Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Dez. 2017 - 1 A 11826/16

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2017:1222.1A11826.16.00
bei uns veröffentlicht am22.12.2017

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz wird vom 13. April 2016 – 3 K 1377/15.MZ – wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. dafür Sorge zu tragen, dass zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr bei einer lärmintensiven Nutzung (Veranstaltungen, die mit Musikdarbietungen, einem Abspielen von Musik oder der Verwendung einer Lautsprecheranlage verbunden sind) in dem Kultur- und Gemeindezentrum (Dr.-F...-W...-Platz) alle zu öffnenden Außenbauteile (Oberlichter, Fenster) in dem Gebäude ständig geschlossen gehalten werden,

2. dafür Sorge zu tragen, dass zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr bei der Nutzung des Kultur- und Gemeindezentrums die Türen des Haupteingangs nur kurzdauernd zum Durchgehen geöffnet werden und der vom Gutachter W... R... in der Anlage 1 seines Gutachtens vom 8. Oktober 2010 eingetragene Raucherbereich im Freien nicht genutzt wird,

3. dafür Sorge zu tragen, dass tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten sowie tags an Sonn- und Feiertagen während lärmintensiver Nutzungen des Saals (Veranstaltungen, die mit Musikdarbietungen, einem Abspielen von Musik oder der Verwendung einer Lautsprecheranlage verbunden sind) die Oberlichter geschlossen bleiben,

4. dafür Sorge zu tragen, dass durch die Nutzung des Kultur- und Gemeindezentrums in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) am Haus des Klägers (gemessen nach den Vorgaben des Anhangs zur 18. BImschV) nicht überschritten wird.

5. Abweichend von Ziffer 4) ist es der Beklagten gestattet, für seltene Veranstaltungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 LImSchG diesen Wert zu überschreiten, sofern für die Zeit von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr ein Beurteilungspegel vom 70 dB(A) und für die Zeit von 24.00 Uhr bis 6.00 Uhr ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) sowie eine Geräuschspitze von 65 dB(A) eingehalten und dem Kläger 14 Tage vor dem jeweiligen Termin der Veranstaltung davon Mitteilung gemacht wird.

6. Im Übrigen wird die Klage angewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrags abwenden, nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen Lärmimmissionen, die durch den Betrieb des von der Beklagten als öffentliche Einrichtung gewidmeten und von ihr betrieben Kultur- und Gemeindezentrums ausgehen.

2

Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung M..., Flur 2, Parzelle Nr. Flurstück ..., das mit einem von ihm und seiner Familie genutzten Wohnhaus bebaut ist. Diesem Grundstück liegen – durch die Teichstraße getrennt – die im Eigentum der Beklagten stehenden Parzellen Flur ... Parzellen Nr. ..., .../..., .../..., ..., .../..., ... und .../... gegenüber. Auf diesen Flurstücken, die ebenso wie das im Miteigentum des Klägers stehende Grundstück im unbeplanten Innenbereich liegen, wurde aufgrund der Baugenehmigung vom 10. November 2010 ein Kultur- und Gemeindezentrum errichtet. Bestandteil der Baugenehmigung in Gestalt einer Auflage ist u.a. ein schalltechnisches Gutachten des Ingenieurbüros für Schall- und Wärmeschutz W... R... vom 8. November 2010, das im Einzelnen näher bezeichnete Lärmminderungsmaßnahmen vorsieht. Vor dem Gebäude – zur T...straße hin ausgerichtet – wurde ferner ein befestigter Platz mit Sitzgelegenheiten sowie einer Bouleanlage geschaffen, der nicht Gegenstand der Baugenehmigung war.

3

Die gegen die Baugenehmigung gerichtete Klage des Klägers wies das Verwaltungsgericht Mainz mit Urteil vom 29. August 2012 – 3 K 47/12. MZ – ab. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung lehnt der erkennende Senat mit Beschluss vom 11. Dezember 2012 – 1 A 11081/12.OVG – ab. Im Rahmen dieser Verfahren wurde die nähere Umgebung, in der sowohl das Kultur- und Gemeindezentrum als auch das Wohnhaus des Klägers liegen, als Gemengelage zwischen einem allgemeinen Wohngebiet und einem Mischgebiet eingestuft, für die hinsichtlich der vom Kultur- und Gemeindezentrums zu erwartenden Lärmimmissionen ein oberhalb des arithmetischen Mittels anzusiedelnder Mittelwert zwischen den in der Freizeit-Lärmrichtlinie angegebenen Immissionsrichtwerten für allgemeine Wohngebiete und Dorf-/Mischgebiete zu bilden sei. Bei Beachtung der in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen sei die erteilte Baugenehmigung rechtmäßig, insbesondere seien bei Einhaltung der Auflagen unzumutbare Lärmimmissionen auf das Grundstück des Klägers ausgeschlossen.

4

Nach Errichtung und Inbetriebnahme des Kultur- und Gemeindezentrums wandte sich der Kläger mehrfach unter Vorlage von Lichtbildaufnahmen an die Beklagte mit dem Vorbringen, dass die Auflagen der Baugenehmigung zur Verminderung der Schallemissionen nicht eingehalten würden und die Beklagte gehalten sei, die Auflagen zu beachten und bei Vermietung der Räumlichkeiten gegenüber den Mietern durchzusetzen.

5

Am 13. Januar 2015 hat der Kläger beim Landgericht Mainz Klage mit dem Begehren erhoben, die Beklagte zur Sicherstellung der Einhaltung der als Auflage zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Lärmminderungsmaßnahmen in dem schalltechnischen Gutachten sowie der Einhaltung einen Beurteilungspegels von 45 dB(A) in der Nachtzeit (Anträge 1 bis 3 und 5), zur Verhinderung des Befahrens und Beparkens des Dr.-F...-W...-Platzes mit Kraftfahrzeugen (Antrag 4) sowie zur Sicherstellung der Benutzung der ausgewiesenen Besucherparkplätze (Antrag 6) zu verurteilen.

6

Zur Begründung seiner vom Landgericht an das Verwaltungsgericht Mainz verwiesenen Klage trug der Kläger vor, bei der Nutzung des Kultur- und Gemeindezentrums würden die Schallschutzauflagen in dem zur Auflage in der Baugenehmigung gemachten schalltechnischen Gutachten nicht eingehalten. So seien regelmäßig bei Veranstaltungen, vornehmlich bei privaten Feiern, die Oberlichter geöffnet; ferner stünden nach 22.00 Uhr immer wieder die Türen zu dem auf der Rückseite des Gebäudes befindlichen Balkon sowie die Eingangstüren offen. Ferner sei der Bereich vor den Eingangstüren wiederholt nach 22.00 Uhr als Raucherbereich von den Besuchern des Kultur- und Gemeindezentrums genutzt worden. Des Weiteren werde entgegen den Vorgaben des schalltechnischen Gutachtens der Platz vor dem Kultur- und Gemeindezentrum von Fahrzeugen befahren und als Parkplatz genutzt. Das Kultur- und Gemeindezentrum selbst dürfe nach dem schalltechnischen Gutachten in der Nachtzeit nur betrieben werden, wenn sichergestellt sei, dass ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) an seinem Wohnhaus nicht überschritten werde. Um die Einhaltung dieses Immissionswertes kümmere sich die Beklagte nicht. Es werde bei den Veranstaltungen im Kultur- und Gemeinschaftszentrum hinsichtlich der zulässigen Immissionswerte nicht zwischen Tag- und Nachtzeit unterschieden mit der Folge, dass in den vergangenen Jahren wiederholt die für die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr einzuhaltenden Immissionsrichtwerte überschritten worden seien.

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In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger seine Klage hinsichtlich der schriftsätzlich angekündigten Klageanträge zu 4) und 6) zurückgenommen und beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen,

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1. dafür Sorge zu tragen, dass zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr während lärmintensiver Nutzungen des Kultur- und Gemeindezentrum (Dr.-F...-W...-Platz), die mit Musikdarbietungen alle zu öffnenden Außenteile (Oberlichter, Fenster) in dem Gebäude ständig geschlossen gehalten werden,

10

2. dafür Sorge zu tragen, dass zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr bei der Nutzung des Kultur- und Gemeindezentrums die Türen des Haupteingangs nur kurz dauernd zum Durchgehen geöffnet werden und der vom Gutachter W... R... in der Anlage 1 seines Gutachtens vom 8. Oktober 2010 eingetragene Raucherbereich im Freien nicht genutzt wird,

11

3. dafür Sorge zu tragen, dass tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten sowie tags an Sonn- und Feiertagen während lärmintensiver Nutzungen des Saals die Oberlichter geschlossen bleiben,

12

4. dafür Sorge zu tragen, dass im Zusammenhang mit der Nutzung des Kultur- und Gemeindezentrums in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr an seinem Anwesen ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) nicht überschritten wird.

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Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen

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und vorgetragen, der Kläger habe nicht belegen können, dass es sich bei den von ihm beanstandeten Veranstaltungen im Kultur- und Gemeindezentrum um lärmintensive Veranstaltungen im Sinne des schalltechnischen Gutachtens gehandelt und die Auflagen der Baugenehmigung nicht eingehalten worden seien. Überdies könne sie in dem vorliegenden Verfahren nicht verpflichtet werden, die Auflagen einzuhalten, weil diese ihr gegenüber nur von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde durchgesetzt werden könnten.

16

Mit Urteil vom 13. April 2016 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat und die Beklagte im Übrigen gemäß dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers verurteilt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, das Begehren des Klägers finde seine erforderliche Rechtsgrundlage in einem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, der sich aus dem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art 2 Abs. 2 und Art 14 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 BGB herleite und auf die Abwehr einer Beeinträchtigung gerichtet sei, die sich als Folge eines schlicht hoheitlichen Handelns der Verwaltung als unzumutbar darstelle. Die Voraussetzungen eines solchen Unterlassungsanspruchs seien vorliegend gegeben, weil der Kläger zur Überzeugung der Kammer im Einzelnen nachgewiesen habe, dass die sich aus der Baugenehmigung und dem dort in Bezug genommenen schalltechnischen Gutachten ergebenden Auflagen zur Lärmreduzierung mehrfach bei verschiedenen Veranstaltungen, die in dem Kultur- und Gemeindezentrum stattgefunden hätten, nicht eingehalten worden seien. Zur Vermeidung unzumutbarer Lärmimmissionen auf das Grundstück des Klägers sei indessen, wie aus dem schalltechnischen Gutachten R... folge, die Beachtung der Schallminderungsauflagen erforderlich, so dass die Beklagte zur Gewährleistung der sich aus diesen Auflagen ergebenden Verpflichtungen zu verurteilen sei. Darüber hinaus könne der Kläger auch verlangen, dass die Beklagte dafür Sorge trage, dass im Zusammenhang mit der Nutzung des Kultur- und Gemeindezentrums in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr an seinem Anwesen ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) nicht überschritten werde. Zwar sei die Einhaltung eines bestimmten Beurteilungspegels nicht Gegenstand der Baugenehmigung vom 10. November 2010. Der Kläger könne die Einhaltung dieses Beurteilungspegels aber gleichwohl beanspruchen, weil dieser unterhalb des Pegels liege, den die Kammer – und ihr folgend auch der erkennende Senat - ihrem rechtkräftigen Urteil vom 29. August 2012 bezüglich der Baugenehmigung vom 10. November 2010 zugrunde gelegt habe und insoweit auch eine Rechtsverletzung des Klägers in der Vergangenheit erfolgt sei.

17

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft von einem, dem Kläger ihr gegenüberzustehenden Anspruch auf Einhaltung der Auflagen der Baugenehmigung ausgegangen. Ein solcher Anspruch könne aber allenfalls gegenüber dem Träger der Bauaufsichtsbehörde geltend gemacht werden. Das Begehren des Klägers könne auch nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gestützt werden, weil sie, die Beklagte, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts in der Vergangenheit die Auflagen der Baugenehmigung eingehalten habe. Ungeachtet dessen sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch deshalb fehlerhaft, weil der Urteilstenor zu unbestimmt und damit nicht vollstreckbar sei. Schließlich habe das Verwaltungsgericht bezüglich der Verurteilung bezüglich der Einhaltung eines Beurteilungspegels von 45 dB(A) für den Zeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr fehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass nach den einschlägigen Regelwerken für sogenannte seltene Ereignisse dem Kläger auch ein höherer Beurteilungspegel zumutbar sei.

18

Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 13. April 2016 die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Hilfsweise beantragt er sinngemäß,

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die Beklagte wie in erster Instanz zu verurteilen, jedoch mit der Einschränkung, dass Lärmimmissionen bei seltenen Ereignissen im Umfang und im Rahmen des § 5 Abs.2 Satz2 LImSchG zulässig sind.

24

Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und hebt nochmals hervor, dass die Beklagte in der Vergangenheit die sich aus der Baugenehmigung ergebenden Auflagen zur Lärmminderung bei eigenen Veranstaltungen wiederholt nicht eingehalten und bei Veranstaltungen der Mieter des Kultur- und Gemeindezentrums nicht gewährleistet habe, die Auflagen zu beachten. Hieraus ergebe sich der mit der Klage geltend gemachte und vom Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil zugesprochene Unterlassungsanspruch.

25

Die Beklagte tritt dem Hilfsantrag entgegen und beantragt,

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die dahingehende Klageänderung nicht zuzulassen.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Ferner wird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (6 Ordner), die das Kultur- und Gemeindezentrum betreffenden Bauakten (1 Heftung), sowie die Gerichtsakten 3 L 1615/10.MZ, 3 K 47/12.MZ, 3 K 701/15.MZ und 6 K 1/14.MZ Bezug genommen. Die genannten Vorgänge lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang führt sie teilweise zum Erfolg.

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Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte Hilfsantrag des Klägers ist zulässig, jedoch entbehrlich. Diesen Antrag versteht der Senat dahin, dass der Kläger seinen Klageantrag zu 4. aus der ersten Instanz mit dem Ziel ergänzt, dass hilfsweise von einer Verurteilung der Beklagten zur Einhaltung eines Beurteilungspegels von 45 dB(A) in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr abgesehen werden soll, soweit nach § 5 Abs. 5 Satz 2 LImschG Ausnahmen für seltene Ereignisse vorgeschrieben sind. Diese Modifizierung des Antrags stellt keine Klageänderung dar, die nur unter den sich aus § 91 VwGO ergebenden Einschränkungen zulässig wäre. Da der Kläger mit seinem Hauptantrag sein Begehren uneingeschränkt weiterverfolgt und sein „Hilfsantrag“ nicht auf ein Aliud, sondern auf ein Minus im Verhältnis zum Hauptantrag ausgerichtet ist, wird der Streitgegenstand nicht verändert. Nach § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2. ZPO liegt keine Änderung der Klage vor, wenn, wie hier, ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag beschränkt wird. Der Senat wäre daher auch ohne den Hilfsantrag befugt, das damit beantragte Urteil zu erlassen.

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Die danach zulässige Klage ist auch zum überwiegenden Teil begründet.

31

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte wegen unzumutbarer, von dem Betrieb des Kultur- und Gemeindezentrums ausgehender und auf sein Grundstück einwirkender Geräuschemissionen ein mit der allgemeinen Leistungsklage verfolgbarer öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht.

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In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich ein Betroffener mit einem öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, der seine Grundlage in dem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 BGB findet, gegen Beeinträchtigungen zur Wehr setzen kann, die von einer öffentlichen Einrichtung ausgehen, die die Gesundheit schädigen, schwer und unerträglich in das Eigentum eingreifen oder nach den für die Beurteilung der Zumutbarkeit heranzuziehenden immissionsschutzrechtlichen Vorschriften nicht mehr hinnehmbar sind. (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 und vom 19. Januar 1989 – 7 C 77/87 –; OVG RP, Urteil vom 31. Mai 1992 – 7 A 11904/91.OVG – sowie vom 16. Mai 2012 – 8 A 10042/12.OVG –; jeweils zitiert nach juris). Für die Beantwortung der Frage, ob eine Geräuschimmission die Benutzung des Nachbargrundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt, ist § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – heranzuziehen, der auch für die hier vorliegende öffentliche Einrichtung und deren Betrieb gilt. Geräuschimmissionen sind danach dann unzumutbar, wenn sie schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der genannten Bestimmungen verursachen. Wann Geräusche als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen sind, d.h. als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) ist dabei – sofern vorhanden – anhand einschlägiger technischer Regelwerke zu beurteilen. Sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind, sind die Umstände des konkreten Einzelfalles maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 – 4 B55/03 –, juris, m.w.N.).

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Vorliegend sind, wie das Verwaltungsgericht bereits in dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 29. August 2012 – 3 K 47/12.MZ – verbindlich entschieden hat, zur Beurteilung der durch den Betrieb des Kultur- und Gemeindezentrums ausgehenden Geräuschimmissionen die „Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche – Freizeitlärm-Richtlinie –“ (hier in der Fassung des Rundschreibens des Ministeriums für Umwelt Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten vom 22. Juli 2015) heranzuziehen, weil das Lärmpotential, das mit den in dem Gebäude stattfindenden Veranstaltungen verbunden ist, mehr dem Emissionscharakter der in der Freizeitlärm-Richtlinie aufgeführten Freizeitanlagen ähnlich ist als dem der von der TA-Lärm erfassten gewerblichen Anlagen (ebenso: Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2012 – 1 A 11081/12.OVG –, mit dem der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil abgelehnt worden ist). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich das Gebiet, in dem sowohl das Wohnhaus des Klägers als auch das benachbarte Kultur- und Gemeindezentrum der Beklagten liegen, keinem nach der Baunutzungsverordnung vorgesehen Gebietstypus eindeutig zuordnen lässt, der maßgebliche Gebietsbereich vielmehr eine Gemengelage aufweist, ist bezüglich der Zumutbarkeit des von dem Betrieb des Kultur- und Gemeindezentrums ausgehenden Lärms grundsätzlich von einem als Immissionsrichtwert einzuhaltenden Mittelwert oberhalb des arithmetischen Mittels zwischen den in der Freizeitlärm-Richtlinie angegebene Immissionsrichtwerten für allgemeine Wohngebiete [tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit 55 dB(A), tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen 50 dB(A) sowie nachts 40 dB(A)] und denen für Kern-, Dorf- bzw. Mischgebiete [tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit 60 dB(A), tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen 55 dB(A) sowie nachts 45 dB(A)] auszugehen (vgl. den genannten Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2012 a.a.O.).

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Dies zugrunde gelegt, hält der Senat in Ansehung der örtlichen Gegebenheiten Lärmimmissionen, die von dem Betrieb des Kultur- und Gemeindezentrums auf das Grundstück des Klägers ausgehen, für diesen grundsätzlich dann nicht mehr für zumutbar, wenn sie werktags außerhalb der Ruhezeit einen Beurteilungspegel von etwa 58 dB(A), werktags innerhalb der Ruhezeit sowie an Sonn- und Feiertagen von etwa 53 dB(A) und nachts von etwa 43 dB(A) überschreiten. Wie sich aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten R... vom 8. November 2010 ergibt, können die von dem Betreib der streitigen Halle ausgehenden Richtwerte für ein M i s c h g e b i e t nur dann eingehalten werden, wenn bei lärmintensiver Nutzung „nachts“ die Außenbauteile lärmintensiv genutzter Räume ständig geschlossen, die Türen des Haupteingangs nur kurzdauernd zum Durchgehen geöffnet und der näher bezeichnete Raucherbereich im Freien nicht genutzt wird. Die Einhaltung der entsprechenden Richtwerte für Sonn- und Feiertage (tags) sowie für Werktage innerhalb der Ruhezeit setzt nach den Ausführungen des Gutachters voraus, dass während lärmintensiver Nutzung des Saals die Oberlichter ständig geschlossen bleiben. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte diese Lärmminderungsmaßnahmen nicht beachtet. Auf diese Darlegungen, die von der Beklagten nicht mit der erforderlichen Substantiierung angegriffen werden, nimmt der Senat Bezug. Ist danach davon auszugehen, dass durch die Nichtbeachtung der in dem Gutachten R... vorgegeben Lärmminderungsmaßnahmen die zulässigen Immissionsrichtwerte für Mischgebiete überschritten wurden, so gilt dies erst recht für eine Überschreitung der hier relevanten niedrigeren Werte für die Gemengelage, in der sowohl das Kultur- und Gemeindezentrum als auch das Hausgrundstück des Klägers liegen.

35

Angesichts der festgestellten mehrfachen Verstöße gegen die als Auflagen zur Baugenehmigung verfügten Lärmminderungsmaßnahmen und der daraus resultierenden Wiederholungsgefahr ist der Senat deshalb mit dem Verwaltungsgericht der Überzeugung, dass der Kläger einen gegen die Beklagten gerichteten Anspruch auf Unterlassung vom Lärmimmissionen durch den Betrieb des Kultur- und Gemeindezentrums hat, soweit sie die oben genannten Beurteilungspegel während der angegeben Zeiten überschreiten.

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Da der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch auf die Abwehr von Störungen und unzumutbaren Belästigungen, nicht aber auf ein Gebot eines bestimmten Verhaltens gerichtet ist, bleibt es grundsätzlich dem die Störung verursachenden Träger der öffentlichen Verwaltung überlassen, welche Mittel er einsetzt, um den Anspruch zu erfüllen (vgl. BVerfG Beschluss vom 6. Oktober 2009 –2 BvR 693/09 –, NJW 2010, 220). Etwas Anderes kann aber dann gelten, wenn lediglich eine konkrete Handlung oder Unterlassung geeignet ist, das störende Verhalten abzustellen oder wenn weitere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünftigerweise aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können (vgl. BVerfG a.a.O. und BGH, Urteil vom 12. Dezember 2003 – V ZR 98/03 –, NJW 2004, 1035). Hier wäre zwar theoretisch denkbar, dass die Beklagte die Durchführung von Veranstaltungen während der Nacht- und Ruhezeiten gänzlich unterlässt, dies erscheint aber lebensfremd. Andere in gleicher Weise zur Verhinderung unzumutbarer Lärmimmissionen für den Kläger geeignete Maßnahmen hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Der Kläger kann daher die Beachtung der angesprochenen Lärmminderungsmaßnahmen verlangen.

37

Hinzu kommt, dass die Beklagte durch die Baugenehmigung vom 10. November 2010, deren Rechtmäßigkeit durch das Urteil des VG Mainz vom 29. August 2012 – 3 K 47/12.MZ – und den Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2012 – 1 A 11081/12.OVG – rechtskräftig festgestellt wurde, verpflichtet ist, die Halle nur unter Beachtung der sich aus dem in der Baugenehmigung in Bezug genommenen schalltechnischen Gutachten R... vom 8. November 2010, insbesondere aus Abschnitt 7 ergebenden Schallschutzmaßnahmen betreiben darf. Zwar vermitteln diese (nachbarschützenden) Auflagen der Baugenehmigung dem Kläger zunächst keinen unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagte auf deren Einhaltung, sondern nur einen Anspruch gegen den Träger der Bauaufsichtsbehörde auf bauordnungsrechtliches Einschreiten. Da aber danach für die Beklagte verbindlich feststeht, dass sie das Kultur- und Gemeindezentrum nur unter Beachtung der Lärmminderungsmaßnahmen betreiben darf, ist der Betrieb der Halle ohne die Beachtung dieser Lärmschutzmaßnahmen nicht von der Genehmigung gedeckt und daher illegal. Wollte man grundsätzlich von einem Ermessensspielraum der Beklagten bei der Auswahl der Maßnahmen zur Vermeidung unzumutbarer Lärmimmissionen auf das Grundstück des Klägers ausgehen, so wäre dieser jedenfalls durch die Baugenehmigung vom 10. November 2010 dahingehend eingeschränkt, dass der Kläger vorliegend die Einhaltung der Auflagen der Baugenehmigung zum Lärmschutz verlangen kann (vgl. auch zur Durchsetzung der nachbarschützenden Auflage einer Baugenehmigung betreffend das Schließen der Fenster während der Übungsstunden einer Ballettschule im Wege eines quasinegatorischen Unterlassungsanspruchs im Zivilrecht BGH, Urteil vom 26. Februar 1993 – V ZR 74/92 –, juris).

38

Soweit die Beklagte vorträgt, dem vom Kläger mit seinen Klageanträgen zu 1. bis 3 geltend gemachten Anspruch stehe jedenfalls entgegen, dass die entsprechenden Auflagen in der Baugenehmigung nicht hinreichend bestimmt und damit nicht vollstreckbar seien, vermag ihr der Senat darin nicht zu folgen.

39

Die mit dem gerichtlichen Hinweis vom 30. Dezember 2016 ausgesprochenen diesbezüglichen Bedenken hält der Senat nicht mehr aufrecht. Auf der Grundlage einer Auslegung des Baugenehmigungsbescheides vom 10. November 2010 ist davon auszugehen, dass dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot Genüge getan ist. Für die Auslegung eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Hier muss bei der Auslegung des in der Baugenehmigung als Auflage in Bezug genommenen Gutachtens R... insbesondere beachtet werden, dass die Wortfolge „lärmintensive Nutzung“ nicht isoliert verwendet wird. Vielmehr ist von einer „ …lärmintensive(n) Nutzung…im Rahmen geselliger Veranstaltungen ( Musikveranstaltungen, Feiern, Jubiläen u.ä)… die Rede, zu deren Beurteilung die „ …VDI-Richtlinie 3726 zum Innengeräusch von Gaststätten herangezogen…“ werde. Zudem wird in dem in Bezug genommenen Gutachten auf Seite 8 ausgeführt, es sei davon auszugehen, „… dass eine eventuelle Lärmeinwirkung auf die Nachbarschaft vorrangig durch Musikdarbietungen – live, ggf. elektroakustisch verstärkt, bzw. durch den Betrieb einer Beschallungsanlage – … verursacht wird…“. Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass mit „lärmintensiven Veranstaltungen, diejenigen Ereignisse, Feste, Events, Versammlungen, Sitzungen, Konzerte etc. gemeint sind, bei denen durch die bloße Zahl der anwesenden Personen, durch Bands, Orchester, Musikgruppen, Chöre, Einzelunterhalter mit oder ohne elektroakustische Verstärkung Lärm entsteht.

40

Auch die Bedeutung der Bezeichnung „lärmintensiv genutzte Räume“ ist für den Adressaten des Verwaltungsaktes hinreichend eindeutig. Darunter werden erkennbar die Räume verstanden, die für die vorstehend bezeichneten lärmintensiven Veranstaltungen genutzt werden.

41

Hiernach ergibt sich bei einer sachgerechten Auslegung der genannten Auflage 7.3 nach Auffassung des Senats mit hinreichender Deutlichkeit, dass sich die dort geforderten Beschränkungen des Betriebs für „lärmintensive Nutzungen“ (Geschlossenhalten von Fenstern und Oberlichtern) auf Veranstaltungen beziehen, die mit Musikdarbietungen, einem Abspielen von Musik oder der Verwendung einer Beschallungsanlage verbunden sind.

42

Soweit die Beklagte weiter geltend macht, der ihr vom Verwaltungsgericht auferlegten Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass während lärmintensiver Veranstaltungen zwischen nach 22.00 Uhr und 6.00 Uhr die Türen des Haupteingangs nur kurzdauernd zum Durchgehen geöffnet werden und der Raucherbereich nicht genutzt wird, finde in dem Gutachten R... keine Stütze, kann der Senat diese Auffassung nicht teilen. Vielmehr hat der Gutachter unter 6.2.1 (Seite 24) ausdrücklich ausgeführt, dass (ohne Einschränkung nach Art der Veranstaltung) die Türen des Haupteingangs nur kurzdauernd zum Durchgehen geöffnet werden dürfen und der in der Anlage 1 eingetragene Raucherbereich im Freien während der Nachtzeit, das heißt zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr, nicht genutzt werden darf.

43

Soweit das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt hat, dafür Sorge zu tragen, dass im Zusammenhang mit der Nutzung des Kultur- und Gemeindezentrums in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr an dem Anwesen des Klägers ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) nicht überschritten wird, ist die Berufung teilweise begründet. Dies ergibt sich daraus, dass das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen hat, dass diese Vorgabe, die von der Beklagten im Grundsatz nicht angegriffen wird, nur für den „Normalbetrieb“ Geltung beanspruchen kann. In Sonderfällen, bei sogenannten seltenen Ereignissen, wie sie in § 5 Abs. 2 Satz 2 Landesimmissionsschutzgesetz – LImSchG – näher umschrieben werden (vgl. dazu auch den einen weiteren Rechtstreit der Beteiligten betreffenden Beschuss des Senats vom 9. Dezember 2016 – 1 A 10417/16.OVG – sowie OVG RP Urteil vom 14. September 2004 – 6 A 10949/04. OVG –, juris), sieht indessen die Regelung 4.4 der Freizeitlärmrichtlinie vielmehr ausdrücklich vor, dass an bis zu 18 Tagen tagsüber und für den Zeitraum von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr ein Beurteilungspegel von bis zu 70 dB(A) und im Zeitraum von 24.00 Uhr bis 6.00 Uhr ein Pegel von 55 dB(A) zumutbar ist, wobei allerdings in dem letztgenannten Zeitraum Geräuschspitzen von 65 dB(A) nicht überschritten werden dürfen und die Beklagte in Anknüpfung an Ziffer 4.4.2 der Freizeitlärmrichtlinie gehalten ist, den Kläger 14 Tage vorher über Art, Dauer und Ende der jeweiligen Veranstaltung zu unterrichten. In diesem Sinn ist der vom Kläger geltend gemachte, vom Verwaltungsgericht in vollem Umfang zugesprochene Unterlassungsanspruch beschränkt, so dass die Berufung der Beklagten insoweit zum Erfolg führen muss.

44

Aus Gründen der Klarstellung erscheint es dem Senat geboten, den Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils neu zu fassen und im Hinblick auf die erforderliche Bestimmtheit des Ausspruchs im Hinblick auf eine Vollstreckung festzustellen, dass der von der Beklagten zu beachtende Immissionsrichtwert am Haus des Klägers gemäß Nr. 3 der Freizeitlärm-Richtlinie nach den Bestimmungen des Anhangs (Nrn. 1.2 i. V.m. 3.2.2.1) der 18. BImschV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) zu messen ist.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.

46

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.v.m. §§ 708 ff ZPO.

47

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

48

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 12.000,- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Dez. 2017 - 1 A 11826/16

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Dez. 2017 - 1 A 11826/16 zitiert 19 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benu

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Dez. 2017 - 1 A 11826/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Dez. 2017 - 1 A 11826/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2003 - V ZR 98/03

bei uns veröffentlicht am 12.12.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEIL-VERSÄUMNIS- UND SCHLUSSURTEIL V ZR 98/03 Verkündet am: 12. Dezember 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschla
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Dez. 2017 - 1 A 11826/16.

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Jan. 2019 - M 16 K 17.2157

bei uns veröffentlicht am 15.01.2019

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 25. April 2017 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 30. Mai 2017 rechtswidrig gewesen ist.

Referenzen

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
TEIL-VERSÄUMNIS- UND SCHLUSSURTEIL
V ZR 98/03 Verkündet am:
12. Dezember 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: nein
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Störer kann nicht nur dann zu einer konkreten Maßnahme verurteilt werden,
wenn allein diese Maßnahme den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet
, sondern auch, wenn weitere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünftigerweise
aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können.
BGH, Teil-Vers.- und Schlußurt. v. 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03 - LG Kassel
AG Kassel
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 6. März 2003 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 21. November 2001 abgeändert, soweit diese Urteile zum Nachteil der Klägerin ergangen sind.
Über die bereits erfolgte Verurteilung hinaus wird die Beklagte zu 2 verurteilt, den auf dem Grundstück K. straße 3 in K. an der westlichen Grundstücksgrenze im Abstand von ca. 2,75 m zur nördlichen Grundstücksgrenze unmittelbar neben der Garage des Grundstücks H. straße 18 in K. stehenden Nadelbaum zu entfernen.
Die Revisionen der Beklagten werden als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen die Beklagte zu 1 zu 5/8 und die Beklagte zu 2 zu 3/8; die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu 1 zu 6/11 und die Beklagte zu 2 zu 5/11.

Das Urteil ist im Hauptausspruch und hinsichtlich 1/6 der von der Beklagten zu 2 zu tragenden Kosten vorläufig vollstreck- bar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks in K. . Das benachbarte Grundstück stand zunächst im Eigentum der Beklagten zu 1; seit dem 25. Oktober 2000 ist die Beklagte zu 2 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Auf dem Nachbargrundstück befindet sich nahe der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine 17,5 m hohe Rotfichte. Von der Stammmitte aus gemessen ist der Baum 0,75 m von der Außenwand einer Garage entfernt, die auf dem Grundstück der Klägerin entlang der Grenze errichtet ist.
An der grenzseitigen Garagenwand sowie an einer neben der Garagenzufahrt verlaufenden Stützmauer zu dem höher gelegenen Nachbargrundstück bildeten sich Risse. Deren Ursache sieht die Klägerin in dem Wurzelwerk der Fichte auf dem Nachbargrundstück. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt sie beide Beklagten in erster Linie auf Entfernung dieses Baumes und hilfsweise auf geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Schäden durch den Baum und dessen Wurzeln in Anspruch. Daneben hat sie von der Beklagten zu 1 die Zahlung von 2.000 DM sowie gegenüber beiden Beklagten die Feststellung von deren Verpflichtung zu Schadensersatz verlangt. Das Amtsgericht hat die
Beklagte zu 1 zur Beseitigung der Rotfichte und Durchtrennung der im Boden verbleibenden Wurzeln verurteilt; es hat ferner dem Zahlungsantrag und - hinsichtlich der Verzugsschäden - dem Feststellungsantrag gegenüber der Beklagten zu 1 stattgegeben. Die Beklagte zu 2 hat das Amtsgericht nur auf den Hilfsantrag zu geeigneten Maßnahmen der Schadensverhinderung verurteilt und ferner deren Ersatzpflicht für Schäden seit ihrem Eigentumserwerb festgestellt. Gegen dieses Urteil haben beide Beklagte mit dem Ziel vollständiger Klageabweisung sowie die Klägerin mit dem Ziel der Verurteilung der Beklagten zu 2 auf den Hauptantrag jeweils ohne Erfolg Berufung eingelegt. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin weiterhin eine Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Entfernung der Fichte. Die von den Beklagten eingelegten Revisionen sind nicht begründet worden.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, die Beklagte zu 1 sei auf Grund einer Vereinbarung mit der Klägerin zur Beseitigung der Fichte und zur Zahlung von 2.000 DM verpflichtet. Da sie mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Verzug geraten sei, müsse sie außerdem den hierdurch entstandenen Schaden ersetzen. Gegenüber der Beklagten zu 2 ergebe sich ein Beseitigungsanspruch der Klägerin aus § 1004 Abs. 1 BGB. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten habe das Wurzelwerk des Baumes an der Mauer einen "Druckstempel" ausgebildet, der sich bei Einwirkung von Windenergien auf den Baum gegen die Garagenwand presse. Der Beseitigungsanspruch sei weder durch die Aus-
schlußfristen des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes gehindert noch gemäß § 195 BGB a.F. verjährt. Hinsichtlich Art und Weise der Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung habe die Beklagte zu 2 allerdings ein Wahlrecht. Ihre Verpflichtung dürfe nicht auf die Beseitigung des Baumes verengt werden, weil dies nicht die einzige insoweit in Betracht kommende Möglichkeit sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen reiche es etwa aus, den Baum auf hälftiger Höhe zu kappen und in der Folgezeit für einen Rückschnitt zu sorgen, oder auch den Baum mit statisch gesichertem und stabilem Material zu umbauen.
Dies hält den Angriffen der Revision der Klägerin nicht stand.

II.


Die Revisionen der Beklagten sind unzulässig, weil beide die erforderliche Begründung ihrer Rechtsmittel (§ 551 ZPO) versäumt haben. Hingegen ist die Revision der Klägerin zulässig und begründet.
1. Die Statthaftigkeit der Revision der Klägerin scheitert nicht an der fehlenden Zulassung des Rechtsmittels für diese Partei (§ 543 Abs. 1 ZPO). Zwar hätte das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf die Beklagten beschränken können, nachdem es die von ihm als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfragen der Verjährung und des Fristablaufs nach dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz ausschließlich zu deren Ungunsten entschieden hat (vgl. BGHZ 7, 62, 63; 130, 50, 59; MünchKomm-ZPO/Wenzel, Aktualisierungsband, § 543 Rdn. 33). Es hat jedoch in den Tenor eine solche Beschränkung nicht aufgenommen. Auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils, die
für die Prüfung des Umfangs einer zugelassenen Revision ebenfalls heranzuziehen sind (vgl. BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urt. v. 8. März 1995, VIII ZR 156/94, NJW 1995, 1481, 1482; Urt. v. 12. Juli 2000, XII ZR 159/98, NJW-RR 2001, 485, 486), ergibt sich eine Beschränkung der Zulassung der Revision nicht mit der gebotenen Deutlichkeit (vgl. Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, Umdruck S. 7 f, insoweit in ZOV 2003, 310 nicht abgedruckt; BGH, Urt. v. 7. Juli 1983, III ZR 119/82, NJW 1984, 615).
2. In der Sache selbst bejaht das Berufungsgericht zu Recht einen Abwehranspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. Dieser ergibt sich allerdings nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern als Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nicht beizutreten ist zudem der Auffassung des Berufungsgerichts, mit dem Abwehranspruch könne im vorliegenden Fall nicht die Entfernung der Fichte verlangt werden.

a) Eine Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin steht im vorliegenden Fall wegen der eingetretenen Substanzverletzung außer Frage (vgl. Senat, BGHZ 142, 66, 68). Nach den rechtsfehlerfreien - und von der Klägerin als ihr günstig hingenommenen - Feststellungen des Berufungsgerichts führte das Wurzelwerk der Fichte zu Druckschäden an der Mauer der Garage auf dem Grundstück der Klägerin. Die bereits eingetretenen Schäden am Mauerwerk begründen allerdings nicht die - für den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche - Gegenwärtigkeit der Einwirkung. Es handelt sich hierbei vielmehr um die Folgen aus dem störenden Eingriff in das Grundeigentum der Klägerin, deren Beseitigung ausschließlich im Wege des Schadensersatzes verlangt werden kann (vgl. Senat, Urt. v. 1. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846). Demgemäß zielt der geltend gemachte Ab-
wehranspruch auch auf die Ursache der Eigentumsbeeinträchtigung, die nach den getroffenen Feststellungen in dem über die Wurzeln abgeleiteten Winddruck auf den Stamm des Baumes zu sehen ist. Insoweit geht es der Klägerin darum, künftige weitere Störungen ihres Eigentums in Gestalt zusätzlicher Schäden am Mauerwerk abzuwenden. Hierfür gibt das Gesetz den Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hingegen erstrebt die Klägerin nicht die Beseitigung von Baumwurzeln, die von dem Grundstück der Beklagten zu 2 her eindringen (vgl. dazu Senat, BGHZ 135, 235, 238 - Tennisplatz /Pappelwurzel; Urt. v. 28. November 2003, V ZR 99/03, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung vorgesehen - Betonplatte/Kirschbaumwurzel). Folgerichtig hat das Berufungsgericht auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Wurzeln der Fichte über die Grenze hinweg in das Grundstück der Klägerin gewachsen sind.
Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB sind erfüllt. Insbesondere spricht angesichts des bereits erfolgten rechtswidrigen Eingriffs eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der erforderlichen Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 1986, VI ZR 169/85, NJW 1986, 2503, 2505).

b) Der Unterlassungsanspruch richtet sich gegen die Beklagte zu 2 als Störerin. Insoweit ist unerheblich, daß sie den Baum nicht selbst angepflanzt, sondern das Grundstück bereits mit dem Baumbewuchs erworben hat, der eine weitere Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin besorgen läßt. Auch Störungen , die allein auf natürlichen Vorgängen beruhen - wie hier der Druck des Wurzelwerks gegen die Garagenwand - können dem Grundstückseigentümer zurechenbar sein. So muß der Grundstückseigentümer z.B. dafür Sorge tragen,
daß Baumwurzeln nicht über die Grenzen seines Grundstücks hinauswachsen und die Nutzung des Nachbargrundstücks beeinträchtigen. Das ergibt sich aus § 910 BGB (Senat, Urt. v. 28. November 2003, V ZR 99/03, Umdruck S. 7 - Betonplatte/Kirschbaumwurzel). Dringen die Wurzeln dagegen nicht in das Nachbargrundstück ein, üben sie jedoch unter dem Einfluß von Wind als zusätzlichem Naturereignis auf Grund der Hebelwirkung des Baumes einen das Nachbargrundstück schädigenden Druck aus, so kommt es nach der neueren Rechtsprechung des Senats darauf an, ob den Eigentümer des störenden Grundstücks eine "Sicherungspflicht" trifft (Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 102/03, Umdruck S. 12, zur Veröffentlichung - auch in BGHZ - vorgesehen - Kiefernadeln; Urt. v. 28. November 2003, V ZR 99/03, Umdruck S. 7 - Betonplatte/Kirschbaumwurzel). Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei u.a. entscheidend ist, ob sich die Nutzung des störenden Grundstücks im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält. Von diesem Ansatz aus ist die Störereigenschaft der Beklagten zu 2 allein schon deswegen zu bejahen, weil sie den im Streit befindlichen Baum unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen zum Grenzabstand (§ 38 Nr. 1 lit. b HNRG) unterhält (vgl. Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 102/03, Umdruck S. 13 - Kiefernadeln; zur Veröffentlichung - auch in BGHZ - vorgesehen ).

c) Aus § 907 Abs. 2 BGB folgt kein Hindernis für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Vorschrift nimmt Bäume und Sträucher von dem Anwendungsbereich des § 907 Abs. 1 BGB aus (vgl. Senat, Urt. v. 16. Februar 2001, V ZR 422/99, aaO). Betrifft sie danach lediglich den speziellen Abwehranspruch nach § 907 Abs. 1 BGB, so kann der
Regelung nichts für den hier entscheidenden allgemeinen Abwehranspruch aus § 1004 BGB entnommen werden.

d) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Verjährung des Unterlassungsanspruchs verneint. Hierfür ist zunächst das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung maßgebend, die vor dem 1. Januar 2002 galt (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterfielen dabei die Abwehransprüche aus § 1004 BGB der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. (Senat, BGHZ 60, 235, 238; BGHZ 125, 56, 63; Senat, Urt. v. 8. Juni 1979, V ZR 46/78, LM § 1004 BGB Nr. 156 jeweils für den Beseitigungsanspruch; Senat, Urt. v. 22. Juni 1990, V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556, insoweit in BGHZ 112, 1 nicht abgedruckt , für den Unterlassungsanspruch). Entscheidend für den Beginn dieser Verjährung ist entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2 nicht etwa der Zeitpunkt der Anpflanzung, sondern gemäß § 198 BGB a.F. der Zeitpunkt der Entstehung des Unterlassungsanspruchs (Senat, Urt. v. 22. Juni 1990, V ZR 3/89, aaO). Das Berufungsgericht hat hierfür zutreffend auf den Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens von Mauerwerksschäden zu Anfang der neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts abgestellt. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2000 war mithin noch keine Verjährung eingetreten, so daß mit der Rechtshängigkeit die Verjährung gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen wurde. Seit dem 1. Januar 2002 ist an die Stelle der Unterbrechung die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. getreten (Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB). Es führt hier im übrigen zu keinem anderen Ergebnis, wenn mit der Gegenauffassung eine Verjährung des Unterlassungsanspruchs, weil dieser nur künftige Beeinträchtigungen abwenden solle, schlechthin (so etwa Staudinger /Gursky, BGB [1999], § 1004 Rdn. 218; MünchKomm-BGB/Medicus,
3. Aufl., § 1004 Rdn. 83 jeweils m.w.N.) oder mit Blick auf § 902 Abs. 1 BGB nur für Ansprüche aus dem Grundeigentum (so etwa LG Tübingen, NJW-RR 1990, 338; Picker, JuS 1974, 357, 358 f) verneint wird.

e) Zur Erfüllung ihrer mithin zu bejahenden Unterlassungsverpflichtung schuldet die Beklagte zu 2 unter den gegeben Umständen die Entfernung der Rotfichte. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Klägerin gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2 sei lediglich verpflichtet, "geeignete Maßnahmen" vorzunehmen, um eine Beschädigung der Garagenwand durch das Wurzelwerk des Baumes zu verhindern.
aa) Ihrer Verurteilung zur Entfernung des Baumes steht nicht entgegen, daß die Beklagte zu 2 (lediglich) eine Unterlassungspflicht trifft. Läßt sich nämlich die drohende Beeinträchtigung nur durch aktives Eingreifen verhindern, so schuldet der zur Unterlassung Verpflichtete das erforderliche positive Tun (Staudinger/Gursky, aaO, § 1004 Rdn. 204). Dabei geht das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht davon aus, daß der Störer regelmäßig zwischen verschiedenen zur Abhilfe geeigneten Maßnahmen wählen kann. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, auf welchem Weg er die bevorstehende Eigentumsbeeinträchtigung abwendet (Senat, BGHZ 120, 239, 248; Urt. v. 17. Dezember 1982, V ZR 55/82, NJW 1983, 751, 752; vgl. auch Senat, BGHZ 111, 63, 72; Urt. v. 11. November 1983, V ZR 231/82, NJW 1984, 1242, 1243). Dies hat seinen Grund in der Überlegung, daß die Rechte des Störers nicht weitergehend eingeschränkt werden sollen, als dies der Schutz des Berechtigten vor Beeinträchtigungen seines Eigentums erfordert (Senat, BGHZ 67, 252, 253). Der Urteilsausspruch kann daher in der Regel nur allgemein auf Unterlassung von
Störungen bestimmter Art lauten (Senat, Urt. v. 17. Dezember 1982, V ZR 55/82, aaO).
bb) Folgerichtig steht aber einer Verurteilung zu einer konkreten Maßnahme dann nichts im Wege, wenn nur sie den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet (vgl. Senat, BGHZ 67, 252, 254; Urt. v. 11. November 1983, V ZR 231/82, aaO). Nichts anderes kann gelten, wenn weitere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünftigerweise aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können (so wohl auch MünchKomm-BGB/Medicus, aaO, § 1004 Rdn. 86). In dieser Lage fehlt es an einem schutzwürdigen Eigeninteresse des Störers, zwischen verschiedenen Abhilfemaßnahmen wählen zu können. Das Beharren auf einer solchen nur formalen Position ohne materiellen Gehalt läßt die Rechtsordnung nicht zu (vgl. Senat, BGHZ 105, 154, 158; BGHZ 100, 95, 105 jeweils zu § 242 BGB).
cc) Im vorliegenden Fall fehlt der Beklagten zu 2 nach vernünftigen Maßstäben das Interesse an anderen Abhilfemaßnahmen als dem Entfernen des Baumes. Zwar kommen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwei weitere Möglichkeiten in Betracht, um den Druck des Wurzelwerks gegen die Garagenwand zu verhindern. Dabei legt aber das Berufungsgericht selbst dem zuerst erwogenen Kappen des Baumes auf hälftiger Höhe "verheerende Folgen" bei. Es wäre nicht nur das Erscheinungsbild des Baumes unwiederbringlich zerstört, die Beklagte zu 2 müßte vielmehr mit dem Absterben des Baumes binnen weniger Jahre rechnen. Sie müßte zudem ein erneutes Wachsen des Baumes durch wiederholten Rückschnitt verhindern. Ein nachvollziehbarer Vorteil gegenüber einer Fällung der Fichte ist hiernach nicht zu erkennen. Dies gilt erst recht für die zweite vom Berufungsgericht festgestellte Alter-
native der "Umbauung des Baumes mit einem statisch gesicherten und stabilen Material." Dabei verkennt das Berufungsgericht nicht, daß eine solche Maßnahme für die Beklagte zu 2 "wirtschaftlich und/oder ästhetisch … unsinnig" sein mag. Für ein gleichwohl vorhandenes vernünftiges Interesse der Beklagten zu 2 am Erhalt der Fichte in umbautem Zustand fehlt jeder Hinweis.
dd) Einer Verurteilung zur Beseitigung des Baumes auf Grund eines Unterlassungsanspruchs stehen die Regelungen des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes (HNRG) nicht entgegen, obwohl nach der - für den Senat insoweit bindenden (§§ 560, 545 Abs. 1 ZPO) - Entscheidung des Berufungsgerichts der Ablauf der Frist nach § 43 Abs. 1 HNRG einen Beseitigungsanspruch der Klägerin wegen des nicht eingehaltenen Grenzabstandes von 2 m (§ 38 Nr. 1 lit. b HNRG) ausschließt. Eine solche landesgesetzliche Regelung kann - wie Art. 124 EGBGB zeigt - das Grundstückseigentum zugunsten des Nachbarn weitergehenden Beschränkungen unterwerfen, nicht aber umgekehrt dem Nachbarn Rechte nehmen, die sich für ihn aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergeben (vgl. Staudinger/Albrecht [1997], Art. 124 EGBGB Rdn. 8; MünchKomm -BGB/Säcker, 3. Aufl., Art. 124 EGBGB Rdn. 1; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., Art. 124 EGBGB Rdn. 1). Vorliegend gewährt das Landesrecht einen Anspruch auf Entfernung des Baumes allein schon deswegen, weil der maßgebende Grenzabstand nicht eingehalten ist. Daneben besteht ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, der von zusätzlichen Voraussetzungen , insbesondere einer zu besorgenden weiteren Eigentumsbeeinträchtigung abhängig ist. Der Ausschluß des für den Nachbarn vorteilhafteren landesrechtlichen Anspruchs bleibt mithin auf seinen Anwendungsfall beschränkt und läßt einen konkurrierenden - nur unter strengeren Voraussetzungen begründeten - Anspruch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch unberührt.
Insbesondere ändert die Verwirklichung des Ausschlußtatbestandes des § 43 Abs. 1 HNRG nichts an der Störereigenschaft der Beklagten zu 2 (vgl. Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 102/03, Umdruck S. 14 - Kiefernadeln) und steht Abwehransprüchen aus § 1004 BGB selbst dann nicht entgegen, wenn sich die nicht zu duldenden Einwirkungen aus dem weiteren Wachstum des Baumes ergeben (vgl. Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 102/03, Umdruck S. 7 - Kiefernadeln).
3. Das Berufungsurteil hat demnach keinen Bestand, soweit es die Abweisung des in erster Linie verfolgten Antrags auf Entfernung des Baumes bestätigt (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Verurteilung der Beklagten zu 2 auf den Hauptantrag.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO.
Soweit die Entscheidung als Versäumnisurteil ergangen ist, war sie nach § 708 Nr. 2 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Wenzel Tropf Krüger Gaier Schmidt-Räntsch

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.