Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 16. Okt. 2013 - 3 L 170/10

bei uns veröffentlicht am16.10.2013

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. Juni 2010 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die Rücknahme einer sogenannten Kerngebietsbescheinigung, eines Grundlagenbescheides für die Gewährung einer Investitionszulage.

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Diese betrifft die Doppelhaushälfte E-Straße in B-Stadt. Der Bereich ist in dem Bebauungsplan F als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die gegenüberliegende Straßenseite ist unbebaut. In etwa 150 m Entfernung beginnt auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Ortskern von B-Stadt. Dort befinden sich eine Schule, das Amtsgebäude und einige Gewerbebetriebe.

3

Mit Datum vom 28.03.2002 erteilte der Beklagte auf den Antrag der Kläger eine Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4b InvZulG 1999, mit der bescheinigt wurde, dass das Gebäude in einem Gebiet liegt, das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung einem Gebiet entspricht, welches durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne des § 7 BauNVO festgesetzt ist. Auf der Grundlage dieser Bescheinigung wurde eine Investitionszulage in Höhe von 5.460,09 EUR an die Kläger ausgezahlt.

4

Mit Schreiben vom 27.01.2003 wies das Finanzamt Stralsund bezogen auf andere Gebäude E-Straße auf rechtliche Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigungen hin, die für Bauvorhaben "auf der grünen Wiese" ausgestellt worden seien, und verwies auf die "Hinweise für die kommunale Bescheinigungspraxis..." des Bundesbauministeriums. Das Finanzamt bat um Überprüfung aller vom Beklagten in der Vergangenheit bereits erteilten Investitionszulagenbescheinigungen und ggf. Rücknahme der entsprechenden Bescheide, einschließlich eines Hinweises "auf die Möglichkeit einer straf- oder bußgeldrechtlichen Würdigung bei bestehendem Verdacht einer falsch ausgestellten Bescheinigung".

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Der Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 20.02.2003. Eine Rücknahme ausgestellter Bescheinigungen werde abgelehnt, weil die Voraussetzungen jeweils von der Bauamtsleitung des Amtes sorgfältig überprüft und zum Zeitpunkt der Bescheinigungserstellung als erfüllt angesehen worden seien. Dies sei auf der Grundlage entsprechender Ausführungen in der Zeitschrift des Städte- und Gemeindetages erfolgt. Ergänzend sei mit dem Finanzamt Rücksprache gehalten worden, worüber ein Telefonvermerk existiere. Erst im November 2002 sei eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald bekannt geworden, auf Grund derer der Städte- und Gemeindetag seine bisherige Empfehlung einer großzügigen Auslegung des InvZulG zurück gezogen habe. Ebenfalls erst zu diesem Zeitpunkt habe das Innenministerium M-V Hinweise und Merkblätter zur Investitionszulage nach dem InvZulG 1999 versandt. Der Beklagte verwies auf den Vertrauensschutz der Begünstigten, die die Planung und Finanzierung ihrer Bauvorhaben auf die Förderbarkeit nach dem InvZulG aufgebaut hätten. Die aus einer möglichen Rücknahme der Verwaltungsakte resultierenden Konsequenzen seien als unzumutbare Nachteile für die Betroffenen zu werten und würden auf Grund dessen vom Amt prinzipiell abgelehnt.

6

In der Beschlussvorlage für die Sitzung der Gemeindevertretung B-Stadt am 18.02.2003 erläuterte die Amtsverwaltung, weshalb die Kerngebietsbescheinigungen für das Gemeindegebiet nicht rechtmäßig erteilt worden seien, und empfohlen, diese zurückzunehmen. Im Protokoll heißt es hierzu: "Die Beschlussvorlage wird durch den Bürgermeister zurückgezogen. Es erfolgt die Information, dass die Grundlagenbescheide durch die Gemeinde B-Stadt vor der Änderung der rechtlichen Auslegung nicht zurückgezogen werden sollen. Neue Bescheinigungen werden indes nicht mehr ausgestellt."

7

Unter dem 07.01.2003 beantragten die Kläger für die andere Doppelhaushälfte E-Straße in B-Stadt ebenfalls einen Grundlagenbescheid nach dem Investitionszulagengesetz. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27.02.2003 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 4 InvZulG 1999 lägen nicht vor. Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2003 als unbegründet zurück.

8

Mit Schreiben des Landrates des Landkreises Nordvorpommern als untere Rechtsaufsichtsbehörde vom 12.11.2007 wurden die Amtsverwaltungen aufgefordert, in allen Fällen fehlerhafter Investitionsbescheinigungen Rücknahmebescheide zu erlassen und bis zum 30.11.2007 über den Erlass der Rücknahmebescheide zu berichten. Die Kommunalabteilung des Innenministeriums habe darauf hingewiesen, dass grundsätzlich in allen diesen Fällen Rücknahmebescheide zu erlassen seien. Dabei stehe der Aspekt im Vordergrund, dass nur mittels einer generellen "Fehlerkorrektur" das Vertrauen in die öffentliche Verwaltung herzustellen sei. Auf einen Vertrauensschutz könnten sich die Begünstigten regelmäßig nicht berufen. Zwar hätten diese eine Vermögensdisposition vorgenommen, aber der geldwerte Vorteil stecke quasi in der Liegenschaft und sei damit als Gegenstand der Bereicherung noch vorhanden. Das Finanzministerium habe angekündigt, die Kommunen, falls sie der Aufforderung der Rechtsaufsichtsbehörde zur Rücknahme der Bescheinigungen nicht nachkämen, in die Haftung nehmen zu wollen.

9

Mit Schreiben vom 25.07. und 11.09.2007 hörte der Beklagte die Kläger zu der beabsichtigten Rücknahme an. Die Kläger äußerten sich nicht.

10

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.11.2007 nahm der Beklagte den Grundlagenbescheid vom 28.03.2002 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und führte zur Begründung aus: Im Rahmen einer nochmaligen Prüfung der Sach- und Rechtslage sei festgestellt worden, dass die bescheinigten Voraussetzungen nicht gegeben seien. Die konkrete örtliche Situation biete keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines Kerngebietes iSv § 7 BauNVO. Auch die Bebauung der näheren Umgebung entspreche nicht ansatzweise einem solchen Kerngebiet. Zwar lägen im Ortsteil Einrichtungen, die auch in einem Kerngebiet zulässig seien, wie die Grundschule, ein Hotel und andere Gewerbebetriebe, dennoch handele es sich um einen Ortsteil, der überwiegend durch eine Wohnbebauung gekennzeichnet sei. Ein Dorfkern stelle regelmäßig kein Kerngebiet iSd § 3 Abs. 1 Nr. 4b InvZulG 1999 dar. Das Vertrauen der Kläger sei nicht wegen Verbrauchs gewährter Leistungen schutzwürdig, weil die Kläger Aufwendungen erspart hätten, die sonst aus eigenen Mitteln aufzubringen gewesen wären. Im Rahmen der Anhörung hätten die Kläger auch kein schutzwürdiges Vertrauen geltend gemacht.

11

Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008 als unbegründet zurück. Die Jahresfrist für die Rücknahme sei gewahrt. Die Frist habe nicht bereits im Jahr 2003 zu laufen begonnen, weil damals – wie im einzelnen näher ausgeführt wird - keine Sicherheit über die Rechtswidrigkeit der erteilten Grundlagenbescheide bestanden habe. Eine Einzelfallprüfung hinsichtlich einer Rücknahme sei nicht durchgeführt worden. Man habe vergebens auf eine Rückäußerung des Finanzamtes gewartet. Da die Kläger die Doppelhaushälfte zu einem Preis von etwa 138.000 EUR veräußert hätten, seien sie nicht entreichert; die Verwendung des Geldes stehe - unter dem Gesichtspunkt eines schutzwürdigen Vertrauens, § 48 Abs. 2 VwVfG M-V - der Rücknahme nicht entgegen. Bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme sei der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Haushaltsmittel zu beachten, der den großzügigen Verzicht auf die Rücknahme verbiete. Angesichts des mangelnden Vertrauensschutzes überwiege das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung eines rechtskonformen Zustandes gegenüber dem privaten Interesse an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Bescheides.

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Die Kläger haben am 27.02.2008 Klage erhoben. Sie haben vorgetragen: Die Rücknahme sei nicht gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG M-V fristgerecht innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erfolgt. Daraus dass der Beklagte die Erteilung einer Investitionszulagenbescheinigung für das zweite Grundstück der Kläger bereits Anfang des Jahres 2003 abgelehnt habe, ergebe sich, dass die Rechtswidrigkeit des zurück genommenen Bescheides ihm bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei. Auch das Finanzamt Stralsund, das Bauministerium M-V und das Finanzministerium M-V hätten bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der ausgestellten Grundlagenbescheide gehabt. Für das Finanzministerium M-V gelte dies bereits seit April 2001. In der 2007 erteilten Weisung des Landkreises Nordvorpommern, Grundlagenbescheide aus früheren Jahren zurück zu nehmen, sei die Rücknahme nicht von einer Würdigung der Einzelfallumstände abhängig gemacht worden. Das anschließende Anhörungsschreiben an die Kläger vom 11.09.2007 sei nicht auf weitere Sachverhaltsaufklärung gerichtet gewesen; es stelle sich lediglich als formelle Wahrung des rechtlichen Gehörs dar. Die Kläger haben sich auf die Entscheidung des VGH Mannheim vom 05.04.2007 - 8 S 2090/06 - berufen, nach der die Jahresfrist zur Rücknahme zu laufen beginnt, wenn aus der Sicht der Behörde Entscheidungsreife gegeben ist.

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Die Kläger haben beantragt,

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den Rücknahmebescheid des Beklagten vom 20.11.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat vorgetragen, die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG M-V stehe der Rücknahme nicht entgegen, weil diese erst mit Kenntnis der Behörde von allen für die zu treffende Ermessensentscheidung relevanten Tatsachen beginne. Diese habe erst im Juli 2007 vorgelegen.

18

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger zu 2. erklärt, als er die Investitionszulage erhalten habe, sei das Gebäude bereits errichtet gewesen. Weitere Investitionsmaßnahmen habe er danach nicht getätigt. Über die Voraussetzungen, unter denen eine Investitionszulage gewährt werde, habe er sich seinerzeit überhaupt keine Gedanken gemacht. Diese sei von seinem Steuerberater beantragt worden.

19

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil des Berichterstatters vom 23.06.2010 der Klage stattgegeben und den angefochtenen Rücknahmebescheid aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die zurück genommene Kerngebietsbescheinigung sei rechtswidrig. Die Rücknahme sei gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG M-V nicht durch Vertrauensschutzgesichtspunkte gehindert, weil von einer grob fahrlässigen Unkenntnis bei den Klägern bzw. dem Steuerberater als ihrem Vertreter auszugehen sei. Die Rücknahme sei jedoch nicht innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG M-V erfolgt. Der zuständige Sachbearbeiter des Beklagten habe spätestens im Februar 2003 die Rechtswidrigkeit der Kerngebietsbescheinigung erkannt. Soweit grundsätzlich auch die vollständige Kenntnis der Behörde über den für die Entscheidung über die Rücknahme erheblichen Sachverhalt Voraussetzung für den Fristlauf sei, insbesondere einschließlich Vertrauensschutzaspekten und Ermessensgesichtspunkten, gelte dies nicht, wenn die Behörde zu erkennen gegeben habe, dass sie von vornherein - ohne Klärung dieser Gesichtspunkte - eine Rücknahme für unzulässig halte. Es komme also - wie der VGH Mannheim in der von Klägerseite angeführten Entscheidung zu Recht dargelegt habe - allein auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife aus Sicht der Behörde an. Dies sei hier der Zeitpunkt im Februar 2003 gewesen, in dem der Beklagte erklärt habe, eine Rücknahme werde abgelehnt.

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Im übrigen sei die Rücknahme ermessensfehlerhaft. Allerdings begründeten die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die fehlende Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Kläger ein intendiertes Ermessen. Der Beklagte habe aber berücksichtigen müssen, dass ihn ein erhebliches Mitverschulden an der rechtswidrigen Erteilung der Bescheinigung treffe. Auch bei einer weiten Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 4b InvZulG 1999 sei offensichtlich gewesen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht vorgelegen hätten. Bei lebensnaher Betrachtung könne daher davon ausgegangen werden, dass er die Bescheinigung in Kenntnis der Rechtswidrigkeit erteilt habe oder zumindest den sich aufdrängenden Zweifeln an deren Rechtmäßigkeit nicht nachgegangen sei. Auch der fehlende Vertrauensschutz zu Gunsten der Kläger hindere eine Berücksichtigung des Mitverschuldens der Behörde nicht. Im übrigen habe der Beklagte auch den Zeitablauf seit Kenntnis der Rechtswidrigkeit bei der Ermessensentscheidung berücksichtigen müssen. Es habe näherer Darlegung bedurft, weshalb auch vier Jahre später noch das öffentliche Interesse an der Rücknahme der Bescheinigung gegenüber dem Interesse der Kläger überwiege.

21

Gegen das am 03.08.2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 30.08.2010 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am Montag, den 04.10.2010 begründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 18.01.2013, zugestellt am 23.01.2013, die Berufung zugelassen. Der Beklagte hat daraufhin am 22.02.2013 die Berufung begründet.

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Er trägt vor: Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG M-V sei im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht abgelaufen gewesen. Das Amt habe erst im Jahre 2007 Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der erteilten Investitionsbescheinigungen gehabt. Bis dahin sei zur Frage der Rechtmäßigkeit eine differenzierte Auffassung vertreten worden. Die Richtlinien des Innenministeriums vom 05.11.2002 hätten lediglich die künftige Bescheinigungspraxis geregelt, sich zu den bereits zuvor erlassenen Bescheinigungen aber nicht geäußert. Dies ergebe sich bereits aus dem Widerspruchsbescheid.

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Es treffe auch nicht zu, dass er - der Beklagte - bereits im Jahr 2003 zu erkennen gegeben habe, dass eine Rücknahme für unzulässig gehalten werde. Dies ergebe sich insbesondere nicht aus dem Protokoll der Gemeindevertretersitzung vom 18.02.2003. In dieser Sitzung sei die Gemeindevertretung lediglich informiert worden, habe aber keine Beschlüsse gefasst. Der informierende Bürgermeister - der im übrigen für die Entscheidung über die Rücknahme nicht zuständig gewesen sei - habe die Auffassung vertreten, dass die Bescheide im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig gewesen seien. Entsprechend habe sich der Amtsvorsteher in dem Schreiben an das Finanzamt Stralsund vom 20.02.2003 geäußert. Allerdings habe dieser in dem genannten Schreiben die Rücknahme auch aus Vertrauensschutzgründen "prinzipiell abgelehnt". Aus der anschließenden Bekundung des Interesses an einer informellen Klärung ergebe sich jedoch, dass dies eher als Absichtserklärung denn als Entscheidung gemeint gewesen sei. Eine endgültige Entscheidungsreife, wie sie der VGH Mannheim in seiner Entscheidung vom 05.04.2007 fordere, habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen.

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Im übrigen weiche die genannte Entscheidung des VGH Mannheim von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, nach der die Jahresfrist erst zu laufen beginne, wenn der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt seien, wozu auch alle Tatsachen gehörten, die für die Beurteilung eines Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 VwVfG M-V sowie für die Ermessensausübung relevant seien. Der VGH Mannheim lege die subjektive Perspektive der Behörde zu Grunde, während das Bundesverwaltungsgericht einen objektiven Maßstab anlege. Objektiv sei die Sachaufklärung jedoch erst nach Anhörung der Betroffenen abgeschlossen.

25

Ein Mitverschulden sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei der Ermessensausübung nicht zu berücksichtigen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass derjenige, der gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG M-V keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen könne, über die Anwendung von Verschuldensgrundsätzen letztlich doch wieder geschützt werden solle. Weshalb der Zeitablauf im Rahmen der Ermessensentscheidung hätte berücksichtigt werden müssen, sei ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte für einen Wegfall des öffentlichen Interesses daran, fehlerhaft bewilligte Fördermittel, die durch das Steueraufkommen finanziert würden, zurück zu verlangen. Allenfalls könne der Zeitablauf zu einer Verwirkung der Rücknahmebefugnis führen.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. Juni 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Kläger beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass der Rücknahmebescheid rechtswidrig sei, weil die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V bereits abgelaufen gewesen sei. Für den Fristbeginn sei - wie der VGH Mannheim zu Recht entschieden habe - die Entscheidungsreife aus der Sicht der Behörde maßgeblich. Diese habe bereits zum Zeitpunkt der Sitzung der Gemeindevertretung am 18.02.2003 vorgelegen. Ebenso ergebe sie sich aus dem Schreiben des Beklagten an das Finanzamt Stralsund vom 28.03.2002, in dem eine Rücknahme der Bescheinigung ausdrücklich abgelehnt werde. Die Kläger berufen sich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der ein Fehler in der Rechtsanwendung vorliegt, der den Beginn der Jahresfrist nicht hinauszuschieben vermag, wenn die Behörde umfassende Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen hatte und sich lediglich über die Erforderlichkeit ausdrücklicher Ermessenserwägungen geirrt hat. Ebenso berufen sie sich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der es auf die subjektive Fähigkeit der Rücknahmebehörde, die Reichweite und die rechtlichen Anforderungen der Rücknahmeermächtigung richtig zu erkennen, nicht ankomme, und Rechtsirrtümer, die der Behörde insoweit trotz umfassender Tatsachenkenntnisse unterlaufen, zu ihren Lasten gingen. Die Kläger tragen vor, durch eine nachgeschobene Anhörung der Betroffenen könne der Behörde nicht eine Art "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" gewährt werden. Dies würde dem auf Rechtssicherheit zielenden Zweck der Rücknahmefrist zuwider laufen. Die Anforderung, dass die Entscheidungsreife nicht von der rechtlichen Erkenntnisfähigkeit der Behörde abhängig gemacht werden dürfe, würde konterkariert werden. Auch nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.1984 könne der Zeitpunkt der Entscheidungsreife mit dem Zeitpunkt zusammen fallen, in dem die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erkenne.

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Sie - die Kläger - könnten sich gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG M-V auf Vertrauensschutz berufen. Ihnen bzw. ihrem Steuerberater sei jedenfalls nicht bekannt oder grob fahrlässig unbekannt gewesen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Investitionszulage von vornherein nicht vorgelegen hätten. Es sei davon auszugehen, dass der Steuerberater auf Grund der damaligen großzügigen kommunalen Bescheinigungspraxis angenommen habe, dass zu den förderungswürdigen Bauvorhaben auch solche gehörten, die auf Grund der Bebauung in näherer Umgebung eines Kerngebietes lagen. Eine andere Bewertung habe sich ihnen zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls nicht ohne weiteres aufdrängen müssen. Im übrigen sei die Rücknahme auch ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte sein eigenes Mitverschulden nicht berücksichtigt habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Klage ist unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen, weil sie zulässig, aber unbegründet ist. Der angefochtene Rücknahmebescheid des Beklagten vom 20.11.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Rechtsgrundlage für die Rücknahme ist § 48 VwVfG M-V. Nach § 48 Abs. 1 VwVfG M-V kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 1); ein Verwaltungsakt der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (Satz 2).

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1. Bei der unanfechtbar gewordenen Bescheinigung vom 28.03.2002, mit der nach § 3 Abs. 1 Nr. 4b InvZulG 1999 bescheinigt wurde, dass das Gebäude E-Straße in B-Stadt in einem Gebiet liegt, das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung einem Gebiet entspricht, welches durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne des § 7 BauNVO festgesetzt ist, handelt es sich um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt. Tatsächlich liegt das Gebäude in einem Gebiet, das durch Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt ist und auch tatsächlich so genutzt wird.

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Auf die Frage, ob die Bescheinigung nichtig ist, weil sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dieser bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist (§ 44 Abs. 1 VwVfG M-V), kommt es nicht an. Auch ein nichtiger Verwaltungsakt kann zurückgenommen werden. Die Behörde ist nicht auf die Feststellung nach § 44 Abs. 5 VwVfG M-V beschränkt (vgl. BSG U. v. 23.02.1989 - 11/7 RAr 103/87 - NVwZ 1989, 902 = Juris Rn. 17; Kopp/Ramsauer VwVfG 13. Aufl. 2012 § 48 Rn. 18; Sachs in Stelkens ua VwVfG § 48 Rn. 67; jew. mwN).

37

2. Die von der zuständigen Gemeindebehörde erteilte Investitionsbescheinigung ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4b InvZulG 1999 die Grundlage für die Gewährung einer Investitionszulage und damit ein begünstigender Verwaltungsakt iSd § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V. Da es sich um einen Verwaltungsakt handelt, der Voraussetzung für die Gewährung einer einmaligen Geldleistung ist, darf dieser gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG M-V nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Satz 1); das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Satz 2). Dabei finden die Grundsätze Anwendung, die zum Umfang des Bereicherungsanspruchs (§ 818 BGB) entwickelt worden sind. Danach ist eine Geldleistung nicht im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V verbraucht, wenn sie zur Schuldentilgung oder für Anschaffungen verwendet worden ist, die wertmäßig im Vermögen des Begünstigten noch vorhanden sind (BVerwG U. v. 28.01.1993 - 2 C 15.91 - NVwZ-RR 1994, 32 = Juris Rn. 11 f.).

38

Nach diesen Maßstäben kommt ein Vertrauensschutz hier nicht in Betracht und wird von den Klägern auch nicht geltend gemacht. Der durch die Gewährung der Investitionszulage bei den Klägern eingetretene Vermögenszuwachs – durch Schuldentilgung bzw. Investition in das errichtete Gebäude, für das sodann ein entsprechender Kaufpreis erzielt wurde – ist wertmäßig noch vorhanden. Ein „Wegfall der Bereicherung“ ist nicht eingetreten. Es bestehen im übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger die Gesamtinvestition nur im Hinblick auf die erwartete Investitionszulage getätigt hätten oder mit der Zulage bestimmte weitere Maßnahmen finanziert hätten, die ansonsten unterblieben wären. Denn sie haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, das Gebäude sei bereits errichtet gewesen, als sie die Investitionszulage erhalten hätten; weitere Investitionsmaßnahmen wie z.B. Modernisierungen seien nach Erhalt der Investitionszulage nicht vorgenommen worden.

39

Auf die Frage, ob sich die Kläger – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - auf Vertrauensschutz auch deshalb nicht berufen können, weil sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannten oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannten bzw. ihnen das Verschulden ihres Steuerberaters zuzurechnen ist (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG M-V), kommt es daher nicht mehr an.

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3. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig, § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V. Diese Frist ist hier gewahrt.

41

Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG wird in Lauf gesetzt, wenn die Behörde positive Kenntnis von den Tatsachen erhalten hat, die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen. Dass die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen aktenkundig sind, genügt nicht. Die Behörde erlangt diese positive Kenntnis, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsakts berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts berufener Amtswalter die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen feststellt. Die Behörde muss insoweit nicht nur die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt haben, sondern ihr müssen außerdem sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sein, wozu auch alle Tatsachen gehören, die im Falle des § 48 Abs. 2 VwVfG M-V ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände (st. Rspr. seit BVerwG, B. v. 19.12.1984 - Gr.Sen.1,2.84 - NJW 1985, 819, 820 f. = Juris Rn. 17 ff.; vgl. zuletzt ausführlich BVerwG U. v. 28.06.2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 = Juris Rn. 27 ff.).

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Bereits der Wortlaut des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V fordert die Kenntnis von Tatsachen, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts "rechtfertigen", und stellt damit klar, daß die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit für sich allein den Fristlauf nicht auszulösen vermag, sondern hierzu die vollständige Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts erheblichen Sachverhalts nötig ist. Hierzu gehören auch alle Tatsachen, die im Falle des § 48 Abs. 2 VwVfG M-V ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. Die Frist beginnt demgemäß zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind. Die Behörde soll nicht durch den drohenden Fristablauf zu einer Entscheidung gezwungen werden, obwohl ihr diese mangels vollständiger Kenntnis des insofern erheblichen Sachverhalts noch nicht möglich ist. Ein entsprechendes Verständnis der Jahresfrist als einer Bearbeitungsfrist für die Behörde würde dem Wortlaut der Vorschrift widersprechen und von ihrem Sinn und Zweck nicht getragen sein (vgl. BVerwG B. v. 19.12.1984 - Gr.Sen.1,2.84 – aaO; zum Charakter der Frist als Entscheidungs- und nicht Bearbeitungsfrist vgl. zuletzt BVerwG U. v. 28.06.2012 – 2 C 13.11 – aaO Rn. 33).

43

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Fortentwicklung dieser Rechtsprechung auch entschieden, dass zur Herstellung der Entscheidungsreife, mit deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst zu laufen beginnen kann, regelmäßig das Anhörungsverfahren gehört, das der Wahrung des in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren gebotenen rechtlichen Gehörs dient, und zwar unabhängig vom Ergebnis der Anhörung. Denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält. Das gilt auch und gerade, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen. Es liegt in der Konsequenz der Ausgestaltung der Rücknahmefrist als Entscheidungsfrist, dass es die Behörde in der Hand hat, den Beginn der Frist durch eine Verzögerung des Anhörungsverfahrens hinauszuschieben. Ein solches Verhalten kann allerdings zur Verwirkung des Rechts auf Rücknahme führen (vgl. BVerwG, U. v. 20.09.2001 - 7 C 6.01 - NVwZ 2002, 485 mwN; BVerwG B. v. 04.12.2008 - 2 B 60.08 - Juris Rn. 7).

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Nach diesen Maßstäben war eine Anhörung der Kläger hier zur Herstellung der Entscheidungsreife erforderlich, um zu klären, ob die Kläger in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hatten, § 48 Abs. 2 VwVfG M-V. Mit dem Abschluss des Anhörungsverfahrens im Jahr 2007 begann die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V zu laufen; sie wurde folglich durch den Rücknahmebescheid vom 20.11.2007 gewahrt.

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Soweit die Kläger sich auf eine – ebenfalls die Rücknahme einer Investitionsbescheinigung betreffende - Entscheidung des VGH Mannheim berufen (U. v. 05.04.2007 - 8 S 2090/06 - VBlBW 2007, 347), nach der die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG M-V zu laufen beginnt, wenn aus der Sicht der Behörde - subjektiv - Entscheidungsreife vorliegt bzw. die Behörde zu erkennen gegeben hat, dass sie eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts von vornherein - ohne Klärung konkreter Vertrauensschutzaspekte - für unzulässig hält, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Der VGH Mannheim hat ausgeführt, die Jahresfrist zur Rücknahme habe in dem Moment zu laufen begonnen, in dem die Behörde die Rechtswidrigkeit der erteilten Bescheinigung erkannt, aber offenbar angenommen habe, die weiteren Rücknahmevoraussetzungen lägen nicht vor. Mit Blick auf den Zweck der Ausschlussfrist als Entscheidungsfrist komme es allein darauf an, ob aus Sicht der Behörde Entscheidungsreife gegeben sei. Habe diese zu erkennen gegeben, dass sie eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts von vornherein - ohne Klärung konkreter Vertrauensschutzaspekte - für unzulässig halte, beginne die Jahresfrist auch dann zu laufen, wenn diese Rechtsauffassung unzutreffend sei und eine Rücknahme bei hinreichender Aufklärung des Sachverhalts in Betracht komme. Denn ein auf die weiteren Rücknahmevoraussetzungen bezogener Rechtsirrtum habe keine fristhemmende Wirkung. Käme es für die Frage der Entscheidungsreife nicht auf die Rechtsauffassung der Rücknahmebehörde, sondern auf die zutreffende Anwendung der Rücknahmevoraussetzungen an, wäre es von den Rechtskenntnissen der Behörde abhängig, ob und wann sie die zur Herbeiführung der Entscheidungsreife notwendige Sachaufklärung vornehme. Die zur Verfügung stehende Rücknahmefrist wäre also um so länger bemessen, je geringer die Rechtskenntnisse der jeweiligen Behörde sind. Dies wäre aber mit dem Zweck der Jahresfrist, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Hinblick auf den Bestand von Verwaltungsakten zu gewährleisten, nicht zu vereinbaren. Im Übrigen läge auch treuwidriges Verhalten vor, wenn sich eine Rücknahmebehörde, die zu erkennen gegeben hatte, dass aus ihrer Sicht Entscheidungsreife vorlag, später hinsichtlich des Fristablaufs auf die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung beriefe.

46

Die Auffassung des VGH Mannheim, dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG M-V zu laufen beginnt, wenn aus der Sicht der Behörde - subjektiv - Entscheidungsreife vorliegt bzw. die Behörde zu erkennen gegeben hat, dass sie eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts von vornherein - ohne Klärung konkreter Vertrauensschutzaspekte - für unzulässig hält, ist mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar. Allerdings mögen Besonderheiten des Einzelfalles eine Abweichung von dem regelmäßigen Beginn der Jahresfrist rechtfertigen können (vgl. BVerwG B. v. 09.01.2007 - 8 B 36.06 - Juris Rn. 5). Der VGH Mannheim berücksichtigt jedoch nicht Besonderheiten des Einzelfalles, sondern stellt Rechtsgrundsätze auf, die von denen des Bundesverwaltungsgerichts abweichen. Dass der Lauf der Rücknahmefrist von den Rechtskenntnissen der Behörde abhängt, liegt in der Konsequenz der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn danach reicht bereits die Kenntnis der Behörde von denjenigen Tatsachen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ergibt, nicht aus um die Jahresfrist in Lauf zu setzen; vielmehr muss hinzu kommen, dass die Behörde auch die zutreffende Schlussfolgerung auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gezogen hat (BVerwG B. v. 19.12.1984 - GrSen 1, 2.84 - aaO). Wann diese Schlussfolgerung gezogen wird, hängt von den Rechtskenntnissen ab. Soweit der Gesichtspunkt von Treu und Glauben herangezogen wird um zu begründen, dass die Behörde, aus deren Sicht bereits Entscheidungsreife vorgelegen hatte, sich nicht später hinsichtlich des Fristablaufs auf die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung berufen könne, bleibt unberücksichtigt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Verzögerung der Sachaufklärung den - engeren bzw. konkreteren - Maßstab der Verwirkung anwendet. Dass ein Verstoß gegen Treu und Glauben an die "subjektive Entscheidungsreife" aus Sicht der Behörde anknüpfen soll, erscheint auch deshalb nicht plausibel, weil diese nicht notwendig nach außen deutlich geworden ist, sondern vielmehr typischerweise behördenintern geblieben bzw. - wie in dem vom VGH Mannheim entschiedenen ebenso wie in dem hier vorliegenden Fall - nur gegenüber einer anderen Behörde erkennbar geworden ist, nicht aber gegenüber dem Rücknahmeadressaten. Die Kriterien der Verwirkung berücksichtigen demgegenüber zu Recht die Perspektive des Adressaten der Erklärung bzw. Entscheidung.

47

4. Ein Fall der Verwirkung der Rücknahmebefugnis liegt nicht vor. Die Verwirkung setzt voraus, dass Umstände eingetreten sind, aus denen der die Rechtswidrigkeit kennende Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, der Verwaltungsakt werde nicht mehr zurückgenommen, obwohl die Behörde dessen Rücknehmbarkeit erkannt hat, der Begünstigte ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass die Rücknahmebefugnis nicht mehr ausgeübt werde und dieses Vertrauen in einer Weise betätigt hat, dass ihm mit der sodann gleichwohl erfolgten Rücknahme ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BVerwG, U. v. 20.12.1999 - 7 C 42.98 - NJW 2000, 1512, 1514). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der Vertrauensgrundlage als der ersten dieser Voraussetzungen. Die bloße Untätigkeit des Beklagten nach Versagung der Investitionsbescheinigung für die zweite Doppelhaushälfte Am E. 14a reicht insoweit nicht aus. Das Verhalten der Gemeindevertretung ist nicht relevant, weil diese für die Entscheidung über die Rücknahme nicht zuständig war und die Entscheidung sie im rechtlichen Sinne auch sonst "nichts anging". Dass die Korrespondenz des Beklagten mit dem Finanzamt Stralsund den Klägern bekannt gewesen wäre, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Erst recht fehlt es an einer Vertrauensbetätigung in dem Sinne, dass den Klägern aus der gleichwohl erfolgenden Rücknahme ein unzumutbarer Nachteil entstünde.

48

5. Der Beklagte hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Allerdings enthält der Ausgangsbescheid keine Ermessenserwägungen. Dort heißt es lediglich, da die Kläger von ihrem Anhörungsrecht keinen Gebrauch gemacht und somit auch die Schutzwürdigkeit ihres Vertrauens nicht geltend gemacht hätten, werde die rechtswidrig erteilte Bescheinigung auch für die Vergangenheit zurückgenommen. Im Widerspruchsbescheid hat die Behörde jedoch deutlich gemacht, dass sie sich des ihr zustehenden Ermessens bewusst ist. Sie hat den "Grundsatz einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Landeshaushaltsmittel" angeführt, der den großzügigen Verzicht auf die Rücknahme verbiete, und darauf hingewiesen, dass mit der Rücknahme der Bescheinigung ein rechtskonformer Zustand wiederhergestellt werde. Angesichts des mangelnden Vertrauensschutzes überwiege das entsprechende öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Interesse an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Bescheides. Die Rücknahme der Bescheinigung auch zum jetzigen Zeitpunkt werde für angemessen gehalten.

49

Weiter gehende Ermessenserwägungen musste der Beklagte weder bezogen auf den Zeitablauf seit Kenntnis von der Rechtswidrigkeit noch bezogen auf das eigene (Mit-)verschulden anstellen.

50

a) Der Zeitablauf ist in der Begründung der Ermessensentscheidung mit dem Satz: "Die Rücknahme der Grundlagenbescheinigung auch zum jetzigen Zeitpunkt halte ich für sachgerecht und angemessen." zumindest angesprochen. Weitergehende Erwägungen waren nicht erforderlich. Der Zeitablauf seit Kenntnis der Behörde von der Rechtswidrigkeit wird unter den weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes, des Ablaufs der Rücknahmefrist oder der Verwirkung berücksichtigt. Eine eigenständige Bedeutung kommt diesem Gesichtspunkt darüber hinaus regelmäßig nicht zu.

51

Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zum Lastenausgleichsrecht den Zeitablauf seit Kenntnis von der Rechtswidrigkeit als zu berücksichtigenden Ermessensgesichtspunkt genannt hat, handelte es sich um Fälle, in denen eine Ermessensausübung völlig fehlte (BVerwG U. v. 09.11.1978 - 3 C 68.77 - Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr. 63 = Juris Rn. 28; U. v. 08.10.1981 - 3 C 36.81 – Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr. 70). Darum geht es hier jedoch nicht. Ebenso liegt kein Sonderfall etwa deshalb vor, weil ein Zeitraum von mehr als 30 Jahren verstrichen wäre, nach dessen Ablauf in weiten Teilen der Rechtsordnung spätestens eine Verjährung eintritt (vgl. OVG Münster U. v. 08.11.2012 - 11 A 1548/11 - NVwZ-RR 2013, 250; ebenfalls zum Lastenausgleichsrecht, betreffend einen Zeitraum von 52 Jahren).

52

b) Das (Mit-)Verschulden der Behörde an dem Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsaktes stellt regelmäßig keinen Ermessensgesichtspunkt dar, der gegen eine Rücknahme sprechen könnte. Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt erlassen, so wird - mit Ausnahme der Fälle arglistiger Täuschung oder unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Begünstigten oder eines Dritten - typischerweise ein Verschulden oder Mitverschulden der Behörde vorliegen. Dies gilt insbesondere in Fällen von Rechtsanwendungsfehlern. Typischerweise wird das Verschulden der Behörde um so höher sein, je "schlimmer" der Fehler ist. Ein "schlimmer" Fehler begründet aber unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gerade ein höheres Interesse an einer Rücknahme, dem gegenüber die ggf. gegen eine Rücknahme sprechenden Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes eher zurück treten. Wollte man dies anders sehen, so würde gerade in krassen Fällen, in denen sehenden Auges rechtswidrige Entscheidungen erlassen worden sind bzw. Fälle von Korruption oder anderer Straftaten vorliegen, die Rückgängigmachung der entsprechenden Entscheidungen und Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände erschwert. Diese Wertung erscheint nicht sachgerecht.

53

Soweit in der Rechtsprechung die Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Behörde bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme verlangt worden ist, ging es typischerweise um Fälle aus dem Bereich des Sozialrechts, in denen ein Vertrauensschutz des Betroffenen nicht bereits mangels Vorliegens eines Vertrauenstatbestandes ausschied, sondern mangels Schutzwürdigkeit des Vertrauens, wobei die entsprechende Bewertung an ein Verschulden des Betroffenen anknüpfte (vgl. OVG Münster U. v. 11.08.1994 - 24 A 646/92 – zur Sozialhilfe; U. v. 23.01.1990 - 16 A 2836/88 – zum BAföG; VG Sigmaringen U. v. 29.11.2006 - 5 K 1225/06 – Juris). In solchen Fällen das Verschulden des Betroffenen in eine Relation zum Verschulden der Behörde zu setzen, leuchtet ein. Entsprechendes gilt, soweit das Mitverschulden der Behörde berücksichtigt wird, um die Schutzwürdigkeit eines Vertrauens des Begünstigten ("unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rückforderung") zu begründen (vgl. VGH Kassel, U. v. 09.09.1991 - 8 UE 1097/85 - Juris Rn. 38). Auch in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen subventionsrechtlichen Fall, in dem eine Berücksichtigung des Mitverschuldens der Behörde entsprechend den Grundsätzen des § 242 BGB wegen unzulässiger Rechtsausübung für möglich gehalten wurde (vgl. BVerwG, U. v. 14.08.1986 - 3 C 9.85 - NVwZ 1987, 44) war ein Vertrauensschutz des Betroffenen nicht bereits mangels Vorliegens eines Vertrauenstatbestandes ausgeschieden, sondern mangels Schutzwürdigkeit des Vertrauens, nämlich wegen unrichtiger Angaben (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG M-V).

54

Soweit im übrigen in der Rechtsprechung allgemeiner die Berücksichtigung der Verantwortung bzw. des Fehlverhaltens der Behörde verlangt worden ist (vgl. BVerwG U. v. 09.11.1978 - 3 C 68.77 - Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr. 63 = Juris Rn. 28; U. v. 08.10.1981 - 3 C 36.81 – Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr. 70; jeweils zum Lastenausgleichsrecht), handelte es sich um Fälle, in denen eine Ermessensausübung gänzlich unterblieben war, und gesagt sein sollte, dass unter den genannten Umständen auch bei fehlendem Vertrauensschutz eine Ermessensausübung nicht etwa gänzlich entbehrlich ist. Lässt die Entscheidung über die Rücknahme aber - wie hier - erkennen, dass die Behörde das ihr zustehende Ermessen gesehen hat, so bedarf es für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nicht der ausdrücklichen Erwähnung ihres eigenen (Mit-)Verschuldens.

55

c) Dass in der Begründung der Ermessensentscheidung von "Landeshaushaltsmitteln" die Rede ist, begründet schließlich ebenfalls keinen Ermessensfehler. Allerdings stehen die Einnahmen aus der Einkommensteuer, aus denen die Investitionszulage finanziert wird (vgl. § 6 Abs. 3 InvZulG 1999), Bund, Ländern und Gemeinden gemeinsam zu (vgl. Art. 106 Abs. 3 und Abs. 5 GG). Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 LHO ist nicht anwendbar. Bei dem hier in Rede stehenden Interesse der öffentlichen Hand an der vollständigen Einnahmeerhebung (das u.a. in § 34 Abs. 1 LHO zum Ausdruck kommt), geht es jedoch um dasselbe Ziel. Dieses trägt neben dem ausdrücklich angesprochenen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. auch § 85 AO) die angefochtene Rücknahmeentscheidung.

56

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

57

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

58

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 16. Okt. 2013 - 3 L 170/10

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 16. Okt. 2013 - 3 L 170/10

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 16. Okt. 2013 - 3 L 170/10 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


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Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes


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Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 7 Kerngebiete


(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. (2) Zulässig sind 1. Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,2. Einzelhandelsbetriebe, Sch

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 106


(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu: 1. die Zölle,2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden

Abgabenordnung - AO 1977 | § 85 Besteuerungsgrundsätze


Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unre

Investitionszulagengesetz 1999 - InvZulG 1999 | § 3 Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden sowie Mietwohnungsneubau im innerörtlichen Bereich


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Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 335a Bescheid unter Vorbehalt


(1) Der Bescheid oder der Teilbescheid kann in vollem Umfang oder hinsichtlich bestimmter Teile unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Änderung oder der Rücknahme erlassen werden, wenn der Antragsteller an der alsbaldigen Erteilung eines solchen Besc

Investitionszulagengesetz 1999 - InvZulG 1999 | § 6 Anwendung der Abgabenordnung, Festsetzung und Auszahlung


(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 16. Okt. 2013 - 3 L 170/10 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 16. Okt. 2013 - 3 L 170/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 29. Nov. 2006 - 5 K 1225/06

bei uns veröffentlicht am 29.11.2006

Tenor Die Bescheide des Landratsamtes S. vom 17. April 1997, soweit diese den Bescheid des Landratsamtes S. vom 16. Februar 1996 aufheben und einen Betrag von 2.784 DM zurückfordern, und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 18. J
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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Sept. 2017 - 2 StR 24/16

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Verwaltungsgericht Trier Urteil, 06. Apr. 2018 - 7 K 7497/17.TR

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Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 06. Apr. 2017 - 5 A 611/14

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbare

Referenzen

(1) Begünstigte Investitionen sind:

1.
nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind,
2.
die Anschaffung von Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind, soweit nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind, und
3.
Erhaltungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind,
soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder der Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen,
4.
die Anschaffung neuer Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung und die Herstellung neuer Gebäude,
a)
soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen und
b)
wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass das Gebäude im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch, einem förmlich festgelegten Erhaltungssatzungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs oder in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne des § 7 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht.
Satz 1 Nr. 1 und 2 kann nur angewendet werden, wenn der Anspruchsberechtigte und im Veräußerungsfall der Erwerber für die Herstellungsarbeiten keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein anderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investitionszulage in Anspruch nimmt. Im Fall nachträglicher Herstellungsarbeiten im Sinne von Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie im Fall der Herstellung im Sinne von Satz 1 Nr. 4 kann Satz 1 nur angewendet werden, soweit im Veräußerungsfall der Erwerber für das Gebäude keine Sonderabschreibungen in Anspruch nimmt.

(2) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1998 und

1.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 vor dem 1. Januar 2005,
2.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 vor dem 1. Januar 2002
abschließt. Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die nachträglichen Herstellungsarbeiten oder die Erhaltungsarbeiten beendet worden sind. Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Gebäude angeschafft oder hergestellt worden sind.

(3) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die den Betrag von 2.556 Euro übersteigende Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen der im Kalenderjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen, soweit sie die vor dem 1. Januar 1999 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten, Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen und entstandenen Teilherstellungskosten übersteigen. Zur Bemessungsgrundlage gehören jedoch nicht

1.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 die nachträglichen Herstellungskosten und die Erhaltungsaufwendungen, soweit sie insgesamt in den Jahren 1999 bis 2004 614 Euro je Quadratmeter Wohnfläche übersteigen. Bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1, die der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2001 begonnen hat oder bei denen er das Objekt im Fall der Anschaffung auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2001 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat, gehören die nachträglichen Herstellungskosten und die Erhaltungsaufwendungen nur zur Bemessungsgrundlage, soweit sie insgesamt in den Jahren 2002 bis 2004 50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche überschreiten. In den zuletzt genannten Fällen ist der Betrag von 2.556 Euro nicht zu berücksichtigen. Betreffen nachträgliche Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten mehrere Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sind die nachträglichen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen nach dem Verhältnis der Nutzflächen auf die Gebäudeteile aufzuteilen, soweit eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich ist. Bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der nachträglichen Herstellungskosten die Anschaffungskosten treten, die auf nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 entfallen;
2.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit sie 2.045 Euro je Quadratmeter Wohnfläche des Gebäudes übersteigen.
§ 2 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. In die Bemessungsgrundlage können die im Kalenderjahr geleisteten Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen einbezogen werden. Als Beginn der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(4) Die Investitionszulage beträgt

1.
15 vom Hundert für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 entfällt, und
2.
10 vom Hundert für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 entfällt.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Begünstigte Investitionen sind:

1.
nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind,
2.
die Anschaffung von Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind, soweit nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind, und
3.
Erhaltungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind,
soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder der Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen,
4.
die Anschaffung neuer Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung und die Herstellung neuer Gebäude,
a)
soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen und
b)
wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass das Gebäude im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch, einem förmlich festgelegten Erhaltungssatzungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs oder in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne des § 7 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht.
Satz 1 Nr. 1 und 2 kann nur angewendet werden, wenn der Anspruchsberechtigte und im Veräußerungsfall der Erwerber für die Herstellungsarbeiten keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein anderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investitionszulage in Anspruch nimmt. Im Fall nachträglicher Herstellungsarbeiten im Sinne von Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie im Fall der Herstellung im Sinne von Satz 1 Nr. 4 kann Satz 1 nur angewendet werden, soweit im Veräußerungsfall der Erwerber für das Gebäude keine Sonderabschreibungen in Anspruch nimmt.

(2) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1998 und

1.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 vor dem 1. Januar 2005,
2.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 vor dem 1. Januar 2002
abschließt. Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die nachträglichen Herstellungsarbeiten oder die Erhaltungsarbeiten beendet worden sind. Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Gebäude angeschafft oder hergestellt worden sind.

(3) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die den Betrag von 2.556 Euro übersteigende Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen der im Kalenderjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen, soweit sie die vor dem 1. Januar 1999 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten, Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen und entstandenen Teilherstellungskosten übersteigen. Zur Bemessungsgrundlage gehören jedoch nicht

1.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 die nachträglichen Herstellungskosten und die Erhaltungsaufwendungen, soweit sie insgesamt in den Jahren 1999 bis 2004 614 Euro je Quadratmeter Wohnfläche übersteigen. Bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1, die der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2001 begonnen hat oder bei denen er das Objekt im Fall der Anschaffung auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2001 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat, gehören die nachträglichen Herstellungskosten und die Erhaltungsaufwendungen nur zur Bemessungsgrundlage, soweit sie insgesamt in den Jahren 2002 bis 2004 50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche überschreiten. In den zuletzt genannten Fällen ist der Betrag von 2.556 Euro nicht zu berücksichtigen. Betreffen nachträgliche Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten mehrere Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sind die nachträglichen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen nach dem Verhältnis der Nutzflächen auf die Gebäudeteile aufzuteilen, soweit eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich ist. Bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der nachträglichen Herstellungskosten die Anschaffungskosten treten, die auf nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 entfallen;
2.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit sie 2.045 Euro je Quadratmeter Wohnfläche des Gebäudes übersteigen.
§ 2 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. In die Bemessungsgrundlage können die im Kalenderjahr geleisteten Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen einbezogen werden. Als Beginn der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(4) Die Investitionszulage beträgt

1.
15 vom Hundert für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 entfällt, und
2.
10 vom Hundert für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 entfällt.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Begünstigte Investitionen sind:

1.
nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind,
2.
die Anschaffung von Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind, soweit nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind, und
3.
Erhaltungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind,
soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder der Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen,
4.
die Anschaffung neuer Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung und die Herstellung neuer Gebäude,
a)
soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen und
b)
wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass das Gebäude im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch, einem förmlich festgelegten Erhaltungssatzungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs oder in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne des § 7 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht.
Satz 1 Nr. 1 und 2 kann nur angewendet werden, wenn der Anspruchsberechtigte und im Veräußerungsfall der Erwerber für die Herstellungsarbeiten keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein anderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investitionszulage in Anspruch nimmt. Im Fall nachträglicher Herstellungsarbeiten im Sinne von Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie im Fall der Herstellung im Sinne von Satz 1 Nr. 4 kann Satz 1 nur angewendet werden, soweit im Veräußerungsfall der Erwerber für das Gebäude keine Sonderabschreibungen in Anspruch nimmt.

(2) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1998 und

1.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 vor dem 1. Januar 2005,
2.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 vor dem 1. Januar 2002
abschließt. Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die nachträglichen Herstellungsarbeiten oder die Erhaltungsarbeiten beendet worden sind. Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Gebäude angeschafft oder hergestellt worden sind.

(3) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die den Betrag von 2.556 Euro übersteigende Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen der im Kalenderjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen, soweit sie die vor dem 1. Januar 1999 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten, Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen und entstandenen Teilherstellungskosten übersteigen. Zur Bemessungsgrundlage gehören jedoch nicht

1.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 die nachträglichen Herstellungskosten und die Erhaltungsaufwendungen, soweit sie insgesamt in den Jahren 1999 bis 2004 614 Euro je Quadratmeter Wohnfläche übersteigen. Bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1, die der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2001 begonnen hat oder bei denen er das Objekt im Fall der Anschaffung auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2001 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat, gehören die nachträglichen Herstellungskosten und die Erhaltungsaufwendungen nur zur Bemessungsgrundlage, soweit sie insgesamt in den Jahren 2002 bis 2004 50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche überschreiten. In den zuletzt genannten Fällen ist der Betrag von 2.556 Euro nicht zu berücksichtigen. Betreffen nachträgliche Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten mehrere Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sind die nachträglichen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen nach dem Verhältnis der Nutzflächen auf die Gebäudeteile aufzuteilen, soweit eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich ist. Bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der nachträglichen Herstellungskosten die Anschaffungskosten treten, die auf nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 entfallen;
2.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit sie 2.045 Euro je Quadratmeter Wohnfläche des Gebäudes übersteigen.
§ 2 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. In die Bemessungsgrundlage können die im Kalenderjahr geleisteten Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen einbezogen werden. Als Beginn der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(4) Die Investitionszulage beträgt

1.
15 vom Hundert für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 entfällt, und
2.
10 vom Hundert für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 entfällt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Begünstigte Investitionen sind:

1.
nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind,
2.
die Anschaffung von Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind, soweit nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind, und
3.
Erhaltungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind,
soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder der Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen,
4.
die Anschaffung neuer Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung und die Herstellung neuer Gebäude,
a)
soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen und
b)
wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass das Gebäude im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch, einem förmlich festgelegten Erhaltungssatzungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs oder in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne des § 7 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht.
Satz 1 Nr. 1 und 2 kann nur angewendet werden, wenn der Anspruchsberechtigte und im Veräußerungsfall der Erwerber für die Herstellungsarbeiten keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein anderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investitionszulage in Anspruch nimmt. Im Fall nachträglicher Herstellungsarbeiten im Sinne von Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie im Fall der Herstellung im Sinne von Satz 1 Nr. 4 kann Satz 1 nur angewendet werden, soweit im Veräußerungsfall der Erwerber für das Gebäude keine Sonderabschreibungen in Anspruch nimmt.

(2) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1998 und

1.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 vor dem 1. Januar 2005,
2.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 vor dem 1. Januar 2002
abschließt. Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die nachträglichen Herstellungsarbeiten oder die Erhaltungsarbeiten beendet worden sind. Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Gebäude angeschafft oder hergestellt worden sind.

(3) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die den Betrag von 2.556 Euro übersteigende Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen der im Kalenderjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen, soweit sie die vor dem 1. Januar 1999 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten, Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen und entstandenen Teilherstellungskosten übersteigen. Zur Bemessungsgrundlage gehören jedoch nicht

1.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 die nachträglichen Herstellungskosten und die Erhaltungsaufwendungen, soweit sie insgesamt in den Jahren 1999 bis 2004 614 Euro je Quadratmeter Wohnfläche übersteigen. Bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1, die der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2001 begonnen hat oder bei denen er das Objekt im Fall der Anschaffung auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2001 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat, gehören die nachträglichen Herstellungskosten und die Erhaltungsaufwendungen nur zur Bemessungsgrundlage, soweit sie insgesamt in den Jahren 2002 bis 2004 50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche überschreiten. In den zuletzt genannten Fällen ist der Betrag von 2.556 Euro nicht zu berücksichtigen. Betreffen nachträgliche Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten mehrere Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sind die nachträglichen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen nach dem Verhältnis der Nutzflächen auf die Gebäudeteile aufzuteilen, soweit eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich ist. Bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der nachträglichen Herstellungskosten die Anschaffungskosten treten, die auf nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 entfallen;
2.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit sie 2.045 Euro je Quadratmeter Wohnfläche des Gebäudes übersteigen.
§ 2 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. In die Bemessungsgrundlage können die im Kalenderjahr geleisteten Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen einbezogen werden. Als Beginn der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(4) Die Investitionszulage beträgt

1.
15 vom Hundert für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 entfällt, und
2.
10 vom Hundert für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 entfällt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Begünstigte Investitionen sind:

1.
nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind,
2.
die Anschaffung von Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind, soweit nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind, und
3.
Erhaltungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind,
soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder der Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen,
4.
die Anschaffung neuer Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung und die Herstellung neuer Gebäude,
a)
soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen und
b)
wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass das Gebäude im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch, einem förmlich festgelegten Erhaltungssatzungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs oder in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne des § 7 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht.
Satz 1 Nr. 1 und 2 kann nur angewendet werden, wenn der Anspruchsberechtigte und im Veräußerungsfall der Erwerber für die Herstellungsarbeiten keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein anderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investitionszulage in Anspruch nimmt. Im Fall nachträglicher Herstellungsarbeiten im Sinne von Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie im Fall der Herstellung im Sinne von Satz 1 Nr. 4 kann Satz 1 nur angewendet werden, soweit im Veräußerungsfall der Erwerber für das Gebäude keine Sonderabschreibungen in Anspruch nimmt.

(2) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1998 und

1.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 vor dem 1. Januar 2005,
2.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 vor dem 1. Januar 2002
abschließt. Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die nachträglichen Herstellungsarbeiten oder die Erhaltungsarbeiten beendet worden sind. Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Gebäude angeschafft oder hergestellt worden sind.

(3) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die den Betrag von 2.556 Euro übersteigende Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen der im Kalenderjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen, soweit sie die vor dem 1. Januar 1999 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten, Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen und entstandenen Teilherstellungskosten übersteigen. Zur Bemessungsgrundlage gehören jedoch nicht

1.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 die nachträglichen Herstellungskosten und die Erhaltungsaufwendungen, soweit sie insgesamt in den Jahren 1999 bis 2004 614 Euro je Quadratmeter Wohnfläche übersteigen. Bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1, die der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2001 begonnen hat oder bei denen er das Objekt im Fall der Anschaffung auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2001 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat, gehören die nachträglichen Herstellungskosten und die Erhaltungsaufwendungen nur zur Bemessungsgrundlage, soweit sie insgesamt in den Jahren 2002 bis 2004 50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche überschreiten. In den zuletzt genannten Fällen ist der Betrag von 2.556 Euro nicht zu berücksichtigen. Betreffen nachträgliche Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten mehrere Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sind die nachträglichen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen nach dem Verhältnis der Nutzflächen auf die Gebäudeteile aufzuteilen, soweit eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich ist. Bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der nachträglichen Herstellungskosten die Anschaffungskosten treten, die auf nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 entfallen;
2.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit sie 2.045 Euro je Quadratmeter Wohnfläche des Gebäudes übersteigen.
§ 2 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. In die Bemessungsgrundlage können die im Kalenderjahr geleisteten Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen einbezogen werden. Als Beginn der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(4) Die Investitionszulage beträgt

1.
15 vom Hundert für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 entfällt, und
2.
10 vom Hundert für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 entfällt.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Begünstigte Investitionen sind:

1.
nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind,
2.
die Anschaffung von Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind, soweit nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind, und
3.
Erhaltungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind,
soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder der Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen,
4.
die Anschaffung neuer Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung und die Herstellung neuer Gebäude,
a)
soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen und
b)
wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass das Gebäude im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch, einem förmlich festgelegten Erhaltungssatzungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs oder in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne des § 7 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht.
Satz 1 Nr. 1 und 2 kann nur angewendet werden, wenn der Anspruchsberechtigte und im Veräußerungsfall der Erwerber für die Herstellungsarbeiten keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein anderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investitionszulage in Anspruch nimmt. Im Fall nachträglicher Herstellungsarbeiten im Sinne von Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie im Fall der Herstellung im Sinne von Satz 1 Nr. 4 kann Satz 1 nur angewendet werden, soweit im Veräußerungsfall der Erwerber für das Gebäude keine Sonderabschreibungen in Anspruch nimmt.

(2) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1998 und

1.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 vor dem 1. Januar 2005,
2.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 vor dem 1. Januar 2002
abschließt. Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die nachträglichen Herstellungsarbeiten oder die Erhaltungsarbeiten beendet worden sind. Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Gebäude angeschafft oder hergestellt worden sind.

(3) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die den Betrag von 2.556 Euro übersteigende Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen der im Kalenderjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen, soweit sie die vor dem 1. Januar 1999 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten, Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen und entstandenen Teilherstellungskosten übersteigen. Zur Bemessungsgrundlage gehören jedoch nicht

1.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 die nachträglichen Herstellungskosten und die Erhaltungsaufwendungen, soweit sie insgesamt in den Jahren 1999 bis 2004 614 Euro je Quadratmeter Wohnfläche übersteigen. Bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1, die der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2001 begonnen hat oder bei denen er das Objekt im Fall der Anschaffung auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2001 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat, gehören die nachträglichen Herstellungskosten und die Erhaltungsaufwendungen nur zur Bemessungsgrundlage, soweit sie insgesamt in den Jahren 2002 bis 2004 50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche überschreiten. In den zuletzt genannten Fällen ist der Betrag von 2.556 Euro nicht zu berücksichtigen. Betreffen nachträgliche Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten mehrere Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sind die nachträglichen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen nach dem Verhältnis der Nutzflächen auf die Gebäudeteile aufzuteilen, soweit eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich ist. Bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der nachträglichen Herstellungskosten die Anschaffungskosten treten, die auf nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 entfallen;
2.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit sie 2.045 Euro je Quadratmeter Wohnfläche des Gebäudes übersteigen.
§ 2 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. In die Bemessungsgrundlage können die im Kalenderjahr geleisteten Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen einbezogen werden. Als Beginn der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(4) Die Investitionszulage beträgt

1.
15 vom Hundert für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 entfällt, und
2.
10 vom Hundert für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 entfällt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der Bescheid oder der Teilbescheid kann in vollem Umfang oder hinsichtlich bestimmter Teile unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Änderung oder der Rücknahme erlassen werden, wenn der Antragsteller an der alsbaldigen Erteilung eines solchen Bescheids ein berechtigtes Interesse hat. Voraussetzung ist, daß der Bescheid über die Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz ebenfalls unter Vorbehalt ergangen ist oder eine Berechnung der genauen Höhe des Anspruchs, insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften des § 245 Nr. 3, des § 249 oder des § 266 noch nicht möglich ist und daher der Bescheid ohne Vorbehalt noch nicht erlassen werden kann. Aus dem Bescheid müssen sich Inhalt und Ausmaß des Vorbehalts ergeben. Ist die Ungewißheit beseitigt, ist dem Antragsteller insoweit ein abschließender Bescheid zu erteilen.

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes und die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts, nach denen Bescheide ohne ausdrücklichen Vorbehalt geändert, zurückgenommen oder sonst aufgehoben werden können.

Tenor

Die Bescheide des Landratsamtes S. vom 17. April 1997, soweit diese den Bescheid des Landratsamtes S. vom 16. Februar 1996 aufheben und einen Betrag von 2.784 DM zurückfordern, und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 18. Juli 2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum vom 1.1.1996 bis zum 30.6.1996 sowie gegen die Rückforderung der bewilligten Leistungen.
Mit beim Bürgermeisteramt M. gestellten Antrag, der beim Landratsamt S. am 21.11.1995 einging, beantragte die verheiratete Klägerin, deren Tochter E. am ....1995 geboren wurde, Wohngeld. In dem Antrag wird hinsichtlich des Bruttoeinkommens der Klägerin auf eine Anlage verwiesen und hinsichtlich des Bruttoeinkommens des Ehemannes der Klägerin angegeben, dass Erziehungsgeld beantragt sei. Die Klägerin verneinte die Frage, ob sich in den nächsten 12 Monaten ihre Einnahmen oder die einer zu ihrem Haushalt gehörenden Personen um mehr als 10 % verringern oder erhöhen werden. In dem von der Klägerin unterzeichneten Wohngeldantrag ist weiter ausgeführt, dass dem Unterzeichner bekannt sei, dass er gesetzlich verpflichtet sei, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung maßgeblich seien, unverzüglich mitzuteilen. Dies gelte insbesondere für Einnahmeerhöhungen von mehr als 15 Prozent. Zu Unrecht empfangenes Wohngeld sei zurückzuzahlen, wenn der Unterzeichner die ungerechtfertigte Gewährung zu vertreten habe. In der mit dem Wohngeldantrag unter anderem vorgelegten Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers der Klägerin vom 13.9.1995 wird ausgeführt, dass die Klägerin ab dem 25.9.1995 in Mutterschutz und ein eventuell anschließender Erziehungsurlaub noch nicht geklärt sei. Ferner waren dem Antrag unter anderem Bescheinigungen des Arbeitsamtes B. über den Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe des Ehemanns der Klägerin beigefügt. Mit Schreiben des Landratsamtes S. vom 13.12.1995 wurde die Klägerin gebeten, einen Nachweis über die Höhe ihres Mutterschaftsgeldes gültig für die Zeit ab dem 1.11.1996 vorzulegen. Ferner wurde unter anderem um Vorlage von Nachweisen gebeten, falls die Klägerin noch andere Einkünfte habe. Mit Schreiben vom 9.1.1996, beim Landratsamt S. am 11.1.1996 eingegangen, legte die Klägerin einen an deren Ehemann adressierten Bescheid der Landeskreditbank Baden-Württemberg (LAKRA) vom 14.12.1995 über den Bezug von Erziehungsgeld sowie eine Bescheinigung der B. E. vom 14.11.1995 über den Bezug von Mutterschaftsgeld bis zum 31.12.1995 vor.
Mit Bescheiden vom 18.1.1996 wurde der Klägerin für den Monat November 1995 Wohngeld in Höhe von 274 DM und für den Monat Dezember 1995 Wohngeld in Höhe von 256 DM gewährt. Mit weiterem Bescheid vom 16.2.1996 bewilligte das Landratsamt S. der Klägerin Wohngeld in Höhe von 464 DM monatlich für die Zeit vom 1.1.1996 bis zum 30.6.1996. In dem zuletzt genannten Bescheid wurde bei der Berechnung der anrechenbaren Einkünfte lediglich die Arbeitslosenhilfe des Ehemanns der Klägerin zu Grunde gelegt. In den Bescheiden wird ebenfalls auf die bereits im Wohngeldantrag genannten Mitteilungspflichten und auf die Rückzahlungspflicht hingewiesen, wenn der Empfänger die ungerechtfertigte Gewährung von Wohngeld zu vertreten habe.
Anlässlich eines Weitergewährungsantrages legte die Klägerin eine Verdienstbescheinigung ihres Arbeitgebers vom 29.5.2006 vor, aus der sich ergibt, dass die Klägerin lediglich bis Dezember 1995 in Mutterschutz war und seit Januar 1996 ein volles Arbeitsgehalt in Höhe von über 4.100 DM brutto monatlich bezog.
Mit Schreiben vom 19.9.1996 gab das Landratsamt S. der Klägerin Gelegenheit, zum Sachverhalt und zur Rücknahme der Wohngeldbescheide Stellung zu nehmen. Bei einer persönlichen Vorsprache gab die Klägerin an, dass die ihrem Ehemann bewilligte Arbeitslosenhilfe zum 5.11.1995 eingestellt worden sei. Ihr sei nicht klar gewesen, dass von Seiten der Behörde von falschen Einkünften ausgegangen worden sei.
Mit Bescheiden vom 17.4.1997 hob das Landratsamt S. den Wohngeldbescheid vom 16.2.1996 auf (lfd. Nr. 1), stellte die Wohngeldzahlung ein und forderte die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 2.784 DM (lfd. Nr. 2).
Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 2.5.1997 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Sie habe richtige Angaben gemacht und deswegen die Unrichtigkeit des Bescheides vom 16.2.1996 nicht zu vertreten. Hinsichtlich der Rückforderung bestünden Bedenken im Hinblick auf § 48 Abs. 4 LVwVfG. Der Bevollmächtigte der Klägerin legte mit Schriftsatz vom 24.4.2003 dem Landratsamt S. einen Aktenvermerk über ein Gespräch mit der Klägerin vor, in dem diese unter anderem angibt: Sie könne sich noch genau erinnern, dass sie hochschwanger im September/Oktober 1995 bei der Wohngeldstelle des Landratsamtes vorgesprochen habe, um sich nach den Voraussetzungen für Wohngeld zu erkundigen. Die damals verlangten Unterlagen habe sie der Sachbearbeiterin gebracht. Sie habe unter anderem ihre Verdienstbescheinigungen sowie den Bescheid der LAKRA vom 14.12.1995 an ihren Ehemann hinsichtlich des Erziehungsgeldes vorgelegt. Sie habe der Sachbearbeiterin auch deutlich gesagt, dass sie nach dem Mutterschutz wieder arbeiten werde. Bei einer Vorsprache im Juni 1996 habe die Sachbearbeiterin eingeräumt, dass sie bei der Überprüfung der Unterlagen übersehen habe, dass der Bewilligungsbescheid der LAKRA ihren Ehemann betroffen habe. Sie sei irrtümlich davon ausgegangen, dass sie die Bezieherin des Erziehungsgeldes sei und nicht mehr zur Arbeit gehe. Der Bevollmächtigte der Klägerin war deswegen der Ansicht, dass die Klägerin Vertrauensschutz genieße. Sie habe keine unrichtigen Angaben gemacht. Der Wohngeldstelle sei vielmehr von Anfang an klar gewesen, dass ab Januar 1996 wieder mit höheren Einkünften zu rechnen gewesen sei. Außerdem sei Verjährung bzw. Verwirkung des Anspruchs eingetreten. Die wirtschaftliche Lage der Klägerin sei beengt. Der Ehemann sei nicht berufstätig.
Auf dieses Schreiben teilte das Landratsamt der Klägerin mit Schreiben vom 28.3.2003 unter anderem mit: Zwar möge es zutreffen, dass sich die Klägerin vor der Geburt vorab bei der Wohngeldstelle erkundigt habe, doch sei der Antrag am 20.11.1995 beim Rathaus eingereicht worden. Fehlende Unterlagen seien von Seiten des Landratsamtes mit Schreiben vom 13.12.1995 angefordert worden, unter anderem sei die Klägerin nach sonstigen Einkünften gefragt worden. Die fehlenden Unterlagen seien am 16.1.1996 per Post bei der Wohngeldstelle ohne Angaben über weitere Einkünfte bzw. ohne jegliche Hinweise bezüglich einer Weiterbeschäftigung eingegangen.
Das Landratsamt S. legte den Widerspruch der Klägerin mit Schreiben vom 13.6.2006 dem Regierungspräsidium T. vor.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.7.2006 wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Rechtsgrundlage für den Widerruf des Wohngeldbescheides sei § 45 SGB X. Dessen Voraussetzungen seien erfüllt. Der Bescheid vom 16.2.1996 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides wieder Arbeitseinkommen bezogen, dies aber nicht der Wohngeldstelle angegeben habe. Das Landratsamt habe den Bescheid auch zu Recht rückwirkend aufgehoben. Hiervon könne nur in atypischen Fällen abgesehen werden. Im Wohngeldantrag sowie im Wohngeldbescheid sei aber ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Verpflichtung bestehe, Einkommenserhöhungen unverzüglich mitzuteilen, wenn diese mehr als 15 % ausmachen würden. Dies habe die Klägerin pflichtwidrig unterlassen. Aus dem Wohngeldbescheid habe ohne Weiteres ersehen werden können, dass als Einkommen lediglich die Arbeitslosenhilfe des Ehemannes berücksichtigt worden sei. Nachdem das tatsächlich erzielte Einkommen in diesem Zeitraum etwa dreimal so hoch gewesen sei, habe es sich der Klägerin geradezu aufdrängen müssen, dass ihr Wohngeldanspruch zumindest in der bewilligten Höhe nicht bestanden habe. Es komme hinzu, dass die Klägerin mit Schreiben vom 13.12.1995 nochmals um Vorlage von Nachweisen bezüglich weiterer Einkünfte gebeten worden sei. Auch hierauf habe sie keine entsprechende Mitteilung gemacht. Auch wenn die Klägerin vor der Antragstellung bei der Wohngeldstelle vorgesprochen habe, könne damit kein Vertrauenstatbestand begründet werden. Hätte die Klägerin bei der Wohngeldstelle angegeben, dass sie ab Januar 1996 wieder arbeite, wäre dies von der Wohngeldstelle berücksichtigt worden. Die Klägerin wäre mit Sicherheit aufgefordert worden, sobald als möglich einen entsprechenden Gehaltsnachweis vorzulegen. Im Hinblick auf die eindeutigen Hinweise sowohl im Wohngeldantrag wie auch im Wohngeldbescheid sei das Verhalten der Klägerin als zumindest grob fahrlässig zu beurteilen. Bei pflichtgemäßer Ermessensausübung sei daher eine Rückforderung des zu Unrecht gewährten Wohngeldes geboten. Das öffentliche Interesse an einer Rücknahme des Wohngeldbescheides und die damit verbundene Rückforderung des zu Unrecht gewährten Wohngeldes überwiege das Interesse der Klägerin, die Leistungen behalten zu dürfen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Klägerin eine Rückerstattung des zu Unrecht gewährten Wohngeldes unzumutbar sei. Es werde darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls Ratenzahlungen eingeräumt werden könnten.
11 
Die Klägerin hat am 19.8.2006 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt: Ihr werde zu Unrecht vorgeworfen, dass sie ihre Arbeitseinkünfte habe verheimlichen wollen. Aus den vorgelegten Unterlagen sei eindeutig erkennbar gewesen, dass sie weitere Einkünfte gehabt habe. Wenn sie Leistungen habe erschleichen wollen, hätte sie auf einen Weiterbewilligungsantrag verzichtet. Nachdem mittlerweile zwischen Antragstellung und Bewilligung des Wohngeldes nahezu 10 Jahre vergangen seien, könne sie sich nicht mehr an alle Details erinnern. Damals habe sie sich durch Umzug und der Doppelbelastung von Haushalt und Kindererziehung in einer schwierigen Lebenssituation befunden. Sie sei sich allerdings sicher, dass sie bei mehreren Vorsprachen entweder in M. oder beim Landratsamt klare Angaben zu ihren Einkünften gemacht habe. Zudem habe sie nach so langer Zeit nicht mehr mit einem Rückforderungsbescheid rechnen müssen. Dem Beklagten müsse ein erhebliches Mitverschulden angelastet werden.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
die Bescheide des Landratsamtes S. vom 17.4.1997, soweit diese den Bescheid des Landratsamtes S. vom 16.2.1996 aufheben und einen Betrag von 2.784 DM zurückfordern, und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 18.7.2006 aufzuheben.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Im Formular des Wohngeldantrages (Punkt 21) werde gefragt, ob sich die Einnahmen der Klägerin in den nächsten 12 Monaten um mehr als 10 % verringern oder erhöhen würden. Dies sei von der Klägerin im Antrag vom 20.11.1995 verneint worden. Auf die mit Schreiben vom 13.12.1995 nachgeforderten Belege habe sie mit Schreiben vom 16.1.1996 die Einkünfte, die sie weiterhin vom Arbeitgeber bezogen habe, nicht erwähnt. Zwar habe auf Grund der Vorlage des Erziehungsgeldbescheides für den Ehemann der Klägerin die Vermutung nahe gelegen, dass die Klägerin wieder arbeite. Die damalige Sachbearbeiterin habe übersehen, dass dieser Bescheid nicht an die Klägerin, sondern deren Ehemann adressiert gewesen sei und dieses Versäumnis eingeräumt. Deswegen sei das Wohngeld auch nicht schon ab Beginn der Gewährung (November 1995) zurückgefordert worden. Für November und Dezember sei der Klägerin mithin Vertrauensschutz gewährt worden, da sie den Bezug des Erziehungsgeldes des Mannes mitgeteilt habe. Es habe jedoch nicht auf eine Nachberechnung ab Januar 1996 verzichtet werden können, da sich das Einkommen um mehr als 15 % des im Bescheid genannten Gesamtbruttoeinkommens erhöht habe. Auf Grund des offenen Widerspruchsverfahrens habe auch keine Verjährung eintreten können. Eine Bereicherungsabsicht werde der Klägerin nicht unterstellt.
17 
Der Kammer liegen die Wohngeldakte des Landratsamtes S. und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums T. vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide des Landratsamtes S. vom 17.4.1997, soweit diese den Bescheid des Landratsamtes S. vom 16.2.1996 aufheben und einen Betrag von 2.784 DM zurückfordern, und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 18.7.2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten  (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Dies gilt zunächst, soweit das Landratsamt S. die Aufhebung des Bescheides vom 16.2.1996 verfügt hat.
20 
Die im Bescheid des Landratsamtes S. vom 17.4.1997 (Lfd. Nr. 1) herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 1 SGB X trägt die Aufhebung des bewilligenden Wohngeldbescheides nicht. Denn sie setzt voraus, dass sich die Verhältnisse nach Erlass des bewilligenden Bescheides wesentlich geändert haben (vgl. Wannagat, SGB X, § 48 RdNr. 21). Dies ist hier aber nicht der Fall, da die Klägerin bereits ab dem 1.1.1996 wieder berufstätig war und das seit diesem Zeitpunkt von der Klägerin bezogene Arbeitsentgelt im Bescheid vom 16.2.1996 nicht berücksichtigt wurde.
21 
Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes S. vom 16.2.1996 ist vielmehr, wovon auch das Regierungspräsidium T. im Widerspruchsbescheid vom 18.7.2006 ausgegangen ist, § 45 Abs. 1 SGB X. Danach darf ein bestandskräftiger, rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakt ganz oder teilweise für die Zukunft oder für die Vergangenheit unter den einschränkenden Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 dieser Bestimmung zurückgenommen werden. Zwar sind die Voraussetzungen dieser Rücknahmevorschrift erfüllt, doch hat der Beklagte nicht fehlerfrei von der dann ihm eröffneten Ermessensermächtigung Gebrauch gemacht.
22 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X liegen vor. Das Wohngeld als rechtlich erheblicher Vorteil wurde der Klägerin rechtswidrig gewährt, weil - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausführte - schon im Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. § 11 WoGG) im November 1995 bekannt war, dass sie nach dem Ende der Mutterschutzfrist ab dem 1.1.1996 wieder ihrer Beschäftigung nachgehen werde und ihr bei Berücksichtigung des aus dieser Beschäftigung erzielten Einkommens kein Wohngeld zugestanden hätte (vgl. die Berechnung im Bescheid des Landratsamtes S. vom 17.4.1997 (lfd. Nr. 1) auf Blatt 36 der Akte des Landratsamtes S., die zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht).
23 
Des Weiteren ist die Rücknahme nicht durch § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ausgeschlossen. Denn die Klägerin kann gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X keinen Vertrauensschutz geltend machen. Nach dieser Vorschrift kann sich der Begünstigte, der erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, nicht auf Vertrauen berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstige vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, wobei grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Die Klägerin hat hier in wesentlicher Beziehung unrichtige oder jedenfalls unvollständige Angaben gemacht. Denn schon bei Antragstellung war ihr bekannt, dass sie nach Ablauf der Mutterschutzfrist wieder ihrer alter Beschäftigung nachgehen wird und hieraus ein Arbeitseinkommen bezieht. Auch auf Nachfrage des Landratsamtes im Schreiben vom 13.12.1995, mit der die Klägerin unter anderem aufgefordert wurde, bis zum 15.1.1996 Nachweise vorzulegen, wenn sie noch über andere Einkünfte verfügt, hat die Klägerin auf die Fortsetzung ihrer beruflichen Tätigkeit und die hieraus erzielten Einkünfte ab dem 1.1.1996 nicht hingewiesen und keine entsprechenden Arbeits- bzw. Verdienstbescheinigungen vorgelegt. Hierbei hat die Klägerin auch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem besonders schweren Maß verletzt. Denn jedenfalls nach der Anfrage des Landratsamtes vom 13.12.1995 lag es auf der Hand, dass Angaben zu der neuen Tätigkeit verlangt wurden und gemacht werden mussten. Ein solches Erfordernis ergab sich für die Klägerin im Übrigen offenkundig auch aus dem Vordruck in dem von ihr unterschriebenen Wohngeldantrag, in dem sie auf die gesetzliche Verpflichtung zur Mitteilung von wesentlichen Erhöhungen des Einkommens hingewiesen wurde.
24 
Allerdings ist die Entscheidung über die Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligung von Wohngeld ab dem 1.1.1996 nicht in pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens ergangen. Bei der Ermessenskontrolle prüft das Gericht nicht, ob die Behörde eine zweckmäßige Entscheidung getroffen hat, sondern nur, ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO). Das war hier nicht der Fall.
25 
Der Bescheid des Landratsamtes S. vom 17.4.1997 lässt eine Ermessensausübung nicht erkennen. Im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 18.7.2006 ist lediglich ausgeführt, dass das bei pflichtgemäßer Ermessensausübung eine Rückforderung des zu Unrecht gewährten Wohngeldes geboten sei. Das öffentliche Interesse an einer Rücknahme des Wohngeldbescheides und die damit verbundene Rückforderung des zu Unrecht gewährten Wohngeldes überwiege das Interesse der Klägerin, die Leistungen behalten zu dürfen. Damit ist das Ermessen aber nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden.
26 
Der Beklagte kann sich insbesondere nicht darauf berufen, das Ermessen sei nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens ordnungsgemäß ausgeübt worden (zur Anwendung dieses Grundsatz auf § 45 SGB X vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.2.1986 - 8 A 2001/84 -, ZFSH/SGB 1987, 155; VG Sigmaringen, Urteil vom 8.3.2001 - 6 K 2339/99 -). Denn nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 31.7.1990 - 6 S 2062/98 - und Urteil vom 11.10.1993 - 7 S 1923/92 -) steht die Entscheidung über die Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach § 45 SGB X selbst dann noch im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, wenn die gesetzlichen Rücknahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2/3 und Abs. 4 SGB X erfüllt sind bzw. wenn bei der zunächst im Rechtsbereich zu treffenden Abwägung von öffentlichem und privatem Interesse dem Begünstigten Vertrauensschutz zu versagen wäre. Die Ermessenserwägungen der Behörde müssen vielmehr in der Begründung des Aufhebungsbescheides zum Ausdruck kommen. Darlegungen zu den rechtlichen Voraussetzungen der Rücknahme reichen hierfür grundsätzlich ebenso wenig aus wie eine Bezugnahme nur auf das öffentliche Interesse an der Rücknahme ohne Würdigung der in die Ermessensausübung einzustellenden Interessen des Betroffenen. Hier bietet der Sachverhalt durchaus Gesichtspunkte, die in die Ermessensausübung zu Gunsten der Klägerin hätten eingestellt werden müssen.
27 
So fällt zunächst ins Auge, dass das Landratsamt S. ein erhebliches Mitverschulden bei der Bewilligung des zu Unrecht geleisteten Wohngeldes traf. Denn es ist der Frage, ob die Klägerin nach Ablauf der Mutterschutzfristen wieder arbeitet und damit ein wohngeldrelevantes Einkommen bezieht, nicht weiter nachgegangen. Die Behörde hätte aber auf Grund des Schreibens der Krankenkasse der Klägerin vom 14.11.1995 wissen müssen, dass die Mutterschutzfrist zum 31.12.1995 abläuft. Insoweit hätte sie nachfragen und eine ausdrückliche Erklärung von der Klägerin verlangen müssen, ob sie sich nach Beendigung des Mutterschutzes in einem anschließenden Erziehungsurlaub befinden oder wieder arbeiten wird. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Hinweis des Arbeitgebers der Klägerin in der Verdienstbescheinigung vom 13.9.1995, in der ausgeführt wird, dass die Frage, ob die Klägerin im Anschluss an den Mutterschutz Erziehungsurlaub beanspruchen wird, noch nicht geklärt sei. Die behördliche Klärung der Frage, ob die Klägerin nach Ablauf des Mutterschutzes wieder erwerbstätig ist, lag auch deswegen nahe, weil der Behörde der an den Ehemann der Klägerin adressierte Bescheid der LAKRA vom 14.12.1995 über die Bewilligung von Bundeserziehungsgeld für das erste Lebensjahr der Tochter der Klägerin vorlag. Das Erziehungsgeld wird nämlich nur dann gewährt, wenn keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BErzGG), wobei der Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe einer vollen Erwerbstätigkeit gleichsteht (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BErzGG). Da der Ehemann der Klägerin das Erziehungsgeld für die gemeinsame Tochter bezog, bedeutete dies, dass er kein Arbeitslosengeld bzw. keine Arbeitslosenhilfe mehr erhielt. Nach den dem Landratsamt S. lediglich vorliegenden Unterlagen hätte die Familie der Klägerin dann allein von dem den Ehemann der Klägerin bewilligten Erziehungsgeld und dem Kindergeld den Lebensunterhalt bestreiten müssen. Auch insoweit hätte sich für die Wohngeldstelle eine Nachfrage bei der Klägerin aufdrängen müssen, ob sie nach dem Ende der Mutterschutzfrist wieder ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht. Stattdessen ging die zuständige Sachbearbeiterin des Landratsamtes - wie von ihr nochmals in der mündlichen Verhandlung eingeräumt wurde - versehentlich davon aus, dass die Klägerin selbst das Bundeserziehungsgeld für ihre Tochter bezog und legte bei der Einkommensermittlung - wie aus der Anlage zum Bescheid über Wohngeld vom 16.2.1996 ersichtlich - unzutreffend für die Klägerin („2. Familienmitglied“) den Bezug von Bundeserziehungsgeld und für den Ehemann der Klägerin („1. Familienmitglied“) den Bezug von Arbeitslosenhilfe zu Grunde. Auf Grund dieser unzutreffenden Einkommensermittlung und der unterlassenen Aufklärung, ob die Klägerin nach dem Ablauf der Mutterschutzfrist wieder ein Erwerbseinkommen erzielt, trifft die Behörde ein erhebliches Mitverschulden daran, dass der Klägerin mit Bescheid vom 16.2.1996 zu Unrecht Wohngeld bewilligt wurde.
28 
Ein solches Mitverschulden ist bei der Entscheidung über die Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligung von Wohngeld ab dem 1.1.1996 zu berücksichtigen. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, er habe ein eigenes Mitverschulden schon insoweit in Rechnung gestellt, als von einer Aufhebung der für die Monate November und Dezember 1995 bewilligenden Wohngeldbescheide abgesehen worden sei, ist dies unerheblich, da sich die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin nach dem Ablauf der Mutterschutzfrist wieder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, in diesen beiden Monaten nicht ausgewirkt hat. Denn die Klägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt noch im Mutterschutz.
29 
Das behördliche Mitverschulden ist auch bei der Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Entscheidung, ob ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X aufgehoben wird, zu berücksichtigen (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.1.1990 - 16 A 2836/88 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 30.10.2001 - 6 K 1794/00 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31.5.2001 - 2 K 2381/99 -, info also 2002, 75; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.10.1993 - 7 S 1923/92 -: eine nicht ganz auszuschließende Mitverursachung der beklagten Behörde ist ein Gesichtspunkt, der für eine Ermessensausübung zu Gunsten des Klägers sprechen kann; anderer Ansicht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.8.1994 - 24 A 646/92 -). Es ist insbesondere nicht deswegen außer Acht zu lassen, weil der Klägerin kein Vertrauensschutz zugesprochen werden kann. Denn nach den obigen Ausführungen hat die Prüfung des Vertrauensschutzes als tatbestandliche Voraussetzung für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes zwar Vorrang vor den allgemeinen Ermessenserwägungen im Sinne des § 45 SGB X, weil § 45 Abs. 2 SGB X die hierfür erforderlichen Wertungen vorgibt. Liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1, 2 oder 3 SGB X vor, bedeutet dies, dass die Behörde Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht mehr zu Gunsten des Hilfeempfängers berücksichtigen braucht. Dies hat aber andererseits nicht zur Folge, dass andere, vom § 45 Abs. 2 SGB X nicht erfasste Gesichtspunkte nicht in die Ermessensausübung einzustellen sind. Kann sich der Begünstigte eines rechtswidrigen Verwaltungsakt auf Vertrauensschutz dann nicht berufen, wenn ihn Vorsatz oder (grobe) Fahrlässigkeit trifft, muss die Behörde jedenfalls bei der Ausübung des ihr eröffneten Ermessens hinsichtlich der Entscheidung über die Aufhebung des Bescheides ein eigenes Mitverschulden ebenfalls in Rechnung stellen. Ob und wie die Behörde ein solches Mitverschulden gewichtet, bleibt ihrer Ermessensentscheidung überlassen, die dann ihrerseits wieder im Rahmen des § 114 VwGO gerichtlich überprüfbar ist.
30 
Weiterhin hätte bei der Ermessensentscheidung der Widerspruchsbehörde berücksichtigt werden müssen, dass das Landratsamt S. den Widerspruch der Klägerin vom 2.5.1997 gegen die Bescheide vom 17.4.1997, die mangels Ermessensausübung offensichtlich rechtswidrig waren, erst mit Schreiben vom 13.7.2006 und damit erst nach über neun Jahren dem Regierungspräsidium T. vorgelegt hat. Insofern hätte es näherer Darlegungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. bedurft, warum auch nach einem solchen Zeitablauf ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass das öffentliche Interesse an der Rücknahme des Wohngeldbescheides und die damit verbundene Rückforderung des zu Unrecht gewährten Wohngeldes das Interesse der Klägerin, die Leistungen behalten zu dürfen, überwiegt. Denn auf Grund der mit einem ordnungsgemäßen Behördenhandeln unvereinbar späten Vorlage des Widerspruchs an die zuständige Widerspruchsbehörde konnte sich der Klägerin der Eindruck aufdrängen, dass auch von Seiten des Landratsamtes ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer (bestandskräftigen) Rücknahme der rechtswidrigen Wohngeldbewilligung nicht (mehr) gesehen wurde.
31 
Die mit weiterem Bescheid vom 17.4.1997 (lfd. Nr. 2) verfügte Rückforderung in Höhe von 2.784 DM ist rechtswidrig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass - wie ausgeführt - die Rücknahme des Bescheides vom 16.2.1996 rechtswidrig ist. Damit kann das Erstattungsverlangen nicht auf § 50 Abs. 1 SGB X gestützt werden.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
33 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob ein behördliches Mitverschulden bei der der Behörde obliegenden Ermessensentscheidung nach § 45 SGB X zu berücksichtigen ist, zugelassen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
18 
Die zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide des Landratsamtes S. vom 17.4.1997, soweit diese den Bescheid des Landratsamtes S. vom 16.2.1996 aufheben und einen Betrag von 2.784 DM zurückfordern, und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 18.7.2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten  (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Dies gilt zunächst, soweit das Landratsamt S. die Aufhebung des Bescheides vom 16.2.1996 verfügt hat.
20 
Die im Bescheid des Landratsamtes S. vom 17.4.1997 (Lfd. Nr. 1) herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 1 SGB X trägt die Aufhebung des bewilligenden Wohngeldbescheides nicht. Denn sie setzt voraus, dass sich die Verhältnisse nach Erlass des bewilligenden Bescheides wesentlich geändert haben (vgl. Wannagat, SGB X, § 48 RdNr. 21). Dies ist hier aber nicht der Fall, da die Klägerin bereits ab dem 1.1.1996 wieder berufstätig war und das seit diesem Zeitpunkt von der Klägerin bezogene Arbeitsentgelt im Bescheid vom 16.2.1996 nicht berücksichtigt wurde.
21 
Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes S. vom 16.2.1996 ist vielmehr, wovon auch das Regierungspräsidium T. im Widerspruchsbescheid vom 18.7.2006 ausgegangen ist, § 45 Abs. 1 SGB X. Danach darf ein bestandskräftiger, rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakt ganz oder teilweise für die Zukunft oder für die Vergangenheit unter den einschränkenden Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 dieser Bestimmung zurückgenommen werden. Zwar sind die Voraussetzungen dieser Rücknahmevorschrift erfüllt, doch hat der Beklagte nicht fehlerfrei von der dann ihm eröffneten Ermessensermächtigung Gebrauch gemacht.
22 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X liegen vor. Das Wohngeld als rechtlich erheblicher Vorteil wurde der Klägerin rechtswidrig gewährt, weil - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausführte - schon im Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. § 11 WoGG) im November 1995 bekannt war, dass sie nach dem Ende der Mutterschutzfrist ab dem 1.1.1996 wieder ihrer Beschäftigung nachgehen werde und ihr bei Berücksichtigung des aus dieser Beschäftigung erzielten Einkommens kein Wohngeld zugestanden hätte (vgl. die Berechnung im Bescheid des Landratsamtes S. vom 17.4.1997 (lfd. Nr. 1) auf Blatt 36 der Akte des Landratsamtes S., die zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht).
23 
Des Weiteren ist die Rücknahme nicht durch § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ausgeschlossen. Denn die Klägerin kann gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X keinen Vertrauensschutz geltend machen. Nach dieser Vorschrift kann sich der Begünstigte, der erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, nicht auf Vertrauen berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstige vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, wobei grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Die Klägerin hat hier in wesentlicher Beziehung unrichtige oder jedenfalls unvollständige Angaben gemacht. Denn schon bei Antragstellung war ihr bekannt, dass sie nach Ablauf der Mutterschutzfrist wieder ihrer alter Beschäftigung nachgehen wird und hieraus ein Arbeitseinkommen bezieht. Auch auf Nachfrage des Landratsamtes im Schreiben vom 13.12.1995, mit der die Klägerin unter anderem aufgefordert wurde, bis zum 15.1.1996 Nachweise vorzulegen, wenn sie noch über andere Einkünfte verfügt, hat die Klägerin auf die Fortsetzung ihrer beruflichen Tätigkeit und die hieraus erzielten Einkünfte ab dem 1.1.1996 nicht hingewiesen und keine entsprechenden Arbeits- bzw. Verdienstbescheinigungen vorgelegt. Hierbei hat die Klägerin auch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem besonders schweren Maß verletzt. Denn jedenfalls nach der Anfrage des Landratsamtes vom 13.12.1995 lag es auf der Hand, dass Angaben zu der neuen Tätigkeit verlangt wurden und gemacht werden mussten. Ein solches Erfordernis ergab sich für die Klägerin im Übrigen offenkundig auch aus dem Vordruck in dem von ihr unterschriebenen Wohngeldantrag, in dem sie auf die gesetzliche Verpflichtung zur Mitteilung von wesentlichen Erhöhungen des Einkommens hingewiesen wurde.
24 
Allerdings ist die Entscheidung über die Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligung von Wohngeld ab dem 1.1.1996 nicht in pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens ergangen. Bei der Ermessenskontrolle prüft das Gericht nicht, ob die Behörde eine zweckmäßige Entscheidung getroffen hat, sondern nur, ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO). Das war hier nicht der Fall.
25 
Der Bescheid des Landratsamtes S. vom 17.4.1997 lässt eine Ermessensausübung nicht erkennen. Im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 18.7.2006 ist lediglich ausgeführt, dass das bei pflichtgemäßer Ermessensausübung eine Rückforderung des zu Unrecht gewährten Wohngeldes geboten sei. Das öffentliche Interesse an einer Rücknahme des Wohngeldbescheides und die damit verbundene Rückforderung des zu Unrecht gewährten Wohngeldes überwiege das Interesse der Klägerin, die Leistungen behalten zu dürfen. Damit ist das Ermessen aber nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden.
26 
Der Beklagte kann sich insbesondere nicht darauf berufen, das Ermessen sei nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens ordnungsgemäß ausgeübt worden (zur Anwendung dieses Grundsatz auf § 45 SGB X vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.2.1986 - 8 A 2001/84 -, ZFSH/SGB 1987, 155; VG Sigmaringen, Urteil vom 8.3.2001 - 6 K 2339/99 -). Denn nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 31.7.1990 - 6 S 2062/98 - und Urteil vom 11.10.1993 - 7 S 1923/92 -) steht die Entscheidung über die Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach § 45 SGB X selbst dann noch im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, wenn die gesetzlichen Rücknahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2/3 und Abs. 4 SGB X erfüllt sind bzw. wenn bei der zunächst im Rechtsbereich zu treffenden Abwägung von öffentlichem und privatem Interesse dem Begünstigten Vertrauensschutz zu versagen wäre. Die Ermessenserwägungen der Behörde müssen vielmehr in der Begründung des Aufhebungsbescheides zum Ausdruck kommen. Darlegungen zu den rechtlichen Voraussetzungen der Rücknahme reichen hierfür grundsätzlich ebenso wenig aus wie eine Bezugnahme nur auf das öffentliche Interesse an der Rücknahme ohne Würdigung der in die Ermessensausübung einzustellenden Interessen des Betroffenen. Hier bietet der Sachverhalt durchaus Gesichtspunkte, die in die Ermessensausübung zu Gunsten der Klägerin hätten eingestellt werden müssen.
27 
So fällt zunächst ins Auge, dass das Landratsamt S. ein erhebliches Mitverschulden bei der Bewilligung des zu Unrecht geleisteten Wohngeldes traf. Denn es ist der Frage, ob die Klägerin nach Ablauf der Mutterschutzfristen wieder arbeitet und damit ein wohngeldrelevantes Einkommen bezieht, nicht weiter nachgegangen. Die Behörde hätte aber auf Grund des Schreibens der Krankenkasse der Klägerin vom 14.11.1995 wissen müssen, dass die Mutterschutzfrist zum 31.12.1995 abläuft. Insoweit hätte sie nachfragen und eine ausdrückliche Erklärung von der Klägerin verlangen müssen, ob sie sich nach Beendigung des Mutterschutzes in einem anschließenden Erziehungsurlaub befinden oder wieder arbeiten wird. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Hinweis des Arbeitgebers der Klägerin in der Verdienstbescheinigung vom 13.9.1995, in der ausgeführt wird, dass die Frage, ob die Klägerin im Anschluss an den Mutterschutz Erziehungsurlaub beanspruchen wird, noch nicht geklärt sei. Die behördliche Klärung der Frage, ob die Klägerin nach Ablauf des Mutterschutzes wieder erwerbstätig ist, lag auch deswegen nahe, weil der Behörde der an den Ehemann der Klägerin adressierte Bescheid der LAKRA vom 14.12.1995 über die Bewilligung von Bundeserziehungsgeld für das erste Lebensjahr der Tochter der Klägerin vorlag. Das Erziehungsgeld wird nämlich nur dann gewährt, wenn keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BErzGG), wobei der Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe einer vollen Erwerbstätigkeit gleichsteht (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BErzGG). Da der Ehemann der Klägerin das Erziehungsgeld für die gemeinsame Tochter bezog, bedeutete dies, dass er kein Arbeitslosengeld bzw. keine Arbeitslosenhilfe mehr erhielt. Nach den dem Landratsamt S. lediglich vorliegenden Unterlagen hätte die Familie der Klägerin dann allein von dem den Ehemann der Klägerin bewilligten Erziehungsgeld und dem Kindergeld den Lebensunterhalt bestreiten müssen. Auch insoweit hätte sich für die Wohngeldstelle eine Nachfrage bei der Klägerin aufdrängen müssen, ob sie nach dem Ende der Mutterschutzfrist wieder ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht. Stattdessen ging die zuständige Sachbearbeiterin des Landratsamtes - wie von ihr nochmals in der mündlichen Verhandlung eingeräumt wurde - versehentlich davon aus, dass die Klägerin selbst das Bundeserziehungsgeld für ihre Tochter bezog und legte bei der Einkommensermittlung - wie aus der Anlage zum Bescheid über Wohngeld vom 16.2.1996 ersichtlich - unzutreffend für die Klägerin („2. Familienmitglied“) den Bezug von Bundeserziehungsgeld und für den Ehemann der Klägerin („1. Familienmitglied“) den Bezug von Arbeitslosenhilfe zu Grunde. Auf Grund dieser unzutreffenden Einkommensermittlung und der unterlassenen Aufklärung, ob die Klägerin nach dem Ablauf der Mutterschutzfrist wieder ein Erwerbseinkommen erzielt, trifft die Behörde ein erhebliches Mitverschulden daran, dass der Klägerin mit Bescheid vom 16.2.1996 zu Unrecht Wohngeld bewilligt wurde.
28 
Ein solches Mitverschulden ist bei der Entscheidung über die Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligung von Wohngeld ab dem 1.1.1996 zu berücksichtigen. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, er habe ein eigenes Mitverschulden schon insoweit in Rechnung gestellt, als von einer Aufhebung der für die Monate November und Dezember 1995 bewilligenden Wohngeldbescheide abgesehen worden sei, ist dies unerheblich, da sich die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin nach dem Ablauf der Mutterschutzfrist wieder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, in diesen beiden Monaten nicht ausgewirkt hat. Denn die Klägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt noch im Mutterschutz.
29 
Das behördliche Mitverschulden ist auch bei der Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Entscheidung, ob ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X aufgehoben wird, zu berücksichtigen (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.1.1990 - 16 A 2836/88 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 30.10.2001 - 6 K 1794/00 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31.5.2001 - 2 K 2381/99 -, info also 2002, 75; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.10.1993 - 7 S 1923/92 -: eine nicht ganz auszuschließende Mitverursachung der beklagten Behörde ist ein Gesichtspunkt, der für eine Ermessensausübung zu Gunsten des Klägers sprechen kann; anderer Ansicht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.8.1994 - 24 A 646/92 -). Es ist insbesondere nicht deswegen außer Acht zu lassen, weil der Klägerin kein Vertrauensschutz zugesprochen werden kann. Denn nach den obigen Ausführungen hat die Prüfung des Vertrauensschutzes als tatbestandliche Voraussetzung für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes zwar Vorrang vor den allgemeinen Ermessenserwägungen im Sinne des § 45 SGB X, weil § 45 Abs. 2 SGB X die hierfür erforderlichen Wertungen vorgibt. Liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1, 2 oder 3 SGB X vor, bedeutet dies, dass die Behörde Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht mehr zu Gunsten des Hilfeempfängers berücksichtigen braucht. Dies hat aber andererseits nicht zur Folge, dass andere, vom § 45 Abs. 2 SGB X nicht erfasste Gesichtspunkte nicht in die Ermessensausübung einzustellen sind. Kann sich der Begünstigte eines rechtswidrigen Verwaltungsakt auf Vertrauensschutz dann nicht berufen, wenn ihn Vorsatz oder (grobe) Fahrlässigkeit trifft, muss die Behörde jedenfalls bei der Ausübung des ihr eröffneten Ermessens hinsichtlich der Entscheidung über die Aufhebung des Bescheides ein eigenes Mitverschulden ebenfalls in Rechnung stellen. Ob und wie die Behörde ein solches Mitverschulden gewichtet, bleibt ihrer Ermessensentscheidung überlassen, die dann ihrerseits wieder im Rahmen des § 114 VwGO gerichtlich überprüfbar ist.
30 
Weiterhin hätte bei der Ermessensentscheidung der Widerspruchsbehörde berücksichtigt werden müssen, dass das Landratsamt S. den Widerspruch der Klägerin vom 2.5.1997 gegen die Bescheide vom 17.4.1997, die mangels Ermessensausübung offensichtlich rechtswidrig waren, erst mit Schreiben vom 13.7.2006 und damit erst nach über neun Jahren dem Regierungspräsidium T. vorgelegt hat. Insofern hätte es näherer Darlegungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. bedurft, warum auch nach einem solchen Zeitablauf ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass das öffentliche Interesse an der Rücknahme des Wohngeldbescheides und die damit verbundene Rückforderung des zu Unrecht gewährten Wohngeldes das Interesse der Klägerin, die Leistungen behalten zu dürfen, überwiegt. Denn auf Grund der mit einem ordnungsgemäßen Behördenhandeln unvereinbar späten Vorlage des Widerspruchs an die zuständige Widerspruchsbehörde konnte sich der Klägerin der Eindruck aufdrängen, dass auch von Seiten des Landratsamtes ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer (bestandskräftigen) Rücknahme der rechtswidrigen Wohngeldbewilligung nicht (mehr) gesehen wurde.
31 
Die mit weiterem Bescheid vom 17.4.1997 (lfd. Nr. 2) verfügte Rückforderung in Höhe von 2.784 DM ist rechtswidrig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass - wie ausgeführt - die Rücknahme des Bescheides vom 16.2.1996 rechtswidrig ist. Damit kann das Erstattungsverlangen nicht auf § 50 Abs. 1 SGB X gestützt werden.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
33 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob ein behördliches Mitverschulden bei der der Behörde obliegenden Ermessensentscheidung nach § 45 SGB X zu berücksichtigen ist, zugelassen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der Bescheid oder der Teilbescheid kann in vollem Umfang oder hinsichtlich bestimmter Teile unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Änderung oder der Rücknahme erlassen werden, wenn der Antragsteller an der alsbaldigen Erteilung eines solchen Bescheids ein berechtigtes Interesse hat. Voraussetzung ist, daß der Bescheid über die Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz ebenfalls unter Vorbehalt ergangen ist oder eine Berechnung der genauen Höhe des Anspruchs, insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften des § 245 Nr. 3, des § 249 oder des § 266 noch nicht möglich ist und daher der Bescheid ohne Vorbehalt noch nicht erlassen werden kann. Aus dem Bescheid müssen sich Inhalt und Ausmaß des Vorbehalts ergeben. Ist die Ungewißheit beseitigt, ist dem Antragsteller insoweit ein abschließender Bescheid zu erteilen.

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes und die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts, nach denen Bescheide ohne ausdrücklichen Vorbehalt geändert, zurückgenommen oder sonst aufgehoben werden können.

(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg, gegen die Versagung von Bescheinigungen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres oder Kalenderjahres festzusetzen. Beantragen Ehegatten die Investitionszulage nach § 5 Abs. 1 gemeinsam, ist die Festsetzung der Investitionszulage zusammen durchzuführen. Die Investitionszulage für Investitionen, die zu einem Investitionsvorhaben gehören, das die Anmeldungsvoraussetzungen gemäß dem multisektoralen Regionalbeihilferahmen für größere Investitionsvorhaben vom 16. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7), zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 11. August 2001 (ABl. EG Nr. C 226 S. 16), erfüllt, ist erst festzusetzen, wenn die Europäische Kommission die höchstzulässige Beihilfeintensität festgelegt hat. Die Investitionszulage für Investitionen, die zu einem Investitionsvorhaben gehören, das die Anmeldungsvoraussetzungen gemäß dem multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom 13. Februar 2002 (ABl. EG Nr. C 70 S. 8), geändert durch Mitteilung der Kommission vom 1. November 2003 (ABl. EU Nr. C 263 S. 3), erfüllt, ist in den Fällen, in denen hiernach eine Einzelnotifizierung vorgeschrieben ist, erst nach Genehmigung durch die Europäische Kommission festzusetzen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelnotifizierungspflichten zu regeln, die sich aus den von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften ergeben. Die Investitionszulage ist der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorzulegen und erst nach deren Genehmigung festzusetzen, wenn sie für Unternehmen bestimmt ist, die

1.
keine kleinen Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 107 S. 4), ersetzt durch die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), sind,
2.
als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" vom 1. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. C 244 S. 2) erhalten haben und
3.
sich in der Umstrukturierungsphase befinden. Die Umstrukturierungsphase beginnt mit der Genehmigung des Umstrukturierungsplans im Sinne der "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" und endet mit der vollständigen Durchführung des Umstrukturierungsplans.

(3) Die Investitionszulage ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.