Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 16. Sept. 2011 - 1 M 115/11

bei uns veröffentlicht am16.09.2011

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. Juni 2011 – 3 B 744/10 u. a. – wird betreffend das Verfahren Az. 3 B 863/10 zu Ziffer 1. des Tenors aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der endgültigen Entscheidung vorbehalten.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin verfolgt unter Beantragung der Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren das Begehren (weiter), den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/2011 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen. Sie macht einen Zulassungsanspruch außerhalb der gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen an der Universität C-Stadt und der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, der Hochschule Wismar, der Hochschule Neubrandenburg und der Fachhochschule Stralsund für das Wintersemester 2010/2011 und das Sommersemester 2011 (Zulassungszahlenverordnung - ZulZVO M-V) vom 19. Juli 2010 (GVOBl. M-V, S. 414) für das 1. Fachsemester und den Studiengang Humanmedizin an der Universität C-Stadt festgesetzten Zulassungszahl von 201 geltend.

2

Das Verwaltungsgericht hat die erstinstanzlich beantragte einstweilige Anordnung u. a. betreffend die Antragstellerin ausschließlich mit der Begründung abgelehnt, es fehle an einem Anordnungsanspruch, weil die Antragstellerin sich erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist nach Maßgabe von § 23 Satz 1 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (ZVS-Vergabeverordnung – ZVSVergVO M-V) – eingefügt durch die Zweite Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung vom 20. Mai 2010 (GVOBl. M-V, S. 263) – zum 15. Juli 2010 mit Schreiben vom 24. September 2010 auf einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität bei der Hochschule beworben habe. Gegen die Regelung der betreffenden Ausschlussfrist bestünden – was näher ausgeführt wird – keine durchgreifenden Bedenken.

3

Die dagegen gerichtete Beschwerde, die nach Zustellung des Beschlusses am 15. Juli 2011 am 23. Juli 2001 fristgemäß eingelegt und mit am 10. August 2011 eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgemäß begründet worden ist, hat Erfolg und führt antragsgemäß zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Verwaltungsgericht (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; vgl. zur entsprechenden Anwendung der Vorschrift Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 130 Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 130 Rn. 3).

4

In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zwar grundsätzlich darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Die dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO im Übrigen noch genügende Beschwerdebegründung der Antragstellerin geht zwar nicht auf den für die Anwendung des § 23 Satz 1 ZVSVergVO M-V im Einzelfall bedeutsamen Umstand ein, dass die Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2010/2011 und das Sommersemester 2011 vom 19. Juli 2010 datiert und erst am 28. Juli 2010 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2010 (GVOBl. M-V, S. 414) verkündet bzw. bekannt gemacht worden ist. Unter Berücksichtigung der unmittelbaren Grundrechtsrelevanz des von der Antragstellerin geltend gemachten Zulassungs- bzw. Teilhabeanspruchs und der Offensichtlichkeit des vorstehend bezeichneten Umstandes folgt aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 4 GGausnahmsweise (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 110 m. w. N.; vgl. auch zur ausnahmsweisen Berücksichtigung veränderter Umstände nach Ablauf der Begründungsfrist im Zulassungsverfahren, soweit diese offensichtlich sind, Beschl. des Senats v. 11.05.2009 – 1 L 167/08 –), dass der Senat den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts auch mit Blick auf Datum der Zulassungszahlenverordnung bzw. deren Bekanntmachungsdatum überprüft.

5

Diese Überprüfung führt im Ergebnis dazu, dass der Antragstellerin die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist des § 23 Satz 1 ZVSVergVO M-V im vorliegenden Einzelfall nicht entgegen gehalten werden kann.

6

Ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, muss gemäß § 23 Satz 1 ZVSVergVO M-V für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein. Diese Frist wird in der Bestimmung durch einen Klammerzusatz ausdrücklich als Ausschlussfrist bezeichnet. Die durch die Zweite Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung vom 20. Mai 2010 (GVOBl. M-V, S. 263) eingefügte und am 29. Mai 2010 in Kraft getretene Bestimmung gilt nach Maßgabe von Art. 2 Satz 2 der Änderungsverordnung erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2010/2011 und folglich grundsätzlich auch für den Zulassungsantrag der Antragstellerin bei der Universität C-Stadt.

7

Diese Antragsfrist setzt jedoch schon nach dem insoweit klaren Wortlaut – „außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl“ – voraus, dass jedenfalls vor ihrem Ablauf eine Zulassungszahl für den betreffenden Studiengang in dem Sinne tatsächlich festgesetzt worden ist, dass diese Zulassungszahl auch vor dem Fristablauf bekannt gemacht worden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall gewesen: Die Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2010/2011 und das Sommersemester 2011 datiert vom 19. Juli 2010 und ist erst am 28. Juli 2010 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2010 (GVOBl. M-V, S. 414) verkündet bzw. bekannt gemacht worden. Im Zeitpunkt des Fristablaufs am 15. Juli 2010 war demnach eine Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin noch nicht im Sinne von § 23 Satz 1 ZVSVergVO M-V festgesetzt gewesen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zulassungszahlenverordnung gemäß ihrem § 4 mit Wirkung vom 15. Juli 2010, also rückwirkend, in Kraft getreten ist. Mit der in § 23 Satz 1 ZVSVergVO M-V geregelten Frist wird dem Bewerber um einen Studienplatz in der Sache nichts anderes aufgegeben, als einen von ihm in der Zulassungszahlenverordnung erkannten Rechtsfehler hinsichtlich der Ermittlung der Ausbildungskapazität in dem von ihm angestrebten Studiengang innerhalb einer bestimmten Frist eingekleidet in einen bei der jeweiligen Hochschule zu stellenden Antrag zu rügen. Grundsätzlich liegt dem die Vorstellung zugrunde, dass ein rational handelnder Studienbewerber die betreffende Zulassungszahl und die ihr zugrunde liegende Kapazitätsberechnung einer Überprüfung unterzieht, um im Ergebnis derselben eine Entscheidung darüber zu treffen, einen Zulassungsantrag außerhalb der festgesetzten Kapazitäten zu stellen oder eben nicht. Notwendig ist hierfür allerdings, dass zwischen Erlass bzw. Bekanntmachung der Zulassungszahlenverordnung und dem Fristablauf eine ausreichende – welchen Umfang diese haben muss, kann vorliegend offen bleiben - Zeitspanne liegen muss, die dem Studienplatzbewerber für die Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lässt. Da die Bekanntmachung der Zulassungszahlenverordnung erst nach dem Ablauf der Frist des § 23 Satz 1 ZVSVergVO M-V erfolgte, war eine Rüge der Rechtsfehlerhaftigkeit der Zulassungszahlenverordnung vor dem Tag der Bekanntmachung nicht möglich. Es versteht sich von selbst, dass diese Feststellung durch die Regelung des § 4 ZulZVO M-V zum Inkrafttreten der Zulassungszahlenverordnung nicht berührt wird. Die Rüge der Rechtswidrigkeit einer noch nicht bekannt gemachten Zulassungszahlenverordnung war ungeachtet des § 4 ZulZVO M-V im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist des § 23 Satz 1 ZVSVergVO M-V am 15. Juli 2010 unmöglich und hätte allenfalls „ins Blaue hinein“ erfolgen können. Die Stellung derartig unsinniger Anträge kann vom Studienbewerber nicht erwartet werden und wird vom Verordnungsgeber bei Würdigung des Wortlauts des § 23 Satz 1 ZVSVergVO M-V – „festgesetzte“ Zulassungszahl – auch nicht verlangt. Ebensowenig kann angenommen werden, der Verordnungsgeber habe es von vornherein in Kauf nehmen wollen, dass jeder Bewerber völlig unabhängig von der Sach- und Rechtslage Anträge innerhalb und außerhalb der Kapazität stellt; dann hätte nämlich auf die Differenzierung gänzlich verzichtet werden können. Der Umstand, dass ein nicht anwaltlich vertretener Studienbewerber wohl regelmäßig faktisch nicht in der Lage sein wird, selbst im Detail zu überprüfen, ob die festgesetzte Zulassungszahl die Kapazität erschöpft, ist im Übrigen in diesem rechtlichen Zusammenhang unerheblich (vgl. zum Ganzen VGH Mannheim, Beschl. v. 22.02.2006 – NC 9 S 23/06 –). Die auf entsprechendes Beschwerdevorbringen zielende Erwiderung des Antragsgegners in einem Parallelverfahren vermag die vorstehenden Erwägungen nicht zu erschüttern. Das Verwaltungsgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung nicht mit den vorstehend erörterten Umständen auseinander gesetzt.

8

Der Umstand, dass die Zulassungszahl erst nach Fristablauf im Sinne von § 23 Satz 1 ZVSVergVO M-V festgesetzt bzw. bekannt gemacht worden ist, berührt insoweit zwar nicht die allgemeine Gültigkeit des § 23 Satz 1 ZVSVergVO M-V, betrifft jedoch mit Blick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung die Frage seiner zulässigen Anwendung im Einzelfall (vgl. zum Ganzen VGH Mannheim, Beschl. v. 22.02.2006 – NC 9 S 23/06 –). Infolgedessen kann der Antragstellerin die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist des § 23 Satz 1 ZVSVergVO M-V im vorliegenden Einzelfall nicht entgegen gehalten werden.

9

Dies gilt unabhängig von der Frage, ob nicht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zwischen den – anders als in Baden-Württemberg – gemeinsam eingefügten Regelungen des § 23 ZVSVergVO M-V ein Zusammenhang besteht, der jedenfalls für Altbewerber – wie die Antragstellerin – mit Blick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung und die Frist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZVSVergVO nahe legt, dass ihnen die Antragstellung nach dem 15. Juli 2010 gleichermaßen nicht entgegengehalten werden kann.

10

Die Antragstellerin begehrt effektiven Rechtsschutz durch eine möglichst rasche Entscheidung über ihre Beschwerde, um ggf. an einem vom Verwaltungsgericht im Falle einer möglicherweise erfolgenden Aufdeckung zusätzlicher Studienplätze angeordneten Losverfahren teilnehmen zu können; sie begehrt deshalb – in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner – die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Beim Verwaltungsgericht sind insoweit noch weitere Anträge anhängig, über die noch nicht entschieden worden ist.

11

Die Voraussetzungen für die beantragte Zurückverweisung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen vor.

12

In Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern insbesondere auch dann nicht "in der Sache selbst" (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) entschieden, wenn es zum Anordnungsanspruch deshalb nicht vorgedrungen ist, weil es den Anordnungsgrund verneint hat (vgl. allgemein zur Zurückverweisung: OVG Greifswald, Beschl. v. 18.12.1998 – 2 N 1/98 –, DÖV 1999, 525 = NVwZ-RR 1999, 42; vgl. auch Beschl. v. 06.09.2005 - 2 N 5/05 - und v. 01.10.2008 – 1 M 125/08 –). Nichts anderes kann in Ausübung des durch § 130 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessens gelten, wenn der Umstand einer vermeintlich verspäteten Antragstellung nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines fehlenden Anordnungsgrundes, sondern unter dem Blickwinkel des Anordnungsanspruchs erstinstanzlich zu einer Antragsablehnung geführt hat, ohne dass das Verwaltungsgericht zur Prüfung des geltend gemachten Teilhabeanspruchs unter dem Aspekt nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten und damit zum eigentlichen Streitgegenstand vorgedrungen wäre (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 17.12.2002 – 11 S 1442/02 –, NVwZ-RR 2003, 532 – zitiert nach juris). Dies erscheint auch deshalb sachgerecht, weil es im Falle der gerichtlichen Aufdeckung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten sicher stellte, dass neben der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren auch alle Antragsteller in den noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren in gleicher Weise die Chance auf die Zuweisung eines Studienplatzes erhielten. Dies könnte im Verfahren beim OVG wohl nicht sichergestellt werden, da der Senat die noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht in seine Entscheidung einbeziehen können dürfte. Die Antragstellerin erfährt – abgesehen davon, dass sie sie selbst beantragt hat – durch die Zurückverweisung auch unter dem Gesichtspunkt, dass es sich vorliegend um ein Eilverfahren nach § 123 VwGO handelt, keine Beeinträchtigung ihres durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz. Müsste der Senat selbst über den geltend gemachten Zulassungsanspruch – mangels erstinstanzlicher Entscheidung hierzu – erstmalig entscheiden, wären eine eingehende Überprüfung der Kapazitätsberechnungen und ggf. eine weitere Sachaufklärung – parallel zum Verwaltungsgericht – notwendig. Im Hinblick darauf, dass die Antragsverfahren beim Verwaltungsgericht schon länger als beim Oberverwaltungsgericht anhängig sind, liegt die Annahme nahe, dass die dortigen Verfahren schon weiter gediehen sind als vorliegend, die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht voraussichtlich also sogar schneller mit einer Entscheidung rechnen kann (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 22.04.2009 – 1 M 22/09 –, juris; Beschl. v. 20.07.2011 – 1 M 104/11 –).

13

Die Antragstellerin hat die Zurückverweisung beantragt; die weitere Prüfung des Anordnungsanspruchs bzw. der Frage nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten durch das Verwaltungsgericht ist – auch prozessökonomisch (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 17.12.2002 – 11 S 1442/02 –, NVwZ-RR 2003, 532 – zitiert nach juris) – erforderlich (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 22.04.2009 – 1 M 22/09 –, juris; Beschl. v. 20.07.2011 – 1 M 104/11 –).

14

Die Kostenentscheidung bleibt der endgültigen Entscheidung vorbehalten.

15

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 GKG (vgl. zum Streitwert OVG Greifswald, Beschl. v. 24.06.2008 – 1 O 75/08 –).

16

Hinweis:

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 16. Sept. 2011 - 1 M 115/11

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 16. Sept. 2011 - 1 M 115/11

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 26. Nov. 2013 - 4 M 149/13

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Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu einem Drittel. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller, di

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(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts # vom 21. Mai 2008 - Az. 8 A 2429/05 - wird für unwirksam erklärt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts # wird, soweit es die Klage hinsichtlich der begehrten Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung eines Teilbetrages von 1.283,62 an den Kläger und bezüglich des ebenfalls geltend gemachten Zinsanspruchs abgewiesen hat, auf die Berufung des Klägers wie folgt geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1.283,62 zuzüglich Zinsen auf den Betrag von 1.900,00 EUR in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat ab dem 21. Mai 2008 bis zum 11. November 2009 und ab dem 12. November 2009 auf den Betrag von 1.250,00 EUR in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Kläger zu einem Fünftel und der Beklagte zu vier Fünfteln.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten und auch im Übrigen vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Summe des dem Kläger mit diesem Urteil zugesprochenen Betrages einschließlich Zinsen und der vollstreckbaren Kosten des Klägers abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Beklagten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag für die Wasserversorgungsanlage des Zweckverbandes Radegast.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks # in # (Flurstück 204/2, Flur 1, Gemarkung #) mit einer Größe von 8.110 qm; das Grundstück ist mit einem 1999/2000 vom Kläger erbauten Wohnhaus bebaut. Nach Errichtung des Wohnhauses erhielt das Grundstück einen Trinkwasserhausanschluss.

3

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Juli 2005 zog der Beklagte den Kläger zu einem Anschlussbeitrag für die Trinkwasserversorgungsanlage in Höhe von 1.925,43 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) heran. Der Bescheid wurde unter anderem auf die Wasserbeitragssatzung (WBS 2002) vom 29. April 2002 sowie die 1. Änderungssatzung zur Wasserbeitragssatzung vom 17. Dezember 2004 des Zweckverbandes Radegast gestützt.

4

Gegen den Heranziehungsbescheid erhob der Kläger am 28. Juli 2005 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. November 2005, dem Kläger zugestellt am 07. November 2005, zurückwies.

5

Der Kläger hat am 18. November 2005 dagegen beim Verwaltungsgericht # Klage erhoben und diese näher begründet.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

den Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2005 - Bescheid-Nr. 20452000003 - in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. November 2005 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, den Betrag von 1.925,43 Euro zuzüglich Zinsen an ihn zurückzuzahlen.

8

Der Beklagte hat unter Verteidigung des angefochtenen Bescheides beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Mit dem angefochtenen Urteil vom 21. Mai 2008 - 8 A 2429/05 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. November 2005 sei rechtmäßig und verletze den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Beiträge sei die rechtswirksame Wasserbeitragssatzung des Zweckverbandes Radegast vom 29. April 2002 (WBS 2002). Der Beitrag sei für das klägerische Grundstück entsprechend den Satzungsvorgaben zutreffend festgesetzt worden, der Beitragsanspruch weder verjährt noch verwirkt. Das Urteil ist dem Kläger am 18. Juni 2008 zugestellt worden.

11

Auf den am 09. Juli 2008 gestellten und unter dem 12. August 2008 begründeten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 11. Mai 2009 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts # zugelassen.

12

Nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses am 18. Mai 2009 hat der Kläger die Berufung mit am 27. Mai 2009 eingegangenem Schriftsatz begründet: Der Zweckverband Radegast habe die rückwirkend zum 04. Mai 2002 in Kraft getretene Satzung zur Aufhebung der Satzung des Zweckverbandes Radegast über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für die Wasserversorgung vom 29. April 2002 einschließlich ihrer Änderungssatzungen, aus der das Verwaltungsgericht # die Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 19. Juli 2005 hergeleitet habe, erlassen und damit dem angefochtenen Anschlussbeitragsbescheid vom 19. Juli 2005 die Rechtsgrundlage entzogen. Das Urteil sei aber auch ohne die Satzungsänderung fehlerhaft, was näher ausgeführt wird.

13

Der Kläger beantragt,

14

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts # vom 21. Mai 2008 den Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2005/Bescheid-Nr. 20452000003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. November 2005 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, den Betrag von 1.925,43 zuzüglich Zinsen an den Kläger zurückzuzahlen und die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten für die Eilverfahren 8 B 773/05 und 8 B 249/07 sowie der Beschwerdeverfahren 1 M 60/06 und 1 M 4/08 der Beklagten aufzuerlegen.

15

Der Beklagte hat im Berufungsverfahren weder einen Antrag gestellt noch ist er dem Berufungsvorbringen entgegengetreten. Er hat insbesondere erläutert, dass die Verbandsversammlung angesichts der veränderten Rechts- und Satzungssituation und vor dem Hintergrund der bestehenden wirtschaftlichen Lage entschieden habe, die Trinkwasserbeitragsbescheide aufzuheben und eine Rückzahlung in vier Tranchen vorzunehmen. Ein Drittel solle im Jahr 2009, die verbleibenden zwei Drittel in drei weiteren Teilzahlungen in den Jahren 2010, 2011 und 2012 zur Auszahlung kommen. Eine "schnellere bzw. ausnahmsweise vollständige Auszahlung speziell im Falle des Klägers sei aus Liquiditätsgründen allgemein und mit Blick auf die vorliegend in besonderer Weise zu gewärtigende Präzedenzwirkung im Besonderen de facto ausgeschlossen."

16

Unter dem 22. Oktober 2008 hatte nämlich die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Radegast die Satzung zur Aufhebung der Satzung des Zweckverbandes Radegast über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für die Wasserversorgung (Aufhebungssatzung zur Wasserbeitragssatzung) beschlossen, die am 23. Oktober 2008 ausgefertigt und am 05. November 2008 öffentlich bekannt gemacht worden ist; gemäß Art. 1 dieser Satzung wird die Satzung des Zweckverbandes Radegast über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für die Wasserversorgung vom 29. April 2002 einschließlich ihrer Änderungssatzungen aufgehoben, und zwar gemäß Art. 2 der Aufhebungssatzung rückwirkend zum 04. Mai 2002.

17

Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 hatte der Beklagte mitgeteilt, dass er "aus dem Bescheid keine Rechte mehr herleiten und eine Rückzahlung der vereinnahmten Zahlung(en) vornehmen" werde. Er hatte zudem "Erledigung in der Hauptsache erklärt". Dem war der Kläger entgegen getreten: Erledigung der Hauptsache sei nicht eingetreten; der Beklagte habe weder den Bescheid vom 19. Juli 2005 aufgehoben noch den Betrag von 1.925,43 EUR zurückgezahlt.

18

Mit Aufhebungsbescheid vom 22. Oktober 2009 hat der Beklagte den Anschlussbeitragsbescheid vom 19. Juli 2005 schließlich "von Amts wegen aufgehoben". Der Bescheid weist einen "Nettobetrag -1659,85 EUR zzgl. 16 % Mwst (-265,58 EUR)" und einen "Bruttobetrag -1925,43 EUR" aus. Ferner heißt es - räumlich und optisch von der vorhergehenden Aufhebung und Ausweisung dieser Beträge durch eine Linie getrennt - ohne nähere Erläuterung: "Erstattungsbetrag 2009 in EUR: -641, 81". Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet dahin, dass "gegen den Bescheid ... vom 19.07.05, in Gestalt des Aufhebungsbescheides" Klage beim Verwaltungsgericht # erhoben werden könne. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 20. November 2009 beim Verwaltungsgericht # Anfechtungsklage mit dem Antrag erhoben, "den Aufhebungsbescheid vom 22.10.2009 mit der Festsetzung, dass lediglich 641,81 EUR zu erstatten sind ..., aufzuheben". Mit Schriftsatz vom selben Tag hat er zudem beim Beklagten Widerspruch eingelegt. Am 12. November 2009 ist die Zahlung des Beklagten in Höhe von 641,81 EUR beim Kläger eingegangen.

19

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 04. Dezember 2009 "in Höhe des Betrages von 641,81 EUR ... die Hauptsache ... für erledigt erklärt". Mit am 10. Dezember 2009 eingegangenem Schriftsatz hat sich der Beklagte der Teilerledigungserklärung des Klägers angeschlossen und Kostenübernahme erklärt.

20

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die beigezogenen Gerichtsakten Az. 8 B 773/05 (1 M 60/06) sowie 8 B 249/07 (1 M 4/08) des Verwaltungsgerichts # und die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache - sinngemäß - übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 2005 (Bescheid-Nr. 20452000003) mit dem Aufhebungsbescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2009 aufgehoben worden ist und der Beklagte an den Kläger einen Teil des entrichteten Anschlussbeitrags in Höhe von 641,81 EUR, beim Kläger am 12. November 2009 eingegangen, zurückgezahlt hat. In diesem Umfang war das Verfahren einzustellen und die erstinstanzliche Entscheidung für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

22

Der Senat konnte im Übrigen - betreffend die über die erfolgte Zahlung des Beklagten von 641,81 EUR hinausgehend begehrte Rückzahlung des geleisteten Anschlussbeitrags, den geltend gemachten Zinsanspruch und die weiter beantragte "Auferlegung der Kosten für Eil- und Beschwerdeverfahren" - über die Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO) und dieses auch mit Blick auf den zwischenzeitlich ergangenen Aufhebungsbescheid aufrecht erhalten haben.

23

Die zulässige Berufung hat hinsichtlich des nach Maßgabe der Erledigungserklärungen noch vom Senat zu entscheidenden bzw. verbleibenden Streitgegenstandes überwiegend Erfolg.

24

Die Klage ist hinsichtlich des mit ihr - der Senat legt den Antrag hinsichtlich des Zahlungsanspruchs unter Berücksichtigung der Erledigungserklärungen der Beteiligten entsprechend aus - noch verfolgten Begehrens, den Beklagten zur - soweit nicht schon erfolgt - Rückzahlung des gesamten von ihm geleisteten Anschlussbeitrags, also von noch 1.283,62 zu verurteilen, zulässig und begründet.

25

Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage ist und diese Frage spruchreif ist (§ 113 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

26

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine auf § 113 Abs. 1 Sätze 2, 3 VwGO gestützte Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung des Restbetrages von 1.283,62 an den Kläger liegen vor.

27

Hätten die Beteiligten den Rechtsstreit nicht insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, hätte der Senat den Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 2005 (Bescheid-Nr. 20452000003) und den Widerspruchsbescheid vom 04. November 2005 auf die zulässige und begründete Anfechtungsklage des Klägers aufgehoben. Diese Bescheide waren rechtswidrig und haben den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Abgesehen davon kommt auch eine Bewertung des Aufhebungsbescheides und der anschließenden Erklärungen des Beklagten im Prozess als Anerkenntnis in Betracht.

28

Für den Bescheid fehlte es an einer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V erforderlichen Rechtsgrundlage in Gestalt einer Beitragssatzung. Dies folgt ohne Weiteres aus dem Umstand, dass der Zweckverband Radegast während des Berufungsverfahrens die - rückwirkend zum 04. Mai 2002 in Kraft getretene (Art. 2) - Satzung zur Aufhebung der Satzung des Zweckverbandes Radegast über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für die Wasserversorgung vom 29. April 2002 - ihrerseits am 04. Mai 2002 in Kraft getreten - einschließlich ihrer Änderungssatzungen erlassen und damit dem angefochtenen Anschlussbeitragsbescheid vom 19. Juli 2005 - rückwirkend - die Rechtsgrundlage entzogen hat; sonstige wirksame Rechtsgrundlagen sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu die Ausführungen im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts, S. 11 f.).

29

Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwGO liegen ebenfalls vor, soweit seitens des Beklagten bislang eine Rückzahlung unterblieben ist. Der Kläger hat den erforderlichen Antrag gestellt. Der Verwaltungsakt ist bereits "vollzogen", der Kläger hat den geforderten Anschlussbeitrag an die Beklagte gezahlt (vgl. BVerwG Urt. v. 24.03.1999 - 8 C 27.97 -, BVerwGE 108, 364 - zitiert nach juris). Der von § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorausgesetzte materiell-rechtliche Folgenbeseitigungs- bzw. öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ergibt sich aus § 37 Abs. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.10.1998 - 1 C 38.97 -, BVerwGE 107, 304 - zitiert nach juris). In "entsprechender" Anwendung (vgl. § 12 Abs. 1 KAG M-V) von § 37 Abs. 2 AO hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags, wenn ein Beitrag ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist. Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen hätte - unabhängig davon, dass der Beklagte den angefochtenen Bescheid nunmehr selbst aufgehoben hat - kein Rechtsgrund mehr bestanden, der es dem Beklagten erlaubt hätte, den vom Kläger gezahlten Anschlussbeitrag zu behalten.

30

Zwar setzt die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs im Sinne des § 37 Abs. 2 AO grundsätzlich voraus, dass darüber durch einen vorherigen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO entschieden worden ist. Allerdings ist die Abgabenordnung vorliegend nur über § 12 Abs. 1 KAG M-V als Landesrecht anwendbar. Demgegenüber hat die bundesrechtliche Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO Vorrang. Danach ist es zulässig, einen Folgenbeseitigungsanspruch zusammen mit der Anfechtungsklage zu kombinieren, ohne dass insoweit ein Verwaltungsverfahren stattgefunden haben muss. Es handelt sich um einen bundesrechtlich geregelten Fall der Stufenklage, die leerlaufen würde, wenn die Rückerstattung von gezahlten Anschlussbeiträgen von einem vorherigen Verwaltungsverfahren abhängig gemacht würde (vgl. VG Koblenz, Urt. v. 11.12.2000 - 8 K 1417/00.KO -, juris; vgl. im Übrigen auch BVerwG, Urt. v. 17.02.2000 - 3 C 11.99 -, NVwZ 2000, 818 - zitiert nach juris).

31

Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte nicht dazu in der Lage sein könnte, die Zahlung des Klägers rückgängig zu machen bzw. den - im Nachhinein - unrechtmäßig geforderten und erhaltenen Beitrag in Höhe von noch 1.283,62 an den Kläger zurückzuzahlen. Dass der Beklagte nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfügen würde, einen Betrag in der in Rede stehenden Höhe an den Kläger zu leisten, erscheint auch unter dem Eindruck seitens allgemein gehaltenen Vorbringens zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Zweckverbandes ausgeschlossen. Eine "Präzedenzwirkung" einer solchen Rückzahlung kann im Verhältnis zum Kläger rechtlich keine Beachtung finden. Mangels Rechtsgrundlage für ein zeitweises Behaltendürfen der vereinnahmten Beiträge und Wegfall des Beitragsbescheides als Behaltensgrund gilt gleiches für eine etwaig entgegenstehende verbandsinterne Beschlusslage. Die Sache ist auch spruchreif.

32

Der Verpflichtung zur Rückzahlung des Restbetrages von 1.283,62 steht auch nicht der Aufhebungsbescheid vom 22. Oktober 2009 entgegen, soweit es darin heißt, "Erstattungsbetrag 2009 in EUR: -641, 81". Der Regelungsgehalt dieses Bescheides (§ 35 Satz 1 VwVfG M-V) erschöpft sich in der Aufhebung des Beitragsbescheides vom 19. Juli 2005. Er enthält nach Auffassung des Senats jedenfalls keine Regelung des Inhalts, dem Kläger stünde insgesamt nur ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 641,81 EUR zu bzw. der Kläger habe im Jahr 2009 nur einen Erstattungsanspruch in entsprechender Höhe. Dies hat der Beklagte zum einen sinngemäß bestätigt, wenn er schriftsätzlich ausführt, eine schnellere bzw. vollständige Auszahlung sei - nur - "de facto" ausgeschlossen. Zum anderen bestünde insbesondere für eine Regelung des letztgenannten Inhalts bzw. einen entsprechenden Verwaltungsakt offensichtlich keine Rechtsgrundlage; eine Auslegung des Aufhebungsbescheides, die im Ergebnis letztlich nur darauf hinaus liefe, einen offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakt zu "konstruieren", verbietet sich. Bei dem entsprechenden Passus im Aufhebungsbescheid handelt es sich bei verständiger Würdigung lediglich um die - stark verkürzte - nachrichtliche Mitteilung der vom Beklagten in tatsächlicher Hinsicht geplanten Verfahrensweise der Rückzahlung in drei weiteren Teilraten verteilt auf die Jahre 2010, 2011 und 2012.

33

Für die Leistungsklage nach Maßgabe von § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO, mit der der Kläger einen Anspruch auf Folgenbeseitigung mittels unechten Hilfsantrags (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.12.2001 - 4 C 2.00 -, BVerwGE 115, 274 - zitiert nach juris -, im Übrigen auch dazu, dass für diese Klage §78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gilt) verfolgt, ist im Übrigen auch unter dem Blickwinkel der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung grundsätzlich dann das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben, wenn nicht die Verwaltung ausdrücklich die - auch vorliegend vom Kläger begehrte - Erstattung nebst Verzinsung für den Fall der Aufhebung des Beitragsbescheides zusagt oder sich sonst ergibt, dass es keiner Inanspruchnahme des Gerichts bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998 - 1 C 38.97 -, a.a.O.). Nach den Umständen des vorliegenden Falles kann insbesondere unter Berücksichtigung des Inhalts des Aufhebungsbescheides und des Vorbringens des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 09. Dezember 2009 nicht von seiner Bereitschaft ausgegangen werden, eine sofortige Erstattung des Gesamtbetrages oder gar eine solche nebst Zinsen leisten zu wollen.

34

Nach alledem war der Beklagte - wie aus dem Tenor ersichtlich - zu verurteilen, an den Kläger den Betrag von 1.283,62 zu zahlen.

35

Die Berufung hat nach Maßgabe des Tenors auch insoweit Erfolg, als der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Zinsen begehrt.

36

Der Zinsanspruch des Klägers folgt dem Grunde nach aus § 236 Abs. 1 und 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V. Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 AO vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Die Vorschrift ist nach §236 Abs. 2 Nr. 1 AO entsprechend anzuwenden, wenn sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klage auf Prozesszinsen ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 VwGO auch zulässig, ohne dass es ein vorheriges Verwaltungsverfahren gegeben hätte, in dessen Ergebnis gemäß § 239 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V ein Zinsbescheid zu erlassen gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.2000 - 3 C 11.99 -, NVwZ 2000, 818 - zitiert nach juris; VG Koblenz, Urt. v. 11.12.2000 - 8 K 1417/00.KO -, a.a.O.).

37

Der Zinsanspruch besteht vom Tag der Rechtshängigkeit (vgl. § 90 VwGO) an. Dabei ist jedoch nicht auf den Zeitpunkt der Erhebung der Anfechtungsklage abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, in dem erstmals der Erstattungsanspruch als Leistungsbegehren mit einem entsprechenden Antrag bei Gericht anhängig gemacht worden ist. Voraussetzung für das Entstehen eines Zinsanspruchs ist nämlich das Vorliegen eines bezifferten Leistungsanspruchs auf Rückzahlung; allein aufgrund des Anfechtungsantrages könnte das Gericht den Beklagten auch nicht zur Erstattung verpflichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998 - 1 C 38.97 -, a.a.O.).

38

Mit der Klageerhebung am 18. November 2005 hatte der Kläger zunächst keinen Rückerstattungsantrag gestellt. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. Mai 2008 hat der Kläger einen Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO bzw. einen Leistungsantrag gestellt. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 28. Februar 2006 "für den Fall, dass das Gericht meiner Klage stattgibt, ... Verzinsung gemäß § 236 und 238 AO" beantragt hat, knüpft dies an die bis dahin ausschließlich erhobene Anfechtungsklage und gerade nicht an einen Leistungsantrag an. Erst vom 21. Mai 2008 an, dem Tag der Rechtshängigkeit des Leistungsanspruchs, besteht deshalb der geltend gemachte Zinsanspruch bzw. erfolgt die Verurteilung des Beklagten in die Prozesszinsen.

39

Die Berechnung der Prozesszinsen richtet sich nach § 238 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V. Die Zinsen betragen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz (Satz 2). Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart nach § 238 Abs. 2 AO auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet, vorliegend also auf 1.900,00 EUR für die Zeit ab dem 21. Mai 2008 und auf 1.250,00 ab dem 12. November 2009.

40

Die Berufung hat demgegenüber keinen Erfolg, soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten begehrt, an ihn auch die Kosten für die Eilverfahren Az. 8 B 773/05 und 8 B 249/07 sowie der Beschwerdeverfahren Az. 1 M 60/06 und 1 M 4/08 zu erstatten. Unter § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO - allein diese Vorschriften kämen als Grundlage des begehrten Ausspruchs in Frage - fällt nämlich nicht die Geltendmachung eines Anspruchs auf Beseitigung oder Rückgängigmachung nur mittelbarer Folgen des angefochtenen Verwaltungsaktes (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rn. 90). Um eine solche bloß mittelbare Folge handelt es sich jedoch bei den geltend gemachten Kosten, da die ihnen zugrunde liegenden Verfahren aufgrund einer freien Entscheidung des Klägers auf der Basis des Dispositionsgrundsatzes eingeleitet worden sind.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

42

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des gesamten Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Soweit die Berufung des Klägers nur teilweise Erfolg hatte, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

43

Es entspricht der Billigkeit, dem Beklagten die Kosten insoweit aufzuerlegen, als er sich durch Aufhebung des angefochtenen Beitragsbescheides und Teilrückzahlung des vom Kläger gezahlten Beitrags in die Rolle des Unterlegenen begeben bzw. das erledigende Ereignis herbeigeführt hat. Im Übrigen war bei der Kostenverteilung nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum einen der Betrag der vom Kläger geltend gemachten Verfahrenskosten der vorläufigen Rechtsschutzverfahren in Höhe von insgesamt 435,10 EUR (156,60 gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss in den Verfahren Az. 8 B 773/05 und 1 M 60/06 zuzüglich 6,50 EUR und 52,50 EUR im Verfahren Az. 8 B 773/05 sowie 70,00 EUR im Verfahren Az. 1 M 60/06, 27,00 EUR gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss in den Verfahren Az. 8 B 249/07 und 1 M 4/08 nebst 52,50 EUR im Verfahren Az. 8 B 249/07 und 70,00 EUR im Verfahren Az. 1 M 4/08; eigene außergerichtliche Kosten sind nicht beziffert worden) zu berücksichtigen, hinsichtlich dessen der Kläger unterlegen ist, zum anderen der Umstand, dass sich die geltend gemachten Prozesszinsen als Nebenforderung nicht streitwerterhöhend ausgewirkt haben (§ 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO).

44

Ergänzend zu den vorstehenden Erwägungen ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten für die Eilverfahren Az. 8 B 773/05 und 8 B 249/07 sowie die Beschwerdeverfahren Az. 1 M 60/06 und 1 M 4/08 nicht Kosten des vorliegenden Rechtsstreits sind und infolgedessen auch nicht im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen waren bzw. dem Beklagten auferlegt werden konnten.

45

Unter Beachtung all dessen erachtet der Senat die aus dem Tenor ersichtliche Kostenverteilung als angemessen.

46

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 11, 711 ZPO.

47

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16. Januar 2009 - 3 B 886/08 - wird zu Ziffer 1. des Tenors aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der endgültigen Entscheidung vorbehalten.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller verfolgt im Beschwerdeverfahren das Begehren (weiter), den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester zuzulassen, "hilfsweise" den Rechtstreit an das Verwaltungsgericht Schwerin zurückzuverweisen. Er macht einen Zulassungsanspruch außerhalb der gemäß § 3 Zulassungszahlenfestsetzungsverordnung vom 04. Juli 2008 (GVOBl. M-V, S. 311) für das 1. klinische Fachsemester an der Universität Rostock festgesetzten Zulassungszahl von 230 geltend.

2

Das Verwaltungsgericht hat die erstinstanzlich beantragte einstweilige Anordnung - gerichtet auf Beteiligung an einem Vergabeverfahren und Zuweisung eines entsprechenden Studienplatzes im Falle der Auswahl des Antragstellers - mit der Begründung abgelehnt, es fehle an einem Anordnungsanspruch, weil der Antragsteller erst am 03. November 2008, also mehr als drei Wochen nach Beginn der dreizehnwöchigen Vorlesungszeit, bei der Universität Rostock einen Direktbewerbungsantrag gestellt habe. Das Bewerbungsdatum liege jenseits des für das Medizinstudium unter Stützung auf einzelne Regelungen der einschlägigen Studienordnung durch das Verwaltungsgericht - zur Schaffung von Rechtssicherheit - aufgestellten Grenzdatums des 31. Oktober eines Jahres. Ein geordnetes, das Curriculum abdeckendes Studium bzw. die erfolgreiche und ordnungsgemäße Aufnahme des Studiums sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Damit bestehe das Recht auf Teilhabe an vorhandenen Studienplatzkapazitäten nicht mehr.

3

Die dagegen gerichtete Beschwerde, die fristgemäß eingelegt und begründet worden ist, hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Verwaltungsgericht.

4

Die Beschwerde ist bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzziels des Antragstellers dahin zu verstehen, dass er effektiven Rechtsschutz durch eine möglichst rasche Entscheidung über seine Beschwerde begehrt, um ggfs. an einem vom Verwaltungsgericht im Falle einer möglicherweise erfolgenden Aufdeckung zusätzlicher Studienplätze angeordneten Losverfahren teilnehmen zu können; er begehrt insoweit die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Beim Verwaltungsgericht sind insoweit noch weitere Anträge anhängig, über die noch nicht entschieden worden ist. Der Antragsteller musste auch Beschwerde in der Sache erheben, da eine etwaig in Betracht kommende Zurückverweisung entsprechend § 130 VwGO - unter näheren Voraussetzungen - im Ermessen des Gerichts steht; dabei erginge diese Zurückverweisungsentscheidung gleichsam an Stelle einer Sachentscheidung, die ihrerseits dem Gericht, an das zurückverwiesen würde, vorbehalten bliebe. Insofern können die Beschwerde als solche und der Zurückverweisungsantrag bei näherer Betrachtung auch nicht im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag stehen. Denn der Senat würde mit der Zurückverweisung gerade nicht über den - eigentlichen - sachlichen Streitgegenstand (Zulassungsanspruch wegen nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten) eine Entscheidung treffen. Anders gewendet würde eine Entscheidung über den "Hauptantrag" die abschließende Sachentscheidung beinhalten und keinen Raum mehr für eine Zurückverweisung lassen. Für die im vorstehenden Sinne vorgenommene Auslegung des Antrags spricht nicht zuletzt auch, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht ansatzweise Darlegungen im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dazu gemacht hat, dass ihm in der Sache der geltend gemachte Zulassungsanspruch zusteht. Auch auf erstinstanzliches Vorbringen könnte zum einen schon deshalb nicht zurückgegriffen werden, weil hierauf ein ausdrücklicher Bezug im Beschwerdeverfahren fehlt. Zum anderen enthält die Antragsbegründung vom 03. November 2008 ebenfalls nur die pauschale Behauptung, die Ausbildungskapazitäten der Universität Rostock seien im Fach Humanmedizin im 5. Fachsemster nicht ausgeschöpft, was jedenfalls zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Sinne des Hauptantrages unter Berücksichtigung des Darlegungserfordernisses nicht ausreichend wäre.

5

Nach alledem strebt der Antragsteller vorrangig eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht unter Aufhebung der angegriffenen Entscheidung an, wobei eine Prüfung des Anordnungsanspruchs auf die Frage des Wegfalls des grundrechtlichen Teilhabeanspruchs beschränkt bleibt.

6

Dieser Teilhabeanspruch ist auch angesichts der am 03. November 2008 erfolgten Direktbewerbung bei der Universität Rostock entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entfallen.

7

Zwar ist dem Verwaltungsgericht in seinem - insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris) Bezug nehmenden - rechtlichen Ausgangspunkt zuzustimmen, dass das Recht auf Teilhabe an vorhandenen Studienplatzkapazitäten aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nur so lange bestehe, wie ein sinnvoller Einstieg in das betreffende Semester noch möglich sei, die vorhandene Kapazität also auch noch genutzt werden könne. So ist der Senat dem Verwaltungsgericht auch in einem Verfahren, in dem ebenfalls die Frage der rechtzeitigen Antragstellung direkt bei der Universität im Streit stand, in dessen näher begründeter Rechtsauffassung gefolgt, dass im Falle einer Direktbewerbung mehr als sieben Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit eine erfolgreiche Aufnahme des Studiums zum Bewerbungssemester - unabhängig von zeitlichen Verzögerungen durch die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens - nicht mehr möglich gewesen, folglich ein Teilhabeanspruch nicht mehr gegeben sei (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 03.02.2009 - 1 M 127/08 -). Zudem ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss der Sache nach davon ausgeht, dass ein umso dezidierterer bzw. substantiellerer Vortrag unter entsprechender Glaubhaftmachung zur fortbestehenden Möglichkeit einer sinnvollen Studienaufnahme erforderlich würde, je später nach dem von ihm zugrunde gelegten Datum des 31. Oktober eines Jahres die Direktbewerbung eines Antragstellers erfolgt wäre.

8

Ausgehend von der insoweit mit der Beschwerde - soweit sie für den Antragsteller günstig ist - nicht angegriffenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach für das Wintersemester pauschalierend auf den 31. Oktober als Grenze für eine rechtzeitige direkte Antragstellung bei der Universität abzustellen sei, vermag sich der Senat dem Verwaltungsgericht jedoch im konkreten Fall nicht der Schlussfolgerung anzuschließen, dass die direkte Antragstellung durch den Antragsteller am 03. November 2008 in dem Sinne verspätet gewesen sei, dass damit der materielle Teilhabeanspruch und infolge dessen ebenso der prozessuale Anordnungsanspruch entfallen sei.

9

Maßgeblich ist hierfür folgende Überlegung: Wenn - nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - bis zum 31. Oktober 2008 (einschließlich) ein den Teilhabeanspruch grundsätzlich erhaltender Direktantrag bei der Universität gestellt werden konnte, folgt daraus, dass ein sinnvoller Einstieg in das betreffende Semester zu diesem Zeitpunkt noch möglich gewesen wäre.

10

Hieran hat sich in der Sache jedoch nichts dadurch geändert, dass der Antragsteller seinen Antrag - erst - am 03. November 2008 gestellt hat. Der 31. Oktober 2008 ist in Mecklenburg-Vorpommern gesetzlicher Feiertag; an diesem Tag konnte der Antragsteller folglich auch bei Antragstellung zu diesem Datum ein beabsichtigtes Studium - tatsächlich betrachtet - nicht aufnehmen. Nichts anderes gilt aber für den 01. November 2008 als Samstag und den 02. November 2008 als Sonntag. Selbst bei Antragstellung am 31.10., 01.11. oder 02.11.2008 hätte die Aufnahme des Studiums erst am Montag, den 03. November 2008, erfolgen können. An diesem Tag hat der Antragsteller aber - wie gesagt - seinen Antrag gestellt und - im Erfolgsfall - frühestens mit dem Studium beginnen können. Die ausschließlich an Hand materieller Kriterien zu beantwortende Frage, ob ein sinnvoller Einstieg in das betreffende Semester noch möglich ist und damit der Teilhabeanspruch grundsätzlich noch bestehen kann, beurteilte sich danach am 03. November 2008 nicht anders als am 31. Oktober 2008.

11

Die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende Handhabung der von ihm formulierten zeitlichen Grenze im Sinne einer absoluten Frist, deren Versäumung ausnahmslos zum Wegfall des materiellen Teilhaberechts führen soll, steht mit der Maßgeblichkeit materieller Kriterien nicht in Einklang. Eine solche richterrechtlich bestimmte Frist begegnete auch durchgreifenden Bedenken mit Blick auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 GG. Ebensowenig berücksichtigt sie hinreichend, dass der Senat im Anschluss an die bereits erwähnte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts deutlich gemacht hat, dass es für die Frage der sinnvollen Studienaufnahme auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (vgl. Beschl. v. 03.02.2009 - 1 M 127/08 -).

12

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, zum Zeitpunkt des 31. Oktober 2008 - bzw. im Sinne der vorstehenden Erwägungen des 03. November 2008 - habe noch sinnvoll ein Einstieg in das betreffende Semester im Studiengang Humanmedizin erfolgen können, erscheint auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeerwiderung nach dem Prüfungsmaßstab des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht durchgreifend in Frage gestellt, sondern sogar eher plausibel.

13

Der Antragsgegner trägt zu dem im Wintersemester 2008/2009 an der Universität Rostock durchgeführten Nachrückverfahren für das 1. klinische Fachsemester insbesondere vor, in diesem Nachrückverfahren sei bestimmt worden, dass die Immatrikulation bis spätestens zum 30. Oktober 2008 zu erfolgen habe; am Rande sei hierzu angemerkt, dass weder vorgetragen wird, wer dies auf welcher Rechtsgrundlage (§ 13 Satz 2 Hochschulzulassungsverordnung - HZVO - M-V?) bestimmt hat. Dabei ist der 30. Oktober offenbar deshalb als "Stichtag" benannt worden, weil der 31. Oktober gesetzlicher Feiertag ist; ansonsten wäre vermutlich - wie vom Verwaltungsgericht - der 31. Oktober entsprechend "bestimmt" worden.

14

Das Nachrückverfahren hat also jedenfalls bis einen Tag vor dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Stichtag angedauert. Das Nachrückverfahren verfolgt erkennbar den Zweck, dem Recht auf Teilhabe an vorhandenen Studienplatzkapazitäten aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG möglichst in dem Sinne erschöpfend gerecht zu werden, dass vorhandene - knappe - Kapazitäten nicht ungenutzt bleiben. Dieses Ziel steht dabei in einem Spannungsverhältnis zu dem Umstand, dass der Einstieg in das Studium nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des fortschreitenden Bewerbungssemesters sinnvoll sein kann. Deshalb ist die Annahme naheliegend, dass der "bestimmte" späteste Zeitpunkt der Immatrikulation aufgrund des Nachrückverfahrens gleichzeitig auch nach Auffassung der Universität der Zeitpunkt ist, bis zu dem jedenfalls ein sinnvoller Einstieg in das Studium möglich war (vgl. auch § 13 Satz 2 HZVO M-V, wonach die Hochschule das Vergabeverfahren u.a. für abgeschlossen erklären kann, wenn die Durchführung von weiteren Nachrückverfahren im Hinblick auf die fortgeschrittene Unterrichtszeit als nicht mehr sinnvoll angesehen wird). Nur dieses Verständnis erscheint schlüssig. Wollte man annehmen, dass auch schon vor dem 30. Oktober 2008 ein sinnvoller Studienbeginn nicht mehr möglich gewesen wäre, verfehlte das Nachrückverfahren seinen Zweck. Die durch das Nachrücken weiterer Studienbewerber bezweckte Ausschöpfung der Kapazitäten würde faktisch nicht erreicht, könnten diese Nachrücker keine anrechenbaren Leistungen mehr erbringen. Deshalb erscheint es wenig nachvollziehbar, dass sich nach dem Beschwerdevorbringen eine Studentin zwar innerhalb der Frist immatrikuliert habe, jedoch so spät, dass sie aufgrund der Anzahl der bereits versäumten Veranstaltungen der anwesenheitspflichtigen Kurse ein das Curriculum abdeckendes Studium nicht mehr habe aufnehmen können und nun die Veranstaltungen des 1. klinischen Fachsemesters, die nur im Jahresrhythmus angeboten würden, deshalb erst im Wintersemester 2009/2010 besuchen könne. Insoweit stellt sich die - im vorliegenden Rahmen nicht abschließend zu beantwortende - Frage, ob und inwieweit die Universität solchen Nachrückern nicht die Möglichkeit eröffnen muss, in geringem Umfang versäumte Veranstaltungen zumindest insoweit nachzuholen, als sonst die regelmäßige Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die regelmäßig zu besuchen sind, mit Blick auf § 10 Abs. 3 Satz 3 der Studienordnung für das Studium der Humanmedizin an der Universität Rostock in Frage stünde. Zu erwägen könnte ebenfalls sein, ob die Studienordnung ggfs. mit Blick auf das Nachrückverfahren einer harmonisierenden Auslegung zu unterziehen wäre. Jedenfalls ist nach alledem nicht ersichtlich, warum am 30. Oktober 2008 die Aufnahme des Studiums noch sinnvoll möglich gewesen sein sollte, am 03. November 2008 - bei dazwischen liegendem Feiertag, Sonnabend und Sonntag - aber nicht mehr.

15

Entgegen dem Beschwerdevorbringen geht dabei das Bundesverfassungsgericht in seiner vorstehend angesprochenen Entscheidung gerade nicht von einer Gleichstellung der das Nachrückverfahren abwartenden Antragsteller mit denjenigen aus, die sich nachträglich an bereits anhängigen Massenverfahren beteiligen wollen und infolge dessen von der Vergabe der Studienplätze ausgenommen werden. Es führt vielmehr aus:

16

"Diejenigen, die möglicherweise erst kurz nach Semesterbeginn einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt haben, etwa weil sie den Ausgang des Nachrückverfahrens der ZVS abgewartet haben, sind dagegen gerade nicht vom Verfahren der Verteilung außerkapazitärer Studienplätze ausgenommen."

17

Der Kontext dieser Erwägung und insbesondere die nachfolgenden Ausführungen machen dabei deutlich, dass es insoweit um die rechtzeitige Bewerbung an der Universität und weniger um die alsbaldige Stellung des Antrages nach § 123 VwGO geht. Damit rechtfertigt das Bundesverfassungsgericht die Annahme der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG hinsichtlich des Wegfalls des Teilhabeanspruchs, weil wegen der späten Antragstellung ein sinnvoller Einstieg in das Studium nicht mehr möglich sei. Deutlich wird daraus auch, dass das Abwarten des - konkreten - Nachrückverfahrens an der betreffenden Universität für den weiteren Bestand des Teilhabeanspruchs unschädlich ist.

18

Soweit der Antragsgegner darauf verweist, die Anwesenheitspflicht im Kurs Pathologie I habe bereits am 30. Oktober 2008 nicht mehr erfüllt werden können, weil bereits zuvor zwei von insgesamt 10 Veranstaltungen stattgefunden hätten, erscheint dies zum einen mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen zum für das Nachrückverfahren bestimmten Termin der spätesten Immatrikulierung widersprüchlich. Zum anderen führt auch dies nicht zu der zwingenden Schlussfolgerung, der Antragsteller habe am 03. November 2008 keinen sinnvollen Einstieg mehr in das Studium nehmen können. Der Antragsgegner hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass im Übrigen das Studium im 5. Semester hinsichtlich anderer Veranstaltungen bzw. insgesamt nicht mehr sinnvoll aufgenommen werden konnte.

19

Die Voraussetzungen für die beantragte Zurückverweisung liegen vor.

20

In Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern insbesondere auch dann nicht "in der Sache selbst" (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) entschieden, wenn es zum Anordnungsanspruch deshalb nicht vorgedrungen ist, weil es den Anordnungsgrund verneint hat (vgl. allgemein zur Zurückverweisung: OVG Greifswald, Beschl. v. 18.12.1998 - 2 N 1/98 -, DÖV 1999, 525 = NVwZ-RR 1999, 542; vgl. auch Beschl. v. 06.09.2005 - 2 N 5/05 - und v. 01.10.2008 - 1 M 125/08 -). Nichts anderes kann in Ausübung des durch § 130 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessens gelten, wenn der Umstand einer vermeintlich verspäteten Antragstellung nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines fehlenden Anordnungsgrundes, sondern unter dem Blickwinkel des Anordnungsanspruchs erstinstanzlich zu einer Antragsablehnung geführt hat, ohne dass das Verwaltungsgericht zur Prüfung des geltend gemachten Teilhabeanspruchs unter dem geltend gemachten Aspekt nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten und damit zum eigentlichen Streitgegenstand vorgedrungen wäre (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 17.12.2002 - 11 S 1442/02 -, NVwZ-RR 2003, 532 - zitiert nach juris). Dies erscheint auch deshalb sachgerecht, weil es im Falle der gerichtlichen Aufdeckung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten sicher stellte, dass neben dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren auch alle Antragsteller in den noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren in gleicher Weise die Chance auf die Zuweisung eines Studienplatzes erhalten, wenn das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner zukünftigen Sachentscheidung die Existenz weiterer Studienplätze aufdecken würde. Dies könnte im Verfahren beim OVG wohl nicht sichergestellt werden, da der Senat die noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht in seine Entscheidung einbeziehen können dürfte. Der Antragsteller erfährt durch die Zurückverweisung auch unter dem Gesichtspunkt, dass es sich vorliegend um ein Eilverfahren nach § 123 VwGO handelt, keine Beeinträchtigung seines durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz. Müsste der Senat selbst über den geltend gemachten Zulassungsanspruch - mangels erstinstanzlicher Entscheidung hierzu - erstmalig entscheiden, wären eine eingehende Überprüfung der Kapazitätsberechnungen und ggfs. eine weitere Sachaufklärung - parallel zum Verwaltungsgericht - notwendig. Im Hinblick darauf, dass die Antragsverfahren beim Verwaltungsgericht schon länger als beim Oberverwaltungsgericht anhängig sind, liegt die Annahme nahe, dass die dortigen Verfahren schon weiter gediehen sind als vorliegend, der Antragsteller beim Verwaltungsgericht voraussichtlich also sogar schneller mit einer Entscheidung rechnen kann.

21

Der Antragsteller hat die Zurückverweisung beantragt; die weitere Prüfung des Anordnungsanspruchs bzw. der Frage nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten durch das Verwaltungsgericht ist - auch prozessökonomisch (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 17.12.2002 - 11 S 1442/02 -, NVwZ-RR 2003, 532 - zitiert nach juris) - erforderlich.

22

Die Kostenentscheidung bleibt der endgültigen Entscheidung vorbehalten.

23

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 GKG (vgl. zum Streitwert OVG Greifswald, Beschl. v. 24.06.2008 - 1 O 75/08 -).

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.