Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 11. Okt. 2016 - 6 U 78/16

bei uns veröffentlicht am11.10.2016

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.03.2016, Az. 25 O 176/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 56.400,00 EUR

Gründe

 
I.
1. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines von den Klägern erklärten Widerrufs eines Immobiliar-Darlehensvertrages.
Die Parteien schlossen am 25.05.2011 einen durch eine Grundschuld gesicherten Verbraucher-Darlehensvertrag über 160.000 EUR zu einem bis zum 30.05.2021 fest vereinbarten Nominalzinssatz von 4,1% p.a. (Anlage K1, Bl. 5). Auf das Darlehen waren monatliche Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 680,00 EUR zu bezahlen.
Ziff. 11 des Darlehensvertrags enthält folgende Widerrufsinformation:
Mit Schreiben vom 19.05.2015 erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags (Anlage K2, Bl. 6).
Die Kläger monieren, dass die Widerrufsinformation nicht in der notwendigen drucktechnischen Hervorhebung in den Vertrag eingebettet sei. Nach § 495 Abs. 2 S. 1 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 3 EGBGB müsse die Widerrufsbelehrung in hervorgehobener und deutlicher Form gestaltet sein. Die vor und nach der Widerrufsinformation abgedruckten Vertragstexte seien aber ebenfalls im Fließtext gehalten, seien teilweise in der gleichen Schriftart und ebenfalls gesondert umrahmt.
Ferner seien die notwendigen Pflichtangaben nicht abschließend, sondern nur teilweise aufgeführt, so dass es dem Darlehensnehmer selbst obliege, sich entsprechend zu informieren. Dies entspreche nicht dem von der Rechtsprechung des BGH geforderten Deutlichkeitsgebot.
Die Kläger beantragen:
Es wird festgestellt, dass der Widerruf der Kläger zum Darlehensvertrag mit der Nummer ...209 vom 25.05.2011 über 160.000,00 EUR wirksam erklärt worden ist und sich das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
2. Das Landgericht hat die aus seiner Sicht zulässige Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin habe den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen, da die Widerrufsfrist zur Zeit des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen sei. Den Klägern seien im Rahmen der Vertragsurkunde die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. in der vom Gesetz geforderten Art und Weise mitgeteilt worden.
10 
Einer besonderen grafischen oder deutlichen Hervorhebung der Widerrufsinformation habe es nach Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB nicht bedurft. Nur die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. sei davon abhängig gewesen, dass die Widerrufsinformation deutlich und hervorgehoben erteilt werde. Die für die generelle Gestaltung der Pflichtangaben einschlägigen ersten beiden Sätze von Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. stellten hingegen lediglich inhaltliche Anforderungen auf.
11 
Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation genüge den Anforderungen einer klaren und verständlichen Darstellung.
12 
Der Fristlauf sei eindeutig ausgedrückt. Die Anknüpfung des Beginns der Widerrufsfrist beruhe auf der Bestimmung des § 495 Abs. 2 Nr. 2a BGB a.F., in der es ausdrücklich heiße, dass die Widerrufsfrist nicht „vor Vertragsschluss“ beginne. In welcher Weise über diesen Teilaspekt des Beginns der Widerrufsfrist zu informieren sei bzw. informiert werden dürfe, werde durch den Wortlaut der Musterinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. zum Ausdruck gebracht. Dort heiße es, dass die Frist „nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben (...) erhalten hat“, beginne. Wenn der Gesetzgeber in seiner Musterbelehrung eine Information des Verbrauchers über einen Teilaspekt des Beginns der Widerrufsfrist in dieser abstrakten Art und Weise vorgesehen habe, könne es nicht fehlerhaft sein, dass der Unternehmer die identische Formulierung verwende.
13 
Die Widerrufsbelehrung sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Pflichtangaben nur teilweise aufgeführt würden. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Widerrufsinformation insoweit der Musterinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. entspreche. Die Musterinformation habe Gesetzesrang. Damit habe der Gesetzgeber die Frage, ob es dem Verbraucher zuzumuten sei, zur Bestimmung des Fristlaufs den Gesetzestext selbst heranzuziehen und zu lesen, offenkundig in dem Sinne entschieden, dass dies dem Verbraucher zumutbar sei.
14 
3. Zur Begründung ihrer Berufung, mit der sie den erstinstanzlichen Klageantrag vollumfänglich weiterverfolgen, führen die Kläger Folgendes aus:
15 
Das Landgericht habe sich in weiten Teilen nicht mit der Argumentation der Kläger auseinandergesetzt und damit entscheidungserhebliche Tatsachen und vor allem die insoweit einschlägige OLG-Rechtsprechung missachtet. Mit ihrer Feststellung, dass es keiner besonderen grafischen und deutlichen Hervorhebung der Widerrufsinformation bedurft habe, habe die Einzelrichterin den klägerischen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 22.12.2015, S. 1 ff. vollständig übersehen. Hier sei ausführlich dargestellt, dass Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB darauf hinweise, dass dann, wenn der Darlehensgeber das Muster nicht verwende, er bei der Unterrichtung aller nach §§ 3-5 und 8-13 erforderlichen Angaben gleichartig zu gestalten und hervorzuheben habe.
16 
Aber selbst wenn nur eine klare und deutliche Formulierung gefordert wäre, wäre die Beklagte dem nicht nachgekommen. Die Kläger hätten mit Schriftsatz vom 22.12.2015 auf S. 2 ausgeführt, dass die Widerrufsinformation in einem Kontext von gleichartig gestalteten Vertragspassagen zu finden sei. Im Gegensatz zur Widerrufsinformation in Ziff. 11 sei die Ziff. 12 in fettgedruckter Form präsentiert. Dies lenke zusätzlich von der Widerrufsinformation ab. Das OLG München habe in einem vergleichbaren Fall festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung nicht gem. § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. in hervorgehobener und deutlicher Form gestaltet worden sei. Das Druckbild des übrigen Vertragstexts unterscheide sich gerade nicht von dem sich auf die Widerrufsinformation beziehenden Vertragsteil.
17 
Im Übrigen sei der Fristbeginn nicht eindeutig beschrieben. In der Widerrufsinformation heiße es: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten haben.“ Das OLG München habe hierzu ausgeführt, dass damit nicht klar sei, wann die Frist zum Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers an und damit die vierzehntägige Widerrufsfrist ablaufe, da nicht beschrieben sei, welche weiteren Angaben der Darlehensnehmer erhalten müsse.
18 
Der Gesetzgeber habe nicht gewollt, dass sich der Darlehensnehmer die für ihn maßgeblichen Pflichtangaben selbst aus dem Gesetz herausziehe. Bei dem Klammerzusatz handele es sich lediglich um eine redaktionelle Anweisung, die verdeutlichen soll, was tatsächlich in die Widerrufsinformation aufzunehmen sei. Dies werde dadurch deutlich, dass lediglich beispielhaft einige der genannten Pflichtangaben enthalten seien. Es sei die Intention des Gesetzgebers gewesen, dass der Darlehensgeber die maßgeblichen Pflichtangaben einsetze, damit der Darlehensnehmer prüfen könne, ob und wann die Frist zu laufen beginne. Dieser redaktionellen Anweisung sei die Beklagte nicht nachgekommen, da sie die Pflichtangaben nicht genannt habe. Die Forderung nach knappen und prägnanten Informationen stehe dem nicht im Wege. Es hätte einzelfallbezogen vorgegangen werden können und müssen. Dies hätte auch nicht zu einem undurchdringlichen Klausel- und Informationswirrwarr geführt.
19 
Die Kläger beantragen,
20 
das am 03.03.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart zum AZ 25 O 176/15 abzuändern und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.03.2016, Az.: 25 O 176/15, kostenpflichtig zurückzuweisen.
II.
23 
Die nach der mit Beschluss vom 30.06.2016 gewährten Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.
24 
1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung sind die bei Abschluss des Vertrages geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der vom 30.07.2010 bis zum 03.08.2011 geltenden Fassung (Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB).
25 
2. Den Klägern als Partei eines Verbraucherdarlehensvertrages im Sinne von § 491 Abs. 1 BGB a.F. stand gemäß § 495 Abs. 1 BGB a.F. ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB a.F. zu.
26 
3. Nach § 355 Abs. 1 BGB a.F. ist ein Verbraucher, dem durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Bestimmung eingeräumt wurde, an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie innerhalb der vierzehntägigen Frist des § 355 Abs. 2 BGB a.F. widerruft. Diese Frist ist im vorliegenden Fall gemäß §§ 495 Abs. 2 Nr. 1, 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. in Lauf gesetzt worden, weil den Klägern - abweichend von der mit der Berufung vertretenen Auffassung - im Rahmen der Vertragsurkunde die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. in der vom Gesetz geforderten Art und Weise mitgeteilt wurden.
27 
a) Nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. galten die §§ 355 bis 359 a BGB a.F. bei Verbraucherdarlehensverträgen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der bei widerrufsbewehrten Verträgen allgemein maßgeblichen Widerrufsbelehrung (§ 355 Abs. 2, 3 BGB) die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. traten. Der in diesem Zusammenhang von den Klägern zitierte Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB a.F. betraf die gem. § 491a BGB geschuldeten vorvertraglichen Informationspflichten und enthielt deshalb zur Gestaltung der nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. notwendigen Widerrufsinformation keine Aussage.
28 
Während § 360 Abs. 1 BGB a.F. für die Widerrufsbelehrung eine „deutliche“ Gestaltung vorschrieb, bestimmte Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F. nur, dass die Pflichtangaben „klar und verständlich“ zu machen sind; einer besonderen graphischen oder deutlichen Hervorhebung der Widerrufsinformationen bedurfte es dementsprechend grundsätzlich nicht. Etwas anderes galt nach dem klaren Wortlaut und der Systematik der Absätze 1 und 2 von Art 247 § 6 EGBGB a.F. ausschließlich für die in Satz 3 geregelten Voraussetzungen der Gesetzlichkeitsfiktion der Musterinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F.; nur die Gesetzlichkeitsfiktion hing nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. davon ab, dass die Information deutlich und hervorgehoben erteilt wurde, während die für die generelle Gestaltung der Pflichtangaben einschlägigen ersten beiden Sätze von Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. lediglich inhaltliche Anforderungen aufstellten (BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15, juris Rn. 24 ff). Der von den Klägern zitierten, gegenteiligen Ansicht des OLG München, das seine Entscheidung darauf stützt, dass die Widerrufsbelehrung nicht in hervorgehobener und deutlicher Form gestaltet sei (Urteil vom 21.05.2015, Az. 17 U 334/15, juris Rn. 29, 30), ist der BGH nicht gefolgt.
29 
b) Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation genügte den Anforderungen einer klaren und verständlichen Darstellung im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 1. Halbsatz i.V.m. den Sätzen 1 und 2 von Art. 246 § 6 EGBGB a.F.
30 
Entgegen der von den Klägern im Rahmen ihrer Berufung vertretenen Auffassung ist die Widerrufsinformation nicht deswegen in relevanter Weise unvollständig, weil sie lediglich einen Teil der Pflichtinformationen, deren Erhalt durch den Verbraucher Voraussetzung für den Lauf der Widerrufsfrist ist, beispielhaft benennt.
31 
Dies ergibt sich schon daraus, dass die Widerrufsinformation insoweit der Musterinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. entspricht. Denn anders als die auf Grundlage von § 14 BGB-InfoV erlassene Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV hatte die Musterinformation nach der hier einschlägigen Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. in der vom 30.07.2010 bis 03.08.2011 geltenden Fassung Gesetzesrang. Dass jedoch das Gesetz in Gestalt des Informationsmusters den (inhaltlichen) Anforderungen des Gesetzes in Gestalt des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, 2 EGBGB a.F. nicht genügen könnte, scheidet aus. Die Bedeutung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Musterwiderrufsinformation erschöpft sich nicht darin, dass dem Verwender des Musters die Vertrauensschutzfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB zuteil wird. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Musterwiderrufsinformation schaffen wollte, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Gegenteiliges lässt sich auch nicht der Gesetzesbegründung entnehmen (a.A. LG Ravensburg, Urteil vom 19.11.2015, 2 O 223/15 - beck-online). Mit der inhaltlichen Ausgestaltung der Musterwiderrufsinformation hat der Gesetzgeber die Frage, ob es dem Verbraucher zuzumuten ist, zur Bestimmung des Fristlaufs den Gesetzestext, auf den verwiesen wird, selbst heranzuziehen und zu lesen, offenkundig in dem Sinne entschieden, dass dies dem Verbraucher zumutbar ist (LG Fürth, Urteil vom 15.10.2015 - 6 O 2628/15). Mit diesem Argument setzt sich die oben erwähnte Entscheidung des OLG München (Urteil vom 21.05.2015, Az. 17 U 334/15, juris Rn. 34) nicht auseinander.
32 
Unabhängig davon begegnet es aber auch in der Sache keinen Bedenken, die Pflichtangaben, deren Erhalt durch den Verbraucher Voraussetzung des Fristlaufs sind, durch Zitierung des § 492 Abs. 2 BGB a.F. in Bezug zu nehmen und diese nicht vollständig aufzuzählen. Denn einerseits entspricht es der Vorgabe von § 495 Abs. 2 Nr. 2 b BGB a.F. und der Regelungstechnik der Musterinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F., die Pflichtangaben nicht im einzelnen aufzuzählen, sondern durch Nennung von § 492 Abs. 2 BGB a.F. in Bezug zu nehmen und nur einzelne Pflichtangaben beispielhaft zu nennen. Andererseits würde die gegenteilige Auffassung dazu führen, dass in der in den Vertrag aufzunehmenden Widerrufsinformation diejenigen Pflichtangaben vollständig aufgezählt werden müssten, die gerade dieser Vertrag enthalten muss; das ließe sich nicht in Einklang bringen mit der von der Verbraucherkreditrichtlinie (deren Umsetzung die maßgeblichen gesetzlichen Regularien dienten) geforderten „knappen und prägnanten“ Information, sondern würde zu einem undurchdringlichen Klausel- und Informationswirrwarr führen und so den Schutzzweck des Verbraucherschutzrechts in sein Gegenteil verkehren.
III.
33 
1. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
34 
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist auf 56.400 EUR festzusetzen entsprechend den von den Klägern bis zur Einlegung der Berufung geleisteten Zahlungen.
35 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15) bemisst sich der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit eines auf § 495 Abs. 1 BGB gestützten Widerrufs eines Verbrauchervertrags nach der Hauptforderung, die der Verbraucher nach §§ 346 ff BGB beanspruchen zu können meint. Das sind nach § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, aaO., juris Rn. 12). Unter Berücksichtigung der monatlichen Zahlungen von 680,00 EUR ergibt dies zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung einen Streitwert von 56.400,00 EUR.
36 
3. Die Revision war im Hinblick auf die entgegenstehende Entscheidung des OLG München vom 21.05.2015 (17 U 334/15, juris Rn. 33, 34) zuzulassen.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 11. Okt. 2016 - 6 U 78/16

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 11. Okt. 2016 - 6 U 78/16

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 11. Okt. 2016 - 6 U 78/16 zitiert 11 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 14 Unternehmer


(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit


(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,1.die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsv

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 492 Schriftform, Vertragsinhalt


(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erk

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 491 Verbraucherdarlehensvertrag


(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. (2) Allgemein-

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 360 Zusammenhängende Verträge


(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 491a Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen


(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. (2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehens

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Referenzen

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags verlangen. Dies gilt nicht, solange der Darlehensgeber zum Vertragsabschluss nicht bereit ist. Unterbreitet der Darlehensgeber bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag dem Darlehensnehmer ein Angebot oder einen bindenden Vorschlag für bestimmte Vertragsbestimmungen, so muss er dem Darlehensnehmer anbieten, einen Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln; besteht kein Widerrufsrecht nach § 495, ist der Darlehensgeber dazu verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln.

(3) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem Darlehensnehmer vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags angemessene Erläuterungen zu geben, damit der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird. Hierzu sind gegebenenfalls die vorvertraglichen Informationen gemäß Absatz 1, die Hauptmerkmale der vom Darlehensgeber angebotenen Verträge sowie ihre vertragstypischen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer, einschließlich der Folgen bei Zahlungsverzug, zu erläutern. Werden mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag Finanzprodukte oder -dienstleistungen im Paket angeboten, so muss dem Darlehensnehmer erläutert werden, ob sie gesondert gekündigt werden können und welche Folgen die Kündigung hat.

(4) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist der Darlehensgeber verpflichtet, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung auf einem dauerhaften Datenträger über die Merkmale gemäß den Abschnitten 3, 4 und 13 des in Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Musters zu informieren. Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet Anwendung.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.

24
b) Dem danach maßgeblichen Wortlaut des Artikels 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB kann dabei, wie die Revisionserwiderung zu Recht annimmt, kein Erfordernis einer besonderen Hervorhebung entnommen werden (LG Frankenthal, Urteil vom 25. September 2014 - 7 O 57/14, juris Rn. 17 ff.; LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 14; Bülow in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht , 8. Aufl., § 495 Rn. 93 und 96 ff.; jurisPK-BGB/Schwintowski, 7. Aufl., § 492 Rn. 12.1; Mairose, RNotZ 2012, 467, 480; aA OLG Karlsruhe, WM 2015, 1712, 1713). Vielmehr wird dort lediglich gefordert, dass bestimmte Pflichtangaben "klar und verständlich" sein müssen, ohne dass damit auch deren Hervorhebung angeordnet wird. Eine Information kann ohne weiteres auch dann "klar und verständlich" sein, wenn sie nicht grafisch hervorgehoben wird.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Darlehensvertrag Nr.: 6... durch den Widerruf des Klägers vom 26.04.2015, welcher der Beklagten am 26.04.2015 zugegangen ist, wirksam beendet worden ist und sich in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis EUR 16.000,00.

Tatbestand

 
Am 08.11.2011 schlossen der Kläger als Verbraucher und die Beklagte als Unternehmerin einen Immobiliardarlehensvertrag mit der Nr. 6... im Nennbetrag EUR 149.000,- (Anlage K1). Zum 22.12.2014 betrug das Obligo des Darlehensvertrages EUR 133.577,44.
In dem Darlehensvertrag ist unter Ziffer 14 eingerahmt die folgende auszugweise wiedergegebene Widerrufsinformation enthalten:
Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.
wenn der Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312g Abs. 1 Satz 1 BGB) abgeschlossen wird –
Die Frist beginnt aber erst, nachdem die Sparkasse ihre Pflichten aus § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 3 EGBGB erfüllt hat.
Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
(Name/Firma und ladungsfähige Anschrift der Sparkasse. Zusätzlich können angegeben werden: Telefax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Darlehensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an die Sparkasse erhält, auch eine Internet-Adresse.)
{es folgen Adresse und E-Mail-Adresse der Sparkasse}
10 
[…]
11 
[ ] - bei Vorliegen eines verbundenen Vertrags (§ 358 BGB) –
12 
Besonderheiten bei weiteren Verträgen:
Wenn dem Darlehensnehmer für den weiteren Vertrag ein Rückgaberecht anstelle eines Widerrufsrechts eingeräumt wurde, steht die Rückgabe im Folgenden dem Widerruf gleich
[ ] - wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat –
13 
[…]
14 
[ ] - wenn der Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat -:
15 
[…]
16 
Widerrufsfolgen
17 
Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von   14,86   RUR zu zahlen. (genauer Zinsbetrag in Euro pro Tag, Cent-Beträge sind als Dezimalstellen anzugeben)
Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.
18 
Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.
19 
[ ] […]
20 
[ ] […]
21 
[ ] […]
22 
[ ] […]
23 
Einwendungen bei verbundenen Verträgen
24 
Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner nach Erfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die nach Erfüllung fehlgeschlagen ist.“
25 
Am 14.01.2015 kündigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten den Widerruf des Vertrages an. Das entsprechende Schreiben wurde der Beklagten am 16.01.2015 zugestellt. Mangels Reaktion erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 26.04.2015 vorab per Fax und durch Einschreiben mit Rückschein erneut den Widerruf. Das Schreiben wurde am 28.04.2015 zugestellt.
26 
Der Kläger bringt vor:
27 
Der Darlehensvertrag sei vom Kläger wirksam widerrufen worden. Die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten unter anderem wie folgt fehlerhaft gewesen sei:
28 
Die Widerrufsbelehrung verstoße gegen das gesetzliche Deutlichkeitsgebot, welches in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB in damaliger Fassung verankert sei.
29 
Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, da die Pflichtangaben in Klammern („z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit“) lediglich beispielhaft aufgezählt seien und ansonsten auf § 492 BGB verwiesen werde, welcher wiederum auf Normen des EGBGB verweise. Die Widerrufsbelehrung sei wegen der beispielhaften Aufzählung der Pflichtangaben irreführend (unter Verweis auf OLG München, Urteil vom 22.05.2015, Az.: 17 U 334/15). Aufgrund der Veränderungen der Widerrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Schließlich seien auch „marginale“ inhaltliche Bearbeitungen erhebliche Abweichungen (unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 28.04.2015, Az.: XI ZA 18/14).
30 
Der Kläger beantragt:
31 
1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Darlehensvertrag Nr.: 6... durch den Widerruf des Kläger vom 26.04.2015, welcher der Beklagten am 26.04.2015 zugegangen ist, wirksam beendet worden ist und sich in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat.
32 
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf der Grundlage des Widerrufes vom 26.04.2015 eine Endabrechnung zu dem Darlehensvertrag Nr.: 6... und dem sich daraus ergebenden Rückabwicklungsverhältnis zum 26.04.2015 zu erteilen.
33 
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages Nr.: 6... seit dem 13.05.2015 im Verzug befindet.
34 
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 538,36 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.05.2015 zu bezahlen.
35 
5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
36 
6. Das Urteil ist – notfalls gegen Sicherheitsleistung – vorläufig vollstreckbar.
37 
Die Beklagte beantragt:
38 
Die Klage wird abgewiesen.
39 
Die Beklagte bringt vor:
40 
Die gewählte Ankreuzoption sei nicht zu beanstanden (unter Verweis auf OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, Az.: 2 U 98/13; LG Wuppertal, Urteil vom 10.07.2014, Az.: 4 O 129/14 LG Heidelberg, Urteil vom 14.10.2014, Az.: 2 O 168/14; OLG Stuttgart, Az.: 2 U 81/14).
41 
Die Widerrufsinformation entspreche weiterhin vollständig der Muster-Widerrufsbelehrung gem. Anlage 6 zu Art. 247 EGBGB in damaliger Fassung, so dass die in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 niedergelegte Gesetzlichkeitsfiktion greife.
42 
Selbst bei Negation der Gesetzlichkeitsfiktion sei der Kläger ausreichend über sein gesetzliches Widerrufsrecht informiert (unter Verweis auf LG Münster, Urteil vom 01.04.2014, Az.: 14 O 206/13; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2014, Az.: I-17 U 127/14; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.10.2015, Az.: 6 O 2628/15).
43 
Einem Verbraucher sei es möglich und auch zumutbar, durch Blick in das Gesetz weitere Voraussetzungen und Verweisungen in Erfahrung zu bringen, so dass eine lediglich beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben („z.B.“) die Widerrufsinformation nicht fehlerhaft mache (unter Verweis auf LG Münster, Urteil vom 01.04.2014, 14 O 206/13). Der Gesetzgeber sei ebenso dieser Ansicht, wie sich dies aus der Muster-Widerrufsbelehrung zum Verbraucherkreditrichtlinien-Umsetzungsgesetz vom 29.07.2009 und den anschließenden Muster-Widerrufsbelehrungen ergebe.
44 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtakten, insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 42 f. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
45 
Die Klage ist teilweise zulässig und begründet.
I.
46 
Der Feststellungsantrag Ziffer 1 des Klägers ist zulässig und begründet.
1.
47 
Der Kläger hat das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Die Umwandlung des Darlehensvertragsverhältnisses durch Widerruf in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis ist für die Parteien in mehrerlei Hinsicht von Bedeutung. Eine Leistungsklage auf Rückzahlung kann der Kläger zudem nicht sachgerecht erheben, da er an die Beklagte bei wirtschaftlich saldierender Betrachtung Zahlungen zu leisten haben wird. Da der Kläger keine Kenntnis von den von der Beklagten gezogenen Nutzungen hat, kann er auch nicht selbst abschließend beziffern. Auf die von der Rechtsprechung anerkannte Vermutung von Nutzungen der Bank in Höhe der Verzugszinsen muss der Kläger sich nicht verweisen verlassen.
2.
48 
Der Kläger hat den Darlehensvertrag Nr.: 6... wirksam durch Erklärung vom 26.04.2015 widerrufen, wodurch das Vertragsverhältnis beendet wurde und sich in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat (§§ 355 Abs. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB a.F.).
49 
Das Widerrufsrecht des Klägers gemäß § 495 Abs. 1 BGB a.F. war noch nicht erloschen, da gemäß § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Mitteilung der Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. nicht zu laufen begonnen hatte. Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag unter anderem Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein. § 6 Abs. 2 EGBGB dient dabei der Umsetzung von Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG), wie sich aus der Bundestagsdrucksache 16/11643 vom 21.01.2009, S. 127 ergibt. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. p) der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) ist in klarer und prägnanter Form anzugeben:
50 
„das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich der Angaben zu der Verpflichtung des Verbrauchers, das in Anspruch genommene Kapital zurückzuzahlen, den Zinsen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b und der Höhe der Zinsen pro Tag“.
51 
Zu diesen Pflichtangaben gehört nach Auffassung der Kammer auch die klare und prägnante Information über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist. Die vorliegende Widerrufsinformation wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. mit der dort angelegten Kaskadenverweisung hinsichtlich der für den Beginn der Widerrufsfrist vorausgesetzten Pflichtangaben ist für einen Durchschnittsverbraucher nicht nachvollziehbar (a). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Darlehensgeberin mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben („z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit“) exakt den Wortlaut der damaligen Musterwiderrufsinformation in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB übernommen hat (b).
a)
52 
Zwar könnte es einem mündigen, verständigen Durchschnittsverbraucher noch ohne Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot zumutbar sein, eine einzelne in einer Widerrufsbelehrung eingefügte Norm nachzuschlagen. Die im vorliegenden Fall gewählte Kaskadenverweisung stellt an einen Verbraucher jedoch überhöhte Anforderungen (vgl. auch OLG München, Urteil vom 21.05.2015, Az.: 17 U 334/15):
53 
Der in der Widerrufsinformation benannte § 492 Abs. 2 BGB a. F. verweist hinsichtlich der anzugebenden Pflichtangaben in einem ersten Schritt auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. Im Fall eines wie hier vorliegenden Immobiliendarlehensvertrags müsste der Verbraucher in einem weiteren Schritt subsumieren, ob ein Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB i. V. m. § 503 BGB a. F. vorliegt. Da nach Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F. für Immobiliardarlehensverträge der Katalog der Pflichtangaben eingeschränkt wurde, hätte der Verbraucher in einem weiteren Schritt in Anwendung von Art. 247 § 6 Abs. 1, Abs. 2 und § 3 Abs. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB, sowie von Art. 247 § 3 Abs. 4 und § 8 EGBGB a. F. den für seinen Fall maßgeblichen Katalog der Pflichtangaben zu ermitteln. Eine derartige Verweisungskette hinsichtlich einer Vielzahl von einzelnen Pflichtangaben erreicht eine Komplexität, die selbst bei gewissen juristischen Vorkenntnissen keine sichere Subsumtion erwarten lässt, sondern vielmehr die Frage aufwirft, ob überhaupt hinsichtlich dieser Frage nicht besonderes geschultes Bankpersonal auf Anhieb in der Lage wäre, die Pflichtangaben zu ermitteln. Das vorgenannte Fehlerrisiko wird durch die beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben („z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit“) nur hinsichtlich der konkret benannten Beispiele, im Übrigen aber nicht maßgeblich vermindert. Durch die Formulierung „z.B.“ wird insoweit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den benannten Pflichtangaben nicht um eine abschließende Aufzählung handelt, allerdings lässt gerade die unvollständige Aufzählung den Verbraucher darüber im Unklaren, welche Pflichtangaben im Übrigen für ihn gelten.
54 
Stimmig ist die vorgenannte Einschätzung mit dem Umstand, dass vor der für Banksachen sonderzuständigen Kammer bereits mehrfach offenbar von Volljuristen einschlägiger Formularverlage verfasste Widerrufsinformationen von genossenschaftlichen Banken als auch von öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten verfahrensgegenständlich waren, die für Immobiliardarlehen als Pflichtangabe beispielsweise die zuständige Aufsichtsbehörde benannten. Gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F. (und n.F.) handelt es sich bei dieser Angabe für den Bereich der Immobiliardarlehen aber gerade nicht um eine Pflichtangabe.
55 
Soweit das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 15.10.2015, Az.: 6 O 2628/15, Rn. 73, juris) darauf abhebt, dass es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 27.04.1994, Az. VIII ZR 223/93, Rn. 21, juris) auch ausreiche, wenn das für den Beginn der Widerrufsfrist maßgebliche Ereignis in der Widerrufsbelehrung benannt werde, ohne dass eine zusätzliche Belehrung über den Inhalt der §§ 187, 188 BGB notwendig sei, und dass nicht ersichtlich sei, weshalb in Bezug auf die Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB a.F. anderes gelten solle, kann dies nicht überzeugen. Denn wenn das maßgebliche Ereignis bekannt ist, kann dem Verbraucher allenfalls noch unklar sein, wann die Frist exakt beginnt (mit dem maßgeblichen Ereignis oder einen Tag später), während es bei den Pflichtangaben um die ungleich bedeutsamere Frage geht, welches das maßgebliche Ereignis ist, ob also die Frist überhaupt zu laufen beginnt.
b)
56 
Der Gesetzgeber hat mit seiner Musterwiderrufsinformation gem. Anl. 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht entschieden, dass eine reine exemplarische Aufzählung der Pflichtangaben ausreiche, da dem Verbraucher zuzumuten sei, den Gesetzestext, auf den verwiesen werde, selbst zu lesen (so aber LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.10.2015, Az.: 6 O 2628/15, Rn. 73, juris). Die Kammer geht davon aus, dass der Gesetzgeber mit der in der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB i. d. F. vom 27.07.2011 gewählten Formulierung keine generelle Entscheidung oder Wertung dahingehend treffen wollte, eine Kaskadenverweisung über § 492 Abs. 2 BGB mit beispielhafter Aufzählung von drei Pflichtangaben sei ausreichend zur Belehrung der Verbrauchers. Die Bedeutung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Musterwiderrufsinformation erschöpft sich vielmehr darin, dass dem Verwender des Musters die Vertrauensschutzfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB i. d. F. vom 27.07.2011 zuteil wird, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthält, die dem Muster in Anlage 6 entspricht. Davon geht offenbar auch die Regierungsbegründung (BT-Drucksache 16/11643, Seite 164, 165) aus, wenn dort formuliert wird:
57 
Für die vorvertragliche Information existieren im Regierungsentwurf bereits Muster mit der Fiktionswirkung, Artikel 247 § 2 Abs. 3 EGBGB-E. Für die Vertragsangabe ist das Belehrungsmuster inhaltlich ungeeignet, da weder die Angaben über den Fristbeginn noch über die Folgen des Widerrufs im Muster mit den gesetzlichen Erfordernissen übereinstimmen.

Allenfalls könnte erwogen werden, eine Vertragsklausel mit der im Vertrag erforderlichen Pflichtangabe zu formulieren. Dies ist jedoch nicht Aufgabe des Gesetzgebers. Außerdem sind solche Vertragsklauseln stets im Kontext des gesamten Vertrags zu würdigen. Es wäre nicht möglich, gesetzlich eine Klausel zu formulieren, die dem jeweiligen Vertragsduktus angepasst ist. Der Gesetzentwurf leistet insoweit die maximal mögliche Hilfe, indem er den Inhalt dieser Vertragsklausel in Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB-E wiedergibt.“
2.
58 
Die Beklagten können sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion hinsichtlich gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB i. d. F. vom 27.07.2011 berufen, da die streitgegenständliche Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 6 nicht entspricht. Wie sich im Umkehrschluss aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 i. d. F. vom 27.07.2011 ergibt, tritt der Vertrauensschutz nur ein, wenn die Widerrufsinformation dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, wobei unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abgewichen werden kann.
59 
Die Verwendung eines durch Ankreuzoptionen herbeigeführten Baukastensystems führt für sich gesehen zwar noch zu keinem Verstoß gegen das auch nach neuem Recht Geltung beanspruchende Deutlichkeitsgebot (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24. April 2014 – 2 U 98/13 –, juris; zum Deutlichkeitsgebot: OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2015 – 17 U 59/14 –, juris) und zu einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation. Die Widerrufsinformation im Baukastensystem und Ankreuzoption weicht aber nach Inhalt und Gestaltung erheblich von der Musterwiderrufsinformation ab.
60 
Der Gesetzgeber hat mit Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 EGBGB positiv und abschließend benannt, wann Abweichungen für die Vertrauensschutzfiktion unschädlich sind. Eine Abweichung darf hiernach nur hinsichtlich Format und Schriftgröße erfolgen, wenn zudem die Deutlichkeit und Hervorhebung hierunter nicht leidet. Im Rahmen der Gestaltungshinweise der Musterwiderrufsinformation selbst ist durch Anführungszeichen und unter den Zusätzen *, **, *** deutlich gemacht, welche Textteile der Gestaltungshinweise in die Musterwiderrufsinformation Eingang finden dürfen bzw. als Umformulierungen aus Sicht des Gesetzgebers unschädlich sind. Ankreuzoptionen im Baukastensystem – wie von der Beklagten verwendet – werden hier nicht erwähnt.
3.
61 
Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die eine Verwirkung oder einen Rechtsmissbrauch des Klägers nahelegen könnten.
II.
62 
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung einer Endabrechnung auf der Grundlage des Widerrufs vom 26.04.2015 des Darlehensvertrags Nr.: 6... und dem sich daraus ergebenden Rückabwicklungsschuldverhältnis zum 26.04.2015 als aus § 242 BGB nachvertraglicher Nebenpflicht der Beklagten.
63 
Eine solche kostenlose Pflicht zur Abrechnung könnte sich nur vor dem Hintergrund des § 242 BGB rechtfertigen lassen, wenn es dem fachanwaltlich vertretenen Kläger nur mit unzumutbarem Aufwand möglich wäre, seine Ansprüche ohne Abrechnung durchzusetzen und die Beklagten vergleichsweise einfach abrechnen kann. Hinzu treten muss, dass der Kläger zudem ein schützenswertes Interesse an der Auskunft hat.
64 
Die gegenseitigen Leistungen sind nach erklärtem Widerruf Zug-um-Zug zurückzugewähren, § 348 BGB. Bis auf die gezogenen Nutzungen der Beklagten kennt der Kläger alle Daten zur Abrechnung zu einer entsprechenden Leistungsantragstellung. Zudem ist der Kammer aus einer Mehrzahl von Verfahren – bei welcher u. a. seitens des Klägervertreters Abrechnungen vorgelegt wurden – bekannt, dass die mathematische Abrechnung mit vom Kläger vorgegebenen Daten durch unterschiedliche Dienstleister am Markt erschwinglich angeboten wird. Der Anspruch des Klägers könnte daher nur auf Auskunft, hinsichtlich der vom Darlehensgeber gezogenen Nutzungen gerichtet sein.
65 
Der Kläger selbst benennt auch nicht, nach welchen Kriterien die Abrechnung seinem Begehren nach zu erteilen wäre. Mag man die Antragstellung des Klägers noch als hinreichend bestimmt erachten, so stellt sich gleichwohl die Frage, wie die Beklagte überhaupt abrechnen soll. Die Abrechnungsmodalitäten nach erklärtem Verbraucherdarlehenswiderruf sind umstritten. Während nach aktueller Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 22.09.2015, Az.: XI ZR 116/15, juris) der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen schuldet, soll nach dem Berufungsurteil des OLG Stuttgart (Urteil vom 06. Oktober 2015, Az. 6 U 148/14, juris) auf Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers kein Nutzungsersatz anfallen.
III.
66 
Der Klageantrag zu Ziffer 3 ist unzulässig. Die ungenaue Formulierung lässt schon offen, ob die Beklagte sich im Schuldnerverzug mit einer bestimmten Rechtspflicht oder Annahmeverzug mit einer bestimmten Leistung des Klägers befinden soll. Da eine Abwicklung nach § 348 BGB stattzufinden hat, kann die Beklagte auch nicht mit „der Rückabwicklung“ in Verzug sein. Die Kammer hat hierauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Eine Klarstellung erfolgte nicht.
IV.
67 
Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 280 BGB auf Schadensersatz in Form der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Beauftragung des Klägervertreters zur Ausübung und Durchsetzung des Widerrufs des Darlehensvertrags in Höhe von EUR 538,36 gegen die Beklagte:
1.
68 
Selbst bei Unterstellung einer zu vertretenden Pflichtverletzung der Beklagten im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB durch die fehlerhafte Widerrufsinformation ginge die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nur auf das negative Interesse. Der Kläger wäre folglich nach der Differenzhypothese so zu stellen, als wäre eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt. In dieser Konstellation hätte der Kläger keine Möglichkeit zum wirksamen Widerruf am 26.04.2015 gehabt. Eine Lösung vom Vertrag wäre nur unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich gewesen. Diese hätte die behaupteten Rechtsanwaltskosten weit überstiegen. Die fehlerhafte Belehrung der Beklagten bleibt für den Kläger lediglich wirtschaftlich vorteilhaft.
2.
69 
Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Klägervertreters und dessen gebührenauslösender Tätigkeit auch nicht im Schuldnerverzug, § 286 Abs. 1 BGB. Erst durch rechtsgestaltende Widerrufserklärung des bereits vorbeauftragten Klägervertreters im Namen des Klägers erfolgte die Umwandlung in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis. Es würde sich insoweit auch unter verzugsschadensrechtlichen Gesichtspunkten um einen Sowiesoschaden handeln.
V.
70 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
71 
Den Streitwert hat die Kammer gemäß § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO nach Maßgabe der gefestigten Rechtsprechung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 14.04.2015, Az.: 6 W 23/15) geschätzt. Danach ist bei der vorliegenden Feststellungsklage die Zinsersparnis als wirtschaftliches Interesse bei der Schätzung nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO anzusetzen, unter Beachtung der Obergrenze des § 9 ZPO. Der Zinslauf bis zum 30.09.2021 entspricht ca. 77 Monaten ab Widerruf, so dass nur 42 Monate ansatzfähig sind. Bei Widerruf betrug der offene Darlehensobligo weniger als 133.577,44 EUR. Der Nominalzins beträgt laut Vertrag 3,59 Prozent p.a. Das Gericht schätzt danach das wirtschaftliche Interesse somit auf bis EUR 16.000,-. Die Klageanträge zu den Ziffern 2 und 3 haben neben Klagantrag Ziffer 1 keinen wirtschaftlichen Eigenwert.

Gründe

 
45 
Die Klage ist teilweise zulässig und begründet.
I.
46 
Der Feststellungsantrag Ziffer 1 des Klägers ist zulässig und begründet.
1.
47 
Der Kläger hat das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Die Umwandlung des Darlehensvertragsverhältnisses durch Widerruf in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis ist für die Parteien in mehrerlei Hinsicht von Bedeutung. Eine Leistungsklage auf Rückzahlung kann der Kläger zudem nicht sachgerecht erheben, da er an die Beklagte bei wirtschaftlich saldierender Betrachtung Zahlungen zu leisten haben wird. Da der Kläger keine Kenntnis von den von der Beklagten gezogenen Nutzungen hat, kann er auch nicht selbst abschließend beziffern. Auf die von der Rechtsprechung anerkannte Vermutung von Nutzungen der Bank in Höhe der Verzugszinsen muss der Kläger sich nicht verweisen verlassen.
2.
48 
Der Kläger hat den Darlehensvertrag Nr.: 6... wirksam durch Erklärung vom 26.04.2015 widerrufen, wodurch das Vertragsverhältnis beendet wurde und sich in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat (§§ 355 Abs. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB a.F.).
49 
Das Widerrufsrecht des Klägers gemäß § 495 Abs. 1 BGB a.F. war noch nicht erloschen, da gemäß § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Mitteilung der Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. nicht zu laufen begonnen hatte. Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag unter anderem Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein. § 6 Abs. 2 EGBGB dient dabei der Umsetzung von Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG), wie sich aus der Bundestagsdrucksache 16/11643 vom 21.01.2009, S. 127 ergibt. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. p) der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) ist in klarer und prägnanter Form anzugeben:
50 
„das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich der Angaben zu der Verpflichtung des Verbrauchers, das in Anspruch genommene Kapital zurückzuzahlen, den Zinsen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b und der Höhe der Zinsen pro Tag“.
51 
Zu diesen Pflichtangaben gehört nach Auffassung der Kammer auch die klare und prägnante Information über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist. Die vorliegende Widerrufsinformation wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. mit der dort angelegten Kaskadenverweisung hinsichtlich der für den Beginn der Widerrufsfrist vorausgesetzten Pflichtangaben ist für einen Durchschnittsverbraucher nicht nachvollziehbar (a). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Darlehensgeberin mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben („z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit“) exakt den Wortlaut der damaligen Musterwiderrufsinformation in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB übernommen hat (b).
a)
52 
Zwar könnte es einem mündigen, verständigen Durchschnittsverbraucher noch ohne Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot zumutbar sein, eine einzelne in einer Widerrufsbelehrung eingefügte Norm nachzuschlagen. Die im vorliegenden Fall gewählte Kaskadenverweisung stellt an einen Verbraucher jedoch überhöhte Anforderungen (vgl. auch OLG München, Urteil vom 21.05.2015, Az.: 17 U 334/15):
53 
Der in der Widerrufsinformation benannte § 492 Abs. 2 BGB a. F. verweist hinsichtlich der anzugebenden Pflichtangaben in einem ersten Schritt auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. Im Fall eines wie hier vorliegenden Immobiliendarlehensvertrags müsste der Verbraucher in einem weiteren Schritt subsumieren, ob ein Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB i. V. m. § 503 BGB a. F. vorliegt. Da nach Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F. für Immobiliardarlehensverträge der Katalog der Pflichtangaben eingeschränkt wurde, hätte der Verbraucher in einem weiteren Schritt in Anwendung von Art. 247 § 6 Abs. 1, Abs. 2 und § 3 Abs. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB, sowie von Art. 247 § 3 Abs. 4 und § 8 EGBGB a. F. den für seinen Fall maßgeblichen Katalog der Pflichtangaben zu ermitteln. Eine derartige Verweisungskette hinsichtlich einer Vielzahl von einzelnen Pflichtangaben erreicht eine Komplexität, die selbst bei gewissen juristischen Vorkenntnissen keine sichere Subsumtion erwarten lässt, sondern vielmehr die Frage aufwirft, ob überhaupt hinsichtlich dieser Frage nicht besonderes geschultes Bankpersonal auf Anhieb in der Lage wäre, die Pflichtangaben zu ermitteln. Das vorgenannte Fehlerrisiko wird durch die beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben („z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit“) nur hinsichtlich der konkret benannten Beispiele, im Übrigen aber nicht maßgeblich vermindert. Durch die Formulierung „z.B.“ wird insoweit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den benannten Pflichtangaben nicht um eine abschließende Aufzählung handelt, allerdings lässt gerade die unvollständige Aufzählung den Verbraucher darüber im Unklaren, welche Pflichtangaben im Übrigen für ihn gelten.
54 
Stimmig ist die vorgenannte Einschätzung mit dem Umstand, dass vor der für Banksachen sonderzuständigen Kammer bereits mehrfach offenbar von Volljuristen einschlägiger Formularverlage verfasste Widerrufsinformationen von genossenschaftlichen Banken als auch von öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten verfahrensgegenständlich waren, die für Immobiliardarlehen als Pflichtangabe beispielsweise die zuständige Aufsichtsbehörde benannten. Gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F. (und n.F.) handelt es sich bei dieser Angabe für den Bereich der Immobiliardarlehen aber gerade nicht um eine Pflichtangabe.
55 
Soweit das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 15.10.2015, Az.: 6 O 2628/15, Rn. 73, juris) darauf abhebt, dass es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 27.04.1994, Az. VIII ZR 223/93, Rn. 21, juris) auch ausreiche, wenn das für den Beginn der Widerrufsfrist maßgebliche Ereignis in der Widerrufsbelehrung benannt werde, ohne dass eine zusätzliche Belehrung über den Inhalt der §§ 187, 188 BGB notwendig sei, und dass nicht ersichtlich sei, weshalb in Bezug auf die Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB a.F. anderes gelten solle, kann dies nicht überzeugen. Denn wenn das maßgebliche Ereignis bekannt ist, kann dem Verbraucher allenfalls noch unklar sein, wann die Frist exakt beginnt (mit dem maßgeblichen Ereignis oder einen Tag später), während es bei den Pflichtangaben um die ungleich bedeutsamere Frage geht, welches das maßgebliche Ereignis ist, ob also die Frist überhaupt zu laufen beginnt.
b)
56 
Der Gesetzgeber hat mit seiner Musterwiderrufsinformation gem. Anl. 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht entschieden, dass eine reine exemplarische Aufzählung der Pflichtangaben ausreiche, da dem Verbraucher zuzumuten sei, den Gesetzestext, auf den verwiesen werde, selbst zu lesen (so aber LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.10.2015, Az.: 6 O 2628/15, Rn. 73, juris). Die Kammer geht davon aus, dass der Gesetzgeber mit der in der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB i. d. F. vom 27.07.2011 gewählten Formulierung keine generelle Entscheidung oder Wertung dahingehend treffen wollte, eine Kaskadenverweisung über § 492 Abs. 2 BGB mit beispielhafter Aufzählung von drei Pflichtangaben sei ausreichend zur Belehrung der Verbrauchers. Die Bedeutung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Musterwiderrufsinformation erschöpft sich vielmehr darin, dass dem Verwender des Musters die Vertrauensschutzfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB i. d. F. vom 27.07.2011 zuteil wird, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthält, die dem Muster in Anlage 6 entspricht. Davon geht offenbar auch die Regierungsbegründung (BT-Drucksache 16/11643, Seite 164, 165) aus, wenn dort formuliert wird:
57 
Für die vorvertragliche Information existieren im Regierungsentwurf bereits Muster mit der Fiktionswirkung, Artikel 247 § 2 Abs. 3 EGBGB-E. Für die Vertragsangabe ist das Belehrungsmuster inhaltlich ungeeignet, da weder die Angaben über den Fristbeginn noch über die Folgen des Widerrufs im Muster mit den gesetzlichen Erfordernissen übereinstimmen.

Allenfalls könnte erwogen werden, eine Vertragsklausel mit der im Vertrag erforderlichen Pflichtangabe zu formulieren. Dies ist jedoch nicht Aufgabe des Gesetzgebers. Außerdem sind solche Vertragsklauseln stets im Kontext des gesamten Vertrags zu würdigen. Es wäre nicht möglich, gesetzlich eine Klausel zu formulieren, die dem jeweiligen Vertragsduktus angepasst ist. Der Gesetzentwurf leistet insoweit die maximal mögliche Hilfe, indem er den Inhalt dieser Vertragsklausel in Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB-E wiedergibt.“
2.
58 
Die Beklagten können sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion hinsichtlich gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB i. d. F. vom 27.07.2011 berufen, da die streitgegenständliche Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 6 nicht entspricht. Wie sich im Umkehrschluss aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 i. d. F. vom 27.07.2011 ergibt, tritt der Vertrauensschutz nur ein, wenn die Widerrufsinformation dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, wobei unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abgewichen werden kann.
59 
Die Verwendung eines durch Ankreuzoptionen herbeigeführten Baukastensystems führt für sich gesehen zwar noch zu keinem Verstoß gegen das auch nach neuem Recht Geltung beanspruchende Deutlichkeitsgebot (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24. April 2014 – 2 U 98/13 –, juris; zum Deutlichkeitsgebot: OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2015 – 17 U 59/14 –, juris) und zu einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation. Die Widerrufsinformation im Baukastensystem und Ankreuzoption weicht aber nach Inhalt und Gestaltung erheblich von der Musterwiderrufsinformation ab.
60 
Der Gesetzgeber hat mit Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 EGBGB positiv und abschließend benannt, wann Abweichungen für die Vertrauensschutzfiktion unschädlich sind. Eine Abweichung darf hiernach nur hinsichtlich Format und Schriftgröße erfolgen, wenn zudem die Deutlichkeit und Hervorhebung hierunter nicht leidet. Im Rahmen der Gestaltungshinweise der Musterwiderrufsinformation selbst ist durch Anführungszeichen und unter den Zusätzen *, **, *** deutlich gemacht, welche Textteile der Gestaltungshinweise in die Musterwiderrufsinformation Eingang finden dürfen bzw. als Umformulierungen aus Sicht des Gesetzgebers unschädlich sind. Ankreuzoptionen im Baukastensystem – wie von der Beklagten verwendet – werden hier nicht erwähnt.
3.
61 
Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die eine Verwirkung oder einen Rechtsmissbrauch des Klägers nahelegen könnten.
II.
62 
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung einer Endabrechnung auf der Grundlage des Widerrufs vom 26.04.2015 des Darlehensvertrags Nr.: 6... und dem sich daraus ergebenden Rückabwicklungsschuldverhältnis zum 26.04.2015 als aus § 242 BGB nachvertraglicher Nebenpflicht der Beklagten.
63 
Eine solche kostenlose Pflicht zur Abrechnung könnte sich nur vor dem Hintergrund des § 242 BGB rechtfertigen lassen, wenn es dem fachanwaltlich vertretenen Kläger nur mit unzumutbarem Aufwand möglich wäre, seine Ansprüche ohne Abrechnung durchzusetzen und die Beklagten vergleichsweise einfach abrechnen kann. Hinzu treten muss, dass der Kläger zudem ein schützenswertes Interesse an der Auskunft hat.
64 
Die gegenseitigen Leistungen sind nach erklärtem Widerruf Zug-um-Zug zurückzugewähren, § 348 BGB. Bis auf die gezogenen Nutzungen der Beklagten kennt der Kläger alle Daten zur Abrechnung zu einer entsprechenden Leistungsantragstellung. Zudem ist der Kammer aus einer Mehrzahl von Verfahren – bei welcher u. a. seitens des Klägervertreters Abrechnungen vorgelegt wurden – bekannt, dass die mathematische Abrechnung mit vom Kläger vorgegebenen Daten durch unterschiedliche Dienstleister am Markt erschwinglich angeboten wird. Der Anspruch des Klägers könnte daher nur auf Auskunft, hinsichtlich der vom Darlehensgeber gezogenen Nutzungen gerichtet sein.
65 
Der Kläger selbst benennt auch nicht, nach welchen Kriterien die Abrechnung seinem Begehren nach zu erteilen wäre. Mag man die Antragstellung des Klägers noch als hinreichend bestimmt erachten, so stellt sich gleichwohl die Frage, wie die Beklagte überhaupt abrechnen soll. Die Abrechnungsmodalitäten nach erklärtem Verbraucherdarlehenswiderruf sind umstritten. Während nach aktueller Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 22.09.2015, Az.: XI ZR 116/15, juris) der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen schuldet, soll nach dem Berufungsurteil des OLG Stuttgart (Urteil vom 06. Oktober 2015, Az. 6 U 148/14, juris) auf Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers kein Nutzungsersatz anfallen.
III.
66 
Der Klageantrag zu Ziffer 3 ist unzulässig. Die ungenaue Formulierung lässt schon offen, ob die Beklagte sich im Schuldnerverzug mit einer bestimmten Rechtspflicht oder Annahmeverzug mit einer bestimmten Leistung des Klägers befinden soll. Da eine Abwicklung nach § 348 BGB stattzufinden hat, kann die Beklagte auch nicht mit „der Rückabwicklung“ in Verzug sein. Die Kammer hat hierauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Eine Klarstellung erfolgte nicht.
IV.
67 
Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 280 BGB auf Schadensersatz in Form der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Beauftragung des Klägervertreters zur Ausübung und Durchsetzung des Widerrufs des Darlehensvertrags in Höhe von EUR 538,36 gegen die Beklagte:
1.
68 
Selbst bei Unterstellung einer zu vertretenden Pflichtverletzung der Beklagten im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB durch die fehlerhafte Widerrufsinformation ginge die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nur auf das negative Interesse. Der Kläger wäre folglich nach der Differenzhypothese so zu stellen, als wäre eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt. In dieser Konstellation hätte der Kläger keine Möglichkeit zum wirksamen Widerruf am 26.04.2015 gehabt. Eine Lösung vom Vertrag wäre nur unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich gewesen. Diese hätte die behaupteten Rechtsanwaltskosten weit überstiegen. Die fehlerhafte Belehrung der Beklagten bleibt für den Kläger lediglich wirtschaftlich vorteilhaft.
2.
69 
Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Klägervertreters und dessen gebührenauslösender Tätigkeit auch nicht im Schuldnerverzug, § 286 Abs. 1 BGB. Erst durch rechtsgestaltende Widerrufserklärung des bereits vorbeauftragten Klägervertreters im Namen des Klägers erfolgte die Umwandlung in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis. Es würde sich insoweit auch unter verzugsschadensrechtlichen Gesichtspunkten um einen Sowiesoschaden handeln.
V.
70 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
71 
Den Streitwert hat die Kammer gemäß § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO nach Maßgabe der gefestigten Rechtsprechung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 14.04.2015, Az.: 6 W 23/15) geschätzt. Danach ist bei der vorliegenden Feststellungsklage die Zinsersparnis als wirtschaftliches Interesse bei der Schätzung nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO anzusetzen, unter Beachtung der Obergrenze des § 9 ZPO. Der Zinslauf bis zum 30.09.2021 entspricht ca. 77 Monaten ab Widerruf, so dass nur 42 Monate ansatzfähig sind. Bei Widerruf betrug der offene Darlehensobligo weniger als 133.577,44 EUR. Der Nominalzins beträgt laut Vertrag 3,59 Prozent p.a. Das Gericht schätzt danach das wirtschaftliche Interesse somit auf bis EUR 16.000,-. Die Klageanträge zu den Ziffern 2 und 3 haben neben Klagantrag Ziffer 1 keinen wirtschaftlichen Eigenwert.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 366/15
vom
12. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 357 Abs. 1 Satz 1 (in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung), §§ 346
ff.
EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 1
Begehrt ein Verbraucher außerhalb des Anwendungsbereichs des § 358 BGB die
Feststellung, dass durch seinen Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags dieser
gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung
nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, bemisst sich der Wert seiner Beschwer
gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, § 3 ZPO nach der Hauptforderung, die er gemäß
§§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint.
BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
ECLI:DE:BGH:2016:120116BXIZR366.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Juli 2015 zugelassen. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) wird auf über 20.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Kläger begehren die Feststellung, dass drei in den Jahren 2008 und 2009 mit der Beklagten geschlossene Darlehensverträge über 220.000 €, 110.000 € und 72.000 € durch den Widerruf der Kläger vom 20. Juni 2014 "beendet" sind. Diese Darlehensverträge valutierten im Zeitpunkt des Widerrufs noch in Höhe von insgesamt 369.046,77 €. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag der Kläger entsprochen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, die nach Zulas- sung der Revision in der Sache die vollständige Abweisung der Klage erreichen will.

II.

2
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer liegt über 20.000 €.
3
1. Die Wertberechnung im Rahmen des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14, WM 2015, 1669 Rn. 3 mwN). Für die Berechnung des Werts der Beschwer kommt es auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an (§ 4 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2001 - IV ZB 3/01, NJW-RR 2001, 1571, 1572). Maßgebend ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenenEntscheidung. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden. Ist Rechtsmittelkläger der Beklagte, bestimmt sich sein Interesse an der Beseitigung der Verurteilung (materielle Beschwer). Dieses Interesse stimmt mit dem Interesse des Klägers an der Verurteilung bzw. dessen formeller Beschwer nicht notwendig überein (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, MDR 2014, 461 Rn. 6). Allerdings bildet das Klägerinteresse die Obergrenze für die Beschwer des Beklagten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 1990 - VIII ZR 117/90, WM 1990, 2058, 2059 und vom 3. November 2005 - IX ZR 94/04, juris Rn. 8).
4
2. Das Interesse der Kläger an der beantragten Feststellung, das das Interesse der Beklagten nach oben begrenzt, beläuft sich auf mehr als 20.000 €.
5
a) Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines auf § 495 Abs. 1 BGB in der vom 1. August 2002 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung gestützten Widerrufs eines Verbrauchervertrags (§ 355 BGB) und begehrt der klagende Verbraucher die Feststellung, der Darlehensvertrag sei "beendet" bzw. habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dieser Feststellung unter Berücksichtigung der gegeneinander abzuwägenden Vor- und Nachteile bei Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Widerrufs nach § 3 ZPO zu schätzen (vgl. RGZ 52, 427, 428 f.; BGH, Beschluss vom 1. Juni 1976 - VI ZR 154/75, HRF 1977, Nr. 109; OLG Karlsruhe, WM 2015, 2088, 2089; OLG Koblenz, Beschluss vom 3. September 2015 - 8 W 528/15, juris Rn. 11; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 4 W 10/15, juris Rn. 14).
6
b) Liegt dem Verbraucherdarlehensvertrag wie hier kein verbundener Vertrag zugrunde (§ 358 BGB), kann der Wert der Beschwer nicht mit dem Nettodarlehensbetrag gleichgesetzt werden. Vielmehr sind in solchen Fällen, wenn das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, die Leistungen maßgeblich, die der Kläger gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint.
7
aa) Der wirksame Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers gestaltet den Verbraucherdarlehensvertrag mit Wirkung für die Zukunft in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Bei der Betrachtung der dem klagenden Verbraucher durch den Widerruf entstehenden Vorteile ist damit, weil der Kläger künftig Leistungsbeziehungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis und nicht aus dem Verbraucherdarlehensvertrag herleiten will, dieses Rechtsverhältnis und nicht der Verbraucherdarlehensvertrag maßgeblich. Das gilt ohne Rücksicht auf die konkrete Fassung des Feststellungsantrags. Auch dann, wenn der Antrag wie hier dahin lautet festzustellen, dass der Verbraucherdarlehensvertrag beendet ist, liegt dem die Behauptung zugrunde, für die Zukunft Ansprüche aus §§ 346 ff. BGB herzuleiten. Schon deshalb vermag der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Ansatz nicht zu überzeugen, der Wert des klägerischen Interesses sei anhand des Vertragszinses bis zum Ende der Zinsbindung (OLG Karlsruhe, WM 2015, 2088, 2089 f.) oder - wie vom Berufungsgericht bei der Festsetzung des Streitwerts gehandhabt - anhand des Vertragszinses bis zum Ende der Zinsbindung, höchstens aber anhand des dreieinhalbfachen des für das Jahr geschuldeten Vertragszinses zu schätzen (so OLG Celle, BKR 2015, 417 Rn. 7; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16. November 2015 - 1 W 41/15, juris Rn. 6; OLG Koblenz, BKR 2015, 463, 464 und Beschluss vom 3. September 2015 - 8 W 528/15, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 28. Januar 2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12 und vom 14. April 2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 18; außerdem OLG Stuttgart, WM 2015, 1147; JurBüro 2015, 473 und 474 sowie 475 f.). Denn diese Betrachtungsweise stellt auf die Leistungsbeziehungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag, nicht - wie richtig - aus dem Rückgewährschuldverhältnis ab.
8
bb) Andere in der obergerichtlichen Rechtsprechung diskutierte Schätzwerte geben das nach § 3 ZPO maßgebliche Interesse ebenfalls nicht adäquat wieder:
9
Der Nettodarlehensbetrag (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27. Februar 2015 - 19 W 60/14, juris Rn. 4) ist als Schätzgrundlage ungeeignet. Der widerrufende Verbraucher nimmt nicht für sich in Anspruch, die Darlehensvaluta behalten zu dürfen. Er will und kann den Darlehensgeber nicht an der sofortigen Geltendmachung von Ansprüchen aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbin- dung mit §§ 346 ff. BGB hindern (anderer Sachverhalt daher Senatsbeschluss vom 25. Februar 1997 - XI ZB 3/97, WM 1997, 741).
10
Die Restdarlehensvaluta bei Einreichung der Klage (OLG Köln, Beschlüsse vom 18. November 2014 - 13 W 50/14, juris Rn. 5 f. und vom 25. März 2015 - 13 W 13/15, juris Rn. 6) bzw. Einlegung des Rechtsmittels bietet ebenfalls keine geeignete Basis für die Schätzung nach § 3 ZPO. Nähme man sie zum Ausgangspunkt, hinge die Schätzung von Zufälligkeiten ab, die mit den Vorteilen des Verbrauchers aufgrund der Ausübung des Widerrufsrechts in keinem verlässlichen Zusammenhang stehen. Bei abgewickelten Darlehensverträgen fehlte es ganz an einer Schätzgrundlage.
11
Eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung mit dem Gebot eines effektiven Zugangs zu den Gerichten gerechtfertigte Schätzung auf ein Zehntel des Nettodarlehensbetrags (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 4 W 10/15, juris Rn. 18 f.; vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. Juli 2015 - 7 W 33/15, juris Rn. 6, 8) entbehrt jeder Grundlage. Eine solche Schätzung wird aufgrund ihres Schematismus den Anforderungen des § 3 ZPO nicht gerecht (vgl. auch E. Schneider, ZAP Fach 13, 147, 148).
12
cc) Der Kläger kann und hat die Hauptforderung zu beziffern, die er nach §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Das sind nach § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen (Senatsbeschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 7 mwN). Ein Anspruch auf Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB bleibt als Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht. Bei der Schätzung des Werts des klägerischen Interesses ist - auch wie hier bei der Feststellungsklage - ein Abschlag nicht vorzunehmen.
13
(1) Der Wertberechnung ist zugrunde zu legen, dass sämtliche auf der Grundlage des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB erbrachten Leistungen des Darlehensnehmers nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB zu erstatten sind. Das gilt auch, soweit der Darlehensnehmer die vertragliche Hauptleistungspflicht zur Rückzahlung der empfangenen Darlehensvaluta nach § 488 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB (MünchKommBGB/K.P. Berger, 7. Aufl., § 488 Rn. 42; Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 488 Rn. 8) erfüllt hat. Entgegen einer vor allem in jüngster Zeit in der Literatur vertretenen Meinung (Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1095 f., 1099; ähnlich Piekenbrock/Rodi, WM 2015, 1085, 1086 f. mit Fn. 33 zu § 3 ZPO; Schnauder, NJW 2015, 2689, 2690, 2692) statuiert § 488 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB keinen gesetzlichen Anspruch, der aus einem mit der Kündigung bzw. dem Laufzeitende entstehenden Abwicklungsverhältnis resultierte (Staudinger/Freitag, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 165) und damit außerhalb des Rückgewährschuldverhältnisses stünde.
14
Zwar ist typusbildender Geschäftszweck des Darlehensvertrags die zeitlich begrenzte Verschaffung von Kaufkraft (MünchKommBGB/K.P. Berger, 7. Aufl., § 488 Rn. 42; Staudinger/Freitag, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 1). Das Vermögen des Darlehensnehmers soll nicht dauernd um die Darlehensvaluta vermehrt werden. Ihm soll vielmehr nur deren vorübergehende Nutzung zugewendet werden (RGZ 161, 52, 56). Die Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs aus § 488 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB stellt damit bei wirtschaftlicher Betrachtung den Zustand wieder her, der vor Überlassung der Darlehensvaluta durch den Darlehensgeber bestand.
15
Das ändert aber nichts daran, dass der Darlehensgeber im Zuge der Erfüllung des Anspruchs aus § 488 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB eine Leistung "empfängt". Die Umgestaltung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis erstreckt sich mithin auch auf ihn (Senatsurteil vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09, WM 2011, 451 Rn. 26; Senatsbeschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 7; BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 297/08, WM 2011, 829 Rn. 23 f.).
16
Der Zweck des Rücktrittsrechts, den Leistungsaustausch im Rahmen des durch Rücktritt bzw. gemäß § 357 BGB aF durch Widerruf nach § 355 BGB beendeten Vertragsverhältnisses rückgängig zu machen, kann bezogen auf diesen Anspruch überdies nicht bereits im Rahmen des vertraglichen Pflichtenprogramms erreicht sein (anders OLG Stuttgart, Urteil vom 24. November 2015 - 6 U 140/14, juris Rn. 92). Denn vor dem Wirksamwerden des Widerrufs existiert kein Rückgewährschuldverhältnis, dessen Pflichtenprogramm vorab erfüllt werden könnte. Daher wirkt eine Aufrechnung, deren es mangels einer automatischen Saldierung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis bedarf (vgl. statt vieler Maihold in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 357 BGB Rn. 11), nach § 389 BGB auch nur auf den Zeitpunkt des Entstehens des Rückgewährschuldverhältnisses und nicht weiter zurück.
17
(2) Der Anspruch des Darlehensnehmers auf Nutzungsersatz aus § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB für überlassene Zins- und Tilgungsleistungen ist bei der Schätzung gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Acht zu lassen. Das Bestehen eines solchen Anspruchs ist allerdings kein Argument gegen die konsequente Anwendung der §§ 346 ff. BGB:
18
Dass der Darlehensgeber Nutzungen aus von ihm empfangenen Zinsund Tilgungsleistungen erstatten muss, widerspricht nicht, dass der Darlehensnehmer nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB zwar die gesamte Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung her- auszugeben hat, gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile aber nur am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet (Senatsbeschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 7; dagegen OLG Stuttgart, Urteil vom 24. November 2015 - 6 U 140/14, juris Rn. 85; Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1003 mit Fn. 40). Nach § 346 Abs. 1 BGB sind nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben (Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 29). Das gilt auch für die Bank, der es freisteht, die zu ihren Lasten streitende Vermutung zu widerlegen, sie habe aus empfangenen Leistungen Nutzungen gezogen (dazu schon RGZ 53, 563, 571; BGH, Urteil vom 4. Juni 1975 - V ZR 184/73, BGHZ 64, 322, 323; daran anknüpfend Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f.).
19
Aus §§ 346 ff. BGB folgt auch, dass die darlehensgebende Bank, die Nutzungen aus Zins- und Tilgungsleistungen erstatten muss, im Nachhinein so gestellt wird, "als habe sie die Valuta teilweise zu früh erhalten und müsse daher einen vermeintlichen zwischenzeitlichen Nutzungsvorteil verzinsen" (Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1002). Dies ist konsequente Folge des Umstands, dass der Verbraucherdarlehensvertrag mit Zugang der Widerrufserklärung ex nunc in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird.
20
Dass der Verbraucher damit - jedenfalls in Teilen - so gestellt wird, als habe er eine verzinsliche Wertanlage getätigt (Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1002), kann für die Vergangenheit nicht ohne gesetzgeberischen Auftrag korrigiert werden. An einem solchen Auftrag fehlt es. Eine Korrektur liefe der Sache nach darauf hinaus, entweder den Verweis des § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF auf die §§ 346 ff. BGB teleologisch zu reduzieren oder den in § 357a BGB geregelten Ausschluss des Nutzungsersatzes entgegen der ausdrücklichen Anordnung des Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB im Wege der Analogie auf vor dem 13. Juni 2014 geschlossene Verbraucherdarlehensverträge zu erstrecken (in diese Richtung Edelmann/Hölldampf, KSzW 2015, 148, 153). Beides ist dem Senat verwehrt. Eine Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion setzt wie die Analogie eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (zur teleologischen Reduktion BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05,BGHZ 179, 27 Rn. 22 mwN, zur Analogie BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, BGHZ 201, 380 Rn. 14). Daran fehlt es.
21
Schon bei Schaffung des über § 7 Abs. 3 VerbrKrG für Verbraucherkreditverträge maßgeblichen § 3 HWiG sah der Gesetzgeber ausdrücklich davon ab, besondere Regelungen zur Frage der Nutzungsvergütung zu schaffen. Er erachtete die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für anwendbar (BT-Drucks. 10/2876, S. 14). Lediglich § 347 Satz 3 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sollte keine Geltung beanspruchen (aaO; nur darauf bezieht sich BGH, Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 208 f.). Daran anknüpfend hat der Senat mit Urteil vom 12. November 2002 (XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 336) erkannt, der Darlehensgeber habe dem Darlehensnehmer die auf das Darlehen erbrachten Zinsund Tilgungsleistungen zu erstatten und die dem Darlehensgeber zur Nutzung zur Verfügung gestellten Raten marktüblich zu verzinsen.
22
Diese Rechtslage wollte der Gesetzgeber im Jahr 2000 mit der Verweisung auf das Rücktrittsrecht in § 361a Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung fortschreiben (BT-Drucks. 14/2658, S. 47). Er hat weder im Jahr 2000 noch in den Folgejahren inhaltlich etwas geändert (aA Schnauder, NJW 2015, 2689, 2691). Mittels der Verweisung auf das Rücktrittsrecht hat er eine Ausnahme von dem Grundsatz bestimmt, dass bei in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnissen eine Rückabwicklung nach §§ 346 ff. BGB in der Regel nicht den Interessen der Parteien entspricht, nach denen der Kündigung gegenüber dem Rücktritt der Vorzug zu geben ist (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1968 - VIII ZR 120/66, BGHZ 50, 312, 315 und vom 19. Februar 2002 - X ZR 166/99, WM 2002, 1234, 1236; MünchKommBGB/ Gaier, 7. Aufl., § 314 Rn. 3; vgl. auch § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB). Ebenfalls bestimmt hat er, dass die Rückabwicklung bei längerer Vertragsdauer zu erheblichen Durchführungsschwierigkeiten und Unzuträglichkeiten führen kann. Erst mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) hat er den für die Vergangenheit von ihm ausdrücklich als bestehend anerkannten Anspruch des Darlehensnehmers auf Nutzungsersatz (BT-Drucks. 17/12637, S. 65) für die Zukunft beseitigt (aA Hölldampf/ Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1004 mit Fn. 49), ohne dieser Rechtsänderung allerdings Rückwirkung beizumessen. Die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers , die Geltung des neuen Rechts auf die Zukunft zu beschränken, kann der Senat nicht revidieren.
23
dd) Im konkreten Fall belaufen sich die Vorteile, die die Kläger nach diesen Maßgaben aus der Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis herleiten können, auf mehr als 20.000 €. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger Tilgungsleistungen von mehr als 30.000 € erbracht. Damit können sie auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB eine Hauptforderung von mehr als 20.000 € geltend machen. 
24
3. Das Interesse der Beklagten an der Beseitigung der Verurteilung ist anhand des Vermögensvorteils zu bemessen, den sich die Beklagte davon verspricht , dass der Darlehensvertrag fortgesetzt und nicht in ein Rückgewähr- schuldverhältnis umgewandelt wird. Da das Interesse der Beklagten spiegelbildlich dahin lautet, an die Kläger auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nicht zurückzugewähren, kann der Nachteil der Beklagten anhand der Maßgaben geschätztwerden, die für die Ermittlung des Vorteils der Kläger gelten. Entsprechend übersteigt der Wert der Beschwer der Beklagten ebenfalls die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

III.

25
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.02.2015 - 8 O 278/14 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.07.2015 - 6 U 41/15 -

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.