Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 16. Sept. 2014 - S 4 U 792/14

bei uns veröffentlicht am16.09.2014

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist das Nichtvorliegen eines Versicherungsfalls im Streit.
Die am ... geborene Klägerin ist … und Hobbyreiterin. Am 30.08.2010 erlitt sie auf dem Gelände des …-vereins ... e.V. einen Reitunfall, als das Pferd „R.“ buckelte und sie abwarf. Die Klägerin erlitt hierbei mehrere Knochenfrakturen und nahm daraufhin den Verein ... e.V., dessen erste Vorsitzende S. die Eigentümerin des Pferdes ist, vor dem Landgericht Karlsruhe aus Tierhalterhaftung nach § 833 BGB in Anspruch (Az.: 4 U 91/11). Das Landgericht Karlsruhe setzte das Verfahren gemäß § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB VII mit Beschluss vom 31.01.2012 aus und gab der Klägerin auf, bis zum 02.05.2012 ein Verfahren beim Unfallversicherungsträger einzuleiten, um unanfechtbar feststellen zu lassen, ob ein Versicherungsfall vorliege, und in welchem Umfang ggf. Leistungen zu erbringen seien und ob der Unfallversicherungsträger zuständig sei (§ 108 Abs. 2 Satz 2 SGB VII).
Daraufhin hat der Klägerbevollmächtigte am 30.03.2012 einen entsprechenden Antrag bei der BG Verkehr gestellt, welche die Unterlagen an die Verwaltungs-BG weiterleitete, welche wiederum die Beklagte als zuständigen Unfallversicherungsträger von dem Vorgang informierte.
Die Beklagte nahm daraufhin Ermittlungen auf und befragte die Halterin des Pferdes und Vorsitzende des Vereins ... e.V., S., nach dem Sachverhalt. Mit Schreiben vom 03.09.2012 teilte S. mit, dass sie im Sommer 2010 Probleme beim Reiten eines der Therapiepferde des Vereins („R.“) gehabt habe. Eine der bei ihr ehrenamtlich tätigen Pferdeführerinnen habe vorgeschlagen, bei der Klägerin nachzufragen, ob diese sich das Pferd einmal anschauen könne, da sie sehr viel Erfahrung mit Pferden habe und auch Beritt mache. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt in einem rechtlichen Verhältnis zu dem Verein ... e.V. gestanden. Sie habe geplant, die Klägerin für ihre Hilfe zu entlohnen und sei davon ausgegangen, dass sie in diesem Moment als selbständige Bereiterin einzuordnen sei, da sie von ihrer ehrenamtlich tätigen Pferdeführerin gehört habe, dass die Klägerin zum Einen Reitunterricht gebe und zum Anderen auch gegen Bezahlung bei Problemen mit dem Pferd behilflich sei. Beim ersten Zusammentreffen habe sie der Klägerin ihre Schwierigkeiten geschildert und auch erwähnt, dass sie als Hintergrund für diese Probleme einen Sattelzwang als möglich erachte. Die Klägerin sei dann auf das Pferd zugegangen, habe straff nachgegurtet und sich aufgesetzt. Sie selbst sei dann an den Rand der Reithalle gegangen, und in dem Moment sei die Klägerin von dem Pferd „abgesetzt“ worden. Sie sei zuerst davon ausgegangen, dass das Pferd gestolpert sei, könne dies aber nicht mit letztlicher Sicherheit sagen. Die Klägerin sei dann von der ehrenamtlichen Pferdeführerin zum Arzt gebracht worden, und sie selbst sei nicht mehr dazu gekommen, die Klägerin zu bezahlen.
Der Klägerbevollmächtigte legte daraufhin eine Schilderung des Vorgangs durch die Klägerin vom 17.09.2012 vor. Die Klägerin gab an, S. und das Pferd „R.“ zum ersten Mal am Unfalltag gesehen zu haben. Sie sei von der benannten ehrenamtlichen Pferdeführerin davon in Kenntnis gesetzt worden, dass S. als Vorsitzende des Vereins ... e.V. momentan Probleme mit einem ihrer Therapiepferde habe. Die Pferde würden wohl - quasi als Ausgleichssport - regelmäßig geritten, auch von S. und den anderen Vereinsmitgliedern. S. bilde alle ihre Therapiepferde selbst aus. Das Pferd „R.“ reagiere momentan schlecht auf den Schenkel, sei „klemmig“ am Bein und würde am aufgenommenen Zügel teilweise nicht einmal mehr antraben. Da bekannt gewesen sei, dass sie gerade Urlaub gehabt habe und ihr eigenes Pferd verletzt gewesen sei, sei sie gefragt worden, ob sie einmal das Pferd reiten könne und eine Idee habe, woran das Verhalten von „R.“ liegen könne. Nach der Begrüßung durch S. am Unfalltag, welche das Pferd bereits warm geführt habe, habe sie sich nochmals erkundigt, was denn das konkrete Problem sei, bevor sie sich mit Helm, Handschuhen und korrekter Ausrüstung auf das Pferd gesetzt und es „ähnlich schnell wieder verlassen“ habe. Sie habe nicht den Auftrag gehabt, das Pferd auszubilden, da es ja bereits vor und nach dem Unfall in der Therapie gelaufen sei. Außerdem habe sie auch nicht die Aufgabe gehabt, das Pferd von irgendwelchen Unarten zu kurieren, da sie sich dies als Amateur niemals zutrauen würde. Sie würde auch niemals auf ein Pferd steigen, von dem sie wüsste, dass es „Schweinereien“ machen könnte. Sie habe gedacht, sie reite das Pferd „jetzt mal“, um dann mit S. und der ehrenamtlichen Pferdeführerin fachzusimpeln, wie dies Reiter nun einmal gerne täten. Auch eine (mögliche) Entlohnung für das Reiten habe nie im Raum gestanden. Sie sei weder vor noch nach dem Unfall jemals für den Verein tätig gewesen.
Mit Schreiben vom 25.01.2013 stellte die Beklagte gegenüber dem Klägerbevollmächtigten fest, dass es sich bei dem Ereignis vom 30.08.2010 um einen Arbeitsunfall nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII gehandelt habe.
Der deswegen eingelegte Widerspruch wurde damit begründet, dass die Klägerin keinerlei rechtliche Beziehungen zum Halter des unfallverursachenden Pferdes habe und lediglich aus Gefälligkeit tätig geworden sei, weswegen auch keine Quasi-Unternehmereigenschaft vorgelegen habe.
Mit förmlichem Bescheid vom 10.04.2013 bekräftigte die Beklagte daraufhin ihre Entscheidung vom 25.01.2013, wobei sie nunmehr auch eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilte.
Der deswegen am 22.04.2013 eingelegte Widerspruch wurde u.a. damit begründet, dass nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise im allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich sei, beschäftigtenähnlich verrichtet werde. Maßgeblich sei auch die objektive Handlungstendenz, die im Falle der Klägerin nicht für eine arbeitnehmerähnliche Verrichtung ausreiche.
10 
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2014 als unbegründet zurückgewiesen, wobei die Beklagte nunmehr von einer Versicherung kraft Gesetzes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII aufgrund selbständiger oder unentgeltlicher, insbesondere ehrenamtlicher Tätigkeit im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege ausging. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Verein ... e.V. ein Unternehmen des Gesundheitsdienstes sei, für welches die Klägerin unentgeltlich tätig geworden sei. Versicherungsschutz bestehe hierbei nicht nur bei regelmäßigen oder auf Dauer angelegten Tätigkeiten, sondern auch bei kurzfristigen oder einmaligen Tätigkeiten für wenige Stunden. Hierbei sei es unerheblich, ob die Tätigkeit selbst dem Gesundheitswesen zuzurechnen sei, sondern entscheidend sei, dass die unentgeltliche Tätigkeit einem Unternehmen des Gesundheitsdienstes diene. Auf die Frage, ob auch ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII vorgelegen habe, komme es demnach nicht an.
11 
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin am 05.03.2014 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII lägen nicht vor. Das Merkmal der „Tätigkeit“ i.S. dieser Vorschrift verlange ein planmäßiges Handeln in Abgrenzung zur bloßen Hilfstätigkeit oder zur einmaligen spontanen Hilfeleistung. Nur ein dauerhaftes Tätigwerden im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege könne den Versicherungsschutz kraft Gesetzes begründen (mit Hinweis auf SG Hamburg vom 09.12.2002 -S 36 U 500/00). Vorliegend habe die Klägerin das Pferd jedoch nur einmalig, spontan und ohne jeden Plan auf Bitten des Vereins geritten, um die angebliche „Unrittigkeit“ und das „ nicht funktionieren“ des Pferdes zu eruieren. Dies habe nichts mit einem Plan zu tun, wobei auch von Dauerhaftigkeit nicht annähernd die Rede sein könne. Es habe auch keine Notsituation vorgelegen (mit Hinweis auf BSG vom 18.09.2012 -B 2 U 20/11 R). Schließlich habe die Klägerin auch keine unternehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt oder sich wie ein Beschäftigter verhalten. Denn es habe keine fremdwirtschaftliche Handlungstendenz gegeben, sondern lediglich die persönliche Beziehung zu der ehrenamtlichen Pferdeführerin, die den Kontakt zu dem Verein vermittelt habe (mit Hinweis auf Schleswig-Holst. LSG vom 20.06.2012 -L 8 U 39/11 und vom 20.03.2013 -L 8 U 27/11.). Bei der unfallbringenden Tätigkeit habe es sich zudem um das Reiten des Pferdes gehandelt, was eine grundsätzlich andere Beschäftigung mit dem Pferd sei, als wenn dieses in der Hippotherapie eingesetzt werde. Bei der Hippotherapie werde das Pferd an einer Leine geführt, gehe im Schritt und werde links und rechts von einem Betreuer begleitet. Zudem habe das Pferd bei der Hippotherapie vor und nach dem Unfall keine Probleme bereitet. Es sei um eine andere Nutzung des Pferdes gegangen, nämlich im Rahmen des Reitens, was nichts mit der Hippotherapie zu tun habe. Schließlich habe sie auch Zweifel daran, wem das Pferd gehöre, da das Pferd weiterhin im Stall untergebracht und als Eigentümerin S. ausgewiesen sei.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
den Feststellungsbescheid der Beklagten vom 10.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 04.02.2014 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Die Beklagte hält die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig.
17 
Mit Beschluss vom 14.04.2014 ist der Verein ... e.V. zum vorliegenden Verfahren beigeladen worden. Eine Äußerung ist seitens des Beigeladenen im Gerichtsverfahren nicht erfolgt.
18 
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Akten des SG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist zulässig. Auch wenn die Klägerin sich gegen eine Versicherung bei der Beklagten wendet, kann ihr ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden, da die Klage im Hinblick auf die Auflage des Landgerichts nach § 108 SGB VII erhoben wurde und der angegriffene Bescheid für die Klägerin den Nachteil mit sich bringt, dass sie beim Vorliegen des Versicherungsschutzes der gesetzlichen Unfallversicherung von bestimmten zivilrechtlichen Ansprüchen gegen den Verein... e.V. ausgeschlossen ist.
20 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die Klägerin war entsprechend den Ausführungen der Beklagten in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid zum Zeitpunkt des Unfalls bei ihr in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
21 
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII sind kraft Gesetzes Personen versichert, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind. Grundsätzlich sind alle einschlägigen Tätigkeiten geeignet, ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen, ohne dass es hierfür auf das Vorliegen eines Betriebs oder einer Organisation im herkömmlichen Sinn ankommt (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2012 – L 3 U 215/11 –, juris, mit Hinweis auf BSG Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 16/10 R – in juris).
22 
Der Begriff der "Wohlfahrtspflege" ist im SGB VII nicht definiert. § 2 Abs. 1 Nr. 9 Alt. 2 SGB VII entspricht inhaltlich § 539 Abs. 1 Nr. 7 RVO i.d.F. vor der Eingliederung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das SGB (vgl BT-Drucks 13/2204 S. 75 zu § 2). Das BSG verstand in früheren, zu Berufskrankheiten ergangenen Entscheidungen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes (RVA) unter der Wohlfahrtspflege die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbes wegen ausgeübte unmittelbare vorbeugende oder abhelfende Hilfeleistung für gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdete oder notleidende Mitmenschen (BSG vom 26.6.1985 - 2 RU 79/84 - BSGE 58, 210 = SozR 2200 § 539 Nr. 111). Darüber hinaus wird inzwischen ein weiterer Begriff der Wohlfahrtspflege verwendet, um den es nach der Auffassung des BSG sowohl in § 539 Abs. 1 Nr. 7 RVO unabhängig von der Begriffsbestimmung des RVA auch in § 2 Abs 1 Nr. 9 Alt. 2 SGB VII geht, da auch die Aufgaben der allgemeinen Wohlfahrtspflege zu berücksichtigen sind; danach ist auch etwa eine selbstständige Tagesmutter, die für das Jugendamt Kinder betreut, im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 Alt. 2 SGB VII in der Wohlfahrtspflege tätig (BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 – B 2 U 3/11 R –, SozR 4-2700 § 2 Nr. 18).
23 
Der Zweck des Vereins ... e.V., unter anderem autistischen Kindern den Zugang zu Pferden und einem Reiterlebnis zu ermöglichen, womit auch therapeutische Zwecke verfolgt werden, erfüllt nach beiden oben genannten Begriffsverständnissen die Voraussetzungen der „Wohlfahrtspflege“.
24 
Insofern kann auch offen gelassen werden, ob zusätzlich auch eine gesetzliche Versicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII vorlag, worauf die Beklagte im Ausgangsbescheid zunächst abstellte (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg vom 18.07.2013 - L 6 U 2895/11 -, juris).
25 
Die Klägerin war nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens auch zur Überzeugung der Kammer für den Verein ... e.V. im Sinne dessen Unternehmenszwecks „Wohlfahrtspflege“ tätig, als der Reitunfall sich ereignete. Es steht fest, dass nach dem übereinstimmenden ersten Vorbringen von S. und demjenigen der Klägerin beim Verhalten des Therapiepferdes „R.“ Probleme aufgetreten waren, weswegen S. aufgrund ihrer reiterischen Erfahrung um Hilfe gebeten worden war.
26 
Die Tatsache, dass die Hilfeleistung dann nur sehr kurz war und abrupt endete, ändert nichts an der planmäßigen Hilfe der Klägerin bei dem Versuch, die Probleme des in der Reittherapie eingesetzten Pferdes „R.“ zu beheben. Insofern ist die Rechtsansicht der Klägerbevollmächtigten unzutreffend, dass nur eine planhafte und dauerhafte Tätigkeit für ein Unternehmen der Gesundheitspflege oder Wohlfahrtspflege ausreichend für die Begründung des Versicherungsschutzes ist. Denn lediglich das Gesundheits- oder Wohlfahrtsunternehmen selbst muss planvoll und dauerhaft ausgeübt werden, was beim Verein ... e.V. der Fall ist, wobei dann jedoch auch geringfügige Hilfeleistungen für ein solches Unternehmen zur Begründung der Versicherteneigenschaft ausreichend sind. Im Übrigen war die Kürze des Einsatzes der Klägerin nicht vorhergesehen, da mit dem sofortigen Abwurf durch das Pferd offensichtlich nicht gerechnet wurde. Geplant war von den Beteiligten ein gründlicher Ritt zur Klärung der Frage, warum das Pferd zum damaligen Zeitpunkt Schwierigkeiten bereitete. Genauso wie ein Wegeunfall wenige Sekunden nach dem Antritt der Fahrt zur Arbeit weiterhin ein Wegeunfall i.S. des SGB VII bleibt, ist auch vorliegend wenige Sekunden nach dem Sturz von dem Pferd weiterhin vom Vorliegen eines Versicherungsfalls nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII auszugehen.
27 
Nach dem die Klägerin selbst in ihrer ausführlichen Schilderung des Vorfalls vom 17.09.2012 ausgeführt hat, dass es um die Beseitigung bei Problemen mit einem Therapiepferd ging, ist die Kammer der Überzeugung, das es der Klägerin dementsprechend auch um das Aufrechterhalten der Nutzbarkeit des Pferdes „R.“ für die Therapie ging. Denn für die Therapie ist es genauso wie für das Reiten von Bedeutung, dass das Pferd auf Befehle gehorcht und sich nicht unvorhersehbar verhält.
28 
Auch der Vortrag, dass bei der Therapie selbst die Pferde im Schritt gingen und hierbei mit dem Pferd nie Probleme aufgetreten seien, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Denn zum Einen kann das Pferd insoweit nicht in ein Reitpferd und ein Therapiepferd aufgespalten werden, sondern es ging darum, dass ein bestimmtes, auch für die Therapie genutztes Pferd Probleme bereitete, die beseitigt werden sollten. Nach den Aussagen der Klägerin selbst und der Vereinsvorsitzenden S. vom 03.09.2012, die insoweit übereinstimmen, ging es darum die weitere Nutzbarkeit des Pferdes für die Therapie sicher zu stellen und nicht lediglich darum, die Reitprobleme des Pferdes zu beheben. In diesem Zusammenhang ist die Kammer auch der Überzeugung, dass auch ein Reiten von Therapiepferden zu Ausgleichszwecken letztlich der Therapie zu Gute kommt, da das Reiten wie von der Klägerin selbst geschildert, als Ausgleich letztlich auch wieder der Therapiearbeit zugute kommt. Insoweit war auch durch das Sicherstellen der Reitbarkeit des Pferdes Zweck der Tätigkeit der Klägerin, Probleme insgesamt, welche das Pferd machte und in Zukunft machen könnte, nach Möglichkeit zu vermeiden. Hierbei ergibt sich für die Kammer aus der Bezeichnung als „Therapiepferd“, welche sowohl die Klägerin als auch S. verwenden, dass dieser Zweck des Pferdes und der Nutzbarkeit des Pferdes jedenfalls nicht völlig im Hintergrund gestanden haben kann. Demnach waren die Voraussetzungen einer zielgerichteten Tätigkeit zu Gunsten des Vereins ... e.V. und damit die Voraussetzungen insgesamt einer Versicherung nach dem SGB VII erfüllt.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, da die Klägerin gemäß § 183 SGG zum Kreis der Versicherten nach dem SGB VII gehört. Die vom Klägerbevollmächtigten beantragte Streitwertfestsetzung konnte daher nicht erfolgen.

Gründe

 
19 
Die Klage ist zulässig. Auch wenn die Klägerin sich gegen eine Versicherung bei der Beklagten wendet, kann ihr ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden, da die Klage im Hinblick auf die Auflage des Landgerichts nach § 108 SGB VII erhoben wurde und der angegriffene Bescheid für die Klägerin den Nachteil mit sich bringt, dass sie beim Vorliegen des Versicherungsschutzes der gesetzlichen Unfallversicherung von bestimmten zivilrechtlichen Ansprüchen gegen den Verein... e.V. ausgeschlossen ist.
20 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die Klägerin war entsprechend den Ausführungen der Beklagten in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid zum Zeitpunkt des Unfalls bei ihr in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
21 
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII sind kraft Gesetzes Personen versichert, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind. Grundsätzlich sind alle einschlägigen Tätigkeiten geeignet, ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen, ohne dass es hierfür auf das Vorliegen eines Betriebs oder einer Organisation im herkömmlichen Sinn ankommt (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2012 – L 3 U 215/11 –, juris, mit Hinweis auf BSG Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 16/10 R – in juris).
22 
Der Begriff der "Wohlfahrtspflege" ist im SGB VII nicht definiert. § 2 Abs. 1 Nr. 9 Alt. 2 SGB VII entspricht inhaltlich § 539 Abs. 1 Nr. 7 RVO i.d.F. vor der Eingliederung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das SGB (vgl BT-Drucks 13/2204 S. 75 zu § 2). Das BSG verstand in früheren, zu Berufskrankheiten ergangenen Entscheidungen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes (RVA) unter der Wohlfahrtspflege die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbes wegen ausgeübte unmittelbare vorbeugende oder abhelfende Hilfeleistung für gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdete oder notleidende Mitmenschen (BSG vom 26.6.1985 - 2 RU 79/84 - BSGE 58, 210 = SozR 2200 § 539 Nr. 111). Darüber hinaus wird inzwischen ein weiterer Begriff der Wohlfahrtspflege verwendet, um den es nach der Auffassung des BSG sowohl in § 539 Abs. 1 Nr. 7 RVO unabhängig von der Begriffsbestimmung des RVA auch in § 2 Abs 1 Nr. 9 Alt. 2 SGB VII geht, da auch die Aufgaben der allgemeinen Wohlfahrtspflege zu berücksichtigen sind; danach ist auch etwa eine selbstständige Tagesmutter, die für das Jugendamt Kinder betreut, im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 Alt. 2 SGB VII in der Wohlfahrtspflege tätig (BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 – B 2 U 3/11 R –, SozR 4-2700 § 2 Nr. 18).
23 
Der Zweck des Vereins ... e.V., unter anderem autistischen Kindern den Zugang zu Pferden und einem Reiterlebnis zu ermöglichen, womit auch therapeutische Zwecke verfolgt werden, erfüllt nach beiden oben genannten Begriffsverständnissen die Voraussetzungen der „Wohlfahrtspflege“.
24 
Insofern kann auch offen gelassen werden, ob zusätzlich auch eine gesetzliche Versicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII vorlag, worauf die Beklagte im Ausgangsbescheid zunächst abstellte (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg vom 18.07.2013 - L 6 U 2895/11 -, juris).
25 
Die Klägerin war nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens auch zur Überzeugung der Kammer für den Verein ... e.V. im Sinne dessen Unternehmenszwecks „Wohlfahrtspflege“ tätig, als der Reitunfall sich ereignete. Es steht fest, dass nach dem übereinstimmenden ersten Vorbringen von S. und demjenigen der Klägerin beim Verhalten des Therapiepferdes „R.“ Probleme aufgetreten waren, weswegen S. aufgrund ihrer reiterischen Erfahrung um Hilfe gebeten worden war.
26 
Die Tatsache, dass die Hilfeleistung dann nur sehr kurz war und abrupt endete, ändert nichts an der planmäßigen Hilfe der Klägerin bei dem Versuch, die Probleme des in der Reittherapie eingesetzten Pferdes „R.“ zu beheben. Insofern ist die Rechtsansicht der Klägerbevollmächtigten unzutreffend, dass nur eine planhafte und dauerhafte Tätigkeit für ein Unternehmen der Gesundheitspflege oder Wohlfahrtspflege ausreichend für die Begründung des Versicherungsschutzes ist. Denn lediglich das Gesundheits- oder Wohlfahrtsunternehmen selbst muss planvoll und dauerhaft ausgeübt werden, was beim Verein ... e.V. der Fall ist, wobei dann jedoch auch geringfügige Hilfeleistungen für ein solches Unternehmen zur Begründung der Versicherteneigenschaft ausreichend sind. Im Übrigen war die Kürze des Einsatzes der Klägerin nicht vorhergesehen, da mit dem sofortigen Abwurf durch das Pferd offensichtlich nicht gerechnet wurde. Geplant war von den Beteiligten ein gründlicher Ritt zur Klärung der Frage, warum das Pferd zum damaligen Zeitpunkt Schwierigkeiten bereitete. Genauso wie ein Wegeunfall wenige Sekunden nach dem Antritt der Fahrt zur Arbeit weiterhin ein Wegeunfall i.S. des SGB VII bleibt, ist auch vorliegend wenige Sekunden nach dem Sturz von dem Pferd weiterhin vom Vorliegen eines Versicherungsfalls nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII auszugehen.
27 
Nach dem die Klägerin selbst in ihrer ausführlichen Schilderung des Vorfalls vom 17.09.2012 ausgeführt hat, dass es um die Beseitigung bei Problemen mit einem Therapiepferd ging, ist die Kammer der Überzeugung, das es der Klägerin dementsprechend auch um das Aufrechterhalten der Nutzbarkeit des Pferdes „R.“ für die Therapie ging. Denn für die Therapie ist es genauso wie für das Reiten von Bedeutung, dass das Pferd auf Befehle gehorcht und sich nicht unvorhersehbar verhält.
28 
Auch der Vortrag, dass bei der Therapie selbst die Pferde im Schritt gingen und hierbei mit dem Pferd nie Probleme aufgetreten seien, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Denn zum Einen kann das Pferd insoweit nicht in ein Reitpferd und ein Therapiepferd aufgespalten werden, sondern es ging darum, dass ein bestimmtes, auch für die Therapie genutztes Pferd Probleme bereitete, die beseitigt werden sollten. Nach den Aussagen der Klägerin selbst und der Vereinsvorsitzenden S. vom 03.09.2012, die insoweit übereinstimmen, ging es darum die weitere Nutzbarkeit des Pferdes für die Therapie sicher zu stellen und nicht lediglich darum, die Reitprobleme des Pferdes zu beheben. In diesem Zusammenhang ist die Kammer auch der Überzeugung, dass auch ein Reiten von Therapiepferden zu Ausgleichszwecken letztlich der Therapie zu Gute kommt, da das Reiten wie von der Klägerin selbst geschildert, als Ausgleich letztlich auch wieder der Therapiearbeit zugute kommt. Insoweit war auch durch das Sicherstellen der Reitbarkeit des Pferdes Zweck der Tätigkeit der Klägerin, Probleme insgesamt, welche das Pferd machte und in Zukunft machen könnte, nach Möglichkeit zu vermeiden. Hierbei ergibt sich für die Kammer aus der Bezeichnung als „Therapiepferd“, welche sowohl die Klägerin als auch S. verwenden, dass dieser Zweck des Pferdes und der Nutzbarkeit des Pferdes jedenfalls nicht völlig im Hintergrund gestanden haben kann. Demnach waren die Voraussetzungen einer zielgerichteten Tätigkeit zu Gunsten des Vereins ... e.V. und damit die Voraussetzungen insgesamt einer Versicherung nach dem SGB VII erfüllt.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, da die Klägerin gemäß § 183 SGG zum Kreis der Versicherten nach dem SGB VII gehört. Die vom Klägerbevollmächtigten beantragte Streitwertfestsetzung konnte daher nicht erfolgen.

Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 16. Sept. 2014 - S 4 U 792/14

Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 16. Sept. 2014 - S 4 U 792/14

Referenzen - Gesetze

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos
Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 16. Sept. 2014 - S 4 U 792/14 zitiert 8 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 2 Versicherung kraft Gesetzes


(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte,2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnliche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 833 Haftung des Tierhalters


Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersa

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 108 Bindung der Gerichte


(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicher

Referenzen - Urteile

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 16. Sept. 2014 - S 4 U 792/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 16. Sept. 2014 - S 4 U 792/14 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 20. März 2013 - L 8 U 27/11

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Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 1. Juni 2011 sowie der Bescheid vom 23. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2009 aufgehoben und es wird festgestellt, dass es s

Bundessozialgericht Urteil, 18. Sept. 2012 - B 2 U 20/11 R

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Tenor Auf die Revision der Beklagten zu 1. werden die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2011 sowie des Sozialgerichts Leipzig vom 29. Juli 2009 wie folgt abgeändert:

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Bundessozialgericht Urteil, 18. Jan. 2011 - B 2 U 16/10 R

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Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Referenzen

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.

(2) Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1. werden die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2011 sowie des Sozialgerichts Leipzig vom 29. Juli 2009 wie folgt abgeändert:

Die Ablehnung der Feststellung eines Arbeitsunfalls als Nothelfer im Bescheid der Beklagten zu 2. vom 21. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2008 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger am 10. Dezember 2006 einen Arbeitsunfall als Nothelfer erlitten hat, für den die Beklagte zu 2. verbandszuständig ist.

Im Übrigen werden die Anträge der Beklagten zu 2. und die Berufung der Beklagten zu 1. zurückgewiesen sowie die Klagen abgewiesen.

Die Beklagte zu 2. hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger am 10.12.2006 einen Arbeitsunfall als freiwillig versicherter Arzt oder als kraft Gesetzes versicherter Nothelfer erlitten hat und ob ggf die Beklagte zu 1. oder die Beklagte zu 2. für diesen zuständig ist.

2

Der Kläger ist approbierter Facharzt für Orthopädie. Er verfügt über eine Zusatzausbildung als Notfallarzt. In der Nacht vom 9. auf den 10.12.2006 bemerkte er gegen 1.45 Uhr lautes Geschrei vor seinem Wohnhaus in Leipzig. Um der Ursache auf den Grund zu gehen, verließ er seine Wohnung. Er sah einen Rettungswagen in die Straße einbiegen und folgte diesem. In der Nähe lag eine Person leblos am Boden. Der Kläger bot den Rettungssanitätern seine Hilfe als Notfall-arzt an. Nachdem er mit den Rettungssanitätern gesprochen hatte, wurde er beim Rettungswagen von einer Person angerempelt und von einer anderen Person niedergeschlagen. Dadurch erlitt er eine Prellung des linken Auges mit Hämatomen mit nachfolgender Hypästhesie der linken Gesichtshälfte, Kopfschmerzen, ein Schädel-Hirn-Trauma mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit, Prellung des linken Hüftgelenks, des linken Ellenbogens und Hautabschürfungen am rechten Handballen und linken Ellenbogen.

3

Der Kläger hatte sich zum Unfallzeitpunkt mit der Tätigkeit als niedergelassener Facharzt für Orthopädie bei der Beklagten zu 1. freiwillig versichert; die Tätigkeit als Notfallarzt hat er nicht versichert. Er zeigte den Unfall an. Die Beklagte zu 1. gab das Verwaltungsverfahren an die für Nothelfer zuständige Beklagte zu 2. ab. Der Unfall habe sich nicht in Ausübung seiner Tätigkeit als Arzt ereignet.

4

Die Beklagte zu 2. bewilligte dem Kläger zunächst Verletztengeld, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie Leistungen zur Ersatzbeschaffung der zu Bruch gegangenen Brille. Mit Bescheid vom 21.5.2008 und Widerspruchsbescheid vom 7.11.2008 lehnte sie die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Der Kläger gehöre nicht zu dem bei ihr versicherten Personenkreis der Nothelfer; er habe nicht Nothilfe geleistet, sondern sei als niedergelassener Arzt tätig geworden. Auch die Beklagte zu 1. lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab (Bescheid vom 10.6.2008, Widerspruchsbescheid vom 9.7.2008). Der Kläger habe nicht für seine selbstständige berufliche Tätigkeit als Facharzt für Orthopädie gehandelt.

5

Der Kläger hat gegen die Verwaltungsakte beider Unfallversicherungsträger Klagen beim SG Leipzig erhoben. Das SG hat die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Es hat mit Urteil vom 29.7.2009 den Bescheid der Beklagten zu 1. vom 10.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.7.2008 aufgehoben und diese verurteilt, das Ereignis vom 10.12.2006 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Klagen gegen die Beklagte zu 2. hat es abgewiesen.

6

Dagegen hat die Beklagte zu 1. Berufung beim LSG eingelegt. Sie meint, der Kläger habe einen Arbeitsunfall als Nothelfer erlitten. Sie hat beim LSG ua die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zu 2. der für den Unfall zuständige Träger sei. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zu 1. zurückgewiesen. Es könne dahinstehen, ob der Kläger zum Unfallzeitpunkt bei einem Unglücksfall Hilfe geleistet habe, da der Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift lediglich in Betracht komme, wenn Versicherungsschutz nicht schon gemäß § 6 Abs 1 SGB VII bestehe. Der Kläger habe am 10.12.2006 aber einen Arbeitsunfall in Ausübung seiner freiwillig versicherten Tätigkeit als Arzt erlitten.

7

Die Beklagte zu 1. hat die vom BSG zugelassene Revision eingelegt und macht geltend, das Urteil des LSG verletze §§ 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a, 6 Abs 1 SGB VII. Die nächtliche Tätigkeit des Klägers bei dem von ihm wahrgenommenen Notfall sei keine solche in Ausübung der Tätigkeit als selbstständiger Arzt, vielmehr habe der Kläger Nothilfe geleistet. Wenn er als Arzt seine Hilfeleistung anbiete, geschehe dies weder in Ausübung der versicherten Tätigkeit als Facharzt für Orthopädie noch lasse sich eine Handlungstendenz des Klägers objektivieren, nach der er eine seinem Unternehmen dienende Verrichtung habe ausüben wollen. Vielmehr habe er eine allgemeine Pflicht zur Hilfeleistung wahrgenommen.

8

Die Beklagte zu 1. beantragt,

        

das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2011 und das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 29. Juli 2009 aufzuheben und die gegen sie gerichteten Klagen abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,

        

die Revision der Beklagten zu 1. zurückzuweisen,

        

hilfsweise, unter Aufhebung der vorgenannten Urteile die einen in die Zuständigkeit der Beklagten zu 2. fallenden Arbeitsunfall und dessen Feststellung ablehnende Entscheidung der Beklagten zu 2. im Bescheid vom 21. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2008 aufzuheben und einen in die Zuständigkeit der Beklagten zu 2. fallenden Arbeitsunfall vom 10. Dezember 2006 festzustellen.

10

Im vorliegenden Falle sei sofortige ärztliche Hilfe geboten gewesen. Da er sich zu einer sofortigen Handlung entschieden habe, habe er gerade nicht das Ziel verfolgt, erste Hilfe zu leisten. Vielmehr habe er eine darüber hinausgehende Leistung erbringen wollen, nämlich eine ärztliche Leistung in Ansehung seiner Zusatzausbildung als Notarzt.

11

Die Beklagte zu 2. beantragt,

        

die Revision der Beklagten zu 1. zurückzuweisen,

        

hilfsweise, den Hilfsantrag des Klägers zurückzuweisen.

12

Der Kläger sei als Arzt tätig geworden, er habe einen Arbeitsunfall erlitten, den die Beklagte zu 1. festzustellen habe.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der Beklagten zu 1. ist begründet.

14

Das LSG hat Bundesrecht verletzt, als es einen Arbeitsunfall feststellte, der infolge der Ausübung der freiwillig versicherten Tätigkeit als niedergelassener Facharzt für Orthopädie eingetreten und für den die Beklagte zu 1. der (verbands-)zuständige Träger der Unfallversicherung sei.

15

1. In den verbundenen Rechtsstreiten zwischen einerseits dem Kläger und der Beklagten zu 1. (Feststellung eines Arbeitsunfalls in Ausübung der Tätigkeit als freiwillig versicherter selbstständiger Arzt) sowie andererseits zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. (Feststellung eines Arbeitsunfalls in Ausübung der Tätigkeit als Nothelfer) sind beide beklagten Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Hauptbeteiligte des Revisionsverfahrens geworden.

16

Zwar begehrt die Beklagte zu 1. im Revisionsverfahren nur noch, die Verurteilung zur Anerkennung des Ereignisses vom 10.12.2006 als Arbeitsunfall aufzuheben. Dieser Ausspruch hätte gegen die Beklagte zu 2. keine Folgen. Da diese aber sowohl im Klage- als auch im Berufungs-verfahren als einer der möglicherweise zuständigen Träger Hauptbeteiligte war, hatten SG und LSG keine Veranlassung, die Beklagte zu 2. zu dem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. beizuladen. Auch eine Beiladung der Beklagten zu 1. zu dem Rechtsstreit zwischen Kläger und Beklagter zu 2. ist nach Verbindung beider Verfahren nicht erfolgt, weil dies nicht erforderlich war.

17

Mit der Revision der Beklagten zu 1. ist der gesamte Rechtsstreit, so wie er beim LSG anhängig war, in die Revisionsinstanz gelangt (vgl auch BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 38/06 R - SozR 4-1300 § 88 Nr 2 RdNr 16). In der mündlichen Verhandlung haben sich auch beide Beklagte und der Kläger damit einverstanden erklärt, dass sie wechselseitig in die Prozesssituation einwilligen, als wäre eine entsprechende Beiladung erfolgt. Deshalb ist das gesamte Begehren des Klägers, Feststellung eines Versicherungsfalls durch die Beklagte zu 1., hilfsweise durch die Beklagte zu 2., weiter anhängig, so dass jeder der beklagten Träger als der für den Unfall zuständige Träger verurteilt werden kann.

18

2. Auf die Revision der Beklagten zu 1. ist die Feststellung, der Kläger habe einen Arbeitsunfall erlitten, der in die Zuständigkeit der Beklagten zu 1. fällt, aufzuheben. Der Kläger hat weder einen Unfall als selbstständig oder unentgeltlich im Gesundheitswesen Tätiger (§ 2 Abs 1 Nr 9 SGB VII) erlitten (a>) noch hat er einen Unfall in Ausübung der versicherten Tätigkeit als selbstständiger Arzt, hier als Facharzt für Orthopädie, erlitten (b>). Stattdessen ist ein Arbeitsunfall infolge der versicherten Tätigkeit als Nothelfer iS des § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB VII eingetreten, für den die Beklagte zu 2. zuständig ist (c>). Aus den Konkurrenzregelungen des § 135 SGB VII ergibt sich nichts anderes (d>).

19

Rechtsgrundlagen (Ermächtigungs- und Anspruchsgrundlage) für die Feststellung als Arbeitsunfall des Klägers sind §§ 102, 8 Abs 1 SGB VII. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Ein Arbeitsunfall setzt daher als Erstes voraus, dass eine Verrichtung des Verletzten vor dem Unfall den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt und dadurch für die durch sie rechtlich wesentlich verursachten Wirkungen den Versicherungsschutz bei einem bestimmten Träger der gesetzlichen Unfallversicherung begründet.

20

Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das objektiv seiner Art nach von Dritten beobachtbar (BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 22) und das subjektiv zumindest auch auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen versicherten Tätigkeit gerichtet ist. Soweit das objektiv beobachtbare Handeln des Verletzten allein nicht schon zur Tatbestandserfüllung ausreicht, kommt es darauf an, ob die dieses Handeln leitende Intention, also die objektivierte Handlungstendenz, auf die Erfüllung des infrage stehenden Versicherungstatbestandes ausgerichtet war (vgl schon BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R). Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht hingegen nicht (zum Ganzen näher BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

21

Der Kläger hat vor dem Unfall nur die bei der Beklagten zu 2. versicherte Tätigkeit eines Nothelfers verrichtet.

22

a) Allerdings war er nicht kraft Gesetzes bei der Beklagten zu 2. als eine selbstständig oder unentgeltlich im Gesundheitswesen tätige Person versichert (§ 2 Abs 1 Nr 9 SGB VII), als er den Rettungssanitätern seine ärztliche Hilfe für die bewusstlose Person anbot. Denn gemäß § 4 Abs 3 SGB VII war er als selbstständig tätiger Arzt kraft Gesetzes in dieser Versicherung versicherungsfrei.

23

b) Der Kläger hat - entgegen dem LSG - auch nicht den bei der Beklagten zu 1. von ihm freiwillig versicherten Versicherungstatbestand der Tätigkeit eines niedergelassenen Facharztes für Orthopädie erfüllt.

24

Zwar hatte er, wie vor dem BSG unstreitig gestellt werden konnte, seine ihm aus § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VII zustehende Versicherungsberechtigung als Unternehmer durch einen "Antrag" iS des § 6 Abs 2 SGB VII wirksam ausgeübt und sich dadurch für seine Tätigkeit als niedergelassener Facharzt für Orthopädie bei der Beklagten zu 1. freiwillig versichert. Hingegen hat er keinen solchen Antrag für die von ihm früher ausgeübte Tätigkeit als Notarzt gestellt. Er hat demgemäß mit der Beklagten zu 1. ein freiwilliges Versicherungsverhältnis allein mit dem Versicherungsgegenstand seiner Tätigkeit als niedergelassener Facharzt für Orthopädie begründet.

25

Der Tatbestand der bei der Beklagten zu 1. versicherten Tätigkeit ergab sich also nicht aus dem Gesetz, sondern aus seinem Antrag, welches Unternehmen er versichern wollte. Denn nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VII ist nicht schlechthin und uneingeschränkt jede Tätigkeit(vgl auch § 123 Abs 1 SGB VII) freiwillig versicherbar, sondern nur ein im "Antrag" vorab ausreichend abgegrenzter Tätigkeitsbereich ("Unternehmen" im engeren Sinn des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VII). Dieser muss so bestimmt sein, dass der Versicherungsträger erkennen kann, welcher Kreis von Verrichtungen von ihm erfasst und versichert werden soll, so dass der Unfallversicherungsträger eine angemessene Gefahrklasse für die vom freiwillig Versicherten selbst zu zahlenden Beiträge festsetzen kann.

26

Der Rechtsinhalt dieser Versicherung ergibt sich nicht daraus, was der Kläger subjektiv als dazugehörig ansah. Er folgt auch nicht aus einem tatsächlichen Erfahrungssatz, was niedergelassene Fachärzte für Orthopädie stets oder typischerweise als dazugehörig einschätzen oder was sie typischerweise unter Berufung auf diese Tätigkeit verrichten. Nach dem Schutzzweck der freiwilligen Unternehmerversicherung des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VII soll versichert sein, was objektiv zur Erfüllung der Aufgaben der angezeigten Unternehmertätigkeit getan wird, ob also durch die Verrichtung eigene Unternehmeraufgaben erfüllt werden(vgl Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 2 SGB VII, Stand Lfg 1/12, Anm 25.7 Buchst g).

27

Daher kommt es darauf an, welche Rechtspflichten der niedergelassene Facharzt für Orthopädie zu erfüllen hat und ob er Unternehmerrechte aus dieser Tätigkeit ausübt. Versichert ist daher, was der niedergelassene Arzt zur Erfüllung der ärztlichen Pflichten unternimmt, die ihn gegenüber Patienten zivilrechtlich aus Dienstverträgen oder aus anderen Schuldverhältnissen iS des § 311 BGB oder verwaltungsrechtlich aufgrund seiner Stellung als Vertragsarzt oder Durchgangsarzt oder aus einer sonstigen Stellung als Leistungserbringer eines Verwaltungsträgers treffen. Gleiches gilt für die Wahrnehmung der Pflichten und Rechte, die mit der Führung seiner Praxis (Praxisverwaltung und Personalführung) verbunden sind.

28

Daherist nicht jede von beruflicher Erfahrung oder beruflichem Sachverstand beeinflusste Betätigung - zu welcher Zeit und bei welcher Gelegenheit auch immer - der freiwillig versicherten Tätigkeit als Orthopäde zu subsumieren. Auch besteht im Rahmen einer freiwilligen Versicherung kein Versicherungsschutz "rund um die Uhr" für alle "Tätigkeiten" (vgl dazu BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R), sondern nur für solche, die dem durch den "Antrag" versicherten Tatbestand objektiv unterfallen.

29

Das objektiv beobachtbare Handeln des Klägers, sein Hilfsangebot, lässt allein nicht die Folgerung zu, er habe als niedergelassener Orthopäde eine Unternehmerpflicht erfüllt oder ein Unternehmerrecht wahrgenommen. Seine handlungsleitende Intention (objektivierte Handlungstendenz), auf die es deshalb hier entscheidend ankommt, war aber auch nicht auf die Erfüllung dieses Versicherungstatbestandes gerichtet.

30

Es ist nichts dafür festgestellt, dass der Kläger, als er dem Dritten Hilfe leistete, eine Aufgabe erfüllt hat, die er als niedergelassener Facharzt für Orthopädie wahrzunehmen hatte.

31

Nach den bindenden Feststellungen des LSG wurde der Kläger zur Nachtzeit wach und nahm im Umfeld seiner Wohnung Geräusche wahr. Er verließ seine Wohnung und sah eine Person bewusstlos am Boden liegen. Da ein Rettungswagen vor Ort war, bot er den dort eingesetzten Sanitätern seine Hilfe als Arzt an. Danach hat er nicht gehandelt, um eine ihm gegenüber der bewusstlosen Person bereits obliegende Pflicht aus einem zivilrechtlichen Schuldverhältnis zu erfüllen, insbesondere auch nicht, um mit ihr Vertragsverhandlungen aufzunehmen oder einen Vertrag anzubahnen (vgl § 311 Abs 2 Nr 1, 2 BGB). Gleichfalls ging es ihm nicht um die Erfüllung einer Pflicht aus einer besonderen verwaltungsrechtlich begründeten Pflichtenstellung als Vertragsarzt oä gegenüber dem Bewusstlosen. Er hat vielmehr seine ärztliche Hilfe angeboten, um ungeschuldet Hilfe zu leisten.

32

Überhaupt kann allgemein gegen die der Tatsacheninstanz vorbehaltene tatsächliche Feststellung einer Intention, den freiwillig versicherten Tatbestand der Tätigkeit eines niedergelassenen Arztes zu erfüllen, sprechen: das Handeln zur Nachtzeit, außerhalb von Sprechzeiten, außerhalb der Praxis oder des Haushalts eines vom Kläger behandelten Patienten und ohne dass er als Arzt zu Hilfe "gerufen" worden wäre (dazu Krasney, ASUmed 2000, 463, 465).

33

Da der Kläger keine Tätigkeit ausgeübt hat, die seinem Unternehmen als niedergelassener Arzt zu dienen bestimmt war, liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (§ 8 Abs 1 Satz 1 iVm § 6 Abs 1 SGB VII) zu Lasten der Beklagten zu 1. (§§ 133 Abs 1, 136 Abs 1 Satz 1, 121 Abs 1 SGB VII) nicht vor.

34

c) Der Kläger hat aber am 10.12.2006 einen Arbeitsunfall nach § 8 Abs 1 SGB VII erlitten, da er infolge der Ausübung der versicherten Tätigkeit als Nothelfer(§ 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB VII) einen Arbeitsunfall erlitt, für den die Beklagte zu 2. der zuständige Träger ist (§ 128 Abs 1 Nr 7 SGB VII).

35

Gemäß § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB VII sind kraft Gesetzes Personen versichert, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder gemeiner Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Dabei sind Unfälle gemäß § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

36

Die Verrichtung des Klägers unmittelbar vor dem Unfall ist unter den Tatbestand der versicherten Tätigkeit als Nothelfer zu subsumieren. Der Kläger ist tätig geworden, als bei einer bewusstlosen Person ein Unglücksfall vorlag. Die Person lag regungslos am Boden, so dass ihr Schäden für deren Rechtsgüter Gesundheit und Leben drohten (BSG vom 15.6.2010 - B 2 U 12/09 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 15). Die Gefahr war auch noch nicht behoben, als der Kläger tätig wurde, denn der Rettungswagen war erst eingetroffen. Der Kläger hat sich zu dem Ort des Unglücksfalls begeben und dort seine Hilfe angeboten. Angesichts der Bewusstlosigkeit der Person waren sein Hinzutreten und sein Angebot ärztlicher Hilfe aus der hier maßgeblichen "ex ante"-Perspektive, also aus der gefahrabwägenden Sicht vor dem Handeln, auch erforderlich. Damit hat er den gesetzlichen Versicherungstatbestand der Hilfe in Notlagen iS des § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a Regelung 4, unter Umständen auch der Regelung 1, SGB VII erfüllt.

37

Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gespräch mit den Sanitätern zu einer konkreten Hilfeleistung an dem Dritten führte. Vielmehr lag schon in der Erkundung des notwendigen Hilfebedarfs des Dritten und dem Angebot, diesem zu helfen, eine Hilfeleistung. Wie Personen ohne entsprechende berufliche Vorbildung können auch Ärzte bei einem Unglücksfall als Helfer tätig werden, denn auch für Angehörige von Gesundheitsberufen besteht grundsätzlich das Gebot, zu helfen, wenn Dritte sich in hilfloser Lage befinden (§ 323c StGB).

38

Der Kläger hat infolge der Verrichtung dieser versicherten Tätigkeit auch einen Unfall iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII erlitten. Er ist am Ort der Hilfeleistung und noch bevor diese beendet war, von einem Dritten gegen den Kopf geschlagen worden. Darin liegt ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis. Infolgedessen hat er die oben genannten Gesundheitserstschäden davongetragen (ua Schürfwunde, Bewusstlosigkeit etc). Die versicherte Hilfeleistung hat auch die Einwirkung auf den Körper des Klägers durch Dritte und die Gesundheitserstschäden objektiv verursacht. Dies ergibt sich aus den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG. Rechtlich unerheblich ist hierfür, dass das LSG die Verrichtung unzutreffend unter einen anderen Versicherungstatbestand subsumiert hat. Die objektive Mitverursachung der Einwirkung und der Gesundheitserstschäden durch die versicherte Hilfeleistung war auch rechtlich wesentlich.

39

Durch diesen Arbeitsunfall wurde ein Leistungsrechtsverhältnis zur Beklagten zu 2. begründet, die in Sachsen hierfür verbandszuständig ist (§ 128 Abs 1 Nr 7 SGB VII).

40

d) Aus den Regelungen über die Konkurrenzen von Versicherungstatbeständen (§ 135 SGB VII) ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2. nichts anderes. Insbesondere entfällt "ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII" nicht etwa deshalb, weil "ein Versicherungsschutz nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII" bestünde. Denn "Versicherungsschutz" besteht immer nur, wenn, solange und soweit eine Verrichtung ausgeübt wird, die den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt und so, wie § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII ausdrücklich klärt, "den Versicherungsschutz" begründet. Der Kläger hat aber den Tatbestand der durch seinen "Antrag" bei der Beklagten zu 1. freiwillig versicherten Tätigkeit nicht erfüllt und daher keinen "Versicherungsschutz" in dieser freiwilligen Versicherung begründet.

41

Nach § 135 Abs 1 Nr 5 SGB VII geht die Versicherung nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII (gesetzliche Pflichtversicherung der Beschäftigten) einer Versicherung nach § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB VII vor, wenn die Hilfeleistung im Rahmen von Verpflichtungen aus dem Beschäftigungsverhältnis erfolgt. Läge mithin eine Verrichtung/Handlung vor, die sowohl Ausübung einer Beschäftigung als auch eine Nothilfe iS des § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB VII wäre, ginge nach dieser gesetzlichen Konkurrenzregel der Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII vor.

42

Die Vorschrift findet im vorliegenden Fall allerdings keine Anwendung. Der Kläger ist nicht nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII kraft Gesetzes versichert gewesen, da er nicht Beschäftigter im Sinne der Vorschrift war. Er war als Arzt vielmehr selbstständig tätig und mit dieser Tätigkeit nach § 6 Abs 1 SGB VII freiwillig versichert. Auf Fälle der freiwilligen Versicherung findet § 135 Abs 1 SGB VII keine Anwendung. Auch eine Analogie kommt mangels Regelungslücke (vgl dazu die Regelungen in § 135 Abs 6 und 7 SGB VII) nicht in Betracht.

43

Vielmehr ist beim Zusammentreffen von Verrichtungen, die nach § 2 SGB VII und § 6 SGB VII versichert sind, gemäß § 135 Abs 7 Satz 1 SGB VII Abs 6 dieser Vorschrift entsprechend anzuwenden. Unterstellt, die Verrichtung des Klägers wäre, anders als im vorliegenden Fall, als Ausübung der versicherten Tätigkeit als selbstständiger Arzt im Rahmen des vom Kläger nach § 6 SGB VII begründeten Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten zu 1. versichert, wäre die Betätigung zugleich eine solche, die nach § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB VII bei der Beklagten zu 2. versichert ist. Nach § 135 Abs 7 iVm Abs 6 SGB VII wäre die Verrichtung, da sie zugleich mehrere Versicherungstatbestände erfüllte, nach dem Versicherungstatbestand versichert, dem sie vorrangig zuzurechnen ist.

44

Nur wenn, was hier nicht der Fall ist, eine Verrichtung des Klägers als niedergelassener Arzt vorläge, müsste also untersucht werden, ob diese Verrichtung vorrangig der Ausübung des Berufs als niedergelassener Arzt oder der Hilfe bei Unglücksfällen Dritter zuzurechnen wäre. Da hier aber nur einmal Versicherungsschutz begründet wurde, nämlich bei der Beklagten zu 2., kommt es darauf nicht an.

45

3. Das Urteil des LSG war daher aufzuheben und stattdessen festzustellen, dass der Kläger einen Arbeitsunfall als Nothelfer erlitten hat, für den die Beklagte zu 2. zuständig ist. Im Übrigen sind die Anträge der Beklagten zu 2. und die Berufung der Beklagten zu 1. zurückzuweisen sowie die Klagen abzuweisen.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 1. Juni 2011 sowie der Bescheid vom 23. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2009 aufgehoben und es wird festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 15. November 2002 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte in beiden Rechtszügen zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Ereignisses vom 15. November 2002 als Arbeitsunfall.

2

Die am … 1966 geborene Klägerin erlitt am 15. November 2002 einen Unfall. Dem war vorausgegangen, dass die vom Sozialgericht als Zeugin gehörte S. D..., geb. S..., als Halterin eines Pferdes einen Stallwechsel geplant hatte. Dazu hatte sie über eine Freundin die Klägerin gefragt, ob diese beim Transport des Pferdes helfen könne, da sie über einen Pferdeanhänger verfüge. Am 15. November 2002 hat die Zeugin D... ihr Pferd bei dem Eigentümer des Reitstalles, Herrn H..., abholen müssen. Aus diesem Grunde war die Klägerin mit einem Zugfahrzeug und ihrem Pferdeanhänger zu dem Reithof gefahren. Bei dem Verladeversuch führte die Klägerin das Pferd in den Anhänger. Dabei sprang dieses vor und zurück, wobei sich der von der Klägerin gehaltene Anbindestrick um den dritten Finger ihrer linken Hand wickelte und dieser Finger dabei abgerissen wurde. Der Finger wurde wieder angenäht, aber im Jahre 2006 teilweise amputiert.

3

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2004 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zunächst an die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen und bat um Prüfung, ob eine Einstandspflicht gegeben sei. Gleichzeitig übersandte er ein Urteil des Landgerichts Lübeck vom 5. Mai 2004 (5 O 351/03), mit welchem die Klage der Klägerin gegen den Eigentümer des Reithofes, der bei dem Verbringen des Pferdes in den Anhänger geholfen hatte, zurückgewiesen worden war. Außerdem war beigefügt ein Schreiben der AXA Versicherung AG vom 6. Juli 2004, mit welchem diese aufgrund des Haftungsprivilegs nach § 104 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), ihre Leistungspflicht abgelehnt und die Klägerin auf die Unfallversicherung verwiesen hatte. Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen leitete diese Unterlagen an die Beklagte weiter, die mit Schreiben vom 1. Februar 2005 ihre Zuständigkeit gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 128 Abs. 2 SGB VII anerkannte und mitteilte, dass ein Arbeitsunfall nicht vorliege und eine Einstandspflicht nicht gegeben sei.

4

Die Klägerin hat am 29. Dezember 2005 Klage erhoben.

5

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 23. Februar 2007 die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt mit der Begründung, der Unfall sei im Rahmen einer Gefälligkeitsleistung gegenüber der Zeugin erfolgt und daher nicht versichert. Der Bescheid ist am 26. Februar 2007 zur Post gegeben worden. Die Klägerin hat am 26. März 2007 Widerspruch erhoben, der mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2009 zurückgewiesen worden ist mit der Begründung, die Klägerin habe nicht aus Gefälligkeit, sondern als Unternehmerin für die Zeugin gehandelt und sei aus diesem Grunde während des Unfalls nicht versichert gewesen.

6

Die Klägerin hat zur Begründung der Klage ausgeführt, sie habe durch die Verletzung aufgrund des Unfalls erhebliche finanzielle Schäden gehabt. Diese seien von der Beklagten auszugleichen. Sie sei im Auftrag der Zeugin D... bei dem Verladen tätig gewesen. Dies sei eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit gewesen. Sie sei weder mit der Zeugin befreundet gewesen, noch sei sie als Unternehmerin aufgetreten.

7

Die Klägerin hat beantragt,

8

den Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2009 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 15. November 2009 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie hat vorgetragen, die Klägerin sei weder als Versicherte noch als Wie-Beschäftigte tätig gewesen. Bei der Tätigkeit der Klägerin habe es sich um eine nicht versicherte Gefälligkeitsleistung unter Reiterkameraden gehandelt. Außerdem habe die Klägerin das Verladen und den Transport des Pferdes der Zeugin D... hauptsächlich selbstständig durchgeführt und damit wie eine Transportunternehmerin gehandelt.

12

Das Sozialgericht hatte zunächst mit Beschluss vom 25. September 2006 das Verfahren bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides ausgesetzt und nach dem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens das Ruhen des Verfahrens unter dem 16. September 2009 beschlossen.

13

In der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2011 hat es die Zeugin D... angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Zeugenaussage wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

14

Mit Urteil vom 1. Juni 2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin habe nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Zeugin D... gestanden. Auch sei sie nicht als „Wie-Beschäftigte“ für diese tätig gewesen, denn sie habe nicht als Arbeitnehmerin, sondern als selbstständige Unternehmerin gehandelt. Sie habe eine Tätigkeit ausgeübt, die üblicherweise von einem Transportunternehmen ausgeführt werde. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29. September 2011 zugestellt worden.

15

Die Klägerin hatte bereits nach Übersendung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2011, ihr zugegangen am 16. Juni 2011, am 6. Juli 2011 Berufung eingelegt und vorgetragen, sie sei als Arbeitnehmerin für die Zeugin D... tätig und daher zum Unfallzeitpunkt versichert gewesen.

16

Die Klägerin beantragt,

17

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 1. Juni 2011 sowie den Bescheid vom 23. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2009 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 15. November 2002 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie beruft sich auf die Gründe des angegriffenen Urteils.

21

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichts- und Beiakten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

22

Die Berufung ist zulässig.

23

Darauf, dass die Klage zunächst unzulässig gewesen war, kommt es nach dem nach Klageerhebung ergangenen Bescheid vom 23. Februar 2007 und Widerspruchsbescheid vom 5. November 2009 und der Einbeziehung in dieses Verfahren nicht mehr an.

24

Die Berufung ist auch begründet. Die Klägerin hat am 15. November 2002 einen Arbeitsunfall erlitten. Die einen Arbeitsunfall verneinenden angegriffenen Bescheide sowie das Urteil des Sozialgerichts verletzen die Klägerin in ihren Rechten und sind daher aufzuheben.

25

Das Sozialgericht hat allerdings zutreffend die Voraussetzungen zur Feststellung von Arbeitsunfällen nach dem SGB VII dargestellt und ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin nicht als Versicherte nach § 2 Abs. 1 SGB VII tätig gewesen sei.

26

Die Klägerin ist aber als Wie-Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 SGB VII tätig gewesen.

27

Durch § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII soll aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen der Versicherungsschutz auf Tätigkeiten erstreckt werden, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG], vgl. Urteil vom 31. Mai 2005 – B 2 U 35/04 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 5; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteile vom 17. Mai 2006 – L 8 U 3/05 – und vom 20. Juni 2012 – L 8 U 55/10; Franke in: Becker u. a., Sozialgesetzbuch VII, Lehr- und Praxiskommentar, 3. Aufl., § 2 Rn. 211).

28

Allerdings wird nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, beschäftigtenähnlich verrichtet. Vielmehr kommt der mit dem – objektiv arbeitnehmerähnlichen – Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 5. März 2002 - B 2 U 9/01 R -, recherchiert bei juris), eine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. April 2008 - L 17 U 52/07 -; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2006 - L 2 U 57/04 -). Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 – B 2 U 22/04 R, recherchiert bei juris). Dient eine Tätigkeit sowohl eigenen Belangen als auch fremden Zwecken, so sind objektiv erbrachte Leistungen und subjektive Handlungstendenzen ihrer Intensität nach jeweils gegeneinander abzuwägen. Auf die von der Handlungstendenz abzugrenzenden Beweggründe, die eine Person veranlasst haben, eine bestimmte versicherte Tätigkeit auszuüben, kommt es für den Versicherungsschutz nicht an. Maßgeblich ist, dass die Handlungstendenz des Handelnden fremdwirtschaftlich auf die Belange des Unternehmens gerichtet ist. Dies ist allerdings nur dann zu verneinen, wenn im Wesentlichen Eigenangelegenheiten verfolgt werden (Franke, a.a.O., § 2, Rdn. 213). Es kommt also nicht darauf an, dass die Tätigkeit auch eigenen Interessen nützt. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob sie vorwiegend im eigenen Interesse vorgenommen wird, dann liegt keine versicherte Tätigkeit vor, oder ob das Interesse dahin geht, fremden Interessen zu dienen, dann ist diese Tätigkeit versichert (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteile vom 10. November 2009 - L 8 U 71/08 - und vom 20. Juni 2012 - L 8 U 55/10 und L 8 U 38/11 -).

29

Hier hat das Sozialgericht zutreffend entschieden, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin nicht um eine Gefälligkeit gegenüber der Zeugin D... gehandelt hat. Diese waren weder miteinander befreundet noch im selben Reitverein. Der Kontakt kam lediglich über eine gemeinsame Freundin zustande. Nicht zutreffend ist jedoch, die Hilfe der Klägerin als unternehmerähnliche Tätigkeit anzusehen.

30

Für die Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Wie-Beschäftigter und einer unternehmerähnlichen Tätigkeit ist von der Abgrenzung zwischen Beschäftigten und Unternehmern auszugehen, wobei jedoch gewisse Abstriche zu machen sind, weil nur eine arbeitnehmerähnliche und eine unternehmerähnliche Tätigkeit gegenüberzustellen sind (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Februar 2012 – L 3 U 223/09, recherchiert bei juris, Rn. 25, auch zum Folgenden). Dabei setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Unternehmen ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich gekennzeichnet durch das eigene Unternehmerrisiko, also das Tätigwerden auf eigene Rechnung, ein Entgelt, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und eigener Betriebsmittel, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgeblich ist stets das Gesamtbild (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Februar 2012 – L 2 U 223/09, a.a.O.). Für die Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII ist auch von Bedeutung, wer sich an der Hilfeleistung beteiligt. Wenn der Verletzte nicht allein tätig wird, sondern zusammen mit demjenigen, dem die Hilfe geleistet wird, oder mit anderen Personen, kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass es um die Erbringung eines Arbeitserfolges und damit um ein eigenwirtschaftliches Interesse geht, weil der Tätigwerdende bei einer solchen Sachlage nicht selbst für einen solchen geradestehen kann. In derartigen Fällen ist zumeist von einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit auszugehen, weil bei entgeltlicher Betätigung mit Rechtsbindungswillen ein Dienstvertrag vorliegen würde. Anders ist es aber, wenn der Verunglückte die Hilfeleistung allein verrichtet und zwar insbesondere, wenn er über besondere fachbezogene Fähigkeiten verfügt. Bei einer Zusammenarbeit mit anderen kann eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit allerdings zu verneinen sein, wenn der Tätige und Verletzte die Leitung inne hat und federführend mitarbeitet und deshalb bei Gesamtwürdigung aller Umstände des Sachverhaltes wie ein Werkunternehmer oder eine Person, die einen Auftrag mit Werkvertragscharakter ausführt, tätig wird. Andererseits schließt das Fehlen konkreter Weisungen, etwa in Bezug auf die Arbeitszeit, die Wertung als arbeitnehmerähnlich nicht aus (zum Vorgehenden: vgl. Keller, Arbeitnehmerähnliche oder unternehmerähnliche Tätigkeit, NZS 2001, 188, 193). Dabei kann die Benutzung eigenen Werkzeugs – worauf die Beklagte sich beruft – ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sein (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Februar 2012 – L 2 U 223/09, a.a.O., Rn. 28). Daraus kann aber nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass jemand tatsächlich als Selbstständiger handelt (BSG, Urteil vom 30. Januar 2007 – B 2 U 6/06 R, recherchiert bei juris, Rn. 23).

31

Hier hat die Klägerin unzweifelhaft eine ernstliche Tätigkeit für die Zeugin D... erbringen wollen, nämlich das Verbringen des Pferdes in den Hänger und den Transport in den neuen Reitstall. Diese Tätigkeit hat dem Willen der Zeugin gedient und einen gewissen wirtschaftlichen Wert dargestellt. Ort und Zeit waren von der Zeugin vorgegeben, denn an diesem Tag musste sie ihr Pferd aus dem bisherigen Reitstall herausnehmen und woanders unterbringen. Bei der Tätigkeit, das Pferd aus dem Stall in den Hänger zu bringen, hat die Zeugin nicht direkt mitgearbeitet. Daraus kann aber noch nicht geschlossen werden, die Klägerin habe bei dieser Tätigkeit selbstständig gehandelt, denn das Verbringen in den Hänger war von dem Willen der Zeugin getragen und diese wusste, dass die Klägerin zusammen mit anderen Beteiligten dabei tätig war. Auch der Erfolg der Handlung, Verbringen des Pferdes in den Anhänger und Transport zum neuen Reitstall, war von deren Willen getragen und nicht eigenverantwortlich der Klägerin zuzurechnen. Weiterhin spricht das gemeinschaftliche Zusammenwirken zwischen der Klägerin und dem Herrn H..., der sich ebenfalls daran beteiligt hat, das Pferd in den Hänger zu bringen, dafür, dass die Klägerin arbeitnehmerähnlich beschäftigt war. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie die Leitung dabei inne hatte. Zudem war die Handlungstendenz der Klägerin nicht darauf gerichtet, im eigenen Interesse tätig zu sein. Vielmehr ist es ihr allein darum gegangen, der Zeugin D... in deren Interesse zu helfen. Eine Vergütung hat die Klägerin nicht erhalten und eine solche war auch nicht versprochen. Alle diese Merkmale sprechen für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit der Klägerin.

32

Demgegenüber ist nicht von Gewicht, dass sie den Hänger gestellt hat, der sich in ihrem Eigentum befand. Alle übrigen Gesichtspunkte sprechen für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit und die Handlungstendenz war eindeutig und ausschließlich darauf gerichtet, der Zeugin D... zu helfen. Dem Stellen des Hängers kommt daher hier keine wesentliche Bedeutung zu und führt insbesondere nicht dazu, die Tätigkeit der Klägerin als unternehmerähnlich anzusehen.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

34

Gründe, die Revision durch den Senat nach § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.


(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.

(2) Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für jede Instanz auf 5.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten umstritten.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Wiesengrundstücks von 0,4163 ha, das zwei Mal jährlich gemäht wird. Das Schnittgut dient allein der Heugewinnung. Mit Bescheid der Lippischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BG; Rechtsvorgängerin der Beklagten) vom 18.4.1980 wurde er in deren Unternehmerverzeichnis (Kataster) aufgenommen. Seinen im August 2006 gestellten Antrag, den Aufnahmebescheid zurückzunehmen und das Ende der Mitgliedschaft festzustellen, lehnte die Beklagte ab, weil das Grünland zur Erhaltung des Kulturzustandes gepflegt werde (Bescheid vom 13.9.2006, Widerspruchsbescheid vom 20.12.2006).

3

Das SG Detmold hat die Klagen abgewiesen (Urteil vom 26.9.2008). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 2.6.2010). Der Kläger habe seit 1.1.1980 ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben. Zwar liege eine planmäßige Aufzucht und Aberntung von Bodengewächsen nicht vor. Die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer entfalle aber erst dann, wenn entweder die Bodenfläche im Wesentlichen Ödland sei und landwirtschaftlich nicht genutzt werden könne oder die Bodenbewirtschaftung auf Dauer eingestellt werde. Eine zeitliche Geringfügigkeitsgrenze habe unter der Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht bestanden. Die mit dem SGB VII mit Wirkung ab 1.1.1997 eingeführten Bagatellgrenzen seien überschritten.

4

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung der §§ 776 Abs 1 Nr 1 RVO und 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII. Er sei kein landwirtschaftlicher Unternehmer, da es an einer Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse fehle. Das Grundstück würde allein gemäht, um im Sinne landschaftspflegerischer Aktivitäten den Kulturzustand zu erhalten, Beeinträchtigungen Dritter durch Samenflug zu vermeiden und für Fahrzeugführer die Sicht auf angrenzende Straßen freizuhalten. Das Schnittgut sei für ihn unerwünschter Abfall.

5

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2010 und des Sozialgerichts Detmold vom 26. September 2008 sowie die Ablehnungsentscheidungen der Beklagten im Bescheid vom 13. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 18. April 1980, hilfsweise dessen Aufhebung für die Zeit ab 1. Januar 1997 festzustellen, dass er nicht Mitglied der Beklagten ist.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Bodenbewirtschaftung umfasse alle Bestellungs-, Pflege-, und Aberntungstätigkeiten einschließlich der Bearbeitung und Düngung des Bodens. Der nur geringe Arbeitsaufwand des Klägers sei unerheblich.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Die Ablehnungsentscheidungen der Beklagten im Bescheid vom 13.9.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Rücknahme oder Aufhebung des Verwaltungsaktes vom 18.4.1980 und Feststellung seiner Nicht-Mitgliedschaft bei der Beklagten.

9

Die angefochtene Feststellung der Beklagten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Aufnahmeentscheidung vom 18.4.1980 wegen anfänglicher Unrichtigkeit und das hierauf gerichtete Verpflichtungsbegehren des Klägers beurteilen sich nach § 44 Abs 2 SGB X. Der hierzu nachrangige Anspruch auf Aufhebung der Aufnahmeentscheidung wegen einer im Nachhinein eingetretenen nachträglichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse richtet sich hingegen nach § 48 Abs 1 SGB X. Diese Vorschriften werden nicht durch die Regelungen des § 136 Abs 1 Satz 4 iVm Abs 2 SGB VII als leges speciales verdrängt, die lediglich die Überweisung von Unternehmen und damit die Beziehungen der Unfallversicherungsträger zueinander betreffen.

10

Nach § 44 Abs 2 SGB X ist ein nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist; er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist weder geltend gemacht worden noch erkennbar, dass die Beklagte bei der Aufnahme des Klägers in das Unternehmerverzeichnis von einem Sachverhalt ausgegangen sein könnte, der sich (nachträglich) als unrichtig erweist. Sie hat auch das Recht nicht unrichtig angewandt. Ihre Entscheidung im Bescheid vom 18.4.1980, den Kläger als landwirtschaftlichen Unternehmer im Kataster zu führen, entsprach der damaligen Sach- und Rechtslage.

11

Der Verwaltungsakt, dessen Rücknahme begehrt wird, muss von Anfang an rechtswidrig sein. Maßgeblich ist daher das Recht, das für den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes vom 18.4.1980 gilt, hier das der RVO. Nach § 792 iVm § 658 Abs 1 RVO war jeder Unternehmer Mitglied der sachlich zuständigen BG, dessen Unternehmen seinen Sitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich der BG hatte. Unternehmer war gemäß § 658 Abs 2 Nr 1 RVO derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen (Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit) ging. Von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung waren nach § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus umfasst, es sei denn, es handelte sich um Haus-, Zier- oder andere Kleingärten, die weder regelmäßig noch in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet wurden und deren Erzeugnisse hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienten(§ 778 RVO). Auf der Grundlage dieser Vorschriften ist der Kläger zu Recht zum 1.1.1980 selbst versichertes und beitragspflichtiges Mitglied der Rechtsvorgängerin der Beklagten geworden.

12

Sein unfallversicherungsrechtlicher Rechtsstatus als landwirtschaftlicher Unternehmer war nicht von vornherein deswegen ausgeschlossen, weil er unter die Spezialvorschrift des § 778 RVO, einer Ausnahmeregelung für Ziergärten, Hausgärten und andere Kleingärten, gefallen wäre. Bei dem Wiesengrundstück von 0,4163 ha handelt es sich offenkundig nicht um einen der Verschönerung dienenden Ziergarten. Da seine Nutzung nicht auf den häuslichen Bedarf ausgerichtet ist, stellt es auch keinen Hausgarten dar. Schließlich scheidet ein anderer Kleingarten aus, denn selbst die ursprünglich vom Reichsversicherungsamt angenommene Obergrenze von 2.500 m² (vgl hierzu BSG vom 31.1.1989 - 2 RU 30/88 - BSGE 64, 252, 254 = SozR 2200 § 778 Nr 2 S 7) ist überschritten.

13

Durch das Mähen des Wiesengrundstücks wurde ein "Unternehmen" im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung begründet. Der Begriff des Unternehmens ist durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30.4.1963 (BGBl I, 241) als Sammelbegriff für Betriebe, Einrichtungen und Tätigkeiten ausgestaltet worden. Die Aufzählung im Klammerzusatz des § 658 Abs 2 Nr 1 RVO macht deutlich, dass unter einem Unternehmen nicht nur ein Betrieb im herkömmlichen wirtschaftlichen Sinne zu verstehen ist. Der unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens knüpft nicht an eine bestimmte Rechtsform oder das Vorliegen einer organisatorischen Einheit an und setzt weder einen Geschäftsbetrieb noch eine auf Erwerb oder Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit voraus (BSG vom 5.8.1976 - 2 RU 189/74 - BSGE 42, 126, 128 = SozR 2200 § 539 Nr 24 S 68; BSG vom 28.9.1999 - B 2 U 40/98 R - SozR 3-2200 § 776 Nr 5 S 12 f). Anders als nach § 1 Abs 3 des bis zum 31.12.1994 geltenden Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) kommt es auch nicht darauf an, dass das Unternehmen nach seiner Art und Größe eine Existenzgrundlage bilden kann. Vielmehr ist in der gesetzlichen Unfallversicherung jede Tätigkeit geeignet, ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen. Dieser weite unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens gilt auch für die landwirtschaftliche Unfallversicherung. § 792 RVO bestimmt ausdrücklich die Anwendbarkeit des § 658 RVO. Ein landwirtschaftliches "Unternehmen" im weiten unfallversicherungsrechtlichen Sinn liegt schon deshalb nicht nur dann vor, wenn der Unternehmer einen landwirtschaftlichen Betrieb oder eine landwirtschaftliche Einrichtung führt.

14

Der Kläger betreibt das Unternehmen und ist damit "Unternehmer". Es geht für seine Rechnung (vgl § 658 Abs 2 Nr 1 RVO), denn ihm gereicht es unmittelbar zum wirtschaftlichen Vor- oder Nachteil (vgl BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 42/99 R - juris RdNr 16 mwN). Nach seinem eigenen Vorbringen wird das Grundstück gemäht, um nachteilige Einwirkungen auf Dritte zu vermeiden. Dass er die Wiese durch Dritte mähen lässt, berührt seine Eigenschaft als Unternehmer, dem dies zum Vorteil gereicht, nicht (vgl BSG vom 5.5.1998 - B 2 U 30/97 R - BSGE 82, 132, 135 = SozR 3-2200 § 802 Nr 1 S 5).

15

Dieses Unternehmen des Klägers ist "landwirtschaftlicher" Natur. Der Begriff der "landwirtschaftlichen" Unternehmen ist im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gesetzlich definiert. Er erfasst nach dem Gesetz nicht nur bodenbewirtschaftende Unternehmen. Soweit er sich auf solche bezieht, verlangt er schon nach seiner alltagssprachlichen Bedeutung, dass der Unternehmer, der, wie der Kläger, keinen Betrieb und keine Einrichtung führt, wirtschaftende Tätigkeiten am "Land" durchführen lässt oder durchführt. Daher ist landwirtschaftlicher Unternehmer, wer als Besitzer von Grundstücken (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstige Nutzer) auf eigene Rechnung Tätigkeiten verrichtet oder verrichten lässt, die mit dem Boden in irgendeiner Art wirtschaften (vgl BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 42/99 R - juris RdNr 16 mwN). Hingegen reicht es nicht aus, dass jemand Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigter an einem Grundstück ist, ohne eine mit dem Boden wirtschaftende Tätigkeit zu entfalten (oder einen landwirtschaftlichen Betrieb, eine solche Einrichtung oder eine darauf bezogene Verwaltung zu führen).

16

Das Abmähen der auf einem Grundstück gewachsenen Pflanzen ist (wie deren Anbau und die Bearbeitung des Bodens zwecks Pflanzenanbaus) eine mit dem Boden wirtschaftende Tätigkeit. Zur Bodenbewirtschaftung zählt nicht nur die Bestellung des Bodens durch Säen oder Pflanzen und seine Bearbeitung durch zB Pflügen, Düngen oder Bewässern. Sie umfasst vielmehr sämtliche Tätigkeiten, die - wie hier - dem Abschneiden von Bodengewächsen oder der Gewinnung von Bodenerzeugnissen dienen. Unerheblich ist, ob die Bodenerzeugnisse auf einer Aufzucht beruhen und zu welchem Zweck sie gewonnen werden. Auch das Mähen von Gras zur Heugewinnung ohne weitere Verwendung des Heus gehört damit zu den landwirtschaftlichen Tätigkeiten (vgl BSG vom 17.2.1971 - 7/2 RU 124/67 - BSGE 32, 211, 212 = SozR Nr 1 zu § 815 RVO). Der bloße Besitz eines Grundstücks mit Pflanzenbewuchs macht also den Eigentümer, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten noch nicht zum landwirtschaftlichen Unternehmer. Die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung wird, soweit kein Betrieb, keine Einrichtung und keine Verwaltung geführt wird, erst durch die Verrichtung einer bodenbewirtschaftenden Tätigkeit begründet, die ihrer Art nach eine unfallversicherte Tätigkeit sein kann.

17

Anderes ergibt sich nicht aus § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Danach ist Landwirt, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße erreicht (Abs 2 Satz 1). Zur erforderlichen Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt (Abs 4 Satz 2 Halbs 1). Es kann dahingestellt bleiben, wie der Begriff "Aufzucht" zu verstehen ist, ob er ein aktives Tun durch Eingriff in das natürliche Geschehen voraussetzt und das bloße wilde Wachsen nicht gesäten Grases nicht erfasst. Die Vorschrift des § 1 Abs 2 Satz 1 und Abs 4 Satz 2 Halbs 1 ALG ist bei der Feststellung eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nicht anwendbar.

18

Das ALG ist durch Art 1 des Agrarsozialreformgesetzes 1995 (ASRG 1995) vom 29.7.1994 (BGBl I, 1890) mit Wirkung zum 1.1.1995 eingeführt worden. Eine § 1 Abs 2 Satz 1 und Abs 4 Satz 2 Halbs 1 ALG entsprechende Regelung sah das GAL nicht vor. Obwohl durch Art 8 ASRG 1995 zugleich auch das Dritte Buch der RVO über die Gesetzliche Unfallversicherung geändert worden ist, hat der Gesetzgeber davon abgesehen, ausdrücklich oder durch Verweisung auf das ALG jene Definition des Begriffs der Bodenbewirtschaftung in das Unfallversicherungsrecht des Dritten Buches der RVO zu übernehmen.

19

Auch nach der Gesetzessystematik wurden nach § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO grundsätzlich sämtliche Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft in die landwirtschaftliche Unfallversicherung einbezogen. Lediglich Haus-, Zier- und andere Kleingärten gelten nach § 778 RVO nicht als landwirtschaftliche Unternehmen. Dieses Regelungskonzept bestätigt, dass sich die landwirtschaftliche Unfallversicherung mangels zumindest begrifflicher Erläuterung des landwirtschaftlichen Unternehmens auf sämtliche bodenbewirtschaftenden Unternehmen mit Ausnahme von Haus-, Zier- und anderen Kleingärten erstreckt. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, die betrieblichen Risiken der Landwirtschaft so weit wie möglich abzudecken.

20

Die Mitgliedschaft des landwirtschaftlichen Unternehmers in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung begründet seinen eigenen Versicherungsschutz bei Verrichtung einer Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer sowie den seiner Beschäftigten und "Wie-Beschaftigten" in dieser Versicherung. Nach § 539 Abs 1 Nr 5 RVO waren Unternehmer gegen Arbeitsunfall versichert, solange und soweit sie als solche Mitglieder einer landwirtschaftlichen BG waren. Für diesen Personenkreis wurde entgegen der Regel, dass Unternehmer nicht versichert sind, ein berechtigtes Interesse an einem Unfallversicherungsschutz angenommen (vgl BT-Drucks IV/120 S 51 zu § 539). Dieses berechtigte Interesse besteht unabhängig von der Größe des landwirtschaftlichen Unternehmens und der Art der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Auch solche bodenbewirtschaftende Tätigkeiten, die nicht der Aufzucht von Bodengewächsen dienen, kann der Gesetzgeber in die Unfallversicherung einbeziehen, da ihnen ein nicht unwesentliches Unfallrisiko eigen ist. § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO stellt auf die umfassende Organisationseinheit "Unternehmen" iS des § 658 Abs 2 Nr 1 RVO ab, ohne Grenzen oder Einschränkungen festzulegen. Nur Tätigkeiten in Haus-, Zier- oder anderen Kleingärten sind nach § 778 RVO unter den dort genannten Voraussetzungen von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ausgenommen worden(vgl BSG vom 12.6.1980 - 2 BU 175/88 - juris RdNr 8).

21

Mit der vorliegenden Entscheidung weicht der Senat nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Es ist zwar zutreffend, dass in früheren Urteilen solche (regelmäßigen) Tätigkeiten als von einem landwirtschaftlichen Unternehmen umfasst bezeichnet wurden, die von nicht ganz kurzer Dauer und dazu bestimmt waren, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (vgl zuletzt BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 51/02 R - juris RdNr 17; BSG vom 6.5.2003 - B 2 U 37/02 R - juris RdNr 16; BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 28/99 R - juris RdNr 16 und B 2 U 42/99 R - juris RdNr 19, jeweils mwN). Damals waren aber nur Fallgestaltungen zu beurteilen, in denen die planmäßige Aufzucht und das regelmäßige Abernten von Bodengewächsen festgestellt oder die landwirtschaftliche Fläche verpachtet war. Diese tatsächlichen Feststellungen wurden lediglich als eine hinreichende Bedingung für ein "landwirtschaftliches Unternehmen" angesehen. Hingegen wurde nicht gesagt, dass dies eine notwendige Voraussetzung für die Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens wäre. Notwendig ist allein eine im genannten Sinn mit dem Boden wirtschaftende Tätigkeit. Deshalb kommt es nach den abschließenden Ausnahmeregelungen des Gesetzes für Zier-, Haus- und andere Kleingärten, bei denen dieser Aspekt berücksichtigt wird, grundsätzlich auch nicht darauf an, ob die Bodenbewirtschaftung nur einen geringfügigen Arbeitsaufwand erfordert. Gleichwohl kann offen bleiben, ob bei Tätigkeiten an anderen Grundstücken als Zier-, Haus- und Kleingärten bezogen auf den Arbeitsaufwand bei der Bodenbewirtschaftung eine allgemeine Geringfügigkeits- oder Bagatellgrenze für ganz geringfügige Tätigkeiten besteht (zuletzt auch offen gelassen in BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 51/02 R - juris RdNr 21 und vom 6.5.2003 - B 2 U 37/02 R - juris RdNr 17). Der mit dem (hier zweimaligen) Mähen der 0,4163 ha großen Fläche verbundene Arbeitsaufwand kann jedenfalls nicht mehr als ganz geringfügig bezeichnet werden.

22

Zwar hat der Senat im Beschluss vom 25.10.1989 (2 BU 99/89) ausgeführt, dass das gelegentliche Mähen einer Wiese zur Abwehr eventueller Beschwerden der Nachbarn über Unkrautsamenflug ohne weitere Nutzung des abgemähten Grases nicht geeignet ist, ein landwirtschaftliches Unternehmen zu begründen. Zu entscheiden war aber über ein verwahrlostes Wiesengrundstück von nur 0,35 ha, das lediglich hin und wieder durch den fünfzehnjährigen Enkelsohn des Klägers gemäht wurde. Ob das Abmähen von Gras auf einer Wiese für sich allein eine landwirtschaftliche unternehmerische Tätigkeit darstellt, hat der Senat jedoch wegen des vom LSG tatsächlich und bindend festgestellten geringfügigen Arbeitsaufwandes des Enkels ausdrücklich offen gelassen. Soweit der Beschluss in eine von diesem Urteil abweichende Richtung weisen kann, wird an ihm nicht festgehalten.

23

Die Ablehnung des erhobenen Anspruchs auf Aufhebung der Aufnahmeentscheidung im Bescheid vom 18.4.1980 ist mangels einer wesentlichen nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (Abs 1 Satz 2 Nr 1). Eine Änderung in diesen Verhältnissen ist wesentlich, wenn der Verwaltungsakt, so wie er ursprünglich nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht erlassen wurde, nach der neuen Sach- und Rechtslage nicht mehr ergehen dürfte (BSG vom 20.3.2007 - B 2 U 21/06 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 11 RdNr 11 mwN).

24

Gegenüber den Verhältnissen, die bei Erlass des Aufnahmebescheids vom 18.4.1980 vorgelegen haben, ist eine wesentliche Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht eingetreten. Dass das Wiesengrundstück mittlerweile nicht mehr gemäht würde, ist weder vom LSG festgestellt noch vom Kläger vorgetragen worden. Eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen ist nicht darin zu erblicken, dass das Dritte Buch der RVO zum 1.1.1997 durch das SGB VII abgelöst worden ist. An die Stelle der bis zum Jahre 1996 geltenden §§ 792 iVm 658 Abs 2 Nr 1, § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und § 778 RVO sind zum 1.1.1997 die inhaltsgleichen Vorschriften der §§ 121 Abs 1, 123 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 sowie § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII getreten. Auch danach ist die Nutzung des Grundstücks durch den Kläger als landwirtschaftliches Unternehmen zu qualifizieren und er als landwirtschaftlicher Unternehmer Mitglied der Beklagten (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGB VII).

25

Gemäß § 121 Abs 1 SGB VII umfasst der unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und Tätigkeiten. Diese Vorschrift betrifft nicht nur die gewerblichen BGen, obwohl der Begriff des Unternehmens in der die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen BGen regelnden Bestimmung des § 123 Abs 1 SGB VII als "landwirtschaftliches Unternehmen" beschrieben wird. Nach § 123 Abs 2 SGB VII sind von den landwirtschaftlichen Unternehmen aber nur Haus-, Zier- und andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ausgeschlossen, es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt. Daher ist auch nach dem Recht des SGB VII jede den Boden bewirtschaftende Tätigkeit geeignet, ein Unternehmen zu begründen. Eine Begrenzung des landwirtschaftlichen Unternehmens auf Betriebe, Verwaltungen und Einrichtungen war mit der Einführung des SGB VII nicht verbunden (vgl BT-Drucks 13/2204 S 104 zu § 123 Abs 1).

26

Unternehmer ist nach § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Die Abweichung vom Wortlaut des § 658 Abs 2 Nr 1 RVO bedeutet ebenso keine sachliche Änderung, sondern die Übernahme der dazu ergangenen Rechtsprechung(vgl BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 42/99 R - juris RdNr 22; BT-Drucks 13/2204 S 108 zu § 136 Abs 3). Auch der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmers wird im SGB VII unverändert verwendet (vgl BT-Drucks aaO S 104 zu § 123 Abs 1). Allerdings räumt § 5 SGB VII den Unternehmern landwirtschaftlicher Unternehmen bis zu einer Größe von 0,12 ha (1.1.1997 bis zum 29.3.2005) oder 0,25 ha (seit 30.3.2005) das Recht ein, die Befreiung von der Versicherung nach § 2 Abs 1 Nr 5 SGB VII zu beantragen. Die Größe der hier bewirtschafteten Fläche liegt indes erheblich über dieser Grenze. Eine Befreiung des Klägers ist auch nicht verfügt worden.

27

Da der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme oder Aufhebung des Aufnahmebescheids vom 18.4.1980 hat, ist auch für die begehrte Feststellung kein Raum.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

29

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 Satz 1 und § 63 Abs 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und war für die Vorinstanzen abzuändern.

30

In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen in einem Rechtszug - wie hier - weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört, werden nach § 197a Abs 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben. Nach § 52 Abs 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 GKG). Ein Streitwert von über 2.500.000 Euro darf nicht angenommen werden (§ 52 Abs 4 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro (Auffangstreitwert) anzunehmen (§ 52 Abs 2 GKG).

31

Für Rechtsstreitigkeiten um den zuständigen Unfallversicherungsträger hat der Senat den Streitwert auf das Dreifache des bei dem bisherigen Unfallversicherungsträger angefallenen Jahresbeitrags, mindestens jedoch den vierfachen Auffangstreitwert beziffert. Begründet wurde dies mit der erheblichen Bedeutung der Zuordnung eines Unternehmens zu einem bestimmten Unfallversicherungsträger aufgrund der sich daraus ergebenden Beitragsbelastung, der zu erbringenden Präventionsleistungen nebst der damit einhergehenden Überwachung und Beratung sowie der relativ hohen Voraussetzungen für eine Überweisung von einem Unfallversicherungsträger zu einem anderen (Beschluss vom 28.2.2006 - B 2 U 31/05 R - SozR 4-1920 § 52 Nr 3 RdNr 10). Diese Gesichtspunkte sind jedenfalls im vorliegenden Verfahren, in dem sich der Kläger allein gegen seine Heranziehung als (landwirtschaftlicher) Unternehmer durch die Beklagte wendet, nicht geeignet, einen höheren Streitwert als 5.000 Euro zu begründen.

32

Der Streitwert ist in erster Linie nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs 1 GKG). Die Bedeutung der Sache bestimmt sich nach dem Gegenstand des konkreten Prozesses. Eventuelle, nicht vorhersehbare mittelbare Folgewirkungen sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Ob Präventionsleistungen erbracht werden und sich im Nachhinein die anfängliche Unrichtigkeit der die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers feststellenden Verwaltungsentscheidung herausstellt oder sich die tatsächlichen unternehmerischen Verhältnisse grundlegend ändern, ist völlig ungewiss. Auch die mit der Zuständigkeit zu einem Unfallversicherungsträger regelmäßig verbundene Beitragsbelastung ist kein geeignetes Beurteilungskriterium, wenn Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Frage der Mitgliedschaft ist. Bereits bindend gewordene Beitragsbescheide werden nicht durch die gerichtliche Aufhebung eines die Zuständigkeit bei einem Unfallversicherungsträger feststellenden Verwaltungsaktes beseitigt. Sind Beitragsbescheide eigenständig angegriffen, bestimmt deren Höhe den Streitwert (§ 52 Abs 3 GKG). Zudem hängt die Beitragshöhe von verschiedenen Faktoren ab und lässt sich eine Beitragsstabilität nicht vorhersagen. Für die Festsetzung des Streitwerts fehlt es vorliegend an hinreichenden Anhaltspunkten. Dem trägt § 52 Abs 2 GKG Rechnung, der für solche Fälle einen Auffangstreitwert von 5.000 Euro vorsieht.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Berufungs- und Revisionsverfahren jeweils auf 5.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Zuständigkeit der Beklagten für die Klägerin als Unternehmerin streitig.

2

Die Klägerin ist seit 2003 als selbstständige Tagesmutter für ausschließlich nach dem SGB VIII geförderte Kinder tätig. Sie betreut jeweils fünf Kinder aus verschiedenen Familien. Im Bescheid vom 16.6.2006 stellte die Beklagte nach § 136 SGB VII ihre Zuständigkeit für die Klägerin mit Wirkung ab 1.1.2005 fest. In weiteren Bescheiden vom 16.6.2006 veranlagte sie diese mit Wirkung ab 1.1.2005 zur Gefahrklasse 2,10 des ab 1.1.2001 gültigen Gefahrtarifs der Beklagten und setzte sie ihren Beitragsanspruch in Höhe von 66,15 Euro für das Jahr 2005 fest.

3

Die Beklagte wies den Widerspruch "gegen den Bescheid über die Feststellung der Zuständigkeit vom 16.06.2006" zurück (Widerspruchsbescheid vom 28.2.2007). Die Betreuung von Kindern sei eine Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege. Die Klägerin sei daher nach § 2 Abs 1 Nr 9 SGB VII pflichtversichert und damit als Unternehmerin selbst beitragspflichtig.

4

Das SG Leipzig hat "die" Klage abgewiesen. Aufgrund der geschichtlichen Entwicklung des Begriffs "Wohlfahrtspflege" erstrecke sich die Jugendwohlfahrt auch auf die Tagesbetreuung von Kindern. Die Beklagte habe daher als zuständiger Unfallversicherungsträger Beiträge in zutreffender Höhe erhoben.

5

Die mit dem Begehren verfolgte Berufung, "das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 10.02.2009 sowie den Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 16.06.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 28.02.2007 aufzuheben", hat das Sächsische LSG zurückgewiesen. Streitgegenstand des Verfahrens sei der Veranlagungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids. Da nach § 68 Abgabenordnung (AO) ua Kindergärten zu den Einrichtungen der Wohlfahrtspflege zählten, seien auch kinderbetreuende und -erziehende Tagespflegepersonen der Wohlfahrtspflege zuzuordnen. Für die Wohlfahrtspflege sei typisch, dass Personen betreut würden, die ua wegen ihres Alters auf eine besondere Fürsorge angewiesen seien. Die Beklagte sei demnach der sachlich zuständige Unfallversicherungsträger. Umstände, die Zweifel an der Veranlagung zur Gefahrklasse 2,10 des Gefahrtarifs aufkommen ließen, seien nicht vorgetragen worden. Im Übrigen werde auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 2 Abs 1 Nr 9 SGB VII. Gegenstand des Verfahrens sei von Anfang an die Frage der Zuordnung der Tätigkeit als Tagesmutter zur Wohlfahrtspflege gewesen. Darunter sei nach der Rechtsprechung des BSG die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbes wegen ausgeübte vorbeugende oder abhelfende unmittelbare Betreuung von gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdeten Menschen zu verstehen. Zu diesem Personenkreis zählten nicht in Tagespflege betreute Kinder. Abgesehen davon werde die Tätigkeit als Tagesmutter zu Erwerbszwecken verrichtet. Daher sei auch nicht die Definition in § 66 Abs 2 AO erfüllt. Gegen eine Versicherungspflicht spreche auch § 23 Abs 2 Nr 3 SGB VIII. Danach sei nicht von der gesetzlichen, sondern "einer" Unfallversicherung die Rede. Wegen der Absicherung durch eine private Unfallversicherung komme es zu einer Doppellast.

7

           

Die Klägerin beantragt,

        

die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2010 und des Sozialgerichts Leipzig vom 10. Februar 2009 sowie den Zuständigkeitsbescheid vom 16. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2007 aufzuheben.

8

           

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie trägt vor, die Revision könne schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Erfolg haben. Das LSG habe lediglich über den Veranlagungsbescheid entschieden. Unabhängig davon gehöre die Jugendhilfe und damit die stationäre Kinderbetreuung in Kindergärten zu den klassischen Betätigungsfeldern der freien Wohlfahrtspflege. Tagespflegepersonen ergänzten dies durch eine ambulante Betreuungsform.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das LSG hat die Berufung gegen das die Klagen abweisende Urteil des SG im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

11

Die Klägerin begehrt allein die Aufhebung des Zuständigkeitsbescheides der Beklagten. Insoweit ist die Revision nicht mangels Beschwer unzulässig. Über den die Zuständigkeit der Beklagten feststellenden Verwaltungsakt hat das LSG antragsgemäß entschieden. Zwar wird der Zuständigkeitsbescheid in der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich erwähnt. Auch wird unter Ziffer 1. der Entscheidungsgründe "der Veranlagungsbescheid vom 16.06.2006 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2007" als "Streitgegenstand des Verfahrens" bezeichnet. Aus der Zusammenschau von Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen ergibt sich aber, dass das Berufungsgericht über den Zuständigkeitsbescheid befunden hat.

12

Das LSG hat die Berufung gegen das Urteil des SG zurückgewiesen, das zuvor ausdrücklich die Anfechtungsklage gegen die Zuständigkeitsfeststellung abgewiesen hatte. Eine Überprüfung dieser erstinstanzlichen Entscheidung durch das LSG war von der Klägerin auch begehrt worden. Denn sie hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, das Urteil des SG, den Veranlagungsbescheid "und" den Widerspruchsbescheid aufzuheben, der sich allein auf die Zuständigkeitsfeststellung bezieht. Dass mit dem Urteilsausspruch des LSG über die Zuständigkeitsfeststellung entschieden wurde, wird durch die Entscheidungsgründe bestätigt. Das Berufungsgericht setzt sich an erster Stelle über mehr als zwei Seiten mit dem die Zuständigkeit der Beklagten begründenden Versicherungstatbestand des § 2 Abs 1 Nr 9 Alt 2 SGB VII auseinander und gelangt dann ausdrücklich zu dem Ergebnis, diese sei der für die Klägerin "sachlich zuständige Unfallversicherungsträger". Ergänzend hierzu wird auf die "zutreffenden Gründe" des Urteils des SG verwiesen, das gerade nicht über die Veranlagung, sondern über die Zuständigkeit und den Beitragsanspruch der Beklagten entschieden hatte. Hinsichtlich des Veranlagungsbescheids wird hingegen lediglich kurz ausgeführt, dass die Einstufung in die Gefahrklasse 2,10 "ebenso wenig" zu beanstanden sei und die Klägerin hiergegen auch nichts vorgetragen habe. Insoweit sind die Darlegungen zu § 2 Abs 1 Nr 9 Alt 2 SGB VII auch ohne Bedeutung. In der Gesetzlichen Unfallversicherung wird zwischen der Feststellung des Unfallversicherungsträgers nach § 136 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB VII über seine Zuständigkeit und der Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen nach § 159 Abs 1 SGB VII unterschieden. In einem Veranlagungsstreit ist Prüfungsgegenstand nicht die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers, sondern allein die Frage, ob der formell und materiell rechtmäßige Gefahrtarif zutreffend angewandt worden ist (vgl BSG vom 21.3.2006 - B 2 U 2/05 R - Juris RdNr 28; Mutschler, WzS 2009, S 353, 355).

13

Die Revision ist allerdings nicht begründet. Die Feststellung der Zuständigkeit im Bescheid der Beklagten vom 16.6.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.2.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

14

Nach § 136 Abs 1 Satz 1 SGB VII stellt der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Der aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage erlassene Verwaltungsakt der Beklagten ist nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Von der unterbliebenen Anhörung konnte abgesehen werden, da die Beklagte von den tatsächlichen Angaben der Klägerin nicht zu deren Ungunsten abgewichen ist (§ 24 Abs 2 Nr 3 SGB X).

15

Die Zuständigkeitsfeststellung entspricht auch der materiellen Rechtslage. Die Klägerin ist selbstständig in der Wohlfahrtspflege tätig. Für solche Unternehmen ist die Beklagte der zuständige Unfallversicherungsträger (§ 122 Abs 2 SGB VII iVm Abschn A Abs I Buchst a der Verordnung über Träger der Unfallversicherung vom 17.5.1929 ).

16

Die Klägerin ist als Tagesmutter tätig, indem sie jeweils fünf Kinder aus verschiedenen Familien betreut. Durch diese Tätigkeit wird ein Unternehmen iS der gesetzlichen Unfallversicherung begründet. § 121 Abs 1 Satz 1 SGB VII definiert den Begriff des Unternehmens im unfallversicherungsrechtlichen Sinne als Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und Tätigkeiten. Die Aufzählung im Klammerzusatz dieser Vorschrift macht deutlich, dass unter einem Unternehmen nicht nur ein Betrieb im herkömmlichen wirtschaftlichen Sinne zu verstehen ist. Vielmehr ist in der gesetzlichen Unfallversicherung jede Tätigkeit geeignet, ein Unternehmen zu begründen (vgl BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2700 § 123 Nr 2 vorgesehen).

17

Die Klägerin betreibt dieses Unternehmen und ist damit Unternehmerin. Sie ist nicht abhängig beschäftigt, sondern selbstständig tätig. Das Ergebnis dieses Unternehmens gereicht ihr unmittelbar zum Vor- oder Nachteil (§ 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII).

18

Das Unternehmen der Klägerin ist der Wohlfahrtspflege zuzuordnen. Der Begriff der "Wohlfahrtspflege" ist im SGB VII nicht definiert. § 2 Abs 1 Nr 9 Alt 2 SGB VII entspricht inhaltlich § 539 Abs 1 Nr 7 RVO idF vor der Eingliederung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das SGB(vgl BT-Drucks 13/2204 S 75 zu § 2). Mit dieser Vorläuferregelung hat sich der Senat ua in seinem Urteil vom 26.6.1985 (2 RU 79/84 - BSGE 58, 210 = SozR 2200 § 539 Nr 111) auseinandergesetzt. Darin ist ausgeführt, dass das BSG in früheren, zu Berufskrankheiten ergangenen Entscheidungen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes (RVA) zwar unter der Wohlfahrtspflege die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbes wegen ausgeübte unmittelbare vorbeugende oder abhelfende Hilfeleistung für gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdete oder notleidende Mitmenschen verstanden habe. Da es in § 539 Abs 1 Nr 7 RVO aber um den allgemeinen Begriff "Wohlfahrtspflege" gehe, seien bei der Auslegung dieser Vorschrift unabhängig von der Begriffsbestimmung des RVA die Aufgaben der allgemeinen Wohlfahrtspflege zu berücksichtigen. Zu diesen gehört auch die Kinderbetreuung in Tagespflege als Maßnahme der Jugendhilfe nach dem SGB VIII. Daher kann dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin betreuten Kinder nicht bereits zu den in der Begriffsbestimmung des RVA genannten Menschen zählen.

19

Die Kindertagespflege ist seit 1.1.1991 in §§ 23 f SGB VIII geregelt. Das SGB VIII trat an die Stelle des Jugendwohlfahrtsgesetzes (JWG) vom 11.8.1961, das keine konkreten Bestimmungen über die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege enthielt. Allerdings gehörte es nach § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 3 JWG zu den Aufgaben des Jugendamtes, die für die Wohlfahrt der Jugend erforderlichen Einrichtungen und Veranstaltungen anzuregen, zu fördern und ggf zu schaffen, und zwar insbesondere für die Pflege und Erziehung von Säuglingen, Kleinkindern und Kindern im schulpflichtigen Alter außerhalb der Schule. Als Jugendhilfe zur Erziehung wurde auch die Förderung eines Kindes in Tagespflege angesehen (vgl Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, 4. Aufl, § 23 RdNr 2). Die rechtliche Verortung der Jugendhilfe durch Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen oder Tagespflege im Jugend"wohlfahrts"gesetz macht deutlich, dass jedenfalls eine solche Betreuung von der Wohlfahrtspflege umfasst war.

20

Daran hat sich mit der Ablösung des JWG durch das SGB VIII nichts geändert. Die Förderung der Entwicklung und Erziehung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege ist seit der Einführung des SGB VIII gesetzlich konkretisiert (§§ 22 ff SGB VIII). Auch das SGB VIII stellt die Kindertagespflege als Leistung der Jugendhilfe zur Verfügung (§ 2 Abs 2 Nr 3 SGB VIII). Zwar ist das SGB VIII - anders als das JWG - nicht mehr fürsorge- und ordnungsrechtlich ausgerichtet. Das Recht der Kinder- und Jugendhilfe räumt vielmehr in erster Linie Leistungsansprüche ein mit dem Ziel, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu fördern und sie zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu erziehen (vgl § 1 Abs 1 SGB VIII). Unabhängig von diesem Wandel verfolgt die Jugendhilfe als öffentliche, im Interesse der Gemeinschaft liegende Aufgabe aber weiterhin das Anliegen, ein individuelles oder strukturelles Defizit an familiären Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsleistungen auszugleichen.

21

Die Klägerin ist auch in der Wohlfahrtspflege "tätig".

22

Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf nach § 43 Abs 1 SGB VIII der Erlaubnis, die im Falle ihrer Geeignetheit iS des § 43 Abs 2 S 1 und 2 SGB VIII zu erteilen ist. Dieser Erlaubnisvorbehalt besteht unabhängig davon, ob die Kinderbetreuung nach §§ 23 f SGB VIII gefördert oder privat finanziert wird.

23

Die Förderung in Kindertagespflege umfasst nach Maßgabe des § 24 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson(§ 23 Abs 1 SGB VIII). Nach § 24a Abs 3 SGB VIII ist ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Kindertagespflege zu fördern, wenn diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, Arbeit suchend sind, sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit iS des SGB II erhalten. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, können nach § 24 Abs 5 Satz 1 SGB VIII geeignete Tagespflegepersonen vermittelt werden, so dass an die Stelle der Förderungspflicht und des Anspruchs auf entsprechende Förderung die Pflicht zur Ermessensbetätigung und das Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung tritt. Eine Selbstständige, die an einer solchen Förderung mitwirkt, ist für die Dauer ihrer Kinderbetreuungsleistung "in der Wohlfahrtspflege tätig". Das ist bei der Klägerin der Fall, weil sie als selbstständige Unternehmerin Leistungserbringerin des Jugendamtes ist. Sie erbringt als selbstständige Tagesmutter Betreuungsleistungen an Kinder, die vom zuständigen Träger nach dem SGB VIII gefördert werden.

24

Dass die Tätigkeit der Klägerin des Erwerbes wegen ausgeübt wird, führt zu keiner anderen Beurteilung. Für den Versicherungstatbestand des § 2 Abs 1 Nr 9 Alt 2 SGB VII ist es unerheblich, ob die Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege gegen Entgelt oder ehrenamtlich verrichtet wird(vgl BSG vom 26.1.1988 - 2 RU 23/87 - Juris RdNr 15). Danach ist ua die "selbstständig" in der Wohlfahrtspflege tätige Person versichert. Eine selbstständige Tätigkeit ist aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie des Erwerbes wegen und mit einer Gewinnerzielungsabsicht verrichtet wird.

25

Auch rechtfertigt § 23 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB VIII kein anderes Ergebnis. Dass danach Beiträge zu "einer" Unfallversicherung zu erstatten sind, schließt die Versicherungspflicht der Klägerin nicht aus. Die gesetzliche Unfallversicherung nach dem SGB VII wird von dieser Bestimmung erfasst. Die Vorschrift bleibt durch die vorgestellte Auslegung auch nicht ohne Anwendungsbereich, weil selbstständige Tagesmütter, die ausschließlich nicht als Leistungserbringerinnen einer "Wohlfahrtsbehörde" tätig sind, sich privat gegen Unfall versichern müssen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

27

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 Satz 1 und § 63 Abs 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Für die Festsetzung des Streitwerts fehlt es vorliegend an hinreichenden Anhaltspunkten. Für solche Fälle sieht § 52 Abs 2 GKG einen Auffangstreitwert von 5.000 Euro vor (vgl BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2700 § 123 Nr 2 vorgesehen).

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.

(2) Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für jede Instanz auf 5.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten umstritten.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Wiesengrundstücks von 0,4163 ha, das zwei Mal jährlich gemäht wird. Das Schnittgut dient allein der Heugewinnung. Mit Bescheid der Lippischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BG; Rechtsvorgängerin der Beklagten) vom 18.4.1980 wurde er in deren Unternehmerverzeichnis (Kataster) aufgenommen. Seinen im August 2006 gestellten Antrag, den Aufnahmebescheid zurückzunehmen und das Ende der Mitgliedschaft festzustellen, lehnte die Beklagte ab, weil das Grünland zur Erhaltung des Kulturzustandes gepflegt werde (Bescheid vom 13.9.2006, Widerspruchsbescheid vom 20.12.2006).

3

Das SG Detmold hat die Klagen abgewiesen (Urteil vom 26.9.2008). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 2.6.2010). Der Kläger habe seit 1.1.1980 ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben. Zwar liege eine planmäßige Aufzucht und Aberntung von Bodengewächsen nicht vor. Die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer entfalle aber erst dann, wenn entweder die Bodenfläche im Wesentlichen Ödland sei und landwirtschaftlich nicht genutzt werden könne oder die Bodenbewirtschaftung auf Dauer eingestellt werde. Eine zeitliche Geringfügigkeitsgrenze habe unter der Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht bestanden. Die mit dem SGB VII mit Wirkung ab 1.1.1997 eingeführten Bagatellgrenzen seien überschritten.

4

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung der §§ 776 Abs 1 Nr 1 RVO und 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII. Er sei kein landwirtschaftlicher Unternehmer, da es an einer Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse fehle. Das Grundstück würde allein gemäht, um im Sinne landschaftspflegerischer Aktivitäten den Kulturzustand zu erhalten, Beeinträchtigungen Dritter durch Samenflug zu vermeiden und für Fahrzeugführer die Sicht auf angrenzende Straßen freizuhalten. Das Schnittgut sei für ihn unerwünschter Abfall.

5

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2010 und des Sozialgerichts Detmold vom 26. September 2008 sowie die Ablehnungsentscheidungen der Beklagten im Bescheid vom 13. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 18. April 1980, hilfsweise dessen Aufhebung für die Zeit ab 1. Januar 1997 festzustellen, dass er nicht Mitglied der Beklagten ist.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Bodenbewirtschaftung umfasse alle Bestellungs-, Pflege-, und Aberntungstätigkeiten einschließlich der Bearbeitung und Düngung des Bodens. Der nur geringe Arbeitsaufwand des Klägers sei unerheblich.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Die Ablehnungsentscheidungen der Beklagten im Bescheid vom 13.9.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Rücknahme oder Aufhebung des Verwaltungsaktes vom 18.4.1980 und Feststellung seiner Nicht-Mitgliedschaft bei der Beklagten.

9

Die angefochtene Feststellung der Beklagten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Aufnahmeentscheidung vom 18.4.1980 wegen anfänglicher Unrichtigkeit und das hierauf gerichtete Verpflichtungsbegehren des Klägers beurteilen sich nach § 44 Abs 2 SGB X. Der hierzu nachrangige Anspruch auf Aufhebung der Aufnahmeentscheidung wegen einer im Nachhinein eingetretenen nachträglichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse richtet sich hingegen nach § 48 Abs 1 SGB X. Diese Vorschriften werden nicht durch die Regelungen des § 136 Abs 1 Satz 4 iVm Abs 2 SGB VII als leges speciales verdrängt, die lediglich die Überweisung von Unternehmen und damit die Beziehungen der Unfallversicherungsträger zueinander betreffen.

10

Nach § 44 Abs 2 SGB X ist ein nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist; er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist weder geltend gemacht worden noch erkennbar, dass die Beklagte bei der Aufnahme des Klägers in das Unternehmerverzeichnis von einem Sachverhalt ausgegangen sein könnte, der sich (nachträglich) als unrichtig erweist. Sie hat auch das Recht nicht unrichtig angewandt. Ihre Entscheidung im Bescheid vom 18.4.1980, den Kläger als landwirtschaftlichen Unternehmer im Kataster zu führen, entsprach der damaligen Sach- und Rechtslage.

11

Der Verwaltungsakt, dessen Rücknahme begehrt wird, muss von Anfang an rechtswidrig sein. Maßgeblich ist daher das Recht, das für den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes vom 18.4.1980 gilt, hier das der RVO. Nach § 792 iVm § 658 Abs 1 RVO war jeder Unternehmer Mitglied der sachlich zuständigen BG, dessen Unternehmen seinen Sitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich der BG hatte. Unternehmer war gemäß § 658 Abs 2 Nr 1 RVO derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen (Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit) ging. Von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung waren nach § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus umfasst, es sei denn, es handelte sich um Haus-, Zier- oder andere Kleingärten, die weder regelmäßig noch in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet wurden und deren Erzeugnisse hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienten(§ 778 RVO). Auf der Grundlage dieser Vorschriften ist der Kläger zu Recht zum 1.1.1980 selbst versichertes und beitragspflichtiges Mitglied der Rechtsvorgängerin der Beklagten geworden.

12

Sein unfallversicherungsrechtlicher Rechtsstatus als landwirtschaftlicher Unternehmer war nicht von vornherein deswegen ausgeschlossen, weil er unter die Spezialvorschrift des § 778 RVO, einer Ausnahmeregelung für Ziergärten, Hausgärten und andere Kleingärten, gefallen wäre. Bei dem Wiesengrundstück von 0,4163 ha handelt es sich offenkundig nicht um einen der Verschönerung dienenden Ziergarten. Da seine Nutzung nicht auf den häuslichen Bedarf ausgerichtet ist, stellt es auch keinen Hausgarten dar. Schließlich scheidet ein anderer Kleingarten aus, denn selbst die ursprünglich vom Reichsversicherungsamt angenommene Obergrenze von 2.500 m² (vgl hierzu BSG vom 31.1.1989 - 2 RU 30/88 - BSGE 64, 252, 254 = SozR 2200 § 778 Nr 2 S 7) ist überschritten.

13

Durch das Mähen des Wiesengrundstücks wurde ein "Unternehmen" im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung begründet. Der Begriff des Unternehmens ist durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30.4.1963 (BGBl I, 241) als Sammelbegriff für Betriebe, Einrichtungen und Tätigkeiten ausgestaltet worden. Die Aufzählung im Klammerzusatz des § 658 Abs 2 Nr 1 RVO macht deutlich, dass unter einem Unternehmen nicht nur ein Betrieb im herkömmlichen wirtschaftlichen Sinne zu verstehen ist. Der unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens knüpft nicht an eine bestimmte Rechtsform oder das Vorliegen einer organisatorischen Einheit an und setzt weder einen Geschäftsbetrieb noch eine auf Erwerb oder Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit voraus (BSG vom 5.8.1976 - 2 RU 189/74 - BSGE 42, 126, 128 = SozR 2200 § 539 Nr 24 S 68; BSG vom 28.9.1999 - B 2 U 40/98 R - SozR 3-2200 § 776 Nr 5 S 12 f). Anders als nach § 1 Abs 3 des bis zum 31.12.1994 geltenden Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) kommt es auch nicht darauf an, dass das Unternehmen nach seiner Art und Größe eine Existenzgrundlage bilden kann. Vielmehr ist in der gesetzlichen Unfallversicherung jede Tätigkeit geeignet, ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen. Dieser weite unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens gilt auch für die landwirtschaftliche Unfallversicherung. § 792 RVO bestimmt ausdrücklich die Anwendbarkeit des § 658 RVO. Ein landwirtschaftliches "Unternehmen" im weiten unfallversicherungsrechtlichen Sinn liegt schon deshalb nicht nur dann vor, wenn der Unternehmer einen landwirtschaftlichen Betrieb oder eine landwirtschaftliche Einrichtung führt.

14

Der Kläger betreibt das Unternehmen und ist damit "Unternehmer". Es geht für seine Rechnung (vgl § 658 Abs 2 Nr 1 RVO), denn ihm gereicht es unmittelbar zum wirtschaftlichen Vor- oder Nachteil (vgl BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 42/99 R - juris RdNr 16 mwN). Nach seinem eigenen Vorbringen wird das Grundstück gemäht, um nachteilige Einwirkungen auf Dritte zu vermeiden. Dass er die Wiese durch Dritte mähen lässt, berührt seine Eigenschaft als Unternehmer, dem dies zum Vorteil gereicht, nicht (vgl BSG vom 5.5.1998 - B 2 U 30/97 R - BSGE 82, 132, 135 = SozR 3-2200 § 802 Nr 1 S 5).

15

Dieses Unternehmen des Klägers ist "landwirtschaftlicher" Natur. Der Begriff der "landwirtschaftlichen" Unternehmen ist im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gesetzlich definiert. Er erfasst nach dem Gesetz nicht nur bodenbewirtschaftende Unternehmen. Soweit er sich auf solche bezieht, verlangt er schon nach seiner alltagssprachlichen Bedeutung, dass der Unternehmer, der, wie der Kläger, keinen Betrieb und keine Einrichtung führt, wirtschaftende Tätigkeiten am "Land" durchführen lässt oder durchführt. Daher ist landwirtschaftlicher Unternehmer, wer als Besitzer von Grundstücken (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstige Nutzer) auf eigene Rechnung Tätigkeiten verrichtet oder verrichten lässt, die mit dem Boden in irgendeiner Art wirtschaften (vgl BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 42/99 R - juris RdNr 16 mwN). Hingegen reicht es nicht aus, dass jemand Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigter an einem Grundstück ist, ohne eine mit dem Boden wirtschaftende Tätigkeit zu entfalten (oder einen landwirtschaftlichen Betrieb, eine solche Einrichtung oder eine darauf bezogene Verwaltung zu führen).

16

Das Abmähen der auf einem Grundstück gewachsenen Pflanzen ist (wie deren Anbau und die Bearbeitung des Bodens zwecks Pflanzenanbaus) eine mit dem Boden wirtschaftende Tätigkeit. Zur Bodenbewirtschaftung zählt nicht nur die Bestellung des Bodens durch Säen oder Pflanzen und seine Bearbeitung durch zB Pflügen, Düngen oder Bewässern. Sie umfasst vielmehr sämtliche Tätigkeiten, die - wie hier - dem Abschneiden von Bodengewächsen oder der Gewinnung von Bodenerzeugnissen dienen. Unerheblich ist, ob die Bodenerzeugnisse auf einer Aufzucht beruhen und zu welchem Zweck sie gewonnen werden. Auch das Mähen von Gras zur Heugewinnung ohne weitere Verwendung des Heus gehört damit zu den landwirtschaftlichen Tätigkeiten (vgl BSG vom 17.2.1971 - 7/2 RU 124/67 - BSGE 32, 211, 212 = SozR Nr 1 zu § 815 RVO). Der bloße Besitz eines Grundstücks mit Pflanzenbewuchs macht also den Eigentümer, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten noch nicht zum landwirtschaftlichen Unternehmer. Die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung wird, soweit kein Betrieb, keine Einrichtung und keine Verwaltung geführt wird, erst durch die Verrichtung einer bodenbewirtschaftenden Tätigkeit begründet, die ihrer Art nach eine unfallversicherte Tätigkeit sein kann.

17

Anderes ergibt sich nicht aus § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Danach ist Landwirt, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße erreicht (Abs 2 Satz 1). Zur erforderlichen Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt (Abs 4 Satz 2 Halbs 1). Es kann dahingestellt bleiben, wie der Begriff "Aufzucht" zu verstehen ist, ob er ein aktives Tun durch Eingriff in das natürliche Geschehen voraussetzt und das bloße wilde Wachsen nicht gesäten Grases nicht erfasst. Die Vorschrift des § 1 Abs 2 Satz 1 und Abs 4 Satz 2 Halbs 1 ALG ist bei der Feststellung eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nicht anwendbar.

18

Das ALG ist durch Art 1 des Agrarsozialreformgesetzes 1995 (ASRG 1995) vom 29.7.1994 (BGBl I, 1890) mit Wirkung zum 1.1.1995 eingeführt worden. Eine § 1 Abs 2 Satz 1 und Abs 4 Satz 2 Halbs 1 ALG entsprechende Regelung sah das GAL nicht vor. Obwohl durch Art 8 ASRG 1995 zugleich auch das Dritte Buch der RVO über die Gesetzliche Unfallversicherung geändert worden ist, hat der Gesetzgeber davon abgesehen, ausdrücklich oder durch Verweisung auf das ALG jene Definition des Begriffs der Bodenbewirtschaftung in das Unfallversicherungsrecht des Dritten Buches der RVO zu übernehmen.

19

Auch nach der Gesetzessystematik wurden nach § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO grundsätzlich sämtliche Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft in die landwirtschaftliche Unfallversicherung einbezogen. Lediglich Haus-, Zier- und andere Kleingärten gelten nach § 778 RVO nicht als landwirtschaftliche Unternehmen. Dieses Regelungskonzept bestätigt, dass sich die landwirtschaftliche Unfallversicherung mangels zumindest begrifflicher Erläuterung des landwirtschaftlichen Unternehmens auf sämtliche bodenbewirtschaftenden Unternehmen mit Ausnahme von Haus-, Zier- und anderen Kleingärten erstreckt. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, die betrieblichen Risiken der Landwirtschaft so weit wie möglich abzudecken.

20

Die Mitgliedschaft des landwirtschaftlichen Unternehmers in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung begründet seinen eigenen Versicherungsschutz bei Verrichtung einer Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer sowie den seiner Beschäftigten und "Wie-Beschaftigten" in dieser Versicherung. Nach § 539 Abs 1 Nr 5 RVO waren Unternehmer gegen Arbeitsunfall versichert, solange und soweit sie als solche Mitglieder einer landwirtschaftlichen BG waren. Für diesen Personenkreis wurde entgegen der Regel, dass Unternehmer nicht versichert sind, ein berechtigtes Interesse an einem Unfallversicherungsschutz angenommen (vgl BT-Drucks IV/120 S 51 zu § 539). Dieses berechtigte Interesse besteht unabhängig von der Größe des landwirtschaftlichen Unternehmens und der Art der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Auch solche bodenbewirtschaftende Tätigkeiten, die nicht der Aufzucht von Bodengewächsen dienen, kann der Gesetzgeber in die Unfallversicherung einbeziehen, da ihnen ein nicht unwesentliches Unfallrisiko eigen ist. § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO stellt auf die umfassende Organisationseinheit "Unternehmen" iS des § 658 Abs 2 Nr 1 RVO ab, ohne Grenzen oder Einschränkungen festzulegen. Nur Tätigkeiten in Haus-, Zier- oder anderen Kleingärten sind nach § 778 RVO unter den dort genannten Voraussetzungen von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ausgenommen worden(vgl BSG vom 12.6.1980 - 2 BU 175/88 - juris RdNr 8).

21

Mit der vorliegenden Entscheidung weicht der Senat nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Es ist zwar zutreffend, dass in früheren Urteilen solche (regelmäßigen) Tätigkeiten als von einem landwirtschaftlichen Unternehmen umfasst bezeichnet wurden, die von nicht ganz kurzer Dauer und dazu bestimmt waren, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (vgl zuletzt BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 51/02 R - juris RdNr 17; BSG vom 6.5.2003 - B 2 U 37/02 R - juris RdNr 16; BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 28/99 R - juris RdNr 16 und B 2 U 42/99 R - juris RdNr 19, jeweils mwN). Damals waren aber nur Fallgestaltungen zu beurteilen, in denen die planmäßige Aufzucht und das regelmäßige Abernten von Bodengewächsen festgestellt oder die landwirtschaftliche Fläche verpachtet war. Diese tatsächlichen Feststellungen wurden lediglich als eine hinreichende Bedingung für ein "landwirtschaftliches Unternehmen" angesehen. Hingegen wurde nicht gesagt, dass dies eine notwendige Voraussetzung für die Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens wäre. Notwendig ist allein eine im genannten Sinn mit dem Boden wirtschaftende Tätigkeit. Deshalb kommt es nach den abschließenden Ausnahmeregelungen des Gesetzes für Zier-, Haus- und andere Kleingärten, bei denen dieser Aspekt berücksichtigt wird, grundsätzlich auch nicht darauf an, ob die Bodenbewirtschaftung nur einen geringfügigen Arbeitsaufwand erfordert. Gleichwohl kann offen bleiben, ob bei Tätigkeiten an anderen Grundstücken als Zier-, Haus- und Kleingärten bezogen auf den Arbeitsaufwand bei der Bodenbewirtschaftung eine allgemeine Geringfügigkeits- oder Bagatellgrenze für ganz geringfügige Tätigkeiten besteht (zuletzt auch offen gelassen in BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 51/02 R - juris RdNr 21 und vom 6.5.2003 - B 2 U 37/02 R - juris RdNr 17). Der mit dem (hier zweimaligen) Mähen der 0,4163 ha großen Fläche verbundene Arbeitsaufwand kann jedenfalls nicht mehr als ganz geringfügig bezeichnet werden.

22

Zwar hat der Senat im Beschluss vom 25.10.1989 (2 BU 99/89) ausgeführt, dass das gelegentliche Mähen einer Wiese zur Abwehr eventueller Beschwerden der Nachbarn über Unkrautsamenflug ohne weitere Nutzung des abgemähten Grases nicht geeignet ist, ein landwirtschaftliches Unternehmen zu begründen. Zu entscheiden war aber über ein verwahrlostes Wiesengrundstück von nur 0,35 ha, das lediglich hin und wieder durch den fünfzehnjährigen Enkelsohn des Klägers gemäht wurde. Ob das Abmähen von Gras auf einer Wiese für sich allein eine landwirtschaftliche unternehmerische Tätigkeit darstellt, hat der Senat jedoch wegen des vom LSG tatsächlich und bindend festgestellten geringfügigen Arbeitsaufwandes des Enkels ausdrücklich offen gelassen. Soweit der Beschluss in eine von diesem Urteil abweichende Richtung weisen kann, wird an ihm nicht festgehalten.

23

Die Ablehnung des erhobenen Anspruchs auf Aufhebung der Aufnahmeentscheidung im Bescheid vom 18.4.1980 ist mangels einer wesentlichen nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (Abs 1 Satz 2 Nr 1). Eine Änderung in diesen Verhältnissen ist wesentlich, wenn der Verwaltungsakt, so wie er ursprünglich nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht erlassen wurde, nach der neuen Sach- und Rechtslage nicht mehr ergehen dürfte (BSG vom 20.3.2007 - B 2 U 21/06 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 11 RdNr 11 mwN).

24

Gegenüber den Verhältnissen, die bei Erlass des Aufnahmebescheids vom 18.4.1980 vorgelegen haben, ist eine wesentliche Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht eingetreten. Dass das Wiesengrundstück mittlerweile nicht mehr gemäht würde, ist weder vom LSG festgestellt noch vom Kläger vorgetragen worden. Eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen ist nicht darin zu erblicken, dass das Dritte Buch der RVO zum 1.1.1997 durch das SGB VII abgelöst worden ist. An die Stelle der bis zum Jahre 1996 geltenden §§ 792 iVm 658 Abs 2 Nr 1, § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und § 778 RVO sind zum 1.1.1997 die inhaltsgleichen Vorschriften der §§ 121 Abs 1, 123 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 sowie § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII getreten. Auch danach ist die Nutzung des Grundstücks durch den Kläger als landwirtschaftliches Unternehmen zu qualifizieren und er als landwirtschaftlicher Unternehmer Mitglied der Beklagten (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGB VII).

25

Gemäß § 121 Abs 1 SGB VII umfasst der unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und Tätigkeiten. Diese Vorschrift betrifft nicht nur die gewerblichen BGen, obwohl der Begriff des Unternehmens in der die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen BGen regelnden Bestimmung des § 123 Abs 1 SGB VII als "landwirtschaftliches Unternehmen" beschrieben wird. Nach § 123 Abs 2 SGB VII sind von den landwirtschaftlichen Unternehmen aber nur Haus-, Zier- und andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ausgeschlossen, es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt. Daher ist auch nach dem Recht des SGB VII jede den Boden bewirtschaftende Tätigkeit geeignet, ein Unternehmen zu begründen. Eine Begrenzung des landwirtschaftlichen Unternehmens auf Betriebe, Verwaltungen und Einrichtungen war mit der Einführung des SGB VII nicht verbunden (vgl BT-Drucks 13/2204 S 104 zu § 123 Abs 1).

26

Unternehmer ist nach § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Die Abweichung vom Wortlaut des § 658 Abs 2 Nr 1 RVO bedeutet ebenso keine sachliche Änderung, sondern die Übernahme der dazu ergangenen Rechtsprechung(vgl BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 42/99 R - juris RdNr 22; BT-Drucks 13/2204 S 108 zu § 136 Abs 3). Auch der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmers wird im SGB VII unverändert verwendet (vgl BT-Drucks aaO S 104 zu § 123 Abs 1). Allerdings räumt § 5 SGB VII den Unternehmern landwirtschaftlicher Unternehmen bis zu einer Größe von 0,12 ha (1.1.1997 bis zum 29.3.2005) oder 0,25 ha (seit 30.3.2005) das Recht ein, die Befreiung von der Versicherung nach § 2 Abs 1 Nr 5 SGB VII zu beantragen. Die Größe der hier bewirtschafteten Fläche liegt indes erheblich über dieser Grenze. Eine Befreiung des Klägers ist auch nicht verfügt worden.

27

Da der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme oder Aufhebung des Aufnahmebescheids vom 18.4.1980 hat, ist auch für die begehrte Feststellung kein Raum.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

29

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 Satz 1 und § 63 Abs 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und war für die Vorinstanzen abzuändern.

30

In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen in einem Rechtszug - wie hier - weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört, werden nach § 197a Abs 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben. Nach § 52 Abs 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 GKG). Ein Streitwert von über 2.500.000 Euro darf nicht angenommen werden (§ 52 Abs 4 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro (Auffangstreitwert) anzunehmen (§ 52 Abs 2 GKG).

31

Für Rechtsstreitigkeiten um den zuständigen Unfallversicherungsträger hat der Senat den Streitwert auf das Dreifache des bei dem bisherigen Unfallversicherungsträger angefallenen Jahresbeitrags, mindestens jedoch den vierfachen Auffangstreitwert beziffert. Begründet wurde dies mit der erheblichen Bedeutung der Zuordnung eines Unternehmens zu einem bestimmten Unfallversicherungsträger aufgrund der sich daraus ergebenden Beitragsbelastung, der zu erbringenden Präventionsleistungen nebst der damit einhergehenden Überwachung und Beratung sowie der relativ hohen Voraussetzungen für eine Überweisung von einem Unfallversicherungsträger zu einem anderen (Beschluss vom 28.2.2006 - B 2 U 31/05 R - SozR 4-1920 § 52 Nr 3 RdNr 10). Diese Gesichtspunkte sind jedenfalls im vorliegenden Verfahren, in dem sich der Kläger allein gegen seine Heranziehung als (landwirtschaftlicher) Unternehmer durch die Beklagte wendet, nicht geeignet, einen höheren Streitwert als 5.000 Euro zu begründen.

32

Der Streitwert ist in erster Linie nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs 1 GKG). Die Bedeutung der Sache bestimmt sich nach dem Gegenstand des konkreten Prozesses. Eventuelle, nicht vorhersehbare mittelbare Folgewirkungen sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Ob Präventionsleistungen erbracht werden und sich im Nachhinein die anfängliche Unrichtigkeit der die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers feststellenden Verwaltungsentscheidung herausstellt oder sich die tatsächlichen unternehmerischen Verhältnisse grundlegend ändern, ist völlig ungewiss. Auch die mit der Zuständigkeit zu einem Unfallversicherungsträger regelmäßig verbundene Beitragsbelastung ist kein geeignetes Beurteilungskriterium, wenn Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Frage der Mitgliedschaft ist. Bereits bindend gewordene Beitragsbescheide werden nicht durch die gerichtliche Aufhebung eines die Zuständigkeit bei einem Unfallversicherungsträger feststellenden Verwaltungsaktes beseitigt. Sind Beitragsbescheide eigenständig angegriffen, bestimmt deren Höhe den Streitwert (§ 52 Abs 3 GKG). Zudem hängt die Beitragshöhe von verschiedenen Faktoren ab und lässt sich eine Beitragsstabilität nicht vorhersagen. Für die Festsetzung des Streitwerts fehlt es vorliegend an hinreichenden Anhaltspunkten. Dem trägt § 52 Abs 2 GKG Rechnung, der für solche Fälle einen Auffangstreitwert von 5.000 Euro vorsieht.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Berufungs- und Revisionsverfahren jeweils auf 5.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Zuständigkeit der Beklagten für die Klägerin als Unternehmerin streitig.

2

Die Klägerin ist seit 2003 als selbstständige Tagesmutter für ausschließlich nach dem SGB VIII geförderte Kinder tätig. Sie betreut jeweils fünf Kinder aus verschiedenen Familien. Im Bescheid vom 16.6.2006 stellte die Beklagte nach § 136 SGB VII ihre Zuständigkeit für die Klägerin mit Wirkung ab 1.1.2005 fest. In weiteren Bescheiden vom 16.6.2006 veranlagte sie diese mit Wirkung ab 1.1.2005 zur Gefahrklasse 2,10 des ab 1.1.2001 gültigen Gefahrtarifs der Beklagten und setzte sie ihren Beitragsanspruch in Höhe von 66,15 Euro für das Jahr 2005 fest.

3

Die Beklagte wies den Widerspruch "gegen den Bescheid über die Feststellung der Zuständigkeit vom 16.06.2006" zurück (Widerspruchsbescheid vom 28.2.2007). Die Betreuung von Kindern sei eine Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege. Die Klägerin sei daher nach § 2 Abs 1 Nr 9 SGB VII pflichtversichert und damit als Unternehmerin selbst beitragspflichtig.

4

Das SG Leipzig hat "die" Klage abgewiesen. Aufgrund der geschichtlichen Entwicklung des Begriffs "Wohlfahrtspflege" erstrecke sich die Jugendwohlfahrt auch auf die Tagesbetreuung von Kindern. Die Beklagte habe daher als zuständiger Unfallversicherungsträger Beiträge in zutreffender Höhe erhoben.

5

Die mit dem Begehren verfolgte Berufung, "das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 10.02.2009 sowie den Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 16.06.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 28.02.2007 aufzuheben", hat das Sächsische LSG zurückgewiesen. Streitgegenstand des Verfahrens sei der Veranlagungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids. Da nach § 68 Abgabenordnung (AO) ua Kindergärten zu den Einrichtungen der Wohlfahrtspflege zählten, seien auch kinderbetreuende und -erziehende Tagespflegepersonen der Wohlfahrtspflege zuzuordnen. Für die Wohlfahrtspflege sei typisch, dass Personen betreut würden, die ua wegen ihres Alters auf eine besondere Fürsorge angewiesen seien. Die Beklagte sei demnach der sachlich zuständige Unfallversicherungsträger. Umstände, die Zweifel an der Veranlagung zur Gefahrklasse 2,10 des Gefahrtarifs aufkommen ließen, seien nicht vorgetragen worden. Im Übrigen werde auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 2 Abs 1 Nr 9 SGB VII. Gegenstand des Verfahrens sei von Anfang an die Frage der Zuordnung der Tätigkeit als Tagesmutter zur Wohlfahrtspflege gewesen. Darunter sei nach der Rechtsprechung des BSG die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbes wegen ausgeübte vorbeugende oder abhelfende unmittelbare Betreuung von gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdeten Menschen zu verstehen. Zu diesem Personenkreis zählten nicht in Tagespflege betreute Kinder. Abgesehen davon werde die Tätigkeit als Tagesmutter zu Erwerbszwecken verrichtet. Daher sei auch nicht die Definition in § 66 Abs 2 AO erfüllt. Gegen eine Versicherungspflicht spreche auch § 23 Abs 2 Nr 3 SGB VIII. Danach sei nicht von der gesetzlichen, sondern "einer" Unfallversicherung die Rede. Wegen der Absicherung durch eine private Unfallversicherung komme es zu einer Doppellast.

7

           

Die Klägerin beantragt,

        

die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2010 und des Sozialgerichts Leipzig vom 10. Februar 2009 sowie den Zuständigkeitsbescheid vom 16. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2007 aufzuheben.

8

           

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie trägt vor, die Revision könne schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Erfolg haben. Das LSG habe lediglich über den Veranlagungsbescheid entschieden. Unabhängig davon gehöre die Jugendhilfe und damit die stationäre Kinderbetreuung in Kindergärten zu den klassischen Betätigungsfeldern der freien Wohlfahrtspflege. Tagespflegepersonen ergänzten dies durch eine ambulante Betreuungsform.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das LSG hat die Berufung gegen das die Klagen abweisende Urteil des SG im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

11

Die Klägerin begehrt allein die Aufhebung des Zuständigkeitsbescheides der Beklagten. Insoweit ist die Revision nicht mangels Beschwer unzulässig. Über den die Zuständigkeit der Beklagten feststellenden Verwaltungsakt hat das LSG antragsgemäß entschieden. Zwar wird der Zuständigkeitsbescheid in der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich erwähnt. Auch wird unter Ziffer 1. der Entscheidungsgründe "der Veranlagungsbescheid vom 16.06.2006 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2007" als "Streitgegenstand des Verfahrens" bezeichnet. Aus der Zusammenschau von Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen ergibt sich aber, dass das Berufungsgericht über den Zuständigkeitsbescheid befunden hat.

12

Das LSG hat die Berufung gegen das Urteil des SG zurückgewiesen, das zuvor ausdrücklich die Anfechtungsklage gegen die Zuständigkeitsfeststellung abgewiesen hatte. Eine Überprüfung dieser erstinstanzlichen Entscheidung durch das LSG war von der Klägerin auch begehrt worden. Denn sie hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, das Urteil des SG, den Veranlagungsbescheid "und" den Widerspruchsbescheid aufzuheben, der sich allein auf die Zuständigkeitsfeststellung bezieht. Dass mit dem Urteilsausspruch des LSG über die Zuständigkeitsfeststellung entschieden wurde, wird durch die Entscheidungsgründe bestätigt. Das Berufungsgericht setzt sich an erster Stelle über mehr als zwei Seiten mit dem die Zuständigkeit der Beklagten begründenden Versicherungstatbestand des § 2 Abs 1 Nr 9 Alt 2 SGB VII auseinander und gelangt dann ausdrücklich zu dem Ergebnis, diese sei der für die Klägerin "sachlich zuständige Unfallversicherungsträger". Ergänzend hierzu wird auf die "zutreffenden Gründe" des Urteils des SG verwiesen, das gerade nicht über die Veranlagung, sondern über die Zuständigkeit und den Beitragsanspruch der Beklagten entschieden hatte. Hinsichtlich des Veranlagungsbescheids wird hingegen lediglich kurz ausgeführt, dass die Einstufung in die Gefahrklasse 2,10 "ebenso wenig" zu beanstanden sei und die Klägerin hiergegen auch nichts vorgetragen habe. Insoweit sind die Darlegungen zu § 2 Abs 1 Nr 9 Alt 2 SGB VII auch ohne Bedeutung. In der Gesetzlichen Unfallversicherung wird zwischen der Feststellung des Unfallversicherungsträgers nach § 136 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB VII über seine Zuständigkeit und der Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen nach § 159 Abs 1 SGB VII unterschieden. In einem Veranlagungsstreit ist Prüfungsgegenstand nicht die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers, sondern allein die Frage, ob der formell und materiell rechtmäßige Gefahrtarif zutreffend angewandt worden ist (vgl BSG vom 21.3.2006 - B 2 U 2/05 R - Juris RdNr 28; Mutschler, WzS 2009, S 353, 355).

13

Die Revision ist allerdings nicht begründet. Die Feststellung der Zuständigkeit im Bescheid der Beklagten vom 16.6.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.2.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

14

Nach § 136 Abs 1 Satz 1 SGB VII stellt der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Der aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage erlassene Verwaltungsakt der Beklagten ist nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Von der unterbliebenen Anhörung konnte abgesehen werden, da die Beklagte von den tatsächlichen Angaben der Klägerin nicht zu deren Ungunsten abgewichen ist (§ 24 Abs 2 Nr 3 SGB X).

15

Die Zuständigkeitsfeststellung entspricht auch der materiellen Rechtslage. Die Klägerin ist selbstständig in der Wohlfahrtspflege tätig. Für solche Unternehmen ist die Beklagte der zuständige Unfallversicherungsträger (§ 122 Abs 2 SGB VII iVm Abschn A Abs I Buchst a der Verordnung über Träger der Unfallversicherung vom 17.5.1929 ).

16

Die Klägerin ist als Tagesmutter tätig, indem sie jeweils fünf Kinder aus verschiedenen Familien betreut. Durch diese Tätigkeit wird ein Unternehmen iS der gesetzlichen Unfallversicherung begründet. § 121 Abs 1 Satz 1 SGB VII definiert den Begriff des Unternehmens im unfallversicherungsrechtlichen Sinne als Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und Tätigkeiten. Die Aufzählung im Klammerzusatz dieser Vorschrift macht deutlich, dass unter einem Unternehmen nicht nur ein Betrieb im herkömmlichen wirtschaftlichen Sinne zu verstehen ist. Vielmehr ist in der gesetzlichen Unfallversicherung jede Tätigkeit geeignet, ein Unternehmen zu begründen (vgl BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2700 § 123 Nr 2 vorgesehen).

17

Die Klägerin betreibt dieses Unternehmen und ist damit Unternehmerin. Sie ist nicht abhängig beschäftigt, sondern selbstständig tätig. Das Ergebnis dieses Unternehmens gereicht ihr unmittelbar zum Vor- oder Nachteil (§ 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII).

18

Das Unternehmen der Klägerin ist der Wohlfahrtspflege zuzuordnen. Der Begriff der "Wohlfahrtspflege" ist im SGB VII nicht definiert. § 2 Abs 1 Nr 9 Alt 2 SGB VII entspricht inhaltlich § 539 Abs 1 Nr 7 RVO idF vor der Eingliederung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das SGB(vgl BT-Drucks 13/2204 S 75 zu § 2). Mit dieser Vorläuferregelung hat sich der Senat ua in seinem Urteil vom 26.6.1985 (2 RU 79/84 - BSGE 58, 210 = SozR 2200 § 539 Nr 111) auseinandergesetzt. Darin ist ausgeführt, dass das BSG in früheren, zu Berufskrankheiten ergangenen Entscheidungen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes (RVA) zwar unter der Wohlfahrtspflege die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbes wegen ausgeübte unmittelbare vorbeugende oder abhelfende Hilfeleistung für gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdete oder notleidende Mitmenschen verstanden habe. Da es in § 539 Abs 1 Nr 7 RVO aber um den allgemeinen Begriff "Wohlfahrtspflege" gehe, seien bei der Auslegung dieser Vorschrift unabhängig von der Begriffsbestimmung des RVA die Aufgaben der allgemeinen Wohlfahrtspflege zu berücksichtigen. Zu diesen gehört auch die Kinderbetreuung in Tagespflege als Maßnahme der Jugendhilfe nach dem SGB VIII. Daher kann dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin betreuten Kinder nicht bereits zu den in der Begriffsbestimmung des RVA genannten Menschen zählen.

19

Die Kindertagespflege ist seit 1.1.1991 in §§ 23 f SGB VIII geregelt. Das SGB VIII trat an die Stelle des Jugendwohlfahrtsgesetzes (JWG) vom 11.8.1961, das keine konkreten Bestimmungen über die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege enthielt. Allerdings gehörte es nach § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 3 JWG zu den Aufgaben des Jugendamtes, die für die Wohlfahrt der Jugend erforderlichen Einrichtungen und Veranstaltungen anzuregen, zu fördern und ggf zu schaffen, und zwar insbesondere für die Pflege und Erziehung von Säuglingen, Kleinkindern und Kindern im schulpflichtigen Alter außerhalb der Schule. Als Jugendhilfe zur Erziehung wurde auch die Förderung eines Kindes in Tagespflege angesehen (vgl Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, 4. Aufl, § 23 RdNr 2). Die rechtliche Verortung der Jugendhilfe durch Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen oder Tagespflege im Jugend"wohlfahrts"gesetz macht deutlich, dass jedenfalls eine solche Betreuung von der Wohlfahrtspflege umfasst war.

20

Daran hat sich mit der Ablösung des JWG durch das SGB VIII nichts geändert. Die Förderung der Entwicklung und Erziehung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege ist seit der Einführung des SGB VIII gesetzlich konkretisiert (§§ 22 ff SGB VIII). Auch das SGB VIII stellt die Kindertagespflege als Leistung der Jugendhilfe zur Verfügung (§ 2 Abs 2 Nr 3 SGB VIII). Zwar ist das SGB VIII - anders als das JWG - nicht mehr fürsorge- und ordnungsrechtlich ausgerichtet. Das Recht der Kinder- und Jugendhilfe räumt vielmehr in erster Linie Leistungsansprüche ein mit dem Ziel, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu fördern und sie zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu erziehen (vgl § 1 Abs 1 SGB VIII). Unabhängig von diesem Wandel verfolgt die Jugendhilfe als öffentliche, im Interesse der Gemeinschaft liegende Aufgabe aber weiterhin das Anliegen, ein individuelles oder strukturelles Defizit an familiären Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsleistungen auszugleichen.

21

Die Klägerin ist auch in der Wohlfahrtspflege "tätig".

22

Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf nach § 43 Abs 1 SGB VIII der Erlaubnis, die im Falle ihrer Geeignetheit iS des § 43 Abs 2 S 1 und 2 SGB VIII zu erteilen ist. Dieser Erlaubnisvorbehalt besteht unabhängig davon, ob die Kinderbetreuung nach §§ 23 f SGB VIII gefördert oder privat finanziert wird.

23

Die Förderung in Kindertagespflege umfasst nach Maßgabe des § 24 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson(§ 23 Abs 1 SGB VIII). Nach § 24a Abs 3 SGB VIII ist ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Kindertagespflege zu fördern, wenn diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, Arbeit suchend sind, sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit iS des SGB II erhalten. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, können nach § 24 Abs 5 Satz 1 SGB VIII geeignete Tagespflegepersonen vermittelt werden, so dass an die Stelle der Förderungspflicht und des Anspruchs auf entsprechende Förderung die Pflicht zur Ermessensbetätigung und das Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung tritt. Eine Selbstständige, die an einer solchen Förderung mitwirkt, ist für die Dauer ihrer Kinderbetreuungsleistung "in der Wohlfahrtspflege tätig". Das ist bei der Klägerin der Fall, weil sie als selbstständige Unternehmerin Leistungserbringerin des Jugendamtes ist. Sie erbringt als selbstständige Tagesmutter Betreuungsleistungen an Kinder, die vom zuständigen Träger nach dem SGB VIII gefördert werden.

24

Dass die Tätigkeit der Klägerin des Erwerbes wegen ausgeübt wird, führt zu keiner anderen Beurteilung. Für den Versicherungstatbestand des § 2 Abs 1 Nr 9 Alt 2 SGB VII ist es unerheblich, ob die Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege gegen Entgelt oder ehrenamtlich verrichtet wird(vgl BSG vom 26.1.1988 - 2 RU 23/87 - Juris RdNr 15). Danach ist ua die "selbstständig" in der Wohlfahrtspflege tätige Person versichert. Eine selbstständige Tätigkeit ist aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie des Erwerbes wegen und mit einer Gewinnerzielungsabsicht verrichtet wird.

25

Auch rechtfertigt § 23 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB VIII kein anderes Ergebnis. Dass danach Beiträge zu "einer" Unfallversicherung zu erstatten sind, schließt die Versicherungspflicht der Klägerin nicht aus. Die gesetzliche Unfallversicherung nach dem SGB VII wird von dieser Bestimmung erfasst. Die Vorschrift bleibt durch die vorgestellte Auslegung auch nicht ohne Anwendungsbereich, weil selbstständige Tagesmütter, die ausschließlich nicht als Leistungserbringerinnen einer "Wohlfahrtsbehörde" tätig sind, sich privat gegen Unfall versichern müssen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

27

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 Satz 1 und § 63 Abs 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Für die Festsetzung des Streitwerts fehlt es vorliegend an hinreichenden Anhaltspunkten. Für solche Fälle sieht § 52 Abs 2 GKG einen Auffangstreitwert von 5.000 Euro vor (vgl BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2700 § 123 Nr 2 vorgesehen).

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).