Bank- und Kapitalmarktrecht

Bankrecht und Kapitalmarktrecht

erstmalig veröffentlicht: 05.08.2021, letzte Fassung: 14.01.2024
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

I. Einführung

Sie haben Fragen zum Bankrecht und Kapitalmarktrecht, zum Anlegerrecht, zum Kreditrecht, zu EC- und Kreditkarten, zu Wertpapieren und Kapitalanlagen? Wir geben Ihnen auf den folgenden Seiten einen Überblick zum Bank- und Kapitalmarktrecht.  Außerdem informieren wir Sie über aktuelle Kapitalanlagefälle in Form von aktuellen Pressemitteilungen. Sie finden aber auch eine systematische Einführung in die verschiedenen Teilgebiete. Und natürlich haben wir für Sie auch die wichtigsten Urteile zu bank- und kapitalmarktrechtlichen Problemen zusammengestellt.  

Bitte beachten Sie: Das Bank- und Kapitalmarktrecht ist ein verhältnismäßig junges Rechtsgebiet und hat in den letzten Jahren eine Fülle von gerichtlichen Entscheidungen hervorgebracht. Das und die zunehmende gesetzliche Regelungsdichte, wie auch der europarechtliche Einfluss rechtfertigt und erfordert eine anwaltliche Spezialisierung. Nur so behält man den Überblick und nur so kann man sinnvoll entscheiden, wann eine Klage lohnt, welches der richtige Beklagte ist und ob überhaupt deutsche Gerichte zuständig sind. Nur so lässt sich auch beurteilen, ob in einigen Fällen europarechtliche Normen eine andere Beurteilung als die Anwendung deutschen Rechts erfordern.  

Der Vorteil einer frühzeitigen anwaltlichen Beratung und Vertretung für Sie liegt darin, dass ein spezialisierter Rechtsanwalt die oftmals komplexe Rechtslage zeitnah beurteilen kann und damit die Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung frühzeitig zuverlässig eingeschätzt werden können. Es können frühzeitig bestimmte Weichen gestellt werden, die sich später nicht mehr so einfach umlegen lassen.  Auch  gelten für einige Ansprüche kurze und schwer zu berechnende Verjährungsfristen, die von Anfang an zu überwachen sind. Viele Besonderheiten im Bank- und Kapitalmarktrecht sind dadurch entstanden, dass die Rechtsprechung nicht immer einheitlich entscheidet. Es gibt regionale Unterschiede, und zu einigen Fragen hat sich noch keine obergerichtliche Rechtsprechung herausgebildet. Die bankrechtliche Rechtsprechung befindet sich in ständiger Entwicklung.

Wir beraten und vertreten Sie gern in allen bankrechtlichen Angelegenheiten, wie bei Fragen zum Girokonto einschließlich dem  Zahlungsverkehr, bei Problemen beim Einsatz von EC- und Geldkarten oder Kreditkarten, bei allen Finanzierungsformen, wie z.B. durch Kredite oder Leasing und bei Problemen, die im Zusammenhang mit Krediten auftreten können, z.B. bei der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft oder bei auftretenden Problemen nach einem Forderungskauf sowie bei Schufa-Einträgen. Wir beraten und vertreten Sie aber natürlich auch bei allen anlagerrechtlichen Problemen, die im Zusammenhang mit der Anlage von Geld auftreten, dazu gehören Immobilienfonds, Schrottimmobilien, der gesamte Graue Kapitalmarkt und Wertpapiere, wir beraten Sie dabei zu den Anforderungen an die Anlageberatung, zu Ansprüchen aus Prospekthaftung, bei Fragen zur Einlagensicherung zum Schutz der Anleger im Fall der Insolvenz von Banken und vielen anderen Problemen. 

Die folgenden Ausführungen sollen einen ersten Überblick über mögliche Problemfelder geben. Bei konkreten Rechtsfragen können Sie sich von uns anwaltlich beraten lassen. Sie können uns telefonisch erreichen und einen Termin vereinbaren oder unser Kontaktformular nutzen.  


II. Girokonto

Niemand kommt heute noch ohne ein Girokonto aus. Manchmal lehnen Banken und Kreditinstitute die Eröffnung eines Kontos ab oder kündigen eine bestehende Kontoverbindung, wenn es in der Vergangenheit zu häufigen Pfändungsmaßnahmen gekommen ist. 

Hier können sich folgende Fragen stellen:

Ist eine Kündigung des Girokontos berechtigt?
Gibt es einen Anspruch auf Eröffnung oder Führung eines Girokontos für jedermann?
Was versteht man unter einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?
Welche Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten?
Sind die von den Banken geforderten Entgelte berechtigt?

Ein Konto ist heutzutage unerlässlich, sämtlicher Zahlungsverkehr wird über Konten abgewickelt. Manchmal lehnen Banken und Kreditinstitute die Eröffnung eines Kontos ab oder kündigen das Konto, wenn es in der Vergangenheit zu häufigen Pfändungsmaßnahmen gekommen ist.  Dabei stehen sich die gesetzlich verankerte Vertragsfreiheit (freie Wahl der Vertragspartner) und die reale Notwendigkeit eines Kontos gegenüber.

Die im Zentralen Kreditausschuss (ZKA) zusammengeschlossenen Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft haben bereits 1995 eine Empfehlung zum „Girokonto für jedermann“ erarbeitet. Es wird dort empfohlen, jedem Bürger -soweit das für die Bank im Einzelfall nicht unzumutbar ist- ein Girokonto zur Verfügung zu stellen. Unzumutbar ist die Eröffnung oder Fortführung einer Kontoverbindung für die Bank aber dann, wenn der Kunde z.B. die Leistungen des Kreditinstitutes für gesetzwidrige Transaktionen missbraucht oder Falschangaben macht oder Mitarbeiter oder Kunden grob belästigt oder gefährdet. Das ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden.

Ein klagbarer Anspruch auf Kontoeröffnung unter Beachtung der oben genannten Zumutbarkeitsregelungen besteht aber nur dann, wenn sich die Kreditinstitute an die Empfehlung des ZKA gebunden haben. Dasselbe gilt für Sparkassen, für die wegen des öffentlich-rechtlichen Auftrages eine Verpflichtung zur Führung des Kontos besteht. 


III. Zahlungsverkehr

So gut wie alle Zahlungsflüsse werden über Girokonten abgewickelt. Bei der Vielzahl der bestehenden Konten und der entsprechenden Anzahl von Transaktionen kommt es vor, dass einzelne Belastungsbuchungen unrichtig sind. Dabei kann es sich um versehentlich unrichtig ausgeführte Überweisungen, aber auch um missbräuchliche  Verfügungen unberechtigter Dritter handeln. 

Auch hier können sich folgende Fragen stellen:

Haftet die Bank für verspätet ausgeführte oder fehgeschlagene Überweisungen?
Wer trägt das Risiko von auftretenden Fehlern oder von missbräuchlichen Verfügungen?
Können Lastschriften, Einzugsermächtigungen und Abbuchungsaufträge vom Kunden jederzeit oder nur aus bestimmten Gründen und innerhalb bestimmter Fristen widerrufen werden?

Bei der Vielzahl der bestehenden Konten und der entsprechenden Transaktionen kommt es immer wieder vor, dass einzelne Belastungsbuchungen unrichtig sind. Dabei kann es sich um versehentlich unrichtig ausgeführte Überweisungen, aber auch um missbräuchliche Verfügungen unberechtigter Dritter handeln.

Für verspätete oder fehlgeschlagene Überweisungen haftet die Überweisungsbank verschuldensunabhängig bis zu einem Betrag von 12.500,00 €, es sei denn der Überweisende hat falsche oder unvollständige Angaben gemacht. Fehlt es an einer wirksamen Weisung (z.B. bei missbräuchlichen Überweisungen Dritter) kann der Betrag stets zurück verlangt werden.

Bei Lastschriften wird der Zahlungsvorgang nicht vom Kontoinhaber selbst, sondern von einem Dritten (z.B. dem Händler) gegenüber der Bank eingeleitet. Es wird unterschieden zwischen Einzugsermächtigungsauftrag (Auftrag gegenüber dem Lastschriftgläubiger) und Abbuchungsauftrag (Auftrag gegenüber der Bank). Der Abbuchungsauftrag kann nach der Einlösung nicht widerrufen werden. Dagegen muss die Einzugsermächtigung genehmigt werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken sehen hierzu eine Frist von 6 Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses vor, in denen der Buchung widersprochen werden kann. D.h. die Frist kann im Einzelfall länger als 6 Monate betragen, wenn z.B. der Rechnungsabschluss nicht oder erst später zugegangen ist. Erst danach gilt sie als genehmigt.


IV. EC- und Kreditkarten

Fast jeder besitzt mindestens eine EC- oder Kreditkarte. Auch bei der Verwendung von Geld- und EC-Karten kann es trotz größter Vorsicht zu missbräuchlichen Verfügungen kommen. Die Karte kann verloren gehen, oder sie wird gestohlen. Im Zusammenhang mit einem Diebstahl kann es auch zur Entwendung oder zum Ausspähen der PIN kommen. 

Es können sich folgende Probleme ergeben:

Wer haftet für missbräuchliche Verfügungen mit der Karte vor und nach Anzeige des Verlustes?
Was gilt, wenn am Automaten nach dem Kartenverlust mit richtiger PIN Geld abgehoben wird?
Wer muss beweisen, dass eine missbräuchliche Verfügung vorliegt?
Welche Sorgfaltsanforderungen des Kunden bestehen hinsichtlich der Aufbewahrung der Geldkarte und der PIN?
Ähnliche Probleme können auftreten, wenn die Möglichkeiten des Online-Banking genutzt werden. Auch hier kann es zu Missbrauchsfällen kommen  (sog. Phishing, Pharming).

Die wichtigsten Fragen sind:

Wer trägt hier das Missbrauchsrisiko?
Welche Anforderungen werden an den Kunden gestellt, um seinen Computer entsprechend vor Schadsoftware zu schützen?


Auch bei Verwendung von ec-Karten oder Kreditkarten kann es zu missbräuchlichen Verfügungen kommen. Nach einem Kartenverlust ist unverzüglich der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Verlust anzuzeigen. Für Verfügungen, die nach der Anzeige erfolgen, haftet der Kontoinhaber nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken grundsätzlich nicht.

Streitig ist nach wie vor, ob der Kontoinhaber für Verfügungen mit der ec-Karte am Automaten haftet, bei denen die richtige PIN verwendet wurde. Die überwiegende Rechtsprechung geht heute davon aus, dass sich die Bank in diesem Fall (Abhebung mit der richtigen PIN) auf einen Anscheinsbeweis stützen kann, der besagt, dass der Karteninhaber selbst verfügt hat, zumindest aber die Verfügung gestattet hat. Denn die Entschlüsselung der PIN allein über die ec-Karte gilt derzeit als technisch nicht möglich. Das bedeutet, dass der Karteninhaber selbst darlegen und beweisen muss, dass die PIN durch einen Dritten eingesetzt wurde und ihn daran keine Schuld trifft, z.B. durch Manipulation am Geldautomat, Ausspähen der PIN usw.

Dasselbe gilt auch bei missbräuchlichen Verfügungen mit Kreditkarten. Hier haftet der Karteninhaber nur für legitimierte Verfügungen. Gegebenenfalls bestehen Schadensersatzansprüche gegen ihn wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten bei der Aufbewahrung der Karte.

Eine ähnliche Problematik besteht beim Online-Banking, auch hier kann es zu missbräuchlichen Verfügungen kommen (Phishing, Pharming). In der Rechtsprechung wird bisher uneinheitlich entschieden, wobei die meisten Gerichte auch hier einen Anscheinsbeweis zu Gunsten der Banken annehmen und vom Kunden verlangt wird, seinen Computer entsprechend vor Schadsoftware zu schützen (z.B. durch geeignete Antivirensoftware). 


V. Kredite

Für Kreditverträge werden von Kreditinstituten fast immer formularmäßige Vertragsmuster verwendet. In den vorformulierten Verträgen werden meist sämtliche Vertragspartner als „Mitdarlehensnehmer“ bezeichnet. Die Bezeichnung im Vertrag ist jedoch nicht maßgeblich, es kommt für die Beurteilung auf die konkreten Einzelfallumstände an. Die Unterscheidung zwischen „Mitdarlehensnehmer“ und „Mithaftendem“ hat Konsequenzen für den Fall der Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit einer Bürgschaft, die nicht für den „echten Mitdarlehensnehmer“ gilt. 

Wie werden Mithaftende (Bürgen) von echten Mitdarlehensnehmern unterschieden?
Wie erfolgt der Ausgleich zwischen Kreditnehmer und Bürgen oder anderen Sicherungsgebern, wenn diese im Sicherungsfall in Anspruch genommen werden?
Bei Kreditverträgen mit variablem Zinssatz gibt es bestimmte rechtliche Anforderungen an den Inhalt von Zinsänderungsklauseln.

Wie muss eine wirksame Zinsänderungsklausel beschaffen sein?
Welche Folgen hat eine danach unwirksame Zinsänderungsklausel, welcher Zins gilt? 
Besondere Regelungen gelten bei Kreditverträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern (Verbraucherdarlehen) zum Schutz von Verbrauchern. Die gesetzlichen Regelungen zu  Verbraucherdarlehen sind stark europarechtlich geprägt. Es gibt eine große Anzahl von speziellen verbraucherkreditrechtlichen Vorschriften.

Welche Folgen haben Verstöße gegen diese Schutzvorschriften?
Was gilt bei Kreditverträgen, in denen das Schriftformerfordernis nicht eingehalten wird, oder bei denen gesetzliche Pflichtangaben fehlen?
Welche Pflichten haben Kreditvermittler?
Außerdem steht dem Verbraucher nach Vertragsschuss ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
Welche Auswirkungen hat die Ausübung des Widerrufsrechts auf die gegenseitigen Verpflichtungen?
Innerhalb welcher Frist ist der Widerruf möglich?

Im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kreditverträgen sind Mithaftende von Mitdarlehensnehmern zu unterscheiden. Häufig werden von Kreditinstituten in den vorformulierten Verträgen Mithaftende als Mitdarlehensnehmer bezeichnet. Die Bezeichnung ist jedoch nicht maßgeblich. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Mitdarlehensnehmer ähnlich wie der Darlehensnehmer über das Darlehen verfügen kann und hieraus einen eigenen Vorteil erzielt. Ist das nicht der Fall, handelt es sich nicht um einen Mitdarlehensnehmer, sondern um einen Mithaftenden und es kann ähnlich wie beim Bürgen, eine Sittenwidrigkeit wegen krasser finanzieller Überforderung vorliegen, die eine Haftung ausschließt.  Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Darlehensverträge sollten vor diesem Hintergrund stets überprüft werden.

Bei Darlehensverträgen mit variablem Zinssatz sind die Zinsänderungsklauseln kritisch zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen nämlich Zinsänderungsklauseln hinreichend bestimmt sein und müssen sowohl Zinsanpassungen nach oben als auch nach unten vorsehen. Zu klären ist in diesem Fall dann auch, welcher Zins bei einer unwirksamen Zinsänderungsklausel geschuldet wird.
Man unterscheidet folgende Darlehensarten:Ratenkredit - der Darlehensbetrag wird in gleich bleibenden monatlichen Raten zurückgezahlt. Mit der Rate werden Zinsen und Darlehensbetrag zu gleich bleibenden festgelegten Teilen getilgt.
Kontokorrentkredit - dem Darlehensnehmer wird ein bestimmter Kreditrahmen eingeräumt, über den er ganz oder teilweise verfügen kann. Über die Zinsen wird in vereinbarten Abständen abgerechnet. Zur Rückzahlung wird meist ein monatlicher Mindestbetrag vereinbart. Die Rückzahlung ist jederzeit möglich.


VI. Forderungskauf/ Factoring

Zur Risikoauslagerung verkaufen Kreditinstitute teilweise notleidende Kredite an andere Unternehmen, die die Forderungen dann im eigenen Namen geltend machen. Das kann für den Kreditnehmer erhebliche Auswirkungen haben. 

Es stellen sich folgende Fragen:

War der Verkauf von Kreditforderungen datenschutzrechtlich zulässig?
Verstößt der Verkauf gegen das Bankgeheimnis?
Wie können Kreditnehmer ihre Rechte nach dem Verkauf der Kreditforderung wahren?
Ist der Erwerber an die Vereinbarungen zwischen dem alten Kreditgeber und dem Kreditnehmer gebunden?
Bestehen Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung des Bankgeheimnisses?

Beim Factoring geht es um den Kauf bzw. eine besondere Form eines Geschäfts über die Abtretung von Geldforderungen aus Waren- und Dienstleistungsgeschäften.

Der Factor zahlt regelmäßig sofort an den Factorkunden eine Summe auf die Forderung, so dass sich bei diesem die Liquidität erhöht. Hierfür erhält der Factor ein Entgelt, welches in der Regel zwischen 0,8 und 2,5% des Forderungsbestandes liegt.

Je nach Vertragsgestaltung übernimmt der Factor auch das Ausfallrisiko des Schuldners (Debitor). Nur dann, wenn er das Ausfallrisiko übernimmt, liegt ein echtes Factoring vor, welches sich nach kaufrechtlichen Bestimmungen vollzieht. Dagegen handelt es sich um ein unechtes Factoring, wenn der Factor bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (Debitor) auf den Factorkunden zurückgreifen kann. Hierfür gelten darlehensrechtliche Bestimmungen.

Bezogen auf die Abtretung von Bankforderungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass aus dem bestehenden Bankgeheimnis kein Abtretungsausschluss folgt, so dass somit auch Bankforderungen wirksam abgetreten werden können. Allerdings könnte sich aus dem Verstoß gegen das Bankgeheimnis oder das Bundesdatenschutzgesetz ein Schadensersatzanspruch des Kunden ergeben, den dieser allerdings nachzuweisen hat.


VII. SCHUFA/ Datenschutz

Viele Kreditinstitute sind Geschäftspartner der SCHUFA, der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung. Treten während einer Geschäftsbeziehung, z.B. bei Krediten Probleme (Zahlungsschwierigkeiten) auf, meldet das Kreditinstitut diese an die SCHUFA. 

Folgende Fragen können auftreten:

Muss der Vertragspartner des Kreditinstituts jeden SCHUFA-Eintrag hinnehmen?
Gibt es rechtliche Möglichkeiten, gegen unrichtige SCHUFA-Einträge vorzugehen und diese löschen zu lassen?
Gegen wen ist vorzugehen?

Sämtliche Kreditinstitute sind Geschäftspartner der SCHUFA, der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung. Die so genannte SCHUFA-Klausel in Verträgen mit der Bank ist die Grundlage für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Übermittlung der Daten und muss bestimmten gesetzlichen Anforderungen genügen. So muss sie bei der Meldung von Daten an die SCHUFA beispielsweise eine Interessenabwägung vorsehen, insbesondere beim Vorliegen so genannter „weicher“ Negativmerkmale.

Die SCHUFA selbst ermittelt keine Daten, deswegen sollte sich eine Klage wegen unrichtiger SCHUFA – Einträge auch nie gegen die SCHUFA direkt richten.

Die Kreditinstitute sind nach den SCHUFA -Richtlinien verpflichtet, z.B. abweichendes Zahlungsverhalten als Negativmerkmal zu melden. Das gilt in der Regel für Forderungen, die fällig, ausreichend gemahnt und nicht bestritten sind sowie für Forderungen nach gerichtlicher Entscheidung und deren Erledigung. Bei widersprochenen Forderungen darf zwar gemäß den SCHUFA -Richtlinien kein Negativ-Eintrag erfolgen, die SCHUFA prüft dies aber nicht selbst. So kann es zu Negativeinträgen kommen, die unberechtigt sind. Hiergegen kann man sich zur Wehr setzen.


VIII. Leasing

Eine spezielle Form der Finanzierung von Anschaffungen stellt das Leasing dar. Es gibt verschiedene Formen von Leasingverträgen. Typisch für Leasing ist, dass der Leasinggegenstand nicht dauerhaft beim Leasingnehmer verbleibt. Der Leasingnehmer erwirbt vom Leasinggeber nur ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht. Leasing hat Vor- und Nachteile, die vor der Entscheidung „Leasing oder Kredit“ sorgfältig abzuwägen sind. So hat ein Leasingvertrag meist eine bestimmte Laufzeit. Eine vorzeitige Vertragsbeendigung ist grundsätzlich nicht möglich.

Bei den folgenden Fragen können Probleme auftreten:

Was gilt dann, wenn der Leasingnehmer die Leasingraten nicht mehr bezahlen kann oder vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen will?
Welche Rechte hat der Leasingnehmer, wenn der Leasinggegenstand mangelhaft ist?
Welche Ansprüche bestehen, wenn der Leasinggegenstand nicht wie vereinbart, z.B. mangelhaft  zurückgegeben wird?

Die Leasing-Investitionen haben in den letzten Jahren in Deutschland kontinuierlich zugenommen. Der Leasingvertrag ist als atypischer Mietvertrag zu klassifizieren, der neben mietrechtlichen auch Elemente des Darlehens, der Geschäftsbesorgung und auch des Kaufrechts enthält.

Es werden folgende Arten von Leasing unterscheiden:Finanzierungsleasing – die häufigste Form, der Leasingnehmer hat für die volle Amortisation der vom Leasinggeber für die Anschaffung des Leasinggutes gemachten Kosten und Aufwendungen aufzukommen. Auch hier unterscheidet man zwischen:Vollamortisationsvertrag (Amortisation über die Leasingraten)
Teilamortisationsvertrag mit und ohne Andienungsrecht (Amortisation über die     Leasingraten und Realisierung des vom Leasingnehmer abzusichernden Restwertes)
Kilometerabrechnungsvertrag
Hersteller- und Händlerleasing – der Lieferant schließt den Leasingvertrag selbst mit dem Leasingnehmer, es tritt keine Leasinggesellschaft dazwischen
Operating-Leasing – hier wird der Leasinggegenstand nur für eine kurze Grundlaufzeit überlassen und ist kurzfristig kündbar, die Amortisation wird durch Überlassung an verschiedene Leasingnehmer erreicht, überwiegend wird dieser Vertrag als typischer Mietvertrag angesehen
Sale-and-lease-back-Verfahren – hier erwirbt der Leasinggeber zunächst vom späteren Leasingnehmer den Leasinggegenstand, um ihn daraufhin an diesen im Wege des Leasing zu überlassen
Abzugrenzen ist der Leasingvertrag vom Teilzahlungsgeschäft. Es wird danach unterschieden, ob der Leasinggegenstand dauerhaft an den Leasingnehmer übertragen wird. Das ist beispielsweise auch dann der Fall, wenn nach den bei Vertragsschluss erkennbaren Umständen der Leasingeggenstand für den Leasingnehmer nach Ablauf der festen Vertragslaufzeit jeden Gebrauchswert verliert.

Der Leasingvertrag ist gekennzeichnet durch das so genannte Leasingtypische Dreiecksverhältnis. Das bedeutet, dass einerseits ein Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Lieferant und andererseits ein Leasingvertrag zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer geschlossen werden. Hinzu kommt die so genannte Leasingtypische Abtretungskonstruktion, d.h. der Leasinggeber haftet gegenüber dem Leasingnehmer nicht selbst auf Mangelfreiheit der Leasingsache, sondern er tritt seine Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag an den Leasingnehmer ab, der diese im eigenen Namen geltend machen kann. Der Leasinggeber ist dann auch an das Ergebnis einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen Leasingnehmer und Lieferant gebunden.

Der Vorteil des Leasings im Vergleich zur Finanzierung besteht darin, dass auf Seiten des Leasingnehmers Eigenkapital für die Anschaffung (als Vorabinvestition und nachfolgende Abschreibung) geschont wird. Die Leasingraten sind steuerlich absetzbar. Außerdem ist der Leasinggegenstand für den Leasingnehmer bilanzneutral.

Der Nachteil besteht darin, dass der Leasingvertrag nicht vor Ablauf der Leasingzeit gekündigt werden kann, die Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten besteht grundsätzlich auch bei vorzeitiger Rückgabe des Leasinggegenstandes bis zum Vertragsende weiter fort. Das ist bei der Entscheidung für diese Form der Finanzierung vorab zu bedenken.


IX. Schrottimmobilien und Grauer Kapitalmarkt

In den letzten Jahren hat man viel über „ Schrottimmobilien“ gehört. Was ist das? Hintergrund der Rechtsprechung zu den Schrottimmobilien ist eine Vielzahl von als Anlageobjekt  verkauften Immobilienbeteiligungen oder Immobilienfondsanteilen. Häufig blieben die Renditen hinter den prognostizierten Zahlen deutlich zurück, nicht selten kam es zum Totalverlust des Geldes der Anleger. Viele der Immobilienfonds wurden insolvent. Aus diesem Grund wurde und wird verstärkt versucht, auch die finanzierenden Banken als solventen Schuldner in Anspruch zu nehmen.

Es geht dabei um folgende Fragen:

Wann haftet die Bank für fehlerhafte Beratungen des Anlageberaters oder für Prospektfehler?
Welche Besonderheiten gelten bei Haustürgeschäften?
Wann hat die Bank eigene Aufklärungspflichten?
Wer haftet sonst noch für Beratungsfehler und für Prospektfehler?

Eine vergleichbare Situation besteht bei vielen anderen Anlageformen des Grauen Kapitalmarktes, wie z.B.

Schiffsfonds,
Umweltfonds (z.B. Windkraftanlagen)
Medienfonds 
Gesellschaftsbeteiligungen (als Kommanditist oder atypisch stiller Gesellschafter) an Unternehmen
Diese Anlageformen sind geprägt von einem erheblichen unternehmerischen Risiko, über welches häufig durch die Anlagevermittler nicht ausreichend aufgeklärt wurde. 


Der Begriff des Grauen Kapitalmarktes ist gesetzlich nicht definiert.

Darunter werden einerseits alle die Kapitalanlagen zusammengefasst, die nicht gesetzlich reguliert sind und teilweise mit hoher krimineller Energie vertrieben werden (z.B. Handel mit wertlosen Bankgarantien, Depositendarlehen, Handel mit überteuerten Diamanten).

Unter den Begriff des Grauen Kapitalmarktes werden aber auch die Anlageformen zusammengefasst, die zwar ganz oder teilweise reguliert sind, aber dennoch durch eine Unseriosität des Anbieters auffallen (z.B. Termingeschäfte, die wegen der hohen Gebühren von vornherein unrentabel sind).

Schließlich gehören zum Grauen Kapitalmarkt auch Anlageformen in Form von Beteiligungen an Publikumsgesellschaften, Anteile an geschlossenen Immobilien-, Film- oder Schiffsfonds, Bauherren- und Erwerbermodelle usw. Diese Anlageformen werden häufig im Strukturvertrieb durch einen rein im Provisionsinteresse handelnden Vermittler, oft in Haustürsituationen und oft auch ohne eine ausreichende Beratung angeboten und vertrieben. 


X. Wertpapiere und Anlageberatung

Auch im Wertpapiergeschäft der Kreditinstitute kann es zu fehlerhaften Anlageberatungen bei der Vermittlung von Kapitalanlagen kommen. Nicht immer entspricht die Anlageberatung dem Kundeninteresse.  Das liegt nicht zuletzt daran, dass die zu vertreibenden Produkte immer komplexer werden und selbst für den Fachmann oft nicht überschaubar sind. Entwickelt sich die Geldanlage schlechter als erwartet, stellt sich die Frage, ob die vertreibende Bank haftet.

Folgende Probleme treten auf:

Was versteht man unter einer anlegergerechten und anlagegerechten Beratung?
Wer muss Beratungsfehler beweisen?
Wann bestehen bei einer fehlerhaften Beratung Schadensersatzansprüche des Anlegers?
In welcher Höhe sind Schadensersatzansprüche auszugleichen?
Ist die Bank auch verpflichtet, auf später eintretende Risiken hinzuweisen und gegebenenfalls den Verkauf der einmal angebotenen Anlage zu empfehlen?
Bei der Anlageberatung kommt der Aufklärung des Anlegers  über Zuwendungen, die der Berater für seine Empfehlung erhält (so genannte Kick Backs) besondere Bedeutung zu. Bei diesen Zuwendungen an den Berater bei der Vermittlung bestimmter Produkte besteht für den Anleger die Gefahr, dass der Berater seine Empfehlung nicht allein im Kundeninteresse abgibt, sondern zumindest auch im eigenen Interesse, nämlich um möglichst hohe Rückvergütungen zu bekommen. 
Seit dem 01.01.2010 besteht zur Verbesserung des Anlegerschutzes bei jeder Anlageberatung des Kunden die Verpflichtung, ein schriftliches Beratungsprotokoll anzufertigen und vom Anlageberater  zu unterschreiben und dem Kunden auszuhändigen. Das Protokoll muss den gesetzlichen Mindestinhalt haben (Anlass der Beratung, Dauer des Gespräches, persönliche Situation des Kunden, Informationen zu den angebotenen Produkten, Anliegen des Kunden usw.)

1. Wertpapiere

Ein Wertpapier wird allgemein als eine Urkunde definiert, die ein Privatrecht in der Weise verbrieft, dass es ohne diese Urkunde nicht geltend gemacht werden kann. Das Wertpapier kann als Namenspapier oder als Inhaberpapier ausgestaltet sein. Es gibt folgende Arten von Wertpapieren:Schuldverschreibungen (sie verbriefen den Anspruch auf eine Geldleistung gegen eine bestimmte Person), z.B. Genussscheine, Anleihen, Pfandbriefe, Zertifikate
Aktien (sie verbriefen Mitgliedschaftsrechte an einer Aktiengesellschaft)
Daneben gibt es weitere Finanzinstrumente, die keine Wertpapiere in diesem Sinne sind, die aber in den letzten Jahren besondere Bedeutung erlangt haben. Das sind z.B. Termingeschäfte, Swaps, Optionen und Futures. Dabei handelt es sich um hochspekulative Anlageformen.

Wichtig ist, vor dem Erwerb von Wertpapieren genau zu prüfen, wer Schuldner der verbrieften Forderung ist und ob eine ausreichende Solvenz des Schuldners besteht, gegebenenfalls ob eine Garantie gegeben wurde. Risiken können sich einerseits aus der Person des Schuldners (Solvenz) und andererseits aus der Art und der Wertentwicklung des Wertpapieres selbst ergeben.

Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in der aktuellen Fassung nach Umsetzung der MIFID (Markets in Financial Instruments Directive) durch das Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG) in Deutschland zum 01.11.2007 regelt für das Kapitalanlagerecht sehr konkret Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten für die Anbieter von Wertpapieren (Wertpapierdienstleistungsunternehmen). Es bestehen abgestuft nach den einschlägigen Erfahrungen der Kunden, die vorab zu erfragen sind, Informationspflichten, Beratungspflichten, die Pflicht, eine geeignete Anlage zu empfehlen und die Pflicht, das Beratungsgespräch schriftlich zu dokumentieren. Allerdings ist umstritten, ob diesen Vorschriften, die in erster Linie aufsichtsrechtlicher Natur sind, auch anlegerschützende Bedeutung zukommt. Das wird von der Rechtsprechung überwiegend verneint. 

Um die Beweisnot des Anlegers, die daraus resultiert, dass ein schriftliches Beratungsprotokoll bisher gesetzlich nicht verlangt wurde, zu vermeiden, wurde ab Januar 2010 das Wertpapierhandelsgesetz sowie die Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung geändert. Danach muss jede Bank seit dem 1. Januar 2010 von jedem Anlagegespräch ein Protokoll anfertigen und dem Kunden inklusive Unterschrift des Beraters übergeben. Das soll geschehen, bevor der Kunde einen Vertrag unterschreibt.

2. Anlageberatung

Seit der sog. Bond-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 13.05.1993 (III ZR 25/92) wird davon ausgegangen, dass zwischen dem Anleger und dem Berater / Vermittler ein Auskunfts- und Beratungsvertrag immer dann konkludent geschlossen wird, wenn der Anlageinteressent die Hilfe einer Bank oder eines sonst Sachkundigen in Anspruch nimmt, der sich als sachkundig bezeichnet oder ein wirtschaftliches Interesse hat und dessen Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist und diesem als Grundlage für Vermögensdispositionen dient.

Ein Beratungsvertrag scheidet dagegen dann aus, wenn der Kunde mit gezielten Aufträgen an den Berater herantritt und ersichtlich bereits zur Anlage entschlossen ist.

Aus einem Wertpapierdepotvertrag folgt ebenfalls keine laufende Pflicht zur Beratung über die Depotentwicklung. Die Bank ist im Rahmen des Wertpapierdepotvertrages nur verpflichtet, die in den „Wertpapier-Mitteilungen“ enthaltenen Informationen an den Kunden unverzüglich weiterzuleiten.

Der Anlageberater ist zur anlegergerechten und anlagegerechten Beratung verpflichtet. Das heißt, er hat sowohl die persönliche Situation des Anlegers (anlegergerecht) zu berücksichtigen, als auch vollständig und richtig über die Anlage (anlagegerecht) aufzuklären.

Hinsichtlich des Umfangs der Pflichten wird zwischen Beratungs- und Auskunftsvertrag unterschieden. Die Rechtsprechung hierzu ist einzelfallbezogen und sehr umfangreich.

Bezogen auf das Anlageobjekt muss über allgemeine und besondere Risiken der speziellen Anlage aufgeklärt werden. Die abstrakte Aufklärung über Risiken genügt dann nicht, wenn an anderer Stelle mittels Werbeaussagen Fehlvorstellungen über Renditeerwartungen hervorgerufen worden sind.

Eine Beratungspflichtverletzung kann im Einzelfall auch dann vorliegen, wenn die Empfehlung zum Verkauf einer bestimmten Anlage falsch war. Die Anforderungen an den entsprechenden Nachweis sind jedoch verhältnismäßig hoch. Die Empfehlung muss nachträglich betrachtet unvertretbar gewesen sein.

Bei Verletzung der Pflichten des Beraters / Vermittlers kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Es wird vermutet, dass der Anleger bei  ordnungsgemäßer Beratung von der Anlage Abstand genommen hätte. Der Anleger ist so zu stellen, als hätte er die nachteilige Anlage nicht abgeschlossen.


XI. Prospekthaftung

Bei der Anlageberatung werden häufig auch Prospekte eingesetzt, die dem Interessenten vorgelegt und übergeben werden. Durch das Prospekt soll dem Anleger -so der Gesetzgeber- ein leicht verständlicher und zutreffender Eindruck von der Kapitalanlage vermittelt werden. In der Praxis werden die Prospekte diesen Anforderungen oft nicht gerecht. 

Folgende Fragen treten auf:

Muss der Anleger das Prospekt vollständig durchlesen?
Was ist, wenn Erklärungen und Anpreisungen des Anlageberaters inhaltlich vom Prospekt abweichen?
Was gilt, wenn das Prospekt nicht oder erst nach Zeichnung der Anlage übergeben wird?
Wer haftet für den richtigen Inhalt des Prospekts?
Was sind Prospektfehler, die eine Haftung auslösen können?

Die Prospektpflicht gilt nach Wertpapierprospektgesetz (WpPG) für Wertpapiere, die öffentlich angeboten oder an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen. Entsprechende Regelungen finden sich auch für andere Kapitalanlagen im Investmentgesetz (InvG) und im Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG). Mit Inkrafttreten des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes (AnSVG) am 01.07.2005 wurde der Anwendungsbereich der Prospektpflicht auf die Anlageformen des Grauen Kapitalmarktes erweitert. Die Prospektpflicht besteht damit für alle öffentlich angebotenen Anlageformen. 

Sinn und Zweck der Prospektpflicht ist es, dem Anleger eine transparente Information über das Wertpapier und den Emittenten zu verschaffen.

„Der Prospekt soll in leicht analysierbarer und verständlicher Form sämtliche Angaben enthalten, die im Hinblick auf den Emittenten und die öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassenen Wertpapiere notwendig sind, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie über die mit diesen Wertpapieren verbundenen Rechte zu ermöglichen.“ (§ 5 Absatz 1 WpPG)

Es kommt immer auf die Gesamtbetrachtung des Prospektes an, für die Verständlichkeit wird auf einen „durchschnittlichen Anleger“ abgestellt.

Das Prospekt ist unrichtig, wenn wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind. Der Grundsatz der Prospektklarheit gebietet, dass unvollständige Angaben im Hauptteil nicht durch einen versteckten Hinweis im Dokumententeil kompensiert werden. Es muss eine vollständige und richtige Information über die Chancen und Risiken der Anlage erfolgen. 

Bei erheblichen Veränderungen, die nach Prospektveröffentlichung eingetreten sind, ist der Emittent gegebenenfalls verpflichtet, einen Nachtrag zum Prospekt zu veröffentlichen.

Zu unterscheiden ist die spezialgesetzliche Prospekthaftung nach §§ 44 bis 47 BörsG, (gegebenenfalls in Verbindung mit Investmentgesetz und Verkaufsprospektgesetz) von der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung, die unter dem Rechtsgedanken der Vertrauenshaftung weitgehend richterrechtlich entwickelt wurde.

Daneben kommen auch ordnungswidrigkeitsrechtliche (§ 30 WpPG) und strafrechtliche Haftungsnormen (§ 264 a StGB, § 16 UWG, § 12 WpÜG) in Betracht.

1. Die spezialgesetzliche Prospekthaftung

Verantwortlich für die Richtigkeit des Prospektes und damit potentielle Anspruchsgegner sind Personen, die für das Prospekt die Verantwortung übernommen haben und von denen der Erlass des Prospektes ausgeht.
Das sind:

  • Emittenten
  • Plazeure / Konsortialbanken
  • Treuhänder, Datentreuhänder, Verwaltungsstelle, ggfls. Übersetzer, jeweils im Rahmen der ihnen zurechenbaren Angaben

Die Unrichtigkeit des Prospektes kann sich ergeben aus unrichtigen Angaben, die sich auf erhebliche Umstände beziehen (z.B. wertbildende Faktoren der Anlage, Werturteile und Prognosen müssen kaufmännisch vertretbar sein, Anpreisungen dürfen nicht Tatsachen verfälsch und zu einem falschen Werturteil verleiten) - unvollständig ist ein Prospekt, wenn Tatsachen, Prognosen oder Werturteile fehlen und damit der Gesamteindruck unrichtig wird
Es gilt für die Prospekthaftung nach BörsG in der aktuellen Fassung seit dem 01.07.2002 eine kurze Verjährungsfrist von einem Jahr nach Kenntnis vom Mangel und spätestens 3 Jahren nach Veröffentlichung des Prospektes. Damit kommt dieser Anspruchsgrundlage in der Praxis nur wenig Bedeutung zu. Nur wenige Verfahren werden von Anlegern erfolgreich geführt.

2. Bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung

Die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung unterscheidet zwischen der Prospekthaftung im engeren Sinne und der im weiteren Sinne. 

Die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne beruht auf einem typisierten Vertrauen des Anlegers in die Richtigkeit des Prospektes. Es kommen folgende Personen als Anspruchsgegner in Frage:

  • Initiatoren, Gründer, Gestalter, soweit sie das Management beherrschen
  • Hintermänner, die besonderen Einfluss in der Gesellschaft ausüben
  • Geschäftsführer, Mehrheitsgesellschafter, Generalbevollmächtigte
  • Garanten durch Sachkenntnis (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Sachverständige), wenn sie nach außen hin in Erscheinung getreten sind

Die Haftung besteht auch hier für unvollständige oder unrichtige Prospekte. Allerdings gilt auch für diese Ansprüche die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers und längstens drei Jahre nach Erwerb der Anteile.

Die allgemeine bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im weiteren Sinne setzt die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens voraus. Deswegen betrifft sie in erster Linie Anlageberater und Anlagevermittler.

Aber auch der Treuhänder hat gegenüber den Anlegern vorvertragliche Aufklärungspflichten. Der Treuhänder hat über alle für den Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch negative Umstände der Anlage aufzuklären.


XII. Vermögensverwaltung

Eine besondere Form der Anlageberatung stellt die Vermögensverwaltung dar. Hier muss nicht vor jeder einzelnen Anlageentscheidung eine Anlageberatung durchgeführt werden, sondern es werden vorab für die gesamte Dauer der Vermögensverwaltung die Anlageziele und die Anlagerichtlinien verbindlich vereinbart. An diese ist der Verwalter gebunden. Eine Vermögensverwaltung ist sinnvoll bei der Anlage von größeren Vermögen. Der Anleger bringt dem Vermögensverwalter dabei zwangsläufig ein besonderes Vertrauen entgegen.  Trotzdem kann es auch zu Fehlinvestitionen kommen. 

Dann stellen sich folgende Fragen:

Sind die vereinbarten Anlagerichtlinien anlegergerecht?
Wann haftet der Verwalter für eingetretene Schäden?
Hat sich der Vermögensverwalter innerhalb der vereinbarten Anlagerichtlinien bewegt?
Hat der Vermögensverwalter ordnungsgemäß über die Entwicklung der Anlage informiert?

Eine professionelle Vermögensverwaltung ist geeignet für Personen mit großem Vermögen und viel Vertrauen in die Person des Vermögensverwalters.

Im Unterschied zur Anlage- und Vermögensberatung trifft bei der Vermögensverwaltung der Verwalter anstelle des Kunden die konkrete Anlageentscheidung. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet der Vermögensverwaltungsvertrag. Die Anforderungen an die Vertragsgestaltung wurden durch die Umsetzung der MIFID (Markets in Financial Instruments Directive) durch das Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG) in Deutschland zum 01.11.2007 insbesondere für Privatkunden erhöht.

Beim Vermögensverwaltungsvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag, der eine entgeltliche Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat.

Vor Vertragsschluss hat der Vermögensverwalter die Anlageziele, Erfahrungen und Kenntnisse sowie die finanziellen Verhältnisse des Kunden in Erfahrung zu bringen und bei der Beratung über den Inhalt des Verwaltungsvertrages zu berücksichtigen. Im Vermögensverwaltungsvertrag sind Anlagerichtlinien festzuhalten, diese Richtlinien müssen anlegergerecht sein, der Kunde kann diese jederzeit widerrufen. Dagegen trifft der Verwalter, wenn nichts anderes vereinbart ist, im Rahmen der Anlageziele die einzelnen Anlageentscheidungen ohne vorherige Beratung und Aufklärung des Kunden. Der Kunde hat Anspruch auf regelmäßige Information über die Wertentwicklung.

Der Vermögensverwalter kann regelmäßig nur haftbar gemacht werden, wenn er grob gegen die vereinbarten Richtlinien verstößt.

Der Vermögensverwalter ist insbesondere verpflichtet, Kick-Back-Zahlungen (Provisionen, die der Verwalter neben dem vom Kunden bezahlten Honorar erhält) offenzulegen. Anderenfalls kann der Kunde Rückabwicklung des entsprechenden Geschäftes verlangen.


XIII. Einlagensicherung

Verluste von Anlegern traten bei Insolvenzen von Kreditinstituten im Zuge der „Finanzkrise“ ein. Die Frage, für welche Arten von Anlagen und in welcher Höhe eine Einlagensicherung besteht, ist daher für den Anleger eminent wichtig. 

Es stellen sich folgende Fragen:

Welche Einlagen sind in welcher Höhe von der Einlagensicherung umfasst?
Wo und wie sind etwaige Ansprüche anzumelden?
Gibt es eine staatliche Überwachung der Kreditinstitute, die das Verlustrisiko im Vorfeld minimieren kann?


Wichtiger Bestandteil des Bankrechtes ist das Recht der Einlagensicherung. Es wird zwischen unmittelbarer Einlagensicherung und mittelbarer Einlagensicherung unterschieden.

Die mittelbare Einlagensicherung wird über die öffentlich-rechtlichen Regelungen des Kreditwesengesetzes (KWG) gewährleistet. Und zwar durch Eigenkapital- und Liquiditätsvorschriften für Kreditinstitute, sowie durch detaillierte Melde-, Berichts- und Auskunftspflichten der Kreditinstitute. Die Überwachung erfolgt durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Die unmittelbare Einlagensicherung wird einerseits durch das Einlagensicherungsgesetztes und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) im Rahmen eines gesetzlichen Mindestschutzes gewährleistet. Im Insolvenzfall werden, sobald die BaFin den Entschädigungsfall festgestellt hat, durch die Entschädigungseinrichtung 90% der Ansprüche erstattet, allerdings begrenzt auf maximal 20.000 €.

Daneben gehören viele Kreditinstitute einer freiwilligen Einlagensicherungseinrichtung an. Diese gewährleisten eine Absicherung der Kundengelder über den gesetzlichen Mindestrahmen hinaus. Hierauf weisen die Banken in ihren jeweiligen Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) ausdrücklich hin. Im Einzelfall ist zu prüfen, welche Entschädigungseinrichtung zuständig ist und in welchem Verfahren Ansprüche geltend zu machen sind.

Gesichert sind Einlagen (das sind z.B. Kontoguthaben auf Girokonten, Sparguthaben, Termingelder und Sparbriefe) und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften (das sind z.B. Ausschüttungen und Verkaufserlöse, nicht dagegen Wertpapiere und Depotinhalte).

Sonderregelungen gelten für öffentlich-rechtliche Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen sowie Genossenschaftsbanken, die einer institutssichernden Einrichtung angehören. Ziel dieser Einrichtung ist es, diese Kreditinstitute vor der Insolvenz zu bewahren und somit die Einlagen mittelbar zu sichern.

Im Sicherungsfall ist folgendes zu prüfen:Erstens - um welche Anlageform handelt es sich?
Zweitens - welche Sicherungseinrichtungen sind zuständig?

Autor:in

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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