Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 09. Jan. 2015 - 2 M 102/14
Tenor
Auf die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10.07.2014 – 1. Kammer – geändert.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24.204,18 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, dem Antragsgegner bis zur bestandskräftigen Entscheidung über ihre Bewerbung zu untersagen, den Beigeladenen als hauptamtlichen Beigeordneten/Senator für Jugend, Soziales, Gesundheit, Schule und Sport – verbunden mit der Funktion der 2. Stellvertretung des Oberbürgermeisters – zu ernennen.
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Mit Beschluss vom 10. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht dem Eilantrag der Antragstellerin stattgegeben. Sie habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§123 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Insbesondere sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Bürgerschaft der C-Stadt zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung in Form seiner Wahl zum hauptamtlichen Beigeordneten die Antragstellerin in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletze. Nach summarischer Prüfung habe die Bürgerschaft der C-Stadt bei der Wahl die gesetzlichen Bindungen und das dabei mit Blick auf den Bedeutungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 GG geltende Prinzip der Bestenauslese außer Acht gelassen, da der Beigeladene die zwingenden Vorgaben des sich aus der Ausschreibung ergebenden Anforderungsprofils nach summarischer Prüfung nicht erfülle.
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Die dagegen fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) haben Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist ( § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führen zur Änderung des angegriffenen Beschlusses.
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Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind.
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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe führt das Beschwerdevorbringen zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses.
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass zwar in Fällen, in denen einer Personalmaßnahme eine Wahlentscheidung vorausgeht, eine inhaltliche Überprüfbarkeit dieser Wahlentscheidung grundsätzlich auszuschließen ist. Nicht ausgeschlossen ist jedoch die verwaltungsgerichtliche Kontrolle zu der Frage, ob das Wahlgremium von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die Bewerber die gesetzlichen Wahlvoraussetzungen erfüllen, die gesetzlichen Bindungen beachtet worden sind und ob konkrete Anhaltspunkte für willkürliche Erwägungen vorliegen. Auch die nach § 40 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. mit Absatz 1 Satz 1 KV M-V durchzuführende Wahl hat den jeweiligen, in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruch zu beachten.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verletzt die maßgebliche Wahl der Bürgerschaft nicht den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin.
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Hierbei hat die rechtliche Würdigung der Wahlentscheidung auszugehen von § 40 Abs. 5 Satz 2 KV M-V, wonach Beigeordnete die für ihr Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen müssen. In der Stellenausschreibung, dessen Text von der Bürgerschaft der C-Stadt, das spätere Wahlgremium, beschlossen wurde, ist das konkretisierte Anforderungsprofil an die Bewerber festgelegt. Dort heißt es u.a.:
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"…
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Die Senatorin/Der Senator müssen:
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1. die Laufbahnbefähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen und mindestens fünf Jahre ein Amt dieser Laufbahn bei einer Kommunalverwaltung oder einer Rechtsaufsichtsbehörde oder einen gleichwertigen Dienstposten ausgeübt haben oder
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2. als Beigeordneter, hauptamtlicher Bürgermeister, Landrat, hauptamtlicher Amtsvorsteher, hauptamtlicher Verbandsvorsteher oder leitender Verwaltungsbeamter eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben oder
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3. eine entsprechende, durch Lebens- und Berufserfahrung nachgewiesene Eignung, Befähigung und Sachkunde vorweisen.
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…".
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Dass der Beigeladene die unter den Ziffer 1 und 2 des zitierten Ausschreibungstextes genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist unstreitig. Bei der Frage, ob der Beigeladene die unter Ziffer 3 des zitierten Ausschreibungstextes formulierten Anforderungsmerkmale erfüllt, ist zunächst zu klären, ob es sich hierbei um ein sog. konstitutives Anforderungsprofil handelt. Denn nur wenn ein konstitutives Anforderungsprofil vorliegt und der ausgewählte Bewerber dieses verfehlt, kann sich ein unterlegener Bewerber im Konkurrentenstreit unmittelbar darauf berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 – 2 C 16.09 -, zit. nach juris; vgl. auch OVG Thüringen, B. v. 30.03.2007 – 2 EO 729/06 -, zit. nach juris). Handelt es sich hingegen um nicht konstitutive Anforderungsmerkmale, ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Wahlentscheidung der Bürgerschaft darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Wertungen der Mitglieder der Bürgerschaft im Ergebnis vertretbar sind oder (objektiv) auf Willkür beruhen (vgl. OVG Münster, B. v. 11.10.2013 – 1 B 586/13 –, zit. nach juris).
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Wohl anders als das Verwaltungsgericht versteht der Senat unter konstitutiven Anforderungsmerkmalen nicht nur solche Merkmale, die zwingend beim Bewerber vorliegen müssen, sondern die zudem auch keinen Raum für Wertungsspielräume lassen (vgl. OVG Bautzen, B. v. 06.03.2013 – 2 B 357/12 –, zit. nach juris; OVG Münster, B. v. 16.07.2014 – 1 B 253/14 –, zit. nach juris; BayVGH, B. v. 15.04.2014 – 3 ZB 12.765 –, zit. nach juris). Mit Blick auf die verwaltungsgerichtliche Kontrolle folgt dies in Fällen von Stellenausschreibungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Wahlentscheidungen (hier: die Wahl zum kommunalen Wahlbeamten nach den Vorschriften der Kommunalverfassung M-V) unmittelbar daraus, dass es gerade der Sinn einer Wahlentscheidung ist, in diese unterschiedlichste Vorstellungen und Motive – insbesondere über die Bedeutung einzelner Eignungskriterien – eingehen zu lassen.
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Dies zugrunde gelegt, weist der zitierte Ausschreibungstext unter Ziffer 3 sowohl konstitutive als auch nicht konstitutive Elemente auf. Richtig ist, dass der Bewerber eine (der Ziffern 1 oder 2 des Ausschreibungstextes) entsprechende, durch Lebens- und Berufserfahrung nachgewiesene Eignung, Befähigung und Sachkunde vorweisen muss. Allerdings knüpft die Frage, ob die vom Bewerber nachgewiesene Eignung, Befähigung und Sachkunde den in Ziffer 1 oder 2 des Ausschreibungstextes niedergelegten Anforderungen entspricht, an Umstände an, die (Be-)Wertungen erforderlich machen. Dies folgt bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des zitierten Ausschreibungstextes, wenn es dort heißt, dass die durch Lebens- und Berufserfahrung nachgewiesene Eignung, Befähigung und Sachkunde eine (der Ziffern 1 oder 2 des Ausschreibungstext) "entsprechende" [Hervorhebung durch den Senat] sein muss. Die damit gestellte Frage nach der Vergleichbarkeit ist nur durch eine Wertungsentscheidung zu beantworten.
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Folglich ist die Wahlentscheidung der Bürgerschaft der C-Stadt hinsichtlich der Frage, ob der Beigeladene dem Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung entspricht, nur darauf zu überprüfen, ob die Wertungen, die in dem Wahlergebnis zum Ausdruck gebracht worden sind, im Ergebnis nicht vertretbar sind oder (objektiv) auf Willkür beruhen. Beides ist auf dem Hintergrund des allen Beteiligten bekannten Lebenslaufes mit den bisherigen beruflichen Tätigkeiten des Beigeladenen zu verneinen, da Anhaltspunkte für ein willkürliches Verhalten der Bürgerschaft bzw. deren Mitglieder bei ihrer Wahlentscheidung nicht ersichtlich sind.
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Hinsichtlich der von der Antragstellerin in erster Instanz vorgetragenen Verfahrensfehler wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1,162 Abs. 3 VwGO
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Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 09. Jan. 2015 - 2 M 102/14
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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 09. Jan. 2015 - 2 M 102/14 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird (auch) für das Beschwerdeverfahren auf einen Wert innerhalb der Streitwertstufe von über 19.000 bis 22.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO) rechtfertigen es nicht, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und den im Beschwerdeverfahren (weiter)verfolgten Sachanträgen der Antragstellerin,
4der Antragsgegnerin zu untersagen, die im Ausschreibungsblatt Nr. 0088/2012 unter der Ausschreibungsnummer 0765/2012 ausgeschriebene Stelle einer Psychologin H (Besoldungsgruppe A 16 BBesG) im Kommando Streitkräftebasis in C. mit dem Beigeladenen zu besetzen oder einen Mitbewerber auf diese Stelle zu befördern oder in die entsprechende Planstelle einzuweisen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist,
5die Antragsgegnerin ferner zu verpflichten, das Auswahlverfahren zu der betreffenden Stelle unverzüglich fortzusetzen und über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts erneut zu entscheiden,
6sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine etwaige Besetzung der in Rede stehenden Stelle mit einem Mitbewerber, insbesondere dem Beigeladenen, unverzüglich rückgängig zu machen,
7zu entsprechen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass es für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung an einem Anordnungsanspruch fehlt, und zwar bereits deswegen, weil die Antragstellerin das konstitutive Anforderungsprofil des in Rede stehenden Beförderungsdienstpostens nicht in vollem Umfang erfüllt. Das Beschwerdevorbringen vermag dies nicht zu entkräften.
81. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, auch in Fällen der etwaigen Nichterfüllung von konstitutiven Merkmalen des Anforderungsprofils habe (noch zusätzlich) ein Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern anhand der Ergebnisse aktueller dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen, geht dies fehl. Insofern kommt es hier für den Anordnungsanspruch nicht darauf an, ob – wie unter Gliederungspunkt I. der Beschwerdebegründungsschrift vom 13. März 2014 geltend gemacht – die Antragsgegnerin eine aktuelle Fortschreibung der Regelbeurteilung der Antragstellerin pflichtwidrig unterlassen haben mag. Denn nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats führt allein die Nichterfüllung eines rechtmäßigen konstitutiven Anforderungsprofils notwendig zum unmittelbaren Ausschluss des betroffenen Bewerbers aus dem auf die Auswahlentscheidung gerichteten Verfahren, ohne dass es noch eines (weiteren) Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsvergleichs mit den Mitbewerbern bedarf.
9Vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2013– 1 B 1/13 –, juris, Rn. 11 f. = NRWE, m.w.N., und vom 15. April 2014 – 1 B 195/14 –, juris, Rn. 7 = NRWE; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 23 (am Ende).
10Als konstitutiv einzustufen sind diejenigen Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils der – hier mittels Ausschreibung – angesprochenen Bewerber, welche zum einen zwingend vorgegeben und zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet ein nicht konstitutives Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen (weil sie beispielsweise nur „erwünscht“ sind) oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten – bejahend oder verneinend – festgestellt werden können.
11Ständige Rechtsprechung der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW, vgl. etwa die Beschlüsse vom 14. März 2014 – 6 B 93/14 –, juris, Rn. 14 f. = NRWE, vom 12. Juli 2013 – 1 B 1/13 –, juris, Rn. 11 f. = NRWE, und vom 30. Oktober 2009– 1 B 1347/09 –, ZBR 2010, 202 = juris, Rn. 11 f. = NRWE, jeweils m.w.N.
12Bei Letzteren geht es insbesondere um solche Merkmale, die sich erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils erschließen.
13Was die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang entscheidungstragend in den Blick genommene Auslandsdienstverwendungsfähigkeit der Bewerber betrifft, stellt das Beschwerdevorbringen nicht in Frage, dass diesem nach dem Ausschreibungstext geforderten Qualifikationsmerkmal, wie auch das erstinstanzliche Gericht angenommen hat, nach dem (insoweit maßgeblichen) objektiv zum Ausdruck gekommenen Willen des Dienstherrn eine konstitutive Bedeutung in dem vorgenannten Sinne zukommen sollte. Dass die Antragstellerin die Rechtmäßigkeit der Erstellung eines Anforderungsprofils solchen Inhalts in Bezug auf die streitige Beförderungsstelle verneint (Gliederungspunkt II.2. der Beschwerdebegründungsschrift), ändert daran nichts, betrifft vielmehr einen weiteren, inhaltlich zu unterscheidenden Aspekt (siehe nachfolgend 4.b).
142. Der Feststellung in dem Besetzungsvermerk vom 7. Mai 2013 (Beiakte Heft 1, Seite 75R), dass es der Antragstellerin an der generellen Auslandsdienstverwendungsfähigkeit mangele, was das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss (BA Seite 8 unten) als „unstreitig“(e) Tatsache bewertet hat, ist die Beschwerde nicht entgegengetreten.
153. Dass der Beigeladene das Merkmal der Auslandsdienstverwendungsdienstfähigkeit erfülle, hat die Antragstellerin zwar (pauschal) bestritten, dies aber nicht in geeigneter Weise inhaltlich unterfüttert. Es bleibt daher eine bloße Vermutung „ins Blaue hinein“, welcher der Senat nicht weiter nachgehen muss. Denn dem Besetzungsvermerk zufolge erfüllt der Beigeladene „die geforderten Qualifikationsmerkmale vollständig“. Dort ist außerdem vermerkt, dass er bereits einen Auslandseinsatz absolviert hat. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Befassung mit der Frage, ob es die subjektive Rechtsstellung eines nach dem konstitutiven Anforderungsprofil aus dem berücksichtigungsfähigen Bewerberkreis auszuscheidenden und insofern gemessen an diesem Profil von vornherein „chancenlosen“ Bewerbers beeinträchtigen kann, wenn fehlerhafterweise (z.B. irrtümlich) ein Beamter ausgewählt wird, der dieses Anforderungsprofil ebenfalls nicht erfüllt.
164. Die Angriffe der Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit des Anforderungsprofils sind teilweise unerheblich, teilweise greifen sie in der Sache nicht durch:
17a) Soweit sich das Vorbringen der Antragstellerin über weite Strecken mit der Einsatzerfahrung als Truppenpsychologe im besonderen Auslandseinsatz der Bundeswehr als weiteren Bestandteil der Qualifikationsmerkmale in der Ausschreibung befasst, gilt das Folgende: Zwar hat die Antragsgegnerin das Ausscheiden der Antragstellerin aus dem berücksichtigungsfähigen Bewerberfeld mit auf diesen Gesichtspunkt gestützt. Die im Beschwerdeverfahren zur Überprüfung stehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat ihn aber unzweifelhaft nicht in ihre tragende Begründung einbezogen (BA, Seite 8 oben: „Soweit die Beteiligten darüber streiten, ob die Antragstellerin andere konstitutive Anforderungsmerkmale für den ausgeschriebenen Dienstposten erfüllt oder nicht, kommt es hierauf nicht streitentscheidend an“). Das erstinstanzliche Gericht hat vielmehr den Anordnungsanspruch allein schon daran scheitern lassen, dass die Antragstellerin das konstitutive Merkmal der Auslandsdienstverwendungsfähigkeit nicht erfüllt. Dieses Vorgehen ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn ein Bewerber braucht für die Auswahlentscheidung um einen Beförderungsdienstposten schon dann nicht weiter betrachtet und mit anderen Mitbewerbern verglichen zu werden, wenn er auch nur ein Merkmal des rechtmäßigen konstitutiven Anforderungsprofils nicht erfüllt. Dies berücksichtigend kommt es auf diejenigen Ausführungen der Beschwerde, welche sich mit dem Merkmal der Einsatzerfahrung im Ausland auseinandersetzen (Gliederungspunkt II.1 der Beschwerdebegründungsschrift), darunter auch der geltend gemachten mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts, insgesamt nicht an. Denn diese Ausführungen sind für die Frage, ob hier vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist, im Ergebnis ohne Bedeutung.
18b) Soweit die Antragstellerin – insoweit entscheidungserheblich – die Auffassung vertritt, die Auslandsdienstverwendungsfähigkeit könne für den streitgegenständlichen Dienstposten ebenfalls kein konstitutives Merkmal sein, überzeugt das Vorbringen in der Sache nicht. Es setzt sich dabei auch schon nicht hinreichend mit den für ein gegenteiliges Ergebnis angeführten Argumenten des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinander. Insgesamt lässt das Beschwerdevorbringen nicht überzeugend hervortreten, dass die Anforderung, auslandsdienstfähig zu sein, ein mit dem Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr vereinbares Kriterium für das Aufgabengebiet des Psychologen/der Psychologin H beim Kommando Streitkräftebasis wäre.
19Welche – hier körperlichen bzw. gesundheitlichen – Fähigkeiten ein Beamter (zwingend) mitbringen muss, um eine bestimmte Aufgabe/Funktion innerhalb seiner Laufbahn ordnungsgemäß erfüllen zu können, lässt sich in aller Regel nicht mathematisch-naturwissenschaftlich bestimmen, sondern hängt zu einem großen Teil von Vorgaben und Wertungen ab, die auf die grundsätzlich weite Organisationsbefugnis des Dienstherrn bei der Einrichtung und Ausgestaltung von Dienstposten zurückgehen und die, was die Vorstellungen von einer zweckmäßigen und bestmöglichen Aufgabenerfüllung betrifft, zumindest bezogen auf einen Kernbereich gewisse Einschätzungs- und Gewichtungsspielräume bedingen.
20Allerdings ist die Organisationsgewalt des Dienstherrn im sog. gestuften Auswahlverfahren, in dem – wie hier – ein Teil der Bewerber schon qua Anforderungsprofil aus dem weiteren Verfahren ausgeschieden wird, aus Rechtsgründen beschränkt, nämlich den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen. Das wirkt sich u.a. dahin aus, dass die Anforderungen an die Bewerber grundsätzlich nicht auf die konkrete Funktionsbeschreibung einzelner Dienstposten, sondern (innerhalb der zugehörigen Laufbahn) auf das angestrebte Statusamt zu beziehen sind. Ausnahmen hiervon sind – der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegend – nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht beschaffen kann.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, a.a.O. = juris, Rn. 24, 26 ff., 30, 31.
22Die Antragstellerin rügt in dem vorliegenden Verfahren eine Verletzung dieser Grundsätze. Sie zeigt allerdings schon nicht auf, dass hier ein Sachverhalt vorliegt, der dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hinreichend vergleichbar ist. So ist etwa nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Auslandsdienstverwendungsfähigkeit eine Anforderung wäre, die sich speziell (nur) auf den streitigen Dienstposten und dessen besondere Aufgaben bezöge, also nicht allgemein für eine (Beamten-)Tätigkeit im Psychologischen Dienst der Bundeswehr verlangt wird. Wie die Antragsgegnerin – von der Antragstellerin lediglich pauschal bestritten – mit Schriftsatz vom 7. April 2014 vorgetragen hat und dem Senat im Übrigen auch aus dem bei ihm anhängigen (noch nicht abgeschlossenen) Berufungsverfahren 1 A 1013/12 bekannt ist, macht die Antragsgegnerin etwa auch die Übernahme bei der Bundeswehr tätiger Psychologen in das Beamtenverhältnis allgemein von dem Vorhandensein der Auslandsdienstverwendungsfähigkeit abhängig. Ebenso wenig gibt es einen näheren Anhalt für die Annahme, ein Laufbahnbewerber für den Psychologischen Dienst der Bundeswehr bzw. ein Bewerber für ein an eine solche Funktion geknüpftes Beförderungsamt würde regelmäßig die Auslandsdienstverwendungsfähigkeit nicht mitbringen. Dagegen spricht etwa, dass bezüglich der im Besetzungsvermerk behandelten Bewerber um den streitigen Dienstposten allein im Fall der Antragstellerin ein Fehlen dieser Qualifikation angesprochen ist.
23Unabhängig davon ist zweifelhaft, ob die sich aus dem oben angesprochenen Beschluss des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ergebenden einengenden rechtlichen Anforderungen uneingeschränkt auch für Tätigkeiten bei der Bundeswehr Geltung beanspruchen können. So hatte etwa der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 28. Mai 2008 – 1 WB 19.07 – (u.a. Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44 = juris, Rn. 30 f.) zum Verhältnis von Organisationsbefugnis und den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG in Bezug auf unter Berücksichtigung der Bestenauslesegrundsätze vorzunehmende Verwendungsentscheidungen mit zahlreichen weiteren Rechtssprechungszitaten sinngemäß Folgendes ausgeführt: Als Basis für (künftige) Verwendungsentscheidungen würden die unbestimmten Rechtsbegriffe der Eignung, Befähigung und Leistung in vielfältiger Weise – etwa durch die Soldatenlaufbahnverordnung, Zentrale Dienstvorschriften zu Einstellungen und Beförderungen, ferner durch Richtlinien und Erlasse bis hin zu Anforderungsprofilen für einzelne Dienstposten – konkretisiert und in einzelne laufbahn-, laufbahngruppen- oder dienstpostenbezogene Kriterien und Anforderungen umgemünzt. Die Festlegung solcher Kriterien und Anforderungen sei grundsätzlich eine Frage militärischer Zweckmäßigkeit. Art. 33 Abs. 2 GG enthalte keine Richtlinien darüber, in welcher Weise der Leistungsgrundsatz zu verwirklichen sei, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt sei. Auf welche Weise der Dienstherr in diesem Rahmen dem Leistungsprinzip gerecht werde, unterliege deshalb seinem Gestaltungsermessen. Dies gelte auch für die Gewichtung einzelner Gesichtspunkte. Gemessen an diesen Maßstäben hat der 1. Wehrdienstsenat in dem von ihm entschiedenen Fall die Voraussetzung, dass Berufsoffiziere für die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive zur Verwendung auf herausgehobenen Dienstposten (Besoldungsgruppe A 15 und höher) uneingeschränkt auslandsdienstverwendungsfähig sein müssen, für rechtlich nicht zu beanstanden erachtet. Dies bezog sich zwar unmittelbar auf Soldaten, kann aber zumindest mittelbar auch für Beamte Bedeutung erlangen, deren Tätigkeit einen engen Bezug zu bestimmten strukturbestimmenden Aufgaben der Bundeswehr aufweist.
24Wenn es darum geht, die körperlichen Anforderungen einer Laufbahn zu bestimmen, ist im Übrigen auch der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (weiterhin) der Auffassung, dass diese Aufgabe dem Dienstherrn obliegt. Diesem stehe dabei ein weiter Ermessensspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren habe.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 –, BVerwGE 147, 244 = NVwZ 2014, 300 = juris, Rn.12.
26Dies alles mit zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht auf Seite 6 unten bis 7 Mitte des Beschlussabdrucks plausibel und in der Sache überzeugend begründet, warum (auch) die Funktion, welche die Antragstellerin anstrebt, ungeachtet der vom Aufgabenspektrum miterfassten Leitungs- und Führungsaufgaben unter Beachtung der Zielvorstellungen des Dienstherrn für eine bestmögliche Erfüllung der Aufgabe die Auslandsdienstverwendungsfähigkeit des Dienstposteninhabers – soweit es darauf ankommen sollte, auch „zwingend“, nämlich aus objektiv unabweislichen Sachgründen – voraussetzt. Es hat das Gewicht einer truppenpsychologischen Einsatzbegleitung vor Ort für die Effektivität etwa auch der Einsatzvor- und ‑nachbereitung herausgestellt und darauf hingewiesen, dass entsprechende eigene Erfahrungen gerade auch für die Führungsebene besonders bedeutsam seien, weil diese Erfahrungen es erleichterten, Problemfelder zu erkennen und zu analysieren und darauf aufbauende Konzepte zu entwickeln, die Truppenpsychologie vor Ort noch weiter zu verbessern. Die Antragsgegnerin hat diese Gesichtspunkte in ihrer Beschwerdeerwiderung noch weiter vertieft.
27Die Anforderung der Auslandsdienstverwendungsfähigkeit trägt insofern – auch für den Dienst als verbeamteter Psychologe im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung – in ihrem Kern der gewandelten Aufgabenrealität der Bundeswehr von der herkömmlichen Landesverteidigung hin zu einem sog. Erweiterten Aufgabenspektrum Rechnung, das auch für die absehbare Zukunft immer stärker durch Aufgaben der internationalen Konfliktverhütung und Krisenbewältigung – und diesbezügliche nahezu weltweite Auslandseinsätze – maßgeblich geprägt wird. Das stellt zugleich neue und erweiterte Anforderungen an die Fähigkeiten des Personals und an das Führungssystem der Bundeswehr.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2008 – 1 WB 19.07 –, a.a.O. = juris, Rn. 32.
29Das Beschwerdevorbringen enthält keine Argumente von Substanz, welche dies entscheidend entkräften könnten. So werden die vom Verwaltungsgericht angeführten, vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Gründe nicht dadurch durchgreifend in Frage gestellt, dass die Aufgabenbeschreibung im Wesentlichen Tätigkeiten umfasse, die im Bundesgebiet und dabei überwiegend am Schreibtisch erledigt würden. Denn das Merkmal der Auslandsdienstverwendungsfähigkeit ist bereits dann von besonderer Bedeutung, wenn aus geeignetem Anlass immer mal wieder eine truppenpsychologische Einsatzbegleitung unter Einbeziehung auch von Führungspersonal erforderlich werden kann, um auf diese Weise neue Erfahrungen für den wahrzunehmenden Aufgabenbereich im Auslandseinsatz zu sammeln. Einer andauernden, kontinuierlichen oder auch nur überwiegenden Verwendung des Leitenden Truppenpsychologen der Streitkräftebasis im Ausland bedarf es hierzu nicht. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf einer widersprüchlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts geht deswegen fehl. Dass aus der Sicht der Antragstellerin die Führungsebene der Truppenpsychologen nicht notwendig eigene Erfahrungen bei Auslandseinsätzen gemacht haben muss, um Problemfelder zu erkennen und zu analysieren, betrifft eine – letztlich unmaßgebliche – eigene Bewertung, die nicht erkennbar an dem orientiert ist, was nach der – insoweit entscheidenden – gewichtenden Einschätzung des Dienstherrn typischerweise notwendig ist, um auf dem in Rede stehenden höherwertigen Dienstposten und in dem diesem Posten zugeordneten Statusamt eine zweckmäßige und bestmögliche Aufgabenerfüllung zu gewährleisten.
30Dass die ggf. erforderlich werdenden persönlichen Erfahrungen bei Auslandseinsätzen jeweils auch im Wege von (u.U. mehrwöchigen) Dienstreisen gewonnen werden könnten, stellt eine lediglich ergebnishaft vorgebrachte Einschätzung der Antragstellerin dar. Diese macht ohne – hier fehlende – nähere Erläuterung der insoweit bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nicht deutlich, dass es rechtsfehlerhaft wäre, die Auslandsdienstverwendungsfähigkeit wie geschehen in das Anforderungsprofil des streitigen Dienstpostens aufzunehmen, etwa mit Blick darauf, dass nach der Praxis der Antragsgegnerin üblicherweise eine Teilnahme der Truppenpsychologen an Auslandseinsätzen als Truppenpsychologieoffizier, also im Soldatenstatus, erfolgt (vgl. Seite 4 der Beschwerdeerwiderung vom 7. April 2014).
31Soweit die Antragstellerin nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 23. April 2014 weiter vorbringt, die Auslandsdienstverwendungsfähigkeit könne schon deswegen kein konstitutives Anforderungsmerkmal sein, weil sie nicht auf Lebenszeit zuerkannt werden könne, sondern vor jedem Einsatz neu ärztlich festgestellt werde, handelt es sich um neues Vorbringen, welches bereits aus Gründen des Prozessrechts vom Gericht nicht mehr berücksichtigt werden kann. Darüber hinaus überzeugt der Einwand aber auch in der Sache nicht. Konstitutive Merkmale des Anforderungsprofils müssen im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung objektiv feststellbar vorliegen, aber nicht notwendig auf Dauer.
32Dass – wie mit der Beschwerde schließlich noch vorgetragen – die frühere Berichterstatterin erster Instanz (die an dem angefochtenen Beschluss dann im Übrigen nicht mehr mitgewirkt hat) in gerichtlichen Hinweisen eine von der abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichende Rechtsmeinung geäußert hat, ist in diesem Beschwerdeverfahren ersichtlich unmaßgeblich. Bei Hinweisen solcher Art liegt eine lediglich vorläufige und nicht notwendig schon mit dem Spruchkörper abgestimmte rechtliche Bewertung vor, welche keinerlei Bindungswirkung für die abschließende Entscheidung des Gerichts entfaltet.
33Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
34Die Festsetzung des Streitwerts folgt unter Berücksichtigung der Berichterstatterverfügung vom 31. März 2014 und der daraufhin von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 7. April 2014 gemachten Angaben – allerdings ohne Berücksichtigung familienstandsbezogener Bezügebestandteile – aus §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 4 Fall 1, Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG in der ab 1. August 2013 geltenden (Neu-)Fassung, welche nicht mehr auf das Endgrundgehalt abstellt. Mit Blick auf den im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis, an welcher auch unter Mitberücksichtigung der Argumente, die der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in dem Streitwertbeschwerdeverfahren 1 E 384/14 vorgebracht hat, festgehalten wird,
35vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 – 6 E 312/14 –, juris, Rn. 7 ff. = NRWE, und vom 24. September 2013– 1 E 681/13 –, n.v.; Hess. VGH, Beschluss vom 9. Januar 2012 – 1 B 1932/11 –, NVwZ-RR 2012, 376 = juris, Rn. 7,
36den sich danach errechnenden Betrag halbiert, d.h. im Ergebnis auf ein Viertel der maßgeblichen kalenderjährlichen Bezüge reduziert. Anlass für eine Änderung der Festsetzung für das Verfahren erster Instanz bestand hiervon ausgehend nicht, weil der sich neu errechnende Wert (6.459,52 x 3 = 19.378,56 in dieselbe Streitwertstufe fällt.
37Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.
Gründe
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.