Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 19. Feb. 2016 - 2 U 14/15

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2016:0219.2U14.15.0A
bei uns veröffentlicht am19.02.2016

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 3. März 2015 geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klageanträge zu Ziffer I und IV sind dem Grunde nach gerechtfertigt.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Teileigentums in Annahmeverzug befindet.

3. Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte den Klägern zum Ersatz weiterer entstandener oder zukünftig entstehender Schäden aus dem Erwerb des vorgenannten Teileigentums verpflichtet ist.

II. Wegen der Höhe des Anspruchs wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Kläger sind Eigentümer des im Tenor näher bezeichneten, im Jahre 1983 von der Beklagten erworbenen Ladengeschäfts. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung des Kaufvertrags im Wege des großen Schadenersatzes.

2

Die Beklagte hatte in den 1970er Jahren von der Stadt Neustadt an der Weinstraße die Aufgabe übernommen, in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet den als „K...“ bezeichneten Gebäudekomplex, bestehend aus Wohnungen, Gewerberäumen, Ladengeschäften und einer Tiefgarage zu errichten, in Teil- und Wohnungseigentum aufzuteilen und die Einheiten zu veräußern. Anlässlich der Planung der in den Jahren 1974 bis 1977 errichteten Gebäude war durch einen Bodengutachter festgestellt worden, dass ohne technische Absenkung des Grundwassers, die damals durch vier von den Stadtwerken betriebene Tiefbrunnen in der Umgebung des Bauvorhabens gewährleistet wurde, das geplante Gebäude mehrere Meter tief in das Grundwasser einbinden würde. Zur Sicherung des Gebäudes für den Fall gleichwohl ansteigenden Grundwassers wurden insgesamt 5 Flutungsöffnungen eingebaut, bei denen es sich um ca. 30 x 30 cm große, nach unten durch unbewehrten Beton geschlossen Aussparungen in der Bodenplatte handelt. Die gesamte Haustechnik befindet sich unterhalb des Bodenniveaus des dritten Untergeschosses. Auf eine Abdichtung des Gebäudes mittels schwarzer oder weißer Wanne wurde verzichtet.

3

Die Kläger erwarben von der Beklagten mit notarieller Urkunde vom 10. November 1983 unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung das im Tenor bezeichnete Teileigentum sowie drei Garageneinstellplätze zu einem Kaufpreis von insgesamt 330.600,00 DM zu hälftigem Miteigentum.

4

Mit Schreiben ihres vorprozessual beauftragten Rechtsanwalts vom 28. September 2009 erklärten die Kläger die Wandlung des Kaufvertrages und verlangten Rückabwicklung in Form der Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 168.726,32 Euro, Zug-um-Zug gegen Rückübertragung des noch in ihrem Eigentum befindlichen Ladenlokals.

5

Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 126.027,97 € Euro Zug-um-Zug gegen Rückübertragung des streitgegenständlichen Ladenlokals, sowie zur Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 4.177,14 €, jeweils nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit, zu verurteilen. Sie haben weiter Feststellung beantragt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Teileigentums in Annahmeverzug befinde und zum Ersatz weiterer Schäden beziehungsweise zur Freistellung der Kläger von solchen Schäden verpflichtet sei.

6

Mit Urteil vom 7. November 2011 hat der Einzelrichter der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) die Klage abgewiesen. Dieses Urteil hat der Senat auf die Berufung der Kläger mit Urteil vom 21. November 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat sodann Beweis erhoben durch Einholen eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. FH W. S.. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 5. November 2013 nebst Ergänzungsgutachten vom 5. Mai 2014 sowie auf die mündliche Erläuterung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2014 Bezug genommen.

7

Durch Urteil vom 3. März 2015, auf das zur Darstellung des- Sach und Streitstandes erster Instanz sowie wegen der Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Einzelrichter der 7. Zivilkammer die Klage erneut abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

8

Ansprüche der Kläger auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 463 BGB, gem. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB in der bis zum 01. Januar 2002 in Kraft befindlichen Fassung) seien jedenfalls verjährt.

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Wegen eines Teils der behaupteten Baumängel sei bereits arglistiges Handeln der Beklagten nicht festzustellen. Daraus folgende Ansprüche seien bereits vor dem 1. Januar 2002 verjährt gewesen (Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB i.V.m. § 477 Abs. 1 BGB a.F.). Insoweit sei Kenntnis der Beklagten vom Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht festzustellen.

10

Wegen weiterer Mängel in Form des Fehlens einer Abdichtung gegen Grundwasser, der damit zusammenhängenden statischen Erfordernisse (fehlender Schutz gegen Auftrieb) sowie des Fehlens einer Bewehrung seien Ansprüche der Kläger jedenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjährt. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB sei die Verjährungsfrist wegen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 noch unverjährter Ansprüche nach Maßgabe der §§ 438 Abs. 3 Satz 1, § 195 BGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB neu zu berechnen.

11

Den Klägern sei grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Sie hätten bis spätestens 25. April 2001 erkennen müssen, dass bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses generell mit eindringendem Grundwasser zu rechnen gewesen sei und der Beklagten das bekannt war. Auf die Kenntnis der baulichen Gegebenheiten in ihren Einzelheiten komme es nicht an.

12

Bereits aus den Eigentümerversammlungen vom 27. Mai 1998 und vom 31. Mai 1999 hätte den Klägern bekannt sein müssen, dass es in der Vergangenheit zu eindringendem Grundwasser gekommen war. In der Eigentümerversammlung vom 31. Mai 1999 sei darüber informiert worden, dass sich der Grundwassereintritt in der Tiefgarage erheblich verstärkt habe und es erforderlich sein werde, am Bauobjekt selbst installierte Pumpen weiterhin in Betrieb zu halten, um Überschwemmungen auszuschließen. Alleine durch das Vorhandensein der Pumpen habe sich den Klägern aufdrängen müssen, dass es sich um ein konstruktives Problem handle, das bereits bei Veräußerung bestanden habe und dass sich daraus Ansprüche gegen die Verkäufer ergeben könnten. In der Eigentümerversammlung am 25. April 2001 sei sogar eine Probeabstimmung durchgeführt worden, die ergeben habe, dass bereits ca. 20 bis 25 Eigentümer zur Wandlung ihrer Kaufverträge gewillt waren. Spätestens zu diesem Zeitpunkt seien weitere Erkundigungen der Kläger, nötigenfalls die Einholung rechtlichen Rats geboten gewesen.

13

Die von den Klägern gesondert gerügten Flutungsöffnungen stellten keinen eigenständigen Fehler der Kaufsache dar. Der Sachverständige habe dazu zutreffend ausgeführt, dass deren Einbau bei einem Ansteigen des Grundwassers eine technische Möglichkeit dargestellt habe, um größere Schäden an der Substanz und eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Gebäudes infolge eines Aufschwimmens zu vermeiden. Der Einbau der Flutungsöffnungen sei daher nur technische Folge der fehlenden Abdichtung gegen drückendes Wasser und damit Bestandteil des damaligen - wenn auch technisch unzureichenden - Konzepts zur Vermeidung von Schäden durch eindringendes Grundwasser. Auch insoweit sei es daher Obliegenheit der Kläger gewesen, mit Kenntniserlangung von der Möglichkeit eindringenden Grundwassers das Kaufobjekt selbst auf diesbezügliche Risiken zu untersuchen.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter verfolgen.

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Zur Begründung führen die Kläger unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere aus:

16

Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die behaupteten Mängel der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses teilweise nicht bekannt gewesen seien. Das Landgericht verkenne dabei die Stellung der Beklagten, die im Rahmen der Errichtung und des Verkaufs des Gebäudekomplexes „K...“ zunächst als Bauherrin und später als dessen Verwalterin tätig geworden sei. Bereits in den Jahren 1983 und 1984 habe die Beklagte sich intensiv mit der Problematik eindringenden Wassers befasst. Die damaligen Erkenntnisse hätten in gesteigertem Maße zur Dokumentation und Aufbewahrung Anlass gegeben. Die Beklagte könne sich nun nicht darauf berufen, wegen des Ausscheidens von Mitarbeitern, wegen der Zerstörung des eigenen Archivs oder wegen der Herausgabe von Unterlagen über keine Kenntnis mehr zu verfügen. Sie müsse sich nicht nur das Wissen eigener (ehemaliger) Mitarbeiter oder Organe, sondern auch das Wissen sämtlicher am Bau beteiligter Architekten, Ingenieure, sonstiger Fachleute und Unternehmer zuzurechnen lassen.

17

Es genüge nicht, den Klägern ihre Unkenntnis der bereits bei Vertragsabschluss bestehenden Grundwasserproblematik vorzuwerfen. Grobe Fahrlässigkeit könne ihnen nicht vorgeworfen werden, weil es im verjährungsrelevanten Zeitraum noch an genügenden Anhaltspunkten für Arglist der Beklagten gefehlt habe. Ihnen sei noch unbekannt gewesen, über welchen Kenntnisstand die Beklagten zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses tatsächlich verfügt habe. Darauf gerichtete Erkenntnismöglichkeiten hätten sie nicht gehabt.

18

Die eingebauten Flutungsöffnungen seien ein eigenständiger Mangel. Das Landgericht habe in Ermangelung eigener Sachkunde nicht beurteilen können, ob diese Teil eines von der Beklagten ohnehin nicht schlüssig dargelegten Grundwasserkonzepts seien. Ein derartiges Grundwasserkonzept habe jedenfalls nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen.

19

Erst im Jahre 2009 seien von der Eigentümergemeinschaft beauftragte Ingenieure überhaupt in der Lage gewesen, die in der Tiefgarage vorhandenen Bodenabläufe als Flutungsöffnungen zu identifizieren. Zuvor habe für die Kläger insoweit keine Veranlassung zur Untersuchung bestanden.

20

Da der von den Klägern geltend gemachte Schadensersatzanspruch unverjährt sei habe das Landgericht die geltend gemachten Nebenforderungen zu Unrecht abgewiesen.

21

Die Kläger beantragen:

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I. Unter Abänderung des am 3. März 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankenthal, Az.: 7 0 426/10, wird die Beklagte verurteilt, an die Kläger 126.027,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit Zug-um-Zug gegen Übergabe und Rückauflassung des im Aufteilungsplan mit Nr. 011 und 017 bezeichneten Teileigentums (Laden), bestehend aus einem Miteigentumsanteil vom 75/1000 an den Grundstücken Gemarkung Neustadt PI.Nr. .../5, .../6 und .../7, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit der Nr. 011 und 017 bezeichneten Laden, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße, Blatt ..., zu bezahlen.

23

II. Unter Abänderung des am 03. März 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankenthal, Az.: 7 0 426/10, wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Teileigentums in Annahmeverzug befindet.

24

III. Unter Abänderung des am 3. März 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankenthal, Az.: 7 0 426/10, wird festgestellt, dass die Beklagte - unter Berücksichtigung etwaiger Nutzungen - verpflichtet ist, die Kläger von allen weiteren bis zum Vollzug der Rückauflassung anfallenden Schäden, Aufwendungen und Verwendungen für das mit Nr. 011 und 017 bezeichnete Teileigentum und das Gemeinschaftseigentum an dem Grundstück Gemarkung Neustadt, Plan Nr. .../5, .../6 und .../7, freizustellen sowie den Klägern alle Folgeschäden aus der Rückabwicklung des Vertrages vom 10. November 1983 zu erstatten.

25

IV. Unter Abänderung des am 03. März 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankenthal, Az.: 7 0 426/10, wird die Beklagte verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 4.177,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

26

V. Unter Abänderung des am 03. März 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankenthal, Az.: 7 0 426/10, trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.

27

Die Kläger beantragen zudem fürsorglich,

28

das Verfahren an das Landgericht Frankenthal zurückzuverweisen.

29

Die Beklagte beantragt,

30

die Berufung zurückzuweisen.

31

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und führt zur Begründung aus:

32

Auch der Beklagten seien Mängel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannt gewesen. Sämtliche auf Seiten der Beklagten in die Planung eingebundenen Mitarbeiter seien dort nicht mehr beschäftigt und entweder hochbetagt oder bereits verstorben. Es habe in den 90er Jahren einen Brand in ihrer Hauptverwaltung gegeben. Sie könne heute ausschließlich auf Unterlagen zurückgreifen, die sie im Rahmen der Akteneinsicht aus anderen Rechtsstreitigkeiten das Objekt K... betreffend erlangt habe. Insbesondere die gesamten Unterlagen zur Grundwasserproblematik seien im September 2009 der neuen Verwalterin übergeben worden.

33

Eine Erkundigungspflicht der Beklagten habe nur innerhalb des eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereichs bestanden. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, sämtliche vorhandenen Mängel festzustellen und zu dokumentieren. Sie müsse sich daher heute nicht so behandeln lassen, als seien ihr im Zeitpunkt des Verkaufs Mängel bekannt gewesen. Es sei auf das Wissen des Verkäufers, nicht jedoch auf möglicherweise fahrlässige Unkenntnis abzustellen.

34

Ansprüche der Kläger seien spätestens mit Ablauf des Jahres 2004 verjährt. Jedenfalls an der Eigentümerversammlung am 25. April 2001 hätten die Kläger teilgenommen. Mit der Einladung zu dieser Versammlung sei ihnen die „Information zu TOP 2 Grundwasserproblematik“ übersandt worden, jedenfalls aber Gegenstand der Erörterung in der Versammlung gewesen. Es sei insbesondere ausgeführt worden, dass bereits in den siebziger Jahren eine Grundwasserproblematik bekannt gewesen sei, dass auf die Errichtung einer weißen Wanne verzichtet worden sei, dass der damals beauftragte Sachverständige Maßnahmen zum Schutz des Bauwerks gegen drückendes Wasser für notwendig erachtet habe und dass es bereits im Herbst 1983 einen Grundwassereintritt gegeben habe. Es habe daher für die Kläger ausreichend Anlass zur Annahme bestanden, von der Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrages über ihr bekannte Mängel getäuscht worden zu sein.

35

Bei den Flutungsöffnungen handle es sich um keinen eigenständigen, eine gesonderte Offenbarungspflicht auslösenden Fehler der Kaufsache. Diese seien Bestandteil eines einheitlichen Konzepts zum Schutz des Objekts gegen anstehendes Grundwasser gewesen, das in erster Linie darin bestanden habe, den Grundwasserspiegel mittels Tiefbrunnen dauerhaft weiträumig abzusenken. Nach Einstellung des Betriebs durch die Stadtwerke sei dies durch Abpumpen des Grundwassers am Objekt geschehen. Eine Abdichtung des Gebäudes sei ebenso wie eine Sicherung gegen Auftrieb entbehrlich gewesen. Lediglich für den Fall, dass entgegen aller getroffenen Vorkehrungen das Grundwasser ansteigen würde, seien Flutungsöffnungen geplant und eingebaut worden. Man habe damit verhindern wollen, dass es im Falle des Auftriebs des Gebäudes zu erheblichen konstruktiven Schäden an der Bausubstanz komme.

36

Der gerichtliche Sachverständige habe bestätigt, dass die Flutungsöffnungen lediglich Baustein eines einheitlichen Konzepts seien. Allenfalls nachdem sich herausgestellt habe, dass dieses nicht auf Dauer funktioniere, sei die Mangelhaftigkeit des Konzepts an sich offenbarungspflichtig geworden. Das gelte aber nicht für einzelne Bausteine des Konzepts, deren Fehlen erst recht einen Mangel darstellen würde.

37

Zudem stelle sich die Frage, ob ein mögliches Katastrophenszenario überhaupt der Hinweispflicht unterliege. Es sei zum Beispiel auch im Rahmen des Hochwasserschutzes üblich, gewisse Flutungsszenarien in Kauf zu nehmen, wenn ein wirksamer Schutz nur mit unverhältnismäßigen Mitteln erreichbar sei.

38

Jedenfalls treffe die Beklagte kein Arglistvorwurf, weil auch sie von den Flutungsöffnungen bei Vertragsschluss keine Kenntnis gehabt habe. Eine Wissenszurechnung komme nicht in Betracht, weil die Beklagte nur Bauherrin gewesen, die Planung und Bauausführung aber durch von ihr beauftragte Dritte erfolgt sei.

39

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 22. Januar 2016 hat die Beklagte zu ihrem rechtlichen Standpunkt ergänzend vorgetragen.

II.

40

Die verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Berufung führt in der Sache wegen der auf Zahlung von Schadensersatz und Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gerichteten Anträge zu Ziffer I und IV dem Grunde nach zum Erfolg.

41

Die Beklagte hatte bei Vertragsschluss nach den Regeln der Wissenszurechnung Kenntnis von den vorhandenen Flutungsöffnungen. Darüber hätte sie die Kläger gesondert aufklären müssen. Den auf diesem Mangel beruhenden Schaden hat die Beklagte aus § 463 Satz 2 BGB in der bis 31. Dezember 2001 in Kraft befindlichen Fassung zu ersetzen. Der Anspruch ist nicht verjährt.

42

Wegen der zur Schadenshöhe von den Klägern behaupteten Aufwendungen ist der Rechtsstreit aber nicht zur Entscheidung reif. Da insoweit weitere Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat lediglich die Verpflichtung der Beklagten dem Grunde nach aussprechen. Wegen der Schadenshöhe ist der Rechtsstreit auf Antrag der Kläger an das Landgericht zurückzuverweisen (§§ 304 Abs. 1, 538 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO). Das gilt auch wegen der den Klägern als Teil ihres Schadens dem Grunde nach zuzusprechenden außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

43

Über die auf Feststellung des Annahmeverzugs sowie der weiteren Einstandspflicht gerichteten Anträge kann der Senat hingegen abschließend entscheiden.

44

1. Die Kläger haben dem Grunde nach Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus § 463 Satz 2 BGB a.F. zu fordern.

45

a. Auf die Rückabwicklung des am 10. November 1983 geschlossenen Kaufvertrags findet nach Maßgabe des Art. 229 § 5 EGBGB das kaufvertragliche Gewährleistungsrecht in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung. Der wirksam vereinbarten Ausschlusses der Gewährleistung lässt die Arglisthaftung der Beklagten unberührt (§ 476 BGB a.F.). Die zunächst vorprozessual von den Klägern erklärte, aber noch nicht durch Einverständnis der Beklagten (§ 465 BGB a.F.) vollzogene Wandlung steht dem nicht entgegen.

46

b. Ein nach Maßgabe der §§ 459, 460 BGB a.F. beachtlicher und zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs am 1. Dezember 1983 vorhandener Mangel liegt jedenfalls in Form der eingebauten Flutungsöffnungen vor. Diese begründen eine Beschaffenheit des Gesamtgebäudes - damit auch des von den Klägern erworbenen Ladenlokals -, die von einem nach den anerkannten Regeln der Technik errichteten Gebäude abweicht und zugleich sowohl dessen Wert mindert als auch die Eignung zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch herabsetzt.

47

Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. FH W. S.. Danach entsprach der Einbau von Flutungsöffnungen in der Bodenplatte des Tiefgaragenuntergeschosses bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes jedenfalls deshalb nicht den anerkannten Regeln der Technik, weil zugleich die gesamte Haustechnik in nochmals ca. 1,55 m tiefer liegenden Räumen untergebracht wurde. In Anbetracht des damals bekannten Risikos technisch unbeeinflusst höherer Grundwasserstände war es nicht hinzunehmen, im Falle einer Flutung der Kellergeschosse den dann zwangsläufigen Totalausfall der gesamten Haustechnik, bestehend aus Heizung, Lüftung, Klima und Sanitärtechnik, zu riskieren. Ein Ausfall der Gebäudetechnik im Winter würde mit Wahrscheinlichkeit zu Frostschäden im gesamten Gebäudekomplex führen.

48

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich um einen rechtlich selbständigen Mangel. Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass in technischer Hinsicht nach den Feststellungen des Sachverständigen die Flutungsöffnungen lediglich dazu dienen, im Falle eines Grundwasseranstiegs das Aufschwimmen des Gebäudes zu verhindern, das seinerseits Folge der fehlenden Sicherung gegen Auftrieb wäre. Zur Erfüllung dieses Zwecks mögen die Flutungsöffnungen auch durchaus geeignet sein. Nach den Feststellungen des Sachverständigen können sie ihre Funktion aber nur um den Preis eines davon verschiedenen, nicht notwendig geringeren Schadensszenarios erfüllen, das bei technisch richtiger Ausführung vermeidbar gewesen wäre.

49

Bei der rechtlichen Beurteilung, ob es sich dabei um einen Mangel im Sinne des § 459 BGB a.F. handelt, kann in Hinblick auf die Kriterien der Wertminderung und Gebrauchstauglichkeit aber die jeweilige Fehlerfolge nicht außer Betracht bleiben. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es dem Geschädigten im Rahmen seiner vertragsautonomen Entscheidung unbenommen sein muss, einen bestimmten Mangel hinzunehmen, ohne damit Gefahr zu laufen, Ansprüche wegen anderer Mängel zu verlieren. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine Unterscheidung nach den jeweiligen Schadensfolgen dahingehend möglich ist, dass sich ein jeweils eigenständiges oder zusätzliches Risiko verwirklicht (vergl. zur Anlagehaftung BGH, Urteil vom 22. September 2011 - III ZR 186/10 -, juris).

50

Gerade das ist hier der Fall: Die fehlende Absicherung des Gebäudes gegen eindringendes Grundwasser (weiße Wanne) ist ein Baumangel, der von einem Käufer gegen entsprechenden Abschlag vom Kaufpreis noch hingenommen werden mag, solange „nur“ die Durchfeuchtung der zu Wohn- oder Gewerbezwecken nicht genutzten Kellergeschosse in Rede steht, die Gefahr eines Aufschwimmens durch technische Grundwasserabsenkung beherrschbar erscheint und das Gebäude dem hydrostatischen Druck insgesamt noch standhält. Dass die Beherrschung der Gefahr des Aufschwimmens im Notfall aber mit einer vollständigen Flutung der Kellergeschosse durch Auslösen der Flutungsöffnungen erkauft werden muss, stellt demgegenüber ein zusätzliches und eigenständiges Risiko dar. Es wirkt sich im Hinblick auf das mit ihm zwangsläufig einhergehende Versagen der gesamten Haustechnik in gänzlich anderer Weise auf das erworbene Eigentum aus und ist deshalb als eigenständiger Mangel zu bewerten.

51

c. Die Beklagte traf in Hinblick auf die Flutungsöffnungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine eigenständige Aufklärungs- und Offenbarungspflicht, der sie jedoch nicht nachgekommen ist. Die Verletzung dieser Pflicht begründet ihre Arglisthaftung, weil ihr der Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt war und sie zugleich wenigstens damit rechnete und billigend in Kauf nahm, dass die Kläger als technische Laien den Mangel nicht kannten und bei Offenbarung den Vertrag nicht geschlossen hätten (vergl. BGH NJW 2013, 2182, 2183).

52

Nach den in Anlehnung an das Recht der Stellvertretung (§ 166 Abs. 2 BGB) entwickelten Grundsätzen der Wissenszurechnung hatte die Beklagte als juristische Person von den Flutungsöffnungen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis.

53

Dadurch, dass es aufgrund der notwendig arbeitsteiligen Organisation einer juristischen Person zwangsläufig zu einer Wissensaufspaltung kommt, darf sie nicht besser gestellt sein als eine natürliche Person. Umgekehrt bedarf die Wissenszurechnung jedoch einer Begrenzung in inhaltlicher, persönlicher und zeitlicher Hinsicht, um eine gleichfalls ungerechtfertigte Schlechterstellung zu vermeiden (vergl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2010 - V ZR 203/09 -, juris).

54

In persönlicher Hinsicht ist der Kreis derjenigen Personen, deren Wissen der Geschäftsherr sich zurechnen lassen muss, auf so genannte Wissensvertreter beschränkt (vergl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1992 - V ZR 262/90 -, juris). Dazu zählen nicht sämtliche seinerzeit an der Planung und Errichtung des Gebäudes Beteiligten, weil durch eine so weit gehende Annahme die Grenze zwischen Zurechnung und Fiktion überschritten wäre. In diesem weitreichenden Sinne ist auch das Senatsurteil vom 21. Dezember 2012 nicht zu verstehen. In zeitlicher Hinsicht muss Beachtung finden, dass die Planungen für den K... in das Jahr 1972 zurückreichen und der Bau in den Jahren 1974 bis 1977 ausgeführt wurde. Bis zum Erwerb durch die Kläger waren mindestens sechs Jahre vergangen. Wenn eine natürliche Person der Arglisthaftung entgehen kann, indem sie ein Vergessen des Mangels glaubhaft darlegt (vergl. BGH NJW-RR 1987, 1415, 1416), muss das im Grundsatz auch für eine juristischen Person gelten.

55

Im Zeitpunkt der Veräußerung an die Kläger war die Beklagte allerdings nicht nur (Teil-)Eigentümerin, sondern auch Verwalterin des K...s. Aus den aktenkundigen Unterlagen ergibt sich unzweifelhaft, dass sie in Person ihrer mit der Objektbetreuung betrauten Mitarbeiter im Jahre 1983 mindestens Kenntnis von Wassereinbrüchen in der Tiefgarage hatte und auch Anhaltspunkte dafür bestanden, dass es sich um drückendes Grundwasser handelte. So ist in einem an die Beklagte gerichteten Angebotsschreiben vom 30. August 1983 im Betreff von Abdichtungsarbeiten gegen stark drückendes Wasser in 3 Fahrstuhlschächten und einem Putzschacht die Rede, wobei dem Angebot eine Ortsbesichtigung am 21. August 1983 vorausgegangen war. Ein weiteres Angebotsschreiben datiert vom 24. Oktober 1983 und trägt einen Eingangsstempel der Beklagten vom 25. Oktober 1983. Am 3. November 1983, also wenige Tage vor Abschluss des Kaufvertrags mit den Klägern, wurden die vorgenannten Angebote in Anwesenheit von Mitarbeitern der Beklagten (als Hausverwalterin) im Verwaltungsbeirat der Wohnungseigentümergemeinschaft erörtert. Es wurde vereinbart, unter Einschaltung der Tiefbauabteilung der Stadt Neustadt und der Stadtwerke, welche die zur Grundwasserabsenkung notwendigen Tiefbrunnen betrieb, nach Schadensursachen zu suchen. Mit Schreiben der Beklagten vom 11. November 1983 wurde der Hausmeister des K...s zur täglich mehrmaligen Kontrolle des Wasserstands angewiesen. Schließlich beschäftigte sich ein Aktenvermerk vom 30. März 1984 sogar ausdrücklich mit der Frage, ob das Eindringen von Grundwasser in die Tiefgarage Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte auslösen könne, auch im Hinblick auf bevorstehende Verkäufe von Ladenlokalen. Aus einem von der Beklagten selbst vorgelegten Vergleich vom 16. Juli 2003 ergibt sich schließlich, dass die Stadtwerke Neustadt der Beklagten „unter Bezugnahme auf die bisher geführte Korrespondenz“ mit Schreiben vom 8. November 1984 mitgeteilt haben „jetzt und in Zukunft unverzüglich alle erforderlichen grundwassersenkenden Maßnahmen zu betreiben“. Das lässt den Rückschluss zu, dass zuvor offenbar über den weiteren Betrieb der Tiefbrunnen gestritten wurde.

56

Nach alledem bestand für die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags ausreichend Anlass zur Annahme, dass die Grundwasserabsenkung mittels Tiefbrunnen nicht mehr hinreichend funktionstüchtig war. Die erkennbare Bedeutung dieser Problematik für künftige Kaufverträge musste der Beklagten Anlass geben, sich anhand ihrer eigenen Akten oder der Kenntnis ihrer damals noch bei ihr beschäftigten Mitarbeiter über die bauliche Situation in Hinblick auf den Grundwasserschutz zu vergewissern. Wäre die Beklagte dem nachgekommen, hätte sie dem Aktenvermerk vom 15. Januar 1975 entnehmen können, dass anlässlich einer Baustellenbesprechung am 14. Januar 1975 bauliche Maßnahmen für den Fall des Ansteigens des Grundwassers über den Sohlenbereich hinaus thematisiert waren. Der Einbau von Flutungsvorrichtungen war als mögliche Lösung ebenso wie die Möglichkeit der Entstehung von Schäden an technischen Einbauten im Falle der Flutung erörtert worden. Aus einem weiteren Aktenvermerk vom 17. Januar 1975 ergibt sich der Entschluss der Bauherren, Öffnungen in die Bodenplatte (also die Flutungsöffnungen) einzuarbeiten. Schließlich ergibt sich aus einem Schreiben des Dr.-Ing. D. an die Beklagte vom 17. April 1975, dass „die Tiefgarage bekanntlich nicht auftriebssicher ausgeführt“ werde.

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Unerheblich ist demgegenüber das Vorbringen der Beklagten, dass ihr all dies erst im Rahmen des laufenden Rechtsstreits (wieder) bekannt geworden sei. Die Beklagte behauptet nicht, dass das diesen Dokumenten zu entnehmende Wissen bereits im November 1983 verloren war. Nur auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit den Klägern kommt es aber an. An der Authentizität der von den Klägern vorgelegten Dokumente begründet das Vorbringen der Beklagten keinen vernünftigen Zweifel, mögen diese auch später vernichtet worden oder in Vergessenheit geraten sein.

58

In Anbetracht dieses Kenntnisstandes war die Beklagte nicht nur allgemein verpflichtet, auf die Wassereinbrüche des Jahres 1983 in der Tiefgarage und auf den Umstand hinzuweisen, dass es sich dabei vermutlich um eine Folge ansteigenden Grundwassers handelte. Sie hätte vielmehr im Einzelnen auf die Folgen hinweisen müssen, die sich bei ansteigendem Grundwasser aus den baulichen Besonderheiten des Gebäudes ergeben würden. Das betrifft im Besonderen die Funktion der Flutungsöffnungen und die Folgen ihrer Aktivierung.

59

Die Beklagte musste schließlich auch damit rechnen, dass den Klägern dieser Mangel unbekannt war und diese bei Kenntnis vom Vertrag Abstand genommen hätten.

60

d. Soweit die Kläger ihren Anspruch auf die fehlende Kenntnis von dem Einbau der Flutungsöffnungen stützen können, ist dieser unverjährt. Auf das Vorhandensein weiterer, zwischen den Parteien im Streit stehender Mängel kommt es somit nicht an.

61

Ursprünglich betrug die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 195 BGB a.F.). Die kürzere Verjährung des § 477 Abs. 1 BGB a.F. fand auf den Haftungstatbestand des § 463 BGB a.F keine Anwendung. Der Lauf der Verjährungsfrist begann mit Übergabe, also Ende 1983. Bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 zum 1. Januar 2002 waren diese Ansprüche der Kläger daher unverjährt. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB ist die Verjährungsfrist ausgehend vom 1. Januar 2002 nach Maßgabe der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Vorschriften zu berechnen, weil die nunmehr anzuwendenden Vorschriften der §§ 438 Abs. 3 Satz 1, § 195 BGB eine im Vergleich zur früheren Rechtslage kürzere Verjährungsfrist von nur 3 Jahren vorsehen. In Überleitungsfällen ist die Frist allerdings nicht starr vom 1. Januar 2002, sondern unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06 -, juris). Die dreijährige Verjährungsfrist begann daher für die Kläger mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden war und sie von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hatten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.

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Da durch die Einreichung der bereits am 3. Januar 2011 zugestellten Klageschrift am 30. Dezember 2010 die Verjährung gehemmt war (§§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. §§ 253 Abs. 1, 167 ZPO), sind Ansprüche unverjährt, wenn die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB erst nach dem 1. Januar 2007 eintraten.

63

Dies ist hinsichtlich der Flutungsöffnungen der Fall. Voraussetzung wenigstens grob fahrlässiger Unkenntnis wäre nämlich, dass die Kläger bis zum 1. Januar 2007 auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten zu den anspruchsbegründenden Voraussetzungen, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursachten, nicht genutzt hätten. Dafür notwendige konkrete Anhaltspunkte hat die insoweit darlegungsbelastete Beklagte nicht ausreichend vorgebracht (vergl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - XI ZR 182/13 -, juris).

64

Die Kläger haben die Teilnahme an diversen Eigentümerversammlungen im Laufe des Verfahrens eingeräumt. Sie bestreiten aber weiterhin ihre Teilnahme an der Eigentümerversammlung am 9. Mai 2000 und den Erhalt der Chronologie „Eintretendes Grundwasser“ vom 29. Mai 2000. Auch die Erlangung der schriftlichen Vorabinformation zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 25. April 2001 stellen die Kläger weiter in Abrede. Selbst wenn die Kläger aber die so vermittelten Kenntnisse erlangt hätten, würde sich daraus keine Kenntnis hinsichtlich des Einbaus der Flutungsöffnungen ergeben. Ihr Vorbringen, dass erst im Jahre 2009 die in der Tiefgarage vorhandenen Bodenabläufe als Flutungsöffnungen identifiziert worden seien, ist unwidersprochen geblieben. Dass die Kläger in anderer Weise vor dem 1. Januar 2007 von dem Einbau der Flutungsöffnungen Kenntnis erlangt hätten oder hätten erlangen müssen ist von der Beklagten nicht behauptet und auch sonst nicht ersichtlich.

65

e. Der Anspruch der Kläger ist auf das positive Interesse gerichtet. Sie sind so zu stellen, wie sie stehen würden, wenn die Kaufsache von Anfang an mangelfrei gewesen wäre.

66

Die Rückabwicklung im Wege des großen Schadenersatzes ist nicht von vorneherein dadurch ausgeschlossen, dass den Klägern hinsichtlich der von ihnen zwischenzeitlich weiter veräußerten Parkplätze die Rückgewähr unmöglich ist. Im geltenden Recht ist dies durch §§ 281 Abs. 5, 346 Abs. 2 BGB klargestellt. Die Käufer haben sich lediglich den Wert der Parkplätze auf ihren Ersatzanspruch anrechnen zu lassen.

67

Zur Schadenshöhe ist der Rechtsstreit aber insgesamt noch nicht zur Entscheidung reif, weil der im Rahmen der Schadensberechnung zu berücksichtigende Aufwendungsersatz in von den Klägern behaupteter Höhe von insgesamt 103.365,70 € bestritten ist. Die Kläger errechnen diesen Betrag aus von ihnen behaupteten Wohngeldzahlungen abzüglich auf den Mieter umgelegter Betriebskosten der Jahre 1983-2008, zuzüglich behaupteter Sonderumlagen. Mit Verfügung vom 4. April 2011 hat das Landgericht den insoweit darlegungsbelasteten Klägern lediglich aufgegeben, zur Schadenshöhe wegen der Finanzierung aus Eigenkapital ergänzend vorzutragen, die Vorlage der von den Klägern in Aussicht gestellte Vorlage der Hausgeldabrechnung der Jahre 1983-2009 aber nicht gefordert. Die Kläger selbst stellen die Höhe der Aufwendungen in das Wissen des neuen Verwalters, dessen Vernehmung sie im Wege des Zeugenbeweises angeboten haben. Sie werden daher nicht ernsthaft die von der Beklagten behauptete vorprozessuale Herausgabe der notwendigen Unterlagen an diesen bestreiten können. Jedenfalls dann aber ist das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) zulässig (vergl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 138 ZPO, Rn. 14 mit Verweis auf BGH NJW 95, 130, 131). Den darlegungsbelasteten Klägern wird daher zunächst zur weiteren Substantiierung ihres eigenen Vorbringens die Vorlage der Hausgeldabrechnungen jedenfalls insoweit aufzugeben sein, als sie selbst deren Besitz nicht in Abrede stellen. Ergänzendes Vorbringen der Kläger dazu wäre nicht verspätet, weil das Landgericht mit prozessleitender Verfügung vom 4. April 2011 nicht zugleich die von der Beklagten bereits zuvor monierte Vorlage der Abrechnungen gefordert hat. Die Kläger durften daher nach dem bisherigen Prozessverlauf damit rechnen, dass es darauf nicht ankomme (vergl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 139 ZPO, Rn. 6).

68

f. Die insoweit bestehende Entscheidungsreife rechtfertigt es, über den Grund des Anspruch vorab zu erkennen (§ 304 Abs. 1 ZPO).

69

Dem zugleich erforderlichen Ausspruch, dass der durch Nichterfüllung des Vertrages entstandene Schaden nur Zug um Zug gegen Rückübertragung der Kaufsache zu erfolgen hat (vergl. Palandt-Putzo, 61. Aufl. 2002, § 463 BGB Rn. 19), ist durch die Formulierung des dem Grunde nach zuerkannten Klageantrags zu I Rechnung getragen.

70

Zur Höhe des Anspruchs ist der Rechtsstreit an das Landgericht zurück zu verweisen (§ 538 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO). Die Kläger haben den dazu erforderlichen Antrag gestellt. Die erneute Zurückverweisung erscheint auch sachdienlich. Der Rechtsstreit ist zur Höhe nicht entscheidungsreif und bedarf insoweit noch weiterer Aufklärung und Beweiserhebung. Ein Interesse der Beklagten an einem beschleunigten Abschluss des Rechtsstreits, welches das Interesse der Kläger am Erhalt der weiteren Tatsacheninstanz überwiegen könnte, ist nicht ersichtlich.

71

2. Zu Recht verlangen die Kläger wegen der erleichterten Vollstreckungsmöglichkeit der §§ 756, 765 ZPO die Feststellung des Annahmeverzugs. Die Kläger haben mit Schreiben ihres früheren Bevollmächtigten vom 28. September 2009 die Rückabwicklung des Kaufvertrags angeboten. Die Beklagte lehnt die Rückabwicklung ab. Sie befindet sich damit aufgrund des wörtlichen Angebots im Annahmeverzug, ohne dass es eines tatsächlichen Angebots bedarf (§§ 294, 295 BGB a.F.).

72

3. Die Kläger können darüber hinaus Feststellung verlangen, dass die Beklagte zum Ersatz weiterer Schäden, die Ihnen in aus dem Erwerb des mangelhaften Teileigentums nach Anhängigkeit des Rechtsstreits bereits entstanden sind oder noch entstehen werden, verlangen. Ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) besteht, weil zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Schaden der Kläger in Folge fortlaufend weiter zu erbringender Zahlungen an die Eigentümergemeinschaft der Höhe nach noch nicht abschließend fest stand und - solange die Kläger noch Eigentümer sind - weiterhin nicht feststeht. Für diesen Fall kann die Leistungsklage hinsichtlich des bereits bezifferten Teils mit einer Feststellungsklage im Übrigen verbunden werden (vergl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 256 ZPO Rn. 7a).

73

Das Feststellungsinteresse besteht auch dann fort, wenn im Laufe des Prozesses eine weitergehende Bezifferung nachträglich möglich geworden ist (Greger a.a.O., § 256 ZPO, Rn. 7c).

74

Allerdings bedarf es nach Auffassung des Senats einer Unterscheidung zwischen der Feststellung eines Schadensersatzanspruchs einerseits und eines Freistellungsanspruchs andererseits nicht, weil der Anspruch auf Freistellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB Teil des Schadensersatzanspruchs ist, solange der Schaden in der Belastung mit einer Verbindlichkeit besteht. Ob und in welchem Umfang auf den Schaden Nutzungen und dergleichen anzurechnen sind, ist Frage der Schadensberechnung und als solches gegenwärtig noch nicht festzustellen. Der Senat legt den von den Klägern unter Ziffer 3 der Klageschrift gestellten Antrag in der vorbeschriebenen Weise aus. Dem Antrag ist insgesamt stattzugeben, einer Teilabweisung bedarf es insoweit nicht.

75

4. Die von den Klägern geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten können sich nach ihrem eigenen Vorbringen nicht aus Verzugsgesichtspunkten ergeben (§§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB a.F.). Die Beklagte wurde nämlich erst mit Schreiben des seinerzeit bevollmächtigten Rechtsanwalts vom 28. September 2009 in Verzug gesetzt. Die zu diesem Zeitpunkt bereits entstandene Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV-RVG) kann nicht Verzugsschaden sein.

76

Ein Anspruch auf Erstattung notwendiger Rechtsverfolgungskosten ergibt sich jedoch aus § 463 Satz 2 BGB a.F. als unselbstständiger Teil des Nichterfüllungsschadens. Er bleibt ebenfalls den Feststellungen zur Schadenshöhe insgesamt vorbehalten.

III.

77

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens ist dem Gericht des 1. Rechtszugs vorzubehalten.

78

Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

79

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.

80

Beschluss

81

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 131.527,97 € festgesetzt.

Urteilsbesprechung zu Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 19. Feb. 2016 - 2 U 14/15

Urteilsbesprechungen zu Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 19. Feb. 2016 - 2 U 14/15

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 19. Feb. 2016 - 2 U 14/15 zitiert 27 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung


(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. (2) H

Zivilprozessordnung - ZPO | § 304 Zwischenurteil über den Grund


(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden. (2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt is

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen


Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtver

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 295 Wörtliches Angebot


Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die gesch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 294 Tatsächliches Angebot


Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug


(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Ver

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 438 Verjährung der Mängelansprüche


(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren1.in 30 Jahren, wenn der Mangela)in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oderb)in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 463 Voraussetzungen der Ausübung


Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 476 Abweichende Vereinbarungen


(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 459 Ersatz von Verwendungen


Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebend

Zivilprozessordnung - ZPO | § 765 Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug


Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn1.der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der An

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 477 Beweislastumkehr


(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 465 Unwirksame Vereinbarungen


Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, ist dem Vorkauf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 460 Wiederkauf zum Schätzungswert


Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart, den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat, so ist der Wiederverkäufer für eine Verschlechterung, den Untergang oder die aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herau

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Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.

(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.

Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.

Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart, den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat, so ist der Wiederverkäufer für eine Verschlechterung, den Untergang oder die aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich, der Wiederkäufer zum Ersatz von Verwendungen nicht verpflichtet.

Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 186/10 Verkündet am:
22. September 2011
Freitag
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. September 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter
Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. Juli 2010 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 - und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Endurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 22. Dezember 2009 bezüglich einer Haftung der Beklagten zu 3 und 4 zurückgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger verlangt, soweit hier von Interesse, von den Beklagten zu 3 und 4 Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen anlässlich der Zeichnung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds. Mit der Beklagten zu 2 hat der Kläger in erster Instanz einen Vergleich geschlossen.
Bezüglich der Beklagten zu 1 ist der Rechtsstreit nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen , da während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
2
Der Kläger trat im August 2003 der A. GmbH & Co. E. R. KG bei. Die Einlage betrug 20.000 € zuzüglich 5 % Agio. Der Emissionsprospekt wurde dem Kläger erst einige Tage nach Abgabe seiner Beitrittserklärung übergeben. Die Fondsgesellschaft leistete zunächst monatliche Ausschüttungen von 108 €. Diese wurden nach vorheriger Ankündigung ab Dezember 2005 auf monatlich 48,67 € reduziert. Nachdem der Kläger im Oktober 2007 vergeblich versucht hatte, die Beteiligung zu beenden und die Fondsgesellschaft zur Rückzahlung seiner Einlage zu bewegen, hat er im Sommer 2008 zunächst die Beklagten zu 1 und 2, später dann im Wege der Klageerweiterung Anfang 2009 auch die Beklagten zu 3 und 4 auf Schadensersatz wegen diverser Beratungspflichtverletzungen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts richtet sich die vom Senat bezüglich der Beklagten zu 3 und 4 zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:


3
Die zulässige Revision führt im Umfang der Zulassung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


4
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind mögliche Schadensersatzansprüche jedenfalls verjährt (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).
5
Bei der gebotenen Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten hätte der Kläger den Emissionsprospekt innerhalb der für seine Beitrittserklärung geltenden Widerrufsfrist von zwei Wochen lesen müssen. Vertrauen in die Aussagen der Vermittler rechtfertige es nicht, wichtige Vertragsunterlagen zu ignorieren. Ob die insoweit unterbliebene Kenntnisnahme allein schon den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) begründe, könne aber dahinstehen. Denn spätestens in dem Augenblick, als dem Kläger vor Augen geführt worden sei, dass die von ihm behaupteten Aussagen der Vermittler falsch gewesen seien oder zumindest deren Richtigkeit ernsthaft anzuzweifeln gewesen sei, hätte er sich näher über die Art und Weise seiner Beteiligung informieren und den Prospekt als nahe liegende Erkenntnisquelle nutzen müssen. Dieser Zeitpunkt sei jedenfalls im November 2005 eingetreten. Der Kläger habe ab Zugang der Mitteilung der Fondsgesellschaft über die zukünftige Reduzierung der monatlichen Ausschüttungen Kenntnis davon gehabt, dass die Zusicherung der Beklagten zu 3 und 4, er werde bis 2019 eine Ausschüttung von 108 € monatlich erhalten, unzutreffend gewesen sei. Auch deren Erklärung über die Beteiligung als eine Art finanzieller Selbstläufer sei hierdurch grundlegend in Frage gestellt worden. Denn die Beteiligung habe vollständig über Darlehen finanziert werden sollen, wobei die Zins- und Tilgungsraten ausschließlich durch Ausschüttungen sowie Steuerersparnisse hätten aufgebracht werden sollen. Bei einer so erheblichen Reduzierung der Ausschüttungen hätte aber nahe gelegen , auch diese Aussage der Vermittler zu hinterfragen. Wenn der Kläger je- doch vor dem ernsthaften Verdacht falscher Versprechungen die Augen schließe und untätig bleibe, obwohl ihm mit dem Emissionsprospekt eine einfache und nahe liegende Informationsquelle zur Verfügung stehe, sei dies als schwerer Obliegenheitsverstoß zu werten. Hätte der Kläger vom Prospektinhalt Kenntnis genommen, hätte er erkennen können, dass alle von ihm als beratungsfehlerhaft gerügten Aussagen tatsächlich unzutreffend gewesen seien. Für jeden einzelnen Fehler habe deshalb die Verjährungsfrist spätestens Ende 2005 zu laufen begonnen und damit am 31. Dezember 2008 geendet. Die erst im Januar 2009 eingereichte Klage gegen die Beklagten zu 3 und 4 habe die Verjährungsfrist daher nicht mehr hemmen können.

II.


6
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.
7
1. Die in Rede stehenden Ansprüche wegen Vertragsverletzung sind im Jahre 2003, nämlich mit dem Erwerb der Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds, entstanden. Zwar ist der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist; der Eintritt einer risikobehafteten Situation reicht dafür regelmäßig nicht. Jedoch kann der auf einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der ursprünglichen Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen , im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung zu verlangen. Der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage (vgl. nur Senatsurteile vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 23 f, vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, WM 2010, 1690 Rn. 10, vom 24. März 2011 - III ZR 81/10, WM 2011, 874 Rn. 9 und vom 7. Juli 2011 - III ZR 90/10, juris Rn. 12, jeweils mwN).
8
2. Nach § 199 Abs. 1 BGB setzt der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist neben der Entstehung des Anspruchs voraus, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Hierbei obliegt die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur dahin, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, bei der Beurteilung des Verschuldensgrads wesentliche Umstände außer Acht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Hierbei trifft den Gläubiger aber generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlun- gen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. nur Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 27 f, vom 22. Juli 2010 aaO Rn. 12, vom 16. Juni 2011 - III ZR 200/09, juris Rn. 22 und vom 7. Juli 2011 aaO Rn. 17, jeweils mwN).
9
3. Geht es - wie hier - um den Vorwurf verschiedener Aufklärungs- oder Beratungsfehler, sind die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB getrennt für jede einzelne Pflichtverletzung zu prüfen. Wird ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Fehler gestützt, beginnt die Verjährung daher nicht einheitlich , wenn bezüglich eines Fehlers Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt und dem Anleger insoweit eine Klage zumutbar wäre. Vielmehr ist jede Pflichtverletzung verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln. Dem Gläubiger muss es in einem solchen Fall auch unbenommen bleiben, eine ihm bekannt gewordene Pflichtverletzung - selbst wenn eine darauf gestützte Klage auf Rückabwicklung des Vertrags erfolgversprechend wäre - hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber noch unbekannten Pflichtverletzungen zu verjähren beginnen (vgl. nur Senatsurteile vom 22. Juli 2010 aaO Rn. 13, vom 24. März 2011 aaO Rn. 11 und vom 16. Juni 2011 aaO Rn. 21, jeweils mwN). Die verjährungsrechtlich gesonderte Prüfung mehrerer Pflichtverletzungen setzt dabei nicht voraus, dass jede dieser Pflichtverletzungen eigenständige oder zusätzliche Schadensfolgen nach sich gezogen hat. Es genügt vielmehr, dass mehrere (voneinander abgrenzbare) Pflichtverletzungen zum Gesamtschaden beigetragen haben und ein Schadensersatzanspruch auf mehrere (voneinander abgrenzbare) Fehler gestützt wird (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2011 aaO Rn. 13 ff und vom 7. Juli 2011 aaO Rn. 15).
10
4. Wie der Senat inzwischen mehrfach entschieden hat, genügt der Umstand , dass der Anlageinteressent den ihm überlassenen Emissionsprojekt nicht durchgelesen hat, für sich allein genommen nicht, um den Vorwurf einer grob fahrlässigen Unkenntnis von bei einer Prospektlektüre ersichtlichen Auskunfts - oder Beratungsfehlern des Anlagevermittlers oder -beraters zu begründen. Der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Beraters oder Vermittlers in Anspruch nimmt, misst den Ratschlägen , Auskünften und Mitteilungen, die ihm von diesen Personen in einem persönlichen Gespräch unterbreitet werden, besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben , die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken , viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben "seines" Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Prospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und ist deshalb für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" (vgl. nur Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 33, vom 22. Juli 2010 aaO Rn. 15, vom 16. Juni 2011 aaO Rn. 24 und vom 7. Juli 2011 aaO Rn. 19).
11
5. Insoweit liegt grundsätzlich auch keine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn ein Anleger, dem im Hinblick auf den Beitritt ein Widerrufsrecht zusteht, den Prospekt nicht innerhalb der Widerrufsfrist liest. Das dem Anleger eingeräumte Widerrufsrecht soll ihm in erster Linie ermöglichen, seine Anlageentscheidung dahin zu überdenken, ob sie zweckmäßig ist, sowie ihn außerdem in die Lage versetzen, noch andere, möglicherweise günstigere Angebote zu prüfen. Zwar hätte das Widerrufsrecht den Kläger hier in die Lage versetzt, sich problemlos von der Beteiligung zu lösen, wenn er erkannt hätte, hinsichtlich der Anlagerisiken falsche Auskünfte erhalten zu haben. Aber auch Anleger, denen kein Widerrufsrecht zusteht, können, wenn ein Beratungs- oder Auskunftsfehler vorliegt , in der Regel verlangen, ihre Beteiligung rückabzuwickeln oder wirtschaftlich so gestellt zu werden, als ob sie sie nicht eingegangen wären. Deshalb hat ein Investor, der zusätzlich über ein gesetzliches oder vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht verfügt, bei Auskunftspflichtverletzungen gegenüber jenen anderen Anlegern lediglich in tatsächlicher Hinsicht leichtere Möglichkeiten, seine Rechte durchzusetzen. Hieraus folgt aber - wenn überhaupt - nur eine geringfügig gesteigerte Obliegenheit, die ihm anempfohlene Beteiligung anhand des Prospekts auf Risiken hin zu überprüfen, über die der Anlagevermittler möglicherweise getäuscht hat. Jedenfalls käme einer in solcher Weise verstärkten Obliegenheit kein derartig erhöhtes Gewicht zu, dass ihre Verletzung als grob fahrlässig zu beurteilen wäre (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09, NZG 2011, 68 Rn. 22).
12
6. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestand im vorliegenden Fall auch kein den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründender dringlicher Anlass für den Kläger, den Prospekt nachträglich zu studieren, nachdem mehr als 2 Jahre nach dem Erwerb der Beteiligung die Ausschüttungen reduziert wurden (vgl. auch Senatsurteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, aaO Rn. 16 ff).
13
Zwar hatte der Kläger - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - nunmehr Kenntnis davon, dass die behauptete Zusicherung, er werde bis 2019 eine Ausschüttung von 108 € monatlich erhalten, falsch war und dies auch die weiter behauptete Erklärung, die Anlage sei eine Art finanzieller Selbstläufer, wobei die Kreditkosten vollständig über die Ausschüttungen und die Steuervorteile abgedeckt werden könnten, in Frage stellte. Der Kläger hätte auf dieser Grundlage bereits damals Klage auf Schadensersatz erheben können. Hierzu benötigte er aber keine weiteren Erkenntnisse aus dem Prospekt. Es bestand für ihn - angesichts der Abweichung der tatsächlichen Entwicklung der Ausschüttungen von der seiner Darstellung nach gemachten Zusage - keine zwingende Notwendigkeit, nunmehr den alten Prospekt herauszusuchen und daraufhin durchzuarbeiten, ob die mündlichen Erklärungen der Berater vom Prospekt abwichen. Dies hätte im vorliegenden Fall bezogen auf die erkannte Pflichtverletzung zudem lediglich dazu geführt, dass die Ausschüttungen auch nach der Beschreibung im Prospekt tatsächlich nicht so sicher waren, wie es nach Darstellung des Klägers im Beratungsgespräch vorgespiegelt worden sein soll. Der Prospektinhalt war für den konkreten Aufklärungs- bzw. Beratungsfehler und dessen Verfolgung letztlich nicht entscheidend.
14
Im Übrigen dient ein Prospekt vorrangig der Information des Anlageinteressenten im Zusammenhang mit der Anlageentscheidung. Dieser Zweck ist mit dem unwiderruflich gewordenen Erwerb der Anlage erfüllt. Demgegenüber ist es nicht die eigentliche Funktion des Prospekts, die Richtigkeit der im Rahmen eines mündlichen Beratungs- oder Vermittlungsgesprächs gemachten Angaben lange Zeit nach der Anlageentscheidung kontrollieren zu können (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, aaO Rn. 17).
15
Selbst wenn man aber der Meinung wäre, ein Anleger würde aus Anlass der Entdeckung eines Aufklärungs- oder Beratungsfehlers Veranlassung haben, den Prospekt zu studieren, so beschränkt sich dies grundsätzlich auf etwaige die Pflichtverletzung unmittelbar betreffende Passagen. Den Anleger trifft jedoch regelmäßig keine im Fall der Unterlassung mit dem Vorwurf grober Fahr- lässigkeit verbundene Obliegenheit, bei Entdeckung eines Fehlers den zumeist sehr umfangreichen - hier 80 Seiten umfassenden - Anlageprospekt vorsorglich auf mögliche weitere Fehler durchzuarbeiten. Insoweit kann die Obliegenheit, bezüglich einer Pflichtverletzung bestimmte Maßnahmen vorzunehmen, von ihrem Schutzzweck her nicht auf andere Pflichtverletzungen erstreckt werden. Entscheidend ist, ob bezüglich der weiteren Fehler eine jeweils eigenständige Obliegenheitspflichtverletzung vorliegt, aufgrund derer sich der Anleger einer ihm aufdrängenden Kenntnis verschlossen hat. Unterlässt es ein Anleger grob fahrlässig, sich trotz eines konkreten Anlasses über einen bestimmten Umstand zu informieren, wird er so behandelt, als hätte er hiervon Kenntnis. Der Zusammenhang zwischen der Obliegenheitspflichtverletzung und der Unkenntnis fehlt aber bei solchen Informationen, die der Anleger nicht gezielt hätte suchen müssen, sondern die er nur anlässlich einer anderweitig angelegten - und von ihm unterlassenen - Recherche gegebenenfalls hätte erlangen können (vgl. Senatsurteile vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, aaO Rn. 18 und vom 7. Juli 2011, aaO Rn. 19).
16
7. Soweit das Berufungsgericht daher angenommen hat, dass für jeden der gerügten Beratungsfehler die Verjährungsfrist Ende 2005 zu laufen begonnen habe, ist dies nach Maßgabe der vorzitierten Senatsrechtsprechung unzutreffend.
17
Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Bezüglich einer Haftung des Beklagten zu 3 hat das Berufungsgericht es zwar als naheliegend angesehen, letztlich aber ausdrücklich offengelassen, ob ein Beratungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Diese tatrichterliche Bewertung ist nunmehr nachzuholen, wobei das Berufungsgericht insoweit auch Gelegenheit hat, sich in tatrichterlichen Würdigung mit den verschiedenen Gegenrügen des Beklagten zu 3 in seiner Revisionserwiderung auseinanderzusetzen , auf die einzugehen der Senat im derzeitigen Verfahrensstadium keine Veranlassung sieht. Bezüglich der Haftung der Beklagten zu 4 - und des Beklagten zu 3, falls ein Beratungsvertrag mit ihm abgeschlossen wurde - hat das Berufungsgericht zur Frage der Pflichtverletzung darauf abgestellt, dass die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen seien und bereits dies genüge, um einen Beratungsfehler feststellen zu können. Hierzu ist allerdings anzumerken, dass das Landgericht das Verteidigungsvorbringen der Beklagten als ausreichend angesehen und über die klägerseits behaupteten Pflichtverletzungen Beweis erhoben hat. Das Berufungsgericht hätte deshalb auf seine - von der Beurteilung der ersten Instanz abweichende - Würdigung des Beklagtenvorbringens aus Gründen des rechtlichen Gehörs vorab hinweisen müssen, um den Beklagten Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben , zumal diese, da die Klage bereits vom Landgericht wegen Verjährung abgewiesen worden war, auch keine unmittelbare Veranlassung hatten, überhaupt zu anderen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten näher vorzutragen. Soweit das Berufungsgericht bezüglich des Vorliegens von Beratungsfehlern mit einem Satz zusätzlich auch die Aussage der vom Landgericht vernommenen Ehefrau des Klägers anspricht, hat es keine tragfähige Beweiswürdigung vorgenommen, sondern "zu Gunsten des Klägers unterstellt", dass diese alle klägerischen Angaben zu pflichtwidrigem Verhalten der Beklagten "glaubhaft bestätigen konnte". Auch von daher ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist vielmehr nicht auszuschließen, dass dem Kläger gegen die Beklagten zu 3 und 4 ein Schadensersatzanspruch zusteht. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
Schlick Dörr Wöstmann
Seiters Tombrink

Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 22.12.2009 - 61 O 1557/08 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 05.07.2010 - 4 U 13/10 -

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.

(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 44/06 Verkündet am:
23. Januar 2007
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1

a) Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des
§ 195 BGB, so ist der Fristbeginn in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6
Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen
des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen.

b) Dem Treugeber ist das Wissen des Treuhänders im Rahmen des § 199
Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, wenn
der Treuhandvertrag und die erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das
Rechtsberatungsgesetz nichtig sind.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal (Pfalz)
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
sowie die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und
Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Januar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten über die Verjährung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Unwirksamkeit von Darlehensverträgen zur Finanzierung einer Eigentumswohnung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2
Die Kläger, ein damals 53 Jahre alter Bauhofleiter und seine damals 52-jährige, als Laborantin tätige Ehefrau, wurden 1996 von einer Anlagevermittlerin geworben, im Rahmen eines Steuersparmodells ohne Eigenkapital eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in M. zu erwerben. Am 5. Dezember 1996 ließen die Kläger einen Treuhand- vertrag mit der K. mbH (nachfolgend: Treuhänderin) notariell beurkunden. Zugleich erteilten sie der Treuhänderin , die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, eine umfassende Vollmacht, sie bei der Vorbereitung, Durchführung und gegebenenfalls Rückabwicklung des Erwerbs der Eigentumswohnung zu vertreten. Unter anderem sollte die Treuhänderin den Kauf- und Werklieferungsvertrag , die Darlehensverträge zur Zwischen- und Endfinanzierung und alle für die Bestellung der Sicherheiten erforderlichen Verträge abschließen. Eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde wurde der Beklagten frühestens am 30. Dezember 1996 übersandt.
3
Bereits am 22. August 1996 hatte die Treuhänderin für die Kläger und andere Treugeber den notariell beurkundeten Kauf- und Werklieferungsvertrag abgeschlossen. Spätestens am 20. Dezember 1996 schloss sie ferner für die Kläger zur Zwischenfinanzierung der Erwerbskosten mit der Beklagten einen Realkreditvertrag über 223.468,20 DM. Die Darlehensvaluta wurde auf ein von der Treuhänderin für die Kläger eingerichtetes Erwerbersonderkonto ausgezahlt und zur Finanzierung des Erwerbs verwendet. Zur Ablösung des Zwischenfinanzierungskredits schloss die Treuhänderin namens der Kläger am 1. April 1997 mit der Beklagten drei durch Grundschulden gesicherte Darlehensverträge in Höhe von insgesamt 248.298 DM. Auf diese Darlehen erbrachten die Kläger insgesamt 37.948,30 € an laufenden Zahlungen.
4
Nach Rücknahme der Klage im Übrigen begehren die Kläger die Rückzahlung dieses Betrages zuzüglich Prozesszinsen. Sie machen geltend , die Beklagte habe diesen Betrag ohne Rechtsgrund erlangt. Sie seien weder bei Abschluss der Darlehensverträge am 1. April 1997 noch - worauf sie ihre Klage in der Berufungsinstanz hilfsweise gestützt haben - bei Abschluss des Zwischenfinanzierungskredits wirksam vertreten worden, weil die der Treuhänderin erteilte Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist unbegründet.

I.


7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Den Klägern stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Zwar seien die Darlehensverträge vom 1. April 1997 wirksam zustande gekommen, auch wenn Treuhandvertrag und Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig seien. Die Beklagte könne sich aber insoweit auf die Vorschriften der §§ 171, 172 BGB berufen, weil aufgrund der Beweisauf- nahme feststehe, dass ihr bei Abschluss dieser Verträge eine notarielle Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen habe und deren Nichtigkeit für sie nicht erkennbar gewesen sei. Die Beklagte habe aber den zur Ablösung des Zwischenfinanzierungsdarlehens aufgewendeten, mit den Darlehensverträgen vom 1. April 1997 finanzierten Betrag, der mindestens die Höhe der herausverlangten Zahlungen an die Beklagte erreiche, ohne Rechtsgrund erlangt. Der durch die Treuhänderin abgeschlossene Zwischenfinanzierungsvertrag sei unwirksam, weil der Beklagten bei Abschluss dieses Vertrages die Vollmacht der Treuhänderin weder im Original noch in notarieller Ausfertigung vorgelegen habe. Der Beklagten stünden insoweit auch keine Gegenansprüche zu, weil die Kläger die Darlehensvaluta aus dem Zwischenfinanzierungsvertrag nicht empfangen hätten. Über die bereitgestellten Gelder habe lediglich die Treuhänderin verfügt, deren Handeln sich die Kläger mangels wirksamer Vollmacht oder sonstiger Legitimation nicht zurechnen lassen müssten.
9
Der Bereicherungsanspruch sei auch nicht verjährt. Zwar sei eine Hemmung der Verjährung erst im Jahr 2005 mit der Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs aus der Zwischenfinanzierung im Berufungsverfahren eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Verjährungsfrist aber noch nicht abgelaufen gewesen. Die zunächst maßgebliche dreißigjährige Frist des § 195 BGB a.F. sei am 1. Januar 2002 durch die kürzeren Verjährungsfristen der §§ 195, 199 BGB ersetzt worden, wobei nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB der Fristbeginn der neuen Regelverjährung kenntnisabhängig i.S. des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei. Diese Kenntnis hätten die Kläger nicht bereits zu Beginn des Jahres 2002 gehabt. Die Zwischenfinanzierung sei ihnen selbst unstreitig nicht zur Kenntnis gebracht worden. Zwar sei ihnen die Kenntnis der Treuhänderin als Wissensvertreterin zuzurechnen. Angesichts der Unübersichtlichkeit der Rechtslage bei der Zwischenfinanzierung von Steuersparmodellen , die erst durch das Senatsurteil vom 23. März 2004 (XI ZR 194/02) behoben worden sei, sei der Verjährungsbeginn wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben gewesen.

II.


10
Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
11
1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der zwischen den Klägern und der Treuhänderin abgeschlossene umfassende Treuhandvertrag und die ebensolche Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig sind (st.Rspr., vgl. BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 223 vorgesehen , und vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 216/05, WM 2007, 116, 117, jeweils m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat auch zu Recht - und von der Revision nicht angegriffen - die Darlehensverträge vom 1. April 1997 als wirksam zustande gekommen angesehen, weil die der Treuhänderin erteilte Vollmacht nach Rechtsscheingrundsätzen gemäß §§ 171, 172 BGB als gültig zu behandeln ist. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind diese Vorschriften auch dann anwendbar , wenn die einem Treuhänder erteilte umfassende Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (vgl. Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1062, XI ZR 29/05, aaO, S. 1010, und vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 185/05, WM 2007, 110, 112, jeweils m.w.Nachw.). Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts lag der Beklagten bei Abschluss der Darlehensverträge am 1. April 1997 eine notarielle Ausfertigung der die Treuhänderin als Vertreterin der Kläger ausweisenden Vollmachtsurkunde vor (zu dieser Voraussetzung BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend erkannt, dass der an die Vorlage einer Vollmachtsausfertigung anknüpfende Rechtsschein nicht durch § 173 BGB ausgeschlossen war, weil der Beklagten der Mangel der Vertretungsmacht nicht hätte bekannt sein müssen (Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, aaO, und vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, aaO, S. 1012, jeweils m.w.Nachw.).
12
Das 2. Berufungsgericht hat des Weiteren zutreffend angenommen , dass die Beklagte den zur Ablösung des Zwischenfinanzierungskredits aufgewendeten, mit den Darlehensverträgen vom 1. April 1997 finanzierten Geldbetrag ohne Rechtsgrund erlangt hat und den Klägern deshalb ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zumindest in Höhe der Klageforderung zusteht.
13
a) Aus dem Zwischenfinanzierungsvertrag hat die Beklagte keine Ansprüche gegen die Kläger erlangt, weil dieser Vertrag nicht wirksam für die Kläger abgeschlossen worden ist. Die für die Kläger tätig gewordene Treuhänderin besaß keine Vertretungsmacht, da die ihr am 5. Dezember 1996 erteilte umfassende Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam war. Die Vollmacht ist auch nicht nach § 172 BGB als wirksam zu behandeln. Denn bei Vertragsschluss, der nach dem Vortrag der Beklagten am 20. Dezember 1996, nach dem Vorbringen der Kläger im Oktober 1996 erfolgt ist, lag der Beklagten weder das Original noch eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vor.
14
b) Ein Rechtsgrund für die Überweisung der Darlehensvaluta aus den Verträgen vom 1. April 1997 zur Tilgung des Zwischenkredits kann auch nicht in einem Bereicherungsanspruch der Beklagten gefunden werden. Der Beklagten steht im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Darlehensvaluta aus dem Zwischenfinanzierungsvertrag nach den in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts , die von der Revision nicht angegriffen werden, kein Anspruch aus ungerechtfertiger Bereicherung gegen die Kläger zu.
15
Kläger Die haben die auf das Erwerbersonderkonto ausgezahlte Darlehensvaluta aus der Zwischenfinanzierung nicht erhalten, weil dieses Konto von der Treuhänderin ohne eine wirksame Vollmacht und auch ohne eine Legitimation nach § 172 BGB eröffnet worden ist. Von diesem Konto ist die Darlehenssumme aufgrund der Anweisungen der Treuhänderin , die den Klägern mangels Vertretungsmacht nicht zuzurechnen sind, an die Verkäuferin der Eigentumswohnung und an andere Beteiligte ausgezahlt worden. Nur diese Zuwendungsempfänger kann die Beklagte auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen (vgl. Senat BGHZ 147, 145, 150 f.; Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1226, vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503).
16
3. Das Berufungsgericht hat schließlich im Ergebnis zutreffend angenommen , dass der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch - entgegen der Ansicht der Revision - nicht verjährt ist.
17
a) Nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden hier die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsvorschriften Anwendung. Denn der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch der Kläger war an diesem Tag noch nicht verjährt. Dieser unterlag ursprünglich der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. (vgl. BGHZ 32, 13, 16; Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426). Die kürzere Frist des § 197 BGB a.F. war nicht anwendbar, weil der Zwischenfinanzierungskredit nicht in regelmäßig wiederkehrenden Raten, sondern in einer Summe zu tilgen war (vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 2000 aaO und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Die Verjährungsfrist begann gemäß § 198 Satz 1 BGB a.F. mit der Entstehung des Anspruchs, hier also mit der Rückzahlung des Zwischenfinanzierungsdarlehens im April 1997. Danach wäre die Verjährung erst im Jahr 2027 eingetreten.
18
b) Mangels Sonderregelung unterfällt der von den Klägern geltend gemachte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 1. Januar 2002 der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Da diese Verjährungsfrist kürzer ist als die bis zum 1. Januar 2002 geltende Regelverjährung, ist sie gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen , soweit der Verjährungsbeginn nicht gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB infolge späterer Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Kläger verschoben worden ist. Entgegen der Revision ist dies hier der Fall. Da den Klägern die Kenntnis der Treuhänderin nicht zuzurechnen ist, kommt es auf ihre eigene Kenntnis an. Kenntnis von der Zwischenfinanzierung haben sie erst im Laufe des Jahres 2004 erlangt, so dass Verjährungsbeginn der 31. Dezember 2004 war (§ 199 Abs. 1 Halbs. 1 BGB).
19
aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass für den Beginn der Verjährungsfrist nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB i.V. mit § 195 BGB nicht allein der Stichtag des 1. Januar 2002 maßgeblich ist, sondern - entgegen der Revision - auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen.
20
In (1) Instanzrechtsprechung und Literatur ist streitig, ob in den von Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB geregelten Übergangsfällen die kenntnisabhängige Dreijahresfrist des § 195 BGB nur dann von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen ist, wenn der Gläubiger in diesem Zeitpunkt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von seinem Anspruch hat oder diese nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat.
21
Das wird von der überwiegend vertretenen Auffassung bejaht (OLG Bamberg NJW 2006, 304; OLG Braunschweig ZIP 2006, 180, 183; OLG Karlsruhe ZIP 2006, 1855, 1857; OLG Stuttgart ZIP 2005, 2152, 2156; LG Berlin VuR 2005, 457, 458; AnwK-BGB/Budzikiewicz/Mansel Art. 229 § 6 EGBGB Rdn. 60 ff.; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB 11. Aufl., Anh. Vor § 194 zu Art. 229 § 6 EGBGB Rdn. 9; Finkenauer, in: Ehmann/ Sutschet, Modernisiertes Schuldrecht § 14 S. 317; Henrich, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 1. März 2006, § 194 Rdn. 26; MünchKommBGB/Grothe 5. Aufl. Vor § 194 Rdn. 39; Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. Art. 229 § 6 EGBGB Rdn. 1, 6; Bussmann MDR 2005, 1392; Gerneth BKR 2006, 312, 315; Gsell NJW 2002, 2197, 2199; Heß NJW 2002, 253, 258; Karst/Schmidt-Hieber DB 2004, 1766, 1767 f.; Loritz ZfIR 2005, 709, 711; Reiter/Methner VuR 2006, 424 ff.; Rohlfing MDR 2006, 721, 722; Schulte-Nölke/Hawxwell NJW 2005, 2117, 2120; Staudinger ZIP 2004, 1752, 1754).
22
Nach der Gegenansicht beginnt die dreijährige Regelverjährungsfrist stets am 1. Januar 2002, ohne dass es auf das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ankommen soll (OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2166; OLG Hamm WM 2006, 1477, 1480; LG Berlin ZGS 2006, 160; LG Hannover Nds. Rpfl. 2006, 125, 126; Gottwald, Verjährung im Zivilrecht Rdn. 464 ff.; Assmann/Wagner NJW 2005, 3169, 3172; Münscher WuB I G 5.-7.06; Wagner BKR 2007, 18).
23
(2) Der erkennende Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an.
24
(a) Für die Gegenansicht spricht zwar vordergründig der Wortlaut des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, wonach sich der Beginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften bestimmt. Für den hier maßgeblichen Fristenvergleich nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB kann dies aber nicht gelten. Hiergegen spricht bereits, dass diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht nur das weitere Schicksal einer bereits laufenden Verjährungsfrist regelt, sondern auch eine Regelung zum Fristbeginn enthält. Denn die kürzere Verjährungsfrist soll danach nicht am Stichtag des 1. Januar 2002 beginnen, sondern wird von diesem Tage an "berechnet". Die Berechnung erfordert eine rechtliche Beurteilung und Entscheidung der Frage des Fristbeginns. Aufgrund dessen sind die Regelungen des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EGBGB nicht widerspruchsfrei.
25
(b) Bei einer starren Anknüpfung an den Stichtag des 1. Januar 2002 als Beginn der Verjährung würde sich zudem ein erheblicher Wertungswiderspruch ergeben.
26
Abweichend von der früheren dreißigjährigen Regelverjährungsfrist , die kenntnisunabhängig ab Entstehung des Anspruchs lief, ist die regelmäßige Verjährung im neuen Recht zweigliedrig ausgestaltet. Neben der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, die dem Gläubiger ausreichend Zeit geben will, die Durchsetzbarkeit seines Anspruchs zu prüfen, bestehen die kenntnisunabhängigen Höchstfristen des § 199 Abs. 2 bis 4 BGB. Nach der von der Revision vertretenen Gegenansicht wäre in den Übergangsfällen die Dreijahresfrist des § 195 BGB nicht kenntnisabhängig und daher keine Überlegungsfrist mehr. Bei Unkenntnis des Gläubigers würde die Verjährung früher eintreten als bei isolierter Anwendung des bisherigen wie auch des neuen Verjährungsrechts (OLG Braunschweig ZIP 2006, 180, 183; MünchKommBGB/Grothe aaO Vor § 194 Rdn. 39; Rohlfing MDR 2006, 721, 722). Der Gläubiger würde die längere Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. verlieren und gleichzeitig nicht in den Genuss des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommen.
27
Für (c) die Annahme, der Gesetzgeber habe den Überleitungsgläubiger schlechter stellen wollen, als dies altes und neues Recht isoliert vorsehen, fehlt jeder Anhaltspunkt (OLG Braunschweig aaO; OLG Karlsruhe ZIP 2006, 1855, 1857; MünchKommBGB/Grothe aaO; Rohlfing aaO). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich lediglich, dass das fixe Anfangsdatum für die Fristberechnung in Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vermeiden soll, dass entsprechend dem nach Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich anzuwendenden neuen Verjährungsrecht die kürzere neue Frist am 1. Januar 2002 bereits abgelaufen ist (BT-Drucks. 14/6040 S. 273 zu § 5 Abs. 3) und deshalb mit Inkrafttreten der Neuregelung die Verjährung eintreten würde.
28
(d) Der angesprochene, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Wertungswiderspruch ist in der Weise aufzulösen, dass bei einem Anspruch, der der Regelverjährung unterliegt, in den Fristenvergleich nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB in Bezug auf das neue Recht sowohl die kurze, kenntnisabhängige (§ 195, 199 Abs. 1 BGB), als auch die längere, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 2 bis 4 BGB) einzubeziehen sind; maßgebend ist die im konkreten Fall früher ablaufende Frist. Dabei ist die Höchstfrist stets von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen, während dies für die regelmäßige Frist des § 195 BGB nur dann gilt, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorlagen.
29
Auf diese Weise kann dem Gesamtsystem und den Wertungen des neuen Verjährungsrechts Rechnung getragen werden, das nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB möglichst zügig und umfassend zur Anwendung kommen soll (AnwK-BGB/Budzikiewicz/Mansel Art. 229 § 6 EGBGB Rdn. 1; MünchKommBGB/Grothe aaO Vor § 194 Rdn. 38; Gsell NJW 2002, 1297, 1299). Dabei wird berücksichtigt, dass der Gesetzgeber die Einführung der kurzen Regelverjährungsfrist von drei Jahren deshalb als unbedenklich angesehen hat, weil die Verkürzung der Frist durch den nach dem subjektiven System hinausgeschobenen Fristbeginn kompensiert wird und die Höchstfristen die Gefahr der Verjährung von Ansprüchen, die dem Gläubiger unbekannt sind, auf ein hinnehmbares Maß reduzieren (BT-Drucks. 14/6040 S. 108; Heß NJW 2002, 253, 258; Piekenbrock AnwBl 2005, 737, 738). Dem Schutzbedürfnis des Gläubigers entspricht es, eine kürzere Verjährungsfrist erst dann anzuwenden, wenn auch alle Voraussetzungen dieser Frist vorliegen. Die Interessen des Schuldners werden durch die Höchstfristen aus § 199 Abs. 2 bis 4 BGB und die Regelung des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB gewahrt.
30
Diese Auslegung entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu der das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 1. Januar 1900 begleitenden Überleitungsvorschrift des Art. 169 EGBGB, dem Art. 229 § 6 EGBGB nachgebildet worden ist (BTDrucks. 14/6040 S. 273). Danach sollte in dem Fall, in dem die Verjährungszeit nach altem Recht länger war als nach neuem Recht, dieses aber an den Beginn der Verjährung strengere Erfordernisse stellte als das alte Recht, die Verjährungsfrist des neuen Rechts erst von dem Zeitpunkt an beginnen, in welchem alle Voraussetzungen dieser kürzeren Verjährung erfüllt waren (RGZ 73, 434, 439 f.).
31
bb) Entgegen der Auffassung der Revision lagen bei den Klägern die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vor dem 1. Januar 2002 vor, so dass die Verjährung nicht bereits am 31. Dezember 2004 31. Dezember 2004 eingetreten ist (§ 199 Abs. 1 Halbs. 1 BGB), sondern durch die Geltendmachung des zuerkannten Bereicherungsanspruchs im Februar 2005 noch gehemmt werden konnte.
32
(1) Die Kläger selbst hatten vor dem 1. Januar 2002 nicht die erforderliche Kenntnis von den den Bereicherungsanspruch begründenden Umständen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war den Klägern das Zwischenfinanzierungsdarlehen damals nicht bekannt. Nach ihrem Vorbringen haben sie hierüber weder von der Treuhänderin noch von der Beklagten jemals Unterlagen erhalten , sondern davon erst im Jahr 2004 durch Parallelverfahren gegen die Beklagte erfahren. Die Beklagte, die als Schuldnerin die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährung und damit für die Kenntnis der Kläger gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB trägt (vgl. OLG Bamberg NJW 2006, 304; OLG Karlsruhe ZIP 2006, 1855, 1858; Palandt/ Heinrichs, BGB 66. Aufl. § 199 Rdn. 46), ist dem nicht entgegengetreten.
33
Die Unkenntnis der Kläger beruhte auch nicht auf grober Fahrlässigkeit , obwohl der Treuhandvertrag und die zugehörige Vollmacht mehrfach eine Zwischenfinanzierung erwähnen. Beide Urkunden sind derart umfassend, dass die Kläger nicht damit rechnen mussten, dass die Treuhänderin sämtliche darin genannten Verträge abschließt, ohne sie darüber zu informieren. So ist in der notariellen Urkunde vom 5. Dezember 1996 neben der Zwischenfinanzierung z.B. auch die Vorfinanzierung des Eigenkapitals genannt, die im Fall der Kläger entbehrlich war und nicht abgeschlossen wurde, weil diese den Kaufpreis vollständig fremdfinanzierten. Danach mussten die Kläger allein aus der entsprechenden Befugnis der Treuhänderin weder auf den tatsächlichen Abschluss eines solchen Zwischenfinanzierungskredits schließen noch sich danach erkundigen.
34
Schließlich (2) hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch nicht deshalb gegeben waren, weil die Treuhänderin den Zwischenfinanzierungskredit kannte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist den Klägern diese Kenntnis nicht zuzurechnen.
35
Grundsätzlich (a) müssen die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Person des Gläubigers vorliegen (Erman/ Schmidt-Räntsch, BGB 11. Aufl. § 199 Rdn. 12; Palandt/Heinrichs aaO § 199 Rdn. 23). Allerdings hat die Rechtsprechung zu § 852 Abs. 1 BGB a.F., dem § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nachgebildetist (BT-Drucks. 14/6040 S. 105, 107), aus dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB abgeleitet , dass auch die Kenntnis eines "Wissensvertreters" genügt. So muss der Gläubiger, der einen Dritten mit der Tatsachenermittlung gerade zur Durchsetzung oder Abwehr unter anderem desjenigen Anspruchs, um dessen Verjährung es konkret geht, beauftragt hat, dessen Kenntnis gegen sich gelten lassen (BGH, Urteile vom 29. Januar 1968 - III ZR 118/67, NJW 1968, 988 f., vom 22. November 1983 - VI ZR 36/82, ZIP 1984, 221, 222, vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83, NJW 1985, 2583, vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 258 und vom 19. März 1997 - XII ZR 287/95, NJW 1997, 2049, 2050). Denn derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, hat sich unabhängig von einem Vertretungsverhältnis das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen zu lassen (BGHZ 134, 343, 347 f.; BGH, Urteile vom 19. März 1985 aaO und vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88, NJW 1989, 2323; Senatsurteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 220/99, WM 2000, 1539, 1541 zu § 819 Abs. 1 BGB).
36
(b) Ob diese Rechtsprechung unverändert auf § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB übertragen werden kann, obwohl diese Vorschrift nicht nur - wie bisher - deliktische, sondern auch vertragliche und bereicherungsrechtliche Ansprüche erfasst, ist umstritten (dafür: AnwK-BGB/Mansel/Stürner § 199 Rdn. 27; differenzierend Henrich/Spindler, in: Beck'scher OnlineKommentar BGB, Stand: 1. März 2006, § 199 Rdn. 35 ff. m.w.Nachw.). Dies kann jedoch dahinstehen, weil vorliegend eine Wissenszurechnung entsprechend § 166 Abs. 1 BGB bereits aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt.
37
Eine (c) Zurechnung aufgrund der rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung der Treuhänderin scheidet aus, weil die ihr erteilte Vollmacht nichtig ist und die Kläger ihr Handeln nicht genehmigt haben.
38
Entgegen der Ansicht der Revision kann sich die Beklagte im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch nicht mit der Begründung auf §§ 171, 172 BGB berufen, dass die Treuhänderin im Zeitpunkt der Rückzahlung des Zwischenfinanzierungskredits durch die Vorlage der Vollmachtsurkunde als Vertreter der Kläger legitimiert war. Die §§ 171 ff. BGB sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass zum Schutz des Rechtsverkehrs derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln lassen muss, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt (vgl. BGHZ 102, 60, 64; Senatsurteil vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 f.). Sie gelten nur dann, wenn das Bestehen der Vertretungsmacht bei Vornahme einer konkreten Handlung durch den Vertreter in Frage steht. Eine solche Handlung spielt im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ebenso wenig eine Rolle wie der Schutz des Rechtsverkehrs.
39
(d) Eine Zurechnung der Kenntnis des "Wissensvertreters" kommt zwar auch dann in Betracht, wenn dieser ohne Vertretungsmacht oder ohne Auftrag gehandelt hat (BGHZ 117, 104, 107). Dies kann aber nicht gelten, wenn - wie hier - die Beauftragung und Bevollmächtigung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam sind. Andernfalls würde dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes, die Rechtsuchenden vor unsachgemäßer Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten zu schützen (BGHZ 37, 258, 262; 153, 214, 220; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2262; Senatsurteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274), nicht hinreichend Rechnung getragen. Mit dieser Zweckrichtung wäre es unvereinbar , dem Gläubiger die Kenntnis des unbefugten Rechtsberaters, vor dem er geschützt werden soll, mit der Folge zuzurechnen, dass er möglicherweise seine Ansprüche, die sich aus dem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz ergeben, wegen Verjährung nicht mehr durchsetzen könnte, obwohl er selbst keine Kenntnis davon hatte.
40
c) Die zehnjährige Höchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB war im Jahr 2005 ebenfalls noch nicht abgelaufen, weil sie gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vom 1. Januar 2002 an zu berechnen ist.

III.


41
Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Joeres Ellenberger
Schmitt Grüneberg

Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 09.12.2004 - 7 O 269/04 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 23.01.2006 - 7 U 7/05 -

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X I Z R 1 8 2 / 1 3
Verkündet am:
13. Januar 2015
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Januar 2015 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die
Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Derstadt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die klagende Bank begehrt als Rechtsnachfolgerin der D. AG von der beklagten Fondsgesellschaft Zahlung von insgesamt 529.230,93 €, die im Zusammenhang mit den Streithelfern der Beklagten (nachfolgend: Anleger zu 1. bis 8.) gewährten Darlehen von der D. AG ausgezahlt wurden.
2
Die Anleger zu 1. bis 8. zeichneten im Dezember 1989 jeweils einen oder mehrere Anteile an der Beklagten und beauftragten die P. Treuhand GmbH (nachfolgend: P. ) im Rahmen eines umfassenden Treuhandvertrages mit einer ebensolchen Vollmacht mit der Vornahme sämtlicher ihren Gesellschaftsbeitritt betreffenden Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte. Die P. erteilte dem Streithelfer der Klägerin (nachfolgend: Treuhänder), einem Steuerberater, eine ebenso umfassende Untervollmacht. Die P. und der Treuhänder verfügten nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz. Der Treuhänder schloss zur Finanzierung der Fondsbeitritte im Namen der Anleger zu 1. bis 8. am 26. Januar 1990 jeweils ohne Vorlage einer Untervollmachtsurkunde mit der D. AG Zwischenfinanzierungsverträge und am 2. Dezember 1992 Endfinanzierungsverträge. Die D. AG zahlte nach dem Vorbringen der Klägerin in den Folgejahren auf Weisung des Treuhänders von den für die Anleger zu 1. bis 8. eingerichteten Darlehenskonten insgesamt 529.230,93 € auf ein Konto der Beklagten.
3
Der Gesellschafter F. (nachfolgend: Anleger F. ) des I. GbR (nachfolgend: Parallelfonds ) teilte der Klägerin mit Schreiben vom 3. November 2004 mit, dass die mit ihm geschlossenen Darlehensverträge unwirksam seien, weil die dem Treuhänder erteilte Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei.
4
Der Anleger zu 8. teilte der Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 mit, dass sein Rechtsanwalt im Hinblick auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, WM 2004, 1529) zur Unwirksamkeit von Darlehensverträgen wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz mit der rechtlichen Überprüfung der Darlehensverträge beauftragt worden sei. Die Klägerin verwies mit Schreiben vom 11. November 2004 und vom 29. Dezember 2004 u.a. darauf, dass sie im Hinblick auf eine eventuelle Un- wirksamkeit der Vollmacht Gutglaubensschutz im Sinne der §§ 171, 172 BGB genieße.
5
Die Anleger zu 1. bis 8. erhoben gegen die Klägerin ab dem Jahr 2008 jeweils Klage auf Rückzahlung der von ihnen auf die Darlehen entrichteten Zins- und Tilgungsbeträge. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilte die Klägerin mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Mai 2010 (Az. 23 U 144/08) zur Zahlung von insgesamt 266.676,38 € an die Anleger zu 1. bis 5. und mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Juli 2010 (Az. 23 U 326/09) zur Zahlung von 180.974,41 € an den Anleger zu 8. sowie an dessen Ehefrau (nachfolgend: Vorentscheidungen). Mit den Anlegern zu 6. und zu 7. schloss die Klägerin bzw. die D. AG am 31. Mai 2010 gerichtliche Vergleiche, in denen sie sich jeweils zur Zahlung von 48.000 € an diese Anleger verpflichtete. Die Klägerin verkündete der Beklagten im Dezember 2008 in allen mit den Anlegern zu 1. bis 8. geführten Vorprozessen den Streit. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die ausgereichten Darlehen in Höhe von insgesamt 529.230,93 € zurück.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
9
Die geltend gemachte Bereicherungsforderung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB sei zum 1. Januar 2008 verjährt gewesen, so dass die Verjährung durch die Streitverkündungen im Jahr 2008 nicht mehr habe gehemmt werden können. Die Klägerin habe spätestens im Jahr 2004 Kenntnis, zumindest aber grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von sämtlichen den Anspruch begründenden Tatsachen gehabt. Insbesondere habe sie mit Erhalt des Schreibens des Anlegers F. vom 3. November 2004 positive Kenntnis von der fehlenden Erlaubnis des Treuhänders nach dem Rechtsberatungsgesetz gehabt.
10
Die Klägerin habe bereits vor Ende des Jahres 2004 zudem Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von der Tatsache gehabt, dass sie nicht im Besitz der Original-Vollmachtsurkunden des Treuhänders gewesen sei. Dabei könne dahinstehen, ob sie diese Kenntnis allein aufgrund ihrer vor Jahren archivierten Unterlagen ununterbrochen besessen habe oder sie sich diese Kenntnis erst durch Sichtung der Akten habe beschaffen müssen. Spätestens Anfang November 2004 hätte die Klägerin alle Darlehensverträge im Zusammenhang mit der Finanzierung der Anteile an der Beklagten und an dem Parallelfonds sichten müssen. Die Bewertung der Darlehensforderungen gegen die Anleger bzw. die Einschätzung von Rückerstattungsansprüchen sei auch für die Bilanzerstellung erforderlich gewesen. Eine umgehende Überprüfungspflicht folge schließlich auch aus den Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß Rundschreiben 34/2002 - Mindestanforde- rungen an das Kreditgeschäft der Kreditinstitute - vom 20. Dezember 2002 (nachfolgend: Rundschreiben 34/2002), in dem darauf hingewiesen werde, dass außerordentliche Überprüfungen von Engagements dann unverzüglich durchzuführen seien, wenn Informationen bekannt würden, die auf eine negative Änderung der Risikoeinschätzung der Engagements oder der Sicherheiten hindeuten würden.
11
Die Obliegenheit des Gläubigers, sich von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis zu verschaffen, beinhalte eine Organisations-, Prüfungsund Nachforschungskomponente. Die Klägerin habe ohne weiteres feststellen können, von wem die Verträge unterzeichnet worden seien und ob eventuell eine rechtsscheinbegründende Vollmacht vorgelegen habe. Sie habe es auch selbst in der Hand gehabt, die schwebende Unwirksamkeit der Darlehensverträge durch eine Aufforderung der Anleger zur Genehmigung nach § 177 Abs. 2 BGB zu beseitigen. Da sie untätig geblieben sei, dürfe sie sich nicht aufeine fehlende Kenntnis berufen, sondern habe auch insoweit grob fahrlässig gehandelt.
12
Der Klägerin sei es auch zumutbar gewesen, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Hinsichtlich der Frage einer Anwendbarkeit des § 172 BGB im Fall einer "mehrfachen Stellvertretung" habe keine unsichere und zweifelhafte Rechtslage bestanden. Auch der Umstand, dass die Anleger zu 1. bis 8. die Darlehensverträge über Jahre hinweg als wirksam behandelt hätten, begründe nicht die Unzumutbarkeit der Klageerhebung. Von der Klägerin werde auch kein prozessual widersprüchliches Verhalten gefordert. Sie habe bis Ende 2007 eine Klage gegen die Beklagte erheben müssen und den Anlegern zu 1. bis 8. den Streit verkünden können. Die Klageerhebung sei der Beklagten schließlich auch nicht aufgrund der Rechtsprechung des Senats vom 17. Juni 2008 (XI ZR 112/07, BGHZ 177, 108) unzumutbar gewesen, nach der die Anle- ger für die Bereicherungsschuld der Fondsgesellschaft aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB nicht nach § 128 HGB analog haften.

II.

13
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. Die Bereicherungsansprüche der Klägerin sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verjährt.
14
1. Revisionsrechtlich ist zugunsten der Klägerin von deren Aktivlegitimation und von der Entstehung der eingeklagten Bereicherungsansprüche auszugehen.
15
a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Bereicherungsansprüche aktivlegitimiert ist und ob die streitgegenständlichen Darlehensbeträge auf ein Konto der Beklagten verbucht wurden. Da das Berufungsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat, ist revisionsrechtlich zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass diese Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.
16
b) Zutreffend hat das Berufungsgericht indessen angenommen, dass die Bereicherungsansprüche der Klägerin auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) beruhen. Ein solcher Anspruch steht einem Angewiesenen gegen den Zahlungsempfänger zu, wenn die Zahlungsanweisung, wie hier, von einem vollmachtlosen Vertreter abgegeben worden ist und die Zahlung dem vermeintlich Anweisenden in Ermangelung eines diesem zurechenbaren Rechtsscheins nicht als dessen Leistung zuzurechnen ist (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2001 - XI ZR 157/00, BGHZ 147, 145, 149, vom 5. November 2002 - XI ZR 381/01, BGHZ 152, 307, 311 f. und vom 28. April 2009 - XI ZR 227/08, WM 2009, 1271 Rn. 21). Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt der rechtsgrundlosen Zuwendung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - III ZR 132/08, WM 2009, 566 Rn. 13) und damit in Fällen der hier vorliegenden Art zum Zeitpunkt der Auszahlung der angewiesenen Beträge durch die Bank an die Fondsgesellschaft. Dementsprechend hat das Berufungsgericht weiter zutreffend festgestellt, dass die streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin jeweils mit Auszahlung der Darlehensbeträge auf vermeintliche Konten der Beklagten in dem Zeitraum von 1990 bis 1994 entstanden sind.
17
2. Rechtsfehlerhaft ist demgegenüber die Auffassung des Berufungsgerichts , die Klägerin habe spätestens im Jahr 2004 Kenntnis, zumindest aber Unkenntnis infolge von grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von allen Umständen gehabt, die ihre Bereicherungsansprüche begründen.
18
a) Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den seinen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB müssen auch in Überleitungsfällen, wie dem hier vorliegenden , nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB gegeben sein, damit die Verjährung in Gang gesetzt wird (Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 23 ff. und vom 28. Februar 2012 - XI ZR 192/11, WM 2012, 688 Rn. 18).
19
Der Gläubiger eines Anspruches aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) hat Kenntnis von den seinen Anspruch begründenden Umständen , wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senatsurteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 14 mwN und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 12). Zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehören in dem Zusammenhang auch die Umstände, die die Unwirksamkeit einer Vollmacht und das Fehlen einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB begründen (Senatsurteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, aaO Rn. 21). Entsprechendes gilt auch für den hier im Streit stehenden Anspruch aus Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB). Der Bereicherungsgläubiger muss daher nicht nur um die rechtsgrundlos erfolgte Zuwendung wissen, sondern auch um die Umstände, die darauf schließen lassen, dass die von ihm erbrachte Zahlung dem Anleger nicht als dessen Leistung zuzurechnen ist. Das sind hier die Umstände, aus denen sich ergibt, dass den Anlegern zu 1. bis 8. die von dem Treuhänder erteilten Zahlungsanweisungen in Ermangelung eines Rechtsscheins nicht zuzurechnen sind.
20
Nicht erforderlich für die Ingangsetzung des Verjährungslaufs ist demgegenüber , dass der Gläubiger aus der Kenntnis der seinen Anspruch begründenden Tatsachen zutreffende rechtliche Schlüsse zieht (Senatsurteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 12; BGH, Urteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 47 mwN). Es genügt , dass der Anspruchsberechtigte den Sachverhalt in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass dieser erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet, sowie dass dem Anspruchsberechtigten die Erhebung einer Feststellungsklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (st. Rspr., Senatsurteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 27 mwN).
21
b) Ob und ab welchem Zeitpunkt der Gläubiger Kenntnis von bestimmten Umständen hat oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung allerdings nur einer einge- schränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (Senatsurteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 32 mwN).
22
c) Danach hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, die Klägerin habe bereits im Jahr 2004 Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Umständen gehabt oder sie habe sich insoweit zumindest infolge grober Fahrlässigkeit in Unkenntnis befunden.
23
aa) Nicht zu beanstanden ist allerdings die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe aufgrund des Schreibens des Anlegers F. vom 3. November 2004 Kenntnis davon erlangt, dass der Treuhänder bzw. die P. nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügten. Die Revision hat gegen diese tatrichterliche Feststellung keine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben (§ 564 ZPO).
24
bb) Mit Recht beanstandet die Revision demgegenüber die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe bereits vor Ende des Jahres 2004 "Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis" davon gehabt, dass sie nicht im Besitz der Urkunden über die Vollmachten des Treuhänders war. Diese Feststellung ist rechtsfehlerhaft, soweit sie die Finanzierungen der Anleger zu 1. bis 7. betrifft. Soweit sie die Finanzierung des Anlegers zu 8. betrifft, ist sie nur im Ergebnis zutreffend.
25
(1) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe aufgrund von ihr vor Jahren archivierter Unterlagen "ununterbrochen" Kenntnis vom Fehlen der erforderlichen Vollmachtsurkunden gehabt, steht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Wissenszurechnung bei juristischen Personen nicht im Einklang. Diese Wissenszurechnung unterliegt persönlichen und zeitlichen Grenzen. Ohne solche Grenzen würden juristische Personen oder andere am Rechtsverkehr teilnehmende Organisationen weit über jede menschliche Fähigkeit hinaus belastet. Die Annahme einer "ununterbrochenen" Kenntnis würde die Klägerin als juristische Person erheblich schlechter stellen als eine natürliche Person, deren Erinnerungsvermögen sich typischerweise nach der erkennbaren Wichtigkeit der Wahrnehmung und danach bestimmt, wie lange diese zurückliegt (BGH, Urteil vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, 38 f.).
26
Da sowohl in der Rechtspraxis als auch im Schrifttum bis zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Unwirksamkeit von Treuhändervollmachten der vorliegenden Art wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (BGH, Urteile vom 28. September 2000 - IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265, vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113 und vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260) nicht von einem solchen Verstoß ausgegangen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2000, aaO, 277 f.), musste eine finanzierende Bank in den 1990er Jahren im Hinblick auf die Wirksamkeit der von ihr im Wege eines Treuhändermodells der vorliegenden Art geschlossenen Darlehensverträge dem Vorliegen von notariellen Vollmachtsurkunden keine besondere Bedeutung beimessen. Aus diesem Grund ist die Annahme einer ununterbrochenen Kenntnis der Klägerin von dem Nichtvorliegen der Vollmachtsurkunden in jedem einzelnen Finanzierungsfall über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht gerechtfertigt.
27
(2) Rechtsfehlerhaft ist weiterhin die Annahme des Berufungsgerichts, das Schreiben des Anlegers F. vom 3. November 2004 habe die Klägerin veranlassen müssen, sämtliche Vertragsverhältnisse im Zusammenhang mit der Beklagten, dem Parallelfonds und dem Treuhänder zu überprüfen und sich Kenntnis über die anspruchsbegründenden Umstände zu verschaffen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Unterlassen solcher Nachforschungen im Jahr 2004 nicht als grob fahrlässig im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB einzustufen. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit der Klägerin wesentliche Umstände außer Betracht gelassen.
28
(aa) Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Senatsurteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 16; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11, NJW 2012, 3569 Rn. 16). Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (BGH, Urteile vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, MDR 2010, 81, 82, vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, NJW 2012, 1789 Rn. 18 und vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11, aaO Rn. 16). Den Gläubiger trifft generell keine Obliegenheit , im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; das Unterlassen von Ermittlungen muss vielmehr nach Lage des Falles aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Gläubigers als geradezu unverständlich erscheinen , um als grob fahrlässig eingestuft werden zu können (vgl. BGH, Urteile vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, MDR 2010, 81, 83, vom 27. September 2011 - VI ZR 135/10, WM 2011, 2128 Rn. 10, vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, NJW 2012, 1789 Rn. 18, 20 und vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11, aaO, Rn. 16). Der Gläubiger muss keinesfalls von vornherein Ansprüchen nachspüren, weil andernfalls der Verlust der Durchsetzungsmöglichkeit allein durch Zeitablauf droht (BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, aaO Rn. 21). Das gilt erst recht, wenn sich der Anspruch, wie hier, nicht gegen den (vermeintlichen) Vertragspartner, sondern gegen einen Dritten richtet. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein, so dass er aus verständiger Sicht gehalten ist, die Voraussetzungen des Anspruchs aufzuklären, soweit sie ihm nicht ohnehin bekannt sind (BGH, Urteile vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, MDR 2010, 81, 82 f., vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09, juris Rn. 16 und vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11, NJW 2012, 3569 Rn. 16). Eine unterlassene Aufklärung über anspruchsbegründende Umstände kann nur dann als grob fahrlässig zu qualifizieren sein, wenn der Gläubiger auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten , die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursachen, nicht ausnutzt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 28; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 199 Rn. 40; MünchKommBGB/ Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 28).
29
(bb) Nach diesen Grundsätzen war das Unterlassen von Nachforschungen der Klägerin im Jahr 2004 nach Indizien, aus denen auf das Fehlen eines den Anlegern zurechenbaren Rechtsscheins geschlossen werden kann, nicht als grob fahrlässig einzustufen. Das Schreiben des Anlegers F. vom 3. November 2004 stellte im Zusammenhang mit den Darlehen der Anleger zu 1. bis 8. keinen konkreten Anhaltspunkt für das Bestehen von Bereicherungsansprüchen gegen die Beklagte dar. Durch dieses Schreiben wurde der Klägerin zwar die Kenntnis vermittelt, dass der Treuhänder und die P. nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügten. Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Treuhändervollmachten wegen des Fehlens einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (BGH, Urteile vom 28. September 2000 - IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265, vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113 und vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260) musste die Klägerin nach Eingang des Schreibens auch davon ausgehen, dass die dem Treuhänder erteilte umfassende Untervollmacht unwirksam ist. Aus diesem Umstand folgt aber nicht ohne weiteres, dass die von dem Treuhänder im Namen der Anleger zu 1. bis 8. erteilten Zahlungsanweisungen diesen nicht zurechenbar sind. Die Beantwortung der Frage einer solchen Zurechnung hängt vielmehr von weiteren Umständen ab, die von der Klägerin selbst bei zeit- und kostenintensiven Recherchen nur mit ungewissem Ergebnis hätten aufgeklärt werden können.
30
Die Klägerin hätte alle von ihr geführten, im Zusammenhang mit einem Treuhändermodell der hier vorliegenden Art stehenden Kreditakten auf notarielle Ausfertigungen der Treuhändervollmachten nebst Untervollmachten und auf Indizien hin durchsuchen müssen, aus denen sich der Zeitpunkt des Eingangs vorgefundener Vollmachtsurkunden ergibt. Darüber hinaus hätte sie alle bei ihr seinerzeit für die Valutierung der Darlehensbeträge zuständigen Kreditsachbearbeiter danach befragen müssen, ob zum Zeitpunkt der Valutierungen jeweils die erforderlichen Vollmachtsurkunden vorlagen. Dass die bei derartigen Recherchen vorgefundene Indizienlage bei sämtlichen Kreditverhältnissen ausreichend gegen eine Rechtsscheinhaftung gesprochen hätte, ist unklar.
31
Der Klägerin oblag es auch deswegen nicht, die genannten Nachforschungen anzustellen, weil diese nicht in ihrem Interesse als Gläubigerin gelegen hätten. Das Interesse eines Gläubigers ist bei der Beurteilung dessen, was als unverständlich und damit als grob fahrlässig im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB anzusehen ist, als Maßstab heranzuziehen (vgl. BGH, Urteile vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, MDR 2010, 81, 82 f., vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, NJW 2012, 1789 Rn. 18 aE und vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11, NJW 2012, 3569 Rn. 16). Denn bei dem Merkmal der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB handelt es sich um eine schwere Form des "Verschuldens gegen sich selbst" (vgl. MünchKommBGB/ Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 28). Dem Gläubiger muss deshalb ein schwerer Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, MDR 2010, 81, 82; BT-Drucks. 14/6040, S. 108).
32
Der Klägerin war vorliegend daran gelegen, dass die Anleger zu 1. bis 8. die Zahlungsansprüche der Klägerin aus den Darlehensverträgen weiter bedienen bzw. dass es mit einer bereits erfolgten Darlehensablösung sein Bewenden hat und dass die Anleger zu 1. bis 8. eine etwaige schwebende Unwirksamkeit dieser Darlehensverträge durch eine Genehmigung beenden. An dieser Interessenlage hat sich aus Sicht der Klägerin durch das Schreiben des Anlegers F. vom 3. November 2004 in Ermangelung eines konkreten Bezugs zu den mit den Anlegern zu 1. bis 8. geschlossenen Darlehensverträgen nichts geändert. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anleger zu 1. bis 8. gegenüber der Klägerin jeweils die Wirksamkeit der Darlehensverträge in Frage stellten, bestand aus Sicht der Klägerin als verständige und auf ihre Interessen bedachte Gläubigerin Veranlassung, nach etwaigen Indizien für oder gegen eine jeweils bestehende Rechtsscheinhaftung zu forschen.
33
Ein solcher Anlass bestand vorliegend hinsichtlich der Anleger zu 1. bis 7. ab dem Jahr 2007, nachdem diese Anleger die Klägerin zur Rückzahlung der von ihnen auf die Darlehen geleisteten Beträge aufgefordert hatten. Hinsichtlich des Anlegers zu 8. war demgegenüber ein solcher Anlass schon Ende 2004 gegeben, weil sich dieser Anleger bereits mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 mit dem Einwand der Unwirksamkeit seines Darlehensvertrages an die Klägerin gewandt hatte.
34
(3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich eine Obliegenheitsverletzung der Klägerin im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch nicht etwa aus einer auf bilanzrechtliche Erwägungen oder auf Vorgaben der BaFin in dem Rundschreiben 34/2002 gestützten Pflicht zur Überprüfung der Darlehensverträge ableiten. Die infolge des handelsbilanzrechtlichen Vorsichtsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) und des Rundschreibens 34/2002 der BaFin durchzuführenden Überprüfungen betreffen von der Klägerin eingegangene Kreditverhältnisse und damit verbundene Darlehensrückzahlungsansprüche. Sie dienen insbesondere der Einschätzung der bestehenden Kreditrisiken und der Bewertung bereits aktivierter Darlehensrückzahlungsansprüche. Eine Pflicht, potenziellen (bislang nicht aktivierten) Forderungen gegen Dritte nachzuspüren , besteht insoweit nicht. Dementsprechend kann aus einem etwaigen pflichtwidrigen Unterlassen von handelsbilanzrechtlich oder nach dem o. g. Rundschreiben gebotenen Überprüfungen von Kreditverhältnissen auch nicht auf eine auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis der Klägerin von den die Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geschlossen werden.
35
(4) Eine Obliegenheit der Klägerin, einem Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte bereits im Jahr 2004 nachzugehen, bestand entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht aufgrund eines Organisationsverschuldens.
36
Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass die Klägerin als Gläubigerin ihre Forderungen organisiert und kontrolliert verwalten muss. Organisationsmängel in diesem Bereich können auch unter Umständen den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB begründen (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 199 Rn. 77). Bei den von der Klägerin hier geltend gemachten Bereicherungsforderungen handelt es sich aber nicht um Rückforderungen aus organisiert und kontrolliert zu verwaltenden Vertragsverhältnissen mit der Beklagten. Die Bereicherungsforderungen beruhen letztlich allein auf der Unwirksamkeit von Darlehensverträgen , die die Klägerin mit anderen Personen - den Anlegern zu 1. bis 8. - eingegangen ist. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem diese Anleger mit ihren Rückzahlungsbegehren an die Klägerin herangetreten sind, bestand für diese Anlass, nach etwaigen anspruchsbegründenden Umständen zu forschen.
37
3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, der Klägerin sei es bereits im Jahr 2004 zumutbar gewesen, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Tatsächlich war der Klägerin eine den Verjährungslauf hemmende Klage gegen die beklagte Fondsgesellschaft auf Rückzahlung der streitgegenständlichen Darlehensvaluten hier jedoch erst ab dem Jahr 2010 zumutbar.
38
a) Die Feststellung, ob und wann der Gläubiger Kenntnis von bestimmten Umständen hat oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung zwar nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Die Frage, wann eine für den Beginn der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, wird aber auch maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt (BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 326; Senatsurteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 17, vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13, vom 11. September 2012 - XI ZR 56/11, WM 2012, 2190Rn. 35 und vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, WM 2014, 2261 Rn. 49 ff.). Ausnahmsweise kann nämlich Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt , die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen ver- mag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (Senatsurteile vom 23. September 2008, aaO, Rn. 15, vom 15. Juni 2010, aaO, Rn. 12 und vom 28. Oktober 2014, aaO, Rn. 35).
39
b) Nach diesen Grundsätzen war der Klägerin vorliegend eine Klage gegen die Beklagte auf Rückzahlung der valutierten Darlehensbeträge erst ab dem Zeitpunkt zuzumuten, ab dem sie wusste, dass sie die von den Anlegern zu 1. bis 8. auf die Darlehensverträge hin erbrachten Tilgungsleistungen wieder zurückzahlen muss. Diese Kenntnis hat die Klägerin erst durch die rechtskräftigen Vorentscheidungen vom 19. Mai und 19. Juli 2010, durch die die Klägerin zur Rückzahlung an die Anleger zu 1. bis 5. und zu 8. verurteilt wurde, und durch die gerichtlichen Vergleiche vom 31. Mai 2010, in denen sich die Klägerin gegenüber den Anlegern zu 6. und zu 7. zur Rückzahlung verpflichtete, erlangt.
40
Mit einer vor dem Jahr 2010 gegen die beklagte Fondsgesellschaft gerichteten Klage hätte die Klägerin wirtschaftlich das verlangen müssen, was sie von den Anlegern zu 1. bis 8. als Leistung auf deren Darlehensschulden bereits vereinnahmt hatte. Bis zum Abschluss der Vorprozesse im Jahre 2010 stand nicht fest, dass die Klägerin den Anlegern zu 1. bis 8. die von ihnen gezahlten Darlehensraten zu erstatten hat. Die Klägerin hätte folglich mit einer Rechtsverfolgung gegen die Beklagte von dieser einen wirtschaftlichen Ausgleich für die Auszahlung der Darlehensbeträge verlangen müssen, ohne dass der dafür vorausgesetzte Ausfall mit den entsprechenden Darlehensforderungen gegen die Anleger zu 1. bis 8. festgestanden hätte. Dies hätte eine Klage gegen die Beklagte auf Herausgabe dieser angeblich rechtsgrundlos zugeflossener Leistungen erfordert, obwohl die Klägerin in den noch laufenden Vorprozessen die Forderungen der Anleger zu 1. bis 8. auf Rückzahlung ihrer Tilgungsleistungen abgelehnt hatte, weil rechtswirksame Darlehensverträge bestünden und sie deswegen die Darlehensvaluten mit Rechtsgrund an die Anleger geleistet habe. Die Erfolgsaussichten einer solchen Rechtsverfolgung waren schon wegen des Einwands der Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) unsicher und zweifelhaft.
41
Zudem hätte sich die Klägerin bei der Begründung einer solchen Klage zu ihrer zentralen Tatsachenbehauptung in den noch nicht abgeschlossenen Vorprozessen in Widerspruch setzen müssen, ihr hätte vor Abschluss der Darlehensverträge mit den Anlegern zu 1. bis 8. jeweils eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorgelegen.
42
In einer solchen Situation muss es deswegen dem möglichen Bereicherungsgläubiger unbenommen bleiben, abzuwarten, bis seine Verpflichtung, das bereits Erlangte wieder herauszugeben, feststeht (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 11. Mai 1989 - III ZR 88/87, WM 1990, 202, 207 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 325 f.), sei es aufgrund eines rechtskräftigen Urteils , sei es aufgrund einer mit dem Dritten getroffenen Vereinbarung. Der Klägerin war somit die Erhebung einer auf die Rückzahlung der Darlehensvaluten gerichteten Klage gegen die Fondsgesellschaft aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB erst ab dem Zeitpunkt zuzumuten, als im Jahre 2010 durch rechtskräftige Urteile bzw. durch die mit zwei Anlegern getroffenen Vereinbarungen feststand, dass sie die bereits auf die Darlehen von dritter Seite erbrachten Tilgungsleistungen wieder zurückzahlen muss.
43
Nichts anderes gilt für die Zumutbarkeit einer Streitverkündung. Da die Zumutbarkeit verjährungshemmender Handlungen in erster Linie vom Kenntnisstand des Anspruchsinhabers abhängt, kommt der Frage, ob die Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung oder durch Streitverkündung bewirkt werden kann, keine für den Verjährungsbeginn entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2005 - III ZR 353/04, WM 2005, 1328, 1330).

44

c) Die für die Bereicherungsforderungen der Klägerin geltende dreijährige Verjährungsfrist (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB, § 195 BGB) wurde folglich gemäß § 199 Abs. 1 BGB jeweils erst mit Ablauf des Jahres 2010 in Gang gesetzt, da die Rückzahlungspflicht der Klägerin gegenüber den Anlegern zu 1. bis 8. erst seit Eintritt der Rechtskraft der Vorentscheidungen vom 19. Mai und vom 19. Juli 2010 sowie der Bestandskraft der gerichtlichen Vergleiche vom 31. Mai 2010 hinreichend feststand. Die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von zehn Jahren im Sinne des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB begann gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB demgegenüber am 1. Januar 2002 zu laufen. Bei Eingang des Mahnantrags der Klägerin am 23. Dezember 2010 waren die Verjährungsfristen daher noch nicht abgelaufen und wurden gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt.

III.

45
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
46
Dieses wird festzustellen haben, ob die Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Bereicherungsforderungen aufgrund der von ihr behaupteten Ausgliederung aktivlegitimiert ist (vgl. schon OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Dezember 2011 - 9 U 88/11, S. 10 f.; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20. Juli 2011 - 9 U 13/10, juris Rn. 35 ff.). Soweit das Berufungsgericht danach die Aktivlegitimation der Klägerin feststellen sollte, wird es zudem Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage zu treffen haben, ob die streitgegenständlichen Darlehen auf ein Konto der Beklagten ausgezahlt wurden.
Joeres Ellenberger Maihold Matthias Derstadt
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.07.2012 - 25 O 77/11 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.05.2013 - 9 U 166/12 -

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.