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| Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds in Anspruch. |
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| Der Kläger beteiligte sich im Januar 2008, vermittelt durch die Beklagte, mit einer Einlage in Höhe von 50.000 USD zzgl. 5 % Agio an der Port Menier GmbH & Co.KG. Mit seiner Klage macht er Schadenersatzansprüche wegen dieser Beteiligung geltend. |
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| Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, mit der Beklagten sei konkludent ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen, aus dem die Beklagte zur anleger- und anlagegerechten Beratung verpflichtet gewesen sei. Diese Pflicht habe sie verletzt. Die Beratung sei nicht anlegergerecht erfolgt, weil sie seinem Wunsch nach einer sicheren und zur Altersvorsorge geeigneten Kapitalanlage nicht Rechnung getragen habe. Auch über die generellen und fondsspezifischen Risiken der Beteiligung sei nicht aufgeklärt worden. Prospektfehler und -mängel seien nicht richtig gestellt, sondern die Anlage ganz im Gegenteil im Rahmen der mündlichen Beratung unzutreffenderweise als sicher und bankgeprüft dargestellt worden. Der Kläger sei auch nicht über Rückvergütungen aufgeklärt worden, die die Beklagte erhalten habe. Die für den Kläger zuständige Beraterin habe dem Kläger mitgeteilt, dass die Beklagte lediglich 5 % Provision erhalte; gemeint gewesen sei das Agio. Nicht erwähnt worden sei im Rahmen der Beratung, dass die Beklagte für den Vertrieb eine Vergütung erhalten sollte, die das Agio übersteigt. |
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| Infolge der Pflichtverletzung sei die Beklagte verpflichtet, den Zustand herzustellen, der ohne Zeichnung der Beteiligung bestünde. Wäre der Kläger ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet. Die Beklagte habe dem Kläger im Wege des Schadenersatzes die eingebrachte Einlage incl. Agio (35.714,29 Euro) unter Anrechnung erlangter Ausschüttungen (1.090,00 Euro) - insgesamt 34.088,58 Euro - zu erstatten Zug um Zug gegen Abtretung der aus der Beteiligung resultierenden Rechte. Daneben sei der Kläger von allen Verpflichtungen aus der Beteiligung freizustellen und zudem festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus der Beteiligung entstehen. Schließlich habe die Beklagte dem Kläger aufgewandte vorgerichtliche Anwaltskosten zu erstatten. |
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| Die Beklagte hat das Zustandekommen eines Beratungsvertrags bestritten und eine Falschberatung in Abrede gestellt. Da lediglich ein Auskunfts- und kein Beratungsvertrag zustande gekommen sei, habe die Beklagte nur die Informationspflichten des Anlagevermittlers, nicht aber des Anlageberaters gehabt. Die aufgrund des Auskunftsvertrags geschuldeten Informationen habe die Beklagte vollständig, rechtzeitig und richtig gegeben. Aber auch wenn man vom Zustandekommen eines Beratungsvertrags ausgehe, habe die Beklagte ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung des Klägers erfüllt. Die Anlage sei anlegergerecht gewesen, weil sie zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers, seinen Anlagezielen und seiner Risikoneigung gepasst habe. Die Anlage sei auch anlagegerecht gewesen, weil die Beklagte dem Kläger richtige und vollständige Informationen über diejenigen tatsächlichen Umstände gegeben habe, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung gewesen seien. Die notwendige Aufklärung des Klägers sei durch Aushändigung eines Verkaufsprospekts über die Kapitalanlage, der sämtliche Risiken verständlich darstelle, erfolgt. Da keine ergänzende mündliche Beratung stattgefunden habe, könne eine solche auch nicht in Widerspruch zum Prospekt erfolgt sein. Richtig sei, dass zwar über das „ob“, nicht aber die Höhe der von der Beklagten im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Schiffsfondsbeteiligung empfangenen Rückvergütung informiert worden sei; ein auf die unterlassene Aufklärung über die konkrete Höhe der empfangenen Rückvergütung gegründeter Schadenersatzanspruch des Klägers sei jedoch verjährt. |
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| Die Streithelferinnen, welche dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten sind, haben sich den Ausführungen der Beklagten im Wesentlichen angeschlossen und insbesondere das Vorbringen zu den angeführten Prospektfehlern ergänzt. |
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| Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien sowie der Streithelferinnen in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. |
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| Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung der Zeugen N., Z. und B. abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das konkludente Zustandekommen eines Beratungsvertrages zwischen den Parteien nicht feststellbar. Es sei lediglich von einer Anlagevermittlung auszugehen, wobei zwischen den Parteien stillschweigend ein Auskunftsvertrag zustande gekommen sei. Aufgrund des Auskunftsvertrags habe die Beklagte dem Kläger eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände geschuldet, die für dessen Anlageentschluss von Bedeutung gewesen seien. Ihren diesbezüglichen Verpflichtungen sei die Beklagte durch Übermittlung des Prospekts, welcher den Kläger über die Risiken informiert habe, nachgekommen. Der Kläger habe selbst entscheiden können, ob vor einer etwaigen Anlageentscheidung noch Informationsbedarf bestehe oder nicht; auf eine umfängliche Lektüre und ein Durchgehen des Prospekts habe er nach den Angaben der Zeugin B. jedoch verzichtet. Ein zeitlicher Druck zur Zeichnung sei nach der Überzeugung des Gerichts nicht aufgebaut worden. Der Prospekt spreche sämtliche Risiken in ausreichender, einem Laien verständlicher Weise an. Auch die Anforderungen an eine anlegergerechte Vermittlung seien erfüllt. Eine zum Schadenersatz verpflichtende, fehlerhafte Vermittlungsleistung der Beklagten sei deshalb nicht zu erkennen. Daran vermöge auch die von der Beklagten bezogene Innenprovision nichts zu ändern. Der Familie des Klägers sei bekannt gewesen, dass die Beklagte für die Vermittlung der Beteiligung Provision erhalte, weshalb eine Erstattung von 1,5 % des Agios verlangt und auch vereinbart worden sei. Aufgrund dessen könne der Kläger seinen Anspruch nicht auf die angeblich fehlende Kenntnis einer solchen Provisionszahlung stützen. |
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| Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Schadenersatzanspruch weiter. Zu Unrecht habe das Landgericht das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages verneint. Nach der Rechtsprechung bestehe eine Vermutung, die für den stillschweigenden Abschluss eines Anlageberatungsvertrages streite. Anders als die Beklagte habe der Kläger das Beratungsgespräch detailliert geschildert; dem sei die Beklagte nicht in entsprechend substantiierter Form entgegengetreten und sei damit ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Das Landgericht habe auch verkannt, dass der Kläger allein deshalb nicht die notwendige Aufklärung erfahren habe, weil ihm der Prospekt erst am 29.01.2008 vorgelegen und er ihn deshalb vor Zeichnung nicht mehr ausreichend habe lesen können; hierfür wäre die Übergabe des Prospekts mindestens 14 Tage vor der Zeichnung erforderlich gewesen. Des weiteren irre das Landgericht in seiner Annahme, der Prospekt weise keine inhaltlichen Fehler auf. Tatsächlich seien Fehler vorhanden, welche die Beklagte bei Durchführung einer pflichtgemäßen Plausibilitätsprüfung auch hätte erkennen und gegenüber dem Kläger richtig stellen müssen. Neben den erstinstanzlich bereits angeführten Prospektmängeln erweise sich der Prospekt auch deshalb als fehlerhaft, weil die Widerrufsbelehrung im vorgelegten Beitrittsschein falsch sei; aufgrund dessen könnten die Gesellschafter noch bis heute den Widerruf erklären. Über die damit verbundenen Risiken habe die Beklagte nicht aufgeklärt. Der Prospekt informiere zudem nicht hinreichend über das Innenhaftungsrisiko aus §§ 30, 31 GmbHG. Im übrigen sei das Landgericht durch unzutreffende Würdigung der Beweise zu dem Ergebnis gelangt, dass es eine mündliche Information des Klägers, in deren Rahmen die Risiken der Anlage in vom Prospekt abweichender Weise dargestellt worden sei, nicht gegeben habe. Das Landgericht sei zudem einem Rechtsirrtum bei seiner Annahme unterlegen, die Beklagte habe über die von ihr vereinnahmten Rückvergütungen nicht aufklären müssen, da nur ein Anlagevermittlungsvertrag vorliege und die 15-Prozent-Grenze bei Innenprovisionen nicht überschritten sei. Tatsächlich liege eine Anlageberatung vor und der Kläger sei weder über das „ob“ noch die Höhe aufgeklärt worden, wie dies erforderlich gewesen wäre. |
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| Das am 19.11.2014 verkündete und am 26.11.2014 zugestellte Urteil des Landgerichts Hechingen, Aktenzeichen 1 O 250/13, wird wie folgt abgeändert: |
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| 1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag von Euro 34.088,58 nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 29.01.08 bis 31.12.2012 und 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 01.01.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte der Klagepartei aus ihrer Kommanditbeteiligung an der „Port Menier“ GmbH & Co.KG über nominal 50.000 USD vom 29.01.2008 zu zahlen. |
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| 2. Die Beklagtenpartei hat die Klagepartei von allen Verpflichtungen, die sie aus ihrer Beteiligung an der „Port Menier“ GmbH & Co.KG über nominal 50.000 USD zzgl. 5 % Agio vom 29.01.08 treffen, freizustellen. |
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| 3. Es ist festzustellen, dass die Beklagtenpartei der Klagepartei sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen hat, die ihr aus der Beteiligung an der „Port Menier“ GmbH & Co.KG entstehen. |
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| 4. Die Beklagtenpartei wird verpflichtet, an die Klagepartei Euro 2.707,25 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. |
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| Die Berufung wird zurückgewiesen. |
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| Die Streithelferinnen Ziffern 1 und 2 beantragen: |
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| Die Berufung wird zurückgewiesen. Dem Kläger werden die weiteren Kosten der Nebenintervention auferlegt. |
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| Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil unter Bezugnahme und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. |
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| Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen durchsetzbaren Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung einer Beratungspflicht im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem streitgegenständlichen Schiffsfonds. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass zwischen den Parteien im Zuge der Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung kein Anlageberatungsvertrag, vielmehr ein Auskunftsvertrag zustande gekommen ist. Eine Verletzung der sich aus diesem Auskunftsvertrag ergebenden Pflichten ist nicht feststellbar. |
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| 1. Die Feststellung des Landgerichts, zwischen den Parteien sei kein Anlageberatungsvertrag, vielmehr „nur“ ein Auskunftsvertrag zustande gekommen, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. |
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| a) Die Grenzen zwischen Anlagevermittlung und Anlageberatung sind fließend. Die Tätigkeit des Vermittlers beschränkt sich auf den Vertrieb einer bestimmten Kapitalanlage meist im Auftrag eines Finanzdienstleisters. Er tritt dem Kunden erkennbar als Vertreter für einen Produktlieferanten gegenüber mit dem Ziel, dessen Produkte zu verkaufen. Dementsprechend steht der werbende oder anpreisende Charakter bei der Tätigkeit des Vermittlers im Vordergrund. Macht der Interessent deutlich, dass er, bezogen auf eine bestimmte Anlageentscheidung, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, kommt im Rahmen der Anlagevermittlung zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler stillschweigend ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zustande (BGH, Urteil vom 13.01.2000 - III ZR 62/99). Die Tätigkeit des Anlageberaters ist demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass er dem Anlageinteressenten nicht als Vertreter eines bestimmten Produktgebers gegenübertritt, sondern dem Kunden die Auswahl unter Produkten verschiedener Anbieter ermöglicht. Typisch für die Beratung sind die Bewertung einzelner Produkte und eine am Anlegerinteresse ausgerichtete Beurteilung (BGH, Urteil vom 13.05.1993 - III ZR 25/92, NJW-RR 1993, juris, Rn. 1114). Wird die Anlage durch eine Bank vermittelt, kommt zwischen Bank und Anleger regelmäßig ein Beratungsvertrag zustande (BGH, Beschluss vom 09.03.2011 - WM 2011, 925). |
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| b) Das Landgericht hat in Würdigung der erhobenen Beweise festgestellt, dass mangels Beratung zwischen den Parteien kein Beratungsvertrag, vielmehr ein Auskunftsvertrag zustande gekommen ist. An diese rechtsfehlerfrei getroffene Feststellung ist der Senat gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). |
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| Unstreitig war der bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung geschlossene Vermögensberatungsvertrag zur Zeit der streitgegenständlichen Beteiligung bereits beendet; dieser Vertrag verpflichtete die Beklagte dementsprechend nicht zu einer objekt- und anlegergerechten Beratung bei Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung. |
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| Die Berufung zeigt auch keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellung des Landgerichts begründen könnten, wonach zu dessen Überzeugung keine Beratung über die streitgegenständliche Beteiligung erfolgt sei und aufgrund dessen zwar ein Auskunfts-, jedoch kein Beratungsvertrag zustande gekommen sei. |
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| Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lässt, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGH, Urteil vom 08.06.2004 - VI ZR 230/03, BGHZ 159, 254, 258 f.). Derartige Verfahrensfehler sind vorliegend entgegen der Berufung nicht ersichtlich. Insbesondere besteht keine - ggf. von der Beklagten zu erschütternde oder gar zu widerlegende - tatsächliche Vermutung, dass in einem jeden Fall der Vermittlung einer Kapitalanlage durch eine Bank ein Beratungsvertrag zustande kommt. Richtig ist zwar, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen Bank und Anleger, wenn eine Kapitalanlage vermittelt wird, „regelmäßig“ ein Beratungsvertrag zustande kommt (BGH, Beschluss vom 09.03.2011 - WM 2011, 925); erforderlich ist jedoch, dass eine Beratung stattgefunden hat bzw. aufgenommen wurde (BGH, Urteil vom 06.07.1993 - XI ZR 112/93, juris, Rn. 11). Dementsprechend hat das Landgericht zutreffend den Kläger als beweisbelastet für die zur Begründung eines Beratungsvertrages erforderliche Aufnahme einer Beratungsleistung angesehen. Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, die Beklagte sei, was den Inhalt des Beratungsgespräches betreffe, ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, weshalb - vom Landgericht verkannt - das Vorbringen des Klägers als zugestanden gelte. Richtig ist zwar, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die mit dem Nachweis einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung als negativer Tatsache verbundenen Schwierigkeiten dadurch ausgeglichen werden, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll und erst infolge eines solchen Vortrags dem Anspruchssteller der Nachweis obliegt, dass diese Darstellung nicht zutrifft (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2007 - XI ZR 105/06, juris, Rn. 12). Im vorliegenden Fall stellt die Beklagte jedoch schon in Abrede, dass das Telefonat, in welchem nach dem Vorbringen des Klägers die einzige Beratungsleistung erbracht worden sein soll, geführt wurde. Mehr als ein solches Bestreiten war der Beklagten bei dieser Sachlage nicht abzuverlangen, denn strittig ist schon die Aufnahme einer Beratung generell, d.h. einer positiven Tatsache, nicht nur die Fehlerhaftigkeit einer solchen Beratung, bei welcher dem Anleger die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sekundären Darlegungslast hilft. Dementsprechend hat das Landgericht zu Recht das Vorbringen des Klägers zum vermeintlichen Beratungsgespräch nicht als zugestanden angesehen (vgl. hierzu Greger in Zöller, ZPO, Kommentar, 31. Auflage, § 138 Rn. 8a f.). |
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| Weitere konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen könnten, werden mit der Berufung nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Landgericht hat die von den Parteien benannten Zeugen B., Z. und N. zur Frage der Aufnahme einer Beratung in Bezug auf die streitgegenständliche Beteiligung bzw. zu dem Procedere bei früheren Beteiligungen an geschlossenen Fonds vernommen, vermochte sich jedoch unter Berücksichtigung der jeweiligen Angaben letztlich keine hinreichende Überzeugung darüber verschaffen, dass entsprechend der Behauptung des Klägers ein Telefonat geführt wurde, in dessen Rahmen der Kurzprospekt durchgesprochen und damit einhergehend eine Beratung erfolgt wäre. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass zwar nach den Angaben der Zeugin B. ein Telefonat mit Frau Z. stattgefunden habe, in dessen Rahmen der Kurzprospekt durchgesprochen und entsprechende handschriftliche Anmerkungen auf dem Kurzprospekt angebracht worden seien. Die Zeugin Z., die ihre Tätigkeit am 01.01.2008 übernommen habe, habe aber, auch wenn sie sich nicht mehr konkret habe erinnern können, glaubhaft in Abrede gestellt, ein solches Beratungstelefongespräch geführt zu haben. Für das Gericht nachvollziehbar habe sie angegeben, dass sie sich seinerzeit bei den Erstkontakten mit den Kunden alles sehr sorgfältig notiert, insbesondere Aktenvermerke erstellt habe. Derartige Vermerke habe sie jedoch in Bezug auf die streitgegenständliche Anlage nicht finden können. Der Zeuge N., Vorgänger von Frau Z., habe zudem angegeben, zu den Zeiten, als er den Kläger und dessen Ehefrau betreut habe, habe er die Beteiligung an Schiffsfonds zwar angeboten, nachdem er erfahren habe, dass der Kläger bereits in Schiffsfonds investiert habe. Bei diesen früheren Anlagen sei jedoch keinerlei Beratung erfolgt. Bei der Würdigung der Angaben der Zeugin B. hat das Landgericht berücksichtigt, dass die handschriftlichen Anmerkungen auf dem Kurzprospekt auch bei anderer Gelegenheit auf dem Kurzprospekt haben vermerkt werden können und ein offenkundiges Interesse der Zeugin am Ausgang des Rechtsstreits besteht. Damit hat sich das Landgericht mit den einzelnen Zeugenaussagen widerspruchs- und fehlerfrei auseinandergesetzt und seine mangelnde Überzeugung an dem vom Kläger behaupteten Beratungsgespräch nachvollziehbar begründet. Zweifel im Sinne der Regelung in § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind nicht eröffnet; es ist auch nicht wahrscheinlich, dass im Falle der nochmaligen Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 03.06.2014 - VI ZR 394/13). |
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| Ist - wie im vorliegenden Fall - ein Auskunftsvertrag anzunehmen, verpflichtet dieser den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Dabei kann es als Mittel der Aufklärung genügen, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen der Vertragsanbahnung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (BGH, Urteil vom 30.10.2014 - III ZR 493/13, NJW-RR 2015, 365 ff., juris, Rn. 23) und der Vermittler davon ausgehen darf, dass der Interessent diesen gelesen und verstanden hat und gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt (BGH, Urteil vom 17.09.2015 - III ZR 385/14, MDR 2015, juris, Rn. 1234). Der Vermittler muss aber auch in diesem Falle im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob der Prospekt ein schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich richtig und vollständig sind (BGH, Urteil vom 30.10.2014 - III ZR 493/13, NJW-RR 2015, 365 ff., juris, Rn. 23). |
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| Diese aus dem Auskunftsvertrag resultierenden Pflichten hat die Beklagte nicht verletzt. Der Kläger wurde mittels des Prospekts vollständig und verständlich über das Beteiligungsobjekt und alle wesentlichen Umstände, die für seine Anlageentscheidung von spezieller Bedeutung sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, vollständig und verständlich aufgeklärt. Prospektfehler sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat auch nicht bewiesen, dass er mündlich in vom Prospekt abweichender Weise fehlerhaft über das Anlageobjekt und dessen Risiken unterrichtet wurde. |
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| Der Prospekt war als Mittel zur anlagegerechten Beratung selbst dann geeignet, wenn dieser dem Kläger erst am Tag der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung zugegangen sein sollte, wie dies vom Landgericht festgestellt wurde. Denn die Beklagte, die nach ihrem vom insoweit beweisbelasteten Kläger nicht widerlegten Vortrag den Prospekt bereits eine Woche zuvor postalisch an den Kläger übermittelt hatte, durfte ungeachtet des Zeitpunkts des Zugangs des Prospekts nicht nur davon ausgehen, dass der Kläger den Prospekt zur Zeit der Zeichnung erhalten hatte, sie durfte vielmehr auch davon ausgehen, dass der Kläger diesen gelesen und verstanden hatte, jedenfalls Nachfragen stellen würde, sofern er ihn nicht verstanden hätte (BGH, Urteil vom 17.09.2015 - III ZR 385/14, MDR 2015, 1234 f.). Auf die zu kurze Zeitspanne zur Lektüre des Prospekts und eine hierauf basierende unzureichende Aufklärung kann sich der Kläger nicht berufen, denn es war allein seine Entscheidung, die Beteiligung wie von ihm behauptet noch am Tage des Zugangs des Prospekts zu zeichnen, ohne den Prospekt gelesen zu haben. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Klägers im Rahmen des Telefonats mit der für den Kläger zuständigen Beraterin, Frau Z., anlässlich dessen die Zeichnungsabsicht des Klägers mitgeteilt wurde, explizit erklärt hat, dass ein Durchgehen des Prospektes nicht erforderlich sei. Damit hat der Kläger, vertreten durch seine Ehefrau, zu erkennen gegeben, dass eine weitere Aufklärung weder erforderlich noch gewünscht ist. Dementsprechend durfte die Beklagte den Zeichnungsschein des Klägers in der Folge entgegennehmen und weiterleiten, ohne sich bei dem Kläger, der sich bereits mehrfach an Schiffsfonds beteiligt hatte und deshalb aus Sicht der Beklagten als sachkundig anzusehen war, nochmals rückzuversichern, dass der Prospekt gelesen und verstanden worden war. |
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| Einen zwingenden Grund, die Beteiligung noch am Tag sowohl des Zugangs des Prospekts als auch der Übermittlung des Zeichnungsscheines zu zeichnen, gab es nicht. Seine Behauptung, er sei, was die Zeichnungsfrist betrifft, getäuscht worden und habe nur aufgrund des aufgebauten Zeitdrucks noch am 29.01.2008 die Beteiligung gezeichnet, ohne zuvor den Prospekt zu lesen, vermochte der Kläger nicht zu beweisen. Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin B., gab zwar im Rahmen ihrer Zeugenaussage an, dass nach den Angaben von Frau Z. die Entscheidung für die Beteiligung an dem streitgegenständlichen Schiffsfonds geeilt habe; ebenso führte sie aber auch aus, dass eine „deadline“ nicht gesetzt worden sei. Eine von der Beklagten geschaffene Drucksituation, noch am 29.01.2008, dem Tag des behaupteten Zugangs des Prospekts die Beteiligung zu zeichnen, bestand danach erkennbar nicht. |
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| Die Beklagte hat den Kläger mittels des Prospekts auch anlagegerecht informiert. |
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| Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 23.10.2012 - II ZR 294/11, ZIP 2013, 315, juris, Rn. 10; Urteil vom 23.04.2012 - II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, juris, Rn. 13). Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 18.09.2012 - XI ZR 344/11, WM 2012, 2147, Rn. 25, zitiert nach juris). Dies ist vorliegend der risikobewusste Anleger, der eine langfristige Investition in die internationale Seeschifffahrt tätigen möchte, bereits in diverse Anlageklassen investiert hat und hohe jährliche Mittelrückflüsse nach Steuern wünscht, der jedoch aufgrund seiner Vermögenssituation auch in der Lage ist, bei einem unerwarteten Verlauf ggf. eintretende Verluste bis zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals in Kauf zu nehmen (vgl. Prospekt Seite 11 „Anlegerkreis“). Dies entspricht rein faktisch und bestätigt durch die Selbstauskunft vom 19.12.2007 dem Anlegerprofil des Klägers. |
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| Der streitgegenständliche Prospekt informiert in seiner Gesamtheit zutreffend und umfassend über die Risiken der Anlage. Die vom Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nicht gegeben. |
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| Der Prospekt klärt bei der gebotenen Gesamtwürdigung richtig und vollständig über die Risiken der Anlage einschließlich des Totalverlustrisikos auf. Die Behauptung des Klägers, der Prospekt vermittele den unzutreffenden Eindruck, es handele sich bei der Beteiligung an dem streitgegenständlichen Schiffsfonds um eine sichere Kapitalanlage, die in besonderer Weise zur Altersvorsorge geeignet sei, ist unzutreffend. Schon im Rahmen der Darstellung des „Beteiligungsangebots im Überblick“ wird unter der Überschrift „Anlegerkreis“ explizit ausgeführt, dass sich der Verkaufsprospekt an „risikobewusste Anleger“ richte und „die Anlage besonders geeignet für Anleger sei, die bereits in diverse Anlageklassen investiert haben und hohe jährliche Mittelrückflüsse wünschen, die jedoch aufgrund ihrer Vermögenssituation auch in der Lage sind, bei einem unerwarteten Verlauf ggf. eintretende Verluste bis zum Totalverlust des einzusetzenden Kapitals in Kauf zu nehmen“. Im Abschnitt „Risikohinweise“ (Seite 13 ff. des Prospekts) wird darauf hingewiesen, dass die Beteiligung mit unternehmerischen Risiken verbunden sei und jeder Anleger vor der Beteiligung unter Berücksichtigung seiner jetzigen und zukünftigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse genau prüfen solle, ob er die mit einer solchen Vermögensanlage verbundenen Risiken mittragen kann; sowohl die prognosegefährdenden Risiken (Anschaffungskosten, Einsatztage, Schiffsbetriebskosten, Gründungs-, Anlauf- und Platzierungskosten, Wechselkursrisiko, rechtliche und steuerliche Risiken) als auch die anlagegefährdenden Risiken (Risikokonzentration, Ablieferungszeitpunkt des Schiffes, Beschäftigung, Versicherung, vertragswidriges Verhalten von Geschäftspartnern etc.) und die anlegergefährdenden Risiken (Haftung des Anlegers/Unternehmerrisiko/maximales Risiko etc.) werden ausführlich dargestellt. Unter der Überschrift „Unternehmerrisiko/maximales Risiko“ (Seite 22 des Prospekts) wird nach eingehender Schilderung diverser prognosebezogener und anlegergefährdender Risiken u.a. ausgeführt, dass das Maximalrisiko des Anlegers in dem Totalverlust der Beteiligungssumme inkl. Agio und dem Risiko aus einer evtl. in Anspruch genommenen Anteilsfinanzierung, zu leistenden Steuerzahlungen sowie dem Risiko einer unbeschränkten persönlichen Haftung auch mit dem Privatvermögen bestehe. Es kann insoweit nicht die Rede davon sein, der Prospekt vermittele den Eindruck, es handele sich um eine besondere, zur Altersvorsorge geeignete Anlage. Vielmehr wird der Anleger über Chancen, vor allem aber auch über die Risiken der Beteiligung in anschaulicher und umfassender Form informiert. Dabei wird dem Anleger insbesondere auch das Totalverlustrisiko in deutlicher Weise nahegebracht. |
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| Auch über die eingeschränkte Fungibilität klärt der Prospekt vollständig und zutreffend auf. Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2015 - III ZR 385/14, DB 2015, 2385 ff.; Urteil vom 12.07.2007 - III ZR 83/06, WM 2007, 1608). Dieser Aufklärungsbedürftigkeit trägt der Prospekt hinreichend Rechnung. Auf Seite 21 des Prospekts wird unter der Rubrik „Fungibilität“ ausgeführt, dass das Risiko bestehe, dass eine vorzeitige Veräußerung der Beteiligung an Dritte nicht möglich sei. Weiter wird dargelegt, dass der Gesellschaftsvertrag eine vertragliche Bindung bis zum 31.12.2024 vorsehe und der Anleger zwar seinen Anteil auch vorher mit Zustimmung der Treuhandkommanditisten verkaufen könne, die Zustimmung jedoch versagt werden könne. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass es für den Handel mit Anteilen an einem geschlossenen Fonds noch keinen geregelten Markt gebe und es daher nicht auszuschließen sei, dass ein Verkauf der Beteiligung nicht oder nur unter Preis realisiert werden könne. Mit diesen Angaben ist die Beklagte ihrer Beratungspflicht in Bezug auf die eingeschränkte Fungibilität nachgekommen. |
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| Die Kosten von Schiffsbetrieb und Management werden in dem Prospekt ebenso offen gelegt wie der Umstand, dass es sich insoweit um eine Prognose handelt. Auf Seite 14 des Prospekts wird unter dem Abschnitt „Risikohinweise“ erläutert, dass grundsätzlich das Risiko bestehe, dass die Schiffsbetriebs- und Verwaltungskosten höher ausfallen können als in der Prognoserechnung kalkuliert. Anschließend wird zusammenfassend dargestellt, dass und wie der Vertragsreeder die Schiffsbetriebskosten kalkuliert hat. In dem Prospektabschnitt „Prognoserechnung“ wird auf Seite 45 des Verkaufsprospekts der Ansatz der Schiffsbetriebskosten erläutert und dargestellt, dass der Vertragsreeder (vgl. Seite 37 des Prospekts) die Schiffsbetriebskosten auf Basis von Erfahrungswerten für Super-Handymax-Bulkcarrier budgetiert habe und dass anfänglich mit US-Dollar 1,241 Millionen pro Jahr bzw. US-Dollar 3.400 pro Tag gerechnet werde. Insgesamt wird der Interessent über die Schiffsbetriebskosten und deren Kalkulation nicht im Unklaren gelassen. Dass die Kalkulation aus damaliger Sicht nicht vertretbar war, worauf es allein ankommt, lässt sich dem Vortrag des Klägers, der im Rahmen seiner Ausführungen auf Studien aus den Jahren 2009 und 2012 zurückgreift, nicht entnehmen. Die vom Kläger vorgelegte Betriebskostenstudie aus dem Jahre 2009 betrifft schon nicht Schiffe der streitgegenständlichen Art; selbst wenn dem so wäre, könnte ihr nicht entnommen werden, dass die Kalkulation aus dem Jahre 2007/2008 aus damaliger Sicht unvertretbar war. Die vom Kläger zudem vorgelegte Prognoserechnung von Dezember 2012 ist für den maßgeblichen Zeitraum erkennbar nicht aussagekräftig. |
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| Entsprechendes gilt hinsichtlich der kalkulierten Steigerungsrate der Schiffsbetriebskosten von 2,75 % ab 2009. Auch insoweit ist aus der maßgeblichen ex-ante-Betrachtung nicht ersichtlich, dass die Prognose unzutreffend war, die Prospektverantwortlichen also quasi sehenden Auges eine zu niedrige Kostensteigerungsrate in Ansatz gebracht haben. |
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| Der Emissionsprospekt klärt auch in hinreichender Deutlichkeit über die Risiken des Chartermarktes (Seite 19 des Prospekts, Unterrubrik „Anlegergefährdende Risiken“, Stichwort „Beschäftigung“) und die Chartereinnahmen auf. Unter der Rubrik „prognosegefährdende Risiken“ wird unter der Überschrift „Einsatztage“ (Seite 13 des Verkaufsprospekts) darauf hingewiesen, dass das Risiko bestehe, dass die Zahl der Einsatztage geringer ist als in der Prognoserechnung angenommen. Nicht nur dieser, sondern auch weitere Risikoaspekte (Beschäftigungsmangel, Dockung, technische Probleme) werden angesprochen, einschließlich des Umstandes, dass für den Fall des Eintritts der genannten Risiken die Gesellschaft weniger Einnahmen erzielt als geplant. Die Charterratenentwicklung wird unter der Rubrik „Markt“ in plausibler Art und Weise beschrieben. Die Darstellung der Chartereinnahmen und die aufgezeigten Risiken des Chartermarktes insgesamt erscheint aus der maßgeblichen ex-ante Betrachtung nicht unvertretbar. Insoweit trägt der Anleger grundsätzlich selbst das Risiko, dass sich seine Anlageentscheidung nachträglich als falsch erweist (BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10) und die prognostizierte Entwicklung tatsächlich nicht eintritt. Ausreichend ist, wenn die Prognosen im Prospekt auf Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sind (BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115). Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen in dem Prospekt zugrunde gelegt werden (BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115). Dass vorliegend im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätskontrolle Risiken des Chartermarktes hätten erkannt und im Verhältnis zum Kläger hätten aufgedeckt werden müssen, die über die allgemein bestehenden Risiken hinausgehen, oder die Prognose hinsichtlich der Chartereinnahmen, zur Zeit der Anlagevermittlung erkennbar, auf unzutreffenden Annahmen basierte, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger, bezogen auf den Zeichnungstermin, auch nicht plausibel vorgetragen. |
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| Das Risiko, dass die Kommanditistenhaftung der Anleger trotz vollständig erbrachter Einlageleistung wieder auflebt, ist im Prospekt zutreffend wiedergegeben worden. Auf Seite 22 des Prospekts wird das Risiko der Anleger, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften, einschließlich des Wiederauflebens der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB in verständlicher Form dargelegt. Zu einer weitergehenden Erläuterung der Haftungsvorschrift des § 172 Abs. 4 HGB, bestand keine Verpflichtung (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 338/08). |
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| Auch die Haftung nach §§ 30 und 31 GmbHG wird im Prospekt als mögliches Szenario angeführt (Seite 22 des Prospekts). Eine weitergehende Aufklärungspflicht bestand nicht. Grundsätzlich muss nicht über jedes Risiko aufgeklärt werden, sondern nur über solche Risiken, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht ganz fern liegen. Die Haftung nach §§ 30, 31 GmbHG analog kommt nur bei einem gesetzeswidrigen Verhalten in Betracht. Das allgemeine Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei pflichtwidrigem Handeln der verantwortlichen Personen gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 365/13, juris Rn. 24 sowie OLG Hamm, Beschluss vom 06.08.2015 - I-34 U 155/14, 34 U 155/14). Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend anders zu beurteilen ist, weil ein etwaiger Verstoß gegen § 30 GmbHG als sehr naheliegend einzustufen war, bestehen nicht. |
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| Der Prospekt genügt auch hinsichtlich der „weichen“ Kosten und der Mittelverwendung den Anforderungen an eine hinreichende Aufklärung der Anleger. Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden. Fehlerhaft ist daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht und er dem Prospekt diesen für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand nicht ohne weiteres entnehmen kann. Mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Prospektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechenvorgängen durchführen muss. Nicht erforderlich ist andererseits, dass der Anteil der Weichkosten im Prospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschrittes feststellen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.2015 - II ZR 169/14; Urteil vom 12.12.2013 - III ZR 404/12, ZIP 2014, 381 Rn. 16). |
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| In dem streitgegenständlichen Prospekt wird schon unter der Überschrift „Beteiligungsangebot im Überblick“ (Seite 8 des Prospekts) die Mittelverwendung, untergliedert nach „Anschaffungskosten Seeschiff incl. Nebenkosten“ einerseits und „fondsabhängigen Kosten“ (Zwischenfinanzierungszinsen, Gründungs-, Anlauf-, Platzierungskosten etc.) andererseits, dargestellt, wobei die jeweiligen prozentualen Anteile der diesbezüglichen Kosten aufgeführt werden. Weitergehende Informationen, wie sich die „Weichkosten“ zusammensetzen, finden sich im Finanz- und Investitionsplan (Seite 41 des Prospekts). Für den sorgfältigen Anlageinteressenten sind die Angaben nach einer Gesamtschau des Prospekts ausreichend aufschlussreich und erfordern keinen beachtlichen Rechenaufwand. |
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| Entgegen der Behauptung des Klägers wird auch über das Vertragserfüllungsrisiko im Prospekt aufgeklärt. In den Risikohinweisen des Prospekts wird unter der Überschrift „Vertragswidriges Verhalten von Geschäftspartnern“ (Seite 19 des Prospekts) auf das Risiko hingewiesen, dass Geschäftspartner ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen, ferner auf das Insolvenzrisiko der Fondsgesellschaft. Weitere aufklärungspflichtige Risiken bestehen in diesem Zusammenhang nicht. |
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| Die persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft, die „Port Menier“ GmbH, hat als einzigen Geschäftsgegenstand die Verwaltung der Fondsgesellschaft. Sie leistete keine Einlage und ist am Vermögen der Fondsgesellschaft nicht beteiligt (§ 4 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag, Seite 100 des Verkaufsprospekts). Die Insolvenz der Komplementärin ist daher lediglich im Zusammenhang mit einem äußerst negativen Geschäftsverlauf der Fondsgesellschaft vorstellbar. Für diesen Fall wäre der Wegfall der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG und damit der zwingende Übergang zur Gewinnermittlung nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs nach § 5 EStG für die Anleger und damit auch den Kläger vorteilhaft. Denn im Gegensatz zu einer pauschalen, auf Basis der Schiffsgröße festgelegten Besteuerung könnte der Anleger beim Wegfall der Voraussetzungen des § 5a EStG auch die Betriebsverluste als ausgleichsfähige negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb nutzen. Unabhängig davon werden im Prospekt sowohl das steuerliche Konzept („Steuerliche Grundlagen“, vgl. Seite 67 ff. des Prospekts) als auch die steuerlichen Risiken (“Risikohinweise“ Seite 16 ff. des Prospekts), insbesondere auch die „gewerbesteuerliche Risiken“ (Seite 17 des Prospekts), umfassend dargelegt. Eine ergänzende Belehrung über die steuerlichen Konsequenzen für den Fall der Insolvenz der persönlich haftenden Gesellschafterin war nicht erforderlich. |
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| Eine Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Direktkommanditisten, über die Aufklärungsbedarf bestanden hätte, ist nicht ersichtlich. Unter der Rubrik „Rechtliche Grundlagen“ des Prospekts wird ausgeführt, das die Anleger, die sich als Treugeber beteiligen, unter wirtschaftlichen und steuerlichen Gesichtspunkten grundsätzlich so gestellt sind, als wären sie direkt an der Gesellschaft beteiligt; Abweichungen könnten sich - insoweit wird Bezug genommen auf Seite 70 des Prospekts - bezüglich der Erbschafts- und Schenkungssteuer ergeben (vgl. Seite 54 des Prospekts). In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Treuhandvertrages übernimmt dementsprechend der Treugeber in Höhe des Treugeberanteils „alle Rechte und Pflichten der Treuhandkommanditisten aus dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft“. In den Risikohinweisen wird unter der Überschrift „Rechtliche Risiken“ ausgeführt, dass die Treuhandkommanditistin gem. § 11 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrags i.V.m. § 1 Nr. 2 des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags das Stimmrecht für Treugeber wahrnimmt, die nicht selbst von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen bzw. die keine Weisungen erteilt haben. Worin ungeachtet dieser Regularien die Ungleichbehandlung, über die nicht aufgeklärt wurde, liegen soll, wird vom Kläger unter Zugrundelegung des im Streitfall maßgeblichen Prospekts nicht dargelegt. |
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| Bei dem Insolvenzrisiko in Bezug auf die Gründungskommanditisten handelt es sich um einen nicht aufklärungsbedürftigen Umstand, denn es handelt sich dabei um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH, Urteil vom 21.03.2005 - XI ZR 63, 05, Rn. 16, zitiert nach juris). Eine Pflicht zur Aufklärung im Prospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere risikoerhöhende spezielle Risiken treten (BGH, NJW 2006, 2041; NJW-RR 2010, 115). Derartige Umstände werden vorliegend vom Kläger nicht vorgetragen. |
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| Besondere aufklärungsbedürftige Risiken für den Fall einer Insolvenz der Treuhandkommanditistin bestehen ebenfalls nicht. Der Kläger selbst trägt vor, dass dem Treugeber im Falle der Insolvenz der Treuhänderin ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO an dem treuhänderisch gehaltenen Anteil zusteht. Ein Risiko, dass der jeweilige Anleger für den Fall der Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin die Beteiligungssumme ein weiteres mal leisten muss, ist nicht ersichtlich. Wie es zu einer solchen doppelten Inanspruchnahme kommen soll, wie sie vom Kläger als Möglichkeit in den Raum gestellt wird, erschließt sich nicht (vgl. hierzu für einen vergleichbaren Fall OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2015 - I-34 U 155/14, juris, Rn. 61 f.). |
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| Auch soweit der Kläger geltend macht, dass beim Wechsel eines Schiffes von der normalen Gewinnermittlungsart zur Tonnagebesteuerung die stillen Reserven des Schiffes aufzudecken seien und hierbei der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem Marktwert des Schiffes zu ermitteln und der Unterschiedsbetrag in die Tonnagesteuer-Rücklage einzustellen und nachfolgend wieder aufzulösen sei, was für die Anleger erhebliche Risiken berge, ist ein Prospektmangel nicht ersichtlich. Auf Seite 68 des Verkaufsprospekts wird erläutert, dass die Konzeption des Beteiligungsangebots davon ausgeht, dass die Gesellschaft und der Bereederer die für die Anwendung der Tonnagebesteuerung erforderlichen Voraussetzungen schaffen und während der gesamten Laufzeit der Beteiligung erfüllen. Auf Seite 69 des Prospekts wird dies unter der Rubrik „Keine Nachversteuerung eines Unterschiedsbetrags“ wiederholt. Generell stellt sich damit die Frage der Entstehung eines Unterschiedsbetrags beim Wechsel von der Tonnagebesteuerung in die allgemeine Gewinnermittlung und Besteuerung nach EStG nicht, da das Fondskonzept darauf beruht, dass die Gesellschaft die Voraussetzungen der Tonnagebesteuerung zur Indienststellung des Schiffes schafft und während der gesamten Laufzeit erfüllt. |
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| Ein Aufklärungsmangel in Gestalt einer möglicherweise fehlerhaften Widerrufsbelehrung im Beitrittsschein und der hierin liegenden rechtlichen Risiken, insbesondere im Hinblick auf das von dem Kläger gesehene Risiko, jederzeit Abfindungsguthaben für ausscheidende Gesellschafter auszuzahlen, ist zu verneinen. Bei dem Widerrufsrisiko und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen handelt es sich nicht um einen aufklärungsbedürftigen Umstand. Die Widerrufsbelehrung im Beitrittsschein ist nicht Teil des auf Plausibilität zu prüfenden Anlagekonzepts (so im Ergebnis für den Anlageberater auch OLG Hamm, Beschluss vom 06.08.2015 - I-34 U 155/14, 34 U34 U 155/14, juris, Rn. 8). |
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| Der Kläger hat auch nicht bewiesen, dass Frau Z. von dem Prospektinhalt abweichende und irreführende Angaben gegenüber dem Kläger gemacht hat. |
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| Auch bei einer Erfüllung der Auskunftspflichten durch Übergabe eines fehlerfreien Prospekts kommt eine Haftung des Vermittlers in Betracht, wenn der Anleger nachweist, dass durch mündliche, vom Prospekt abweichende und unzutreffende Erklärungen des Vermittlers bei ihm der Eindruck erweckt wurde, er erhalte durch diese Erklärung die allein maßgebliche vollständige Aufklärung, oder wenn der Vermittler Prospektinformationen entwertet, indem er Risiken abweichend vom Prospekt fehlerhaft darstellt und mit seinen Erklärungen ein Bild zeichnet, das die Hinweise im Prospekt für die Entscheidung des Anlegers mindert (BGH, Urteil vom 12.07.2007 - III ZR 159/07). Der Anleger, hier also der Kläger, trägt die Beweislast für irreführende, vom Prospektinhalt abweichende Angaben durch den Anlageberater oder Anlagevermittler (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2006 - III ZR 205/05 Rn. 6 f.). |
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| Der Kläger hat diesen Beweis nicht geführt. Der Kläger hat zur Überzeugung des Landgerichts, an dessen rechtsfehlerfreie Feststellungen der Senat gebunden ist, schon nicht bewiesen, dass überhaupt eine mündliche Beratung des Klägers bzw. dessen Ehefrau stattfand. Wenn aber schon nicht zur Überzeugung des Landgerichts festgestellt werden konnte, dass ein mündliches Beratungsgespräch stattfand, dann ist auch nicht erwiesen, dass im Zuge der Beratung entweder der falsche Eindruck erweckt wurde, dass die mündliche Aufklärung vollständig sei, zumal eine derartige Annahme bei der streitgegenständlichen Beteiligung ohnehin nicht lebensnah erscheint, noch dass die Prospektangaben entwertet worden sind. |
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| Ein Aufklärungsmangel in Bezug auf die vermittelte Anlage ist schließlich auch nicht darin zu sehen, dass die Beklagte es unterlassen hätte, den Kläger über Warnungen in der einschlägigen Fachpresse über Beteiligungen an Schiffsfonds aufzuklären. |
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| Richtig ist im Ausgangspunkt, dass eine Bank, die sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt verschaffen muss, das sie vermitteln will. Dazu gehört auch die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse. Bei einer privaten Beteiligung muss danach über zeitnahe und gehäufte negative Berichte in der Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung unterrichtet werden. Demgegenüber besteht keine Verpflichtung, kritische Berichte in sämtlichen Brancheninformationsdiensten uneingeschränkt zur Kenntnis zu nehmen und die Anleger unabhängig von der Berechtigung der dort geübten Kritik an einem Anlagemodell auf die Existenz solcher Berichte hinzuweisen (BGH, Urteil vom 07.10.2008 - XI ZR 89/07, WM 2008, 2166, zitiert nach juris Rn. 20 ff.). |
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| Dem Vortrag des für eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten darlegungs- und beweisbelasteten Klägers lässt sich schon nicht entnehmen, dass zeitnah zur Zeichnung der Beteiligung im Januar 2008 gehäuft negative Berichte über die Beteiligung an Schiffsfonds generell oder konkret hinsichtlich der streitgegenständliche Beteiligung in der Presse erfolgt wären. Der Kläger beruft sich auf Presseinformationen aus den Jahren 2003 und 2004, nicht aber auf eine negative gehäufte Presseberichterstattung. Eine Veranlassung, den Kläger über eine negative Presseberichterstattung zu informieren, bestand danach nicht. |
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| Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht auch eine Pflichtverletzung der Beklagten in Gestalt der unterbliebene Aufklärung über Rückvergütungen verneint. |
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| Für den Bereich der Anlageberatung ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine Bank, die einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen umsatzabhängigen Vertriebsprovisionen einschließlich deren Höhe ungefragt aufzuklären hat, um einen insofern bestehenden Interessenkonflikt aufzuzeigen (BGH, Beschluss vom 19.07.2011 - XI ZR 191/10). |
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| Diese Pflicht besteht hingegen nicht bei einem Auskunftsvertrag; dies gilt auch, wenn eine Bank ohne Beratung ein Anlageprodukt vertreibt (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.2008 - XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 11 f.; BGH, Beschluss vom 11.09.2012 - XI ZR 476/11, juris, Rn. 9; BGH, Beschluss vom 20.01.2009 - XI ZR 510/07, juris, Rn. 10). Eine Pflichtverletzung wegen mangelnder Aufklärung über Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ist daher nicht gegeben. |
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| Auf eine Verletzung der Pflicht auch des Anlagenvermittlers, über Innenprovisionen aufzuklären, soweit diese 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals übersteigen (BGH, Urteile vom 12.02.2004 - III ZR 359/02; vom 28.07.2005 - III ZR 290/04 und vom 09.02.2006 - III ZR 20/05), hat sich der Kläger nicht berufen. Unabhängig davon hat die Beklagte vorgetragen, sie habe eine Provision in Höhe von 12,5 % erhalten. Dieser Provisionssatz ist im Prospekt im Finanz- und Investitionsplan (Seite 41, (“Investition 4. Vermittlung Kommanditanteil) ausgewiesen. Dass die Beklagte abweichend hiervon Provision von mehr als 15 % des vom Kläger eingebrachten Kapitals erhalten hat, wurde vom Kläger schon nicht behauptet. |
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| Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. |
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