Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 23. Juli 2014 - 9 A 169/12
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks in E. . Es ist mit einem Erbbaurecht belastet. Deshalb zog die Beklagte den Erbbauberechtigten zu Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für das Grundstück heran. Die Beklagte setzte die Gebühren für den Zeitraum vom 22. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2010 von 572,68 Euro endgültig und für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 1. Juni 2011 von 1.189,64 Euro vorläufig fest. Hierauf zahlte der Erbbauberechtigte nur einen Betrag von insgesamt 1.509,- Euro. Am 1. Juni 2011 wurde ein Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet.
3Daraufhin nahm die Beklagte die Klägerin durch Bescheid vom 9. September 2011 wegen der oben genannten Gebühren nach vorheriger Anhörung als Gesamtschuldnerin in Anspruch und forderte sie zur Zahlung des noch nicht beglichenen Betrages von 253,32 Euro auf.
4Die Klägerin hat am 12. Oktober 2011 Klage erhoben und vorgetragen: Sie sei nicht Gebührenschuldnerin. Sie habe die städtische Abwasseranlage nicht in Anspruch genommen, da sie kein Abwasser eingeleitet habe. Ferner sei die Anordnung der Gesamtschuld von Eigentümer und Erbbauberechtigtem in der Satzung der Beklagten unwirksam. Nach § 134 Abs. 1 BauGB und § 8 Abs. 2 KAG NRW trete bei der Belastung des Grundstücks mit einem Erbbaurecht der Erbbauberechtigte als Beitragspflichtiger an die Stelle des Eigentümers. Dies müsse auch für das Benutzungsgebührenrecht gelten.
5Im Erörterungstermin vom 7. Dezember 2011 vor dem Verwaltungsgericht hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid dahingehend modifiziert, dass die „dort ausgesprochene Veranlagung zu Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2011 nur als Vorausleistung festgesetzt“ sei.
6Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
7den Bescheid der Beklagten vom 9. September 2011 in der Fassung, die er im Erörterungstermin gefunden hat, aufzuheben.
8Die Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 7. Dezember 2011, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen. Es vertritt die Ansicht, dass die Klägerin als Eigentümerin des veranlagten Grundstücks neben dem Erbbauberechtigten zu Abwasserbeseitigungsgebühren herangezogen werden kann.
11Die Klägerin begründet die vom Senat zugelassene Berufung wie folgt: Es bestehe zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Erbbauberechtigten keine Gesamtschuldnerschaft. Wer Gebührenschuldner sei, werde im Gebührenrecht nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. In § 6 Abs. 5 KAG NRW heiße es lediglich, dass grundstücksbezogene Benutzungsgebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhten. Im Beitragsrecht finde man an verschiedenen Stellen Regelungen auch bezüglich des Erbbaurechts. Im Hinblick auf Erschließungsbeiträge regele § 134 Abs. 1 BauGB, dass grundsätzlich der Eigentümer des Grundstücks beitragspflichtig sei. Wenn aber das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet sei, sei der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Eine ähnliche Regelung enthalte § 8 Abs. 2 KAG NRW. Dort trete der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers als Beitragspflichtiger. Eine vergleichbare ausdrückliche Regelung treffe das Kommunalabgabengesetz für Gebühren nicht. Daraus könne man aber nicht den Schluss ziehen, dass es deswegen dem Satzungsgeber freistehe, nach Belieben den Kreis der Gebührenpflichtigen zu regeln. Eine Regelung derart, dass Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte als Gesamtschuldner nebeneinander haften, finde sich im Gesetz nicht. Wenn also der Ortsgesetzgeber in seiner Gebührensatzung als gebührenpflichtig den Grundstückseigentümer und u.a. den Erbbauberechtigten aufführe, müsse er auch hier - wie bei den Beiträgen - bei der Regelung bleiben, dass dann der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers trete und diesen als persönlichen Gebührenpflichtigen verdränge, solange das Erbbaurecht bestehe. Eine solche Regelung sei gerechtfertigt, weil der Grundstückseigentümer während der gesamten Dauer des Erbbaurechts sein Grundstück wirtschaftlich nicht mehr weiter nutzen könne, sondern diese Nutzung ausschließlich dem Erbbauberechtigten möglich sei. Außerdem komme ihre Haftung als Grundstückseigentümerin nur in Betracht, wenn die Gebührenpflicht grundstücksbezogen ausgestaltet sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. Die Grundstücksbezogenheit einer Benutzungsgebührenforderung ergebe sich nicht automatisch aus dem Gesetz, sondern müsse in der jeweiligen Satzung ausdrücklich bestimmt sein. Hier fehle es an einer eindeutigen Formulierung. § 4 Nr. 3 der Abwassergebührensatzung regele nicht eindeutig, in welchem Umfang Abwassergebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhten. Außerdem sei ihre Heranziehung zu Abwasserbeseitigungsgebühren ermessensfehlerhaft. Nach § 6 Abwassergebührensatzung seien gebührenpflichtig u.a. die Eigentümer, Erbbauberechtigten und Mieter. Das hier veranlagte Grundstück sei im hier maßgeblichen Zeitraum vermietet gewesen. Mithin seien auch die Mieter des Grundstücks grundsätzlich abwassergebührenpflichtig. Die Beklagte habe sich jedoch einzig und allein mit der Heranziehung der Klägerin befasst. Damit habe sie ihr Heranziehungsermessen fehlerhaft ausgeübt und der Heranziehungsbescheid sei schon aus diesem Grunde rechtswidrig.
12Die Klägerin beantragt,
13das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Sie erwidert: Die Abwasserbeseitigungsgebühr sei eine grundstücksbezogene Benutzungsgebühr, die auf dem Grundstück als öffentliche Last ruhe und für die der Grundstückseigentümer - neben anderen möglichen Schuldnern - immer zumindest auch hafte. Zur Frage der Grundstücksbezogenheit der Abwasserbeseitigungsgebühr könne nicht nur auf § 6 Abs. 5 KAG NRW und die städtische Satzung zurück gegriffen werden, vielmehr ergebe sich diese Grundstücksbezogenheit aus dem Wasserrecht. §§ 51 ff. des Landeswassergesetzes NRW verknüpften die gemeindliche Abwasserbeseitigungspflicht mit einer entsprechenden Überlassungspflicht des Grundstückseigentümers. Aus der Regelung des § 6 Abs. 5 KAG NRW, wonach die grundstücksbezogene Benutzungsgebühr als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhe, folge nun, dass der Eigentümer immer hafte. Da der Gesetzgeber diesen Absatz erst später eingefügt und abweichend von § 8 KAG NRW formuliert habe, zeige dies, dass eine von der Klägerin gewünschte Regelung wie im Beitragsrecht gerade nicht für die Benutzungsgebühren beabsichtigt gewesen sei. Das entspreche auch der Natur des Erbbaurechts. Inhalt des Erbbaurechts sei es, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben; dies lasse das Eigentumsrecht an dem Grundstück unberührt.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten - die Beklagte sinngemäß - sich damit einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
20Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21Dabei versteht der Senat den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 9. September 2011 im Hinblick auf die Protokollerklärung vom 7. Dezember 2011, wonach dieser als Veranlagungs- und Feststellungsbescheid zu verstehen sein soll, und im Anschluss an die von den Beteiligten im Berufungsverfahren nicht beanstandete Auslegung des Verwaltungsgerichts, die spätestens in der Streitwertfestsetzung ihren Niederschlag gefunden hat, dahin, dass sich dessen Regelungsgehalt nicht auf die Anforderung der noch ausstehenden vom Erbbauberechtigten nicht mehr beglichenen Abwasserbeseitigungsgebühren beschränkt.
22Die danach hier streitgegenständliche Festsetzung von Gebühren für die Entsorgung von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) für den Zeitraum vom 22. Oktober 2010 bis zum 1. Juni 2011 gegenüber der Klägerin als Grundstückseigentümerin ist rechtmäßig. Die Klägerin ist hier als Eigentümerin des veranlagten Grundstücks als Gesamtschuldnerin zu Recht zu Abwasserbeseitigungsgebühren herangezogen worden, nachdem über das Vermögen des Erbbauberechtigten ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war.
23Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides zur Festsetzung der Abwasserbeseitigungsgebühren ist die Satzung der Beklagten über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet E. – Neufassung – der Stadt E. vom 29. April 2005 (GS) in der hier geltenden Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2009 und 4. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2010.
241. Die Regelung in § 6 Nr. 1 Satz 1 GS, die Eigentümer und Erbbauberechtigte als Abgabenschuldner gesamtschuldnerisch benennt, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu beanstanden. Diese satzungsrechtliche Regelung steht mit höherrangigem Recht im Einklang. Das gilt sowohl für die Gebührenpflicht des Eigentümers eines Erbpachtgrundstücks (dazu a) als auch für die in der Satzung angeordnete Gesamtschuldnerschaft (dazu b).
25a) Abgaben dürfen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, GV.NRW. S. 712, in der hier maßgeblichen Fassung vom 18. Juli 2009, GV.NRW. S. 394, (KAG NRW) nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW muss die Gebührensatzung u.a. bestimmen, wer Abgabeschuldner ist. Für die hier streitgegenständlichen Benutzungsgebühren heißt das allerdings, dass zum Kreis der Abgabeschuldner, die in der Satzung als Schuldner einer Abgabe benannt werden dürfen, nicht jeder zählt. Vielmehr muss der Abgabeschuldner den Tatbestand erfüllen, an den die Satzung im Sinne des § 38 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) KAG NRW die Entstehung der Abgabe knüpft. Für die Benutzungsgebühren wird die Entstehung der Abgabe in § 4 Abs. 2 2. Fall KAG NRW konkretisiert: Benutzungsgebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben werden. Dem entsprechend regelt § 1 Nr. 1 GS, dass die Stadt Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser sowie von Grundwasser erhebt.
26Benutzungsgebührenpflichtig ist dabei grundsätzlich der Eigentümer eines veranlagten Grundstücks auf der Grundlage der §§ 2, 4 und 6 KAG NRW, wenn die Gebührenpflicht an die Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlage anknüpft.
27Vgl. zur Inanspruchnahme: OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 1990 ‑ 9 A 992/88 -; Urteil vom 25. August 1995 ‑ 9 A 3836/93 -. Zur Widmung einer Anlage als Teil der städtischen Entwässerung: OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 1990 - 9 A 2194/89 ‑; Urteil vom 3. Juni 1996 - 9 A 3176/93 ‑.
28Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Inanspruchnahme kommt es danach darauf an, ob
291. eine tatsächliche Einleitung von Abwasser in den städtischen Kanal stattgefunden hat,
302. der Nutzer nach den gesamten Umständen des Einzelfalles mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der tatsächlichen Einleitung rechnen musste, und
313. er in Ansehung dieser Umstände sein Abwasser weiterhin wie zuvor entsorgt hat.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2013 ‑ 9 A 1290/12 -, juris, Rdnr. 5 ff., m.w.N.
33Leitet also ein Grundstückseigentümer Abwasser von seinem Grundstück in die öffentliche Abwasseranlage einer Stadt ein, so ist er gebührenpflichtig, weil er die öffentliche Abwasseranlage der Stadt nutzt.
34Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2012 ‑ 9 A 980/11 -, NWVBl. 2013, 35, und vom 10. August 2009 ‑ 9 A 1661/08 -, juris und NRWE.
35Ist nun das veranlagte Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass auch dann dem Eigentümer die hinreichend absehbare Entsorgung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage unmittelbar durch den Erbbauberechtigten derart zuzurechnen ist, dass auch der Eigentümer die öffentliche Einrichtung in Anspruch nimmt.
36Der Eigentümer nimmt neben dem Erbbauberechtigten die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten willentlich in Anspruch, wenn und soweit tatsächlich von seinem Grundstück aus Abwasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird. Er muss auch mit der tatsächlichen Einleitung von Abwasser von seinem Grundstück aus rechnen, weil er sein Grundstück einem Erbbauberechtigten zu dem Zweck und damit zugleich in der offensichtlichen Kenntnis überlassen hat, dass es baulich in einer Weise genutzt werden wird, die eine Ableitung von Abwasser in die öffentliche Einrichtung nach sich ziehen wird. Auch wenn das konkrete Ausmaß der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage vom Eigentümer für die Dauer des Erbbaurechtsverhältnisses nicht zu beeinflussen ist, hat er sich in Ansehung dieser Umstände zuzurechnen lassen, dass das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser durch Ableitung in die öffentliche Abwasseranlage entsorgt wird.
37Durch diese Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage bewirkt der Eigentümer u.a. die Erschließung des Grundstücks, indem die für die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks erforderlichen Abwasseranlagen bereitgehalten werden (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW). Außerdem erfüllt die Stadt mit dieser Leistung die ihr gemäß §§ 51, 51a und 53 Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) zugewiesene Aufgabe, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, welches ihr nach § 53 Abs. 1 c LWG grundsätzlich vom Nutzungsberechtigten eines Grundstücks zu überlassen ist.
38Dem stehen die Regelungen des Erbbaurechts nicht entgegen. Inhalt des Erbbaurechts ist nach § 1 des Gesetzes über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz ‑ ErbbauRG) das veräußerliche und vererbliche Recht, auf fremdem Grund und Boden ein Bauwerk zu haben. Das auf dem belasteten Grundstück errichtete Bauwerk ist wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts und steht daher im Eigentum des Berechtigten. Nach § 2 Nr. 3 ErbbauRG können Vereinbarungen über "die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben" zum dinglichen Inhalt des Erbbaurechts gemacht werden.
39Die Möglichkeit der vertraglichen Vereinbarung zeigt, dass die Pflicht zur Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben nicht automatisch mit Begründung des Erbbaurechts auf den Erbbauberechtigten übergeht. Vielmehr räumt das Erbbaurechtsgesetz gerade die Möglichkeit ein, die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Gebühren durch einen im Innenverhältnis der Vertragsschließenden wirkenden Vertrag zu regeln. Im Fall der öffentlich-rechtlichen Lasten kann dadurch allerdings die nach öffentlichem Recht bestehende Verpflichtung nicht abgeändert werden.
40Vgl. von Oefele/Heinemann, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 6, ErbbauRG § 2 Rn. 21.
41Deshalb steht das Erbbaurecht nicht der satzungsrechtlichen Regelung entgegen, dass der Eigentümer, jedenfalls – wie hier – bei den Abwasserbeseitigungsgebühren, auch als mittelbarer Verursacher neben dem Erbbauberechtigten als unmittelbarem Nutzungsberechtigten vom Gebührengläubiger herangezogen werden kann.
42Vgl. für Abfallbeseitigungsgebühren im Verhältnis zum obligatorischen Nutzer bejahend: BVerwG, Beschluss vom 13. August 1996 ‑ 8 B 23.96 -,juris, Rdnr. 6.
43Diese Bewertung steht auch im Einklang mit § 6 Abs. 5 KAG NRW in der Fassung vom 9. Oktober 2007 (GV.NRW. S.380), wonach die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen und damit der Grundstückseigentümer - neben anderen möglichen Schuldnern - immer mit seinem Grundstück für die Abwasserbeseitigungsgebühren haftet. Danach sind grundstücksbezogene Gebühren öffentliche Grundstückslasten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG und bei einer Zwangsvollstreckung vorrangig zu befriedigen.
44BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 ‑ IX ZR 127/09 -, juris, Rdnr. 7.
45Ob die Gebührensatzung der Beklagten eine dingliche Haftung für die Abwasserbeseitigungsgebühren eindeutig für den Grundstückeigentümer normiert oder Zweifel bestehen, wie die Klägerin meint,
46vgl. hierzu: LG Kleve, Beschluss vom 21. Januar 2009 ‑ 4 T 240/08 -, juris, Rdnr. 5 m.w.N.,
47kann dahinstehen, da sich die Frage der dinglichen Haftung erst stellt, wenn die Beklagte die Gebühren im Wege der Zwangsvollstreckung in das Grundstück eintreibt, was hier aber nicht der Fall ist. Die Klägerin wird mit dem angefochtenen Bescheid persönlich als Gebührenschuldnerin in Anspruch genommen. Nicht zweifelhaft ist jedenfalls, dass Abwassergebühren zu den grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren zu rechnen sind, weil sie für die Entsorgung des auf dem Grundstück – sei es infolge von Niederschlägen, sei es in Form von Schmutzwasser – anfallenden Abwassers erhoben werden.
48b) Auch die des Weiteren in § 6 Nr. 1 Satz 1 GS erfolgte Regelung der Gesamtschuldnerschaft u.a. von Eigentümern neben den Erbbauberechtigten des an die städtische Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücks ist nicht zu beanstanden.
49Die Anordnung der Gesamtschuldnerschaft des Eigentümers und des Erbbauberechtigten an einem Grundstück, die beide als Gebührenpflichtige in der Satzung benannt werden, rechtfertigt sich nach § 38 und § 44 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) und b) KAG NRW aus der beidseitigen Erfüllung des Abgabetatbestandes der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwassereinrichtungen durch das Einleiten von Abwässern in die Kanalisation. Nach § 44 Abs. 1 AO sind Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Abgabenschuldverhältnis schulden oder für sie haften, Gesamtschuldner. Wenn und soweit also Eigentümer oder Erbbauberechtigter an einem Grundstück beide den Abgabetatbestand der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwassereinrichtungen durch Einleitung von Abwässern in die leitungsgebundene öffentliche Einrichtung erfüllen, schulden sie dieselbe Gebührenleistung nebeneinander.
50Die Gesamtschuldnerschaft bietet der Stadt die Möglichkeit, ihre Abgabenforderung rasch und sicher zu verwirklichen. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 AO schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, wobei die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner wirkt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 AO).
51Dem steht nicht entgegen, dass in § 134 Abs. 1 Satz 2 BauGB und in § 8 Abs. 2 Satz 3 KAG bestimmt ist, dass bei der Belastung des Grundstücks mit einem Erbbaurecht an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte als Beitragspflichtiger tritt. Nach § 8 Abs. 9 KAG NRW ruht der Beitrag in den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW als öffentliche Last auf dem Erbbaurecht. Insoweit handelt es sich um eine für das Beitragsrecht getroffene Sonderregelung, die für das Gebührenrecht keine Geltung beansprucht. Dass der Landesgesetzgeber § 6 Abs. 5 KAG NRW erst im Jahre 2007 in das Kommunalabgabengesetz eingeführt und abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 9 KAG NRW formuliert hat, zeigt, dass eine von der Klägerin gewünschte Regelung wie im Beitragsrecht für die Benutzungsgebühren gerade nicht beabsichtigt gewesen ist.
522. Dies zugrunde gelegt hat die Beklagte die Abwasserbeseitigungsgebühren zu Recht gegen die Klägerin als Grundstückseigentümerin festgesetzt.
53a) Es steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit, dass während des hier streitgegenständlichen Zeitraums tatsächlich Abwasser von dem Grundstück der Klägerin in die öffentliche Kanalisation eingeleitet worden ist. Nach den oben genannten Maßstäben ist dies der Klägerin als eigene Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage zuzurechnen, da die Entstehung und Ableitung des Abwassers auf der durch die Gewährung des Erbbaurechts ermöglichten baulichen Nutzung beruht.
54b) Es liegt auch kein Ermessensfehler bei der Ausübung des Auswahlermessens vor. Die Beklagte hat weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens noch dessen Zweck verkannt (§ 114 Satz 1 VwGO).
55Der Abgabegläubiger kann in Fällen der Gesamtschuldnerschaft auswählen, von welchem Gesamtschuldner er die Leistung fordern will. Das folgt aus dem Rechtsgedanken des § 421 BGB. Danach kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem Gesamtschuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bei einer behördlichen Auswahlentscheidung treten an die Stelle der Worte "nach seinem Belieben" sinngemäß die Worte "nach seinem Ermessen". Dieses Ermessen ist nach dem Zweck der Regelung sehr weit, um es dem Abgabegläubiger zu ermöglichen, seine Abgabenforderung rasch und sicher zu verwirklichen. Maßstab der Ermessensausübung haben Zweckmäßigkeit und Effizienz zu sein. Der Abgabegläubiger darf innerhalb der durch das Willkürverbot und die offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihm dafür unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität geeignet erscheint. Dient die Anordnung der Gesamtschuldnerschaft – wie hier – der Effizienz des Normvollzugs und nicht dem Schuldnerschutz, bedarf die Auswahlentscheidung in der Regel keiner Begründung.
56Vgl. schon BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 – 8 C 57.91 -, KStZ 1993, 93, juris, Rdnr. 20 ff. zur Fehlbelegungsabgabe.
57Die Heranziehung der Klägerin als Eigentümerin des veranlagten Grundstücks zu den Abwasserbeseitigungsgebühren für den hier maßgeblichen Zeitraum lässt eine fehlerhafte Ausübung des Auswahlermessens nach diesen Maßstäben nicht erkennen. Die Beklagte ist erst an die Klägerin herangetreten, nachdem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erbbauberechtigten eröffnet worden war. Auch wenn die Eigentümerin bei bestehendem Erbbaurecht nur als "mittelbarer Verursacher" zu den grundstücksbezogenen Abwasserbeseitigungsgebühren herangezogen wird,
58vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1996 ‑ 9 B 23.96 -, juris, Rdnr. 6,
59ist die Beklagte berechtigt, ihre Gebührenforderung „rasch und sicher“ gegenüber der Klägerin als Grundstückeigentümerin zu verwirklichen. Dass damit die Klägerin als Gesamtschuldnerin das Rückgriffsausfallrisiko trägt und nicht die Beklagte als Abgabegläubigerin, entspricht dem Wesen der Gesamtschuld.
60Es stellt auch keinen Ermessensfehler dar, dass die Beklagte nicht vorrangig einen Mieter einer auf dem veranlagten Grundstück befindlichen Wohnung zu den Abwasserbeseitigungsgebühren herangezogen hat.
61Es kann dahinstehen, ob überhaupt für die hier streitbefangenen grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren auch der Mieter als gesamtschuldnerischer Gebührenschuldner - wie es § 6 Nr. 1 GS vorsieht - herangezogen werden kann. Insoweit bestehen allerdings Bedenken. Der Mieter nutzt das ihm überlassene Mietobjekt lediglich auf Grund eines obligatorischen Rechts, in dem üblicherweise geregelt ist, ob der Mieter zur Übernahme der Benutzungsgebühren überhaupt verpflichtet ist oder nicht bzw. nur eine Pauschale auf die Nebenkosten zu entrichten hat. Warum gleichwohl der Mieter – sogar unabhängig davon, ob er etwaige Nebenkostenvorauszahlungen bzw. -pauschalen an den Vermieter geleistet hat - das Rückgriffsausfallrisiko neben den dinglich Berechtigten tragen soll, erschließt sich nicht. Ob dessen in der Satzung so geregelte Haftung noch vom Normsetzungsermessen der Beklagten gedeckt ist, kann hier aber offen bleiben.
62Selbst wenn hier – ungeachtet der vorstehenden Bedenken – von einer gesamtschuldnerischen Haftung auch des Mieters/der Mieter auszugehen sein sollte, erwiese sich die Heranziehung der Klägerin als rechtens, da sie solvent sein dürfte und unabhängig davon jedenfalls Eigentümerin des veranlagten Grundstücks ist. Die Inanspruchnahme der Klägerin entspricht damit dem Zweck der Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzuges. Ermessenserwägungen in Bezug auf einen anderen Gesamtschuldner sind in einem solchen Fall nur dann veranlasst, wenn Billigkeitsgründe geltend gemacht werden.
63Vgl. zum Leistungsbescheid wegen rückständiger Schornsteinfegergebühren nur gegenüber einem der Miteigentümer: BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1994 – 8 C 11.93 -, ZKF 1995, 90, juris, Rdnr. 23 f. m.w.N.
64Billigkeitsgründe hat die Klägerin aber nicht geltend gemacht. Sie sind auch unabhängig davon nicht erkennbar.
65c) Anhaltspunkte für eine ansonsten fehlerhafte Berechnung und Festsetzung der Gebühren bzw. der Vorausleistungen sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
66Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
67Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 23. Juli 2014 - 9 A 169/12
Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 23. Juli 2014 - 9 A 169/12
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 23. Juli 2014 - 9 A 169/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.
(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.
(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.
(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.
(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht).
(2) Das Erbbaurecht kann auf einen für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.
(3) Die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk ist unzulässig.
(4) Das Erbbaurecht kann nicht durch auflösende Bedingungen beschränkt werden. Auf eine Vereinbarung, durch die sich der Erbbauberechtigte verpflichtet, beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen das Erbbaurecht aufzugeben und seine Löschung im Grundbuch zu bewilligen, kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen.
Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über:
- 1.
die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerks; - 2.
die Versicherung des Bauwerks und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung; - 3.
die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben; - 4.
eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall); - 5.
eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung von Vertragsstrafen; - 6.
die Einräumung eines Vorrechts für den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf; - 7.
eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen.
(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können; - 1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist; - 2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet; - 3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt; - 4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge; - 5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist; - 6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind; - 7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände; - 8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.
(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Beklagte betreibt aus einer Grundschuld die Zwangsversteigerung eines Wohnungseigentums an einem in Wuppertal belegenen Grundstück. Die Klägerin meldete in dem Verfahren auf das gesamte Grundstück bezogene Entsorgungsgebühren für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 4. Dezember 2007 in Höhe von 2.695,16 € als nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG vorrangig zu befriedigende Forderungen an. In dem Teilungsplan des Vollstreckungsgerichts wurden diese Forderungen nur dem Miteigentumsanteil an dem Grundstück entsprechend in Höhe von 288,79 € berücksichtigt.
- 2
- Mit ihrer fristgerecht erhobenen Widerspruchsklage (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG, § 878 ZPO) begehrt die Klägerin die Änderung des Teilungsplans dahin, dass sie mit ihrer Forderung wegen weiterer 2.406,37 € vor der Forderung der Beklagten zu befriedigen ist. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung.
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das Amtsgericht habe in seinem Teilungsplan zutreffend lediglich die auf den Miteigentumsanteil bezogenen Benutzungsgebühren in der Rangstufe des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG berücksichtigt und nicht die gesamte Gebührenforderung. Nach § 6 Abs. 5 des Kommunalabgabengesetzes für Nordrhein-Westfalen (fortan: KAG-NW) ruhten zwar die grundstücksbezogenen öffentlich-rechtlichen Benutzungsgebühren als öffentlich -rechtliche Last auf dem Grundstück. Diese Vorschrift sei aber nicht so auszulegen , dass die Last in voller Höhe auf dem jeweiligen Wohnungseigentumsrecht ruhe, weil sich dann die Gesamtlast entsprechend der Anzahl der Wohnungseigentumsrechte vervielfältigen würde. Gegenstand der Zwangsvollstreckung sei nicht das gesamte Grundstück, sondern nur das Wohnungseigentum im Sinne des § 1 Abs. 2 WEG. Es könnten daher nicht die Gebühren bevorrech- tigt berücksichtigt werden, die dem gesamten Grundstück zuzuordnen seien, sondern nur anteilig die auf das Wohnungseigentum bezogenen Gebühren. Eine Gesamthaftung sei nicht ausdrücklich im Kommunalabgabengesetz für Nordrhein-Westfalen normiert. Die in den Satzungen der Klägerin vorgesehene gesamtschuldnerische Haftung sei unerheblich, weil diese nur die persönliche Haftung betreffe, nicht aber die Frage, welche öffentlich-rechtliche Last auf dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ruhe. Ein die Zwangsvollstreckung betreibender Grundpfandgläubiger könne auch anders als ein in Anspruch genommener Gesamtschuldner keinen Rückgriff bei den anderen Gesamtschuldnern nehmen, weil er zu diesen in keiner Beziehung stehe. Er würde daher keinen Ausgleich für den durch eine bevorrechtigte Berücksichtigung von öffentlichen Lasten erlittenen Nachteil erhalten.
II.
- 5
- Die 1. für die Entscheidung maßgebliche Auslegung von § 6 Abs. 5 KAG-NW unterliegt der Prüfung des Revisionsgerichts. Nach Art. 111 des FGGReformgesetzes sind die Bestimmungen der §§ 560, 545 Abs. 1 ZPO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 2009 - IX ZR 24/09, WM 2010, 771 Rn. 8). Da sich der Geltungsbereich von § 6 Abs. 5 KAG-NW auf das Gebiet des gesamten Bundeslands Nordrhein-Westfalen, mithin auf die Bezirke der Oberlandesgerichte Düsseldorf , Hamm und Köln erstreckt, sind die Voraussetzungen von § 545 Abs. 1 Fall 2 ZPO a.F. gegeben.
- 6
- 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand. § 6 Abs. 5 KAG-NW ist dahin auszulegen, dass die grundstücksbezogenen öffentlich-rechtlichen Benutzungsgebühren in ihrer vollen auf das Grundstück bezogenen Höhe als öffentlichrechtliche Last auf dem Wohnungseigentumsrecht ruhen und nicht nur in Höhe des Miteigentumsanteils an dem gesamten Grundstück.
- 7
- Zutreffend a) hat das Berufungsgericht angenommen, dass nach § 6 Abs. 5 KAG-NW die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren als öffentlichrechtliche Last auf dem Grundstück ruhen und nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG vorrangig zu befriedigen sind.
- 8
- aa) Nach dieser Vorschrift sind Ansprüche auf die Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge vorrangig zu befriedigen. Da § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG den Begriff der öffentlichen Grundstückslast nicht näher definiert, ist für die Beurteilung , ob einer Abgabenverpflichtung diese Eigenschaft innewohnt, auf ihre Rechtsgrundlage abzustellen (BGH, Urt. v. 30. Juni 1988 - IX ZR 141/87, NJW 1989, 107, 108; v. 19. November 2009, aaO Rn. 7). Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit muss aus der gesetzlichen Regelung eindeutig hervorgehen , dass die Abgabenverpflichtung auf dem Grundstück lastet und mithin nicht nur eine persönliche Haftung des Abgabenschuldners, sondern auch eine dingliche Haftung des Grundstücks besteht (BGH, Urt. v. 22. Mai 1981 - V ZR 69/80, WM 1981, 910, 911; v. 30. Juni 1988, aaO; v. 19. November 2009, aaO).
- 9
- bb) Nach § 6 Abs. 1 KAG-NW sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen dient. Nach § 6 Abs. 5 KAG-NW ruhen grundstücksbezogene Benutzungsgebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück. Es besteht mithin - vorbehaltlich entsprechender Regelungen in den Gebührensatzungen - eine eindeu- tige gesetzliche Regelung über eine dingliche Haftung des Grundstücks für solche Gebühren.
- 10
- b) Unzutreffend ist demgegenüber die Ansicht des Berufungsgerichts, die gemäß § 6 Abs. 5 KAG-NW bestehende öffentliche Last sei nur insoweit bevorrechtigt im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG, als es um die anteilig dem Wohnungseigentum zuzuordnenden Gebühren gehe. Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung, Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen und zwar jeweils in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 1 bis 3 WEG). Zu dem gemeinschaftlichen Eigentum gehört namentlich das Grundstück, auf dem die Räume errichtet sind. Die einzelnen Wohnungseigentümer sind damit stets Miteigentümer des Grundstücks (§ 3 Abs. 1 WEG; vgl. VGH Baden-Württemberg NJW 2009, 1017; OLG Hamm NJW-RR 2009, 1463, 1464; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. § 24 Rn. 12). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedarf es daher für die Annahme einer Gesamthaftung nicht einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung, sondern umgekehrt für eine anteilige Begrenzung der auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Last für Wohnungseigentümer auf ihren Miteigentumsanteil an dem Gesamtgrundstück. Eine solche existiert in NordrheinWestfalen nicht. Dass die öffentliche Last auf dem Wohnungseigentum in Höhe der gesamten Abgabenschuld ruht, entspricht auch der Rechtsprechung des für Nordrhein-Westfalen zuständigen OVG Münster (NJW-RR 1992, 458, 460; KKZ 2007, 105 Rn. 30), wonach die Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner haften.
- 11
- aa) In den Kommunalabgabengesetzen der Länder wird zum Teil ausdrücklich angeordnet, dass Wohnungseigentümer nur anteilig entsprechend ihrem Miteigentumsanteil grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und Beiträge schulden und auch nur in diesem Umfang eine dingliche Last auf dem Grundstück ruht (Art. 5 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 1 BayKAG; § 6 Abs. 8 Satz 4 2. Halbs., Abs. 9 letzter Halbs. NKAG; § 7 Abs. 10 Satz 3, Abs. 11 Satz 1 ThürKAG; jeweils für Beiträge). In Baden-Württemberg besteht für grundstücksbezogene Benutzungsgebühren eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer (vgl. VGH Mannheim ZMR 2006, 818, 819; NJW 2009, 1017, 1019); hingegen ruht eine dingliche Last nur entsprechend dem Miteigentumsanteil auf dem Grundstück (§ 13 Abs. 3 i.V.m. § 27 letzter Halbs., § 21 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 KAG Baden-Württemberg). In den Gesetzen anderer Länder fehlt eine derartige Einschränkung (§ 6 Abs. 5 KAG-NW für Benutzungsgebühren und § 8 Abs. 9 KAG-NW für Beiträge; § 7 Abs. 7 KAG Rheinland-Pfalz für Gebühren und Beiträge; § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG Mecklenburg-Vorpommern für Gebühren, anders die dort in § 7 Abs. 6 letzter Halbs., Abs. 2 Satz 5 2. Halbs. getroffene Regelung für Beiträge; § 8 Abs. 5 Satz 6 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes für Abfallentsorgungsgebühren, anders § 8 Abs. 8 Satz 3, Abs. 12 SaarlKAG für Beiträge). Aus der Unterschiedlichkeit dieser Regelungen folgt, dass eine Beschränkung ausdrücklich hätte angeordnet werden müssen.
- 12
- (1) Vergleichbare unterschiedliche Regelungen finden sich im früheren Bundesbaugesetz und dem heutigen Baugesetzbuch zu Erschließungsbeiträgen. Nach § 134 Abs. 1 Satz 3 BBauG in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung hafteten für Erschließungsbeiträge mehrere Beitragspflichtige als Gesamtschuldner; hierzu gehörten auch die Wohnungseigentümer (vgl. VGH München NJW-RR 1990, 718). In diesem Umfang ruhte auch eine dingliche Last auf dem Grundstück (§ 134 Abs. 2 BBauG). Diese Regelung war so zu verstehen, dass die Erschließungsbeiträge für das gesamte Grundstück als dingliche Last auf dem einzelnen Wohnungseigentum ruhten. Deshalb schlug der Bundesrat anlässlich der Novellierung des Bundesbaugesetzes im Jahre 1974 vor, eine Beitragspflicht der Wohnungseigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil und auch nur in diesem Umfang eine öffentliche Last auf dem Wohnungseigentumsanteil vorzusehen, um die Gesamthaftung der Wohnungseigentümer zu beseitigen und Erschwernisse, die in der letzten Zeit bei der Begründung von Wohnungseigentum durch das Gesamtschuldverhältnis aufgetreten seien, zu beseitigen (BT-Drucks. 7/2496, S. 81 Nr. 74). Die Bundesregierung hat dem Vorschlag zugestimmt (BT-Drucks. 7/2496 S. 83 unter A Nr. 74). Diese Fassung ist Gesetz geworden (Gesetz zur Änderung des BBauG vom 18. August 1976, BGBl. I S. 2221, 2244) und unverändert in § 134 BauGB übernommen worden (vgl. näher zur Entstehungsgeschichte Ernst in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB 91. Aufl. 2009 § 134 Rn. 7; BayVGH ZMR 2007, 316, 318). § 134 BauGB lässt nur eine teilschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer entstehen (VGH München aaO; Driehaus, aaO § 24 Rn. 13). Nur in diesem Umfang entsteht die akzessorische (vgl. Driehaus, aaO § 27 Rn. 2) öffentliche Last.
- 13
- (2) Durch die teilweise § 134 BBauG a.F. und teilweise § 134 BauGB entsprechenden unterschiedlichen Regelungen haben die jeweiligen Landesgesetzgeber bewusst eine unterschiedliche Haftung der Wohnungseigentümer normiert (vgl. Jennißen/Grziwotz, WEG (2008) § 10 Rn. 115 f; Schmidt ZWE 2009, 203, 204; s. ferner BayVGH aaO S. 319). Der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen hat sich bei der Einfügung von § 6 Abs. 5 KAG durch das am 17. Oktober 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung (GVBl. 2007, 380) für eine Regelung entschieden, die der in den Ländern Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern und Saarland für Ge- bühren sowie der in § 8 Abs. 9 KAG-NW für Beiträge getroffenen entspricht (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Kommunalpolitik und Verwaltungsstrukturreform LT-Drucks. 14/4981, S. 73, 74). Die hiermit unter anderem in Bezug genommene Regelung im Saarland wird von der Rechtsprechung des für dieses Bundesland zuständigen Oberverwaltungsgerichts dahin ausgelegt, dass ein Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner für die gesamte Abgabe haftet, wenn im Kommunalabgabenrecht die Schuldnerstellung an das Eigentum an einem Grundstück geknüpft ist und Sonderbestimmungen für Wohnungs- bzw. Teileigentum fehlen (OVG Saarland DÖV 1993, 165). Der beabsichtigte Regelungsinhalt kann nicht dadurch ausgehebelt werden, dass ihm durch eine Auslegung im Sinne von Kommunalabgabengesetzen anderer Länder eine andere Bedeutung beigemessen wird. Die von der Revisionserwiderung befürchteten möglichen nachteiligen Konsequenzen für die Beleihungskriterien der Banken und die Verkehrsfähigkeit von Wohnungseigentum in Nordrhein -Westfalen hat der Landesgesetzgeber zu verantworten, der eine bessere Sicherung der Kommunen und die Stabilisierung der Einnahmenseite der kommunalen Haushalte durch zu erwartende landesweite Mehreinnahmen in zweistelliger Millionenhöhe als vorrangig angesehen hat (vgl. LT-Drucks. 14/4981, S. 74).
- 14
- bb) Die Vorschrift des § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG steht als höherrangiges Bundesrecht der landesgesetzlichen Regelung nicht entgegen. § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG betrifft nur die schuldrechtliche Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht den Umfang der kraft Gesetzes bestehenden öffentlichen Last auf dem Wohnungseigentum. Diese Vorschrift könnte allerdings mittelbar Einfluss auf die dingliche Last haben, wenn durch sie eine landesgesetzliche Regelung über eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für das gesamte Grund- stück betreffende Benutzungsgebühren ausgeschlossen wäre, weil die öffentliche Last akzessorisch zu der persönlichen Beitrags- bzw. hier Gebührenpflicht ist (vgl. BVerwG NJW 1985, 2658, 2659; Ernst in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, aaO § 134 Rn. 22; Driehaus, aaO § 27 Rn. 2, 8). In Rechtsprechung und Literatur ist aber geklärt, dass § 10 Abs. 6 und Abs. 8 WEG einer durch Landesgesetz angeordneten gesamtschuldnerischen persönlichen Haftung der Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks nicht entgegen stehen (BGHZ 181, 304, 308 f Rn. 15 ff; Bärmann /Wenzel, WEG 10. Aufl. § 10 Rn. 310; Elzer in Riecke/Schmid, Fachanwaltskommentar Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl. § 10 Rn. 496a; Schmidt aaO; vgl. ferner (vor Inkrafttreten von § 10 Abs. 6 und Abs. 8 WEG) BVerwG NJW 2006, 791, 792 Rn. 13 ff; KG, NJW 2006, 3647 f; BayVGH ZMR 2007, 316, 318; a.A. Hager, FS für Spiegelberger (2009), 1213, 1214 f; Sauren ZMR 2006, 750, 752).
- 15
- cc) Schließlich erfordern entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder eine sonst eintretende Vervielfältigung der Gesamtlast entsprechend der Anzahl der Wohnungseigentumsrechte noch fehlende Rückgriffsmöglichkeiten eine abweichende Auslegung.
- 16
- (1) Die öffentliche Last endet mit dem Erlöschen der Gebührenschuld (vgl. BVerwG ZMR 1975, 283, 285; Ernst in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, aaO § 134 Rn. 23, 24; Driehaus, aaO § 27 Rn. 8 jeweils zu Beiträgen ). Werden mehrere Wohnungseigentumsrechte versteigert und der Gebührenanspruch jeweils rechtzeitig (§ 45 Abs. 1, § 37 Nr. 4 ZVG) angemeldet, wird die in der Regel wegen eines der 4. Rangklasse angehörenden Rechts oder wegen einer in die 5. Klasse des § 10 ZVG gehörenden Anspruchs stattfindende Zwangsversteigerung bei der ersten Versteigerung zu einer Befriedi- gung des Gebührengläubigers führen, weil seine Forderung im geringsten Gebot zu berücksichtigen ist (vgl. Driehaus, aaO § 27 Rn. 18). Bei den Versteigerungen der weiteren Wohnungseigentumsrechte ist die öffentliche Last dann nicht mehr zu berücksichtigen.
- 17
- (2) Sofern die Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner haften, wovon das Berufungsgericht ausgeht, bestehen Ansprüche des von der Zwangsversteigerung betroffenen Eigentümers nach § 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, die sich der betreibende Gläubiger aus einem persönlichen Titel gegen den Wohnungseigentümer pfänden und überweisen lassen kann. Handelt es sich um einen Grundschuldgläubiger, wird er in der Regel über einen solchen Titel verfügen oder ihn sich jedenfalls unschwer beschaffen können. Die danach eintretende Belastung der Grundpfandgläubiger überschreitet die verfassungsrechtliche Opfergrenze nicht.
III.
- 18
- angefochtene Die Entscheidung ist damit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache mangels Entscheidungsreife an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
- 19
- 1. Das Berufungsgericht hat von seinem Standpunkt aus zutreffend noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Benutzungsgebühren grundstücksbezogen ausgestaltet sind. Hierfür ist der Inhalt der maßgeblichen Satzungen der Klägerin festzustellen und zu würdigen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 30. Juni 1988 - IX ZR 141/87, NJW 1989, 107 ff; OLG Saarbrücken WM 2008, 179 f; LG Kleve KKZ 2010, 17 f; AG Dortmund ZMR 2008, 999 f).
- 20
- 2. Die streitgegenständlichen Benutzungsgebühren sind zum überwiegenden Teil vor Inkrafttreten der Regelung in § 6 Abs. 5 KAG-NW am 17. Oktober 2007 entstanden. Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt hieraus jedoch nicht, dass nur solche Benutzungsgebühren als öffentliche Lasten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG anerkannt werden können, die nach diesem Datum entstanden sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung die Zwangsversteigerung bereits angeordnet war (LG Kleve aaO S. 18 f; a.A. AG Münster KKZ 2009, 230, 234, wonach alle erst nach dem 17. Oktober 2007 entstehenden Benutzungsgebühren öffentliche Lasten darstellen ). Der Bundesgesetzgeber hat zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG dies in § 62 Abs. 1 WEG entsprechend geregelt.
- 21
- a) Der Landesgesetzgeber hat für § 6 Abs. 5 KAG-NW in Art. XI des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung keine Übergangsvorschrift vorgesehen. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung werden damit auch Benutzungsgebühren aus der Zeit vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung von der Einstufung als öffentliche Last erfasst (LG Kleve aaO). Aus Gründen des Vertrauensschutzes kann aber die Norm nicht unbegrenzt auf alle noch nicht erfüllten rückständigen Gebührenansprüche angewendet werden. Hierfür gelten begrenzend die Grundsätze über die echte und unechte Rückwirkung von Gesetzen. Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung liegt dann vor, wenn ein Gesetz nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 11, 139, 145 f; BGH, Urt. v. 26. Januar 2005 - XII ZR 70/03, NJW 2005, 1428). Eine unechte Rückwirkung ist hingegen dann gegeben, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht ab- geschlossene Sachverhalte einwirkt und damit Rechtspositionen für die Zukunft entwertet (BVerfGE 101, 239, 263; BGH, Urt. v. 26. Januar 2005, aaO). Grenzen der Zulässigkeit können sich aber auch hier aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ergeben; diese sind etwa dann überschritten, wenn die Bestandsinteressen des Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfGE 101, 239, 263; BGH, Urt. v. 26. Januar 2005, aaO).
- 22
- b) Wenn die in § 6 Abs. 5 KAG-NW getroffene Neuregelung so ausgelegt würde, dass sie auch auf bereits durch eine Beschlagnahme begründete Rechtspositionen Einfluss hätte, so läge hierin zwar keine unzulässige echte Rückwirkung, weil es sich vor Verteilung des Versteigerungserlöses noch um keinen abgeschlossenen Tatbestand handelt. Gleichwohl ist eine solche Auslegung aus Gründen des Vertrauensschutzes ausgeschlossen. War zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits die Beschlagnahme zugunsten des die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigers wirksam geworden (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 ZVG), hatte dieser bereits ein schutzwürdiges Vertrauen dahin erworben, dass seine Rechtsposition nicht durch die nachträgliche Begründung einer vorrangigen Belastung beeinträchtigt wird. Dieses Interesse überwiegt gegenüber dem der Kommunen an einer effektiven Durchsetzung des Gebührenaufkommens durch die nachträgliche Begründung einer Sicherheit für rückständige Gebühren.
- 23
- c) Zum danach maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsversteigerung hat das Berufungsgericht noch keine Feststellungen getroffen. Soweit die Zwangsversteigerung bei Inkrafttreten von § 6 Abs. 5 KAG-NW am 17. Oktober 2007 noch nicht angeordnet war, sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren in vollem Umfang im Rang des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zu berücksichtigen. War die Anordnung dagegen vor diesem Zeitpunkt getroffen worden, können nur die ab dem 17. Oktober 2007 entstandenen Gebühren berücksichtigt werden. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape
AG Wuppertal, Entscheidung vom 11.06.2008 - 95 C 27/08 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 04.06.2009 - 9 S 174/08 -
Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.