Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 17. Juni 2015 - 13 A 1072/12

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2015:0617.13A1072.12.00
bei uns veröffentlicht am17.06.2015

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. März 2012 geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 16. August 2010 wird auch zu Ziff. 1 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 17. Juni 2015 - 13 A 1072/12

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 17. Juni 2015 - 13 A 1072/12

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 17. Juni 2015 - 13 A 1072/12 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 28 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern


Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn of

Telemediengesetz - TMG | § 7 Allgemeine Grundsätze


(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. (2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherte

Telemediengesetz - TMG | § 8 Durchleitung von Informationen


(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie 1. die Übermittlung nicht veranlasst,2. den Adressaten der übermi

Strafgesetzbuch - StGB | § 184 Verbreitung pornographischer Inhalte


(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) 1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 17. Juni 2015 - 13 A 1072/12 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 17. Juni 2015 - 13 A 1072/12 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2007 - I ZR 102/05

bei uns veröffentlicht am 18.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 102/05 Verkündet am: 18. Oktober 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 17. Juni 2015 - 13 A 1215/12

bei uns veröffentlicht am 17.06.2015

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. März 2012 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 2010 (gemeint 2011) wird zu Ziff. 1 und Ziff. 2 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten wird zu

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 25. Juli 2012 - 5 K 3496/10

bei uns veröffentlicht am 25.07.2012

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen einen Beanstandungsbescheid bezüglich eines Internetangebots. 2 Der am … 1965 geborene Kläger, Vater von
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 17. Juni 2015 - 13 A 1072/12.

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2017 - M 17 K 15.5610

bei uns veröffentlicht am 12.10.2017

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 19.11.2015 wird aufgehoben. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Klägerin und Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. IV. Die Kostenentscheidung ist vor

Referenzen

(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)

1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3) bis (7) (weggefallen)

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Beanstandungsbescheid bezüglich eines Internetangebots.
Der am … 1965 geborene Kläger, Vater von drei Kindern, von Beruf Kraftfahrer, ist als Domain-Inhaber und als administrativer Ansprechpartner mit der Domain „...“ bei der ... registriert. Die Einrichtung Jugendschutz in Telemedien (jugendschutz.net) ermittelte im Juli 2008 das Angebot der Domain „...“. Jugendschutz.net kam zu dem Ergebnis, dass es sich um ein Erotik-Portal handele, über das pornografische Inhalte mittels eingestellter Verlinkungen aufrufbar gemacht würden. Die Verlinkungen führten auf frei zugängliche, kostenpflichtige Erwachsenen-Sex-Angebote, die vorliegend auf ausländischen Servern gelegen seien. Das Angebot von „...“ enthalte im frei zugänglichen Bereich ohne eine Zugangsbarriere Inhalte, die nach den zu § 184 StGB von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien als pornografisch zu bewerten seien. Soweit pornografische Inhalte über die vom Anbieter eingerichteten Verlinkungen aufrufbar seien, handele es sich offenbar um eine von Anbieterseite redaktionell gepflegte Verlinkung. Die Trefferergebnisse seien durch eine redaktionelle Auswahl von Anbieterseite in diversen Verzeichnissen, beispielsweise „Gang Bang“ oder „Fetisch und Bizarr Erotik“ vorsortiert worden. Von einer bewussten Auswahl der verlinkten Webseiten in Kenntnis der relevanten Inhalte zum Zeitpunkt der Linksetzung sei auszugehen. Der Anbieter identifiziere sich nach außen auch erkennbar mit den verlinkten Inhalten. Die Inhalte der verlinkten Seiten würden auf den Linkbuttons entsprechend angepriesen und positiv kommentiert (z.B. „Home Made Pornos.de ist das Erotikportal rund um private Pornofilme, Hardcore-Fotos und Sexkontakte.“, „Spermapussy/gefickte Hausfrauen/Chumshoot/Sperma“). Darüber hinaus würden zu jeder Rubrik Vorschaubilder der jeweiligen Startseite eingeblendet, die dem Nutzer einen Eindruck von dem verlinkten Angebot verschafften. Beispielsweise zu nennen seien die folgenden Links, welche auf frei zugängliche und unzureichend geschützte Angebote weiterleiteten. Der Link http://www.vod-sexfantasien.eu/ sei zu finden, wenn man auf „Erotikfilme“ klicke, Seite 2 und dann „Sexfantasien“ wähle. Zu dem Link http://gina-videos.eu/ gelange man über den Pfad Erotikfilme, „Eroqueen“. Klicke man die Links jeweils an, seien bereits auf der Startseite pornografische Vorschauen der Filmcover vorhanden. Diverse sexuelle Handlungen würden präsentiert. Über eine kostenlose Anmeldung (Benutzername, gültige E-Mail-Adresse, Passwort) bestehe die Möglichkeit, drei freie Film-Trailer pro Tag zu sichten, außerdem könnten die Rückseiten der Cover und Szenenausschnitte in Bildform eingesehen werden. Nach der Registrierung erfolge keine Altersüberprüfung, obgleich eine solche angekündigt werde. Als Benutzername funktioniere jeweils der Benutzername: ..., als Passwort: .... Eine Altersüberprüfung finde nicht statt.
Der Kläger wurde mit Schreiben der Einrichtung Jugendschutz in Telemedien (jugendschutz.net) vom 29.07.2008 darauf aufmerksam gemacht, dass auf der Webseite „...“ unzulässige Inhalte ohne ausreichenden Altersschutz zugänglich seien. Es wurden verschiedene Verlinkungen aufgeführt.
Eine - angekündigte - Kontrollsichtung der Einrichtung Jugendschutz in Telemedien (jugendschutz.net) vom 13.08.2008 ergab, dass die in dem Schreiben vom 29.07.2008 benannten Links entfernt worden waren. Allerdings wurde festgestellt, dass sich zahlreiche weitere unzulässige Verlinkungen auf dem Angebot befunden hätten.
Am 22.01.2009 befasste sich die Prüfgruppe der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) Ludwigsburg mit dem Angebot des Klägers, der als Domaininhaber und Content-Provider („Admin ...“) bezeichnet wurde. Prüfungsgrundlage war eine Live-Sichtung durch die Prüfgruppe des kostenlosen und freizugänglichen Bereichs des Angebots des Klägers. Die genaue Navigation durch das Angebot wurde mittels des Screen-Cam-Verfahrens dokumentiert (Camtasia-Aufzeichnung). Festgestellt wurde, dass in der Rubrik Erotikfilme explizit auf pornografische Angebote verlinkt werde. Beispielhaft wurden die festgestellten Inhalte dreier Links im Protokoll der Sitzung wiedergegeben. Die Prüfgruppe stellte fest, dass eine geschlossene Benutzergruppe gem. § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV nicht gegeben sei, da von Seiten des Anbieters nicht sichergestellt sei, dass die Inhalte nur Erwachsenen zugänglich gemacht würden. Ein den Anforderungen der KJM entsprechendes Altersverifikationssystem sei nicht vorhanden. Das Angebot sei frei zugänglich. Die Prüfgruppe kam einstimmig zu der Einschätzung, dass das Angebot www... gegen § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i.V.m. S. 2 JMStV verstoße.
Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens öffnete die Polizeidirektion Mosbach am 09.06.2009 die Webseite www... und überprüfte den Inhalt mehrerer Links stichprobenartig. Festgestellt wurde, dass die Seite selbst keine pornografischen Bilder enthalte. In vielen Fällen sei ein Jugendschutztor vorgeschaltet gewesen. Verschiedene Links hätten teilweise Abbildungen enthalten, die strafrechtlich grenzwertig seien. Beim Anklicken des Links „Dabei bekommt jeder den Arsch voll!“ gelange man auf die Startseite der Webseite www.anal-gestopft.de. Diese enthalte mehrere eindeutig pornografische Abbildungen und Vertextungen. Weitere Überprüfungen seien nicht durchgeführt worden. Das Angebot von aufrufbaren Webseiten erscheine durch die vorhandenen Verlinkungen und Unterverlinkungen geradezu unerschöpflich.
Der Kläger gab bei seiner Vernehmung zu dem Vorwurf der Verbreitung pornografischer Schriften im Internet gem. § 184 Abs. 1 StGB an: Bei der Webseite „...“ handele es sich um einen reinen Erotik-Web-Katalog. Er gebe anderen Webseiten-Betreibern die Gelegenheit bzw. die Möglichkeit, sich unter bestimmten Rubriken mit ihren eigenen Webseiten einzutragen. Außerdem befänden sich auf der Startseite seiner Webseite noch ein paar Werbeflächen. Er überprüfe jeden einzelnen Webseiten-Eintrag im Hinblick auf pornografische oder erotische Inhalte. Außerdem nehme er die Leistungen des Erotik-Jugendschutz.de, einer privaten Überprüfungseinrichtung in Hamburg, in Anspruch, die seine gesamte Seite samt deren Verlinkungen und auch das Impressum auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüfe und ihn im Zweifelsfall bei erkennbaren Verstößen unverzüglich informiere. Erotikseiten wie die seine verfolgten das Ziel, in Google soweit wie möglich vorne gelistet zu sein. Das habe er mit seiner Seite schon erreicht. Er habe das Schreiben vom Jugendschutz.net so verstanden, dass er nur diese Links entfernen müsse, die dort aufgelistet seien. Wenn der Betreiber einer Webseite im Nachhinein die Inhalte ändere, was er jederzeit tun könne und worauf er überhaupt keinen Einfluss habe, könne es natürlich sein, dass auch „FSK-18-Inhalte“ vorhanden seien. Eine Kontrolle und Steuerung seinerseits sei praktisch nicht leistbar. Er müsste ja sonst Tausende von Einträgen permanent auf ihren Inhalt überprüfen. In seiner Verantwortung liege lediglich die Kontrolle des Inhalts der bei ihm angemeldeten und von seiner Seite aus verlinkten Webseite. Wenn er bei der Anmeldung neuer Webseiten-Betreiber feststelle, dass diese Pornografie vertriebe, würde er diese gar nicht freischalten. In Zweifelsfällen schaue er nach, ob sie auf ihrer Seite ein sog. Jugendschutztor hätten. Er betreibe mit dieser Webseite seit etwa drei Jahren ein reines Hobby. Den einzigen finanziellen Vorteil, den er unter Umständen haben könnte, wäre der, dass er seine Seite, wenn sie in Google sehr gut und weit vorne gelistet sei, evtl. mal verkaufen könne. Er betreibe auch noch zwei weitere Webseiten dieser Art. Er sei im Übrigen kein Anbieter. Anbieter sei der Betreiber der jeweiligen Webseite. Er stelle den Anbietern lediglich eine Plattform in Form seines Katalogs zur Verfügung, in dem sich die Webseite -Betreiber eintragen könnten.
Die Staatsanwaltschaft Mosbach stellte mit Verfügung vom 24.06.2009 das Verfahren gem. § 153 Abs. 1 StPO ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht gegeben sei, weil die Schuld als gering anzusehen sei. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass über die Internetpräsenz des Klägers pornografische Filme beworben worden seien, in dem deren DVD-Cover und entsprechende bewerbende Vertextungen mit pornografischen Inhalten dem Nutzer präsentiert worden seien. Die Tat sei als Verbreitung pornografischer Schriften gem. § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar. Die Einlassung des Klägers, dass es vorkommen könne, dass Betreiber ohne sein Wissen die Inhalte der freigeschalteten Links veränderten, entbinde ihn nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Da der Kläger jedoch zum ersten Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, erscheine seine Schuld als gering.
Der Kläger wurde mit Schreiben der Beklagten vom 16.09.2009 dazu angehört, dass das Internet-Angebot www... Angebote enthalte und durch direkte Verlinkungen zugänglich mache, die nach den zu § 184 StGB von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien pornografisch seien.
10 
Am 31.05.2010 beschloss die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) durch den 35. Prüfausschuss Telemedien (2. Amtsperiode) der KJM, dass ein Verstoß gegen den Jugendmedienschutzstaatsvertrag vorliege und ein rechtsaufsichtliches Verfahren einzuleiten sei (Beschlussfassung nach § 14 Abs. 5 Satz 3 JMStV).
11 
Mit Bescheid vom 15.06.2010 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger als Betreiber des Internetangebotes www... gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV verstoßen habe, indem er durch die Verlinkung auf die Internetangebote www.vod-sexfantasien.eu und www.gina-videos.eu pornografische Inhalte frei zugänglich gemacht habe, und beanstandete den Verstoß. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger sei mit Schreiben vom 29.07.2008 durch Jugendschutz.net auf unzulässige pornografische Inhalte auf seiner Webseite hingewiesen worden und auch darauf aufmerksam gemacht worden, dass sich seine Haftung auch auf das Zugänglichmachen von pornografischen Angeboten beziehe, auf die er lediglich verlinke. Bei einer Überprüfung der Seite am 21.01.2009 habe festgestellt werden können, dass das Internetangebot weiterhin auf pornografische Inhalte verlinke. Aufgefallen seien dabei insbesondere die Verlinkungen zu den Internetangeboten www.vod-sexfantasien.eu und ww.gina-videos.de. Beide Angebote enthielten offensichtlich pornografische Inhalte und verfügten - ebenso wie das Angebot www... selbst - über keine geschlossene Benutzergruppe. Bei einer Sichtung am 11.02.2010 hätten die Verlinkungen erneut festgestellt werden können. Bei einer Sichtung des Internetangebotes am 22.04.2010 seien die Links nicht mehr auffindbar gewesen und könnten auch heute nicht festgestellt werden. Die gesamte Rubrik „Erotikfilme“, in der die Verlinkungen aufgeführt gewesen seien, sei deutlich verschlankt und enthalte nun nur noch ein verlinktes Angebot ohne pornografische Inhalte. Das Internetangebot habe jedenfalls am 22.01.2009 und am 11.02.2010 Verlinkungen zu den genannten Internetangeboten enthalten. Diese hätten Darstellungen enthalten, die pornografisch seien, weil sie unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückten. Grundsätzlich gelte, dass ein Anbieter auch für verlinkte Inhalte wie für eigene Inhalte hafte, wenn er sich diese zu eigen mache. Dies sei der Fall, wenn er sich die unzulässigen oder pornografischen Inhalte objektiv und subjektiv zugänglich mache. Die Seiten www.vod-sexfantasien.eu und www.gina-videos.eu dienten seit Jahren offensichtlich der Verbreitung pornografischer Inhalte. Dies sei somit auch beim Setzen der Links für den Kläger erkennbar gewesen. Er habe sich damit bewusst dafür entschieden, durch die Verlinkungen auf seinem Internetangebot einen Zugang zu den pornografischen Inhalten zu schaffen. Diese Haftung könne auch nicht durch den pauschalen Hinweis auf der Impressum-Seite des Internetangebotes, sich von verlinkten Inhalten zu distanzieren, beseitigt werden. Die Internetangebote seien auch nicht ausnahmsweise zulässig, da für keine der Seiten eine geschlossene Benutzergruppe i.S.d. § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV bestehe.
12 
Der Kläger erhob am 14.07.2010 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor: In der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Mosbach sei klargestellt worden, dass eigene pornografische Inhalte auf der Webseite nicht hätten festgestellt werden können. Es stelle sich die Problematik der sog. „Haftung für Links auf fremde Inhalte“, da sich der Vorwurf der frei zugänglichen pornografischen Verbreitung lediglich auf die Verlinkseiten beziehe. Vorliegend handele es sich um rechtlich zulässige sog. surface-links oder deep-links. Das seien Linkverbindungen, die auf die Eingangsseite einer Internetspräsenz oder auf eine Unterseite dieser verwiesen. Maßgebliches Kriterium für die Haftung für diese Links sei, in welchem Maß der Verlinkende sich die Inhalte des Link-Ziels zu eigen mache und ob von rechtswidrigen Inhalten Kenntnis bestehe oder hätten bestehen können. Er habe sich expliziten Hinweisen im Impressum seiner Seite ausdrücklich von Verlinkungen mit rechtswidrigen Inhalten distanziert. Bevor er den Link setze und die Verlinkung seiner Webseite mit einer anderen zulasse, kontrolliere er die entsprechende Seite. In regelmäßigen Abständen führe er auch Kontrollen seiner eigenen Webseiten durch. Soweit er rechtswidrige Inhalte feststelle, würden diese sofort entfernt. Er verweise auf § 10 TMG. Danach hafte nur der, der nach Kenntnis von rechtswidrigen Links diese nicht unverzüglich beseitige. Für ihn und auch für andere Webseite-Betreiber sei es nicht zumutbar, jede Sekunde die eigene Internetpräsenz auf rechtswidrige Inhalte zu prüfen. Es bestehe nach § 10 TMG eine Haftungsprivilegierung bis zur Kenntnis der entsprechenden Inhalte der Verlinkung. Andernfalls könne man keine Verlinkungen mehr auf Webseiten vornehmen, da es nicht tragbar sei, mehrere Hunderte von Verlinkungen ständig zu kontrollieren. Er habe alles Notwendige getan. Er habe sich durch schriftliche Hinweise ausdrücklich von rechtswidrigen Verlinkungen distanziert und habe, sobald er Kenntnis von einem entsprechenden Link erhalten habe, diesen unverzüglich entfernt. Er betreibe im Übrigen die Webseiten nicht gewerblich. Durch die Werbung nehme er monatlich höchstens 30,00 EUR ein. Ziehe man hiervon die Kosten der Webseite ab, die sich im Jahr auf ca. 100,00 EUR beliefen sowie die Kosten für die Jugendschutzbeauftragte, beliefen sich die tatsächlichen Einnahmen in Richtung Null. Bei den sog. Partnercash-Programmen liege der Verdienst für Werbung deutlich unter dem Normalpreis für Werbeeinnahmen.
13 
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend zu den Ausführungen im Beanstandungsbescheid wurde ausgeführt: Die Internetseite des Klägers habe jedenfalls am 22.01.2009 auch eigene pornografische Inhalte enthalten. Zwar habe die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vermerkt, auf der Webseite habe man keine eigenen pornografischen Inhalte feststellen können. Die Verwaltungsbehörde sei jedoch an diese Einschätzung nicht gebunden. Unter Bezugnahme auf die Camtasia-Aufzeichnung werde die Einschätzung vertreten, dass auf der Seite www... jedenfalls am 22.01.2009 im mittleren Frame unten mit den Bildern von „Taylorann“ und „Sandra“ auch eigene pornografische Inhalte frei zugänglich gemacht worden seien. Die Haftung für verlinkte Inhalte könne nicht dadurch vermieden werden, dass der Anbieter sich explizit aber pauschal von den Inhalten der verlinkten Seite distanziere. Grundsätzlich gelte, dass ein Anbieter auch für verlinkte Inhalte wie für eigene Inhalte hafte, wenn er sich diese zu eigen mache. Dies sei der Fall, wenn er unzulässige oder pornografische Inhalte objektiv und subjektiv zugänglich mache. Bereits zum Zeitpunkt der Verlinkung hätten die Seiten www. vod -sexfantasien.eu und www.gina-videos.eu ganz offensichtlich der Verbreitung pornografischer Inhalte gedient. Die verlinkten pornografischen Inhalte seien somit durch das Setzen eines direkten Links objektiv und subjektiv durch den Kläger zugänglich gemacht worden. Der Kläger habe auf die Seiten auch wiederholt verlinkt, obwohl er im Rahmen des Anhörungsschreiben ausdrücklich auf die unzulässigen Inhalte dieser Seiten hingewiesen worden sei. Lediglich die in dem Schreiben der jugendschutz-net beispielhaft angeführten Links seien beseitigt worden. Es sei Aufgabe des Betreibers, nicht erst im Nachhinein als unzulässig benannte Verlinkungen zu entfernen, sondern von vornherein darauf zu achten, dass entweder überhaupt nicht auf Seiten mit pornografischen Inhalten verlinkt werde oder diese Seiten zumindest mit einem ausreichenden Schutz versehen seien. Es wäre seine Aufgabe gewesen, sein bisheriges Prüfverfahren zu überdenken, um zu verhindern, dass weiterhin unzulässige eigene oder verlinkte Inhalte frei abrufbar seien. Stattdessen seien die Verlinkungen auf pornografische Inhalte wieder eingefügt worden. Im Übrigen müsse der Anbieter nur den inhaltlichen Charakter der verlinkten Seiten kennen, nicht aber deren Inhalte billigen oder sich mit ihnen identifizieren. Das Betreiben einer Internetseite mit dem Ziel, mit dieser ein möglichst gutes Google-Ranking zu erreichen und dementsprechend einen guten Kaufpreis zu erzielen, sei auch dann geschäftsmäßig, wenn diese Einnahmen erst in ferner Zukunft und in der Zeit noch ungewisser Höhe bestehe. Ein geschäftsmäßiges Betreiben verlange nicht, dass das Betreiben der Seite auch tatsächlich Gewinn abwerfe. Die Einbindung der Partnercrash-Programme sowie klassischer verlinkter Werbeflächen sprächen außerdem dafür, dass die Seiten eben nicht nur als privates Hobby, sondern mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben würden. Darauf, ob sich die Gewinnerwartung einmal realisiere, komme es nicht an. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 04.11.2010 zugestellt.
14 
Der Kläger hat am 03.12.2010 Klage erhoben. Er beantragt,
15 
den Bescheid der Beklagten vom 15.06.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 28.10.2010 aufzuheben.
16 
Zur Begründung führt er ergänzend aus: Da die Seite www... selbst nicht dem pornografischen Bereich zuzuordnen sei, sondern lediglich dem Bereich Erotik, sei er nicht verpflichtet gewesen, ein entsprechendes Altersverifikationssystem vorzuschalten. Von pornografischen Seiten distanziere er sich eindeutig. Er habe kein Interesse, solche Seiten in seinen „Erotikkatalog“ aufzunehmen. Er habe sich die gesetzten Links nicht zu Eigen gemacht. Seine Haftung setze die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Er hafte für die streitgegenständlichen beiden Hyperlinks auf fremden Seiten mit fremden Inhalten nicht wie für eigene Inhalte. Er bestreite, dass er die besagten Verlinkungen aufgrund ihrer pornografischen Inhalte aufgenommen habe. Die Problematik bestehe in der nachträglichen Veränderung der verlinkten Seiten. Dadurch, dass es sich um einen Erotikkatalog handele, habe er zum Ausdruck gebracht, dass er sich keine fremden pornografischen Inhalte zu Eigen mache.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Zur Begründung wird ausgeführt: Der Kläger sei bei der ... für das Internetangebot www... als Domain-Inhaber und Admin-… registriert und zudem im Impressum des Internetangebotes als Verantwortlicher i.S.d. § 5 TMG benannt. Damit sei er der an der Domain materiell berechtigte und verantwortliche Anbieter im Sinne des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag-JMStV-). Die Haftungsprivilegierung nach den Haftungsgrundsätzen der §§ 8 f. TMG sei auf die Linkhaftung weder direkt noch entsprechend anwendbar. Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit sei daher nicht gegeben; es bleibe vielmehr bei der Verantwortlichkeit des Linksetzenden nach allgemeinen Regeln. Maßgebend für den Umfang der subjektiven Prüfungspflichten, die denjenigen träfen, der einen Hyperlink setze, sei der Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet werde. Das Internetangebot www... bündele unterschiedlichste Angebote aus den Bereichen „intime Erotik“ und „Rotlichtanzeigen“ sowie Erotikwerbung. Die Seiten www. vod -sexfantasien.eu und www.gina-videos.eu seien gerade aufgrund ihrer pornografischen Inhalte aufgenommen worden, um das Angebot entsprechend zu ergänzen. Damit habe der Kläger sich die Inhalte zu Eigen gemacht und den Besuchern seiner Domain über die Verlinkungen gezielt Zugang zu pornografischen Inhalten verschafft. Da dies in Deutschland nur dann ausnahmsweise zulässig sei, wenn für das Angebot eine geschlossene Benutzergruppe bestehe, hätte der Kläger überprüfen müssen, ob die Voraussetzungen einer geschlossenen Benutzergruppe bei den verlinkten Angeboten gegeben seien. Hierfür wäre jedenfalls bei Linksetzung eine entsprechende Prüfung erforderlich gewesen, die offensichtlich unterblieben sei. Dem Kläger hätte bereits aufgrund des Hinweises durch jugendschutz.net vom 29.07.2008 bewusst sein müssen, dass seine Vorkehrungen für eine jugendschutzkonforme Gestaltung offensichtlich ungenügend gewesen seien. Für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 4 Abs. 2 Nr. 1 JMStV sei nicht ausschlaggebend, ob der Anbieter die Inhalte auch persönlich gutheiße. Es genüge für die Verantwortlichkeit des Klägers, dass er sich der Inhalte der verlinkten Seite bewusst gewesen sei. Im Übrigen sei aufgrund der Hinweise vom 29.07.2008 und vom 15.09.2009 selbst nach den Maßstäben der §§ 8 ff. TMG beim Kläger die erforderlichen Kenntnisse von den unzulässigen Inhalten im Internetangebot gegeben gewesen. Dennoch habe er nicht sichergestellt, dass die unzulässigen Inhalte weiter abrufbar gewesen seien.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten (2 Hefte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S.1 VwGO).
22 
1. Die Bescheide sind formell fehlerfrei ergangen.
23 
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Beklagten folgt aus § 20 Abs. 1, 4 und Abs. 6 i.V.m. § 14 Abs. 1 JMStV als der für den Wohnsitz des Klägers zuständigen Landesmedienanstalt. Der Staatsvertrag stellt eine einheitliche, bei den Medienanstalten der Länder konzentrierte Aufsicht für alle elektronischen Online-Dienste her, nachdem der Bundesgesetzgeber im Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) insoweit auf Jugendschutzbestimmungen verzichtet hatte. Der Staatsvertrag dient dem Schutz aller Nutzer, besonders aber dem von Kindern und Jugendlichen, vor Online-Angeboten, die die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen gefährden können oder die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen (§ 1 JMStV).
24 
Das im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geregelte nähere Verfahren ist eingehalten worden. Insbesondere hat die auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 JMStV gebildete Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), die gemäß § 16 Abs. 1 JMStV für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach diesem Staatsvertrag zuständig ist, bzw. der von dieser gemäß § 14 Abs. 5 gebildete Prüfausschuss die hier verfügte Entscheidung getroffen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 JMStV); das dazu erforderliche Einstim-migkeitserfordernis ist gegeben (§ 14 Abs. 5 Satz 3 JMStV).
25 
Auch ist der Kläger zuvor von der durch die obersten Landesjugendbehörden einge-richteten gemeinsamen Stelle Jugendschutz aller Länder "jugendschutz.net", die organisatorisch an die KJM angebunden ist, auf den (gerügten) Verstoß hingewiesen (§ 18 Abs. 1 bis 4 JMStV) und vor Erlass der angefochtenen Verfügung gesondert angehört worden (vgl. § 28 VwVfG).
26 
2. Auch materiell rechtlich sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden.
27 
Die Beklagte durfte feststellen, dass der Kläger als Betreiber des Internetangebotes www... gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV verstoßen hat, indem er durch die Verlinkung auf die Internetangebote www.vod-sexfantasien.eu und www.gina-videos.eu pornografische Inhalte frei zugänglich gemacht hat, und durfte den Verstoß beanstanden.
28 
Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung und Beanstandung ist § 20 des Gesetzes zum Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV) vom 4. Februar 2003, GBl. 2003, 93). Der Geltungsbereich des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags ist eröffnet, weil dieser nach § 2 Abs. 1 JMStV für elektronische Informations- und Kommunikationsmedien (Rundfunk und Telemedien) gilt. Telemedien sind nach der in § 2 Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -) vom 31. August 1991 enthaltenen Legaldefinition alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste (vgl. auch § 2 Abs. 1 JMStV). Nach § 20 Abs. 4 JMStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend § 59 Abs. 2 bis 4 RStV unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7 bis 10 des Telemediengesetzes (TMG) vom 26.02.2007 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 31.5.2010 (BGBl. I S. 692) die jeweilige Entscheidung für Anbieter von Telemedien (VG Lüneburg, Beschl. v. 16.10.2007 - 6 B 33/07 -, juris).
29 
Nach § 59 Abs. 2 bis 4 RStV trifft die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen mit Ausnahme der § 54, § 55 Abs. 2 und 3, § 56, § 57 Abs. 2 oder der Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes feststellt, die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV. Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht und ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken.
30 
Die Aufzählung der zulässigen Maßnahmen in § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV ist nicht vollständig („insbesondere“). Die gegenüber der Untersagung weniger gewichtigen Maßnahmen der Feststellung und Beanstandung sind deshalb durch § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV gedeckt. Die hier ausgesprochene Beanstandung ist eine typische medienrechtliche Handlungsmöglichkeit und Maßnahme (VG Minden, Urt. v. 18.08.2010 - 7 K 721/10 -, juris; VG Münster, Urt. v. 12.02.2010 - 1 K 1608/09 -, juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2012 - 27 K 6228/10 -, juris). So ermöglicht § 24 Abs. 6 JMStV der zuständige Medienanstalt zu bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen des Staatsvertrages von dem betroffenen Anbieter in seinem Angebot verbreitet oder in diesem zugänglich gemacht werden,.
31 
Der Kläger ist Anbieter im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags. Der Zweck des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags, Kinder und Jugendliche vor jugendgefährdenden Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien wirksam zu schützen, erfordert eine weite Auslegung des Anbieterbegriffs in § 3 Abs. 2 Nr. 3 JMStV. Anbieter ist deshalb auch derjenige, der Internetnutzern über seine Website Zugang zu Inhalteanbietern vermittelt (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 102/05 -, juris). Entscheidend für die Annahme der Anbietereigenschaft ist, ob der Inhaber einer Webseite Einfluss auf Einzelheiten der inhaltlichen Gestaltung der Webseite hat (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 29.02.2012 - 9 K 138/09 -, juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2012 - 27 K 6228/10 -, juris). Der Kläger hat als Domaininhaber eine rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die inhaltliche Gestaltung des unter seiner Domain betriebenen Internetangebots. Er gestaltet den Inhalt seiner Webseite inhaltlich, indem er die Links (elektronische Querverweise), die zu seiner Webseite passen, aussucht, sie werbend kommentiert und sie freischaltet.
32 
Die Webseiten www.vod-sexfantasien.eu und www.gina-videos.eu des Klägers enthielten unzulässige Angebote im Sinn des § 4 Abs. 1 JMStV. Unzulässig sind unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit Angebote, wenn sie in sonstiger Weise pornografisch sind, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV und wenn von Seiten des Anbieters nicht sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden, § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV. Ein Film ist "pornographisch" im Sinne von § 184 StGB, wenn sein Inhalt unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 13/01 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 16.12.2009 - 14 K 4086/07 -, juris). Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, dass über die Domain „...“ und über das Erotik Portal im Zeitpunkt der Überprüfung aufgrund von ihm freigeschalteter Links mangels eines verlässlichen Altersverifikationssystems auch für nicht Erwachsene der Zugriff auf pornografische Inhalt möglich war. Zweifel an der Authentizität der von der Beklagten an Hand von Pfad- und Bildbeschreibungen dargelegten Beispielsfälle hat er nicht geltend gemacht.
33 
Der Kläger bestreitet ohne Erfolg seine Verantwortlichkeit mit dem Vortrag, der Inhalt der Links seien nach der Freischaltung durch ihn von den Inhabern der verlinkten Webseiten abgeändert worden.
34 
Die Verantwortlichkeit eines Anbieters beurteilt sich gemäß § 20 Abs. 4 JMStV nach §§ 7-10 TMG. Nach § 7 Abs. 1 TMG sind Dienstanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Nach § 7 Abs. 2 TMG sind Dienstanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben, es sei denn der Diensteanbieter arbeitet absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammen, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. Vorliegend kann sich der Kläger aber nicht auf eine Einschränkung der Verantwortlichkeit aufgrund der §§ 8 ff. TDG berufen. Denn § 8 TMG kommt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, in den Fällen der Ermöglichung des Zugriffs auf fremde Inhalte mittels interaktiver Verknüpfungen (Hyperlinks) nicht zur Anwendung. Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus:
35 
„Die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, deren Umsetzung die beiden Gesetze dienen, hat die Frage der Haftung der Hyperlinks ausgespart (vgl. Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie). Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich eindeutig, dass die Haftung der Hyperlinks - auch wenn die Richtlinie insoweit keine Sperrwirkung entfaltet - im Teledienstegesetz und damit auch im Telemediengesetz, das die Bestimmungen der §§ 8 ff. TDG unverändert übernommen hat (nunmehr §§ 9 ff. TMG), nicht geregelt worden ist (vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung [BT-Drucks. 14/6098, S. 37] zu dem entsprechenden Vorschlag des Bundesrates [ebd. S. 37]). Die Haftung für Hyperlinks richtet sich daher nach den allgemeinen Vorschriften (BT-Drucks. 14/6098, S. 37; Spindler in Spindler/Schmitz/Geis, TDG, Vor § 8 Rdn. 32 ff.; Hoeren in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Stand Oktober 2007, Teil 18.2 Rdn. 195 ff.). Danach ist eine differenzierte Beurteilung geboten, wie sie die Rechtsprechung bereits in der Zeit vor Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr für erforderlich gehalten hatte. Zumindest derjenige, der sich die fremden Informationen, auf die er mit Hilfe des Hyperlinks verweist, zu eigen macht, haftet dafür wie für eigene Informationen, also wie ein Content-Provider i.S. des § 7 Abs. 1 TMG bzw. des § 8 Abs. 1 TDG (BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 102/05 -, juris)“.
36 
Ziel des Klägers als Domaininhaber ist es, dass die Besucher seiner Domain die von der Webseite aus verlinkten Webseiten aufsuchen. Durch das Setzen der Links schafft der Kläger als Anbieter bewusst die Möglichkeit, dass Dritte die ihm bekannten Inhalte der verlinkten Seiten zur Kenntnis nehmen können (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2012 - 27 K 6228/10 -, juris). In dem er Dritten den Zugang ermöglicht, macht er sich auch den Inhalt der Links, zu denen er den Zugang ermöglicht, zu Eigen. Dies gilt zumindest dann, wenn sich die Webseite - wie die des Klägers - nicht auf eine bloße Auflistung von Links beschränkt, sondern die zu erreichenden Inhalte anpreist oder beschreibt. Der Kläger macht sich damit die fremden Informationen, auf die mit Hilfe des Hyperlinks verwiesen wird, durch ihre Freischaltung zu Eigen und haftet deshalb nach den allgemeinen Vorschriften dafür wie für eigene Informationen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 16.12.2009 - 14 K 4086/07 -, juris).
37 
Der Kläger kann auch nicht nur für die im Zeitpunkt der Freischaltung bekannten Inhalte, sondern auch für nachträglich durch den Inhaber der freigeschalteten Webseite veränderte Inhalte bzw. für eine veränderte Zugänglichkeit der freigeschalteten Links als Störer herangezogen werden.
38 
Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Meinung ist die polizeirechtliche Verhaltensverantwortlichkeit grundsätzlich nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung zu bestimmen; danach ist (Verhaltens-)Störer diejenige Person, die bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles durch ihr Verhalten die Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Als Zweckveranlasser ist auch derjeni0ge unmittelbarer Verursacher, der – gleichsam als "Hintermann" – das Verhalten des eigentlichen Veranlassers, der eine Gefahr bzw. eine Störung unmittelbar verursacht hat, subjektiv oder objektiv bezweckt hat bzw. derjenige, als Folge von dessen Verhalten sich das Verhalten des unmittelbaren Verursachers zwangsläufig eingestellt hat bzw. dessen Verhalten mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr eine "natürliche Einheit" bildet. Da die Kriterien der "objektiven Bezweckung", des "zwangsläufigen Sich-Einstellens einer Gefahr" sowie der "natürlichen Einheit" wegen ihrer Unschärfe nicht immer zweifelsfrei bejaht werden können, wird zur Beurteilung der Frage, wer unmittelbarer Verursacher ist, ergänzend auch die Rechts- und Pflichtwidrigkeit eines Verhaltens geprüft und eine Schadens- und Risikozurechnung aufgrund eines Rechtswidrigkeitsurteils vorgenommen, um im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu bestimmen, welche von mehreren ursächlichen Handlungen (ggf. auch) die Gefahrenschwelle überschritten hat und damit die Polizeipflichtigkeit nach sich zieht (vgl. zum ganzen OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.01.2012 - 8 A 11081/11 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.04.2011 - 1 S 1250/11 -, juris; VG Hamburg, Beschl. v. 02.04.2012 -15 E 756/12 -, juris).
39 
Die Schadens- und Risikozurechnung aufgrund der danach gebotenen werdenden Betrachtung unter ergänzender Berücksichtigung eines Rechts- und Pflichtwidrigkeitsurteils führt bei der gebotenen wertenden Betrachtung zu dem Ergebnis, dass das von dem Kläger eingegangene und verwirklichte Risiko eines Gesetzesverstoßes infolge des Verhaltens eines Vertragspartners dem Kläger zuzurechnen ist, und er auch dann als unmittelbarer Störer haftet, wenn andere die von ihm freigeschalteten Links nachträglich in einer den Jugendschutz gefährdenden Weise verändern. Ihm war deshalb der pornographische Inhalt der verlinkten Internetseiten www.vod-sexfantasien.eu und www.gina-videos.eu, bzw. deren freien Zugänglichkeit auf die die Besucher seiner Internetseiten zugreifen konnten, als unmittelbarer Störer zuzurechnen.
40 
Das ordnungsrechtliche Rechtswidrigkeitsurteil beruht darauf, dass der Kläger aus wirtschaftlichen Gründen in Kauf nimmt, dass durch die Veränderung der von ihm freigeschalteten Webseiten pornografische Inhalte für Jugendliche frei zugänglich sind. Der Kläger ist nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verpflichtet, seine Webseite jugendschutzkonform zu gestalten. Diese Verpflichtung besteht im Hinblick auf den Schutzzweck von § 4 JMStV unabhängig davon, wie zeitaufwendig und kostenungünstig die erforderlichen Kontrollen bzw. die Ausgestaltung der eigenen Webseite sind. Entscheidend für das Rechtswidrigkeitsurteil ist, dass der Kläger seine Webseite mit einem Altersverifikationssystem versehen könnte, um damit die Gefährdung von Jugendlichen aufgrund nachträglicher Veränderung der Inhalte von Links oder des Zugangs zu ihnen zu verhindern. Indem er dies aus wirtschaftlichen Gründen unterlässt, geht er ein vorhersehbares Risiko ein, ohne sicherstellen zu können, dieses zu beherrschen. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, eine private Firma mit der Überprüfung seiner Webseite beauftragt zu haben, nachdem die Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Jugendschutzbeauftragte in Hamburg habe nur seine Webseite, nicht aber auch die Links überprüft. Ebenso wenig genügt es, sich auf der eigenen Webseite ausdrücklich von unzulässigen Inhalten zu distanzieren, weil sich Jugendliche erfahrungsgemäß durch eine verbale Distanzierung nicht von einer Nutzung der Webseite abhalten lassen. Der Kläger wusste auch nachweislich, dass er Zugang zu Links mit potentiell pornographischem Inhalt vermittelt. Denn aus dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausdruck vom 22.01.2009 aus dem Inhalt der der Behördenakte beiliegenden CD zu der Domain „...“ findet sich bei dem Titel „Sexfantasien“ folgender Text: „Die schärfsten Pornos hier! Der Fantasie sind keine Grenzen gesetzt! Über 70 000 Filme zum direkt ansehen in DVD Qualität. Täglich neue Titel“. Die Beklagte hat zudem in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass Gina Wild, zu der man über den Link www.vod-sexfantasien.eu/ gelange, eine sehr bekannte Pornodarstellerin sei. Der Kläger musste damit aufgrund seiner eigenen Werbung damit rechnen, dass Jugendliche versuchen werden, sich entsprechende Filme anzuschauen. Der Kläger war sich auch der technischen Möglichkeit bewusst, dass der Link nach der Freischaltung durch ihn einen pornografischen Inhalt bekommen kann, der ein verlässliches Altersverifikationssystems notwendig machen würde bzw. dass der Link insoweit verändert werden kann, dass das Altersverifikationssystem nachträglich wieder entfernt wird. Da der Kläger und die Inhaber der veränderten Webseiten wirtschaftlich gesehen ein gemeinsames Interesse verfolgen, weil die Webseite des Klägers attraktiver ist, wenn der Zugang auch für Jugendliche zu pornografischen Inhalten komplikationslos frei zugänglich ist und die Inhaber der entsprechenden Webseiten davon profitieren, über die Webseite des Klägers schneller gefunden zu werden, ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung der Pflichtwidrigkeit des klägerischen Verhaltes und der Tatsache, dass der Kläger durch eine jugendschutzkonforme Gestaltung mit Hilfe eines eigenen Altersverifikationssystems sich davor schützen könnte, dass über seine Webseite Jugendlichen der Zugang zu pornografischen Inhalten möglich ist, ihm das Verhalten der Vertragspartner zuzurechnen. Da er allein aus wirtschaftlichen Gründen seine Webseite nicht mit einem Altersverifikationssystem versieht und durch die Freischaltung der Links ohne deren anschließende Überwachung sehenden Auges in Kauf nimmt, dass die Gefahr einer den Jugendschutz gefährdenden Veränderung des Links sich verwirklicht, ist er bei der gebotenen wertenden Betrachtung unmittelbarer Verursacher der Störung. Darauf, ob es dem Kläger im konkreten Fall bewusst war, welche Inhalte von seiner Domain aus im Einzelnen erreichbar waren oder nach der Freischaltung erreichbar wurden, kommt es nicht an. Zum Störer wird er allein dadurch, dass durch sein eigenes bzw. ihm zurechenbares fremdes Verhalten eine Gefahr verursacht wird oder eine solche Gefahr aus dem Zustand einer von ihm rechtlich oder tatsächlich beherrschten Sache entsteht. Unerheblich ist, ob ihn ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2012 - 27 K 6228/10 -, juris).
41 
Der Verstoß gegen § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JMStV wird nicht dadurch beseitigt, dass der Antragsteller zwischenzeitlich die in dem Bescheid vom 15.06.2010 beanstandeten Verlinkungen gelöscht hat. Auf der Tatbestandsebene setzen § 20 Abs. 1 und 4 JMStV i. V. m. § 59 Abs. 3 Satz 1 RStV schon nach dem Wortlaut voraus, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen des Staatsvertrages verstoßen hat. Dass Verstöße in der Vergangenheit für ein Einschreiten der Landesmedienanstalt im Wege ihrer Aufsicht über Telemediendienste ausreichend sein müssen, ergibt sich auch bei teleologischer Auslegung. Maßnahmen auf der Grundlage des § 20 JMStV verfolgen den Zweck, einem Anbieter dessen rechtswidriges Verhalten vor Augen zu führen und für die Zukunft die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendmedienschutz zu sichern (VG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2012 - 27 K 6228/10 -, juris).
42 
Die verfügte Beanstandung stellt schließlich eine "erforderliche Maßnahme" im Sinne von § 20 Abs. 1, 4, § 4 Abs. 2 JMStV und § 59 Abs. 3 RStV dar und ist im Übrigen verhältnismäßig. Die ausgesprochenen Beanstandungen sind bloße Hinweise auf einen festgestellten Rechtsverstoß und daher die denkbar mildeste Maßnahme, die zudem geeignet und angemessen war, dem Kläger dessen Rechtsverstöße nachdrücklich vor Augen zu führen und so den Jugendmedienschutz zukünftig zu sichern (vgl. VG Minden, Urt. v. 18.08.2010 - 7 K 721/10 -, juris).
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
44 
Das Gericht sah keinen Anlass, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO.
45 
Beschluss
46 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000 festgesetzt.
47 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
21 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S.1 VwGO).
22 
1. Die Bescheide sind formell fehlerfrei ergangen.
23 
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Beklagten folgt aus § 20 Abs. 1, 4 und Abs. 6 i.V.m. § 14 Abs. 1 JMStV als der für den Wohnsitz des Klägers zuständigen Landesmedienanstalt. Der Staatsvertrag stellt eine einheitliche, bei den Medienanstalten der Länder konzentrierte Aufsicht für alle elektronischen Online-Dienste her, nachdem der Bundesgesetzgeber im Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) insoweit auf Jugendschutzbestimmungen verzichtet hatte. Der Staatsvertrag dient dem Schutz aller Nutzer, besonders aber dem von Kindern und Jugendlichen, vor Online-Angeboten, die die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen gefährden können oder die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen (§ 1 JMStV).
24 
Das im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geregelte nähere Verfahren ist eingehalten worden. Insbesondere hat die auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 JMStV gebildete Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), die gemäß § 16 Abs. 1 JMStV für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach diesem Staatsvertrag zuständig ist, bzw. der von dieser gemäß § 14 Abs. 5 gebildete Prüfausschuss die hier verfügte Entscheidung getroffen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 JMStV); das dazu erforderliche Einstim-migkeitserfordernis ist gegeben (§ 14 Abs. 5 Satz 3 JMStV).
25 
Auch ist der Kläger zuvor von der durch die obersten Landesjugendbehörden einge-richteten gemeinsamen Stelle Jugendschutz aller Länder "jugendschutz.net", die organisatorisch an die KJM angebunden ist, auf den (gerügten) Verstoß hingewiesen (§ 18 Abs. 1 bis 4 JMStV) und vor Erlass der angefochtenen Verfügung gesondert angehört worden (vgl. § 28 VwVfG).
26 
2. Auch materiell rechtlich sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden.
27 
Die Beklagte durfte feststellen, dass der Kläger als Betreiber des Internetangebotes www... gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV verstoßen hat, indem er durch die Verlinkung auf die Internetangebote www.vod-sexfantasien.eu und www.gina-videos.eu pornografische Inhalte frei zugänglich gemacht hat, und durfte den Verstoß beanstanden.
28 
Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung und Beanstandung ist § 20 des Gesetzes zum Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV) vom 4. Februar 2003, GBl. 2003, 93). Der Geltungsbereich des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags ist eröffnet, weil dieser nach § 2 Abs. 1 JMStV für elektronische Informations- und Kommunikationsmedien (Rundfunk und Telemedien) gilt. Telemedien sind nach der in § 2 Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -) vom 31. August 1991 enthaltenen Legaldefinition alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste (vgl. auch § 2 Abs. 1 JMStV). Nach § 20 Abs. 4 JMStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend § 59 Abs. 2 bis 4 RStV unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7 bis 10 des Telemediengesetzes (TMG) vom 26.02.2007 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 31.5.2010 (BGBl. I S. 692) die jeweilige Entscheidung für Anbieter von Telemedien (VG Lüneburg, Beschl. v. 16.10.2007 - 6 B 33/07 -, juris).
29 
Nach § 59 Abs. 2 bis 4 RStV trifft die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen mit Ausnahme der § 54, § 55 Abs. 2 und 3, § 56, § 57 Abs. 2 oder der Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes feststellt, die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV. Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht und ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken.
30 
Die Aufzählung der zulässigen Maßnahmen in § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV ist nicht vollständig („insbesondere“). Die gegenüber der Untersagung weniger gewichtigen Maßnahmen der Feststellung und Beanstandung sind deshalb durch § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV gedeckt. Die hier ausgesprochene Beanstandung ist eine typische medienrechtliche Handlungsmöglichkeit und Maßnahme (VG Minden, Urt. v. 18.08.2010 - 7 K 721/10 -, juris; VG Münster, Urt. v. 12.02.2010 - 1 K 1608/09 -, juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2012 - 27 K 6228/10 -, juris). So ermöglicht § 24 Abs. 6 JMStV der zuständige Medienanstalt zu bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen des Staatsvertrages von dem betroffenen Anbieter in seinem Angebot verbreitet oder in diesem zugänglich gemacht werden,.
31 
Der Kläger ist Anbieter im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags. Der Zweck des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags, Kinder und Jugendliche vor jugendgefährdenden Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien wirksam zu schützen, erfordert eine weite Auslegung des Anbieterbegriffs in § 3 Abs. 2 Nr. 3 JMStV. Anbieter ist deshalb auch derjenige, der Internetnutzern über seine Website Zugang zu Inhalteanbietern vermittelt (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 102/05 -, juris). Entscheidend für die Annahme der Anbietereigenschaft ist, ob der Inhaber einer Webseite Einfluss auf Einzelheiten der inhaltlichen Gestaltung der Webseite hat (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 29.02.2012 - 9 K 138/09 -, juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2012 - 27 K 6228/10 -, juris). Der Kläger hat als Domaininhaber eine rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die inhaltliche Gestaltung des unter seiner Domain betriebenen Internetangebots. Er gestaltet den Inhalt seiner Webseite inhaltlich, indem er die Links (elektronische Querverweise), die zu seiner Webseite passen, aussucht, sie werbend kommentiert und sie freischaltet.
32 
Die Webseiten www.vod-sexfantasien.eu und www.gina-videos.eu des Klägers enthielten unzulässige Angebote im Sinn des § 4 Abs. 1 JMStV. Unzulässig sind unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit Angebote, wenn sie in sonstiger Weise pornografisch sind, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV und wenn von Seiten des Anbieters nicht sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden, § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV. Ein Film ist "pornographisch" im Sinne von § 184 StGB, wenn sein Inhalt unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 13/01 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 16.12.2009 - 14 K 4086/07 -, juris). Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, dass über die Domain „...“ und über das Erotik Portal im Zeitpunkt der Überprüfung aufgrund von ihm freigeschalteter Links mangels eines verlässlichen Altersverifikationssystems auch für nicht Erwachsene der Zugriff auf pornografische Inhalt möglich war. Zweifel an der Authentizität der von der Beklagten an Hand von Pfad- und Bildbeschreibungen dargelegten Beispielsfälle hat er nicht geltend gemacht.
33 
Der Kläger bestreitet ohne Erfolg seine Verantwortlichkeit mit dem Vortrag, der Inhalt der Links seien nach der Freischaltung durch ihn von den Inhabern der verlinkten Webseiten abgeändert worden.
34 
Die Verantwortlichkeit eines Anbieters beurteilt sich gemäß § 20 Abs. 4 JMStV nach §§ 7-10 TMG. Nach § 7 Abs. 1 TMG sind Dienstanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Nach § 7 Abs. 2 TMG sind Dienstanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben, es sei denn der Diensteanbieter arbeitet absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammen, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. Vorliegend kann sich der Kläger aber nicht auf eine Einschränkung der Verantwortlichkeit aufgrund der §§ 8 ff. TDG berufen. Denn § 8 TMG kommt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, in den Fällen der Ermöglichung des Zugriffs auf fremde Inhalte mittels interaktiver Verknüpfungen (Hyperlinks) nicht zur Anwendung. Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus:
35 
„Die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, deren Umsetzung die beiden Gesetze dienen, hat die Frage der Haftung der Hyperlinks ausgespart (vgl. Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie). Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich eindeutig, dass die Haftung der Hyperlinks - auch wenn die Richtlinie insoweit keine Sperrwirkung entfaltet - im Teledienstegesetz und damit auch im Telemediengesetz, das die Bestimmungen der §§ 8 ff. TDG unverändert übernommen hat (nunmehr §§ 9 ff. TMG), nicht geregelt worden ist (vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung [BT-Drucks. 14/6098, S. 37] zu dem entsprechenden Vorschlag des Bundesrates [ebd. S. 37]). Die Haftung für Hyperlinks richtet sich daher nach den allgemeinen Vorschriften (BT-Drucks. 14/6098, S. 37; Spindler in Spindler/Schmitz/Geis, TDG, Vor § 8 Rdn. 32 ff.; Hoeren in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Stand Oktober 2007, Teil 18.2 Rdn. 195 ff.). Danach ist eine differenzierte Beurteilung geboten, wie sie die Rechtsprechung bereits in der Zeit vor Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr für erforderlich gehalten hatte. Zumindest derjenige, der sich die fremden Informationen, auf die er mit Hilfe des Hyperlinks verweist, zu eigen macht, haftet dafür wie für eigene Informationen, also wie ein Content-Provider i.S. des § 7 Abs. 1 TMG bzw. des § 8 Abs. 1 TDG (BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 102/05 -, juris)“.
36 
Ziel des Klägers als Domaininhaber ist es, dass die Besucher seiner Domain die von der Webseite aus verlinkten Webseiten aufsuchen. Durch das Setzen der Links schafft der Kläger als Anbieter bewusst die Möglichkeit, dass Dritte die ihm bekannten Inhalte der verlinkten Seiten zur Kenntnis nehmen können (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2012 - 27 K 6228/10 -, juris). In dem er Dritten den Zugang ermöglicht, macht er sich auch den Inhalt der Links, zu denen er den Zugang ermöglicht, zu Eigen. Dies gilt zumindest dann, wenn sich die Webseite - wie die des Klägers - nicht auf eine bloße Auflistung von Links beschränkt, sondern die zu erreichenden Inhalte anpreist oder beschreibt. Der Kläger macht sich damit die fremden Informationen, auf die mit Hilfe des Hyperlinks verwiesen wird, durch ihre Freischaltung zu Eigen und haftet deshalb nach den allgemeinen Vorschriften dafür wie für eigene Informationen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 16.12.2009 - 14 K 4086/07 -, juris).
37 
Der Kläger kann auch nicht nur für die im Zeitpunkt der Freischaltung bekannten Inhalte, sondern auch für nachträglich durch den Inhaber der freigeschalteten Webseite veränderte Inhalte bzw. für eine veränderte Zugänglichkeit der freigeschalteten Links als Störer herangezogen werden.
38 
Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Meinung ist die polizeirechtliche Verhaltensverantwortlichkeit grundsätzlich nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung zu bestimmen; danach ist (Verhaltens-)Störer diejenige Person, die bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles durch ihr Verhalten die Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Als Zweckveranlasser ist auch derjeni0ge unmittelbarer Verursacher, der – gleichsam als "Hintermann" – das Verhalten des eigentlichen Veranlassers, der eine Gefahr bzw. eine Störung unmittelbar verursacht hat, subjektiv oder objektiv bezweckt hat bzw. derjenige, als Folge von dessen Verhalten sich das Verhalten des unmittelbaren Verursachers zwangsläufig eingestellt hat bzw. dessen Verhalten mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr eine "natürliche Einheit" bildet. Da die Kriterien der "objektiven Bezweckung", des "zwangsläufigen Sich-Einstellens einer Gefahr" sowie der "natürlichen Einheit" wegen ihrer Unschärfe nicht immer zweifelsfrei bejaht werden können, wird zur Beurteilung der Frage, wer unmittelbarer Verursacher ist, ergänzend auch die Rechts- und Pflichtwidrigkeit eines Verhaltens geprüft und eine Schadens- und Risikozurechnung aufgrund eines Rechtswidrigkeitsurteils vorgenommen, um im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu bestimmen, welche von mehreren ursächlichen Handlungen (ggf. auch) die Gefahrenschwelle überschritten hat und damit die Polizeipflichtigkeit nach sich zieht (vgl. zum ganzen OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.01.2012 - 8 A 11081/11 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.04.2011 - 1 S 1250/11 -, juris; VG Hamburg, Beschl. v. 02.04.2012 -15 E 756/12 -, juris).
39 
Die Schadens- und Risikozurechnung aufgrund der danach gebotenen werdenden Betrachtung unter ergänzender Berücksichtigung eines Rechts- und Pflichtwidrigkeitsurteils führt bei der gebotenen wertenden Betrachtung zu dem Ergebnis, dass das von dem Kläger eingegangene und verwirklichte Risiko eines Gesetzesverstoßes infolge des Verhaltens eines Vertragspartners dem Kläger zuzurechnen ist, und er auch dann als unmittelbarer Störer haftet, wenn andere die von ihm freigeschalteten Links nachträglich in einer den Jugendschutz gefährdenden Weise verändern. Ihm war deshalb der pornographische Inhalt der verlinkten Internetseiten www.vod-sexfantasien.eu und www.gina-videos.eu, bzw. deren freien Zugänglichkeit auf die die Besucher seiner Internetseiten zugreifen konnten, als unmittelbarer Störer zuzurechnen.
40 
Das ordnungsrechtliche Rechtswidrigkeitsurteil beruht darauf, dass der Kläger aus wirtschaftlichen Gründen in Kauf nimmt, dass durch die Veränderung der von ihm freigeschalteten Webseiten pornografische Inhalte für Jugendliche frei zugänglich sind. Der Kläger ist nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verpflichtet, seine Webseite jugendschutzkonform zu gestalten. Diese Verpflichtung besteht im Hinblick auf den Schutzzweck von § 4 JMStV unabhängig davon, wie zeitaufwendig und kostenungünstig die erforderlichen Kontrollen bzw. die Ausgestaltung der eigenen Webseite sind. Entscheidend für das Rechtswidrigkeitsurteil ist, dass der Kläger seine Webseite mit einem Altersverifikationssystem versehen könnte, um damit die Gefährdung von Jugendlichen aufgrund nachträglicher Veränderung der Inhalte von Links oder des Zugangs zu ihnen zu verhindern. Indem er dies aus wirtschaftlichen Gründen unterlässt, geht er ein vorhersehbares Risiko ein, ohne sicherstellen zu können, dieses zu beherrschen. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, eine private Firma mit der Überprüfung seiner Webseite beauftragt zu haben, nachdem die Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Jugendschutzbeauftragte in Hamburg habe nur seine Webseite, nicht aber auch die Links überprüft. Ebenso wenig genügt es, sich auf der eigenen Webseite ausdrücklich von unzulässigen Inhalten zu distanzieren, weil sich Jugendliche erfahrungsgemäß durch eine verbale Distanzierung nicht von einer Nutzung der Webseite abhalten lassen. Der Kläger wusste auch nachweislich, dass er Zugang zu Links mit potentiell pornographischem Inhalt vermittelt. Denn aus dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausdruck vom 22.01.2009 aus dem Inhalt der der Behördenakte beiliegenden CD zu der Domain „...“ findet sich bei dem Titel „Sexfantasien“ folgender Text: „Die schärfsten Pornos hier! Der Fantasie sind keine Grenzen gesetzt! Über 70 000 Filme zum direkt ansehen in DVD Qualität. Täglich neue Titel“. Die Beklagte hat zudem in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass Gina Wild, zu der man über den Link www.vod-sexfantasien.eu/ gelange, eine sehr bekannte Pornodarstellerin sei. Der Kläger musste damit aufgrund seiner eigenen Werbung damit rechnen, dass Jugendliche versuchen werden, sich entsprechende Filme anzuschauen. Der Kläger war sich auch der technischen Möglichkeit bewusst, dass der Link nach der Freischaltung durch ihn einen pornografischen Inhalt bekommen kann, der ein verlässliches Altersverifikationssystems notwendig machen würde bzw. dass der Link insoweit verändert werden kann, dass das Altersverifikationssystem nachträglich wieder entfernt wird. Da der Kläger und die Inhaber der veränderten Webseiten wirtschaftlich gesehen ein gemeinsames Interesse verfolgen, weil die Webseite des Klägers attraktiver ist, wenn der Zugang auch für Jugendliche zu pornografischen Inhalten komplikationslos frei zugänglich ist und die Inhaber der entsprechenden Webseiten davon profitieren, über die Webseite des Klägers schneller gefunden zu werden, ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung der Pflichtwidrigkeit des klägerischen Verhaltes und der Tatsache, dass der Kläger durch eine jugendschutzkonforme Gestaltung mit Hilfe eines eigenen Altersverifikationssystems sich davor schützen könnte, dass über seine Webseite Jugendlichen der Zugang zu pornografischen Inhalten möglich ist, ihm das Verhalten der Vertragspartner zuzurechnen. Da er allein aus wirtschaftlichen Gründen seine Webseite nicht mit einem Altersverifikationssystem versieht und durch die Freischaltung der Links ohne deren anschließende Überwachung sehenden Auges in Kauf nimmt, dass die Gefahr einer den Jugendschutz gefährdenden Veränderung des Links sich verwirklicht, ist er bei der gebotenen wertenden Betrachtung unmittelbarer Verursacher der Störung. Darauf, ob es dem Kläger im konkreten Fall bewusst war, welche Inhalte von seiner Domain aus im Einzelnen erreichbar waren oder nach der Freischaltung erreichbar wurden, kommt es nicht an. Zum Störer wird er allein dadurch, dass durch sein eigenes bzw. ihm zurechenbares fremdes Verhalten eine Gefahr verursacht wird oder eine solche Gefahr aus dem Zustand einer von ihm rechtlich oder tatsächlich beherrschten Sache entsteht. Unerheblich ist, ob ihn ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2012 - 27 K 6228/10 -, juris).
41 
Der Verstoß gegen § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JMStV wird nicht dadurch beseitigt, dass der Antragsteller zwischenzeitlich die in dem Bescheid vom 15.06.2010 beanstandeten Verlinkungen gelöscht hat. Auf der Tatbestandsebene setzen § 20 Abs. 1 und 4 JMStV i. V. m. § 59 Abs. 3 Satz 1 RStV schon nach dem Wortlaut voraus, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen des Staatsvertrages verstoßen hat. Dass Verstöße in der Vergangenheit für ein Einschreiten der Landesmedienanstalt im Wege ihrer Aufsicht über Telemediendienste ausreichend sein müssen, ergibt sich auch bei teleologischer Auslegung. Maßnahmen auf der Grundlage des § 20 JMStV verfolgen den Zweck, einem Anbieter dessen rechtswidriges Verhalten vor Augen zu führen und für die Zukunft die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendmedienschutz zu sichern (VG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2012 - 27 K 6228/10 -, juris).
42 
Die verfügte Beanstandung stellt schließlich eine "erforderliche Maßnahme" im Sinne von § 20 Abs. 1, 4, § 4 Abs. 2 JMStV und § 59 Abs. 3 RStV dar und ist im Übrigen verhältnismäßig. Die ausgesprochenen Beanstandungen sind bloße Hinweise auf einen festgestellten Rechtsverstoß und daher die denkbar mildeste Maßnahme, die zudem geeignet und angemessen war, dem Kläger dessen Rechtsverstöße nachdrücklich vor Augen zu führen und so den Jugendmedienschutz zukünftig zu sichern (vgl. VG Minden, Urt. v. 18.08.2010 - 7 K 721/10 -, juris).
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
44 
Das Gericht sah keinen Anlass, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO.
45 
Beschluss
46 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000 festgesetzt.
47 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. März 2012 geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 2010 (gemeint 2011) wird zu Ziff. 1 und Ziff. 2 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)

1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3) bis (7) (weggefallen)

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.

(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 102/05 Verkündet am:
18. Oktober 2007
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ueber18.de
TMG § 7 Abs. 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 11; JMStV § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 4 Abs. 2

a) Die Haftung desjenigen, der einen Hyperlink auf eine Website mit rechtswidrigen
Inhalten setzt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Macht
sich derjenige, der den Hyperlink setzt, die Inhalte, auf die er verweist, zu eigen
, haftet er dafür wie für eigene Informationen.

b) Als Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung haftet, wer Internetnutzern
über seine Website einen gebündelten Zugang zu pornographischen Internetseiten
Dritter vermittelt, ohne durch ein den Anforderungen des § 4 Abs. 2
JMStV genügendes Altersverifikationssystem Minderjährige am Zugriff auf
diese Angebote zu hindern.

c) Wer ein unzureichendes Altersverifikationssystem vertreibt, das für pornographische
Angebote im Internet bestimmt ist, haftet wettbewerbsrechtlich
als Teilnehmer für Verstöße gegen § 4 Abs. 2 JMStV, die seine Abnehmer
mit der Verwendung des Systems für entsprechende Angebote begehen,
wenn ihm bekannt ist, dass die jugendschutzrechtliche Unbedenklichkeit des
Systems ungeklärt ist.

d) § 4 Abs. 2 JMStV ist eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.

e) Ein Altersverifikationssystem, das den Zugang zu pornographischen Angeboten
im Internet nach Eingabe einer Ausweisnummer sowie der Postleitzahl
des Ausstellungsortes ermöglicht, stellt keine effektive Barriere für den Zugang
Minderjähriger zu diesen Angeboten dar und genügt nicht den Anforderungen
des § 4 Abs. 2 JMStV. Nichts anderes gilt, wenn zusätzlich die Eingabe
einer Adresse sowie einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung
und eine Zahlung eines geringfügigen Betrages verlangt wird.
BGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 - I ZR 102/05 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Altersverifikationssysteme für Erwachsenenangebote im Internet. Sie bieten ihre Systeme insbesondere den Betreibern pornographischer Internetseiten an, die damit den Zugang Minderjähriger zu ihren Angeboten ausschließen wollen.
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Das System der Beklagten "ueber18.de" verlangt zunächst die Eingabe einer Personalausweis- oder Reisepassnummer. In der Version 1 ist außerdem die Angabe der Postleitzahl des Ausstellungsorts erforderlich, in der Version 2 zusätzlich zu den Angaben der Version 1 ein Name, eine Adresse und eine Kreditkartennummer oder Bankverbindung für die Überweisung eines Betrags von 4,95 €. Bei der Abfrage der Ausweisnummer wird nicht kontrolliert, ob diese tatsächlich an einen Erwachsenen vergeben ist, sondern lediglich, ob sie den allgemeinen Regeln für die Bildung von Personalausweisnummern entspricht. Außerdem wird abgeglichen, ob der angegebene Ausstellungsort demjenigen entspricht, der sich aus der in der Personalausweisnummer enthaltenen Behördenkennzahl ergibt.
3
Die Beklagte stellt auf ihrer Website "ueber18.de" einen Katalog mit Anbietern zur Verfügung, die ihr System einsetzen. Sie gewährt auch den Zugang zu den Internetseiten ihrer Kunden, indem sie diese nach Eingabe der geforderten Angaben jeweils freischaltet oder nicht.
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Die Klägerin macht geltend, dass das System der Beklagten gegen § 4 Abs. 2 Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) und gegen § 184c StGB verstoße, da es nicht sicherstelle, dass Minderjährigen Erwachsenenangebote nicht zugänglich seien.
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Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Geltungsbereich des deutschen Rechts ein Jugendschutzsystem für pornographische Internetinhalte i.S. des § 184 StGB, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV in Verkehr zu bringen, anzubieten, zugänglich zu machen, zu bewerben sowie insbesondere gegenüber denjenigen Kunden, die bisher Zugang zu pornographischen Inhalten über das Jugendschutzsystem der Beklagten (sogenannte Bestandskunden ) erlangen, zu betreiben und/oder zu betreuen, das nutzerseitig auf der Eingabe der Personalausweisnummer oder Reisepassnummer - auch in Kombination mit der Durchführung einer Kontobewegung und/oder der Abfrage einer Postleitzahl - sowie der hierauf beruhenden Verifikation des Alters basiert, ohne dass dabei eine persönliche Identifi- kation mit Altersüberprüfung des Nutzers, etwa im Rahmen des PostIdent -Verfahrens, bei seiner Registrierung erfolgt.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben (OLG Düsseldorf CR 2005, 657 = MMR 2005, 611). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


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I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Das Altersverifikationssystem der Beklagten stelle einen Ausschluss Minderjähriger von pornographischen Darbietungen im Internet in beiden Versionen nicht i.S. des § 4 Abs. 2 JMStV und des § 184c StGB sicher, weil es keine effektive Barriere zwischen den Inhalten der pornographischen Internetseiten und einem potentiellen minderjährigen Nutzer bilde. Es bestehe die nicht fernliegende Möglichkeit, dass Jugendliche sich Ausweispapiere von Eltern oder erwachsenen Freunden beschafften und damit das System der Beklagten durch Eingabe "echter" Daten ohne weiteres überwänden. Auch die Notwendigkeit einer Zahlung in der Version 2 stelle kein ausreichendes Zugangshindernis dar. Insbesondere verfüge eine Vielzahl Jugendlicher über ein eigenes, von den Eltern nicht regelmäßig kontrolliertes Girokonto.
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Weder sei eine restriktive Auslegung der Anforderungen an ein Altersverifikationssystem geboten, weil eine jugendgefährdende Wirkung pornographi- scher Darstellungen nicht nachgewiesen sei, noch verstoße die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit , weil Jugendliche ohne jede Zugangsbeschränkung auf ausländische Angebote mit pornographischem Inhalt zugreifen könnten. Ebenso wenig werde die Informationsfreiheit Erwachsener unverhältnismäßig beschränkt.
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§ 4 Abs. 2 Nr. 2 JMStV und § 184c StGB seien dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Der Verstoß gegen diese Bestimmungen, der im Einsatz des unzureichenden Systems der Beklagten liege, sei deshalb unlauter i.S. des § 4 Nr. 11 UWG. Die Beklagte begehe selbst diese unlautere Wettbewerbshandlung, weil sie durch die Implementierung ihres Systems auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt an dem Verstoß gegen Jugendschutzbestimmungen unmittelbar mitwirke. Sie beeinträchtige den Wettbewerb mit ihrem System in nicht nur unerheblicher Weise zu Lasten der Mitbewerber, die ein Altersverifikationssystem mit den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden, strengeren Zugangsvoraussetzungen schwieriger absetzen könnten, und der besonders schutzwürdigen jugendlichen Verbraucher.
11
II. Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte haftet nach den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, weil sie pornographische Inhalte im Internet ohne ausreichende Altersverifikation und damit unter Verstoß gegen § 4 Abs. 2 JMStV zugänglich macht.
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Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Verstoß der Beklagten gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 4 Abs. 2 JMStV angenommen. Nach der zuletzt genannten Vorschrift sind Angebote pornographischer Inhalte in Telemedien unzulässig , wenn der Anbieter nicht sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Die Bereitstellung und Betreuung ihrer Altersverifika- tionssysteme sind Wettbewerbshandlungen der Beklagten i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
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Soweit die Beklagte mit ihrem Internetauftritt "ueber18.de" als Anbieterin pornographischer Inhalte im Internet anzusehen ist, verstößt sie selbst gegen § 4 Abs. 2 JMStV (unten II 1 bis 4). Nach dem Antrag der Klägerin soll der Beklagten allerdings nicht nur Betrieb und Betreuung ihres Altersverifikationssystems , für die sie ihre Website benutzt, untersagt werden. Vielmehr will die Klägerin der Beklagten den Vertrieb ihres Systems in Deutschland insgesamt verbieten lassen. Der Vertrieb des Systems verstößt für sich allein betrachtet zwar nicht gegen Jugendschutzrecht. Insoweit ist der Unterlassungsanspruch aber unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme der Beklagten an Verstößen ihrer Kunden gegen § 4 Abs. 2 JMStV gerechtfertigt (unten II 5).
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1. Die Beklagte ist Adressatin des Gebots der Zugangsbeschränkung gegenüber Minderjährigen gemäß § 4 Abs. 2 JMStV.
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a) Der Geltungsbereich des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags ist eröffnet. Die Beklagte bietet auf ihrer Website "ueber18.de" selbst fortlaufend Telemedien i.S. der § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 JMStV an. Telemedien sind insbesondere Online-Angebote, die im Internet abrufbar sind (vgl. Scholz/Liesching, Jugendschutz, 4. Aufl., § 3 JMStV Rdn. 2).
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Der Zweck des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags, Kinder und Jugendliche vor jugendgefährdenden Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien wirksam zu schützen, erfordert eine weite Auslegung des Anbieterbegriffs in § 3 Abs. 2 Nr. 3 JMStV. Anbieter ist deshalb auch derjenige , der Internetnutzern über seine Website Zugang zu Inhalteanbietern vermittelt (Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht, 2. Aufl., § 3 JMStV Rdn. 6; Scholz/Liesching aaO § 3 JMStV Rdn. 5; Ukrow, Jugendschutzrecht, Rdn. 401; ferner Begründung der Regierung des Saarlandes für das Zustimmungsgesetz zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Landtag des Saarlands, Drucks. 12/793, S. 41).
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Die Beklagte verschafft Internetnutzern durch den auf ihrer Website bereitgestellten Katalog einen gebündelten Zugang zu den sogenannten Erwachsenenangeboten ihrer Kunden. Die Nutzer suchen die Website der Beklagten bestimmungsgemäß ähnlich einem Ladengeschäft auf und wählen aus den dort bereitgehaltenen pornographischen Angeboten. Bei deren Vertrieb fungiert die Beklagte mithin als Absatzmittler und damit funktional nicht anders als ein Händler pornographischer Schriften. Dass der Beklagten keine Rechte an den von ihr angebotenen Inhalten zustehen, ist bei der gebotenen zweckorientierten und funktionalen Auslegung des Begriffs "Angebot" in § 4 Abs. 2 JMStV ohne Bedeutung. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass das System der Beklagten - obwohl es insbesondere für Anbieter pornographischer Inhalte bestimmt ist - als solches nicht pornographisch ist. Denn die Beklagte beschränkt sich nicht darauf, ihren Kunden das Altersverifikationssystem in einem einmaligen Vorgang als Software zu überlassen.
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Unerheblich ist auch, ob die Auswahl der zugelassenen Nutzer im Wege der Registrierung allein auf technischem Weg erfolgt. Die Beklagte macht selbst nicht geltend, keine Kontrolle über den Anbieterkatalog auf ihrer Website zu haben. Sie ist deshalb nicht vergleichbar mit einem Internet-Auktionshaus, das den rein technischen Vorgang der Freischaltung eines Auktionsangebots nicht kontrolliert und deshalb nicht als Täter oder Teilnehmer einer durch das Angebot bewirkten Markenverletzung oder Jugendgefährdung haftet (vgl. BGHZ 158, 236, 250; BGH, Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 35/04, GRUR 2007, 708 Tz. 31 = WRP 2007, 964 - Internet-Versteigerung I und II; Urt. v. 12.7.2007 - I ZR 18/04, GRUR 2007, 890 Tz. 21 = WRP 2007, 1173 - Jugendgefährdende Medien bei eBay, zum Abdruck in BGHZ 173, 188 vorgesehen).
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b) Das Telemediengesetz schließt den hier allein geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte ebenso wenig aus wie das frühere Teledienstegesetz.
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Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Beklagte auf ihrer Website "ueber18.de" einen Katalog mit Anbietern unterhält, die ihr Altersverifikationssystem einsetzen. Interessenten können auf diese Weise mit einem Mausklick aus einem umfangreichen, Erwachsenen vorbehaltenen pornographischen Angebot auswählen. Das Telemediengesetz enthält ebenso wenig wie das Teledienstegesetz eine Regelung der Haftung desjenigen, der mittels eines elektronischen Querverweises (Hyperlink oder Link) den Zugang zu rechtswidrigen Inhalten eröffnet. Die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr , deren Umsetzung die beiden Gesetze dienen, hat die Frage der Haftung der Hyperlinks ausgespart (vgl. Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie). Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich eindeutig, dass die Haftung der Hyperlinks - auch wenn die Richtlinie insoweit keine Sperrwirkung entfaltet - im Teledienstegesetz und damit auch im Telemediengesetz, das die Bestimmungen der §§ 8 ff. TDG unverändert übernommen hat (nunmehr §§ 9 ff. TMG), nicht geregelt worden ist (vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung [BT-Drucks. 14/6098, S. 37] zu dem entsprechenden Vorschlag des Bundesrates [ebd. S. 37]). Die Haftung für Hyperlinks richtet sich daher nach den allgemeinen Vorschriften (BT-Drucks. 14/6098, S. 37; Spindler in Spindler/Schmitz/Geis, TDG, Vor § 8 Rdn. 32 ff.; Hoeren in Hoeren/Sieber, Handbuch MultimediaRecht , Stand Oktober 2007, Teil 18.2 Rdn. 195 ff.). Danach ist eine differenzierte Beurteilung geboten, wie sie die Rechtsprechung bereits in der Zeit vor Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr für erforderlich gehalten hatte. Zumindest derjenige, der sich die fremden Informationen, auf die er mit Hilfe des Hyperlinks verweist, zu eigen macht, haftet dafür wie für eigene Informationen, also wie ein Content-Provider i.S. des § 7 Abs. 1 TMG bzw. des § 8 Abs. 1 TDG (vgl. LG Hamburg NJW 1998, 3650; LG München I MMR 2000, 566, 568, jeweils zu § 5 Abs. 1 TDG 1997; österr. OGH MMR 2001, 518, 520; zum TDG 2001 Spindler aaO Vor § 8 Rdn. 36 ff.; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 184 Rdn. 58; Hoeren in Hoeren/Sieber aaO Teil 18.2 Rdn. 195 f.).
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Dass sich die Beklagte mit den elektronischen Verweisen auf die pornographischen Angebote dieser Kunden die dort vermittelten Inhalte zu eigen gemacht hat, unterliegt keinem Zweifel. Nach den getroffenen Feststellungen sind diese Verweise wesentlicher Bestandteil ihrer Geschäftsidee. Sie bietet ihren Kunden nicht nur ein verhältnismäßig leicht zu umgehendes und damit - wie sogleich unter II 2 im Einzelnen dargestellt - unzureichendes Altersverifikationssystem an, sondern schaltet das pornographische Angebot ihrer Kunden jeweils frei und nimmt es in einen Katalog pornographischer Angebote auf. Die Attraktivität dieser Leistung, die die Beklagte zusätzlich neben dem Altersverifikationssystem erbringt, liegt darin, dass Internetnutzern auf der Suche nach einschlägigen Angeboten über die Website der Beklagten ein gebündelter Zugang zu den pornographischen Websites ihrer Kunden verschafft wird. Dabei geht es - wie bereits der Domainname "ueber18.de" signalisiert - gerade darum, die Internetnutzer zu pornographischen Angeboten zu führen, die nach § 4 Abs. 2 JMStV nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden dürfen. Hierauf ist die Absicht gerichtet, die die Beklagte mit ihrem Angebot verbindet.
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2. Das Altersverifikationssystem der Beklagten stellt nicht sicher, dass pornographische Angebote in Telemedien nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden.

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a) Welcher Grad an Zuverlässigkeit für die Altersverifikation geboten ist und welche Mittel zur Sicherstellung einzusetzen sind, ergibt sich nicht unmittelbar aus § 4 Abs. 2 JMStV. Nach der Gesetzesbegründung muss sichergestellt sein, dass Kinder oder Jugendliche keinen Zugang haben, so dass die einschlägigen Angebote nur Erwachsenen zur Verfügung stehen; ein verlässliches Altersverifikationssystem muss die Verbreitung an oder den Zugriff durch Minderjährige hindern (Begründung zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Landtag von Baden-Württemberg, Drucks. 13/1551, S. 26, gleichlautend etwa Landtag des Saarlandes, Drucks. 12/793, S. 44). Dafür, wie ein verlässliches System beschaffen sein muss, ist der Zweck des JugendmedienschutzStaatsvertrags maßgeblich. Dieser Zweck ist darauf gerichtet, für den Jugendmedienschutz im Internet wie in den traditionellen Medien ein einheitliches Schutzniveau zu gewährleisten (vgl. etwa Döring/Günter, MMR 2004, 231, 232). Es ist daher geboten, die Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV an den Maßstäben auszurichten, die für die Zugänglichkeit pornographischer Inhalte in anderen Medien entwickelt worden sind.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein "Zugänglichmachen" i.S. des § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht vor, wenn Vorkehrungen getroffen werden, die den Zugang Minderjähriger zu den pornographischen Inhalten regelmäßig verhindern. Dies erfordere, dass eine "effektive Barriere" zwischen der pornographischen Darstellung und dem Minderjährigen bestehe (BVerwGE 116, 5, 14 f.). Diese Entscheidung erging zwar im Jahr 2002 zur Ausstrahlung pornographischer Fernsehfilme, die nach dem Wortlaut des am 1. April 2003 in Kraft getretenen § 4 Abs. 2 JMStV inzwischen absolut verboten ist (zu verfassungsrechtlichen Zweifeln an der damit zwischen digitalem Fernsehen und Telemedien bestehenden Differenzierung etwa Scholz/Liesching aaO § 4 JMStV Rdn. 28 m.w.N.; Bandehzadeh, Jugendschutz im Rundfunk und in den Telemedien, 2007, S. 133 ff., 166 ff.). Es gibt aber keinen Grund anzunehmen , dass für Telemedien geringere Anforderungen an die Verhinderung des "Zugänglichmachens" zu stellen sind, als sie für das Fernsehen nach früherer Rechtslage bestanden haben (a.A. Berger, CR 2003, 775).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass über die Verschlüsselung hinaus weitere Vorkehrungen zu treffen sind, um die Wahrnehmung pornographischer Fernsehfilme durch Minderjährige effektiv zu erschweren. Zunächst müsse sichergestellt sein, dass die Decodiereinrichtungen nur an Erwachsene abgegeben würden. Für den Nachweis der Volljährigkeit genüge es insbesondere nicht, Kopien von Dokumenten vorzulegen, weil dabei manipuliert werden könne. Es reiche aber aus, wenn beim Vertragsschluss persönlicher Kontakt mit dem Kunden bestehe und in diesem Zusammenhang eine zuverlässige Kontrolle seines Alters anhand amtlicher Lichtbildausweise erfolge. Andere Verfahrensweisen zur Feststellung des Alters müssten ebenso wirksam sein. Über den Einsatz der allgemeinen Decodiereinrichtungen hinaus sei noch zumindest ein weiteres wirkungsvolles Hindernis gegenüber Minderjährigen erforderlich, um durch das Zusammenwirken der Wahrnehmungshindernisse die Annahme einer "effektiven Barriere" zu rechtfertigen (BVerwGE 116, 5, 14 ff.).
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Der Bundesgerichtshof hat diesen Maßstab der "effektiven Barriere" bei der Beurteilung einer Automaten-Videothek für pornographische Videokassetten übernommen. Eine zuverlässige Alterskontrolle hielt er für gewährleistet, wenn die zum Einlass in die Videothek erforderliche Chipkarte mit PIN erst nach persönlichem Kontakt mit dem Kunden und Überprüfung seines Alters ausgegeben und bei der persönlichen Anmeldung der Daumenabdruck des Kunden biometrisch erfasst wurde. Der Verleihautomat ermöglichte nur nach einem Ab- gleich von Chipkarte, PIN und Daumenabdruck die Ausleihe von Filmen (BGHSt 48, 278, 285 f.).
27
Beim Versandhandel mit jugendgefährdenden Trägermedien hat der Bundesgerichtshof erst jüngst ebenfalls eine zweistufige Altersverifikation für erforderlich gehalten. Zunächst ist vor dem Versand der Medien eine zuverlässige Alterskontrolle - etwa durch das Post-Ident-Verfahren - notwendig. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Ware nicht von Minderjährigen in Empfang genommen wird, was etwa bei einer Übersendung per "Einschreiben eigenhändig" gewährleistet ist (BGH GRUR 2007, 890 Tz. 48 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).
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Entsprechend wirksame Vorkehrungen sind auch von den Anbietern pornographischer Inhalte im Internet zu fordern (ebenso KG NStZ-RR 2004, 249, 250 und die überwiegende Meinung in der jugendschutzrechtlichen Literatur: vgl. Scholz/Liesching aaO § 4 JMStV Rdn. 36 ff.; Nikles/Roll/Spürck/Umbach aaO § 4 JMStV Rdn. 34 ff.; Ukrow aaO Rdn. 426 ff.). Die Verlässlichkeit eines Altersverifikationssystems setzt danach voraus, dass es einfache, naheliegende und offensichtliche Umgehungsmöglichkeiten ausschließt (vgl. Döring/Günter, MMR 2004, 231, 234; Erdemir, MMR 2004, 409, 412). So hat es der Bundesgerichtshof beispielsweise für unzureichend gehalten, wenn Jugendliche trotz eines Verbotsschildes ungehindert in eine Videothek eintreten können, weil eine Alterskontrolle erst an der Kasse stattfindet (BGH, Urt. v. 7.7.1987 - 1 StR 247/87, NJW 1988, 272). Insbesondere sind die aufgrund der Anonymität des Mediums dem Internet immanenten Missbrauchsgefahren zu berücksichtigen.
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b) Dem danach geforderten Zuverlässigkeitsstandard wird das System der Beklagten nicht gerecht.

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Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, Jugendliche könnten sich Ausweispapiere von Eltern oder erwachsenen Freunden beschaffen und dann die Personalausweisnummernkontrolle im System der Beklagten mit echten Daten umgehen. Keinen Bedenken begegnet auch, dass das Berufungsgericht in dem in der Version 2 des Systems der Beklagten erforderlichen Zahlungsvorgang keine ausreichende weitere Sicherungsmaßnahme erkannt hat, weil viele Jugendliche über ein eigenes, von den Eltern nicht regelmäßig kontrolliertes Girokonto verfügen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die zur Umgehung des Systems der Beklagten erforderlichen Informationen problemlos im Internet erhältlich sind (so Liesching, MMR 2004, 482; Döring/Günter, MMR 2004, 231, 233), und ob angesichts des relativ geringfügigen Betrags, der für den Zugang abgebucht wird, viele Kinder und Jugendliche darauf vertrauen werden, dass die Buchung auf einem von ihnen unberechtigt verwendeten elterlichen Konto nicht auffällt.
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Richtig ist zwar, dass einem Altersverifikationssystem nicht deshalb die Effektivität abgesprochen werden kann, weil es von Jugendlichen aufgrund nicht vorhersehbarer besonderer Kenntnisse, Fertigkeiten oder Anstrengungen ausnahmsweise umgangen werden kann (Nikles/Roll/Spürck/Umbach aaO § 4 JMStV Rdn. 34 a.E.). Derartige Anforderungen stellt eine Überwindung des Altersverifikationssystems der Beklagten in beiden Versionen an Jugendliche aber nicht.
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Da es vorliegend von vornherein an einer effektiven Barriere fehlt, kann offenbleiben, ob der von der Revisionsbegründung vorgelegten älteren Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu folgen ist, wonach sich ein Anbieter pornographischer Schriften unter Umständen nicht strafbar macht, wenn http://www.jugendschutz.net),%20die/ - 14 - Jugendliche die von ihm errichteten, an sich effizienten Zugangshindernisse (Verkauf pornographischer Hefte in abdeckenden Plastikfolien unter den Augen des Kassenpersonals) erst nach rechtswidrigen Handlungen überwinden können (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1984, 1975, 1976). Ebenso ist unerheblich, ob die Jugendlichen zur Umgehung des Systems der Beklagten rechtswidrige Handlungen begehen müssen (verneinend KG NStZ-RR 2004, 249, 250 zu Version 1 des Systems der Beklagten) und ob der vom Oberlandesgericht Karlsruhe seinerzeit vertretenen Auffassung gegebenenfalls über den Bereich des Strafrechts hinaus auch für den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Bedeutung zukommen kann.
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Da für die Feststellung eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 JMStV bereits die Möglichkeit der Kenntnisnahme ausreicht, kommt es schließlich für die Effektivität der Barriere nicht darauf an, ob und inwieweit sich in der Vergangenheit Jugendliche tatsächlich Zugang zu Erwachsenenangeboten verschafft haben , die mit dem Altersverifikationssystem "ueber18.de" geschützt waren.
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3. Durch die danach bestehenden Anforderungen an die Verlässlichkeit eines Altersverifikationssystems wird der Zugang Erwachsener zu pornographischen Angeboten im Internet nicht unverhältnismäßig beschränkt. Es bestehen zahlreiche Möglichkeiten, ein System zuverlässig auszugestalten. Hinzuweisen ist zunächst auf die von der Kommission für Jugend- und Medienschutz (KJM) positiv bewerteten Konzepte (abrufbar unter www.jugendschutz.net), die eine persönliche Identifizierung der Nutzer durch einen Postzusteller oder in einer Postfiliale (Post-Ident-Verfahren), in einer Verkaufsstelle oder mittels des "Identitäts -Check mit Q-Bit" der Schufa Holding AG (Rückgriff auf eine bereits erfolgte persönliche Kontrolle durch ein Kreditinstitut) voraussetzen. Außerdem wird eine Authentifizierung des Kunden bei jedem einzelnen Abruf von Inhalten oder Bestellvorgang verlangt. Dafür kommt insbesondere ein Hardware-Schlüssel (etwa USB-Stick, DVD oder Chip-Karte) in Verbindung mit einer PIN in Betracht , die dem Kunden persönlich (etwa per Einschreiben eigenhändig) zugestellt werden.
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Wie § 1 Abs. 4 JuSchG beim Versandhandel mit pornographischen Trägermedien lässt auch § 4 Abs. 2 JMStV eine rein technische Altersverifikation zu, wenn sie den Zuverlässigkeitsgrad einer persönlichen Altersprüfung erreicht. Grundsätzlich denkbar erscheint etwa, die Altersverifikation durch einen entsprechend zuverlässig gestalteten Webcam-Check durchzuführen (vgl. etwa die Beschwerdeentscheidung Nr. 03656 der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia -Diensteanbieter (FSM), abrufbar unter www.fsm.de) oder unter Verwendung biometrischer Merkmale.
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Erwachsenen ist es zuzumuten, sich im Interesse des Jugendschutzes einer den dargelegten Anforderungen genügenden Altersverifikation zu unterziehen , bevor ihnen Zugang zu pornographischen Telemedien gewährt wird. Dafür spricht bereits entscheidend, dass nach der bis zum 31. März 2003 geltenden Rechtslage der Vertrieb indizierter jugendgefährdender Medien im Versandhandel gemäß § 4 Abs. 1 GjSM generell verboten und nach § 21 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 GjSM unter Strafe gestellt war. Demgegenüber stellt die nunmehr - ebenso wie der Fernabsatz pornographischer Trägermedien (vgl. § 1 Abs. 4 JuSchG) - nach Altersverifikation zulässige Nutzung entsprechender Telemedien bereits eine erhebliche Zugangserleichterung für Erwachsene dar.
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Die als zuverlässig anzuerkennenden Verfahren der persönlichen Identifizierung errichten für Erwachsene keine höheren Zugangshürden als im Offline -Bereich. So muss der Erwachsene bei Betreten oder Verlassen eines einschlägigen Geschäfts sogar eher mit der Peinlichkeit rechnen, als Interessent für Pornographika erkannt zu werden, als dies etwa bei einer Altersüberprüfung durch den Postzusteller oder in einer Postfiliale im Rahmen des Post-IdentVerfahrens der Fall ist (vgl. Döring/Günter, MMR 2004, 231, 235 Fn. 49). Dafür spricht insbesondere, dass das Post-Ident-Verfahren ebenso wie die Versendungsform "Einschreiben eigenhändig" im Geschäftsverkehr und in der Öffentlichkeit nicht oder jedenfalls nicht zwangsläufig mit dem Vertrieb pornographischer Inhalte in Verbindung gebracht wird.
38
4. Aus verfassungsrechtlichen Vorgaben folgen ebenfalls keine geringeren Anforderungen an ein Altersverifikationssystem, als sie sich aus dem dargelegten Konzept der "effektiven Barriere" ergeben.
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Der mit diesem Konzept verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit ist nach Art. 5 Abs. 2 GG aus Gründen des Jugendschutzes gerechtfertigt. Die Annahme, dass pornographische Medien jugendgefährdende Wirkung haben können, liegt im Bereich der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers. Diesen hätte der Gesetzgeber nur dann verlassen, wenn eine Gefährdung Jugendlicher nach dem Stand der Wissenschaft vernünftigerweise auszuschließen wäre (BVerfGE 83, 130, 140 ff.). Davon kann weiterhin nicht ausgegangen werden. So hält auch einer der Privatgutachter der Beklagten die Frage der Jugendgefährdung durch Pornographie für "objektiv bislang ungeklärt" (Berger, MMR 2003, 773, 775; vgl. Bandehzadeh aaO S. 21 ff.).
40
Das Erfordernis einer verlässlichen Altersverifikation ist geeignet, das gesetzgeberische Ziel zu fördern, einen Zugriff von Kindern und Jugendlichen auf pornographische Inhalte zu verhindern. Das reicht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus, um die Eignung einer gesetzgeberischen Maßnahme zu begründen (BVerfGE 30, 292, 316; 90, 145, 172; 110, 141 Tz. 81).
41
Der Gesetzgeber ist auch nicht verpflichtet, den deutschen Jugendschutzstandard im Hinblick auf großzügigere Regelungen im Ausland zu lockern. Für die Forderung, von Altersverifikationssystemen deutscher Anbieter dürften nur Voraussetzungen verlangt werden, die keinen größeren Umgehungsaufwand erforderten als der Zugriff auf ausländische Angebote pornographischen Inhalts, gibt es daher keine Grundlage (a.A. Berger, MMR 2003, 773, 775).
42
Soweit sich die Beklagte auf einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit beruft (Art. 12 Abs. 1 GG), kann sie nur die ihr auferlegten Beschränkungen für ihre eigene Tätigkeit geltend machen. Insoweit ist ihr jedoch ohne weiteres zuzumuten, sich auf eines der anerkannten Altersverifikationssysteme umzustellen.
43
Es wird auch nicht unverhältnismäßig in das durch Art. 6 Abs. 2 GG verbürgte Erziehungsprivileg der Eltern eingegriffen, wenn höhere Anforderungen an ein Altersverifikationssystem gestellt werden, als sie das System der Beklagten erfüllt (vgl. Köhne, NJW 2005, 794). Durch verlässliche Altersverifikationssysteme wird gerade das Erziehungsprivileg gewahrt, weil ein unkontrollierter Zugang Jugendlicher zu pornographischen Inhalten ohne Kenntnis der Eltern verhindert wird.
44
Schließlich liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Aspekt der Inländerdiskriminierung vor. Unter Inländerdiskriminierung sind Sachverhalte zu verstehen, in denen das deutsche Recht aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen gegenüber EU-Ausländern nicht angewendet werden darf, so dass diese gegenüber Inländern begünstigt werden (vgl. Pache in Schulze/Zuleeg, Europarecht, 2006, § 10 Rdn. 16; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 9. Aufl., Art. 3 Rdn. 74). Hier gelten die Regelungen des Jugendmedien- schutz-Staatsvertrags aber für alle pornographischen Angebote in Deutschland. Sie erfassen grundsätzlich auch die Angebote aus dem Ausland, die im Inland abgerufen werden können, und gelten nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 TMG insbesondere auch für Angebote aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die in Art. 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr vorgesehenen Mitteilungs- und Konsultationspflichten sind nicht Geltungsvoraussetzung der innerstaatlichen jugendschutzrechtlichen Gebote, sondern erst dann zu beachten, wenn deutsche Behörden gegen ein konkretes Angebot eines Diensteanbieters aus einem anderen Mitgliedstaat einschreiten wollen. Die faktische Möglichkeit der Umgehung einer für im Inland abrufbare in- und ausländische Internetangebote unterschiedslos geltenden deutschen Bestimmung durch den Aufruf ausländischer Internetseiten bewirkt keine rechtlich relevante Inländerdiskriminierung. Es bedarf deshalb weiterhin keiner Entscheidung , ob und inwiefern es wettbewerbsrechtlich geboten ist, eine Inländerdiskriminierung zu vermeiden (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 4.7.1996 - I ZR 105/94, NJWE-WettbR 1996, 266, 267).
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5. Unabhängig von einem eigenen täterschaftlichen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 JMStV, den die Beklagte dadurch begeht, dass sie die pornographischen , lediglich durch ihr unzureichendes Altersverifikationssystem geschützten Internetseiten ihrer Kunden über ihre Website zugänglich macht, haftet die Beklagte auch dafür, dass sie ihr System in der streitgegenständlichen Form an zahlreiche Anbieter pornographischer Internetinhalte vertrieben hat. Denn sie ist Teilnehmerin an den Verstößen gegen § 4 Abs. 2 JMStV, die ihre Kunden fortlaufend dadurch begehen, dass sie im Internet pornographische Inhalte ohne ausreichende Altersverifikation anbieten.
46
Mit dem Vertrieb ihres unzureichenden Systems fördert die Beklagte objektiv Zuwiderhandlungen der Betreiber pornographischer Internetangebote ge- gen § 4 Abs. 2 JMStV. Es ist davon auszugehen, dass die Betreiber, die das System der Beklagten anwenden, den jugendschutzrechtlichen Anforderungen genügen wollen. Durch das Angebot des in der Anwendung für die Nutzer einfachen Altersverifikationssystems der Beklagten werden die Betreiber davon abgehalten, sich für ein System zu entscheiden, das den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Es kommt deshalb zu unzulässigen Angeboten, die sonst im Einklang mit dem Jugendschutz erfolgen würden.
47
Auch der für eine Gehilfenhaftung der Beklagten mindestens erforderliche bedingte Vorsatz liegt vor (vgl. BGHZ 42, 118, 122 f.; 148, 13, 17 - ambiente.de; 158, 236, 250; BGH GRUR 2007, 708 Tz. 31 - InternetVersteigerung I und II). Die Beklagte kennt die Funktionsweise ihres Systems und weiß, dass es bestimmungsgemäß insbesondere für pornographische Angebote verwendet wird. Sie vertreibt ihr Altersverifikationssystem ferner in Kenntnis des Umstandes, dass durch ein unzureichendes System geschützte Internetangebote gegen jugendschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen. Der Beklagten war schließlich bekannt, dass die jugendschutzrechtliche Unbedenklichkeit ihres Systems jedenfalls ungeklärt war. Sie hat damit zumindest billigend in Kauf genommen, dass Kunden, die ihr Altersverifikationssystem erwarben , gegen jugendschutzrechtliche Vorschriften verstießen.
48
Der Sachverhalt unterscheidet sich entscheidend von den Fällen, in denen der Betreiber einer Internet-Auktionsplattform infolge eines automatischen Registrierungsverfahrens und einer Vielzahl jugendschutzrechtlich irrelevanter Versteigerungsangebote keine konkrete Kenntnis von dem jugendgefährdenden Inhalt bestimmter von Dritten auf seiner Plattform zum Erwerb angebotener Trägermedien hat, und deshalb eine Haftung des Plattformbetreibers als Täter oder Teilnehmer ausscheidet (vgl. BGH GRUR 2007, 890 Tz. 21 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

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6. Verstöße gegen das aus § 4 Abs. 2 JMStV folgende Verbot, pornographische Inhalte in Telemedien ohne verlässliche Altersverifikation anzubieten, beeinträchtigen wettbewerbsrechtlich geschützte Interessen der Verbraucher i.S. des § 3 UWG ebenso wie Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien (vgl. BGH GRUR 2007, 890 Tz. 34 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Die Beschränkung des Zugangs zu Telemedien pornographischen Inhalts dient insbesondere dem Schutz der Kinder und Jugendlichen , bei denen es sich um besonders schutzwürdige Verbraucher handelt. Die erhebliche Bedeutung dieses Jugendschutzes findet Ausdruck in der strafrechtlichen Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Zugangsbeschränkungen.
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Die Vertriebsbeschränkungen des Jugendschutzrechts für Waren und Dienstleistungen sind zudem Marktverhaltensregelungen i.S. des § 4 Nr. 11 UWG (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.35 a.E. und 11.180; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 159; vgl. auch MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 181 f.; a.A. Scherer, WRP 2006, 401, 405 f.).
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7. Die Verwendung eines unzureichenden Altersverifikationssystems durch die Beklagte beeinträchtigt den Wettbewerb mehr als nur unerheblich. Dies ergibt sich bereits aus der Bedeutung des Jugendschutzes und der Vielzahl der über die Website der Beklagten vermittelten Zugangsmöglichkeiten zu pornographischen Inhalten. Außerdem sind die Interessen der Mitbewerber der Beklagten, die den gesetzlichen Anforderungen genügende Systeme vertreiben , erheblich betroffen. Denn ihre Kunden sind die Anbieter von Telemedien mit pornographischen Inhalten, die im Interesse eines möglichst einfachen Absatzes ihrer Angebote grundsätzlich dazu neigen werden, das Altersverifikati- onssystem mit den geringsten Zugangshürden für die Kunden einzusetzen. Dadurch erleiden die Anbieter von Systemen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, gegenüber der Beklagten einen relevanten Wettbewerbsnachteil.
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8. Gegen die Tenorierung des Berufungsurteils bestehen keine Bedenken. Die negative Voraussetzung des Unterlassungstitels "ohne dass dabei eine persönliche Identifikation mit Altersüberprüfung des Nutzers … bei seiner Registrierung erfolgt" ist für künftige technische Entwicklungen hinreichend offen und schließt insbesondere eine Identifikation mit zuverlässigen biometrischen Merkmalen oder im Rahmen einer Webcam-Sitzung nicht generell aus. Persönliche Identifikation ist daher nicht notwendig gleichbedeutend mit persönlichem Kontakt im Sinne einer physischen Begegnung (face-to-face-Kontrolle), sondern kann unter Umständen auch über bildschirmgestützte oder andere technische Mittel erfolgen. Damit unterwirft das Berufungsurteil Altersverifikationssysteme entgegen der Revisionsbegründung keinen strengeren Anforderungen als das Bundesverwaltungsgericht.
Bornkamm RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Büscher ist ausgeschieden und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Schaffert Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.07.2004 - 12 O 19/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.05.2005 - I-20 U 143/04 -

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.