Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 09. Jan. 2015 - 2 M 102/14

bei uns veröffentlicht am09.01.2015

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10.07.2014 – 1. Kammer – geändert.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24.204,18 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, dem Antragsgegner bis zur bestandskräftigen Entscheidung über ihre Bewerbung zu untersagen, den Beigeladenen als hauptamtlichen Beigeordneten/Senator für Jugend, Soziales, Gesundheit, Schule und Sport – verbunden mit der Funktion der 2. Stellvertretung des Oberbürgermeisters – zu ernennen.

2

Mit Beschluss vom 10. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht dem Eilantrag der Antragstellerin stattgegeben. Sie habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§123 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Insbesondere sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Bürgerschaft der C-Stadt zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung in Form seiner Wahl zum hauptamtlichen Beigeordneten die Antragstellerin in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletze. Nach summarischer Prüfung habe die Bürgerschaft der C-Stadt bei der Wahl die gesetzlichen Bindungen und das dabei mit Blick auf den Bedeutungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 GG geltende Prinzip der Bestenauslese außer Acht gelassen, da der Beigeladene die zwingenden Vorgaben des sich aus der Ausschreibung ergebenden Anforderungsprofils nach summarischer Prüfung nicht erfülle.

3

Die dagegen fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) haben Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist ( § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führen zur Änderung des angegriffenen Beschlusses.

4

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind.

5

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe führt das Beschwerdevorbringen zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses.

6

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass zwar in Fällen, in denen einer Personalmaßnahme eine Wahlentscheidung vorausgeht, eine inhaltliche Überprüfbarkeit dieser Wahlentscheidung grundsätzlich auszuschließen ist. Nicht ausgeschlossen ist jedoch die verwaltungsgerichtliche Kontrolle zu der Frage, ob das Wahlgremium von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die Bewerber die gesetzlichen Wahlvoraussetzungen erfüllen, die gesetzlichen Bindungen beachtet worden sind und ob konkrete Anhaltspunkte für willkürliche Erwägungen vorliegen. Auch die nach § 40 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. mit Absatz 1 Satz 1 KV M-V durchzuführende Wahl hat den jeweiligen, in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruch zu beachten.

7

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verletzt die maßgebliche Wahl der Bürgerschaft nicht den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin.

8

Hierbei hat die rechtliche Würdigung der Wahlentscheidung auszugehen von § 40 Abs. 5 Satz 2 KV M-V, wonach Beigeordnete die für ihr Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen müssen. In der Stellenausschreibung, dessen Text von der Bürgerschaft der C-Stadt, das spätere Wahlgremium, beschlossen wurde, ist das konkretisierte Anforderungsprofil an die Bewerber festgelegt. Dort heißt es u.a.:

9

"…

10

Die Senatorin/Der Senator müssen:

11

1. die Laufbahnbefähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen und mindestens fünf Jahre ein Amt dieser Laufbahn bei einer Kommunalverwaltung oder einer Rechtsaufsichtsbehörde oder einen gleichwertigen Dienstposten ausgeübt haben oder

12

2. als Beigeordneter, hauptamtlicher Bürgermeister, Landrat, hauptamtlicher Amtsvorsteher, hauptamtlicher Verbandsvorsteher oder leitender Verwaltungsbeamter eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben oder

13

3. eine entsprechende, durch Lebens- und Berufserfahrung nachgewiesene Eignung, Befähigung und Sachkunde vorweisen.

14

…".

15

Dass der Beigeladene die unter den Ziffer 1 und 2 des zitierten Ausschreibungstextes genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist unstreitig. Bei der Frage, ob der Beigeladene die unter Ziffer 3 des zitierten Ausschreibungstextes formulierten Anforderungsmerkmale erfüllt, ist zunächst zu klären, ob es sich hierbei um ein sog. konstitutives Anforderungsprofil handelt. Denn nur wenn ein konstitutives Anforderungsprofil vorliegt und der ausgewählte Bewerber dieses verfehlt, kann sich ein unterlegener Bewerber im Konkurrentenstreit unmittelbar darauf berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 – 2 C 16.09 -, zit. nach juris; vgl. auch OVG Thüringen, B. v. 30.03.2007 – 2 EO 729/06 -, zit. nach juris). Handelt es sich hingegen um nicht konstitutive Anforderungsmerkmale, ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Wahlentscheidung der Bürgerschaft darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Wertungen der Mitglieder der Bürgerschaft im Ergebnis vertretbar sind oder (objektiv) auf Willkür beruhen (vgl. OVG Münster, B. v. 11.10.2013 – 1 B 586/13 –, zit. nach juris).

16

Wohl anders als das Verwaltungsgericht versteht der Senat unter konstitutiven Anforderungsmerkmalen nicht nur solche Merkmale, die zwingend beim Bewerber vorliegen müssen, sondern die zudem auch keinen Raum für Wertungsspielräume lassen (vgl. OVG Bautzen, B. v. 06.03.2013 – 2 B 357/12 –, zit. nach juris; OVG Münster, B. v. 16.07.2014    – 1 B 253/14 –, zit. nach juris; BayVGH, B. v. 15.04.2014 – 3 ZB 12.765 –, zit. nach juris). Mit Blick auf die verwaltungsgerichtliche Kontrolle folgt dies in Fällen von Stellenausschreibungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Wahlentscheidungen (hier: die Wahl zum kommunalen Wahlbeamten nach den Vorschriften der Kommunalverfassung M-V) unmittelbar daraus, dass es gerade der Sinn einer Wahlentscheidung ist, in diese unterschiedlichste Vorstellungen und Motive – insbesondere über die Bedeutung einzelner Eignungskriterien – eingehen zu lassen.

17

Dies zugrunde gelegt, weist der zitierte Ausschreibungstext unter Ziffer 3 sowohl konstitutive als auch nicht konstitutive Elemente auf. Richtig ist, dass der Bewerber eine (der Ziffern 1 oder 2 des Ausschreibungstextes) entsprechende, durch Lebens- und Berufserfahrung nachgewiesene Eignung, Befähigung und Sachkunde vorweisen muss. Allerdings knüpft die Frage, ob die vom Bewerber nachgewiesene Eignung, Befähigung und Sachkunde den in Ziffer 1 oder 2 des Ausschreibungstextes niedergelegten Anforderungen entspricht, an Umstände an, die (Be-)Wertungen erforderlich machen. Dies folgt bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des zitierten Ausschreibungstextes, wenn es dort heißt, dass die durch Lebens- und Berufserfahrung nachgewiesene Eignung, Befähigung und Sachkunde eine (der Ziffern 1 oder 2 des Ausschreibungstext) "entsprechende" [Hervorhebung durch den Senat] sein muss. Die damit gestellte Frage nach der Vergleichbarkeit ist nur durch eine Wertungsentscheidung zu beantworten.

18

Folglich ist die Wahlentscheidung der Bürgerschaft der C-Stadt hinsichtlich der Frage, ob der Beigeladene dem Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung entspricht, nur darauf zu überprüfen, ob die Wertungen, die in dem Wahlergebnis zum Ausdruck gebracht worden sind, im Ergebnis nicht vertretbar sind oder (objektiv) auf Willkür beruhen. Beides ist auf dem Hintergrund des allen Beteiligten bekannten Lebenslaufes mit den bisherigen beruflichen Tätigkeiten des Beigeladenen zu verneinen, da Anhaltspunkte für ein willkürliches Verhalten der Bürgerschaft bzw. deren Mitglieder bei ihrer Wahlentscheidung nicht ersichtlich sind.

19

Hinsichtlich der von der Antragstellerin in erster Instanz vorgetragenen Verfahrensfehler wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

20

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1,162 Abs. 3 VwGO

21

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.

22

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 09. Jan. 2015 - 2 M 102/14

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 09. Jan. 2015 - 2 M 102/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 09. Jan. 2015 - 2 M 102/14 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 09. Jan. 2015 - 2 M 102/14 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 09. Jan. 2015 - 2 M 102/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2014 - 3 ZB 12.765

bei uns veröffentlicht am 15.04.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Antra

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Juli 2014 - 1 B 253/14

bei uns veröffentlicht am 16.07.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Der Streitwert wird (auch) für das Beschwerdeverfah
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 09. Jan. 2015 - 2 M 102/14.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2018 - 22 CE 17.2260

bei uns veröffentlicht am 28.05.2018

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2017 wird abgeändert. II. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den von der Beigeladenen im Gebiet der Antragstellerin betriebenen Steinbruch durch einen für sofort voll

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2015 - 3 CE 15.728

bei uns veröffentlicht am 28.05.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfa

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 21. Dez. 2018 - 2 M 117/18

bei uns veröffentlicht am 21.12.2018

Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Anbau und die Aufstockung einer Doppelhaushälfte. 2 Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 3

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 29. März 2018 - 2 B 10272/18

bei uns veröffentlicht am 29.03.2018

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, einschließlich de

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird (auch) für das Beschwerdeverfahren auf einen Wert innerhalb der Streitwertstufe von über 19.000 bis 22.000 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift‚ die die Zulassung der Berufung rechtfertigen‚ sind zu bejahen‚ wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG‚ B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011‚ 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG‚ B. v. 10.3.2010 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004‚ 838/839). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die Klägerin trägt vor‚ dass es sich bei der in der Stellenausschreibung formulierten Voraussetzung „Betriebswirtschaftliches oder vergleichbares Studium (Univ.)“ um kein konstitutives Anforderungsmerkmal handelt. Auch würde bei Unterstellung des Vorliegens eines konstitutiven Anforderungsprofils ein sachlicher Grund dafür fehlen‚ diese Voraussetzung in die Stellenausschreibung aufzunehmen. Zudem sei das von der Klägerin absolvierte Studium (Fächerkombination Mathematik/Physik für das Lehramt) als „vergleichbares“ Studium im Sinne der Stellenausschreibung anzusehen. Damit kann sie die angefochtene Entscheidung nicht in Frage stellen.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutscher nach seiner Eignung‚ Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können deshalb grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden‚ die unmittelbar Eignung‚ Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Öffentliche Ämter sind mithin nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen (BVerfG‚ B. v. 8.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u. a., BayVGH‚ B. v. 10.9.2013 - 3 CE 13.1592 - jeweils juris).

Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf‚ die darüber Aufschluss geben können‚ in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich gewachsen ist. Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung‚ Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes‚ auf den bezogen die Bewerber untereinander zu vergleichen sind und an Hand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch Festlegung eines Anforderungsprofils im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden‚ wobei der Dienstherr im Rahmen seines (weiten) organisatorischen Ermessens bestimmt‚ welche Eignungsvoraussetzungen der zukünftige Amtsinhaber erfüllen muss (BVerfG‚ B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - BayVBl 2011, 268/269‚ BayVGH‚ B. v. 18.6.2012 - 3CE 12.675 - BayVBl 2013‚ 335 ff.).

Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest. Erfüllt ein Bewerber auch nur eines der vom Dienstherrn als zwingend vorausgesetzten Qualifikationsmerkmale nicht (sog. konstitutives oder besonderes Anforderungsprofil)‚ so bleibt seine Bewerbung unberücksichtigt. Erst wenn mehrere Bewerber sämtlichen Anforderungskriterien gerecht werden‚ haben Abstufungen der Qualifikation eine Bedeutung (BVerwG‚ U. v. 16.8.2001 - 2 A 3/00 - juris‚ BayVGH‚ B. v. 18.6.2012 a. a. O.).

Der Dienstherr darf grundsätzlich ein solches konstitutives Anforderungsprofil aufstellen. Bei der Bestimmung dieses Anforderungsprofils ist er allerdings an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Im Rahmen seiner Organisationsgewalt hat der Dienstherr den Grundsatz der Bestenauslese zu berücksichtigen und darf sich bei der Festsetzung dieses Anforderungsprofils nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen. Inwieweit dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt bei der Festlegung des Aufgabenbereichs eines bestimmten Amtes oder eines hierauf bezogenen Anforderungsprofils ein mehr oder weniger großer Einschätzungsspielraum zuzugestehen ist‚ lässt sich nicht abstrakt formulieren‚ sondern ist bereichsspezifisch an Hand des jeweiligen Fachrechts unter Berücksichtigung grundgesetzlicher Vorgaben näher zu bestimmen. Die Einengung der Kreises der nach Eignung‚ Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines konstitutiven Anforderungsprofils kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher‚ dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen (BVerfG‚ B. v. 8.10.2007 a. a. O., B. v. 26.11.2010 a. a. O., BVerwG‚ B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11 - NVwZ-RR 2012‚ 241 ff.).

Die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Fehler im Anforderungsprofil führen dabei grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens‚ weil die Auswahlerwägungen dann auch auf sachfremden‚ nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen. Im Übrigen unterliegt es nur eingeschränkter Kontrolle‚ welchen der zur Eignung‚ Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (BVerfG‚ B. v. 8.10.2007 a. a. O., B. v. 26.11.2010 a. a. O., BVerwG‚ B. v. 25.10.2011 a. a. O.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei der in der Stellenausschreibung formulierten und durch den Beklagten der Bewerberauswahl zugrunde gelegten Voraussetzung „Betriebswirtschaftliches oder vergleichbares Studium (Univ.)“ um ein konstitutives Anforderungsprofil (1). Die Festlegung einer solchen Anforderung an die Bewerbung hält sich im Rahmen der für die Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblichen zulässigen Kriterien und ist sachlich gerechtfertigt (2). Auch erfüllt die Klägerin das zwingende Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle nicht (3).

1. Bei der Anforderung „Betriebswirtschaftliches oder vergleichbare Studium (Univ.)“ handelt es sich um ein so genanntes „konstitutives“ Merkmal des Anforderungsprofils‚ das von allen Bewerbern erfüllt werden muss.

Anforderungsprofile für zu besetzende Dienstposten können von unterschiedlicher Rechtsqualität sein. Die darin enthaltenen Qualifikationserfordernisse können konstitutiven oder lediglich beschreibenden Charakter haben.

Die „beschreibenden“ - oder auch allgemeinen - Anforderungsprofile informieren den möglichen Bewerber über den Dienstposten und die auf ihn zukommenden Aufgaben. Ihrer Bedarf es häufig nicht unbedingt‚ denn vielfach ergibt sich das beschreibende oder auch allgemeine Anforderungsprofil ohne weiteres aus dem angestrebten Amt. Ein solches Anforderungsprofil gibt dem die Stelle Ausschreibenden aber auch die Gelegenheit‚ bestimmte Kriterien‚ auf die es ihm besonders ankommt und die im Rahmen eines leistungsbezogenen Vergleichs mehrerer in die Auswahl einbezogener Bewerber von erhöhtem Gewicht sein sollen‚ aufzustellen.

Das „konstitutive“ - oder auch spezifische‚ spezielle - Anforderungsprofil zeichnet sich demgegenüber dadurch aus‚ dass es für die Bestenauslese einen ganz neuen (auch von etwaigen dienstlichen Beurteilungen abgekoppelten) Maßstab enthält. Wer ein solches konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt‚ kommt für die Auswahl von vorneherein nicht in Betracht.

Dem Dienstherrn steht es im Rahmen seines (weiten) Organisationsermessens zu‚ als Maßstab für die Auswahl der Bewerber bei der Besetzung einer Stelle besondere - sachgerechte - Anforderungen aufzustellen‚ die dann ein konstitutives (spezifisches) Anforderungsprofil bilden. Danach sind die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen. Auf diese Weise werden nicht etwa die nach dem Grundsatz der Bestenauslese anzulegenden Maßstäbe des Leistungsprinzips beschränkt‚ sondern konkretisiert und zugleich modifiziert; beschränkt wird nur der diesen Maßstäben unterfallende Bewerberkreis. Ist das Organisationsermessen in einer nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt‚ so liegt das in der Art eines Filters wirkende Anforderungsprofil somit gegenständlich und zeitlich vor dem Bewerbungsverfahrensanspruch (BayVGH‚ B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675‚ B. v. 16.9.2011 - 3 CE 11.1132 - jeweils juris).

Die Abgrenzung zwischen dem konstitutiven und dem beschreibenden Teil des Anforderungsprofils ist eine Frage der Auslegung‚ die entsprechend § 133 BGB nach dem objektiven Erklärungsinhalt und dem Willen des Erklärenden zu erfolgen hat (BayVGH‚ B. v. 18.6.2012 a. a. O. m. w. N.).

Ist der objektive Erklärungsinhalt einer Auslegung nicht zugänglich‚ so hat es damit sein Bewenden. Jenseits begrifflich zwingender Formulierungen kann aber in der Regel die Abgrenzung eines konstitutiven Anforderungsmerkmals gegenüber einen deklaratorischen nicht in dem Sinn vorgenommen werden‚ das der entsprechende Ausschreibungstext an Hand einer Reihe von Kriterien zu prüfen wäre‚ die vorliegen bzw. fehlen müssen‚ damit zwingend als Prüfungsfolge die Qualifizierung als konstitutiv oder deklaratorisch feststehen würde. Vielmehr orientiert sich der Senat an einer Reihe von Kriterien‚ die als typisch für ein Merkmal der einen bzw. der anderen Art anzusehen sind und die nicht zu einer strengen Subsumtion im Sinn etwa der Prüfung von Tatbestandsmerkmalen einer Norm‚ sondern zu einer zuordnenden Qualifizierung des Ausschreibungstexten führen. In diesem Sinn hat der Senat (B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - juris) ausgeführt‚ dass sich diejenigen Anforderungen als konstitutiv erweisen‚ deren Vorliegen an Hand objektiv überprüfbarer Fakten - also insbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn - als tatsächlich gegeben und letztlich eindeutig und unschwer festgestellt werden kann und die deshalb im Falle ihrer Nichterfüllung einen vernünftigen potentiellen Bewerber davon abhalten‚ um die Stelle oder Funktion zu konkurrieren. Weiter hat der Senat dahingehend argumentiert‚ dass sich in Fällen‚ in denen hingegen die Formulierung einer Anforderung einem potentiellen Bewerber auch bei ihrer Nichterfüllung noch Aussicht auf Erfolg lässt‚ weil sie weder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen muss oder sich etwa erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten‚ das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick zu nehmenden Werturteils erschließt‚ diese Anforderung nicht als konstitutiv erweist (BayVGH, B. v. 25.5.2011 a. a. O.‚ B. v. 18.6.2012 a. a. O. m. w. N.).

Daran gemessen erweist sich die Anforderung „Betriebswirtschaftliches oder vergleichbares Studium (Univ.)“ in der Stellenausschreibung als konstitutiv:

Es handelt es sich um eine Anforderung‚ deren Vorliegen anhand objektiv überprüfbarer Fakten als tatsächlich gegeben und letztlich eindeutig und unschwer festgestellt werden kann. Vorausgesetzt wird ein an einer Universität absolviertes Studium der Betriebswirtschaft oder an einer Universität absolviertes vergleichbares Studium. Der Beklagte hat die letztgenannte Voraussetzung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dahingehend erläutert‚ dass darunter die ganze Bandbreite der wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge‚ u. a. auch Volkswirtschaftslehre verstanden werde. Davon ausgehend ist es eindeutig‚ das der Beklagte ein betriebswirtschaftliches Universitätsstudium oder ein sonstiges wirtschaftswissenschaftliches Universitätsstudium zwingend voraussetzt. Wertungsspielräume ergeben sich hier für den Beklagten - anders als bei den sonstigen in der Stellenausschreibung formulierten Voraussetzungen („mehrjährige Berufserfahrung in der Leitung eines Krankenhauses und idealerweise aus der Wirtschaftsprüfung“‚ „starke analytische Fähigkeiten‚ sicheres Auftreten und Kommunikationsstärke“) - nicht.

Zudem ist bereits dem Wortlaut der die Zielrichtung weisenden Einleitung „Voraussetzungen, die Sie mitbringen“ in der Stellenausschreibung zu entnehmen, dass der Beklagte hier ein Ausschlusskriterium zulasten aller Bewerber formuliert, die nicht über ein betriebswirtschaftliches oder vergleichbares Studium (Univ.) verfügen. Nach dem Wortlaut wird das geforderte Studium „vorausgesetzt“. Damit hat der Beklagte eine begrifflich zwingende Formulierung gewählt, deren objektiver Erklärungsinhalt einer Auslegung nicht zugänglich ist. Insoweit ist es unschädlich, dass auch beschreibende Anforderungsprofile unter dieser Überschrift aufgeführt werden, da bei ihnen die erstgenannten Voraussetzungen (objektiv überprüfbare Fakten) nicht vorliegen.

2. Die Festlegung der genannten konstitutiven Anforderung ist auch sachlich gerechtfertigt. Es entspricht dem Grundsatz der Bestenauslese‚ dass der Beklagte Bewerbungen von Personen unberücksichtigt lässt‚ die über kein abgeschlossenes betriebswirtschaftliches oder vergleichbares wirtschaftswissenschaftliches Universitätsstudium verfügen. Die Stellenausschreibung betrifft die „Leitung für den Gesamtbereich Finanzen mit Stellvertretungsfunktion für den kaufmännischen Direktor“ des Klinikums Rechts der Isar der Technischen Universität München. Der Ausschreibung ist zu entnehmen‚ dass sich das Klinikum u. a. mit 1091 Betten und rund 4000 Mitarbeitern der Krankenversorgung, der Forschung und der Lehre widmet und jährlich rund 60.000 Patienten von der stationären und rund 170.000 Patienten von der ambulanten Betreuung profitieren. Schon aufgrund dieser Größenordnungen erscheint es konsequent und sachgerecht, wenn der Beklagte für die Leitung des Gesamtbereichs Finanzen mit Stellvertretungsfunktion für den kaufmännischen Direktor eine betriebswirtschaftliche oder vergleichbare Universitätsausbildung unabdingbar fordert. Auch die konkreten Aufgaben‚ die der Leiter für den Gesamtbereich Finanzen mit Stellvertretungsfunktion für den kaufmännischen Direktor zu übernehmen hat‚ rechtfertigen die genannte Ausbildung. In der Stellenausschreibung werden hier aufgeführt: „Gesamtleitung der Bereiche Finanzbuchhaltung‚ Controlling und Patientenabrechnung“‚ „operative und strategische Geschäftsplanung‚ Jahresplanungen‚ Berichtswesen und Jahresabschluss“ sowie „Abwesenheitsvertretung des kaufmännischen Direktors“. Der Beklagte hat damit einen Aufgabenbereich festgelegt‚ welcher die streitgegenständliche konstitutive Anforderung rechtfertigt. Es liegt auf der Hand‚ dass eine derart verantwortungsvolle Aufgabe fundierte wirtschaftliche Kenntnisse und Managementfähigkeiten erfordert. Es ist sachgerecht anzunehmen‚ dass diese Qualifikationen in einem betriebswirtschaftlichen oder vergleichbaren wirtschaftswissenschaftlichen Universitätsstudium vermittelt werden. Nämliches gilt für die Kernaufgabe des Leiters „Gesamtbereich Finanzen“ eines großen Krankenhauses‚ nämlich den Umgang mit den Einnahmen und den Ausgaben.

Dahinstehen kann demgegenüber‚ ob die vom Beklagten geäußerte Kritik an der Arbeitsleistung der Klägerin sachlich begründet ist, zumal der Beklagte die neu strukturierte Stelle ausschreiben konnte.

3. Die Klägerin erfüllt das konstitutive Anforderungsprofil „Betriebswirtschaftliches oder vergleichbares Studium (Univ.)“ nicht. Sie hat ein Lehramtsstudium mit der Fächerkombination Mathematik und Physik absolviert. Dieses Studium liegt nicht in der Bandbreite wirtschaftswissenschaftlicher Studiengänge.

Die Klägerin trägt vor‚ es gebe jetzt eine Studiengang „Wirtschaftsmathematik“. Am Beispiel „F.“ lasse sich nachweisen‚ dass sie in ihrem eigenen Studium die wirtschaftswissenschaftliche Qualifikation‚ die mit dem Studium der Wirtschaftsmathematik vermittelt werde‚ im Wesentlichen ebenfalls erworben habe.

Damit kann die Klägerin das Urteil des Erstgerichts insoweit nicht in Frage stellen. Sie nimmt offensichtlich Bezug auf den zu ihrer Studienzeit noch nicht bestehenden Studiengang Wirtschaftsmathematik (Bachelor und Master) an der Technischen Universität B-akademie F. (vgl. www...de). Ihre Behauptung‚ sie habe in ihrem eigenen Lehramtsstudium Mathematik im Wesentlichen die Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule des dortigen Bachelor-Studiengangs bzw. des dortigen Master-Studiengangs Wirtschaftsmathematik erfolgreich absolviert‚ belegt die Klägerin nicht. Im Übrigen könnte selbst ein absolviertes Studium der Wirtschaftsmathematik das streitgegenständliche konstitutive Anforderungsprofil nicht erfüllen. Denn der Schwerpunkt dieses Studiums liegt in der Mathematik. So ergibt sich auch aus der Gliederung des Studiums und dem Studienablauf des Studiengangs Wirtschaftsmathematik (Bachelor und Master) an der TU F.‚ dass jedenfalls vertiefte wirtschaftswissenschaftliche Kenntnisse für den Aufgabenbereich der kaufmännischen Leitung eines Unternehmens nicht vermittelt werden. Auch die von der Technischen Universität genannten Tätigkeitsfelder der Absolventen des Bachelor- oder Masterstudiengangs Wirtschaftsmathematik entsprechen nicht den (Management)- Aufgaben‚ die der gesuchte Stelleninhaber erfüllen soll.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.