Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 26. Aug. 2015 - 2 K 174/13

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2015:0826.2K174.13.0A
bei uns veröffentlicht am26.08.2015

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen eine sog. Klarstellungssatzung der Antragsgegnerin.

2

Die Antragsteller sind Eigentümer des im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gelegenen und mit einem selbstgenutzten Wohnhaus bebauten Grundstücks mit der Straßenbezeichnung A-Straße (Gemarkung L., OT A., Flur A, Flurstück 109/6). Das Grundstück liegt am nordwestlichen Ende der Ortslage des Ortsteils A.. Östlich dieses Grundstücks entlang der A-Straße schließen sich nördlich der A-Straße weitere bebaute Grundstücke an. Auch südlich der A-Straße befindet sich teilweise Bebauung. Nördlich des Grundstücks der Antragsteller befindet sich ein Sportplatz, weiter nördlich schließen sich weitere unbebaute Flächen an. Das an das Grundstück der Antragsteller westlich angrenzende, ebenfalls unbebaute Flurstück 109/7 steht im Eigentum der Antragsgegnerin und wird zeitweise als Festwiese genutzt. Darauf befindet sich – etwa 50 m westlich des Wohngebäudes der Antragsteller – ein sog. „Mehrzweckgebäude“, in welchem verschiedene (Tanz-)Veranstaltungen stattfanden.

3

Bereits am 09.07.1996 erließ die damalige Gemeinde L. eine „Klarstellungssatzung mit Abrundungen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB i.V.m. § 4a BauGB-MaßnahmenG“, die den gesamten Ortsteil A. erfasste. Im nördlichen Teil erfasste diese Satzung zwei nördlich der A-Straße liegende Flächen, die als „Abrundungsflächen mit planungsrechtlichen Festsetzungen“ dargestellt wurden. Zur Abrundungsfläche Nr. 2, die als „dörfliches Siedlungsgebiet“ ausgewiesen wurde, gehörte auch das seinerzeit unbebaute Grundstück der Antragsteller. Die westlich daran angrenzende Freifläche mit dem darauf befindlichen Mehrzweckgebäude wurde als öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung – Festplatz – dargestellt. Mit Verfügung vom 25.07.1996 genehmigte das damalige Regierungspräsidium Dessau die Satzung mit dem Hinweis darauf, dass die Satzung ortsüblich bekannt zu machen sei, und der Bitte, ein Belegstück der Bekanntmachung vorzulegen.

4

Nachdem Baugenehmigungen für Vorhaben auf den Abrundungsflächen erteilt und Wohngebäude errichtet sowie bauordnungsbehördlichen Maßnahmen gegenüber der Antragsgegnerin wegen der Nutzung des Mehrzweckgebäudes erlassen worden waren, stellte die Antragsgegnerin fest, dass eine ortsüblich Bekanntmachung der Klarstellungs- und Abrundungssatzung nicht erfolgte oder die entsprechenden Unterlagen nicht mehr auffindbar waren.

5

Ende 2001 ließ die Antragsgegnerin Baumaßnahmen zur Sanierung und Erweiterung des Mehrzweckgebäudes durchführen, ohne hierfür eine Baugenehmigung erhalten oder beantragt zu haben. Nachdem der damalige Landkreis (...) davon Kenntnis erlangt hatte, ordnete er mit Bescheid vom 19.04.2002 gegenüber der Antragsgegnerin die Einstellung der Baumaßnahmen an und untersagte die Nutzung des Gebäudes. Am 23.07.2002 beantragte die Antragsgegnerin beim damaligen Landkreis (...) die Erteilung einer Baugenehmigung für dieses Vorhaben. Nach den Bauvorlagen sollte das Gebäude nach der Sanierung und Erweiterung einen Versammlungsraum sowie zwei jeweils seitlich angeordnete Nebenräume (Teeküche und Sanitärraum) mit einer Gesamtnutzfläche von 138,95 m² umfassen. Im Laufe des Genehmigungsverfahrens wies der Landkreis (...) die Antragsgegnerin darauf hin, dass das Vorhaben im Außenbereich liege und planungsrechtlich nicht zulässig sei. Die Antragsgegnerin beschloss daraufhin eine Klarstellungssatzung mit dem Ziel der Einbeziehung des Vorhabens in den Innenbereich, setzte diese Satzung aber mangels Genehmigungserteilung nicht in Kraft.

6

Am 24.08.2004 beschloss die Antragsgegnerin, den Bebauungsplan Nr. 3 „A. Nord-West“ aufzustellen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasste die genannte Festwiese und den Sportplatz (Teilflächen der Flurstücke 109/7 und 110) sowie die daran grenzenden Flurstücke 175 und (teilweise) 199. Die Festwiese und der Sportplatz waren im Planteil A des Bebauungsplans als öffentliche Grünflächen ausgewiesen. Am Standort des vorhandenen Mehrzweckgebäudes war eine Fläche für den Gemeindebedarf festgesetzt. Auf einen Normenkontrollantrag der Antragsteller erklärte der Senat den Bebauungsplan durch rechtskräftiges Urteil vom 15.03.2007 für unwirksam (Az.: 2 K 111/05). Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus, der Bebauungsplan leide an einem erheblichen Abwägungsmangel. Die Antragsgegnerin habe die Auswirkungen ihrer Planung bei der insoweit erforderlichen Prognose nicht angemessen berücksichtigt. Der Bebauungsplan sei nicht geeignet, den zu bewältigenden Lärmkonflikt angemessen zu lösen.

7

Am 28.11.2012 beschloss die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Klarstellungssatzung, die am 07.12.2012 von ihrem stellvertretenden Bürgermeister ausgefertigt und in ihrem Amtsblatt vom 07.12.2012 bekannt gemacht wurde. Nach dieser (neuen) Satzung verläuft die nördliche Grenze des räumlichen Geltungsbereichs bis zur nächsten Querstraße an den nördlichen Grenzen der nördlich der A-Straße liegenden Grundstücke. Auch das im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Flurstück 109/7 liegt im Geltungsbereich der Satzung und wird darin als öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Festplatz (nördlicher Teil) sowie Spielplatz (südlicher Teil) ausgewiesen.

8

Am 09.12.2013, einem Montag, haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung ausgeführt: Das Satzungsgebiet gehöre nicht mehr zum Innenbereich. Dies zeige sich auch daran, dass die Antragsgegnerin versucht habe, im Jahr 2002 für das jetzige Satzungsgebiet eine Klarstellungssatzung und danach einen Bebauungsplan aufzustellen. Auch in einem aktuellen Genehmigungsverfahren, das die Errichtung einer „Nebenanlage zu Abstellzwecken“ im Satzungsgebiet betreffe, habe die Bauaufsichtsbehörde § 35 BauGB herangezogen. Liege aber das Satzungsgebiet im Außenbereich, sei die Klarstellungssatzung bereits deshalb fehlerhaft, weil in ihr die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils abweichend von den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen festgelegt worden seien. Es sei auch ausgeschlossen, die Klarstellungssatzung in eine Einbeziehungssatzung umzudeuten. Dagegen sprächen der eindeutige Wortlaut der Satzung sowie der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Satzung ohne Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung beschlossen habe. Die im Jahre 1996 noch von der Gemeinde L. beschlossene Satzung könne nicht herangezogen werden, weil sie bis heute nicht in Kraft getreten sei.

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Die Antragsteller beantragen,

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die Klarstellungssatzung der Antragsgegnerin vom 28. November 2012, bekanntgemacht am 7. Dezember 2012, für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

12

den Antrag abzulehnen.

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Sie trägt vor: Die angegriffene Satzung sei eine Klarstellungssatzung und könne nicht im Wege der Auslegung als Einbeziehungssatzung qualifiziert werden. Sie habe keine Außenbereichsflächen dem Innenbereich zugeordnet, sondern die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils zutreffend festgelegt. Bezüglich der Innenbereichsgrenze in westlicher Richtung bestehe an der einen Straßenseite von der Bundesstraße B 185 bis zum Festplatz auf einer Strecke von ca. 570 m ein Bebauungszusammenhang, der durch die wenigen unbebauten Grundstücke nicht unterbrochen werde, weil die Flächen wegen ihrer Größe einer von der Umgebung unabhängigen gesonderten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung nicht fähig seien. Insoweit gelte bereits die Regelvermutung für eine trennende Wirkung einseitig bebauter Straßen zwischen Innen- und Außenbereich. In östlicher Richtung bestehe auf der gegenüber liegenden Straßenseite teilweise eine Bebauung. Die Gebäude auf dem Flurstück 151 der Flur A habe sie nicht dem Innenbereich zugeordnet, weil es sich um Stallungen handele. Soweit es sich bei den beiden Teilflächen des Flurstücks 109/7 (Festplatz und Spielplatz) um Freiflächen handle, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen seien, unterbrächen diese auch bei größerer Ausdehnung nicht den Bebauungszusammenhang.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

16

1. Die Antragsteller sind als von der Satzung betroffene Grundstückseigentümer antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

17

Die Antragsbefugnis entfällt nicht deshalb, weil eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB den Rechtscharakter der betroffenen Grundstücke nicht verändert, ihr vielmehr lediglich deklaratorische Wirkung zukommt. Dies schließt nicht aus, dass die Klarstellungssatzung eine Bindung für die hiermit befassten Behörden bewirkt, sie darüber hinaus aber jedenfalls einen Rechtsschein für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich setzt. Zum anderen könnte eine solche Satzung ohne die Möglichkeit der Normenkontrolle den mit ihr verfolgten Zweck nicht erfüllen, einzelne Baugenehmigungsverfahren oder abgabenrechtliche Folgemaßnahmen vom Streit über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innenbereich zu entlasten und diese Auseinandersetzung in einem einzigen Verfahren zu bündeln. Aus diesem Grunde hat der von der Grenzfestlegung betroffene Grundstückseigentümer sowohl die Antragsbefugnis als auch ein schutzwürdiges Interesse für eine Normenkontrolle gegen die Klarstellungssatzung (vgl. zum Ganzen: OVG RP, Urt. v. 21.12.2011 – 8 C 10945/11 –, NVwZ-RR 2012, 289, RdNr. 14 in juris, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 – BVerwG 4 CN 2.10 –, BVerwGE 138, 12 [18], RdNr. 19).

18

2. Die Antragsteller haben auch ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Klarstellungssatzung insgesamt. Das Rechtsschutzinteresse ist grundsätzlich nicht auf eine Teilaufhebung einer Klarstellungssatzung bezüglich einzelner Flächen beschränkt. Zwar ist ein Antragsteller nicht daran gehindert, seinen Antrag von vornherein auf eine Teilunwirksamkeitserklärung zu beschränken. Er dürfte aber mit der Abschätzung, ob ein Mangel zur Gesamt- oder Teilunwirksamkeit führt, regelmäßig überfordert sein, denn dies würde voraussetzen, dass er anhand des zu Grunde liegenden Gesamtkonzepts Erkenntnisse hinsichtlich der Abhängigkeit der einzelnen Festsetzungen voneinander sowie auch über den für die Teilbarkeit der Festsetzungen der Satzung erheblichen hypothetischen Willen des Satzungsgebers gewinnt. Ein umfassend gestellter Normenkontrollantrag ist deshalb nicht als teilweise unzulässig zu verwerfen oder mit einer nachteiligen Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückzuweisen, wenn eine Satzung vom Gericht nur für teilunwirksam erklärt wird (vgl. OVG BBg, Urt. v. 27.10.2011 – OVG 10 A 11.08 –, NVwZ-RR 2012, 152 [153 f.], RdNr. 21 in juris, m.w.N.).

19

II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

20

1. Es bestehen bereits Zweifel an der formellen Wirksamkeit der Klarstellungsatzung.

21

Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Erteilung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans ortsüblich bekannt zu machen. Gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 BauGB ist § 10 Abs. 3 BauGB auf die Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB entsprechend anzuwenden.

22

Die angegriffene Klarstellungsatzung wurde zwar am 07.12.2012 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Jedoch muss ein Bebauungsplan – und dem entsprechend auch eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB – vor der Bekanntmachung, das heißt vor dem Bekanntmachungsakt, ausgefertigt sein (vgl. zum Bebauungsplan: BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 – BVerwG 4 B 129.98 –, NVwZ 1999, 878, Beschl. v. 09.05.1996 – BVerwG 4 B 60.96 –, NVwZ-RR 1996, 630). Hier fertigte der stellvertretende Bürgermeister der Antragsgegnerin die Klarstellungssatzung ausweislich der Originalurkunde am 07.12.2012 und damit am Tag der Bekanntmachung aus. Bei dieser Sachlage wäre die Satzung nur dann formell gültig, wenn sie zunächst ausgefertigt und anschließend noch am selben Tag bekannt gemacht worden sein sollte. Ob dies der Fall war, lässt sich nicht mehr feststellen. Auch der Bürgermeister der Antragsgegnerin konnte in der mündlichen Verhandlung hierzu auf Nachfrage keine Auskunft geben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999, a.a.O., RdNr. 5 f. in juris) soll ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum ein starkes Indiz dafür sein, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt ist, weil es regelmäßig nicht möglich sein dürfte, die Bekanntmachung der Satzung nach seiner Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken.

23

Die Frage der formellen Wirksamkeit der Satzung kann indes offen bleiben.

24

2. Die Klarstellungssatzung ist jedenfalls aus materiellen Gründen unwirksam.

25

Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Danach kann die Gemeinde durch Satzung die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen.

26

2.1. Die streitige Satzung vom 28.11.2012 erweist sich ihrem Erklärungsinhalt nach als Klarstellungssatzung. Hierfür spricht bereits, dass die Antragsgegnerin ihre Satzung ausdrücklich als „Klarstellungssatzung“ bezeichnet und als Rechtsgrundlage auch nur § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB angegeben hat. Im Normenkontrollverfahren hat die Antragsgegnerin dies nochmals bestätigt. Für den Charakter als Klarstellungssatzung spricht zudem, dass die Antragsgegnerin das für die Eingliederungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB) und für die Einbeziehungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) vorgesehene Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB) nicht durchgeführt hat (vgl. OVG RP, Urt. v. 21.12.2011, a.a.O., RdNr. 18).

27

2.2. Handelt es sich bei der angegriffenen Satzung demnach um eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, so hängt ihre Gültigkeit allein davon ab, ob die Antragsgegnerin sich an die Grenzen des tatsächlich vorhandenen Innenbereichs gehalten hat; denn die Gemeinde ist nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht ermächtigt, planerisch über die Zugehörigkeit von Flächen zum Innenbereich zu entscheiden (OVG RP, Urt. v. 21.11.2011, a.a.O., RdNr. 19; OVG BBg, Urt. v. 27.10.2011, a.a.O., RdNr. 40). Für den Erlass einer Klarstellungssatzung verlangt das BauGB weder eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung noch eine Abwägung der berührten Belange. Hat die Gemeinde die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Ergebnis fehlerhaft festgelegt, indem sie Grundstücksflächen zu Unrecht in den Innenbereich einbezieht oder zu Unrecht dem Außenbereich zuweist, ist dies ein im gerichtlichen Verfahren stets beachtlicher Rechtsverstoß, der – mangels Anwendbarkeit besonderer Verfahrensvorschriften oder des Abwägungsgebots – auch von den Planerhaltungsvorschriften nach § 215 Abs. 1 BauGB nicht erfasst wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.09.2010, a.a.O., RdNr. 14). Hat eine Gemeinde eine Klarstellungssatzung erlassen, hierbei jedoch zu Unrecht Außenbereichsgrundstücke mit erfasst, so verfehlt sie die Satzungsermächtigung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB; eine Umdeutung in eine Einbeziehungssatzung kommt nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.09.2010, a.a.O., RdNr. 19 f.).

28

Die Antragsgegnerin hat für den hier in Rede stehenden Teilbereich der Grünflächen mit Zweckbestimmung Festplatz (einschließlich Mehrzweckgebäude) und Spielplatz die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils fehlerhaft festgelegt.

29

Für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist ausschlaggebend, inwieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung – trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind – den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 – BVerwG 4 C 10.11 –, NVwZ 2012, 1631 [1632], RdNr. 11). Unter den Begriff der Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fallen nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter mitzuprägen (BVerwG, Urt. v. 14.09.1992 – BVerwG 4 C 15.90 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152 S. 67). Dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil können nur solche Bauwerke zugerechnet werden, die für eine nach der vorhandenen Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung maßstabsbildend sind; welche Fortentwicklung angemessen ist, ist mit Blick auf das im Bergriff des „Ortsteils“ anklingende Ziel einer „organischen Siedlungsstruktur“ zu bestimmen (BVerwG, Urt. v. 30.06.2015 – BVerwG 4 C 5.14 –, juris, RdNr. 21). Eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung kann die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ebenso ausschließen wie eine bandartige oder einzeilige Bebauung; auch eine historisch gewachsene Bebauung kann eine unorganische Splittersiedlung sein, wenn die Fortführung der Siedlungsstruktur eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs nicht zulässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.2014 – BVerwG 4 B 40.13 –, BayVBl 2014, 477, RdNr. 5 in juris, m.w.N.). Deshalb kann einer Bebauung auch dann die organische Siedlungsstruktur fehlen, wenn sie zwar hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung einen Rahmen vorgibt, hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen und der Bauweise hingegen optisch wahrnehmbare Merkmale, die eine gewisse Regelmäßigkeit oder einen Plan erkennen lassen, nicht feststellbar sind (BVerwG, Beschl. v. 19.02.2014, a.a.O.). Der Bebauungszusammenhang endet in aller Regel am letzten Baukörper; örtliche Besonderheiten können es aber rechtfertigen, dem Bebauungszusammenhang noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind (BVerwG, Urt. v. 16.09.2010 – BVerwG 4 C 7.10 –, NVwZ 2011, 436, RdNr. 12 in juris, m.w.N.). Die typische wohnakzessorische Nutzung bebauter Grundstücke, insbesondere ein angemessener Hausgarten, kann noch dem Innenbereich zugeordnet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 – BVerwG 9 C 9.13 –, juris, RdNr. 27, m.w.N.). Vorhandene Straßen sind nicht deshalb als Bebauung zu berücksichtigen weil auch Straßen „gebaut" werden und deshalb in einem weiteren Sinne unter den Begriff der Bebauung fallen; von einem so weiten Begriff der Bebauung geht § 34 Abs. 1 BauGB nicht aus; Straßen können in einem unbeplanten Gebiet nur über die vorhandene Bebauung beachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.04.1969 – BVerwG IV C 15.68 –, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 18, RdNr. 13 in juris). Vorhandene Straßen können geeignet sein, einen Bebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.1994 – BVerwG 4 B 50.94 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 165). Dem entsprechend gehören angrenzende Verkehrsflächen auch grundsätzlich nicht zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, weil sie für eine Bebauung nicht zur Verfügung stehen (BVerwG, Beschl. v. 11.02.2000 – BVerwG 4 B 1.00 –, BRS 63 Nr. 102, RdNr. 16 in juris). Straßen, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich einseitig bebaut sind, kommt in der Regel trennende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.02.1988 – 4 B 19.88 –, BRS 48 Nr. 44, RdNr. 2 in juris).

30

Gemessen daran endet der Bebauungszusammenhang der Ortslage A. nach Norden an der Bebauung nördlich der A-Straße. In östlicher Richtung findet er im Norden mit dem Wohnhaus der Antragsteller und im Übrigen mit der Bebauung östlich der A-Straße seinen Abschluss. Diese Gebäude bilden jeweils – bis auf das Mehrzweckgebäude auf dem Flurstück 109/7 – die letzten Baukörper in Richtung Außenbereich. Das auf dem Flurstück 109/7 an der Festwiese gelegene Mehrzweckgebäude kann diesem Bebauungszusammenhang nicht mehr zugerechnet werden. Es ist für eine angemessene Fortentwicklung der im Ortsteil A. vorhandenen Bebauung im Hinblick auf das Ziel einer organischen Siedlungsstruktur nicht maßstabsbildend. Das Mehrzweckgebäude tritt nicht – wie die übrige Bebauung in diesem Bereich – als Straßenrandbebauung bzw. straßennahe Bebauung in Erscheinung, sondern trägt als nur vereinzelt stehendes Bauwerk ca. 35 m nordwestlich der A-Straße insbesondere in Bezug auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche nicht zur Fortentwicklung einer organischen Siedlungsstruktur bei. Zudem bildet die A-Straße, die von der Bundesstraße B 185 im Süden bis zum „Knick“ im Norden an der Festwiese durchgehend einseitig bebaut ist, in diesem Bereich nach Osten und Nordosten hin eine deutliche Zäsur.

31

Die in Rede stehenden Grünflächen an der A-Straße gehören auch nicht deshalb zu dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, weil sie nach der Darstellung in der Klarstellungsatzung jeweils eine öffentliche Zweckbestimmung haben und der Nutzung durch die Bewohner des Ortsteils dienen sollen. Zwar können Bestandteil des Bebauungszusammenhangs auch freie Flächen sein, die wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind (BVerwG, Urt. v. 30.06.2015, a.a.O., RdNr. 13; Urt. v. 19.04.2012, a.a.O.). Dies gilt etwa für Straßen, Wege, Plätze sowie Grünflächen, denen eine städtebauliche Funktion innerhalb der Ortsteile zukommt; es handelt sich um Flächen mit Nutzungen, die im weitesten Sinne der Erschließung und Versorgung der jeweiligen Ortsteile dienen oder eine sonstige städtebauliche Zweckbestimmung haben (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 RdNr. 24). Auch mögen der Festplatz und der Spielplatz eine öffentliche Zweckbestimmung haben. Jedoch können auch Freiflächen mit öffentlicher Zweckbestimmung nur über eine vorhandene, dem Bebauungszusammenhang zuzurechnende Bebauung beachtlich sein (vgl. zu Straßen: BVerwG, Beschl. v. 23.04.1969, a.a.O.). Wie bereits dargelegt, stellt das Mehrzweckgebäude aber keine solche Bebauung dar. Grünflächen, wie etwa Sportplätze, die wegen ihrer Zweckbestimmung nicht bebaut werden können, unterbrechen zwar nicht zwangsläufig einen Bebauungszusammenhang. Anders als eine Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind sie aber für sich genommen nicht geeignet, einen Bebauungszusammenhang herzustellen oder zu erweitern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.2000 – BVerwG 4 B 39.00 –, NVwZ 2001, 70).

32

Selbst wenn sich der Bebauungszusammenhang im Norden der Ortslage A. nördlich der A-Straße in Richtung Westen über das Wohngebäude der Antragsteller hinaus bis zum Mehrzweckgebäude fortsetzen sollte, würde er sich jedenfalls nicht auf die gesamte in der Klarstellungssatzung als Grünfläche mit Zweckbestimmung Festplatz bzw. Spielplatz dargestellte Fläche erstrecken. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Spielplatz und der südlich Teil des Festplatzes noch an einem solchen Bebauungszusammenhang teilnehmen würden. Auch eine mögliche „bebauungsakzessorische Nutzung“ (vgl. dazu OVG LSA, Beschl. v. 18.08.2009 – 4 M 112/09 –, juris; BayVGH, Urt. v. 13.04.2015 – 1 B 14.2319 –, juris, RdNr. 20, m.w.N.) würde sich nicht auf den gesamten Bereich der Grünfläche erstrecken.

33

2.3. Der festgestellte materielle Mangel führt zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt und nicht nur zur Teilunwirksamkeit hinsichtlich der Einbeziehung der Grünflächen mit Zweckbestimmung Festplatz (einschließlich Mehrzweckhalle) und Spielplatz.

34

Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn – erstens – die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und – zweitens – die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urt. v. 11.09.2014 – BVerwG 4 CN 3.14 –, BauR 2015, 221 [223], RdNr. 26 in juris, m.w.N.). Auch bei einer Klarstellungssatzung kommt eine Teilunwirksamkeit jedenfalls nur dann in Frage, wenn im Aufstellungsverfahren der Wille der Gemeinde zum Ausdruck gekommen ist, dass sie die Satzung auch mit einem eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte. Daran fehlt es hier. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin die Klarstellungssatzung auch ohne die streitigen Grünflächen mit Zweckbestimmung Festplatz und Spielplatz beschlossen hätte. Es spricht – im Gegenteil – auch in Anbetracht der Vorgeschichte der Klarstellungssatzung Vieles dafür, dass gerade die Zugehörigkeit dieser Flächen zum Innenbereich und die damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten für sie als Grundstückseigentümerin die ausschlaggebenden Motive für den Erlass der Klarstellungssatzung waren.

35

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11 ZPO.

36

IV. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Baugesetzbuch - BBauG | § 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung


(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. (2) Die Unterrichtung

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 26. Aug. 2015 - 2 K 174/13 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 26. Aug. 2015 - 2 K 174/13 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Apr. 2015 - 1 B 14.2319

bei uns veröffentlicht am 13.04.2015

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. April 2012 wird aufgehoben, soweit dort die Beseitigungsanordnung in Nr. 1. des Bescheids des Landratsamts B...-... vom 7. September 2011 und die daran anknüpfende Kostenentscheidu

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Dez. 2011 - 8 C 10945/11

bei uns veröffentlicht am 21.12.2011

Tenor Die Satzung der Ortsgemeinde Schankweiler über die Klarstellung von Flächen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile in den Teilbereichen „H.“ und „A.“ vom 11. August 2011 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 26. Aug. 2015 - 2 K 174/13.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. März 2019 - 15 N 17.1194, 15 N 17.1195

bei uns veröffentlicht am 13.03.2019

Tenor I. Die am 24. Juni 2016 durch Amtstafelaushang sowie am 25. Juni 2016 im „… sowie in der „C.er Zeitung" öffentlich bekannt gemachte Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Bereich „G. Straße" ist

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 12. Mai 2016 - 4 LB 24/15

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 15. Oktober 2015 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Juni 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 23. September 2014 w

Referenzen

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Satzung der Ortsgemeinde Schankweiler über die Klarstellung von Flächen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile in den Teilbereichen „H.“ und „A.“ vom 11. August 2011 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Klarstellung von Flächen der im Zusammenhang bebauten Ortslage in den Teilbereichen „H.“ und „A.“.

2

Er ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes und Eigentümer der Flurstücke Gemarkung S. Flur … Nrn. … und …, die nördlich der H. Straße liegen. Auf beiden Flurstücken befinden sich Wirtschaftsgebäude und auf dem Flurstück Nr. … auch das Wohnhaus H. Straße … . Das Flurstück Nr. … liegt im Teilbereich „H.“ der angegriffenen Satzung, die am 11. August 2010 vom Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen, am 12. August 2010 vom Ortsbürgermeister ausgefertigt und am 19. August 2010 öffentlich bekannt gemacht wurde.

3

Zur Begründung der am 18. August 2011 erhobenen Normenkontrolle trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor:

4

Der Antrag sei zulässig. Seine Antragsbefugnis und sein Rechtsschutzinteresse seien gegeben, weil er sich gegen die vorgenommen Einbeziehung seines Außenbereichsgrundstücks in den Innenbereich wehren dürfe. Selbst wenn es sich um eine Klarstellungssatzung handele, entfalte diese eine Bindungswirkung.

5

Der Antrag sei auch begründet, denn im Außenbereich liegende Grundstücke seien zu Unrecht in den Innenbereich einbezogen worden. Dass sein Flurstück Nr. … im Außenbereich liege, ergebe sich aus dem Änderungs-Beitragsbescheid vom 28. September 2007, aus dem Flächennutzungsplan und aus den örtlichen Verhältnissen. Es werde durch den westlich angrenzenden Fahrweg und den rund vier Meter breiten G.-bach von den westlich gelegenen Flurstücken Nr. …, … und … getrennt. Das Grundstück wirke auch optisch wie vom Rest des Ortes abgeteilt. Der Bebauungszusammenhang werde nicht durch das Feuerwehrgerätehaus mit Bushaltestelle auf dem Flurstück Nr. … hergestellt, da es sich nicht um ein dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienendes und damit maßstabbildendendes Gebäude handele, ebenso wie die Stallgebäude des Antragstellers auf dem Flurstück Nr. … . Das Gemeindehaus auf dem Flurstück Nr. … stelle sich wegen seiner Lage in zweiter Reihe als Fremdkörper dar. Sein Abstand zum Wohnhaus des Antragstellers betrage etwa 80 m. Im Süden und Osten wirke die H. Straße trennend, so das auch die Bebauung auf den Flurstücken Nr. … und … keinen Bebauungszusammenhang vermittele. Die Abgrenzung sei überhaupt völlig willkürlich vorgenommen worden. Weshalb die Bebauung auf den Flurstücken Nr. …, … und … nicht einbezogen worden seien, werde nicht deutlich. Bei dem Flurstück Nr. … sei nicht ersichtlich, weshalb die Grenzlinie nicht unmittelbar hinter dem Gebäude gezogen worden sei. Die Einbeziehung der Weidefläche im östlichen Teil des Flurstücks Nr. … könne nicht mit einer bauakzessorischen Nutzung begründet werden, denn es handele sich nicht etwa um einen Hausgarten oder eine Erholungsfläche. Auch sei es nicht verständlich, warum auf der Parzelle Nr. … die nordöstliche Grenze des Innenbereichs nicht in der Verlängerung der nordöstlichen Baugrenze auf der Parzelle Nr. … angenommen worden sei.

6

Die Einbeziehung in den Innenbereich könne deshalb nur durch eine Einbeziehungssatzung erfolgen, die eine Abwägung voraussetze. Eine solche Abwägung unter Einschluss der Belange seines landwirtschaftlichen Betriebes sei ebenso wenig erfolgt wie eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Unberücksichtigt geblieben seien auch sein Interesse an der Vermeidung von Straßenausbaubeiträgen, an der Aufrechterhaltung der Privilegierung im Außenbereich, an der Erweiterung seines Betriebs und der Abwehr von heranrückender Wohnbebauung. Die Verstöße gegen die Beteiligungsvorschriften und das Abwägungsgebot seien infolge rechtzeitiger Rüge auch nicht unbeachtlich geworden.

7

Der Antragsteller beantragt,

8

die Satzung der Ortsgemeinde Schankweiler über die Klarstellung von Flächen der im Zusammenhang bebauten Ortslage in den Teilbereichen „H.“ und „A.“ vom 11. August 2011 für unwirksam zu erklären.

9

Die Antragsgegnerin beantragt,

10

den Antrag abzulehnen.

11

Zur Begründung führt sie aus: Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, denn die Klarstellungssatzung lasse den Rechtscharakter der betroffenen Grundstücke unberührt. Die Behörden seien an die Satzung nicht gebunden. Dem Antragsteller fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis, denn sein Grundstück sei unabhängig von der Satzung dem Innenbereich zuzuordnen. Der Normenkontrollantrag sei darüber hinaus auch unbegründet. Das Grundstück des Antragstellers liege im Innenbereich. Eine relevante optische Abtrennung gehe weder von der H. Straße noch von dem Fahrweg westlich der Parzelle Nr. … aus. Das Grundstück des Antragstellers werde vielmehr in die vorhandene Siedlungsstruktur mit einbezogen. Der Bebauungszusammenhang erfasse auch die unbebauten Teile des Grundstücks. Ein nach § 214 BauGB beachtlicher Fehler der Klarstellungssatzung sei nicht erkennbar. Jedenfalls sei ein solcher Fehler nicht fristgerecht geltend gemacht worden.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Normaufstellungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I.

13

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

14

Insbesondere ist der Antragsteller als von der Satzung betroffener Grundstückseigentümer antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis entfällt nicht deshalb, weil eine Klarstellungssatzung den Rechtscharakter der betroffenen Grundstücke nicht verändert, ihr vielmehr lediglich deklaratorische Wirkung zukommt. Dies schließt indes nicht aus, dass die Klarstellungssatzung eine Bindung für die hiermit befassten Behörden bewirkt, sie darüber hinaus aber jedenfalls einen Rechtsschein für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich setzt. Zum anderen könnte eine solche Satzung ohne die Möglichkeit der Normenkontrolle den mit ihr verfolgten Zweck nicht erfüllen, einzelne Baugenehmigungsverfahren oder abgabenrechtliche Folgemaßnahmen vom Streit über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innenbereich zu entlasten und diese Auseinandersetzung in einem einzigen Verfahren zu bündeln. Aus diesem Grunde hat der von der Grenzfestlegung betroffene Grundstückseigentümer sowohl die Antragsbefugnis als auch ein schutzwürdiges Interesse für eine Normenkontrolle gegen die Klarstellungssatzung (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 – 4 CN 2.10 –, BVerwGE 138, 12 und juris, Rn. 19).

II.

15

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

16

Die angegriffene Satzung steht mit höherrangigem Recht nicht in Einklang. Da der Rechtsverstoß sowohl den Teilbereich „H.“ als auch den Bereich „A.“ betrifft, kommt eine auf einen dieser Bereiche beschränkte Teilunwirksamkeit der Satzung nicht in Betracht.

17

1. Prüfungsmaßstab für die rechtliche Beurteilung der Satzung ist § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB.

18

Die am 11. August 2010 beschlossene Satzung erweist sich ihrem Erklärungsinhalt nach als Klarstellungssatzung. Hierfür spricht, dass die Antragsgegnerin ihre Satzung ausdrücklich als „Klarstellungssatzung“ bezeichnet und als Rechtsgrundlage auch nur § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB angegeben hat. Für den Charakter als Klarstellungssatzung spricht schließlich auch, dass die Antragsgegnerin das für die Eingliederungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB) und für die Einbeziehungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) vorgesehene Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB) nicht durchgeführt hat.

19

Handelt es sich bei der angegriffenen Satzung demnach um eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, so hängt ihre Gültigkeit – abgesehen von der hier nicht zweifelhaften Beachtung der Bekanntmachungsvorschriften (§ 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB) – allein davon ab, ob die Antragsgegnerin sich an die Grenzen des tatsächlich vorhandenen Innenbereichs gehalten hat. Denn sie ist nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht ermächtigt, planerisch über die Zugehörigkeit von Flächen zum Innenbereich zu entscheiden. Für den Erlass einer Klarstellungssatzung verlangt das BauGB weder eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung noch eine Abwägung der berührten Belange. Hat die Gemeinde die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Ergebnis fehlerhaft festgelegt, indem sie Grundstücksflächen zu Unrecht in den Innenbereich einbezieht oder zu Unrecht dem Außenbereich zuweist, ist dies ein im gerichtlichen Verfahren stets beachtlicher Rechtsverstoß, der – mangels Anwendbarkeit besonderer Verfahrensvorschriften oder des Abwägungsgebots – auch von den Planerhaltungsvorschriften nach § 215 Abs. 1 BauGB nicht erfasst wird (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 14).

20

Hat eine Gemeinde eine Klarstellungssatzung erlassen, hierbei jedoch zu Unrecht Außenbereichsgrundstücke mit erfasst, so verfehlt sie die Satzungsermächtigung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB; eine Umdeutung in eine Einbeziehungssatzung kommt nicht in Betracht (vgl. zur vorrangigen Bewertung des Rechtscharakters der Satzung: BVerwG, a.a.O., Rn. 19 f). Im Übrigen wäre eine Einbeziehungssatzung wegen unterbliebener Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung unwirksam; der Verstoß gegen § 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB wäre wegen rechtzeitiger Rüge durch den – die schriftliche Bevollmächtigung versichernden – Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 16. August 2011 beachtlich geblieben (§ 215 Abs. 1 BauGB).

21

2. Die Antragsgegnerin hat sowohl für den Teilbereich „H.“ als auch für den Bereich „A.“ die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils fehlerhaft festgelegt.

22

Für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Zu einer solchen Bebauung gehören in der Regel nur bauliche Anlagen, die geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen. Je nach ihrer prägenden Wirkung können allerdings auch landwirtschaftlichen Zwecken dienende Betriebsgebäude zum Bebauungszusammenhang dazu gehören. Der Bebauungszusammenhang reicht in aller Regel bis zum letzten, die Siedlungsstruktur noch prägenden Baukörper (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 – 4 B 7.07 –, ZfBR 2007, 480 und juris; Beschluss vom 2. März 2000 – 4 B 15.00 –, BauR 2000, 1310).

23

a) Hinsichtlich des Grundstücks des Antragstellers mit der Flurstück-Nr. … ergibt sich aufgrund der Karte zur Klarstellungssatzung, den in den Normsetzungsvorgängen enthaltenen Luftbildaufnahmen sowie den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ohne weiteres, dass es Teil des Bebauungszusammenhangs des Hauptortes ist.

24

Das Grundstück erweist sich seiner Lage nach als Teil der Bebauung des langgestreckten Straßendorfs. Dieser Eindruck wird vor allem dadurch vermittelt, dass es im Nord- und im Südwesten sowie im Südosten von Bebauung umgeben ist. Auch wenn man das Feuerwehrhaus im Süden der Parzelle Nr. … als nicht maßstabsbildend ausblendet, beträgt der Abstand des hufeisenförmig geformten Hofs des Antragstellers zu dem nordwestlich gelegenen Gemeindehaus nurmehr knapp 70 m; der Abstand zwischen Gemeindehaus und Wohnhaus des Antragstellers beträgt knapp 90 m. Bei einem Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Gebäuden von weniger als 100 m ist grundsätzlich noch von einer bebaubaren, den Bebauungszusammenhang noch nicht aufhebenden Baulücke auszugehen (vgl. VGH BW, Urteil vom 14. November 2006 – 5 S 330/06 –, BauR 2007, 1378 [1380] und juris, Rn. 25). Wegen der relativ dicht aufeinanderfolgenden und sich nach Osten weiter fortsetzenden Bebauung vermag auch der auf der Parzelle Nr. … befindliche Fahrweg eine trennende Wirkung ebenso wenig zu entfalten wie der auf der Parzelle Nr. … verlaufende G.-bach. Eine trennende und die Grenze zum Außenbereich markierende Wirkung wird nicht zuletzt durch die gegenüber dem Hof des Antragstellers gelegene Bebauung auf den Grundstücken mit den Flurstück-Nrn. … und … aufgehoben. Weil diese Bebauung südlich der H. Straße vollkommen der durch das Nebeneinander von landwirtschaftlichen Anwesen und Wohngebäuden geprägten Siedlungsstruktur des Straßendorfes entspricht, kommt dieser Hauptstraße ebenfalls keine trennende Wirkung zu. Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die ganze Parzelle Nr. … als dem Innenbereich zugehörig gewertet hat. Der Innenbereichscharakter der Freifläche im Südosten der Parzelle Nr. … wird durch die gegenüberliegende Bebauung auf den Parzellen Nr. … und Nr. … vermittelt.

25

An dieser Beurteilung vermag der von dem Antragsteller vorgelegte Änderungs-Beitragsbescheid Wasserversorgung der Verbandsgemeindewerke Irrel vom 28. September 2007 nichts zu ändern. Zum einen entfaltet die darin enthaltene Wertung, das Grundstück des Antragstellers sei dem Außenbereich zuzuordnen, keine Bindungswirkung für die Entscheidung des Senats. Zum anderen stützt sich diese Entscheidung nicht auf die allein maßgebliche Bewertung der tatsächlichen Bebauungssituation, stellt vielmehr allein auf die insoweit unmaßgeblichen Darstellungen im Flächennutzungsplan ab. Weil es nur auf die aktuell vorhandene tatsächliche Bebauungssituation ankommt, ist es für die Zuordnung des Grundstücks des Antragstellers zum Innen- oder Außenbereich auch unerheblich, dass der Hof in früheren Jahren dem Außenbereich zugehörte und die ihn nunmehr umgebende Bebauung erst nachträglich herangerückt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007, a.a.O., juris, Rn. 4).

26

Soweit sich der Antragsteller im Detail gegen die Grenzfestlegung auf seinem Flurstück Nr. … wendet und geltend macht, die Grenze hätte in Verlängerung des Fahrwegs nordöstlich der Parzelle Nr. … und entlang der Nordostwand des hufeisenförmigen Hauptgebäudes gezogen werden müssen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Weil die Siedlungsstruktur im Dorf Schankweiler maßgeblich durch die zahlreichen landwirtschaftlichen Anwesen, bestehend aus Wohn- und Betriebsgebäuden, geprägt wird, umfasst der Bebauungszusammenhang auch all diejenigen Gebäude auf dem jeweiligen Betriebsgrundstück, die sich nach außen als funktionale Einheit präsentieren und den Eindruck der Zusammengehörigkeit vermitteln. Hierzu gehören nach den Schilderungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung aber nicht nur das hufeisenförmige Hauptgebäude mit Wohnhaus, Stallungen und Futterlager. Der Vieh- und Lagerhaltung dienen vielmehr auch die nordöstlich davon, entlang der Grenze des Flurstücks Nr. … errichteten Gebäude. Wegen ihres engen räumlichen und funktionalen Zusammenhangs erweisen sich diese Gebäude als Teil einer zusammengehörigen Bebauung, weshalb die Antragsgegnerin sie zu Recht dem Innenbereich zugeordnet hat.

27

b) Die Grenzfestlegung im Bereich des Flurstücks Nr. … wird allerdings in anderer Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht.

28

In den zuvor beschriebenen zusammengehörigen Gebäudekomplex auf dem Flurstück Nr. .. ist auch die jenseits der Flurstücksgrenze, schon auf der Parzelle Nr. … gelegene und nach Auskunft des Antragstellers der Milchproduktion dienende Halle mit eingebunden. Aufgrund des engen räumlichen Zusammenhangs sämtlicher, das landwirtschaftliche Anwesen des Antragstellers prägender Betriebsgebäude erschließt sich dem Senat nicht, wieso der für den Bebauungszusammenhang maßgebliche Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit aufeinander folgender Baukörper an der Grenze zwischen den Flurstücken Nr. … und Nr. … enden soll. Soweit Betriebsgebäude eines landwirtschaftlichen Anwesens sich nach außen hin als geschlossene und zusammengehörige Einheit darstellen, umfasst der Bebauungszusammenhang auch die rückwärtigen Betriebsgebäude. Hiervon ist die Antragsgegnerin etwa bei der Parzelle Nr. … auch ohne weiteres ausgegangen. Demgegenüber durchschneidet die entlang der Nordostgrenze des Flurstücks Nr. … festgelegte Grenze den dort vorhandenen Bebauungszusammenhang, weshalb die Satzung insofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich verfehlt und sich deshalb als unwirksam erweist.

29

Werden in einer Klarstellungssatzung Teilflächen zu Unrecht nicht in den Innenbereich einbezogen, hat dies die Gesamtunwirksamkeit der Satzung zur Folge. Denn dieser Fehler kann nur durch eine geänderte Satzungsregelung behoben werden. Anders als im Falle der fehlerhaften Einbeziehung von Flächen in den Innenbereich kann die zu Unrecht erfolgte Zuweisung von Flächen zum Außenbereich nicht durch eine Teilunwirksamkeit korrigiert werden.

30

c) Wegen der Gesamtunwirksamkeit der Satzung für den „Hauptort“ kann dahingestellt bleiben, ob auch auf der Parzelle Nr. … Teilflächen zu Unrecht dem Außenbereich zugewiesen wurden. Für die in der Klarstellungssatzung vorgenommene Grenzziehung könnte sprechen, dass die im Süden des Flurstücks Nr. … gelegene Halle deutlicher von der Haupthalle im vorderen Teil des Grundstücks abgesetzt ist und dadurch der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit aufgehoben wird.

31

Soweit der Antragsteller darüber hinaus in zwei weiteren Fällen gerügt hat, dass bebaute Grundstücksteile zu Unrecht nicht in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „H.“ einbezogen worden seien, vermag der Senat dem allerdings nicht zu folgen. Für den auf dem Flurstück Nr. … vorhanden Hochbehälter hat der Antragsteller bereits in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es sich dabei nicht um eine maßstabsbildende, die Siedlungsstruktur des Ortes prägende Bebauung handelt. Dasselbe gilt aber auch für das Gebäude auf dem Flurstück Nr. … . Nach Auskunft beider Beteiligter in der mündlichen Verhandlung ist dieses Gebäude als Jagdhütte des ehemaligen Jagdpächters errichtet und als solche genutzt worden. Als ein nur vorübergehend genutztes Gebäude entfaltet es jedoch keine maßstabsbildende, die Siedlungsstruktur des Ortes prägende Wirkung. Soweit das Gebäude nach dem Ende des Jagdpachtvertrages weiterhin zu –vorübergehenden oder gar dauerhaften - Wohnzwecken genutzt wird, handelt es sich dabei um eine Nutzungsänderung, die genehmigungspflichtig ist (vgl. zu einer solchen Entprivilegierung eines Außenbereichsvorhabens: BVerwG, Beschluss vom 9. September 2002 – 4 B 52.02 –, BauR 2003, 1021). Eine nicht genehmigte Bebauung gehört allerdings nur dann zum Bebauungszusammenhang, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein des Gebäudes abgefunden haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 – 4 B 29.98 –, BauR 1999, 233 und juris, Rn. 6). Für eine solche Duldung ist aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes nichts ersichtlich. Weitere Aufklärungen erübrigen sich wegen der aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Grenzfestlegung im Bereich des Flurstücks Nr. … ohnehin gegebenen Unwirksamkeit der Klarstellungssatzung im Bereich des „Hauptortes“.

32

d) Schließlich erweist sich die angegriffene Klarstellungssatzung auch hinsichtlich des Teilbereichs „A.“ als unwirksam.

33

Die Grenzfestlegung überschreitet in diesem Bereich schon deshalb die Grenze der gesetzlichen Ermächtigung in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, weil mit den Flurstücken Nrn. … und … Flächen dem Innenbereich zugeordnet worden sind, die sich nicht mehr als Teil einer zusammengehörigen Bebauung darstellen. Wie bereits ausgeführt, endet der Bereich eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils grundsätzlich am letzten Baukörper, hier also an den Gebäuden auf den Flurstücken Nrn. … und … . Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass darüber hinaus Grundstücksflächen als dem Bebauungszusammenhang zugehörig bewertet werden dürfen, wenn alsbald durch eine natürliche Grenze (z.B. Fluss, Waldrand u.ä.) eine Beschränkung des Bebauungszusammenhangs markiert und dadurch eine ungeordnete Erweiterung der vorhandenen Bebauung in den Außenbereich hinein vermieden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000, a.a.O.). Eine solche natürliche Grenze ist hier indes weder nord- noch südwestlich der Flurstücke Nrn. … und … erkennbar. Die in der Karte eingezeichnete Überschwemmungslinie ist in der Örtlichkeit nicht als natürliche Grenze feststellbar. Demzufolge hätten die beiden Flurstücke – vorbehaltlich eines Bebauungsplans – nur durch eine Einbeziehungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) zu Bauland erklärt werden können.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

35

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

36

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

37

Beschluss

38

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 GKG).

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. April 2012 wird aufgehoben, soweit dort die Beseitigungsanordnung in Nr. 1. des Bescheids des Landratsamts B...-... vom 7. September 2011 und die daran anknüpfende Kostenentscheidung in Nr. 5. des Bescheids aufgehoben und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden.

Die Klage wird in diesem Umfang abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Kläger zu neun Zehnteln und der Beklagte zu einem Zehntel.

Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz trägt der Kläger.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts München, mit dem dieses zugunsten des Klägers u. a. eine Beseitigungsanordnung für drei Nebengebäude auf dem seiner Ehefrau gehörenden Grundstück FlNr. 3160/2 Gemarkung M... aufgehoben hat.

Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück liegt am östlichen Ortsrand von A.... Dort steht eine vom Landratsamt B...-... als geschützter Landschaftsbestandteil im Sinn von § 29 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG eingestufte „Baumhecke“. Nach der amtlichen Biotopbeschreibung vom 18. Juli 1991 ist die Gehölzstruktur von landschafts- bzw. siedlungsbildprägendem Charakter und weist einen sehr alten, von dickstämmigen und weit ausladenden Eschen und Eichen geprägten Baumbestand auf, der durchschnittlich etwa 25 m hoch und vertikal geschlossen ist. Unterhalb der Baumkronen stünden einzelne, ebenfalls sehr alte und breitkronige Haseln neben vereinzelten Weißdornbüschen, Pfaffenhütchen, Traubenkirschen sowie jungen Bergahornen und Ulmen. Die Krautschicht sei reich an Giersch und Goldnesseln, die u.a. von Schlüsselblumen, Wald-Ziest und einzelnen Teufelskrallen begleitet würden.

Bei einer naturschutzfachlichen Ortsbesichtigung am 2. Februar 2010 und einer Baukontrolle am 1. Juli 2010 stellte das Landratsamt fest, dass entlang der östlichen Grundstücksgrenze im Bereich des Biotops drei Nebengebäude errichtet worden waren. Die beiden kleineren Nebengebäude würden als Stauraum für Gartengeräte bzw. als Lager/Stauraum genutzt, das größere Gartenhaus mit einer Gesamtlänge von 7,32 m, einer Breite an der Vorderseite von 4,43 m und einer Firsthöhe von 3,50 m als Arbeitszimmer.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 forderte das Landratsamt den Kläger auf, die drei von ihm errichteten Gebäude aus dem Außenbereich zu entfernen. Sie seien dort planungsrechtlich unzulässig, weil sie Belange des Naturschutzes sowie die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigten.

Der Kläger antwortete mit Schriftsatz vom 18. November 2010, bedingt durch die Topographie des Grundstücks und die die Grenze säumenden mehrhundertjährigen Eichen könne der Außenbereich allenfalls jenseits der östlichen Grundstücksgrenze beginnen. Er werde deshalb die Gebäude nicht entfernen. Falls sich herausstelle, dass der Rauminhalt des Gartenhauses größer als 75 m³ sei, werde er gegebenenfalls einen Bauantrag stellen.

Nach erneuter Anhörung verpflichtete das Landratsamt den Kläger mit Bescheid vom 7. September 2011, die errichteten Nebengebäude innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des Bescheids vollständig zu beseitigen, und drohte für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 Euro an. Zudem wurde angeordnet, dass die Ehefrau des Klägers die Beseitigung zu dulden habe, und diese Duldungsanordnung für sofort vollziehbar erklärt. Eine nachträgliche Genehmigung der ohne die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung errichteten Nebengebäude komme wegen widersprechender öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in Betracht. Da die Nebengebäude im Außenbereich errichtet worden seien, richte sich ihre Zulässigkeit nach § 35 BauGB. Demnach seien sie als sonstige Vorhaben unzulässig, weil sie mehrfach öffentliche Belange beeinträchtigten. Neben einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), die bei zusätzlichen Gebäuden und Bodenversiegelungen auf bisherigem Grünland regelmäßig zu besorgen sei, ließen die Vorhaben insbesondere die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Als Bezugsfall für vergleichbar gelagerte Fälle werde einer weiteren Zersiedelung der freien Landschaft Vorschub geleistet, was unter dem Gesichtspunkt der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs und der gesetzgeberischen Intention städtebaulich verfehlt sei. Die Beseitigungsanordnung sei sowohl geeignet als auch erforderlich, um den widerrechtlichen Zustand zu beenden und um einen Bezugsfall für vergleichbare Fälle zu vermeiden. Die vorgeschlagene Umsetzung der Gebäude mit Zaun in den Innenbereich des Grundstücks stelle eine geringfügigere Eingriffsmaßnahme dar, die ebenfalls zum bezweckten Erfolg führe, sei aber vom Kläger nicht akzeptiert worden.

Mit Urteil vom 26. April 2012 gab das Verwaltungsgericht München der Anfechtungsklage des Klägers statt und hob den Bescheid vom 7. September 2011 auf. Aufgrund der bei dem Augenschein getroffenen Feststellungen gehe das Gericht davon aus, dass sich die streitgegenständlichen Anlagen im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB befänden. Die betroffenen Flächen seien als Hausgarten dem Wohngebäude zugeordnet. Hinzu komme, dass das Gartengrundstück im Osten und Süden durch eine markante Reihe von großstämmigen Eichen gegenüber dem angrenzenden Außenbereich mit landwirtschaftlich geprägtem Grünland abgegrenzt werde. Die optisch dominante Baumreihe markiere als topographische Besonderheit eine klare Grenze zwischen Außen- und Innenbereich. Zwar sei in der näheren Umgebung eine vergleichbare Bebauung im rückwärtigen Grundstücksbereich nicht vorhanden, doch lösten die drei Nebengebäude keine bodenrechtlichen Spannungen aus. Die Vorhaben am Gartenrand erschienen als angemessene Ergänzung des Wohngebäudes. Sie stellten auch keine problematischen Bezugsfälle dar. Zudem sei das Auswahlermessen zwischen dem Kläger als (möglichem) Handlungsstörer und der Grundstückseigentümerin als Zustandsstörerin nicht pflichtgemäß ausgeübt worden. Gesichtspunkte, die dem regelmäßigen Vorrang des Handlungsstörers entgegenstehen könnten, seien eine Ungeklärtheit, ein langes Unentdecktbleiben der Störungshandlung oder der Umstand, dass ein Handlungsstörer nicht festgestellt werde. Obwohl die zu beseitigenden Nebengebäude nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers bereits vor bis zu rd. 20 Jahren errichtet worden seien und unklar sei, ob der Kläger oder seine Ehefrau der Bauherr gewesen sei, fehle es an Ermessenserwägungen hinsichtlich einer Inanspruchnahme der Grundstückseigentümerin.

Der Senat hat die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil insoweit zugelassen, als das Verwaltungsgericht die Beseitigungsanordnung und die daran anknüpfende behördliche Kostenentscheidung aufgehoben hat. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden, soweit das Verwaltungsgericht die Standorte der drei Nebengebäude dem Innenbereich zugeordnet habe und soweit es die Inanspruchnahme des Klägers als Handlungsstörer als ermessensfehlerhaft gewertet habe.

Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte geltend, die vom Kläger in Anspruch genommenen Flächen entlang der östlichen Grundstücksgrenze gehörten nicht zum unbeplanten Innenbereich. Eine vorhandene, aber nicht genehmigte Bebauung sei nur dann Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie in einer Weise geduldet werde, die keinen Zweifel daran lasse, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten abgefunden hätten. Ein Sonderfall liege hier nicht vor, weil die Bauaufsichtsbehörde erst im Jahr 2010 Kenntnis von den streitgegenständlichen Nebenanlagen erlangt und seitdem auf deren Beseitigung gedrängt habe. Die von den Nebenanlagen beanspruchten Flächen entlang der östlichen Grundstücksgrenze lägen nicht mehr in dem Bereich, der noch im Anschluss an das Wohnhaus bebauungsakzessorisch genutzt werden könne. Da die nördliche Gerätehütte fast 20 m vom Wohnhaus entfernt sei, sei ein Abstand erreicht, der den erforderlichen Bezug zum Hauptgebäude vermissen lasse. Durch einen solchen Umgriff würden vielmehr Flächen dem Innenbereich zugeschlagen, die ein weiteres Wohnhaus aufnehmen könnten. Das große Gartenhaus, in dem eine Elektroheizung, ein Computer und ein Drucker vorhanden seien, sei kein in einem Hausgarten übliches Nebengebäude mehr. Die streitgegenständlichen Gebäude ragten deutlich über die Nebennutzungen auf den umliegenden Grundstücken nach Osten hinaus. Der konkret vorhandene Baum- und Gehölzbestand entlang des östlichen Grundstücksrands sei bereits wegen seiner Veränderbarkeit kein taugliches Abgrenzungskriterium zwischen Innen- und Außenbereich. In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei geklärt, dass bei der Auswahl zwischen mehreren Störern in der Regel der Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen sei, wenn nicht die Wirksamkeit der Maßnahme eine andere Reihenfolge gebiete. Einer Begründung der Ermessensausübung bei der Störerauswahl bedürfe es dann nicht, wenn für den Empfänger des Verwaltungsakts die Auffassung der Behörde auch ohne schriftliche Begründung ohne weiteres erkennbar sei. Aufgrund der Einlassungen des Klägers im Verwaltungsverfahren habe das Landratsamt keinen Anlass gehabt, diesen Aspekt der Ermessensausübung näher zu erläutern. Wie das Landratsamt in dem angegriffenen Bescheid bereits ausgeführt habe, beeinträchtigten die Nebengebäude mehrfach öffentliche Belange. Unmittelbar an und zwischen der von ausladenden Altbäumen geprägten Baumhecke stellten sie eine erhebliche optische Belastung des landschaftsprägenden Biotops dar und erschienen als deutlich wahrnehmbare Fremdkörper in einer waldartig geprägten Gehölzumgebung. Aus naturschutzfachlicher Sicht sei die Baumhecke entlang der gesamten Ostgrenze ein geschützter Landschaftsbestandteil. Die Biotopkartierung erhebe keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der Kartierungsmaßstab im Jahr 1991 habe 1:5000 betragen. Daher diene die Biotopkartierung den Naturschutzbehörden als Grundlage für Stellungnahmen, die aber in der Regel vor Ort verifiziert werde. Die Überbauung des Wurzelbereichs der großen Bäume schade nicht nur den Bäumen selbst (Versiegelung, mangelnde Durchlässigkeit für Luft und Wasser), sondern damit sei der spezifische Unterwuchs unter den Bäumen (Strauchgehölze, krautige Pflanzen) beseitigt worden, der Teil des Lebensraums Baumhecke sei. Eine Bezugsfallwirkung der Nebengebäude ergebe sich bereits für das Standortgrundstück selbst, weil sich in den dort vorhandenen großzügigen Freiflächen - vor allem Richtung Süden - noch weitere Gebäude unterbringen ließen. Das Vorhaben widerspreche zudem den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde M..., der diesen Bereich als Grünfläche/Biotop darstelle.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. April 2012 aufzuheben, soweit dort die Beseitigungsanordnung in Nr. 1. des Bescheids des Landratsamts B...-... vom 7. September 2011 und die daran anknüpfende behördliche Kostenentscheidung in Nr. 5. des Bescheids aufgehoben und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden, sowie die Klage in diesem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das erstinstanzliche Urteil gehe zu Recht davon aus, dass die streitgegenständlichen Nebengebäude dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen und somit genehmigungsfähig seien. Das Gartengrundstück werde im Osten und Süden durch eine markante, historisch und naturschutzrechtlich wertvolle Eichenreihe gesäumt. Diese sei ein einschneidendes Merkmal, das eine zum Außenbereich abgrenzbare Fläche markiere und diese deshalb als noch zum Bebauungszusammenhang gehörig erscheinen lasse. Dies habe zur Folge, dass der Bebauungszusammenhang nicht mit dem „letzten Haus“, sondern mit der Grenze der Eichenreihe ende. Die massive Eichenreihe vermittle einer außenstehenden Person einen Eindruck der Geschlossenheit und der Abgegrenztheit zu der anschließenden Außenbereichsfläche. Bei den Eichen handle es sich um eine „domestizierte“ Baumreihe, die vor über 300 Jahren beim Bau des P...schlosses gepflanzt und heute noch durch aufwendige Maßnahmen gepflegt und kultiviert werde. Die Beseitigung dieser historisch wertvollen Bäume stehe deswegen gerade nicht zur freien Disposition des Klägers, weil dieser damit gegen Art. 16 BayNatSchG und § 14 BNatSchG verstoßen würde. Da sich alle streitgegenständlichen Gebäude innerhalb der durch die Eichenreihe gezogenen natürlichen Grenze befänden, seien sie dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen. Selbst wenn man die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich entlang der Außenwand des Hauptgebäudes ziehe, müssten sämtliche streitgegenständliche Anlagen als Nebenanlagen des Hauptgebäudes dem Innenbereich zugerechnet werden, weil dies nach gängiger Rechtsprechung für rückwärtige Grundstücksflächen mit Nebenanlagen zum Hauptgebäude bejaht werde. Der durch das Hauptgebäude geprägte Bereich könne sogar nicht bebaute, aber bauakzessorisch genutzte Grundstücksteile, z.B. einen nicht unüblich großen Hausgarten umfassen. Bei den umliegenden Anwesen handle es sich insgesamt um sehr weitläufige, großzügig angelegte Grundstücke, die von großflächigen Gartenanlagen geprägt seien. Bei derart weitläufigen Grundstücken sei es nicht außergewöhnlich, dass man Nebenanlagen in einem großzügigen Abstand zum Hauptgebäude errichte. 20 m Abstand seien bei der Gesamtgröße des Grundstücks verhältnismäßig nicht zu weit auseinander. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Kläger seine freiberufliche Tätigkeit nicht in dem Gartenhäuschen ausübe, sondern dieses lediglich als Aufenthaltsort für die Familie und als privates Arbeitszimmer vergleichbar mit einem Wintergarten diene und somit ein hausgartentypisches Gebäude sei, das weder über eine Toilette noch über einen Wasseranschluss verfüge. Das Gartenhaus sei damit in seiner derzeitigen Form genehmigungsfähig, weil es sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfüge. Es sei als untergeordnete Nebenanlage im Sinn von § 14 BauNVO akzessorisch zu dem Haupthaus. Bodenrechtliche Spannungen würden nicht ausgelöst, weil das Gartenhaus von außen kaum einsehbar sei und sich der Flächenverbrauch nur auf das streitgegenständliche Grundstück erstrecke. Die streitgegenständlichen Anlagen seien jedoch selbst gemäß § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig, weil keine öffentlichen Belange beeinträchtigt seien. Es liege weder die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenschaft der Landschaft vor, noch sei die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten. Die streitgegenständlichen Anlagen befänden sich nicht im Bereich des Biotops, das gemäß seiner Kartierung nördlich davon verlaufe. Es sei auch verfehlt, die streitgegenständlichen Anlagen pauschal als „optische Belastung“ des landschaftsprägenden angrenzenden Biotops darzustellen. Das Biotop ende nördlich des Gartenhauses. Ab dieser Grenze werde die Fläche von der Grund-stückseigentümerin gepflegt und kultiviert. Diese innerhalb der Baumreihe liegende Fläche sei somit eine gehegte Gartenanlage, bei der kein Außenstehender den Eindruck habe, dass die streitgegenständlichen Anlagen Fremdkörper seien. Diese seien ein integraler Bestandteil der Gartenanlage ohne Bezug zu dem Biotop. Die in einer organischen Beziehung zu dem Hauptgebäude stehenden untergeordneten Nebenanlagen ließen keine Zersiedelung erwarten. Die Gefahr der verstärkten Zersiedelung liege zudem nicht vor, weil nicht um zusätzliche neue Gebäude gestritten werde, sondern um bereits seit langem bestehende Anlagen. Ein Widerspruch zu den Darstellungen im Flächennutzungsplan bestehe nicht. Keine der Anlagen befinde sich im Bereich des Biotops, das erst nach deren Errichtung ausgewiesen worden sei. In anderen Fällen sei die Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belangs ohne Relevanz gewesen. So habe der nördliche Nachbar 1996 die Genehmigung für den Bau eines großen Einfamilienhauses mit separatem Garagengebäude bekommen. Selbst auf der streitgegenständlichen Grundstücksfläche habe von April 1999 bis April 2011 eine Baugenehmigung für einen Anbau bestanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten der ersten und zweiten Instanz, die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten und die Niederschrift über den Augenschein und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage gegen die Beseitigungsanordnung in Nr. 1. des Bescheids des Landratsamts B...-... vom 7. September 2011 und die daran anknüpfende Kostenentscheidung in Nr. 5. des Bescheids zu Unrecht stattgegeben. Es hätte die Klage insoweit abweisen müssen‚ weil die Beseitigungsanordnung und die behördliche Kostenentscheidung rechtmäßig sind und somit den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist Art. 76 Satz 1 BayBO. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichteten oder geänderten Anlagen anordnen‚ wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die drei Nebengebäude‚ die der Kläger als Bauherr ohne die erforderliche Baugenehmigung (Art. 55 Abs. 1‚ Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO) errichtet hat‚ widersprechen bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegen ihre Standorte nicht im Innen-‚ sondern im Außenbereich (1.). Dort beeinträchtigen die dem Wohnhaus des Klägers dienenden Nebengebäude als nicht privilegierte Vorhaben öffentliche Belange im Sinn von § 35 Abs. 2 und 3 BauGB (2.). Die behördlichen Ermessenserwägungen sind auch insoweit nicht zu beanstanden‚ als das Landratsamt den Kläger als Handlungsstörer herangezogen hat (3.).

1. Die drei streitgegenständlichen Nebengebäude wurden nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB)‚ sondern im Außenbereich errichtet.

Liegt ein Grundstück – wie hier – am Ortsrand‚ endet der Bebauungszusammenhang unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenze regelmäßig am letzten mit den übrigen Häusern im Zusammenhang stehenden Baukörper‚ der für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend ist (vgl. BVerwG‚ B.v. 2.8.2001 – 4 B 26.01 – ZfBR 2002‚ 69). Zwar können auch rückwärtige Grundstücksflächen mit auf das Hauptgebäude bezogenen Nebenanlagen, wie z.B. Gartenhäuser, noch dem Innenbereich zuzurechnen sein‚ doch müssen die streitgegenständlichen Nebengebäude bei der Prüfung‚ ob sie gegenwärtig planungsrechtlich zulässig sind‚ als rechtlich noch nicht vorhanden angesehen werden (vgl. BVerwG‚ U.v. 14.1.1993 – 4 C 33.90 – NVwZ 1994‚ 293). Auch wenn man einen gewissen Umgriff um das am Ortsrand stehende Wohnhaus noch dem Innenbereich zurechnet‚ sind die Standorte der drei Nebengebäude an der südöstlichen Grundstücksgrenze bereits so weit von dem Hauptgebäude abgesetzt‚ dass sie deutlich außerhalb dieses Umgriffs liegen (vgl. BayVGH‚ B.v. 23.5.2007 – 2 ZB 07.455 – juris). Die sog. bebauungsakzessorische Nutzung (vgl. BayVGH a.a.O.) soll es dem Bauherrn ermöglichen‚ unmittelbar angrenzend an das Hauptgebäude (vgl. BVerwG‚ U.v. 17.6.1993 – 4 C 17.91 – ZfBR 1994‚ 37) in angemessenem Umfang untergeordnete Nebenanlagen im Sinn von § 14 Abs. 1 BauNVO, wie z.B. Terrassen, unterzubringen. Dagegen ist nicht bezweckt‚ dass ein weiteres Hauptgebäude bzw. Wohnhaus errichtet werden und dadurch ggf. ein „Dominoeffekt“ ausgelöst werden könnte. Ein größerer Umgriff verbietet sich deshalb‚ so dass er jedenfalls bei größeren Grundstücken nicht mit dem Hausgarten gleichgesetzt werden darf.

Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus‚ dass der Hausgarten des Klägers im Osten und Süden des Grundstücks von einer markanten Baumreihe gesäumt wird. Ebenso wie Zäune sind Baumreihen oder Hecken selbst bei optischer Dominanz kein taugliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich‚ weil sie grundsätzlich der Disposition des Grundstückseigentümers unterliegen und damit nicht die Gewähr für einen dauerhaften Bestand bieten (vgl. BayVGH, U.v. 16.8.2010 – 1 B 10.1192 – juris Rn. 20). Hinzu kommt‚ dass auch Bäume nur eine begrenzte Lebensdauer haben und insbesondere aufgrund natürlicher Einflüsse‚ wie z.B. durch Stürme oder Schädlinge‚ auch vorzeitig absterben können. Eine Ausnahme für (naturschutz-)rechtlich geschützte Pflanzen‚ wie sie die großstämmigen‚ ca. 300 Jahre alten Eichenbäume entlang der östlichen und südlichen Grundstücksgrenze darstellen‚ ist schon deshalb nicht möglich‚ weil nur äußerlich erkennbare‚ d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich herangezogen werden dürfen (vgl. BVerwG‚ U.v. 12.12.1990 – 4 C 40.87 – NVwZ 1991‚ 879).

2. Die drei Nebengebäude sind als sonstige Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. Sie beeinträchtigen Belange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB) (a) und führen zu einem städtebaulich unerwünschten Ausufern des Ortsteils A... in den Außenbereich (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entsprechend) (b). Zudem widerspricht jedenfalls das als Arbeitszimmer genutzte Gartenhaus den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) (c).

a) Durch ihre Standorte im Bereich der „Baumhecke“ beeinträchtigen die drei Nebengebäude erheblich die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts. Nach der amtlichen Biotopbeschreibung vom 18. Juli 1991 besteht die Gehölzstruktur nicht nur aus den sehr alten dickstämmigen und weit ausladenden Eichen (und Eschen)‚ sondern auch aus Büschen‚ Sträuchern und jungen Laubbäumen sowie einer Krautschicht. An den Standorten der Gebäude‚ aber auch darüber hinaus wurde der Unterwuchs beseitigt und damit die „Baumhecke“ geschädigt.

Die erhebliche Beeinträchtigung der „Baumhecke“ entfällt nicht dadurch‚ dass die Standorte der drei Nebengebäude nach der Biotopkartierung von 1991 außerhalb der kartierten Fläche liegen. Wie der Beklagte substanziiert dargelegt hat‚ ist dies darauf zurückzuführen‚ dass der Kartierungsmaßstab damals nur 1:5000 betrug. GPS-Geräte oder hochaufgelöste digitale Farbluftbilder‚ die mittlerweile zur Vermessung von Biotopen verwendet werden‚ waren damals nicht verfügbar‚ so dass es zu nicht unerheblichen Ungenauigkeiten gekommen ist. Dies hatte beispielsweise zur Folge‚ dass der naturschutzfachlich wertvolle Bereich beim Grundstück FlNr. 3160/2 nicht nur zu kurz‚ d.h. ohne den südlichen Teil‚ sondern auch zu breit‚ nämlich bis unmittelbar an die östliche Wand des Wohnhauses des Klägers verzeichnet wurde.

Die Errichtung der drei Nebengebäude stellt somit jeweils einen Eingriff im Sinn des Bundesnaturschutzgesetzes dar. Dies gilt nicht nur nach dem derzeit geltenden Bundesnaturschutzgesetz (vgl. § 14 Abs. 1 BNatSchG i.d.F. vom 29.7.2009), sondern auch nach den früheren Fassungen. Bereits § 8 Abs. 1 BNatSchG in der ursprünglichen Fassung vom 20. Dezember 1976 bestimmte‚ dass Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinn dieses Gesetzes Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen sind‚ die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Diese Eingriffsregelung ist im Wesentlichen unverändert geblieben (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßer-schmidt‚ Naturschutzrecht in Bayern‚ § 14 BNatSchG Rn. 2). Sie galt damit auch‚ als im Jahr 1990 die beiden Gerätehütten und im Jahr 2000 das als Arbeitszimmer genutzte Gartenhaus errichtet wurden. Entsprechendes gilt für die Frage‚ ob ein Eingriff vermeidbar und damit zu unterlassen ist. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG i.d.F. vom 29. Juli 2009 sind Beeinträchtigungen vermeidbar‚ wenn zumutbare Alternativen‚ den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen‚ gegeben sind. Dies ist hier schon im Hinblick auf den bisher nicht realisierten ca. 25 m² großen Anbau zu bejahen‚ der nordöstlich des Wohnhauses mit Bescheid vom 6. April 1999 genehmigt wurde und für den eine grundsätzlich positive naturschutzfachliche Stellungnahme vom 3. Februar 2010 vorliegt. Darüber hinaus finden sich geeignete Alternativstandorte insbesondere im Nordwesten des Grundstücks und nördlich der Garage‚ wobei hier eine Verlagerung der Zuwegung zum Wohnhaus durchaus zumutbar ist (vgl. Stellplatznachweis im Verfahren zur Verlängerung der Baugenehmigung v. 6.4.1999‚ BA 1999/0211 Bl. 92).

Liegt ein vermeidbarer Eingriff im naturschutzrechtlichen Sinn vor‚ so führt dies ungeachtet des eigenständigen Charakters der bauplanungs- und der naturschutzrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Außenbereichsvorhabens (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2001 – 4 C 3.01 – NVwZ 2002, 1112) ohne weiteres zu einer Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG bleibt für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB die Geltung der §§ 14 bis 17 BNatSchG unberührt. Damit kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an‚ ob es sich bei der „Baumhecke“, die teilweise innerhalb des eingezäunten Gartens des Wohnhauses des Klägers steht, um einen geschützten Landschaftsbestandteil in der freien Natur im Sinn von § 29 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG handelt.

b) Die drei Nebengebäude führen zu einem Ausufern der bebauten Ortslage in den Außenbereich hinein.

Auch eine – durch verbindliche Bauleitplanung nicht geordnete – Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten‚ unorganischen Siedlungsweise‚ die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinn des § 35 Abs. 2 BauGB ist (vgl. BVerwG‚ U.v. 25.1.1985 – 4 C 29.81 – ZfBR 1985‚ 141; BayVGH‚ B.v. 4.9.2009 – 1 ZB 08.967 – juris Rn. 20). Eine solche siedlungsstrukturell zu missbilligende Ausweitung in den Außenbereich hinein liegt hier insbesondere in der Errichtung eines isolierten Arbeitszimmers‚ das zur Keimzelle einer zusätzlichen Wohnung werden könnte. Aber auch die beiden Gerätehütten sind städtebaulich zu missbilligen‚ weil – wie die Errichtung des Arbeitszimmers gezeigt hat – zu befürchten ist‚ dass sie als Anknüpfungspunkt für weitere Bauvorhaben dienen. Dies gilt hier nicht nur hinsichtlich des Grundstücks FlNr. 3160/2‚ sondern insbesondere auch für die beiden sich nördlich anschließenden Grundstücke‚ die sich in einer vergleichbaren Lage am Ortsrand befinden. Auch wenn sich durch den Fortbestand der beiden Gerätehütten an der Außenbereichslage ihrer Standorte nichts ändern würde‚ würde sich das Gewicht der gegen eine weitere Bebauung in Ortsrandlage sprechenden öffentlichen Belange verringern. Da somit sämtliche Nebengebäude konkret geeignet sind‚ eine Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen‚ stellen sie einen Vorgang der – siedlungsstrukturell unerwünschten – Zersiedelung dar. In einem solchen Fall erfordern es die öffentlichen Belange‚ den ersten Ansätzen entgegenzutreten (vgl. BVerwG‚ U.v. 25.1.1985‚ a.a.O.).

c) Das als Arbeitszimmer genutzte Gartenhaus widerspricht sowohl den Darstellungen des aktuellen Flächennutzungsplans als auch denjenigen des früheren Flächennutzungsplans. Der aktuelle‚ am 27. April 2000 in Kraft getretene Flächennutzungsplan stellt die Standorte der drei streitgegenständlichen Nebengebäude nicht nur als Grünfläche (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB)‚ sondern auch als „Bereich für Landschaftspflegemaßnahmen“ (§ 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB) dar und bringt damit klar zum Ausdruck‚ dass dieser Bereich von Nebengebäuden aller Art frei gehalten werden soll. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht‚ dass er das Gartenhaus noch vor dem Inkrafttreten dieses Flächennutzungsplans errichtet hat‚ ändert dies nichts an der planungsrechtlichen Unzulässigkeit gemäß § 35 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Auch der vor dem 27. April 2000 geltende Flächennutzungsplan‚ dessen Genehmigung am 19. April 1978 bekannt gemacht worden ist‚ sah für den östlichen Grundstücksteil eine Grünfläche vor‚ mit der jedenfalls das relativ große Gartenhaus mit einem Bruttorauminhalt von ca. 85 m³ nicht vereinbar ist.

3. Die Beseitigungsanordnung ist frei von Ermessensfehlern.

Bei der Ermessensentscheidung über das Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände genügt es regelmäßig‚ dass die Behörde – so wie hier – zum Ausdruck bringt‚ der beanstandete Zustand müsse wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden (vgl. BVerwG‚ U.v. 18.4.1996 – 4 C 22.94 – BVerwGE 110‚ 58/64). Da das Landratsamt erst im Jahr 2010 von der Existenz der drei Nebengebäude erfahren hat‚ musste es sich mit dem Umstand‚ dass die beiden Gerätehütten bereits seit 1990 und das Gartenhaus seit 2000 bestehen‚ nicht näher auseinandersetzen. Auch die Heranziehung des Klägers als Handlungsstörer ist nicht zu beanstanden. Er wurde bereits in dem Anhörungsschreiben vom 21. Oktober 2010 als „Bauherr“ bezeichnet (vgl. auch Absatz 3 dieses Schreibens: „Die von Ihnen im Außenbereich errichteten Gebäude …“). Dem hat er bis zum Erlass des Bescheids vom 7. September 2011 nicht widersprochen. Vielmehr wird in dem Antwortschreiben vom 18. November 2010 in Aussicht gestellt‚ er werde ggf. für das Gartenhaus einen Bauantrag stellen. Dies beinhaltet konkludent‚ dass er als Bauherr dieses Nebengebäude errichtet hat. Die erst mit der ergänzenden Klagebegründung vom 19. April 2012 nachgeschobene Behauptung‚ seine Ehefrau sei die Bauherrin‚ vermag deshalb die Rechtmäßigkeit seiner Heranziehung als Handlungsstörer nicht in Frage zu stellen.

4. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen‚ soweit er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1‚ § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung war gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.