Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 25. Jan. 2012 - 1 M 200/11

bei uns veröffentlicht am25.01.2012

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 19. Oktober 2011 - 1 B 562/11 -, mit dem sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Fahrtenbuchauflage des Antragsgegners vom 11. Mai 2011 gerichteten Klage abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.600,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die von dem Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Führung eines Fahrtenbuches für eines seiner Kraftfahrzeuge.

2

Das Regierungspräsidium K… hatte den Antragsteller mit Schreiben vom 07. Dezember 2010 zu dem Vorwurf angehört, am 18. November 2010 als Führer des PKW …… 08 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 51 km/h überschritten zu haben. Der Anhörung war ein grob aufgelöstes Fahrerfoto beigefügt. Der Antragsteller beantragte durch seinen Rechtsanwalt am 16. Dezember 2010 die Gewährung von Akteneinsicht und behielt sich Einlassungen zum Sachverhalt vor. Das Regierungspräsidium richtete am 29. Dezember 2010 ein Ersuchen um Feststellung der Identität des Fahrers der o. g. Ordnungswidrigkeit an die Polizeiinspektion A-Stadt. Diese lud den Antragsteller zur Erörterung der Geschwindigkeitsüberschreitung am 18. November 2010 vor. Der Antragsteller bestreitet den Zugang der Vorladung.

3

Die Polizeiinspektion A-Stadt hielt am 18. Januar 2011 in einem Vermerk „Fahrerermittlung“ fest, dass der Antragsteller ohne Angabe von Gründen nicht erschienen sei, davon ausgegangen werde, dass vor der Polizei keine Aussagen getätigt werden sollten und Lichtbilder des Familienverbandes im Einwohnermeldeamt erfolglos eingesehen worden seien.

4

Das Regierungspräsidium K… übersandte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 31. Januar 2011 die erbetenen Akten, die nunmehr ein besser aufgelöstes Fahrerfoto enthielten. Das Regierungspräsidium K… teilte dem Antragsteller unter dem 03. März 2011 sodann mit, das wegen der Handlung am 18. November 2010 eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren einzustellen. Der Antragsgegner hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 15. März 2011 zu einer beabsichtigten Fahrtenbuchauflage für das Fahrzeug ……..08 an. Nachdem der Antragsteller dieses Fahrzeug am 06. April 2011 außer Betrieb gesetzt hatte, hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu dem beabsichtigten Erlass einer Fahrtenbuchauflage für das weitere Fahrzeug des Klägers mit dem Kennzeichen ……..11 an, bei dem es sich um einen Porsche Cabrio handelt. Der Antragsteller nahm dahingehend Stellung, dass ein Wechsel der Fahrtenbuchauflage auf das Fahrzeug ……..11 nicht zulässig sei, da es sich von dem Fahrzeug, mit dem die Ordnungswidrigkeit begangen worden sei, nutzungsmäßig wesentlich unterscheide.

5

Der Antragsgegner verfügte sodann am 09. Mai 2011 für einen Zeitraum von 18 Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ……..11 die Führung eines Fahrtenbuches und ordnete die sofortige Vollziehung an. Aufgrund eines Formfehlers erließ der Antragsgegner diesen Bescheid am 11. Mai 2011 erneut. Auf den Widerspruch des Antragstellers vom 23. Mai 2011 änderte das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern die erteilte Fahrtenbuchanordnung vom 11. Mai 2011 mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2011 dahingehend ab, dass für die Fahrtenbuchanordnung vom 11. Mai 2011 nunmehr als Ersatzfahrzeug das auf den Antragsteller zugelassene Fahrzeug mit dem Kennzeichen ……..50 (Porsche-Cayenne) bestimmt werde, und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.

6

Der Antragsteller erhob am 26. September 2011 Klage (VG Schwerin 1 A 1508/11) und beantragte, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen (1 B 562/11).

7

Das Verwaltungsgericht Schwerin lehnte den Antrag mit Beschluss vom 19. Oktober 2011 ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der streitigen Fahrtenbuchanordnung lägen vor. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei im Zusammenhang mit der Ordnungswidrigkeit vom 18. November 2011 nicht im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO möglich gewesen. Eine Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sei anzunehmen, wenn die Behörde trotz aller angemessenen und zumutbaren Maßnahmen nicht in der Lage gewesen sei, den Täter zu ermitteln, wozu dessen Anhörung binnen zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß gehöre. Danach sei ein Ermittlungsdefizit der Behörde, das für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers ursächlich gewesen sein könnte, nicht ersichtlich, auch wenn die Behörde den Anhörungsbogen zum Verkehrsverstoß erst mit Schreiben vom 07. Dezember 2010 zugeleitet habe. Der Antragsteller sei den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe dadurch wesentlich zu der Erfolglosigkeit der Fahrerermittlung beigetragen. An einer solchen Mitwirkung fehle es schon dann, wenn der Fahrzeughalter – wie vorliegend der Antragsteller – den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksende bzw. keine weiteren Angaben zu dem Personenkreis mache, der das Tatfahrzeug nutze. Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des angefochtenen Bescheides bestünden nicht; Ermessensfehler seien nicht erkennbar.

8

Der Antragsteller hat gegen den ihm am 25. Oktober 2011 zugestellten Beschluss am 04. November 2011 bei dem Verwaltungsgericht Schwerin Beschwerde erhoben und diese mit bei dem Oberverwaltungsgericht am 14. November 2011 eingegangenem Schriftsatz unter Stellung eines Antrages näher begründet.

II.

9

Die fristgerecht erhobene (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ebenso fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), vermag die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht in Zweifel zu ziehen.

10

Der Auffassung des Antragstellers, er sei seinen Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung bzw. Bezeichnung des Fahrers des bei der Ordnungswidrigkeit vom 18. November 2010 benutzten Kraftfahrzeuges nachgekommen, die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichtes sei falsch, folgt der Senat nicht. Solche Mitwirkungshandlungen sind in keinerlei Hinsicht zu erkennen. Eine Anhörung zum Verkehrsverstoß begründet für den Halter eine Obliegenheit, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Dieser Obliegenheit wird der Halter dann nicht gerecht, wenn er den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet bzw. weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht (OVG NW, Urt. v. 30.11.2005 - 8 A 280/05 -, juris, Rn. 25; Beschl. v. 07.04.2011 - 8 B 306/11 -, juris, Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschl. v. 02.11.2004 - 12 ME 413/04 -, juris, Rn. 5). Der Antragsteller hat den Anhörungsbogen nicht zurückgesandt und auch sonst keine Angaben zum Täter der Ordnungswidrigkeit vom 18. November 2010 gemacht. Wenn es anhand des ihm mit der Anhörung zugesandten „verpixelten“ Fotos nicht möglich gewesen sein sollte, den Täter zu erkennen, so hat es ihm gleichwohl oblegen, Angaben zu dem in Betracht kommenden Täterkreis zu machen. Dies wäre dem Antragsteller ohne weiteres möglich gewesen, da er das Fahrzeug, wie von ihm mit Schriftsatz vom 27. April 2011 vorgetragen, an seine Mitarbeiter, deren Personalien ihm schon im Eigeninteresse bekannt sein dürften (vgl. dazu BayVGH, Beschl. v. 04.04.2011 - 11 CS 11.375 -, juris, Rn. 19), weitergegeben hatte. Er hat nach Übersendung des Anhörungsschreibens auch nicht zu erkennen gegeben, ein deutlicheres Foto zur Identifizierung des Fahrers zu benötigen, sondern außer der Beantragung von Akteneinsicht durch seinen Verteidiger keinerlei Äußerungen zu der ihm vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit bzw. den Personalien des Fahrers gemacht und den Anhörungsbogen nicht zurückgeschickt. Gelegenheit zu solchen Angaben hat nach Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch Anordnung der Anhörung des Antragstellers gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (vgl. dazu OLG Hamm, Beschl. v. 16.11.1999 - 2 Ss OWi 1034/99 -, DAR 2000, 82 f.) bis Anfang März 2011 bestanden und nicht nur für wenige Tage nach Rückkehr seines Rechtsanwaltes aus dem Urlaub.

11

Die Ansicht des Antragstellers, im Bußgeldverfahren bestehe keine Pflicht zur Eingrenzung des Täterkreises, lässt unberücksichtigt, dass der Betroffene zwar von Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrechten Gebrauch machen darf, ihm die Verweigerung der Aussage aber als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden kann. Ein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nämlich nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen (OVG M-V, Beschl. v. 26.05.2008 - 1 L 103/08 -, juris, Rn. 10 m.w.N.).

12

Auch der Einwand, der Antragsteller sei im Anhörungsverfahren ausdrücklich darauf verwiesen worden, dass zu „der verantwortlichen Person“ Angaben zu machen wären, geht fehl. Auch eine Eingrenzung der als Täter in Betracht kommenden Personen diente der Ermittlung der verantwortlichen Person.

13

Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie die Unbestimmtheit der Fahrtenbuchauflage nach deren Abänderung im Widerspruchsbescheid auf das Fahrzeug ……..50 behauptet. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

14

Die Beschwerde bleibt auch erfolglos, wenn sie moniert, nach Erlass des Widerspruchsbescheides und Abänderung der Auflage auf das Fahrzeug ……..50 sei nunmehr die Dauer der Auflage unbestimmt. Der Bescheid vom 11. Mai 2011 regelt als Beginn des 18-monatigen Zeitraumes den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides. Der Widerspruchsbescheid ändert an diesem Regelungsbestandteil ausweislich seines eindeutigen Tenors nichts. Im Übrigen spricht auch die Begründung des Widerspruchsbescheides an mehreren Stellen von einer 18-monatigen Dauer. Danach bleibt kein Raum für Zweifel an der Dauer der Auflage. Ob der Widerspruchsbescheid die Anordnung der Fahrtenbuchauflage für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ……..11 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides unberührt lässt, ist keine Frage der Bestimmtheit der Bescheide, sondern eine Frage nach deren Auslegung bzw. Rechtsanwendung.

15

Der Senat teilt auch die zuletzt (mit Schriftsatz vom 20.01.2012) von Antragstellerseite vor dem Hintergrund der erneuten Änderung der Fahrtenbuchauflage auf das Fahrzeug ……..20 (Viano CDI 2.2.4-Matic) erhobenen Bestimmtheitsbedenken nicht. Ob die Fahrtenbuchauflage für dieses Fahrzeug mit Wirksamwerden des Bescheides vom 16. Januar 2012 Geltung erlangt hat oder auf Grundlage von Punkt 2. des Bescheides vom 11. Mai 2011 schon mit Außer-Betriebsetzung des Fahrzeuges ……..50 (Porsche Cayenne), auf das sich die Auflage zuvor bezog, bereits am 12. Dezember 2011 (Anmeldung des Viano CDI 2.2.4-Matic bereits am 03.11.2011) kann dahinstehen. Dies ist eine – hier nicht entscheidungserhebliche – Frage der Auslegung der Bescheide und führt nicht zur Unbestimmtheit der Regelung. Die Erkennbarkeit des Inhalts der Regelung aufgrund von Auslegung unter Berücksichtigung der weiteren Umstände und nach Treu und Glauben genügt (Kopp/Schenke, VwVfG, 12. Aufl., § 37, Rn. 6).

16

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 25. Jan. 2012 - 1 M 200/11

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 25. Jan. 2012 - 1 M 200/11

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 25. Jan. 2012 - 1 M 200/11 zitiert 10 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 33 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung


(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,2. jede richterliche Vernehmung des Bet

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
6.
jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,
7.
die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen,
8.
die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,
9.
den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,
10.
den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1,
11.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
12.
den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),
13.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
14.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
15.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.
Im selbständigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. März 2008 - 4 A 2153/06 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf Euro 4.800,00 festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich als Halterin des auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen #-# # gegen die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO für die Dauer von zwölf Monaten ab Unanfechtbarkeit des entsprechenden Bescheides.

2

Der gegen das klagabweisende Urteil gerichtete, fristgerecht gestellte und begründete Zulassungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg.

3

Der zunächst zur Begründung des Zulassungsantrages angeführte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer dem Darlegungserfordernis gemäß §124a Abs. 4 Satz4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegt im Übrigen auch in der Sache nicht vor.

4

Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

5

Ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des §124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes - vorbehaltlich späterer Erkenntnisse - eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (vgl. zum Ganzen OVG Bremen, Beschluss vom 22. Dezember 1997 - 2 B 201/97 -, NordÖR 1998, 32; ständige Rspr. des Senats). Ist eine Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 01.02.1990 - 7 B 19.90, Buchholz 310 §153 VwGO Nr.22; vom 10.05.1990 - 5 B 31.90 - Buchholz 310 §132 VwGO Nr.284 m.w.N.; ständige Rspr. des Senats).

6

In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift - gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz - Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (OVG Greifswald, Beschluss vom 02.06.1998 - 1 O 23/98 -, NordÖR 1998, 306; Beschluss vom 05.08.1998 - 1 L 74/97 -, NVwZ-RR 1999, 476).

7

Diesem Maßstab genügt das Zulassungsvorbringen nicht.

8

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei mit dem Anhörungsschreiben vom 28. April 2005 rechtswidrig als Betroffene wegen einer vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit vom 31. März 2005 angehört worden. Entsprechend der in diesem Schreiben enthaltenen Belehrung habe es dem Betroffenen frei gestanden, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Dafür, dass dieses Anhörungsschreiben gleichzeitig dazu gedient habe, den Fahrer zu ermitteln, hätten keine Anhaltspunkte bestanden. Auch eine Mitwirkungspflicht der Klägerin zur Fahrerermittlung lasse sich hieraus nicht ableiten.

9

Dieses Vorbringen genügt nicht dem Darlegungserfordernis. Es setzt sich bereits nicht in hinreichendem Maße damit auseinander, dass die Klägerin nach Maßgabe der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Angemessenheit der mit Blick auf § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO erforderlichen Ermittlungen nochmals mit Schreiben vom 26. Mai 2005 im Rahmen einer Zeugen-Anhörung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers am Tattag gebeten worden ist und sie auch hierauf nicht reagiert hat. Auch zu der Argumentation des Verwaltungsgerichts, der weitere Aufklärungsversuch des Beklagten, den Fahrer bei der Klägerin vor Ort durch eine Befragung zu ermitteln, sei ebenso ohne Erfolg geblieben, bezieht das Zulassungsvorbringen keine Stellung. Die Rechtmäßigkeit dieser Ermittlungsversuche stellt die Klägerin nicht hinreichend in Frage.

10

Soweit im Zulassungsvorbringen anklingen soll, bis zur Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens habe die Klägerin sich gar nicht äußern müssen, danach könne der Beklagte dem Erfordernis des angemessenen Ermittlungsaufwandes wegen der zu beachtenden Anhörungsfrist von zwei Wochen nicht mehr genügt haben, kann sie - abgesehen von der auch insoweit fehlenden hinreichenden Darlegung - damit jedenfalls in der Sache keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils wecken. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin verweist bereits selbst darauf, dass die Klägerin als Täterin ausscheide. Folglich wäre schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht nachvollziehbar, inwieweit die Klägerin sich mit einer Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers hätte selbst belasten können. Ebenso wenig kann sich die Klägerin mit Erfolg darauf berufen, dass sie im Anhörungsbogen darüber belehrt worden sei, es stehe ihr frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und sie aufgrund dieser Belehrung weitere Angaben unterlassen habe. Sofern die Klägerin damit sagen will, dass sie sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen habe, ist - abgesehen von dem Vorstehenden - darauf hinzuweisen, dass sich der Fahrzeughalter, der sich auf ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht beruft, darüber im Klaren sein muss, dass die Verweigerung der Aussage ihm als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden kann. Ein "doppeltes Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nämlich nicht. Ein solches "Recht" widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.08.1999 - 3 B 96/99 -, zfs 2000, 367; Beschl. v. 22.06.1995 - 11 B 7.95 - Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 22 = zfs 1995, 397; BVerfG, Beschl. v. 07.12.1981 - 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568 - jeweils zitiert nach juris).

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Darüber hinaus gilt folgendes: Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Zwar ist dem insoweit bestehenden Erfordernis des angemessenen Ermittlungsaufwandes gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO grundsätzlich nur dann genügt, wenn der Fahrzeughalter unverzüglich - regelmäßig innerhalb von zwei Wochen - von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.06.1987 - 7 B 139.87 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 17 - zitiert nach juris).

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Die Zweiwochenfrist ist jedoch kein formales Tatbestandsmerkmal des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO und stellt keine starre Grenze dar. Sie gilt nicht für solche vom Regelfall abweichende Gestaltungen, in denen feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen bzw. die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist, etwa weil - bei typisierender Betrachtung - auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.06.1987 - 7 B 139.87 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 17 - zitiert nach juris; VG Saarlouis, Urt. v. 02.04.2008 - 10 K 323/07 -, juris). Davon ist nach der Rechtsprechung dann auszugehen, wenn der Halter des Fahrzeugs ein Kaufmann i. S. d. Handelsrechts ist und die Verkehrszuwiderhandlung in dessen geschäftlichem Zusammenhang begangen wurde. Ein solcher Halter ist nämlich etwa nach den §§ 238 Abs. 1, 257 HGB verpflichtet, Bücher zu führen und über lange Zeit aufzubewahren, aus denen sich die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Daraus ergibt sich zwar keine unmittelbare Pflicht, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne bereitzuhalten; doch entspricht es unabhängig von der Reichweite dieser Bestimmungen sachgerechtem und kaufmännischem Verhalten, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Anders etwa als bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges durch verschiedene Familienmitglieder liegt dies im kaufmännischen Eigeninteresse, schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendung der Fahrzeuge für Privatfahrten zu treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können. Es kann deshalb unterstellt werden, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Auslieferungsvorgänge, Geschäftsfahrten usw. nach seinen Kontenbüchern i. V. m. Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Seiner Verpflichtung als Fahrzeughalter, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken, kann er deshalb - ohne stichhaltige Erläuterung im Einzelfall - nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen. Für eine GmbH wie die Klägerin, die nach §§ 6 Abs. 1 HGB, 13 Abs. 3 GmbHG sog. Formkaufmann und damit buchführungspflichtig (vgl. § 41 Abs. 1 GmbHG) ist, gelten diese Überlegungen erst recht (vgl. zum Ganzen OVG Münster, Urt. v. 31.03.1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335 - zitiert nach juris; VG Saarlouis, Urt. v. 02.04.2008 - 10 K 323/07 -, juris; VG München, Gerichtsbesch. v. 17.12.2007 - M 23 K 07.4211 -, juris).

13

Da die Klägerin im Zulassungsvorbringen auch nicht ansatzweise stichhaltige Gründe aufgezeigt hat, weshalb ihr die Feststellung des verantwortlichen Fahrers aufgrund ihrer Geschäftsbücher, Einsatzpläne usw. ausnahmsweise nicht möglich sein soll, kann sie jedenfalls mit dem Einwand der Überschreitung der Zweiwochenfrist nicht gehört werden. Sie hätte folglich - unabhängig von den obigen Erwägungen - spätestens nach der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen sie ohne Weiteres die erbetenen Angaben machen können. Auch dem Termin zur richterlichen Zeugenvernehmung bei Amtsgericht P# hat sich jedoch der Geschäftsführer der Klägerin, wie die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts vom 10. August 2005 - 4 OWiG 32/05 - deutlich zeigen, ohne genügende Entschuldigung entzogen.

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Nach alledem begegnet die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe einen angemessenen Aufwand zur Ermittlung des Fahrzeugführers betrieben, keinen ernstlichen Zweifeln.

15

Bezogen auf den von der Klägerin ebenfalls geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wären Darlegungen dazu erforderlich gewesen, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist (OVG Greifswald, Beschluss vom 12.02.1998 - 1 M 17/98 -, NVwZ-RR 1998, 597 = NordÖR 1998, 113 = SächsVBl. 1998, 274, m.w.N.). Erforderlich ist, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt (vgl. OVG Greifswald, a.a.O.). Entsprechende Darlegungen fehlen jedoch im Zulassungsvorbringen der Klägerin, so dass der Zulassungsantrag auch insoweit den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt. Etwaige im Zulassungsvorbringen anklingende Rechtsfragen sind im Übrigen im vorstehenden Sinne bereits geklärt.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

17

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG, wobei 400,00 Euro je Monat der Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage zugrunde gelegt sind (vgl. Ziff. 46.13 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Anh § 164 Rn. 14).

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

19

Hinweis:

20

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.