Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 04. Juli 2014 - 2 U 30/13

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2014:0704.2U30.13.0A
bei uns veröffentlicht am04.07.2014

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 18. Oktober 2013, Az. 4 O 229/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Erstattung gezahlter Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nach Insolvenzanfechtung.

2

Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 6. August 2009 zum vorläufigen Insolvenzverwalter für das Vermögen der A. GmbH bestellt. Ein allgemeines Verfügungsverbot im Sinne von § 22 Abs. 1 InsO wurde nicht angeordnet. U.a. wurde ihm das Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse einschließlich der Ermächtigung, Kündigungen auszusprechen und mit einem vorhandenen Betriebsrat Interessensausgleichs- und Sozialplanverhandlungen zu führen, übertragen. Auf den Beschluss vom 6. August 2009 wird verwiesen (Bl. 24 d.A.). Mit Beschluss vom 9. November 2009 (Bl. 89 d.A.) ermächtigte das Amtsgericht den Kläger, schuldrechtliche Verpflichtungen zu Lasten der zukünftigen Insolvenzmasse hinsichtlich einer Fortführungsvereinbarung einzugehen. Der Kläger zahlte am 11. November 2009 von einem auf ihn lautenden Sonderkonto, welches als offenes Treuhandkonto geführt wurde, für den Monat August 2009 Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 79.774,66 € an die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Dieses Konto lautete auf "RA D. v.F". Als Zahlungszweck gab der Kläger die Betriebsnummer der Schuldnerin an, so dass die Beklagte erkannte, auf welche Forderung die Zahlung erfolgte. Die Beklagte hatte zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Insolvenzverfahren.

3

Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin erst am 1. Dezember 2009 eröffnet wurde, hatten die Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung von Insolvenzgeld durch die Bundesagentur für Arbeit nur für den Zeitraum September bis Dezember 2009. Der Kläger, der auch im eröffneten Verfahren zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, verlangt die für August 2009 gezahlten Arbeitnehmeranteile von der Beklagten zurück.

4

Der Kläger hat beantragt,

5

die Beklagte zu verurteilen, 79.774,66 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2009 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.580 € an den Kläger zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an den Kläger 79.774,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2009 zu zahlen.

9

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Sie hält die Rechtswegrüge aufrecht. Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, die Beträge seien allenfalls an die Arbeitnehmer zu erstatten. Ferner habe der Kläger eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 2 InsO begründet und durch die Zahlung vom Sonderkonto einen Vertrauenstatbestand geschaffen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

unter Abänderung des am 18. Oktober 2013 verkündeten und der Beklagten am 23. Oktober 2013 zugestellten Urteils des Landgerichts Kaiserslautern (4 O 229/13) die Klage insgesamt abzuweisen.

12

Der Kläger beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

15

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstands des Berufungsverfahrens wird auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere Berufungsbegründung und Berufungserwiderung Bezug genommen.

II.

16

Die Berufung ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 517, 519, 520 ZPO.

17

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

18

1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben, weil es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Nachdem das Landgericht keine Vorabentscheidung nach § 17 a Abs. 3 GVG herbeigeführt hat, kann die Rechtswegzuständigkeit in zweiter Instanz nochmals überprüft werden. Sie ist gegeben. Es handelt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 51 Abs. 2 SGG. Der Kläger macht vielmehr eine Rückzahlung nach erfolgter Insolvenzanfechtung geltend. Auch für Anfechtungsklagen von Insolvenzverwaltern gegen Sozialversicherungsträger ist der ordentliche Rechtsweg gemäß § 13 GVG eröffnet (BGH Urteil vom 24. März 2011 - IX ZB 36/09 - NJW 2011, 1365).

19

2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung der für August 2009 gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung aus §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO gegen die Beklagte. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung den Eröffnungsantrag kannte.

20

a. In der Überweisung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung liegt eine Rechtshandlung im Sinne von § 129 InsO. Insbesondere erfolgte die Überweisung aus dem Schuldnervermögen.

21

aa. Zum einen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausdrücklich unstreitig gestellt, dass die Zahlungsmittel, die an die Beklagte abgeführt worden sind, aus dem Vermögen der Schuldnerin herrühren. Die Beklagte trägt mit der Berufungsbegründung selbst vor, das Konto sei ausdrücklich für die Schuldnerin geführt worden; der Kläger sei nicht mit eigenen Mitteln in Vorlage getreten. Die Beklagte bestreitet nicht mehr, dass der Kläger zur Eröffnung eines Sonderkontos berechtigt war. Sie vertritt jedoch die Auffassung, dass der Inhalt des Sonderkontos dem Kläger gehöre. Dies ist nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des BGH fällt der Inhalt eines Sonderkontos - im Gegensatz zum Anderkonto - in die Masse (BGH Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 192/07 - WM 2009, 562). Daher hat der Kläger die Zahlung aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin vorgenommen.

22

bb. Die Regelung in § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV, nach der Zahlungen des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrages als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht gelten, steht der Anfechtbarkeit nicht entgegen. Die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer der Arbeitnehmer und deren von ihm einbehaltener Anteil der Sozialversicherungsbeiträge gehören nach zivilrechtlichen Regeln zum haftenden Vermögen des Arbeitgebers, solange sie mit diesem vermischt sind (vgl. MünchKommInso/Kayser 3. Aufl. § 129 Rn 78 c). Die Regelung des § 28 e SGB IV führt gerade nicht dazu, dass die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsabgaben vom Arbeitgeber nur treuhänderisch für die Arbeitnehmer verwaltet werden und damit nicht zum schuldnerischen Vermögen gehören. Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstellen angefochten werden (BGH Urteile vom 5. November 2009 - IX ZR 233/08 - BGHZ 183, 86 = NJW 2010, 579; vom 30. September 2010 - IX ZR 237/09 - ZIP 2010, 2209 und vom 7. April 2011 - IX ZR 137/10 - NZS 2011, 547).

23

cc. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass im Hinblick auf die Einführung des ESUG in die Insolvenzordnung zum 1. März 2012 und die damit verbundene Änderung von Gesetzen, zu denen § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV ausdrücklich nicht gehörte, von einem gesetzgeberischen Bestätigungswillen der dort ausgesprochenen Vermögenszuordnung auszugehen sei. Vielmehr kann, wie der Kläger ausführt, gerade im Hinblick auf die dem Gesetzgeber bekannte ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade nicht von einem Bestätigungswillen ausgegangen werden. Vielmehr hätte es nahe gelegen, eine klarstellende Formulierung in die Regelung aufzunehmen, hätte der Gesetzgeber eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erreichen wollen.

24

dd. Schließlich zwingt auch die Entscheidung des BAG vom 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - zu keiner anderen Wertung; der BGH hat für die Rechtsbeziehungen im Insolvenzverfahren eindeutig entschieden, dass die Sozialversicherungsbeiträge zum haftenden Vermögen des Arbeitgebers gehören.

25

b. Der Kläger überwies die Sozialversicherungsbeiträge am 11. November 2009 an die Beklagte und damit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Dezember 2009.

26

c. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, weil durch die Rechtshandlung die Insolvenzmasse geschmälert wurde.

27

aa. Der Kläger hat entgegen der Ansicht der Beklagten keine Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO begründet, die den Ansprüchen der einfachen Insolvenzgläubiger vorginge. Grundsätzlich können Masseverbindlichkeiten nur nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet werden (MünchKommInsO/Hefermehl 3. Aufl. § 53 Rn. 9). Ausnahmsweise können Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet werden, wenn die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist (MünchKommInsO/Hefermehl 3. Aufl. § 55 Rn. 174). Die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin war dem Kläger als vorläufigem Verwalter gerade nicht übertragen worden. Als "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter kann der Kläger keine Masseverbindlichkeiten begründen, es sei denn, er wäre durch das Insolvenzgericht ausdrücklich dazu ermächtigt. Dies war hier nicht der Fall. Dem Kläger war nur das Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse (einschließlich Kündigungen, Verhandlungen mit Betriebsrat über Interessenausgleich und Sozialplan) übertragen. Zudem war ihm die Ermächtigung zum Abschluss von Vereinbarungen (mit Kunden) über die Fortführung der Geschäftsbeziehung eingeräumt. Aus der Übertragung der erstgenannten Befugnis - auch im Zusammenspiel mit der zweitgenannten Befugnis - kann nicht gefolgert werden, dass der Kläger im Stadium der vorläufigen Insolvenzverwaltung dazu berechtigt war, Arbeitsverhältnisse fortzuführen und damit auch die dafür anfallenden Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.

28

bb. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht dahin ausgelegt werden, dass die Einschränkung, nach der nur der starke vorläufige Verwalter Masseforderungen begründen kann, hinsichtlich Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen nicht gilt, sondern diesbezüglich auch durch den schwachen Verwalter Masseforderungen begründet werden könnten. § 55 Abs. 2 InsO betrifft ausschließlich Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist. Satz 1 der Vorschrift spricht diese Voraussetzung ausdrücklich aus. Der zweite Satz knüpft hieran mit der Bezugnahme "Gleiches gilt" an. Die Amtliche Begründung zu § 55 Abs. 2 InsO (BT-Drucks. 12/2443 S. 126 zu § 64) unterscheidet wegen der Qualität als Masseverbindlichkeit nicht zwischen den in beiden Sätzen dieses Absatzes geregelten Fällen. Vielmehr stellt sie hinsichtlich des Schutzzwecks ausdrücklich "Personen, die Geschäfte mit einem vorläufigen Insolvenzverwalter abschließen" (Satz 1) mit denen gleich, die "ihm gegenüber ein Dauerschuldverhältnis erfüllen" (Satz 2). Damit kann nur der in Satz 1 ausdrücklich erwähnte "starke" Insolvenzverwalter gemeint sein. Auch Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm bestätigen diese Auslegung (BGH Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01 - BGHZ 151, 353 = NJW 2002, 3326).

29

Die Regelung ist auf den schwachen Verwalter auch nicht analog anwendbar (BGH Urteile vom 13. Juli 2006 - IX ZR 57/05 - ZIP 2006, 1641 und vom 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01 - BGHZ 151, 353 = NJW 2002, 3326).

30

cc. Die Ausübung des Anfechtungsrechts stellt sich nicht als treuwidriges Verhalten des Klägers gegenüber der Beklagten dar. Der Kläger hat keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der einer Anfechtung entgegenstünde. Der vorläufige Insolvenzverwalter ohne allgemeine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hat keine an den endgültigen Insolvenzverwalter derart angenäherte Rechtsstellung, dass er Rechtshandlungen des Schuldners, denen er zugestimmt hat, als Insolvenzverwalter nicht anfechten könnte. Die Anfechtung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn der vorläufige Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt durch sein Handeln einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand gesetzt hat und der Empfänger der Leistung demzufolge nach Treu und Glauben damit rechnen durfte, ein nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr entziehbares Recht erhalten zu haben (BGH Urteil vom 15. Januar 2005 - IX ZR 156/04 - NJW 2006, 1134; vgl. auch BGH Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 161/11 - ZIP 2013, 528 Rn. 17 mwN). Ein Zustimmungsvorbehalt war hier gerade nicht angeordnet worden. Zwar liegt hier die Besonderheit vor, dass die Zahlungen von einem Sonderkonto des Klägers stammten und nicht unmittelbar von der Schuldnerin. Die Beklagte meint, der Kläger habe sich dadurch wie ein "starker" Insolvenzverwalter verhalten, so dass er auch nur unter denselben Voraussetzungen anfechten könne wie ein Insolvenzverwalter, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin übergegangen sei. Jedoch könnte hier auch ein solcher "starker" Insolvenzverwalter die Zahlung anfechten. Dieser ist nämlich grundsätzlich berechtigt, die Erfüllung von Altverbindlichkeiten nach den Regeln der Deckungsanfechtung auch dann anzufechten, wenn er einer Rechtshandlung des Schuldners zugestimmt hat, durch die gesetzliche Ansprüche oder Altverbindlichkeiten erfüllt werden. Anders verhält es sich nur dann, wenn dies mit einer künftig zu erbringenden eigenen Leistung des Gläubigers in Zusammenhang steht. Wegen der Einbindung des vorläufigen Verwalters in den Vertragsschluss darf der Gläubiger dann davon ausgehen, die als Erfüllung geleisteten Zahlungen endgültig behalten zu dürfen (BGH Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 161/11 - ZIP 2013, 528 Rn 18). Steht hingegen die Erfüllung einer Altverbindlichkeit nicht im Zusammenhang mit einem neuen Vertragsschluss, so fehlt in der Regel ein schützenswertes Vertrauen. So liegen die Dinge im vorliegenden Fall. Die Überweisung der Sozialabgaben für den Monat August 2009 stand nicht im Zusammenhang mit einem neuen Vertragsschluss.

31

d. Eine Anfechtung scheitert auch nicht daran, dass die Beklagte bestritten hat, die Schuldnerin habe die Zahlungen durch den Kläger genehmigt.

32

Zwar kommen außer dem Schuldner auch Dritte, vor allem Gläubiger oder Leistungsempfänger, als anfechtbar Handelnde in Betracht. Als mittelbare Zuwendungen sind solche Rechtshandlungen anfechtbar, bei denen eine unmittelbare Leistung an den Empfänger, die ohne weiteres anfechtbar wäre, durch Einschaltung eines Leistungsmittlers umgangen wird (vgl. MünchKommInso/Kayser 3. Aufl. § 129 InsO Rn. 35). Dies betrifft jedoch nicht den Fall, dass ein hierzu nicht Berechtigter handelt. Die Beklagte behauptet aber, der Kläger sei nicht von der Schuldnerin ermächtigt gewesen.

33

Die Frage, ob eine Ermächtigung durch die Schuldnerin vorlag, kann letztlich offenbleiben. Denn wenn der Kläger zu der Überweisung nicht berechtigt gewesen sein sollte, hätte er als Insolvenzverwalter jedenfalls einen Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB. Die Beklagte hätte dann die streitgegenständliche Zahlung auf sonstige Weise, nämlich durch die Überweisung von dem Sonderkonto des vorläufigen Insolvenzverwalters, erlangt; dies auf Kosten der Insolvenzmasse, zu der der Kläger diese zurückerstattet haben möchte. Sie hat diese auch ohne Rechtsgrund erlangt. Zwar hatte sie einen Anspruch auf die Zahlungen, weil die Schuldnerin zur Zahlung der Arbeitnehmeranteile an die Sozialversicherung verpflichtet gewesen war. Dennoch wäre die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt, weil der Kläger - folgt man dem Vortrag der Beklagten - damals mangels Vertretungsmacht nicht dazu berechtigt gewesen wäre; die Beklagte hat insoweit unstreitig gestellt, dass die Zahlungen aus dem Schuldnervermögen und nicht von dem Kläger persönlich erbracht worden seien. Eine Tilgungswirkung wäre gerade nicht eingetreten, weil keine Leistung eines Dritten (§ 267 BGB) vorliegt (vgl. BeckOK BGB/Wendehorst [Stand: 1. Mai 2014] § 812 Rn. 111).

34

e. Nachdem die Beklagte unstreitig Kenntnis vom Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte, hat der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der für August 2009 gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung aus §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO gegen die Beklagte.

35

3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB.

36

4. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 3. Juli 2014 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, weil er lediglich Rechtsausführungen enthält.

III.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

38

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

39

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Urteilsbesprechung zu Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 04. Juli 2014 - 2 U 30/13

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 04. Juli 2014 - 2 U 30/13 zitiert 17 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Insolvenzordnung - InsO | § 143 Rechtsfolgen


(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem E

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(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts

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(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 192/07
Verkündet am:
18. Dezember 2008
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zahlungen, die auf einem von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter oder
Treuhänder eingerichtetes Anderkonto eingehen, fallen weder in das Schuldnervermögen
noch in die Masse, sondern stehen ausschließlich dem Anwalt zu.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 192/07 - LG Berlin
AG Lichtenberg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die
Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 38. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 12. Oktober 2007 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg vom 14. November 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Beklagte, Die eine Rechtsanwältin, ist Treuhänderin im vereinfachten Insolvenzverfahren über das Vermögen des A. L. (fortan Schuldner). Für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens richtete die Beklagte bei einem Kreditinstitut ein Anderkonto ein, dessen Inhaberin sie ist. Sie unterrichtete mit Schreiben vom 10. März 2006 die Klägerin, eine Landesbank, über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und forderte diese auf, die Konten des Schuldners aufzulösen und ein etwaiges Guthaben auf das angeführte Anderkonto zu übertragen. Hierauf überwies die Klägerin am 4. April 2006 infolge einer Verwechslung mit einem anderen Kunden gleichen Namens 3.692,20 € auf das Anderkonto der Beklagten. Nachdem die Klägerin ihr Versehen erkannt hatte, forderte sie die Beklagte auf, den irrtümlich überwiesenen Betrag zurückzuzahlen. Die Beklagte lehnte dies ab und verwies die Klägerin auf die Insolvenzmasse. Am 10. April 2006 zeigte die Beklagte gegenüber dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an.
2
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei als Inhaberin des Anderkontos zur Rückzahlung verpflichtet. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.


4
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch stehe der Klägerin nicht gegenüber der Beklagten, sondern nur gegenüber der Insolvenzmasse zu, wobei die Einschränkungen der § 55 Abs. 1 Nr. 3, § 209 InsO berücksichtigt werden müssten. Zwar sei die Beklagte im Verhältnis zur kontoführenden Bank Vollrechtsinhaberin des auf dem Konto befindlichen Guthabens. Entscheidend sei aber, dass die Klägerin ziel- und zweckgerichtet eine Mehrung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens habe vornehmen wollen. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Klägerin ihre Zahlung im Hinblick auf das Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 10. März 2006 erbracht habe, bei dem es sich um einen Akt der Vereinnahmung des Schuldnervermögens im Sinne der §§ 148 ff InsO gehandelt habe.
5
Würde von einer ausschließlichen Bereicherung des Inhabers des Anderkontos ausgegangen, stünde dies nicht mit den Besonderheiten des Insolvenzrechts in Einklang. Neben der Einrichtung eines Treuhandsonderkontos für die Masse werde im Rahmen von § 149 InsO auch die Einrichtung eines Anderkontos durch einen Rechtsanwalt als Treuhänder oder Verwalter für zulässig erachtet. Die Regelungen der § 55 Abs. 1 Nr. 3, § 209 InsO kämen praktisch kaum mehr zur Anwendung, wenn die auf einem Anderkonto eingezahlten Beträge nicht als Leistung zur Masse angesehen werden könnten.

II.


6
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
7
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte Vollrechtsinhaberin des von ihr eingerichteten Anderkontos geworden ist. Anderkonten sind offene Vollrechtstreuhandkonten, aus denen ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich der Bank gegenüber berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BGHZ 11, 37, 43; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 47 Rn. 395; MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, aaO § 149 Rn. 14; Lwowski in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 38 Rn. 2). Dass die Beklagte die Eröffnung des Anderkontos als "Treuhänderin im vereinfachten Insolvenzverfahren" beantragt hat, ist unerheblich. Die Rechtsprechung, wo- nach für die Forderungsberechtigung gegenüber der Bank maßgeblich ist, wer nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung beantragenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll, ist im Hinblick auf die rechtliche Ausgestaltung eines anwaltlichen Anderkontos hierauf nicht übertragbar.
8
2. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Berufungsgerichts, dass auf das Treuhandkonto eingehende Gelder, wie die hier streitgegenständliche Zahlung der Klägerin, zur Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO gehören.
9
Nach § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Die während des Insolvenzverfahrens auf das Anderkonto der Beklagten eingegangene Zahlung hat der Schuldner nicht erworben.
10
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt , dass Zahlungen, die auf ein von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter oder Treuhänder eingerichtetes Anderkonto eingehen, nicht in das Schuldnervermögen fallen. Dass die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 10. März 2006 Schuldnervermögen habe vereinnahmen wollen, wie das Berufungsgericht meint, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225; v. 20. September 2007 - IX ZR 91/06, ZIP 2007, 2279, 2280 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Füchsl/ Weishäupl, aaO; Graf-Schlicker/Kalkmann, InsO § 149 Rn. 7; Braun/Bäuerle, InsO 3. Aufl. § 55 Rn. 48; Kreft, Festschrift für F. Merz S. 313, 326; Fuest ZInsO 2006, 464, 466). Die Zahlungen fallen aber - anders als bei solchen auf ein Sonderkonto - auch nicht in die Masse (MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl , aaO Rn. 12; Voigt-Salus/Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 21 Rn. 117 ff). Die Masseunzulänglichkeit ist daher unerheblich.
11
3. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Vielmehr sind auch die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruches aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB im Hinblick auf die unstreitig infolge einer Kontoverwechslung erfolgte Zahlung erfüllt.

III.


12
Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, Entscheidung vom 14.11.2006 - 8 C 295/06 -
LG Berlin, Entscheidung vom 12.10.2007 - 38 S 9/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 233/08
Verkündet am:
5. November 2009
Hauck
Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
kann als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen
Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstellen angefochten werden.
BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 233/08 - LG Schwerin
AG Schwerin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 28. November 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Am 17. Januar 2008 erließ die beklagte gesetzliche Krankenkasse wegen rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 5.333,43 € eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen die Schuldnerin, mit der sie auch deren Anspruch auf fortlaufende Auszahlung des jeweiligen Guthabens auf ihrem Bankkonto pfändete. Die Schuldnerin beantragte am 28. Januar 2008 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Die Bank der Schuldnerin überwies am 7. Februar 2008 von dem gepfändeten Konto, auf welchem sich damals ein Guthaben von 12.379,63 € befand, den rückständigen Betrag in voller Höhe. Am 22. Februar 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger in demselben zum Verwalter ernannt.
2
Der Kläger hat die Rechtshandlung der Beklagten unter Berufung auf § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO angefochten. Die Beklagte ist der Anfechtung des auf die Schuldnerin als Arbeitgeberin entfallenden Anteils an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nicht entgegengetreten und hat deshalb schon vorprozessual die Hälfte des erlangten Betrages an den Kläger zurücküberwiesen. Mit seiner Klage verlangt der Insolvenzverwalter noch Rückzahlung der zweiten Beitragshälfte von 2.666,71 €, die paritätisch von den vormaligen Arbeitnehmern der Schuldnerin zu tragen war. Die Parteien streiten ausschließlich darum , ob der Anfechtbarkeit insoweit § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV, eingefügt durch Art. 1 Nr. 17 Buchst. a) des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024), entgegensteht.
3
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht, dessen Urteil in NZI 2009, 185 veröffentlicht worden ist, hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision ist unbegründet.

I.


5
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass auch der Arbeitnehmeranteil an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen aus dem Vermögen der Schuldnerin entnommen worden sei und daher die Insolvenzmasse schmälere. Da die Pfändung und Einziehung des gegen die Bank gerichteten Auszahlungsanspruchs im kritischen Zeitraum gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfolgt seien, sei der auf diese Weise erlangte Betrag zurückzugewähren. Der Zuordnung des hälftigen Arbeitnehmeranteils an dem Gesamtbetrag zum Vermögen der Schuldnerin stehe die Neuregelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht entgegen. Diese sei im Streitfall schon nicht einschlägig, weil die Beklagte ihre Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt habe. Eine Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung unterfalle nicht mehr dem in § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV verwendeten Begriff der Zahlung, welcher eine freiwillige Leistung voraussetze. Überdies erforderten Sinn und Zweck der Neuregelung auch generell keinen Ausschluss der Anfechtung. Das erklärte Ziel der Bundesregierung , die den Gesetzentwurf eingebracht habe, sei gewesen, den "Besitzstand des Arbeitnehmers" in der Insolvenz des Arbeitgebers zu sichern. Dieser Zweck werde nicht gefährdet, wenn die Einzugsstellen der Sozialversicherungsträger den Arbeitnehmeranteil der Insolvenzmasse zurückgewähren müssten. Den Schutz der Versicherungsansprüche erreiche schon die gesetzliche Fiktion im Verhältnis zwischen Sozialversicherungsträger und Arbeitnehmer. Es bedürfe dazu keiner Besserstellung der Sozialversicherungsträger in der Insolvenz des Arbeitgebers.

II.


6
Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Unzutreffend ist allerdings die Annahme der Vorinstanzen, Vermögensverschiebungen, welche die gesetzlichen Einzugsstellen der Sozialversicherung im Voll- streckungswege erzwungen hatten, seien keine Zahlungen im Sinne des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV.
7
1. Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Pfändung und Einziehung des Bankguthabens der Schuldnerin nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO angefochten werden konnte. Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung erließ die Beklagte elf Tage vor Einreichung des Insolvenzantrags, stellte sie der Bank als Drittschuldnerin zu und erhielt das Guthaben zehn Tage nach Antragsstellung ausgezahlt. Die während der kritischen Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung ist inkongruent (BGHZ 157, 350, 353; 167, 11, 14 f Rn. 9). Weitere Voraussetzungen einer erfolgreichen Anfechtung verlangt § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht.
8
2. Die Revision verfolgt den Rechtsstandpunkt der Beklagten weiter, der Einzug von Sozialversicherungsbeiträgen sei seit dem 1. Januar 2008 gemäß § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV der Insolvenzanfechtung entzogen, soweit es sich um Arbeitnehmeranteile handelt. Diese Frage hat der Senat in seinem Beschluss vom 27. März 2008 (IX ZR 210/07, ZIP 2008, 747, 749 Rn. 12) zum zeitlichen Geltungsbereich der neu geschaffenen Fiktion noch offenlassen können. Sie ist nunmehr entscheidungserheblich. Der hierauf zielende Revisionsangriff dringt jedoch nicht durch.
9
a) Nach der Rechtslage vor dem 1. Januar 2008 ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zusammenfassend BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290 ff m.w.N.) die Insolvenzanfechtung von Zahlungen der Arbeitgeber an die Einzugsstellen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags als Rückgewähr (§ 143 InsO) im Zweipersonenverhältnis aufgefasst worden. Unerheblich war, ob dem in der Leistungskette ein Lohnabzug gemäß § 28g SGB IV vorausging. Selbst wenn man darin eine vorweggenommene Erstattung aus dem Bruttolohnanspruch und damit eine Leistung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber sehen wollte, käme es hierauf anfechtungsrechtlich gegenüber den Einzugsstellen der Sozialversicherungsträger nicht an. Denn in der hiernach denkbaren Leistungskette vollzieht sich die Anfechtung für jede Leistungshandlung der Kette getrennt (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, WM 2009, 809, 810 Rn. 11).
10
b) Demgegenüber hat die Bundesregierung in ihren Gesetzesvorlagen für die Einfügung von § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV (dem insoweit nicht Gesetz gewordenen Artikel 5 des Entwurfs eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung vom 9. März 2006 - BT-Drucks. 16/886 - und dem unverändert verabschiedeten Art. 1 Nr. 17 ihres Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 28. September 2007 - BT-Drucks. 16/6540) betont, dass der Bruttolohnanspruch des Arbeitnehmers die Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages durch den Arbeitgeber umfasse, soweit er nach § 28g SGB IV vom Lohn des Beschäftigten einbehalten worden sei (ebenso BAGE 97, 150 ff). Die Erfüllung dieses Leistungsteils als Besitzstand des Arbeitnehmers müsse auch im Insolvenzfall gesichert werden.
11
Von dieser Zielsetzung der Bundesregierung ausgehend kann die Wirkungsweise ihres vom Gesetzgeber angenommenen Lösungsvorschlages für die Rechtsauslegung nicht sicher erschlossen werden. Denn danach hätte die Schlussfolgerung näher gelegen, die Abführung einbehaltener Arbeitnehmeranteile durch den beitragspflichtigen Arbeitgeber an die gesetzlichen Einzugsstellen der Sozialversicherung vollziehe sich im Dreipersonenverhältnis, ähnlich einem echten Vertrag zugunsten Dritter. Dem Leistungsanspruch des Dritten gemäß § 328 Abs. 1 BGB entspräche die Forderung der Einzugsstelle auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Dem Forderungsrecht des Versprechensempfängers gemäß § 335 BGB entspräche der arbeitsvertragliche Abführungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Die anfechtungsrechtliche Folge dieser Sichtweise könnte sein, dass die Abführung der Arbeitnehmeranteile an die Einzugsstellen der Sozialversicherung regelmäßig als Doppeldeckung nur dann hätte angefochten werden können , wenn die Voraussetzungen dazu gegenüber beiden Gläubigern bestanden hätten. Vom Vorschlag einer solchen gesetzgeberischen Lösung hat die Bundesregierung aus nicht dargelegten Gründen - möglicherweise überwiegenden praktischen Bedenken, weil sie die vermehrte Anfechtung von Lohnzahlungen an Arbeitnehmer erwarten ließe - indes abgesehen.
12
c) Der Wortlaut von § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV lässt verschiedene Auslegungen des fingierten Tatbestandes zu. Insbesondere bringt der Wortlaut schon keine Klarheit darüber, ob die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags als unmittelbar oder mittelbar aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht gelten und welche Rechtshandlung hierfür maßgeblich sein soll. Insolvenzrechtlich können sich hieraus und aus weiteren Umständen erhebliche Unterschiede ergeben.
13
aa) Soll die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags als unmittelbar aus seinem Vermögen erbracht gelten, so würde es sich ohne weitere Veränderungen der Geschehensabläufe und Rechtslage um die teilweise Tilgung der Arbeitgeberschuld aus § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV durch Drittzahlung des Arbeitnehmers gemäß § 267 BGB handeln. Diese Zahlung kann nicht als zweiter Teil einer Leistungskette verstanden werden, weil eine Rechtshandlung des Arbeitnehmers fehlt und der Arbeitgeber durch dieselbe Rechtshandlung, teils für Rechnung des Arbeitnehmers, auch dessen Bruttolohnanspruch erfüllt. Deshalb würde es sich um eine mittelbare Zuwendung des Arbeitgebers an die Einzugsstelle durch eine fiktiv unmittelbar aus dem Vermögen des Arbeitnehmers erbrachte Zahlung handeln (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2009, aaO). Jedenfalls durch die Erfüllung des Bruttolohnanspruchs gegenüber dem Arbeitnehmer erbringt der Arbeitgeber auch bei dieser fingierten Fallgestaltung ein eigenes Vermögensopfer , welches zur Benachteiligung seiner Gläubiger gemäß § 129 Abs. 1 InsO führt. Dieses Vermögensopfer kann nach der Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung nicht hinweggedacht werden; denn ihre Erwägungen beruhen gerade auf dem Bruttolohnanspruch des Arbeitnehmers und beurteilen den vom Gesetz bestimmten tatsächlichen Zahlungsfluss als abgekürzten Leistungsweg (Abschöpfung an der Quelle) vom Arbeitgeber über den Arbeitnehmer zur Einzugsstelle. Der Mittelabfluss für die Beitragsentrichtung beim Arbeitgeber ist real, so dass sich die von der Revision in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage hier nicht stellt, ob insgesamt nur fingierte Zahlungsvorgänge zur anfechtungsrechtlichen Rückgewähr führen können. Für die fiktive Begründung einer eigennützigen Treuhand des Arbeitgebers zugunsten des Arbeitnehmers fehlen hinreichend deutliche Anhaltspunkte (anders aber v.d. Heydt ZInsO 2008, 178, 183 unter V.; Bräuer ZInsO 2008, 169, 175; Kreft, Festschrift für Samwer [2008] S. 261, 272). In der Insolvenz des Arbeitgebers kann die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages - zur Hälfte als mittelbare Zuwendung - gegenüber den Einzugsstellen im Ergebnis dann so angefochten werden wie bisher.
14
Ein Bargeschäft gemäß § 142 InsO ist bei der Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung der Arbeitnehmeranteile an die Einzugsstelle durch den Arbeitgeber ausgeschlossen. Da von den Sozialversicherungsträgern in das Vermö- gen der Arbeitgeber keine Leistung gelangt, kommt ein Bargeschäft nur für das Deckungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betracht. Der Anfechtungsgegner hat jedoch bei einer mittelbaren Zuwendung so zu stehen, als habe er den Leistungsgegenstand vom Insolvenzschuldner erworben (BGH, Urt. v. 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, ZIP 2004, 917, 918 f). Selbst wenn man dies im Grundsatz anders sehen wollte (vgl. etwa Kreft, aaO S. 273), so wäre hier der Bargeschäftseinwand durch die Inkongruenz der Einzelzwangsvollstreckung innerhalb des Dreimonatszeitraums (BGHZ 136, 309, 311 ff; 157, 350, 353; 162, 143, 149) ausgeschlossen.
15
Erweiterte man die Fiktion in der Weise, dass der Zahlungsweg der Arbeitnehmeranteile von der Quelle zur Einzugsstelle als Leistungskette vom Arbeitgeber zum Arbeitnehmer und von dort weiter infolge einer fiktiven Rechtshandlung des Arbeitnehmers an das Endziel verläuft, so wäre die Anteilsabführung in der Insolvenz des Arbeitgebers als Erfüllung des Bruttolohnanspruchs nur gegenüber dem Arbeitnehmer anzufechten. Damit würde aber der Besitzstand des Arbeitnehmers, der ihm durch die Abführung des Arbeitnehmeranteils verschafft worden ist, nicht gesichert, sondern im Gegenteil gefährdet werden. Der Arbeitnehmer könnte verpflichtet sein, den mit Erfüllung des Bruttolohnanspruchs fiktiv in sein Vermögen übernommenen Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages dem Insolvenzverwalter des Arbeitgebers nach § 143 InsO zurück zu gewähren. Entgegen dem von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingenommenen Standpunkt könnte eine entsprechend erweiterte Fiktion vor dem Tatbestand des § 143 Abs. 1 InsO nicht halt machen und würde somit den nur fiktiven ebenso wie einen echten Leistungsempfänger dem Rückgewährrisiko aussetzen. Dieses Risiko würde auch nicht ausgeglichen durch die Chance, dass dann im Falle der Arbeitnehmerinsolvenz dessen Insolvenzverwalter oder Insolvenzgläubiger (§ 313 Abs. 2 InsO) die fiktive Zahlung des Arbeitnehmers an die Einzugsstelle vielleicht ebenfalls anfechten könnten, so dass die Einzugsstellen der Sozialversicherungsträger gezwungen sein könnten, nunmehr in der (Verbraucher-) Insolvenz von Arbeitnehmern die fiktiv von diesen gezahlten Arbeitnehmeranteile zurückzugewähren. Das braucht an dieser Stelle nicht vertieft zu werden, weil ohnehin feststeht, dass die Folgen einer dermaßen erweiterten Fiktion dem arbeitnehmerschützenden Zweck des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV zuwiderliefen.
16
bb) Soll die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags als mittelbar aus seinem Vermögen erbracht gelten, so liefe die mittelbare Zuwendung vom Arbeitnehmer über den Arbeitgeber an die Einzugsstelle. Der unmittelbar zahlende Arbeitgeber wäre als Zahlungsmittler des Beschäftigten zu behandeln. In diese Rolle wollte die Bundesregierung den Arbeitgeber bei der Lohnsteuerzahlung trotz eigener Abführungspflicht gemäß § 41a Abs. 1 Nr. 2 EStG durch ihren mit § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV wortgleichen Vorschlag eines § 38 Abs. 3 Satz 2 EStG in Art. 3 ihres Gesetzentwurfs vom 9. März 2006 (BT-Drucks. 16/886 S. 13) hineindrängen. Dem lag die fragwürdige Annahme zugrunde, die Rechtslage sei auf den Rechtsgebieten der Lohnsteuerabführung und Entrichtung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch die Arbeitgeber "vergleichbar" und solle deshalb mit den vorgeschlagenen § 38 Abs. 3 Satz 2 EStG und § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV einheitlich geregelt werden. Voraussetzung der hier erörterten Rollenverteilung ist aber, dass nach § 38 Abs. 2 EStG der Arbeitnehmer selbst Schuldner der Lohnsteuer ist, die der Arbeitgeber als Dritter gemäß § 267 BGB erfüllen kann.
17
Der Steuerabzug vom Arbeitslohn gemäß § 38 Abs. 1 und 3 EStG kann im Dreipersonenverhältnis tatsächlich allenfalls das erste Teilstück einer Leistungskette vom Arbeitnehmer über den Arbeitgeber zum Finanzamt sein; denn mit dem Lohnabzug ist weder die Abführungspflicht des Arbeitgebers aus § 41a Abs. 1 Nr. 2 EStG erfüllt noch die Steuerschuld des Arbeitnehmers getilgt. Die Anfechtung dieser Leistungen fände dann innerhalb der einzelnen Teilstücke der Leistungskette statt. Erhielte das Finanzamt dagegen die Lohnsteuer durch mittelbare Zuwendung aus dem Vermögen des Arbeitnehmers, durch die zugleich die Steuerschuld des Arbeitnehmers getilgt und sein Bruttolohnanspruch erfüllt wird, so würde die Anfechtung der Lohnsteuerzahlungen nicht mehr in der Arbeitgeber-, sondern in der Arbeitnehmerinsolvenz stattfinden müssen. Allerdings würde auch diese Verlagerung nur um den Preis einer nicht stets unanfechtbaren Bruttolohnzahlung an den Arbeitnehmer im Falle der Arbeitgeberinsolvenz möglich sein.
18
Eine dem genannten Entwurf eines § 38 Abs. 3 Satz 2 EStG entsprechende Wirkungsweise von § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist nach allem nicht anzunehmen. Es fehlt an einem Beitragsteilschuldverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Einzugsstelle. Dieses kann durch die Fiktion einer (mittelbaren) Zahlung aus dem Vermögen des Arbeitnehmers nicht ersetzt werden. Vielmehr müsste dann § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV geändert werden. Außerdem würde das neu entstehende Anfechtungsrisiko für den Arbeitnehmer dem erklärten Zweck des Regelungsvorschlags widersprechen, dessen Besitzstand hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile in der Insolvenz (gemeint wohl: des Arbeitgebers) zu schützen.
19
d) Der Senat verkennt nicht, dass das von der Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf vom 28. September 2007 verschleierte Ziel des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV ebenso wie in ihrer früheren Vorlage vom 9. März 2006, wo dieses offen angesprochen worden ist (BT-Drucks. 16/886 S. 15), hauptsächlich der Schutz der Sozialversicherungsträger vor Beitragsrückgewähr in der Insolvenz von Arbeitgebern gewesen sein kann. So ist die Vorlage vom 28. September 2007 während der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag auch von dem Abgeordneten Anton Schaaf (Protokoll der 118. Sitzung vom 11. Oktober 2007 S. 12324 B und C) und fast von dem gesamten rechtswissenschaftlichen Schrifttum und einem Teil der Instanzgerichte verstanden worden. Ob dies zutrifft, mag dahinstehen. Denn es ist schon nicht feststellbar, ob diese Zielsetzung von den gesetzgebenden Körperschaften in ihren Regelungswillen aufgenommen worden ist. Dagegen spricht, das weder im Deutschen Bundestag noch im Bundesrat die Vorlage vom 28. September 2007 in den für das Insolvenzrecht zuständigen Ausschüssen beraten worden ist.
20
Eine Fiktion, mit welcher sich der Gesetzgeber behilft, indem er für die Rechtsanwendung einen tatsächlich nicht bestehenden Sachverhalt schafft, kann nur in beschränktem Umfang nach dem verfolgten Ziel ausgelegt werden. Welche Rechtsfolgen der fingierte Tatbestand hat, bestimmt das sonstige Recht, an welches der Richter gebunden ist und welches der Bundesgerichtshof hier anderweitig ausgelegt hat. Ergibt sich danach aus einer gesetzlichen Fiktion nicht die Rechtsfolge, auf die es der Gesetzgeber abgesehen hat, so kann der Richter ihn vor seinem Rechtsirrtum nicht schützen. Lediglich dann, wenn der fingierte Tatbestand selbst auslegungsbedürftig und auslegungsfähig ist, kann der Richter die Auslegung des bindend unterstellten Sachverhalts so vornehmen, dass der Zweck einer Fiktion nach den allgemeinen Gesetzen möglichst erreicht wird. In diesem Sinne ist der Senat bei seiner Entscheidung verfahren.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Schwerin, Entscheidung vom 11.07.2008 - 17 C 64/08 -
LG Schwerin, Entscheidung vom 28.11.2008 - 6 S 100/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 237/09
Verkündet am:
30. September 2010
Kluckow
Jusitzangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den
Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

für Recht erkannt:
Die Urteile des Amtsgerichts Brühl vom 30. Juni 2009 und der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. Dezember 2009 werden auf die Rechtsmittel des Klägers aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.037,90 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des J. D. (fortan: Schuldner). Der Schuldner bezahlte nach Stellung des Eröffnungsantrags durch die Beklagte, eine gesetzliche Krankenversicherung, an diese Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 4.300 €. Nach Anfechtung dieser Zahlung blieb die Beklagte der Masse 2.037,90 € schuldig. Sie meinte, insoweit müsse sie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung aufgrund der Neuregelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht zurückzahlen.

2
Das Amtsgericht hat die Klage auf Rückzahlung der 2.037,90 € an die Masse abgewiesen. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in ZIP 2010, 41, ZInsO 2010, 427, NZG 2010, 512 veröffentlich ist, hat die Berufung des Klägers in Kenntnis der Entscheidung des Senats vom 5. November 2009 (IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86) zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision ist begründet.
4
1. Zahlungen der Arbeitnehmer auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge können ungeachtet der Regelung des § 28e Abs.1 Satz 2 SGB IV als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden (BGHZ 183, 86 Rn. 13). § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV steht der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben mangels neuer Argumente keine Veranlassung , die Rechtsfrage anders zu entscheiden.
5
2. Der Senat kann die Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Aufhebung des Urteils erfolgt wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis. Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind offensichtlich gege- ben. Die Beklagte selbst hat den für die Verfahrenseröffnung maßgeblichen Insolvenzantrag gestellt.
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape

Vorinstanzen:
AG Brühl, Entscheidung vom 30.06.2009 - 21 C 115/09 -
LG Köln, Entscheidung vom 09.12.2009 - 13 S 230/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 137/10
Verkündet am:
7. April 2011
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. April 2011 durch die Richter Vill, Raebel, Dr. Pape, Grupp und die
Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 2009 und der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 2010 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.084,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Oktober 2009 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem am 22. Juli 2008 auf einen Eigenantrag vom 24. Juni 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des K. R. . Die Beklagte brachte unter dem 31. März 2008 wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge aus einer unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners eine Kontenpfändung bei der S. aus. Die S. zahlte aufgrund der Pfändung am 16. April 2008 an die Beklagte 4.368,37 €. Auf die vom Kläger erklärte Anfechtung zahlte die Beklagte die Arbeitgeberanteile zurück. Wegen der Arbeitnehmeranteile in Höhe von 2.084,42 € lehnte sie die Rückzahlung ab. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrags gerichtete Klage des Verwalters im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung in § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers in Kenntnis der Entscheidung des Senats vom 5. November 2009 (IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86) zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


2
Die Revision ist begründet.
3
1. Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge kann ungeachtet der Regelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden (BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86 Rn. 13). § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV steht der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Der Senat hat diese Rechtsprechung zwischenzeitlich bestätigt (BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 237/09, ZIP 2010, 2209). Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben mangels neuer Argumente keine Veranlassung, die Rechtsfrage anders zu entscheiden.
4
2. Der Senat kann die Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Aufhebung des Urteils erfolgt wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis. Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind unstreitig gegeben.
Vill Raebel Pape
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.12.2009 - 22 C 14419/08 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.07.2010 - 22 S 22/10 -

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

17
a) Der Insolvenzverwalter ist grundsätzlich berechtigt, die Erfüllung von Altverbindlichkeiten nach den Regeln der Deckungsanfechtung auch dann anzufechten , wenn er einer Rechtshandlung des Schuldners zugestimmt hat, durch die gesetzliche Ansprüche oder Altverbindlichkeiten erfüllt werden, ohne dass dies mit einer künftig zu erbringenden eigenen Leistung des Gläubigers in Zusammenhang steht (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - IX ZR 108/04, BGHZ 161, 315, 318; vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 156/04, BGHZ 165, 283). Dies wird insbesondere damit begründet, dass § 55 Abs. 2 InsO auf den vorläufigen Insolvenzverwalter ohne allgemeine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis keine entsprechende Anwendung findet. Dieser hat - ebenso wie der Sequester nach altem Recht - keine den Befugnissen des endgültigen Insolvenzverwalters derart angenäherte Rechtsstellung, dass eine Anfechtung der Rechtshandlungen des Schuldners, denen er zugestimmt hat, von vornherein ausscheidet. Die Anfechtung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn der vorläufige Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt durch sein Handeln einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand gesetzt hat und der Empfänger der Leistung demzufolge nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) damit rechnen durfte, ein auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr entziehbares Recht erhalten zu haben. Dies trifft grundsätzlich auch für Rechtshandlungen zu, welche die Tilgung von Altverbindlichkeiten zum Gegenstand haben (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004, aaO S. 320 ff; vom 15. Dezember 2005, aaO S. 286 f). An dieser Rechtsauffassung, der im Grundsatz auch das Berufungsgericht gefolgt ist, hält der Senat fest.

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.