Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 14. Sept. 2016 - S 16 KR 2305/15

bei uns veröffentlicht am14.09.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der beklagten Krankenkasse die Gewährung von Krankengeld über den 13.03.2014 bis zu Erschöpfung der Anspruchshöchstdauer.
Der 1950 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er war bis zum 31.12.2013 bei der B. GmbH als Betonbauhelfer sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Er ist seit dem 30.12.2013 wegen eines Impingementsyndroms der rechten Schulter arbeitsunfähig erkrankt. Bei einem Gespräch am 30.12.2013 wies der Sachbearbeiter der Beklagten den Kläger telefonisch auf die Dringlichkeit der nahtlosen Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hin. Er erhielt von der Beklagten seit dem 01.01.2014 Krankengeld.
Mit Bescheid vom 15.01.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie könne die Arbeitsunfähigkeit längstens bis zum 31.01.2014 anerkennen. Nach den vorliegenden Unterlagen gebe es keine Anhaltspunkte für eine weitere Arbeitsunfähigkeit.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er sei noch immer arbeitsunfähig erkrankt. Auch das Arbeitsamt verweigere eine Vermittlung, da er wegen seiner Erkrankung dem Arbeitsmarkt nicht zu Verfügung stehe.
Auf Veranlassung der Beklagten erstattete Dr. F. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) am 26.02.2014 nach persönlicher Untersuchung ein sozialmedizinisches Gutachten. Danach sei die Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Begutachtung für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit plausibel. Unter konsequenter Fortführung der eingeleiteten Physio- und Schmerztherapie könne bis zum Ende der 11. KW eine Besserung eintreten. Dann solle eine Wiedervorlage mit aktuellem orthopädischen Befundbericht erfolgen. Aus medizinischer Sicht bestehe auf Zeit weiter Arbeitsunfähigkeit.
Mit Bescheid vom 06.03.2014 bewilligte die Beklagte Krankengeld für die Zeit bis zum 14.03.2014. Der MDK habe mitgeteilt, dass eine weitere Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Datum sozialmedizinisch nachvollziehbar sei.
Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er sei auch über den 14.03.2014 hinaus arbeitsunfähig erkrankt.
Im daraufhin vom MDK erstellten Gutachten vom 13.05.2014 (nach persönlicher Untersuchung) kam Dr. K. zu dem Ergebnis, es bestehe aus medizinischer Sicht auf Dauer Arbeitsunfähigkeit. Es sei von einer dauerhaften Schädigung auszugehen. Das Leistungsbild stimme nicht mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betonbauer überein.
Mit Bescheid vom 15.05.2014 hob die Beklagte den Bescheid vom 06.03.2014 auf und zahlte weiterhin Krankengeld. Am 13.06.2014 bescheinigte der Hausarzt Dr. B. weitere Arbeitsunfähigkeit. Das Feld „ggf voraussichtlich bis“ war dabei nicht ausgefüllt, im Feld „nächster Praxisbesuch“ war das Datum des 27.06.2014 eingetragen. Der Kläger legte daraufhin lückenlos vom 13.06.2014 bis zum 13.10.2014 jeweils befristete Auszahlscheine für Krankengeld, bescheinigt durch Dr. B. vor. Der Auszahlschein vom 29.09.2014 attestierte dabei Arbeitsunfähigkeit „ggfs. voraussichtlich bis zum 13.10.2014“. Der nächste Auszahlschein, datierend vom 14.10.2014, bestätigte Arbeitsunfähigkeit bis zum 28.10.2014. In der Folge attestierte Dr. B. Arbeitsunfähigkeit auf Auszahlscheinen durchgehend bis zum 27.03.2015.
10 
Mit Bescheid vom 23.10.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein Anspruch auf Krankengeld und seine Mitgliedschaft endeten am 13.10.2014, weil er Auszahlscheine nicht lückenlos vorgelegt habe. Sein Arzt habe erst wieder am 14.10.2014 Arbeitsunfähigkeit festgestellt.
11 
Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Die bestehenden Beschwerden verhinderten, dass er seine Tätigkeit als Betonbauer ausüben könne. Er sei deshalb seit dem 30.12.2013 bis heute durchgehend arbeitsunfähig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Es sei nicht erforderlich, als Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld, eine lückenlose Bescheinigung von Krankengeldauszahlungsscheinen zu fordern. Dies insbesondere dann nicht, wenn - wie bei ihm - eine Erkrankung dazu führe, dass für die bislang ausgeübte Tätigkeit Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres vorliege.
12 
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2015 als unbegründet zurück. Nur wenn vor Ablauf einer zeitlich befristeten bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ärztlicherseits nahtlos erneut die weitere Arbeitsunfähigkeit festgestellt werde, bestehe weiterhin ein Anspruch auf Krankengeld. Die weitere Krankengeldzahlung sei bei verspäteter Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben seien und den Versicherten keinerlei Verschulden an der unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit treffe. Dies sei beim Kläger der Fall. Mit Auszahlschein vom 29.09.2014 habe der Arzt die voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 13.10.2014 bestätigt. Der nächste Auszahlschein sei jedoch erst am 14.10.2014 ausgestellt.
13 
Der Kläger hat am 22.07.2015 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Er trägt vor, eine Verpflichtung zu einer erneuten Vorlage einer Bescheinigung nach Ablauf der zunächst bescheinigten voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit finde sich im Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) nicht. Mangels einer gesetzlichen Grundlage sei daher weder für die Entstehung noch für den Fortbestand des Anspruchs auf Krankengeld die Vorlage einer schriftlichen Bescheinigung bzw. weiteren Folgebescheinigungen erforderlich. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei deshalb nicht zu folgen. Selbst wenn man dieser folge, so stelle es bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden dennoch eine überflüssige Förmelei dar, von einem Versicherten fortdauernd Auszahlscheine zu verlangen, obgleich unstreitig sei, dass er für die relevante versicherte Tätigkeit arbeitsunfähig auf Dauer sei.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2015 zu verurteilen, ihm weiteres Krankengeld ab dem 14.10.2014 bis zur Erschöpfung der Anspruchshöchstdauer, mindestens bis zum 29.04.2015, in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
21 
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.06.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Krankengeld für die Zeit nach dem 13.10.2014.
22 
Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Krankengeld sind die §§ 44 ff Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V). Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 SGB V in der bis zum 23.07.2015 geltenden Fassung, im Folgenden alte Fassung (aF)). Grundsätzlich setzt daher der Anspruch auf Krankengeld die vorherige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit voraus. Dem Attest des behandelnden Arztes mit der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kommt lediglich die Bedeutung einer gutachtlichen Stellungnahme zu, welche die Grundlage für den über den Krankengeldbezug zu erteilenden Verwaltungsakt der Krankenkasse bildet, ohne dass Krankenkasse und Gerichte an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gebunden sind (BSG 08.11.2005, B 1 KR 18/04 R, juris). Die Voraussetzungen eines Krankengeldanspruchs, also nicht nur die Arbeitsunfähigkeit, sondern auch die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, müssen bei zeitlich befristeter AU-Feststellung und dementsprechender Krankengeldgewährung für jeden Bewilligungsabschnitt jeweils erneut vorliegen (BSG 26.06.2007, B 1 KR 8/07 R, juris). Zudem muss der Versicherte die Arbeitsunfähigkeit und deren Fortdauer grundsätzlich rechtzeitig ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V melden (BSG 08.11.2005, B 1 KR 30/04 R, juris).
23 
Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger tatsächlich arbeitsunfähig war. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG bestimmt nämlich allein das bei Entstehen eines Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis, wer in welchem Umfang als Versicherter Anspruch auf Krankengeld hat (BSG 05.05.2009, B 1 KR 20/08 R,; BSG 02.11.2007, B 1 KR 38/06 R, jeweils juris). Die Versicherungsverhältnisse, die die Gewährung von Krankengeld nicht einschließen, sind in § 44 Abs. 2 SGB V aufgeführt. Danach können insbesondere gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a (wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II) und Nr. 13 (Auffangversicherung) Versicherte Krankengeld nicht beanspruchen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Im streitgegenständlichen Zeitraum war der Kläger nicht mehr gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und damit mit einem Anspruch auf Krankengeld bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Der sich aus der früheren Beschäftigung aus § 192 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB V ergebende Versicherungsschutz endete am 13.10.2014. Danach bleibt die Mitgliedschaft nämlich erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht. Am 14.10.2016 hatte der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Krankengeld mehr, weil seine Arbeitsunfähigkeit an diesem Tag nicht gemäß § 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V aF ärztlich festgestellt war. Dies ergibt sich daraus, dass sich bei der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für den 14.10.2014 eine „Lücke“ ergibt. Der Auszahlschein vom 29.09.2014 bescheinigt nämlich eine Arbeitsunfähigkeit ggf. voraussichtlich bis zum 13.10.2014. Der nächste Auszahlschein datiert jedoch erst vom 14.10.2014 und bescheinigt Arbeitsunfähigkeit ggf. voraussichtlich bis zum 28.10.2014. Damit lässt die am 14.10.2014 ärztlich festgestellt Arbeitsunfähigkeit den Anspruch auf Krankengeld gemäß § 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V erst am 15.10.2014 entstehen. An diesem Tag war der Kläger jedoch schon nicht mehr mit einem Anspruch auf Krankengeld bei der Beklagten versichert.
24 
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass Dr. K. vom MDK im Gutachten vom 13.05.2014 festgestellt hat, dass aus medizinischer Sicht beim Kläger Arbeitsunfähigkeit auf Dauer besteht. Dem Kläger ist dabei zunächst zuzugeben, dass der Grundsatz, dass die leistungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Krankengeld für jeden Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen sind, es nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 10.05.2012, B 1 KR 20/11, BSGE 111, 18) nicht ausschließt, eine ärztliche Feststellung aus vorangegangener Zeit, die den weiteren Bewilligungsabschnitt mit umfasst, als ausreichend anzusehen. Dies hat dann zur Folge, dass bei einer Krankschreibung „auf Dauer“ oder gar nur „auf nicht absehbare Zeit“ oder „bis auf Weiteres“ für eine ärztliche Feststellung iSd § 46 Satz 1 Nr 1 SGB V keine neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr vorgelegt werden müssen, unabhängig davon, ob die Krankenkasse dieser Beurteilung folgt oder nicht (ebenso LSG Ba-Wü, Urteil vom 21.01.2014, Az.: L 11 KR 4174/12, juris, LSG Rhld-Pf 23.12.2011, L 5 KR 309/11 B, juris; LSG Nds-Bremen 11. 01. 2011, L 4 KR 446/09, juris).
25 
Auch folgt die Kammer nach eigener Überzeugung der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 25.05.2016, Az.: L 5 KR 1063/15, zitiert nach juris), wonach ein nach persönlicher Untersuchung des Versicherten erstelltes MDK-Gutachten eine Arbeitsunfähigkeitsfeststellung iSd § 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V enthalten kann. Nach Auffassung der Kammer kann es nämlich keinen Unterschied machen, ob der medizinische Dienst der Krankenversicherungen oder ein Vertragsarzt die vom Gesetz geforderte ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit trifft. Mehr als das Erfordernis einer ärztlichen Feststellung sieht das Gesetz insoweit gerade nicht vor. Lediglich die Tatsache, dass der MDK „im Auftrag“ der Krankenkasse tätig wird, lässt die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht bedeutungslos erscheinen.
26 
Unter Zusammenführung dieser beiden Gesichtspunkte kann es letztlich für eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit „auf Dauer“ auch ausreichend sein, wenn dies vom MDK nach einer persönlichen Untersuchung des Versicherten bescheinigt wird. In einem solchen Fall obliegt es dem Versicherten im Anschluss nicht mehr, weitere Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen lückenlos vorzulegen.
27 
Zur Überzeugung der Kammer kann dies jedoch nur solange Geltung beanspruchen, als ein Vertragsarzt nicht wieder wegen der gleichen Erkrankung Arbeitsunfähigkeit auf Dauer feststellt und damit die zunächst unbefristet festgestellte Arbeitsunfähigkeit erneut befristet. Hierdurch bringt der zweite befasste Arzt nämlich zum Ausdruck, dass sich seiner Auffassung nach seit der ärztlichen Feststellung der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit die Prognoseentscheidung hinsichtlich der Dauer der Arbeitsunfähigkeit aus irgendwelchen - vom Gericht nicht zu überprüfenden - Gründen geändert hat und nunmehr nicht mehr von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Dies muss umso mehr gelten, wenn dem Vertragsarzt das entsprechende MDK Gutachten bekannt wurde, wobei in der Regel der AU feststellende Hausarzt über das Ergebnis der MDK Begutachtung informiert wird.
28 
So lag der Fall hier. Nach dem MDK Gutachten vom 13.05.2014, mit welchem Dr. K. die Arbeitsunfähigkeit auf Dauer festgestellt hat, oblag es dem Kläger zunächst nicht, die Arbeitsunfähigkeit weiterhin lückenlos feststellen zu lassen. Aus diesem Grund ist auch die „Lücke“ in den Auszahlscheinen vom 30.04.2014 („zuletzt vorgestellt am 30.04.2014, nächster Praxisbesuch am 14.05.2014) und vom 16.05.2014 („zuletzt vorgestellt am 16.05.2014, nächster Praxisbesuch am 30.05.2014) für den Kläger unschädlich. Den Zeitraum vom 15./16.05.2014 konnte nämlich das Gutachten des MDK vom 13.05.2014 abdecken. Indem jedoch der Hausarzt Dr. B. spätestens am 29.09.2014 (es kann dahingestellt bleiben, ob die zuvor ausgestellten Auszahlscheine ohne einen Eintrag im Feld“ ggf. voraussichtlich bis“ und einem jeweiligen Eintrag im Feld „nächster Praxisbesuch“ eine befristete Feststellung der Arbeitsunfähigkeit darstellen) erneut befristete Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen getroffen hat, hat er die zuvor vom MDK auf Dauer festgestellte Arbeitsunfähigkeit durchbrochen. Dem Kläger oblag es mithin im Folgenden wieder, sich rechtzeitig und damit lückenlos, um eine ärztliche Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit zu kümmern.
29 
Der Kläger kann sich indes auch nicht darauf berufen, dass der Hausarzt Dr. B. nur deshalb eine befristete Arbeitsunfähigkeit festgestellt habe, weil er mehrmals von der Beklagten auf dieses Erfordernis zur Aufrechterhaltung seines Krankengeldanspruches hingewiesen worden ist (so die sich in der Verwaltungsakte befindlichen Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 20.03.2014 und 18.07.2014). Der Beklagten ist zwar insoweit anzulasten, dass sie an den Kläger diesbezüglich unrichtige Hinweise erteilt hat. Das Erfordernis, dass der Arzt zur Aufrechterhaltung des Anspruches auf Krankengeld zwingend das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf dem Auszahlschein vermerken muss, lässt sich weder dem Gesetz entnehmen noch entspricht dies einer etwaigen ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und ist deshalb schlichtweg als falsch zu werten. Aber selbst unter Zugrundelegung, dass sich der Kläger mit diesem Ansinnen an seinen Hausarzt gewandt hat, so muss wenigstens dem Vertragsarzt bekannt gewesen sein, dass ihn eine solche Verpflichtung nicht trifft. Indem er dennoch eine befristete Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, hat er zu erkennen gegeben, dass seiner Auffassung nach eine Besserung der Erkrankung eintreten kann. Im vorliegenden Fall geht dies insbesondere einher mit der Tatsache, dass die Beklagte den Kläger letztmalig mit Schreiben vom 18.07.2014 über ein solches ihrer Auffassung nach bestehendes Erfordernis informiert hat. Der Hausarzt ist jedoch erst 2,5 Monate später, nämlich mit Auszahlschein vom 29.09.2014, diesem Ansinnen nachgekommen. In der Zeit zuvor ist er seiner bisherigen Vorgehensweise, lediglich den nächsten Praxisbesuch zu vermerken, gefolgt. Hieraus schließt die Kammer, dass nicht der falsche Hinweis der Beklagten zu der nunmehr befristeten Arbeitsunfähigkeitsfeststellung vom 29.09.2014 geführt hat, sondern die Tatsache, dass Dr. B. tatsächlich von einer veränderten Arbeitsunfähigkeitsprognose ausgegangen ist.
30 
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe

 
20 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
21 
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.06.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Krankengeld für die Zeit nach dem 13.10.2014.
22 
Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Krankengeld sind die §§ 44 ff Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V). Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 SGB V in der bis zum 23.07.2015 geltenden Fassung, im Folgenden alte Fassung (aF)). Grundsätzlich setzt daher der Anspruch auf Krankengeld die vorherige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit voraus. Dem Attest des behandelnden Arztes mit der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kommt lediglich die Bedeutung einer gutachtlichen Stellungnahme zu, welche die Grundlage für den über den Krankengeldbezug zu erteilenden Verwaltungsakt der Krankenkasse bildet, ohne dass Krankenkasse und Gerichte an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gebunden sind (BSG 08.11.2005, B 1 KR 18/04 R, juris). Die Voraussetzungen eines Krankengeldanspruchs, also nicht nur die Arbeitsunfähigkeit, sondern auch die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, müssen bei zeitlich befristeter AU-Feststellung und dementsprechender Krankengeldgewährung für jeden Bewilligungsabschnitt jeweils erneut vorliegen (BSG 26.06.2007, B 1 KR 8/07 R, juris). Zudem muss der Versicherte die Arbeitsunfähigkeit und deren Fortdauer grundsätzlich rechtzeitig ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V melden (BSG 08.11.2005, B 1 KR 30/04 R, juris).
23 
Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger tatsächlich arbeitsunfähig war. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG bestimmt nämlich allein das bei Entstehen eines Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis, wer in welchem Umfang als Versicherter Anspruch auf Krankengeld hat (BSG 05.05.2009, B 1 KR 20/08 R,; BSG 02.11.2007, B 1 KR 38/06 R, jeweils juris). Die Versicherungsverhältnisse, die die Gewährung von Krankengeld nicht einschließen, sind in § 44 Abs. 2 SGB V aufgeführt. Danach können insbesondere gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a (wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II) und Nr. 13 (Auffangversicherung) Versicherte Krankengeld nicht beanspruchen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Im streitgegenständlichen Zeitraum war der Kläger nicht mehr gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und damit mit einem Anspruch auf Krankengeld bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Der sich aus der früheren Beschäftigung aus § 192 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB V ergebende Versicherungsschutz endete am 13.10.2014. Danach bleibt die Mitgliedschaft nämlich erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht. Am 14.10.2016 hatte der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Krankengeld mehr, weil seine Arbeitsunfähigkeit an diesem Tag nicht gemäß § 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V aF ärztlich festgestellt war. Dies ergibt sich daraus, dass sich bei der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für den 14.10.2014 eine „Lücke“ ergibt. Der Auszahlschein vom 29.09.2014 bescheinigt nämlich eine Arbeitsunfähigkeit ggf. voraussichtlich bis zum 13.10.2014. Der nächste Auszahlschein datiert jedoch erst vom 14.10.2014 und bescheinigt Arbeitsunfähigkeit ggf. voraussichtlich bis zum 28.10.2014. Damit lässt die am 14.10.2014 ärztlich festgestellt Arbeitsunfähigkeit den Anspruch auf Krankengeld gemäß § 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V erst am 15.10.2014 entstehen. An diesem Tag war der Kläger jedoch schon nicht mehr mit einem Anspruch auf Krankengeld bei der Beklagten versichert.
24 
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass Dr. K. vom MDK im Gutachten vom 13.05.2014 festgestellt hat, dass aus medizinischer Sicht beim Kläger Arbeitsunfähigkeit auf Dauer besteht. Dem Kläger ist dabei zunächst zuzugeben, dass der Grundsatz, dass die leistungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Krankengeld für jeden Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen sind, es nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 10.05.2012, B 1 KR 20/11, BSGE 111, 18) nicht ausschließt, eine ärztliche Feststellung aus vorangegangener Zeit, die den weiteren Bewilligungsabschnitt mit umfasst, als ausreichend anzusehen. Dies hat dann zur Folge, dass bei einer Krankschreibung „auf Dauer“ oder gar nur „auf nicht absehbare Zeit“ oder „bis auf Weiteres“ für eine ärztliche Feststellung iSd § 46 Satz 1 Nr 1 SGB V keine neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr vorgelegt werden müssen, unabhängig davon, ob die Krankenkasse dieser Beurteilung folgt oder nicht (ebenso LSG Ba-Wü, Urteil vom 21.01.2014, Az.: L 11 KR 4174/12, juris, LSG Rhld-Pf 23.12.2011, L 5 KR 309/11 B, juris; LSG Nds-Bremen 11. 01. 2011, L 4 KR 446/09, juris).
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Auch folgt die Kammer nach eigener Überzeugung der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 25.05.2016, Az.: L 5 KR 1063/15, zitiert nach juris), wonach ein nach persönlicher Untersuchung des Versicherten erstelltes MDK-Gutachten eine Arbeitsunfähigkeitsfeststellung iSd § 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V enthalten kann. Nach Auffassung der Kammer kann es nämlich keinen Unterschied machen, ob der medizinische Dienst der Krankenversicherungen oder ein Vertragsarzt die vom Gesetz geforderte ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit trifft. Mehr als das Erfordernis einer ärztlichen Feststellung sieht das Gesetz insoweit gerade nicht vor. Lediglich die Tatsache, dass der MDK „im Auftrag“ der Krankenkasse tätig wird, lässt die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht bedeutungslos erscheinen.
26 
Unter Zusammenführung dieser beiden Gesichtspunkte kann es letztlich für eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit „auf Dauer“ auch ausreichend sein, wenn dies vom MDK nach einer persönlichen Untersuchung des Versicherten bescheinigt wird. In einem solchen Fall obliegt es dem Versicherten im Anschluss nicht mehr, weitere Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen lückenlos vorzulegen.
27 
Zur Überzeugung der Kammer kann dies jedoch nur solange Geltung beanspruchen, als ein Vertragsarzt nicht wieder wegen der gleichen Erkrankung Arbeitsunfähigkeit auf Dauer feststellt und damit die zunächst unbefristet festgestellte Arbeitsunfähigkeit erneut befristet. Hierdurch bringt der zweite befasste Arzt nämlich zum Ausdruck, dass sich seiner Auffassung nach seit der ärztlichen Feststellung der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit die Prognoseentscheidung hinsichtlich der Dauer der Arbeitsunfähigkeit aus irgendwelchen - vom Gericht nicht zu überprüfenden - Gründen geändert hat und nunmehr nicht mehr von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Dies muss umso mehr gelten, wenn dem Vertragsarzt das entsprechende MDK Gutachten bekannt wurde, wobei in der Regel der AU feststellende Hausarzt über das Ergebnis der MDK Begutachtung informiert wird.
28 
So lag der Fall hier. Nach dem MDK Gutachten vom 13.05.2014, mit welchem Dr. K. die Arbeitsunfähigkeit auf Dauer festgestellt hat, oblag es dem Kläger zunächst nicht, die Arbeitsunfähigkeit weiterhin lückenlos feststellen zu lassen. Aus diesem Grund ist auch die „Lücke“ in den Auszahlscheinen vom 30.04.2014 („zuletzt vorgestellt am 30.04.2014, nächster Praxisbesuch am 14.05.2014) und vom 16.05.2014 („zuletzt vorgestellt am 16.05.2014, nächster Praxisbesuch am 30.05.2014) für den Kläger unschädlich. Den Zeitraum vom 15./16.05.2014 konnte nämlich das Gutachten des MDK vom 13.05.2014 abdecken. Indem jedoch der Hausarzt Dr. B. spätestens am 29.09.2014 (es kann dahingestellt bleiben, ob die zuvor ausgestellten Auszahlscheine ohne einen Eintrag im Feld“ ggf. voraussichtlich bis“ und einem jeweiligen Eintrag im Feld „nächster Praxisbesuch“ eine befristete Feststellung der Arbeitsunfähigkeit darstellen) erneut befristete Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen getroffen hat, hat er die zuvor vom MDK auf Dauer festgestellte Arbeitsunfähigkeit durchbrochen. Dem Kläger oblag es mithin im Folgenden wieder, sich rechtzeitig und damit lückenlos, um eine ärztliche Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit zu kümmern.
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Der Kläger kann sich indes auch nicht darauf berufen, dass der Hausarzt Dr. B. nur deshalb eine befristete Arbeitsunfähigkeit festgestellt habe, weil er mehrmals von der Beklagten auf dieses Erfordernis zur Aufrechterhaltung seines Krankengeldanspruches hingewiesen worden ist (so die sich in der Verwaltungsakte befindlichen Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 20.03.2014 und 18.07.2014). Der Beklagten ist zwar insoweit anzulasten, dass sie an den Kläger diesbezüglich unrichtige Hinweise erteilt hat. Das Erfordernis, dass der Arzt zur Aufrechterhaltung des Anspruches auf Krankengeld zwingend das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf dem Auszahlschein vermerken muss, lässt sich weder dem Gesetz entnehmen noch entspricht dies einer etwaigen ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und ist deshalb schlichtweg als falsch zu werten. Aber selbst unter Zugrundelegung, dass sich der Kläger mit diesem Ansinnen an seinen Hausarzt gewandt hat, so muss wenigstens dem Vertragsarzt bekannt gewesen sein, dass ihn eine solche Verpflichtung nicht trifft. Indem er dennoch eine befristete Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, hat er zu erkennen gegeben, dass seiner Auffassung nach eine Besserung der Erkrankung eintreten kann. Im vorliegenden Fall geht dies insbesondere einher mit der Tatsache, dass die Beklagte den Kläger letztmalig mit Schreiben vom 18.07.2014 über ein solches ihrer Auffassung nach bestehendes Erfordernis informiert hat. Der Hausarzt ist jedoch erst 2,5 Monate später, nämlich mit Auszahlschein vom 29.09.2014, diesem Ansinnen nachgekommen. In der Zeit zuvor ist er seiner bisherigen Vorgehensweise, lediglich den nächsten Praxisbesuch zu vermerken, gefolgt. Hieraus schließt die Kammer, dass nicht der falsche Hinweis der Beklagten zu der nunmehr befristeten Arbeitsunfähigkeitsfeststellung vom 29.09.2014 geführt hat, sondern die Tatsache, dass Dr. B. tatsächlich von einer veränderten Arbeitsunfähigkeitsprognose ausgegangen ist.
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Nach alledem war die Klage abzuweisen.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 14. Sept. 2016 - S 16 KR 2305/15

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(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 44 Krankengeld


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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 14. Sept. 2016 - S 16 KR 2305/15 zitiert 8 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 5 Versicherungspflicht


(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 44 Krankengeld


(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41)

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 192 Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger


(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange1.sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,2.Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften E

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld


Der Anspruch auf Krankengeld entsteht 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,2. im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung d

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 49 Ruhen des Krankengeldes


(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht, 1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,2. solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterng

Referenzen - Urteile

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 14. Sept. 2016 - S 16 KR 2305/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 14. Sept. 2016 - S 16 KR 2305/15 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Mai 2016 - L 5 KR 1063/15

bei uns veröffentlicht am 25.05.2016

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 29.01.2015 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 18.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2013 verurteilt, dem Kläger

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Jan. 2014 - L 11 KR 4174/12

bei uns veröffentlicht am 21.01.2014

Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.09.2012 sowie der Bescheid der Beklagten vom 23.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2009 aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, d

Referenzen

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.

(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben

1.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, sofern sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind oder sofern sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach Nummer 2 abgegeben haben,
2.
hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung),
3.
Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben,
4.
Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.
Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 53 Absatz 8 Satz 1 entsprechend. Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt. Geht der Krankenkasse die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu, wirkt die Wahlerklärung erst zu dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folgt.

(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.

(4) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

1.
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2.
im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 3 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

1.
soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
2.
solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
3.
soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,
3a.
solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
4.
soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
5.
solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt,
6.
soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird,
7.
während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben,
8.
solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.

(2) (weggefallen)

(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.

(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben

1.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, sofern sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind oder sofern sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach Nummer 2 abgegeben haben,
2.
hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung),
3.
Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben,
4.
Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.
Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 53 Absatz 8 Satz 1 entsprechend. Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt. Geht der Krankenkasse die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu, wirkt die Wahlerklärung erst zu dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folgt.

(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.

(4) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange

1.
sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,
2.
Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von sonstigen öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes bezogen werden oder diese beansprucht werden können,
3.
von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird oder
4.
Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bezogen wird.

(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

1.
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2.
im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 3 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.09.2012 sowie der Bescheid der Beklagten vom 23.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2009 aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Krankengeld für die Zeit vom 03.01. bis zum 03.06.2009 zu gewähren.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

Tatbestand

 
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Krankengeld (Krg) für die Zeit vom 03.01. bis 03.06.2009 geltend.
Die am … 1954 geborene Klägerin war als Bürokauffrau versicherungspflichtig beschäftigt und Mitglied der beklagten Krankenkasse. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum 15.03.2008. Am 13.03.2008 stellte der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. L. das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit (Diagnose F 33.9 G, rezidivierende depressive Störung) fest. Die Beklagte zahlte der Klägerin daraufhin Krg ab dem 16.03.2008. Vom 30.09. bis 25.11.2008 befand sich die Klägerin in einer vom Rentenversicherungsträger bewilligten stationären Heilbehandlung. Aus diesem Heilverfahren wurde sie mit den Diagnosen Anpassungsstörung, Dysthymia, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und Rückenschmerzen vorläufig noch als arbeitsunfähig, jedoch in gebessertem Allgemeinbefinden entlassen.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) gelangte in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 15.12.2008 zu der Auffassung, dass die Klägerin ab 01.01.2009 wieder in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen und ohne Nachtschicht auszuüben. Mit Bescheid vom 23.12.2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der MDK habe festgestellt, dass sie wieder für leichte/mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar sei. Dies bedeute, dass mit dem 31.12.2008 der Anspruch auf Krg und somit auch die Mitgliedschaft bei der Beklagten ende. Die Klägerin wurde zudem aufgefordert, sich bis spätestens 02.01.2009 bei ihrer Agentur für Arbeit zu melden. Sie vermeide dadurch mögliche Nachteile. Die Zahlung von Krg bis zum 31.12.2008 basierte auf einem am 16.12.2008 von Dr. B. ausgestellten Auszahlschein für Krg. Dieser Auszahlschein, der als Diagnosen CTS rechts, depressives Syndrom benennt, enthält außerdem folgende Mitteilungen: zuletzt vorgestellt am 16.12.2008, noch arbeitsunfähig. Angaben zum nächsten Praxisbesuch werden nicht gemacht. Am 02.01.2009 ging bei der Beklagten eine von Dr. G., Arzt für Orthopädie, am 29.12.2008 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, die als Erstbescheinigung gekennzeichnet war und in der Dr. G. das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit unter der Diagnose M 54.5 G (Kreuzschmerz) bis zum 02.01.2009 (Freitag) bescheinigte. In einer weiteren, am 07.01.2009 eingegangenen Folgebescheinigung attestierte der Internist und Hausarzt Dr. S. aufgrund einer Untersuchung der Klägerin am 05.01.2009 (Montag) Arbeitsunfähigkeit bis 09.01.2009 (Freitag).
Gegen den Bescheid vom 23.12.2008 legte die Klägerin am 05.01.2009 Widerspruch ein. Auf telefonische Nachfrage der Beklagten am 13.01.2009 legte sie eine am 19.01.2009 von Dr. S. am 19.01.2009 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, dieses Mal mit der Diagnose J 98.8 G (sonstige nähere bezeichnete Krankheiten der Atemwege). Die Beklagte holte erneut eine Stellungnahme des MDK ein. In seiner sozialmedizinischen Beratung am 17.02.2009 führte der MDK ergänzend aus, hinsichtlich der Tätigkeit einer ausgebildeten Bürokraft in einer anderen Firma bestehe seit dem 01.01.2009 ein ausreichendes Leistungsbild. Zu vermeiden seien Nachtarbeit und Wirbelsäulenzwangshaltungen, die jedoch bei einer Beschäftigung als ausgebildete Bürokraft nicht üblich seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück mit der Begründung, ab dem Jahreswechsel 2008/2009 verfüge die Klägerin wieder über ein ausreichendes Leistungsvermögen für eine Tätigkeit als Bürofachkraft, sodass ab dem 01.01.2009 kein Anspruch auf Krg mehr bestehe.
Die Klägerin meldete sich zunächst am 01.04.2009 arbeitslos, änderte die Arbeitslosmeldung aber nachträglich (am 10.06.2009) auf den 04.06.2009 ab und erhielt mit Bewilligungsbescheid vom 10.06.2009 von der Agentur für Arbeit L. Arbeitslosengeld ab 04.06.2009.
Am 02.04.2009 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Stuttgart erhoben und die Gewährung von Krg ab dem 01.01.2009 geltend gemacht. Das SG hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen schriftlich befragt. Dr. G. hat mitgeteilt, er habe die Klägerin im fraglichen Zeitraum am 19.03.2009, 06.04.2009, 22.04.2009, 19.05.2009 und 06.07.2009 behandelt. Es bestehe bei der Klägerin eine chronische Wirbelsäulenschmerzsymptomatik infolge der Irritation über den Gelenkfacetten, sodass längeres Sitzen oder dauerhaftes Stehen zu lumbosakralen Beschwerden führe. Die krankhaften Veränderungen der Lendenwirbelsäule beeinträchtigten die Belastbarkeit, leichte körperliche Arbeiten mit Bewegungspausen, der Möglichkeit zwischendurch aufzustehen, seien vom orthopädischen Befund sechs bis acht Stunden täglich zumutbar. Eine Arbeitsunfähigkeit sei der Klägerin von ihm im erfragten Zeitraum von Januar bis Juli 2009 nicht attestiert worden. Dr. M., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, und Dr. B. haben mit Schreiben vom 27.07.2009 ausgeführt, die Klägerin habe sich seit Januar 2009 zu folgenden Terminen in ihrer Praxis vorgestellt: 27.01.2009, 17.02.2009, 10.03.2009, 31.03.2009, 28.04.2009, 02.06.2009 und zuletzt am 14.07.2009. Die nervenärztliche Behandlung sei wegen eines depressiven Zustandsbildes mittelgradiger Ausprägung sowie eines Carpaltunnelsyndroms rechts erfolgt. Die Beeinträchtigungen im Rahmen der genannten Erkrankungen hätten in der ersten Hälfte des Jahres 2009 zu einer deutlichen Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit geführt. Die Klägerin sei bis Ende Juni 2009 nicht in der Lage gewesen, einer regelmäßigen beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die Belastbarkeit habe unter drei Stunden täglich gelegen. Die Klägerin sei von ihnen arbeitsunfähig krankgeschrieben worden, jeweils zu den genannten Terminen, an denen sie in der Praxis war, zuletzt am 02.06.2009. Es habe sich jeweils um einen Auszahlschein gehandelt. Dr. S. hat in seinem Schreiben vom 28.07.2009 die Behandlungsdaten aufgeführt und jeweils angegeben, welche Erkrankungen er dabei festgestellt hat. Durch die rezidivierenden Rückenschmerzen und Bauchbeschwerden sei die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin vor dem Hintergrund einer chronischen Depression immer wieder eingeschränkt gewesen. Im Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2009 sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, als Bürokraft acht Stunden zu arbeiten. Die abdominelle Symptomatik habe sich nach Behandlung der Heliobacter-Infektion deutlich gebessert. Durch Therapie des Eisenmangels habe sich der Kräftezustand der Klägerin insgesamt verbessert. Auch die depressive Stimmungslage sei Ende Juni etwas gebessert gewesen.
Hierzu hat die Beklagte mit Schreiben vom 25.08.2009 ausgeführt, sie habe die sachverständigen Zeugenaussage selbst ausgewertet und dabei festgestellt, dass unter Zugrundelegung dieser Ausführungen möglicherweise Arbeitsunfähigkeit über den 31.12.2008 hinaus vorliege. Somit würde grundsätzlich ein Anspruch auf Krg ab dem 01.01.2009 bestehen. Der Gesetzgeber sehe jedoch vor, dass bei Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krg am Tag nach der ärztlichen Feststellung entstehe. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 26.06.2007 (B 1 KR 37706 R) hierzu entschieden, dass sich der Anspruch auf Krg grundsätzlich nach dem Versicherungsverhältnis richte, das am Tag nach der ärztlichen Feststellung bestehe. Die Klägerin habe eine Erstbescheinigung von Herrn Dr. G. für die Zeit vom 29.12.2008 bis 02.01.2009 sowie eine Folgebescheinigung von Dr. S. vom 05.01.2009 bis 09.01.2009 sowie weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Die Arbeitsunfähigkeit ab dem 05.01.2009 sei an diesem Tag von Dr. S. festgestellt worden. Maßgebend für den Anspruch auf Krg seien die konkret am 06.01.209 bestehenden Verhältnisse. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei bereits zum 15.03.2008 beendet worden. Für die Klägerin bestehe demnach am 06.01.2009 keine Versicherung mehr, die einen Anspruch auf Krg beinhalte. Somit anerkenne die Beklagte noch einen Krg-Anspruch vom 01.01. bis 02.01.2009.
In der mündlichen Verhandlung am 13.09.2012 hat die Klägerin das Angebot der Beklagten, ihr bis zum 02.01.2009 Krg zu gewähren, als Teil-Anerkenntnis angenommen.
Mit Urteil vom 13.09.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe über den 02.01.2009 hinaus keinen Anspruch auf Krg. Sie sei zunächst aufgrund ihrer abhängigen Beschäftigung gemäß § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig gewesen. Dieses Krankenversicherungsverhältnis sei aber über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses zum 15.03.2008 hinaus gemäß § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V lediglich bis zum 02.01.2009 erhalten geblieben. Die Voraussetzungen, unter denen die Pflichtmitgliedschaft ausnahmsweise über das Ende der Versicherungspflicht hinaus fortbestehe, seien vorliegend ab dem 02.01.2009 nicht mehr erfüllt gewesen. Denn die Klägerin habe vom 03.01. bis 05.01.2009 weder Krg bezogen noch habe sie für die Tage Anspruch auf Krg gehabt. Ihr Krg-Anspruch sei vielmehr entsprechend dem Attest des Dr. G. vom 29.12.2008 bis 02.01.2009 befristet gewesen. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, sie habe in der Zeit vom 02.01. bis 05.01.2009 eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erlangen können. Denn eine rückwirkende Entstehung des Krankengeldanspruches sei bei verspäteter ärztlicher Feststellung selbst dann ausgeschlossen, wenn die Arbeitsunfähigkeit zweifelsfrei ununterbrochen bestanden habe und den Versicherten keinerlei Verschulden an der unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen ärztlichen Feststellung treffe. Die Tatsache, dass man im Falle der Arbeitsunfähigkeit seinen Arzt wieder aufsuchen müsse, sei in der erwerbstätigen Bevölkerung allgemeinkundig. Die Klägerin habe auch keinen nachgehenden Krankengeldanspruch für die Dauer eines Monats ab Beendigung ihrer Mitgliedschaft. Denn ein solcher, aus der früheren Mitgliedschaft abgeleiteter Versicherungsschutz sei gemäß § 19 Abs 2 SGB V gegenüber Ansprüchen aus einem aktuellen Versicherungsverhältnis nachrangig. Infolge des Wegfalls der eigenen Mitgliedschaft sei die Klägerin ab dem 03.01.2009 nach § 10 SGB V über die Familienversicherung in die Krankenversicherung ihres Ehemannes einbezogen, sodass sie nicht mehr mit einem Anspruch auf Krg versichert gewesen sei.
10 
Am 06.10.2012 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie trägt im Wesentlichen vor, es sei nicht nachvollziehbar, woher das SG die Überzeugung habe, es sei in der erwerbstätigen Bevölkerung allgemeinkundig, dass man im Falle der Arbeitsunfähigkeit seinen Arzt spätestens am letzten Tag der bisherigen Krankschreibung zwecks weiterer Krankschreibung wieder aufsuchen müsse. Dies treffe bekanntermaßen gerade nicht zu. Sie habe Dr. S. am Montag, den 05.01.2009 in seiner Praxis aufgesucht. Dieser habe Arbeitsunfähigkeit seit dem 29.12.2008 festgestellt. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. G. habe gleichfalls am 29.12.2008 Arbeitsunfähigkeit vom 29.12.2008 bis einschließlich 02.01.2009 festgestellt. Der 03.01. und der 04.01.2009 seien ein Wochenende gewesen. Vor diesem Hintergrund sei es daher Dr. S. möglich gewesen, sie im Anschluss ohne zeitliche Unterbrechung arbeitsunfähig zu schreiben. Damit habe über den 02.01.2009 hinaus ein Anspruch auf Krg bestanden. Soweit die Krankenkassen überdies die Möglichkeit einer rückwirkenden Arbeitsunfähigkeitsfeststellung in ihren eigenen Richtlinien vorsähen, müssten sie eine solche Feststellung durch einen Vertragsarzt auch gegen sich gelten lassen. Sie könnten sich nicht darauf berufen, dass der Krankengeldanspruch erst einen Tag nach der ärztlichen Feststellung entstehe.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.09.2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 03.01. bis 03.06.2009 Krankengeld zu gewähren.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
15 
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, in ständiger Rechtsprechung zu § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V habe das BSG erläutert, dass die leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Krg nicht nur beim erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sondern auch bei einer zeitlich befristeten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und dementsprechenden Gewährung des Krg für jeden Bewilligungsabschnitt erneut festzustellen seien. Dies gelte selbst dann, wenn es sich um eine Folgearbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit handele. Ergänzend habe das BSG in seinem Urteil vom 10.05.2012 dargelegt, dass der genannte Grundsatz es nicht ausschließe, dass eine ärztliche Feststellung aus vorangegangener Zeit, die den weiteren Bewilligungsabschnitt mit umfasse, für § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V als ausreichend anzusehen sei. Diese Ergänzung des BSG dürfe jedoch nicht so verstanden werden, dass nach Ausstellung einer zeitlich nicht befristeten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arzt die Krankenkasse trotz zu späteren Zeitpunkten ausgefertigten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht mehr zur Überprüfung der leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Krg berechtig ist, weil die zeitlich frühere und ohne Befristung ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung alle anderen zeitlich nachfolgenden ärztlichen Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit, zeitlich befristet oder zeitlich unbefristet, verdränge oder überlagere und dadurch deren Wirksamwerden verhindere.
16 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
18 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch ansonsten statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägern in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Krg auch für die Zeit vom 03.01.2009 bis zum 03.06.2009.
19 
Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Krg sind die §§ 44 ff SGB V. Nach § 44 Abs 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krg, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden. Der Anspruch auf Krg entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 SGB V). Grundsätzlich setzt daher der Anspruch auf Krg die vorherige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit voraus. Dem Attest des behandelnden Arztes mit der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kommt lediglich die Bedeutung einer gutachtlichen Stellungnahme zu, welche die Grundlage für den über den Krg-Bezug zu erteilenden Verwaltungsakt der Krankenkasse bildet, ohne dass Krankenkasse und Gerichte an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gebunden sind (BSG 08.11.2005, B 1 KR 18/04 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 7). Die Voraussetzungen eines Krg-Anspruchs, also nicht nur die Arbeitsunfähigkeit, sondern auch die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, müssen bei zeitlich befristeter AU-Feststellung und dementsprechender Krg-Gewährung für jeden Bewilligungsabschnitt jeweils erneut vorliegen (BSG 26.06.2007, B 1 KR 8/07 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 12). Zudem muss der Versicherte die Arbeitsunfähigkeit und deren Fortdauer grundsätzlich rechtzeitig ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse gemäß § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V melden (BSG 08.11.2005, B 1 KR 30/04 R, SozR 4-2500 § 46 Nr 1).
20 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG bestimmt allein das bei Entstehen eines Krg-Anspruchs bestehende Versicherungsverhältnis, wer in welchem Umfang als Versicherter Anspruch auf Krg hat (BSG 05.05.2009, B 1 KR 20/08 R, SozR 4-2500 § 192 Nr 4; BSG 02.11.2007, B 1 KR 38/06 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 14). Die Versicherungsverhältnisse, die die Gewährung von Krg nicht einschließen, sind in § 44 Abs 2 SGB V aufgeführt. Danach können insbesondere gemäß § 5 Abs 1 Nr 2a (wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II) und Nr 13 (Auffangversicherung) Versicherte Krg nicht beanspruchen (§ 44 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V). Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V und damit mit Anspruch auf Krg bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Zwar endet die versicherungspflichtige Beschäftigung durch die Kündigung des Arbeitgebers zum 15.03.2008. Dennoch bestand der sich aus § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V ergebende Versicherungsschutz bis zum 03.06.2009 fort. Die Mitgliedschaft der Klägerin blieb gemäß § 192 Abs 1 Nr 2 und 3 SGB V erhalten, da sie vom 16.03.2008 bis zum 02.01.2009 Krg bzw Übergangsgeld bezog und für die Zeit vom 03.01. bis zum 03.06.2009 Anspruch auf Krg hatte.
21 
Bei Versicherten, die im Zeitpunkt der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in einem Arbeitsverhältnis stehen und einen Arbeitsplatz innehaben, liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn diese Versicherten die an ihren Arbeitsplatz gestellten beruflichen Anforderungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen können. Die Krankenkasse darf diese Versicherten, solange das Arbeitsverhältnis besteht, nicht auf Tätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber "verweisen", die sie gesundheitlich noch ausüben könnten. Dem krankenversicherten Arbeitnehmer soll durch die Krg-Gewährung nämlich gerade die Möglichkeit offen gehalten werden, nach Beseitigung des Leistungshindernisses seine bisherige Arbeit wieder aufzunehmen (BSG 07.12.2004, B 1 KR 5/03 R, BSGE 94, 19 mwN). Danach war bei Entstehen des Krg-Anspruchs der Arbeitsplatz der Klägerin als Bürokauffrau maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.
22 
Eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum vom 03.01. bis zum 03.06.2009 ist zur Überzeugung des Senats nachgewiesen. Die Klägerin erkrankte im März 2008 an einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradiger Ausprägung, die auch nach Ansicht der Beklagten zu einer mindestens bis Dezember 2008 dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Eine Bestätigung der von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnose ergibt sich aus dem ärztlichen Entlassungsbericht der Psychosomatischen Klinik S. W., in der sich die Klägerin vom 30.09. bis zum 25.11.2008 befand. Im Gegensatz zu der Beklagten ist der Senat der Auffassung, dass die Klägerin wegen dieser depressiven Störung sowie zeitweise wegen zusätzlicher somatischer Erkrankungen darüber hinaus auch in der Zeit vom 03.01. bis zum 03.06.2009 nicht in der Lage war, eine Tätigkeit als Bürokauffrau oder leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ganztägig auszuüben. Dies folgt aus den schriftlichen Angaben der vom SG als sachverständige Zeugen gehörten behandelnden Ärzte. So hat der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. in seiner Aussage vom 27.07.2009 bestätigt, dass sich die Klägerin im streitigen Zeitraum regelmäßig wegen eines depressiven Zustandsbildes in seiner Behandlung befunden hat und die Klägerin aufgrund dieses Krankheitsbildes bis Anfang Juni 2009 nicht in der Lage war, wenigstens leichte Tätigkeiten mehr als drei Stunden täglich zu verrichten. Damit war auch eine Arbeit als Bürokauffrau nicht mehr möglich. Die Arbeitsfähigkeit der Klägerin war durch rezidivierende Rückenschmerzen zusätzlich eingeschränkt. Dies folgt aus der schriftlichen Zeugenauskunft des Dr. S. vom 28.07.2009. Nach dessen Angaben litt die Klägerin in den Monaten März und April 2009 außerdem an Bauchschmerzen, die teilweise mit Durchfällen verbunden waren. Diese Beschwerden besserten sich erst nach der Behandlung einer mittels Biopsie (Arztbrief des Internisten und Gastroenterologen Dr. L. vom 06.04.2009, Bl 45 der SG-Akte) gesicherten Helicobacter-Pylori-Infektion. Der Senat gründet seine Überzeugung auf die vom SG eingeholten Arztauskünfte und schließt sich nicht der vom MDK vertretenen Auffassung an. Der MDK hat die Klägerin zwar im Mai 2008, aber nicht mehr nach dem 03.01.2009 untersucht, und zu den vom SG eingeholten Auskünften ist er von der Beklagten nicht um eine Stellungnahme gebeten worden. Der Senat sieht deshalb keinen Grund, die nachvollziehbaren und plausiblen Bewertungen der behandelnden Ärzte in Zweifel zu ziehen. Dabei ist auch zu beachten, dass es eine Teil-Arbeitsunfähigkeit nicht gibt. Kann eine Versicherte - wie hier die Klägerin - ihre bisherige Tätigkeit zwar nicht mehr in vollem Umfang, aber noch teilweise ausüben, ist sie dennoch ganz und nicht nur teilweise arbeitsunfähig.
23 
Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin war auch für die Zeit vom 03.01. bis 03.06.2009 ärztlich festgestellt. Der Grundsatz, dass die leistungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Krg für jeden Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen ist, schließt es nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 10.05.2012, B 1 KR 20/11, BSGE 111, 18) nicht aus, eine ärztliche Feststellung aus vorangegangener Zeit, die den weiteren Bewilligungsabschnitt mit umfasst, als ausreichend anzusehen. Dies hat zur Folge, dass bei einer Krankschreibung „auf nicht absehbare Zeit“ oder „bis auf Weiteres“ für eine ärztliche Feststellung iSd § 46 Satz 1 Nr 1 SGB V keine neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr vorgelegt werden müssen, unabhängig davon, ob die Krankenkasse dieser Beurteilung folgt oder nicht (ebenso LSG Rhld-Pf 23.12.2011, L 5 KR 309/11 B, juris; LSG Nds-Bremen 11. 01. 2011, L 4 KR 446/09, NZS 2011,942 = Breith 2011, 412; SG Oldenburg 27. 5. 2011, S 61 KR 239/10, juris). Im vorliegenden Fall beruht die Zahlung von Krankengeld bis zum 31.12.2008 auf einem am 16.12.2008 von der Praxis Dr. M./Dr. B. ausgestellten Auszahlschein für Krankengeld (Bl 16 der Verwaltungsakte). Dieser Auszahlschein enthält folgende Aussagen: zuletzt vorgestellt am 16.12.2008, noch arbeitsunfähig. Angaben zum nächsten Praxisbesuch werden nicht gemacht. Die Bejahung der Frage, ob noch Arbeitsunfähigkeit besteht, wertet der Senat in Verbindung mit dem fehlenden Eintrag in der Rubrik „nächster Praxisbesuch“ als Krankschreibung bis auf Weiteres. Die Vorlage neuer Bescheinigungen über das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit war deshalb nicht mehr notwendig. Diese zeitlich über den 31.12.2008 hinausreichende Bescheinigung des Vertragsarztes ist nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil die Beklagte entschied, die Krg-Zahlung an die Klägerin (zunächst) mit dem 31.12.2008 zu beenden. Aus diesem Grund gereicht es der Klägerin nicht zum Nachteil, dass sie dennoch weitere Krankmeldungen - dieses Mal allerdings befristet - vorgelegt hat (am 07.01.2009). Denn sie hatte bereits zuvor, nämlich am 05.01.2009, Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten eingelegt. Außerdem bezog sich die am 07.01.2009 vorgelegte Bescheinigung auf andere Diagnosen als die von Dr. M./Dr. B. gestellten. Eine (im Ergebnis) bis auf Weiteres attestierte Arbeitsunfähigkeit wegen einer rezidivierenden Depression wird nicht dadurch beendet, dass eine andere Krankheit (zB auf orthopädischem Fachgebiet) - vorübergehend - zusätzlich Arbeitsunfähigkeit verursacht.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
25 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
17 
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
18 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch ansonsten statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägern in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Krg auch für die Zeit vom 03.01.2009 bis zum 03.06.2009.
19 
Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Krg sind die §§ 44 ff SGB V. Nach § 44 Abs 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krg, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden. Der Anspruch auf Krg entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 SGB V). Grundsätzlich setzt daher der Anspruch auf Krg die vorherige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit voraus. Dem Attest des behandelnden Arztes mit der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kommt lediglich die Bedeutung einer gutachtlichen Stellungnahme zu, welche die Grundlage für den über den Krg-Bezug zu erteilenden Verwaltungsakt der Krankenkasse bildet, ohne dass Krankenkasse und Gerichte an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gebunden sind (BSG 08.11.2005, B 1 KR 18/04 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 7). Die Voraussetzungen eines Krg-Anspruchs, also nicht nur die Arbeitsunfähigkeit, sondern auch die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, müssen bei zeitlich befristeter AU-Feststellung und dementsprechender Krg-Gewährung für jeden Bewilligungsabschnitt jeweils erneut vorliegen (BSG 26.06.2007, B 1 KR 8/07 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 12). Zudem muss der Versicherte die Arbeitsunfähigkeit und deren Fortdauer grundsätzlich rechtzeitig ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse gemäß § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V melden (BSG 08.11.2005, B 1 KR 30/04 R, SozR 4-2500 § 46 Nr 1).
20 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG bestimmt allein das bei Entstehen eines Krg-Anspruchs bestehende Versicherungsverhältnis, wer in welchem Umfang als Versicherter Anspruch auf Krg hat (BSG 05.05.2009, B 1 KR 20/08 R, SozR 4-2500 § 192 Nr 4; BSG 02.11.2007, B 1 KR 38/06 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 14). Die Versicherungsverhältnisse, die die Gewährung von Krg nicht einschließen, sind in § 44 Abs 2 SGB V aufgeführt. Danach können insbesondere gemäß § 5 Abs 1 Nr 2a (wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II) und Nr 13 (Auffangversicherung) Versicherte Krg nicht beanspruchen (§ 44 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V). Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V und damit mit Anspruch auf Krg bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Zwar endet die versicherungspflichtige Beschäftigung durch die Kündigung des Arbeitgebers zum 15.03.2008. Dennoch bestand der sich aus § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V ergebende Versicherungsschutz bis zum 03.06.2009 fort. Die Mitgliedschaft der Klägerin blieb gemäß § 192 Abs 1 Nr 2 und 3 SGB V erhalten, da sie vom 16.03.2008 bis zum 02.01.2009 Krg bzw Übergangsgeld bezog und für die Zeit vom 03.01. bis zum 03.06.2009 Anspruch auf Krg hatte.
21 
Bei Versicherten, die im Zeitpunkt der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in einem Arbeitsverhältnis stehen und einen Arbeitsplatz innehaben, liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn diese Versicherten die an ihren Arbeitsplatz gestellten beruflichen Anforderungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen können. Die Krankenkasse darf diese Versicherten, solange das Arbeitsverhältnis besteht, nicht auf Tätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber "verweisen", die sie gesundheitlich noch ausüben könnten. Dem krankenversicherten Arbeitnehmer soll durch die Krg-Gewährung nämlich gerade die Möglichkeit offen gehalten werden, nach Beseitigung des Leistungshindernisses seine bisherige Arbeit wieder aufzunehmen (BSG 07.12.2004, B 1 KR 5/03 R, BSGE 94, 19 mwN). Danach war bei Entstehen des Krg-Anspruchs der Arbeitsplatz der Klägerin als Bürokauffrau maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.
22 
Eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum vom 03.01. bis zum 03.06.2009 ist zur Überzeugung des Senats nachgewiesen. Die Klägerin erkrankte im März 2008 an einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradiger Ausprägung, die auch nach Ansicht der Beklagten zu einer mindestens bis Dezember 2008 dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Eine Bestätigung der von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnose ergibt sich aus dem ärztlichen Entlassungsbericht der Psychosomatischen Klinik S. W., in der sich die Klägerin vom 30.09. bis zum 25.11.2008 befand. Im Gegensatz zu der Beklagten ist der Senat der Auffassung, dass die Klägerin wegen dieser depressiven Störung sowie zeitweise wegen zusätzlicher somatischer Erkrankungen darüber hinaus auch in der Zeit vom 03.01. bis zum 03.06.2009 nicht in der Lage war, eine Tätigkeit als Bürokauffrau oder leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ganztägig auszuüben. Dies folgt aus den schriftlichen Angaben der vom SG als sachverständige Zeugen gehörten behandelnden Ärzte. So hat der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. in seiner Aussage vom 27.07.2009 bestätigt, dass sich die Klägerin im streitigen Zeitraum regelmäßig wegen eines depressiven Zustandsbildes in seiner Behandlung befunden hat und die Klägerin aufgrund dieses Krankheitsbildes bis Anfang Juni 2009 nicht in der Lage war, wenigstens leichte Tätigkeiten mehr als drei Stunden täglich zu verrichten. Damit war auch eine Arbeit als Bürokauffrau nicht mehr möglich. Die Arbeitsfähigkeit der Klägerin war durch rezidivierende Rückenschmerzen zusätzlich eingeschränkt. Dies folgt aus der schriftlichen Zeugenauskunft des Dr. S. vom 28.07.2009. Nach dessen Angaben litt die Klägerin in den Monaten März und April 2009 außerdem an Bauchschmerzen, die teilweise mit Durchfällen verbunden waren. Diese Beschwerden besserten sich erst nach der Behandlung einer mittels Biopsie (Arztbrief des Internisten und Gastroenterologen Dr. L. vom 06.04.2009, Bl 45 der SG-Akte) gesicherten Helicobacter-Pylori-Infektion. Der Senat gründet seine Überzeugung auf die vom SG eingeholten Arztauskünfte und schließt sich nicht der vom MDK vertretenen Auffassung an. Der MDK hat die Klägerin zwar im Mai 2008, aber nicht mehr nach dem 03.01.2009 untersucht, und zu den vom SG eingeholten Auskünften ist er von der Beklagten nicht um eine Stellungnahme gebeten worden. Der Senat sieht deshalb keinen Grund, die nachvollziehbaren und plausiblen Bewertungen der behandelnden Ärzte in Zweifel zu ziehen. Dabei ist auch zu beachten, dass es eine Teil-Arbeitsunfähigkeit nicht gibt. Kann eine Versicherte - wie hier die Klägerin - ihre bisherige Tätigkeit zwar nicht mehr in vollem Umfang, aber noch teilweise ausüben, ist sie dennoch ganz und nicht nur teilweise arbeitsunfähig.
23 
Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin war auch für die Zeit vom 03.01. bis 03.06.2009 ärztlich festgestellt. Der Grundsatz, dass die leistungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Krg für jeden Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen ist, schließt es nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 10.05.2012, B 1 KR 20/11, BSGE 111, 18) nicht aus, eine ärztliche Feststellung aus vorangegangener Zeit, die den weiteren Bewilligungsabschnitt mit umfasst, als ausreichend anzusehen. Dies hat zur Folge, dass bei einer Krankschreibung „auf nicht absehbare Zeit“ oder „bis auf Weiteres“ für eine ärztliche Feststellung iSd § 46 Satz 1 Nr 1 SGB V keine neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr vorgelegt werden müssen, unabhängig davon, ob die Krankenkasse dieser Beurteilung folgt oder nicht (ebenso LSG Rhld-Pf 23.12.2011, L 5 KR 309/11 B, juris; LSG Nds-Bremen 11. 01. 2011, L 4 KR 446/09, NZS 2011,942 = Breith 2011, 412; SG Oldenburg 27. 5. 2011, S 61 KR 239/10, juris). Im vorliegenden Fall beruht die Zahlung von Krankengeld bis zum 31.12.2008 auf einem am 16.12.2008 von der Praxis Dr. M./Dr. B. ausgestellten Auszahlschein für Krankengeld (Bl 16 der Verwaltungsakte). Dieser Auszahlschein enthält folgende Aussagen: zuletzt vorgestellt am 16.12.2008, noch arbeitsunfähig. Angaben zum nächsten Praxisbesuch werden nicht gemacht. Die Bejahung der Frage, ob noch Arbeitsunfähigkeit besteht, wertet der Senat in Verbindung mit dem fehlenden Eintrag in der Rubrik „nächster Praxisbesuch“ als Krankschreibung bis auf Weiteres. Die Vorlage neuer Bescheinigungen über das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit war deshalb nicht mehr notwendig. Diese zeitlich über den 31.12.2008 hinausreichende Bescheinigung des Vertragsarztes ist nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil die Beklagte entschied, die Krg-Zahlung an die Klägerin (zunächst) mit dem 31.12.2008 zu beenden. Aus diesem Grund gereicht es der Klägerin nicht zum Nachteil, dass sie dennoch weitere Krankmeldungen - dieses Mal allerdings befristet - vorgelegt hat (am 07.01.2009). Denn sie hatte bereits zuvor, nämlich am 05.01.2009, Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten eingelegt. Außerdem bezog sich die am 07.01.2009 vorgelegte Bescheinigung auf andere Diagnosen als die von Dr. M./Dr. B. gestellten. Eine (im Ergebnis) bis auf Weiteres attestierte Arbeitsunfähigkeit wegen einer rezidivierenden Depression wird nicht dadurch beendet, dass eine andere Krankheit (zB auf orthopädischem Fachgebiet) - vorübergehend - zusätzlich Arbeitsunfähigkeit verursacht.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
25 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 29.01.2015 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 18.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2013 verurteilt, dem Kläger Krankengeld für die Zeit vom 06.09.2013 bis 04.12.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu einem Drittel zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Krankengeld über den 05.09.2013 hinaus.
Der 1962 geborene Kläger, Mitglied der beklagten Krankenkasse, ist gelernter Maler und war bis zum Eintritt von Arbeitslosigkeit zum 01.09.2010 in diesem Beruf versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 06.09.2012 meldete sich der Kläger (erneut) bei der Agentur für Arbeit R. arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld I. Er stellte sich der Vermittlung in Arbeit im Rahmen des ärztlich festgestellten Leistungsbildes ohne zeitliche Einschränkung zur Verfügung. Der Kläger gab außerdem an, er habe im Juni 2011 einen Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente gestellt, über den noch nicht abschließend entschieden sei.
Mit Bescheid vom 09.10.2012 bewilligte die Agentur für Arbeit R. dem Kläger Arbeitslosengeld I vom 06.09.2012 bis 30.09.2013 i.H.v. täglich 26,57 EUR.
Am 03.06.2013 stellte der Allgemeinarzt Dr. W. dem Kläger eine (Erst-) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen der Diagnosen sonstige Rückenschmerzen im Zervikalbereich (M 54.82 G) und Kreuzschmerz (M 54.5 G) aus. Arbeitsunfähigkeit wurde bis 07.06.2013 festgestellt. Weitere ärztliche (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (mit den gleichen Diagnosen) wurden wie folgt ausgestellt:
Ausstelldatum:
        
Arbeitsunfähigkeit bis:
10.06.2013
        
21.06.2013
24.06.2013
        
05.07.2013
15.07.2013
        
19.07.2013
22.07.2013
        
02.08.2013
05.08.2013
        
23.08.2013
Der Kläger bezog zunächst weiter Arbeitslosengeld I. Mit Bescheid vom 17.07.2013 wurde der Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld I ab 15.07.2013 wegen Beendigung der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall aufgehoben. In der Folgezeit bezog der Kläger Krankengeld (zunächst) vom 15.07.2013 bis 05.09.2013 i.H.v. kalendertäglich 26,57 EUR brutto/26,40 EUR netto.
Mit Schreiben vom 02.08.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er müsse die Fortdauer von Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig vor Ablauf des zeitlich befristeten ärztlichen Attests feststellen lassen. Sofern die ärztliche Bescheinigung verspätet ausgestellt werde, sei eine weitere Bewilligung des Krankengeldes nicht möglich. Der Kläger möge daher rechtzeitig Folgetermine bei seinem Arzt vereinbaren.
Die Beklagte befragte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK). Dr. W. führte im nach Untersuchung des Klägers erstellten MDK-Gutachten vom 15.08.2013 aus, beim Kläger bestehe eine anhaltende und dann unter verordneter sportlicher Belastung zunehmende Schmerzsymptomatik im dorsolumbalen Übergangsbereich und tief lumbal mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Die klinische Untersuchung habe schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule und beider Beine sowie eine Schwäche im linken Bein beim monopedalen Hüpfen ergeben. Unverständlich sei die bisher zögerliche Behandlung bei deutlichem Beschwerdevortrag. Derzeit und weiterhin sei bei anhaltender Symptomatik kein Leistungsvermögen vorhanden. Weder Diagnostik noch Therapie seien bei anhaltender Symptomatik so weit fortgeschritten, dass eine Aussage zu den Voraussetzungen des § 51 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (SGB V) möglich wäre; die Frage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit könne nicht sicher beurteilt werden. Nach Wechsel des behandelnden Orthopäden solle eine kernspintomographische Untersuchung der LWS durchgeführt werden. Es werde die Wiedervorlage der Akte bei Arbeitsunfähigkeit über den 20.09.2013 hinaus mit Arztanfrage und kernspintomographischem sowie orthopädischem Befundbericht empfohlen. Aus medizinischer Sicht bestehe auf Zeit weiter Arbeitsunfähigkeit. Abschließend heißt es in dem Gutachten: „Vorschlag an die Krankenkasse zu einer erneuten Vorlage/Nachunters.: Aus medizinischer Sicht erforderlich: 20.9.2013, siehe oben.“ Das MDK-Gutachten ging bei der Beklagten am 19.08.2013 ein.
10 
Am 19.08.2013 stellte Dr. W. dem Kläger einen Auszahlungsschein für Krankengeld (mit den bisherigen Diagnosen) aus; der Kläger sei voraussichtlich bis 05.09.2013 arbeitsunfähig. Auf dem Auszahlungsscheinformular ist als zuletzt ausgeübte Tätigkeit vermerkt: „Maler“. Außerdem wird darauf hingewiesen, für die Krankengeldauszahlung sei eine regelmäßige und lückenlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt erforderlich. Eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit sei spätestens am letzten Tag der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ärztlich festzustellen. Der Auszahlungsschein wurde der Beklagten per Fax am 20.08.2013 übersandt.
11 
Die Beklagte befragte erneut den MDK. Im MDK-Gutachten nach Aktenlage vom 04.09.2013 führte Dr. B. aus, laut ausführlichem Telefonat mit dem behandelnden und Arbeitsunfähigkeit attestierenden Hausarzt des Klägers Dr. W. habe sich seit der Begutachtung am 15.08.2013 nichts geändert. Die Beschwerde- und Schmerzsymptomatik sei unverändert. Deswegen sei neben einer Facharztbehandlung auch eine MRT-Untersuchung in die Wege geleitet worden. Damit bestehe derzeit und bis auf Weiteres kein ausreichendes Leistungsbild auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und Arbeitsunfähigkeit sei weiterhin begründet. Zunächst bleibe der weitere Krankheits- und Therapieverlauf abzuwarten. Bei Arbeitsunfähigkeit über die 40. Kalenderwoche hinaus solle eine Arztanfrage an den Hausarzt gerichtet werden und eine Wiedervorlage an den MDK (mit weiteren Arztunterlagen) erfolgen.
12 
Am 05.09.2013 wurde der Kläger in der Radiologiepraxis PD Dr. Dr. J. und Dr. N. kernspintomographisch untersucht. Im über die Untersuchung angefertigten Befundbericht wird als Untersuchungsergebnis eine breitbasige Protrusion der Bandscheibe mit kleinem rechtsparamedianem Prolaps in Höhe L4/5 bei hier abgangsnaher Affektion der rechten L5-Wurzel festgehalten. Am 05.09.2013 konsultierte der Kläger außerdem den Orthopäden Dr. F. zur Besprechung des Ergebnisses der radiologischen Untersuchung.
13 
Am 16.09.2013 stellte Dr. W. einen weiteren Auszahlungsschein für Krankengeld auf dem Formular des am 19.08.2013 ausgestellten Auszahlungsscheins und mit den bisherigen Diagnosen aus; der Kläger sei voraussichtlich bis 30.09.2013 arbeitsunfähig. Der Auszahlungsschein wurde der Beklagten per Fax am 18.09.2013 übersandt.
14 
Mit Bescheid vom 18.09.2013 lehnte die Beklagte die Gewährung von Krankengeld über den 05.09.2013 hinaus ab. Der behandelnde Arzt habe Arbeitsunfähigkeit zuletzt am 19.08.2013 bis 05.09.2013 festgestellt. Die Fortdauer der Arbeitsfähigkeit sei sodann erst wieder am 16.09.2013 festgestellt worden. Die Mitgliedschaft des Klägers und der Krankengeldanspruch hätten daher am 05.09.2013 geendet. Über diese Rechtsfolge sei der Kläger mit Schreiben vom 02.08.2013 unterrichtet worden. Ob ein nachgehender Leistungsanspruch bestehe, könne erst ab 06.10.2013 abschließend beurteilt werden.
15 
Am 20.09.2013 erhob der Kläger Widerspruch. Er legte ein Attest des Dr. W. vom 19.09.2013 vor. Darin heißt es, der Kläger sei (selbstverständlich) auch während der Zeit vom 05.09.2013 bis 16.09.2013 arbeitsunfähig gewesen; der behandelnde Orthopäde habe mittlerweile Rehabilitationsleistungen für den Kläger beantragt. Im MDK-Gutachten vom 15.08.2013 sei ebenfalls fortbestehende Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Ergänzend führte der Kläger aus, er habe am 05.09.2013 weitere Ärzte konsultiert (Praxis PD Dr. Dr. J. und Dr. N. sowie Dr. F.), die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit festgestellt hätten.
16 
Am 10.10.2013 wurde der Beklagten per Fax (erneut) das bereits mehrfach für Eintragungen verwendete Auszahlungsscheinformular übersandt. Zusätzlich zu den Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen vom 19.08.2013 und vom 16.09.2013 sind (bei gleichen Diagnosen wie zuvor) folgende Eintragungen (in dieser Reihenfolge) vorgenommen: Vorstellung beim Arzt am 30.09.2013, Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis 30.10.2013; Vorstellung beim Arzt (Dr. F.) am 05.09.2013, Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis 16.09.2013. Auf dem genannten Formular wurde für die Folgezeit Arbeitsunfähigkeit außerdem wie folgt festgestellt:
17 
Vorstellung beim Arzt:
        
voraussichtlich arbeitsunfähig bis:
25.10.2013
        
29.11.2013
25.11.2013
        
05.12.2013
04.12.2013
        
08.01.2014
08.01.2014
        
05.02.2014
18 
Weitere Auszahlscheine für Krankengeld wurden wie folgt vorgelegt:
19 
Datum 
        
voraussichtlich arbeitsunfähig bis:
03.02.2014
        
05.03.2014
26.02.2014
        
31.03.2014
20 
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, da das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit über den 05.09.2013 hinaus erst am 16.09.2013 erneut ärztlich festgestellt worden sei, komme es für die weitere Leistungsgewährung auf das am Folgetag, dem 17.09.2013, bestehende Versicherungsverhältnis des Klägers an. An diesem Tag sei der Kläger aber als Rentenantragsteller versichert gewesen (§ 189 SGB V); einen Krankengeldanspruch habe er nicht gehabt.
21 
Am 31.10.2013 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG). Er trug vor, er sei durchgehend arbeitsunfähig gewesen und habe dies auch lückenlos ärztlich feststellen lassen. Am 05.09.2013 habe er eine radiologische Untersuchung vornehmen lassen, bei der eine Bandscheibenprotrusion festgestellt worden sei. Deswegen sei er bereits zuvor krankgeschrieben gewesen. Am gleichen Tag habe Dr. F. die Untersuchungsergebnisse ausgewertet und festgestellt, dass nach wie vor Arbeitsunfähigkeit bestehe. Dr. F. habe ihm außerdem eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme verordnet.
22 
Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Bescheide entgegen.
23 
Das SG befragte behandelnde Ärzte. Dr. F. führte im Bericht vom 14.12.2013 aus, er habe den Kläger erstmals am 14.08.2013 und letztmals am 09.10.2013 behandelt. Er sei davon ausgegangen, dass der Kläger als Maler berufstätig sei und deswegen üblicherweise auch schwere Gegenstände heben und tragen und in ungünstiger Körperhaltung sowie in zugiger und nasskalter Umgebung arbeiten müsse. Deswegen habe er zur Vermeidung einer Verschlimmerung der ischialgieformen Beschwerden Arbeitsunfähigkeit angenommen. Er habe einmalig unter dem 05.09.2013 Arbeitsunfähigkeit bis 16.09.2013 bescheinigt. Die Frage, ob der Kläger seinerzeit leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts hätte verrichten können, könne er nicht beantworten. Unter dem 28.03.2014 teilte Dr. F. auf Nachfrage des SG ergänzend mit, der Kläger habe sich am 05.09.2013 bei ihm vorgestellt; er sei arbeitsunfähig gewesen. Bei einer weiteren Vorstellung am 09.10.2013 habe er ihm berichtet, die fehlende (Arbeitsunfähigkeits-) Zeit zwischen dem 05.09.2013 und dem 16.09.2013 habe sein Hausarzt nicht bescheinigen können, weil er im Urlaub gewesen sei. Daraufhin habe er, Dr. F., den entsprechenden Eintrag auf dem Auszahlungsscheinformular nachgeholt. Er hätte dem Kläger, hätte er das gewollt, auch schon am 05.09.2013 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Dr. W. teilte im Bericht vom 16.12.2013 Behandlungstage (zwischen 03.06.2013 und 04.12.2013) mit und führte aus, im Verlauf der Behandlung sei es nicht zu einer wesentlichen Besserung der lumbalen und zervikalen Beschwerden gekommen. Diese seien im Wesentlichen gleich geblieben mit intermittierenden Verschlechterungen. Es habe durchgehend wegen der gleichen Erkrankung Arbeitsunfähigkeit vom 03.06.2013 bis über den letzten Behandlungstag am 04.12.2013 hinaus bestanden. Bei der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit sei er von einer Tätigkeit des Klägers als Maler und Lackierer ausgegangen. Bei den vorliegenden Beschwerden wäre der Kläger aber auch nicht in der Lage gewesen, eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts vollschichtig zu verrichten.
24 
Vom 05.12.2013 bis 30.12.2013 absolvierte der Kläger eine ganztätig ambulante Rehabilitationsbehandlung in der Rehabilitationsklinik Bad W.. Während dieser Zeit bezog er Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 26,57 EUR. Im Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik vom 02.01.2014 sind die Diagnosen Epicondylitis humeri radialis rechts, chronisch rezidivierende Lumboischialgien, zervikale Myotendopathie, Reizdarmsyndrom mit Diarrhoen und arterielle Hypertonie festgehalten. Als Maler könne der Kläger nur 3 bis unter 6 Stunden täglich arbeiten, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) aber 6 Stunden täglich und mehr verrichten. Der Kläger werde arbeitsfähig für leidensgerechte Tätigkeiten entlassen.
25 
Am 13.12.2013 suchte der Kläger erstmals um vorläufigen Rechtsschutz nach (Verfahren S 2 KR 3114/13 ER). Mit Beschluss vom 08.01.2014 (- S 2 KR 3114/13 ER -) gab das SG der Beklagten auf, dem Kläger vorläufig Krankengeld für die Zeit vom 13.12.2013 bis 08.01.2014 zu zahlen; im Übrigen wies es den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurück. Zur Begründung führte das SG aus, im MDK-Gutachten vom 04.09.2013 habe Dr. B. festgestellt, dass der Kläger (auch) leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht verrichten könne und deswegen arbeitsunfähig sei. Eine Zeitdauer der Arbeitsunfähigkeit habe er nicht angegeben. Arbeitslosigkeit sei daher auch für die Zeit zwischen dem 05.09.2013 und dem 16.09.2013 lückenlos ärztlich festgestellt. Die Feststellung des MDK-Arztes stelle eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung i.S.d. § 46 SGB V dar. Die gegen den Beschluss des SG gerichtete Beschwerde der Beklagten wurde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 20.02.2014 (- L 11 KR 234/14 ER-B -) mangels Erreichen des Beschwerdewerts von 750 EUR als unzulässig verworfen (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz, SGG). Auf Grund des Beschlusses des SG vom 08.01.2014 (a.a.O.) wurde dem Kläger vorläufig Krankengeld vom 31.12.2013 bis 08.01.2014 gezahlt.
26 
Am 12.03.2014 suchte der Kläger beim SG erneut um vorläufigen Rechtsschutz nach (Verfahren S 2 KR 802/14 ER); der Beklagten möge die vorläufige Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 12.03.2014 bis 31.03.2014 aufgegeben werden. Mit Beschluss vom 31.03.2014 (- S 2 KR 802/14 ER -) lehnte das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Beschwerde wurde nicht eingelegt.
27 
Am 29.01.2015 fand die mündliche Verhandlung des SG statt. Der Kläger trug vor Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lägen seit Januar 2014 lückenlos vor mit Ausnahme der Zeit vom 08.09.2014 wohl bis 23. oder 24.11.2014, während der er Arbeitslosengeld I bis zur Erschöpfung des Leistungsanspruchs bezogen habe. Bei der Konsultation des Dr. F. am 05.09.2013 habe er den Auszahlungsschein wahrscheinlich nicht dabeigehabt; er habe gemeint, es müsse genügen, dass er bei der Kernspinuntersuchung gewesen sei. Dr. F. habe die Arbeitsunfähigkeitszeit nachträglich auf dem Auszahlungsschein vermerkt. Die Beklagte trug vor, lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (wie vom Kläger geltend gemacht) lägen ihr nicht vor; die Arbeitsverwaltung habe den Kläger als wegen Arbeitslosengelbezugs Pflichtversicherten nur für die Zeit vom 08.09.2014 bis 23.11.2014 gemeldet. Das MDK-Gutachten vom 04.09.2013 könne nicht als ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung eingestuft werden, da der MDK lediglich eine Überprüfungsinstanz sei. Außerdem sei der Kläger am 04.09.2013 beim MDK nicht untersucht worden.
28 
Mit Urteil vom 29.01.2015 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dem Kläger stehe Krankengeld über den 05.09.2013 hinaus nicht zu, da er das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig habe feststellen lassen. Dr. W. habe Arbeitsunfähigkeit zuletzt am 19.08.2013 bis 05.09.2013 festgestellt. Am 05.09.2013 habe der Kläger eine radiologische Untersuchung absolviert und sich danach bei Dr. F. vorgestellt. Dabei sei eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aber nicht ausgestellt worden. Die untersuchenden Radiologen hätten lediglich einen Befundbericht angefertigt, ohne das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen oder zu bescheinigen. Dr. F. habe das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit erst nachträglich - und nicht bereits am 05.09.2013 - bescheinigt. Die Feststellung weiterer Arbeitsunfähigkeit sei nicht Gegenstand der Konsultation am 05.09.2013 gewesen. Das MDK-Gutachten vom 04.09.2013 enthalte (anders als noch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren S 2 KR 3114/13 ER angenommen) ebenfalls keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung. Hierfür fehle es schon an der persönlichen Untersuchung des Klägers durch den MDK-Arzt. Eine der Beklagten zuzurechnende Fehlentscheidung der behandelnden Ärzte liege nicht vor. Der Kläger habe sich zwar rechtzeitig am 05.09.2013 bei Dr. F. vorgestellt, diesen jedoch nicht um die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder eines Auszahlungsscheins gebeten. Der Kläger hätte für das Vorliegen lückenloser Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen Sorge tragen müssen. Das habe er unterlassen, obwohl er von der Beklagten auf dieses Erfordernis ausdrücklich hingewiesen worden sei. Während der Zeit nach dem 16.09.2013 sei der Kläger nicht mehr Mitglied der Krankenversicherung der Arbeitslosen, sondern als Rentenantragsteller versichert gewesen (§ 189 SGB V). Krankengeld könnte er daher nur beanspruchen, wenn ihm Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (krankheitsbedingt) entgangen wäre; das sei nicht der Fall gewesen.
29 
Gegen das ihm am 27.02.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.03.2015 Berufung eingelegt. Er trägt vor, das Fortbestehen von Arbeitsfähigkeit sei beim MDK - aufgrund einer persönlichen Untersuchung - bereits am 15.08.2013 festgestellt worden. Dass es sich bei dem MDK-Arzt nicht um einen Vertragsarzt handele, sei unerheblich. Der MDK-Arzt habe im MDK-Gutachten vom 15.08.2013 Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres und damit auch für die Zeit über den 05.09.2013 hinaus, zumindest bis zum 20.09.2013, festgestellt; hierauf habe er vertraut. Am 16.09.2013 sei sodann erneut eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung getroffen worden. Für die Folgezeit lägen unstreitig weitere (lückenlose) Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen vor; das sei in der mündlichen Verhandlung des SG an Hand der Auszahlungsscheine erläutert worden. Davon abgesehen seien die auf dem Auszahlungsscheinformular aufgedruckten Hinweise widersprüchlich. Das Erfordernis der lückenlosen Arbeitsunfähigkeitsfeststellung werde nur auf die „Auszahlung“ des Krankengelds, nicht jedoch auf den Krankengeldanspruch selbst bezogen. Entscheidend dürfte jedoch der Hinweis auf die Notwendigkeit, das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tag des vorhergehenden Bewilligungsabschnitts feststellen zu lassen, sein. Exakt dies sei erfolgt. Am 05.09.2013 sei das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit außerdem (durch die untersuchenden Radiologen und durch Dr. F.) ärztlich festgestellt worden. Dr. F. sei an diesem Tag von weiterer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Er könne sich daher jedenfalls auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen.
30 
Der Kläger beantragt sinngemäß ausgelegt,
31 
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 29.01.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2013 zu verurteilen, ihm Krankengeld für die Zeit vom 06.09.2013 bis 04.12.2013, vom 31.12.2013 bis 07.09.2014 und vom 24.11.2014 bis 15.02.2015 zu gewähren.
32 
Die Beklagte beantragt,
33 
die Berufung zurückzuweisen.
34 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Krankengeldanspruch wäre am 30.11.2014 erschöpft (§ 48 SGB V). Sollte der Kläger obsiegen, wäre ihm Krankengeld in Höhe von maximal etwa 4.200,00 EUR nachzuzahlen. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bzw. Lücken in der Arbeitsunfähigkeitsfeststellung lägen wie folgt vor:
35 
03.06.2013 bis 07.06.2013  
        
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt
10.06.2013 bis 21.06.2013
        
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt
24.06.2013 bis 05.07.2013
        
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt
06.07.2013 bis 14.07.2013
        
Lücke 
15.07.2013 bis 19.07.2013
        
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt
20.07.2013 bis 21.07.2013
        
Lücke; Krankengeld irrtümlich gezahlt
22.07.2013 bis 02.08.2013
        
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt
03.08.2013 bis 04.08.2013
        
Lücke; Krankengeld irrtümlich gezahlt
05.08.2013 bis 05.09.2013
        
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt
06.09.2013 bis 15.09.2013
        
Lücke, keine Krankengeldzahlung
16.09.2013 bis 04.12.2013
        
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt; keine Krankengeldzahlung
05.12.2013 bis 30.12.2013
        
Reha-Maßnahme
31.12.2013 bis 07.01.2014
        
Lücke; keine Krankengeldzahlung
08.01.2014 bis 31.05.2014
        
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt; keine Krankengeldzahlung
01.06.2014 bis 30.11.2014
        
Arbeitsfähigkeit
01.12.2014 bis 30.06.2015
        
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt; Erstbescheinigung für neue Arbeitsunfähigkeit
36 
Danach habe ab 31.12.2013 eine weitere Lücke in der Abfolge der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegen, die zum Wegfall eines etwaigen Krankengeldanspruchs führen würde, wenn dieser nicht schon wegen der Lücke ab 05.09.2013 weggefallen wäre. Die vorläufige Feststellung von Arbeitsunfähigkeit durch den MDK im Gutachten vom 15.08.2013 sei spekulativ gewesen, da eine nachprüfbare MRT-Diagnostik erst am 05.09.2013 durchgeführt worden sei. Von deren Ergebnis habe der MDK keine Kenntnis mehr erlangt. Der MDK habe die Feststellung vermeintlicher Arbeitsunfähigkeit auch nicht auf eine persönliche Untersuchung des Klägers gestützt. Der Kläger hätte das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit unmittelbar nach der MRT-Untersuchung am 05.09.2013 durch den behandelnden Arzt feststellen lassen können. Das habe er versäumt. Der MDK habe im Gutachten vom 15.08.2013 ersichtlich die befristete Annahme vermeintlich fortbestehender Arbeitsunfähigkeit zum Ausdruck gebracht, die erst einer erneuten Vorlage bedürfe, sollte Arbeitsunfähigkeit über den 20.09.2013 hinaus fortbestehen. Tatsächlich habe die Arbeitsunfähigkeit aber am 05.09.2013 geendet. Erst ab 16.09.2013 habe wieder eine bescheinigte erneute Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Die Feststellung unbefristeter Arbeitsunfähigkeit könne dem MDK-Gutachten vom 15.08.2013 nicht entnommen werden.
37 
Ein Vergleichsangebot der Beklagten (Verzicht auf die Rückzahlung des für die Zeit vom 31.12.2013 bis 08.01.2014 gezahlten Krankengeldes, Rücknahme der Berufung) hat der Kläger abgelehnt.
38 
Der Kläger hat weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bzw. Auszahlscheine für Krankengeld wie folgt vorgelegt:
39 
Ausstelldatum:
        
Arbeitsunfähigkeit bis:
19.03.2014
        
30.04.2014
28.04.2014
        
31.05.2014
26.05.2014
        
30.06.2014
23.06.2014
        
31.07.2014
10.07.2014
        
10.07.2014
28.07.2014
        
07.09.2014
01.12.2014
        
23.12.2014
22.12.2014
        
20.01.2015
19.01.2015
        
27.02.2015
23.02.2015
        
30.04.2015
29.02.2016
        
30.04.2016
25.04.2016
        
30.06.2016
40 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
41 
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft; der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist bei mit der Berufung begehrtem Krankengeld von etwa 4.200,00 EUR überschritten. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und daher auch sonst gem. § 151 SGG zulässig.
42 
Die Berufung des Klägers ist auch teilweise begründet. Die Beklagte hat die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 05.09.2013 bis 04.12.2013 zu Unrecht abgelehnt. Darüber hinaus (bis zur Erschöpfung des Leistungsanspruchs zum 30.11.2014) steht dem Kläger Krankengeld jedoch nicht zu.
43 
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Krankengeld sind die Bestimmungen der §§ 44 ff. SGB V. Gem. § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Das Entstehen des Krankengeldanspruchs setzt neben Arbeitsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 SGB V (außer bei Behandlungen im Krankenhaus oder in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen) zusätzlich voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Gem. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V in der während der streitigen Zeit geltenden und daher hier noch maßgeblichen Fassung (a.F.;46 Abs. 1 Satz 2 SGB V n.F. ist nicht anwendbar) entsteht der Leistungsanspruch nämlich erst von dem Tag an, der auf den Tag dieser ärztlichen Feststellung folgt. Für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wird das Krankengeld vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an gewährt (§ 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V). Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit stellt eine grundlegende (materielle) Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld und nicht lediglich ein - beliebig nachholbares - Verfahrenserfordernis dar. Ausnahmen kommen nur in eng begrenzten Sonderfällen in Betracht, wenn nämlich der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und Zumutbare zur Wahrung seiner Ansprüche unternommen hat, er an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Obliegenheiten aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung (wie eine Fehlbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Vertragsarztes und des MDK) gehindert war und er außerdem seine Rechte bei der Krankenkasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) nach Kenntnis der Fehlentscheidung geltend gemacht hat (näher: BSG, Urteil vom 08.11.2005, - B 1 KR 30/04 R -, in juris; vgl. auch etwa Senatsurteil vom 11.12.2013, - L 5 KR 5378/12 -, nicht veröffentlicht). Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, aber abschnittsweiser Krankengeldbewilligung ist jeder Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen.
44 
Davon ausgehend steht dem Kläger, wobei dahingestellt bleiben kann, ob für den Leistungsbeginn hier § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V a.F. oder § 47b Abs. 1 Satz 1 SGB V einschlägig ist, für die Zeit vom 06.09.2013 bis 04.12.2013 Krankengeld zu. Dass er während dieser Zeit (wie zuvor seit 03.06.2013) arbeitsunfähig i.S.d. § 44 Abs. 1 SGB V gewesen ist, ist unter den Beteiligten nicht streitig.
45 
Die Arbeitsunfähigkeit bzw. deren Fortbestehen ist für die genannte Zeit auch lückenlos ärztlich festgestellt worden. Eine Lücke in der Abfolge der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen, die nach Maßgabe der vorstehend dargestellten Rechtsgrundsätze bzw. der Rechtsprechung des BSG (etwa Urteil vom 04.03.2014, a. a. O.) zu einer Änderung des Versicherungsstatus des Klägers - zum Wechsel von der - ggf. aufrechterhaltenen - Krankenversicherung der Arbeitslosen zur Krankenversicherung der Rentenantragsteller - und infolgedessen zum Verlust des Versicherungsschutzes mit Krankengeldanspruch hätte führen können, liegt nicht vor.
46 
Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) stellt zwar eine grundlegende materielle Voraussetzung des Leistungsanspruchs (aus § 44 Abs. 1 1. Alt. SGB V) dar (vgl. nur etwa Senatsurteil vom 17.04.2014, - L 5 KR 4004/12 - m. N., nicht veröffentlicht). Im Hinblick darauf, dass die gesetzliche Krankenversicherung als staatliche Pflichtversicherung mit Beitragszwang ausgestaltet ist, sind aber auch bei der Auslegung des § 46 Satz 1 Nr. 2 a.F. SGB V und des § 47b SGB V die aus dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) bzw. aus dem (grundrechtlichen) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden Maßgaben zu beachten (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 06.12.2005, - 1 BvR 347/98 - juris Rdnr. 49 ff.; auch Senatsurteil vom 05.07.2015, L 5 KR 1791/14 - zur Auslegung der Hilfsmittel-Richtlinien, nicht veröffentlicht; außerdem Senatsurteil vom 23.09.2015, - L 5 KR 3888/14 -, in juris, zur Auslegung einer Krankenhausaufnahmebescheinigung als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung). Überzogene formale Anforderungen dürfen an die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung daher nicht gestellt werden, erst Recht nicht, wenn dies dazu führen kann, dass sich der Versicherungsstatus des (Pflicht-)Versicherten ändert und er mit der Zahlung der (Pflicht-)Beiträge erworbene Leistungsansprüche, wie den Anspruch auf Krankengeld als Entgeltersatzleistung zur sozialen Absicherung im Krankheitsfall, verliert. Arbeitsunfähigkeit kann daher durch jeden Arzt, auch etwa durch einen Krankenhausarzt (Senatsurteil vom 23.09.2015, a.a.O.) und auch durch einen Arzt des MDK (dazu: LSG Bayern, Beschluss vom 20.05.2015, - L 5 KR 191/15 B ER -, in juris) festgestellt werden. Es muss sich nicht notwendig um den behandelnden Arzt oder um einen Vertragsarzt handeln. Anlass und Zweck der ärztlichen Äußerung zur Arbeits(un)fähigkeit sind unerheblich. Auch auf die Verwendung des (für Vertragsärzte) in den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (v. 14.11.2013, BAnz AT v. 27.01.2014 B4 - AURL) vorgeschriebenen Vordrucks (vgl. §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 AURL) kommt es nicht an (BSG, Urteil vom 12.03.2013, - B 1 KR 7/12 R -, in juris). Unschädlich ist schließlich, wenn - was allgemeiner Übung entspricht - unmittelbar Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird, obwohl es sich hierbei um einen Rechtsbegriff handelt, sofern die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit die Schlussfolgerung aus einer persönlichen ärztlichen Untersuchung ist (KassKomm/Brandts SGB V § 46 Rdnr. 11). Ob einer ärztlichen Erklärung, einer Bescheinigung oder auch einer gutachterlichen Äußerung, der Erklärungswert und der (notwendige) Inhalt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommt, muss im Zweifel durch Auslegung nach Maßgabe der in §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) niedergelegten Auslegungsgrundsätze festgestellt werden (Senatsurteil vom 23.09.2015, a.a.O.; vgl. auch BSG, Beschluss vom 30.09.2015, - B 3 KR 40/15 B -, in juris).
47 
Hier ist danach im MDK-Gutachten des Dr. W. vom 15.08.2013, das der Beklagten am 19.08.2013 zugegangen ist, das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit des Klägers i.S.d. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V festgestellt worden. Dr. W. hat den Kläger persönlich untersucht, Befunde erhoben und Diagnosen gestellt und hierauf gestützt in seinem MDK-Gutachten ausgeführt, derzeit und bei weiterhin anhaltender Symptomatik sei kein Leistungsvermögen vorhanden; aus medizinischer Sicht bestehe auf Zeit weiter Arbeitsunfähigkeit. Damit ist fortbestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers unzweifelhaft ärztlich festgestellt. Dass Dr. W. nicht Vertragsarzt, sondern Arzt des MDK ist, und dass der MDK, wie die Beklagte geltend macht, eine Überprüfungsinstanz ist, ist unerheblich. Dr. W. hat die Zeitdauer der von ihm festgestellten Arbeitsunfähigkeit nicht ausdrücklich festgelegt. Allenfalls mag man der Empfehlung, die Akte des Klägers bei Arbeitsunfähigkeit über den 20.09.2013 hinaus wieder vorzulegen, eine Befristung der Arbeitsunfähigkeitsfeststellung zum 20.09.2013 entnehmen. Das wäre aber unschädlich, da der nächste Auszahlungsschein (mit ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsfeststellung) von Dr. W. bereits am 16.09.2013 ausgestellt worden ist. Eine Lücke in der Abfolge der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen ist daher für den Zeitraum vom 05.09.2013 bis 04.12.2013 nicht eingetreten.
48 
Für die Zeit ab 31.12.2013 kann der Kläger Krankengeld aber nicht mehr beanspruchen. Arbeitsunfähigkeit hat dann nicht mehr vorgelegen. Daran ändert es nichts, dass dem Kläger durch behandelnde Ärzte weiterhin (ab 08.01.2014) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt worden sind. Daran sind die Beklagte und auch der Senat nicht gebunden. Dass Arbeitsunfähigkeit seinerzeit tatsächlich nicht mehr vorgelegen hat, geht aus dem Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik Bad W. vom 02.01.2014 schlüssig hervor. Der Kläger hat in der genannten Klinik vom 05.12.2013 bis 30.12.2013 eine mehrwöchige ambulante Rehabilitationsbehandlung absolviert. Die Ärzte der Rehabilitationsklinik haben sich hierauf gestützt ein klares Bild vom sozialmedizinisch (krankenversicherungsrechtlich) beachtlichen Leistungsvermögen des Klägers verschaffen können und den Kläger bei Entlassung aus der Rehabilitationsbehandlung für arbeitsfähig und für imstande erachtet, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) 6 Stunden täglich und mehr zu verrichten. Das schließt die Annahme fortdauernder Arbeitsunfähigkeit aus.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
50 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

Gründe

 
41 
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft; der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist bei mit der Berufung begehrtem Krankengeld von etwa 4.200,00 EUR überschritten. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und daher auch sonst gem. § 151 SGG zulässig.
42 
Die Berufung des Klägers ist auch teilweise begründet. Die Beklagte hat die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 05.09.2013 bis 04.12.2013 zu Unrecht abgelehnt. Darüber hinaus (bis zur Erschöpfung des Leistungsanspruchs zum 30.11.2014) steht dem Kläger Krankengeld jedoch nicht zu.
43 
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Krankengeld sind die Bestimmungen der §§ 44 ff. SGB V. Gem. § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Das Entstehen des Krankengeldanspruchs setzt neben Arbeitsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 SGB V (außer bei Behandlungen im Krankenhaus oder in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen) zusätzlich voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Gem. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V in der während der streitigen Zeit geltenden und daher hier noch maßgeblichen Fassung (a.F.;46 Abs. 1 Satz 2 SGB V n.F. ist nicht anwendbar) entsteht der Leistungsanspruch nämlich erst von dem Tag an, der auf den Tag dieser ärztlichen Feststellung folgt. Für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wird das Krankengeld vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an gewährt (§ 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V). Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit stellt eine grundlegende (materielle) Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld und nicht lediglich ein - beliebig nachholbares - Verfahrenserfordernis dar. Ausnahmen kommen nur in eng begrenzten Sonderfällen in Betracht, wenn nämlich der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und Zumutbare zur Wahrung seiner Ansprüche unternommen hat, er an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Obliegenheiten aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung (wie eine Fehlbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Vertragsarztes und des MDK) gehindert war und er außerdem seine Rechte bei der Krankenkasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) nach Kenntnis der Fehlentscheidung geltend gemacht hat (näher: BSG, Urteil vom 08.11.2005, - B 1 KR 30/04 R -, in juris; vgl. auch etwa Senatsurteil vom 11.12.2013, - L 5 KR 5378/12 -, nicht veröffentlicht). Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, aber abschnittsweiser Krankengeldbewilligung ist jeder Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen.
44 
Davon ausgehend steht dem Kläger, wobei dahingestellt bleiben kann, ob für den Leistungsbeginn hier § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V a.F. oder § 47b Abs. 1 Satz 1 SGB V einschlägig ist, für die Zeit vom 06.09.2013 bis 04.12.2013 Krankengeld zu. Dass er während dieser Zeit (wie zuvor seit 03.06.2013) arbeitsunfähig i.S.d. § 44 Abs. 1 SGB V gewesen ist, ist unter den Beteiligten nicht streitig.
45 
Die Arbeitsunfähigkeit bzw. deren Fortbestehen ist für die genannte Zeit auch lückenlos ärztlich festgestellt worden. Eine Lücke in der Abfolge der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen, die nach Maßgabe der vorstehend dargestellten Rechtsgrundsätze bzw. der Rechtsprechung des BSG (etwa Urteil vom 04.03.2014, a. a. O.) zu einer Änderung des Versicherungsstatus des Klägers - zum Wechsel von der - ggf. aufrechterhaltenen - Krankenversicherung der Arbeitslosen zur Krankenversicherung der Rentenantragsteller - und infolgedessen zum Verlust des Versicherungsschutzes mit Krankengeldanspruch hätte führen können, liegt nicht vor.
46 
Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) stellt zwar eine grundlegende materielle Voraussetzung des Leistungsanspruchs (aus § 44 Abs. 1 1. Alt. SGB V) dar (vgl. nur etwa Senatsurteil vom 17.04.2014, - L 5 KR 4004/12 - m. N., nicht veröffentlicht). Im Hinblick darauf, dass die gesetzliche Krankenversicherung als staatliche Pflichtversicherung mit Beitragszwang ausgestaltet ist, sind aber auch bei der Auslegung des § 46 Satz 1 Nr. 2 a.F. SGB V und des § 47b SGB V die aus dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) bzw. aus dem (grundrechtlichen) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden Maßgaben zu beachten (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 06.12.2005, - 1 BvR 347/98 - juris Rdnr. 49 ff.; auch Senatsurteil vom 05.07.2015, L 5 KR 1791/14 - zur Auslegung der Hilfsmittel-Richtlinien, nicht veröffentlicht; außerdem Senatsurteil vom 23.09.2015, - L 5 KR 3888/14 -, in juris, zur Auslegung einer Krankenhausaufnahmebescheinigung als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung). Überzogene formale Anforderungen dürfen an die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung daher nicht gestellt werden, erst Recht nicht, wenn dies dazu führen kann, dass sich der Versicherungsstatus des (Pflicht-)Versicherten ändert und er mit der Zahlung der (Pflicht-)Beiträge erworbene Leistungsansprüche, wie den Anspruch auf Krankengeld als Entgeltersatzleistung zur sozialen Absicherung im Krankheitsfall, verliert. Arbeitsunfähigkeit kann daher durch jeden Arzt, auch etwa durch einen Krankenhausarzt (Senatsurteil vom 23.09.2015, a.a.O.) und auch durch einen Arzt des MDK (dazu: LSG Bayern, Beschluss vom 20.05.2015, - L 5 KR 191/15 B ER -, in juris) festgestellt werden. Es muss sich nicht notwendig um den behandelnden Arzt oder um einen Vertragsarzt handeln. Anlass und Zweck der ärztlichen Äußerung zur Arbeits(un)fähigkeit sind unerheblich. Auch auf die Verwendung des (für Vertragsärzte) in den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (v. 14.11.2013, BAnz AT v. 27.01.2014 B4 - AURL) vorgeschriebenen Vordrucks (vgl. §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 AURL) kommt es nicht an (BSG, Urteil vom 12.03.2013, - B 1 KR 7/12 R -, in juris). Unschädlich ist schließlich, wenn - was allgemeiner Übung entspricht - unmittelbar Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird, obwohl es sich hierbei um einen Rechtsbegriff handelt, sofern die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit die Schlussfolgerung aus einer persönlichen ärztlichen Untersuchung ist (KassKomm/Brandts SGB V § 46 Rdnr. 11). Ob einer ärztlichen Erklärung, einer Bescheinigung oder auch einer gutachterlichen Äußerung, der Erklärungswert und der (notwendige) Inhalt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommt, muss im Zweifel durch Auslegung nach Maßgabe der in §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) niedergelegten Auslegungsgrundsätze festgestellt werden (Senatsurteil vom 23.09.2015, a.a.O.; vgl. auch BSG, Beschluss vom 30.09.2015, - B 3 KR 40/15 B -, in juris).
47 
Hier ist danach im MDK-Gutachten des Dr. W. vom 15.08.2013, das der Beklagten am 19.08.2013 zugegangen ist, das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit des Klägers i.S.d. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V festgestellt worden. Dr. W. hat den Kläger persönlich untersucht, Befunde erhoben und Diagnosen gestellt und hierauf gestützt in seinem MDK-Gutachten ausgeführt, derzeit und bei weiterhin anhaltender Symptomatik sei kein Leistungsvermögen vorhanden; aus medizinischer Sicht bestehe auf Zeit weiter Arbeitsunfähigkeit. Damit ist fortbestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers unzweifelhaft ärztlich festgestellt. Dass Dr. W. nicht Vertragsarzt, sondern Arzt des MDK ist, und dass der MDK, wie die Beklagte geltend macht, eine Überprüfungsinstanz ist, ist unerheblich. Dr. W. hat die Zeitdauer der von ihm festgestellten Arbeitsunfähigkeit nicht ausdrücklich festgelegt. Allenfalls mag man der Empfehlung, die Akte des Klägers bei Arbeitsunfähigkeit über den 20.09.2013 hinaus wieder vorzulegen, eine Befristung der Arbeitsunfähigkeitsfeststellung zum 20.09.2013 entnehmen. Das wäre aber unschädlich, da der nächste Auszahlungsschein (mit ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsfeststellung) von Dr. W. bereits am 16.09.2013 ausgestellt worden ist. Eine Lücke in der Abfolge der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen ist daher für den Zeitraum vom 05.09.2013 bis 04.12.2013 nicht eingetreten.
48 
Für die Zeit ab 31.12.2013 kann der Kläger Krankengeld aber nicht mehr beanspruchen. Arbeitsunfähigkeit hat dann nicht mehr vorgelegen. Daran ändert es nichts, dass dem Kläger durch behandelnde Ärzte weiterhin (ab 08.01.2014) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt worden sind. Daran sind die Beklagte und auch der Senat nicht gebunden. Dass Arbeitsunfähigkeit seinerzeit tatsächlich nicht mehr vorgelegen hat, geht aus dem Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik Bad W. vom 02.01.2014 schlüssig hervor. Der Kläger hat in der genannten Klinik vom 05.12.2013 bis 30.12.2013 eine mehrwöchige ambulante Rehabilitationsbehandlung absolviert. Die Ärzte der Rehabilitationsklinik haben sich hierauf gestützt ein klares Bild vom sozialmedizinisch (krankenversicherungsrechtlich) beachtlichen Leistungsvermögen des Klägers verschaffen können und den Kläger bei Entlassung aus der Rehabilitationsbehandlung für arbeitsfähig und für imstande erachtet, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) 6 Stunden täglich und mehr zu verrichten. Das schließt die Annahme fortdauernder Arbeitsunfähigkeit aus.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
50 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

1.
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2.
im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 3 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.

(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben

1.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, sofern sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind oder sofern sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach Nummer 2 abgegeben haben,
2.
hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung),
3.
Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben,
4.
Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.
Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 53 Absatz 8 Satz 1 entsprechend. Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt. Geht der Krankenkasse die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu, wirkt die Wahlerklärung erst zu dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folgt.

(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.

(4) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

1.
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2.
im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 3 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

1.
soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
2.
solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
3.
soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,
3a.
solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
4.
soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
5.
solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt,
6.
soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird,
7.
während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben,
8.
solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.

(2) (weggefallen)

(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.

(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben

1.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, sofern sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind oder sofern sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach Nummer 2 abgegeben haben,
2.
hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung),
3.
Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben,
4.
Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.
Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 53 Absatz 8 Satz 1 entsprechend. Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt. Geht der Krankenkasse die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu, wirkt die Wahlerklärung erst zu dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folgt.

(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.

(4) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange

1.
sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,
2.
Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von sonstigen öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes bezogen werden oder diese beansprucht werden können,
3.
von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird oder
4.
Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bezogen wird.

(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

1.
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2.
im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 3 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.09.2012 sowie der Bescheid der Beklagten vom 23.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2009 aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Krankengeld für die Zeit vom 03.01. bis zum 03.06.2009 zu gewähren.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

Tatbestand

 
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Krankengeld (Krg) für die Zeit vom 03.01. bis 03.06.2009 geltend.
Die am … 1954 geborene Klägerin war als Bürokauffrau versicherungspflichtig beschäftigt und Mitglied der beklagten Krankenkasse. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum 15.03.2008. Am 13.03.2008 stellte der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. L. das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit (Diagnose F 33.9 G, rezidivierende depressive Störung) fest. Die Beklagte zahlte der Klägerin daraufhin Krg ab dem 16.03.2008. Vom 30.09. bis 25.11.2008 befand sich die Klägerin in einer vom Rentenversicherungsträger bewilligten stationären Heilbehandlung. Aus diesem Heilverfahren wurde sie mit den Diagnosen Anpassungsstörung, Dysthymia, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und Rückenschmerzen vorläufig noch als arbeitsunfähig, jedoch in gebessertem Allgemeinbefinden entlassen.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) gelangte in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 15.12.2008 zu der Auffassung, dass die Klägerin ab 01.01.2009 wieder in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen und ohne Nachtschicht auszuüben. Mit Bescheid vom 23.12.2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der MDK habe festgestellt, dass sie wieder für leichte/mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar sei. Dies bedeute, dass mit dem 31.12.2008 der Anspruch auf Krg und somit auch die Mitgliedschaft bei der Beklagten ende. Die Klägerin wurde zudem aufgefordert, sich bis spätestens 02.01.2009 bei ihrer Agentur für Arbeit zu melden. Sie vermeide dadurch mögliche Nachteile. Die Zahlung von Krg bis zum 31.12.2008 basierte auf einem am 16.12.2008 von Dr. B. ausgestellten Auszahlschein für Krg. Dieser Auszahlschein, der als Diagnosen CTS rechts, depressives Syndrom benennt, enthält außerdem folgende Mitteilungen: zuletzt vorgestellt am 16.12.2008, noch arbeitsunfähig. Angaben zum nächsten Praxisbesuch werden nicht gemacht. Am 02.01.2009 ging bei der Beklagten eine von Dr. G., Arzt für Orthopädie, am 29.12.2008 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, die als Erstbescheinigung gekennzeichnet war und in der Dr. G. das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit unter der Diagnose M 54.5 G (Kreuzschmerz) bis zum 02.01.2009 (Freitag) bescheinigte. In einer weiteren, am 07.01.2009 eingegangenen Folgebescheinigung attestierte der Internist und Hausarzt Dr. S. aufgrund einer Untersuchung der Klägerin am 05.01.2009 (Montag) Arbeitsunfähigkeit bis 09.01.2009 (Freitag).
Gegen den Bescheid vom 23.12.2008 legte die Klägerin am 05.01.2009 Widerspruch ein. Auf telefonische Nachfrage der Beklagten am 13.01.2009 legte sie eine am 19.01.2009 von Dr. S. am 19.01.2009 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, dieses Mal mit der Diagnose J 98.8 G (sonstige nähere bezeichnete Krankheiten der Atemwege). Die Beklagte holte erneut eine Stellungnahme des MDK ein. In seiner sozialmedizinischen Beratung am 17.02.2009 führte der MDK ergänzend aus, hinsichtlich der Tätigkeit einer ausgebildeten Bürokraft in einer anderen Firma bestehe seit dem 01.01.2009 ein ausreichendes Leistungsbild. Zu vermeiden seien Nachtarbeit und Wirbelsäulenzwangshaltungen, die jedoch bei einer Beschäftigung als ausgebildete Bürokraft nicht üblich seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück mit der Begründung, ab dem Jahreswechsel 2008/2009 verfüge die Klägerin wieder über ein ausreichendes Leistungsvermögen für eine Tätigkeit als Bürofachkraft, sodass ab dem 01.01.2009 kein Anspruch auf Krg mehr bestehe.
Die Klägerin meldete sich zunächst am 01.04.2009 arbeitslos, änderte die Arbeitslosmeldung aber nachträglich (am 10.06.2009) auf den 04.06.2009 ab und erhielt mit Bewilligungsbescheid vom 10.06.2009 von der Agentur für Arbeit L. Arbeitslosengeld ab 04.06.2009.
Am 02.04.2009 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Stuttgart erhoben und die Gewährung von Krg ab dem 01.01.2009 geltend gemacht. Das SG hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen schriftlich befragt. Dr. G. hat mitgeteilt, er habe die Klägerin im fraglichen Zeitraum am 19.03.2009, 06.04.2009, 22.04.2009, 19.05.2009 und 06.07.2009 behandelt. Es bestehe bei der Klägerin eine chronische Wirbelsäulenschmerzsymptomatik infolge der Irritation über den Gelenkfacetten, sodass längeres Sitzen oder dauerhaftes Stehen zu lumbosakralen Beschwerden führe. Die krankhaften Veränderungen der Lendenwirbelsäule beeinträchtigten die Belastbarkeit, leichte körperliche Arbeiten mit Bewegungspausen, der Möglichkeit zwischendurch aufzustehen, seien vom orthopädischen Befund sechs bis acht Stunden täglich zumutbar. Eine Arbeitsunfähigkeit sei der Klägerin von ihm im erfragten Zeitraum von Januar bis Juli 2009 nicht attestiert worden. Dr. M., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, und Dr. B. haben mit Schreiben vom 27.07.2009 ausgeführt, die Klägerin habe sich seit Januar 2009 zu folgenden Terminen in ihrer Praxis vorgestellt: 27.01.2009, 17.02.2009, 10.03.2009, 31.03.2009, 28.04.2009, 02.06.2009 und zuletzt am 14.07.2009. Die nervenärztliche Behandlung sei wegen eines depressiven Zustandsbildes mittelgradiger Ausprägung sowie eines Carpaltunnelsyndroms rechts erfolgt. Die Beeinträchtigungen im Rahmen der genannten Erkrankungen hätten in der ersten Hälfte des Jahres 2009 zu einer deutlichen Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit geführt. Die Klägerin sei bis Ende Juni 2009 nicht in der Lage gewesen, einer regelmäßigen beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die Belastbarkeit habe unter drei Stunden täglich gelegen. Die Klägerin sei von ihnen arbeitsunfähig krankgeschrieben worden, jeweils zu den genannten Terminen, an denen sie in der Praxis war, zuletzt am 02.06.2009. Es habe sich jeweils um einen Auszahlschein gehandelt. Dr. S. hat in seinem Schreiben vom 28.07.2009 die Behandlungsdaten aufgeführt und jeweils angegeben, welche Erkrankungen er dabei festgestellt hat. Durch die rezidivierenden Rückenschmerzen und Bauchbeschwerden sei die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin vor dem Hintergrund einer chronischen Depression immer wieder eingeschränkt gewesen. Im Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2009 sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, als Bürokraft acht Stunden zu arbeiten. Die abdominelle Symptomatik habe sich nach Behandlung der Heliobacter-Infektion deutlich gebessert. Durch Therapie des Eisenmangels habe sich der Kräftezustand der Klägerin insgesamt verbessert. Auch die depressive Stimmungslage sei Ende Juni etwas gebessert gewesen.
Hierzu hat die Beklagte mit Schreiben vom 25.08.2009 ausgeführt, sie habe die sachverständigen Zeugenaussage selbst ausgewertet und dabei festgestellt, dass unter Zugrundelegung dieser Ausführungen möglicherweise Arbeitsunfähigkeit über den 31.12.2008 hinaus vorliege. Somit würde grundsätzlich ein Anspruch auf Krg ab dem 01.01.2009 bestehen. Der Gesetzgeber sehe jedoch vor, dass bei Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krg am Tag nach der ärztlichen Feststellung entstehe. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 26.06.2007 (B 1 KR 37706 R) hierzu entschieden, dass sich der Anspruch auf Krg grundsätzlich nach dem Versicherungsverhältnis richte, das am Tag nach der ärztlichen Feststellung bestehe. Die Klägerin habe eine Erstbescheinigung von Herrn Dr. G. für die Zeit vom 29.12.2008 bis 02.01.2009 sowie eine Folgebescheinigung von Dr. S. vom 05.01.2009 bis 09.01.2009 sowie weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Die Arbeitsunfähigkeit ab dem 05.01.2009 sei an diesem Tag von Dr. S. festgestellt worden. Maßgebend für den Anspruch auf Krg seien die konkret am 06.01.209 bestehenden Verhältnisse. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei bereits zum 15.03.2008 beendet worden. Für die Klägerin bestehe demnach am 06.01.2009 keine Versicherung mehr, die einen Anspruch auf Krg beinhalte. Somit anerkenne die Beklagte noch einen Krg-Anspruch vom 01.01. bis 02.01.2009.
In der mündlichen Verhandlung am 13.09.2012 hat die Klägerin das Angebot der Beklagten, ihr bis zum 02.01.2009 Krg zu gewähren, als Teil-Anerkenntnis angenommen.
Mit Urteil vom 13.09.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe über den 02.01.2009 hinaus keinen Anspruch auf Krg. Sie sei zunächst aufgrund ihrer abhängigen Beschäftigung gemäß § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig gewesen. Dieses Krankenversicherungsverhältnis sei aber über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses zum 15.03.2008 hinaus gemäß § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V lediglich bis zum 02.01.2009 erhalten geblieben. Die Voraussetzungen, unter denen die Pflichtmitgliedschaft ausnahmsweise über das Ende der Versicherungspflicht hinaus fortbestehe, seien vorliegend ab dem 02.01.2009 nicht mehr erfüllt gewesen. Denn die Klägerin habe vom 03.01. bis 05.01.2009 weder Krg bezogen noch habe sie für die Tage Anspruch auf Krg gehabt. Ihr Krg-Anspruch sei vielmehr entsprechend dem Attest des Dr. G. vom 29.12.2008 bis 02.01.2009 befristet gewesen. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, sie habe in der Zeit vom 02.01. bis 05.01.2009 eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erlangen können. Denn eine rückwirkende Entstehung des Krankengeldanspruches sei bei verspäteter ärztlicher Feststellung selbst dann ausgeschlossen, wenn die Arbeitsunfähigkeit zweifelsfrei ununterbrochen bestanden habe und den Versicherten keinerlei Verschulden an der unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen ärztlichen Feststellung treffe. Die Tatsache, dass man im Falle der Arbeitsunfähigkeit seinen Arzt wieder aufsuchen müsse, sei in der erwerbstätigen Bevölkerung allgemeinkundig. Die Klägerin habe auch keinen nachgehenden Krankengeldanspruch für die Dauer eines Monats ab Beendigung ihrer Mitgliedschaft. Denn ein solcher, aus der früheren Mitgliedschaft abgeleiteter Versicherungsschutz sei gemäß § 19 Abs 2 SGB V gegenüber Ansprüchen aus einem aktuellen Versicherungsverhältnis nachrangig. Infolge des Wegfalls der eigenen Mitgliedschaft sei die Klägerin ab dem 03.01.2009 nach § 10 SGB V über die Familienversicherung in die Krankenversicherung ihres Ehemannes einbezogen, sodass sie nicht mehr mit einem Anspruch auf Krg versichert gewesen sei.
10 
Am 06.10.2012 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie trägt im Wesentlichen vor, es sei nicht nachvollziehbar, woher das SG die Überzeugung habe, es sei in der erwerbstätigen Bevölkerung allgemeinkundig, dass man im Falle der Arbeitsunfähigkeit seinen Arzt spätestens am letzten Tag der bisherigen Krankschreibung zwecks weiterer Krankschreibung wieder aufsuchen müsse. Dies treffe bekanntermaßen gerade nicht zu. Sie habe Dr. S. am Montag, den 05.01.2009 in seiner Praxis aufgesucht. Dieser habe Arbeitsunfähigkeit seit dem 29.12.2008 festgestellt. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. G. habe gleichfalls am 29.12.2008 Arbeitsunfähigkeit vom 29.12.2008 bis einschließlich 02.01.2009 festgestellt. Der 03.01. und der 04.01.2009 seien ein Wochenende gewesen. Vor diesem Hintergrund sei es daher Dr. S. möglich gewesen, sie im Anschluss ohne zeitliche Unterbrechung arbeitsunfähig zu schreiben. Damit habe über den 02.01.2009 hinaus ein Anspruch auf Krg bestanden. Soweit die Krankenkassen überdies die Möglichkeit einer rückwirkenden Arbeitsunfähigkeitsfeststellung in ihren eigenen Richtlinien vorsähen, müssten sie eine solche Feststellung durch einen Vertragsarzt auch gegen sich gelten lassen. Sie könnten sich nicht darauf berufen, dass der Krankengeldanspruch erst einen Tag nach der ärztlichen Feststellung entstehe.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.09.2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 03.01. bis 03.06.2009 Krankengeld zu gewähren.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
15 
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, in ständiger Rechtsprechung zu § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V habe das BSG erläutert, dass die leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Krg nicht nur beim erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sondern auch bei einer zeitlich befristeten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und dementsprechenden Gewährung des Krg für jeden Bewilligungsabschnitt erneut festzustellen seien. Dies gelte selbst dann, wenn es sich um eine Folgearbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit handele. Ergänzend habe das BSG in seinem Urteil vom 10.05.2012 dargelegt, dass der genannte Grundsatz es nicht ausschließe, dass eine ärztliche Feststellung aus vorangegangener Zeit, die den weiteren Bewilligungsabschnitt mit umfasse, für § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V als ausreichend anzusehen sei. Diese Ergänzung des BSG dürfe jedoch nicht so verstanden werden, dass nach Ausstellung einer zeitlich nicht befristeten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arzt die Krankenkasse trotz zu späteren Zeitpunkten ausgefertigten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht mehr zur Überprüfung der leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Krg berechtig ist, weil die zeitlich frühere und ohne Befristung ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung alle anderen zeitlich nachfolgenden ärztlichen Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit, zeitlich befristet oder zeitlich unbefristet, verdränge oder überlagere und dadurch deren Wirksamwerden verhindere.
16 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
18 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch ansonsten statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägern in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Krg auch für die Zeit vom 03.01.2009 bis zum 03.06.2009.
19 
Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Krg sind die §§ 44 ff SGB V. Nach § 44 Abs 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krg, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden. Der Anspruch auf Krg entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 SGB V). Grundsätzlich setzt daher der Anspruch auf Krg die vorherige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit voraus. Dem Attest des behandelnden Arztes mit der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kommt lediglich die Bedeutung einer gutachtlichen Stellungnahme zu, welche die Grundlage für den über den Krg-Bezug zu erteilenden Verwaltungsakt der Krankenkasse bildet, ohne dass Krankenkasse und Gerichte an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gebunden sind (BSG 08.11.2005, B 1 KR 18/04 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 7). Die Voraussetzungen eines Krg-Anspruchs, also nicht nur die Arbeitsunfähigkeit, sondern auch die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, müssen bei zeitlich befristeter AU-Feststellung und dementsprechender Krg-Gewährung für jeden Bewilligungsabschnitt jeweils erneut vorliegen (BSG 26.06.2007, B 1 KR 8/07 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 12). Zudem muss der Versicherte die Arbeitsunfähigkeit und deren Fortdauer grundsätzlich rechtzeitig ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse gemäß § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V melden (BSG 08.11.2005, B 1 KR 30/04 R, SozR 4-2500 § 46 Nr 1).
20 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG bestimmt allein das bei Entstehen eines Krg-Anspruchs bestehende Versicherungsverhältnis, wer in welchem Umfang als Versicherter Anspruch auf Krg hat (BSG 05.05.2009, B 1 KR 20/08 R, SozR 4-2500 § 192 Nr 4; BSG 02.11.2007, B 1 KR 38/06 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 14). Die Versicherungsverhältnisse, die die Gewährung von Krg nicht einschließen, sind in § 44 Abs 2 SGB V aufgeführt. Danach können insbesondere gemäß § 5 Abs 1 Nr 2a (wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II) und Nr 13 (Auffangversicherung) Versicherte Krg nicht beanspruchen (§ 44 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V). Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V und damit mit Anspruch auf Krg bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Zwar endet die versicherungspflichtige Beschäftigung durch die Kündigung des Arbeitgebers zum 15.03.2008. Dennoch bestand der sich aus § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V ergebende Versicherungsschutz bis zum 03.06.2009 fort. Die Mitgliedschaft der Klägerin blieb gemäß § 192 Abs 1 Nr 2 und 3 SGB V erhalten, da sie vom 16.03.2008 bis zum 02.01.2009 Krg bzw Übergangsgeld bezog und für die Zeit vom 03.01. bis zum 03.06.2009 Anspruch auf Krg hatte.
21 
Bei Versicherten, die im Zeitpunkt der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in einem Arbeitsverhältnis stehen und einen Arbeitsplatz innehaben, liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn diese Versicherten die an ihren Arbeitsplatz gestellten beruflichen Anforderungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen können. Die Krankenkasse darf diese Versicherten, solange das Arbeitsverhältnis besteht, nicht auf Tätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber "verweisen", die sie gesundheitlich noch ausüben könnten. Dem krankenversicherten Arbeitnehmer soll durch die Krg-Gewährung nämlich gerade die Möglichkeit offen gehalten werden, nach Beseitigung des Leistungshindernisses seine bisherige Arbeit wieder aufzunehmen (BSG 07.12.2004, B 1 KR 5/03 R, BSGE 94, 19 mwN). Danach war bei Entstehen des Krg-Anspruchs der Arbeitsplatz der Klägerin als Bürokauffrau maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.
22 
Eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum vom 03.01. bis zum 03.06.2009 ist zur Überzeugung des Senats nachgewiesen. Die Klägerin erkrankte im März 2008 an einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradiger Ausprägung, die auch nach Ansicht der Beklagten zu einer mindestens bis Dezember 2008 dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Eine Bestätigung der von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnose ergibt sich aus dem ärztlichen Entlassungsbericht der Psychosomatischen Klinik S. W., in der sich die Klägerin vom 30.09. bis zum 25.11.2008 befand. Im Gegensatz zu der Beklagten ist der Senat der Auffassung, dass die Klägerin wegen dieser depressiven Störung sowie zeitweise wegen zusätzlicher somatischer Erkrankungen darüber hinaus auch in der Zeit vom 03.01. bis zum 03.06.2009 nicht in der Lage war, eine Tätigkeit als Bürokauffrau oder leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ganztägig auszuüben. Dies folgt aus den schriftlichen Angaben der vom SG als sachverständige Zeugen gehörten behandelnden Ärzte. So hat der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. in seiner Aussage vom 27.07.2009 bestätigt, dass sich die Klägerin im streitigen Zeitraum regelmäßig wegen eines depressiven Zustandsbildes in seiner Behandlung befunden hat und die Klägerin aufgrund dieses Krankheitsbildes bis Anfang Juni 2009 nicht in der Lage war, wenigstens leichte Tätigkeiten mehr als drei Stunden täglich zu verrichten. Damit war auch eine Arbeit als Bürokauffrau nicht mehr möglich. Die Arbeitsfähigkeit der Klägerin war durch rezidivierende Rückenschmerzen zusätzlich eingeschränkt. Dies folgt aus der schriftlichen Zeugenauskunft des Dr. S. vom 28.07.2009. Nach dessen Angaben litt die Klägerin in den Monaten März und April 2009 außerdem an Bauchschmerzen, die teilweise mit Durchfällen verbunden waren. Diese Beschwerden besserten sich erst nach der Behandlung einer mittels Biopsie (Arztbrief des Internisten und Gastroenterologen Dr. L. vom 06.04.2009, Bl 45 der SG-Akte) gesicherten Helicobacter-Pylori-Infektion. Der Senat gründet seine Überzeugung auf die vom SG eingeholten Arztauskünfte und schließt sich nicht der vom MDK vertretenen Auffassung an. Der MDK hat die Klägerin zwar im Mai 2008, aber nicht mehr nach dem 03.01.2009 untersucht, und zu den vom SG eingeholten Auskünften ist er von der Beklagten nicht um eine Stellungnahme gebeten worden. Der Senat sieht deshalb keinen Grund, die nachvollziehbaren und plausiblen Bewertungen der behandelnden Ärzte in Zweifel zu ziehen. Dabei ist auch zu beachten, dass es eine Teil-Arbeitsunfähigkeit nicht gibt. Kann eine Versicherte - wie hier die Klägerin - ihre bisherige Tätigkeit zwar nicht mehr in vollem Umfang, aber noch teilweise ausüben, ist sie dennoch ganz und nicht nur teilweise arbeitsunfähig.
23 
Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin war auch für die Zeit vom 03.01. bis 03.06.2009 ärztlich festgestellt. Der Grundsatz, dass die leistungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Krg für jeden Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen ist, schließt es nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 10.05.2012, B 1 KR 20/11, BSGE 111, 18) nicht aus, eine ärztliche Feststellung aus vorangegangener Zeit, die den weiteren Bewilligungsabschnitt mit umfasst, als ausreichend anzusehen. Dies hat zur Folge, dass bei einer Krankschreibung „auf nicht absehbare Zeit“ oder „bis auf Weiteres“ für eine ärztliche Feststellung iSd § 46 Satz 1 Nr 1 SGB V keine neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr vorgelegt werden müssen, unabhängig davon, ob die Krankenkasse dieser Beurteilung folgt oder nicht (ebenso LSG Rhld-Pf 23.12.2011, L 5 KR 309/11 B, juris; LSG Nds-Bremen 11. 01. 2011, L 4 KR 446/09, NZS 2011,942 = Breith 2011, 412; SG Oldenburg 27. 5. 2011, S 61 KR 239/10, juris). Im vorliegenden Fall beruht die Zahlung von Krankengeld bis zum 31.12.2008 auf einem am 16.12.2008 von der Praxis Dr. M./Dr. B. ausgestellten Auszahlschein für Krankengeld (Bl 16 der Verwaltungsakte). Dieser Auszahlschein enthält folgende Aussagen: zuletzt vorgestellt am 16.12.2008, noch arbeitsunfähig. Angaben zum nächsten Praxisbesuch werden nicht gemacht. Die Bejahung der Frage, ob noch Arbeitsunfähigkeit besteht, wertet der Senat in Verbindung mit dem fehlenden Eintrag in der Rubrik „nächster Praxisbesuch“ als Krankschreibung bis auf Weiteres. Die Vorlage neuer Bescheinigungen über das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit war deshalb nicht mehr notwendig. Diese zeitlich über den 31.12.2008 hinausreichende Bescheinigung des Vertragsarztes ist nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil die Beklagte entschied, die Krg-Zahlung an die Klägerin (zunächst) mit dem 31.12.2008 zu beenden. Aus diesem Grund gereicht es der Klägerin nicht zum Nachteil, dass sie dennoch weitere Krankmeldungen - dieses Mal allerdings befristet - vorgelegt hat (am 07.01.2009). Denn sie hatte bereits zuvor, nämlich am 05.01.2009, Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten eingelegt. Außerdem bezog sich die am 07.01.2009 vorgelegte Bescheinigung auf andere Diagnosen als die von Dr. M./Dr. B. gestellten. Eine (im Ergebnis) bis auf Weiteres attestierte Arbeitsunfähigkeit wegen einer rezidivierenden Depression wird nicht dadurch beendet, dass eine andere Krankheit (zB auf orthopädischem Fachgebiet) - vorübergehend - zusätzlich Arbeitsunfähigkeit verursacht.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
25 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
17 
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
18 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch ansonsten statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägern in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Krg auch für die Zeit vom 03.01.2009 bis zum 03.06.2009.
19 
Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Krg sind die §§ 44 ff SGB V. Nach § 44 Abs 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krg, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden. Der Anspruch auf Krg entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 SGB V). Grundsätzlich setzt daher der Anspruch auf Krg die vorherige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit voraus. Dem Attest des behandelnden Arztes mit der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kommt lediglich die Bedeutung einer gutachtlichen Stellungnahme zu, welche die Grundlage für den über den Krg-Bezug zu erteilenden Verwaltungsakt der Krankenkasse bildet, ohne dass Krankenkasse und Gerichte an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gebunden sind (BSG 08.11.2005, B 1 KR 18/04 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 7). Die Voraussetzungen eines Krg-Anspruchs, also nicht nur die Arbeitsunfähigkeit, sondern auch die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, müssen bei zeitlich befristeter AU-Feststellung und dementsprechender Krg-Gewährung für jeden Bewilligungsabschnitt jeweils erneut vorliegen (BSG 26.06.2007, B 1 KR 8/07 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 12). Zudem muss der Versicherte die Arbeitsunfähigkeit und deren Fortdauer grundsätzlich rechtzeitig ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse gemäß § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V melden (BSG 08.11.2005, B 1 KR 30/04 R, SozR 4-2500 § 46 Nr 1).
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Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG bestimmt allein das bei Entstehen eines Krg-Anspruchs bestehende Versicherungsverhältnis, wer in welchem Umfang als Versicherter Anspruch auf Krg hat (BSG 05.05.2009, B 1 KR 20/08 R, SozR 4-2500 § 192 Nr 4; BSG 02.11.2007, B 1 KR 38/06 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 14). Die Versicherungsverhältnisse, die die Gewährung von Krg nicht einschließen, sind in § 44 Abs 2 SGB V aufgeführt. Danach können insbesondere gemäß § 5 Abs 1 Nr 2a (wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II) und Nr 13 (Auffangversicherung) Versicherte Krg nicht beanspruchen (§ 44 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V). Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V und damit mit Anspruch auf Krg bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Zwar endet die versicherungspflichtige Beschäftigung durch die Kündigung des Arbeitgebers zum 15.03.2008. Dennoch bestand der sich aus § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V ergebende Versicherungsschutz bis zum 03.06.2009 fort. Die Mitgliedschaft der Klägerin blieb gemäß § 192 Abs 1 Nr 2 und 3 SGB V erhalten, da sie vom 16.03.2008 bis zum 02.01.2009 Krg bzw Übergangsgeld bezog und für die Zeit vom 03.01. bis zum 03.06.2009 Anspruch auf Krg hatte.
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Bei Versicherten, die im Zeitpunkt der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in einem Arbeitsverhältnis stehen und einen Arbeitsplatz innehaben, liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn diese Versicherten die an ihren Arbeitsplatz gestellten beruflichen Anforderungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen können. Die Krankenkasse darf diese Versicherten, solange das Arbeitsverhältnis besteht, nicht auf Tätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber "verweisen", die sie gesundheitlich noch ausüben könnten. Dem krankenversicherten Arbeitnehmer soll durch die Krg-Gewährung nämlich gerade die Möglichkeit offen gehalten werden, nach Beseitigung des Leistungshindernisses seine bisherige Arbeit wieder aufzunehmen (BSG 07.12.2004, B 1 KR 5/03 R, BSGE 94, 19 mwN). Danach war bei Entstehen des Krg-Anspruchs der Arbeitsplatz der Klägerin als Bürokauffrau maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.
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Eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum vom 03.01. bis zum 03.06.2009 ist zur Überzeugung des Senats nachgewiesen. Die Klägerin erkrankte im März 2008 an einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradiger Ausprägung, die auch nach Ansicht der Beklagten zu einer mindestens bis Dezember 2008 dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Eine Bestätigung der von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnose ergibt sich aus dem ärztlichen Entlassungsbericht der Psychosomatischen Klinik S. W., in der sich die Klägerin vom 30.09. bis zum 25.11.2008 befand. Im Gegensatz zu der Beklagten ist der Senat der Auffassung, dass die Klägerin wegen dieser depressiven Störung sowie zeitweise wegen zusätzlicher somatischer Erkrankungen darüber hinaus auch in der Zeit vom 03.01. bis zum 03.06.2009 nicht in der Lage war, eine Tätigkeit als Bürokauffrau oder leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ganztägig auszuüben. Dies folgt aus den schriftlichen Angaben der vom SG als sachverständige Zeugen gehörten behandelnden Ärzte. So hat der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. in seiner Aussage vom 27.07.2009 bestätigt, dass sich die Klägerin im streitigen Zeitraum regelmäßig wegen eines depressiven Zustandsbildes in seiner Behandlung befunden hat und die Klägerin aufgrund dieses Krankheitsbildes bis Anfang Juni 2009 nicht in der Lage war, wenigstens leichte Tätigkeiten mehr als drei Stunden täglich zu verrichten. Damit war auch eine Arbeit als Bürokauffrau nicht mehr möglich. Die Arbeitsfähigkeit der Klägerin war durch rezidivierende Rückenschmerzen zusätzlich eingeschränkt. Dies folgt aus der schriftlichen Zeugenauskunft des Dr. S. vom 28.07.2009. Nach dessen Angaben litt die Klägerin in den Monaten März und April 2009 außerdem an Bauchschmerzen, die teilweise mit Durchfällen verbunden waren. Diese Beschwerden besserten sich erst nach der Behandlung einer mittels Biopsie (Arztbrief des Internisten und Gastroenterologen Dr. L. vom 06.04.2009, Bl 45 der SG-Akte) gesicherten Helicobacter-Pylori-Infektion. Der Senat gründet seine Überzeugung auf die vom SG eingeholten Arztauskünfte und schließt sich nicht der vom MDK vertretenen Auffassung an. Der MDK hat die Klägerin zwar im Mai 2008, aber nicht mehr nach dem 03.01.2009 untersucht, und zu den vom SG eingeholten Auskünften ist er von der Beklagten nicht um eine Stellungnahme gebeten worden. Der Senat sieht deshalb keinen Grund, die nachvollziehbaren und plausiblen Bewertungen der behandelnden Ärzte in Zweifel zu ziehen. Dabei ist auch zu beachten, dass es eine Teil-Arbeitsunfähigkeit nicht gibt. Kann eine Versicherte - wie hier die Klägerin - ihre bisherige Tätigkeit zwar nicht mehr in vollem Umfang, aber noch teilweise ausüben, ist sie dennoch ganz und nicht nur teilweise arbeitsunfähig.
23 
Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin war auch für die Zeit vom 03.01. bis 03.06.2009 ärztlich festgestellt. Der Grundsatz, dass die leistungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Krg für jeden Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen ist, schließt es nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 10.05.2012, B 1 KR 20/11, BSGE 111, 18) nicht aus, eine ärztliche Feststellung aus vorangegangener Zeit, die den weiteren Bewilligungsabschnitt mit umfasst, als ausreichend anzusehen. Dies hat zur Folge, dass bei einer Krankschreibung „auf nicht absehbare Zeit“ oder „bis auf Weiteres“ für eine ärztliche Feststellung iSd § 46 Satz 1 Nr 1 SGB V keine neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr vorgelegt werden müssen, unabhängig davon, ob die Krankenkasse dieser Beurteilung folgt oder nicht (ebenso LSG Rhld-Pf 23.12.2011, L 5 KR 309/11 B, juris; LSG Nds-Bremen 11. 01. 2011, L 4 KR 446/09, NZS 2011,942 = Breith 2011, 412; SG Oldenburg 27. 5. 2011, S 61 KR 239/10, juris). Im vorliegenden Fall beruht die Zahlung von Krankengeld bis zum 31.12.2008 auf einem am 16.12.2008 von der Praxis Dr. M./Dr. B. ausgestellten Auszahlschein für Krankengeld (Bl 16 der Verwaltungsakte). Dieser Auszahlschein enthält folgende Aussagen: zuletzt vorgestellt am 16.12.2008, noch arbeitsunfähig. Angaben zum nächsten Praxisbesuch werden nicht gemacht. Die Bejahung der Frage, ob noch Arbeitsunfähigkeit besteht, wertet der Senat in Verbindung mit dem fehlenden Eintrag in der Rubrik „nächster Praxisbesuch“ als Krankschreibung bis auf Weiteres. Die Vorlage neuer Bescheinigungen über das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit war deshalb nicht mehr notwendig. Diese zeitlich über den 31.12.2008 hinausreichende Bescheinigung des Vertragsarztes ist nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil die Beklagte entschied, die Krg-Zahlung an die Klägerin (zunächst) mit dem 31.12.2008 zu beenden. Aus diesem Grund gereicht es der Klägerin nicht zum Nachteil, dass sie dennoch weitere Krankmeldungen - dieses Mal allerdings befristet - vorgelegt hat (am 07.01.2009). Denn sie hatte bereits zuvor, nämlich am 05.01.2009, Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten eingelegt. Außerdem bezog sich die am 07.01.2009 vorgelegte Bescheinigung auf andere Diagnosen als die von Dr. M./Dr. B. gestellten. Eine (im Ergebnis) bis auf Weiteres attestierte Arbeitsunfähigkeit wegen einer rezidivierenden Depression wird nicht dadurch beendet, dass eine andere Krankheit (zB auf orthopädischem Fachgebiet) - vorübergehend - zusätzlich Arbeitsunfähigkeit verursacht.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
25 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 29.01.2015 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 18.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2013 verurteilt, dem Kläger Krankengeld für die Zeit vom 06.09.2013 bis 04.12.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu einem Drittel zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Krankengeld über den 05.09.2013 hinaus.
Der 1962 geborene Kläger, Mitglied der beklagten Krankenkasse, ist gelernter Maler und war bis zum Eintritt von Arbeitslosigkeit zum 01.09.2010 in diesem Beruf versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 06.09.2012 meldete sich der Kläger (erneut) bei der Agentur für Arbeit R. arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld I. Er stellte sich der Vermittlung in Arbeit im Rahmen des ärztlich festgestellten Leistungsbildes ohne zeitliche Einschränkung zur Verfügung. Der Kläger gab außerdem an, er habe im Juni 2011 einen Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente gestellt, über den noch nicht abschließend entschieden sei.
Mit Bescheid vom 09.10.2012 bewilligte die Agentur für Arbeit R. dem Kläger Arbeitslosengeld I vom 06.09.2012 bis 30.09.2013 i.H.v. täglich 26,57 EUR.
Am 03.06.2013 stellte der Allgemeinarzt Dr. W. dem Kläger eine (Erst-) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen der Diagnosen sonstige Rückenschmerzen im Zervikalbereich (M 54.82 G) und Kreuzschmerz (M 54.5 G) aus. Arbeitsunfähigkeit wurde bis 07.06.2013 festgestellt. Weitere ärztliche (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (mit den gleichen Diagnosen) wurden wie folgt ausgestellt:
Ausstelldatum:
        
Arbeitsunfähigkeit bis:
10.06.2013
        
21.06.2013
24.06.2013
        
05.07.2013
15.07.2013
        
19.07.2013
22.07.2013
        
02.08.2013
05.08.2013
        
23.08.2013
Der Kläger bezog zunächst weiter Arbeitslosengeld I. Mit Bescheid vom 17.07.2013 wurde der Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld I ab 15.07.2013 wegen Beendigung der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall aufgehoben. In der Folgezeit bezog der Kläger Krankengeld (zunächst) vom 15.07.2013 bis 05.09.2013 i.H.v. kalendertäglich 26,57 EUR brutto/26,40 EUR netto.
Mit Schreiben vom 02.08.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er müsse die Fortdauer von Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig vor Ablauf des zeitlich befristeten ärztlichen Attests feststellen lassen. Sofern die ärztliche Bescheinigung verspätet ausgestellt werde, sei eine weitere Bewilligung des Krankengeldes nicht möglich. Der Kläger möge daher rechtzeitig Folgetermine bei seinem Arzt vereinbaren.
Die Beklagte befragte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK). Dr. W. führte im nach Untersuchung des Klägers erstellten MDK-Gutachten vom 15.08.2013 aus, beim Kläger bestehe eine anhaltende und dann unter verordneter sportlicher Belastung zunehmende Schmerzsymptomatik im dorsolumbalen Übergangsbereich und tief lumbal mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Die klinische Untersuchung habe schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule und beider Beine sowie eine Schwäche im linken Bein beim monopedalen Hüpfen ergeben. Unverständlich sei die bisher zögerliche Behandlung bei deutlichem Beschwerdevortrag. Derzeit und weiterhin sei bei anhaltender Symptomatik kein Leistungsvermögen vorhanden. Weder Diagnostik noch Therapie seien bei anhaltender Symptomatik so weit fortgeschritten, dass eine Aussage zu den Voraussetzungen des § 51 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (SGB V) möglich wäre; die Frage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit könne nicht sicher beurteilt werden. Nach Wechsel des behandelnden Orthopäden solle eine kernspintomographische Untersuchung der LWS durchgeführt werden. Es werde die Wiedervorlage der Akte bei Arbeitsunfähigkeit über den 20.09.2013 hinaus mit Arztanfrage und kernspintomographischem sowie orthopädischem Befundbericht empfohlen. Aus medizinischer Sicht bestehe auf Zeit weiter Arbeitsunfähigkeit. Abschließend heißt es in dem Gutachten: „Vorschlag an die Krankenkasse zu einer erneuten Vorlage/Nachunters.: Aus medizinischer Sicht erforderlich: 20.9.2013, siehe oben.“ Das MDK-Gutachten ging bei der Beklagten am 19.08.2013 ein.
10 
Am 19.08.2013 stellte Dr. W. dem Kläger einen Auszahlungsschein für Krankengeld (mit den bisherigen Diagnosen) aus; der Kläger sei voraussichtlich bis 05.09.2013 arbeitsunfähig. Auf dem Auszahlungsscheinformular ist als zuletzt ausgeübte Tätigkeit vermerkt: „Maler“. Außerdem wird darauf hingewiesen, für die Krankengeldauszahlung sei eine regelmäßige und lückenlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt erforderlich. Eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit sei spätestens am letzten Tag der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ärztlich festzustellen. Der Auszahlungsschein wurde der Beklagten per Fax am 20.08.2013 übersandt.
11 
Die Beklagte befragte erneut den MDK. Im MDK-Gutachten nach Aktenlage vom 04.09.2013 führte Dr. B. aus, laut ausführlichem Telefonat mit dem behandelnden und Arbeitsunfähigkeit attestierenden Hausarzt des Klägers Dr. W. habe sich seit der Begutachtung am 15.08.2013 nichts geändert. Die Beschwerde- und Schmerzsymptomatik sei unverändert. Deswegen sei neben einer Facharztbehandlung auch eine MRT-Untersuchung in die Wege geleitet worden. Damit bestehe derzeit und bis auf Weiteres kein ausreichendes Leistungsbild auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und Arbeitsunfähigkeit sei weiterhin begründet. Zunächst bleibe der weitere Krankheits- und Therapieverlauf abzuwarten. Bei Arbeitsunfähigkeit über die 40. Kalenderwoche hinaus solle eine Arztanfrage an den Hausarzt gerichtet werden und eine Wiedervorlage an den MDK (mit weiteren Arztunterlagen) erfolgen.
12 
Am 05.09.2013 wurde der Kläger in der Radiologiepraxis PD Dr. Dr. J. und Dr. N. kernspintomographisch untersucht. Im über die Untersuchung angefertigten Befundbericht wird als Untersuchungsergebnis eine breitbasige Protrusion der Bandscheibe mit kleinem rechtsparamedianem Prolaps in Höhe L4/5 bei hier abgangsnaher Affektion der rechten L5-Wurzel festgehalten. Am 05.09.2013 konsultierte der Kläger außerdem den Orthopäden Dr. F. zur Besprechung des Ergebnisses der radiologischen Untersuchung.
13 
Am 16.09.2013 stellte Dr. W. einen weiteren Auszahlungsschein für Krankengeld auf dem Formular des am 19.08.2013 ausgestellten Auszahlungsscheins und mit den bisherigen Diagnosen aus; der Kläger sei voraussichtlich bis 30.09.2013 arbeitsunfähig. Der Auszahlungsschein wurde der Beklagten per Fax am 18.09.2013 übersandt.
14 
Mit Bescheid vom 18.09.2013 lehnte die Beklagte die Gewährung von Krankengeld über den 05.09.2013 hinaus ab. Der behandelnde Arzt habe Arbeitsunfähigkeit zuletzt am 19.08.2013 bis 05.09.2013 festgestellt. Die Fortdauer der Arbeitsfähigkeit sei sodann erst wieder am 16.09.2013 festgestellt worden. Die Mitgliedschaft des Klägers und der Krankengeldanspruch hätten daher am 05.09.2013 geendet. Über diese Rechtsfolge sei der Kläger mit Schreiben vom 02.08.2013 unterrichtet worden. Ob ein nachgehender Leistungsanspruch bestehe, könne erst ab 06.10.2013 abschließend beurteilt werden.
15 
Am 20.09.2013 erhob der Kläger Widerspruch. Er legte ein Attest des Dr. W. vom 19.09.2013 vor. Darin heißt es, der Kläger sei (selbstverständlich) auch während der Zeit vom 05.09.2013 bis 16.09.2013 arbeitsunfähig gewesen; der behandelnde Orthopäde habe mittlerweile Rehabilitationsleistungen für den Kläger beantragt. Im MDK-Gutachten vom 15.08.2013 sei ebenfalls fortbestehende Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Ergänzend führte der Kläger aus, er habe am 05.09.2013 weitere Ärzte konsultiert (Praxis PD Dr. Dr. J. und Dr. N. sowie Dr. F.), die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit festgestellt hätten.
16 
Am 10.10.2013 wurde der Beklagten per Fax (erneut) das bereits mehrfach für Eintragungen verwendete Auszahlungsscheinformular übersandt. Zusätzlich zu den Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen vom 19.08.2013 und vom 16.09.2013 sind (bei gleichen Diagnosen wie zuvor) folgende Eintragungen (in dieser Reihenfolge) vorgenommen: Vorstellung beim Arzt am 30.09.2013, Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis 30.10.2013; Vorstellung beim Arzt (Dr. F.) am 05.09.2013, Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis 16.09.2013. Auf dem genannten Formular wurde für die Folgezeit Arbeitsunfähigkeit außerdem wie folgt festgestellt:
17 
Vorstellung beim Arzt:
        
voraussichtlich arbeitsunfähig bis:
25.10.2013
        
29.11.2013
25.11.2013
        
05.12.2013
04.12.2013
        
08.01.2014
08.01.2014
        
05.02.2014
18 
Weitere Auszahlscheine für Krankengeld wurden wie folgt vorgelegt:
19 
Datum 
        
voraussichtlich arbeitsunfähig bis:
03.02.2014
        
05.03.2014
26.02.2014
        
31.03.2014
20 
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, da das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit über den 05.09.2013 hinaus erst am 16.09.2013 erneut ärztlich festgestellt worden sei, komme es für die weitere Leistungsgewährung auf das am Folgetag, dem 17.09.2013, bestehende Versicherungsverhältnis des Klägers an. An diesem Tag sei der Kläger aber als Rentenantragsteller versichert gewesen (§ 189 SGB V); einen Krankengeldanspruch habe er nicht gehabt.
21 
Am 31.10.2013 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG). Er trug vor, er sei durchgehend arbeitsunfähig gewesen und habe dies auch lückenlos ärztlich feststellen lassen. Am 05.09.2013 habe er eine radiologische Untersuchung vornehmen lassen, bei der eine Bandscheibenprotrusion festgestellt worden sei. Deswegen sei er bereits zuvor krankgeschrieben gewesen. Am gleichen Tag habe Dr. F. die Untersuchungsergebnisse ausgewertet und festgestellt, dass nach wie vor Arbeitsunfähigkeit bestehe. Dr. F. habe ihm außerdem eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme verordnet.
22 
Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Bescheide entgegen.
23 
Das SG befragte behandelnde Ärzte. Dr. F. führte im Bericht vom 14.12.2013 aus, er habe den Kläger erstmals am 14.08.2013 und letztmals am 09.10.2013 behandelt. Er sei davon ausgegangen, dass der Kläger als Maler berufstätig sei und deswegen üblicherweise auch schwere Gegenstände heben und tragen und in ungünstiger Körperhaltung sowie in zugiger und nasskalter Umgebung arbeiten müsse. Deswegen habe er zur Vermeidung einer Verschlimmerung der ischialgieformen Beschwerden Arbeitsunfähigkeit angenommen. Er habe einmalig unter dem 05.09.2013 Arbeitsunfähigkeit bis 16.09.2013 bescheinigt. Die Frage, ob der Kläger seinerzeit leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts hätte verrichten können, könne er nicht beantworten. Unter dem 28.03.2014 teilte Dr. F. auf Nachfrage des SG ergänzend mit, der Kläger habe sich am 05.09.2013 bei ihm vorgestellt; er sei arbeitsunfähig gewesen. Bei einer weiteren Vorstellung am 09.10.2013 habe er ihm berichtet, die fehlende (Arbeitsunfähigkeits-) Zeit zwischen dem 05.09.2013 und dem 16.09.2013 habe sein Hausarzt nicht bescheinigen können, weil er im Urlaub gewesen sei. Daraufhin habe er, Dr. F., den entsprechenden Eintrag auf dem Auszahlungsscheinformular nachgeholt. Er hätte dem Kläger, hätte er das gewollt, auch schon am 05.09.2013 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Dr. W. teilte im Bericht vom 16.12.2013 Behandlungstage (zwischen 03.06.2013 und 04.12.2013) mit und führte aus, im Verlauf der Behandlung sei es nicht zu einer wesentlichen Besserung der lumbalen und zervikalen Beschwerden gekommen. Diese seien im Wesentlichen gleich geblieben mit intermittierenden Verschlechterungen. Es habe durchgehend wegen der gleichen Erkrankung Arbeitsunfähigkeit vom 03.06.2013 bis über den letzten Behandlungstag am 04.12.2013 hinaus bestanden. Bei der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit sei er von einer Tätigkeit des Klägers als Maler und Lackierer ausgegangen. Bei den vorliegenden Beschwerden wäre der Kläger aber auch nicht in der Lage gewesen, eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts vollschichtig zu verrichten.
24 
Vom 05.12.2013 bis 30.12.2013 absolvierte der Kläger eine ganztätig ambulante Rehabilitationsbehandlung in der Rehabilitationsklinik Bad W.. Während dieser Zeit bezog er Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 26,57 EUR. Im Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik vom 02.01.2014 sind die Diagnosen Epicondylitis humeri radialis rechts, chronisch rezidivierende Lumboischialgien, zervikale Myotendopathie, Reizdarmsyndrom mit Diarrhoen und arterielle Hypertonie festgehalten. Als Maler könne der Kläger nur 3 bis unter 6 Stunden täglich arbeiten, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) aber 6 Stunden täglich und mehr verrichten. Der Kläger werde arbeitsfähig für leidensgerechte Tätigkeiten entlassen.
25 
Am 13.12.2013 suchte der Kläger erstmals um vorläufigen Rechtsschutz nach (Verfahren S 2 KR 3114/13 ER). Mit Beschluss vom 08.01.2014 (- S 2 KR 3114/13 ER -) gab das SG der Beklagten auf, dem Kläger vorläufig Krankengeld für die Zeit vom 13.12.2013 bis 08.01.2014 zu zahlen; im Übrigen wies es den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurück. Zur Begründung führte das SG aus, im MDK-Gutachten vom 04.09.2013 habe Dr. B. festgestellt, dass der Kläger (auch) leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht verrichten könne und deswegen arbeitsunfähig sei. Eine Zeitdauer der Arbeitsunfähigkeit habe er nicht angegeben. Arbeitslosigkeit sei daher auch für die Zeit zwischen dem 05.09.2013 und dem 16.09.2013 lückenlos ärztlich festgestellt. Die Feststellung des MDK-Arztes stelle eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung i.S.d. § 46 SGB V dar. Die gegen den Beschluss des SG gerichtete Beschwerde der Beklagten wurde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 20.02.2014 (- L 11 KR 234/14 ER-B -) mangels Erreichen des Beschwerdewerts von 750 EUR als unzulässig verworfen (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz, SGG). Auf Grund des Beschlusses des SG vom 08.01.2014 (a.a.O.) wurde dem Kläger vorläufig Krankengeld vom 31.12.2013 bis 08.01.2014 gezahlt.
26 
Am 12.03.2014 suchte der Kläger beim SG erneut um vorläufigen Rechtsschutz nach (Verfahren S 2 KR 802/14 ER); der Beklagten möge die vorläufige Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 12.03.2014 bis 31.03.2014 aufgegeben werden. Mit Beschluss vom 31.03.2014 (- S 2 KR 802/14 ER -) lehnte das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Beschwerde wurde nicht eingelegt.
27 
Am 29.01.2015 fand die mündliche Verhandlung des SG statt. Der Kläger trug vor Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lägen seit Januar 2014 lückenlos vor mit Ausnahme der Zeit vom 08.09.2014 wohl bis 23. oder 24.11.2014, während der er Arbeitslosengeld I bis zur Erschöpfung des Leistungsanspruchs bezogen habe. Bei der Konsultation des Dr. F. am 05.09.2013 habe er den Auszahlungsschein wahrscheinlich nicht dabeigehabt; er habe gemeint, es müsse genügen, dass er bei der Kernspinuntersuchung gewesen sei. Dr. F. habe die Arbeitsunfähigkeitszeit nachträglich auf dem Auszahlungsschein vermerkt. Die Beklagte trug vor, lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (wie vom Kläger geltend gemacht) lägen ihr nicht vor; die Arbeitsverwaltung habe den Kläger als wegen Arbeitslosengelbezugs Pflichtversicherten nur für die Zeit vom 08.09.2014 bis 23.11.2014 gemeldet. Das MDK-Gutachten vom 04.09.2013 könne nicht als ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung eingestuft werden, da der MDK lediglich eine Überprüfungsinstanz sei. Außerdem sei der Kläger am 04.09.2013 beim MDK nicht untersucht worden.
28 
Mit Urteil vom 29.01.2015 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dem Kläger stehe Krankengeld über den 05.09.2013 hinaus nicht zu, da er das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig habe feststellen lassen. Dr. W. habe Arbeitsunfähigkeit zuletzt am 19.08.2013 bis 05.09.2013 festgestellt. Am 05.09.2013 habe der Kläger eine radiologische Untersuchung absolviert und sich danach bei Dr. F. vorgestellt. Dabei sei eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aber nicht ausgestellt worden. Die untersuchenden Radiologen hätten lediglich einen Befundbericht angefertigt, ohne das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen oder zu bescheinigen. Dr. F. habe das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit erst nachträglich - und nicht bereits am 05.09.2013 - bescheinigt. Die Feststellung weiterer Arbeitsunfähigkeit sei nicht Gegenstand der Konsultation am 05.09.2013 gewesen. Das MDK-Gutachten vom 04.09.2013 enthalte (anders als noch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren S 2 KR 3114/13 ER angenommen) ebenfalls keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung. Hierfür fehle es schon an der persönlichen Untersuchung des Klägers durch den MDK-Arzt. Eine der Beklagten zuzurechnende Fehlentscheidung der behandelnden Ärzte liege nicht vor. Der Kläger habe sich zwar rechtzeitig am 05.09.2013 bei Dr. F. vorgestellt, diesen jedoch nicht um die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder eines Auszahlungsscheins gebeten. Der Kläger hätte für das Vorliegen lückenloser Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen Sorge tragen müssen. Das habe er unterlassen, obwohl er von der Beklagten auf dieses Erfordernis ausdrücklich hingewiesen worden sei. Während der Zeit nach dem 16.09.2013 sei der Kläger nicht mehr Mitglied der Krankenversicherung der Arbeitslosen, sondern als Rentenantragsteller versichert gewesen (§ 189 SGB V). Krankengeld könnte er daher nur beanspruchen, wenn ihm Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (krankheitsbedingt) entgangen wäre; das sei nicht der Fall gewesen.
29 
Gegen das ihm am 27.02.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.03.2015 Berufung eingelegt. Er trägt vor, das Fortbestehen von Arbeitsfähigkeit sei beim MDK - aufgrund einer persönlichen Untersuchung - bereits am 15.08.2013 festgestellt worden. Dass es sich bei dem MDK-Arzt nicht um einen Vertragsarzt handele, sei unerheblich. Der MDK-Arzt habe im MDK-Gutachten vom 15.08.2013 Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres und damit auch für die Zeit über den 05.09.2013 hinaus, zumindest bis zum 20.09.2013, festgestellt; hierauf habe er vertraut. Am 16.09.2013 sei sodann erneut eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung getroffen worden. Für die Folgezeit lägen unstreitig weitere (lückenlose) Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen vor; das sei in der mündlichen Verhandlung des SG an Hand der Auszahlungsscheine erläutert worden. Davon abgesehen seien die auf dem Auszahlungsscheinformular aufgedruckten Hinweise widersprüchlich. Das Erfordernis der lückenlosen Arbeitsunfähigkeitsfeststellung werde nur auf die „Auszahlung“ des Krankengelds, nicht jedoch auf den Krankengeldanspruch selbst bezogen. Entscheidend dürfte jedoch der Hinweis auf die Notwendigkeit, das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tag des vorhergehenden Bewilligungsabschnitts feststellen zu lassen, sein. Exakt dies sei erfolgt. Am 05.09.2013 sei das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit außerdem (durch die untersuchenden Radiologen und durch Dr. F.) ärztlich festgestellt worden. Dr. F. sei an diesem Tag von weiterer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Er könne sich daher jedenfalls auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen.
30 
Der Kläger beantragt sinngemäß ausgelegt,
31 
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 29.01.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2013 zu verurteilen, ihm Krankengeld für die Zeit vom 06.09.2013 bis 04.12.2013, vom 31.12.2013 bis 07.09.2014 und vom 24.11.2014 bis 15.02.2015 zu gewähren.
32 
Die Beklagte beantragt,
33 
die Berufung zurückzuweisen.
34 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Krankengeldanspruch wäre am 30.11.2014 erschöpft (§ 48 SGB V). Sollte der Kläger obsiegen, wäre ihm Krankengeld in Höhe von maximal etwa 4.200,00 EUR nachzuzahlen. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bzw. Lücken in der Arbeitsunfähigkeitsfeststellung lägen wie folgt vor:
35 
03.06.2013 bis 07.06.2013  
        
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt
10.06.2013 bis 21.06.2013
        
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt
24.06.2013 bis 05.07.2013
        
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt
06.07.2013 bis 14.07.2013
        
Lücke 
15.07.2013 bis 19.07.2013
        
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt
20.07.2013 bis 21.07.2013
        
Lücke; Krankengeld irrtümlich gezahlt
22.07.2013 bis 02.08.2013
        
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt
03.08.2013 bis 04.08.2013
        
Lücke; Krankengeld irrtümlich gezahlt
05.08.2013 bis 05.09.2013
        
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt
06.09.2013 bis 15.09.2013
        
Lücke, keine Krankengeldzahlung
16.09.2013 bis 04.12.2013
        
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt; keine Krankengeldzahlung
05.12.2013 bis 30.12.2013
        
Reha-Maßnahme
31.12.2013 bis 07.01.2014
        
Lücke; keine Krankengeldzahlung
08.01.2014 bis 31.05.2014
        
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt; keine Krankengeldzahlung
01.06.2014 bis 30.11.2014
        
Arbeitsfähigkeit
01.12.2014 bis 30.06.2015
        
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt; Erstbescheinigung für neue Arbeitsunfähigkeit
36 
Danach habe ab 31.12.2013 eine weitere Lücke in der Abfolge der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegen, die zum Wegfall eines etwaigen Krankengeldanspruchs führen würde, wenn dieser nicht schon wegen der Lücke ab 05.09.2013 weggefallen wäre. Die vorläufige Feststellung von Arbeitsunfähigkeit durch den MDK im Gutachten vom 15.08.2013 sei spekulativ gewesen, da eine nachprüfbare MRT-Diagnostik erst am 05.09.2013 durchgeführt worden sei. Von deren Ergebnis habe der MDK keine Kenntnis mehr erlangt. Der MDK habe die Feststellung vermeintlicher Arbeitsunfähigkeit auch nicht auf eine persönliche Untersuchung des Klägers gestützt. Der Kläger hätte das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit unmittelbar nach der MRT-Untersuchung am 05.09.2013 durch den behandelnden Arzt feststellen lassen können. Das habe er versäumt. Der MDK habe im Gutachten vom 15.08.2013 ersichtlich die befristete Annahme vermeintlich fortbestehender Arbeitsunfähigkeit zum Ausdruck gebracht, die erst einer erneuten Vorlage bedürfe, sollte Arbeitsunfähigkeit über den 20.09.2013 hinaus fortbestehen. Tatsächlich habe die Arbeitsunfähigkeit aber am 05.09.2013 geendet. Erst ab 16.09.2013 habe wieder eine bescheinigte erneute Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Die Feststellung unbefristeter Arbeitsunfähigkeit könne dem MDK-Gutachten vom 15.08.2013 nicht entnommen werden.
37 
Ein Vergleichsangebot der Beklagten (Verzicht auf die Rückzahlung des für die Zeit vom 31.12.2013 bis 08.01.2014 gezahlten Krankengeldes, Rücknahme der Berufung) hat der Kläger abgelehnt.
38 
Der Kläger hat weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bzw. Auszahlscheine für Krankengeld wie folgt vorgelegt:
39 
Ausstelldatum:
        
Arbeitsunfähigkeit bis:
19.03.2014
        
30.04.2014
28.04.2014
        
31.05.2014
26.05.2014
        
30.06.2014
23.06.2014
        
31.07.2014
10.07.2014
        
10.07.2014
28.07.2014
        
07.09.2014
01.12.2014
        
23.12.2014
22.12.2014
        
20.01.2015
19.01.2015
        
27.02.2015
23.02.2015
        
30.04.2015
29.02.2016
        
30.04.2016
25.04.2016
        
30.06.2016
40 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
41 
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft; der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist bei mit der Berufung begehrtem Krankengeld von etwa 4.200,00 EUR überschritten. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und daher auch sonst gem. § 151 SGG zulässig.
42 
Die Berufung des Klägers ist auch teilweise begründet. Die Beklagte hat die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 05.09.2013 bis 04.12.2013 zu Unrecht abgelehnt. Darüber hinaus (bis zur Erschöpfung des Leistungsanspruchs zum 30.11.2014) steht dem Kläger Krankengeld jedoch nicht zu.
43 
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Krankengeld sind die Bestimmungen der §§ 44 ff. SGB V. Gem. § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Das Entstehen des Krankengeldanspruchs setzt neben Arbeitsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 SGB V (außer bei Behandlungen im Krankenhaus oder in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen) zusätzlich voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Gem. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V in der während der streitigen Zeit geltenden und daher hier noch maßgeblichen Fassung (a.F.;46 Abs. 1 Satz 2 SGB V n.F. ist nicht anwendbar) entsteht der Leistungsanspruch nämlich erst von dem Tag an, der auf den Tag dieser ärztlichen Feststellung folgt. Für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wird das Krankengeld vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an gewährt (§ 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V). Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit stellt eine grundlegende (materielle) Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld und nicht lediglich ein - beliebig nachholbares - Verfahrenserfordernis dar. Ausnahmen kommen nur in eng begrenzten Sonderfällen in Betracht, wenn nämlich der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und Zumutbare zur Wahrung seiner Ansprüche unternommen hat, er an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Obliegenheiten aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung (wie eine Fehlbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Vertragsarztes und des MDK) gehindert war und er außerdem seine Rechte bei der Krankenkasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) nach Kenntnis der Fehlentscheidung geltend gemacht hat (näher: BSG, Urteil vom 08.11.2005, - B 1 KR 30/04 R -, in juris; vgl. auch etwa Senatsurteil vom 11.12.2013, - L 5 KR 5378/12 -, nicht veröffentlicht). Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, aber abschnittsweiser Krankengeldbewilligung ist jeder Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen.
44 
Davon ausgehend steht dem Kläger, wobei dahingestellt bleiben kann, ob für den Leistungsbeginn hier § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V a.F. oder § 47b Abs. 1 Satz 1 SGB V einschlägig ist, für die Zeit vom 06.09.2013 bis 04.12.2013 Krankengeld zu. Dass er während dieser Zeit (wie zuvor seit 03.06.2013) arbeitsunfähig i.S.d. § 44 Abs. 1 SGB V gewesen ist, ist unter den Beteiligten nicht streitig.
45 
Die Arbeitsunfähigkeit bzw. deren Fortbestehen ist für die genannte Zeit auch lückenlos ärztlich festgestellt worden. Eine Lücke in der Abfolge der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen, die nach Maßgabe der vorstehend dargestellten Rechtsgrundsätze bzw. der Rechtsprechung des BSG (etwa Urteil vom 04.03.2014, a. a. O.) zu einer Änderung des Versicherungsstatus des Klägers - zum Wechsel von der - ggf. aufrechterhaltenen - Krankenversicherung der Arbeitslosen zur Krankenversicherung der Rentenantragsteller - und infolgedessen zum Verlust des Versicherungsschutzes mit Krankengeldanspruch hätte führen können, liegt nicht vor.
46 
Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) stellt zwar eine grundlegende materielle Voraussetzung des Leistungsanspruchs (aus § 44 Abs. 1 1. Alt. SGB V) dar (vgl. nur etwa Senatsurteil vom 17.04.2014, - L 5 KR 4004/12 - m. N., nicht veröffentlicht). Im Hinblick darauf, dass die gesetzliche Krankenversicherung als staatliche Pflichtversicherung mit Beitragszwang ausgestaltet ist, sind aber auch bei der Auslegung des § 46 Satz 1 Nr. 2 a.F. SGB V und des § 47b SGB V die aus dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) bzw. aus dem (grundrechtlichen) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden Maßgaben zu beachten (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 06.12.2005, - 1 BvR 347/98 - juris Rdnr. 49 ff.; auch Senatsurteil vom 05.07.2015, L 5 KR 1791/14 - zur Auslegung der Hilfsmittel-Richtlinien, nicht veröffentlicht; außerdem Senatsurteil vom 23.09.2015, - L 5 KR 3888/14 -, in juris, zur Auslegung einer Krankenhausaufnahmebescheinigung als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung). Überzogene formale Anforderungen dürfen an die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung daher nicht gestellt werden, erst Recht nicht, wenn dies dazu führen kann, dass sich der Versicherungsstatus des (Pflicht-)Versicherten ändert und er mit der Zahlung der (Pflicht-)Beiträge erworbene Leistungsansprüche, wie den Anspruch auf Krankengeld als Entgeltersatzleistung zur sozialen Absicherung im Krankheitsfall, verliert. Arbeitsunfähigkeit kann daher durch jeden Arzt, auch etwa durch einen Krankenhausarzt (Senatsurteil vom 23.09.2015, a.a.O.) und auch durch einen Arzt des MDK (dazu: LSG Bayern, Beschluss vom 20.05.2015, - L 5 KR 191/15 B ER -, in juris) festgestellt werden. Es muss sich nicht notwendig um den behandelnden Arzt oder um einen Vertragsarzt handeln. Anlass und Zweck der ärztlichen Äußerung zur Arbeits(un)fähigkeit sind unerheblich. Auch auf die Verwendung des (für Vertragsärzte) in den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (v. 14.11.2013, BAnz AT v. 27.01.2014 B4 - AURL) vorgeschriebenen Vordrucks (vgl. §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 AURL) kommt es nicht an (BSG, Urteil vom 12.03.2013, - B 1 KR 7/12 R -, in juris). Unschädlich ist schließlich, wenn - was allgemeiner Übung entspricht - unmittelbar Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird, obwohl es sich hierbei um einen Rechtsbegriff handelt, sofern die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit die Schlussfolgerung aus einer persönlichen ärztlichen Untersuchung ist (KassKomm/Brandts SGB V § 46 Rdnr. 11). Ob einer ärztlichen Erklärung, einer Bescheinigung oder auch einer gutachterlichen Äußerung, der Erklärungswert und der (notwendige) Inhalt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommt, muss im Zweifel durch Auslegung nach Maßgabe der in §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) niedergelegten Auslegungsgrundsätze festgestellt werden (Senatsurteil vom 23.09.2015, a.a.O.; vgl. auch BSG, Beschluss vom 30.09.2015, - B 3 KR 40/15 B -, in juris).
47 
Hier ist danach im MDK-Gutachten des Dr. W. vom 15.08.2013, das der Beklagten am 19.08.2013 zugegangen ist, das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit des Klägers i.S.d. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V festgestellt worden. Dr. W. hat den Kläger persönlich untersucht, Befunde erhoben und Diagnosen gestellt und hierauf gestützt in seinem MDK-Gutachten ausgeführt, derzeit und bei weiterhin anhaltender Symptomatik sei kein Leistungsvermögen vorhanden; aus medizinischer Sicht bestehe auf Zeit weiter Arbeitsunfähigkeit. Damit ist fortbestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers unzweifelhaft ärztlich festgestellt. Dass Dr. W. nicht Vertragsarzt, sondern Arzt des MDK ist, und dass der MDK, wie die Beklagte geltend macht, eine Überprüfungsinstanz ist, ist unerheblich. Dr. W. hat die Zeitdauer der von ihm festgestellten Arbeitsunfähigkeit nicht ausdrücklich festgelegt. Allenfalls mag man der Empfehlung, die Akte des Klägers bei Arbeitsunfähigkeit über den 20.09.2013 hinaus wieder vorzulegen, eine Befristung der Arbeitsunfähigkeitsfeststellung zum 20.09.2013 entnehmen. Das wäre aber unschädlich, da der nächste Auszahlungsschein (mit ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsfeststellung) von Dr. W. bereits am 16.09.2013 ausgestellt worden ist. Eine Lücke in der Abfolge der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen ist daher für den Zeitraum vom 05.09.2013 bis 04.12.2013 nicht eingetreten.
48 
Für die Zeit ab 31.12.2013 kann der Kläger Krankengeld aber nicht mehr beanspruchen. Arbeitsunfähigkeit hat dann nicht mehr vorgelegen. Daran ändert es nichts, dass dem Kläger durch behandelnde Ärzte weiterhin (ab 08.01.2014) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt worden sind. Daran sind die Beklagte und auch der Senat nicht gebunden. Dass Arbeitsunfähigkeit seinerzeit tatsächlich nicht mehr vorgelegen hat, geht aus dem Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik Bad W. vom 02.01.2014 schlüssig hervor. Der Kläger hat in der genannten Klinik vom 05.12.2013 bis 30.12.2013 eine mehrwöchige ambulante Rehabilitationsbehandlung absolviert. Die Ärzte der Rehabilitationsklinik haben sich hierauf gestützt ein klares Bild vom sozialmedizinisch (krankenversicherungsrechtlich) beachtlichen Leistungsvermögen des Klägers verschaffen können und den Kläger bei Entlassung aus der Rehabilitationsbehandlung für arbeitsfähig und für imstande erachtet, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) 6 Stunden täglich und mehr zu verrichten. Das schließt die Annahme fortdauernder Arbeitsunfähigkeit aus.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
50 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

Gründe

 
41 
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft; der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist bei mit der Berufung begehrtem Krankengeld von etwa 4.200,00 EUR überschritten. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und daher auch sonst gem. § 151 SGG zulässig.
42 
Die Berufung des Klägers ist auch teilweise begründet. Die Beklagte hat die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 05.09.2013 bis 04.12.2013 zu Unrecht abgelehnt. Darüber hinaus (bis zur Erschöpfung des Leistungsanspruchs zum 30.11.2014) steht dem Kläger Krankengeld jedoch nicht zu.
43 
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Krankengeld sind die Bestimmungen der §§ 44 ff. SGB V. Gem. § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Das Entstehen des Krankengeldanspruchs setzt neben Arbeitsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 SGB V (außer bei Behandlungen im Krankenhaus oder in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen) zusätzlich voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Gem. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V in der während der streitigen Zeit geltenden und daher hier noch maßgeblichen Fassung (a.F.;46 Abs. 1 Satz 2 SGB V n.F. ist nicht anwendbar) entsteht der Leistungsanspruch nämlich erst von dem Tag an, der auf den Tag dieser ärztlichen Feststellung folgt. Für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wird das Krankengeld vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an gewährt (§ 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V). Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit stellt eine grundlegende (materielle) Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld und nicht lediglich ein - beliebig nachholbares - Verfahrenserfordernis dar. Ausnahmen kommen nur in eng begrenzten Sonderfällen in Betracht, wenn nämlich der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und Zumutbare zur Wahrung seiner Ansprüche unternommen hat, er an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Obliegenheiten aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung (wie eine Fehlbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Vertragsarztes und des MDK) gehindert war und er außerdem seine Rechte bei der Krankenkasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) nach Kenntnis der Fehlentscheidung geltend gemacht hat (näher: BSG, Urteil vom 08.11.2005, - B 1 KR 30/04 R -, in juris; vgl. auch etwa Senatsurteil vom 11.12.2013, - L 5 KR 5378/12 -, nicht veröffentlicht). Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, aber abschnittsweiser Krankengeldbewilligung ist jeder Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen.
44 
Davon ausgehend steht dem Kläger, wobei dahingestellt bleiben kann, ob für den Leistungsbeginn hier § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V a.F. oder § 47b Abs. 1 Satz 1 SGB V einschlägig ist, für die Zeit vom 06.09.2013 bis 04.12.2013 Krankengeld zu. Dass er während dieser Zeit (wie zuvor seit 03.06.2013) arbeitsunfähig i.S.d. § 44 Abs. 1 SGB V gewesen ist, ist unter den Beteiligten nicht streitig.
45 
Die Arbeitsunfähigkeit bzw. deren Fortbestehen ist für die genannte Zeit auch lückenlos ärztlich festgestellt worden. Eine Lücke in der Abfolge der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen, die nach Maßgabe der vorstehend dargestellten Rechtsgrundsätze bzw. der Rechtsprechung des BSG (etwa Urteil vom 04.03.2014, a. a. O.) zu einer Änderung des Versicherungsstatus des Klägers - zum Wechsel von der - ggf. aufrechterhaltenen - Krankenversicherung der Arbeitslosen zur Krankenversicherung der Rentenantragsteller - und infolgedessen zum Verlust des Versicherungsschutzes mit Krankengeldanspruch hätte führen können, liegt nicht vor.
46 
Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) stellt zwar eine grundlegende materielle Voraussetzung des Leistungsanspruchs (aus § 44 Abs. 1 1. Alt. SGB V) dar (vgl. nur etwa Senatsurteil vom 17.04.2014, - L 5 KR 4004/12 - m. N., nicht veröffentlicht). Im Hinblick darauf, dass die gesetzliche Krankenversicherung als staatliche Pflichtversicherung mit Beitragszwang ausgestaltet ist, sind aber auch bei der Auslegung des § 46 Satz 1 Nr. 2 a.F. SGB V und des § 47b SGB V die aus dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) bzw. aus dem (grundrechtlichen) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden Maßgaben zu beachten (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 06.12.2005, - 1 BvR 347/98 - juris Rdnr. 49 ff.; auch Senatsurteil vom 05.07.2015, L 5 KR 1791/14 - zur Auslegung der Hilfsmittel-Richtlinien, nicht veröffentlicht; außerdem Senatsurteil vom 23.09.2015, - L 5 KR 3888/14 -, in juris, zur Auslegung einer Krankenhausaufnahmebescheinigung als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung). Überzogene formale Anforderungen dürfen an die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung daher nicht gestellt werden, erst Recht nicht, wenn dies dazu führen kann, dass sich der Versicherungsstatus des (Pflicht-)Versicherten ändert und er mit der Zahlung der (Pflicht-)Beiträge erworbene Leistungsansprüche, wie den Anspruch auf Krankengeld als Entgeltersatzleistung zur sozialen Absicherung im Krankheitsfall, verliert. Arbeitsunfähigkeit kann daher durch jeden Arzt, auch etwa durch einen Krankenhausarzt (Senatsurteil vom 23.09.2015, a.a.O.) und auch durch einen Arzt des MDK (dazu: LSG Bayern, Beschluss vom 20.05.2015, - L 5 KR 191/15 B ER -, in juris) festgestellt werden. Es muss sich nicht notwendig um den behandelnden Arzt oder um einen Vertragsarzt handeln. Anlass und Zweck der ärztlichen Äußerung zur Arbeits(un)fähigkeit sind unerheblich. Auch auf die Verwendung des (für Vertragsärzte) in den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (v. 14.11.2013, BAnz AT v. 27.01.2014 B4 - AURL) vorgeschriebenen Vordrucks (vgl. §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 AURL) kommt es nicht an (BSG, Urteil vom 12.03.2013, - B 1 KR 7/12 R -, in juris). Unschädlich ist schließlich, wenn - was allgemeiner Übung entspricht - unmittelbar Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird, obwohl es sich hierbei um einen Rechtsbegriff handelt, sofern die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit die Schlussfolgerung aus einer persönlichen ärztlichen Untersuchung ist (KassKomm/Brandts SGB V § 46 Rdnr. 11). Ob einer ärztlichen Erklärung, einer Bescheinigung oder auch einer gutachterlichen Äußerung, der Erklärungswert und der (notwendige) Inhalt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommt, muss im Zweifel durch Auslegung nach Maßgabe der in §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) niedergelegten Auslegungsgrundsätze festgestellt werden (Senatsurteil vom 23.09.2015, a.a.O.; vgl. auch BSG, Beschluss vom 30.09.2015, - B 3 KR 40/15 B -, in juris).
47 
Hier ist danach im MDK-Gutachten des Dr. W. vom 15.08.2013, das der Beklagten am 19.08.2013 zugegangen ist, das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit des Klägers i.S.d. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V festgestellt worden. Dr. W. hat den Kläger persönlich untersucht, Befunde erhoben und Diagnosen gestellt und hierauf gestützt in seinem MDK-Gutachten ausgeführt, derzeit und bei weiterhin anhaltender Symptomatik sei kein Leistungsvermögen vorhanden; aus medizinischer Sicht bestehe auf Zeit weiter Arbeitsunfähigkeit. Damit ist fortbestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers unzweifelhaft ärztlich festgestellt. Dass Dr. W. nicht Vertragsarzt, sondern Arzt des MDK ist, und dass der MDK, wie die Beklagte geltend macht, eine Überprüfungsinstanz ist, ist unerheblich. Dr. W. hat die Zeitdauer der von ihm festgestellten Arbeitsunfähigkeit nicht ausdrücklich festgelegt. Allenfalls mag man der Empfehlung, die Akte des Klägers bei Arbeitsunfähigkeit über den 20.09.2013 hinaus wieder vorzulegen, eine Befristung der Arbeitsunfähigkeitsfeststellung zum 20.09.2013 entnehmen. Das wäre aber unschädlich, da der nächste Auszahlungsschein (mit ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsfeststellung) von Dr. W. bereits am 16.09.2013 ausgestellt worden ist. Eine Lücke in der Abfolge der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen ist daher für den Zeitraum vom 05.09.2013 bis 04.12.2013 nicht eingetreten.
48 
Für die Zeit ab 31.12.2013 kann der Kläger Krankengeld aber nicht mehr beanspruchen. Arbeitsunfähigkeit hat dann nicht mehr vorgelegen. Daran ändert es nichts, dass dem Kläger durch behandelnde Ärzte weiterhin (ab 08.01.2014) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt worden sind. Daran sind die Beklagte und auch der Senat nicht gebunden. Dass Arbeitsunfähigkeit seinerzeit tatsächlich nicht mehr vorgelegen hat, geht aus dem Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik Bad W. vom 02.01.2014 schlüssig hervor. Der Kläger hat in der genannten Klinik vom 05.12.2013 bis 30.12.2013 eine mehrwöchige ambulante Rehabilitationsbehandlung absolviert. Die Ärzte der Rehabilitationsklinik haben sich hierauf gestützt ein klares Bild vom sozialmedizinisch (krankenversicherungsrechtlich) beachtlichen Leistungsvermögen des Klägers verschaffen können und den Kläger bei Entlassung aus der Rehabilitationsbehandlung für arbeitsfähig und für imstande erachtet, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) 6 Stunden täglich und mehr zu verrichten. Das schließt die Annahme fortdauernder Arbeitsunfähigkeit aus.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
50 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

1.
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2.
im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 3 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.