Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 16. Juli 2014 - 3 U 170/13

bei uns veröffentlicht am16.07.2014

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 20.08.2013 (3 O 204/12) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Streithelferin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: 18.804,88 EUR

Gründe

 
I.
Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen der Verletzung von Beratungspflichten im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der I… I… M… und F… GmbH & Co. 2. Produktions-KG (i.f. „I… 2“). Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf das angefochtene landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es den Klägern aufgrund eines treuwidrigen Erschleichens verwehrt sei, sich auf die Verjährungshemmung des Mahnbescheids zu berufen.
Die Kläger sind der Auffassung, die im Rahmen der Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs anzubietende Beteiligung an dem I… 2 stelle keine Gegenleistung im Sinne des Mahnbescheidsantrags, bzw. der §§ 688 Abs. 2 Nr. 2, 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO dar. Jedenfalls hätten sie nicht treuwidrig i.S.v. § 242 BGB gehandelt, als sie im Mahnbescheidsantrag erklärt hätten, ihre Leistung hänge nicht von einer Gegenleistung ab, weil diese Frage zu diesem Zeitpunkt umstritten gewesen sei und höchstens ein Rechtsirrtum ihrerseits vorliege.
Die Kläger beantragen:
1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 20.736,00 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der mittelbaren Beteiligung der Kläger an der I… I… M… und F… GmbH & Co. 2. Produktions-KG, Anteils-Nr.: 7…, Nominal 30.000,00 DM, zu zahlen;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung aller Rechte aus der mittelbaren Beteiligung an der I… I… M… und F… GmbH & Co. 2. Produktions-KG, Anteils-Nr.: 7…, Nominal 30.000,00 DM, in Verzug befindet;
3. festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren und zukünftigen Schäden der Kläger verpflichtet ist, die durch die Beteiligung an der I… I… M… und F… GmbH & Co. 2. Produktions-KG, Anteils-Nr.: 7…, Nominal 30.000,00 DM, entstanden sind und noch entstehen werden.
Die Beklagte beantragt:
Zurückweisung der Berufung.
10 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 02.07.2014 (Bl. 1597 d.A.) Bezug genommen.
II.
11 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
12 
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) daran gehindert sind, sich auf die gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch Einreichung des Mahnantrags vor Ablauf der absoluten Verjährungsfrist eingetretene Hemmung der Verjährung des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs zu berufen, weil sie bewusst entgegen § 690 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bei der Beantragung des Mahnbescheids erklärt haben, dass ihr Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhänge, um die Hemmung der Verjährung zu erreichen, ohne eine Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist begründen zu müssen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts unter 2. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Einlassungen der Kläger in der Berufungsbegründung führen zu keinem anderen Ergebnis.
1.
13 
Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der von den Klägern geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB i. V. m. § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB n. F. kenntnisunabhängig spätestens am 31.12.2011 verjährt ist. Hiergegen wendet sich die Berufung der Kläger auch nicht.
14 
Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs erfasst dabei aufgrund des Grundsatzes der Schadenseinheit auch die erst in Zukunft fällig werdenden Beträge, sobald ein erster Teilbetrag gerichtlich geltend gemacht werden kann (Ellenberger in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 199 Rn. 14).
2.
15 
Zwar hat der Erlass des Mahnbescheids am 20.12.2011 die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt, jedoch ist den Klägern die Berufung auf die Hemmungswirkung des Mahnbescheids wegen Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB verwehrt.
a)
16 
Die im Rahmen des Schadensersatzanspruchs Zug-um-Zug zur Verfügung zu stellende Beteiligung am IMF 2 stellt entgegen der Auffassung der Kläger eine Gegenleistung gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dar.
17 
Der Anspruch darf nicht bedingt sein und darf nicht oder nicht mehr von einer Gegenleistung des Antragstellers abhängen, was der Antragsteller im Mahnantrag zu versichern hat. Die Abhängigkeit von der Gegenleistung besteht allgemein bei Zug um Zug zu erbringenden Leistungen gemäß §§ 273, 320 ff., 348 BGB (Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 688 Rn. 3 und Rn. 6 sowie § 690 Rn. 15).
18 
Die bei der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs Zug-um-Zug anzubietende Beteiligung stellt ebenfalls eine Gegenleistung in diesem Sinne dar.
19 
Nach dem in § 249 Abs. 1 BGB festgelegten Grundsatz der Naturalrestitution kann der bei Erwerb einer Kapitalanlage fehlerhaft oder unzureichend beratene Anleger verlangen, so gestellt zu werden, als habe er diese Kapitalanlage nicht erworben. Der Wiederherstellungsanspruch des Anlegers ist dabei nicht auf den Ausgleich eines Minderwerts der Kapitalanlage gerichtet, sondern auf Ersatz für die durch den Erwerb der Kapitalanlage eingetretenen Einbußen. Der schadensrechtliche Vorteilsausgleich wird nach Verkauf der Wertpapiere nicht durch eine Zug-um-Zug-Verurteilung, sondern dadurch erreicht, dass der Erlös aus dem Verkauf auf den Ersatzanspruch der Klägerin angerechnet wird. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dürfen dem Geschädigten allerdings neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Sind Ersatzanspruch und Vorteil gleichartig, wird die Vorteilsausgleichung durch Anrechnung bewirkt. Der Vorteil wird somit vom Schadensersatzanspruch abgezogen, ohne dass es einer Gestaltungserklärung des Geschädigten bedarf. Bei fehlender Gleichartigkeit muss der Schädiger Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils leisten (BGH MDR 2013, 150).
20 
Auch wenn der schadensrechtliche Vorteilsausgleich danach keine Zug-um-Zug-Leistung darstellt, sondern zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gehört, handelt es sich bei der vom Kläger im Klagantrag zu berücksichtigenden Zug-um-Zug-Herausgabe aus der Sicht des Mahnverfahrens um eine Gegenleistung. Denn das Mahnverfahren dient nach seinem Normzweck der schnelleren und kostengünstigen Durchsetzung von Ansprüchen, denen der Antragsgegner nichts entgegensetzt (Musielak/Voit, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 688 Rn. 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, Vor § 688 Rn. 2). Dafür ist es unerheblich, auf welcher rechtlichen Grundlage die Zug-um-Zug-Herausgabe zu erfolgen hat. Schon gar nicht kommt es darauf an, ob es sich bei der zu erbringenden Gegenleistung auf eine im Synallagma stehende Verpflichtung handelt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Gläubiger etwas anbieten muss, um die Leistung beanspruchen zu können. Diese an eine Gegenleistung gebundenen Ansprüche sollen nach dem gesetzlichen Zweck nicht mit dem Mahnverfahren geltend gemacht werden, sondern im normalen Klagverfahren. Daher ist der Begriff der Gegenleistung im Hinblick auf Sinn und Zweck des Mahnverfahrens auf alle Ansprüche zu erstrecken, zu deren Durchsetzung der Gläubiger seinerseits etwas anbieten muss (OLG Bamberg, Urteil vom 04.06.2014, 3 U 244/14, juris Rn. 55). Das gilt insbesondere für die Herausgabe des Anlagevermögens, das der geschädigte Kapitalanleger bei seiner Schadensberechnung und bei der Fassung seines Klageantrags zwingend Zug-um-Zug gegen das Zahlungsverlangen anbieten muss (BGH NJW-RR 2009, 603).
21 
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die Beteiligung werthaltig ist oder nicht. Vielmehr kann die Beklagte die Zahlung solange verweigern, bis die Kläger die Beteiligung anbieten. Den Klägern war dies auch so bewusst, weil sie sowohl im Schreiben vom 14.09.2011 auf S. 10 (Anl. K 2, Bl. 64 d.A.) als auch in der Anspruchsbegründung die Beteiligung trotz ihrer behaupteten Wertlosigkeit Zug-um-Zug gegen die Zahlung des geforderten Schadensersatzes angeboten haben.
22 
Im Gegensatz zu dem vom BGH MDR 2013, 150 entschiedenen Fall ist hier die Beteiligung am I… 2 durch die Kläger nicht verkauft worden. Sie dürfte vielmehr gar nicht verkäuflich sein. Folglich stehen der Anspruch der Kläger auf Schadensersatz und der Anspruch der Beklagten auf Abtretung der Rechte aus dem geschlossenen Filmfonds nicht beziehungslos nebeneinander, sondern sind hier über den Zug-um-Zug abzuwickelnden Vorteilsausgleich miteinander verknüpft.
b)
23 
Der Mahnbescheid ist trotz der im Hinblick auf die fehlende Gegenleistung falschen Behauptung der Kläger im Mahnbescheidsantrag wirksam erlassen worden und war zur Hemmung der Verjährung geeignet.
24 
Für den Eintritt der Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB kommt es nicht auf die Zulässigkeit, sondern allein auf die Wirksamkeit des auf den Mahnantrag erlassenen und zugestellten Mahnbescheids an, so dass bei hinreichender Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs dessen Verjährung auch dann gehemmt wird, wenn der Mahnantrag an Mängeln leidet oder sogar unzulässig ist oder wenn für die darin erhobene Forderung noch nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (BGH NJW 2012, 995).
25 
Der vorliegende Mahnantrag ist durch die Bezugnahme auf das Schreiben vom 14.09.2011 hinreichend individualisiert. Er wurde ordnungsgemäß zugestellt. Er ist daher wirksam.
c)
26 
Die Kläger sind jedoch gemäß § 242 BGB gehindert, sich auf die Hemmung zu berufen, weil sie durch die bewusst falsche Angabe, ihr Schadensersatzanspruch sei nicht von einer Gegenleistung abhängig, den Mahnbescheid erschlichen und sich damit rechtsmissbräuchlich verhalten haben.
27 
Die Wirksamkeit des Mahnbescheids und die damit verbundene Hemmung der Verjährung schließen es jedoch nicht aus, dass sich bei Erschleichen eines Mahnbescheids durch bewusst falsche Angaben, die seinem Erlass entgegengestanden hätten, das Berufen auf eine derart verjährungshemmende Wirkung im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich darstellen kann (BGH NJW 2012, 995).
28 
Entgegen der Auffassung der Kläger ist hier von einem solchen Erschleichen des Mahnbescheids durch bewusst falsche Angaben auszugehen. Die Kläger haben von Anfang an im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit der Zug-um-Zug-Verurteilung unter Abtretung aller Rechte aus der streitgegenständlichen Beteiligung verlangt, so gestellt zu werden, wie wenn sie die Kapitalanlage nicht getätigt hätten. Dabei war ihnen, bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten, der den Mahnbescheid beantragt hat, bekannt, dass die Statthaftigkeit des Mahnverfahrens im Hinblick auf die Gegenleistung bei der Zug-um-Zug herauszugebenden Beteiligung in Kapitalanlagefällen nicht vorlag. Dies ergibt sich bereits aus den Hinweisen der Beklagten aus anderen Rechtsstreiten, in denen die Klägervertreter andere Anleger vertreten haben, wie z.B. vor dem Landgericht Aschaffenburg 13 O 314/10. Dort hatte die Beklagte bereits nach dem Vortrag in der Berufungserwiderung auf S. 12 mit Schriftsatz vom 04.01.2010 auf die fehlende Statthaftigkeit des Mahnverfahrens in diesen Fällen hingewiesen. Der Beklagtenvertreter hat dies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 02.07.2014 vorgetragen, was vom Klägervertreter nicht bestritten wurde. Ferner haben die Kläger und ihre Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Fall das Mahnverfahren nach dem Widerspruch der Beklagten vom 23.12.2011 erst Mitte Juni 2012 durch Einzahlung des weiteren Vorschusses und dann mit der Anspruchsbegründung vom 20.12.2012 weiter betrieben.
29 
Daraus folgt, dass es den Klägern und ihren Prozessbevollmächtigten bei Beantragung des Mahnbescheidsantrags vor allem darauf ankam, eine Hemmung der Verjährung zu erreichen, ohne eine zeitaufwendige Klagbegründung unmittelbar vor Ablauf der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB am 31.12.2011 erstellen und einreichen zu müssen, was wohl dem Zeitmangel aufgrund der Verjährung aller vor dem 01.01.2002 entstandener Schadensersatzansprüche am 31.12.2011 geschuldet war. Wenn die Klägervertreter vor diesem Hintergrund und ihrem Kenntnisstand dann im Mahnbescheidsantrag erklären, dass der geltend gemachte Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhänge, um das Mahngericht zum Erlass des Mahnbescheids zu bewegen, verhalten sie sich treuwidrig, weil sie bewusst das Mahngericht täuschen. Ansonsten hätte das Mahngericht den Mahnbescheid nicht erlassen. Dies wissend haben sich die Klägervertreter zur Täuschung des Mahngerichts entschieden, um die Verjährungshemmung im Mahnverfahren zu erlangen ohne die eigentlich gebotene Klage begründen zu müssen. Das ist nicht Sinn und Zweck des Mahnverfahrens. Dieses Erschleichen das Mahnverfahrens durch Täuschung des Mahngerichts führt dazu, dass sich die Kläger, die sich das rechtsmissbräuchliche Verhalten ihrer Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen müssen, gemäß § 242 BGB nicht auf die Hemmungswirkung des Mahnbescheids berufen können.
30 
Die Klägervertreter können sich nicht auf einen Rechtsirrtum oder einen vertretbaren Rechtsstandpunkt im Hinblick auf die Statthaftigkeit des Mahnverfahrens im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs mit der Zug-um-Zug-Herausgabe der Beteiligung zurückziehen. Vielmehr war ihnen im Hinblick auf die Hinweise der Beklagten in früheren Rechtsstreiten und aufgrund ihrer speziellen Kenntnisse einer im Kapitalanlagerecht regelmäßig tätigen Kanzlei bekannt, dass die Statthaftigkeit des Mahnverfahrens in diesen Fällen nicht vorlag. Aber selbst wenn sich die Klägervertreter nach ihrer Einlassung auf Stimmen in der Rechtsprechung und Literatur verlassen haben, die von einer Statthaftigkeit des Mahnverfahrens ausgegangen sind, hätten sie das Mahngericht jedenfalls im Hinblick auf die rechtlichen Zweifel an der Statthaftigkeit des Mahnverfahrens in diesen Fällen getäuscht. Nachdem das automatisierte Mahnverfahren nur ein „ja“ oder „nein“ im Hinblick auf das Vorliegen einer Gegenleistung vorgibt, hätten die Klägervertreter aufgrund der bei ihnen jedenfalls vorhandenen rechtlichen Unsicherheit diese Frage nicht verneinen dürfen. Das hätte allerdings zur Folge gehabt, dass das Mahngericht den Mahnbescheid nicht erlassen hätte. Folglich haben sich die Klägervertreter auch in diesem Fall treuwidrig verhalten, was eine Berufung auf die Hemmungswirkung des Mahnbescheids ausschließt.
31 
Mit dem Angebot der Abtretung der Rechte aus der streitgegenständlichen Anlage unter gleichzeitiger Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs mit Schreiben vom 14.09.2011 haben die Kläger die ihnen obliegenden Leistung nicht bewirkt. Denn die Beklagte hat dieses Angebot der Kläger mit Schreiben vom 21.09.2011 zurückgewiesen. Konsequenterweise machen die Kläger in der Anspruchsbegründung auch weiterhin einen Anspruch zur Zug-um-Zug-Verurteilung der Beklagten geltend. Dies zeigt, dass sie selbst nicht von einem Bewirken der ihnen obliegenden Herausgabe der Beteiligung ausgegangen sind.
III.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Revision wird im Hinblick auf das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 04.06.2014 - 3 U 244/13 - und die dort zugelassene Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen.
33 
Das Landgericht hat zutreffend den vom Kläger geltend gemachten entgangenen Gewinn in Form von entgangenen Zinseinnahmen als Nebenforderung und damit als nicht streitwerterhöhend angesehen (vgl. BGH NJW 2012, 2446).

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 16. Juli 2014 - 3 U 170/13

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 16. Juli 2014 - 3 U 170/13

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 16. Juli 2014 - 3 U 170/13 zitiert 10 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 688 Zulässigkeit


(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen. (2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:1.für Ansprüche eines Unternehmers aus eine

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 16. Juli 2014 - 3 U 170/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 04. Juni 2014 - 3 U 244/13

bei uns veröffentlicht am 04.06.2014

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 29.11.2013, Az. 23 O 453/12, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das in Z
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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 06. Nov. 2014 - 9 U 145/14

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2014 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger erhäl

Referenzen

(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.

(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:

1.
für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;
2.
wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;
3.
wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.

(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.

(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.

(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:

1.
für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;
2.
wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;
3.
wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.

(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.

(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.

(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:

1.
für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;
2.
wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;
3.
wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.

(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.

(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 29.11.2013, Az. 23 O 453/12, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Schweinfurt sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

1. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds (M. Fonds Nr. 01).

Nach mindestens einem Beratungsgespräch durch den für die Beklagte als selbstständigen Handelsvertreter tätigen Zeugen W. zeichnete der Kläger am 31.10.1996 eine Beitrittserklärung zum M. Fonds Nr. 01 M. D. KG in Höhe eines Nominalbetrags von ursprünglich 40.000,00 DM zuzüglich 5% Agio (Anlage K 1). Im Dezember 1996 wurde die Beteiligungssumme auf 20.000,00 DM zzgl. 5% Agio (= 10.737,13 €) reduziert. Gegenstand des Immobilienfonds waren der Erwerb und die Vermietung eines Büro- und Geschäftshauses in M., D. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Emissionsprospekt (Anlage K 7) verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.12.2011 verlangte der Kläger von der Beklagten eine Haftungserklärung ohne den genauen Schaden zu beziffern, wobei er gleichzeitig die Übertragung der Rechte aus der Beteiligung anbieten ließ (Anlage K 5).

Am 21.12.2011 beantragte der Kläger einen Mahnbescheid über zunächst 21.474,26 € als Hauptforderung. Im Mahnbescheidsantrag gab der Klägervertreter an, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhängt, diese jedoch bereits erbracht sei. Der Mahnbescheid wurde am 11.01.2012 antragsgemäß erlassen. Nach Widerspruch der Beklagten hat der Kläger mit der Anspruchsbegründung nunmehr Schadensersatz in Höhe von 8.758,43 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an der streitgegenständlichen Beteiligung verlangt; darüber hinaus hat er die Freistellung von sämtlichen Ansprüchen der G. AG aus der Beteiligung, insbesondere bezüglich erhaltener Ausschüttungen, sowie den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt.

Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, dass die Beratung durch den Anlageberater W. in Bezug auf die Sicherheit und Werthaltigkeit der Immobilie, die mangelnde Fungibilität, eine mangelnde Plausibilitätsprüfung, das Totalverlustrisiko, die Rechtsform der Kommanditgesellschaft, ein mögliches Wiederaufleben der Haftung gemäß § 172 HGB fehlerhaft erfolgt sei; weder sei über 21% Provision noch über eine erhaltene Rückvergütung aufgeklärt worden; außerdem liege eine planmäßige Falschberatung vor.

Der Kläger hat seinen Schadensersatzanspruch in Höhe der Beteiligungssumme incl. Agio von insgesamt 10.737,13 € abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 1.978,70 € mit 8.758,43 € beziffert. Er hat weiterhin behauptet, dass er gemäß § 172 Abs. 4 HGB auf Nachzahlung in Anspruch genommen werden könne. Die Beklagte habe ihn daher von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen.

Die Beklagte hat demgegenüber Klageabweisung beantragt.

Sie hat insbesondere die Einrede der Verjährung erhoben und eine Falschberatung durch den Zeugen W. bestritten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 154-159 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage durch Endurteil vom 29.11.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Schadensersatzansprüche verjährt seien. Der am 21.12.2011 eingegangene Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides habe den Verjährungsablauf der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährung gemäß §§ 209, 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO nicht gehemmt.

Im Mahnantrag sei wahrheitswidrig die gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Erklärung abgegeben worden, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei. Dies habe nur den Zweck gehabt, die Zurückweisung des Mahnantrags als unzulässig zu vermeiden. Daher sei der Mahnbescheid durch bewusst falsche Angaben erschlichen; eine Berufung auf seine verjährungshemmende Wirkung sei rechtsmissbräuchlich.

Außerdem sei der Anspruch im Mahnantrag nicht hinreichend individualisiert worden, weil die behaupteten unterschiedlichen Pflichtverletzungen nicht im Einzelnen aufgeführt worden seien. Zwar habe der Kläger dies in einem vorausgehenden Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 geltend gemacht; hierauf sei aber im Mahnbescheid nicht Bezug genommen worden.

Gegen das am 06.12.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.12.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am 27.02.2014 begründet. Er verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzliche Klageforderung weiter und beanstandet im Wesentlichen:

Das Landgericht habe zu Unrecht die Verjährung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21.12.2011, NJW 2012, 995) und des OLG München (Urteil vom 04.12.2007, Az. 5 U 3479/07) bejaht. Beide Entscheidungen seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Bei der Entscheidung des OLG München sei im Gegensatz zum vorliegenden Fall angegeben worden, dass die Forderung nicht von einer Gegenleistung abhängig sei, während der hiesige Kläger angegeben habe, dass die Gegenleistung bereits erbracht sei. Außerdem habe der Kläger vorliegend ein außergerichtliches Schreiben an die Beklagte gerichtet, in dem er seine Ansprüche geltend gemacht habe. Schließlich sei das Urteil des OLG München vom 04.12.2007 nicht rechtkräftig geworden; der Bundesgerichtshof habe das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das OLG München zurückverwiesen, weil die Ansprüche des Klägers nicht verjährt gewesen seien. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2011, Az. VIII ZR 157/11, habe eine Kaufpreisforderung betroffen, die im synallagmatischen Verhältnis zur Übergabe und Eigentumsverschaffung von Möbeln gestanden habe. Die dort wahrheitswidrige Angabe, dass die Gegenleistung erbracht worden sei, habe eine vertragliche Hauptleistungspflicht zur Grundlage gehabt. Im Gegensatz zum dortigen Fall stehe dem hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch keine Gegenleistung in diesem Sinne gegenüber.

Dass der Kläger die Frage im Mahnbescheidsantrag nach der bereits erbrachten Gegenleistung mit einem Kreuz beantwortet habe, sei keine unrichtige Angabe. In dem Anbieten der Übertragung der Anteile durch das Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 liege bereits das Erbringen der Gegenleistung. Die Annahme des Angebotes habe die Beklagte rechtswidrig vereitelt.

Weiterhin habe das Landgericht den Mahnbescheidsantrag zu Unrecht als nicht ausreichend individualisiert bezeichnet. Tatsächlich habe der Kläger im Mahnbescheidsantrag die Vertragsart als Beratungsvertrag konkretisiert und zusätzlich die Beteiligung mit M. Fonds Nr. 01 mit Zeichnungsdatum benannt. Außerdem habe der Kläger seine Ansprüche in dem außergerichtlichen Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 geltend gemacht.

Aufgrund dieser Angaben habe die Beklagte unter Verwendung ihrer gespeicherten Daten erkennen können, wann und durch wen die Beratung stattgefunden habe, wie hoch der Schadensersatzbetrag sei und welche Ausschüttungen geflossen seien. Aus der Vielzahl der Parallelverfahren wisse die Beklagte, welche Anspruchsgrundlagen geltend gemacht und welche Anträge gestellt würden und auf welche Beratungsfehler sich der hiesige Kläger - wie alle Kläger aus den Parallelfällen - stützen würde. Dies zeige - wie der Kläger im Schriftsatz vom 04.06.2014 vortragen lässt - der Umstand, dass die Beklagte bei ihren Vermittlern umgehend ausführliche Stellungnahmen zum Ablauf des Beratungsgesprächs einhole und in ihrem Widerspruchsschreiben das dazugehörige Geschäftszeichen sowie den Namen des Vermittlers W. angegeben habe.

Der Kläger verweist weiter auf das Urteil des OLG Köln vom 20.07.2011, Az. 13 U 89/10, in dem die Hemmung der Verjährung trotz fehlerhafter Bezeichnung des fraglichen Fonds sowie des Datums der Falschberatung und trotz falscher Angabe bezüglich der bereits erbrachten Gegenleistung bejaht habe, weil auch ein unzulässiger Mahnantrag die Verjährung unterbreche bzw. hemme.

Dass sämtliche Beratungsfehler durch Beantragung eines Mahnbescheides gehemmt würden, ergebe sich auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.10.2013, Az. XI ZR 42/12. Es handele sich nämlich um einen Lebenssachverhalt und damit um einen identischen Streitgegenstand.

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:

Unter Abänderung des am 29.11.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Schweinfurt, Az. 23 O 453/12,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.758,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 13.12.2011 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten an und aus der Gesellschaftsbeteiligung des Klägers am M. Fonds Nr. 01 gemäß Zeichnungsschein vom 31.10.1996 mit einer ursprünglichen Beteiligungssumme von 40.000,00 DM zzgl. 5% Agio zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von sämtlichen Ansprüchen der G. AG, deren Vertreter oder Rechtsnachfolger und sonstigen Gesellschaftsgläubigern, resultierend aus der Gesellschaftsbeteiligung des Klägers, insbesondere bezogen auf Ausschüttungen, Kapitalerhöhungen oder etwaige Nachschussforderungen, der Rückzahlungsverpflichtung von erhaltenen Steuervorteilen auch gegenüber den Finanzbehörden freizustellen,

3. die Beklagte zudem zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.150,49 € (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, wobei sie sich zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf die hemmende Wirkung eines erschlichenen Mahnbescheides mit der klägerseits zitierten Rechtsprechung auseinandersetzt. Es sei ausreichend, dass die Angabe, die Gegenleistung sei bereits erbracht, bewusst wahrheitswidrig erfolgt sei. Dies ergebe sich insbesondere aus dem als Anlage B 11 vorgelegten Schreiben des Klägervertreters vom 19.11.2012 in anderer Sache. Hiernach seien allein aus Zeitgründen in hunderten von Fällen Mahnbescheide beantragt worden, nur zum Zwecke, die Hemmung der Verjährung vor Ablauf der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist herbeizuführen.

Der beantragte Mahnbescheid sei auch nicht hinreichend individualisiert. Kämen bei einem Schadensersatzanspruch mehrere Pflichtverletzungen in Betracht, müsse der Antragsteller zur Erwirkung der Verjährungshemmung eine hinreichend genaue Zuordnung vornehmen. Eine hinreichende Individualisierung sei auch bei Berücksichtigung des Anspruchsschreibens vom 01.12.2011 nicht gegeben, da hierauf im Mahnbescheidsantrag nicht Bezug genommen worden sei.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil etwaigen Schadensersatzansprüchen des Klägers die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) entgegensteht.

Die hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind mit dem Erwerb der Beteiligung im Jahr 1996 gemäß § 198 Satz 1 BGB a. F. entstanden (vgl. BGH WM 2011, 874) und unterlagen zunächst der 30-jährigen Verjährung des § 195 BGB a. F. Gemäß der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt seit dem 01.01.2002 für die bis dahin noch nicht verjährten Schadensersatzansprüche die kenntnisabhängige dreijährige Regelverjährung des § 199 Abs. 1 BGB bzw. die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährung gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB. Unabhängig von einer eventuell bereits früher eingetretenen Verjährung aufgrund der beklagtenseits behaupteten subjektiven Kenntnis des Klägers von den behaupteten Beratungsfehlern ist jedenfalls die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährung gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die am 01.01.2002 zu laufen begann, mit dem 31.12.2011 abgelaufen (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).

1. Eine Hemmung der Verjährung durch den am 21.12.2011 beim Mahngericht eingegangenen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ist gemäß §§ 209, 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO allenfalls hinsichtlich der im Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 angeführten Beratungsfehler eingetreten, jedenfalls aber nicht hinsichtlich der weiteren mit der Klage geltend gemachten, da die Schadensersatzforderung insoweit nicht hinreichend individualisiert war.

a) Zur ausreichenden Individualisierung des Mahnbescheids ist es grundsätzlich erforderlich, dass der geltend gemachte Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er jedenfalls Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr.: NJW 2007, 1952 Tz. 39; NJW 2008, 2842 Tz. 16 und NJW 2008, 1220 Tz. 13; BGH NJW 2009, 56 Tz. 18).

Die im Mahnbescheidsantrag geltend gemachte Forderung in Höhe von 21.474,26 € war als „Schadensersatz aus Beratungsvertrag Beteiligung M. Fonds Nr. 01 vom 31.10.1996“ bezeichnet. Damit ist zwar der Lebenssachverhalt als solcher umrissen und für die Beklagte durchaus erkennbar, um welchen Vertrag es sich handelt, wie sich in der im Widerspruchsschreiben erfolgten Benennung des Geschäftszeichens der Beklagten und des tätig gewordenen Anlageberaters dokumentiert.

b) Angaben zu den einzelnen Pflichtverletzungen als jeweiligem Grund des Schadensersatzbegehrens enthielt der Mahnbescheidsantrag aber nicht. Insoweit stellt sich die Frage, ob es erforderlich ist, auch die einzelnen Pflichtverletzungen aufzuführen, um den Mahnbescheid ausreichend zu individualisieren und damit eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bewirkt bei verjährungsrechtlich selbstständigen Ansprüchen, die im Hinblick auf den relevanten Sachverhalt, die Anspruchsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen wesensmäßig verschieden sind, die für den einen Anspruch ausreichende Individualisierung keine Hemmung für den anderen Anspruch (BGH, NJW 1992, 1111 Tz. 21).

Dies gilt jedenfalls für verschiedene prozessuale Ansprüche: Soll ein einheitlicher Antrag auf unterschiedliche Lebenssachverhalte und damit verschiedene Streitgegenstände gestützt werden, muss dies im Mahnantrag hinreichend zum Ausdruck kommen, um dem Gegner die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs zu ermöglichen (vgl. BGH NJW 2001, 305; NJW-RR 2006, 275; NJW-RR 2009, 544).

Im vorliegenden Fall ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.10.2013, Az. XI ZR 57/12 (online abrufbar unter ...de), auch bei der Verletzung verschiedener Aufklärungspflichten bzw. Beratungsfehler von einem einheitlichen Lebenssachverhalt und damit von einem einzigen prozessualen Anspruch/Streitgegenstand auszugehen, dessen rechtskräftige Abweisung auch die Verletzung von Aufklärungspflichten miterfasst, die im Prozess nicht bekannt und deshalb nicht geltend gemacht worden waren.

bb) In der bisherigen Rechtsprechung wird jedoch hinsichtlich des Erfordernisses der hinreichenden Individualisierung eines Mahnbescheidsantrags nicht nur an den Streitgegenstandsbegriff angeknüpft:

In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.12.1991, Az. VII ZR 106/91 (= NJW 1992, 1111) hatte der dortige Kläger aus einem Werkvertrag (Dachdeckerarbeiten) zunächst Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend gemacht und nach Widerspruch gegen den beantragten Mahnbescheid die Forderung als Werklohnanspruch gemäß § 649 BGB berechnet. Der Bundesgerichtshof hatte insoweit entschieden, dass diese Ansprüche verjährungsrechtlich selbstständig seien, so dass die Verjährungsunterbrechung (jetzt: -hemmung) keine Unterbrechungswirkung für den anderen Anspruch entfalten könne.

Auch bei der Geltendmachung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung mehrerer Mängel kommt einem Mahnbescheid verjährungshemmende Wirkung nur zu, wenn für den Auftraggeber erkennbar ist, wegen welcher einzelner Mängel und in welcher jeweiligen Höhe Ansprüche gegen ihn erhoben werden (BGH Urteil vom 12.04.2007, Az. VII 236/05, NJW 2007, 1952 Tz. 45/46).

cc) Diese Grundsätze müssen dann aber auch für die jeweiligen unterschiedlichen Beratungsfehler gelten. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs läuft für jeden Beratungsfehler, auf die der Schadensersatzanspruch gestützt wird, eine eigene Verjährungsfrist, auch wenn sie jeweils denselben Schaden verursacht haben (BGH NJW-RR 2011, 842 Tz. 14). Es handelt sich insoweit daher um einen Lebenssachverhalt mit mehreren materiell-rechtlichen Ansprüchen, die jeweils einer eigenständigen Verjährung unterliegen (so auch BGH, Urteil vom 22.10.2013, Az. XI ZR 57/12).

(1) Diese Ansicht hat explizit für Ansprüche wegen falscher Anlageberatung, allerdings nicht entscheidungserheblich, das OLG München in seinem Urteil vom 07.02.2008, WM 2008, 581, Tz. 119, vertreten. Gleichfalls dieser Ansicht folgt das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 02.05.2013, Az. 6 U 84/12, Tz. 37, online abrufbar unter ...de, bezüglich der Verjährungshemmung durch Einreichung eines Güteantrages.

(2) Demgegenüber hat das OLG Koblenz in seinem Urteil vom 11.02.2005, Az. 8 U 141/04, NJOZ 2005, 1997, ebenso wie das OLG Köln in seinem Urteil vom 30.03.2011, Az. 13 U 87/10, Tz. 32 und dem Urteil vom 20.07.2011, Az. 13 U 89/10 Tz. 34, jeweils online abrufbar unter ...de, die bloße Bezeichnung der Beteiligung zur Individualisierung ausreichen lassen.

Ebenso vertritt das OLG Stuttgart (Urteil vom 11.07.2013, Az. 7 U 95/12, Tz. 139, online abrufbar unter ...de) die Ansicht, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum unterschiedlichen Beginn der Verjährung eines jeden einzelnen Beratungsfehlers nicht zwingend auf die Hemmung der Verjährung zu übertragen sei. Der Grund für den Eintritt der Verjährungshemmung gemäß § 204 BGB sei, dass der Gläubiger, der die Durchsetzung seines Anspruchs aktiv betreibe, dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich mache, dass dieser sich darauf einrichten müsse, auch noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2008 - VII ZR 58/07 - BGHZ 176, 128 Rn. 18). Einem Beklagten sei daher mit Zustellung der Klage bewusst, dass er Ansprüchen des Klägers anlässlich der Zeichnung der Kapitalanlage bei erfolgter Anlageberatung ausgesetzt sei. Er habe sich nicht darauf einrichten können und dürfen, bezüglich der nicht ausdrücklich geltend gemachten Pflichtverletzungen nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht in Anspruch genommen zu werden.

(3) Dieser Ansicht vermag der Senat angesichts der eingangs aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur erforderlichen Individualisierung des Mahnbescheids nicht beizutreten. Hierfür sprechen auch folgende weitere Erwägungen: Die Frage des Umfangs der Hemmung ist im Gegensatz zur Frage der Rechtskraft, die auf den prozessualen Anspruch abstellt, eine Frage des materiellen Rechts. Da der Anleger bei mehreren Beratungsfehlern und Pflichtverletzungen, seinen Schadensersatzanspruch nach seiner Wahl entweder auf alle oder nur auf bestimmte oder gar nur auf eine einzige Pflichtverletzung stützen darf, muss er in der Folge auch dem Anspruchsgegner zu verstehen geben, auf welche konkrete Pflichtverletzung er seinen Antrag stützen will. Ansonsten kann dieser nämlich nicht erkennen, wegen welcher Pflichtverletzung er nicht mehr auf die Verjährung vertrauen darf (Duchstein, Bestimmtheit des Güteantrags zur Verjährungshemmung, NJW 2014, (3) 342/345). Im Hinblick darauf sind bei verjährungsrechtlich eigenständigen Pflichtverletzungen sowohl der Verjährungsbeginn als auch die Verjährungshemmung einheitlich zu behandeln.

c) Nach der hier vertretenen Ansicht gilt für den folgenden Fall:

Allein aufgrund des Mahnbescheids ist nicht erkennbar, auf welche konkreten Pflichtverletzungen sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch bezieht. Zwar kann die Individualisierung auch dadurch herbeigeführt werden, dass ein Anspruchsschreiben beigefügt wird, aus dem sich die einzelnen Pflichtverletzungen ergeben. Ist ein solches dem Gegner - wie hier - bereits zugegangen, reicht auch eine Bezugnahme aus (BGH NJW 2011, 613 Tz. 11 m. w. N.). Im vorliegenden Fall wurde im Mahnbescheidsantrag vom 21.12.2011 jedoch auch nicht auf das klägerische Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 Bezug genommen.

Voraussetzung der verjährungshemmenden Wirkung ist allerdings nicht, dass aus dem Mahnbescheid selbst für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, wegen welcher Beratungsfehler welche konkreten Forderungen gegen den Antragsgegner erhoben werden. Es reicht aus, dass für den Antragsgegner erkennbar ist, welche vertraglichen Pflichtverletzungen gegen ihn geltend gemacht werden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 690 Rn. 14; BGHZ 172, 42 Tz. 46/48; NJW 2009, 685 Tz. 19). Da die Beklagte aufgrund der Angaben des Mahnbescheids in der Lage war, dieses sowohl ihrem Geschäftszeichen als auch dem damals tätigen Anlageberater zuzuordnen, konnte sie aus dem dem Mahnverfahren vorangegangenen Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 entnehmen, auf welche Beratungsfehler der Kläger seinen Schadensersatzanspruch stützt. Soweit der Kläger hierin beanstandet hat, dass die streitgegenständliche Beteiligung als sichere und zur Altersvorsorge geeignete Vermögensanlage empfohlen worden und dass eine Aufklärung über das Risiko des Totalverlusts bzw. über eine Haftung nach §§ 171 ff HGB nicht erfolgt sei, sind daher die hierauf gestützten Pflichtverletzungen als hinreichend individualisiert anzusehen, so dass insoweit eine Hemmung der Verjährung eingetreten ist.

Dies gilt jedoch nicht für die mit der Anspruchsbegründung geltend gemachten weiteren Beratungsfehler bezüglich mangelnder Fungibilität, fehlende Plausibilitätsprüfung, Aufklärungspflichtverletzung über Provisionshöhe und erhaltene Rückvergütung sowie der behaupteten planmäßigen Falschberatung.

Insoweit tritt auch keine Rückwirkung nach Ablauf der Verjährungsfrist ein. Ein rechtsfehlerhaft erlassener, nicht individualisierter Mahnbescheid hemmt die Verjährung auch dann nicht, wenn die Individualisierung nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird (BGH NJW 2001, 305; NJW 2009, 56 Tz. 20).

2. Soweit der Mahnbescheidsantrag hinsichtlich der individualisierten Beratungsfehler zu einer Hemmung der Verjährung führte, ist es dem Kläger allerdings nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die hemmende Wirkung des Mahnbescheids zu berufen, da er den Mahnbescheid nur mit der unzutreffenden Angabe, seine Forderung hänge von einer bereits erbrachten Gegenleistung ab, erwirkt hat.

a) Das Mahnverfahren findet gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist. Dementsprechend muss der Mahnbescheidsantrag gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Erklärung enthalten, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder die Gegenleistung bereits erbracht ist.

Nach seinem Normzweck dient das Mahnverfahren der schnelleren und kostengünstigen Durchsetzung von Ansprüchen, denen der Antragsgegner nichts entgegensetzt (Musielak/Voit, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 688 Rn. 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, Vor § 688 Rn. 2). Im Hinblick darauf ist das Mahnverfahren von vorneherein für bestimmte Forderungen nicht statthaft, insbesondere nicht für Forderungen, deren Geltendmachung von einem Gegenanspruch abhängig ist.

aa) Dies gilt nicht nur für Hauptleistungspflichten, die im Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 320 BGB) stehen, wie dies in der Entscheidung BGH vom 21.12.2011, NJW 2012, 995 der Fall war, oder für Ansprüche, denen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB entgegen gehalten wird.

bb) Wird ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung in Höhe des investierten Kapitals geltend gemacht, ist der Restwert im Rahmen des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen. In derartigen Fallgestaltungen ist eine solche Schadensberechnung und Fassung des Klageantrags, mit dem der Kläger neben seinem Zahlungsverlangen gleichzeitig anbietet, Zug um Zug gegen Zahlung des geforderten Betrages den von ihm erlangten Vorteil in Gestalt der Beteiligung herauszugeben, unabdingbar. Grundlage des damit erklärten Zug-um-Zug-Vorbehalts ist das dem allgemeinen Schadensersatzrecht innewohnende Prinzip der Vorteilsausgleichung, das bewirkt, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten nur gegen Herausgabe der Vorteile erfüllt zu werden braucht, die mit dem schädigenden Ereignis in adäquatem Zusammenhang stehen (st. Rspr. BGH MDR 2009, 508; NJW 2013, 450). Auch im Fall dieser Art der Schadensberechnung ist damit die Schadensersatzforderung von einer - und zwar von Amts wegen ohne Einrede des Schuldners - zu berücksichtigenden Gegenleistung abhängig, die ihrerseits nur Zug um Zug geschuldet ist.

cc) Dieser Aspekt wird in der Literatur (vgl. Schultz, Missbrauch des Mahnverfahrens durch Kapitalanleger?, NJW 2014, 827) nicht ausreichend berücksichtigt, soweit dort der Versuch unternommen wird, die Statthaftigkeit des Mahnverfahrens gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur auf Gegenleistungen zu beschränken, die im synallagmatischen Verhältnis stehen. Eine solche Einengung des Begriffs der Gegenleistung lässt sich weder aus dem Gesetzestext selbst noch aus dem Sinn und Zweck des Mahnverfahrens und schon gar nicht aus der eingangs zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2011 herleiten. Gerade weil der Bundesgerichtshof zur Frage der wahrheitsgemäßen Angaben gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sich auf die Entscheidung des OLG München vom 04.07.2007, Az. 5 U 3479/07, Tz. 86, bezogen hat, steht es außer Frage, dass er mit diesem Hinweis die Statthaftigkeit des Mahnverfahrens für Forderungen, die von Gegenleistungen abhängig sind, nicht auf gegenseitige Hauptleistungspflichten im Sinne des § 320 BGB beschränkt wissen wollte.

dd) Soweit die Berufung im Übrigen darauf hinweist, dass die Entscheidung des OLG München in diesem Punkt nicht rechtskräftig geworden sei, erschließt sich aus der Lektüre der nachfolgenden Entscheidungen (BGH, Urteil vom 17.12.2009, Az. III ZR 49/08, und OLG München, Urteil vom 18.05.2010, Az. 5 U 3479/07, beide online abrufbar unter ...de), dass der Bundesgerichtshof diese Rechtsauffassung nicht beanstandet hat und dass die spätere Verurteilung zum Schadensersatz auf eine andere, erst später bekannt gewordene, und damit noch nicht verjährte Aufklärungspflichtverletzung gestützt worden ist. Abgesehen davon wäre es schon verwunderlich, wenn der Bundesgerichtshof eine von ihm selbst aufgehobene Entscheidung in einer seiner späteren Entscheidungen ohne weiteres zur Stützung seiner Rechtsansicht zitierte.

Damit ist das Mahnverfahren für Schadensersatzforderungen eines Kapitalanlegers, der im Rahmen des Vorteilsausgleichs die Rechte an seiner Beteiligung zurück zu gewähren hat, grundsätzlich nicht statthaft, weil die Forderung von einer Gegenleistung abhängig ist. Wäre die Angabe zu § 690 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO zutreffend erfolgt, hätte der Mahnantrag als unzulässig zurückgewiesen werden müssen.

b) Die Berufung vertritt nun insoweit die Ansicht, dass ihre Angabe, die Gegenleistung sei bereits erbracht, nicht falsch sei, weil die Gegenleistung lediglich in dem Anerbieten der Übertragung der Kommanditanteile bestanden habe und aufgrund des Angebots im Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 bereits erbracht worden sei.

Hierbei wird aber verkannt, dass die Gegenleistung in der Übertragung der Anteile besteht, die nur durch Angebot und Annahme zustande kommt. Die Beklagte hatte auf das Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 hin das Angebot nicht angenommen. Selbst wenn sich die Beklagte mit der Annahme des Angebotes im Annahmeverzug befände, ist die Zug-um-Zug-Leistung, hier das Angebot des Klägers auf Abtretung der Rechte an der Kapitalbeteiligung zu wiederholen. Wie § 756 Abs. 1 ZPO zeigt, lässt der durch öffentliche Urkunde nachgewiesene Annahmeverzug lediglich das tatsächliche Angebot der Gegenleistung vor Beginn der Zwangsvollstreckung entfallen.

Abgesehen davon bestehen erhebliche Bedenken, ob das vorliegende Angebot auf Übertragung der Rechte an der streitgegenständlichen Kapitalbeteiligung in Annahmeverzug begründender Weise erfolgt ist. Das Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 weist am Ende lediglich auf die Bereitschaft des Klägers hin, die Rechte an der Beteiligung Zug um Zug übertragen zu wollen. Dies geht über eine Inaussichtstellung der Abtretung nicht hinaus.

Im Hinblick darauf war es auch im vorliegenden Fall zur Vermeidung einer Klageabweisung im Übrigen prozessual erforderlich, im Klageantrag bzw. in der Anspruchsbegründung das Angebot zur Abtretung der Rechte an der Kapitalbeteiligung als Zug-um-Zug-Leistung zu berücksichtigen. Demzufolge war die Angabe, dass die Forderung von einer Gegenleistung abhängig ist, diese aber bereits erbracht sei, objektiv falsch.

Der Mahnbescheid hätte nicht erlassen werden dürfen. Der Senat übersieht nicht, dass Fehler, die zur Unzulässigkeit des Antrags führen, einer Hemmung nicht entgegenstehen, wenn der Antrag nicht als unstatthaft zurückgewiesen wird (BGH NJW 1998, 1305/1306; OLG München, Urteil vom 04.12.2007, Az. 5 U 3479/07 Tz. 86).

c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jedoch die Berufung auf die durch den Erlass des Mahnbescheids eingetretene Verjährungshemmung im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Mahnbescheidsantrag die bewusst wahrheitswidrige Erklärung enthält, dass die Gegenleistung erbracht sei (BGH NJW 2012, 995, Tz. 7; OLG München, Urteil vom 04.12.2007, Az. 5 U 3479/07 Tz. 86).

Dass diese Erklärung auch in subjektiver Hinsicht bewusst falsch abgegeben worden ist, um durch das Mahnverfahren eine schnelle und einfache Hemmung der ablaufenden kenntnisunabhängigen Verjährung zu erreichen, ergibt sich vorliegend aus der Gesamtschau der Inanspruchnahme der Beklagten.

Dem Kläger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten, deren Kenntnis sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, war bewusst, dass die geltend gemachte Schadensersatzforderung nur Zug um Zug gegen die Übertragung der Rechte an der Kapitalbeteiligung verlangt werden kann. Dementsprechend ist bereits in dem außergerichtlichen Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 der Beklagten die Übertragung der Beteiligung in Aussicht gestellt. Gleichwohl ist im vorliegenden Mahnbescheidsantrag durch Ankreuzen der 2. Alternative ausdrücklich erklärt worden, dass die Gegenleistung bereits erbracht sei. Dies war nicht nur objektiv falsch. Insbesondere kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er als juristischer Laie den Mahnbescheidsantrag ausgefüllt und rechtsirrtümlich angenommen habe, dass allein mit dem Angebot im Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 die Gegenleistung schon erbracht worden sei. Der Kläger war vielmehr anwaltlich beraten. Wie letztlich die Aufnahme der Zug-um-Zug-Verurteilung in den Klageantrag der Anspruchsbegründung zeigt, hielten es seine Prozessbevollmächtigten nach wie vor für erforderlich, den Klageantrag mit dieser Einschränkung zu versehen. Im Hinblick darauf war ihnen durchaus bewusst, dass die geltend gemachte Forderung auch weiterhin von einer Gegenleistung abhängig ist.

Dass das schnelle und einfache Mahnverfahren nur gewählt wurde, um angesichts des Zeitablaufs und der Vielzahl der Mandate eine Verjährungshemmung herbeizuführen, wird durch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19.11.2012 in anderer Sache (vorgelegt als Anlage B 11) bestätigt. Hierin wird eingeräumt, dass im Hinblick auf mehrere hunderte Mandate, deren Ansprüche kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist gestanden hätten, nichts anderes übrig geblieben sei, als das - unzulässige - Mahnverfahren zu wählen.

Der Senat ist daher davon überzeugt, dass das an sich ungeeignete bzw. unzulässige Mahnbescheidsverfahren nur gewählt wurde, um auf einfache Art und Weise möglichst schnell und kurzfristig vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen, ohne die Klage sofort begründen zu müssen. Soweit sich der Kläger auf die Verjährungshemmung beruft, nutzt er eine durch wahrheitswidrige Angaben erlangte Rechtsposition aus. Eine Berufung auf eine verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids - soweit sie für die angeführten Beratungsfehler gegeben ist - ist daher im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich.

Da das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat, ist die Berufung des Klägers unbegründet und daher zurückzuweisen.

III.

Nebenentscheidungen:

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind gegeben, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtsfrage, ob es zur Individualisierung eines Mahnbescheids und zur Herbeiführung der Verjährungshemmung erforderlich ist, die einzelnen, einer eigenständigen Verjährung unterliegenden Pflichtverletzungen anzugeben, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und außerdem angesichts der Vielzahl der Fälle von grundsätzlicher Bedeutung. Gleiches gilt für die Rechtsfrage, ob das Mahnverfahren bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Kapitalanlagefällen wegen der im Wege des Vorteilsausgleichs zu übertragenden Beteiligung im Hinblick auf § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich statthaft ist.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.