Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 26. März 2009 - S 8 AS 1073/09 ER

bei uns veröffentlicht am26.03.2009

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an den Antragsteller vorläufig ab dem 12.03.2009 bis zur Bestands- oder Rechtskraft einer Entscheidung über die Höhe der dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.03.2009 bis 31.08.2009 zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung, längstens aber bis zum 30.04.2009, über die bereits mit Bescheid vom 23.2.2009 bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 338,- Euro monatlich hinaus weitere 20,- Euro monatlich (für den Zeitraum 12.-31.März 2009 anteilig) zu leisten. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit des Abzuges einer Pauschale für „Vollmöblierung“ der Wohnung des Antragstellers in Höhe von 20,- Euro monatlich von den Kosten der Unterkunft und Heizung.
Der Antragsteller ist einkommens- und vermögenslos und bezieht laufend Leistungen nach dem SGB II. Die Antragsgegnerin ist für die Kosten der Unterkunft und Heizung zuständig. Der Antragsteller bewohnt ein möbliertes Zimmer im Hotel/Gästehaus „...“. Gemäß dem Vermerk über eine persönliche Vorsprache der Vermieterin des Antragstellers, ..., vom ....09.2008 sowie handschriftlicher Erklärung der Vermieterin des Antragstellers vom ....09.2008 und der Mietbescheinigung vom ....09.2008, ebenfalls ausgestellt von ..., beträgt die Gesamtmiete für das vom Antragsteller bewohnte möblierte Zimmer im Zeitraum vom 1.4. bis zum 01.10.2008 400,- Euro. Darin enthalten sind gemäß Erklärung der Vermieterin vom ....09.2008 Gesamt-Nebenkosten einschließlich Haushaltsstrom, Wasser/Abwasser, Heizung und Müllgebühren von insgesamt 100,- EUR. Während der Heizperiode vom 1.10. bis zum 30.04. muss der Antragsteller zusätzlich einen Heizkostenzuschlag von weiteren 20,- EUR entrichten, weshalb die Gesamtmiete dann 420,- Euro beträgt. Auf die Angaben in der Mietbescheinigung vom ....09.2008 wird ergänzend Bezug genommen. Hierin bezifferte die Vermieterin des Antragstellers die Nebenkosten einschließlich Breitband-Kabel mit 60,- Euro monatlich, die Heizkosten bis zum 30.09.2008 mit 20,- Euro monatlich, vom 1.10.2008.-30.04.2009 mit 40 Euro monatlich und die Kosten für Haushaltsstrom (die vorhandene Sammelheizung ist gasbetrieben) mit 50,- Euro.
Mit Beschluss vom 09.10.2008 hatte das Sozialgericht Karlsruhe die Antragsgegnerin, die im dort streitbefangenen Bewilligungszeitraum vom 1.12.2008 bis zum 28.2.2009 eine Minderung der Kosten der Unterkunft und Heizung auf den von ihr als angemessen erachteten Betrag von 210,39 Euro vorgenommen hatte, verpflichtet, dem Kläger bis zum 28.02.2009 vorläufig 358,- Euro monatlich als Kosten der Unterkunft und Heizung (ausgehend von der Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 370,- Euro nach Abzug einer Gebühr von Kabelfernsehen hiervon in Höhe von 12,- Euro) zu leisten. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Das Gericht hatte u.a. ausgeführt, es halte den Abzug einer Pauschale von 20,- Euro für Vollmöblierung gestützt auf in Bezug genommene Rechtsprechung von Landessozialgerichten nach summarischer Prüfung nicht für rechtmäßig.
Die für den Kläger zuständige Agentur für Arbeit ... hat dem Antragssteller mit Bescheid vom 09.02.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 351,- Euro monatlich für den Bedarfszeitraum vom 1.3.2009-31.08.2009 bewilligt.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 23.02.2009 Kosten der Unterkunft auf Grundlage der tatsächlichen Unterkunftskosten wie folgt bewilligt:
Kaltmiete
 270,00 EUR
        
Nebenkosten
 60,00 EUR
        
Heizkosten ohne Warmwasseranteile
 20,00 EUR
        
Zusätzliche Heizkosten für die Winterzeit
 20,00 EUR
        
Zwischensumme
 370,00 EUR
        
                          
Hiervon hat sie in Abzug gebracht
                 
Kabelgebühren
 12,00 EUR
        
Vollmöblierung
 20,00 EUR
        
Leistungsbetrag
 338,00 EUR
 monatlich
Hierauf hat der Antragsteller mit Schreiben vom 10.03.2009, eingegangen beim Sozialgericht Karlsruhe am 12.03.2009, um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht und gleichzeitig gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt. Der Antragsteller wendet sich in der Sache gegen den mit dem Bescheid vom 23.02.2009 vorgenommenen Abzug von 20,- Euro monatlich für Vollmöblierung.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an den Antragsteller vorläufig ab dem 1.03.2009 bis zur Bestands- oder Rechtskraft einer Entscheidung über die Höhe der dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.03.2009 bis 31.08.2009 zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung, längstens aber bis zum 31.08.2009, über die bereits mit Bescheid vom 23.2.2009 bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 338,- Euro monatlich hinaus weitere 20,- Euro monatlich zu leisten.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag einer einstweiligen Anordnung nach § 86b SGG zurückzuweisen.
12 
Sie führt aus, der Abzug von 20,00 Euro entspreche den Empfehlungen der kommunalen SGB II-Träger in Baden-Württemberg, die diese zur einheitlichen und gleichberechtigten Leistungsgewährung anwendeten. In der Regelleistung seien 8,05 % Aufwendungen für die Instandhaltung und den Ersatz von Einrichtungsgegenständen enthalten. Bewohne ein Leistungsberechtigter eine voll möblierte Wohnung, sei dieser Bedarf (Aufwendungen für die Instandhaltung und den Ersatz von Einrichtungsgegenständen) bereits in die Miete einkalkuliert und mit dieser gedeckt. Es erübrige sich damit die für die Instandhaltung notwendige Rücklagenbildung aus der Regelleistung, wie sie für unmöbliert wohnende Versicherte erforderlich sei. Die Auffassung des Bayrischen Landessozialgerichts, das den Abzug von den KdU als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ansehe, sei für die Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar. Wer eigene Einrichtungsgegenstände besitze, müsse für deren Instandhaltung aufkommen. Wer möbliert wohne und vertraglich keine Verpflichtung zur Instandhaltung zu leisten habe, zahle diese Aufwendungen mit den KdU. Gerade die Nichtberücksichtigung dieses Unterschiedes stelle die Ungleichbehandlung dar. Eine Vermengung mit dem Anspruch auf Erstausstattung f. d. Einrichtung ergebe keinen Sinn. Diesen habe ein Leistungsempfänger, der bislang möbliert gewohnt habe, auch bei erstmaligem Umzug in eine unmöblierte Wohnung. Das Argument, die KdU unterlägen einer Deckelung durch die Produkttheorie und daher seien die Vorteile, die aus einer Möblierung zu ziehen seien, begrenzt, sei ebenfalls nicht zutreffend. Schließlich gebe es im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin viele Leistungsempfänger, deren Aufwendungen unterhalb der mittels der Produkttheorie ermittelten „angemessenen KdU“ liege. Diesen sei dann zu raten, den Hausrat künftig vom Vermieter anschaffen zu lassen und die hierfür erforderlichen Aufwendungen in den Mietzins einzuberechnen.
13 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, die Prozessakte und die Akten der vorangegangenen Eilverfahren, insbesondere des Verfahrens S 8 AS 3682/08 ER, Bezug genommen.
II.
14 
Der Antrag ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
15 
Nach summarischer Prüfung hat der Kläger ab Antragseingang bei Gericht (12.3.2009) über die mit Bescheid vom 23.2.2009 bewilligten Leistungen hinaus Anspruch auf die Leistung weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 20,- Euro monatlich – für den Monat März ab dem 12.3.2009 anteilig –, denn der von der Antragsgegnerin vorgenommene Abzug einer Pauschale von monatlich 20,- Euro für „Vollmöblierung“ mit der Begründung, es handele sich um bereits in der Regelleistung enthaltene Kosten, ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig. Gleichwohl stehen dem Antragsteller ab dem 1.5.2009 bis zum Ende des Bewilligungszeitraums (31.08.2009) nach summarischer Prüfung im Ergebnis nicht mehr als die von der Antragstellerin bewilligten 338,- Euro monatlich zu, denn die Antragsgegnerin hatte, obwohl der Antragsteller nach Angabe der Vermieterin einen zusätzlichen Heizkostenzuschlag von 20,- Euro für die Wintermonate nur bis zum 30.4.2009 zu zahlen hat, diesen in die Berechnung der Leistungshöhe bis zum 31.08.2009 eingestellt. Hiernach war der Antrag, soweit er sich auf um 20,- Euro monatlich höhere Leistungen als die bewilligten 338,- Euro auch über den 30.4.2009 hinaus richtet, zurückzuweisen, ebenso – insoweit mangels Anordnungsgrund – für den anteiligen Bewilligungszeitraum vor Antragseingang (1.3.2009-11.3.2009).
16 
Gem. § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts (Anordnungsanspruch) des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert (Anordnungsgrund) werden könnte (S. 1). Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (S. 2). Dies ist der Fall, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorliegen und die Abwägung der betroffenen Interessen zugunsten des Antragstellers ausfällt (Krodel, NZS 2002, 234, 240).
17 
Zur Prüfung, ob ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund bestehen, führt das Gericht eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage in dem Umfange durch, wie es in der zur Verfügung stehenden Zeit möglich ist (Binder in: Handkommentar - Sozialgerichtsgesetz, Nomos-Verlag, 1. Auflage 2003, § 86b Rn. 35). Nach summarischer Prüfung müssen die dem Anordnungsanspruch und -grund zugrundeliegenden Tatsachen überwiegend wahrscheinlich sein (Krodel, a.a.O., S. 235; Binder a.a.O. Rn. 36). Dies ergibt sich aus § 86b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, wonach Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen sind; glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn sie überwiegend wahrscheinlich ist; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus.
18 
Steht nach summarischer Prüfung fest, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund vorliegen und dass die Interessen des Antragstellers bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen, darf das Gericht den Erlass der einstweiligen Anordnung nicht ablehnen; fehlt eine dieser Voraussetzungen, hat der Eilantrag keinen Erfolg (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, Nomos-Verlag, 1. Auflage 2005, S. 149). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein grundsätzliches Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache besteht, denn ihrem Zweck nach, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung in der Hauptsache offen zu halten, darf die einstweilige Anordnung keine endgültige Regelung treffen, die eine Hauptsacheentscheidung entbehrlich machte.
19 
Geht es, wie vorliegend, um Leistungen des Existenzminimums, ergeben sich aus Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann die Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (Bundesverfassungsgericht, 12.5.2005, NVwZ 2005, 927, 928). In derartigen Fällen müssen die Gerichte, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 2003, 1236, 1237; Bundesverfassungsgericht NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinem Begehren verfolgt (Bundesverfassungsgericht NVWZ 2004, 95, 96). Das gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen.
20 
Der von der Antragsgegnerin vorgenommene Abzug einer monatlichen Pauschale von 20,- Euro für „Vollmöblierung“ ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig, weshalb die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung über die mit Bescheid vom 23.2.2009 bewilligten Kosten der Unterkunft hinaus von monatlich 338,- Euro zur Leistung von weiteren 20,- Euro monatlich ab dem Datum des Antragseinganges bei Gericht am 12.3.2009 (und damit für den Monat März 2009 anteilig) zu verpflichten war, allerdings aus den bereits angeführten Gründen nur bis zum 30.04.2009.
21 
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Das Gericht sieht jedenfalls im Eilverfahren keine Veranlassung, von den Berechnungsgrundlagen des Bescheides der Antragsgegnerin vom 23.02.2009, welchem die tatsächlichen Unterkunftskosten des Antragstellers zugrunde liegen, abzuweichen, zumal die der Berechnung zugrundeliegenden Posten bis auf den Abzug der Kosten für eine „Vollmöblierung“ des vom Antragsteller bewohnten Zimmers zwischen den Beteiligten nicht streitig sind.
22 
Das Gericht schließt sich der Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 13.12.2007, L 7 AS 19/07) an, wonach die in der Miete enthaltene anteilige Vergütung für die Zurverfügungstellung und Nutzungsberechtigung von Möbeln (Miete für eine möblierte Wohnung) grundsätzlich Teil der Gesamtkosten der Mietsache und von diesen regelmäßig nicht trennbar – es sei denn bei bestehendem Wahlrecht (Mietmöglichkeit eines Zimmers wahlweise möbliert od. unmöbliert), für das hier kein Anhaltspunkt vorliegt – ist. Bei Möbeln handelt es sich um Gegenstände, deren Gebrauchsüberlassung bei Anmietung einer möblierten Unterkunft/Wohnung mit der Gebrauchsüberlassung der Räume der Unterkunft/Wohnung untrennbar verbunden ist. Anders als bei der Vermietung einer Wohnung „mit Garage“ handelt es sich darüber hinaus um Bestandteile der Wohnung selbst (Ausstattung der Wohnung). Auch aus der Produkttheorie (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R, Rn. 20), wonach es dahinstehen kann, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird, folgt nach Auffassung des Gerichts hiernach bereits, dass die Kosten auch einer möblierten Wohnung grundsätzlich in ihrer tatsächlichen Höhe als Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Grundsicherungsträger zu tragen sind, solange sie angemessen sind (vgl. für sozialhilferechtlich anzuerkennende Unterkunftskosten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17.04.2008, L 7 SO 5988/07, Rn. 29). Dabei ist der Grundsicherungsträger durch die Beschränkung der insgesamt zu übernehmenden Kosten der Unterkunft auf die „angemessenen Kosten“ ausreichend vor Missbrauch geschützt. Für eine Unangemessenheit der tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft ist hier seitens der Antragsgegnerin nichts vorgetragen (s. oben).
23 
Der Gesetzgeber hat mit der Pauschalierung des Bedarfs in § 20 SGB II zu erkennen gegeben, dass er eine Aufspaltung der durch das Gesetz festgelegten einheitlichen Regelleistung in eine Vielzahl von „Einzelbedarfen“ erkennbar nicht gewollt hat (SG Freiburg, Urteil vom 30.06.2008, S 2 AS 5218/07, mit Verweis auf Berlit, NDV 2006, S. 5 [15]). Demgemäß ist, sofern – wie im vorliegenden Fall der Kosten für die „Möblierung“ einer Wohnung – keine sinnvolle Pauschalierung ohne Aufgabe der Produkttheorie erfolgen kann, hinzunehmen, wenn im Einzelfall Teilbedarfe, die in der Regelleistung pauschaliert enthalten sind, als (untrennbare) Kosten der Unterkunft von den Trägern der Grundsicherung zu tragen sind.
24 
Hiernach ist der pauschale Abzug von 20,- Euro für Vollmöblierung nach dem Muster der „Warmwasserpauschale“ (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.02.2008 (B 14/11b AS 15/07 R)) mit dem Argument, es handele sich dabei um die anteilig im Regelsatz enthaltenen Kosten für Instandhaltung und Ersatz vorhandener Einrichtungsgegenstände, nicht gerechtfertigt. Dieser Argumentation ist zunächst entgegen zu halten, dass nur Teile der Kosten, die der Mieter für die Möblierung der Unterkunft aufwendet, von der Regelleistung umfasst sind. Die anteilig in der Gesamtmiete enthaltenen Kosten für die Überlassung der Unterkunft/Wohnung mit Möbeln und (ggf.) Hausrat sind das Äquivalent nicht nur für die Abnutzung der Sachen, die aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache „möblierte Unterkunft“ folgt, sondern auch – und mit einem deutlich höheren Anteil – das Äquivalent für die Nutzungsüberlassung als solcher, mithin auch dafür, dass sich der Mieter die Anschaffung der Gegenstände erspart, diese allerdings vorab dem Vermieter zur Last fiel. In den Kosten der „Möblierung“ einer Unterkunft sind somit zu einem erheblichen Anteil auch Kosten enthalten, die nicht von der Regelleistung umfasst sind, was aus der Regelung in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II deutlich wird, mit welcher der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt hat, dass die Kosten für „Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten“ nicht von der Regelleistung umfasst sind, sondern ggf. als Sonderbedarf vom Leistungsempfänger – sofern dieser keine Möbel u. Hausrat besitzt – geltend gemacht werden kann. Darüber hinaus sind anders als die Kosten der Warmwasserbereitung, deren Abzugsfähigkeit von den Kosten der Unterkunft und Heizung das Bundessozialgericht mit Urteil vom 27.02.2008 (B 14/11b AS 15/07 R) in dem Umfang, in welchem diese pauschal in der Regelleistung enthalten sind, grundsätzlich bestätigt hat, die Kosten für eine Möblierung der Unterkunft/Wohnung der Mietsache selbst – und damit ohne Aufgabe der Produkttheorie nicht trennbar – als „Ausstattung“ zuzurechnen.
25 
Zudem gibt es für eine Pauschalierung, die sämtlichen Einzelfall-Konstellationen, die denkbar sind, gerecht wird, bei den Kosten der „Vollmöblierung“ aus Sicht des erkennenden Gerichts keinen geeigneten Maßstab. Die Bildung einer Pauschale von 20,- Euro monatlich „nach billigem Ermessen“, wie von der Antragsgegnerin praktiziert, begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken, da nicht erkennbar ist, auf welcher objektiven Grundlage diese Pauschale gebildet wurde. In der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2003 (vgl. Ausschussdrucksache 16(11) 286 v. 15.06.2006) sind Kosten für „Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände“ in einem (damals geltenden) Regelsatz von 345,- Euro monatlich für einen Alleinlebenden mit 24,67 EUR enthalten, wobei hierin auch Kosten für Kühlschränke, Gefrierschränke und -truhen enthalten sind, die nicht zwingend Bestandteil der Möblierung einer Unterkunft sind, zudem auch Kosten für elektrische Kleingeräte, Glaswaren, Geschirr, Gebrauchsgüter f. d. Haushaltsführung und Werkzeuge sowie Heimtextilien, für die dasselbe gilt. Demgegenüber macht der Anteil für „Möbel und Einrichtungsgegenstände“ nur einen Betrag von 5,19 Euro, der Posten „Lieferung, Installation sowie Reparatur von Möbeln, Einrichtungsgegenständen sowie Bodenbelägen“ von 17 Cent und der Posten „Reparaturen an Haushaltsgeräten sowie fremde Installation von Großgeräten“ von 59 Cent aus, der jeweils im Regelsatz enthalten ist. Wie die Antragsgegnerin angesichts dessen den Abzugsbetrag von 20,- Euro monatlich ableitet, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen.
26 
Bei der „Vollmöblierung“ einer Unterkunft unterscheidet sich darüber hinaus im Einzelfall die Qualität, die Art sowie Anzahl der überlassenen Ausstattungsgegenstände ganz erheblich, anders als bei der Versorgung mit Warmwasser, die ihrer Natur nach einer pauschalen Betrachtungsweise ohne weiteres zugänglich ist, weshalb auch deshalb eine pauschale Berechnung eines Abzugsbetrages für „Vollmöblierung“ ohne konkrete Einzelfallbetrachtung – welche der Gesetzgeber durch die in §§ 20, 22 Abs. 1 SGB II gewählte Bedarfspauschalierung ersichtlich gerade vermeiden wollte (s.o.) – nicht möglich ist.
27 
Hiernach ist ein Anordnungsanspruch des Antragstellers jedenfalls für den Zeitraum v. 12.3.2009-30.04.2009 nach summarischer Prüfung gegeben. Der Anordnungsgrund folgt aus der Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Antragstellers.
28 
Im Übrigen, d.h. bezogen auf die Zeiträume vom 1.3.2009-11.3.2009 und ab dem 1.5. bis zum 31.08.2009, war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
29 
Soweit der Antragsteller Leistungen für den Zeitraum vom 1.3.2009 bis zum 11.3.2009 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erstrebt, fehlt es bereits am Anordnungsgrund. Die Eilbedürftigkeit einer erstrebten Regelung ist regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrages abgelaufene Zeiträume erhoben werden (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.3.2007 -L 7 AS 1214/07 ER-B, zitiert nach juris, Rdnr. 3; dass., Beschluss vom 1.8.2005 -L 7 AS 2875/05 ER-B; dass., Beschluss vom 17.8.2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 23.10.2008 - L 8 B 301/08, Rdnr. 15 nach juris; jeweils m.w.N.). Der vorliegende Sachverhalt bietet keinen Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.
30 
Über den 30.04.2009 hinaus hat der Antragsteller nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf höhere Leistungen als von der Antragsgegnerin bewilligt. Zwar hat im Bescheid vom 23.02.2009 die Antragsgegnerin den nach summarischer Prüfung rechtswidrigen Abzug einer Pauschale von monatlich 20,- Euro für „Vollmöblierung“ auch über den 30.4.2009 hinaus bis zum 31.08.2009 vorgenommen, jedoch hatte sie gleichzeitig fehlerhaft über den 30.4.2009 hinaus noch Zusatz-Heizkosten von monatlich 20 Euro berücksichtigt, welche der Antragsteller tatsächlich jedoch nur für die Wintermonate, mithin bis zum 30.4.2009, zu tragen hat. Hiernach war der Antrag, soweit er sich auf den Zeitraum ab dem 1.5.2009 bis zum 31.08.2009 (Ende des Bewilligungszeitraumes) bezog, bereits mangels Anordnungsanspruch zurückzuweisen.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
32 
Da die Beteiligten durch diese Entscheidung jeweils nicht in Höhe der Berufungssumme von 750,- Euro (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) beschwert sind, findet eine Beschwerde gegen die vorliegende Entscheidung nicht statt (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG).

Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 26. März 2009 - S 8 AS 1073/09 ER

Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 26. März 2009 - S 8 AS 1073/09 ER

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in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 12. November 2007 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Im Berufungsverfahren noch streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger höhere Unterkunftsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Form einer monatlichen „Nutzungspauschale“ von 75,- EUR für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2005 zustehen.
Der am … 1959 geborene Kläger leidet an einer psychischen Erkrankung in Gestalt einer paranoid-halluzinatischen Psychose. Nach vorangegangenem stationärem Aufenthalt im Zentrum für Psychiatrie W. bewohnt er seit dem 1. April 2005 im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens eine vom ZfP angemietete und an ihn untervermietete 3-Zimmer-Wohnung in R.. Die Wohnung ist 41 qm groß, voll möbliert und mit Haushaltsgeräten ausgestattet. Für die Wohnung muss der Kläger nach dem Mietvertrag vom 22. Februar 2005 neben dem - nicht im Streit stehenden - Mietzins von 185,- EUR und den Neben- und Heizkosten einen als „Zuschlag Nutzungsgebühr für Einrichtung" bezeichneten Betrag von monatlich 75,- EUR bezahlen. Dieser Zuschlag beinhaltet ausweislich einer Auskunft des ZfP vom 20. Oktober 2005 sowohl die anfallenden Instandsetzungen von Möbelstücken und Elektrogeräten als auch die Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses und bei Auszug. Die Nutzungspauschale habe den Sinn, die Klientel im ambulant betreuten Wohnen bei der Wohnungsinstandsetzung und Renovierung zu entlasten, da sie in der Regel bei diesen Aufgaben aufgrund ihrer Erkrankung überfordert sei.
Mit Bescheid vom 23. Dezember 2004 hatte das Landratsamt B. dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ab dem 1. Januar 2005 für 12 Monate bewilligt. Nach dem Umzug des Klägers in die Wohnung des ambulant betreuten Wohnens zum 1. April 2005 erließ der Beklagte am 17. März 2005 einen Änderungsbescheid, mit dem die Leistungen des Klägers neu festgesetzt wurden. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass alle vorhergehenden Bescheide hinsichtlich der Leistungshöhe aufgehoben seien, soweit sie sich auf gleiche Zeiträume beziehen. Die übrigen Bestimmungen des letzten Bescheides blieben bestehen. Der Beklagte übernahm die Kaltmiete sowie die Neben- und Heizkosten vollumfänglich, nicht aber die Nutzungspauschale. Der Bescheid enthält hierzu den Hinweis, dass die monatliche „Pauschale für die Einrichtungsgegenstände" nicht berücksichtigt werden könne. Der Bescheid wurde nicht angefochten.
Auf Wunsch der den Kläger im ambulant betreuten Wohnen betreuenden Person änderte der Beklagte mit Bescheid vom 31. März 2005 die Zahlungsweise der Miete dahingehend ab, dass diese ab dem 1. Mai 2005 direkt an den Vermieter überwiesen wurde. Der Bescheid enthält (wiederum) den Hinweis, dass dieser alle vorhergehenden Bescheide über die Höhe der Gewährung von Hilfe nach dem SGB XII aufhebe, soweit sie sich auf gleiche Zeiträume bezögen und dass die übrigen Bestimmungen des letzten Bescheides bestehen blieben. Mit Schreiben vom 21. April 2005 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 31. März 2005 Widerspruch ein, den er durch das ZfP damit begründen ließ, die Kosten für die Mietwohnung seien angemessen und daher in tatsächlicher Höhe inklusive der Pauschale zu übernehmen. Es gebe keinen billigeren Wohnraum für den Kläger. Die Suche nach einer billigeren Wohnung sei im Zeitraum von neun Monaten trotz intensiver Bemühungen seitens des Klägers und des Personals seiner Wohngruppe im ZfP erfolglos verlaufen. Das ZfP habe als Mieter einspringen müssen, sonst hätte der Kläger die Wohnung nicht anmieten können. Die Nutzungspauschale habe den Sinn, die Bewohner im ambulanten betreuten Wohnen bei der Wohnungsinstandsetzung zu entlasten, da sie in der Regel bei diesen Aufgaben aufgrund ihrer Erkrankung überfordert seien. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2005 zurückgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, die Nutzungsgebühr könne nicht übernommen werden, da diese Kosten nicht Bestandteil der Unterkunftskosten seien.
Dagegen hat der Kläger am 22. Juli 2005 durch seine Prozessbevollmächtigte Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erheben lassen mit der Begründung, die streitgegenständliche Nutzungspauschale sei zu übernehmen. Die Kosten für die Wohnung hielten sich inklusive der Nutzungsgebühr im Rahmen der Angemessenheit. Ferner sei es dem Kläger aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht möglich, eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt anzumieten.
Mit Gerichtsbescheid vom 12. November 2007 hat das SG den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 31. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2006 verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2005 monatlich weitere 75,- EUR an Leistungen der Grundsicherung zu gewähren. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Beklagte habe vorliegend die Hilfegewährung durch den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 23. Dezember 2004 ausdrücklich für einen Zeitraum von Januar bis Dezember 2005 geregelt; in dem Bescheid sei entsprechend § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ein Bewilligungszeitraum von 12 Monaten genannt. Die Änderungsbescheide vom 17. März 2005 und vom 31. März 2005 nähmen bezüglich des Bewilligungszeitraumes Bezug auf den Bescheid vom 23. Dezember 2004. Folglich sei vom Bewilligungszeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 auszugehen, denn in diesem Umfang habe der Beklagte mit den streitgegenständlichen Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheiden den Hilfefall geregelt. Allerdings komme die Übernahme der Nutzungspauschale durch den Beklagten erst ab dem Einzug des Klägers in die aktuelle Wohnung am 1. April 2005 in Betracht. Insoweit ergebe sich allerdings ein Anspruch aus § 29 Abs. 1 SGB XII. Danach würden Leistungen für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit diese angemessen seien. Die Angemessenheit der Kaltmiete, Neben- und Heizkosten sei zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Die allein streitige Pauschale zähle aber zu den Kosten der Unterkunft. Die im Mietvertrag als „Zuschlag Nutzungsgebühr für Einrichtung" bezeichnete Pauschale in Höhe von monatlich 75, EUR diene ausweislich der Auskunft des Betreuers des Klägers im ambulant betreuten Wohnen der Instandhaltung der Wohnungseinrichtung und der Wohnungsrenovierung. Jedoch spreche auch einiges dafür, dass es sich bei der streitgegenständlichen Pauschale um Kosten für die Möblierung der Wohnung handele. Dies könne letztlich dahinstehen, da die Pauschale in jedem Fall vom Beklagten zu übernehmen sei. Sollte es sich bei der Pauschale um Kosten für die Möblierung der Wohnung handeln, so dürfe der Beklagte keine Kürzung der Leistungen wegen der Möblierung vornehmen, da andernfalls das Gleichheitsgebot zwischen Hilfebedürftigen, die eine möblierte Unterkunft angemietet hätten und denen, die eine nicht möblierte Unterkunft angemietet hätten, verletzt wäre. Sollte es sich um Aufwendungen für Instandhaltung der Wohnung bzw. Schönheitsreparaturen handeln, so gehörten diese ebenfalls zu den nach § 29 SGB XII erstattungsfähigen Kosten, wenn sie vom Mieter zu tragen seien. Denn der Anspruch auf eine Unterkunft umfasse eine Wohnung in angemessenem Zustand. Zudem stellten die mietvertraglich verpflichtenden Aufwendungen Kosten dar, die der Mieter nicht vermeiden könne. Der Kläger könne sich diesen mietvertraglich geschuldeten Aufwendungen nicht entziehen. Einwände gegen die Höhe der Pauschale seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Schließlich verstoße die Übernahme der Pauschale durch den Beklagten auch nicht gegen den Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII. Es sei vorliegend nicht streitig, dass der Kläger wegen seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, die erforderlichen Instandhaltungs- bzw. Reparaturarbeiten selbst durchzuführen.
Gegen den ihm am 21. November 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 18. Dezember 2007 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung ausgeführt, bei der streitigen „Nutzungsgebühr" handele es sich nicht um im Rahmen des § 29 SGB XII berücksichtigungsfähige Aufwendungen. Dies ergebe sich daraus, dass Aufwendungen für Reparaturen sowie Beschaffung von Einrichtungsgegenständen grundsätzlich bereits mit dem Regelsatz abgegolten seien. Die Hilfeempfänger seien daher gehalten, hierfür monatliche Ansparungen aus dem Regelsatz zu tätigen. Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung könnten dagegen nach § 31 SGB XII lediglich als einmaliger und nicht - wie hier - als laufender Bedarf gewährt werden. Nachdem im erstinstanzlichen Verfahren zunächst von einer reinen Nutzungsgebühr gesprochen worden sei, habe der Vermieter später erklärt, dass die Nutzungspauschale sowohl die anfallenden Instandsetzungen von zur Verfügung gestellten Möbelstücken und Elektrogeräten als auch die Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses und bei Auszug beinhalte. Nachdem der Kläger laut Mietvertrag die Kosten für Schönheitsreparaturen bei Auszug zusätzlich übernehmen müsse, sichere sich der Vermieter hierdurch doppelt ab. Der Beklagte habe sich auf Nachfrage des Sozialgerichts ausdrücklich bereit erklärt, die bei Auszug tatsächlich anfallenden Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Hierauf habe die Klägervertreterin nachträglich mitgeteilt, dass die Nutzungspauschale doch einem anderen Zweck als die Schönheitsreparaturen diene, nämlich der Reparatur oder dem Ersatz von Inventar. Solche Aufwendungen hätten die Hilfeempfänger jedoch grundsätzlich aus dem Regelsatz zu bestreiten. Soweit es sich bei der streitgegenständlichen Pauschale um eine Instandhaltungspauschale handeln sollte, sei bereits angemerkt worden, dass sämtliche Kosten zur Instandhaltung der Mietsache dienten und damit nicht zu den Betriebskosten gehörten. Folglich könnten sie auch nicht vertraglich auf den Mieter abgewälzt werden, sondern müssten vom Eigentümer getragen werden. Der angefochtene Gerichtsbescheid grenze nicht ausreichend ab, welche Art von Aufwendungen bereits durch den Regelsatz abgedeckt und somit vom Kläger selbst zu tragen seien. Dieser beschränke sich im Wesentlichen darauf, dass der Kläger sich der mietvertraglich geschuldeten Pauschale nicht entziehen könne.
Auf rechtlichen Hinweis des Gerichts hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage hinsichtlich des Leistungszeitraums April 2005 zurückgenommen (Schriftsatz vom 8. April 2008).
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
10 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 12. November 2007 aufzuheben und die verbliebene Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Der Senat hat am 3. April 2008 durch den Berichterstatter einen Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes mit den Beteiligten durchgeführt. In diesem Termin wurde Frau Ba., Diplom-Sozialarbeiterin im ZfP W. und Betreuerin des Klägers im Rahmen des ambulanten betreuten Wohnens, informatorisch zur Lebenssituation des Klägers und seinen aktuellen Wohnverhältnissen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
14 
Der zwischen dem ZfP und dem Kläger geschlossene (Unter-) Mietvertrag ist durch Nachtragsvertrag vom 2. April 2008 rückwirkend zum Vertragsbeginn dahin gehend geändert worden, dass die §§ 7, 17 (Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses und bei Auszug) ersatzlos gestrichen worden sind. Frau Ba. hat im Erörterungstermin vom 3. April 2008 auch die Umstände erläutert, wie es zum ursprünglichen Vertragsinhalt gekommen ist. Auch insoweit wird auf die gefertigte Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
15 
Dem Gericht liegen die zur Sache gehörenden Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des SG vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz), ist form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist auch statthaft, da der - bei Einlegung der Berufung einschlägige - Beschwerdewert von 500,- EUR (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) überschritten ist; dieser beträgt 675,- EUR (Zuschlag von monatlich 75,- EUR im Zeitraum April bis Dezember 2005). Das zum 1. April 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444), durch welches die Berufungssumme auf 750,- EUR angehoben wurde, tangiert nach den allgemeinen Grundsätzen der perpetuatio fori auch unter Beachtung der Prinzipien des intertemporalen Verfahrensrechts die Zulässigkeit der am 18. Dezember 2007 zulässigerweise eingelegten Berufung nicht.
17 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Streitbefangen im erstinstanzlichen Verfahren war, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, der Bewilligungszeitraum April bis Dezember 2005. Dies folgt daraus, dass der Beklagte die Hilfegewährung zunächst durch den Bewilligungsbescheid vom 23. Dezember 2004 für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2005 geregelt hat; in dem Bescheid ist entsprechend § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ein Bewilligungszeitraum von 12 Monaten genannt. Die Änderungsbescheide vom 17. März 2005 und vom 31. März 2005 nehmen bezüglich des Bewilligungszeitraumes Bezug auf den Bescheid vom 23. Dezember 2004 und regeln damit grundsätzlich denselben Leistungszeitraum. Allerdings ist die streitige Nutzungspauschale erst ab dem Umzug zum 1. April 2005 angefallen, weshalb allein der Zeitraum von April bis Dezember 2005 streitbefangen war. Im Umfang der teilweisen Klagerücknahme im Berufungsverfahren (Leistungsmonat April 2005) ist der angefochtene Gerichtsbescheid wirkungslos geworden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Aufl., § 102 Rdnr. 9 m.w.N.).
18 
Hinsichtlich des streitig gebliebenen Leistungszeitraums (Mai bis Dezember 2005) hat das SG den Beklagten zu Recht zur Gewährung höherer Unterkunftskosten verurteilt. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den besonderen Voraussetzungen des Vierten Kapitels des SGB XII Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger erfüllt. Dieser ist aufgrund seiner psychischen Erkrankung dauerhaft erwerbsgemindert und auch hilfebedürftig, da er nach Aktenlage im streitbefangenen Zeitraum ein monatliches Einkommen von lediglich 154,- EUR (Kindergeld) hatte und weder über Barvermögen oberhalb des Freibetrags nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.d. F. des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I. S. 3022, 3060) von 2600,- EUR noch über sonstiges Vermögens verfügte; die Hilfebedürftigkeit ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.
19 
Zeitlich vor dem streitbefangenen Bescheid vom 31. März 2008 ist zwar unter dem 17. März 2008 ein weiterer Bescheid ergangen, welcher den Bewilligungsbescheid vom 23. Dezember 2004 (Bewilligung ab 1. Januar 2005 für 12 Monate) geändert und die streitige monatliche Nutzungspauschale von 75,- EUR von den übernahmefähigen Unterkunftskosten ausgeschlossen hat. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden (§ 77 SGG). Allerdings ist im Änderungsbescheid vom 31. März 2005 neben der geregelten Direktauszahlung der Miete an den Vermieter zugleich eine Neufestsetzung der Höhe der Leistungen für den Zeitraum Mai bis Dezember 2005 zu sehen. Dies kommt durch die Formulierung im Bescheid, dass hierdurch alle vorgehenden Bescheide über die Höhe der Gewährung von Hilfe nach dem SGB XII aufgehoben werden, soweit sie sich auf gleiche Zeiträume beziehen, sowie durch dessen Anlage „Bedarfsberechnung ab dem Monat 05/05“ hinreichend zum Ausdruck. Diese Auslegung wird schließlich durch den Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2005 bestätigt, welcher sich ebenfalls zu den im Bescheid vom 31. März 2005 festgesetzten Unterkunftskosten und insbesondere der streitbefangenen Nutzungspauschale - und nicht lediglich zur Direktauszahlung der Unterkunftskosten an den Vermieter - verhält.
20 
Der Bescheid vom 31. März 2005 lässt durch die Bezeichnung als „Änderung der Bewilligung“ auch mit hinreichender Klarheit erkennen, dass hierdurch in eine zuvor erfolgte Leistungsbewilligung eingegriffen wird (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch). Allerdings ist darin keine zutreffende Anpassung der Bewilligung an die geänderten Verhältnisse erfolgt, da in die Unterkunftskosten zu Unrecht der „Zuschlag Nutzungsgebühr für Einrichtung“ in Höhe von 75,- EUR monatlich nicht einbezogen wurde.
21 
Materiell-rechtlich hängt der Anspruch des Klägers davon ab, ob es sich bei der Nutzungspauschale um Aufwendungen für die Unterkunft handelt und bejahendenfalls die Aufwendungen für die Unterkunft unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls angemessen sind (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 29 SGB XII). Beides ist nach der Überzeugung des Senats zu bejahen.
22 
Das Vorliegen eines (Unter-) Mietverhältnisses i.S.d. §§ 535 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwischen dem ZfP und dem Kläger unterliegt nach der Überzeugung des Senats keinen Zweifeln. Das Mietverhältnis besteht zwar im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens durch das ZfP. Dieses Nutzungsverhältnis ist einem Mietverhältnis allerdings zumindest gleichzustellen (vgl. entsprechend zum Wohngeldgesetz Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 14. August 1992 - 8 C 39/91 -; s. auch OVG Bremen, Urteil vom 13. September 2000 - 2 A 324/99 - ) gegeben. Denn sowohl nach dem Inhalt des Mietvertrages vom 22. Februar 2005 als auch nach der tatsächlichen Ausgestaltung liegt nach den Feststellungen des Senats ein Mietverhältnis vor, welches im Kern durch die Gebrauchsüberlassung einer möblierten Wohnung zur eigenverantwortlichen Nutzung geprägt ist, welchem der Betreuungsaspekt untergeordnet ist (vgl. zu den Unterkunftskosten beim betreuten Seniorenwohnen, Beschluss des Senats vom 8. September 2005 - L 7 SO 2708/05 ER-B; zur Abgrenzung des betreuten Wohnens zur Heimunterbringung s. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juni 2006 - L 13 AS 2297/06 ER-B - m.w.N. ). Die im Erörterungstermin am 3. April 2008 vom Berichterstatter informatorisch angehörte Frau Ba., Diplom-Sozialarbeiterin im Zentrum für Psychiatrie (ZfP) W. und zuständige Betreuungsperson für Herrn Ge., hat hierzu nachvollziehbar und überzeugend angegeben, es handele sich bei der Wohnung des Klägers um eine ganz normale Privatwohnung, die in einem Mietshaus mit fünf weiteren Wohnungen gelegen sei und der Stadt R. gehöre; diese sei vom ZfP gemietet und an Herrn Ge. untervermietet worden. Der Kläger führe dort ein völlig selbständiges Leben. Er führe den Haushalt, koche und putze selbst, erledige auch Einkäufe des täglichen Lebens eigenständig und lebe wie jeder andere Mensch auch. Die Betreuung durch sie als einzige Betreuungsperson des Klägers bestehe darin, dass sie diesen regelmäßig an zwei festen Tagen in der Woche, dienstags und donnerstags jeweils nachmittags besuche. Sie besprächen dann, was zu erledigen sei und unternähmen dann meist etwas zusammen (Spaziergänge, Café-Besuch, Einkaufen etc.). Im Übrigen komme der Kläger selbständig und ohne Fremdunterstützung zurecht. Wenn es ihm schlecht gehe, habe er die Möglichkeit, den ambulanten psychiatrischen Pflegedienst des ZfP anzurufen, wovon er - soweit sie wisse - seit Mietbeginn aber erst einmal Gebrauch gemacht habe. Hiervon ausgehend lässt sich nach der Überzeugung des Senats am Vorliegen der Überlassung von Mietraum zur eigenständigen Lebensführung und damit am Vorliegen eines regulären Mietverhältnisses nicht zweifeln.
23 
Die dafür anfallenden Unterkunftskosten sind auch angemessen und daher nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 SGB XII in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ist nach der zu § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ergangenen Rechtsprechung, welche entsprechend im Rahmen von § 29 Abs. 1 SGB XII heranzuziehen ist, die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnrn. 19 ff. und - B 7b AS 14/06 R - BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnrn. 24 ff.). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24; so auch die ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B -; Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 - Breithaupt 2007, 62; Beschluss vom 27. September 2006 - L 7 AS 4739/06 ER-B - ZFSH/SGB 2007, 31). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiterem Faktor im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 20). Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ decken muss, sodass im Einzelfall - je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete, bei größeren Städten u.U. sogar eine Unterteilung in mehrere kleinere Gebiete geboten sein kann (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 21; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Da sich der Wohnstandard nach dem konkreten Wohnort richtet, kann dem Hilfebedürftigen ein Umzug in eine andere Wohngemeinde mit niedrigerem Mietniveau regelmäßig nicht abverlangt werden, zumal ihm eine Aufgabe seines sozialen Umfeldes grundsätzlich nicht zuzumuten ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 26). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 21. September 2006 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005 und 27. September 2006 a.a.O.; ferner Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51; unklar BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 20). Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 22; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 25; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER- B - und vom 27. Dezember 2005 a.a.O.).
24 
Feststehen muss jedoch in jedem Fall vor der Prüfung von Unterkunftsalternativen, dass die Aufwendungen für die vom Hilfebedürftigen angemietete Wohnung unangemessen hoch sind. Als aussagekräftige Erkenntnisquellen kommen insoweit örtliche Mietspiegel oder Mietdatenbanken (§§ 558c ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in Betracht; fehlen derartige Erkenntnismöglichkeiten, werden die Grundsicherungsträger gehalten sein, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene auf empirischer Basis tragfähige grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 23; Hess. Landessozialgericht , Urteil vom 12. März 2007 - L 9 AS 260/06 - ; Berlit jurisPR-SozR 5/2007 Anm. 1). Die bloß punktuelle oder sporadische Auswertung von Zeitungsanzeigen oder Internetangeboten reicht als Datenmaterial jedenfalls nicht aus; die Datenerhebung muss vielmehr vollständig und fortlaufend erfolgen, wobei auch Mietlisten kommunaler Wohnungsbauträger und für die Leistungsberechtigten erstellte Mietbescheinigungen einzubeziehen sein dürften (vgl. Beschluss des Senats vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - ; Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2007 a.a.O.). Die für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten tabellarischen pauschalierten Höchstbeträge des § 8 WoGG stellen dagegen keine valide Grundlage für die Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft dar; sie können allenfalls als ein gewisser Richtwert Berücksichtigung finden, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 23; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Mögliche Unbilligkeiten der Pauschalierung werden bei einem Rückgriff auf derartige Tabellen freilich in den Blick zu nehmen und ggf. durch Zuschläge zu Gunsten des Hilfebedürftigen auszugleichen sein (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 20; Senatsbeschluss vom 6. September 2007 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B - ; Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2007 - a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. April 2007 - L 7 AS 494/05 - ).
25 
Hiervon ausgehend gehört die streitige Nutzungspauschale, die der Kläger an das ZfP als seinen Vermieter für die Nutzung der von diesen bereitgestellten Wohnungseinrichtung zu zahlen hat, zu den Aufwendungen für die Unterkunft gemäß § 29 SGB XII, welche sich auch unter Einbeziehung der Nutzungspauschale als angemessen darstellen.
26 
Wie Frau Ba. im Erörterungstermin am 3. April 2008 angegeben hat, ist die Nutzungspauschale von 75,- EUR in den älteren Mietverträgen des ZfP mit Patienten wie dem Kläger pauschal kalkuliert worden. Die Nutzungspauschale decke, wie bereits im Schreiben des ZfP vom 20. Oktober 2005 an das SG ausgeführt worden sei, sowohl die anfallenden Instandsetzungen von Möbelstücken und Elektrogeräten ab als auch die Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses und bei Auszug. Auch Beschädigungen, Zerstörungen sowie Ersatzbeschaffungen von Mobiliar würden dadurch abschließend abgegolten; es komme bei psychisch kranken Menschen vor, dass diese Mobiliar zerstörten oder beschädigen. Mit diesen Zweckrichtungen zählt die Nutzungspauschale zu den übernahmefähigen Kosten der Unterkunft. Soweit sich die Nutzungspauschale als mietvertraglich geschuldete Entschädigung bzw. Vergütung für die Nutzung der vom Vermieter bereitgestellten Wohnungseinrichtung in Form des Mobiliars und der Haushalts- und sonstigen Elektrogeräte darstellt, gehört diese zu den Aufwendungen für die Unterkunft nach § 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Zur Mietsache i.S. des § 535 Abs. 1 S. 1 BGB gehören alle Bestandteile der Mietsache, vorliegend also auch die Wohnungseinrichtung. Die Vergütung bzw. Entschädigung für die Nutzung der Einrichtung ist folglich Teil der Miete bzw. des Mietzinses, den der Kläger an den Vermieter zu zahlen hat. Denn die Miete deckt alle Leistungen des Vermieters ab. Damit stellt sich auch eine solche Nutzungsentschädigung zivilrechtlich als Teil des Mietzinses dar (vgl. entsprechend zur Entschädigung für die Nutzung einer Kücheneinrichtung, LSG Nordrhein-Westfalen (NRW), Urteil vom 13. Dezember 2007 - L 7 AS 19/07 - zu § 22 SGB II; ebenso im Erg. LSG Bayern, Urteil vom 17. Februar 2006 - L 7 AS 6/06 -; a.A. SG Aachen, Urteil vom 29. Mai 2006 - S 11 AS 11/06 - ; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rn. 37: "Aufwendungen für Hausrat"; vgl. ferner auch LSG NRW, Beschluss vom 30. November 2005 - L 19 B 80/05 AS ER -; LSG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2005 und 23. Juni 2005 - L 9 B 131/05 AS und L 9 B 23/05 AS ER -; ).
27 
Nichts Anderes gilt, wenn und soweit die Nutzungspauschale (auch) als Vorauszahlung auf die Instandhaltung und Reparatur der Wohnung, einschließlich Schönheitsreparaturen, erhoben wird. Das BSG hat unlängst im Urteil vom 19. März 2008 (B 11b AS 31/06 R; bislang nur als Pressemitteilung vorliegend) entschieden, dass mietvertraglich vereinbarte Zuschläge für Schönheitsreparaturen zu den Kosten i.S. des § 22 Abs. 1 SGB II gehören und insoweit kein in der Regelleistung enthaltener Anteil für "Instandhaltung und Reparatur der Wohnung" in Abzug zu bringen ist. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat auch für den Anwendungsbereich des § 29 SGB XII an. Der Senat teilt nicht die Argumentation des Beklagten, wonach Aufwendungen für Reparaturen von Einrichtungsgegenständen grundsätzlich bereits mit dem Regelsatz abgegolten sind und der Hilfeempfänger daher gehalten sei, hierfür monatliche Ansparungen aus dem Regelsatz vorzunehmen. Wie der Senat bereits entschieden hat, sind Kosten für Schönheitsreparaturen nicht bereits im Regelsatz nach § 28 SGB XII enthalten. Mit dem im Eckregelsatz nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (RSV) enthaltenen Anteil für Reparaturkosten lassen sich die erforderlichen, turnusmäßig geschuldeten Schönheitsreparaturen schon bei einer Eigenvornahme regelmäßig nicht finanzieren; erst Recht scheidet eine Fremddurchführung durch Fachkräfte aus, die z. B. bei Personen mit körperlichen und sonstigen Gebrechen erforderlich sein kann (Urteil vom 23. November 2006 - L 7 SO 4415/05 -, NVwZ-RR 2007, 255; Berlit in NDV 2006, 5, 12, 15; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. November 2005 - L 8 SO 118/05 ER ). Eine Kürzung bzw. abweichende Festlegung des Regelsatzes nach § 28 Abs. 1 Satz 2 ist daher wegen der Kosten von Schönheitsreparaturen nicht gerechtfertigt.
28 
Die vom Beklagten gesehene Gefahr von „Doppelzahlungen“ für mietvertraglich geschuldete Schönheitsreparaturen ist jedenfalls aufgrund des rückwirkend zum Vertragsbeginn (1. April 2005) geschlossenen, diesbezüglich klarstellenden Änderungsvertrag zum Mietvertrag vom 2. April 2008 ausgeschlossen. Abgesehen davon hat Frau Ba. für den Beklagten hierzu nachvollziehbar ausgeführt, der Mietvertrag des ZfP mit dem Kläger sei einer der ersten seiner Art des ZfP gewesen. Sie hätten dafür einfach einen Mustermietvertrag genommen und dabei einen Fehler gemacht, indem sie die formularmäßigen Regelungen über Schönheitsreparaturen während der Mietzeit und bei Auszug nicht gestrichen hätten. Es sei aber nie beabsichtigt gewesen, dem Kläger Schönheitsreparaturen gesondert in Rechnung zu stellen; diese seien nach dem Willen der Vertragschließenden über die monatliche Nutzungspauschale abschließend abgegolten.
29 
Auch die weitere Argumentation des Beklagten, insbesondere der Einwand, Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung seien nur in Form einer einmaligen Beihilfe nach § 31 SGB XII übernahmefähig und nicht als laufende Leistungen im Rahmen des § 29 SGB XII, überzeugt nicht. Dabei wird verkannt, dass die Nutzungspauschale als solche - mit sämtlichen aufgeführten Zweckrichtungen - nicht zur Disposition des Klägers steht und daher zu den (laufenden) Kosten der Unterkunft im Sinne des § 29 SGB XII zu rechnen ist (vgl. entsprechend zu einer sog. Betreuungspauschale, Beschluss des Senats vom 8. September 2005, a.a.O.; dazu BVerwGE 100, 136, 138; 115, 256, 258). Eine unterkunftsbezogene Nutzungspauschale wie die vorliegende darf daher - sofern, wie hier, nicht zur Disposition des Leistungsberechtigten stehend - regelmäßig nicht aus den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Unterkunftskosten herausgerechnet werden, es sei denn, die allgemeinen Grundsätze über die sozialhilferechtliche Angemessenheit der Unterkunftskosten unter Berücksichtigung des Wunschrechts nach § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SGB XII ließen eine abweichende Beurteilung zu (vgl. BVerwGE 97, 110, 112 ff.; 115, 256, 259). Dazu, dass die vorliegenden Unterkunftskosten indes in ihrer Gesamtheit (vgl. hierzu nochmals BVerwGE 115, 256, 259; Berlit in LPK-SGB XII § 29 Rdnr. 16), d.h. auch unter Berücksichtigung des vorstehenden Kostenfaktors, nicht angemessen sind, hat der Beklagte indessen nichts vorgebracht; derartige Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Beteiligten haben im Erörterungstermin vom 3. April 2008 übereinstimmend bestätigt, dass die Mietobergrenze in R. für eine Einzelperson bei 260,- EUR liegt, also exakt dem Betrag, welcher sich vorliegend aus der Summe der Kaltmiete für die Wohnung (185,- EUR) und der Nutzungspauschale für die Einrichtung (75,- EUR) errechnet. Dafür, dass diese von beiden Beteiligten für angemessen angesehene Mietobergrenze oberhalb der Angemessenheitsgrenze des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII liegt, fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten, zumal beispielsweise der IVD-Preisspiegel für Immobilien in Baden-Württemberg für das Jahr 2005 (im Internet verfügbar unter www.hem-baden.de/sites/download/aktuell_8_2005.pdf) bei Neuvermietungen in R. eine Preisspanne von 5,1 - 6,1 EUR Wohnungsmiete/qm zugrunde legt. In dieser Spanne bewegt sich die vorliegend vom Kläger zu zahlende Quadratmetermiete von 5,77 EUR (260,- EUR geteilt durch 45 qm). Unter diesen Umständen ist eine Kürzung der insgesamt als angemessen anzusehenden Unterkunftskosten des Klägers unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt veranlasst.
30 
Dieses Ergebnis rechtfertigt sich schließlich auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und zwar auch mit Blick auf die Bestimmung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, die eine einmalige Beihilfe für eine Wohnungserstausstattung normiert, welche zusätzlich zu den angemessenen Unterkunftskosten zu gewähren ist. Verfügt der Kläger also im vorliegenden Fall über keine Wohnungsausstattung (mehr), hätte er bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf eine solche Beihilfe gehabt, die zusätzlich zu den fortlaufend zu zahlenden angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen gewesen wäre. Umso mehr ist die Übernahme einer Nutzungspauschale für Mobiliar und Haushaltsgeräte - ohne Anrechnung auf den Regelsatz - gerechtfertigt, wenn und soweit dadurch die Angemessenheit der Unterkunftskosten in ihrer Gesamtheit gewahrt bleibt.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Frage, ob eine vom Hilfeempfänger zu zahlende Nutzungspauschale, die als Entgelt für die Nutzung einer vollmöblierten Wohnung sowie als Zuschlag für Schönheitsreparaturen und Instandsetzungen erhoben wird, in vollem Umfang zu den Aufwendungen der Unterkunft gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehört, betrifft eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, aber im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts einer solchen Klärung bedarf (§ 160 Abs. 2 Nr. l SGG).

Gründe

 
16 
Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz), ist form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist auch statthaft, da der - bei Einlegung der Berufung einschlägige - Beschwerdewert von 500,- EUR (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) überschritten ist; dieser beträgt 675,- EUR (Zuschlag von monatlich 75,- EUR im Zeitraum April bis Dezember 2005). Das zum 1. April 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444), durch welches die Berufungssumme auf 750,- EUR angehoben wurde, tangiert nach den allgemeinen Grundsätzen der perpetuatio fori auch unter Beachtung der Prinzipien des intertemporalen Verfahrensrechts die Zulässigkeit der am 18. Dezember 2007 zulässigerweise eingelegten Berufung nicht.
17 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Streitbefangen im erstinstanzlichen Verfahren war, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, der Bewilligungszeitraum April bis Dezember 2005. Dies folgt daraus, dass der Beklagte die Hilfegewährung zunächst durch den Bewilligungsbescheid vom 23. Dezember 2004 für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2005 geregelt hat; in dem Bescheid ist entsprechend § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ein Bewilligungszeitraum von 12 Monaten genannt. Die Änderungsbescheide vom 17. März 2005 und vom 31. März 2005 nehmen bezüglich des Bewilligungszeitraumes Bezug auf den Bescheid vom 23. Dezember 2004 und regeln damit grundsätzlich denselben Leistungszeitraum. Allerdings ist die streitige Nutzungspauschale erst ab dem Umzug zum 1. April 2005 angefallen, weshalb allein der Zeitraum von April bis Dezember 2005 streitbefangen war. Im Umfang der teilweisen Klagerücknahme im Berufungsverfahren (Leistungsmonat April 2005) ist der angefochtene Gerichtsbescheid wirkungslos geworden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Aufl., § 102 Rdnr. 9 m.w.N.).
18 
Hinsichtlich des streitig gebliebenen Leistungszeitraums (Mai bis Dezember 2005) hat das SG den Beklagten zu Recht zur Gewährung höherer Unterkunftskosten verurteilt. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den besonderen Voraussetzungen des Vierten Kapitels des SGB XII Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger erfüllt. Dieser ist aufgrund seiner psychischen Erkrankung dauerhaft erwerbsgemindert und auch hilfebedürftig, da er nach Aktenlage im streitbefangenen Zeitraum ein monatliches Einkommen von lediglich 154,- EUR (Kindergeld) hatte und weder über Barvermögen oberhalb des Freibetrags nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.d. F. des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I. S. 3022, 3060) von 2600,- EUR noch über sonstiges Vermögens verfügte; die Hilfebedürftigkeit ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.
19 
Zeitlich vor dem streitbefangenen Bescheid vom 31. März 2008 ist zwar unter dem 17. März 2008 ein weiterer Bescheid ergangen, welcher den Bewilligungsbescheid vom 23. Dezember 2004 (Bewilligung ab 1. Januar 2005 für 12 Monate) geändert und die streitige monatliche Nutzungspauschale von 75,- EUR von den übernahmefähigen Unterkunftskosten ausgeschlossen hat. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden (§ 77 SGG). Allerdings ist im Änderungsbescheid vom 31. März 2005 neben der geregelten Direktauszahlung der Miete an den Vermieter zugleich eine Neufestsetzung der Höhe der Leistungen für den Zeitraum Mai bis Dezember 2005 zu sehen. Dies kommt durch die Formulierung im Bescheid, dass hierdurch alle vorgehenden Bescheide über die Höhe der Gewährung von Hilfe nach dem SGB XII aufgehoben werden, soweit sie sich auf gleiche Zeiträume beziehen, sowie durch dessen Anlage „Bedarfsberechnung ab dem Monat 05/05“ hinreichend zum Ausdruck. Diese Auslegung wird schließlich durch den Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2005 bestätigt, welcher sich ebenfalls zu den im Bescheid vom 31. März 2005 festgesetzten Unterkunftskosten und insbesondere der streitbefangenen Nutzungspauschale - und nicht lediglich zur Direktauszahlung der Unterkunftskosten an den Vermieter - verhält.
20 
Der Bescheid vom 31. März 2005 lässt durch die Bezeichnung als „Änderung der Bewilligung“ auch mit hinreichender Klarheit erkennen, dass hierdurch in eine zuvor erfolgte Leistungsbewilligung eingegriffen wird (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch). Allerdings ist darin keine zutreffende Anpassung der Bewilligung an die geänderten Verhältnisse erfolgt, da in die Unterkunftskosten zu Unrecht der „Zuschlag Nutzungsgebühr für Einrichtung“ in Höhe von 75,- EUR monatlich nicht einbezogen wurde.
21 
Materiell-rechtlich hängt der Anspruch des Klägers davon ab, ob es sich bei der Nutzungspauschale um Aufwendungen für die Unterkunft handelt und bejahendenfalls die Aufwendungen für die Unterkunft unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls angemessen sind (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 29 SGB XII). Beides ist nach der Überzeugung des Senats zu bejahen.
22 
Das Vorliegen eines (Unter-) Mietverhältnisses i.S.d. §§ 535 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwischen dem ZfP und dem Kläger unterliegt nach der Überzeugung des Senats keinen Zweifeln. Das Mietverhältnis besteht zwar im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens durch das ZfP. Dieses Nutzungsverhältnis ist einem Mietverhältnis allerdings zumindest gleichzustellen (vgl. entsprechend zum Wohngeldgesetz Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 14. August 1992 - 8 C 39/91 -; s. auch OVG Bremen, Urteil vom 13. September 2000 - 2 A 324/99 - ) gegeben. Denn sowohl nach dem Inhalt des Mietvertrages vom 22. Februar 2005 als auch nach der tatsächlichen Ausgestaltung liegt nach den Feststellungen des Senats ein Mietverhältnis vor, welches im Kern durch die Gebrauchsüberlassung einer möblierten Wohnung zur eigenverantwortlichen Nutzung geprägt ist, welchem der Betreuungsaspekt untergeordnet ist (vgl. zu den Unterkunftskosten beim betreuten Seniorenwohnen, Beschluss des Senats vom 8. September 2005 - L 7 SO 2708/05 ER-B; zur Abgrenzung des betreuten Wohnens zur Heimunterbringung s. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juni 2006 - L 13 AS 2297/06 ER-B - m.w.N. ). Die im Erörterungstermin am 3. April 2008 vom Berichterstatter informatorisch angehörte Frau Ba., Diplom-Sozialarbeiterin im Zentrum für Psychiatrie (ZfP) W. und zuständige Betreuungsperson für Herrn Ge., hat hierzu nachvollziehbar und überzeugend angegeben, es handele sich bei der Wohnung des Klägers um eine ganz normale Privatwohnung, die in einem Mietshaus mit fünf weiteren Wohnungen gelegen sei und der Stadt R. gehöre; diese sei vom ZfP gemietet und an Herrn Ge. untervermietet worden. Der Kläger führe dort ein völlig selbständiges Leben. Er führe den Haushalt, koche und putze selbst, erledige auch Einkäufe des täglichen Lebens eigenständig und lebe wie jeder andere Mensch auch. Die Betreuung durch sie als einzige Betreuungsperson des Klägers bestehe darin, dass sie diesen regelmäßig an zwei festen Tagen in der Woche, dienstags und donnerstags jeweils nachmittags besuche. Sie besprächen dann, was zu erledigen sei und unternähmen dann meist etwas zusammen (Spaziergänge, Café-Besuch, Einkaufen etc.). Im Übrigen komme der Kläger selbständig und ohne Fremdunterstützung zurecht. Wenn es ihm schlecht gehe, habe er die Möglichkeit, den ambulanten psychiatrischen Pflegedienst des ZfP anzurufen, wovon er - soweit sie wisse - seit Mietbeginn aber erst einmal Gebrauch gemacht habe. Hiervon ausgehend lässt sich nach der Überzeugung des Senats am Vorliegen der Überlassung von Mietraum zur eigenständigen Lebensführung und damit am Vorliegen eines regulären Mietverhältnisses nicht zweifeln.
23 
Die dafür anfallenden Unterkunftskosten sind auch angemessen und daher nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 SGB XII in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ist nach der zu § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ergangenen Rechtsprechung, welche entsprechend im Rahmen von § 29 Abs. 1 SGB XII heranzuziehen ist, die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnrn. 19 ff. und - B 7b AS 14/06 R - BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnrn. 24 ff.). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24; so auch die ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B -; Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 - Breithaupt 2007, 62; Beschluss vom 27. September 2006 - L 7 AS 4739/06 ER-B - ZFSH/SGB 2007, 31). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiterem Faktor im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 20). Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ decken muss, sodass im Einzelfall - je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete, bei größeren Städten u.U. sogar eine Unterteilung in mehrere kleinere Gebiete geboten sein kann (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 21; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Da sich der Wohnstandard nach dem konkreten Wohnort richtet, kann dem Hilfebedürftigen ein Umzug in eine andere Wohngemeinde mit niedrigerem Mietniveau regelmäßig nicht abverlangt werden, zumal ihm eine Aufgabe seines sozialen Umfeldes grundsätzlich nicht zuzumuten ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 26). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 21. September 2006 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005 und 27. September 2006 a.a.O.; ferner Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51; unklar BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 20). Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 22; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 25; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER- B - und vom 27. Dezember 2005 a.a.O.).
24 
Feststehen muss jedoch in jedem Fall vor der Prüfung von Unterkunftsalternativen, dass die Aufwendungen für die vom Hilfebedürftigen angemietete Wohnung unangemessen hoch sind. Als aussagekräftige Erkenntnisquellen kommen insoweit örtliche Mietspiegel oder Mietdatenbanken (§§ 558c ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in Betracht; fehlen derartige Erkenntnismöglichkeiten, werden die Grundsicherungsträger gehalten sein, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene auf empirischer Basis tragfähige grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 23; Hess. Landessozialgericht , Urteil vom 12. März 2007 - L 9 AS 260/06 - ; Berlit jurisPR-SozR 5/2007 Anm. 1). Die bloß punktuelle oder sporadische Auswertung von Zeitungsanzeigen oder Internetangeboten reicht als Datenmaterial jedenfalls nicht aus; die Datenerhebung muss vielmehr vollständig und fortlaufend erfolgen, wobei auch Mietlisten kommunaler Wohnungsbauträger und für die Leistungsberechtigten erstellte Mietbescheinigungen einzubeziehen sein dürften (vgl. Beschluss des Senats vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - ; Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2007 a.a.O.). Die für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten tabellarischen pauschalierten Höchstbeträge des § 8 WoGG stellen dagegen keine valide Grundlage für die Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft dar; sie können allenfalls als ein gewisser Richtwert Berücksichtigung finden, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 23; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Mögliche Unbilligkeiten der Pauschalierung werden bei einem Rückgriff auf derartige Tabellen freilich in den Blick zu nehmen und ggf. durch Zuschläge zu Gunsten des Hilfebedürftigen auszugleichen sein (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 20; Senatsbeschluss vom 6. September 2007 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B - ; Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2007 - a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. April 2007 - L 7 AS 494/05 - ).
25 
Hiervon ausgehend gehört die streitige Nutzungspauschale, die der Kläger an das ZfP als seinen Vermieter für die Nutzung der von diesen bereitgestellten Wohnungseinrichtung zu zahlen hat, zu den Aufwendungen für die Unterkunft gemäß § 29 SGB XII, welche sich auch unter Einbeziehung der Nutzungspauschale als angemessen darstellen.
26 
Wie Frau Ba. im Erörterungstermin am 3. April 2008 angegeben hat, ist die Nutzungspauschale von 75,- EUR in den älteren Mietverträgen des ZfP mit Patienten wie dem Kläger pauschal kalkuliert worden. Die Nutzungspauschale decke, wie bereits im Schreiben des ZfP vom 20. Oktober 2005 an das SG ausgeführt worden sei, sowohl die anfallenden Instandsetzungen von Möbelstücken und Elektrogeräten ab als auch die Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses und bei Auszug. Auch Beschädigungen, Zerstörungen sowie Ersatzbeschaffungen von Mobiliar würden dadurch abschließend abgegolten; es komme bei psychisch kranken Menschen vor, dass diese Mobiliar zerstörten oder beschädigen. Mit diesen Zweckrichtungen zählt die Nutzungspauschale zu den übernahmefähigen Kosten der Unterkunft. Soweit sich die Nutzungspauschale als mietvertraglich geschuldete Entschädigung bzw. Vergütung für die Nutzung der vom Vermieter bereitgestellten Wohnungseinrichtung in Form des Mobiliars und der Haushalts- und sonstigen Elektrogeräte darstellt, gehört diese zu den Aufwendungen für die Unterkunft nach § 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Zur Mietsache i.S. des § 535 Abs. 1 S. 1 BGB gehören alle Bestandteile der Mietsache, vorliegend also auch die Wohnungseinrichtung. Die Vergütung bzw. Entschädigung für die Nutzung der Einrichtung ist folglich Teil der Miete bzw. des Mietzinses, den der Kläger an den Vermieter zu zahlen hat. Denn die Miete deckt alle Leistungen des Vermieters ab. Damit stellt sich auch eine solche Nutzungsentschädigung zivilrechtlich als Teil des Mietzinses dar (vgl. entsprechend zur Entschädigung für die Nutzung einer Kücheneinrichtung, LSG Nordrhein-Westfalen (NRW), Urteil vom 13. Dezember 2007 - L 7 AS 19/07 - zu § 22 SGB II; ebenso im Erg. LSG Bayern, Urteil vom 17. Februar 2006 - L 7 AS 6/06 -; a.A. SG Aachen, Urteil vom 29. Mai 2006 - S 11 AS 11/06 - ; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rn. 37: "Aufwendungen für Hausrat"; vgl. ferner auch LSG NRW, Beschluss vom 30. November 2005 - L 19 B 80/05 AS ER -; LSG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2005 und 23. Juni 2005 - L 9 B 131/05 AS und L 9 B 23/05 AS ER -; ).
27 
Nichts Anderes gilt, wenn und soweit die Nutzungspauschale (auch) als Vorauszahlung auf die Instandhaltung und Reparatur der Wohnung, einschließlich Schönheitsreparaturen, erhoben wird. Das BSG hat unlängst im Urteil vom 19. März 2008 (B 11b AS 31/06 R; bislang nur als Pressemitteilung vorliegend) entschieden, dass mietvertraglich vereinbarte Zuschläge für Schönheitsreparaturen zu den Kosten i.S. des § 22 Abs. 1 SGB II gehören und insoweit kein in der Regelleistung enthaltener Anteil für "Instandhaltung und Reparatur der Wohnung" in Abzug zu bringen ist. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat auch für den Anwendungsbereich des § 29 SGB XII an. Der Senat teilt nicht die Argumentation des Beklagten, wonach Aufwendungen für Reparaturen von Einrichtungsgegenständen grundsätzlich bereits mit dem Regelsatz abgegolten sind und der Hilfeempfänger daher gehalten sei, hierfür monatliche Ansparungen aus dem Regelsatz vorzunehmen. Wie der Senat bereits entschieden hat, sind Kosten für Schönheitsreparaturen nicht bereits im Regelsatz nach § 28 SGB XII enthalten. Mit dem im Eckregelsatz nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (RSV) enthaltenen Anteil für Reparaturkosten lassen sich die erforderlichen, turnusmäßig geschuldeten Schönheitsreparaturen schon bei einer Eigenvornahme regelmäßig nicht finanzieren; erst Recht scheidet eine Fremddurchführung durch Fachkräfte aus, die z. B. bei Personen mit körperlichen und sonstigen Gebrechen erforderlich sein kann (Urteil vom 23. November 2006 - L 7 SO 4415/05 -, NVwZ-RR 2007, 255; Berlit in NDV 2006, 5, 12, 15; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. November 2005 - L 8 SO 118/05 ER ). Eine Kürzung bzw. abweichende Festlegung des Regelsatzes nach § 28 Abs. 1 Satz 2 ist daher wegen der Kosten von Schönheitsreparaturen nicht gerechtfertigt.
28 
Die vom Beklagten gesehene Gefahr von „Doppelzahlungen“ für mietvertraglich geschuldete Schönheitsreparaturen ist jedenfalls aufgrund des rückwirkend zum Vertragsbeginn (1. April 2005) geschlossenen, diesbezüglich klarstellenden Änderungsvertrag zum Mietvertrag vom 2. April 2008 ausgeschlossen. Abgesehen davon hat Frau Ba. für den Beklagten hierzu nachvollziehbar ausgeführt, der Mietvertrag des ZfP mit dem Kläger sei einer der ersten seiner Art des ZfP gewesen. Sie hätten dafür einfach einen Mustermietvertrag genommen und dabei einen Fehler gemacht, indem sie die formularmäßigen Regelungen über Schönheitsreparaturen während der Mietzeit und bei Auszug nicht gestrichen hätten. Es sei aber nie beabsichtigt gewesen, dem Kläger Schönheitsreparaturen gesondert in Rechnung zu stellen; diese seien nach dem Willen der Vertragschließenden über die monatliche Nutzungspauschale abschließend abgegolten.
29 
Auch die weitere Argumentation des Beklagten, insbesondere der Einwand, Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung seien nur in Form einer einmaligen Beihilfe nach § 31 SGB XII übernahmefähig und nicht als laufende Leistungen im Rahmen des § 29 SGB XII, überzeugt nicht. Dabei wird verkannt, dass die Nutzungspauschale als solche - mit sämtlichen aufgeführten Zweckrichtungen - nicht zur Disposition des Klägers steht und daher zu den (laufenden) Kosten der Unterkunft im Sinne des § 29 SGB XII zu rechnen ist (vgl. entsprechend zu einer sog. Betreuungspauschale, Beschluss des Senats vom 8. September 2005, a.a.O.; dazu BVerwGE 100, 136, 138; 115, 256, 258). Eine unterkunftsbezogene Nutzungspauschale wie die vorliegende darf daher - sofern, wie hier, nicht zur Disposition des Leistungsberechtigten stehend - regelmäßig nicht aus den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Unterkunftskosten herausgerechnet werden, es sei denn, die allgemeinen Grundsätze über die sozialhilferechtliche Angemessenheit der Unterkunftskosten unter Berücksichtigung des Wunschrechts nach § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SGB XII ließen eine abweichende Beurteilung zu (vgl. BVerwGE 97, 110, 112 ff.; 115, 256, 259). Dazu, dass die vorliegenden Unterkunftskosten indes in ihrer Gesamtheit (vgl. hierzu nochmals BVerwGE 115, 256, 259; Berlit in LPK-SGB XII § 29 Rdnr. 16), d.h. auch unter Berücksichtigung des vorstehenden Kostenfaktors, nicht angemessen sind, hat der Beklagte indessen nichts vorgebracht; derartige Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Beteiligten haben im Erörterungstermin vom 3. April 2008 übereinstimmend bestätigt, dass die Mietobergrenze in R. für eine Einzelperson bei 260,- EUR liegt, also exakt dem Betrag, welcher sich vorliegend aus der Summe der Kaltmiete für die Wohnung (185,- EUR) und der Nutzungspauschale für die Einrichtung (75,- EUR) errechnet. Dafür, dass diese von beiden Beteiligten für angemessen angesehene Mietobergrenze oberhalb der Angemessenheitsgrenze des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII liegt, fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten, zumal beispielsweise der IVD-Preisspiegel für Immobilien in Baden-Württemberg für das Jahr 2005 (im Internet verfügbar unter www.hem-baden.de/sites/download/aktuell_8_2005.pdf) bei Neuvermietungen in R. eine Preisspanne von 5,1 - 6,1 EUR Wohnungsmiete/qm zugrunde legt. In dieser Spanne bewegt sich die vorliegend vom Kläger zu zahlende Quadratmetermiete von 5,77 EUR (260,- EUR geteilt durch 45 qm). Unter diesen Umständen ist eine Kürzung der insgesamt als angemessen anzusehenden Unterkunftskosten des Klägers unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt veranlasst.
30 
Dieses Ergebnis rechtfertigt sich schließlich auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und zwar auch mit Blick auf die Bestimmung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, die eine einmalige Beihilfe für eine Wohnungserstausstattung normiert, welche zusätzlich zu den angemessenen Unterkunftskosten zu gewähren ist. Verfügt der Kläger also im vorliegenden Fall über keine Wohnungsausstattung (mehr), hätte er bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf eine solche Beihilfe gehabt, die zusätzlich zu den fortlaufend zu zahlenden angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen gewesen wäre. Umso mehr ist die Übernahme einer Nutzungspauschale für Mobiliar und Haushaltsgeräte - ohne Anrechnung auf den Regelsatz - gerechtfertigt, wenn und soweit dadurch die Angemessenheit der Unterkunftskosten in ihrer Gesamtheit gewahrt bleibt.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Frage, ob eine vom Hilfeempfänger zu zahlende Nutzungspauschale, die als Entgelt für die Nutzung einer vollmöblierten Wohnung sowie als Zuschlag für Schönheitsreparaturen und Instandsetzungen erhoben wird, in vollem Umfang zu den Aufwendungen der Unterkunft gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehört, betrifft eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, aber im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts einer solchen Klärung bedarf (§ 160 Abs. 2 Nr. l SGG).

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

Tenor

1. Der Bescheid vom 10.05.2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20.07.2008 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2007 sowie der Änderungsbescheid vom 19.03.2008 werden abgeändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 64,43 EUR im Monat Juli sowie für die Zeit von August bis Dezember 2007 in Höhe von monatlich 13,00 EUR zu gewähren.

2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Streitig ist die Höhe der zu übernehmenden Kosten für die teilweise möblierte Unterkunft des Klägers sowie die Berücksichtigung der Verpflegung während eines stationären Reha-Aufenthalts als Einkommen.
Der 1954 geborene Kläger bezieht seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Er bewohnt eine etwa 23 m² große Wohnung, für die er ursprünglich nach dem Mietvertrag vom 27.10.1997 einen Mietzins von monatlich 330 DM zuzüglich Nebenkosten („Sammelheizung, Warmwasser, Fahrstuhl, Treppenreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung etc.“) zu entrichten hatte. Ausweislich der zu Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld II durch den Vermieter ausgefüllten Mietbescheinigung vom 18.09.2004 beträgt die Gesamtmiete aktuell 230 EUR. Der Bescheinigung zufolge umfasst dieser Betrag auch die Kosten für Heizung in Höhe von 18 EUR monatlich, Kosten für Warmwasser in Höhe von 8 EUR monatlich, Kosten für einen Garagenplatz in Höhe von 30 EUR monatlich, Mieterumlagen für Kalt-, Abwasser und Müllgebühren in Höhe von 52 EUR monatlich sowie eine Vergütung für die Überlassung von Möbeln - hier: einer Einbauküche - in Höhe von 13 EUR monatlich.
Im Rahmen des SGB II-Leistungsbezugs bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit von März bis Juni 2007 mit Bescheid vom 26.01.2007 Arbeitslosengeld II in Höhe von 517,- EUR monatlich. In seinen Berechnungen ging der Beklagte zwar von der tatsächlichen Kaltmiete aus, brachte davon jedoch mit der Begründung vorhandener Teilmöblierung der Küche einen Betrag in Höhe von 13,- EUR monatlich in Abzug. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger beim Sozialgericht Freiburg gegen diesen Bescheid Klage (vgl. das insoweit geführte Klageverfahren S 2 AS 2467/07).
Am 09.05.2007 stellte der Kläger bei dem Beklagten Antrag auf Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 10.05.2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit von Juli bis einschließlich Dezember 2007 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 396,25 EUR. Auch in diesem Fortzahlungsbescheid berücksichtigte der Beklagte Kosten der Unterkunft und Heizung unter Abzug eines Teilmöblierungsabschlags für die Einbauküche in Höhe von 13,00 EUR monatlich. Zudem nahm der Beklagte eine weitere Kürzung in Höhe von 120,75 EUR mit der Begründung vorhandener Einkünfte während eines Aufenthalts in einer Reha-Klinik für den Monat Juli 2007 vor.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch ein, mit welchem er sich unter anderem gegen die anspruchsmindernde Berücksichtigung fiktiven Einkommens wegen Klinikaufenthalts sowie die Kürzung der zu bewilligenden Kosten für Unterkunft und Heizung durch einen Teilmöblierungsabschlag wandte.
Nachdem der Kläger am 18.07.2007 aus der Kur entlassen worden war, teilte die Beklagte ihm mit Änderungsbescheid vom 20.07.2007 mit, unter Berücksichtigung dessen würden nunmehr Leistungen nach dem SGB II für Juli in Höhe von 450,57 EUR sowie ab August in Höhe von 519,00 EUR monatlich bewilligt. Der Beklagte berücksichtigte Einkünfte aufgrund Aufenthalts in einer Reha-Klinik nunmehr nur noch für die Zeit vom 01.07. bis 17.07.2007 in Höhe von 68,43 EUR (120,75 EUR : 30 x 17), nahm jedoch unverändert einen Teilmöblierungsabschlag von 13,00 EUR monatlich vor. Auch gegen diesen Änderungsbescheid legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2007 wies der Beklagte die erhobenen Widersprüche als unbegründet zurück. Gemäß der vom Kläger vorgelegten Mietbescheinigung setzten sich die monatlichen Miet- und Nebenkosten wie folgt zusammen:
Kaltmiete
111,00 EUR
Betriebskosten (einschließlich Kabelanschluss)
 52,00 EUR
Heizung / Warmwasser
 24,00 EUR
Garage
 30,00 EUR
Einbauküche
 13,00 EUR
                 
Gesamtkosten
230,00 EUR
10 
Die Kosten für die Einbauküche könnten dabei nicht übernommen werden. Zu Recht sei aber auch eine kostenlose Verpflegung während eines Klinikaufenthalts als Einkommen berücksichtigt worden. Der angegriffene Bescheid sei demnach nicht zu beanstanden.
11 
Der Kläger hat daraufhin am 05.10.2007 beim Sozialgericht Freiburg auch gegen diese Entscheidung des Beklagten Klage erhoben, mit welcher er sich gegen die Berücksichtigung von Einkommen während seines Krankenhausaufenthaltes in der Zeit vom 01. bis 17. Juli 2007 als anspruchsmindernd sowie gegen die Vornahme eines Möblierungsabschlages in Höhe von 13,00 EUR monatlich gewandt.
12 
Im Klageverfahren S 2 AS 2467/07 erfolgte sodann am 29.10.2007 die mündliche Verhandlung. In deren Rahmen schlossen die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich unter anderem mit dem Inhalt, dass der Beklagte im dort streitigen Zeitraum einen Teilmöblierungsabzug nicht mehr vornehme.
13 
Mit Ausführungsbescheid vom 13.11.2007 gewährte der Beklagte für die Zeit von Januar bis Juni 2007 daraufhin Leistungen ohne Vornahme eines Möblierungsabschlags in Höhe von 13,00 EUR monatlich.
14 
Für den im vorliegenden Klageverfahren streitigen Zeitraum von Juli bis Dezember 2007 hat der Beklagte ebenfalls einen Änderungsbescheid (den Bescheid vom 19.03.2008) erlassen, in welchem er seine Leistungsbewilligung aus anderen als den hier streitigen Gründen korrigiert hat; unverändert hat er jedoch auch in diesem Änderungsbescheid Kosten der Unterkunft nur unter Abzug eines Teilmöblierungsabschlags in Höhe von 13,00 EUR monatlich bewilligt. Zudem hat er weiterhin Einkünfte aufgrund eines Aufenthalts des Klägers in der Reha-Klinik vom 01.07.2007 bis 17.07.2007, nunmehr noch in Höhe von 51,43 EUR (90,75 : 30 x 17), berücksichtigt.
15 
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
16 
den Bescheid vom 10.05.2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20.07.2007 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2007 sowie den Änderungsbescheid vom 11.03.2008 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 64,43 EUR im Monat Juli sowie für die Zeit von August bis Dezember 2007 in Höhe von monatlich 13,00 EUR zu gewähren.
17 
Der Beklagte hat beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Er hat ausgeführt, der Vergleich aus dem Verfahren S 2 AS 2700/07 habe einen anderen Streitgegenstand betroffen. Durch den Abzug von 13,00 EUR für die Einbauküche solle eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vermieden werden. Diejenigen, die keine Küche hätten und den Kauf der Möbel aus der Regelleistung finanzieren müssten, dürften nicht schlechter gestellt werden. Durch eine Berücksichtigung der 13,00 EUR für die Anmietung der Einbauküche im Rahmen der Kaltmiete hätte der Kläger offensichtlich einen Vorteil, was der Gesetzgeber nicht gewollt habe. Die Regelleistung umfasse gemäß der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 einen Betrag von 7,1 % unter anderem für Möbel. Dies entspreche 24,65 EUR monatlich. Die Anmietung der Küche in Höhe von 13,00 EUR monatlich sei mit diesem Betrag vollständig finanziert. Zudem werde an der Auffassung festgehalten, dass die in der Reha-Klinik genossene Verpflegung als geldwerte Einkunft und damit als anspruchsminderndes Einkommen zu berücksichtigen sei.
20 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid vom 10.05.2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20.07.2007 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.09.2007 sowie der Änderungsbescheid vom 19.03.2008, der gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG), als darin zu Unrecht ein monatlicher Teilmöblierungsabschlag von 13 EUR von den tatsächlichen Unterkunftskosten abgezogen wurde (dazu unter 1.) und zudem für die Dauer seines Aufenthalts in der Reha-Klinik mit der Begründung erlangten geldwerten Vorteils ein Betrag von 68,43 EUR als Einkommen angerechnet wurde (dazu unter 2.).
22 
1. Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Materiell-rechtlich hängt damit der Anspruch des Klägers davon ab, ob es sich bei den von ihm geltend gemachten Mietkosten in Höhe von weiteren 13, - EUR monatlich um Aufwendungen für die Unterkunft handelt und bejahendenfalls die Aufwendungen für die Unterkunft insgesamt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Beides ist nach der Überzeugung der Kammer zu bejahen.
23 
Anders als von dem Beklagten angenommen, ist insbesondere auch die in der Mietzahlung enthaltene Nutzungsentschädigung für eine Einbauküche vom Begriff der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmenden Unterkunftskosten umfasst.
24 
Der Kläger schuldet die Nutzungsentschädigung für die Küche aufgrund seiner mietvertraglichen Vereinbarung mit seinem Vermieter. Ausweislich der vom Vermieter vorgelegten Mietbescheinigung vom 18.09.2004 hat der Kläger eine Gesamtmiete in Höhe von 230 EUR monatlich zu entrichten, in der unter anderem auch ein Nutzungsentgelt für die Überlassung einer Einbauküche enthalten ist.
25 
Die Kücheneinrichtung gehört damit zivilrechtlich zu der Mietsache gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), deren Gebrauch der Vermieter dem Kläger zu gewähren hat. Denn zur Mietsache gehören grundsätzlich alle Bestandteile der Mietsache; die Miete erstreckt sich auch auf die Nebenkosten und erfasst ebenso die Gebrauchsüberlassung an Sachen wie Zubehör oder Haushaltsgeräte (so Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 66. Auflage 2007, § 535 Rdn. 16). Damit aber stellt sich auch eine Nutzungsentschädigung für zur Verfügung gestellte Möbel, soweit dies Bestandteil des Mietvertrages ist, zivilrechtlich als Teil des Mietzinses dar. Dies gilt im Falle des Klägers umso mehr, als der ursprünglich vereinbarte Mietvertrag aus dem Jahr 1997 lediglich eine pauschale Kaltmiete ausweist, in der alle Mietposten, die nicht Nebenkosten sind, enthalten sein sollen. Die Pauschale für die Nutzung der Einbauküche, die der Vermieter in der seiner Mietbescheinigung aus dem Jahr 2004 angegeben hat, war lediglich ein Rechenposten in der vereinbarten Kalt-Gesamtmiete und ist schon deshalb aus zivilrechtlicher Sicht untrennbarer Gegenstand der Mietsache.
26 
Es besteht kein Anlass, dies grundsicherungsrechtlich anders zu bewerten, also die Definition übernahmefähiger Unterkunftskosten (soweit es um Miet- und nicht Eigenheimkosten geht) vom zivilrechtlichen Begriff der Mietsache abweichend zu fassen (vgl. ebenso das LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2007, Az. L 7 AS 19/07, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2008, Az. L 7 SO 5988/07, juris; vgl. im Ergebnis ebenso das LSG Bayern, Urteil vom 17.02.2006, Az. L 7 AS 6/06, juris; anderer Auffassung allerdings das SG Aachen, Urteil vom 29.05.2006, Az. S 11 AS 11/06, juris, sowie Piepenstock, in: jurisPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 Rdn. 37: „Aufwendungen für Hausrat“). Denn die Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II erfassen im Regelfall den vollständigen Mietzins, den der erwerbsfähige Hilfebedürftige an seinen Vermieter zu zahlen hat. Das Recht zu einer „Teil-Kündigung“ des Mietvertrages hinsichtlich der vorhandenen Möblierung steht dem Mieter zivilrechtlich nicht zu. Zudem beschränkt sich die Leistung für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II nicht auf die Zahlung der Kaltmiete. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift (Leistungen für Unterkunft), ferner aber auch aus ihrem Sinn und Zweck. Denn neben den in § 20 Abs. 1 SGB II beispielhaft genannten Bedarfen hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige nach der Konzeption des SGB II einen Anspruch auf Deckung seines gesamten Bedarfs für eine Unterkunft. Regelmäßig wird dies nur die Wohnungsmiete selbst sein, jedoch ist dies nicht zwangsläufig so. Die Zielsetzung des § 22 Abs. 1 SGB II ist gegenüber unterschiedlichen Formen von Unterkunftskosten neutral (vgl. ebenso Rothkegel, in: Gagel, SGB III, Anhang SGB II, § 22 Rdn. 12, Stand: 30. Ergänzungslieferung 2007; vgl. weiter Lang / Link, in: Eicher / Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rdn. 16).
27 
Im Hinblick darauf geht das Gericht von einem dem zivilrechtlichen Verständnis der Mietsache entsprechenden Begriff der Unterkunftskosten aus. Der vom Kläger zu entrichtende Mietzins war folglich durch den Beklagten auch in Höhe der vom Vermieter ausgewiesenen Vergütung von 13,- EUR monatlich für die vorhandene Einbauküche als Kosten der Unterkunft zu übernehmen.
28 
Der Abzug des vom Vermieter ausgewiesenen Betrags für die Nutzung der Küche war auch nicht deswegen geboten, weil der Kläger anderenfalls eine doppelte Leistung erhalten würde. Insbesondere liegt in der Übernahme auch der Möblierungspauschale entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -). Es erfolgt insbesondere keine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Arbeitsuchenden, die eine nicht möblierte Wohnung angemietet haben.
29 
Zwar umfasst die dem Kläger gleichfalls bewilligte Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II auch einen Bedarf an „Hausrat“ und damit auch Aufwendungen für die Einbauküche. Dabei handelt es sich aber um eine pauschale Leistung, welche die beispielhaft genannten Bedarfe typisierend erfasst. Werden im Einzelfall also durch die Leistungen für Unterkunft des § 22 SGB II Bedarfe (zum Teil) befriedigt, die bereits von der Regelleistung des § 20 SGB II abgedeckt werden, ist dies als Konsequenz der Typisierung nicht zu korrigieren, sondern als Abweichung im Einzelfall hinzunehmen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 13.12.2007, a.a.O., a.A. noch LSG Nordrhein-Westfalen B. v. 23.06.2005 - L 9 B 23/05 - juris). Eine Aufspaltung der durch Gesetz festgelegten einheitlichen Regelleistung in eine Vielzahl von Einzelbedarfen hat der Gesetzgeber des SGB II konzeptionell nicht gewollt (vgl. Berlit, NDV 2006, S. 5, 15).
30 
Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aus den Kosten für Unterkunft und Heizung die an sich zu diesen gehörenden Kosten der Warmwassererzeugung herauszurechnen sind, weil diese bereits in der Regelleistung enthalten seien (BSG, Urteil vom 27.02.2008, Az. B 14/7b AS 64/06 R, juris). Denn der hier interessierende Bedarf für Hausrat unterscheidet sich von dem Bedarf für die Warmwassererzeugung wesentlich dadurch, dass § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III besondere Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung (einschließlich Haushaltsgeräten) vorsieht. Diese Leistungen sind ausdrücklich nicht von der Regelleistung umfasst. Hierzu gehören alle Einrichtungsgegenstände, die für die geordnete Haushaltsführung notwendig sind (vgl. Lang/Blüggel, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2007, § 23 Rdnr. 99), so dass auch Hausrat davon umfasst ist. Der Gesetzgeber zeigt damit, dass der mit der Regelleistung typisierend abgedeckte Bedarf an Hausrat nicht auch die Erstausstattung an Hausrat umfasst. Damit sind - anders als bei den Aufwendungen für die Warmwassererzeugung - nicht alle Aufwendungen für Hausrat aus der Regelleistung zu decken; es verbleibt im Wesentlichen der Aufwand für Ergänzung und Erhaltung des bereits vorhandenen Hausrats.
31 
Vor allem aber hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 13.12.2007 (a. a. O.) insoweit zu Recht darauf verwiesen, dass es sich bei der doppelten Bedarfsdeckung bezogen auf die Warmwasserkosten um ein im Regelfall auftretendes Phänomen handelt, das ausnahmsweise eine - wiederum gegenteilig abweichende - Typisierung durch die Rechtsprechung erlaubt. Auf die Frage nach der Übernahmefähigkeit auch eines Möblierungsanteils einer Miete ist diese Rechtsprechung auch deshalb nicht anwendbar; insoweit ist kein typisches, im Regelfall immer gleich gelagertes Massenphänomen gegeben, sondern es liegen stets Einzelfallkonstellationen zugrunde, die eine „Gegentypisierung“ nicht erlauben. Diese Einschätzung gilt umso mehr, als auch das BSG unlängst in seinem Urteil vom 19.03.2008 (Az. B 11 B AS 31/06 R, bislang ebenfalls nur als Pressemitteilung vorliegend) entschieden hat, dass mietvertraglich vereinbarte Zuschläge für Schönheitsreparaturen zu den Kosten für die Unterkunft gehören und dass auch insoweit kein in der Regelleistung enthaltener Anteil für "Instandhaltung und Reparatur der Wohnung" in Abzug zu bringen ist (darauf hat auch das LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2008, a. a. O., zu Recht hingewiesen).
32 
Das Gericht geht daher davon aus, dass Nutzungskosten für Möbel als Bestandteil des Mietzinses grundsätzlich als Kosten der Unterkunft ohne Verstoß gegen die Verfassung zu übernehmen sind. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die anders lautende Auslegung in der Praxis zudem zu unhaltbaren Ergebnissen führte. Ein Mieter müsste z. B. möglicherweise sein Leben lang auf die - im Mietzins enthaltene - Möblierungspauschale verzichten, obwohl ein der Möbelanschaffung entsprechender Betrag schon lange gegenfinanziert wäre. Umgekehrt würde ihm der kommunale Träger aber wohl kaum den Umzug in eine teurere Wohnung finanzieren, da der Hilfebedürftige grundsätzlich - d. h. gemessen an dem Kaltmietpreis - bereits angemessen wohnt. Weiter wäre kaum denkbar, dass der kommunale Träger von jemandem, der tatsächlich unangemessen teuer wohnt, nicht verlangen würde, in eine billigere, aber möblierte Wohnung umzuziehen. Dies aber bedeutete für denjenigen, der unter Umständen bereits eigene Möbel hat, also eigentlich nicht ansparen müsste, seine eigenen Möbel abgeben und trotzdem monatlich auf einen Betrag für „Ansparungskosten“ verzichten zu müssen. Auch diese Erwägungen machen deutlich, dass die Frage, ob und in welcher Höhe Möblierungskosten als Unterkunftskosten anfallen, einzelfallbezogene Fragen sind, auf die mit Blick auf die vom Gesetzgeber eingeführte Leistungspauschalierung gerade nicht mehr einzugehen ist.
33 
Schließlich sei angeführt, dass die Rechtsauffassung der Kammer auch für den Grundsicherungsträger nicht zu unhaltbaren Ergebnissen führt. Der Grundsicherungsträger muss gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich immer nur die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft erbringen. Für ihn ist es demnach unerheblich, ob in diesen Aufwendungen nur die Miete für den Wohnraum an sich oder auch die Miete für Mobiliar enthalten ist. Denn führt die Miete für das Mobiliar dazu, dass die Aufwendungen überschritten werden, die nach der sogenannten Produkttheorie für die Unterkunft angemessen sind (vgl. hierzu das BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7 B AS 18/06 R, zitiert nach juris), hat der Grundsicherungsträger diese Aufwendungen grundsätzlich nicht zu tragen.
34 
Vorliegend stellt sich der mietvertraglich vereinbarte Kaltmietzins in Höhe von 154,- EUR (Grundkaltmiete von 111,- EUR zuzüglich Möblierungspauschale von 13,- EUR und Garagenkosten von 30,- EUR) als grundsätzlich angemessen dar. Für den Stadtbereich Kehl geht der Beklagte üblicherweise von einer angemessenen Mietobergrenze von 216,45 EUR (4,81 EUR x 45 m²) monatlich für eine einzelne Person aus. Hinter diesem Betrag bleibt der vom Kläger geschuldete Mietzins auch ohne den Abzug einer Möblierungspauschale deutlich zurück.
35 
Nach allem waren dem Kläger Kosten der Unterkunft ohne den Abzug einer Möblierungspauschale von 13,00 EUR monatlich zu bezahlen.
36 
2. Für den Monat Juli 2007 war der Beklagte zudem zur Zahlung eines weiteren Betrages von 51,43 EUR zu verurteilen. Zu Unrecht hat er in diesem Monat die dem Kläger zu bewilligende Regelleistung um den entsprechenden Betrag mit der Begründung gekürzt, der Kläger habe in dieser Höhe einen als Einkommen anzurechnenden geldwerten Vorteil während der Dauer seines stationären Reha-Aufenthalts in Form gesparten Verpflegungsaufwands erlangt.
37 
Das BSG hat in seiner jüngsten Rechtsprechung entschieden, dass das SGB II eine Reduzierung der Regelleistung auf der Grundlage einer individuellen Bedarfsermittlung nicht zulässt, weil die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts pauschalierenden Charakter hat und dies sowohl die Berücksichtigung individuell geringerer als auch höherer Bedarfe ausschließt. Es hat aber weiter zudem ausgeführt, dass bis zum 01.01.2008 - und damit bezogen auch auf den hier streitigen Monat Juli 2007 - die Grundbestandteile der Regelleistung grundsätzlich auch nicht als Einnahmen bedarfsmindernd berücksichtigt werden dürfen. Denn jedenfalls bis dahin habe es für ein solches Vorgehen noch keine Rechtsgrundlage gegeben; insbesondere lasse § 2b Alg II-Verordnung iVm der Sachbezugsverordnung die Berücksichtigung von Krankenhausverpflegung als Einkommen nicht zu (so das BSG in seiner Entscheidung vom 18.06.2008, Az. B 14 AS 22/07 R, bislang nur als Pressemitteilung vorliegend).
38 
Ausgehend von dieser Rechtsprechung, der die Kammer uneingeschränkt folgt, waren dem Kläger für den Monat Juli noch weitere 51,43 EUR zuzusprechen. Für die von dem Beklagten vorgenommene Einkommensanrechnung findet sich weder im SGB II noch in der ALG II-Verordnung eines gesetzliche Grundlage.
39 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
40 
Die Berufung war nach Auffassung der Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zuzulassen. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn für den Rechtsstreit eine Rechtsfrage erheblich ist, die klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt. Die hier entscheidungserhebliche Frage, ob die Kosten der Unterkunft bei Anmietung einer möblierten Wohnung gekürzt werden dürfen, ist in der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt, aber klärungsfähig betrifft eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, aber im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts einer solchen Klärung bedarf.

Gründe

 
21 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid vom 10.05.2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20.07.2007 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.09.2007 sowie der Änderungsbescheid vom 19.03.2008, der gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG), als darin zu Unrecht ein monatlicher Teilmöblierungsabschlag von 13 EUR von den tatsächlichen Unterkunftskosten abgezogen wurde (dazu unter 1.) und zudem für die Dauer seines Aufenthalts in der Reha-Klinik mit der Begründung erlangten geldwerten Vorteils ein Betrag von 68,43 EUR als Einkommen angerechnet wurde (dazu unter 2.).
22 
1. Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Materiell-rechtlich hängt damit der Anspruch des Klägers davon ab, ob es sich bei den von ihm geltend gemachten Mietkosten in Höhe von weiteren 13, - EUR monatlich um Aufwendungen für die Unterkunft handelt und bejahendenfalls die Aufwendungen für die Unterkunft insgesamt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Beides ist nach der Überzeugung der Kammer zu bejahen.
23 
Anders als von dem Beklagten angenommen, ist insbesondere auch die in der Mietzahlung enthaltene Nutzungsentschädigung für eine Einbauküche vom Begriff der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmenden Unterkunftskosten umfasst.
24 
Der Kläger schuldet die Nutzungsentschädigung für die Küche aufgrund seiner mietvertraglichen Vereinbarung mit seinem Vermieter. Ausweislich der vom Vermieter vorgelegten Mietbescheinigung vom 18.09.2004 hat der Kläger eine Gesamtmiete in Höhe von 230 EUR monatlich zu entrichten, in der unter anderem auch ein Nutzungsentgelt für die Überlassung einer Einbauküche enthalten ist.
25 
Die Kücheneinrichtung gehört damit zivilrechtlich zu der Mietsache gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), deren Gebrauch der Vermieter dem Kläger zu gewähren hat. Denn zur Mietsache gehören grundsätzlich alle Bestandteile der Mietsache; die Miete erstreckt sich auch auf die Nebenkosten und erfasst ebenso die Gebrauchsüberlassung an Sachen wie Zubehör oder Haushaltsgeräte (so Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 66. Auflage 2007, § 535 Rdn. 16). Damit aber stellt sich auch eine Nutzungsentschädigung für zur Verfügung gestellte Möbel, soweit dies Bestandteil des Mietvertrages ist, zivilrechtlich als Teil des Mietzinses dar. Dies gilt im Falle des Klägers umso mehr, als der ursprünglich vereinbarte Mietvertrag aus dem Jahr 1997 lediglich eine pauschale Kaltmiete ausweist, in der alle Mietposten, die nicht Nebenkosten sind, enthalten sein sollen. Die Pauschale für die Nutzung der Einbauküche, die der Vermieter in der seiner Mietbescheinigung aus dem Jahr 2004 angegeben hat, war lediglich ein Rechenposten in der vereinbarten Kalt-Gesamtmiete und ist schon deshalb aus zivilrechtlicher Sicht untrennbarer Gegenstand der Mietsache.
26 
Es besteht kein Anlass, dies grundsicherungsrechtlich anders zu bewerten, also die Definition übernahmefähiger Unterkunftskosten (soweit es um Miet- und nicht Eigenheimkosten geht) vom zivilrechtlichen Begriff der Mietsache abweichend zu fassen (vgl. ebenso das LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2007, Az. L 7 AS 19/07, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2008, Az. L 7 SO 5988/07, juris; vgl. im Ergebnis ebenso das LSG Bayern, Urteil vom 17.02.2006, Az. L 7 AS 6/06, juris; anderer Auffassung allerdings das SG Aachen, Urteil vom 29.05.2006, Az. S 11 AS 11/06, juris, sowie Piepenstock, in: jurisPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 Rdn. 37: „Aufwendungen für Hausrat“). Denn die Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II erfassen im Regelfall den vollständigen Mietzins, den der erwerbsfähige Hilfebedürftige an seinen Vermieter zu zahlen hat. Das Recht zu einer „Teil-Kündigung“ des Mietvertrages hinsichtlich der vorhandenen Möblierung steht dem Mieter zivilrechtlich nicht zu. Zudem beschränkt sich die Leistung für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II nicht auf die Zahlung der Kaltmiete. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift (Leistungen für Unterkunft), ferner aber auch aus ihrem Sinn und Zweck. Denn neben den in § 20 Abs. 1 SGB II beispielhaft genannten Bedarfen hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige nach der Konzeption des SGB II einen Anspruch auf Deckung seines gesamten Bedarfs für eine Unterkunft. Regelmäßig wird dies nur die Wohnungsmiete selbst sein, jedoch ist dies nicht zwangsläufig so. Die Zielsetzung des § 22 Abs. 1 SGB II ist gegenüber unterschiedlichen Formen von Unterkunftskosten neutral (vgl. ebenso Rothkegel, in: Gagel, SGB III, Anhang SGB II, § 22 Rdn. 12, Stand: 30. Ergänzungslieferung 2007; vgl. weiter Lang / Link, in: Eicher / Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rdn. 16).
27 
Im Hinblick darauf geht das Gericht von einem dem zivilrechtlichen Verständnis der Mietsache entsprechenden Begriff der Unterkunftskosten aus. Der vom Kläger zu entrichtende Mietzins war folglich durch den Beklagten auch in Höhe der vom Vermieter ausgewiesenen Vergütung von 13,- EUR monatlich für die vorhandene Einbauküche als Kosten der Unterkunft zu übernehmen.
28 
Der Abzug des vom Vermieter ausgewiesenen Betrags für die Nutzung der Küche war auch nicht deswegen geboten, weil der Kläger anderenfalls eine doppelte Leistung erhalten würde. Insbesondere liegt in der Übernahme auch der Möblierungspauschale entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -). Es erfolgt insbesondere keine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Arbeitsuchenden, die eine nicht möblierte Wohnung angemietet haben.
29 
Zwar umfasst die dem Kläger gleichfalls bewilligte Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II auch einen Bedarf an „Hausrat“ und damit auch Aufwendungen für die Einbauküche. Dabei handelt es sich aber um eine pauschale Leistung, welche die beispielhaft genannten Bedarfe typisierend erfasst. Werden im Einzelfall also durch die Leistungen für Unterkunft des § 22 SGB II Bedarfe (zum Teil) befriedigt, die bereits von der Regelleistung des § 20 SGB II abgedeckt werden, ist dies als Konsequenz der Typisierung nicht zu korrigieren, sondern als Abweichung im Einzelfall hinzunehmen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 13.12.2007, a.a.O., a.A. noch LSG Nordrhein-Westfalen B. v. 23.06.2005 - L 9 B 23/05 - juris). Eine Aufspaltung der durch Gesetz festgelegten einheitlichen Regelleistung in eine Vielzahl von Einzelbedarfen hat der Gesetzgeber des SGB II konzeptionell nicht gewollt (vgl. Berlit, NDV 2006, S. 5, 15).
30 
Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aus den Kosten für Unterkunft und Heizung die an sich zu diesen gehörenden Kosten der Warmwassererzeugung herauszurechnen sind, weil diese bereits in der Regelleistung enthalten seien (BSG, Urteil vom 27.02.2008, Az. B 14/7b AS 64/06 R, juris). Denn der hier interessierende Bedarf für Hausrat unterscheidet sich von dem Bedarf für die Warmwassererzeugung wesentlich dadurch, dass § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III besondere Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung (einschließlich Haushaltsgeräten) vorsieht. Diese Leistungen sind ausdrücklich nicht von der Regelleistung umfasst. Hierzu gehören alle Einrichtungsgegenstände, die für die geordnete Haushaltsführung notwendig sind (vgl. Lang/Blüggel, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2007, § 23 Rdnr. 99), so dass auch Hausrat davon umfasst ist. Der Gesetzgeber zeigt damit, dass der mit der Regelleistung typisierend abgedeckte Bedarf an Hausrat nicht auch die Erstausstattung an Hausrat umfasst. Damit sind - anders als bei den Aufwendungen für die Warmwassererzeugung - nicht alle Aufwendungen für Hausrat aus der Regelleistung zu decken; es verbleibt im Wesentlichen der Aufwand für Ergänzung und Erhaltung des bereits vorhandenen Hausrats.
31 
Vor allem aber hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 13.12.2007 (a. a. O.) insoweit zu Recht darauf verwiesen, dass es sich bei der doppelten Bedarfsdeckung bezogen auf die Warmwasserkosten um ein im Regelfall auftretendes Phänomen handelt, das ausnahmsweise eine - wiederum gegenteilig abweichende - Typisierung durch die Rechtsprechung erlaubt. Auf die Frage nach der Übernahmefähigkeit auch eines Möblierungsanteils einer Miete ist diese Rechtsprechung auch deshalb nicht anwendbar; insoweit ist kein typisches, im Regelfall immer gleich gelagertes Massenphänomen gegeben, sondern es liegen stets Einzelfallkonstellationen zugrunde, die eine „Gegentypisierung“ nicht erlauben. Diese Einschätzung gilt umso mehr, als auch das BSG unlängst in seinem Urteil vom 19.03.2008 (Az. B 11 B AS 31/06 R, bislang ebenfalls nur als Pressemitteilung vorliegend) entschieden hat, dass mietvertraglich vereinbarte Zuschläge für Schönheitsreparaturen zu den Kosten für die Unterkunft gehören und dass auch insoweit kein in der Regelleistung enthaltener Anteil für "Instandhaltung und Reparatur der Wohnung" in Abzug zu bringen ist (darauf hat auch das LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2008, a. a. O., zu Recht hingewiesen).
32 
Das Gericht geht daher davon aus, dass Nutzungskosten für Möbel als Bestandteil des Mietzinses grundsätzlich als Kosten der Unterkunft ohne Verstoß gegen die Verfassung zu übernehmen sind. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die anders lautende Auslegung in der Praxis zudem zu unhaltbaren Ergebnissen führte. Ein Mieter müsste z. B. möglicherweise sein Leben lang auf die - im Mietzins enthaltene - Möblierungspauschale verzichten, obwohl ein der Möbelanschaffung entsprechender Betrag schon lange gegenfinanziert wäre. Umgekehrt würde ihm der kommunale Träger aber wohl kaum den Umzug in eine teurere Wohnung finanzieren, da der Hilfebedürftige grundsätzlich - d. h. gemessen an dem Kaltmietpreis - bereits angemessen wohnt. Weiter wäre kaum denkbar, dass der kommunale Träger von jemandem, der tatsächlich unangemessen teuer wohnt, nicht verlangen würde, in eine billigere, aber möblierte Wohnung umzuziehen. Dies aber bedeutete für denjenigen, der unter Umständen bereits eigene Möbel hat, also eigentlich nicht ansparen müsste, seine eigenen Möbel abgeben und trotzdem monatlich auf einen Betrag für „Ansparungskosten“ verzichten zu müssen. Auch diese Erwägungen machen deutlich, dass die Frage, ob und in welcher Höhe Möblierungskosten als Unterkunftskosten anfallen, einzelfallbezogene Fragen sind, auf die mit Blick auf die vom Gesetzgeber eingeführte Leistungspauschalierung gerade nicht mehr einzugehen ist.
33 
Schließlich sei angeführt, dass die Rechtsauffassung der Kammer auch für den Grundsicherungsträger nicht zu unhaltbaren Ergebnissen führt. Der Grundsicherungsträger muss gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich immer nur die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft erbringen. Für ihn ist es demnach unerheblich, ob in diesen Aufwendungen nur die Miete für den Wohnraum an sich oder auch die Miete für Mobiliar enthalten ist. Denn führt die Miete für das Mobiliar dazu, dass die Aufwendungen überschritten werden, die nach der sogenannten Produkttheorie für die Unterkunft angemessen sind (vgl. hierzu das BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7 B AS 18/06 R, zitiert nach juris), hat der Grundsicherungsträger diese Aufwendungen grundsätzlich nicht zu tragen.
34 
Vorliegend stellt sich der mietvertraglich vereinbarte Kaltmietzins in Höhe von 154,- EUR (Grundkaltmiete von 111,- EUR zuzüglich Möblierungspauschale von 13,- EUR und Garagenkosten von 30,- EUR) als grundsätzlich angemessen dar. Für den Stadtbereich Kehl geht der Beklagte üblicherweise von einer angemessenen Mietobergrenze von 216,45 EUR (4,81 EUR x 45 m²) monatlich für eine einzelne Person aus. Hinter diesem Betrag bleibt der vom Kläger geschuldete Mietzins auch ohne den Abzug einer Möblierungspauschale deutlich zurück.
35 
Nach allem waren dem Kläger Kosten der Unterkunft ohne den Abzug einer Möblierungspauschale von 13,00 EUR monatlich zu bezahlen.
36 
2. Für den Monat Juli 2007 war der Beklagte zudem zur Zahlung eines weiteren Betrages von 51,43 EUR zu verurteilen. Zu Unrecht hat er in diesem Monat die dem Kläger zu bewilligende Regelleistung um den entsprechenden Betrag mit der Begründung gekürzt, der Kläger habe in dieser Höhe einen als Einkommen anzurechnenden geldwerten Vorteil während der Dauer seines stationären Reha-Aufenthalts in Form gesparten Verpflegungsaufwands erlangt.
37 
Das BSG hat in seiner jüngsten Rechtsprechung entschieden, dass das SGB II eine Reduzierung der Regelleistung auf der Grundlage einer individuellen Bedarfsermittlung nicht zulässt, weil die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts pauschalierenden Charakter hat und dies sowohl die Berücksichtigung individuell geringerer als auch höherer Bedarfe ausschließt. Es hat aber weiter zudem ausgeführt, dass bis zum 01.01.2008 - und damit bezogen auch auf den hier streitigen Monat Juli 2007 - die Grundbestandteile der Regelleistung grundsätzlich auch nicht als Einnahmen bedarfsmindernd berücksichtigt werden dürfen. Denn jedenfalls bis dahin habe es für ein solches Vorgehen noch keine Rechtsgrundlage gegeben; insbesondere lasse § 2b Alg II-Verordnung iVm der Sachbezugsverordnung die Berücksichtigung von Krankenhausverpflegung als Einkommen nicht zu (so das BSG in seiner Entscheidung vom 18.06.2008, Az. B 14 AS 22/07 R, bislang nur als Pressemitteilung vorliegend).
38 
Ausgehend von dieser Rechtsprechung, der die Kammer uneingeschränkt folgt, waren dem Kläger für den Monat Juli noch weitere 51,43 EUR zuzusprechen. Für die von dem Beklagten vorgenommene Einkommensanrechnung findet sich weder im SGB II noch in der ALG II-Verordnung eines gesetzliche Grundlage.
39 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
40 
Die Berufung war nach Auffassung der Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zuzulassen. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn für den Rechtsstreit eine Rechtsfrage erheblich ist, die klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt. Die hier entscheidungserhebliche Frage, ob die Kosten der Unterkunft bei Anmietung einer möblierten Wohnung gekürzt werden dürfen, ist in der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt, aber klärungsfähig betrifft eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, aber im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts einer solchen Klärung bedarf.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. Februar 2007 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden des Antragstellers zu 1 sowie der Antragsteller zu 2 bis 4, die im Beschwerdeverfahren als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ihre Beteiligung am Verfahren erklärt haben (vgl. hierzu Bundessozialgericht , Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - ; ferner schon Senatsbeschluss vom 21. Juli 2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B - ), sind zulässig. Der Senat ist auch sonst an einer Sachentscheidung nicht gehindert, obgleich das Sozialgericht (SG) Reutlingen im Beschluss vom 12. März 2007 allein dem Rechtsmittel des Antragsteller zu 1 nicht abgeholfen hat (vgl. § 174 Satz 1 1. Halbs. SGG); diese Entscheidung reicht indes aus, weil bei sachgerechter Auslegung der gestellten Anträge (vgl. § 123 SGG) auch die Antragsteller zu 2 bis 4 von Anfang an in das Verfahren hätten einbezogen werden müssen. Die Beschwerden sind jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist schon vor Klageerhebung zulässig (Abs. 3 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht NVw Z 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller vorzunehmen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 1997, 479; NVwZ 2005, 927; ferner Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung , 2. Auflage, § 123 Rdnrn. 79, 96, 100; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, Rdnrn. 15, 25). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 L 7 AS 2875/05 ER-B - a.a.O. und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - a.a.O.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 78; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 62 ). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 a.a.O.; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage, Rdnr. 259 ).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen hier nicht vor. Denn der Antragsgegner hat den Antragstellern zwischenzeitlich mit Bescheid vom 8. März 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 28. Februar bis 31. August 2007 bewilligt, sodass eine Regelungsanordnung schon aus diesem Grunde nicht mehr geboten ist. Nach den gegebenen Umständen lässt es der Senat deshalb offen, ob überhaupt ein materiell-rechtlicher Anspruch der Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II bereits für die Zeit davor bestanden haben könnte, wenngleich jedenfalls hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren in den Vordergrund gerückten Freibetragsregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II mit Blick auf Wortlaut, systematischen Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Norm manches für die Auffassung des SG Reutlingen im angefochtenen Beschluss spricht, dass der Kindergrundfreibetrag allein der Schonung des Vermögens minderjähriger Kinder dient und daher - auch im Fall seiner nicht vollständigen Ausschöpfung - nicht vom Vermögen der Eltern abgesetzt werden kann (so auch Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 12 Rdnrn. 16b, 25, 139e, 151e; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage, § 12 Rdnr. 42; SG Düsseldorf, Urteil vom 24. November 2006 - S 23 AS 104/06 - ; a.A. SG Aurich, Urteil vom 15. Februar 2006 - S 15 AS 107/05 - ).
Dem Beschwerdebegehren ist indessen bereits deswegen der Erfolg zu versagen, weil der Antragsgegner den Antragstellern auf der Grundlage des oben bezeichneten Bescheids mittlerweile Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt. Es fehlt sonach an dem nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Gegenwartsbezug und damit auch am Anordnungsgrund, nämlich der besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens; dies darf der Senat nicht unbeachtet lassen. Denn die Regelungsanordnung dient zur „Abwendung“ wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (vgl. schon Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2005 - L 7 SO 2060/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - a.a.O. ). Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen ist deshalb grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes; eine Ausnahme ist bei einer begehrten Regelungsanordnung nur dann zu machen, wenn die Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - a.a.O.; ferner Krodel, NZS 2007, 20, 21 < m.w.N. aus der Rechtsprechung >). Einen derartigen Nachholbedarf haben die Antragsteller indessen nicht glaubhaft gemacht. Ihre Behauptung, dass „erhebliche Zahlungsrückstände“ bestünden, ist ebenso wenig belegt wie sie ihre Befürchtung konkret untermauert haben, dass die zur Finanzierung des selbstbewohnten Eigenheims aufgenommenen Kredite sofort und vollumfänglich fällig gestellt werden könnten. Auch der von den Antragstellern bezweifelte Fortbestand des Krankenversicherungsschutzes vermag hier eine gegenwärtige existentielle Notlage nicht zu begründen, zumal es auch insoweit an einem substantiierten Vortrag fehlt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zu 1 erst ab 1. Dezember 2006 wieder arbeitslos war und zudem der Antrag auf eine einstweilige Anordnung erst am 12. Februar 2007 beim SG Reutlingen eingegangen ist. Mithin ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller dringend auf einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit angewiesen sind. Ob der Antragsgegner verpflichtet ist, die beantragten Leistungen für die Vergangenheit nachzuzahlen, hat deshalb der Klärung im noch anhängigen Widerspruchsverfahren und dem sich möglicherweise anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorzubehalten bleiben.
Nach alledem ist der angefochtene Beschluss im Ergebnis zu bestätigen, weil jedenfalls eine Eilbedürftigkeit des Begehrens der Antragsteller nicht mehr erkennbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass auch hinsichtlich des Anordnungsanspruchs in der noch streitbefangenen Zeit nach den obigen Ausführungen von Anfang an Bedenken bestanden haben.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 20. Juni 2005 geändert:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe ab dem 13. Mai 2005 vorläufig als Darlehen zu gewähren.

Bei der Berechnung der Höhe der Leistung hat der Antragsgegner davon auszugehen, dass:

1. kein verwertbares Vermögen vorhanden ist (und zwar weder in Form von Barmitteln, noch als unangemessenes Kraftfahrzeug oder unangemessen große Eigentumswohnung)

2. die der Antragstellerin im März 2005 zugeflossene Eigenheimzulage in Höhe von 3.323,40 EUR kein anrechenbares Einkommen darstellt.

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis längstens 31. Dezember 2005.

Im Übrigen werden die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners zurückgewiesen

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

 
In diesem Verfahren geht es um die vorläufige Bewilligung und Auszahlung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Die Antragstellerin bezog bis zum 25.01.2005 Arbeitslosengeld nach dem SGB III. Sie lebt mit ihrem 1989 geborenen Sohn in einer Eigentumswohnung, die sie 1999 erworben hat. Seit dem Jahr 2000 erhielt sie eine Eigenheimzulage in Höhe von jährlich 6.560,00 DM (entspricht 3.223,40 EUR), die zuletzt am 15.03.2005 ausbezahlt wurde. Den genannten Betrag verbrauchte sie noch im März 2005 für eine Abschlusszahlung für eine notwendige Dachsanierung des Hauses und in diesem Zusammenhang angefallene Rechtsanwaltskosten sowie für die Eintragung im Grundbuch. Wegen verschiedener Baumängel hatte sie sich in einem außergerichtlichen Vergleich mit dem Bauträger und Verkäufer der Wohnung dahingehend geeinigt, dass eine letzte Kaufpreisrate nicht zu bezahlen und dafür die wegen der Baumängel notwendige Sanierung von ihr selber auf eigene Kosten zu bewerkstelligen war und dass um die Frage der Wohnfläche (Erreichung der verkauften 97 m²) nicht mehr gestritten werde.
Ihren am 11.01.2005 gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II (Alg II) lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 23.02.2005 ab. In der Begründung wird ausgeführt, das selbst genutzte Hausgrundstück sei von angemessener Größe und sei nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Der vorhandene PKW habe einen Zeitwert von ca. 9.786.- EUR und übersteige damit die Grenze des Angemessenen, die mit 5.000.- EUR anzusetzen sei. Außerdem bestehe eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 6.627.- EUR; auch seien verschiedene Barmittel angegeben worden. Insgesamt summierten sich diese Werte auf ein Vermögen von über 20.000.- EUR. Damit sei die maßgebliche Freigrenze von 8.800,00 EUR (44 Lebensjahre x 200,00 EUR) überschritten.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte die Antragstellerin geltend, der Freibetrag für notwendige Anschaffungen sei übersehen worden. Ein Betrag von 6.596,63 EUR auf dem Girokonto sei bereits am 14. Januar für die Bezahlung einer Handwerkerrechnung verbraucht gewesen und habe zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung und der Entstehung des Alg-II-Anspruchs nicht zur Verfügung gestanden. Die Sanierung sei wegen Mängeln der Dachisolierung dringend notwendig gewesen. Die Lebensversicherung sei durch eine Vertragsergänzung mit einem Verwertungsausschluss nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II versehen und deshalb nicht anrechenbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2005 wies der Antragsgegner diesen Widerspruch zurück und stützte sich zur Begründung nunmehr darauf, dass allein wegen des übersteigenden Wertes des Kraftfahrzeuges ein Anspruch auf Alg II ausgeschlossen sei. Daneben sei die Lebensversicherung verwertbares Vermögen. In einem auf dem Widerspruchsbescheid angebrachten Vermerk „außerhalb des Widerspruchsverfahrens" berief sich der Antragsgegner außerdem darauf, die Eigentumswohnung sei aufgrund ihres Wertes und der Größe nicht mehr als angemessen anzusehen.
Die Antragstellerin hat gegen diesen Widerspruchsbescheid am 13.05.2005 Klage erhoben, die beim Sozialgericht (SG) Ulm unter dem Aktenzeichen S 2 AS 1345/05 noch anhängig ist. Gleichzeitig hat sie Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Mit Beschluss vom 20.06.2005 hat das SG den Antragsgegner verpflichtet, „der Antragstellerin ab dem 26. Januar 2005 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens S 2 AS 1345/05 Arbeitslosengeld II zu gewähren."
In der Begründung führt das SG aus, der Vermögensfreibetrag belaufe sich im Falle der Antragstellerin auf insgesamt 14.400,00 EUR, da ein Freibetrag für den minderjährigen Sohn und zwei Freibeträge für Anschaffungen berücksichtigt werden müssten. Das Barvermögen sei vor der Entstehung eines Anspruchs auf Alg II verbraucht gewesen und könne deshalb nicht angerechnet werden.
Der Bedarf der Antragstellerin und ihres Sohnes sei richtigerweise auf 829,62 EUR zu errechnen. Dem stehe neben den vom Antragsgegner angerechneten Zahlungen ein Einkommen aus einer im April aufgenommenen, geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 160,00 EUR monatlich gegenüber, welches um den Absetzbetrag nach § 30 Ziff. 1 SGB II zu verringern sei. Insgesamt habe die Antragstellerin ein Einkommen von 800,79 EUR, weshalb der Bedarf auch ab April 2005 ihr Einkommen übersteige. Aus den Akten ist ersichtlich, dass als Einkommen der Antragstellerin das ihr zufließende Kindergeld, Unterhaltszahlungen des Vaters für ihren Sohn sowie ein Zwölftel der Eigenheimzulage angenommen wird.
Hiergegen haben der Antragsgegner am 14.07. und die Antragstellerin am 20.07.2005 Beschwerde erhoben. Die Antragstellerin wendet sich vor allem gegen die Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen. Der Antragsgegner kommt in einer neuerlichen Berechnung und in Abweichung von den bisherigen Begründungen zu dem Ergebnis, dass das Einkommen den anzuerkennenden Bedarf übersteige. Außerdem sei die Eigentumswohnung nicht nur in der Größe, sondern auch nach ihrem Wert unangemessen. Lege man - wie es den Richtlinien des Landkreis- und Städtetages entspreche - die Wohnflächen des § 39 des 2. Wohnungsbaugesetzes zugrunde, könne man von 120 m² ausgehen, die allerdings für eine vierköpfige Familie gedacht seien. Diese Fläche sei um jeweils 20 m² zu verringern, wenn weniger Personen in der Wohnung lebten. Es sei deshalb nur eine Wohnfläche von 80 m² als angemessen anzusehen. Die Wohnung müsse verkauft werden, um eventuelle Bedarfe zu decken.

Entscheidungsgründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden, denen das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), sind zulässig. Die Beschwerde der Antragstellerin ist im Wesentlichen begründet. Die Beschwerde des Antragsgegners führt lediglich zur Modifikation des Ausspruchs (darlehensweise Gewährung und Beginn der Leistung).
10 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
11 
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 86b Rdnr. 25 ff; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 7, 11.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnr. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnr. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 (http://www.bverfg.de/entscheidungen)); Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O. Beschluss vom 12.05.2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 4.04.1990 - Bs IV 8/90 - (JURIS); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24.08.1994 - 12 CE 94.2401 (JURIS); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 62).
12 
Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist die Leistungsverpflichtung auf die darlehensweise Bewilligung zu beschränken. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ist in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entsprochen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.1993, VBlBW 1994, 109; OVG Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2003, FEVS 55, 262 m.w.N.; vgl. auch Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. Rdnr. 1243). Sollte sich die Auffassung des Antragsgegners als richtig erweisen, wäre es der Antragstellerin möglich und zumutbar, aus ihrem Vermögen die gewährten Leistungen zurückzuzahlen. Damit stellt sich die Frage eines eventuellen dauerhaften Verlustes und damit der (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wobei der Senat gerade im Bereich von Leistungen zum Lebensunterhalt zu der Auffassung neigt, dass ein solches generelles Verbot nicht existiert (vgl. hierzu Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 58 und Puttler in Sodan/Ziekow a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.).
13 
Weiter ist auf die Beschwerde des Antragsgegners der angefochtene Beschluss dahingehend zu ändern, dass eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (13.05.2005) nicht in Frage kommt. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu OVG Brandenburg, a.a.O. und Finkelnburg/Jank a.a.O. Rdnr. 1245 m.w.N.).
14 
Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Antragsgegner zur Gewährung einer höheren Leistung als im angefochtenen Beschluss ausgesprochen zu verpflichten. Der streitige Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt, der einer vorläufigen Regelung bedarf (Anordnungsanspruch), ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zulässigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach gegeben. Der Anordnungsgrund, die besondere Dringlichkeit, ergibt sich daraus, dass es sich um Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes handelt, die nunmehr bereits seit längerem ausstehen.
15 
Die Antragstellerin hat für sich und ihren minderjährigen Sohn Anspruch auf die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 und 2 SGB II, ohne dass anrechenbares Vermögen dem entgegenstünde. Dabei ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II in Übereinstimmung mit dem SG ein Freibetrag von 14.400,00 EUR für die Antragstellerin und den mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden minderjährigen Sohn X. anzusetzen. Fest steht auch, dass der am 13.01.2005 auf dem Girokonto der Antragstellerin eingegangene Betrag von 6.000,00 EUR nicht zu diesem Vermögen gehören kann, weil er zum Zeitpunkt des Entstehens des Alg II-Anspruches, am 26.01.2005, nicht vorhanden war. Vermögen im Sinne des § 12 SGB II ist nur aktuell vorhandenes und nicht früher bestehendes oder zwischenzeitlich verbrauchtes. Nach den aus den Akten ersichtlichen Zahlen über sonstige Vermögensgegenstände wird der genannte Betrag der Vermögensgrenze nicht annähernd erreicht. Dabei ist zu beachten, dass entgegen der Auffassung des Antragsgegners die vorhandene Lebensversicherung nicht verwertbar ist. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, wonach geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, bis zur Höhe von 13.000,00 EUR abzusetzen sind, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann. Die entsprechende Verwertungsausschlussklausel zu diesem Versicherungsvertrag mit dem Datum 05.01.2005 ist nachgewiesen.
16 
Verwertbares Vermögen ist auch nicht die von der Antragstellerin und ihrem Sohn bewohnte Eigentumswohnung, da hierfür diese zum Schonvermögen i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SBG II gehören dürfte. Nach dieser Vorschrift ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners spielt bei der Anwendung dieser Vorschrift der Wert der Wohnung keine Rolle, weshalb es nicht darauf ankommt, wie hoch dieser konkret ist (so auch Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 70 zu § 12). Dies folgt bereits aus dem gegenüber § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII, der dasselbe Problem in der Sozialhilfe nach SGB XII regelt, anderen Wortlaut der Norm. Man kann dem Gesetzgeber des SGB II und XII nicht unterstellen, er habe die Nennung des Wertes des Grundstücks in § 12 SGB II vergessen, weshalb der Senat derzeit keine - wie immer ausfüllungsbedürftige - Lücke erkennen kann.
17 
Was die Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt der Größe angeht, gibt es hierzu keine näheren gesetzlichen Vorgaben. Der Senat geht für das hier zu entscheidende Verfahren mit dem Antragsgegner davon aus, dass es angebracht sein kann, in Übereinstimmung mit der früheren Praxis in der Sozialhilfe die Angemessenheit anhand der Wohnungsgrößen des inzwischen außer Kraft getretenen 2. Wohnungsbaugesetzes zu ermitteln ist. Nach dessen § 39 Abs. 1 Nr. 1 werden mit öffentlichen Mitteln Eigentumswohnungen bis zu 120 Quadratmeter gefördert, also als angemessen angesehen. Für die vom Antragsgegner vorgenommene Reduzierung der Fläche fehlt es an einer ausreichenden Begründung. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Vorschriften. Die einschlägigen §§ 39 Abs. 1 Nr. 1 und 82 des 2. Wohnungsbaugesetzes lassen lediglich eine Überschreitung der genannten Fläche bei Haushalten mit über vier Personen zu, nicht aber eine Unterschreitung. Entsprechend sieht auch die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Wohnraumförderung (GABl 2002, 194) unter 3.4.2 nur eine Erhöhung der Wohnflächen bei größeren Haushalten vor, nicht hingegen eine Reduzierung bei kleineren.
18 
Unabhängig von dieser Rechtslage hat der Antragsgegner bei der Frage der angemessenen Wohnungsgröße auch nicht berücksichtigt, dass an den Wohnflächenannahmen Zweifel angebracht sind. Die Wohnung der Antragstellerin besteht aus zwei Ebenen, wovon eine, eine so genannte Galerie, direkt unter dem Dach darstellt. Nach den dem Senat vorliegenden Planzeichnungen ist es durchaus fraglich, ob und ggf. in welchem Umfang die Räumlichkeiten in diesem Bereich Wohnräume im Sinne des § 2 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO) sind und deshalb der Wohnfläche zuzurechnen sind. Die dafür erforderlichen Maße (lichte Höhe von 2,2 m über die Hälfte der Grundfläche; vgl. § 34 Abs. 1 LBO) werden möglicherweise nicht erreicht.
19 
Dazu kommt in im hier zu entscheidenden Fall Folgendes: Der Antragsgegner hat die auch bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung sich aufdrängende Frage nicht geprüft, ob die Verwertung der Wohnung eine besondere Härte im Sinne von § 9 Abs. 4 SGB II darstellen könnte. Solange diese Entscheidung nicht getroffen ist, ist eine Verwertung ohnehin unzumutbar. Bei dieser Prüfung müsste auch die oben angesprochene Frage der wirklichen Wohnungsgröße vom Antragsgegner berücksichtigt werden.
20 
Der vorhandene PKW dürfte ebenfalls kein anrechenbares Vermögen darstellen. Die vom Antragsgegner für die Wertgrenze von 5.000.- EUR gegebene Begründung hebt maßgeblich auf eine innerdienstliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit und eine Einigung des Städtetages ab. Im Hinblick auf die Zielsetzung des SGB II (vgl § 1 SGB II) mit der Betonung der Eigenverantwortung und dem Grundsatz des Forderns (§ 2 SGB II) ist der Arbeitssuchende - gerade im ländlichen Bereich, in dem die Antragstellerin lebt - auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Dies sollte keines mit „äußerst geringem Wert" sein, weil solche in der Regel ältere und damit eher reparaturanfällige Modelle sein werden. Mit einem Wert von unter 10.000.- EUR erscheint das Fahrzeug nicht unangemessen.
21 
Dem Anspruch der Antragstellerin steht auch kein bedarfsdeckendes Einkommen gegenüber. Bei dessen Errechnung darf die im März ausbezahlte Eigenheimzulage im konkreten Fall nicht als zu berücksichtigendes Einkommen (§ 11 Abs. 1 SGB II) angesehen werden. Zwar zählt zu den Einnahmen grundsätzlich jeglicher Zufluss. Für Zahlungen, die für einen längeren Zeitraum erfolgen, bestimmt § 2 Abs. 3 der auf der Grundlage des § 13 SGB II erlassenen Verordnung (Alg II-V), dass die Einmalzahlung dem Grunde nach auf die Folgezeit entsprechend den Sätzen des § 12 SGB II zu verteilen ist. Damit ist aber noch nichts über die Frage der Anrechenbarkeit selber gesagt. Diese richtet sich nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Danach sind zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen dürften für die im März ausbezahlte Eigenheimzulage 2005 vorliegen.
22 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 28.05.2003 (5 C 41/02, DVBl 2004, 54 = NVwZ-RR 2004, 112) zu der einen ähnlichen Fall im früheren Sozialhilferecht regelnden Vorschrift des § 77 Abs. 1 BSHG ausgeführt, dass die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz vom 15. Dezember 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. 03.1997 (BGBl. I, S. 734 - EigZulG -) keine zweckbestimmte Leistung sei. Diese Auslegung beruht aber wesentlich auf dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 BSHG der in den hier maßgeblichen Punkten lautet: „Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden..". Dagegen war nach der Vorgängervorschrift des § 194 Abs. 3 Nr 4 SGB III a.F. im Bereich der Arbeitslosenhilfe die Eigenheimzulage ausdrücklich von der Bewertung als anrechenbares Einkommen ausgenommen. Nunmehr verlangt § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nur, dass es sich um zweckbestimmte Einnahmen handelt, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach SGB II dienen. Bereits der unterschiedliche Wortlaut legt es nahe, diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als nicht maßgeblich für das Recht des SGB II anzusehen. Der Senat stimmt in diesem Punkt dem LSG Niedersachsen-Bremen zu, das im Beschluss vom 25.04.2005 - L 8 AS 39/05 ER - ausgeführt hat, die Darlehen zum Erwerb eines begünstigten Objektes würden gekündigt, wenn sie nicht bedient würden, was letztlich die Folge habe, dass das Objekt verkauft oder versteigert werden müsse. Damit entfällt auch der Anspruch auf die Zulage (vgl § 11 Abs. 3 EigZulG). Daraus ist zu schließen, dass die Eigenheimzulage einem Zweck dient, nämlich dem der Bildung von Wohnungseigentum für bestimmte Schichten der Bevölkerung. § 2 Abs. 1 des EigZulG bestimmt demgemäß, dass begünstigt (im Sinne des Gesetzes) die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder in einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung ist. Nach § 5 EigZulG dürfen die dort genannten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Der Anspruch entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken (§ 10 EigZulG) und besteht nur für die Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 4 Satz 1 EigZulG). Damit wird klargestellt, dass es dem Gesetzgeber des Eigenheimzulagegesetzes nicht um Vermögensbildung als solche, sondern um die Schaffung von Wohnraum für bestimmte Bevölkerungsschichten geht. Dass dies so ist, ergibt sich auch aus der in § 6 Abs. 1 des Eigenheimzulagegesetzes enthaltenen Beschränkung auf eine Wohnung. Schließlich errechnet sich die Eigenheimzulage gemäß § 8 des Gesetzes auf der Grundlage der konkreten Herstellungs- oder Anschaffungskosten zuzüglich der Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Bei dieser Sachlage spricht viel dafür, dass die Eigenheimzulage in der Tat nicht der Sicherung der Wohnung als Lebensmittelpunkt, sondern der Sicherung der Wohnung als privilegiertem Eigentum i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II dient. Damit hat sie einen anderen Zweck als die Sicherung der Kosten der Unterkunft im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 SGB II (so auch LSG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2005 - L 5 B 116/05 ER AS m.w.N. und unter Hinweis auf den sachlich gleichen Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 08.06.2005 - L 10 B 99/05 ER AS; vgl auch Hauck/Noftz, SGB II, Rdnr. 235 f zu § 11; die Gegenmeinung von Brühl in LPK-SGB II Rdnr. 43 zu § 11 kann nicht überzeugen, da aus den Regelungen des EigZulG ein Zweck erkennbar ist, den der Gesetzgeber verfolgt). Diese Auslegung muss jedenfalls dann gelten, wenn die Eigenheimzulage tatsächlich für den vom Gesetz vorgesehenen Zweck verwendet worden ist oder verwendet wird.
23 
Nach den Angaben der Antragstellerin und ihren dazu vorgelegten Belegen steht für den Senat außer Zweifel, dass die im März ausbezahlte Eigenheimzulage 2005 für eine notwendige Sanierung des Daches des von ihr bewohnten Hauses verwendet worden ist und für Kosten im Zusammenhang mit der Eintragung als Eigentümerin und für Kosten, die aufgrund der Sachmängel der verkauften Wohnung entstanden sind. Dies dürfte aller Voraussicht nach eine zweckbestimmte Verwendung der Mittel darstellen, weshalb eine fiktive Anrechnung dieses nicht mehr vorhandenen Geldes als Einkommen in den Folgemonaten nicht zulässig ist.
24 
Die weiteren Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 SGB II, dass die Einnahmen die Lage der Antragstellerin nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach SGB II nicht gerechtfertigt sind, sind nach Auffassung des Senats erfüllt.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Angesichts der Unklarheit der erstinstanzlichen Entscheidung und des überwiegenden Obsiegens der Antragstellerin erschien eine Quotelung der Kostentragung nicht angemessen.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden, denen das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), sind zulässig. Die Beschwerde der Antragstellerin ist im Wesentlichen begründet. Die Beschwerde des Antragsgegners führt lediglich zur Modifikation des Ausspruchs (darlehensweise Gewährung und Beginn der Leistung).
10 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
11 
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 86b Rdnr. 25 ff; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 7, 11.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnr. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnr. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 (http://www.bverfg.de/entscheidungen)); Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O. Beschluss vom 12.05.2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 4.04.1990 - Bs IV 8/90 - (JURIS); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24.08.1994 - 12 CE 94.2401 (JURIS); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 62).
12 
Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist die Leistungsverpflichtung auf die darlehensweise Bewilligung zu beschränken. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ist in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entsprochen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.1993, VBlBW 1994, 109; OVG Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2003, FEVS 55, 262 m.w.N.; vgl. auch Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. Rdnr. 1243). Sollte sich die Auffassung des Antragsgegners als richtig erweisen, wäre es der Antragstellerin möglich und zumutbar, aus ihrem Vermögen die gewährten Leistungen zurückzuzahlen. Damit stellt sich die Frage eines eventuellen dauerhaften Verlustes und damit der (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wobei der Senat gerade im Bereich von Leistungen zum Lebensunterhalt zu der Auffassung neigt, dass ein solches generelles Verbot nicht existiert (vgl. hierzu Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 58 und Puttler in Sodan/Ziekow a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.).
13 
Weiter ist auf die Beschwerde des Antragsgegners der angefochtene Beschluss dahingehend zu ändern, dass eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (13.05.2005) nicht in Frage kommt. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu OVG Brandenburg, a.a.O. und Finkelnburg/Jank a.a.O. Rdnr. 1245 m.w.N.).
14 
Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Antragsgegner zur Gewährung einer höheren Leistung als im angefochtenen Beschluss ausgesprochen zu verpflichten. Der streitige Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt, der einer vorläufigen Regelung bedarf (Anordnungsanspruch), ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zulässigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach gegeben. Der Anordnungsgrund, die besondere Dringlichkeit, ergibt sich daraus, dass es sich um Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes handelt, die nunmehr bereits seit längerem ausstehen.
15 
Die Antragstellerin hat für sich und ihren minderjährigen Sohn Anspruch auf die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 und 2 SGB II, ohne dass anrechenbares Vermögen dem entgegenstünde. Dabei ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II in Übereinstimmung mit dem SG ein Freibetrag von 14.400,00 EUR für die Antragstellerin und den mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden minderjährigen Sohn X. anzusetzen. Fest steht auch, dass der am 13.01.2005 auf dem Girokonto der Antragstellerin eingegangene Betrag von 6.000,00 EUR nicht zu diesem Vermögen gehören kann, weil er zum Zeitpunkt des Entstehens des Alg II-Anspruches, am 26.01.2005, nicht vorhanden war. Vermögen im Sinne des § 12 SGB II ist nur aktuell vorhandenes und nicht früher bestehendes oder zwischenzeitlich verbrauchtes. Nach den aus den Akten ersichtlichen Zahlen über sonstige Vermögensgegenstände wird der genannte Betrag der Vermögensgrenze nicht annähernd erreicht. Dabei ist zu beachten, dass entgegen der Auffassung des Antragsgegners die vorhandene Lebensversicherung nicht verwertbar ist. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, wonach geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, bis zur Höhe von 13.000,00 EUR abzusetzen sind, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann. Die entsprechende Verwertungsausschlussklausel zu diesem Versicherungsvertrag mit dem Datum 05.01.2005 ist nachgewiesen.
16 
Verwertbares Vermögen ist auch nicht die von der Antragstellerin und ihrem Sohn bewohnte Eigentumswohnung, da hierfür diese zum Schonvermögen i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SBG II gehören dürfte. Nach dieser Vorschrift ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners spielt bei der Anwendung dieser Vorschrift der Wert der Wohnung keine Rolle, weshalb es nicht darauf ankommt, wie hoch dieser konkret ist (so auch Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 70 zu § 12). Dies folgt bereits aus dem gegenüber § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII, der dasselbe Problem in der Sozialhilfe nach SGB XII regelt, anderen Wortlaut der Norm. Man kann dem Gesetzgeber des SGB II und XII nicht unterstellen, er habe die Nennung des Wertes des Grundstücks in § 12 SGB II vergessen, weshalb der Senat derzeit keine - wie immer ausfüllungsbedürftige - Lücke erkennen kann.
17 
Was die Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt der Größe angeht, gibt es hierzu keine näheren gesetzlichen Vorgaben. Der Senat geht für das hier zu entscheidende Verfahren mit dem Antragsgegner davon aus, dass es angebracht sein kann, in Übereinstimmung mit der früheren Praxis in der Sozialhilfe die Angemessenheit anhand der Wohnungsgrößen des inzwischen außer Kraft getretenen 2. Wohnungsbaugesetzes zu ermitteln ist. Nach dessen § 39 Abs. 1 Nr. 1 werden mit öffentlichen Mitteln Eigentumswohnungen bis zu 120 Quadratmeter gefördert, also als angemessen angesehen. Für die vom Antragsgegner vorgenommene Reduzierung der Fläche fehlt es an einer ausreichenden Begründung. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Vorschriften. Die einschlägigen §§ 39 Abs. 1 Nr. 1 und 82 des 2. Wohnungsbaugesetzes lassen lediglich eine Überschreitung der genannten Fläche bei Haushalten mit über vier Personen zu, nicht aber eine Unterschreitung. Entsprechend sieht auch die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Wohnraumförderung (GABl 2002, 194) unter 3.4.2 nur eine Erhöhung der Wohnflächen bei größeren Haushalten vor, nicht hingegen eine Reduzierung bei kleineren.
18 
Unabhängig von dieser Rechtslage hat der Antragsgegner bei der Frage der angemessenen Wohnungsgröße auch nicht berücksichtigt, dass an den Wohnflächenannahmen Zweifel angebracht sind. Die Wohnung der Antragstellerin besteht aus zwei Ebenen, wovon eine, eine so genannte Galerie, direkt unter dem Dach darstellt. Nach den dem Senat vorliegenden Planzeichnungen ist es durchaus fraglich, ob und ggf. in welchem Umfang die Räumlichkeiten in diesem Bereich Wohnräume im Sinne des § 2 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO) sind und deshalb der Wohnfläche zuzurechnen sind. Die dafür erforderlichen Maße (lichte Höhe von 2,2 m über die Hälfte der Grundfläche; vgl. § 34 Abs. 1 LBO) werden möglicherweise nicht erreicht.
19 
Dazu kommt in im hier zu entscheidenden Fall Folgendes: Der Antragsgegner hat die auch bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung sich aufdrängende Frage nicht geprüft, ob die Verwertung der Wohnung eine besondere Härte im Sinne von § 9 Abs. 4 SGB II darstellen könnte. Solange diese Entscheidung nicht getroffen ist, ist eine Verwertung ohnehin unzumutbar. Bei dieser Prüfung müsste auch die oben angesprochene Frage der wirklichen Wohnungsgröße vom Antragsgegner berücksichtigt werden.
20 
Der vorhandene PKW dürfte ebenfalls kein anrechenbares Vermögen darstellen. Die vom Antragsgegner für die Wertgrenze von 5.000.- EUR gegebene Begründung hebt maßgeblich auf eine innerdienstliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit und eine Einigung des Städtetages ab. Im Hinblick auf die Zielsetzung des SGB II (vgl § 1 SGB II) mit der Betonung der Eigenverantwortung und dem Grundsatz des Forderns (§ 2 SGB II) ist der Arbeitssuchende - gerade im ländlichen Bereich, in dem die Antragstellerin lebt - auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Dies sollte keines mit „äußerst geringem Wert" sein, weil solche in der Regel ältere und damit eher reparaturanfällige Modelle sein werden. Mit einem Wert von unter 10.000.- EUR erscheint das Fahrzeug nicht unangemessen.
21 
Dem Anspruch der Antragstellerin steht auch kein bedarfsdeckendes Einkommen gegenüber. Bei dessen Errechnung darf die im März ausbezahlte Eigenheimzulage im konkreten Fall nicht als zu berücksichtigendes Einkommen (§ 11 Abs. 1 SGB II) angesehen werden. Zwar zählt zu den Einnahmen grundsätzlich jeglicher Zufluss. Für Zahlungen, die für einen längeren Zeitraum erfolgen, bestimmt § 2 Abs. 3 der auf der Grundlage des § 13 SGB II erlassenen Verordnung (Alg II-V), dass die Einmalzahlung dem Grunde nach auf die Folgezeit entsprechend den Sätzen des § 12 SGB II zu verteilen ist. Damit ist aber noch nichts über die Frage der Anrechenbarkeit selber gesagt. Diese richtet sich nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Danach sind zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen dürften für die im März ausbezahlte Eigenheimzulage 2005 vorliegen.
22 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 28.05.2003 (5 C 41/02, DVBl 2004, 54 = NVwZ-RR 2004, 112) zu der einen ähnlichen Fall im früheren Sozialhilferecht regelnden Vorschrift des § 77 Abs. 1 BSHG ausgeführt, dass die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz vom 15. Dezember 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. 03.1997 (BGBl. I, S. 734 - EigZulG -) keine zweckbestimmte Leistung sei. Diese Auslegung beruht aber wesentlich auf dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 BSHG der in den hier maßgeblichen Punkten lautet: „Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden..". Dagegen war nach der Vorgängervorschrift des § 194 Abs. 3 Nr 4 SGB III a.F. im Bereich der Arbeitslosenhilfe die Eigenheimzulage ausdrücklich von der Bewertung als anrechenbares Einkommen ausgenommen. Nunmehr verlangt § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nur, dass es sich um zweckbestimmte Einnahmen handelt, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach SGB II dienen. Bereits der unterschiedliche Wortlaut legt es nahe, diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als nicht maßgeblich für das Recht des SGB II anzusehen. Der Senat stimmt in diesem Punkt dem LSG Niedersachsen-Bremen zu, das im Beschluss vom 25.04.2005 - L 8 AS 39/05 ER - ausgeführt hat, die Darlehen zum Erwerb eines begünstigten Objektes würden gekündigt, wenn sie nicht bedient würden, was letztlich die Folge habe, dass das Objekt verkauft oder versteigert werden müsse. Damit entfällt auch der Anspruch auf die Zulage (vgl § 11 Abs. 3 EigZulG). Daraus ist zu schließen, dass die Eigenheimzulage einem Zweck dient, nämlich dem der Bildung von Wohnungseigentum für bestimmte Schichten der Bevölkerung. § 2 Abs. 1 des EigZulG bestimmt demgemäß, dass begünstigt (im Sinne des Gesetzes) die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder in einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung ist. Nach § 5 EigZulG dürfen die dort genannten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Der Anspruch entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken (§ 10 EigZulG) und besteht nur für die Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 4 Satz 1 EigZulG). Damit wird klargestellt, dass es dem Gesetzgeber des Eigenheimzulagegesetzes nicht um Vermögensbildung als solche, sondern um die Schaffung von Wohnraum für bestimmte Bevölkerungsschichten geht. Dass dies so ist, ergibt sich auch aus der in § 6 Abs. 1 des Eigenheimzulagegesetzes enthaltenen Beschränkung auf eine Wohnung. Schließlich errechnet sich die Eigenheimzulage gemäß § 8 des Gesetzes auf der Grundlage der konkreten Herstellungs- oder Anschaffungskosten zuzüglich der Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Bei dieser Sachlage spricht viel dafür, dass die Eigenheimzulage in der Tat nicht der Sicherung der Wohnung als Lebensmittelpunkt, sondern der Sicherung der Wohnung als privilegiertem Eigentum i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II dient. Damit hat sie einen anderen Zweck als die Sicherung der Kosten der Unterkunft im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 SGB II (so auch LSG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2005 - L 5 B 116/05 ER AS m.w.N. und unter Hinweis auf den sachlich gleichen Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 08.06.2005 - L 10 B 99/05 ER AS; vgl auch Hauck/Noftz, SGB II, Rdnr. 235 f zu § 11; die Gegenmeinung von Brühl in LPK-SGB II Rdnr. 43 zu § 11 kann nicht überzeugen, da aus den Regelungen des EigZulG ein Zweck erkennbar ist, den der Gesetzgeber verfolgt). Diese Auslegung muss jedenfalls dann gelten, wenn die Eigenheimzulage tatsächlich für den vom Gesetz vorgesehenen Zweck verwendet worden ist oder verwendet wird.
23 
Nach den Angaben der Antragstellerin und ihren dazu vorgelegten Belegen steht für den Senat außer Zweifel, dass die im März ausbezahlte Eigenheimzulage 2005 für eine notwendige Sanierung des Daches des von ihr bewohnten Hauses verwendet worden ist und für Kosten im Zusammenhang mit der Eintragung als Eigentümerin und für Kosten, die aufgrund der Sachmängel der verkauften Wohnung entstanden sind. Dies dürfte aller Voraussicht nach eine zweckbestimmte Verwendung der Mittel darstellen, weshalb eine fiktive Anrechnung dieses nicht mehr vorhandenen Geldes als Einkommen in den Folgemonaten nicht zulässig ist.
24 
Die weiteren Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 SGB II, dass die Einnahmen die Lage der Antragstellerin nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach SGB II nicht gerechtfertigt sind, sind nach Auffassung des Senats erfüllt.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Angesichts der Unklarheit der erstinstanzlichen Entscheidung und des überwiegenden Obsiegens der Antragstellerin erschien eine Quotelung der Kostentragung nicht angemessen.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 20. April 2005 - S 3 SO 780/05 ER - abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 15. März 2005 bis zum bestandskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis 31. Oktober 2005 für jeden Tag der Ausübung des Umgangsrechts mit der Tochter B. vorläufig Kosten für deren Verpflegung als Darlehen zu gewähren, wobei bei der Berechnung ein diesbezüglicher Bedarf von täglich EUR 4,40 zugrunde zu legen und weiter das Einkommen des Antragstellers anzurechnen ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

 
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist noch umstritten, ob die Antragsgegnerin - über die Fahrtkosten hinaus - zur Übernahme der dem Antragsteller im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Aufwendungen nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) verpflichtet ist.
Der 1945 geborene Antragsteller bezieht aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine bis 31. Dezember 2005 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Antragsgegnerin gewährt ihm außerdem seit 1. Januar 2005 - unter Anrechnung dieser Rente als Einkommen - Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (befristet bis 30. November 2005). Der Antragsteller lebt von seiner Ehefrau getrennt; aus der Ehe ist die 2001 geborene Tochter B. hervorgegangen, welche bei der Mutter in E. lebt. Im Rahmen einer am 15. September 2004 vor dem Familiengericht X. geschlossenen Vereinbarung wurde hinsichtlich des Umgangsrechts des Antragstellers geregelt, dass der Antragsteller seine Tochter an jedem Wochenende in der Zeit von Freitagnachmittag zum Kindergartenschluss abholt und am darauffolgenden Sonntagabend um 18.00 Uhr an die Wohnanschrift der Mutter zurückbringt; eine Sorgerechtsregelung wurde bislang nicht getroffen. Die Zahlung des Kindergeldes erfolgt an die Mutter; diese bezieht vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Arbeitslosengeld II einschließlich eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende, das Kind erhält Sozialgeld, wobei das Kindergeld, ferner Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft abgezogen werden.
Am 15. März 2005 hat der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Reutlingen den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und gleichzeitig Klage (S 3 SO 782/05) erhoben. Mit Bescheid vom 23. März 2005 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrtkosten für die Ausübung des Umgangsrechts für die Monate Oktober bis Dezember 2004 in Höhe der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel als Beihilfe nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) bewilligt und mit einem zweiten Bescheid vom 23. März 2005 u.a. über den weitergehenden Antrag für die vorgenannte Zeit ablehnend entschieden. Durch Bescheid vom 1. April 2005 hat die Antragsgegnerin u.a. die Übernahme der Umgangskosten ab 1. Januar 2005 abgelehnt; gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller - wie bereits gegen früher ergangene Bescheide - bei der Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Das SG hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 20. April 2005 verpflichtet, dem Antragsteller seine durch die Ausübung des vereinbarten Umgangsrechts mit seiner Tochter entstehenden Fahrtkosten in Höhe der Kosten für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen R. und E. mit dem öffentlichen Nahverkehr vorläufig, längstens zum 31. Oktober 2005 zu übernehmen, und den Antrag im Übrigen abgelehnt. In den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Mehrbedarf des Antragstellers durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts sei als unabweisbar im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gegeben, wobei die von der Antragsgegnerin zu übernehmenden Kosten entsprechend der Bewilligung für das Jahr 2004 auf die günstigste Fahrtmöglichkeit zu beschränken gewesen seien. Dagegen mache der Antragsteller hinsichtlich des weitergehenden Antrags auf Gewährung von 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes für jeden Tag des Aufenthaltes des Kindes bei ihm nicht einen eigenen, sondern einen Bedarf seiner Tochter geltend, bezüglich dessen es ihm überdies zumutbar sei, eine Regelung mit seiner Ehefrau zu treffen. Hinsichtlich der Zeit von Oktober bis Dezember 2004 fehle es am Anordnungsgrund.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 17. Mai 2005 lediglich hinsichtlich der Ablehnung der beantragten weiteren Umgangskosten für das Jahr 2005 Beschwerde eingelegt, welcher das SG nicht abgeholfen hat. Die Antraggegnerin hat mit Bescheid vom 30. Mai 2005 u.a. den Beschluss des SG vom 20. April 2005 ausgeführt. Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 hat der Antragsteller mit Bezug auf die Umgangskosten einen „Tagessatz" von EUR 7,00 als Beihilfe geltend gemacht und hilfsweise anteiliges Sozialgeld begehrt. Mit einem weiteren Schreiben vom 14. Juni 2005 hat er einen Bedarf von EUR 198,00 bei insgesamt 15 Aufenthaltstagen angenommen und hierbei den Ernährungsanteil mit EUR 66,00 geschätzt. Der Antragsteller hat u.a. eine eidesstattliche Versicherung vom 5. Juli 2005 über die bis dahin aufgelaufenen Tage der Betreuung und Versorgung seiner Tochter im Jahr 2005 sowie außerdem eine schriftliche Erklärung seiner Ehefrau vom 13. Mai 2005 zu den Akten gereicht. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet, im Übrigen jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 13 ff.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 (veröffentlicht in JURIS); Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - (beide m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein noch umstritten ist der zusätzliche, vom Antragsteller - über die Fahrtkosten hinaus - geltend gemachte Sonderbedarf für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seiner Tochter. Nicht mehr im Streit stehen dagegen die Fahrtkosten sowie die Umgangskosten für die Zeit von Oktober bis Dezember 2004, nachdem beide Beteiligten insoweit den Beschluss des SG vom 20. April 2005 nicht angefochten haben. Dem Verlangen des Antragstellers auf Finanzierung weiterer Umgangskosten durch die Antragsgegnerin vermag der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Erfolg jedenfalls insoweit nicht zu versagen, als es um die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur darlehensweisen Übernahme der Kosten der Verpflegung (Ernährung) des Kindes im Rahmen des Umgangsrechts geht (Ziff. 1 der Auflistung des Antragstellers in der Anlage 1 zum Schreiben vom 17. Juli 2005).
Wie bereits das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, stehen die in § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Rechte und Pflichten des Umgangs der Eltern mit dem Kind unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - (vgl. BVerfG NJW 1995, 1342 ff; NJW 2002, 1863 f.). Diesem Anspruch von Verfassungsrang ist auch im Bereich der Sozialhilfe Rechnung zu tragen; schon mit Blick auf die verfassungsrechtliche Relevanz des Umgangsrechts ist auch hier zu beachten, dass die Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung mittels Ausübung des Besuchsrechts im Einzelfall nicht unzumutbar erschwert oder faktisch vereitelt werden darf. Zu berücksichtigen ist insoweit ferner, dass der berechtigte Elternteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Unterhaltsrecht die mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts verbundenen Aufwendungen grundsätzlich selbst zu tragen hat und sie regelmäßig weder auf das unterhaltsberechtigte Kind noch den unterhaltsberechtigten Ehegatten abwälzen kann (vgl. BGH NJW 1984, 2826 ff.; NJW 1995, 717 ff.; NJW 2005, 1493 ff.; zur Zuordnung der Kosten neuerdings a.A. Theurer FamRZ 2004, 1619 ff.); dabei werden im Übrigen unterhaltsrechtlich zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten, sondern auch die sonstigen mit den Kontakten verbundenen angemessenen Aufwendungen, also beispielsweise auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten, gerechnet (vgl. BGH NJW 2005 a.a.O.). Dementsprechend hatten auch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter der Geltung des BSHG die in Ausübung des Umgangsrechts dem Elternteil entstehenden Kosten nicht dem Bedarf des Kindes, sondern als Teil des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem Bedarf des Umgangsberechtigten zugeordnet, wobei zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten des Elternteils, sondern auch der Mehrbedarf für die Versorgung des Kindes gezählt wurden (vgl. BVerwG FamRZ 1996, 105 f.; Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 1994 - 24 A 3424/93 - (im Orientierungssatz veröffentlicht in JURIS); Verwaltungsgericht Schleswig NJW 2003, 79 f.). Nach der Rechtsprechung des BVerwG waren die bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Kosten als atypischer, nicht bei allen Haushaltsvorständen bzw. Alleinstehenden gleichermaßen bestehender Bedarf zu werten, für welchen - nach den Umständen des Einzelfalls - einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Betracht kamen.
10 
Unter Heranziehung der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des BVerfG, des BGH und des BVerwG erachtet der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes schon mit Blick auf das sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Grundrecht des Antragstellers eine einstweilige Regelung für geboten, die sich nicht nur, wie vom SG zuerkannt, auf die Fahrtkosten beschränkt. Es dürfte - gerade in Ansehung der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung - nicht rechtens sein, den Antragsteller bezüglich der weiteren Umgangskosten an seine Ehefrau zu verweisen, zumal diese, wie ihrer schriftlichen Bestätigung vom 13. Mai 2005 zu entnehmen ist, keine Neigung zu einer einvernehmlichen Lösung zeigt. Ebenso wenig zumutbar erscheint es, vom Antragsteller ein Abwarten abzuverlangen hinsichtlich des Ergebnisses seiner diversen sonstigen Versuche (z.B. beim JobCenter und der Familienkasse), auf Umwegen doch noch zu einer Kompensation der Umgangskosten zu kommen, wobei etwa das Kindergeld ohnehin nur an einen Berechtigten auszuzahlen und eine Aufteilung auf mehrere Berechtigte nicht zulässig ist (vgl. zuletzt Bundesfinanzhof FamRZ 2005, 618 ff.; zur Befriedigung des Bedarfs nach dem SGB II ferner BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 199/05 - (veröffentlicht in JURIS)). Im Gegenteil spricht nach der Auffassung des Senats viel dafür, dass die regelmäßig anfallenden notwendigen Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts - anders als die Antragsgegnerin meint - auch unter der Geltung des SGB XII als bedarfsauslösende Lebenslage nicht bereits typischerweise durch den Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) abgedeckt sind (so im Ergebnis auch SG Hannover - Beschluss vom 7. Februar 2005 - S 52 SO 37/05 ER - JAmt 2005, 146 f.; ferner Hinweise des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V. vom 21. Februar 2005 JAmt 2005, 123; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zum Umgang mit Fachfragen des SGB II und des SGB XII vom 22. Juni 2005 (19/05-AF III), dort unter C; Wahrendorf in Grube/Warendorf, SGB XII, § 28 Rdnr. 13; zu § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II außerdem SG Münster, Beschluss vom 22. März 2005 - (im Orientierungssatz veröffentlicht in JURIS); O’Sullivan SGb 2005, 369, 371 f.). Gerade im Lichte des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erscheint es nicht hinnehmbar, solche - bereits früher nach dem BSHG als atypisch erkannte - Bedarfslagen nunmehr wegen der Pauschalierung und Generalisierung des Hilfebedarfs (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) generell auszublenden. Dabei kann es der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen lassen, ob für derartige Bedarfssituationen auf die Öffnungsklausel des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zurückzugreifen (so Hinweise des DIJuF a.a.O.; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge a.a.O.; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O.) oder die Rechtsgrundlage in § 73 SGB XII zu suchen wäre (so SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 a.a.O. (unter zusätzlicher Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null); Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 73 Rdnr. 6; Conradis in Rothkegel, Sozialhilferecht, III 21 Rdnr. 42).
11 
Ohne all das im Einzelnen hier abschließend aufklären zu können, kommt der Senat im Rahmen der schon von Verfassungs wegen gebotenen Güter- und Folgenabwägung des Weiteren zum Ergebnis, dass es - in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht sowie zum früheren Recht der Sozialhilfe nach dem BSHG - entgegen der Auffassung des SG im angefochtenen Beschluss (ebenso SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 a.a.O.) mit dem Ersatz der Fahrtkosten durch die Antragsgegnerin nicht sein Bewenden haben kann. Allerdings erachtet der Senat die vom Antragsteller im Schreiben vom 14. Juni 2005 vorgeschlagene pauschale Betrachtungsweise jedenfalls mit Blick auf die Aufschlüsselung seiner Aufwendungen für die Tochter in der Anlage 1 zum Schreiben vom 17. Juli 2005 bei summarischer Prüfung als zu weitgehend; so sind die dort unter den Ziff. 2 bis 8 aufgeführten Positionen zum Teil zum Regelbedarf des Kindes zu rechnen (zum Spielzeug vgl. BVerwGE 91, 156 ff.), fallen nicht regelmäßig an oder sind wegen der Geringfügigkeit der Anschaffungskosten (z.B. Seife, Shampoo, Waschmittel) zu vernachlässigen. Der Senat begrenzt die hier allein noch umstrittenen Umgangskosten daher auf die Kosten der Ernährung des Kindes, wobei er im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Verfahrens insoweit auf den vom Antragsteller im Schreiben vom 14. Juni 2005 angesetzten Bedarf von (umgerechnet) täglich EUR 4,40 ausgeht; diesbezüglich ist berücksichtigt, dass die Kosten der Ernährung bei Alleinstehenden etwa 45 bis 50% der Regelleistung - also etwa EUR 5,20 bis 5,80 - ausmachen (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 20 Rdnr. 32; ferner Statistik-Warenkorb 1998, abgedruckt in info also 2004, 189 f.), wobei ein entsprechender Abschlag in Anbetracht des Alters des Kindes von vier Jahren bei vorläufiger Prüfung gerechtfertigt erscheint. Der Betrag von EUR 4,40 ist im Rahmen der Errechnung des Gesamtbedarfs des Antragstellers einstweilen mit zu berücksichtigen; abzuziehen hiervon ist allerdings das Einkommen des Antragstellers, und zwar der Verfahrensvereinfachung halber - wie bereits im Bescheid vom 30. Mai 2005 geschehen - unter Anwendung der allgemeinen Anrechnungsregelungen des 1. Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII.
12 
In Höhe der obengenannten Beträge besteht vorliegend auch ein Anordnungsgrund, nämlich die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dem in beengten materiellen Verhältnissen lebenden Antragsteller, der nach seiner eigenen Darstellung bereits im September 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat (vgl. Bl. 35 der Verwaltungsakte), ist es nicht zuzumuten, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
13 
Die Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin ist freilich auf die Bewilligung als Darlehen zu beschränken. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ist in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entsprochen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juli 2005 - L 7 SO 1585/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B -; ferner Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 1993 - 6 S 2371/93 - (veröffentlicht in JURIS); OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2003 - 4 B 39/03 - (veröffentlicht in JURIS); Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Auflage, Rdnr. 1243). Mithin stellt sich die Frage eines eventuellen dauerhaften Rechtsverlustes und damit der (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wobei der Senat gerade im Bereich von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und dem SGB XII zu der Auffassung neigt, dass ein solches generelles Verbot nicht existiert (vgl. hierzu Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 58). Des Weiteren war der Zeitraum der einstweiligen Anordnung auf die Zeit vom 15. März 2005 (Antragseingang beim SG) bis zum bestandkräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2005 (dem im angefochtenen Beschluss angesetzten Datum) zu begrenzen. Vorläufiger Rechtsschutz für zurückliegende Zeiträume vor Antragstellung kann nicht gewährt werden, weil Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu OVG Brandenburg, Beschluss vom a.a.O.; Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 1245 m.w.N.). Die zeitliche Begrenzung zum Endtermin berücksichtigt ferner, dass die dem Antragsteller bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt ebenfalls zeitlich befristet ist, wobei der Senat sich insoweit der Überschaubarkeit halber an den Beschluss des SG anlehnt.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat mit Blick auf das überwiegende Obsiegen des Antragstellers eine Kostenquotelung bei den hier zu klärenden Fragen nicht für angemessen erachtet.
15 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet, im Übrigen jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 13 ff.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 (veröffentlicht in JURIS); Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - (beide m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein noch umstritten ist der zusätzliche, vom Antragsteller - über die Fahrtkosten hinaus - geltend gemachte Sonderbedarf für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seiner Tochter. Nicht mehr im Streit stehen dagegen die Fahrtkosten sowie die Umgangskosten für die Zeit von Oktober bis Dezember 2004, nachdem beide Beteiligten insoweit den Beschluss des SG vom 20. April 2005 nicht angefochten haben. Dem Verlangen des Antragstellers auf Finanzierung weiterer Umgangskosten durch die Antragsgegnerin vermag der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Erfolg jedenfalls insoweit nicht zu versagen, als es um die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur darlehensweisen Übernahme der Kosten der Verpflegung (Ernährung) des Kindes im Rahmen des Umgangsrechts geht (Ziff. 1 der Auflistung des Antragstellers in der Anlage 1 zum Schreiben vom 17. Juli 2005).
Wie bereits das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, stehen die in § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Rechte und Pflichten des Umgangs der Eltern mit dem Kind unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - (vgl. BVerfG NJW 1995, 1342 ff; NJW 2002, 1863 f.). Diesem Anspruch von Verfassungsrang ist auch im Bereich der Sozialhilfe Rechnung zu tragen; schon mit Blick auf die verfassungsrechtliche Relevanz des Umgangsrechts ist auch hier zu beachten, dass die Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung mittels Ausübung des Besuchsrechts im Einzelfall nicht unzumutbar erschwert oder faktisch vereitelt werden darf. Zu berücksichtigen ist insoweit ferner, dass der berechtigte Elternteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Unterhaltsrecht die mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts verbundenen Aufwendungen grundsätzlich selbst zu tragen hat und sie regelmäßig weder auf das unterhaltsberechtigte Kind noch den unterhaltsberechtigten Ehegatten abwälzen kann (vgl. BGH NJW 1984, 2826 ff.; NJW 1995, 717 ff.; NJW 2005, 1493 ff.; zur Zuordnung der Kosten neuerdings a.A. Theurer FamRZ 2004, 1619 ff.); dabei werden im Übrigen unterhaltsrechtlich zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten, sondern auch die sonstigen mit den Kontakten verbundenen angemessenen Aufwendungen, also beispielsweise auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten, gerechnet (vgl. BGH NJW 2005 a.a.O.). Dementsprechend hatten auch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter der Geltung des BSHG die in Ausübung des Umgangsrechts dem Elternteil entstehenden Kosten nicht dem Bedarf des Kindes, sondern als Teil des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem Bedarf des Umgangsberechtigten zugeordnet, wobei zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten des Elternteils, sondern auch der Mehrbedarf für die Versorgung des Kindes gezählt wurden (vgl. BVerwG FamRZ 1996, 105 f.; Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 1994 - 24 A 3424/93 - (im Orientierungssatz veröffentlicht in JURIS); Verwaltungsgericht Schleswig NJW 2003, 79 f.). Nach der Rechtsprechung des BVerwG waren die bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Kosten als atypischer, nicht bei allen Haushaltsvorständen bzw. Alleinstehenden gleichermaßen bestehender Bedarf zu werten, für welchen - nach den Umständen des Einzelfalls - einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Betracht kamen.
10 
Unter Heranziehung der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des BVerfG, des BGH und des BVerwG erachtet der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes schon mit Blick auf das sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Grundrecht des Antragstellers eine einstweilige Regelung für geboten, die sich nicht nur, wie vom SG zuerkannt, auf die Fahrtkosten beschränkt. Es dürfte - gerade in Ansehung der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung - nicht rechtens sein, den Antragsteller bezüglich der weiteren Umgangskosten an seine Ehefrau zu verweisen, zumal diese, wie ihrer schriftlichen Bestätigung vom 13. Mai 2005 zu entnehmen ist, keine Neigung zu einer einvernehmlichen Lösung zeigt. Ebenso wenig zumutbar erscheint es, vom Antragsteller ein Abwarten abzuverlangen hinsichtlich des Ergebnisses seiner diversen sonstigen Versuche (z.B. beim JobCenter und der Familienkasse), auf Umwegen doch noch zu einer Kompensation der Umgangskosten zu kommen, wobei etwa das Kindergeld ohnehin nur an einen Berechtigten auszuzahlen und eine Aufteilung auf mehrere Berechtigte nicht zulässig ist (vgl. zuletzt Bundesfinanzhof FamRZ 2005, 618 ff.; zur Befriedigung des Bedarfs nach dem SGB II ferner BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 199/05 - (veröffentlicht in JURIS)). Im Gegenteil spricht nach der Auffassung des Senats viel dafür, dass die regelmäßig anfallenden notwendigen Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts - anders als die Antragsgegnerin meint - auch unter der Geltung des SGB XII als bedarfsauslösende Lebenslage nicht bereits typischerweise durch den Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) abgedeckt sind (so im Ergebnis auch SG Hannover - Beschluss vom 7. Februar 2005 - S 52 SO 37/05 ER - JAmt 2005, 146 f.; ferner Hinweise des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V. vom 21. Februar 2005 JAmt 2005, 123; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zum Umgang mit Fachfragen des SGB II und des SGB XII vom 22. Juni 2005 (19/05-AF III), dort unter C; Wahrendorf in Grube/Warendorf, SGB XII, § 28 Rdnr. 13; zu § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II außerdem SG Münster, Beschluss vom 22. März 2005 - (im Orientierungssatz veröffentlicht in JURIS); O’Sullivan SGb 2005, 369, 371 f.). Gerade im Lichte des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erscheint es nicht hinnehmbar, solche - bereits früher nach dem BSHG als atypisch erkannte - Bedarfslagen nunmehr wegen der Pauschalierung und Generalisierung des Hilfebedarfs (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) generell auszublenden. Dabei kann es der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen lassen, ob für derartige Bedarfssituationen auf die Öffnungsklausel des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zurückzugreifen (so Hinweise des DIJuF a.a.O.; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge a.a.O.; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O.) oder die Rechtsgrundlage in § 73 SGB XII zu suchen wäre (so SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 a.a.O. (unter zusätzlicher Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null); Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 73 Rdnr. 6; Conradis in Rothkegel, Sozialhilferecht, III 21 Rdnr. 42).
11 
Ohne all das im Einzelnen hier abschließend aufklären zu können, kommt der Senat im Rahmen der schon von Verfassungs wegen gebotenen Güter- und Folgenabwägung des Weiteren zum Ergebnis, dass es - in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht sowie zum früheren Recht der Sozialhilfe nach dem BSHG - entgegen der Auffassung des SG im angefochtenen Beschluss (ebenso SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 a.a.O.) mit dem Ersatz der Fahrtkosten durch die Antragsgegnerin nicht sein Bewenden haben kann. Allerdings erachtet der Senat die vom Antragsteller im Schreiben vom 14. Juni 2005 vorgeschlagene pauschale Betrachtungsweise jedenfalls mit Blick auf die Aufschlüsselung seiner Aufwendungen für die Tochter in der Anlage 1 zum Schreiben vom 17. Juli 2005 bei summarischer Prüfung als zu weitgehend; so sind die dort unter den Ziff. 2 bis 8 aufgeführten Positionen zum Teil zum Regelbedarf des Kindes zu rechnen (zum Spielzeug vgl. BVerwGE 91, 156 ff.), fallen nicht regelmäßig an oder sind wegen der Geringfügigkeit der Anschaffungskosten (z.B. Seife, Shampoo, Waschmittel) zu vernachlässigen. Der Senat begrenzt die hier allein noch umstrittenen Umgangskosten daher auf die Kosten der Ernährung des Kindes, wobei er im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Verfahrens insoweit auf den vom Antragsteller im Schreiben vom 14. Juni 2005 angesetzten Bedarf von (umgerechnet) täglich EUR 4,40 ausgeht; diesbezüglich ist berücksichtigt, dass die Kosten der Ernährung bei Alleinstehenden etwa 45 bis 50% der Regelleistung - also etwa EUR 5,20 bis 5,80 - ausmachen (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 20 Rdnr. 32; ferner Statistik-Warenkorb 1998, abgedruckt in info also 2004, 189 f.), wobei ein entsprechender Abschlag in Anbetracht des Alters des Kindes von vier Jahren bei vorläufiger Prüfung gerechtfertigt erscheint. Der Betrag von EUR 4,40 ist im Rahmen der Errechnung des Gesamtbedarfs des Antragstellers einstweilen mit zu berücksichtigen; abzuziehen hiervon ist allerdings das Einkommen des Antragstellers, und zwar der Verfahrensvereinfachung halber - wie bereits im Bescheid vom 30. Mai 2005 geschehen - unter Anwendung der allgemeinen Anrechnungsregelungen des 1. Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII.
12 
In Höhe der obengenannten Beträge besteht vorliegend auch ein Anordnungsgrund, nämlich die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dem in beengten materiellen Verhältnissen lebenden Antragsteller, der nach seiner eigenen Darstellung bereits im September 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat (vgl. Bl. 35 der Verwaltungsakte), ist es nicht zuzumuten, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
13 
Die Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin ist freilich auf die Bewilligung als Darlehen zu beschränken. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ist in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entsprochen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juli 2005 - L 7 SO 1585/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B -; ferner Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 1993 - 6 S 2371/93 - (veröffentlicht in JURIS); OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2003 - 4 B 39/03 - (veröffentlicht in JURIS); Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Auflage, Rdnr. 1243). Mithin stellt sich die Frage eines eventuellen dauerhaften Rechtsverlustes und damit der (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wobei der Senat gerade im Bereich von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und dem SGB XII zu der Auffassung neigt, dass ein solches generelles Verbot nicht existiert (vgl. hierzu Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 58). Des Weiteren war der Zeitraum der einstweiligen Anordnung auf die Zeit vom 15. März 2005 (Antragseingang beim SG) bis zum bestandkräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2005 (dem im angefochtenen Beschluss angesetzten Datum) zu begrenzen. Vorläufiger Rechtsschutz für zurückliegende Zeiträume vor Antragstellung kann nicht gewährt werden, weil Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu OVG Brandenburg, Beschluss vom a.a.O.; Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 1245 m.w.N.). Die zeitliche Begrenzung zum Endtermin berücksichtigt ferner, dass die dem Antragsteller bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt ebenfalls zeitlich befristet ist, wobei der Senat sich insoweit der Überschaubarkeit halber an den Beschluss des SG anlehnt.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat mit Blick auf das überwiegende Obsiegen des Antragstellers eine Kostenquotelung bei den hier zu klärenden Fragen nicht für angemessen erachtet.
15 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 25. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antragsteller, der als freischaffender Künstler tätig ist, und Herr Dr. K. leben seit 1985 zusammen, zunächst in B.. Seit 1991 bewohnen sie in D. eine ca. 106 m² große Doppelhaushälfte mit sechs Räumen, einem Bad, einer Küche und einem Flur. Nach Aussage des Antragstellers wurde die Partnerschaft zwar im Jahre 1993 beendet. Am 30. September 1999 erwarben der Antragsteller und Herr Dr. K. das Hausgrundstück, das im Miteigentum der beiden steht (je 1/2).

2

Der Antragsteller und Herr Dr. K. haben dort jeweils zwei Räume als Wohnraum und Schlafzimmer zur alleinigen Nutzung. Die zwei übrigen Räume werden - wie die Küche, das Bad und der Flur - gemeinsam genutzt. Drei von den sechs Räumen sind Durchgangszimmer. Eine gemeinsame Haushaltsführung besteht vorliegend u.a. in dem gemeinsamen Unterhalt der Doppelhaushälfte. So werden die anfallenden Ausgaben und zu tätigenden Erledigungen mal von dem einen, mal von dem anderen übernommen verbunden mit der allgemeinen Übereinkunft, dass die anfallenden Kosten und Arbeiten hälftig geteilt werden, auch wenn keine detaillierte Abrechnung erfolgt. Das Bestehen einer Wohngemeinschaft wird im Übrigen von dem Antragsteller ausdrücklich während des Verfahrens bejaht.

3

Der Antragsteller beantragte am 21. Dezember 2007 Leistungen der Grundsicherung. Die Antragsgegnerin ließ am 22. Januar 2008 einen Hausbesuch vornehmen. Wegen des Ergebnisses im Einzelnen wird auf die Niederschrift verwiesen.

4

Durch Bescheid vom 29. Februar 2008 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zunächst vorläufig unbefristet ab, da der Antragsteller nicht hilfebedürftig sei. Die Antragsgegnerin nahm eine Anrechnung der Herrn Dr. K. unbefristet gewährten Erwerbsminderungsrente vor.

5

Der Antragsteller erhob am 29. März 2008 Widerspruch.

6

Am 07. Mai 2008 hat der Antragsteller um den Erlass einer einstweiligen Anordnung nachgesucht mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 348,84 Euro pro Monat ab April 2008 zu zahlen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, er habe als freischaffender Künstler im Jahre 2008 keine Einkünfte erzielt, sondern nur ein Darlehen von Herrn Dr. K. erhalten. Es habe zwar in der Vergangenheit mit Herrn Dr. K. eine Lebensgemeinschaft bestanden; diese sei jetzt aber beendet. Dr. K. sei kein Partner mehr, sondern es bestehe lediglich eine Wohngemeinschaft. Im Übrigen sei im Mai 2007 Heizmaterial für das Haus angeschafft worden (Kohlen für 347,50 Euro).

7

Die Antragsgegnerin ist dem Vorbringen entgegengetreten. Sie hat die Rechtsauffassung vertreten, dass eine Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Herrn Dr. K. anzunehmen sei.

8

Durch Bescheid vom 12. Juni 2008 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller vorläufig Leistungen in Höhe von 90,20 Euro pro Monat für den Bewilligungszeitraum vom 01. Januar 2008 bis 30. Juni 2008 bewilligt. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist.

9

Durch Bescheid vom 05. August 2008 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen der Grundsicherung ab 01. Juli 2008 bewilligt. Auch diesen Bescheid hat der Antragsteller mit dem Widerspruch angefochten.

10

Durch Beschluss vom 25. Juni 2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung der Ablehnung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, ein Anordnungsgrund scheide für den Zeitraum vor der Antragstellung erster Instanz (07. Mai 2008) deswegen aus, weil im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Vergangenheit grundsätzlich nicht bewilligt würden. Für den Zeitraum ab 07. Mai 2008 seien ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund nicht gegeben. Die Antragsgegnerin habe zutreffend davon ausgehen können, dass der Antragsteller und Herr Dr. K. eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs.3 Nr. 3c SGB II bildeten.

11

Dies wird seitens des Sozialgerichtes im Einzelnen begründet. Der Beschluss ist der Antragstellerseite am 01. Juli 2008 zugestellt worden.

12

Mit seiner am 30. Juli 2008 erhobenen Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, seit 1993 bestehe keine Partnerschaft mehr. Es liege eine reine Zweckgemeinschaft vor, um das Haus "aufrechtzuerhalten". Der Hausbesuch sei unangemeldet gewesen. Ihm, dem Antragsteller, werde zur Last gelegt, einem kranken Menschen Gefälligkeiten zu erweisen, als wäre es eine Art Verbrechen, wenn er Herrn Dr. K gelegentlich zum Arzt fahren, weil dieser aus gesundheitlichen Gründen keine Fahrerlaubnis mehr habe. Herr K. habe ihm, dem Antragsteller, gegenüber keine Verantwortung, auch wenn dieser ihm ein Darlehen gewährt habe.

13

Die Antragsgegnerin tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen.

II.

14

Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Mit zutreffenden Gründen hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG abgelehnt.

15

Zur Klarstellung verweist der Senat zunächst darauf, dass es auch seiner ständigen Rechtsprechung entspricht, dass eine einstweilige Anordnung frühestens ab dem Zeitpunkt des Antrages erster Instanz einsetzen kann. Es gilt der Grundsatz: Keine Hilfe für die Vergangenheit (LSG M-V, Beschluss vom 02. September 2008 - L 8 B 1/07 -). Da im Bereich der Grundsicherung nach dem SGB II Leistungen grundsätzlich für die Vergangenheit nicht zu erbringen sind, fehlt es an einem Anordnungsgrund für den Zeitraum vor dem 07. Mai 2008.

16

Zudem erlaubt sich der Senat den Hinweis darauf, dass der Streitgegenstand, auf den sich die einstweilige Anordnung zulässigerweise nur beziehen kann, nachträglich auf den 30. Juni 2008 begrenzt worden ist. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem der Bewilligungszeitraum, der durch Bescheid vom 12. Juni 2008 auf den Zeitraum vom 01. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 begrenzt worden ist, geendet hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes gilt für den Streitgegenstand bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II das Folgende (siehe BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 -):

17

Die Prüfung des streitgegenständlichen Anspruchs ist auf den Zeitraum vom 1.1. bis 7.6.2005 beschränkt. Zwar hat die Beklagte mit Bescheid vom 17.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.4.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II insgesamt versagt. In solchen Fällen ist in der Regel über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG zu entscheiden (vgl. BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R -, Rn. 15). Hier liegt der Fall jedoch anders. Auf einen Folgeantrag des Klägers vom 26.4.2005 hat die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 8.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.1.2006 erneut die Leistungsgewährung verneint. Mit der Erteilung des Bescheides vom 8.6.2005 endet der Zeitraum, für den die erste ablehnende Entscheidung Wirkung entfaltet. Das LSG hat die neuen Bescheide auch nicht in analoger Anwendung des § 96 SGG - unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie - in das Verfahren einbezogen. Die Unterlassung der Einbeziehung ist im Revisionsverfahren nicht gerügt worden und kommt für Folgezeiträume des Alg II ohnehin regelmäßig nicht in Betracht (s. dazu näher Urteile des BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R -; 23.11.2006 - B11b AS 1/06 R -, 25/06 R -; 29.3.2007 - B 7b AS 4/06 R -). Letzteres gilt auch dann, wenn durch den neuen Bescheid die alte - ablehnende - Rechtsauffassung lediglich bestätigt wird (BSG, a.a.O., Rn. 13).

18

Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Sie ist im vorliegenden Fall auch einschlägig, weil mit Bescheid vom 29. Februar 2008 die Antragsgegnerin zunächst eine "Vollablehnung" ausgesprochen hat. Mit Änderungsbescheid vom 12. Juni 2008 ist dann (nur) eine Teilablehnung erfolgt.

19

Für eine einstweilige Anordnung, die über einen Bewilligungszeitraum hinausgeht, sieht der Senat in der Regel - und so auch hier - keinen Anordnungsgrund. Es wäre mithin Sache des Antragstellers gewesen, gegebenenfalls eine neue einstweilige Anordnung für den folgenden Zeitraum zu beantragen bzw. mit der Antragsgegnerin eine Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller auch für die Folgezeiträume auf der Basis einer eventuell zusprechenden einstweiligen Anordnung neu bescheiden wird.

20

Auch für den mithin hier maßgeblichen Zeitraum vom 07. Mai 2008 bis einschließlich 30. Juni 2008 hat das Sozialgericht - inhaltlich zu Recht - den Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Insoweit wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - zunächst auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

21

Auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller in keiner Weise glaubhaft machen können, dass eine von ihm eingeräumte partnerschaftliche Beziehung geendet hat. Dagegen spricht insbesondere, dass er nach dem vermeintlichen Ende der Partnerschaft im Jahre 1993 mit seinem "ehemaligen" Partner im Jahr 1999 eine Doppelhaushälfte erworben hat. Die Auflösung einer Partnerschaft muss sich in der Regel durch die Auflösung der Wohngemeinschaften dokumentieren (so zutreffend LSG M-V, Beschluss vom 11. September 2008 - L 10 B 62/08 -; vgl. ferner Beschluss vom 02. April 2008 - L 10 B 364/07 -). Im vorliegenden Fall ist die behauptete "Trennung" nach außen nicht dokumentiert, sodass der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen ist (so bereits auch LSG M-V, Beschluss vom 07. März 2007 - L 8 B 105/06 -).

22

Auch das Beschwerdevorbringen im Übrigen vermittelt den Senat eher die Einsicht, dass sich der Antragsteller nach wie vor um seinen kranken Partner gekümmert hat, wie das in einer guten partnerschaftlichen Beziehung oder einer Ehe der Fall sein sollte. Darüber hinaus hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben im Jahr 2008 Kredit von Dr. K. erhalten, wurde von diesem also finanziell unterstützt. Dieses Füreinandereinstehen hat die Antragsgegnerin zu Recht zum Anlass dafür genommen, hier eine Bedarfsgemeinschaft zu bejahen.

23

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass für den Senat keine offensichtlichen Fehler der Berechnung der Höhe der Leistungen nach dem SGB II festzustellen sind. Dies gilt insbesondere, soweit im erstinstanzlichen Verfahren gerügt worden ist, es seien Heizungskosten angefallen, die seitens der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden seien. Ausweislich der Verwaltungsakte sind die Heizkosten bereits vor Antragstellung beim Sozialgericht erster Instanz angefallen, nämlich am 02. Mai 2007.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.