Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 28. Sept. 2017 - 6 A 11431/17, 6 E 11432/17

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2017:0928.6A11431.17.00
bei uns veröffentlicht am28.09.2017

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. Juli 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich für das Verfahren erster Instanz auf 1.411,95 € festgesetzt.

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

6 A 11431/17.OVG

II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

6 E 11432/17.OVG

Gründe

I.

1

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.

2

Nach § 67 Abs. 4 VwGO müssen sich die Verfahrensbeteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht – auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, wie hier der Antrag auf Zulassung der Berufung – durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten lassen. Diesem Erfordernis, auf das der Kläger in der im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts enthaltenen Rechtsmittelbelehrung sowie nochmals im gerichtlichen Schreiben vom 15. August 2017 zutreffend hingewiesen worden ist, genügt der von ihm mit Schreiben vom 8. August 2017 selbst gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung nicht.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Gerichtskostengesetz – GKG –, wobei der Senat die Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 GKG ändert und für beide Rechtszüge auf 1.411,95 € festsetzt.

5

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgebend. Im vorliegenden Fall ist allerdings Gegenstand des Verfahrens nicht der Ausgangsbescheid, mit dem gegenüber dem Kläger ein Sanierungsausgleichsbetrag in Höhe von 1.411,95 € festgesetzt wurde, sondern allein der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2016. Es kann dahinstehen, ob auf einen solchen Fall der isolierten Anfechtung des Widerspruchsbescheides, der zu einem Abgabenbescheid ergangen ist, die Bestimmung des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG Anwendung findet. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, so hält es der Senat jedenfalls für sachgerecht, dass die Bedeutung der Sache für den Kläger nach § 52 Abs. 1 GKG bei isolierter Anfechtung des Widerspruchsbescheides durch die Höhe der Abgabenforderung des Ausgangsbescheides begrenzt ist, sodass hier nicht die Hälfte des Auffangstreitwertes des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,00 € – mithin 2.500,00 € –, sondern lediglich ein Betrag von 1.411,95 € als Streitwert zugrunde zu legen ist, weil dies der Höhe der ursprünglichen Abgabenforderung im Ausgangsbescheid entspricht.

6

2. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts hat ebenfalls keinen Erfolg.

7

Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf seinen Antrag, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist – wie hier gemäß § 67 Abs. 4 VwGO –, durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

8

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts sind in zweifacher Hinsicht nicht erfüllt: Zum einen hat der Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt, dass er sich erfolglos um eine anwaltliche Vertretung für die Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung bemüht hat (a); zum anderen erscheint seine Rechtsverfolgung auch aussichtslos (b).

9

a) Die Beiordnung eines Notanwalts für die Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung setzt voraus, dass der Rechtsschutzsuchende innerhalb der einmonatigen Antragsfrist substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass er rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan hat, um sich vertreten zu lassen. Dazu gehört, dass er eine angemessene Zahl von Rechtsanwälten (bzw. sonstiger postulationsfähiger Prozessvertreter) vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2017 – 2 B 4/17 –, juris, Leitsatz 1 und Rn. 9).

10

Dieser Darlegungspflicht, auf die er mit gerichtlichem Schreiben vom 15. August 2017 auch hingewiesen worden ist, hat der Kläger nicht genügt. Sein Vorbringen im Schreiben vom 8. August 2017 erschöpft sich in der bloßen Behauptung, über 20 Anwälte und die Rechtsanwaltskammer angeschrieben, aber niemanden gefunden zu haben, der bereit gewesen sei, ein Mandat zu übernehmen. Nähere Angaben zu den angeblich angeschriebenen Anwälten und zu den Umständen sowie der Begründung der behaupteten Absagen macht er jedoch nicht. Auch nach dem gerichtlichen Hinweis im Schreiben vom 15. August 2017 auf das Erfordernis, seine Bemühungen substantiiert darzulegen, hat der Kläger nichts Entsprechendes vorgetragen.

11

b) Unabhängig davon erscheint die Rechtsverfolgung des Klägers auch aussichtslos. Mit dem Erfordernis, dass die Rechtsverfolgung nicht „aussichtslos“ sein darf, stellt § 78b Abs. 1 ZPO für die Beiordnung eines Notanwalts einen – aus Sicht des Antragstellers – weniger strengen Maßstab auf, als für die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit dem Erfordernis der „hinreichenden Aussicht auf Erfolg“ (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) verlangt wird. Aussichtslosigkeit im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom
28. März 2017 – 2 B 4/17 –, juris, Leitsatz 2 und Rn. 11). Für die Fallkonstellation eines beabsichtigten Antrags auf Zulassung der Berufung bedeutet dies, dass das Berufungsgericht nach Lage der Akten prüft, ob ein Berufungszulassungsgrund ernsthaft in Betracht kommt. Dabei ist es nicht auf etwaiges Vorbringen des Antragstellers begrenzt (vgl. BVerwG, a.a.O., Leitsatz 2 und Rn. 13).

12

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Vielmehr steht die Rechtsauffassung der Vorinstanz mit der des Senats in seinem Beschluss vom 12. April 2017 – 6 D 11127/16.OVG – in Einklang, der sich das Verwaltungsgericht vollumfänglich angeschlossen hat.

13

Die Sache wirft auch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Es lässt sich insbesondere ohne weiteres dem Gesetz entnehmen, dass dem Kläger nach einfachem Gesetzesrecht kein Anspruch auf Teilnahme an der mündlichen Erörterung vor dem Kreisrechtsausschuss zustand, wie im Beschluss des Senats vom 12. April 2017 – 6 D 11127/16.OVG – bereits ausgeführt worden ist, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Außerdem ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. eines aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden vergleichbaren Anhörungsrechts für das Widerspruchsverfahren nur dann festgestellt werden kann, wenn der betreffende Kläger seinerzeit alles versucht hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, wovon im vorliegenden Fall nach Auffassung des Senats und der Vorinstanz nicht ausgegangen werden kann (vgl. nochmals Beschluss des Senats vom 12. April 2017 – 6 D 11127/16.OVG –). Eine entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige tatsächliche oder rechtliche Frage, die über den vorliegenden Einzelfall hinaus von Bedeutung ist, ist nicht erkennbar.

14

Für das Vorliegen einer der sonstigen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO fehlt schließlich jeder Anhalt.

15

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

II.

16

Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren bleibt ohne Erfolg.

17

Soweit der Senat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen von 2.500,00 € auf 1.411,95 € abgeändert hat, besteht bereits kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.

18

Aus den oben unter I. dargelegten Gründen ist der Wert des Streitgegenstandes nach §§ 47, 52 Abs. 1 GKG auf 1.411,95 € festzusetzen. Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde eine weitergehende Herabsetzung des Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren begehren sollte, ist die Beschwerde daher jedenfalls unbegründet, sodass dahinstehen kann, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).

19

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).

20

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 28. Sept. 2017 - 6 A 11431/17, 6 E 11432/17

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 28. Sept. 2017 - 6 A 11431/17, 6 E 11432/17 zitiert 12 §§.

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Gründe

1

1. Der 1957 geborene Kläger stand zuletzt als Regierungssekretär (Besoldungsgruppe A 6 BBesO) im Dienst der Beklagten. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid versetzte die Beklagte ihn wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats November 2011 in den Ruhestand. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers hiergegen sind ohne Erfolg geblieben.

2

Das Berufungsurteil ist den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. Dezember 2016 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2017 teilten die bisherigen Prozessbevollmächtigten des Klägers dem Berufungsgericht mit, dass sie das Mandat niedergelegt hätten.

3

In einem persönlich verfassten Schreiben vom 16. Januar 2017 an das Oberverwaltungsgericht erklärte der Kläger, dass er Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlege und mit Blick auf den insoweit bestehenden Anwaltszwang die "Benennung" eines Rechtsanwalts beantrage. Seine Suche nach einem vertretungsbereiten Rechtsanwalt sei bislang erfolglos gewesen, nachdem bekannt geworden sei, dass er schon mehrere Rechtsanwälte in dieser Sache mandatiert und diesen das Mandat wieder entzogen habe. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts antwortete dem Kläger unter dem 17. Januar 2017, dass es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts sei, für eine nicht mittellose Partei einen Rechtsanwalt zu suchen, und dass der Kläger im Übrigen nicht dargelegt habe, dass er einen solchen nicht habe finden können. Nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bat der Vorsitzende des Berufungsgerichts unter dem 23. Januar 2017 den Kläger um Mitteilung bis zum 31. Januar 2017, ob die Beschwerde zurückgenommen werde. Mit Beschluss vom 2. Februar 2017 hat das Berufungsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Unter dem 6. Februar 2017 hat es einen Schriftsatz des Klägers vom 5. Februar 2017 nachgereicht, in dem dieser mitteilt, dass das Schreiben des Berufungsgerichts vom 23. Januar 2017 erst am 4. Februar 2017 bei ihm eingegangen sei. Da er erkrankt sei, könne er auf die an ihn gerichteten Schreiben erst zu gegebener Zeit antworten und sich auch nicht weiter um einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt bemühen.

4

Der Kläger ist mit Schreiben des Vorsitzenden des beschließenden Senats vom 16. Februar 2017 erneut u.a. darauf hingewiesen worden, dass er seine behaupteten erfolglosen Bemühungen um einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt substantiiert darlegen und glaubhaft machen müsse und dass seine Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete; darauf hat der Kläger nicht geantwortet.

5

2. Das Schreiben des Klägers vom 16. Januar 2017 ist - neben der ausdrücklich eingelegten Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision - als Antrag auf Beiordnung eines sogenannten Notanwalts zu werten.

6

a) Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf dessen Antrag hin, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist (wie hier gemäß § 67 Abs. 4 VwGO), durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung ist weiter, dass der Verfahrensbeteiligte nicht mittellos ist (andernfalls wäre sein Antrag nach den Vorgaben des Prozesskostenhilferechts gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO zu behandeln); dass er mittellos sei, macht der Kläger nicht geltend.

7

b) Zuständig für die Bescheidung eines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts ist das Prozessgericht, das über den von dem Antragsteller verfolgten Rechtsbehelf zu entscheiden hat. Das ist beim angestrebten Zugang zur Revisionsinstanz das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 4 AV 2.12 - Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 4 Rn. 8; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, Bd. II, § 133 Rn. 60 mit Verweis auf Rn. 51). Dies gilt auch bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die beim Berufungsgericht einzulegen und der zunächst eine Nichtabhilfeentscheidung durch das Berufungsgericht vorgeschaltet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 4 AV 2.12 - Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 4 Rn. 8). Dies folgt schon daraus, dass die Prüfung, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist, nicht von dem gleichen Gericht zu treffen ist, das über diese Rechtsverfolgung in der angegriffenen Entscheidung abschlägig entschieden hat.

8

c) Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts sind in zweifacher Hinsicht nicht erfüllt: Zum einen hat der Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt, dass er sich erfolglos um eine anwaltliche Vertretung für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bemüht hat (aa); zum anderen erscheint seine Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung auch aussichtslos (bb).

9

aa) Nach allgemeiner Ansicht in der überwiegend zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur muss der Verfahrensbeteiligte substantiiert darlegen und glaubhaft machen, dass er sich erfolglos darum bemüht hat, einen Rechtsanwalt für die Prozessvertretung zu gewinnen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 78b Rn. 4; Weth, in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 78b Rn. 4, jeweils m.w.N.). Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde muss diese Substantiierung innerhalb der Einlegungsfrist erfolgen (Pietzner/Bier, a.a.O. Rn. 60). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Betroffene substantiiert dartun, dass er sich zumindest an mehr als vier (beim Bundesgerichtshof zugelassene) Rechtsanwälte gewandt hat, bei denen er erfolglos wegen einer Übernahme des Mandats angefragt hat, und dies gegebenenfalls nachweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03 - NJW-RR 2004, 864, vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06 - FamRZ 2007, 635, vom 27. November 2014 - III ZR 211/14 - MDR 2015, 540 Rn. 3 und vom 7. Juni 2016 - XI ZR 439/15 - NZS 2016, 759 ; vgl. auch Beschluss vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - MDR 2000, 412 ). Inwieweit dem im Einzelnen (hinsichtlich der konkreten Anzahl vergeblich angefragter Rechtsanwälte) zu folgen ist, ohne durch eine Überspannung der Anforderungen in Konflikt mit der Rechtsschutzgarantie und -gleichheit zu geraten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 9 B 333.99 - Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 3 S. 2), bedarf hier keiner abschließenden Stellungnahme; der erforderliche Umfang der erfolglosen Bemühungen dürfte z.B. auch von der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit bzw. der in Rede stehenden Rechtshandlung abhängen (so zutreffend Weth, in: Musielak, ZPO, a.a.O. Rn. 4). Erforderlich ist nach Auffassung des Senats jedenfalls, dass der Rechtsschutzsuchende innerhalb der Einlegungsfrist substantiiert darlegt und glaubhaft macht, rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan zu haben, um sich vertreten zu lassen. Dazu gehört, dass er eine angemessene Zahl von postulationsfähigen Prozessvertretern vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 9 B 333.99 - Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 3 S. 1 f.; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, a.a.O. Rn. 60 m.w.N.).

10

Dieser Darlegungspflicht hat der Kläger nicht Genüge getan. Sein Vorbringen erschöpft sich in der bloßen Behauptung, er habe bislang vergeblich nach einem vertretungsbereiten Rechtsanwalt gesucht, aber niemanden gefunden, sowie in einer Vermutung für die Erfolglosigkeit seiner Bemühungen, nämlich dass sich herumgesprochen habe, dass er schon öfters erteilte Mandate wieder entzogen habe. Weder die Anzahl der um Vertretung gebetenen Rechtsanwälte noch die Art seiner Bemühungen (schriftlich, mündlich/telefonisch) noch die Umstände oder Begründung der behaupteten Absagen werden genannt. Soweit der Kläger in seinem letzten Schreiben geltend macht, eine Erkrankung hindere ihn an weiteren Ausführungen und an einer weiteren Suche nach einem Rechtsanwalt, ist die behauptete Erkrankung weder hinsichtlich Art und Dauer näher erläutert (insbesondere Beginn der Erkrankung) noch belegt (z.B. durch ein ärztliches Attest) und bleibt somit ebenfalls unsubstantiiert. Auch nach dem Hinweis des Senatsvorsitzenden des Beschwerdegerichts auf das Erfordernis, die Bemühungen um einen Rechtsanwalt substantiiert darzulegen, hat der Kläger nichts Entsprechendes vorgetragen.

11

b) Unabhängig davon erscheint die Rechtsverfolgung oder -verteidigung des Klägers auch aussichtslos. Mit dem Begriff der "Aussichtslosigkeit" stellt das Gesetz für die Beiordnung eines Notanwalts i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO einen - aus Sicht des Antragstellers - weniger strengen Maßstab auf als im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe mit dem Erfordernis der "hinreichenden Aussicht auf Erfolg" (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) verlangt wird. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass hier nicht die Staatskasse vor einer unnützen Inanspruchnahme wegen der Kosten einer Rechtsverfolgung oder -verteidigung geschützt werden muss, die wenig Aussicht auf Erfolg hat. Aussichtslosigkeit i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87 - FamRZ 1988, 1152 <1153>; Zöller/Vollkommer, ZPO, a.a.O. § 78b Rn. 5; Weth, in: Musielak, ZPO, a.a.O. § 78b Rn. 6; jeweils m.w.N.)

12

Diesen Anforderungen genügt das Rechtsschutzbegehren des Klägers nicht. Es erscheint aussichtslos i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO.

13

Zwar lässt sich dem bisherigen Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, auf welchen der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe er seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht zu stützen gedenkt. Für die Beurteilung, ob eine Rechtsverfolgung i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO aussichtslos erscheint, ist erforderlich, dass das Beschwerdegericht nach Lage der Akten prüft, ob ein Revisionszulassungsgrund ernsthaft in Betracht kommt. Dabei ist es nicht auf etwaiges Vorbringen des Klägers begrenzt.

14

Dies ist anzunehmen, wenn das Berufungsgericht die in § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zu Unrecht verneint hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2003 - VI ZR 355/02 - NJW-RR 2003, 1074 zu § 543 Abs. 2 ZPO).

15

Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wirft das Verfahren nicht auf. Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, dass die aus § 44 Abs. 2 BBG folgende Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung im Einzelfall nicht besteht, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser - wie hier - für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die der Beamte wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 40).

16

Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte für die Annahme, das Oberverwaltungsgericht sei bei seinem Urteil von einer Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte abgewichen. Insbesondere ist das Berufungsgericht hinsichtlich des Bezugspunkts der Prüfung der dauernden Dienstunfähigkeit (abstrakt-funktionelles Amt), des maßgeblichen Zeitpunkts (Zustellung des Widerspruchsbescheids) und des Erfordernisses einer ärztlichen Begutachtung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen.

17

Schließlich fehlt jeder Anhalt für die Annahme eines Verfahrensmangels i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

18

3. Die von dem Kläger persönlich erhobene Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger sowohl die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (ein Monat nach Zustellung des Berufungsurteils, § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) als auch die weitere Frist zur Begründung derselben (zwei Monate nach Zustellung des Berufungsurteils, § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) versäumt hat. Die letztgenannte Frist ist von dem Lauf der erstgenannten Frist unabhängig (BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 1992 - 9 B 256.91 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 2 Rn. 2 und vom 26. September 2016 - 2 B 39.16 - juris Rn. 7) und hier ebenfalls nicht gewahrt. Das Schreiben des Klägers vom 16. Januar 2017 an das Berufungsgericht hat die am 19. Januar 2017 endende Einlegungsfrist nicht gewahrt, weil die Beschwerde nicht von einem vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten gezeichnet ist (§ 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Frist zur Vorlage einer Beschwerdebegründung endete am 20. Februar 2017, ohne dass bis heute eine solche vorliegt.

19

4. Es liegen auch keine Gründe dafür vor, dem Kläger wegen der Versäumung der Frist zur Beantragung eines Notanwalts und der Fristen zur Einlegung sowie zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 VwGO).

20

Entsprechend der Rechtsprechung zum Prozesskostenhilferecht ist einem Rechtsschutzsuchenden, der innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde persönlich (als Naturalperson) lediglich einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts gestellt hat, weil er einen zur Einlegung der Beschwerde bereiten postulationsfähigen Prozessvertreter i.S.v. § 67 Abs. 4 VwGO nicht hat finden können, von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu gewähren, wenn der Antrag auf Bestellung des Notanwalts erfolgreich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1987 - 3 B 72.86 - Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 2 S. 2; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13 - NJW 2014, 3247 Rn. 5, jeweils m.w.N.). Wie vorstehend dargelegt, ist der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts aber abzulehnen.

21

Im Übrigen war die Fristversäumnis insoweit nicht unverschuldet i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO, als der Kläger schon nach dem Hinweisschreiben des Vorsitzenden des Berufungsgerichts (noch innerhalb der laufenden Einlegungsfrist), im Übrigen nach dem weiteren rechtlichen Hinweis des Vorsitzenden des Beschwerdegerichts Anlass und Gelegenheit hatte, näher darzulegen, welche Bemühungen um einen Rechtsanwalt er unternommen hatte. Da er dem bis heute nicht nachgekommen ist, besteht kein Anhaltspunkt für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dasselbe gilt mit Blick auf seine von ihm behauptete, aber nicht glaubhaft gemachte Erkrankung.

22

5. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

Gründe

1

1. Der 1957 geborene Kläger stand zuletzt als Regierungssekretär (Besoldungsgruppe A 6 BBesO) im Dienst der Beklagten. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid versetzte die Beklagte ihn wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats November 2011 in den Ruhestand. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers hiergegen sind ohne Erfolg geblieben.

2

Das Berufungsurteil ist den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. Dezember 2016 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2017 teilten die bisherigen Prozessbevollmächtigten des Klägers dem Berufungsgericht mit, dass sie das Mandat niedergelegt hätten.

3

In einem persönlich verfassten Schreiben vom 16. Januar 2017 an das Oberverwaltungsgericht erklärte der Kläger, dass er Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlege und mit Blick auf den insoweit bestehenden Anwaltszwang die "Benennung" eines Rechtsanwalts beantrage. Seine Suche nach einem vertretungsbereiten Rechtsanwalt sei bislang erfolglos gewesen, nachdem bekannt geworden sei, dass er schon mehrere Rechtsanwälte in dieser Sache mandatiert und diesen das Mandat wieder entzogen habe. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts antwortete dem Kläger unter dem 17. Januar 2017, dass es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts sei, für eine nicht mittellose Partei einen Rechtsanwalt zu suchen, und dass der Kläger im Übrigen nicht dargelegt habe, dass er einen solchen nicht habe finden können. Nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bat der Vorsitzende des Berufungsgerichts unter dem 23. Januar 2017 den Kläger um Mitteilung bis zum 31. Januar 2017, ob die Beschwerde zurückgenommen werde. Mit Beschluss vom 2. Februar 2017 hat das Berufungsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Unter dem 6. Februar 2017 hat es einen Schriftsatz des Klägers vom 5. Februar 2017 nachgereicht, in dem dieser mitteilt, dass das Schreiben des Berufungsgerichts vom 23. Januar 2017 erst am 4. Februar 2017 bei ihm eingegangen sei. Da er erkrankt sei, könne er auf die an ihn gerichteten Schreiben erst zu gegebener Zeit antworten und sich auch nicht weiter um einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt bemühen.

4

Der Kläger ist mit Schreiben des Vorsitzenden des beschließenden Senats vom 16. Februar 2017 erneut u.a. darauf hingewiesen worden, dass er seine behaupteten erfolglosen Bemühungen um einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt substantiiert darlegen und glaubhaft machen müsse und dass seine Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete; darauf hat der Kläger nicht geantwortet.

5

2. Das Schreiben des Klägers vom 16. Januar 2017 ist - neben der ausdrücklich eingelegten Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision - als Antrag auf Beiordnung eines sogenannten Notanwalts zu werten.

6

a) Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf dessen Antrag hin, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist (wie hier gemäß § 67 Abs. 4 VwGO), durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung ist weiter, dass der Verfahrensbeteiligte nicht mittellos ist (andernfalls wäre sein Antrag nach den Vorgaben des Prozesskostenhilferechts gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO zu behandeln); dass er mittellos sei, macht der Kläger nicht geltend.

7

b) Zuständig für die Bescheidung eines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts ist das Prozessgericht, das über den von dem Antragsteller verfolgten Rechtsbehelf zu entscheiden hat. Das ist beim angestrebten Zugang zur Revisionsinstanz das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 4 AV 2.12 - Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 4 Rn. 8; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, Bd. II, § 133 Rn. 60 mit Verweis auf Rn. 51). Dies gilt auch bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die beim Berufungsgericht einzulegen und der zunächst eine Nichtabhilfeentscheidung durch das Berufungsgericht vorgeschaltet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 4 AV 2.12 - Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 4 Rn. 8). Dies folgt schon daraus, dass die Prüfung, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist, nicht von dem gleichen Gericht zu treffen ist, das über diese Rechtsverfolgung in der angegriffenen Entscheidung abschlägig entschieden hat.

8

c) Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts sind in zweifacher Hinsicht nicht erfüllt: Zum einen hat der Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt, dass er sich erfolglos um eine anwaltliche Vertretung für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bemüht hat (aa); zum anderen erscheint seine Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung auch aussichtslos (bb).

9

aa) Nach allgemeiner Ansicht in der überwiegend zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur muss der Verfahrensbeteiligte substantiiert darlegen und glaubhaft machen, dass er sich erfolglos darum bemüht hat, einen Rechtsanwalt für die Prozessvertretung zu gewinnen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 78b Rn. 4; Weth, in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 78b Rn. 4, jeweils m.w.N.). Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde muss diese Substantiierung innerhalb der Einlegungsfrist erfolgen (Pietzner/Bier, a.a.O. Rn. 60). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Betroffene substantiiert dartun, dass er sich zumindest an mehr als vier (beim Bundesgerichtshof zugelassene) Rechtsanwälte gewandt hat, bei denen er erfolglos wegen einer Übernahme des Mandats angefragt hat, und dies gegebenenfalls nachweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03 - NJW-RR 2004, 864, vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06 - FamRZ 2007, 635, vom 27. November 2014 - III ZR 211/14 - MDR 2015, 540 Rn. 3 und vom 7. Juni 2016 - XI ZR 439/15 - NZS 2016, 759 ; vgl. auch Beschluss vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - MDR 2000, 412 ). Inwieweit dem im Einzelnen (hinsichtlich der konkreten Anzahl vergeblich angefragter Rechtsanwälte) zu folgen ist, ohne durch eine Überspannung der Anforderungen in Konflikt mit der Rechtsschutzgarantie und -gleichheit zu geraten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 9 B 333.99 - Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 3 S. 2), bedarf hier keiner abschließenden Stellungnahme; der erforderliche Umfang der erfolglosen Bemühungen dürfte z.B. auch von der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit bzw. der in Rede stehenden Rechtshandlung abhängen (so zutreffend Weth, in: Musielak, ZPO, a.a.O. Rn. 4). Erforderlich ist nach Auffassung des Senats jedenfalls, dass der Rechtsschutzsuchende innerhalb der Einlegungsfrist substantiiert darlegt und glaubhaft macht, rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan zu haben, um sich vertreten zu lassen. Dazu gehört, dass er eine angemessene Zahl von postulationsfähigen Prozessvertretern vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 9 B 333.99 - Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 3 S. 1 f.; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, a.a.O. Rn. 60 m.w.N.).

10

Dieser Darlegungspflicht hat der Kläger nicht Genüge getan. Sein Vorbringen erschöpft sich in der bloßen Behauptung, er habe bislang vergeblich nach einem vertretungsbereiten Rechtsanwalt gesucht, aber niemanden gefunden, sowie in einer Vermutung für die Erfolglosigkeit seiner Bemühungen, nämlich dass sich herumgesprochen habe, dass er schon öfters erteilte Mandate wieder entzogen habe. Weder die Anzahl der um Vertretung gebetenen Rechtsanwälte noch die Art seiner Bemühungen (schriftlich, mündlich/telefonisch) noch die Umstände oder Begründung der behaupteten Absagen werden genannt. Soweit der Kläger in seinem letzten Schreiben geltend macht, eine Erkrankung hindere ihn an weiteren Ausführungen und an einer weiteren Suche nach einem Rechtsanwalt, ist die behauptete Erkrankung weder hinsichtlich Art und Dauer näher erläutert (insbesondere Beginn der Erkrankung) noch belegt (z.B. durch ein ärztliches Attest) und bleibt somit ebenfalls unsubstantiiert. Auch nach dem Hinweis des Senatsvorsitzenden des Beschwerdegerichts auf das Erfordernis, die Bemühungen um einen Rechtsanwalt substantiiert darzulegen, hat der Kläger nichts Entsprechendes vorgetragen.

11

b) Unabhängig davon erscheint die Rechtsverfolgung oder -verteidigung des Klägers auch aussichtslos. Mit dem Begriff der "Aussichtslosigkeit" stellt das Gesetz für die Beiordnung eines Notanwalts i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO einen - aus Sicht des Antragstellers - weniger strengen Maßstab auf als im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe mit dem Erfordernis der "hinreichenden Aussicht auf Erfolg" (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) verlangt wird. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass hier nicht die Staatskasse vor einer unnützen Inanspruchnahme wegen der Kosten einer Rechtsverfolgung oder -verteidigung geschützt werden muss, die wenig Aussicht auf Erfolg hat. Aussichtslosigkeit i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87 - FamRZ 1988, 1152 <1153>; Zöller/Vollkommer, ZPO, a.a.O. § 78b Rn. 5; Weth, in: Musielak, ZPO, a.a.O. § 78b Rn. 6; jeweils m.w.N.)

12

Diesen Anforderungen genügt das Rechtsschutzbegehren des Klägers nicht. Es erscheint aussichtslos i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO.

13

Zwar lässt sich dem bisherigen Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, auf welchen der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe er seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht zu stützen gedenkt. Für die Beurteilung, ob eine Rechtsverfolgung i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO aussichtslos erscheint, ist erforderlich, dass das Beschwerdegericht nach Lage der Akten prüft, ob ein Revisionszulassungsgrund ernsthaft in Betracht kommt. Dabei ist es nicht auf etwaiges Vorbringen des Klägers begrenzt.

14

Dies ist anzunehmen, wenn das Berufungsgericht die in § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zu Unrecht verneint hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2003 - VI ZR 355/02 - NJW-RR 2003, 1074 zu § 543 Abs. 2 ZPO).

15

Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wirft das Verfahren nicht auf. Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, dass die aus § 44 Abs. 2 BBG folgende Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung im Einzelfall nicht besteht, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser - wie hier - für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die der Beamte wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 40).

16

Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte für die Annahme, das Oberverwaltungsgericht sei bei seinem Urteil von einer Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte abgewichen. Insbesondere ist das Berufungsgericht hinsichtlich des Bezugspunkts der Prüfung der dauernden Dienstunfähigkeit (abstrakt-funktionelles Amt), des maßgeblichen Zeitpunkts (Zustellung des Widerspruchsbescheids) und des Erfordernisses einer ärztlichen Begutachtung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen.

17

Schließlich fehlt jeder Anhalt für die Annahme eines Verfahrensmangels i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

18

3. Die von dem Kläger persönlich erhobene Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger sowohl die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (ein Monat nach Zustellung des Berufungsurteils, § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) als auch die weitere Frist zur Begründung derselben (zwei Monate nach Zustellung des Berufungsurteils, § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) versäumt hat. Die letztgenannte Frist ist von dem Lauf der erstgenannten Frist unabhängig (BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 1992 - 9 B 256.91 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 2 Rn. 2 und vom 26. September 2016 - 2 B 39.16 - juris Rn. 7) und hier ebenfalls nicht gewahrt. Das Schreiben des Klägers vom 16. Januar 2017 an das Berufungsgericht hat die am 19. Januar 2017 endende Einlegungsfrist nicht gewahrt, weil die Beschwerde nicht von einem vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten gezeichnet ist (§ 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Frist zur Vorlage einer Beschwerdebegründung endete am 20. Februar 2017, ohne dass bis heute eine solche vorliegt.

19

4. Es liegen auch keine Gründe dafür vor, dem Kläger wegen der Versäumung der Frist zur Beantragung eines Notanwalts und der Fristen zur Einlegung sowie zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 VwGO).

20

Entsprechend der Rechtsprechung zum Prozesskostenhilferecht ist einem Rechtsschutzsuchenden, der innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde persönlich (als Naturalperson) lediglich einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts gestellt hat, weil er einen zur Einlegung der Beschwerde bereiten postulationsfähigen Prozessvertreter i.S.v. § 67 Abs. 4 VwGO nicht hat finden können, von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu gewähren, wenn der Antrag auf Bestellung des Notanwalts erfolgreich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1987 - 3 B 72.86 - Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 2 S. 2; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13 - NJW 2014, 3247 Rn. 5, jeweils m.w.N.). Wie vorstehend dargelegt, ist der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts aber abzulehnen.

21

Im Übrigen war die Fristversäumnis insoweit nicht unverschuldet i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO, als der Kläger schon nach dem Hinweisschreiben des Vorsitzenden des Berufungsgerichts (noch innerhalb der laufenden Einlegungsfrist), im Übrigen nach dem weiteren rechtlichen Hinweis des Vorsitzenden des Beschwerdegerichts Anlass und Gelegenheit hatte, näher darzulegen, welche Bemühungen um einen Rechtsanwalt er unternommen hatte. Da er dem bis heute nicht nachgekommen ist, besteht kein Anhaltspunkt für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dasselbe gilt mit Blick auf seine von ihm behauptete, aber nicht glaubhaft gemachte Erkrankung.

22

5. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.