Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Nov. 2012 - 1 O 110/12

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2012:1113.1O110.12.0A
bei uns veröffentlicht am13.11.2012

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 4. Kammer - vom 1. Oktober 2012 hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet, wird nicht schlüssig in Frage gestellt.

3

Der Einwand des Klägers, das mit der Beschwerdeschrift vorgelegte Sanierungs- und Unternehmenskonzept sei tragfähig und räume den Vorwurf der gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit aus, greift nicht durch.

4

Das Sanierungskonzept geht von Verbindlichkeiten in Höhe von 59.000,00 € bei einem Zinssatz von 4 vom Hundert aus, obgleich sich der zum Juli 2012 ermittelte Zahlungsrückstand bereits auf 59.520,66 € belaufen hat und mittlerweile durch Zinsen und/oder Säumniszuschläge weiter angestiegen sein dürfte, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Kläger zwischenzeitliche Zahlungen geleistet hat. Unberücksichtigt bleibt dabei auch, dass der zur Zeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beziehende Kläger neue Verbindlichkeiten eingegangen ist und ausweislich der nicht in Abrede gestellten Angaben im Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 11. Juli 2012 von der K. Brauerei ein Darlehen über 10.000,00 € erhalten hat, dessen Rückzahlungsmodalitäten bislang unbekannt sind, so dass sich nicht beurteilen lässt, ob der neuen Verbindlichkeit Auswirkungen im Sanierungszeitraum beizumessen sind. Soweit der Kläger hiernach unter Pkt. 6 des im Beschwerdeverfahren vorgelegten Konzeptes erklärt, er nehme keine Kredite in Anspruch, dürfte dies nicht zutreffend sein. Im Übrigen verweist der Kläger auf die Notwendigkeit eines Zuschusses nach § 16c SGB II, ohne dass ersichtlich ist, dass der Kläger eine solche Ermessensleistung in der erforderlichen Höhe erhalten wird (§ 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II: „Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgüter erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind.“).

5

Der Kläger macht auch nicht plausibel, dass selbst wenn sich das Finanzamt D. als Hauptgläubiger der Zahlungsrückstände mit einer Ratenzahlung für den Sanierungszeitraum rechtsverbindlich einverstanden erklären würde, hinsichtlich der übrigen Gläubiger vergleichbare Vereinbarungen zustande kommen bzw. der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen im Sanierungszeitraum erwartet werden kann. Denn ohne Erfassung sämtlicher Gläubiger und ihre Einbindung in das Sanierungskonzept gefährden mögliche Vollstreckungsmaßnahmen nicht nur den geplanten Abbau der bestehenden Zahlungsrückstände, sondern vor allem auch die Bedienung laufender Verbindlichkeiten aus der angestrebten gastronomischen Tätigkeit. Soweit der Kläger der Beklagten einen Betrag von mindestens 10.818,77 € schuldet, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger sich insoweit um eine Zahlungsvereinbarung bemüht hat bzw. die Beklagte das klägerische Sanierungskonzept mit trägt. Auch legt der Kläger nicht nachvollziehbar dar, dass seine Kleingläubiger bis zur Befriedigung ihrer Forderungen sein Sanierungskonzept nicht durch Vollstreckungsmaßnahmen gefährden werden. Ferner sind die im Unternehmenskonzept angegebenen Kosten und Aufwendungen weder belegt noch glaubhaft gemacht, so dass sich nicht nachvollziehen lässt, ob die ausgewiesenen Beträge dem Grunde und der Höhe nach schlüssig sind.

6

Kann nach alldem bislang nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Gläubiger des Klägers mit dessen Sanierungskonzept einverstanden sind und die bei Aufnahme der geplanten Gaststättentätigkeit anfallenden Kosten und Ausgaben im Wesentlichen richtig und vollständig ermittelt wurden, kann auf sich beruhen, ob der erwartete Umsatz - wie die Beschwerdeschrift geltend macht - realistisch bzw. dauerhaft am Markt realisierbar ist. Auf die angeregte Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt es hiernach bisher nicht entscheidungserheblich an.

7

Zudem fehlen bislang hinreichende Anknüpfungstatsachen dafür, dass sich der in der Beschwerdeschrift angegebene durchschnittliche stündliche/tägliche Umsatz von Anbeginn an, d. h. mit Lokaleröffnung erzielen lässt. Die Beklagte hat im Ablehnungsbescheid vom 15. Februar 2012 darauf verwiesen, dass die vom Kläger zu übernehmen beabsichtigte Gaststätte seit gut zwei Jahren nicht öffentlich bewirtschaftet wurde, sondern nur punktuell anlässlich bestimmter Veranstaltungen genutzt oder vermietet wurde und ein Gästekreis nicht vorhanden sei. Dem ist der Kläger bisher nicht substantiiert entgegen getreten. Sein Vorbringen unter Pkt. 5 des Konzeptes, sein Kundenpotenzial werde durch Empfehlung, langjährige Kunden, Bekannte und durch Laufkundschaft bestimmt, und er könne in der Region Dessau auf viele gute Verbindungen zurückgreifen, erschöpft sich in einer schlichten Behauptung, die zudem noch nicht plausibel macht, dass hiermit die sich aus den angeführten Umsatzbeispielen erforderliche tägliche Auslastung erreicht werden kann. Auch der Verweis auf den Standort des Lokals im Zentrum, das angeblich geringe Potenzial an direkten Wettbewerbern sowie die unspezifischen Angaben über Gästegewinnung am Wochenende aufgrund von Event-angeboten vermag in dieser Allgemeinheit noch nicht den Schluss zu rechtfertigen, dass der Kläger mit dem prognostizierten Gästeaufkommen tatsächlich rechnen kann. Wie sich das Gästeverhalten an Werktagen darstellt bzw. ob ein entsprechender gas-tronomischer Bedarf am Wochenende derart hoch ausfällt, dass er mangelnde Gästezahlen unter der Woche auszugleichen vermag, lässt sich hiernach nicht beurteilen. Dem in der Beschwerdeschrift zitierten Auszug aus einem Artikel des Ostdeutschen Sparkassenverbandes (OSV) vom 21. August 2012 kann in diesem Zusammenhang schon mangels Bezug zu den konkreten örtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten keine Aussagekraft hinsichtlich des zu erwartenden Umsatzes beigemessen werden.

8

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch nicht die Annahme, der Kläger könne bereits mit Lokaleröffnung mit mindestens 20 Gästen täglich und einem Umsatz von 13,00 € pro Gast rechnen. Da das vorgelegte Sanierungs- und Unternehmenskonzept keine Anlaufzeit für den Geschäftsbetrieb berücksichtigt und der Kläger - soweit ersichtlich - keine finanziellen Rücklagen zur Überbrückung vorhält, wäre die Einhaltung der geplanten Ratenzahlung wie auch die Erfüllung laufender Verbindlichkeiten aus dem Gaststättenbetrieb nur gewährleistet, wenn der Kläger die im Sanierungs-/Unternehmenskonzept angegebenen Umsätze von Anbeginn an erzielen kann. Auch insoweit fehlen bislang Anknüpfungstatsachen, die eine solche Annahme stützen. Vielmehr sprechen die Angaben unter Pkt. 1 des Konzeptes, wonach der Kläger davon ausgehe, dass er erst ab 2013 ein komplettes Jahr selbst wirtschaften könne, aber 2012 bereits mit der Gaststättentätigkeit beginnen wolle, dafür, dass auch der Kläger nicht davon ausgeht, dass die genannten Umsätze von Lokaleröffnung an erwirtschaftet werden können.

9

Im Hinblick auf die bei der Prüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden gebotene Gesamtschau, ob der Kläger unter Würdigung aller mit seiner Person und dem Gaststättenbetrieb zusammenhängender Umstände, insbesondere auch unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens, willens und in der Lage ist, in Zukunft seine beruflichen Pflichten zu erfüllen, ist vorliegend nicht nur seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, sondern auch die Bereitschaft des Klägers in den Blick zu nehmen, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Soweit das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 24. Januar 2012 darauf hinweist, dass anlässlich eines Ortsbesuches in der (vom Kläger mit Erlaubnis vom 4. Mai 2004 betriebenen) Gaststätte „B & B“ in Dessau am 25. November 2005 festgestellt worden sei, dass der Betrieb trotz mittlerweile bestandskräftiger Widerrufsverfügung vom Kläger weiter bewirtschaftet wurde, gibt dieses Verhalten Anlass zu Zweifeln, ob der Kläger bereit ist, sich künftig an behördliche Anordnungen zu halten und die gaststättenrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

10

Weitere beachtliche, ernstliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Betriebsführung begründen auch die früheren Verletzungen seiner Mitwirkungspflichten gegenüber öffentlichen Institutionen, hier gegenüber dem Finanzamt. Ausweislich des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 11. Juli 2012 ist der Kläger in der Vergangenheit nicht seinen steuerlichen Erklärungspflichten nachgekommen. So seien Steuerschätzungen erfolgt, weil der Kläger ab dem Jahr 2000 nicht alle erforderlichen Einkommenssteuererklärungen eingereicht habe, insbesondere fehlten bezüglich der Umsatzsteuer die Voranmeldung für das Jahr 2005 und die Jahressteuererklärungen für die Jahre 2004 und 2005. Die letztgenannten Verstöße gegen seine abgabenrechtlichen Mitwirkungspflichten fallen mithin in den Zeitraum seiner letzten selbständigen gastronomischen Tätigkeit und sind mitursächlich für die aktuell bestehenden Zahlungsrückstände beim Finanzamt. Soweit der Kläger im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 30. März 2012 an die Beklagte auf den Zeitablauf und die Möglichkeit einer Beauflagung verweist, macht der reine Zeitablauf noch nicht hinreichend plausibel, dass der Kläger sein fehlerhaftes Verhalten mittlerweile eingesehen und eine innere Abkehr dahingehend stattgefunden hat, eine Gaststätte künftig gemäß den kaufmännischen und gesetzlichen Anforderungen an einen ordentlichen Geschäftsbetrieb führen zu wollen. Auch lässt sich mit einer Auflage nicht der fehlende Wille ersetzen bzw. eine nicht gegebene Bereitschaft des Gewerbetreibenden sicherstellen, seinen Geschäftsbetrieb ordnungsgemäß zu führen. Der Umstand, dass der Kläger dem Finanzamt D. eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich 450,00 €, beginnend ab Dezember 2011 zugesagt hat (vgl. Aktenvermerk der Beklagten vom 6. Dezember 2011 und Sprechnotiz der Beklagten vom 31. Januar 2012, Bl. 19, 57 der Beiakte A), die er nicht eingehalten hat und die angesichts seiner finanziellen Verhältnisse (ab 1. Februar 2012 Bezug von Leistungen nach dem SGB II) auch terminlich nicht realistisch erschien, spricht jedenfalls bislang nicht für einen erfolgten Reifeprozess, der künftig ein verantwortungsbewusstes und tatsachenorientiertes Verhalten des Klägers erwarten lässt. Soweit es zur Versagung der Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Gewerbebetrieb künftig nicht ordnungsgemäß geführt werden wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. September 1975 - 1 C 27.74 - juris), ist dies aufgrund der oben angeführten Umstände bisher nicht von der Hand zu weisen und rechtfertigt die Versagung der begehrten Prozesskostenhilfe.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Nov. 2012 - 1 O 110/12

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Nov. 2012 - 1 O 110/12 zitiert 8 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit ausüben, können durch geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist ausgeschlossen.

(3) Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.