Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 29. Mai 2017 - 2 Bf 61/16.Z

bei uns veröffentlicht am29.05.2017

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. Februar 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Baueinstellungsverfügung der Beklagten.

2

Der Kläger ist Eigentümer des 999 qm großen Grundstücks H… (Flurstück 2938, Gemarkung Bi.) in Hamburg-Nettelnburg, das im vorderen, der Straße zugewandten Bereich mit einer zweigeschossigen Doppelhaushälfte mit Anbau bebaut ist. Im dahinter liegenden Grundstücksbereich befindet sich in etwa 23,5 m Tiefe ein eingeschossiges Gebäude mit Anbau und Terrasse, das über eine Grundfläche von etwa 48 qm verfügt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans B. 68 vom 23. Juni 1986 und wird durch diesen als Kleinsiedlungsgebiet, eingeschossig, offene Bauweise mit Baugrenzen ausgewiesen. Das eingeschossige Gebäude liegt vollständig hinter der rückwärtigen Baugrenze.

3

Nachdem im Jahr 1961 der damalige Grundstückseigentümer einen das rückwärtige Gebäude betreffenden Bauantrag für die „Renovierung und teilweise Erneuerung des Vorratsraumes (Kohlen, Kartoffeln usw.) und des Toilettenraumes am Behelfsheim“ gestellt hatte, erteilte die Beklagte am 27. Juli 1961 eine Baugenehmigung für einen „Anbau an das Behelfsheim“ mit der Bedingung, dass der Abort als Trockenabort auszuführen sei.

4

Am 24. Januar 2014 nahm eine Mitarbeiterin der Beklagten eine Ortsbesichtigung vor, bei der sie feststellte, dass Bauarbeiten an dem rückwärtigen Gebäude vorgenommen wurden. Mit Bescheid vom selben Tag ordnete die Beklagte die Einstellung der Arbeiten an, da diese ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt würden.

5

Den Widerspruch vom 21. Februar 2014 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2014 zurück. Seine am 28. Mai 2014 erhobene Klage hat der Kläger wie folgt begründet: Das Hinterhaus sei unmittelbar nach dem Krieg errichtet worden und diene seitdem zu Wohnzwecken. Mit dem im Jahr 1961 genehmigten Anbau sei das Gebäude an den Stand damaliger zeitgemäßer Wohnweise angepasst worden. Die an dem Hinterhaus befindliche, aus Betonplatten bestehende überdachte Terrasse mit Pergola sei vor Jahrzehnten errichtet worden. In den 70er Jahren sei das Hinterhaus an das öffentliche Siel angeschlossen und in den 90er Jahren seien die Außenmauern gedämmt worden. Nachdem im Jahr 2013 ein langjähriger Mieter ausgezogen sei, habe er, der Kläger, das Haus erneut renovieren und energetisch sanieren wollen. Es seien folgende Baumaßnahmen durchgeführt bzw. begonnen worden: Erneuerung der veralteten Elektrik und Heizung (Gastherme), Austausch der veralteten Türen und Fenster, Dämmung und Neudeckung des Daches und Einbau zwei neuer Dachfenster sowie Austausch erneuerungsbedürftiger Sparren im Dachstuhl, Entfernen der niedrigen Decke zwischen Dach und Wohnraum und Einbau eines Ersatzes durch offene Querbalkenkonstruktion, die rein dekorativen Charakter habe, Ersatz einer nicht tragenden Wand durch eine neue Wand in Trockenbauweise, Renovierung der Terrasse durch Auflegen von Holzdielen auf die Betonplatten, Austausch von zwei morschen Balken der Pergola und Ersatz der alten Plane durch feste Verblendplatten. Diese Arbeiten seien nicht formell rechtswidrig. Sie stellten bloße Instandhaltungsarbeiten bzw. Maßnahmen dar, die nach der Anlage 2 zur HBauO genehmigungsfrei seien. Bei dem Hinterhaus handele es sich auch nicht um ein Behelfsheim. Vielmehr werde es schon seit Jahrzehnten als normales, den üblichen Standards gerecht werdendes Wohnhaus genutzt. Jedenfalls seit dem Jahr 1961 bestehe Bestandsschutz, da die Beklagte mit der Genehmigung des Anbaus eine förmliche Duldung des Vorhabens ausgesprochen habe. Darüber hinaus seien die Baumaßnahmen aber auch nach § 34 BauGB rechtmäßig. Diese Norm finde Anwendung, da der Bebauungsplan B. 68 und seine Festsetzungen funktionslos geworden seien.

6

Mit Urteil vom 26. Februar 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die aufgrund von § 75 Abs. 1 Satz 1 HBauO ergangene Baueinstellungsverfügung sei rechtmäßig, da das Vorhaben des Klägers im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehe und Ermessensfehler der Beklagten nicht ersichtlich seien. Es könne dahinstehen, ob die Arbeiten an dem Behelfsheim genehmigungsbedürftig seien. Denn jedenfalls seien sie aufgrund des Widerspruchs zu der im Bebauungsplan B. 68 festgesetzten hinteren Baugrenze materiell illegal, infolge dessen befreiungsbedürftig nach § 69 Abs. 2 HBauO und somit auch formell illegal. Das Behelfsheim liege hinter der im Bebauungsplan festgesetzten hinteren Baugrenze, die – anders als der Kläger meine - nicht funktionslos geworden sei. Weder weiche die tatsächliche Entwicklung von der Baugrenzenfestsetzung in derart erheblichem Maße ab noch führe eine etwaige Funktionslosigkeit der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung zur Funktionslosigkeit der Baugrenzenfestsetzung. Dabei könne dahinstehen, ob die Baugebietsausweisung als Kleinsiedlungsgebiet tatsächlich funktionslos geworden sei, da eine solche Funktionslosigkeit jedenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Festsetzung der hinteren Baugrenze führen würde. Es bestünden nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Baugrenzenfestsetzung nach dem Willen des Plangebers in ihrer Wirksamkeit von der Gebietsfestsetzung habe abhängig sein sollen. Die Festsetzung der hinteren Baugrenze sei von der Gebietsausweisung teilbar, da sie auch ohne die Gebietsausweisung grundsätzlich sinnvoll sei. Zudem und insbesondere sei aufgrund der Festsetzungen und der Begründung des Plans mit hinreichender Sicherheit anzunehmen, dass die hintere Baugrenze auch ohne die Festsetzung eines Kleinsiedlungsgebiets erlassen worden wäre. Aber selbst wenn man annähme, die Festsetzung der hinteren Baugrenze sei funktionslos und die materielle Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens richte sich nach § 34 Abs. 1 BauGB, führe dies nicht zur materiellen Legalität der Arbeiten, da sich das Behelfsheim nicht in die Eigenart der näheren Umgebung – den Baublock H. – R. – K. Straße - einfüge. Der Kläger könne sich hinsichtlich des Hinterhauses auch nicht auf eine Legalisierungswirkung einer erteilten Baugenehmigung berufen. Insbesondere entfalte die Baugenehmigung vom 27. Juli 1961 für den Anbau keine Legalisierungswirkung für eine dauerhafte Wohnnutzung, weil in ihr ein Wille der Bauaufsichtsbehörde, über den im Bauantrag benannten Vorhabengegenstand eines Anbaus hinaus eine Regelungsaussage dergestalt zu treffen, dass eine dauerhafte Wohnnutzung des Hinterhauses rechtmäßig sei, nicht zum Ausdruck komme. Auch Vertrauensschutz zugunsten des Klägers komme nicht in Betracht. In der Erteilung der Baugenehmigungen im Jahr 1961 trete ein Wille der Behörde, eine Wohnnutzung des Hinterhauses dauerhaft zu dulden, nicht zutage. Schließlich bestehe kein Bestandsschutz, weil das Hinterhaus zu keinem Zeitpunkt seit seiner Errichtung genehmigungsfähig gewesen sei.

7

Gegen die am 29. März 2016 zugestellte Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger am 25. April 2016 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen am 23. Mai 2016 begründet.

II.

8

Der gemäß § 124a Abs. 4 VwGO zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

9

Die mit dem Antrag geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen es nicht, die von dem Kläger erstrebte Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

10

1. Aus den vom Kläger genannten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der Kläger vermag es nicht, die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen, dass das hintere Gebäude wegen Verstoßes gegen die im Bebauungsplan B. 68 festgesetzte rückwärtige Baugrenze materiell illegal ist und von der Beklagten nicht aktiv geduldet wird.

11

a) Der Kläger wendet ein, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts widerspreche das rückwärtige Gebäude nicht der Festsetzung der hinteren Baugrenze im Bebauungsplan B. 68, weil diese Festsetzung funktionslos geworden sei. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Gebietsfestsetzung „Kleinsiedlungsgebiet“ funktionslos geworden sei und mit der Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung regelmäßig auch die übrigen Festsetzungen ihre Funktion verlören. Das Verwaltungsgericht habe insoweit die obergerichtliche Rechtsprechung verkannt, wonach aus der Unwirksamkeit der Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung regelmäßig auch die Unwirksamkeit der übrigen Festsetzungen folge und nur in Ausnahmefällen und bei besonderen Umständen des Einzelfalles etwas anderes gelten könne. Es bestehe eine Regelvermutung dahingehend, dass die anderen Festsetzungen keine sinnvolle städtebauliche Ordnung mehr bewirken könnten. Diese besondere Bedeutung der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung habe das Verwaltungsgericht verkannt.

12

Mit diesem Einwand vermag der Kläger die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass eine etwaige Funktionslosigkeit der Festsetzung „Kleinsiedlungsgebiet“ im Bebauungsplan B. 68 nicht zur Funktionslosigkeit der hinteren Baugrenze führen würde, nicht zu erschüttern. Für die Frage, ob die Funktionslosigkeit einer Gebietsfestsetzung in einem Bebauungsplan zur Unwirksamkeit auch der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche führt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 29.5.2001, 4 B 33/01, Buchholz 406.12 § 5 BauNVO Nr. 7, juris Rn. 7) darauf abzustellen, ob der gültige Teil des Bebauungsplans für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und ob die Gemeinde im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dabei ist hinsichtlich der Festsetzung des Baugebiets zu beachten, dass ihre Unwirksamkeit im Regelfall alle übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans erfasst, da sie die wichtigste Festsetzung ist, von der alle übrigen Festsetzungen regelmäßig abhängen (BVerwG, Beschl. v. 29.5.2001 a.a.O. m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht auf Seite 16 der Entscheidungsgründe ausgegangen und hat dabei – wie die Formulierung „Regelvermutung“ zeigt – auch die zentrale Bedeutung der Baugebietsfestsetzung erkannt. Soweit es auf den Seiten 16 ff. ausführlich unter Heranziehung der Planbegründung darlegt, dass die Festsetzung der rückwärtigen Baugrenze der Erhaltung des besonderen Gebietscharakters im Sinne des einheitlichen und architektonischen Erscheinungsbildes der Siedlung dient und nicht in erster Linie die Erhaltung der Nutzung als Kleinsiedlung gewährleisten soll, erschüttert der Kläger diese Ausführungen nicht. Sein Einwand, das Verwaltungsgericht habe mit seiner Argumentation „noch nicht die Vermutung widerlegt, dass mit Wegfall der Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung auch die übrigen Festsetzungen funktionslos sind“, vermag nicht zu überzeugen. Davon abgesehen, dass den obengenannten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine „Regelvermutung“ in dem vom Kläger dargestellten Sinne nicht zu entnehmen ist, lässt die ausführliche Argumentation des Verwaltungsgerichts erkennen, dass das Verwaltungsgericht gerade nicht vom Vorliegen eines Regelfalles ausgeht. Der Einwand des Klägers, die Baugrenzenfestsetzung habe ihren Sinn verloren, da mit der Funktionslosigkeit der Gebietsfestsetzung das planerische Ziel der Erhaltung und Weiterentwicklung des Kleinsiedlungsgebiets nicht mehr erreicht werden könne, setzt sich nicht mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die Festsetzung der hinteren Baugrenze der Erhaltung des besonderen Gebietscharakters im Sinne des einheitlichen und architektonischen Erscheinungsbildes der Siedlung dient und nicht in erster Linie der Erhaltung der Nutzung als Kleinsiedlung. Insoweit lassen die Einwände des Klägers eine Auseinandersetzung mit den auf den konkreten Bebauungsplan und seine Begründung bezogenen Argumenten des Verwaltungsgerichts vermissen. So hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich auf die Ausführungen in der Begründung des Plans und den Zusammenhang mit den getroffenen Festsetzungen Bezug genommen. Es hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass der Plangeber im rückwärtigen Bereich insbesondere durch die Festsetzung des südlichen Baufensters durchaus erhebliche Erweiterungen zugelassen und damit einen Flächenverbrauch zu Lasten der nutzbaren Gartenflächen in Kauf genommen hat. Dies entspricht dem planerischen Ziel, den Bestand zu sichern und eine angemessene bauliche Erweiterung zuzulassen und spricht, wie das Verwaltungsgericht überzeugend anführt, gerade für die Annahme, dass die Festsetzung der Baugrenzen in erster Linie dem Erhalt des architektonischen Erscheinungsbildes dient und nicht der Erhaltung der Gartenbauflächen. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil ist der pauschale Einwand des Klägers, die Baugrenzen stellten bei Wegfall der Gebietsfestsetzung einen unbeachtlichen Planungstorso dar, nicht überzeugend. Der Kläger verkennt insoweit, dass die Festsetzung der rückwärtigen Baugrenze dem Erhalt des einheitlichen geschlossenen architektonischen Erscheinungsbildes auch dann dienen würde, wenn die Festsetzung „Kleinsiedlungsgebiet“ tatsächlich obsolet wäre und das Gebiet seiner Art nach als Wohngebiet einzuordnen wäre.

13

Da der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Festsetzung der rückwärtigen Baugrenze nicht funktionslos geworden ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt hat, kommt es auf die ebenfalls von ihm aufgeworfene, im verwaltungsgerichtlichen Urteil lediglich hilfsweise erörterte Frage, ob sich das Vorhaben nach der Lage auf dem Grundstück in die nähere Umgebung einfügt gemäß § 34 Abs. 1 BauGB, nicht an.

14

b) Der Kläger vermag auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts überzeugend in Frage zu stellen, dass die Baugenehmigung vom 27. Juli 1961 für einen „Anbau an das Behelfsheim“ keine Legalisierungswirkung für die gesamte bauliche Anlage entfaltet. Der Kläger wendet ein, die im Jahr 1961 von der Beklagten erteilte Baugenehmigung sei als aktive Duldung des streitgegenständlichen Vorhabens zu qualifizieren. Mit dieser Baugenehmigung habe die Beklagte einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der die Wohnnutzung legalisiere, da sie mit der Genehmigung konkludent zum Ausdruck gebracht habe, dass sie mit dem Vorhaben und mit seiner dauerhaften Wohnnutzung einverstanden sei. Soweit der Kläger sich hierbei auf die von ihm genannten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 24. Februar 2016 (Urt. v. 24.2.2016, 7 A 1623/14, BauR 2016, 807 ff.) und vom 29. Januar 2010 (Beschl. v. 29.1.2010, 10 A 2430/08, BauR 2010, 1213 ff.) sowie des Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 29. März 1993 (Beschl. v. 29.3.1993, 4 UE 470/90, BauR 1994, 229 ff.) bezieht, verkennt er, dass es in diesen Entscheidungen um Fallkonstellationen ging, in denen die Behörde die Duldung des baurechtswidrigen Zustandes jeweils schriftlich ausdrücklich erklärt hatte. Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor. In der vom Kläger angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 24. Januar 2006 heißt es, für eine sog. aktive Duldung sei erforderlich, dass die Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt (Beschl. v. 24.1.2006, 10 B 2159/05, juris Rn. 12). Die Annahme des Klägers, eine solche aktive Duldung ergebe sich konkludent aus der Genehmigung vom 27. Juli 1961, vermag nicht zu überzeugen. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht insoweit darauf hin, dass die Bauvorlage 1/3, die Bestandteil der Genehmigung ist, eine genaue Darstellung des Behelfsheims nur im Ansatz enthält. Der Hinweis des Klägers, dass der Lageplan das Behelfsheim darstellt, trifft zwar zu. Dem kann aber keine legalisierende Wirkung entnommen werden. Die Darstellung des Behelfsheims auf dem Lageplan lässt nicht den Schluss zu, die Behörde habe die dauerhafte Wohnnutzung dieses Gebäudes dulden wollen. Vielmehr setzt eine Darstellung des genehmigten Anbaus auf einem Lageplan notwendig die Darstellung des Gebäudes, an das angebaut wird, voraus. Die Unterlagen erfassen weder nach Ihrem Inhalt noch nach der zeichnerischen Darstellung die dauerhafte Wohnnutzung des Behelfsheims. Der Hinweis des Klägers, die Existenz des Behelfsheims werde durch die Genehmigung anerkannt, ist zwar zutreffend. Aus der Anerkennung der bloßen Existenz des Gebäudes ergibt sich aber nicht eine aktive Duldung dieses Gebäudes als dauerhaftes Wohngebäude. Die Behörde bezeichnet es im Bescheid ausdrücklich als Behelfsheim. Bereits dieser Bezeichnung lässt sich entnehmen, dass die Behörde das Gebäude gerade nicht als normales Wohnhaus ansah. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Begriff „Behelfsheim“ baurechtlich definiert ist. Das Verwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass in dieser Bezeichnung das Provisorische eines solchen Gebäudes zum Ausdruck kommt. Dies entspricht auch dem allgemeinen Verständnis und der Bedeutung, die derartigen Gebäuden beigemessen wird. Bei Behelfsheimen handelte es sich um Wohngelegenheiten in Behelfsbauten, die in den letzten Kriegs- und den ersten Nachkriegsjahren für einen begrenzten Zeitraum errichtet worden sind, um durch Kriegsfolgen obdachlos gewordene Personen unterzubringen (s. Bericht der Arbeitsgruppe „Behelfsheime“, Bü-Ds 9/1788, S. 3). Ausgehend von diesem Verständnis des Begriffs kann die Bezeichnung des Gebäudes als Behelfsheim durch die Behörde im Bescheid vom 27. Juli 1961 gerade nicht als aktive Duldung einer dauerhaften Wohnnutzung angesehen werden. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Anbau eines Abstellraums und eines Trockenaborts genehmigt wurde, nicht dafür, dass eine dauerhafte Wohnnutzung genehmigt werden sollte. Denn weder der Abstellraum noch ein Trockenabort dienen der Verfestigung einer Wohnnutzung, da beides typischerweise auch in Nebengebäuden wie beispielsweise Gartenhäusern vorkommen kann. Soweit der Kläger behaupten will, der Einbau eines Trockenaborts sei im Jahr 1961 im Wohnungsbau noch üblich gewesen, entspricht dies nicht den Tatsachen über die Standards Anfang der 60er Jahre errichteter Wohnhäuser.

15

2. Schließlich rügt der Kläger das Vorliegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht habe gegen die sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebende Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen verstoßen, weil es unterlassen habe, sich durch eine Ortsbesichtigung einen Eindruck von den örtlichen Gegebenheiten zu verschaffen. Eine solche Ortsbesichtigung wäre erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, ob die Festsetzung „Kleinsiedlungsgebiet“ und damit auch die hintere Baugrenze tatsächlich funktionslos geworden seien und ob sich das Vorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nach § 34 Abs. 1 BauGB einfüge.

16

Der vom Kläger behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor. Welche Aufklärungsmaßnahme ein Gericht ergreift, hat es auf der Grundlage seiner materiell - rechtlichen Rechtsauffassung zu entscheiden. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, auf die es nach seiner Rechtsansicht für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt (BVerwG, Urt. v. 28.7.2011, 2 C 28.10, BVerwGE 140, 199 ff., juris Rn 3). Ein Gericht verletzt seine Pflicht zu erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zudem dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste (BVerwG, Beschl. v. 21.7.2016, 10 BN 1/15, juris Rn. 3 m.w.N.). Einen Beweisantrag zur Ortsbesichtigung hat der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Auch musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsermittlung durch eine Ortsbesichtigung für die Frage der Funktionslosigkeit des Kleinsiedlungsgebiets und die Frage des Einfügens nach § 34 BauGB nicht aufdrängen, weil es nach seiner Rechtsansicht auf diese Fragen nicht entscheidend ankam. So kann – wie die Ausführungen im Urteil zeigen - aus Sicht des Verwaltungsgerichts offen bleiben, ob die Festsetzung des Kleinsiedlungsgebiets funktionslos ist, da eine solche Funktionslosigkeit der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung nicht zur Funktionslosigkeit der Baugrenzenfestsetzung im Bebauungsplan führen würde. Wenn die Festsetzung der Baugrenzen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht funktionslos geworden ist, kommt es auch nicht mehr entscheidend auf die Frage an, ob sich das Behelfsheim des Klägers hinsichtlich der Lage auf dem Grundstück einfügt im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil hierauf auch lediglich im Wege einer zusätzlichen, hilfsweisen Begründung abgestellt. Ob diese Rechtsansichten des Verwaltungsgerichts zutreffen, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern eine solche des materiellen Rechts (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 13.9.2016, 6 B 12/16, NJW 2017, 101 ff., juris Rn. 8 m.w.N.).

III.

17

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Entscheidung über den Streitwert für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Urteilsbesprechung zu Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 29. Mai 2017 - 2 Bf 61/16.Z

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 29. Mai 2017 - 2 Bf 61/16.Z zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 5 Dorfgebiete


(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann

Referenzen

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, das Wohngebäude der Klägerin auf dem Grundstück S. 12 b in X. (Gemarkung E.------------ , Flur 19, Flurstück 209) weiterhin zu dulden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Gründe

1

Die Antragstellerin, eine Wohnungsgenossenschaft, wendet sich gegen die Fernwärmesatzung der Antragsgegnerin. Sie ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Die Liegenschaften sind mit elf Wohnblöcken bebaut, in denen sich 458 Wohnungen befinden. Die Gebäude sind an das Fernwärmeversorgungsnetz angeschlossen und nehmen etwa ein Drittel der bereitgestellten Fernwärme ab. Im November 2012 kündigte die Antragstellerin den Fernwärmelieferungsvertrag zum 31. Dezember 2013 in der Absicht, zukünftig die Versorgung ihrer Liegenschaften durch eigene dezentrale Einzelanlagen zu gewährleisten. Am 6. Mai 2013 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die streitgegenständliche Fernwärmesatzung, deren Geltungsbereich sich auch auf die Liegenschaften der Antragstellerin erstreckt und die rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft trat. Sie sieht in ihrem Geltungsbereich einen Anschluss- und Benutzungszwang vor. Den hiergegen erhobenen Normenkontrollantrag lehnte das Oberverwaltungsgericht ab. Die Revision gegen sein Urteil ließ es nicht zu.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die ausschließlich Verfahrensrügen erhebt, hat keinen Erfolg. Sie legt keinen Verfahrensmangel dar, auf dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

1. Die Antragstellerin macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, durch Einholen eines Sachverständigengutachtens aufzuklären, ob die Fernwärme (mindestens auch) dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen diene, die durch den Betrieb vieler Einzelanlagen entstehen könnten. Dieses Vorbringen, mit dem die Antragstellerin der Sache nach eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Welche Aufklärungsmaßnahmen die Tatsachengerichte ergreifen, haben sie auf der Grundlage ihrer materiell-rechtlichen Rechtsauffassung zu entscheiden. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, auf die es nach seiner Rechtsansicht für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 25). Ebenso wenig verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 10 B 7.15 - juris Rn. 7). Nach diesem Maßstab liegt eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht vor. Die Antragstellerin hat es unterlassen, auf die von ihr für nötig gehaltene Sachverhaltsaufklärung durch geeignete Beweisanträge hinzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Sie legt auch nicht schlüssig dar, dass sich dem Oberverwaltungsgericht die von ihr vermisste Aufklärung von Amts wegen - auch unter Berücksichtigung ihrer schriftsätzlichen Anregungen - hätte aufdrängen müssen. Im Einzelnen:

4

Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Fernwärmeeinrichtung dem öffentlichen Wohl im Sinne des § 14 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO) i.d.F. vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349 und 358) dient, wenn die Fernwärme (mindestens auch) dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dienen soll, die durch den Betrieb vieler Einzelanlagen entstehen können (UA S. 14 Rn. 40). Zur Ausfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzung hat es zum einen auf den Betrieb der Fernwärmeversorgung als öffentliche Einrichtung zur Gewährleistung einer möglichst umweltschonenden und emissionsarmen Versorgung des von der Satzung erfassten Gebietes abgestellt; zum anderen hat es auf die in der Präambel der Fernwärmesatzung formulierten Ziele (Umweltschutz und Reinhaltung der Luft im Stadtgebiet durch Senkung des Ausstoßes von Kohlendioxid und Einsparung von konventionellen Energieträgern wie Erdgas und Heizöl) Bezug genommen. Für das Oberverwaltungsgericht kam es für die Frage, ob der Betrieb der Fernwärmeversorgungsanlage der Antragsgegnerin dem öffentlichen Wohl dient, allein darauf an, ob dieser im Vergleich zum Betrieb vieler Einzelanlagen dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dienen soll. Der von der Antragstellerin demgegenüber für aufklärungsbedürftig gehaltene energetische Vergleich zwischen dem Betrieb der Fernwärmeversorgungsanlage der Antragsgegnerin im gesamten Satzungsgebiet einerseits und dem Nebeneinander des Betriebs der Anlage unter Ausschluss der Liegenschaften der Antragstellerin und der gleichzeitigen dezentralen Versorgung dieser Liegenschaften durch Einzelanlagen andererseits war nach der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz für die Frage des öffentlichen Wohls ohne Bedeutung. Danach musste sich dem Oberverwaltungsgericht die Einholung des von der Antragstellerin vermissten Sachverständigengutachtens mangels Entscheidungserheblichkeit nicht aufdrängen.

5

2. Auch die weitere Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die Wärmeversorgung der Antragsgegnerin die Reinhaltung der Luft und die Verringerung des CO2-Ausstoßes besser fördere als ein Nebeneinander von lediglich optional genutzter Fernwärme und dezentraler Versorgung, führt nicht auf einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO. Die Antragstellerin hat hierzu weder einen entsprechenden Beweisantrag gestellt, noch musste sich dem Oberverwaltungsgericht die von ihr vermisste Beweiserhebung aufdrängen. Letzteres gilt auch in Ansehung der in den Schriftsätzen der Antragstellerin enthaltenen Beweisanregungen.

6

Das Oberverwaltungsgericht ist in Auslegung der irrevisiblen landesrechtlichen Vorschrift des § 14 Abs. 1 SächsGemO davon ausgegangen, dass ein öffentliches Bedürfnis im Sinne dieser Vorschrift vorliege, wenn für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs an eine Fernwärmeversorgung ausreichende generelle Gründe des öffentlichen Wohls sprächen, ohne dass diese bei jedem Grundstück gegeben sein müssten. Das Vorliegen solcher Gründe sei anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Hierzu hat es festgestellt, dass das Vorbringen der Antragsgegnerin ein öffentliches Bedürfnis für den Anschluss- und Benutzungszwang belege. Dabei hat es die Reinhaltung der Luft und die Möglichkeit der Einflussnahme auf die energetische Entwicklung in dem betroffenen Stadtteil durch die bereits bestehende intakte Fernwärmeversorgungsanlage als öffentliches Bedürfnis anerkannt. Aus der materiell-rechtlichen Sicht des Oberverwaltungsgerichts war es nicht entscheidungserheblich, welche technischen und wirtschaftlichen Folgen der Ausstieg der Antragstellerin aus der zentralen Fernwärmeversorgung haben könnte, sodass es die Frage nach der Aussagekraft der diesbezüglichen Unterlagen offen lassen konnte. Unerheblich war aus dieser Sicht auch der von der Antragstellerin vermisste energetische Vergleich zwischen der Wärmeversorgung der Antragsgegnerin und dem Nebeneinander von optional genutzter Fernwärme und dezentraler Versorgung. Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht die Ausführungen der Antragstellerin zur Veränderung des Wirkungsgrades der Fernwärmeversorgung und der zu erwartenden Kostensteigerung im Falle der dezentralen Versorgung ihrer Liegenschaften als Gesichtspunkte gewertet, die (nur) im Rahmen einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang von Bedeutung sein könnten.

7

3. Die Rüge der Antragstellerin, das Oberverwaltungsgericht habe in Bezug auf die Annahme, bei der Einführung des Anschluss- und Benutzungszwangs sei kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragsgegnerin erkennbar, den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Die Antragstellerin legt schon nicht in der gebotenen Weise dar, dass das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung beruht. Hierfür wäre eine Darlegung erforderlich gewesen, inwiefern die aufklärungsbedürftige Tatsache auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts der Vorinstanz zu einer für die Antragstellerin günstigeren Entscheidung hätte führen können. Die Antragstellerin hält die Frage für aufklärungsbedürftig, wann die Antragsgegnerin von der Kündigung des Fernwärmevertrages durch die Antragstellerin und deren Absicht, eigene Wärmeerzeugungsanlagen zu errichten, Kenntnis erlangt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch die von der Antragstellerin behauptete Kenntnis der Antragsgegnerin von der Kündigung bereits Ende 2012 nicht für geeignet gehalten, einen Rechtsmissbrauch der Antragsgegnerin bei Einführung des Anschluss- und Benutzungszwangs zu belegen. Es ist von den Angaben der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ausgegangen, wonach der Bürgermeister der Antragsgegnerin bereits Ende 2012 von der Kündigung zum 31. Dezember 2013 erfuhr. Dass die Antragstellerin bereits im Februar 2013 Maßnahmen zur Umstellung der Versorgung auf eigene dezentrale Anlagen veranlasste, bevor sie im März 2013 frühzeitig vom Bürgermeister der Antragsgegnerin über den beabsichtigten Anschlusszwang schriftlich informiert wurde, habe sie selbst zu verantworten (UA S. 20 Rn. 56). Diese Ausführungen lassen nur den Schluss zu, dass das Oberverwaltungsgericht selbst bei Zugrundelegung des Vortrags der Antragstellerin keinen Rechtsmissbrauch bei Einführung des Anschluss- und Benutzungszwangs zu erkennen vermochte. Deshalb hätte auch die von der Antragstellerin vermisste Zeugenvernehmung, selbst wenn sie ihren diesbezüglichen Vortrag bestätigt hätte, nicht zu einer günstigeren Entscheidung führen können.

8

4. Schließlich liegt die geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vor. Die Antragstellerin rügt, das angefochtene Urteil stütze sich auf den Inhalt der von der Antragsgegnerin erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Verwaltungsvorgänge, ohne dass sie sich hierzu habe äußern können. Da das Oberverwaltungsgericht die Vorgänge in der mündlichen Verhandlung auch nicht erörtert habe, habe sie nicht damit rechnen müssen, dass deren Inhalt für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein könne. Dieses Vorbringen begründet keinen Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Es trifft zwar zu, dass die Antragsgegnerin der Aufforderung des Gerichts, die Satzungsunterlagen einzureichen, erst in der mündlichen Verhandlung nachgekommen ist und die Antragstellerin keine Einsicht in diese Unterlagen genommen hat. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs scheidet indes aus, wenn der Betroffene von den ihm in der mündlichen Verhandlung zur Verfügung stehenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, keinen Gebrauch macht (BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1997 - 11 B 3.97 - Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 1 S. 6). Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hätte im Termin einen Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung oder auf Einräumung einer Schriftsatzfrist stellen können, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen.

9

Ebenso wenig kann sich die Antragstellerin mit Erfolg darauf berufen, sie habe angesichts des bisherigen Verfahrensablaufs nicht damit rechnen müssen, dass der Inhalt der Verwaltungsvorgänge für das angegriffene Urteil von Bedeutung sein könne. Wie sie selbst in ihrer Beschwerdebegründung (S. 25 f.) ausführt, gingen der Vorlage der Verwaltungsvorgänge in der mündlichen Verhandlung mehrfacher Schriftwechsel sowie in den Gerichtsakten dokumentierte Telefonate zwischen dem Oberverwaltungsgericht und den Beteiligten zur Frage der Aktenvorlage voraus. Daraus war auch für die Antragstellerin erkennbar, dass das Oberverwaltungsgericht mit Nachdruck auf die Vorlage vollständiger Satzungsunterlagen hinwirkte, um die Wirksamkeit der Satzung überprüfen zu können (so etwa der auch der Antragstellerin übersandte Vermerk der Berichterstatterin vom 28. Oktober 2014 über ein hierzu geführtes Telefonat mit dem Bürgermeister der Antragsgegnerin). Bei dieser Sachlage musste die Antragstellerin nach dem bisherigen Verfahrensablauf damit rechnen, dass die in der mündlichen Verhandlung vom Bürgermeister der Antragsgegnerin überreichten Unterlagen für das Verfahren von Bedeutung sein würden. Aus dem von der Antragstellerin herangezogenen Urteil vom 4. November 1977 - 4 C 77.76 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 142) ergibt sich nichts anderes. Es beruht auf einem abweichenden Sachverhalt. Anders als im vorliegenden Fall konnten die dortigen Kläger nicht damit rechnen, dass die ebenfalls erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Akten für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein könnten, zumal sie sich nicht mit den vom Berufungsgericht angeforderten Akten deckten.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Gründe

I

1

Der Kläger beantragte bei der Beklagten erfolglos die Änderung der Schreibweise seines Vornamens von "Josef" in "Joseph". Die anschließend erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die von ihm zugelassene Berufung des Klägers unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Aufhebung des Ablehnungsbescheids die Beklagte verpflichtet, den Vornamen des Klägers antragsgemäß zu ändern.

2

Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass aufgrund der gebotenen Interessenabwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen des Klägers an der Namensänderung gegenüber den Belangen der Allgemeinheit ein wichtiger Grund für die Vornamensänderung bestehe. Die Belange der Allgemeinheit, die vor allem durch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das sicherheitsrechtliche Interesse an der Führung des überkommenen Namens geprägt seien, würden vorliegend durch eine geringfügige Änderung der Schreibweise des Vornamens kaum berührt. Die angestrebte Änderung der Schreibweise führe weder zu einer anderen Aussprache noch zu einer anderen Betonung des Namens. Auch sei sie nicht geeignet, nennenswerte Zweifel an der Identität des im Geschäftsleben stehenden Klägers hervorzurufen. Das hier an der Beibehaltung der bisherigen Schreibweise des Vornamens bestehende Interesse sei so gering, dass die - nicht besonders schwerwiegenden - Gründe des Klägers ausreichten, um ein die öffentlichen Belange überwiegendes, schutzwürdiges Interesse des Klägers zu bejahen. Die glaubhaft geschilderten Schwierigkeiten des Klägers aufgrund der Diskrepanz zwischen den amtlichen deutschen und amerikanischen Dokumenten bei der wiederholten Ein- und Ausreise aus den Vereinigten Staaten von Amerika sowie die geltend gemachten Probleme bei der Nutzung von Kreditkarten stellten in der Schreibweise des Vornamens begründete Schwierigkeiten dar, die auch zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Klägers führten. Dem Kläger stehe kein einfacherer Weg zur Verfügung, die Schwierigkeiten zukünftig zu vermeiden. Die Beklagte habe sich nicht im Rahmen ihrer Anfrage an das Generalkonsulat nach den Möglichkeiten erkundigt, wie die Schreibweise von Vornamen in amtlichen Dokumenten der Vereinigten Staaten von Amerika umgestellt werden könne. Der Kläger habe insoweit geschildert, dass er mit einem schriftlichen Antrag versucht habe, die Greencard vor etwa fünf Jahren auf die korrekte Schreibweise ändern zu lassen, dieses aber als nicht notwendig abgelehnt worden sei. Es sei daher nicht ansatzweise ersichtlich, woraus sich eine Verpflichtung des Klägers ergeben solle, vorrangig den amerikanischen Rechtsweg zu beschreiten. Der Anspruch auf Namensänderung sei auch nicht subsidiär dergestalt, dass der Kläger zunächst versuchen müsse, Unzuträglichkeiten durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Gegen den verschuldensunabhängigen Anspruch auf Namensänderung könne daher auch nicht eingewendet werden, der Kläger habe die Unzuträglichkeiten mitverschuldet, weil er dem Schreibfehler seines Vornamens in amerikanischen Dokumenten beginnend mit Erteilung der Greencard im Jahre 1984 nicht nachdrücklich genug widersprochen habe.

II

3

Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs eingelegte Beschwerde, mit der die Beklagte einen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (1.) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.) geltend macht, hat keinen Erfolg.

4

1. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil unter einem Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO leidet.

5

Die Beklagte macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO und hierauf beruhend gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen. Dem Verwaltungsgerichtshof hätten sich angesichts des widersprüchlichen Vortrags des Klägers zu dem Umfang seiner Bemühungen zur Abänderung seiner Greencard weitere Sachverhaltsermittlungen aufdrängen müssen. Ohne den Widersprüchen in den Angaben des Klägers nachzugehen und von dem Kläger Unterlagen anzufordern, habe der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung den Vortrag des Klägers ungeprüft zugrunde gelegt. Aus dem Vortrag ergäben sich indes Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger kein Interesse an der Abänderung der Greencard gehabt habe. Es sei für den Verwaltungsgerichtshof entscheidungserheblich gewesen, ob dem Kläger ein einfacherer Weg zur Vornamensänderung zur Verfügung gestanden habe, um die Beeinträchtigungen zukünftig zu vermeiden, da er hierauf - wenn auch nicht in der Interessenabwägung - eingegangen sei. Insoweit hätte der Verwaltungsgerichtshof selbst beim Generalkonsulat anfragen können. Eine dortige Auskunft hätte ergeben, dass es auf einfachere Art und Weise in den Vereinigten Staaten von Amerika möglich gewesen sei, die dortigen Ausweispapiere der deutschen Schreibweise des Vornamens anzupassen.

6

Da die Beklagte keinen Beweisantrag in der Berufungsinstanz gestellt hat, kann ihre Aufklärungsrüge nur dann Erfolg haben, wenn sich dem Verwaltungsgerichtshof eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO folgt, dass mit der Aufklärungsrüge schlüssig aufgezeigt werden muss, dass das vorinstanzliche Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG, Beschluss vom 16. März 2011 - BVerwG 6 B 47.10 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 174 Rn. 12).

7

Gemessen hieran ist ein Verfahrensfehler nicht hinreichend dargelegt und im Übrigen auch nicht gegeben. Soweit die Beklagte auf unterlassene Aufklärungsbemühungen des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf die unterschiedlichen Angaben über die Häufigkeit der Versuche des Klägers, seine Greencard zu ändern, abstellt, zeigt sie schon nicht auf, welche tatsächlichen Feststellungen insoweit getroffen worden wären und wie diese Feststellungen zu einer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Angabe des Klägers, er habe vor fünf Jahren erfolglos eine Anpassung der Greencard an die deutsche Schreibweise seines Vornamens beantragt, im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung als glaubhaft angesehen und der Entscheidung zugrunde gelegt. Dass die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen anders ausgefallen wären, wenn sich aufgrund weiterer Sachverhaltserforschung ergeben hätte, dass der Kläger fünfzehnmal - wie von ihm zuvor schriftsätzlich behauptet - erfolglos die Änderung der Greencard beantragt hat, zeigt die Beklagte nicht auf.

8

Weder die von der Beklagten vorgelegte Auskunft des Amerikanischen Generalkonsulats noch ihre bloßen Behauptungen, es bestehe ein einfacherer Weg zur Änderung der Schreibweise des Vornamens in den amerikanischen Dokumenten, waren nach den getroffenen Feststellungen und der darauf beruhenden Würdigung des Verwaltungsgerichtshof geeignet, den klägerischen Vortrag in Frage zu stellen. Auf der Grundlage der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass keine Verpflichtung des Klägers bestehe, vorrangig den amerikanischen Rechtsweg zu beschreiten, und dass keine Rechtsvorschrift existiere, wonach der Anspruch auf Namensänderung in der Weise subsidiär wäre, dass zunächst versucht werden müsse, die Unzuträglichkeiten durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, mussten sich ihm weitere Sachverhaltsermittlungen nicht aufdrängen. Die Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO gebietet dem Tatrichter (nur), solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung, die er seinem Urteil zugrunde legt, ankommt; ob diese seine Auffassung zutrifft, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern eine solche des materiellen Rechts (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5. August 2004 - 6 B 31.04 - juris Rn. 6 m.w.N.).

9

Im Übrigen lässt die Würdigung des Tatsachenstoffes durch den Verwaltungsgerichtshof einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht erkennen. Das Gericht darf nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist deshalb nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn es nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:090615B6B59.14.0] - juris Rn. 53). Anhaltspunkte hierfür hat die Beklagte mit der Beschwerde nicht aufgezeigt.

10

2. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421).

11

Die von der Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen, auf deren Prüfung der Senat nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO beschränkt ist, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Sie können entweder aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beantwortet werden, sie sind nicht entscheidungserheblich oder nicht von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung.

12

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein die Änderung des Namens rechtfertigender Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG) vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens nach § 11 i.V.m. § 3 Abs. 1 NÄG ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - 6 C 16.14 [ECLI:DE:BVerwG:2014:081214U6C16.14.0] - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 81 m.w.N.; Beschlüsse vom 9. November 1988 - 7 B 167.88 - StAZ 1989, 13, vom 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3 und vom 19. Mai 2016 - 6 B 38.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:190516B6B38.15.0] - NJW 2016, 2761).

13

Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5; Beschlüsse vom 24. März 1981- 7 B 44.81 - StAZ 1984, 131, vom 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3 und vom 19. Mai 2016 - 6 B 38.15 - NJW 2016, 2761). Das folgt daraus, dass die soziale Ordnungsfunktion des Nachnamens stärker hervortritt als diejenige des Vornamens. Letzterer dient der Unterscheidung mehrerer Träger desselben Nachnamens insbesondere in der Familie und hat eine stärker auf die Individualität der Person bezogene Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5).

14

Die gegen eine Namensänderung sprechenden schutzwürdigen Belange können aus den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung hergeleitet werden. Zu diesen Grundsätzen zählen die Ordnungsfunktion des Namens sowie das sich daraus ergebende ordnungsrechtliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens. So ist ein öffentliches Interesse an der Namenskontinuität personenstandsrechtlich auch in Bezug auf den Vornamen zu entnehmen. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PStG sind die Vornamen in das Geburtenregister einzutragen. Mit der Eintragung ist der Vorname grundsätzlich unabänderlich geworden und kann nur nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts geändert werden. Das Interesse an der Namenskontinuität besteht vornehmlich darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten - im Rechtsverkehr oder im Bereich der Strafverfolgung - diesem auch in Zukunft ohne weitere Nachforschungen zurechnen zu können. Darüber hinaus umfasst die Ordnungsfunktion des Namens den Grundsatz, dass der Vorname auch das Geschlecht des Namensträgers kenntlich machen soll (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 38.15 - NJW 2016, 2761 m.w.N.).

15

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsgrundsätze dem Berufungsurteil zugrunde gelegt und auf den festgestellten Sachverhalt angewandt. Die fallbezogene Würdigung der gegenläufigen Gesichtspunkte, insbesondere deren konkrete Gewichtung, entzieht sich einer verallgemeinernden Beurteilung. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass die öffentlichen Interessen an der Beibehaltung der bisherigen Schreibweise des Vornamens kaum berührt werden. Ihnen sei mit Blick auf die Beteiligung des Klägers am Rechtsverkehr sowie auf die gleichbleibende Aussprache und Betonung des geänderten und des bisherigen Namens ein sehr geringes Gewicht zuzuerkennen. Ebenso hat er den Interessen des Klägers an einer ungehinderten Ein- und Ausreise in die Vereinigten Staaten von Amerika und einer reibungslosen Teilnahme am dortigen Geschäftsverkehr Bedeutung für die Namensänderung und ein höheres Gewicht zugestanden. Nach der aufgezeigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es für die zugunsten der begehrten Namensänderung berührten Interessen darauf an, dass es sich um schutzwürdige Interessen handelt. Hiervon durfte der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der den Senat bindenden, nicht erfolgreich mit Verfahrensrügen angegriffenen Tatsachenfeststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) ausgehen. Aufgrund des Überwiegens der für die Namensänderung sprechenden Interessen konnte der Verwaltungsgerichtshof einen wichtigen Grund annehmen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1980 - 7 C 30.79 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 41).

16

c) Angesichts dessen würde sich die von der Beklagten für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob Unzuträglichkeiten in der Namensführung, die vom Betroffenen durch eigenes Tun ausgeräumt werden können, überhaupt einen wichtigen Grund zur Namensänderung im Sinne des § 3 NÄG darstellen können, in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn vorliegend hat der Verwaltungsgerichtshof nicht in entscheidungserheblicher Weise darauf abgestellt, ob der Kläger die Änderung der Schreibweise seines Vornamens in den amtlichen amerikanischen Dokumenten durch eigenes Tun hätte ausräumen können. Soweit der Verwaltungsgerichtshof die für die Namensänderung sprechenden Unzuträglichkeiten und das erfolglose Bemühen des Klägers um eine Abänderung seiner amerikanischen Dokumente festgestellt hat, bestätigt die Entscheidung vielmehr, dass es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, ob Unzuträglichkeiten als wichtiger Grund für eine Namensänderung geltend gemacht werden. Dies gilt vor allem, weil sich nicht generell sagen lässt, dass Unzuträglichkeiten in der Namensführung, die vom Betroffenen durch eigenes Tun ausgeräumt werden könnten, in keinem Falle einen wichtigen Grund für eine Namensänderung darstellen können. Die weiteren in diesem Zusammenhang für grundsätzlich bedeutsam erachteten Anschlussfragen der Beklagten betreffend die Reichweite der Verpflichtung des Klägers, Anstrengungen zur Beseitigung der Unzuträglichkeiten zu unternehmen, sind ebenfalls weder entscheidungserheblich noch lassen sie sich allgemeinverbindlich klären.

17

d) Nach den vorstehenden Ausführungen rechtfertigen mit Blick auf die gebotene Interessenabwägung auch die weiteren Fragen der Beklagten zum "Ob" und "Wie" einer Berücksichtigung des Unterlassens des Klägers, ihm zumutbare und mögliche Anstrengungen zu unternehmen, um die Ursachen für die Beeinträchtigungen durch eigenes Tun auszuräumen, ebenso wenig die Revisionszulassung. Die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der für die Namensänderung geltend gemachten Interessen wie auch deren Gewichtung im Rahmen der Abwägung hängt nach der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalles ab.

18

e) Schließlich erweist sich die für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob mit der Namensführung im Ausland verbundene Beeinträchtigungen schon grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz darstellen, der selbst ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland nicht zwangsläufig dauerhaft beibehalten werde und eine lebenslang wirkende Namensänderung demgegenüber nicht gerechtfertigt wäre, als nicht entscheidungserheblich. Denn auch insoweit fehlt es an tatrichterlichen Feststellungen, aufgrund derer die hier rein hypothetische Fragestellung der Beklagten beantwortet werden müsste. Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass ein wichtiger Grund für eine Vornamensänderung regelmäßig zu verneinen ist, wenn die angestrebte Namensführung ihrerseits wieder einen nahe liegenden Grund für eine spätere Namensänderung setzen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5 m.w.N.).

19

f) Die Befürchtung der Beklagten, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall zu unzähligen Namensänderungen aus wichtigem Grund aufgrund von Unzuträglichkeiten führen könne, die von den Namensträgern durch eigenes Tun beseitigt werden könnten, rechtfertigt eine andere Würdigung der von ihr als rechtsgrundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen nicht. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass, wenn die rechtlichen Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, ein Antrag auf Namensänderung nur deshalb abgewiesen werden könne, weil dadurch die Stellung weiterer Anträge veranlasst würde und eine erhebliche Mehrarbeit zu erwarten sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1962 - 7 C 140.61 - BVerwGE 15, 207 <212>). Die Annahme eines wichtigen Grundes für eine Vornamensänderung hängt von einer Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Interessen im Einzelfall ab.

20

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.