Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Juli 2014 - 9 E 562/14
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
31. Der Kläger hat hinreichend dargetan, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann.
42. Die gegen den Gebührenbescheid vom 20. März 2014 gerichtete Klage bietet im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.
5Ausgehend von der verfassungsrechtlichen Vorgabe, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie dem Bemittelten zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden. Vor diesem Hintergrund muss der Erfolg nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen.
6Die Heranziehung des Klägers zu den festgesetzten Gebühren wirft tatsächliche und rechtliche Fragen auf, die sich im Prozesskostenhilfeverfahren nicht ohne weiteres beurteilen lassen. Das gilt sowohl hinsichtlich der Frage, ob die vom Beklagten angeordnete Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs des Klägers rechtmäßig war (a), als auch hinsichtlich der bejahendenfalls zu prüfenden weiteren Frage, ob der Kläger wegen des entstandenen Verwaltungsaufwands gebührenrechtlich in Anspruch genommen werden durfte (b).
7a) Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV hat die Zulassungsbehörde, wenn sie durch die Anzeige eines Haftpflichtversicherers oder auf andere Weise erfährt, dass für ein Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung besteht, unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Die Pflicht, Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung zu ergreifen, wird bereits durch den Eingang der Mitteilung des Versicherungsunternehmens ausgelöst. Im Interesse der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, die vor unversicherten Fahrzeugen geschützt werden sollen, hat die Behörde in diesem Fall unverzüglich einzuschreiten. Sie braucht deshalb grundsätzlich nicht durch Rückfrage beim Versicherer oder beim Fahrzeughalter zu überprüfen, ob die Anzeige zu Recht erstattet worden ist, zumal die so eingezogenen Erkundigungen wiederum auf ihre Richtigkeit überprüft werden müssten.
8St. Rspr., vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 8 A 1634/13 -, juris Rn. 5, m.w.N.; zur gleichlautenden früheren Regelung in § 29c StVZO schon: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 ‑ 3 C 2.90 -, BVerwGE 91, 109 = NJW 1993, 1217.
9Die Außerbetriebsetzung ist allerdings unzulässig, wenn der bei einer anderen Versicherungsgesellschaft bestehende Versicherungsschutz der Zulassungsbehörde bereits zuvor in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachgewiesen wurde.
10OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013- 8 A 1634/13 -, juris Rn. 8.
11Dies zugrunde gelegt dürfte eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Zulassungsbehörde die Richtigkeit einer Mitteilung des früheren Versicherers über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses nicht zu überprüfen braucht, auch dann in Betracht zu ziehen sein, wenn die Zulassungsbehörde durch eigene Versäumnisse etwaige Irritationen mitverursacht hat. Der vorliegende Fall kann insbesondere Anlass zur Klärung geben, welche Folgen ggf. eine unzureichende Erfüllung der Pflicht des Beklagten nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV unter Berücksichtigung des in § 25 Abs. 4 Satz 2 FZV enthaltenen Rechtsgedankens und des Umstands, dass die Unterrichtungspflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV gerade der Vermeidung „unechter“ und insofern unrichtiger Anzeigen nach § 25 Abs. 1 FZV dient,
12vgl. zur Vorgängerregelung des § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV in § 29a Abs. 3 StVZO: amtl. Begründung,BR-Drs. 571/90, S. 25, und zu § 25 Abs. 4 Satz 2 FZV: OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 8 A 1634/13 -, juris Rn. 10,
13für die Rechtmäßigkeit einer zwangsweisen Außerbetriebsbesetzung eines Fahrzeugs hat.
14Ob der Beklagte seiner Pflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV zur Mitteilung über den Abschluss einer neuen Versicherung an den „alten“ Versicherer nachgekommen ist, erscheint zweifelhaft, weil die B. E. , bei der das Fahrzeug des Klägers seit dem 1. Januar 2014 versichert war, nach ihren Angaben in der vom Kläger mit Schriftsatz vom 3. April 2014 vorgelegten E-Mail vom 27. März 2014 erst am 20. Februar 2014 von der bereits am 15. Januar 2014 erfolgten (unzutreffenden) Mitteilung eines anderen Versicherers (der F. W. ) über ein dort (fort-) bestehendes Versicherungsverhältnis unterrichtet worden war. Klärungsbedürftig ist auch, ob die F. W. ihrerseits nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV über den von dem Kläger zum 1. Januar 2014 vorgenommenen Wechsel zu einem anderen Versicherer unterrichtet wurde.
15Zum Regelungssystem der Unterrichtungspflichten der Zulassungsbehörde in den Fällen eines Versicherungswechsels vgl. auch VG Ansbach, Gerichtsbescheid vom 13. Juni 2001– AN 10 K 00.01106 -, juris Rn. 27.
16b) Im Fall einer Verletzung der Pflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV bleibt ferner zu klären, ob der Kläger als Gebührenschuldner in Anspruch genommen werden durfte.
17Der Fahrzeughalter kann zwar nicht nur dann zur Zahlung von Verwaltungsgebühren herangezogen werden kann, wenn er den entstandenen Verwaltungsaufwand durch schuldhaftes oder ihm sonstwie vorwerfbares Verhalten verursacht hat. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt ist zur Zahlung der Verwaltungsgebühr verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat. Gebührenrechtlicher Veranlasser ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt ist. Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Pflichtenbeziehung zwischen dem Kraftfahrzeughalter, der für den ununterbrochenen Nachweis seines Versicherungsschutzes Sorge zu tragen hat, und der Zulassungsstelle, die nach den vorstehenden Ausführungen nicht zur Überprüfung von Versicherungsmitteilungen verpflichtet ist, steht dabei die Haftpflichtversicherung gewissermaßen auf der Seite des Fahrzeughalters.
18Zur gleichlautenden früheren Regelung in § 29c StVZO: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992‑ 3 C 2.90 -, BVerwGE 91, 109 = NJW 1993, 1217.
19Ob die für die gebührenrechtliche Inanspruchnahme des Halters erforderliche Annahme einer Veranlassung der gebührenpflichtigen Amtshandlung durch diesen aber auch dann noch anzunehmen sein kann, wenn die Zulassungsbehörde ihrerseits durch eine Pflichtverletzung zu einer fehlerhaften Mitteilung beigetragen hat, lässt sich im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entscheiden.
20Das gilt auch hinsichtlich der Frage, ob in einem solchen Fall eine Gebührenerhebung nicht zumindest wegen unrichtiger Sachbehandlung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG ausscheidet, der hier in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung nach wie vor anzuwenden ist (§ 6 GebOSt).
21Nur ergänzend sei angemerkt, dass der Beklagte im weiteren Verfahren auch Gelegenheit haben wird, die bislang fehlende Begründung der Gebührenfestsetzung, die – soweit es sich um Rahmengebühren handelt – einer Ermessensausübung bedürfen, nachzuholen.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO und Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Juli 2014 - 9 E 562/14
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers, - 2.
die Schlüsselnummer des Versicherers, - 3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers, - 4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs, - 5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, - 6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
- 1.
die Nummer des Versicherungsscheines, - 2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist, - 3.
die Kennzeichenart.
(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen.
(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 5. Juni 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 20,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der ausweislich der Beschwerdeschrift (Antrag zu 2.) auf die Festsetzung einer Gebühr mit Bescheid vom 28. Februar 2012 beschränkte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, zeigt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
41. Es kann offen bleiben, ob die Einwände gegen die Ordnungsverfügung vom 24. Dezember 2012 noch mit Erfolg gegen den Gebührenbescheid vom 28. Februar 2012 geltend gemacht werden können, nachdem die Ordnungsverfügung aufgrund der Beschränkung des Zulassungsantrags auf den Gebührenbescheid in Bestandskraft erwachsen ist. Denn jedenfalls sind die Einwände gegen die Ordnungsverfügung unbegründet.
5a) Mit der Ordnungsverfügung vom 24. Februar 2012 hat die Beklagte dem Kläger unter Androhung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung seines Fahrzeugs sofort vollziehbar aufgegeben, bis zum 2. März 2012, 11:30 Uhr, die amtlichen Kennzeichen zur Entstempelung sowie die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II vorzulegen. Darüber hinaus enthielt die Verfügung den Hinweis, die Außerbetriebset-zung des Fahrzeugs könne abgewendet werden, indem durch Vorlage einer neuen, gültigen elektronischen Versicherungsbestätigung vor Ablauf der gesetzten Frist das Bestehen ausreichenden Versicherungsschutzes nachgewiesen werde. Eine solche Bestätigung ist ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten am 28. Februar 2012 beim Beklagten eingegangen.
6b) § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV bestimmt, dass die Zulassungsbehörde, wenn sie durch die Anzeige eines Haftpflichtversicherers oder auf andere Weise erfährt, dass für ein Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung besteht, unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen hat. Die Pflicht, Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung zu ergreifen, wird bereits durch den Eingang der Mitteilung des Versicherungsunternehmens ausgelöst. Im Interesse der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, die vor unversicherten Fahrzeugen geschützt werden sollen, hat die Behörde unverzüglich einzuschreiten. Sie braucht deshalb grundsätzlich nicht durch Rückfrage beim Versicherer oder beim Fahrzeughalter zu überprüfen, ob die Anzeige zu Recht erstattet worden ist, zumal die so gewonnenen Erkenntnisse wiederum auf ihre Richtigkeit überprüft werden müssten. Dementsprechend wird die Pflicht, Maßnahmen nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV zu ergreifen, grundsätzlich auch durch unrichtige Mitteilungen des Haftpflichtversicherers ausgelöst; auf ein Verschulden des Fahrzeughalters kommt es insoweit nicht an.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 -, BVerwGE 91, 109, juris Rn. 15 f., OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - 8 B 529/13 -, Abdruck, S. 2, sowie vom 22. Juli 2010 - 8 A 1743/09 -, Abdruck, S. 3; Hessischer VGH, Urteil vom 8. April 2013 - 2 A 1718/12 -, juris Rn. 45.
8Der Fahrzeughalter kann sich bei unrichtigen Mitteilungen des Haftpflichtversicherers nur an diesen selbst wenden und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen.
9Jedoch sind Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV unzulässig, wenn vor deren Durchführung der zuständigen Behörde in der hierfür gesetzlich vorgegebenen Form nachgewiesen wurde, dass Versicherungsschutz für das betreffende Fahrzeug bei einer anderen Versicherungsgesellschaft besteht.
10Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 16. Dezember 2011 - 10 K 547/11 -, DAR 2012, 166, juris Rn. 25; Dauer, in Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 25 FZV Rn. 7.
11Denn Sinn und Zweck des § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV ist es, andere Verkehrsteilnehmer vor unversicherten Fahrzeugen zu schützen. Dieses Regelungsziel ist erreicht, wenn eine ordnungsgemäße Mitteilung vorliegt, dass ein anderweitiger Versicherungsschutz für das Fahrzeug besteht. Einer Maßnahme nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV bedarf es dann nicht mehr. Dieses Ergebnis wird durch § 25 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV bestätigt. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV hat die Zulassungsbehörde, sofern sie eine Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung enthält, den (bisherigen) Versicherer hierüber zu unterrichten. Ist eine solche Unterrichtung erfolgt, löst die Anzeige des bisherigen Versicherers, dass die bisherige Versicherung erloschen sei, gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 FZV keine Maßnahmen nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV aus. Auch insoweit kommt es entscheidend darauf an, dass der Zulassungsbehörde bekannt ist, dass Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer besteht.
12Der Nachweis, dass ein dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechender Versicherungsschutz besteht, kann gemäß § 23 Abs. 1 FZV nur durch eine Versicherungsbestätigung erbracht werden. Dies gilt über die dort ausdrücklich erwähnten Fälle hinaus auch bei einem - hier vorliegenden - Versicherungswechsel. Dies ergibt sich schon aus Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 FZV, einen sicheren und effizienten Nachweis des Versicherungsschutzes zu gewährleisten, folgt darüber hinaus aber auch aus der Gesetzessystematik: Bei der „Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung“ i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZG handelt es sich um eine „Versicherungsbestätigung“ i.S.d. § 23 Abs. 1 FZV (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 1 lit. k und Abs. 2 Nr. 2 FZV). Dementsprechend knüpft auch § 25 Abs. 4 Satz 2 FZV, wonach Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV ausgeschlossen sind, sofern die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV vorliegen (s.o.), an das Vorliegen einer Versicherungsbestätigung i.S.d. § 23 Abs. 1 FZV an.
13Seit dem 1. November 2012 ist die Versicherungsbestätigung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 FZV in der Fassung durch Verordnung vom 19. Oktober 2012 (BGBl I, S. 2232) entweder der Zulassungsbehörde elektronisch zu übermitteln oder für diese zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit zu halten. Das zulässige Datenformat und der Inhalt der Versicherungsbestätigung werden durch § 23 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 FZV vorgegeben. Eine andere Form des Nachweises, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechender Versicherungsschutz besteht, ist seit dem 1. November 2012 ausgeschlossen. Der Abruf im automatisierten Verfahren setzt voraus, dass die Zulassungsbehörde die zu der jeweiligen Versicherungsbestätigung gehörende sog. VB-Nummer kennt, die von den Versicherungsunternehmen vergeben wird und die frühere schriftlich erteilte Versicherungsbestätigung ersetzt.
14Vgl. http://www.gdv-dl.de/elektr_ver.html.
15Bis zum 31. Oktober 2012 - und damit auch im vorliegenden Fall - konnte die Versicherungsbestätigung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 FZV a.F. auch schriftlich vorgelegt werden, sofern sie weder elektronisch an die Zulassungsbehörde übermittelt noch zum automatischen Abruf bereitgehalten wurde; Form und Inhalt waren in Anlage 11 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgegeben.
16c) Dies zugrunde gelegt, sind die Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 24. Februar 2012 unbegründet. Der Kläger ist der Ansicht, Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV seien am 24. Februar 2012 nicht mehr zulässig gewesen, weil dem Beklagten vor diesem Datum von einem Mitarbeiter einer anderen Versicherungsgesellschaft telefonisch mitgeteilt worden sei, dass für sein, des Klägers, Fahrzeug ein neuer Versicherungsvertrag bei dieser Versicherungsgesellschaft abgeschlossen worden sei. Bereits zuvor habe die Versicherungsgesellschaft den „Code“ an die Zulassungsstelle des Beklagten verschickt. Auf telefonische Nachfrage habe ein Bediensteter des Beklagten zudem bestätigt, dass die rückwirkende Übernahme des Versicherungsschutzes für das Fahrzeug des Klägers akzeptiert werde. Damit sei dem Beklagten vor Erlass der Ordnungsverfügung vom 24. Februar 2012 bekannt gewesen, dass für sein Fahrzeug Versicherungsschutz bei einer anderen Versicherungsgesellschaft bestanden habe.
17Der Kläger hat nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass der Beklagten bereits vor dem 24. Februar 2012 die sog. VB-Nummer („Code“) für ein neues Versicherungsverhältnis mitgeteilt worden sei. Entscheidend ist, wann die Mitteilung der Zulassungsbehörde zugegangen ist, nicht wann sie abgeschickt wurde. Über den Zugang enthält der Zulassungsantrag keine Aussage. Im Übrigen steht der Vortrag des Klägers in einem offensichtlichen Widerspruch zu den Ausführungen in der Klageschrift, wonach „es seitens der neuen Versicherung leider zu einer Verzögerung der notwendigen Daten für das Straßenverkehrsamt“ gekommen sei. Dem vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang lassen sich ebenfalls keine Hinweise dafür entnehmen, dass die sog. VB-Nummer dem Beklagten bereits vor dem 24. Februar 2012 zugegangen ist.
18Eine telefonische Mitteilung der Versicherungsgesellschaft ist nach den vorstehenden Ausführungen zum Nachweis des Versicherungsschutzes schon deshalb nicht ausreichend, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt ist. Im Übrigen bietet eine telefonische Mitteilung nicht die angesichts des öffentlichen Interesses an einer effektiven Überwachung der nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht erforderliche erhöhte Richtigkeitsgewähr.
19d) § 29 FZV, auf den der Kläger ergänzend verweist, findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Diese Bestimmung gilt ausweislich ihres Wortlauts („Versicherungskennzeichen“) nur für Fahrzeuge i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. d bis f FZV, bei denen der Nachweis, dass ein dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechender Versicherungsschutz besteht, durch ein sog. Versicherungskennzeichen erfolgt (vgl. § 26 Abs. 1 FZV). Bei diesen Fahrzeugen handelt es sich um zwei oder dreirädrige Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge.
20Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 26 FZV Rn. 2.
21Um solche Fahrzeuge geht es im vorliegenden Verfahren nicht.
222. Einwände gegen die Festsetzung der Gebühr, insbesondere solche betreffend deren Höhe, hat der Kläger nicht erhoben.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
25Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum Zwecke der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung über
- 1.
die Zuteilung des Kennzeichens, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf, - 2.
Änderungen der Anschrift des Halters, - 3.
den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung, - 4.
den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebsetzung, - 5.
die Änderung der Fahrzeugklasse, - 6.
das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung, bei Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis auf das dem Wechselkennzeichen zugehörige andere Kennzeichen und - 7.
die Verwendung des Fahrzeugs nach § 6 Absatz 4 Nummer 1
(2) Die Mitteilung ist grundsätzlich elektronisch nach Maßgabe des § 35 Absatz 3 und den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards zu übermitteln.
(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers, - 2.
die Schlüsselnummer des Versicherers, - 3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers, - 4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs, - 5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, - 6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
- 1.
die Nummer des Versicherungsscheines, - 2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist, - 3.
die Kennzeichenart.
(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen.
(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.
(1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum Zwecke der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung über
- 1.
die Zuteilung des Kennzeichens, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf, - 2.
Änderungen der Anschrift des Halters, - 3.
den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung, - 4.
den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebsetzung, - 5.
die Änderung der Fahrzeugklasse, - 6.
das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung, bei Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis auf das dem Wechselkennzeichen zugehörige andere Kennzeichen und - 7.
die Verwendung des Fahrzeugs nach § 6 Absatz 4 Nummer 1
(2) Die Mitteilung ist grundsätzlich elektronisch nach Maßgabe des § 35 Absatz 3 und den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards zu übermitteln.
(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers, - 2.
die Schlüsselnummer des Versicherers, - 3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers, - 4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs, - 5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, - 6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
- 1.
die Nummer des Versicherungsscheines, - 2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist, - 3.
die Kennzeichenart.
(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen.
(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.
(1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum Zwecke der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung über
- 1.
die Zuteilung des Kennzeichens, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf, - 2.
Änderungen der Anschrift des Halters, - 3.
den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung, - 4.
den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebsetzung, - 5.
die Änderung der Fahrzeugklasse, - 6.
das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung, bei Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis auf das dem Wechselkennzeichen zugehörige andere Kennzeichen und - 7.
die Verwendung des Fahrzeugs nach § 6 Absatz 4 Nummer 1
(2) Die Mitteilung ist grundsätzlich elektronisch nach Maßgabe des § 35 Absatz 3 und den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards zu übermitteln.
Die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 berechtigten Personen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung die in § 61 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister zu übermitteln. Darüber hinaus müssen die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 berechtigten Personen nach Abschluss einer Hauptuntersuchung die in § 61 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister übermitteln. Die jeweilige Übermittlung hat
- 1.
bei verkehrsunsicheren Fahrzeugen nach Anlage VIII Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 am selben Tag, - 2.
sonst unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung
(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers, - 2.
die Schlüsselnummer des Versicherers, - 3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers, - 4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs, - 5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, - 6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
- 1.
die Nummer des Versicherungsscheines, - 2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist, - 3.
die Kennzeichenart.
(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen.
(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 5. Juni 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 20,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der ausweislich der Beschwerdeschrift (Antrag zu 2.) auf die Festsetzung einer Gebühr mit Bescheid vom 28. Februar 2012 beschränkte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, zeigt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
41. Es kann offen bleiben, ob die Einwände gegen die Ordnungsverfügung vom 24. Dezember 2012 noch mit Erfolg gegen den Gebührenbescheid vom 28. Februar 2012 geltend gemacht werden können, nachdem die Ordnungsverfügung aufgrund der Beschränkung des Zulassungsantrags auf den Gebührenbescheid in Bestandskraft erwachsen ist. Denn jedenfalls sind die Einwände gegen die Ordnungsverfügung unbegründet.
5a) Mit der Ordnungsverfügung vom 24. Februar 2012 hat die Beklagte dem Kläger unter Androhung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung seines Fahrzeugs sofort vollziehbar aufgegeben, bis zum 2. März 2012, 11:30 Uhr, die amtlichen Kennzeichen zur Entstempelung sowie die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II vorzulegen. Darüber hinaus enthielt die Verfügung den Hinweis, die Außerbetriebset-zung des Fahrzeugs könne abgewendet werden, indem durch Vorlage einer neuen, gültigen elektronischen Versicherungsbestätigung vor Ablauf der gesetzten Frist das Bestehen ausreichenden Versicherungsschutzes nachgewiesen werde. Eine solche Bestätigung ist ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten am 28. Februar 2012 beim Beklagten eingegangen.
6b) § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV bestimmt, dass die Zulassungsbehörde, wenn sie durch die Anzeige eines Haftpflichtversicherers oder auf andere Weise erfährt, dass für ein Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung besteht, unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen hat. Die Pflicht, Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung zu ergreifen, wird bereits durch den Eingang der Mitteilung des Versicherungsunternehmens ausgelöst. Im Interesse der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, die vor unversicherten Fahrzeugen geschützt werden sollen, hat die Behörde unverzüglich einzuschreiten. Sie braucht deshalb grundsätzlich nicht durch Rückfrage beim Versicherer oder beim Fahrzeughalter zu überprüfen, ob die Anzeige zu Recht erstattet worden ist, zumal die so gewonnenen Erkenntnisse wiederum auf ihre Richtigkeit überprüft werden müssten. Dementsprechend wird die Pflicht, Maßnahmen nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV zu ergreifen, grundsätzlich auch durch unrichtige Mitteilungen des Haftpflichtversicherers ausgelöst; auf ein Verschulden des Fahrzeughalters kommt es insoweit nicht an.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 -, BVerwGE 91, 109, juris Rn. 15 f., OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - 8 B 529/13 -, Abdruck, S. 2, sowie vom 22. Juli 2010 - 8 A 1743/09 -, Abdruck, S. 3; Hessischer VGH, Urteil vom 8. April 2013 - 2 A 1718/12 -, juris Rn. 45.
8Der Fahrzeughalter kann sich bei unrichtigen Mitteilungen des Haftpflichtversicherers nur an diesen selbst wenden und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen.
9Jedoch sind Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV unzulässig, wenn vor deren Durchführung der zuständigen Behörde in der hierfür gesetzlich vorgegebenen Form nachgewiesen wurde, dass Versicherungsschutz für das betreffende Fahrzeug bei einer anderen Versicherungsgesellschaft besteht.
10Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 16. Dezember 2011 - 10 K 547/11 -, DAR 2012, 166, juris Rn. 25; Dauer, in Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 25 FZV Rn. 7.
11Denn Sinn und Zweck des § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV ist es, andere Verkehrsteilnehmer vor unversicherten Fahrzeugen zu schützen. Dieses Regelungsziel ist erreicht, wenn eine ordnungsgemäße Mitteilung vorliegt, dass ein anderweitiger Versicherungsschutz für das Fahrzeug besteht. Einer Maßnahme nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV bedarf es dann nicht mehr. Dieses Ergebnis wird durch § 25 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV bestätigt. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV hat die Zulassungsbehörde, sofern sie eine Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung enthält, den (bisherigen) Versicherer hierüber zu unterrichten. Ist eine solche Unterrichtung erfolgt, löst die Anzeige des bisherigen Versicherers, dass die bisherige Versicherung erloschen sei, gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 FZV keine Maßnahmen nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV aus. Auch insoweit kommt es entscheidend darauf an, dass der Zulassungsbehörde bekannt ist, dass Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer besteht.
12Der Nachweis, dass ein dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechender Versicherungsschutz besteht, kann gemäß § 23 Abs. 1 FZV nur durch eine Versicherungsbestätigung erbracht werden. Dies gilt über die dort ausdrücklich erwähnten Fälle hinaus auch bei einem - hier vorliegenden - Versicherungswechsel. Dies ergibt sich schon aus Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 FZV, einen sicheren und effizienten Nachweis des Versicherungsschutzes zu gewährleisten, folgt darüber hinaus aber auch aus der Gesetzessystematik: Bei der „Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung“ i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZG handelt es sich um eine „Versicherungsbestätigung“ i.S.d. § 23 Abs. 1 FZV (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 1 lit. k und Abs. 2 Nr. 2 FZV). Dementsprechend knüpft auch § 25 Abs. 4 Satz 2 FZV, wonach Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV ausgeschlossen sind, sofern die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV vorliegen (s.o.), an das Vorliegen einer Versicherungsbestätigung i.S.d. § 23 Abs. 1 FZV an.
13Seit dem 1. November 2012 ist die Versicherungsbestätigung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 FZV in der Fassung durch Verordnung vom 19. Oktober 2012 (BGBl I, S. 2232) entweder der Zulassungsbehörde elektronisch zu übermitteln oder für diese zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit zu halten. Das zulässige Datenformat und der Inhalt der Versicherungsbestätigung werden durch § 23 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 FZV vorgegeben. Eine andere Form des Nachweises, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechender Versicherungsschutz besteht, ist seit dem 1. November 2012 ausgeschlossen. Der Abruf im automatisierten Verfahren setzt voraus, dass die Zulassungsbehörde die zu der jeweiligen Versicherungsbestätigung gehörende sog. VB-Nummer kennt, die von den Versicherungsunternehmen vergeben wird und die frühere schriftlich erteilte Versicherungsbestätigung ersetzt.
14Vgl. http://www.gdv-dl.de/elektr_ver.html.
15Bis zum 31. Oktober 2012 - und damit auch im vorliegenden Fall - konnte die Versicherungsbestätigung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 FZV a.F. auch schriftlich vorgelegt werden, sofern sie weder elektronisch an die Zulassungsbehörde übermittelt noch zum automatischen Abruf bereitgehalten wurde; Form und Inhalt waren in Anlage 11 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgegeben.
16c) Dies zugrunde gelegt, sind die Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 24. Februar 2012 unbegründet. Der Kläger ist der Ansicht, Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV seien am 24. Februar 2012 nicht mehr zulässig gewesen, weil dem Beklagten vor diesem Datum von einem Mitarbeiter einer anderen Versicherungsgesellschaft telefonisch mitgeteilt worden sei, dass für sein, des Klägers, Fahrzeug ein neuer Versicherungsvertrag bei dieser Versicherungsgesellschaft abgeschlossen worden sei. Bereits zuvor habe die Versicherungsgesellschaft den „Code“ an die Zulassungsstelle des Beklagten verschickt. Auf telefonische Nachfrage habe ein Bediensteter des Beklagten zudem bestätigt, dass die rückwirkende Übernahme des Versicherungsschutzes für das Fahrzeug des Klägers akzeptiert werde. Damit sei dem Beklagten vor Erlass der Ordnungsverfügung vom 24. Februar 2012 bekannt gewesen, dass für sein Fahrzeug Versicherungsschutz bei einer anderen Versicherungsgesellschaft bestanden habe.
17Der Kläger hat nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass der Beklagten bereits vor dem 24. Februar 2012 die sog. VB-Nummer („Code“) für ein neues Versicherungsverhältnis mitgeteilt worden sei. Entscheidend ist, wann die Mitteilung der Zulassungsbehörde zugegangen ist, nicht wann sie abgeschickt wurde. Über den Zugang enthält der Zulassungsantrag keine Aussage. Im Übrigen steht der Vortrag des Klägers in einem offensichtlichen Widerspruch zu den Ausführungen in der Klageschrift, wonach „es seitens der neuen Versicherung leider zu einer Verzögerung der notwendigen Daten für das Straßenverkehrsamt“ gekommen sei. Dem vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang lassen sich ebenfalls keine Hinweise dafür entnehmen, dass die sog. VB-Nummer dem Beklagten bereits vor dem 24. Februar 2012 zugegangen ist.
18Eine telefonische Mitteilung der Versicherungsgesellschaft ist nach den vorstehenden Ausführungen zum Nachweis des Versicherungsschutzes schon deshalb nicht ausreichend, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt ist. Im Übrigen bietet eine telefonische Mitteilung nicht die angesichts des öffentlichen Interesses an einer effektiven Überwachung der nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht erforderliche erhöhte Richtigkeitsgewähr.
19d) § 29 FZV, auf den der Kläger ergänzend verweist, findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Diese Bestimmung gilt ausweislich ihres Wortlauts („Versicherungskennzeichen“) nur für Fahrzeuge i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. d bis f FZV, bei denen der Nachweis, dass ein dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechender Versicherungsschutz besteht, durch ein sog. Versicherungskennzeichen erfolgt (vgl. § 26 Abs. 1 FZV). Bei diesen Fahrzeugen handelt es sich um zwei oder dreirädrige Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge.
20Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 26 FZV Rn. 2.
21Um solche Fahrzeuge geht es im vorliegenden Verfahren nicht.
222. Einwände gegen die Festsetzung der Gebühr, insbesondere solche betreffend deren Höhe, hat der Kläger nicht erhoben.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
25Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum Zwecke der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung über
- 1.
die Zuteilung des Kennzeichens, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf, - 2.
Änderungen der Anschrift des Halters, - 3.
den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung, - 4.
den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebsetzung, - 5.
die Änderung der Fahrzeugklasse, - 6.
das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung, bei Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis auf das dem Wechselkennzeichen zugehörige andere Kennzeichen und - 7.
die Verwendung des Fahrzeugs nach § 6 Absatz 4 Nummer 1
(2) Die Mitteilung ist grundsätzlich elektronisch nach Maßgabe des § 35 Absatz 3 und den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards zu übermitteln.
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- 1.
wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, - 2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, - 3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.
(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten.
(2) Die Gebühren-Nummer 259 der Anlage ist mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden.
(3) Die Gebühren-Nummer 265 der Anlage ist nicht anzuwenden, soweit
- 1.
die Landesregierung eine Gebührenordnung nach § 6a Absatz 5a Satz 1 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes erlässt oder - 2.
diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach § 6a Absatz 5a Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes weiter übertragen wird und soweit dieser auf dieser Grundlage eine Gebührenordnung erlässt.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.