Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Juli 2016 - 7 U 60/16

bei uns veröffentlicht am14.07.2016

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 18.03.2016 - 3 O 243/15 -

a b g e ä n d e r t

und wie folgt neu gefasst:

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages mit der Versicherungspolice Nr.: …, für den ihr am 14.01.2015 gemeldeten Schadensfall - bei der Beklagten und Berufungsbeklagten unter der Schadensnummer: … erfasst - aus dem Bereich Vertragsrechtsschutz, Deckungsschutz zu gewähren hat, und zwar für die außergerichtliche Rechtsverfolgung sowie für eine Leistungsklage gegen die … in … auf Freigabe der im Grundbuch des Amtsgerichts … für das Objekt eingetragenen Grundschuld in Höhe von 200.000,00 EUR nach Erhalt einer Zahlung in Höhe von 104.343,97 EUR.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Kläger wird z u r ü c k g e w i e s e n.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Kläger hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis zu 19.000,00 EUR.

Gründe

 
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung in Anspruch.
Der Kläger Ziff. 2 unterhält bei der Beklagten unter der Vertragsnummer … eine Rechtsschutzversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2008) zugrunde liegen.
Die Kläger schlossen am 04.07.2007 mit der … einen Darlehensvertrag über 115.000,00 EUR (Anlage K 1, Bl. 7 - 13) sowie am 25.07.2007 einen weiteren Darlehensvertrag über 85.000,00 EUR (Anlage K 1, Bl. 14 - 20). Mit der jeweils ausgezahlten Darlehensvaluta erwarben die Kläger eine eigengenutzte Immobilie. Die gesamte Darlehensvaluta ist zugunsten der … mit einer auf dem erworbenen Grundbesitz lastenden Grundschuld zum Nennbetrag von 200.000,00 EUR gesichert.
Mit Schreiben vom 19.11.2014 erklärten die Kläger den Widerruf der Darlehensverträge und beriefen sich auf eine nicht ordnungsgemäß erteilte Widerrufsbelehrung. Die … wies den Widerspruch mit Schreiben vom 25.11.2014 zurück.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.03.2015 (Anlage K 2, Bl. 21 - 26) wiesen die Kläger auf den erklärten Widerruf hin, formulierten die Grundsätze bei der Berechnung der wechselseitigen Ansprüche nach wirksamem Widerruf und forderten die … zur Freigabe der Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung des nach diesen Grundsätzen berechneten Betrages auf. Die … hielt mit Schreiben vom 14.04.2015 (Anlage K 11, Bl. 237) an ihrer Auffassung fest, wonach vorliegend eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt worden sei und deshalb der Widerruf seitens der Kläger nicht mehr erklärt werden könne.
Die Prozessbevollmächtigten der Kläger wandten sich mit Schreiben vom 14.01.2015 (Anlage K 3, Bl. 27) an die Beklagte und baten um Deckungsschutz für die außergerichtliche Rechtsverfolgung gegenüber der … aufgrund der Zurückweisung des Widerrufs der Darlehensverträge. Die Beklagte meldete mit Schreiben vom 16.01.2015 (Anlage K 4, Bl. 29/30) Bedenken hinsichtlich der Höhe des Streitwertes an, da sich dieser lediglich nach der Zinsdifferenz richte. Nachdem die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 28.01.2015 (Anlage K 5, Bl. 31) darauf hingewiesen hatten, dass sich der Streitwert nach dem Interesse der Kläger, nämlich die Freigabe der Grundschuld zum Nennbetrag von 200.000,00 EUR zu erreichen, bemesse, erteilte die Beklagte mit Datum vom 04.02.2015 (Anlage K 6, Bl. 34) eine Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit dem Grunde nach, verweigerte jedoch ihr Einverständnis mit dem von den Klägern zugrunde gelegten Gegenstandswert.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.04.2015 (Anlage K 7, Bl. 35 - 39) forderten die Kläger die Beklagte auf, eine Deckungszusage für ein Klageverfahren I. Instanz zu erteilen für eine Klage gegen die … auf Freigabe der Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung der Restdarlehensvaluta. Hierauf erteilte die Beklagte unter dem Datum vom 30.04.2015 (Anlage K 8, Bl. 40) eine Deckungszusage für ein Klageverfahren I. Instanz betreffend die Wirksamkeit des Widerrufs. Die Übernahme der Kosten für den auf Löschung der Grundschuld gerichteten Klageantrag lehnte sie dagegen ab.
Die Kläger haben erstinstanzlich vorgetragen,
die Beklagte sei zur Erteilung der Deckungszusage für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Freigabe der Grundschuld verpflichtet.
Der Versicherungsfall sei durch die Zurückweisung des Widerrufs durch die eingetreten, der Anspruch auf Freigabe der Grundschuld auch fällig.
10 
Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 82 VVG) liege nicht vor. Die Kläger müssten sich nicht darauf verweisen lassen, lediglich Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs zu erheben. Hierdurch könnten nicht sämtliche Streitpunkte mit der … ausgeräumt werden, da zwischen der … und den Klägern unterschiedliche Auffassungen über die Berechnung und Höhe des der … noch zustehenden Zahlungsanspruches bestehen würden. Zielführend sei daher lediglich der auf Freigabe der Grundschuld gerichtete Klageantrag, nachdem die Kläger die Grundschuld zum Zwecke einer Anschlussfinanzierung benötigen würden.
11 
Im Übrigen erlaube eine Klage auf Freigabe der Grundschuld die Anwendung des § 24 ZPO, so dass die Klage vor dem Landgericht Ulm erhoben werden müsse. Damit könne die bankenfreundliche Rechtsprechung des Landgerichts und Oberlandesgerichts Frankfurt umgangen werden, was ebenfalls zu einer entsprechenden Kostenersparnis führe.
12 
Die Kläger haben erstinstanzlich zuletzt beantragt:
13 
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages, Versicherungspolice Nr. … für den ihr am 14.01.2015 gemeldeten Schadensfall - bei der Beklagten unter Schadensnummer … erfasst - aus dem Bereich Vertragsrechtsschutz, Deckungsschutz zu gewähren hat, und zwar für die außergerichtliche Rechtsverfolgung sowie eine Leistungsklage gegen die … in … auf Freigabe der im Grundbuch des Amtsgerichts … für das Objekt …, eingetragenen Grundschuld in Höhe von 200.000,00 EUR nach Erhalt einer Zahlung in Höhe von 104.343,97 EUR seitens der Kläger.
14 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 1.613,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des jeweils gültigen Basiszinssatzes seit dem 06.06.2015 zu zahlen.
15 
Die Beklagte hat beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Sie hat die Auffassung vertreten,
der gestellte Feststellungsantrag sei unzulässig, nachdem den Klägern die Möglichkeit der Leistungsklage offenstehe.
18 
Im Übrigen sei ein Versicherungsfall nicht eingetreten, da der Anspruch auf Freigabe der Grundschuld noch nicht fällig sei und die … in ihrem den Widerruf zurückweisenden Schreiben sich zur Frage der Freigabe der Grundschuld nicht geäußert, diese mithin auch nicht abgelehnt habe.
19 
Selbst wenn jedoch vom Eintritt eines Versicherungsfalles auszugehen sei, hätten die Kläger gegen ihre Kostenminderungspflicht verstoßen. Zur Durchsetzung des Widerrufsrechts stünden mehrere rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung. Vorliegend sei es den Klägern zuzumuten, Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs zu erheben bzw. eine Klage auf Feststellung, dass ein über eine selbst errechnete Schlusszahlung hinausgehender Betrag gegenüber der … nicht geschuldet sei. Beide Alternativen seien geeignet, sämtliche zwischen den Parteien bestehende Streitpunkte zu erledigen und würden darüber hinaus zu einer deutlich geringeren Kostenlast als eine Klage auf Freigabe der Grundschuld führen.
20 
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 18.03.2016 (Bl. 255 - 267) die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen maßgeblich darauf abgehoben, die Kläger hätten mit ihrer beabsichtigten Rechtsverfolgung gegen ihre Kostenminderungspflicht (§ 82 VVG) verstoßen. Die Kläger müssten sich darauf verweisen lassen, Klage auf Feststellung zu erheben, dass ein höherer Betrag als die selbst errechnete Schlusszahlung nicht geschuldet werde. Es sei davon auszugehen, dass die … bei einem Obsiegen der Kläger danach auch die Grundschuld freigeben werde. Die bezeichnete Feststellungsklage führe aufgrund des wesentlich niedriger anzusetzenden Streitwertes zu einer deutlich geringeren Kostenbelastung.
21 
Hinsichtlich der weiteren Feststellungen, die das Landgericht getroffen hat, sowie seiner rechtlichen Erwägungen wird ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
22 
Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihren geltend gemachten Anspruch unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages weiter.
23 
Die Kläger wenden sich insbesondere gegen die Annahme des Landgerichts, es liege ein Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht vor. Eine abschließende Klärung der Angelegenheit unter Berücksichtigung des Rechtsschutzzieles der Kläger, die Freigabe der Grundschuld zu erreichen, sei auch durch den vom Landgericht als zumutbar erachteten Feststellungsantrag nicht zu erreichen.
24 
Die Kläger beantragen im Berufungsverfahren:
25 
1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ulm vom 18.03.2016, Az.: 3 O 243/15, wird festgestellt, dass die Beklagte und Berufungsbeklagte aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages mit der Versicherungspolice Nr.: …, für den ihr am 14.01.2015 gemeldeten Schadensfall - bei der Beklagten und Berufungsbeklagten unter der Schadensnummer: … erfasst - aus dem Bereich Vertragsrechtsschutz, Deckungsschutz zu gewähren hat, und zwar für die außergerichtliche Rechtsverfolgung sowie für eine Leistungsklage gegen die … in … auf Freigabe der im Grundbuch des Amtsgerichts … für das Objekt … eingetragenen Grundschuld in Höhe von 200.000,00 EUR nach Erhalt einer Zahlung in Höhe von 104.343,97 EUR.
26 
2. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ulm vom 18.03.2016, Az.: 3 O 243/15, wird die Beklagte und Berufungsbeklagte verurteilt, an die Kläger und Berufungskläger einen Betrag in Höhe von 1.613,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 06.06.2015 zu zahlen.
27 
Die Beklagte beantragt,
28 
die Berufung zurückzuweisen.
29 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Aufrechterhaltung ihrer erstinstanzlich geäußerten Auffassung, wonach insbesondere vorliegend ein Rechtsschutzfall noch nicht eingetreten sei und im Übrigen ein Verstoß der Kläger gegen die Kostenminderungspflicht vorliege, da den Klägern eine Klage auf Feststellung, dass ein höherer Betrag als eine selbst berechnete Schlusszahlung nicht geschuldet sei, zuzumuten sei.
30 
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
II.
31 
Die zulässige Berufung der Kläger erweist sich weit überwiegend als begründet, lediglich hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als unbegründet.
32 
Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägern aufgrund des bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages Deckungsschutz in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu gewähren.
1.
33 
Die Feststellungsklage ist zulässig.
34 
Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Zwar fehlt ein solches im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess regelmäßig dann, wenn (bereits) eine Leistungsklage möglich und zumutbar ist (Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Rn. 7a zu § 256). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Ein Feststellungsinteresse wird ausnahmsweise trotz einer bereits möglichen Leistungsklage in den Fällen bejaht, in denen bereits ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt, z. B. weil der Beklagte erwarten lässt, dass er bereits auf das Feststellungsurteil hin leisten wird (Greger a.a.O., Rn. 8 zu § 256), was bei einem großen Versicherungsunternehmen wie der Beklagten der Fall ist (BGH, Urteil v. 28.09.1999 - VI ZR 195/98 -, NJW 1999, 3774 Tz. 19).
35 
Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht vorliegend auch nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte mit Datum vom 04.02.2015 (Anlage K 6, Bl. 34) eine Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Kläger dem Grunde nach erteilt hatte.
36 
Die von der Beklagten zur Begründung ihrer Auffassung herangezogene Entscheidung des OLG Saarbrücken (Urteil v. 28.10.2015 - 5 U 20/15 -, Anlage B 3, Bl. 109 - 121) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Dort hatte der Versicherer für die beabsichtigte Feststellungsklage eine Deckungszusage erteilt. Der Streit mit dem Versicherungsnehmer konzentrierte sich allein auf die Frage, welcher Schmerzensgeldbetrag als angemessen zu erachten und demzufolge, in welcher Höhe der Streitwert dieser Feststellungsklage anzunehmen war. Die dortige Klägerin begehrte mit ihrer Klage letztlich die Feststellung, ob ein von ihr beabsichtigtes Verhalten (Klageerhebung unter Zugrundelegung des von ihr als angemessen erachteten Schmerzensgeldes) sich als rechtmäßig erweist oder ob ihr die Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit vorgeworfen werden könne. Diese Rechts- bzw. Vorfrage hat das OLG Saarbrücken nicht als Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO qualifiziert. Vorliegend steht jedoch nicht lediglich die Höhe des Streitwertes im Raum, sondern vor allen Dingen die Frage, mit welchem Antrag das Rechtsschutzziel der Kläger, die Freigabe der Grundschuld zu erwirken, erreicht werden kann, nämlich, ob hierfür - so die Beklagte - ein Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs anzustreben oder ob - so die Auffassung der Kläger - ein Antrag auf Freigabe der Grundschuld Zug um Zug gegen Leistung einer berechneten Schlusszahlung zu stellen ist, wobei jeweils unterschiedliche Streitwerte in Ansatz zu bringen sind. Die unterschiedlichen Auffassungen der Parteien kommen bereits in den der Leistungszusage vorausgegangenen Schreiben vom 16.01.2015 (Anlage K 4, Bl. 29/30) sowie 28.01.2015 (Anlage K 5, Bl. 31 - 33) zum Ausdruck, weshalb die Deckungszusage vom 04.02.2015 (Anlage K 6, Bl. 34) hinsichtlich der von der Beklagten angemeldeten Bedenken hinsichtlich des Streitwertes von den Klägern und ihren Prozessbevollmächtigen dahingehend verstanden werden musste, dass sich diese Deckungszusage auch inhaltlich lediglich auf einen Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs der Darlehensverträge bezog und deshalb bereits eine uneingeschränkte Deckungszusage, die einer Feststellungsklage entgegenstehen könnte, nicht vorliegt.
2.
37 
Die Feststellungsklage ist begründet. Die Beklagte hat den Klägern Deckungsschutz im beantragten Umfang zu gewähren.
a)
38 
Das zwischen den Klägern und der … aufgrund der abgeschlossenen Darlehensverträge bestehende Schuldverhältnis wird gemäß § 26 Abs. 7 ARB i. V. m. § 2 lit. d ARB vom Versicherungsschutz umfasst. Der Versicherungsschutz besteht seit 01.11.2009 und damit auch zum Zeitpunkt des hier mit Schreiben vom 19.11.2014 erklärten Widerrufs.
39 
Die Klägerin Ziff. 1, Ehefrau des Klägers Ziff. 2, ist gemäß § 15 Abs. 1 ARB i. V. m. § 26 Abs. 1 ARB mitversicherte Person.
b)
40 
Der Versicherungsfall ist eingetreten.
aa)
41 
Die Regelung des § 4 Abs. 1 lit. c ARB definiert den Eintritt des Versicherungsfalls als den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Für die Annahme eines den Rechtsschutzfall auslösenden Verstoßes in diesem Sinne genügt jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang, der den Keim eines solchen Rechtskonflikts in sich trägt. Der Rechtsstreit ist dann jedenfalls latent vorhanden und damit gewissermaßen bereits „vorprogrammiert“ (BGH, Urteil v. 28.09.2005 - IV ZR 106/04 -, VersR 2005, 1684 Tz. 26).
42 
Der insoweit maßgebliche behauptete Pflichtverstoß der ING-DiBa ist die Zurückweisung des Widerrufs mit Schreiben vom 25.11.2014.
43 
Für den Fall eines Widerspruchs gemäß § 5 a VVG a. F. durch den Versicherungsnehmer ist die Zurückweisung des Widerspruchs durch den Versicherer als maßgeblicher Pflichtenverstoß anzusehen (BGH, Urteil v. 24.04.2013 - IV ZR 23/12 -, VersR 2013, 899). Diese Rechtsprechung kann auf die Ausübung eines den Klägern zustehenden Widerrufsrechts gemäß § 355 BGB übertragen werden. Auch hier ist der Pflichtenverstoß nach dem Vortrag der Kläger darin zu sehen, dass die … ein noch bestehendes Widerrufsrecht der Kläger in Abrede gestellt und demzufolge eine Rückabwicklung der Darlehensverträge abgelehnt hat.
44 
Dass sich die … in ihren Ablehnungsschreiben vom 25.11.2014 und 14.04.2015 (Anlage K 11, Bl. 237) zu der von den Klägern begehrten Freigabe der Grundschuld nicht (ausdrücklich) geäußert hatte, mithin eine solche auch nicht ausdrücklich abgelehnt hatte, steht dem nicht entgegen. Zum einen bestand hierzu für die … - nachdem sie das Bestehen eines Widerrufsrechts aufgrund einer aus ihrer Sicht ordnungsgemäß erteilten Widerrufsbelehrung in Abrede gestellt hatte - kein Anlass. Zum anderen wäre die … im Falle eines wirksamen Widerrufs der Kläger gemäß § 355 Abs. 3 BGB verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren, wozu auch die Rückgabe gewährter Sicherheiten rechnet (BGH, Urteil v. 24.04.2007 - XI ZR 17/06 -, NJW 2007, 2401 Tz. 22). Mit Ablehnung des Widerrufs hatte die … mithin (zumindest konkludent) auch die Freigabe der Grundschuld abgelehnt.
bb)
45 
Dem Eintritt des Versicherungsfalls steht auch nicht eine mangelnde Fälligkeit des Anspruchs auf Freigabe der Grundschuld entgegen. Der hierauf gerichtete Anspruch der Kläger - die Wirksamkeit des Widerrufs unterstellt - war fällig.
46 
Wie ausgeführt, erfasst der Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers (der Kläger) gegenüber dem Darlehensgeber … nach Widerruf des Darlehensvertrages auch die Rückabtretung gewährter Sicherheiten. Dem steht nicht entgegen, dass der Rückgewähranspruch durch den Fortfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt ist und dass bei einer weiten Sicherungszweckvereinbarung die bestellte Grundschuld auch die Rückabwicklungsansprüche des Darlehensgebers nach einem Widerruf sichert. Denn aus den §§ 1144, 1192 Abs. 1 BGB folgt, dass der Eigentümer (die Kläger) schon vor vollständiger Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung der Urkunden verlangen kann, die zur Löschung der Grundschuld erforderlich sind. § 1144 BGB erweitert - insbesondere zum Schutz vor unberechtigten Verfügungen des Gläubigers in der Zeit zwischen Befriedigung und Urkundenaushändigung - die Rechte, die dem Eigentümer nach den allgemeinen Bestimmungen zustehen. Die Befriedigung des Gläubigers ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen des Anspruchs, sondern begründet lediglich ein Zurückbehaltungsrecht, das gemäß § 274 BGB zur Zug um Zug-Verurteilung führt (KG, Urteil v. 22.12.2014 - 24 U 169/13 -, BKR 2015, 109 Tz. 53 m.w.N.).
47 
Das der … wegen ihrer Ansprüche zustehende Zurückbehaltungsrecht beseitigt jedoch nicht die Fälligkeit des Anspruchs der Kläger auf Freigabe der Grundschuld (Krüger in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, Rn. 91 zu § 273).
48 
Dessen ungeachtet haben die Kläger eine Deckungszusage für einen auf eine Zug um Zug-Verurteilung gerichteten Klageantrag begehrt.
c)
49 
Die Beklagte ist nicht berechtigt, eine Deckungszusage im Hinblick auf eine Leistungsfreiheit bzw. ein Leistungskürzungsrecht gemäß § 17 Abs. 6 ARB i. V. m. § 17 Abs. 5 lit. c, cc ARB zu verweigern.
50 
Die bezeichnete Regelung in § 17 Abs. 5 lit. c, cc ARB ist, soweit dem Versicherungsnehmer auferlegt wird, „alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte“, wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot sowie im Übrigen wegen Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 82 Abs. 1 VVG), von der abgewichen wird, gemäß § 307 BGB unwirksam (OLG München, Urteil v. 22.09.2011 - 29 U 1360/11 -, NJW 2012, 1664; OLG Köln, Urteil v. 17.04.2012 - 9 U 207/11 -, VersR 2012, 1385 - die Revision hat der BGH mit Beschluss v. 26.09.2015 - IV ZR 159/12 - gemäß § 552 a ZPO zurückgewiesen; OLG Frankfurt/Main, Urteil v. 01.03.2012 - 3 U 119/11 - VuR 2012, 492; OLG Karlsruhe, Urteil v. 15.11.2011 - 12 U 104/11 - SVR 2012, 111).
d)
51 
Die Kläger haben nicht gegen ihre Obliegenheit zur Schadensminderung (§ 82 Abs. 1 VVG) verstoßen. Im Übrigen liegt selbst bei einem Verstoß der Kläger weder vorsätzliches noch grob fahrlässiges Verhalten, welches gemäß § 82 Abs. 3 VVG zur Leistungsfreiheit der Beklagten oder zumindest zu einem Leistungskürzungsrecht führen könnte, vor.
52 
Gemäß § 82 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
53 
Maßstab für danach mögliche und zumutbare Maßnahmen ist, wie sich ein nicht rechtsschutzversicherter Rechtssuchender, der auf Kostenüberlegungen keine Rücksicht nehmen muss, in gleicher Lage verhalten würde. Zweck einer Rechtsschutzversicherung ist es, dass ein Versicherungsnehmer, der sich die Abwälzung von Rechtskostenrisiken durch freiwillige Beitragszahlung zu einer Rechtsschutzversicherung erkauft, seine Rechte ohne die Kostenüberlegungen wahrnehmen kann, die ein nicht Rechtsschutzversicherter in gleicher Lage anstellen würde. Lediglich die Finanzierung sinnloser oder wirtschaftlicher in hohem Maße unvernünftiger rechtlicher Maßnahmen Einzelner muss mit Rücksicht auf die Gefahrengemeinschaft der Versicherten ausgeschlossen sein, wobei beachtet werden muss, dass dem Versicherten aus demselben Gesichtspunkt unwirtschaftliche Teilmaßnahmen gerade versagt sein können. Die Grenze ist daher dort zu ziehen, wo sich das Verhalten des Versicherungsnehmers mit dem einer vernünftigen unversicherten Partei, bei der finanzielle Überlegungen keine Rolle spielen, nicht mehr in Einklang bringen lässt (OLG Karlsruhe, Urteil v. 04.07.2002 - 12 U 69/02 -, VersR 2003, 58, Tz. 12).
54 
Dies zugrunde legend, liegt ein Verstoß der Kläger gegen § 82 Abs. 1 VVG, keine in diesem Sinne unnötigen Kosten zu verursachen, nicht vor.
55 
Das Rechtsschutzziel der Kläger war vorliegend darauf gerichtet, die Freigabe der Grundschuld zum Zwecke der Ermöglichung einer Anschlussfinanzierung zu erwirken. Die Beklagte hat gemäß § 1 ARB die für die Wahrnehmung dieser rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten (der Kläger) erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.
aa)
56 
Die Kläger müssen sich nicht auf eine Klage, gerichtet auf die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs, verweisen lassen. Zwar führt eine i. S. d. klägerischen Begehrens getroffene Feststellung dazu, dass das mit der … bestehende Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird mit der Folge, dass gemäß § 355 Abs. 3 BGB die gegenseitigen Leistungen zurückzugewähren sind.
57 
Dies führt aber nicht ohne weiteres dazu, dass entsprechend dem Rechtsschutzziel der Kläger die Grundschuld von der … freigegeben wird, da der … im Gegenzug eine Schlusszahlung aus den Darlehensverträgen zusteht, deren Berechnung im Einzelnen sich nicht einfach gestaltet (dazu OLG Frankfurt, Urteil v. 27.04.2016 - 23 U 50/15) und deshalb zu einem Streit über die Höhe des Rückzahlungsanspruches führen kann (vgl. Anlage K 9, Bl. 44 - 49).
bb)
58 
Weiter müssen sich die Kläger nicht auf eine Klage, gerichtet auf die Feststellung, dass der … aufgrund des Widerrufs der Darlehensverträge lediglich noch eine (genau berechnete) Schlusszahlung zusteht, verweisen lassen.
59 
Zwar würden - das ist der Beklagten zuzugeben - bei einer entsprechenden Entscheidung Streitigkeiten zwischen den Klägern und der … über die Höhe der Schlusszahlung ausgeräumt. Damit steht aber noch nicht hinreichend sicher zu erwarten, dass die … die Grundschuld (Zug um Zug gegen Leistung dieser Schlusszahlung) auch freigeben wird, insbesondere, wenn die Grundschuld bei einer weit gefassten Sicherungsvereinbarung noch weitere Ansprüche (aus der laufenden Geschäftsverbindung) sichert.
cc)
60 
Selbst wenn man jedoch einen Verstoß der Kläger gegen die Obliegenheit, die Kosten möglichst gering zu halten, annimmt, fällt den Klägern weder vorsätzliches Verhalten, welches zur Leistungsfreiheit der Beklagten führt, noch grob fahrlässiges Verhalten, welches das Recht der Beklagten zur Leistungskürzung begründet, zur Last.
(1)
61 
Die Kläger als Versicherungsnehmer bzw. mitversicherte Person trifft diesbezüglich bereits deshalb kein Verschulden, weil von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, auf den insoweit abzustellen ist, keine Kenntnis dahingehend erwartet werden kann, welche Klage seinem Rechtsschutzziel entsprechend zielführend ist und im Hinblick auf die Obliegenheit des § 82 Abs. 1 VVG anzustreben ist.
(2)
62 
Den Klägern ist jedoch ein Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zuzurechnen, wobei offenbleiben kann, ob eine solche Zurechnung gemäß § 166 Abs. 1 BGB erfolgt (so OLG Köln, Urteil v. 29.09.2003 - 9 U 174/02 -, NJW-RR 2004, 181; OLG München, Urteil v. 30.03.1984 - 8 U 3763/83 -, ZfS 1986, 212), oder ob die Prozessbevollmächtigten als Repräsentanten des Versicherungsnehmers anzusehen sind (so Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., Rn. 119 zu § 28 m.w.N.; Harbauer, ARB, 8. Aufl. 2010, Rn. 123 zu § 17 ARB 2000).
63 
Auch den Prozessbevollmächtigten der Kläger fällt weder Vorsatz, wofür die Beklagte beweispflichtig ist, noch grobe Fahrlässigkeit, für deren Fehlen die Kläger beweisbelastet sind, zur Last.
(a)
64 
Für ein vorsätzliches Verhalten, welches das Bewusstsein vom Vorhandensein der Obliegenheitsverletzung und das (bedingte) Wollen der Obliegenheitsverletzung voraussetzt (Harbauer, a.a.O., Rn. 84 zu § 17 ARB 2000), ergeben sich aus dem Vortrag der Parteien keine hinreichenden Anhaltspunkte.
(b)
65 
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, Rn. 5 zu § 277 m.w.N.). Hier haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit der (beabsichtigten) Klage auf Freigabe der Grundschuld sich für diejenige Rechtsschutzmöglichkeit entschieden, die eine sichere Gewähr für die Erledigung sämtlicher Streitpunkte zwischen den Parteien bietet. Dass daneben eine Möglichkeit der Feststellungsklage bestand, mit der das beschriebene Ziel mit einem verbleibenden Restrisiko, bezüglich der Freigabe der Grundschuld einen weiteren Rechtsstreit führen zu müssen, erreicht werden konnte, mag zwar den Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit begründen, der Grad einer groben Fahrlässigkeit wird damit jedenfalls nicht erreicht, zumal die oben aufgezeigten Rechtsschutz- und Klagemöglichkeiten nicht nur alternativ, sondern auch kumulativ nebeneinander bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15).
3.
66 
Ein Anspruch der Kläger auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB besteht vorliegend dagegen nicht.
a)
67 
Zwar stellt die (unberechtigte) Ablehnung einer Deckungszusage für das klägerische Rechtsschutzbegehren eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung i. S. d. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar, die den Verzug der Beklagten begründet.
68 
Nachdem jedoch jeweils die bereits beauftragten Prozessbevollmächtigten der Kläger bei der Beklagten um Deckungsschutz nachgesucht hatten, sind die hierdurch entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht kausal durch den Verzug der Beklagten begründet.
b)
69 
Erstattungsfähig wären deshalb allenfalls diejenigen (Mehr-)Kosten, die den Klägern nach Eintritt des Verzuges der Beklagten entstanden sind. Solche haben die Kläger jedoch nicht vorgetragen und sind den Akten auch nicht zu entnehmen.
III.
70 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 1 und 2 ZPO.
71 
Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 ZPO), liegt nicht vor, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
72 
Der Streitwert einer auf Deckungsschutz gerichteten Feststellungsklage war gemäß § 3 ZPO nach den voraussichtlichen, durch die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt, zu bemessen, abzüglich eines Feststellungsabschlages von 20 % (Noethen in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Auflage, Rn. 2416).

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Juli 2016 - 7 U 60/16

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Juli 2016 - 7 U 60/16

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Juli 2016 - 7 U 60/16 zitiert 19 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung


(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. (2) H

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1192 Anwendbare Vorschriften


(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt. (1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts


(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist. (2) Auf Grund einer so

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 82 Abwendung und Minderung des Schadens


(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. (2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weis

Zivilprozessordnung - ZPO | § 24 Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand


(1) Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1144 Aushändigung der Urkunden


Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Juli 2016 - 7 U 60/16 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Juli 2016 - 7 U 60/16 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2013 - IV ZR 23/12

bei uns veröffentlicht am 24.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 23/12 Verkündet am: 24. April 2013 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2012 - IV ZR 159/12

bei uns veröffentlicht am 26.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 159/12 vom 26. September 2012 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 26. Sep

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2005 - IV ZR 106/04

bei uns veröffentlicht am 28.09.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 106/04 Verkündet am: 28. September 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ AR

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2007 - XI ZR 17/06

bei uns veröffentlicht am 24.04.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 17/06 Verkündet am: 24. April 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ________

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. März 2016 - XI ZR 39/15

bei uns veröffentlicht am 04.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 39/15 vom 4. März 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:040316BXIZR39.15.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 15. Nov. 2011 - 12 U 104/11

bei uns veröffentlicht am 15.11.2011

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21. April 2011 - 10 O 538/10 - werden zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Juli 2016 - 7 U 60/16.

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 24. Jan. 2017 - 6 U 96/16

bei uns veröffentlicht am 24.01.2017

Tenor 1. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 7.4.2016 werden zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 79 % und die Beklagte 21 %.

Referenzen

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(1) Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.

(2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend.

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 106/04 Verkündet am:
28. September 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
ARB 94 §§ 4 (1) Satz 1 c), 3 (1) d) dd)
1. Für den einen Rechtsschutzfall auslösenden Verstoß gemäß § 4 (1) Satz 1 c) ARB
94 genügt jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang, der den Keim eines
Rechtskonflikts in sich trägt.
2. Der Streit um den Neuwertanteil in einer Feuerversicherung unterliegt nicht dem
Risikoausschluss der so genannten Baufinanzierungsklausel in § 3 (1) d) dd) ARB
94.
BGH, Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichtung, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2005

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. April 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Versicherungsschutz aus einer bei der Beklagten vom 5. Januar 2000 bis 31. März 2002 gehaltenen Privat-, Berufs - und Verkehrsrechtsschutzversicherung für Selbständige für eine Klage gegen den Feuerversicherer der von ihr gemeinsam mit ihrem Sohn im Dezember 2001 erworbenen Schlossanlage. Der Rechtsschutzversicherung liegen die ARB 96 zugrunde, die, soweit für den Streitfall von Interesse, den ARB 94 (VerBAV 1994, 97 ff.) entsprechen.
Zu der Schlossanlage gehört ein denkmalgeschütztes Gebäude, das bereits am 28. Januar 2001 teilweise abgebrannt war. Die Erwerber beabsichtigen, das Gebäude wiederherzustellen. Sie verlangen von dem Feuerversicherer unter Berufung auf die AFB 87, die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen sollen, die Differenz zwischen der an den

Voreigentümer geleisteten Zeitwertentschädigung und den Wiederherstellungskosten , den so genannten Neuwertanteil.
Die Beklagte verweigert Deckung, weil der Rechtssc hutzfall gemäß § 4 (1) Satz 1 c) ARB 96 nicht während der Laufzeit des Rechtsschutzversicherungsvertrages eingetreten sei; in dieser Zeit habe der Feuerversicherer noch nicht endgültig über die Regulierung des Neuwertanteils entschieden gehabt. § 4 (1) ARB 96 lautet auszugsweise:
"... (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles ...
c) ... von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. ..." Des weiteren beruft sich die Beklagte auf den Risi koausschluss gemäß § 3 (1) d) dd) ARB 96 (so genannte Baufinanzierungsklausel), in dem es unter anderem heißt:
"§ 3... Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit ...


d) aa) ... bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles , das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt, cc) ... dd) der Finanzierung eines unter aa) bis cc) ge nannten Vorhabens." Das Landgericht hat den Antrag auf Feststellung vo n Versicherungsschutz für die inzwischen erhobene Klage gegen den Feuerversicherer abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Mit der Revision begehrt die Beklagte Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat a us ihrer Rechtsschutzversicherung Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Kosten für die Interessenwahrnehmung gegenüber ihrem Feuerversicherer. Das Berufungsgericht, dessen Urteil abgedruckt ist in RuS 2004, 459, hat im Ergebnis zutreffend den nachvertraglichen Eintritt des Versicherungsfalls verneint und die Baufinanzierungsklausel für unanwendbar gehalten.

I. Zum Eintritt des Versicherungsfalls
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Feuerv ersicherer habe spätestens Ende Februar 2002 gegen Rechtspflichten im Sinne von § 4 (1) Satz 1 c) ARB 96 verstoßen, als ein Angestellter der das Versicherungsverhältnis betreuenden Versicherungsmaklerfirma die bei seinen Mitarbeitern eingeholte Auskunft, über die Zeitwertentschädigung hinaus würden keine weiteren Leistungen erbracht, dem Sohn der Klägerin mitgeteilt habe. Mit der darin zumindest enthaltenen Ankündigung einer ernsthaften Leistungsverweigerung verstoße der leistungspflichtige Versicherer gegen die so genannte Leistungstreuepflicht als allgemeine, die vertragliche Hauptleistungspflicht ergänzende Nebenpflicht. Diese gebiete es, alles zu unterlassen, was den Vertragszweck oder Leistungserfolg beeinträchtigen könnte.
Jedenfalls auf diese Mitteilung sei abzustellen. D as bestätige der Ausschluss des Rechtsschutzes in § 4 (3) a) ARB 96, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung vor dem Beginn des Versicherungsschutzes den Verstoß ausgelöst hat. Aus dieser Regelung, mit der ersichtlich so genannten Zweckabschlüssen vorgebeugt werden solle, folge einerseits, dass es der Klägerin, hätte sie bei Erlangung der Kenntnis von der Ablehnungsabsicht des Feuerversicherers noch keinen Rechtsschutz gehabt, verwehrt gewesen wäre, im Hinblick auf die künftige Auseinandersetzung noch einen die Einstandspflicht des Versicherers begründenden Versicherungsvertrag abzuschließen. Dann müsse andererseits dieses aus dem Zusammenhang mit § 4 (1) Satz 1 c) ARB 96 gewonnene Verständnis auch im gegebenen "umgekehrten" Fall zugrunde gelegt werden, in dem eine Rechtshandlung, die einen bestimmten Ver-

stoß nach § 4 (1) Satz 1 c) ARB 96 auslöst, noch in versicherter Zeit eingetreten ist, möglicherweise aber - wegen zwischenzeitlicher Beendigung des Versicherungsvertrages - nicht mehr dieser Verstoß selbst.
Für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschu tzes sei daher die mitgeteilte Ankündigung der Leistungsverweigerung ihrerseits als bedingungsgemäßer Verstoß anzusehen oder einem solchen Verstoß zumindest gleichzustellen.
Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
2. a) Die von der Klägerin unterhaltene Rechtsschu tzversicherung schloss - nach dem Wegfall des Ausschlusses in § 4 (1) h) ARB 75 (vgl. Harbauer/Stahl, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 2 ARB 94/2000 Rdn. 9) - gemäß §§ 28 (3), 2 d) ARB 96 sachlich die Interessenwahrnehmung aus Versicherungsverträgen ein; sie erfasste mithin gegenständlich die Auseinandersetzung mit dem Feuerversicherer um den Neuwertanteil (vgl. Mathy, VersR 2005, 872, 873, 875).
Rechtsschutz erhält die Klägerin dafür jedoch nur, wenn sich der mit diesem Streit um den Leistungsumfang in Zusammenhang gebrachte Versicherungsfall (Rechtsschutzfall) - wie in jeder anderen Versicherung auch - in versicherter Zeit - hier also vor dem Versicherungsende am 31. März 2002 - ereignet hat (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1990 - IV ZR 115/88 - VersR 1990, 416 unter 2 b). Gemäß § 4 (1) Satz 1 c) ARB 96 gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn einer der Beteiligten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll. Bei Versicherungsstreitigkeiten kommt für ei-

nen Versicherungsfall in diesem Sinne als streitauslösender Verstoß die Verletzung von Pflichten aus dem Versicherungsvertrag durch eine der Vertragsparteien in Betracht und zwar unabhängig davon, ob der Verstoß zeitlich vor, gleichzeitig mit oder auch nach dem Ereignis erfolgt ist, das seinerseits Versicherungsfall für das streitige Versicherungsverhältnis (hier: der Brand) ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Februar 1984 - IVa ZA 7/83 - VersR 1984, 434; Harbauer/Maier, aaO § 14 ARB 75 Rdn. 55; Mathy, aaO S. 875). Für die danach vorzunehmende Festlegung des Versicherungsfalls als die dem Vertragspartner vorgeworfene Pflichtverletzung kommt es auf den Tatsachenvortrag an, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01 - VersR 2003, 638 unter 1). Das gilt auch für die zeitliche Komponente des Versicherungsfalls und damit den Eintritt des Rechtsschutzfalles. Frühester Zeitpunkt für den Beginn des Pflichtenverstoßes ist hier nach dem Klägervortrag die dem Feuerversicherer angelastete Auskunft, wegen des Erwerbs eines bereits brandgeschädigten Hausgrundstücks den Neuwertanteil nicht leisten zu müssen.
Das Berufungsgericht hat auf dieser Grundlage in n icht zu beanstandender Weise festgestellt, dass in der von Schadensachbearbeitern des Feuerversicherers Ende Februar 2002 nach außen gegebenen Erklärung , für den Schadenfall keine weiteren Leistungen zu erbringen, ein von § 4 (1) Satz 1 c) ARB 96 geforderten Verstoß gegen Rechtspflichten liegt, der Versicherungsfall also noch vor Ablauf der Versicherung eingetreten ist.

b) Die Ankündigung einer ernsthaften Leistungsverw eigerung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer kann einen Verstoß

gegen die Leistungstreuepflicht darstellen. Die Revision meint jedoch - abgesehen davon, ob die Leistungsverweigerung hier überhaupt ernsthaft angekündigt worden sei - ein pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsmaklers könne durch die Weitergabe der erhaltenen Auskunft dem Feuerversicherer - weil für ihn unvorhersehbar - nicht zugerechnet werden. Mit seiner ablehnenden Äußerung habe der Feuer versicherer im Rahmen des ursprünglichen Versicherungsverhältnisses mit dem Voreigentümer gehandelt. Dies könne keinen Pflichtenverstoß gegenüber der Klägerin als neuer Versicherungsnehmerin begründen.
Mit diesen Erwägungen ist der Eintritt des Rechtss chutzfalles vor Vertragsablauf nicht in Zweifel zu ziehen. Der Rechtsschutz auslösende Verstoß ist bereits mit der nach außen getragenen, begründeten Erklärung , nicht mehr leisten zu müssen und zu wollen, begangen. Mit dieser nach Darstellung der Klägerin unzutreffenden, der Vertragslage widersprechenden Auskunft hat der Feuerversicherer begonnen, gegen seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu verstoßen. Zu einer solchen Erklärung über die seiner Beurteilung nach nicht bestehende Leistungspflicht und die dafür gegebene Begründung war er - aus Sicht der Klägerin - vertraglich nicht berechtigt. Alles weitere - wie etwa die von der Revision behandelten Umstände bei Weitergabe und Kenntnisnahme der Erklärung - ist dann nicht mehr von Belang.
3. Das ergibt die Auslegung der Klausel, bei der e s auf die Sichtweise des durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ankommt (BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Wortlaut und erkennbarer Sinn und Zweck des § 4 (1) Satz 1 c) ARB 96 machen ihm deutlich, dass ein (be-

haupteter) Verstoß gegen Rechtspflichten und Rechtsvorschriften objektiv zu verstehen ist, subjektive Elemente mithin keine entscheidende Rolle spielen.

a) Anknüpfend an den Wortlaut wird dem Versicherun gsnehmer zunächst klar, dass sich ein Verstoß schon begrifflich auf einen im tatsächlichen Geschehen wurzelnden Vorgang beziehen muss. Ihm wird daher einleuchten, dass sein Vortrag nicht nur ein Werturteil enthalten darf, sondern einen Tatsachenkern haben muss, der die Beurteilung erlaubt , ob der damit beschriebene Vorgang den zwischen den Parteien ausgebrochenen Konflikt jedenfalls mit ausgelöst hat, und dass es insofern weiterer qualifizierender Voraussetzungen nicht bedarf, also ein adäquater Ursachenzusammenhang ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1982 - IVa ZR 48/81 - VersR 1983, 125 unter III; Harbauer /Maier, aaO § 14 ARB 75 Rdn. 57 und § 4 ARB 94/2000 Rdn. 5). Dieses Verständnis entspricht auch der gefestigten zu den insoweit vergleichbaren Regelungen in den ARB 75 ergangenen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteile vom 20. März 1985 - IVa ZR 186/83 - VersR 1985, 540 unter 3 a und c und 14. März 1984 - IVa ZR 24/82 - VersR 1984, 530 unter I 4). Um so den Eintritt des Rechtsschutzfalles in zeitlicher Sicht festzulegen , muss der in dem erhobenen Vorwurf liegende Tatsachenkern geeignet sein, den Keim für eine (zukünftige) versicherungsrechtliche Auseinandersetzung zu legen.

b) Für die Annahme eines den Rechtsschutzfall ausl ösenden Verstoßes im Sinne des § 4 (1) Satz 1 c) ARB 96 genügt danach - worauf auch die Revisionserwiderung zutreffend abstellt - jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang, der den Keim eines solchen Rechtskonflikts

in sich trägt. Der Rechtsstreit ist dann jedenfalls latent vorhanden und damit gewissermaßen bereits "vorprogrammiert" (vgl. BGH aaO VersR 1984, 530 unter I 3 e). Es wird - anders als bei den vorstehenden Regelungen unter a) und b) - nicht an ein äußerlich wahrnehmbares, sinnfälliges Ereignis angeknüpft, das sich vom Tagesgeschehen abhebt. Unschädlich ist demgemäß auch, dass das den Verstoß ausmachende gesetz - oder vertragswidrige Verhalten - wie häufig in diesen Fällen - nicht zugleich oder nicht ohne weiteres nach außen dringt. Die Annahme eines tatsächlichen, objektiv festzumachenden Vorganges, durch den ein Rechtskonflikt mit Aufwendungen von Rechtskosten bereits angelegt ist, hindert das nicht (vgl. Harbauer/Maier, aaO § 14 ARB 75 Rdn. 39).

c) Mit der nach außen bekundeten ablehnenden Haltu ng, deren Ernsthaftigkeit sich schon aus der dafür gegebenen Begründung ergibt, den umstrittenen Anspruch nicht erfüllen zu müssen und zu wollen, beginnt sich - objektiv feststellbar - die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen; der - spätere - kostenträchtige Rechtsstreit ist danach kein noch versicherbares ungewisses Risiko mehr (vgl. BGH aaO). Dass diese erklärte fehlende Leistungsbereitschaft einer etwaigen endgültigen Ablehnungsentscheidung noch vorangeht und letztere gegebenenfalls erst ankündigt, steht der nach dem Klägervortrag damit verbundenen Vertragsverletzung als Verstoß im Sinne von § 4 (1) Satz 1 c) ARB 96 nicht entgegen. Mit einer solchen nach außen - hier an den mit dem Versicherungsverhältnis befassten Makler - gerichteten, einschränkungslos erklärten Leistungsverweigerung - auch wenn darin noch keine abschließende Bescheidung liegen und ein Leistungsantrag nicht einmal ausdrücklich gestellt worden sein sollte - verlässt der Vertragspartner den geschützten Bereich der inneren Willensbildung, in dem er

noch keinen Rechtsverstoß begeht, selbst wenn er für sich die Entscheidung schon getroffen haben sollte. Wann Äußerungen dieser Art bereits eine Vertragsverletzung und damit einen Rechtsverstoß gemäß § 4 (1) Satz 1 c) ARB 96 bilden und nicht mehr dem die Ablehnungsentscheidung in Übereinstimmung mit der vertraglichen Pflichtenstellung erst noch vorbereitenden internen Prüfungsbereich zuzuordnen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist einer näheren abstrakt generellen Festlegung nicht zugänglich (vgl. Harbauer/Maier, aaO § 14 ARB 75 Rdn. 44). Jedenfalls lässt hier die nicht bestimmten Empfängern vorbehaltene, mithin für die beteiligten Kreise freigegebene Erklärung, wie sie das Berufungsgericht festgestellt hat, dass und warum eine Leistungspflicht nicht bestehe, die von der Rechtsschutzversicherung erfasste Gefahr eintreten. Der Versicherungsnehmer hat jetzt Anlass erhalten, für die Durchsetzung seiner Rechte auch kostenauslösende Maßnahmen, wie etwa die Konsultation eines Rechtsanwalts, zu ergreifen. Dagegen hat er sich versichert und ist es hier auch noch gewesen.

d) Mit ihren Zurechnungserwägungen verlässt die Re vision die im Interesse der Versicherungsnehmer und Versicherer gebotene möglichst exakte, leicht nachprüfbare zeitliche Festlegung des Versicherungsfalls anhand objektiver Kriterien durch Einbeziehung subjektiver Momente, die dieser Zielsetzung und der damit zugleich intendierten Vorbeugung von Manipulationsgefahren wie etwa durch Zweckabschlüsse zuwider läuft und daher grundsätzlich auszuscheiden hat (vgl. Harbauer/Maier, aaO § 14 ARB 75 Rdn. 41 und 70 mit vielen weiteren Nachweisen). Abzustellen ist - wie bereits ausgeführt - auf den im tatsächlichen Geschehen wurzelnden Vorgang; welches Bewusstsein der Vertragspartner etwa dabei hatte und der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Versiche-

rungsnehmer sind insoweit ohne Belang. Ausreichend ist für den bedingungsgemäßen Eintritt des Versicherungsfalls ein möglichst eindeutig zu bestimmender Vorgang, dessen konfliktauslösende Bedeutung für alle Beteiligten - wenn auch erst nachträglich, wie das gerade bei Vertragsverletzungen typischerweise der Fall ist - erkennbar ist (Harbauer/Maier, aaO § 14 Rdn. 1 und 41).

e) Zu Recht weist das Berufungsgericht in diesem Z usammenhang auf § 4 (3) a) ARB 96 hin. Dieser enthält keine zusätzliche Definition des Rechtsschutzfalles - neben der in § 4 (1) Satz 1 c) ARB 96 -, die an die Merkmale Willenserklärung und Rechtshandlung anknüpft, wie die Revision anzunehmen scheint. Mit dieser Regelung soll nur erkennbar vermieden werden, dass die Rechtsschutzversicherung mit Kosten solcher Rechtskonflikte belastet wird, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages bereits die erste Stufe der Gefahrverwirklichung erreicht haben, und in diesem Sinn gewissermaßen "vorprogrammiert" sind; sie soll den Versicherer davor schützen, Rechtsschutz für Streitigkeiten zu gewähren , deren Ursachen schon in der Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages liegen (vgl. BGH aaO; OLG Köln NVersZ 2001, 367). Mit der Revisionserwiderung kann dies als zeitliche Vorverlagerung des Haftungsausschlusses bei Eintritt eines Versicherungsfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt verstanden werden. Der vom Berufungsgericht insofern gesehene Gleichlauf bei der zeitlichen Abgrenzung für den Versicherungsbeginn und das Versicherungsende entspricht der Senatsrechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1985 - IVa ZR 186/83 - VersR 1985, 540 unter 3 c).

II. Zum Ausschluss des Baufinanzierungsrisikos
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Anspruch auf den Neuwertanteil unterfalle bei der gebotenen engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln nach dem erkennbaren Zweck nicht der Baufinanzierungsklausel.
1. Die Revision meint, vor dem wirtschaftlichen Hi ntergrund, die Finanzierung für die Wiederherstellung des Gebäudes sicherzustellen, könne die Neuwertversicherung durchaus als ein versicherungswirtschaftliches Instrument der individuellen vorsorgenden Baufinanzierung für den Schadenfall gelten. Jedenfalls für den Erwerber eines brandgeschädigten Gebäudegrundstücks, dem es nicht einmal um vorsorgliche Maßnahmen zur Absicherung vor unvorhersehbaren Gefahren gehe, sondern nur darum, Leistungen für einen dem Versicherer bereits bekannten Schadenfall nach dem Neuwert zu erhalten, stelle sich diese Interessenwahrnehmung als typisches Baufinanzierungsrisiko dar. Wegen des zweckbestimmten Einsatzes der Neuwertentschädigung müsse dieser Risikoausschluss eingreifen.
2. Das trifft nicht zu.
Leistungen eines Brandversicherers sind kein Instr ument der Baufinanzierung. Streitigkeiten darüber sind dem Versicherungsverhältnis und nicht einem Finanzierungsverhältnis zuzuordnen. Daran ändert auch die Festlegung in dem Versicherungsvertrag, die Entschädigungsleistung für eine Wiederaufbaumaßnahme zu verwenden, nichts. Es bedarf daher keiner Erörterung, inwieweit die Voraussetzungen der in § 3 (1) d) dd) in

Bezug genommenen Baumaßnahmen nach aa) bis cc) hier erfüllt sind. Nach dem - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren - Zweck und der bei Risikoausschlüssen gebotenen engen Auslegung (BGHZ 65, 142, 145; Senatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a und ständig) sind bereits die von § 3 (1) d) dd) ARB 96 geforderten Voraussetzungen der Baufinanzierung nicht gegeben.

a) Nach den Bedingungen, die dem Versicherungsverh ältnis, in das die Klägerin gemäß § 69 VVG eingetreten ist, zugrunde liegen sollen , erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf den Neuwertanteil nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um das versicherte Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung wiederherzustellen (§ 11 Nr. 5 AFB 87). Es handelt sich um eine sogenannte strenge Wiederherstellungsklausel, nach der die Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens ist, der über den Zeitwert hinausgeht (Senat, Urteil vom 18. Februar 2004 - IV ZR 94/03 - VersR 2004, 512 unter II 1 a). Zweck dieser Klausel ist, das subjektive Risiko des Versicherers zu begrenzen, der davor geschützt werden soll, dass der Versicherungsnehmer - wie bei freier Verwendbarkeit einer Versicherungssumme - in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschen eines Versicherungsfalls Vermögensvorteile zu verschaffen (Senat aaO unter II 1 c).

b) Es geht um den Anspruch des Versicherungsnehmer s, Ausgleich für einen speziellen Teil seines erlittenen Sachschadens zu erhal-

ten. Der Streit darüber, ob die Voraussetzungen dieses Leistungsanspruchs gegeben sind, selbst wenn er sich auf die Sicherstellung des Verwendungszwecks beschränkt, bleibt ein Streit um einen solchen Entschädigungs - bzw. Ersatzanspruch. Auch mit Blick auf Einhaltung des Verwendungszwecks "Wiederaufbau" hat der Feuer- oder Gebäudeversicherer nicht ein Bauvorhaben zu finanzieren, sondern für einen Schadenausgleich zu sorgen. Der Risikoausschluss des § 3 (1) d) dd) ARB 96 bezieht sich zwar auf sämtliche Streitigkeiten aus Finanzierungsverhältnissen , die der Versicherungsnehmer für die Realisierung eines Bauvorhabens eingegangen ist und setzt keinen Bezug zu einem spezifischen Baurisiko voraus; er greift, sofern nur ein ursächlicher Zusammenhang mit der Finanzierung der Baumaßnahme besteht und knüpft damit nicht mehr an das Bauvorhaben selbst, sondern an seine Finanzierung an (Senat , Urteil vom 29. September 2004 - IV ZR 170/03 - VersR 2004, 1596 unter II 2 c). Trotz dieser weiten Fassung muss es sich aber immer noch um eine Finanzierungsangelegenheit in dem Sinne handeln, dass das "Vorhaben" finanziert werden muss (Senat aaO unter II 3 c). Darauf zielt der Abschluss einer Sachversicherung nicht, sondern auf Ersatz des durch einen Versicherungsfall erlittenen Vermögensschadens (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VVG). Die bloße Zweck- und Verwendungsbindung der von einem Sachversicherer zu leistenden Versicherungssumme vermag ein solches Finanzierungsverhältnis nicht zu begründen.
Soweit die Klauselverwender auch den Ausschluss vo n Streitigkeiten aus an sich in den Deckungsschutz einbezogenen Versicherungsverhältnissen im Auge gehabt haben sollten, wenn die Versicherungsleistung in ein Bauvorhaben fließen muss, wäre das der Regelung nach Wortlaut und erkennbarem Sinn und Zweck nicht mit der erforderlichen

Deutlichkeit zu entnehmen. Mit einer solchen Lücke im genommenen Vertragsrechtsschutz braucht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht zu rechnen. Der Unterschied zwischen rechtsschutzversicherten Versicherungsrisiken und nicht rechtsschutzversicherten Baufinanzierungsrisiken bleibt bestehen, wenn die Versicherungsleistung, um die gestritten wird, für Bauzwecke zu verwenden ist, sofern sie dem Versicherungsnehmer zugesprochen wird. § 3 (1) d) ARB 96 verfolgt den - auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren - Zweck, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und auch im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkeiten in diesem Bereich bis hin zu den unter dd) gesondert aufgenommenen Finanzierungsvorgängen von der Rechtsschutzversicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in dieser Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann (Senat aaO VersR 2004,

1596 unter II 2 b m.w.N.). Zu diesem ausgeschlossenen Risikobereich gehört die in der vorliegenden Rechtsschutzversicherung gerade eingeschlossene Interessenwahrnehmung aus Versicherungsverträgen nicht.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 23/12 Verkündet am:
24. April 2013
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AVB Rechtsschutzversicherung, hier § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004

a) Begehrt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz
für die Verfolgung eigener Ansprüche ("Aktivprozess"), richtet sich die Festlegung
des verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles i.S. von § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB
2004 allein nach der von ihm behaupteten Pflichtverletzung seines Anspruchsgegners
, auf die er seinen Anspruch stützt (Fortführung der Senatsurteile vom 19. November
2008 - IV ZR 305/07, VersR 2009, 109 Rn. 20-22; vom 28. September 2005 -
IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 2 und 3; des Senatsbeschlusses vom
17. Oktober 2007 - IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 3 und 4 sowie des Senatsurteils
vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1).

b) Macht der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung geltend, er könne
dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages infolge unzureichender Vertragsinformationen
noch Jahre später widersprechen und daraus Ansprüche gegen
seinen Lebensversicherer herleiten, liegt dessen maßgeblicher Verstoß im Sinne von
§ 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004 in der Weigerung, das Widerspruchsrecht anzuerkennen
, und nicht in der behaupteten mangelnden Information bei Vertragsschluss.
BGH, Urteil vom 24. April 2013 - IV ZR 23/12 - LG Stuttgart
AG Stuttgart
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren
nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 28. März 2013 durch
die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann
und die Richterin Dr. Brockmöller

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 2011 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 5. Juli 2011 zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Streitwert: 1.676,91 € Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt die Feststellung, der beklagte Rechtsschutzversicherer müsse ihm für eine Auseinandersetzung mit seinem früheren Lebensversicherer um die Rückzahlung von Versicherungsprämien Deckungsschutz gewähren.
2
Er unterhielt bei der Beklagten in der Zeit vom 4. August 2005 bis zum 31. Dezember 2010 eine Rechtsschutzversicherung, welcher die Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen 2004 (ARB 2004) zugrunde lagen. Darin heißt es unter anderem: "§ 4 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) …
b) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts - und Erbrecht gemäß § 2 k) …
c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. … (2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wur- de, den Verstoß nach Absatz 1 c) ausgelöst hat; …"
3
Beginnend am 1. Dezember 1995 hatte der Kläger eine Lebensversicherung abgeschlossen, für die er nachfolgend Prämienzahlungen in Höhe von insgesamt 2.815,61 € leistete, ehe er das Versicherungs- verhältnis durch Kündigung zum 1. September 2006 beendete und vom Lebensversicherer einen Rückkaufswert in Höhe von 1.747,16 € ausge- zahlt bekam. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. August 2010 widersprach der Kläger seiner Erklärung über den Abschluss des bereits abgewickelten Lebensversicherungsvertrages und forderte vom Lebensversicherer die Rückerstattung sämtlicher Prämienzahlungen.
4
Zeitgleich wandte er sich an die Beklagte mit dem Begehren nach Deckungsschutz für die - gegebenenfalls auch klageweise - Geltendmachung dieses Rückzahlungsverlangens. Bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages hätten ihm nicht alle für seine Willensbildung maßgeblichen Informationen, insbesondere die Vertragsbedingungen, zur Verfügung gestanden. Das stelle einen Verstoß gegen Art. 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 i.V.m. Anhang III. A. a. 13 der Lebensversicherungsrichtlinie sowie gegen Art. 5 S. 1 und Anhang Nr. 1 lit. i der Klausel-Richtlinie dar mit der Folge, dass ihm das Widerspruchsrecht unbefristet zustehe (vgl. dazu den Vorlagebeschluss des Senats an den Europäischen Gerichtshof vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608). Erst durch seine Ausübung des Widerspruchsrechts habe er den Rechtsschutzfall ausgelöst.
5
Mit Schreiben vom 10. August 2010 verweigerte der Lebensversicherer die begehrte Prämienrückzahlung.
6
Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil der dem Lebensversicherer angelastete Verstoß gegen Rechtspflichten schon bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages im Jahre 1995 - und mithin vor Beginn des Versicherungsschutzes in der Rechtsschutzversicherung ("vorvertraglich" ) - geschehen sei und im Übrigen der Lebensversicherer die Widerspruchsberechtigung des Klägers im Zeitpunkt der Deckungsanfrage noch nicht bestritten gehabt habe.
7
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


8
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
9
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der geltend gemachte Rechtsschutzfall bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten. Den nach § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004 für den Eintritt des Versicherungsfalls maßgeblichen Pflichtenverstoß des Lebensversicherers habe der Kläger im Tatsächlichen auf eine Verletzung europarechtlicher Vorgaben bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages im Jahre 1995 gestützt. Darin liege die zentrale Begründung seines Rückzahlungsbegehrens und nicht lediglich tatbestandliches Beiwerk ("Kolorit").
Schon damit sei der Keim für die spätere rechtliche Auseinandersetzung gelegt worden. Der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung könne nicht beliebig bestimmen, worin der Versicherungsfall liege. Entscheidend sei hier, dass die nach dem Klägervorbringen bereits 1995 begangene Pflichtverletzung des Lebensversicherers als Tatsachenkern fortwirke, wie sich daran zeige, dass der Kläger daraus sein fortbestehendes Widerspruchsrecht folgern wolle.
10
Zum Zeitpunkt der Deckungsanfrage des Klägers habe der Lebensversicherer noch nicht erklärt gehabt, dass er die Prämienrückzahlung verweigere. Insoweit scheide die Annahme eines neuen, eigenständigen Rechtsschutzfalles aus. Die inzwischen erklärte Ablehnung des Lebensversicherers stehe in engem Zusammenhang mit dem vom Kläger schon bei seiner Deckungsanfrage erhobenen Begehren und stelle deshalb ebenfalls keinen neuen Versicherungsfall dar.
11
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte ist nach den §§ 1, 2 Buchst. d), 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004 vertraglich verpflichtet, dem Kläger den begehrten Deckungsschutz zu gewähren.
12
1. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, greift der Vorvertragseinwand der Beklagten nicht durch. Wie der Senat im Urteil vom 28. September 2005 (IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 2 und
3) und dem Hinweisbeschluss vom 17. Oktober 2007 (IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 3 und 4) dargelegt hat, ist für die Festlegung der dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers vorgeworfenen Pflichtverletzung der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versiche- rungsnehmer den Verstoß begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 aaO; Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1 a).
13
2. Das ist hier die Weigerung des Lebensversicherers, das Widerspruchsrecht des Klägers anzuerkennen und ihm die verlangte Differenz aus Prämienzahlung und Rückkaufswert zurückzuzahlen. Zwar hat der Kläger - worauf die Revisionserwiderung hinweist - in seinem an die Beklagte gerichteten Deckungsverlangen geltend gemacht, er selbst habe den Versicherungsfall mit der Ausübung des Widerspruchsrechts gegen den bereits abgewickelten Lebensversicherungsvertrag ausgelöst; das ist aber schon deshalb nicht richtig, weil der Kläger seinen Anspruch auf Prämienrückzahlung nicht auf eigenes pflichtwidriges Verhalten im Sinne von § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004, sondern eine Pflichtverletzung des Lebensversicherers stützen kann (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 19. März 2003 aaO).
14
In Wahrheit hat der Kläger sein Begehren nach Rechtsschutz von vornherein mit dem Vorwurf begründet, der Lebensversicherer bestreite vertrags- und insbesondere europarechtswidrig seine Berechtigung, dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrages noch zu widersprechen. Zwar ist diese Weigerung vom Lebensversicherer erst mit dessen Schreiben vom 10. August 2010 konkret erklärt worden und lag mithin im Zeitpunkt des an die Beklagte gerichteten ersten Verlangens nach Versicherungsschutz noch nicht vor. Der Kläger hatte aber - wie sich seinem Leistungsverlangen entnehmen lässt - mit einer solchen Ablehnung des Lebensversicherers fest gerechnet, weil Lebensversicherer häufig so entschieden, und sie deshalb bereits vorausgesetzt.
15
3. Dieser dem Lebensversicherer angelastete Verstoß liegt in versicherter Zeit.
16
Der Rechtskonflikt war bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages im Jahre 1995 noch nicht im Sinne der vorgenannten Senatsrechtsprechung und des Senatsurteils vom 19. November 2008 (IV ZR 305/07, BGHZ 178, 346 Rn. 20 ff.) vorprogrammiert. Der Kläger verfolgt einen Bereicherungsanspruch, der erst mit Ausübung seines Widerspruchsrechts aus § 5a Abs. 1 VVG a.F. entstanden sein kann. Dass der Lebensversicherer bei Vertragsschluss europarechtliche Vorgaben missachtet und bei Übersendung der Versicherungspolice nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt hatte, wirft der Kläger ihm nicht als Pflichtenverstöße vor, die - ähnlich einer Schadensersatzleistung - durch eine Ersatzleistung des Versicherers kompensiert werden müssten. Dem Kläger geht es auch nicht darum, nachträglich die Übergabe der bei Vertragsschluss vermissten Verbraucherinformationen durchzusetzen , er möchte vielmehr den Versicherungsvertrag rückabwickeln (vgl. dazu Wendt, r+s 2008, 221, 226) und dazu geltend machen, ihm sei das - wegen Vertragsabschlusses nach dem Policenmodell - gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. eröffnete Gestaltungsrecht (Widerspruchsrecht) erhalten geblieben. Unter Zugrundelegung dieses Vortrages liegt der dem Lebensversicherer angelastete Pflichtenverstoß erst im Bestreiten der Fortgeltung dieses Widerspruchsrechtes.
17
4. Aus den vorgenannten Gründen haben die Umstände des Vertragsschlusses im Jahre 1995 den für den Versicherungsfall maßgebli- chen Pflichtenverstoß auch nicht in dem Sinne "ausgelöst", dass bereits die erste Stufe der Verwirklichung der Gefahr einer rechtlichen Auseinandersetzung erreicht gewesen wäre. Die Beklagte ist deshalb auch nicht aufgrund des in § 4 (3) Buchst. a) ARB 2004 geregelten Haftungsausschlusses , der keine zusätzliche Definition des Rechtsschutzfalles enthält (vgl. dazu Senatsurteil vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 3 e), leistungsfrei (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 4).
Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 05.07.2011- 11 C 1016/11 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 23.12.2011- 4 S 210/11 -

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 17/06 Verkündet am:
24. April 2007
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
HWiG § 3, VerbrKrG § 9 (jeweils in der bis zum 30. September 2000 geltenden
Fassung)
Bei der umfassenden Rückabwicklung eines nach § 1 HWiG widerrufenen
Darlehensvertrages, der mit einem finanzierten Fondsanteilserwerb ein
verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG bildet (vgl. Senatsurteil
vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1005 Tz. 12, zur Veröffentlichung
in BGHZ 167, 252 vorgesehen), ist es mit dem Sinn und Zweck
des § 3 HWiG nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger nach Rückabwicklung
der kreditfinanzierten Fondsbeteiligung besser stünde als er ohne diese
Beteiligung gestanden hätte. Es entspricht daher der Billigkeit, dass unverfallbare
und nicht anderweitig erzielbare Steuervorteile den Rückforderungsanspruch
des Darlehensnehmers gegen die finanzierende Bank in
entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der Vorteilsausgleichung
mindern (Abweichung von BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR
385/02, WM 2004, 1527, 1529, vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02,
WM 2004, 2491, 2494 und vom 31. Januar 2005 - II ZR 200/03, WM 2005,
547, 548).
BGH, Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06 - OLG Bamberg
LG Schweinfurt
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und
Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. Dezember 2005 wird als unzulässig verworfen.
Die Revision der Klägerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass die Beklagte über die Hauptsumme von 10.833,88 € und die ausgeurteilten Zinsen aus 2.002,27 € hinaus Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen hat seit dem 31. Dezember 2001 aus 5.246,01 €, aus weiteren 1.923,58 € seit dem 31. Dezember 2002, aus weiteren 1.037,12 € seit dem 31. Dezember 2003 und aus weiteren 624,80 € seit dem 31. Dezember 2004.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin 12% und die Beklagte 88%.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Klägerin Die begehrt - teilweise aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Drittwiderbeklagten - Rückzahlung von Leistungen, die sie und der Drittwiderbeklagte aufgrund eines Darlehens der Beklagten an diese erbracht haben. Die Beklagte macht nach außerordentlicher Kündigung des Darlehens widerklagend einen Teilbetrag der offenen Darlehensforderung geltend.
2
Nach vorangegangenem Besuch des Zeugen H. in ihrer Wohnung unterzeichneten die Klägerin und der Drittwiderbeklagte am 15. Juni 1994 einen als "Vermittlungsauftrag Immobilienfonds S.
" (nachfolgend: Fonds) bezeichneten Vertrag, mit dem sie den Zeugen H. mit der Vermittlung des Erwerbs von 1,5 Anteilen an dem Fonds mit einer Einlage von 75.000 DM beauftragten, sowie eine als Grundlage für die Finanzierung des Fondsbeitritts dienende Selbstauskunft. Am selben Tag wurde das Angebot der Klägerin und des Drittwiderbeklagten zum Eintritt in den Fonds notariell beurkundet.
3
Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schlossen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte am 6. September 1994 einen Darlehensvertrag über 83.333 DM mit der Beklagten, ohne über ihr Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz belehrt worden zu sein. Zur Sicherung des Darlehens wurden die Fondsanteile verpfändet und zwei Lebensversicherungen an die Beklagte abgetreten. Die Darlehensvaluta wurde von der Beklagten, wie im Darlehensvertrag vereinbart, direkt auf ein bei ihr geführtes Konto des Fonds-Treuhänders ausgezahlt.

4
Mit Anwaltsschreiben vom 27. Dezember 2000 widerriefen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte den Darlehensvertrag nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes, erbrachten die vertraglich vereinbarten Leistungen aber zunächst weiter und stellten diese erst im November 2003 ein. Mit Anwaltsschreiben vom 11. Februar 2004 widerriefen sie auch ihre Beitrittserklärung zu dem Fonds unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz und wegen arglistiger Täuschung. Durch Schreiben vom 8. April 2004 kündigte die Beklagte das gesamte noch offene Darlehen in Höhe von 40.117,05 € außerordentlich und stellte es zur Rückzahlung fällig.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage nur zu einem geringen Teil stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Darlehensvertrag vom 6. September 1994 unwirksam ist und Zahlungsansprüche der Beklagten hieraus nicht bestehen. Außerdem hat es die Beklagte zur Zahlung von 10.833,88 € zuzüglich Zinsen seit dem 29. Januar 2001 Zug um Zug gegen Abtretung von 1,5 Fondsanteilen sowie zur Rückabtretung der beiden Lebensversicherungen verurteilt. In Höhe der erzielten Steuervorteile von 6.913,64 € hat es die Klage abgewiesen. Überdies hat es die Widerklage insgesamt abgewiesen.
6
Die Klägerin begehrt mit ihrer - vom Berufungsgericht - zugelassenen Revision auch Zahlung, soweit das Berufungsgericht die Klageforderung um ihr zugeflossene Steuervorteile gekürzt hat, sowie Zinsen bereits seit dem 1. Januar 2000. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihren Klageabweisungsantrag sowie ihren Widerklageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision der Klägerin ist nur zu einem geringen Teil begründet , die der Beklagten ist unzulässig.

I.


8
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit das für das Revisionsverfahren von Bedeutung ist, wie folgt begründet:
9
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte seien zum Widerruf ihrer Darlehensvertragserklärung nach § 1 HWiG berechtigt gewesen, weil der Darlehensvertragsschluss auf einer Haustürsituation beruhe, die sich die Beklagte zurechnen lassen müsse. Als Rechtsfolge des Widerrufs seien die Parteien nach § 3 HWiG grundsätzlich verpflichtet, die empfangenen Leistungen der jeweils anderen Partei zurückzugewähren. Da der Fondsbeitritt und das Finanzierungsdarlehen ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellten, seien die Klägerin und ihr Ehemann allerdings nicht zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet , sondern nur zur Abtretung der finanzierten Fondsbeteiligung. Die Klägerin könne alle auf das Darlehen geleisteten Zahlungen zurückverlangen , müsse sich aber sowohl die Leistungen des Fonds als auch die in den Jahren 1994 bis 1997, 1999 und 2000 erzielten Steuervorteile in Höhe von 6.913,64 € anrechnen lassen. In den Jahren 1998 und seit 2001 entfalle eine Anrechung, weil Steuervorteile nicht angefallen seien.
Auf die bis zum Widerruf des Darlehensvertrages am 27. Dezember 2000 erbrachten rückforderbaren Leistungen von 2.002,27 € könne die Klägerin Verzugszinsen seit dem 29. Januar 2001, auf die später erbrachten und nach Gegenrechung von Fondserträgen rückforderbaren 8.831,61 € mangels verzugsbegründender Mahnung erst ab Rechtshängigkeit am 8. März 2004 in gesetzlicher Höhe nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB verlangen , da die Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB nicht vorlägen.
10
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen und dazu ausgeführt , es bestehe möglicherweise eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1529) zur Anrechnung von Steuervorteilen bei der Rückabwicklung nach § 3 HWiG.

II.


11
A. Revision der Beklagten
12
Die Revision der Beklagten ist unzulässig.
13
1. Das Berufungsgericht hat die Revision in zulässiger Weise nur beschränkt auf die Höhe des Anspruchs der Klägerin zugelassen.
14
Die a) Zulassung ist im Tenor der angefochtenen Entscheidung zwar ohne Beschränkung ausgesprochen worden. Die Beschränkung der Zulassung der Revision muss aber nicht in der Entscheidungsformel enthalten sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen er- geben (BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 360 f. m.w.Nachw.). Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, wegen der Anrechnung von Steuervorteilen bei der Rückabwicklung nach § 3 HWiG die Revision zulassen zu wollen. Es ist zwar nicht möglich, die Revision auf einzelne Rechtsfragen zu beschränken (BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, WM 2004, 853 m.w.Nachw.). Jedoch lässt sich den - auslegungsfähigen - Entscheidungsgründen entnehmen, dass das Berufungsgericht die Revision nur wegen der Höhe des Anspruchs der Klägerin zulassen wollte, wohingegen es die Frage des Grundes des Anspruchs als geklärt angesehen hat.
15
b) Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist zulässig. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senat BGHZ 161, 15, 18 und Urteil vom 26. September 2006 - XI ZR 156/05, WM 2006, 2351 m.w.Nachw.) auf einen tatsächlichen oder rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein kann. Zulässig ist auch die Beschränkung auf einen Teil des Streitstoffs, über den durch ein Zwischenurteil gemäß § 280 ZPO bzw. § 304 ZPO oder durch einen Beschluss gemäß § 17a Abs. 3 GVG entschieden werden könnte (BGH, Urteile vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, WM 1990, 784, 786, vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, WM 1993, 1015, 1016, insoweit in BGHZ 121, 367 ff. nicht abgedruckt, und vom 10. Mai 2001 - III ZR 262/00, WM 2001, 1633, 1634 f., insoweit in BGHZ 147, 394 ff. nicht abgedruckt). Hier hätte das Berufungsgericht über den Grund des Anspruchs nach § 304 ZPO ein Grundurteil erlassen können, da der Anspruch nach Grund und Betrag streitig war und bei Bejahung des Grundes auch feststand, dass ein Zahlungsanspruch der Beklagten gegeben und nur dessen Höhe wegen der Frage der Anrechnung der Steuervorteile noch zweifelhaft ist.
16
2. Mit ihrer Revision wendet sich die Beklagte dagegen, dass das Berufungsgericht den Darlehensvertrag wegen des Widerrufs der Klägerin und des Drittwiderbeklagten nach § 1 HWiG als unwirksam angesehen hat. Sie richtet sich damit gegen den Grund des Anspruchs und ist damit unzulässig, weil dieses Begehren von der beschränkten Revisionszulassung nicht gedeckt ist.
17
3. Der Senat hat erwogen, die unzulässige Revision der Beklagten in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten. Ob dies möglich ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre jedenfalls unbegründet. Was die in der Revisionsbegründung der Beklagten angesprochene Frage angeht, ob der geschlossene Darlehensvertrag auf einer Haustürsituation beruht, hat die Rechtssache ersichtlich keine grundsätzliche Bedeutung und ist auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht gegeben. Das Berufungsurteil ist insoweit entgegen der Ansicht der Beklagten rechtsfehlerfrei. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
18
B. Revision der Klägerin
19
Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nur hinsichtlich eines Teils der Zinsforderung begründet.
20
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Anrechung der bis zum Jahr 2000 erzielten Steuervorteile auf den Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass nach einem Widerruf aufgrund des Haustürwiderrufsgesetzes bei Vorliegen eines verbundenen Geschäftes die kreditgebende Bank nicht die Darlehensvaluta vom Darlehensnehmer zurückfordern kann, sondern ihrerseits verpflichtet ist, an die Darlehensnehmer auf das Darlehen geleistete Zahlungen abzüglich aus der Fondsbeteiligung erlangter Erträge und Steuervorteile gegen Abtretung der Immobilienfondsbeteiligung zurückzuerstatten und die zur Sicherheit für das Darlehen abgetretenen Lebensversicherungen rückabzutreten.
21
Nach a) dem Zweck der gesetzlichen Widerrufsregelung (§ 1 HWiG) soll der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen entscheiden können, ob er an seiner aufgrund einer Haustürsituation eingegangenen Verpflichtung festhalten will oder nicht. Dieser Schutzzweck würde gefährdet , wenn der Verbraucher das wirtschaftliche Risiko des Fondsbeitritts zu tragen hätte. Es ist deshalb bei einem verbundenen Geschäft erforderlich , § 3 HWiG dahin auszulegen, dass dem Darlehensgeber nach dem Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen den Verbraucher in Höhe des Darlehenskapitals zusteht. Die Rückabwicklung hat in diesen Fällen vielmehr unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Geschäfts zu erfolgen (vgl. BGHZ 133, 254, 259 f.; 152, 331, 337; 159, 280, 288; Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1005 Tz. 12, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen, m.w.Nachw., und vom 13. Juni 2006 - XI ZR 432/04, WM 2006, 1669, 1671 Tz. 22).

22
Der b) Darlehensnehmer kann nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung vom Darlehensgeber die aus seinem eigenen Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zurückfordern sowie die Rückabtretung gewährter Sicherheiten, etwa der Rechte aus einer Kapitallebensversicherung verlangen. An ihn oder direkt an die kreditgebende Bank geflossene Fondsausschüttungen verbleiben der Bank bzw. sind an sie nach den Regeln des Vorteilsausgleichs herauszugeben, da der Verbraucher sonst besser stünde, als er ohne die Beteiligung am Fonds gestanden hätte (vgl. BGHZ 159, 280, 287; Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1008 Tz. 41, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen).
23
c) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, sind auch die Steuervorteile der Klägerin und ihres Ehemannes, denen kein Nachzahlungsanspruch der Finanzbehörden gegenübersteht, auf ihren Rückforderungsanspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG anspruchsmindernd anzurechnen.
24
aa) Die Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsausgleichung ist allerdings grundsätzlich ein Institut des Schadensersatzrechts (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. Vorb. v. § 249 Rdn. 124, 144 m.w.Nachw.), nach dem Verlust und Vorteil, die beide auf ein und demselben schädigenden Ereignis beruhen, gleichermaßen bei der Berechnung des Anspruchs zu berücksichtigen sind. Der diesem Institut zugrunde liegende Rechtsgedanke, dass ein Geschädigter für erlittene Nachteile zu entschädigen ist, aber aus einem schädigenden Ereignis keinen Gewinn erzielen soll, ist aber auch in der vorliegenden Fallkon- stellation beim Rückforderungsanspruch nach § 3 HWiG entsprechend anzuwenden.
25
(1) Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Steuervorteile der Anleger zum Gesamtkonzept einer Steuer sparenden Immobilienkapitalanlage gehören. Sie spielen bei der Entwicklung, der Werbung und dem Vertrieb dieser Kapitalanlagen eine entscheidende Rolle. Die vom Anleger erzielten Steuervorteile sind eine von beiden Vertragsparteien gewollte, planmäßig eintretende Folge seiner Anlageentscheidung. Aus der Sicht des Anlegers sind die Steuervorteile fest mit der Immobilienkapitalanlage verbunden, ohne die er sie in der Regel nicht erworben hätte, weil sie sich wirtschaftlich wie ein aus der Anlage selbst fließender Gewinn darstellen.
26
So war es auch hier. Nach ihrem eigenen Vorbringen sind die Klägerin und der Drittwiderbeklagte damit geworben worden, die kreditfinanzierte Beteiligung an dem Fonds trage sich aufgrund der Einnahmen aus der Vermietung des Fondsobjekts und aus den Steuerersparnissen fast von selbst. Ansonsten hätten sie die Anlage nach ihren eigenen Angaben nicht gezeichnet. Aus der Sicht der Klägerin und ihres Ehemannes stellen sich die Ausschüttungen des Fonds und die Steuerersparnisse danach wirtschaftlich gleichermaßen als Nutzungen der Fondsbeteiligung und daraus fließende Gewinne dar. Es liegt deshalb nicht fern, auf beide § 3 Abs. 3 HWiG entsprechend anzuwenden und bei der Rückabwicklung einer kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung gleichermaßen zu berücksichtigen. Dass die Fondsausschüttungen aus der Fondsbeteiligung unmittelbar resultieren, die Steuervorteile aber erst aus der damit verbundenen steuerlichen Verlustzuweisung ist für Anleger wie die Klä- gerin und den Drittwiderbeklagten nicht von wesentlicher Bedeutung. Da es dem Anleger bei kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligungen in aller Regel gerade auch auf die Steuervorteile ankommt, ist es bei Rückgängigmachung der Anlageentscheidung nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung nicht nur konsequent, sondern geboten, bei der Berechnung des Rückzahlungsanspruchs des Anlegers auch die ihm endgültig verbleibenden Steuervorteile anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
27
Für (2) eine Gleichbehandlung von Fondsausschüttungen und Steuervorteilen spricht auch Sinn und Zweck der Rückabwicklung nach § 3 HWiG. Nach den Ausführungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 280, 287), die der erkennende Senat teilt, ist es mit dem Sinn der Rückabwicklung nach § 3 HWiG nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger nach Rückabwicklung einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung besser stünde als er ohne diese Beteiligung gestanden hätte, Fondsausschüttungen seien deshalb zu berücksichtigen. Folgerichtig muss das auch für Steuervorteile gelten, die der Anleger aus der mit der Fondsbeteiligung verbundenen steuerlichen Verlustzuweisung gezogen hat. Denn wenn er sie behalten dürfte, stünde er sich nach der Rückabwicklung besser als er ohne die Beteiligung stehen würde. Vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht und ist nicht widerspruchsfrei, bleibende Steuervorteile nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs nur im Rahmen von Schadensersatzansprüchen zu berücksichtigen, nicht dagegen bei der Rückabwicklung nach § 3 HWiG (so aber noch BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1529).
28
(3) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Rückabwicklung einer kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung nach § 3 HWiG nicht auf die Leistungen beschränkt, die im Verhältnis der Beteiligten erbracht werden. Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rückabwicklung eines nach § 1 HWiG widerrufenen Darlehensvertrages, der mit dem Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft bildet, wird ein Darlehensnehmer aus Schutzzweckerwägungen zu Lasten der finanzierenden Bank umfassend vom Risiko der kreditfinanzierten Anlage befreit. Die Rückabwicklung vollzieht sich in diesen Fällen nicht innerhalb der Leistungsverhältnisse , sondern im Dreiecksverhältnis, so dass der Darlehensgeber statt des Darlehensnehmers das Kreditverwendungsrisiko zu tragen hat (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1005 Tz. 12, 1006 Tz. 20, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen, m.w.Nachw.). Der Schutzzweck der Haustürwiderrufsvorschriften erfordert es dagegen nicht, dass der Anleger darüber hinaus einen Gewinn in Form ihm endgültig verbleibender Steuervorteile erzielt. Es entspricht vielmehr der Billigkeit, dass solche Steuervorteile den Anspruch des Anlegers und Darlehensnehmers auf Rückzahlung auf das Darlehen erbrachter Leistungen gegen die finanzierende Bank mindern , zumal die Bank auch die Nachteile der Anlageentscheidung zu tragen hat. Der erkennende Senat kann diese Rechtsfrage zugunsten der Anrechnung von Steuervorteilen entscheiden, ohne den Großen Senat für Zivilsachen nach § 132 GVG anrufen zu müssen, da der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf Anfrage mitgeteilt hat, dass er an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung in den Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1529), vom 18. Oktober 2004 (II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2494) und vom 31. Januar 2005 (II ZR 200/03, WM 2005, 547, 548) nicht mehr festhält.

29
Die bb) Revision kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, Rückzahlungen bei der Rückabwicklung eines Geschäfts nach § 3 HWiG seien steuerpflichtig, so dass die Steuervorteile der Klägerin und des Drittwiderbeklagten entfielen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stehen den Steuervorteilen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten in den Jahren 1994 bis 2000 keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamtes gegenüber. Die Klägerin kann sich mangels substantiierten Vortrages in den Vorinstanzen auch nicht mit Erfolg darauf berufen, bei korrektem Verhalten der Beklagten hätte sie sich für ein anderes Steuersparmodell entschieden (§ 559 Abs. 1 ZPO).
30
cc) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch die Höhe der Steuervorteile mit 6.913,64 € rechtsfehlerfrei festgestellt. Das Berufungsgericht hat die eingereichten Steuerbescheide der Klägerin und des Drittwiderbeklagten seiner Entscheidung zu Grunde gelegt und die Steuervorteile für das Jahr 1997 nach § 287 ZPO geschätzt. Dies ist eine tatrichterliche Würdigung, die im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist. Rechtsfehler des Berufungsgerichts zeigt die Revision nicht auf. Es hat weder erhebliche Tatsachen außer Betracht gelassen noch gegen die Denkgesetze verstoßen noch die Darlegungs- und Beweislast verkannt.
31
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht Verzugszinsen aus einem Betrag von 8.831,61 € in gesetzlicher Höhe erst ab Rechtshängigkeit zugesprochen hat.
32
a) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass für den nach dem Widerruf vom 27. Dezember 2000 entstandenen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 8.831,61 € Zinsen nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Nutzungsersatzes nach den Haustürwiderrufsvorschriften (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 152, 331, 336 m.w.Nachw.) begehrt werden können. Die Zahlungen erfolgten auf eine nicht mehr bestehende Schuld, da der Darlehensvertrag infolge des Widerrufs unwirksam war. Die Rückabwicklung dieser Leistungen hat daher nach den allgemeinen Vorschriften des Bereicherungsrechts zu erfolgen.
33
b) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch auf Verzugszinsen vor Rechtshängigkeit nur unter den Voraussetzungen der §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB für möglich gehalten (vgl. auch Senatsurteile BGHZ 158, 1, 9 und vom 30. März 2004 - XI ZR 145/03, BGHR BGB § 818 Abs. 1 Zinszahlung). Ob eine Bank bei der Entgegennahme von Zins- und Tilgungsleistungen, die ein Darlehensnehmer trotz Widerrufs nach § 1 HWiG weiter gezahlt hat, bösgläubig im Sinne von § 819 Satz 1 BGB ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil der Zinsanspruch der Klägerin aus einem anderen Grund berechtigt ist.
34
c) Den von der Revision begehrten Zinsanspruch kann die Klägerin als Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 BGB von der Beklagten verlangen.
35
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich auf die Herausgabe der vom Leistungsempfänger tatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt (BGHZ 115, 268, 270; Senatsurteile vom 24. September 1996 - XI ZR 185/94, WM 1996, 2247, 2250, vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f. und vom 12. September 2006 - XI ZR 296/05, ZIP 2006, 2119 , 2121 Tz. 25). Allerdings besteht bei Zahlungen an eine Bank eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f.). Die Klägerin hat danach einen Zinsanspruch in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz nach der beantragten zeitlichen Staffelung, wobei jedoch ab dem 31. Dezember 2001 Zinsen nur aus 5.246,01 € (= 10.260,30 DM) begehrt werden können.

III.


36
Die Revision der Beklagten war nach alledem als unzulässig zu verwerfen. Die Revision der Klägerin war mit der Maßgabe zurückzuweisen , dass der Klägerin über den ausgeurteilten Zinsanspruch hinaus weitere Zinsen zuzuerkennen waren.
Nobbe Müller Ellenberger
Schmitt Grüneberg

Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 25.11.2004 - 12 O 151/04 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 21.12.2005 - 3 U 235/04 -

Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.

(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.

(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 159/12
vom
26. September 2012
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller
am 26. September 2012
einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. April 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Streitwert: 711,80 €

Gründe:


1
Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen , weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 17. August 2012 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

2
Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 13. September 2012 hat der Senat berücksichtigt, jedoch nicht für erheblich gehalten. Nach wie vor sind entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen im Zusammenhang mit der vom Kläger erstrebten Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten nicht dargetan oder sonst ersichtlich.
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 06.07.2011- 26 O 384/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 17.04.2012 - 9 U 207/11 -

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21. April 2011 - 10 O 538/10 - werden zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abgewandt werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein, der satzungsgemäß Interessen von Verbrauchern wahrnimmt und zu den qualifizierten Einrichtungen gem. §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 4 UKlaG gehört. Er begehrt von der Beklagten Unterlassung der künftigen Verwendung einer in ihren ARB enthaltenen Klausel und der Berufung auf die Klausel im Rahmen von Rechtsschutzversicherungsverträgen.
Nach § 17 Abs. 5 c) cc) der ARB 2010 der Beklagten hat der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles, „soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,… alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte“.
Außerdem begehrt der Kläger Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 911,80. Die Beklagte hat auf Abmahnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgerichtlich die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung abgelehnt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Klausel sei gem. § 307 BGB unwirksam, weil sie sowohl intransparent als auch inhaltlich unangemessen benachteiligend sei. Die Klausel sei zu unbestimmt, da ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer aufgrund unbestimmter Begriffe wie „unnötig“ und „Erschwerung verursachen könnte“ nicht erkennen könne, welche Obliegenheit von ihm verlangt werde. Dem Versicherungsnehmer werde eine kostenrechtliche Prüfung und eine Prognoseentscheidung abverlangt, was mangels entsprechender Ausbildung zu weitgehend sei. Rechtskenntnisse seines Rechtsanwalts habe sich der Versicherungsnehmer nicht zurechnen zu lassen. Während nach § 28 VVG nur eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung sanktioniert werden dürfe, sei gegebenenfalls der kostenauslösende Versuch einer außergerichtlichen Einigung nicht schuldhaft, entspreche vielmehr nur der Beachtung der Schadensminderungspflicht aus § 82 VVG. Die Klausel relativiere das Leistungsversprechen gem. §§ 1-6 ARB. Nach der kundenfeindlichsten Auslegung verliere der Versicherungsnehmer darüber hinaus seinen Versicherungsschutz schon bei der bloßen Gefahr der Kostenerhöhung oder einer Erschwerung der Kostenerstattung. Der in § 17 Abs. 6 ARB gestattete Gegenbeweis des Versicherungsnehmers widerspreche der gesetzlichen Beweislastverteilung.
Der Kläger war ferner der Ansicht, dass er jedenfalls bei schwierigen Fällen wie dem vorliegenden berechtigt sei, vorgerichtlich zur Beratung und Verfassung der Abmahnung externen Sachverstand seines Prozessbevollmächtigten beanspruchen zu dürfen. Deshalb sei die Geltendmachung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in voller Höhe berechtigt.
Der Kläger hat beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen, beim Abschluss von Rechtsschutz-Versicherungsverträgen mit Verbrauchern die nachstehend zitierte Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf diese Klausel zu berufen:
„[§ 17 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalles
(5) Der Versicherungsnehmer hat
10 
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
11 
cc] alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.“
12 
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger zur Erstattung von auf Klägerseite vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten EUR 911,80 zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13. Juli 2010 zu zahlen.
13 
Die Beklagte hat beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Die Beklagte hat die Klausel für wirksam gehalten. Die Klausel sei gem. § 307 Abs. 3 BGB bereits nicht kontrollierbar, jedenfalls aber gem. §§ 307 Abs. 1, 2 BGB ordnungsgemäß, weil sie lediglich den Gesetzestext der §§ 82, 86, 125 VVG wiederhole. Die Beklagte fasse mit der Klausel nur die gesetzlichen Pflichten des Versicherungsnehmers zusammen, weshalb die Bestimmung rein deklaratorisch sei. Sie sei auch nicht intransparent, da sie dem Versicherungsnehmer hinreichend deutlich klar mache, dass der Versicherer nur für die notwendigen, aber nicht für jedwede denkbaren Kosten einzustehen habe. Von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer könne erwartet werden, dass er Vor- und Nachteile auch unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten abwäge. Er müsse sich nicht anders verhalten als wenn er nicht rechtsschutzversichert wäre. Zu dieser Sorgfaltspflicht gehöre gegebenenfalls die Erfragung anfallender Gebühren. Der Versicherungsnehmer habe sich gegebenenfalls die Kenntnis seines beauftragten Rechtsanwalts zurechnen zu lassen.
16 
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft oder direkt Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt bis maximal 2 Jahre, zu unterlassen, beim Abschluss von Rechtsschutz-Versicherungsverträgen mit Verbrauchern die nachstehend zitierte Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf diese Klausel zu berufen:
17 
„[§ 17 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalles
18 
(5) Der Versicherungsnehmer hat
19 
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
20 
cc] alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.“
21 
(wobei die in eckigen Klammern abgedruckten Textbestandteile nicht Gegenstand des Verbots sind).
22 
Zudem hat es die Beklagte verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich angefallene Rechtsverfolgungskosten von EUR 200,00 zzgl. Zinsen hieraus zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die im Streit stehende Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot und sei deshalb nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Die Rechtsbegriffe „unnötig“ und „verursachen könnte“ seien zu unbestimmt, als dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer mangels tieferer Rechtskenntnisse die Auslegung zumutbar richtig vornehmen könne und führten zur Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Pflichten des Versicherungsnehmers. Die Klausel benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen, da nach dem Wortlaut ausreiche, dass nur die Gefahr bestehe, eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch den Gegner zu verursachen, ohne dass es darauf ankäme, ob dem Versicherer tatsächlich ein Schaden entstanden sei. Allerdings könne der Kläger nur die Erstattung einer allgemeinen Kostenpauschale für die Abmahnung verlangen, da die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der vorgerichtlichen Prüfung und Geltendmachung der Ansprüche nicht erforderlich gewesen sei. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
23 
Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft und anführt, die Klausel entspreche nur dem Gesetzeswortlaut der §§ 82 Abs. 1, 86 Abs. 2 1 VVG und begründe darüber hinaus eine Privilegierung des Versicherungsnehmers. Sie entspreche dem Transparenzgebot und stelle keine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild dar.
24 
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21. April 2011 - 10 O 538/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
25 
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung und im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21. April 2011 - 10 O 538/10 - in Nr. 2 des Tenors wie folgt abzuändern:
26 
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 911,80 zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 13.07.2011 zu zahlen.
27 
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Anschlussberufung.
28 
Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den Inhalt der zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
29 
Die zulässige Berufung der Beklagten sowie die zulässige Anschlussberufung des Klägers haben keinen Erfolg.
30 
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger nach §§ 1, 3 Abs. 1 Ziffer 2 UKlaG ein Anspruch auf Unterlassung der im Streit stehenden Klausel zusteht (1) und weitergehende Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht bestehen (2).
31 
1) Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, wonach die im Streit stehende Klausel intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligend gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist und daher dem Kläger nach §§ 1, 3 UKlaG ein Anspruch auf Unterlassung ihrer Verwendung zusteht.
32 
Nach § 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach den §§ 307 - 309 BGB unwirksam sind.
33 
a) Die vorstehende Klausel ist in ihren beiden zu entscheidenden Teilen nicht - wie die Beklagte meint - nach § 307 Abs. 3 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen. Zwar führt die Beklagte zutreffend an, dass deklaratorische Klauseln, die mit Rechtsvorschriften übereinstimmen und keine konstitutive Wirkung haben, nicht der Inhaltskontrolle unterliegen. Demgegenüber ist die Inhaltskontrolle bei Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder aushöhlen, eröffnet (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage, § 307 Rn. 43, 45; BGH NJW 1993, 2369; BGH NJW 1999, 2279; BGH NJW 2001, 2012; BGH NJW-RR 2008, 189; BGH VersR 2009, 769). Dies gilt insbesondere für rechtsergänzende AGB, die im Vollzug eines ergänzungsbedürftigen Gesetzes den gesetzlich vorgegebenen Rahmen ausfüllen (BGH NJW 2001, 2012).
34 
Maßgebend sind hiernach die gesetzlichen Regelungen der §§ 125, 82, 86 VVG. Nach § 125 VVG ist der Rechtsschutzversicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen. § 82 Abs. 1 VVG regelt die Obliegenheit, wonach der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen hat. Ferner ist in § 86 Abs. 2 VVG die Obliegenheit normiert, wonach der Versicherungsnehmer seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruches dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer, soweit erforderlich, mitzuwirken hat.
35 
Demgegenüber hat der Versicherungsnehmer nach der hier zu beurteilenden Klausel „soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte“. Indem hierdurch etwaige Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers auf die Rechtsschutzversicherung konkretisiert werden und vom Versicherungsnehmer bereits alles zu vermeiden ist, was auch nur geeignet ist, zu einer Kostenerhöhung oder Erschwerung des Erstattungsanspruchs zu führen, beschränkt sich die Klausel gerade nicht auf die bloße Wiedergabe der angeführten gesetzlichen Regelungen, sondern geht vielmehr über sie hinaus. Sie ist daher - ungeachtet § 307 Abs. 3 S. 2 BGB - insgesamt der Inhaltskontrolle zugänglich.
36 
b) Vor Prüfung der Klausel nach § 307 BGB ist ihr Inhalt durch Auslegung zu ermitteln.
37 
(1) Nach gefestigter Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Allgemeinen Bedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (BGH NJW 1993, 2369; BGH NJW 2006, 2545). Für die Wirksamkeitsprüfung im Rahmen des Unterlassungsklageverfahrens ist dabei von der „kundenfeindlichsten“ Auslegung auszugehen (BGH NJW 2009, 2051; BGH NJW 1993, 2369; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Auflage, § 1 UKlaG Rn. 6).
38 
(2) Ob ein Verhalten des Versicherungsnehmers „unnötig“ Kosten verursachend ist, könnte hiernach grundsätzlich im Sinne einer Prüfung der Erforderlichkeit der Maßnahme zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen verstanden werden und entspräche damit dem eigentlichen Leistungsversprechen in § 1 ARB. Bei der kundenfeindlichsten Auslegung könnte mangels anderweitigen Regelungsgehalts der Klausel der Begriff „Kosten“ jedoch auch bezogen werden auf den unnötigen, somit nicht erforderlichen und nicht vom Versicherer zu erstattenden Teil der tatsächlichen Kosten einer Interessenwahrnehmung. Als Obliegenheit könnte aus kundenfeindlichster Sicht demnach auch statuiert sein, die Rechtsverfolgungskosten auch nicht außerhalb des versicherten Umfanges zu erhöhen, was über § 82 Abs. 1 VVG hinausginge. Hinzu kommt, dass die Klausel nicht etwa ein an der Erforderlichkeit der rechtlichen Maßnahme ausgerichtetes Verhalten des Versicherungsnehmers verlangt, sondern vielmehr ausschließlich an die Kostenfolge eines solchen Verhaltens anknüpft. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der in der Regel keine Kenntnis des Kostenrechts hat, wird durch das Abstellen auf die Kostenerhöhung nicht deutlich, welche Verhaltensweisen von ihm gefordert werden. Schließlich erfährt der Regelungsgehalt insofern eine über die Erforderlichkeit hinausgehende Verschärfung, als nicht nur alles zu vermeiden ist, was eine unnötige Erhöhung der Kosten verursacht, sondern „verursachen könnte“. Demnach wäre vom Versicherungsnehmer alles - durch Tun oder Unterlassen - zu vermeiden, was grundsätzlich in irgendeiner Weise geeignet sein könnte, höhere Kosten zu verursachen. Hiervon betroffen könnten sogar Maßnahmen sein, deren kostenrechtliche Behandlung in der Rechtsprechung in Streit stünde.
39 
(3) Auch der Passus „Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite“ geht bei kundenfeindlichster Auslegung über die Regelung des § 86 Abs. 2 VVG hinaus. Eine Erschwerung der Erstattung kann bei schwachen Schuldnern bereits die vorrangige Vollstreckung des titulierten materiellen Anspruches sein. Mit dem Merkmal, dass die Interessen des Versicherungsnehmers "nicht unbillig beeinträchtigt werden“ wird die Klausel nicht hinreichend in den Anordnungsbereich des § 86 Abs. 2 VVG zurückgeholt. Mit der Beurteilung der Frage, was grundsätzlich eine Erschwerung der Erstattung der Kosten durch die Gegenseite verursachen könnte, wird einem Versicherungsnehmer etwas abverlangt, das ihm ohne rechtliche Kenntnis nur schwer, wenn überhaupt abschätzbar ist.
40 
c) Die Klausel verstößt nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB gegen das Transparenzgebot.
41 
Hiernach ist der Verwender von Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen; insbesondere müssen Nachteile und Belastungen so weit erkennbar werden, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH NJW 2006, 2545; BGH VersR 2005, 639). Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH VersR 2009, 1622). Im Hinblick auf die Fassung von Obliegenheiten muss wegen der einschneidenden Wirkung der Leistungsfreiheit das auferlegte Tun oder Unterlassen ausdrücklich vereinbart sowie klar und eindeutig erkennbar sein, was im Einzelnen verlangt wird. Diese Auslegung des Obliegenheitsbegriffs gehört gleichzeitig zum gesetzlichen Leitbild im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (BGH VersR 2009, 1659; OLG Celle, Urteil vom 29.09.2011 - 8 U 146/11 zitiert nach juris).
42 
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Klausel nicht gerecht. Denn der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer kann § 17 Absatz 5 c) cc) der vorliegenden ARB gerade nicht entnehmen, was von ihm konkret verlangt wird. Ihm wird - zumal mit der unbestimmten Einschränkung „nicht unbillig beeinträchtigt“ - nicht verdeutlicht, ob er gegen seine Obliegenheiten verstößt und hierdurch seinen Versicherungsschutz ganz oder teilweise gefährdet. Der Versicherungsnehmer wird durch diese unklare Formulierung vielmehr unangemessen benachteiligt, weil er infolgedessen von einer erforderlichen Interessenwahrnehmung abgehalten werden kann.
43 
Eine etwaige Kenntnis eines vom Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalts kann dem Versicherungsnehmer ebenfalls nicht ohne weiteres zugerechnet werden. Eine Haftung des Versicherungsnehmers für ein Verschulden seines Rechtsanwalts als Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB scheidet bereits aus, weil es sich bei Obliegenheiten nicht um Verbindlichkeiten im Sinne des § 278 Abs. 1 S. 2 BGB handelt. Im Übrigen verbietet sich eine generelle Betrachtungsweise der Zurechnung des Handelns eines Rechtsanwalts als Wissensvertreter oder Wissenserklärungsvertreter schon deshalb, als es jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig ist, ob sich der an den Rechtsanwalt erteilte Auftrag nur auf die Wahrnehmung der Rechte einer Partei gegenüber dem Gegner bezieht und die Beauftragung gerade nicht die Geltendmachung der Rechte aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag oder die Wahrnehmung etwaiger Obliegenheiten der Partei gegenüber dem Rechtsschutzversicherer umfasst, zumal etwa die Einholung einer Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung des Mandanten für den Rechtsanwalt vergütungsrechtlich auch eine andere Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG als die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Gegner sein kann (vgl. KG Berlin AnwBl 2010, 445; a. A. OLG München JurBüro 1993, 163; offen lassend BGH NJW 2011, 1222).
44 
d) Auch nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist die Klausel infolge unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam.
45 
(1) Das Wesen einer vertraglich vereinbarten, mit der Sanktion der Leistungsfreiheit verbundenen Obliegenheit besteht darin, dass ein Verhalten, also bestimmte Handlungen oder ein Unterlassen, vorgeschrieben wird, das es zu beachten gilt, wenn der Versicherungsschutz erhalten werden soll. Wegen der einschneidenden Wirkung der Leistungsfreiheit muss das auferlegte Tun oder Unterlassen ausdrücklich vereinbart sein und klar und eindeutig erkennen lassen, was im einzelnen verlangt wird. Diese durch Rechtsprechung und Literatur geprägte Auslegung des Obliegenheitsbegriffs gehört zum gesetzlichen Leitbild im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (BGH VersR 2009, 1659; BGH VersR 1993, 830).
46 
Sofern - wie vorliegend - der Versicherungsnehmer jedoch nicht deutlich erkennen kann, was von ihm verlangt wird, widerspricht es bereits diesen Anforderungen. Daran vermögen weder der Entschuldigungs- noch der Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 17 Abs. 6 ARB etwas zu ändern, da hierdurch der Versicherungsnehmer in die Lage gebracht wird, sich entlasten zu müssen. Dadurch ist er - entgegen dem zum Obliegenheitenrecht entwickelten Leitbild - schlechter gestellt, weil Zweifel an Inhalt und Umfang der Obliegenheit stets zu seinen Lasten gehen (BGH VersR 2009, 1659).
47 
(2) Soweit die Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung auch die unnötigen, nicht erforderlichen und nicht vom Versicherer zu erstattenden Kosten umfasste, ginge dies über § 82 Abs. 1 VVG hinaus und wäre eine unangemessene Benachteiligung, schon weil insoweit kein berechtigtes Interesse des Versicherers auszumachen ist. Zwar würden die meisten dieser Obliegenheitsverletzungen wegen offenbaren Fehlens einer Ursächlichkeit letztlich folgenlos bleiben; bei arglistiger Verletzung der Obliegenheit beließe es die Bedingung aber bei der Leistungsfreiheit. Denkt man hinzu, dass ein Versicherer bei unnötiger Aufblähung der Kosten auf die Idee der Zurechnung von Anwaltsverschulden kommen kann (vgl. LG München, Urteil vom 18.06.2010 - 23 O 9531/08), könnte er in diesen Fällen versucht sein, dem Versicherungsnehmer unter Berufung auf die Klausel seine Leistungsfreiheit entgegen zu halten. Auch soweit hiernach Kosten zu vermeiden wären, deren rechtliche Behandlung in der Rechtsprechung in Streit stünde, tatsächlich jedoch vom Leistungsversprechen umfasst wären, stellte die geforderte Unterlassung eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar. Gleiches gilt, soweit auch der zweite Teil der Klausel „Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite“ bei kundenfeindlichster Auslegung den Versicherungsnehmer bereits davon abhalten könnte, bei schwachen Schuldnern vorrangig seinen titulierten materiellen Anspruch geltend zu machen.
48 
e) Der Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG setzt das Bestehen einer Wiederholungsgefahr voraus (Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., UKlaG § 1 Rn. 6). Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unzulässige Klauseln enthalten, begründet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. An die Beseitigung der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH NJW 2002, 2386). Die Beklagte hat die streitgegenständliche Klausel ab dem Jahr 2010 verwendet. Für den Kläger streitet insoweit eine tatsächliche Vermutung. Weder die Änderung der beanstandeten Klausel noch die Zusage, die Klausel nicht mehr zu verwenden, reichen aus, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, zumal wenn wie vorliegend der Verwender noch im Prozess die Wirksamkeit der Klausel verteidigt und keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt (BGH WM 2000, 1967; BGH NJW 2002, 2386; Senat, Urteil vom 20.02.2003 - 12 U 210/02 = NJW-RR 2003, 778).
49 
2) Die unselbständige Anschlussberufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
50 
Zutreffend ist, dass der Abmahnende grundsätzlich gem. §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 S. 2 UWG Ersatz der durch eine begründete Abmahnung entstandenen erforderlichen Aufwendungen verlangen kann. Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung sind allerdings nur dann erstattungsfähig, wenn wegen der Schwierigkeit der Sache die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich war (BGH VersR 2009, 374).Voraussetzung für die Eintragung und deren Bestand als Einrichtung im Sinne der §§ 3, 4 UKlaG ist, dass der Verband Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet. Eine sachgerechte Aufgabenerfüllung ist aber ebenso wie bei einem Verband im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F. nur gewährleistet, wenn die dazu erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung vorhanden ist (BGH NJW 1972, 1988; BGH NJW 1986, 1347; BGH NJW 2006, 301). Dazu gehört, dass der Verbraucherverband mit den ihm nach §§ 1, 2 UKlaG zustehenden Rechtsansprüchen und den Möglichkeiten ihrer Durchsetzung vertraut ist und den Verkehr mit Rechtsanwälten führen kann. Er muss dazu Mitarbeiter beschäftigen, die in typischen und durchschnittlich schwierigen Fällen auch ohne anwaltlichen Rat fähig sind, Verstöße gegen die §§ 307-309 BGB und Verbraucherschutzgesetze im Sinne von § 2 UKlaG zu erkennen. Ein personell so ausgestatteter Verbraucherverband ist regelmäßig in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und telefonisch zu instruieren. Das schließt es nicht aus, die Mehrkosten, die durch die Hinzuziehung eines am Sitz des Verbandes ansässigen Rechtsanwalts entstehen, ausnahmsweise dann als notwendig anzuerkennen, wenn ein eingehendes persönliches Mandantengespräch erforderlich war (BGH NJW 2006, 301). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist weder schlüssig aufgezeigt noch unter Beweis gestellt, dass der Kläger selbst zur Erstellung einer einfachen Abmahnung nicht in der Lage wäre. Darüber hinaus war die vorgerichtliche Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers mangels erhöhter Schwierigkeit und besonderen Beratungsbedarfs nicht erforderlich, zumal dem Kläger bereits zu den streitgegenständlichen Fragen die Hinweise des Bundesgerichtshofs gemäß Terminsnachricht vom 22. Mai 2009 (IV ZR 352/07)(Anlage K 2, AH I 19) vorlagen.
III.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 2 ZPO. Obwohl der Kläger mit der unselbständigen Anschlussberufung unterlegen ist, waren die Kosten des Berufungsverfahrens insgesamt der Beklagten aufzuerlegen, da durch die Anschlussberufung, die sich nur auf die Erstattung von Nebenforderungen bezog, keine gesonderten Gebühren ausgelöst wurden und das Unterliegen des Klägers als geringfügig anzusehen ist.
IV.
52 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO gestützt.
V.
53 
Die Revision war nach §§ 543 Abs. 1, 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die im Streit stehende Frage eine Vielzahl von Versicherungsverträgen betrifft und ihr daher grundsätzliche Bedeutung beikommt.

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 39/15
vom
4. März 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:040316BXIZR39.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber

beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung des Korrespondenzanwalts der Klägerin wird die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss vom 27. Oktober 2015 von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG) geändert: Der Streitwert wird auf bis zu 140.000 € festgesetzt.

Gründe:

1
1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin beendet worden ist und dass die Klägerin der Beklagten aus dem Kredit nur noch die Zahlung von 70.945,62 € schuldet. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine löschungsfähige Quittung für die als Sicherheit des Darlehens bestellte Grundschuld über 88.000 € Zug um Zug gegen Zahlung von 70.945,62 € zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte zurückgenommen.
2
2. Der Wert der Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin beendet worden ist, richtet sich nach der Hauptforderung, die die Klägerin gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bleibt außer Betracht (Senat, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 Rn. 6 ff.). Die Hauptforderung der Klägerin auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen beträgt unstreitig 38.902,12 €.
3
Neben diesem Wert hat die weitere Feststellung des Betrages, den die Klägerin der Beklagten noch schuldet, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert.
4
Die Verurteilung zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld hat einen Wert von 88.000 €. Insoweit ist der Nennwert, nicht die Höhe der Valutierung maßgeblich. Ein geringerer Wert des belasteten Grundstücks (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 99/07, juris Rn. 6 f.) ist nicht festgestellt.
Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 19.08.2013 - 37 O 10/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2014 - 24 U 169/13 -

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.