Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 04. Juni 2014 - 3 U 244/13

bei uns veröffentlicht am04.06.2014

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 29.11.2013, Az. 23 O 453/12, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Schweinfurt sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

1. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds (M. Fonds Nr. 01).

Nach mindestens einem Beratungsgespräch durch den für die Beklagte als selbstständigen Handelsvertreter tätigen Zeugen W. zeichnete der Kläger am 31.10.1996 eine Beitrittserklärung zum M. Fonds Nr. 01 M. D. KG in Höhe eines Nominalbetrags von ursprünglich 40.000,00 DM zuzüglich 5% Agio (Anlage K 1). Im Dezember 1996 wurde die Beteiligungssumme auf 20.000,00 DM zzgl. 5% Agio (= 10.737,13 €) reduziert. Gegenstand des Immobilienfonds waren der Erwerb und die Vermietung eines Büro- und Geschäftshauses in M., D. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Emissionsprospekt (Anlage K 7) verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.12.2011 verlangte der Kläger von der Beklagten eine Haftungserklärung ohne den genauen Schaden zu beziffern, wobei er gleichzeitig die Übertragung der Rechte aus der Beteiligung anbieten ließ (Anlage K 5).

Am 21.12.2011 beantragte der Kläger einen Mahnbescheid über zunächst 21.474,26 € als Hauptforderung. Im Mahnbescheidsantrag gab der Klägervertreter an, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhängt, diese jedoch bereits erbracht sei. Der Mahnbescheid wurde am 11.01.2012 antragsgemäß erlassen. Nach Widerspruch der Beklagten hat der Kläger mit der Anspruchsbegründung nunmehr Schadensersatz in Höhe von 8.758,43 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an der streitgegenständlichen Beteiligung verlangt; darüber hinaus hat er die Freistellung von sämtlichen Ansprüchen der G. AG aus der Beteiligung, insbesondere bezüglich erhaltener Ausschüttungen, sowie den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt.

Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, dass die Beratung durch den Anlageberater W. in Bezug auf die Sicherheit und Werthaltigkeit der Immobilie, die mangelnde Fungibilität, eine mangelnde Plausibilitätsprüfung, das Totalverlustrisiko, die Rechtsform der Kommanditgesellschaft, ein mögliches Wiederaufleben der Haftung gemäß § 172 HGB fehlerhaft erfolgt sei; weder sei über 21% Provision noch über eine erhaltene Rückvergütung aufgeklärt worden; außerdem liege eine planmäßige Falschberatung vor.

Der Kläger hat seinen Schadensersatzanspruch in Höhe der Beteiligungssumme incl. Agio von insgesamt 10.737,13 € abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 1.978,70 € mit 8.758,43 € beziffert. Er hat weiterhin behauptet, dass er gemäß § 172 Abs. 4 HGB auf Nachzahlung in Anspruch genommen werden könne. Die Beklagte habe ihn daher von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen.

Die Beklagte hat demgegenüber Klageabweisung beantragt.

Sie hat insbesondere die Einrede der Verjährung erhoben und eine Falschberatung durch den Zeugen W. bestritten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 154-159 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage durch Endurteil vom 29.11.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Schadensersatzansprüche verjährt seien. Der am 21.12.2011 eingegangene Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides habe den Verjährungsablauf der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährung gemäß §§ 209, 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO nicht gehemmt.

Im Mahnantrag sei wahrheitswidrig die gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Erklärung abgegeben worden, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei. Dies habe nur den Zweck gehabt, die Zurückweisung des Mahnantrags als unzulässig zu vermeiden. Daher sei der Mahnbescheid durch bewusst falsche Angaben erschlichen; eine Berufung auf seine verjährungshemmende Wirkung sei rechtsmissbräuchlich.

Außerdem sei der Anspruch im Mahnantrag nicht hinreichend individualisiert worden, weil die behaupteten unterschiedlichen Pflichtverletzungen nicht im Einzelnen aufgeführt worden seien. Zwar habe der Kläger dies in einem vorausgehenden Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 geltend gemacht; hierauf sei aber im Mahnbescheid nicht Bezug genommen worden.

Gegen das am 06.12.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.12.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am 27.02.2014 begründet. Er verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzliche Klageforderung weiter und beanstandet im Wesentlichen:

Das Landgericht habe zu Unrecht die Verjährung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21.12.2011, NJW 2012, 995) und des OLG München (Urteil vom 04.12.2007, Az. 5 U 3479/07) bejaht. Beide Entscheidungen seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Bei der Entscheidung des OLG München sei im Gegensatz zum vorliegenden Fall angegeben worden, dass die Forderung nicht von einer Gegenleistung abhängig sei, während der hiesige Kläger angegeben habe, dass die Gegenleistung bereits erbracht sei. Außerdem habe der Kläger vorliegend ein außergerichtliches Schreiben an die Beklagte gerichtet, in dem er seine Ansprüche geltend gemacht habe. Schließlich sei das Urteil des OLG München vom 04.12.2007 nicht rechtkräftig geworden; der Bundesgerichtshof habe das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das OLG München zurückverwiesen, weil die Ansprüche des Klägers nicht verjährt gewesen seien. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2011, Az. VIII ZR 157/11, habe eine Kaufpreisforderung betroffen, die im synallagmatischen Verhältnis zur Übergabe und Eigentumsverschaffung von Möbeln gestanden habe. Die dort wahrheitswidrige Angabe, dass die Gegenleistung erbracht worden sei, habe eine vertragliche Hauptleistungspflicht zur Grundlage gehabt. Im Gegensatz zum dortigen Fall stehe dem hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch keine Gegenleistung in diesem Sinne gegenüber.

Dass der Kläger die Frage im Mahnbescheidsantrag nach der bereits erbrachten Gegenleistung mit einem Kreuz beantwortet habe, sei keine unrichtige Angabe. In dem Anbieten der Übertragung der Anteile durch das Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 liege bereits das Erbringen der Gegenleistung. Die Annahme des Angebotes habe die Beklagte rechtswidrig vereitelt.

Weiterhin habe das Landgericht den Mahnbescheidsantrag zu Unrecht als nicht ausreichend individualisiert bezeichnet. Tatsächlich habe der Kläger im Mahnbescheidsantrag die Vertragsart als Beratungsvertrag konkretisiert und zusätzlich die Beteiligung mit M. Fonds Nr. 01 mit Zeichnungsdatum benannt. Außerdem habe der Kläger seine Ansprüche in dem außergerichtlichen Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 geltend gemacht.

Aufgrund dieser Angaben habe die Beklagte unter Verwendung ihrer gespeicherten Daten erkennen können, wann und durch wen die Beratung stattgefunden habe, wie hoch der Schadensersatzbetrag sei und welche Ausschüttungen geflossen seien. Aus der Vielzahl der Parallelverfahren wisse die Beklagte, welche Anspruchsgrundlagen geltend gemacht und welche Anträge gestellt würden und auf welche Beratungsfehler sich der hiesige Kläger - wie alle Kläger aus den Parallelfällen - stützen würde. Dies zeige - wie der Kläger im Schriftsatz vom 04.06.2014 vortragen lässt - der Umstand, dass die Beklagte bei ihren Vermittlern umgehend ausführliche Stellungnahmen zum Ablauf des Beratungsgesprächs einhole und in ihrem Widerspruchsschreiben das dazugehörige Geschäftszeichen sowie den Namen des Vermittlers W. angegeben habe.

Der Kläger verweist weiter auf das Urteil des OLG Köln vom 20.07.2011, Az. 13 U 89/10, in dem die Hemmung der Verjährung trotz fehlerhafter Bezeichnung des fraglichen Fonds sowie des Datums der Falschberatung und trotz falscher Angabe bezüglich der bereits erbrachten Gegenleistung bejaht habe, weil auch ein unzulässiger Mahnantrag die Verjährung unterbreche bzw. hemme.

Dass sämtliche Beratungsfehler durch Beantragung eines Mahnbescheides gehemmt würden, ergebe sich auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.10.2013, Az. XI ZR 42/12. Es handele sich nämlich um einen Lebenssachverhalt und damit um einen identischen Streitgegenstand.

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:

Unter Abänderung des am 29.11.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Schweinfurt, Az. 23 O 453/12,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.758,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 13.12.2011 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten an und aus der Gesellschaftsbeteiligung des Klägers am M. Fonds Nr. 01 gemäß Zeichnungsschein vom 31.10.1996 mit einer ursprünglichen Beteiligungssumme von 40.000,00 DM zzgl. 5% Agio zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von sämtlichen Ansprüchen der G. AG, deren Vertreter oder Rechtsnachfolger und sonstigen Gesellschaftsgläubigern, resultierend aus der Gesellschaftsbeteiligung des Klägers, insbesondere bezogen auf Ausschüttungen, Kapitalerhöhungen oder etwaige Nachschussforderungen, der Rückzahlungsverpflichtung von erhaltenen Steuervorteilen auch gegenüber den Finanzbehörden freizustellen,

3. die Beklagte zudem zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.150,49 € (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, wobei sie sich zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf die hemmende Wirkung eines erschlichenen Mahnbescheides mit der klägerseits zitierten Rechtsprechung auseinandersetzt. Es sei ausreichend, dass die Angabe, die Gegenleistung sei bereits erbracht, bewusst wahrheitswidrig erfolgt sei. Dies ergebe sich insbesondere aus dem als Anlage B 11 vorgelegten Schreiben des Klägervertreters vom 19.11.2012 in anderer Sache. Hiernach seien allein aus Zeitgründen in hunderten von Fällen Mahnbescheide beantragt worden, nur zum Zwecke, die Hemmung der Verjährung vor Ablauf der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist herbeizuführen.

Der beantragte Mahnbescheid sei auch nicht hinreichend individualisiert. Kämen bei einem Schadensersatzanspruch mehrere Pflichtverletzungen in Betracht, müsse der Antragsteller zur Erwirkung der Verjährungshemmung eine hinreichend genaue Zuordnung vornehmen. Eine hinreichende Individualisierung sei auch bei Berücksichtigung des Anspruchsschreibens vom 01.12.2011 nicht gegeben, da hierauf im Mahnbescheidsantrag nicht Bezug genommen worden sei.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil etwaigen Schadensersatzansprüchen des Klägers die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) entgegensteht.

Die hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind mit dem Erwerb der Beteiligung im Jahr 1996 gemäß § 198 Satz 1 BGB a. F. entstanden (vgl. BGH WM 2011, 874) und unterlagen zunächst der 30-jährigen Verjährung des § 195 BGB a. F. Gemäß der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt seit dem 01.01.2002 für die bis dahin noch nicht verjährten Schadensersatzansprüche die kenntnisabhängige dreijährige Regelverjährung des § 199 Abs. 1 BGB bzw. die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährung gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB. Unabhängig von einer eventuell bereits früher eingetretenen Verjährung aufgrund der beklagtenseits behaupteten subjektiven Kenntnis des Klägers von den behaupteten Beratungsfehlern ist jedenfalls die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährung gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die am 01.01.2002 zu laufen begann, mit dem 31.12.2011 abgelaufen (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).

1. Eine Hemmung der Verjährung durch den am 21.12.2011 beim Mahngericht eingegangenen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ist gemäß §§ 209, 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO allenfalls hinsichtlich der im Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 angeführten Beratungsfehler eingetreten, jedenfalls aber nicht hinsichtlich der weiteren mit der Klage geltend gemachten, da die Schadensersatzforderung insoweit nicht hinreichend individualisiert war.

a) Zur ausreichenden Individualisierung des Mahnbescheids ist es grundsätzlich erforderlich, dass der geltend gemachte Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er jedenfalls Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr.: NJW 2007, 1952 Tz. 39; NJW 2008, 2842 Tz. 16 und NJW 2008, 1220 Tz. 13; BGH NJW 2009, 56 Tz. 18).

Die im Mahnbescheidsantrag geltend gemachte Forderung in Höhe von 21.474,26 € war als „Schadensersatz aus Beratungsvertrag Beteiligung M. Fonds Nr. 01 vom 31.10.1996“ bezeichnet. Damit ist zwar der Lebenssachverhalt als solcher umrissen und für die Beklagte durchaus erkennbar, um welchen Vertrag es sich handelt, wie sich in der im Widerspruchsschreiben erfolgten Benennung des Geschäftszeichens der Beklagten und des tätig gewordenen Anlageberaters dokumentiert.

b) Angaben zu den einzelnen Pflichtverletzungen als jeweiligem Grund des Schadensersatzbegehrens enthielt der Mahnbescheidsantrag aber nicht. Insoweit stellt sich die Frage, ob es erforderlich ist, auch die einzelnen Pflichtverletzungen aufzuführen, um den Mahnbescheid ausreichend zu individualisieren und damit eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bewirkt bei verjährungsrechtlich selbstständigen Ansprüchen, die im Hinblick auf den relevanten Sachverhalt, die Anspruchsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen wesensmäßig verschieden sind, die für den einen Anspruch ausreichende Individualisierung keine Hemmung für den anderen Anspruch (BGH, NJW 1992, 1111 Tz. 21).

Dies gilt jedenfalls für verschiedene prozessuale Ansprüche: Soll ein einheitlicher Antrag auf unterschiedliche Lebenssachverhalte und damit verschiedene Streitgegenstände gestützt werden, muss dies im Mahnantrag hinreichend zum Ausdruck kommen, um dem Gegner die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs zu ermöglichen (vgl. BGH NJW 2001, 305; NJW-RR 2006, 275; NJW-RR 2009, 544).

Im vorliegenden Fall ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.10.2013, Az. XI ZR 57/12 (online abrufbar unter ...de), auch bei der Verletzung verschiedener Aufklärungspflichten bzw. Beratungsfehler von einem einheitlichen Lebenssachverhalt und damit von einem einzigen prozessualen Anspruch/Streitgegenstand auszugehen, dessen rechtskräftige Abweisung auch die Verletzung von Aufklärungspflichten miterfasst, die im Prozess nicht bekannt und deshalb nicht geltend gemacht worden waren.

bb) In der bisherigen Rechtsprechung wird jedoch hinsichtlich des Erfordernisses der hinreichenden Individualisierung eines Mahnbescheidsantrags nicht nur an den Streitgegenstandsbegriff angeknüpft:

In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.12.1991, Az. VII ZR 106/91 (= NJW 1992, 1111) hatte der dortige Kläger aus einem Werkvertrag (Dachdeckerarbeiten) zunächst Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend gemacht und nach Widerspruch gegen den beantragten Mahnbescheid die Forderung als Werklohnanspruch gemäß § 649 BGB berechnet. Der Bundesgerichtshof hatte insoweit entschieden, dass diese Ansprüche verjährungsrechtlich selbstständig seien, so dass die Verjährungsunterbrechung (jetzt: -hemmung) keine Unterbrechungswirkung für den anderen Anspruch entfalten könne.

Auch bei der Geltendmachung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung mehrerer Mängel kommt einem Mahnbescheid verjährungshemmende Wirkung nur zu, wenn für den Auftraggeber erkennbar ist, wegen welcher einzelner Mängel und in welcher jeweiligen Höhe Ansprüche gegen ihn erhoben werden (BGH Urteil vom 12.04.2007, Az. VII 236/05, NJW 2007, 1952 Tz. 45/46).

cc) Diese Grundsätze müssen dann aber auch für die jeweiligen unterschiedlichen Beratungsfehler gelten. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs läuft für jeden Beratungsfehler, auf die der Schadensersatzanspruch gestützt wird, eine eigene Verjährungsfrist, auch wenn sie jeweils denselben Schaden verursacht haben (BGH NJW-RR 2011, 842 Tz. 14). Es handelt sich insoweit daher um einen Lebenssachverhalt mit mehreren materiell-rechtlichen Ansprüchen, die jeweils einer eigenständigen Verjährung unterliegen (so auch BGH, Urteil vom 22.10.2013, Az. XI ZR 57/12).

(1) Diese Ansicht hat explizit für Ansprüche wegen falscher Anlageberatung, allerdings nicht entscheidungserheblich, das OLG München in seinem Urteil vom 07.02.2008, WM 2008, 581, Tz. 119, vertreten. Gleichfalls dieser Ansicht folgt das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 02.05.2013, Az. 6 U 84/12, Tz. 37, online abrufbar unter ...de, bezüglich der Verjährungshemmung durch Einreichung eines Güteantrages.

(2) Demgegenüber hat das OLG Koblenz in seinem Urteil vom 11.02.2005, Az. 8 U 141/04, NJOZ 2005, 1997, ebenso wie das OLG Köln in seinem Urteil vom 30.03.2011, Az. 13 U 87/10, Tz. 32 und dem Urteil vom 20.07.2011, Az. 13 U 89/10 Tz. 34, jeweils online abrufbar unter ...de, die bloße Bezeichnung der Beteiligung zur Individualisierung ausreichen lassen.

Ebenso vertritt das OLG Stuttgart (Urteil vom 11.07.2013, Az. 7 U 95/12, Tz. 139, online abrufbar unter ...de) die Ansicht, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum unterschiedlichen Beginn der Verjährung eines jeden einzelnen Beratungsfehlers nicht zwingend auf die Hemmung der Verjährung zu übertragen sei. Der Grund für den Eintritt der Verjährungshemmung gemäß § 204 BGB sei, dass der Gläubiger, der die Durchsetzung seines Anspruchs aktiv betreibe, dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich mache, dass dieser sich darauf einrichten müsse, auch noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2008 - VII ZR 58/07 - BGHZ 176, 128 Rn. 18). Einem Beklagten sei daher mit Zustellung der Klage bewusst, dass er Ansprüchen des Klägers anlässlich der Zeichnung der Kapitalanlage bei erfolgter Anlageberatung ausgesetzt sei. Er habe sich nicht darauf einrichten können und dürfen, bezüglich der nicht ausdrücklich geltend gemachten Pflichtverletzungen nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht in Anspruch genommen zu werden.

(3) Dieser Ansicht vermag der Senat angesichts der eingangs aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur erforderlichen Individualisierung des Mahnbescheids nicht beizutreten. Hierfür sprechen auch folgende weitere Erwägungen: Die Frage des Umfangs der Hemmung ist im Gegensatz zur Frage der Rechtskraft, die auf den prozessualen Anspruch abstellt, eine Frage des materiellen Rechts. Da der Anleger bei mehreren Beratungsfehlern und Pflichtverletzungen, seinen Schadensersatzanspruch nach seiner Wahl entweder auf alle oder nur auf bestimmte oder gar nur auf eine einzige Pflichtverletzung stützen darf, muss er in der Folge auch dem Anspruchsgegner zu verstehen geben, auf welche konkrete Pflichtverletzung er seinen Antrag stützen will. Ansonsten kann dieser nämlich nicht erkennen, wegen welcher Pflichtverletzung er nicht mehr auf die Verjährung vertrauen darf (Duchstein, Bestimmtheit des Güteantrags zur Verjährungshemmung, NJW 2014, (3) 342/345). Im Hinblick darauf sind bei verjährungsrechtlich eigenständigen Pflichtverletzungen sowohl der Verjährungsbeginn als auch die Verjährungshemmung einheitlich zu behandeln.

c) Nach der hier vertretenen Ansicht gilt für den folgenden Fall:

Allein aufgrund des Mahnbescheids ist nicht erkennbar, auf welche konkreten Pflichtverletzungen sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch bezieht. Zwar kann die Individualisierung auch dadurch herbeigeführt werden, dass ein Anspruchsschreiben beigefügt wird, aus dem sich die einzelnen Pflichtverletzungen ergeben. Ist ein solches dem Gegner - wie hier - bereits zugegangen, reicht auch eine Bezugnahme aus (BGH NJW 2011, 613 Tz. 11 m. w. N.). Im vorliegenden Fall wurde im Mahnbescheidsantrag vom 21.12.2011 jedoch auch nicht auf das klägerische Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 Bezug genommen.

Voraussetzung der verjährungshemmenden Wirkung ist allerdings nicht, dass aus dem Mahnbescheid selbst für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, wegen welcher Beratungsfehler welche konkreten Forderungen gegen den Antragsgegner erhoben werden. Es reicht aus, dass für den Antragsgegner erkennbar ist, welche vertraglichen Pflichtverletzungen gegen ihn geltend gemacht werden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 690 Rn. 14; BGHZ 172, 42 Tz. 46/48; NJW 2009, 685 Tz. 19). Da die Beklagte aufgrund der Angaben des Mahnbescheids in der Lage war, dieses sowohl ihrem Geschäftszeichen als auch dem damals tätigen Anlageberater zuzuordnen, konnte sie aus dem dem Mahnverfahren vorangegangenen Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 entnehmen, auf welche Beratungsfehler der Kläger seinen Schadensersatzanspruch stützt. Soweit der Kläger hierin beanstandet hat, dass die streitgegenständliche Beteiligung als sichere und zur Altersvorsorge geeignete Vermögensanlage empfohlen worden und dass eine Aufklärung über das Risiko des Totalverlusts bzw. über eine Haftung nach §§ 171 ff HGB nicht erfolgt sei, sind daher die hierauf gestützten Pflichtverletzungen als hinreichend individualisiert anzusehen, so dass insoweit eine Hemmung der Verjährung eingetreten ist.

Dies gilt jedoch nicht für die mit der Anspruchsbegründung geltend gemachten weiteren Beratungsfehler bezüglich mangelnder Fungibilität, fehlende Plausibilitätsprüfung, Aufklärungspflichtverletzung über Provisionshöhe und erhaltene Rückvergütung sowie der behaupteten planmäßigen Falschberatung.

Insoweit tritt auch keine Rückwirkung nach Ablauf der Verjährungsfrist ein. Ein rechtsfehlerhaft erlassener, nicht individualisierter Mahnbescheid hemmt die Verjährung auch dann nicht, wenn die Individualisierung nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird (BGH NJW 2001, 305; NJW 2009, 56 Tz. 20).

2. Soweit der Mahnbescheidsantrag hinsichtlich der individualisierten Beratungsfehler zu einer Hemmung der Verjährung führte, ist es dem Kläger allerdings nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die hemmende Wirkung des Mahnbescheids zu berufen, da er den Mahnbescheid nur mit der unzutreffenden Angabe, seine Forderung hänge von einer bereits erbrachten Gegenleistung ab, erwirkt hat.

a) Das Mahnverfahren findet gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist. Dementsprechend muss der Mahnbescheidsantrag gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Erklärung enthalten, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder die Gegenleistung bereits erbracht ist.

Nach seinem Normzweck dient das Mahnverfahren der schnelleren und kostengünstigen Durchsetzung von Ansprüchen, denen der Antragsgegner nichts entgegensetzt (Musielak/Voit, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 688 Rn. 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, Vor § 688 Rn. 2). Im Hinblick darauf ist das Mahnverfahren von vorneherein für bestimmte Forderungen nicht statthaft, insbesondere nicht für Forderungen, deren Geltendmachung von einem Gegenanspruch abhängig ist.

aa) Dies gilt nicht nur für Hauptleistungspflichten, die im Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 320 BGB) stehen, wie dies in der Entscheidung BGH vom 21.12.2011, NJW 2012, 995 der Fall war, oder für Ansprüche, denen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB entgegen gehalten wird.

bb) Wird ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung in Höhe des investierten Kapitals geltend gemacht, ist der Restwert im Rahmen des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen. In derartigen Fallgestaltungen ist eine solche Schadensberechnung und Fassung des Klageantrags, mit dem der Kläger neben seinem Zahlungsverlangen gleichzeitig anbietet, Zug um Zug gegen Zahlung des geforderten Betrages den von ihm erlangten Vorteil in Gestalt der Beteiligung herauszugeben, unabdingbar. Grundlage des damit erklärten Zug-um-Zug-Vorbehalts ist das dem allgemeinen Schadensersatzrecht innewohnende Prinzip der Vorteilsausgleichung, das bewirkt, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten nur gegen Herausgabe der Vorteile erfüllt zu werden braucht, die mit dem schädigenden Ereignis in adäquatem Zusammenhang stehen (st. Rspr. BGH MDR 2009, 508; NJW 2013, 450). Auch im Fall dieser Art der Schadensberechnung ist damit die Schadensersatzforderung von einer - und zwar von Amts wegen ohne Einrede des Schuldners - zu berücksichtigenden Gegenleistung abhängig, die ihrerseits nur Zug um Zug geschuldet ist.

cc) Dieser Aspekt wird in der Literatur (vgl. Schultz, Missbrauch des Mahnverfahrens durch Kapitalanleger?, NJW 2014, 827) nicht ausreichend berücksichtigt, soweit dort der Versuch unternommen wird, die Statthaftigkeit des Mahnverfahrens gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur auf Gegenleistungen zu beschränken, die im synallagmatischen Verhältnis stehen. Eine solche Einengung des Begriffs der Gegenleistung lässt sich weder aus dem Gesetzestext selbst noch aus dem Sinn und Zweck des Mahnverfahrens und schon gar nicht aus der eingangs zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2011 herleiten. Gerade weil der Bundesgerichtshof zur Frage der wahrheitsgemäßen Angaben gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sich auf die Entscheidung des OLG München vom 04.07.2007, Az. 5 U 3479/07, Tz. 86, bezogen hat, steht es außer Frage, dass er mit diesem Hinweis die Statthaftigkeit des Mahnverfahrens für Forderungen, die von Gegenleistungen abhängig sind, nicht auf gegenseitige Hauptleistungspflichten im Sinne des § 320 BGB beschränkt wissen wollte.

dd) Soweit die Berufung im Übrigen darauf hinweist, dass die Entscheidung des OLG München in diesem Punkt nicht rechtskräftig geworden sei, erschließt sich aus der Lektüre der nachfolgenden Entscheidungen (BGH, Urteil vom 17.12.2009, Az. III ZR 49/08, und OLG München, Urteil vom 18.05.2010, Az. 5 U 3479/07, beide online abrufbar unter ...de), dass der Bundesgerichtshof diese Rechtsauffassung nicht beanstandet hat und dass die spätere Verurteilung zum Schadensersatz auf eine andere, erst später bekannt gewordene, und damit noch nicht verjährte Aufklärungspflichtverletzung gestützt worden ist. Abgesehen davon wäre es schon verwunderlich, wenn der Bundesgerichtshof eine von ihm selbst aufgehobene Entscheidung in einer seiner späteren Entscheidungen ohne weiteres zur Stützung seiner Rechtsansicht zitierte.

Damit ist das Mahnverfahren für Schadensersatzforderungen eines Kapitalanlegers, der im Rahmen des Vorteilsausgleichs die Rechte an seiner Beteiligung zurück zu gewähren hat, grundsätzlich nicht statthaft, weil die Forderung von einer Gegenleistung abhängig ist. Wäre die Angabe zu § 690 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO zutreffend erfolgt, hätte der Mahnantrag als unzulässig zurückgewiesen werden müssen.

b) Die Berufung vertritt nun insoweit die Ansicht, dass ihre Angabe, die Gegenleistung sei bereits erbracht, nicht falsch sei, weil die Gegenleistung lediglich in dem Anerbieten der Übertragung der Kommanditanteile bestanden habe und aufgrund des Angebots im Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 bereits erbracht worden sei.

Hierbei wird aber verkannt, dass die Gegenleistung in der Übertragung der Anteile besteht, die nur durch Angebot und Annahme zustande kommt. Die Beklagte hatte auf das Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 hin das Angebot nicht angenommen. Selbst wenn sich die Beklagte mit der Annahme des Angebotes im Annahmeverzug befände, ist die Zug-um-Zug-Leistung, hier das Angebot des Klägers auf Abtretung der Rechte an der Kapitalbeteiligung zu wiederholen. Wie § 756 Abs. 1 ZPO zeigt, lässt der durch öffentliche Urkunde nachgewiesene Annahmeverzug lediglich das tatsächliche Angebot der Gegenleistung vor Beginn der Zwangsvollstreckung entfallen.

Abgesehen davon bestehen erhebliche Bedenken, ob das vorliegende Angebot auf Übertragung der Rechte an der streitgegenständlichen Kapitalbeteiligung in Annahmeverzug begründender Weise erfolgt ist. Das Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 weist am Ende lediglich auf die Bereitschaft des Klägers hin, die Rechte an der Beteiligung Zug um Zug übertragen zu wollen. Dies geht über eine Inaussichtstellung der Abtretung nicht hinaus.

Im Hinblick darauf war es auch im vorliegenden Fall zur Vermeidung einer Klageabweisung im Übrigen prozessual erforderlich, im Klageantrag bzw. in der Anspruchsbegründung das Angebot zur Abtretung der Rechte an der Kapitalbeteiligung als Zug-um-Zug-Leistung zu berücksichtigen. Demzufolge war die Angabe, dass die Forderung von einer Gegenleistung abhängig ist, diese aber bereits erbracht sei, objektiv falsch.

Der Mahnbescheid hätte nicht erlassen werden dürfen. Der Senat übersieht nicht, dass Fehler, die zur Unzulässigkeit des Antrags führen, einer Hemmung nicht entgegenstehen, wenn der Antrag nicht als unstatthaft zurückgewiesen wird (BGH NJW 1998, 1305/1306; OLG München, Urteil vom 04.12.2007, Az. 5 U 3479/07 Tz. 86).

c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jedoch die Berufung auf die durch den Erlass des Mahnbescheids eingetretene Verjährungshemmung im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Mahnbescheidsantrag die bewusst wahrheitswidrige Erklärung enthält, dass die Gegenleistung erbracht sei (BGH NJW 2012, 995, Tz. 7; OLG München, Urteil vom 04.12.2007, Az. 5 U 3479/07 Tz. 86).

Dass diese Erklärung auch in subjektiver Hinsicht bewusst falsch abgegeben worden ist, um durch das Mahnverfahren eine schnelle und einfache Hemmung der ablaufenden kenntnisunabhängigen Verjährung zu erreichen, ergibt sich vorliegend aus der Gesamtschau der Inanspruchnahme der Beklagten.

Dem Kläger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten, deren Kenntnis sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, war bewusst, dass die geltend gemachte Schadensersatzforderung nur Zug um Zug gegen die Übertragung der Rechte an der Kapitalbeteiligung verlangt werden kann. Dementsprechend ist bereits in dem außergerichtlichen Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 der Beklagten die Übertragung der Beteiligung in Aussicht gestellt. Gleichwohl ist im vorliegenden Mahnbescheidsantrag durch Ankreuzen der 2. Alternative ausdrücklich erklärt worden, dass die Gegenleistung bereits erbracht sei. Dies war nicht nur objektiv falsch. Insbesondere kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er als juristischer Laie den Mahnbescheidsantrag ausgefüllt und rechtsirrtümlich angenommen habe, dass allein mit dem Angebot im Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 die Gegenleistung schon erbracht worden sei. Der Kläger war vielmehr anwaltlich beraten. Wie letztlich die Aufnahme der Zug-um-Zug-Verurteilung in den Klageantrag der Anspruchsbegründung zeigt, hielten es seine Prozessbevollmächtigten nach wie vor für erforderlich, den Klageantrag mit dieser Einschränkung zu versehen. Im Hinblick darauf war ihnen durchaus bewusst, dass die geltend gemachte Forderung auch weiterhin von einer Gegenleistung abhängig ist.

Dass das schnelle und einfache Mahnverfahren nur gewählt wurde, um angesichts des Zeitablaufs und der Vielzahl der Mandate eine Verjährungshemmung herbeizuführen, wird durch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19.11.2012 in anderer Sache (vorgelegt als Anlage B 11) bestätigt. Hierin wird eingeräumt, dass im Hinblick auf mehrere hunderte Mandate, deren Ansprüche kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist gestanden hätten, nichts anderes übrig geblieben sei, als das - unzulässige - Mahnverfahren zu wählen.

Der Senat ist daher davon überzeugt, dass das an sich ungeeignete bzw. unzulässige Mahnbescheidsverfahren nur gewählt wurde, um auf einfache Art und Weise möglichst schnell und kurzfristig vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen, ohne die Klage sofort begründen zu müssen. Soweit sich der Kläger auf die Verjährungshemmung beruft, nutzt er eine durch wahrheitswidrige Angaben erlangte Rechtsposition aus. Eine Berufung auf eine verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids - soweit sie für die angeführten Beratungsfehler gegeben ist - ist daher im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich.

Da das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat, ist die Berufung des Klägers unbegründet und daher zurückzuweisen.

III.

Nebenentscheidungen:

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind gegeben, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtsfrage, ob es zur Individualisierung eines Mahnbescheids und zur Herbeiführung der Verjährungshemmung erforderlich ist, die einzelnen, einer eigenständigen Verjährung unterliegenden Pflichtverletzungen anzugeben, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und außerdem angesichts der Vielzahl der Fälle von grundsätzlicher Bedeutung. Gleiches gilt für die Rechtsfrage, ob das Mahnverfahren bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Kapitalanlagefällen wegen der im Wege des Vorteilsausgleichs zu übertragenden Beteiligung im Hinblick auf § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich statthaft ist.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 04. Juni 2014 - 3 U 244/13

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Anlageberatung: Zur Berufung des Anlegers auf die Verjährungshemmung durch Mahnbescheid

15.09.2014

Wird mit einem Schadensersatzbegehren wegen fehlerhafter Anlageberatung die Rückerstattung des Kapitals Zug um Zug gegen Rückübertragung der Kapitalanlage verlangt, ist hierfür das Mahnverfahren nicht statthaft.
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

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(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

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Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

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(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden i

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(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. (2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 209 Wirkung der Hemmung


Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 649 Kostenanschlag


(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar i

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(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Ver

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Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

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(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;3.die Be

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(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen. (2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:1.für Ansprüche eines Unternehmers aus eine

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Oberlandesgericht Köln Urteil, 13. Nov. 2014 - 24 U 176/13

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 16. Juli 2014 - 3 U 170/13

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Tenor 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 20.08.2013 (3 O 204/12) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Streithelferin.

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(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.

(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:

1.
für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;
2.
wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;
3.
wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.

(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.

(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 57/12 Verkündet am:
22. Oktober 2013
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter
Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Pamp und die Richterin Dr. Menges

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Dezember 2011 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse (im Folgenden: Beklagte) wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Aufgrund der Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten zeichnete der Kläger am 26. September 1994 eine Beteiligung an der Immobiliengesellschaft O. KG (sog. R. - Fonds ) im Nennwert von 100.000 DM zuzüglich Agio in Höhe von 5.000 DM, die er zum Teil durch ein inzwischen abgelöstes Darlehen der Beklagten finanzierte.
3
Nachdem die erwarteten Ausschüttungen des Fonds in den Jahren 1999 und 2000 ausgeblieben waren, nahm der Kläger die Beklagte unter Berufung auf mehrere Beratungsfehler auf Schadensersatz in Höhe des investierten Kapitals einschließlich der für das Darlehen aufgewandten Zins- und Tilgungsleistungen und abzüglich erlangter Fondsausschüttungen, insgesamt auf Zahlung von 54.747,82 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung in Anspruch. Die Klage wurde vom Landgericht Hannover durch rechtskräftiges Urteil vom 12. März 2002 - 14 O 1844/01 - abgewiesen. Die Fondsgesellschaft wurde inzwischen liquidiert.
4
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger mit der Begründung, die Beklagte habe erlangte Rückvergütungen nicht offengelegt, erneut Schadensersatz in Höhe des von ihm investierten Kapitals einschließlich der für das Darlehen aufgewandten Beträge und abzüglich erlangter Vorteile. Der Kläger hat hierbei neben den Fondsausschüttungen auch Steuervorteile und Liquidationserlöse in Abzug gebracht und verlangt insgesamt noch 44.457,46 € nebst Zinsen.
5
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die Klage sei zulässig. Über den vom Kläger jetzt geltend gemachten Schadensersatzanspruch sei durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. März 2002 nicht entschieden worden.
9
Allerdings sei eine Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses identisch sei, unzulässig. Der Streitgegenstand entspreche nicht dem der Klage zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Anspruch, sondern ergebe sich aus dem Antrag und dem von den Parteien vorgetragenen Lebenssachverhalt. Zu diesem seien alle Tatsachen zu rechnen, die bei natürlicher Betrachtung zu dem vom Kläger zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehörten.
10
Bei Berücksichtigung dieser Kriterien seien die Streitgegenstände der im Jahr 2001 erhobenen Klage und des jetzigen Prozesses nicht identisch. Grund- lage der im Jahr 2001 geltend gemachten Schadensersatzansprüche sei die behauptete Fehlberatung des Klägers über die Rentabilität der Fondsbeteiligung gewesen. Die dem jetzigen Prozess zugrunde liegende Frage, ob die Beklagte dem Kläger den Erhalt von Rückvergütungen verschwiegen habe, sei damals ohne jede Bedeutung gewesen.
11
Die Klage sei auch begründet. Wegen verschwiegener Rückvergütungen hafte die Beklagte dem Kläger in der geltend gemachten Höhe.

II.

12
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klage ist unzulässig. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.
13
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung - als negative Prozessvoraussetzung - einer neuen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegensteht (ne bis in idem). Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines bereits rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Januar 1985 - V ZR 233/83, BGHZ 93, 287, 288 f.; vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 50 und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 16, jeweils mwN).
14
2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Streitgegenstand der vorliegenden Klage sei nicht mit dem Streitgegen- stand des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Hannover vom 12. März 2002 identisch.
15
a) Der von der Rechtskraft erfasste Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 17 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 14, jeweils mwN). Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 51; vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 14, jeweils mwN).
16
Nach diesen Grundsätzen ist nicht nur das auf Ersatz des investierten Kapitals abzüglich erlangter Vorteile gerichtete Rechtsschutzbegehren, das gegenüber dem Vorprozess lediglich um weitere Vorteile gemindert und wegen der Liquidation der Fondsgesellschaft nicht mehr unter den Vorbehalt der Zug um Zug anzubietenden Übertragung der Beteiligung gestellt wurde, sondern auch der vom Kläger vorgetragene Anspruchsgrund, aus dem er die begehrte Rechtsfolge herleitet, mit dem Vorprozess identisch.
17
Der Kläger stützt sein Rechtsschutzbegehren wie bereits im Vorprozess auf die vermeintlich unzureichende Beratung und Aufklärung durch den Mitarbeiter H. der Beklagten in den der Anlageentscheidung bezüglich R. - Fonds vorausgegangenen Beratungsgesprächen. Allein die Ergänzung dieses aus dem Vorprozess bekannten Tatsachenvortrags durch den Umstand, dass Rückvergütungen nicht offenbart wurden, ändert den bereits im Vorprozess zur Entscheidung gestellten Sachverhalt nicht in seinem Kerngehalt und begründet deshalb keinen neuen Streitgegenstand.
18
Die einer Anlageentscheidung vorausgegangene Beratung stellt bei natürlicher Betrachtung einen einheitlichen Lebensvorgang dar, der nicht in einzelne Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen, die der Anleger der Bank vorwirft, aufgespalten werden kann (so auch OLG München, Urteil vom 22. April 2013 - 19 U 4963/12, nicht veröffentlicht, Umdruck S. 5 ff.; Wolff, WuB I G 1. Anlageberatung 9.12; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2010 - 23 U 243/08, Umdruck S. 12 f.; a.A. wohl noch OLG München, WM 2008, 581,

588).

19
Der vom Anleger im Schadensersatzprozess wegen unzureichender Aufklärung und Beratung zur Entscheidung gestellte Lebensvorgang wird, unabhängig von den konkret vorgeworfenen Aufklärungs- oder Beratungsmängeln, vielmehr durch die Gesamtumstände der Beratungssituation gekennzeichnet (vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, WM 1995, 1204, 1206 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 15; vgl. auch Urteil vom 11. November 1994 - V ZR 46/93, WM 1995, 266, 267). Die vom Berater erteilten - oder gar unterlassenen - Informationen stellen keine selbständigen Geschehensabläufe, sondern Bestandteile der einheitlich zu betrachtenden Beratung dar. Ob dem Anleger ein zutreffendes Bild von der Kapitalanlage vermittelt worden ist oder nicht, kann auch nur aufgrund einer Zusammenschau der verschiedenen Informationen des Beraters während der gesamten Beratung beurteilt werden (vgl. zu Prospektangaben Senatsurteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 23 mwN). Der Berater kann insbesondere im Verlauf der Beratung unzutreffende Angaben berichtigen oder unzureichende Informationen präzisieren. Schließlich hängen die aufklärungspflichtigen Umstände und eine anlegergerechte Empfehlung auch von den Angaben des Anlegers während des - gesamten - Verlaufs der Beratung ab.
20
Die Annahme verschiedener Streitgegenstände je nachdem, welchen Vorwurf der Anleger erhebt, führte daher nicht nur zu einer unnatürlichen Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts, sondern wäre auch mit den mit dem Institut der Rechtskraft verfolgten Zielen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1993 - I ZB 14/91, BGHZ 123, 30, 34) nicht zu vereinbaren. Der Anleger könnte die vermeintlich unzureichende Aufklärung und Beratung durch den Anlageberater durch die bloße Ergänzung einzelner Tatsachen oder vermeintlich aufklärungspflichtiger Risiken bei ansonsten unverändertem Geschehensablauf wiederholt zum Gegenstand gerichtlicher Verfahren machen. Gegenstand jedes neuen Prozesses und etwaiger Beweisaufnahmen wäre wiederholt der Inhalt der (gesamten) Beratung.
21
b) Dass die Aufklärung über erhaltene Rückvergütungen für den Vorprozess "ohne jede Bedeutung" war, rechtfertigt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts , nicht die Annahme gesonderter Streitgegenstände.
22
Der zur Bestimmung des Streitgegenstands maßgebliche Anspruchsgrund geht über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Anspruchsgrundlage ausfüllen, hinaus. Die Parteien bestimmen zwar über den zur Entscheidung gestellten Sachverhalt (Beibringungsgrundsatz). Es können deshalb nicht alle Tatsachen zum Klagegrund gerechnet werden, die das konkrete Rechtsschutzbegehren objektiv zu stützen geeignet, im Vortrag des Klägers aber nicht einmal angedeutet sind und von seinem Standpunkt aus auch nicht vorgetragen werden mussten (BGH, Urteile vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 6 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 21). Die Parteien können den Streitgegenstand durch Gestaltung ihres Vortrags jedoch nicht - bewusst oder unbewusst - willkürlich begrenzen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 6 und vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 21). Von der Rechtskraft werden daher sämtliche materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst , die sich im Rahmen des Antrags aus dem zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalt herleiten lassen (BGH, Urteile vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 21 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 15), unabhängig davon, ob sämtliche rechtserheblichen Tatsachen des Lebensvorgangs vorgetragen werden (BGH, Urteile vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 6 f.; vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, WM 1995, 1204, 1205 f. und vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 21).
23
Sofern das materielle Recht zusammentreffende Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet, kann das zwar im Einzelfall bei der Bestimmung des Streitgegenstandes berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteile vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173, insoweit nicht in BGHZ 122, 363 abgedruckt; vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95, NJW 1996, 3151, 3152 und vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13). Ob die Bank Aufklärungs- oder Beratungspflichten verletzt hat, lässt sich jedoch, wie ausgeführt, nur aufgrund einer Betrachtung der Gesamtumstände der Beratung beurteilen, ohne dass sich diese in selbständige Geschehensabläufe aufspalten ließe. Verschiedene Aufklärungs - und Beratungsdefizite sind deshalb zwar gegebenenfalls einer eigenständigen materiell-rechtlichen Bewertung zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19) und können jeweils für sich den Schadensersatzanspruch begründen (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 9 aE), bleiben aber dennoch Bestandteil eines - in tatsächlicher Hinsicht - einheitlichen Lebensvorgangs.
24
c) Die Revisionserwiderung beruft sich für ihre gegenteilige Auffassung ohne Erfolg auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2008 (VII ZR 46/07, VersR 2008, 942 Rn. 16 und 19). Danach steht die Rechtskraft einer Entscheidung über Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten wegen Nichtausführung einer Ausführungsplanung einer Klage auf Ersatz desselben Schadens wegen Fehlern bei der gesondert zu beurteilenden Entwurfsplanung , Bauüberwachung und Abnahme des Bauwerks dann nicht entgegen, wenn aus dem Vortrag im ersten Prozess eindeutig hervorgeht, dass ausschließlich die fehlende Ausführungsplanung Gegenstand des Rechtsstreits war. Davon unterscheidet der vorliegende Fall sich grundlegend. Hier fehlt es an einer ausdrücklichen Beschränkung des ersten Rechtsstreits auf eine bestimmte Pflichtverletzung. Außerdem betreffen die im Urteil vom 24. Januar 2008 (VII ZR 46/07, VersR 2008, 942 Rn. 16 und 19) behandelten Pflichtverletzungen in zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Stadien der Tätigkeit des Architekten , während im vorliegenden Fall sämtliche der beklagten Bank vorgeworfene Pflichtverletzungen in einem Beratungsgespräch, das einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt, erfolgt sein sollen. Aus diesen Gründen besteht auch kein Anlass zu der von der Revisionserwiderung angeregten Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG.
25
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2008 (IX ZR 136/07, WM 2008, 1560 Rn. 24) steht der Annahme eines einheitlichen Streitgegenstands ebenfalls nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat dort zwar das Fehlverhalten des Rechtsanwalts bei der Empfehlung der Klageerhebung als gesonderten Streitgegenstand beurteilt, der weder das Fehlverhalten bei der inhaltlichen Abfassung der Klage noch die (unterlassene) Empfehlung zur Einlegung von Rechtsmitteln umfasse. Anders als vorliegend betrafen diese Pflichtverletzungen jedoch verschiedene Verfahrensstadien und damit selbständige Geschehensabläufe.
26
d) Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum gesonderten Verjährungsbeginn von Schadensersatzansprüchen, die auf mehrere abgrenzbare Aufklärungs- oder Beratungsfehler gestützt werden (vgl. BGH, Urteile vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89 Rn. 16 f.; vom 23. Juni 2009 - XI ZR 171/08, BKR 2009, 372 Rn. 14; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, WM 2010, 1690 Rn. 13 und vom 1. März 2011 - II ZR 16/10, WM 2011, 792 Rn. 13), folgt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nichts anderes.
27
Der Verjährung gemäß §§ 194 ff. BGB unterliegt der materiell-rechtliche Anspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB (MünchKomm/Grothe, BGB, 6. Aufl., § 194 Rn. 2; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 194 Rn. 2; Erman/SchmidtRäntsch , BGB, 13. Aufl., § 194 Rn. 8). Der von der Rechtskraft erfasste Streitgegenstand ist dagegen nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 17 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 14 mwN). Der Streitgegenstand kann daher mehrere materiell-rechtliche Ansprüche umfassen (Erman/SchmidtRäntsch , BGB, 13. Aufl., § 194 Rn. 8), die grundsätzlich jeweils eigenständiger Verjährung unterliegen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 12. Dezember 1991 - I ZR 212/89, BGHZ 116, 297, 300 und vom 24. Juni 1992 - VIII ZR 203/91, BGHZ 119, 35, 41 sowie MünchKomm/Grothe, BGB, 6. Aufl., § 195 Rn. 46 ff. mwN). Aus dem materiell-rechtlichen Institut der Anspruchsverjährung können deshalb keine Rückschlüsse auf den prozessualen Streitgegenstand gezogen werden.
28
e) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur beschränkten Revisionszulassung rechtfertigt ebenfalls keine andere Betrachtungsweise.
29
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision zwar auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragenen Pflichtverletzungen beschränkt werden (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 18 f. sowie Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 f. und vom 16. April 2013 - XI ZR 332/12, juris Rn. 6). Daraus folgt jedoch, entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung, nicht, dass jede einzelne Pflichtverletzung einen gesonderten Streitgegenstand begründet. Der Bundesgerichtshof hat die wirksame Beschränkung der Revisionszulassung ausdrücklich nicht davon abhängig gemacht, dass verschiedene Streitgegenstände vorliegen (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 aE und vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4 aE). Darüber hinaus hatte der Bundesgerichtshof bereits für die Revisionszulassung nach § 546 Abs. 1 ZPO a.F. die Beschränkung auf Teile eines einheitlichen prozessualen Anspruchs gebilligt (BGH, Urteile vom 12. Januar 1970 - VII ZR 48/68, BGHZ 53, 152, 154 f. und vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, NJW 1984, 615 sowie Beschluss vom 10. Januar 1979 - IV ZR 76/78, NJW 1979, 767). Ähnlich wie beim Teilurteil, dessen Voraussetzungen freilich nicht vorliegen müssen (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 aE und vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4 aE), ist Voraussetzung der beschränkten Revisionszulassung lediglich die Selbständigkeit eines Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 18 sowie Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 und vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4). Wie sich aus § 301 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO ergibt, hängt selbst der Erlass eines Teilurteils nicht von der Mehrheit der prozessualen Ansprüche ab (vgl. MünchKomm/Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 301 Rn. 6 mwN). Die Voraussetzungen einer beschränkten Revisionszulassung gehen darüber nicht hinaus.
Wiechers Joeres Ellenberger Pamp Menges
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 27.07.2011 - 11 O 280/10 -
OLG Celle, Entscheidung vom 28.12.2011 - 3 U 173/11 -

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 57/12 Verkündet am:
22. Oktober 2013
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter
Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Pamp und die Richterin Dr. Menges

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Dezember 2011 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse (im Folgenden: Beklagte) wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Aufgrund der Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten zeichnete der Kläger am 26. September 1994 eine Beteiligung an der Immobiliengesellschaft O. KG (sog. R. - Fonds ) im Nennwert von 100.000 DM zuzüglich Agio in Höhe von 5.000 DM, die er zum Teil durch ein inzwischen abgelöstes Darlehen der Beklagten finanzierte.
3
Nachdem die erwarteten Ausschüttungen des Fonds in den Jahren 1999 und 2000 ausgeblieben waren, nahm der Kläger die Beklagte unter Berufung auf mehrere Beratungsfehler auf Schadensersatz in Höhe des investierten Kapitals einschließlich der für das Darlehen aufgewandten Zins- und Tilgungsleistungen und abzüglich erlangter Fondsausschüttungen, insgesamt auf Zahlung von 54.747,82 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung in Anspruch. Die Klage wurde vom Landgericht Hannover durch rechtskräftiges Urteil vom 12. März 2002 - 14 O 1844/01 - abgewiesen. Die Fondsgesellschaft wurde inzwischen liquidiert.
4
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger mit der Begründung, die Beklagte habe erlangte Rückvergütungen nicht offengelegt, erneut Schadensersatz in Höhe des von ihm investierten Kapitals einschließlich der für das Darlehen aufgewandten Beträge und abzüglich erlangter Vorteile. Der Kläger hat hierbei neben den Fondsausschüttungen auch Steuervorteile und Liquidationserlöse in Abzug gebracht und verlangt insgesamt noch 44.457,46 € nebst Zinsen.
5
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die Klage sei zulässig. Über den vom Kläger jetzt geltend gemachten Schadensersatzanspruch sei durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. März 2002 nicht entschieden worden.
9
Allerdings sei eine Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses identisch sei, unzulässig. Der Streitgegenstand entspreche nicht dem der Klage zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Anspruch, sondern ergebe sich aus dem Antrag und dem von den Parteien vorgetragenen Lebenssachverhalt. Zu diesem seien alle Tatsachen zu rechnen, die bei natürlicher Betrachtung zu dem vom Kläger zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehörten.
10
Bei Berücksichtigung dieser Kriterien seien die Streitgegenstände der im Jahr 2001 erhobenen Klage und des jetzigen Prozesses nicht identisch. Grund- lage der im Jahr 2001 geltend gemachten Schadensersatzansprüche sei die behauptete Fehlberatung des Klägers über die Rentabilität der Fondsbeteiligung gewesen. Die dem jetzigen Prozess zugrunde liegende Frage, ob die Beklagte dem Kläger den Erhalt von Rückvergütungen verschwiegen habe, sei damals ohne jede Bedeutung gewesen.
11
Die Klage sei auch begründet. Wegen verschwiegener Rückvergütungen hafte die Beklagte dem Kläger in der geltend gemachten Höhe.

II.

12
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klage ist unzulässig. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.
13
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung - als negative Prozessvoraussetzung - einer neuen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegensteht (ne bis in idem). Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines bereits rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Januar 1985 - V ZR 233/83, BGHZ 93, 287, 288 f.; vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 50 und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 16, jeweils mwN).
14
2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Streitgegenstand der vorliegenden Klage sei nicht mit dem Streitgegen- stand des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Hannover vom 12. März 2002 identisch.
15
a) Der von der Rechtskraft erfasste Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 17 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 14, jeweils mwN). Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 51; vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 14, jeweils mwN).
16
Nach diesen Grundsätzen ist nicht nur das auf Ersatz des investierten Kapitals abzüglich erlangter Vorteile gerichtete Rechtsschutzbegehren, das gegenüber dem Vorprozess lediglich um weitere Vorteile gemindert und wegen der Liquidation der Fondsgesellschaft nicht mehr unter den Vorbehalt der Zug um Zug anzubietenden Übertragung der Beteiligung gestellt wurde, sondern auch der vom Kläger vorgetragene Anspruchsgrund, aus dem er die begehrte Rechtsfolge herleitet, mit dem Vorprozess identisch.
17
Der Kläger stützt sein Rechtsschutzbegehren wie bereits im Vorprozess auf die vermeintlich unzureichende Beratung und Aufklärung durch den Mitarbeiter H. der Beklagten in den der Anlageentscheidung bezüglich R. - Fonds vorausgegangenen Beratungsgesprächen. Allein die Ergänzung dieses aus dem Vorprozess bekannten Tatsachenvortrags durch den Umstand, dass Rückvergütungen nicht offenbart wurden, ändert den bereits im Vorprozess zur Entscheidung gestellten Sachverhalt nicht in seinem Kerngehalt und begründet deshalb keinen neuen Streitgegenstand.
18
Die einer Anlageentscheidung vorausgegangene Beratung stellt bei natürlicher Betrachtung einen einheitlichen Lebensvorgang dar, der nicht in einzelne Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen, die der Anleger der Bank vorwirft, aufgespalten werden kann (so auch OLG München, Urteil vom 22. April 2013 - 19 U 4963/12, nicht veröffentlicht, Umdruck S. 5 ff.; Wolff, WuB I G 1. Anlageberatung 9.12; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2010 - 23 U 243/08, Umdruck S. 12 f.; a.A. wohl noch OLG München, WM 2008, 581,

588).

19
Der vom Anleger im Schadensersatzprozess wegen unzureichender Aufklärung und Beratung zur Entscheidung gestellte Lebensvorgang wird, unabhängig von den konkret vorgeworfenen Aufklärungs- oder Beratungsmängeln, vielmehr durch die Gesamtumstände der Beratungssituation gekennzeichnet (vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, WM 1995, 1204, 1206 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 15; vgl. auch Urteil vom 11. November 1994 - V ZR 46/93, WM 1995, 266, 267). Die vom Berater erteilten - oder gar unterlassenen - Informationen stellen keine selbständigen Geschehensabläufe, sondern Bestandteile der einheitlich zu betrachtenden Beratung dar. Ob dem Anleger ein zutreffendes Bild von der Kapitalanlage vermittelt worden ist oder nicht, kann auch nur aufgrund einer Zusammenschau der verschiedenen Informationen des Beraters während der gesamten Beratung beurteilt werden (vgl. zu Prospektangaben Senatsurteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 23 mwN). Der Berater kann insbesondere im Verlauf der Beratung unzutreffende Angaben berichtigen oder unzureichende Informationen präzisieren. Schließlich hängen die aufklärungspflichtigen Umstände und eine anlegergerechte Empfehlung auch von den Angaben des Anlegers während des - gesamten - Verlaufs der Beratung ab.
20
Die Annahme verschiedener Streitgegenstände je nachdem, welchen Vorwurf der Anleger erhebt, führte daher nicht nur zu einer unnatürlichen Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts, sondern wäre auch mit den mit dem Institut der Rechtskraft verfolgten Zielen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1993 - I ZB 14/91, BGHZ 123, 30, 34) nicht zu vereinbaren. Der Anleger könnte die vermeintlich unzureichende Aufklärung und Beratung durch den Anlageberater durch die bloße Ergänzung einzelner Tatsachen oder vermeintlich aufklärungspflichtiger Risiken bei ansonsten unverändertem Geschehensablauf wiederholt zum Gegenstand gerichtlicher Verfahren machen. Gegenstand jedes neuen Prozesses und etwaiger Beweisaufnahmen wäre wiederholt der Inhalt der (gesamten) Beratung.
21
b) Dass die Aufklärung über erhaltene Rückvergütungen für den Vorprozess "ohne jede Bedeutung" war, rechtfertigt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts , nicht die Annahme gesonderter Streitgegenstände.
22
Der zur Bestimmung des Streitgegenstands maßgebliche Anspruchsgrund geht über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Anspruchsgrundlage ausfüllen, hinaus. Die Parteien bestimmen zwar über den zur Entscheidung gestellten Sachverhalt (Beibringungsgrundsatz). Es können deshalb nicht alle Tatsachen zum Klagegrund gerechnet werden, die das konkrete Rechtsschutzbegehren objektiv zu stützen geeignet, im Vortrag des Klägers aber nicht einmal angedeutet sind und von seinem Standpunkt aus auch nicht vorgetragen werden mussten (BGH, Urteile vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 6 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 21). Die Parteien können den Streitgegenstand durch Gestaltung ihres Vortrags jedoch nicht - bewusst oder unbewusst - willkürlich begrenzen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 6 und vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 21). Von der Rechtskraft werden daher sämtliche materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst , die sich im Rahmen des Antrags aus dem zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalt herleiten lassen (BGH, Urteile vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 21 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 15), unabhängig davon, ob sämtliche rechtserheblichen Tatsachen des Lebensvorgangs vorgetragen werden (BGH, Urteile vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 6 f.; vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, WM 1995, 1204, 1205 f. und vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 21).
23
Sofern das materielle Recht zusammentreffende Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet, kann das zwar im Einzelfall bei der Bestimmung des Streitgegenstandes berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteile vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173, insoweit nicht in BGHZ 122, 363 abgedruckt; vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95, NJW 1996, 3151, 3152 und vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13). Ob die Bank Aufklärungs- oder Beratungspflichten verletzt hat, lässt sich jedoch, wie ausgeführt, nur aufgrund einer Betrachtung der Gesamtumstände der Beratung beurteilen, ohne dass sich diese in selbständige Geschehensabläufe aufspalten ließe. Verschiedene Aufklärungs - und Beratungsdefizite sind deshalb zwar gegebenenfalls einer eigenständigen materiell-rechtlichen Bewertung zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19) und können jeweils für sich den Schadensersatzanspruch begründen (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 9 aE), bleiben aber dennoch Bestandteil eines - in tatsächlicher Hinsicht - einheitlichen Lebensvorgangs.
24
c) Die Revisionserwiderung beruft sich für ihre gegenteilige Auffassung ohne Erfolg auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2008 (VII ZR 46/07, VersR 2008, 942 Rn. 16 und 19). Danach steht die Rechtskraft einer Entscheidung über Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten wegen Nichtausführung einer Ausführungsplanung einer Klage auf Ersatz desselben Schadens wegen Fehlern bei der gesondert zu beurteilenden Entwurfsplanung , Bauüberwachung und Abnahme des Bauwerks dann nicht entgegen, wenn aus dem Vortrag im ersten Prozess eindeutig hervorgeht, dass ausschließlich die fehlende Ausführungsplanung Gegenstand des Rechtsstreits war. Davon unterscheidet der vorliegende Fall sich grundlegend. Hier fehlt es an einer ausdrücklichen Beschränkung des ersten Rechtsstreits auf eine bestimmte Pflichtverletzung. Außerdem betreffen die im Urteil vom 24. Januar 2008 (VII ZR 46/07, VersR 2008, 942 Rn. 16 und 19) behandelten Pflichtverletzungen in zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Stadien der Tätigkeit des Architekten , während im vorliegenden Fall sämtliche der beklagten Bank vorgeworfene Pflichtverletzungen in einem Beratungsgespräch, das einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt, erfolgt sein sollen. Aus diesen Gründen besteht auch kein Anlass zu der von der Revisionserwiderung angeregten Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG.
25
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2008 (IX ZR 136/07, WM 2008, 1560 Rn. 24) steht der Annahme eines einheitlichen Streitgegenstands ebenfalls nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat dort zwar das Fehlverhalten des Rechtsanwalts bei der Empfehlung der Klageerhebung als gesonderten Streitgegenstand beurteilt, der weder das Fehlverhalten bei der inhaltlichen Abfassung der Klage noch die (unterlassene) Empfehlung zur Einlegung von Rechtsmitteln umfasse. Anders als vorliegend betrafen diese Pflichtverletzungen jedoch verschiedene Verfahrensstadien und damit selbständige Geschehensabläufe.
26
d) Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum gesonderten Verjährungsbeginn von Schadensersatzansprüchen, die auf mehrere abgrenzbare Aufklärungs- oder Beratungsfehler gestützt werden (vgl. BGH, Urteile vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89 Rn. 16 f.; vom 23. Juni 2009 - XI ZR 171/08, BKR 2009, 372 Rn. 14; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, WM 2010, 1690 Rn. 13 und vom 1. März 2011 - II ZR 16/10, WM 2011, 792 Rn. 13), folgt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nichts anderes.
27
Der Verjährung gemäß §§ 194 ff. BGB unterliegt der materiell-rechtliche Anspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB (MünchKomm/Grothe, BGB, 6. Aufl., § 194 Rn. 2; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 194 Rn. 2; Erman/SchmidtRäntsch , BGB, 13. Aufl., § 194 Rn. 8). Der von der Rechtskraft erfasste Streitgegenstand ist dagegen nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 17 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 14 mwN). Der Streitgegenstand kann daher mehrere materiell-rechtliche Ansprüche umfassen (Erman/SchmidtRäntsch , BGB, 13. Aufl., § 194 Rn. 8), die grundsätzlich jeweils eigenständiger Verjährung unterliegen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 12. Dezember 1991 - I ZR 212/89, BGHZ 116, 297, 300 und vom 24. Juni 1992 - VIII ZR 203/91, BGHZ 119, 35, 41 sowie MünchKomm/Grothe, BGB, 6. Aufl., § 195 Rn. 46 ff. mwN). Aus dem materiell-rechtlichen Institut der Anspruchsverjährung können deshalb keine Rückschlüsse auf den prozessualen Streitgegenstand gezogen werden.
28
e) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur beschränkten Revisionszulassung rechtfertigt ebenfalls keine andere Betrachtungsweise.
29
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision zwar auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragenen Pflichtverletzungen beschränkt werden (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 18 f. sowie Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 f. und vom 16. April 2013 - XI ZR 332/12, juris Rn. 6). Daraus folgt jedoch, entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung, nicht, dass jede einzelne Pflichtverletzung einen gesonderten Streitgegenstand begründet. Der Bundesgerichtshof hat die wirksame Beschränkung der Revisionszulassung ausdrücklich nicht davon abhängig gemacht, dass verschiedene Streitgegenstände vorliegen (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 aE und vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4 aE). Darüber hinaus hatte der Bundesgerichtshof bereits für die Revisionszulassung nach § 546 Abs. 1 ZPO a.F. die Beschränkung auf Teile eines einheitlichen prozessualen Anspruchs gebilligt (BGH, Urteile vom 12. Januar 1970 - VII ZR 48/68, BGHZ 53, 152, 154 f. und vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, NJW 1984, 615 sowie Beschluss vom 10. Januar 1979 - IV ZR 76/78, NJW 1979, 767). Ähnlich wie beim Teilurteil, dessen Voraussetzungen freilich nicht vorliegen müssen (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 aE und vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4 aE), ist Voraussetzung der beschränkten Revisionszulassung lediglich die Selbständigkeit eines Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 18 sowie Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 und vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4). Wie sich aus § 301 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO ergibt, hängt selbst der Erlass eines Teilurteils nicht von der Mehrheit der prozessualen Ansprüche ab (vgl. MünchKomm/Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 301 Rn. 6 mwN). Die Voraussetzungen einer beschränkten Revisionszulassung gehen darüber nicht hinaus.
Wiechers Joeres Ellenberger Pamp Menges
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 27.07.2011 - 11 O 280/10 -
OLG Celle, Entscheidung vom 28.12.2011 - 3 U 173/11 -

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

18
bb) Die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB setzt nicht voraus, dass über die Aufrechnung überhaupt eine gerichtliche Entscheidung in Betracht kommt (a.A. OLG Köln, NJW-RR 1989, 1079, 1080; dem folgend, jedoch ohne weitere Begründung: MünchKommBGB/Grothe, 5. Auflage, § 204 Rdn. 37; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Auflage, § 209 Rdn. 24; Palandt/ Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 204 Rdn. 20; Lakkis in: jurisPK-BGB, 3. Auflage 2007, § 204 Rdn. 52).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.

(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:

1.
für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;
2.
wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;
3.
wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.

(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.

(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) (weggefallen)

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.

(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:

1.
für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;
2.
wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;
3.
wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.

(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.

(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) (weggefallen)

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 49/08
Verkündet am:
17. Dezember 2009
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Dezember 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die im Berufungsurteil (S. 6) wiedergegebenen Klageanträge zu I und II betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Klägerin Die erwarb durch auf Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung" gerichtete Erklärung vom 30. November 1999 eine Beteiligung an der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Zweite Medienbeteiligungs KG (im Folgenden: Fonds II) in Höhe von 250.000 DM; das üblicherweise vorgesehene Agio von 5 % war nicht geschuldet. Der Beitritt sollte - dem von der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft herausgegebenen Prospekt entsprechend - über die Beklagte, eine Wirtschaftsprüfungsge- sellschaft, als Treuhandkommanditistin nach einem im Prospekt Teil B abgedruckten Vertragsmuster eines Treuhandvertrags vorgenommen werden. Die Beklagte ist im Prospekt in der Rubrik "Partner" als Gründungsgesellschafter bezeichnet. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Filmvermarktung war im Emissionsprospekt vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 % der Produktionskosten Sicherheiten bestehen sollten, etwa in Form von Ausfallversicherungen. Nachdem Produktionen nicht den erwünschten wirtschaftlichen Erfolg hatten, erwies sich der Versicherer, die N. Inc., nach Eintreten der Versicherungsfälle als zahlungsunfähig. Insgesamt erhielt die Klägerin aus der Beteiligung Ausschüttungen von 32 %, das sind 40.903,35 €.
2
Erstinstanzlich hat die Klägerin die Treuhandkommanditistin und einen weiteren Beklagten, der die Anlage vermittelt hatte, Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung auf Rückzahlung des eingezahlten Betrags von - unter Berücksichtigung der genannten Ausschüttung - noch 86.919,62 € nebst Zinsen in Anspruch genommen (Antrag zu I). Darüber hinaus hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagten ihr den Steuerschaden zu ersetzen hätten, der ihr durch eine etwaige nachträgliche Aberkennung von Verlustzuweisungen entstehe (Antrag zu II), und dass sie sie von Ansprüchen freistellen müssten, die die Beteiligungsgesellschaft, deren Gläubiger oder Dritte gegen sie wegen ihrer Stellung als Kommanditistin richten könnten (Antrag zu III). Sie hat - soweit jetzt noch von Interesse - unter anderem einen Prospektmangel und eine Aufklärungspflichtverletzung darin gesehen, dass sie nicht über Provisionszahlungen in Höhe von 20 % für die Eigenkapitalvermittlung an die I. - und T. gesellschaft mbH (im Folgenden: IT GmbH) unterrichtet worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin nur noch die Treuhandkommanditistin in Anspruch genommen und sich - neben anderem - auch darauf gestützt, aus der für die Produktionskosten vorgesehenen Summe seien prospektwidrig die Prämien für die Erlösausfallversicherung gezahlt worden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat beschränkt auf die Anträge zu I und II zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren gegen die Beklagte weiter.

Entscheidungsgründe


3
Die Revision führt im Umfang der Zulassung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


4
Berufungsgericht Das verneint Schadensersatzansprüche der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und Hinweispflichten. Soweit es um die Provisionen an die IT GmbH gehe, seien diese aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Komplementärin und der IT GmbH aus den der Komplementärin zustehenden "Weichkosten" bezahlt und nicht aus Mitteln bestritten worden, die für die Produktionskosten und den Erwerb von Filmrechten vorgesehen gewesen seien. Eine Täuschung der Anleger sei darin nicht zu sehen, weil es der Komplementärin frei gestanden habe, mit den ihr obliegenden Aufgaben, insbesondere der Werbung und Eigenkapitalbeschaffung , eine Drittfirma zu beauftragen. Die Aufteilung von "Weichkosten" auf die einzelnen Vertragspartner sei nur von sekundärer Bedeutung gewesen, da von vornherein festgestanden habe, dass sie für den eigentlichen Gesellschaftszweck nicht zur Verfügung gestanden hätten. Die Verwendung des grundsätzlich vorgesehenen Agios von 5 % auf die Beteiligungssumme könne für die Anlageentscheidung der Klägerin schon deshalb nicht von Bedeutung gewesen sein, weil ein solches Agio hier nicht geschuldet gewesen sei. Die für die Erlösausfallversicherung notwendigen Versicherungsprämien seien als Kosten für die Produktion und den Erwerb von Filmrechten anzusehen. Darüber hinaus seien mögliche Ansprüche der Klägerin verjährt.

II.


5
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
6
1. Zu Recht zieht das Berufungsgericht allerdings in Betracht, dass die Beklagte als Treuhandkommanditistin die Pflicht treffen konnte, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. März 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 614 Rn. 8), insbesondere diese über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren. Einer entsprechenden Pflicht war die Beklagte nicht bereits deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs - und Beteiligungstreuhänderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der Beklagten und dem Treugeber und der Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplementärin (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Präambel des Treuhandvertrags), war also ohne Mitwirkung der Beklagten nicht möglich.
7
2. Der Senat teilt auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Inhalt des Prospekts einen aufmerksamen Anleger nicht im Unklaren darüber ließ, dass die Versicherungsprämien für die Erlösausfallversicherungen nicht Bestandteil der im Prospekt im Einzelnen beschriebenen Startkosten waren, sondern von dem Teil der Anlagegelder bestritten werden mussten, die für die Produktionskosten und den Erwerb von Filmrechten vorgesehen waren. Insoweit nimmt der Senat zur näheren Begründung auf das denselben Fonds betreffende Teilurteil vom 12. Februar 2009 (III ZR 119/08 - juris und BeckRS 2009, 7718 Rn. 28-30; vgl. zum Fonds III auch Senatsurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 617 f Rn. 29-31) Bezug.
8
3. Das angefochtene Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht zu Unrecht annimmt, die behaupteten Zahlungen von Vertriebsprovisionen in Höhe von 20 % an die IT GmbH könnten eine Haftung der Beklagten nicht begründen.
9
a) Wie der Senat - nach Erlass des hier angefochtenen Urteils - für den Fonds II (Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 8-25) und den Fonds III (Urteile vom 29. Mai 2008 aaO S. 1131 ff Rn. 17-26; vom 6. November 2008 - III ZR 231/07 - NJW-RR 2009, 329 ff Rn. 5-14; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 614 ff Rn. 9-26) entschieden hat, war die Beklagte nach den in den damaligen Verfahren revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalten verpflichtet, den Anleger darüber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste IT GmbH hierfür eine Provision von 20 % beanspruchte und erhalten sollte. Er hat dies wie folgt begründet: Der Gesellschaftsvertrag enthalte für die vorgesehene Mittelverwendung einen Investitionsplan , nach dem in die Beschaffung des Eigenkapitals 7 % des Beteiligungskapitals fließen solle. Darüber hinaus ergebe sich aus den Verträgen zur Durchführung der Investition, dass die Komplementärin, die sich zur Vermittlung des Zeichnungskapitals verpflichtet hatte, zusätzlich das Agio von 5 % erhalten sollte (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1131 Rn. 18; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 614 Rn. 11; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 10). Demgegenüber habe der Anleger vorgetragen und in verschiedener Weise belegt, dass an die IT GmbH für die Vermittlung des Eigenkapitals 20 % geflossen seien (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 19; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 615 f. Rn. 16-18; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 15-17). Die Komplementärin sei an die Beachtung des Investitionsplans gebunden und nicht berechtigt gewesen, über die ihr zufließenden Mittel nach ihrem Belieben zu verfügen (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 24; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 614 f Rn. 12; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 11). Vor diesem Hintergrund könne nicht unbeantwortet bleiben, wie die Tätigkeitsbereiche der Eigenkapitalvermittlung und der Werbung im Hinblick auf die hierfür zu beanspruchende Vergütung voneinander abzugrenzen seien (Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 615 Rn. 13 f; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 12 f).
10
b) Von diesen Grundsätzen, die der Senat in seinen Urteilen vom 12. Februar 2009 noch einmal ausführlich dargestellt hat, ist revisionsrechtlich auch in diesem Verfahren auszugehen. Denn die Klägerin hat auch in diesem Rechtsstreit behauptet, die IT GmbH habe vom Fonds I an durchgängig für die Vermittlung von Eigenkapital eine Provision von 20 % erhalten, was der Beklagten be- kannt gewesen sei. Sie hat sich insoweit auf ein Schreiben des Geschäftsführers K. der Komplementärin vom 19. Januar 1998 an den Gesellschafter der Komplementärin und der IT GmbH O. und auf dessen Angaben bei der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts München I vom 4. Juli 2002 bezogen. Soweit es die Beklagte selbst betrifft, hat sie auf eine handschriftliche Unterlage zum Fonds I hingewiesen, die nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerin von einem früheren Mitarbeiter der Beklagten herrühren und belegen soll, in welcher Weise die Zahlung einer Provision von 20 % ermöglicht werden könne. Ferner hat sie sich auf die Mittelfreigabeabrechnungen der Beklagten vom 14. Dezember 1999 zum Fonds III sowie vom 9. März 1999 und 17. Januar 2000 zum Fonds II bezogen, in denen für die IT GmbH Provisionen in einer Höhe von 20 % berechnet werden. Die Klägerin hat damit im Kern beanstandet, dass Provisionszahlungen für die Eigenkapitalvermittlung in einer vom Investitionsplan des Gesellschaftsvertrags nicht gedeckten Höhe gezahlt worden sind, und auf Umstände hingewiesen, in denen der Senat die hinreichende Darlegung eines Prospektfehlers oder einer der Beklagten bekannten Abweichung vom Prospektinhalt gesehen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit im Einzelnen auf das Teilurteil vom 12. Februar 2009 (III ZR 119/08 aaO Rn. 15-19; vgl. zum Fonds III auch Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 615 f Rn. 16-20) Bezug genommen. Gemessen an diesem Vorbringen der Klägerin durfte das Berufungsgericht die Klage nicht als unschlüssig ansehen, sondern musste sich mit den ihm vorgelegten Urkunden und Beweisantritten näher befassen. Da die Zahlung von Provisionen in Höhe von 20 % an die IT GmbH als solche unstreitig gewesen ist, war im Wesentlichen die Frage zu klären, welche Folgerungen sich hieraus für die Pflichtenstellung der Beklagten ergeben. Dass die Klägerin bei ihrem Beitritt zu erreichen vermochte, das - für den Vertrieb vorgesehene - Agio von 5 % der Beteiligungssumme nicht zahlen zu müssen, lässt sich schwerlich dafür anführen - wie der Senat das Be- rufungsgericht versteht -, dass die Höhe der Vertriebsprovision für die Klägerin ohne oder nur von sekundärer Bedeutung gewesen sei.
11
c) Ansprüche aus einer solchen Aufklärungspflichtverletzung, an die das Berufungsgericht seine rechtlichen Ausführungen nicht unmittelbar angeknüpft hat, wären auch nicht verjährt, weil die Klägerin von den entsprechenden Vorgängen nach ihrem Vortrag erst im Jahr 2006 während der Anhängigkeit dieses Verfahrens Kenntnis erlangt hat. Insoweit kann sich die Beklagte auch nicht auf die Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 1 des Treuhandvertrags stützen, nach der Schadensersatzansprüche gegen die Treuhandkommanditistin - gleich aus welchem Rechtsgrund, etwa auch aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen - fünf Jahre nach ihrer Entstehung verjähren, soweit nicht kraft Gesetzes eine kürzere Verjährung gilt. Wie der Senat für eine gleichlautende Bestimmung im Treuhandvertrag für den Fonds III entschieden hat, ist die zitierte Klausel nach § 11 Nr. 7 AGBG unwirksam, weil sie nach Verjährungseintritt eine Haftung generell ausschließt, ohne hiervon ausdrücklich Fälle eines groben Verschuldens auszunehmen (vgl. Urteile vom 29. Mai 2008 aaO S. 1133 f Rn. 29-35; vom 6. November 2008 aaO S. 331 f Rn. 17).
12
d) Die Beklagte hat der Annahme einer möglichen Pflichtverletzung entgegengehalten , die Komplementärin, die Inhaberin eines eigenen gewerblichen Unternehmens sei, das Handelsgeschäfte auf eigene Rechnung betreibe, habe - nicht als Gesellschafterin, sondern als Dritte - mit der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft Leistungsverträge geschlossen, die mit ihrem wesentlichen Inhalt und der versprochenen Vergütung im Emissionsprospekt bekannt gemacht worden seien. Es unterliege nicht dem geringsten rechtlichen Zweifel, dass die Komplementärin als Dritte im Rahmen der Leistungsverträge in anderer Funktion und mit anderen Rechten und Pflichten handele als in ihrer Funktion als Ge- schäftsführerin der Beteiligungsgesellschaft und dass die Leistungsverträge uneingeschränkt wirksam und verbindlich seien. Für die Auffassung des Senats (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 24; vgl. hierzu auch Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 614 f Rn. 11 f; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 10 f), die Komplementärin sei bei der Verwendung ihrer aufgrund der Leistungsverträge erworbenen Mittel an den in § 6 des Gesellschaftsvertrags enthaltenen Investitionsplan gebunden, gebe es keine rechtliche Begründung. Für das Handeln der Komplementärin als Dritte, wozu der Abschluss und die Ausführung der genannten Leistungsverträge zählten, gelte nur das Recht ihrer eigenen Satzung und nicht der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft.
13
Diese Überlegungen rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 23. Juli 2009 (III ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 14 f; III ZR 323/07 - juris und BeckRS 2009, 22724 Rn. 14 f; III ZR 2/08 - juris und BeckRS 2009, 22723 Rn. 10 f) und 8. Oktober 2009 (III ZR 207/07 - juris und BeckRS 2009, 86779 Rn. 11 ff; III ZR 259/07 - juris und BeckRS 2009, 86780 Rn. 13 ff; III ZR 241/08 - juris und BeckRS 2009, 86437 Rn. 11 ff) näher begründet hat. Dem Senat ist in den bisherigen Entscheidungen durchaus bewusst gewesen, dass die Komplementärin nach den Angaben des Emissionsprospekts verschiedene Leistungsverträge mit der Beteiligungsgesellschaft abgeschlossen hat, auf die der Senat im Einzelnen eingegangen ist. Die Wirksamkeit und Verbindlichkeit dieser Verträge, die die Komplementärin als Geschäftsführerin der Beteiligungsgesellschaft - nach dem Gesellschaftsvertrag von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit - mit sich abgeschlossen hat, ist nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Sie ist auch für die Frage, ob der Beklagten eine Aufklärungspflichtverletzung vorzuwerfen ist, nicht vorgreiflich.

14
Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen geht es vielmehr um den von den Anlegern erhobenen Vorwurf, die Initiatoren hätten die wahre Provisionshöhe für die Einwerbung des Beteiligungskapitals in den maßgeblichen Prospektangaben verschleiert, um die Beteiligung an den Mann bringen zu können. Unterstellt man dies als richtig, wird ein entsprechendes Verhalten der Initiatoren und Gründungsgesellschafter nicht dadurch pflichtgemäß , dass die an dieser Abrede beteiligte Komplementärin als Dritte mit der Beteiligungsgesellschaft Leistungsverträge abschließt, die diese Verschleierung absichern sollen. Sollte sich dieser Vortrag und die Kenntnis der Beklagten von diesen Vorgängen im weiteren Verfahren als richtig herausstellen, liegt in der Annahme einer Pflichtverletzung der Beklagten nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo keine Rechtsfortbildung, mit der sie - als mit Treuhandaufgaben betraute Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - nicht hätte rechnen müssen.
15
4. Das angefochtene Urteil kann auch insoweit nicht bestehen bleiben, als das Berufungsgericht den Feststellungsantrag der Klägerin auf Ersatz von Steuerschäden aufgrund einer nachträglichen Aberkennung von Verlustzuweisungen abgewiesen hat.
16
Wie die Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung näher ausgeführt hat, verfolgt sie mit diesem Antrag nicht, die Beklagte wegen eines eigenständigen Fehlers auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, etwa auch in dem Fall, dass ihr mit einer "Rückgabe" der Beteiligung verbundener Zahlungsantrag unbegründet wäre. Vielmehr will sie, wenn ihr Zahlungsantrag Erfolg hat und es zu einer entsprechenden Schadensersatzleistung der Beklagten sowie zu einer Übertragung der Rechte aus der Beteiligung kommt, mit diesem Antrag sicherstellen, dass sie über die notwendige Versteuerung der Ersatzleistung hinaus nicht auch noch die Verlustzuweisung verliert.
17
Da das Ziel dieses Antrags damit unmittelbar die Frage betrifft, wie weit - ausschließlich auf der Rechtsfolgenseite - die aus einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten folgende Schadensersatzverpflichtung reicht, ist das Feststellungsinteresse der Klägerin nicht zu verneinen. Das Berufungsgericht wird daher, soweit sich der Zahlungsantrag als begründet erweist, in der Sache näher prüfen müssen, welche steuerlichen Folgen sich aus diesem Sachverhalt ergeben und ob sie hinreichenden Anlass bieten, sie im Sinne des gestellten Feststellungsantrags schadensersatzrechtlich zu berücksichtigen. Die Parteien haben im weiteren Verfahren Gelegenheit, sich zu diesen Fragen näher zu äußern.

III.


18
Sache Die ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die notwendigen Feststellungen nachgeholt werden können.
19
Im Hinblick auf die Erörterungen in der mündlichen Revisionsverhandlung über die Tragweite der Senatsurteile vom 29. Mai 2008 und vom 12. Februar 2009 für die Darlegungs- und Beweislast gibt der Senat für das weitere Verfahren noch folgende Hinweise.
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Ob die Beklagte als Treuhandkommanditistin ihre Pflicht verletzt hat, die Klägerin als künftige Treugeberin bei Annahme des Vertragsangebots über ihr bekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospekts ergeben, steht nach allgemeinen Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast der Klägerin. Dabei setzt eine Pflicht der Beklagten allerdings nicht erst dann ein, wenn aus ihrer Sicht feststeht, dass an die IT GmbH für die Vermittlung des Eigenkapitals Provisionen von 20 % fließen sollen. Ihre Haftung setzt auch nicht voraus, dass sie an der von der Klägerin behaupteten Verschleierung von Weichkosten in kollusiver Weise mit den Initiatoren zusammengewirkt hat. Eine Pflicht der Beklagten, im Interesse der Treugeber tätig zu werden, konnte vielmehr bereits dann einsetzen, als sie - spätestens im Rahmen ihrer nach dem Treuhandvertrag wahrzunehmenden Aufgaben - auf den Umstand stieß, dass an ein drittes Unternehmen Provisionen von 20 % gezahlt werden sollten. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, enthielt der Treuhandvertrag keine Regelung, die eine Berechnung von Vergütungsanteilen dritter Unternehmen im Rahmen der geschuldeten Freigabekontrolle vorsah (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 23). Weder der Gesellschaftsvertrag noch der Treuhandvertrag gaben einen Hinweis darauf , dass Provisionen in einer Größenordnung von 20 % zu zahlen waren (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 616 f Rn. 20, 26; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 19, 25). Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen über die Mittelfreigabeabrechnungen für den Fonds II vom 9. März 1999 und 17. Januar 2000, von denen die erste dem Beitritt der Klägerin vorausging, sprechen dafür, dass der Beklagten von ihr selbst berechnete Provisionszahlungen von 20 % an die IT GmbH bekannt waren (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Oktober 2009 - III ZR 207/07 aaO Rn. 17). Unter diesen Umständen konnte die Beklagte zumindest zu einer Klärung der Hintergründe verpflichtet sein, was es mit diesen Provisionszahlungen auf sich hatte, um ihr weiteres Verhalten gegenüber den Anlegern hierauf einzurichten. Dabei ist es im Rahmen der sekundären Darlegungslast Sache der Beklagten, sich dazu zu erklären, in welcher Weise sie sich um eine Klärung bemüht hat. Sollte sie auf eine Klärung zum maßgeblichen Zeitpunkt verzichtet haben, könnte sie mindestens der Vorwurf treffen, dass sie die Klägerin nicht darüber unterrichtet hat, dass Provisionen in einer Größenordnung gezahlt werden, die sich so weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus dem Treuhandvertrag ergaben. Das Berufungsgericht wird daher im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Urkunden oder zu erhebenden Beweise eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten festzustellen ist, sei es, dass sie es an einer Klärung und Information hierüber hat fehlen lassen, sei es - wenn die von der Klägerin angebotenen Beweise ein weitergehendes Beweisergebnis rechtfertigen -, dass sie der Klägerin nicht offen gelegt hat, dass Vertriebsprovisionen von 20 % an eine Vertriebsgesellschaft gezahlt werden.
21
Kommt das Berufungsgericht zu einer Pflichtverletzung der Beklagten, ist zu prüfen, wie sich die Klägerin bei pflichtgemäßem Vorgehen der Beklagten verhalten hätte. In diesem Rahmen kommt der Klägerin eine gewisse Kausalitätsvermutung zugute (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 2009 aaO S. 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 aaO Rn. 17).
22
Soll einer Schadensersatzpflicht, die aus einer mangelnden Klärung der Umstände und Hintergründe der Provisionszahlungen von 20 % herzuleiten wäre , entgegengehalten werden, bei einer entsprechenden Klärung hätte sich ergeben , dass 8 % für gesonderte Werbemaßnahmen der IT GmbH zu vergüten gewesen seien, steht dies - gewissermaßen unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. März 2009 - III ZR 17/08 - WM 2009, 739, 740 Rn. 14) - zur Darlegungs- und Beweislast der Beklagten. Dabei dürfen an eine entsprechende Substanziierung des Vortrags keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, soweit es sich um Umstände handelt, die außerhalb der eigentlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten liegen, und soweit sie sich nicht auf ihr vorliegende oder ihr zugängliche Unterlagen beziehen kann. Soweit dem Senatsurteil vom 12. Februar 2009 (III ZR 90/08 aaO S. 617 Rn. 28; vgl. auch Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 27) zu entnehmen sein könnte, die Beklagte müsse sich die hierfür notwendigen Informationen im Wege eines Auskunftsanspruchs von der Komplementärin oder der IT GmbH verschaffen, hält der Senat daran nicht fest.
Schlick Dörr Herrmann
Hucke Tombrink
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 10.05.2007 - 26 O 16512/05 -
OLG München, Entscheidung vom 04.12.2007 - 5 U 3479/07 -

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.

(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:

1.
für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;
2.
wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;
3.
wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.

(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.

(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.