Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Feb. 2016 - 1 A 11081/14

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2016:0218.1A11081.14.0A
bei uns veröffentlicht am18.02.2016

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Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Mai 2014 wird der Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2014 aufgehoben, soweit dieser die Abschiebung der Kläger nach Bulgarien anordnet.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Kläger zu jeweils 1/10 und die Beklagte zu 1/2.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die Feststellung, dass ihnen aufgrund ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht, sowie gegen die Anordnung ihrer Abschiebung nach Bulgarien.

2

Die Kläger, Eltern und drei minderjährige Kinder, sind eigenen Angaben zufolge Staatenlose palästinensischer Volkszugehörigkeit aus Syrien. Nachdem sie Syrien im Jahre 2012 verlassen hatten und über die Türkei nach Bulgarien gelangt waren, wurde ihnen dort mit Entscheidung vom 26. Februar 2013 subsidiärer Schutz gewährt. Im November 2013 reisten die Kläger auf dem Landweg über Rumänien, Ungarn und Österreich weiter in die Bundesrepublik Deutschland, wo sie am 29. November 2013 einen Asylantrag stellten.

3

Ein vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 22. Januar 2014 an die bulgarische Staatliche Flüchtlingsverwaltung gestelltes Wiederaufnahmegesuch lehnte diese mit Schreiben vom 10. Februar 2014 ab. Aufgrund des den Klägern in Bulgarien bereits gewährten subsidiären Schutzes seien die Wiederaufnahmeregelungen der Dublin III-Verordnung vorliegend nicht anwendbar. Zuständige bulgarische Behörde sei vielmehr die dortige Grenzpolizei.

4

Mit Bescheid vom 27. Februar 2014 stellte das Bundesamt fest, dass den Klägern aufgrund ihrer Einreise aus Bulgarien als einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zustehe, und ordnete deren Abschiebung nach Bulgarien an.

5

Am 4. April 2014 hat die bulgarische Grenzpolizei einer Übernahme der Kläger im Rahmen des deutsch-bulgarischen Rückübernahmeabkommens zugestimmt.

6

Das Verwaltungsgericht Trier hat die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Februar 2014 erhobene Klage mit Urteil vom 20. Mai 2014 – 1 K 483/14.TR – abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Feststellung, dass den Klägern kein Asylrecht zustehe, sei § 26a AsylVfG. Europarechtliche Bestimmungen stünden dessen Anwendung vorliegend nicht entgegen. Bulgarien sei, wenn auch die dortigen Lebensbedingungen schlechter und unsicherer seien als die in der Bundesrepublik, ein sicherer Drittstaat im Sinne der Vorschrift.

7

Gegen das am 26. Mai 2014 zugestellte Urteil haben die Kläger am 25. Juni 2014 die Zulassung der Berufung beantragt. Die mit Beschluss des Senats vom 27. November 2014 – 1 A 10586/14.OVG –, der Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt am 3. Dezember 2014, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung haben die Kläger am 2. Januar 2015 begründet.

8

Sie machen geltend, dass auf den vorliegenden Fall noch die Dublin II-Verordnung zur Anwendung gelange. Da ihnen in Bulgarien lediglich subsidiärer Schutz gewährt worden sei, seien ihre Asylanträge im Sinne der Dublin II-Verordnung erfolglos geblieben, weshalb § 26a AsylVfG keine Anwendung finde. Zudem sei Bulgarien wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens auch kein sicherer Drittstaat im Sinne des § 26a AsylVfG. Überdies stehe einer Abschiebung nach dort entgegen, dass der Kläger 1) an einer psychovegetativen Störung leide und die minderjährigen Kläger 3) – 5) besonders schutzwürdig und in besonderem Maße auf den Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterbringung und Bildung angewiesen seien.

9

Die Kläger beantragen,

10

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Mai 2014 den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2014 aufzuheben.

11

Die zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Beklagte hat schriftsätzlich den Antrag angekündigt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie bezieht sich im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid und das erstinstanzliche Urteil.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakte der Beklagten (1 Heft) Bezug genommen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

15

Die Berufung, über die der Senat nach entsprechendem Hinweis in der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden konnte, ist begründet, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Abschiebungsanordnung abgewiesen hat (II.), im Übrigen ist sie unbegründet (I.).

16

I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die in Ziffer 1 des Bescheides vom 27. Februar 2014 getroffene Feststellung, dass den Klägern in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht, zu Recht abgewiesen.

17

1. Nach § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 Asylgesetz (AsylG; bis zum 23. Oktober 2015: Asylverfahrensgesetz – AsylVfG –) kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) – sog. sicherer Drittstaat – eingereist ist, nicht auf Artikel 16a Abs. 1 GG berufen; er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Wird der Asylantrag nur nach § 26a AsylG abgelehnt, so ist gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. So ist es vorliegend zu Recht geschehen.

18

a. Einer Anwendung des § 26a AsylG steht nicht bereits § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG entgegen, wonach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG u. a. dann nicht gilt, wenn die Bundesrepublik Deutschland aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine solche Zuständigkeit der Beklagten ist nämlich nicht begründet worden.

19

Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats erfolgt vorliegend gemäß Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl EU L 180 S. 31 – Dublin III-VO) vom Grundsatz her nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl EG L 50 S. 1 – Dublin II-VO), da der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland noch vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist (vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7/13 –, juris, Rn. 27).

20

Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO ist zunächst Bulgarien als der Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden, dessen Grenze die Kläger aus einem Drittstaat – hier der Türkei – kommend im Jahr 2012 illegal überschritten haben. Die so begründete Zuständigkeit endete zwar gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts, jedoch hat Bulgarien den Klägern mit Entscheidung vom 26. Februar 2013 subsidiären Schutz gewährt und damit seine weitere Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 9 Abs. 1 Dublin II-VO begründet.

21

Für einen späteren Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte ist nichts ersichtlich. Insbesondere ergibt sich hierfür nichts aus der Dublin III-VO, welche nach ihrem Art. 49 Abs. 2 für das nach dem 1. Januar 2014 gestellte Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien jedenfalls im Hinblick auf das zu beachtende Verfahren maßgeblich ist (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014, a. a. O., m. w. N.). Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO legt zwar fest, dass in den Fällen eines vom ersuchten Mitgliedstaat akzeptierten Wiederaufnahmegesuchs die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, wenn die Überstellung des Asylbewerbers an den ersuchten Staat nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Frist von sechs Monaten erfolgt. Vorliegend fehlt es jedoch bereits an einer Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Bulgarien. Die dortige Staatliche Flüchtlingsverwaltung hat eine Rückübernahme der Kläger nach den Regelungen der Dublin III-VO vielmehr mit Schreiben von 10. Februar 2014 unter Hinweis auf den in Bulgarien bereits gewährten subsidiären Schutz ausdrücklich abgelehnt und auf eine Zuständigkeit der Grenzpolizei verwiesen.

22

b. Die angefochtene behördliche Feststellung ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil § 27a AsylG als speziellere Regelung einer Anwendung des § 26a AsylG entgegenstünde. Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

23

Vorliegend bedarf die Frage einer eventuellen Konkurrenz zwischen den beiden Vorschriften jedoch keiner vertieften Betrachtung. § 26a Abs. 1 AsylG i. V. m. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 / 1. Alt. GG erfasst tatbestandlich ebenso wie § 27a / 1. Alt. AsylG die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Während Art. 27a AsylG als unmittelbare Rechtsfolge der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates aufgrund von Rechtvorschriften der Europäischen Gemeinschaft eine Ablehnung des Asylantrages als unzulässig vorsieht, ist im Falle einer Ablehnung nach § 26a Abs. 1 i. V. m. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG festzustellen, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat – hier: einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 / 1. Alt. GG) – kein Asylrecht zusteht. Beide Normen sehen mithin insoweit auf der Tatbestandseite einen konkreten Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat vor und auf der Rechtsfolgenseite, dass der Asylantrag wegen des jeweiligen Drittstaatenbezugs nicht inhaltlich geprüft werden soll. Dies setzt europarechtlich in dem einen wie auch in dem anderen Falle voraus, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat keine sog. systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen gegeben sind, aufgrund derer der Asylbewerber Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (vgl. dazu näher EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 –, und BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32/14 –, beide in juris, sowie etwa BeckOK/Günther AsylG § 26a Rn. 9). Neben der insoweit gegebenen Identität in Tatbestand und Rechtsfolgen im Falle der – hier wie bereits unter 1. a. dargelegt vorliegenden – Einreise aus einem aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat sind auch die weiteren Rechtsfolgen der §§ 26a und 27a AsylG gemäß § 34a AsylG identisch. Nach alledem wären die Kläger auch im Falle einer die Anwendung des § 26a AsylG ausschließenden Spezialität des § 27a AsylG durch die hier nach § 26a AsylG getroffene Feststellung, dass ihnen kein Asylrecht zusteht, jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt.

24

c. Einer Anwendbarkeit des § 26a AsylG steht des Weiteren nicht der Umstand entgegen, dass den Klägern vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik bereits in Bulgarien mit Entscheidung vom 26. Februar 2013 subsidiärer Schutz gewährt worden war.

25

Das Konzept sicherer Drittstaaten beruht auf dem Gedanken, dass in Deutschland keine Schutzwürdigkeit besitzt, wer in einem sicheren Drittstaat Schutz hätte finden können (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938.93, juris Rn. 157 m. w. N.). Daraus wird vereinzelt gefolgert, die Drittstaatenregelung sei nur auf noch nicht schutzberechtigte Personen anwendbar (VG Aachen, Beschluss vom 11. März 2015 – 5 L 736/14.A –, juris, und Funke-Kaiser, Asylmagazin 2015, S. 148 ff.).

26

Nach ganz überwiegender Auffassung (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 2015 – 14 A 926/15 –, VG Berlin, Urteil vom 20. November 2015 – 23 K 864/14.A –, VG Aachen, Urteil vom 28. Oktober 2015 – 8 K 299/15.A –, VG Ansbach, Urteil vom 25. Juni 2015 – AN 3 K 14.30864 –, VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juni 2015 – 13 K 1028/15.A –, VG München, Beschluss vom 22. Juli 2015 – M 12 S 15.30952 –, VG Magdeburg, Urteil vom 6. August 2015 – 3 A 120/15 MD –, alle in juris, sowie Bender/Bethke, Asylmagazin 2013, 358, und BeckOK AuslR/Günther, AsylG § 27a Rn. 9), der sich auch der Senat anschließt, steht die Gewährung von subsidiärem Schutz der Anwendbarkeit des § 26a AsylG jedoch nicht entgegen. Hierfür spricht zum einen, dass Fallgestaltungen der vorliegenden Art vom Wortlaut der Vorschrift ohne weiteres erfasst werden. Zum anderen verlangen auch nicht etwa Sinn und Zweck des § 26a AsylG, dessen Anwendungsbereich auf die Fälle zu beschränken, in denen der sichere Drittstaat noch keinen Schutz gewährt hat. Wenn nach dem Konzept der Drittstaatenregelung in Deutschland derjenige keine Schutzbedürftigkeit besitzt, der in einem sicheren Drittstaat Schutz hätte finden können, muss dies erst recht für den gelten, der dort sogar bereits Schutz gefunden hat.

27

Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden dürfen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist (Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41.15 –, juris). Diese verhält sich nicht zur Ablehnung eines Asylantrages nach der Drittstaatenregelung des § 26a AsylG, sondern „zum Umfang der aus § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzuleitenden Unzulässigkeit eines materiellen Prüfverfahrens“. Die hierzu angestellten Erwägungen lassen sich nicht auf die Drittstaatenregelung übertragen, nach der der Antrag nicht als unzulässig abgelehnt, sondern nur festgestellt wird, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. § 26a AsylG, der erst nach der erstmaligen Regelung des Abschiebungsschutzes für die außerhalb des Bundesgebietes anerkannten Flüchtlinge (vgl. § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Ausländergesetzes 1990) in Kraft getreten ist, stellt eine speziellere Regelung für eine Teilmenge der von § 60 Abs. 1 AufenthG erfassten Personengruppe dar, nämlich die der aus einem sicheren Drittstaat eingereisten Ausländer (vgl. zum Ganzen auch VG Berlin, Urteil vom 20. November 2015 – 23 K 864.14 A –, juris, m. w. N.).

28

d. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des sonach vom Grundsatz her hier anwendbaren § 26a Abs. 1 AsylG sind erfüllt; die Kläger sind aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 GG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.

29

Dabei kann die in der jüngsten Rechtsprechung umstrittene Frage offen bleiben, ob es sich bei Bulgarien um einen sicheren Drittstaat in diesem Sinne handelt (so etwa VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 23. November 2015 – 7 A 278/14 –, VG Schleswig, Urteil vom 29. Oktober 2015 – 12 A 286/15 – , VG Ansbach, Urteil vom 7. Oktober 2015 – AN 11 K 15.50067 –, VG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2015 – 13 K 2288/15.A –, alle in juris) oder aber die durch § 26a Abs. 1 AsylG i. V. m. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG begründete Vermutung, dass die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Grundrechtecharta der Europäischen Union in den Mitgliedstaaten der EU sichergestellt ist, aufgrund systemischer Mängel des bulgarischen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen als widerlegt gelten muss (so etwa VG Köln, Urteil vom 26. November 2015 – 20 K 712/15.A –, VG Oldenburg, Urteil vom 4. November 2015 – 12 A 498/15 – und VG Münster, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 8 K 436/15.A –, sowie in Bezug auf bestimmte Personengruppen z. B. VG Meiningen, Urteil vom 7. Oktober 2015 – 5 K 20146/14 Me – VG Schleswig, Urteil vom 1. Oktober 2015 – 12 A 229/15 – und VG München, Urteil vom 12. August 2015 – M 16 K 14.50547 –, alle in juris).

30

Auch wenn es sich bei Bulgarien nicht um einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a Abs. 1 AsylG handeln sollte, wären die Kläger gleichwohl über einen solchen eingereist. Nach ihrem eigenen Vorbringen (vgl. dazu die Niederschriften über die persönlichen Gespräche am 22. November und am 2. Dezember 2013, Bl. 47 ff. und 127 ff. der Verwaltungsakte) sind sie nämlich von Bulgarien aus mit dem PKW über Rumänien, Ungarn und Österreich in das Bundesgebiet gelangt. Jedenfalls Österreich ist unstreitig ein sicherer Drittstaat nach § 26a Abs. 1 AsylG. Bereits dort hätten die Kläger die Möglichkeit gehabt, mit der Begründung, dass es sich bei Bulgarien nicht um einen sicheren Drittstaat handele, um Schutz nachzusuchen.

31

e. Der Beklagten ist es schließlich auch nicht wegen einer die Grundrechte der Kläger beeinträchtigenden unangemessen langen Verfahrensdauer (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 34/14 –, juris) verwehrt, sich auf § 26a AsylG zu berufen.

32

Das Verwaltungsverfahren hat vorliegend von der Asylantragstellung am 29. November 2013 bis zum Zustellung des hier streitgegenständlichen Bescheides vom 27. Februar 2014 am 7. März 2014 nur wenig länger als 3 Monate gedauert und weist daher jedenfalls für sich genommen keine Überlänge auf.

33

Eine solche ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Dauer des gerichtlichen Verfahrens. Deren Einbeziehung zu Lasten der Beklagten erscheint jedenfalls dann nicht geboten, wenn der Asylbewerber – wie hier in Bezug auf Ziffer 1 des Bescheides vom 27. Februar 2014 der Fall – eine rechtmäßige Verwaltungsentscheidung angreift. Denn in diesem Fall hat bei normativer Betrachtung nicht die Beklagte die Ursache für die lange Verfahrensdauer gesetzt, sondern der Schutzsuchende, der es selbst in der Hand hat, die Prüfung seines Antrages dadurch voranzutreiben, dass er sich freiwillig in den hierfür zuständigen Mitgliedstaat begibt. Zudem bestünde anderenfalls die Gefahr, dass derjenige, der sich gegen eine rechtmäßige Behördenentscheidung u. U. jahrelang gerichtlich zur Wehr setzt, aufgrund § 77 Abs. 1 AsylG im Endeffekt unbilligerweise besser gestellt wird als der, der die rechtmäßige Entscheidung akzeptiert und sich danach verhält.

34

II. Aufzuheben ist demgegenüber die in Ziffer 2 des Bescheides vom 27. Februar 2014 ausgesprochene Anordnung der Abschiebung nach Bulgarien.

35

Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

36

Nach dieser Vorschrift ist es allein Aufgabe des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, zu prüfen, ob „feststeht“, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris, m. w. N.).

37

Zu den tatsächlichen Vollzugshindernissen, die einen Duldungsanspruch auslösen, gehört der Umstand, dass die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Fehlende Übernahmebereitschaft des Staates, in den abgeschoben werden soll, ist ein solcher Umstand. Da die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht etwa nur zu unterlassen ist, wenn ein solcher Duldungsgrund vorliegt, sondern erst ergehen kann, wenn der Duldungsgrund ausgeschlossen ist („feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“), muss die Übernahmebereitschaft positiv geklärt sein (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 – 14 B 502/15.A –, juris, m. w. N.).

38

Daran fehlt es hier in Bezug auf Bulgarien unabhängig davon, ob einer Abschiebung nach dort nicht bereits systemische Mängel des bulgarischen Asylwesens entgegenstünden (s. o.), bereits deshalb, weil die Durchführbarkeit auch im Hinblick auf die Übernahmebereitschaft des bulgarischen Staates ungeklärt ist.

39

Die bulgarische Staatliche Flüchtlingsverwaltung hat die auf der Grundlage der Dublin II-VO gestellten Übernahmeersuchen der Beklagten vom 22. Januar 2014 mit Schreiben vom 10. Februar 2014 abgelehnt, weil aufgrund des in Bulgarien bereits gewährten subsidiären Schutzes die Wiederaufnahmeregelungen der Dublin III-Verordnung vorliegend nicht anwendbar seien, und auf die Zuständigkeit der bulgarischen Grenzpolizei verwiesen. Die bulgarische Grenzpolizei hat sodann auf entsprechenden Antrag des Bundespolizeipräsidiums mit Schreiben vom 4. April 2014 zwar einer Übernahme der Kläger im Rahmen des deutsch-bulgarischen Rückübernahmeabkommens zugestimmt. Im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG für die der Entscheidung des Senats zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht jedoch nicht (mehr) fest, dass diese Übernahme (noch) durchführbar ist.

40

Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 des deutsch-bulgarischen Abkommens über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 7. März 2006 (BGBl. II, S. 259) hat die Übernahme unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat, zu erfolgen. Diese Frist wird zwar gemäß Satz 2 der Vorschrift auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei im Falle rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse für die Übergabe verlängert. Vorliegend ist jedoch die Dreimonatsfrist Anfang Juli 2014 abgelaufen, ohne dass die Beklagte auch nur einen Antrag auf deren Verlängerung gestellt, geschweige denn rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die Übergabe geltend gemacht hätte.

41

Danach erscheint im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedenfalls ungeklärt, ob eine Übernahmebereitschaft Bulgariens trotz alledem noch besteht.

42

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

43

IV. Gründe, aus denen gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Feb. 2016 - 1 A 11081/14

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Feb. 2016 - 1 A 11081/14 zitiert 18 §§.

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein Asylbewerber aus Somalia. Er wendet sich gegen die Einstellung seines Asylverfahrens durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

2

Der Kläger stellte Mitte August 2010 einen Asylantrag und gab in einer Niederschrift dazu am 9. September 2010 an, er sei somalischer Staatsangehöriger und am 1. Januar 1981 in Mogadischu geboren. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - nahm ihm Fingerabdrücke zur Identitätsfeststellung ab, die sich später als nicht verwertbar erwiesen. Der damit betraute Mitarbeiter stellte bereits bei der Abnahme fest, dass die Fingerkuppen des Klägers Veränderungen aufwiesen, die voraussichtlich zur Unverwertbarkeit der abgenommenen Fingerabdrücke führen würden. Der Kläger bestritt, seine Fingerkuppen manipuliert zu haben.

3

Mit Schreiben vom 9. September 2010 wies das Bundesamt den Kläger darauf hin, dass die Beschädigung der Fingerkuppen den Verdacht begründe, dass der Kläger nicht bereit sei, an der Überprüfung seiner Identität mitzuwirken. Er werde daher aufgefordert, sein Asylverfahren dadurch zu betreiben, dass er zum einen binnen eines Monats in der Außenstelle des Bundesamts erscheine und sich "auswertbare Fingerabdrücke" abnehmen lasse. Zum anderen solle er schriftlich darlegen, in welchen Staaten er sich nach dem Verlassen seines Herkunftslandes aufgehalten habe, ob er dort bereits einen Asylantrag gestellt habe und dieser ggf. abgelehnt worden sei. Gleichzeitig wurde er unter Bezugnahme auf § 33 AsylVfG (a.F.) darauf hingewiesen, dass sein Asylantrag als zurückgenommen gelte, wenn er das Verfahren länger als einen Monat nicht betreibe und in diesem Fall über das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG (a.F.) nach Aktenlage zu entscheiden sei. Dem Schreiben war eine Übersetzung in die Sprache Somali beigefügt. Der Kläger hat sich in einem weiteren Termin Fingerabdrücke abnehmen lassen, die wiederum nicht verwertbar waren. Zu seinem Reiseweg und zur Frage weiterer Asylanträge machte er innerhalb der Monatsfrist keine Angaben.

4

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 22. Oktober 2010 fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt ist (Nummer 1). Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (a.F.) nicht vorliegen (Nummer 2). Schließlich wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung in den "Herkunftsstaat" aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Nummer 3). Das Bundesamt hat den Bescheid im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Kläger der Betreibensaufforderung nicht nachgekommen sei. Er habe weder verwertbare Fingerabdrücke abgegeben noch die angeforderten schriftlichen Angaben zum Reiseweg und zu etwaigen früheren Asylverfahren gemacht. Die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (a.F.) scheitere bereits daran, dass für den Kläger kein Herkunftsland habe festgestellt werden können.

5

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheids sowie hilfsweise die Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG (n.F.), weiter hilfsweise die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (n.F.) hinsichtlich Somalia, sowie die Aufhebung der gegen ihn verfügten Abschiebungsandrohung. Mit Schriftsatz vom 2. November 2010 stellte er beim Bundesamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in dem er sich zum Reiseweg äußerte und angab, keine weiteren Asylanträge gestellt zu haben.

6

Während des Klageverfahrens forderte das Bundesamt den Kläger mit einem an seine Verfahrensbevollmächtigten gerichteten Schreiben vom 26. Oktober 2011 erneut auf, das Verfahren dadurch zu betreiben, dass er beim Bundesamt erscheine und sich Fingerabdrücke abnehmen lasse. Die Pflicht zur Duldung erkennungsdienstlicher Maßnahmen umfasse auch die Verpflichtung, im Vorfeld der erneuten Fingerabdrucknahme alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die die Auswertbarkeit der Fingerabdrücke beeinträchtigen oder vereiteln könnten. Den vom Bundesamt hierzu für den 15. November 2011 anberaumten Termin nahm der Kläger - nach eigenem Vorbringen wegen Verspätung - nicht wahr, bat das Bundesamt mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. November 2011 aber um einen neuen Termin. Ein solcher wurde jedoch nicht anberaumt.

7

Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid vom 22. Oktober 2010 auf. Während des Berufungsverfahrens erfuhr das Bundesamt, dass der Kläger im Rahmen einer polizeilichen Fahndungsmaßnahme im Oktober 2012 aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden war. Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass sich der Kläger schon im Oktober 2009 unter einer anderen Identität in Deutschland aufgehalten hatte und ihm im Rahmen eines Rückübernahmeersuchens Fingerabdrücke abgenommen worden waren. Zugleich führte ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank zu einem Treffer. Danach hatte der Kläger bereits am 18. April 2009 in Italien und am 23. Oktober 2009 sowie am 22. Februar 2010 in Schweden Asyl beantragt. Das italienische Innenministerium hatte den schwedischen Behörden in einem Schreiben vom 14. Dezember 2010 mitgeteilt, dass dem Kläger in Italien bereits die Flüchtlingseigenschaft ("refugee status") zuerkannt worden und das Dublin-Verfahren abgeschlossen sei.

8

Darauf erklärte der Vertreter des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof, er hebe den ersten Satz von Nummer 1 des angefochtenen Bescheides ("Der Asylantrag gilt als zurückgenommen") auf. Weiter hebe er die Androhung der Abschiebung in den Herkunftsstaat in Satz 2 von Nummer 3 des Bescheides auf. Stattdessen werde dem Kläger die Abschiebung nach Italien angedroht. Daraufhin kündigte der Klägervertreter hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nach Italien die Erhebung einer Klage an, sobald ein entsprechender Bescheid des Bundesamtes zugestellt worden sei. Gleichzeitig erklärte er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, soweit das Bundesamt den Bescheid vom 22. Oktober 2010 aufgehoben habe. Der Beklagtenvertreter stimmte der Hauptsacheerledigungserklärung insoweit zu, als Satz 1 von Nummer 1 des angefochtenen Bescheides aufgehoben worden sei.

9

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Erledigung der Hauptsache in Bezug auf die Androhung der Abschiebung in das Herkunftsland (Nummer 3 des Bescheids vom 22. Oktober 2010) festgestellt und im Übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Er begründet seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: Die Einstellung des Verfahrens in Nummer 1 des Bescheids sei rechtswidrig. Denn diese Rechtsfolge sehe § 32 Satz 1 AsylVfG nur für den Fall der Asylantragsrücknahme oder des Verzichts nach § 14a Abs. 3 AsylVfG vor. Als geeignete Reaktion auf die Anerkennung als Flüchtling in einem anderen EU-Mitgliedstaat käme etwa die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/85/EG (Asylverfahrensrichtlinie 2005) in Betracht. Eine Umdeutung der Verfahrenseinstellung in eine andere Form der Verfahrensbeendigung ohne Sachentscheidung nach § 47 VwVfG sei nicht möglich.

10

Die in Nummer 2 des Bescheids getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (a.F.) nicht vorlägen, habe nicht aufrechterhalten werden können, da seit Oktober 2012 bekannt sei, dass dem Kläger in Italien Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde. Soweit das Bundesamt in Nummer 3 seiner Verfügung die Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland des Klägers aufgehoben und durch die Androhung der Abschiebung nach Italien ersetzt hat, habe sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Dem Feststellungsbegehren des Klägers sei zu entsprechen, weil das Bundesamt seinen Bescheid in Nummer 3 durch die Androhung der Abschiebung nach Italien verändert, der Kläger aber diesen neuen Verwaltungsakt nicht im Wege einer objektiven Klageänderung in das Verfahren einbezogen habe. Vielmehr habe der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt, Klage zu erheben, wenn hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nach Italien ein entsprechender Bescheid der Beklagten zugestellt worden sei.

11

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten. Diese begründet sie im Wesentlichen wie folgt: Der Verwaltungsgerichtshof hätte zunächst prüfen müssen, ob das Verfahren schon vor den in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG (a.F.) eingestellt gewesen sei, weil der Kläger einer rechtmäßigen Betreibensaufforderung nicht nachgekommen war. In diesem Fall hätte er die Klage abweisen müssen. Das Bundesamt sei sehr wohl befugt, ein Asylverfahren auch dann ohne Sachentscheidung einzustellen, wenn sich - wie hier - herausstelle, dass der Asylbewerber bereits im Ausland als Flüchtling anerkannt worden sei. § 60 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 AufenthG (n.F.) sehe ausdrücklich vor, dass das Bundesamt bei einer ausländischen Anerkennung kein (weiteres) Asylverfahren mehr durchzuführen habe. Das entspreche Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU, wonach die Mitgliedstaaten einen Asylantrag in derartigen Fällen als unzulässig behandeln könnten. Der deutsche Gesetzgeber habe für diese Konstellation zwar keine konkrete Regelung getroffen, die vorhandene Regelungslücke sei aber durch die Möglichkeit einer Verfahrensbeendigung in Anlehnung an § 32 AsylVfG zu schließen. Dann könne Nummer 1 des Bescheids vom 22. Oktober 2010 auch entsprechend umgedeutet werden. Eine Erledigung sei zu Nummer 3 des angefochtenen Bescheids durch die Änderung des Zielstaats der Abschiebung nicht eingetreten. Der Hinweis auf den Herkunftsstaat habe keinen Regelungscharakter, so dass der Kläger hierdurch auch nicht beschwert sei. Selbst bei Bejahung von Abschiebungsverboten bleibe die Abschiebungsandrohung im Übrigen unberührt.

12

Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 8. Mai 2014 hat die Beklagte durch ergänzenden Bescheid vom 15. Mai 2014 Italien als Zielstaat der angedrohten Abschiebung bestimmt (Nummer 1) und angeordnet, dass der Kläger nicht nach Somalia abgeschoben werden darf (Nummer 2). Der Kläger hat gegen den ergänzenden Bescheid Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Soweit sich die Klage gegen den fehlenden Ausschluss von Somalia als Zielstaat einer Abschiebung in Nummer 3 des streitgegenständlichen Bescheids vom 22. Oktober 2010 gerichtet hat, haben die Parteien den Rechtsstreit im vorliegenden Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe

13

Der Senat kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

14

Die Revision der Beklagten ist begründet, soweit der Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung der Nummern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids vom 22. Oktober 2010 bestätigt hat. Das Berufungsurteil beruht insoweit auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Hingegen hat die Revision überwiegend keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Entscheidung zur Abschiebungsandrohung in Nummer 3 des Bescheids richtet. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht eine Erledigung der Abschiebungsandrohung ohne Zielstaatsbestimmung angenommen. Diese ist vielmehr aufrechtzuerhalten. Allerdings hat er mit Recht entschieden, dass die nachträgliche Bestimmung von Italien als Zielstaat der Abschiebung nicht in das vorliegende Verfahren einbezogen wurde. Soweit die Parteien den Rechtsstreit über die Abschiebungsandrohung für erledigt erklärt haben, beruht dies auf der rechtlich gebotenen nachträglichen Bezeichnung von Somalia als Staat, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Insoweit hat die Beklagte dem Anfechtungsbegehren des Klägers entsprochen und war das Verfahren einzustellen.

15

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens ist das Asylverfahrensgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798) und das Aufenthaltsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), beide Gesetze zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3474). Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte (vgl. Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 30, jeweils Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen, soweit nicht hiervon - wie im vorliegenden Fall - eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist.

16

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung in Nummer 1 des angefochtenen Bescheids durch das Verwaltungsgericht mit einer Begründung bestätigt, die Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 VwGO). Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Verfahren nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG (a.F.) eingestellt, weil die Voraussetzungen für ein Nichtbetreiben des Verfahrens vorliegen. Der Kläger hat innerhalb der ihm gesetzten Betreibensfrist nicht die von ihm geforderten schriftlichen Angaben zu seinem Reiseweg und zur Frage einer Asylantragstellung im Ausland gemacht.

17

Nach § 33 Abs. 1 AsylVfG (a.F.) gilt ein Asylantrag, der nach § 13 Abs. 1 und 2 AsylVfG (a.F.) auch den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfasst, hingegen noch nicht das Begehren auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG (n.F.), als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren trotz Aufforderung des Bundesamts länger als einen Monat nicht betreibt (Satz 1). In der Aufforderung ist der Ausländer auf die nach Satz 1 eintretende Folge hinzuweisen (Satz 2). Liegen die Voraussetzungen einer (fiktiven) Antragsrücknahme vor, darf das Bundesamt keine Sachentscheidung mehr über den Asylantrag treffen. Vielmehr hat es nach § 32 AsylVfG in seiner Entscheidung festzustellen, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG (a.F.) vorliegt (Satz 1). In den Fällen des § 33 AsylVfG (a.F.) ist nach Aktenlage zu entscheiden (Satz 2). Das Bundesamt erlässt ferner eine Abschiebungsandrohung; die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt nach §§ 34, 38 Abs. 2 AsylVfG (a.F.) eine Woche. Für die Beurteilung des Regelungsinhalts des vorliegenden Bescheids ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses abzustellen, da eine nachträgliche Erweiterung seiner Einstellungswirkung auch auf die Zuerkennung unionsrechtlichen subsidiären Schutzes eine echte Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung des § 33 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) bedeuten würde, die mit der Rechtsordnung nicht zu vereinbaren wäre (vgl. Urteil vom 13. Februar 2014 - BVerwG 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487 Rn. 12).

18

1.1 Das Berufungsgericht durfte von der Prüfung der Einstellungsvoraussetzungen nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG nicht wegen der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen absehen. Zwar hat dieser erklärt, er hebe den ersten Satz von Nummer 1 des Bescheids vom 22. Oktober 2010 auf ("Der Asylantrag gilt als zurückgenommen"). Die erklärte Aufhebung ging jedoch ins Leere. Denn der Ausspruch der Rücknahmefiktion des Asylantrags durch das Bundesamt hat nach der gesetzlichen Ausgestaltung in § 33 und § 32 AsylVfG keinen eigenen Regelungsgehalt. Die Wirksamkeit der Rücknahme bedarf keiner Feststellung durch das Bundesamt; sie ist lediglich Vorfrage für den gemäß § 32 Satz 1 AsylVfG zu treffenden feststellenden Ausspruch, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Diesen hat das Bundesamt aufrechterhalten. Im Übrigen konnte das Bundesamt eine bereits kraft Gesetzes eingetretene Einstellungswirkung nicht nachträglich aufheben.

19

1.2 Die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens nach § 33 Abs. 1 AsylVfG war gerechtfertigt. Sie setzt einen bestimmten Anlass voraus, der geeignet ist, Zweifel an dem Bestehen oder Fortbestehen des Sachentscheidungsinteresses zu wecken. Solche Zweifel können sich aus einer Vernachlässigung verfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten ergeben. Zu diesen gehört die Pflicht des Asylbewerbers, im Vorfeld einer geplanten Fingerabdrucknahme alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die die Auswertbarkeit seiner Fingerabdrücke beeinträchtigen oder vereiteln könnten (vgl. Urteil vom 5. September 2013 - BVerwG 10 C 1.13 - BVerwGE 147, 329 Rn. 19). Nach den in diesem Urteil aufgestellten Grundsätzen bestanden hier solche berechtigten Zweifel, weil bereits bei der ersten erkennungsdienstlichen Behandlung Gründe für die voraussichtliche Nichtverwertbarkeit der Fingerabdrücke bemerkt und dokumentiert worden waren, ohne dass der Kläger dazu substantiiert Stellung genommen hatte.

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1.3 Allerdings führte die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens nicht zu einer Einstellung des Verfahrens, soweit vom Kläger die Mitwirkung an der Abgabe seiner Fingerabdrücke verlangt wurde. Denn Nummer 1 der Betreibensaufforderung vom 9. September 2010 verlangte von ihm die Abgabe "auswertbarer Fingerabdrücke" und entsprach damit nicht den gesetzlichen Vorgaben nach § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG (vgl. hierzu Urteil vom 5. September 2013 a.a.O. Rn. 24 und 35). Die Aufforderung vom 26. Oktober 2011 entsprach dann zwar den gesetzlichen Vorgaben, weil sie vom Kläger lediglich verlangte, im Vorfeld der erneuten Fingerabdrucknahme alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die die Auswertbarkeit seiner Fingerabdrücke beeinträchtigen oder vereiteln könnten (vgl. Urteil vom 5. September 2013 a.a.O. Rn. 39). Der Kläger kam dieser zweiten Betreibensaufforderung auch nicht nach, denn er erschien zu dem vom Bundesamt anberaumten Termin zur erneuten Fingerabdrucknahme am 15. November 2011 nicht. Ein mangelndes Betreiben des Verfahrens liegt trotz dieser Säumnis aber deshalb nicht vor, weil der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 18. November 2011 um einen neuen Termin zur erkennungsdienstlichen Behandlung gebeten hatte. Die versäumte Mitwirkungshandlung hätte damit noch innerhalb der gesetzten Betreibensfrist nachgeholt werden können. Eine Gelegenheit hierzu hat das Bundesamt dem Kläger aber nicht mehr eingeräumt.

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1.4 Die Einstellungswirkung des § 32 Satz 1 AsylVfG ist jedoch dadurch eingetreten, dass der Kläger der selbständigen Verpflichtung zur schriftlichen Darlegung des Reisewegs und zu einer eventuell bereits erfolgten Asylantragstellung nicht fristgerecht nachgekommen ist (Nummer 2 der Betreibensaufforderung vom 9. September 2010).

22

Der Kläger war nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG verpflichtet, die vom Bundesamt angeforderten Angaben zu machen. Zu den Angaben, die von einem Asylbewerber verlangt werden können, zählen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG auch solche über Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und dort eingeleitete oder durchgeführte Asylverfahren (vgl. hierzu Urteil vom 5. September 2013 a.a.O. Rn. 33). Die Aufforderung vom 9. September 2010, das Verfahren durch entsprechende schriftliche Angaben zu betreiben, entspricht hier auch den weiteren Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 AsylVfG.

23

Der Kläger hat die geforderten schriftlichen Angaben nicht innerhalb der Monatsfrist des § 33 Abs. 1 AsylVfG gemacht. Zwar hat der Bevollmächtigte des Klägers dies mit Schreiben vom 2. November 2010 - nach Ablauf der Monatsfrist - nachzuholen versucht. Gründe für eine unverschuldete Fristversäumung ergeben sich aus dem Schreiben jedoch nicht (zur Anwendung des § 32 VwVfG auf die Monatsfrist des § 33 Abs. 1 AsylVfG vgl. BTDrucks 12/2062 S. 33). Danach soll die Versäumung der Frist auf einem beim Kläger hervorgerufenen Irrtum beruhen. Dieser habe geglaubt, seiner Verpflichtung aus der Betreibensaufforderung dadurch nachgekommen zu sein, dass er am 7. Oktober 2010 bei der Außenstelle des Bundesamtes erschienen sei und sich dort erneut habe Fingerabdrücke abnehmen lassen. Er sei davon ausgegangen, dass er nunmehr zeitnah vom Bundesamt zu seinen Asylgründen, zu seinem Reiseweg und zur Asylantragstellung in anderen Ländern befragt werde. Aus diesem Vorbringen ergibt sich jedoch keine unverschuldete Fristversäumnis. Denn die Betreibensaufforderung vom 9. September 2010 bezieht sich auf zwei voneinander unabhängige Handlungen: (1) die Abnahme von Fingerabdrücken und (2) die schriftliche Darlegung zum Reiseweg sowie einer möglichen Asylantragstellung. Der Kläger konnte nicht davon ausgehen, durch eine Mitwirkung an der Abnahme von Fingerabdrücken zugleich seiner Pflicht nachgekommen zu sein, die geforderten schriftlichen Angaben zu machen. Dass auch für die in der Betreibensaufforderung genannten schriftlichen Angaben die Monatsfrist gilt, ergibt sich aus der Belehrung über die Rechtsfolgen eines Nichtbetreibens, in der sich die Monatsfrist erkennbar auf beide Mitwirkungshandlungen bezieht. Einer zusätzlichen Erwähnung der Monatsfrist in der Aufforderung zu schriftlichen Darlegungen - wie sie bei der Aufforderung zur Mitwirkung bei der Abnahme von Fingerabdrücken erfolgt ist - bedurfte es angesichts der Eindeutigkeit der auf beide Mitwirkungshandlungen bezogenen Aussage zu den Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung der gesetzten Frist nicht. Der Kläger konnte dies auch verstehen, da ihm der Bescheid am 9. September 2010 nicht nur in deutsch, sondern auch in einer in die Sprache Somali übersetzten Fassung überreicht wurde.

24

1.5 Ist das Asylverfahren nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG eingestellt, bedarf es keiner Entscheidung über die vom Verwaltungsgerichtshof als erheblich angesehene Frage, ob die Einstellung in eine Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG oder in eine Entscheidung über seine Unbeachtlichkeit nach § 29 AsylVfG umgedeutet werden kann.

25

1.6 Die Beklagte war für die erfolgte Einstellung des Verfahrens auch international zuständig. Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union besteht nicht.

26

Es kann offenbleiben, ob auf den Asylantrag eines Ausländers, der - wie hier - in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits als Flüchtling anerkannt ist, die Zuständigkeitsregelungen der Union nach den Verordnungen über das sogenannte Dublin-Verfahren anwendbar sind und das auch für Entscheidungen über die Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG gilt. Allerdings neigt der Senat zu der Auffassung, dass auf Ausländer, die in einem anderen Staat als Flüchtling anerkannt sind, die Regelungen zum Dublin-Verfahren nicht anwendbar sind. Doch selbst wenn diese Regelungen anwendbar sein sollten, wäre Deutschland der für die Entscheidung zuständige Mitgliedstaat geworden, ohne dass sich insoweit eine zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union verpflichtende Zweifelsfrage stellt.

27

Nach der in Art. 49 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl EU Nr. L 180 S. 31 - Dublin III-VO) getroffenen Übergangsregelung ist die Dublin III-VO zwar erst auf Anträge zur Erlangung internationalen Schutzes anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten, also ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden. Hier war der Antrag bereits im August 2010 und damit vor dem maßgeblichen Stichtag gestellt worden, so dass auf ihn grundsätzlich noch die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003 (ABl EG Nr. L 50 S. 1 - Dublin II-VO) anwendbar wäre. Allerdings findet die Dublin III-VO darüber hinaus auf die Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - Anwendung. Im vorliegenden Fall käme eine Zuständigkeit Italiens anstelle Deutschlands in Betracht, weil der Kläger dort bereits im April 2009 einen Asylantrag gestellt hat und ihm dort die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (vgl. Art. 13 Dublin II-VO und Dublin III-VO). Eine Überstellung des Klägers nach Italien zur Prüfung des danach in Deutschland gestellten weiteren Antrags wäre nur im Wege der Wiederaufnahme (Art. 20 Dublin II-VO, Art. 23 ff. Dublin III-VO) möglich. Für Gesuche auf Wiederaufnahme - sofern sie nicht bereits vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden - ist jedenfalls für das zu beachtende Verfahren die Dublin III-VO maßgeblich. Danach sind derartige Gesuche nunmehr gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO innerhalb einer Frist von zwei bzw. drei Monaten zu stellen (so auch VGH Mannheim, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 31). Diese Frist ist im vorliegenden Fall verstrichen, ohne dass das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Italien gerichtet hat. Damit ist Deutschland gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO für die Prüfung des hier gestellten (neuen) Asylantrags zuständig, wenn man von der Anwendbarkeit der Dublin-Regelungen auf den vorliegenden Asylantrag ausgeht.

28

2. Der Kläger kann mit dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) nicht durchdringen. Dieser Anspruch wird zwar nicht schon von der Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG (a.F.) erfasst (vgl. Urteil vom 13. Februar 2014 - BVerwG 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487). Seine Geltendmachung ist jedoch nach § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der seit 1. Dezember 2013 geltenden Fassung (BGBl I S. 3474) unzulässig, weil der Kläger bereits außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden ist.

29

Die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter in einem anderen Staat wirkt zwar völkerrechtlich nicht wie eine Statusentscheidung durch deutsche Behörden und hat in diesem Sinne keine umfassende Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland (hierzu auch Marx, InfAuslR 2014, 227 <232>). Die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 legt einheitliche Kriterien für die Qualifizierung als Flüchtling fest, sieht aber keine völkerrechtliche Bindung eines Vertragsstaats an die Anerkennungsentscheidung eines anderen vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1979 - 1 BvR 654/79 - BVerfGE 52, 391 <404>; BVerwG, Urteil vom 29. April 1971 - BVerwG 1 C 42.67 - BVerwGE 38, 87 <89 f.> = Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 2 S. 4 f.). Eine solche Bindungswirkung ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht. Dieses ermächtigt zwar nach Art. 78 Abs. 2 Buchst. a und b AEUV zu Gesetzgebungsmaßnahmen, die einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus und einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige vorsehen, die maßgebliche Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 sieht eine in der ganzen Union gültige Statusentscheidung jedoch nicht vor. Die Bundesrepublik Deutschland hat aber von der nach Völker- und Unionsrecht fortbestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch eine nationale Regelung den Anerkennungsentscheidungen anderer Staaten in begrenztem Umfang Rechtswirkungen auch im eigenen Land beizumessen (vgl. etwa die diesbezügliche Empfehlung des UNHCR im Beschluss Nr. 12 seines Exekutivkomitees aus dem Jahr 1978). In Deutschland genießen im Ausland anerkannte Flüchtlinge schon seit Inkrafttreten des Ausländergesetzes von 1990 (dort § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) den gleichen Abschiebungsschutz wie die im Inland anerkannten, ohne dass ein erneutes Anerkennungsverfahren durchgeführt wird. Durch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (n.F.) ordnet das nationale Recht eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung an (ähnlich Treiber, in: GK-AufenthG, Stand: Juli 2011, § 60 Rn. 205.3). Es besteht aber gerade kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG n.F.) oder eine hieran anknüpfende Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland. Vielmehr ist das Bundesamt bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist unzulässig. Das hat der Senat bereits zu der bis 30. November 2013 geltenden Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 und 6 AufenthG (a.F.) entschieden (Beschluss vom 26. Oktober 2010 - BVerwG 10 B 28.10 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 43). Dem entspricht die nunmehr geltende Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG. Sie ist jedenfalls bei Zuerkennung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat mit Unionsrecht vereinbar. Denn Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU - Asylverfahrensrichtlinie 2013 - eröffnet dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu behandeln, wenn dem Ausländer bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt, d.h. ihm entweder die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären Schutz zuerkannt hat (vgl. Art. 2 Buchst. i der Richtlinie).

30

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3474) wurde die Unzulässigkeit eines erneuten Anerkennungsverfahrens nunmehr auch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG (n.F.) erstreckt (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Damit wurde die Konsequenz aus der inhaltlichen Neubestimmung des Asylantrags in § 13 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) gezogen, der - im Einklang mit Unionsrecht - nunmehr neben dem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch den Antrag auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz umfasst (vgl. BTDrucks 17/13063 S. 25 zu § 60 Abs. 2 AufenthG). Dies hat die verfahrensrechtliche Konsequenz, dass das Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz unzulässig ist, wenn dem Ausländer bereits im Ausland die Rechtsstellung eines Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne von § 4 AsylVfG (n.F.) zuerkannt worden ist (vgl. hierzu bereits Urteil vom 13. Februar 2014 - BVerwG 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487 Rn. 16). Da dem Kläger im vorliegenden Fall bereits in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, kann er in Deutschland nicht mehr die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter verlangen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).

31

Für eine isolierte Aufhebung der negativen Sachentscheidung zum unionsrechtlichen Abschiebungsschutz nach der vor dem 1. Dezember 2013 geltenden Rechtslage in Nummer 2 des angefochtenen Bescheids fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, weil ihm diese Aufhebung keinerlei Vorteile bringen kann, nachdem sein Begehren auf Zuerkennung unionsrechtlichen subsidiären Schutzes nach dem nunmehr geltenden Recht unzulässig ist.

32

3. Auch der vom Kläger weiter hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz hinsichtlich Somalias ist unzulässig. Denn ihm steht kraft Gesetzes nationaler Abschiebungsschutz in Bezug auf Somalia bereits aufgrund seiner ausländischen Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu (siehe oben Rn. 29). Für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach weiteren Rechtsgrundlagen fehlt dem Kläger hier das Rechtsschutzbedürfnis.

33

Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis auch für eine isolierte Aufhebung der negativen Sachentscheidung zum nationalen Abschiebungsschutz in Nummer 2 des angefochtenen Bescheids, da er aufgrund der in Italien ausgesprochenen Anerkennung als Flüchtling bereits - wie oben ausgeführt - den begehrten Abschiebungsschutz in Deutschland genießt.

34

4. Der Streit über die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Nummer 3 des angefochtenen Bescheids hat sich durch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof abgegebenen Erklärungen nicht erledigt. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs (UA Rn. 29) verletzt Bundesrecht.

35

Zwar hat der Kläger die Ersetzung der Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat durch eine solche nach Italien, wie sie von dem Vertreter der Beklagten in der Berufungsverhandlung vom 14. Januar 2013 erfolgt ist, nicht im Wege der Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO in das vorliegende Verfahren einbezogen. Das unterliegt im Verwaltungsprozess aufgrund der Dispositionsmaxime - anders als nach § 68 FGO und § 86 SGG - allein seiner Entscheidung. Eine Umdeutung nach § 47 Abs. 1 VwVfG scheitert daran, dass es sich beim Austausch des Zielstaats um eine weitgehende inhaltliche Änderung der Abschiebungsandrohung handelt. Das gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Anfechtungsbegehren des Klägers hat sich aber durch die fehlende Einbeziehung der neuen Zielstaatsbestimmung in das Verfahren nicht erledigt. Denn der Klägerbevollmächtigte hat den Rechtsstreit in der Hauptsache nur insoweit für erledigt erklärt, als die Beklagte den Bescheid vom 22. Oktober 2010 aufgehoben hat. Bei der Abschiebungsandrohung hat die Beklagte aber nur die Zielstaatsbezeichnung "in seinen Herkunftsstaat" aufgehoben, nicht die Abschiebungsandrohung als solche. Die Abschiebungsandrohung besitzt auch ohne Zielstaatsbestimmung Verwaltungsaktcharakter (vgl. Urteil vom 13. Februar 2014 a.a.O. Rn. 25). Die Erledigungserklärung geht insoweit ins Leere, denn die nicht konkretisierte Zielstaatsbestimmung "in seinen Herkunftsstaat" stellte - ebenso wie ihre Aufhebung - mangels Regelungswirkung keinen anfechtungsfähigen Verwaltungsakt dar.

36

Die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung erfüllt in ihrer durch Nummer 2 des ergänzenden Bescheids vom 15. Mai 2014 erlangten Fassung die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 2 AsylVfG. Allerdings war sie in ihrer ursprünglichen Fassung insoweit rechtswidrig, als sie entgegen § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG nicht Somalia als den Staat bezeichnet hat, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Hierzu war die Beklagte aufgrund der Bindungswirkung der italienischen Flüchtlingsanerkennung, die aufgrund der somalischen Staatsangehörigkeit des Klägers erfolgte, verpflichtet. Diesen rechtlichen Mangel hat die Beklagte durch nachträgliche Bezeichnung von Somalia als Staat, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf, in Nummer 2 des ergänzenden Bescheids vom 15. Mai 2014 ausgeräumt. In der Bestimmung des Staates, in den nicht abgeschoben werden darf, liegt nach dem Gedanken der § 59 Abs. 3, § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG eine verselbständigungsfähige Teilregelung. Die Parteien haben der veränderten Sachlage durch übereinstimmende Erledigungserklärungen Rechnung getragen. Damit ist der Rechtsstreit in Bezug auf diese Teilregelung der Abschiebungsandrohung in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 141 und § 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Die vorangegangenen Entscheidungen hierzu werden entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos erklärt. Im Übrigen war die Klage gegen die Abschiebungsandrohung abzuweisen.

37

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich, soweit streitig entschieden wurde, aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des Unterliegens des Klägers bei der Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG sowie bei dem unionsrechtlichen subsidiären Schutz und nationalen Abschiebungsschutz erschien dem Senat - auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu tragenden Kosten des eingestellten Verfahrensteils - eine Kostenverteilung sachgerecht, wonach der Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

Tatbestand

1

Die Kläger, eine Mutter und ihr Sohn, sind pakistanische Staatsangehörige und gehören der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya an. Sie wenden sich gegen einen Bescheid der Beklagten, durch den ihre Asylanträge als unzulässig abgelehnt werden und ihre Abschiebung nach Spanien angeordnet wird.

2

Die Kläger reisten gemeinsam mit zwei weiteren Kindern der Klägerin zu 1 (BVerwG 1 C 33.14 und 1 C 34.14) Anfang Januar 2013 nach Deutschland ein und stellten hier am 14. Januar 2013 Asylanträge. Dabei gaben alle vier Familienmitglieder an, aus religiösen Gründen in Pakistan verfolgt zu werden. Ein noch im gleichen Monat durchgeführter Abgleich der Fingerabdrücke mit Daten aus Eurodac ergab, dass zwar nicht die Klägerin zu 1, wohl aber ihre drei Kinder bereits in Spanien Asylanträge gestellt hatten.

3

Im Mai 2013 wurde die Tochter (BVerwG 1 C 33.14) durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) persönlich angehört. Dabei gab sie - ohne ausdrücklich auch die Klägerin zu 1 einzubeziehen - an, bereits in Spanien einen Asylantrag gestellt zu haben. Sie alle hätten sich im November 2012 für drei oder vier Tage in Spanien aufgehalten und seien dort am Flughafen kontrolliert worden. Es sei kein Dolmetscher zugegen gewesen, und am Ende hätten sie etwas unterschreiben müssen. Sie wisse nicht, was sie unterschrieben habe, aber sie denke, es sei ein Asylantrag gewesen. Ihr eigentliches Ziel sei bereits damals Deutschland gewesen. Von Spanien aus seien sie zunächst nach Pakistan zurückgekehrt. Im Januar 2013 seien sie dann mit dem Flugzeug von Islamabad kommend nach Frankfurt a.M. geflogen. Ein Flugticket habe sie nicht mehr.

4

Am 4. Dezember 2013 richtete die Beklagte unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. c Dublin II-VO hinsichtlich sämtlicher vier Familienmitglieder Wiederaufnahmeersuchen an Spanien. Dabei gab sie an, dass es für die Klägerin zu 1 keinen Eurodac-Treffer gebe, diese aber gemeinsam mit ihrem Sohn gereist sei, der nach den aus Eurodac gewonnenen Daten am 1. Dezember 2012 in Malaga einen Asylantrag gestellt habe. Die Tochter (BVerwG 1 C 33.14) habe ebenfalls am 1. Dezember 2012 in Malaga einen Asylantrag gestellt, der älteste Sohn (BVerwG 1 C 34.14) am 3. Dezember 2012. Das spanische Innenministerium teilte mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 (BVerwG 1 C 33.14) und 19. Dezember 2013 (BVerwG 1 C 32.14 und 1 C 34.14), gleichfalls unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. c Dublin II-VO, mit, dass es die Wiederaufnahme sämtlicher vier Familienmitglieder akzeptiere.

5

Mit Bescheid vom 29. Januar 2014 stellte die Beklagte fest, dass die Asylanträge der Kläger unzulässig sind (Ziffer 1) und ordnete deren Abschiebung nach Spanien an (Ziffer 2). Die Asylanträge seien gemäß § 27a AsylVfG (jetzt: AsylG) unzulässig, da Spanien aufgrund der dort gestellten Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c Dublin II-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

6

Mit Beschluss vom 7. März 2014 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klagen gegen die Abschiebungsanordnung an. Mit Urteil vom 22. April 2014 hat es den Bescheid der Beklagten aufgehoben. Die Ablehnung der Asylanträge als unzulässig und die Anordnung der Abschiebung der Kläger seien rechtswidrig. Denn Deutschland sei gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig, weil es die Wiederaufnahmegesuche an Spanien nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten gestellt habe. Hier habe bereits am 16. Januar 2013 aufgrund des Datenabgleichs mit Eurodac ein Hinweis für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU vorgelegen. Darüber hinaus habe die Tochter bei ihrer Anhörung auf einen Aufenthalt in Spanien und einen dort wahrscheinlich gestellten Asylantrag hingewiesen. Trotz dieser eindeutigen Hinweise habe die Beklagte erst am 4. Dezember 2013 Wiederaufnahmegesuche an Spanien gerichtet. Die in Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO enthaltene Fristenregelung finde nicht nur in Verfahren auf Aufnahme eines Asylbewerbers Anwendung, sondern auch in Verfahren auf Wiederaufnahme.

7

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss nach § 130a VwGO vom 25. August 2014 das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Deutschland sei nicht in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig geworden. Zur Anwendung komme allein das Verfahren zur Wiederaufnahme nach Art. 20 Dublin II-VO, weil die Kläger vor ihrer Einreise nach Deutschland in Spanien um Asyl nachgesucht hätten. Art. 20 der Dublin II-VO enthalte keine dem Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO entsprechende Fristbestimmung. Insoweit sei auch keine Regelungslücke zu erkennen, die durch eine analoge Heranziehung der Fristbestimmungen zur Aufnahme zu schließen wäre. Unabhängig davon könnten sich die Kläger auch nicht auf die Einhaltung der Zuständigkeits- und Fristenregelungen der Dublin II-VO berufen, denn sie dienten allein einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates.

8

Die Kläger wenden sich mit ihrer Revision gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zur Unzuständigkeit Deutschlands wie zur Abschiebungsanordnung. Das Verwaltungsgericht habe mit Recht die Fristenregelung für die Aufnahme auf das Verfahren der Wiederaufnahme übertragen, weil insoweit eine Regelungslücke vorliege. Damit sei Deutschland für die Behandlung der Asylanträge zuständig geworden. Andernfalls würden die Mitgliedstaaten für das Wiederaufnahmeverfahren keiner Fristbestimmung unterliegen. Dies würde der generellen Zielsetzung des Dublin-Regelwerks zuwiderlaufen, eine Beschleunigung der Asylverfahren zu erreichen. Es spreche zudem vieles dafür, dass die Kläger auch in ihren Grundrechten aus Art. 41 der GRC und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt seien. Insoweit sei zu klären, ob sich ein Asylantragsteller in einem solchen Fall auf die Fristbestimmungen des Dublin-Regelungswerks berufen könne. Des Weiteren habe das Berufungsgericht verkannt, dass die gesetzliche Regelung des § 34a AsylG gegen Unionsrecht verstoße. Die Dublin II-VO sehe bei Unzuständigkeit eines Mitgliedstaates eine "Überstellung" vor. Damit habe das Unionsrecht eine neue Form der Aufenthaltsbeendigung geschaffen, die hinter der Abschiebung im Sinne des deutschen Ausländer- und Asylrechts zurückbleibe. Sowohl die Dublin II-VO als auch das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verböten, eine Überstellung eines Asylbewerbers mit dem Zwangsmittel einer Abschiebung durchzuführen.

9

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich an dem Verfahren nicht beteiligt.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Kläger ist unbegründet. Der Beschluss des Berufungsgerichts steht im Einklang mit revisiblem Recht. Die erhobene Anfechtungsklage ist statthaft (1.). Die Entscheidung der Beklagten, die Asylanträge als unzulässig abzulehnen, verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (2.). Die angefochtene Abschiebungsanordnung erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 AsylG (3.).

12

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens ist das Asylgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) und das Aufenthaltsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), beide Gesetze zuletzt geändert durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722). Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen, soweit nicht hiervon - wie im vorliegenden Fall in Bezug auf die maßgebliche Dublin-Verordnung - eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist.

13

1. Die Vorinstanzen haben mit Recht die Anfechtungsklage als die allein statthafte Klageart angesehen, wenn es - wie hier - um das Begehren auf Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung eines Asylantrags nach den unionsrechtlichen Regelungen der Dublin II-Verordnung geht (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist - ABl. L 50 S. 1).

14

Der Erhebung einer auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO steht entgegen, dass die Dublin II-Verordnung - Dublin II-VO - ein von der materiellen Prüfung eines Asylantrags gesondertes behördliches Verfahren für die Bestimmung des hierfür zuständigen Staats vorsieht (Art. 2 Buchst. e). Die Trennung der Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung und zur materiellen Prüfung des Asylbegehrens darf nicht dadurch umgangen werden, dass das Verwaltungsgericht im Fall der Aufhebung der Zuständigkeitsentscheidung sogleich über die Begründetheit des Asylantrags entscheidet (so auch VGH Mannheim, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293 - juris Rn. 18). Vielmehr fordert das Dublin-Regelungswerk, dass im Fall einer vom Gericht für fehlerhaft erachteten Verpflichtung eines anderen Staats die für das Dublin-Verfahren zuständige Behörde - hier das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - die Möglichkeit erhält, einen anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der nachrangig zuständig ist, um die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Asylantragstellers zu ersuchen (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. - Rn. 96 und vom 14. November 2013 - C-4/11 [ECLI:EU:C:2013:740], Puid - Rn. 33). Die Stellung eines solchen Ersuchens, das den Lauf von zuständigkeitsbegründenden Fristen auslöst, ist eine dem Bundesamt zugewiesene Aufgabe, die das Gericht im Fall des Durchentscheidens nicht erfüllen könnte (zur Notwendigkeit der Sicherung der dem Bundesamt zugewiesenen Steuerungsfunktion im Fall der gerichtlichen Überprüfung einer Einstellungsentscheidung nach §§ 32, 33 AsylG vgl. schon BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12).

15

Das Bundesamt hat in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids auch eine rechtsgestaltende Regelung über die Zulässigkeit der beiden Asylanträge nach § 27a AsylG getroffen, deren Aufhebung mit der Anfechtungsklage begehrt werden kann. Ungeachtet der gewählten Formulierung des Bundesamts ("Die Asylanträge sind unzulässig") liegt nicht lediglich eine Feststellung vor, sondern eine rechtsgestaltende Entscheidung über die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig, wie das § 31 Abs. 6 AsylG verlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 26.14 - juris Rn. 12). Auch für die Aufhebung der in Ziffer 2 des Bescheids getroffenen Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart.

16

2. Die Entscheidung der Beklagten, die Asylanträge als unzulässig abzulehnen, verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

17

Dabei kann offenbleiben, ob die Beklagte bei Stellung ihres Ersuchens an Spanien in Bezug auf die Klägerin zu 1 die Frist nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO zu beachten hatte und im Falle einer durch Fristversäumnis begründeten Zuständigkeit Spaniens für die Prüfung des Asylantrags der Klägerin zu 1 sich diese Zuständigkeit auch auf den Kläger zu 2 als mit der Klägerin zu 1 eingereistes minderjähriges Kind erstreckte (Art. 4 Abs. 3 Dublin II-VO). Denn auf eine etwaige Nichtbeachtung von Fristen für die Aufnahme oder Wiederaufnahme können sich die Kläger nicht berufen, weil die Fristenregelung für sie keine subjektiven Rechte begründet.

18

a) Zwar ist der Verwaltungsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, dass die Drei-Monats-Frist des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO nur für Aufnahmegesuche gilt, nicht hingegen für Gesuche auf Wiederaufnahme von Asylantragstellern. Der Senat hat bereits entschieden, dass das Fehlen einer Fristvorgabe für die Stellung eines Wiederaufnahmeersuchens in der Dublin II-VO keine Regelungslücke darstellt, die durch eine analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO zu schließen wäre (BVerwG, Beschluss vom 15. April 2014 - 10 B 17.14 - juris Rn. 13; vgl. auch Beschluss vom 21. Mai 2014 - 10 B 31.14 - juris Rn. 5). Es fehlt aber an hinreichenden tatrichterlichen Feststellungen, dass auch die Klägerin zu 1 - wie ihre Kinder - in Spanien einen Asylantrag gestellt hat und deshalb auch auf sie das Verfahren der Wiederaufnahme nach Art. 20 Dublin II-VO Anwendung findet. Hätte die Klägerin zu 1 in Spanien keinen Asylantrag gestellt, fänden auf sie die Dublin-Regeln über die Aufnahme Anwendung und die Beklagte hätte mit der Unterbreitung des Gesuchs an Spanien mehr als zehn Monate nach der Asylantragstellung die Drei-Monats-Frist des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO verstreichen lassen. Damit wäre Deutschland für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

19

b) Die Frage, ob die Klägerin zu 1 in Spanien einen Asylantrag gestellt hat, erweist sich jedoch nicht als entscheidungserheblich. Denn auf eine etwaige Nichtbeachtung der in diesem Fall zu beachtenden Drei-Monats-Frist für die Aufnahme nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO können sich die Kläger nicht berufen, weil die Fristenregelung für sie keine subjektiven Rechte begründet.

20

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil in der Rechtssache "Abdullahi" entschieden, dass in einer Situation wie der vorliegenden, in der der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme des Asylbewerbers zugestimmt hat, der Betroffene der Entscheidung, den Asylantrag nicht zu prüfen und den Asylbewerber in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen, nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der GRC ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 [ECLI:EU:C:2013:813], Abdullahi - Rn. 60). Derartige systemische Mängel sind im vorliegenden Verfahren für Spanien weder gerichtlich festgestellt noch von den Verfahrensbeteiligten vorgetragen worden. In diesem Fall kann sich ein Asylbewerber nicht auf einen Fristablauf berufen, weil die Fristbestimmungen des Dublin-Regimes für die (Wieder-)Aufnahme lediglich als zwischen den Mitgliedstaaten wirkende Organisationsvorschriften anzusehen sind. Sie dienen einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaats, ohne dem Antragsteller dadurch einen Anspruch auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedstaat zu gewährleisten (so auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 2015, § 27a AsylVfG Rn. 65; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: November 2014, § 27a AsylVfG Rn. 196.1.; Bergmann, ZAR 2015, 81 <84>). Ein erneuter Klärungsbedarf dieser Frage ergibt sich insoweit auch nicht aus zwei anhängigen Vorlageverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union, da sich diese nicht auf die Auslegung der hier maßgeblichen Dublin II-VO beziehen, sondern auf die Frage, ob die Rechtslage bei Anwendung der Dublin III-VO anders zu beurteilen ist (Vorlage der Rechtbank Den Haag/Niederlande vom 12. Februar 2015 - C-63/15 - Ghezelbash und Vorlage des Kammarrätten i Stockholm/Schweden vom 1. April 2015 - C-155/15 - Karim).

21

Unter welchen Voraussetzungen im Fall einer überlangen Verfahrensdauer eine Pflicht zum Selbsteintritt des ersuchenden Mitgliedstaats nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht (vgl. dazu EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. - Rn. 108 und vom 14. November 2013 - C-4/11 - Rn. 35), braucht nicht entschieden werden. Denn eine Verfahrensdauer von etwas mehr als elf Monaten von der Asylantragstellung bis zur Erteilung der Zustimmung zur Wiederaufnahme weist jedenfalls keine solche Überlänge auf.

22

c) Die Kläger können auch aus dem Recht auf eine gute Verwaltung gemäß Art. 41 Abs. 1 der GRC keinen Anspruch auf Behandlung ihrer Asylanträge durch Deutschland ableiten. Denn in der Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass sich dieses Recht nach seinem eindeutigen Wortlaut ausschließlich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union richtet und nicht an die Mitgliedstaaten, selbst wenn diese Unionsrecht anwenden (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - C-249/13 [ECLI:EU:C:2014:2431], Boudjlida - Rn. 32 m.w.N.).

23

d) Schließlich ergibt sich für die Kläger im Fall einer etwaigen Fristverletzung bei der Stellung eines Aufnahmegesuchs an Spanien auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK kein Anspruch auf Behandlung ihrer Asylanträge durch die Bundesrepublik Deutschland. Art. 6 Abs. 1 EMRK bezieht sich schon seinem Schutzbereich nach nicht auf das Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt, sondern enthält lediglich Verfahrensgarantien für Gerichtsverfahren und im Übrigen auch nur für solche Gerichtsverfahren, die zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen betreffen. Hierzu gehören Streitigkeiten über Einreise, Aufenthalt und Ausweisung von Ausländern nicht (EGMR, Urteil vom 17. Mai 2011 - Nr. 43408/08, Izevbekhai u.a./Irland - NVwZ 2012, 686 Rn. 83; Entscheidung vom 24. März 2015 - Nr. 37074/13, Kerkez/Deutschland - EuGRZ 2015, 464 Rn. 40).

24

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids zutreffend als rechtmäßig angesehen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 AsylG. Diese Vorschrift ist mit den unionsrechtlichen Bestimmungen des Dublin-Regelungswerks vereinbar, wie der Senat in seinem Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 26.14 - näher ausgeführt hat. Auf die Gründe dieses Urteils wird verwiesen.

25

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Tenor

1. Dem Antragsteller wird zur Durchführung des vorliegenden Eilverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt C.      aus B.      beigeordnet.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 5 K 2077/14.A gegen die unter Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Oktober 2014 verfügte Abschiebungsanordnung wird angeordnet.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. Februar 2015 verpflichtet, festzustellen, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgarien vorliegt. Ziffer 2 des vorbenannten Bescheids wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Aktenzeichen: AN 3 K 14.30864

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 25. Juni 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 710 01

Hauptpunkte:

Italien

subsidiärer Schutzstatus

systemische Mängel - abgelehnt

Beweiskraft öffentlicher Urkunden

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

..., vertreten durch: ...

- Beklagte -

wegen Verfahrens nach dem AsylVfG

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 3. Kammer,

durch die Einzelrichterin Richterin am Verwaltungsgericht Kokoska-Ruppert aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Juni 2015 am 25. Juni 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand:

Die Klägerin ist ohne Nachweis von Herkunft und Identität. Nach eigenen Angaben ist sie äthiopische Staatsangehörige amharischer Volkszugehörigkeit und orthodoxe Christin. Sie beantragte am 4. Februar 2014 politisches Asyl.

Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates vor dem Bundesamt am 11. Februar 2014 und in der Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gemäß § 25 AsylVfG am10. Februar 2014 in Zirndorf erklärte sie, sie sei am 27. Oktober 2007 mit einem Boot in Lampedusa angekommen. Dort sei sie erkennungsdienstlich behandelt und nach 20 Tagen nach Sizilien in die Stadt Katania verlegt worden. Dort habe sie sich ca. drei Monate in einem Flüchtlingslager aufgehalten, habe am 6. Februar 2008 einen Aufenthaltstitel bekommen und habe zu diesem Zeitpunkt das Lager verlassen müssen. Sie habe sich sechs Jahre lang in Italien aufgehalten, habe dort aber keinen festen Wohnsitz und keine Arbeit gehabt, weswegen sie am 25. Januar 2014 von der Stadt Ventemilia/Italien über Frankreich mit dem Zug nach Frankfurt am Main ausgereist sei. Dabei sei sie nicht im Besitz eines gültigen Passes gewesen. Ein somalischer Schleuser habe sie und andere arabische Flüchtlinge bis zur Grenze Italiens/Frankreich begleitet. Dann sei sie allein mit dem Zug weiter nach Frankfurt gefahren. Während der Zugreise habe es keine Polizeikontrollen gegeben. Sie sei am 26. Januar 2014 gegen 22.00 Uhr in Frankfurt angekommen. Von dort aus sei sie nach Gießen gefahren. Die Klägerin gab an, schwanger zu sein, Entbindungstermin sei voraussichtlich der 3. März 2014.

Mit Schreiben vom 10. April 2014 stellte das Bundesamt ein Aufnahmegesuch an die Republik Italien zur Prüfung der Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 b Dublin III - VO. Die Klägerin habe bereits am 14. Dezember 2007 in Italien Asyl beantragt. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass die Klägerin seither das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten verlassen habe. In das Wiederaufnahmeersuchen wurde auch der Sohn der Klägerin, ... geb. ... in ... Deutschland einbezogen.

Mit Schreiben vom 28. April 2014 lehnte die Republik Italien die Übernahme der Klägerin und ihres Sohnes ab. Sie habe bereits international Schutz in Italien und dort eine Aufenthaltserlaubnis mit subsidiären Schutzstatus erhalten. Deswegen sei Italien nach der Dublin III Verordnung nicht für die Übernahme der Klägerin und ihres Sohnes zuständig.

Vielmehr sei die Polizei für die Rückübernahme der Klägerin zuständig.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 teilte das Bundesamt dem Landratsamt ... als zuständige Ausländerbehörde mit, dass vorliegend eine Abschiebungsanordnung nach Italien gemäß § 34 a AsylVfG in Betracht komme. Die Ausländerbehörde habe das Einverständnis Italiens für die Rücküberstellung einzuholen. Sobald dies vorliege, werde das Bundesamt einen entsprechenden Bescheid fertigen und die Abschiebung nach Italien anordnen.

Mit Schreiben des Landratsamtes ... teilte dies am 24. Juli 2014 dem Bundesamt mit, dass die Übernahmezusicherung der italienischen Behörden nunmehr vorliege. Ausweislich eines in den Akten befindlichen Schreibens des Innenministeriums der Republik Italien vom 10. Juli 2014 erklärte sich Italien bereit, die Klägerin und ihren am 11. März 2014 in Deutschland geborenen Sohn in Italien aufzunehmen. Die Klägerin genieße dort subsidiären Schutz bis zum 15. Juni 2019.

Daraufhin stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 17. Oktober 2014 fest, dass der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe (Ziffer 1) und es wurde ihre Abschiebung nach Italien angeordnet (Ziffer 2).

Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Klägerin bereits in Italien ein Asylverfahren durchgeführt und in diesem Verfahren die Zuerkennung internationalen Schutzes erhalten habe.

Mit dem Asylantrag werde gemäß § 13 Abs. 2 AsylVfG sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG, als auch die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG beantragt, da der Antrag nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt worden sei. Der Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens werde abgelehnt, da die Klägerin, die aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. Anlage I zum Asylverfahrensgesetz eingereist sei, sich nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen könne. Auch Ausnahmen nach § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG lägen nicht vor. Es sei gemäß § 31 Abs. 4 AsylVfG lediglich festzustellen, dass der Klägerin kein Asylrecht zustehe, da der Asylantrag nur nach § 26 a Abs. 1 AsylVfG abgelehnt werde. In einem solchen Fall sei grundsätzlich weder über das Vorliegen der Voraussetzungen der Zuerkennung des internationalen Schutzes noch über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG zu entscheiden. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Der Bescheid wurde am 21. Oktober 2014 zur Post aufgegeben.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten erhob die Klägerin am 29. Oktober 2014 Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17. Oktober 2014.

Sie macht geltend, dass sie in Italien keinen Asylantrag gestellt habe. Sie habe lediglich in Deutschland derartige Anträge gestellt. Aus dem Bescheid gehe hervor, dass es lediglich um „Erkenntnisse“ des Bundesamtes handle. Derartige Erkenntnisse bzw. Vermutungen genügten jedoch nicht, hier das Verfahren nach Italien abzugeben.

Aufgrund ihres Antrags vom gleichen Tag, ordnete das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. November 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung an (AN 3 S 14. 30863).

Sie beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Oktober 2014 zu verpflichten, in Deutschland ein Asylverfahren durchzuführen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Beschluss vom 13. November 2014 wurde darauf hingewiesen, dass sich das Bundesamt bislang nicht mit der besonderen Situation der Klägerin als Angehörige einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe und als Person mit Schutzstatus in Italien auseinandergesetzt habe. Insofern bestehe im Rahmen des § 24 AsylVfG die Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts.

Dazu hat sich die Beklagte nicht geäußert.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. Dezember 2014 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Mit Beschluss der Kammer vom 13. Januar 2015 wurde das Verfahren auf die Einzelrichterin übertragen, mit Beschluss vom 2. März 2015 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt.

Am 17. März 2015 übersandte die Beklagte auf Nachfrage der Einzelrichterin den Bescheid vom 17. Oktober 2014 für ..., den am 11. März 2014 in ... geborenen Sohn der Klägerin. Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 23. Oktober 2014 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Davon benachrichtigte die Beklagte das Gericht am 30. März 2015.

Die mündliche Verhandlung vom 19. März 2015 wurde vertagt.

Die Klägerin erklärte, sie habe den Bescheid für ihren Sohn nicht erhalten. In der Unterkunft hielten sich viele dunkelhäutige Personen auf. Ihr Bevollmächtigter regte mit Schreiben vom 6. Mai 2015 an, den Zusteller zur Frage der Zustellung des Bescheides anzuhören.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Niederschriften über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 17.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten

(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlagen für Ziffer 1 des Bescheides, mit der festgestellt wurde, dass der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht, sind §§ 26 a, 31 Abs. 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz eins Grundgesetz (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16 Abs. 1 Grundgesetz berufen. Die Klägerin ist von Italien-einem Mitgliedstaat der Europäischen Union-aus in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. In Italien wurde ihr der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Dies hat zur Folge, dass die Dublin III-Verordnung keine Anwendung findet. Die Einreise aus einem sicheren Drittstaat hat darüber hinaus zur Folge, dass sich die Klägerin nicht auf § 3 AsylVfG (Flüchtlingszuerkennung), § 4 AsylVfG (subsidiärer Schutz) sowie auf die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen kann. Folgerichtig hat die Beklagte in Ziffer 1 des Bescheides nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG lediglich festgestellt, dass der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht.

2. Der auf § 34 a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnung nach Italien (Ziffer 2 des Bescheides) können vorliegend nicht die Bedingungen in Italien entgegengehalten werden, d. h. auch die Abschiebungsanordnung erweist sich als rechtmäßig.

Hat der Ausländer-wie hier-im sicheren Drittstaat bereits einen Schutzstatus erhalten, ist darauf abzustellen, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ein Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vorliegt bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4/Art. 19 Abs. 2 Europäische Grundrechte Charta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.

Dass die Verhältnisse in Italien diesbezüglich hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen Flüchtlingsschutz dergestalt zurückbleiben, ist nach dem für die Entscheidung nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu erkennen.

a. Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge Wohlfahrtsregelungen enthält (Art. 20 ff. GFK), die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten und vom Konzept der normativen Vergewisserung mit umfasst sind, gehen diese im Wesentlichen über Diskriminierungsverbote gegenüber dem jeweiligen Inländer nicht hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die GFK den Drittstaat zur Inländergleichbehandlung (vgl. Art. 23, 24 GFK).

Den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen lässt sich nicht entnehmen, dass schutzberechtigte Personen in Italien systematisch schlechter behandelt werden als Inländer (vgl. insbesondere Ziffer 5.2 des Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 4. August 2014), auch wenn sich im Einzelfall Schwierigkeiten daraus ergeben, dass aufgrund der fehlenden familiären Beziehungen in Italien für Schutzberechtigte aus anderen Staaten es diesen schwerer fällt, in Italien zurechtzukommen.

b. Im Hinblick auf Italien ist nach wie vor zwar anzuerkennen, dass die Lebensbedingungen auch für Personen mit anerkannten Schutzstatus nach den vorhandenen Erkenntnissen durchaus schwierig sein können. Aufgrund der Erlangung internationalen Schutzes in Italien hat die Klägerin dort nicht mehr den Status eines Asylbewerbers, sondern den Status eines aufgenommenen Ausländers mit einer Aufenthaltserlaubnis. Ob die Qualität des dortigen Asylverfahrens und die Lebensbedingungen während des Asylverfahrens den Anforderungen der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie) entsprechen, kann deshalb dahinstehen. Die europarechtlichen Verpflichtungen bezüglich von Ausländern mit einem internationalen Schutzstatus beurteilen sich vielmehr nach Kapitel 7 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie). Demnach haben subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Beschäftigung, zu Bildung, zur medizinischen Versorgung, zu Sozialhilfeleistungen in dem Umfang wie sie auch Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates erhalten und zu Wohnraum zu den Bedingungen die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten (Art. 26-32 der Qualifikationsrichtlinie).

Weder ist aber eine Verletzung der in Art. 26 ff. der Qualifikationsrichtlinie vorgesehenen Gleichbehandlungsgebotes erkennbar, noch herrschen in Italien derart handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigten, anerkannt Schutzberechtigte würden eine erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und der Klägerin müsste daher unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Artikel 3 EMRK zu gelten dieses Mindestmaß erreichen die Verhältnisse, denen anerkannt Schutzberechtigte in Italien derzeit ausgesetzt sind, nicht (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 23.1.2015 - 13 L 2923/14.A - juris Rn. 30; VG Augsburg, U. v. 2.4.2015 - Au 5 K 15.50098 - juris Rn. 29).

Das Gericht verkennt nicht, dass sich in Teilbereichen der Unterkunftserlangung und der Gewährung von Hilfen durchaus für Inhaber eines Schutzstatus in Italien Mängel und Defizite nach wie vor feststellen lassen. Auch wird nicht verkannt, dass die soziale Situation der Schutzberechtigten oftmals härter als die der Asylsuchenden ist, da sie nämlich nach Abschluss des Asylverfahrens das Anrecht auf die Aufnahme in einem Aufnahmezentrum für Asylsuchende verlieren. Dies hat die Klägerin im Verfahren auch entsprechend geschildert. Schutzberechtigte können sich lediglich auf die Warteliste der lokalen Projekte im Rahmen des Schutzsystems für Asylsuchende und Flüchtlinge eintragen lassen. Für die von diesem System nicht erfassten Personen bleiben nur Unterstützungen allgemeiner Art, wie sie auch für andere mittellose Italien vorgesehen sind.

Die Klägerin muss sich nach alledem daher auf die Italien für alle italienischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandards verweisen lassen, auch wenn diese dem Niveau der Bundesrepublik Deutschland nicht entsprechen mögen.

Das Gericht hält auch für den Fall der Unterbringung von subsidiär Schutzberechtigten in Italien grundsätzlich daran fest, dass die Probleme bei der Flüchtlingsaufnahme in Italien nicht als so gravierend bewertet werden müssen, dass von einem systemischen Mangel auszugehen wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17.9.2014-2 BvR 1795/14-und des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 4.11.2014-29217/12 (Tarakhel/Schweiz), NvWZ 2015, 127 ff..

Auch wenn nach den vorhandenen Informationen die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine erhebliche Zahl von Flüchtlingen keine Unterkunft in Italien findet oder in überbelegten Einrichtungen auf engstem Raum untergebracht wird (EGMR, NvWZ 2015,127,131) kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Behandlung von Personen mit Schutzstatus in Italien ein Mindestmaß an Schwere erreicht, die den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK eröffnet. Art. 3 EMRK kann insbesondere nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichtet, allen in ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Wohnung zu gewähren. Dieser Vorschrift kann auch keine allgemeine Pflicht entnommen werden, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten können (EGMR, NvWZ 2015,127,129; vgl. EMRK, U. v. 21.1.2011 - 30969/09 - juris Rn. 249; OVG NRW, U. v. 7.3.2014 -1 A 21/12.A - juris Rn. 118).

Sonstige allgemeine humanitäre Gründe, die einer Rückführung der Klägerin nach Italien zwingend entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen.

Schließlich droht der Klägerin in Italien weder die Todesstrafe, noch besteht erhebliche konkrete Gefahr dafür, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überstellung dort Opfer eines Verbrechens werden wird, welches zu verhindern nicht in der Macht Italiens steht. Zudem ist nicht ersichtlich, dass Italien selbst zum Verfolgerstaat werden wird.

3. Der EGMR hat aus den festgestellten Verhältnissen in Italien den Schluss gezogen, dass die Aufnahmebedingungen für minderjährige Asylbewerber an ihr Alter angepasst sein müssen, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche der Kinder entsteht. Nur in diesem Fall wird die Schwere erreicht, die erforderlich ist, um unter das Verbot in Art. 3 EMRK zu fallen (EGMR, NvWZ 2015,127,131).

Auch das Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) verlangt aufgrund der derzeitigen Auskunftslage für Italien, dass bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaates sicherzustellen ist, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren für diese im besonderen Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen.

Zwar ist der Bescheid für den Sohn der Klägerin, der hier in Deutschland geboren ist, bestandskräftig geworden. Die Zustellungsurkunde vom 23. Oktober 2014 begründet den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen (§ 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 1 ZPO). Demnach hat der Zusteller den Bescheid an die Adressatin, die Klägerin, persönlich übergeben. Zwar ist der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). Der Gegenbeweis erfordert jedoch den Nachweis eines anderen Geschehensablaufs. Hierfür reicht ein schlichtes Bestreiten der Richtigkeit der beurkundeten Tatsache nicht aus. Vielmehr muss ein anderer Geschehensablauf dargelegt werden, der zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache, etwa ein Fehlverhalten des Zustellers, begründet (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2002 - 2 WDB 15.01 - juris Rn. 6). Hierfür bestehen vorliegend allein aufgrund der Aussage, es befänden sich eine Vielzahl dunkelhäutiger Personen in der Unterkunft, keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde (Postzustellungsurkunde) nicht erschüttern können, § 418 ZPO. Daher kann in diesem Klageverfahren auf die Belange des Sohnes der Klägerin und seine besondere Schutzwürdigkeit im Rahmen der Rückführung nach Italien nicht abgestellt werden. Die Klägerin selbst ist keine Asylbewerberin. Sie ist knapp 30 Jahre alt und könnte in Italien grundsätzlich auch einer Beschäftigung nachgehen.

Jedoch geht die Einzelrichterin davon aus, dass im Rahmen der Abschiebung der Klägerin und ihres Sohnes nach Italien wegen des jungen Alters des Kindes in Absprache der beteiligten Behörden eine gesicherte Unterkunft bereitgestellt wird.

Die Abschiebungsanordnung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG begegnet im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken.

Demnach war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gerichtskosten werden nach § 83 b Asylverfahrensgesetz nicht erhoben.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

zu beantragen.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 EUR (§ 30 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben ein am ... geborener eritreischer Staatsangehöriger. Er reiste - wieder nach eigenen Angaben - am 13. September 2014 ins Bundesgebiet ein (Bl. 23 der Behördenakte) und stellte am 21. Oktober 2014 einen Asylantrag (Bl. 5 der Behördenakte).

Es ergab sich ein EURODAC-Treffer IT2... (Bl. 37 der Behördenakte).

Auf das Übernahmeersuchen des Bundesamtes vom 24. November 2014 hat das Italienische Innenministerium mit Schreiben vom 20. Januar 2015 die Rückübernahme im Rahmen der Dublin - VO abgelehnt und mitgeteilt, dass dem Antragsteller in Italien Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde. Auf die gleichwohl mögliche Überstellung des Antragstellers nach Italien im Rahmen bestehender polizeilicher Vereinbarungen wurde hingewiesen (Bl. 52 der Behördenakte).

Am ... Februar 2015 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte für den Antragsteller.

Mit Bescheid vom 8. Mai 2015 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr.1) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr.2; Bl. 65 der Behördenakte). Der Bescheid wurde am 16. Mai 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt (Bl. 75 der Behördenakte).

Am ... Mai 2015 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid vom „15. Januar 2015“ (gemeint wohl: 8.5.2015; auch das angegebene Geschäftszeichen ist ein anderes) Klage erhoben (M 12 K 15.30951) und beantragt zusätzlich

hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Italien die aufschiebende Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Antragsteller habe in Italien kein Asylverfahren durchgeführt. Es müsste zunächst ein Dublin-Verfahren durchgeführt werden. In Italien würden immer wieder Asylanträge durchgeführt, obwohl kein Asylantrag gestellt worden sei.

Die Antragsgegnerin beantragt am 15. Juni 2015

den Antrag abzulehnen (Bl. 15 der Gerichtsakte).

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Abschiebungsanordnung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet (§ 34a Abs. 2 AsylVfG).

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem sich aus § 75 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung; nicht erforderlich sind insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, denn die Regelung des § 36 Abs. 4 AsylVfG ist hier nicht (entsprechend) anwendbar (vgl. VG Trier, B. v. 18.9.2013 - 5 L 1234/13.TR - juris; VG Göttingen, B. v. 9.12.2013 - 2 B 869/13 - juris, Rn. 16). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Nach der hier gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers nach derzeitiger Einschätzung aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird, denn der streitgegenständliche Bescheid begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Nr. 1 des Bescheides), findet seine Rechtsgrundlage in Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG und § 31 Abs. 4 AsylVfG, nachdem dem Antragsteller in Italien Flüchtlingsschutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zuerkannt worden ist (Bl. 52 der Behördenakte). Der Vortrag in der Antragsbegründung, er habe kein Asylverfahren in Italien durchlaufen, ist unglaubhaft, nachdem dem Antragsteller dort Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde.

Nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG kann sich auf das in dessen Absatz 1 gewährleistete Asylgrundrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem sicheren Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - GFK - vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II. S.560) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S.953) sichergestellt ist (BVerfG v. 14. 5. 1996 - 2 BvR 1938/93 - juris). Ausgehend hiervon wird eine Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG und der §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylVfG nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (nachfolgend Dublin III VO) verdrängt, denn diese Verordnung findet auf Asylbewerber, die in Deutschland einen Asylantrag stellen, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - hier in Italien - subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zuerkannt worden ist, keine Anwendung. Dies ergibt sich daraus, dass das in dieser Verordnung geregelte Verfahren zur Bestimmung des für eine Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedsstaates nach Art. 20 Dublin III VO nur eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, über den noch nicht endgültig entschieden wurde (Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, § 27a Rn. 34). Daran fehlt es indessen, wenn der Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt und dort Flüchtlingsschutz erhalten hat (BVerwG, U. v. 17.6.2014 - 10 C 7/13; VG Trier, B. v. 14. 7. 2014 -5 L 1226/14.TR - juris)

Von daher stehen europarechtliche Bestimmungen einer Anwendung von § 26a AsylVfG nicht entgegen und ist von vornherein kein Raum für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO.

Der Asylantrag wurde zu Recht gem. § 26a AsylVfG abgelehnt, weil der Antragsteller aus Italien, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, und damit aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, § 26 Abs. 2 AsylVfG. Der Sinn des § 26a AsylVfG besteht darin, bei einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat die Berufung auf das Asylgrundrecht - und damit zugleich die sachliche Prüfung der bezüglich des Herkunftslandes geltend gemachter Verfolgungsgründe - auszuschließen (BVerfG v. 14. 5. 1996 - 2 BvR 1938/93 u. a., BVerfGE 94, 49ff. = NVwZ 1996, 700,702). Darüber hinaus lässt die Drittstaatenregelung nach dem ihr zugrundeliegenden Konzept der normativen Vergewisserung über die Sicherheit im Drittstaat nicht nur die Berufung auf das Asylgrundrecht, sondern auch auf die Rechtspositionen nach § 60 Abs. 1 (jetzt: § 3 AsylVfG) und § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (jetzt: § 4 AsylVfG, § 60 Abs.5 AufenthG; § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) im Hinblick auf den sicheren Rechtsstaat entfallen (so BVerfG v. 14. 5. 1996, a. a. O.).

Der Antragsteller hat mit seinem Asylantrag die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationalen Schutz beantragt, § 13 Abs. 2 AsylVfG; eine Beschränkung des Asylantrags auf nur internationalen Schutz ist nicht erfolgt, § 13 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG. Die Ablehnung des Antrags nach § 26a AsylVfG erfolgte daher zu Recht.

Eine Entscheidung „nur nach § 26a AsylVfG“ und damit auch nach § 31 Abs. 4 AsylVfG kommt nicht in Betracht, wenn eine Rückführung in den sicheren Drittstaat nicht möglich ist (Hailbronner, Ausländerrecht, AsylVfG, B 2, § 31 Rn. 82). Diese Voraussetzung ist aber vorliegend nicht gegeben, eine Rückführung nach Italien ist möglich (vgl. Schreiben der italienischen Behörden vom 20. Januar 2015, Bl. 52 der Behördenakte).

Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (Nr. 2 des Bescheides). Die Abschiebung des Antragstellers nach Italien ist auch grundsätzlich durchführbar. Gegen die Abschiebung kann eingewandt werden, dass eine Ausnahmesituation vorliegt, in welcher der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und daher zum Verfolgerstaat wird. In seltenen Ausnahmefällen kann sich schließlich aus allgemein bekannten oder im Einzelfall offen zutage tretenden Umständen ergeben, dass der Drittstaat sich von seinen generell einzuhaltenden Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK löst und einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigert, dass er sich seiner ohne Prüfung des Schutzgesuchs entledigt (Hailbronner, a. a. O., Rn. 84).

Ein solcher Ausnahmefall liegt im Fall des Antragstellers nicht vor. Er hat in Italien subsidiären Schutz erhalten, so dass er in sein Heimatland Eritrea nicht abgeschoben wird.

Ein Ausnahmefall liegt auch nicht deshalb vor, weil den Antragsteller in Italien schwere Menschenrechtsverletzungen erwarten würden. Ein Ausländer, der in einen Drittstaat zurückgewiesen werden soll, kann den Schutz der Bundesrepublik Deutschland vor einer politischen Verfolgung oder sonstigen schwerwiegenden Beeinträchtigungen in seinem Herkunftsstaat grundsätzlich nicht mit der Begründung einfordern, für ihn bestehe in dem betreffenden Drittstaat keine Sicherheit, weil dort in seinem Einzelfall - trotz normativer Vergewisserung - die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht erfüllt würden. Der Ausländer ist mithin mit einer Behauptung ausgeschlossen, in seinem Fall werde der Drittstaat - entgegen seiner sonstigen Praxis - Schutz verweigern (BVerfG, U. v. 14. 5. 1996 - 2 BvR 1938/93 - juris). Die Sonderfälle im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs von 21. Dezember 2011 - C 411/10 und C 493/10 und vom 10. Dezember 2013 - C 394/12, wonach ein Asylbewerber einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden und die zugunsten des Mitgliedsstaates streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht, widerlegt ist (VG Augsburg, B. v. 3. 12. 2014 - Au 7 S 14.50321 - juris).

Systemische Mängel, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen könnten, sind nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen bei der Durchführung von Asylverfahren und Behandlung von Asylbewerbern in Italien nicht gegeben.

Dem gemeinsamen Europäischen Asylsystem, zu dem insbesondere die Dublin-Verordnungen gehören, liegt die Vermutung zugrunde, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Abl. C 83/389 v. 30. März 2010, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge v. 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S.559) sowie der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten v. 4. November 1950 (BGBl. II 1952, S.685 in der Fassung der Bekanntmachung v. 20. Oktober 2010 (BGBl. II S.1198) behandelt wird. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - und der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - zukommt.

Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ (EuGH, U. v. 21. Dezember 2011 - C - 411/10 und C - 493/10, NVwZ 2012, S.417 und juris; U. v. 14. November 2013 - C - 4/11, NVwZ 2014, S.129 und juris) bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ (BVerfG, U. v. 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 und 2315/93, BverfGE 94, Seite 49 = NJW 1996, S,1665 und juris) zugrunde liegende Vermutung ist jedoch dann als widerlegt zu betrachten, wenn den Mitgliedsstaaten „nicht unbekannt sein kann“, also ernsthaft zu befürchten ist, dass dem Asylverfahren einschließlich seiner Aufnahmebedingungen in einem Mitgliedsstaat derart grundlegende, systemische Mängel anhaften, dass für dorthin überstellte Asylbewerber die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH, U. v. 21. Dezember 2011, a. a. O.; U. v. 14. November 2013, a. a. O.). In einem solchen Fall ist die Prüfung anhand der Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnungen fortzuführen, um festzustellen, on anhand der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedsstaat als für die Prüfung des Asylantrags bestimmt werden kann; ist zu befürchten, dass durch ein unangemessen langes Verfahren eine Situation, in der Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, verschlimmert wird, muss der angegangene Mitgliedsstaat selbst prüfen (EuGH, U. v. 21. Dezember 2011, a. a. O.; U. v. 14. November 2013, a. a. O.).

Hat ein Ausländer - wie hier - bereits einen Schutzstatus erhalten, ist nicht auf systemische Mängel im Asylverfahren bzw. der Aufnahmebedingungen abzustellen, sondern darauf, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ein Verstoß gegen die GFK vorliegt bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedsstaat im Sinne von Art. 4, 19 Abs. 2 Grundrechte-Charta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein (VG Düsseldorf, B. v. 6.11.2014 - 17 L 2289/14.A - juris; VG Aachen, B. v. 5. 3. 2015 -8 L 739/14.A - juris ). Das Kriterium der systemischen Mängel hat Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen der Art. 4 Grundrechte-Charta bzw. Art. 3 EMRK.

Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Art. 4 GR- Charta ist gem. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GR-Charta einschließlich der Erläuterungen hierzu (ABl. C 303/17 v. 14. Dezember 2007) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 EUV v. 7. Februar 1992 (ABl. C 191, S.1), zuletzt geändert durch Art. 1 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (Abl. C 306, S.1, ber. Abl. 2008 C 111, S. 56 und Abl.2009 C 290, S.1) an Art. 3 EMRK auszurichten. Nach der Rechtsprechung des EGMR (Urteil v. 21. Januar 2011 -30696/09, EuGRZ 2011, 243) ist eine Behandlung dann unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder seelische Leiden verursacht. Als erniedrigend ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt oder fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu treffen.

Die Behandlung/Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insb. von der Dauer der Behandlung und ihrer physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Art. 3 EMRK kann allerdings nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass er die Vertragsparteien verpflichtete, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, U. v. 21. Januar 2011, a. a. O.; B. v. 2. April 2013 - 27725/10 -Mohammed Hussein u. a. gegen die Niederlande und Italien, ZAR 2013, S.336 und juris).

Gleichwohl sind die in der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2014 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen - Aufnahmerichtlinie - (Abl. L 180 S. 96) genannten Mindeststandards für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen. Asylsuchende werden in einem Mitgliedsstaat unmenschlich oder erniedrigend behandelt, wenn ihnen nicht die Leistungen der Daseinsvorsorge gewährt werden, die ihnen nach der Aufnahmerichtlinie zustehen. Ihnen müssen während der Dauer des Asylverfahrens die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, mit denen sie die elementaren Bedürfnisse (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) in zumutbarer ::0::befriedigen können. Als Maßstab sind die Art 17 und 18 der Aufnahmerichtlinie mit den dort geregelten zeitlich beschränkten Einschränkungsmöglichkeiten bei vorübergehenden Unterbringungsengpässen und der Verpflichtung, auch in diesen Fällen die Grundbedürfnisse zu decken, heranzuziehen (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 7. März 2014 - 1 a 21/12.A - juris; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16. April 2014 - A 11 S 1721/13, InfAuslR 2014, 293 und juris).

Der Inhalt des internationalen Flüchtlingsstatus wird unionsrechtlich vorgegeben durch die Regelungen in Art. 20 bis 35 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Es gelten einheitliche Vorgaben etwa für die Erteilung des Aufenthaltstitels (Art.24) und der Reisedokumente (Art. 25 Abs.1). Einem anerkannten Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung (Art. 26), zur Bildung (Art.27), zum Erhalt von Sozialleistungen (Art.29) und medizinischer Versorgung (Art. 30) dieselben Rechte wie den jeweiligen Staatsangehörigen zu.

Der Antragsteller, der bereits Flüchtlingsschutz in Italien genießt, hat dort ein Aufenthaltsrecht und hat dieselben Rechte wie italienische Staatsangehörige (Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das VG Freiburg vom 11. 7. 2012). Eine Person mit Flüchtlingsschutz erhält eine drei Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis. Diese kann verlängert werden, wenn die Gründe, die zu ihrer Erteilung geführt haben, weiter bestehen. Ein Reisedokument wird ausgestellt, sofern die betreffende Person von den heimatlichen Behörden keinen Reisepass beantragen kann. Personen mit subsidiärem Schutz sind italienischen Bürgern in Bezug auf Arbeit, Ausbildung, Gesundheitsversorgung und Sozialhilfe gleichgestellt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, 4.2.2.). Personen mit Schutzstatus haben grundsätzlich keinen Zugang zu den Unterkünften für Dublin-rücküberstellte Asylsuchende. Schutzberechtigte können auch nicht in den italienischen Erstaufnahmezentren unterkommen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.2). Der Antragsteller muss sich selbst um Unterkunft kümmern, es gibt grundsätzlich keine staatlichen Hilfeleistungen. Das „Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati“ (SPRAR) bildet das Zweitaufnahmesystem in Italien. Es ist ein Netzwerk von Unterkünften, das auf einer Zusammenarbeit zwischen dem Innenministerium, den Gemeinden und verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGO) basiert. Die SPRAR - Projekte umfassen nicht nur eine Wohnmöglichkeit, sondern ein intensives, individualisiertes Integrationsprojekt mit Sprachkursen, Berufsbildung, Unterstützung bei der Arbeitssuche etc. Zugang zum SPRAR haben Asylsuchende und Schutzberechtigte. Im September 2013 erließ das italienische Innenministerium ein Dekret, wonach die SPRAR-Kapazität auf 16000 Plätze erhöht werden sollte; im Zeitpunkt der Reise der Schweizerischen Flüchtlingshilfe waren ab dem Jahr 2014 5000 Plätze vorgesehen. 150 der Plätze sind für Personen mit psychischen Problemen vorgesehen. Die SPRAR- Projekte arbeiten eng mit spezialisierten Psychiatern des öffentlichen Gesundheitssystems sowie mit NGO´s zusammen. Laut UNHCR ist es schwierig, einen der Plätze bei SPRAR zu erhalten, da es eine lange Warteliste gibt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Oktober 2013, 5.2.1). Nach Gewährung des Schutzstatus sind die lokalen Behörden für die Unterstützung der Personen zuständig. Dabei gibt es in Italien riesige Unterschiede zwischen den Regionen. Die Situation ist in den Regionen Norditaliens besser als in Süditalien. Kirchliche und andere NGO´s bieten zusätzlich zu den gemeindlichen Zentren Notschlafstellen an (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O., 4.3.2.). Der Antragsteller hat aber freien Zugang zum Arbeitsmarkt und kostenfreien Zugang zu allen öffentlichen medizinischen Leistungen wie alle Italiener auch (Arzt, Zahnarzt, Krankenhaus; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15. 11. 2012 an das VG Gießen; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Freiburg v. 11. 7. 2012). Es gibt staatliche Arbeitsvermittlungen auf regionaler Ebene. Wie hoch die Chance ist, auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich eine Arbeit zu finden, hängt vom Einzelfall ab (Qualifikation, Eigenmotivation, Einsatz der Person, Unterstützung durch die Community; vgl. Auswärtiges Amt v. 21. 1. 2013 an das OVG Sachsen-Anhalt). Anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge können von Hilfsorganisationen (z. B. Caritas, CIR -Consiglio Italiano per i Rifugati) Unterstützung bekommen (Auswärtiges Amt v. 21. 1. 2013).

Das Gericht schließt sich der Beurteilung des EGMR an, der infolge der umfassenden Auswertung der vorliegenden auch aktuellen Erkenntnismittel zu dem Ergebnis gekommen ist, dass zwar in einigen Bereichen, an einigen Orten insbesondere infolge des Eintreffens von Flüchtlingswellen immer wieder Mängel insbesondere bei der Unterbringung von Asylbewerbern zu verzeichnen sind, diese jedoch nicht den Grad bzw. Umfang von systemischen Mängeln aufweisen. Der EGMR hat in seinem Beschluss vom 2. April 2013 (a. a. O.) ausgeführt:

„Unter Berücksichtigung der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsinstitutionen und -organisationen über die Aufnahmeprogramme für Asylbewerber in Italien kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die allgemeine Situation und die Lebensbedingungen in Italien für Asylbewerber, anerkannte Flüchtlinge und Ausländer, die aus Gründen des internationalen Schutzes oder zu humanitären Zweckes eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, einige Mängel aufweisen mag, dass die vorliegenden Materialien jedoch kein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen für Asylbewerber einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe aufzeigen, wie es im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland der Fall war. Berichte des UNHCR und des Menschenrechtskommissars weisen auf jüngste Verbesserungen der Situation hin mit dem Ziel der Mängelbeseitigung; alle Berichte zeigen übereinstimmend und ausführlich die Existenz ausgearbeiteter Strukturen von Einrichtungen und Hilfsmaßnahmen, die auf Bedürfnisse der Asylbewerber zugeschnitten sind. (...) Vor diesem Hintergrund kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt hat, dass ihr im Fall einer Rückkehr nach Italien aus wirtschaftlicher, gesundheitlicher und psychologischer Sicht ein tatsächliches und dringliches Härtefallrisiko droht, das schwer genug wiegen würde, um von Art. 3 EMRK erfasst zu werden.“

Der EGMR, dessen Rechtsprechung für die Auslegung der EMRK auch über den jeweilig entschiedenen Fall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion hat (BVerfG, U. v. 4. Mai 2011- 2 BvR 2333/08; BVerwGE 128, S.326 und juris) hat seine Rechtsauffassung über die Einschätzung der Situation der Asylsuchenden in Italien durch die Entscheidung vom 10. September 2013 (Nr. 2314/10, HUDOC) ausdrücklich bestätigt.

Generell reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle einer unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten (EGMR, B. v. 2.4.2013 - 27724/10-juris). Dies folgt daraus, dass Art. 3 EMRK im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährleistenden materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens - und Sozialbedingungen (VG Düsseldorf, B. v. 15.4.2013 - 17 L 660/13.A - juris Rn. 43). Der Antragsteller muss sich nach alledem auf die in Italien für alle italienischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandards verweisen lassen, auch wenn diese dem Niveau der Bundesrepublik Deutschland nicht entsprechen mögen.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylVfG nicht erhoben.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Durchführung ihrer Asylverfahren im Gebiet der Beklagten.

2

Sie sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit und islamischer Religionszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge verließen sie im April 2007 ihr Herkunftsland mit dem Zug. Sie reisten von Polen nach Österreich, von wo sie nach drei Jahren nach Polen abgeschoben wurden. Anschließend waren die Kläger ein Jahr in Polen. Dann reisten sie wieder nach Österreich und wurden erneut nach Polen abgeschoben. Dann reisten sie wieder nach Österreich. Nach drei Monaten reisten sie am 26. Januar 2015 mit dem Pkw in das Gebiet der Beklagten ein.

3

Nachdem die Kläger ausweislich der Eurodac-Datenbank am 11. April 2007 bereits in Polen Asyl beantragt hatten, beantragten sie am 9. März 2015 beim Bundesamt für (im Folgenden: Bundesamt) Asyl. Dabei trug die Klägerin zu 1. bei ihrer persönlichen Anhörung am selben Tage vor, sie sei aufgrund psychischer Probleme auf die Unterstützung ihrer in Österreich lebenden Schwester, Frau A., angewiesen. Sie sei gegen eine Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz in Polen, da ein Pole die Klägerin zu 1. in Polen bedroht habe. Auch wohnten in Polen Verwandte ihres geschiedenen Mannes, die die Klägerin zu 2. wegnehmen beziehungsweise diese entführen wollten.

4

Auf ein Übernahmeersuchen des Bundesamtes vom 30. März 2015 antworteten die polnischen Behörden mit Schreiben vom 10. April 2015, das Ersuchen könne nicht akzeptiert werden. Die Dublin-III-Verordnung sei nicht auf Personen anwendbar, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde. Die Klägerin zu 1. habe am 4. November 2013 zum fünften Mal in Polen Asyl beantragt. Die polnischen Behörden hätten ihr den subsidiären Schutzstatus zuerkannt. Sie besitze eine vom 7. Juli 2014 bis 7. Juli 2016 gültige Aufenthaltserlaubnis (Nr. RP6148645).

5

Mit Bescheid vom 16. April 2015, der der Klägerin zu 1. ausweislich der Zustellungsurkunde XK 35 825 680 2DE am 22. April 2015 zugestellt wurde, stellte das Bundesamt fest, dass den Klägern kein Asylrecht in der Bundesrepublik Deutschland zustehe und ordnete es die Abschiebung nach Polen an.

6

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger könnten sich aufgrund ihrer Einreise aus Polen, einem sicheren Drittstaat, gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Die Ausnahmen des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG lägen nicht vor. Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Probleme der Klägerin zu 1. stehe Asylbewerbern in Polen medizinische Versorgung und psychologische Betreuung zur Verfügung, die kostenlos sei und grundsätzlich durch qualifiziertes Personal erfolge. Die Anordnung der Abschiebung in den sicheren Drittstaat beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

7

Mit ihrer am 29. April 2015 erhobenen Klage tragen die Kläger vor, die Klägerin zu 1. leide unter gravierenden psychiatrischen Problemen sowie Hautproblemen. Eine fachärztliche Begutachtung sei am 4. Juni 2015 vorgesehen. Eine Operation sei unausweichlich. Unbeschadet bestehender Behandlungsmöglichkeiten in Polen gehe es um die Frage der Prüfung der Reisefähigkeit.

8

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat schriftsätzlich angekündigt, er werde beantragen,

9

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für vom 16. April 2015 zu verpflichten, ein Asylverfahren durchzuführen.

10

Die Beklagte hat schriftsätzlich angekündigt, sie werde beantragen,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

13

Den ebenfalls am 29. April 2015 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht mit Beschluss vom 13. Mai 2015 abgelehnt (vgl. 3 B 121/15 MD).

14

Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die durch Hinweis des Gerichts in das Verfahren eingeführten Dokumente betreffend Abschiebungsanordnungen nach Polen Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

15

Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG mit Beschluss der Kammer vom 2. Juni 2015 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde.

16

Das Gericht kann zudem gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens der Kläger und der Beklagten zur mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden, da die - ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladenen - Beteiligten in der Ladung hierauf hingewiesen worden sind.

17

Die Klage hat keinen Erfolg.

18

Statthafte Klageart ist hinsichtlich der Abschiebungsanordnung sowie der Entscheidung, dass der Asylantrag der Kläger unzulässig sei, nicht die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO, sondern die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO. Die Beklagte müsste nach einer Aufhebung ihres Bescheides vom 16. April 2015 ohne besonderen Verpflichtungsausspruch des Gerichts das Asylverfahren für die Kläger durchführen. Der schriftsätzlich angekündigte Klageantrag ist gemäß § 88 VwGO nach dem erkennbaren Klagebegehren insoweit auslegungsfähig.

19

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 16. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

20

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Feststellung des Bundesamtes, dass den Klägern in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht, ist § 31 Abs. 4 AsylVfG. Danach ist nur festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht, wenn der Asylantrag nur nach § 26 a AsylVfG abgelehnt wird. Vorliegend lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger in dem angefochtenen Bescheid nach § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG aufgrund der Einreise der Kläger aus Polen, einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I zum AsylVfG, ab.

21

Die Anwendung des § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist nicht gemäß § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG ausgeschlossen. Nach dieser Regelung gilt Satz 1 nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

22

Europarechtliche Regelungen stehen einer Anwendung des § 26 a AsylVfG nicht entgegen. Insbesondere wird die Anwendung von Art. 16 a Abs. 2 GG, §§ 26 a, 31 Abs. 4 AsylVfG nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (vgl. ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 ff.) - im Folgenden: Dublin-III-Verordnung - verdrängt.

23

Zwar ist die Dublin-III-Verordnung nach deren Art. 49 Satz 2 auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden. Dabei ist unter Antrag im Sinne dieser Vorschrift derjenige zu verstehen, der Anlass für die Frage nach der Geltung des Dublin-Systems ist (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 21. Oktober 2014, 9 B 373/14 MD), mithin der hier von den Klägern am 9. März 2015 gestellte Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland.

24

Obgleich der zeitliche Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung danach eröffnet ist, findet die Dublin-III-Verordnung vorliegend keine Anwendung. Denn die Kläger haben ihren Antrag in Deutschland gestellt, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - hier: Polen - subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zuerkannt worden ist (vgl. VG Magdeburg, Beschlüsse vom 21. Oktober 2014, 9 B 373/14 MD, und vom 11. Dezember 2014, 9 B 428/14 MD).

25

Nach der sich insbesondere aus ihrem Art. 18 Abs. 1 ergebenden Systematik ist die Dublin-III-Verordnung lediglich solange auf Personen anwendbar, die im Dublin-Gebiet einen Antrag gestellt haben, solange über diesen noch nicht oder negativ entschieden wurde.

26

Das Verfahren zur Bestimmung des für eine Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats wird nach Art. 20 Dublin-III-Verordnung eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. "Antragsteller" ist nach Art. 2 lit. c) Dublin-III-Verordnung ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Daran fehlt es hier.

27

Zwar galten weiterflüchtende Schutzsuchende, die in ihrem europäischen Erstaufnahmeland den europarechtlichen subsidiären Schutz erhalten haben, bisher als "abgelehnte" Asylbewerber, weshalb sie dem Dublin-System unterfielen (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. e) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [ABl. L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1 ff.]). Jedoch ist aufgrund des erweiterten Verständnisses des Begriffs "Asylantrag", der nun als "Antrag auf internationalen Schutz" den Antrag auf den Flüchtlingsstatus sowie auf die subsidiäre Schutzberechtigung umfasst (vgl. Art. 2 lit. b) Dublin-III-Verordnung), nunmehr nur noch abgelehnt, wer auch keinen europarechtlichen subsidiären Schutz erhalten hat (vgl. Bender/Bethke, Asylmagazin 2013, S. 358 [359]). Daran fehlt es, wenn der Ausländer - wie hier die Kläger (vgl. Blatt 55 Beiakte A) - bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt und dort subsidiären Schutz erhalten hat (vgl. VG Trier, Beschlüsse vom 16 April 2014, 5 L 569/14.TR, juris, Rdnr 14, und vom 4. Juli 2014, 5 L 1190/14.TR, juris, Rdnr. 16; VG Darmstadt, Beschluss vom 9. Juli 2014, 4 L 1034/14.DA.A).

28

Dies zugrunde gelegt, hat das Bundesamt die Abschiebung der Kläger nach Polen gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG aller Voraussicht nach zu Recht angeordnet.

29

Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, wenn der Ausländer - hier; die Kläger - in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) - hier: nach Polen - oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll.

30

Danach hat das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG auch zu prüfen, ob Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe vorliegen. Anders als bei der Entscheidung über Abschiebungsverbote im Zusammenhang mit dem Erlass einer Abschiebungsandrohung (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 25 November 1997, 9 C 58.96, und vom 11. November 1997, 9 C 13.96, jeweils zitiert nach juris) ist es nicht auf die Prüfung von sogenannten "zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen" beschränkt, Vielmehr bestimmt § 34 a AsylVfG ausdrücklich, dass das Bundesamt die Abschiebung anordnet, "sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann".

31

Die Abschiebungsanordnung darf als Festsetzung eines Zwangsmittels mithin erst ergehen, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung nach § 26 a oder § 27 a AsylVfG i.V.m. § 34 a AsylVfG erfüllt sind. Das bedeutet, dass das Bundesamt vor Erlass der Abschiebungsanordnung gegebenenfalls sowohl "zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse" als auch der Abschiebung entgegenstehende "inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse" zu berücksichtigen hat. Es ist in diesem Zusammenhang unter anderem verpflichtet zu prüfen, ob die Abschiebung in den Dritt- beziehungsweise Mitgliedstaat aus subjektiven, in der Person des Ausländers liegenden und damit vom System der normativen Vergewisserung nicht erfassten Gründen - wenn auch nur vorübergehend - rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Mai 2012, 13 MC 22/12, juris, Rdnr. 27; OVG Münster, Beschluss vom 30. August 2011, 18 B 1060/11, juris, Rdnr. 4; VGH Mannheim, Beschluss vom 31. Mai 2011, A 11 S 1523/11, juris, Rdnr. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010, 4 Bs 223/10, juris, Rdnr. 10; OVG Greifswald, Beschluss vom 29. November 2004, 2 M 299/04, juris, Rdnr. 9).

32

Gründe, aufgrund deren ihre Abschiebung rechtlich nicht zulässig oder tatsächlich nicht möglich ist, haben die Kläger nicht glaubhaft gemacht. Unbeschadet der nach der Erkenntnislage jedenfalls in Polen gewährleisteten hinreichenden medizinischen Versorgung haben die Kläger die von ihnen lediglich pauschal behauptete Reiseunfähigkeit beziehungsweise zwingend in Deutschland erforderliche Behandlungsbedürftigkeit der Klägerin zu 1. durch keine aussagefähigen ärztlichen Unterlagen belegt. Allein aus der schlichten Behauptung, die Klägerin zu 1. leide unter psychiatrischen und Hauptproblemen, die einer für den 4. Juni 2015 vorgesehenen fachärztlichen Begutachtung und anschließenden Operation bedürften, ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im Sinne eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses wegen rechtlicher Unmöglichkeit nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG.

33

Auch im jetzt nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt sind Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung der Kläger nach Polen nicht durchgeführt werden kann, weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich.

34

Zur Vermeidung von Wiederholungen folgt das Gericht daher in vollem Umfang den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe entsprechend § 77 Abs. 2 AsylVfG ab.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

1

Der Kläger hat die syrische Staatsangehörigkeit. Er hatte vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits in Bulgarien ein Asylverfahren durchlaufen. Ihm wurde dort internationaler Schutz zuerkannt.

2

Am 13.04.2015 stellte er im Bundesgebiet einen Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens.

3

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 30.06.2015 - - (zugestellt 10.07.2015) den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und drohte die Abschiebung nach Bulgarien an (Nr. 2). Im letzten Absatz des Tenors wird festgehalten, dass nicht nach Syrien abgeschoben werden darf.

4

Hiergegen ließ der Kläger unter dem 22.07.2015 Klage erheben mit dem angekündigten Antrag,

5

den Bescheid der Beklagten vom 30.06.2015 aufzuheben.

6

Der Kläger behauptet systemische Mängel in den Aufnahmebedingungen Bulgariens.

7

Wegen der im Entscheidungszeitpunkt dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse von dritter Seite bezüglich Bulgariens wird auf die ins Verfahren eingeführte Erkenntnismittelliste verwiesen, die u.a. folgende Auskünfte enthält:

8
- Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Stuttgart zum Verfahren A 13 K 1733/15 - 508-9516.80/48488 - vom 23.07.2015
9
- Auskunft von Frau Dr. Valeria Illareva, PhD, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27.08.2015 auf Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 111.08.2015 – A 11 S 1095/15 -
10

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 06.10.2015 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

11

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage ist unbegründet.

13

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz - AsylG - (bis zum Ablauf des 23.10.2015 bezeichnet als Asylverfahrensgesetz - AsylVfG -, vgl. das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, §113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

14

Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides und sieht daher von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§77 Abs. 2 AsylG). Zunächst kommt aufgrund des dem Kläger in Bulgarien zuerkannten Status keine Asylanerkennung in Betracht (§26a Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die Einreise aus einem sicheren Drittstaat hat darüber hinaus zur Folge, dass sich der Kläger nicht auf § 3 AsylG (Flüchtlingszuerkennung), § 4 AsylG (Subsidiärer Schutz) sowie die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen kann (vgl. Urteil der 3. Kammer des erkennenden Gericht vom 24.03.2015 - 3 A 112/14 - Juris-Rn. 21 m.w.N.). Das Bundesamt hat überdies zutreffend darauf hingewiesen, dass ein erneuter Ausspruch über die bereits in Bulgarien mit positivem Ergebnis geprüften Voraussetzungen internationalen Schutzes unzulässig wäre (BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 - 10 C 7/13 - BVerwGE 150, 29 ff., juris-Rn. 29; Beschluss vom 30.09.2015 - 1 B 51/15-juris).

15

Das Gericht hat vorliegend keinen Anlass daran zu zweifeln, dass Bulgarien für den Kläger als sicherer Drittstaat anzusehen ist. Dies steht für Bulgarien als Mitgliedstaat der Europäischen Union kraft normativer Vergewisserung des Verfassungsgesetzgebers fest (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes). Diese Normativwertung ist nur dann im Einzelfall zu hinterfragen, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass ein vom normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangener Sonderfall betroffen ist, wobei an diese Darlegung strenge Anforderungen zu stellen sind (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49 ff., Juris-Rn. 189 f.) Anhaltspunkte in diesem Sinne, entgegen der gesetzlichen Grundregel des § 31 Abs. 4 AsylG in Deutschland in eine (erneute) Prüfung der §§ 3 und 4 AsylG oder von § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien einzutreten, bestehen vorliegend nicht.

16

Sonderfälle im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des BVerfG, in denen von einer Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG abzusehen ist, entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 - und vom 10.12.2013 - C 394/12 - wonach ein Asylbewerber einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens oder - wie im vorliegenden Fall - der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden und die zugunsten des Mitgliedstaates streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht, widerlegt ist (vgl. zusammenfassend auch BVerwG, Beschluss vom 06.06.2014 - 10 B 35/14 - Buchholz 402.25 § 27a AsylVfG Nr 2, Juris-Rn. 5 f.).

17

Die Grundsätze, nach denen zu erwägen ist, ob im Einzelfall eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht, hat der EGMR (Große Kammer) im Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) Rn. 93 ff. (dt. Übersetzung NVwZ 2015, 127 f.) wie folgt zusammengefasst:

18

[93] Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Ausweisung eines Asylbewerbers durch einen Konventionsstaat eine Frage nach Art. 3 EMRK aufwerfen, also die Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach der Konvention begründen, wenn es nachweislich ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass er im Aufnahmeland tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Wenn das so ist, verpflichtet Art. 3 EMRK dazu, den Betroffenen nicht in dieses Land auszuweisen (s. EGMR, Slg. 2008 Nr. 152, insoweit in NVwZ 2008, 1330, nicht abgedruckt - Saadi/Italien; EGMR, Slg. 2011 Nr. 365 = NVwZ 2011, 413 - M. S. S./Bulgarien u. Griechenland; EGMR, 1989, Serie A, Bd. 161 Nr. 90f. = NJW 1990, 2183 - Soering/Vereinigtes Königreich; EGMR, 1991, Serie A, Bd. 125 Nr. 103 = NVwZ 1992, 869 = NJW 1992, 3085 Ls. - Vilvarajah ua/Vereinigtes Königreich; EGMR, Slg. 1997- III Nr. 34 = NVwZ 1998, 163 - H. L. R./Frankreich; EGMR, Slg. 2000-VIII Nr. 38 = NVwZ Beil. I 2001, 97 - Jabari/Türkei; EGMR, Slg. 2007-I Nr. 135 - Salah Sheekh/Niederlande).

19

[94] Um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen, muss die Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie die Dauer der Behandlung und ihre physischen und psychischen Wirkungen sowie manchmal von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (s. ua EGMR, Slg. 2000-XI Nr. 91 = NJW 2001, 2694 = NStZ 2001, 335 Ls. - Kudla/Polen; EGMR, Slg. 2011 Nr. 219 = NVwZ 2011, 413 - M. S. S./Bulgarien u. Griechenland).

20

[95] Art. 3 EMRK kann nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichtet, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Wohnung zu gewähren (s. EGMR, Slg. 2001-I Nr. 99 - Chapman/Vereinigtes Königreich). Dieser Vorschrift kann auch keine allgemeine Pflicht entnommen werden, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten können (s. EGMR, Urt. v. 26.4.2005 - 53566/99 Nr. 85 - Müslim/Türkei; EGMR, Slg. 2011 Nr. 249 = NVwZ 2011, 413 - M. S. S./Bulgarien u. Griechenland).

21

[96]  Im Urteil M. S. S./Bulgarien u. Griechenland (s. EGMR, Slg. 2011 Nr. 250 = NVwZ 2011, 413) hat der Gerichtshof aber angenommen, dass es darum im damaligen Fall nicht gehe, denn anders als im Fall Müslim/Türkei (s. EGMR, Urt. v. 26.4.2005 - 53566/99 Nr. 83 f.) schreibe jetzt das positive Recht vor, dass bedürftigen Asylbewerbern Unterkunft und angemessene materielle Bedingungen gewährt werden müssen. Das ergebe sich für die griechischen Behörden aus dem griechischen Recht, das Gemeinschaftsrecht, nämlich die RL 2003/09/EG zur Festsetzung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern (Aufnahmerichtlinie), in staatliches Recht überführt habe. (...).

22

[97] Im selben Urteil M. S. S./Bulgarien u. Griechenland (s. EGMR, Slg. 2011 Nr. 251, insoweit in NVwZ 2011, 413, nicht abgedruckt) hat der Gerichtshof großes Gewicht auf den Status des Bf. gelegt, der Asylbewerber war und deswegen einer besonders benachteiligten und verwundbaren Bevölkerungsgruppe angehörte und besonders schutzbedürftig war, worüber es international einen weiten Konsens gebe, wie die Genfer Konvention, das Mandat und die Aktivitäten des UNHCR und die Aufnahmerichtlinie der EU zeigten.

23

[98] In dem Urteil M. S. S./Bulgarien u. Griechenland (s. EGMR, Slg. 2011 Nr. 252 f. = NVwZ 2011,413) hat der Gerichtshof weiter vor der Entscheidung, ob extreme Armut Fragen nach Art. 3 EMRK aufwerfen könne, darauf hingewiesen, dass er nicht ausgeschlossen habe, „dass die Verantwortlichkeit des Staates (nach Art. 3 EMRK) wegen der Behandlung eines Bf. begründet sein kann, der vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist“ (s. EGMR, Entsch. v. 18.6.2009 - 45603/05 - Budina/Russland).

24

[99] Was insbesondere Minderjährige angeht, hat der Gerichtshof entschieden, es müsse im Auge behalten werden, dass ihre besonders verwundbare Lage entscheidend ist und schwerer wiegt als die Tatsache, dass sie Ausländer mit unrechtmäßigem Aufenthalt sind (s. EGMR, Slg. 2006-XI Nr. 55 = NVwZ-RR 2008, 573 = NVwZ 2008, 766 Ls. - Mubilanzila Mayeka u. Kaniki Mitunga/Belgien; EGMR, Urt. v. 19.1.2012 - 39472/07 Nr. 91 - Popov/Frankreich). Kinder haben besondere Bedürfnisse wegen ihres Alters und ihrer Abhängigkeit, aber auch wegen ihres Status als Asylbewerber. Die Kinderkonvention der VN verpflichtet im Übrigen die Staaten zu angemessenen Maßnahmen, damit ein Kind, das sich um einen Flüchtlingsstatus bemüht, Schutz und menschliche Hilfe erhält, einerlei, ob es allein oder von seinen Eltern begleitet ist (s. EGMR, Urt. v. 19.1.2012 - 39472/07 Nr. 91 - Popov/Frankreich).

25

Dabei ist anzumerken, dass selbst Fehlleistungen im Einzelfall das Konzept der normativen Vergewisserung nach der Rechtsprechung des EGMR nicht in Frage stellen. Der EGMR führt aus (EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u.a. ./. Niederlande und Italien Rn. 68 ff., dt. Übersetzung ZAR 2013, 336):

26

„Die Beurteilung, ob es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer laufe tatsächlich Gefahr, einer gegen Artikel 3 verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein, muss unbedingt nach strengen Maßstäben erfolgen und erfordert zwangsläufig, dass der Gerichtshof die Bedingungen im Aufnahmeland gegenüber den Normen dieser Bestimmungen der Konvention beurteilt. Diese Normen bedeuten, dass die Misshandlung, der die Beschwerdeführerin behauptet, nach ihrer Rückführung ausgesetzt zu sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich von Artikel 3 zu fallen. Die Beurteilung dessen ist relativ, da sie von allen Umständen des Falles abhängt, wie beispielsweise von Dauer, Art und Kontext der Behandlung, von ihren körperlichen und seelischen Auswirkungen und in einigen Fällen vom Geschlecht, vom Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Der Gerichtshof wiederholt, dass es grundsätzlich beim Beschwerdeführer liegt, Beweise zu erbringen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er, sollte die beanstandete Maßnahme durchgeführt werden, tatsächlich Gefahr liefe, einer gegen Artikel 3 verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein ... Die Beurteilung des Gerichtshofs muss sich auf die voraussichtlichen Folgen der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach ... konzentrieren. Dies muss wiederum im Lichte der allgemeinen Lage sowie der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin betrachtet werden. .Der Gerichtshof wiederholt zudem, dass die bloße Rückführung in ein Land, in dem die wirtschaftliche Stellung der Person schlechter als im ausweisenden Land ist, nicht ausreicht, um das in Artikel 3 untersagte Mindestmaß an Misshandlung zu erreichen, dass Artikel 3 nicht als Verpflichtung der Hohen Vertragsparteien ausgelegt werden kann, jede Person innerhalb ihres Hoheitsgebiets eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, und dass diese Bestimmung keine allgemeine Verpflichtung beinhaltet, Flüchtlingen finanzielle Hilfe zu bieten, um es ihnen zu ermöglichen, einen gewissen Lebensstandard aufrecht zu erhalten. ... Liegen keine außergewöhnlich schwerwiegenden humanitäre Gründe gegen die Abschiebung vor, reicht die Tatsache, dass sich die materiellen und sozialen Lebensbedingungen des Beschwerdeführers beträchtlich verschlechtern würden, wenn sie von der Vertragspartei abgeschoben würde, als solche nicht aus, um zu einen Verstoß gegen Artikel 3 zu führen.“

27

Für die Annahme einer dem Kläger drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist danach eine schlechte Versorgungslage allein nicht ausreichend.

28

Nach der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 steht anerkannten Schutzberechtigten auf Grundlage des von Bulgarien zuerkannten Status verschiedene Ansprüche zu, unter anderem auf Sozialhilfeleistungen, allerdings ausgehend von dem Niveau, das auch eigenen Staatsangehörigen gewährt wird (vgl. Art. 29 der Richtlinie). Zur rechtlichen Ausgestaltung vgl. die Angaben zu Bulgarien in MISSOC (EU's Mutual Information System on Social Protection), http://ec.europa.eu/missoc und die Studie „Migrant access to social security and healthcare: policies and practice“ des European Migration Network vom April 2014, verfügbar unter http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/- networks/european_migration_network/. Die Erstreckung der allgemeinen Sozialleistungen auch auf Flüchtlinge wird ausdrücklich bestätigt z.B. auch auf der Webseite des Arbeits- und Sozialministeriums, http://www.mlsp.government.bg/- index.php?section=POLICIES&P=218. Unerheblich ist dabei, dass das rechtlich gewährleistete Niveau sich naturgemäß von dem der Bundesrepublik Deutschland unterscheidet und dieses auch erheblich unterschreiten kann. Allerdings hat Bulgarien die Richtlinie in Bezug auf den Inhalt des zu gewährenden Schutzes nicht vollständig umgesetzt. Hiervon geht sowohl die EU-Kommission aus, die nach den Angaben in ihrem Vertragsverletzungsverfahrensregister (http://ec.europa.eu/atwork/applying-eu-law/- infringements-proceedings/infringement_decisions/) im Vertragsverletzungsverfahren 2014/0026 am 23.09.2015 mit ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Art. 258 AEUV die zweite Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens wegen Nichteinhaltung der Richtlinie 2011/95/EU gegen Bulgarien eingeleitet hat. Das Auswärtige Amt teilt laut o.g. Einschätzung diese Auffassung.

29

Nach Einschätzung des Auswärtigen Amts und Dr. Illareva sind für eine faktische Verwirklichung der nach der nationalen Gesetzeslage bestehenden Ansprüche auf Unterstützungsleistungen erhebliche Hürden durch international Schutzberechtigte zu überwinden. Anerkannte Flüchtlinge können wegen mangelhafter Verwaltungspraxis oder nur schwer erfüllbaren Anforderungen (z.B. Vorweisen eines Wohnsitzes ohne das Hilfe beim Erlangen eines solchen erreichbar wäre) tatsächlich nur in seltenen Fällen tatsächlich Zugang zu staatlicher Unterstützung erhalten. Zu den ohnehin bestehenden administrativen Hürden tritt regelmäßig eine nicht durch Dolmetscher kompensierte Sprachbarriere und nach Schilderungen in anderen Verfahren auch eine häufig nicht unerheblich kritische Haltung gegenüber Flüchtlingen hinzu. Diese Hürden können zwar in Einzelfällen durch Hilfe aus der Zivilgesellschaft oder Unterstützung z.B. durch andere Flüchtlinge überwunden werden. Nicht von vornherein völlig ausgeschlossen erschiene zudem auch, dass Flüchtlinge mit Schutzstatus Rechtschutz in Anspruch nehmen könnten. Gleichwohl kann allgemein das Versorgungsniveau für anerkannte Schutzberechtigte als einer ohnehin besonders benachteiligten und verwundbaren Bevölkerungsgruppe derzeit nur als äußerst schlecht beurteilt werden. Eine Sicherung des Existenzminimums können daher unter Zugrundelegung der aktuellen Auskunftslage nur Personen erreichen, denen alle Voraussetzungen für ein „Sich-Durchschlagen-Können" zugesprochen werden können, die mithin keinen besonderen Schutzbedarf aufweisen.

30

Eine besondere Schutzbedürftigkeit des Klägers kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden. Er ist gesundheitlich nicht beeinträchtigt und arbeitsfähig. Es besteht nach den Schilderungen in der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung kein Anlass, trotz der o.g. Lage im vorliegenden Fall von einer dem Kläger drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK für den Fall einer Abschiebung nach Bulgarien auszugehen.

31

Für eine Annahme, nach der auch ohne besonderes Schutzbedürfnis von einer jedem anerkannten Schutzberechtigten drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen wäre, fehlt es derzeit trotz der o.g. Auskünfte an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, da nach nahezu allen Berichten und auch der Erfahrung des Gerichts anerkannte Schutzberechtigte überhaupt nicht in Bulgarien bleiben wollen und kaum jemals überhaupt versuchen, sich in den dortigen bescheidenen Möglichkeiten eine Existenz aufzubauen. Das von dem Kläger nur allgemein und ohne eigene Wahrnehmung beschriebene Szenario, „keinerlei Zukunft zu haben“, ist deshalb als nicht hinreichend zur Annahme eines drohenden Konventionsverstoßes zu bewerten. In vergleichbarer Weise kommt auch die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod drohen würde oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43/07 -, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9/95 -, juris Rn. 14. Wird ein solches Risikoszenario ausschließlich mit der mutmaßlichen Versorgungssituation begründet, muss für deren Annahme allerdings eine hinreichende Tatsachenbasis vorliegen, wie das Bundesverwaltungsgericht am Beispiel der Versorgungslage in Afghanistan ausgeführt hat (BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14/10 - BVerwGE 140, 319 ff., Juris-Rn. 24 ff.). Als solche genügt die derzeit bestehende Auskunftslage jedenfalls für Betroffene nicht, die sich in keiner besonders verwundbaren Lage befinden.

32

Die vorliegend ausgesprochene Abschiebungsandrohung nach Bulgarien begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit andere Gerichte derzeit in vergleichbaren Fällen die Abschiebungsandrohung mangels Rechtsgrundlage aufheben (vgl. z.B. VG Berlin, Urteil vom 04.06.2015 - 23 K 906.14 A - Juris-Rn. 33 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2015 - 8 K 2181/15.A - Juris-Rn. 20 f.) wird diese Auffassung vom erkennenden Gericht nicht geteilt.

33

Es mag zwar die vom Bundesamt herangezogene Begründung einer milderen Maßnahme auf Grundlage von § 34a AsylG gewissen argumentativen Bedenken ausgesetzt sein (vgl. VG Berlin a.a.O. Rn. 35). Es ist allerdings nicht ersichtlich, warum durch § 34a AsylG der Rückgriff auf das allgemeine Institut der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG verdrängt sein sollte. Dagegen spricht bereits § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG, nach der die Abschiebungsanordnung zwar keiner „Androhung“ bedarf, was eine solche begrifflich aber auch nicht ausschließt. Zudem findet sich in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG zwar keine ausdrückliche Klarstellung, nach der eine Androhung (auch) erlassen wird, wenn die besonderen engen Voraussetzungen einer Anordnung nicht gegeben sind. Die dort genannten fünf Voraussetzungen einer Abschiebungsandrohung sind aber auch im Fall einer Entscheidung des Bundesamtes auf Grundlage von § 26a oder § 27a sämtlich erfüllt, da es zu einem entsprechenden, eine Abschiebungsandrohung ausschließenden Ausspruch auch in diesen Fällen nicht kommt.

34

Der von der o.g. Rechtsprechung behauptete Regelungszusammenhang, nach der der Rückgriff auf § 34 AsylG versperrt sein soll, wenn die Entscheidung zur Sache auf § 26a AsylG gestützt wird (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.10.2015 - 21 ZB 15.30178 - Juris-Rn. 4 m.w.N.) kann jedenfalls nicht im Sinne einer Ausschlusswirkung verstanden werden. Ausgangspunkt dieser Argumentation dürften die Ausführungen des OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 30.09.1996 - 25 A 790/96.A - NVwZ 1997, 1141 ff. sein. Dieses hat zwar zutreffend auf den Zusammenhang von der Ablehnung des Asylantrages nur nach § 26a AsylG und einer Entscheidung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG hingewiesen, denn es kann nach dem Gesetzeswortlaut keine Anordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG geben ohne eine Entscheidung nach § 26a (bzw. jetzt auch §27a). Die gegebene Begründung dafür, warum dieser Zusammenhang „untrennbar“ sein soll (a.a.O. Juris-Rn. 9) in dem Sinne, dass im Falle einer Entscheidung nach § 26a nur § 34a AsylG angewendet werden darf, hält das Gericht dagegen nicht für überzeugend. Danach soll das Bundesamt nur die Wahl haben zwischen entweder einer Kombination von Entscheidungen nach § 26a und § 34a AsylG oder einer Entscheidung nach dem gewöhnlichen Entscheidungsprogramm. Es stelle sich in einem Fall, in dem die Abschiebung in den sicheren Drittstaat nicht möglich sei nur die Alternative, entweder dem Ausländer ein Bleiberecht für die Bundesrepublik Deutschland zu gewähren oder ihn ins Herkunftsland abzuschieben, was nur unter Prüfung von Abschiebungsverboten möglich sei (OVG Nordrhein-Westfalen a.a.O. Juris-Rn. 11).

35

Diese Vorstellung entspricht weder der überwiegenden Vollzugspraxis noch dem geltenden Aufenthaltsrecht. Es findet sich nicht nur im Gesetzeswortlaut sondern auch sonst kein Hinweis, dass die nachträglich in das Gesetz eingefügte Abschiebungsanordnung das „normale“ Institut der Abschiebungsandrohung derart verdrängen sollte, dass, wenn die besonderen Voraussetzungen einer Anordnung - aus welchen Gründen auch immer - vom Bundesamt nicht positiv festgestellt werden können, eine Androhung überhaupt nicht mehr möglich sein sollte. Denn auch die Ausländerbehörde wäre in einem solchen Fall aus Gründen der Zuständigkeit daran gehindert, § 34 Abs. 1 Satz 3 AsylG. In der Gesetzesbegründung finden sich dazu folgende Ausführungen:

36

BT-Drucksache 12/4450, S. 23:

37

Zu Nummer 20 [Änderung der Zustellvorschriften für Fälle einer Abschiebungsanordnung]

38

Zu Buchstabe a

39

„Die neuen Vorschriften in § 31 Abs. 1 enthalten besondere Zustellungsregelungen für den Fall, in dem eine Abschiebungsanordnung nach § 34a ergeht. Der Bescheid über eine nur nach § 26a erfolgte Ablehnung des Asylantrages und die Abschiebungsanordnung sind abweichend von der allgemeinen Regelung (auch des §8 Abs. 1 Satz 2 VwZG) dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsberechtigten benannt, soll ein Abdruck der Entscheidung auch diesem zugeleitet werden. Dem Ausländer kann der Bescheid auch durch die für die Abschiebung oder die Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörde zugestellt werden. Da die Rückführung in Drittstaaten aus tatsächlichen Gründen in der Regel nur kurzfristig möglich ist, ist die abweichende Zustellungsregelung erforderlich."

40

Zu Nummer 23 [Einfügung von § 34a AsylVfG] - Zu Absatz 1:

41

„Das Absehen von einer Abschiebungsandrohung ist erforderlich, da in dem verkürzten Verfahren eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann und die Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise in den Drittstaat im allgemeinen nicht besteht. Die Rücknahmeübereinkommen begründen kein individuelles Einreiserecht in den Drittstaat für den Ausländer. Das Bundesamt darf die Anordnung nach § 34a erst treffen, wenn die Abschiebung in den sicheren Drittstaat durchgeführt werden kann. Satz 2 stellt klar, daß der Ausländer die Möglichkeit der Abschiebung nach § 34 a nicht durch Rücknahme des Asylantrages unterlaufen kann."

42

Im vorliegenden Fall ist ein Einreiserecht in den Drittstaat allerdings schon aufgrund des von diesem verliehenen Status gegeben. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum das Bundesamt, wenn es die Voraussetzungen einer Abschiebungsanordnung nicht positiv festzustellen vermag, nicht gleichwohl eine Abschiebungsandrohung aussprechen dürfte. Diese Auffassung würde die Intention beider Vorschriften konterkarieren, im Falle einer negativen Entscheidung die Vollstreckungsvoraussetzungen einer möglichst schnellen Rückführung zu schaffen. Zudem ist in diesen Fällen eine freiwillige Einreise in den Drittstaat u.U. auch dann noch möglich, wenn eine Rückführung gegen den Willen ausscheidet. Die Gegenauffassung bedeutete eine dauerhafte Vollzugsvereitelung, die dem Gesamtregelungszusammenhang von § 34 und § 34a AsylG weder nach der Formulierung noch nach der gesetzgeberischen Intention unterstellt werden kann. Auch der hypothetische Fall, dass ein aufnahmebereiter sonstiger Staat als Ziel einer Abschiebung bereit stehen würde, zeigt, dass die Möglichkeit der Abschiebungsandrohung nicht schon deshalb verdrängt wird, weil im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen einer Abschiebungsanordnung nicht positiv bejaht werden können. Denn eine Abschiebungsanordnung kann nur bezüglich Staaten im Sinne von § 26a oder § 27a AsylG ausgesprochen werden, während die Androhung sich auch auf sonstige Staaten erstrecken würde (§ 59 Abs. 2 AufenthG).

43

Etwaigen inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen wäre deshalb erst anlässlich einer konkret in Aussicht genommenen Abschiebungsmaßnahme zunächst seitens der zuständigen Ausländerbehörde nachzugehen (BVerwG, Urteil vom 11.11.1997 - 9 C 13/96 - BVerwGE 105, 322 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2012 - A 2 S 1995/12 -). Dies beträfe auch eine etwaige rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung wegen Reiseunfähigkeit im engeren Sinn oder - außerhalb des Transportvorgangs - im weiteren Sinn gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG a.a.O. juris-Rn. 11 f. m.w.N.).

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.


Tenor

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Januar 2015 wird in Ziffer 2 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Bulgarien angedroht wurde.

Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit, reiste am 26. April 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 2. Juni 2014 einen Asylantrag. Beim Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 2. Juni 2014, bei dem er seinen Personalausweis, sein Wehrdienstheft und sein Familienbuch vorlegte, gab der Kläger im Wesentlichen an, dass sich seine Ehefrau noch in seinem Heimatort, einem Dorf bei Al Rakka in Syrien befinde. Gleiches gelte für seine drei ..., ... und ... geborenen Söhne. Er habe am 4. Februar 2013 sein Heimatland mit einem PKW in die Türkei verlassen und sei dort neun Monate geblieben. Dann habe er zu Fuß die bulgarische Grenze überquert und sei dort sieben Monate in Sofia geblieben. Anschließend sei er mit einem PKW nach Österreich und sofort per Zug weiter nach Deutschland gereist. Einen Asylantrag habe er in einem anderen Staat nicht gestellt. In Bulgarien sei er am 15. Oktober 2013 erkennungsdienstlich behandelt worden. Er wolle nicht in einen anderen Staat überstellt werden, er wolle in Deutschland bleiben, da die Situation in Bulgarien sehr schlecht sei. Bei der Befragung zur Identitätsklärung durch die Zentrale Rückführungsstelle Nordbayern am 13. Mai 2014 gab der Kläger an, dass er in Bulgarien Asyl beantragt habe und als Flüchtling anerkannt worden sei.

Das Bundesamt stellte am 24. September 2014 ein Übernahmeersuchen an Bulgarien auf der Grundlage der Dublin-III-Verordnung. Bulgarien erklärte mit einem nicht datierten Schreiben, dass dem Kläger am 20. Januar 2014 in Bulgarien der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden sei, und eine Rückübernahme nach den Regelungen der Dublin-III-Verordnung nicht erfolgen könne. Daneben wurde die für eine Rückübernahme des Klägers zuständige bulgarische Behörde genannt.

Mit Bescheid vom 28. Januar 2015 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.) und forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, andernfalls wurde ihm die Abschiebung, zuvorderst nach Bulgarien angedroht. Eine Abschiebung nach Syrien sei verboten (Ziffer 2.). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.

Der Bescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 4. Februar 2015 zugestellt.

Hiergegen ließ der Kläger mit am 18. Februar 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 6. Februar 2015 die vorliegende Klage erheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beklagte in ihrem Bescheid auf den gewährten subsidiären Schutz verweise, den der Kläger wohl auf dem Papier in Bulgarien erhalten habe. Leider nicht mehr. Dem Kläger sei zu keinem Zeitpunkt Wohnung, Essen, ärztliche Versorgung zur Verfügung gestellt worden. Er sei in der ganzen Zeit obdachlos gewesen. Dies stelle einen Verstoß gegen die Aufnahmerichtlinien dar. Diese gälten ebenfalls für die „Papierschutzberechtigten“ nach bulgarischem Verständnis. Hierzu wurde auf ein Urteil des VG München vom 19. September 2014 (Az. M 24 K 14.50343) verwiesen, in dem das VG München systemische Mängel des bulgarischen Asylsystems im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-VO feststellte. Daneben war eine umfangreiche Liste mit Gerichtsentscheidungen verschiedener Verwaltungsgerichte mit Datum und Aktenzeichen, die vom 24. November 2014 datierte und von einem Rechtsanwalt W... stammte, beigefügt.

Der Kläger beantragt:

Der Bescheid des Bundesamtes vom 28. Januar 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

Mit Schreiben vom 18. März 2015 legte der Bevollmächtigte des Klägers einen Beschluss des VG Oldenburg vom 27. Januar 2015, Aktenzeichen 12 B 245/15, vor. Dieser gehe davon aus, dass Flüchtlinge mit subsidiärem Schutzstatus in Bulgarien derzeit wegen fehlendem Integrationsprogramm im Hinblick auf Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlende Bildungsmöglichkeit sich in einer nahezu ausweglosen Lage befänden. Damit verstoße Bulgarien gegen die Aufnahmerichtlinien und die Qualifikationsrichtlinien und damit den völkervertraglichen Schutzstandard. Daneben werde auf ein Urteil des VG Ansbach vom 21. Januar 2015 (AN 3 K 14.50104) verwiesen, aus dem sich ergebe, dass zu der Frage des Bestehens systemischer Mängel in Bulgarien auch hier die erforderliche Sachaufklärung durch das Bundesamt fehle.

Mit Schreiben vom 29. September 2015 wies das Gericht darauf hin, dass im streitgegenständlichen Bescheid als Rechtsgrundlage für die Ziffer 2 (Abschiebungsandrohung nach Bulgarien) § 34a AsylVfG genannt sei. Dieser verlange als Tatbestandsvoraussetzung unter anderem, dass feststehe, dass die Abschiebung durchgeführt werden könne. Dies bedeute insbesondere, dass die Übernahmebereitschaft des Mitgliedstaates, in den abgeschoben werden solle, abschließend geklärt sei (vgl. nur Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, § 34, Rn. 20 m. w. N.). Den Behördenakten sei nicht zu entnehmen, dass bzw. wie Bulgarien seine Übernahmebereitschaft bezüglich des Klägers erklärt habe. Um Stellungnahme werde gebeten.

Die Beklagte nahm hierzu mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2015 dahingehend Stellung, dass eine Abschiebungsandrohung ausgesprochen worden sei. § 34a AsylVfG fordere das Vorliegen des Einverständnisses des Mitgliedstaates mit der Rücküberstellung vor Erlass einer Abschiebungsanordnung. Vorliegend sei als milderes Mittel „lediglich“ eine Abschiebungsandrohung ausgesprochen worden. Eine solche könne ohne Vorliegen eines Nachweises, dass die Abschiebung durchgeführt werden könne, ausgesprochen werden. Bei der Abschiebungsandrohung liege die Zuständigkeit für die Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse (z. B. Reisefähigkeit) nicht beim Bundesamt, sondern bei der zuständigen Ausländerbehörde. Somit könne das Bundesamt im Zeitpunkt der Bescheiderstellung nicht beurteilen, ob die angedrohte Abschiebung tatsächlich vollzogen werden könne. Dies werde unter anderem auch dadurch deutlich, dass die Absprache der Modalitäten und die Organisation einer gegebenenfalls tatsächlich durchzuführenden Abschiebung ausschließlich zwischen der zuständigen Ausländerbehörde und der Bundespolizei erfolge. Eine Mitwirkung des Bundesamtes sei nicht vorgesehen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2015 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die erhobene Anfechtungsklage hier die statthafte Klageart, obwohl das Rechtsschutzbegehren des Klägers letztendlich darauf abzielt, eine materielle Entscheidung über den gestellten Asylantrag zu erlangen. Denn durch die Aufhebung eines Bescheides, mit dem ein Asylantrag wie vorliegend nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt wurde, wird das Verfahren in den Zustand vor Erlass des Bescheides zurückversetzt (so die obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. nur BayVGH, U. v. 13.4.2015, 11 B 15.50031, juris Rn. 18 m. w. N.). Diese Rechtsprechung ist auch auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar, obwohl sie streng genommen für Bescheide auf der Grundlage der Dublin-II- oder -III-VO ergangen ist. Jedoch ist die diesbezügliche Begründung für die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage auf den vorliegenden „Drittstaatenbescheid“ übertragbar (ebenso VG Berlin, U. v. 4.6.2015, Az. 23 K 906.14 A, juris Rn. 14 m. w. N.).

Die Klage ist auch fristgerecht erhoben worden. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 1. Halbsatz AsylVfG von zwei Wochen. Ein Fall der einwöchigen Klagefrist nach § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylVfG liegt weder nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG vor, da vorliegend kein unbeachtlicher Asylantrag im Sinne von § 29 Abs. 1 AsylVfG vorliegt, noch nach § 34a Abs. 2 AsylVfG, da das Bundesamt eine Abschiebungsanordnung gerade nicht getroffen hat. Der Bescheid wurde ausweislich der Bundesamtsakten am 4. Februar 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt, die Klageerhebung am 18. Februar 2015 erfolgte daher fristgerecht.

Die Klage ist jedoch nur im Umfang des Tenors begründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom 28. Januar 2015 ist, was seine Ziffer 1 (Ablehnung des Asylantrags als unzulässig) angeht, rechtmäßig. Er verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, weshalb die Klage insoweit nach dem Maßstab des § 113 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als unbegründet abzuweisen war. Ziffer 2 des Bescheides (Abschiebungsandrohung bezüglich Bulgariens) ist jedoch rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Klage ist daher insoweit begründet.

1.

Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgelehnt.

Allerdings kann das Bundesamt sich zur Begründung dieser Entscheidung entgegen der Bescheidsbegründung nicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 (Az. 10 C 7/13) stützen. Denn diese Entscheidung betraf einen im Vergleich zum Fall des Klägers anders gelagerten Fall. Während der Kläger nämlich in Bulgarien lediglich subsidiären Schutz im Sinne von Art. 2f der Richtlinie 2011/95/EU erhalten hat, hatte der Kläger in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 2d der Richtlinie 2011/95/EU zuerkannt erhalten. Auf dieser Grundlage gelangte das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil (juris, Rn. 28) zu dem Ergebnis, dass die Geltendmachung eines Anspruchs auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylVfG aufgrund § 60 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der seit 1. Dezember 2013 geltenden Fassung unzulässig sei, weil der Kläger bereits außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden sei. Diesen Status hat der Kläger im vorliegenden Verfahren allerdings in Bulgarien nicht zuerkannt bekommen. Die vom Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung angeführten Absätze 2, Satz 2 und 1, Satz 3 des § 60 AufenthG treffen schon aufgrund ihres Wortlauts keine Aussage für den hier vorliegenden Fall, dass einem Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er gleichwohl mit einem Asylantrag in Deutschland den höherwertigen Status eines Flüchtlings begehrt. Dementsprechend lässt sich das Ergebnis der Unzulässigkeit des Asylantrags des Klägers nicht unter Bezugnahme auf die genannte Entscheidung begründen.

Die Entscheidung ist jedoch gleichwohl im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn Bulgarien, das Land, in dem der Kläger den Status eines subsidiär Schutzberechtigten erhalten hat, ist sicherer Drittstaat nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, Art. 16a Abs. 2 GG, da es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt. Reist ein Ausländer aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland ein wie im vorliegenden Fall, so prüft das Bundesamt grundsätzlich weder die Voraussetzungen der Asylberechtigung noch des Flüchtlingsstatus noch das Vorliegen der subsidiären Schutzberechtigung oder von Abschiebungsverboten (so Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, § 31, Rn. 30). Dies ist letztlich im System der Drittstaatenregelung begründet. Allerdings hat das Bundesamt ein Verfahrensermessen dahingehend, dass es freiwillig eine Prüfung der Voraussetzungen des Flüchtlingsstatus, des subsidiären Schutzes und von Abschiebungsverboten durchführen kann. Allein eine Prüfung, ob Asylberechtigung im Sinn des Art. 16a GG besteht, ist dem Bundesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 16a GG bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat nicht möglich (vgl. zum Ganzen Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, § 31, Rn. 31; Hailbronner, AuslR., § 31 AsylVfG Rn. 58). Eine Verpflichtung des Bundesamtes, bei der Einreise aus einem sicheren Drittstaat nach § 31 Abs. 4, § 26a AsylVfG vorzugehen, besteht aber gerade nicht (so auch Hailbronner, AuslR., § 31 AsylVfG, Rn. 58). Dies ergibt sich auch aus der amtlichen Begründung der genannten Vorschriften (BT-Drs. 12/450, 23), wo von einer Wahlmöglichkeit des Bundesamts die Rede ist. Daneben spricht für eine derartige Auslegung im Sinne einer Wahlmöglichkeit des Bundesamtes auch der Zweck der Beschleunigung und der Praktikabilität des Asylverfahrens: Auch bei Einreise über einen sicheren Drittstaat widerspräche es dem Sinn des Gesetzes, das Bundesamt in derartigen Fällen immer auf eine mögliche, unter Umständen aber mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbundene Abschiebung in den sicheren Drittstaat festzulegen (Hailbronner a. a. O.; ebenso OVG NRW vom 30.9.1996, 25 A 790/96.A, NVwZ 1997, 1141; VGH Baden-Württemberg vom 14.6.1994, 14 S 476/94).

Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides zwar in der Begründung des Bescheides nur auf den Ausschluss einer Prüfung des subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG gestützt. In der Sache hat es damit aber zu erkennen gegeben, dass es nicht gewillt ist, eine sachliche Entscheidung auch über den bisher erlangten Schutzstatus hinausgehenden Schutzstatus als anerkannter Flüchtling nach der Genfer Konvention zu treffen. Konkret wird dies auf Seite 2 des Bescheides dadurch ausgedrückt, dass eine materielle Prüfung des Asylantrags nicht erfolgt. Im Ergebnis ist dies die gleiche Folge, wie wenn sich das Bundesamt von vornherein auf die Einreise aus dem sicheren Drittstaat beruft und auf eine Prüfung des Asylantrags in materieller Hinsicht verzichtet.

Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist auch nicht aus dem Grunde rechtswidrig, dass eine Ausnahme von dem der Drittstaatenregelung zugrunde liegenden Konzept der normativen Vergewisserung hier vorliegen würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (U. v. 14.5.1996, 2 BvR 1938.93, 2 BvR 2315.93, juris Rn. 189) kann das Konzept der normativen Vergewisserung grundsätzlich im Einzelfall oder für bestimmte Personengruppen durchbrochen werden. Das Bundesverfassungsgericht nennt in der genannten Entscheidung auch mehrere Fallgruppen, in denen eine solche Durchbrechung denkbar ist. Von diesen fünf Fallgruppen (vgl. hierzu auch Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR., § 31 AsylVfG, Rn. 14 m. w. N.) ist im vorliegenden Fall allenfalls diejenige vorstellbar, dass der Drittstaat (hier also Bulgarien) selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK greift und dadurch selbst zum Verfolgerstaat wird. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers auf das vorgelegte Urteil des VG München vom 19. September 2014 (Az. M 24 K 14.50343) verweist, geht dies bereits dem Ansatz nach fehl. Denn dieses Urteil betrifft die Frage, ob im bulgarischen Asylsystem systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-VO vorliegen. Der Kläger hat jedoch in Bulgarien bereits subsidiären Schutz erhalten. Er ist damit kein Asylantragsteller mehr und unterliegt damit auch nicht der Dublin-III-VO. Gleiches gilt für das ebenfalls zur Begründung angeführte Urteil des VG Ansbach Az. AN 3 K 14.50104, das ebenfalls die Dublin-III-VO betrifft. Maßgeblich für die vorliegend interessierende Frage, ob eine Durchbrechung des Konzepts der normativen Vergewisserung angezeigt ist, ist aber nicht die tatsächliche Situation der Asylantragsteller in Bulgarien und die Frage, ob insoweit systemische Mängel im dargestellten Sinne vorliegen, sondern die tatsächliche Situation von Personen, denen schon internationaler Schutz, insbesondere subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Damit kommt es darauf an, ob in Bulgarien der gebotene Inhalt des dem Kläger zuerkannten Schutzstatus hinreichend eingehalten wird, oder ob für ihn als subsidiär Schutzberechtigten insoweit eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (ebenso VG Berlin, U. v. 4.6.2015, Az. 23 K 906.14 A, juris, Rn. 23 unter Verweis auf VG Düsseldorf, U. v. 10.3.2015, Az. 17 K 3135/14.A, juris Rn. 24 und VG Magdeburg, B. v. 4.12.2014, Az. 9 B 438.14, juris Rn. 16).

Der insoweit maßgebliche Schutzstatus, dessen Einhaltung in Bulgarien zu überprüfen ist, ist ausschließlich der EMRK zu entnehmen. Nicht überzeugen kann der Ansatz des VG Oldenburg in dem vom Bevollmächtigten des Klägers übersandten Beschluss vom 27. Januar 2015 (Az. 12 B 245/15, juris, insbesondere Leitsatz 1 und Rn. 15), wonach die in der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180/96) und der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011) genannten Anforderungen den Schutzstandard nach Art. 3 der EMRK erweitern. Diese Forderung wird in dem genannten Beschluss vom VG Oldenburg nicht nähergehend begründet, sondern postuliert. Bezug wird insoweit auf ein Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 10. November 2014 (Az. A 11 S 1778/14) genommen, das aber gerade keinen mit dem vorliegenden Fall oder dem vom VG Oldenburg entschiedenen Fall vergleichbaren Fall betraf. Vielmehr handelt es sich dort um einen nach der Dublin-II-VO zu beurteilenden Fall, bei dem dem dortigen Kläger ein Schutzstatus in einem anderen Mitgliedstaat noch nicht gewährt worden war und er dementsprechend den Regelungen der Dublin-VO unterlag. Die rechtlichen Maßstäbe sind mit den hier geltenden aber grundsätzlich nicht vergleichbar. Für die Frage, ob systemische Mängel im Sinne der Dublin-II- oder -III-VO vorliegen, sind die Aufnahmerichtlinie und die Qualifikationsrichtlinie selbstverständlich maßgeblich. Für die hier interessierende Frage, ob dem Kläger in Bulgarien trotz seines subsidiären Schutzstatus eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht, haben sie jedoch keine Bedeutung.

Die Kammer schließt sich nach Auswertung der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) vorliegenden Erkenntnismittel hinsichtlich der Situation von subsidiär Schutzberechtigten in Bulgarien der Einschätzung verschiedener anderer Gerichte (VG Berlin, U. v. 4.6.2015, Az. 23 K 906.14 A, juris; OVG Nordrhein-Westphalen, B. v. 13.5.2015, Az. 14 B 525/15.A, juris Rn. 6 ff., und v. 29.1.2015, Az. 14 A 134/15.A, juris Rn. 8 ff.) an, dass die Lebensbedingungen in Bulgarien zwar für Personen mit internationalem Schutzstatus sehr schwierig sein mögen, dass allerdings keine derart handgreiflich eklatanten Missstände herrschen, die den Schluss zuließen, anerkannt subsidiär Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Die Probleme resultieren letztendlich aus dem enorm gestiegenen Zustrom von Schutzsuchenden seit 2013, der Bulgarien jedenfalls zeitweise überfordert hat. Allerdings geht das Land diese Probleme mit Unterstützung europäischer Institutionen offensiv an. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:

Der Bericht von Amnesty International (AI) vom Februar 2015 (Missing the point - Lack of adequate investigation of hate crimes in Bulgaria) betrifft allgemein die Situation von Minderheiten, also nicht nur der Gruppe, zu der der Kläger gehört. Vielmehr untersucht er allgemein die Diskriminierung von Minderheiten in Bulgarien. Darüber hinaus kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass das bulgarische Recht, insbesondere die Strafgesetzgebung, grundsätzlich Schutz vor rassistisch motivierten oder fremdenfeindlichen Straftaten bietet (dort Seite 41) und stellt auch die tatsächliche Einleitung von Ermittlungs- und Strafverfahren durch die bulgarischen Behörden als solches nicht grundsätzlich in Frage. Dementsprechend lässt sich für die hier interessierende Frage daraus nichts Wesentliches ableiten. Ähnliches gilt für die Dokumentation von Pro Asyl „Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“ vom April 2015: Die dort skizzierten Einzelfallschicksale stammen, was die Verhältnisse in Bulgarien angeht, bereits aus dem Jahr 2013. Darüber hinaus betreffen sie vor allem die Situation in laufenden Asylverfahren, nicht jedoch die hier interessierende Lage anerkannter Schutzberechtigter wie des Klägers. Ungeachtet dessen lässt sich insbesondere aufgrund der zwischen der bulgarischen Regierung und dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) vereinbarten Programme zur Verbesserung der Situation für Asylsuchende und Asylberechtigte nicht feststellen, dass das Land der Situation der anerkannt Schutzberechtigten gleichgültig gegenübersteht. So hat Bulgarien im Juli 2014 eine „nationale Strategie zur Integration von international Schutzberechtigten in Bulgarien“ für die Jahre 2014 bis 2020 entwickelt (vgl. den genannten Bericht von Pro Asyl auf S. 32 und den „Special Support Plan to Bulgaria“ der EASO vom 5.12.2014, S. 11). Eines der zentralen Ziele dieser nationalen Strategie ist es danach, das Problem der Obdachlosigkeit durch die Schaffung von Wohnraum zu bekämpfen (EASO a. a. O., S. 17). Auch wenn die konkrete Umsetzung dieser Pläne derzeit noch nicht absehbar ist, lässt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht feststellen, dass der bulgarische Staat die Umsetzung von vornherein nicht ernsthaft beabsichtigt. Gegen eine derartige Annahme spricht insbesondere, dass Bulgarien bereits im Jahr 2014 mit der Unterstützung der EASO und anderer internationaler Organisationen wie dem UNHCR die Situation der Asylantragsteller maßgeblich verbessern konnte (EASO a. a. O. S. 11).

Außerdem lässt sich aus den vorliegenden Berichten keine Verletzung der aus Art. 3 EMRK folgenden Schutzpflichten durch den bulgarischen Staat ableiten. Ein Verstoß gegen die Pflicht, Schutz vor Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit zu gewähren, liegt nicht vor, da rassistisch motivierte Gewalttaten an Asylantragstellern und Flüchtlingen grundsätzlich dokumentiert werden (so der Bericht von AI, S. 18 und 39; ebenso der Bericht von Pro Asyl auf S. 16, 21 und 30 ff.). Ein strukturelles Versagen der bulgarischen staatlichen Behörden hinsichtlich der Strafverfolgung ist daher nicht erkennbar, auch wenn Missstände vorliegen mögen. Auch die mit einiger Wahrscheinlichkeit anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien drohende Obdachlosigkeit stellt als solche keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Seiten des bulgarischen Staates dar. Diese bleiben nach der Anerkennung in der Regel nur 14 Tage in den Aufnahmeeinrichtungen für Asylantragsteller, nur in Ausnahmefällen können besonders Schutzbedürftige bis zu sechs Monate nach der Anerkennung dort wohnen bleiben (vgl. den Bericht von Pro Asyl, S. 33 ff.). In Obdachlosenunterkünften oder Sozialwohnungen können sie zwar kein Obdach finden, da hierfür Voraussetzung die bulgarische Staatsbürgerschaft mindestens eines Familienmitgliedes ist. Allerdings vermittelt Art. 3 EMRK nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jedenfalls keinen Anspruch auf ein Obdach. Ebenso wenig begründet dieser eine allgemeine Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, B. v. 2.4.2013, 27725.10, juris, insb. Leitsatz 1). Das Land bietet international Schutzberechtigten Sozialhilfeleistungen, wobei der monatliche Leistungssatz der Mindestsozialhilfe, die auch bulgarische Staatsangehörige erhalten, entspricht (vgl. den Bericht von AIDA (Asylum Information Database), Länderreport Bulgarien, Stand Januar 2015, S. 41). Nach dem genannten Bericht von Pro Asyl werden diese Sozialleistungen auch tatsächlich ausgezahlt (dort S. 35) auch wenn es im Einzelfall für nicht mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Flüchtlinge schwierig sein mag, die Auszahlung zu erreichen. Auch die unabdingbare medizinische Grundversorgung wird durch Bulgarien für anerkannte Schutzberechtigte gewährleistet. Diese sind auch im nationalen Gesundheitssystem versichert. Voraussetzung hierfür ist wie bei bulgarischen Staatsangehörigen die Zahlung eines monatlichen Beitrags in Höhe von 8,70 EUR (UNHCR, Bulgarien als Asylland, Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation und Bulgarien, Stand April 2014, S. 12). Dieser Beitrag kann jedenfalls theoretisch mit den gewährten Sozialhilfeleistungen bestritten werden. Das durch Art. 3 EMRK gebotene lebenserhaltende Niveau ist damit gewährleistet.

Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist daher rechtmäßig. Die Klage ist insoweit abzuweisen.

2.

Dagegen ist die Anfechtungsklage gegen Ziffer 2 des Bescheides begründet. Die dort geregelte Abschiebungsandrohung nach Bulgarien ist rechtswidrig (hierzu a)) und verletzt den Kläger auch in seinen Rechten (hierzu b)).

a) Die Abschiebungsandrohung ist mangels einer einschlägigen Rechtsgrundlage rechtswidrig. In der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides (dort S. 3) ist noch § 34a AsylVfG erwähnt, ohne dass klar ausgedrückt wird, dass die Abschiebungsandrohung auf diese Bestimmung gestützt wird. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2015 hat das Bundesamt auf die entsprechende Anfrage des Gerichts klar zu erkennen gegeben, dass es sich als Rechtsgrundlage nicht auf § 34a AsylVfG berufen will, da es die danach notwendige Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse (wie z. B. die Reisefähigkeit), anders als nach § 34a AsylVfG notwendig, selbst nicht vornehmen will. Eine anderweitige Rechtsgrundlage für Ziffer 2 des Bescheides ist jedoch nicht ersichtlich.

Als „milderes Mittel“ im Vergleich zur Abschiebungsanordnung wäre eine Abschiebungsandrohung denkbar, wenn § 34a AsylVfG tatbestandsmäßig erfüllt wäre. Die Voraussetzungen des § 34a AsylVfG liegen hier nicht vor. Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ist Tatbestandsvoraussetzung, dass „feststeht, dass sie (die Abschiebung) durchgeführt werden kann“. Zu prüfen ist daher grundsätzlich die Übernahmebereitschaft des jeweiligen Drittstaats, welche abschließend geklärt sein muss (vgl. nur VG Gelsenkirchen, U. v. 8.5.2015, Az. 18a K 3619/14, juris Rn. 57; OVG Hamburg, B. v. 3.12.2010, Az. 4 Bs 223/10, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 1.2.2012, Az. 2 S 6.12, juris Rn. 4; Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, § 34a AsylVfG, Rn. 20; Hailbronner, AuslR., § 34a AsylVfG, Rn. 16; Pietz in: Kluth/Heusch, Beck-OK AuslR., § 34a AsylVfG, Rn. 12). Eine derartige Klärung lässt sich der Bundesamtsakte nicht entnehmen. Insoweit kann auch nicht die abschlägige Antwort Bulgariens auf die Anfrage um Übernahme des Klägers nach den Vorschriften der Dublin-III-VO herangezogen werden. Denn daraus ergibt sich eindeutig die Notwendigkeit einer erneuten Anfrage an eine andere, hierfür zuständige bulgarische Behörde (vgl. Bl. 92 der Bundesamtsakte).

Damit liegen aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34a AsylVfG nicht vor. Die Abschiebungsandrohung konnte damit auf diese Bestimmung auch nicht im Sinne eines milderen Mittels gestützt werden, da sich diese Frage erst stellen würde, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen würden.

Es lässt sich aber auch keine andere Rechtsgrundlage für die in Ziffer 2 verfügte Abschiebungsandrohung finden. Insbesondere können hier nicht § 34 AsylVfG und §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG herangezogen werden. Denn das Bundesamt ist im vorliegenden Fall für eine Abschiebungsandrohung nicht zuständig. § 34 AsylVfG regelt in Abs. 1 Satz 1 unter Bezugnahme auf den für ausländerrechtliche Abschiebungsandrohungen geltenden § 59 AufenthG die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung (Pietz in: Beck-OK AuslR., § 34 AsylVfG, vor Rn. 1). Danach ist materielle Voraussetzung für eine Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt, dass die in Ziffern 1 bis 4 genannten Voraussetzungen (keine Zuerkennung eines Schutzstatus) erfüllt sind. Erforderlich ist damit, dass eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags durchgeführt wurde. Wie bereits oben ausführlich dargestellt wurde, ist dies im vorliegenden Fall, da der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt wurde, gerade nicht erfolgt. Daher ist das Bundesamt hier für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG gerade nicht zuständig. Es kann sich daher als Rechtsgrundlage der in Ziffer 2 verfügten Abschiebungsandrohung auch nicht auf die ausländerrechtlichen Bestimmungen der §§ 59 und 60 AufenthG berufen.

Nachdem eine anderweitige Rechtsgrundlage weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, ist Ziffer 2 mangels einer Rechtsgrundlage objektiv rechtswidrig.

b) Der Kläger wird hierdurch auch in eigenen Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt. Wie das VG Berlin in dem bereits zitierten Urteil vom 4. Juni 2015 (Az. 23 K 906.14 A, juris) zutreffend entschieden hat, entzieht sich das Bundesamt durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung seinem ihm gesetzlich zugewiesenen Prüfungsauftrag hinsichtlich des Bestehens inländischer Abschiebungshindernisse gerade in den von § 34a AsylVfG erfassten Fällen einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat. Während derartige Vollstreckungshindernisse beim Erlass einer Abschiebungsanordnung unmittelbar vom Bundesamt geprüft werden müssen, nimmt das Bundesamt, wie es in seiner Stellungnahme an das Gericht vom 1. Oktober 2015 ausdrücklich klargestellt hat, diese Prüfung nicht vor, und zwar nach eigenen Angaben auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt. Falls solche Hindernisse später vorliegen, kann der betroffene Asylsuchende dies nur gegenüber der Ausländerbehörde geltend machen und vorläufigen Rechtsschutz im Streitfall nur nach § 123 Abs. 1 VwGO erreichen. Die Rechtsschutzmöglichkeiten des Ausländers sind daher insoweit empfindlich eingeschränkt. Darüber hinaus soll § 34a AsylVfG auch bezüglich Abschiebungshindernissen in Bezug auf den sicheren Drittstaat eine einheitliche Prüfung durch das gesetzlich hierfür vorgesehene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewährleisten. Aufgrund der Handlungsweise des Bundesamtes käme es demgegenüber zu einer Zersplitterung der Zuständigkeiten auf sämtliche Ausländerbehörden der Länder. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Länder auch ansonsten für die Abwicklung von Abschiebungen und für die Prüfung etwaiger Abschiebungshindernisse außerhalb eines Asylverfahrens zuständig sind. Denn der Gesetzgeber hat hier im Rahmen des § 34a AsylVfG gerade ein abweichendes Verfahren vorgesehen. Diesem gesetzlichen Auftrag kann sich das Bundesamt nicht mit der Argumentation, es werde hier ein milderes Mittel angewandt, entziehen. Das Bundesamt unterliegt somit auch hier der Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) und besitzt nicht die Kompetenz, unter Nichtausübung der ihm obliegenden Aufgabe deren tatsächliche Verlagerung auf Ausländerbehörden mit der Erfüllung durch diese zu bewirken, wodurch im Übrigen die Gefahr einer gegen Art. 3 GG verstoßenden Ungleichbehandlung bei einer Vielzahl an Ausländerbehörden anstelle der seitens des Gesetzgebers gewünschten Konzentration beim Bundesamt einträte. Die Bundesbehörde kann also nicht die ihr obliegende Aufgabe auf Länderbehörden/Kommunen delegieren. Abgesehen davon ergäbe sich auch das prozessuale Problem bei Akzeptanz der hiesigen Entscheidungsweise des Bundesamtes, dass dieses einen einen Dritten belastenden Bescheid erlässt, ohne dass der jeweilige Träger der Ausländerbehörde im bisherigen (insofern rechtswidrigen) Behördenverfahren involviert gewesen wäre; hier wäre im Gerichtsverfahren dann eine (notwendige) Beiladung des Trägers der Ausländerbehörde zu dessen Rechts- und Interessenwahrung verankert. Es drängt sich beim Blick in das Gesetz auf, dass der Gesetzgeber - auch angesichts des Beschleunigungsgrundsatzes - eine solche - auch prozessuale - Konstruktion nicht gewollt hat, weshalb auch mangels Lücke ein Analogieverbot insofern gilt. Eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten liegt daher vor.

Somit ergibt sich die Verletzung des Klägers in eigenen Rechten auch daraus, dass es sich bei der Abschiebungsandrohung um eine durch eine unzuständige Behörde getroffene, ihn belastende Regelung handelt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylVfG.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

Ziffer 2 des Bescheides vom 2. März 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Tenor

Die Entscheidung zu 2. aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2015 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... September 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... 1983 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste zusammen mit seiner Ehefrau und den in den Jahren 2006, 2009 und 2013 im Iran geborenen Kindern am 12. April 2014 in das Bundesgebiet ein.

Bei seiner polizeilichen Vernehmung im Zusammenhang mit der unerlaubten Einreise gab der Kläger unter anderem an, sie seien mit einem Auto an die türkisch-bulgarische Grenze gefahren worden. Als sie ausgestiegen seien, hätten sie fünf bis sechs Stunden zu Fuß laufen müssen und dann seien sie in Bulgarien gewesen. Sie seien dort sofort von der Polizei kontrolliert und dann in die Türkei zurückgeschoben worden. Die türkische Polizei habe sie in ein Gefängnis in der Stadt ... gebracht. Dort seien sie eine Woche gewesen und dann mit dem Bus nach ... gefahren und dort freigelassen worden. In der Türkei habe es dann einen Monat gedauert und im zweiten Versuch habe es dann geklappt und sie seien nach Bulgarien gelangt. Sie seien dort festgenommen aber diesmal nicht zurückgeschoben worden. Sie seien von einem Gefängnis ins nächste verlegt worden. Sie seien in insgesamt drei Gefängnissen gewesen. Es seien Flüchtlingslager gewesen, hätten aber ausgesehen wie Gefängnisse. Im Gefängnis „...“ seien arabische Rechtsanwälte gewesen, die sie für 200 USD pro Person aus dem Gefängnis geholt hätten und nach ... verbracht hätten. Dort seien sie vier bis fünf Monate gewesen.

Am 28. April 2014 stellte der Kläger bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Am selben Tag erfolgte durch das Bundesamt ein persönliches Gespräch mit dem Kläger zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens. Der Kläger gab dort unter anderem an, er habe sich ca. einen Monat in der Türkei, fünf Monate in Bulgarien und 15-20 Tage in Ungarn aufgehalten. Er habe in keinem anderen Staat Asyl beantragt oder zuerkannt bekommen.

Am 30. April 2014 fand zudem eine getrennte Erstbefragung des Klägers und seiner Ehefrau durch die Regierung von Oberbayern statt. Dort gab der Kläger unter anderem an, sie hätten den Iran am 19. September 2013 verlassen. Sie seien über die Türkei nach Bulgarien gereist. Dort seien sie festgenommen worden und hätten sich für 20 Tage in drei verschiedenen Gefängnissen aufgehalten. Danach seien sie in ein Camp nach ... gelangt und seien dort nicht aufgenommen worden. Sie hätten draußen übernachten müssen. Sie seien dann nach Serbien und nach Ungarn weitergereist. Die Ehefrau des Klägers hatte ebenfalls angegeben, sie seien in Bulgarien in drei verschiedenen Gefängnissen gewesen. In einer in der Akte befindlichen Bewertung der Angaben führte der Anhörende aus, die Ehefrau des Klägers habe, als sie über ihre Zeit in Bulgarien gesprochen habe, abrupt ihre Ausführungen gestoppt und sei in Tränen ausgebrochen. Es habe den Anschein erweckt, als hätte sie in diesem Moment eine Panikattacke erlitten. Diese habe nicht gespielt gewirkt, zumal sich dies zu einem Zeitpunkt der Befragung ereignet hätte, zu dem die Betroffene bereits den größten Teil der Fragen beantwortet hätte. Es bestehe die große Wahrscheinlichkeit, dass sie durch nicht näher bekannte Vorfälle in Bulgarien traumatisiert worden sei.

Am 28. Mai 2014 wurde für den Kläger ein Eurodac-Treffer der Kategorie 2 für Bulgarien festgestellt.

Mit Bescheid vom ... September 2014, zugestellt am 10. September 2014, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Nr. 2 des Bescheids). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei am 16. Juni 2014 ein Übernahmeersuchen nach der sog. Dublin-III-VO an Bulgarien gerichtet worden. Die bulgarischen Behörden hätten mit Schreiben vom 19. August 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO erklärt. Der Asylantrag sei gem. § 27a AsylVfG unzulässig, da Bulgarien aufgrund der dort bereits erfolgten illegalen Einreise gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren lägen nach Auffassung des Bundesamts nicht vor. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft; Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Bulgarien als zuständigem Mitgliedstaat innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Dublin-III-VO festgesetzten Fristen durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach Bulgarien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Am 12. September 2014 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage. Sie beantragten zudem, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Hierzu wurde im Wesentlichen vorgetragen, es lägen hinsichtlich Bulgariens systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor. Der Kläger habe sich in der Einrichtung „...“ befunden, wo er nur unzureichend mit Basisleistungen wie Nahrungsmitteln versorgt worden sei. Des Weiteren sei die Aufnahmeeinrichtung deutlich überbelegt gewesen. Daher habe keinerlei Privatsphäre bestanden und es hätten extrem schlechte hygienische Bedingungen geherrscht, so dass eine Gefährdung der Gesundheit bestanden habe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ...09.2014, zugestellt am 10.09.2014, Az: ..., aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen, hilfsweise die Beklagte zur verpflichten, neu zu verbescheiden.

Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 16. September 2014 die Akte vor.

Mit Beschluss des Gerichts vom 11. November 2014 (M 16 S 14.50544) wurde die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom 28. Juli 2015 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Die Beteiligten verzichteten jeweils auf mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 16 S 14.50544, die Gerichtsakten in den Verfahren der weiteren Familienmitglieder (M 16 K 14.50548 und M 16 S 14.50549) sowie auf die jeweils vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet.

Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom ... September 2014 ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt, auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylVfG abzustellen ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Es ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für den Erlass der Abschiebungsanordnung nicht mehr vorliegen, da nicht feststeht, dass die Abschiebung (unter Beachtung der zur Vermeidung drohender gravierender Rechtsverletzungen der Kinder des Klägers erforderlichen Schutzmaßnahmen) in absehbarer Zeit durchgeführt werden könnte. Das Wohl des Kindes ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO in allen Verfahren nach dieser Verordnung eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten.

Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass es nach der - von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden - jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift Aufgabe allein des Bundesamts ist zu prüfen, ob „feststeht“, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn.11 f. m. w. N.). Bei Rückführungen in sichere Drittstaaten können hiervon betroffene Ausländer - anders als bei der Rückführung in ihr Heimatland - regelmäßig weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk bei der Suche nach einer Unterkunft für die Zeit unmittelbar nach ihrer Rückkehr zurückgreifen. Bestehen aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im sicheren Drittstaat, hat die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde dem angemessen Rechnung zu tragen. In einem solchen Fall hat das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen nach dem Dublin-System vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der uneingeschränkten Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls jedenfalls bei Neugeborenen und Kleinstkindern in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren für die in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn.15 f. in Bezug auf Italien).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. insbesondere EGMR, U. v. 4.11.2014 - Tarakhel/Schweiz, Nr. 29217/12 - hudoc.echr.coe.int, auszugsweise mit inoffizieller Übersetzung des Informationsverbunds Asyl und Migration in Asylmagazin 2014, 424) kann die Abschiebung eines Asylsuchenden durch den Konventionsstaat eine für Art. 3 EMRK relevante Frage darstellen und damit die Verantwortung dieses Staats begründen, wenn schwerwiegende Gründe dargelegt wurden, die die Annahme begründen, dass die betroffene Person im Zielstaat einer tatsächlichen Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Unter solchen Umständen schließt Artikel 3 EMRK eine Verpflichtung mit ein, die Person nicht in dieses Land abzuschieben (vgl. EGMR, U. v. 4.11.2014 a. a. O. Rn. 93). Eine Misshandlung muss ein notwendiges Minimum an Intensität erreichen, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festlegung dieses Minimums ist relativ; sie ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, wie z. B. der Dauer der Behandlung und ihre physischen und psychischen Auswirkungen sowie, in einigen Fällen, dem Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR, U. v. 4.11.2014 a. a. O. Rn. 94). Mit besonderer Bezugnahme auf Minderjährige hat der Gerichtshof festgestellt, dass es wichtig ist, zu beachten, dass die extreme Verletzlichkeit von Kindern den entscheidenden Faktor darstellt und Vorrang genießt gegenüber Erwägungen, die sich auf den Status als illegale Einwanderer beziehen. Kinder haben besondere Bedürfnisse, die insbesondere mit ihrem Alter und fehlender Selbstständigkeit in Verbindung stehen, aber auch mit ihrem Status als Asylsuchende. Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass die Kinderrechtskonvention die Staaten darin bestärkt, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das den Flüchtlingsstatus anstrebt, Schutz und humanitäre Unterstützung genießt, unabhängig davon, ob das Kind allein oder in Begleitung seiner Eltern ist (vgl. EGMR, U. v. 4.11.2014 a. a. O. Rn. 99). Im Fall von „Dublin“-Überstellungen kann die Vermutung, wonach ein Mitgliedstaat, der zugleich der „aufnehmende“ Staat ist, Art. 3 EMRK nachkommt, wirksam widerlegt werden, wenn „schwerwiegende Gründe für die Annahme vorgebracht wurden“, dass die Person, deren Rückführung angeordnet wurde, einer „tatsächlichen Gefahr“ entgegensehen würde, im Zielstaat einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die dieser Vorschrift widerspricht (vgl. EGMR, U. v. 4.11.2014 a. a. O. Rn. 104). Wenn Kinder betroffen sind, ist das Erfordernis besonderen Schutzes von Asylsuchenden im Hinblick auf deren spezifische Bedürfnisse und extreme Verletzlichkeit besonders wichtig. Dies gilt auch, wenn die Kinder von ihren Eltern begleitet werden. Dementsprechend müssen die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Kinder ihrem Alter angemessen sein, um sicherzustellen, dass diese Bedingungen für sie keine Stresssituation und Angst hervorrufen mit besonderen traumatischen Folgen. Anderenfalls würden solche Bedingungen die Schwelle des Gewichts erreichen, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen (vgl. EGMR, U. v. 4.11.2014 a. a. O. Rn. 119). Demnach würde es nach der Feststellung des Gerichtshofs eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen, wenn die Beschwerdeführer nach Italien zurückgeführt würden, ohne dass die schweizerischen Behörden zuvor individuelle Garantien von den italienischen Behörden einholen würden, denen zufolge die Beschwerdeführer in einer Weise übernommen würden, die dem Alter der Kinder angemessen sei und wonach die Familie zusammenbleiben würde (vgl. EGMR, U. v. 4.11.2014 a. a. O. Schlussfolgerung Nr. 2). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte es im entschiedenen Fall auch nicht als ausreichend erachtet, dass nach Angaben der italienischen Regierung Familien mit Kindern zu einer besonders schutzbedürftigen Kategorie zählten und normalerweise in das „SPRAR-Netzwerk“ übernommen würden. Dieses System garantiere ihnen anscheinend Unterkunft, Nahrung, Gesundheitsversorgung, Italienischkurse, die Vermittlung an soziale Dienste, Rechtsberatung, Berufsbildung, Lehrstellen und Unterstützung, um eine eigene Unterkunft zu finden. Die italienische Regierung habe allerdings in ihren schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen keine näheren Details zu den spezifischen Bedingungen, unter denen die Behörden die Beschwerdeführer übernehmen würden, vorgelegt (vgl. EGMR, U. v. 4.11.2014 a. a. O. Rn. 121).

Unter Beachtung dieser Maßgaben bestehen vorliegend unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass jedenfalls die Kinder des Klägers im Falle einer Abschiebung nach Bulgarien der Gefahr einer Behandlung ausgesetzt wären, die Art. 3 EMRK zuwiderläuft. Dabei bestehen auf der Grundlage der im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Klägers und seiner Ehefrau sowie der Erkenntnislage zum maßgeblichen Zeitraum des Aufenthalts in Bulgarien erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Familie dort bereits einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung tatsächlich ausgesetzt war.

Auf die Frage, ob darüber hinaus auch systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO in Bulgarien in Bezug auf Familien mit Kleinstkindern vorliegen, was obergerichtlich bislang nicht entschieden wurde, kommt es daher vorliegend nicht entscheidungserheblich an (vgl. hierzu auch Wendel, DVBl 2015, 731, 733 ff).

Im Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 wurde zunächst die Einschätzung geäußert, dass Asylbewerber in Bulgarien aufgrund systematischer Defizite der Aufnahmebedingungen und des Asylverfahrens dem tatsächlichen Risiko einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt seien, und es wurde empfohlen, Überstellungen nach Bulgarien einzustellen (vgl. UNHCR, „Bulgaria As a Country of Asylum - UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria“, 2.1.2014, S. 16). Zum 1. April 2014 unternahm UNHCR eine Neubewertung der Situation und kam dabei zu folgenden Schlussfolgerungen: UNHCR habe zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2014 erhebliche Verbesserungen in Bulgarien bei der Registrierung, Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz und den allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in den Aufnahmezentren festgestellt. Es sei entscheidend, dass diese Verbesserungen sowie solche, die zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Dokuments auf den Weg gebracht würden, konsolidiert würden und für ihre Nachhaltigkeit gesorgt werde. Es sei außerdem ausschlaggebend, dass die Regierung ein umfassendes Integrationsprogramm für Personen, die internationalen Schutz genießen würden, entwickle und umsetze. UNHCR wolle nichtsdestotrotz auf die weiterhin bestehenden Schwächen des bulgarischen Asylsystems hinweisen, insbesondere in Hinblick auf den Zugang zu Bulgarien an den Grenzen; ungeeignete Aufnahmebedingungen in zwei von sieben Zentren; die mangelnden Voraussetzungen für die Identifizierung von Personen mit besonderen Bedürfnissen - insbesondere in Hinblick auf Kinder im Allgemeinen und unbegleitete Minderjährige im Besonderen; den Mangel an Systemen, um auf diese Bedürfnisse einzugehen; die weiterhin bestehende Notwendigkeit, die Asylverfahren qualitativ zu verbessern, einschließlich der Bereitstellung von Informationen in einer Sprache, die die Asylsuchenden verstehen würden; und eine dringende Notwendigkeit, Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung und Integrationsmaßnahmen für Personen, die als international schutzbedürftig anerkannt seien, zu gewähren. Auf dieser Grundlage wolle UNHCR daher herausstellen, dass Gründe vorliegen können, Überstellungen gemäß der Dublin-Verordnung für bestimmte Gruppen oder Einzelpersonen auszuschließen, auch wenn die Mängel nicht mehr derart seien, dass eine allgemeine Aussetzung der Dublin-Überstellungen nach Bulgarien gerechtfertigt wäre. UNHCR empfehle, dass Dublin-Staaten eine Einzelfallbewertung durchführten und prüften, ob eine Überstellung mit ihren Verpflichtungen vereinbar sei, die Grundrechte des Einzelnen gemäß EU-Recht und internationalem Recht zu schützen, insbesondere im Hinblick auf Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen oder Vulnerabilitäten (vgl. UNHCR, „Bulgarien als Asylland - UNHCR Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien“, April 2014; S. 17). Weiterhin führte UNHCR in einer jüngeren Stellungnahme vom 23. Dezember 2014 aus, UNHCR sorge sich weiter um mangelnde Systematik bei der Identifizierung von Personen mit besonderen Bedürfnissen, sowie um ein fehlendes System, um auf solche, einmal identifizierte Bedürfnisse einzugehen (vgl. UNHCR, Auskunft an das Verwaltungsgericht Minden in der Verwaltungsrechtssache 10 L 530/14.A vom 23.12.2014; S. 5).

Amnesty International kritisierte in einem Bericht vom April 2014 nach einer Überprüfung (des Zugangs zu bulgarischem Hoheitsgebiet und zum Asylverfahren, der Inhaftierung von Asylsuchenden und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende) bei einem weiteren Besuch in Bulgarien - trotz Verbesserung der Aufnahmebedingungen und einer personellen Aufstockung der staatlichen Flüchtlingsagentur (SAR) - die systemischen Mängel bei der Behandlung von Asylsuchenden in Bulgarien. Asylsuchende würden nach wie vor routinemäßig inhaftiert und die Aufnahmebedingungen seien weiterhin unzureichend. Nach bulgarischem Recht könnten Kinder in Begleitung ihrer Eltern bis zu drei Monate inhaftiert werden, während (nur) Kinder ohne elterliche Begleitung nicht inhaftiert werden dürften. Trotz der großen Anzahl an Kleinkindern in den Aufnahmeeinrichtungen sei von Seiten der Regierung keine kleinkindgerechte Nahrung zur Verfügung gestellt worden. Daher hätten sich diejenigen, die es sich hätten leisten können, ihren Kindern angemessene Nahrung gekauft, während alle anderen ihre Kinder mit Brot und Tee versorgt hätten. Die besuchten Aufnahmeeinrichtungen würden trotz der Verbesserungen nach wie vor nicht den adäquaten Standards entsprechen, insbesondere im Hinblick auf sanitäre Einrichtungen, Lebensmittelversorgung und Zugang zu Bildung für Kinder (vgl. Amnesty International, „Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien sind weiterhin auszusetzen“, April 2014, S. 2, 4, 9). Ebenso bestätigte das „European Council on Refugees and Exiles - ECRE“ (vgl. http://www.asylumineurope.org/news/07-04-2014/ecre-calls-european-countries-not-send-asylum-seekers-back-bulgaria) am 7. April 2014 die Forderung, Dublin-Überstellungen nach Bulgarien weiterhin auszusetzen.

Nach dem am 7. Juli 2014 von „bordermonitoring.eu“ veröffentlichten Bericht („Gefangen in Europas Morast: Die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Bulgarien“, vgl. unter http://bordermonitoring.eu/wp-content/uploads/reports/bm.eu-2014-bulgarien.de.pdf; S. 46) wurde empfohlen, Dublin-Rückführungen nach Bulgarien zu stoppen, bis der bulgarische Staat gewährleisten könne, dass die festgestellten Probleme in einer angemessenen Art und Weise bedient würden. Im Gegensatz zum jüngsten Bericht des UNHCR vom 15. April 2014 seien zahlreiche Probleme im Asylsystem des Landes festgestellt worden, die ein großes Hindernis für die soziale und wirtschaftliche Inklusion sowie das physische Überleben Schutzsuchender in Bulgarien darstellten. Darunter seien: Die Verweigerung des Zugangs zu bulgarischem Staatsgebiet, verlangsamte Verfahren für Nicht-SyrerInnen, äußerst problematische Unterbringungsbedingungen, verstärkte Obdachlosigkeit, inadäquate medizinische Hilfe, eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Gruppen, ungleicher Zugang zu Rechtsschutz, die Gefahr willkürlicher Verhaftungen, vor allem für Personen aus sub-saharischen Ländern Afrikas, verstärke körperliche Angriffe und offen rassistische Einstellungen.

Nach dem aktuellen Bericht von „aida - Asylum Information Database“ („Country Report Bulgaria“ - aida-Länderbericht -, Stand: 31. Januar 2015) seien durch die ergriffenen Maßnahmen Mitte 2014 die Minimumstandards für die Aufnahme in allen Aufnahme- und Unterbringungseinrichtungen erreicht worden. Die Einrichtungen mit einer Kapazität von 5650 Plätzen seien zu 65% belegt gewesen (vgl. aida-Länderbericht, a. a. O. S. 10). In Bezug auf Dublin-Rückkehrer wird ausgeführt, dass die Unterbringung in einem Aufnahmezentrum oder Inhaftierung vom Stand des jeweiligen Asylverfahrens abhänge. In Bezug auf die Fallgruppe, in der der Dublin-Rückkehrer förmlich von Bulgarien unter Art. 13 der Dublin-Verordnung (keine vorherige Asylantragstellung in Bulgarien) akzeptiert werde, könne es sein, dass diese Person höchstwahrscheinlich eine Antragsnummer von der Flüchtlingsagentur in Bulgarien erhalten habe, aber der Antrag noch nicht förmlich registriert worden sei, wie dies während des „Notfallzeitraums“ im späten Jahr 2013 und frühen Jahr 2014 der Fall gewesen sei, als sich die Registrierung von Asylsuchenden im Regelfall für einen Zeitraum länger als sechs Monaten verzögert habe. Es könne Situationen geben, in denen Asylsuchende, einschließlich Dublin-Rückkehrer, ihr Recht auf soziale Unterstützung und Unterbringung einbüßten. Dies folge normalerweise aus dem Verlangen des Asylsuchenden, außerhalb der Aufnahmezentren wohnen zu dürfen. Das Recht könne von der Flüchtlingsagentur entzogen werden, wenn Asylsuchende das Aufnahmezentrum für mehr als drei Tage ohne rechtzeitige vorherige Benachrichtigung verlassen würden, was in den Dublin-Fällen typisch sei. Schutzbedürftige Asylbewerber, besonders Familien mit kleinen Kindern, würden gleichwohl bei einer Dublin-Rückkehr in der Regel untergebracht. Falls ein Dublin-Rückkehrer sich dafür entschieden habe, außerhalb der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen und eine entsprechende Erklärung unterschrieben habe, erhalte er in der Regel nach seiner Rückkehr keine Unterkunft oder soziale Unterstützung (vgl. aida-Länderbericht, a. a. O. S. 24).

In dem im April 2015 veröffentlichten Bericht von PRO ASYL e.V. („Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“) werden exemplarisch Aussagen von Flüchtlingen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen in Bulgarien dokumentiert. Diese Flüchtlinge seien überwiegend im Jahr 2014 nach Deutschland eingereist. Es werde gefordert, dass von Rücküberstellungen innerhalb oder außerhalb des Dublin-Übereinkommens abgesehen werde (vgl. PRO ASYL e.V., a. a. O. S. 7). In der Stellungnahme von PRO ASYL e.V. an das Verwaltungsgericht Köln vom 17. Juni 2015 (Gesch-Nr.: 3 K 2554/14 A.) wird ausgeführt, dass die Zustände in den Flüchtlingslagern trotz der erfolgten Renovierungen nach wie vor schlecht seien. Schutzsuchende berichteten von überfüllten Flüchtlingsunterkünften, in denen Nahrungsmangel und katastrophale hygienische Bedingungen herrschten und in denen sich bulgarisches Lagerpersonal durch Korruption an der Not der Flüchtlinge bereichere. Viele Flüchtlinge würden nach traumatisierenden Hafterfahrungen in Flüchtlingslager wie das bekannt gewordene Lager Harmanli verbracht. Im Flüchtlingslager erwarteten die Schutzsuchenden nach wie vor menschenunwürdige Bedingungen. Die sanitären Anlagen reichten nicht aus und auch die Stromversorgung und Verpflegung sei unzureichend. Hilfsorganisationen und Medienvertreter würden durch das Lagerpersonal nur selten ins Lager gelassen, Flüchtlingen werde untersagt, mit den Delegationen zu sprechen. Immer wieder komme es zu Schlägen und Misshandlungen durch das Lagerpersonal. Die nötige Gesundheitsversorgung werde den Schutzsuchenden oft verweigert (vgl. PRO ASYL e.V., a. a. O., S. 2 f.). Solange sich Schutzsuchende im Asylverfahren befänden und in den Aufnahmezentren untergebracht seien, könnten sie theoretisch dort medizinisch versorgt oder an Klinken und Krankenhäuser überwiesen werden. Die PRO ASYL vorliegenden Schilderungen zeigten, dass dies jedoch oft nicht der Fall sei und eine erforderliche Krankenbehandlung erst erkämpft werden müsse (vgl. PRO ASYL e.V., a. a. O., S. 4).

Angesichts dieser Erkenntnislage muss insgesamt davon ausgegangen werden, dass ohne das Vorliegen einer entsprechenden individuellen Zusicherung von Seiten Bulgariens nicht sichergestellt wäre, dass die Familie des Klägers nach einer Rücküberstellung nach Bulgarien dort unmittelbar in einer dem Kindesalter entsprechenden Weise aufgenommen würde. Eine Abschiebung würde daher derzeit gegen Art. 3 EMRK verstoßen.

Selbst wenn nach den vorliegenden Erkenntnismitteln davon ausgegangen werden könnte, dass Familien stets eine Unterkunft erhalten würden, wäre dies allein nicht ausreichend, da an die Qualität der Unterkunft und auch die damit zusammenhängende Versorgung der Kinder bestimmte Mindestanforderungen zu stellen sind. Eigene Einrichtungen für Familien existieren nicht (vgl. aida-Länderbericht, a. a. O. S. 43). Zwar mögen einzelne Unterkünfte familienfreundlicher ausgestaltet worden sein (vgl. UNHCR, Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, April 2014, S. 9) und es mag Bemühungen geben, nach Möglichkeit Kernfamilien zusammen und in eigenen Räumen unterzubringen (vgl. aida-Länderbericht, a. a. O. S. 43). Hieraus lässt sich jedoch gerade nicht folgern, dass dies für alle Aufnahmeeinrichtungen der Fall wäre. Auch nach dem aida-Länderbericht wurden lediglich „Mindeststandards“ in allen Aufnahmeeinrichtungen erreicht. Nähere Ausführungen der vorhandenen Standards, insbesondere in Bezug auf Familien, auch was eine kleinkindgerechte Ernährung anbelangt, enthält der Bericht nicht. Nach der bisherigen Erkenntnislage ist die systematische und flächendeckende Versorgung von Babys und Kleinstkindern mit ihnen adäquater Nahrung als defizitär anzusehen (vgl. hierzu auch VGH BW, U. v.18.3.2015 - A 11 S 2042/14 - juris Rn. 44). Angesichts der Vorbehalte, die auch UNHCR nach wie vor in Bezug auf schutzbedürftige Personengruppen - darunter auch Kinder im Allgemeinen - macht, sowie auch der jüngsten Stellungnahmen von „bordermonitoring.eu“ und PRO ASYL e.V. kann von einer hinreichend verlässlichen Gewährleistung der altersentsprechenden Unterbringung von Familien mit Kindern, darunter Kleinstkindern, nicht ausgegangen werden. Zudem ist weiterhin davon auszugehen, dass auch nicht hinreichend sichergestellt ist, dass die Familie überhaupt unmittelbar nach ihrer Rücküberstellung Plätze in einer Aufnahmeeinrichtung erhalten würde. So wird in Bezug auf die Fallgruppe, der der Kläger mit seiner Familie angehört, im jüngsten aida-Länderbericht lediglich ausgeführt, dass diese Familien - entgegen der sonstigen Verwaltungspraxis in Bezug auf Dublin-Rückkehrer - in der Regel untergebracht würden (vgl. aida-Länderbericht a. a. O. S. 24). Zudem ist angesichts der aktuellen Entwicklung der Flüchtlingsströme auch in Bulgarien, das unter einem besonderen Migrationsdruck steht, mit einer weiter steigenden Anzahl von Asylanträgen zu rechnen. So wurden nach der bulgarischen Asylstatistik bereits im ersten Halbjahr 2015 7.348 Asylanträge registriert gegenüber einer Zahl von insgesamt 7.144 im Jahr 2013 und 11.081 im Jahr 2014 (vgl. Übersicht unter http://www.aref.government.bg/?cat=21). Die Aufnahmekapazität in den Einrichtungen liegt nach dem aida-Länderbericht bei insgesamt 5650 Plätzen in sieben Aufnahmezentren. Andere Unterbringungsmöglichkeiten existieren nicht. Auch wird bestätigt, dass es Fälle gebe, in denen Asylsuchende keinen Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen mangels ausreichender Plätze erhielten (vgl. aida-Länderbericht, a. a. O. S. 42).

Das Bundesamt hat sich auf die Anfrage des Gerichts, ob derzeit entsprechende individuelle Zusicherungen von Seiten der bulgarischen Behörden eingeholt werden und auf dieser Grundlage Rücküberstellungen von Familien mit Kleinstkindern nach Bulgarien möglich sind, bzw., ob solche tatsächlich durchgeführt werden, nicht geäußert. Demnach ist davon auszugehen, dass jedenfalls derzeit nicht feststeht, dass eine Abschiebung der Familie des Klägers nach Bulgarien durchgeführt werden könnte. Sofern - wie nach dem derzeitigen Erkenntnisstand anzunehmen ist - in absehbarer Zeit rechtlich keine Überstellung möglich ist, kann die auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlassene Abschiebungsanordnung keinen Bestand mehr haben. In diesem Fall ist auch in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens von einer Ermessensreduzierung auf Null für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-VO auszugehen, da die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats, in den eine Überstellung rechtlich möglich wäre, nicht ersichtlich ist. Eine Überstellung der Familie nach Ungarn käme bereits wegen der dortigen Verhältnisse ebenfalls in Betracht (vgl. hierzu VG München, z. B. Gerichtsbescheid v. 14.4.2015 - M 16 K 14.50046).

Da der Asylantragsteller nach den Grundstrukturen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems jedenfalls einen Anspruch darauf hat, dass sein Asylantrag zumindest in einem Mitglied- oder Vertragsstaat geprüft wird, so verletzt die Aufrechterhaltung der Ablehnung des Antrags als unzulässig auch seine Rechte (vgl. auch VGH BW, U. v. 29.4.2015 - A 11 S 121/15 - juris Rn. 42). Mit der objektiven Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids ist somit auch eine subjektive Rechtsverletzung des Klägers im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verbunden, so dass der Bescheid insgesamt aufzuheben war.

Soweit der Kläger weiterhin beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen, war hierüber nicht ausdrücklich zu entscheiden, da davon auszugehen ist, dass die Beklagte dem von sich aus nachkommen wird bzw. eine Zuständigkeit der Beklagten mit einer entsprechenden Verpflichtung zur Prüfung des Asylantrags unmittelbar Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO folgt.

Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Tatbestand

1

Der Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und gehört der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya an. Er wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, durch den sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Spanien angeordnet wird.

2

Der Kläger reiste gemeinsam mit seiner Mutter und zwei Geschwistern (BVerwG 1 C 32.14 und 1 C 33.14) Anfang Januar 2013 nach Deutschland ein und stellte hier am 14. Januar 2013 einen Asylantrag. Dabei gaben alle vier Familienmitglieder an, aus religiösen Gründen in Pakistan verfolgt zu werden. Ein noch im gleichen Monat durchgeführter Abgleich der Fingerabdrücke mit Daten aus Eurodac ergab, dass der Kläger und seine Geschwister, nicht aber seine Mutter, bereits in Spanien Asylanträge gestellt hatten.

3

Im Mai 2013 wurde die Schwester des Klägers (BVerwG 1 C 33.14) durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) persönlich angehört. Dabei gab sie an, bereits in Spanien einen Asylantrag gestellt zu haben. Sie alle hätten sich im November 2012 für drei oder vier Tage in Spanien aufgehalten und seien dort am Flughafen kontrolliert worden. Es sei kein Dolmetscher zugegen gewesen, und am Ende hätte sie etwas unterschreiben müssen. Sie wisse nicht, was sie unterschrieben habe, aber sie denke, es sei ein Asylantrag gewesen. Ihr eigentliches Ziel sei bereits damals Deutschland gewesen. Von Spanien aus sei sie zunächst nach Pakistan zurückgekehrt. Im Januar 2013 sei sie dann mit dem Flugzeug von Islamabad kommend nach Frankfurt a.M. geflogen. Ein Flugticket habe sie nicht mehr.

4

Am 4. Dezember 2013 richtete die Beklagte unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. c Dublin II-VO hinsichtlich sämtlicher vier Familienmitglieder Wiederaufnahmeersuchen an Spanien. Dabei gab sie an, dass es für den Kläger und seine Geschwister, nicht aber für deren Mutter, jeweils Eurodac-Treffer gebe. Die Schwester (BVerwG 1 C 33.14) und ihr jüngerer Bruder (BVerwG 1 C 32.14) hätten nach den aus Eurodac gewonnenen Daten am 1. Dezember 2012 in Malaga einen Asylantrag gestellt, der Kläger (BVerwG 1 C 34.14) am 3. Dezember 2012. Das spanische Innenministerium teilte mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 (BVerwG 1 C 33.14) und 19. Dezember 2013 (BVerwG 1 C 32.14 und 1 C 34.14), gleichfalls unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. c Dublin II-VO, mit, dass es die Wiederaufnahme sämtlicher vier Familienmitglieder akzeptiere.

5

Mit Bescheid vom 29. Januar 2014 stellte die Beklagte fest, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist (Ziffer 1) und ordnete seine Abschiebung nach Spanien an (Ziffer 2). Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG (jetzt: AsylG) unzulässig, da Spanien aufgrund des dort gestellten Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c Dublin II-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

6

Mit Beschluss vom 7. März 2014 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage gegen die Abschiebungsanordnung an. Mit Urteil vom 22. April 2014 hat es den Bescheid der Beklagten aufgehoben. Die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig und die Anordnung der Abschiebung des Klägers seien rechtswidrig. Denn Deutschland sei gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig, weil es das Wiederaufnahmegesuch an Spanien nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten gestellt habe. Hier habe bereits am 16. Januar 2013 aufgrund des Datenabgleichs mit Eurodac ein Hinweis für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU vorgelegen. Darüber hinaus habe die Schwester des Klägers bei ihrer Anhörung im Verfahren BVerwG 1 C 33.14 auf einen Aufenthalt in Spanien und einen dort wahrscheinlich gestellten Asylantrag hingewiesen. Trotz dieser eindeutigen Hinweise habe die Beklagte erst am 4. Dezember 2013 Wiederaufnahmegesuche an Spanien gerichtet. Die in Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO enthaltene Fristenregelung finde nicht nur in Verfahren auf Aufnahme eines Asylbewerbers Anwendung, sondern auch in Verfahren auf Wiederaufnahme.

7

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss nach § 130a VwGO vom 25. August 2014 das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Deutschland sei nicht in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig geworden. Zur Anwendung komme allein das Verfahren zur Wiederaufnahme nach Art. 20 Dublin II-VO, weil der Kläger vor seiner Einreise nach Deutschland in Spanien um Asyl nachgesucht habe. Art. 20 der Dublin II-VO enthalte keine dem Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO entsprechende Fristbestimmung. Insoweit sei auch keine Regelungslücke zu erkennen, die durch eine analoge Heranziehung der Fristbestimmungen zur Aufnahme zu schließen wäre. Unabhängig davon könne sich der Kläger auch nicht auf die Einhaltung der Zuständigkeits- und Fristenregelungen der Dublin II-VO berufen, denn sie dienten allein einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates.

8

Der Kläger wendet sich mit seiner Revision gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zur Unzuständigkeit Deutschlands wie zur Abschiebungsanordnung. Das Verwaltungsgericht habe mit Recht die Fristenregelung für die Aufnahme auf das Verfahren der Wiederaufnahme übertragen, weil insoweit eine Regelungslücke vorliege. Damit sei Deutschland für die Behandlung der Asylanträge zuständig geworden. Andernfalls würden die Mitgliedstaaten für das Wiederaufnahmeverfahren keiner Fristbestimmung unterliegen. Dies würde der generellen Zielsetzung des Dublin-Regelwerks zuwiderlaufen, eine Beschleunigung der Asylverfahren zu erreichen. Es spreche zudem vieles dafür, dass der Kläger auch in seinen Grundrechten aus Art. 41 der GRC und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt sei. Insoweit sei zu klären, ob sich ein Asylantragsteller in einem solchen Fall auf die Fristbestimmungen des Dublin-Regelungswerks berufen könne. Des Weiteren habe das Berufungsgericht verkannt, dass die gesetzliche Regelung des § 34a AsylG gegen Unionsrecht verstoße. Die Dublin II-VO sehe bei Unzuständigkeit eines Mitgliedstaates eine "Überstellung" vor. Damit habe das Unionsrecht eine neue Form der Aufenthaltsbeendigung geschaffen, die hinter der Abschiebung im Sinne des deutschen Ausländer- und Asylrechts zurückbleibe. Sowohl die Dublin II-VO als auch das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verböten, eine Überstellung eines Asylbewerbers mit dem Zwangsmittel einer Abschiebung durchzuführen.

9

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich an dem Verfahren nicht beteiligt.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Beschluss des Berufungsgerichts steht im Einklang mit revisiblem Recht. Die erhobene Anfechtungsklage ist statthaft (1.). Die Entscheidung der Beklagten, den Asylantrag als unzulässig abzulehnen, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (2.). Die angefochtene Abschiebungsanordnung erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 AsylG (3.).

12

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens ist das Asylgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) und das Aufenthaltsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), beide Gesetze zuletzt geändert durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722). Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen, soweit nicht hiervon - wie im vorliegenden Fall in Bezug auf die maßgebliche Dublin-Verordnung - eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist.

13

1. Die Vorinstanzen haben mit Recht die Anfechtungsklage als die allein statthafte Klageart angesehen, wenn es - wie hier - um das Begehren auf Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung eines Asylantrags nach den unionsrechtlichen Regelungen der Dublin II-Verordnung geht (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist - ABl. L 50 S. 1). Dies hat der Senat mit Urteil vom gleichen Tag in dem die Mutter und den Bruder des Klägers betreffenden Verfahren (BVerwG 1 C 32.14) näher ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.

14

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hat in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids auch eine rechtsgestaltende Regelung über die Zulässigkeit des Asylantrags nach § 27a AsylG getroffen, dessen Aufhebung mit der Anfechtungsklage begehrt werden kann. Auch für die Aufhebung der in Ziffer 2 des Bescheids getroffenen Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart.

15

2. Die Entscheidung der Beklagten, den Asylantrag als unzulässig abzulehnen, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

16

Dabei kann offenbleiben, ob die Beklagte bei Stellung ihres Ersuchens an Spanien in Bezug auf die Mutter des Klägers die Frist nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO zu beachten hatte und im Falle einer durch Fristversäumnis begründeten Zuständigkeit Spaniens für die Prüfung des Asylantrags der Mutter des Klägers sich diese Zuständigkeit auch auf den Kläger und seine Geschwister erstreckte, im Fall des Klägers nach Art. 14 Dublin II-VO. Denn auf eine etwaige Nichtbeachtung von Fristen für die Aufnahme oder Wiederaufnahme kann sich der Kläger nicht berufen, weil die Fristenregelung für ihn keine subjektiven Rechte begründet.

17

a) Zwar ist der Verwaltungsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, dass die Drei-Monats-Frist des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO nur für Aufnahmegesuche gilt, nicht hingegen für Gesuche auf Wiederaufnahme von Asylantragstellern. Der Senat hat bereits entschieden, dass das Fehlen einer Fristvorgabe für die Stellung eines Wiederaufnahmeersuchens in der Dublin II-VO keine Regelungslücke darstellt, die durch eine analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO zu schließen wäre (BVerwG, Beschluss vom 15. April 2014 - 10 B 17.14 - juris Rn. 13; vgl. auch Beschluss vom 21. Mai 2014 - 10 B 31.14 - juris Rn. 5). Es fehlt aber an hinreichenden tatrichterlichen Feststellungen, dass auch die Mutter des Klägers - wie ihre Kinder - in Spanien einen Asylantrag gestellt hat und deshalb auch auf sie das Verfahren der Wiederaufnahme nach Art. 20 Dublin II-VO Anwendung findet.

18

Hätte die Mutter des Klägers in Spanien keinen Asylantrag gestellt, fänden auf sie die Dublin-Regeln über die Aufnahme Anwendung und die Beklagte hätte mit der Unterbreitung des Gesuchs an Spanien mehr als zehn Monate nach der Asylantragstellung die Drei-Monats-Frist des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO verstreichen lassen. Damit wäre Deutschland für die Prüfung des Asylantrags der Mutter zuständig. Diese Zuständigkeit würde sich auf die bei Einreise minderjährigen Geschwister des Klägers nach Art. 4 Abs. 3 Dublin II-VO (wenn hinsichtlich der Minderjährigkeit auf die Sachlage bei Einreise abzustellen wäre) und auf den Kläger nach Art. 14 Dublin II-VO erstrecken, da Deutschland dann für die Aufnahme des größten Teils der Familienmitglieder zuständig wäre.

19

b) Die Frage, ob die Mutter des Klägers in Spanien einen Asylantrag gestellt hat, ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn auf eine etwaige Nichtbeachtung der in diesem Fall zu beachtenden Drei-Monats-Frist für die Aufnahme nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO kann sich der Kläger nicht berufen, weil die Fristenregelung für ihn keine subjektiven Rechte begründet.

20

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil in der Rechtssache "Abdullahi" entschieden, dass in einer Situation wie der vorliegenden, in der der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme des Asylbewerbers zugestimmt hat, der Betroffene der Entscheidung, den Asylantrag nicht zu prüfen und den Asylbewerber in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen, nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der GRC ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 [ECLI:EU:C:2013:813], Abdullahi - Rn. 60). Derartige systemische Mängel sind im vorliegenden Verfahren für Spanien weder gerichtlich festgestellt noch von den Verfahrensbeteiligten vorgetragen worden. In diesem Fall kann sich ein Asylbewerber nicht auf einen Fristablauf berufen, weil die Fristbestimmungen des Dublin-Regimes für die (Wieder-)Aufnahme lediglich als zwischen den Mitgliedstaaten wirkende Organisationsvorschriften anzusehen sind. Sie dienen einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaats, ohne dem Antragsteller dadurch einen Anspruch auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedstaat zu gewährleisten (so auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 2015, § 27a AsylVfG Rn. 65; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: November 2014, § 27a AsylVfG Rn. 196.1.; Bergmann, ZAR 2015, 81 <84>). Ein erneuter Klärungsbedarf dieser Frage ergibt sich insoweit auch nicht aus zwei anhängigen Vorlageverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union, da sich diese nicht auf die Auslegung der hier maßgeblichen Dublin II-VO beziehen, sondern auf die Frage, ob die Rechtslage bei Anwendung der Dublin III-VO anders zu beurteilen ist (Vorlage der Rechtbank Den Haag/Niederlande vom 12. Februar 2015 - C-63/15 - Ghezelbash und Vorlage des Kammarrätten i Stockholm/Schweden vom 1. April 2015 - C-155/15 - Karim).

21

Unter welchen Voraussetzungen im Fall einer überlangen Verfahrensdauer eine Pflicht zum Selbsteintritt des ersuchenden Mitgliedstaats nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht (vgl. dazu EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. - Rn. 108 und vom 14. November 2013 - C-4/11 [ECLI:EU:C:2013:740], Puid - Rn. 35), braucht nicht entschieden zu werden. Denn eine Verfahrensdauer von etwas mehr als elf Monaten von der Asylantragstellung bis zur Erteilung der Zustimmung zur Wiederaufnahme weist jedenfalls keine solche Überlänge auf.

22

c) Der Kläger kann auch aus dem Recht auf eine gute Verwaltung gemäß Art. 41 Abs. 1 der GRC keinen Anspruch auf Behandlung seines Asylantrages durch Deutschland ableiten. Denn in der Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass sich dieses Recht nach seinem eindeutigen Wortlaut ausschließlich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union richtet und nicht an die Mitgliedstaaten, selbst wenn diese Unionsrecht anwenden (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - C-249/13 [ECLI:EU:C:2014:2431], Boudjlida - Rn. 32 m.w.N.).

23

d) Schließlich ergibt sich für den Kläger im Fall einer etwaigen Fristverletzung bei der Stellung des Wiederaufnahmegesuchs an Spanien auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK kein Anspruch auf Behandlung seines Asylantrages durch die Bundesrepublik Deutschland. Art. 6 Abs. 1 EMRK bezieht sich schon seinem Schutzbereich nach nicht auf das Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt, sondern enthält lediglich Verfahrensgarantien für Gerichtsverfahren und im Übrigen auch nur für solche Gerichtsverfahren, die zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen betreffen. Hierzu gehören Streitigkeiten über Einreise, Aufenthalt und Ausweisung von Ausländern nicht (EGMR, Urteil vom 17. Mai 2011 - Nr. 43408/08, Izevbekhai u.a./Irland - NVwZ 2012, 686 Rn. 83; Entscheidung vom 24. März 2015 - Nr. 37074/13, Kerkez/Deutschland - EuGRZ 2015, 464 Rn. 40).

24

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids zutreffend als rechtmäßig angesehen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 AsylG. Diese Vorschrift ist mit den unionsrechtlichen Bestimmungen des Dublin-Regelungswerks vereinbar, wie der Senat in seinem Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 26.14 - näher ausgeführt hat. Auf die Gründe dieses Urteils wird verwiesen.

25

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12.11.2014 ‑ 17 L 2406/14.A ‑ wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 6765/14.A VG Düsseldorf (14 A 50/15.A OVG NRW) wird hinsichtlich der Abschiebungsanordnung in Nr. 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 17.9.2014 angeordnet.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.