Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Sept. 2016 - 11 A 2507/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger trägen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
31. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) werden nicht i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt bzw. liegen nicht vor.
4„Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1 = juris, Rn. 7.
6Solche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, S. 9.
8Ist das angefochtene Urteil auf mehrere Begründungen gestützt, die jede für sich den Urteilsausspruch tragen, muss ein Zulassungsgrund für jede der Begründungen dargelegt sein und vorliegen.
9Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 100, § 124a Rn. 196.
10Hiervon ausgehend legen die Kläger mit ihrem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
11Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, es stehe zu seiner Überzeugung fest, dass die streitgegenständliche Fläche vor dem Haus der Kläger Teil der öffentlichen Straße G. sei. Zwar sei eine förmliche Widmung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW nicht erfolgt. Die Fläche sei jedoch Teil einer vorhandenen öffentlichen Straße i. S. d. § 60 Satz 1, 1. Halbsatz StrWG NRW. Die Straße G. sei ein vor der Geltung des preußischen Wegerechts entstandener „alter Weg“, denn sie habe, wie sich aus dem Wiederaufbauplan von 1795 ergebe, bereits seit dem Wiederaufbau der Stadt nach dem Brand 1795 in der vollen Breite zwischen den Häuserfronten dem öffentlichen Verkehr gedient. Darüber hinaus sei die heute als Gehweg genutzte Fläche vor dem Haus der Kläger unter der Geltung des preußischen Wegerechts dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden. Es ließen sich die nach der Widmungstheorie des Preußischen Oberverwaltungsgerichts erforderlichen Widmungen seitens der drei Rechtsbeteiligten feststellen. Der konkludente Widmungswille der Grundstückseigentümer, die aufgrund der bestehenden Observanz für den Bürgersteig auch die Wegeunterhaltungspflichtigen gewesen seien, ergebe sich daraus, dass sie entweder selbst den Bürgersteig vor ihren Häusern angelegt oder dessen Anlegung jedenfalls hätten geschehen lassen. Das Vorhandensein eines bis an die Häuserfronten reichenden Bürgersteigs ergebe sich dabei aus dem aus der Zeit um 1910 stammenden Foto, auf dem beiderseits der Straße G. Bürgersteige abgebildet seien. Die (konkludente) Widmung seitens der Wegepolizeibehörde, d. h. des Bürgermeisters der Beklagten, ergebe sich aus dem Fluchtlinienplan der Beklagten von 1914, in dem die Fluchtlinie für die Straße G. exakt an der bestehenden Häuserfront entlang geführt worden sei, was erkennen lasse, dass die Beklagte die gesamte Breite zwischen den Häuserfronten als öffentliche Straße angesehen habe.
12Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt der Zulassungsantrag nichts entgegen, das einen Erfolg der angestrebten Berufung als im oben dargestellten Sinne möglich erscheinen lässt.
13a) Soweit die Kläger in ihrem Zulassungsantrag einwenden, es wäre der Beklagten möglich und zumutbar gewesen, auf dem Grundstück der Kläger keinen Gehweg herzustellen, weil auf der gegenüberliegenden Seite bereits ein ähnlich breiter Gehweg existiere, stellen sie damit die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung schon deshalb nicht schlüssig in Frage, weil der Streitgegenstand dieses Verfahrens die Feststellung ist, ob die vor ihrem Grundstück befindliche Wegefläche Teil einer öffentlichen Straße ist. Auf die mit diesem Einwand aufgeworfene Frage, ob es eines öffentlichen Gehwegs der Straße G. auch auf der Seite des Grundstücks der Kläger bedarf, kommt es hingegen bei der Frage, ob eine Straße gewidmet ist oder nicht, nicht an.
14b) Gleiches gilt für den in der Begründung des Zulassungsantrags angelegten und im Rahmen der ergänzenden Ausführungen mit Schriftsätzen vom 10. Februar 2015, vom 6. Mai 2015 und 10. Juni 2015 vertieften Einwand, die Beklagte lasse in anderen Straßen, in denen ebenfalls die Gehwegpflasterung an die Häuser heranreiche, das Abstellen von PKWs und das Aufstellen von Bänken und Blumen auf dem Gehweg zu bzw. schreite dagegen nicht ein. Die Frage der Zulässigkeit eines Einschreitens gegen eine straßenrechtlich unzulässige Nutzung ist von der hier streitgegenständlichen Frage, ob der Gehweg vor dem Haus der Kläger Teil einer öffentlichen Straße ist, zu trennen und damit nicht Gegenstand des Klage- und Zulassungsverfahrens.
15c) Auch der Einwand, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 15. April 2009 - 1 BvR 3478/08 -) könne eine Widmung kraft unvordenklicher Verjährung nur dann angenommen werden, wenn u. a. auch Zeugenaussagen vorlägen, vermag dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn mit diesem Einwand greifen die Kläger nur eine Begründung des Verwaltungsgerichts an. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, dass die streitgegenständliche Fläche vor dem Grundstück der Kläger Teil einer öffentlichen Straße ist, aber nicht nur auf die Feststellung gestützt, dass die Straße eine „alte Straße“ sei, sondern selbstständig tragend („unabhängig davon“, vgl. S. 17 der Entscheidung) auch mit einer Widmung nach der preußischen Widmungstheorie begründet. Die Richtigkeit dieses Begründungsansatzes zieht der Zulassungsantrag – wie im Folgenden ausgeführt wird – nicht in Zweifel.
16d) Die Kläger zeigen auch mit ihren Einwänden gegen die Annahme einer Widmung der streitgegenständlichen Fläche nach der vom Preußischen Oberverwaltungsgericht entwickelten,
17vgl. PrOVG, Urteil vom 27. Februar 1895 - IV C 52/94 -, PrOVGE 27, 399 (401); s. a. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2014 - 11 A 2227/12 -, NWVBl. 2015, 67 (67) = juris, Rn. 30,
18so genannten Widmungstheorie, wonach öffentliche Wege durch (ausdrückliche oder konkludente) Widmungen seitens der drei Rechtsbeteiligten, nämlich des Wegebau- und -unterhaltungspflichtigen, der Wegepolizeibehörde und des Wegeeigentümers, entstanden, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf.
19(1) Dies gilt zunächst hinsichtlich des Einwands der Kläger, die Grundstückseigentümer seien nicht die Wegeunterhaltungspflichtigen gewesen, weil die sog. Observanz nur zum Unterhalt der Fläche vor der Häuserfront verpflichtet habe und die Mehrheit der Eigentümer zudem der Observanz nicht nachgekommen sei. Dabei übersehen die Kläger, dass die ungeschriebene gewohnheitsrechtliche Observanz im Stadtgebiet der Beklagten – wie sich aus ihrer schriftlichen Fixierung u. a. durch die Polizeiverordnungen vom 14. Oktober 1921 (Bl. 26 BA 1) und vom 26. November 1930 (Bl. 27 BA 1) ergibt – nicht nur die Pflicht der Eigentümer der an einer öffentlichen Straße liegenden Grundstücke zum Unterhalt des Bürgersteigs („regelmäßige Instandhaltung“), sondern auch zu dessen erstmaliger Herstellung („entsprechenden Bürgersteig anzulegen“) umfasste. Aus diesem Grund kommt es auch auf die tatsächliche Einhaltung der Wegeunterhaltungspflicht in der Folgezeit nicht an. Aufgrund der Observanz und deren schriftlicher Bestätigung durch die Polizeiverordnungen vom 14. Oktober 1921 und vom 26. November 1930 bestand (rechtlich) die Pflicht zum Unterhalt und – dies ist hier maßgeblich – zur Herstellung der Gehwege. Ungeachtet dessen dringen die Kläger mit ihrem Einwand auch deshalb nicht durch, weil, selbst wenn die Wegebaupflicht bezüglich des Gehwegs nicht auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen worden wäre, die Voraussetzungen für eine Widmung nach der Widmungstheorie gleichwohl vorlägen. Denn dann wäre die Beklagte die Wegebau- und -unterhaltungspflichtige und deren (konkludente) Widmungserklärung lag – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt – vor.
20(2) Auch mit dem Einwand, es liege keine konkludente Willensbetätigung der Grundstückseigentümer für die Widmung der Flächen vor den Gebäuden vor, weil aus der Anlegung der Pflasterung nicht auf ein Einverständnis der Eigentümer geschlossen werden könne, zeigt der Zulassungsantrag keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf.
21Es trifft zwar zu, dass eine grundsätzlich zulässige stillschweigende Widmung immer tatsächliche Vorgänge voraussetzt, die den zur Zeit dieser Vorgänge vorhandenen Widmungswillen erkennen lassen. Ein bloßes Dulden der Nutzung eines (privaten) Grundstücks durch die Allgemeinheit rechtfertigt daher nicht den Schluss auf konkludentes Einverständnis des privaten Grundstückseigentümers.
22Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Juni 2000 - 11 A 1045/97 -, juris, Rn. 65 ff., vom 21. November 2002 - 11 A 5497/99 -, juris, Rn. 53, und vom 29. April 2009 - 11 A 3657/06 -, juris, Rn. 51, s. a. PrOVG, Urteil vom 2. Juli 1934 - IV C 77/33 -, PrOVGE 94, 143 (145).
23Lässt es allerdings ein Grundstückseigentümer zu, dass ein vor seinem Gebäude befindlicher und in seinem Privateigentum stehender Grundstückstreifen bei der Befestigung des Bürgersteigs in diesen hineingezogen und ebenso eingerichtet und befestigt wird wie der übrige Bürgersteig, so kann darin ein entsprechender Wille des Eigentümers zur Widmung dieses Streifens als Teil des Bürgersteigs für den öffentlichen Verkehr gesehen werden.
24Vgl. PrOVG, Urteil vom 16. Februar 1905 - IV B 63/04 -, PrOVGE 47, 221 (226); s. a. Germershausen/Seydel, Wegerecht- und Wegeverwaltung in Preußen, I. Band, 4. Auflage 1932, S. 262, Fußnote 8.
25Ein solcher Fall ist hier – wie das Verwaltungsgericht nachvollziehbar und mit überzeugender Begründung dargelegt hat (S. 17 ff. der Entscheidung) – gegeben. Dazu hat das Verwaltungsgericht festgestellt, einem Lichtbild lasse sich entnehmen, dass die Straße G. bereits 1910 über einen beiderseitigen Gehweg verfügte, der bis an die Fronten der Häuser heranreichte. Die Anlieger hätten demnach jedenfalls aufgrund der Observanz geduldet, dass der Bürgersteig, der ersichtlich dem öffentlichen Verkehr diente, auch über ihre Grundstücke geführt worden sei.
26Dem können die Kläger nicht entgegen halten, andere Lichtbilder bildeten auch andere Nutzungen der Grundstücksstreifen vor den Häuserfronten ab. Denn damit legen sie nicht schlüssig dar, warum die nachvollziehbaren und zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass das Anbringen von Treppenstufen, Erkern und ähnlichen Vorbauten ebenso wie das Aufstellen und Aushängen von Gegenständen aus dem Bürgersteig seinerzeit zu der geduldeten Benutzung des Bürgersteigs durch die Anlieger gehört habe, fehlerhaft sein sollten.
27Der überdies erhobene Einwand, auf einem Lichtbild von 1906 sei ein querverlaufendes Gitter zu sehen, mit welchem der Eigentümer offenbar sein Grundstück abgegrenzt habe, verfängt schon deshalb nicht, weil er sich nicht mit der nachvollziehbar begründeten Feststellung des Verwaltungsgerichts, das abgebildete Haus und Gitter befinde sich nicht an der Straße G. , sondern an der G1. Straße, auseinandersetzt.
28Gleiches gilt für den Einwand, das erstinstanzliche Gericht habe den Veränderungen in Lage und Grundriss des Hauses der Kläger nicht hinreichend Rechnung getragen. Mit diesem Einwand wiederholen die Kläger im Wesentlichen das bereits in erster Instanz Vorgetragene und stellen nur eine den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gegenteilige Behauptung auf, ohne sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die u. a. auf einer Auswertung der Bauakte des Hauses der Kläger beruhen, auseinanderzusetzen und substantiiert darzulegen, warum diese fehlerhaft sein sollten.
29Schließlich können die Kläger die Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Grundstückseigentümer hätten die Anlegung des Bürgersteigs jedenfalls zugelassen, auch nicht mit der Behauptung in Zweifel ziehen, die Pflasterung der gesamten Breite der Straße G. sei im Rahmen eines bundes- oder landesrechtlichen Förderprogramms erfolgt. Es ist bereits nicht zu erkennen, wieso die Frage der Finanzierung eines Ausbaus Auswirkungen haben sollte auf die Frage, ob die privaten Eigentümer den Überbau ihrer Grundstücke mit dem Bürgersteig hingenommen haben. Darüber hinaus dürfte sich der Einwand, der Ausbau des Gehwegs sei aufgrund eines bundes- oder landesrechtlichen Förderprogramms erfolgt, ersichtlich auf den (erneuten) Ausbau der Gehwege im Rahmen der Straßenbaumaßnahme im Jahre 1990 beziehen. Diese Maßnahme hat aber keinen Bezug zu der vom Verwaltungsgericht festgestellten mit dem stillschweigenden Einverständnis der damaligen Grundstückseigentümer erfolgten Anlegung des Bürgersteigs, die jedenfalls vor 1910 erfolgt sein muss.
30(3) Soweit der Zulassungsantrag zudem rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht auf den Fluchtlinienplan von 1914 zurückgreifen dürfen, weil es sich nur um einen Plan handele, der nichts über die tatsächliche Nutzung aussage, zeigt er damit ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf, die Voraussetzungen der Widmungstheorie lägen vor. Denn das erstinstanzliche Gericht hat aus den Festsetzungen des Fluchtlinienplans nicht geschlossen, dass die Bürgersteige der Straße G. vom öffentlichen Verkehr genutzt wurden. Vielmehr hat es aus der Festsetzung von Fluchtlinien in dem Fluchtlinienplan der Beklagten von 1914 und dem Umstand, dass eine Nutzung der Flächen zwischen der Fahrbahn und den Häuserfronten als Bürgersteige erfolgt ist, den Schluss gezogen, dass die Nutzung für den öffentlichen Verkehr mit Billigung der Beklagten als Wegepolizeibehörde erfolgt ist, und damit die für eine Widmung nach der preußischen Widmungstheorie erforderliche stillschweigende Widmungserklärung der Wegepolizeibehörde begründet.
312. Soweit die Kläger besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend machen, folgt aus dem vorstehend Dargelegten, dass die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds nicht vorliegen.
323. Die zudem geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird schon nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
33Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf.
34Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 24. September 1996 - 1 B 165.96 -, NVwZ 1997, 501; s. a. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 211, m. w. N.
35Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die Kläger haben bereits keine fallübergreifende Frage rechtlicher oder tatsächlicher Natur konkret formuliert. Es ist aber nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegte Fragen in klärungsbedürftige Grundsatzfragen im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO umzuformulieren.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2013 ‑ 11 A 1122/12 -, n. V., S. 6.
37Darüber hinaus lägen, selbst wenn der Senat das Zulassungsvorbringen zugunsten der Kläger so versteht, dass die Kläger die Frage, ob die Gehwege der Straße G. dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, für klärungsbedürftig erachten, die Voraussetzungen des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung nicht vor. Denn die Frage, ob die Gehwege der Straße G. dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, beträfe nur die Anlieger der Straße G. und wäre demnach nicht von über den Einzelfall hinausgehendem Interesse.
38Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
39Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
40Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
41Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG)
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Sept. 2016 - 11 A 2507/14
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Sept. 2016 - 11 A 2507/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Es wird festgestellt, dass es sich bei der T.----------straße in I. um eine öffentliche Straße handelt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Öffentlichkeit einer Straße in der Stadt I. .
3I. gehörte einst zur Grafschaft Mark, später zu Brandenburg-Preußen, dann zum Großherzogtum Berg und war nach dem Wiener Kongress im Jahr 1815 bis zur Auflösung des Staates Preußen nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs preußisch.
4Die Klägerin ist Mieterin von 16 Torbögen auf den Grundstücken T.----------straße 2 bis 6 (Gemarkung I. , Flur 25, Flurstücke 2, 133 und 307) und betreibt in einem Teil dieser Torbögen eine Fleischerei mit Partyservice. Die Grundstücke stehen im Eigentum der Deutschen Bahn AG.
5Die T.----------straße (Gemarkung I. , Flur 25, Flurstücke 251 und 252 sowie Flur 23, Flurstück 533) ist nach den Angaben der Beklagten seit 1878 vorhanden. Sie ist eine Sackgasse. Auf ihr befinden sich die Gebäude des am 6. Juni 1888 eröffneten und bis zum Jahr 1983 von der Beklagten betriebenen Schlacht- und Viehhofs I. . Neben dem Schlachthof befanden sich von 1888 bis ins 20. Jahrhundert auf dem Gelände u. a. ein Restaurationsgebäude, ein Börsenhaus und Markthallen für Klein- und Großvieh. Die T.----------straße war in dem von 1910 bis 1962 gültigen Kataster (Gemarkung I. , Flur 25, Flurstücke 83, 89, 84) eingetragen. Im Fluchtlinienplan XI. vom 23. Januar 1915 sind die N.------straße und ein Teil der in diese Straße einmündenden T.----------straße eingezeichnet.
6Die Beklagte stellte im Jahr 1976 verwaltungsintern fest, dass die T.----------straße nach altem Recht als gewidmet anzusehen sei, da sie bereits seit 1878 vorhanden sei. Diese Feststellung vermerkte sie auf einer Karteikarte ihrer Widmungskartei und nahm die T.----------straße im Stadtplan als gewidmete Straße auf.
7Die Grundstücke des ehemaligen Schlachthofgeländes und die Grundstücksflächen der T.----------straße standen bis zum Jahr 2009 im Eigentum der Beklagten. Mit notariellem Kaufvertrag vom 19. Januar 2009 veräußerte die Beklagte die Grundstücke des ehemaligen Schlachthofgeländes und die Grundstücksflächen der T.----------straße an die Beigeladene. Nach dem Erwerb der Grundstücke verlangte die Beigeladene von der Klägerin für die Nutzung der Wegeflächen eine Nutzungsentschädigung. Beim Landgericht I. ist wegen dieser Nutzungsentschädigung ein Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen - 4 O 327/10 - anhängig, welchen das Landgericht bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem hier anhängigen Verfahren ausgesetzt hat. Die Beigeladene erklärte gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das deswegen beim Oberlandesgericht Hamm unter dem Aktenzeichen - I-22 U 136/11 - geführte Verfahren hat dieses ebenfalls ausgesetzt.
8Am 28. November 2011 hat die Klägerin Klage erhoben.
9Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
10festzustellen, dass es sich bei den Grundstücken Gemarkung I. , Flur 25, Flurstücke 251 und 252 sowie Flur 23, Flurstück 533 um öffentliche Wegeflächen handelt, soweit diese nicht mit Gebäuden bebaut sind.
11Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
14Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 6. September 2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die T.----------straße sei nicht öffentlich. Sie sei nicht stillschweigend durch die maßgeblichen Rechtsbeteiligten gewidmet worden. Zur Überzeugung des Gerichts habe auf den streitigen Wegeflächen kein uneingeschränkter öffentlicher Verkehr stattgefunden, diese Flächen seien vielmehr nur für einen bestimmten Interessenkreis angelegt gewesen, nämlich für die Personen, die den städtischen Schlachthof und die damit im Zusammenhang stehenden Einrichtungen, Gebäude und Geschäfte (z. B. Viehställe, Schlachthallen, Restauration, Börse, Markthalle, Trichinenschau, Fortbildungsschule, Kühlhäuser, Stangeneisproduktion, Fleisch- und Wurstwarengroß- sowie -einzelhandel, Fleischerei-Einkauf mit Zubehör und Konserven, Räuchereien, Gewürzhandel, Verpackungsmaterial, Schleiferei, Salzerei, Freibank-Fleischverkauf, Wohnhaus) hätten aufsuchen wollen. Nach Angaben der vor dem Landgericht in dem Verfahren - 4 O 327/10 ‑ vernommenen Zeugen sei die T.----------straße nur von denjenigen genutzt worden, die auf dem Schlachthof etwas zu tun gehabt hätten. Dass zum Mittagessen in die Gaststätte auch andere, fremde Leute gekommen seien, stehe der Nichtöffentlichkeit der Straße nicht entgegen. Außerdem habe sich auch ein Tor bzw. richtiger wohl eine Schranke auf der T.----------straße befunden. Das Vorhandensein dieser Schranke, die jederzeit - aus welchen Gründen auch immer - habe geschlossen werden können, spreche dagegen, dass die T.----------straße dem uneingeschränkten öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestanden habe. Die streitigen Wegeflächen hätten allein der „innerbetrieblichen Erschließung“ des Schlachthofs und der damit im Zusammenhang stehenden Einrichtungen auf dem Areal gedient. Diese innerbetriebliche Erschließungsfunktion verdeutliche auch der Umstand, dass es sich um eine Sackgasse handele. Ein weiterer Anhalt dafür, dass die streitigen Wegeflächen nicht öffentlich seien, sei auch den Ausführungen in der Festschrift „75 Jahre Schlacht- und Viehhof I. “ zum Jahr 1891 zu entnehmen, wonach der Schlachthof einen Pförtner gehabt habe, der die Schranke und Weichen an der N.------straße zu bedienen gehabt habe.
15Die vom Senat zugelassene Berufung begründet die Klägerin wie folgt: Bei der T.----------straße handele es sich um eine öffentliche Straße. Sie habe ihre öffentliche Wegeeigenschaft, wenn nicht durch ausdrückliche Widmung, aber zumindest durch konkludente Willensübereinstimmung der drei Rechtsbeteiligten erhalten. Die Stadt I. habe den Ausbau der T.----------straße im Jahr 1878 und deren anschließende Nutzung zu Verkehrszwecken nicht wie Privateigentum schlicht geduldet. Vielmehr sei der Straßenbau von der Stadt I. seinerzeit aktiv initiiert und realisiert worden. Ihre Eigentümerschaft sei zwar kein zwingendes Indiz für die Öffentlichkeit der Straße, sie untermauere aber die Vermutung der Öffentlichkeit. Die Stadt I. sei auch unterhaltspflichtig gewesen. Dies sei ein weiteres Indiz für die Öffentlichkeit. Schließlich habe die Stadt I. die Straße im Jahr 1976 selbst als nach preußischem Recht gewidmete Straße angesehen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die T.----------straße auch keine „Betriebsstraße“ gewesen, vielmehr seien durch die Straße noch zahlreiche andere Einrichtungen erschlossen gewesen, nämlich eine Börse, eine Markthalle und eine Gastwirtschaft sowie zahlreiche andere Einrichtungen.
16Die Klägerin beantragt,
17das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass es sich bei den Grundstücken Gemarkung I. , Flur 25, Flurstücke 251 und 252 sowie Flur 23, Flurstück 533 um öffentliche Wegeflächen handelt, soweit diese nicht mit Gebäuden bebaut sind.
18Die Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Sie bezieht sich zur Begründung ihrer Berufungserwiderung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil.
21Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte des Landgerichts I. betreffend das Verfahren - 4 O 327/10 - sowie die von der Klägerin vorgelegte Festschrift „75 Jahre Schlacht- und Viehhof I. “ vom 11. März 1965 Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
24Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die zulässige Feststellungsklage ist begründet. Die T.----------straße in I. ist eine öffentliche Straße.
25Die nach Angaben der Beklagten seit 1878 existierende T.----------straße ist eine öffentliche Straße im Sinne des § 60 Satz 1, 1. Halbsatz StrWG NRW. Danach sind öffentliche Straßen im Sinne des Gesetzes auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche nach bisherigem Recht die Eigenschaft als öffentliche Straßen besitzen. Das ist hinsichtlich der T.----------straße der Fall.
26Die T.----------straße ist vor Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Straßenrechts am 1. Januar 1962 entstanden. Für ihre rechtliche Beurteilung ist deshalb auf das Wegerecht abzustellen, unter dessen Geltung sie entstanden ist.
27Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 29. April 2009 ‑ 11 A 3657/06 -, juris, Rn. 24.
28Zum Zeitpunkt der Entstehung der T.----------straße galt in der Grafschaft Mark das „Edikt wegen der Wegebesserung in der Grafschaft Marck vom 7. Januar 1769“,
29abgedruckt in: Germershausen/Seydel/Marschall, Wegerecht und Wegeverwaltung in der Bundesrepublik Deutschland und deren Ländern, II. Band, 5. Auflage 1961, S. 1605 ff.; dieses Edikt galt bis zum Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes fort (vgl. § 69 Nr. 6 LStrG 1961),
30und das preußische Wegerecht. Da weder die Vorschriften des Edikts wegen der Wegebesserung in der Grafschaft Mark noch das preußische Wegerecht Regelungen über die Entstehung einer öffentlicher Straßen enthielten, ist die Öffentlichkeit einer unter Geltung dieser Vorschriften entstandenen Straße nach der vom Preußischen Oberverwaltungsgericht entwickelten sogenannten Widmungstheorie zu beurteilen.
31Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2000 ‑ 11 A 1045/97 -, juris, Rn. 62.
32Nach dieser Theorie setzte das Entstehen einer öffentlichen Straße voraus, dass diese „unter ‑ wenn auch stillschweigender - Zustimmung der rechtlich Betheiligten (d. h. des Eigenthümers, des Unterhaltspflichtigen und der Wegepolizeibehörde) dem öffentlichen Verkehre gewidmet ist“.
33Vgl. PrOVG, Urteil vom 27. Februar 1895 ‑ IV C 52/94 -, PrOVGE 27, 399 (401).
34Hiervon ausgehend steht es nach einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Unterlagen zur Überzeugung des Senats fest (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die T.----------straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden ist. Eine Zustimmung der maßgeblichen Rechtsbeteiligten zur Widmung ist gegeben.
35Die drei Rechtsbeteiligten wurden damals von der Stadt I. bzw. ihrem jeweiligen Oberbürgermeister verkörpert. Die Stadt I. war zum Zeitpunkt der Entstehung der Straße (bis 2009) Eigentümerin der Wegegrundstücke der T.----------straße . Sie war auch als Wegebaulastträger für diese unterhaltspflichtig. Bis zum Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Straßen- und Wegegesetzes am 1. Januar 1962 hatten in der Grafschaft Mark in der Regel die Städte die Wegebaulast zu tragen.
36Vgl. hierzu Germershausen/Seydel, Wegerecht- und Wegeverwaltung in Preussen, I. Band, 4. Auflage 1932, § 20 Wegebaulast in Westfalen, S. 207 f.
37Die Stadt I. bzw. deren Oberbürgermeister war unter Geltung des preußischen Rechts auch Wegepolizeibehörde. Wegepolizeibehörde war die Ortspolizeibehörde, in Westfalen waren das die Bürgermeister.
38Vgl. hierzu Germershausen/Seydel, Wegerecht- und Wegeverwaltung in Preussen, I. Band, 4. Auflage 1932, § 41 Zuständigkeiten der Behörden in Wegesachen, S. 398 f.
39Es liegen hinreichende Beweise für eine Zustimmung der Stadt I. bzw. ihres Oberbürgermeisters zur Öffentlichkeit der T.----------straße aus der Zeit ihrer Entstehung bzw. vom Beginn des 20. Jahrhunderts vor.
40Diese ergeben sich zwar nicht schon aus der Eintragung der T.----------straße in das von 1910 bis 1962 gültige Kataster. Das Kataster belegt vielmehr allein die Eigentumsverhältnisse an den katastermäßig erfassten Grundstücken, besagt jedoch nichts über die rechtliche Einordnung der Straße.
41Anders verhält es mit Blick auf den durch die Stadt I. erstellten Fluchtlinienplan XI vom 23. Januar 1915, in dem Straßenfluchtlinien eines Teils der T.----------straße enthalten sind.
42Nach § 1 des Gesetzes betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875, Pr. GS S. 561, sind für die Anlegung oder Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften die Straßen- und Baufluchtlinien vom Gemeindevorstand im Einverständnis mit der Gemeinde oder deren Vertretung, dem öffentlichen Bedürfnis entsprechend unter Zustimmung der Ortspolizeibehörde festzusetzen.
43Bei entsprechend den Festsetzungen solcher Fluchtlinienpläne entstandenen Straßen handelte es sich um öffentliche Straßen. Denn das Gesetz vom 2. Juli 1875 kannte „die Festsetzung von Straßenfluchtlinien nur für die Anlegung öffentlicher Straßen“.
44Vgl. PrOVG, Urteil vom 30. Dezember 1890 ‑ IV B 11/89 -, PrOVGE 20, 223 (225).
45Die Bedeutung der Fluchtlinie bestand nicht darin, festzusetzen, wo gebaut werden durfte, sondern darin, zu kennzeichnen, welche Flächen zu öffentlichen Straßen und Plätzen vorbehalten werden sollten, und deshalb nicht bebaubar waren.
46Vgl. Dieckmann, Das Fluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875 und das Wohnsiedlungsgesetz vom 22. September 1933, 1. und 2. Auflage 1936, S. 2.
47Mit Blick auf die Eintragung der Straßenfluchtlinien des Beginns der T.----------straße ab der Einmündung in die N.------straße in den Fluchtlinienplan aus dem Jahr 1915 spricht Überwiegendes dafür, dass die T.----------straße (möglicherweise auf der Grundlage eines Fluchtlinienplans aus der Zeit ihrer Entstehung) von vornherein für den Gebrauch für die Öffentlichkeit gebaut worden ist. Jedenfalls ist aber anzunehmen, dass die Stadt I. bzw. ihr Oberbürgermeister als maßgebliche Rechtsbeteiligte die T.----------straße durch die Festsetzung von deren Straßenfluchtlinien im Fluchtlinienplan von 1915 insgesamt gewidmet haben.
48Insoweit ist unschädlich, dass in diesem Fluchtlinienplan nur der in die N.------straße einmündende etwa 40 m lange Teil der insgesamt ca. 150 m langen T.----------straße wiedergegeben ist. Es gibt keinen Anhaltspunkt für die von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerte Vermutung, die T.----------straße sei deshalb nicht vollständig auf dem Fluchtlinienplan wiedergegeben, weil ihre Öffentlichkeit im weiteren nicht dargestellten Verlauf geendet hätte. Denn dann wäre diese Straße wohl wie der nördlich parallel zur T.----------straße verlaufende, kurze (öffentliche) Stichweg der N.------straße eingezeichnet worden; dessen Ende bzw. das Ende seiner Öffentlichkeit ist nämlich kenntlich gemacht. Abgesehen davon handelt es sich nur um einen Auszug aus dem Fluchtlinienplan, der auch die südlich gelegene (öffentliche) B. -Straße wie die T.----------straße nur auszugsweise wiedergibt, ohne dass daraus etwa der Schluss gezogen werden könnte, die B. -Straße sei in ihrem weiteren Verlauf nichtöffentlich gewesen.
49Selbst wenn die Eintragung der Straßenfluchtlinien nicht als Widmung zu qualifizieren sein sollte, lässt sich aber aus den Umständen der Benutzung der Straße auf eine - schon vor 1915 erfolgte - stillschweigende Widmung schließen. Eine stillschweigende Widmung setzt immer tatsächliche Vorgänge voraus, welche den zur Zeit dieser Vorgänge vorhandenen Widmungswillen erkennen lassen. Ein mögliches, nur duldendes Verhalten des jeweiligen privaten Eigentümers lässt nicht den Schluss auf eine konkludente Widmung zu.
50Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2000 ‑ 11 A 1045/97 -, juris, Rn. 65, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts.
51Der Umstand, dass das Wegegrundstück im Eigentum der Gemeinde steht, „ist insofern bedeutungslos, als aus diesem Eigenthumsverhältniß durchaus nicht nothwendig die Oeffentlichkeit des Weges folgt. Es giebt zahlreiche Wege, die im Eigenthum von Gemeinden stehen, gleichwohl aber, da ihre Benutzung nur einem bestimmten Kreise von Interessenten zu einem bestimmt begrenzten Zwecke zusteht, nicht öffentliche sind“.
52Vgl. PrOVG, Urteil vom 19. Dezember 1883 PrOVGE 10, 347 (355).
53Solche Interessentenwege sind die für den Gebrauch eines bestimmten, mehr oder weniger eng begrenzten Personenkreis bestimmten Wege.
54Vgl. Germershausen/Seydel, Wegerecht- und Wegeverwaltung in Preussen, I. Band, 4. Auflage 1932, § 1 Begriff des öffentlichen Weges, S. 22 f.
55Interessentenwege sind Privatwege und werden durch den größeren Umfang der Interessentenschaft, zu denen beispielsweise auch sämtliche Bewohner größerer Gemeinden gehören können, nicht zu öffentlichen.
56Vgl. PrOVG, Urteil vom 28. Januar 1926 ‑ IV C 30/24 -, PrOVGE 80, 253 (255).
57Gemessen hieran hat durch Zurverfügungstellung der T.----------straße durch die Stadt I. an die Öffentlichkeit eine stillschweigende Widmung stattgefunden. Der Gebrauch der T.----------straße war auch nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.
58Da die T.----------straße nicht im Privateigentum eines Dritten stand, ist nur auf den konkludenten Widmungswillen der Stadt I. abzustellen. Allein aus ihrem Eigentum an dem Straßengrundstück kann zwar noch nicht geschlossen werden, sie habe den Gebrauch der T.----------straße der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Sie hat aber den Gebrauch des Wegs nicht nur auf den Personenkreis der Nutzer des Schlachthofs und dessen Einrichtungen beschränkt, sondern diesen vielmehr der Allgemeinheit zur Benutzung uneingeschränkt freigegeben.
59Der Umstand, dass die T.----------straße der Erschließung des Schlachthofgeländes diente, steht dieser Annahme nicht entgegen. Die Stadt I. hatte auf der T.----------straße einen allgemeinen Verkehr zugelassen, der nicht - wie etwa bei einem internen Werksverkehr - besonders reglementiert war. In aller Regel wird der Verkehr zwar dem Zweck, den Schlachthof zu erreichen, gedient haben. In diesem Rahmen war der nutzungsberechtigte Personenkreis aber nicht eingeschränkt. Denn die Beschränkung auf einen bestimmten Nutzungszweck steht der Öffentlichkeit einer Straße nicht entgegen.
60Vgl. PrOVG, Urteil vom 25. März 1885 ‑ I C 196/94 -, PrOVGE 12, 282 (286 f.).
61Es gibt keine Anhaltspunkte etwa für eine wegepolizeiliche Anordnung, mit der die Benutzung der T.----------straße auf den Personenkreis der Schlachthofnutzer und dessen Einrichtungen beschränkt worden wäre. Dem von der Beklagten im Verhandlungstermin vor dem Senat angeführten, in der Festschrift „75 Jahre Schlacht- und Viehhof I. “ vom 11. März 1965 (53. Seite der Festschrift) zum Jahr 1899 vermerkten Eintrag des Polizeiinspektors, wonach „die Metzger Kinder mit zum Schlachthof brächten, ohne daß dagegen eingeschritten werde“, ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu entnehmen, Kinder seien von der Benutzung der T.----------straße auszuschließen, vielmehr sollten diese nicht zum bzw. in den Schlachthof mitgebracht werden. Hinzu kommt, dass sich dieser Vorgang erst nach einem hier maßgeblichen Widmungsmoment ereignete.
62Auch die tatsächlichen Vorgänge auf und an der T.----------straße sprechen gegen eine nur für einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis erfolgte Freigabe dieser Straße.
63Aus der Festschrift „75 Jahre Schlacht- und Viehhof I. “ vom 11. März 1965 (15. Seite der Festschrift) ergibt sich, dass sich zum Zeitpunkt der Einweihung des Schlachthofs am 6. Juni 1888 an der T.----------straße neben den verschiedenen Schlachthallen u. a. ein Restaurationsgebäude, ein Börsenhaus und eine Markthalle für Kleinvieh sowie eine weitere für Großvieh befanden. Das Restaurationsgebäude, aber auch die Markthallen und wohl auch das Börsenhaus waren für jedermann zugänglich. Vom Restaurationsgebäude bzw. dem „Gasthof“ existieren zudem (allerdings) undatierte, aber wohl aus der vorletzten Jahrhundertwende stammende Lichtbilder (eines in der Festschrift auf der 5. Seite und zwei in Form von Kopien auf Blatt 134 und 135 der Gerichtsakte des Landgerichts I. in dem Verfahren - 4 O 327/10 ‑, letzteres Lichtbild ist auch in der von der Beklagten im Verhandlungstermin vor dem Senat eingereichten Schrift über „X.--ringhausen Landschaft - Geschichte - Menschen“, aus Band V der Schriftenreihe „I. einst und jetzt“, enthalten), die die Annahme bestätigen, dass das über die T.----------straße zugängliche Restaurationsgebäude und damit auch die T.----------straße jedermann zur Nutzung offen standen. Auf dem in der Festschrift abgebildeten Lichtbild sind neben einem Mann, der einen an einem Strick angebundenen Ochsen festhält, und einem ein Schürzenkleid tragenden Mann weitere Personen in Straßenkleidung, darunter auch Kinder, abgebildet. Auf den beiden nur in Kopie vorhandenen Lichtbildern sind ebenfalls Personen in Straßenkleidung und auch Kinder zu erkennen.
64Auch eine Notiz aus dem Jahr 1908 und ein Ausschnitt aus der Hagener Zeitung aus dem Jahr 1912, jeweils vermerkt auf der 57. Seite der Festschrift „75 Jahre Schlacht- und Viehhof I. “, sprechen nicht dafür, die Stadt I. habe den Gebrauch der Straße auf den Personenkreis der Schlachthofnutzer und seiner Einrichtungen begrenzen wollen. Denn andernfalls wäre die Vermietung eines „Eierlager(s)“ im Jahr 1908 an eine I1. Firma auf dem Schlachthofgelände, damit also durch die Stadt I. selbst, nicht nachvollziehbar. Aus dem Ausschnitt aus der I2. Zeitung von 1912 ergibt sich, dass die Errichtung von Verkaufslokalen für Metzgereibedarfsartikel und einer Schleiferei für Metzgerwerkzeuge sowie die Verlegung des Schlachthofrestaurants in einige der „Bogennischen“, in denen sich der Betrieb der Klägerin heute befindet, vorgesehen waren. Auch diese ausdrücklich geäußerten Absichten unterstreichen den Willen der Stadt, die T.----------straße solle nicht allein der „innerbetrieblichen Erschließung“ des Schlachthofs - so die Annahme des Verwaltungsgerichts -, sondern auch anderen Erschließungszwecken dienen. Gegen eine „innerbetriebliche Erschließung“ spricht im Übrigen auch allein das Vorhandensein der in dem Ausschnitt der I2. Zeitung erwähnten „Bogennischen“ der „Eisenbahn“, die offenbar zu diesem Zeitpunkt schon baulich genutzt worden und von der T.----------straße aus zugänglich gewesen sind. Diese „Bogennischen“ sind zwar „pachtweise“ der Stadt I. überlassen worden; die Eisenbahn dürfte die Bogennischen aber ursprünglich für ihre Zwecke errichtet (und möglicherweise auch genutzt) haben und nicht zum Zwecke der Nutzung für den Schlachthofbetrieb, eine Nutzung, die davon abgesehen auch von der Stadt I. selbst für diese Bogennischen nicht vorgesehen war.
65Auch die in der Festschrift „75 Jahre Schlacht- und Viehhof I. “ auf der 52. Seite betreffend das Jahr 1891 zu entnehmenden Ausführungen, wonach der Schlachthof einen Pförtner gehabt habe, der „die Schranken und Weiche an der N.------straße zu bedienen“ hatte, sind kein gegen die Öffentlichkeit und für die rein innerbetriebliche Funktion der T.----------straße sprechenden Indizien. Denn dass der Pförtner des Schlachthofs die Benutzung der T.----------straße zu kontrollieren hatte, lässt sich daraus nicht entnehmen. Aus dem Gesamtzusammenhang dieser Ausführungen, die sich ausdrücklich auf den „Bahnanschluß“ beziehen, ergibt sich vielmehr, dass es sich bei der „Schranke und Weiche“, die der Pförtner zu bedienen hatte, um die Eisenbahnschranke und -weiche an der N1.-------straße handelte, nicht aber um eine Schranke, die den Zugang zur T.----------straße regulieren sollte.
66Auch soweit das Verwaltungsgericht auf die Aussagen der vom Landgericht in dem Verfahren 4 O 327/10 vernommenen Zeugen abstellt, wonach sich auf der T.----------straße (hinter der Einmündung) ein Tor oder eine Schranke (ein Tor ist auch auf dem in der Gerichtsakte des Landgerichts befindlichen Lichtbild, angeheftet an Blatt 64, erkennbar) befinde, und das Vorhandensein dieser „Schranke“, die jederzeit habe geschlossen werden können, als Indiz gegen die Öffentlichkeit der T.----------straße anführt, überzeugt dieses Argument nicht. Es ist damit schon nicht belegt, dass dieses Tor sich dort bereits in der für die Frage der Widmung entscheidungserheblichen Zeit, also von 1878 an, befand. Abgesehen davon bestätigt allein das Vorhandensein eines solchen Tores, jedenfalls dann, wenn es - wie hier ‑ erhebliche Anhaltspunkte für einen Widmungswillen gibt, nicht die Nichtöffentlichkeit eines Wegs oder einer Straße. Denn es kann auch nur zeitweiligen Absperrungen ‑ etwa im Fall einer Seuche ‑ gedient haben.
67Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, die Eintragung der T.----------straße in die Widmungskartei der Beklagten im Jahr 1976 und die damit verbundene Einordnung der Straße durch die Beklagte sei für das Gericht nicht bindend. Denn allein entscheidend ist, ob die Vorgänge im für die Widmung entscheidungserheblichen Zeitraum - also in der Zeit von 1878 an - auf einen Widmungsakt schließen lassen, nicht wie die Beklagte diese Vorgänge im Jahr 1976 bewertet hat. Allerdings ist die Eintragung der T.----------straße in die Widmungskartei zumindest ein Indiz dafür, dass diese seit jeher öffentlich gewesen ist, weil die Beklagte selbst diese Straße als schon vor langer Zeit gewidmet angesehen hat.
68Soweit die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiteres Fotomaterial betreffend die T.----------straße und den nördlich von der T.----------straße gelegenen Stichweg der N.------straße sowie eine Schrift über „X.--hausen Landschaft - Geschichte - Menschen“, aus Band V der Schriftenreihe „I. einst und jetzt“, zu den Akten gereicht hat, vermögen auch diese Unterlagen nicht die Feststellungen des Senats, es handele sich bei der T.----------straße um eine öffentliche Straße, in Frage zu stellen. Die Lichtbilder spiegeln den aktuellen Zustand wider und sind deshalb nicht hinreichend aussagekräftig für die Beantwortung der Frage, ob die T.----------straße im 19. Jahrhundert gewidmet worden ist. Auch aus der Schriftreihe über X.--hausen ergeben sich aus Sicht des Senats keine gegen eine Widmung sprechenden Indizien. Der auf dem Schlachthofgelände damals betriebene Gasthof wird zwar nicht in der Aufzählung der in X.--hausen seinerzeit bekannten Gaststätten benannt. Über ihn findet sich in der Schrift aber in einem über den Schlachthof verfassten Artikel ein Lichtbild, welches mit „Altes Schlachthofgebäude mit Gaststätte“ überschrieben ist. Auch das Argument der Beklagten, die T.----------straße sei in der Schrift im Zusammenhang mit der im Jahr 1887 errichteten Gasanstalt als „verlängerte N.------straße “ bezeichnet worden, vermag die Auffassung der Beklagten, die T.----------straße sei damals nichtöffentlich gewesen, nicht zu stützen. Die N.------straße war im Fluchtlinienplan vom 23. Januar 1915 eingezeichnet und deshalb nach den obigen Darlegungen eine öffentliche Straße. War die N.------straße aber öffentlich, so gilt dies auch für ihre Verlängerung.
69Einer Anwendung des Grundsatzes der Widmung kraft unvordenklicher Verjährung bedarf es mit Blick auf die Feststellungen einer Widmung der T.----------straße entsprechend den Grundsätzen der Widmungstheorie des Preußischen Oberverwaltungsgerichts nicht. Zudem dürfte es für die Anwendung dieses Grundsatzes an der Voraussetzung fehlen, dass es sich um einen so genannten alten Weg handelt, dessen Entstehung nicht geklärt ist.
70Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2000 ‑ 11 A 1045/97 -, juris, Rn. 87.
71Denn die T.----------straße ist nach den Angaben des Beklagten seit dem Jahr 1878 vorhanden, sodass ihre Entstehung nicht im Dunkeln liegt.
72Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
73Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.