Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 29. Mai 2018 - 7 P EK 1/17

bei uns veröffentlicht am29.05.2018

Tatbestand

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Der Kläger begehrt eine Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

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Seit 1990 machte der Kläger gegen den Landkreis Mansfeld-Südharz bzw. dessen Rechtsvorgänger vermögensrechtliche und weitere Ansprüche wegen rechtswidriger Enteignung von Grundstücken eines landwirtschaftlichen Betriebs, die er 1972/73 mit den zugehörigen Belastungen vertraglich erworben hatte und die nach seiner Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR und Ausreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter staatliche Verwaltung gestellt und 1980 in Volkseigentum überführt worden waren, sowie damit im Zusammenhang stehender Maßnahmen geltend. Dabei erhob er auch Ansprüche wegen „Restschäden“, unter anderem wegen nicht zurückgegebenen Betriebsinventars und der Abwicklung eines Pachtvertrags, und verlangte Auskunft über alle zur Durchsetzung seiner Ansprüche erforderlichen Informationen. 2005 erklärte er, seine Anträge wegen unerledigter Restschäden seien zugleich als Antrag nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz zu werten.

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Mit seiner am 27. Januar 2010 ohne anwaltliche Vertretung beim Verwaltungsgericht Halle zu dem Aktenzeichen 1 A 19/10 HAL erhobenen Klage (Ausgangsverfahren) begehrte der Kläger unter Berufung auf § 75 VwGO ursprünglich, die Erledigung seines vermögensrechtlichen Antrags Nr. 1 festzustellen und den Landkreis Mansfeld-Südharz zur Bescheidung der (weiteren) Anträge auf Gewährung einer Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz binnen vier Wochen zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht setzte das Verfahren im Erörterungstermin vom 26. Juli 2010 auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die in einem anderen Verfahren mit dem späteren Aktenzeichen 1 A 20/12 HAL erhobenen vermögensrechtlichen Ansprüche wegen des landwirtschaftlichen Betriebs aus.

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Mit Beschlüssen vom 13. Oktober 2011, 9. Mai 2012 (berichtigt am 15. Mai 2012) und 20. Juni 2012 lehnte das Verwaltungsgericht verschiedene verfahrensbezogene Anträge des Klägers, unter anderem auf Fortsetzung des Verfahrens, Beiladung des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt - Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen - und Berichtigung des Aussetzungsbeschlusses, ab. Am 22. Oktober 2012 erhob der Kläger erstmals Verzögerungsrüge. In dem Verfahren 1 A 20/12 HAL erklärte er im Verhandlungstermin vom 26. November 2012 zu Protokoll, er nehme seine vermögensrechtlichen Ansprüche mit Ausnahme des Anspruchs aus § 13 VermG und der - seinerzeit - in der zugrunde liegenden Klage verfolgten Ansprüche zurück; er habe auch keine weiteren verwaltungsgerichtlich geltend zu machenden vermögensrechtlichen Ansprüche.

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Am 1. Februar 2013 wiederholte der Kläger die Verzögerungsrüge. Mit Beschluss vom 14. Februar 2013 wurde das nunmehr unter dem Aktenzeichen 1 A 113/13 HAL geführte Verfahren auf den Einzelrichter übertragen. Unter dem 15. Februar 2013 setzte das Verwaltungsgericht die Beteiligten über die Wiederaufnahme des Verfahrens in Kenntnis und lud sie zur mündlichen Verhandlung am 17. April 2013. Mit Schriftsatz vom 2. März 2013 beantragte der Kläger die Ablehnung der „beteiligten Richter“ wegen Besorgnis der Befangenheit.

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Mit Bescheid vom 18. März 2013 lehnte der Landkreis Mansfeld-Südharz den Antrag des Klägers nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz ab, wogegen der Kläger unter dem 17. April 2013 Widerspruch erhob. Den Befangenheitsantrag des Klägers gegen den Einzelrichter wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. April 2013 zurück. Durch Verfügung vom 8. April 2013 hob der Einzelrichter den auf den 17. April 2013 bestimmten Verhandlungstermin auf. Mit Schriftsatz vom 22. April 2013 stellte der Kläger einen weiteren Befangenheitsantrag, der mit Beschluss vom 9. Juli 2013 abgelehnt wurde. Am 27. Mai 2013 erneuerte der Kläger die Verzögerungsrüge und stellte mit Schriftsatz vom 8. August 2013 einen Befangenheitsantrag. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 9. Juli 2013 wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 1. Oktober 2013 - 8 B 52.13 -, die gegen diesen Beschluss erhobene Gegenvorstellung am 28. Oktober 2013 - 8 KSt 5.13 - verworfen. Am 12. Dezember 2013 wiederholte der Kläger abermals die Verzögerungsrüge.

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Den Befangenheitsantrag des Klägers vom 8. August 2013 wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. März 2014 als unbegründet zurück. Am 28. April 2014 beraumte der Einzelrichter den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 23. Juni 2014 an. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2014 beantragte der Kläger ein weiteres Mal, den Einzelrichter und die „anderen beteiligten Richter“ wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2014 wurde unter Beifügung einer am 27. Mai 2014 erteilten Prozessvollmacht die anwaltliche Vertretung des Klägers angezeigt sowie die Aufhebung des Termins vom 23. Juni 2014 beantragt, um den Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht zu ermöglichen und Zeit zur Einarbeitung zu geben. Der Einzelrichter hob den Verhandlungstermin am 5. Juni 2014 antragsgemäß auf. Den Befangenheitsantrag vom 24. Mai 2014 lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Juni 2014 ab. Auf die Anfrage des Einzelrichters vom 8. September 2014, ob weiterer Vortrag erfolgen solle, baten die Prozessbevollmächtigten des Klägers um Gewährung einer Stellungnahmefrist bis zum 30. Oktober 2014. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2014 zeigte der Kläger die Beendigung seiner anwaltlichen Vertretung an.

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Am 18. November 2014 erhob der Kläger neuerlich Verzögerungsrüge. Am 5. Dezember 2014 bestimmte der Einzelrichter den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18. Februar 2015. Nachdem der Kläger und der Landkreis Mansfeld-Südharz ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt hatten, wurde am 4. Februar 2015 auch dieser Termin aufgehoben. Am 17. Februar 2015 erging eine Hinweisverfügung des Einzelrichters zu den Erfolgsaussichten des zuletzt auf sechs Anträge erweiterten Klagebegehrens. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2015 stellte der Kläger gegen den Einzelrichter einen weiteren Befangenheitsantrag, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. März 2015 ablehnte. Mit Schreiben des Einzelrichters vom 6. Oktober 2015 wurden den Beteiligten weitere rechtliche Hinweise sowie Gelegenheit gegeben, sich zu beabsichtigten Abtrennungen und Verweisungen einzelner Klageansprüche an das Amts- und Landgericht zu äußern. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2015 stellte der Kläger gegen den Einzelrichter wiederum einen Befangenheitsantrag, den das Verwaltungsgericht am 22. Oktober 2015 zurückwies, und erhob wiederum Verzögerungsrüge. Mit Beschluss vom 4. November 2015 trennte das Verwaltungsgericht das Verfahren zum Zweck der Verweisung in den ordentlichen Rechtsweg ab, soweit das Begehren Ansprüche nach § 13 VermG, nach dem DDR-Staatshaftungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz sowie jeweils daran geknüpfte Schadensersatzansprüche umfasste (1 A 245/15 bis 1 A 247/15 HAL).

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Mit Urteil vom 22. Dezember 2015 wies das Verwaltungsgericht die - verbliebene - Klage, gerichtet auf die Verpflichtung des Landkreises Mansfeld-Südharz, auf den Antrag des Klägers binnen vier Wochen einen rechtsmittelfähigen Bescheid nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz zu erlassen sowie ihm schriftlich Auskunft über die zur Durchsetzung seiner Ansprüche notwendigen Informationen zu erteilen, und ferner den Beklagten zu verurteilen, das „Landesvermessungsamt und Geoinformation Sachsen-Anhalt“ (gemeint wohl: Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt) zu beauftragen, die derzeitige Liegenschaftskarte mit den in der Öffentlichkeit mit Grenzsteinen abgemarkten Eigentumsgrenzen in Übereinstimmung zu bringen und diese seit der Separation unstrittigen Grenzen für die Flurstücke 58, 59 (Weg), 74, 76 (Weg) und 83 im Liegenschaftskataster nachzuweisen, ab. Die Revision wurde vom Verwaltungsgericht nicht zugelassen. Die Anträge des Klägers vom 15. Januar 2016 auf Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung gemäß §§ 119 und 120 VwGO blieben ohne Erfolg (Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 4. März 2016).

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Seine beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 22. Dezember 2015 nahm der Kläger zurück, worauf das Verfahren mit Beschluss vom 29. Januar 2016 - 3 L 6/16 - eingestellt wurde. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 8 B 32.16 - wies das Bundesverwaltungsgericht die beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2017 - 8 B 8.17 - verworfen. Die unter anderem gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2016, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2015, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. November 2015 und den Bescheid des Landkreises Mansfeld-Südharz vom 18. März 2013 eingelegte Verfassungsbeschwerde des Klägers wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschluss vom 26. April 2017 - 1 BvR 810/17 - nicht zur Entscheidung angenommen.

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Am 5. Mai 2017 hat der Kläger beim Oberlandesgericht Naumburg Klage auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer des verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahrens eingereicht. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 8. Juni 2017 - 1 EK 2/12 - die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ausgesprochen und das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht verwiesen. Zur Begründung des Entschädigungsbegehrens macht der Kläger im Wesentlichen geltend:

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Zwar sei von beiden Beteiligten des Ausgangsverfahrens im Termin vom 26. Juli 2010 übereinstimmend die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das weitere Verfahren des Klägers über die Rückgabe des landwirtschaftlichen Betriebs beantragt worden. Die Behörde und das Verwaltungsgericht hätten die Sache jedoch nur zögerlich bearbeitet. Einer Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens habe sich das Verwaltungsgericht aus nicht nachvollziehbaren Gründen versperrt. Erst mit Urteil vom 22. Dezember 2015 habe es den Rechtsstreit - allerdings unter grober Verkennung der Rechtslage und Begehung gravierender Verfahrensfehler - zum Abschluss gebracht. Auch die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2016 eingetretene Rechtskraft vermöge nichts daran zu ändern, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Bescheidung seiner tatsächlich gestellten Anträge nach wie vor nicht erfüllt sei. Angesichts der ungerechtfertigten Weigerung des Landkreises Mansfeld-Südharz, sich mit der Angelegenheit zu befassen, habe der Klage bereits am 26. Juli 2010 oder vorher stattgegeben werden müssen. Die Klage sei als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO ohne Weiteres zulässig sowie begründet und spruchreif gewesen. Die beanstandete Untätigkeit betreffe den Erlass von Bescheiden, die sich auf die Auflösung bzw. Abwicklung des Pachtvertrags, die Rückgabe von Pachtgegenständen, Pachterträge sowie den Ausgleich von Restschäden aus dem Pachtverhältnis bezögen. Da dem Kläger diese von ihm begehrten Rückgabe-/Herausgabe- und Schadensersatzbescheide bis heute nicht erteilt worden seien, sei auch keine Erledigung seiner darauf gerichteten Anträge eingetreten und mit dem Urteil vom 22. Dezember 2015 eine Beendigung des Ausgangsverfahrens in Wahrheit nicht herbeigeführt worden. Die vom Verwaltungsgericht mit der Aussetzungsentscheidung angenommene Nachrangigkeit gegenüber dem Verfahren 1 A 20/12 HAL, das dem Kläger im Übrigen (gleichfalls) rechtswidrig aufgenötigt worden sei, habe nicht bestanden. Auch für die Abtrennung des Verfahrens und die anschließenden Verweisungen in den Zivilrechtsweg habe es keine sachlichen Gründe gegeben. Vielmehr habe das Verwaltungsgericht die insoweit in Rede stehenden Klageansprüche willkürlich selbst konstruiert und zudem die Vorschrift des § 17 Abs. 2 GVG missachtet. Erkennbar sei es dem Einzelrichter allein darum gegangen, Ersatzleistungen der öffentlichen Hand zugunsten des Klägers zu vereiteln und ihn mit möglichst hohen Prozesskosten zu belasten. Hierzu seien der Sachverhalt und der Wille des Klägers mutwillig verfälscht worden.

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Die Verzögerung des Ausgangsverfahrens belaufe sich auf den Zeitraum von der erstmaligen Erhebung der Verzögerungsrüge im Oktober 2012 bis zum Jahr 2016, d. h. auf eine Dauer von fünf Jahren. Gemäß § 198 Abs. 2 GVG sei deshalb eine Entschädigung in Höhe von 6.000 € geschuldet. Dabei sei zu beachten, dass dem Kläger daraus, dass er gegebenenfalls verfahrensrechtliche Anforderungen in Bezug auf den Entschädigungsanspruch nicht gewahrt habe, kein Nachteil erwachsen dürfe, da er entgegen § 31 Abs. 3 VermG weder behördlich noch gerichtlich über die am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Regelungen zum Rechtsschutz bei überlangen Verfahren unterrichtet worden sei. Für die lange Verfahrensdauer seien ausschließlich die unsachgemäße Prozessführung des Gerichts und nicht der Kläger verantwortlich.

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Der Kläger hat ursprünglich beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger als Entschädigung für die unangemessene Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 1 A 113/13 HAL (ursprünglich 1 A 19/10 HAL) 6.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Er hat die Klage in der mündlichen Verhandlung durch Reduzierung der Klageforderung teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr,

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den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger als Entschädigung für die unangemessene Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 1 A 113/13 HAL (ursprünglich 1 A 19/10 HAL) 1.600 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hält die Klage für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

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Schon die Einhaltung der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG sei zweifelhaft. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2016 gelte als dem Kläger am 15. Januar 2017 bekannt gegeben, die Entschädigungsklage sei jedoch erst am 18. Juli 2017 - und damit außerhalb der Sechsmonatsfrist - zugestellt worden.

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Soweit der Kläger eine Entschädigung für Verfahrensabschnitte vor dem Bundesverwaltungsgericht begehre, komme nach § 200 Satz 1 und 2 GVG allein eine Haftung des Bundes in Betracht. Dem Beklagten fehle insoweit die Passivlegitimation.

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Das verwaltungsgerichtliche Ausgangsverfahren habe im Übrigen nicht unangemessen lange gedauert. Die Dauer des Verfahrens von nahezu sieben Jahren zwischen der Klageerhebung im Januar 2010 und dem rechtskräftigen Abschluss im Januar 2017 sei ganz überwiegend auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen. Zu berücksichtigen sei zunächst, dass das Verfahren über einen Zeitraum von zwei Jahren und sieben Monaten (Juli 2010 bis Februar 2013) ausgesetzt gewesen sei. Ein Zeitraum von insgesamt einem Jahr und drei Monaten entfalle darüber hinaus auf Zeiten, in denen das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung berufen gewesen sei (September 2013 bis Februar 2014 sowie März 2016 bis Januar 2017). Angesichts dessen reduziere sich die tatsächliche Verfahrenslaufzeit vor dem Verwaltungsgericht auf drei Jahre und zwei Monate. Hiervon habe bereits die Bearbeitung der Ablehnungsgesuche des Klägers insgesamt zwei Jahre und zwei Monate (März 2013 bis Oktober 2015 abzüglich fünf Monate Bundesverwaltungsgericht) in Anspruch genommen, ohne dass das Verfahren habe gefördert werden können. Zu weiteren Verzögerungen sei es gekommen, weil sich der Kläger teilweise selbst vertreten, teilweise Anwälte hinzugezogen und das Mandatsverhältnis nachfolgend wieder gekündigt habe. Auch habe der Kläger lange Zeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht zustimmen können. Dem Gericht sei demnach lediglich ein Zeitraum von einem Jahr verblieben, um sich inhaltlich mit dem Prozessstoff auseinanderzusetzen. Von einer unangemessenen Verfahrensdauer könne damit keine Rede sein.

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Unabhängig davon habe der Kläger keine wirksame Verzögerungsrüge angebracht. Da es keine dem Gericht zurechenbaren Bearbeitungslücken gegeben habe, habe für den Kläger zu keinem Zeitpunkt Anlass zur Besorgnis bestanden, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werde. Hinzu komme, dass der Kläger am 22. Oktober 2012 - noch während der Aussetzung des Verfahrens - die Verzögerungsrüge erstmals und kaum ein Jahr später am 12. Dezember 2013 bereits zum vierten Mal erhoben habe. Die Missachtung der gesetzlichen Wiederholungsfrist von sechs Monaten führe dazu, dass die Rüge unwirksam sei und keine Rechtswirkungen entfalte.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen verwaltungsgerichtlichen Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

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Die verbliebene Entschädigungsklage ist zulässig, hat aber nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Auf sie finden die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes (§§ 198 bis 201 GVG) Anwendung, da nach Art. 23 Satz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011- ÜblVfRSchG - (BGBl. I S. 2302) dieses Gesetz auch für Verfahren gilt, die - wie hier (Klageerhebung am 27. Januar 2010) - bei seinem Inkrafttreten am 3. Dezember 2011 (vgl. Art. 24 ÜblVfRSchG) bereits anhängig waren. Dabei geht der Senat davon aus (§ 88 VwGO), dass die geltend gemachte Entschädigung nicht für Nachteile verlangt wird, die gegebenenfalls auf Grund von Verzögerungen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht eingetreten sind. Zutreffend hat der Beklagte in der Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass gemäß § 200 Satz 2 GVG insoweit die Bundesrepublik Deutschland Haftungsgegner und richtiger Beklagter wäre. Dass der Kläger (auch) die Bundesrepublik Deutschland hätte verklagen wollen, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Überdies hätte ein solches Begehren beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden müssen (§ 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 201 Abs. 1 Satz 2 GVG). Schließlich behauptet der Kläger auch nicht, dass gerade das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unangemessen lange gedauert hätte.

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Die Klage ist formgerecht unter Wahrung der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des verfahrensbeendenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2016, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit formlosem, am 12. Januar 2017 zur Post gegebenem Schreiben übersandt wurde, erhoben worden. Dass dem Beklagten die an das Oberlandesgericht Naumburg gerichtete und dort am 5. Mai 2017 eingegangene Klageschrift erst am 18. Juli 2017 nach Verweisung des Rechtsstreits an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zugestellt wurde, ändert daran entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nichts. Aus § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG folgt, dass die Klageerhebung beim unzuständigen Gericht, das den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweist, die Klagefrist wahrt. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage (vgl. § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 81 Abs. 1 VwGO) auch dann an, wenn nach dem Prozessrecht des angegangenen Gerichts die Erhebung der Klage und die Begründung der Rechtshängigkeit die Zustellung der Klageschrift (vgl. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG in Verbindung mit §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO) erfordern (vgl. Rennert, in: Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 74 Rn. 9; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 74 Rn. 10). Auch in Ansehung der Regelung des § 90 Satz 2 VwGO, wonach in Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig wird, sowie unabhängig von der Anwendbarkeit des § 167 ZPO kommt es im vorliegenden Fall deshalb auf den Zeitpunkt der Zustellung nicht an.

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Die Klage ist auch erkennbar nicht mangels Einhaltung der Wartefrist gemäß § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG, der bestimmt, dass eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden, unzulässig (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D -, juris Rn. 103 m. w. N.).

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2. Die Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung seiner immateriellen Nachteile durch die unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, sondern kann lediglich die Feststellung verlangen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war.

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Rechtsgrundlage der vom Kläger erstrebten Wiedergutmachung ist § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 198 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GVG. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

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a) Materieller Bezugsrahmen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ist gemäß § 198 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 1 GVG das gesamte verwaltungsgerichtliche Verfahren im Ausgangsrechtsstreit von der Klageerhebung beim Verwaltungsgericht Halle am 27. Januar 2010 bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft am 12. Januar 2017, dem Zeitpunkt, an dem der die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 22. Dezember 2015 zurückweisende Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2016 zur Übersendung an die Beteiligten bzw. den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Post hinausgegeben wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 28; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 33. EL Juni 2017, § 133 Rn. 93). Das Verfahren über die vom Bundesverwaltungsgericht als unzulässig verworfene Anhörungsrüge des Klägers sowie das Verfahren über die vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommene Verfassungsbeschwerde haben den rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits nicht weiter hinausgezögert (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 38, und Beschluss vom 18. Februar 2010 - 9 KSt 1.10 und 9 KSt 29 KSt 2.10 -, juris Rn. 4). Die Dauer des Verfahrens belief sich mithin auf einen Zeitraum von annähernd sieben Jahren; davon entfielen angesichts der am 2. und 5. Januar 2016 erfolgten Urteilszustellungen und der einmonatigen Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision etwas mehr als sechs Jahre auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.

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b) Die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, in dem der Kläger wirksam Verzögerungsrüge erhoben hat, war bei der gebotenen Gesamtabwägung nach den Umständen des Einzelfalls in einem Umfang von zwei Monaten unangemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG.

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aa) Der Kläger hat jedenfalls mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2015, beim Verwaltungsgericht am 19. Oktober 2015 eingegangen, die nach § 198 Abs. 3 Satz 1 und 2 GVG erforderliche Verzögerungsrüge erhoben. Die Erhebung einer Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG stellt eine materiell-rechtliche Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs dar (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D -, juris Rn 14, und vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 124). Diese Anspruchsvoraussetzung gilt nach Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG auch für anhängige Verfahren, die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren schon verzögert sind, mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden muss.

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Der Kläger war nicht gemäß Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG verpflichtet, die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 3. Dezember 2011 zu erheben. Denn zu diesem Zeitpunkt war bei dem Verwaltungsgericht eine Verzögerung, die gemäß Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG unverzüglich zu rügen gewesen wäre, noch nicht eingetreten. Das Verwaltungsgericht hatte das Klageverfahren am 26. Juli 2010, d. h. sechs Monate nach seiner Einleitung, wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens 1 A 20/12 HAL befristet ausgesetzt (vgl. § 94 VwGO). Da der damit angeordnete Verfahrensstillstand am 3. November 2011 unverändert andauerte, bestand noch keine rügepflichtige Situation für den Kläger (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 31). Demnach blieb es vielmehr bei der Notwendigkeit einer Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 und 2 GVG. Dieser Obliegenheit hat der Kläger jedenfalls am 19. Oktober 2015 durch Erhebung seiner „6. Verzögerungsrüge“ entsprochen. Nach § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 GVG kann die Verzögerungsrüge erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Es genügt die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 125; s. zudem BT-Drs. 17/3802 S. 20). Unter Ausklammerung des Zeitraums der Verfahrensaussetzung, die am 26. November 2012 endete, war der Rechtsstreit im Oktober 2015 etwa drei Jahre und fünf Monate anhängig. Auch unter Berücksichtigung des eingehenden rechtlichen Hinweises des Einzelrichters vom 6. Oktober 2015, dem andere Hinweise zur Sache vorausgegangen waren, und angesichts der seit April 2013 mehrfach erfolgten Aufhebung von Verhandlungsterminen war aufgrund dieses Zeitablaufs die Befürchtung einer überlangen Verfahrensdauer gerechtfertigt. Auch war es in den sechs Monaten vor dem 19. Oktober 2015 zu keiner (weiteren) Wiederholung der bereits im Oktober 2012 erstmals erhobenen Verzögerungsrüge gekommen (vgl. § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 GVG). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass auch der vor einer wirksam bei dem mit dem Verfahren befassten Gericht erhobenen Verzögerungsrüge verstrichene Zeitraum des Verfahrens vor diesem Gericht in die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer einzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Februar 2016, a. a. O. Rn. 33).

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bb) Die Verfahrensdauer ist unangemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eingetreten sind, bei Berücksichtigung des den Ausgangsgerichten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29. Februar 2016, a. a. O. Rn. 15, und vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 135 m. w. N.). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nicht von festen Zeitvorgaben oder abstrakten Orientierungs- bzw. Anhaltswerten auszugehen, sondern eine Einzelfallprüfung insbesondere im Hinblick auf die in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien der Schwierigkeit des Verfahrens, seiner Bedeutung für den Kläger und des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten sowie mit Blick auf die Verfahrensführung durch das Gericht vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Februar 2016, a. a. O. Rn. 16, und vom 14. November 2016, a. a. O.).

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(1) Der Schwierigkeitsgrad des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist als überdurchschnittlich anzusehen. Im Hinblick auf die vom Gericht letztlich zu lösenden Rechtsfragen ist das Verfahren zwar allenfalls als mittelschwer einzustufen. Dafür spricht nicht nur die Übertragung des Verfahrens von der Kammer auf den Einzelrich-ter nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.3 D -, juris Rn. 21, und vom 29. Februar 2016, a. a. O. Rn. 17), sondern auch der überschaubare Begründungsaufwand, den die etwa zwei Seiten einnehmende Erörterung der Sachanträge des Klägers in den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 22. Dezember 2015 erfordert hat. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass mit den vom Kläger geltend gemachten Begehren auf Bescheidung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz, Auskunftserteilung und Einwirkung auf eine Drittbehörde nicht alltägliche Probleme eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Rede standen und der Kläger über diese Anträge hinaus verschiedene weitere Ansprüche erhoben hatte, deren Rechtswegzugehörigkeit zu untersuchen war. Die Einschätzung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit des Verfahrens ergibt sich maßgeblich jedoch nicht aus rechtlichen Gesichtspunkten, sondern daraus, dass der Vortrag des Klägers sowohl umfangreich als auch unübersichtlich und inhaltlich zum Teil nicht leicht zu erfassen war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht umfangreicher Klägervortrag einen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad begründen, zumal wenn hinzukommt, dass ein Kläger vor demselben Spruchkörper weitere Verfahren parallel betreibt und zum Teil Schriftsätze einreicht, die sich auf mehrere Verfahren beziehen, so dass diese dahingehend ausgewertet werden müssen, inwieweit sie für welches Verfahren entscheidungserhebliches Vorbringen enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 145). So verhielt es sich hier. Mehrere Schriftsätze des Klägers bezogen sich ausdrücklich zugleich auf das Ausgangsverfahren und das Verfahren 1 A 20/12 HAL. Unabhängig davon waren die Ausführungen, nicht zuletzt wegen fortlaufender Vermengung von tatsächlichen, formell-, materiell-rechtlichen Einlassungen sowie Vorwürfen gegenüber Behörden und Gericht, teilweise schwer nachvollziehbar.

39

(2) Die Bedeutung des Verfahrens für den Kläger ist als mehr als durchschnittlich zu bewerten. Zwar hatte der Rechtsstreit für den Kläger keine wirtschaftlich existenzielle Bedeutung. Ihm ging es aber in der Sache um einen Ausgleich für Maßnahmen, die im Zusammenhang mit seiner Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR und seiner Ausreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den 1970er Jahren standen. Diese Ansprüche gehörten zu den vermögensrechtlichen und weiteren Ansprüchen, die der Kläger bereits seit 1990 verfolgte. Er hatte an der beschleunigten Klärung dieser Ansprüche ein erhebliches Interesse (vgl. ThürOVG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 2 SO 182/12 -, juris Rn. 77).

40

(3) Im Hinblick auf das in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausdrücklich genannte Kriterium des „Verhaltens der Verfahrensbeteiligten“ ist zu berücksichtigen, dass im Einzelfall ausnahmsweise auch durch zulässiges Prozessverhalten eines Verfahrensbeteiligten herbeigeführte Verfahrensverzögerungen in dessen Verantwortungsbereich fallen können. Das gilt etwa für die beantragte Verlängerung von Begründungsfristen. Ebenso darf ein Verfahrensbeteiligter keinen entschädigungsrechtlichen Vorteil daraus ziehen, dass er unstrukturierte umfangreiche Schriftsätze und Stellungnahmen bei Gericht einreicht oder Anträge wie z.B. Befangenheitsanträge stellt, denen das Gericht nachgehen muss, auch wenn dies letztlich nicht zur Kenntniserlangung oder Verfahrensförderung beiträgt oder sich in der Wiederholung immer gleichen Vorbringens erschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 138 m. w. N.). Auf eine „Prozessverschleppungsabsicht“ oder sonstige Vorwerfbarkeit des Verhaltens kommt es insoweit nicht an. Dem Gericht ist die Zeit, die zur ordnungsgemäßen Reaktion auf ein derartiges Verhalten erforderlich ist, nicht zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016, a. a. O.; BGH, Urteil vom 13. März 2014 - III ZR 91/13 -, juris Rn. 43).

41

Nach diesen Grundsätzen schlagen zu Lasten des Staates entschädigungsrechtlich nicht die Verfahrensverzögerungen zu Buche, die der Kläger durch seine diversen Befangenheitsanträge wie auch durch die darauf bezogenen, von ihm eingelegten Rechtsbehelfe verursacht hat. Die Verfahrenslaufzeit, die für die angemessene Bearbeitung eines Befangenheitsantrags benötigt wird, ist nach den dargelegten rechtlichen Vorgaben bei der Bewertung der angemessenen Verfahrensdauer nicht zugunsten des betreffenden Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen. Es kann einem Verfahrensbeteiligten zwar nicht angelastet werden, dass er von der prozessualen Möglichkeit, einen Befangenheitsantrag zu stellen, Gebrauch macht. Er darf aber aus dem Zeitverlust, der dadurch eintritt, dass das Gericht einem derartigen Antrag nachgehen muss, grundsätzlich keinen entschädigungsrechtlichen Vorteil ziehen. Dies folgt aus dem den abgelehnten Richter treffenden normativen Verbot, vor der Erledigung des Ablehnungsgesuchs andere als unaufschiebbare Amtshandlungen vorzunehmen (§ 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 47 Abs. 1 ZPO; vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 148 m. w. N.). Ebenso wenig sind vom Verwaltungsgericht daneben die Verzögerungen zu vertreten, die darauf beruhen, dass der Kläger gegen den Ablehnungsbeschluss vom 9. Juli 2013 sofortige Beschwerde und gegen deren Verwerfung durch das Bundesverwaltungsgericht - gleichfalls unzulässig - Gegenvorstellung erhoben hat. Die Bearbeitung der sechs Befangenheitsanträge des Klägers durch das Verwaltungsgericht entfiel auf die Zeiträume vom 4. März bis zum 5. April 2013, vom 23. April bis zum 9. Juli 2013, vom 10. August 2013 bis zum 27. März 2014, vom 26. Mai 2014 bis zum 11. Juni 2014, vom 2. bis zum 11. März 2015 und vom 19. bis zum 22. Oktober 2015, die Bearbeitung der diesbezüglichen Rechtsbehelfsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf den Zeitraum von Anfang September bis Anfang November 2013, wobei die Gerichtsakten dem Verwaltungsgericht allerdings erst im Februar 2014 wieder zur Verfügung standen. Da die Befangenheitsanträge vom Verwaltungsgericht unter den aufgezeigten Umständen angemessen bearbeitet wurden, fällt insoweit insgesamt ein Zeitverlust von einem Jahr in den Verantwortungsbereich des Klägers.

42

Auch darüber hinaus hat der Kläger durch (zulässiges) prozessuales Verhalten eine relevante Verzögerung des Rechtsstreits bewirkt. So hat er durch häufige umfangreiche, teilweise schwer erschließbare Schriftsätze und Stellungnahmen sowie durch unklare, wechselnde oder nachträglich immer wieder ergänzte bzw. präzisierte Anträge und Erklärungen zur Sache und zum Verfahren, etwa zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO), beachtenswerte Verzögerungen herbeigeführt. In diesen Bereich gehört auch, dass sich der Kläger vorübergehend - zwischen Juni und Oktober 2014 - anwaltlich vertreten ließ. Die antragsgemäße Aufhebung des Verhandlungstermins vom 23. Juni 2014, die Gewährung von Akteneinsicht durch die Prozessbevollmächtigten und die Bewilligung einer Äußerungsfrist bis zum 30. Oktober 2014 haben einen Zeitverlust bedingt, der dem Verwaltungsgericht nicht zurechenbar ist.

43

(4) Mit Blick auf die Verfahrensführung des Verwaltungsgerichts und unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Gesichtspunkten sowie der gerichtlichen Gestaltungsfreiheit ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren für zwei Monate ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund nicht gefördert hat. Bei dieser Bewertung sind die Zeiten aktiver Verfahrensförderung des Verwaltungsgerichts von denjenigen gerichtlicher Untätigkeit sowie andererseits von solchen Verzögerungen zu unterscheiden, die dem Kläger zuzurechnen sind (vgl. BSG, Beschluss vom 11. Januar 2018 - B 10 ÜG 5/17 BH -, juris Rn. 5 m. w. N.).

44

Im Zeitraum vom Eingang der Klage am 27. Januar 2010 bis zum Erörterungstermin am 26. Juli 2010, in dem die Aussetzung des Verfahrens beschlossen wurde, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren durch Weiterleitung der mit Eingangsverfügung eingeholten Klageerwiderung des Beklagten und der weiteren Schriftsätze des Klägers zur Begründung und Erweiterung der Klage sowie durch Anberaumung des Erörterungstermins am 30. Juni 2010 gefördert. Zwischen dem 30. April 2010, als die Stellungnahme des Klägers auf die Klageerwiderung seit einem Monat vorlag, und dem Eingang des Klageerweiterungsschriftsatzes vom 28. Mai 2010 (am 31. Mai 2010) sowie zwischen dem 30. Juni 2010 und dem 26. Juli 2010 sind insoweit allerdings keine anerkennungswürdigen verfahrensfördernden Schritte unternommen worden.

45

Für den zwei Jahre und vier Monate umfassenden anschließenden Zeitraum der Aussetzung des Verfahrens, die bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die in einem anderen Verfahren erhobenen vermögensrechtlichen Ansprüche des Klägers befristet war und durch die Erklärungen des Klägers im Verhandlungstermin des Verfahrens 1 A 20/12 HAL vom 26. November 2012 endete, kann dem Verwaltungsgericht keine ungerechtfertigte Verzögerung angelastet werden. Der Stillstand des Verfahrens ist die von § 94 VwGO vorgesehene Rechtsfolge der Aussetzung. Im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit kann der Aussetzungsbeschluss im Verfahren über die Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer nicht auf seine Richtigkeit, sondern allenfalls auf seine Vertretbarkeit hin überprüft werden. Die Vertretbarkeit darf dabei nur verneint werden, wenn bei Würdigung auch der Belange einer funktionierenden Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 29.Juni 2017 - 23 A 15.2332 -, juris Rn. 32 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 4. November 2010 – III ZR 32/10 -, juris Rn. 14; s. auch BVerwG, Beschluss vom 12. März 2018 - 5 B 26.17 D -, juris Rn. 6). Eine solche Unvertretbarkeit ist hier zu verneinen.

46

Abgesehen davon, dass ausweislich der Terminsniederschrift vom 26. Juli 2010 die Aussetzung von den Beteiligten übereinstimmend beantragt war, hat das Verwaltungsgericht in seinen Beschlüssen zur Ablehnung einer (vorzeitigen) Verfahrensfortsetzung vom 13. Oktober 2011 und 9. Mai 2012 zur Frage der von § 94 VwGO vorausgesetzten Vorgreiflichkeit des Bezugsverfahrens ausgeführt, dass die streitigen Ansprüche nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz nur bestehen könnten, wenn der betreffende Vermögenswert nicht bereits Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz unterliege, und auf die Regelung zum Ausschluss einer doppelten Entschädigung in § 7 DDR-EErfG verwiesen. Dies kann nicht als unverständliches richterliches Verhalten beanstandet werden. Auch die erhebliche Dauer des Aussetzungszeitraums führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Zwar ist ein Verwaltungsgericht wegen des gebotenen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verpflichtet, ein rechtmäßig ausgesetztes Verfahren fortzusetzen, wenn ein Stillstand für einen der Beteiligten mit der Gefahr der Rechtsvereitelung verbunden wäre (vgl. VGH BW, Beschluss vom 11. September 1992 - 10 S 1450/91 -, juris Rn. 5; HessVGH, Beschluss vom 11. November 2013 - 6 E 1703/13 -, juris Rn. 6). Dafür gab es hier jedoch keine Anhaltspunkte.

47

Nach Beendigung der Verfahrensaussetzung ist für den Zeitraum bis zur Einzelrichterübertragung und Terminsbestimmung (auf den 17. April 2013) Mitte Februar 2013, in dem das Verwaltungsgericht dem Kläger am 8. Januar 2013 lediglich Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle gewährt hat, sowie danach bis Anfang März 2013 keine Verfahrensförderung zu verzeichnen. Nach Ablehnung des ersten Befangenheitsantrags vom 2. März 2013 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren durch den Hinweis vom 8. April 2013 gefördert, in dem es den Kläger angesichts missverständlicher Aussagen insbesondere um Klarstellung gebeten hat, ob er mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sei. Für die Zeit bis zum 9. Juli 2013 scheidet eine sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung wegen der Notwendigkeit der Bearbeitung des zweiten Befangenheitsantrags des Klägers vom 22. April 2013 aus. Daraufhin wurde das Verfahren bis zum 10. August 2013 nicht förderlich betrieben, bevor es durch die mit Schriftsatz des Klägers vom 8. August 2013 erfolgte Rechtsbehelfseinlegung unter gleichzeitiger Anbringung des dritten Befangenheitsantrags bis zum 27. März 2014 aus vom Verwaltungsgericht nicht zu vertretenden Gründen verzögert wurde. Zwischen dem 27. März 2014 und der erneuten Bestimmung eines Verhandlungstermins am 28. April 2014 (auf den 23. Juni 2014) und dann für die Zeit bis zum 26. Mai 2014 sind aus der Gerichtsakte keine verfahrensfördernden Handlungen erkennbar. Die nachfolgenden Verzögerungen für die Zeit bis Ende Oktober 2014 sind dem vierten Befangenheitsantrag vom 24. Mai 2014 und der zeitweiligen Hinzuziehung einer Rechtsanwaltssozietät durch den Kläger zuzuschreiben. Bis zur neuerlichen Festsetzung eines Verhandlungstermins am 5. Dezember 2014 (auf den 18. Februar 2014) und anschließend bis zur Aufhebung des Termins am 4. Februar 2015 wurde der Rechtsstreit nicht gefördert. Im Zeitraum vom 4. Februar bis zum 11. März 2015, in dem das Verwaltungsgericht beiden Beteiligten sachdienliche Hinweise erteilt hat und der fünfte Befangenheitsantrag des Klägers vom 27. Februar 2015 zu bearbeiten war, ist es zu keiner entschädigungsrelevanten Verzögerung gekommen. Dasselbe gilt für die Zeit bis zum 18. April 2015, in der dem Kläger Gelegenheit gegeben wurde, auf die schriftsätzliche Erwiderung des Beklagten zu seinen „veränderten/neuen“ Anträgen zu replizieren. In der Folgezeit hat bis zum richterlichen Hinweis vom 6. Oktober 2015 keine Förderung des Verfahrens stattgefunden. Mit dem sechsten und letzten Befangenheitsantrag des Klägers vom 19. Oktober 2015 hat sich das Verwaltungsgericht bis zum 22. Oktober 2015 befasst und das Verfahren durch den Trennungsbeschluss vom 4. November 2015 weiter gefördert. Bis zur Entscheidung über die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 2015 sind keine förderlichen Aktivitäten des Gerichts mehr festzustellen.

48

Danach ergibt sich, dass das Verfahren nach Aktenlage insgesamt ein Jahr und sechs Monate keine konkrete Förderung erfahren hat („Untätigkeitszeiten“). Dieser Befund lässt aber nicht auf eine unangemessene Verfahrensdauer in demselben zeitlichen Umfang schließen. Zwar kann in Anbetracht der Dauer des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens von etwa elf Monaten keine Kompensation der Laufzeit des erstinstanzlichen Verfahrens infolge einer besonders zügigen Behandlung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht angenommen werden (s. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. August 2017 - 5 A 2.17 D -, juris Rn. 26 m. w. N.). Um den verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Anforderungen gerecht werden zu können, benötigt das Gericht indes eine Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen ist. Dabei ist die Verfahrensgestaltung in erster Linie in die Hände des mit der Sache befassten Gerichts gelegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2011 - 1 BvR 314/11 - juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 27.12 D -, juris Rn. 34). Dieses hat, sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festzulegen. Es hat dabei die Verfahren untereinander zu gewichten, den Interessen der Beteiligten - insbesondere im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens - Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu geboten sind. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht - auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit - ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie - auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12Vz 1/12 -, juris Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013, a. a. O.).

49

Unter Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums bemisst der Senat den Zeitraum, der dem Verwaltungsgericht - neben den Zeiten (substantieller) aktiver Verfahrensförderung - zur Vorbereitung, Bearbeitung und abschließenden Entscheidung des Verfahrens in allen Abschnitten einzuräumen ist, auf ein Jahr und vier Monate. Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass das Verfahren einen das übliche Maß übersteigenden Bearbeitungsaufwand erforderte, seine Bedeutung für den Kläger mehr als durchschnittlich, aber nicht existenziell war und der Kläger durch sein Verhalten ganz erheblich zu seiner Verkomplizierung und Verzögerung beigetragen hat.

50

c) Der Kläger hat durch die überlange Verfahrensdauer einen immateriellen Nachteil erlitten, der nicht durch Entschädigung, sondern durch die gerichtliche Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, wiedergutzumachen ist.

51

Nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG wird ein immaterieller Nachteil vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt. Eine Entschädigung ist jedoch nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ausgeschlossen. Danach kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise ist gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Ein entsprechender Antrag ist insoweit nicht erforderlich (§ 198 Abs. 4 Satz 2 GVG). Ob eine solche Feststellung ausreichend im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Februar 2016, a. a. O. Rn. 45, und vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 174). Dabei kann von Bedeutung sein, ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Bedeutung hatte, ob dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat, ob er weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat oder ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 20). Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013, a. a. O. Rn. 57; HessVGH, Urteil vom 22. März 2018 - 29 C 779/17.E -, juris Rn. 16).

52

Unter Zugrundelegung dieser Belange erweist sich die bloße Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer zugunsten des Klägers als ausreichend. Trotz der beträchtlichen Gesamtverfahrensdauer von sechs bzw. sieben Jahren und der überdurchschnittlichen Bedeutung für den Kläger wird das Gewicht der immateriellen Nachteile hier entscheidend durch den verhältnismäßig geringen Umfang der Verzögerung und vor allem dadurch gemindert, dass die Verzögerung wesentlich auch auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen ist. Da der Kläger fortgesetzt und nachhaltig auf die Gesamtdauer des Verfahrens eingewirkt hat, scheidet eine Entschädigung aus.

53

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 201 Abs. 4 GVG und § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG. Wenn - wie hier - kein Entschädigungsanspruch in Geld besteht, aber eine unangemessene Verfahrensdauer festzustellen ist, ist nach § 201 Abs. 4 GVG über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die allgemeinen Grundsätze heranzuziehen. Hiernach ist es gerechtfertigt, dem Kläger die Verfahrenskosten ganz aufzuerlegen, weil der Beklagte, wenn eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht als ausreichend angesehen worden wäre, nur zu einem geringen Teil der Entschädigungsforderung unterlegen wäre (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

54

4.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 1, 173 Satz 2 VwGO, 201 Abs. 2 Satz 1 GVG in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

55

5. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 29. Mai 2018 - 7 P EK 1/17

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(1) Ist dem Berechtigten des staatlich verwalteten Vermögenswertes durch eine gröbliche Verletzung der Pflichten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben, durch den staatlichen Verwalter oder infolge Verletzung anderer dem staat

DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - DDR-EErfG | § 7 Ausschluss doppelter Entschädigung


Hat der Berechtigte für den Verlust des enteigneten Vermögenswerts oder für die Entziehung des Entschädigungsanspruchs eine Leistung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, dem Entschädigungsgesetz oder dem Ausgleichsleistungsgesetz vom

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 29. Mai 2018 - 7 P EK 1/17 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 29. Mai 2018 - 7 P EK 1/17 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2014 - III ZR 91/13

bei uns veröffentlicht am 13.03.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 91/13 Verkündet am: 13. März 2014 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 198 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2010 - III ZR 32/10

bei uns veröffentlicht am 04.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 32/10 Verkündet am: 4. November 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 G a) Das

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Juni 2017 - 23 A 15.2332

bei uns veröffentlicht am 29.06.2017

Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.800,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 25. März 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt 7/10

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Ist dem Berechtigten des staatlich verwalteten Vermögenswertes durch eine gröbliche Verletzung der Pflichten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben, durch den staatlichen Verwalter oder infolge Verletzung anderer dem staatlichen Verwalter obliegenden Pflichten während der Zeit der staatlichen Verwaltung rechtswidrig ein materieller Nachteil entstanden, ist ihm dieser Schaden zu ersetzen.

(2) Der Schadensersatz ist auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen und aus dem Entschädigungsfonds zu zahlen.

(3) Dem Entschädigungsfonds steht gegenüber dem staatlichen Verwalter oder der ihm übergeordneten Kommunalverwaltung ein Ausgleichsanspruch zu.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, der Antragsteller hat hierbei mitzuwirken. Soweit die Behörde bei einem auf eine Geldleistung gerichteten Anspruch nach diesem Gesetz die für die Höhe des Anspruchs erheblichen Tatsachen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln kann, hat sie die Höhe des Anspruchs zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere, wenn der Antragsteller über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskünfte verweigert.

(1a) Vergleiche sind zulässig.

(1b) Ist nicht festzustellen, welcher Vermögenswert Gegenstand des Antrags ist, so fordert die Behörde den Antragsteller auf, innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Aufforderung nähere Angaben zu machen. Die Frist kann verlängert werden, wenn dem Antragsteller eine fristgerechte Äußerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, insbesondere in den Fällen des § 1 Abs. 6. Macht der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist keine näheren Angaben, so wird sein Antrag zurückgewiesen.

(1c) Werden Ansprüche nach § 1 Abs. 6 geltend gemacht, so finden für die Todesvermutung eines Verfolgten § 180 und für den Nachweis der Erbberechtigung § 181 des Bundesentschädigungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1d) In den Fällen des Übergangs von Rechtstiteln nach Artikel 3 Abs. 9 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) spricht eine Vermutung für die Richtigkeit der Rechtstatsachen, die den Entscheidungen in dem Programm der Vereinigten Staaten von Amerika über Ansprüche gegen die Deutsche Demokratische Republik gemäß dem Bundesgesetz der Vereinigten Staaten von Amerika 94-542 vom 18. Oktober 1976 zugrunde gelegt worden sind.

(2) Die Behörde hat die betroffenen Rechtsträger oder staatlichen Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, über die Antragstellung, auf Antrag unter Übersendung einer Abschrift des Antrags und seiner Anlagen, zu informieren und zu dem weiteren Verfahren hinzuzuziehen. Ist der Vermögenswert im Bereich eines anderen Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen belegen, so hat sie dieses unverzüglich unter genauer Bezeichnung des Antragstellers und des Vermögenswertes über die Antragstellung zu unterrichten.

(3) Auf Verlangen hat der Antragsteller Anspruch auf Auskunft durch die Behörde über alle Informationen, die zur Durchsetzung seines Anspruches erforderlich sind. Hierzu genügt die Glaubhaftmachung des Anspruches. Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Wird ein Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens gestellt, so hat die Behörde dem Antragsteller, wenn er seine Berechtigung glaubhaft macht, zu gestatten, die Geschäftsräume des Unternehmens zu betreten und alle Unterlagen einzusehen, die für seinen Antrag Bedeutung haben können.

(4) Die Behörde ist berechtigt, vom Rechtsträger, derzeitigen Eigentümer, staatlichen Verwalter sowie weiteren mit der Verwaltung von Vermögenswerten Beauftragten umfassende Auskunft zu fordern.

(5) Die Behörde hat in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Sie setzt das Verfahren aus, soweit ihr mitgeteilt wird, dass eine gütliche Einigung angestrebt wird. Kommt es zu einer Einigung, die den Anspruch des Berechtigten ganz oder teilweise erledigt, so erlässt die Behörde auf Antrag einen der Einigung entsprechenden Bescheid; § 33 Abs. 5 findet Anwendung. Die Einigung kann sich auf Gegenstände erstrecken, über die nicht im Verfahren nach diesem Abschnitt zu entscheiden ist. Absatz 2 bleibt unberührt. Der Bescheid wird sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(6) Haben die Parteien einen Antrag nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 gestellt, so gibt die Behörde dem Antrag statt, wenn Interessen Dritter im Sinne des Absatzes 2 nicht berührt sind. Die Behörde ist dem Schiedsgericht zur Auskunft über alle Informationen verpflichtet, die das Schiedsgericht für seine Entscheidung benötigt. Sie ist an die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden.

(7) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind bis zum Erlass entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes anzuwenden.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, haftet das Land. Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind, haftet der Bund. Für Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, haftet das Land. Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind, haftet der Bund. Für Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

43
Die Frage, wie sich der Entschädigungskläger selbst im Ausgangsverfahren verhalten hat, ist unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Mitverursachung wesentlich für die Beurteilung der Verfahrensdauer (BT-Drucks. 17/3802 S. 18). Denn von ihm verursachte Verzögerungen können keine Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen (Ott aaO § 198 GVG Rn. 116). Dabei kommt es auf eine "Prozessverschleppungsabsicht" oder eine sonstige Vorwerfbarkeit des Verhaltens nicht an. Auch durch zulässiges Prozessverhalten herbeigeführte Verfahrensverzögerungen fallen in den Verantwortungsbereich des Betroffenen. Dies gilt beispielsweise für häufige umfangreiche Stellungnahmen und Anfragen, Fristverlängerungsanträge und Anträge auf Ruhenlassen des Verfahrens (Ott aaO Rn. 117 f). In allen diesen Fällen wird die Zeit, die für das Gericht zur ordnungsgemäßen Reaktion auf ein Prozessverhalten erforderlich ist, nicht dem Staat zugerechnet (Senatsurteil vom 13. Februar 2014 aaO Rn. 42 mwN).

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.800,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 25. März 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt 7/10, der Beklagte 3/10 der Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Entschädigung für immaterielle Nachteile infolge der unangemessenen Dauer eines Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens zwischen den Beteiligten. Gegenstand des Ausgangsverfahrens war die Höhe der Versorgungsbezüge des 1956 geborenen und Anfang 2007 in den Ruhestand versetzten Klägers, der ein Amt in der BesGr A 12 seit 1. Januar 2006 bekleidet hatte. Streitpunkte waren, dass die Berechnung auf der BesGr A 11, Stufe 11, beruhte sowie ein Versorgungsabschlag von 10,8 v.H. und eine weitere Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau vorgenommen worden waren.

Gegen den Bescheid hinsichtlich der Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 30. März 2007 erhob der Kläger mit Schreiben vom 12. April 2007 Widerspruch, der am 8. Juni 2007 zurückgewiesen worden ist. Am 16. Juli 2007 erhob er Klage auf Festsetzung höherer Versorgungsbezüge. Nach einer letzten Stellungnahme des Klägers am 16. November 2007 hat das Verwaltungsgericht unter dem 8. Mai 2008 zur mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2008 geladen. Das klageabweisende Urteil wurde nach der mündlichen Verhandlung verkündet und am 11. November 2008 dem Kläger zugestellt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist am 28. November 2008 beim Verwaltungsgericht und am 4. Dezember 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen, die Antragsbegründung am 9. Januar 2009 und die Antragserwiderung am 12. März 2009, zu der die Klägerseite am 24. April 2009 Stellung genommen hat. Nach einer Sachstandsanfrage am 20. Januar 2012 wurde der Klägerseite telefonisch mitgeteilt, dass in einem Parallelverfahren die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen worden sei. Im Hinblick darauf werde eine Aussetzung des Verfahrens grundsätzlich für sinnvoll erachtet. Die Revision sei mit Schriftsatz vom 14. Februar 2012 eingelegt worden.

Am 6. Februar 2012 hat die Klägerseite Verzögerungsrüge erhoben. Unter dem 29. Februar 2012 hat das Gericht die Beteiligten zu seiner Absicht, das Verfahren auszusetzen, angehört und hierfür eine Frist bis 20. März 2012 gesetzt. Nach gewährter Fristverlängerung bis 16. April 2012 hat die Klägerseite erklärt, dass mit der Aussetzung kein Einverständnis bestehe. Mit Beschluss vom 20. April 2012 hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren ausgesetzt.

Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Parallelverfahren vom 28. Februar 2013 hat der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 13. März 2013 das Verfahren fortgesetzt und bei den Beteiligten angefragt, ob durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2012, Az. 2 C 48.11 eine Änderung veranlasst sei. Am 14. Mai 2013 stellte der Beklagte Abhilfe hinsichtlich der Mindestverweildauer im letzten Amt nach § 5 Abs. 3 BeamtVG in Aussicht, jedoch nur, wenn der Kläger das erstinstanzliche Urteil im Übrigen akzeptiere. Nach Verlängerung der Äußerungsfrist hat die Klägerseite mitgeteilt, dass der Kläger Antrag auf Erlass eines Abhilfebescheids hinsichtlich der Berechnung der Versorgungsbezüge aus der BesGr A 12 gestellt habe und stellte gegebenenfalls ihrerseits eine Teilerledigungserklärung in Aussicht. Mit Bescheid vom 15. Juli 2013 änderte der Beklagte die Festsetzung der Versorgungsbezüge und gab am 22. Juli 2013 eine Teilerledigungserklärung ab. Nachdem die Klägerseite am 13. September 2013 ebenfalls eine Teilerledigungserklärung abgegeben hatte, stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. September 2013 das Verfahren teilweise ein und lehnte im Übrigen den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof wies ferner mit Beschluss vom 25. Oktober 2013 eine gegen den Beschluss vom 18. September 2013 erhobene Anhörungsrüge, die am 8. Oktober 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen war, zurück. Im Anschluss daran hat der Kläger Verfassungsbeschwerde erhoben, deren Annahme vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2014 ohne Begründung abgelehnt worden ist.

Am 25. März 2014 erhob der Kläger Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer und beantragte zugleich die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde. Nach Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde teilte der Kläger mit, dass er beabsichtige, eine Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu erheben und hielt den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens aufrecht. Das am 3. September 2014 im Einverständnis der Beteiligten ruhend gestellte Verfahren wird auf Antrag des Klägers seit 23. Oktober 2015 fortgesetzt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, für die Beurteilung, ob eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, seien aus verfassungsrechtlichen Gründen und entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte das behördliche Verfahren wie auch das Verfahren im ersten Rechtszug zu berücksichtigen. Die unangemessen lange Verfahrensdauer ergebe sich daraus, dass das Berufungsgericht das Verfahren ohne sachlichen Grund seit der Stellungnahme des Klägers zur Klageerwiderung bis zur Fortsetzung des Verfahrens nach der Aussetzung 46 Monate lang nicht betrieben habe. Ein Gestaltungsspielraum des Gerichts für die Verfahrensführung wie auch eine Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit seien hiervon nicht abzuziehen. Die Zeit der nicht rechtmäßigen Verfahrensaussetzung sei der vorangegangenen Untätigkeit gleichzusetzen. Das Verfahren sei ausgesetzt worden, um zu verhindern, dass sich der Kläger im Nachhinein auf § 198 GVG berufen kann, obwohl sich er sich der Aussetzung ausdrücklich widersetzt habe. Die zu erwartende obergerichtliche Entscheidung sei nicht vorgreiflich gewesen und die angeblich offene Rechtsfrage sei durch das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2007 entschieden worden. Die Länge des Verfahrens sei auch nicht auf eine besondere Komplexität des Verfahrens zurückzuführen, nachdem bereits eine klare Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts existiert habe. Das Verfahren sei für den Kläger von erheblicher Bedeutung gewesen. Es sei um die Höhe der ihm zustehenden Versorgungsbezüge gegangen. Die Entscheidung habe deshalb großen Einfluss auf seine Lebensgestaltung gehabt. Die Höhe der Entschädigung ergebe sich aus der Vermutung des § 198 Abs. 2 GVG. Für die Zeit der nicht rechtmäßigen Aussetzung des Verfahrens sei der Betrag von 1.200,- € pro Jahr jedoch zu verdoppeln, weil sich der psychische Zustand des Klägers durch die Aussetzung gravierend verschlechtert habe.

Der Kläger beantragt,

dem Kläger wegen überlanger Dauer des Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens wegen seiner Versorgungsbezüge eine Entschädigung für erlittene Nachteile in Höhe von 5.800,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit Rechtshängigkeit zuzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es komme insbesondere eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung zur Aussetzung des Verfahrens vor dem Hintergrund der Unabhängigkeit des Gerichts und des Rechts auf den gesetzlichen Richter nicht in Betracht. Ferner sei eine Verdoppelung des Entschädigungssatzes unter Hinweis auf nicht näher substantiierte gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht nachvollziehbar.

Der auf den 28. Juni 2016 festgesetzte Termin zur mündlichen Verhandlung wurde nach Verzicht der Beteiligten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgehoben. Sich anschließende Verhandlungen zur vergleichsweisen Beendigung des Rechtsstreits sind erfolglos geblieben.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichtsakten dieses und des Ausgangsverfahrens Bezug genommen.

Gründe

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten darauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Entschädigungsklage hat nur teilweise Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Entschädigung des immateriellen Nachteils durch die unangemessene Verfahrensdauer in Höhe von 1.800,- € zuzüglich der Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit Rechtshängigkeit.

Die Dauer des Berufungszulassungsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof war bei einer Dauer von 57 Monaten und 28 Tagen in einem Umfang von 18 Monaten unangemessen im Sinn von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG.

Materiellrechtlicher Bezugsrahmen des Entschädigungsanspruchs ist das gesamte verwaltungsgerichtliche Verfahren über alle Instanzen hinweg, in denen der Rechtsstreit anhängig war. Das behördliche Verfahren von der Festsetzung der Versorgungsbezüge bis zur Zurückweisung des Widerspruchsbescheids ist nicht Gegenstand eines Verfahrens auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, der gemäß § 173 Satz 2 VwGO für die Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechend gilt, beschränkt einen möglichen Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer auf Gerichtsverfahren einschließlich der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG genannten Nebenverfahren. Die Einschränkung verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Soweit Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober, BGBl II S. 1198, behördliche Vorverfahren erfasst, werden dessen Anforderungen durch die Möglichkeit der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erfüllt (Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG Rn. 37 f.). Im Übrigen ist bei einer Dauer des Widerspruchsverfahrens von etwa drei Monaten eine unangemessene Verfahrensverzögerung nicht erkennbar.

Die Verfahrensdauer in der ersten Instanz ist nicht zu beanstanden. Eine Verfahrensdauer von etwa einem Jahr nach Entscheidungsreife und insgesamt von 16 Monaten ist angesichts des dem Gericht zuzubilligenden Gestaltungsspielraums sowie der ihm zuzugestehenden Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit nicht unangemessen. Die Klägerseite hat insoweit auch keine unangemessene Verfahrensverzögerung substantiiert geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht war jedoch auch nicht schneller als erwartet werden konnte, sodass eine Zeitersparnis in der ersten Instanz der Laufzeit im zweiten Rechtszug nicht zu Gute kommt. Ebenso ist eine Verfahrensverzögerung hinsichtlich der am 8. Oktober 2013 erhobenen Anhörungsrüge, die mit Beschluss vom 25. Oktober 2013 zurückgewiesen worden ist, nicht erkennbar.

Der im Hinblick auf eine unangemessene Verfahrensdauer näher zu prüfende Zeitraum umfasst deshalb die Zeit von der Einreichung des Antrags auf Zulassung der Berufung, der am 28. November 2008 beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen ist, bis zur Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. September 2013 am 25. September 2013, mit dem das Verfahren teilweise eingestellt und im Übrigen der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist.

Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinn von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Wie die Verwendung des Worts „insbesondere“ zeigt, werden damit Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind, beispielhaft und ohne abschließenden Charakter benannt (BT-Drs. 17/3802 S. 18). Damit hat der Gesetzgeber bewusst von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen. Schematische zeitliche Vorgaben für die Angemessenheit sind daher ausgeschlossen. Es verbietet sich in aller Regel, von Orientierungs- oder Richtwerten für die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren auszugehen, und zwar unabhängig davon, ob diese auf eigener Annahme oder auf statistisch ermittelten durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten beruhen. Dabei macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob solche Werte - in Rechtsprechung und Literatur werden Zeitspannen von ein bis drei Jahren genannt - als „normale“, „durchschnittliche“ oder „übliche“ Bearbeitungs- oder Verfahrenslaufzeiten bezeichnet und - im Hinblick auf die Angemessenheit der Verfahrensdauer - als Indiz (Regelfrist), Hilfskriterium oder „erster grober Anhalt“ herangezogen werden (hierzu ausführlich BayVGH, U.v. 10.12.2015 - 23 A 14.2252 - juris Rn. 28 ff.).

Die Verfahrensdauer ist unangemessen im Sinn von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus Konventions- und verfassungsrechtlichen Normen (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eingetreten sind, bei der Berücksichtigung des den Gerichten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind.

Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie - auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind. Eine Zurechnung der Verfahrensverzögerung zum Staat kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere für Zeiträume in Betracht, in denen das Gericht ohne rechtfertigenden Grund untätig geblieben ist, also das Verfahren nicht gefördert oder betrieben hat (vgl. EGMR, U.v. 26.10.2000 - Nr. 30210/96, Kudła/Polen - NJW 2001, 2694 Rn. 130, v. 31.5.2001 - Nr. 37591/97, Metzger/Deutschland - NJW 2002, 2856 Rn. 41). Zu unangemessenen Verfahrensverzögerungen führen deshalb die Zeiten nicht, in denen die jeweilige Prozessordnung vorsieht, dass das Gericht untätig bleibt, also während der Dauer des Ruhens des Verfahrens gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 ZPO oder gemäß § 94 VwGO solange das Verfahren ausgesetzt ist.

Art. 6 Abs. 1 EMRK fordert zwar, dass Gerichtsverfahren zügig betrieben werden, betont aber auch den allgemeinen Grundsatz einer geordneten Rechtspflege (EGMR, U.v. 25.2.2000 - Nr. 29357/95, Gast und Popp/Deutschland - NJW 2001, 211 Rn. 75). Die zügige Erledigung eines Rechtsstreits ist kein Selbstzweck; vielmehr verlangt das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands durch das dazu berufene Gericht (st. Rspr. des BVerfG, vgl. etwa B.v. 12.2.1992 - 1 BvL 1/89 - BVerfGE 85, 337, v. 26.4.1999 - 1 BvR 467/99 - NJW 1999, 2582; ebenso BGH, U.v. 4.11.2010 - III ZR 32/10 - BGHZ 187, 286 Rn. 14 m.w.N.). Die Verfahrensgestaltung ist in erster Linie in die Hände des mit der Sache befassten Gerichts gelegt (BVerfG, B.v. 30.7.2009 - 1 BvR 2662/06 - NJW-RR 2010, 207, v. 2.12.2011 - 1 BvR 314/11 - WM 2012, 76). Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht - auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit - ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerfG, B.v. 29.3.2005 - 2 BvR 1610/03 - NJW 2005, 3488, v. 1.10.2012 - 1 BvR 170/06 - NVwZ 2013, 789 jeweils m.w.N.). Um den verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Anforderungen gerecht werden zu können, benötigt das Gericht eine Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen ist.

Das Gericht muss zum einen den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt erarbeiten, insbesondere die entscheidungsrelevanten Tatsachen ermitteln. Ferner sind die rechtlichen Entscheidungsgrundlagen aufzubereiten, der Sachverhalt darunter zu subsumieren und - unter Klärung offenbar werdender oder von den Beteiligten aufgeworfener Probleme - zu entscheiden. Auch wenn im Zulassungsverfahren lediglich über die dargelegten Zulassungsgründe zu entscheiden ist, muss die angegriffene Entscheidung vom Rechtsmittelgericht zumindest nachvollzogen und kritisch hinterfragt werden.

Zum anderen hat das Gericht, sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festzulegen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass ein Rechtsstreit, auch wenn er entscheidungsreif ist, sofort bzw. unverzüglich vom Gericht bearbeitet und entschieden wird. Der verantwortliche Justizgewährträger ist nicht verpflichtet, so große Gerichtskapazitäten vorzuhalten, dass jedes anhängige Verfahren sofort und ausschließlich nach Entscheidungsreife von einem Richter bearbeitet werden kann. Vielmehr muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Verfahren zu bearbeiten hat. Insofern ist ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten (BSG, U.v. 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - NJW 2014, 248). Schon wegen der unterschiedlichen Zahl der Verfahrenseingänge im Laufe der Zeit, muss ein Gericht immer über eine gewisse „Restantenzahl“ verfügen, um einen sinnvollen Ressourceneinsatz zu gewährleisten, da Richter nicht nach Bedarf berufen und abberufen werden können. Das Gericht hat dabei die Verfahren untereinander zu gewichten, den Interessen der Beteiligten - insbesondere im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens - Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu geboten sind. Dabei ist es legitim und im Interesse der Verfahrensökonomie geboten, Entscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen oder gar von Pilotverfahren, die ihrerseits in einem angemessenen Zeitraum zu erwarten sind, abzuwarten, auch wenn dadurch die Erledigung des zur Entscheidung stehenden Verfahrens hinausgeschoben wird.

Der der gerichtlichen Gestaltungsfreiheit offen stehende Zeitraum beginnt nicht zwingend mit dem Zeitpunkt des „Ausgeschriebenseins“, nachdem die Beteiligten jeweils zur Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelbegründung bzw. -erwiderung Stellung genommen haben, oder dem der Entscheidungsreife, in dem der notwendige Tatsachenstoff aufgeklärt und den Beteiligten in hinreichender Weise rechtliches Gehör gewährt worden ist. Das Ende dieser Zeitspanne wird durch den Zeitpunkt markiert, ab dem ein (weiteres) Zuwarten auf eine verfahrensfördernde Entscheidung bzw. Handlung des Gerichts im Hinblick auf den Anspruch des Betroffenen auf eine angemessene Verfahrensdauer nicht mehr vertretbar ist, weil sich die (weitere) Verzögerung bei Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles als sachlich nicht mehr gerechtfertigt und damit als unverhältnismäßig darstellt. Es ist nicht mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen, an dem das Verfahren bei einer „optimalen Verfahrensführung“ des Gerichts beendet wäre. Entschädigungsrechtlich relevant sind nur die nach Ablauf des Gestaltungszeitraums auf die Verfahrensführung des Gerichts zurückzuführenden Verzögerungen. Denn zur Begründung des Entschädigungsanspruchs reicht nicht jede Abweichung von der optimalen Verfahrensführung aus. Vielmehr setzt der Entschädigungsanspruch aus § 198 Abs. 1 GVG voraus, dass der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens in seinem Grund- und Menschenrecht auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit beeinträchtigt worden ist, was eine gewisse Schwere der Belastung erfordert (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 39). In die Gesamtabwägung sind alle festgestellten Umstände des Einzelfalles einzustellen und zu gewichten.

Ferner hat in die Prüfung einzufließen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer weder in den gerichtlichen noch in den Verantwortungsbereich des in Anspruch genommenen Rechtsträgers fällt, sondern den Verfahrensbeteiligten oder Dritten zuzurechnen ist. Verfahrensverzögerungen, die durch das Verhalten der Parteien entstanden sind, sind grundsätzlich ebenfalls nicht dem Gericht anzulasten.

Gemessen an den Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG gilt hier Folgendes:

Das Gericht hat nach Eingang der Replik des Klägers auf die Erwiderung des Beklagten auf den Antrag auf Zulassung der Berufung am 24. April 2009 hin bis zur telefonischen Mitteilung an die Klägerbevollmächtigten am 26. Januar 2012, dass in einem ähnlich gelagerten Verfahren die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen worden sei und im Hinblick darauf eine Aussetzung des Verfahrens für sinnvoll erachtet werde, über einen Zeitraum von 33 Monaten keine verfahrensfördernden Aktivitäten erkennen lassen. Von diesem Zeitpunkt bis zur Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die erwartete Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem genannten Parallelverfahren am 20. April 2012 wurde das Verfahren angemessen gefördert. In diesen Zeitraum fiel die Verzögerungsrüge wie auch die Anhörung des Klägers zur Absicht des Gerichts, das Verfahren auszusetzen. In diesem Zusammenhang wurde der Klägerseite auf Antrag eine Fristverlängerung zur Äußerung gewährt. Im Hinblick darauf, dass das Verfahren bis zur Revisionsentscheidung im Parallelverfahren ausgesetzt worden ist, hatte die Verfahrensführung in diesem Verfahrensabschnitt auch keine Auswirkung auf die Dauer des Gesamtverfahrens. Eine unangemessene Verfahrensverzögerung kann insoweit nicht erkannt werden.

Der Zeitraum der mit Beschluss vom 20. April 2012 angeordneten Aussetzung des Verfahrens bis zu dessen Fortsetzung ab 13. März 2013 von mehr als zehn Monaten kann nicht als unangemessene Verfahrensverzögerung gewertet werden, weil das Gesetz (§ 94 VwGO) die Untätigkeit des Gerichts ausdrücklich vorsieht. Im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit kann der Aussetzungsbeschluss im Verfahren über die Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer nicht auf Richtigkeit, sondern allenfalls auf seine Vertretbarkeit hin überprüft werden. Die Vertretbarkeit darf dabei nur verneint werden, wenn bei Würdigung auch der Belange einer funktionierenden Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (BGH, U.v. 4.11.2010, - III ZR 32/10 - BGHZ 187,286 = juris Rn. 14).

Die Aussetzungsentscheidung erscheint jedenfalls nicht unvertretbar. Wenn auch in der Kommentarliteratur unter Hinweis auf die Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es für eine Aussetzung im Hinblick auf die Vorgreiflichkeit der Entscheidung vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist, nicht genügt, wenn sich dort lediglich die gleiche Rechtsfrage stellt (z.B. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 94 Rn. 4), ist die Auffassung weit verbreitet, dass ein Verfahren ausgesetzt werden könne, wenn die hier zu entscheidende Rechtsfrage Gegenstand eines anderen Verfahrens insbesondere bei einem Revisionsgericht ist. Der Zweck der Aussetzung, divergierende Entscheidungen zu einem einheitlichen Sachkomplex zu vermeiden (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 94 Rn. 1) trifft auch hier zu. Jedenfalls dient die Aussetzung der Prozessökonomie. Es erspart dem entscheidenden Gericht die oft schwierige und zeitaufwendige Prüfung, die durch das Revisionsgericht ohnehin erfolgt. Sie dient der Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen und begegnet der Gefahr, dass das Gericht eine Auffassung zu Grunde legt, der nachträglich durch die Entscheidung des Revisionsgerichts die Grundlage entzogen wird und enthebt damit die unterlegene Partei der Notwendigkeit, ein Rechtsmittel einzulegen (BGH, B.v. 25.3.1998 - VIII ZR 337/97 - juris Rn. 7). Dieser Gesichtspunkt trifft gerade hier zu, weil das Revisionsgericht den Verwaltungsgerichtshof im Parallelverfahren aufgehoben hat. In dem Revisionsverfahren ging es auch nicht um die - wie die Klägerseite richtig ausführt - bereits im Jahr 2007 entschiedene Frage, ob die dreijährige Wartefrist im Hinblick auf die Anrechnung einer Beförderung bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge verfassungsrechtlich Bestand hat. Inmitten hat vielmehr die Frage gestanden, ob mit der Nichtigerklärung der Erhöhung der Wartefrist auf drei Jahre die zugleich abgeschaffte Anrechnung der Zeiten, in denen bereits der dem Beförderungsamt entsprechende Dienstposten wahrgenommen worden ist, wieder aufgelebt ist, was der Senat anders als das Bundesverwaltungsgericht verneint hatte.

Nach der Fortsetzung des Verfahrens wurde es nach Verhandlungen über die teilweise unstreitige Erledigung in Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Parallelverfahren unter Gewährung einer Fristverlängerung für die Klägerseite mit Beschluss vom 18. September 2013 ohne erkennbare Verzögerung erledigt.

Hinsichtlich des verbleibenden Zeitraums der Untätigkeit des Gerichts von 33 Monaten gilt Folgendes:

Wie ausgeführt, ist dem Gericht ein Gestaltungsspielraum bei der Verfahrensführung zuzugestehen. Einerseits benötigt es eine Vorbereitung- und Bearbeitungszeit, die der Schwierigkeit der Komplexität der Rechtssache angemessen ist, und andererseits ist zu berücksichtigen, dass gleichzeitig eine Reihe weiterer Streitsachen zu bearbeiten und voranzutreiben ist.

Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Versorgung von Beamten sind wegen häufiger Rechtsänderungen und ebenso häufiger Übergangsregelungen wie auch wegen vielfältiger Differenzierungen hinsichtlich der Zeiten, in denen der Beamte Dienst geleistet hat und auch im Hinblick auf mögliche Besonderheiten der einzelnen Dienstposten insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung der Tatsachengrundlage sowie des jeweils gültigen Rechtsstands und der anzuwendenden Vorschriften äußerst kompliziert und sehr arbeitsaufwendig. Der Richter kann sich auch nicht längere Zeit ausschließlich der Bearbeitung einer Rechtssache widmen. Vielmehr ist ständig der laufende Geschäftsanfall wie Posteingang, Zustellung von Schriftsätzen, Treffen verfahrensleitender Verfügungen, Mitwirkung bei der Bearbeitung und Entscheidungen von Rechtssachen, die von anderen Berichterstattern bearbeitet werden und der Teilnahme an Beratungen zu bewältigen, sodass er sich der vertieften Bearbeitung von Einzelfällen täglich nur in beschränktem Umfang widmen kann. Nicht zu vergessen ist, dass nach Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen über die richtige Lösung nachgedacht werden muss und die zutreffende Gedankenführung sich häufig nicht sogleich offenbart. Für die zu entscheidende Streitsache erscheint ein Vorbereitung- und Bearbeitungszeitraum von neun Monaten angemessen.

Zudem muss auch der nicht überlastete Richter eine Reihe weiterer Verfahren bearbeiten, über die Reihenfolge der Bearbeitung bestimmen und entsprechend der Bedeutung und Dringlichkeit der jeweiligen Streitsachen entscheiden, was vorzuziehen ist und was gegebenenfalls hintangestellt werden kann. Eine Bearbeitungsdauer von neun Monaten, die sich aus der erforderlichen Koordination der Bearbeitung der im Referat des Berichterstatters anfallenden Streitsachen ergibt, erscheint hinnehmbar. Nachdem sich jedoch Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit und andererseits die Bearbeitung des gesamten Referats nicht exakt trennen lassen und sich auch teilweise überdecken, erscheint eine Laufzeit von einem Jahr seit Entscheidungsreife angesichts der Komplexität der Rechtsgebiete, mit denen der entscheidende Senat befasst ist, insbesondere Beamtenrecht, Beamtenbesoldungs-und Versorgungsrecht nicht unangemessen. Die Grenze der Angemessenheit dürfte bei einer Laufzeit von 15 Monaten jedoch erreicht sein. Das Verhalten der Verfahrensbeteiligten oder Dritter hatte abgesehen von den auf Antrag gewährten Fristverlängerungen keinen Einfluss auf die Laufzeit. Mithin ergibt sich eine im Sinn des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG unangemessene Verfahrensdauer von 18 Monaten.

Diese Verfahrensdauer wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Senat den Ausgang eines über drei Instanzen geführten Rechtsstreits abgewartet hat, in dem es um eine Rechtsfrage gegangen ist, die sich u.a. auch im Ausgangsverfahren gestellt hat. Grundsätzlich ist es sachgerecht und unterfällt dem Gestaltungsspielraum des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers, eine Entscheidung, in der die Klärung einer entscheidungsrelevanten Frage zu erwarten ist, abzuwarten. Allerdings ist das Gericht gehalten zu prüfen, ob bei einer Verzögerung der Entscheidung des Referenzverfahrens - unabhängig von deren Grund - das bei ihm anhängige Verfahren zur Vermeidung unangemessener Laufzeiten voranzutreiben ist. Das ist hier der Fall. Die Berufung, deren Entscheidung - und darüber hinaus die Entscheidung über die dagegen erhobene Revision - abgewartet worden ist, war bereits bei Eingang des Antrags auf Zulassung der Berufung im Ausgangsverfahren bei dem Senat anhängig. Über die Berufung wurde jedoch erst drei Jahre und zwei Monate nach Eingang des Zulassungsantrags entschieden. Nachdem beide Verfahren beim selben Senat anhängig waren, war ihm der Verfahrensstand des Bezugsverfahrens zu jedem Zeitpunkt bekannt. Es wäre deshalb an ihm gewesen, das Berufungsverfahren voranzutreiben oder aber, soweit dem Hindernisse entgegenstanden, über den Zulassungsantrag zu entscheiden. Ein Zuwarten über einen so langen Zeitraum ist mit der Funktion des Zulassungsverfahrens, die Berufungswürdigkeit des Streitfalls zu prüfen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 10), nicht vereinbar.

Dass der Kläger Nachteile nicht vermögensrechtlicher Art erlitten hat, ergibt sich aus der Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt. Nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG beträgt die Entschädigung 1.200,- € für jedes Jahr der Verzögerung bzw. 100,- € je Monat. Das Gericht kann einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Betrag von 1.200,- € nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Eine derartige Billigkeitsentscheidung ist hier nicht veranlasst. Insbesondere ist dieser Betrag für die Zeit der Aussetzung des Verfahrens schon deshalb nicht zu verdoppeln, weil die Aussetzung keine unangemessene Verzögerung des Verfahrens zur Folge hatte.

Eine Entschädigung für materielle Nachteile wurde weder ausdrücklich beantragt, noch sind solche dargelegt worden oder ersichtlich.

Soweit der Entschädigungsanspruch begründet ist, hat der Kläger entsprechend § 291 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Anspruch auf Prozesszinsen (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 90 Rn. 14 und 17).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 709 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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Aber bb) auch im Übrigen - außerhalb des Anwendungsbereichs von § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB - erlangt der verfassungsrechtliche Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit seine Bedeutung. Der gegenteiligen Meinung des Klägers , der in seiner Revisionserwiderung die Auffassung vertritt, aus der Verpflichtung zur Entscheidung in angemessener Zeit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK) folge, dass das Gericht die Prozessführung nach dem Zeitfaktor auszurichten, das heißt bei verschiedenen Möglichkeiten der Verfahrensgestaltung zugunsten der das Verfahren schneller abschließenden Alternative zu entscheiden habe, wobei Art. 97 Abs. 1 GG insoweit ohne Bedeutung sei, folgt der Senat nicht. Die zügige Erledigung eines Rechtsstreits ist kein Selbstzweck. Vielmehr verlangt gerade das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitge- genstands durch das dazu berufene Gericht (BVerfGE 54, 277, 291; 85, 337, 345; BVerfG NJW 1997, 2811, 2812; NJW 1999, 2582, 2583). Insoweit ist die sachgerechte Führung eines Prozesses - abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben - in das Ermessen der verantwortlichen Richter gestellt (vgl. BVerfGE 55, 349, 369 zur Terminierung der mündlichen Verhandlung; siehe auch BVerfG EuGRZ 1982, 75). Hierbei kann die Verfahrensführung - im Ergebnis nicht anders als es der Senat in ständiger Rechtsprechung in anderem Zusammenhang bereits für bestimmte staatsanwaltschaftliche Handlungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum des Entscheidungsträgers besteht (vgl. Urteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86, NJW 1989, 96, 97; Beschluss vom 27. September 1990 - III ZR 314/89, BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Staatsanwalt 3; Urteile vom 16. Oktober 1997 - III ZR 23/96, NJW 1998, 751, 752; und 18. Mai 2000 - III ZR 180/99, VersR 2001, 586, 587), aber auch für bestimmte richterliche Maßnahmen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Urteile vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 271; und 21. Juli 2005 - III ZR 21/05, BeckRS 2005, 09404; Beschluss vom 21. Dezember 2005 - III ZA 5/05, juris Rn. 12) entschieden hat - im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (Senat, Urteil vom 21. April 1988, aaO; Beschluss vom 27. September 1990 aaO). Bei der insoweit anzustellenden Bewertung darf der Zeitfaktor - zumal sich bei zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (vgl. nur BVerfG NJW 2001, 214, 215; NJW 2004, 3320; NJW 2005, 739; NJW 2008, 503, 504) - selbstverständlich nicht ausgeblendet werden; er ist aber nicht der allein entscheidende Maßstab.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Hat der Berechtigte für den Verlust des enteigneten Vermögenswerts oder für die Entziehung des Entschädigungsanspruchs eine Leistung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, dem Entschädigungsgesetz oder dem Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) oder Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten oder steht ihm eine solche Leistung zu, so scheiden Ansprüche nach diesem Gesetz aus.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.