Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Dez. 2017 - 8 C 10973/17

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2017:1206.8C10973.17.00
bei uns veröffentlicht am06.12.2017

Tenor

Der am 8. Juni 2016 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „W.“ der Antragsgegnerin in der Fassung der am 24. April 2017 als Satzung beschlossenen 1. Änderung wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „W.“ der Antragsgegnerin.

2

Sie sind gemeinschaftliche Eigentümer des unbebauten Grundstück Gemarkung T., Flur ..., Flurstück-Nr. ... („S.-Straße ...“), das außerhalb des Plangebiets gelegen ist, aber mit der Südseite unmittelbar an dieses angrenzt; im Osten grenzt es an den nördlichen Teil der Wegeparzelle Flurstück-Nr. ..., der als Zufahrt zu vom Bebauungsplan „T.-S.“ überplanten Grundstücken ausgebaut ist und in die S.-A.-Straße mündet; die in ihrem weiteren Verlauf nach Süden bisher als Wirtschaftsweg dienende Wegeparzelle ist als einzige Zufahrt zu den vom angefochtenen Bebauungsplan festgesetzten Baugebieten vorgesehen. Das Grundstück der Antragsteller liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „T.-S.“ und ist Bestandsteil einer Fläche, auf der ein Mischgebiet festgesetzt ist.

3

Am 1. Juli 2015 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „W.“ unter Einbeziehung einer Änderung des Bebauungsplans „T.-S.“. Der ca. 3,15 ha große Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans liegt nördlich der Mosel, grenzt südlich an bestehende Siedlungsbereiche der Antragsgegnerin an und umfasst neben bisher als Mischgebiet festgesetzten und teilweise bereits bebauten (Betriebshalle eines Weinhandels, Halle eines Weinguts) Teilflächen des Bebauungsplans „T.-S.“ von 5.200 qm Größe ganz überwiegend bisher unbebaute, als Weingärten genutzte Flächen. Das Plangebiet wird im Westen und Süden durch Wirtschaftswege (Flurstück-Nrn. ... und ...) begrenzt; im Osten grenzt es überwiegend an die – auch einen landwirtschaftlichen Betrieb (Weingut) und eine TÜV-Prüfstelle umfassende - Bebauung entlang der Ortsdurchfahrt der B 53 („Moselweinstraße“) an, in die der südliche Wirtschaftsweg (Flurstück-Nr. ...) einmündet.

4

Im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde S. in der Fassung der am 18. September 2015 bekanntgemachten 12. Änderung ist das Plangebiet im Wesentlichen als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Im aktuellen Entwurf des Regionalen Raumordnungsplanes Region Trier ist das Plangebiet weiterhin als Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft dargestellt.

5

Im Zuge des Planaufstellungsverfahrens holte die Antragsgegnerin ein schalltechnisches Gutachten zur Lärmsituation im Plangebiet ein. Die Schalltechnische Untersuchung der Fa. F. vom 4. September 2015 gelangte zu folgenden Ergebnissen: Die Straßenverkehrslärmeinwirkungen auf das Plangebiet durch den Kfz-Verkehr auf dem relevanten Straßenabschnitt der B 53 würden am Tag und in der Nacht die Orientierungswerte der DIN 18005 im Mischgebiet weitestgehend einhalten und im allgemeinen Wohngebiet um mehr als 5 dB(A) unterschreiten. Die Gewerbelärmeinwirkungen auf das Plangebiet durch Betriebsvorgänge der beiden bestehenden Betriebe des Weinhandels (einschließlich einer geplanten Erweiterung) und des Weinguts würden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete einhalten.

6

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand am 9. September 2015, diejenige der Träger öffentlicher Belange vom 9. September 2015 bis 16. September 2015 statt. Die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs erfolgte in der Zeit vom 18. Januar 2016 bis zum 17. Februar 2016 sowie nach Änderung des Planentwurfs erneut vom 11. April bis zum 10. Mai 2016, gleichzeitig jeweils die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.

7

Mit Schreiben vom 11. November 2015 führte der Landesbetrieb Mobilität (LBM) u. a. aus, die verkehrliche Erschließung des Plangebiets habe über das gemeindliche Wegenetz innerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen zu erfolgen; das Anlegen oder Benutzen von Zuwegungen jeglicher Art zur freien Strecke der B 53 sei nicht gestattet.

8

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 15. Februar 2016 sowie vom 3. Mai 2016 erhoben die Antragsteller Einwendungen und machten insbesondere Folgendes geltend: Es sei fraglich, ob die Ausweisung eines neuen Baugebiets überhaupt erforderlich sei, da innerhalb der Ortslage ein erheblicher Leerstand festzustellen sei; diese Gebäude müssten zur Befriedigung der behaupteten hohen Nachfrage nach Wohnbauland vorrangig in Anspruch genommen werden. Der Wirtschaftsweg auf dem Flurstück Nr. ... mit einer Breite von 8,50 m, der zur Umleitung des Verkehrs zur B 53 während einer innerörtlichen Baumaßnahme ausgebaut worden sei, dürfe nicht – wie im Plan vorgesehen - zurückgebaut werden, sondern stehe als Erschließungsstraße zur Verfügung. Die Nutzung der Planstraße B (bzw. E) als Zufahrt für den Liefer- und Schwerlastverkehr von der S.-Straße zu dem auf dem Flurstück Nr. ... ansässigen Weinkellereibetrieb sei für sie mit erhöhten Lärmbelästigungen verbunden. In der schalltechnischen Untersuchung sei nicht berücksichtigt worden, dass auf den Flurstücken Nr. ... bis einschließlich ... – entgegen einem früheren Planentwurf – statt einer Wohnnutzung jetzt eine Mischgebietsnutzung vorgesehen sei. Dadurch, dass die einzige Zu- und Abfahrt zum bzw. vom Baugebiet an ihrem Grundstück vorbeiführen solle, entstehe für sie eine unerträgliche Verkehrsbelastung durch Lärm- und Schadstoffimmissionen im Bereich der Kreuzung zur S.-Straße. Alternativ hätte entweder die Zu- und Abfahrt ausschließlich über den Weg Flurstück-Nr. ... geführt oder eine zweite Zu- und Abfahrt zur S.-Straße über den Wirtschaftsweg Nr. ... (oberhalb der Flurstücke Nrn. ..., ... und ...) vorgesehen werden müssen. Die aktuelle Planung sei für sie unzumutbar und beinhalte einen erheblichen Eingriff in ihr Eigentum. Die Erweiterung des Mischgebiets liege allein im Interesse der dort ansässigen Weinkellerei und sei für sie inakzeptabel.

9

In seiner Sitzung vom 8. Juni 2016 wies der Stadtrat die Einwendungen der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine Verwaltungsvorlage, die sich im Einzelnen mit dem Vorbringen der Antragstellerin auseinandersetzt, zurück. Sodann beschloss er den Bebauungsplan als Satzung.

10

Ausweislich der Planurkunde wurde der Bebauungsplan am 8. Juni 2016, dem Tag der Ratssitzung, in der er als Satzung beschlossen wurde, ausgefertigt; dabei findet sich auf der Planurkunde über der vorgedruckten Angabe „T., den 8. Juni 2016“ die augenscheinlich mit Kugelschreiber vorgenommene Unterschrift des Ortsbürgermeisters, daneben das Dienstsiegel der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan wurde am 17. Juni 2016 öffentlich bekannt gemacht.

11

Der Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Auf dem ganz überwiegenden Teil des Plangebiets wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 sowie maximal zwei Vollgeschossen festgesetzt; ferner wird die maximale Höhe der baulichen Anlagen auf 12 m und die maximale Traufhöhe auf 7 m begrenzt. Im nordöstlichen Teil wird ein Mischgebiet (MI) festgesetzt; insoweit ist lediglich eine GRZ von 0,4 festgesetzt; die maximale Höhe baulicher Anlagen beträgt 12 m, bei Flachdächern 7 m, ebenso wie die maximale Traufhöhe. Im WA ist die offene Bauweise mit Einzel- und Doppelhäusern zulässig; im MI gilt die besondere Bauweise, d. h. es dürfen Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, sofern die vorhandene Bebauung nicht eine Abweichung erfordert. Sowohl für das WA als auch für das MI wird eine Mindestgröße der Grundstücke bei Doppelhäusern von 300 qm, bei Einzelhäusern von 400 qm festgesetzt. Die verkehrliche Anbindung des Plangebiets erfolgt ausschließlich über eine Zufahrt zur S.-Straße; an diese Zufahrt schließt sich nach Süden ein Ringstraßensystem (Planstraßen A bis E) zur inneren Erschließung des Plangebiets an. Der Bebauungsplan enthält ferner Festsetzungen von drei Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, für die jeweils bestimmte Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden; darüber hinaus verweist der Bebauungsplan auf externe Ausgleichsmaßnahmen auf insgesamt 1,6 ha Fläche an anderer Stelle des Gemeindegebiets.

12

Ausweislich der Planbegründung verfolgt die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan im Wesentlichen folgende Planungsziele: Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum für Bauwillige aus der Gemeinde, insbesondere von Wohnraum für junge Familien zur nachhaltigen Sicherung der bestehenden Infrastruktureinrichtungen (Kindergarten, Gemeindehaus, Grundschule, Sportanlagen etc.); Abrundung des Siedlungsbereiches im südwestlichen Bereich; städtebauliche Ordnung des südwestlichen Gemeindebereiches, um ortsansässigen Winzerbetrieben eine geordnete Weiterentwicklung und Expansion zu ermöglichen, unter Berücksichtigung des neuen Baugebietes. Die Bebauung des Plangebietes sei überwiegend als freistehende Einfamilienhausbebauung – in Fortführung der angrenzenden Bebauung - vorgesehen, wofür insgesamt 32 Baustellen mit durchschnittlichen Grundstücksgrößen von 500 bis 600 qm entstehen sollten.

13

Nachdem der Inhaber eines auf einer östlich an das Plangebiet angrenzenden Fläche ansässigen Winzerbetriebs, der die im Plangebiet gelegenen, teilweise als MI-, teilweise aber als WA-Fläche überplanten Grundstücke Flur ..., Flurstück-Nrn. ... und ... für eine Lagerhalle und als Rangierfläche nutzt, Bedenken wegen der künftigen Nutzbarkeit dieser Flächen geltend gemacht hatte, beschloss der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 21. November 2016 die Aufstellung einer 1. Änderung dieses Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB für eine Teilfläche von ca. 1.060 qm. Die Offenlage fand vom 28. Februar bis 27. März 2017 statt, gleichzeitig die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Der Rat beschloss die 1. Änderung am 24. April 2017 als Satzung, die (ausweislich der Planurkunde) am selben Tage ausgefertigt und am 5. Mai 2017 ortsüblich bekanntgemacht wurde. Inhaltlich wird das festgesetzte Mischgebiet nach Süden bis zur Südgrenze des Flurstücks Nr. ... erweitert, um die landwirtschaftliche Nutzung weiterhin zu sichern. Gleichzeitig wird eine dort bisher festgesetzte Grünfläche verschoben und eine weitere Grünfläche, die als Entwässerungsmulde dienen sollte, zum MI umgewandelt. Ausweislich der Begründung wird die Entwässerungsmulde aufgrund einer aktuellen technischen Planung nicht mehr benötigt.

14

Zur Begründung ihres am 18. April 2017 eingegangenen Normenkontrollantrags machen die Antragsteller im Wesentlichen Folgendes geltend:

15

Ihr Antrag sei zulässig, insbesondere seien sie gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Sie könnten geltend machen, aufgrund der Lage ihres Grundstücks unmittelbar an der einzigen Zufahrt zum Plangebiet einer unzumutbaren Lärmimmissionsbelastung ausgesetzt zu werden, die sich aus der Kumulation der Immissionen aus sämtlichen auf ihr Grundstück einwirkenden Lärmquellen (Verkehrs- und Gewerbelärm) ergebe. Diese Kumulationswirkung, aufgrund deren eine Überschreitung der zulässigen Lärmwerte auf ihrem Grundstück auf der Hand liege, sei in der eingeholten schalltechnischen Untersuchung unberücksichtigt geblieben.

16

Ihr Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen höherrangiges Recht.

17

So verstoße die Zeichenerklärung auf der Planurkunde zur Art der baulichen Nutzung gegen das Gebot der Normenklarheit, weil die jeweiligen Flächen lediglich außerhalb der „Baufenster“ rosa- bzw. ockerfarben dargestellt seien, während die Baufenster selbst in allen Baugebieten weiß dargestellt seien. Zudem seien bei den allgemeinen Wohngebieten neben dem Kürzel „WA“ weitere Buchstaben (A, C oder D) angegeben, deren Bedeutung unklar sei.

18

Es sei nicht untersucht worden, welche Lärm- und Abgasimmissionen aufgrund der Ringerschließung des Plangebiets, die in Höhe ihres Grundstücks zu einem Nadelöhr führe, über das der gesamte Zu- und Abfahrtverkehr des Baugebiets abgewickelt werden solle, innerhalb und außerhalb des Plangebiets entstünden. Zudem beruhe die schalltechnische Untersuchung nicht auf aktuellen Daten, sondern auf einer Erhebung aus dem Jahre 2010. Bei der Ermittlung der Gewerbelärmeinwirkungen sei nur auf den vorhandenen Bestand abgestellt worden, ohne infolge der Erweiterung des Mischgebiets ermöglichte erweiterte Nutzungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Auch fehle eine Gesamtdarstellung, die den Straßenlärm der B 53, den Gewerbelärm unter Berücksichtigung aller Entwicklungsmöglichkeiten der Betriebe, den Zu- und Abfahrtsverkehr der Wohnbebauung und die Zunahme des Lärms unter Einbeziehung der Vorbelastung außerhalb des Baugebietes, insbesondere im Bereich ihres Grundstücks, erfasse. Mit der bloßen Verweisung auf das Gebot der Rücksichtnahme habe die Antragsgegnerin das Gebot der Konfliktbewältigung verletzt. Die kritische Immissionslage hätte dadurch vermieden werden können, dass an der Südseite des Plangebiets eine vollwertige zweite Anbindung zur B 53 geplant worden wäre. In der unausgereiften und in ihren Folgen nicht geklärten Straßenplanung liege ein Abwägungsdefizit.

19

Der Bebauungsplan verstoße des Weiteren gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, weil der Entwurf zur Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans Region Trier im Bereich der geplanten Wohnbauflächen eine Vorbehaltsfläche für die Landwirtschaft darstelle. Zudem liege ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot vor, weil der Flächennutzungsplan (FNP) in seiner jetzigen Fassung die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht abdecke und eine Ausnahme nach § 8 Abs. 2 S. 2 BauGB nicht ersichtlich sei; vielmehr überschreite der Bebauungsplan die im FNP vorgesehenen Wohnbauflächen um mehr als 50 %.

20

Der Satzungsbeschluss vom 8. Juni 2016 sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, weil die Ratsmitglieder in dieser Sitzung ausgiebig Wein konsumiert hätten. Das Ratsmitglied A. habe die Erörterung der Einwände gegen den Plan nicht mitbekommen, weil er eingeschlafen sei. Er habe zur Abstimmung geweckt werden müssen.

21

Die Änderung des Bebauungsplans T.-S. sei im nördlichen Teil des Plangebiets infolge eines offensichtlichen Versehens nicht an die weiter fortgeltenden Festsetzungen im angrenzenden Bereich angepasst worden. Denn im Bereich der Planstraße E, in dem der Bebauungsplan „T.-S.“ geändert werde, bestehe eine nicht gesehene und nicht gewollte Diskrepanz bei den Baugrenzen: Während für ihr Grundstück die Festsetzung des alten Plans mit einem Mindestabstand der Bebauung von 5,0 m zur Straße fortgelte, gelte für die von der Planänderung erfasste Nachbarparzelle Nr. ... sowie das Grundstück Nr. ... nur noch ein Abstand von 3,0 m zur Straße.

22

Zudem sei der Bebauungsplan – sowohl in der Fassung vom 8. Juni 2016 als auch in der Fassung der 1. Änderung vom April 2017 - nicht ordnungsgemäß ausgefertigt. Denn der Ortsbürgermeister habe die Ausfertigung noch am 8. Juni 2016, also am Tage des Satzungsbeschlusses vorgenommen, obwohl die in den Akten befindliche Plankarte in der Ratssitzung noch nicht vorgelegen habe, sondern vom Planungsbüro erst später gefertigt worden sei.

23

Schließlich sei auch der Versuch misslungen, mit der ersten Planänderung den Nutzungskonflikt zwischen Wohnen und Gewerbe im Bereich eines größeren Weinbaubetriebs zu lösen. Denn es sei lediglich das Mischgebiet zu Lasten von Wohnbauflächen erweitert und damit der Nutzungskonflikt um wenige Meter verschoben worden. Da dem Inhaber des Weinbaubetriebs damit eine bisher nicht zulässige Erweiterung ermöglicht werde, sei der Nutzungskonflikt vielmehr noch verstärkt worden.

24

Die Antragsteller beantragen,

25

den am 8. Juni 2016 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „W.“ der Antragsgegnerin in der Fassung der am 24. April 2017 als Satzung beschlossenen 1. Änderung für unwirksam zu erklären.

26

Die Antragsgegnerin beantragt,

27

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

28

Sie tritt der Normenkontrolle im Wesentlichen wie folgt entgegen:

29

Der Normenkontrollantrag sei zulässig, aber unbegründet. Der Bebauungsplan stehe in jeder Hinsicht mit höherrangigem Recht im Einklang.

30

Der Bebauungsplan verstoße zunächst nicht gegen das Gebot der Normenklarheit. Die in der Plankarte verwendeten Kürzel und Symbole entsprächen der Planzeichenverordnung und seien in ihrem Aussagegehalt eindeutig. Um die überbaubare Fläche für die Bauherren besser zu kennzeichnen, sei diese in der Plankarte weiß dargestellt, während die Art der Nutzung außerhalb der Baugrenzen durch farbige Flächendarstellungen erfolge. Die angesprochenen Buchstabenkürzel legten – wie in der Legende eindeutig definiert und in den textlichen Festsetzungen erläutert – die Bezugspunkte der im Plan getroffenen Höhenfestsetzungen zu den Planstraßen fest, wobei der jeweils verwendete Buchstabe die für die Höhenfestsetzung maßgebliche Zufahrtstraße bestimme. Soweit in verschiedenen Bereichen des Plangebiets unterschiedliche Bezugsstraßen für die Höhenfestsetzungen ausgewiesen seien, würden diese Bereiche, soweit nicht durch Grün- oder Verkehrsflächen abgegrenzt, durch Verwendung des Planzeichens 15.14 (sog. Perlenschnur) umrandet. Auch die Symbole für die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung seien in der sog. Nutzungsschablone eindeutig – mit den wesentlichen Festsetzungen für die WA- und MI-Gebiete – ausgewiesen und in den Nutzungsschablonen sowie in den auf der Plankarte abgedruckten textlichen Festsetzungen eindeutig erläutert.

31

Auch der Vorwurf einer unausgereiften, hinsichtlich ihrer Folgen nicht geklärten Straßenplanung sei unberechtigt. Bei der Planaufstellung seien weder für den Lärmschutz von Anliegern und Anwohnern wesentliche Fakten übersehen worden, noch sei sachwidrig auf eine zweite Anbindung des Plangebietes an die B 53 verzichtet worden. Die eingeholte schalltechnische Untersuchung aus dem Jahre 2015 habe die Verkehrslärmeinwirkungen innerhalb des Plangebietes durch den Kfz-Verkehr auf der B 53 auf der Grundlage der vom LBM bereitgestellten Verkehrszahlen berechnet; diese auf Zählungen aus dem Jahre 2010 beruhenden Verkehrszahlen seien nach Angaben des LBM zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens die für den relevanten Abschnitt der B 53 aktuellsten verfügbaren Zahlen gewesen. Es gebe keine Hinweise auf eine für die schalltechnische Untersuchung relevante Veränderung der Verkehrsmengen auf der B 53 zwischen 2010 und 2015. Nach den inzwischen auf der Internetseite der Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlichten Zahlen habe sich die dortige Verkehrsmenge pro 24 Stunden im Jahre 2015 gegenüber dem Jahr 2010 nur um rund 2 % gesteigert, was schalltechnisch nicht relevant sei. Denn die von der B 53 ausgehenden Verkehrslärmeinwirkungen erreichten lediglich an der östlichen Grenze des MI-Gebietes die Orientierungswerte für Mischgebiete, während in den geplanten WA-Gebieten die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete deutlich unterschritten würden. Da man für das Plangebiet ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von weniger als 300 zusätzlichen Kfz-Fahrten pro Tag auf der S.-Straße prognostiziert habe, sei an der bestehenden Bebauung entlang dieser Straße keine unzumutbare Zunahme der Verkehrslärmbelastungen zu erwarten.

32

Auch die von den im Umfeld des Plangebietes bestehenden Betrieben ausgehenden Gewerbelärmeinwirkungen auf das Plangebiet führten an den nächstgelegenen störungsempfindlichen Nutzungen innerhalb des Plangebietes und in der Umgebung (bestehende Misch- und Dorfgebiete entlang der S.-Straße) nicht zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte (IRW) der TA Lärm. Da in den festgesetzten MI-Gebieten nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig seien und eine Festsetzung von WA- und MI-Gebieten in räumlicher Nähe zueinander der Systematik der BauNVO entspreche, sei nicht mit der Auslösung von Gewerbelärmkonflikten mit den bestehenden und planungsrechtlich zulässigen Nutzungen in der Umgebung zu rechnen. Bei Erweiterung bestehender oder Zulassung neuer Betriebe innerhalb der MI-Gebiete sei jeweils nachzuweisen, dass diese Betriebe nicht zu Überschreitungen der IRW der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten in der Umgebung führten.

33

Auch der Vorwurf fehlender Berücksichtigung der Kumulation von Gewerbe- und Verkehrslärm sei unbegründet. Nach den einschlägigen Regelwerken (DIN 18005, TA Lärm) seien Verkehrs- und Gewerbelärmeinwirkungen grundsätzlich getrennt voneinander zu ermitteln und zu beurteilen. Eine Beurteilung der Gesamtbelastung durch verschiedene Lärmarten sei nur geboten, wenn durch die Gesamtbelastung eine Gesundheitsgefährdung zu befürchten sei. Eine solche werde hier mit der Einhaltung der für die jeweiligen Lärmarten geltenden Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwerte für WA- und MI-Gebiete sicher vermieden.

34

Die von den Antragsstellern geforderte „zweite Anbindung an die B 53“ sei im Planungsprozess ausführlich diskutiert worden. Nachdem der LBM auf Anfrage mitgeteilt habe, eine solche Anbindung des Verkehrs aus dem Plangebiet nicht genehmigen zu wollen, habe der Rat der Antragsgegnerin in Würdigung dieser Stellungnahme abwägungsfehlerfrei entschieden, die sog. vollwertige zweite Anbindung an die B 53 nicht weiter zu verfolgen.

35

Der Bebauungsplan stehe nicht in Widerspruch zum Entwurf zur Fortschreibung des ROP Region Trier. Da bisher nur ein Entwurf vorliege und eine Entscheidung der Planungsgemeinschaft darüber nicht absehbar sei, sei die Ausweisung als Vorbehaltsfläche für die Landwirtschaft lediglich als abwägungserheblicher Belang einzustellen gewesen. Die Belange der Landwirtschaft stünden daher der Planung nicht als Planungshindernis entgegen. Im Übrigen habe die im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB beteiligte Planungsgemeinschaft in ihrer Stellungnahme nicht darauf hingewiesen, dass die Planungsabsichten der Antragsgegnerin gegen Ziele der Landes- oder Regionalplanung verstoßen könnten.

36

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Die den Geltungsbereich des Bebauungsplans betreffende 12. Änderung des FNP sei bereits am 22. Juni 2015 genehmigt und die Genehmigung am 18. September 2015 – mithin weit vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans am 17. Juni 2016 – öffentlich bekannt gemacht worden.

37

Die Behauptung, die Ratsmitglieder hätten in der Sitzung vom 8. Juni 2016 ausgiebig Wein konsumiert und ein Ratsmitglied sei deshalb bei der Erörterung der Einwendungen eingeschlafen, entbehre jeder Grundlage. Selbst wenn ein Ratsmitglied bei der Abstimmung über den Satzungsbeschluss vorübergehend geistig abwesend gewesen sein sollte und deshalb eine ungültige Stimme abgegeben habe, hätte sich dies auf das Ergebnis der Abstimmung nicht ausgewirkt.

38

Die Festsetzung eines Abstandes der Baugrenze zur Straße von 3,0 m beruhe nicht auf einem Versehen, sondern sei eine bewusste Entscheidung des Rates, um den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke ausreichend Spielraum für die Platzierung eines zulässigen Wohngebäudes auf dem Baugrundstück einzuräumen. Der Rat sei nicht verpflichtet gewesen, in den beiden aneinandergrenzenden Bebauungsplänen inhaltlich gleiche Festsetzungen zu treffen, zumal der unmittelbar angrenzende Bebauungsplan „T.-S.“ unterschiedliche Regelungen zum Abstand zwischen Baugrenze und Straße - teilweise 5,0 m, teilweise 3,0 m – getroffen habe.

39

Die Behauptung, der Ortsbürgermeister habe den Bebauungsplan falsch ausgefertigt, sei unzutreffend. Der Ortsbürgermeister habe vor der persönlichen Unterzeichnung der Ausführungsformel die Übereinstimmung der textlichen und zeichnerischen Inhalte des Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderates persönlich überprüft.

40

Entgegen der Ansicht der Antragsteller sei bei der 1. Änderung des Bebauungsplans nicht lediglich das MI-Gebiet zu Lasten der Wohnbauflächen erweitert und damit ein Nutzungskonflikt zwischen Wohnen und Gewerbe um einige Meter „verschoben“ worden. Durch die Planänderung erhalte der angesprochene Weinbaubetrieb im Verhältnis zum Ursprungsplan erweiterte Entwicklungsmöglichkeiten, ohne dass dadurch eine relevante Belastung für die Wohnbauten in der Umgebung hervorgerufen werde. Denn dieser Betrieb erzeuge keinen Gewerbelärm in einem Ausmaß, das eine wohnbauliche Nutzung benachbarter Grundstücke auch nur ansatzweise beeinträchtigen könnte.

41

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

I.

42

Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt.

43

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann nur diejenige Person Normenkontrolle erheben, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

44

Da die mit ihrem Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegenen Antragsteller nicht unmittelbar durch Festsetzungen des Bebauungsplans eigentumsbetroffen sind, kommt für sie nur ein Anspruch auf gerechte Abwägung eigener, abwägungserheblicher Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB in Betracht. Die Antragsteller können sich zumindest auf ihr Interesse berufen, von zusätzlichen Lärmimmissionen verschont zu werden, die durch den durch die Planung zurechenbar verursachten Mehrverkehr auf dem an ihr Grundstück östlich unmittelbar angrenzenden, nördlichen Teil der Wegeparzelle Nr. ... entstehen (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999, NVwZ 2000, S. 197 und Urteil vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1.10 –, BVerwGE 140, 41 und juris, Rn. 19). Denn über dieses bereits durch den Bebauungsplan „T.-S.“ überplante und unter anderem als Zufahrt zum Weinhandelsbetrieb auf dem Flurstück Nr. .. ausgebaute Wegeteilstück soll künftig der gesamte Zu- und Abfahrtsverkehr zum und vom neuen Baugebiet zur bzw. von der S.-Straße geführt werden. Es ist auch nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Lärmschutzbelange der Antragsteller durch die Planung und ihre Folgen mehr als nur geringfügig betroffen sein könnten. Zwar ist ihr (bisher unbebautes) Grundstück in einem im Bebauungsplan „T.-S.“ festgesetzten Mischgebiet gelegen, mit der Folge eines etwa gegenüber einem Grundstück im allgemeinen Wohngebiet reduzierten Schutzniveaus. In der Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb der Grenzwerte der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2007 – 4 BN 16.07 u.a. –, ZfBR 2007, 580 und juris, Rn. 5). Zudem haben die Antragsteller die Methodik und die Annahmen der eingeholten schalltechnischen Untersuchung in zahlreichen Punkten angegriffen und kritisiert, dass darin die planbedingt eintretende Verkehrs- und Gewerbelärm(mehr)belastung für Grundstücke außerhalb des Plangebiets, namentlich auf den Grundstücken im Einmündungsbereich der Plangebietszufahrt in die S.-Straße, zu denen auch ihr Grundstück zählt, nicht speziell untersucht und berechnet wurde. Die Belange der Antragsteller sind daher nicht wegen erkennbar nur geringfügiger Betroffenheit ihres Grundstücks abwägungsunerheblich, so dass ihre Antragsbefugnis nicht in Zweifel steht.

II.

45

Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg. Der angegriffene Bebauungsplan ist bereits auf formellen Gründen – wegen eines Ausfertigungsfehlers – unwirksam (1.). Die übrigen von den Antragstellern geltend gemachten Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans dürften jedoch – jedenfalls ganz überwiegend – nicht begründet sein (2.).

46

1. Der angefochtene Bebauungsplan ist unwirksam, weil er nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden ist.

47

Nach ständiger Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz folgt das Ausfertigungserfordernis auch für Bebauungspläne letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip: Dieses verlangt, dass das Ausfertigungsorgan durch die Ausfertigung der Rechtsnorm die Übereinstimmung des textlichen und gegebenenfalls zeichnerischen Inhalts der Normurkunde mit dem Willen des Rechtssetzungsberechtigten („Authentizität“) sowie die Einhaltung des für die Normgebung gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens („Legalität“) bezeugt (vgl. z.B. OVG RP, Urteil vom 9. August 1989 – 10 C 36/88 –, AS 22, 380, 381 sowie Urteil vom 15. Mai 2003 – 1 C 11224/02.OVG –, BauR 2003, 1340 und juris, Rn. 29 und Beschluss vom 20. August 1999 – 8 C 10017/99.OVG –, jeweils m.w.N.). Zwar enthält das Baugesetzbuch – wie zuvor das Bundesbaugesetz – keine Bestimmungen über die Ausfertigung von Bebauungsplänen. Da aber ein Bebauungsplan gemäß § 10 BauGB als gemeindliche Satzung beschlossen wird, gelten für das Zustandekommen die Vorschriften der Gemeindeordnung über gemeindliche Satzungen. Zwar war und ist in deren § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 nur geregelt, dass das Ausfertigen von Satzungen nicht zu den von der Verbandsgemeinde für die Ortsgemeinde zu führenden Verwaltungsgeschäften gehört. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) vom 21. Februar 1974 (GVBl. S. 98) enthält eine Satzung jedoch „das Datum, unter dem der Bürgermeister ihre Bekanntmachung unterzeichnet“. Da die durch eine solche Ausfertigung entstehende Originalurkunde der Rechtsnorm Grundlage und Voraussetzung für deren Verkündung ist, muss die Ausfertigung nach Abschluss aller für die Verkündung der Rechtsnorm erforderlichen Verfahrensabschnitte und unmittelbar vor ihrer Verkündung erfolgen (st. Rspr.; vgl. z.B. OVG RP, Urteil vom 9. August 1989, a.a.O., sowie Urteil vom 15. Mai 2003, a.a.O., Rn. 29; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 – 4 B 129.98 –, BauR 1999, 611 und juris, LS 1 und Rn. 5 f.).

48

Kommt es danach entscheidend darauf an, dass ein Bebauungsplan vor dem Bekanntmachungsakt ausgefertigt worden sein muss, so muss sich diese zeitliche Reihenfolge eindeutig aus der Bebauungsplanurkunde, namentlich aus den dortigen Vermerken über die Ausfertigung und die öffentliche Bekanntmachung, ergeben. So kann etwa die Übereinstimmung von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsdatum ein Indiz dafür sein, dass die Reihenfolge nicht gewahrt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999, a.a.O., Rn. 6, m.w.N.). Unwirksam ist auch eine Ausfertigung, wenn der Ausfertigungsvermerk – entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 GemODVO – nur eine undatierte Unterschrift des Ortsbürgermeisters enthält (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 18. Januar 2016 – 3 K 890/15.NW –, juris, Rn. 38, m.w.N.). Denn in diesem Falle geht aus der Bebauungsplanurkunde nicht hervor, ob die undatierte Unterschrift vor oder nach der Bekanntmachung geleistet wurde.

49

Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehlt es auch vorliegend an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans.

50

Allerdings trifft der Vorwurf der Antragsteller, der Ortsbürgermeister habe im Anschluss an die Ratssitzung vom 8. Juni 2016 die Ausfertigungsformel lediglich auf einem gesonderten Blatt unterzeichnet, das erst später vom Planungsbüro in die Planurkunde „hineinkopiert“ worden sei, nach Überzeugung des Senats nicht zu. Die dem Senat vorliegende Originalurkunde des Bebauungsplans enthält offensichtlich bei allen Verfahrensvermerken und damit auch bei dem Ausfertigungsvermerk die vom Ortsbürgermeister mit Kugelschreiber handschriftlich geleistete Unterschrift; dies ergibt sich schon aus den jeweils – wie für handschriftliche Unterschriften typisch – leicht voneinander abweichenden Schriftzügen. Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Ausfertigungsvermerk eine technische Manipulation durch Hineinkopieren eines auf einem anderen Dokument oder gesonderten Blatt geleisteten Namensschriftzugs des Ortsbürgermeisters vorgenommen sein könnte, sind nicht erkennbar.

51

Zur Überzeugung des Senats steht jedoch fest, dass der Ortsbürgermeister seine Unterschrift unter dem Ausfertigungsvermerk nicht – wie auf der Planurkunde angegeben – am 8. Juni 2016, also noch am Tage des Satzungsbeschlusses geleistet hat, sondern zu einem nicht bekannten und auch nicht mehr feststellbaren späteren Zeitpunkt. Denn die Vertreter der Antragsgegnerin haben in der mündlichen Verhandlung des Senats auf Frage eingeräumt, dass die Unterschrift zwar vom Bürgermeister auf der Originalurkunde eigenhändig geleistet worden sei, aber nicht mehr am 8. Juni 2016 im Anschluss an die Ratssitzung, in der der Bebauungsplan als Satzung beschlossen worden war, zumal diese Ratssitzung – wie auf Nachfrage des Gerichts bestätigt wurde – erst spät am Abend zu Ende gegangen ist. An welchem Tag genau die Unterschrift tatsächlich geleistet wurde und ob dies in jedem Falle noch vor dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans, dem 17. Juni 2016, erfolgt ist, konnte von ihnen hingegen nicht bestätigt werden.

52

Ist danach das auf der Planurkunde als Datum der Ausfertigung angegebene Datum „8. Juni 2016“ in jedem Falle unzutreffend und andererseits ein zutreffendes Datum weder aus der Planurkunde erkennbar noch sonst feststellbar, so ist die Unterzeichnung des Ausfertigungsvermerks vorliegend als undatiert anzusehen. Dies widerspricht der zwingenden Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 2 GemODVO und führt zur Unwirksamkeit der Ausfertigung des Bebauungsplans.

53

Da Ausfertigungsmängel nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 GemO uneingeschränkt beachtlich sind und der Ausfertigungsmangel bisher auch nicht – durch Nachholung einer ordnungsgemäßen Ausfertigung und Wiederholung der nachfolgenden Verfahrensschritte – geheilt worden ist, hat der Ausfertigungsfehler die Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt zur Folge. Diese erstreckt sich auch auf die am 24. April 2017 als Satzung beschlossene 1. Änderung des Bebauungsplans, die als auf einen kleinen Teilbereich des Ursprungsplans beschränkte Änderung in ihrem Bestand von der Wirksamkeit des Ursprungsplans abhängig ist. Zudem bestehen auch Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausfertigung der 1. Änderung, da ausweislich der Planurkunde auch die Ausfertigung der 1. Änderung noch am Tage des Ratsbeschlusses, dem 24. April 2017, erfolgt sein soll, ohne dass die Identität von Datum des Satzungsbeschlusses und Datum der Ausfertigung von der Antragsgegnerin – trotz entsprechender Rüge der Antragsteller – nachvollziehbar erklärt werden konnte.

54

2. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist der Senat darauf hin, dass der Bebauungsplan im Übrigen nicht an formellen oder materiellen Fehlern leiden dürfte, die ihrerseits zu einer Unwirksamkeit geführt hätten. Vielmehr erweisen sich die diesbezüglichen Rügen der Antragsteller jedenfalls ganz überwiegend als voraussichtlich unbegründet:

55

a. In formeller Hinsicht dürfte der Bebauungsplan nicht bereits gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. §§ 24 Abs. 2 und Abs. 6, 39, 40 GemO deshalb unwirksam sein, weil der Gemeinderat beim Satzungsbeschluss am 8. Juni 2016 infolge alkoholbedingter „geistiger Nichtanwesenheit“ nicht vorschriftsmäßig besetzt und daher nicht beschlussfähig gewesen ist. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 GemO ist der Gemeinderat beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder „anwesend“ ist. Anwesenheit in diesem Sinne dürfte auch die „geistige Anwesenheit“ voraussetzen; es darf also nicht die Hälfte der Mitglieder – zum Beispiel durch den Genuss größerer Mengen berauschender Mittel – zu einer verantwortlichen Willensbildung und Willensbetätigung außer Stande gewesen sein. Die Antragsteller haben indessen nur pauschal und ohne die erforderliche Substantiierung behauptet, die Ratsmitglieder hätten „in dieser Sitzung ... ausgiebig Wein konsumiert“, weshalb nicht auszuschließen sei, „dass das Abstimmungsergebnis bei nüchterner Beratung und geistiger Anwesenheit aller Räte anders ausgefallen wäre“. Konkret benennen sie nur ein Ratsmitglied, das während der Sitzung eingeschlafen sei und zur Abstimmung habe geweckt werden müssen. Da der Satzungsbeschluss einstimmig mit den Stimmen aller 12 Ratsmitglieder gefasst wurde, braucht der Behauptung hinsichtlich der geistigen Nichtanwesenheit eines Ratsmitglieds nicht nachgegangen zu werden, weil es insoweit offensichtlich an der Ergebnisrelevanz einer etwaigen „geistigen Nichtanwesenheit“ eines Ratsmitglieds fehlen würde. Im Übrigen sind die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Satz 1 GemO für eine Beschlussunfähigkeit des Rates beim Satzungsbeschluss und dessen Beratung von den Antragstellern schon nicht substantiiert dargelegt worden, da sie nicht konkret benennen, dass mindestens die Hälfte der Ratsmitglieder – und gegebenenfalls welche – alkoholbedingt nur „körperlich anwesend“ gewesen seien.

56

b. In materieller Hinsicht ist dem Bebauungsplan zunächst die städtebauliche Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht abzusprechen. Es bestehen vielmehr keine Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan die in der Planbegründung genannten und im Tatbestand zitierten legitimen städtebaulichen Zielsetzungen verfolgt.

57

c. Der Bebauungsplan dürfte auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Gebot des § 1 Abs. 4 BauGB, Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen, rechtswidrig sein. Entgegen der Auffassung der Antragsteller löst die Darstellung des Plangebiets als „Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft“ im Regionalen Raumordnungsplan Trier (bereits in der noch geltenden Fassung von 1995, sowie in der – noch nicht verbindlich beschlossenen – Entwurfsfassung von 2014) nicht die Pflicht zur Anpassung an ein entsprechendes „Ziel der Raumordnung“ gemäß § 1 Abs. 4 BauGB aus. Denn bei „Vorbehaltsgebieten“ i.S.v. § 8 Abs. 7 Nr. 2 des RaumordnungsgesetzesROG – handelt es sich nicht um Ziele, sondern um Grundsätze der Raumordnung, die allerdings zusätzlich mit einer Gewichtungsvorgabe für die Abwägung versehen sind (vgl. dazu im Einzelnen: Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 125. EL Mai 2017, § 1, Rn. 75, mit Rechtsprechungsnachweisen): Sie bleiben der Abwägung grundsätzlich zugänglich und sind im Rahmen einer gerechten Abwägung überwindbar, ihnen wird aber bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen ein besonderes Gewicht beigemessen. Ob dem hier hinreichend Rechnung getragen wurde, ist daher im Rahmen von § 1 Abs. 7 BauGB zu prüfen. Zwar handelt die Begründung des vorliegenden Bebauungsplans (einschließlich Umweltbericht) die Belange der Landwirtschaft – trotz Überplanung eines Vorbehaltsgebiets für die Landwirtschaft – nur eher knapp ab, und zwar unter Nr. 5.3, wonach immerhin ca. 2,7 ha von derzeit bewirtschafteten Weinbauflächen verloren gehen. Nachdem die zuständige Planungsgemeinschaft indessen offenbar keine Bedenken gegen die Überplanung des Vorbehaltsgebiets hatte und in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange auch weder die Landwirtschaftskammer noch das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum aus landwirtschaftlicher Sicht Bedenken gegen die Planung vorgebracht haben, dürften aber weitergehende Erwägungen hierzu im Rahmen der Abwägung nicht veranlasst gewesen sein.

58

d. Ein beachtlicher Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach dieser Vorschrift sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Wie die Antragsgegnerin klargestellt hat und sich im Übrigen auch aus den von den Antragstellern vorgelegten Kopien aus der Begründung der 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde S. ergibt, wurde der Bebauungsplan – entgegen dem ursprünglichen Vortrag der Antragsgegnerin – nicht vorzeitig nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB – unter Abweichung von Darstellungen der bisherigen Fassung des Flächennutzungsplans und im Vorgriff auf eine erst später in Kraft getretene 12. Änderung desselben – erlassen, sondern erst nach der Bekanntmachung der Genehmigung der 12. Änderung, die für das Plangebiet im Wesentlichen eine „Wohnbaufläche“ darstellt. Damit bedurfte der Plan nicht der Genehmigung nach § 10 Abs. 2 BauGB. Allerdings lässt die in der Begründung der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes enthaltene zeichnerische Wiedergabe des geänderten Teilbereichs des Flächennutzungsplanes erkennen, dass der nunmehr als Wohnbaufläche – anstelle einer Fläche für die Landwirtschaft – dargestellte Bereich nicht vollständig deckungsgleich ist mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im Bebauungsplan, sondern im Süden offenbar einige Meter von dem Wirtschaftsweg Flurstück Nr. ..., der die Südgrenze der Geltungsbereichs des Bebauungsplans bildet, zurückbleibt. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass aufgrund dieser Abweichung vom Entwicklungsgebot die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden sein könnte. Vielmehr dürfte die Ausdehnung der Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets bis zu dem Wirtschaftsweg mit dem in den Begründungen sowohl des Bebauungsplans als auch des Flächennutzungsplans angesprochenen Ziel einer Arrondierung der Ortslage nach Süden hin im Einklang stehen, so dass es sich um einen nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlichen Verstoß handeln dürfte.

59

e. Der Auffassung der Antragsteller, die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung seien in Abweichung von den Vorgaben höherrangigen Rechts erfolgt und verstießen gegen das Gebot der Normenklarheit, kann nicht gefolgt werden: So stellt es zunächst keine Unklarheit dar, dass die überbaubaren Flächen innerhalb der Baugrenzen (sog. Baufenster) innerhalb der in rosa- oder ockerfarbenen Tönen dargestellten Flächen, für die die Festsetzungen „WA“ bzw. „MI“ gelten sollen, weiß dargestellt sind. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, dient dies ersichtlich nur der besseren Erkennbarkeit für die Bauherren, welche Fläche des Grundstücks überbaubar ist; vernünftige Zweifel daran, dass auch für die „weißen Baufensterflächen“ die Nutzungsartfestsetzung „WA“ oder „MI“ geltend soll, sind nicht angebracht, zumal die Angabe „WA“ bzw. „MI“ gerade innerhalb der weißen Flächen angebracht wurde.

60

Ebenso wenig bestehen Zweifel daran, dass mit den Buchstabenzusätzen „A“ bis „D“ bei den Kürzeln „WA“ die jeweils so bezeichnete Planstraße als Bezugspunkt für die Höhenfestsetzung gemeint ist. Dies ist in den textlichen Festsetzungen unter I.1.2. verbal und zeichnerisch hinreichend klar erläutert worden.

61

Soweit die Antragsteller noch vortragen, die – gegenüber dem angrenzenden Bebauungsplan „T.-S.“ abweichende – Festsetzung von Baugrenzen mit einem Abstand von 3 m zur Straße (statt 5 m) sei nicht gewollt gewesen, sondern beruhe auf einem Versehen, hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass es sich um eine bewusste Entscheidung des Rates gehandelt habe, um den Bauherren mehr Spielräume für die Platzierung von Gebäuden innerhalb der Baugrenzen zu geben; zudem habe der andere Bebauungsplan den Abstand nicht einheitlich auf 5 m, sondern teilweise auch bereits auf nur 3 m festgesetzt. Diese Begründung erscheint plausibel und ist nicht zu beanstanden, ohne dass es darauf ankommt, ob sie in der Planbegründung zum Ausdruck gekommen ist.

62

f. Der Bebauungsplan dürfte schließlich auch im Wesentlichen – mit einer Einschränkung – mit dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) im Einklang stehen.

63

aa. Dies gilt zunächst – uneingeschränkt – für die Bewältigung der auf das Plangebiet als solches einwirkenden Verkehrs- und Gewerbelärmimmissionen.

64

So ist eine fehlerhafte Erfassung der von der östlich des Plangebiets gelegenen Bundesstraße B 53 ausgehenden Verkehrslärmemissionen für den Senat nicht erkennbar. Soweit die Antragsteller die im Gutachten hinsichtlich der Vorbelastung des Plangebiets durch den Verkehr auf der B 53 zugrunde gelegten Verkehrszahlen als „veraltet“ gerügt haben, weil sie auf Verkehrszählungen aus dem Jahre 2010 beruhen, hat die Antragsgegnerin überzeugend dargelegt, dass es sich zum einen um die jüngsten verfügbaren Verkehrszahlen für den betreffenden Abschnitt der B 53 handelte und zum anderen aktuelle Verkehrszahlen der Bundesanstalt für Straßenwesen keine schalltechnisch relevante Steigerung der Verkehrslärmimmissionen erwarten lassen. Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung noch vorgetragen haben, das Gutachten sei von einem zu geringen Abstand der B 53 zum Plangebiet ausgegangen, weil der Streckenverlauf im Einmündungsbereich der S.-Straße im Zuge einer Straßenausbaumaßnahme 2014/2015 um wenige Meter an das Plangebiet herangerückt sei, hat der Gutachter Dipl.-Ing. G. in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass diese geringfügige Verschiebung nur Auswirkungen auf die unmittelbaren Anlieger der B 53, aber nicht in relevantem Umfang auf das Plangebiet haben werde. Dies gilt erst recht für den Abriss des Hauses Nr. ... an der B 53. Ebenso wenig erscheint die Ausdehnung der Mischgebietsfläche auf das Flurstück Nr. ... – anstelle der dortigen vorherigen WA-Festsetzung – durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Belastung des angrenzenden allgemeinen Wohngebiets durch gelegentliche Anlieferungen mit LKW zum dort ansässigen Weingutbetrieb relevant, da es sich hierbei nach den plausiblen Angaben der Antragsgegnerin nur um sehr seltene Ereignisse handeln wird, die keinen nennenswerten Einfluss auf die gemittelten Beurteilungspegel haben können.

65

Auch die Einschätzung der sowohl von den außerhalb des Plangebiets ansässigen Gewerbebetrieben (Weingut und TÜV-Prüfstelle) als auch von dem innerhalb des Plangebiets gelegenen Weinhandelsbetrieb (einschließlich zugelassener Erweiterungen) auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärmimmissionen erscheint dem Senat tragfähig. Das Gutachten ist insoweit zu dem Ergebnis gelangt, dass durch Betriebsvorgänge der drei Betriebe am nächstgelegenen Immissionsort an möglichen Gebäuden ein Beurteilungspegel von bis zu 54,2 dB(A) zu prognostizieren ist; damit würde der Immissionsrichtwert der TA Lärm in allgemeinen Wohngebieten von 55 dB(A) tagsüber eingehalten; ein Nachtwert wurde nicht untersucht, weil Betriebsvorgänge ausschließlich zwischen 6:00 und 22:00 Uhr stattfinden sollen. Diese Einschätzung erscheint auch vor dem Hintergrund noch hinreichend belastbar, dass die Gutachter hinsichtlich des ansässigen Weinguts nur Rangierfahrten und Ladetätigkeiten mit Traktoren auf dem Flurstück Nr. ... berücksichtigt haben, aber keine Andienungsfahrten mit LKW. Nach den plausibel erscheinenden Darlegungen des Gutachters Dipl.-Ing. G. in der mündlichen Verhandlung ist für Traktoren und LKW hinsichtlich der letztlich allein ins Gewicht fallenden Rangier- und Ladetätigkeiten mit Traktoren wie LKW ein nahezu gleicher Beurteilungspegel (62 bzw. 63 dB(A)) zugrunde zu legen. Was schließlich die fehlende Berücksichtigung des Betriebs eines Lüfters im Bereich der bestehenden Halle des Weinhandelsbetriebs angeht, dürfte es nicht zu beanstanden sein, dass die Gutachter und ihnen folgend die Antragsgegnerin die vom Inhaber des Betriebs bekundete Bereitschaft, diesen Lüfter im Zuge der planungsrechtlich zugelassenen Errichtung einer neuen Halle zu entfernen, als realistisch angesehen haben.

66

cc. Ebenfalls nicht zu beanstanden – und zwar weder im Hinblick auf die Verkehrslärmbelastung des Plangebiets und angrenzender Gebiete, noch hinsichtlich der Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs – ist die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin, auf eine verkehrsmäßige Anbindung des Plangebiets über den Wirtschaftsweg Nr. ... an die B 53 zu verzichten und das Plangebiet ausschließlich über den nördlichen Teil der Wegeparzelle Nr. ... an die S.-Straße anzubinden. So kam zunächst ein völliger Verzicht auf eine Anbindung des Plangebiets über die bereits ausgebaute Zufahrt auf dem nördlichen Teil der Wegeparzelle Nr. ... an die S.-Straße schon deshalb nicht in Betracht, weil dieses vom Bebauungsplan „T.-S.“ bereits überplante Wegeteilstück schon als notwendige Anbindung des auf den östlich daran angrenzenden Flurstücken ansässigen Weinhandelsbetrieb besteht.

67

Aber auch der Verzicht auf die Planung einer zweiten Anbindung des Plangebiets erscheint abwägungsfehlerfrei. Der Landesbetrieb Mobilität als zuständige Fachbehörde hatte bereits in der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange deutlich gemacht, dass er der Anlegung einer Zufahrt vom Plangebiet zur „freien Strecke“ der B 53, also außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenze, die erforderliche Erlaubnis (vgl. § 8a Fernstraßengesetz) verweigern werde. Der Bebauungsplan sieht deshalb nur die Möglichkeit einer Notzufahrt zum Weg Nr. ... mit Zufahrtsmöglichkeit zur B 53 vor. Es ist im Übrigen nichts dafür ersichtlich, dass die alleinige Anbindung des Plangebiets nach Norden an die S.-Straße zur Bewältigung des Zu- und Abfahrtsverkehrs des Plangebiets ungeeignet oder nicht hinreichend leistungsfähig sein könnte. Der Bebauungsplan sieht eine Ausbaubreite der Planstraße E nördlich der Einmündung der Planstraße B von 8,50 m und damit in der Breite vor, die in dem nördlich anschließenden, vom Bebauungsplan „T.-S.“ überplanten Teil der Wegeparzelle Nr. ... bis zur Einmündung in die S.-Straße bereits besteht. Diese Ausbaubreite ermöglicht einen Begegnungsverkehr auch von PKW und LKW, was wegen der Anbindung des Weinhandelsbetriebs auf dem Anliegergrundstück Nr. ... erforderlich erscheint. Anhaltspunkte, die dagegensprechen, dass zusätzlich auch der zu erwartende Anliegerverkehr zu und von den 32 vorgesehenen Baugrundstücken im Plangebiet, bei denen überwiegend eine freistehende Einfamilienhausbebauung angestrebt wird, über diese einzige Zufahrtsmöglichkeit zum übrigen Verkehrsnetz störungsfrei abgewickelt werden kann, sind nicht ersichtlich. Die Planbegründung (Nr. 5.2.1) geht aufgrund eines fachwissenschaftlichen Berechnungsverfahrens bei ca. 60 Wohneinheiten von ca. 240 Kraftfahrzeugfahrten pro Tag, in Spitzenstunden maximal 13 Kraftfahrzeugfahrten pro Stunde aus. Dies erscheint plausibel und lässt keine Überlastung des Knotenpunkts erwarten. Die konkrete Ausgestaltung des Knotenpunkts zur S.-Straße kann daher der Ausführungsplanung überlassen bleiben.

68

dd. Nicht gänzlich zweifelsfrei erscheint allerdings die Abwägung der Antragsgegnerin hinsichtlich der planbedingten (insbesondere Verkehrs-)Lärmmehrbelastung der außerhalb des Plangebietes gelegenen Grundstücke einschließlich desjenigen der Antragsteller. Insoweit ist fraglich, ob sich das Abwägungsergebnis, wonach planungsbedingt keine unzumutbare Mehrbelastung zu erwarten sei, auf eine hinreichende Ermittlung und Bewertung der maßgeblichen Verhältnisse i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB stützen kann.

69

Die Antragsteller stützen ihr Vorbringen, ihre privaten Belange, vor zunehmenden Verkehrs- und Gewerbelärmimmissionen infolge der Ausweisung eines südlich an ihr Grundstück angrenzenden Baugebiets geschützt zu werden, seien in der Abwägung nicht bzw. nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt worden, hauptsächlich auf den Umstand, dass die im Planaufstellungsverfahren eingeholte schalltechnische Untersuchung keine spezifischen Aussagen zu einer planungsbedingten Zunahme der Lärmimmissionsbelastung „außerhalb des Plangebiets“ und insbesondere im Bereich der vorgesehenen verkehrsmäßigen Anbindung des Plangebietes an die S.-Straße enthält. Wie sich bereits aus der Darstellung der Aufgabenstellung des Gutachtens in diesem ohne Weiteres ergibt, erschöpfte sich der Gutachtenauftrag in der Tat in der Prognostizierung und Bewertung der zu erwartenden (Verkehrs- und Gewerbe-)Lärmimmissionen „auf das Plangebiet“. Die Antragsgegnerin hat sich jedoch in der Planbegründung (Nr. 5.2.1) sowie auch in der Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Einwendungen der Antragsteller in der Vorlage zur Abwägung mit der Problematik auseinandergesetzt.

70

Hinsichtlich der planbedingten Gewerbelärmmehrbelastung von Grundstücken außerhalb des Plangebiets erscheinen dem Senat diese Erwägungen insgesamt plausibel.

71

Was die planbedingte Verkehrslärmmehrbelastung insoweit angeht, hat sich die Planbegründung unter Nr. 5.2.1 auch mit dem durch die Entwicklung des neuen Wohngebietes generierten zusätzlichen Verkehrsaufkommen befasst und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die „angrenzenden Gebiete“ durch den planungsbedingt entstehenden zusätzlichen Verkehr, insbesondere auch den Ziel- und Quellverkehr, der „auf direktem Weg über die S.-Straße zur B 53 abfließen bzw. zum Plangebiet gelangen kann“, „aufgrund der Vorbelastung nur unwesentlich mehr belastet“ wird. Gestützt wird diese Einschätzung auf eine Berechnung der Zahl der aufgrund der möglichen Bauflächen (auch in den Mischgebieten) zu erwartende Verkehrsbewegungen nach Maßgabe eines Berechnungsverfahrens der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. Danach sei bei einer Annahme von ca. 60 Wohneinheiten, die entstehen können, mit ca. 270 Kraftfahrzeugfahrten pro Tag, in Spitzenstunden mit ca. 13 Fahrten pro Stunde zu rechnen, was etwa 47,9 dB(A) tags und 37,6 dB(A) nachts entspreche und damit zu keinen erheblichen Mehrbelastungen der angrenzenden Straßen führen werde. Die Abwägung hat hinsichtlich der konkreten Mehrbelastung des Grundstücks der Antragsteller darauf Bezug genommen und auch diese als im Ergebnis unwesentlich und im Rahmen des Zumutbaren verbleibend eingeschätzt. In anderem Zusammenhang weist die Abwägung auch auf den Umstand hin, dass das Grundstück der Antragsteller in einem festgesetzten Mischgebiet gelegen ist, mit einem gegenüber einem allgemeinen Wohngebiet geminderten Schutzniveau nach allen einschlägigen Regelwerken. Der Gutachter Dipl.-Ing. G. ist allerdings aufgrund einer überschlägigen Nachberechnung der auf das Grundstück der Antragsteller einwirkenden planbedingten Verkehrslärmimmissionsbelastung zu etwas höheren Werten gelangt (51,1 dB(A) tagsüber und 42 dB(A) nachts). Auch wenn danach die für Mischgebiete maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV weiterhin ganz erheblich und auch die Orientierungswerte der DIN 18005 immer noch deutlich unterschritten würden, erscheint es jedenfalls empfehlenswert, wenn die Antragsgegnerin eine etwa beabsichtigte Heilung des festgestellten Ausfertigungsmangels zum Anlass nehmen würde, das Planaufstellungsverfahren auch hinsichtlich der Abwägung der planbedingten Verkehrslärmimmissionsmehrbelastung angrenzender Gebiete noch einmal aufzugreifen und eine dazu einzuholende entsprechende Ergänzung der schalltechnischen Immissionsprognose zur Grundlage einer erneuten Abwägungsentscheidung zu machen.

III.

72

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

73

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

74

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

75

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Dez. 2017 - 8 C 10973/17

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Dez. 2017 - 8 C 10973/17

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Dez. 2017 - 8 C 10973/17 zitiert 20 §§.

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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 18. Jan. 2016 - 3 K 890/15.NW

bei uns veröffentlicht am 18.01.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Kläge

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1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

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von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ein bauaufsichtsbehördliches Nutzungsverbot des Beklagten, mit dem ihr das Halten von mehr als zwei Hunden auf ihrem Grundstück untersagt wurde.

2

Sie ist seit dem Jahre 2008 Eigentümerin des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Beigeladenen „Ortsmitte, Festplatz und Erholungszentrum“ liegenden Grundstücks N.. Straße 5 (Flurstück-Nr.) in E.. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich, in dem auch das klägerische Grundstück gelegen ist, ein allgemeines Wohngebiet fest.

3

Das 1.344 qm große klägerische Grundstück ist in seinem vorderen Teil mit einem eineinhalbgeschossigen Wohnhaus (ehemaliges Museum) bebaut, an das sich rückwärtig ein Scheunengebäude anschließt. Des Weiteren befindet sich auf diesem Grundstück ein weiteres Nebengebäude. Das Wohnhaus steht unter Denkmalschutz.

4

Die Klägerin hält auf ihrem Grundstück neun Hunde der Rasse „Husky“. Seit August 2013 betreibt sie auf dem Grundstück auch ein von ihr angemeldetes Gewerbe, das Husky-Schlittenfahrten, Zughunde-Seminare sowie den Verkauf von Zubehör umfasst. Anfang des Jahres 2014 häuften sich die Nachbarbeschwerden über die Hundehaltung der Klägerin auf ihrem Grundstück.

5

Mit Schreiben des Beklagten vom 17. März 2014 wurde der Klägerin mitgeteilt, aufgrund der Nachbarbeschwerden sei für den 25. März 2014, 14.00 Uhr, eine Ortsbesichtigung auf ihrem Grundstück vorgesehen. Auf das Betretungsrecht der Bauaufsichtsbehörde wurde hingewiesen. Zu diesem Ortstermin erschien die Klägerin nicht.

6

Mit Anhörschreiben vom 3. April 2014 teilte der Beklagte der Klägerin mit, eine Hundehaltung in dem von ihr praktizierten Umfang (neun Hunde) sei in dem allgemeinen Wohngebiet nicht gebietstypisch und damit unzulässig. Es sei beabsichtigt, die Hundehaltung auf dem Grundstück zu untersagen, soweit dort mehr als zwei Hunde gehalten würden. Die Klägerin erhielt Gelegenheit, sich innerhalb zwei Wochen zur Sache zu äußern.

7

Die Klägerin teilte dem Beklagten per E-Mail vom 7. April 2014 mit, sie halte seit 2008 mehr als zwei Hunde auf dem Grundstück. Bei einem wenige Tage zurückliegenden Besuch des Veterinäramtes seien keinerlei Beanstandungen festgestellt worden. Aufgrund des von ihr angemeldeten Gewerbes (Husky-Schlittenfahrten, Zughunde-Seminar und Verkauf von Zubehör) sei sie darauf angewiesen, eine entsprechende Hundeanzahl zu halten. Außerdem gebe es in E. eine Vielzahl von Hundebesitzern, die ebenfalls nahezu die gleiche Anzahl von Hunden hielten wie sie.

8

Der Bürgermeister der Beigeladenen teilte dem Beklagten am 10. September 2014 mit, die Nachbarbeschwerden betreffend die Hundehaltung der Klägerin seien nicht weniger geworden. In seiner Bürgersprechstunde hätten ihm Anlieger der N.. Straße mitgeteilt, dass wegen des Gebells und Geheule der Hunde der Klägerin ihre Geduld am Ende sei und sie deshalb die Presse einschalten wollten.

9

Mit Bescheid vom 16. September 2014 untersagte der Beklagte der Klägerin die Haltung von mehr als zwei Hunden auf ihrem Grundstück Flurstück-Nr. in E.. Für den Fall, dass die Klägerin dieser Anordnung nicht innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides vollständig nachkomme, wurde ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.500,-- € angedroht. Zugleich wurden für den Bescheid Gebühren in Höhe von 150,-- € festgesetzt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Haltung von neun Huskys auf dem klägerischen Grundstück im Rahmen des von der Klägerin angemeldeten Gewerbebetriebes sei in dem allgemeinen Wohngebiet aufgrund des Umfangs nicht gebietstypisch und damit unzulässig. Die verstärkt auftretende Lärmbelästigung stelle keine Immission dar, mit der Bewohner eines allgemeinen Wohngebietes üblicherweise rechnen müssten. Die Beklagte habe sich zum Einschreiten entschlossen, um den mit der Tierhaltung der Klägerin verbundenen nachteiligen Einwirkungen auf die angrenzende Wohnbebauung entgegenzuwirken. Nach pflichtgemäßem Ermessen habe sich der Beklagte für ein teilweises Nutzungsverbot in der Gestalt entschieden, dass der Klägerin die Haltung von mehr als zwei Hunden auf ihrem Grundstück untersagt werde. Die Zwangsgeldandrohung finde ihre Rechtsgrundlage in §§ 61 ff. Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG –. Unter den möglichen Zwangsmitteln sei hier das Zwangsgeld ausgewählt worden, da dieses auch der Höhe nach geeignet erscheine, um die Klägerin mit erforderlichem Nachdruck zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anzuhalten. Der Klägerin könne auch innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides zugemutet werden, der Nutzungsuntersagung nachzukommen. Die Fristsetzung sei insbesondere auch hinsichtlich des Aufwands, der mit einer Reduzierung der Tierzahl einhergehe, angemessen. Die Gebührenfestsetzung beruhe auf den §§ 2, 3, 9, 10, 11, 13 und 14 Landesgebührengesetz für Rheinland-Pfalz – LGebG – sowie § 1 Abs. 1 und 4 i.V.m. Nr. 2.8 der Anlage 1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht.

10

Die Klägerin erhob mit E-Mail vom 10. Oktober 2014 gegen den Bescheid Widerspruch und führte aus, sie habe von Anfang an auf ihrem Grundstück mehr als zwei Hunde gehalten. Sechs Jahre lang habe es keinerlei Beschwerden über die Hunde gegeben. Ihr 2013 angemeldetes Gewerbe könne sie ohne eine entsprechende Anzahl an Hunden nicht realisieren. Sie sei daher auf die Hunde angewiesen.

11

Mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 19. August 2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

12

Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 29. August 2015 zugestellt.

13

Die Klägerin hat am Mittwoch, dem 30. September 2015, Klage erhoben. Ausweislich des die Klageschrift enthaltenen Briefkuverts ist die Aufgabe der Klageschrift am 28. September 2015 um 16.00 Uhr im Postbezirk „Pirmasens 103“ erfolgt.

14

Die Klägerin trägt zur Klagebegründung vor, bis zum Jahre 2014 habe es keinerlei Beschwerden wegen ihrer Hundehaltung gegeben. Das Veterinäramt habe keine Beanstandungen betreffend die Hundehaltung festgestellt. Ebenso hätten die Amtstierärzte keine Lärmbelästigung durch ihre Hunde feststellen können. In der näheren Umgebung ihres Grundstücks gebe es mehrere Hundehalter, die drei bzw. ebenfalls neun Hunde auf ihren Grundstücken hielten.

15

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

16

den Bescheid des Beklagten vom 16. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2015 aufzuheben.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Zur Begründung verweist er auf die Begründung der angegriffenen Bescheide. Ergänzend trägt er vor, der Vortrag der Klägerin, es gebe in ihrer näheren Umgebung weitere Tierhaltungen in größerem Umfang, sei von ihr nicht substantiiert worden. Im Rahmen der Ortsbesichtigung hätten dazu keinerlei Feststellungen getroffen werden können. Er legt noch eine Auflistung der in der N.- sowie der P. Straße in E. vorhandenen Nutzungen vor.

20

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

21

Sie legt ebenfalls eine Auflistung der in der N.- und P. Straße in E. vorhandenen Nutzungen vor.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Januar 2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die Klage ist zulässig.

24

Der Klägerin ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gemäß § 60 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 4 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – zu gewähren.

25

Die Klage ging zwar erst einen Tag nach dem Ablauf der einmonatigen Klagefrist (§ 74 VwGO) dem Gericht zu. Jedoch trifft die Klägerin hier kein Verschulden an dieser Fristversäumnis. So wurde ihr der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 19. August 2015 ausweislich der Postzustellungsurkunde am 29. August 2015 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den zu ihrer Wohnung gehörenden Briefkasten (§§ 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO, 3 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG –, 180 Satz 1 ZivilprozessordnungZPO –) ordnungsgemäß zugestellt, da die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung/dem Geschäftsraum der Klägerin nicht möglich war (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO). Dieser Tag der Zustellung mit Uhrzeit wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde von dem Postzusteller auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkt (§ 180 Satz 3 ZPO). Damit lief die einmonatige Klagefrist bis zum 29. September 2015, einem Dienstag. Die vom 23. September 2015 datierende Klageschrift ging beim Gericht am 30. September 2015 ein, mithin um einen Tag verspätet. Diese hier um einen Tag verspätete Klageerhebung war jedoch ganz offenkundig unverschuldet i. S. v. § 60 Abs. 1 VwGO. "Ohne Verschulden" i. S. v. § 60 Abs. 1 VwGO handelt derjenige, der diejenige Sorgfalt anwendet, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen und nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist. Für den Fall, dass gesetzlich bestehende Fristen bis zum letzten Tag ausgeschöpft werden, erhöhen sich zwar die Sorgfaltspflichten (BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1989 – 5 B 13/89 –, juris, Rn. 3). Jedoch kann der Bürger nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Bundesgerichte grundsätzlich darauf vertrauen, dass die nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden. Versagen diese Vorkehrungen, darf das dem Bürger, der darauf keinen Einfluss hat, im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden zur Last gelegt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. September 2000 – 1 BvR 1059/00 –, juris, Rn. 14; BGH, Beschluss vom 13. Mai 2004 – V ZB 62/03 –, juris, Rn. 11; BAG, Urteil vom 8. Juni 1994 – 10 AZR 452/93 –, juris, Rn. 25).

26

Die Klägerin hat die Klageschrift ausweislich des diese enthaltenden Briefumschlages ordnungsgemäß an das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße adressiert und am Montag, den 28. September 2015, um 16:00 Uhr in Pirmasens zur Post gegeben. Bei dieser Sachlage durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass die Klageschrift tags darauf, also noch rechtszeitig am Dienstag, den 29. September 2015, beim Verwaltungsgericht eingeht. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine nicht schutzwürdige, bloße Hoffnung auf den rechtzeitigen Zugang bei Gericht. Denn ausweislich der frei im Internet abrufbaren Antworten auf häufig gestellte Fragen von Kunden der Deutschen Post gilt für die Zustellung von Briefen und Einschreiben die Laufzeitvorgabe E+1 (1 Tag nach Einlieferung). Es kann danach grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass – wenn keine Besonderheiten vorliegen, die hier auch nicht ersichtlich sind – Postsendungen, die an einem Werktag aufgegeben werden – wie vorliegend –, am folgenden Werktag beim Empfänger eingehen (s. OLG Hamm, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – III – 3 Ws 357/14, juris, Rn. 9 m. w. N.).

27

Da sich vorliegend der Zeitpunkt der Aufgabe der Klageschrift zur Post unmittelbar aus der Akte, nämlich aus dem den die Klageschrift beinhaltenden Briefumschlag und dem darauf aufgedrückten Poststempel vom 28. September 2015, 16:00 Uhr, ergibt, war der Klägerin von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

28

Die danach statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

29

Der Bescheid des Beklagten vom 16. September 2014, mit dem der Klägerin die Haltung von mehr als zwei Hunden auf ihrem Grundstück Flurstück Nr. (N.. Straße 5) in E. untersagt wird, und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 19. August 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

30

Die in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides vom 16. September 2014 verfügte Nutzungsuntersagung ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 81 Satz 1 Landesbauordnung – LBauO – für den Erlass einer Nutzungsuntersagung liegen vor. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde unter anderem die Benutzung baulicher Anlagen untersagen, wenn diese gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung oder Nutzungsänderung verstoßen und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

31

Die Nutzung des Grundstücks N.. Straße 5 (Flurstücknummer) in E. durch die Haltung von mehr als zwei Hunden im Rahmen des Gewerbebetriebs der Klägerin stellt sich bereits als formell baurechtswidrig dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (siehe z.B. Beschluss vom 2. Januar 2014 – 8 B 11261/13 –, juris), der die Kammer folgt, rechtfertigt bereits die formelle Baurechtswidrigkeit grundsätzlich eine Nutzungsuntersagung.

32

Vorliegend liegt in der Haltung von neun Huskys auf dem Wohngrundstück der Klägerin im Rahmen des von ihr dort angemeldeten Gewerbebetriebes (Husky-Schlittenfahrten, Zughunde-Seminare, Verkauf von Zubehör) eine nach § 61 LBauO baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor. Gemäß § 61 LBauO bedürfen u.a. die Errichtung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 LBauO einer Baugenehmigung, soweit in den §§ 62, 67 und 84 LBauO nichts anderes bestimmt ist. Von einer Nutzungsänderung ist auszugehen, wenn die bisherige Nutzung durch eine andere Nutzung ersetzt wird oder ersetzt werden soll und sich die neue Nutzung von der bisherigen derart unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauplanungs- oder bauordnungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Januar 1997 – 11 A 2980/94 –, GewArch 1997, 385). Eine solche Nutzungsänderung ist immer dann anzunehmen, wenn die jeder Art von Nutzung eigene tatsächliche Variationsbreite überschritten wird und hierdurch bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten also eine andere Qualität zukommt. Die Nutzungsänderung muss dabei nicht notwendig mit einer äußerlich feststellbaren Veränderung der baulichen Anlage einhergehen (Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RP, 3. Auflage 2012, § 62 Rn. 103). Die bodenrechtliche Relevanz einer Nutzungsänderung ist zu bejahen, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die bisherige, aber auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach denselben Vorschriften richtet, aber anders zu beurteilen wäre (vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Mai 2015, § 29 Rn. 49 ff. m. w. N.). Es ist unzweifelhaft, das für eine gewerbliche Tätigkeit andere bauplanungsrechtliche Vorschriften gelten als für eine bloße Wohnnutzung.

33

Eine genehmigungsfreie Nutzungsänderung i. S. der hier allein in Betracht kommenden Vorschriften des § 62 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a) und b) LBauO scheidet aus. Nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 a) LBauO bedürfen keiner Baugenehmigung Nutzungsänderungen von Gebäuden, Nutzungseinheiten und Räumen, die nicht im Außenbereich liegen, wenn für die neue Nutzung keine anderen bedeutsamen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten. Nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 b) LBauO bedürfen keiner Baugenehmigung Nutzungsänderungen von Gebäuden und Räumen, die nicht im Außenbereich liegen, bei einer teilweisen, untergeordneten gewerblichen oder geschäftlichen Mitnutzung von Wohnraum ohne Änderung der Bausubstanz durch freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende; dies gilt insbesondere für Existenzgründerinnen und Existenzgründer. Weder gelten für die von der Klägerin betriebene Haltung von neun Hunden im Rahmen ihres auf ihrem Wohngrundstück ausgeübten Gewerbebetriebes bauplanungs- und immissionsschutzrechtlich die gleichen öffentlich-rechtlichen Anforderungen wie für die bisherige Wohnnutzung noch liegt hier in der Haltung von neun Huskys im Rahmen des klägerischen Gewerbebetriebes eine lediglich untergeordnete gewerbliche Mitnutzung von Wohnraum vor.

34

Die von der Klägerin auf ihrem Wohngrundstück ausgeübte Nutzung (Haltung von neun Huskys im Rahmen ihres dort angemeldeten Gewerbebetriebes für Schlittenhundefahrten, Zughunde-Seminare, Verkauf von Zubehör) verstößt nach alledem gegen die formell-rechtliche Vorschrift des § 61 LBauO über den Genehmigungsvorbehalt, was in aller Regel zum Erlass einer Nutzungsuntersagung nach § 81 Satz 1 LBauO berechtigt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Februar 2012 – 8 B 10078/12.OVG –).

35

Da vorliegend jedoch der Beklagte die in seinem Ermessen stehende Nutzungsuntersagungsverfügung vom 16. September 2014 nicht allein mit der formellen Illegalität der Nutzung begründet hat, sondern auch auf die materielle Baurechtswidrigkeit der hier vorliegenden Hundehaltung abgestellt hat, kommt es bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung ebenfalls auf die materielle Rechtslage an (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. September 2003 – 8 B 11389/03.OVG –; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 4. Juli 2012 – 3 L 571/12.NW –, juris).

36

Die von der Klägerin hier im Rahmen ihres Gewerbebetriebes ausgeübte Haltung von mehr als zwei Hunden auf ihrem Wohngrundstück ist auch nicht genehmigungsfähig, weil diese Nutzung materiell baurechtswidrig.

37

Die materielle Baurechtswidrigkeit der im Rahmen des Gewerbebetriebes der Klägerin erfolgenden Haltung von neun Huskys beurteilt sich vorliegend nach § 34 Abs. 2 BaugesetzbuchBauGB –.

38

Der Bebauungsplan der Beigeladenen "Ortsmitte Festplatz und Erholungszentrum" vom 4. Juli 1978, der für das Gebiet, in dem auch das klägerische Grundstück gelegen ist, ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, ist unwirksam. Die dem Gericht vorliegende Bebauungsplan-Urkunde enthält lediglich die undatierte Unterschrift des damaligen Ortsbürgermeisters der Beigeladenen, womit er die Beschlussfassung als Satzung bestätigt. Ob diese undatierte Unterschrift vor oder nach der damals noch gemäß § 11 BBauG erforderlichen Genehmigung durch die Kreisverwaltung Pirmasens erfolgt ist, geht aus der Bebauungsplan-Urkunde daher ebenfalls nicht hervor. Ebenso fehlt ein – datierter – Ausfertigungsvermerk des Ortsbürgermeisters der Beigeladenen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 Gemeindedurchführungsverordnung Rheinland-Pfalz – GemODVO –), weshalb der Bebauungsplan auch nicht wirksam ausgefertigt ist (vgl. zum Erfordernis einer wirksamen Ausfertigung eines Bebauungsplans: OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 28. April 1994 – 1 C 10272/93.OVG –, esovgrp m. w. N. sowie vom 29. November 1989 – 10 C 18/89 –, AS 22, S. 435 ff.). ).

39

Nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der BaunutzungsverordnungBauNVO – in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete nach der BauNVO entspricht. Die „nähere Umgebung“ des zu beurteilenden Vorhabens i. S. v. § 34 Abs. 2 BauGB reicht so weit, wie sich die Ausführung des zu beurteilenden Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks prägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 – BauR 2014, S. 685).

40

Aufgrund des vorliegenden Lageplans nimmt die Kammer hier unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze als „nähere Umgebung“ den Bereich der N.. Straße Hausnummern (nördliche Seite der N.. Straße) und Hausnummern (südliche Seite der N.. Straße) sowie den Bereich der P. Straße Hausnummern (beidseitig) an.

41

Dieses hier als „nähere Umgebung“ zu wertende Gebiet entspricht einem faktischen allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO). Das Gebiet dient nach den der Kammer vorliegenden Übersichten über die in diesem Gebiet vorhandenen Nutzungen vorwiegend dem Wohnen. Daneben finden sich dort nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzungen (Schank- und Speisewirtschaft: N.. Straße: Raumausstattungsbedarf: N.. Straße) sowie ausnahmsweise zulässige nicht störende Gewerbebetriebe (Pension: N.. Straße; Fußpflege: P. Straße ).

42

Die hier streitgegenständliche Haltung von neun Huskys im Rahmen des Gewerbebetriebes der Klägerin auf dem Grundstück N.. Straße in E. ist in dem faktischen allgemeinen Wohngebiet nach der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig, da sie keiner der in dem Katalog von § 4 Abs. 2 BauNVO aufgeführten zulässigen Nutzungen in einem allgemeinen Wohngebiet entspricht.

43

Insbesondere handelt es sich bei dieser konkreten Hundehaltung auch nicht um eine im allgemeinen Wohngebiet zulässige Kleintierhaltung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Eine solche hobbymäßige Hundehaltung als Annex zur Wohnnutzung liegt hier bereits deshalb nicht vor, weil die Klägerin die Hundehaltung im Rahmen ihres Gewerbebetriebes betreibt. Im Übrigen wäre die Haltung von neun Hunden in einem allgemeinen Wohngebiet auch ansonsten keine in einem allgemeinen Wohngebiet ohne weiteres zulässige Kleintierhaltung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, die mit der Eigenart dieses Gebiets vereinbar wäre, da die Hundeanzahl von hier neun Tieren den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung sprengt. Das Halten einer solchen Anzahl von Hunden ist typischerweise geeignet, das Wohnen im Sinne von § 4 Abs. 1 BauNVO wesentlich zu stören und widerspricht damit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 30. September 1992 – 6 L 129/90 –, juris; s. a. zur Unzulässigkeit des Haltens von mehr als einem Hund in einem Mischgebiet: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. März 2003 – 5 S 2771/02 –, juris; zur hobbymäßigen Hundehaltung in einem allgemeinen Wohngebiet: vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Juli 2005 – 1 A 10305/05.OVG –, esovgrp).

44

Die hier von der Klägerin in dem faktischen allgemeinen Wohngebiet ausgeübte Hundehaltung erfolgt im Rahmen ihres Gewerbebetriebes und beurteilt sich somit bezüglich seiner bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 4 Abs. 3 BauNVO. Danach können in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise – neben Betrieben des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetrieben und Tankstellen (s. § 4 Abs. 3 Nr. 1 sowie Nrn. 3 bis 5 BauNVO) – nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden.

45

Selbst wenn man der Klägerin einen hohen Sachverstand beim Umgang mit Schlittenhunden zugesteht und sie die Hunde der Rasse „Husky“ veterinärrechtlich ordnungsgemäß auf ihrem Grundstück hält, so kann bei der hier maßgeblichen typisierenden Betrachtungsweise der Baunutzungsverordnung eine im Rahmen eines Gewerbes erfolgende Hundehaltung mit hier neun Hunden aufgrund der typischen (täglichen) Abläufe (Auslauf auf dem Grundstück, Spazierengehen mit den Hunden, Einladen der Hunde in den Transporter zwecks Vorbereitung der Schlittenfahrten/Waldfahrten) allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass es zu keiner über das übliche Maß hinausgehenden Belästigung der Nachbarschaft durch die Lebensäußerungen der Hunde (Gebell, Gejaule) kommen kann. So ist es das übliche Verhalten eines Hundes, dass er aus verschiedenen Gründen (Freude, Grundstücks-„Verteidigung“, vorbeifahrende Autos, vorbeigehende Personen, Abhol- und Bringvorgänge die Hunde betreffend von und auf das Grundstück) bellt oder jault, auch mal länger anhaltend, was bei neun Hunden zu erheblichen Lärmimmissionen führen kann, die in einem allgemeinen Wohngebiet wegen des hohen Störpotentials gebietsuntypisch sind.

46

Die Nutzungsuntersagung ist gegenüber der Klägerin als Grundstückseigentümerin und Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück N.. Straße in E. und damit richtiger Adressatin (§ 54 Abs. 2 LBauO) auch ermessensfehlerfrei ergangen (§ 114 VwGO). Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen bei der Nutzungsuntersagung nach § 81 LBauO dem Zweck dieser Ermächtigung entsprechend und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgeübt und lediglich ein teilweises Nutzungsverbot in der Gestalt der Untersagung des Haltens von mehr als zwei Hunden auf dem klägerischen Grundstück ausgesprochen. Dass der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen willkürlich gehandhabt hätte und in vergleichbaren Fällen nicht einschreiten würde, ist entgegen der Darstellung der Klägerin nicht ersichtlich. Soweit sie behauptet hat, es gebe in dem allgemeinen Wohngebiet neben ihrer Hundehaltung noch weitere Hundehaltung von mehr als zwei Tieren hat sie dies bis zuletzt nicht substantiiert und keinen konkreten Fall benannt. Der Vorwurf der Klägerin, der Beklagte würde willkürlich allein gegen sie vorgehen, ist daher unberechtigt.

47

Der Bescheid des Beklagten vom 16. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 19. August 2015 erweist sich auch bezüglich der im Bescheid vom 16. September 2014 in Ziffer 2 erfolgten Zwangsgeldandrohung und der in Ziffer 3 festgesetzten Gebühren als rechtmäßig. Die Kammer sieht insoweit, da die Klägerin diesbezüglich keine Einwendungen vorgebracht hat, von einer weiteren Darlegung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen in den beiden angefochtenen Bescheiden (§ 117 Abs. 5 VwGO).

48

Die Klage war mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs.1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit ihrerseits kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

49

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

50

Beschluss

51

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG).

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf

1.
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
2.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enthält die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzulegen; die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann.

(2) Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, durchzuführen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzunehmen.

(3) Die Umweltprüfung soll bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine Umweltprüfung nach Absatz 1 durchgeführt wurde. Die Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.

(4) Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 genannten Überwachungsmaßnahmen von der in den Landesplanungsgesetzen genannten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine Regelung treffen, von der für den Raumordnungsplan zuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeichneten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen unterrichten die öffentliche Stelle nach Satz 1, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(5) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.