Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2016 - XI ZR 434/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:221116UXIZR434.15.0
bei uns veröffentlicht am22.11.2016
vorgehend
Landgericht Heidelberg, 2 O 168/14, 14.10.2014
Oberlandesgericht Karlsruhe, 17 U 179/14, 25.08.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 434/15
Verkündet am:
22. November 2016
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 9 (Fassung vom 29. Juli 2009)

a) Die Wendung in einem Verbraucherdarlehensvertrag, die Widerrufsfrist beginne
"nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle
Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat", informiert für sich klar und
verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist.

b) Erläutert der Darlehensgeber den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mittels in Klammern
gesetzter Beispiele für Pflichtangaben, informiert er den Darlehensnehmer
klar und verständlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist
, wenn es sich bei den von ihm genannten Beispielen um auf den Vertragstyp
anwendbare Pflichtangaben im Sinne des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche handelt.

c) Zu den Voraussetzungen einer vertraglichen Erweiterung der Bedingungen für das
Anlaufen der Widerrufsfrist.
BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
ECLI:DE:BGH:2016:221116UXIZR434.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 2. November 2016 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. August 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger nehmen die Beklagte auf negative Feststellung und Zahlung nach Widerruf ihrer auf Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung in Anspruch.
2
Die Parteien schlossen im August 2010 einen Verbraucherdarlehensvertrag über endfällig 273.000 € mit einer Laufzeit bis zum 30. November 2026. Sie schrieben für zehn Jahre eine Verzinsung in Höhe von 3,95% p.a. fest. Den effektiven Jahreszins gab die Beklagte mit 3,78% p.a. an. Sie erteilte unter Nr. 14 des Vertrags folgende Widerrufsinformation:
3
Als Sicherheit bestellten die Kläger eine Grundschuld. Die Beklagte stellte den Klägern die Darlehensvaluta zur Verfügung. Mit Schreiben vom 29. August 2013 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.
4
Ihre Klage auf Feststellung, dass sie der Beklagten "aus dem widerrufenen Darlehensvertrag" lediglich 265.737,99 € abzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 32.778,30 € seit dem 30. September 2013 schulden, und auf Leistung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


A.

5
Die Revision ist, weil vollumfänglich zugelassen, insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Aus der Entscheidungsformel des Berufungsurteils ergibt sich keine Einschränkung. Soweit das Berufungsgericht in den Gründen eine Abweichung von einem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 21. Mai 2015 (17 U 334/15, juris) genannt hat, hat es lediglich den Anlass der Revisionszulassung mitgeteilt, ohne die revisionsrechtliche Nachprüfung auf einen bestimmten Aspekt der Gestaltung der Widerrufsinformation zu beschränken.
6
Die von den Klägern vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenstandslos (Senatsurteile vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, BB 2005, 1470, 1471 und vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 9).

B.

7
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt, die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation genüge den maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen , so dass bei Erklärung des Widerrufs die Widerrufsfrist lange abgelaufen gewesen sei. Die Widerrufsinformation werde dem Gebot deutlicher Gestaltung gerecht. Sie sei auch nicht wegen der Ankreuzvarianten verwirrend und daher unwirksam.

II.

9
Das hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
10
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass den Klägern bei Abschluss des Darlehensvertrags im August 2010 gemäß § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB in der hier nach Art. 229 § 32 Abs. 1, § 38 EGBGB weiter maßgeblichen, zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) nicht begann, bevor die Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der seit dem 30. Juli 2010 geltenden Fassung erhalten hatten. Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB - hier: in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung - und Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation.
11
2. Im Ergebnis richtig ist weiter die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Kläger wirksam über das ihnen zustehende Widerrufsrecht informiert.
12
a) In Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 23. Februar 2016 (XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rn. 24 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ), das dasselbe Formular des Deutschen Sparkassenverlags betraf, hat das Berufungsgericht geurteilt, die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation habe den gesetzlichen Anforderungen genügt.
13
b) Die Widerrufsinformation unterrichtete die Kläger auch zureichend über den Beginn der Widerrufsfrist.
14
aa) Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsab- schluss noch einmal zu überdenken. Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend , unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Leitbild ist für das hier maßgebliche Recht, das vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzt, der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher (Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rn. 32 ff.).
15
bb) Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher konnte die Bedingungen, unter denen die Widerrufsfrist anlaufen sollte, aus der von der Beklagten erteilten Widerrufsinformation erschließen.
16
(1) Auch für sich klar und verständlich ist die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB […] erhalten hat" (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2015 - I-16 U 151/14, juris Rn. 11 a.E.; OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2016 - 31 U 7/16, juris Rn. 13; Beschluss vom 7. März 2016 - 31 U 15/16, juris Rn. 15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 35 ff. mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 10; Urteil vom 17. Mai 2016 - 6 U 163/15, juris Rn. 41; Urteil vom 24. Mai 2016 - 6 U 222/15, juris Rn. 44 ff.; Urteil vom 11. Oktober 2016 - 6 U 78/16, juris Rn. 30 ff.; dagegen OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 8 U 241/15, juris Rn. 27; OLG München, Urteil vom 21. Mai 2015 - 17 U 334/15, juris Rn. 33 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 1. August 2016 - 14 U 1780/15, juris Rn. 96 ff.; offen OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 2016 - I-17 U 83/15, juris Rn. 21).
17
(a) Mit der Passage "nach Abschluss des Vertrags" übernahm die Beklagte den Gesetzestext aus § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BGB aF. Eine weitere Präzisierung oder Paraphrasierung des dort gemeinten Zeitpunkts konnte von ihr nicht verlangt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. März 2016 - 31 U 15/16, juris Rn. 14; a.A. OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 8 U 241/15, juris Rn. 28). Der Unternehmer muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst (Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, juris Rn. 8). Insoweit liegt der Fall anders als der, der Gegenstand des Senatsurteils vom 24. März 2009 (XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 14) war.
18
(b) Ebenso klar und verständlich ist die Bezugnahme der Beklagten auf § 492 Abs. 2 BGB.
19
Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt, wie der Senat für den vergleichbaren Fall einer Verweisung auf § 31d WpHG in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank entschieden hat, keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar (Senatsurteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 26 ff.). Das gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzestext - wie in dem vom Senat entschiedenen Fall das Wertpapierhandelsgesetz und hier das Bürgerliche Gesetzbuch und Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - für jedermann ohne weiteres zugänglich ist. Ohne solche Verweisungen könnten allzu detaillierte, unübersichtliche, nur schwer durchschaubare oder auch unvollständige Klauselwerke entstehen. Es überspannte die Anforderungen des Verständlichkeitsgebots, verlangte man den gesonderten Abdruck oder die Aushändigung einer für den Geschäftszweig geltenden Vorschrift, die der Kunde unschwer einsehen kann.
20
Diese im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätze sind auf vorformulierte Widerrufsbelehrungen und Widerrufsinformationen der hier in Rede stehenden Art, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 22 f. mwN) Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB sind, übertragbar.
21
(2) Die Information zum Beginn der Widerrufsfrist leidet in ihrer Klarheit und Verständlichkeit auch nicht aufgrund des Umstands, dass die Beklagte den Regelungsgehalt des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen erläuterte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2015 - I-16 U 151/14, juris Rn. 11 a.E.; OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2016 - 31 U 7/16, juris Rn. 13; Beschluss vom 7. März 2016 - 31 U 15/16, juris Rn. 15 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 35 ff.; Urteil vom 17. Mai 2016 - 6 U 163/15, juris Rn. 41; Urteil vom 24. Mai 2016 - 6 U 222/15, juris Rn. 46 ff.; Urteil vom 11. Oktober 2016 - 6 U 78/16, juris Rn. 30 ff.; a.A. OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 8 U 241/15, juris Rn. 27; OLG München, Urteil vom 21. Mai 2015 - 17 U 334/15, juris Rn. 33 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 1. August 2016 - 14 U 1780/15, juris Rn. 97).
22
Aus der Gesetzgebungsgeschichte und den Materialien der zum 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung des Gehalts des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen für sinnvoll erachtete (BT-Drucks. 17/1394, S. 25 f. und BT-Drucks. 17/2095, S. 17). Das entspricht dem im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsatz, dass Beispiele den Regelungsgehalt einer Klausel erläutern und verständlich machen können (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2000 - IV ZR 235/99, NJW 2001, 1132, 1134). Eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben führte dagegen dazu, dass dem Verbraucher anstelle der von der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133 vom 22. Mai 2008, S. 66) geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare "Information" erteilt werden müsste (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2016 - 31 U 7/16, juris Rn. 15; Beschluss vom 7. März 2016 - 31 U 15/16, juris Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 37; Urteil vom 24. Mai 2016 - 6 U 222/15, juris Rn. 47, 53; Urteil vom 11. Oktober 2016 - 6 U 78/16, juris Rn. 32; Hölldampf, CRP 2016, 227, 228 f.).
23
(3) Die von der Beklagten konkret ausgewählten Beispiele gingen zwar über die Pflichtangaben bei Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags hinaus. Die Widerrufsinformation ist deshalb aber nicht unwirksam. Vielmehr haben die Parteien das Anlaufen der Widerrufsfrist gültig von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht.
24
(a) Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass die Parteien einen Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des § 503 Abs. 1 BGB in der hier maßgeblichen , zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) geschlossen haben. Nicht nur hat das Berufungsgericht - ohne allerdings die Voraussetzungen des § 503 Abs. 1 BGB aF ausdrücklich zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen - das Zustandekommen eines "Immobiliardarlehens" bzw. eines "endfälligen Immobiliarkredit[s]" als unstreitig festgestellt. Die Voraussetzungen des § 503 Abs. 1 BGB aF sind auch, was der Senat selbst feststellen kann (Senatsurteil vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 17), unzweifelhaft erfüllt. Aus dem zu den Akten gegebenen Vertragsformular - dort unter 4. - ergibt sich, dass "die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig" war. Laut MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - Wohnungsbaukredite an private Haushalte (Quelle: www.bundesbank.de) be- trug der durchschnittliche effektive Jahreszins für festverzinsliche Hypothekarkredite bei Vertragsschluss auf Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von über fünf bis zehn Jahren 3,72% p.a. und mit einer Laufzeit von über zehn Jahren 3,75% p.a. Der zwischen den Parteien vereinbarte Zins lag nur geringfügig über dem Vergleichswert der MFI-Zinsstatistik. Damit hat die Beklagte den Klägern das Darlehen zu Bedingungen gewährt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich waren.
25
(b) Bei den von der Beklagten im Anschluss an das Zitat des § 492 Abs. 2 BGB aufgeführten Beispielen handelte es sich nicht sämtlich um Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen, so dass die Beklagte bei ihrer Auflistung die Gesetzeslage nicht richtig wiedergegeben hat.
26
Ein Verbraucherdarlehensvertrag muss nach § 492 Abs. 2 BGB die für ihn vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 § 6 bis 13 EGBGB enthalten. Dies umfasst nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB Angaben zum effektiven Jahreszins, nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF Angaben zu der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde.
27
Nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB aF galten bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 503 BGB aF über § 492 Abs. 2 BGB indessen reduzierte Mitteilungspflichten. Abweichend von Art. 247 §§ 3 bis 8, 12 und 13 EGBGB in der hier maßgeblichen Fassung waren nur die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB sowie nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB und nach Art. 247 § 8 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung zwingend. Der Immobiliardar- lehensvertrag musste ferner wie oben ausgeführt die Angaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB - hier wiederum: in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung - enthalten. Die für die Beklagte als Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde und das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags gehörten folglich nicht zu den Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB. Denn der Gesetzgeber wollte mit § 492 Abs. 2 BGB - wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (BT-Drucks. 17/1394, S. 14) - die Pflichtangaben in Abhängigkeit "von dem jeweiligen Verbraucherdarlehensvertrag" definieren.
28
Dieses gesetzgeberische Konzept hat die Beklagte nicht mitvollzogen. Sie hat - ersichtlich in dem Bestreben, dem gesetzgeberischen Willen zu entsprechen - die Beispielsangaben aus dem Regierungsentwurf (BTDrucks. 17/1394, S. 8) übernommen und dabei ebenso wenig wie der Regierungsentwurf reflektiert, dass die dortige Auflistung von für bestimmte Vertragstypen irrelevanten "Pflichtangaben" mit § 492 Abs. 2 BGB nicht in Übereinstimmung stand. Die Korrektur der Pflichtangaben durch den Rechtsausschuss des Bundestages (BT-Drucks. 17/2095, S. 17) entsprechend der ursprünglichen Intention des Regierungsentwurfs, "stets relevant[e]" Beispiele aufzulisten (BTDrucks. 17/1394, S. 26), hat die Beklagte nicht mehr mitvollzogen. Sie hat damit den Inhalt des § 492 Abs. 2 BGB nicht korrekt abgebildet.
29
(c) Durch die beispielhafte Auflistung von "Pflichtangaben", bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben im technischen Sinne handelte, haben die Parteien indessen einverständlich und wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB aF zu zusätzlichen Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht.
30
Der Klammerzusatz nach der Angabe "§ 492 Abs. 2 BGB" ist Teil der vorformulierten Widerrufsinformation, den der Senat selbst daraufhin untersuchen kann, welche Bedeutung ihm aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16). Er enthält den Antrag, die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist auf vertraglicher Grundlage zu erweitern. Ohne den Klammerzusatz wäre gemäß den gesetzlichen Vorgaben Bedingung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (nur) die Erteilung der für Immobiliardarlehensverträge relevanten Pflichtangaben gewesen. Mit dem Klammerzusatz bot die Beklagte ihren Vertragspartnern an, den Beginn der Widerrufsfrist nicht lediglich vom Erhalt der für Immobiliardarlehensverträge gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben, sondern außerdem von der Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung des Vertrags und von der Angabe der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde abhängig zu machen. Zugleich trug die Beklagte ihren Vertragspartnern an, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der Erteilung dieser Angaben in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss (vgl. MünchKommBGB /Schürnbrand, 7. Aufl., § 492 Rn. 24; PWW/Nobbe, BGB, 11. Aufl., § 492 Rn. 9) und nicht lediglich im Zuge der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten nach § 491a BGB - hier: in der vom 10. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung - abhängig zu machen.
31
Dieses - weil ihnen günstig unbedenkliche - Angebot haben die Kläger durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Information über die Voraussetzungen ihres Anlaufens in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation nicht (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 17).
32
c) Im Übrigen unterrichtete die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation , ohne dass die Revision dies in Frage stellt, den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher gemäß den gesetzlichen Vorgaben inhaltlich klar und verständlich über die Bedingungen seines Widerrufsrechts.
33
3. Gleichwohl lief die Widerrufsfrist, was das Berufungsgericht übersehen hat, im August 2010 nicht an mit der Folge, dass die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung noch im August 2013 widerrufen konnten. Denn die Beklagte hat die Kläger entgegen der von ihr vertraglich übernommenen weiteren Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht im Darlehensvertrag über die für sie zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet. Damit hat sie nicht sämtliche vertraglichen Bedingungen erfüllt, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.

III.

34
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - zu einem Rechtsmissbrauch der Kläger im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechts nach Maßgabe des Senatsurteils vom 12. Juli 2016 (XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 42 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) und zu den Rechtsfolgen des Widerrufs keine Feststellungen getroffen hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Der Senat verweist sie daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 14.10.2014 - 2 O 168/14 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.08.2015 - 17 U 179/14 -

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Gesetz über den Wertpapierhandel


Wertpapierhandelsgesetz - WpHG

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(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 492 Schriftform, Vertragsinhalt


(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erk

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Referenzen - Urteile

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. Mai 2016 - 6 U 163/15

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Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.07.2015, Az. 21 O 444/14, wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2016 - XI ZR 425/14

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Referenzen

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 128/04 Verkündet am:
10. Mai 2005
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________

a) Die in Computerschrift erfolgte Wiedergabe des Vor- und Nachnamens des
Prozeßbevollmächtigten unter einer als Computerfax übermittelten Berufungsbegründungsschrift
stellt keine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 2. Halbs.
ZPO genügende Wiedergabe der Unterschrift dar.

b) Das Fehlen der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten unter der Berufungsbegründungsschrift
kann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen
, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der Unterschrift
vergleichbare Gewähr dafür ergibt, daß der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung
für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen und
diese willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat. Dabei sind nur spätestens
bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist dem Berufungsgericht bekannt
gewordene Umstände berücksichtigungsfähig.
BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - OLG Braunschweig
LG Göttingen
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 26. Februar 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Be rufung sowie darüber , ob den Klägern wegen einer Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 10. April 2003 ganz überwiegend abgewiesen. Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 14. April 2003 zugestellt worden. Die Berufung der Kläger ist am 7. Mai 2003 eingegangen, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 16. August 2003 verlängert worden. Am 18. August 2003, einem Montag, ist beim Berufungsgericht als Computer-Fax eine Berufungsbegründung eingegangen, die eine eingescannte Unterschrift des Prozeß-
bevollmächtigten der Kläger nicht enthält. Der Schriftsatz schließt auf der letzten Seite mit dem in der gleichen Computerschrift geschriebenen Vor- und Nachnamen des Prozeßbevollmächtigten der Kläger sowie der Bezeichnung "Rechtsanwalt". Am 25. August 2003 ist die Berufungsbegründung per Post nochmals beim Berufungsgericht eingegangen, und zwar mit der handschriftlichen Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Kläger.
Auf den gerichtlichen Hinweis vom 28. Oktober 2003 , daß die am 18. August 2003 als Fax eingegangene Berufungsbegründungsschrift nicht unterschrieben sei, haben die Kläger am selben Tage vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Kläger machen geltend, zur Fristwahrung reiche die Berufungsbegründungsschrift auch ohne eine eingescannte Unterschrift aus. Aus der Begründungsschrift lasse sich auch so die Urheberschaft des Prozeßbevollmächtigten und sein Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, entnehmen. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages tragen die Kläger vor, daß ihr Prozeßbevollmächtigter die Berufungsbegründungsschrift als Fax um 18.36 Uhr mit allen 26 Seiten versandt habe, und zwar auf der letzten Seite oberhalb der Wiedergabe seines Namens mit seiner eingescannten Unterschrift.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Berufungsgeri cht den Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision der Kläger, die das Berufungsgericht nur beschränkt zugelassen hat.

Entscheidungsgründe:


A.


Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Zwar hat das Berufungsgericht im Urteilstenor und in den Entscheidungsgründen die Revision nur zugelassen, "soweit die Berufung als unzulässig verworfen worden ist". Diese Beschränkung der Zulassung der Revision ist aber unzulässig. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGHZ 101, 276, 278 f.; 111, 158, 166, st.Rspr.). Unzulässig ist es hingegen, die Zulassung der Revision auf eine bestimmte Rechtsfrage oder ein Entscheidungselement des Urteils zu beschränken (BGHZ 90, 318, 320; 101, aaO; BGH, Urteil vom 26. März 1982 - V ZR 149/81, NJW 1982, 1535 m.w.Nachw.). Da auch die Frage der Zulässigkeit der Berufung ein solches nicht selbständig anfechtbares Urteilselement darstellt, ist die Beschränkung der Zulassung der Revision auf diese Frage unzulässig (BGH, Urteile vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86, NJW 1987, 3264 f. und vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99, NJW 2001, 2259).
Fehlt es danach an einer wirksamen Beschränkung de r Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbeschränkt zugelassen (Senatsurteile vom 20. Mai
2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371, vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233, vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1231 und vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 128). Die von den Klägern hinsichtlich der Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist damit gegenstandslos.

B.


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht (NJW 2004, 2024) hat im wesent lichen ausgeführt :
Die Berufung sei unzulässig, weil die Kläger sie i nnerhalb der bis zum 18. August 2003 laufenden Berufungsbegründungsfrist nicht wirksam begründet hätten. Wirksamkeitsvoraussetzung hierfür sei eine eingescannte Unterschrift oder zumindest ein Vermerk, daß eine Unterzeichnung wegen der gewählten Übertragungsform nicht erfolgen könne. Die an ein Oberlandesgericht gerichtete Berufungsbegründung bedürfe nach § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6, § 78 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der Unterschrift eines bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts. Das Erfordernis der Unterschrift solle gewährleisten, daß der Schriftsatz tatsächlich vom Prozeßbevollmächtigten herrühre, dieser für
seinen Inhalt die Verantwortung übernehme und daß der Wille, das Schriftstück in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher festgestellt werden könne. Darauf, ob ohne die Unterschrift in einem dieser drei Punkte Zweifel bestünden, komme es nach der bisherigen Rechtsprechung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht an.
Bei der Einlegung und Begründung von Berufungen du rch Telefax (Telekopie) sei die Übermittlung des unterschriebenen anwaltlichen Schriftsatzes per Kopie erforderlich; dabei reiche die kopierte Unterschrift aus, sei aber auch notwendig. Hier sei die Berufungsbegründung durch ein sogenanntes Computer-Fax erfolgt. Diese Art der Übermittlung bestimmender Schriftsätze sei durch den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 anerkannt. Danach sei aber erforderlich, daß die Person des Erklärenden dadurch eindeutig bestimmt werde, daß seine Unterschrift in dem Computer -Fax eingescannt oder darin der Hinweis enthalten sei, daß der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne. Auch ein derartiger Hinweis fehle hier. Über diese großzügige Handhabung könne nicht hinausgegangen und deshalb auf die Unterschrift bzw. ein Unterschriftssurrogat nicht völlig verzichtet werden. Insbesondere reiche der in gleicher Schrift wie im Schriftsatz verwendete darunter gesetzte Name des Prozeßbevollmächtigten nicht aus.
Das Berufungsgericht könne aus Gründen der Rechtss icherheit nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgen, nach der sich bei Fehlen einer erforderlichen Unterschrift die Erfüllung der Formerfordernisse nach den Umständen des Einzelfalls bestimme. Würde in vorliegendem Fall auf das Erfordernis einer eingescannten Unter-
schrift oder eines Vermerks, daß wegen der Übermittlung in elektronischer Form das Schriftstück nicht unterschrieben werde, verzichtet, so wäre das Unterschriftserfordernis für das Computer-Fax hinfällig, aber auch bei herkömmlich übermittelten Schriftsätzen kaum mehr zu rechtfertigen.
Der Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet. Es se i nicht glaubhaft gemacht, daß ein Bedienungsfehler des Prozeßbevollmächtigten der Kläger als Ursache für das Fehlen der eingescannten Unterschrift ausscheide.

II.


Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Übe rprüfung im Ergebnis stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen, weil die Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht wirksam begründet worden ist (1.). Auch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist rechtlich nicht zu beanstanden (2.).
1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgeri chtshofes und vor ihm schon des Reichsgerichts (RGZ 31, 375, 377; 151, 82, 83; BGHZ 37, 156, 157; 92, 251, 255 f.; 97, 283, 284 f.) muß die Berufungsbegründung als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen. Die Unterschrift ist grundsätzlich Wirksamkeitserfordernis. Sie soll die Identifizierung des Urhebers der schrift-
lichen Prozeßhandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BGHZ 37, 156, 157; 75, 340, 349; 97, 283, 285). Das letztgenannte Erfordernis soll sicherstellen , daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern daß es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (BGHZ 75, 340, 349; 144, 160, 162). Für den Anwaltsprozeß bedeutet dies, daß die Berufungsbegründung von einem dazu Bevollmächtigten und bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfaßt, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muß (BGHZ 97, 251, 253 f.; BGH, Urteile vom 29. Oktober 1997 - VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574 und vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028).

b) Hat die Rechtsprechung bisher grundsätzlich für bestimmende fristwahrende Schriftsätze zur Sicherstellung dieser prozeßrechtlichen Anforderungen die handschriftliche Unterschriftsleistung des Berechtigten verlangt, so sind doch hiervon vor allem im Hinblick auf den technischen Fortschritt in einem erheblichen Umfang Ausnahmen zugelassen worden. So hat die Rechtsprechung bereits früh die Übermittlung einer Rechtsmittelschrift und anderer bestimmender Schriftsätze durch ein Telegramm oder mittels Fernschreiben für zulässig erachtet (vgl. die Nachweise bei BGHZ 144, 160, 162 ff.). Auch die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax ist in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig (vgl. BGHZ 144, 160, 164 m.w.Nachw.). Für eine - wie hier - durch Computer-Fax übermittelte Berufungsbegründung hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes am 5. April 2000 entschieden (BGHZ 144, 160), daß in Prozessen mit Vertretungszwang be-
stimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden können. Zur Begründung hat er ausgeführt (aaO S. 165), der Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verläßlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, könne auch im Falle einer derartigen elektronischen Übermittlung gewahrt werden. Entspreche ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen , so sei die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, daß seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht sei, daß der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne.

c) Nach § 130 Nr. 6 1. Halbs. ZPO sollen die vorbe reitenden Schriftsätze die Unterschrift der Person enthalten, die den Schriftsatz verantwortet. Halbs. 2 dieser von der Rechtsprechung für bestimmende Schriftsätze stets als zwingend angesehenen Vorschrift fordert bei Übermittlung durch einen Telefax-Dienst (Telekopie) "die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie". Der Wortlaut des § 130 Nr. 6 ZPO beruht auf der Neufassung durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu diesem Gesetz (BTDrucks. 14/4987, S. 23) ist eine Korrektur der Rechtsprechung zum Unterschriftserfordernis nicht beabsichtigt; dies sei im Hinblick auf die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 nicht geboten. In der Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drucks. 14/4987, S. 43 f.) zur Stellungnahme des Bundesrates werden Inhalt und Begründung des Beschlusses des Ge-
meinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 ausführlich wiedergegeben. Wenn der Gesetzgeber dann in der Neufassung des § 130 Nr. 6 2. Halbs. ZPO in Kenntnis dieser Rechtsprechung und der technischen Entwicklung für den Fall der Übermittlung eines Schriftsatzes durch ein Telefax ausdrücklich "die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie" verlangt, spricht angesichts des eindeutigen Gesetzestextes sehr viel dafür, daß die vom Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes für den Fall eines ComputerFaxes für zulässig gehaltene Ersetzung der Unterschrift durch den Hinweis , daß der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne, nicht mehr als zulässig angesehen werden kann (so Musielak/Stadler, ZPO 4. Aufl. § 129 Rdn. 11; Stein/Jonas/ Leipold, ZPO 22. Aufl. § 130 Rdn. 49; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht 16. Aufl. § 65 Rdn. 14; Hannich/Meyer-Seitz/Schwartze, ZPO-Reform 2002 § 130 Rdn. 5 (S. 336); Krüger/Bütter MDR 2003, S. 181, 182). Dafür spricht auch, daß die Unterschrift beim ComputerFax ohne nennenswerte Schwierigkeiten eingescannt werden kann, so daß kein überzeugender Grund besteht, darauf entgegen dem Gesetzeswortlaut zu verzichten.
Diese Frage bedarf jedoch vorliegend keiner abschl ießenden Entscheidung. Weder enthält das am Abend des 18. August 2003 übermittelte Computer-Fax einen Hinweis, daß eine Unterschrift wegen der gewählten Übertragungsform nicht möglich sei, noch beabsichtigte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger, der Berufungsbegründung einen derartigen Hinweis beizufügen. Vielmehr hat er nach eigenen Angaben versucht , das Computer-Fax mit seiner eingescannten Unterschrift zu übermitteln.

Die Wiedergabe des Vor- und Nachnamens des Prozeßb evollmächtigten der Kläger mit der daruntergesetzten Bezeichnung "Rechtsanwalt" am Ende des Computer-Faxes genügt als solche nicht den Anforderungen des § 130 Nr. 6 2. Halbs. ZPO. Diese Bestimmung fordert nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie, also des handschriftlichen Namenszuges. Dem entspricht eine maschinen- oder computerschriftliche "Unterzeichnung" nicht (Stein/ Jonas/Leipold, aaO § 130 Rdn. 48). Sofern der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes diesbezüglich eine andere Auffassung zu entnehmen sein sollte, genügt die Wiedergabe des Namens in Druckbuchstaben jedenfalls nach der Neufassung des § 130 Nr. 6 ZPO nicht mehr (Musielak/Stadler, aaO § 129 Rdn. 11; Dästner NJW 2001, 3469, 3470 Fn. 10; Krüger/Bütter, aaO).

d) aa) Stellt somit die eigenhändige Unterschrift eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine unerläßliche Wirksamkeitsvoraussetzung für fristwahrende bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozeß dar, so sind jedoch auch von diesem Grundsatz Ausnahmen möglich. Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist nämlich kein Selbstzweck (vgl. BGHZ 97, 283, 285). Es soll, wie der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in seiner Entscheidung vom 30. April 1979 (BGHZ 75, 340, 348 f.) dargelegt hat, gewährleisten, daß aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht , hinreichend zuverlässig entnommen werden können; außerdem muß feststehen, daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern daß es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Deshalb kann das Fehlen einer Unter-
schrift bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen.
Das ist - was das Berufungsgericht verkannt hat - nicht nur ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 10, 1, 2; 81, 32, 36 f.; BVerwG NJW 1995, 2121, 2122; 2003, 1544), des Bundessozialgerichts (BSG NJW 1997, 1254, 1255; 2001, 2492, 2493), des Bundesfinanzhofs (BFHE 111, 278, 285; 148, 205, 207 f.; BFH, BFH/NV 2000, 1224) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG NJW 1979, 183), sondern - ungeachtet bestehender Unterschiede der verschiedenen Verfahrensordnungen - grundsätzlich auch des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 24, 179, 180; 37, 156, 160; 97, 251, 254; BGH, Beschluß vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 46/03, BGH-Report 2004, 406). So hat der Bundesgerichthof mit Beschluß vom 3. Mai 1957 (BGHZ 24, 179, 180) entschieden, daß der Mangel der Unterschrift in dem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz durch die gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben wird, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozeßbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist. In einer anderen Entscheidung (BGHZ 97, 251, 254) hat der Bundesgerichtshof das Fehlen einer Unterschrift auf der Berufungsbegründung für unschädlich erachtet, wenn auch ohne die Unterschrift des Rechtsmittelanwalts aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen, zweifelsfrei feststeht, daß der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen hat, und letzteres in einem Fall bejaht, in dem die Berufungsbegründungsschrift fest mit einem von dem Rechtsanwalt unter-
zeichneten Begleitschreiben verbunden war (vgl. auch BGHZ 37, 156, 160). Und mit Beschluß vom 9. Dezember 2003 (VI ZB 46/03, BGHReport 2004, 406) hat der Bundesgerichtshof für den Fall des Fehlens einer Unterschrift unter einer Berufungsbegründungsschrift entschieden, daß sich zumindest aus den Umständen eindeutig ergeben müsse, daß der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Begründungsschrift übernommen habe. Ob entsprechende Anforderungen bei einem Computer-Fax eines Klägers gegeben sind, das mit dem Satz endet "Dieser Brief wurde maschinell erstellt, wird nicht eigenhändig unterschrieben" (so BSG NJW 1997, 1254 f.), bedarf keiner Entscheidung, da es hier an einem solchen Hinweis fehlt. Eine Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist deshalb im Hinblick auf die angeblich abweichende Entscheidung des Bundessozialgerichts entgegen der Ansicht der Revision nicht veranlaßt, zumal der hier maßgebliche § 130 Nr. 6 2. Halbs. ZPO über die Anforderungen an eine Telekopie erst nach der zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts in die Zivilprozeßordnung eingefügt worden ist.
bb) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes zur ausnahmsweisen Wirksamkeit nicht unterzeichneter Rechtsmittelbegründungsschriften trägt dem Anspruch der Prozeßbeteiligten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) sowie ihren Rechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung, die es verbieten, den Zugang zur jeweiligen nächsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 40, 272, 274 f.; 41, 23, 26; 41, 323, 326 f.; 44, 302, 305 f.; 74, 228, 234; 77, 275, 284; 110, 339, 342). An die Beachtung formeller
Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens dürfen aus diesem Grund keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BVerfG NJW 2002, 3534).
cc) Entgegen der Auffassung der Revision ergeben h ier die Umstände im Zusammenhang mit der Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift nicht eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Prozeßbevollmächtigten der Kläger sowie seinen Willen, für ihren Inhalt die Verantwortung zu übernehmen und sie an das Berufungsgericht zu übermitteln. Die Tatsache, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger bereits rechtzeitig Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt hat, reicht hierfür ebensowenig aus wie der gedruckte Briefkopf auf dem Begründungsschriftsatz; beides bietet keine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür, daß das Schriftstück von einer beim Berufungsgericht postulationsfähigen Person stammt und mit deren Willen in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. BVerwG NJW 2003, 1544). Auch der Umstand, daß nach Fristablauf beim Berufungsgericht ein mit dem Computer-Fax seinem Inhalt und seiner Form nach gleicher und von dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger persönlich unterschriebener Begründungsschriftsatz eingegangen ist, reicht insoweit nicht aus (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 16), da nur spätestens bei Ablauf der Begründungsfrist bekannt gewordene Umstände berücksichtigungsfähig sind (BVerwG NJW 2003, 1544).
Der am Ende des Computer-Faxes mit dem Zusatz "Rec htsanwalt" wiedergegebene Vor- und Nachname des Prozeßbevollmächtigten der Kläger bietet ebenfalls keine ausreichende Gewähr dafür, daß dieser die Verantwortung für die Berufungsbegründung übernommen und diese wil-
lentlich an das Berufungsgericht übermittelt hat. Rechtsmittelbegründungsschriften müssen nicht von einem am Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt gefertigt sein. Sie werden in der Praxis vielfach von Korrespondenzanwälten, wissenschaftlichen Mitarbeitern oder nicht am Rechtsmittelgericht zugelassenen Sozien unterschriftsreif vorbereitet. Dem Umstand, daß unter der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle der Name eines Rechtsanwalts vermerkt ist, ist daher nicht ausreichend sicher zu entnehmen, daß der Entwurf von diesem Rechtsanwalt verfaßt worden ist, sondern kann auch bedeuten, daß der tatsächliche Verfasser die eigenverantwortliche Prüfung des Inhalts des bestimmenden Schriftsatzes und seine Unterzeichnung durch den namentlich genannten Rechtsanwalt vorgesehen hat. Ob dieser für den Inhalt des Schriftsatzes bereits die Verantwortung übernommen hat, ist danach in Fällen wie hier völlig offen.
Entgegen der Auffassung der Revision kann auch dem Umstand, daß das Computer-Fax dem Berufungsgericht am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist übermittelt worden ist, nicht mit einer für den Anwaltsprozeß erforderlichen Sicherheit entnommen werden, daß es sich dabei nicht um einen bloßen Entwurf handelte. Allein der Zeitpunkt der Übermittlung eines nicht unterzeichneten bestimmenden Schriftsatzes sagt für sich genommen noch nichts darüber aus, ob er von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt verantwortet wird. Gerade der drohende Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist kann einem nicht postulationsfähigen Verfasser der Rechtsmittelbegründung vielmehr Veranlassung geben, zur Fristwahrung einen Schriftsatz zu übermitteln, den der namentlich genannte Rechtsanwalt noch nicht eigenverantwortlich geprüft hat. Daß der Inhalt der als Computer-
Fax übermittelten Berufungsbegründung von dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger verantwortet und von ihm bewußt in den Verkehr gebracht worden ist, läßt sich danach hier mit der erforderlichen Sicherheit nicht feststellen.
2. Auch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist greift die Revision ohne Erfolg an. Das Berufungsgericht hat einen Fehler am Empfangsgerät des Oberlandesgerichts als fernliegend angesehen und ausgeführt , es komme entweder ein technischer Fehler im Sendegerät oder aber ein vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger verschuldeter Bedienungsfehler als Ursache für das Fehlen einer eingescannten Unterschrift in dem Computer-Fax in Betracht. Es sei aber nicht glaubhaft gemacht, daß ein Bedienungsfehler des Prozeßbevollmächtigten als Ursache für das Fehlen der eingescannten Unterschrift ausscheide. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten ist einer Partei zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann danach nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen die Möglichkeit offenbleibt, daß die Fristversäumung von der Partei bzw. ihrem Prozeßbevollmächtigten verschuldet war (BGH, Beschlüsse vom 26. September 1991 - I ZB 12/91, NJW 1992, 574, 575, vom 18. Oktober 1995 - I ZB 15/95, NJW 1996, 319 und vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 145).
Zu Recht hat das Berufungsgericht hier einen Bedie nungsfehler des Prozeßbevollmächtigten der Kläger, der dazu geführt hat, daß das Fax ohne eingescannte Unterschrift übermittelt worden ist, nicht als ausgeschlossen angesehen. Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei hat mit der Bedienung technischer Geräte, die er selbst zur Übermittlung bestimmender Schriftsätze einsetzt, soweit vertraut zu sein, daß die Übermittlung in der Form sichergestellt ist, die von § 130 Nr. 6 2. Halbs. ZPO vorgeschrieben ist. Daß das Berufungsgericht es als glaubhaft gemacht angesehen hat, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger weder bei der Übermittlung noch später einen Bedienungsfehler bemerkt hat, schließt einen verschuldeten Bedienungsfehler nicht aus. Das Berufungsgericht weist insoweit zu Recht darauf hin, daß Bedienungsfehler am Computer unbemerkt bleiben können. Damit hat das Berufungsgericht die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts zu stellenden Anforderungen nicht in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise überspannt.

III.


Die Revision der Kläger konnte danach keinen Erfol g haben und war deshalb zurückzuweisen.
Nobbe Richter am Bundes- Joeres gerichtsh of Dr. Müller ist wegen Urlaubs gehindert , seine Unterschrift b eizufügen. Nobbe Wassermann Mayen
9
Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht seine Entscheidung, die Revision zuzulassen, in den Entscheidungsgründen damit gerechtfertigt, es sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten, "ob eine Aufklärungspflicht über eine[n] anfänglichen negativen Marktwert eines Swaps auch dann" bestehe, "wenn der Anleger den betreffenden Vertrag nicht zu (reinen) Spekulationszwecken, sondern im Hinblick auf ein bestehendes Grundgeschäft abschließt". Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Urteilsgründen ergeben (Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 13; Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 6 und vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 3). Das Berufungsgericht hat indessen in den Urteilsgründen lediglich den für sämtliche streitgegenständlichen SwapGeschäfte relevanten Anlass der Revisionszulassung mitgeteilt, ohne die revisionsrechtliche Nachprüfung, was unzulässig gewesen wäre (Senatsurteil vom 29. November 2011 - XI ZR 370/10, WM 2012, 164 Rn. 8 mwN), auf die von ihm formulierte Rechtsfrage beschränken zu wollen. Die von der Beklagten vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist damit gegenstandslos (Senatsurteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, BB 2005, 1470, 1471).

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

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b) Dem danach maßgeblichen Wortlaut des Artikels 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB kann dabei, wie die Revisionserwiderung zu Recht annimmt, kein Erfordernis einer besonderen Hervorhebung entnommen werden (LG Frankenthal, Urteil vom 25. September 2014 - 7 O 57/14, juris Rn. 17 ff.; LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 14; Bülow in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht , 8. Aufl., § 495 Rn. 93 und 96 ff.; jurisPK-BGB/Schwintowski, 7. Aufl., § 492 Rn. 12.1; Mairose, RNotZ 2012, 467, 480; aA OLG Karlsruhe, WM 2015, 1712, 1713). Vielmehr wird dort lediglich gefordert, dass bestimmte Pflichtangaben "klar und verständlich" sein müssen, ohne dass damit auch deren Hervorhebung angeordnet wird. Eine Information kann ohne weiteres auch dann "klar und verständlich" sein, wenn sie nicht grafisch hervorgehoben wird.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.07.2015, Az. 21 O 444/14, wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert:

- für das erstinstanzliche Verfahren: EUR 68.414,95 (43 Monate à EUR 1.009,65 zzgl. 25.000 EUR)

- für das Berufungsverfahren: EUR 77.501,80 (52 Monate à EUR 1.009,65 zzgl. 25.000 EUR)

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er zwei Immobiliardarlehensverträge mit der Beklagten wirksam widerrufen habe.
Die Parteien schlossen am 14.05.2011 einen Immobiliardarlehensvertrag über Darlehenssummen von 222.000,00 EUR (Darlehensnummer …) sowie 28.000,00 EUR (Darlehensnummer …). Auf Seite 6/7 der einheitlichen Vertragsurkunde (vgl. Bl. 6 d.A.) wurde der Kläger über sein Widerrufsrecht wie folgt informiert:
„11. Widerrufsinformation
Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.
Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Widerrufsfolgen
10 
Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von EUR 26,71 zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.
11 
Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.
12 
Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“
13 
Mit Anwaltsschreiben vom 16.10.2014 wurde der Darlehensvertrag namens des Klägers widerrufen und die Beklagte zur Mitteilung des Ablösesaldos aufgefordert. Mit Schreiben vom 20.10.2014 wies die Beklagte die Berechtigung des Klägers zum Widerruf zurück.
14 
Mit seiner Klage vertritt der Kläger die Auffassung, zur Zeit seines Widerrufs sei die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen gewesen. Die Frist sei durch die im Vertrag enthaltene Widerrufsinformation nicht in Gang gesetzt worden; es fehle an der erforderlichen Hervorhebung im Vertrag. Zudem ergebe sich aus der Widerrufsinformation nicht, wann die 14-tägige Widerrufsfrist zu laufen beginne.
15 
Die Beklagte ist dem Begehren der Kläger entgegengetreten und hat neben der Erhebung von Zulässigkeitsbedenken die Auffassung vertreten, die Klage sei (jedenfalls) unbegründet. Nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht für Verbraucherdarlehensverträge bestünden keine formellen Anforderungen an die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation. Inhaltlich genüge die Information den Anforderungen nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB in der zur Zeit des Vertragsschlusses maßgeblichen Fassung. Insbesondere sei der Beginn der Widerrufsfrist eindeutig feststellbar.
16 
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
17 
Das Landgericht hat der Klage mit der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen stattgegeben. Die Feststellungsklage sei zulässig und begründet. Das erforderliche Interesse für die Feststellungsklage sei gegeben. Die Erhebung einer Leistungsklage sei dem Kläger nicht möglich. Der Widerruf sei infolge nicht ordnungsgemäßer Widerrufsinformation fristgerecht und damit wirksam erklärt worden. Die Widerrufsinformation entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie nicht in hervorgehobener und deutlicher Form erfolgt sei. Infolge des wirksamen Widerrufs habe sich das Darlehensverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt.
18 
Der Kläger habe dem Grunde nach gemäß §§ 280, 249 BGB Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten; der Höhe nach belaufe sich der Anspruch auf Basis eines Gegenstandswerts von 30.000,00 EUR jedoch nur auf EUR 1.376,83.
19 
Mit ihrer Berufung versucht die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiterhin die Abweisung der Klage zu erreichen. Sie macht insbesondere geltend macht, das Landgericht habe zu Unrecht die gestalterische Hervorhebung der Widerrufsinformation im Vertrag als erforderlich angesehen.
20 
Die Beklagte beantragt:
21 
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. Juli 2015 aufgehoben.
22 
Die Klage wird abgewiesen.
23 
Der Kläger beantragt,
24 
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
25 
Er verteidigt das Urteil des Landgerichts. Hilfsweise machen er geltend, dass sich die Beklagte mangels Hervorhebung jedenfalls nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen könne, weshalb die Widerrufsinformation, obgleich sie dem Muster entspreche, nicht automatisch den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB genüge. Aufgrund dessen sei die Frage zu beantworten, ob die Beklagte ordnungsgemäß über den Fristbeginn informiert habe. Dies sei nicht der Fall. Ähnlich wie bei der Formulierung des Verordnungsgebers zur BGB-InfoV, in der zum Fristbeginn ausgeführt worden sei, dass diese „frühestens“ beginne, sei die Information über den Fristbeginn in der Musterwiderrufsinformation mit der Formulierung „nach Abschluss des Vertrages“ vollkommen unklar. Zudem knüpfe der Fristbeginn an den Erhalt von „Unterlagen bzw. Informationen“.
II.
26 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die von der Beklagten im Rahmen der Vertragsurkunde erteilte Widerrufsinformation hat die vierzehntägige Widerrufsfrist in Gang gesetzt, weshalb dem Kläger am 16.10.2014 kein Widerrufsrecht mehr zustand und sich dementsprechend das Darlehensverhältnis nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
27 
Damit einhergehend ist auch ein Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu verneinen.
1.
28 
Der mit der Klage (u.a.) erhobene Feststellungsantrag ist zulässig. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil, die sich der Senat zu eigen macht, Bezug genommen. Erhebliche Einwendungen gegen die diesbezügliche Feststellung wurden mit der Berufung nicht erhoben.
2.
29 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation hat die Widerrufsfrist in Gang gesetzt.
30 
a) Maßgeblich sind die bei Abschluss des Vertrages geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der vom 30.07.2010 bis 03.08.2011 geltenden Fassung (Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB).
31 
Danach stand dem Kläger nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 1 BGB ein vierzehntägiges Widerrufsrecht zu, wobei die Frist gemäß §§ 495 Abs. 1, 2 Nr. 1, 355 Abs. 3 S. 1 BGB nur in Gang gesetzt worden ist, wenn der Kläger u.a. - was allein streitig ist - eine Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB entsprechende Widerrufsinformation erhalten hat. Dies war vorliegend der Fall.
32 
b) Einer deutlichen oder graphischen Hervorhebung der Widerrufsinformation in der Vertragsurkunde bedurfte es entgegen der Auffassung des Klägers nicht.
33 
Nach § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB gelten die §§ 355 bis 359 a BGB bei Verbraucherdarlehensverträgen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der nach § 355 BGB an sich maßgeblichen Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB treten. Dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB kann kein Erfordernis einer besonderen Hervorhebung entnommen werden. Vielmehr wird dort lediglich gefordert, dass bestimmte Pflichtangaben „klar und verständlich“ sein müssen, ohne dass damit auch deren Hervorhebung angeordnet wird (BGH v. 23.02.2016 - XI ZR 101/15 - WM 2016, 706 ff.; Senat v. 15.02.2016 - 6 U 213/15).
34 
Auch aus der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB (BT-Drucks. 16/11643, S. 127), der Systematik und der Gesetzesgeschichte ergibt sich nicht, dass mit den Begriffen „klar und verständlich“ eine optische Hervorhebung verlangt werden soll (BGH a.a.O. m.w.N.; Senat v. 15.02.2016 - 6 U 213/15). Ebenso wenig erfordern Sinn und Zweck des Widerrufsrechts eine Hervorhebung der dazu vom Darlehensgeber zu machenden Angaben, da von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest; tut er dies, erlangt er von der Widerrufsinformation Kenntnis, auch wenn diese nicht hervorgehoben ist (BGH a.a.O. m.w.N.).
35 
Eine hiervon abweichende Lösung stünde zudem mit vorrangigen europarechtlichen Vorgaben in Widerspruch. (U.a.) Art. 247 § 6 EGBGB diente der Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, die im Bereich der dem Verbraucher zu erteilenden Informationen dem Konzept der Vollharmonisierung folgt (vgl. insbesondere Erwägungsgrund (9) der Verbraucherkreditrichtlinie). Nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie ist die in Rede stehende Information über die Widerrufsfrist (nur) in „knapper und prägnanter“ Form zu erteilen. Dass der europäische Gesetzgeber unter „knapp und prägnant“ etwas anderes als eine graphisch besonders hervorgehobene Darstellung versteht, ergibt sich dabei - neben dem Wortlaut - schon daraus, dass die Richtlinie selbst nach diesen Anforderungen unterscheidet, indem nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie die Standardinformationen in „klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise“ zu nennen sind und gemäß Art. 4 Abs. 3 VerbrKrRL unter bestimmten Umständen auch auf die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung „in klarer, prägnanter Form an optisch herausgehobener Stelle“ hingewiesen werden muss (vgl. BGH a.a.O.).
36 
c) Die Widerrufsinformation genügt unter Zugrundelegung des Erfordernisses klarer und verständlicher Form im Hinblick auf die Information zum Fristbeginn auch inhaltlich den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1, 2 Satz 1 EGBGB.
37 
Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses unter Ausschöpfung der Widerrufsfrist auszuüben. Er ist deshalb über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH v. 13.01.2009 - XI ZR 118/08; v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08 -, BGHZ 180, 123-134).
38 
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Widerrufsinformation der Beklagten nicht zu beanstanden. Für den verständigen Verbraucher ist auf Grundlage der erteilten Informationen erkennbar, wann die Frist zu laufen beginnt. Nach Satz 2 der Widerrufsinformation beginnt die Frist nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat. Die Belehrung entspricht insoweit den gesetzlichen Vorgaben gemäß §§ 495 Abs. 1, 2, 355, 492 Abs. 1,2, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB und macht deutlich, dass die Widerrufsfrist grundsätzlich mit dem Vertragsschluss zu laufen beginnt, aber nur dann, wenn der Verbraucher alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat. Was Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB sind, wird im Rahmen des Klammerzusatzes beispielhaft erläutert.
39 
Weder die Anknüpfung der Information über den Fristlauf an den „Vertragsschluss“ noch die nur exemplarische Darstellung der Pflichtangaben ist zu beanstanden. Dies folgt schon daraus, dass die Widerrufsinformation insoweit der Musterinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB entspricht. Anders als die auf Grundlage von § 14 BGB-InfoV erlassene Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV hatte die Musterinformation nach der hier einschlägigen Anlage 6 zu Art. 247 § 6 BGB-InfoV Gesetzesrang. Mit der inhaltlichen Ausgestaltung der Musterinformation zum Beginn des Laufs der Widerrufsfrist hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass eine in dieser Weise formulierte Belehrung den inhaltlichen Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, 2 EGBGB an eine klare und verständliche Belehrung zum Fristbeginn genügt. Ausdrücklich heißt es in der Gesetzesbegründung zum MWidInfoEG (BT-Drucks. 17/1394, S. 21 f.), dass das Muster den Vorgaben des Artikels 247 § 6 Absatz 2 EGBGB - neu - , mit dem die Vorgaben des Artikels 10 Abs. 2 Buchstabe p der Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt würden - entspreche und auf § 495 Abs. 2 Nr. 1 verweise; weiter wird ausgeführt, dass durch die Verwendung des Musters „eine angemessene Information des Verbrauchers gewährleistet“ werde. Damit kommt deutlich zum Ausdruck, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mit dem Muster und der mit dessen Verwendung herbeigeführten „Gesetzlichkeitsfiktion“ nicht nur Rechtssicherheit für den Normadressaten geschaffen werden sollte, vielmehr mit den im Muster erteilten Informationen auch den inhaltlichen Anforderungen des Gesetzes an die Widerrufsinformation genüge getan ist.
40 
Dementsprechend lässt sich die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation nicht daraus herleiten, dass sich für den verständigen Verbraucher je nach den Umständen der Begriff des „Vertragsschlusses“ bzw. der konkrete Zeitpunkt dessen Zustandekommen nicht ohne weiteres erschließt. Der Gesetzgeber hat es ungeachtet der Anknüpfung des Fristlaufs an den Vertragsschluss (§ 495 Abs. 2 Ziffer 2 a) BGB) nicht vorgesehen, dass (u.a.) dieser Rechtsbegriff für den Verbraucher definiert wird. Vielmehr knüpft auch die Musterwiderrufsinformation, die nach den Gesetzesmaterialien inhaltlich eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Belehrung darstellen soll, den Lauf der Widerrufsfrist ohne nähere Erläuterung (u.a.) an das Ereignis des Vertragsschlusses. Die Annahme einer weitergehender Informationspflicht würde auch den Vorgaben der Richtlinie an eine knappe und prägnante Information über den u.a. den „Vertragsschluss“ voraussetzenden Fristbeginn zuwiderlaufen, was den Gesetzesmaterialien (u.a. zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB) zufolge vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war. Aufgrund dessen kann dem Unternehmer, der die Belehrung den gesetzlichen Vorgaben entsprechend vornimmt und darüber informiert, dass die Widerrufsfrist grundsätzlich mit dem Vertragsschluss beginnt zu laufen, nicht auferlegt werden, die vorgegebenen gesetzlichen Rechtstermini zu definieren und umzuformulieren. Ebensowenig bedarf es der Erläuterung oder gar der konkreten Angabe des Zeitpunkts des Zustandekommens des Vertrages, der zumindest bestimmbar und damit für den Verbraucher ermittelbar ist und sich insoweit von dem Begriff „frühestens“, der nicht erkennen lässt, ob die Frist jetzt oder später beginnt, unterscheidet.
41 
In Bezug auf die Pflichtangaben (§ 495 Abs. 2 Ziffer 2 b BGB) wurden aus dem Angabenkatalog, dessen Umfang vom konkreten Vertrag abhängt, exemplarisch solche Beispiele herausgegriffen, die stets relevant sind (so auch die Gesetzesbegründung zum MWidInfoEG in BT-Drucks. 17/1394, S. 25 f.). Einer weitergehenden Information bedurfte es aufgrund der Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB nicht. Mit seinem in entsprechender Weise formulierten Muster hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass sich der Verbraucher mit der Frage, ob ihm im Rahmen des Vertrages sämtliche Pflichtinformationen erteilt worden sind, ggf. durch Einsichtnahme in die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen Klarheit zu verschaffen hat.
42 
In Satz 3 wird sodann weiter darüber informiert, dass der Verbraucher die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Diese Information trägt § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 Abs. 3 S. 2 BGB Rechnung, wonach die Widerrufsfrist bei schriftlich zu schließenden Verträgen nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird.
43 
Mit Satz 4 wird der Verbraucher weiter darüber unterrichtet, dass dann, wenn im Vertragstext nicht alle Pflichtinformationen enthalten sind, der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden kann und in diesem Fall die Widerrufsfrist einen Monat, beginnend mit Erhalt der nachgeholten Information, beträgt, worüber der Verbraucher gesondert zu belehren ist. Damit wird § 495 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 492 Abs. 6 BGB berücksichtigt.
44 
Die Information zum Fristlauf enthält danach sämtliche notwendigen Informationen und ist auch klar und verständlich im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB. Etwaige Verständnisschwierigkeiten beruhen nicht auf der Information, sondern auf der Komplexität der zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen.
45 
Im Ergebnis ist die Feststellungsklage und damit einhergehend auch die Schadenersatzklage, gerichtet auf die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, unbegründet.
III.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
47 
Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Rechtssache hat, nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.02.2016 (XI ZR 101/15) entschieden hat, dass die gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBG in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht keiner Hervorhebung bedürfen, weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Soweit das OLG München in seiner Entscheidung vom 21.05.2015 (17 U 334/15 -, juris) bezüglich der nur beispielhaften Nennung von Pflichtangaben in der Widerrufsinformation eine abweichende Auffassung vertreten hat, war dieser Gesichtspunkt für die Entscheidung nicht tragend.
8
Die Widerrufsbelehrung entspricht, was der Senat selbst feststellen kann und im Ergebnis mit der Auffassung anderer Oberlandesgerichte übereinstimmt, den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere kann ein Missverständnis des Inhalts, der Fristlauf beginne schon mit Aushändigung des Vertragsantrags des Darlehensgebers, nicht entstehen, weil die Wendung "jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist", keinen Raum für Zweifel lässt. Der Darlehensnehmer wird durch die Verwendung des Artikels "des" anstelle des Personalpronomens "Ihres" vor dem Wort "Antrag" nicht zu der Fehlvorstellung verleitet, die Frist könne zwar nur bei Aushändigung des Originals seines Antrags, aber auch schon mit der Aushändigung einer Abschrift des Antrags des Darlehensgebers anlaufen. Das gilt umso mehr, als der Gesetzgeber selbst in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der hier maßgeblichen, bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung die Wendung "oder eine Abschrift […] des Antrags" benutzt hat. Noch deutlicher als das Gesetz selbst musste die Beklagte nicht sein. Das von der Klägerin angeführte Urteil des I. Zivilsenats vom 4. Juli 2002 (I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 f.) betraf eine andere Fallgestaltung (dazu Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, WM 2016, 1835 Rn. 29, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) und ergibt für den hiesigen Fall nichts. Gleiches gilt für das von der Klägerin zitierte Senatsurteil vom 13. Januar 2009 (XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 20), das ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zum Gegenstand hatte.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

22
(1) Vorformulierte Widerrufsbelehrungen der in Rede stehenden Art sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 141/09, juris Rn. 13; s. auch schon BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027) Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 BGB (früher § 1 AGBG). Bestandteil der Widerrufsbelehrung ist vorliegend zudem, wie der erkennende Senat für ein insoweit gleichlautendes Anschreiben der Beklagten nebst identischer Widerrufsbelehrung entschieden hat (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 16), der den Bezug zu der ursprünglichen Vertragserklärung herstellende Passus des Begleitschreibens ("Losgelöst hiervon, erhalten Sie in der Anlage die Widerrufsbelehrung zu Ihrer ursprünglichen Vertragserklärung, verbunden mit der Bitte, diese zur Kenntnis zu nehmen und zu Ihren Akten zu nehmen.").

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.03.2016, Az. 25 O 176/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 56.400,00 EUR

Gründe

 
I.
1. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines von den Klägern erklärten Widerrufs eines Immobiliar-Darlehensvertrages.
Die Parteien schlossen am 25.05.2011 einen durch eine Grundschuld gesicherten Verbraucher-Darlehensvertrag über 160.000 EUR zu einem bis zum 30.05.2021 fest vereinbarten Nominalzinssatz von 4,1% p.a. (Anlage K1, Bl. 5). Auf das Darlehen waren monatliche Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 680,00 EUR zu bezahlen.
Ziff. 11 des Darlehensvertrags enthält folgende Widerrufsinformation:
Mit Schreiben vom 19.05.2015 erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags (Anlage K2, Bl. 6).
Die Kläger monieren, dass die Widerrufsinformation nicht in der notwendigen drucktechnischen Hervorhebung in den Vertrag eingebettet sei. Nach § 495 Abs. 2 S. 1 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 3 EGBGB müsse die Widerrufsbelehrung in hervorgehobener und deutlicher Form gestaltet sein. Die vor und nach der Widerrufsinformation abgedruckten Vertragstexte seien aber ebenfalls im Fließtext gehalten, seien teilweise in der gleichen Schriftart und ebenfalls gesondert umrahmt.
Ferner seien die notwendigen Pflichtangaben nicht abschließend, sondern nur teilweise aufgeführt, so dass es dem Darlehensnehmer selbst obliege, sich entsprechend zu informieren. Dies entspreche nicht dem von der Rechtsprechung des BGH geforderten Deutlichkeitsgebot.
Die Kläger beantragen:
Es wird festgestellt, dass der Widerruf der Kläger zum Darlehensvertrag mit der Nummer ...209 vom 25.05.2011 über 160.000,00 EUR wirksam erklärt worden ist und sich das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
2. Das Landgericht hat die aus seiner Sicht zulässige Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin habe den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen, da die Widerrufsfrist zur Zeit des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen sei. Den Klägern seien im Rahmen der Vertragsurkunde die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. in der vom Gesetz geforderten Art und Weise mitgeteilt worden.
10 
Einer besonderen grafischen oder deutlichen Hervorhebung der Widerrufsinformation habe es nach Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB nicht bedurft. Nur die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. sei davon abhängig gewesen, dass die Widerrufsinformation deutlich und hervorgehoben erteilt werde. Die für die generelle Gestaltung der Pflichtangaben einschlägigen ersten beiden Sätze von Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. stellten hingegen lediglich inhaltliche Anforderungen auf.
11 
Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation genüge den Anforderungen einer klaren und verständlichen Darstellung.
12 
Der Fristlauf sei eindeutig ausgedrückt. Die Anknüpfung des Beginns der Widerrufsfrist beruhe auf der Bestimmung des § 495 Abs. 2 Nr. 2a BGB a.F., in der es ausdrücklich heiße, dass die Widerrufsfrist nicht „vor Vertragsschluss“ beginne. In welcher Weise über diesen Teilaspekt des Beginns der Widerrufsfrist zu informieren sei bzw. informiert werden dürfe, werde durch den Wortlaut der Musterinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. zum Ausdruck gebracht. Dort heiße es, dass die Frist „nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben (...) erhalten hat“, beginne. Wenn der Gesetzgeber in seiner Musterbelehrung eine Information des Verbrauchers über einen Teilaspekt des Beginns der Widerrufsfrist in dieser abstrakten Art und Weise vorgesehen habe, könne es nicht fehlerhaft sein, dass der Unternehmer die identische Formulierung verwende.
13 
Die Widerrufsbelehrung sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Pflichtangaben nur teilweise aufgeführt würden. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Widerrufsinformation insoweit der Musterinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. entspreche. Die Musterinformation habe Gesetzesrang. Damit habe der Gesetzgeber die Frage, ob es dem Verbraucher zuzumuten sei, zur Bestimmung des Fristlaufs den Gesetzestext selbst heranzuziehen und zu lesen, offenkundig in dem Sinne entschieden, dass dies dem Verbraucher zumutbar sei.
14 
3. Zur Begründung ihrer Berufung, mit der sie den erstinstanzlichen Klageantrag vollumfänglich weiterverfolgen, führen die Kläger Folgendes aus:
15 
Das Landgericht habe sich in weiten Teilen nicht mit der Argumentation der Kläger auseinandergesetzt und damit entscheidungserhebliche Tatsachen und vor allem die insoweit einschlägige OLG-Rechtsprechung missachtet. Mit ihrer Feststellung, dass es keiner besonderen grafischen und deutlichen Hervorhebung der Widerrufsinformation bedurft habe, habe die Einzelrichterin den klägerischen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 22.12.2015, S. 1 ff. vollständig übersehen. Hier sei ausführlich dargestellt, dass Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB darauf hinweise, dass dann, wenn der Darlehensgeber das Muster nicht verwende, er bei der Unterrichtung aller nach §§ 3-5 und 8-13 erforderlichen Angaben gleichartig zu gestalten und hervorzuheben habe.
16 
Aber selbst wenn nur eine klare und deutliche Formulierung gefordert wäre, wäre die Beklagte dem nicht nachgekommen. Die Kläger hätten mit Schriftsatz vom 22.12.2015 auf S. 2 ausgeführt, dass die Widerrufsinformation in einem Kontext von gleichartig gestalteten Vertragspassagen zu finden sei. Im Gegensatz zur Widerrufsinformation in Ziff. 11 sei die Ziff. 12 in fettgedruckter Form präsentiert. Dies lenke zusätzlich von der Widerrufsinformation ab. Das OLG München habe in einem vergleichbaren Fall festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung nicht gem. § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. in hervorgehobener und deutlicher Form gestaltet worden sei. Das Druckbild des übrigen Vertragstexts unterscheide sich gerade nicht von dem sich auf die Widerrufsinformation beziehenden Vertragsteil.
17 
Im Übrigen sei der Fristbeginn nicht eindeutig beschrieben. In der Widerrufsinformation heiße es: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten haben.“ Das OLG München habe hierzu ausgeführt, dass damit nicht klar sei, wann die Frist zum Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers an und damit die vierzehntägige Widerrufsfrist ablaufe, da nicht beschrieben sei, welche weiteren Angaben der Darlehensnehmer erhalten müsse.
18 
Der Gesetzgeber habe nicht gewollt, dass sich der Darlehensnehmer die für ihn maßgeblichen Pflichtangaben selbst aus dem Gesetz herausziehe. Bei dem Klammerzusatz handele es sich lediglich um eine redaktionelle Anweisung, die verdeutlichen soll, was tatsächlich in die Widerrufsinformation aufzunehmen sei. Dies werde dadurch deutlich, dass lediglich beispielhaft einige der genannten Pflichtangaben enthalten seien. Es sei die Intention des Gesetzgebers gewesen, dass der Darlehensgeber die maßgeblichen Pflichtangaben einsetze, damit der Darlehensnehmer prüfen könne, ob und wann die Frist zu laufen beginne. Dieser redaktionellen Anweisung sei die Beklagte nicht nachgekommen, da sie die Pflichtangaben nicht genannt habe. Die Forderung nach knappen und prägnanten Informationen stehe dem nicht im Wege. Es hätte einzelfallbezogen vorgegangen werden können und müssen. Dies hätte auch nicht zu einem undurchdringlichen Klausel- und Informationswirrwarr geführt.
19 
Die Kläger beantragen,
20 
das am 03.03.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart zum AZ 25 O 176/15 abzuändern und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.03.2016, Az.: 25 O 176/15, kostenpflichtig zurückzuweisen.
II.
23 
Die nach der mit Beschluss vom 30.06.2016 gewährten Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.
24 
1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung sind die bei Abschluss des Vertrages geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der vom 30.07.2010 bis zum 03.08.2011 geltenden Fassung (Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB).
25 
2. Den Klägern als Partei eines Verbraucherdarlehensvertrages im Sinne von § 491 Abs. 1 BGB a.F. stand gemäß § 495 Abs. 1 BGB a.F. ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB a.F. zu.
26 
3. Nach § 355 Abs. 1 BGB a.F. ist ein Verbraucher, dem durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Bestimmung eingeräumt wurde, an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie innerhalb der vierzehntägigen Frist des § 355 Abs. 2 BGB a.F. widerruft. Diese Frist ist im vorliegenden Fall gemäß §§ 495 Abs. 2 Nr. 1, 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. in Lauf gesetzt worden, weil den Klägern - abweichend von der mit der Berufung vertretenen Auffassung - im Rahmen der Vertragsurkunde die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. in der vom Gesetz geforderten Art und Weise mitgeteilt wurden.
27 
a) Nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. galten die §§ 355 bis 359 a BGB a.F. bei Verbraucherdarlehensverträgen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der bei widerrufsbewehrten Verträgen allgemein maßgeblichen Widerrufsbelehrung (§ 355 Abs. 2, 3 BGB) die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. traten. Der in diesem Zusammenhang von den Klägern zitierte Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB a.F. betraf die gem. § 491a BGB geschuldeten vorvertraglichen Informationspflichten und enthielt deshalb zur Gestaltung der nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. notwendigen Widerrufsinformation keine Aussage.
28 
Während § 360 Abs. 1 BGB a.F. für die Widerrufsbelehrung eine „deutliche“ Gestaltung vorschrieb, bestimmte Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F. nur, dass die Pflichtangaben „klar und verständlich“ zu machen sind; einer besonderen graphischen oder deutlichen Hervorhebung der Widerrufsinformationen bedurfte es dementsprechend grundsätzlich nicht. Etwas anderes galt nach dem klaren Wortlaut und der Systematik der Absätze 1 und 2 von Art 247 § 6 EGBGB a.F. ausschließlich für die in Satz 3 geregelten Voraussetzungen der Gesetzlichkeitsfiktion der Musterinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F.; nur die Gesetzlichkeitsfiktion hing nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. davon ab, dass die Information deutlich und hervorgehoben erteilt wurde, während die für die generelle Gestaltung der Pflichtangaben einschlägigen ersten beiden Sätze von Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. lediglich inhaltliche Anforderungen aufstellten (BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15, juris Rn. 24 ff). Der von den Klägern zitierten, gegenteiligen Ansicht des OLG München, das seine Entscheidung darauf stützt, dass die Widerrufsbelehrung nicht in hervorgehobener und deutlicher Form gestaltet sei (Urteil vom 21.05.2015, Az. 17 U 334/15, juris Rn. 29, 30), ist der BGH nicht gefolgt.
29 
b) Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation genügte den Anforderungen einer klaren und verständlichen Darstellung im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 1. Halbsatz i.V.m. den Sätzen 1 und 2 von Art. 246 § 6 EGBGB a.F.
30 
Entgegen der von den Klägern im Rahmen ihrer Berufung vertretenen Auffassung ist die Widerrufsinformation nicht deswegen in relevanter Weise unvollständig, weil sie lediglich einen Teil der Pflichtinformationen, deren Erhalt durch den Verbraucher Voraussetzung für den Lauf der Widerrufsfrist ist, beispielhaft benennt.
31 
Dies ergibt sich schon daraus, dass die Widerrufsinformation insoweit der Musterinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. entspricht. Denn anders als die auf Grundlage von § 14 BGB-InfoV erlassene Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV hatte die Musterinformation nach der hier einschlägigen Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. in der vom 30.07.2010 bis 03.08.2011 geltenden Fassung Gesetzesrang. Dass jedoch das Gesetz in Gestalt des Informationsmusters den (inhaltlichen) Anforderungen des Gesetzes in Gestalt des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, 2 EGBGB a.F. nicht genügen könnte, scheidet aus. Die Bedeutung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Musterwiderrufsinformation erschöpft sich nicht darin, dass dem Verwender des Musters die Vertrauensschutzfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB zuteil wird. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Musterwiderrufsinformation schaffen wollte, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Gegenteiliges lässt sich auch nicht der Gesetzesbegründung entnehmen (a.A. LG Ravensburg, Urteil vom 19.11.2015, 2 O 223/15 - beck-online). Mit der inhaltlichen Ausgestaltung der Musterwiderrufsinformation hat der Gesetzgeber die Frage, ob es dem Verbraucher zuzumuten ist, zur Bestimmung des Fristlaufs den Gesetzestext, auf den verwiesen wird, selbst heranzuziehen und zu lesen, offenkundig in dem Sinne entschieden, dass dies dem Verbraucher zumutbar ist (LG Fürth, Urteil vom 15.10.2015 - 6 O 2628/15). Mit diesem Argument setzt sich die oben erwähnte Entscheidung des OLG München (Urteil vom 21.05.2015, Az. 17 U 334/15, juris Rn. 34) nicht auseinander.
32 
Unabhängig davon begegnet es aber auch in der Sache keinen Bedenken, die Pflichtangaben, deren Erhalt durch den Verbraucher Voraussetzung des Fristlaufs sind, durch Zitierung des § 492 Abs. 2 BGB a.F. in Bezug zu nehmen und diese nicht vollständig aufzuzählen. Denn einerseits entspricht es der Vorgabe von § 495 Abs. 2 Nr. 2 b BGB a.F. und der Regelungstechnik der Musterinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F., die Pflichtangaben nicht im einzelnen aufzuzählen, sondern durch Nennung von § 492 Abs. 2 BGB a.F. in Bezug zu nehmen und nur einzelne Pflichtangaben beispielhaft zu nennen. Andererseits würde die gegenteilige Auffassung dazu führen, dass in der in den Vertrag aufzunehmenden Widerrufsinformation diejenigen Pflichtangaben vollständig aufgezählt werden müssten, die gerade dieser Vertrag enthalten muss; das ließe sich nicht in Einklang bringen mit der von der Verbraucherkreditrichtlinie (deren Umsetzung die maßgeblichen gesetzlichen Regularien dienten) geforderten „knappen und prägnanten“ Information, sondern würde zu einem undurchdringlichen Klausel- und Informationswirrwarr führen und so den Schutzzweck des Verbraucherschutzrechts in sein Gegenteil verkehren.
III.
33 
1. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
34 
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist auf 56.400 EUR festzusetzen entsprechend den von den Klägern bis zur Einlegung der Berufung geleisteten Zahlungen.
35 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15) bemisst sich der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit eines auf § 495 Abs. 1 BGB gestützten Widerrufs eines Verbrauchervertrags nach der Hauptforderung, die der Verbraucher nach §§ 346 ff BGB beanspruchen zu können meint. Das sind nach § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, aaO., juris Rn. 12). Unter Berücksichtigung der monatlichen Zahlungen von 680,00 EUR ergibt dies zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung einen Streitwert von 56.400,00 EUR.
36 
3. Die Revision war im Hinblick auf die entgegenstehende Entscheidung des OLG München vom 21.05.2015 (17 U 334/15, juris Rn. 33, 34) zuzulassen.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, dem Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist stattzugeben, die damit zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.08.2015, Az. 6 O 189/14, jedoch durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 3.12.2015.

Gründe

 
I.
1. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines von der Klägerin erklärten Widerrufs eines Immobiliendarlehensvertrages.
Aufgrund Vertrages vom 21./26.04.2011 (Bl. 5 ff. d.A.) gewährte die Beklagte der Klägerin zum Zwecke der Finanzierung einer Gewerbeeinheit in ... ein durch Grundschulden gesichertes Darlehen in Höhe von 750.025,00 EUR zu einem bis zum 30.04.2021 fest vereinbarten Nominalzins von 3,49 % p.a..
Anfang Mai 2011 schlossen die Parteien eine Änderungsvereinbarung, aufgrund derer der Darlehensvertrag hinsichtlich einzelner Vertragsbedingungen (Bereitstellungsprovision, Darlehensrückzahlung und Laufzeit, Sonderzahlungen etc.) modifiziert wurde. Den Inhalt der vereinbarten vertraglichen Änderungen teilte die Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf den bestehenden Darlehensvertrag vom 21./26.04.2011 (820 442 305) mit Schreiben vom 04.05.2011 (Bl. 6 d.A.) mit unter Hinweis darauf, dass alle nicht genannten Punkte unverändert ihre Gültigkeit behielten und die Klägerin gebeten werde, das Schreiben der Beklagten als wesentlichen Bestandteil des genannten Darlehensvertrages zu betrachten. Weiter wurde auf die dem Schreiben beigefügten modifizierten „vorvertraglichen Informationen“ hingewiesen. Dieses Informationsblatt, überschrieben mit „Europäisches Standardisiertes Merkblatt“, benennt und beschreibt die wesentlichen Vertragsbedingungen. Unter Ziffer 16 findet sich unter der Spalte „Inhalt“ folgende Passage: „Widerrufsrecht. Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalendertagen den Darlehensvertrag zu widerrufen“. Auf der rechten Passage, überschrieben mit „Beschreibung“, findet sich hierzu die Angabe: „Ja“.
Mit Schreiben vom 23.06.2014 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass der Darlehensvertrag infolge ihres Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist.
Nach ihrer Auffassung hat der Lauf der Widerrufsfrist nicht begonnen zu laufen, weshalb der Widerruf fristgemäß erfolgt sei.
Zum einen enthalte der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag nicht sämtliche Pflichtangaben nach Artikel 247 §§ 6 - 13 EGBGB. Es fehlten die notwendigen Pflichtangaben über den Verzugszinssatz, den Warnhinweis und die zuständige Aufsichtsbehörde. Richtig sei zwar, dass diese Angaben bei einem Immobiliardarlehen nicht erforderlich seien; im Streitfall seien jedoch zusätzlich die Vorschriften des Fernabsatzes - hier § 312 c Abs. 1 BGB - maßgeblich, weshalb es der genannten Angaben im Vertrag bedurft hätte. Schon wegen der Unvollständigkeit der Angaben habe die Widerrufsfrist nicht begonnen zu laufen.
Die Widerrufsfrist habe aber auch deshalb nicht begonnen zu laufen, weil die Beklagte die Klägerin über den Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig belehrt habe. Das Vertragsangebot der Beklagten vom 21.04.2011 habe die Klägerin am 26.04.2011 angenommen. Mit Eingang der von der Klägerin unterzeichneten Vertragsurkunde bei der Beklagten sei der Vertrag wirksam geworden. Dieser Zeitpunkt, der wiederum für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich gewesen sei, sei für die Klägerin weder erkennbar noch bestimmbar gewesen, zumal die Beklagte keine Empfangsbestätigung übermittelt habe.
Darüber hinaus habe die Beklagte im Zusammenhang mit der Übersendung des Schreibens vom 04.05.2014 eine modifizierte Ausfertigung vorvertraglicher Informationen übersandt, nach deren Ziffer 16 die Klägerin das Recht habe, den Darlehensvertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Nähere Angaben seien nicht gemacht worden. Aus Sicht eines verständigen Verbrauchers werde nicht mit hinreichender Sicherheit deutlich, ob aus der Vertragsänderung ein eigenes Widerrufsrecht hervorgehe oder ob lediglich der Lauf des bestehenden Rechts neu begonnen habe.
10 
Zudem seien im Rahmen der modifizierten Ausfertigung vorvertraglicher Informationen die Pflichtangaben geändert und damit nachgeholt worden, so dass die Widerrufsfrist richtigerweise einen Monat betragen habe.
11 
Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und 12 Abs. 1 EGBGB entspreche, weil jedenfalls nicht ersichtlich sei, dass ein Fall der Belehrung nach Anmerkung 7 vorliege.
12 
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zudem geltend gemacht, die streitgegenständliche Widerrufsinformation sei entgegen den damaligen rechtlichen Erfordernissen nicht in hervorgehobener und deutlicher Form gestaltet.
13 
Demgegenüber vertritt die Beklagte die Auffassung, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag sämtliche notwendigen Pflichtangaben entsprechend der verbraucherkreditrechtlichen Vorschriften enthalten habe. Die von der Klägerin angeführten, vermeintlich fehlenden Pflichtangaben seien bei Immobiliardarlehensverträgen nicht zwingend. Die Klägerin sei im Rahmen des Darlehensvertrages vom 21./26.04.2011 auch zutreffend über das ihr zustehende Widerrufsrecht informiert worden. Weiterer Angaben habe es nicht bedurft. Über den Beginn der Widerrufsfrist habe schon deshalb kein Zweifel bestehen können, weil der von der Beklagten bereits unterzeichnete Vertrag von der Klägerin am 26.04.2011 in Anwesenheit eines Mitarbeiters der Beklagten unterzeichnet und ihr auch die Vertragsurkunde ausgehändigt worden sei, womit der Vertrag zustande gekommen sei. Die Widerrufsinformation entspreche im Übrigen vollumfänglich dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anwendbaren Muster der Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Mit Schreiben vom 04.05.2011 seien lediglich die vereinbarten Änderungen niedergelegt worden. Ein neues Widerrufsrecht sei dadurch nicht begründet worden.
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Der Widerruf, seine Rechtzeitigkeit unterstellt, sei jedenfalls rechtsmissbräuchlich; mit ihrem Widerruf verfolge die Klägerin erkennbar den Zweck, sich nachträglich wirtschaftlich günstiger zu stellen.
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2. Das Landgericht hat die aus seiner Sicht zulässige Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin habe den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen, da die Widerrufsfrist zur Zeit des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen sei. Die vermeintlich fehlenden Pflichtangaben seien bei einem Immobiliendarlehen nicht erforderlich gewesen. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspreche dem Muster in Anl. 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. und genüge damit den Anforderungen nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB. Format und Schriftgröße dürfe von der Musterbelehrung abweichen, solange die Belehrung in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form erfolge. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Durch das Schreiben der Beklagten vom 04.05.2011 sei kein neues Widerrufsrecht begründet worden, weil im Rahmen dieses Schreibens lediglich einzelne Vertragsänderungen bestätigt, nicht aber ein neuer Verbraucherdarlehensvertrag unter Gewährung eines neuen Kapitalnutzungsrechts eingeräumt worden sei. Ebenso wenig sei der Klägerin im Rahmen des europäisch standardisierten Merkblatts unter Ziffer 16 ein eigenständiges Widerrufsrecht eingeräumt worden. Aus den Umständen sei für die Klägerin klar erkennbar gewesen, dass sich dieser Hinweis auf das bereits bestehende Widerrufsrecht des Darlehensvertrages bezogen habe. Aufgrund dessen habe sich hinsichtlich des Fristenlaufs keine Unklarheit ergeben.
16 
3. Gegen das der Klägerin am 18.08.2015 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Klägerin mit beim Oberlandesgericht Stuttgart am 15.09.2015 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ging am 02.11.2015 beim Oberlandesgericht Stuttgart ein.
17 
Ihren Berufungsantrag, gerichtet auf Aufhebung des Urteils des Landgerichts und Feststellung entsprechend der Auslegung des erstinstanzlichen Antrags seitens des Landgerichts, hat die Klägerin wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden.
18 
Zur Begründung dieses Antrags macht sie geltend, die Berufungsbegründungsfrist unverschuldet im Sinne von § 233 ZPO versäumt zu haben. Auch ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, das sie sich zurechnen lassen müsse, sei nicht gegeben. Das erstinstanzliche Urteil vom 14.08.2015 sei ihrem Prozessbevollmächtigten am 18.08.2015 zugestellt worden. Die Berufungsfrist sei mithin am 18.09.2015, die Berufungsbegründungsfrist am Montag, den 19.10.2015 abgelaufen. Die Berufung sei fristgemäß eingelegt worden. Der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist - dies sei der 19.10.2015 gewesen - sei zutreffend im Fristenkalender eingetragen und zudem eine einwöchige Vorfrist auf den 12.10.2015 im Kalender notiert worden. Dennoch sei die Akte entgegen den allgemeinen Anweisungen und den zutreffend notierten Fristen ohne Verschulden der Klägerin bzw. ihres Prozessbevollmächtigten erst am 26.10.2015 nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden. Bei Fristsachen verfüge der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber seinem Mitarbeiter generell die jeweiligen Fristen zzgl. etwaiger Vorfristen. Im vorliegenden Fall sei dem entsprechend dem Mitarbeiter ... das Datum des Ablaufs der Berufungsfrist sowie der Berufungsbegründungsfrist schriftlich mitgeteilt und die entsprechende Eintragung samt einwöchiger Vorfrist verfügt worden. Nachdem der Mitarbeiter die Fristen über das Programm RA-micro in den Kanzleikalender eingetragen habe, habe er die Akte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19.08.2015 nochmals zur Kontrolle vorgelegt. Bei dieser Gelegenheit habe dieser die richtige Ermittlung und Eintragung sowohl der Berufungs- als auch Berufungsbegründungsfrist festgestellt. Nach Urlaubsrückkehr habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nochmals die Eintragung der Fristen im Kanzleikalender geprüft und dann gegenüber dem Mitarbeiter ... die Löschung der Berufungsfrist verfügt. Dies sei noch am selben Tag vorgenommen und seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin überprüft worden. Bei dieser Gelegenheit sei durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nochmals festgestellt worden, dass die am 19.10.2015 ablaufende Berufungsbegründungsfrist zutreffend eingetragen gewesen sei.
19 
Am 12.10.2015 sei die Frist irrtümlich und ohne Anweisung vom Mitarbeiter ... gelöscht worden. In einem Parallelstreitverfahren der hiesigen Klägerin gegen die hiesige Beklagte vor dem Landgericht Stuttgart (21 O 38/15) sei der Klägerin eine Stellungnahmefrist zum 21.10.2015 eingeräumt worden. Diese Stellungnahme sei am 12.10.2015 gefertigt und gefaxt worden und der Mitarbeiter ... anschließend gebeten worden, die zum 21.10.2015 notierte Frist zu löschen. Irrtümlich habe der Mitarbeiter jedoch nicht die Frist im Rahmen des Verfahrens 21 O 38/15 gelöscht, vielmehr die streitgegenständliche Berufungsfrist samt Vorfrist. Eine Vorlage der Handakte, betreffend das Verfahren 21 O 38/15, sei nicht erfolgt, da es sich insoweit um keine Rechtsmittelfrist gehandelt habe. Vor diesem Hintergrund habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erst am 26.10.2015 nach Vorlage der Handakte des streitgegenständlichen Berufungsverfahrens und Aufklärung des Sachverhalts von der Verwechslung der Stellungnahme- und der Berufungsbegründungsfrist Kenntnis erlangt. Über die Regelungen für die Fristenkontrolle und deren Bedeutung, insbesondere bei Rechtsmittelfristen sowie Notfristen, würden alle Büroangestellten und freien Mitarbeiter bei Aufnahme ihrer Tätigkeit belehrt. Die Belehrung werde regelmäßig, zuletzt am 21.07.2015, wiederholt. Dennoch sei es vorliegend zu dem Fehler gekommen, weil die Anweisungen, auf deren Einhaltung sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe verlassen dürfen, nicht befolgt worden seien. Der Büroangestellte ... habe bisher stets zuverlässig gearbeitet. Regelmäßige Überwachungsmaßnahmen und Kontrollen, zuletzt am 27.05. und 21.07.2015, hätten nie Anlass zu Beanstandungen gegeben. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sei dementsprechend unverschuldet im Sinne von § 233 ZPO. Der Klägerin sei aufgrund dessen Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.
20 
In der Sache habe das Landgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen. Weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten im Rahmen des Abschlusses des Darlehensvertrages fehlerhaft gewesen sei, habe die Widerrufsfrist nicht begonnen zu laufen. Der Widerruf der Klägerin sei dementsprechend fristgemäß erfolgt.
21 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, weil sie die Klägerin über den Fristbeginn im Unklaren gelassen habe. Ausweislich der Widerrufsbelehrung beginne die Widerrufsfrist nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten habe. Aus dem Umstand, dass Pflichtangaben im Klammerzusatz nur beispielhaft genannt würden, werde deutlich, dass es sich hierbei nicht um alle Pflichtangaben handele. Aufgrund dessen sei für den Darlehensnehmer unklar, wann - aufgrund welcher weiterer Pflichtangaben - die Frist beginne zu laufen. Der Fristlauf knüpfe außerdem an den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an; auch dieser sei für den Darlehensnehmer nicht ermittelbar, da der Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung vom Darlehensnehmer nicht bestimmt werden könne.
22 
Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung entspreche auch nicht dem Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F., weshalb die Gesetzlichkeitsfiktion ausscheide. Die Widerrufsinformation sei schon nicht entsprechend § 495 Abs. 2 S. 1 BGB, Artikel 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. in hervorgehobener und deutlicher Form gestaltet. Der Widerrufstext sei gestalterisch nicht hervorgehoben. Die Belehrung weiche auch inhaltlich insoweit vom Muster ab, als im Zusammenhang mit den Widerrufsfolgen ausgeführt werde: „Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann“. Dieser Hinweis hätte nicht aufgenommen werden dürfen, weil die Beklagte gegenüber öffentlichen Stellen keine Aufwendungen erbracht habe. Die entgegenstehende Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts verkenne, dass es sich bei der vorliegenden Information um eine überflüssige und zudem inhaltlich unzutreffende Information handele.
23 
Im Übrigen werde vollumfänglich Bezug genommen auf das erstinstanzliche Vorbringen.
II.
24 
Es ist beabsichtigt, der Klägerin antragsgemäß Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, weil sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist für die Berufungsbegründung gehindert war (§ 233 ZPO) und rechtzeitig um Wiedereinsetzung nachgesucht hat (§ 234 ZPO).
25 
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Dabei verlangt die Sorgfaltspflicht in Fristsachen von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Zwar kann die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden. Dann hat der Rechtsanwalt aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (st. Rspr. BGH, Urteil vom 25.09.2014 - III ZR 47/14 - NJW 2014, 3452 ff.). Darüber hinaus hat der Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit fristgebundenen Prozesshandlungen, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. In diesem Fall muss er auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in den Handakten beschränken darf. Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich vorgelegt worden ist, so dass in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen ist (BGH aaO m.w.N.).
26 
2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Klägerin im Streitfall die Berufungsbegründungsfrist unverschuldet versäumt; sie hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ein ihr zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der Fristversäumung nicht gegeben ist.
27 
Ausweislich der anwaltlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, bestätigt durch eidesstattliche Versicherung dessen Mitarbeiters ..., wurden am Tag der Zustellung des angegriffenen Urteils des Landgerichts Stuttgart am 18.08.2015 sowohl die Eintragung des zutreffend ermittelten Ablaufs der Berufungsfrist als auch der Berufungsbegründungsfrist verfügt und noch am selben Tag die Umsetzung dieser Weisung seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin kontrolliert. Auch am 25.09.2015, als die Akte nach Urlaubsrückkehr vorgelegt wurde, wurde die Löschung der Berufungsfrist verfügt und kontrolliert und bei dieser Gelegenheit erneut festgestellt, dass die am 19.10.2015 ablaufende Berufungsbegründungsfrist zutreffend eingetragen war. Der Umstand, dass die Handakte dessen ungeachtet nicht fristgemäß am 12.10. bzw. spätestens am 19.10.2015 vorgelegt wurde, ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht anzulasten. Er durfte die Fristenpflege im Fristenkalender seinem bislang zuverlässigen, umfassend eingewiesenen und kontrollierten Büromitarbeiter überlassen, musste insbesondere nicht damit rechnen, dass dieser bei Gelegenheit der Bearbeitung einer anderen Akte, in der er eine Schriftsatzfrist im Fristenkalender löschen sollte, die im Fristenkalender notierte Vorfrist und auch die Berufungsbegründungsfrist, ein anderes Verfahren betreffend, löschen würde. Die Nichtwahrung der Berufungsbegründungsfrist war unter Zugrundelegung des glaubhaft gemachten Vorgangs der versehentlichen Löschung der zunächst zutreffend eingetragenen Frist jedenfalls im Streitfall, in dem keine Notwendigkeit bestand, die Akte außerhalb der notierten Rechtsmittel(vor)fristen vorzulegen, für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht vermeidbar. Insbesondere kann von ihm nicht verlangt werden, sämtliche Akten bzw. den Fristenkalender anlasslos regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob eine einmal notierte und auf Richtigkeit geprüfte Rechtsmittelfrist nach wie vor im Fristenkalender eingetragen oder aber von dem grundsätzlich zuverlässigen und umfassend eingewiesenen Mitarbeiter gelöscht wurde. Gegen diese Form menschlichen Versagens hilft keine noch so gute Büroorganisation und kein noch so gutes Kontrollsystem.
III.
28 
Die nach Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zulässige Berufung der Klägerin hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation die Widerrufsfrist in Gang gesetzt hat und diese daher im Zeitpunkt des von der Klägerin erklärten Widerrufs bereits abgelaufen war.
29 
1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung sind die bei Abschluss des Vertrages geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der vom 30.07.2010 bis zum 03.08.2011 geltenden - im Folgenden: alten - Fassung (Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB).
30 
2. Der Klägerin als Partei eines Verbraucherdarlehensvertrages im Sinne von § 491 Abs. 1 BGB a.F. stand gemäß § 495 Abs. 1 BGB a.F. ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB a.F. zu. Dies würde wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt auch dann gelten, wenn der Darlehensvertrag zugleich ein Fernabsatzgeschäft nach § 312 b Abs. 1 BGB a.F. gewesen wäre. Denn im Anwendungsbereich des § 495 BGB a.F. ist ein Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 1 BGB a.F. ausgeschlossen (§ 312 d Abs. 5 BGB a.F.).
31 
3. Nach § 355 Abs. 1 BGB a.F. ist ein Verbraucher, dem durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Bestimmung eingeräumt wurde, an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie innerhalb der vierzehntägigen Frist des § 355 Abs. 2 BGB a.F. widerruft. Diese Frist ist im vorliegenden Fall gemäß §§ 495 Abs. 2 Nr. 1, 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. in Lauf gesetzt worden, weil der Klägerin - abweichend von der mit der Berufung vertretenen Auffassung - im Rahmen der Vertragsurkunde die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. in der vom Gesetz geforderten Art und Weise mitgeteilt wurden.
32 
3.1. Nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. galten die §§ 355 bis 359 a BGB a.F. bei Verbraucherdarlehensverträgen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der bei widerrufsbewehrten Verträgen allgemein maßgeblichen Widerrufsbelehrung (§ 355 Abs. 2, 3 BGB) die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. traten.
33 
Während § 360 Abs. 1 BGB a.F. für die Widerrufsbelehrung eine „deutliche“ Gestaltung vorschrieb, bestimmte Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F. nur, dass die Pflichtangaben „klar und verständlich“ zu machen sind; einer besonderen graphischen oder deutlichen Hervorhebung der Widerrufsinformationen bedurfte es dementsprechend grundsätzlich nicht. Etwas anderes galt nach dem klaren Wortlaut und der Systematik der Absätze 1 und 2 von Art 247 § 6 EGBGB a.F. ausschließlich auf die in Satz 3 geregelten Voraussetzungen der Gesetzlichkeitsfiktion der Musterinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F.; nur die Gesetzlichkeitsfiktion hing nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. davon ab, dass die Information deutlich und hervorgehoben erteilt wurde, während die für die generelle Gestaltung der Pflichtangaben einschlägigen ersten beiden Sätze von Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. lediglich inhaltliche Anforderungen aufstellten.
34 
3.2. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation genügte den Anforderungen einer klaren und verständlichen Darstellung im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 1. Halbsatz i.V.m. den Sätzen 1 und 2 von Art. 246 § 6 EGBGB a.F.. Auf die Frage, ob sich die Beklagte (auch) auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung berufen könnte, kommt es aufgrund dessen nicht an.
35 
a) Entgegen der von der Klägerin im Rahmen ihrer Berufung vertretenen Auffassung ist die Widerrufsinformation nicht deswegen in relevanter Weise unvollständig, weil sie lediglich einen Teil der Pflichtinformationen, deren Erhalt durch den Verbraucher Voraussetzung für den Lauf der Widerrufsfrist ist, beispielhaft benennt.
36 
Dies ergibt sich schon daraus, dass die Widerrufsinformation insoweit der Musterinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. entspricht. Denn anders als die auf Grundlage von § 14 BGB-InfoV erlassene Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV hatte die Musterinformation nach der hier einschlägigen Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. Gesetzesrang; dass jedoch das Gesetz in Gestalt des Informationsmusters den (inhaltlichen) Anforderungen des Gesetzes in Gestalt des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, 2 EGBGB a.F. nicht genügen könnte, scheidet aus. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der inhaltlichen Ausgestaltung der Musterinformation die Frage, ob es dem Verbraucher zuzumuten ist, zur Bestimmung des Fristlaufs den Gesetzestext selbst heranzuziehen und zu lesen, offenkundig in dem Sinne entschieden, dass dies dem Verbraucher zumutbar ist (LG Fürth, Urteil vom 15.10.2015 - 6 O 2628/15).
37 
Unabhängig davon begegnet es aber auch in der Sache keinen Bedenken, die Pflichtangaben, deren Erhalt durch den Verbraucher Voraussetzung des Fristlaufs sind, durch Zitierung des § 492 Abs. 2 BGB a.F. in Bezug zu nehmen und diese nicht vollständig aufzuzählen. Denn einerseits entspricht es der Vorgabe von § 495 Abs. 2 Nr. 2 b) BGB a.F. und der Regelungstechnik der Musterinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F., die Pflichtangaben nicht im Einzelnen aufzuzählen, sondern durch Nennung von § 492 Abs. 2 BGB a.F. in Bezug zu nehmen und nur einzelne Pflichtangaben beispielhaft zu nennen. Und andererseits würde die gegenteilige Auffassung dazu führen, dass in der in den Vertrag aufzunehmenden Widerrufsinformation diejenigen Pflichtangaben vollständig aufgezählt werden müssten, die gerade dieser Vertrag enthalten muss; das ließe sich nicht in Einklang bringen mit der von der Verbraucherkreditrichtlinie (deren Umsetzung die maßgeblichen gesetzlichen Regularien dienten) geforderten „knappen und prägnanten“ Information, sondern würde zu einem undurchdringlichen Klausel- und Informationswirrwarr führen und so den Schutzzweck des Verbraucherschutzrechts in sein Gegenteil verkehren. Im Übrigen würde - konsequent zu Ende gedacht - zu den vollständig aufzuzählenden Informationen gemäß § 492 Abs. 2 BGB wiederum die Widerrufsinformationen nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. gehören, zu der wiederum die vollständige Aufzählung der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. gehören würde - usw..
38 
b) Ebenso wenig ist der Auffassung der Berufungsführerin zu folgen, wonach im Rahmen der von der Beklagten verwendeten Widerrufsinformation der Beginn des Fristlaufs insoweit nicht eindeutig ausdrückt sei, als dieser an den Zeitpunkt des Vertragsschlusses anknüpft, ohne dass dieser für den Darlehensnehmer konkret bestimmbar wäre.
39 
Die Anknüpfung des Beginns der Widerrufsfrist (u.a.) an den Vertragsschluss beruht auf der Bestimmung des § 495 Absatz 2 Nr. 2 a) BGB a.F., in der es ausdrücklich heißt, dass die Widerrufsfrist auch nicht „vor Vertragsschluss“ beginne. In welcher Weise über diesen Teilaspekt des Beginns der Widerrufsfrist zu informieren ist, jedenfalls informiert werden darf, wird wiederum durch den Wortlaut der Musterinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. zum Ausdruck gebracht, in der es heißt, dass die Frist „nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben ...erhalten hat“, beginne. Wenn (schon) der Gesetzgeber in seiner Musterbelehrung eine Information des Verbrauchers über einen Teilaspekt des Beginns der Widerrufsfrist in dieser abstrakten Art und Weise vorgesehen hat, dann kann es auch nicht fehlerhaft sein, dass der Unternehmer die identische Formulierung verwendet. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die Bestimmung des Zeitpunktes im Einzelfall nicht einfach ist; eben dies aber hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, der gerade nicht vorgesehen hat, dass der Verbraucher zeitlich konkret über den Beginn bzw. das Ende seines Widerrufsrechts informiert wird, vielmehr für den Beginn der Frist (u.a.) das Abstellen auf ein abstraktes Ereignis - den Vertragsschluss - vorgesehen hat, dessen konkreter Zeitpunkt zumindest bestimmbar ist.
40 
Im Streitfall sind die sich in diesem Zusammenhang allgemein stellenden Fragen allerdings ohnehin nur rechtstheoretischer Natur, weil der Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Klägerin allein deshalb unschwer zu bestimmen war, weil sie den von der Beklagten vorunterzeichneten Vertrag in Gegenwart einer die Beklagte vertretenden Mitarbeiterin unterzeichnet hat, was nicht nur unstreitig ist, sondern sich der von der Klägerin selbst vorgelegten Vertragsurkunde entnehmen lässt. Dass die Unterschrift der Klägerin unter die Vertragsurkunde wie von der Klägerin behauptet außerhalb der Geschäftsräume der Beklagten erfolgte, führt weder zu der rechtlichen Wertung, dass die Parteien einen Vertrag im Fernabsatz (mit weitergehenden Informationspflichten) geschlossen hätten, noch ändert dies etwas an dem Umstand, dass der Vertrag mit der Unterschrift der Klägerin in Gegenwart der Bankmitarbeiterin zustande gekommen ist, was für die Klägerin als durchschnittliche Verbraucherin ohne weiteres erkennbar war.
41 
c) Die Widerrufsinformation der Beklagten ist auch nicht deshalb unrichtig und ebenso wenig missverständlich, soweit die Beklagte unter der Rubrik „Widerrufsfolgen“ am Ende darüber informiert hat, dass „der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen hat, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann“. Diese Angabe entspricht der Regelung in § 495 Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F., mit welcher Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b letzter Satz der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) umgesetzt wurde (Bt-Drs. 16/11643 S. 83). Nach Art. 14 Absatz 3 Buchstabe b letzter Satz der Verbraucherkreditrichtlinie hat der Kreditgeber im Falle des Widerrufs keinen Anspruch auf weitere vom Verbraucher zu leistende Entschädigungen mit Ausnahme von Entschädigungen für Entgelte, die der Kreditgeber an Behörden entrichtet hat und nicht zurückverlangen kann. Vor dem Hintergrund dieser Vorgabe stellte § 495 Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F. klar, dass dem Darlehensgeber zusätzlich zu den in § 346 BGB a.F. vorgesehenen Ansprüche ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen an öffentlichen Stellen wie etwa Notarkosten zusteht, soweit der Darlehensgeber keinen Erstattungsanspruch gegen die öffentliche Stelle geltend machen kann. Indem also die Beklagte die Regelung aus § 495 Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F. übernommen hat, hat sie - ohne entsprechende Verpflichtung (vgl. BT-Drs. 17/1394 S. 29) - lediglich über das informiert, was sich aus dem Gesetz ohnehin ergibt. Die Information ist also weder falsch noch für den Verbraucher missverständlich, weil sich aus dem Wortlaut ergibt, unter welchen Voraussetzungen der Erstattungsanspruch anfällt. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung bemängelt, dass nach dem Gestaltungshinweis 7 der Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. der dortige Text nur aufgenommen werden dürfe, soweit der Darlehensgeber tatsächlich bereits Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen erbracht habe, mag dies zur Herbeiführung der Gesetzlichkeitsfiktion zutreffen. Demgegenüber kann außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, 4 EGBGB a.F. nicht auf Grundlage des Gestaltungshinweises 7 zu Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. verlangt werden, dass die dortigen Voraussetzungen vorliegen müssen, wenn der vorformulierte Text in die Widerrufsbelehrung aufgenommen wird. Vielmehr ist Maßstab für die etwaige Fehlerhaftigkeit § 495 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB a.F.; mit dieser Bestimmung aber steht die Klausel in Einklang und ist selbst dann nicht fehlerhaft, wenn die Information im konkreten Fall mangels tatsächlich angefallener Aufwendungen überflüssig wäre, weil sie nicht geeignet ist, beim Verbraucher Missverständnisse zu wecken. Wollte man dies anders sehen und für die Wirksamkeit der Widerrufsinformation generell, sprich auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Musterinformation, voraussetzen, dass der bemängelte Text nur dann aufgenommen werden darf, wenn tatsächlich bereits Aufwendungen angefallen sind, ergäben sich europarechtliche Bedenken. Denn die von dem Gestaltungshinweis 7 geforderte Information ist weder durch Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. noch durch Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe p der Verbraucherkreditlinie vorgeschrieben. Eine Verpflichtung zur Aufnahme dieses Hinweises unter den in dem Gestaltungshinweis 7 genannten Voraussetzungen ebenso wie das Unterlassen für den Fall, dass die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, würde die Anforderungen an den Unternehmer gegenüber der Verbraucherkreditrichtlinie verschärfen und wäre daher in deren Anwendungsbereich unzulässig. Etwas anderes mag für die Information nach der Musterbelehrung gelten, deren Anwendung, selbst wenn sie über die europarechtlichen Vorgaben hinausgeht, aber freiwillig ist, weshalb allein sie auch vom Gesetzgeber als zulässig angesehen wurde (B-Drs. 17/1394 S. 21). Eine Übertragung deren Vorgaben auf die Widerrufsinformation nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, 2 EGBGB a.F. ist weder vorgesehen noch rechtlich möglich. Die Beklagte hat schlicht - zulässigerweise - auf das hingewiesen, was vom Gesetzgeber in Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie in § 495 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB a.F. gesetzlich geregelt wurde.
IV.
42 
Der Klägerin wird im Hinblick auf die damit verbundene Kostenersparnis anheimgestellt, die Berufung innerhalb der gesetzten Frist zurückzunehmen.

(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.

(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.

17
Die Darlehenshingabe ist auch zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge üblich sind. Dazu hat das Berufungsgericht zwar keine Feststellungen getroffen. Diese vermag der Senat aber nachzuholen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist von der Marktüblichkeit der vereinbarten Zinsen auszugehen, wenn sie innerhalb der Streubreite der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze oder nur geringfügig bis zu 1 Prozentpunkt darüber liegen (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06, WM 2008, 967 Rn. 29 mwN). Dies ist hier der Fall.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.

(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

16
aa) Der Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist ist Teil des gedruckten Textes und stellt sich nach der gesamten Gestaltung des Vertragsvordruckes als "vorformuliert" im Sinne des § 1 AGBG dar. Als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten muss der Hinweis danach beurteilt werden, welche Bedeutung ihm aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027, 1028). Aus der Sicht der hier interessierenden durchschnittlichen Kunden sollte die Widerrufsfrist frühestens mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung beginnen, nicht jedoch vor Erhalt der von der Beklagten gegengezeichneten Darlehensvertragsurkunde.

(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags verlangen. Dies gilt nicht, solange der Darlehensgeber zum Vertragsabschluss nicht bereit ist. Unterbreitet der Darlehensgeber bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag dem Darlehensnehmer ein Angebot oder einen bindenden Vorschlag für bestimmte Vertragsbestimmungen, so muss er dem Darlehensnehmer anbieten, einen Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln; besteht kein Widerrufsrecht nach § 495, ist der Darlehensgeber dazu verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln.

(3) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem Darlehensnehmer vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags angemessene Erläuterungen zu geben, damit der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird. Hierzu sind gegebenenfalls die vorvertraglichen Informationen gemäß Absatz 1, die Hauptmerkmale der vom Darlehensgeber angebotenen Verträge sowie ihre vertragstypischen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer, einschließlich der Folgen bei Zahlungsverzug, zu erläutern. Werden mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag Finanzprodukte oder -dienstleistungen im Paket angeboten, so muss dem Darlehensnehmer erläutert werden, ob sie gesondert gekündigt werden können und welche Folgen die Kündigung hat.

(4) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist der Darlehensgeber verpflichtet, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung auf einem dauerhaften Datenträger über die Merkmale gemäß den Abschnitten 3, 4 und 13 des in Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Musters zu informieren. Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet Anwendung.

16
aa) Der Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist ist Teil des gedruckten Textes und stellt sich nach der gesamten Gestaltung des Vertragsvordruckes als "vorformuliert" im Sinne des § 1 AGBG dar. Als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten muss der Hinweis danach beurteilt werden, welche Bedeutung ihm aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027, 1028). Aus der Sicht der hier interessierenden durchschnittlichen Kunden sollte die Widerrufsfrist frühestens mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung beginnen, nicht jedoch vor Erhalt der von der Beklagten gegengezeichneten Darlehensvertragsurkunde.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

42
c) Die vom Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung geprüften Umstände können auch nicht als unzulässige Rechtsausübung gewertet werden.