Sozialgericht Freiburg Urteil, 20. Juni 2006 - S 9 AS 5198/05

bei uns veröffentlicht am20.06.2006

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 09.06.2005 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14.07.2005 und vom 27.07.2005 sowie des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2005 und der Bescheid des Beklagten vom 07.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2005 werden abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 290,00 EUR Kaltmiete. 10,00 EUR Miete für den Keller, sowie 100,00 EUR Nebenkostenvorauszahlung für die Zeit vom 01.07.2005 - 30.06.2006 zu gewähren.

3. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger nach dem Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) zustehenden Unterkunftskosten.
Der Kläger, geboren am, bewohnt eine 45 qm große möblierte Zweizimmerwohnung in S, für die er zunächst eine Kaltmiete in Höhe von monatlich 290 EUR sowie eine Nebenkostenvorauszahlung von 50 EUR monatlich zu entrichten hatte. Er hat außerdem den zu der Wohnung gehörenden Kellerraum für 10 EUR monatlich gemietet. Auf den Antrag des Klägers vom 15.10.2004 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 15.12.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1.1.2005 bis 30.6.2005 in Höhe von monatlich 588,50 EUR (Regelleistung 345 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 243,50 EUR, ausgehend von einer für angemessen gehaltenen qm-Kaltmiete von 4,50 EUR sowie unter Abzug einer Warmwasserpauschale von 9 EUR). Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers vom 2.6.2005 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 9.6.2005 die Leistungen für die Zeit vom 1.7.2005 bis 31.12.2005 in Höhe von 581,30 EUR. Zur Begründung führte er aus, die Leistungen für Unterkunft und Heizung würden nur in Höhe der angemessenen Aufwendungen erbracht. Ausgehend von einer angemessenen Wohnungsgröße von 45 qm für eine Einzelperson und einer berücksichtigungsfähigen Kaltmiete von 4,34 EUR pro qm seien die Leistungen entsprechend zu kürzen. Bislang sei von einem angemessenen Quadratmeterpreis von 4,50 EUR ausgegangen worden. Deshalb sei nun eine weitere Kürzung um 7,20 EUR erforderlich. Mit weiteren Bescheiden vom 14.7.2005 und 27.7.2005 wurden die monatlichen Leistungen (wegen einer vom Kläger nachgewiesenen Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung auf 100 EUR ab 1.7.2005) zunächst auf monatlich 629,05 EUR erhöht bzw. im Hinblick auf die Tilgung eines Darlehens nach § 23 SGB II auf 594,55 EUR vermindert.
Am 7.7.2005 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 9.6.2005 und wandte sich gegen den Abzug wegen der Unangemessenheit der Kaltmiete. Er brachte vor, er sei nach seiner Scheidung gezwungen gewesen, eine möblierte Wohnung anzumieten. Es sei für den Beklagten kostengünstiger, die Differenz zwischen der tatsächlichen Kaltmiete und der für angemessen erachteten zu zahlen als dem Kläger eine Wohnungsausstattung bezahlen zu müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die berücksichtigungsfähige Kaltmiete in S betrage 4,29 EUR pro Quadratmeter. Irrtümlich sei in dem angefochtenen Bescheid vom 9.6.2005 noch ein Quadratmeterpreis von 4,34 EUR berücksichtigt worden. Da der Kläger insoweit gutgläubig gewesen sei, werde von einer Rückforderung abgesehen.
Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers vom 1.12.2005 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 7.12.2005 die Leistungen für die Zeit vom 1.1.2006 bis 30.6.2006 in Höhe von monatlich 629,05 EUR weiter, nunmehr ausgehend von einer angemessenen Miete von 4,29 EUR pro Quadratmeter. Der dagegen am 15.12.2005 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.12.2005 zurückgewiesen.
Bereits am 8.12.2005 hatte der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben.
Der Kläger wiederholt zum einen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Er ist weiter der Auffassung, es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beklagte den angemessenen Quadratmeterpreis ermittelt habe. Der Preisspiegel des Immobilienverbands Deutschland (IVD) weise für A einen Durchschnittswert von 4,40 EUR bis 5,50 EUR für eine Wohnung einfacher bis normaler Ausstattung aus, wobei von der Vergleichbarkeit der Werte von A und S ausgegangen werden könne. Außerdem beziehe sich der Preisspiegel auf Wohnungen einer Größe von 60 qm bis 100 qm, die bekanntlich günstiger seien als Ein- bis Zweizimmerwohnungen. Auch bei den Gemeindeverwaltungen in der Umgebung habe er die Auskunft erhalten, dass er wahrscheinlich keine günstigere Wohnung finden werde. Mit Schriftsatz vom 31.1.2006 (Eingang 1.2.2006) hat der Kläger mitgeteilt, dass sich seine Klage auch gegen den Bescheid vom 7.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2005 richte.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 9.6.2005 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14.7.2005 und 27.7.2005 sowie des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2005 und den Bescheid des Beklagten vom 7.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2005 abzuändern sowie den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 290 EUR Kaltmiete, 10 EUR Miete für den Keller sowie 100 EUR Nebenkostenvorauszahlung für die Zeit vom 1.7.2005 bis 30.6.2006 zu gewähren.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Er trägt vor, die Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises beruhe auf dem Durchschnittspreis der Wohnungen in S, für die Wohngeld gezahlt werde, abzüglich eines Pauschalbetrages in Höhe von 0,70 EUR pro qm, der im Hinblick auf die vom Wohngeld umfassten Umlagen, Zuschläge und Vergütungen erfolge.
13 
Die den Kläger betreffende Verwaltungsakte des Beklagten (Az.: 4101.120154, 1 Bd.) lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die genannte Verwaltungsakte sowie die Akte des Gerichts, Az.: S 9 AS 5198/05, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Dies gilt auch, soweit sich der Kläger gegen den Bescheid vom 7.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2005 wendet. Zwar wäre bei der diesbezüglichen Erweiterung der Klage (Eingang des Schriftsatzes vom 31.1.2006 am 1.2.2006) die Klagefrist auf Grund der offenbar am 30.12.2005 erfolgten Zustellung des Widerspruchsbescheids bereits abgelaufen gewesen. Der Bescheid vom 7.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2005 ist jedoch - was die Beteiligten verkannt haben - in entsprechender Anwendung von § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens geworden (vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 12.8.2005, Az.: S 9 AS 1048/05; ebenso nun LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 27.3.2006, Az.: L 8 AS 11/05; a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 23.3.2006, Az.: L 8 AS 290/05, alle veröff. in ).
15 
Die Klage ist auch im Übrigen zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG statthaft. Sie ist schließlich auch in vollem Umfang begründet.
16 
Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Vorliegen der Anspruchvoraussetzungen im Übrigen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf solange zu berücksichtigen, wie es dem Berechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 2 a. a. O.).
17 
Danach besteht im Grundsatz Anspruch auf die tatsächlichen Unterkunftskosten, der Anspruch wird jedoch in der Regel durch die vom Leistungsträger zu ermittelnden angemessenen Aufwendungen begrenzt. Hiervon wird wiederum eine Ausnahme für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Senkung der tatsächlichen Kosten gemacht. Bei der Ermittlung der Höhe des Anspruchs auf Unterkunftskosten sieht das Gesetz demnach eine bis zu drei Stufen umfassende Prüfung vor (1. Ermittlung der tatsächlichen Unterkunftskosten - 2. Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten - 3. Prüfung der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Senkung der tatsächlichen Unterkunftskosten, soweit diese die angemessenen Unterkunftskosten übersteigen) wobei die objektive Beweislast auf der 1. und 3. Stufe beim Leistungsempfänger, auf der 2. Stufe beim Leistungsträger liegt.
18 
Nachdem vorliegend die tatsächlichen Unterkunftskosten vom Kläger nachgewiesen wurden, obliegt es im nächsten Schritt dem Leistungsträger, die angemessenen Kosten der Unterkunft zu ermitteln. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist im Hinblick auf die Aufgabe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen, nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise abzustellen, sondern auf die marktüblichen Wohnungsmieten am Wohnort des Leistungsempfängers im unteren Bereich für vergleichbare Wohnungen, die ein einfaches und bescheidenes, zugleich aber bedarfsgerechtes und menschenwürdiges Leben ermöglichen. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße - hierbei kann auf die Verwaltungsvorschriften zu Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau zurückgegriffen werden - und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro qm zu ermitteln („Produkttheorie"). Als Erkenntnisquellen bei der Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises kommen insbesondere örtliche Mietspiegel, Mietpreisübersichten oder Auskünfte auf dem Gebiet der Wohnungswirtschaft sachkundiger Stellen (z. B. Immobilienverband Deutschland IVD – ehemals Ring deutscher Makler -, Mieter- oder Haus- und Grundbesitzervereine, Wohnungsbauunternehmen und -genossenschaften, Gutachterausschüsse der Gemeinden, örtliche Makler), hilfsweise ein Rückgriff auf die Höchstbetragswerte zu § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in Betracht (vgl. zu all dem z. B. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.5.2006, Az.: L 13 AS 510/06 ER-B m. w. N. ibs. aus der verwaltungsgerichtlichen Rspr. zum Sozialhilferecht).
19 
Bereits auf dieser zweiten Prüfungsstufe ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts ein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe ohne Rücksicht auf deren Angemessenheit, wenn der Leistungsträger entweder Ermittlungen zur Angemessenheit überhaupt nicht angestellt hat oder diese Ermittlungen eine rechtsfehlerfreie Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht zulassen (so bereits das Hessische LSG, z. B. im Beschl. v. 21.3.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER, veröff. in ). Dies deshalb, da Hilfebedürftigen im Regelfalle eine Senkung der Unterkunftskosten - die typischerweise durch einen Wechsel der Wohnungen herbeizuführen ist - nicht i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zugemutet werden kann, solange der Leistungsträger objektiv nicht in der Lage ist, die angemessenen Unterkunftskosten zu beziffern. Andernfalls trüge der Hilfebedürftige das Risiko, einen nicht gerechtfertigten Eingriff in seine grundgesetzlich garantierte Freizügigkeit (Art. 11 des Grundgesetzes -GG-) hinnehmen zu müssen. Dies wäre zum einen der Fall, wenn entgegen der Annahme des Leistungsträgers die tatsächlichen Unterkunftskosten die objektiv angemessenen nicht übersteigen und der Hilfebedürftige deshalb unnötigerweise umzieht; außerdem auch dann, wenn die objektiv angemessenen Unterkunftskosten zwar unter den tatsächlichen, aber höher liegen als vom Leistungsträger angenommen und der Hilfebedürftige daher vom Umzug in eine vermeintlich ebenfalls noch zu teure, objektiv aber angemessene Wohnung absieht und stattdessen eine qualitativ schlechtere, aber preisgünstigere Unterkunft anmietet. Auch müsste ein Hilfebedürftiger damit rechnen, dass eine zunächst vom Leistungsträger als angemessen bezeichnete neue Unterkunft objektiv zu teuer ist, weshalb er nach kurzer Zeit zu einem erneuten Umzug gezwungen werden könnte, wodurch ebenfalls seine Grundrechte - hier die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG - in möglicherweise nicht gerechtfertigter Weise berührt würden. Diese Risiken sind den Leistungsempfängern nicht zuletzt deshalb nicht zuzumuten, weil sie in derartigen Fällen auf einer mangelhaften Amtsermittlung des Leistungsträgers beruhen.
20 
Hat der Leistungsträger rechtsfehlerfrei einen angemessenen Quadratmeterpreis ermittelt und überschreiten die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, ist es in der dritten Prüfungsstufe Sache des Hilfeempfängers, sich ernsthaft und intensiv um eine Senkung der Unterkunftskosten etwa durch Umzug in eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung zu bemühen. Ist es ihm trotz seiner Bemühungen nicht möglich gewesen, die Unterkunftskosten zu senken, stehen ihm diese nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II weiter in tatsächlicher Höhe zu. Der Umfang der Bemühungen sowie die Anforderungen an den diesbezüglichen Vortrag (Darlegung, Glaubhaftmachung und gegebenenfalls Nachweis) sind dabei nach Überzeugung des Gerichts ebenfalls nach den Kriterien der Möglichkeit und Zumutbarkeit i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II festzulegen. Regelmäßig sind Bemühungen und Dokumentationspflichten nur insoweit möglich und zumutbar, wie der Leistungsträger den Hilfeempfänger hierüber belehrt hat. Es obliegt den Leistungsträgern (dies ergibt sich insbesondere aus §§ 13, 14, 17 Abs. 1 Nr. 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches-SGB I), nicht nur auf die Unangemessenheit der gegenwärtigen Unterkunftskosten hinzuweisen, sondern Leistungsempfänger zugleich darüber zu informieren, welche Obliegenheiten sich hieraus konkret ergeben (Bemühungen um Senkung der Unterkunftskosten, idealerweise unter Bezeichnung konkreter Maßnahmen) und wie diese nach Auffassung des Leistungsträgers gegebenenfalls dokumentiert werden sollten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.5.2006, Az.: L 12 AS 1810/06 ER-B). Dem Hilfeempfänger obliegen regelmäßig nur die Bemühungen und Nachweispflichten, über die er vom Leistungsträger rechtzeitig und unmissverständlich belehrt worden ist. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Hilfeempfänger die ihm im Falle ausreichender und erfolgloser Bemühungen um eine Senkung der Unterkunftskosten von Gesetzes wegen zustehende Fortzahlung der tatsächlichen Kosten auch wirklich erhält und ihm so die objektiv zustehenden Sozialleistungen umfassend zugute kommen (wofür gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I der Leistungsträger die Verantwortung trägt).
21 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war vorliegend wie erkannt zu entscheiden.
22 
Erstens ist die im vorliegenden Fall vom Beklagten angewandte Methode zur Ermittlung des angemessenen qm-Mietpreises objektiv hierfür nicht geeignet. Dies hat das LSG Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 23.5.2006 (Az.: L 13 AS 510/06 ER-B) festgestellt, dessen Begründung sich das Gericht nach eigener Prüfung insoweit zu eigen macht und auf dessen Seiten 5-6 daher Bezug genommen wird. Die Methode des Beklagten leidet danach insbesondere darunter, dass Daten, die sich ausschließlich auf bereits bestehende Mietverhältnisse beziehen, keine verlässlichen Schlüsse auf das aktuelle Niveau von Zugangsmieten zulassen, nicht zwischen Wohnungen verschiedener Größe differenziert wird, das Datum der Datenerhebung nicht erkennbar ist und schließlich die Grundlagen für den Abschlag von 0,70 EUR nicht nachvollziehbar sind.
23 
Zweitens wurde der Kläger vom Beklagten lediglich allgemein aufgefordert, seine Unterkunftskosten zu senken, und zwar erstmals und einmalig mit Bescheid vom 9.6.2005, mithin ein halbes Jahr nachdem bereits faktisch eine erste Kürzung wegen angeblich unangemessener Unterkunftskosten vorgenommen worden war. Eine Belehrung über die vom Beklagten erwartete Art sowie den Umfang der Bemühungen gab es ebenso wenig wie einen Hinweis darauf, ob und wie der Kläger diese zu dokumentieren habe. Folglich könnten auch an die Bemühungen des Klägers sowie deren Darlegung und Nachweis nur geringste Anforderungen gestellt werden. Der Kläger hat im Klageverfahren (insbesondere mit Schriftsatz vom 13.6.2006) diesen Anforderungen entsprechende Bemühungen um eine günstigere Wohnung dargelegt. Selbst wenn man die Feststellungen des Beklagten zum angemessenen qm-Mietzins billigen würde ergäbe sich daraus, dass der Kläger jedenfalls bis zum Ende des verfahrensgegenständlichen Zeitraums seine Unterkunftskosten nicht zumutbarerweise senken konnte. Er hätte daher auch aus diesem Grundanspruch auf die tatsächlichen Kosten.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
14 
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Dies gilt auch, soweit sich der Kläger gegen den Bescheid vom 7.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2005 wendet. Zwar wäre bei der diesbezüglichen Erweiterung der Klage (Eingang des Schriftsatzes vom 31.1.2006 am 1.2.2006) die Klagefrist auf Grund der offenbar am 30.12.2005 erfolgten Zustellung des Widerspruchsbescheids bereits abgelaufen gewesen. Der Bescheid vom 7.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2005 ist jedoch - was die Beteiligten verkannt haben - in entsprechender Anwendung von § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens geworden (vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 12.8.2005, Az.: S 9 AS 1048/05; ebenso nun LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 27.3.2006, Az.: L 8 AS 11/05; a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 23.3.2006, Az.: L 8 AS 290/05, alle veröff. in ).
15 
Die Klage ist auch im Übrigen zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG statthaft. Sie ist schließlich auch in vollem Umfang begründet.
16 
Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Vorliegen der Anspruchvoraussetzungen im Übrigen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf solange zu berücksichtigen, wie es dem Berechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 2 a. a. O.).
17 
Danach besteht im Grundsatz Anspruch auf die tatsächlichen Unterkunftskosten, der Anspruch wird jedoch in der Regel durch die vom Leistungsträger zu ermittelnden angemessenen Aufwendungen begrenzt. Hiervon wird wiederum eine Ausnahme für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Senkung der tatsächlichen Kosten gemacht. Bei der Ermittlung der Höhe des Anspruchs auf Unterkunftskosten sieht das Gesetz demnach eine bis zu drei Stufen umfassende Prüfung vor (1. Ermittlung der tatsächlichen Unterkunftskosten - 2. Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten - 3. Prüfung der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Senkung der tatsächlichen Unterkunftskosten, soweit diese die angemessenen Unterkunftskosten übersteigen) wobei die objektive Beweislast auf der 1. und 3. Stufe beim Leistungsempfänger, auf der 2. Stufe beim Leistungsträger liegt.
18 
Nachdem vorliegend die tatsächlichen Unterkunftskosten vom Kläger nachgewiesen wurden, obliegt es im nächsten Schritt dem Leistungsträger, die angemessenen Kosten der Unterkunft zu ermitteln. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist im Hinblick auf die Aufgabe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen, nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise abzustellen, sondern auf die marktüblichen Wohnungsmieten am Wohnort des Leistungsempfängers im unteren Bereich für vergleichbare Wohnungen, die ein einfaches und bescheidenes, zugleich aber bedarfsgerechtes und menschenwürdiges Leben ermöglichen. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße - hierbei kann auf die Verwaltungsvorschriften zu Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau zurückgegriffen werden - und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro qm zu ermitteln („Produkttheorie"). Als Erkenntnisquellen bei der Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises kommen insbesondere örtliche Mietspiegel, Mietpreisübersichten oder Auskünfte auf dem Gebiet der Wohnungswirtschaft sachkundiger Stellen (z. B. Immobilienverband Deutschland IVD – ehemals Ring deutscher Makler -, Mieter- oder Haus- und Grundbesitzervereine, Wohnungsbauunternehmen und -genossenschaften, Gutachterausschüsse der Gemeinden, örtliche Makler), hilfsweise ein Rückgriff auf die Höchstbetragswerte zu § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in Betracht (vgl. zu all dem z. B. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.5.2006, Az.: L 13 AS 510/06 ER-B m. w. N. ibs. aus der verwaltungsgerichtlichen Rspr. zum Sozialhilferecht).
19 
Bereits auf dieser zweiten Prüfungsstufe ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts ein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe ohne Rücksicht auf deren Angemessenheit, wenn der Leistungsträger entweder Ermittlungen zur Angemessenheit überhaupt nicht angestellt hat oder diese Ermittlungen eine rechtsfehlerfreie Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht zulassen (so bereits das Hessische LSG, z. B. im Beschl. v. 21.3.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER, veröff. in ). Dies deshalb, da Hilfebedürftigen im Regelfalle eine Senkung der Unterkunftskosten - die typischerweise durch einen Wechsel der Wohnungen herbeizuführen ist - nicht i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zugemutet werden kann, solange der Leistungsträger objektiv nicht in der Lage ist, die angemessenen Unterkunftskosten zu beziffern. Andernfalls trüge der Hilfebedürftige das Risiko, einen nicht gerechtfertigten Eingriff in seine grundgesetzlich garantierte Freizügigkeit (Art. 11 des Grundgesetzes -GG-) hinnehmen zu müssen. Dies wäre zum einen der Fall, wenn entgegen der Annahme des Leistungsträgers die tatsächlichen Unterkunftskosten die objektiv angemessenen nicht übersteigen und der Hilfebedürftige deshalb unnötigerweise umzieht; außerdem auch dann, wenn die objektiv angemessenen Unterkunftskosten zwar unter den tatsächlichen, aber höher liegen als vom Leistungsträger angenommen und der Hilfebedürftige daher vom Umzug in eine vermeintlich ebenfalls noch zu teure, objektiv aber angemessene Wohnung absieht und stattdessen eine qualitativ schlechtere, aber preisgünstigere Unterkunft anmietet. Auch müsste ein Hilfebedürftiger damit rechnen, dass eine zunächst vom Leistungsträger als angemessen bezeichnete neue Unterkunft objektiv zu teuer ist, weshalb er nach kurzer Zeit zu einem erneuten Umzug gezwungen werden könnte, wodurch ebenfalls seine Grundrechte - hier die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG - in möglicherweise nicht gerechtfertigter Weise berührt würden. Diese Risiken sind den Leistungsempfängern nicht zuletzt deshalb nicht zuzumuten, weil sie in derartigen Fällen auf einer mangelhaften Amtsermittlung des Leistungsträgers beruhen.
20 
Hat der Leistungsträger rechtsfehlerfrei einen angemessenen Quadratmeterpreis ermittelt und überschreiten die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, ist es in der dritten Prüfungsstufe Sache des Hilfeempfängers, sich ernsthaft und intensiv um eine Senkung der Unterkunftskosten etwa durch Umzug in eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung zu bemühen. Ist es ihm trotz seiner Bemühungen nicht möglich gewesen, die Unterkunftskosten zu senken, stehen ihm diese nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II weiter in tatsächlicher Höhe zu. Der Umfang der Bemühungen sowie die Anforderungen an den diesbezüglichen Vortrag (Darlegung, Glaubhaftmachung und gegebenenfalls Nachweis) sind dabei nach Überzeugung des Gerichts ebenfalls nach den Kriterien der Möglichkeit und Zumutbarkeit i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II festzulegen. Regelmäßig sind Bemühungen und Dokumentationspflichten nur insoweit möglich und zumutbar, wie der Leistungsträger den Hilfeempfänger hierüber belehrt hat. Es obliegt den Leistungsträgern (dies ergibt sich insbesondere aus §§ 13, 14, 17 Abs. 1 Nr. 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches-SGB I), nicht nur auf die Unangemessenheit der gegenwärtigen Unterkunftskosten hinzuweisen, sondern Leistungsempfänger zugleich darüber zu informieren, welche Obliegenheiten sich hieraus konkret ergeben (Bemühungen um Senkung der Unterkunftskosten, idealerweise unter Bezeichnung konkreter Maßnahmen) und wie diese nach Auffassung des Leistungsträgers gegebenenfalls dokumentiert werden sollten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.5.2006, Az.: L 12 AS 1810/06 ER-B). Dem Hilfeempfänger obliegen regelmäßig nur die Bemühungen und Nachweispflichten, über die er vom Leistungsträger rechtzeitig und unmissverständlich belehrt worden ist. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Hilfeempfänger die ihm im Falle ausreichender und erfolgloser Bemühungen um eine Senkung der Unterkunftskosten von Gesetzes wegen zustehende Fortzahlung der tatsächlichen Kosten auch wirklich erhält und ihm so die objektiv zustehenden Sozialleistungen umfassend zugute kommen (wofür gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I der Leistungsträger die Verantwortung trägt).
21 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war vorliegend wie erkannt zu entscheiden.
22 
Erstens ist die im vorliegenden Fall vom Beklagten angewandte Methode zur Ermittlung des angemessenen qm-Mietpreises objektiv hierfür nicht geeignet. Dies hat das LSG Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 23.5.2006 (Az.: L 13 AS 510/06 ER-B) festgestellt, dessen Begründung sich das Gericht nach eigener Prüfung insoweit zu eigen macht und auf dessen Seiten 5-6 daher Bezug genommen wird. Die Methode des Beklagten leidet danach insbesondere darunter, dass Daten, die sich ausschließlich auf bereits bestehende Mietverhältnisse beziehen, keine verlässlichen Schlüsse auf das aktuelle Niveau von Zugangsmieten zulassen, nicht zwischen Wohnungen verschiedener Größe differenziert wird, das Datum der Datenerhebung nicht erkennbar ist und schließlich die Grundlagen für den Abschlag von 0,70 EUR nicht nachvollziehbar sind.
23 
Zweitens wurde der Kläger vom Beklagten lediglich allgemein aufgefordert, seine Unterkunftskosten zu senken, und zwar erstmals und einmalig mit Bescheid vom 9.6.2005, mithin ein halbes Jahr nachdem bereits faktisch eine erste Kürzung wegen angeblich unangemessener Unterkunftskosten vorgenommen worden war. Eine Belehrung über die vom Beklagten erwartete Art sowie den Umfang der Bemühungen gab es ebenso wenig wie einen Hinweis darauf, ob und wie der Kläger diese zu dokumentieren habe. Folglich könnten auch an die Bemühungen des Klägers sowie deren Darlegung und Nachweis nur geringste Anforderungen gestellt werden. Der Kläger hat im Klageverfahren (insbesondere mit Schriftsatz vom 13.6.2006) diesen Anforderungen entsprechende Bemühungen um eine günstigere Wohnung dargelegt. Selbst wenn man die Feststellungen des Beklagten zum angemessenen qm-Mietzins billigen würde ergäbe sich daraus, dass der Kläger jedenfalls bis zum Ende des verfahrensgegenständlichen Zeitraums seine Unterkunftskosten nicht zumutbarerweise senken konnte. Er hätte daher auch aus diesem Grundanspruch auf die tatsächlichen Kosten.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Freiburg Urteil, 20. Juni 2006 - S 9 AS 5198/05

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Beim Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende Maßgaben:1.Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahre

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(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 17 Ausführung der Sozialleistungen


(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß1.jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,2.die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und

Referenzen - Urteile

Sozialgericht Freiburg Urteil, 20. Juni 2006 - S 9 AS 5198/05 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Sozialgericht Freiburg Urteil, 20. Juni 2006 - S 9 AS 5198/05 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Sozialgericht Freiburg Urteil, 20. Juni 2006 - S 9 AS 5198/05

bei uns veröffentlicht am 20.06.2006

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 09.06.2005 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14.07.2005 und vom 27.07.2005 sowie des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2005 und der Bescheid des Beklagten vom 07.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbe

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B

bei uns veröffentlicht am 23.05.2006

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Dezember 2005 abgeändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 22. November 2005 vorläufi
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Sozialgericht Freiburg Urteil, 20. Juni 2006 - S 9 AS 5198/05.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 06. Sept. 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B

bei uns veröffentlicht am 06.09.2007

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Juli 2007 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 11.

Sozialgericht Freiburg Urteil, 20. Juni 2006 - S 9 AS 5198/05

bei uns veröffentlicht am 20.06.2006

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 09.06.2005 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14.07.2005 und vom 27.07.2005 sowie des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2005 und der Bescheid des Beklagten vom 07.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbe

Referenzen

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

1.
nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird,
2.
nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird,
3.
bis zum Letzten
a)
des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder
b)
des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.
Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den
1.
der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird,
2.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird,
3.
der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird,
4.
der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder
5.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird.

(2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Dezember 2005 abgeändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 22. November 2005 vorläufig und bis längstens 30. September 2006 höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung einer monatlichen Kaltmiete von 282 EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Instanzen zu erstatten.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig und überwiegend sachlich begründet.
Der Antragsteller hat entgegen dem angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts einen im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Antragsgegner ab 22. November 2005 vorläufig verpflichtet wird, ihm höheres Arbeitslosengeld II (Alg II) unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von monatlich 282 EUR statt der vom Antragsgegner zu Grunde gelegten 216,45 EUR zu gewähren.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus (zum Folgenden vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B m.w.N.). Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen ist, von einer in die Gegenwart fortfolgenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens. Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfG in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - abgedruckt in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde.
Der Anordnungsgrund ist hier nur für die Zeit ab Rechtshängigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens am 22. November 2005 zu bejahen, weil der Antragsteller im Ergebnis für die Unterkunft weiteres Alg II in Höhe von monatlich 65,55 EUR begehrt, welches der Antragsgegner ihm vorenthalte; ein solcher Betrag des zum Wohnen Notwendigen begründet, zumal der Antragsteller nach dem Inhalt der Akten im streitbefangenen Zeitraum über keinerlei Einkommen und Vermögen verfügt, er vielmehr auf die Kosten für die Unterkunft angewiesen ist, ohne weiteres die besondere Dringlichkeit. Für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Antrags auf Erlass der einstweiligen Anordnung, nämlich wie vom Antragsteller begehrt, schon ab 1. Oktober 2005 ist indes ein in die Gegenwart fortwirkender Nachholbedarf nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht und die Beschwerde unbegründet.
Mit der zulässigen Klage wegen des Bescheids vom 31. Oktober 2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 19. November 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2006 begehrt der Antragsteller, dass der Antragsgegner verurteilt wird, ihm ab 1. Oktober 2005 höheres Alg unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von 282 EUR statt 216,45 EUR zu gewähren. Mit dem die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 betreffenden Bescheid vom 31. Oktober 2005 hat der Antragsgegner dem Antragsteller Alg II für Oktober in Höhe von 653,45 EUR, für November 2005 wegen einer Aufrechnung lediglich in Höhe von 542,89 EUR und ab Dezember 2005 wieder in Höhe von 653,45 EUR bewilligt; der Änderungsbescheid vom 19. November 2005 betrifft die Zeit vom 1. November 2005 bis 31. März 2006 bei im Übrigen gleichen Zahlbeträgen wie im Bescheid vom 31. Oktober 2005. In beiden Bescheiden setzt sich der festgestellte Zahlbetrag des Alg II (vgl. § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II) aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für den allein stehenden Antragsteller in Höhe von 345 EUR (vgl. § 20 Abs. 2 SGB II) und den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zusammen. Der Antragsgegner hat für letztere 308,45 EUR monatlich zugrunde gelegt. Dieser Betrag setzt sich aus der vom Antragsgegner für angemessen gehaltenen Kaltmiete mit 216,45 EUR, den Nebenkosten mit 31,20 EUR und den Aufwendungen für Heizung mit 60,80 EUR zusammen. Vom 1. Januar bis 30. September 2005 hatte der Antragsgegner für das Alg II - teilweise unter Anrechnung von Einkommen - neben der Regelleistung Kosten für Kaltmiete in Höhe von 282 EUR einschließlich Nebenkosten in Höhe von 31,20 EUR und Heizungsaufwendungen in Höhe von 60,80 EUR, also insgesamt 374 EUR monatlich zu Grunde gelegt. Der seit 1. November 2002 in einer angemieteten 76 qm großen Zweizimmerwohnung mit Küche, Bad und Flur wohnende Antragsteller hat nach dem Mietvertrag hierfür 282 EUR Kaltmiete zuzüglich Nebenkosten und Heizung in Höhe von 92 EUR, insgesamt also 374 EUR zu zahlen. Der Streit zwischen den Beteiligten geht allein darüber, ob dem Antragsteller auch ab 1. Oktober 2005 Alg II unter Berücksichtigung der vertraglich geschuldeten Kaltmiete von 282 EUR statt der vom Antragsgegner für angemessen gehaltenen 216,45 EUR zusteht.
Der zulässige Hauptsacherechtsbehelf mit diesem Inhalt ist weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet. Für den Anordnungsanspruch ist auszugehen von § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II und § 22 Abs. 1 SGB II. Nach der erstgenannten Bestimmung erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige wie der Antragsteller als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. In Bezug auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung enthält § 22 Abs. 1 SGB II eine nähere Regelung. Nach seinem Satz 1 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Satz 2 als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft müssen danach nur übernommen werden, soweit diese angemessen sind. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang, kommt eine Übernahme nur unter den Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Betracht. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist ein gerichtlich in vollem Umfang überprüfbarer unbestimmbarer Rechtsbegriff, hinsichtlich dessen dem Leistungsträger kein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Berlit in LPK-SGB II § 22 Rdnr 23; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 39). Der Begriff der Angemessenheit der Unterkunftskosten bedarf der Konkretisierung, wobei sich die Angemessenheit grundsätzlich auf den Kaltmietzins einschließlich der um die Kosten der Warmwasserzubereitung bereinigten Nebenkosten und ohne Heizkosten bezieht und bei dessen Begriffsbestimmung von den in der bisherigen sozialhilferechtlichen Praxis entwickelten Maßstäben ausgegangen werden kann (zu letzterem vgl. Entwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt BT-Drs. 15/1516 Seite 57.); eine § 22 Abs. 1 SGB II weitgehend entsprechende Regelung findet sich in § 29 Abs. 1 des Zwölfen Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Kriterien für die Angemessenheit der Unterkunftskosten sind die Größe der Unterkunft und der Wohnstandard, wobei grundsätzlich maßgebend für die Angemessenheit die örtlichen Verhältnisse sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 97, 110, 112 f.; 101, 194, 197 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51). Hinsichtlich der Unterkunftsgröße kann auf die Verwaltungsvorschriften zur Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau zurückgegriffen werden (vgl. BVerwGE 92, 1, 3; 97, 110, 112 f.), die für die berücksichtigungsfähige Wohnungsgröße und Raumzahl nach der Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen unterscheidet; für allein stehende Personen sind dies in Baden-Württemberg 45 qm. Bezüglich des Wohnstandards ist auf den ein einfaches und bescheidenes Leben ermöglichenden unteren Bereich der am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Miete abzustellen (BVerwGE 97, 110, 112 f.; 101, 194, 197 f.; BVerwG Buchholz 436.0 a.a.O.). Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der angemessen Wohnungsgröße und dem noch angemessenen Mietzins je qm zu ermitteln (BVerwG Buchholz 436.0 a.a.O.).
Bezogen auf den Fall bedeutet dies, dass die vom Antragsteller allein bewohnte 76 qm große Wohnung unangemessen groß ist und für die angemessenen Unterkunftskosten nur eine 45 qm große Wohnung berücksichtigt werden kann. Besonderheiten des Einzelfalles, die eine Überschreitung der Wohnungsgröße rechtfertigen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Dass der Antragsteller, um gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zu genügen, tatsächlich jetzt noch 50 Ordner im DIN A 4 Format aufbewahren muss und diese neben der von ihm genutzten EDV auf 45 qm nicht unterbringen kann, ist nicht glaubhaft gemacht. Was die Ermittlung des nach den örtlichen Verhältnissen angemessen Kaltmietzinses angeht, den der Antragsgegner mit 4,81 EUR/qm annimmt, ist der Senat der Auffassung, dass damit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes oder des Hauptsacheverfahrens ein hinreichender verlässlicher Schluss, dabei handle es sich um den nach dem örtlichen Wohnungsmarkt angemessenen Mietzins für eine 45 qm große Wohnung, nicht möglich ist. Der Antragsgegner ermittelte den Kaltmietzins für den Wohnort K. aus 390 der ihm von der Wohngeldstelle übermittelten Daten zu Mietzins und Größe von Wohnungen, für die Wohngeld gezahlt wird; daraus ergab sich ein durchschnittlicher Mietzins pro qm von 5,51 EUR, wobei der Antragsgegner zur Ermittlung der Kaltmiete wegen der nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) berücksichtigten Umlagen, Zuschläge und Vergütungen einen Abschlag von 0,70 EUR macht und deshalb zu einem Mietzins von 4,81 EUR/qm gelangt. Diese Methode zur Feststellung des angemessenen Mietzinses sieht der Senat nicht als aussagekräftige Erkenntnismöglichkeit an, um daraus verlässliche Schlüsse für das aktuelle Niveau von Zugangsmieten ziehen zu können. Die statistischen Daten zum Mietzins beziehen sich vornehmlich auf bereits bestehende Mietverhältnisse und nicht nur auf kleine Wohnungen, sondern auch auf mittlere und große Wohnungen. Dass für kleinere Wohnungen und bei Neuvermietungen höhere Mietpreise verlangt werden, als für mittlere und große Wohnungen sowie gegenüber bereits bestehenden Mietverhältnissen ist aber gerichtsbekannt. Außerdem ist den Daten nicht zu entnehmen, wann diese erhoben wurden. Die Schätzungsgrundlagen für den Abschlag von 0,70 EUR sind ebenfalls nicht erkennbar. Nachdem für K. kein Mietspiegel existiert, muss das Sozialgericht die angemessene Miete in K. für eine Wohnung in der dem Antragsteller zugebilligten Größe ermitteln. Dafür können Wohnungsmarktanzeigen ausgewertet sowie Makler und bestimmte Organisationen wie Mieter- und Haus- und Grundbesitzerverein befragt werden. Wenn hierdurch hinreichend sichere Erkenntnisse nicht möglich sind, kann ggf. auch auf die Höchstbetragswerte zu § 8 WoGG zurückgegriffen werden, wobei Interpolationen der Werte oder Zuschläge für Neuvermietungen bei angespannter Wohnungsmarktlage zu überlegen sind (vgl. Berlit in LPK-SGB II § 22 Rdnr. 36, derselbe in LPK-SGB XII § 29 Rdnr. 38 jeweils m.w.N. und in NDV 2006, 5, 9; a.A. offenbar Hessisches LSG, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - L 9 AS 48/05 ER - abgedruckt in Juris). Ist der angemessene Kaltmietzins ermittelt, muss aber weiter geprüft werden, ob dem Hilfebedürftigen in K. die bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist; besteht eine solche Unterkunftsalternative im Einzelfall ungeachtet fortgesetzter und intensiver Suchbemühungen nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich genutzte Unterkunft als konkret angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 97, 110, 115 f.; 101, 194, 98, 200). Dieser Hinweis erfolgt deshalb, weil Internetrecherchen bei Scout 24 und Immonet während der gesamten Dauer des Beschwerdeverfahrens für K. keine Angebote von Ein- bis Zwei-Zimmer-Wohnungen in der angemessenen Größe von 45 qm oder geringfügig darunter bzw. darüber ergeben haben. Die städtische Wohnbaugesellschaft Kehl hielt im Internet ebenfalls keine Angebote bereit.
Die wegen des offenen Verfahrensausgangs vorzunehmende Güter- und Folgenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsacherechtsbehelf aber erfolglos bliebe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 2005 - 1 BvR 276/05 - NJW 2005, 1418 f.). Würde eine einstweilige Anordnung nicht erlassen, hätte jedoch die Klage des Antragstellers Erfolg, würden diesem von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung 65,55 EUR monatlich vorenthalten. Nicht nur die Regelleistung, sondern gerade auch die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung sollen dem Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Dasein sichern und werden vom Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsgebot sowie von Art. 2 Abs. 2 GG erfasst. Angesichts dessen, dass dem Antragsteller monatlich 64,55 EUR des zum Leben und Wohnen Notwendigen vorenthalten werden, kann auch keine Rede davon aus, dass ihm eine Verletzung von Rechten lediglich in einem Randbereich droht. Würde die einstweilige Anordnung hingegen erlassen, bliebe die Klage des Antragstellers aber erfolglos, hätte dieser zwar Leistungen erhalten, die ihm nicht zustehen, die er aber wieder zurückzahlen muss. Diese Folgen fallen gegenüber den zuerst genannten Nachteilen weniger ins Gewicht.
Der Senat macht von seiner nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 ZPO eingeräumten Gestaltungsbefugnis dahingehend Gebrauch, dass er die Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung auf den im Tenor ersichtlichen Umfang begrenzt.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG, wobei das geringfügige Unterliegen des Antragstellers nicht ins Gewicht fällt.
11 
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

1.
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2.
die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3.
der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4.
ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

(2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.

(3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

(4) Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen. Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt werden könnte.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Dezember 2005 abgeändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 22. November 2005 vorläufig und bis längstens 30. September 2006 höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung einer monatlichen Kaltmiete von 282 EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Instanzen zu erstatten.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig und überwiegend sachlich begründet.
Der Antragsteller hat entgegen dem angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts einen im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Antragsgegner ab 22. November 2005 vorläufig verpflichtet wird, ihm höheres Arbeitslosengeld II (Alg II) unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von monatlich 282 EUR statt der vom Antragsgegner zu Grunde gelegten 216,45 EUR zu gewähren.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus (zum Folgenden vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B m.w.N.). Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen ist, von einer in die Gegenwart fortfolgenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens. Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfG in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - abgedruckt in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde.
Der Anordnungsgrund ist hier nur für die Zeit ab Rechtshängigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens am 22. November 2005 zu bejahen, weil der Antragsteller im Ergebnis für die Unterkunft weiteres Alg II in Höhe von monatlich 65,55 EUR begehrt, welches der Antragsgegner ihm vorenthalte; ein solcher Betrag des zum Wohnen Notwendigen begründet, zumal der Antragsteller nach dem Inhalt der Akten im streitbefangenen Zeitraum über keinerlei Einkommen und Vermögen verfügt, er vielmehr auf die Kosten für die Unterkunft angewiesen ist, ohne weiteres die besondere Dringlichkeit. Für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Antrags auf Erlass der einstweiligen Anordnung, nämlich wie vom Antragsteller begehrt, schon ab 1. Oktober 2005 ist indes ein in die Gegenwart fortwirkender Nachholbedarf nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht und die Beschwerde unbegründet.
Mit der zulässigen Klage wegen des Bescheids vom 31. Oktober 2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 19. November 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2006 begehrt der Antragsteller, dass der Antragsgegner verurteilt wird, ihm ab 1. Oktober 2005 höheres Alg unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von 282 EUR statt 216,45 EUR zu gewähren. Mit dem die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 betreffenden Bescheid vom 31. Oktober 2005 hat der Antragsgegner dem Antragsteller Alg II für Oktober in Höhe von 653,45 EUR, für November 2005 wegen einer Aufrechnung lediglich in Höhe von 542,89 EUR und ab Dezember 2005 wieder in Höhe von 653,45 EUR bewilligt; der Änderungsbescheid vom 19. November 2005 betrifft die Zeit vom 1. November 2005 bis 31. März 2006 bei im Übrigen gleichen Zahlbeträgen wie im Bescheid vom 31. Oktober 2005. In beiden Bescheiden setzt sich der festgestellte Zahlbetrag des Alg II (vgl. § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II) aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für den allein stehenden Antragsteller in Höhe von 345 EUR (vgl. § 20 Abs. 2 SGB II) und den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zusammen. Der Antragsgegner hat für letztere 308,45 EUR monatlich zugrunde gelegt. Dieser Betrag setzt sich aus der vom Antragsgegner für angemessen gehaltenen Kaltmiete mit 216,45 EUR, den Nebenkosten mit 31,20 EUR und den Aufwendungen für Heizung mit 60,80 EUR zusammen. Vom 1. Januar bis 30. September 2005 hatte der Antragsgegner für das Alg II - teilweise unter Anrechnung von Einkommen - neben der Regelleistung Kosten für Kaltmiete in Höhe von 282 EUR einschließlich Nebenkosten in Höhe von 31,20 EUR und Heizungsaufwendungen in Höhe von 60,80 EUR, also insgesamt 374 EUR monatlich zu Grunde gelegt. Der seit 1. November 2002 in einer angemieteten 76 qm großen Zweizimmerwohnung mit Küche, Bad und Flur wohnende Antragsteller hat nach dem Mietvertrag hierfür 282 EUR Kaltmiete zuzüglich Nebenkosten und Heizung in Höhe von 92 EUR, insgesamt also 374 EUR zu zahlen. Der Streit zwischen den Beteiligten geht allein darüber, ob dem Antragsteller auch ab 1. Oktober 2005 Alg II unter Berücksichtigung der vertraglich geschuldeten Kaltmiete von 282 EUR statt der vom Antragsgegner für angemessen gehaltenen 216,45 EUR zusteht.
Der zulässige Hauptsacherechtsbehelf mit diesem Inhalt ist weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet. Für den Anordnungsanspruch ist auszugehen von § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II und § 22 Abs. 1 SGB II. Nach der erstgenannten Bestimmung erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige wie der Antragsteller als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. In Bezug auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung enthält § 22 Abs. 1 SGB II eine nähere Regelung. Nach seinem Satz 1 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Satz 2 als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft müssen danach nur übernommen werden, soweit diese angemessen sind. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang, kommt eine Übernahme nur unter den Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Betracht. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist ein gerichtlich in vollem Umfang überprüfbarer unbestimmbarer Rechtsbegriff, hinsichtlich dessen dem Leistungsträger kein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Berlit in LPK-SGB II § 22 Rdnr 23; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 39). Der Begriff der Angemessenheit der Unterkunftskosten bedarf der Konkretisierung, wobei sich die Angemessenheit grundsätzlich auf den Kaltmietzins einschließlich der um die Kosten der Warmwasserzubereitung bereinigten Nebenkosten und ohne Heizkosten bezieht und bei dessen Begriffsbestimmung von den in der bisherigen sozialhilferechtlichen Praxis entwickelten Maßstäben ausgegangen werden kann (zu letzterem vgl. Entwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt BT-Drs. 15/1516 Seite 57.); eine § 22 Abs. 1 SGB II weitgehend entsprechende Regelung findet sich in § 29 Abs. 1 des Zwölfen Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Kriterien für die Angemessenheit der Unterkunftskosten sind die Größe der Unterkunft und der Wohnstandard, wobei grundsätzlich maßgebend für die Angemessenheit die örtlichen Verhältnisse sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 97, 110, 112 f.; 101, 194, 197 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51). Hinsichtlich der Unterkunftsgröße kann auf die Verwaltungsvorschriften zur Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau zurückgegriffen werden (vgl. BVerwGE 92, 1, 3; 97, 110, 112 f.), die für die berücksichtigungsfähige Wohnungsgröße und Raumzahl nach der Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen unterscheidet; für allein stehende Personen sind dies in Baden-Württemberg 45 qm. Bezüglich des Wohnstandards ist auf den ein einfaches und bescheidenes Leben ermöglichenden unteren Bereich der am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Miete abzustellen (BVerwGE 97, 110, 112 f.; 101, 194, 197 f.; BVerwG Buchholz 436.0 a.a.O.). Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der angemessen Wohnungsgröße und dem noch angemessenen Mietzins je qm zu ermitteln (BVerwG Buchholz 436.0 a.a.O.).
Bezogen auf den Fall bedeutet dies, dass die vom Antragsteller allein bewohnte 76 qm große Wohnung unangemessen groß ist und für die angemessenen Unterkunftskosten nur eine 45 qm große Wohnung berücksichtigt werden kann. Besonderheiten des Einzelfalles, die eine Überschreitung der Wohnungsgröße rechtfertigen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Dass der Antragsteller, um gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zu genügen, tatsächlich jetzt noch 50 Ordner im DIN A 4 Format aufbewahren muss und diese neben der von ihm genutzten EDV auf 45 qm nicht unterbringen kann, ist nicht glaubhaft gemacht. Was die Ermittlung des nach den örtlichen Verhältnissen angemessen Kaltmietzinses angeht, den der Antragsgegner mit 4,81 EUR/qm annimmt, ist der Senat der Auffassung, dass damit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes oder des Hauptsacheverfahrens ein hinreichender verlässlicher Schluss, dabei handle es sich um den nach dem örtlichen Wohnungsmarkt angemessenen Mietzins für eine 45 qm große Wohnung, nicht möglich ist. Der Antragsgegner ermittelte den Kaltmietzins für den Wohnort K. aus 390 der ihm von der Wohngeldstelle übermittelten Daten zu Mietzins und Größe von Wohnungen, für die Wohngeld gezahlt wird; daraus ergab sich ein durchschnittlicher Mietzins pro qm von 5,51 EUR, wobei der Antragsgegner zur Ermittlung der Kaltmiete wegen der nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) berücksichtigten Umlagen, Zuschläge und Vergütungen einen Abschlag von 0,70 EUR macht und deshalb zu einem Mietzins von 4,81 EUR/qm gelangt. Diese Methode zur Feststellung des angemessenen Mietzinses sieht der Senat nicht als aussagekräftige Erkenntnismöglichkeit an, um daraus verlässliche Schlüsse für das aktuelle Niveau von Zugangsmieten ziehen zu können. Die statistischen Daten zum Mietzins beziehen sich vornehmlich auf bereits bestehende Mietverhältnisse und nicht nur auf kleine Wohnungen, sondern auch auf mittlere und große Wohnungen. Dass für kleinere Wohnungen und bei Neuvermietungen höhere Mietpreise verlangt werden, als für mittlere und große Wohnungen sowie gegenüber bereits bestehenden Mietverhältnissen ist aber gerichtsbekannt. Außerdem ist den Daten nicht zu entnehmen, wann diese erhoben wurden. Die Schätzungsgrundlagen für den Abschlag von 0,70 EUR sind ebenfalls nicht erkennbar. Nachdem für K. kein Mietspiegel existiert, muss das Sozialgericht die angemessene Miete in K. für eine Wohnung in der dem Antragsteller zugebilligten Größe ermitteln. Dafür können Wohnungsmarktanzeigen ausgewertet sowie Makler und bestimmte Organisationen wie Mieter- und Haus- und Grundbesitzerverein befragt werden. Wenn hierdurch hinreichend sichere Erkenntnisse nicht möglich sind, kann ggf. auch auf die Höchstbetragswerte zu § 8 WoGG zurückgegriffen werden, wobei Interpolationen der Werte oder Zuschläge für Neuvermietungen bei angespannter Wohnungsmarktlage zu überlegen sind (vgl. Berlit in LPK-SGB II § 22 Rdnr. 36, derselbe in LPK-SGB XII § 29 Rdnr. 38 jeweils m.w.N. und in NDV 2006, 5, 9; a.A. offenbar Hessisches LSG, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - L 9 AS 48/05 ER - abgedruckt in Juris). Ist der angemessene Kaltmietzins ermittelt, muss aber weiter geprüft werden, ob dem Hilfebedürftigen in K. die bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist; besteht eine solche Unterkunftsalternative im Einzelfall ungeachtet fortgesetzter und intensiver Suchbemühungen nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich genutzte Unterkunft als konkret angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 97, 110, 115 f.; 101, 194, 98, 200). Dieser Hinweis erfolgt deshalb, weil Internetrecherchen bei Scout 24 und Immonet während der gesamten Dauer des Beschwerdeverfahrens für K. keine Angebote von Ein- bis Zwei-Zimmer-Wohnungen in der angemessenen Größe von 45 qm oder geringfügig darunter bzw. darüber ergeben haben. Die städtische Wohnbaugesellschaft Kehl hielt im Internet ebenfalls keine Angebote bereit.
Die wegen des offenen Verfahrensausgangs vorzunehmende Güter- und Folgenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsacherechtsbehelf aber erfolglos bliebe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 2005 - 1 BvR 276/05 - NJW 2005, 1418 f.). Würde eine einstweilige Anordnung nicht erlassen, hätte jedoch die Klage des Antragstellers Erfolg, würden diesem von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung 65,55 EUR monatlich vorenthalten. Nicht nur die Regelleistung, sondern gerade auch die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung sollen dem Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Dasein sichern und werden vom Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsgebot sowie von Art. 2 Abs. 2 GG erfasst. Angesichts dessen, dass dem Antragsteller monatlich 64,55 EUR des zum Leben und Wohnen Notwendigen vorenthalten werden, kann auch keine Rede davon aus, dass ihm eine Verletzung von Rechten lediglich in einem Randbereich droht. Würde die einstweilige Anordnung hingegen erlassen, bliebe die Klage des Antragstellers aber erfolglos, hätte dieser zwar Leistungen erhalten, die ihm nicht zustehen, die er aber wieder zurückzahlen muss. Diese Folgen fallen gegenüber den zuerst genannten Nachteilen weniger ins Gewicht.
Der Senat macht von seiner nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 ZPO eingeräumten Gestaltungsbefugnis dahingehend Gebrauch, dass er die Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung auf den im Tenor ersichtlichen Umfang begrenzt.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG, wobei das geringfügige Unterliegen des Antragstellers nicht ins Gewicht fällt.
11 
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

1.
nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird,
2.
nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird,
3.
bis zum Letzten
a)
des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder
b)
des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.
Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den
1.
der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird,
2.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird,
3.
der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird,
4.
der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder
5.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird.

(2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Dezember 2005 abgeändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 22. November 2005 vorläufig und bis längstens 30. September 2006 höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung einer monatlichen Kaltmiete von 282 EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Instanzen zu erstatten.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig und überwiegend sachlich begründet.
Der Antragsteller hat entgegen dem angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts einen im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Antragsgegner ab 22. November 2005 vorläufig verpflichtet wird, ihm höheres Arbeitslosengeld II (Alg II) unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von monatlich 282 EUR statt der vom Antragsgegner zu Grunde gelegten 216,45 EUR zu gewähren.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus (zum Folgenden vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B m.w.N.). Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen ist, von einer in die Gegenwart fortfolgenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens. Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfG in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - abgedruckt in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde.
Der Anordnungsgrund ist hier nur für die Zeit ab Rechtshängigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens am 22. November 2005 zu bejahen, weil der Antragsteller im Ergebnis für die Unterkunft weiteres Alg II in Höhe von monatlich 65,55 EUR begehrt, welches der Antragsgegner ihm vorenthalte; ein solcher Betrag des zum Wohnen Notwendigen begründet, zumal der Antragsteller nach dem Inhalt der Akten im streitbefangenen Zeitraum über keinerlei Einkommen und Vermögen verfügt, er vielmehr auf die Kosten für die Unterkunft angewiesen ist, ohne weiteres die besondere Dringlichkeit. Für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Antrags auf Erlass der einstweiligen Anordnung, nämlich wie vom Antragsteller begehrt, schon ab 1. Oktober 2005 ist indes ein in die Gegenwart fortwirkender Nachholbedarf nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht und die Beschwerde unbegründet.
Mit der zulässigen Klage wegen des Bescheids vom 31. Oktober 2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 19. November 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2006 begehrt der Antragsteller, dass der Antragsgegner verurteilt wird, ihm ab 1. Oktober 2005 höheres Alg unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von 282 EUR statt 216,45 EUR zu gewähren. Mit dem die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 betreffenden Bescheid vom 31. Oktober 2005 hat der Antragsgegner dem Antragsteller Alg II für Oktober in Höhe von 653,45 EUR, für November 2005 wegen einer Aufrechnung lediglich in Höhe von 542,89 EUR und ab Dezember 2005 wieder in Höhe von 653,45 EUR bewilligt; der Änderungsbescheid vom 19. November 2005 betrifft die Zeit vom 1. November 2005 bis 31. März 2006 bei im Übrigen gleichen Zahlbeträgen wie im Bescheid vom 31. Oktober 2005. In beiden Bescheiden setzt sich der festgestellte Zahlbetrag des Alg II (vgl. § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II) aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für den allein stehenden Antragsteller in Höhe von 345 EUR (vgl. § 20 Abs. 2 SGB II) und den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zusammen. Der Antragsgegner hat für letztere 308,45 EUR monatlich zugrunde gelegt. Dieser Betrag setzt sich aus der vom Antragsgegner für angemessen gehaltenen Kaltmiete mit 216,45 EUR, den Nebenkosten mit 31,20 EUR und den Aufwendungen für Heizung mit 60,80 EUR zusammen. Vom 1. Januar bis 30. September 2005 hatte der Antragsgegner für das Alg II - teilweise unter Anrechnung von Einkommen - neben der Regelleistung Kosten für Kaltmiete in Höhe von 282 EUR einschließlich Nebenkosten in Höhe von 31,20 EUR und Heizungsaufwendungen in Höhe von 60,80 EUR, also insgesamt 374 EUR monatlich zu Grunde gelegt. Der seit 1. November 2002 in einer angemieteten 76 qm großen Zweizimmerwohnung mit Küche, Bad und Flur wohnende Antragsteller hat nach dem Mietvertrag hierfür 282 EUR Kaltmiete zuzüglich Nebenkosten und Heizung in Höhe von 92 EUR, insgesamt also 374 EUR zu zahlen. Der Streit zwischen den Beteiligten geht allein darüber, ob dem Antragsteller auch ab 1. Oktober 2005 Alg II unter Berücksichtigung der vertraglich geschuldeten Kaltmiete von 282 EUR statt der vom Antragsgegner für angemessen gehaltenen 216,45 EUR zusteht.
Der zulässige Hauptsacherechtsbehelf mit diesem Inhalt ist weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet. Für den Anordnungsanspruch ist auszugehen von § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II und § 22 Abs. 1 SGB II. Nach der erstgenannten Bestimmung erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige wie der Antragsteller als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. In Bezug auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung enthält § 22 Abs. 1 SGB II eine nähere Regelung. Nach seinem Satz 1 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Satz 2 als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft müssen danach nur übernommen werden, soweit diese angemessen sind. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang, kommt eine Übernahme nur unter den Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Betracht. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist ein gerichtlich in vollem Umfang überprüfbarer unbestimmbarer Rechtsbegriff, hinsichtlich dessen dem Leistungsträger kein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Berlit in LPK-SGB II § 22 Rdnr 23; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 39). Der Begriff der Angemessenheit der Unterkunftskosten bedarf der Konkretisierung, wobei sich die Angemessenheit grundsätzlich auf den Kaltmietzins einschließlich der um die Kosten der Warmwasserzubereitung bereinigten Nebenkosten und ohne Heizkosten bezieht und bei dessen Begriffsbestimmung von den in der bisherigen sozialhilferechtlichen Praxis entwickelten Maßstäben ausgegangen werden kann (zu letzterem vgl. Entwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt BT-Drs. 15/1516 Seite 57.); eine § 22 Abs. 1 SGB II weitgehend entsprechende Regelung findet sich in § 29 Abs. 1 des Zwölfen Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Kriterien für die Angemessenheit der Unterkunftskosten sind die Größe der Unterkunft und der Wohnstandard, wobei grundsätzlich maßgebend für die Angemessenheit die örtlichen Verhältnisse sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 97, 110, 112 f.; 101, 194, 197 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51). Hinsichtlich der Unterkunftsgröße kann auf die Verwaltungsvorschriften zur Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau zurückgegriffen werden (vgl. BVerwGE 92, 1, 3; 97, 110, 112 f.), die für die berücksichtigungsfähige Wohnungsgröße und Raumzahl nach der Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen unterscheidet; für allein stehende Personen sind dies in Baden-Württemberg 45 qm. Bezüglich des Wohnstandards ist auf den ein einfaches und bescheidenes Leben ermöglichenden unteren Bereich der am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Miete abzustellen (BVerwGE 97, 110, 112 f.; 101, 194, 197 f.; BVerwG Buchholz 436.0 a.a.O.). Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der angemessen Wohnungsgröße und dem noch angemessenen Mietzins je qm zu ermitteln (BVerwG Buchholz 436.0 a.a.O.).
Bezogen auf den Fall bedeutet dies, dass die vom Antragsteller allein bewohnte 76 qm große Wohnung unangemessen groß ist und für die angemessenen Unterkunftskosten nur eine 45 qm große Wohnung berücksichtigt werden kann. Besonderheiten des Einzelfalles, die eine Überschreitung der Wohnungsgröße rechtfertigen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Dass der Antragsteller, um gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zu genügen, tatsächlich jetzt noch 50 Ordner im DIN A 4 Format aufbewahren muss und diese neben der von ihm genutzten EDV auf 45 qm nicht unterbringen kann, ist nicht glaubhaft gemacht. Was die Ermittlung des nach den örtlichen Verhältnissen angemessen Kaltmietzinses angeht, den der Antragsgegner mit 4,81 EUR/qm annimmt, ist der Senat der Auffassung, dass damit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes oder des Hauptsacheverfahrens ein hinreichender verlässlicher Schluss, dabei handle es sich um den nach dem örtlichen Wohnungsmarkt angemessenen Mietzins für eine 45 qm große Wohnung, nicht möglich ist. Der Antragsgegner ermittelte den Kaltmietzins für den Wohnort K. aus 390 der ihm von der Wohngeldstelle übermittelten Daten zu Mietzins und Größe von Wohnungen, für die Wohngeld gezahlt wird; daraus ergab sich ein durchschnittlicher Mietzins pro qm von 5,51 EUR, wobei der Antragsgegner zur Ermittlung der Kaltmiete wegen der nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) berücksichtigten Umlagen, Zuschläge und Vergütungen einen Abschlag von 0,70 EUR macht und deshalb zu einem Mietzins von 4,81 EUR/qm gelangt. Diese Methode zur Feststellung des angemessenen Mietzinses sieht der Senat nicht als aussagekräftige Erkenntnismöglichkeit an, um daraus verlässliche Schlüsse für das aktuelle Niveau von Zugangsmieten ziehen zu können. Die statistischen Daten zum Mietzins beziehen sich vornehmlich auf bereits bestehende Mietverhältnisse und nicht nur auf kleine Wohnungen, sondern auch auf mittlere und große Wohnungen. Dass für kleinere Wohnungen und bei Neuvermietungen höhere Mietpreise verlangt werden, als für mittlere und große Wohnungen sowie gegenüber bereits bestehenden Mietverhältnissen ist aber gerichtsbekannt. Außerdem ist den Daten nicht zu entnehmen, wann diese erhoben wurden. Die Schätzungsgrundlagen für den Abschlag von 0,70 EUR sind ebenfalls nicht erkennbar. Nachdem für K. kein Mietspiegel existiert, muss das Sozialgericht die angemessene Miete in K. für eine Wohnung in der dem Antragsteller zugebilligten Größe ermitteln. Dafür können Wohnungsmarktanzeigen ausgewertet sowie Makler und bestimmte Organisationen wie Mieter- und Haus- und Grundbesitzerverein befragt werden. Wenn hierdurch hinreichend sichere Erkenntnisse nicht möglich sind, kann ggf. auch auf die Höchstbetragswerte zu § 8 WoGG zurückgegriffen werden, wobei Interpolationen der Werte oder Zuschläge für Neuvermietungen bei angespannter Wohnungsmarktlage zu überlegen sind (vgl. Berlit in LPK-SGB II § 22 Rdnr. 36, derselbe in LPK-SGB XII § 29 Rdnr. 38 jeweils m.w.N. und in NDV 2006, 5, 9; a.A. offenbar Hessisches LSG, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - L 9 AS 48/05 ER - abgedruckt in Juris). Ist der angemessene Kaltmietzins ermittelt, muss aber weiter geprüft werden, ob dem Hilfebedürftigen in K. die bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist; besteht eine solche Unterkunftsalternative im Einzelfall ungeachtet fortgesetzter und intensiver Suchbemühungen nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich genutzte Unterkunft als konkret angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 97, 110, 115 f.; 101, 194, 98, 200). Dieser Hinweis erfolgt deshalb, weil Internetrecherchen bei Scout 24 und Immonet während der gesamten Dauer des Beschwerdeverfahrens für K. keine Angebote von Ein- bis Zwei-Zimmer-Wohnungen in der angemessenen Größe von 45 qm oder geringfügig darunter bzw. darüber ergeben haben. Die städtische Wohnbaugesellschaft Kehl hielt im Internet ebenfalls keine Angebote bereit.
Die wegen des offenen Verfahrensausgangs vorzunehmende Güter- und Folgenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsacherechtsbehelf aber erfolglos bliebe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 2005 - 1 BvR 276/05 - NJW 2005, 1418 f.). Würde eine einstweilige Anordnung nicht erlassen, hätte jedoch die Klage des Antragstellers Erfolg, würden diesem von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung 65,55 EUR monatlich vorenthalten. Nicht nur die Regelleistung, sondern gerade auch die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung sollen dem Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Dasein sichern und werden vom Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsgebot sowie von Art. 2 Abs. 2 GG erfasst. Angesichts dessen, dass dem Antragsteller monatlich 64,55 EUR des zum Leben und Wohnen Notwendigen vorenthalten werden, kann auch keine Rede davon aus, dass ihm eine Verletzung von Rechten lediglich in einem Randbereich droht. Würde die einstweilige Anordnung hingegen erlassen, bliebe die Klage des Antragstellers aber erfolglos, hätte dieser zwar Leistungen erhalten, die ihm nicht zustehen, die er aber wieder zurückzahlen muss. Diese Folgen fallen gegenüber den zuerst genannten Nachteilen weniger ins Gewicht.
Der Senat macht von seiner nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 ZPO eingeräumten Gestaltungsbefugnis dahingehend Gebrauch, dass er die Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung auf den im Tenor ersichtlichen Umfang begrenzt.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG, wobei das geringfügige Unterliegen des Antragstellers nicht ins Gewicht fällt.
11 
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

1.
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2.
die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3.
der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4.
ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

(2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.

(3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

(4) Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen. Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt werden könnte.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Dezember 2005 abgeändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 22. November 2005 vorläufig und bis längstens 30. September 2006 höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung einer monatlichen Kaltmiete von 282 EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Instanzen zu erstatten.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig und überwiegend sachlich begründet.
Der Antragsteller hat entgegen dem angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts einen im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Antragsgegner ab 22. November 2005 vorläufig verpflichtet wird, ihm höheres Arbeitslosengeld II (Alg II) unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von monatlich 282 EUR statt der vom Antragsgegner zu Grunde gelegten 216,45 EUR zu gewähren.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus (zum Folgenden vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B m.w.N.). Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen ist, von einer in die Gegenwart fortfolgenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens. Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfG in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - abgedruckt in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde.
Der Anordnungsgrund ist hier nur für die Zeit ab Rechtshängigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens am 22. November 2005 zu bejahen, weil der Antragsteller im Ergebnis für die Unterkunft weiteres Alg II in Höhe von monatlich 65,55 EUR begehrt, welches der Antragsgegner ihm vorenthalte; ein solcher Betrag des zum Wohnen Notwendigen begründet, zumal der Antragsteller nach dem Inhalt der Akten im streitbefangenen Zeitraum über keinerlei Einkommen und Vermögen verfügt, er vielmehr auf die Kosten für die Unterkunft angewiesen ist, ohne weiteres die besondere Dringlichkeit. Für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Antrags auf Erlass der einstweiligen Anordnung, nämlich wie vom Antragsteller begehrt, schon ab 1. Oktober 2005 ist indes ein in die Gegenwart fortwirkender Nachholbedarf nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht und die Beschwerde unbegründet.
Mit der zulässigen Klage wegen des Bescheids vom 31. Oktober 2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 19. November 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2006 begehrt der Antragsteller, dass der Antragsgegner verurteilt wird, ihm ab 1. Oktober 2005 höheres Alg unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von 282 EUR statt 216,45 EUR zu gewähren. Mit dem die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 betreffenden Bescheid vom 31. Oktober 2005 hat der Antragsgegner dem Antragsteller Alg II für Oktober in Höhe von 653,45 EUR, für November 2005 wegen einer Aufrechnung lediglich in Höhe von 542,89 EUR und ab Dezember 2005 wieder in Höhe von 653,45 EUR bewilligt; der Änderungsbescheid vom 19. November 2005 betrifft die Zeit vom 1. November 2005 bis 31. März 2006 bei im Übrigen gleichen Zahlbeträgen wie im Bescheid vom 31. Oktober 2005. In beiden Bescheiden setzt sich der festgestellte Zahlbetrag des Alg II (vgl. § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II) aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für den allein stehenden Antragsteller in Höhe von 345 EUR (vgl. § 20 Abs. 2 SGB II) und den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zusammen. Der Antragsgegner hat für letztere 308,45 EUR monatlich zugrunde gelegt. Dieser Betrag setzt sich aus der vom Antragsgegner für angemessen gehaltenen Kaltmiete mit 216,45 EUR, den Nebenkosten mit 31,20 EUR und den Aufwendungen für Heizung mit 60,80 EUR zusammen. Vom 1. Januar bis 30. September 2005 hatte der Antragsgegner für das Alg II - teilweise unter Anrechnung von Einkommen - neben der Regelleistung Kosten für Kaltmiete in Höhe von 282 EUR einschließlich Nebenkosten in Höhe von 31,20 EUR und Heizungsaufwendungen in Höhe von 60,80 EUR, also insgesamt 374 EUR monatlich zu Grunde gelegt. Der seit 1. November 2002 in einer angemieteten 76 qm großen Zweizimmerwohnung mit Küche, Bad und Flur wohnende Antragsteller hat nach dem Mietvertrag hierfür 282 EUR Kaltmiete zuzüglich Nebenkosten und Heizung in Höhe von 92 EUR, insgesamt also 374 EUR zu zahlen. Der Streit zwischen den Beteiligten geht allein darüber, ob dem Antragsteller auch ab 1. Oktober 2005 Alg II unter Berücksichtigung der vertraglich geschuldeten Kaltmiete von 282 EUR statt der vom Antragsgegner für angemessen gehaltenen 216,45 EUR zusteht.
Der zulässige Hauptsacherechtsbehelf mit diesem Inhalt ist weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet. Für den Anordnungsanspruch ist auszugehen von § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II und § 22 Abs. 1 SGB II. Nach der erstgenannten Bestimmung erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige wie der Antragsteller als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. In Bezug auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung enthält § 22 Abs. 1 SGB II eine nähere Regelung. Nach seinem Satz 1 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Satz 2 als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft müssen danach nur übernommen werden, soweit diese angemessen sind. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang, kommt eine Übernahme nur unter den Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Betracht. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist ein gerichtlich in vollem Umfang überprüfbarer unbestimmbarer Rechtsbegriff, hinsichtlich dessen dem Leistungsträger kein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Berlit in LPK-SGB II § 22 Rdnr 23; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 39). Der Begriff der Angemessenheit der Unterkunftskosten bedarf der Konkretisierung, wobei sich die Angemessenheit grundsätzlich auf den Kaltmietzins einschließlich der um die Kosten der Warmwasserzubereitung bereinigten Nebenkosten und ohne Heizkosten bezieht und bei dessen Begriffsbestimmung von den in der bisherigen sozialhilferechtlichen Praxis entwickelten Maßstäben ausgegangen werden kann (zu letzterem vgl. Entwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt BT-Drs. 15/1516 Seite 57.); eine § 22 Abs. 1 SGB II weitgehend entsprechende Regelung findet sich in § 29 Abs. 1 des Zwölfen Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Kriterien für die Angemessenheit der Unterkunftskosten sind die Größe der Unterkunft und der Wohnstandard, wobei grundsätzlich maßgebend für die Angemessenheit die örtlichen Verhältnisse sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 97, 110, 112 f.; 101, 194, 197 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51). Hinsichtlich der Unterkunftsgröße kann auf die Verwaltungsvorschriften zur Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau zurückgegriffen werden (vgl. BVerwGE 92, 1, 3; 97, 110, 112 f.), die für die berücksichtigungsfähige Wohnungsgröße und Raumzahl nach der Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen unterscheidet; für allein stehende Personen sind dies in Baden-Württemberg 45 qm. Bezüglich des Wohnstandards ist auf den ein einfaches und bescheidenes Leben ermöglichenden unteren Bereich der am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Miete abzustellen (BVerwGE 97, 110, 112 f.; 101, 194, 197 f.; BVerwG Buchholz 436.0 a.a.O.). Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der angemessen Wohnungsgröße und dem noch angemessenen Mietzins je qm zu ermitteln (BVerwG Buchholz 436.0 a.a.O.).
Bezogen auf den Fall bedeutet dies, dass die vom Antragsteller allein bewohnte 76 qm große Wohnung unangemessen groß ist und für die angemessenen Unterkunftskosten nur eine 45 qm große Wohnung berücksichtigt werden kann. Besonderheiten des Einzelfalles, die eine Überschreitung der Wohnungsgröße rechtfertigen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Dass der Antragsteller, um gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zu genügen, tatsächlich jetzt noch 50 Ordner im DIN A 4 Format aufbewahren muss und diese neben der von ihm genutzten EDV auf 45 qm nicht unterbringen kann, ist nicht glaubhaft gemacht. Was die Ermittlung des nach den örtlichen Verhältnissen angemessen Kaltmietzinses angeht, den der Antragsgegner mit 4,81 EUR/qm annimmt, ist der Senat der Auffassung, dass damit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes oder des Hauptsacheverfahrens ein hinreichender verlässlicher Schluss, dabei handle es sich um den nach dem örtlichen Wohnungsmarkt angemessenen Mietzins für eine 45 qm große Wohnung, nicht möglich ist. Der Antragsgegner ermittelte den Kaltmietzins für den Wohnort K. aus 390 der ihm von der Wohngeldstelle übermittelten Daten zu Mietzins und Größe von Wohnungen, für die Wohngeld gezahlt wird; daraus ergab sich ein durchschnittlicher Mietzins pro qm von 5,51 EUR, wobei der Antragsgegner zur Ermittlung der Kaltmiete wegen der nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) berücksichtigten Umlagen, Zuschläge und Vergütungen einen Abschlag von 0,70 EUR macht und deshalb zu einem Mietzins von 4,81 EUR/qm gelangt. Diese Methode zur Feststellung des angemessenen Mietzinses sieht der Senat nicht als aussagekräftige Erkenntnismöglichkeit an, um daraus verlässliche Schlüsse für das aktuelle Niveau von Zugangsmieten ziehen zu können. Die statistischen Daten zum Mietzins beziehen sich vornehmlich auf bereits bestehende Mietverhältnisse und nicht nur auf kleine Wohnungen, sondern auch auf mittlere und große Wohnungen. Dass für kleinere Wohnungen und bei Neuvermietungen höhere Mietpreise verlangt werden, als für mittlere und große Wohnungen sowie gegenüber bereits bestehenden Mietverhältnissen ist aber gerichtsbekannt. Außerdem ist den Daten nicht zu entnehmen, wann diese erhoben wurden. Die Schätzungsgrundlagen für den Abschlag von 0,70 EUR sind ebenfalls nicht erkennbar. Nachdem für K. kein Mietspiegel existiert, muss das Sozialgericht die angemessene Miete in K. für eine Wohnung in der dem Antragsteller zugebilligten Größe ermitteln. Dafür können Wohnungsmarktanzeigen ausgewertet sowie Makler und bestimmte Organisationen wie Mieter- und Haus- und Grundbesitzerverein befragt werden. Wenn hierdurch hinreichend sichere Erkenntnisse nicht möglich sind, kann ggf. auch auf die Höchstbetragswerte zu § 8 WoGG zurückgegriffen werden, wobei Interpolationen der Werte oder Zuschläge für Neuvermietungen bei angespannter Wohnungsmarktlage zu überlegen sind (vgl. Berlit in LPK-SGB II § 22 Rdnr. 36, derselbe in LPK-SGB XII § 29 Rdnr. 38 jeweils m.w.N. und in NDV 2006, 5, 9; a.A. offenbar Hessisches LSG, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - L 9 AS 48/05 ER - abgedruckt in Juris). Ist der angemessene Kaltmietzins ermittelt, muss aber weiter geprüft werden, ob dem Hilfebedürftigen in K. die bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist; besteht eine solche Unterkunftsalternative im Einzelfall ungeachtet fortgesetzter und intensiver Suchbemühungen nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich genutzte Unterkunft als konkret angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 97, 110, 115 f.; 101, 194, 98, 200). Dieser Hinweis erfolgt deshalb, weil Internetrecherchen bei Scout 24 und Immonet während der gesamten Dauer des Beschwerdeverfahrens für K. keine Angebote von Ein- bis Zwei-Zimmer-Wohnungen in der angemessenen Größe von 45 qm oder geringfügig darunter bzw. darüber ergeben haben. Die städtische Wohnbaugesellschaft Kehl hielt im Internet ebenfalls keine Angebote bereit.
Die wegen des offenen Verfahrensausgangs vorzunehmende Güter- und Folgenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsacherechtsbehelf aber erfolglos bliebe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 2005 - 1 BvR 276/05 - NJW 2005, 1418 f.). Würde eine einstweilige Anordnung nicht erlassen, hätte jedoch die Klage des Antragstellers Erfolg, würden diesem von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung 65,55 EUR monatlich vorenthalten. Nicht nur die Regelleistung, sondern gerade auch die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung sollen dem Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Dasein sichern und werden vom Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsgebot sowie von Art. 2 Abs. 2 GG erfasst. Angesichts dessen, dass dem Antragsteller monatlich 64,55 EUR des zum Leben und Wohnen Notwendigen vorenthalten werden, kann auch keine Rede davon aus, dass ihm eine Verletzung von Rechten lediglich in einem Randbereich droht. Würde die einstweilige Anordnung hingegen erlassen, bliebe die Klage des Antragstellers aber erfolglos, hätte dieser zwar Leistungen erhalten, die ihm nicht zustehen, die er aber wieder zurückzahlen muss. Diese Folgen fallen gegenüber den zuerst genannten Nachteilen weniger ins Gewicht.
Der Senat macht von seiner nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 ZPO eingeräumten Gestaltungsbefugnis dahingehend Gebrauch, dass er die Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung auf den im Tenor ersichtlichen Umfang begrenzt.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG, wobei das geringfügige Unterliegen des Antragstellers nicht ins Gewicht fällt.
11 
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.