Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 24. Jan. 2017 - 6 U 96/16

bei uns veröffentlicht am24.01.2017

Tenor

1. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 7.4.2016 werden zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 79 % und die Beklagte 21 %.

4. Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 65.000 EUR

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und die Folgen des Widerrufs zweier grundschuldgesicherter Darlehensverträge, die der Kläger zur Finanzierung des Erwerbs eines Einfamilienhauses aufgenommen hat.
1.
Der Kläger schloss mit der Beklagten unter dem 6.2.2008 den Darlehensvertrag Nr. ...090 über einen Nettokredit von 122.000 Euro (Anl. B1). Dem Vertrag war folgende Widerrufsbelehrung beigefügt:
Am 1.3.2008 schlossen die Parteien den weiteren Darlehensvertrag Nr. ...483 über einen Nettokredit von 78.000 Euro aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (Anl. B2) mit folgender Widerrufsbelehrung:
Die den Verträgen jeweils beigefügte „Information für Verbraucher zum Darlehensvertrag“ enthielt am Ende folgenden weiteren Hinweis:
Nach dem in erster Instanz unstreitig gebliebenen Sachvortrag des Klägers kamen die Verträge ohne einen persönlichen Kontakt zwischen ihm und der Beklagten zustande. Die Unterlagen erhielt der Kläger über einen von der Beklagten unabhängigen Berater, dem diese seinerseits von der Beklagten ausschließlich per Post übermittelt worden waren. Der Kläger meint, die Verträge seien deshalb ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen worden.
Im Jahr 2012 löste der Kläger das Darlehen mit der Endnummer 483 über 78.000 Euro vorzeitig ab. In diesem Zusammenhang schloss er mit der Beklagten am 5.7.2012 eine Aufhebungsvereinbarung (Anl. B5), in deren Vollzug er an die Beklagte ein Aufhebungsentgelt in Höhe von 11.322,76 EUR zahlte.
Der Kläger persönlich widerrief mit Schreiben vom 5.12.2014 beide Darlehensverträge (Anl. B7).
Mit der Klage macht er geltend, die Verträge seien wirksam widerrufen. Die erteilten Belehrungen seien insbesondere in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist fehlerhaft. Da die Beklagte sich nicht an das Muster der BGB-InfoV gehalten habe, könnten die Belehrungen auch nicht als gesetzeskonform gelten. Die weiteren in der Information für Verbraucher beigefügten Hinweise zum Widerrufsrecht würden von den Widerrufsbelehrungen abweichen und seien verwirrend. Er begehrt in Bezug auf das Darlehen mit der Endnummer 090 die Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gewandelt hat (Antrag 1 a)). Ferner verlangt er im Wege der Stufenklage (Antrag 1b)) die Erteilung einer Abrechnung, aus der sämtliche von ihm gezahlten Beträge (Zins und Tilgung) mit Zahlungseingang hervorgehen, und auf Grundlage dieser Abrechnung die Zahlung eines Nutzungsersatzes in Höhe von 5 % p. a. auf sämtliche von ihm geleisteten Beträge seit deren Zahlungseingang.
In Bezug auf das Darlehen mit der Endnummer 483 macht er die Erstattung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 11.322,76 EUR nebst Prozesszinsen (Antrag 2) sowie - beide Darlehen betreffend - vorgerichtlicher nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.507,82 EUR nebst Prozesszinsen (Antrag 3) geltend.
10 
Die Beklagte meint, die Widerrufsbelehrungen seien ordnungsgemäß, weil sie gemäß § 14 BGB-InfoV Vertrauensschutz genieße. In Bezug auf das Darlehen mit der Endnummer 483 stehe bereits die getroffene Aufhebungsvereinbarung dem Widerruf entgegen. Im Übrigen verstoße die Ausübung des Widerrufsrechts gegen Treu und Glauben und erfülle insbesondere den Tatbestand der Verwirkung. Selbst bei wirksamem Widerruf des Darlehens mit der Endnummer 483 scheide eine Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung aus, soweit sie den Betrag in Höhe von 8.798,80 EUR an die KfW weitergeleitet habe. Insofern sei sie entreichert.
11 
Hinsichtlich des Darlehens mit der Endnummer 090 hat die Beklagte hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Widerruf für wirksam hält, die Aufrechnung erklärt und zwar gegenüber einem Anspruch des Klägers auf Rückzahlung erbrachter Zinsleistungen mit dem Anspruch auf Wertersatz für die Überlassung der Darlehensvaluta und gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Rückzahlung von erbrachten Tilgungsleistungen mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta. Ferner hat sie sich mit einer Hilfswiderklage verteidigt, die unter der Bedingung erhoben ist, dass das Gericht den Feststellungsantrag zur Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehens mit der Endnummer 090 für begründet hält. Gerichtet ist die Hilfswiderklage auf die Erstattung der zum 31.1.2016 offenen Darlehensvaluta - unstreitig 54.871,02 Euro - nebst Verzugszinsen seit dem 12.01.2015.
12 
Der Kläger hält die Hilfswiderklage für unzulässig und unbegründet. Letzteres weil die Richtigkeit des von der Beklagten angegebenen Saldos mit Nichtwissen zu bestreiten sei. Im Übrigen bestehe hinsichtlich der an die Beklagte gezahlten Beträge ein Zurückbehaltungsrecht.
13 
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
2.
14 
Das Landgericht hat die Klage in Bezug auf den Darlehensvertrag mit der Endnummer 090 abgewiesen, weil der Widerruf verspätet sei. Der Kläger sei ordnungsgemäß belehrt worden. Die Beklagte könne sich auf den Vertrauensschutz gemäß § 14 BGB-InfoV berufen. Ebenfalls unbegründet sei der Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, weil eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich sei, insbesondere kein kausaler Verzugsschaden vorliege.
15 
Begründet sei die Klage jedoch, soweit der Kläger die Erstattung des Entgelts für die Aufhebung des Darlehensvertrages mit der Endnummer 483 verlange, da der Widerruf dieses Vertrages wirksam erklärt sei und die Ausübung des Widerrufsrechts auch nicht gegen Treu und Glauben verstoße.
3.
16 
Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt.
17 
Der Kläger verfolgt seine teilweise abgewiesene Klage in vollem Umfang weiter. Das Landgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Belehrung zu dem Darlehensvertrag mit der Endnummer 090 auf die Schutzwirkung gemäß § 14 BGB-InfoV berufen könne. Schon angesichts des äußeren Erscheinungsbildes der nicht durch eine andere Schriftart oder einen Rahmen drucktechnisch hervorgehobenen Belehrung und des Umstandes, dass diese einen im Muster nicht vorgesehenen Einschub mit der Adresse des Darlehensnehmers enthalte, fehle es an der notwendigen Übereinstimmung mit der Musterbelehrung. Auch den Belehrungszusatz zum Widerrufsrecht mehrerer Darlehensnehmer sehe das Muster nicht vor. Unberücksichtigt habe das Landgericht den Umstand gelassen, dass der Vertrag im Wege der Fernkommunikation geschlossen worden sei. Die Abweisung der Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sei ebenfalls rechtsfehlerhaft erfolgt, weil sich die Beklagte wegen ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung bei Mandatierung des Prozessbevollmächtigten in Verzug befunden habe.
18 
Soweit das Landgericht seiner Klage stattgegeben hat, verteidigt er das Urteil gegen die Berufung der Beklagten.
19 
Der Kläger beantragt:
20 
1. Das am 7.4.2016 verkündete und am 20.4.2016 zugestellte Urteil des Landgerichts Stuttgart - 14 O 420/15 - wird hinsichtlich des Tenors 2.) und 3.) aufgehoben und der Klage stattgegeben.
21 
2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
22 
Die Beklagte beantragt:
23 
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7.4.2016 - 14 O 420/15 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
24 
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
25 
2. Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
26 
Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach die Widerrufsbelehrung zu dem Darlehen mit der Endnummer 483 ordnungsgemäß erfolgt sei, die einvernehmliche Aufhebung des Vertrages das Widerrufsrecht entfallen lasse und der Kläger mit der Ausübung eines Widerrufsrechts jedenfalls gegen Treu und Glauben verstoße. Zudem sei das Landgericht nicht auf die geltend gemachte Entreicherung eingegangen.
27 
Soweit der Kläger sich auf die Vorschriften über Fernabsatzverträge stütze, sei nicht behauptet, dass auch der Kontakt zwischen dem Kläger und dem eingeschalteten Berater ausschließlich über Fernkommunikationsmittel zustande gekommen sei. Habe es aber einen persönlichen Kontakt zu dem Vermittler gegeben, scheide ein Fernabsatzvertrag aus. Selbst wenn aber ein Fernabsatzvertrag vorliegen würde, wäre die Schutzwirkung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV gleichwohl gegeben.
28 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.
II.
29 
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Darlehensvertrages mit der Nr. ...090 vom 6.2.2008 im Zeitpunkt des Widerrufs die dafür geltende Frist gemäß § 355 Abs. 2 BGB bereits abgelaufen war. Auch kann der Kläger die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht verlangen.
1.
30 
Maßgeblich sind die bei Abschluss des Vertrages geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Verbraucherverträge nach den Änderungen durch das OLG - Vertretungsänderungsgesetz vom 23.7.2002 (BGBl. I S. 2850) in der bis zum 10.6.2010 gültigen Fassung (Art 229 § 9 Abs.1 Nr.2 und § 22 Abs. 2 EGBGB).
2.
31 
Die äußere Gestaltung der Belehrung steht mit dem Deutlichkeitsgebot in Einklang, nach dem der Verbraucher durch eine entsprechende Ausgestaltung der Vertragsunterlagen auf sein Widerrufsrecht unübersehbar hinzuweisen ist. Das setzt voraus, dass sich die Belehrung aus dem Text des Vertrages deutlich heraushebt und so die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt (BGH v. 23.6.2009 - XI ZR 156/08, Rn. 24; v. 25.4.1996 - X ZR 139/94; v. 27.4.1994 - VIII ZR 223/93; v. 20.12.1989 - VIII ZR 145/88; v. 7.5.1986 - I ZR 95/84).
32 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Schriftgröße ist ausreichend und steht der Lesbarkeit des Textes nicht entgegen. Die drucktechnische Hervorhebung ist dadurch gewährleistet, dass die Belehrung auf einer gesonderten Seite abgedruckt und durch durchgehende horizontale Linien abgesetzt ist. Zudem weist die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ in einer im Vergleich zum übrigen Vertragstext deutlich größeren Schrift unübersehbar auf den Belehrungstext hin. Dadurch, dass lediglich der Darlehensvertrag selbst und die Anlage zum Verbraucherdarlehensvertrag mit einer Überschrift in gleicher Größe versehen ist, wird die mit der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ verbundene Hervorhebung nicht entscheidend gemindert. Genauso wenig schadet die Tatsache, dass auch der Darlehensvertrag zu Beginn und am Ende mit einer horizontalen Linie versehen ist. Nach dem Gesamteindruck des Vertrages besteht kein Zweifel, dass ein durchschnittlicher Verbraucher die erteilte Widerrufsbelehrung nicht übersehen wird.
3.
33 
Inhaltlich genügt eine Widerrufsbelehrung zwar nicht den Anforderungen gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn sie den Hinweis enthält, dass die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 18; v. 9.12.2009 - VIII ZR 219/08 Rn. 13, 15; v. 29.04.2010 - I ZR 66/08 Rn. 21; v. 1.12.2010 - VIII ZR 82/10 Rn. 12; v. 2.2.2011 - VIII ZR 103/10 Rn. 14; v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10 Rn. 34). Soweit die Beklagte den Text der Musterbelehrung vollständig und unverändert übernommen hat, genießt die Belehrung aber den Schutz des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV.
a)
34 
Ein Unternehmer kann die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Erfolg geltend machen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Greift der Unternehmer hingegen in das ihm zur Verfügung gestellte Muster durch eigene Bearbeitung ein, tritt die Wirkung des § 14 Abs.1 BGB-InfoV nicht ein und zwar unabhängig vom konkreten Umfang der vorgenommenen Änderungen (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15 ; v. 28.6.2011 - XI ZR 349/10 Rn. 37 ff.; v. 9.12.2009 - VIII ZR 219/08; v. 1.3.2012 - III ZR 83/11; v. 18.3.2014 - II ZR 109/13).
b)
35 
In der Belehrung der Beklagten ist der Text der bis 31.3.2008 geltenden Musterbelehrung unter den Überschriften „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“ inhaltlich unverändert wiedergegeben. Die Beklagte hat den Text des Musters keiner inhaltlichen Bearbeitung unterzogen.
36 
aa) Der räumlich abgesetzte Zusatz "bei mehreren Darlehensnehmern kann jeder Darlehensnehmer seine Willenserklärung gesondert widerrufen" am Ende einer Widerrufsbelehrung steht der Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV für die ansonsten nach Muster erteilte Belehrung nicht entgegen. Der Zusatz ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden, weil er die Rechtslage zutreffend wiedergibt (BGH v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15; OLG Stuttgart v. 27.9.2016 - 6 U 46/16).
37 
bb) Selbst wenn dem Kläger darin gefolgt wird, dass die Vorschriften über Fernabsatzverträge Anwendung finden, steht dies der Schutzwirkung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht entgegen. Soweit der Gestaltungshinweis Nr. 8 der Musterbelehrung „bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB“ eine zusätzliche Information zu dem Erlöschenstatbestand in § 312 d Abs. 3 BGB vorsieht, gilt dies bei einem im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag nicht. Denn der Gestaltungshinweis knüpft an ein Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB an. Gemäß § 312 d Abs. 5 S.1 BGB besteht das Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 1 BGB bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits aufgrund des § 495 BGB ein Widerrufsrecht zusteht, aber nicht. Zwar erklärt § 312 d Abs. 5 S. 2 BGB in diesem Fall die Regelung zum Fristbeginn gemäß § 312 d Abs. 2 BGB für anwendbar, nicht aber die Bestimmung über das vorzeitige Erlöschen in § 312 d Abs. 3 BGB, auf die sich der Gestaltungshinweis bezieht (so auch OLG Frankfurt v. 29.12.2014 - 23 U 80/14 Rn. 19; OLG Düsseldorf, v. 12.6.2015 - 22 U 17/15 -, Rn. 56). Die Vorgaben der Musterbelehrung sind in diesem Punkt eindeutig und wurden von der Beklagten zutreffend umgesetzt.
38 
cc) Auch die äußere Gestaltung der Belehrung steht der Schutzwirkung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht entgegen.
39 
Unschädlich ist insbesondere der Umstand, dass die Beklagte unter der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ in einem gesonderten Feld Name und Anschrift des Darlehensnehmers sowie die Nummer des Darlehenskontos nennt. Der Unternehmer darf gemäß § 14 Abs. 3 BGB-InfoV in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder sein Kennzeichen anbringen. Die nähere Bezeichnung des in Bezug genommenen Vertrages unter Angabe der Darlehensnehmer und der Kontonummer steht einer solchen bloßen Kennzeichnung gleich, weil sie der Individualisierung der Beteiligten und des betroffenen Geschäftsvorgangs dienen. Die Gesetzlichkeitsfiktion bleibt deshalb erhalten, wenn der Unternehmer die Widerrufsbelehrung im Text einem konkreten Verbrauchervertrag zuordnet (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15 Rn. 23).
40 
Sowohl der Verzicht auf eine Einrahmung als auch deren individuelle Gestaltung lassen die Schutzwirkung gemäß § 14 Abs. 1 BGB unberührt (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15 Rn. 23).
41 
dd) Soweit der Kläger die zusätzlichen Angaben zum Widerrufsrecht auf Seite 2 der Information für Verbraucher moniert, folgt daraus kein Belehrungsmangel.
42 
Die erteilten Hinweise greifen nicht in den aus dem Verordnungsmuster übernommenen Belehrungstext ein und stellen deshalb keine Bearbeitung des Musters dar. Inhaltliche Abweichungen, die den mit der Widerrufsbelehrung erteilten Informationen widersprechen oder diese unklar machen würden, sind mit den Hinweisen nicht verbunden. Beim Leser kann auch nicht die Fehlvorstellung entstehen, es handle sich dabei um eine abschließende Information über das Widerrufsrecht, vielmehr wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass nähere Angaben der gesonderten Widerrufsbelehrung zu entnehmen sind.
4.
43 
Selbst wenn der Darlehensvertrag im Fernabsatz geschlossen wurde, sind auch die weiteren Bedingungen für den Beginn der Widerrufsfrist gemäß §§ 312 d Abs. 5 und Abs. 2 BGB gegeben. Insbesondere hat die Beklagte ihre Pflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB erfüllt. Dass die mit dem Vertrag erteilten Informationen unvollständig wären, macht der Kläger nicht geltend.
5.
44 
Da der Widerruf danach unwirksam war, hat das Landgericht die zulässige Feststellungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Zutreffend hat es daneben auch über die Stufenklage insgesamt durch ein abweisendes Endurteil entschieden, da bereits die Prüfung des Auskunfts- oder Abrechnungsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. dazu BGH v. 28.11.2001 - VIII ZR 37/01 Rn. 20; Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 254 ZPO, Rn. 9).
6.
45 
Ferner hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zutreffend verneint. In Bezug auf das Darlehen vom 6.2.2008 folgt dies bereits daraus, dass kein Recht zum Widerruf des Vertrages bestand. Ungeachtet der Frage, ob der zweite Darlehensvertrag widerruflich war, steht dem Kläger auch insoweit kein Ersatzanspruch zu.
a)
46 
Einem Schuldnerzug der Beklagten und einem daraus abgeleiteten Schadensersatzanspruch (§§ 280, 286 BGB) steht entgegen, dass die Ansprüche des Klägers aus einem Rückabwicklungsschuldverhältnis nicht einredefrei waren. Im Rückgewährschuldverhältnis, in dem die Leistungen gemäß §§ 348, 320 BGB Zug um Zug zu erfüllen sind, kommen weder Unternehmer noch Verbraucher in Verzug, solange die Einrede der ausstehenden Gegenleistung besteht, ohne dass diese Einrede erhoben werden müsste (Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., § 495 Rn. 172). Es ist nicht dargetan, dass der Kläger vor Mandatierung seines Anwalts die Gegenansprüche der Beklagten durch eine Aufrechnung zum Erlöschen gebracht oder die Beklagte in Annahmeverzug gesetzt hat.
b)
47 
Auch soweit man in der Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine echte Pflichtverletzung im Sinne von § 280 BGB sehen will, läge in den Kosten der Beauftragung des Klägervertreters nur dann eine kausale Folge der Pflichtverletzung, wenn der Kläger im Falle der ordnungsgemäßen Belehrung seine Willenserklärung vor Ablauf von 14 Tagen widerrufen hätte, weil er nur in diesem Falle wegen der jetzt erfolgten Belastung mit den Kosten des Klägervertreters finanziell schlechter stünde, als er gestanden hätte, wenn die Beklagte ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Belehrung erfüllt hätte. Dem Vortrag des Klägers lässt sich jedoch schon nicht entnehmen, dass er bei ordnungsgemäßer Belehrung innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung widerrufen hätte.
III.
48 
Die Berufung der Beklagten hat in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Widerruf des Darlehensvertrages vom 1.3.2008 (mit der Endnummer 483) zutreffend als wirksam erachtet.
1.
49 
Auch dieser Vertrag ist anhand der bei Abschluss geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Verbraucherverträge nach den Änderungen durch das OLG - Vertretungsänderungsgesetz vom 23.7.2002 (BGBl. I S. 2850) in der bis zum 10.6.2010 gültigen Fassung (Art 229 § 9 Abs.1 Nr.2 und § 22 Abs. 2 EGBGB) zu beurteilen.
2.
50 
Dem Kläger stand bei Erklärung des Widerrufs noch ein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB zu, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung noch nicht abgelaufen war (§ 355 Abs. 2 BGB) und die vorzeitige Beendigung des Vertrages den Widerruf nicht ausschließt.
a)
51 
Eine Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn sie den Hinweis enthält, dass die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne (BGH v. 9.12.2009 - VIII ZR 219/08 Rn. 13, 15; v. 29.04.2010 - I ZR 66/08 Rn. 21; v. 1.12.2010 - VIII ZR 82/10 Rn. 12; v. 2.2.2011 - VIII ZR 103/10 Rn. 14; v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10 Rn. 34).
b)
52 
Die Widerrufsbelehrung ist nicht gemäß § 14 Abs. 1 der BGB-InfoV als gesetzeskonform zu behandeln, da die Beklagte den Text der Musterbelehrung gemessen an dem bereits oben unter II. 3. a) dargelegten Maßstab einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat.
53 
Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung entspricht nicht vollständig dem Muster und wurde einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, weil der Belehrungstext unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ als „Sammelbelehrung“ ausgestaltet ist und damit von den Vorgaben des Gestaltungshinweises Nr. 9 der Musterbelehrung abweicht. Kombiniert der Darlehensgeber in seiner Belehrung über verbundene Verträge den allgemein geltenden Hinweis zum Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit mit der Information über die besonderen Kriterien des Verbunds beim finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts, stellt dies einen Eingriff in die Musterbelehrung dar, der die Schutzwirkung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entfallen lässt (BGH v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15 Rn. 27).
c)
54 
Der Umstand, dass die Parteien den Darlehensvertrag einvernehmlich aufgehoben haben, steht dem späteren Widerruf nicht entgegen. Die Beendigung des Vertragsverhältnisses und die beiderseits vollständige Leistungserbringung lässt das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers nicht entfallen (BGH v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15 Rn. 28; v. 24.11.2009 - XI ZR 260/08; v. 7.5.14 - IV ZR 76/11; v. 29.7.15 - IV ZR 384/14, Rn. 30). Als Rechtsgrund für die ausgetauschten Leistungen besteht das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis fort und kann auch nach Beendigung noch widerrufen werden. Durch die Aufhebungsvereinbarung wurde auch kein selbständiger, von den ursprünglichen Vertragsbeziehungen losgelöster Schuldgrund geschaffen, der durch den Widerruf nicht berührt wäre. Der Annahme, dass mit der Aufhebungsvereinbarung ein neuer Schuldgrund geschaffen wurde, der das Widerrufsrecht der Kläger abschneiden würde, steht zudem entgegen, dass die Bestimmungen des Verbraucherkreditrechts zum Schutz des Verbrauchers halbzwingend sind (§ 506 Abs.1 BGB).
3.
55 
Es verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), dass der Kläger den Widerruf erst im Jahr 2014 nach vorheriger Ablösung des Kredits widerrufen hat.
a)
56 
Der Widerruf erfolgte nicht rechtsmissbräuchlich.
57 
Selbst wenn der Widerruf des Verbrauchers von dem Motiv getragen ist, sich nach langer Zeit wegen des gegenwärtig niedrigen Zinsniveaus von dem Darlehensvertrag zu lösen, steht das der Ausübung des Widerrufsrechts nicht entgegen. Da das Gesetz es dem freien Willen des Verbrauchers überlässt, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 23). Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, wie gravierend der Mangel der Widerrufsbelehrung war und ob er sich im Fall des Klägers überhaupt konkret ausgewirkt hat, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Wirksamkeit des Widerrufs nicht voraus, dass der Mangel der Belehrung ursächlich dafür war, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das Gesetz knüpft unabhängig davon, ob der Verbraucher durch die unzureichende Belehrung tatsächlich einer Fehlvorstellung über das Bestehen und die Modalitäten der Ausübung eines Widerrufsrechts unterlag, allein an die objektive Gesetzeswidrigkeit der Widerrufsbelehrung die Sanktion eines nicht befristeten Widerrufsrechts des Verbrauchers. Entscheidend ist, dass die erteilte Belehrung generell - ohne Rücksicht auf die Schutzwürdigkeit des Verbrauchers im Einzelfall - geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten (BGH v. 23.6.2009 - XI ZR 156/08 Rn.25). Das Widerrufsrecht besteht selbst dann, wenn feststeht, dass der Widerruf auch bei ordnungsgemäßer Belehrung nicht rechtzeitig ausgesprochen worden wäre, weil andernfalls das Ziel des Gesetzes unterlaufen würde, den Unternehmer zu einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht anzuhalten (BGH v. 13.1.1983 - III ZR 30/82).
58 
Es stellt danach keinen Rechtsmissbrauch dar, sondern ist von der Ausgestaltung des Widerrufsrechts durch das Gesetz und die höchstrichterliche Rechtsprechung gedeckt, wenn ein Verbraucher dieses Recht nach längerer Zeit ausübt, obwohl er nicht konkret durch den Mangel der Belehrung an der fristgerechten Ausübung gehindert war. Genauso wenig handelt er missbräuchlich, wenn er, nachdem er von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hat, eine mittlerweile eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Anlass nimmt, sich durch Widerruf von dem nachteilhaft gewordenen Vertrag zu lösen (Senat v. 24.11.2015 - 6 U 140/14; 6.10.2015 - 6 U 148/14).
b)
59 
Unter den gegebenen Umständen des hier zu entscheidenden Einzelfalles können auch die Voraussetzungen einer Verwirkung des Widerrufsrechts nicht festgestellt werden.
60 
Der Einwand der Verwirkung kommt auch gegenüber dem Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB in Betracht und setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Das Widerrufsrecht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15; v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 40; v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15 Rn. 37).
61 
Zwar ist angesichts des Vertragsschlusses im Jahr 2008 ein erhebliches Zeitmoment gegeben, an dem erforderlichen Umstandsmoment fehlt es jedoch. Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt nicht die Feststellung, dass sich die Beklagte wegen der Untätigkeit des Klägers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte, dass er sein Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen würde. Der Einwand der Verwirkung lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Beklagten infolge der späten Ausübung des Widerrufsrechts ein unzumutbarer Nachteil entstanden wäre. Der bloße Zeitablauf vermag den Vorwurf, der Kläger handle illoyal, nicht zu begründen (vgl. BGH v. 18.10.2004 - II ZR 352/02, Rn. 24).
62 
aa) Dass der Kläger das Darlehen bis zu dessen vorzeitiger Ablösung vertragsgemäß bedient hat, macht den Widerruf nicht treuwidrig. Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden, und zwar ungeachtet der Frage, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt. Das Risiko, dass ein Fehler der Widerrufsbelehrung erst nachträglich aufgedeckt wird, trägt nicht der Verbraucher, sondern die Bank. Die Bank wird dadurch nicht unbillig belastet. Es ist ihr während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 39-41).
63 
Solange der Darlehensnehmer selbst nicht davon ausgeht, den Vertrag widerrufen zu dürfen, liegt in der Vertragserfüllung auch kein widersprüchliches Verhalten (vgl. dazu Senat v. 6.12.2016 - 6 U 95/16, juris).
64 
bb) Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Darlehensvertrag auf Wunsch des Klägers vorzeitig beendet wurde, steht hier nicht fest, dass die Beklagte darauf vertrauen durfte, der Kläger würde den Darlehensvertrag nicht mehr widerrufen.
65 
(1) Dem Einwand der Verwirkung steht allerdings nicht entgegen, dass die Beklagte es unterlassen hat, dem Kläger nach Ablösung des Darlehens eine Nachbelehrung zu erteilen, denn eine solche war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach Vertragsbeendigung nicht mehr sinnvoll möglich (BGH v. 11.10.2016 XI ZR 482/15 Rn. 30; v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 41) und konnte deshalb von der Beklagten nicht mehr erwartet werden. Deshalb kann bei einem beendeten Darlehensvertrag das Vertrauen des Darlehensgebers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrages auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 41; v. 11.10.2016 XI ZR 482/15 Rn. 30), sodass bei der gebotenen tatrichterlichen Würdigung der für das Umstandsmoment erheblichen Gesichtspunkte die vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrages und die Tatsache, dass diese auf Wunsch des Darlehensnehmers erfolgt ist, in die Betrachtung miteinzubeziehen sind.
66 
Zur Annahme der Verwirkung müssen sich aus dem Sachverhalt besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände ergeben, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15; v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 40; v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15 Rn. 37). Dass bereits die auf Wunsch des Darlehensnehmers erfolgte vorzeitige Beendigung des Vertrages dieses notwendige Tatbestandsmerkmal ausfüllen soll, ergibt sich aus den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht.
67 
(2) Die Feststellung, dass die Beklagte aus dem gesamten Verhalten des Klägers den Schluss ziehen durfte, von dem auch nach Vertragsbeendigung fortbestehenden Widerrufsrecht werde kein Gebrauch mehr gemacht, kann der Senat im vorliegenden Fall nicht treffen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vertrag auf Wunsch des Klägers vorzeitig abgewickelt wurde, rechtfertigte das Verhalten des Klägers aus Sicht der Beklagten nicht die Annahme, er würde ein bestehendes Widerrufsrecht nicht mehr ausüben.
68 
Diesen Schluss konnte die Beklagte aus dem Verhalten des Klägers nicht ziehen, weil sie damit rechnen musste, dass dem Kläger sein Widerrufsrecht bei Ablösung des Kredits und auch in der Zeit danach nicht bekannt war. Für die Beklagte bestand kein Anlass, zu unterstellen, dass der Kläger das Bestehen eines Widerrufsrechts geprüft oder auch nur in Betracht gezogen hat. Aus der maßgeblichen Sicht der Bank ist das Fortbestehen des Widerrufsrechts für den Verbraucher gerade dann nicht ohne weiteres erkennbar, wenn die Widerrufsbelehrung - wie hier - den Anschein der Richtigkeit und Vollständigkeit erweckt (BGH v. 12.7. 2016 - XI ZR 564/15 Rn. 40). Es gab für die Beklagte auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger sei insoweit rechtlich beraten gewesen.
69 
Zwar ist der Einwand der Verwirkung nicht generell ausgeschlossen, wenn dem Berechtigen sein Recht nicht bekannt ist (BGH v. 16.3.2007 - V ZR 190/06; v. 27.6.1957 - II ZR 15/56). Soweit die Verwirkung aber an das Tatbestandsmerkmal geknüpft wird, dass der Verpflichtete aus dem Verhalten des Berechtigten das Vertrauen geschöpft hat, dieser werde sein Recht nicht mehr ausüben, spricht es gegen die Annahme dieses Vertrauenstatbestandes, wenn der Schuldner davon ausgehen muss, dass der Berechtigte von den ihm zustehenden Ansprüchen nichts weiß (vgl. BGH v. 15.9.1999 - I ZR 57/97, Rn. 24; Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 242 Rn. 95 und Rn. 107). Da aus Sicht der Beklagten zu unterstellen war, dass der Kläger die Aufhebungsvereinbarung geschlossen und erfüllt hat, ohne einen Widerruf überhaupt in Erwägung gezogen zu haben, gab es keinen Grund für die Annahme, der Kläger übe sein Widerrufsrecht bewusst nicht aus. Es gab auch keine aus dem Verhalten des Klägers abzuleitenden Anhaltspunkte dafür, dass er mutmaßlich auch dann nicht widerrufen werde, wenn er von seinem Gestaltungsrecht später Kenntnis erlangen würde. Aus Sicht der Beklagten war vielmehr naheliegend, dass der Kläger nur deshalb zum Abschluss der Aufhebungsvereinbarung bereit war, weil ihm nicht bekannt war, dass er sich auch ohne Vorfälligkeitsentschädigung von dem Vertrag lösen konnte, und er dieses trotz der Vertragsbeendigung fortbestehende Recht möglicherweise geltend machen würde, würde er davon erfahren.
70 
Die Beklagte musste deshalb in Rechnung stellen, dass die Bereitschaft des Klägers, den Kredit gegen ein Aufhebungsentgelt vorzeitig zurückzuzahlen, Ausdruck der Vorstellung war, an den Vertrag unwiderruflich gebunden zu sein. Insofern hatte das Versprechen des Klägers, mit der Vorfälligkeitsentschädigung das Interesse der Beklagten an der weiteren Erfüllung des Vertrages auszugleichen, in Bezug auf die Frage, ob er sein Widerrufsrecht noch ausüben würde, hier keine weitergehende Aussagekraft als sein vertragstreues Verhalten während der Vertragslaufzeit, aus dem der Darlehensgeber - wie oben ausgeführt - kein schutzwürdiges Vertrauen herleiten kann. Es müssten deshalb hier weitere Umstände hinzutreten, um aus der Ablösung des Kredits durch den Kläger, der sich in Unkenntnis seines Widerrufsrechts vertragstreu verhalten hat, einen Verstoß gegen Treu und Glauben herleiten zu können (vgl. auch BGH v. 29.7.2008 - XI ZR 387/06 Rn. 18 zu einem Bereicherungsanspruch). Sollte die Beklagte also abweichend von ihrem eigenen Rechtsstandpunkt die Möglichkeit eines Widerrufs in Betracht gezogen haben, mag sie gehofft haben, dass der Kläger nicht widerrufen würde. Ein darauf gerichtetes schutzwürdiges Vertrauen konnte sie aber auf sein Verhalten nicht gründen und sie durfte sich deshalb auch nicht darauf einrichten, dass der Widerruf unterbleiben würde.
71 
Anders könnte der Fall zu beurteilen sein, wenn die Beklagte aus dem Verhalten des Klägers hätte schließen dürfen, dass ihm die Möglichkeit des Widerrufs bekannt sei. Hätte der Kläger vor diesem Hintergrund die vorzeitige Beendigung des Vertrages gewünscht und wäre er nach Ablösung des Kredits längere Zeit untätig geblieben, könnte der Schluss der Beklagten, mit einem Widerruf müsse nicht mehr gerechnet werden, berechtigt sein. So liegt der Fall indes nicht.
72 
Da es danach von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängt, welche Bedeutung der vorzeitigen Vertragsbeendigung in Bezug auf den notwendigen Vertrauenstatbestand beigemessen werden kann, teilt der Senat nicht die Auffassung, dass das Umstandsmoment im Sinne einer tatsächlichen Vermutung regelmäßig zu bejahen sei, wenn der Verbraucher das Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig ablöse und nach der Ablösung eine gewisse Zeit - etwa sechs Monate - verstreiche (so OLG Schleswig v. 6.10.2016 - 5 U 72/16).
c)
73 
Der Einwand der Verwirkung lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Beklagten aufgrund der späten Ausübung des Widerrufsrechts ein unzumutbarer Nachteil entstanden wäre.
74 
Dem Sachvortrag der Beklagten kann nicht entnommen werden, dass sie sich in der Erwartung, der Vertrag habe Bestand, so eingerichtet hat, dass ihr ein unzumutbarer Nachteil entstanden wäre. Die Tatsache, dass der Darlehensgeber die Ansprüche des Darlehensnehmers aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis erfüllen muss, ist die regelmäßige gesetzliche Konsequenz des Widerrufs und stellt deshalb keinen unzumutbaren Nachteil dar (BGH, v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15 zum Rechtsmissbrauch). Ob sich ein solcher Nachteil aus der Freigabe der für das Darlehen bestellten Sicherheiten ergeben kann, muss nicht entschieden werden, denn eine Freigabe ist hier angesichts des noch laufenden weiteren Darlehensvertrages noch nicht erfolgt. Ungeachtet dessen ist hier auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte zur Realisierung ihrer Ansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis auf die Grundschuld angewiesen wäre. Dass die Erfüllung ihrer Ansprüche angesichts der Vermögenssituation des Klägers gefährdet wäre, ist nicht behauptet. Zudem könnte die Beklagte die Erfüllung durch Erklärung der Aufrechnung gegen die betragsmäßig höheren Rückabwicklungsansprüche des Klägers bewirken, ohne dass sie die Sicherheiten benötigen würde. Auch im Übrigen ist ein unzumutbarer Nachteil der Beklagten als Folge des späten Widerrufs nicht dargetan.
75 
Es kann deshalb offen bleiben, ob der Einwand der Verwirkung ohne Rücksicht auf einen konkreten Vertrauenstatbestand berechtigt sein kann, wenn dem Verpflichteten während der Zeit der Untätigkeit des Berechtigten und als deren Folge ein unzumutbarer Nachteil entstanden ist. Das kommt in Betracht, weil die beiderseits vollständige und beanstandungsfreie Vertragsabwicklung dazu führen kann, dass der Gläubiger eines Rückabwicklungsanspruchs auf die Belange des Schuldners ausnahmsweise Rücksicht nehmen muss, etwa wenn die Rückabwicklung existenzgefährdende Auswirkungen hat (BGH v. 29.7. 2008 - XI ZR 387/06 Rn. 18 zu einem Bereicherungsanspruch).
76 
Da hier weder festzustellen ist, dass die Beklagte schutzwürdiges Vertrauen in das Unterbleiben des Widerrufs bilden durfte, noch ein unzumutbarer Nachteil dargetan ist, kann auch die Frage auf sich beruhen, ob ein solcher Nachteil ein notwendiges Merkmal des Verwirkungstatbestandes ist - wovon der Senat bislang ausgegangen ist (vgl. zuletzt Senat v. 27.9.2016 - 6 U 46/16 -, Rn. 77 und 84 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) - oder ob es sich dabei lediglich um einen der Gesichtspunkte handelt, die im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung für das Eingreifen der Verwirkung sprechen können.
4.
77 
Da der Kläger den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat, kann er die Erstattung des geleisteten Aufhebungsentgelts verlangen (§§ 357 Abs.1 S.1 B, 346 BGB). Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf eine Entreicherung. Das Aufhebungsentgelt ist in Erfüllung einer sich aus den Darlehensvertrag ergebenden Verpflichtung erbracht und deshalb nach Widerruf des Darlehensvertrages als empfangene Leistung nach §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB zur erstatten (BGH v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15 Rn. 32). Danach besteht kein Raum für die Anwendung des Entreicherungseinwandes gemäß § 818 Abs. 3 BGB. Soweit der Rückgewährschuldner die empfangene Leistung nicht mehr gegenständlich herausgeben kann, schuldet er gemäß § 346 Abs. 2 BGB Wertersatz.
78 
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus §§ 288, 291 BGB.
IV.
79 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs.1 S.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
80 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens entspricht dem vom Landgericht zutreffend festgesetzten Wert (65.000 EUR). Da über die Hilfswiderklage nicht zu entscheiden war, bleibt sie bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt (§ 45 Abs. 1 GKG).
81 
Der Einwand des Prozessbevollmächtigten des Klägers, bei der Bewertung des Feststellungsantrags sei die Sicherungsgrundschuld mit zu berücksichtigen, ist nicht berechtigt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich der Streitwert einer Feststellungsklage, die darauf gerichtet ist, dass durch den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags dieser gemäß den §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, nach den bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Gestellte Sicherheiten hat der Bundesgerichtshof nicht berücksichtigt (BGH v. 12.1.2016 - XI ZR 366/15).
82 
Das Argument des Prozessbevollmächtigten der Kläger, eine unmittelbare, bei der Wertbemessung zu berücksichtigende Folge des Widerrufs sei es auch, dass die Grundschulden herauszugeben seien, verfängt nicht, denn der Anspruch auf Rückgabe der Sicherheiten ist durch die Tilgung der gesicherten Forderung aufschiebend bedingt (BGH v. 5.11.1976 - V ZR 5/75; v. 13.5.1982 - III ZR 164/80), und durch den Widerruf geraten die gesicherten Forderungen gerade nicht vollständig in Wegfall. Die Sicherungsabrede erfasst vielmehr auch ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig nicht nur die eigentlichen Erfüllungsansprüche, sondern auch diejenigen, die als typische Folgeansprüche für den Fall einer sich im Laufe der Vertragsabwicklung herausstellenden Unwirksamkeit des Vertrages entstehen und damit auch die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis (BGH v. 16.5.2006 - XI ZR 48/04, v. 28.10.2003 - XI ZR 263/02, v. 26.11.2002 - XI ZR 10/00). Allein durch den Widerruf gelangt folglich kein durchsetzbarer Anspruch auf Freigabe der Grundschulden zur Entstehung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen einer Klage auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung (§ 322 Abs. 2 BGB) gegeben sind. Ein Anspruch auf Rückgabe der Grundschuld kann ferner nicht aus den §§ 1144, 1192 Abs. 1 BGB hergeleitet werden (a.A. OLG Stuttgart v. 14.7.2016 - 7 U 60/16). Der Anspruch auf Aushändigung der Urkunden gemäß § 1144 BGB - der auf Grundschulden entsprechend anwendbar ist - knüpft an das Befriedigungsrecht des Gläubigers gemäß § 1142 BGB an (Herrler in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 1144 Rn. 2), das neben der Fälligkeit der Grundschuld deren Ablösung nach ihrem Nominalwert voraussetzt (BGH v. 28.9.1989 - V ZB 17/88 Rn. 26), sodass die Erfüllung der gesicherten schuldrechtlichen Verbindlichkeit den Anspruch aus § 1144 BGB nicht zu begründen vermag (Wolfsteiner in: Staudinger, BGB (2015), § 1142, Rn. 27). Dass der Kläger bereit wäre, zur Erlangung der Sicherheit die Grundschuld in voller Höhe abzulösen, kann nicht unterstellt werden, zumal keinerlei Anlass für die Annahme besteht, die Beklagte würde die Sicherheiten im Rahmen einer Rückabwicklung nicht freigeben, wenn die Wirksamkeit des Widerrufs feststünde. Bei der Bewertung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers an der beantragten Feststellung stellt die Freigabe der Grundschuld deshalb kein zu berücksichtigendes Ziel dar.
83 
Die Revision wird im Hinblick auf das divergierende Urteil des OLG Schleswig vom 6.10.2016 - 5 U 72/16 - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 24. Jan. 2017 - 6 U 96/16

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 24. Jan. 2017 - 6 U 96/16

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 24. Jan. 2017 - 6 U 96/16 zitiert 24 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 14 Unternehmer


(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähig

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit


(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,1.die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsv

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen


(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. (2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstande

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags


(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzel

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312d Informationspflichten


(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1192 Anwendbare Vorschriften


(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt. (1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 348 Erfüllung Zug-um-Zug


Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 506 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe


(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 322 Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug


(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1142 Befriedigungsrecht des Eigentümers


(1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist. (2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrec

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1144 Aushändigung der Urkunden


Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 24. Jan. 2017 - 6 U 96/16 zitiert oder wird zitiert von 32 Urteil(en).

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Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 9.2.2016 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

24
Dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB entsprechend muss die Belehrung nicht nur inhaltlich richtig und vollständig sein, sondern dem Verbraucher die Rechtslage auch unübersehbar zur Kenntnis bringen. Diesen Anforderungen ist bereits dann nicht Genüge getan, wenn sich innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde die Belehrung aus dem übrigen Vertragstext drucktechnisch nicht deutlich heraushebt (MünchKommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 355 Rn. 49; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 355 Rn. 16; so schon die gefestigte Rechtsprechung zu § 1 b AbzG, § 2 HWiG aF, § 7 VerbrKrG aF: BGHZ 126, 56, 60; BGH, Urteile vom 25. April 1996 - X ZR 139/94, WM 1996, 1149, 1150 und vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2493). Erst recht unvereinbar mit dem Deutlichkeitsgebot ist es danach, wenn eine Belehrung, die erst in der Gesamtschau eine unmissverständliche und lückenlose Information ergibt, auf die Urkunden zweier Verträge aufgespalten wird (vgl. MünchKommBGB/Habersack, BGB, 5. Aufl., § 358 Rn. 70; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 358 Rn. 59; aA Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., § 495 Rn. 274). Dies wird besonders deutlich, wenn - wie hier - der Abschluss des Darlehensvertrages dem des finanzierten Geschäfts in einem zeitlichen Abstand von mehreren Wochen nachfolgt. Selbst wenn der Darlehensnehmer - anders als hier der Beklagte - bei Abschluss des finanzierten Geschäfts auf die Rechtsfolge des § 358 Abs. 1 BGB hingewiesen wird, so ist diese Belehrung von vornherein mit dem mit zunehmendem zeitlichen Abstand immer größer werdenden Risiko behaftet, dass sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages bereits in Vergessenheit geraten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1992).

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

18
aa) Zum einen informierte die Widerrufsbelehrung mittels des Einschubs des Worts "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34; BGH, Urteile vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, BGHZ 194, 150 Rn. 13, vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 9, vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 15, vom 25. September 2014 - III ZR 440/13, WM 2015, 193 Rn. 18 und vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 15; Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 14; aA Schmidt-Kessel/Gläser, WM 2014, 965, 970 f.).
13
b) Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Klausel 1 nicht. Sie belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig.
21
e) Die Widerrufsfrist beginnt entgegen der beanstandeten Widerrufsbelehrung des Beklagten auch nicht "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung". Denn die vom Beklagten gegebene Belehrung erfüllt gerade nicht die Voraus- setzungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. In dieser Hinsicht ist die Belehrung des Beklagten daher ebenfalls unrichtig. Dementsprechend ist es unerheblich, ob der verwendete Text dem Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entspricht.
12
2. Die Revision stellt nicht in Frage, dass diese Belehrung hinsichtlich des Beginns der Frist nach der Rechtsprechung des Senats unzureichend ist und deshalb den Lauf der Frist nicht gemäß § 355 Abs. 2 BGB in Gang setzen konnte. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Formulierung "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig belehrt, weil sie nicht umfassend ist. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes "frühestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 Rn. 13, 15). Das gilt auch im vorliegenden Fall.
14
a) Der Senat hat bereits entschieden, dass die Formulierung "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig belehrt, weil sie nicht umfassend ist. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes "frühestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (Senatsurteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 Rn. 13, 15; vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12). Das gilt auch im vorliegenden Fall.
34
bb) Unzureichend war die den Klägern erteilte Nachbelehrung jedenfalls hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist, über den der Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ebenfalls eindeutig zu informieren ist (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 mwN). Die von der Beklagten verwendete Formulierung, die Frist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", belehrt den Verbraucher, wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" (Marx/Bäuml, WRP 2004, 162, 164; s. auch Dörrie, ZfIR 2002, 685, 690) beginnen, der Beginn des Fristlaufs also ggf. noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche - etwaigen - weiteren Umstände dies sind (BGH, Urteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 13, 15, vom 29. April 2010 - I ZR 66/08, http://www.juris.de/jportal/portal/t/v8u/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR034200002BJNE001801377&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint - 17 - WM 2010, 2126 Rn. 21, vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12 und vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 14).

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

18
aa) Zum einen informierte die Widerrufsbelehrung mittels des Einschubs des Worts "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34; BGH, Urteile vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, BGHZ 194, 150 Rn. 13, vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 9, vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 15, vom 25. September 2014 - III ZR 440/13, WM 2015, 193 Rn. 18 und vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 15; Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 14; aA Schmidt-Kessel/Gläser, WM 2014, 965, 970 f.).
34
bb) Unzureichend war die den Klägern erteilte Nachbelehrung jedenfalls hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist, über den der Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ebenfalls eindeutig zu informieren ist (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 mwN). Die von der Beklagten verwendete Formulierung, die Frist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", belehrt den Verbraucher, wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" (Marx/Bäuml, WRP 2004, 162, 164; s. auch Dörrie, ZfIR 2002, 685, 690) beginnen, der Beginn des Fristlaufs also ggf. noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche - etwaigen - weiteren Umstände dies sind (BGH, Urteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 13, 15, vom 29. April 2010 - I ZR 66/08, http://www.juris.de/jportal/portal/t/v8u/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR034200002BJNE001801377&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint - 17 - WM 2010, 2126 Rn. 21, vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12 und vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 14).
13
b) Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Klausel 1 nicht. Sie belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig.
BGHR: ja

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 83/11
Verkündet am:
1. März 2012
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 11. März 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin schloss mit dem Beklagten am 3. Mai 2006 einen Vertrag über ein Entgelt für die Vermittlung einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung. Darin vereinbarten die Parteien eine (Handelsmakler-)Vermittlungsgebühr , die in monatlichen Raten von 90,53 € über eine Laufzeit von 60 Monaten gezahlt werden sollte. Dem sich daraus ergebenden Teilzahlungspreis von 5.431,80 € wurde ein Barzahlungspreis von 5.014,64 € gegenübergestellt; der effektive Jahreszins wurde mit 3,35 % angegeben.
2
Der Vertrag zwischen den Parteien enthielt unter Punkt 4 den Hinweis, dass der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Vermittlungsgebühr mit dem Zustandekommen des vom Kunden beantragten Versicherungsvertrags entstehe. Der Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsgebühr bleibe von einer Änderung oder vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrags aus anderen Gründen unberührt.
3
Das Vertragsformular enthielt folgende Widerrufsbelehrung: "Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Ab- sendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an … Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben."
4
Der Beklagte schloss durch Vermittlung der Klägerin eine fondsgebundene Rentenversicherung bei der A. Lebensversicherung S.A. ab. Im Versicherungsantrag ist eine Monatsrate ab Versicherungsbeginn in Höhe von 41,47 € und ab dem 61. Monat in Höhe von 132,50 € eingetragen. Versicherungsbeginn war der 1. Juli 2006. Der Beklagte zahlte auf die Vermittlungsgebühr sechs Raten zu je 90,53 € für die Monate Juli 2006 bis Dezember 2006. Danach erbrachte er keine Zahlung mehr an die Klägerin. Mit Schreiben vom 22. März 2007 kündigte er den Versicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsgesellschaft , die die vorzeitige Vertragsbeendigung bestätigte.

5
Nachdem die Klägerin den Beklagten vergeblich zur Zahlung der rückständigen Raten aus der Vermittlungsgebührenvereinbarung aufgefordert hatte, stellte sie mit Schreiben vom 21. März 2009 den noch offenen Betrag insgesamt fällig. Dieser erklärte mit Schriftsatz vom 21. Mai 2010 den Widerruf dieser Vereinbarung.
6
Die Klage hat vor dem Amtsgericht keinen Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt, 4.623,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2009 sowie 489,45 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die weitergehende Klage und die weitergehende Berufung wurden zurückgewiesen.
7
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


8
Die Revision hat Erfolg.

I.


9
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 4.623,64 € aus der Vermittlungsgebührenvereinbarung zu. Diese sei nicht wirksam widerrufen worden. Das Vertragsformular enthalte eine den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. genügende Widerrufsbelehrung. Die im Vertrag verwendete Widerrufsbelehrung habe wörtlich der Anlage 2 zur BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bis zum 31. März 2008 gültigen Fassung entsprochen. Dass die in der Anlage 2 enthaltene Belehrung zum Wertersatz in der hier zu beurteilenden Widerrufsbelehrung gefehlt habe, sei unschädlich, da es sich hier nicht um ein Haustürgeschäft gehandelt habe und § 312 Abs. 2 BGB daher nicht anzuwenden sei. Wie sich aus dem Muster in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV nebst den dazu gehörigen Gestaltungshinweisen ergebe, bestehe das Muster aus Textbausteinen, die je nach Vertragsart weggelassen oder hinzugefügt werden könnten. Den Text unter der Überschrift "Widerrufsrecht" habe die Klägerin wörtlich eingehalten. Bei dem Text unter "Widerrufsfolgen" habe die Klägerin nur den ersten Satz übernommen , diesen aber wortgetreu. Ab dem zweiten Satz werde der Wertersatz behandelt , auf den nur nach § 312 Abs. 2 BGB hinzuweisen sei, nicht aber nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. Wenn aber der Wortlaut genau dem Muster entspreche und nur diejenigen Sätze weggelassen werden würden, die auf den jeweiligen Vertrag keine Anwendung fänden, sei das Muster eingehalten. Wenn der Unternehmer das Muster für eine Widerrufsbelehrung nach der BGB-Informationspflichten -Verordnung in der bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung verwende, genüge er seinen Belehrungspflichten.
10
Der Forderung stehe auch kein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen die Klägerin entgegen, da der Beklagte bereits eine Pflichtverletzung nicht hinreichend dargetan habe.

II.


11
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
12
1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vermittlungsprovision nach § 652 BGB i.V.m. § 93 HGB und der zwischen den Parteien geschlossenen Vermittlungsgebührenvereinbarung zu. Der Beklagte hat seine auf Abschluss dieser Vermittlungsgebührenvereinbarung gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen.
13
a) Auf das Schuldverhältnis zwischen den Parteien sind gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten -Verordnung in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung anzuwenden , da der Vertrag zwischen den Parteien vor dem genannten Datum geschlossen ist und es sich nicht um ein unbefristetes Schuldverhältnis im Sinne des Art. 229 § 22 Abs. 3 EGBGB handelt.
14
b) Dem Kläger stand das ausgeübte Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 1 BGB a.F. zu. Da die Vermittlungsgebühr in Teilzahlungen zu erbringen war, handelt es sich um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 499 Abs. 2 BGB a.F. Gemäß § 501 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 495 Abs. 1 und § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. konnte der Beklagte seine auf Abschluss der Vermittlungsgebührenvereinbarung gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Diese Frist war zum Zeitpunkt seines Widerrufs nicht abgelaufen, da sie gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht erteilt wird und diese einen Hinweis auf den Fristbeginn enthält. An einer solchen hin- reichenden Belehrung des Beklagten als Verbraucher über sein Widerrufsrecht mangelt es im vorliegenden Fall im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts. Deshalb ist nach § 355 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 BGB a.F. das Widerrufsrecht des Beklagten auch nicht sechs Monate nach Vertragsschluss erloschen.
15
aa) Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung genügte nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. Sie enthielt den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Sie ist nicht umfassend, sondern irreführend. Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginnen, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche - etwaigen - weiteren Umstände dies sind (vgl. Urteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 Rn. 13, 15; vom 29. April 2010 - I ZR 66/08, NJW 2010, 3566 Rn. 21; vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12; vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, NJW 2011, 1061 Rn. 14; vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34).
16
bb) Eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Finanzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 2302) ist der Klägerin verwehrt, weil sie - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - gegenüber dem Beklagten kein Formular verwendet hat, das diesem Muster der An- lage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in jeder Hinsicht vollständig entspricht.
17
(1) Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (jetzt: § 360 Abs. 3 Satz 1 BGB i.V.m. dem Muster der Anlage 1 zum EGBGB) genügte eine Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und den diesen ergänzenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. in Textform verwendet wurde. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, kann ein Unternehmen sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (zuletzt BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 aaO Rn. 37 mwN). Dabei kann auch hier dahingestellt bleiben, ob das in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung nichtig ist, weil die Musterbelehrung den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht in jeder Hinsicht entspricht. Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er aber in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst sein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 aaO Rn. 39).
18
(2) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bei der Belehrung über den Widerruf insbesondere die in der Musterbelehrung vorgesehene Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht vollständig übernommen. So heißt es in Satz 2 des hier maßgeblichen Musters für die Widerrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV, dass im Falle des Widerrufs, sofern die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewährt werden kann, der Verbraucher insoweit gegebenenfalls Wertersatz zu leisten hat. Dass dieser Satz bei bestimmten Vertragsarten oder Vertragsgestaltungen entfallen könnte, sehen die Gestaltungshinweise zu diesem Muster - in dem durch Klammerzusätze und ergänzende Erläuterungen kenntlich gemacht wird, dass bestimmte Sätze bei bestimmten Fallkonstellationen entfallen können oder aber hinzuzufügen sind - nicht vor. Eine Streichung dieses Satzes wäre im vorliegenden Fall auch nicht geboten, da wegen der Unmöglichkeit der Herausgabe der erlangten Maklerleistung gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ein Wertersatz in Betracht kommen kann. Auf diesen Wertersatzanspruch hat sich die Klägerin im Verfahren auch ausdrücklich berufen. Zwar mag nach § 355 Abs. 2 BGB a.F., worauf das Berufungsgericht abstellt, eine gesetzliche Verpflichtung zur Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs und einen möglichen Wertersatz bei Teilzahlungsverträgen der vorliegenden Art gesetzlich nicht vorgeschrieben sein. Der Gesetzgeber hat jedoch die Rechtsfolge, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. entspricht (§ 14 Abs. 1 BGB-InfoV), daran geknüpft, dass das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird. Wenn er dabei Belehrungen vorsieht, die über die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene Belehrung hinausgehen, bleibt es dennoch dabei, dass nur bei Verwendung des vollständigen Musters der Unternehmer den Vertrauensschutz aus § 14 Abs. 1 BGB-InfoV genießt (vgl. Gessner, Widerrufsrecht und Widerrufsbelehrung im deutschen und europäischen Verbraucherrecht, 2009, S. 103 f; Masuch NJW 2002, 2931, 2932; Bodendiek MDR 2003, 1, 3). Der Gesetzgeber ging bei Abfassung des Art. 245 EGBGB als Ermächtigungsnorm für den Erlass der BGB-InformationspflichtenVerordnung davon aus, dass über die gesetzlich erforderlichen Inhalte der Widerrufsbelehrung auch zusätzliche Belehrungen in dieser Verordnung geregelt werden könnten (vgl. BT-Drucks. 14/7052 S. 208; Bodendiek aaO).
19
2. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 543 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). In Betracht zu ziehen ist ein Wertersatzanspruch der Klägerin gemäß § 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB. Hierzu hat das Berufungsgericht noch keine Feststellung getroffen, was es nachzuholen haben wird. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch Gelegenheit , sich mit den weiteren Rügen der Revision zu den geltend gemachten Verletzungen der Beratungspflichten der Klägerin auseinanderzusetzen, wozu der Senat Stellung zu nehmen im derzeitigen Verfahrensstadium keine Veranlassung hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Beklagten keine Auswirkungen auf die Höhe des Wertersatzanspruchs hat. Zwar entfaltet die Maklerleistung erst und nur im Erfolgsfalle ihren vollen Wert (vgl. Senatsurteil vom 15. April2010 - III ZR 218/09, BGHZ 185, 192 Rn. 30). Kommt es aber zum Abschluss des Hauptvertrags, wird also dieser Wert realisiert, so wird allein durch die nachfolgende Kündigung der vermittelten Lebensversicherung weder (bei Wirksamkeit des Maklervertrags) die verdiente Provision in Frage gestellt (vgl. Senatsurteile vom 20. Januar 2005 - III ZR 251/04, BGHZ 162, 67, 72 ff; zuletzt Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06, NJW-RR 2007, 1503 Rn. 12) noch (im Falle eines Widerrufs) die Höhe des Wertersatzanspruchs beeinflusst. Die nachfolgende Kündigung könnte allenfalls als nachträglicher Wegfall des erlangten Vorteils gewertet werden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich der Rückgewährschuldner , anders als der Bereicherungsschuldner (vgl. § 818 Abs. 3 BGB), gegenüber Wertersatzansprüchen nicht auf eine Entreicherung berufen kann (BT-Drucks. 14/6040 S. 195).
Schlick Herrmann Wöstmann
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, Entscheidung vom 09.07.2010 - 36 C 1204/10 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 11.03.2011 - 7 S 162/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I I ZR 1 0 9 / 1 3 Verkündet am:
18. März 2014
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 312 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung),
§ 355 (in der Fassung vom 23. Juli 2002); BGB-InfoV § 14 Abs. 1 und 3 (in der Fassung
vom 5. August 2002)
Der Unternehmer, der eine den gesetzlichen Anforderungen nach § 312 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 BGB (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung), § 355
Abs. 2 BGB (in der Fassung vom 23. Juli 2002) nicht genügende Widerrufsbelehrung
verwendet, kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (in der
Fassung vom 5. August 2002) nicht berufen, wenn er den Text der Musterbelehrung
einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht; ob die Abweichungen von der
Musterbelehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen
zugunsten des Belehrungsempfängers bestehen, ist unerheblich.
BGH, Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und
den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie
den Richter Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 19. Februar 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger mit den Hilfsanträgen (Berufungsanträge zu 3 und 4) zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger beteiligten sich mit Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) vom 20. März 2004 in Höhe von 18.000 € als atypische stille Gesellschafter an der A. AG & Co. KG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, und zwar im Rahmen des Beteiligungsprogramms „Sprint“, bei dem die Einlage durch eine Anzahlung von 3.000 € und monatliche Raten von 100 € bezahlt werden sollte. Die Kläger leisteten auf ihre Beteiligung insgesamt 7.820 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 1.080 €.
2
In dem Zeichnungsschein der Beklagten sind die Kläger unter der Über- schrift „Widerrufsbelehrung“ wie folgt auf ihr Widerrufsrecht hingewiesen wor- den: „Widerrufsrecht. Sie können Ihre Beitrittserklärung inner- halb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Sie diese Belehrung, eine Abschrift Ihrer Beitrittserklärung sowie den atypisch stillen Gesellschaftsvertrag (im Emissionsprospekt enthalten) erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu rich- ten an: … [Beklagte]. Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.“
3
Nachdem die Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 7. Juli 2009 über eine Schieflage der Gesellschaft informiert und unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Weiterzahlung der Raten um die Zustimmung zu einer beabsichtigten Liquidation gebeten hatte, erklärten die Kläger durch Anwaltsschreiben vom 11. September 2009 die außerordentliche Kündigung sowie die Anfechtung ihrer Beteiligungen und die Geltendmachung von Schadensersatz.
4
Die Kläger haben von der Beklagten in erster Linie Rückzahlung ihrer ge- leisteten Einlage in Höhe von 7.820 € Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der stillen Beteiligung sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagten keine weiteren Rechte aus der Beteiligung zustehen. Hilfsweise haben sie die Feststellung beantragt, dass sie ihre Beteiligung wirksam zum 11. September 2009 außerordentlich gekündigt haben, und die Berechnung und Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens begehrt. Zur Begründung haben sie die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten geltend gemacht. Ferner haben sie die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung als fehlerhaft beanstandet und sich auf einen Widerruf ihrer in einer Haustürsituation abgeschlossenen Beteiligung berufen, der mangels ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Widerrufsrecht auch noch im Jahr 2009 habe erfolgen können.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und die Revision im Hinblick darauf zugelassen , dass es die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. August 2002, BGBl. I 2002, 3009; im Folgenden : aF) auf den Fall erstreckt hat, dass die verwendete Belehrung von dem maßgeblichen Muster - wenn auch nur hinsichtlich weiter erteilter zutreffender Informationen - abweicht. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr auf Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung ihrer Beteiligung sowie der Auszahlung des von der Beklagten zu berechnenden Auseinandersetzungsguthabens gerichtetes Hilfsbegehren mit der Begründung weiter, sie hätten ihr Widerrufsrecht wirksam ausgeübt.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache, soweit das Berufungsgericht die Abweisung der Klage mit den auf die Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung und Auszahlung eines von der Beklagten zu berechnenden Auseinandersetzungsguthabens gerichteten Hilfsanträgen bestätigt hat.
7
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung insoweit im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die Kläger hätten ihre Beteiligung nicht wirksam widerrufen. Nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag hätten sie ihre Beitrittserklärung zwar in einer sogenannten Haustürsituation abgegeben. Das Widerrufsrecht habe im Jahr 2009 aber nicht mehr ausgeübt werden können, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist nach § 355 BGB (in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. Juli 2002; im Folgenden: aF) lange verstrichen gewesen sei. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung folge im Wesentlichen dem Muster in der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV aF. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne sich der Verwender der Widerrufsbelehrung auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF allerdings nur berufen, wenn er ein Formular verwendet habe, das dem in der Anlage 2 geregelten Muster vollständig entspreche. Dem sei für Fälle zu folgen, in denen die verwendete Widerrufsbelehrung zuungunsten des Vertragspartners des Verwenders von dem Muster abweiche. Im vorliegenden Fall sei es jedoch anders. Die einzige Abweichung liege darin, dass es in der Musterbelehrung in der Fassung von 2002 heiße: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, während es in der hier verwendeten Belehrung heiße: „Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Sie diese Belehrung, eine Abschrift Ihrer Beitrittserklärung sowie den atypisch stillen Gesellschaftsvertrag erhalten haben“. Damit behebe sie Mängel, die dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF angehaftet hätten, weil die Musterbelehrung den zu Belehrenden nicht ausreichend über den Fristbeginn informiert habe. Es erscheine deshalb nicht angemessen, dass derjenige, der zugunsten des Belehrungsempfängers von dem Muster abweiche, indem er ihm weite-re - zutreffende - Informationen erteile, sich wegen dieser Zusatzinformationen nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF solle berufen können.
9
II. Die Revision der Kläger ist begründet. Die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts der Kläger gem. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung, im Folgenden: aF), § 355 BGB aF war im Jahr 2009 nicht abgelaufen, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder den Anforderungen der §§ 312 Abs.1 Satz 1 und Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB aF noch den Voraussetzungen genügt, unter denen sich der Verwender einer Widerrufsbelehrung auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF berufen kann.
10
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB aF auf Verträge über den Beitritt zu einer Gesellschaft, die wie die Beklagte der Kapitalanlage dienen soll, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigten (Urteil vom 15. April 2010 - C 215/08, ZIP 2010, 772) ständigen Rechtsprechung des Senats Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 292/06, BGHZ 186, 167 Rn.12 - FRIZ II; Urteil vom 2. Mai 2012 - II ZR 14/10, ZIP 2012, 1504 Rn. 18). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben bei dem Beitritt der Kläger die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts gem. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB aF vorgelegen.
11
2. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung - unabhängig von der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF - grundsätzlich ordnungsgemäß war. Die Belehrung genügte, wie der Senat selbst feststellen kann, schon deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil ein wirksamer Widerruf nach dem Vollzug des Beitritts gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft und damit allenfalls zu einem etwaigen Abfindungsanspruch des fehlerhaft beigetretenen Gesellschafters entsprechend dem Wert seines Gesellschaftsanteils im Zeitpunkt seines Ausscheidens führt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 2012 - II ZR 14/10, ZIP 2012, 1504 Rn. 46 mwN), die Widerrufsbelehrung aber keinen Hinweis auf diese rechtlichen Folgen des Widerrufs enthält (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. Januar 2013 - 8 U 281/11, juris Rn. 53). Ein solcher Hinweis war nicht deshalb entbehrlich , weil die Kläger nach der konkreten Vertragsgestaltung Zahlungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist leisten mussten. Es kommt nicht darauf an, ob vertragliche Leistungen nach der von der Beklagten beabsichtigten Vertragsgestaltung ausgeschlossen sein sollten, sondern ob sie nach der tatsächlichen Vertragsgestaltung auch ausgeschlossen waren. Das war vorliegend nicht der Fall, weil die Kläger berechtigt waren, Zahlungen bereits vor dem festgelegten Fälligkeitstermin und damit auch vor Ablauf der Widerrufsfrist zu entrichten (§ 271 Abs. 2 BGB) und damit ihren Beitritt zu vollziehen. Ob ein solches Verhalten der Kläger nahelag, ist unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572 Rn. 18). Im Übrigen geht die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung selbst davon aus, dass Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist in Betracht kamen; andernfalls hätte es nicht des in der Belehrung enthaltenen Hinweises bedurft, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs bereits empfangene Leistungen zurückzugewähren seien. Wegen Fehlens einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist die Widerrufsfrist von zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF) nicht nach § 355 Abs. 2 BGB aF in Gang gesetzt worden.
12
3. Die Belehrung genügt auch nicht gem. § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF den gesetzlichen Anforderungen.
13
a) Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF genügte eine Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wurde; dabei durfte der Unternehmer in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen, § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF.
14
b) Das als Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV aF im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Muster wies zum Widerrufsrecht und zu den Widerrufsfolgen folgenden Text auf: Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) [oder durch Rücksendung der Sache] widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache]. Der Widerruf ist zu richten an: Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren [und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben]. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren , müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Ver- schlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen , was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf unsere Kosten und Gefahr] zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.]
15
c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, ZIP 2009, 1512 Rn. 15; Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, ZIP 2010, 734 Rn. 20; Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, ZIP 2011, 178 Rn. 15 f.; Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572 Rn. 21; Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17). Bei vollständiger Verwendung kann sich der Verwender auf die in § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF geregelte Gesetzlichkeitsfiktion auch dann berufen, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genügt (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 14; Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, juris Rn.

6).

16
d) Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht dem Muster nicht vollständig. Zwar ist es entgegen der Ansicht der Revision unschädlich , dass in der Widerrufsbelehrung der Hinweis auf die Widerrufsfolgen bei der Überlassung von Sachen fehlt, weil dieser Zusatz nach den mit dem Muster veröffentlichten Gestaltungshinweisen bei Leistungen, die wie hier nicht in der Überlassung von Sachen bestehen, entfallen kann. Die Widerrufsbelehrung weicht jedoch in dem über den Fristbeginn belehrenden Teil von dem Muster ab, indem anstelle des Fristbeginns nach dem Muster („frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“) über einen Fristbeginn „einen Tag, nachdem Sie diese Be- lehrung, eine Abschrift Ihrer Beitrittserklärung sowie den atypisch stillen Gesell- schaftsvertrag (im Emissionsprospekt enthalten) erhalten haben“ belehrt wird.
17
e) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht diese Abweichung einer Anwendung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF entgegen. Sie ist nicht deshalb unerheblich, weil die Beklagte damit nur weitere zutreffende Zusatzinformationen aufgenommen habe und daher, wie das Berufungsgericht meint, nur zugunsten des Belehrungsempfängers vom Muster abgewichen sei.
18
Der Senat hat es zwar als unschädlich angesehen, wenn der Verwender den in dem Muster fehlerhaft wiedergegebenen Fristbeginn (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 9 mwN) dem Gesetz (§ 187 BGB) angepasst hat (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, juris Rn. 6). Die von der Beklagten vorgenommenen Änderungen erschöpfen sich jedoch nicht in der Anpassung der Belehrung über den Fristbeginn an die gesetzliche Regelung des § 187 BGB. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten enthält darüber hinausgehend inhaltliche Änderungen der Belehrung nach dem Muster, indem der Fristbeginn nicht nur mit dem Tag nach Zugang der Belehrung angegeben, sondern zusätzlich von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird, nämlich von dem Zugang einer Abschrift der Beitrittserklärung und des Gesellschaftsvertrags. Unterzieht der Verwender, wie hier die Beklagte, den Text der Musterbelehrung aber einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung , so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 1.
März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17). Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17).
19
Eine der Anwendung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF entgegenstehende inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung ist daher im vorliegenden Fall unabhängig davon gegeben, ob mit dem zusätzlich in die Belehrung aufgenommenen Hinweis, dass die Widerrufsfrist erst mit Zugang einer Abschrift der Vertragsurkunde und des Antrags beginnt, möglicherweise der Regelung des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF (= § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB nF) Rechnung getragen werden sollte, nach der die Widerrufsfrist bei schriftlich abzuschließenden Verträgen nicht beginnt, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Der Abschluss eines stillen Gesellschaftsvertrags bedarf ebenso wie der Beitritt zu einer schon bestehenden stillen Gesellschaft nicht von Gesetzes wegen der Schriftform, sondern kann formfrei und sogar stillschweigend vereinbart werden (vgl. Gehrlein in Ebenroth/ Boujong/Joost/ Strohn, HGB, 2. Aufl., § 230 Rn. 20, 22; Roth in Baumbach/ Hopt, HGB, 36. Aufl., § 230 Rn. 10 und § 105 Rn. 68 zur OHG). Den Fragen, ob die Regelung des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF nur die gesetzliche Schriftform betrifft (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 355 Rn. 15; Masuch in Münch/ KommBGB, 6. Aufl., § 355 Rn. 60) oder ob sie auch bei vereinbarter Schriftform eingreift (Erman/Saenger, BGB, 13. Aufl., § 355 Rn. 13) und ob der Beitrittsvertrag im vorliegenden Fall aufgrund vertraglicher Vereinbarung der Schriftform bedurfte, braucht nicht nachgegangen zu werden. Denn mangels eines gesetzlichen Schriftformerfordernisses beschränkte sich die Ergänzung der Musterbelehrung insoweit jedenfalls nicht auf die Vornahme einer bloßen Korrektur durch Übernahme einer für alle Fallgestaltungen gesetzlich vorgegebenen Fristberechnung , sondern es handelte sich allenfalls um eine aufgrund der konkreten Fallgestaltung (vertraglich vereinbarte Schriftform) für erforderlich erachtete individuelle Anpassung der Widerrufsbelehrung. Ein Verwender, der die Musterbelehrung in dieser Weise abändert und dessen Widerrufsbelehrung in der abgeänderten Form den gesetzlichen Anforderungen - hier: weil sie nicht darauf hinweist, dass sich die rechtlichen Folgen des Widerrufs nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft richten können - nicht genügt, ist nicht nach § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF schutzwürdig.
20
4. War die Widerrufsfrist somit noch nicht abgelaufen, konnten die Kläger im Jahr 2009 ihre Beitrittserklärung noch widerrufen. Für den Widerruf genügt es, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, dass er den Vertragsschluss nicht mehr gegen sich gelten lassen will (BGH, Urteil vom 24. April 1996 - X ZR 139/94, ZIP 1996, 1138; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 355 Rn. 6 mwN).
21
III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Kläger mit den Hilfsanträgen (Berufungsanträge zu 3 und
4) zurückgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2012 - 304 O 499/09 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.02.2013 - 9 U 35/12 -

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

27
Zwar führt allein der Zusatz, "[b]ei mehreren Darlehensnehmern" könne "jeder Darlehensnehmer seine Willenserklärung gesondert widerrufen", nicht zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion. Insoweit handelt es sich um eine inhaltlich zutreffende Vervollständigung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, GuT 2013, 133; dazu Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 24), die über die vom Muster für die Widerrufsbelehrung behandelten Themen hinaus lediglich ergänzende und rechtlich richtige Informationen vermittelt, ohne in den Text des Musters einzugreifen oder auf ihn bezogene Angaben zu machen. Ein solcher Eingriff liegt aber vor, soweit die Beklagte sowohl die Zwischenüberschrift "Widerrufsrecht" des Musters für die Widerrufsbelehrung ausgelassen als auch unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" die Mustertexte für Darlehensverträge und den finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts entgegen den Vorgaben des Gestaltungshinweises kombiniert hat. Dabei ist für den Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion ohne Belang, dass es sich bei den von den Klägern aufgenommenen Darlehen nicht um verbundene Geschäfte handelte, so dass Gestaltungshinweis (8) der Musterbelehrung in ihrer hier maßgeblichen ursprünglichen Fassung dem Unternehmer anheim gab, auf Hinweise für finanzierte Geschäfte zu verzichten (Senatsurteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 39).

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer das Landgerichts Stuttgart vom 19.2.2016 wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass sich die Darlehensverträge vom 28.5./2.6.2008 Nr. … über netto 65.000 EUR und Nr. … über netto 90.000 EUR aufgrund des Widerrufs der Kläger in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert in beiden Rechtszügen: 144.431 EUR

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und die Folgen des von den Klägern erklärten Widerrufs von drei Darlehensverträgen.
1.
Die Kläger schlossen mit der Beklagten einen vom 19.5.2008 datierenden Darlehensvertrag (Bl. 168), der folgende drei Einzeldarlehen umfasste: ein Annuitätendarlehen (Nr. …) über einen Betrag von 82.000,00 EUR mit einem bis 30.4.2023 festgeschriebenen Nominalzins von 5,09 %, ein zum 30.11.2033 endfälliges Darlehen (Nr. …) über einen Betrag von 42.000 EUR mit einem bis 30.4.2023 festgeschriebenen Nominalzins von 5,25 % und ein weiteres zum 30.11.2036 endfälliges Darlehen (Nr. …) über einen Betrag von 42.000 EUR mit einem bis 30.4.2023 festgeschriebenen Nominalzins von 5,25 %.
Die Tilgung der endfälligen Darlehen sollte jeweils vorrangig aus dem Erlös einer fondsgebundenen Kapitallebensversicherung bei der H. Lebensversicherungs AG erfolgen.
Dem Vertrag war folgende Widerrufsbelehrung beigefügt:
Am 2.6.2008 kamen zwischen den Klägern und der Beklagten im Wege des Fernabsatzes zwei weitere Darlehensverträge über Annuitätendarlehen aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zustande (Bl. 168): ein Darlehen über 65.000 EUR (Nr. …) mit einem 30.6.2018 festgeschriebenen Nominalzins von 5,10 % und ein Darlehen über 90.000 EUR (Nr. …) mit einem bis 30.6.2018 festgeschriebenen Nominalzins von 4,35 %.
Der Vertrag enthielt folgende Widerrufsbelehrung:
Ausweislich der Darlehensverträge dienten die Kredite dem Kauf und der Modernisierung eines Zweifamilienhauses in R. Als Sicherheit für die genannten Darlehen bestellten die Kläger der Beklagten eine Grundschuld an dem erworbenen Grundstück mit einem Nennbetrag von 321.000 EUR.
Die vereinbarten Darlehensraten zahlten die Kläger ab 30.9.2008, davon ausgenommen ist das Annuitätendarlehen Nr. …, auf das die Kläger die Raten bereits ab 30.8.2008 erbrachten. Nach dem Vertrag gestattete Sondertilgungen erfolgten nicht.
Unstreitig wurden die genannten Darlehensverträge von den Klägern widerrufen. Streitig ist lediglich, ob der Widerruf die Beklagte bereits vor dem Anwaltsschreiben vom 26.9.2014 mit dem persönlichen Schreiben der Kläger vom 27.6.2014 erreicht hat.
10 
Mit ihrer Klage begehren die Kläger zuletzt die Feststellung, dass die streitgegenständlichen Darlehensverträge durch Erklärung der Kläger wirksam widerrufen und in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden sind. Zur Begründung machen sie geltend, die ihnen erteilten Widerrufsbelehrungen seien nicht ordnungsgemäß gewesen. Der Widerruf sei deshalb noch im Jahr 2014 möglich gewesen. Ferner beantragen sie, die Beklagte zur Freistellung der Kläger von den nicht anrechnungsfähigen außergerichtlichen Kosten in Höhe von Euro 2.399,99 zu verurteilen.
11 
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Widerrufsbelehrungen seien nicht zu beanstanden. Die Ausübung des Widerrufsrechts erst im Jahre 2014 erfülle den Tatbestand der unzulässigen Rechtsausübung und der Verwirkung nach § 242 BGB. Für den Fall, dass der Klage stattgegeben würde, hat sie schriftsätzlich eine Eventualteilwiderklage erhoben, gerichtet auf Rückzahlung der offenen Darlehensvaluta der Darlehen mit der Nr. … in Höhe von 60.333,58 EUR und der noch offenen Darlehensvaluta für das Darlehen mit der Nr. … in Höhe von 81.808,60 EUR jeweils nebst gesetzlichen Zinsen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.1.2016 hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, die Anträge zur Hilfswiderklage nicht stellen zu wollen. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte klargestellt, dass die Klage dadurch zurückgenommen ist.
12 
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
2.
13 
Das Landgericht hat der Feststellungsklage mit der Begründung stattgegeben, die Darlehensverträge seien wirksam widerrufen. In Bezug auf den Vertrag vom 19.5.2008 stehe der Hinweis am Ende der Widerrufsbelehrung, dass bei mehreren Darlehensnehmern jeder Darlehensnehmer einzeln zum Widerruf berechtigt sei, zwar nicht der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entgegen. Der erteilte Hinweis stehe aber mit der Rechtslage nicht in Einklang, da das Widerrufsrecht gemäß § 351 BGB nur von allen Beteiligten gemeinsam ausgeübt werden könne. Die Belehrung zu dem Vertrag vom 28.5.2008 sei ebenfalls nicht ordnungsgemäß, weil die Hinweise zur Fristberechnung nicht eindeutig seien. Soweit in der Belehrung darüber informiert werde, dass die Frist einen Tag nach den beschriebenen fristauslösenden Ereignissen beginne, werde nicht deutlich, dass dies auch für den Vertragsschluss gelte, bei dem es sich ebenfalls um ein Ereignis im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB handle.
14 
Die Ausübung des Widerrufsrechts verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stehe den Klägern allerdings nicht zu.
3.
15 
Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt.
16 
Soweit das Landgericht den Widerruf des Darlehensvertrages vom 19./26.05.2098 für wirksam gehalten habe, habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass das Widerrufsrecht von mehreren Darlehensnehmern gemeinsam ausgeübt werden müsse. Aus den §§ 495, 355 Abs. 1 BGB ergebe sich vielmehr, dass das Widerrufsrecht jedem Darlehensnehmer gesondert zustehe.
17 
Auch die Belehrung zu den Verträgen vom 28.5.2008 sei nicht zu beanstanden. Das Landgericht berücksichtige nicht, dass der Belehrungstext in Übernahme der gesetzlichen Regelung den Vertragsschluss nicht positiv als fristauslösendes Ereignis beschreibe, sondern als bloßes Negativmerkmal ohne dessen Vorliegen die Frist nicht beginne. Hierauf sei § 187 Abs. 1 BGB nicht anwendbar, weil das Gesetz auf den Beginn des Tages des Vertragsschlusses und nicht auf das Ereignis des Vertragsschlusses abstelle. Auch aus der Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG und der Richtlinie zum Fernabsatz zum Fernabsatz von Finanzdienstleistungen 2002/16/EG ergebe sich, dass die Frist mit dem Tag des Vertragsschlusses beginne. Bei europarechtskonformer Auslegung sei § 187 Abs. 1 BGB folglich nicht anwendbar. Die vom Landgericht monierte Unklarheit sei bereits im Gesetz angelegt und falle deshalb nicht in den Verantwortungsbereich des Unternehmers. Im Übrigen könne greife auch insoweit die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV.
18 
Die Beklagte beantragt:
19 
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.2.2016 mit dem Az. 12 O 290/15 abgeändert und die Klage abgewiesen.
20 
Die Kläger beantragen,
21 
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
22 
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen ihr Vorbringen, die zu dem Vertrag vom 19.5.2008 erteilte Widerrufsbelehrung genieße nicht den Schutz des § 14 BGB-InfoV und weiche von der gesetzlichen Rechtslage ab. Dies ergebe sich zum einen aus § 351 BGB, der auch für den Widerruf gelte. Selbst wenn man dies nicht annehmen würde, würden sich die Folgen aus § 139 BGB ergeben, wonach es auf den zu ermittelnden Parteiwillen ankomme. Demgegenüber vermittle die Belehrung das Verständnis, dass der Widerruf eines Darlehensnehmers ohne weiteres zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages führe.
23 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.
II.
24 
Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit das Landgericht den Widerruf des Vertrages vom 19.5.2008 für wirksam erachtet hat.
1.
25 
Zu Recht hat das Landgericht die Feststellungsklage für zulässig gehalten.
a)
26 
Zwar ist die Wirksamkeit des Widerrufs selbst kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, sondern nur eine Vorfrage für die Rechtsfolgen des Widerrufs. Statthaft ist die Feststellungsklage aber, wenn sie darauf gerichtet ist, dass ein Rechtsverhältnis mit geändertem Inhalt fortbesteht. Der Widerruf, der nach dem Gesetz als besonderes Rücktrittsrecht ausgestaltet ist, bewirkt nicht die Aufhebung des Darlehensvertrages, sondern seine inhaltliche Umgestaltung mit den sich aus den §§ 357, 346, 347 BGB ergebenden Rechtsfolgen (BGH v. 13.4.2011 – VIII ZR 220/10; v. 17.3.2004 – VIII ZR 265/03; v. 10.7.1998 – V ZR 360/96; v. 14.3.2000 - X ZR 115/98; Senat v. 6.10.2015 – 6 U 148/14). Diese Inhaltsänderung kann zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden.
b)
27 
Die Kläger haben auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung dieser Rechtswirkung des Widerrufs. Insbesondere können sie nicht auf die Erhebung einer Leistungsklage verwiesen werden. Eine Feststellungsklage des Darlehensnehmers ist von Anfang an zulässig, wenn sich nach einer Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis kein Saldo zu seinen Gunsten ergeben würde (Senat v. 14.4.2015 - 6 U 66/14; OLG Dresden v. 11.6.2015 – 8 U 1760/14).
2.
28 
Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, weil den Klägern kein Widerrufsrecht mehr zustand. Die Widerrufsfrist war bei Abgabe der Widerrufserklärungen im Jahr 2013 und 2014 bereits abgelaufen.
a)
29 
Maßgeblich sind die bei Abschluss des Vertrages geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Verbraucherverträge nach den Änderungen durch das OLG - Vertretungsänderungsgesetz vom 23.7.2002 (BGBl. I S. 2850) in der bis zum 10.6.2010 gültigen Fassung (Art 229 § 9 Abs.1 Nr.2 und § 22 Abs. 2 EGBGB).
b)
30 
Zwar genügt eine Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn sie den Hinweis enthält, dass die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne (BGH v. 9.12.2009 - VIII ZR 219/08 Tz. 13, 15; v. 29.04.2010 - I ZR 66/08 Tz. 21; v. 1.12.2010 - VIII ZR 82/10 Tz. 12; v. 2.2.2011 - VIII ZR 103/10 Tz. 14; v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10 Tz. 34). Soweit die Beklagte aber den Text der Musterbelehrung vollständig und unverändert übernommen hat, genießt die Belehrung den Schutz des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV.
31 
aa) Gemäß § 16 BGB-InfoV in der ab 1.4.2008 geltenden Fassung ist § 14 Abs. 1 bis 3 BGB-InfoV auch auf solche Belehrungen über das Widerrufsecht anzuwenden, die den bis zum 31.3.2008 geltenden Mustern entsprechen und dem Verbraucher vor dem 1.10.2008 in Textform mitgeteilt worden sind. Die Beklagte durfte demnach das bis 31.3.2008 geltende Muster verwenden.
32 
bb) Ein Unternehmer kann die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Greift der Unternehmer hingegen in das ihm zur Verfügung gestellte Muster durch eigene Bearbeitung ein, tritt die Wirkung des § 14 Abs.1 BGB-InfoV nicht ein und zwar unabhängig vom konkreten Umfang der vorgenommenen Änderungen (BGH v. 28.6.2011 - XI ZR 349/10 Tz. 37 ff.; v. 9.12.2009 - VIII ZR 219/08; v. 1.3.2012 - III ZR 83/11; v. 18.3.2014 - II ZR 109/13).
33 
In der Belehrung der Beklagten ist der Text der bis 31.3.2008 geltenden Musterbelehrung unter den Überschriften „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“ inhaltlich unverändert wiedergegeben, ohne dass er einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen worden wäre.
34 
Der Umstand, dass die Beklagte in der Belehrung räumlich abgesetzt unter der Überschrift „Mehrere Darlehnsnehmer“ einen ergänzenden Hinweis erteilt hat, steht dem nicht entgegen (Senat v. 20.5.2014 – 6 U 182/13).
35 
Gibt der Unternehmer dem Verbraucher ohne in den Text der Musterbelehrung einzugreifen an anderer Stelle weitergehende Informationen zum Widerrufsrecht und betreffen diese Hinweise Aspekte des Widerrufsrechts, die den Inhalt der Musterbelehrung nicht berühren oder in Frage stellen, ist darin keine Überarbeitung des Belehrungsmusters zu sehen. Das gilt auch, wenn der Unternehmer, um dem Vorwurf der Intransparenz zu entgehen, diese selbständige Zusatzinformation räumlich abgesetzt und unter eigener Überschrift der Widerrufsbelehrung beifügt. Es wäre unangemessen, einem Unternehmer, der seine Widerrufsbelehrung exakt nach dem Muster gestaltet, den Vertrauensschutz nur deshalb zu entziehen, weil er ein zusätzliches Informationsbedürfnis auf Seiten des Verbrauchers erkennt, zu dem die Musterbelehrung schweigt. Nur dann, wenn er das erkannte Defizit zum Anlass nimmt, die Musterbelehrung selbst zu überarbeiten, kann er sich wegen des damit verbundenen Eingriffs in den Mustertext nicht mehr auf die Wirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen. Das gilt aber nicht, wenn er den Mustertext unberührt lässt und erkennbar abgesetzt dem Verbraucher eine selbständige, den Inhalt des Mustertextes nicht betreffende Zusatzinformation gibt.
36 
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.3.2014 – II ZR 109/13 – ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Es ist zwar richtig, dass danach Zusatzinformationen selbst dann schädlich sein können, wenn sie inhaltlich zutreffend zugunsten des Belehrungsempfängers erteilt werden. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall waren die Zusatzinformationen aber deshalb schädlich, weil sie mit abweichendem Inhalt in den Text der Musterbelehrung integriert waren und damit eine inhaltliche Überarbeitung des Musters bzw. ein Eingriff in den Mustertext zu bejahen war. Die Beklagte hat hingegen in keiner Weise in die Musterbelehrung selbst eingegriffen.
37 
Eine Abweichung vom Muster der Widerrufsbelehrung liegt auch nicht darin, dass die Beklagte beide Darlehensnehmer als Adressaten der Belehrung in das Formular aufgenommen hat. Zu der Frage, wie bei mehreren Darlehensnehmern zu verfahren ist, macht die Musterbelehrung keine Vorgaben. Die Beklagte war daher frei, ob sie für jeden der Darlehensnehmer gesonderte Belehrungen fertigt oder den Darlehensnehmern ein Exemplar überlässt, das sich an beide richtet.
c)
38 
Durch die über den Text der Musterbelehrung hinausgehenden Hinweise zum Widerrufsrecht hat die Beklagte nicht gegen die gesetzliche Vorgabe verstoßen, die Kläger deutlich und inhaltlich zutreffend über ihr Widerrufsrecht in Kenntnis zu setzen (§ 355 Abs. 2 S.1 BGB). Soweit die Beklagte die Widerrufsbelehrung unter der Überschrift „Mehrere Darlehensnehmer“ dahin ergänzt hat, dass jeder Darlehensnehmer seine Willenserklärung gesondert widerrufen kann, handelt es sich um einen inhaltlich zutreffenden und mit Blick auf das Deutlichkeitsgebot unschädlichen Zusatz.
39 
aa) Der Hinweis gibt die Rechtslage richtig wieder: Schließen mehrere natürliche Personen gemeinschaftlich als Darlehensnehmer einen widerruflichen Verbrauchervertrag ab, darf jeder unabhängig vom anderen von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen (Masuch in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 355 Rn. 29; Schürnbrand in: Münchener-Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 491 Rn.14; Kessal-Wulf in: Staudinger, BGB (2012), § 491 Rn.20 und § 495 Rn.19; Müller-Christmann in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, § 495 Rn.9). In entsprechender Anwendung des § 139 BGB hat der Widerruf durch einen der Darlehensnehmer grundsätzlich die Rückabwicklung des gesamten Vertrages zur Folge (Kessal-Wulf in: Staudinger, BGB (2012), § 495, Rn. 19).
40 
Soweit das OLG Karlsruhe (Urteil v. 15.12.2015 – 17 U 145/14) und das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung annehmen, aus der Verweisung in § 357 Abs. 1 BGB folge, dass das Widerrufsrecht gemäß § 351 BGB von mehreren Berechtigten nur gemeinsam ausgeübt werden könne (so auch Kaiser in Staudinger (BGB), § 355 Rn. 42 f.), schließt sich der Senat dem nicht an.
41 
Unabhängig davon, ob § 357 Abs. 1 BGB als Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung zu verstehen ist, richtet sich die Frage, wem das Widerrufsrecht bei einem Verbraucherdarlehen zusteht, vorrangig nach den besonderen gesetzlichen Regelungen in den §§ 495, 355 BGB. In diesen Bestimmungen ist die Frage, was bei Vertragsschluss durch mehrere Verbraucher gilt, zwar nicht ausdrücklich angesprochen. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist das durch § 495 BGB begründete Widerrufsrecht des Darlehensnehmers aber jedem einzelnen Verbraucher eingeräumt. Das gesetzliche Widerrufsrecht soll dem Verbraucher die Möglichkeit verschaffen, sich voraussetzungslos von dem - gleich aus welchem Grund - als ungünstig erkannten Darlehensvertrag lösen zu können. Dieses Lösungsrecht muss sich gerade auch auf die erst durch den Vertrag begründete gemeinschaftliche Berechtigung und Verpflichtung als Gesamtschuldner beziehen. Insofern ist die Situation beim Rücktrittsrecht im Allgemeinen anders, weil es sich dabei nicht um ein Gestaltungsrecht handelt, das an Mängel der Willensbildung beim Vertragsschluss anknüpft. Das Widerrufsrecht zielt demgegenüber darauf ab, die Bindung an einen nicht gewollten Vertrag zu beseitigen und steht insofern dem Anfechtungsrecht näher. Für letzteres ist anerkannt, dass es bei Rechtsgeschäften, an denen mehrere Personen beteiligt sind, jedem selbständig zusteht (Roth in Staudinger, BGB (2015), § 143, Rn. 15).
42 
Nach dem Regel-Ausnahmeverhältnis in § 139 BGB erstrecken sich die Wirkungen des Widerrufs grundsätzlich auf alle Darlehensnehmer. Dabei ist für die Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht maßgebend, was gelten soll, wenn einer der Darlehensnehmer innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen den Widerruf erklärt. Schließt der Darlehensgeber den Vertrag von vornherein mit mehreren Kreditnehmern ab, so ist davon auszugehen, dass er auch den Fortbestand der einzelnen Kreditverhältnisse davon abhängig machen möchte, dass jedes von ihnen endgültig wirksam und von keinem der Verbraucher binnen zwei Wochen widerrufen wird (Staudinger/Sibylle Kessal-Wulf (2012) BGB § 495, Rn. 19). Umgekehrt ist auch anzunehmen, dass ein Darlehensnehmer, der die vertraglichen Pflichten aus dem Darlehensvertrag nicht allein übernehmen will, nicht bereit ist, den Vertrag fortzuführen, wenn ein weiterer Mitdarlehensnehmer sich innerhalb der Frist von zwei Wochen von diesem löst.
43 
Soweit durch den Widerruf des einen Vertragspartners in die Entscheidungsfreiheit des anderen Verbrauchers eingegriffen wird, fallen dessen Belange nicht unter den eigentlichen Schutzzweck des Verbraucherrechts, das darauf abzielt, den Verbraucher, der sich in einer strukturell schlechteren Verhandlungsposition befindet, vor unüberlegten Vertragsschlüssen zu schützen. Deshalb gebührt dem im Gesetz verankerten Schutz des Widerrufenden Vorrang. Grenzen der Ausübung des Widerrufsrechts im Hinblick auf die Belange des Mitdarlehensnehmers können sich allenfalls aus Treu und Glauben ergeben (§ 242 BGB).
44 
Im vorliegenden Fall enthält der streitgegenständliche Vertrag vom 19.5.2008 unter Nr.6 („Annahme dieses Vertragsangebots“) zudem die ausdrückliche Regelung, dass der Darlehensvertrag insgesamt unwirksam wird, wenn einer von mehreren Darlehensnehmern von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Da die Belehrung der Beklagten zu den Widerrufsfolgen insoweit auch keine Modifikation enthält, bringt sie hinreichend zum Ausdruck, dass der Darlehensvertrag danach insgesamt rückabzuwickeln ist.
45 
bb) Die Belehrung zur Ausübung des Widerrufsrecht bei mehreren Darlehensnehmern verstößt auch nicht gegen das Deutlichkeitsgebot. Danach ist nicht schlechthin jeglicher Zusatz zur Belehrung untersagt. Dem Zweck der Belehrung entsprechend sind Ergänzungen vielmehr als zulässig anzusehen, soweit sie die Belehrung verdeutlichen. Lediglich Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken, sind mit dem Deutlichkeitsgebot nicht zu vereinbaren (BGH v. 4.7.2002 - I ZR 55/00). Gemessen daran, ist der Zusatz, den die Beklagte in die Belehrung eingefügt hat, unschädlich. Er ist vielmehr geeignet, die naheliegende Frage zu klären, ob die Kläger den Widerruf notwendig gemeinsam erklären müssen, und dient damit der Verdeutlichung der Belehrung über das Widerrufsrecht.
d)
46 
Die Kläger wurden von der Beklagten folglich ordnungsgemäß belehrt, sodass die Frist für ihr Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB bereits abgelaufen war, als sie den Widerruf erklärt haben.
III.
47 
Keinen Erfolg hat die Berufung der Beklagten soweit sie sich gegen die Feststellung des Landgerichts wendet, dass sich die Fernabsatzverträge vom 2.6.2008 in Rückabwicklungsschuldverhältnisse gewandelt haben.
48 
Auch insoweit ist die Feststellungsklage zulässig. Sie ist auch begründet, weil der unstreitig von den Klägern erklärte Widerruf gemäß § 355 Abs. 2 BGB noch rechtzeitig erfolgte.
1.
49 
Die Widerrufsbelehrung der Beklagten ist nicht gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV als gesetzeskonform zu behandeln, weil die Beklagte die maßgeblichen Musterbelehrungen (sowohl in der ab 1.4.2008 als auch in der davor geltenden Fassung) in Bezug auf den Fristbeginn einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat.
50 
Soweit in der Belehrung ausgeführt wird, die Frist beginne einen Tag nachdem die im Belehrungstext in vier Unterpunkten erläuterten Ereignissen eingetreten sind, war dies von Gesetzes wegen zwar nicht erforderlich, weil das Gesetz vom Unternehmer lediglich verlangt, das den Fristablauf auslösende Ereignis zu nennen, ohne dass die weitere Fristberechnung gemäß §§ 187 ff. BGB erläutert werden müsste (BGH v. 27.4.1994 - VIII ZR 223/93 Tz. 21). Der Bundesgerichtshof sieht in einer solchen Belehrung aber lediglich eine unschädliche Anpassung an die Regelung des § 187 BGB (BGH v. 20.11.2012 - II ZR 264/10; v. 18.3.2014 - II ZR 109/13).
51 
Hier liegt aber deshalb keine bloße Anpassung der Belehrung zum Fristbeginn an die Regelung des § 187 BGB vor, weil die Belehrung gerade insoweit gegen das Deutlichkeitsgebot verstößt, wie unten näher ausgeführt ist. Hinzukommt, dass der Fristbeginn in Bezug auf den Vertragsschluss als weitere Bedingung gerade abweichend vom Muster erläutert wird. Nach dem Gestaltungshinweis (3) des Musters - den Beginn der Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen betreffend - soll bei der Erbringung von Dienstleistungen hinzugefügt werden: „jedoch nicht vor Vertragsschluss“. Demgegenüber lautet die Belehrung der Beklagten insoweit wie folgt: “(…) nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages“.
52 
Angesichts dieser Abweichungen vom Muster kann sich die Beklagte nicht auf die Schutzwirkung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen (Senat v. 14.4.2015 – 6 U 66/14; v. 29.9.2015 – 6 U 21/15; v. 6.9.2016 – 6 U 207/15).
2.
53 
Die Belehrung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung.
54 
Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses unter Ausschöpfung der Widerrufsfrist auszuüben. Er ist deshalb (auch) über den Beginn der Widerrufsfrist unmissverständlich zu informieren (BGH v. 13.01.2009 - XI ZR 118/08; v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08).
55 
Belehrt der Darlehensgeber hinsichtlich der Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist gemäß § 312 d Abs. 2 BGB aber dahin, dass die Frist "einen Tag nachdem" die in der Belehrung beschriebenen Ereignisse eingetreten sind, beginne, " jedoch nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages", verstößt dies gegen das Deutlichkeitsgebot, weil dadurch der Fehlvorstellung Vorschub geleistet wird, in Bezug auf den Abschluss des Darlehensvertrages sei die Widerrufsfrist im Gegensatz zu den weiteren genannten Ereignissen unter Einschluss des Tages des Vertragsschlusses zu berechnen (Senat v. 14.4.2015 – 6 U 66/14; v. 29.9.2015 – 6 U 21/15; v. 6.9.2016 – 6 U 207/15).
a)
56 
Soweit das Gesetz in § 312 d Abs. 2 BGB den Beginn der Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen an den Vertragsschluss knüpft, ist die Frist auch insoweit gemäß § 187 Abs. 1 BGB zu berechnen mit der Folge, dass der Tag des Vertragsschlusses nicht mitzurechnen ist.
57 
aa) Allerdings kann dies dem Wortlaut des Gesetzes wegen der negativen Fassung des Tatbestandes („nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses“) nicht unmittelbar entnommen werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist durch diese negative Formulierung aber nicht ausgeschlossen, dass das Gesetz den Fristlauf an das Ereignis des Vertragsschlusses knüpft. Die negative Formulierung ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber den Beginn der Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen vom Vertragsschluss abhängig gemacht und damit eine weitere Bedingung für den Fristlauf statuiert hat. Die negative Formulierung lässt lediglich offen, ob für die Fristberechnung der Beginn des Tages des Vertragsschlusses (§ 187 Abs. 2 BGB) oder letzterer als Ereignis maßgebend sein soll (§ 187 Abs. 1 BGB).
58 
bb) Die Gesetzgebungsgeschichte gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in Bezug auf den Vertragsschluss eine Tagesanfangsfrist gemäß § 187 Abs. 2 BGB regeln wollte. Die Formulierung, dass die Frist für den Widerruf eines Fernabsatzvertrages bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses beginnt, geht auf das Gesetz über Fernabsatzverträge vom 27.6.2000 (BGBl. I, S. 897) zurück. Dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 9.2.2000 lässt sich zu der Regelung über den Beginn der Widerrufsfrist in § 3 Abs. 1 S. 2 FernAbsG entnehmen, dass die Vorschrift Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 und 4 FARL in redaktionell gestraffter Form zusammenfasse, wonach die Frist nämlich mit Erfüllung der Informationspflichten, bei der Lieferung von Waren jedoch nicht vor deren Eingang beim Empfänger und bei der Erbringung von Dienstleistungen nicht vor Abschluss des Vertrages beginne (BT-Drucks. 14/2658, S. 43). Dass § 3 Abs. 1 S. 2 FernAbsG eine Tagesanfangsfrist gemäß § 187 Abs. 2 BGB regeln könnte, wurde offensichtlich nicht erwogen, vielmehr ist in dem Entwurf nur von den Ereignissen als fristauslösenden Umständen die Rede.
59 
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie vom 29.7.2009 (BGBl. 2009, 2355) wurde § 312 d Abs. 2 BGB dahingehend geändert, dass die Widerrufsfrist unter anderem „nicht vor Vertragsschluss“ beginnt, sodass das Gesetz nunmehr schon dem Wortlaut nach eindeutig eine Ereignisfrist geregelt hat. Begründet wurde die Neufassung des § 312 d Abs. 2 BGB lediglich mit der redaktionellen Anpassung der Verweisungen und einer Vereinfachung des Wortlauts (Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 5.11.2008, BT-Drucks. 16/11643, S. 69). Eine Änderung des Regelungsgehalts der Norm sollte damit offenbar nicht verbunden sein. Der Gesetzgeber ging also ersichtlich davon aus, dass auch § 312 d Abs. 2 BGB in der hier anwendbaren Fassung insgesamt unter § 187 Abs. 1 BGB falle. Dem entspricht auch der Text der Musterbelehrung, der - wie oben ausgeführt - den Vertragsschluss im Gestaltungshinweis (3) eindeutig als fristauslösendes Ereignis beschreibt.
60 
cc) Europarechtliche Vorgaben bestanden für den Gesetzgeber insoweit nicht. Soweit sich die Beklagte auf die Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG vom 20.5.1997 (FARL) bezieht, ergibt sich daraus nicht, dass nur die Regelung einer Tagesanfangsfrist richtlinienkonform wäre. Zwar besagt Art 6 Abs. 1 FARL u.a., dass die Widerrufsfrist bei Dienstleistungen „mit dem Tag des Vertragsschlusses“ beginne. Zum einen fallen aber Finanzdienstleistungen und damit auch Verbraucherkredite gar nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (Art. 3 Abs. 1 FARL) und zum anderen regelt die Richtlinie lediglich eine Mindestharmonisierung (Art. 14 FARL). So gibt die Richtlinie nur das Recht des Verbrauchers vor, sich von dem Vertrag innerhalb einer Frist von mindestens 7 Werktagen zu lösen (Art. 6 Abs. 1 FARL). Entsprechend war der deutsche Gesetzgeber auch frei, eine längere Widerrufsfrist von 2 Wochen zu regeln und diese zugunsten des Verbrauchers insgesamt als Ereignisfrist auszugestalten.
61 
Auch der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen – umgesetzt durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (BGBl I, 2004, 3102) ist nicht zu entnehmen, dass dem deutschen Gesetzgeber eine Tagesanfangsfrist vorgegeben wäre.
62 
Art. 6 der Richtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass der Verbraucher innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen den Vertrag widerrufen kann, wobei die Widerrufsfrist „am Tag des Abschlusses des Fernabsatzvertrags“ oder an dem Tag beginnen soll, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die zu erteilenden Informationen erhält, wenn dieser Zeitpunkt nach dem Vertragsschluss liegt. Dem kann die Anordnung einer Tagesanfangsfrist nicht entnommen werden. Die Frist soll „am“ Tag des Vertragsschlusses und nicht „mit“ dem Tag des Vertragsschlusses beginnen. Auch im Übrigen können der Richtlinie keine Vorgaben entnommen werden, wie der nationale Gesetzgeber die Fristberechnung zu regeln hat.
63 
dd) Da der deutsche Gesetzgeber danach frei war, eine Tagesanfangs- oder eine Ereignisfrist zu regeln und weder dem Wortlaut des Gesetzes noch der Gesetzgebungsgeschichte eindeutige Anhaltspunkte für die Annahme einer Tagesanfangsfrist entnommen werden können, fällt entscheidend ins Gewicht, dass der Schutzzweck des Gesetzes für die Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB spricht.
64 
Auch die in § 355 BGB geregelten allgemeinen Bedingungen des Fristbeginns sind als Ereignisse im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB ausgestaltet. Die verlängernde Fristberechnung gemäß § 187 Abs. 1 BGB stellt den gesetzlichen Regelfall dar. Ihre Anwendung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn einer gesetzlichen Frist - wie der Widerrufsfrist - eine Schutzfunktion zukommt (Repgen in Staudinger, BGB (2014), § 187 Rn. 2). Eine verkürzende Fristberechnung, wie sie § 187 Abs. 2 BGB vorsieht, entspricht danach nicht dem Zweck der gesetzlichen Regelung in § 312 d Abs. 2 BGB. Ein sachlicher Grund, die Frist insoweit abweichend von den allgemeinen Voraussetzungen des Fristbeginns gemäß § 355 BGB verkürzend zu berechnen, besteht nicht.
65 
ee) Die Berechnung der Widerrufsfrist gemäß § 312 d Abs. 2 BGB richtet sich deshalb nach § 187 Abs. 1 BGB (Wendehorst in Münchner Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 312 d Rn. 86; Grüneberg in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 312 d Rn. 6; Palm in Erman, BGB 11. Aufl., § 187 Rn. 1; Repgen in Staudinger, BGB (2014), § 187 Rn.6).
b)
66 
Gemessen daran, fehlt der Belehrung der Beklagten die notwendige Eindeutigkeit, weil darin zwar für die in einer Aufzählung zunächst genannten Bedingungen des Fristbeginns (Erhalt der Widerrufsbelehrung, der Vertragsurkunde bzw. des schriftlichen Antrags, der AGB sowie der Verbraucherinformationen) ein Hinweis zur Fristberechnung gemäß § 187 Abs.1 BGB erteilt wird, für den Vertragsschluss als weitere Bedingung des Fristbeginns ein solcher Hinweis zur Fristberechnung aber fehlt. Der erste Halbsatz der Belehrung über den Fristbeginn macht deutlich, dass die Frist erst einen Tag nach den in den folgenden Unterpunkten aufgezählten Ereignissen beginnt. Eine solche Klarstellung erfolgt im zweiten Halbsatz für den Vertragsschluss als weitere Voraussetzung nicht. Der gewählte Satzbau lässt auch nicht erkennen, dass sich die einleitende Wendung „einen Tag nachdem“ auch auf das Erfordernis des Vertragsschlusses beziehen soll. Vielmehr lässt die Wendung „nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages“ auch die Deutung zu, bei der Fristberechnung sei gemäß § 187 Abs. 2 BGB der Beginn des Tages des Vertragsschlusses maßgebend.
67 
Die gewählte Formulierung ist deshalb geeignet, beim Verbraucher die Fehlvorstellung hervorzurufen, dass der Tag des Vertragsschlusses bei der Fristberechnung mitzuzählen ist. Es wird nicht hinreichend deutlich, dass die Frist auch in Bezug auf den Vertragsschluss gemäß § 187 Abs. 1 BGB zu berechnen ist und der Tag des Vertragsschlusses nicht gemäß § 187 Abs. 2 BGB in die Frist einzurechnen ist.
c)
68 
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, der festgestellte Mangel der Belehrung beruhe ausschließlich auf der Unklarheit des Gesetzes und könne ihr deshalb nicht angelastet werden.
69 
Der Mangel der Belehrung hat seinen Grund nicht allein in der Übernahme des Gesetzestextes, sondern beruht entscheidend darauf, dass die Beklagte ergänzende Erläuterungen zur Fristberechnung für alle fristauslösenden Umstände bis auf den Vertragsschluss erteilt hat, und dadurch den unzutreffenden Eindruck erweckt hat, dass die Frist unterschiedlich zu berechnen sei. Das wäre vermeidbar gewesen, wenn die Beklagte - dem Vorschlag der Musterbelehrung folgend - allein den Vertragsschluss als weiteres für den Fristbeginn notwendiges Ereignis beschrieben hätte, oder - sollte sie insoweit über die Rechtslage im Unklaren gewesen sein - den Hinweis zur Fristberechnung insgesamt unterlassen hätte. Durch die vorgenommene Differenzierung hat sie aber den unzutreffenden Eindruck erweckt, die für den Fristbeginn maßgeblichen Ereignisse seien in Bezug auf die Fristberechnung unterschiedlich zu behandeln.
3.
70 
Die Ausübung des Widerrufsrechts verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Herleitung von Rechten des Verbrauchers aus einem wegen eines Belehrungsfehlers möglichen Widerruf eines vor langer Zeit abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages kann der Einwand der Verwirkung oder des Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht generell und nicht allein wegen des Zeitablaufs und der Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Verbrauchers in Unkenntnis der fortbestehenden Widerruflichkeit entgegengehalten werden. Eine Treuwidrigkeit kommt vielmehr nur wegen Besonderheiten im Einzelfall in Betracht (OLG Stuttgart v. 6.9.2016 – 6 U 207/15), die hier nicht gegeben sind.
a)
71 
Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Widerruf des Darlehensvertrages sei rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).
72 
Selbst wenn der Widerruf des Verbrauchers von dem Motiv getragen ist, sich nach langer Zeit wegen des gegenwärtig niedrigen Zinsniveaus von dem Darlehensvertrag zu lösen, steht das der Ausübung des Widerrufsrechts nicht entgegen. Da das Gesetz es dem freien Willen des Verbrauchers überlässt, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 501/15 Rn. 23).
73 
Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, wie gravierend der Mangel der Widerrufsbelehrung war und ob er sich im Fall der Kläger überhaupt konkret ausgewirkt hat, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Wirksamkeit des Widerrufs nicht voraus, dass der Mangel der Belehrung ursächlich dafür war, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das Gesetz knüpft unabhängig davon, ob der Verbraucher durch die unzureichende Belehrung tatsächlich einer Fehlvorstellung über das Bestehen und die Modalitäten der Ausübung eines Widerrufsrechts unterlag, allein an die objektive Gesetzeswidrigkeit der Widerrufsbelehrung die Sanktion eines nicht befristeten Widerrufsrechts des Verbrauchers. Entscheidend ist, dass die erteilte Belehrung generell – ohne Rücksicht auf die Schutzwürdigkeit des Verbrauchers im Einzelfall – geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten (BGH v. 23.6.2009 - XI ZR 156/08 Tz.25). Das Widerrufsrecht besteht selbst dann, wenn feststeht, dass der Widerruf auch bei ordnungsgemäßer Belehrung nicht rechtzeitig ausgesprochen worden wäre, weil andernfalls das Ziel des Gesetzes unterlaufen würde, den Unternehmer zu einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht anzuhalten (BGH v. 13.1.1983 – III ZR 30/82).
74 
Es stellt danach keinen Rechtsmissbrauch dar, sondern ist von der Ausgestaltung des Widerrufsrechts durch das Gesetz und die Rechtsprechung gedeckt, wenn ein Verbraucher dieses Recht nach längerer Zeit ausübt, obwohl er nicht konkret durch den Mangel der Belehrung an der fristgerechten Ausübung gehindert war. Genauso wenig handelt er missbräuchlich, wenn er, nachdem er von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hat, eine mittlerweile eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Anlass nimmt, sich durch Widerruf von dem nachteilhaft gewordenen Vertrag zu lösen (zuletzt Senat v. 24.11.2015 – 6 U 140/14; 6.10.2015 – 6 U 148/14).
75 
Unter Berücksichtigung des beiderseitigen Parteivortrags und umfassender Abwägung der Parteiinteressen sieht der Senat im hier zu entscheidenden Einzelfall keine Konstellation, bei der die Einrede aus § 242 BGB begründet wäre.
b)
76 
Die Kläger haben ihr Widerrufsrecht auch nicht verwirkt, weil die Würdigung der gesamten Umstände des Falles ergibt, dass das für den Verwirkungseinwand erforderliche Umstandsmoment nicht gegeben ist.
77 
aa) Bei der Verwirkung handelt es sich um einen Fall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB), die in der illoyal verspäteten Geltendmachung eines Rechts liegt. Dieser Einwand kommt auch gegenüber dem Widerruf eines Verbraucherdarlehens in Betracht. Allerdings gelten insoweit keine Besonderheiten. Der Einwand ist also nur unter den von der Rechtsprechung anerkannten Voraussetzungen berechtigt, dass seit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die auf dem Verhalten des Berechtigten beruhen (Umstandsmoment). Die Verwirkung setzt voraus, dass sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Der Verpflichtete muss aus dem Verhalten des Berechtigten bei objektiver Betrachtung entnehmen dürfen, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner kommt eine Verwirkung nur in Betracht, wenn sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 501/15 Rn. 40; v. 23.1.2014 - VII ZR 177/13 Rn. 13; v. 7.5.2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101, Rn. 39; v. 6.3.1986 – III ZR 195/84, BGHZ 97, 212, Rn. 36).
78 
bb) Es muss nicht entschieden werden, unter welchen weiteren Voraussetzungen der Einwand der Verwirkung greift, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht positiv gekannt und gleichwohl über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt hat, denn dass die Kläger von dem ihnen bekannten Widerrufsrecht erst nach unangemessen langer Zeit Gebrauch gemacht hätten, ist nicht behauptet.
79 
cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der notwendige Vertrauenstatbestand auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Kläger über einen längeren Zeitraum Leistungen auf den Vertrag erbracht haben.
80 
Zwar schließt die Tatsache, dass die Kläger von dem Widerrufsrecht erst im Zuge der anwaltlichen Beratung erfahren haben, den Einwand der Verwirkung nicht von vornherein aus, weil er auch ohne Rücksicht auf die subjektive Kenntnis und Willensrichtung des Berechtigten in Betracht kommt. Das setzt aber voraus, dass der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung aus dem Verhalten des Berechtigten schließen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauchte und sich entsprechend darauf einrichten durfte (BGH v. 16.3.2007 - V ZR 190/06; v. 27.6.1957 - II ZR 15/56). Die Vorstellung, der Gläubiger wolle seine Rechte nicht mehr geltend machen, er unterlasse die Rechtsauübung also bewusst, bedingt die weitere berechtigte Annahme des Verpflichteten, dass dem Gläubiger seine Rechte auch bekannt sind. An dem für eine Verwirkung erforderlichen Vertrauenstatbestand fehlt es folglich regelmäßig, wenn der Schuldner davon ausgehen muss, dass der Berechtigte keine Kenntnis von den ihm zustehenden Rechten hat (BGH v. 15.9.1999 – I ZR 57/97, Rn. 24).
81 
Liegen keine besonderen Umstände vor, muss der Darlehensgeber, der dem Darlehensnehmer eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt hat, regelmäßig davon ausgehen, dass dieser von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat. Die gesetzliche Regelung geht davon aus, dass der Verbraucher über die Modalitäten des Widerrufsrechts nicht informiert ist, und verpflichtet den Darlehensgeber deshalb dazu, den Darlehensnehmer hierüber zu belehren. Bereits angesichts dieser Ausgangslage darf der Darlehensgeber nicht das Wissen des Darlehensnehmers um den Mangel der Belehrung und das daran geknüpfte unbefristete Widerrufsrecht voraussetzen. Ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte muss der Darlehensnehmer vielmehr unterstellen, dass der Verbraucher zunächst keine Kenntnis von seinem unbefristeten Widerrufsrecht hat, so dass der Widerruf auch noch nach langer Zeit erfolgen kann, sollte der Verbraucher später von der Rechtslage Kenntnis erlangen. Aufgrund des Umstandes, dass der Darlehensvertrag über lange Zeit erfüllt wird, darf der Darlehensnehmer folglich nicht darauf vertrauen, der Verbraucher werde sein Widerrufsrecht nicht ausüben. Auch die vollständige Abwicklung des Darlehens ändert grundsätzlich nichts daran, dass für den Darlehensgeber kein Anlass besteht anzunehmen, der Verbraucher kenne sein - trotz der vollständigen Vertragserfüllung fortbestehendes - Widerrufsrecht. Auch bei dem beendeten Vertrag müssen deshalb weitere Umstände hinzutreten, die für die Schutzwürdigkeit des Darlehensgebers sprechen.
82 
dd) Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Unternehmer in Fällen wie dem vorliegenden auch deshalb regelmäßig nicht für sich in Anspruch nehmen, weil er den mit dem unbefristeten Widerrufsrecht verbundenen Schwebezustand selbst herbeigeführt hat, indem er eine fehlerhafte Belehrung erteilt hat (BGH v. 24.2.2016 – IV ZR 142/15, Rn. 16; v. 7.5.2014 - IV ZR 76/11, Rn. 39 zum Versicherungsvertrag). Die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen (BGH v. 18.10.2004 - II ZR 352/02). Verstößt der Unternehmer gegen seine Pflicht, dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen, darf er nicht darauf vertrauen, er habe durch seine Belehrung die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt. Er muss erkennen, dass dem Verbraucher nach dem Gesetz ein zeitlich nicht befristetes Widerrufsrecht zusteht. Gegen die Schutzwürdigkeit des Unternehmers spricht zudem, dass er den dadurch entstandenen Schwebezustand durch eine Nachbelehrung beenden kann, dies zumindest in Fällen, in denen der Darlehensvertrag – wie hier – noch nicht vollständig abgewickelt ist (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 501/15 Rn. 41).
83 
Es ist zwar denkbar, dass den Interessen des Darlehensgebers im Einzelfall Vorrang gebührt und er schutzwürdig ist, obwohl er eine Belehrung erteilt hat, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat und er auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine Nachbelehrung zu erteilen (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 501/15 Rn. 41). Im vorliegenden Fall sind aber keine besonderen Umstände gegeben, die eine entsprechende Wertung rechtfertigen würden. Insbesondere war der Vertrag im Zeitpunkt des Widerrufs nicht seit längerer Zeit abgewickelt (dazu BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 501/15 Rn. 41), was allerdings für sich genommen regelmäßig auch kein hinreichender Grund ist, die vorrangige Schutzwürdigkeit des Unternehmers zu bejahen, denn nach dem Gesetz gilt das Widerrufsrecht auch bei abgewickelten Verträgen und verliert auch nach diesem Zeitpunkt für den Verbraucher seine wirtschaftliche Bedeutung nicht.
84 
ee) Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte im Vertrauen darauf, dass ein Widerruf unterbleiben würde, so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstanden wäre.
4.
85 
Da der Widerruf danach wirksam war, hat das Landgericht der Feststellungsklage insoweit zu Recht stattgegeben.
IV.
86 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S.1 und 2 ZPO. Angesichts des beiderseitigen Obsiegens und unter Berücksichtigung der jeweils mit den Darlehensverträgen verbundenen monatlichen Belastungen der Kläger waren die Kosten gegeneinander aufzuheben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
87 
Die Revision wird insgesamt zugelassen. Die Rechtssache hat bereits wegen der Frage, ob bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages mit mehreren Darlehensnehmern der Widerruf nur gemeinsam erklärt werden kann, grundsätzliche Bedeutung. Zudem hat der Bundesgerichtshof in einem gleich liegenden Parallelverfahren die Revision zugelassen.
88 
Der Streitwert ist mit den von den Klägern behaupteten Leistungen auf die Darlehensverträge (144.431,- EUR; Bl. 171) zu bemessen.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

18
aa) Zum einen informierte die Widerrufsbelehrung mittels des Einschubs des Worts "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34; BGH, Urteile vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, BGHZ 194, 150 Rn. 13, vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 9, vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 15, vom 25. September 2014 - III ZR 440/13, WM 2015, 193 Rn. 18 und vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 15; Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 14; aA Schmidt-Kessel/Gläser, WM 2014, 965, 970 f.).

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

18
aa) Zum einen informierte die Widerrufsbelehrung mittels des Einschubs des Worts "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34; BGH, Urteile vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, BGHZ 194, 150 Rn. 13, vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 9, vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 15, vom 25. September 2014 - III ZR 440/13, WM 2015, 193 Rn. 18 und vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 15; Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 14; aA Schmidt-Kessel/Gläser, WM 2014, 965, 970 f.).

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

13
b) Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Klausel 1 nicht. Sie belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig.
21
e) Die Widerrufsfrist beginnt entgegen der beanstandeten Widerrufsbelehrung des Beklagten auch nicht "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung". Denn die vom Beklagten gegebene Belehrung erfüllt gerade nicht die Voraus- setzungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. In dieser Hinsicht ist die Belehrung des Beklagten daher ebenfalls unrichtig. Dementsprechend ist es unerheblich, ob der verwendete Text dem Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entspricht.
12
2. Die Revision stellt nicht in Frage, dass diese Belehrung hinsichtlich des Beginns der Frist nach der Rechtsprechung des Senats unzureichend ist und deshalb den Lauf der Frist nicht gemäß § 355 Abs. 2 BGB in Gang setzen konnte. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Formulierung "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig belehrt, weil sie nicht umfassend ist. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes "frühestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 Rn. 13, 15). Das gilt auch im vorliegenden Fall.
14
a) Der Senat hat bereits entschieden, dass die Formulierung "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig belehrt, weil sie nicht umfassend ist. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes "frühestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (Senatsurteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 Rn. 13, 15; vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12). Das gilt auch im vorliegenden Fall.
34
bb) Unzureichend war die den Klägern erteilte Nachbelehrung jedenfalls hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist, über den der Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ebenfalls eindeutig zu informieren ist (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 mwN). Die von der Beklagten verwendete Formulierung, die Frist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", belehrt den Verbraucher, wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" (Marx/Bäuml, WRP 2004, 162, 164; s. auch Dörrie, ZfIR 2002, 685, 690) beginnen, der Beginn des Fristlaufs also ggf. noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche - etwaigen - weiteren Umstände dies sind (BGH, Urteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 13, 15, vom 29. April 2010 - I ZR 66/08, http://www.juris.de/jportal/portal/t/v8u/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR034200002BJNE001801377&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint - 17 - WM 2010, 2126 Rn. 21, vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12 und vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 14).

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

27
Zwar führt allein der Zusatz, "[b]ei mehreren Darlehensnehmern" könne "jeder Darlehensnehmer seine Willenserklärung gesondert widerrufen", nicht zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion. Insoweit handelt es sich um eine inhaltlich zutreffende Vervollständigung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, GuT 2013, 133; dazu Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 24), die über die vom Muster für die Widerrufsbelehrung behandelten Themen hinaus lediglich ergänzende und rechtlich richtige Informationen vermittelt, ohne in den Text des Musters einzugreifen oder auf ihn bezogene Angaben zu machen. Ein solcher Eingriff liegt aber vor, soweit die Beklagte sowohl die Zwischenüberschrift "Widerrufsrecht" des Musters für die Widerrufsbelehrung ausgelassen als auch unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" die Mustertexte für Darlehensverträge und den finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts entgegen den Vorgaben des Gestaltungshinweises kombiniert hat. Dabei ist für den Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion ohne Belang, dass es sich bei den von den Klägern aufgenommenen Darlehen nicht um verbundene Geschäfte handelte, so dass Gestaltungshinweis (8) der Musterbelehrung in ihrer hier maßgeblichen ursprünglichen Fassung dem Unternehmer anheim gab, auf Hinweise für finanzierte Geschäfte zu verzichten (Senatsurteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 39).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 260/08 Verkündet am:
24. November 2009
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2, Art. 229 § 9
HWiG § 2 Abs. 1 Satz 4 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung)
Das einem Darlehensnehmer nach dem Haustürwiderrufsgesetz zustehende Widerrufsrecht
erlischt nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG, wenn die vollständige Ablösung
des Darlehens erst ab dem 1. Januar 2003 erfolgt ist (Abgrenzung zu dem Senatsurteil
vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995).
BGH, Urteil vom 24. November 2009 - XI ZR 260/08 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die
Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Maihold

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger begehren von der beklagten Volksbank die Rückzahlung von Zins- und Tilgungsraten, die sie im Zusammenhang mit einem im Jahr 1993 aufgenommenen Darlehen erbracht haben. Das Darlehen hatte der Finanzierung einer Beteiligung der Kläger an einer Fondsgesellschaft gedient (W. Fonds Nr. ..) und war von ihnen im Zuge einer Umschuldung im Jahr 2003 vollständig zurückgezahlt worden.
2
Die Kläger wurden im November 1993 von dem Vermittler M. (im Folgenden: M.) geworben, sich mit zwei Anteilen an dem W. Fonds Nr. .. GbR (im Folgenden: Fonds), zu dessen Fondsvermögen ein Se- niorenwohnpark und ein Appartementhaus gehört, zu beteiligen. Bei dem Vermittlungsgespräch verwendete M. einen sechsseitigen Werbeflyer über die Seniorenresidenz und ein persönliches Berechnungsbeispiel, in dem unter anderem je vertriebenen Anteil Vertriebskosten in Höhe von 1.839 DM ausgewiesen waren. Ob die W. , die neben ihrem Alleingesellschafter und -geschäftsführer N. (im Folgenden: N.) Initiatorin, Prospektherausgeberin und Gründungsgesellschafterin war, darüber hinaus weitere Vertriebsprovisionen an die Vertriebsgesellschaft zahlte, ist streitig. Die Kläger ließen ihren Beitritt zur Fondsgesellschaft am 19. November 1993 notariell beurkunden. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts unterzeichneten sie am 29. November 1993 einen bereits ausgefüllten Darlehensvertrag der Beklagten über insgesamt 70.480 DM, den die Beklagte am 31. Dezember 1993 gegenzeichnete. Dieser sah eine tilgungsfreie Laufzeit bis zum 30. November 2013 vor und enthielt eine Widerrufsbelehrung , die nicht den Vorgaben des Haustürwiderrufsgesetzes entsprach.
3
Nachdem die W. im Herbst 1997 in Konkurs gefallen war, lösten die Kläger im Juni/Juli 2003 das Darlehen der Beklagten mit Hilfe einer fällig gewordenen Lebensversicherung und mit Eigenmitteln durch Zahlung von insgesamt 35.898,60 € vorzeitig ab. Bis dahin hatten sie an Zinsen abzüglich Fondsausschüttungen 21.115,06 € gezahlt. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 widerriefen sie unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen.
4
Mit der - in der Berufungsinstanz um die ihnen verbliebenen Steuervorteile reduzierten - Klage begehren die Kläger von der Beklagten die Rückzahlung der Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 51.947,48 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer beiden Fondsanteile und der ihnen gegen die Gründungsgesellschafter zustehenden Schadensersatzansprüche. Sie berufen sich unter anderem auf den Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz, zu dem sie wegen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung auch noch nach Ablösung des bei der Beklagten aufgenommenen Darlehens berechtigt gewesen seien. Weiter machen sie geltend, durch unrichtige Angaben des Vermittlers, im Berechnungsbeispiel und im Fondsprospekt arglistig getäuscht worden zu sein. Diese arglistige Täuschung müsse sich die Beklagte als finanzierende Bank zurechnen lassen. Die Beklagte ist den geltend gemachten Ansprüchen entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben.
5
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht - zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


A.

6
Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
7
Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält keinen Zusatz, der die dort zu Gunsten der Kläger zugelassene Revision einschränkt. Die Eingrenzung des Rechtsmittels kann sich zwar auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben (vgl. BGHZ 153, 358, 360 f.). Aus diesen muss dann aber mit ausreichender Klarheit hervorgehen, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urteile vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895 und vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748, Tz. 8, jeweils m.w.N.). Dies kann hier ent- gegen der Revisionserwiderung nicht angenommen werden. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen zwar nur damit begründet, dass eine grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG in Verbundfällen fehle. Hiermit hat es aber lediglich den Anlass der Revisionszulassung mitgeteilt, ohne die revisionsrechtliche Nachprüfung auf eine bestimmte Rechtsfrage beschränken zu wollen. Da eine Beschränkung der Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen unzulässig ist (vgl. Senatsurteil vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227), kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht entgegen der von ihm im Tenor ausgesprochenen uneingeschränkten Revisionszulassung diese in den Entscheidungsgründen in unzulässiger Weise wieder einschränken wollte.

B.

8
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
10
Den Klägern stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückgewähr ihrer Leistungen aufgrund des Haustürwiderrufsgesetzes zu. Dabei könne dahin stehen, ob den Klägern jemals ein Widerrufsrecht nach diesem Gesetz zugestanden habe. Ein etwaiges Widerrufsrecht sei zum Zeitpunkt ihrer Widerrufser- klärung auf Grund der vollständigen Ablösung des Darlehens nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG (hier und im Folgenden stets in der bis 30. September 2000 gültigen Fassung) jedenfalls bereits erloschen gewesen. Bei dem Tatbestandsmerkmal der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung sei nur auf den Darlehensvertrag, nicht auch auf die mit ihm verbundenen Verträge abzustellen. Für eine Einbeziehung weiterer Verträge spreche weder der Wortlaut der Norm noch eine rechtssystematische Betrachtung. Auch eine teleologische Auslegung und der Wille des Gesetzgebers rechtfertigten kein anderes Ergebnis. Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben erforderten ebenfalls keine andere Sichtweise.
11
Die Kläger könnten sich auch nicht mit Erfolg auf ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen einer arglistigen Täuschung durch den Vermittler M. berufen. Nur auf diesen komme es für die Frage eines arglistigen Verhaltens an, da nur er unmittelbar tätig geworden und nur mit ihm ein Vermittlungsvertrag zustande gekommen sei. Eine arglistige Täuschung durch M. hätten die Kläger jedoch teils nicht hinreichend dargelegt und im Übrigen nicht zu beweisen vermocht. Ein Schadensersatzanspruch der Kläger lasse sich auch nicht mit Erfolg auf eine arglistige Täuschung durch die Fondsinitiatoren stützen. Dies scheitere daran, dass schon objektiv keine Täuschung vorliege bzw. eine solche für den Fondsbeitritt der Kläger nicht ursächlich geworden sei. Falls die Angaben zu den vermietbaren Flächen teilweise falsch gewesen sein sollten, wäre dies für die Beklagte zudem nicht evident gewesen. Die von den Klägern behauptete fehlerhafte Ausweisung der Vertriebskosten in dem Berechnungsbeispiel rechtfertige einen Schadensersatzanspruch nicht, weil die Kläger insoweit nicht bewiesen hätten, dass dieser Umstand für ihre Anlageentscheidung maßgeblich gewesen sei.
12
Schließlich stehe den Klägern gegen die Beklagte auch kein Anspruch im Wege eines "kleinen Rückforderungsdurchgriffs" in Höhe ihres Abfindungsguthabens gegen die Fondsgesellschaft zu. Die Kläger hätten bereits nicht hinreichend dargelegt, dass sie auf Grund fahrlässiger Falschangaben im Prospekt über die vermietbare Fläche und die Höhe der Vertriebsprovision zu einer außerordentlichen Kündigung ihrer Gesellschaftsbeteiligung gegenüber der Fondsgesellschaft berechtigt gewesen seien.

II.

13
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
14
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Rückabwicklungsanspruch der Kläger aus § 3 HWiG verneint. Das Widerrufsrecht der Kläger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG, von dessen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Revisionsinstanz mangels eigener Feststellungen des Berufungsgerichts nach dem Vorbringen der Kläger auszugehen ist, war bei Erklärung des Widerrufs im Oktober 2006 wegen der vorangegangenen vollständigen Ablösung des Darlehens der Beklagten im Juli 2003 nicht bereits gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG erloschen.
15
Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts , dass für die Frage der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung entgegen der Ansicht der Revision auch bei einem verbundenen Geschäft allein auf das Rechtsgeschäft abzustellen ist, in welchem ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz begründet ist, hier mithin der Darlehensvertrag, und nicht auch auf das verbundene Geschäft, hier also die Fondsbeteiligung (vgl. Senatsurteile vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, sowie XI ZR 232/08 und XI ZR 163/09, jeweils m.w.N.). Insoweit weist das Berufungsurteil entgegen der Revision auch keinen Begründungsmangel im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO auf.
16
Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, dass zum Zeitpunkt der vollständigen Ablösung des Darlehens der Beklagten im Juli 2003 die Norm des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB nicht mehr anwendbar war. Bei dem zwischen den Parteien vereinbarten Darlehensvertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, auf das nach der Überleitungsvorschrift seit dem 1. Januar 2003 das Bürgerliche Gesetzbuch grundsätzlich in der dann geltenden Fassung anzuwenden ist. Eine dem § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG entsprechende Regelung enthält das Bürgerliche Gesetzbuch indes nicht. Für eine analoge Anwendung der Norm ist kein Raum, weil nach dem Willen des Gesetzgebers auf Dauerschuldverhältnisse ab dem genannten Stichtag ausschließlich das ab dann geltende Recht Anwendung finden sollte. Soweit der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 13. Juli 2007 (V ZR 189/06, WM 2007, 2124) für vor dem 1. Januar 2003 beendete , aber noch nicht vollständig abgewickelte Dauerschuldverhältnisse die Anwendung des alten Rechts bejaht hat, liegt eine solche Fallgestaltung hier nicht vor; der Darlehensvertrag der Parteien sah eine Laufzeit bis zum 30. November 2013 vor. Bei dem in dem Leitsatz dieses Urteils für die Fortgeltung des alten Rechts genannten Stichtag des 31. Dezember 2003 handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler.
17
Im Hinblick auf den Erlöschenstatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG wird die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB auch nicht durch Art. 229 § 9 EGBGB verdrängt. Diese Überleitungsvorschrift ist zwar lex specialis zu Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB (Senatsurteil vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995). Das gilt aber nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für die dort aufgeführten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dass mit der ab dem 1. August 2002 geltenden Neuregelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) zugleich - entgegen dem in Art. 229 § 5 EGBGB erklärten Willen des Gesetzgebers - die Erlöschensvorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG sieben Monate nach ihrem Außerkrafttreten für nach dem 1. Januar 2003 eintretende Umstände wie die vollständige und vorzeitige Ablösung eines Darlehens wiederaufleben sollte, lässt sich Art. 229 § 9 EGBGB nicht entnehmen. Ganz im Gegenteil sprechen der Wortlaut und die Gesetzesbegründung, die mehrfach das unbefristete Bestehen des Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften im Falle einer unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung in den Vordergrund rückt (vgl. BT-Drucksache 14/9266 S. 44, 45, 46 und 50) und darauf besonderen Wert legt, dagegen.
18
2. Soweit das Berufungsgericht den von den Klägern geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen einer arglistigen Täuschung durch den Vermittler verneint hat, hält dies mit der gegebenen Begründung rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand.
19
a) Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 167, 239, Tz. 30; Urteile vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, Tz. 14, vom 19. Juni 2007 - XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, Tz. 25 und vom 1. Juli 2008 - XI ZR 411/06, WM 2008, 1596, Tz. 19) muss sich die das Anlagegeschäft des Verbrauchers finanzierende Bank bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG eine arglistige Täuschung des Vermittlers über das Anlageobjekt zurechnen lassen. Der Verbraucher kann in diesem Fall der finanzierenden Bank gegenüber den Darlehensvertrag entweder gemäß § 123 BGB anfechten oder Schadensersatz aus vorsätzlichem Verschulden bei Vertragsschluss in Verbindung mit dem Grundsatz der Naturalrestitution gemäß § 249 BGB verlangen.
20
b) Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch liegen nach dem im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt vor, da die Kläger vorgetragen haben, dass der Darlehensvertrag ein mit dem Fondsbeitritt verbundenes Geschäft darstelle und sie von den Vermittlern arglistig getäuscht worden seien.
21
aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist allerdings die Feststellung des Berufungsgerichts, der Vermittler M. habe nicht arglistig gehandelt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ob die Kläger durch unrichtige Angaben eines Vermittlers arglistig getäuscht worden sind, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalls, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revision grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juni 2005 - II ZR 232/04, WM 2005, 1703, 1704 f. und vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Zu prüfen ist nur, ob die tatrichterliche Würdigung vertretbar ist, nicht gegen die Denkgesetze verstößt und nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 21, jeweils m.w.N.). Solche Fehler sind dem Berufungsgericht, das zu seiner Feststellung unter vertretbarer Würdigung der besonderen Umstände des Streitfalles gelangt ist, nicht unterlaufen. Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwände hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
22
bb) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich eine Haftung der Beklagten aus zugerechnetem Verschulden im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung der Kläger aber nicht abschließend verneinen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt auch eine arglistige Täu- schung durch die A. als der federführenden Vertriebsgesellschaft wegen falscher Angaben zu den Vermittlungsprovisionen im Berechnungsbeispiel in Betracht.
23
(1) Aus Rechtsgründen nicht haltbar ist die Annahme des Berufungsgerichts , für die Frage eines schuldhaften Verhaltens komme es nach der Rechtsprechung allein auf den unmittelbar gegenüber dem Anleger tätigen Vermittler, hier also M., an. Das Berufungsgericht berücksichtigt insoweit nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 109, 327, 330 ff.; 135, 202, 205 f.; Urteile vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00, NJW 2001, 2535, 2536 und vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274, Tz. 13 f.) derjenige, der es mit einer Organisation, etwa einer juristischen Person, zu tun hat, grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden darf als derjenige, der einer natürlichen Person gegenübersteht. Die Organisation darf nicht dadurch besser stehen, dass anstelle des konkret wissenden Organs oder Mitarbeiters für sie ein Untervermittler auftritt, der über das geschäftsrelevante Wissen nicht verfügt. Die Organisation muss daher dafür sorgen, dass das für spätere Geschäftsvorgänge relevante Wissen an die für sie handelnden Personen weiter gegeben wird. Tut sie dies nicht, ist den Mitarbeitern dieses Wissen gleichwohl zuzurechnen und muss sich die Organisation so behandeln lassen, als ob der für sie Handelnde über das entsprechende Wissen verfügt hätte.
24
Der erkennende Senat hat daher nach Erlass des Berufungsurteils auch für Fälle der vorliegenden Art ausdrücklich entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch des Anlegers und Darlehensnehmers im Kontext eines verbundenen Geschäfts nicht nur gegeben sein kann, wenn er durch den ihm gegenüber unmittelbar tätigen Vermittler arglistig getäuscht wird, sondern auch dann, wenn ein arglistiges Verhalten der eingeschalteten Vertriebsgesellschaft vorliegt, die über das geschäftsrelevante Wissen verfügte (Senatsurteile vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 38 und vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Erforderlich ist allerdings, dass die Vertriebsgesellschaft ihrerseits zumindest bedingt vorsätzlich bei der Weitergabe unwahrer Tatsachen an die Untervermittler oder bei dem Zurückhalten geschäftsrelevanten Wissens gehandelt hat. Der Inhaber oder das Organ der Organisation muss sowohl die Pflicht zur Aufklärung des Kunden gekannt oder zumindest für möglich gehalten haben und es gleichwohl bewusst unterlassen haben, die unmittelbar tätigen Vermittler entsprechend zu instruieren (vgl. Senat, Urteile vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274, Tz. 14 und vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
25
(2) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt nach dem maßgeblichen Vortrag der Kläger eine arglistige Täuschung durch die Vermittlerin A. als der federführenden Vertriebsgesellschaft über die Höhe der Vertriebskosten vor.
26
(a) Die Vertriebskosten sind den Klägern in dem ihnen vorgelegten Berechnungsbeispiel wie auch in dem Prospekt pflichtwidrig falsch mitgeteilt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Angaben in einem Fondsprospekt über Vertriebsprovisionen zutreffend sein. Dies hat auch für ein Berechnungsbeispiel zu gelten, das konkrete Angaben zu Provisionen enthält und dem Anleger im Rahmen des Vermittlungsgesprächs neben oder anstelle des Prospekts vorgelegt wird. Enthält ein Prospekt oder ein Berechnungsbeispiel - wie hier - konkrete Angaben zu Provisionen, die für bestimmte Zwecke anfallen, muss der Anleger nicht damit rechnen, dass zu Lasten der Einlagen weitere Provisionen für diese Zwecke gezahlt werden und dadurch die Werthaltigkeit des Fondsanteils geringer ist, als den prospektierten Angaben zu entnehmen ist (BGHZ 158, 110, 118; Senatsurteile vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, Tz. 16 und vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 30 f. m.w.N.). So war es im Streitfall. Nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Kläger sollen über die ausgewiesenen Provisionen hinaus weitere Vermittlungskosten gezahlt worden sein, die zu Lasten der Einlagen gegangen sein sollen.
27
(b) Die Kläger haben sich für den Fall, dass eine entsprechende Kenntnis des Vermittlers M. von der Unrichtigkeit der Angaben verneint werden sollte, auch ausdrücklich auf eine arglistige Täuschung durch den gesamten Vertrieb, das heißt auch durch die übergeordnete Vertriebsgesellschaft A. berufen. Eine solche arglistige Täuschung kommt - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - nach dem Klägervortrag in Betracht, da danach die übergeordnete Vermittlungsgesellschaft aufgrund der mit der W. geschlossenen Verträge um die Zahlung einer höheren als im Prospekt und im Berechnungsbeispiel ausgewiesenen Innenprovision gewusst hat.
28
(c) Das Vorliegen einer arglistigen Täuschung kann auch nicht dahingestellt bleiben, weil - wie das Berufungsgericht gemeint hat - die Höhe der Provision für die Kläger nicht von besonderer Bedeutung gewesen sei und sie ihre gegenteilige Behauptung nicht haben beweisen können. Vielmehr spricht eine auf die Lebenserfahrung gegründete tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Kläger bei einer Aufdeckung der Gesamthöhe der von ihnen behaupteten Provisionen gegen einen Beitritt entschieden hätten (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873, Tz. 11 und vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, Tz. 23). Diese Vermutung müsste die Beklagte durch konkreten Vortrag entkräften.
29
3. Das Berufungsurteil erweist sich mit der gegebenen Begründung auch als rechtsfehlerhaft, soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus einem eigenen vorvertraglichen Aufklärungsverschulden wegen eines ver- muteten Wissensvorsprungs über eine evident arglistige Täuschung der Kläger durch den Prospekt und das Berechnungsbeispiel abgelehnt hat.
30
a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur dann verpflichtet ist, wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann. Ein solcher Wissensvorsprung liegt vor, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner oder durch den Fondsprospekt über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde (st. Rspr. des Senats, siehe etwa Urteile vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, Tz. 14, vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 12 und vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 35, jeweils m.w.N.).
31
b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf die Angaben im Fondsprospekt über die Größe der vermietbaren Fläche, den zu erwartenden Mietertrag und die Fungibilität der Fondsanteile eine objektiv evidente arglistige Täuschung ebenso verneint hat wie bezüglich der im persönlichen Berechnungsbeispiel enthaltenen Angaben über die voraussichtliche Wertsteigerung der Fondsanteile. Insoweit handelt es sich um Fragen der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und deshalb in der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden kann, ob die tatrichterliche Würdigung ohne weiteres vertretbar ist, nicht gegen Denkgesetze verstößt und nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 18 m.w.N.). Revisionsrechtlich beachtliche Fehler in diesem Sinn sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Der Senat hat die gegen das Beru- fungsurteil insoweit erhobenen Rügen der Revision geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
32
c) Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht hingegen einen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit den unrichtigen Angaben zu den Vertriebskosten im Prospekt und im Berechnungsbeispiel sowie zu dem im Berechnungsbeispiel daraus abgeleiteten Wert des Fondsanteils durch den Mitinitiator N. und die Vertriebsgesellschaft nicht ablehnen dürfen. Die Ausführungen , mit denen das Berufungsgericht angenommen hat, ein Schadensersatzanspruch scheide insoweit aus, weil die Kläger die Ursächlichkeit der falschen Angaben für ihre Anlageentscheidung nicht beweisen könnten, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Vielmehr spricht eine auf die Lebenserfahrung gegründete tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Kläger bei einer Aufdeckung der Gesamthöhe der von ihnen behaupteten Provisionen und einer dadurch bedingten Verminderung des durch die Anlage geschaffenen - für sie nach dem Ergebnis ihrer Anhörung vor dem Berufungsgericht wichtigen - Vermögens gegen einen Beitritt entschieden hätten (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873, Tz. 11 und vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, Tz. 23). Diese Vermutung müsste die Beklagte durch konkreten Vortrag entkräften.
33
Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang davon ausgegangen ist, dass der Fondsprospekt mangels Aushändigung für die Anlageentscheidung der Kläger nicht maßgeblich war, kann damit die Kausalität nicht ohne weiteres verneint werden. Zum einen sind die fehlerhaften Angaben des Prospekts in das Berechnungsbeispiel übernommen worden und wirken somit fort. Zum anderen ist ein Prospektfehler auch dann ursächlich für die Anlageentscheidung , wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage für ihre Ver- mittlungsgespräche benutzt wird, auch wenn der Prospekt dem Anlageinteressenten nicht übergeben wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, WM 2008, 391, Tz. 17).
34
4. Entgegen der Revision hält das Berufungsurteil dagegen rechtlicher Nachprüfung insoweit stand, als das Berufungsgericht den Klägern einen Anspruch im Wege des "kleinen Rückforderungsdurchgriffs" versagt hat. Wie der Senat mit Urteil vom 10. November 2009 (XI ZR 252/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ergibt sich ein solcher Anspruch weder aus § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB noch aus einer analogen Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG.

III.

35
Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird, nachdem die Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag erhalten haben, die erforderlichen ergänzenden Feststellungen zu einem Rückabwicklungsanspruch der Kläger aus § 3 HWiG oder zu einer Haftung der Beklagten aus zugerechnetem Verschulden oder aus Aufklärungsverschulden sowie gegebenenfalls zur Verjährungseinrede (zur Nichtanwendbarkeit des § 197 BGB aF vgl. Senatsurteil vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) und zur Höhe eines sich dann eventuell ergebenden Schadensersatzanspruchs zu treffen haben.
Wiechers Joeres Ellenberger Grüneberg Maihold

Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 06.12.2007 - 25 O 474/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.07.2008 - 6 U 32/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR76/11 Verkündet am:
7. Mai 2014
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
VVG § 5a F.: 21. Juli 1994;
Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung)
und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG Artikel 15 Abs. 1 Satz 1;
Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung)
sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung
) Artikel 31 Abs. 1
1. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der
Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (C-209/12) richtlinienkonform einschränkend
auszulegen.
2. Danach enthält § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. eine planwidrige Regelungslücke, die
richtlinienkonform dergestalt zu schließen ist, dass die Vorschrift im Bereich der Lebens
- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung
nicht anwendbar ist, aber auf die übrigen Versicherungsarten uneingeschränkt
Anwendung findet.
3. Im Falle der Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. besteht das Widerspruchsrecht
des Versicherungsnehmers, der nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht
belehrt worden ist und/oder die Versicherungsbedingungen oder eine
Verbraucherinformation nicht erhalten hat, grundsätzlich fort.
4. Ist der Versicherungsvertrag infolge eines rechtzeitigen Widerspruchs nicht wirksam
zustande gekommen, ist bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der erlangte
Versicherungsschutz zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2014

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. März 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs richtet.
Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen und Schadensersatz.

2
Er beantragte bei der Beklagten den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages mit Vertragsbeginn zum 1. Dezember 1998. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhielt er erst mit dem Versicherungsschein. Er wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in drucktechnisch deutlicher Form über sein Widerspruchsrecht nach § 5a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) belehrt.
3
Diese mehrfach geänderte und mit Ablauf des Jahres 2007 außer Kraft getretene Vorschrift hatte in der bis zum 31. Juli 2001 gültigen Fassung folgenden Wortlaut: "(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen , wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterla- gen schriftlich widerspricht. … (2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht , den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Ab- weichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie."
4
Von Dezember 1998 bis Dezember 2002 zahlte der Kläger Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 51.129,15 €. Nachdem er den Vertrag am 1. Juni 2007 gekündigt hatte, kehrte ihm die Beklagte im September 2007 einen Rückkaufswert von 52.705,94 € aus. Mit Schreiben vom 31. März 2008 erklärte der Kläger den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gegenüber der Beklagten und forderte sie zur Rückzahlung aller Beiträge nebst Zinsen auf.
5
Der Kläger meint, der Rentenversicherungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen die unten genannten Richtlinien verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe er den Widerspruch erklären können. Außerdem sei ihm die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihn vor Vertragsschluss nicht über Abschlusskosten, Provisionen, Stornokosten und deren Verrechnung nach dem Zillmerverfahren, die damit verbundenen Nachteile im Falle einer Kündigung sowie über die Berechnung der Überschussbeteiligung informiert habe.
6
Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger in der Hauptsache unter Verrechnung des Rückkaufswerts weitere 22.272,56 € von der Beklagten verlangt hat, abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Diese Forderung verfolgt der Kläger mit der Revision weiter.
7
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 28. März 2012 (VersR 2012, 608) dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zwei- ten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (Zweite Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 330 S. 50) unter Berücksichtigung des Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 360 S. 1) dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung - wie § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. - entgegensteht , nach der ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder W iderspruch belehrt worden ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat durch Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, VersR 2014, 225) die Vorlagefrage bejaht.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision ist bezüglich der Schadensersatzforderung als unzulässig zu verwerfen. Im Übrigen führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
9
A. Dieses hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Rückerstattungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Da er bei Antragstellung die Versicherungs- bedingungen und die Verbraucherinformation noch nicht von der Beklagten erhalten habe, sei trotz der übereinstimmenden Willenserklärungen beider Vertragsparteien der Versicherungsvertrag zunächst schwebend unwirksam gewesen und hätte durch den Widerspruch des Klägers endgültig unwirksam werden können. Die Beklagte habe den Kläger nicht in drucktechnisch hervorgehobener Form über sein Widerspruchsrecht belehrt , so dass die Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht in Gang gesetzt worden sei. Der Vertrag sei gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. erst ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie, d.h. spätestens mit Ablauf des Monats Januar 2000, rückwirkend endgültig wirksam geworden. Der lange nach Ablauf der Jahresfrist erklärte Widerspruch des Klägers habe hieran nichts mehr ändern können. Die Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei unter Berücksichtigung des europäischen Rechts nicht zu beanstanden.
10
Der Kläger habe auch keinen Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung der Prämien und Erstattung entgangener Zinsvorteile wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss.
11
B. Die unbeschränkt eingelegte Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht zulässig. Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht ein Widerspruchsrecht des Klägers und einen daraus abgeleiteten Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint hat. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beschränkt auf die Frage, ob die Vorschriften des § 5a VVG a.F. den Regelungen der Europäischen Union entsprechen , zugelassen. Diese im Tenor und in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Es geht nicht um eine - unzulässige - Beschränkung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen. Die zum Anlass für die Zulassung genommene Frage betrifft einen tatsächlich und rechtlich selbständigen , abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2008 - IV ZR 191/05, VersR 2008, 1524 Rn. 7; BGH, Urteile vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 9; vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5; jeweils m.w.N.). Der dem Bereicherungsanspruch zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für die Schadensersatzforderung maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden. Der - auf Vertragsaufhebung und Rückzahlung der Prämien gerichtete - Anspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung, über den das Berufungsgericht entschieden hat, bestünde ungeachtet der Entscheidung zum Zustandekommen des Vertrags nach § 5a VVG a.F. und konnte daher von der Zulassung ausgenommen werden.
12
C. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, begründet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann dem Kläger ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht versagt werden.
13
I. Der Kläger kann dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Prämien verlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat.

14
1. Ein Rechtsgrund ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag. Dieser ist auf der Grundlage des § 5a VVG a.F. nicht wirksam zustande gekommen, weil der Kläger mit seinem Schreiben vom 31. März 2008 rechtzeitig den Widerspruch erklärt hat.
15
a) Da die Beklagte dem Kläger bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben und eine den Anforderungen des § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) a.F. genügende Verbraucherinformation unterlassen hatte, hätte ein wirksamer Vertrag nur nach Maßgabe des § 5a VVG a.F. zustande kommen können. Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem so genannten Policenmodell. Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Dieses nahm der Versicherer dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande; vielmehr galt er gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassen der Unterlagen widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (vgl. dazu nur Vorlagebeschluss vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608 Rn. 10; Senatsurteil vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, VersR 2011, 337 Rn. 22; jeweils m.w.N.).
16
Hier kann dahinstehen, ob das Policenmodell als solches mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist und ob sich ein Versicherungs- nehmer, der ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und die Versicherungsbedingungen sowie eine Verbraucherinformation erhalten hat, darauf nach Durchführung des Vertrages berufen könnte. Jedenfalls wurde die 14-tägige Widerspruchsfrist gegenüber dem Kläger nicht in Lauf gesetzt. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte die Beklagte den Kläger auch im Zuge der Annahme des Antrags und Übersendung des Versicherungsscheins nicht in drucktechnisch deutlicher Form i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht.
17
b) Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Nachdem der Kläger die erste von ihm geschuldete Prämie im Dezember 1998 gezahlt hatte, wäre nach dieser Bestimmung sein Recht zum Widerspruch längst erloschen gewesen, als er diesen im März 2008 erklärte. Indes bestand sein Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.
18
aa) Das ergibt sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225).
19
(1) Dieser hat entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. entgegensteht, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Ver- sicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist (aaO Rn. 32).
20
(2) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Sie sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund des in Art. 288 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten Umsetzungsgebots und des aus Art. 4 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) folgenden Grundsatzes der Unionstreue zudem verpflichtet , die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des ihnen dadurch eingeräumten Beurteilungsspielraums soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. EuGH, Slg. 2004, I-8835 Rn. 113 - Pfeiffer u.a.; Slg. 1984, 1891 Rn. 26, 28 - von Colson u.a., jeweils m.w.N.). Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als bloße Auslegung im engeren Sinne entsprechend dem Verständnis in der nationalen Methodenlehre. Er erfordert auch, das nationale Recht, wo dies nötig und nach der nationalen Methodenlehre möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12, juris Rn. 10; Urteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 30; vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 21 m.w.N.; Riesenhuber /Roth, Europäische Methodenlehre 2. Aufl. 2010 § 14 Rn. 17 m.w.N.). Terminologisch unterscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union nicht zwischen Auslegung und Rechtsfortbildung (Riesenhuber/Neuner aaO § 13 Rn. 2; Riesenhuber/Roth aaO § 14 Rn. 17; Höpfner, RdA 2013, 16, 22 m.w.N.; Mörsdorf, ZIP 2008, 1409, 1415 m.w.N.). Allerdings findet die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege zugleich ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten (BVerfG, NJW 2012, 669 Rn. 47 m.w.N.).
21
(3) Einer Auslegung im engeren Sinne ist § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht zugänglich. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen. Sie bestimmte ein Erlöschen des Widerspruchsrechts unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer über dieses Recht belehrt war. Die Regelung ist aber richtlinienkonform teleologisch dergestalt zu reduzieren, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung (Art. 1 Ziffer 1 A bis C der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierungder Rechtsund Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992) grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. Hingegen ist § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. - innerhalb seiner zeitlichen Geltungsdauer - für alle Versicherungsarten außerhalb des Bereichs der Richtlinien unverändert anwendbar.
22
(a) Die Vorschrift weist die für eine teleologische Reduktion erforderliche verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes auf (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 31; vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 22 m.w.N.).
23
(aa) Eine solche liegt vor, wenn das ausdrücklich angestrebte Ziel einer richtlinienkonformen Umsetzung durch die Regelung nicht erreicht worden ist und ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber die Regelung in gleicher Weise erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht richtlinienkonform ist (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 34; vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 25 m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12, juris Rn. 11). Eine planwidrige Regelungslücke ist nicht nur dann gegeben, wenn Wertungswidersprüche zwischen zwei innerstaatlichen Normen bestehen (so aber: OLG München VersR 2013, 1025, 1029 m.w.N.; Höpfner, RdA 2013, 16, 22 unter Berufung auf BGH, Urteil vom 26. November 2008 aaO). Dies lässt sich der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen und entspricht auch nicht etwa einem zwingenden Verständnis der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Dieser hat sich im Sinne einer Vermutungsregel geäußert, dass ein Mitgliedstaat , der von einem mit einer Richtlinie eingeräumten Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht hat, die Verpflichtungen aus der Richtlinie auch in vollem Umfang umsetzen wollte (EuGH, Slg. 2004, I-8835 Rn. 112 - Pfeiffer u.a.). Der Normzweck ist daher - außer im Falle einer ausdrücklichen Umsetzungsverweigerung - unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens zu bestimmen, eine Richtlinie korrekt umzusetzen. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er sehenden Auges einen Richtlinienverstoß in Kauf nehmen wollte (vgl. zu § 5 Abs. 2 HWiG a.F. BGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248, 257). Die Richtlinie dient dabei gleichzeitig als Maßstab der Lückenfeststellung sowie der Lückenschließung (Mörsdorf, ZIP 2008, 1409, 1415 m.w.N.).
24
(bb) § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. steht in Widerspruch zu dem mit dem Gesetz verfolgten Grundanliegen, die Dritte Richtlinie Lebensversicherung ordnungsgemäß umzusetzen. Bei § 5a VVG a.F. handelt es sich insgesamt um eine Umsetzungsnorm. Aus der Begründung des Regierungsentwurfs des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG ergibt sich, dass der in diesem Gesetz enthaltene neue § 10a u.a. Art. 31 i.V.m. Anhang II. A. der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie über die Verbraucherinformation vor Abschluss und während der Laufzeit des Versicherungsvertrages in deutsches Recht umsetzt (BT-Drucks. 12/6959 S. 55). Die Verbraucherinformation sollte eingeführt werden, weil bei den unter die Dritte Richtlinie fallenden Versicherungsunternehmen die Bedingungen und Berechnungsgrundlagen nicht mehr Teil des vorab zu genehmigenden Geschäftsplanes waren (Begr. Ausschussempfehlung BT-Drucks. 12/7595 S. 102). Der aufgrund der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses hinzugekommene neue § 5a VVG stellt eine Einschränkung des § 10a VAG dar. Er beruht ausweislich der Begründung dieser später umgesetzten Anregung darauf, dass die im Regierungsentwurf des § 10a VAG geplanten, vor Abschluss des Vertrages zu erfüllenden Informationsverpflichtungen "in der Praxis auf z.T. unüberwindbare Schwierigkeiten stießen" (BT-Drucks. 12/7595 aaO). Vor diesem Hintergrund stellen § 10a VAG und § 5a VVG einen einheitlich zu betrachtenden Komplex dar, mit dem die Dritte Richtlinie Lebensversicherung in deutsches Recht umgesetzt wurde (ebenso Brand, VersR 2014, 269, 274). Dies ist auch der Begründung der Ausschussempfehlung zu entnehmen, die ausdrücklich von einer Verknüpfung der Vorschriften des § 10a VAG und § 5a VVG spricht. Die Regelung in zwei verschiedenen Gesetzen beruhe lediglich darauf, dass die Konkretisierung der Verbraucherinformation im VAG verbleiben müsse, weil es sich um eine gewerberechtliche Frage handele und die Ansiedlung im VAG Voraussetzung für eine Kontrolle durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen sei (BT-Drucks. 12/7595 aaO).
25
Der nationale Gesetzgeber bezweckte danach mit § 5a VVG a.F. nicht primär eine Harmonisierung des Aufsichtsrechts. Diese - in der Instanzrechtsprechung immer wieder vertretene - These lässt sich aus dem für die Verbraucherinformation maßgeblichen 23. Erwägungsgrund zur Dritten Richtlinie Lebensversicherung, die der nationale Gesetzgeber umsetzen wollte, nicht entnehmen. Dort wird das Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers so umschrieben: "Im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsmarkts wird dem Verbraucher eine größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen. Um diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, muss er im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen." Ein Bezug zum Aufsichtsrecht ist daraus nicht zu entnehmen.
26
Die zu der Ausnahmeregelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. gegebene Begründung, die Ausschlussfrist sei im Interesse des Rechtsfriedens erforderlich (BT-Drucks. 12/7595 S. 111), ändert nichts am Zweck des gesamten Regelungskomplexes, die Richtlinie umzusetzen. Strebt der Gesetzgeber eine richtlinienkonforme Umsetzung an, ist diesem - wenn auch möglicherweise unvollkommen verwirklichten - Zweck Vorrang vor der mit der Einzelnorm verfolgten Zielrichtung zu geben (vgl. Riesenhuber/Roth, Europäische Methodenlehre, 2. Aufl. 2010 § 14 Rn. 59; so im Ergebnis auch BGH; Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12, juris; Urteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148; vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27; vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248; a.A. Brand, VersR 2014, 269, 274).
27
(b) Die Regelungslücke des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist richtlinienkonform dergestalt zu schließen, dass die Vorschrift im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist, aber auf die von der Dritten Richtlinie Lebensversicherung nicht erfassten Versicherungsarten uneingeschränkt Anwendung findet (so auch OLG Celle, Urteil vom 27. Februar 2014 - 8 U 192/13, juris Rn. 42 ff.).
28
(aa) Die Ausfüllung einer Regelungslücke durch die Gerichte muss den allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen entsprechen und in möglichst enger Anlehnung an das geltende Recht vorgenommen werden (BVerfGE 37, 67, 81). Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union sind im Rahmen einer interpretatorischen Gesamtabwägung (vgl. Riesenhuber /Habersack/Mayer, Europäische Methodenlehre, 2. Aufl. 2010 § 15 Rn. 37) hinreichend umzusetzen. Dabei dürfen die Grenzen des den Gerichten im Rahmen der richterlichen Rechtsfortbildung zustehenden Gestaltungsspielraums nicht überschritten werden (vgl. hierzu Palandt/ Sprau, BGB 73. Aufl. Einl. Rn. 56). Weder das Gemeinschaftsrecht noch das nationale Recht fordern eine einheitliche Auslegung des europäischen und des national-autonomen Rechts (Riesenhuber/Habersack/ Mayer aaO § 15 Rn. 24 ff., 36; Mörsdorf, ZIP 2008, 1409, 1416 m.w.N. auch zur Gegenauffassung). Das Gebot richtlinienkonformer Auslegung des nationalen Rechts reicht nur so weit wie der in Art. 288 Abs. 3 AEUV verankerte Umsetzungsbefehl der entsprechenden Richtlinie (Mörsdorf aaO). Zulässig ist demnach eine gespaltene Auslegung dergestalt, dass eine nationale Norm durch richtlinienkonforme Auslegung nur insoweit korrigiert wird, als sie mit den Anforderungen der Richtlinie nicht übereinstimmt , und im überschießenden - nicht europarechtlich determinierten - Teil unverändert bleibt (vgl. Riesenhuber/Habersack/Mayer aaO § 15 Rn. 36 f.).
29
(bb) Der gegenüber der allgemeinen, für alle Versicherungen geltenden Regelung des § 5a VVG a.F. engere Anwendungsbereich der Dritten Richtlinie Lebensversicherung nur für Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung rechtfertigt eine gespaltene Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. Auf diese Weise wird zum einen dem Willen des Gesetzgebers zur Umsetzung der Richtlinie Rechnung getragen und zum anderen für die übrigen, nicht davon erfassten Versicherungsarten die Ausschlussfrist im Interesse der angestrebten Rechtssicherheit beibehalten. Der Gesetzgeber wollte im allgemeinen Teil des VVG eine einheitliche Bestimmung für alle Versicherungsarten treffen. Dies ergibt sich daraus, dass er auf eine Definition des genauen Zeitpunktes der Informationserteilung verzichtet hat, um bei der Frage, wann eine Information noch vor Abschluss des Vertrages erfolgt, den Besonderheiten der einzelnen Versicherungsarten und Vertriebsformen Rechnung tragen zu können und Raum für vertragliche Vereinbarungen zu lassen (Begr. RegE BT-Drucks. 12/6959 S. 55). Der Gesetzgeber hat zwei Entscheidungen getroffen: eine Strukturentscheidung , das Widerspruchsrecht und sein Erlöschen einheitlich für alle Versicherungen zu regeln, und eine Sachentscheidung mit dem Inhalt des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. (vgl. zu dieser Differenzierung grundsätzlich Riesenhuber/Habersack/Mayer, Europäische Methodenlehre, 2. Aufl. 2010 aaO § 15 Rn. 38). Die Richtlinienwidrigkeit der Sachentscheidung im Bereich der von der Richtlinie erfassten Versicherungsarten war ihm nicht bekannt. Dass er an der Strukturentscheidung festgehalten hätte, wenn er eine abweichende Sachentscheidung für Lebens- und Rentenversicherungen hätte treffen müssen, ist nicht anzunehmen (vgl. Riesenhuber /Habersack/Mayer aaO § 15 Rn. 38 m.w.N.; Mayer/Schürnbrand, JZ 2004, 545, 551). Eine Vermutung, der Gesetzgeber hätte für den gesamten Anwendungsbereich der Vorschrift eine richtlinienkonforme Auslegung gewollt, lässt sich aus der Gleichbehandlung im Wortlaut der Norm nicht herleiten (vgl. Herdegen, WM 2005, 1921, 1930 zu § 5 Abs. 2 HWiG a.F.). In einem Großteil der Anwendungsfälle der Norm kann der gesetzgeberische Wille Geltung erlangen, ohne den Anwendungsbereich der Richtlinie zu berühren (vgl. Herdegen aaO). Im überschießend geregelten Bereich der Nicht-Lebensversicherung sind abweichende Auslegungsgesichtspunkte zu beachten (vgl. Riesenhuber/Habersack/Mayer aaO § 15 Rn. 43). Insoweit bestehen keine entsprechenden Richtlinienvorgaben.
30
Die mit dem Dritten Durchführungsgesetz/EWG zum VAG ebenfalls umgesetzte Dritte Richtlinie Schadenversicherung (Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung ) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG; ABl. L 228 S. 1) fordert zwar auch Verbraucherinformationen , sieht jedoch - anders als die Dritte Richtlinie Lebensversicherung - nicht vor, dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages "mindestens" die "Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittsrechts" mitzuteilen. Zudem hält das nationale Recht den Versicherungsnehmer außerhalb der Lebensversicherung im Hinblick auf die zu erteilenden Informationen für weniger schützenswert. Darauf deutet das in der Empfehlung des Finanzausschusses zu § 5a VVG a.F. genannte Beispiel des Rückkaufswertes in der Lebensversicherung hin (Begr. Aus- schussempfehlung, BT-Drucks. 12/7595 S. 102). Den Produkten der Lebensversicherung wird große Komplexität beigemessen, was die Bedeutung des Verbraucherschutzes erhöht. Hinzu kommt, dass sich der Versicherungsnehmer einer Lebens- oder Rentenversicherung, anders als bei Versicherungen mit jährlicher Wechselmöglichkeit, regelmäßig über einen langen Zeitraum an das Produkt und den Versicherer bindet. Die Entscheidung für einen Vertrag hat hier weiter reichende Folgen und größere wirtschaftliche Bedeutung als bei den meisten anderen Versicherungsarten. Dies findet Ausdruck in § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG in der Fassung vom 2. Dezember 2004, der die Widerspruchsfrist für Lebensversicherungsverträge entsprechend der Vorgabe des Art. 17 der Fernabsatzrichtlinie II (Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, ABl. L 271 S. 16) auf 30 Tage verlängert und damit mehr als verdoppelt hat. Mit Blick auf die besondere Bedeutung der Lebens- und Rentenversicherungen gebietet Art. 3 Abs. 1 GG keine Gleichbehandlung von Lebensund Rentenversicherungen mit anderen Versicherungen.
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(cc) Das gegen eine gespaltene Auslegung angeführte Argument der Abgrenzungsschwierigkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248, 261 f.) greift bei § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht. Eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Versicherungsarten ist ohne weiteres möglich und hängt - anders als die Unterscheidung zwischen verschiedenen Haustürsituationen - nicht von Zufällen des Geschehensablaufes ab.

32
Die gespaltene Auslegung verstößt auch nicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit, das Vertrauensschutz für den Bürger gewährleistet. Durfte die betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen und verdient dieses Interesse bei einer Abwägung mit den Belangen des Vertragspartners und den Anliegen der Allgemeinheit den Vorzug, liegt ein Eingriff in rechtlich geschützte Positionen vor (BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 33 m.w.N.). Die uneingeschränkte Anwendung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. konnte nicht als gesichert angesehen werden, weil ihre Richtlinienkonformität im Schrifttum von Anfang an bezweifelt wurde (Berg, VuR 1999, 335, 341 f.; Lorenz, VersR 1997, 773, 782; vgl. Vorlagebeschluss vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608 Rn. 16 m.w.N.).
33
Die richtlinienkonforme Reduktion des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. bedeutet keine gesetzeswidrige (contra legem) Rechtsschöpfung (so aber OLG München, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 14 U 1804/13, juris Rn. 52 ff.; VersR 2013, 1025, 1028). Wie ausgeführt, kann § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar nicht im engeren Sinne ausgelegt, jedoch im Wege der nach nationalem Recht zulässigen und erforderlichen teleologischen Reduktion richtlinienkonform fortgebildet werden, so dass ein ausreichender Anwendungsbereich der gesetzgeberischen Sachentscheidung verbleibt.
34
Schließlich lässt sich der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung nicht entgegenhalten, sie laufe auf eine - in ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgelehnte (EuGH, NJW 1994, 2473 Rn. 20 - Dori/Recreb; NJW 1986, 2178 Rn. 48 - Marshall) - horizon- tale Drittwirkung der Richtlinie hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248, 259 f.). Zur Anwendung kommt vielmehr im Rahmen des national methodologisch Zulässigen fortgebildetes nationales Recht.
35
bb) Das Widerspruchsrecht des Klägers ist nicht aus anderen Gründen entfallen.
36
(1) Die vom Kläger ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen. Da der Kläger über sein Widerspruchsrecht nicht ausreichend belehrt wurde, konnte er sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerspruch nicht sachgerecht ausüben (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513 Rn. 24).
37
(2) Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt - anders als in der Sache IV ZR 52/12 (aaO) - schon deshalb nicht in Betracht, weil eine entsprechende Anwendung der Regelungen in den §§ 7 Abs. 2 VerbrKrG, 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nach Außerkrafttreten dieser Gesetze nicht mehr möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2009 - XI ZR 260/08, WM 2010, 34 Rn. 16).
38
cc) Der Kläger verstößt mit seiner Rechtsausübung nicht gegen Treu und Glauben.
39
(1) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat er sein Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und be- sondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr., BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230 Rn. 13 m.w.N.). Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen , weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit EuGH, VersR 2014, 225 Rn. 30).
40
(2) Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung (vgl. dazu Brand, VersR 2014, 269, 276). Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, NJW-RR 2013, 757 Rn. 12 m.w.N.). Die Beklagte kann keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, den Kläger über sein Widerspruchsrecht zu belehren.
41
2. Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht - etwa in Anlehnung an die Rechtsfigur des faktischen Vertragsverhältnisses - auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken.
42
a) Allein eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (effet utile). Stünde dem Versicherungsnehmer bei unterbliebener oder unzureichender Widerspruchsbelehrung nur ein Lösungsrecht mit Wirkung ex nunc zu, bliebe der Verstoß gegen die Belehrungspflicht sanktionslos. Dies würde dem Gebot des Art. 4 Abs. 3 EUV nicht gerecht, der verlangt, dass sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, achten und unterstützen. Daher darf die Anwendung des nationalen Rechts die Tragweite und die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen. Dies bedeutet auch, die Vorgaben der Richtlinien und des Gerichtshofs der Europäischen Union im nationalen Recht möglichst vollständig durchzusetzen (EuGH, NZA 2013, 891 Rn. 71 - Asociatia ACCEPT). Wie der Gerichtshof der Europäischen Union ausgeführt hat, regelten die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung nicht den Fall, dass der Versicherungsnehmer nicht über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde, und damit auch nicht die Folgen, die das Unterbleiben der Belehrung für dieses Recht haben konnte. Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 3 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung sah vor, dass "die [für den Rücktritt erforderlichen Voraus- setzungen … gemäß dem auf den Versicherungsvertrag … anwendbaren [nationalen] Recht geregelt [wurden]" (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12, VersR 2014, 225 Rn. 22). Die Mitgliedstaaten mussten jedoch dafür sorgen, dass die praktische Wirksamkeit der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des mit diesen verfolgten Zwecks gewährleistet ist (EuGH aaO Rn. 23). Aus der Struktur und aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Dritten Richtlinie Lebensversicherung hat der Gerichtshof der Europäischen Union eindeutig geschlossen, mit ihr habe sichergestellt werden sollen, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht genau belehrt wird (EuGH aaO Rn. 25).
43
Eine nationale Bestimmung wie § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., wonach das Recht des Versicherungsnehmers, von dem Vertrag zurückzutreten , zu einem Zeitpunkt erlischt, zu dem er über dieses Recht nicht belehrt war, läuft daher nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union der Verwirklichung eines grundlegenden Ziels der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und damit deren praktischer Wirksamkeit zuwider (EuGH aaO Rn. 26). Diese kann nur gewährleistet werden , wenn der nicht ordnungsgemäß belehrte Versicherungsnehmer im Falle eines Widerspruchs die von ihm gezahlten Prämien grundsätzlich zurückerhält. Das gilt umso mehr, als es bei dem in § 5a VVG a.F. vorgesehenen Widerspruch nicht um den Rücktritt von einem bereits zustande gekommenen Vertrag geht, sondern darum, das Zustandekommen des Vertrages zu verhindern. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung. Danach soll der Versicherungsnehmer für die Zukunft von allen aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen befreit werden. Dies betrifft aber nur den Fall, dass er ordnungsgemäß belehrt wurde. Der nicht oder nicht ausreichend belehrte Versicherungsnehmer muss hingegen so gestellt werden, als ob er ordnungsgemäß belehrt worden wäre. Dann hätte er sein Widerspruchsrecht ausüben können und mangels wirksamen Vertrages keine Prämien gezahlt.
44
b) Eine Einschränkung der bereicherungsrechtlichen Abwicklung ist nicht etwa geboten, um Widersprüche zu den §§ 9 Abs. 1 und 152 Abs. 2 VVG n.F. zu vermeiden. Danach erhält der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn er auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt, und bei Unterbleiben des Hinweises zusätzlich den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder - falls dies günstiger ist - die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zurück. Einer rückwirkenden analogen Anwendung der genannten Vorschriften steht Art. 1 Abs. 1 EGVVG entgegen, nach dem auf Altverträge grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2008 das Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden ist. Unabhängig davon, ob man im Vertragsschluss bereits einen abgeschlossenen Sachverhalt sieht, in den wegen des Verbotes der echten Rückwirkung nicht eingegriffen werden darf (so Looschelders/Pohlmann/Brand, VVG 2. Aufl. Art. 1 EGVVG Rn. 14), können auf Altverträge Vorschriften des neuen VVG, die vor oder bei Abschluss des Vertrages zu beachten sind, auch nach dem 31. Dezember 2008 keine Anwendung finden (Begr. RegE BT-Drucks. 16/3945 S. 118 zu Art. 1 Abs. 1 EGVVG). Das gilt auch für das Widerrufsrecht des § 8 Abs. 1 VVG n.F., das den Vertragsparteien bei Vertragsschlüssen vor 2008 nicht bekannt sein konnte, sowie für die Rechtsfolgen des Widerrufs gemäß den §§ 9 Abs. 1, 152 Abs. 2 VVG n.F., die an die vorvertragliche Belehrungspflicht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG n.F. anknüpfen.

45
II. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch des Klägers nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle Prämien, die er an die Beklagte gezahlt hat, ohne hierzu durch einen wirksamen Versicherungsvertrag verpflichtet zu sein. Im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm darf bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden (vgl. EuGH, NJW 2010, 1511 Rn. 48; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/09, juris unter 1). Eine einschränkungslose Ausgestaltung des W iderspruchsrechts auch auf der Rechtsfolgenseite wäre nicht sachgerecht. Der Versicherungsnehmer hat während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen. Es ist davon auszugehen, dass er diesen im Versicherungsfall in Anspruch genommen und sich - selbst bei zwischenzeitlich erlangter Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht - gegen eine Rückabwicklung entschieden hätte. Mit Blick darauf führte eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten (so auch OLG München, VersR 2013, 1025 Rn. 28). Daher muss sich der Kläger im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossen hat. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil , dessen Wert nach den §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann (BGH, Urteile vom 30. Juni 1983 - III ZR 114/82, NJW 1983, 2692 unter III 3; vom 2. Dezember 1982 - III ZR 90/81, NJW 1983, 1420 unter IV 1 b). Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen wer- den; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen.
46
Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben. Das gilt auch für die vom Kläger geltend gemachten und von der Beklagten in Abrede gestellten Nutzungszinsen, mit denen sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang nicht befasst hat.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.07.2010- 22 O 587/09 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.03.2011- 7 U 147/10 -
30
(2) Die Kündigungen der Versicherungsverträge stehen den späteren Widersprüchen nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen der Widerspruchsrechte nach beider- seits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).

(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.

(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass

1.
der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,
2.
der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder
3.
der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
Auf Verträge gemäß Satz 1 Nummer 3 sind § 500 Absatz 2, § 501 Absatz 1 und § 502 nicht anzuwenden.

(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.

(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

23
Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Begründungserfordernis freizuhalten, folgt zugleich, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen. Überlässt das Gesetz - wie das Fehlen einer Begründungspflicht zeigt - dem freien Willen des Verbrauchers, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 113/85, BGHZ 97, 127, 134 f., vom 12. Juni 1991 - VIII ZR 256/90, BGHZ 114, 393, 399 f. und vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15, WM 2016, 1103 Rn. 19 f.; Duchstein, NJW 2015, 1409; Engelhardt, Europäisches Verbrauchervertragsrecht im BGB, Diss. 2001, S. 164 f.; Gansel/Huth/ Knorr, BKR 2014, 353, 356; Habersack/Schürnbrand, ZIP 2014, 749, 756; Müggenborg/Horbach, NJW 2015, 2145, 2148; Rehmke/Tiffe, VuR 2014, 135, 141; a.A. Edelmann/Hölldampf, KSzW 2015, 148, 149 f., 153; Henning, CRP 2015, 80, 84; Hölldampf, WM 2014, 1659, 1660, 1662 ff.; Hölldampf/ Suchowerskyj, WM 2015, 999 mit Fn. 7; Kropf, WM 2013, 2250, 2254; Scholz/Schmidt/Ditté, ZIP 2015, 605, 614 f.; Wahlers, WM 2015, 1043, 1049; wohl auch Ott/Schäfer, FS Lwowski, 2014, S. 103, 135). Gerade weil das Ziel, "sich von langfristigen Verträgen mit aus gegenwärtiger Sicht hohen Zinsen zu lösen", der Ausübung des Widerrufsrechts für sich nicht entgegensteht, sah sich der Gesetzgeber zur Schaffung des Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB veranlasst (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 146).
24
Dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB entsprechend muss die Belehrung nicht nur inhaltlich richtig und vollständig sein, sondern dem Verbraucher die Rechtslage auch unübersehbar zur Kenntnis bringen. Diesen Anforderungen ist bereits dann nicht Genüge getan, wenn sich innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde die Belehrung aus dem übrigen Vertragstext drucktechnisch nicht deutlich heraushebt (MünchKommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 355 Rn. 49; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 355 Rn. 16; so schon die gefestigte Rechtsprechung zu § 1 b AbzG, § 2 HWiG aF, § 7 VerbrKrG aF: BGHZ 126, 56, 60; BGH, Urteile vom 25. April 1996 - X ZR 139/94, WM 1996, 1149, 1150 und vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2493). Erst recht unvereinbar mit dem Deutlichkeitsgebot ist es danach, wenn eine Belehrung, die erst in der Gesamtschau eine unmissverständliche und lückenlose Information ergibt, auf die Urkunden zweier Verträge aufgespalten wird (vgl. MünchKommBGB/Habersack, BGB, 5. Aufl., § 358 Rn. 70; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 358 Rn. 59; aA Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., § 495 Rn. 274). Dies wird besonders deutlich, wenn - wie hier - der Abschluss des Darlehensvertrages dem des finanzierten Geschäfts in einem zeitlichen Abstand von mehreren Wochen nachfolgt. Selbst wenn der Darlehensnehmer - anders als hier der Beklagte - bei Abschluss des finanzierten Geschäfts auf die Rechtsfolge des § 358 Abs. 1 BGB hingewiesen wird, so ist diese Belehrung von vornherein mit dem mit zunehmendem zeitlichen Abstand immer größer werdenden Risiko behaftet, dass sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages bereits in Vergessenheit geraten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1992).

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 14. August 2014 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 7.875,89 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22. Februar 2014 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger 56%, die Beklagte trägt 44%.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

_____________________________

Streitwert des Berufungsverfahrens: 20.340,98 Euro bis 31.5.2017, danach 1.763,86 Euro.

Gründe

 
I.
Nachdem die Kläger den Widerruf zweier grundpfandrechtlich gesicherter Verbraucherdarlehensverträge erklärt haben, streiten die Parteien um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil und auf das Urteil des Senats vom 24. November 2015 (Bl. 190 ff. d. A.) Bezug genommen.
Mit Urteil vom 25. April 2017 hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Kläger das Urteil des Senats vom 24. November 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Senat auf die Berufung der Beklagten die Klage auf Zahlung weiterer 1.763,86 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2014 im Zusammenhang mit einem der beiden Darlehen abgewiesen hatte. Die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Bezüglich der Begründung wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2017 Bezug genommen.
Nach Rückkunft der Akten hat der Senat mit Zustimmung der Parteien am 30. Juni 2017 gemäß § 128 Abs. 2 ZPO beschlossen, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, wurde der 20. Juli 2017 bestimmt.
Die Parteien haben sich nicht mehr zur Sache eingelassen.
II.
1.
Mit der Zurückweisung der Revision der Beklagten und mit der teilweisen Zurückweisung der Revision der Kläger ist das Urteil des Senats vom 24. November 2015 insoweit rechtskräftig, als die Beklagte zur Zahlung von 6.112,03 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 22. Februar 2014 verurteilt wurde. In diesem Umfang wirkt das vorliegende Urteil lediglich deklaratorisch.
2.
Allein zu entscheiden ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vorliegend über einen weiteren Betrag in Höhe von 1.763,86 Euro, den die Kläger als von der Beklagten aus ihren, der Kläger, Tilgungsleistungen auf das fragliche KSK-Darlehen gezogene Nutzungen nebst Zinsen beanspruchen.
Dieser Anspruch besteht in voller Höhe.
a)
Gemäß § 563 Abs. 2 ZPO ist zugrunde zulegen, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht und ggf. mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2014 zu verzinsen ist (vgl. Urteil des BGH vom 25. April 2017, Rn. 27, 44).
b)
10 
Der Höhe nach besteht der Anspruch der Kläger im Umfang von 2,5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die von ihnen für das fragliche KSK-Darlehen geleisteten Tilgungsanteile. Die entsprechende Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt (vgl. dazu das Senatsurteil vom 24. November 2015, dort S. 17 unter cc)).
11 
Davon ausgehend ist der Anspruch dem Betrag nach unstreitig. Dieser ergibt sich aus der von den Klägern mit Schriftsatz vom 16.11.2015 (Bl. 184 d. A.) vorgelegten und von der Beklagten rechnerisch nicht bestrittenen Berechnung.
III.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem am 05.06.2014 verkündeten Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 534/13 – wird zurückgewiesen.


1 2 3

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

27
Zwar führt allein der Zusatz, "[b]ei mehreren Darlehensnehmern" könne "jeder Darlehensnehmer seine Willenserklärung gesondert widerrufen", nicht zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion. Insoweit handelt es sich um eine inhaltlich zutreffende Vervollständigung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, GuT 2013, 133; dazu Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 24), die über die vom Muster für die Widerrufsbelehrung behandelten Themen hinaus lediglich ergänzende und rechtlich richtige Informationen vermittelt, ohne in den Text des Musters einzugreifen oder auf ihn bezogene Angaben zu machen. Ein solcher Eingriff liegt aber vor, soweit die Beklagte sowohl die Zwischenüberschrift "Widerrufsrecht" des Musters für die Widerrufsbelehrung ausgelassen als auch unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" die Mustertexte für Darlehensverträge und den finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts entgegen den Vorgaben des Gestaltungshinweises kombiniert hat. Dabei ist für den Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion ohne Belang, dass es sich bei den von den Klägern aufgenommenen Darlehen nicht um verbundene Geschäfte handelte, so dass Gestaltungshinweis (8) der Musterbelehrung in ihrer hier maßgeblichen ursprünglichen Fassung dem Unternehmer anheim gab, auf Hinweise für finanzierte Geschäfte zu verzichten (Senatsurteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 39).
23
Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Begründungserfordernis freizuhalten, folgt zugleich, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen. Überlässt das Gesetz - wie das Fehlen einer Begründungspflicht zeigt - dem freien Willen des Verbrauchers, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 113/85, BGHZ 97, 127, 134 f., vom 12. Juni 1991 - VIII ZR 256/90, BGHZ 114, 393, 399 f. und vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15, WM 2016, 1103 Rn. 19 f.; Duchstein, NJW 2015, 1409; Engelhardt, Europäisches Verbrauchervertragsrecht im BGB, Diss. 2001, S. 164 f.; Gansel/Huth/ Knorr, BKR 2014, 353, 356; Habersack/Schürnbrand, ZIP 2014, 749, 756; Müggenborg/Horbach, NJW 2015, 2145, 2148; Rehmke/Tiffe, VuR 2014, 135, 141; a.A. Edelmann/Hölldampf, KSzW 2015, 148, 149 f., 153; Henning, CRP 2015, 80, 84; Hölldampf, WM 2014, 1659, 1660, 1662 ff.; Hölldampf/ Suchowerskyj, WM 2015, 999 mit Fn. 7; Kropf, WM 2013, 2250, 2254; Scholz/Schmidt/Ditté, ZIP 2015, 605, 614 f.; Wahlers, WM 2015, 1043, 1049; wohl auch Ott/Schäfer, FS Lwowski, 2014, S. 103, 135). Gerade weil das Ziel, "sich von langfristigen Verträgen mit aus gegenwärtiger Sicht hohen Zinsen zu lösen", der Ausübung des Widerrufsrechts für sich nicht entgegensteht, sah sich der Gesetzgeber zur Schaffung des Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB veranlasst (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 146).
18
aa) Zum einen informierte die Widerrufsbelehrung mittels des Einschubs des Worts "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34; BGH, Urteile vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, BGHZ 194, 150 Rn. 13, vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 9, vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 15, vom 25. September 2014 - III ZR 440/13, WM 2015, 193 Rn. 18 und vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 15; Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 14; aA Schmidt-Kessel/Gläser, WM 2014, 965, 970 f.).

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 9.2.2016 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

________________________________

Streitwert: In erster Instanz bis 320.000 Euro, in der Berufungsinstanz bis 95.000 Euro.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um die Widerruflichkeit von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen.
Die Kläger schlossen mit der beklagten Bank zunächst im Juni 2007 zwei grundpfandrechtlich gesicherte Verbraucherdarlehen über 144.000 Euro und 47.000 Euro. Ein drittes, im Juli 2009 abgeschlossenes Darlehen war in erster Instanz nicht streitgegenständlich.
Die Kläger sind der Auffassung, die ihnen zu den beiden ersten Darlehen identisch erteilten Widerrufsbelehrungen hätten den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, indem über den Fristbeginn unzureichend dahin belehrt worden sei, dass die Widerrufsfrist „frühestens“ mit dem Erhalt der Belehrung beginne. Auf den Schutz des § 14 BGB-InfoV könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie im Belehrungsabschnitt über finanzierte Geschäfte in Abweichung vom entsprechenden Gestaltungshinweis des Musters der BGB-InfoV den (allgemeinen) zweiten Satz nicht durch den (speziellen) zweiten Satz für den finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ersetzt, sondern beide Sätze kumuliert habe.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.10.2014 (Anlage K 2) meinten die Kläger gegenüber der Beklagten, sie könnten daher die Darlehensverträge noch widerrufen und baten um ein Vergleichsangebot zur Fortführung der Darlehen mit geänderten Konditionen. Dass künftige Zahlungen nur noch unter Vorbehalt erfolgen würden, erklärten sie dabei nicht. Mit Schreiben vom 31.10.2014 (Anlage K 3) vertrat die Beklagte die Auffassung, den Klägern stehe ein Widerrufsrecht nicht zu und lehnte es ab, ein Vergleichsangebot zu unterbreiten. Nach dem Wortlaut des Eingangssatzes ihres Antwortschreibens ging die Beklagte dabei davon aus, dass die Kläger mit ihrem Schreiben vom 21.10.2014 den Widerruf bereits erklärt hätten, was tatsächlich nicht der Fall war. Weitere schriftliche Kontakte gab es in der Folge nicht, bis die Kläger mit Schreiben vom 20.5.2015 (Anlage K 4) ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen widerriefen.
Mit ihrer Klage haben die Kläger in erster Instanz die Feststellung begehrt, dass sich die ersten beiden Darlehen durch ihren Widerruf in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt hätten, außerdem die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung einer Schlussabrechnung, aus der sich ihre Zahlungen ergeben sollten, sowie die Verurteilung der Beklagten, nach Abrechnung die für die Darlehen bestellte Sicherungsgrundschuld freizugeben und erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen verzinst mit 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zurückzuzahlen, Zug um Zug gegen Erstattung der „verzinsten Darlehenssumme“. Daneben haben sie die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten verlangt.
Die Beklagte hält die Widerrufsbelehrungen für ordnungsgemäß und meint, ihr komme hilfsweise die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV zugute. Jedenfalls aber sei die Ausübung des Widerrufsrechts verwirkt oder rechtsmissbräuchlich.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Das Landgericht hat die begehrte Feststellung bezüglich der Umwandlung in Rückabwicklungsschuldverhältnisse getroffen, außergerichtliche Anwaltskosten zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Widerrufsbelehrungen genügten mit der Formulierung „frühestens“ den gesetzlichen Anforderungen nicht. Auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV könne sich die Beklagte nicht berufen, sie habe inhaltlich in das Muster eingegriffen, indem sie entgegen Gestaltungshinweis 9 des Musters im Abschnitt zum finanzierten Geschäft den dortigen allgemeinen zweiten Satz nicht durch den für Grundstücksgeschäfte vorgesehenen alternativen Satz ersetzt, sondern die Sätze kumuliert habe. Das Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt oder rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Dagegen bestehe kein Anspruch auf eine Schlussabrechnung und der auf Freigabe der Sicherheit gerichtete Antrag habe schon keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, da die angebotene Zug-um-Zug-Leistung nicht bestimmt sei.
Dagegen richtet sich - nach Rücknahme ihrer zunächst gleichfalls eingelegten, u. a. auf die Einbeziehung des dritten Darlehens gerichteten Berufung durch die Kläger nur noch - die Berufung der Beklagten, die unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Argumentation weiterhin die volle Abweisung der Klage erreichen will.
10 
Die Beklagte beantragt:
11 
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 09.02.2016 - 8 O 267/15 - im Kostenpunkt aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
12 
Die Kläger beantragen
13 
Zurückweisung der Berufung der Beklagten.
14 
Sie verteidigen im Wesentlichen das landgerichtliche Urteil im noch streitgegenständlichen, zusprechenden Teil als richtig.
15 
Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. Der nachgelassene Schriftsatz der Kläger vom 4.11.2016 und die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 7.11.2016 und der Kläger vom 16.11.2016 einschließlich persönlicher Stellungnahme des Klägers zu 1) gaben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
II.
16 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
1.
17 
Das Landgericht hat zwar zutreffend und mit zutreffender Begründung angenommen, dass die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten, dass sich die Beklagte auch nicht auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, Rn. 25, juris) und dass daher die Widerrufsfrist im Jahr 2015 nicht abgelaufen war.
2.
18 
Weiter zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass das Widerrufsrecht bei den vorliegenden, nicht vollständig abgewickelten Darlehensverträgen nicht verwirkt ist.
19 
Insbesondere konnte die Beklagte allein aufgrund des laufend vertragstreuen Verhaltens der Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, die Kläger würden ihre auf Abschluss der Verträge gerichteten Willenserklärungen nicht widerrufen, nicht bilden und es kommt auch nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler in der Widerrufsbelehrung ist; das Risiko, dass ein Fehler der Belehrung erst später aufgedeckt wird, trägt die Bank, nicht der Verbraucher. Die Bank wird dadurch auch nicht unbillig belastet. Denn es ist ihr während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, Rn. 39 ff., juris).
3.
20 
Abweichend von der landgerichtlichen Entscheidung ist die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger jedoch nach den Umständen des Falles rechtsmissbräuchlich.
a)
21 
Die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts kann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen, obwohl die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, Rn. 43, juris, m. w. N.). Eine Rechtsausübung kann insbesondere unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 40 v. 15. November 2012 - IX ZR 103/11, Rn. 12, juris; v. 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, Rn. 20, juris). Das kann bei Vorliegen entsprechender - besonderer - Umstände auch dann der Fall sein, wenn ein besonderer Vertrauenstatbestand nicht begründet worden ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 242 Rn. 49; BGH, Urteil vom 20. März 1986 - III ZR 236/84 -, Rn. 47, juris).
b)
22 
Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger als rechtsmissbräuchlich.
aa)
23 
Die Kläger gingen spätestens seit Oktober 2014 davon aus, dass sie die beiden streitgegenständlichen Darlehensverträge widerrufen könnten und spätestens infolge des klägerischen Schreibens vom 21.10.2014 hatte auch die Beklagte hiervon Kenntnis. Gleichwohl bedienten die Kläger das streitgegenständliche Darlehen nach diesem Zeitpunkt und nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 31.10.2014 erklärt hatte, ein Widerrufsrecht bestehe ihrer Auffassung nach nicht, weiter. Irgendeinen Vorbehalt bezüglich der weiteren Zahlungen erklärten sie weder mit Schreiben vom 21.10.2014 noch bei den einzelnen Zahlungen, auch dass es mündliche Kontakte gegeben hätte, kann nicht zugrunde gelegt werden.
bb)
24 
Damit veränderte sich die Sachlage mit Blick auf das nach Treu und Glauben zulässige Verhalten ab diesem Zeitpunkt maßgeblich:
25 
Denn während die vertragstreue Bedienung der Darlehen vor diesem Zeitpunkt unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben als neutral erscheint, stellt es sich als widersprüchliches Verhalten dar, wenn die Kläger trotz der nach ihrer eigenen Mitteilung bestehenden Annahme, sie könnten ihre auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen widerrufen und sich so von den Verträgen ohne Nachteile lösen, zunächst weiter leisteten, um dann doch den Widerruf zu erklären und die Rückabwicklung der Verträge zu verlangen.
26 
Entgegen der Auffassung der Kläger kommt es dabei nicht maßgeblich darauf an, ob die Beklagte das klägerische Schreiben vom 21.10.2014 dahin verstanden hatte, dass die Kläger den Widerruf bereits erklärt hätten: Denn die Widersprüchlichkeit des klägerischen Verhaltens liegt darin, dass sie trotz der ihrer eigenen Auffassung nach bestehenden Lösungsmöglichkeit vom Vertrag diesen zunächst vorbehaltlos weiter bedient haben, um dann im Widerspruch hierzu aus der Widerruflichkeit des Vertrages - sei sie bereits ausgenutzt gewesen, sei sie nur bekannt gewesen - doch noch Rechtsfolgen abzuleiten. Aus dem gleichen Grund bleibt es auch ohne Relevanz, dass die Kläger vor Erklärung ihres Widerrufs zur Zahlung der Raten rechtlich verpflichtet waren; infolge der ihrer eigenen Einschätzung nach bestehenden Lösungsmöglichkeit vom Vertrag ändert auch das nichts daran, dass ihr Verhalten als widersprüchlich erscheint.
27 
Für die Richtigkeit dieser Beurteilung spricht im Übrigen die in § 814 Alt. 1 BGB getroffene gesetzgeberische Entscheidung. Denn auch wenn diese Vorschrift keine unmittelbare Anwendung findet, ist doch der dieser Norm zugrunde liegende Gedanke einschlägig: Wer in Kenntnis der Möglichkeit, nicht zu leisten, gleichwohl leistet, verhält sich widersprüchlich, wenn er sich später doch darauf beruft, zur Leistung nicht verpflichtet gewesen zu sein. Das gilt vorliegend nicht nur bezüglich der einzelnen Raten, sondern bezüglich der Geltendmachung von Rechtsfolgen der Widerruflichkeit im Ganzen.
28 
Und erst recht zutreffend erscheint dieses Ergebnis, wenn man zuletzt hinzunimmt, dass zwar für Gestaltungsrechte kein allgemeiner Grundsatz gilt, wonach Verwirkung bereits nach einem kurzen Zeitablauf eintritt, dass es jedoch Treu und Glauben bei Gestaltungsrechten verlangen können, dass der Berechtigte im Interesse der anderen Vertragspartei alsbald Klarheit darüber schafft, ob er beabsichtigt, seine Rechte auszuüben, und damit nicht länger zögert als notwendig (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.1969 - III ZR 198/65, WM 1969, 721, 723 v. 18. Oktober 2001 - I ZR 91/99 -, Rn. 21, juris). Dieser - wiederum in § 314 Abs. 3 BGB gesetzgeberisch anerkannte - Gesichtspunkt wird auch nicht dadurch entkräftet, dass die Kläger u. U. zunächst eine Anschlussfinanzierung finden oder das Prozessrisiko abwägen mussten, wie sie vortragen. Denn beides hätte sie nicht daran gehindert, der Beklagten durch Erklärung eines Vorbehalts deutlich zu machen, dass sie trotz ihres scheinbaren Festhaltens an den Verträgen nach wie vor in Erwägung zogen, aus deren Widerruflichkeit Rechtsfolgen für sich herzuleiten.
cc)
29 
Gegen dieses Ergebnis greifen auch die weiteren, zuletzt mit Schriftsätzen vom 4.11.2016 und vom 21.11.2016 vorgetragenen Argumente der Kläger nicht durch.
30 
So kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte das Verhalten der Kläger im Verfahren nicht unter diesen Gesichtspunkt gerügt haben, oder ob die Beklagte das Verhalten der Kläger entsprechend verstanden hat. Denn prozessual ist der im Verhalten der Kläger liegende Verstoß gegen § 242 BGB von Amts wegen zu berücksichtigen. Und in der Sache hängt die Widersprüchlichkeit des klägerischen Verhaltens und die Rechtsmissbräuchlichkeit der Ausübung des Widerrufsrechts - wie im Fall des § 814 BGB und anders als im Fall der Verwirkung - nach den Gesamtumständen vorliegend nicht maßgeblich davon ab, ob die Beklagte das Verhalten der Kläger entsprechend verstanden und besonderes Vertrauen in diese Richtung entwickelt hat.
31 
Auch läuft entgegen der Auffassung der Kläger im Fall der Behandlung des klägerischen Verhaltens als rechtsmissbräuchlich nicht das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie leer. Dieses begründet nicht ein Widerrufsrecht des Verbrauchers bis drei Monate nach dem 21. März 2016, sondern setzt ein solches Widerrufsrecht voraus; es schließt nicht aus, dass dessen Ausübung im Einzelfall rechtsmissbräuchlich ist.
32 
Zuletzt greift auch der Gedanke nicht durch, dass die Beklagte die Kläger hätte nachbelehren können. Denn der Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit knüpft in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht nur und nicht in erster Linie daran an, dass die Beklagte sich in der Unsicherheit befunden hätte, ob die Kläger widerrufen würden. Schwerer wiegt die Widersprüchlichkeit des klägerischen Verhaltens, die jedoch unabhängig davon vorliegt, ob die Beklagte hätte nachbelehren können; denn die Beklagte hatte infolge des Verhaltens der Kläger gerade keinen Anlass für eine Nachbelehrung.
33 
Ohne dass es daher darauf ankommen würde, ist die Möglichkeit der Nachbelehrung im Übrigen speziell im vorliegenden Fall auf Grundlage des klägerischen Vortrags auch deshalb kein erhebliches Argument, weil die Beklagte danach ja geglaubt hätte, die Kläger hätten den Widerruf bereits erklärt; dann kam eine Nachbelehrung aber erst recht nicht mehr in Betracht.
4.
34 
Ein Anspruch der Kläger auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten besteht entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht.
35 
Dass sich die Beklagte vor Beauftragung ihres späteren Prozessbevollmächtigten in Verzug befunden hätte, ist nicht vorgetragen oder sonst erkennbar, zumal er vor Erklärung des Widerrufs beauftragt worden ist.
36 
Und die Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung genügt aus Kausalitätsgründen nicht: Denn auch soweit man in der Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine echte Pflichtverletzung im Sinne von § 280 BGB sehen will, läge in den Kosten der Beauftragung des Klägervertreters nur dann eine kausale Folge der Pflichtverletzung, wenn die Kläger im Falle der ordnungsgemäßen Belehrung ihre Willenserklärung vor Ablauf von 14 Tagen widerrufen hätten, weil sie nur in diesem Falle wegen der jetzt erfolgten Belastung mit den Kosten des Klägervertreters finanziell schlechter stünden, als sie gestanden hätten, wenn die Beklagte ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Belehrung erfüllt hätte. Dem Vortrag der Kläger lässt sich jedoch schon nicht entnehmen, dass sie bei ordnungsgemäßer Belehrung innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen hätten.
37 
Auch insoweit ist daher auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
III.
1.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, soweit die Kläger ihre Berufung zurückgenommen haben und daher ihrer Berufung verlustig sind, auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
39 
Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. Es handelt sich um die Anwendung von in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschiedenen Grundsätzen auf den Einzelfall.
2.
40 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung anwendet, richtet sich der Wert einer Feststellungsklage wie der vorliegenden nach der Hauptforderung, die der Verbraucher gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Das sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die geleisteten Zins- und Tilgungsbeträge. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bleibt als Nebenforderung außer Betracht (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 -, juris v. 4. März 2016 - XI ZR 39/15 -, juris).
a)
41 
Der Senat schätzt die auf die ersten beiden Darlehen bis zur Berufungseinlegung geleisteten Zahlungen der Kläger, die danach den Streitwert der Berufung der Beklagten bestimmen, auf rund 70.600 Euro.
42 
Die - erst im Termin zur mündlichen Verhandlung - zurückgenommene Berufung der Kläger, die im Wesentlichen auf die Feststellung gerichtet war, dass sich auch das dritte von den Klägern aufgenommene Darlehen in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt habe, ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit rund 18.500 Euro zu bewerten, der auf Erteilung einer Schlussrechnung gerichtete Antrag fällt wertmäßig nur unerheblich ins Gewicht.
43 
Damit ergibt sich insgesamt für die Berufungsinstanz ein Streitwert in der Streitwertstufe bis 95.000 Euro.
b)
44 
Die von den Klägern bis zur Klageerhebung auf die beiden in erster Instanz allein streitgegenständlichen Darlehen geleisteten Zahlungen schätzt der Senat auf rund 65.100 Euro. Der in erster Instanz gestellte Antrag auf Freigabe der zur Sicherheit bestellten Grundschulden ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat wiederum im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung anwendet, mit deren Nominalwert von 240.000 Euro zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 04. März 2016 - XI ZR 39/15 -, Rn. 4, juris). Die in erster Instanz weiter begehrte Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung von Zins und Tilgung hat keinen eigenen Wert neben dem Feststellungsantrag zum Rückabwicklungsschuldverhältnis (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 33/15 -, juris), der auf Erteilung einer Schlussrechnung gerichtete Antrag fällt wiederum nicht erheblich ins Gewicht.
45 
Der Streitwert in erster Instanz liegt damit insgesamt in der Stufe bis 320.000 Euro, die abweichende Festsetzung durch das Landgericht ist gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern.
27
Zwar führt allein der Zusatz, "[b]ei mehreren Darlehensnehmern" könne "jeder Darlehensnehmer seine Willenserklärung gesondert widerrufen", nicht zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion. Insoweit handelt es sich um eine inhaltlich zutreffende Vervollständigung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, GuT 2013, 133; dazu Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 24), die über die vom Muster für die Widerrufsbelehrung behandelten Themen hinaus lediglich ergänzende und rechtlich richtige Informationen vermittelt, ohne in den Text des Musters einzugreifen oder auf ihn bezogene Angaben zu machen. Ein solcher Eingriff liegt aber vor, soweit die Beklagte sowohl die Zwischenüberschrift "Widerrufsrecht" des Musters für die Widerrufsbelehrung ausgelassen als auch unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" die Mustertexte für Darlehensverträge und den finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts entgegen den Vorgaben des Gestaltungshinweises kombiniert hat. Dabei ist für den Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion ohne Belang, dass es sich bei den von den Klägern aufgenommenen Darlehen nicht um verbundene Geschäfte handelte, so dass Gestaltungshinweis (8) der Musterbelehrung in ihrer hier maßgeblichen ursprünglichen Fassung dem Unternehmer anheim gab, auf Hinweise für finanzierte Geschäfte zu verzichten (Senatsurteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 39).
23
Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Begründungserfordernis freizuhalten, folgt zugleich, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen. Überlässt das Gesetz - wie das Fehlen einer Begründungspflicht zeigt - dem freien Willen des Verbrauchers, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 113/85, BGHZ 97, 127, 134 f., vom 12. Juni 1991 - VIII ZR 256/90, BGHZ 114, 393, 399 f. und vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15, WM 2016, 1103 Rn. 19 f.; Duchstein, NJW 2015, 1409; Engelhardt, Europäisches Verbrauchervertragsrecht im BGB, Diss. 2001, S. 164 f.; Gansel/Huth/ Knorr, BKR 2014, 353, 356; Habersack/Schürnbrand, ZIP 2014, 749, 756; Müggenborg/Horbach, NJW 2015, 2145, 2148; Rehmke/Tiffe, VuR 2014, 135, 141; a.A. Edelmann/Hölldampf, KSzW 2015, 148, 149 f., 153; Henning, CRP 2015, 80, 84; Hölldampf, WM 2014, 1659, 1660, 1662 ff.; Hölldampf/ Suchowerskyj, WM 2015, 999 mit Fn. 7; Kropf, WM 2013, 2250, 2254; Scholz/Schmidt/Ditté, ZIP 2015, 605, 614 f.; Wahlers, WM 2015, 1043, 1049; wohl auch Ott/Schäfer, FS Lwowski, 2014, S. 103, 135). Gerade weil das Ziel, "sich von langfristigen Verträgen mit aus gegenwärtiger Sicht hohen Zinsen zu lösen", der Ausübung des Widerrufsrechts für sich nicht entgegensteht, sah sich der Gesetzgeber zur Schaffung des Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB veranlasst (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 146).
27
Zwar führt allein der Zusatz, "[b]ei mehreren Darlehensnehmern" könne "jeder Darlehensnehmer seine Willenserklärung gesondert widerrufen", nicht zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion. Insoweit handelt es sich um eine inhaltlich zutreffende Vervollständigung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, GuT 2013, 133; dazu Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 24), die über die vom Muster für die Widerrufsbelehrung behandelten Themen hinaus lediglich ergänzende und rechtlich richtige Informationen vermittelt, ohne in den Text des Musters einzugreifen oder auf ihn bezogene Angaben zu machen. Ein solcher Eingriff liegt aber vor, soweit die Beklagte sowohl die Zwischenüberschrift "Widerrufsrecht" des Musters für die Widerrufsbelehrung ausgelassen als auch unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" die Mustertexte für Darlehensverträge und den finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts entgegen den Vorgaben des Gestaltungshinweises kombiniert hat. Dabei ist für den Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion ohne Belang, dass es sich bei den von den Klägern aufgenommenen Darlehen nicht um verbundene Geschäfte handelte, so dass Gestaltungshinweis (8) der Musterbelehrung in ihrer hier maßgeblichen ursprünglichen Fassung dem Unternehmer anheim gab, auf Hinweise für finanzierte Geschäfte zu verzichten (Senatsurteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 39).
23
Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Begründungserfordernis freizuhalten, folgt zugleich, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen. Überlässt das Gesetz - wie das Fehlen einer Begründungspflicht zeigt - dem freien Willen des Verbrauchers, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 113/85, BGHZ 97, 127, 134 f., vom 12. Juni 1991 - VIII ZR 256/90, BGHZ 114, 393, 399 f. und vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15, WM 2016, 1103 Rn. 19 f.; Duchstein, NJW 2015, 1409; Engelhardt, Europäisches Verbrauchervertragsrecht im BGB, Diss. 2001, S. 164 f.; Gansel/Huth/ Knorr, BKR 2014, 353, 356; Habersack/Schürnbrand, ZIP 2014, 749, 756; Müggenborg/Horbach, NJW 2015, 2145, 2148; Rehmke/Tiffe, VuR 2014, 135, 141; a.A. Edelmann/Hölldampf, KSzW 2015, 148, 149 f., 153; Henning, CRP 2015, 80, 84; Hölldampf, WM 2014, 1659, 1660, 1662 ff.; Hölldampf/ Suchowerskyj, WM 2015, 999 mit Fn. 7; Kropf, WM 2013, 2250, 2254; Scholz/Schmidt/Ditté, ZIP 2015, 605, 614 f.; Wahlers, WM 2015, 1043, 1049; wohl auch Ott/Schäfer, FS Lwowski, 2014, S. 103, 135). Gerade weil das Ziel, "sich von langfristigen Verträgen mit aus gegenwärtiger Sicht hohen Zinsen zu lösen", der Ausübung des Widerrufsrechts für sich nicht entgegensteht, sah sich der Gesetzgeber zur Schaffung des Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB veranlasst (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 146).
18
aa) Zum einen informierte die Widerrufsbelehrung mittels des Einschubs des Worts "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34; BGH, Urteile vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, BGHZ 194, 150 Rn. 13, vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 9, vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 15, vom 25. September 2014 - III ZR 440/13, WM 2015, 193 Rn. 18 und vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 15; Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 14; aA Schmidt-Kessel/Gläser, WM 2014, 965, 970 f.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 190/06 Verkündet am:
16. März 2007
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Herausgabeanspruch des eingetragenen Eigentümers eines Grundstücks kann
nur dann verwirkt sein, wenn die Herausgabe für den Besitzer schlechthin unerträglich
ist.
BGH, Urt. v. 16. März 2007 - V ZR 190/06 - LG Halle
AG Sangerhausen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter
Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 28. Juli 2006 aufgehoben.
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Sangerhausen vom 17. August 2005 wird zurückgewiesen , soweit über die Klage entschieden worden ist.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien sind Nachbarn. Den Beklagten gehört das Grundstück Flur 4, Flurstück 330/79, K. str. 13, in R. . Sie besitzen das mit Notarvertrag vom 13. Juli 1978 von ihnen gekaufte Grundstück seit dem 11. März 1978 und wurden am 21. August 1978 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
2
Das Grundstück grenzt an seiner nördlichen Seite an das Flurstück 330/78. Das 58 qm große Flurstück 330/78 ist auf Blatt 1780 des Grundbuchs unter Nr. 2 gebucht. Das seinerzeit unter Treuhandverwaltung stehende, im Grundbuch als K. str. 6 bezeichnete Flurstück war mit einer Scheune bebaut (im Folgenden: Scheunengrundstück). Seit der Übergabe ihres Grundstücks nutzen es die Beklagten als Zugang zu dem Hof auf ihrem Grundstück. 1980 bauten sie die Scheune zu einer Garage um.
3
1985 wurden das Scheunengrundstück und das als Nr. 1 auf demselben Grundbuchblatt gebuchte, ebenfalls als K. str. 6 bezeichnete Grundstück enteignet. Den Klägern wurde ein Nutzungsrecht zum Bau eines Einfamilienhauses auf den Grundstücken verliehen. Mit Vertrag vom 30. September 1990 kauften sie die Grundstücke von der Gemeinde R. . Sie wurden am 28. Juli 1992 in das Grundbuch eingetragen.
4
Im Mai 2002 machten sie gegenüber den Beklagten ihr Eigentum an dem Scheunengrundstück geltend. Mit der am 26. März 2003 erhobenen Klage verlangen sie dessen Räumung und Herausgabe. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben, die Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche eingewandt und im Wege der Hilfswiderklage die Bestellung eines Wege- und Überfahrtsrechts an dem Scheunengrundstück gemäß § 116 SachenRBerG verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I.


5
Das Landgericht meint, der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks unterliege als Anspruch aus dem im Grundbuch eingetragenen Eigentum der Kläger zwar nicht der Verjährung, er sei jedoch verwirkt. Zumindest ab 1960 sei die Scheune als Bestandteil des später von den Beklagten erworbenen Grundstücks genutzt worden, ohne dass dies beanstandet worden sei. Die Beklagten hätten, ohne dass ihnen ein Vorwurf zu machen sei, gemeint, die Scheune sei Bestandteil ihres Grundstücks. So sei es ihnen verkauft worden. Der Wert der Scheune sei in das zur Ermittlung des Kaufpreises für das Grundstück erstellte Gutachten einbezogen worden. Im Vertrauen auf den Erwerb der Scheune hätten die Beklagten die Geltendmachung von Ansprüchen wegen des ausgebliebenen Erwerbs der Scheune unterlassen , diese zu einer Garage umgebaut und sich bei der Gemeinde R. nicht um einen Erwerb des Scheunengrundstücks bemüht. Auch die Kläger hätten ihr Eigentum nicht sogleich nach dem Erwerb des Scheunengrundstücks gegenüber den Beklagten geltend gemacht, sondern bis zur Erhebung der Klage noch bis zu der 2002 vorgenommen Vermessung der Grundstücke der Parteien zugewartet, durch die alle Beteiligten Klarheit über die Eigentumsverhältnisse gewonnen hätten.

II.


6
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
7
1. Der Anspruch des eingetragenen Eigentümers auf Herausgabe des Grundstücks unterliegt gemäß § 902 Abs. 1 BGB nicht der Verjährung. Ebenso verhielt es sich gemäß § 479 Abs. 1 ZGB während der Dauer der Geltung des Zivilgesetzbuchs in der DDR mit dem § 985 BGB entsprechenden Anspruch aus § 33 Abs. 2 ZGB. Der von den Klägern geltend gemachte Herausgabeanspruch ist daher nicht verjährt. Ebenso wenig ist er verwirkt.
8
a) Die Verwirkung eines Anspruchs ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung. Sie schließt die illoyal verspätete Geltendmachung eines Rechts aus. Dabei kommt es nicht auf den Willen des Berechtigten an. Verwirkung kann auch gegen den Willen des Berechtigten eintreten, da die an Treu und Glauben ausgerichtete objektive Beurteilung, nicht aber der Willensentschluss des Berechtigten entscheidend ist. Verwirkung kann daher selbst dann eintreten, wenn der Berechtigte keine Kenntnis von seiner Berechtigung hat (BGHZ 25, 47, 53). Notwendig für die Verwirkung ist jedoch immer, dass sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat, dass dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen werde, dass es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, dass der Berechtigte später doch mit dem ihm zustehenden Recht hervortritt (RGZ 158, 100, 107 f.) und dass unter diesem Gesichtspunkt die Leistung für den Verpflichteten unzumutbar ist (BGHZ 25, 47, 52).
9
b) Entscheidend sind dabei die Umstände des Einzelfalls (Soergel/Teichmann , BGB, 12. Aufl., § 242 Rdn. 316), wobei der Art und der Bedeutung des Rechts, um dessen Verwirkung es geht, besondere Bedeutung zukommt (Erman /Hohloch, BGB, 11. Aufl. § 242 Rdn. 124). Soweit dem Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Einwand der Verwirkung entgegen gehalten wird, ist bei der gebotenen Würdigung zu berücksichtigen, dass dieser Anspruch Kernbestandteil des Eigentums ist und seine Verwirkung deshalb nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann (MünchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl., Bd. 2a, § 242 Rdn. 300). Die Verneinung des Herausgabeanspruchs bedeutet wirtschaftlich die Enteignung des Eigentümers. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem nichtberechtigten Besitzer ist durch §§ 987 ff. BGB in einer Weise geregelt, die die Interessen und den Schutz von Eigentümer und Besitzer gegeneinander abwägt und grundsätzlich keiner Korrektur durch die Verneinung des Anspruchs aus § 985 BGB bedarf. Dem Irrtum des Eigentümers über den Umfang seines Eigentums kann grundsätzlich auch keine andere Bedeutung zukommen als dem entsprechenden Irrtum des Besitzers. Der Irrtum des Eigentümers ist ebenso wenig rechtsvernichtend, wie der Irrtum des Besitzers rechtsbegründend wirkt.
10
Soweit es um die Verwirkung des Herausgabeanspruchs aus dem in das Grundbuch eingetragenen Eigentum geht, ist darüber hinaus zu berücksichtigen , dass die Ansprüche aus dem eingetragenen Eigentum nach der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers in § 902 Abs. 1 BGB als unverjährbar ausgestaltet sind und die Verwirkung des Herausgabeanspruchs das Eigentum als "Rechtskrüppel" (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 902 Rdn. 1) zurücklässt , das gegen die Eintragung im Grundbuch noch nicht einmal im Wege der Ersitzung nach § 900 Abs. 1 BGB erstarken kann. Für die Verneinung des Herausgabeanspruchs des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung folgt daraus, dass eine Verwirkung nur ange- nommen werden kann, wenn sich die Verpflichtung zur Herausgabe für den Besitzer als schlechthin unerträglich darstellt.
11
c) So verhält es sich hier nicht. Zu dieser Festsstellung ist der Senat in der Lage, weil weiterer Vortrag der Beklagten nicht in Betracht kommt.
12
Die Herausgabe des Grundstücks beeinträchtigt die Beklagten nicht in unerträglicher Weise. Ob die Scheune, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, seit 1960 als Bestandteil des Grundstücks der Beklagten genutzt worden ist, oder ob, wie die Beklagten behaupten, eine solche Nutzung schon seit 1937 stattgefunden hat, ist im Rahmen der Würdigung der Situation der Beklagten ohne Bedeutung. Der Wert der Scheune ist mit 450 M/DDR und damit mit einem objektiv geringen Betrag in den Kaufpreis für ihr Grundstück eingeflossen. Auf die Nutzung des Gebäudes als Scheune haben die Beklagten keinen nachhaltigen Wert gelegt, sondern die Scheune schon bald nach deren vermeintlichem Erwerb zu einer Garage umgebaut und diese mehr als zwanzig Jahre genutzt. Ob die Kosten für den Umbau nach dem Recht der früheren DDR von den Klägern zu erstatten sind, kann dahin gestellt bleiben. Auch wenn die Beklagten den Irrtum über die Größe ihres Grundstücks früher erkannt und sich um einen Erwerb des Scheunengrundstücks bemüht hätten, hätten sie dieses nicht unentgeltlich erwerben können. Eine Veräußerung des Grundstücks an die Beklagten durch den Rat der Gemeinde R. als Treuhänder der Eigentümer durfte nur durch einen Verkauf zum Verkehrswert erfolgen. Nachdem das Grundstück in Volkseigentum überführt und den Klägern ein Nutzungsrecht an ihm verliehen worden war, kam sein Verkauf an die Beklagten nicht mehr in Betracht. Die zwischen der Aufklärung des Irrtums der Parteien und der gerichtlichen Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch die Kläger verstrichene Zeit ist so kurz, dass ihr keine Bedeutung zukommt.
13
d) Sofern die Beklagten zur Bewirtschaftung ihres Grundstücks auf einen Zugang über das Scheunengrundstück angewiesen sind, können sie von den Klägern gemäß § 116 Abs. 1 SachenRBerG die Bewilligung einer entsprechenden Dienstbarkeit verlangen. Dieser Anspruch ist Gegenstand der hilfsweise erhobenen Widerklage.
14
2. Der geltend gemachte Anspruch auf Räumung der Garage folgt aus § 1004 Abs. 1 BGB. Für diesen Anspruch gilt § 902 Abs. 1 BGB nicht (Senat, BGHZ 60, 235, 238).
15
Gegenstand des Räumungsanspruchs ist der Anspruch auf Entfernung der beweglichen Sachen, die von den Beklagten oder auf ihre Veranlassung in die Garage verbracht worden sind. Soweit dies nach dem Wiederinkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der früheren DDR geschehen ist, ist der Anspruch der Kläger schon deshalb nicht verjährt, weil der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB der regelmäßigen Verjährung unterliegt (BGHZ 98, 235, 241; 125, 56, 63), die bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltende 30jährige Verjährungsfrist am 1. Januar 2002 nicht abgelaufen war und die seither geltende kürzere Frist bei Zustellung der Klage nicht verstrichen war, Art 229 Abs. 1 EGBGB.
16
Ob § 479 Abs. 1 ZGB auf den Anspruch aus § 33 Abs. 1 ZGB Anwendung findet, bedarf keiner Entscheidung. Dass einzelne Gegenstände, die heute noch in der Garage sind, schon vor dem 3. Oktober 1990 dorthin gebracht worden sind, tragen die Kläger nicht vor.
17
Für eine Verwirkung des Räumungsanspruchs ist nichts ersichtlich.

III.


18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. An einer den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung ist der Senat gehindert, weil das Berufungsgericht über die Widerklage - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht entschieden hat. Dies ist nachzuholen, (vgl. BGH, Urt. v. 6. März 1996, VIII ZR 12/94, NJW 1996, 2165, 2167).
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Sangerhausen, Entscheidung vom 17.08.2005 - 1 C 157/03 (II) -
LG Halle, Entscheidung vom 28.07.2006 - 1 S 153/05 -
18
c) Auch die Ablösung des Kredits durch die Kläger im Jahre 2001 im Einvernehmen mit der Beklagten rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Zwar kann die beiderseits vollständige und beanstandungsfreie Vertragsabwicklung auch im Bereich des Rechtsberatungsgesetzes dazu führen, dass die von ihm geschützte Vertragspartei auf die Belange des anderen Teils ausnahmsweise Rücksicht nehmen muss. Das kann etwa der Fall sein, wenn der geschützte Anleger die geldwerte Leistung des Treuhänders aus einem seit langem ordnungsgemäß abgewickelten nichtigen Treuhandvertrag genossen hat und die Rückforderung der Vergütung durch eine Vielzahl von Anlegern für den gewerbsmäßig handelnden Treuhänder existenzgefährdende Auswirkungen hätte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 281/05, WM 2007, 543, 545). Solche besonderen Umstände und Auswirkungen sind hier von der beklagten Großbank indes weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die Beklagte hat für die Gewährung des Darlehens bis zur Ablösung die ver- einbarten Zinsen erhalten und darf sie schon deshalb behalten, weil ein Bereicherungsanspruch der Kläger verjährt wäre (§ 197 BGB a.F). Die Rückzahlung der Darlehensvaluta, mag sie auch schon längere Zeit zurückliegen und den Bereicherungsgläubiger wirtschaftlich nicht mehr belasten , reicht bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles für sich genommen nicht aus, einen Bereicherungsanspruch der durch das Rechtsberatungsgesetz geschützten Kläger mit Hilfe des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben auszuschließen. Wollte man dies anders sehen, so würde eine Vertragspartei, die sich wegen Unkenntnis des Nichtigkeitsgrundes vertragstreu verhält, wesentlich schlechter gestellt. Nichts spricht dafür, dass dies dem Schutzgedanken des Rechtsberatungsgesetzes entspricht.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 15. März 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.

2

Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Widerrufsfrist sei abgelaufen. Die Widerrufsbelehrung entspreche zwar nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte könne sich jedoch auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. i.V.m. dem Muster der Anlage 2 hierzu berufen.

4

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Wegen einer inhaltlichen Bearbeitung der Widerrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen.

5

Die Kläger beantragen,

6

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger € 19.009,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2014 zu zahlen.

7

2. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei XXX in Höhe von 1.878,06 € freizustellen.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie vertritt überdies die Auffassung, der Widerruf sei nicht wirksam gewesen, weil der durch die Prozessbevollmächtigten erklärte Widerruf wegen der fehlenden Originalvollmacht gerügt worden sei. Die Ausübung des Widerrufs stelle auch eine unzulässige Rechtsausübung dar.

11

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

12

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis mit Recht abgewiesen. Der Widerruf der Kläger war zwar wegen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht verfristet (1.). Er war auch wirksam erklärt worden (2.). Das Widerrufsrecht der Kläger ist aber verwirkt (3.). Auf die Frage, ob die Ausübung des Widerrufs im Übrigen rechtsmissbräuchlich war, kommt es deshalb nicht mehr an (4.). Einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hätten die Kläger ohnehin nicht (5.).

1.

13

Den Klägern stand zum Zeitpunkt, als sie ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben, noch ein Widerrufsrecht zu. Das Widerrufsrecht folgt aus § 495 Abs. 1 BGB in der vom 1. August 2002 bis 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden § 495 BGB a.F.). Die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts war am 28. April 2014 (Widerruf der Kläger) nicht abgelaufen. Die Frist beginnt nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der vom 8. Dezember 2004 bis 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im folgenden § 355 BGB a.F.) mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem dem Verbraucher oder der Verbraucherin eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht, die ihnen ihre Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Eine derartige Belehrung haben die Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht erhalten, so dass die Widerrufsfrist im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgelaufen war. Die Belehrung entsprach weder den gesetzlichen Vorgaben (a) noch kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters berufen (b).

a)

14

Die Belehrung entsprach nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 355 Abs. 2 BGB a.F., weil die Belehrung über den Fristlauf mit der Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nicht dem Deutlichkeitsgebot genügte (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, Rn. 9 m.w.N.).

b)

15

Aus der BGB-InfoV kann die Beklagte keine ihr günstigen Rechtswirkungen herleiten, weil sie gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, Rn. 20 ff.; vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2015 - 14 U 2439/14, juris Rn. 31).

2.

16

Die Widerrufserklärung der Kläger, die sie durch ihren Bevollmächtigten am 28. April 2014 haben erklären lassen, war auch wirksam. Eine Unwirksamkeit gemäß § 174 Satz 1 BGB kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat den Widerruf nicht „aus diesem Grunde“ unverzüglich zurückgewiesen.

a)

17

Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das Bevollmächtigte gegenüber anderen vornehmen, unwirksam, wenn eine Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt wird und der oder die andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung muss mithin - „aus diesem Grunde“ - gerade wegen des fehlenden Vollmachtsnachweises erklärt werden. Dabei muss die fehlende Vollmachtsvorlage nicht ausdrücklich beanstandet werden. Es reicht aus, wenn sich der Grund der Zurückweisung aus den Umständen eindeutig ergibt und für den Vertragspartner oder die Vertragspartnerin erkennbar ist (BAG, Urteil vom 18. Dezember 1980 - 2 AZR 980/78, juris Rn. 25; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - V ZB 5/12, juris Rn. 9).

b)

18

Danach hat die Beklagte den Widerruf nicht „aus diesem Grunde“ im Sinne von § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen. Mit dem Schreiben der Beklagten vom 5. Mai 2014 (Anlage B1, Bl. 220 GA) werden die Bevollmächtigten der Kläger im letzten Satz zwar aufgefordert, „zunächst“ eine Vollmacht im Original vorzulegen. Diese Aussage, in der - wenn überhaupt - eine Zurückweisung gesehen werden könnte, wird jedoch durch den Beginn des Schreibens relativiert. Denn dort heißt es, das Schreiben sei (bereits) „zur Bearbeitung“ an die Rechtsabteilung übergeben worden. Nach dem Gesamteindruck liegt darin nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont keine Zurückweisung, sondern allein die Bitte, nachträglich noch die - bereits unterstellt vorhandene - Vollmacht der bloßen Form halber bzw. für die Akten einzureichen.

19

Aus dem Schreiben wird zudem schon nicht deutlich, dass überhaupt zurückgewiesen wird, also der Widerruf nicht wirksam sein soll. Die andere Vertragspartei muss aber erkennen können, dass das einseitige Rechtsgeschäft nicht anerkannt wird; das ist hier nicht der Fall, denn das Nachschieben der Originalvollmacht würde an der Unwirksamkeit nach § 174 Satz 1 BGB nichts ändern. Überdies kann die andere Vertragspartei aus dem Schreiben auch nicht erkennen, ob die Bank die fehlende Vollmachtsvorlage (§ 174 BGB) oder das Fehlen der Vertretungsmacht überhaupt (dann § 180 BGB) beanstandet.

20

Überdies wäre zumindest in der Klageerhebung - konkludent - die Erklärung des Widerrufs zu sehen.

3.

21

Es liegt jedoch ein Ausschluss des - nach dem Gesagten zum Zeitpunkt des erfolgten Widerrufs noch bestehenden - Widerrufsrechts wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB vor.

a)

22

Das Widerrufsrecht der Kläger ist verwirkt.

aa)

23

Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten (BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 - II ZR 15/56; Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 242 Rn. 87) setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner oder die Schuldnerin wegen der Untätigkeit ihres Gläubigers oder ihrer Gläubigerin über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, diese werden ihr Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten der Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen der Verpflichteten rechtfertigen, die Berechtigten werden ihr Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - XI ZR 12/03; Urteil vom 28. März 2006 - XI ZR 425/04; Urteil vom 25. November 2008 - XI ZR 426/07, juris Rn. 22; Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13, Rn. 13; Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, Rn. 39; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 40). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatgericht festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - XII ZR 224/03, juris Rn. 23; Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12, Rn. 7 m.w.N.; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 40).

24

Auch das Widerrufsrecht kann verwirkt werden. Einen gesetzlichen Ausschluss des Instituts der Verwirkung hat der Gesetzgeber auch mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften nicht eingeführt und damit zugleich zu erkennen gegeben, diesem Institut grundsätzlich schon immer Relevanz im Bereich der Verbraucherwiderrufsrechte zuzuerkennen (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 147; BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 39).

25

Erteilen der Unternehmer oder die Unternehmerin eine unrichtige Widerrufsbelehrung, dürfen sie sich allerdings regelmäßig nicht darauf einrichten, dass die Berechtigten von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen (BGH, Beschluss vom 13. Januar 1983 - III ZR 30/82, juris Rn. 4; Urteil vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 113/85, juris Rn. 18; Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, juris Rn. 14; Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, juris Rn. 23; Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, Rn. 39). Ein schutzwürdiges Vertrauen können der Unternehmer oder die Unternehmerin grundsätzlich schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt haben, indem sie keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt haben (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12, juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, Rn. 39).

bb)

26

Vorliegend kann die beklagte Sparkasse sich ausnahmsweise auf die Einrede der Verwirkung berufen (1). Deren Voraussetzungen sind erfüllt (2).

(1)

27

Die Beklagte kann sich ausnahmsweise auf die Einrede der Verwirkung berufen.

28

Zwar kommt eine Verwirkung nach dem Vorstehenden regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Unternehmerin, hier die Beklagte, dem Verbraucher oder der Verbraucherin, hier den Klägern, eine falsche Widerrufsbelehrung erteilt. Gleichwohl darf sich die Unternehmerin in Einzelfällen darauf einrichten, dass der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch macht. Dies namentlich dann, wenn der Darlehensvertrag vollständig abgewickelt ist (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 41). Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen - wie hier - kann das Vertrauen der Unternehmerin auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihr erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und sie es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher oder die Verbraucherin gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB nachzubelehren. Denn zwar besteht die Möglichkeit der Nachbelehrung auch nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags von Gesetzes wegen fort. Eine Nachbelehrung ist indessen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers oder der Verbraucherin, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers oder der Verbraucherin zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für diese keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen mehr zeitigt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 41).

29

An diesen Maßstäben gemessen, kann sich die Beklagte vorliegend ausnahmsweise auf die Einrede der Verwirkung berufen. Der zwischen den Parteien geschlossene Verbraucherdarlehensvertrag ist nach Kündigung durch die Kläger am 4. März 2013 spätestens mit Zahlung des von der Beklagten im Schreiben vom 14. April 2013 geforderten Ablösebetrags, der bis zum 16. September 2013 zu zahlen war und unstreitig gezahlt wurde, beendet.

30

Der Umstand, dass durch eine vorzeitige Abwicklung des Darlehens gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht die vertragliche Bindung beseitigt wird, sondern lediglich die geschuldete Leistung vorzeitig erbracht wird (BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96, juris Rn. 18), ändert an der Beendigung nichts. Denn mit der Erbringung der geschuldeten Leistung - ob vorzeitig oder nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit - ist der (ggf. modifizierte) Vertrag beendet. Davon zu unterscheiden ist die aus dieser Rechtsprechung resultierende Folge, dass das Widerrufsrecht von einer Kündigung oder sonstigen vorzeitigen Ablösung des Darlehens unberührt bleibt (vgl. dazu OLG Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 4 U 194/11, juris Rn. 34).

(2)

31

Die Voraussetzungen der Verwirkung, die im Übrigen vorliegen müssen (OLG Celle, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 13 U 205/13, juris Leitsatz 2 und Rn. 50; Senat, Beschluss vom 16. Februar 2015 - 5 U 110/14, n.v.; OLG Celle, Urteil vom 21. Mai 2015 - 13 U 38/14, juris Rn. 70 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 26. August 2015 - 17 U 202/14, juris Rn. 35 ff.; OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2015 - 14 U 2439/14, juris Rn. 32; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Januar 2016 - 17 U 16/15, juris Rn. 33), sind erfüllt.

32

Sowohl das Zeitmoment (a) als auch das Umstandsmoment sind erfüllt (b).

(a)

33

Das Zeitmoment ist erfüllt.

34

Die für das Zeitmoment maßgebliche Frist beginnt mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 40).

35

Die Dauer des Zeitmoments richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von den Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestands und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit der Verpflichteten (Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 242 Rn. 93). Es muss jedenfalls eine längere Zeit verstrichen sein (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 242 Rn. 93); die Regelverjährung von drei Jahren muss den Berechtigten regelmäßig ungekürzt zur Verfügung stehen (BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, Rn. 22; Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, Rn. 13; Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 86/12, Rn. 50).

36

An diesen Maßstäben gemessen ist im hier vorliegenden Einzelfall das Zeitmoment erfüllt. Nach dem Vertragsschluss im November 2006 vergingen bis zum Widerruf mit Schreiben vom 28. April 2014 knapp siebeneinhalb Jahre. Diese Zeitspanne reicht für das Zeitmoment aus. Mit der Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrages, sei es durch Kündigung, durch Aufhebung oder durch Rückzahlung, reduziert sich die Bedeutung des Widerrufsrechts auf Seiten der Berechtigten. Der mit dem Widerrufsrecht an und für sich beabsichtigte Zweck, der Übereilungsschutz, hat sich, obwohl das Widerrufsrecht weiterhin besteht, tatsächlich erledigt (vg. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 41). Mit der Beendigung erhöht sich demgegenüber die Schutzbedürftigkeit der beklagten Sparkasse. Diese stellt sich, wenn auch im rechtlichen Ergebnis zu Unrecht, tatsächlich auf die Beendigung des Darlehensvertrages ein. In dieser Situation reicht der hier vorliegende Zeitraum von knapp siebeneinhalb Jahren aus, um das Zeitmoment zu bejahen.

(b)

37

Auch das Umstandsmoment liegt vor.

38

Das Umstandsmoment ist erfüllt, wenn die Verpflichteten bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten der Berechtigten entnehmen durften, dass diese ihr Recht nicht mehr geltend machen werden, sich deshalb hierauf eingerichtet haben und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, juris Rn. 23; Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11, Rn. 20 f.; Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, Rn. 20; Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, Rn. 13). Gerade im Anwendungsbereich von Verbraucherschutzrechten und damit zusammenhängenden Widerrufsrechten ist dies - wie bereits dargelegt - zwar grundsätzlich möglich (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, juris Rn. 14; Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, juris Rn. 24 ff.; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 39), es sind jedoch grundsätzlich strenge Anforderungen an eine Verwirkung zu stellen.

39

So reicht beispielsweise die einverständliche Abänderung der Konditionen des Darlehensvertrages für sich genommen regelmäßig nicht aus, für die Sparkasse einen konkreten Vertrauenstatbestand zu schaffen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, Rn. 25). Allerdings kann der Zeitablauf wegen der Wechselwirkung von Zeit- und Umstandsmoment umso kürzer sein, je gravierender die Umstände sind, und umgekehrt sind an die Umstände desto geringere Anforderungen zu stellen, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - XII ZR 224/03, juris Rn. 23 m.w.N.; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. November 2014 - 19 U 74/14, juris Rn. 50; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Januar 2016 - 17 U 16/15, juris Rn. 31; OLG Bremen, Urteil vom 26. Februar 2016 - 2 U 92/15, juris Rn. 36).

40

Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen - wie hier - kann das Vertrauen der Unternehmerin auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 41).

41

Löst der Verbraucher oder die Verbraucherin ein Verbraucherdarlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ab, ist das Umstandsmoment regelmäßig - im Sinne einer tatsächlichen Vermutung - zu bejahen. Denn der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin beendet willentlich das Vertragsverhältnis und die Sparkasse darf sich umgekehrt darauf einrichten, den Vorgang bei sich abzuschließen. Für die Annahme einer tatsächlichen Vermutung muss allerdings hinzukommen, dass nach Ablösung des Darlehens (erneut) eine gewisse Zeit - etwa sechs Monate - verstreicht. In diesem Fall ist das Vertrauen der Sparkasse als Verpflichtete gerechtfertigt, der Kunde oder die Kundin als Berechtigte werden ihr Recht nicht mehr geltend machen (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 25. Januar 2012 - 13 U 30/11, juris Rn. 24; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2014 - 14 U 55/13, juris Rn. 20; gegen eine Mindestzeitspanne zwischen Vertragsbeendigung und Widerruf: OLG Frankfurt, Urteil vom 19. November 2014 - 19 U 74/14, juris Rn. 46). Denn die auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers oder der Verbraucherin zeitigt keine mehr in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belastenden Rechtsfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 41).

42

Die Voraussetzungen dieser vom Senat postulierten tatsächlichen Vermutung sind erfüllt. Die Kläger haben den Darlehensvertrag gekündigt und eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Beklagte gezahlt. Der Darlehensvertrag aus November 2006 wurde bereits im Jahr 2013 gekündigt und die Kläger zahlten bis zum 16. September 2013 den streitgegenständlichen Betrag als Vorfälligkeitsentschädigung an die Beklagte und lösten damit den Darlehensvertrag vollständig ab. Den Widerruf erklärten sie erst (mindestens; den genauen Zeitpunkt der Zahlung haben die Kläger nicht mitgeteilt) sieben Monate später, am 28. April 2014, und damit mehr als sechs Monate nach der vollständigen Rückzahlung der Valuta.

43

Überdies hat sich die Beklagte auch unabhängig von der vom Senat postulierten tatsächlichen Vermutung - bei einer Betrachtung des Einzelfalls - darauf eingerichtet, dass die Kläger von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen würden und sie durfte hierauf auch vertrauen. Der Darlehensvertrag war bereits seit (spätestens) September 2013 vollständig abgewickelt. Die Kläger haben den Widerruf erst mit Schreiben vom 28. April 2014, also (mindestens) sieben Monate später, erklärt. Der Lebenssachverhalt ist abgeschlossen. Nach der Lebenserfahrung hat die Beklagte die an sie zurückgezahlte Valuta verwandt, um mit ihr zu arbeiten.

4.

44

Auf die Frage, ob sich die Kläger im Übrigen mit ihrem Widerruf rechtsmissbräuchlich verhalten, etwa wegen fehlenden schutzwürdigen Eigeninteresses (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2016 - 6 U 296/14, juris Rn. 21; OLG Hamburg, Urteil vom 16. März 2016 - 13 U 86/15, juris Rn. 14), kommt es nicht mehr an.

5.

45

Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten stünde den Klägern bereits mangels Anspruchsgrundlage nicht zu. Ein Anspruch ergibt sich weder aus der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, § 280 Abs. 1 BGB (a), noch aus Verzugsgesichtspunkten, § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB (b).

a)

46

Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer vertraglichen Pflicht aus dem Darlehensvertrag durch die Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung oder die nachfolgende Weigerung, den Widerruf anzuerkennen. § 280 BGB ist zwar neben den in §§ 346 ff. BGB normierten Rücktrittsfolgen anwendbar (aa). Die Beklagte hat eine mögliche vertragliche Pflichtverletzung aber nicht nach § 276 Abs. 1 und 2 BGB zu vertreten (bb). Überdies fällt die Belastung mit den Rechtsanwaltskosten nicht in den Schutzbereich der verletzten Vertragspflicht (cc).

aa)

47

Ein Schadensersatzanspruch der Kläger ist nicht wegen einer abschließenden Regelung der §§ 346 ff. BGB, die gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. auf die Rückabwicklung nach Widerruf entsprechende Anwendung finden, ausgeschlossen.

48

Die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrags ist eine Rechtspflicht der Darlehensgeberin. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung begründet daher eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2016 - 17 U 182/15, BeckRS 2016, 10256, Rn. 25 m.w.N.; Fritsche in: MüKo, BGB, 7. Aufl. 2016, § 361 Rn. 9). Die Sperrklausel des § 357 Abs. 4 BGB a.F. steht nicht entgegen. Diese bezieht sich auf die Rechtsfolgen der Ausübung des Widerrufsrechts, hindert aber nicht die Geltendmachung von schon im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss durch Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung entstandenen Schäden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2016 - 17 U 182/15, juris Rn. 30 m.w.N.; a.A. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2015 - 17 U 72/14, BeckRS 2016, 05030, Rn. 12). Auch die Sperrklausel des § 361 Abs. 1 BGB steht nicht entgegen; sie ist erst seit dem 13. Juni 2014 in Kraft. Danach sind nunmehr die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Belehrung in den §§ 355 ff. BGB abschließend geregelt (Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 361 Rn. 1; a.A. AG Bad Segeberg, Urteil vom 13. April 2014 - 17 C 230/14, NJW-RR 2015, 921, 924).

bb)

49

Die Beklagte hat den geltend gemachten Vermögensschaden jedoch nicht nach § 276 Abs. 1 und 2 BGB zu vertreten.

50

Die Weigerung der Beklagten, den Widerruf des Darlehensvertrags durch die Kläger anzuerkennen, war zwar sachlich unbegründet und insoweit im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB objektiv pflichtwidrig. Eine Haftung der Beklagten scheidet aber nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB aus, weil sie dabei nicht im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB sorgfaltswidrig gehandelt hat. Dasselbe gilt für die - vorgelagerte - Erteilung einer falschen Widerrufsbelehrung.

(1)

51

Fahrlässig handeln Schuldnerinnen und Schuldner nicht bereits dann, wenn sie nicht erkennen, dass die Forderung in der Sache berechtigt ist. Sie müssen grundsätzlich auch für einen Rechtsirrtum nur einstehen, wenn sie fahrlässig gehandelt haben (BGH, Urteil vom 14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, juris Rn. 20; Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 276 Rn. 22). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt können Schuldnerinnen und Schuldner nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann genügen, wenn die von ihnen zu beurteilende Rechtslage in besonderem Maße unklar ist und sie sorgfältig prüfen, ob dem eigenen Rechtsstandpunkt eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde liegt. Bleibt bei dieser Prüfung mangels höchstrichterlicher Leitentscheidungen für die Auslegung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen ungewiss, ob die gerügte Pflichtverletzung vorliegt, dürfen Schuldnerinnen und Schuldner eine ihnen von der Gläubigerin oder dem Gläubiger abverlangte Leistung zurückweisen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich ihr Rechtsstandpunkt in einem Rechtsstreit später als unberechtigt herausstellt (vgl. für Pflichtverletzungen des Gläubigers BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, Rn. 20 und 26; Urteil vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09, Rn. 31).

(2)

52

Gemessen an diesen Anforderungen hat die Beklagte weder die fehlerhafte Widerrufsbelehrung noch ihr vorgerichtliches Zurückweisen des Widerrufs der Kläger zu vertreten. Die obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage, in welchem Umfang Bearbeitungen des Musters der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV zulässig sind, ohne dass die Gesetzlichkeitsfiktion entfällt, war bis zum klärenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2016 (XI ZR 564/15) uneinheitlich.

53

So wurde in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte teilweise angenommen, die Gesetzlichkeitsfiktion entfalle nur bei solchen Abweichungen vom Muster der Anlage 2, die sich konkret zum Nachteil des Verbrauchers oder der Verbraucherin auswirken (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Juni 2009 - 9 U 111/08, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 9 U 52/11, juris Rn. 32; OLG Bamberg, Urteil vom 25. Juni 2012 - 4 U 262/11, juris Rn. 54) oder die sein bzw. ihr Verständnis erschweren (OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Dezember 2012 - 17 U 139/11, juris Rn. 38). Nach anderer Auffassung sollen zumindest solche Abweichungen, die für die Ausübung des Widerrufsrechts ohne Bedeutung sind, unschädlich sein (OLG Hamburg, Beschluss vom 24. März 2014 - 13 U 52/14, juris Rn. 6). Andererseits wird angenommen, jede sprachliche Abweichung lasse die Gesetzlichkeitsfiktion entfallen (OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Dezember 2011 - 6 U 79/11, juris Rn. 34; OLG München, Urteil vom 17. Januar 2012 - 5 U 2167/11, juris Rn. 46; OLG Köln, Urteil vom 23. Januar 2013 - 13 U 217/11, juris Rn. 24).

54

In Anbetracht dessen kann der Beklagten, die sich vorprozessual auf die ihr günstige Instanzrechtsprechung verlassen hat, ein sorgfaltswidriges Verhalten weder bei der Erteilung der Widerrufsbelehrung noch bei der Zurückweisung des von der klägerischen Partei erklärten Widerrufs und der geforderten Rückabwicklung des Darlehensvertrags zur Last gelegt werden (vgl. zum fehlenden Verschulden in diesen Fällen OLG Hamm, Urteil vom 20. Februar 2008 - 31 U 51/07, juris Rn. 61; LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 19. August 2014 - 1 O 78/13, juris Rn. 31).

cc)

55

Die Belastung mit Rechtsanwaltskosten, die bei der Geltendmachung des trotz der fehlerhaften Widerrufsbelehrung erklärten Widerrufs entstehen, fällt überdies nicht in den Schutzbereich der Verpflichtung, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen. Eine Schadensersatzverpflichtung kommt etwa dann in Betracht, wenn Verbraucher oder Verbraucherinnen wegen der fehlerhaften Belehrung von der (früheren) Geltendmachung eines Widerrufs abgehalten werden, nicht hingegen, wenn sie gleichwohl von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Die Belastung mit den Rechtsanwaltskosten als Schaden ist nicht auf Grund der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung entstanden, sondern auf Grund der Weigerung der Beklagten, diese sowie das Rückabwicklungsverlangen anzuerkennen (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10. November 2014 - 6 O 4120/14, juris Rn. 56 ff.; LG Landau (Pfalz), Urteil vom 28. Juli 2015 - 4 O 297/14, juris Rn. 61).

56

Diese Weigerung der Beklagten, das Rückabwicklungsverlangen als berechtigt anzuerkennen, ist allerdings nicht kausal für die angefallenen vorgerichtlichen Kosten. Der Widerruf wurde mit anwaltlichem Schreiben erklärt (Anlage K4, Anlagenband). Damit waren die vorgerichtlichen Kosten bereits angefallen, bevor die Beklagte verpflichtet sein konnte, die aus dem Widerruf resultierenden Rechtsfolgen anerkennen zu müssen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 8. März 2011 - 322 O 395/10, juris Rn. 157).

b)

57

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB.

aa)

58

Die Beklagte hat den Verzug nicht zu vertreten, § 286 Abs. 4 BGB. Insofern kann auf die obigen Ausführungen unter a) bb) verwiesen werden. Aufgrund der unklaren Rechtslage und der divergierenden obergerichtlichen Rechtsprechung zur Wirksamkeit der Widerrufsbelehrungen durfte sie sich auf ihren in erster Instanz bestätigten Rechtsstandpunkt verlassen und die Forderung der Kläger ablehnen, den Vertrag rückabzuwickeln.

bb)

59

Überdies machen die Kläger keinen durch den Verzug bedingten Schaden geltend. Ein kausaler Schaden liegt nicht vor, da die Prozessbevollmächtigten bereits vor der Erklärung des Widerrufs beauftragt wurden.

6.

60

Die Revision ist zuzulassen.

61

Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

62

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, juris Rn. 4; Beschluss vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02, juris Rn. 2). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juni 2016 - 1 BvR 873/15, Rn. 34).

63

Der Senat stellt für die Annahme des Umstandsmoments einen Rechtssatz auf. Dieser Rechtssatz, das Umstandsmoment sei bei Kündigung des Verbraucherdarlehensvertrages und Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Zahlung regelmäßig erfüllt, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass er den Rechtsstreit auch aufgrund der Betrachtung des Einzelfalls entscheidet. Der von dem Senat aufgestellte Rechtssatz wird gleichwohl entscheidungserheblich, weil die Einzelfallentscheidung zumindest teilweise auf den tatbestandlichen Voraussetzungen des Rechtssatzes beruht.


18
aa) Zum einen informierte die Widerrufsbelehrung mittels des Einschubs des Worts "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34; BGH, Urteile vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, BGHZ 194, 150 Rn. 13, vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 9, vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 15, vom 25. September 2014 - III ZR 440/13, WM 2015, 193 Rn. 18 und vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 15; Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 14; aA Schmidt-Kessel/Gläser, WM 2014, 965, 970 f.).
18
c) Auch die Ablösung des Kredits durch die Kläger im Jahre 2001 im Einvernehmen mit der Beklagten rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Zwar kann die beiderseits vollständige und beanstandungsfreie Vertragsabwicklung auch im Bereich des Rechtsberatungsgesetzes dazu führen, dass die von ihm geschützte Vertragspartei auf die Belange des anderen Teils ausnahmsweise Rücksicht nehmen muss. Das kann etwa der Fall sein, wenn der geschützte Anleger die geldwerte Leistung des Treuhänders aus einem seit langem ordnungsgemäß abgewickelten nichtigen Treuhandvertrag genossen hat und die Rückforderung der Vergütung durch eine Vielzahl von Anlegern für den gewerbsmäßig handelnden Treuhänder existenzgefährdende Auswirkungen hätte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 281/05, WM 2007, 543, 545). Solche besonderen Umstände und Auswirkungen sind hier von der beklagten Großbank indes weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die Beklagte hat für die Gewährung des Darlehens bis zur Ablösung die ver- einbarten Zinsen erhalten und darf sie schon deshalb behalten, weil ein Bereicherungsanspruch der Kläger verjährt wäre (§ 197 BGB a.F). Die Rückzahlung der Darlehensvaluta, mag sie auch schon längere Zeit zurückliegen und den Bereicherungsgläubiger wirtschaftlich nicht mehr belasten , reicht bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles für sich genommen nicht aus, einen Bereicherungsanspruch der durch das Rechtsberatungsgesetz geschützten Kläger mit Hilfe des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben auszuschließen. Wollte man dies anders sehen, so würde eine Vertragspartei, die sich wegen Unkenntnis des Nichtigkeitsgrundes vertragstreu verhält, wesentlich schlechter gestellt. Nichts spricht dafür, dass dies dem Schutzgedanken des Rechtsberatungsgesetzes entspricht.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer das Landgerichts Stuttgart vom 19.2.2016 wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass sich die Darlehensverträge vom 28.5./2.6.2008 Nr. … über netto 65.000 EUR und Nr. … über netto 90.000 EUR aufgrund des Widerrufs der Kläger in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert in beiden Rechtszügen: 144.431 EUR

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und die Folgen des von den Klägern erklärten Widerrufs von drei Darlehensverträgen.
1.
Die Kläger schlossen mit der Beklagten einen vom 19.5.2008 datierenden Darlehensvertrag (Bl. 168), der folgende drei Einzeldarlehen umfasste: ein Annuitätendarlehen (Nr. …) über einen Betrag von 82.000,00 EUR mit einem bis 30.4.2023 festgeschriebenen Nominalzins von 5,09 %, ein zum 30.11.2033 endfälliges Darlehen (Nr. …) über einen Betrag von 42.000 EUR mit einem bis 30.4.2023 festgeschriebenen Nominalzins von 5,25 % und ein weiteres zum 30.11.2036 endfälliges Darlehen (Nr. …) über einen Betrag von 42.000 EUR mit einem bis 30.4.2023 festgeschriebenen Nominalzins von 5,25 %.
Die Tilgung der endfälligen Darlehen sollte jeweils vorrangig aus dem Erlös einer fondsgebundenen Kapitallebensversicherung bei der H. Lebensversicherungs AG erfolgen.
Dem Vertrag war folgende Widerrufsbelehrung beigefügt:
Am 2.6.2008 kamen zwischen den Klägern und der Beklagten im Wege des Fernabsatzes zwei weitere Darlehensverträge über Annuitätendarlehen aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zustande (Bl. 168): ein Darlehen über 65.000 EUR (Nr. …) mit einem 30.6.2018 festgeschriebenen Nominalzins von 5,10 % und ein Darlehen über 90.000 EUR (Nr. …) mit einem bis 30.6.2018 festgeschriebenen Nominalzins von 4,35 %.
Der Vertrag enthielt folgende Widerrufsbelehrung:
Ausweislich der Darlehensverträge dienten die Kredite dem Kauf und der Modernisierung eines Zweifamilienhauses in R. Als Sicherheit für die genannten Darlehen bestellten die Kläger der Beklagten eine Grundschuld an dem erworbenen Grundstück mit einem Nennbetrag von 321.000 EUR.
Die vereinbarten Darlehensraten zahlten die Kläger ab 30.9.2008, davon ausgenommen ist das Annuitätendarlehen Nr. …, auf das die Kläger die Raten bereits ab 30.8.2008 erbrachten. Nach dem Vertrag gestattete Sondertilgungen erfolgten nicht.
Unstreitig wurden die genannten Darlehensverträge von den Klägern widerrufen. Streitig ist lediglich, ob der Widerruf die Beklagte bereits vor dem Anwaltsschreiben vom 26.9.2014 mit dem persönlichen Schreiben der Kläger vom 27.6.2014 erreicht hat.
10 
Mit ihrer Klage begehren die Kläger zuletzt die Feststellung, dass die streitgegenständlichen Darlehensverträge durch Erklärung der Kläger wirksam widerrufen und in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden sind. Zur Begründung machen sie geltend, die ihnen erteilten Widerrufsbelehrungen seien nicht ordnungsgemäß gewesen. Der Widerruf sei deshalb noch im Jahr 2014 möglich gewesen. Ferner beantragen sie, die Beklagte zur Freistellung der Kläger von den nicht anrechnungsfähigen außergerichtlichen Kosten in Höhe von Euro 2.399,99 zu verurteilen.
11 
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Widerrufsbelehrungen seien nicht zu beanstanden. Die Ausübung des Widerrufsrechts erst im Jahre 2014 erfülle den Tatbestand der unzulässigen Rechtsausübung und der Verwirkung nach § 242 BGB. Für den Fall, dass der Klage stattgegeben würde, hat sie schriftsätzlich eine Eventualteilwiderklage erhoben, gerichtet auf Rückzahlung der offenen Darlehensvaluta der Darlehen mit der Nr. … in Höhe von 60.333,58 EUR und der noch offenen Darlehensvaluta für das Darlehen mit der Nr. … in Höhe von 81.808,60 EUR jeweils nebst gesetzlichen Zinsen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.1.2016 hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, die Anträge zur Hilfswiderklage nicht stellen zu wollen. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte klargestellt, dass die Klage dadurch zurückgenommen ist.
12 
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
2.
13 
Das Landgericht hat der Feststellungsklage mit der Begründung stattgegeben, die Darlehensverträge seien wirksam widerrufen. In Bezug auf den Vertrag vom 19.5.2008 stehe der Hinweis am Ende der Widerrufsbelehrung, dass bei mehreren Darlehensnehmern jeder Darlehensnehmer einzeln zum Widerruf berechtigt sei, zwar nicht der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entgegen. Der erteilte Hinweis stehe aber mit der Rechtslage nicht in Einklang, da das Widerrufsrecht gemäß § 351 BGB nur von allen Beteiligten gemeinsam ausgeübt werden könne. Die Belehrung zu dem Vertrag vom 28.5.2008 sei ebenfalls nicht ordnungsgemäß, weil die Hinweise zur Fristberechnung nicht eindeutig seien. Soweit in der Belehrung darüber informiert werde, dass die Frist einen Tag nach den beschriebenen fristauslösenden Ereignissen beginne, werde nicht deutlich, dass dies auch für den Vertragsschluss gelte, bei dem es sich ebenfalls um ein Ereignis im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB handle.
14 
Die Ausübung des Widerrufsrechts verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stehe den Klägern allerdings nicht zu.
3.
15 
Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt.
16 
Soweit das Landgericht den Widerruf des Darlehensvertrages vom 19./26.05.2098 für wirksam gehalten habe, habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass das Widerrufsrecht von mehreren Darlehensnehmern gemeinsam ausgeübt werden müsse. Aus den §§ 495, 355 Abs. 1 BGB ergebe sich vielmehr, dass das Widerrufsrecht jedem Darlehensnehmer gesondert zustehe.
17 
Auch die Belehrung zu den Verträgen vom 28.5.2008 sei nicht zu beanstanden. Das Landgericht berücksichtige nicht, dass der Belehrungstext in Übernahme der gesetzlichen Regelung den Vertragsschluss nicht positiv als fristauslösendes Ereignis beschreibe, sondern als bloßes Negativmerkmal ohne dessen Vorliegen die Frist nicht beginne. Hierauf sei § 187 Abs. 1 BGB nicht anwendbar, weil das Gesetz auf den Beginn des Tages des Vertragsschlusses und nicht auf das Ereignis des Vertragsschlusses abstelle. Auch aus der Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG und der Richtlinie zum Fernabsatz zum Fernabsatz von Finanzdienstleistungen 2002/16/EG ergebe sich, dass die Frist mit dem Tag des Vertragsschlusses beginne. Bei europarechtskonformer Auslegung sei § 187 Abs. 1 BGB folglich nicht anwendbar. Die vom Landgericht monierte Unklarheit sei bereits im Gesetz angelegt und falle deshalb nicht in den Verantwortungsbereich des Unternehmers. Im Übrigen könne greife auch insoweit die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV.
18 
Die Beklagte beantragt:
19 
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.2.2016 mit dem Az. 12 O 290/15 abgeändert und die Klage abgewiesen.
20 
Die Kläger beantragen,
21 
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
22 
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen ihr Vorbringen, die zu dem Vertrag vom 19.5.2008 erteilte Widerrufsbelehrung genieße nicht den Schutz des § 14 BGB-InfoV und weiche von der gesetzlichen Rechtslage ab. Dies ergebe sich zum einen aus § 351 BGB, der auch für den Widerruf gelte. Selbst wenn man dies nicht annehmen würde, würden sich die Folgen aus § 139 BGB ergeben, wonach es auf den zu ermittelnden Parteiwillen ankomme. Demgegenüber vermittle die Belehrung das Verständnis, dass der Widerruf eines Darlehensnehmers ohne weiteres zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages führe.
23 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.
II.
24 
Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit das Landgericht den Widerruf des Vertrages vom 19.5.2008 für wirksam erachtet hat.
1.
25 
Zu Recht hat das Landgericht die Feststellungsklage für zulässig gehalten.
a)
26 
Zwar ist die Wirksamkeit des Widerrufs selbst kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, sondern nur eine Vorfrage für die Rechtsfolgen des Widerrufs. Statthaft ist die Feststellungsklage aber, wenn sie darauf gerichtet ist, dass ein Rechtsverhältnis mit geändertem Inhalt fortbesteht. Der Widerruf, der nach dem Gesetz als besonderes Rücktrittsrecht ausgestaltet ist, bewirkt nicht die Aufhebung des Darlehensvertrages, sondern seine inhaltliche Umgestaltung mit den sich aus den §§ 357, 346, 347 BGB ergebenden Rechtsfolgen (BGH v. 13.4.2011 – VIII ZR 220/10; v. 17.3.2004 – VIII ZR 265/03; v. 10.7.1998 – V ZR 360/96; v. 14.3.2000 - X ZR 115/98; Senat v. 6.10.2015 – 6 U 148/14). Diese Inhaltsänderung kann zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden.
b)
27 
Die Kläger haben auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung dieser Rechtswirkung des Widerrufs. Insbesondere können sie nicht auf die Erhebung einer Leistungsklage verwiesen werden. Eine Feststellungsklage des Darlehensnehmers ist von Anfang an zulässig, wenn sich nach einer Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis kein Saldo zu seinen Gunsten ergeben würde (Senat v. 14.4.2015 - 6 U 66/14; OLG Dresden v. 11.6.2015 – 8 U 1760/14).
2.
28 
Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, weil den Klägern kein Widerrufsrecht mehr zustand. Die Widerrufsfrist war bei Abgabe der Widerrufserklärungen im Jahr 2013 und 2014 bereits abgelaufen.
a)
29 
Maßgeblich sind die bei Abschluss des Vertrages geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Verbraucherverträge nach den Änderungen durch das OLG - Vertretungsänderungsgesetz vom 23.7.2002 (BGBl. I S. 2850) in der bis zum 10.6.2010 gültigen Fassung (Art 229 § 9 Abs.1 Nr.2 und § 22 Abs. 2 EGBGB).
b)
30 
Zwar genügt eine Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn sie den Hinweis enthält, dass die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne (BGH v. 9.12.2009 - VIII ZR 219/08 Tz. 13, 15; v. 29.04.2010 - I ZR 66/08 Tz. 21; v. 1.12.2010 - VIII ZR 82/10 Tz. 12; v. 2.2.2011 - VIII ZR 103/10 Tz. 14; v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10 Tz. 34). Soweit die Beklagte aber den Text der Musterbelehrung vollständig und unverändert übernommen hat, genießt die Belehrung den Schutz des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV.
31 
aa) Gemäß § 16 BGB-InfoV in der ab 1.4.2008 geltenden Fassung ist § 14 Abs. 1 bis 3 BGB-InfoV auch auf solche Belehrungen über das Widerrufsecht anzuwenden, die den bis zum 31.3.2008 geltenden Mustern entsprechen und dem Verbraucher vor dem 1.10.2008 in Textform mitgeteilt worden sind. Die Beklagte durfte demnach das bis 31.3.2008 geltende Muster verwenden.
32 
bb) Ein Unternehmer kann die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Greift der Unternehmer hingegen in das ihm zur Verfügung gestellte Muster durch eigene Bearbeitung ein, tritt die Wirkung des § 14 Abs.1 BGB-InfoV nicht ein und zwar unabhängig vom konkreten Umfang der vorgenommenen Änderungen (BGH v. 28.6.2011 - XI ZR 349/10 Tz. 37 ff.; v. 9.12.2009 - VIII ZR 219/08; v. 1.3.2012 - III ZR 83/11; v. 18.3.2014 - II ZR 109/13).
33 
In der Belehrung der Beklagten ist der Text der bis 31.3.2008 geltenden Musterbelehrung unter den Überschriften „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“ inhaltlich unverändert wiedergegeben, ohne dass er einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen worden wäre.
34 
Der Umstand, dass die Beklagte in der Belehrung räumlich abgesetzt unter der Überschrift „Mehrere Darlehnsnehmer“ einen ergänzenden Hinweis erteilt hat, steht dem nicht entgegen (Senat v. 20.5.2014 – 6 U 182/13).
35 
Gibt der Unternehmer dem Verbraucher ohne in den Text der Musterbelehrung einzugreifen an anderer Stelle weitergehende Informationen zum Widerrufsrecht und betreffen diese Hinweise Aspekte des Widerrufsrechts, die den Inhalt der Musterbelehrung nicht berühren oder in Frage stellen, ist darin keine Überarbeitung des Belehrungsmusters zu sehen. Das gilt auch, wenn der Unternehmer, um dem Vorwurf der Intransparenz zu entgehen, diese selbständige Zusatzinformation räumlich abgesetzt und unter eigener Überschrift der Widerrufsbelehrung beifügt. Es wäre unangemessen, einem Unternehmer, der seine Widerrufsbelehrung exakt nach dem Muster gestaltet, den Vertrauensschutz nur deshalb zu entziehen, weil er ein zusätzliches Informationsbedürfnis auf Seiten des Verbrauchers erkennt, zu dem die Musterbelehrung schweigt. Nur dann, wenn er das erkannte Defizit zum Anlass nimmt, die Musterbelehrung selbst zu überarbeiten, kann er sich wegen des damit verbundenen Eingriffs in den Mustertext nicht mehr auf die Wirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen. Das gilt aber nicht, wenn er den Mustertext unberührt lässt und erkennbar abgesetzt dem Verbraucher eine selbständige, den Inhalt des Mustertextes nicht betreffende Zusatzinformation gibt.
36 
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.3.2014 – II ZR 109/13 – ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Es ist zwar richtig, dass danach Zusatzinformationen selbst dann schädlich sein können, wenn sie inhaltlich zutreffend zugunsten des Belehrungsempfängers erteilt werden. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall waren die Zusatzinformationen aber deshalb schädlich, weil sie mit abweichendem Inhalt in den Text der Musterbelehrung integriert waren und damit eine inhaltliche Überarbeitung des Musters bzw. ein Eingriff in den Mustertext zu bejahen war. Die Beklagte hat hingegen in keiner Weise in die Musterbelehrung selbst eingegriffen.
37 
Eine Abweichung vom Muster der Widerrufsbelehrung liegt auch nicht darin, dass die Beklagte beide Darlehensnehmer als Adressaten der Belehrung in das Formular aufgenommen hat. Zu der Frage, wie bei mehreren Darlehensnehmern zu verfahren ist, macht die Musterbelehrung keine Vorgaben. Die Beklagte war daher frei, ob sie für jeden der Darlehensnehmer gesonderte Belehrungen fertigt oder den Darlehensnehmern ein Exemplar überlässt, das sich an beide richtet.
c)
38 
Durch die über den Text der Musterbelehrung hinausgehenden Hinweise zum Widerrufsrecht hat die Beklagte nicht gegen die gesetzliche Vorgabe verstoßen, die Kläger deutlich und inhaltlich zutreffend über ihr Widerrufsrecht in Kenntnis zu setzen (§ 355 Abs. 2 S.1 BGB). Soweit die Beklagte die Widerrufsbelehrung unter der Überschrift „Mehrere Darlehensnehmer“ dahin ergänzt hat, dass jeder Darlehensnehmer seine Willenserklärung gesondert widerrufen kann, handelt es sich um einen inhaltlich zutreffenden und mit Blick auf das Deutlichkeitsgebot unschädlichen Zusatz.
39 
aa) Der Hinweis gibt die Rechtslage richtig wieder: Schließen mehrere natürliche Personen gemeinschaftlich als Darlehensnehmer einen widerruflichen Verbrauchervertrag ab, darf jeder unabhängig vom anderen von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen (Masuch in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 355 Rn. 29; Schürnbrand in: Münchener-Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 491 Rn.14; Kessal-Wulf in: Staudinger, BGB (2012), § 491 Rn.20 und § 495 Rn.19; Müller-Christmann in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, § 495 Rn.9). In entsprechender Anwendung des § 139 BGB hat der Widerruf durch einen der Darlehensnehmer grundsätzlich die Rückabwicklung des gesamten Vertrages zur Folge (Kessal-Wulf in: Staudinger, BGB (2012), § 495, Rn. 19).
40 
Soweit das OLG Karlsruhe (Urteil v. 15.12.2015 – 17 U 145/14) und das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung annehmen, aus der Verweisung in § 357 Abs. 1 BGB folge, dass das Widerrufsrecht gemäß § 351 BGB von mehreren Berechtigten nur gemeinsam ausgeübt werden könne (so auch Kaiser in Staudinger (BGB), § 355 Rn. 42 f.), schließt sich der Senat dem nicht an.
41 
Unabhängig davon, ob § 357 Abs. 1 BGB als Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung zu verstehen ist, richtet sich die Frage, wem das Widerrufsrecht bei einem Verbraucherdarlehen zusteht, vorrangig nach den besonderen gesetzlichen Regelungen in den §§ 495, 355 BGB. In diesen Bestimmungen ist die Frage, was bei Vertragsschluss durch mehrere Verbraucher gilt, zwar nicht ausdrücklich angesprochen. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist das durch § 495 BGB begründete Widerrufsrecht des Darlehensnehmers aber jedem einzelnen Verbraucher eingeräumt. Das gesetzliche Widerrufsrecht soll dem Verbraucher die Möglichkeit verschaffen, sich voraussetzungslos von dem - gleich aus welchem Grund - als ungünstig erkannten Darlehensvertrag lösen zu können. Dieses Lösungsrecht muss sich gerade auch auf die erst durch den Vertrag begründete gemeinschaftliche Berechtigung und Verpflichtung als Gesamtschuldner beziehen. Insofern ist die Situation beim Rücktrittsrecht im Allgemeinen anders, weil es sich dabei nicht um ein Gestaltungsrecht handelt, das an Mängel der Willensbildung beim Vertragsschluss anknüpft. Das Widerrufsrecht zielt demgegenüber darauf ab, die Bindung an einen nicht gewollten Vertrag zu beseitigen und steht insofern dem Anfechtungsrecht näher. Für letzteres ist anerkannt, dass es bei Rechtsgeschäften, an denen mehrere Personen beteiligt sind, jedem selbständig zusteht (Roth in Staudinger, BGB (2015), § 143, Rn. 15).
42 
Nach dem Regel-Ausnahmeverhältnis in § 139 BGB erstrecken sich die Wirkungen des Widerrufs grundsätzlich auf alle Darlehensnehmer. Dabei ist für die Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht maßgebend, was gelten soll, wenn einer der Darlehensnehmer innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen den Widerruf erklärt. Schließt der Darlehensgeber den Vertrag von vornherein mit mehreren Kreditnehmern ab, so ist davon auszugehen, dass er auch den Fortbestand der einzelnen Kreditverhältnisse davon abhängig machen möchte, dass jedes von ihnen endgültig wirksam und von keinem der Verbraucher binnen zwei Wochen widerrufen wird (Staudinger/Sibylle Kessal-Wulf (2012) BGB § 495, Rn. 19). Umgekehrt ist auch anzunehmen, dass ein Darlehensnehmer, der die vertraglichen Pflichten aus dem Darlehensvertrag nicht allein übernehmen will, nicht bereit ist, den Vertrag fortzuführen, wenn ein weiterer Mitdarlehensnehmer sich innerhalb der Frist von zwei Wochen von diesem löst.
43 
Soweit durch den Widerruf des einen Vertragspartners in die Entscheidungsfreiheit des anderen Verbrauchers eingegriffen wird, fallen dessen Belange nicht unter den eigentlichen Schutzzweck des Verbraucherrechts, das darauf abzielt, den Verbraucher, der sich in einer strukturell schlechteren Verhandlungsposition befindet, vor unüberlegten Vertragsschlüssen zu schützen. Deshalb gebührt dem im Gesetz verankerten Schutz des Widerrufenden Vorrang. Grenzen der Ausübung des Widerrufsrechts im Hinblick auf die Belange des Mitdarlehensnehmers können sich allenfalls aus Treu und Glauben ergeben (§ 242 BGB).
44 
Im vorliegenden Fall enthält der streitgegenständliche Vertrag vom 19.5.2008 unter Nr.6 („Annahme dieses Vertragsangebots“) zudem die ausdrückliche Regelung, dass der Darlehensvertrag insgesamt unwirksam wird, wenn einer von mehreren Darlehensnehmern von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Da die Belehrung der Beklagten zu den Widerrufsfolgen insoweit auch keine Modifikation enthält, bringt sie hinreichend zum Ausdruck, dass der Darlehensvertrag danach insgesamt rückabzuwickeln ist.
45 
bb) Die Belehrung zur Ausübung des Widerrufsrecht bei mehreren Darlehensnehmern verstößt auch nicht gegen das Deutlichkeitsgebot. Danach ist nicht schlechthin jeglicher Zusatz zur Belehrung untersagt. Dem Zweck der Belehrung entsprechend sind Ergänzungen vielmehr als zulässig anzusehen, soweit sie die Belehrung verdeutlichen. Lediglich Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken, sind mit dem Deutlichkeitsgebot nicht zu vereinbaren (BGH v. 4.7.2002 - I ZR 55/00). Gemessen daran, ist der Zusatz, den die Beklagte in die Belehrung eingefügt hat, unschädlich. Er ist vielmehr geeignet, die naheliegende Frage zu klären, ob die Kläger den Widerruf notwendig gemeinsam erklären müssen, und dient damit der Verdeutlichung der Belehrung über das Widerrufsrecht.
d)
46 
Die Kläger wurden von der Beklagten folglich ordnungsgemäß belehrt, sodass die Frist für ihr Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB bereits abgelaufen war, als sie den Widerruf erklärt haben.
III.
47 
Keinen Erfolg hat die Berufung der Beklagten soweit sie sich gegen die Feststellung des Landgerichts wendet, dass sich die Fernabsatzverträge vom 2.6.2008 in Rückabwicklungsschuldverhältnisse gewandelt haben.
48 
Auch insoweit ist die Feststellungsklage zulässig. Sie ist auch begründet, weil der unstreitig von den Klägern erklärte Widerruf gemäß § 355 Abs. 2 BGB noch rechtzeitig erfolgte.
1.
49 
Die Widerrufsbelehrung der Beklagten ist nicht gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV als gesetzeskonform zu behandeln, weil die Beklagte die maßgeblichen Musterbelehrungen (sowohl in der ab 1.4.2008 als auch in der davor geltenden Fassung) in Bezug auf den Fristbeginn einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat.
50 
Soweit in der Belehrung ausgeführt wird, die Frist beginne einen Tag nachdem die im Belehrungstext in vier Unterpunkten erläuterten Ereignissen eingetreten sind, war dies von Gesetzes wegen zwar nicht erforderlich, weil das Gesetz vom Unternehmer lediglich verlangt, das den Fristablauf auslösende Ereignis zu nennen, ohne dass die weitere Fristberechnung gemäß §§ 187 ff. BGB erläutert werden müsste (BGH v. 27.4.1994 - VIII ZR 223/93 Tz. 21). Der Bundesgerichtshof sieht in einer solchen Belehrung aber lediglich eine unschädliche Anpassung an die Regelung des § 187 BGB (BGH v. 20.11.2012 - II ZR 264/10; v. 18.3.2014 - II ZR 109/13).
51 
Hier liegt aber deshalb keine bloße Anpassung der Belehrung zum Fristbeginn an die Regelung des § 187 BGB vor, weil die Belehrung gerade insoweit gegen das Deutlichkeitsgebot verstößt, wie unten näher ausgeführt ist. Hinzukommt, dass der Fristbeginn in Bezug auf den Vertragsschluss als weitere Bedingung gerade abweichend vom Muster erläutert wird. Nach dem Gestaltungshinweis (3) des Musters - den Beginn der Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen betreffend - soll bei der Erbringung von Dienstleistungen hinzugefügt werden: „jedoch nicht vor Vertragsschluss“. Demgegenüber lautet die Belehrung der Beklagten insoweit wie folgt: “(…) nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages“.
52 
Angesichts dieser Abweichungen vom Muster kann sich die Beklagte nicht auf die Schutzwirkung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen (Senat v. 14.4.2015 – 6 U 66/14; v. 29.9.2015 – 6 U 21/15; v. 6.9.2016 – 6 U 207/15).
2.
53 
Die Belehrung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung.
54 
Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses unter Ausschöpfung der Widerrufsfrist auszuüben. Er ist deshalb (auch) über den Beginn der Widerrufsfrist unmissverständlich zu informieren (BGH v. 13.01.2009 - XI ZR 118/08; v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08).
55 
Belehrt der Darlehensgeber hinsichtlich der Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist gemäß § 312 d Abs. 2 BGB aber dahin, dass die Frist "einen Tag nachdem" die in der Belehrung beschriebenen Ereignisse eingetreten sind, beginne, " jedoch nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages", verstößt dies gegen das Deutlichkeitsgebot, weil dadurch der Fehlvorstellung Vorschub geleistet wird, in Bezug auf den Abschluss des Darlehensvertrages sei die Widerrufsfrist im Gegensatz zu den weiteren genannten Ereignissen unter Einschluss des Tages des Vertragsschlusses zu berechnen (Senat v. 14.4.2015 – 6 U 66/14; v. 29.9.2015 – 6 U 21/15; v. 6.9.2016 – 6 U 207/15).
a)
56 
Soweit das Gesetz in § 312 d Abs. 2 BGB den Beginn der Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen an den Vertragsschluss knüpft, ist die Frist auch insoweit gemäß § 187 Abs. 1 BGB zu berechnen mit der Folge, dass der Tag des Vertragsschlusses nicht mitzurechnen ist.
57 
aa) Allerdings kann dies dem Wortlaut des Gesetzes wegen der negativen Fassung des Tatbestandes („nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses“) nicht unmittelbar entnommen werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist durch diese negative Formulierung aber nicht ausgeschlossen, dass das Gesetz den Fristlauf an das Ereignis des Vertragsschlusses knüpft. Die negative Formulierung ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber den Beginn der Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen vom Vertragsschluss abhängig gemacht und damit eine weitere Bedingung für den Fristlauf statuiert hat. Die negative Formulierung lässt lediglich offen, ob für die Fristberechnung der Beginn des Tages des Vertragsschlusses (§ 187 Abs. 2 BGB) oder letzterer als Ereignis maßgebend sein soll (§ 187 Abs. 1 BGB).
58 
bb) Die Gesetzgebungsgeschichte gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in Bezug auf den Vertragsschluss eine Tagesanfangsfrist gemäß § 187 Abs. 2 BGB regeln wollte. Die Formulierung, dass die Frist für den Widerruf eines Fernabsatzvertrages bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses beginnt, geht auf das Gesetz über Fernabsatzverträge vom 27.6.2000 (BGBl. I, S. 897) zurück. Dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 9.2.2000 lässt sich zu der Regelung über den Beginn der Widerrufsfrist in § 3 Abs. 1 S. 2 FernAbsG entnehmen, dass die Vorschrift Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 und 4 FARL in redaktionell gestraffter Form zusammenfasse, wonach die Frist nämlich mit Erfüllung der Informationspflichten, bei der Lieferung von Waren jedoch nicht vor deren Eingang beim Empfänger und bei der Erbringung von Dienstleistungen nicht vor Abschluss des Vertrages beginne (BT-Drucks. 14/2658, S. 43). Dass § 3 Abs. 1 S. 2 FernAbsG eine Tagesanfangsfrist gemäß § 187 Abs. 2 BGB regeln könnte, wurde offensichtlich nicht erwogen, vielmehr ist in dem Entwurf nur von den Ereignissen als fristauslösenden Umständen die Rede.
59 
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie vom 29.7.2009 (BGBl. 2009, 2355) wurde § 312 d Abs. 2 BGB dahingehend geändert, dass die Widerrufsfrist unter anderem „nicht vor Vertragsschluss“ beginnt, sodass das Gesetz nunmehr schon dem Wortlaut nach eindeutig eine Ereignisfrist geregelt hat. Begründet wurde die Neufassung des § 312 d Abs. 2 BGB lediglich mit der redaktionellen Anpassung der Verweisungen und einer Vereinfachung des Wortlauts (Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 5.11.2008, BT-Drucks. 16/11643, S. 69). Eine Änderung des Regelungsgehalts der Norm sollte damit offenbar nicht verbunden sein. Der Gesetzgeber ging also ersichtlich davon aus, dass auch § 312 d Abs. 2 BGB in der hier anwendbaren Fassung insgesamt unter § 187 Abs. 1 BGB falle. Dem entspricht auch der Text der Musterbelehrung, der - wie oben ausgeführt - den Vertragsschluss im Gestaltungshinweis (3) eindeutig als fristauslösendes Ereignis beschreibt.
60 
cc) Europarechtliche Vorgaben bestanden für den Gesetzgeber insoweit nicht. Soweit sich die Beklagte auf die Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG vom 20.5.1997 (FARL) bezieht, ergibt sich daraus nicht, dass nur die Regelung einer Tagesanfangsfrist richtlinienkonform wäre. Zwar besagt Art 6 Abs. 1 FARL u.a., dass die Widerrufsfrist bei Dienstleistungen „mit dem Tag des Vertragsschlusses“ beginne. Zum einen fallen aber Finanzdienstleistungen und damit auch Verbraucherkredite gar nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (Art. 3 Abs. 1 FARL) und zum anderen regelt die Richtlinie lediglich eine Mindestharmonisierung (Art. 14 FARL). So gibt die Richtlinie nur das Recht des Verbrauchers vor, sich von dem Vertrag innerhalb einer Frist von mindestens 7 Werktagen zu lösen (Art. 6 Abs. 1 FARL). Entsprechend war der deutsche Gesetzgeber auch frei, eine längere Widerrufsfrist von 2 Wochen zu regeln und diese zugunsten des Verbrauchers insgesamt als Ereignisfrist auszugestalten.
61 
Auch der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen – umgesetzt durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (BGBl I, 2004, 3102) ist nicht zu entnehmen, dass dem deutschen Gesetzgeber eine Tagesanfangsfrist vorgegeben wäre.
62 
Art. 6 der Richtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass der Verbraucher innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen den Vertrag widerrufen kann, wobei die Widerrufsfrist „am Tag des Abschlusses des Fernabsatzvertrags“ oder an dem Tag beginnen soll, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die zu erteilenden Informationen erhält, wenn dieser Zeitpunkt nach dem Vertragsschluss liegt. Dem kann die Anordnung einer Tagesanfangsfrist nicht entnommen werden. Die Frist soll „am“ Tag des Vertragsschlusses und nicht „mit“ dem Tag des Vertragsschlusses beginnen. Auch im Übrigen können der Richtlinie keine Vorgaben entnommen werden, wie der nationale Gesetzgeber die Fristberechnung zu regeln hat.
63 
dd) Da der deutsche Gesetzgeber danach frei war, eine Tagesanfangs- oder eine Ereignisfrist zu regeln und weder dem Wortlaut des Gesetzes noch der Gesetzgebungsgeschichte eindeutige Anhaltspunkte für die Annahme einer Tagesanfangsfrist entnommen werden können, fällt entscheidend ins Gewicht, dass der Schutzzweck des Gesetzes für die Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB spricht.
64 
Auch die in § 355 BGB geregelten allgemeinen Bedingungen des Fristbeginns sind als Ereignisse im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB ausgestaltet. Die verlängernde Fristberechnung gemäß § 187 Abs. 1 BGB stellt den gesetzlichen Regelfall dar. Ihre Anwendung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn einer gesetzlichen Frist - wie der Widerrufsfrist - eine Schutzfunktion zukommt (Repgen in Staudinger, BGB (2014), § 187 Rn. 2). Eine verkürzende Fristberechnung, wie sie § 187 Abs. 2 BGB vorsieht, entspricht danach nicht dem Zweck der gesetzlichen Regelung in § 312 d Abs. 2 BGB. Ein sachlicher Grund, die Frist insoweit abweichend von den allgemeinen Voraussetzungen des Fristbeginns gemäß § 355 BGB verkürzend zu berechnen, besteht nicht.
65 
ee) Die Berechnung der Widerrufsfrist gemäß § 312 d Abs. 2 BGB richtet sich deshalb nach § 187 Abs. 1 BGB (Wendehorst in Münchner Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 312 d Rn. 86; Grüneberg in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 312 d Rn. 6; Palm in Erman, BGB 11. Aufl., § 187 Rn. 1; Repgen in Staudinger, BGB (2014), § 187 Rn.6).
b)
66 
Gemessen daran, fehlt der Belehrung der Beklagten die notwendige Eindeutigkeit, weil darin zwar für die in einer Aufzählung zunächst genannten Bedingungen des Fristbeginns (Erhalt der Widerrufsbelehrung, der Vertragsurkunde bzw. des schriftlichen Antrags, der AGB sowie der Verbraucherinformationen) ein Hinweis zur Fristberechnung gemäß § 187 Abs.1 BGB erteilt wird, für den Vertragsschluss als weitere Bedingung des Fristbeginns ein solcher Hinweis zur Fristberechnung aber fehlt. Der erste Halbsatz der Belehrung über den Fristbeginn macht deutlich, dass die Frist erst einen Tag nach den in den folgenden Unterpunkten aufgezählten Ereignissen beginnt. Eine solche Klarstellung erfolgt im zweiten Halbsatz für den Vertragsschluss als weitere Voraussetzung nicht. Der gewählte Satzbau lässt auch nicht erkennen, dass sich die einleitende Wendung „einen Tag nachdem“ auch auf das Erfordernis des Vertragsschlusses beziehen soll. Vielmehr lässt die Wendung „nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages“ auch die Deutung zu, bei der Fristberechnung sei gemäß § 187 Abs. 2 BGB der Beginn des Tages des Vertragsschlusses maßgebend.
67 
Die gewählte Formulierung ist deshalb geeignet, beim Verbraucher die Fehlvorstellung hervorzurufen, dass der Tag des Vertragsschlusses bei der Fristberechnung mitzuzählen ist. Es wird nicht hinreichend deutlich, dass die Frist auch in Bezug auf den Vertragsschluss gemäß § 187 Abs. 1 BGB zu berechnen ist und der Tag des Vertragsschlusses nicht gemäß § 187 Abs. 2 BGB in die Frist einzurechnen ist.
c)
68 
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, der festgestellte Mangel der Belehrung beruhe ausschließlich auf der Unklarheit des Gesetzes und könne ihr deshalb nicht angelastet werden.
69 
Der Mangel der Belehrung hat seinen Grund nicht allein in der Übernahme des Gesetzestextes, sondern beruht entscheidend darauf, dass die Beklagte ergänzende Erläuterungen zur Fristberechnung für alle fristauslösenden Umstände bis auf den Vertragsschluss erteilt hat, und dadurch den unzutreffenden Eindruck erweckt hat, dass die Frist unterschiedlich zu berechnen sei. Das wäre vermeidbar gewesen, wenn die Beklagte - dem Vorschlag der Musterbelehrung folgend - allein den Vertragsschluss als weiteres für den Fristbeginn notwendiges Ereignis beschrieben hätte, oder - sollte sie insoweit über die Rechtslage im Unklaren gewesen sein - den Hinweis zur Fristberechnung insgesamt unterlassen hätte. Durch die vorgenommene Differenzierung hat sie aber den unzutreffenden Eindruck erweckt, die für den Fristbeginn maßgeblichen Ereignisse seien in Bezug auf die Fristberechnung unterschiedlich zu behandeln.
3.
70 
Die Ausübung des Widerrufsrechts verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Herleitung von Rechten des Verbrauchers aus einem wegen eines Belehrungsfehlers möglichen Widerruf eines vor langer Zeit abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages kann der Einwand der Verwirkung oder des Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht generell und nicht allein wegen des Zeitablaufs und der Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Verbrauchers in Unkenntnis der fortbestehenden Widerruflichkeit entgegengehalten werden. Eine Treuwidrigkeit kommt vielmehr nur wegen Besonderheiten im Einzelfall in Betracht (OLG Stuttgart v. 6.9.2016 – 6 U 207/15), die hier nicht gegeben sind.
a)
71 
Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Widerruf des Darlehensvertrages sei rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).
72 
Selbst wenn der Widerruf des Verbrauchers von dem Motiv getragen ist, sich nach langer Zeit wegen des gegenwärtig niedrigen Zinsniveaus von dem Darlehensvertrag zu lösen, steht das der Ausübung des Widerrufsrechts nicht entgegen. Da das Gesetz es dem freien Willen des Verbrauchers überlässt, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 501/15 Rn. 23).
73 
Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, wie gravierend der Mangel der Widerrufsbelehrung war und ob er sich im Fall der Kläger überhaupt konkret ausgewirkt hat, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Wirksamkeit des Widerrufs nicht voraus, dass der Mangel der Belehrung ursächlich dafür war, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das Gesetz knüpft unabhängig davon, ob der Verbraucher durch die unzureichende Belehrung tatsächlich einer Fehlvorstellung über das Bestehen und die Modalitäten der Ausübung eines Widerrufsrechts unterlag, allein an die objektive Gesetzeswidrigkeit der Widerrufsbelehrung die Sanktion eines nicht befristeten Widerrufsrechts des Verbrauchers. Entscheidend ist, dass die erteilte Belehrung generell – ohne Rücksicht auf die Schutzwürdigkeit des Verbrauchers im Einzelfall – geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten (BGH v. 23.6.2009 - XI ZR 156/08 Tz.25). Das Widerrufsrecht besteht selbst dann, wenn feststeht, dass der Widerruf auch bei ordnungsgemäßer Belehrung nicht rechtzeitig ausgesprochen worden wäre, weil andernfalls das Ziel des Gesetzes unterlaufen würde, den Unternehmer zu einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht anzuhalten (BGH v. 13.1.1983 – III ZR 30/82).
74 
Es stellt danach keinen Rechtsmissbrauch dar, sondern ist von der Ausgestaltung des Widerrufsrechts durch das Gesetz und die Rechtsprechung gedeckt, wenn ein Verbraucher dieses Recht nach längerer Zeit ausübt, obwohl er nicht konkret durch den Mangel der Belehrung an der fristgerechten Ausübung gehindert war. Genauso wenig handelt er missbräuchlich, wenn er, nachdem er von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hat, eine mittlerweile eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Anlass nimmt, sich durch Widerruf von dem nachteilhaft gewordenen Vertrag zu lösen (zuletzt Senat v. 24.11.2015 – 6 U 140/14; 6.10.2015 – 6 U 148/14).
75 
Unter Berücksichtigung des beiderseitigen Parteivortrags und umfassender Abwägung der Parteiinteressen sieht der Senat im hier zu entscheidenden Einzelfall keine Konstellation, bei der die Einrede aus § 242 BGB begründet wäre.
b)
76 
Die Kläger haben ihr Widerrufsrecht auch nicht verwirkt, weil die Würdigung der gesamten Umstände des Falles ergibt, dass das für den Verwirkungseinwand erforderliche Umstandsmoment nicht gegeben ist.
77 
aa) Bei der Verwirkung handelt es sich um einen Fall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB), die in der illoyal verspäteten Geltendmachung eines Rechts liegt. Dieser Einwand kommt auch gegenüber dem Widerruf eines Verbraucherdarlehens in Betracht. Allerdings gelten insoweit keine Besonderheiten. Der Einwand ist also nur unter den von der Rechtsprechung anerkannten Voraussetzungen berechtigt, dass seit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die auf dem Verhalten des Berechtigten beruhen (Umstandsmoment). Die Verwirkung setzt voraus, dass sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Der Verpflichtete muss aus dem Verhalten des Berechtigten bei objektiver Betrachtung entnehmen dürfen, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner kommt eine Verwirkung nur in Betracht, wenn sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 501/15 Rn. 40; v. 23.1.2014 - VII ZR 177/13 Rn. 13; v. 7.5.2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101, Rn. 39; v. 6.3.1986 – III ZR 195/84, BGHZ 97, 212, Rn. 36).
78 
bb) Es muss nicht entschieden werden, unter welchen weiteren Voraussetzungen der Einwand der Verwirkung greift, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht positiv gekannt und gleichwohl über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt hat, denn dass die Kläger von dem ihnen bekannten Widerrufsrecht erst nach unangemessen langer Zeit Gebrauch gemacht hätten, ist nicht behauptet.
79 
cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der notwendige Vertrauenstatbestand auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Kläger über einen längeren Zeitraum Leistungen auf den Vertrag erbracht haben.
80 
Zwar schließt die Tatsache, dass die Kläger von dem Widerrufsrecht erst im Zuge der anwaltlichen Beratung erfahren haben, den Einwand der Verwirkung nicht von vornherein aus, weil er auch ohne Rücksicht auf die subjektive Kenntnis und Willensrichtung des Berechtigten in Betracht kommt. Das setzt aber voraus, dass der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung aus dem Verhalten des Berechtigten schließen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauchte und sich entsprechend darauf einrichten durfte (BGH v. 16.3.2007 - V ZR 190/06; v. 27.6.1957 - II ZR 15/56). Die Vorstellung, der Gläubiger wolle seine Rechte nicht mehr geltend machen, er unterlasse die Rechtsauübung also bewusst, bedingt die weitere berechtigte Annahme des Verpflichteten, dass dem Gläubiger seine Rechte auch bekannt sind. An dem für eine Verwirkung erforderlichen Vertrauenstatbestand fehlt es folglich regelmäßig, wenn der Schuldner davon ausgehen muss, dass der Berechtigte keine Kenntnis von den ihm zustehenden Rechten hat (BGH v. 15.9.1999 – I ZR 57/97, Rn. 24).
81 
Liegen keine besonderen Umstände vor, muss der Darlehensgeber, der dem Darlehensnehmer eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt hat, regelmäßig davon ausgehen, dass dieser von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat. Die gesetzliche Regelung geht davon aus, dass der Verbraucher über die Modalitäten des Widerrufsrechts nicht informiert ist, und verpflichtet den Darlehensgeber deshalb dazu, den Darlehensnehmer hierüber zu belehren. Bereits angesichts dieser Ausgangslage darf der Darlehensgeber nicht das Wissen des Darlehensnehmers um den Mangel der Belehrung und das daran geknüpfte unbefristete Widerrufsrecht voraussetzen. Ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte muss der Darlehensnehmer vielmehr unterstellen, dass der Verbraucher zunächst keine Kenntnis von seinem unbefristeten Widerrufsrecht hat, so dass der Widerruf auch noch nach langer Zeit erfolgen kann, sollte der Verbraucher später von der Rechtslage Kenntnis erlangen. Aufgrund des Umstandes, dass der Darlehensvertrag über lange Zeit erfüllt wird, darf der Darlehensnehmer folglich nicht darauf vertrauen, der Verbraucher werde sein Widerrufsrecht nicht ausüben. Auch die vollständige Abwicklung des Darlehens ändert grundsätzlich nichts daran, dass für den Darlehensgeber kein Anlass besteht anzunehmen, der Verbraucher kenne sein - trotz der vollständigen Vertragserfüllung fortbestehendes - Widerrufsrecht. Auch bei dem beendeten Vertrag müssen deshalb weitere Umstände hinzutreten, die für die Schutzwürdigkeit des Darlehensgebers sprechen.
82 
dd) Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Unternehmer in Fällen wie dem vorliegenden auch deshalb regelmäßig nicht für sich in Anspruch nehmen, weil er den mit dem unbefristeten Widerrufsrecht verbundenen Schwebezustand selbst herbeigeführt hat, indem er eine fehlerhafte Belehrung erteilt hat (BGH v. 24.2.2016 – IV ZR 142/15, Rn. 16; v. 7.5.2014 - IV ZR 76/11, Rn. 39 zum Versicherungsvertrag). Die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen (BGH v. 18.10.2004 - II ZR 352/02). Verstößt der Unternehmer gegen seine Pflicht, dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen, darf er nicht darauf vertrauen, er habe durch seine Belehrung die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt. Er muss erkennen, dass dem Verbraucher nach dem Gesetz ein zeitlich nicht befristetes Widerrufsrecht zusteht. Gegen die Schutzwürdigkeit des Unternehmers spricht zudem, dass er den dadurch entstandenen Schwebezustand durch eine Nachbelehrung beenden kann, dies zumindest in Fällen, in denen der Darlehensvertrag – wie hier – noch nicht vollständig abgewickelt ist (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 501/15 Rn. 41).
83 
Es ist zwar denkbar, dass den Interessen des Darlehensgebers im Einzelfall Vorrang gebührt und er schutzwürdig ist, obwohl er eine Belehrung erteilt hat, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat und er auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine Nachbelehrung zu erteilen (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 501/15 Rn. 41). Im vorliegenden Fall sind aber keine besonderen Umstände gegeben, die eine entsprechende Wertung rechtfertigen würden. Insbesondere war der Vertrag im Zeitpunkt des Widerrufs nicht seit längerer Zeit abgewickelt (dazu BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 501/15 Rn. 41), was allerdings für sich genommen regelmäßig auch kein hinreichender Grund ist, die vorrangige Schutzwürdigkeit des Unternehmers zu bejahen, denn nach dem Gesetz gilt das Widerrufsrecht auch bei abgewickelten Verträgen und verliert auch nach diesem Zeitpunkt für den Verbraucher seine wirtschaftliche Bedeutung nicht.
84 
ee) Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte im Vertrauen darauf, dass ein Widerruf unterbleiben würde, so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstanden wäre.
4.
85 
Da der Widerruf danach wirksam war, hat das Landgericht der Feststellungsklage insoweit zu Recht stattgegeben.
IV.
86 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S.1 und 2 ZPO. Angesichts des beiderseitigen Obsiegens und unter Berücksichtigung der jeweils mit den Darlehensverträgen verbundenen monatlichen Belastungen der Kläger waren die Kosten gegeneinander aufzuheben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
87 
Die Revision wird insgesamt zugelassen. Die Rechtssache hat bereits wegen der Frage, ob bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages mit mehreren Darlehensnehmern der Widerruf nur gemeinsam erklärt werden kann, grundsätzliche Bedeutung. Zudem hat der Bundesgerichtshof in einem gleich liegenden Parallelverfahren die Revision zugelassen.
88 
Der Streitwert ist mit den von den Klägern behaupteten Leistungen auf die Darlehensverträge (144.431,- EUR; Bl. 171) zu bemessen.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

27
Zwar führt allein der Zusatz, "[b]ei mehreren Darlehensnehmern" könne "jeder Darlehensnehmer seine Willenserklärung gesondert widerrufen", nicht zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion. Insoweit handelt es sich um eine inhaltlich zutreffende Vervollständigung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, GuT 2013, 133; dazu Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 24), die über die vom Muster für die Widerrufsbelehrung behandelten Themen hinaus lediglich ergänzende und rechtlich richtige Informationen vermittelt, ohne in den Text des Musters einzugreifen oder auf ihn bezogene Angaben zu machen. Ein solcher Eingriff liegt aber vor, soweit die Beklagte sowohl die Zwischenüberschrift "Widerrufsrecht" des Musters für die Widerrufsbelehrung ausgelassen als auch unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" die Mustertexte für Darlehensverträge und den finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts entgegen den Vorgaben des Gestaltungshinweises kombiniert hat. Dabei ist für den Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion ohne Belang, dass es sich bei den von den Klägern aufgenommenen Darlehen nicht um verbundene Geschäfte handelte, so dass Gestaltungshinweis (8) der Musterbelehrung in ihrer hier maßgeblichen ursprünglichen Fassung dem Unternehmer anheim gab, auf Hinweise für finanzierte Geschäfte zu verzichten (Senatsurteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 39).

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 366/15
vom
7. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:070217BXIZR366.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Verkehrsanwälte der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 24. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Die aus eigenem Recht eingelegte Gegenvorstellung der Verkehrsanwälte der Kläger gibt keinen Anlass, den Streitwert heraufzusetzen.
2
Zwar ist die Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden.
3
Sie ist aber unbegründet. Für die Bewertung des Streitwerts sind die Grundsätze maßgeblich, die der Senat in dieser Sache mit Beschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 434 Rn. 4 ff.) aufgestellt hat. Der Streitwert bestimmt sich demgemäß nach den Zins- und Tilgungsleistungen, die die Kläger auf die in Streit stehenden Verträge bis zum Widerruf vom 20. Juni 2014 erbracht haben. Dies sind die Verträge mit den Nummern 005 … , 015 … und 055 … . Allein über die Rückabwicklung dieser Verträge haben die Vorinstanzen, was der Senat durch Auslegung selbst bestimmen kann (Senatsurteil vom 16. März 1999 - XI ZR 209/98, NJW-RR 1999, 1006 unter II. 2; BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559/14, NJW 2016, 3244 Rn. 29), erkannt. Die Zins- und Tilgungsleistungen belaufen sich auf insgesamt 137.388,66 €, so dass der Streitwert wie geschehen auf bis 140.000 € festzusetzen war.
4
Anders als von den Verkehrsanwälten der Kläger beantragt, besteht auch kein Anlass, den Streitwert der Vorinstanzen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abzuändern (BGH, Beschlüsse vom 17. März 2015 - II ZR 391/13, juris Rn. 1 ff. und vom 8. Oktober 2015 - I ZB 10/15, juris Rn. 1).
Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.02.2015 - 8 O 278/14 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.07.2015 - 6 U 41/15 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 48/04 Verkündet am:
16. Mai 2006
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den
Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger
und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Januar 2004 insoweit aufgehoben, als die Vollstreckungsgegenklage der Kläger abgewiesen wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2
Die Kläger, ein damals 36-jähriger Arbeiter und seine Ehefrau, eine damals 33-jährige Arbeiterin, wurden im Jahr 1996 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital einen halben Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung in Br. zu erwerben. Der Vermittler war für die H. GmbH tätig, die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte finanzierte. Nach mehreren Besuchen des Vermittlers in der Wohnung der Kläger, bei denen diese unter anderem auf von der Beklagten stammenden Formularen zwei Bausparanträge unterschrieben sowie durch schriftliche Erklärung vom 22. September 1996 der für das zu erwerbende Objekt bestehenden Mieteinnahmegesellschaft beitraten, unterbreiteten sie der LU. Verwaltungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Verkäuferin) am 23. September 1996 ein notarielles Kaufangebot, das diese mit notariell beurkundeter Erklärung vom 1. Oktober 1996 annahm. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 98.011 DM schloss die beklagte Bausparkasse als Vertreterin der Landeskreditbank (im Folgenden: L-Bank) mit den Klägern am 30. September/7. Oktober 1996 einen Darlehensvertrag über 116.000 DM, der als tilgungsfreies "Vorausdarlehen" bis zur Zuteilungsreife zweier bei der Beklagten abgeschlossener Bausparverträge über je 58.000 DM dienen sollte.
3
Darlehensvertrag, Der dem eine Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz, nicht aber eine solche nach dem Haustürwiderrufsgesetz beigefügt war, enthält unter anderem folgende Bedingungen: "§ 2 Kreditsicherheiten Die in § 1 genannten Darlehen werden gesichert durch: … Grundschuldeintragung zugunsten der Bausparkasse über 116.000 DM mit mindestens 12 v.H. Jahreszinsen. … Die Bausparkasse ist berechtigt, die ihr für das beantragte Darlehen eingeräumten Sicherheiten für die Gläubigerin treuhänderisch zu verwalten oder auf sie zu übertragen. … § 3 Auszahlungsbedingungen Auszahlungen aus Vorfinanzierungsdarlehen (Voraus-/Sofortdarlehen und Zwischenkredite) und zugeteilten Bauspardarlehen erfolgen , wenn der Bausparkasse folgende Unterlagen vorliegen: … - Beitritt in eine Mieteinnahmegemeinschaft, die nur mit unserer Zustimmung gekündigt werden darf … § 5 Besondere Bedingungen für Vorfinanzierungen … Die Bausparkasse kann das Darlehen der L-Bank vor Zuteilung des/der Bausparvertrages/verträge ablösen, sobald Umstände eintreten, die in der Schuldurkunde Ziffer 4 a-e geregelt sind mit der Folge, dass die Bausparkasse in das bestehende Vertragsverhältnis eintritt. …"
4
Die in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte Schuldurkunde der Beklagten enthält in Nr. 11 b) folgende Regelung: "die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Gläubigerin gegen den Darlehensnehmer aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Darlehensnehmer begründet sind; …"
5
Mit notarieller Urkunde vom 1. Oktober 1996 wurde zugunsten der Beklagten an dem Kaufgegenstand eine Grundschuld über 116.000 DM zuzüglich 12% Jahreszinsen bestellt. Gemäß Ziffer V. der Urkunde übernahmen die Kläger die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarfen sich "wegen dieser persönlichen Haftung der Gläubigerin gegenüber" der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
6
Kläger Die widerriefen im Juli 2002 ihre auf den Abschluss des "Vorausdarlehens" und im Oktober 2003 ihre auf den Abschluss der Bausparverträge gerichteten Willenserklärungen unter Berufung auf die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes. Nachdem die Rechtsnachfolgerin der L-Bank am 10. Januar 2003 alle ihr im Zusammenhang mit dem Darlehensverhältnis zustehenden Ansprüche an die Beklagte abgetreten hat, nimmt diese die Kläger aus der notariellen Urkunde vom 1. Oktober 1996 persönlich in Anspruch.
7
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage. Sie haben geltend gemacht, der Titel sei nicht wirksam errichtet worden, weil für die Begründung ihrer persönlichen Haftung keine wirksame Vollmacht vorgelegen habe. Außerdem sichere die notarielle Schuldurkunde, aus der die Beklagte die Vollstreckung betreibe, nur deren eigene Ansprüche, nicht aber an sie abgetretene Forderungen der L-Bank aus dem Vorausdarlehen. Dieses hätten sie zudem wirksam nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes widerrufen. Die Beklagte, die dauerhaft und eng mit den Vermittlern zusammen gearbeitet habe, habe sie überdies nicht hinreichend über die wirtschaftlichen Risiken des Objekts aufgeklärt. Sie habe insbesondere von Unterdeckungen in Mietpools und von der überhöht kalkulierten Miete gewusst, die die Vermittler den Käufern wahrheitswidrig als erzielbare Miete angegeben hätten. Den Klägern sei anstelle der tatsächlich erzielbaren Miete von 6,90 DM/qm von dem Vermittler eine monatliche Nettomiete von 11,30 DM/qm "verkauft" worden, weshalb die Rentabilität der erworbenen Immobilie von vornherein nicht gegeben gewesen sei. Die Beklagte hat hilfswiderklagend die Rückzahlung des geleisteten Nettokreditbetrages zuzüglich Zinsen beantragt.
8
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter, soweit dieser die Vollstreckungsgegenklage betrifft.

Entscheidungsgründe:


9
Revision Die ist begründet. Sie führt hinsichtlich der Vollstreckungsgegenklage zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


10
Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren bedeutsam - im Wesentlichen ausgeführt:
11
Die Kläger seien auf Grund der Grundschuldbestellung nebst persönlicher Haftungsübernahme und Unterwerfungserklärung in der notariellen Urkunde vom 1. Oktober 1996 verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen zu dulden, selbst wenn sie auf Grund einer der Beklagten zurechenbaren Haustürsituation zum Abschluss des Darlehensvertrags veranlasst worden sein sollten. Eine Einrede ergebe sich daraus nicht, da auch der Rückgewähranspruch der Beklagten nach § 3 HWiG von der zwischen den Parteien getroffenen Sicherungsabrede erfasst werde. Diese sei weiterhin wirksam, da sich die Widerrufserklärungen der Kläger nicht auf sie bezogen hätten. Die Kläger könnten eine Rückzahlung der Darlehensvaluta auch nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG verweigern, da diese Vorschrift gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkredite nicht anwendbar sei. Ein Einwendungsdurchgriff aus § 242 BGB komme ebenfalls nicht in Betracht.
12
Die Beklagte hafte auch nicht aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine Aufklärungs- und Hinweispflicht der kreditgebenden Bank bestehe, lägen nicht vor. Mit ihrer Forderung nach einem Beitritt zum Mietpool gemäß § 3 des Darlehensvertrages sei die Beklagte nicht über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen, da ihr Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements banküblich und typischerweise mit der Rolle eines Kreditgebers verknüpft sei. Auch die von den Klägern behauptete defizitäre Entwicklung der Mietpools begründe keine Hinweispflicht der Beklagten. Es fehle auch substantiierter Vortrag zu dem streitgegenständlichen Mietpool, der auf der von den Klägern vorgelegten Liste überschuldeter Mietpools nicht enthalten sei. Über die Vor- und Nachteile der gewählten Finanzierungsart habe die Beklagte die Kläger nicht informieren müssen. Eine unzutreffende Ermittlung des Beleihungswertes rechtfertige einen Schadensersatzanspruch der Kläger schon deshalb nicht, weil dessen Festsetzung ausschließlich im Interesse der Bank erfolge. Dafür, dass eine im Kaufpreis angeblich enthaltene Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert geführt habe, dass die Beklagte von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer habe ausgehen müssen, fehle es an substantiiertem Vortrag der Kläger.

II.


13
Berufungsurteil Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
14
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Grundschuld nebst persönlicher Haftungsübernahme und Vollstreckungsunterwerfungserklärung der Darlehensnehmer nicht nur die erst nach Zuteilungsreife der Bausparverträge auszureichenden Darlehen der Beklagten sichert, sondern auch die durch Abtretung erworbenen Ansprüche aus dem "Vorausdarlehen" der L-Bank. Dies hat der erkennende Senat bereits in zwei ebenfalls die Beklagte betreffenden Fällen, denen dieselbe Finanzierungskonstruktion und identische Vertragsbedingungen zugrunde lagen, entschieden und im Einzelnen begründet (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 7 f.).

15
dortigen Die Ausführungen gelten im vorliegenden Fall entsprechend. Auch hier liegt der Grundschuldbestellung vom 1. Oktober 1996 eine entsprechende Sicherungsvereinbarung der Prozessparteien zugrunde. Aus dem von den Klägern mit der L-Bank geschlossenen Darlehensvertrag vom 30. September/7. Oktober 1996 geht hervor, dass die zugunsten der Beklagten zu bestellende Grundschuld alle aus den beiden Kreditverhältnissen resultierenden Ansprüche sichern sollte. Diese ursprüngliche Sicherungsabrede ist bestehen geblieben, als die Beklagte durch den am 10. Januar 2003 geschlossenen Abtretungsvertrag (§ 398 BGB) selbst Darlehensgläubigerin und wegen der damit verbundenen Beendigung des Treuhandvertrages auch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld und der haftungserweiternden persönlichen Sicherheiten wurde. Ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen Fällen ergibt sich die ursprüngliche Treuhandabrede zwischen der Beklagten und der L-Bank - anders als die Revision meint - ohne weiteres aus dem Darlehensvertrag. Dass die Grundschuld auch die abgetretene Forderung aus dem Vorausdarlehen sichert, folgt auch hier aus Nr. 11 b) der Schuldurkunde. Die in der Kreditpraxis, auch bei Bausparkassen, übliche Erstreckung des Grundschuldsicherungszwecks auf künftige Forderungen ist für den Vertragsgegner weder überraschend noch unangemessen (§§ 3, 9 AGBG), sofern es sich um Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung handelt. Dass grundsätzlich nicht nur originäre, sondern auch durch eine Abtretung erworbene Forderungen Dritter nach der allgemeinen Verkehrsanschauung der bankmäßigen Geschäftsverbindung zugerechnet werden können, ist höchstrichterlich seit langem anerkannt (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 8).

16
Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass für die von den Parteien in Ziffer V. der Grundschuldbestellungsurkunde vereinbarte persönliche Haftung nebst Vollstreckungsunterwerfung nichts Abweichendes gilt. Vielmehr teilen in Fällen der vorliegenden Art das abstrakte Schuldversprechen und die diesbezügliche Unterwerfung der Darlehensnehmer unter die sofortige Zwangsvollstreckung den Sicherungszweck der Grundschuld (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 8).
17
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist § 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 496 Abs. 2 BGB) auf das abstrakte Schuldanerkenntnis der Kläger nicht analog anwendbar. Wie der Senat nach Abfassung der Revisionsbegründung entschieden und im einzelnen begründet hat, fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, die eine analoge Anwendung rechtfertigen könnte (BGH, Senatsurteile vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831 und vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 m.w.Nachw.).
18
Rechtsfehlerfrei 3. hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die Kläger gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde auch nicht mit Erfolg auf den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen nach § 1 Abs. 1 HWiG berufen können.
19
Im Falle des wirksamen Widerrufs der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen der Kläger hat die Be- klagte gegen diese - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - aus abgetretenem Recht gemäß § 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung (Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00 WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176 und vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, 847). Dieser Anspruch ist angesichts der weiten, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht widerrufenen, Sicherungszweckerklärung ebenfalls durch die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung gesichert (BGH, Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, jeweils m.w.Nachw.).
20
a)Nachgefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist, kann der Darlehensnehmer im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie die Rückzahlung des Kapitals auch nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG mit der Begründung verweigern, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Geschäft (Senat, BGHZ 152, 331, 337; BGH, Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, 847 m.w.Nachw.). § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (Senat, BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504). Um einen solchen Kredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt es sich bei dem im Streit stehenden Darlehen.
21
Rechtsfehlerfrei aa) ist die Feststellung des Berufungsgerichts, dass das Vorausdarlehen zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden ist (vgl. hierzu BGH, Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 918, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175 und vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, Umdruck S. 26). Dies greift die Revision auch nicht an.
22
Sie bb) macht jedoch geltend, eine treuhänderisch gehaltene Grundschuld nebst persönlicher Vollstreckungsunterwerfung sei keine grundpfandrechtliche Sicherheit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG. Damit kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die streitgegenständliche Grundschuld - wie oben näher ausgeführt - nach dem ausdrücklichen Wortlaut des zugrunde liegenden Darlehensvertrages sowohl die nach Zuteilung der jeweiligen Bausparverträge auszureichenden Bauspardarlehen der Beklagten als auch das Vorausdarlehen der L-Bank absichert und darüber hinaus der Treuhandvertrag durch Abtretung der Ansprüche an die Beklagte mittlerweile beendet worden ist, die Beklagte also auch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld geworden ist. Entge- gen der Auffassung der Revision gebieten auch europarechtliche Erwägungen keine andere Beurteilung. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie , ABl. EG 1987, Nr. 42, S. 48 i.d.F. der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, ABl. EG Nr. 61, S. 14) ist gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a auf Kreditverträge, die zum Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder Gebäude bestimmt sind, nicht anwendbar.
23
cc) Entgegen der Auffassung der Revision findet § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auch auf die streitgegenständliche Zwischenfinanzierung Anwendung. Zwar vertritt eine Mindermeinung in der Literatur die Auffassung , § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG greife nur ein, wenn der Zwischenkredit seinerseits grundpfandrechtlich gesichert ist (v. Westphalen/Emmerich/ v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 3 Rdn. 85, 87 m.w.Nachw.). Das ist hier aber nach § 2 des Darlehensvertrages der Fall, weil danach auch das Vorausdarlehen durch die Grundschuld gesichert wird.
24
b) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Einwendungsdurchgriff nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen der Rechtsprechung zum verbundenen Geschäft verneint. Ein Rückgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Realkrediten aus (BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622 m.w.Nachw.).
25
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der erst nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank).
26
aa) Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen ausdrücklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Abl. EG Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985, "Haustürgeschäfterichtlinie") es nicht verbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Zinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit bestätigt worden.
27
Dem bb) aus § 3 HWiG folgenden Rückzahlungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) durch die Haustürgeschäfterichtlinie vor den Folgen der in den Entscheidungen des EuGH angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu schützen ist, die er im Falle einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden können.
28
(1) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (Fischer DB 2005, 2507, 2510 und VuR 2006, 53, 57; zustimmend Hofmann BKR 2005, 487, 492 ff. und Staudinger NJW 2005, 3521, 3525) findet eine "richtlinienkonforme" Auslegung oder analoge Anwendung der §§ 9 Abs. 2 Satz 4, 7 Abs. 4 VerbrKrG und § 3 HWiG dahin, den nicht mit einer Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG versehenen Darlehensvertrag wie bei einem verbundenen Geschäft durch Rückzahlung der vom Verbraucher geleisteten Zins- und Tilgungsraten Zug um Zug gegen Übertragung der Immobilie rückabzuwickeln, sowohl in der Haustürgeschäfterichtlinie als auch im deutschen Recht keine Stütze. Aufgrund der vorgenannten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 steht fest, dass § 3 Abs. 1 und 3 HWiG, der bei Widerruf eines Darlehensvertrages die sofortige Rückzahlung der Darlehensvaluta und die marktübliche Verzinsung vorsieht, auch dann der Haustürgeschäfterichtlinie nicht widerspricht, wenn das Darlehen nach dem für eine Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie dient und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt worden ist. Die Haustürgeschäfterichtlinie kennt kein verbundenes Geschäft. Gleiches gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG für realkreditfinanzierte Immobiliengeschäfte , wenn der Grundpfandkredit - wie hier - zu den üblichen Bedingungen ausgereicht worden ist. Grundpfandkredit und finanziertes Immobiliengeschäft bilden dann nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ausnahmslos kein verbundenes Geschäft (Senat, BGHZ 150, 248, 262; 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622, vom 9. November 2005 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 74, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376, vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1523 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504), so dass ein Einwendungsdurchgriff und eine Rückabwicklung nach § 9 VerbrKrG entgegen der Ansicht der Revision von vornherein nicht in Betracht kommen.
29
Soweit der EuGH gemeint hat, Art. 4 der Haustürgeschäfterichtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, den Verbraucher vor den Risiken einer kreditfinanzierten Kapitalanlage zu schützen, die er im Falle einer Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden können, ist eine richtlinienkonforme Auslegung, sollte sie nach deutschem Recht überhaupt möglich sein, nur in den wenigen Fällen notwendig , in denen der Verbraucher den Darlehensvertrag anlässlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher oder an seinem Arbeitsplatz oder während eines vom Gewerbetreibenden außerhalb seiner Geschäftsräume organisierten Ausflugs abgeschlossen bzw. sein Angebot abgegeben hat (Art. 1 Abs. 1 Haustürgeschäfterichtlinie), und in denen der Verbraucher überdies an seine Erklärung zum Abschluss des mit Hilfe des Darlehens zu finanzierenden Geschäfts noch nicht gebunden war. Auf die Frage, ob Darlehensvertrag und finanzierte Anlage ein verbundenes Geschäft bilden, kommt es nach den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) nicht an. Auch dies verkennt die Mindermeinung , wenn sie eine richtlinienkonforme "Verbundgeschäftslösung" fordert. Zum einen bleibt sie hinter den Vorgaben der genannten Entscheidungen zurück, indem sie die von ihr gewünschte Rückabwicklung des widerrufenen Darlehensvertrages davon abhängig macht, dass Kredit - und Immobilienkaufvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG bilden. Zum anderen geht sie weit über die Entscheidungen des Gerichtshofs hinaus, indem sie das aus dem Immobilienkaufvertrag resultierende Anlagerisiko ohne Rücksicht darauf, ob dieses durch eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG bei Abschluss des Darlehensvertrages (noch) hätte vermieden werden können, auf die kreditgebende Bank verlagert (KG ZfIR 2006, 136, 140; Habersack JZ 2006, 91, 92). Dies ist weder durch die Haustürgeschäfterichtlinie noch durch das Haustürwiderrufsgesetz zu rechtfertigen. Beide wollen dem Verbraucher bei Haustürgeschäften nur die Möglichkeit geben, die Verpflichtungen aus einem solchen Geschäft noch einmal zu überdenken (6. Erwägungsgrund zur Haustürgeschäfterichtlinie), nicht aber sich von Geschäften zu lösen, für die die unterbliebene Widerrufsbelehrung nicht kausal geworden ist.
30
Entgegen (2) der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder (BKR 2005, 442, 448; s. auch EWiR 2005, 837, 838) fehlt auch für eine "richtlinienkonforme" Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG dahin, den Darlehensnehmer im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereicherungsrechtlich nicht als Empfänger der Darlehensvaluta anzusehen, eine tragfähige Grundlage. § 3 Abs. 1 und 3 HWiG ist ausweislich der Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank ) ohne jede Einschränkung richtlinienkonform. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 152, 331, 337; BGH, Urteile vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83, WM 1985, 221, 223, insoweit in BGHZ 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653, vom 25. April 1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993, 994 und vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1659; Se- natsurteile vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503 und vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, Umdruck S. 15 und XI ZR 29/05, Umdruck S. 16) und der gesamten Kommentarliteratur (vgl. Bülow, Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl. § 494 BGB Rdn. 48; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 494 Rdn. 4; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 Rdn. 21; Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. § 494 Rdn. 7; Staudinger/KessalWulf , BGB Neubearb. 2004 § 491 Rdn. 47, § 494 Rdn. 20; Palandt/ Putzo, BGB 61. Aufl. § 607 Rdn. 9; RGRK/Ballhaus, BGB 12. Aufl. § 607 Rdn. 7; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 607 BGB Rdn. 120) hat der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag im Sinne des § 607 BGB a.F. auch dann empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden. Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079, 2085 Nr. 85 Schulte) ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Darlehensnehmer die von der kreditgebenden Bank unmittelbar an den Immobilienverkäufer ausgezahlte Darlehensvaluta erhalten haben.
31
Nichts spricht dafür, den Empfang des Darlehens in § 3 Abs. 1 HWiG, der lediglich die Rückabwicklung empfangener Leistungen regelt, anders zu verstehen als in § 607 BGB. Aus § 9 VerbrKrG ergibt sich nichts anderes (BGH, Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, Umdruck S. 15 ff. und XI ZR 29/05, Umdruck S. 17 ff.). Der Hinweis von Derleder, bei einem widerrufenen Darlehensvertrag sei auch die Auszahlungsanweisung des Darlehensnehmers unwirksam, übersieht, dass bereicherungsrechtlich anerkannt ist, dass eine Rückabwicklung auch dann im Anweisungsverhältnis (Deckungsverhältnis) zu erfolgen hat, wenn der Anweisende einen zurechenbaren Anlass zu dem Zahlungsvorgang gesetzt hat, etwa eine zunächst erteilte Anweisung widerruft (BGHZ 61, 289, 291 ff.; 87, 393, 395 ff.; 89, 376, 379 ff.; 147, 145, 150 f.; 147, 269, 273 ff.). Gleiches gilt bei § 3 Abs. 1 HWiG, der einen, insbesondere was die §§ 814 ff. BGB angeht (BGHZ 131, 82, 87), besonders ausgestalteten Bereicherungsanspruch regelt.
32
Nicht (3) haltbar ist auch die Ansicht von Knops und Kulke (WM 2006, 70, 77 und VuR 2006, 127, 135), bei einer Investition der Darlehensvaluta in eine Immobilie durch einen über sein Widerrufsrecht nicht belehrten Darlehensnehmer sei von einem unverschuldeten Untergang der empfangenen Leistung im Sinne des § 3 Abs. 2 HWiG auszugehen. Wie bereits dargelegt, hat der Kreditnehmer die Darlehensvaluta mit der weisungsgemäßen Auszahlung an den Immobilienverkäufer empfangen. Damit ist der im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages gegebene Rückgewähranspruch der kreditgebenden Bank aus § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG entstanden. Da der Darlehensnehmer lediglich eine bestimmte Geldsumme zurückzahlen muss, kann von einem Untergang der Valuta im Sinne des § 3 Abs. 2 HWiG, der nur für Sachen, nicht aber für eine Wertsummenschuld gilt (so auch Derleder BKR 2005, 442, 447), keine Rede sein, wenn die Valuta bestimmungsgemäß zur Bezahlung des Kaufpreises für eine nicht (ausreichend) werthaltige Immobilie verwendet worden ist. Wer dies anders sieht, verschiebt das Verwendungsrisiko in unvertretbarer Weise bei jedem Kredit, der zur Finanzierung des Erwerbs einer bestimmten Sache aufgenommen wird, auf die kreditgebende Bank. Dies ist insbesondere dann durch nichts zu rechtfertigen, wenn der Kreditnehmer bei einem nicht verbundenen Geschäft - wie hier - zunächst den Immobilienkaufvertrag und erst später den zur Finanzierung des Kaufpreises notwendigen Darlehensvertrag, in dem die erforderliche Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG fehlt, abschließt.
33
(4) Auch der Hinweis von Tonner/Tonner (WM 2006, 505, 510 ff.) auf den Rechtsgedanken der §§ 817 Satz 2, 818 Abs. 3 BGB und dessen Anwendung bei Kenntnis des Darlehensgebers von dem mit dem Immobilienerwerb verbundenen Risiko ändert daran nichts. Die genannten Normen sind nämlich auf den Rückgewähranspruch nach § 3 Abs. 1 HWiG, der als lex specialis die Anwendung der §§ 812 ff. BGB grundsätzlich ausschließt (BGHZ 131, 82, 87), nicht anwendbar. Der Gesetzgeber hat das Bereicherungsrecht durch § 3 HWiG, jedenfalls was die §§ 814 ff. BGB angeht, bewusst derogiert. Davon kann auch im Wege richtlinienkonformer Auslegung des § 3 HWiG, zu der hier, wie dargelegt, im Übrigen kein Grund besteht, nicht abgewichen werden (vgl. Piekenbrock WM 2006, 466, 475). Abgesehen davon kann von einem Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB bei Empfang eines - für den Erwerb einer nicht ausreichend werthaltigen Immobilie verwendeten - Darlehens, das dem Darlehensnehmer, wie er weiß, nur für begrenzte Zeit zur Verfügung stehen soll, unter Berücksichtigung des § 819 Abs. 1 BGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Rede sein (BGHZ 83, 293, 295; 115, 268, 270 f.; BGH, Urteile vom 14. April 1969 - III ZR 65/68, WM 1969, 857, 858; Senatsurteile vom 17. Februar 1995 - XI ZR 225/93, WM 1995, 566, 567, vom 2. Februar 1999 - XI ZR 74/98, WM 1999, 724, 725 und vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 623).
34
Das 4. Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht einen dem Anspruch der Beklagten entgegenzusetzenden Schadensersatzanspruch der Kläger aus Verschulden bei Vertragsschluss verneint.
35
a) Zu Recht hat sich das Berufungsgericht allerdings nicht mit der Frage befasst, ob aus der bei Abschluss des Darlehensvertrages unterbliebenen Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG ein Schadensersatzanspruch der Kläger folgen kann. Ein derartiger Schadensersatzanspruch wird zwar im Anschluss an die erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) diskutiert mit dem Ziel, den vom EuGH geforderten Schutz des Verbrauchers vor den Folgen der dort genannten Risiken von Kapitalanlagen der hier vorliegenden Art, die der Verbraucher im Falle einer mit dem Darlehensvertrag verbundenen Widerrufsbelehrung hätte vermeiden können, im Wege einer schadensersatzrechtlichen Lösung umzusetzen. Hier scheidet ein solcher Anspruch aber von vornherein aus.
36
aa) Dabei kann dahinstehen, ob das Unterlassen der nach Art. 4 der Haustürgeschäfterichtlinie erforderlichen Belehrung über den Widerruf entgegen der bislang ganz überwiegend vertretenen Auffassung nicht als bloße Obliegenheitsverletzung, sondern als echte Pflichtverletzung anzusehen ist (vgl. dazu OLG Bremen WM 2006, 758, 763; Derleder BKR 2005, 442, 446; Habersack JZ 2006, 91, 93). Offen bleiben kann auch, ob eine Haftung nicht ohnedies mangels Verschuldens ausscheidet , weil sich die Beklagte bei dem vor dem Jahre 2000 geschlossenen Darlehensvertrag erfolgreich darauf berufen könnte, gemäß § 5 Abs. 2 HWiG habe sie eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG für entbehrlich halten dürfen (so Freitag WM 2006, 61, 69; Habersack JZ 2006, 91, 93; Lang/Rösler WM 2006, 513, 517; Piekenbrock WM 2006, 466, 475; Sauer BKR 2006, 96, 101; wohl auch Schneider/Hellmann BB 2005, 2714; Thume/Edelmann BKR 2005, 477, 482; zweifelnd: OLG Bremen WM 2006, 758, 764; Lechner NZM 2005, 921, 926 f.; a.A. Fischer VuR 2006, 53, 58; Knops/Kulke VuR 2006, 127, 133; Reich/Rörig VuR 2005, 452, 453; Woitkewitsch MDR 2006, 241, 242). Es sei insoweit nur darauf hingewiesen, dass der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut des § 5 Abs. 2 HWiG, dass das Haustürwiderrufsgesetz auf Haustürgeschäfte , die zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz erfüllen, nicht anwendbar ist, deutlich gegen die Notwendigkeit einer Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG spricht. Auch der erkennende Senat hat eine solche Belehrung deshalb in Übereinstimmung mit der damals einhelligen Meinung der Obergerichte (OLG Stuttgart WM 1999, 74, 75 f. und WM 1999, 1419; OLG München WM 1999, 1418, 1419) und der herrschenden Ansicht in der Literatur (vgl. die Nachweise in BGH WM 2000, 26, 27) in seinem Beschluss vom 29. November 1999 (XI ZR 91/99, WM 2000, 26, 27 ff.) als nicht erforderlich angesehen und seine Meinung erst aufgrund des anders lautenden Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99, WM 2001, 2434 ff. Heininger) geändert (BGHZ 150, 248, 252 ff.). Dahinstehen kann schließlich, ob die Auffassung , ein Verschulden der Kreditinstitute sei mit Rücksicht auf die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht erforderlich (OLG Bremen WM 2006, 758, 764; Habersack JZ 2006, 91, 93; Hoffmann ZIP 2005, 1985, 1991; Reich/Rörig VuR 2005, 452, 453; Wielsch ZBB 2006, 16, 20), haltbar ist, obwohl nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., sofern nichts anderes bestimmt ist, nur für Vorsatz und Fahrlässigkeit gehaftet wird (vgl. auch Lang/Rösler WM 2006, 513, 517; Thume/Edelmann BKR 2005, 477, 482).
37
Ein bb) Schadensersatzanspruch wegen der Nichterteilung einer Widerrufsbelehrung ist nämlich jedenfalls mangels Kausalität zwischen unterlassener Widerrufsbelehrung und dem Schaden in Gestalt der Realisierung von Anlagerisiken zumindest immer dann ausgeschlossen, wenn der Verbraucher - wie hier - den notariell beurkundeten Immobilienkaufvertrag vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen hat. Dann hätte es der Verbraucher auch bei Belehrung über sein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages nicht vermeiden können, sich den Anlagerisiken auszusetzen (OLG Frankfurt WM 2006, 769; OLG Karlsruhe WM 2006, 676, 680; KG ZfIR 2006, 136, 140; Palandt/Grüneberg, BGB 65. Aufl. § 357 Rdn. 4; Ehricke ZBB 2005, 443, 449; Habersack JZ 2006, 91, 93; Hoppe/Lang ZfIR 2005, 800, 804; Jordans EWS 2005, 513, 515; Lang/Rösler WM 2006, 513, 518; Lechner NZM 2005, 921, 926; Meschede ZfIR 2006, 141; Piekenbrock WM 2006, 466, 472; Sauer BKR 2006, 96, 101; Tonner/Tonner WM 2006, 505, 509; Thume/ Edelmann BKR 2005, 477, 483; differenzierend: OLG Bremen WM 2006, 758, 764 f.; Hoffmann ZIP 2005, 1985, 1989). Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Ersatz eines Schadens, der durch die - unterstellte - Pflichtverletzung, d.h. die unterbliebene Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG, nicht verursacht worden ist, ist dem deutschen Recht fremd. Er wird in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) auch nicht gefordert. Nach deren klarem Wortlaut haben die Mitgliedstaaten den Verbraucher nur vor den Folgen der Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu schützen, die er im Falle einer Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank bei Abschluss des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation hätte vermeiden können. Das ist bei Anlagerisiken, die er vor Abschluss des Darlehensvertrages eingegangen ist, nicht der Fall. Die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften lassen sich nicht, wie es eine Mindermeinung in der Literatur versucht (Derleder BKR 2005, 442, 449; Knops WM 2006, 70, 73 f.; Schwintowski VuR 2006, 5, 6; Staudinger NJW 2005, 3521, 3523), dahin uminterpretieren, die zeitliche Reihenfolge von Anlagegeschäft und Darlehensvertrag spiele für die Haftung der kreditgebenden Bank keine Rolle. Abgesehen davon wäre der erkennende Senat nach deutschem Recht nicht in der Lage, dem nicht über sein Widerrufsrecht belehrten Darlehensnehmer einen Anspruch auf Ersatz von Schäden zu geben, die durch die unterbliebene Widerrufsbelehrung nicht verursacht worden sind.
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Eine b) Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht lässt sich nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ablehnen.
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aa) Dabei erweist sich das Berufungsurteil allerdings als rechtsfehlerfrei , soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Aufklärungsverschulden der Beklagten verneint hat.
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Nach (1) ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträgerund Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa Senat, BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830).
41
(2) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht bei den von ihm geprüften möglicherweise verletzten Aufklärungspflichten nicht festgestellt, ohne dass ihm insoweit Rechtsfehler unterlaufen wären.
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(a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte durch die in § 3 des Darlehensvertrages vorgesehene Bedingung , nach der die Auszahlung der Darlehensvaluta von einem Beitritt in einen Mietpool abhängig war, nicht über ihre Rolle als Finanzierungsbank hinausgegangen ist. Ihr Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements ist banküblich und typischerweise mit der Rolle eines Kreditgebers verknüpft (BGH, Senatsurteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905).
43
(b) Entgegen der Ansicht der Kläger hat die Beklagte durch diese Auszahlungsvoraussetzung auch keinen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen, der sie zur Aufklärung über die damit verbundenen Risiken verpflichtet hätte. Es fehlt schon an substantiiertem Vortrag der Kläger, dass der Beitritt zum Mietpool für den von ihnen erworbenen Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung in Br. , durch den ihr Risiko, bei einem Leerstand der Wohnung keine Miete zu erzielen , auf alle Mietpoolteilnehmer verteilt wurde, für sie nachteilig war. Auch für eine der Beklagten bekannte Verschuldung des Mietpools Br. im Herbst 1996 ist nichts vorgetragen. Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, ist das Objekt auch nicht in der von den Klägern vorgelegten Liste überschuldeter Mietpools enthalten. Außerdem ist dem Vorbringen der Kläger nicht zu entnehmen, dass sie sich von dem Mietpool , dem sie bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages beigetreten waren, im Falle einer Aufklärung über die angebliche Verschuldung des Mietpools noch hätten lösen können.
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(c) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems , nicht dagegen im Kundeninteresse prüfen (BGHZ 147, 343, 349; BGH, Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977, vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302 und vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27). Dementsprechend kann sich grundsätzlich aus der lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Ermittlung eines Beleihungswertes keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer ergeben.
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(d) Mit dem Berufungsgericht ist ferner davon auszugehen, dass die Beklagte auch wegen des angeblich weit überteuerten Kaufpreises sowie einer im finanzierten Kaufpreis enthaltenen "versteckten Innenprovision" keine Aufklärungspflicht wegen eines für sie erkennbaren Wissensvorsprungs traf.
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Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises ist, wenn sonstige einen Wissensvorsprung begründende Umstände nicht vorliegen, nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn es - bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen - zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830, jeweils m.w.Nachw.). Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (st.Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524 und vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225, jeweils m.w.Nachw.).
47
Dazu fehlt es aber nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts an ausreichendem Vortrag der Kläger. Nicht dargetan ist auch, dass der Vermittler die Kläger etwa durch Vorspiegelung eines unzutreffenden Verkehrswertes arglistig getäuscht hat.
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(e) Soweit sich die Kläger darauf berufen, die Beklagte habe sie über etwaige Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch ein Vorausdarlehen in Kombination mit zwei neu abzuschließenden Bausparverträgen aufklären müssen, hat das Berufungsgericht zu Recht darauf verwiesen , dass eine hieraus folgende etwaige Aufklärungspflichtverletzung die von den Klägern begehrte Rückabwicklung des Darlehensvertrages schon deshalb nicht rechtfertige, weil sie nur zum Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten führe (BGH, Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419 m.w.Nachw. und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524). Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, haben die Kläger solche Mehrkosten nicht substantiiert dargetan.
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bb) Mit diesen Ausführungen lässt sich eine Haftung der Beklagten für eigenes Aufklärungsverschulden indes nicht abschließend verneinen. Im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können (vgl. zu verbundenen Geschäften Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Um- druck S. 6 ff., 12 f.), und um dem in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, ergänzt der Senat seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank in diesen Fällen:
50
Danach können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler , Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht der Bank begründende Fallgruppe des konkreten Wissensvorsprungs wird unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung für die bislang von dem Darlehensnehmer darzulegende und zu beweisende (vgl. BGH, Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62) Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung durch den Verkäufer oder Fondsinitiator sowie der von ihnen eingeschalteten Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts ergänzt.
51
Kenntnis Die der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt , die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
52
Dabei (1) ist für die Annahme eines institutionalisierten Zusammenwirkens nicht ausreichend, dass die Bank den übrigen am Vertrieb des Kapitalanlagemodells Beteiligten bereits vorab eine allgemeine Finanzierungszusage gegeben hat. Vielmehr ist erforderlich, dass zwischen Verkäufer oder Fondsinitiator, den von ihnen beauftragten Vermittlern und der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen bestanden. Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1980 - III ZR 172/78, WM 1980, 620, 622 und Senatsurteil vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, WM 1992, 1355, 1358; vgl. Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 358 Rdn. 7; MünchKommBGB/ Habersack 4. Aufl. § 358 Rdn. 38; Staudinger/Kessal-Wulf BGB Neubearb. 2004 § 358 Rdn. 30), oder sich daraus ergeben, dass den vom Verkäufer oder Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden (vgl. BGHZ 91, 9, 12; 159, 294, 301; BGH, Urteile vom 9. Februar 1978 - III ZR 31/76, WM 1978, 459, 460, vom 7. Februar 1980 - III ZR 141/78, WM 1980, 327, 328 f., vom 25. Oktober 2004 - II ZR 373/01, BKR 2005, 73, 74, vom 15. November 2004 - II ZR 375/02, WM 2005, 124, 126 und vom 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02, WM 2005, 295, 297; Senatsurteile vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234 und vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 8) oder etwa daraus, dass der Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objektes vermittelt haben (vgl. BGHZ 91, 9, 12; OLG Bamberg WM 2005, 593, 596).
53
(2) Dass die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde, ist dann anzunehmen, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine Bank zur Finanzierung seines Erwerbgeschäfts sucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers oder Fondsinitiators dem Interessenten im Zusammenhang mit den Anlage- oder Verkaufsunterlagen, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Verkäufer oder dem Fondsinitiator gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (vgl. BGHZ 156, 46, 51; BGH, Senatsurteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234).
54
(3) Von einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufsoder Fondsprospekts ist dann auszugehen, wenn sie sich objektiv als grob falsch dargestellt haben, so dass sich aufdrängt, die kreditgebende Bank habe sich der Kenntnis der Unrichtigkeit und der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
55
cc) Bei Anwendung dieser Grundsätze besteht nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt eine eigene Hinweisund Aufklärungspflicht der Beklagten, weil ihre Kenntnis von den grob falschen Angaben des Vermittlers über die angeblichen monatlichen Mieteinnahmen widerleglich vermutet wird und sie damit gegenüber den Klägern einen für sie - die Beklagte - erkennbaren konkreten Wissensvorsprung hatte.
56
(1) Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag der Kläger wusste die Beklagte, dass die Kläger vom Vermittler arglistig getäuscht worden waren, der ihnen eine angebliche monatliche Nettomiete "verkaufte", die bei 11,30 DM/qm lag, obwohl die tatsächlich erzielbare Miete lediglich 6,90 DM/qm betrug. Die Unrichtigkeit dieser Angabe des Vermittlers war angesichts einer gegenüber dem erzielten Mieterlös um 64% überhöhten Kalkulation der den Klägern "verkauften" monatlichen Mieteinnahme evident und konnte von der Beklagten nicht übersehen werden, wenn sie sich der Erkenntnis nicht verschloss.
57
(2) Die Kenntnis der Beklagten von diesen fehlerhaften Angaben zur Miethöhe wird widerlegbar vermutet, weil auch die für die Annahme dieser Beweiserleichterung vorausgesetzten weiteren Indizien nach dem im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachvortrag der Kläger gegeben sind.
58
Danach bestand zwischen der Beklagten, der Verkäuferin der Eigentumswohnung und den eingeschalteten Vermittlern eine institutionalisierte Zusammenarbeit, die das Angebot einer Finanzierung von Eigentumswohnungen im Strukturvertrieb vorsah. Grundlage dieser planmäßigen und arbeitsteiligen Zusammenarbeit bildete ein gemeinsames Vertriebskonzept zwischen der Beklagten, der Verkäuferin und der H. Gruppe als Vermittlerin, in dessen Rahmen die Beklagte angeblich konkrete Vorgaben und Anweisungen an den Vertrieb gab. Dem entsprechend erfolgte die Finanzierung des Kaufpreises der durch die H. Gruppe vermittelten Eigentumswohnungen ausnahmslos durch den Abschluss eines Vorausdarlehens, das nach Zuteilung von zwei zeitgleich geschlossenen Bausparverträgen getilgt werden sollte. Insoweit übernahmen die H. Gruppe oder die von ihr eingeschalteten Untervermittler sämtliche Vertragsverhandlungen mit den Erwerbern, wie etwa die Einholung der Selbstauskunft, die Beibringung sämtlicher Unterlagen sowie das Ausfüllen der Darlehens- und der Bausparanträge, und erhielten für diese die Finanzierungszusage der Beklagten. Die Auszahlung des Vorausdarlehens machte die Beklagte von dem Beitritt der Käufer zu einer Mieteinnahmegesellschaft abhängig, die stets von der zur H. Gruppe gehörenden HM. GmbH verwaltet wurde. Die Finanzierung des Kaufpreises erfolgte in 90% der bis Ende 1995 verkauften ungefähr 4.000 Eigentumswohnungen durch die Beklagte.
59
Auch den Klägern wurde die Finanzierung des von ihnen erworbenen Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung durch den eingeschalteten Strukturvertrieb angeboten. Sie hatten niemals persönlichen Kontakt mit Mitarbeitern der Beklagten. Der Vermittler, dem ebenso wie den anderen Vermittlern die konzeptionelle Finanzierungsbereitschaft der Beklagten bekannt war, benannte diese den Klägern gegenüber als finanzierendes Institut und legte ihnen die entsprechenden Darlehensantragsformulare der Beklagten zur Unterschrift vor.
60
dd) Ihre danach bestehende Aufklärungspflicht wegen eines objektiven Wissensvorsprungs über die speziellen Risiken der zu finanzierenden Kapitalanlage hat die Beklagte, für die dieser Wissensvorsprung angesichts ihrer institutionalisierten Zusammenarbeit mit der Verkäuferin und den eingeschalteten Vermittlern sowie der evidenten Unrichtigkeit der Angaben zur Miethöhe auch erkennbar war, auf der Grundlage des im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalts verletzt. Sie hat die Kläger nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) so zu stellen, wie sie ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten gestanden hätten. Dabei ist nach der Lebenserfahrung, die im konkreten Fall zu widerlegen der Darlehensgeberin obliegt, davon auszugehen , dass die Kläger bei einer Aufklärung über die Unrichtigkeit der deutlich überhöht angegebenen Mieteinnahmen den Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung mangels Rentabilität nicht erworben bzw. den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und deshalb weder das Vorausdarlehen bei der L-Bank und die beiden Bausparverträge bei der Beklagten abgeschlossen noch die Grundschuldbestellung und die Übernahme der persönlichen Haftung nebst Vollstreckungsunterwerfung notariell erklärt hätten. Diesen Schadensersatzanspruch können die Kläger ihrer Inanspruchnahme aus der notariellen Vollstreckungsunterwerfungserklärung wegen der von ihnen übernommenen persönlichen Haftung gemäß § 242 BGB entgegen halten.

III.


61
Da zu diesem Schadensersatzanspruch der Kläger Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen, war das angefochtene Urteil, soweit die Vollstreckungsgegenklage abgewiesen worden ist, aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird, nachdem die Parteien Gelegenheit hatten, ihr bisheriges Vorbringen im Hinblick auf die Modifikation der Rechtsprechung zu ergänzen, Feststellungen zur arglistigen Täuschung der Kläger durch den Verkäufer bzw. Vermittler der Eigentumswohnung, zum institutionalisierten Zusammenwirken der Beklagten mit der Verkäuferin und den eingeschalteten Vermittlern sowie zum Angebot der Finanzierung des Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung im Zusammenhang mit den Verkaufsunterlagen und zu der zuvor erklärten Finanzierungsbereitschaft der Beklagten zu treffen haben.
62
Sollten danach die Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht der Beklagten für eigenes Aufklärungsverschulden bei Täuschungshandlungen des Vermittlers nicht gegeben sein, wird zu beachten sein, dass bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen , die - wie hier - wegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden dürfen, eine Haftung der Bank aus zugerechnetem Verschulden für unwahre Angaben des Vermittlers nicht in Betracht kommt. Eine Bank muss sich insoweit ein Fehlverhalten eines Anlagevermittlers - auch wenn er zugleich den Kredit vermittelt - durch unrichtige Erklärungen über die Kapitalanlage nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , an der der Senat festhält, wird der im Rahmen von Kapitalanlagemodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (st.Rspr., vgl. etwa BGHZ 152, 331, 333 und Senatsurteil vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225, jeweils m.w.Nachw.). Möglicherweise falsche Erklärungen zum Wert des Objekts und zur monatlichen Belastung der Kläger betreffen nicht den Darlehensvertrag, sondern die Rentabilität des Anlagegeschäfts und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank (st.Rspr., vgl. Senatsurteil vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 m.w.Nachw.).
Nobbe Joeres Mayen Richter am Bundesge- Schmitt richtshof Dr. Ellenberger ist erkrankt und deshalb gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Nobbe
Vorinstanzen:
LG Hagen, Entscheidung vom 26.03.2003 - 8 O 410/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.01.2004 - 5 U 101/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 263/02 Verkündet am:
28. Oktober 2003
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
HWiG § 3 a.F., ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5
Die einer Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Unterwerfung
unter die sofortige Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Sicherungsabrede des
mit dem Schuldner identischen Grundschuldbestellers, die formlos und konkludent
getroffen werden kann und die den Entschluß zum Abschluß des zu sichernden
Vertrages entscheidend fördert, erfaßt bei einem wirksamen Widerruf eines Darlehensvertrages
auch ohne ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig Ansprüche des
Kreditgebers aus § 3 HWiG a.F.. Etwas anderes kann nur bei Vorliegen besonderer
- vom Schuldner darzulegender und zu beweisender - Gründe gelten, die ausnahmsweise
gegen die Einbeziehung der Folgeansprüche in die Sicherungsvereinbarung
sprechen.
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 28. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den
Richter Dr. Appl

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Juni 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der beklagten Bausparkasse aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde über die Bestellung einer Grundschuld, soweit sie nicht in den belasteten Grundbesitz erfolgt.
Zur Finanzierung des Kaufpreises von 200.700 DM für eine zu Steuersparzwecken erworbene Eigentumswohnung nahmen der Kläger
und seine damalige Ehefrau bei der Beklagten mit Darlehensvertrag vom 2. Juli 1992 ein Darlehen von 188.000 DM auf, das über drei dazu abge- schlossene - parallel zu den Zinsraten anzusparende - Bausparverträge getilgt werden sollte. Zur Absicherung des Kredits bestellten sie mit notarieller Urkunde vom 27. Juni 1992 eine Grundschuld in Höhe von 188.000 DM, übernahmen für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der Grundschuld (Kapital und Nebenleistungen) die persönliche Haftung und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
Nachdem der Kläger und seine frühere Ehefrau die vereinbarten Zahlungen auf das Darlehen nicht mehr erbracht hatten, kündigte die Beklagte dieses im Mai 1999 und betreibt nunmehr gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung.
Mit seiner Klage hat sich der Kläger darauf berufen, er und seine frühere Ehefrau hätten den Darlehensvertrag gemäß § 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) mit Schreiben vom 8. September 2000 wirksam widerrufen. Hierzu hat er geltend gemacht, Mitarbeiter der Streithelferin hätten sie im Juni 1992 mehrfach zu Hause aufgesucht und zum Wohnungskauf sowie zur Darlehensaufnahme und zum Abschluß der Bausparverträge überredet. Zudem hafte die Beklagte aus eigenem und zugerechnetem vorvertraglichen Aufklärungsverschulden. Insbesondere habe sie es pflichtwidrig unterlassen, darauf hinzuweisen, daß der Wohnungserwerb und das gewählte Finanzierungskonzept unrentabel seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Der Beklagten stehe kein Anspruch aus dem Darlehensvertrag zu. Der Kläger und seine frühere Ehefrau hätten diesen Vertrag - es handele sich um einen Realkreditvertrag im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes - wirksam gemäß § 1 HWiG a.F. widerrufen. Zum Abschluß des Vertrages seien die Darlehensnehmer durch mündliche Verhandlungen im Bereich ihrer Privatwohnung bestimmt worden. Dies müsse sich die Beklagte nach den Grundsätzen des § 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen. Da die vom Kläger und seiner früheren Ehefrau unterzeichnete Widerrufsbelehrung den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F. nicht genüge und daher die einwö-
chige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. nicht in Gang gesetzt habe , sei der Widerruf vom 8. September 2000 rechtzeitig gewesen.
Der Beklagten stehe auch kein Anspruch auf Erstattung der Darlehensvaluta gemäß § 3 HWiG a.F. zu, sondern allenfalls auf Übertragung der finanzierten Eigentumswohnung. Kaufvertrag und Darlehensvertrag bildeten eine wirtschaftliche Einheit. Zwar seien nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Realkreditvertrag und das dadurch finanzierte Grundstücksgeschäft regelmäßig voneinander zu trennen. Hier gelte aber etwas anderes, weil der finanzierte Kauf der Eigentumswohnung als einheitliches Steuersparmodell im "Paket" angeboten worden sei.

II.


Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger und seine frühere Ehefrau hätten den Darlehensvertrag wirksam nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. widerrufen. Das wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
2. Sie wendet sich aber zu Recht gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta abgelehnt hat.

a) Zwar verkennt auch das Berufungsgericht nicht, daß im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages die Parteien gemäß § 3 Abs. 1 HWiG a.F. jeweils verpflichtet sind, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren (Senatsurteile BGHZ 152, 331, 335 und vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744).

b) Von Rechtsirrtum beeinflußt ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts , die Beklagte könne hier ausnahmsweise nicht die Rückzahlung des Darlehens, sondern allenfalls die Übertragung der finanzierten Eigentumswohnung verlangen, weil der Darlehensvertrag und der Kaufvertrag über die Eigentumswohnung eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Das trifft nicht zu.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 9. April 2002 (BGHZ 150, 248, 262 f. m.w.Nachw.) dargelegt hat, sind nach ständiger langjähriger Rechtsprechung mehrerer Senate des Bundesgerichtshofs der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen (vgl. auch Senatsurteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484 f., vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743 und vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, Umdruck S. 8). Dies sieht auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend. Es verkennt aber, daß der Gesetzgeber dem Rechnung getragen hat, indem er in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG bestimmt hat, daß die Regelungen über verbundene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG) auf Realkredite im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung finden, und daß das für Realkredite, die dieser Vorschrift unterfallen, angesichts des eindeutigen Wortlauts
der Bestimmung ausnahmslos gilt (Senatsurteile BGHZ 152, 331, 337 und vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich hier um einen solchen Realkredit, so daß für die Annahme eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG kein Raum ist. Der Widerruf des Realkreditvertrages berührt daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Wirksamkeit des Kaufvertrages über die Eigentumswohnung nicht. Die Beklagte hat vielmehr gemäß § 3 Abs. 1 HWiG a.F. gegen den Kläger einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung (vgl. Senatsurteile BGHZ 152, 331, 336, 338, vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743).
Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG (BGHZ 150, 248, 253 ff.) ändert daran nichts. Sie hat nicht zur Folge, daß das Verbraucherkreditgesetz für Geschäfte der vorliegenden Art generell nicht zu beachten wäre. Haustürwiderrufs- und Verbraucherkreditgesetz stehen insoweit vielmehr ebenso nebeneinander wie Haustürgeschäfte - und Verbraucherkreditrichtlinie (Senatsurteile BGHZ 150, 248, 263, BGHZ 152, 331, 338, vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 485 und vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743). Die Haustürgeschäfterichtlinie steht dem nicht entgegen, weil ihr Artikel 7 die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs von Haustürgeschäften ausdrücklich dem einzelstaatlichen Recht überläßt (Senatsurteile BGHZ 152, 331, 338, vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02 aaO und vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00 aaO; Senatsbeschluß vom
16. September 2003 - XI ZR 447/02, Umdruck S. 6 ff.). Das gilt, wie der Europäische Gerichtshof hervorgehoben hat, gerade auch für die Folgen eines Widerrufs des Realkreditvertrages für den Kaufvertrag über die Immobilie (EuGH WM 2001, 2434, 2437).

III.


Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
1. Nach dem für die Revision zugrundezulegenden Sachverhalt wird der Anspruch der Beklagten aus § 3 HWiG a.F. durch die vollstreckbare Grundschuld mit Übernahme der persönlichen Haftung durch den Kläger ebenfalls abgesichert.

a) Der Kläger hat mit notarieller Urkunde vom 27. Juni 1992 die persönliche Haftung für einen Geldbetrag in Höhe der vereinbarten Grundschuld übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen. Die formularmäßige Vereinbarung von abstrakten persönlichen Zahlungsverpflichtungen und die damit verbundene Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners verstößt - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht gegen § 3 AGBG. Es entspricht jahrzehntelanger Praxis, daß sich der mit dem persönlichen Kreditschuldner identische Grundschuldbesteller bei Bankdarlehen regelmäßig der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen muß; eine unangemessene Benachteiligung des Schuldners liegt darin nicht
(BGHZ 99, 274, 282; Senatsurteile BGHZ 114, 9, 12 f. und vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 65 f.). Der Kläger mußte daher mit einer solchen Klausel rechnen. Auf die nach der Behauptung des Klägers unterbliebene Belehrung durch den Notar kommt es deshalb nicht entscheidend an (Senatsurteil vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66).

b) Nach dem Vortrag der Beklagten sichern die Grundschuld und die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung auch Bereicherungsansprüche der Beklagten. Dies folgt nach Ansicht der Revision aus der in Nr. 3.10.2 der Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltenen Sicherungszweckabrede, ausweislich derer die Grundschuld der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Gläubigerin gegen den Schuldner aus jedem Rechtsgrund diente. Zu Recht verweist die Revision darauf, daß eine so weite Sicherungszweckerklärung des mit dem Schuldner identischen Grundschuldbestellers im Falle der Unwirksamkeit des Darlehens Bereicherungsansprüche der Darlehensgeberin absichert (BGHZ 114, 57, 72; Senatsurteil vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66). Abgesichert ist auch ein etwaiger Anspruch aus § 3 HWiG a.F., denn dieser Rückgewähranspruch ist der Sache nach nichts anderes als ein Anspruch auf Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten und damit ein besonders ausgestalteter Bereicherungsanspruch (Senatsurteile vom 2. Februar 1999 - XI ZR 74/98, WM 1999, 724, 725 und vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00 aaO; BGHZ 131, 82, 87; vgl. auch Senatsurteil vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484).
Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Darlehensbedingungen der Beklagten, in denen die weite Sicherungszweckbestimmung enthalten ist, seien nicht wirksam in den Darlehensvertrag einbezogen worden, schließt auch das eine Absicherung des Rückgewähranspruchs durch die Grundschuld und die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung nicht aus. Eine Sicherungsabrede, die formlos und konkludent getroffen werden kann und die den Entschluß zum Abschluß des zu sichernden Vertrages entscheidend fördert, erfaßt nämlich auch ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig nicht nur die eigentlichen Erfüllungsansprüche, sondern auch diejenigen, die als typische Folgeansprüche für den Fall einer sich im Laufe der Vertragsabwicklung herausstellenden Unwirksamkeit der Erfüllungsansprüche entstehen. Nur bei Vorliegen besonderer - vom Schuldner darzulegender und zu beweisender - Gründe, die ausnahmsweise gegen die Einbeziehung der Folgeansprüche in die Sicherungsvereinbarung sprechen könnten (BGHZ 114, 57, 72 f.), kann etwas anderes gelten.
Hierzu hat das Berufungsgericht bislang - nach seiner Rechtsauffassung konsequent - keine Feststellungen getroffen. Wie der Kläger zu Recht anmerkt, gilt das auch für die Einbeziehung der in den Darlehensbedingungen enthaltenen weiten Sicherungszweckerklärung in den Darlehensvertrag.
2. Soweit der Kläger erstmals in der Revisionsinstanz geltend macht, er habe mit Schreiben vom 8. September 2000 auch die der Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Sicherungsvereinbarung wirksam widerrufen mit der Folge, daß die Beklagte die einge-
räumten Sicherheiten gemäß § 3 HWiG zurückzugewähren habe, fehlen ausreichende Feststellungen des Berufungsgerichts. Das gilt auch für die Frage, ob die notarielle Grundschuldbestellung mit Übernahme der persönlichen Haftung und Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung eine Sicherungszweckerklärung enthält (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG a.F.). Auch die Parteien haben sich in den Vorinstanzen weder mit der Sicherungsvereinbarung noch mit der Auslegung der Widerrufserklärung befaßt. Dazu müssen sie Gelegenheit erhalten.

IV.


Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 10/00 Verkündet am:
26. November 2002
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
AGBG § 3; HWiG § 3 a.F.; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5

a) Die formularmäßige Vollmacht, die auch eine persönliche Haftungsübernahme
und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung
im Rahmen einer Grundschuldbestellung umfaßt, verstößt nicht gegen
§ 3 AGBG.

b) Eine Grundschuld und eine persönliche Haftungsübernahme mit Unterwerfung
unter die sofortige Zwangsvollstreckung sichern im Falle
einer weiten Sicherungszweckerklärung des mit dem Schuldner identischen
Grundschuldbestellers bei einem wirksamen Widerruf eines
Darlehensvertrages auch Ansprüche des Kreditgebers aus § 3 HWiG
a.F.
BGH, Urteil vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00 - OLG Karlsruhe
LG Konstanz
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 10. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und
Dr. Wassermann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, vom 16. Dezember 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der beklagten Volksbank aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde über die Bestellung einer Grundschuld. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde :
Zur Finanzierung des Kaufpreises über 199.970,05 DM für ein Hotelappartement nahm der Kläger bei der Beklagten im März 1994 zwei Darlehen über insgesamt 210.000 DM auf. Außerdem gewährte ihm die Beklagte einen Kontokorrentkredit über 5.000 DM. Bei Abschluß der Darlehensverträge erfolgte eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) nicht. Zur Absicherung der Kredite bestellte der durch die bevollmächtigte Notariatsangestellte vertretene Kläger eine Grundschuld über 215.000 DM zugunsten der Beklagten, übernahm wegen des Grundschuldbetrages nebst Zinsen, Kosten und Nebenleistungen die persönliche Haftung und unterwarf sich auch insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Nach der vom Kläger selbst unterzeichneten Zweckerklärung mit Übernahme der persönlichen Haftung sichert die Grundschuld alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Beklagten.
Der Kläger hat den Kaufvertrag über das Hotelappartement und die Darlehensverträge am 1. August 1997 wegen arglistiger Täuschung angefochten und die Darlehensverträge außerdem am 16. Januar 1998 gemäß § 1 HWiG in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) widerrufen. Er macht insbesondere geltend, er sei durch einen für die Beklagte tätigen Vermittler, der ihn mehrfach unaufgefordert in seiner Wohnung aufgesucht habe, zum Abschluß des Kaufvertrages und zur Darlehensaufnahme bei der Beklagten überredet worden.
Der Kläger macht im übrigen im wesentlichen geltend, die Beklagte , die alle Umstände des risikoreichen Geschäfts gekannt habe, treffe ein Aufklärungsverschulden insbesondere über die fehlende Werthaltigkeit der Mietgarantie. Auch habe sie das Auftragsverhältnis verletzt, weil
sie die Darlehenssumme ohne Beachtung der im Mietgarantievertrag vorgesehenen Begrenzung der zu zahlenden Mietgarantiegebühr auf 20% jährlich ausgezahlt habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit die Beklagte in das persönliche Vermögen des Klägers vollstrecken will, das Berufungsgericht hat sie in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. Der erkennende Senat hat das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über ein Vorabentscheidungsersuchen in dem Verfahren XI ZR 91/99 (Senatsbeschluß vom 29. November 1999, WM 2000, 26) ausgesetzt. Das mittlerweile ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 ist abgedruckt in WM 2001, 2434.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Es könne dahingestellt bleiben, ob die Zwangsvollstreckung allein schon im Hinblick auf die Kontokorrentverbindlichkeiten des Klägers berechtigt sei, weil insoweit nach ordnungsgemäßer Belehrung ein rechtzeitiger Widerruf des Klägers nicht erfolgt sei. Hinsichtlich der weiteren beiden Darlehensverträge über insgesamt 210.000 DM stehe dem Kläger kein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu. Dessen Vorschriften und damit auch § 1 HWiG seien wegen der Vorrangregelung in § 5 Abs. 2 HWiG auf nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG privilegierte Realkredite - wie hier - nicht anwendbar.
Der Kläger habe die Darlehensverträge auch weder wirksam angefochten , noch stehe ihm ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten gegen die Beklagte zu. Aus den der Beklagten bekannten Umständen habe diese insbesondere nicht schließen müssen, daß das Gesamtkonzept wirtschaftlich nicht tragfähig sein könne. Der Kläger habe auch nicht unter Beweis gestellt, daß der Beklagten die angebliche Wertlosigkeit der Mietgarantie und der zu ihrer Absicherung gestellten Bürgschaft bekannt gewesen seien. Ansprüche des Klägers wegen Verletzung des Auftragsverhältnisses durch die Beklagte bestünden ebenfalls nicht.

II.


Diese Beurteilung hält in einem entscheidenden Punkt der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht einen dem Anspruch der Beklagten entgegenzusetzenden Schadensersatzanspruch des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluß verneint.

a) Entgegen der Ansicht der Revision mußte die Beklagte den Kläger nicht darüber aufklären, daß der Verkäufer P., der sich für die gegenüber dem Kläger eingegangene Mietgarantie verbürgt hatte, bei einem Partnerinstitut der Beklagten hoch verschuldet gewesen sei. Es war Sache des Klägers, sich über die Bonität des Bürgen zu informieren und notfalls - wenn es ihm entscheidend darauf ankam - Auskünfte einzuholen. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts durfte die Beklagte davon ausgehen, daß die Bürgschaftssumme aus dem Erlös der an den Kläger und andere Käufer veräußerten Appartements zur Verfügung stehen werde.

b) Hinreichende Tatsachen dafür, daß die Beklagte einen zur Aufklärung des Klägers verpflichtenden besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen oder daß sie sich in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt haben könnte, hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht unter Beweisantritt vorgetragen. Er hat insbesondere nicht unter Beweis gestellt, daß der Beklagten die angeblich fehlende "Werthaltigkeit" der Mietgarantie bekannt gewesen sei.
2. Auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Daß die Beklagte die Darlehen vollständig ausgereicht hat, ohne eine im Mietgarantievertrag vorgesehene Begrenzung der Mietgarantiegebühr auf 20% jährlich zu beachten, begründet keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten. Die Be-
klagte hat auf Weisung eines Dritten gehandelt, dem der Kläger notarielle Vollmacht zur Abrufung des Darlehens und zur Begleichung des Kaufpreises und der Nebenkosten erteilt hatte.
3. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nicht stand, soweit das Berufungsgericht ein Widerrufsrecht gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. verneint.

a) Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß ein Widerrufsrecht gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. wegen der Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG ausscheidet. Diese Beurteilung entspricht zwar der Auslegung der § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, § 5 Abs. 2 HWiG, wie sie der Senat in seinem Vorlagebeschluß vom 29. November 1999 (aaO) an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bei ausschließlich nationaler Betrachtung befürwortet hat. Sie berücksichtigt aber nicht, daß mit dem Haustürwiderrufsgesetz die Richtlinie 85/577/EWG des Rates betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20. Dezember 1985 (im folgenden: Haustürgeschäfterichtlinie) in nationales Recht umgesetzt worden ist und die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes daher richtlinienkonform auszulegen sind.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom 13. Dezember 2001 (aaO) entschieden, daß die Haustürgeschäfterichtlinie dahin auszulegen ist, daß sie auf Realkreditverträge Anwendung findet, so daß dem Verbraucher bei solchen Verträgen das Widerrufsrecht nach Art. 5 der Richtlinie eingeräumt werden muß und dieses für den Fall, daß der Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht gemäß
Art. 4 der Richtlinie belehrt wurde, nicht auf ein Jahr nach Vertrags- schluß befristet werden darf.
Die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgenommene Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie ist für die nationalen Gerichte bindend. Sie gebietet es, wie der Senat in seinem Urteil vom 9. April 2002 in der Sache XI ZR 91/99 (WM 2002, 1181, 1183 ff.; zum Abdruck in BGHZ vorgesehen) entschieden und im einzelnen begründet hat, § 5 Abs. 2 HWiG richtlinienkonform einschränkend auszulegen. Dies hat in der Weise zu geschehen, daß Kreditverträge insoweit nicht als Geschäfte im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG anzusehen sind, die "die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen , als das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt. Durch die Subsidiaritätsklausel des § 5 Abs. 2 HWiG werden die Widerrufsvorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes daher nur dann verdrängt, wenn auch das Verbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt. Das ist hinsichtlich der zu beurteilenden Realkreditverträge gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht der Fall.

b) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus konsequent - noch keine Feststellungen getroffen, ob es sich bei den streitigen Darlehensverträgen um Haustürgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. handelt. Das wird nachzuholen sein.

III.


Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Grün- den als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.).
Allerdings stünde der Beklagten ein Anspruch aus § 3 HWiG a.F. auf Erstattung der Darlehensvaluta zu, wenn der Kläger die Darlehensverträge nach § 1 HWiG a.F. wirksam widerrufen hätte. Auch dieser Anspruch wäre - wie die Revision ausdrücklich eingeräumt hat - durch die vollstreckbare Grundschuld mit Übernahme der persönlichen Haftung für den Grundschuldbetrag abgesichert. Das ergibt sich aus folgendem:
1. Der Kläger hat, wirksam vertreten durch eine bevollmächtigte Notariatsangestellte, die persönliche Haftung für den Grundschuldbetrag über 215.000 DM zuzüglich Nebenforderungen übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen. Die formularmäßige Vollmacht, die auch eine solche Unterwerfungserklärung umfaßt, verstößt nicht gegen § 3 AGBG (Kröll EWiR 2002, 689, 690; a.A. OLG Koblenz BKR 2002, 723, 724). Es entspricht jahrzehntelanger Praxis, daß sich der mit dem persönlichen Kreditschuldner identische Grundschuldbesteller bei Bankdarlehen regelmäßig der Zwangsvollstrekkung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen muß; eine unangemessene Benachteiligung des Schuldners liegt darin nicht (BGHZ 99, 274, 282; Senatsurteil BGHZ 114, 9, 12 f.). Der Kläger mußte deshalb, unabhängig davon, ob er die Grundschuld selbst bestellte, oder - wie hier - durch eine Notariatsangestellte bestellen ließ, mit einer solchen Klausel rechnen. Auf eine etwa unterbliebene Belehrung durch den Notar, die der Kläger
hier im übrigen nicht behauptet hat, kommt es deshalb nicht entscheidend an (a.A. OLG Koblenz aaO).
2. Die Grundschuld und die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung sichern nach der vom Kläger persönlich unterzeichneten Sicherungszweckerklärung nicht nur die Darlehensrückzahlungsansprüche , sondern alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Beklagten. Eine so weite Sicherungszweckerklärung sichert im Falle der Unwirksamkeit des Darlehens Bereicherungsansprüche der Beklagten ab (BGHZ 114, 57, 72; Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld 3. Aufl. Rdn. 295; Gaberdiel, Kreditsicherung durch Grundschulden 5. Aufl. Anm. 11.3.1; Erman/Räfle BGB § 1191 Rdn. 13). Abgesichert ist auch ein etwaiger Anspruch aus § 3 HWiG a.F.; denn dieser Rückgewährsanspruch ist der Sache nach nichts anderes als ein Anspruch auf Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten und damit ein besonders ausgestalteter Bereicherungsanspruch (BGHZ 131, 82, 87; Senatsurteil vom 2. Februar 1999 - XI ZR 74/98, WM 1999, 724, 725).
3. Auch bei wirksamem Widerruf der Darlehensverträge stünde dem Kläger deshalb grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der ausgezahlten Nettokreditbeträge sowie auf deren marktübliche Verzinsung zu (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, Umdruck S. 10, 13). Eine andere Beurteilung wäre nur dann geboten, wenn es sich bei den von den Parteien geschlossenen Darlehensverträgen und dem finanzierten Immobilienerwerb um ein verbundenes Geschäft handeln würde mit der Folge, daß der Widerruf der Darlehensverträge zugleich auch der Wirksamkeit des finanzierten Geschäfts entgegenstünde
(Senat, BGHZ 133, 254, 259). Ein solches verbundenes Geschäft liegt aber nicht vor.
Auf Realkreditverträge - wie hier - ist § 9 VerbrKrG nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht anzuwenden (Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, WM 2002, 1181, 1186; zum Abdruck in BGHZ vorgesehen; vgl. auch Edelmann BKR 2002, 80, 83; Felke MDR 2002, 226, 227; Koch WM 2002, 1593, 1597; Schleicher BKR 2002, 609, 612). Die Kritik, die in diesem Punkt von einigen Autoren (Derleder ZBB, 202, 208 f.; Hoffmann ZIP 2002, 1066 ff.; Fischer DB 2002, 1266, 1267; Fritz ZflR 2002, 529 ff.; Rörig MDR 2002, 894, 895; Tonner BKR 2002, 856, 859 f.; grundsätzlich zustimmend dagegen Ulmer ZIP 2002, 1080, 1083; Lange EWiR 2002, 523, 524; Rohe BKR 2002, 575, 577) an dem Senatsurteil vom 9. April 2002 (aaO) geübt worden ist, gibt dem Senat, wie er bereits in seinem Urteil vom 10. September 2002 (XI ZR 151/99, Umdruck S. 7 f.) zum Ausdruck gebracht hat, keinen Grund, von der genannten Rechtsprechung abzuweichen. Dazu besteht umso weniger Veranlassung, als der Gesetzgeber mit dem durch Art. 25 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) eingefügten § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB auch für die Zukunft klargestellt hat, daß Darlehensverträge und die durch sie finanzierten Grundstückserwerbsgeschäfte nur ausnahmsweise unter ganz bestimmten engen Voraussetzungen als verbundene Verträge anzusehen sind.
Der Widerruf der Realkreditverträge berührt die Wirksamkeit des Grundstückskaufvertrages deshalb grundsätzlich nicht. Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ändert daran nichts.
Sie hat nicht zur Folge, daß das Verbraucherkreditgesetz für Geschäfte der vorliegenden Art generell nicht zu beachten wäre. Haustürwiderrufsund Verbraucherkreditgesetz stehen insoweit vielmehr ebenso nebeneinander wie Haustürgeschäfte- und Verbraucherkreditrichtlinie (Senatsurteil vom 9. April 2002 aaO S. 1186 m.w.Nachw.). Die Haustürgeschäfterichtlinie steht dem nicht entgegen (a.M. Fritz aaO S. 530; Rörig aaO; Strube BKR 2002, 938, 942 ff.), weil ihr Artikel 7 die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs von Haustürgeschäften ausdrücklich dem einzelstaatlichen Recht überläßt. Das gilt, wie der Europäische Gerichtshof hervorgehoben hat, gerade auch für die Folgen eines Widerrufs des Realkreditvertrages für den Kaufvertrag über die Immobilie (EuGH WM 2001, 2434, 2437).
Der Kläger hätte allerdings seinerseits gegen die Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 HWiG a.F. Anspruch auf Rückgewähr der von ihm erbrachten Leistungen. Die beiderseitigen Verpflichtungen wären gemäß § 4 HWiG Zug um Zug zu erfüllen (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, Umdruck S. 9 f.).

III.


Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).
Dieses wird zunächst Feststellungen zu den Voraussetzungen des Widerrufsrechts gemäß § 1 HWiG a.F. zu treffen haben. Im Falle des
wirksamen Widerrufs müßten Feststellungen hinsichtlich der Verpflichtung des Klägers gemäß § 3 Abs. 1 HWiG a.F. getroffen werden. Darüber hinaus wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben - was offengelassen wurde -, inwieweit die Zwangsvollstreckung im Hinblick auf die Kontokorrentverbindlichkeiten des Klägers berechtigt ist.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann

(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.

(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzug der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2 Anwendung.

Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 18.03.2016 - 3 O 243/15 -

a b g e ä n d e r t

und wie folgt neu gefasst:

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages mit der Versicherungspolice Nr.: …, für den ihr am 14.01.2015 gemeldeten Schadensfall - bei der Beklagten und Berufungsbeklagten unter der Schadensnummer: … erfasst - aus dem Bereich Vertragsrechtsschutz, Deckungsschutz zu gewähren hat, und zwar für die außergerichtliche Rechtsverfolgung sowie für eine Leistungsklage gegen die … in … auf Freigabe der im Grundbuch des Amtsgerichts … für das Objekt eingetragenen Grundschuld in Höhe von 200.000,00 EUR nach Erhalt einer Zahlung in Höhe von 104.343,97 EUR.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Kläger wird z u r ü c k g e w i e s e n.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Kläger hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis zu 19.000,00 EUR.

Gründe

 
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung in Anspruch.
Der Kläger Ziff. 2 unterhält bei der Beklagten unter der Vertragsnummer … eine Rechtsschutzversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2008) zugrunde liegen.
Die Kläger schlossen am 04.07.2007 mit der … einen Darlehensvertrag über 115.000,00 EUR (Anlage K 1, Bl. 7 - 13) sowie am 25.07.2007 einen weiteren Darlehensvertrag über 85.000,00 EUR (Anlage K 1, Bl. 14 - 20). Mit der jeweils ausgezahlten Darlehensvaluta erwarben die Kläger eine eigengenutzte Immobilie. Die gesamte Darlehensvaluta ist zugunsten der … mit einer auf dem erworbenen Grundbesitz lastenden Grundschuld zum Nennbetrag von 200.000,00 EUR gesichert.
Mit Schreiben vom 19.11.2014 erklärten die Kläger den Widerruf der Darlehensverträge und beriefen sich auf eine nicht ordnungsgemäß erteilte Widerrufsbelehrung. Die … wies den Widerspruch mit Schreiben vom 25.11.2014 zurück.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.03.2015 (Anlage K 2, Bl. 21 - 26) wiesen die Kläger auf den erklärten Widerruf hin, formulierten die Grundsätze bei der Berechnung der wechselseitigen Ansprüche nach wirksamem Widerruf und forderten die … zur Freigabe der Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung des nach diesen Grundsätzen berechneten Betrages auf. Die … hielt mit Schreiben vom 14.04.2015 (Anlage K 11, Bl. 237) an ihrer Auffassung fest, wonach vorliegend eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt worden sei und deshalb der Widerruf seitens der Kläger nicht mehr erklärt werden könne.
Die Prozessbevollmächtigten der Kläger wandten sich mit Schreiben vom 14.01.2015 (Anlage K 3, Bl. 27) an die Beklagte und baten um Deckungsschutz für die außergerichtliche Rechtsverfolgung gegenüber der … aufgrund der Zurückweisung des Widerrufs der Darlehensverträge. Die Beklagte meldete mit Schreiben vom 16.01.2015 (Anlage K 4, Bl. 29/30) Bedenken hinsichtlich der Höhe des Streitwertes an, da sich dieser lediglich nach der Zinsdifferenz richte. Nachdem die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 28.01.2015 (Anlage K 5, Bl. 31) darauf hingewiesen hatten, dass sich der Streitwert nach dem Interesse der Kläger, nämlich die Freigabe der Grundschuld zum Nennbetrag von 200.000,00 EUR zu erreichen, bemesse, erteilte die Beklagte mit Datum vom 04.02.2015 (Anlage K 6, Bl. 34) eine Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit dem Grunde nach, verweigerte jedoch ihr Einverständnis mit dem von den Klägern zugrunde gelegten Gegenstandswert.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.04.2015 (Anlage K 7, Bl. 35 - 39) forderten die Kläger die Beklagte auf, eine Deckungszusage für ein Klageverfahren I. Instanz zu erteilen für eine Klage gegen die … auf Freigabe der Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung der Restdarlehensvaluta. Hierauf erteilte die Beklagte unter dem Datum vom 30.04.2015 (Anlage K 8, Bl. 40) eine Deckungszusage für ein Klageverfahren I. Instanz betreffend die Wirksamkeit des Widerrufs. Die Übernahme der Kosten für den auf Löschung der Grundschuld gerichteten Klageantrag lehnte sie dagegen ab.
Die Kläger haben erstinstanzlich vorgetragen,
die Beklagte sei zur Erteilung der Deckungszusage für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Freigabe der Grundschuld verpflichtet.
Der Versicherungsfall sei durch die Zurückweisung des Widerrufs durch die eingetreten, der Anspruch auf Freigabe der Grundschuld auch fällig.
10 
Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 82 VVG) liege nicht vor. Die Kläger müssten sich nicht darauf verweisen lassen, lediglich Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs zu erheben. Hierdurch könnten nicht sämtliche Streitpunkte mit der … ausgeräumt werden, da zwischen der … und den Klägern unterschiedliche Auffassungen über die Berechnung und Höhe des der … noch zustehenden Zahlungsanspruches bestehen würden. Zielführend sei daher lediglich der auf Freigabe der Grundschuld gerichtete Klageantrag, nachdem die Kläger die Grundschuld zum Zwecke einer Anschlussfinanzierung benötigen würden.
11 
Im Übrigen erlaube eine Klage auf Freigabe der Grundschuld die Anwendung des § 24 ZPO, so dass die Klage vor dem Landgericht Ulm erhoben werden müsse. Damit könne die bankenfreundliche Rechtsprechung des Landgerichts und Oberlandesgerichts Frankfurt umgangen werden, was ebenfalls zu einer entsprechenden Kostenersparnis führe.
12 
Die Kläger haben erstinstanzlich zuletzt beantragt:
13 
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages, Versicherungspolice Nr. … für den ihr am 14.01.2015 gemeldeten Schadensfall - bei der Beklagten unter Schadensnummer … erfasst - aus dem Bereich Vertragsrechtsschutz, Deckungsschutz zu gewähren hat, und zwar für die außergerichtliche Rechtsverfolgung sowie eine Leistungsklage gegen die … in … auf Freigabe der im Grundbuch des Amtsgerichts … für das Objekt …, eingetragenen Grundschuld in Höhe von 200.000,00 EUR nach Erhalt einer Zahlung in Höhe von 104.343,97 EUR seitens der Kläger.
14 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 1.613,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des jeweils gültigen Basiszinssatzes seit dem 06.06.2015 zu zahlen.
15 
Die Beklagte hat beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Sie hat die Auffassung vertreten,
der gestellte Feststellungsantrag sei unzulässig, nachdem den Klägern die Möglichkeit der Leistungsklage offenstehe.
18 
Im Übrigen sei ein Versicherungsfall nicht eingetreten, da der Anspruch auf Freigabe der Grundschuld noch nicht fällig sei und die … in ihrem den Widerruf zurückweisenden Schreiben sich zur Frage der Freigabe der Grundschuld nicht geäußert, diese mithin auch nicht abgelehnt habe.
19 
Selbst wenn jedoch vom Eintritt eines Versicherungsfalles auszugehen sei, hätten die Kläger gegen ihre Kostenminderungspflicht verstoßen. Zur Durchsetzung des Widerrufsrechts stünden mehrere rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung. Vorliegend sei es den Klägern zuzumuten, Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs zu erheben bzw. eine Klage auf Feststellung, dass ein über eine selbst errechnete Schlusszahlung hinausgehender Betrag gegenüber der … nicht geschuldet sei. Beide Alternativen seien geeignet, sämtliche zwischen den Parteien bestehende Streitpunkte zu erledigen und würden darüber hinaus zu einer deutlich geringeren Kostenlast als eine Klage auf Freigabe der Grundschuld führen.
20 
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 18.03.2016 (Bl. 255 - 267) die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen maßgeblich darauf abgehoben, die Kläger hätten mit ihrer beabsichtigten Rechtsverfolgung gegen ihre Kostenminderungspflicht (§ 82 VVG) verstoßen. Die Kläger müssten sich darauf verweisen lassen, Klage auf Feststellung zu erheben, dass ein höherer Betrag als die selbst errechnete Schlusszahlung nicht geschuldet werde. Es sei davon auszugehen, dass die … bei einem Obsiegen der Kläger danach auch die Grundschuld freigeben werde. Die bezeichnete Feststellungsklage führe aufgrund des wesentlich niedriger anzusetzenden Streitwertes zu einer deutlich geringeren Kostenbelastung.
21 
Hinsichtlich der weiteren Feststellungen, die das Landgericht getroffen hat, sowie seiner rechtlichen Erwägungen wird ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
22 
Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihren geltend gemachten Anspruch unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages weiter.
23 
Die Kläger wenden sich insbesondere gegen die Annahme des Landgerichts, es liege ein Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht vor. Eine abschließende Klärung der Angelegenheit unter Berücksichtigung des Rechtsschutzzieles der Kläger, die Freigabe der Grundschuld zu erreichen, sei auch durch den vom Landgericht als zumutbar erachteten Feststellungsantrag nicht zu erreichen.
24 
Die Kläger beantragen im Berufungsverfahren:
25 
1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ulm vom 18.03.2016, Az.: 3 O 243/15, wird festgestellt, dass die Beklagte und Berufungsbeklagte aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages mit der Versicherungspolice Nr.: …, für den ihr am 14.01.2015 gemeldeten Schadensfall - bei der Beklagten und Berufungsbeklagten unter der Schadensnummer: … erfasst - aus dem Bereich Vertragsrechtsschutz, Deckungsschutz zu gewähren hat, und zwar für die außergerichtliche Rechtsverfolgung sowie für eine Leistungsklage gegen die … in … auf Freigabe der im Grundbuch des Amtsgerichts … für das Objekt … eingetragenen Grundschuld in Höhe von 200.000,00 EUR nach Erhalt einer Zahlung in Höhe von 104.343,97 EUR.
26 
2. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ulm vom 18.03.2016, Az.: 3 O 243/15, wird die Beklagte und Berufungsbeklagte verurteilt, an die Kläger und Berufungskläger einen Betrag in Höhe von 1.613,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 06.06.2015 zu zahlen.
27 
Die Beklagte beantragt,
28 
die Berufung zurückzuweisen.
29 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Aufrechterhaltung ihrer erstinstanzlich geäußerten Auffassung, wonach insbesondere vorliegend ein Rechtsschutzfall noch nicht eingetreten sei und im Übrigen ein Verstoß der Kläger gegen die Kostenminderungspflicht vorliege, da den Klägern eine Klage auf Feststellung, dass ein höherer Betrag als eine selbst berechnete Schlusszahlung nicht geschuldet sei, zuzumuten sei.
30 
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
II.
31 
Die zulässige Berufung der Kläger erweist sich weit überwiegend als begründet, lediglich hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als unbegründet.
32 
Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägern aufgrund des bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages Deckungsschutz in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu gewähren.
1.
33 
Die Feststellungsklage ist zulässig.
34 
Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Zwar fehlt ein solches im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess regelmäßig dann, wenn (bereits) eine Leistungsklage möglich und zumutbar ist (Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Rn. 7a zu § 256). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Ein Feststellungsinteresse wird ausnahmsweise trotz einer bereits möglichen Leistungsklage in den Fällen bejaht, in denen bereits ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt, z. B. weil der Beklagte erwarten lässt, dass er bereits auf das Feststellungsurteil hin leisten wird (Greger a.a.O., Rn. 8 zu § 256), was bei einem großen Versicherungsunternehmen wie der Beklagten der Fall ist (BGH, Urteil v. 28.09.1999 - VI ZR 195/98 -, NJW 1999, 3774 Tz. 19).
35 
Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht vorliegend auch nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte mit Datum vom 04.02.2015 (Anlage K 6, Bl. 34) eine Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Kläger dem Grunde nach erteilt hatte.
36 
Die von der Beklagten zur Begründung ihrer Auffassung herangezogene Entscheidung des OLG Saarbrücken (Urteil v. 28.10.2015 - 5 U 20/15 -, Anlage B 3, Bl. 109 - 121) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Dort hatte der Versicherer für die beabsichtigte Feststellungsklage eine Deckungszusage erteilt. Der Streit mit dem Versicherungsnehmer konzentrierte sich allein auf die Frage, welcher Schmerzensgeldbetrag als angemessen zu erachten und demzufolge, in welcher Höhe der Streitwert dieser Feststellungsklage anzunehmen war. Die dortige Klägerin begehrte mit ihrer Klage letztlich die Feststellung, ob ein von ihr beabsichtigtes Verhalten (Klageerhebung unter Zugrundelegung des von ihr als angemessen erachteten Schmerzensgeldes) sich als rechtmäßig erweist oder ob ihr die Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit vorgeworfen werden könne. Diese Rechts- bzw. Vorfrage hat das OLG Saarbrücken nicht als Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO qualifiziert. Vorliegend steht jedoch nicht lediglich die Höhe des Streitwertes im Raum, sondern vor allen Dingen die Frage, mit welchem Antrag das Rechtsschutzziel der Kläger, die Freigabe der Grundschuld zu erwirken, erreicht werden kann, nämlich, ob hierfür - so die Beklagte - ein Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs anzustreben oder ob - so die Auffassung der Kläger - ein Antrag auf Freigabe der Grundschuld Zug um Zug gegen Leistung einer berechneten Schlusszahlung zu stellen ist, wobei jeweils unterschiedliche Streitwerte in Ansatz zu bringen sind. Die unterschiedlichen Auffassungen der Parteien kommen bereits in den der Leistungszusage vorausgegangenen Schreiben vom 16.01.2015 (Anlage K 4, Bl. 29/30) sowie 28.01.2015 (Anlage K 5, Bl. 31 - 33) zum Ausdruck, weshalb die Deckungszusage vom 04.02.2015 (Anlage K 6, Bl. 34) hinsichtlich der von der Beklagten angemeldeten Bedenken hinsichtlich des Streitwertes von den Klägern und ihren Prozessbevollmächtigen dahingehend verstanden werden musste, dass sich diese Deckungszusage auch inhaltlich lediglich auf einen Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs der Darlehensverträge bezog und deshalb bereits eine uneingeschränkte Deckungszusage, die einer Feststellungsklage entgegenstehen könnte, nicht vorliegt.
2.
37 
Die Feststellungsklage ist begründet. Die Beklagte hat den Klägern Deckungsschutz im beantragten Umfang zu gewähren.
a)
38 
Das zwischen den Klägern und der … aufgrund der abgeschlossenen Darlehensverträge bestehende Schuldverhältnis wird gemäß § 26 Abs. 7 ARB i. V. m. § 2 lit. d ARB vom Versicherungsschutz umfasst. Der Versicherungsschutz besteht seit 01.11.2009 und damit auch zum Zeitpunkt des hier mit Schreiben vom 19.11.2014 erklärten Widerrufs.
39 
Die Klägerin Ziff. 1, Ehefrau des Klägers Ziff. 2, ist gemäß § 15 Abs. 1 ARB i. V. m. § 26 Abs. 1 ARB mitversicherte Person.
b)
40 
Der Versicherungsfall ist eingetreten.
aa)
41 
Die Regelung des § 4 Abs. 1 lit. c ARB definiert den Eintritt des Versicherungsfalls als den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Für die Annahme eines den Rechtsschutzfall auslösenden Verstoßes in diesem Sinne genügt jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang, der den Keim eines solchen Rechtskonflikts in sich trägt. Der Rechtsstreit ist dann jedenfalls latent vorhanden und damit gewissermaßen bereits „vorprogrammiert“ (BGH, Urteil v. 28.09.2005 - IV ZR 106/04 -, VersR 2005, 1684 Tz. 26).
42 
Der insoweit maßgebliche behauptete Pflichtverstoß der ING-DiBa ist die Zurückweisung des Widerrufs mit Schreiben vom 25.11.2014.
43 
Für den Fall eines Widerspruchs gemäß § 5 a VVG a. F. durch den Versicherungsnehmer ist die Zurückweisung des Widerspruchs durch den Versicherer als maßgeblicher Pflichtenverstoß anzusehen (BGH, Urteil v. 24.04.2013 - IV ZR 23/12 -, VersR 2013, 899). Diese Rechtsprechung kann auf die Ausübung eines den Klägern zustehenden Widerrufsrechts gemäß § 355 BGB übertragen werden. Auch hier ist der Pflichtenverstoß nach dem Vortrag der Kläger darin zu sehen, dass die … ein noch bestehendes Widerrufsrecht der Kläger in Abrede gestellt und demzufolge eine Rückabwicklung der Darlehensverträge abgelehnt hat.
44 
Dass sich die … in ihren Ablehnungsschreiben vom 25.11.2014 und 14.04.2015 (Anlage K 11, Bl. 237) zu der von den Klägern begehrten Freigabe der Grundschuld nicht (ausdrücklich) geäußert hatte, mithin eine solche auch nicht ausdrücklich abgelehnt hatte, steht dem nicht entgegen. Zum einen bestand hierzu für die … - nachdem sie das Bestehen eines Widerrufsrechts aufgrund einer aus ihrer Sicht ordnungsgemäß erteilten Widerrufsbelehrung in Abrede gestellt hatte - kein Anlass. Zum anderen wäre die … im Falle eines wirksamen Widerrufs der Kläger gemäß § 355 Abs. 3 BGB verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren, wozu auch die Rückgabe gewährter Sicherheiten rechnet (BGH, Urteil v. 24.04.2007 - XI ZR 17/06 -, NJW 2007, 2401 Tz. 22). Mit Ablehnung des Widerrufs hatte die … mithin (zumindest konkludent) auch die Freigabe der Grundschuld abgelehnt.
bb)
45 
Dem Eintritt des Versicherungsfalls steht auch nicht eine mangelnde Fälligkeit des Anspruchs auf Freigabe der Grundschuld entgegen. Der hierauf gerichtete Anspruch der Kläger - die Wirksamkeit des Widerrufs unterstellt - war fällig.
46 
Wie ausgeführt, erfasst der Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers (der Kläger) gegenüber dem Darlehensgeber … nach Widerruf des Darlehensvertrages auch die Rückabtretung gewährter Sicherheiten. Dem steht nicht entgegen, dass der Rückgewähranspruch durch den Fortfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt ist und dass bei einer weiten Sicherungszweckvereinbarung die bestellte Grundschuld auch die Rückabwicklungsansprüche des Darlehensgebers nach einem Widerruf sichert. Denn aus den §§ 1144, 1192 Abs. 1 BGB folgt, dass der Eigentümer (die Kläger) schon vor vollständiger Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung der Urkunden verlangen kann, die zur Löschung der Grundschuld erforderlich sind. § 1144 BGB erweitert - insbesondere zum Schutz vor unberechtigten Verfügungen des Gläubigers in der Zeit zwischen Befriedigung und Urkundenaushändigung - die Rechte, die dem Eigentümer nach den allgemeinen Bestimmungen zustehen. Die Befriedigung des Gläubigers ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen des Anspruchs, sondern begründet lediglich ein Zurückbehaltungsrecht, das gemäß § 274 BGB zur Zug um Zug-Verurteilung führt (KG, Urteil v. 22.12.2014 - 24 U 169/13 -, BKR 2015, 109 Tz. 53 m.w.N.).
47 
Das der … wegen ihrer Ansprüche zustehende Zurückbehaltungsrecht beseitigt jedoch nicht die Fälligkeit des Anspruchs der Kläger auf Freigabe der Grundschuld (Krüger in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, Rn. 91 zu § 273).
48 
Dessen ungeachtet haben die Kläger eine Deckungszusage für einen auf eine Zug um Zug-Verurteilung gerichteten Klageantrag begehrt.
c)
49 
Die Beklagte ist nicht berechtigt, eine Deckungszusage im Hinblick auf eine Leistungsfreiheit bzw. ein Leistungskürzungsrecht gemäß § 17 Abs. 6 ARB i. V. m. § 17 Abs. 5 lit. c, cc ARB zu verweigern.
50 
Die bezeichnete Regelung in § 17 Abs. 5 lit. c, cc ARB ist, soweit dem Versicherungsnehmer auferlegt wird, „alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte“, wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot sowie im Übrigen wegen Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 82 Abs. 1 VVG), von der abgewichen wird, gemäß § 307 BGB unwirksam (OLG München, Urteil v. 22.09.2011 - 29 U 1360/11 -, NJW 2012, 1664; OLG Köln, Urteil v. 17.04.2012 - 9 U 207/11 -, VersR 2012, 1385 - die Revision hat der BGH mit Beschluss v. 26.09.2015 - IV ZR 159/12 - gemäß § 552 a ZPO zurückgewiesen; OLG Frankfurt/Main, Urteil v. 01.03.2012 - 3 U 119/11 - VuR 2012, 492; OLG Karlsruhe, Urteil v. 15.11.2011 - 12 U 104/11 - SVR 2012, 111).
d)
51 
Die Kläger haben nicht gegen ihre Obliegenheit zur Schadensminderung (§ 82 Abs. 1 VVG) verstoßen. Im Übrigen liegt selbst bei einem Verstoß der Kläger weder vorsätzliches noch grob fahrlässiges Verhalten, welches gemäß § 82 Abs. 3 VVG zur Leistungsfreiheit der Beklagten oder zumindest zu einem Leistungskürzungsrecht führen könnte, vor.
52 
Gemäß § 82 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
53 
Maßstab für danach mögliche und zumutbare Maßnahmen ist, wie sich ein nicht rechtsschutzversicherter Rechtssuchender, der auf Kostenüberlegungen keine Rücksicht nehmen muss, in gleicher Lage verhalten würde. Zweck einer Rechtsschutzversicherung ist es, dass ein Versicherungsnehmer, der sich die Abwälzung von Rechtskostenrisiken durch freiwillige Beitragszahlung zu einer Rechtsschutzversicherung erkauft, seine Rechte ohne die Kostenüberlegungen wahrnehmen kann, die ein nicht Rechtsschutzversicherter in gleicher Lage anstellen würde. Lediglich die Finanzierung sinnloser oder wirtschaftlicher in hohem Maße unvernünftiger rechtlicher Maßnahmen Einzelner muss mit Rücksicht auf die Gefahrengemeinschaft der Versicherten ausgeschlossen sein, wobei beachtet werden muss, dass dem Versicherten aus demselben Gesichtspunkt unwirtschaftliche Teilmaßnahmen gerade versagt sein können. Die Grenze ist daher dort zu ziehen, wo sich das Verhalten des Versicherungsnehmers mit dem einer vernünftigen unversicherten Partei, bei der finanzielle Überlegungen keine Rolle spielen, nicht mehr in Einklang bringen lässt (OLG Karlsruhe, Urteil v. 04.07.2002 - 12 U 69/02 -, VersR 2003, 58, Tz. 12).
54 
Dies zugrunde legend, liegt ein Verstoß der Kläger gegen § 82 Abs. 1 VVG, keine in diesem Sinne unnötigen Kosten zu verursachen, nicht vor.
55 
Das Rechtsschutzziel der Kläger war vorliegend darauf gerichtet, die Freigabe der Grundschuld zum Zwecke der Ermöglichung einer Anschlussfinanzierung zu erwirken. Die Beklagte hat gemäß § 1 ARB die für die Wahrnehmung dieser rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten (der Kläger) erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.
aa)
56 
Die Kläger müssen sich nicht auf eine Klage, gerichtet auf die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs, verweisen lassen. Zwar führt eine i. S. d. klägerischen Begehrens getroffene Feststellung dazu, dass das mit der … bestehende Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird mit der Folge, dass gemäß § 355 Abs. 3 BGB die gegenseitigen Leistungen zurückzugewähren sind.
57 
Dies führt aber nicht ohne weiteres dazu, dass entsprechend dem Rechtsschutzziel der Kläger die Grundschuld von der … freigegeben wird, da der … im Gegenzug eine Schlusszahlung aus den Darlehensverträgen zusteht, deren Berechnung im Einzelnen sich nicht einfach gestaltet (dazu OLG Frankfurt, Urteil v. 27.04.2016 - 23 U 50/15) und deshalb zu einem Streit über die Höhe des Rückzahlungsanspruches führen kann (vgl. Anlage K 9, Bl. 44 - 49).
bb)
58 
Weiter müssen sich die Kläger nicht auf eine Klage, gerichtet auf die Feststellung, dass der … aufgrund des Widerrufs der Darlehensverträge lediglich noch eine (genau berechnete) Schlusszahlung zusteht, verweisen lassen.
59 
Zwar würden - das ist der Beklagten zuzugeben - bei einer entsprechenden Entscheidung Streitigkeiten zwischen den Klägern und der … über die Höhe der Schlusszahlung ausgeräumt. Damit steht aber noch nicht hinreichend sicher zu erwarten, dass die … die Grundschuld (Zug um Zug gegen Leistung dieser Schlusszahlung) auch freigeben wird, insbesondere, wenn die Grundschuld bei einer weit gefassten Sicherungsvereinbarung noch weitere Ansprüche (aus der laufenden Geschäftsverbindung) sichert.
cc)
60 
Selbst wenn man jedoch einen Verstoß der Kläger gegen die Obliegenheit, die Kosten möglichst gering zu halten, annimmt, fällt den Klägern weder vorsätzliches Verhalten, welches zur Leistungsfreiheit der Beklagten führt, noch grob fahrlässiges Verhalten, welches das Recht der Beklagten zur Leistungskürzung begründet, zur Last.
(1)
61 
Die Kläger als Versicherungsnehmer bzw. mitversicherte Person trifft diesbezüglich bereits deshalb kein Verschulden, weil von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, auf den insoweit abzustellen ist, keine Kenntnis dahingehend erwartet werden kann, welche Klage seinem Rechtsschutzziel entsprechend zielführend ist und im Hinblick auf die Obliegenheit des § 82 Abs. 1 VVG anzustreben ist.
(2)
62 
Den Klägern ist jedoch ein Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zuzurechnen, wobei offenbleiben kann, ob eine solche Zurechnung gemäß § 166 Abs. 1 BGB erfolgt (so OLG Köln, Urteil v. 29.09.2003 - 9 U 174/02 -, NJW-RR 2004, 181; OLG München, Urteil v. 30.03.1984 - 8 U 3763/83 -, ZfS 1986, 212), oder ob die Prozessbevollmächtigten als Repräsentanten des Versicherungsnehmers anzusehen sind (so Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., Rn. 119 zu § 28 m.w.N.; Harbauer, ARB, 8. Aufl. 2010, Rn. 123 zu § 17 ARB 2000).
63 
Auch den Prozessbevollmächtigten der Kläger fällt weder Vorsatz, wofür die Beklagte beweispflichtig ist, noch grobe Fahrlässigkeit, für deren Fehlen die Kläger beweisbelastet sind, zur Last.
(a)
64 
Für ein vorsätzliches Verhalten, welches das Bewusstsein vom Vorhandensein der Obliegenheitsverletzung und das (bedingte) Wollen der Obliegenheitsverletzung voraussetzt (Harbauer, a.a.O., Rn. 84 zu § 17 ARB 2000), ergeben sich aus dem Vortrag der Parteien keine hinreichenden Anhaltspunkte.
(b)
65 
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, Rn. 5 zu § 277 m.w.N.). Hier haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit der (beabsichtigten) Klage auf Freigabe der Grundschuld sich für diejenige Rechtsschutzmöglichkeit entschieden, die eine sichere Gewähr für die Erledigung sämtlicher Streitpunkte zwischen den Parteien bietet. Dass daneben eine Möglichkeit der Feststellungsklage bestand, mit der das beschriebene Ziel mit einem verbleibenden Restrisiko, bezüglich der Freigabe der Grundschuld einen weiteren Rechtsstreit führen zu müssen, erreicht werden konnte, mag zwar den Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit begründen, der Grad einer groben Fahrlässigkeit wird damit jedenfalls nicht erreicht, zumal die oben aufgezeigten Rechtsschutz- und Klagemöglichkeiten nicht nur alternativ, sondern auch kumulativ nebeneinander bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15).
3.
66 
Ein Anspruch der Kläger auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB besteht vorliegend dagegen nicht.
a)
67 
Zwar stellt die (unberechtigte) Ablehnung einer Deckungszusage für das klägerische Rechtsschutzbegehren eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung i. S. d. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar, die den Verzug der Beklagten begründet.
68 
Nachdem jedoch jeweils die bereits beauftragten Prozessbevollmächtigten der Kläger bei der Beklagten um Deckungsschutz nachgesucht hatten, sind die hierdurch entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht kausal durch den Verzug der Beklagten begründet.
b)
69 
Erstattungsfähig wären deshalb allenfalls diejenigen (Mehr-)Kosten, die den Klägern nach Eintritt des Verzuges der Beklagten entstanden sind. Solche haben die Kläger jedoch nicht vorgetragen und sind den Akten auch nicht zu entnehmen.
III.
70 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 1 und 2 ZPO.
71 
Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 ZPO), liegt nicht vor, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
72 
Der Streitwert einer auf Deckungsschutz gerichteten Feststellungsklage war gemäß § 3 ZPO nach den voraussichtlichen, durch die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt, zu bemessen, abzüglich eines Feststellungsabschlages von 20 % (Noethen in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Auflage, Rn. 2416).

Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.

(1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 15. März 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.

2

Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Widerrufsfrist sei abgelaufen. Die Widerrufsbelehrung entspreche zwar nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte könne sich jedoch auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. i.V.m. dem Muster der Anlage 2 hierzu berufen.

4

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Wegen einer inhaltlichen Bearbeitung der Widerrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen.

5

Die Kläger beantragen,

6

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger € 19.009,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2014 zu zahlen.

7

2. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei XXX in Höhe von 1.878,06 € freizustellen.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie vertritt überdies die Auffassung, der Widerruf sei nicht wirksam gewesen, weil der durch die Prozessbevollmächtigten erklärte Widerruf wegen der fehlenden Originalvollmacht gerügt worden sei. Die Ausübung des Widerrufs stelle auch eine unzulässige Rechtsausübung dar.

11

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

12

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis mit Recht abgewiesen. Der Widerruf der Kläger war zwar wegen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht verfristet (1.). Er war auch wirksam erklärt worden (2.). Das Widerrufsrecht der Kläger ist aber verwirkt (3.). Auf die Frage, ob die Ausübung des Widerrufs im Übrigen rechtsmissbräuchlich war, kommt es deshalb nicht mehr an (4.). Einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hätten die Kläger ohnehin nicht (5.).

1.

13

Den Klägern stand zum Zeitpunkt, als sie ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben, noch ein Widerrufsrecht zu. Das Widerrufsrecht folgt aus § 495 Abs. 1 BGB in der vom 1. August 2002 bis 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden § 495 BGB a.F.). Die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts war am 28. April 2014 (Widerruf der Kläger) nicht abgelaufen. Die Frist beginnt nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der vom 8. Dezember 2004 bis 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im folgenden § 355 BGB a.F.) mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem dem Verbraucher oder der Verbraucherin eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht, die ihnen ihre Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Eine derartige Belehrung haben die Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht erhalten, so dass die Widerrufsfrist im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgelaufen war. Die Belehrung entsprach weder den gesetzlichen Vorgaben (a) noch kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters berufen (b).

a)

14

Die Belehrung entsprach nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 355 Abs. 2 BGB a.F., weil die Belehrung über den Fristlauf mit der Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nicht dem Deutlichkeitsgebot genügte (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, Rn. 9 m.w.N.).

b)

15

Aus der BGB-InfoV kann die Beklagte keine ihr günstigen Rechtswirkungen herleiten, weil sie gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, Rn. 20 ff.; vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2015 - 14 U 2439/14, juris Rn. 31).

2.

16

Die Widerrufserklärung der Kläger, die sie durch ihren Bevollmächtigten am 28. April 2014 haben erklären lassen, war auch wirksam. Eine Unwirksamkeit gemäß § 174 Satz 1 BGB kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat den Widerruf nicht „aus diesem Grunde“ unverzüglich zurückgewiesen.

a)

17

Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das Bevollmächtigte gegenüber anderen vornehmen, unwirksam, wenn eine Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt wird und der oder die andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung muss mithin - „aus diesem Grunde“ - gerade wegen des fehlenden Vollmachtsnachweises erklärt werden. Dabei muss die fehlende Vollmachtsvorlage nicht ausdrücklich beanstandet werden. Es reicht aus, wenn sich der Grund der Zurückweisung aus den Umständen eindeutig ergibt und für den Vertragspartner oder die Vertragspartnerin erkennbar ist (BAG, Urteil vom 18. Dezember 1980 - 2 AZR 980/78, juris Rn. 25; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - V ZB 5/12, juris Rn. 9).

b)

18

Danach hat die Beklagte den Widerruf nicht „aus diesem Grunde“ im Sinne von § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen. Mit dem Schreiben der Beklagten vom 5. Mai 2014 (Anlage B1, Bl. 220 GA) werden die Bevollmächtigten der Kläger im letzten Satz zwar aufgefordert, „zunächst“ eine Vollmacht im Original vorzulegen. Diese Aussage, in der - wenn überhaupt - eine Zurückweisung gesehen werden könnte, wird jedoch durch den Beginn des Schreibens relativiert. Denn dort heißt es, das Schreiben sei (bereits) „zur Bearbeitung“ an die Rechtsabteilung übergeben worden. Nach dem Gesamteindruck liegt darin nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont keine Zurückweisung, sondern allein die Bitte, nachträglich noch die - bereits unterstellt vorhandene - Vollmacht der bloßen Form halber bzw. für die Akten einzureichen.

19

Aus dem Schreiben wird zudem schon nicht deutlich, dass überhaupt zurückgewiesen wird, also der Widerruf nicht wirksam sein soll. Die andere Vertragspartei muss aber erkennen können, dass das einseitige Rechtsgeschäft nicht anerkannt wird; das ist hier nicht der Fall, denn das Nachschieben der Originalvollmacht würde an der Unwirksamkeit nach § 174 Satz 1 BGB nichts ändern. Überdies kann die andere Vertragspartei aus dem Schreiben auch nicht erkennen, ob die Bank die fehlende Vollmachtsvorlage (§ 174 BGB) oder das Fehlen der Vertretungsmacht überhaupt (dann § 180 BGB) beanstandet.

20

Überdies wäre zumindest in der Klageerhebung - konkludent - die Erklärung des Widerrufs zu sehen.

3.

21

Es liegt jedoch ein Ausschluss des - nach dem Gesagten zum Zeitpunkt des erfolgten Widerrufs noch bestehenden - Widerrufsrechts wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB vor.

a)

22

Das Widerrufsrecht der Kläger ist verwirkt.

aa)

23

Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten (BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 - II ZR 15/56; Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 242 Rn. 87) setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner oder die Schuldnerin wegen der Untätigkeit ihres Gläubigers oder ihrer Gläubigerin über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, diese werden ihr Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten der Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen der Verpflichteten rechtfertigen, die Berechtigten werden ihr Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - XI ZR 12/03; Urteil vom 28. März 2006 - XI ZR 425/04; Urteil vom 25. November 2008 - XI ZR 426/07, juris Rn. 22; Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13, Rn. 13; Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, Rn. 39; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 40). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatgericht festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - XII ZR 224/03, juris Rn. 23; Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12, Rn. 7 m.w.N.; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 40).

24

Auch das Widerrufsrecht kann verwirkt werden. Einen gesetzlichen Ausschluss des Instituts der Verwirkung hat der Gesetzgeber auch mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften nicht eingeführt und damit zugleich zu erkennen gegeben, diesem Institut grundsätzlich schon immer Relevanz im Bereich der Verbraucherwiderrufsrechte zuzuerkennen (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 147; BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 39).

25

Erteilen der Unternehmer oder die Unternehmerin eine unrichtige Widerrufsbelehrung, dürfen sie sich allerdings regelmäßig nicht darauf einrichten, dass die Berechtigten von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen (BGH, Beschluss vom 13. Januar 1983 - III ZR 30/82, juris Rn. 4; Urteil vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 113/85, juris Rn. 18; Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, juris Rn. 14; Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, juris Rn. 23; Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, Rn. 39). Ein schutzwürdiges Vertrauen können der Unternehmer oder die Unternehmerin grundsätzlich schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt haben, indem sie keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt haben (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12, juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, Rn. 39).

bb)

26

Vorliegend kann die beklagte Sparkasse sich ausnahmsweise auf die Einrede der Verwirkung berufen (1). Deren Voraussetzungen sind erfüllt (2).

(1)

27

Die Beklagte kann sich ausnahmsweise auf die Einrede der Verwirkung berufen.

28

Zwar kommt eine Verwirkung nach dem Vorstehenden regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Unternehmerin, hier die Beklagte, dem Verbraucher oder der Verbraucherin, hier den Klägern, eine falsche Widerrufsbelehrung erteilt. Gleichwohl darf sich die Unternehmerin in Einzelfällen darauf einrichten, dass der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch macht. Dies namentlich dann, wenn der Darlehensvertrag vollständig abgewickelt ist (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 41). Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen - wie hier - kann das Vertrauen der Unternehmerin auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihr erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und sie es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher oder die Verbraucherin gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB nachzubelehren. Denn zwar besteht die Möglichkeit der Nachbelehrung auch nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags von Gesetzes wegen fort. Eine Nachbelehrung ist indessen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers oder der Verbraucherin, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers oder der Verbraucherin zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für diese keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen mehr zeitigt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 41).

29

An diesen Maßstäben gemessen, kann sich die Beklagte vorliegend ausnahmsweise auf die Einrede der Verwirkung berufen. Der zwischen den Parteien geschlossene Verbraucherdarlehensvertrag ist nach Kündigung durch die Kläger am 4. März 2013 spätestens mit Zahlung des von der Beklagten im Schreiben vom 14. April 2013 geforderten Ablösebetrags, der bis zum 16. September 2013 zu zahlen war und unstreitig gezahlt wurde, beendet.

30

Der Umstand, dass durch eine vorzeitige Abwicklung des Darlehens gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht die vertragliche Bindung beseitigt wird, sondern lediglich die geschuldete Leistung vorzeitig erbracht wird (BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96, juris Rn. 18), ändert an der Beendigung nichts. Denn mit der Erbringung der geschuldeten Leistung - ob vorzeitig oder nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit - ist der (ggf. modifizierte) Vertrag beendet. Davon zu unterscheiden ist die aus dieser Rechtsprechung resultierende Folge, dass das Widerrufsrecht von einer Kündigung oder sonstigen vorzeitigen Ablösung des Darlehens unberührt bleibt (vgl. dazu OLG Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 4 U 194/11, juris Rn. 34).

(2)

31

Die Voraussetzungen der Verwirkung, die im Übrigen vorliegen müssen (OLG Celle, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 13 U 205/13, juris Leitsatz 2 und Rn. 50; Senat, Beschluss vom 16. Februar 2015 - 5 U 110/14, n.v.; OLG Celle, Urteil vom 21. Mai 2015 - 13 U 38/14, juris Rn. 70 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 26. August 2015 - 17 U 202/14, juris Rn. 35 ff.; OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2015 - 14 U 2439/14, juris Rn. 32; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Januar 2016 - 17 U 16/15, juris Rn. 33), sind erfüllt.

32

Sowohl das Zeitmoment (a) als auch das Umstandsmoment sind erfüllt (b).

(a)

33

Das Zeitmoment ist erfüllt.

34

Die für das Zeitmoment maßgebliche Frist beginnt mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 40).

35

Die Dauer des Zeitmoments richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von den Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestands und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit der Verpflichteten (Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 242 Rn. 93). Es muss jedenfalls eine längere Zeit verstrichen sein (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 242 Rn. 93); die Regelverjährung von drei Jahren muss den Berechtigten regelmäßig ungekürzt zur Verfügung stehen (BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, Rn. 22; Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, Rn. 13; Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 86/12, Rn. 50).

36

An diesen Maßstäben gemessen ist im hier vorliegenden Einzelfall das Zeitmoment erfüllt. Nach dem Vertragsschluss im November 2006 vergingen bis zum Widerruf mit Schreiben vom 28. April 2014 knapp siebeneinhalb Jahre. Diese Zeitspanne reicht für das Zeitmoment aus. Mit der Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrages, sei es durch Kündigung, durch Aufhebung oder durch Rückzahlung, reduziert sich die Bedeutung des Widerrufsrechts auf Seiten der Berechtigten. Der mit dem Widerrufsrecht an und für sich beabsichtigte Zweck, der Übereilungsschutz, hat sich, obwohl das Widerrufsrecht weiterhin besteht, tatsächlich erledigt (vg. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 41). Mit der Beendigung erhöht sich demgegenüber die Schutzbedürftigkeit der beklagten Sparkasse. Diese stellt sich, wenn auch im rechtlichen Ergebnis zu Unrecht, tatsächlich auf die Beendigung des Darlehensvertrages ein. In dieser Situation reicht der hier vorliegende Zeitraum von knapp siebeneinhalb Jahren aus, um das Zeitmoment zu bejahen.

(b)

37

Auch das Umstandsmoment liegt vor.

38

Das Umstandsmoment ist erfüllt, wenn die Verpflichteten bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten der Berechtigten entnehmen durften, dass diese ihr Recht nicht mehr geltend machen werden, sich deshalb hierauf eingerichtet haben und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, juris Rn. 23; Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11, Rn. 20 f.; Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, Rn. 20; Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, Rn. 13). Gerade im Anwendungsbereich von Verbraucherschutzrechten und damit zusammenhängenden Widerrufsrechten ist dies - wie bereits dargelegt - zwar grundsätzlich möglich (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, juris Rn. 14; Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, juris Rn. 24 ff.; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 39), es sind jedoch grundsätzlich strenge Anforderungen an eine Verwirkung zu stellen.

39

So reicht beispielsweise die einverständliche Abänderung der Konditionen des Darlehensvertrages für sich genommen regelmäßig nicht aus, für die Sparkasse einen konkreten Vertrauenstatbestand zu schaffen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, Rn. 25). Allerdings kann der Zeitablauf wegen der Wechselwirkung von Zeit- und Umstandsmoment umso kürzer sein, je gravierender die Umstände sind, und umgekehrt sind an die Umstände desto geringere Anforderungen zu stellen, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - XII ZR 224/03, juris Rn. 23 m.w.N.; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. November 2014 - 19 U 74/14, juris Rn. 50; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Januar 2016 - 17 U 16/15, juris Rn. 31; OLG Bremen, Urteil vom 26. Februar 2016 - 2 U 92/15, juris Rn. 36).

40

Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen - wie hier - kann das Vertrauen der Unternehmerin auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 41).

41

Löst der Verbraucher oder die Verbraucherin ein Verbraucherdarlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ab, ist das Umstandsmoment regelmäßig - im Sinne einer tatsächlichen Vermutung - zu bejahen. Denn der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin beendet willentlich das Vertragsverhältnis und die Sparkasse darf sich umgekehrt darauf einrichten, den Vorgang bei sich abzuschließen. Für die Annahme einer tatsächlichen Vermutung muss allerdings hinzukommen, dass nach Ablösung des Darlehens (erneut) eine gewisse Zeit - etwa sechs Monate - verstreicht. In diesem Fall ist das Vertrauen der Sparkasse als Verpflichtete gerechtfertigt, der Kunde oder die Kundin als Berechtigte werden ihr Recht nicht mehr geltend machen (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 25. Januar 2012 - 13 U 30/11, juris Rn. 24; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2014 - 14 U 55/13, juris Rn. 20; gegen eine Mindestzeitspanne zwischen Vertragsbeendigung und Widerruf: OLG Frankfurt, Urteil vom 19. November 2014 - 19 U 74/14, juris Rn. 46). Denn die auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers oder der Verbraucherin zeitigt keine mehr in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belastenden Rechtsfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 41).

42

Die Voraussetzungen dieser vom Senat postulierten tatsächlichen Vermutung sind erfüllt. Die Kläger haben den Darlehensvertrag gekündigt und eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Beklagte gezahlt. Der Darlehensvertrag aus November 2006 wurde bereits im Jahr 2013 gekündigt und die Kläger zahlten bis zum 16. September 2013 den streitgegenständlichen Betrag als Vorfälligkeitsentschädigung an die Beklagte und lösten damit den Darlehensvertrag vollständig ab. Den Widerruf erklärten sie erst (mindestens; den genauen Zeitpunkt der Zahlung haben die Kläger nicht mitgeteilt) sieben Monate später, am 28. April 2014, und damit mehr als sechs Monate nach der vollständigen Rückzahlung der Valuta.

43

Überdies hat sich die Beklagte auch unabhängig von der vom Senat postulierten tatsächlichen Vermutung - bei einer Betrachtung des Einzelfalls - darauf eingerichtet, dass die Kläger von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen würden und sie durfte hierauf auch vertrauen. Der Darlehensvertrag war bereits seit (spätestens) September 2013 vollständig abgewickelt. Die Kläger haben den Widerruf erst mit Schreiben vom 28. April 2014, also (mindestens) sieben Monate später, erklärt. Der Lebenssachverhalt ist abgeschlossen. Nach der Lebenserfahrung hat die Beklagte die an sie zurückgezahlte Valuta verwandt, um mit ihr zu arbeiten.

4.

44

Auf die Frage, ob sich die Kläger im Übrigen mit ihrem Widerruf rechtsmissbräuchlich verhalten, etwa wegen fehlenden schutzwürdigen Eigeninteresses (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2016 - 6 U 296/14, juris Rn. 21; OLG Hamburg, Urteil vom 16. März 2016 - 13 U 86/15, juris Rn. 14), kommt es nicht mehr an.

5.

45

Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten stünde den Klägern bereits mangels Anspruchsgrundlage nicht zu. Ein Anspruch ergibt sich weder aus der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, § 280 Abs. 1 BGB (a), noch aus Verzugsgesichtspunkten, § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB (b).

a)

46

Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer vertraglichen Pflicht aus dem Darlehensvertrag durch die Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung oder die nachfolgende Weigerung, den Widerruf anzuerkennen. § 280 BGB ist zwar neben den in §§ 346 ff. BGB normierten Rücktrittsfolgen anwendbar (aa). Die Beklagte hat eine mögliche vertragliche Pflichtverletzung aber nicht nach § 276 Abs. 1 und 2 BGB zu vertreten (bb). Überdies fällt die Belastung mit den Rechtsanwaltskosten nicht in den Schutzbereich der verletzten Vertragspflicht (cc).

aa)

47

Ein Schadensersatzanspruch der Kläger ist nicht wegen einer abschließenden Regelung der §§ 346 ff. BGB, die gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. auf die Rückabwicklung nach Widerruf entsprechende Anwendung finden, ausgeschlossen.

48

Die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrags ist eine Rechtspflicht der Darlehensgeberin. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung begründet daher eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2016 - 17 U 182/15, BeckRS 2016, 10256, Rn. 25 m.w.N.; Fritsche in: MüKo, BGB, 7. Aufl. 2016, § 361 Rn. 9). Die Sperrklausel des § 357 Abs. 4 BGB a.F. steht nicht entgegen. Diese bezieht sich auf die Rechtsfolgen der Ausübung des Widerrufsrechts, hindert aber nicht die Geltendmachung von schon im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss durch Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung entstandenen Schäden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2016 - 17 U 182/15, juris Rn. 30 m.w.N.; a.A. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2015 - 17 U 72/14, BeckRS 2016, 05030, Rn. 12). Auch die Sperrklausel des § 361 Abs. 1 BGB steht nicht entgegen; sie ist erst seit dem 13. Juni 2014 in Kraft. Danach sind nunmehr die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Belehrung in den §§ 355 ff. BGB abschließend geregelt (Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 361 Rn. 1; a.A. AG Bad Segeberg, Urteil vom 13. April 2014 - 17 C 230/14, NJW-RR 2015, 921, 924).

bb)

49

Die Beklagte hat den geltend gemachten Vermögensschaden jedoch nicht nach § 276 Abs. 1 und 2 BGB zu vertreten.

50

Die Weigerung der Beklagten, den Widerruf des Darlehensvertrags durch die Kläger anzuerkennen, war zwar sachlich unbegründet und insoweit im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB objektiv pflichtwidrig. Eine Haftung der Beklagten scheidet aber nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB aus, weil sie dabei nicht im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB sorgfaltswidrig gehandelt hat. Dasselbe gilt für die - vorgelagerte - Erteilung einer falschen Widerrufsbelehrung.

(1)

51

Fahrlässig handeln Schuldnerinnen und Schuldner nicht bereits dann, wenn sie nicht erkennen, dass die Forderung in der Sache berechtigt ist. Sie müssen grundsätzlich auch für einen Rechtsirrtum nur einstehen, wenn sie fahrlässig gehandelt haben (BGH, Urteil vom 14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, juris Rn. 20; Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 276 Rn. 22). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt können Schuldnerinnen und Schuldner nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann genügen, wenn die von ihnen zu beurteilende Rechtslage in besonderem Maße unklar ist und sie sorgfältig prüfen, ob dem eigenen Rechtsstandpunkt eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde liegt. Bleibt bei dieser Prüfung mangels höchstrichterlicher Leitentscheidungen für die Auslegung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen ungewiss, ob die gerügte Pflichtverletzung vorliegt, dürfen Schuldnerinnen und Schuldner eine ihnen von der Gläubigerin oder dem Gläubiger abverlangte Leistung zurückweisen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich ihr Rechtsstandpunkt in einem Rechtsstreit später als unberechtigt herausstellt (vgl. für Pflichtverletzungen des Gläubigers BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, Rn. 20 und 26; Urteil vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09, Rn. 31).

(2)

52

Gemessen an diesen Anforderungen hat die Beklagte weder die fehlerhafte Widerrufsbelehrung noch ihr vorgerichtliches Zurückweisen des Widerrufs der Kläger zu vertreten. Die obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage, in welchem Umfang Bearbeitungen des Musters der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV zulässig sind, ohne dass die Gesetzlichkeitsfiktion entfällt, war bis zum klärenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2016 (XI ZR 564/15) uneinheitlich.

53

So wurde in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte teilweise angenommen, die Gesetzlichkeitsfiktion entfalle nur bei solchen Abweichungen vom Muster der Anlage 2, die sich konkret zum Nachteil des Verbrauchers oder der Verbraucherin auswirken (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Juni 2009 - 9 U 111/08, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 9 U 52/11, juris Rn. 32; OLG Bamberg, Urteil vom 25. Juni 2012 - 4 U 262/11, juris Rn. 54) oder die sein bzw. ihr Verständnis erschweren (OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Dezember 2012 - 17 U 139/11, juris Rn. 38). Nach anderer Auffassung sollen zumindest solche Abweichungen, die für die Ausübung des Widerrufsrechts ohne Bedeutung sind, unschädlich sein (OLG Hamburg, Beschluss vom 24. März 2014 - 13 U 52/14, juris Rn. 6). Andererseits wird angenommen, jede sprachliche Abweichung lasse die Gesetzlichkeitsfiktion entfallen (OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Dezember 2011 - 6 U 79/11, juris Rn. 34; OLG München, Urteil vom 17. Januar 2012 - 5 U 2167/11, juris Rn. 46; OLG Köln, Urteil vom 23. Januar 2013 - 13 U 217/11, juris Rn. 24).

54

In Anbetracht dessen kann der Beklagten, die sich vorprozessual auf die ihr günstige Instanzrechtsprechung verlassen hat, ein sorgfaltswidriges Verhalten weder bei der Erteilung der Widerrufsbelehrung noch bei der Zurückweisung des von der klägerischen Partei erklärten Widerrufs und der geforderten Rückabwicklung des Darlehensvertrags zur Last gelegt werden (vgl. zum fehlenden Verschulden in diesen Fällen OLG Hamm, Urteil vom 20. Februar 2008 - 31 U 51/07, juris Rn. 61; LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 19. August 2014 - 1 O 78/13, juris Rn. 31).

cc)

55

Die Belastung mit Rechtsanwaltskosten, die bei der Geltendmachung des trotz der fehlerhaften Widerrufsbelehrung erklärten Widerrufs entstehen, fällt überdies nicht in den Schutzbereich der Verpflichtung, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen. Eine Schadensersatzverpflichtung kommt etwa dann in Betracht, wenn Verbraucher oder Verbraucherinnen wegen der fehlerhaften Belehrung von der (früheren) Geltendmachung eines Widerrufs abgehalten werden, nicht hingegen, wenn sie gleichwohl von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Die Belastung mit den Rechtsanwaltskosten als Schaden ist nicht auf Grund der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung entstanden, sondern auf Grund der Weigerung der Beklagten, diese sowie das Rückabwicklungsverlangen anzuerkennen (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10. November 2014 - 6 O 4120/14, juris Rn. 56 ff.; LG Landau (Pfalz), Urteil vom 28. Juli 2015 - 4 O 297/14, juris Rn. 61).

56

Diese Weigerung der Beklagten, das Rückabwicklungsverlangen als berechtigt anzuerkennen, ist allerdings nicht kausal für die angefallenen vorgerichtlichen Kosten. Der Widerruf wurde mit anwaltlichem Schreiben erklärt (Anlage K4, Anlagenband). Damit waren die vorgerichtlichen Kosten bereits angefallen, bevor die Beklagte verpflichtet sein konnte, die aus dem Widerruf resultierenden Rechtsfolgen anerkennen zu müssen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 8. März 2011 - 322 O 395/10, juris Rn. 157).

b)

57

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB.

aa)

58

Die Beklagte hat den Verzug nicht zu vertreten, § 286 Abs. 4 BGB. Insofern kann auf die obigen Ausführungen unter a) bb) verwiesen werden. Aufgrund der unklaren Rechtslage und der divergierenden obergerichtlichen Rechtsprechung zur Wirksamkeit der Widerrufsbelehrungen durfte sie sich auf ihren in erster Instanz bestätigten Rechtsstandpunkt verlassen und die Forderung der Kläger ablehnen, den Vertrag rückabzuwickeln.

bb)

59

Überdies machen die Kläger keinen durch den Verzug bedingten Schaden geltend. Ein kausaler Schaden liegt nicht vor, da die Prozessbevollmächtigten bereits vor der Erklärung des Widerrufs beauftragt wurden.

6.

60

Die Revision ist zuzulassen.

61

Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

62

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, juris Rn. 4; Beschluss vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02, juris Rn. 2). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juni 2016 - 1 BvR 873/15, Rn. 34).

63

Der Senat stellt für die Annahme des Umstandsmoments einen Rechtssatz auf. Dieser Rechtssatz, das Umstandsmoment sei bei Kündigung des Verbraucherdarlehensvertrages und Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Zahlung regelmäßig erfüllt, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass er den Rechtsstreit auch aufgrund der Betrachtung des Einzelfalls entscheidet. Der von dem Senat aufgestellte Rechtssatz wird gleichwohl entscheidungserheblich, weil die Einzelfallentscheidung zumindest teilweise auf den tatbestandlichen Voraussetzungen des Rechtssatzes beruht.