Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Dez. 2015 - 1 M 179/15

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2015:1203.1M179.15.0A
bei uns veröffentlicht am03.12.2015

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 13. Oktober 2015 über die Ablehnung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2

Das Verwaltungsgericht geht im angefochtenen Beschluss davon aus, dass dem Antragsteller im Rahmen seines Wiedereinsetzungsantrages in die versäumte Klagefrist gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. August 2015 das Verschulden seines Bekannten, Herrn (...), den er für die Zeit seiner Urlaubsabwesenheit mit der Entleerung des Briefkastens und Aufbewahrung seiner Post bis zu seiner Rückkehr aus dem Urlaub beauftragt hatte, zuzurechnen sei, weil die getroffene Verabredung zwischen dem Antragsteller und Herrn (...) einen unentgeltlichen Verwahrvertrag darstelle und Herr (...) als Bevollmächtigter mit der Abholung und Verwahrung der Post des Antragstellers von diesem beauftragt gewesen sei. Diese Feststellung stellt die Beschwerdeschrift mit dem Vorbringen, der Abschluss eines Verwahrungsvertrages im Sinne der §§ 688 ff. BGB sei zweifelhaft, weil die getroffene (unentgeltliche und fremdnützige) Vereinbarung als bloßes Gefälligkeitsverhältnis ohne Rechtsbindungswillen zu qualifizieren sei, nicht schlüssig in Frage.

3

Wie der Bundesgerichtshof bereits in dem von der Beschwerdeschrift zitierten Urteil vom 22. Juni 1956 (- I ZR 198/54 - BGHZ 21, 102 und juris) festgestellt hat, lässt sich aus der Unentgeltlichkeit einer Leistung allein noch nicht auf das Fehlen ihres rechtsgeschäftlichen Charakters schließen. Auch die Uneigennützigkeit des Handelnden als solche reiche für sich allein nicht aus, um die Annahme rechtsgeschäftlicher Beziehungen, die sich etwa aus den Umständen ergeben, zu verneinen. Aus zugesagten oder erwiesenen Gefälligkeiten können, müssen aber nicht Rechtsverpflichtungen für den Leistenden entstehen (a. a. O., juris Rdnr. 12). Auch eine erwiesene Gefälligkeit könne rechtsgeschäftlichen Charakter besitzen, wenn der Leistende den Willen habe, dass seinem Handeln rechtliche Geltung zukommen solle, wenn er also eine Rechtsbindung herbeiführen will und der Empfänger die Leistung in diesem Sinne entgegengenommen hat. Fehlt es hieran, sei es, dass nach der Art der Gefälligkeit oder den Umständen, unter denen sie erwiesen wurde, ein Bindungswille nicht angenommen werden kann, oder, dass diese ausdrücklich oder stillschweigend ausgeschlossen wurde, so scheidet eine Würdigung unter rechtsgeschäftlichen Gesichtspunkten aus. Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist nicht nach dem nicht in Erscheinung getretenen inneren Willen des Leistenden zu beurteilen, sondern danach, ob der Leistungsempfänger aus dem Handeln des Leistenden unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Es kommt also darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden darstellt (a. a. O., Rdnr. 14). Die Abgrenzung, ob den Erklärungen der Parteien ein Wille zur rechtlichen Bindung zu entnehmen ist oder die Parteien nur aufgrund einer außerrechtlichen Gefälligkeit handeln, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu bewerten. Ob bei einer Partei ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die andere Partei unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Dies ist anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien zu ermitteln, wobei vor allem die wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere für den Begünstigten und die Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05 -, juris Rdnr. 7, m. w. N.; Urteil vom 21. Juni 2012 - III ZR 290/11 -, juris).

4

Hieran gemessen macht die Beschwerdeschrift einen fehlenden Rechtsbindungswillen und damit ein fehlendes vertragliches Verhältnis zwischen dem Antragsteller und Herrn (...) nicht bereits mit der Behauptung plausibel, nur wenn für den beauftragten Herrn (...) erkennbar wesentliche Interessen des Antragstellers auf dem Spiel gestanden hätten, er also über das laufende Verwaltungsverfahren des Antragstellers mit dem Antragsgegner durch ersteren in Kenntnis gesetzt worden wäre (was vorliegend nicht der Fall gewesen sei), ließe dies regelmäßig auf einen Rechtsbindungswillen des Beauftragten (...) schließen. Die Beschwerde lässt hierbei außer Acht, dass Gefälligkeiten, denen das Fehlen eines Rechtsbindungswillens eigen ist, zur Folge haben, dass vertragliche Ansprüche zwischen den Beteiligten ausgeschlossen sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 -, juris). In Anbetracht des Umstandes, dass der Beauftragte (...) - wie die Beschwerdeschrift vorträgt - die gesamte Privat- und Praxispost des Antragstellers bei sich in seiner Wohnung in (...) sammeln und diese dem Antragsteller nach seiner Urlaubsrückkehr vollständig übergeben sollte, stellt dies ein starkes Indiz für die Annahme dar, dass der Antragsteller und Herr (...) von einem vertraglichen Herausgabeanspruch bezüglich der verwahrten Post ausgegangen sind. Auch dass der Haus- und Praxisbriefkasten „täglich“ geleert werden sollte, es mithin nicht in das Ermessen des Beauftragten (...) gestellt wurde, wie er den vermeintlichen Freundschaftsdienst erfüllt, spricht für einen Rechtsbindungswillen. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass die nur einwöchige Urlaubsabwesenheit des Antragstellers (vom (…) 2015) anscheinend ein nicht nur unerhebliches Postaufkommen erwarten ließ und letztlich ein zuverlässiger Umgang mit der Privat- und Praxispost des Antragstellers für diesen - unbeschadet ihres Inhaltes - von wesentlicher Bedeutung gewesen sein dürfte. Dass der beauftragte Herr (...) Letzteres genauso eingeschätzt haben dürfte, zeigt schon der Umstand, dass er den angeblich von seinem Dackel zerbissenen streitgegenständlichen Bescheid „entsorgt“ und den Antragsteller über den Vorgang nicht informiert haben will, weil er ihm „peinlich“ gewesen sei.

5

Weiter wendet die Beschwerde ein, selbst wenn von einem Verwahrungsvertrag auszugehen sei, habe der Verwahrer wegen der Unentgeltlichkeit der Verwahrung nur die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten zu beachten, hafte im Innenverhältnis also nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§§ 690, 277 BGB). Beides sei dem Verwahrer (...) nicht vorzuwerfen, weil selbst dem Antragsteller bei Urlaubsantritt nicht bekannt gewesen sei, dass der Antragsgegner gegen ihn ein Verfahren wegen des vorläufigen Ruhens der Approbation eingeleitet habe.

6

Die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Beschluss, dass Herr (...) vorsätzlich die Übergabe der Reste des Bescheides und/oder zumindest die Information über den Zugang eines mit Zustellungsurkunde zugestellten Briefes vereitelt habe, wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt, denn der Herrn (...) gemachte Schuldvorwurf des Vorsatzes knüpft nicht an den Inhalt des Bescheides oder die Kenntnis über das Verwaltungsverfahren an, sondern daran, dass er durch sein Verhalten jegliche Aufklärung über den Vorgang verhindert hat.

7

Soweit sich die Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht herangezogene Zurechnungsvorschrift des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO mit dem Einwand wendet, bei Herrn (...) habe es sich nicht um den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gehandelt, sondern um einen Freund, der als reine Gefälligkeit für diesen während der Zeiten seiner unlaubsbedingten Abwesenheit von weniger als sechs Wochen ohne Kenntnis des Laufens eines Verwaltungsverfahrens des Antragstellers gefälligkeitshalber den Haus- und Praxisbriefkasten geleert und die Post bei sich zu Hause bis zur Urlaubsrückkehr des Antragstellers gelagert habe, greift auch dieses Vorbringen nicht durch. Die Regelung des § 85 Abs. 2 ZPO stellt einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der auch für Vertreter im Verwaltungsverfahren gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 1973 - V C 110.72 -, juris Rdnr. 27). Dass sich die Bevollmächtigung vorliegend weder auf das Verwaltungsverfahren im speziellen noch in Gänze, sondern nur auf die Verwahrung der (gesamten Privat- und Praxis-) Post des Antragstellers bezieht, ist unschädlich; ebenso wird die vom Verwaltungsgericht festgestellte rechtsgeschäftliche Begründung der Bevollmächtigung mit dem schlichten Verweis auf ein Gefälligkeitsverhältnis nicht schlüssig in Frage gestellt.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47, 40 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Dez. 2015 - 1 M 179/15

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Dez. 2015 - 1 M 179/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Dez. 2015 - 1 M 179/15 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten


Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung


Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Dez. 2015 - 1 M 179/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2008 - IX ZR 12/05

bei uns veröffentlicht am 18.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 12/05 Verkündet am: 18. Dezember 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Telefoni

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juni 2012 - III ZR 290/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 290/11 Verkündet am: 21. Juni 2012 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 12/05
Verkündet am:
18. Dezember 2008
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Telefonische Mitteilungen eines Steuerberaters können einen Auskunftsvertrag
begründen.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die
Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Dezember 2004 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 17. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger erwarben am 13. Dezember 1995 eine Eigentumswohnung zum Preis von 560.000 DM. Die Wohnung wurde fremdfinanziert und nach Fertigstellung im Jahre 1996 vermietet. Der Beklagte war für die Kläger als Steuerberater tätig. In der Folgezeit berücksichtigte er in den Einkommensteuererklärungen der Kläger die auf die Wohnung entfallende Abschreibung sowie die Werbungskosten und Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung.
2
Im Februar 2003 beabsichtigten die Kläger die Veräußerung der Wohnung. Der Kläger zu 1 teilte dem Beklagten telefonisch mit, dass die Wohnung fast zum Einstandspreis verkauft werden könne, und wollte wissen, ob der Beklagte etwas über die Immobilienmarktentwicklung sagen könne. Der Beklagte antwortete, dass der Verkauf einer vermieteten Wohnung fast zum Einstandspreis günstig sei, weil vermietete und "gebrauchte" Objekte im Allgemeinen nur mit Abschlag verkauft werden könnten. Sodann fragte der Kläger zu 1 den Beklagten , ob man sich "wegen der anstehenden Gesetzesänderung" mit dem Verkauf beeilen müsse. Darauf entgegnete der Beklagte, dass die Lage für die Kläger nach neuem Recht nicht nachteiliger und deshalb keine Eile geboten sei. Am 17. Juni 2003 verkauften die Kläger die Wohnung zum Preis von 293.000 €.
3
Die Kläger machen geltend, sie hätten mit dem Verkauf einen mit einem Steuersatz von 48 % zu versteuernden Veräußerungsgewinn von 79.546 € erzielt , weil der Einkaufspreis um die erfolgten Abschreibungen gemindert worden sei. Darauf habe der Beklagte sie nicht hingewiesen. Gegebenenfalls hätten sie von der Veräußerung abgesehen. Eine genaue Berechnung des ihnen entstandenen Schadens sei erst nach der Veranlagung für das Steuerjahr 2003 möglich. Die Kläger haben deshalb Schadensersatzfeststellungsklage gegen den Beklagten erhoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Mandat habe nicht vorgelegen. Zwar habe der Beklagte die jährlichen Steuererklärungen der Kläger angefertigt ; dies sei jedoch im Rahmen von Einzelmandaten geschehen. Hinsichtlich des Wohnungsverkaufs hätten die Kläger kein solches erteilt. Bei der telefonischen Auskunft des Beklagten handele es sich um eine Gefälligkeit, aus der sich weder ein Leistungsanspruch noch eine Nebenpflicht auf umfangreiche Aufklärung ergebe.

II.


6
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die nicht weiter begründete Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine Auskunft aufgrund eines rechtlich unverbindlichen Gefälligkeitsverhältnisses erteilt, steht nicht im Einklang mit den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben.
7
1. Die Abgrenzung, ob den Erklärungen der Parteien ein Wille zur rechtlichen Bindung zu entnehmen ist oder die Parteien nur aufgrund einer außerrechtlichen Gefälligkeit handeln, ist an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu bewerten (vgl. BGHZ 56, 204, 209 f). Ob bei einer Partei ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die andere Partei unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Dies ist anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien zu ermitteln, wobei vor allem die wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere für den Begünstigten, und die Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind (BGHZ 21, 102, 106 f; 92, 164, 168; BGH, Urt. v. 16. November 1989 - IX ZR 190/88, NJW-RR 1990, 204, 205; v. 21. Juli 2005 - I ZR 312/02, NJW-RR 2006, 117, 120).
8
wirtschaftliche Die sowie die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit sprechen erkennbar gegen die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, der Beklagte habe die Auskunft gefälligkeitshalber erteilt. Dem Umstand, dass der Beklagte für sein Tätigwerden keine Vergütung verlangt hat, kommt kein entscheidendes Gewicht zu (BGH, Urt. v. 21. Dezember 1989 - IX ZR 234/88, NJW-RR 1990, 1532, 1533 unter Bezugnahme auf BGHZ 21, 102, 106 f).
9
2. Da sich die Tätigkeit des Beklagten auf eine Auskunft bezog, muss die Frage, ob dies im Rahmen eines Vertragsverhältnisses geschehen ist, nach den hierfür maßgeblichen Gesichtspunkten beurteilt werden.
10
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der stillschweigende Abschluss eines Auskunftsvertrages zwischen Geber und Empfänger der Auskunft und damit eine vertragliche Haftung des Auskunftgebers für die Richtigkeit seiner Auskunft regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will; dies gilt insbesondere in Fällen , in denen der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sach- kundig oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei ihm im Spiel ist (BGHZ 74, 103, 106 ff; 100, 117; BGH, Urt. v. 13. Februar 1992 - III ZR 28/90, NJW 1992, 2080, 2082; v. 22. Juni 2004 - IX ZR 132/03, WM 2004, 1825, 1827; Zugehör , in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1730). Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (Urt. v. 16. Juni 1988 - III ZR 182/87, BGHR BGB § 676 Auskunftsvertrag 1; v. 17. September 1985 - VI ZR 73/84, WM 1985, 1531, 1532), ist dieser Rechtsprechung allerdings nicht zu entnehmen, dass für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des jeweiligen Falles allein schon die Sachkunde des Auskunftgebers und die Bedeutung der Auskunft für den Empfänger ausreichen. Diese Umstände stellen vielmehr lediglich Indizien dar, die, wenn auch mit erheblichem Gewicht, in die Würdigung der gesamten Gegebenheiten des konkreten Falles einzubeziehen sind.
11
Für den stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrages ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluss zulassen , dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (BGH, Urt. v. 5. Dezember 1972 - VI ZR 120/71, WM 1973, 141, 143; v. 24. Januar 1978 - VI ZR 105/76, WM 1978, 576, 577; v. 17. September 1985 aaO). So hat der Bundesgerichtshof bei der rechtlichen Beurteilung von Fällen, in denen der konkludente Abschluss eines Auskunftsvertrages angenommen oder in Erwägung gezogen wurde, außer der Sachkunde des Auskunftgebers und der Bedeutung seiner Auskunft für den Empfänger jeweils auch weitere Umstände mitberücksichtigt , die für einen Verpflichtungswillen des Auskunftgebers sprechen können , wie z.B. dessen eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäftsabschluss (BGH, Urt. v. 5. Juli 1962 - VII ZR 199/60, WM 1962, 1110, 1111), ein persönliches Engagement in der Form von Zusicherungen nach Art einer Garantieübernahme (BGHZ 7, 371, 377; BGH, Urt. v. 13. Juni 1962 - VIII ZR 235/61, NJW 1962, 1500), das Versprechen eigener Nachprüfung der Angaben des Geschäftspartners des Auskunftsempfängers (BGH, Urt. v. 7. Januar 1965 - VII ZR 28/63, WM 1965, 287, 288), die Hinzuziehung des Auskunftgebers zu Vertragsverhandlungen auf Verlangen des Auskunftsempfängers (BGH, Urt. v. 25. Oktober 1966 - VI ZR 8/65, WM 1966, 1283, 1284) oder die Einbeziehung in solche Verhandlungen als unabhängige neutrale Person (BGH, Urt. v. 18. Januar 1972 - VI ZR 184/70, WM 1972, 466, 468) sowie eine bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen Auskunftsgeber und Auskunftsempfänger (BGH, Urt. v. 14. November 1968 - VII ZR 51/67, WM 1969, 36, 37).
12
b) Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lässt sich vorliegend das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages nicht verneinen. Dass eine auf einen bevorstehenden Grundstücksverkauf bezogene Auskunft für den Empfänger von erkennbar erheblicher Bedeutung und zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse bestimmt war, kann für die vorliegende Fallgestaltung nicht zweifelhaft sein. Gleiches gilt für den weiteren Umstand, dass der Beklagte als Steuerberater für die in Rede stehende steuerliche Auskunft als besonders sachkundig anzusehen war. Eine bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen Auskunftsgeber und Auskunftsempfänger (BGH, Urt. v. 14. November 1968 - VII ZR 51/67, aaO; Zugehör, aaO Rn. 1730) lag hier ebenfalls vor, nachdem der Beklagte bereits seit mehreren Jahren regelmäßig die Einkommensteuererklärungen der Kläger erstellte. Im Rahmen dieser vom Berufungsgericht festgestellten Umstände ist auszuschließen, dass der Beklagte seine Auskunft nur gefälligkeitshalber erteilt haben könnte. Unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses ist viel- mehr offenkundig, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben.

III.


13
Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Vielmehr sind auch die übrigen Voraussetzungen für die Feststellung eines Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt.
14
Der 1. steuerliche Auskunftsvertrag ist einem beschränkten Mandat gleich zu achten (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 122/04, WM 2007, 567, 568 Rn. 6, 10). Nach der Rechtsprechung des Senats muss ein Steuerberater , dem lediglich ein eingeschränktes Mandat erteilt ist, den Mandanten auch vor außerhalb seines Auftrages liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen warnen, wenn sie ihm bekannt oder für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich sind, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sich der Auftraggeber der ihm drohenden Nachteile nicht bewusst ist (BGHZ 128, 358, 362; BGH, Urt. v. 7. Mai 1991 - IX ZR 188/90, WM 1991, 1303, 1304; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 6/02, WM 2005, 1904, 1905). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr Interessen des Auftraggebers betrifft, die mit dem beschränkten Auftragsgegenstand in engem Zusammenhang stehen (BGH, Urt. v. 9. Juli 1998 aaO S. 2248; Zugehör aaO, Rn. 497).
15
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Da der Kläger zu 1 von sich aus - wie der Beklagte in seiner erstinstanzlichen Parteivernehmung bestätigt hat - erwähnt hatte, die Spekulationsfrist sei noch nicht abgelaufen, und den Einstandspreis mit dem voraussichtlichen Verkaufspreis verglichen hatte, war für den Beklagten die Gefahr offenkundig, dass dem Kläger die drohende Maximierung des steuerlichen Gewinns durch Anrechnung der Abschreibungen auf den Einstandpreis nicht bewusst war. Deshalb hätte der Beklagte den Kläger zu 1 darauf hinweisen müssen, infolge des Buchgewinns sei mit einer erheblichen Steuerbelastung zu rechnen.
16
2. Das objektiv fehlerhafte Verhalten des Beklagten spricht für sein Verschulden (vgl. BGHZ 129, 386, 399; BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1835 [Anwalt]; v. 20. Januar 2005 - IX ZR 416/00, WM 2005, 999; v. 7. Dezember 2006 - IX ZR 37/04, WM 2007, 564, 566 Rn. 20). Der Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
17
3. Ob die Pflichtverletzung des Beklagten den geltend gemachten Schaden herbeigeführt hat, ist nach den zur haftungsausfüllenden Kausalität entwickelten Grundsätzen zu beurteilen.
18
a) Es gilt der Anscheinsbeweis, dass der Mandant bei ordnungsgemäßer Belehrung durch den Berater dessen Hinweisen gefolgt wäre, sofern für ihn bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen hätte (BGHZ 123, 311, 315; BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM 2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111; v. 13. März 2008 - IX ZR 136/07, WM 2008, 1560, 1562 Rn. 19). Der Berater kann den Anscheinsbeweis entkräften, indem er Tatsachen beweist, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten sprechen (BGHZ 123, 311, 319; BGH, Urt. v. 2. Juli 1996 - IX ZR 299/95, WM 1996, 2071, 2072 [Notar]). Unan- wendbar sind die Regeln des Anscheinsbeweises, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Berater dem Mandanten lediglich die erforderliche Information für eine sachgerechte Entscheidung zu geben hat (BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 358/97, WM 1999, 645, 646; v. 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 743; v. 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817, 2818; v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419, 421 Rn. 23; v. 7. Dezember 2006 - IX ZR 37/04, WM 2007, 564, 566 Rn. 21).
19
b) Nach dem Vorbringen der Kläger hätten sie bei ordnungsgemäßer Auskunft vom Verkauf der Eigentumswohnung abgesehen. Der Beklagte hat dieses Vorbringen lediglich bestritten, ohne darzulegen, dass Handlungsalternativen für die Kläger bestanden hätten. Solche sind auch aus den übrigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich.
20
4. Dass den Kläger durch die Veräußerung des Objekts mit der Verpflichtung den steuerlichen Gewinn versteuern zu müssen, ein hinreichend wahrscheinlicher Schaden droht, ist dargetan. Im Rahmen der Feststellungsklage ist es nicht geboten, Art, Umfang und Ausmaß des Schadens einzeln zu belegen (BGH, Urt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98, WM 2002, 29, 32).
21
5. Entgegen der Ansicht des Revisionsbeklagten ist für die Anrechnung eines Mitverschuldens kein Raum. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann dem Auftraggeber nicht als mitwirkendes Verschulden vorgeworfen werden, er hätte das, worüber ihn sein Berater hätte aufklären sollen , bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe erkennen können (BGH, Urt. v. 19. Dezember 1991 - IX ZR 41/91, NJW 1992, 820; v. 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, NJW 1993, 2747, 2750; v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, WM 1998, 301, 304; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, NJW 2000, 1263, 1265; v. 6. Februar 2003 - IX ZR 77/02, WM 2003, 1138, 1141; v. 20. März 2008 - IX ZR 238/06, WM 2008, 950, 952 Rn. 17; Zugehör, aaO Rn. 1235).

IV.


22
Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 17.12.2003 - 26 O 16097/03 -
OLG München, Entscheidung vom 09.12.2004 - 6 U 2103/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 290/11
Verkündet am:
21. Juni 2012
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juni 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 7. Dezember 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines Betrags von 5.000 € in Anspruch, den sie Ende Oktober/Anfang November 2005 im Zu- sammenhang mit der Teilnahme an einem "Schenkkreis" entrichtet hat.
2
Im Oktober/November 2005 nahm die Klägerin an der Veranstaltung eines Schenkkreises (Chart "M. -L. ") teil. Dieser war nach Art einer Pyramide organisiert. Die an der Spitze stehenden Mitglieder des "Empfängerkreises" erhielten von dem ihnen nachgeordneten "Geberkreis" bestimmte Geldbeträge. Darauf schieden die Beschenkten aus dem Schenkkreis aus und an ihrer Stelle rückten Mitglieder des Geberkreises in den Empfängerkreis nach. Neu hinzutretende Mitglieder wurden Teil des Geberkreises und leisteten Schenkungen an die jeweiligen Mitglieder des Empfängerkreises in der Hoffnung , selbst einmal Angehörige des Empfängerkreises zu werden und auf diese Weise den eingesetzten Betrag mehrfach - durch Schenkungen neu hinzustoßender Mitglieder des Geberkreises - zurückzuerlangen. In diesem Zusammenhang übergab die Klägerin der Beklagten einen Barbetrag von 5.000 €.
3
Die Klägerin hat geltend gemacht, ihre Geldleistung sei wegen Sittenwidrigkeit des Schenkkreises und der damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte ohne Rechtsgrund erfolgt und von der Beklagten zurückzuerstatten, da diese selbst Beschenkte, jedenfalls aber Beauftragte, gewesen sei. Sie, die Klägerin, habe nicht gewusst, dass und an welche Personen der Betrag weitergeleitet worden sei.
4
Die Beklagte hat entgegnet, sie sei weder Initiatorin noch Organisatorin noch Mitglied des Schenkkreises gewesen. Sie habe selbst keine Leistung von der Klägerin erhalten, sondern nur als Botin fungiert und den Geldbetrag abredegemäß an die zum damaligen Zeitpunkt an der Pyramidenspitze ("PolePosition" ) stehenden Mitglieder des Empfängerkreises übermittelt. Diese Personen seien der Klägerin aufgrund der ausliegenden "Chartliste" bekannt gewesen. Des Weiteren hat sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen.
5
Das Amtsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme im Wesentlichen - bis auf einen Teil der Zinsforderung und die verlangten vorgerichtlichen Anwaltskosten - stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung der Beklagten nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die Schenkungsempfänger erfolgt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte weiterhin die (vollständige) Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe


6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


7
Das Berufungsgericht hat zunächst einen Bereicherungsanspruch der Klägerin wegen nach § 138 BGB rechtsgrundloser Schenkung an die Beklagte verneint, weil nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Parteien über den Zweck der Leistung die Beklagte nicht Empfängerin, sondern nur Übermittlerin der Schenkung sein sollte. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Zahlung des eingeklagten Betrags verpflichtet gesehen und hierzu ausgeführt: Zwischen den Parteien sei ein Auftragsverhältnis zustande gekommen, das eine für das System des Schenkkreises wesentliche Tätigkeit, nämlich die Weiterleitung der Schenkung an die Mitglieder des Empfängerkreises, zum Gegenstand gehabt habe und deshalb wegen Sittenverstoßes gemäß § 138 BGB nichtig sei. Mit der Übergabe des Geldes habe die Klägerin eine Leistung an die Beklagte erbracht und diese den Besitz an den Geldscheinen erlangt. Eine etwaige Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) könne die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, weil sie durch die An- nahme der Leistung gegen die guten Sitten verstoßen habe (§ 819 Abs. 2 BGB). Die Beklagte sei in die Organisation des Schenkkreises eingebunden gewesen und habe von der Sittenwidrigkeit des damit verbundenen "Schneeball -Systems" gewusst oder zumindest sich einer solchen Kenntnis in einer Weise verschlossen, dass es ihr nach Treu und Glauben verwehrt sei, sich auf ein etwa fehlendes Bewusstsein der Sittenwidrigkeit zu berufen. Auch und gerade in der (etwaigen) Weitergabe des Geldes manifestiere sich die Sittenwidrigkeit des Auftragsverhältnisses. Sonach stünden der Klägerin im Falle der Geldweitergabe zwar "doppelte Bereicherungsansprüche" zu, nämlich gegen die Beklagte als Beauftragte und gegen die beschenkten Mitglieder des Empfängerkreises. Allerdings sei § 255 BGB insoweit analog anzuwenden mit der Folge, dass die Beklagte von der Klägerin die Abtretung ihrer etwa gegebenen Bereicherungsansprüche gegen die beschenkten Mitglieder des Empfängerkreises verlangen könne. Der Klageanspruch sei letztlich nicht verjährt, da die Verjährungsfrist rechtzeitig durch Klageeinreichung und (noch) demnächst nachfolgende Zustellung gehemmt worden sei.

II.


8
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
9
1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht der Klägerin einen Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zuerkannt.
10

a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei ein Auftragsvertrag zustande gekommen, der wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei.
11
aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht in der Abrede der Parteien, wonach die Beklagte das ihr von der Klägerin übergebene Geld an die gerade in der Empfängerposition ("Pole-Position") befindlichen Personen auszahlen (weiterleiten ) solle, die Vereinbarung über eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung und mithin ein Auftragsverhältnis im Sinne von § 662 BGB gesehen.
12
(1) Der Begriff der Geschäftsbesorgung im Sinne von § 662 BGB umfasst nicht nur die Vornahme von Rechtsgeschäften im wirtschaftlichen Bereich, sondern auch rein tatsächliche Handlungen, sofern hiermit eine Tätigkeit ausgeübt wird, die an sich der Sorge des Auftraggebers obliegen würde und durch die dessen Interesse gefördert wird (BGH, Urteil vom 17. Mai 1971 - VII ZR 146/69, BGHZ 56, 204, 207). Hierunter fällt die Weiterleitung von Geldmitteln an Dritte folglich auch dann, wenn es sich hierbei um eine reine "Übermittlung" im Sinne eines Botendienstes handeln sollte. Erst recht stellt die Weitergabe von Geldmitteln an von dem Beauftragten im Einzelnen noch zu ermittelnde Empfänger (hier: die damaligen Mitglieder des "Empfängerkreises") eine Geschäftsbesorgung im Sinne von § 662 BGB dar.
13
(2) Entgegen der Auffassung der Revision lag hierin keine bloße Gefälligkeit der Beklagten ohne rechtlichen Bindungswillen.
14
Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist nicht nach dem nicht in Erscheinung getretenen inneren Willen des Leistenden zu beurteilen, sondern danach, ob der Leistungsempfänger unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Es kommt darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden darstellt. Eine vertragliche Bindung wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Zusage des Leistenden verlässt oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Ist dies hingegen nicht der Fall, kann dem Handeln der Beteiligten nur unter besonderen Umständen ein rechtlicher Bindungswille zugrunde gelegt werden. Ein Bindungswille wird deshalb in der Regel bei dem sogenannten Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, bei Zusagen im rein gesellschaftlichen Verkehr oder bei Vorgängen , die diesen ähnlich sind, zu verneinen sein (s. Senatsurteil vom 14. November 1991 - III ZR 4/91, NJW 1992, 498 mwN; BGH, Urteile vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, NJW 2009, 1141, 1142 Rn. 7; vom 17. Mai 1971 aaO S. 210 und vom 22. Juni 1956 - I ZR 198/54, BGHZ 21, 102, 106 f).
15
Eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 662 BGB ist nach diesen Grundsätzen dann gegeben, wenn beiderseits der anhand objektiver Kriterien feststellbare Wille besteht, rechtsgeschäftliche Verpflichtungen einzugehen und entgegenzunehmen; dies liegt insbesondere dann nahe, wenn erkennbar ist, dass für den Auftraggeber als Empfänger der Leistung wesentliche Interessen auf dem Spiel stehen und er auf die Zusage des anderen Teils vertraut (Senatsurteil vom 14. November 1991 aaO S. 499; BGH, Urteil vom 17. Mai 1971 aaO S. 208, 210).
16
Ob durch Erklärungen oder ein sonstiges Verhalten ein Auftragsvertrag zustande kommt oder nur eine keine rechtlichen Bindungen erzeugende "Gefälligkeitshandlung" vorliegt, hängt hiernach von Umständen des Einzelfalls ab und ist daher im Wesentlichen eine Sache tatrichterlicher Würdigung. Diese bindet das Revisionsgericht, es sei denn, dass sie rechtsfehlerhaft vorgenommen wurde (BGH, Urteil vom 17. Mai 1971 aaO S. 209).
17
Das Berufungsgericht hat seine Würdigung, die Beklagte habe die Geschäftsbesorgung mit dem erforderlichen Rechtsbindungswillen übernommen, insbesondere auf die in der Höhe des übergebenen Geldbetrags (5.000 €) zum Ausdruck kommende erhebliche wirtschaftliche Bedeutung der Sache, auf das mit der Einbindung in die Organisation des Schenkkreises verbundene Eigeninteresse der Beklagten sowie auf den Umstand gestützt, dass die Beklagte die zu "beschenkenden" Personen im Einzelnen noch genau zu ermitteln und den übergebenen Geldbetrag auf diese aufzuteilen hatte. Diese Würdigung ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
18
bb) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht den Auftragsvertrag als sittenwidrig und mithin unwirksam (§ 138 Abs. 1 BGB) angesehen. Hiergegen erhebt die Revision auch keine (konkreten) Einwände.
19
(1) Bei einem Schenkkreis, wie er auch hier in Rede steht, handelt es sich um ein Schneeballsystem, welches darauf angelegt ist, dass die ersten Mitglieder einen (meist) sicheren Gewinn erzielen, während die große Masse der späteren Teilnehmer ihren Einsatz verlieren muss, weil angesichts des Vervielfältigungsfaktors in absehbarer Zeit keine neuen Mitglieder mehr geworben werden können. Der Schenkkreis zielt allein darauf ab, zugunsten einiger weniger "Mitspieler" leichtgläubige und unerfahrene Personen auszunutzen und sie zur Zahlung ihres (verloren gehenden) "Einsatzes" zu bewegen. Dies verstößt - wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist - gegen die guten Sitten mit der Folge, dass die hierfür geleisteten Zuwendungen generell als rechtsgrundlos erbracht zurückgefordert werden können (s. Senatsurteile vom 18. Dezember 2008 - III ZR 132/08, NJW 2009, 984 Rn. 7 ff; vom 6. November2008 - III ZR 120/08, NJW-RR 2009, 345 f Rn. 10 f; vom 13. März 2008 - III ZR 282/07, NJW 2008, 1942 Rn. 6 ff und vom 10. November 2005 - III ZR 72/05, NJW 2006, 45, 46 Rn. 9 ff).
20
(2) Nach diesen Grundsätzen bestehen keine rechtlichen Bedenken, mit dem Berufungsgericht auch einen Auftragsvertrag als sittenwidrig und somit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig anzusehen, sofern dieser eine für das System des Schenkkreises wesentliche Tätigkeit zum Gegenstand hat (hier: Weiterleitung an im Einzelnen noch zu ermittelnde Mitglieder des "Empfängerkreises") und sich an einen Auftragnehmer richtet, der (wie hier die Beklagte) in die Organisation des Schenkkreises eingebunden ist. Unter solchen Umständen ist das Auftragsverhältnis derart eng mit der Organisation und dem Betrieb des Schenkkreises verflochten, dass es seinerseits als den guten Sitten zuwiderlaufend einzustufen ist und ihm deshalb auch die Rechtswirksamkeit versagt werden muss.
21
b) Aus der Nichtigkeit des Auftragsvertrags ist der Klägerin jedoch kein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB erwachsen.
22
Das Berufungsgericht hat rechtsirrtümlich eine "Leistung" der Klägerin an die Beklagte im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bejaht.
23
Bei der Geldzahlung der Klägerin handelte es sich - wie das Berufungsgericht eingangs seiner Entscheidungsgründe zutreffend erkannt hat - nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Parteien über den Zweck der Leistung um eine Schenkung der Klägerin an die im System des Schenkkreises an der "Pole-Position" befindlichen Mitglieder des "Empfängerkreises". Das mit dieser Schenkung und dem ihr innewohnenden Leistungszweck verbundene Leistungsverhältnis kann hiernach allein zwischen der Klägerin (als Schenker) und den Mitgliedern des "Empfängerkreises" (als Beschenkten) bestehen. Die Beklagte sollte offen als Botin oder unmittelbare Stellvertreterin der Klägerin fungieren. Erbringt der Leistende die Zuwendung durch einen offen als solchen handelnden Boten oder unmittelbaren Stellvertreter, so vollzieht sich die zweckgerichtete Vermögensverschiebung im Sinne eines einheitlichen Bereicherungsvorgangs allein im Verhältnis zwischen dem Leistenden und dem Zuwendungsempfänger. Das Vermögen der Übermittlungsperson ist in diesen Fällen von einer Vermögensverschiebung nicht - auch nicht möglicherweise - betroffen , und ihr gegenüber wird kein selbständiger Leistungszweck verfolgt, so dass ein Anspruch aus Leistungskondiktion gegen die als Bote oder unmittelbarer Stellvertreter eingeschaltete Zwischenperson nicht besteht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. April 1961 - VII ZR 4/60, NJW 1961, 1461; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 812 Rn. 55; Staudinger/Lorenz, BGB [2007], § 812 Rn. 33 mwN; Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, 3. Aufl., § 812 Rn. 165 f).
24
Dies gilt auch dann, wenn das dem Boten- oder Vertreterhandeln zugrunde liegende Auftragsverhältnis (hier: gemäß § 138 Abs. 1 BGB) nichtig ist. Denn diese Nichtigkeit ändert nichts daran, dass nach dem maßgeblichen verobjektivierten Empfängerhorizont (s. dazu etwa Senatsurteile vom 6. November 2008 aaO S. 345 Rn. 7 und vom 21. Oktober 2004 - III ZR 38/04, NJW 2005, 60 f) eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (Leistung ) ausschließlich im Verhältnis zwischen der Klägerin als Schenker und den Mitgliedern des "Empfängerkreises" als Beschenkten stattfindet.
25
2. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).
26
Ob der Klägerin aus einem anderen Rechtsgrund ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Geldbetrags von 5.000 € zusteht, kann der erkennende Senat nicht entscheiden, da die Vorinstanzen keine Feststellungen dazu getroffen haben, ob die Beklagte - wie zwischen den Parteien streitig geblieben ist - den ihr übergebenen Geldbetrag abredegemäß an die damaligen Mitglieder des "Empfängerkreises" weitergereicht hat.
27
a) War Letzteres der Fall, wovon im gegenwärtigen Revisionsverfahren mangels anderweitiger Feststellungen auszugehen ist, so ist die Klage unbegründet.
28
aa) Ein Anspruch aus § 667 Alt. 1 BGB (in Verbindung mit §§ 677, 681 Satz 2 BGB) steht der Klägerin solchenfalls nicht zu.
29
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, kann bei Nichtigkeit eines Auftragsvertrags - etwa (wie hier) wegen Verstoßes gegen die guten Sitten - auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückgegriffen werden; der Umstand, dass sich der Geschäftsführer zur Geschäftsbesorgung verpflichtet hat oder für verpflichtet hält, steht dem nicht entgegen (vgl. Senatsurteile vom 28. Juli 2005 - III ZR 290/04, NJW 2005, 3208, 3209; vom 4. November 2004 - III ZR 172/03, WM 2004, 2441, 2443 und vom 10. Oktober 1996 - III ZR 205/95, NJW 1997, 47, 48, jeweils mwN; BGH, Urteile 28. Oktober 1992 - VIII ZR 210/91, NJW-RR 1993, 200 und vom 31. Mai 1990 - VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308, 311). Verlangt der Auftraggeber bei Nichtigkeit des seiner Geldzahlung zugrunde liegenden Auftragsverhältnisses nach § 681 Satz 2, § 667 Alt. 1 BGB bereits verbrauchtes Geld vom Geschäftsführer zurück , so kann die Frage, ob er die Weitergabe des Geldes gegen sich gelten lassen muss, nur nach Maßgabe der nichtigen Abreden des Auftragsvertrags beurteilt werden (Senatsurteil vom 10. Oktober 1996 aaO S. 48, 49 mwN). Mithin muss der Geschäftsführer den ihm überlassenen Geldbetrag an den Auftraggeber nicht zurückzahlen, wenn er hierüber abredegemäß verfügt hat.
30
bb) Ob daneben ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (wegen Bereicherung in sonstiger Weise) Raum finden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein solcher Anspruch scheidet nämlich schon im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion (s. dazu etwa Senatsurteil vom 21. Oktober 2004 aaO S. 60 mwN) aus, weil die Geldzahlung bereicherungsrechtlich als Leistung der Klägerin an die von ihr beschenkten Mitglieder des Empfängerkreises einzuordnen ist und mithin nur in diesem Verhältnis zurückgefordert werden kann.
31
b) Sollte die Beklagte den Geldbetrag hingegen nicht abredegemäß verwendet haben, so wäre sie der Klägerin gemäß § 667 Alt. 1 in Verbindung mit §§ 677, 681 Satz 2 BGB zur Rückzahlung verpflichtet.
32
aa) Die Darlegungs- und Beweislast für die auftragsgemäße (abredegemäße ) Verwendung der vom Auftraggeber überlassenen Mittel trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Geschäftsführer, hier also die Beklagte (vgl. etwa Senatsurteile vom 17. April 2008 - III ZR 27/06, NJW-RR 2008, 1373, 1374 Rn. 9 und 15; vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03, NJW-RR 2004, 927 und vom 30. Oktober 2003 - III ZR 344/02, NJW-RR 2004, 121). Ob die Beklagte dieser Darlegungs- und Beweislast nachgekommen ist, lässt sich den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnehmen.
33
bb) Ein solcher Anspruch wäre, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang (nämlich bezüglich des von ihm bejahten Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) ohne Rechtsfehler dargelegt hat, nicht verjährt. Der Einwand der Revision, der Klägerin beziehungsweise ihrem Prozessbevollmächtigten habe auffallen müssen, dass im Parallelverfahren (III ZR 291/11) eine Zustellanschrift in Italien bekannt und erfolgreich genutzt worden sei, was im vorliegenden Verfahren zu rechtzeitigen Nachforschungen habe Anlass geben müssen, greift nicht durch. Die Revision verkennt, dass die italienische Anschrift der Beklagten in dem betreffenden Parallelverfahren, an dem die Klägerin selbst nicht beteiligt gewesen ist, nicht früher bekannt wurde als im vorlie- genden Verfahren und dass die Zustellung an diese italienische Anschrift im vorliegenden Verfahren überdies (Postvermerk "unbekannt") gescheitert ist.
Schlick Herrmann Hucke
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, Entscheidung vom 02.03.2011 - 8 C 1607/09 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 07.12.2011 - 5 S 1389/11 -

Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.