Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 15. Feb. 2007 - 2 LA 69/06, 2 LB 14/07

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2007:0215.2LA69.06.0A
bei uns veröffentlicht am15.02.2007

Tenor

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.03.2006 insoweit zugelassen, wie der Kläger

die Verurteilung des Beklagten zur Übernahme der Hilfeempfängerin W. in die eigene Zuständigkeit sowie

die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die ab dem 01.02.2000 in diesem Hilfefall erbrachten Sozialhilfeleistungen zu erstatten.

Im Übrigen wird Antrag abgelehnt.

Soweit der Antrag abgelehnt worden ist, trägt der Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens. Im Übrigen bleibt eine Kostenentscheidung dem Berufungsverfahren vorbehalten.

Der Streitwert wird für den abgelehnten Teil auf 22.266,99 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Zulassungsantrag des Klägers ist weit überwiegend begründet.

2

Soweit der Antrag auf einen Verfahrensfehler gestützt wird (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ist er allerdings nicht begründet. Das Verwaltungsgericht musste nicht vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweg entscheiden (§ 17 a Abs. 2 GVG). Eine Pflicht zur Vorabentscheidung besteht nur anlässlich einer entsprechenden Rüge eines Prozessbeteiligten. Ob das erkennende Gericht eine Vorabentscheidung ohne eine entsprechende Rüge trifft, liegt in dessen pflichtgemäßem Ermessen. Dass das Verwaltungsgericht dieses Ermessen pflichtwidrig ausgeübt hätte, ist nicht erkennbar.

3

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nämlich auch für die Kostenerstattungsansprüche für die Zeit nach dem 31.12.2004 gegeben (§ 40 VwGO, 17 Abs. 1 S. 1 GVG). Der Senat hat zu der Frage bereits im Urteil vom 11.05.2005 - 2 LB 68/04 - ausgeführt:

4

„Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO weiterhin gegeben, obwohl die beantragte Feststellung Rechtsfragen betrifft, die seit dem 01. Januar 2005 gemäß Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) nach Maßgabe der Vorschriften des SGB XII zu beurteilen sind und obwohl dafür nunmehr der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist ( § 51 Abs. 1 Nr. 6 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der Fassung des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 09.12.2004 ). Da dieses Gesetz hinsichtlich der am 31. Dezember 2004 bei den Verwaltungsgerichten anhängig gewesenen Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet der Sozialhilfe keine Übergangsvorschrift enthält, wird die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges durch die nach Rechtshängigkeit eingetretene Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Der Grundsatz der Fortdauer der einmal begründeten Zuständigkeit („perpetuatio fori“) gilt auch in Fällen einer nachträglichen Veränderung der gesetzlichen Grundlagen (BGH, Beschluss v. 11.12.2001 - KZB 12/01 -, NJW 2002, 1351)“.

5

Hieran hält der Senat fest.

6

Soweit der Zulassungsantrag auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gestützt wird (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), hat er teilweise Erfolg.

7

Der Antrag ist allerdings, soweit der Antrag weiterverfolgt werden soll, den Beklagten zur Erstattung der Kosten nach § 102 SGB X zu verurteilen (Antrag zu 2), zum Teil unbegründet. Soweit der Zeitraum bis einschließlich Januar 2000 betroffen ist, bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

8

Der Kläger rügt zwar zu Recht, dass das Urteil 10 A 107/00 ihm gegenüber keine Bindungswirkung entfaltet und dass das Nichtbestehen des Anspruchs gegenüber dem Beklagten mangels Vorgreiflichkeit keine Bindungswirkung zeitigt. Dem Beklagten steht jedoch aufgrund des klagabweisenden Urteils im Prozess 10 A 107/00 eine Einwendung zu, die den Erstattungsanspruch insoweit ausschließt.

9

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht bereits die Rechtskraft des Urteils 10 A 107/00 entgegen, überdies ist kein Raum für eine Teilidentität des Streitgegenstands und für daraus abgeleitete Folgen für den Rechtsstreit unter den Beteiligten.

10

Ein Urteil ist nach § 121 VwGO der Rechtskraft fähig. Die formelle Rechtskraft entsteht mit rechtlicher Unanfechtbarkeit des Urteils. Die materielle Rechtskraft erfasst in persönlicher Hinsicht die Beteiligten. Die Reichweite der Rechtskraft ist jedoch in persönlicher Hinsicht umstritten, soweit es um die Rechtskrafterstreckung auf einfach Beigeladene, § 65 Abs. 1 VwGO, geht. Jedenfalls ist der einfach Beigeladene insoweit gebunden, als er in einem anderen Verfahren die Richtigkeit der getroffenen Entscheidung nicht mehr bestreiten kann (vgl. Redeker/von Oertzen, 14. Aufl., § 121 Rn. 6 b). Des weiteren trifft den einfach Beigeladenen nur eine schwächere Rechtskraftwirkung, er ist an die Richtigkeit des Urteils nur soweit gebunden (präjudiziert), soweit die Entscheidung ihn betrifft, also seine rechtlichen Interessen berührt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.1969 - IV C 83.66 -, E 31 233 = NJW 1969, 1133). Die rechtlichen Interessen des Klägers sind im Verfahren 10 A 107/00 insoweit betroffen gewesen, als es um die Frage der Zuständigkeit für die Hilfeleistung und deren Vorfragen geht.

11

Die Klage ist nicht bereits wegen Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils unzulässig; es handelt sich um verschiedene Streitgegenstände. Nach § 121 VwGO erwächst das Urteil in materielle Rechtskraft, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Eine Entscheidung in diesem Sinn ist lediglich der Entscheidungssatz, m.a.W. der Subsumtionsschluss, den das Gericht aus der Anwendung der angewandten Rechtssätze auf den festgestellten Sachverhalt erzielt (BVerwG, Urt. v. 10.05.1994 - 9 C 501/93 -, E 96, 24 = NVwZ 1994, 1115). Die einzelnen Glieder des Entscheidungssatzes, die Urteilselemente, werden von der Rechtskraft jedoch nicht umfasst (BVerwG Beschl. v. 29.01.1992 - 4 NB 22/90 -, NVwZ 1993, 662; Urt. v. 10.05.1994, a.a.O.). Der Entscheidungssatz ist in erster Linie dem Tenor zu entnehmen, ergänzend sind der Tatbestand und die Entscheidungsgründe heranzuziehen (std. Rspr. des BVerwG, vgl. statt vieler Beschl. v. 16.02.1990 - 9 B 325/89 -, NVwZ 1990, 1069 = Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 13; ebenso Senatsbeschl. v. 20.12.2006 - 2 MB 14/06 -).

12

Der Streitgegenstand ist nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff nicht nur der prozessuale Anspruch, sondern auch der Klagegrund (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.05.1994, a.a.O). Auszugehen ist danach von der vom jeweiligen Kläger begehrten Rechtsfolge und dem dazu vorgetragenen Lebenssachverhalt. Mit der rechtskräftigen Entscheidung über das Begehren wird das Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs bindend festgestellt. Im Urteil 10 A 107/00 wurde danach bindend festgestellt, dass ein Anspruch der Hilfeempfängerin gegenüber dem Beklagten nicht besteht. Die Hilfeempfängerin begehrte die Verpflichtung des Antragsgegners zur Hilfeleistung nach den §§ 39 ff. BSHG. Das Verwaltungsgericht hat diese Klage mit Urteil vom 20.09.200 abgewiesen. In Rechtskraft erwachsen ist demnach, dass ein Anspruch der Hilfeempfängerin gegenüber dem damaligen und jetzigen Beklagten nicht bestand. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem Urteil 10 A 107/00 zur Frage der Zuständigkeit des damaligen Beigeladenen und jetzigen Klägers sind demnach lediglich Urteilselemente, die nicht in Rechtskraft erwachsen.

13

Auch aus dem Gesichtspunkt der Vorgreiflichkeit besteht keine Bindung der Beteiligten an das Ergebnis im Rechtsstreit 10 A 107/00. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann zwar auch bei unterschiedlichen Streitgegenständen eine Bindung nach § 121 VwGO entstehen, wenn die rechtskräftige Zu- oder Aberkennung eines Anspruchs für einen anderen prozessualen Anspruch, über den die Beteiligten streiten, vorgreiflich ist. Vorgreiflichkeit ist gegeben, wenn die zu treffende Entscheidung vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt (vgl. § 94 VwGO). Der Anspruch der Hilfeempfängerin gegenüber dem Beklagten ist dem vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruchs jedoch nicht vorgreiflich. Der Anspruch nach § 102 SGB X setzt voraus, dass der Anspruchsteller eindeutig nicht aufgrund einer eigenen Verpflichtung leistet, sondern vielmehr aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung eingetreten ist. Der Anspruch aus § 102 SGB X ist ein Anspruch, der materiell-rechtlich mit dem Leistungsanspruch des Berechtigten verknüpft, mit diesem aber nicht deckungsgleich ist (BSG, Urt. v. 22.05.1985 - 1 RA 33/84 -, ZfSH/SGB 1986, 29 = BSGE 58, 119). Selbst eine bindende Ablehnung des Anspruchs gegenüber dem Berechtigten steht der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nicht entgegen (BSG, Urt. v. 22.05.1985, a.a.O. mwN). Der von der Hilfeempfängerin geltend gemachte Anspruch war kein vorläufiger Anspruch, sie machte Ansprüche nach den §§ 39 ff. BSHG geltend. Das Verwaltungsgericht hat rechtskräftig das Nichtbestehen dieser Ansprüche gegenüber dem Beklagten festgestellt.

14

Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich des Zeitraumes bis Januar 2000 jedoch im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Beklagte kann dem Kläger als sachlich-rechtliche Einwendung entgegenhalten, dass ein Anspruch der Hilfeempfängerin gegen ihn nicht besteht. Der Kostenerstattungsanspruch ist mit dem Anspruch des Berechtigten materiell-rechtlich verknüpft. Der Erstattungsanspruch eines Leistungsträgers steht hinsichtlich des Grundes des Erstattungsanspruchs und dessen Höhe zu dem Anspruch des Berechtigten in Abhängigkeit (vgl. BSG, Urt. v. 22.05.1985, a.a.O. mwN). Der Erstattungsanspruch ist daher zwar eigenständig, inhaltlich aber untrennbar mit dem Anspruch des Berechtigten verbunden (BVerwG, Urt. v. 19.06.1980 - 5 C 26/79 -, E 60, 236 = FEVS 28, 402 für die Regelung des § 1531 RVO). Aus dieser inhaltlichen Konnexität folgt, dass der Erstattungspflichtige gegenüber dem Erstattungsanspruchsteller alle Einwendungen erheben kann, die ihm gegenüber dem Leistungsanspruch des Hilfeberechtigten zustehen (vgl. BSG, Urt. v. 22.05.1985 a.a.O.; Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB X, 2006, §§ 102-114 Rn 18). § 102 SGB X spricht im Gegensatz zu den §§ 103 und 105 SGB X nicht von dem zuständigen Leistungsträger sondern von dem „verpflichteten“ Leistungsträger. Als Einwendung gegen den Anspruch der Hilfeberechtigten kommt daher die mangelnde Verpflichtung in Betracht.

15

Das Verwaltungsgericht hat im Urteil 10 A 107/00 rechtskräftig festgestellt, dass für den Zeitraum bis einschließlich Januar 2000 ein Anspruch der Hilfeempfängerin auf ambulante Pflege gegenüber dem Beklagten nicht besteht. Insoweit kann sich der Beklagte auf diese Entscheidung berufen.

16

Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen jedoch, soweit das Verwaltungsgericht die Klage auch für den Zeitraum ab Februar 2000 sowie mit dem Antrag abgewiesen hat, den Hilfefall in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen. Das Verwaltungsgericht hat zwar auch insoweit eine Teilrechtskraft angenommen. Rechtskraftwirkungen kann das Urteil des Verfahrens für die dem Januar 2000 nachfolgende Zeit jedoch schon deshalb nicht beanspruchen, da der dort ausgeurteilte Zeitraum durch den Widerspruchsbescheid des damaligen und jetzigen Beklagten vom 25.01.2000 begrenzt ist.

17

Zudem besteht die vom Verwaltungsgericht angenommene Teilrechtskraft nicht, die allein aus einer Teilidentität der Streitgegenstände folgen könnte. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist insoweit nicht mit dem des Streitgegenstands des Verfahrens 10 A 107/00 identisch. Das Bestehen des Anspruchs der Hilfeempfängerin gegenüber dem Beklagten auf ambulante Hilfe ist für die Übernahme in die eigene Zuständigkeit nicht vorgreiflich.

18

Der Antrag auf Übernahme des Hilfefalles ist auch gegen den Beklagten als zuständigen Träger der Sozialhilfe gestellt. Gem. Art. 8 § 2 Abs. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2006 vom 15.12.2005 (GVOBl 2005, 568, 594) sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe (weiterhin) für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen i.S.d. § 8 Nr. 4, §§ 53 bis 60 SGB XII zuständig. Örtliche Träger der Sozialhilfe sind gem. Art. 8 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Hauhaltsstrukturgesetzes 2006 die Kreise und kreisfreien Städte, also auch der Beklagte.

19

Es bestehen i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel daran, dass die Hilfeempfängerin in einem Heim i. S. d. § 97 Abs. 4 BSHG bzw. 13 Abs. 1 SGB XII lebt. Es ist in Anbetracht der Entfernung der Wohnung, in der die Hilfeempfängerin lebt, zur Hauptstelle des Projekts … in … zweifelhaft, ob die Wohnung als dezentrale Unterkunft Bestandteil der Einrichtung ist. Sie ist in rechtlicher und organisatorischer Hinsicht zwar der Einrichtung zugeordnet. Die Betreuerin … Sch. hat die Wohnung in Eckernförde als Trägerin des Projekts … angemietet. Die Entfernung und die mangelnde Rund-um-die-Uhr-Betreuung führen jedoch dazu, dass Zweifel daran bestehen, dass die Wohnung als vollstationäre Einrichtung beurteilt werden kann. Die Betreuerin steht der Hilfeempfängerin nicht bei Tag und Nacht zur Verfügung. Eine therapeutische Wohngemeinschaft ohne Rund-um-die-Uhr-Betreuung bei ständiger Präsenz von Betreuungspersonal ist jedoch keine stationäre Einrichtung (vgl. OVG Frankfurt/Oder, Beschl v. 07.12.1999 - 4 B 59/99 -, FEVS 51, 406).

20

Aus den zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeführten Gründen kommt eine weitergehende Zulassung der Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Betracht. Eine Rechtssache weist besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu solchen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern (Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 124 Rn 106). Anhaltspunkte für Zweifel dieser Art sind weder vorgetragen noch erkennbar.

21

Soweit die Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO) und der Beschluss gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

22

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 52 Abs. 3, 43 Abs. 1 GKG und ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

23

Hinsichtlich des zugelassenen Teiles bedarf es der Einlegung einer Berufung nicht. Das Antragsverfahren wird insoweit als Berufungsverfahren fortgesetzt (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124 a Abs. 6 iVm Abs. 3 Sätze 3 bis 5 VwGO).

24

Das zugelassene Berufungsverfahren wird unter dem neuen Aktenzeichen - 2 LB 14/07 - geführt, das in allen Schriftsätzen anzugeben ist.


Urteilsbesprechung zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 15. Feb. 2007 - 2 LA 69/06, 2 LB 14/07

Urteilsbesprechungen zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 15. Feb. 2007 - 2 LA 69/06, 2 LB 14/07

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 15. Feb. 2007 - 2 LA 69/06, 2 LB 14/07 zitiert 26 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 65


(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 121


Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 94


Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde fes

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers


(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorle

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 103 Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist


(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbs

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 105 Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers


(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleist

Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur


Haushaltsstrukturgesetz - HStruktG

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 8 Leistungen


Die Sozialhilfe umfasst: 1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),4. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),5. Hilfe zur Überwindung besonderer s

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2001 - KZB 12/01

bei uns veröffentlicht am 11.12.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZB 12/01 vom 11. Dezember 2001 in der Beschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja LDL-Behandlung GVG § 17 Abs. 1 Soweit Rechtsstreitigkeiten, für die zuvor die Gerichte der ordentlichen Gerich

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KZB 12/01
vom
11. Dezember 2001
in der Beschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
LDL-Behandlung
Soweit Rechtsstreitigkeiten, für die zuvor die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit
zuständig waren, durch die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Änderung
der § 51 Abs. 1 SGG, § 87 Abs. 1 GWB den Sozialgerichten zugewiesen
worden sind, sind davon Verfahren nicht betroffen, die bereits am 31. Dezember
1999 bei Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit anhängig waren (Grundsatz
der perpetuatio fori, Klarstellung gegenüber BGH, Beschl. v. 14.3.2000 – KZB
34/99, WuW/E DE-R 469 – Hörgeräteakustik).
BGH, Beschl. v. 11. Dezember 2001 – KZB 12/01 – OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2001 durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter
Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball und Prof. Dr. Bornkamm

beschlossen:
Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2001 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der weiteren sofortigen Beschwerde wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe:


I. Die Klägerin ist ein pharmazeutisches Unternehmen. Sie hat ein Behandlungsverfahren zur Vorbeugung von Herzerkrankungen, die sogenannte LDL-Eliminations-Behandlung, entwickelt. Die Beklagte zu 1 ist die für BadenWürttemberg zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse. Sie hat mit der Beklagten zu 2, der für Südbaden zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung, eine Vereinbarung getroffen, wonach für ambulante LDL-Eliminations-Behandlungen eine Pauschale von 1.700 DM zu zahlen ist. Mit ihrer im Jahre 1999 erhobenen, auf Art. 81 Abs. 1 EG, § 1 UWG und § 823 BGB gestützten Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch und begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei eröffnet, da Gegenstand der Klage kartellrechtliche Unterlassungsansprüche seien. Dagegen haben die Beklagten die Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts gerügt; insbesondere seien die ordentlichen Gerichte für den vorliegenden Streit nicht zuständig. Die Beklagten haben sich darauf berufen, daß sie bei Abschluß der beanstandeten Vereinbarung im Rahmen der ihnen durch das öffentliche Recht zugewiesenen Aufgaben tätig geworden seien.
Das Landgericht hat durch Beschluß den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für zulässig erklärt. Das Oberlandesgericht hat die sofortigen Beschwerden der Beklagten zurückgewiesen.
II. Die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 ist infolge ihrer Zulassung durch das Oberlandesgericht statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Mit Recht haben Landgericht und Oberlandesgericht für die Frage der Rechtswegzuständigkeit auf die Rechtslage zu dem Zeitpunkt abgestellt, in dem die vorliegende Klage rechtshängig geworden ist (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG). Der Grundsatz der Fortdauer der einmal begründeten Zuständigkeit (“perpetuatio fori” ) gilt auch in Fällen einer nachträglichen Veränderung der gesetzlichen Grundlagen. Dies entspricht nicht nur ständiger Rechtsprechung (vgl. RGZ 103, 102, 103 f.; BGH, Urt. v. 1.2.1978 ± IV ZR 142/77, NJW 1978, 949; BGHZ 114, 218, 221 f. ± Einzelkostenerstattung), sondern auch der einhelligen Auffassung im Schrifttum (vgl. nur Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 17 GVG Rdn. 1; Musielak/Wittschier, ZPO, 2. Aufl., § 17 GVG Rdn. 4; Kissel, NJW 1991, 945, 948; Piekenbrock, NJW 2000, 3476). Durch den von den Parteien angeführten Senatsbeschluß vom
14. März 2000 (KZB 34/99, WuW/E DE-R 469 ± Hörgeräteakustik) sollte dies nicht in Frage gestellt werden.
2. Nach der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Rechtslage war für den vorliegenden Rechtsstreit die Zuständigkeit der Kartellgerichte begründet.
Die Klägerin macht mit ihrer Klage unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (WuW/E DE-R 233) u.a. geltend, in der zwischen den Beklagten getroffenen Vereinbarung über den für die fragliche LDL-Behandlung zu zahlenden Preis liege ein nach Art. 81 Abs. 1 EG verbotenes Kartell. Da die Klägerin ± gestützt auf diesen behaupteten Kartellverstoû ± Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (§ 823 Abs. 2 BGB) geltend macht, handelt es sich ± ungeachtet der Rechtsnatur des zwischen den Beklagten geschlossenen Vertrages ± um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, genauer um eine Kartellstreitsache i.S. von §§ 96, 87 GWB (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 87 GWB Rdn. 9 und § 96 GWB Rdn. 2). Hieran ändert nichts, daû die Klägerin für die geltend gemachten Ansprüche auch nichtkartellrechtliche Anspruchsgrundlagen (§ 1 UWG, § 823 Abs. 1 BGB) heranzieht.
Zwar sind den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 2 Nr. 3 SGG, und zwar schon in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung, neben den in § 51 Abs. 1 SGG bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten auch bürgerlichrechtliche Streitigkeiten zugewiesen, die “in Angelegenheiten nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch entstehen... auf Grund von Entscheidungen oder Verträgen der Krankenkassen oder ihrer Verbände” (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1997 ± I ZB 26/96, WRP 1997, 1199 ± Hilfsmittellieferungsvertrag). § 87 Abs. 1 GWB enthält jedoch für bürgerlich-rechtliche Kartellstreitigkeiten eine spezielle Rechtswegzuweisung , die bis zur entsprechenden Änderung des § 51 Abs. 2 SGG und
des § 87 Abs. 1 GWB durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) auch der Zuweisung bürgerlich-rechtlicher Streitigkeiten an die Sozialgerichte vorging (BGHZ 114, 218, 224 ff. ± Einzelkostenerstattung

).


3. Im Streitfall war daher zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Rechtsweg zu den Kartellgerichten eröffnet. Bei dieser Rechtswegzuweisung verbleibt es trotz der inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung. Auch in anderen Fällen ist der Senat davon ausgegangen, daû für kartellrechtliche Streitigkeiten nach § 87 GWB (ggf. i.V. mit § 96 GWB) in der bis Ende 1999 geltenden Fassung ausschlieûlich die Zuständigkeit der Kartellgerichte begründet war und daû die einmal begründete Rechtswegzuständigkeit durch eine Gesetzesänderung nicht berührt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 3.7.2001 ± KZR 31/99, WuW/E DE-R 747 ± Festbeträge).
III. Danach ist die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Den Wert der weiteren sofortigen Beschwerde hat der Senat ± ebenso wie das Beschwerdegericht ± auf ein Viertel des Wertes der Hauptsache festgesetzt (BGH, Beschl. v. 19.12.1996 ± III ZB 105/96, NJW 1998, 909, 910; Beschl. v. 30.9.1999 ± V ZB 24/99, NJW 1999, 3785).
Hirsch Melullis Goette
Ball Bornkamm

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

Die Sozialhilfe umfasst:

1.
Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
2.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),
3.
Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
4.
Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
6.
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.