Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 04. Mai 2016 - 3 U 218/15

bei uns veröffentlicht am04.05.2016

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12.11.2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil sowie das vorstehend bezeichnete Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 376.894,62 EUR

Gründe

 
A.
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Doppelhaushälfte in Anspruch.
Der Beklagte war Eigentümer des mit der Doppelhaushälfte S... Straße ... bebauten Grundstücks Flurstücknummer ... in W..., welches eine erhebliche Freifläche aufwies. Im Jahr 2005 bebaute der Beklagte dieses Grundstücks mit bestandskräftiger Baugenehmigung der Stadt W... mit dem frei stehenden Wohnhaus S... Straße ... In der Folgezeit teilte der Beklagte das Grundstück auf, indem er den mit der Doppelhaushälfte bebauten Grundstücksteil als Flurstücknummer ... abteilte. Das Wohnhaus S... Straße ... steht nach der Teilung auf der Grundstücksgrenze, der Abstand zur Doppelhaushälfte S... Straße ... betrug rund 1 m. Das abgeteilte Grundstück mit der Doppelhaushälfte verkaufte der Beklagte mit notariellem Kaufvertrag vom 25.02.2010, in welchem die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen wurde, an die Kläger (Anlage K 2). Im Hinblick auf den nicht vorhandenen Grenzabstand des Hauses S... Straße ... sowie den Dachüberhang ist das von den Klägern erworbene Flurstück Nummer ... mit Dienstbarkeiten zu Gunsten des Flurstücks Nummer ... belastet. Die Kläger haben nach dem Erwerb der Doppelhaushälfte Renovierungsmaßnahmen durchgeführt, deren Umfang und Kostenaufwand streitig ist. Durch die im Auftrag der Kläger aufgebrachte Isolierung verminderte sich der Grenzabstand der Gebäude weiter.
Die Stadt W... hat als untere Baurechtsbehörde zunächst die Auffassung vertreten, die Gebäude S... Straße ... und ... genügten den brandschutztechnischen Anforderungen. Das Regierungspräsidium als höhere Baurechtsbehörde hat hingegen die Stadt W... mit Verfügung vom 14.01.2015 angewiesen, gegenüber den Parteien als Eigentümer geeignete Anordnungen zu treffen, um den Brandschutz sicherzustellen (Anlage K 8). Nachdem Verhandlungen der Parteien über eine einvernehmliche Rückabwicklung des Kaufvertrags gescheitert waren, traten die Kläger durch Anwaltsschriftsatz vom 18.02.2015 vom Kaufvertrag zurück (Anlage K 17). Mit Verfügung vom 13.08.2015 ordnete die Stadt W... gegenüber den Klägern an, näher bezeichnete Fenster ihrer Doppelhaushälfte auszubauen und entweder doch hochfeuerhemmende Fenster (F 60) zu ersetzen oder komplett zu verschließen (Anlage K 33). Dieser Anordnung sind die Kläger zwischenzeitlich nachgekommen, indem sie brandbeständige Fenster haben einbauen lassen, die nicht geöffnet werden können. Auch gegenüber dem Beklagten ordnete die Stadt W... Maßnahmen an, um den Brandschutz zu ertüchtigen. Auch der Beklagte hat die von der Baubehörde geforderten Maßnahmen zur Durchführung beauftragt.
Die Kläger haben in erster Instanz im Wesentlichen die Rückabwicklung des Kaufvertrags sowie Wertersatz für ihre Renovierungsaufwendungen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil zwar ein Sachmangel vorliege, dieser jedoch von dem vereinbarten Gewährleistungsausschluss umfasst werde. Entgegen der Auffassung der Kläger liege kein Rechtsmangel vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Anträge weiter. Sie bringen vor, das Landgericht habe zu Unrecht einen Rechtsmangel verneint. Entscheidend sei, dass nicht lediglich die Nutzungsmöglichkeit aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen beschränkt sei, sondern die Sozialbindung des Eigentums in Frage stehe, weil den Klägern im Interesse der Allgemeinheit kraft öffentlichen Rechts durch die Baubehörden Verpflichtungen auferlegt würden.
Die Kläger beantragen,
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 372.094,62 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegenden Zinsen aus 370.048,62 EUR seit 27.02.2015 und aus weiteren 2.046,00 EUR seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
dies Zug um Zug gegen
- Rückgabe, Rückauflassung und Bewilligung der Eigentumsumschreibung des Grundstücks „Grundbuch von W..., Nr. ..., Gemarkung W..., Flurstück Nr. ..., S... Straße ..., Gebäude- und Freifläche, 2 a 73 qm“ an den Beklagten,
10 
- Löschungsbewilligung der im vorgenannten Grundbuch unter der lfd. Nr. 1 in Abt. III zu Gunsten der S...-Bank Baden-Württemberg eG eingetragenen Grundschuld in Höhe von 155.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 15 % p.a. und 5 % einmaliger Nebenleistung und
11 
- Abtretung des etwaigen Anspruchs der Kläger auf Rückerstattung der von ihnen bezahlten Grunderwerbssteuer gegenüber dem Finanzamt W...
12 
II. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte hinsichtlich der von den Klägern Zug um Zug zu erbringenden Leistungen in Annahmeverzug befindet.
13 
III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle weiteren und künftigen Schäden, die ihnen aus der Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrags vom 25.02.2010 (Notar S..., Urkundenrolle 1a Nr. ...) entstanden sind oder noch entstehen werden, und alle weiteren Aufwendungen / Wertsteigerungen auf die streitgegenständliche Kaufsache zu ersetzen.
14 
Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht zwar von berechtigten Mängelansprüchen, nicht jedoch von einem Rücktrittsrecht ausgehen sollte:
15 
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerin alle Kosten zu erstatten, die ihnen dadurch entstehen, dass sie von behördlicher Seite verpflichtet werden, bauliche Änderungen an der nördlichen Giebelwand ihres Gebäudes oder sonstige Maßnahmen brandschutzrechtlicher Art, die wegen Nichteinhaltung der brandschutzrechtlichen Vorgaben aufgrund des geringen Gebäudeabstands der Gebäude S... Straße ... und S... Straße ... angeordnet werden, vorzunehmen.
16 
IV. Der Beklagten wird verurteilt, an die ... Rechtsschutzversicherungs AG, ... Straße ..., ... K..., vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.077,43 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegenden Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit und an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegenden Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe zutreffend einen Rechtsmangel verneint. Der von den Klägern geltend gemachte Mangel sei in der Beschaffenheit der Kaufsache begründet, was zur Anwendung von Sachmängelgewährleistungsrecht führe und einen Rechtsmangel ausschließe.
20 
Im Hinblick auf das weitere Berufungsvorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
B.
I.
21 
Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass die von den Klägern geltend gemachten brandschutzrechtlichen Mängel keinen Rechtsmangel (§ 435 BGB) darstellen, so dass der von den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss für Sachmängel eingreift.
22 
1. Ein Rechtsmangel kann sich allerdings nicht nur aus dem privaten Recht eines Dritten am Kaufgegenstand ergeben, sondern auch aus dessen Bindung kraft öffentlichen Rechts (BGH, Urteil vom 27.04.1979 - V ZR 204/77, WM 1979, 949 [juris Rn. 25]; vom 04.06.1982 - V ZR 81/81, NJW 1983, 275; vom 28.10.1983 - V ZR 235/82, WM 1984, 214 [juris Rn. 9]). Nicht jede öffentlich-rechtliche Beschränkung, welche sich auf den Kaufgegenstand bezieht, ist aber ein Rechtsmangel.
23 
Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn der Kaufgegenstand aus öffentlich-rechtlichen Gründen der Beschlagnahme unterliegt, namentlich wegen der steuerrechtswidrigen Vermischung von Dieselkraftstoff mit Heizöl (BGH, Urteil vom 05.12.1990 - VIII ZR 75/90, NJW 1991, 915, 916) sowie bei der rechtmäßigen Beschlagnahme des Kaufgegenstands durch die Staatsanwaltschaft nach § 111b StPO wegen des Verdachts, dass der Kaufgegenstand dem Verfall oder der Einziehung unterliege (BGH, Urteil vom 18.02.2004 - VIII ZR 78/03, NJW 2004, 1802). Ebenfalls als Rechtsmangel ist in ständiger Rechtsprechung angesehen worden, wenn die verkaufte Wohnung nach vorangegangener Förderung des Wohnungsbaus aus öffentlichen Mitteln der Sozialbindung nach dem Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (WohnungsbindungsG) unterliegt und daher nur nach Maßgabe gesetzlicher und behördlicher Vorgaben benutzt werden darf (BGH, Urteil vom 09.07.1976 - V ZR 256/75, BGHZ 67, 134 [juris Rn. 13 f.]; vom 28.10.1983, aaO; vom 21.01.2000 - V ZR 387/98, NJW 2000, 1256).
24 
Allen diesen Fällen des Rechtsmangels ist gemein, dass die Eingriffsbefugnisse allein mit der Vorgeschichte der Kaufsache zusammen hängen, nicht aber mit deren stofflichen Eigenschaften, so dass der Kaufinteressent auch bei genauer Prüfung der Kaufsache keine rechtlichen Beschränkungen erkennen kann (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.1983, aaO). Beruhen die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Kaufsache hingegen auf deren körperlichen Eigenschaften, so ist vom Bundesgerichtshof ein Rechtsmangel abgelehnt und stattdessen ein Sachmangel angenommen worden. Denn ein Sachmangel braucht nicht der Sache selbst anzuhaften, sondern kann auch in ihrer rechtlichen Beziehung zur Umwelt besehen. Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen aufgrund bauordnungs- oder planungsrechtlicher Bestimmungen begründen daher regelmäßig einen Sachmangel (BGH, Urteil vom 06.06.1986 - V ZR 67/85, NJW 1986, 2824 f.; vom 13.10.2000 - V ZR 430/99, NJW 2001, 65). Ebenso liegt ein Sachmangel vor, wenn die erforderliche Baugenehmigung fehlt, so dass die Nutzung der Kaufsache untersagt werden kann (BGH, Urteil vom 12.04.2013 - V ZR 266/11, NJW 2013, 2182 Rn. 9). Auch bei Verfügungs- und Nutzungsbeschränkungen eines Grundstücks, welches vormals Gegenstand eines Fideikommisses gewesen ist und nach dem Fideikomissauflösungsrecht Anordnungen des Fideikommissgerichts unterlag, ist ein Sachmangel und kein Rechtsmangel angenommen worden. Der Bundesgerichtshof hat insoweit darauf abgestellt, die Beschränkung des Eigentums sich nicht allein aus der - dem Erwerber unbekannten - Vorgeschichte des Grundstücks ergebe, sondern auch aus deren Lage und der baulichen Besonderheiten des verkauften Gebäudes (BGH, Urteil vom 27.04.1979 - V ZR 204/77, WM 1979, 949 [juris Rn. 26]).
25 
2. Ist demnach entscheidend für die Einordnung als Sachmangel, dass die rechtliche Umweltbeziehung in den körperlichen Eigenschaften der Sache und nicht nur in ihrer Vorgeschichte wurzelt, so sind die von den Klägern geltend gemachten brandschutztechnischen Unzulänglichkeiten als Sachmangel anzusehen. Der Umstand, dass die beiden Gebäude nahe beieinander stehen und daher die Gefahr besteht, ein Brand in einem Gebäude könne auf das andere übergreifen, betrifft die körperliche Beschaffenheit der Gebäude. Deutlich wird der Bezug des geltend gemachten Mangels zur stofflichen Beschaffenheit der Kaufsache auch daran, dass die behördlichen Eingriffsbefugnisse nicht im zu geringen Grenzabstand, sondern in der fehlenden Ausführung der angrenzenden Wände als Brandwände liegen. Das Vorhandensein von Fenstern an der Außenwand, welche bauordnungsrechtlich bei Brandwänden nicht zulässig sind, stellt ebenso wenig einen Rechtsmangel dar wie die baurechtliche Unzulässigkeit eines Gebäudes unter anderem Gesichtspunkt.
26 
3. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht aus dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 07.08.2013 (9 U 108/12, juris). Denn Anspruchsgrundlage für die Haftung des Verkäufers gegenüber den Käufern im dort entschiedenen Fall waren gerade nicht kaufvertragliche Ansprüche, sondern der gesetzliche Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG. Nachdem diese Regelung an die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit anknüpft, war diese Bestimmung anwendbar, obwohl jegliche denkbaren Ansprüche aus dem Kaufvertrag verjährt waren (aaO juris Rn. 34). Mit der Annahme, dass dieser gesetzliche Anspruch nicht durch den vertraglich vereinbarten Ausschluss für Sachmängel ausgeschlossen sei (aaO juris Rn. 36 ff.), ist nicht die Aussage getroffen worden, dass es sich dabei um einen Rechtsmangel (§ 435 BGB) handle.
II.
27 
Liegt demnach kein Rechtsmangel vor, sondern ein Sachmangel, so wird dieser von dem vereinbarten Gewährleistungsausschluss umfasst. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beklagten zum Zeitpunkt des Verkaufs die Probleme des Brandschutzes bekannt gewesen wären. Arglistiges Handeln des Beklagten, welches eine Ausnahme vom Gewährleistungsausschluss (§ 444 Fall 1 BGB) begründen und eine Haftung aus § 311 Abs. 2 BGB ermöglichen würde, ist nicht festzustellen und wird von den Klägern auch nicht behauptet. Soweit die Kläger vorbringen, der Beklagte müsse sich das Verschulden des mit dem Neubau beauftragten Architekten zurechnen lassen, kann dies der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn zum einen war der Architekt nicht Erfüllungsgehilfe bei der Wahrnehmung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Beklagten, zum anderen würde auch eine nach § 278 BGB dem Beklagten zuzurechnende Fahrlässigkeit des Architekten nicht der Arglist gleichstehen. Arglistiges Handeln des Architekten wird von den Klägern nicht behauptet und liegt auch fern, zumal die Ausführung von der Baurechtsbehörde genehmigt worden ist, welche - wie auch die spätere Auseinandersetzung mit dem Regierungspräsidium zeigt - den Brandschutz als ordnungsgemäß erachtet hat.
III.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die grundlegenden Rechtsfragen geklärt sind und lediglich deren Anwendung im Einzelfall in Frage steht.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 04. Mai 2016 - 3 U 218/15

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 04. Mai 2016 - 3 U 218/15 zitiert 10 §§.

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(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 444 Haftungsausschluss


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(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die B

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 435 Rechtsmangel


Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, da

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Apr. 2013 - V ZR 266/11

bei uns veröffentlicht am 12.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 266/11 Verkündet am: 12. April 2013 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja7 BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2000 - V ZR 387/98

bei uns veröffentlicht am 21.01.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 387/98 Verkündet am: 21. Januar 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2000 - V ZR 430/99

bei uns veröffentlicht am 13.10.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 430/99 Verkündet am: 13. Oktober 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 387/98 Verkündet am:
21. Januar 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Erfüllt ein Verkäufer nicht die Pflicht, das Eigentum an dem gekauften Gegenstand
frei von Rechten Dritter zu übertragen, so liegt kein Fall der Teilerfüllung im Sinne
des § 325 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, sondern ein Fall der (vollständigen) Nichterfüllung.
BGH, Urt. v. 21. Januar 2000 - V ZR 387/98 - OLG München
LG München I
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Juni 1998 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts München I vom 27. November 1997 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin und ihren Ehemann T. R. v on den Forderungen aus den Kreditverträgen mit der D. Bank AG M. , Konto-Nr. über 78.000 DM, und mit der N. H. , DarlehensNr. (Kunden-Nr. . ) in Höhe von 80.000 DM, Zug um Zug gegen Rückübereignung der Eigentumswohnung Nr. 9 des Anwesens S. Straße , H. , eingetragen im Grundbuch B. -H. , Blatt und Lastenfreistellung, freizustellen. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin und ihrem Ehemann T. R. jeden darüber hinausgehenden Vermögensschaden für die Zeit ab dem 11. Dezember 1990 zu ersetzen, der im Zusammenhang steht mit dem Kauf der Eigentumswohnung Nr. 9, S. Straße , H. , eingetragen im Grundbuch B. -H. , Blatt .
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 11. Dezember 1990 kauften die Klägerin und ihr Mann, dessen Ansprüche sich die Klägerin abtreten ließ, von der Beklagten eine Eigentumswohnung in H. Den Kaufpreis finanzierten sie. Die Wohnung unterliegt - was die Käufer nicht wußten - bis 31. Dezember 2000 der Sozialbindung. Die Käufer sind als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden.
Die Klägerin begehrt Rückgängigmachung des Kaufs durch Freistellung von den zur Finanzierung übernommenen Darlehen, Zug um Zug gegen Rückübereignung der Wohnung und Lastenfreistellung, sowie - im Wege der Feststellung - Ersatz des weitergehenden Schadens.
Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision, mit der die Klägerin ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.

Das Berufungsgericht sieht in der bis zum 31. Dezember 2000 bestehenden Sozialbindung einen Rechtsmangel, für den die Beklagte nach §§ 434, 440 Abs. 1, 326, 325 BGB einzustehen habe. Es meint jedoch, es liege nur ein Fall der Teilnichterfüllung vor, da die Beklagte ihrer Eigentumsverschaffungspflicht nachgekommen sei und nur hinsichtlich der geschuldeten Lastenfreiheit eine Vertragsstörung vorliege. Daß die Teilerfüllung für die Käufer ohne Interesse sei, könne angesichts des bevorstehenden Wegfalls der Sozialbindung nicht angenommen werden. Die Feststellungsklage hält das Berufungsgericht wegen des zurückliegenden Zeitraums für unzulässig, weil der Schaden im Wege der Leistungsklage habe geltend gemacht werden können. Wegen des Zukunftsschadens sei die Feststellungsklage unbegründet, weil ein Schadenseintritt nicht wahrscheinlich sei.

II.


Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht die bestehende Sozialbindung der Wohnung als Rechtsmangel wertet. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 67, 134; Urt. v. 28. Oktober 1983, V ZR 235/82, WM 1984, 214), an der festgehalten wird. Soweit Ernst (Rechtsmängelhaftung, 1995, S. 126 ff; Rechtliche Qualitätsmängel, Schriftenreihe der Juristischen Studiengesellschaft Karlsruhe, Heft 239, 1999, S. 9 f, 31 f) das Besondere des Rechtsmangels - in Abgrenzung zum Sachmangel -
darin erblickt, daß sich der Mangel als Einschränkung des Eigentums darstellt, ist das aus der Sicht des Senats nicht zu kritisieren, führt aber - entgegen Ernst aaO - nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn die Wohnungsbindung schränkt den Eigentümer in seinen rechtlichen Befugnissen ein, sowohl was die Eigennutzung (§ 6 WoBinG) als auch was die Fremdnutzung (§§ 4 ff WoBinG ) angeht (vgl. schon Senat, Urt. v. 28. Oktober 1983, V ZR 235/82, WM 1984, 214). Infolgedessen haftet die Beklagte nach §§ 434, 440 Abs. 1 BGB wegen anfänglichen Unvermögens, da bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses feststand, daß die Beklagte nicht in der Lage war, die bis zum 31. Dezember 2000 fortbestehende Sozialbindung zu beseitigen. Einen vertraglichen Haftungsausschluß hat das Berufungsgericht verneint. Von Rechtsfehlern ist die Vertragsauslegung nicht beeinflußt.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es liege ein Fall der Teilerfüllung vor, der nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 326 Abs. 1 Satz 3, 325 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages führe. Die Pflicht des Verkäufers besteht darin, Eigentum frei von Rechten Dritter zu übertragen und die Kaufsache zu übergeben (§§ 433 Abs. 1, 434 BGB). Erfüllt er eine dieser Pflichten nicht, liegt ein Fall der (vollständigen) Nichterfüllung vor, kein Fall der Teilerfüllung im Sinne des § 325 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach der gesetzlichen Konzeption des Leistungsstörungsrechts kann die Leistung des Verkäufers nicht in eine Eigentumsübertragung und eine Bewirkung der Lastenfreiheit aufgeteilt werden, ebensowenig wie zwischen Eigentumsübertragung und Besitzverschaffung eine solche Trennung vorgenommen werden kann (vgl. Senat, Urt. v. 30. Oktober 1998, V ZR 367/97, NJW-RR 1999, 346, 347). Wäre die Sicht des Berufungsgerichts richtig, erschiene jeder Rechts-
mangel nur als Teilnichterfüllung. Das ist nicht die Vorstellung des Gesetzes. Die generelle Verweisung in § 440 Abs. 1 BGB auf die Vorschriften der §§ 320 bis 327 BGB gingen dann teilweise ins Leere.
Infolgedessen ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch begründet.
3. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann über die Leistungsklage vollständig, nicht nur dem Grunde nach, entschieden werden. Die Gründe, die dem in der Entscheidung des Senats vom 26. September 1997 (V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 305) entgegenstanden, liegen hier nicht vor. In jener Entscheidung ging es um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß. Danach waren die Parteien so zu stellen, als hätten sie den Vertrag nicht geschlossen. Daher war bei der Rückabwicklung zu berücksichtigen, daß dem Käufer möglicherweise Mieteinnahmen und Steuervorteile zugeflossen waren, auf die er keinen Anspruch hatte, wenn er so zu behandeln war, als habe er den Vertrag nicht geschlossen. Da es an Feststellungen hinsichtlich dieser Vorteile fehlte, konnte über die Rückabwicklung nur dem Grunde nach entschieden werden. Hier geht es hingegen um Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach §§ 434, 440 Abs. 1 BGB. Die Kläger sind so zu stellen, wie sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung gestanden hätten. Dann verbleiben ihnen Mieterträge und Steuervorteile. Daß sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung Vermögensnachteile erlitten hätten, die ihnen nun erspart bleiben und die bei dem anzustellenden Gesamtvermögensvergleich zu ihren Lasten zu berücksichtigen wären, ist von der Beklagten , die hierfür die Darlegungslast hat (BGHZ 94, 195, 217), nicht vorgetragen worden. Sie wären im übrigen auch noch berücksichtigungsfähig, soweit
die Kläger Ersatz des weiteren - hier nur im Wege der Feststellungsklage geltend gemachten - Schadens verlangen.
4. Keinen Bestand hat auch die Abweisung der Feststellungsklage.

a) Das gilt zunächst für die Abweisung hinsichtlich des zurückliegenden Zeitraums als unzulässig. Es ist zwar richtig, daß eine Feststellungsklage in der Regel dann unzulässig ist, wenn eine Klage auf Leistung möglich ist (BGHZ 5, 314). Daß diese Voraussetzung hier gegeben ist, ist jedoch nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat dahingehende Feststellungen auch nicht getroffen. Zum einen geht es der Klägerin - entgegen der von der Revision gerügten Annahme des Berufungsgerichts - nicht nur um die Differenz zwischen den erzielbaren Mieten mit und ohne Sozialbindung, sondern um den gesamten Schaden, welcher den Käufern aufgrund des Kaufs der Wohnung bis zu der begehrten Abwicklung entstanden ist bzw. noch entstehen wird. Zum anderen kann selbst der Mietausfallschaden nicht ohne weiteres beziffert werden; erforderlich ist aller Voraussicht nach eine Begutachtung. Auch aus diesem Grund erscheint es sachgerecht, die Schadensersatzpflicht zunächst feststellen zu lassen, so daß ein Interesse daran der Klägerin nicht abgesprochen werden kann (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 256 Rdn. 7 a).

b) Soweit die Feststellungsklage (für den zukünftigen Schaden) als unbegründet abgewiesen worden ist, hat das Berufungsgericht übersehen, daß es für die Begründetheit genügt, wenn der Eintritt eines weiteren Schadens wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 23. April 1991, X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2708). Letzteres ist schon mit Rücksicht darauf zu bejahen, daß ein
Mietausfallschaden auch für die Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bis zum Ablauf der Sozialbindung in Betracht kommt.

c) Die Feststellungsklage ist daher insgesamt zulässig und begründet.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Vogt Schneider Krüger Klein

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 430/99 Verkündet am:
13. Oktober 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Die Tatsache, daß eine im Gewerbegebiet gelegene Eigentumswohnung nur von
einem bestimmten Personenkreis benutzt werden darf, kann einen Sachmangel begründen.
BGH, Urt. v. 13. Oktober 2000 - V ZR 430/99 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Dr. Klein

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Oktober 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 14. Oktober 1994 kaufte die Klägerin von dem Beklagten den Miteigentumsanteil an einem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung zum Preis von 350.000 DM unter Ausschluß der Gewährleistung für Größe, Güte und Beschaffenheit des Grundstücks. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes , der es als Gewerbegebiet ausweist. Das Objekt, in dem sich die verkaufte Eigentumswohnung befindet, war mit Bescheid der Kreisverwaltung vom 31. Oktober 1990 als gewerblich genutztes Gebäude mit einer Druckerei
im Erdgeschoß und zwei darüber liegenden, betriebsbezogenen Wohnungen baurechtlich genehmigt worden.
Die Klägerin bezog die Wohnung. Mit Bescheid der Kreisverwaltung vom 4. November 1996 wurde ihr gemäß § 78 LBO/Rheinland-Pfalz i.V.m. § 8 Abs. 3 BauNVO die Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken untersagt , weil sie keine betriebsbezogene Tätigkeit ausübe und deshalb nicht zu dem Personenkreis zähle, der ausnahmsweise eine solche Wohnung selbst nutzen dürfe. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid und der Antrag auf Zulassung der Berufung blieben ohne Erfolg.
Nach vergeblicher Aufforderung, das Eigentum an der Wohnung frei von diesen baurechtlichen Beschränkungen zu übertragen, hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie vom Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 350.000 DM Zug um Zug gegen Rückübereignung der Wohnung verlangt und die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dem Zahlungsantrag - unter Abzug einer Nutzungsentschädigung von 36.000 DM und Klageabweisung insoweit - in Höhe von 314.000 DM sowie dem Feststellungsantrag stattgegeben.
Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht sieht in dem baurechtlichen Verbot der Eigennutzung der Wohnung durch die Klägerin einen Rechtsmangel im Sinne von § 434 BGB. Die Klägerin könne deshalb vom Beklagten nach §§ 434, 440, 326, 346 BGB die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, denn der Verkäufer habe den verkauften Gegenstand frei von Rechten Dritter zu verschaffen. Der in dem Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluß stehe dem nicht entgegen, weil er nur die Haftung für Sachmängel nicht aber für Rechtsmängel betreffe.

II.


Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
1. Ein Rechtsmangel nach § 434 BGB kann sich zwar nicht nur aus dem privaten Recht eines Dritten, sondern auch aus dessen Bindung kraft öffentlichen Rechtes ergeben (Senatsurt. v. 27. April 1979, V ZR 204/77, NJW 1979, 949). So hat der Senat, worauf das Berufungsgericht abhebt, die bestehende Sozialbindung einer Wohnung nach dem Wohnungsbindungsgesetz stets als Rechtsmangel gewertet (BGHZ 67, 134; zuletzt noch Urt. v. 21. Januar 2000, V ZR 387/98, NJW 2000, 1276). Zu Recht verweist die Revisionserwiderung auch darauf, daß die Klägerin hier, wie in den Fällen der Wohnungsbindung, in ihren rechtlichen Befugnissen eingeschränkt ist und zwar sowohl, was die Eigennutzung, als auch was die Fremdnutzung angeht.

2. Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für die Unterscheidung, ob ein Rechts- oder ein Sachmangel im Sinne des § 459 BGB vorliegt, die Frage ausschlaggebend ist, ob der zu beurteilende Mangel aus der Beschaffenheit der Sache erwächst und damit einen Sachmangel darstellt (vgl. insbes. Senatsurt. v. 27. April 1979, aaO und BGHZ 67, 134 ff). Öffentlich-rechtliche Beschränkungen, die auf bauordnungs - oder planungsrechtlichen Bestimmungen beruhen, hat der Senat deshalb im Anschluß an das Reichsgericht in seinen späteren Entscheidungen (z.B. RGZ 131, 343, 348; 137, 294, 295) als Sachmängel angesehen, für die der Verkäufer nur unter den Voraussetzungen der §§ 459 ff BGB haftet (BGHZ 96, 385, 387 m.N.). Denn der Sachmangel im Sinne des § 459 BGB ist nicht auf solche Fehler beschränkt, die der Sache selbst in ihrer natürlichen Beschaffenheit anhaften. Vielmehr kann er auch in Eigentümlichkeiten bestehen, die in der Beziehung der Sache zur Umwelt begründet sind, wenn sie nach der Verkehrsanschauung für die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache bedeutsam sind (Senat, BGHZ 34, 32, 41 m.N.; BGHZ 67, 134 ff; Urt. v. 27. April 1979, V ZR 204/77, WM 1979, 949; v. 19. November 1999, V ZR 321/98, NJW 2000, 803). Diese Beziehungen können tatsächlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur sein; sie müssen nur in der Beschaffenheit der Sache selbst ihren Grund haben (BGZ 67, 134, 136). Dies ist für öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen , sofern sie ihre Grundlage in bauordnungs- und planungsrechtlichen Vorschriften haben, regelmäßig der Fall (vgl. Senatsurt. v. 27. April 1979, aaO, m.w.N. S. 950); denn in diesen Fällen knüpft die Beschränkung, der die Nutzung der Immobilie unterliegt, regelmäßig an die Lage der Sache, also an ihre Beziehung zur Umwelt, an.
3. Dementsprechend hat der Senat auch in Fällen der nahezu oder gar vollständigen Unbenutzbarkeit des Kaufobjektes zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch einen Sachmangel bejaht, so z.B. bei Versagung der Baugenehmigung aus bauplanungsrechtlichen Gründen (Urt. v. 22. Juli 1979, V ZR 25/77, NJW 1979, 2200, 2201 m.N.; Urt. v. 17. März 1989, V ZR 245/87, NJW 1989, 2388), bei der fehlenden öffentlich-rechtlichen Bebaubarkeit wegen unwirksamen Bebauungsplanes (Urt. v. 17. März 1989, V ZR 245/87, NJW 1989, 2388), bei der Unbenutzbarkeit einer Jagdhütte als Wochenendhaus (BGH, Urt. v. 6. Juni 1986, V ZR 67/85, NJW 1986, 2824) oder bei einem ungenehmigten Wochenendhaus (Urt. v. 7. Dezember 1984, V ZR 141/83, WM 1985, 230, 231). Dem liegt die Überlegung zugrunde, daß der Käufer jedenfalls Grundstück und Eigentum dauerhaft erhält, es nur nicht vertragsgemäß nutzen kann (vgl. Hagen, WM 1986, Beilage 6, S. 2; Hagen/Brambring, Der Grundstückskauf , RWS Skript, 7. Aufl. S. 177 Rdn. 329). Danach ist auch hier die eingeschränkte Benutzbarkeit der übereigneten Wohnung zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch als Sachmangel zu werten.
4. Angesichts des im notariellen Vertrag enthaltenen Gewährleistungsausschlusses könnten der Klägerin auf dem Sachmangel beruhende Ansprüche gegen den Beklagten nur zustehen, wenn die Vereinbarung über den Gewährleistungsausschluß den hier vorliegenden Fehler nicht erfaßt. Insoweit fehlt es jedoch an Tatsachenvortrag, aus dem sich ergeben könnte, die Vertragspartner hätten übereinstimmend den vorliegenden Fehler von dem, seinem Wortlaut nach umfassenden, Gewährleistungsausschluß ausnehmen wollen. Gleiches gilt für die Frage, ob hier die Grundsätze anwendbar wären, die der VII. Zivilsenat in seinem Urteil vom 5. April 1984 (VII ZR 21/83, NJW
1984, 2094) zum Ausschluß der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen aufgestellt hat.
5. Das Berufungsurteil kann danach mit der gegebenen Begründung nicht bestehenbleiben; es ist aufzuheben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif.
Die Revisionserwiderung hat in der mündlichen Verhandlung zutreffend auf Vortrag in der Berufungsinstanz verwiesen, aus dem sich ein arglistiges Verschweigen des Mangels durch den Beklagten im Sinne des § 476 BGB ergeben könnte. Das Berufungsgericht hat - aus seiner rechtlichen Sicht vom Vorliegen eines Rechtsmangels zu Recht - hierzu weder Beweis erhoben noch die notwendigen Feststellungen getroffen. Dies wird nachzuholen sein. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Wenzel Lambert-Lang Tropf Schneider Klein
9
a) Eine fehlende Baugenehmigung stellt regelmäßig einen Sachmangel des veräußerten Wohnungseigentums dar (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 2003 - V ZR 100/02, NJW 2003, 2380, 2381), weil die Baubehörde die Nutzung der Wohnung jedenfalls bis zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung untersagen kann, und zwar unabhängig von der Frage, ob eine Genehmigung unter Zulassung einer Ausnahme hätte erteilt werden können (vgl. nur Senat, Urteil vom 26. April 1991 - V ZR 73/90, BGHZ 114, 260, 262). Dabei besteht der Sachmangel bereits darin, dass es an der baurechtlich gesicherten Befugnis fehlt, das Objekt für den vertraglich vorausgesetzten Zweck zu nutzen. Die Frage , ob bauliche Veränderungen überhaupt genehmigungsbedürftig sind, haben die Zivilgerichte als Vorfrage der Fehlerhaftigkeit der Kaufsache zu beantworten (vgl. nur Senat, Urteil vom 26. April 1991 - V ZR 73/90, aaO, S. 261).

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.