Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Nov. 2008 - 6 A 11081/08

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2008:1111.6A11081.08.0A
bei uns veröffentlicht am11.11.2008

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. April 2007 wird der Ausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2005 in der Fassung der Änderungen vom 8. Mai 2006 sowie vom 22. Januar 2007 insoweit aufgehoben, als ein höherer Beitrag als 1.153,36 € festgesetzt wurde.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat der Kläger ein Viertel, die Beklagte drei Viertel zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Ausbaubeiträgen für den Ausbau des Kurvenbereichs der L. Straße von der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den Parzellen … und … (L. Straße 141 und 143) bis zur Einmündung in die B. Straße („Nordkopf“ des Bahnhofsvorplatzes). Er ist Eigentümer eines Grundstückskomplexes zwischen der L. Straße und der B. Straße. Seine in geschlossener Bauweise sechsgeschossig bebaute und teilweise gewerblich genutzte Parzelle … grenzt an die L. Straße, während die Parzelle … an der B. Straße anliegt. Die zwischen diesen beiden Flurstücken befindliche, nur teilweise bebaute Parzelle … grenzt an keine Straße an und wird ebenso wie das Flurstück … als Kundenparkplatz und Anlieferungsfläche für den auf dem Flurstück … eingerichteten Gewerbebetrieb genutzt.

2

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2005 zog die Beklagte den Kläger zu endgültigen Ausbaubeiträgen für den Ausbau der L. Straße im Bereich zwischen dem Haus Nr. … und dem Haus B. Straße Nr. … in Höhe von 8.263,61 € heran. In der Folgezeit wurde dieser Bescheid wiederholt geändert und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf einen Beitrag von 4.585,56 € vermindert.

3

Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu Eigen macht.

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Das Verwaltungsgericht hat den Ausbaubeitragsbescheid insoweit aufgehoben, als für die Parzelle … mehr als 918,31 €, für die Parzelle … mehr als 813,96 € und für die Parzelle … mehr als 1.622,69 € festgesetzt wurden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der streitgegenständliche Bescheid sei hinreichend bestimmt und nur in der Höhe zu beanstanden. Der satzungsrechtliche Verteilungsmaßstab, ein Grundstücksflächenmaßstab mit einem Zuschlag von 10 % für jedes Vollgeschoss, begegne keinen Bedenken. Dass sich die Zahl der maßgebenden Vollgeschosse in beplanten Gebieten ausschließlich nach der festgesetzten höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse richte, in unbeplanten Gebieten die auf einem Grundstück tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl gelte, auch wenn sie größer sei als in der maßgebenden Umgebungsbebauung, verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

5

Die abgerechnete Maßnahme sei auch ausbaubeitragsfähig. Der Ausbau der L. Straße im Kurvenbereich des Nordkopfes komme der gesamten Verkehrsanlage zugute. Diese erstrecke sich bei natürlicher Betrachtungsweise von der Einmündung in die B. Straße bis zur Kreuzung an der R. Straße.

6

Das Ausbauprogramm sei durchgeführt; die letzte Unternehmerrechnung datiere vom 6. November 2002. Die Grundstücke des Klägers seien dem Grunde nach ausbaubeitragspflichtig: die an die L. Straße angrenzende Parzelle … als Anliegergrundstück, die Parzellen … und … als beitragspflichtige Hinterliegergrundstücke mit tatsächlichem Zugang von der L. Straße. Hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse habe die Beklagte für die Parzelle … zu Recht einen Zuschlag von 60 % und für die beiden rückwärtigen Parzellen einen Zuschlag von jeweils 50 % angenommen. Denn die maßgebende Umgebungsbebauung weise in der L. Straße überwiegend sechs und in der B. Straße überwiegend fünf Vollgeschosse auf. Hinsichtlich des Artzuschlags seien gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 ABS jeweils 10 % für die Grundstücke des Klägers anzusetzen. Ein gebietsbezogener Artzuschlag von 20 % komme nicht in Betracht. Denn der Bereich zwischen Nordkopf und R. Straße sei kein faktisches Kerngebiet und die Grundstücke des Klägers würden nicht ausschließlich gewerblich genutzt.

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Der Gemeindeanteil von 60 % sei angesichts des vom Gericht zu respektierenden Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden.

8

Bei der Flächenermittlung habe die Beklagte das Bahngelände zu Recht unberücksichtigt gelassen. Denn jene Grundstücke würden weder unmittelbar noch mittelbar durch die L. Straße erschlossen. Zwar sei das Bahnhofsgebäude, und damit indirekt auch das Bahnsteiggelände, zu Fuß von der L. Straße über den Bahnhofsvorplatz zu erreichen. Dieser stelle aber eine eigenständige Verkehrsanlage dar, die verschiedene Funktionen erfülle: Sie diene unter anderem als Fahrradabstellplatz, als Taxistand, als Pkw-Parkplatz, als Busbahnhof, als Touristeninformation und als fußläufige Verbindung zum Bahnhof aus mehreren Himmelsrichtungen.

9

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung bekräftigt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Er hält die satzungsrechtliche Verteilungsregelung für unwirksam, weil in beplanten Gebieten – anders als in unbeplanten Gebieten – nur die zulässigen Vollgeschosse und nicht die über das zulässige Maß hinaus verwirklichten Geschosse maßgebend seien. Außerdem grenzten seine Grundstücke nicht an den so genannten „Nordkopf“ und seien deshalb nicht beitragspflichtig. Insbesondere könnten die nicht an die L. Straße angrenzenden rückwärtigen Grundstücke nicht als Hinterliegergrundstücke veranlagt werden. Sie stünden zwar in seinem Eigentum, eine Zufahrtsmöglichkeit sei jedoch von der L. Straße aus tatsächlich nicht vorhanden und rechtlich nicht durch Baulast gesichert. Der Vollgeschosszuschlag für die Hinterliegergrundstücke dürfe nur an der tatsächlich verwirklichten Bebauung orientiert werden, allenfalls an einer Bebaubarkeit mit einem viergeschossigen Gebäude. Der Gemeindeanteil müsse wegen des sehr starken Durchgangsverkehrs mindestens 70 % betragen. Das Bahngrundstück habe ebenfalls veranlagt werden müssen, zumal an der langen und hohen Stützmauer entlang der L. Straße mehrere großflächige Werbetafeln aufgestellt seien, also eine bauliche Nutzung verwirklicht sei, die der Deutschen Bahn AG einen beitragsrelevanten Vorteil vermittele. Schließlich seien die fiktiven Kosten der Bauleitung weder dem Grunde nach beitragsfähig noch in Höhe der Sätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure.

10

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2007 ergangene Urteil des Senats wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und den Ausbaubeitragsbescheid vom 7. Dezember 2005 in der Fassung der Änderungen vom 8. Mai 2006 und vom 22. Januar 2007 in vollem Umfang aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie geht in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die rückwärtigen Grundstücke des Klägers fünfgeschossig bebaubar seien. Der Gemeindeanteil betrage nicht 70 %, denn die L. Straße habe trotz des überwiegenden Durchgangsverkehrs mehr als „nur wenig“ Anliegerverkehr. Das Bahngelände sei zu Recht nicht veranlagt worden, da die Treppe von der L. Straße zum Bahnsteig 1 keinen bestimmungsgemäßen Zugang biete und nicht ausreichend sei, um den gesamten Verkehr zum und vom Hauptbahnhof bewältigen zu können. Auch die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Kosten seien zutreffend ermittelt worden.

16

Die Beklagte hat Berechnungen vorgelegt, aus denen sich die Beitragsermittlung für den Fall ergibt, dass das Bahngelände als beitragspflichtig angesehen wird.

17

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus der Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen und Plänen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers hat zum Teil Erfolg.

19

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2005 in der Fassung der Änderungen vom 8. Mai 2006 und vom 22. Januar 2007 ist dem Kläger gegenüber insoweit rechtswidrig und aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), als ein höherer Ausbaubeitrag als 1.153,36 € festgesetzt wurde. Das verwaltungsgerichtliche Urteil muss dementsprechend abgeändert werden.

20

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes in der hier noch anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 2. März 2006 – KAG – können die Gemeinden für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen einmalige Beiträge nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen erheben. Beim einmaligen Beitrag unterliegen gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 KAG alle diejenigen baulich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke der Beitragspflicht, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu der ausgebauten Verkehrsanlage haben. Die Beitragspflicht entsteht nach § 10 Abs. 7 Satz 1 KAG, wenn die Bauarbeiten an der einzelnen Verkehrsanlage abgeschlossen sind und, sofern der einmalige Beitrag – wie hier - nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen ermittelt wird, der entstandene Aufwand feststellbar ist.

21

Nach Maßgabe dieser gesetzlichen Bestimmungen und der im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht gültigen Satzung der Beklagten über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung) vom 19. Dezember 1995 in der Fassung der Satzung vom 14. Februar 1996 und der Änderung durch die Satzung vom 22. Juli 2003 – ABS - ist die Heranziehung des Klägers zum Teil rechtmäßig (1.), zum anderen Teil verletzt der angefochtene Bescheid den Kläger in seinen Rechten (2.).

22

1. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil bereits zutreffend ausgeführt hat, ist die abgerechnete Maßnahme beitragsfähig und sind die veranlagten Grundstücke des Klägers als Anlieger- bzw. als Hinterliegergrundstücke beitragspflichtig (vgl. hierzu auch OVG R-P, 6 A 10558/05.OVG, ESOVGRP; 6 A 10958/04.OVG, ESOVGRP). Deshalb kann sich der Senat diese Ausführungen zu Eigen machen und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen. Gleiches gilt für die Ausdehnung der maßgeblichen Verkehrsanlage; der Senat schließt sich aufgrund seiner Ortskenntnis und der vorgelegten Pläne der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, dass als ausgebaute Straße die L. Straße vom Kreuzungsbereich mit der R. Straße bis zur Einmündung in die B. Straße zu betrachten ist. Dem Kläger kann auch nicht hinsichtlich seiner Bedenken gegen die Bestimmung des § 6 Abs. 4 ABS gefolgt werden, wonach sich der Vollgeschosszuschlag in beplanten Gebieten nach der Zahl der zulässigen Vollgeschosse, in unbeplanten Gebieten grundsätzlich nach der Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse berechnet. Diese unterschiedliche Behandlung ist sachlich gerechtfertigt, wie das Bundesverwaltungsgericht (IV C 28.70, BVerwGE 38, 147) für das Erschließungsbeitragsrecht bereits entschieden hat. Im Ausbaubeitragsrecht gilt dies nach Ansicht des Senats ebenfalls.

23

Keinen Bedenken begegnet der Ansatz eines fünfzigprozentigen Vollgeschosszuschlags für die Hinterliegergrundstücke des Klägers. Die Parzellen … und … sind derzeit i.S.d. § 6 Abs. 4 Satz 2 ABS lediglich untergeordnet bebaut, nämlich mit ein- bzw. zweigeschossigen Lager-, Büro- und Garagengebäuden. Unter diesen Umständen kommt es auf die in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse an. Wie der Senat aufgrund seiner Ortskenntnis weiß, ist die in diesem Bereich der B. Straße tatsächlich vorhandene Bebauung überwiegend fünfgeschossig. Vereinzelt gibt es zwar auch ein-, vier- und achtgeschossige Gebäude; die meisten weisen jedoch fünf Geschosse auf. Eine fünfgeschossige Bebauung kann auf den Parzellen … und … in Übereinstimmung mit den maßgebenden Vorschriften insbesondere des Baurechts auch verwirklicht werden. Das gilt für den notwendigen baulichen Brandschutz auch dann, wenn man die Erschließung durch die B. Straße, die in jedem Fall eine hinreichende Brandbekämpfung ermöglicht, „hinwegdenkt“, was erforderlich ist, weil es um die Beitragspflicht dieser Parzellen für einen Ausbau der L. Straße geht. Die diesbezüglichen brandschutzfachlichen Stellungnahmen der Beklagten vom 17. Oktober 2007 und vom 4. November 2008 bringen überzeugend zum Ausdruck, dass sowohl der bauliche als auch der abwehrende Brandschutz gewährleistet werden können. Das Erfordernis des zweiten Rettungswegs lässt sich durch ein so genanntes Sicherheitstreppenhaus erfüllen, welches auch eine Brandbekämpfung in einem fünfgeschossigen Gebäude auf den Parzellen der Parzellen … und … von der L. Straße aus, also ohne Zufahrtsmöglichkeit der Feuerwehr, ermöglichen würde.

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2. Die Heranziehung des Klägers beruht jedoch auf einem überhöhten Ansatz der Eigenleistungen der Beklagten für die Bauleitung (a). Außerdem ist die Aufwandsverteilung zu beanstanden, weil das Bahnhofsgelände dabei unberücksichtigt geblieben ist (b). Wegen der Notwendigkeit, das Bahnhofsgelände in die Verteilung des Ausbauaufwands einzubeziehen, muss der diesbezügliche Ziel- und Quellverkehr als Anliegerverkehr angesehen werden. Deshalb ist auch der Gemeindeanteil zu beanstanden, ohne dass deswegen der angefochtene Bescheid insgesamt aufgehoben werden muss (c).

25

a) Zu den Investitionsaufwendungen, auf deren Grundlage einmalige Beiträge gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG zu ermitteln sind, gehören die gesamten Ausgaben und die bewerteten Eigenleistungen der kommunalen Gebietskörperschaft, die diese zum Ausbau der Anlage aufwenden muss (§ 9 Abs. 1 Satz 3 KAG). Dementsprechend sind auch Kosten für die Planung und/oder Bauleitung durch eigene Bedienstete des Trägers der Ausbaumaßnahme berücksichtigungsfähig. Die im Urteil des Senats vom 10. November 1981 (6 A 282/80, AS 17, 113) zum Ausdruck gebrachte Auffassung, der Einsatz von ständig beschäftigten Bediensteten bei dem Ausbau rechtfertige es nicht, einen ihren Leistungen entsprechenden Kostenanteil in den beitragfähigen Ausbauaufwand einzustellen, bezog sich auf § 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 2. September 1977. Diese Regelung wurde jedoch durch § 7 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes vom 5. Mai 1986 abgelöst, in dessen Satz 1 Nr. 6 ausdrücklich normiert war, dass Investitionsaufwendungen die gesamten Ausgaben und die bewerteten Eigenleistungen der kommunalen Gebietskörperschaften einschließlich der Kosten für den Einsatz eigenen Personals und eigener Sachen sind, insbesondere für die Planung und Bauleitung. Mit der im Jahre 1995 erfolgten Neuregelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG, wonach auch die bewerteten Eigenleistungen zu den Investitionsaufwendungen gehören, war eine inhaltliche Abkehr von der unmittelbaren Vorgängerbestimmung nicht beabsichtigt, auch wenn auf die erwähnte Aufzählung von Beispielen verzichtet wurde (vgl. LT-Drucks. 12/5443, S. 26). Damit ist indessen noch nicht entschieden, in welcher Weise die Eigenleistungen zu bewerten sind.

26

Die Wortwahl des Gesetzgebers lässt deutlich werden, dass die betragsmäßige Ermittlung der Eigenleistungen Ergebnis eines Wertungsvorgangs sein muss. Ein solcher vollzieht sich typischerweise innerhalb eines Bewertungsspielraums, dessen sich die Behörde bewusst sein muss und dessen Grenzen nicht überschritten werden dürfen. Die Bewertung kann gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob die gesetzlichen Vorgaben oder deren Sinn und Zweck verkannt wurden, ob die Behörde von einem unzutreffenden Sachverhalt ausging und/oder die nach Lage der Dinge einzustellenden Gesichtspunkte nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht bei der Entscheidung berücksichtigt hat (vgl. hierzu auch BVerwG, 2 C 13/87, NVwZ-RR 1990, 619; BVerwG, 6 B 73/94, NJW 1995, 977). Vor diesem Hintergrund darf bei der Bewertung von Eigenleistungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG nicht übersehen werden, dass die Vorschrift den Zweck der Kostendeckung verfolgt. Die kommunale Gebietskörperschaft, die eine Verkehrsanlage ausbaut, darf – mit anderen Worten – durch die Beitragserhebung keinen Gewinn erzielen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn sie die Eigenleistungen beispielsweise nach Stundensätzen berechnet, die nach den Bezügen bzw. Entgelten der eingesetzten Mitarbeiter gestaffelt sind. Angesichts des vergleichsweise hohen Aufwands, den diese Art der Bewertung von Eigenleistungen mit sich bringt, dürfen auch fachlich einschlägige Honorar- bzw. Vergütungsvorschriften in sachgerecht modifizierter Form entsprechend angewendet werden. Der Rückgriff auf die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure – HOAI - ist nur dann frei von Bewertungsmängeln, wenn der in dieser Verordnung berücksichtigte Gewinn des Architekten bzw. Ingenieurs (vgl. hierzu: BGH, VII ZR 288/05, BauR 2007, 1592, juris; BGH, VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118) ausgeblendet wird. Gleiches gilt für die ebenfalls in den Honoraren enthaltenen allgemeinen Geschäftsunkosten, die über die gesondert erstattungsfähigen Auslagen (Nebenkosten gemäß § 7 HOAI) hinausgehen. Mit Rücksicht darauf dürfen die Mindesthonorarbeträge nach der HOAI nur zur Hälfte in die Aufwandsermittlung eingestellt werden. Denn nach der vom Senat eingeholten sachverständigen Äußerung des Dipl.-Ing. E., Mitglied des Vorstands des Ausschusses der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO), enthalten die Honoraransätze der HOAI einerseits einen zehnprozentigen Anteil für „Wagnis und Gewinn“, andererseits entfällt, wie der Bürokostenvergleich 2006 zeige, ein Anteil von ca. 40% auf die sonstigen Bürokosten, also die allgemeinen Geschäftsunkosten. Vor diesem Hintergrund hält der Senat den von der Beklagten vorgeschlagenen lediglich zwanzigprozentigen Abschlag von den Honorarsätzen der HOAI nicht für ausreichend. Vielmehr sind weitere 30% von diesen Beträgen abzusetzen.

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b) Außerdem ist die Aufwandsverteilung zu beanstanden, weil das Bahnhofsgelände dabei unberücksichtigt geblieben ist. Die zum Bahnhofsgelände gehörenden Grundstücke sind im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 1 KAG qualifiziert nutzbar; das Bundesverwaltungsgericht (8 C 85/86, BVerwGE 78, 321) spricht bei einem Bahnhof von einer gewerbeähnlichen Nutzung. Diese Grundstücke haben außerdem die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt und eines Zugangs zur L. Straße, und zwar zum Teil als Anlieger- (aa), zum Teil als Hinterliegergrundstücke (bb).

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aa) Unmittelbar von der L. Straße erschlossen sind die Anliegerparzellen … und …, die gleichsam nahtlos an die dem öffentlichen Verkehr gewidmete Wegeparzelle … in dem Bereich vor der Einmündung der L. Straße in die B. Straße anschließen. Soweit auf dem Flurstück … ein Bahnhofszugang für Fußgänger, Parkplätze und Taxistände errichtet wurden, handelt es sich nach dem maßgeblichen tatsächlichen Erscheinungsbild nicht um eine gegenüber der L. Straße selbständige Verkehrsanlage (vgl. auch BVerwG, IV C 28.71, DVBl 1972, 894, juris), sondern um einen Teil derselben.

29

An diesen Teil der L. Straße grenzen die bahneigenen Parzellen … und … an. Als Fortsetzung des Mehrzweckbereichs nördlich des Bahnhofsgebäudes bilden sie keine selbständige Erschließungsanlage in Form eines privaten Zugangs zum Hauptbahnhof. Nach der auf das Ausbaubeitragsrecht übertragbaren erschließungsbeitragsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (8 C 65/82, KStZ 1984, 149;IV C 151.68, Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 4, juris) kann eine private Straße, die eine Verbindung zwischen der öffentlichen Straße und zahlreichen Grundstücken darstellt und an Breite der öffentlichen Straße nicht nachsteht, als Erschließungsanlage für die an sie angrenzenden Grundstücke angesehen werden, wenn sie eine zum Anbau bestimmte, zur verkehrsmäßigen Erschließung geeignete und überdies selbständige Anlage ist. Bei der Abgrenzung zwischen erschließungsrechtlich selbständigen und unselbständigen Anlagen geht es um eine Differenzierung zwischen (schon) selbständigen Anbaustraßen und (noch) unselbständigen Zufahrten als "Anhängseln" der selbständigen Anbaustraßen, von denen sie abzweigen (BVerwG, 8 C 33/94, NVwZ-RR 1995, 695). Angesichts dessen ist für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine befahrbare Verkehrsanlage als "nur" mehr oder weniger große unselbständige Zufahrt oder als "schon" selbständige Anbaustraße zu qualifizieren ist, grundsätzlich ausschlaggebend abzustellen auf den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln (BVerwG, 8 C 106/83, Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 59, juris). Für diesen Gesamteindruck kommt es in erster Linie auf die Ausdehnung der zu beurteilenden Anlage an (BVerwG, 8 C 81/81, NVwZ 1983, 669). Ein ca. 280 m langes, befahrbares privates Wegenetz, das der "inneren Erschließung" einer Reihenhausanlage dient und im Miteigentum derjenigen steht, deren Wohngrundstücke an das Wegenetz grenzen, ist regelmäßig eine Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB (BVerwG, 8 C 65/82, KStZ 1984, 149). Das trifft für private Zufahrten und Wege auf einem Anliegergrundstück nicht zu, die nur der internen Erreichbarkeit einzelner Teilflächen des Grundstücks oder bestimmter Standorte dienen, nicht aber der Erschließung weiterer Grundstücke (BVerwG, 8 C 8/97, NVwZ 1999, 997).

30

Nach diesen Maßstäben spricht wenig dafür, die Anliegerparzellen … und … aufgrund ihres Erscheinungsbilds als zum Anbau bestimmte Verkehrsanlage zu betrachten. Aber auch wenn man dies unterstellt, handelt es sich bei diesen Anliegerparzellen nicht um eine selbständige private Erschließungsanlage, sondern um die Fortsetzung der straßenrechtlich gewidmeten Wegeparzelle … (L. Straße im Bereich des „Nordkopfs“) mit dem Fußgängerbereich, den Taxiständen und den übrigen Fahrzeugabstellplätzen. Mangels in der Örtlichkeit erkennbarer Trennung zwischen den Parzellen … und … sowie … kann der Eindruck der Eigenständigkeit der bahneigenen Anliegerparzellen nicht entstehen. Wegen des fließenden Übergangs ähneln die Flurstücke … und … nicht einmal einer privaten Zufahrt, die als abgegrenzte Verkehrsfläche zumindest wahrgenommen werden kann. Die Flurstücke 1/18 und 1/19 sind deshalb noch weniger als eine solche eine selbständige Verkehrsanlage; sie stellen nicht die wegemäßige Erschließung des Bahnhofsgeländes dar, sondern vermitteln diese Erschließung lediglich. Auch was die Ausdehnung angeht, erscheinen sie als unselbständig. Ein Bahnhofsgelände wie das des K. Hauptbahnhofs kann angesichts des mit seinem Betrieb verbundenen erheblichen Ziel- und Quellverkehrs nicht von einer derart kleinen, überwiegend zwischen 10 und 20 Meter breiten Fläche erschlossen werden.

31

Als Teil des Betriebsgeländes des Hauptbahnhofs unterliegen die Parzellen … und … zudem einer bahnrechtlichen Zweckbestimmung. Sie sind nicht straßenrechtlich, sondern für Bahnzwecke gewidmet als das Be- und Entladen sowie den Zugang und Abgang ermöglichende und damit für den Betrieb der Schienenwege notwendige Anlagen (vgl. BVerwG, 11 A 2/96, BVerwGE 102, 269).

32

bb) Die Flurstücke … und …, auf dem das Bahnhofsgebäude errichtet ist, und das dahinter liegende Grundstück werden mittelbar (auch) von der L. Straße erschlossen. Sie unterliegen als Hinterliegergrundstücke der Beitragspflicht.

33

Nach der auf das Ausbaubeitragsrecht übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht (vgl. BVerwG, 8 C 27/96, NVwZ-RR 1998, 67) dürfen die Eigentümer der (übrigen) erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten, auch ein Hinterliegergrundstück nehme an der Verteilung des für die abzurechnende beitragsfähige Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Aufwands teil, wenn "typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden muss“. Ob damit zu rechnen ist, richtet sich im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach dessen Festsetzungen über die straßenmäßige Erschließung (BVerwG, 9 C 5/01, NVwZ-RR 2002, 770). Sind solche nicht getroffen, wird es darauf ankommen, aus dem dem Plan erkennbar zugrunde liegenden Verkehrskonzept oder anderen sich aus der Planbegründung ergebenden Anhaltspunkten Rückschlüsse auf die voraussichtliche Inanspruchnahme der Anbaustraße durch das Hinterliegergrundstück zu ziehen. Wird jedoch ein Hinterliegergrundstück, das im Eigentum derselben Person steht wie das selbständig bebaubare Anliegergrundstück, zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt oder besitzt es tatsächlich eine Zufahrt zu der Anbaustraße, gehört es ohne Weiteres zum Kreis der durch diese Anlage erschlossenen Grundstücke (BVerwG, 8 C 111/86, BVerwGE 79, 1 = NVwZ 1988, 630).

34

Angesichts dessen sind die Hinterliegergrundstücke des Bahnhofsgeländes bereits wegen der einheitlichen wirtschaftlichen Nutzung und der vorhandenen Zugänglichkeit in den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke einzubeziehen. Außerdem muss nach der Verkehrskonzeption der Beklagten mit einer Inanspruchnahme der L. Straße (auch) durch die Hinterliegergrundstücke des Bahnhofsgeländes gerechnet werden. Wie dem „Erläuterungsbericht zur Neugestaltung des Bahnhofsvorplatzes“ der Beklagten entnommen werden kann, soll die sogenannte Mehrzweckfläche im Bereich des „Nordkopfs“ dazu dienen, dass Fahrgäste mit Taxen, privaten Kraftwagen oder Fahrrädern den Hauptbahnhof über die L. Straße bequem erreichen können.

35

Damit wird gleichzeitig deutlich, dass nicht der gesamte Verkehr zum und vom Hauptbahnhof von der L. Straße bewältigt werden soll. Insbesondere der Busverkehr und ein Großteil des Pkw-Verkehrs, der in die Tiefgarage unter dem Bahnhofsplatz geleitet wird, fließen im Wesentlichen über andere Verkehrsanlagen. Eine solche Aufteilung des angesichts der zulässigen Grundstücksnutzung zu erwartenden Gesamtverkehrs auf unterschiedliche Verkehrsanlagen kann – wie hier geschehen - auf der Grundlage eines gemeindlichen Verkehrskonzepts erfolgen (vgl. auch OVG R-P, 6 A 10158/06.OVG, ESOVGRP).

36

Die Beitragspflicht scheitert nicht an dem Umstand, dass es sich (teilweise) um ein mit einem Erbbaurecht belastetes Hinterliegergrundstück handelt. Denn das davon betroffene Flurstück …, auf dem sich das Hauptbahnhofsgebäude befindet, ist über die unmittelbaren Anliegergrundstücke von der L. Straße aus zugänglich, mit dem übrigen Bahnhofsgelände einheitlich genutzt und für die Abwicklung des Eisenbahnbetriebs schlechthin unentbehrlich, so dass die unterschiedlichen dinglichen Berechtigungen für die Beurteilung des Ausbauvorteils dieser Hinterliegergrundstücke nicht von entscheidender Bedeutung sind.

37

Auch hinsichtlich des Umfangs des „Erschlossenseins“ eines Bahnhofsgeländes hält der Senat die erschließungsbeitragsrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (8 C 85/86, BVerwGE 78, 321) für entsprechend anwendbar. Danach werden grundsätzlich die zwischen der Straße und dem Schienenweg liegenden Flächen eines als Bahnhofsgelände genutzten Bahnbetriebsgrundstücks erschlossen, wobei bei einem Bahnhof zwar die Bahnsteige und die Flächen, auf denen der Zugang von der Straße über das Bahnhofsgelände zum Bahnsteig erfolgt, nicht aber das Schienengelände als solches zu der durch eine Anbaustraße erschlossenen Fläche gehören. Der Senat legt seiner Entscheidung deshalb die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachgebesserte Berechnung zugrunde, die neben den Grundstücken …, …, … und … auch die Bahnsteigflächen auf der Parzelle … in vollem Umfang berücksichtigt. Soweit letztere in den sich südlich an die überdachten Bahnsteigflächen anschließenden Bereichen in erster Linie Bahnbetriebszwecken dienen und von den Bahnkunden selten benutzt werden, wären sie nach den erwähnten Maßstäben eigentlich aus der Berechnung zu nehmen. Dies unterbleibt jedoch, weil dadurch ein rechnerischer Ausgleich geschaffen wird für die Bahnsteigflächen auf dem Flurstück …, die den Bahnkunden zur Verfügung stehen, aber in die von der Beklagten vorgelegte Berechnung nicht eingeflossen sind. Da diese bisher nicht berücksichtigten Bahnsteigflächen auf dem Flurstück … nach den vorliegenden Plänen ersichtlich kleiner sind als die sich südlich an die überdachten Bahnsteigflächen anschließenden Bereiche, die in erster Linie Bahnbetriebszwecken dienen, kann der Kläger durch diese Berechnung nicht in seinen Rechten verletzt werden. Im Übrigen kann das Flurstück …, das ganz überwiegend von der Gleisanlage in Anspruch genommen wird, nicht der Beitragspflicht unterliegen. Dies gilt unabhängig von der Frage seiner Zugänglichkeit über die (für den Verkehr gesperrte) Treppe, die von der L. Straße zum Bahnsteig 1 führt. Darauf kommt es angesichts der vorstehenden Ausführungen zur Zugänglichkeit des Bahnhofsgeländes nicht entscheidend an.

38

c) Wegen der Notwendigkeit, das Bahnhofsgelände in die Verteilung des Ausbauaufwands einzubeziehen, muss der diesbezügliche Ziel- und Quellverkehr als Anliegerverkehr angesehen werden. Deshalb ist auch die Festlegung des Gemeindeanteils auf 60% zu beanstanden. Diese fehlerhaft zu hohe Festsetzung, die die Beitragspflichtigen begünstigt, führt nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids in vollem Umfang (aa), sondern nur insoweit, als ein höherer Beitrag als 1.153,36 € festgesetzt wurde (bb).

39

aa) Der angefochtene Bescheid wäre allerdings insgesamt aufzuheben, wenn die fehlerhafte Festsetzung des Gemeindeanteils das Entstehen der Beitragspflicht verhindert hätte oder dazu führen würde, dass es am Satzungserfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG fehlt. Weder das eine noch das andere trifft zu.

40

Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG, wonach kommunale Abgaben grundsätzlich nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen, wird durch die fehlerhafte Festsetzung des Gemeindeanteils nicht verletzt, die – wie hier - nicht in Form einer gemeindlichen Satzung, sondern durch (schlichten) Beschluss des Stadtrats der Beklagten erfolgte. Eine Verletzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG läge darin allenfalls dann, wenn der Gemeindeanteil zu den Gegenständen gehören würde, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zwingend in einer Abgabensatzung zu regeln sind (vgl. OVG R-P, 6 A 68/85, AS 20, 411 <414>), was indessen nicht der Fall ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muss die Satzung die Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen, also nicht den Gemeindeanteil. Ein auf der Grundlage eines (schlichten) Ratsbeschlusses über einen zu hohen Gemeindeanteil erlassener, die Beitragspflichtigen zu niedrig belastender Beitragsbescheid kann deshalb insoweit nicht in deren Rechte eingreifen (vgl. OVG R-P, 6 A 12238/97.OVG, ESOVGRP).

41

Durch die fehlerhafte Festsetzung des Gemeindeanteils ist (auch) das Entstehen der Beitragspflicht nicht verhindert worden.

42

Der Anspruch auf den einmaligen Beitrag entsteht nach § 10 Abs. 7 Satz 1 KAG, wenn die Bauarbeiten an der einzelnen Verkehrsanlage abgeschlossen sind und, sofern der einmalige Beitrag - wie hier - nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen ermittelt wird, der entstandene Aufwand feststellbar ist. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung lässt deutlich werden, dass die Beitragspflicht unabhängig von der Festlegung des Gemeindeanteils entsteht. Der entstandene Aufwand als die Summe der Ausbauaufwendungen kann festgestellt werden, ohne dass Klarheit über die Verteilung dieses Aufwands herrscht.

43

Zwar lässt sich im Zeitpunkt des Abschlusses der Bauarbeiten und der Feststellbarkeit des entstandenen Aufwands der auf das einzelne Grundstück entfallende Beitrag häufig noch nicht exakt beziffern; gleichwohl ist der Beitragsanspruch nach § 10 Abs. 7 Satz 1 KAG vom rechtsdogmatischen Ansatzpunkt her in einer bestimmten Höhe entstanden (vgl. OVG R-P, 6 A 68/85, AS 20, 411 <413>). Das Entstehen der Beitragspflicht ist nicht gleichbedeutend mit der Berechenbarkeit und Festsetzbarkeit des Beitrags, was zusätzlich eine wirksame Beitragssatzung sowie die Festlegung des Gemeindeanteils erfordert.

44

Aus dieser Notwendigkeit kann aber nicht geschlossen werden, dass der Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht hinausgeschoben ist, bis sämtliche Voraussetzungen der Festsetzbarkeit des Beitrags erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. 6 A 56/75.OVG, AS 14, 321, ESOVGRP; 6 A 12181/90.OVG, ESOVGRP) und anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG N-W, 15 A 3907/92, KStZ 1997, 117, juris; OVG S-H, 2 L 116/97, juris; OVG M-V, 6 M 93/97, DVBl 1998, 56, juris; a.A. OVG SL, 1 R 4/00, AS 29, 303) muss im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG erforderliche Satzung nicht vorhanden sein; es reicht, wenn eine später erlassene Ausbaubeitragssatzung sich Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht beimisst.

45

Soweit Driehaus (Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 34 Rn. 5, § 37 Rn. 10 unter Hinweis auf VG Dessau, 2 A 756/99.DE, NVwZ-RR 2001, 326 mit kritischer Anmerkung von Sendler , NVwZ 2001, 1006) die Auffassung vertritt, das Entstehen der Ausbaubeitragspflicht hänge vom Vorhandensein einer gültigen Satzung ab, in der auch die Höhe des Gemeindeanteils geregelt sein müsse, folgt dem der Senat nicht. Betrachtete man – wie im Erschließungsbeitragsrecht – eine Satzung als Voraussetzung des Entstehens der Beitragspflicht, würde die Festsetzungsfrist, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AbgabenordnungAO - mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Beitrag entstanden ist, bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzung hinausgeschoben. Für eine solche Folge ist weder § 10 Abs. 7 Satz 1 KAG noch § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO etwas zu entnehmen. Darüber hinaus könnte die Festsetzungsfrist durch Hinauszögern der Festlegung des Gemeindeanteils unterlaufen werden. Im Übrigen müssten unter diesen Umständen auch Bescheide aufgehoben werden, die auf einem eindeutig zu hohen und damit für die Beitragspflichtigen zu günstigen Gemeindeanteil beruhen.

46

bb) Die Berichtigung des Gemeindeanteils wegen der Notwendigkeit, den Ziel- und Quellverkehr zum und vom Bahnhofsgelände als Anliegerverkehr zu betrachten, kann der Senat nicht selbst vornehmen. Er hat den Beurteilungsspielraum der Beklagten zu respektieren und darf ihn nicht durch eine eigene Bewertung ersetzen (vgl. OVG R-P, 6 A 68/85, AS 20, 411 (414); 6 A 11315/06.OVG, ESOVGRP; NdsOVG, 9 A 56/86, KStZ 1988, 55; BayVGH, 6 B 82 A.2893, BayVBl 1985, 117). Der festgesetzte Stadtanteil von 60% wirkt sich allerdings günstig für den Kläger aus. Denn die Beklagte übernimmt damit einen größeren Anteil am Ausbauaufwand, als es der Durchgangsverkehr gebietet.

47

Da der Aufwand um weitere 30%, insgesamt also um die Hälfte der Honoraransätze der HOAI für die Bewertung der Bauleitungsaufwendungen durch die Stadtämter 65 (für die Beleuchtung) und 67 (für die Baumpflanzungen) zu kürzen ist, vermindert sich der Gesamtaufwand auf 70.977,83 €. Davon entfallen 40% auf die Beitragspflichtigen, also 28.391,13 €. Die gewichtete Gesamtfläche beträgt aufgrund der Einbeziehung des Bahnhofsgeländes 34.473,65 m², so dass sich ein Beitragssatz von 0,8235603 €/m² ergibt, der multipliziert mit der gewichteten Fläche der Grundstücke des Klägers (1.400,46 m²) zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 1.153,36 € führt.

48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

49

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

50

Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.

51

Beschluss

52

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im zweiten Rechtszug auf 3.354,96 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Nov. 2008 - 6 A 11081/08

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 20. Jan. 2016 - 1 K 649/15.NW

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 288/05 Verkündet am:
10. Mai 2007
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Enthält ein Architektenvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland die Regelung,
dass dessen Ergänzungen und Änderungen der Schriftform bedürfen, so gilt das
auch für die nach dem Vertrag zu treffende Einigung über eine zusätzliche Vergütung
wegen einer vom Architekten nicht zu vertretenden Bauzeitverzögerung.

b) Sieht der Vertrag vor, dass die Parteien eine zusätzliche Vergütung für die Mehraufwendungen
des Architekten wegen einer von ihm nicht zu vertretenden Bauzeitverzögerung
zu vereinbaren haben, kann der Architekt einen nach den Mehraufwendungen
berechneten Zahlungsanspruch gerichtlich geltend machen, wenn
die Einigung nicht zustande kommt.

c) Enthält der Vertrag die Regelung, dass der Architekt für nachweisbare Mehraufwendungen
eine zusätzliche Vergütung erhalten soll, setzt der Anspruch nicht
voraus, dass die Aufwendungen das Gesamthonorar übersteigen, also auch den
Gewinn des Architekten aufgezehrt haben.

d) Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Anspruchs auf Ersatz der Mehraufwendungen
für den Einsatz von Bauleitern während der verlängerten Bauzeit.
BGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - VII ZR 288/05 - OLG Brandenburg
LG Cottbus
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. November 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf zusätzliche Vergütung von Architektenleistungen während einer verlängerten Bauzeit.
2
Die beklagte Bundesrepublik Deutschland beauftragte die Klägerin 1996 unter anderem mit der Überwachung eines Bauvorhabens in St., bei dem 117 Wohneinheiten errichtet werden sollten. Im Vertrag war eine Bauzeit von 24 Monaten vorgesehen. § 6.3 des Vertrages lautet:
3
"Verzögert sich die Bauzeit um Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v.H. der festgelegten Ausführungszeit, max. jedoch 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten."
4
Nach § 2.3 des Vertrages sind die Richtlinien der Staatlichen Bauverwaltung des Bundes für die Durchführung seiner Bauaufgaben (RBBau) zu beachten. Diese sehen unter § 2.8 zur verlängerten Objektüberwachung eine ähnliche Regelung wie § 6.3 des Vertrages vor. Weiter ist geregelt:
5
"Für den daran anschließenden Zeitraum soll der Auftragnehmer für die nachweislich gegenüber den Grundleistungen entstandenen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung bis zum Höchstbetrag der Vergütung je Monat erhalten, die er als Anteil der Vergütung für die Objektüberwachung je Monat der vereinbarten Ausführungszeit erhalten hat."
6
Die nach § 2.1 des Vertrages zu seinem Bestandteil gewordenen Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) der Beklagten sehen unter § 14 vor, dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen.
7
Die Klägerin macht geltend, die vereinbarte Bauzeit sei um mindestens 13 Monate verlängert worden. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von etwas mehr als 20 % beansprucht sie eine zusätzliche Vergütung für den Zeitraum verlängerter Bauüberwachung von 8 Monaten. Sie behauptet, sie habe sich mit dem bevollmächtigten Amtsleiter und Abteilungsleiter mündlich auf eine zusätzliche Vergütung für 8 Monate in Höhe von 1/24 des Nettohonorars monatlich geeinigt; das seien monatlich 18.960,36 DM, insgesamt 151.682,88 DM. Hilfsweise hat sie den Anspruch auf Mehraufwendungen für zwei Bauleiter in Höhe von insgesamt 188.200 DM gestützt. Sie habe den ständigen, freiberuflichen Bauleiter V. während der gesamten Bauzeitverlängerung von März bis Oktober 1998 eingesetzt und mit 115.000 DM vergütet. Den bei ihr angestellten Bauleiter L. habe sie zusätzlich wegen des vermehrten Arbeitsanfalls von März bis Oktober 1998 eingesetzt. Unter Berücksichtigung der Arbeitgeberleistungen und der anteiligen Bürobelastung ergebe sich für ihn eine Vergütung von 73.200 DM.
8
Die Klägerin hat eine Forderung von 151.682,88 DM in die Schlussrechnung eingestellt und unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen noch 61.822,39 DM (= 31.609,29 €) gefordert. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

9
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
10
Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

11
Das Berufungsgericht verneint einen Zahlungsanspruch der Klägerin aus der behaupteten mündlichen Einigung über ein zusätzliches Honorar. Ob eine solche Einigung zustande gekommen sei, könne dahin gestellt bleiben. Die Einigung sei unwirksam, weil es an der gemäß § 4 HOAI bzw. § 14 AVB erforder- lichen Schriftform fehle. Die Berufung der Beklagten auf die Formunwirksamkeit sei nicht treuwidrig.
12
§ 6.3 des Vertrages sei für sich genommenen keine taugliche Anspruchsgrundlage für die Zusatzvergütung wegen Bauzeitverlängerung. Diese Regelung könne nur dahingehend verstanden werden, dass eine Vereinbarung zu treffen sei. Eine schriftliche Vereinbarung sei auch nicht in Verbindung mit § 2.8 RBBau zu sehen. Diese Regelung lege lediglich den Höchstbetrag der zu vereinbarenden Vergütung fest.
13
Ein deklaratorisches Anerkenntnis habe die Beklagte nicht abgegeben. Selbst wenn man von einem Anerkenntnis des Anspruchs auf Zahlung eines Zusatzhonorars wegen Bauzeitverlängerung dem Grunde nach ausginge, bestünde der Anspruch nicht, weil die Klägerin Mehraufwendungen nicht konkret nachgewiesen habe. Der Nachweis sei in der Weise vorzunehmen, dass die tatsächlichen Aufwendungen für die gesamte Ausführungszeit dem Vertragshonorar für die Leistungsphase "Objektüberwachung" gegenüber zu stellen und der Mehrbetrag durch Differenzbildung zu ermitteln sei. Der Architekt müsse die Mehraufwendungen in allen Einzelheiten darlegen, also angeben, welche Mitarbeiter er entweder ausschließlich oder zum Teil - dann, in welchem Umfang - und für welche Zeiträume für die Überwachung der Baustelle eingesetzt habe und dass die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter einschließlich eines Gemeinkostenzuschlags die Gebühr für die Leistungsphase übertroffen hätten. Die behaupteten Tätigkeiten seien im Einzelnen nach Tagen, Stunden, Personen und Tätigkeitsmerkmalen darzulegen und unter Beweis zu stellen. Mehraufwendungen könne der Architekt nur erstattet verlangen, wenn und soweit diese Aufwendungen die Gebühr übersteigen, also auch den Gewinn aufzehren würden. Diesen Anforderungen genüge der Vortrag der Klägerin nicht. Die bloße Angabe von während der Bauzeitverlängerung getätigten Zusatzaufwendungen (für Personal und Büro) genüge nicht. Nicht berücksichtigt werde nämlich, dass die Klägerin bei Baustillstand Aufwendungen im Rahmen der Bauleitung erspart haben werde.

II.

14
Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung in Höhe von jeweils 18.960,36 DM für 8 Monate aus einer von ihr behaupteten Einigung mit dem Amtsleiter und dem Abteilungsleiter verneint, hält das Urteil im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
15
1. Unzutreffend ist allerdings die nicht näher begründete Auffassung des Berufungsgerichts, diese Einigung bedürfe gemäß § 4 HOAI der Schriftform. Es kann dahinstehen, inwieweit diese im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einigung zweifelhafte Auffassung zuträfe, wenn die Einigung der Parteien das von § 4 HOAI erfasste Honorar des Architekten beträfe. Denn die behauptete Vereinbarung betrifft dieses Honorar nicht.
16
Grundlage für die behauptete Vereinbarung ist die vertragliche Regelung der Parteien in § 6.3 des Vertrages in Verbindung mit § 2.8 RBBau.
17
Der Senat hat zu einer ähnlichen Klausel entschieden, sie treffe eine Regelung , auf deren Grundlage ein Vertragsanpassungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vereinbart werden könne. Eine derartige Klausel sei mit dem Preisrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vereinbar , wenn sie nicht dadurch zu dessen Umgehung führe, dass die Parteien dem Vertrag eine unrealistische Bauzeit zugrunde legten (BGH, Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 456/01, BGHZ 160, 267, 274 f). Gleiches gilt für die im Vertrag der Parteien enthaltene Klausel, wobei der Senat nicht entschei- den muss, ob diese Klausel darüber hinaus auch eine Regelung für den Entschädigungsanspruch im Falle des Annahmeverzugs oder den Schadensersatzanspruch im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftraggebers treffen soll. Jedenfalls betrifft die Klausel nicht die Honoraransprüche, die dem Preisrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure unterfallen. Gleiches gilt für die in Anwendung dieser Klausel getroffene Vereinbarung. Anhaltspunkte dafür, dass die von den Parteien vertraglich vorausgesetzte Bauzeit von 24 Monaten unrealistisch wäre, sind nicht ersichtlich.
18
2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht die behauptete Einigung für unwirksam gehalten, weil die in § 14 AVB geforderte Schriftform nicht eingehalten worden ist, § 125 Satz 2 BGB. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass diese Klausel die Schriftform zur Wirksamkeitsvoraussetzung erhebt. Einwendungen dagegen erhebt die Revision nicht.
19
a) Gegen die Wirksamkeit der Klausel bestehen keine Bedenken. Schriftformklauseln sind nicht schlechthin unwirksam. Ihre Wirksamkeit hängt vielmehr von der Ausgestaltung und dem Anwendungsbereich der konkreten Klausel ab. Unwirksam ist eine Schriftformklausel, wenn sie dazu dient, insbesondere nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine mündliche Abrede sei entgegen allgemeinen Grundsätzen unwirksam (BGH, Urteil vom 15. Februar 1995 - VIII ZR 93/94, NJW 1995, 1488; Urteil vom 21. September 2005 - XII ZR 312/02, BGHZ 164, 133; Urteil vom 28. April 1983 - VII ZR 246/82, BauR 1983, 363 f.). Schriftformklauseln in privatrechtlichen Verträgen, die in Vertretung des Bundes, der Länder sowie der Gemeinden oder vergleichbarer Körperschaften geschlossen werden, haben erkennbar nicht die Zielrichtung, Individualvereinbarungen auszuschließen. Sie dienen der Kontrolle der Verwaltung und schließen sich an die Formvorschriften für öffentlich-rechtliche Verträge an.
20
b) Zu Recht beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht sich nicht damit auseinandergesetzt hat, ob § 14 AVB auch auf die Fälle anwendbar ist, in denen nach § 6.3 des Vertrages in Verbindung mit § 2.8 RBBau eine Vereinbarung über die zusätzliche Vergütung getroffen wird. Das bedarf einer Auslegung aller Regelungen, die das Berufungsgericht fehlerhaft unterlassen hat. Da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, kann der Senat diese Auslegung selbst vornehmen. Danach ist die Schriftformklausel anwendbar.
21
aa) Die Revision ist der Auffassung, die nach Maßgabe von § 6.3 in Verbindung mit § 2.8 RBBau getroffene Vereinbarung sei keine Änderung oder Ergänzung des Vertrages im Sinne des § 14 AVB, weil die Verpflichtung dazu bereits im Vertrag geregelt sei.
22
Das trifft nicht zu. Ergänzungen des Vertrages im Sinne der Klausel sind jedenfalls alle Vereinbarungen, die eine Verpflichtung zur Zahlung einer zusätzlichen Vergütung enthalten. Eine solche Vereinbarung hat die Klägerin behauptet. Danach hat sich die Beklagte verpflichtet, einen Betrag von 18.960,36 DM monatlich für acht Monate verlängerte Bauzeit zu bezahlen. Dass die Beklagte aufgrund ihrer Vertragsbedingungen verpflichtet war, eine Vereinbarung über eine zusätzliche Vergütung zu treffen, ist ohne Belang. Die vertraglich vorgesehene Verpflichtung zur Vereinbarung einer zusätzlichen Vergütung kann nicht mit der Vereinbarung selbst gleich gesetzt werden. Die Vereinbarung schafft einen eigenen Rechtsgrund, der weitergehende Rechtsfolgen auslöst als lediglich die Verpflichtung, eine Vereinbarung auf der Grundlage der getroffenen Regelung zu schließen.
23
bb) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, die in § 6.3 in Verbindung mit § 2.8 RBBau getroffene Regelung bringe zum Ausdruck, die Schriftformklausel sei für die in Anwendung dieser Regelungen getroffenen Vereinbarungen nicht anwendbar.
24
§ 6.3 des Vertrages und § 2.8 RBBau verhalten sich nicht zu der Form, in der die Vereinbarung zu treffen ist. Weder ihre Formulierungen noch ihre Stellung im Vertrag enthalten Hinweise darauf, dass die Schriftformklausel des § 14 AVB nicht anwendbar sein sollte. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten gelten mindestens gleichrangig. Ihre Bedeutung wird dadurch hervorgehoben , dass sie in der einleitenden Vertragsbestimmung des § 2.1 erwähnt wird. Der Zweck der Schriftformklausel lässt keine Ausnahme für die nach § 6.3 zu treffende Vereinbarung zu. Die Schriftformklausel bezweckt, worauf das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend hinweist, dem öffentlichen Auftraggeber eine wirksame Kontrolle des Verwaltungshandelns zu ermöglichen. Das Interesse an einer Kontrolle der Vereinbarungen zur zusätzlichen Vergütung für Bauzeitverlängerungen erlischt nicht dadurch, dass die Verpflichtung zu einer Vereinbarung bereits vertraglich geregelt ist.
25
c) Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich verfahrensfehlerhaft nicht damit befasst, ob die Parteien die Schriftform abbedungen haben. Das sei anzunehmen, weil die Beklagte in den mehrmonatigen Verhandlungen nicht auf Einhaltung der Schriftform bestanden habe und darauf erst zurückgekommen sei, als in einem Urteil des Berufungsgerichts auf die Notwendigkeit der Schriftform hingewiesen worden sei.
26
Die Revision hat nicht aufgezeigt, dass die Klägerin in dem Rechtsstreit eine, wenn auch nur konkludente Abbedingung der Schriftform behauptet hätte. Der von der Revision unterbreitete Sachverhalt gab dem Berufungsgericht keine Veranlassung, eine derartige Einigung der Parteien zu prüfen. Allein der Umstand, dass die Verhandlungspartner für den öffentlichen Auftraggeber in den Verhandlungen nicht auf Einhaltung der Schriftform bestehen und erst später aus gegebenem Anlass die fehlende Schriftform rügen, rechtfertigt nicht die Annahme, diese hätten für die vertretene Körperschaft eine Einigung erzielen wollen, die ohne Schriftform gültig sein solle.
27
d) Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten auf die fehlende Schriftform nicht als treuwidrig ansieht, lässt seine Würdigung revisionsrechtlich überprüfbare Rechtsfehler nicht erkennen. Die zweifelhaften Erwägungen des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte auf einer Vereinbarung bereits während der vorausgesetzten Bauzeit bestehen und notfalls den Vertrag kündigen müssen, sind nicht tragend.
28
3. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht geprüft, der sich daraus herleite, dass die Beklagte sie nicht auf die Notwendigkeit einer schriftlichen Einigung hingewiesen habe.
29
Die Verhandlungspartner der Klägerin waren nicht verpflichtet, sie darauf hinzuweisen, dass die behauptete Einigung solange unwirksam ist, wie sie nicht schriftlich fixiert ist. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Verpflichtung von Amtswaltern, auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame Vertretung hinzuweisen (BGH, Urteil vom 22. September 2005 - VII ZR 34/04, BGHZ 164, 166, 174 f. m.w.N.; Urteil vom 20. September 1984 - III ZR 47/83, BGHZ 92, 164, 175), sind nicht anwendbar. Sie beruhen darauf, dass ein Amtswalter, wie z.B. ein Bürgermeister, hinsichtlich der öffentlich -rechtlichen Formvorschriften und Vertretungsregelungen einen Wissensvorsprung vor dem Vertragspartner haben und dieser Vertrauen in die Wirksamkeit der Vereinbarung entwickeln kann. Das ist nicht der Fall, wenn der Vertrag die Schriftform vorsieht. Denn die Kenntnis des Vertrages kann von jedem Vertragspartner grundsätzlich vorausgesetzt werden. Einen Ausnahmefall, in dem gleichwohl eine Aufklärungspflicht bestehen könnte, hat die Klägerin nicht dargelegt.

III.

30
Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht einen vertraglichen Anspruch der Klägerin auf eine zusätzliche Vergütung aus § 6.3 des Vertrages. Zu Unrecht unterlässt das Berufungsgericht eine Prüfung, ob der Klägerin dem Grunde nach ein solcher Anspruch zusteht. Darüber hinaus stellt es verfehlte Erwägungen zur Höhe eines möglichen Anspruchs an.
31
1. Das Berufungsgericht ist offenbar der Auffassung, ein vertraglicher Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung lasse sich nur begründen, wenn eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist. Es prüft einen Anspruch lediglich mit der Unterstellung, die Beklagte habe den Grund des Anspruchs anerkannt. Damit geht das Berufungsgericht von falschen rechtlichen Voraussetzungen aus.
32
§ 6.3 des Vertrages verschafft dem Auftragnehmer einen Anspruch darauf , dass der Auftraggeber mit ihm über eine zusätzliche Vergütung verhandelt. Dieser Anspruch begründet nach der beiderseitigen Interessenlage nicht nur eine Pflicht des Auftraggebers, Verhandlungen mit dem Auftragnehmer aufzunehmen , sondern auch die Pflicht, in die zutreffend nach den Mehraufwendungen berechnete Vergütung der Leistungen einzuwilligen. Im Rechtsstreit tritt an die Stelle des Anspruchs auf Verhandlung und Einwilligung der Anspruch auf Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Vergütung (BGH, Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 456/01, BGHZ 160, 267, 276). Dieser Anspruch hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass er noch während der Durchführung des Bauvorhabens geltend gemacht wird (a.A. Messerschmidt, Festschrift für Jagenburg, S. 607, 612 unter Hinweis auf OLG Brandenburg, BauR 2001, 1772, 1773). Eine derartige Beschränkung enthält die Vertragsklausel nicht. Der Senat muss nicht klären, ob die Regelung in § 6.3 des Vertrages in Verbindung mit § 2.8 RBBau der Inhaltskontrolle stand hält. Denn die Klägerin leitet aus der Klausel Rechte her. Eine Inhaltskontrolle zu ihren Lasten kommt nicht in Betracht , weil die Beklagte Verwenderin der Klauseln ist.
33
2. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe die Höhe des Anspruchs nicht schlüssig dargelegt. Auch das ist rechtsfehlerhaft.
34
a) Nach § 6.3 des Vertrages können die Mehraufwendungen geltend gemacht werden, die infolge einer wesentlichen Verzögerung der Bauzeit entstanden sind. Von dieser Klausel sind sämtliche Mehraufwendungen des Auftragnehmers erfasst. Etwas anderes kann nicht der Formulierung in § 2.8 RBBau entnommen werden. Diese korrekturbedürftige Regelung ist missverständlich formuliert, indem sie Leistungen und Aufwendungen in Beziehung setzt. Sie ist dahin zu verstehen, dass zu den Mehraufwendungen nicht solche Aufwendungen gehören, die ohnehin für die vertragliche Leistung im vorgesehenen Zeitraum (Grundleistung) erforderlich gewesen wären (vgl. Werner /Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 876 b).
35
b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Auftragnehmer könne Mehraufwendungen nur erstattet verlangen, wenn und soweit diese Aufwendungen die gesamte Gebühr übersteigen würden, also auch den Gewinn aufgezehrt hätten. Auf dieser Grundlage fordert es eine Darstellung der Aufwendungen für das gesamte Bauvorhaben. Das ist falsch. Der Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen besteht unabhängig davon, inwieweit die Gesamtaufwendungen durch das gesamte Honorar abgegolten sind.
36
aa) Zu ihrer gegenteiligen Ansicht beziehen sich das Berufungsgericht und ein Teil der Literatur (Osenbrück, RBBau, Erläuterungen der Richtlinien und Muster zur Vertragsgestaltung mit freiberuflich Tätigen am Beispiel des Vertragsmusters Technische Ausrüstung, 4. Aufl., S. 368; Messerschmidt, Festschrift für Jagenburg, S. 616) zu Unrecht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des § 10 Abs. 5 Satz 1 GOA (Urteil vom 24. Februar 1983 - VII ZR 87/82, BGHZ 87, 43, 46 f.). Nach dieser Regelung betrug die Gebühr für die örtliche Bauaufsicht 25 v.H. der Gesamtgebühr, jedoch nicht weniger als 1,5 v.H. der Kostenanschlagssumme oder Herstellungskosten. Höhere Aufwendungen konnten dann in Rechnung gestellt werden, wenn sie besonders nachgewiesen wurden. Der Senat hat dazu entschieden, dass Mehraufwendungen nach § 10 Abs. 5 GOA erst erstattet werden müssen, wenn und soweit die Aufwendungen die Gebühr übersteigen, also der "Gewinn" aufgezehrt ist. Schon der Wortlaut der Regelung setze Aufwendung und Gebühr derart in Beziehung , durchgreifende Gründe, die eine vom Wortlaut abweichende Auslegung rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Mit dem Wesen einer allgemein verbindlichen Gebührenordnung sei es unvereinbar, wenn die Höhe der Bauausführungsgebühr von der mehr oder minder zufälligen Gewinn- und Kostenstruktur des jeweiligen Architektenbüros abhängig wäre.
37
bb) Diese in der Entscheidung zu § 10 Abs. 5 Satz 1 GOA entwickelten Grundsätze sind schon deshalb nicht anwendbar, weil ihr eine andersartige Regelung zugrunde lag. Das Berufungsgericht hätte § 6.3 in Verbindung mit § 2.8 RBBau auslegen müssen. Aus diesen Regelungen ergeben sich keine Begrenzungen , wie sie aus § 10 Abs. 5 Satz 1 GOA entwickelt worden sind. Bereits der Wortlaut von § 6.3 gibt nichts dafür her, dass ein Anspruch auf eine an den Mehraufwendungen orientierte zusätzliche Vergütung dann nicht gegeben sein soll, wenn die Gesamtaufwendungen das Honorar nicht überschreiten (Lauer/Steingröver, BrBp 2004, 366, 367). Dass eine solche Beschränkung des Anspruchs nicht beabsichtigt ist, ergibt sich eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang. Denn nach § 6.3 soll eine Überschreitung bis zu 20 v.H. der festgelegten Ausführungszeit, maximal jedoch 6 Monate, durch das Honorar abgegolten sein. Daraus wird deutlich, dass das Honorar keine zusätzliche Begrenzung für die Berechnung der Mehraufwendungen in dem zu berücksichtigenden Zeitraum darstellen kann. Zu Recht wird deshalb zu der vom Berufungsgericht bereits früher vertretenen Auffassung (BauR 2001, 1772, 1775) angemerkt, dass die zu § 10 Abs. 5 GOA entwickelten Überlegungen unkritisch übernommen würden, wenn man sie auf die Regelung in § 6.3 des Vertrages anwenden würde (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 876b). Im Übrigen verbietet es eine an den beiderseitigen Interessen der Parteien orientierte Auslegung der Vertragsklauseln, einen Regelungsgehalt anzunehmen, der dem Auftragnehmer die Durchsetzung eines Anspruchs wegen einer von ihm nicht zu vertretenden Bauzeitverzögerung unangemessen erschwert. Dass dies der Fall wäre, wird zutreffend angenommen (Messerschmidt, Festschrift für Jagenburg, S. 616). Gebührenrechtliche Überlegungen, wie sie der Senat zu § 10 Abs. 5 GOA angestellt hat, spielen schon deshalb keine Rolle, weil die Regelung das Preisrecht nicht berührt.
38
c) Das Berufungsgericht fordert, dass die Tätigkeit des Architekten für die gesamte Ausführungszeit im Einzelnen nach Tagen und Stunden, Personen und Tätigkeitsinhalten darzulegen und unter Beweis zu stellen ist. Die bloße Angabe von während der Bauzeitverlängerung getätigten Zusatzaufwendungen (für Personal und Büro) genüge nicht. Es werde u.a. nicht berücksichtigt, dass die Klägerin bei Baustillstand Aufwendungen im Rahmen der Bauleitung erspart haben werde.
39
Auch diese Anforderungen an die Darlegungslast sind von Rechtsfehlern beeinflusst.
40
Ein Kläger genügt den Anforderungen an die Substantiierung eines Anspruchs , wenn er Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 20. September 2002 - V ZR 170/01, NJW-RR 2003, 69). Danach reicht es aus, wenn der Auftragnehmer vorträgt, welche durch die Bauzeitverzögerung bedingten Mehraufwendungen er hatte. Mehraufwendungen sind solche Aufwendungen, die der Auftragnehmer für die geschuldete Leistung tatsächlich hatte und die er ohne die Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte. Dazu hat die Klägerin ausreichend vorgetragen.
41
Die Klägerin macht im Einzelnen substantiiert dargelegte Vergütung und Löhne für zwei Bauleiter während der Zeit von 8 Monaten geltend. Zum Einsatz des Bauleiters V. hat sie vorgetragen, dieser sei während der gesamten Bauzeit einschließlich der Verlängerung mit seiner gesamten Arbeitskraft tätig gewesen. Damit ist der Mehraufwand belegt. Der zweite Bauleiter L. ist nach ihrer Behauptung in der verlängerten Bauzeit zusätzlich eingesetzt worden. Dieser Vortrag ist im Zusammenhang mit den sonstigen Darlegungen zur Bauzeitverzögerung zwanglos dahin zu verstehen, dass der Einsatz eines zweiten Bauleiters ohne die Bauzeitverzögerung nicht notwendig geworden wäre. Damit ist auch insoweit ein Mehraufwand substantiiert dargelegt. Einzelheiten, wie sie das Berufungsgericht zum verlängerten und zusätzlichen Einsatz eines Bauleiters verlangt , sind grundsätzlich nicht notwendig. Zu Unrecht und erneut undifferenziert meint das Berufungsgericht diese hohen Anforderungen an die Substantiierungslast aus einer Entscheidung des Senats herleiten zu können (Urteil vom 3. Juli 1997 - VII ZR 319/95, BauR 1998, 184). In dem dem zitierten Urteil zugrunde liegenden Fall ergaben sich die qualifizierten Anforderungen an die Darlegungslast aus den besonderen Umständen des Falles. Der Auftraggeber hatte detailliert unter Beweisantritt geltend gemacht, die Bauleiter, deren Vergütung als Aufwendungen für einen durchgehenden Zeitraum verlangt worden war, seien nur noch sporadisch auf der Baustelle gewesen und für andere Bauprojekte eingesetzt worden. Diese oder ähnliche Voraussetzungen für eine qualifizierte Darlegungslast (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 20. September 2002 - V ZR 170/01, aaO) hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ob sich jedenfalls zu dem nach dem Vertrag zu berücksichtigenden Verlängerungszeitraum von 8 Monaten aus der Bestätigung des Abteilungsleiters Hochbau B. und in Verbindung mit dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin dazu ein Beweiserleichterungen begründendes Anerkenntnis der Beklagten ergibt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Mai 2003 - II ZR 50/01, NJW-RR 2003, 1196, 1197; Urteil vom 13. März 1974 - VII ZR 65/72, WM 1974, 410, 411), wird das Berufungsgericht zu prüfen haben.
42
Schließlich hat das Berufungsgericht keinen Sachverhalt festgestellt, der der Klägerin Veranlassung geben müsste, zu infolge der Bauzeitverzögerung ersparten Aufwendungen vorzutragen. Der Auftragnehmer kann allerdings gehalten sein, zu einer Ersparnis von Aufwendungen vorzutragen, die infolge der Bauzeitverzögerung eingetreten ist. Eine bei der Ermittlung der Mehraufwendungen zu berücksichtigende Ersparnis bei der Bauleitung ist z.B. denkbar, wenn ein Baustillstand eingetreten ist und der Auftragnehmer die Bauleitung von der Baustelle abziehen und anderweitig einsetzen kann. Dazu gibt der festgestellte Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat zwar von einem Baustillstand gesprochen, diesen jedoch auf einzelne Abschnitte des Bauvorhabens bezogen und gleichzeitig behauptet, ihr Bauleiter V. habe durchgehend gearbeitet. Die Beklagte hat dem nicht widersprochen und sogar einen Baustillstand in Abrede gestellt. Die Vermutung des Berufungsgerichts, die Klä- gerin habe Aufwendungen erspart, entbehrt danach jeglicher Grundlage. Dass der Auftragnehmer durch die Verzögerung möglicherweise ineffizient arbeitet, verringert seinen Aufwand nicht (Werner/Pastor, aaO).
Dressler Wiebel Kuffer Bauner Kniffka
Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 08.12.2004 - 5 O 50/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.11.2005 - 11 U 6/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 288/02 Verkündet am:
27. November 2003
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja

a) Eine prüffähige Rechnung im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI muß diejenigen Angaben
enthalten, die nach dem geschlossenen Vertrag und der HOAI objektiv unverzichtbar
sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu
ermöglichen.

b) Der Auftraggeber kann sich nach Treu und Glauben nicht auf die fehlende Prüffähigkeit
berufen, wenn die Rechnung auch ohne die objektiv unverzichtbaren Angaben
seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt.

c) Der Auftraggeber ist nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen gegen
die Prüffähigkeit der Schlußrechnung ausgeschlossen, die er nicht spätestens innerhalb
einer Frist von 2 Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat.

d) In dem Fall, daß die Rechnung nur in Teilen prüffähig ist, kann der Architekt die
Zahlung eines Guthabens verlangen, das unter Berücksichtigung eventueller Voraus
- und Abschlagszahlungen bereits feststeht.
BGB §§ 198 a.F., 199 Abs. 1 Nr. 1 n.F.

e) Die Verjährung der Honorarforderung beginnt grundsätzlich mit der Erteilung einer
prüffähigen Schlußrechnung.

f) Kann der Auftraggeber sich nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, weil die
Rechnung seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt, beginnt die Verjährung
, wenn dieser Umstand für den Architekten erkennbar nach außen zutage tritt.

g) Die Verjährung einer auf eine nicht prüffähige Honorarschlußrechnung gestützten
Forderung beginnt spätestens, wenn die Frist von 2 Monaten abgelaufen ist, ohne
daß der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht
hat.

h) Ist die Rechnung nur teilweise prüffähig, beginnt die Verjährung der Honorarschlußforderung
grundsätzlich erst mit der Erteilung einer insgesamt prüffähigen
Schlußrechnung.
BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Architektenhonorar in Höhe von 709.568,83 (1.387.796 DM) und die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und sich sachlich u.a. mit einer Aufrechnung und hilfsweise mit einer Widerklage verteidigt. Die Beklagte beauftragte den Kläger 1992 mit Planungsleistungen u.a. für die Erweiterung einer Paketumschlaghalle in H. Der von dem Kläger verwendete Einheitsarchitektenvertrag enthielt die Klausel zur Abrechnung nach Beendigung des Vertrages:
"8.3. In allen Fällen behält der Architekt den Anspruch auf das vertragliche Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Bauherr im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die vom Architekten noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart." Der Kläger erbrachte Planungsleistungen bis zur Unterbrechung des Vorhabens im Jahre 1993. Nach Gesprächen im Jahre 1995 über die Fortsetzung der Arbeiten überreichte der Kläger eine Honorarschlußrechnung vom 27. Juni 1995. Die ersparten Aufwendungen hat er mit 40 % des Honorars angesetzt. Die Beklagte teilte im August mit, sie habe die Rechnung geprüft und bemängelte u.a., der Kläger habe die Verkehrsanlagen als Außenanlagen abgerechnet. Sie bat um Zuleitung einer korrigierten Schlußrechnung. Die Beklagte kündigte den Architektenvertrag mit Schreiben vom 24. August 1995 aus wichtigem Grund, hilfsweise erklärte sie die ordentliche Kündigung. Der Kläger wies die außerordentliche Kündigung zurück und erstellte am 18. Januar 1996 eine neue Schlußrechnung, in der er die ersparten Aufwendungen ebenfalls mit 40 % bezifferte und einen Teil der Leistungen nicht mehr für Freianlagen, sondern für Verkehrsanlagen abrechnete. Er hat einen am 30. Dezember 1998 zugestellten Mahnbescheid über die Klageforderung erwirkt, gegen den die Beklagte Widerspruch eingelegt hat. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der Honorarforderung abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, die der Senat zugelassen hat.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhältnis sind die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht meint, die Honorarforderung des Klägers sei im Jahre 1995 fällig geworden und mit Ablauf des 31. Dezember 1997 und damit im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids am 30. Dezember 1998 verjährt. Die Rechnung vom 27. Juni 1995 sei die Schlußrechnung über die Leistungen. Sie sei prüffähig. Die Beklagte habe sich niemals auf fehlende Prüffähigkeit berufen. Sie habe vielmehr eine Überprüfung vorgenommen und lediglich die Richtigkeit gerügt. Alle Beanstandungen zeigten, daß die Beklagte die Rechnung habe nachvollziehen können. Die Beklagte habe, obwohl sie von der Unwirksamkeit der Klausel 8.3 zwischenzeitlich Kenntnis erlangt habe, auch den pauschalen Ansatz von 40 % des Honorars für ersparte Aufwendungen nicht beanstandet. Der Kläger könne sich als Verwender der Klausel auch nicht auf deren Unwirksamkeit berufen und damit die Verjährung hinausschieben.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Verjährung grundsätzlich beginnt, wenn die Honorarforderung des Architekten fällig wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann die Honorarforderung eines Architekten gemäß § 8 Abs. 1 HOAI grundsätzlich erst fällig werden, wenn dieser eine prüffähige Schlußrechnung erteilt. Das gilt auch, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet worden ist (BGH, Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 73/99, BauR 2000, 589 = IBR 2000, 125 = NZBau 2000, 202). 2. Fehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Rechnung sei prüffähig, weil der Auftraggeber die Prüffähigkeit nicht gerügt habe.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich der Auftraggeber nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, wenn die Rechnung seinen Kontroll - und Informationsinteressen genügt. Das bedeutet nicht, daß die Prüffähigkeit zur Disposition des Auftraggebers steht. Eine prüffähige Rechnung im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI muß vielmehr diejenigen Angaben enthalten, die nach dem geschlossenen Vertrag und der HOAI objektiv unverzichtbar sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu ermöglichen (Koeble, BauR 2000, 785 f.). Diese Anknüpfung an objektive Kriterien ist notwendig für die materiellrechtliche Einordnung der Prüffähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung. Ohne sie könnten die Vertragsparteien nicht verläßlich beurteilen, welche Anforderungen an die Rechnung zu stellen sind, damit die Forderung durchsetzbar ist. Ohne sie könnte auch die Schlüssigkeit eines Klagevorbringens im Versäumnisverfahren in der Regel nicht zuverlässig beurteilt werden. Auch der gesetzliche Beginn der Verjährung wäre ohne objektive Kriterien nicht sicher. Soweit der bisherigen Senatsrechtsprechung etwas anderes entnommen wer-
den könnte (vgl. z.B. Urteil vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 99/99, BauR 2001, 251 = ZfBR 2001, 102), hält der Senat hieran nicht fest. Demgemäß ist eine Rechnung über eine nach der HOAI abzurechnende Architektenleistung grundsätzlich nur dann prüffähig, wenn sie diejenigen Angaben enthält, die nach der HOAI notwendig sind, um die Vergütung zu berechnen. Das sind z.B. bei einem Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten gemäß § 10 HOAI die Angaben zu den unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der Fassung vom April 1981 (DIN 276) ermittelten anrechenbaren Kosten des Objekts , zum Umfang der Leistung und deren Bewertung, zur Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie zum nach dem anwendbaren Honorarsatz berechneten Tafelwert nach §§ 16 oder 17 HOAI.
b) Der Bundesgerichtshof hat zu den Einzelheiten der objektiven Anforderungen an die Prüffähigkeit in einer Reihe von Entscheidungen Stellung genommen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - VII ZR 189/97, BGHZ 139, 111, 114; Urteil vom 22. Januar 1998 - VII ZR 259/96, BGHZ 138, 87, 90, 91; Beschluß vom 6. Juli 2000 - VII ZR 160/99, BauR 2000, 1513 = ZfBR 2000, 546). Dazu gehören auch die Entscheidungen über die Anforderungen an die Prüffähigkeit einer Architektenhonorarschlußrechnung nach der vorzeitigen Beendigung des Vertrages (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - VII ZR 87/93, BauR 1994, 655 = ZfBR 1994, 219 = IBR 1994, 511). Der Architekt muß seine Schlußrechnung entsprechend den Bestimmungen der HOAI in der Weise aufschlüsseln , daß der Auftraggeber die Schlußrechnung auf ihre rechtliche und rechnerische Richtigkeit überprüfen kann. Verlangt der Architekt nach der vorzeitigen Beendigung des Vertrages Honorar für nicht erbrachte Leistungen, genügt seine Schlußrechnung diesen zur Prüffähigkeit entwickelten Grundsätzen im Regelfall nur, wenn in der Schlußrechnung die Honorarforderungen des Ar-
chitekten sowohl für die bereits erbrachten als auch für die nicht erbrachten Leistungen prüffähig ausgewiesen sind (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - VII ZR 87/93 aaO). Der Architekt muß angeben, was er bei den nicht erbrachten Leistungen konkret erspart oder anderweitig erworben hat. Diese Anforderungen an eine prüffähige Rechnung gelten auch in den Fällen, in denen die Parteien in dem vom Architekten verwendeten Einheitsarchitektenvertrag vereinbart haben, daß dem Architekten nach einer freien Kündigung der Anspruch auf das vertragliche Honorar unter Abzug der ersparten Aufwendungen zusteht und dieser Anspruch mit 40% des Honorars pauschaliert wird, wenn der Bauherr im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist. Diese Klausel ist unwirksam. Der Architekt muß deshalb die Ersparnis und den anderweitigen Erwerb konkret abrechnen. Diese Abrechnung ist Bestandteil der Schlußrechnung (BGH, Urteil vom 8. Februar 1996 - VII ZR 219/94, BauR 1996, 412 = IBR 1996, 294 = ZfBR 1996, 200; Urteil vom 4. Dezember 1997 - VII ZR 187/96, BauR 1998, 357 = IBR 1998, 155 = ZfBR 1998, 142; Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR 206/98, BauR 2000, 126 = IBR 2000, 28 = NZBau 2000, 140 = ZfBR 2000, 47; Urteil vom 28. Oktober 1999 - VII ZR 326/98, BGHZ 143, 79, 81 ff.). Ohne eine konkrete Abrechnung ist die Rechnung nicht prüffähig, weil sie den Auftraggeber nicht in die Lage versetzen kann, die Richtigkeit des Anspruchs zu überprüfen.
c) Nach diesem Maßstab ist die Honorarschlußrechnung vom 27. Juni 1995 nicht prüffähig. Der Kläger macht einen Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB geltend. Die Schlußrechnung vom 27. Juni 1995 weist die Ersparnis lediglich pauschal mit 40% aus. Das genügt nach der dargestellten Senatsrechtsprechung für eine Prüffähigkeit nicht. Die Revision weist zudem zutreffend darauf hin, daß die Rechnung vom 27. Juni 1995 nach dem in der Revision zu unterstellenden
Sachverhalt teilweise noch aus einem anderen Grund nicht prüffähig ist. Der Kläger hat in dieser Rechnung einen erheblichen Teil seiner Forderung für Leistungen für Freianlagen geltend gemacht und das Honorar nach § 17 HOAI berechnet. Nach der als richtig zu unterstellenden Behauptung der Beklagten handelt es sich um Leistungen für Verkehrsanlagen, die nach §§ 52 ff. HOAI berechnet werden müssen. Mit der Abrechnung nach § 17 HOAI hat der Kläger das für die erbrachten Leistungen vorgeschriebene Abrechnungssystem der HOAI nicht eingehalten. Die Abrechnung der Planung von Verkehrsanlagen erfolgt in anderer Weise als die Abrechnung der Planung von Freianlagen und führt zu einem anderen Honorar. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Schlußrechnung insoweit nicht lediglich unrichtig, sondern nicht prüffähig. Denn es fehlen die für die vertragsgemäße Abrechnung notwendigen Angaben, wie sie sich aus der HOAI ergeben. Daß die Beklagte das erkannt und gerügt hat, belegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Prüffähigkeit nicht. Die Rüge der Beklagten ist vielmehr als Hinweis auf deren Fehlen zu verstehen.

III.

Das Urteil ist auch nicht aus anderen Gründen richtig. Die Fälligkeit der Honorarschlußrechnung eines Architekten kann auch dann eintreten, wenn der Auftraggeber nach Treu und Glauben gehindert ist, sich auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen. In diesem Fall kann die Verjährung auch ohne Vorlage einer prüffähigen Schlußrechnung beginnen. Ein derartiger Fall liegt nicht vor.
1. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, daß das Erfordernis der Prüffähigkeit in der HOAI oder der Prüfbarkeit in vergleichbaren vertraglichen Regelungen kein Selbstzweck ist. Der Auftraggeber darf sich deshalb auf die fehlende Prüffähigkeit einer Rechnung nicht berufen, wenn seine Kontroll - und Informationsinteressen auch ohne Vorlage einer prüffähigen Rechnung gewahrt sind. Der Auftraggeber handelt rechtsmißbräuchlich, wenn er sich auf die fehlende Prüffähigkeit einer Schlußrechnung beruft, obwohl er des ihm durch die Prüffähigkeit garantierten Schutzes nicht bedarf. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Auftraggeber die Rechnung geprüft hat (BGH, Urteil vom 11. November 2001 - VII ZR 168/00, BauR 2002, 468 = IBR 2002, 68 = NZBau 2002, 90 = ZfBR 2002, 248), er die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Schlußrechnung nicht bestreitet (BGH, Urteil vom 18. September 1997 - VII ZR 300/96, BGHZ 136, 342, 344), Angaben zu anrechenbaren Kosten fehlen, der Auftraggeber diese Kosten jedoch nicht in Zweifel zieht (BGH, Urteil vom 25. November 1999 - VII ZR 388/97, BauR 2000, 591 = IBR 2000, 82 = NZBau 2000, 204 = ZfBR 2000, 173; Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR 231/97, BauR 2000, 124 = IBR 2000, 27 = NZBau 2000, 141 = ZfBR 2000, 46) oder ihm die Überprüfung trotz einzelner fehlender Angaben möglich war (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 - VII ZR 296/97, BauR 1999, 63, 64 = IBR 1998, 537 = ZfBR 1999, 37; Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 168/00, BauR 2002, 468 = IBR 2002, 68 = NZBau 2002, 90 = ZfBR 2002, 248). Dazu gehören auch die Fälle, in denen der Auftraggeber die notwendigen Kenntnisse für die Berechnung des Honorars bereits anderweitig erlangt hat und deshalb deren ergänzende Aufnahme in die Schlußrechnung reine Förmelei wäre. Dieser Ausschluß der Einwendungen gegen die Prüffähigkeit führt nicht dazu, daß die Rechnung prüffähig ist. Er führt vielmehr dazu, daß der Auftraggeber sich nach Treu und Glauben nicht auf die an sich nicht gegebene Fälligkeit berufen kann und diese damit zu bejahen ist.
2. Damit erschöpft sich nicht die Anwendung von Treu und Glauben zu der Frage, ob sich der Auftraggeber auf die fehlende Prüffähigkeit berufen kann. Vielmehr liegt ein Verstoß gegen Treu und Glauben auch dann vor, wenn der Auftraggeber den Einwand fehlender Prüffähigkeit verspätet erhebt. Er ist dann mit diesem Einwand ausgeschlossen mit der Folge, daß die Honorarforderung fällig wird.
a) Die von der HOAI gestellten Anforderungen an die Prüffähigkeit, wie sie auch in vergleichbaren vertraglichen Regelungen an die Prüfbarkeit gestellt werden, sollen den Auftraggeber davor schützen, eine Abrechnung hinnehmen zu müssen, die ihn von vornherein nicht in die Lage versetzt, die Berechtigung der geltend gemachten Forderung zu überprüfen. Das Erfordernis einer prüffähigen Rechnung dient den Interessen beider Parteien. Die Rechnung eröffnet dem Auftragnehmer die Möglichkeit, anhand der erbrachten Leistungen zu prüfen, welcher Anspruch ihm zusteht, ohne daß er Gefahr läuft, die Verjährung der Forderung könne beginnen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 - VII ZR 302/87, BauR 1989, 87, 88). Die Rechnung ermöglicht dem Auftraggeber ungeachtet der Frage, ob die Forderung materiellrechtlich berechtigt ist oder nicht, die Kontrolle, ob die für die Prüfung der Rechnung wesentlichen Angaben in ihr enthalten sind. Es ist Sache des Auftraggebers, diese Kontrolle vorzunehmen und zu beurteilen, ob die Rechnung für ihn ausreichend ist oder ob er noch weitere Angaben benötigt. Der Auftraggeber ist gehalten, diese Beurteilung alsbald nach Erhalt der Rechnung vorzunehmen und seine Bedenken gegen die Prüffähigkeit mitzuteilen. Denn es ist mit Treu und Glauben und dem auch nach Erbringung der Vorleistung des Werkunternehmers fortwirkenden Kooperationsgebot nicht zu vereinbaren, wenn der Auftraggeber die Beurteilung der Prüffähigkeit der Rechnung hinausschiebt, um diese später in Frage zu stellen. Die als Fälligkeitsvoraussetzung geregelte Prüffähigkeit hat auch den Zweck, das Verfahren über die Abrechnung zu vereinfachen und zu beschleunigen (vgl.
BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 - VII ZR 302/87, aaO). Ergibt bereits die Kontrolle, daß die Abrechnung keine ausreichenden Angaben zur Prüffähigkeit enthält, kann der Auftraggeber diese Rechnung zurückweisen. Der Auftragnehmer ist dann gehalten, zur Herbeiführung der Fälligkeit seiner Forderung eine neue Schlußrechnung zu übergeben, die die Anforderungen erfüllt. Mit diesem Zweck ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Auftraggeber die Rüge der fehlenden Prüffähigkeit zurückstellt und, wie das vom Senat in vielen Fällen beobachtet worden ist, erst dann erhebt, wenn der Auftragnehmer seine Werklohnforderung gerichtlich durchsetzt. Der Auftragnehmer kann vielmehr nach Treu und Glauben davon ausgehen, daß der Auftraggeber Einwände gegen die Prüffähigkeit der Rechnung alsbald vorbringt und damit die ordnungsgemäße Abrechnung seinerseits fördert. Geschieht das nicht, darf der Auftragnehmer das Verhalten dahin verstehen, daß der Auftraggeber die erteilte Schlußrechnung als geeignete Grundlage für die Abrechnung akzeptiert und nicht mehr in Frage stellen will.
b) Das bedeutet, daß der Auftraggeber den durch die Ausgestaltung der Prüffähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung eingeräumten Schutz verliert, wenn er seine Einwendungen gegen die Prüffähigkeit nicht in angemessener Frist erhebt. Der Auftraggeber wird durch diese Anforderung nicht unverhältnismäßig belastet. Er ist regelmäßig in der Lage, die Prüffähigkeit rasch und zuverlässig zu beurteilen und deshalb die Bedenken dagegen vorzubringen. Erhebt er nicht alsbald Bedenken gegen die Prüffähigkeit, verliert er nicht seine sachlichen Einwendungen gegen die Rechnung. Er ist also uneingeschränkt in der Lage, die sachliche Berechtigung der berechneten Forderung anzugreifen, auch mit den Gründen, die gleichzeitig die fehlende Prüffähigkeit belegen. Die Darlegungs - und Beweislast für die Forderung ändert sich nicht. Die Rechtslage entspricht dann derjenigen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach dem die Erteilung einer prüffähigen Rechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung ist und eine Forde-
rung auch ohne Rechnungserteilung verjähren kann (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1980 - VII ZR 41/80, BGHZ 79, 176, 178).
c) Der Einwand der fehlenden Prüffähigkeit einer Rechnung ist dann rechtzeitig, wenn er binnen einer angemessenen Frist erfolgt. Auf ein Verschulden des Auftraggebers kommt es insoweit nicht an. Der Einwand geht also sowohl in den Fällen verloren, in denen der Auftraggeber die fehlende Prüffähigkeit erkennt und nicht reagiert, als auch in den Fällen, in denen er, häufig ebenso wie der Auftragnehmer, von der Prüffähigkeit ausgeht. Dem Auftraggeber ist nach Erhalt der Rechnung eine ausreichend angemessene Zeit zur Verfügung zu stellen, in der er die Prüffähigkeit der Rechnung beurteilen und die regelmäßig gleichzeitig damit einhergehende Prüfung vornehmen kann. Welcher Zeitraum angemessen ist, hängt vom Umfang der Rechnung und deren Schwierigkeitsgrad ab. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist ein Zeitraum festzulegen, in dem der Einwand der fehlenden Prüffähigkeit nach Treu und Glauben zu erfolgen hat. Dieser Zeitraum erscheint bei der insoweit gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise mit dem auch in § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B geregelten Zeitraum von zwei Monaten seit Zugang der Schlußrechnung angemessen.
d) Ist der angemessene Zeitraum abgelaufen, ohne daß der Auftraggeber Stellung genommen hat, ist er mit dem Einwand fehlender Prüffähigkeit ausgeschlossen. Hat der Auftraggeber die Rechnung geprüft und deren objektiv fehlende Prüffähigkeit nicht beanstandet, sondern nur gegen die Richtigkeit gerichtete , sachliche oder überhaupt keine Einwendungen erhoben, so ist er mit dem Einwand der fehlenden Prüffähigkeit ebenfalls ausgeschlossen. Die Fälligkeit der Forderung, die auf Grundlage einer nicht prüffähigen Rechnung erhoben wird, tritt ein, wenn der Prüfungszeitraum ohne Beanstandungen zur Prüffähigkeit abgelaufen ist oder wenn das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt wird, soweit keine Beanstandungen zur Prüffähigkeit erhoben werden. Hat der Auf-
traggeber die Rechnung dagegen mangels Prüffähigkeit zurückgewiesen, so wird die Forderung nicht fällig, wenn sie materiell nicht prüffähig ist und der Auftraggeber nicht ausnahmsweise daran gehindert ist, sich nach Treu und Glauben auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen. Ausreichend ist dabei allerdings nicht allein die Rüge, die Rechnung sei nicht prüffähig (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 277/97, BGHZ 140, 263, 266). Vielmehr muß die Rüge den Auftragnehmer in die Lage versetzen, die fehlenden Anforderungen an die Prüffähigkeit nachzuholen. Erforderlich ist deshalb eine Rüge, mit der die Teile der Rechnung und die Gründe bezeichnet werden, die nach Auffassung des Auftraggebers zu dem Mangel der fehlenden Prüffähigkeit führen. 3. Tritt die Fälligkeit nach den dargestellten Grundsätzen auch dann ein, wenn eine prüffähige Rechnung nicht vorliegt, so ist es im Gegenzug geboten, die Verjährung auch ohne Vorlage einer prüffähigen Rechnung beginnen zu lassen. Insoweit ist eine objektive Anknüpfung notwendig. Denn es kann im Interesse der Klarheit und Berechenbarkeit von Verjährungsfristen nur darauf ankommen , wann dieser Tatbestand nach außen getreten ist, also für den Auftragnehmer erkennbar wird. Ungeeignet ist die von der Beklagten gewünschte Anknüpfung an die Erteilung der nicht prüffähigen Schlußrechnung. Denn dann würde die Verjährung beginnen können, bevor die Forderung fällig ist. Außerdem könnte der Auftraggeber dadurch, daß er auf notwendige Informationen der Abrechnung nachträglich verzichtet, den Eintritt der Verjährung manipulieren. Geboten ist vielmehr die Anknüpfung an den Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber das Recht verliert, sich auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen. Denn zu diesem Zeitpunkt tritt die Fälligkeit ein. Die Verjährung einer nicht prüffähigen Rechnung beginnt danach, wenn die Frist von zwei Monaten ohne eine richtig ausgeführte Rüge der fehlenden Prüffähigkeit abgelaufen ist. Hat der Auftraggeber die Rechnung geprüft und
dem Auftragnehmer das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt, ohne die Prüffähigkeit zu beanstanden, beginnt die Verjährung mit dieser Mitteilung. Hat hingegen der Auftraggeber innerhalb der Frist von zwei Monaten ausreichende Rügen gegen die Prüffähigkeit erhoben, beginnt die Verjährung nicht, wenn die Rechnung materiell nicht prüffähig ist und der Auftraggeber nicht ausnahmsweise nach Treu und Glauben gehindert ist, sich auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen. In den Fällen, in denen der Auftraggeber ausnahmsweise gehindert ist, sich nach Treu und Glauben auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen, er sich aber gleichwohl innerhalb der Frist von zwei Monaten auf die fehlende Prüffähigkeit berufen hat, beginnt die Verjährung, wenn die Umstände, die den Verstoß gegen Treu und Glauben begründen, nach außen treten, so daß auch für den Architekten erkennbar ist, daß er die Forderung durchsetzen kann und deshalb die Verjährung beginnt. 4. Auch auf dieser Grundlage ist die Honorarforderung des Klägers nicht verjährt.
a) Zutreffend ist allerdings, daß die Beklagte innerhalb der Frist von zwei Monaten nicht die pauschale Abrechnung der Ersparnis gerügt hat. Wäre dieser Fehler der Abrechnung der einzige Punkt, der die fehlende Prüffähigkeit begründen würde, wäre die Forderung verjährt.
b) Die Beklagte hat die Rechnung innerhalb der Frist von zwei Monaten aus anderen Gründen wegen fehlender Prüffähigkeit als ungeeignete Abrechnungsgrundlage zurückgewiesen und die Vorlage einer korrigierten Schlußrechnung verlangt. Denn sie hat die Abrechnung als Leistung für Freianlagen beanstandet. Ob diese Beanstandung zu Recht erfolgt ist oder nicht, hat das Berufungsgericht nicht aufgeklärt. Darauf kommt es für die Verjährung auch nicht an. Denn der Kläger rechnet nach wie vor Leistungen für Verkehrsanlagen
ab, wie es dem Verlangen der Beklagten entspricht. Die Beklagte könnte sich nach Treu und Glauben hinsichtlich ihrer Verjährungseinrede nicht darauf berufen , die Abrechnung als Leistungen für Freianlagen sei richtig und damit die ursprüngliche Rechnung prüffähig gewesen. Diese Rechnung ist auf Veranlassung der Beklagten zurückgezogen worden, so daß sie die Fälligkeit ausnahmsweise selbst dann nicht begründen könnte, wenn die Leistungen zutreffend abgerechnet sein sollten.
c) Danach ist die Verjährung nicht eingetreten. Die neue Rechnung ist im Jahr 1996 erteilt worden. Vorher konnte die Verjährung nicht beginnen. Die Zustellung des Mahnbescheides am 30. Dezember 1998 hat die mit dem Schluß des Jahres 1996 beginnende zweijährige Verjährungsfrist rechtzeitig unterbrochen. 5. An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, daß die Prüffähigkeit nur für einen Teil der Rechnung fehlte. Der Architekt hat zwar Anspruch auf Auszahlung eines Guthabens, das sich unter Berücksichtigung der Voraus- und Abschlagszahlungen bereits aus dem prüffähigen Teil ergibt. Der Anspruch auf die Honorarschlußforderung verjährt jedoch erst mit Erteilung einer vollständig prüffähigen Rechnung.
a) Ist die Rechnung nur in Teilen prüffähig, kann der Architekt grundsätzlich die Zahlung eines Guthabens verlangen, das unter Berücksichtigung eventueller Voraus- und Abschlagszahlungen bereits feststeht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - VII ZR 69/96, BauR 1997, 468 = IBR 1997, 182). Der Senat hat entschieden, daß die Abrechnung nicht als nicht prüffähig zurückgewiesen werden kann, wenn der Architekt die erbrachten Leistungen prüffähig abgerechnet hat, die nicht erbrachten Leistungen jedoch nicht (BGH, Urteil vom 17. September 1998 - VII ZR 160/96 = BauR 1999, 265 = ZfBR 1999, 88). Auch
hat er entschieden, daß die Begründetheit der Klage nicht insgesamt verneint werden kann, wenn lediglich unklar ist, inwieweit in einem für nicht erbrachte Leistungen geltend gemachten Werklohnanteil für Gewinn und allgemeine Geschäftskosten Mehrwertsteuer zu Unrecht enthalten ist (BGH, Urteil vom 8. Juli 1999 - VII ZR 237/98 = BauR 1999, 1294 = ZfBR 2000, 30 = IBR 1999, 402, 403, 413). Diesen Entscheidungen liegt zugrunde, daß der Auftraggeber kein schutzwürdiges Interesse daran hat, den Teil der Forderung nicht bezahlen zu müssen, der prüffähig abgerechnet ist und unabhängig von dem nicht prüffähig abgerechneten Teil geprüft werden kann. Soweit die Rechnung prüffähig ist, ist es dem Auftraggeber zuzumuten, die Prüfung vorzunehmen und ein eventuell bereits feststehendes Guthaben auszuzahlen. Dieser Rechtsgedanke liegt auch der Regelung in § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B zugrunde, daß der Auftraggeber ein unbestrittenes Guthaben als Abschlagszahlung sofort auszuzahlen hat, wenn sich die Prüfung der Schlußrechnung verzögert (vgl. Ingenstau/Korbion, 15. Aufl., B § 16 Nr. 3 Rdn. 21). Er leitet sich allgemein aus Treu und Glauben ab, denn der Unternehmer, der seine Vorleistung bereits erbracht hat, hat ein anerkanntes Interesse an einer beschleunigten Zahlung, wie es auch im Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) und in Entwürfen zu einem Forderungssicherungsgesetz (vgl. BR-Drucks. 902/02 und dazu den Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Verbesserung der Zahlungsmoral" vom 3. September 2003) zum Ausdruck kommt.
b) Der Senat muß nicht entscheiden, ob der Anspruch auf Bezahlung des prüffähig abgerechneten Teils wie in der VOB/B als Anspruch auf Abschlagszahlung zu werten ist oder als Anspruch auf Teilzahlung auf eine teilweise fällige Schlußzahlungsforderung. Denn die Verjährung der Schlußzahlungsforderung kann auch im zweiten Fall erst dann beginnen, wenn sie insgesamt fällig wird. Eine Anknüpfung der Verjährung an unterschiedliche Fälligkeitstermine wäre mit dem Gebot der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht zu vereinba-
ren. Es ist zwar auch nach dem Gesetz nicht ausgeschlossen, daß eine Werklohnforderung in verschiedene Teile aufgespalten wird und zu unterschiedlichen Terminen verjähren kann. Das ist so, wenn die Parteien eine Teilabnahme vereinbart haben und sich daran auch das Recht des Auftragnehmers knüpft, den abgenommenen Teil abzurechnen. In diesem Fall ist für beide Parteien von vornherein erkennbar, welcher Teil der Forderung gesondert fällig wird. Es ist deshalb gerechtfertigt, diesen Teil auch gesondert verjähren zu lassen. Anders ist das, wenn es um die Beurteilung der Prüffähigkeit einer Rechnung geht, mit der eine Leistung insgesamt abgerechnet wird. Inwieweit die Rüge der fehlenden Prüffähigkeit sich auf die ganze Rechnung auswirkt, ein gesondert prüffähiger Teil verbleibt und der Auftraggeber trotz der berechtigten Rüge zur Zahlung eines Guthabens verpflichtet ist, ist häufig nicht zuverlässig zu beurteilen. Für beide Parteien wäre der Beginn der Verjährung nicht eindeutig bestimmbar, so daß eine Anknüpfung daran, wann die Rechnung letztlich insgesamt prüffähig ist, geboten ist. Das bedeutet, daß die Honorarforderung des Architekten grundsätzlich erst dann verjähren kann, wenn dieser insgesamt prüffähig abgerechnet hat. Ist die Rechnung teilweise nicht prüffähig und rügt dies der Auftraggeber innerhalb der Frist von zwei Monaten, ohne daß er daran nach Treu und Glauben gehindert ist, so beginnt die Verjährung ebenfalls nicht. Auch in diesem Fall kann die Verjährung grundsätzlich erst dann beginnen, wenn eine insgesamt prüffähige Rechnung vorliegt. Unberührt davon bleibt, daß die Verjährung für alle Vergütungsansprüche und vergütungsgleichen Ansprüche grundsätzlich einheitlich zu beurteilen ist, so daß nicht in die Rechnung eingestellte Forderungen verjähren können (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1970 - VII ZR 168/67, NJW 1970, 938, 940; Urteil vom 21. März 1968 - VII ZR 84/67, NJW 1968, 1234, 1235). 6. Der Kläger ist nicht aus dem Gesichtspunkt der Verwirkung gehindert, die nicht verjährte Forderung durchzusetzen.

a) Auch wenn nach den dargelegten Grundsätzen die Fälligkeit der Honorarforderung nicht eintritt und die Verjährung nicht beginnt, kann der Architekt ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn er eine nicht verjährte Forderung noch durchsetzt (BGH, Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 73/99, BauR 2000, 589 = IBR 2000, 125 = NZBau 2000, 202 = ZfBR 2000, 172). Dieser Grundsatz ist Ausdruck des allgemeinen Gedankens der Verwirkung. Eine Architektenforderung ist danach verwirkt, wenn sich der Auftraggeber nach Erteilung einer nicht prüffähigen Schlußrechnung nach einem gewissen Zeitraum bei objektiver Betrachtung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Architekten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Auftraggebers rechtfertigen, der Architekt werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02, BauR 2003, 379 = IBR 2003, 61 = NZBau 2003, 213 = ZfBR 2003, 147). Der Senat hat hervorgehoben, daß ein solcher Umstand nicht allein darin liegt, daß der Architekt eine nicht prüffähige Schlußrechnung vorgelegt hat. Es müssen vielmehr zusätzliche Umstände gegeben sein, um aus Gründen von Treu und Glauben die Durchsetzbarkeit einer Honorarforderung zu verneinen, die noch nicht verjährt ist. Ein solcher Umstand kann beispielsweise eine Fristsetzung durch den Auftraggeber sein (BGH, Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 73/99, aaO). Der Auftraggeber kann den Architekten auffordern, binnen angemessener Frist eine prüffähige Rechnung zu erstellen. Nach Ablauf der Frist kann sich der Architekt nach einem gewissen Zeitraum nicht mehr auf die mangels Fälligkeit nicht eingetretene Verjährung berufen. Damit wird dem Interesse des Auftraggebers Rechnung getragen, wenn er die fehlende Prüffähigkeit rügt, der Architekt jedoch keine neue Rechnung erstellt.

b) Ein derartiger oder vergleichbarer Fall liegt nicht vor. Die Beklagte konnte kein Vertrauen darauf entwickeln, daß der Kläger die Forderung nicht innerhalb der Verjährungsfrist geltend macht. 7. Die Forderung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb verjährt, weil zwischen dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids und der Abgabe der Sache an das Landgericht fast zwei Jahre lagen. Die Verjährung ist durch die Zustellung des Mahnbescheids unterbrochen worden, § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Daran ändert nichts, daß die Sache nicht alsbald an das Landgericht abgegeben worden ist (BGH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152). Das Verfahren ist nach dem Stillstand rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung aufgenommen worden.

IV.

Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Ver- handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu klären haben, ob die geltend gemachte Forderung besteht.
Dressler Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka

(1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt.

(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.