Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Apr. 2008 - L 7 SO 5988/07

bei uns veröffentlicht am17.04.2008

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 12. November 2007 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Im Berufungsverfahren noch streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger höhere Unterkunftsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Form einer monatlichen „Nutzungspauschale“ von 75,- EUR für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2005 zustehen.
Der am … 1959 geborene Kläger leidet an einer psychischen Erkrankung in Gestalt einer paranoid-halluzinatischen Psychose. Nach vorangegangenem stationärem Aufenthalt im Zentrum für Psychiatrie W. bewohnt er seit dem 1. April 2005 im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens eine vom ZfP angemietete und an ihn untervermietete 3-Zimmer-Wohnung in R.. Die Wohnung ist 41 qm groß, voll möbliert und mit Haushaltsgeräten ausgestattet. Für die Wohnung muss der Kläger nach dem Mietvertrag vom 22. Februar 2005 neben dem - nicht im Streit stehenden - Mietzins von 185,- EUR und den Neben- und Heizkosten einen als „Zuschlag Nutzungsgebühr für Einrichtung" bezeichneten Betrag von monatlich 75,- EUR bezahlen. Dieser Zuschlag beinhaltet ausweislich einer Auskunft des ZfP vom 20. Oktober 2005 sowohl die anfallenden Instandsetzungen von Möbelstücken und Elektrogeräten als auch die Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses und bei Auszug. Die Nutzungspauschale habe den Sinn, die Klientel im ambulant betreuten Wohnen bei der Wohnungsinstandsetzung und Renovierung zu entlasten, da sie in der Regel bei diesen Aufgaben aufgrund ihrer Erkrankung überfordert sei.
Mit Bescheid vom 23. Dezember 2004 hatte das Landratsamt B. dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ab dem 1. Januar 2005 für 12 Monate bewilligt. Nach dem Umzug des Klägers in die Wohnung des ambulant betreuten Wohnens zum 1. April 2005 erließ der Beklagte am 17. März 2005 einen Änderungsbescheid, mit dem die Leistungen des Klägers neu festgesetzt wurden. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass alle vorhergehenden Bescheide hinsichtlich der Leistungshöhe aufgehoben seien, soweit sie sich auf gleiche Zeiträume beziehen. Die übrigen Bestimmungen des letzten Bescheides blieben bestehen. Der Beklagte übernahm die Kaltmiete sowie die Neben- und Heizkosten vollumfänglich, nicht aber die Nutzungspauschale. Der Bescheid enthält hierzu den Hinweis, dass die monatliche „Pauschale für die Einrichtungsgegenstände" nicht berücksichtigt werden könne. Der Bescheid wurde nicht angefochten.
Auf Wunsch der den Kläger im ambulant betreuten Wohnen betreuenden Person änderte der Beklagte mit Bescheid vom 31. März 2005 die Zahlungsweise der Miete dahingehend ab, dass diese ab dem 1. Mai 2005 direkt an den Vermieter überwiesen wurde. Der Bescheid enthält (wiederum) den Hinweis, dass dieser alle vorhergehenden Bescheide über die Höhe der Gewährung von Hilfe nach dem SGB XII aufhebe, soweit sie sich auf gleiche Zeiträume bezögen und dass die übrigen Bestimmungen des letzten Bescheides bestehen blieben. Mit Schreiben vom 21. April 2005 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 31. März 2005 Widerspruch ein, den er durch das ZfP damit begründen ließ, die Kosten für die Mietwohnung seien angemessen und daher in tatsächlicher Höhe inklusive der Pauschale zu übernehmen. Es gebe keinen billigeren Wohnraum für den Kläger. Die Suche nach einer billigeren Wohnung sei im Zeitraum von neun Monaten trotz intensiver Bemühungen seitens des Klägers und des Personals seiner Wohngruppe im ZfP erfolglos verlaufen. Das ZfP habe als Mieter einspringen müssen, sonst hätte der Kläger die Wohnung nicht anmieten können. Die Nutzungspauschale habe den Sinn, die Bewohner im ambulanten betreuten Wohnen bei der Wohnungsinstandsetzung zu entlasten, da sie in der Regel bei diesen Aufgaben aufgrund ihrer Erkrankung überfordert seien. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2005 zurückgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, die Nutzungsgebühr könne nicht übernommen werden, da diese Kosten nicht Bestandteil der Unterkunftskosten seien.
Dagegen hat der Kläger am 22. Juli 2005 durch seine Prozessbevollmächtigte Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erheben lassen mit der Begründung, die streitgegenständliche Nutzungspauschale sei zu übernehmen. Die Kosten für die Wohnung hielten sich inklusive der Nutzungsgebühr im Rahmen der Angemessenheit. Ferner sei es dem Kläger aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht möglich, eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt anzumieten.
Mit Gerichtsbescheid vom 12. November 2007 hat das SG den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 31. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2006 verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2005 monatlich weitere 75,- EUR an Leistungen der Grundsicherung zu gewähren. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Beklagte habe vorliegend die Hilfegewährung durch den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 23. Dezember 2004 ausdrücklich für einen Zeitraum von Januar bis Dezember 2005 geregelt; in dem Bescheid sei entsprechend § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ein Bewilligungszeitraum von 12 Monaten genannt. Die Änderungsbescheide vom 17. März 2005 und vom 31. März 2005 nähmen bezüglich des Bewilligungszeitraumes Bezug auf den Bescheid vom 23. Dezember 2004. Folglich sei vom Bewilligungszeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 auszugehen, denn in diesem Umfang habe der Beklagte mit den streitgegenständlichen Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheiden den Hilfefall geregelt. Allerdings komme die Übernahme der Nutzungspauschale durch den Beklagten erst ab dem Einzug des Klägers in die aktuelle Wohnung am 1. April 2005 in Betracht. Insoweit ergebe sich allerdings ein Anspruch aus § 29 Abs. 1 SGB XII. Danach würden Leistungen für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit diese angemessen seien. Die Angemessenheit der Kaltmiete, Neben- und Heizkosten sei zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Die allein streitige Pauschale zähle aber zu den Kosten der Unterkunft. Die im Mietvertrag als „Zuschlag Nutzungsgebühr für Einrichtung" bezeichnete Pauschale in Höhe von monatlich 75, EUR diene ausweislich der Auskunft des Betreuers des Klägers im ambulant betreuten Wohnen der Instandhaltung der Wohnungseinrichtung und der Wohnungsrenovierung. Jedoch spreche auch einiges dafür, dass es sich bei der streitgegenständlichen Pauschale um Kosten für die Möblierung der Wohnung handele. Dies könne letztlich dahinstehen, da die Pauschale in jedem Fall vom Beklagten zu übernehmen sei. Sollte es sich bei der Pauschale um Kosten für die Möblierung der Wohnung handeln, so dürfe der Beklagte keine Kürzung der Leistungen wegen der Möblierung vornehmen, da andernfalls das Gleichheitsgebot zwischen Hilfebedürftigen, die eine möblierte Unterkunft angemietet hätten und denen, die eine nicht möblierte Unterkunft angemietet hätten, verletzt wäre. Sollte es sich um Aufwendungen für Instandhaltung der Wohnung bzw. Schönheitsreparaturen handeln, so gehörten diese ebenfalls zu den nach § 29 SGB XII erstattungsfähigen Kosten, wenn sie vom Mieter zu tragen seien. Denn der Anspruch auf eine Unterkunft umfasse eine Wohnung in angemessenem Zustand. Zudem stellten die mietvertraglich verpflichtenden Aufwendungen Kosten dar, die der Mieter nicht vermeiden könne. Der Kläger könne sich diesen mietvertraglich geschuldeten Aufwendungen nicht entziehen. Einwände gegen die Höhe der Pauschale seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Schließlich verstoße die Übernahme der Pauschale durch den Beklagten auch nicht gegen den Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII. Es sei vorliegend nicht streitig, dass der Kläger wegen seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, die erforderlichen Instandhaltungs- bzw. Reparaturarbeiten selbst durchzuführen.
Gegen den ihm am 21. November 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 18. Dezember 2007 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung ausgeführt, bei der streitigen „Nutzungsgebühr" handele es sich nicht um im Rahmen des § 29 SGB XII berücksichtigungsfähige Aufwendungen. Dies ergebe sich daraus, dass Aufwendungen für Reparaturen sowie Beschaffung von Einrichtungsgegenständen grundsätzlich bereits mit dem Regelsatz abgegolten seien. Die Hilfeempfänger seien daher gehalten, hierfür monatliche Ansparungen aus dem Regelsatz zu tätigen. Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung könnten dagegen nach § 31 SGB XII lediglich als einmaliger und nicht - wie hier - als laufender Bedarf gewährt werden. Nachdem im erstinstanzlichen Verfahren zunächst von einer reinen Nutzungsgebühr gesprochen worden sei, habe der Vermieter später erklärt, dass die Nutzungspauschale sowohl die anfallenden Instandsetzungen von zur Verfügung gestellten Möbelstücken und Elektrogeräten als auch die Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses und bei Auszug beinhalte. Nachdem der Kläger laut Mietvertrag die Kosten für Schönheitsreparaturen bei Auszug zusätzlich übernehmen müsse, sichere sich der Vermieter hierdurch doppelt ab. Der Beklagte habe sich auf Nachfrage des Sozialgerichts ausdrücklich bereit erklärt, die bei Auszug tatsächlich anfallenden Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Hierauf habe die Klägervertreterin nachträglich mitgeteilt, dass die Nutzungspauschale doch einem anderen Zweck als die Schönheitsreparaturen diene, nämlich der Reparatur oder dem Ersatz von Inventar. Solche Aufwendungen hätten die Hilfeempfänger jedoch grundsätzlich aus dem Regelsatz zu bestreiten. Soweit es sich bei der streitgegenständlichen Pauschale um eine Instandhaltungspauschale handeln sollte, sei bereits angemerkt worden, dass sämtliche Kosten zur Instandhaltung der Mietsache dienten und damit nicht zu den Betriebskosten gehörten. Folglich könnten sie auch nicht vertraglich auf den Mieter abgewälzt werden, sondern müssten vom Eigentümer getragen werden. Der angefochtene Gerichtsbescheid grenze nicht ausreichend ab, welche Art von Aufwendungen bereits durch den Regelsatz abgedeckt und somit vom Kläger selbst zu tragen seien. Dieser beschränke sich im Wesentlichen darauf, dass der Kläger sich der mietvertraglich geschuldeten Pauschale nicht entziehen könne.
Auf rechtlichen Hinweis des Gerichts hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage hinsichtlich des Leistungszeitraums April 2005 zurückgenommen (Schriftsatz vom 8. April 2008).
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
10 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 12. November 2007 aufzuheben und die verbliebene Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Der Senat hat am 3. April 2008 durch den Berichterstatter einen Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes mit den Beteiligten durchgeführt. In diesem Termin wurde Frau Ba., Diplom-Sozialarbeiterin im ZfP W. und Betreuerin des Klägers im Rahmen des ambulanten betreuten Wohnens, informatorisch zur Lebenssituation des Klägers und seinen aktuellen Wohnverhältnissen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
14 
Der zwischen dem ZfP und dem Kläger geschlossene (Unter-) Mietvertrag ist durch Nachtragsvertrag vom 2. April 2008 rückwirkend zum Vertragsbeginn dahin gehend geändert worden, dass die §§ 7, 17 (Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses und bei Auszug) ersatzlos gestrichen worden sind. Frau Ba. hat im Erörterungstermin vom 3. April 2008 auch die Umstände erläutert, wie es zum ursprünglichen Vertragsinhalt gekommen ist. Auch insoweit wird auf die gefertigte Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
15 
Dem Gericht liegen die zur Sache gehörenden Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des SG vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz), ist form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist auch statthaft, da der - bei Einlegung der Berufung einschlägige - Beschwerdewert von 500,- EUR (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) überschritten ist; dieser beträgt 675,- EUR (Zuschlag von monatlich 75,- EUR im Zeitraum April bis Dezember 2005). Das zum 1. April 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444), durch welches die Berufungssumme auf 750,- EUR angehoben wurde, tangiert nach den allgemeinen Grundsätzen der perpetuatio fori auch unter Beachtung der Prinzipien des intertemporalen Verfahrensrechts die Zulässigkeit der am 18. Dezember 2007 zulässigerweise eingelegten Berufung nicht.
17 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Streitbefangen im erstinstanzlichen Verfahren war, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, der Bewilligungszeitraum April bis Dezember 2005. Dies folgt daraus, dass der Beklagte die Hilfegewährung zunächst durch den Bewilligungsbescheid vom 23. Dezember 2004 für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2005 geregelt hat; in dem Bescheid ist entsprechend § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ein Bewilligungszeitraum von 12 Monaten genannt. Die Änderungsbescheide vom 17. März 2005 und vom 31. März 2005 nehmen bezüglich des Bewilligungszeitraumes Bezug auf den Bescheid vom 23. Dezember 2004 und regeln damit grundsätzlich denselben Leistungszeitraum. Allerdings ist die streitige Nutzungspauschale erst ab dem Umzug zum 1. April 2005 angefallen, weshalb allein der Zeitraum von April bis Dezember 2005 streitbefangen war. Im Umfang der teilweisen Klagerücknahme im Berufungsverfahren (Leistungsmonat April 2005) ist der angefochtene Gerichtsbescheid wirkungslos geworden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Aufl., § 102 Rdnr. 9 m.w.N.).
18 
Hinsichtlich des streitig gebliebenen Leistungszeitraums (Mai bis Dezember 2005) hat das SG den Beklagten zu Recht zur Gewährung höherer Unterkunftskosten verurteilt. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den besonderen Voraussetzungen des Vierten Kapitels des SGB XII Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger erfüllt. Dieser ist aufgrund seiner psychischen Erkrankung dauerhaft erwerbsgemindert und auch hilfebedürftig, da er nach Aktenlage im streitbefangenen Zeitraum ein monatliches Einkommen von lediglich 154,- EUR (Kindergeld) hatte und weder über Barvermögen oberhalb des Freibetrags nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.d. F. des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I. S. 3022, 3060) von 2600,- EUR noch über sonstiges Vermögens verfügte; die Hilfebedürftigkeit ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.
19 
Zeitlich vor dem streitbefangenen Bescheid vom 31. März 2008 ist zwar unter dem 17. März 2008 ein weiterer Bescheid ergangen, welcher den Bewilligungsbescheid vom 23. Dezember 2004 (Bewilligung ab 1. Januar 2005 für 12 Monate) geändert und die streitige monatliche Nutzungspauschale von 75,- EUR von den übernahmefähigen Unterkunftskosten ausgeschlossen hat. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden (§ 77 SGG). Allerdings ist im Änderungsbescheid vom 31. März 2005 neben der geregelten Direktauszahlung der Miete an den Vermieter zugleich eine Neufestsetzung der Höhe der Leistungen für den Zeitraum Mai bis Dezember 2005 zu sehen. Dies kommt durch die Formulierung im Bescheid, dass hierdurch alle vorgehenden Bescheide über die Höhe der Gewährung von Hilfe nach dem SGB XII aufgehoben werden, soweit sie sich auf gleiche Zeiträume beziehen, sowie durch dessen Anlage „Bedarfsberechnung ab dem Monat 05/05“ hinreichend zum Ausdruck. Diese Auslegung wird schließlich durch den Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2005 bestätigt, welcher sich ebenfalls zu den im Bescheid vom 31. März 2005 festgesetzten Unterkunftskosten und insbesondere der streitbefangenen Nutzungspauschale - und nicht lediglich zur Direktauszahlung der Unterkunftskosten an den Vermieter - verhält.
20 
Der Bescheid vom 31. März 2005 lässt durch die Bezeichnung als „Änderung der Bewilligung“ auch mit hinreichender Klarheit erkennen, dass hierdurch in eine zuvor erfolgte Leistungsbewilligung eingegriffen wird (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch). Allerdings ist darin keine zutreffende Anpassung der Bewilligung an die geänderten Verhältnisse erfolgt, da in die Unterkunftskosten zu Unrecht der „Zuschlag Nutzungsgebühr für Einrichtung“ in Höhe von 75,- EUR monatlich nicht einbezogen wurde.
21 
Materiell-rechtlich hängt der Anspruch des Klägers davon ab, ob es sich bei der Nutzungspauschale um Aufwendungen für die Unterkunft handelt und bejahendenfalls die Aufwendungen für die Unterkunft unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls angemessen sind (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 29 SGB XII). Beides ist nach der Überzeugung des Senats zu bejahen.
22 
Das Vorliegen eines (Unter-) Mietverhältnisses i.S.d. §§ 535 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwischen dem ZfP und dem Kläger unterliegt nach der Überzeugung des Senats keinen Zweifeln. Das Mietverhältnis besteht zwar im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens durch das ZfP. Dieses Nutzungsverhältnis ist einem Mietverhältnis allerdings zumindest gleichzustellen (vgl. entsprechend zum Wohngeldgesetz Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 14. August 1992 - 8 C 39/91 -; s. auch OVG Bremen, Urteil vom 13. September 2000 - 2 A 324/99 - ) gegeben. Denn sowohl nach dem Inhalt des Mietvertrages vom 22. Februar 2005 als auch nach der tatsächlichen Ausgestaltung liegt nach den Feststellungen des Senats ein Mietverhältnis vor, welches im Kern durch die Gebrauchsüberlassung einer möblierten Wohnung zur eigenverantwortlichen Nutzung geprägt ist, welchem der Betreuungsaspekt untergeordnet ist (vgl. zu den Unterkunftskosten beim betreuten Seniorenwohnen, Beschluss des Senats vom 8. September 2005 - L 7 SO 2708/05 ER-B; zur Abgrenzung des betreuten Wohnens zur Heimunterbringung s. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juni 2006 - L 13 AS 2297/06 ER-B - m.w.N. ). Die im Erörterungstermin am 3. April 2008 vom Berichterstatter informatorisch angehörte Frau Ba., Diplom-Sozialarbeiterin im Zentrum für Psychiatrie (ZfP) W. und zuständige Betreuungsperson für Herrn Ge., hat hierzu nachvollziehbar und überzeugend angegeben, es handele sich bei der Wohnung des Klägers um eine ganz normale Privatwohnung, die in einem Mietshaus mit fünf weiteren Wohnungen gelegen sei und der Stadt R. gehöre; diese sei vom ZfP gemietet und an Herrn Ge. untervermietet worden. Der Kläger führe dort ein völlig selbständiges Leben. Er führe den Haushalt, koche und putze selbst, erledige auch Einkäufe des täglichen Lebens eigenständig und lebe wie jeder andere Mensch auch. Die Betreuung durch sie als einzige Betreuungsperson des Klägers bestehe darin, dass sie diesen regelmäßig an zwei festen Tagen in der Woche, dienstags und donnerstags jeweils nachmittags besuche. Sie besprächen dann, was zu erledigen sei und unternähmen dann meist etwas zusammen (Spaziergänge, Café-Besuch, Einkaufen etc.). Im Übrigen komme der Kläger selbständig und ohne Fremdunterstützung zurecht. Wenn es ihm schlecht gehe, habe er die Möglichkeit, den ambulanten psychiatrischen Pflegedienst des ZfP anzurufen, wovon er - soweit sie wisse - seit Mietbeginn aber erst einmal Gebrauch gemacht habe. Hiervon ausgehend lässt sich nach der Überzeugung des Senats am Vorliegen der Überlassung von Mietraum zur eigenständigen Lebensführung und damit am Vorliegen eines regulären Mietverhältnisses nicht zweifeln.
23 
Die dafür anfallenden Unterkunftskosten sind auch angemessen und daher nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 SGB XII in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ist nach der zu § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ergangenen Rechtsprechung, welche entsprechend im Rahmen von § 29 Abs. 1 SGB XII heranzuziehen ist, die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnrn. 19 ff. und - B 7b AS 14/06 R - BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnrn. 24 ff.). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24; so auch die ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B -; Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 - Breithaupt 2007, 62; Beschluss vom 27. September 2006 - L 7 AS 4739/06 ER-B - ZFSH/SGB 2007, 31). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiterem Faktor im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 20). Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ decken muss, sodass im Einzelfall - je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete, bei größeren Städten u.U. sogar eine Unterteilung in mehrere kleinere Gebiete geboten sein kann (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 21; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Da sich der Wohnstandard nach dem konkreten Wohnort richtet, kann dem Hilfebedürftigen ein Umzug in eine andere Wohngemeinde mit niedrigerem Mietniveau regelmäßig nicht abverlangt werden, zumal ihm eine Aufgabe seines sozialen Umfeldes grundsätzlich nicht zuzumuten ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 26). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 21. September 2006 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005 und 27. September 2006 a.a.O.; ferner Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51; unklar BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 20). Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 22; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 25; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER- B - und vom 27. Dezember 2005 a.a.O.).
24 
Feststehen muss jedoch in jedem Fall vor der Prüfung von Unterkunftsalternativen, dass die Aufwendungen für die vom Hilfebedürftigen angemietete Wohnung unangemessen hoch sind. Als aussagekräftige Erkenntnisquellen kommen insoweit örtliche Mietspiegel oder Mietdatenbanken (§§ 558c ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in Betracht; fehlen derartige Erkenntnismöglichkeiten, werden die Grundsicherungsträger gehalten sein, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene auf empirischer Basis tragfähige grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 23; Hess. Landessozialgericht , Urteil vom 12. März 2007 - L 9 AS 260/06 - ; Berlit jurisPR-SozR 5/2007 Anm. 1). Die bloß punktuelle oder sporadische Auswertung von Zeitungsanzeigen oder Internetangeboten reicht als Datenmaterial jedenfalls nicht aus; die Datenerhebung muss vielmehr vollständig und fortlaufend erfolgen, wobei auch Mietlisten kommunaler Wohnungsbauträger und für die Leistungsberechtigten erstellte Mietbescheinigungen einzubeziehen sein dürften (vgl. Beschluss des Senats vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - ; Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2007 a.a.O.). Die für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten tabellarischen pauschalierten Höchstbeträge des § 8 WoGG stellen dagegen keine valide Grundlage für die Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft dar; sie können allenfalls als ein gewisser Richtwert Berücksichtigung finden, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 23; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Mögliche Unbilligkeiten der Pauschalierung werden bei einem Rückgriff auf derartige Tabellen freilich in den Blick zu nehmen und ggf. durch Zuschläge zu Gunsten des Hilfebedürftigen auszugleichen sein (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 20; Senatsbeschluss vom 6. September 2007 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B - ; Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2007 - a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. April 2007 - L 7 AS 494/05 - ).
25 
Hiervon ausgehend gehört die streitige Nutzungspauschale, die der Kläger an das ZfP als seinen Vermieter für die Nutzung der von diesen bereitgestellten Wohnungseinrichtung zu zahlen hat, zu den Aufwendungen für die Unterkunft gemäß § 29 SGB XII, welche sich auch unter Einbeziehung der Nutzungspauschale als angemessen darstellen.
26 
Wie Frau Ba. im Erörterungstermin am 3. April 2008 angegeben hat, ist die Nutzungspauschale von 75,- EUR in den älteren Mietverträgen des ZfP mit Patienten wie dem Kläger pauschal kalkuliert worden. Die Nutzungspauschale decke, wie bereits im Schreiben des ZfP vom 20. Oktober 2005 an das SG ausgeführt worden sei, sowohl die anfallenden Instandsetzungen von Möbelstücken und Elektrogeräten ab als auch die Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses und bei Auszug. Auch Beschädigungen, Zerstörungen sowie Ersatzbeschaffungen von Mobiliar würden dadurch abschließend abgegolten; es komme bei psychisch kranken Menschen vor, dass diese Mobiliar zerstörten oder beschädigen. Mit diesen Zweckrichtungen zählt die Nutzungspauschale zu den übernahmefähigen Kosten der Unterkunft. Soweit sich die Nutzungspauschale als mietvertraglich geschuldete Entschädigung bzw. Vergütung für die Nutzung der vom Vermieter bereitgestellten Wohnungseinrichtung in Form des Mobiliars und der Haushalts- und sonstigen Elektrogeräte darstellt, gehört diese zu den Aufwendungen für die Unterkunft nach § 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Zur Mietsache i.S. des § 535 Abs. 1 S. 1 BGB gehören alle Bestandteile der Mietsache, vorliegend also auch die Wohnungseinrichtung. Die Vergütung bzw. Entschädigung für die Nutzung der Einrichtung ist folglich Teil der Miete bzw. des Mietzinses, den der Kläger an den Vermieter zu zahlen hat. Denn die Miete deckt alle Leistungen des Vermieters ab. Damit stellt sich auch eine solche Nutzungsentschädigung zivilrechtlich als Teil des Mietzinses dar (vgl. entsprechend zur Entschädigung für die Nutzung einer Kücheneinrichtung, LSG Nordrhein-Westfalen (NRW), Urteil vom 13. Dezember 2007 - L 7 AS 19/07 - zu § 22 SGB II; ebenso im Erg. LSG Bayern, Urteil vom 17. Februar 2006 - L 7 AS 6/06 -; a.A. SG Aachen, Urteil vom 29. Mai 2006 - S 11 AS 11/06 - ; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rn. 37: "Aufwendungen für Hausrat"; vgl. ferner auch LSG NRW, Beschluss vom 30. November 2005 - L 19 B 80/05 AS ER -; LSG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2005 und 23. Juni 2005 - L 9 B 131/05 AS und L 9 B 23/05 AS ER -; ).
27 
Nichts Anderes gilt, wenn und soweit die Nutzungspauschale (auch) als Vorauszahlung auf die Instandhaltung und Reparatur der Wohnung, einschließlich Schönheitsreparaturen, erhoben wird. Das BSG hat unlängst im Urteil vom 19. März 2008 (B 11b AS 31/06 R; bislang nur als Pressemitteilung vorliegend) entschieden, dass mietvertraglich vereinbarte Zuschläge für Schönheitsreparaturen zu den Kosten i.S. des § 22 Abs. 1 SGB II gehören und insoweit kein in der Regelleistung enthaltener Anteil für "Instandhaltung und Reparatur der Wohnung" in Abzug zu bringen ist. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat auch für den Anwendungsbereich des § 29 SGB XII an. Der Senat teilt nicht die Argumentation des Beklagten, wonach Aufwendungen für Reparaturen von Einrichtungsgegenständen grundsätzlich bereits mit dem Regelsatz abgegolten sind und der Hilfeempfänger daher gehalten sei, hierfür monatliche Ansparungen aus dem Regelsatz vorzunehmen. Wie der Senat bereits entschieden hat, sind Kosten für Schönheitsreparaturen nicht bereits im Regelsatz nach § 28 SGB XII enthalten. Mit dem im Eckregelsatz nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (RSV) enthaltenen Anteil für Reparaturkosten lassen sich die erforderlichen, turnusmäßig geschuldeten Schönheitsreparaturen schon bei einer Eigenvornahme regelmäßig nicht finanzieren; erst Recht scheidet eine Fremddurchführung durch Fachkräfte aus, die z. B. bei Personen mit körperlichen und sonstigen Gebrechen erforderlich sein kann (Urteil vom 23. November 2006 - L 7 SO 4415/05 -, NVwZ-RR 2007, 255; Berlit in NDV 2006, 5, 12, 15; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. November 2005 - L 8 SO 118/05 ER ). Eine Kürzung bzw. abweichende Festlegung des Regelsatzes nach § 28 Abs. 1 Satz 2 ist daher wegen der Kosten von Schönheitsreparaturen nicht gerechtfertigt.
28 
Die vom Beklagten gesehene Gefahr von „Doppelzahlungen“ für mietvertraglich geschuldete Schönheitsreparaturen ist jedenfalls aufgrund des rückwirkend zum Vertragsbeginn (1. April 2005) geschlossenen, diesbezüglich klarstellenden Änderungsvertrag zum Mietvertrag vom 2. April 2008 ausgeschlossen. Abgesehen davon hat Frau Ba. für den Beklagten hierzu nachvollziehbar ausgeführt, der Mietvertrag des ZfP mit dem Kläger sei einer der ersten seiner Art des ZfP gewesen. Sie hätten dafür einfach einen Mustermietvertrag genommen und dabei einen Fehler gemacht, indem sie die formularmäßigen Regelungen über Schönheitsreparaturen während der Mietzeit und bei Auszug nicht gestrichen hätten. Es sei aber nie beabsichtigt gewesen, dem Kläger Schönheitsreparaturen gesondert in Rechnung zu stellen; diese seien nach dem Willen der Vertragschließenden über die monatliche Nutzungspauschale abschließend abgegolten.
29 
Auch die weitere Argumentation des Beklagten, insbesondere der Einwand, Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung seien nur in Form einer einmaligen Beihilfe nach § 31 SGB XII übernahmefähig und nicht als laufende Leistungen im Rahmen des § 29 SGB XII, überzeugt nicht. Dabei wird verkannt, dass die Nutzungspauschale als solche - mit sämtlichen aufgeführten Zweckrichtungen - nicht zur Disposition des Klägers steht und daher zu den (laufenden) Kosten der Unterkunft im Sinne des § 29 SGB XII zu rechnen ist (vgl. entsprechend zu einer sog. Betreuungspauschale, Beschluss des Senats vom 8. September 2005, a.a.O.; dazu BVerwGE 100, 136, 138; 115, 256, 258). Eine unterkunftsbezogene Nutzungspauschale wie die vorliegende darf daher - sofern, wie hier, nicht zur Disposition des Leistungsberechtigten stehend - regelmäßig nicht aus den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Unterkunftskosten herausgerechnet werden, es sei denn, die allgemeinen Grundsätze über die sozialhilferechtliche Angemessenheit der Unterkunftskosten unter Berücksichtigung des Wunschrechts nach § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SGB XII ließen eine abweichende Beurteilung zu (vgl. BVerwGE 97, 110, 112 ff.; 115, 256, 259). Dazu, dass die vorliegenden Unterkunftskosten indes in ihrer Gesamtheit (vgl. hierzu nochmals BVerwGE 115, 256, 259; Berlit in LPK-SGB XII § 29 Rdnr. 16), d.h. auch unter Berücksichtigung des vorstehenden Kostenfaktors, nicht angemessen sind, hat der Beklagte indessen nichts vorgebracht; derartige Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Beteiligten haben im Erörterungstermin vom 3. April 2008 übereinstimmend bestätigt, dass die Mietobergrenze in R. für eine Einzelperson bei 260,- EUR liegt, also exakt dem Betrag, welcher sich vorliegend aus der Summe der Kaltmiete für die Wohnung (185,- EUR) und der Nutzungspauschale für die Einrichtung (75,- EUR) errechnet. Dafür, dass diese von beiden Beteiligten für angemessen angesehene Mietobergrenze oberhalb der Angemessenheitsgrenze des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII liegt, fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten, zumal beispielsweise der IVD-Preisspiegel für Immobilien in Baden-Württemberg für das Jahr 2005 (im Internet verfügbar unter www.hem-baden.de/sites/download/aktuell_8_2005.pdf) bei Neuvermietungen in R. eine Preisspanne von 5,1 - 6,1 EUR Wohnungsmiete/qm zugrunde legt. In dieser Spanne bewegt sich die vorliegend vom Kläger zu zahlende Quadratmetermiete von 5,77 EUR (260,- EUR geteilt durch 45 qm). Unter diesen Umständen ist eine Kürzung der insgesamt als angemessen anzusehenden Unterkunftskosten des Klägers unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt veranlasst.
30 
Dieses Ergebnis rechtfertigt sich schließlich auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und zwar auch mit Blick auf die Bestimmung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, die eine einmalige Beihilfe für eine Wohnungserstausstattung normiert, welche zusätzlich zu den angemessenen Unterkunftskosten zu gewähren ist. Verfügt der Kläger also im vorliegenden Fall über keine Wohnungsausstattung (mehr), hätte er bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf eine solche Beihilfe gehabt, die zusätzlich zu den fortlaufend zu zahlenden angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen gewesen wäre. Umso mehr ist die Übernahme einer Nutzungspauschale für Mobiliar und Haushaltsgeräte - ohne Anrechnung auf den Regelsatz - gerechtfertigt, wenn und soweit dadurch die Angemessenheit der Unterkunftskosten in ihrer Gesamtheit gewahrt bleibt.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Frage, ob eine vom Hilfeempfänger zu zahlende Nutzungspauschale, die als Entgelt für die Nutzung einer vollmöblierten Wohnung sowie als Zuschlag für Schönheitsreparaturen und Instandsetzungen erhoben wird, in vollem Umfang zu den Aufwendungen der Unterkunft gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehört, betrifft eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, aber im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts einer solchen Klärung bedarf (§ 160 Abs. 2 Nr. l SGG).

Gründe

 
16 
Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz), ist form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist auch statthaft, da der - bei Einlegung der Berufung einschlägige - Beschwerdewert von 500,- EUR (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) überschritten ist; dieser beträgt 675,- EUR (Zuschlag von monatlich 75,- EUR im Zeitraum April bis Dezember 2005). Das zum 1. April 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444), durch welches die Berufungssumme auf 750,- EUR angehoben wurde, tangiert nach den allgemeinen Grundsätzen der perpetuatio fori auch unter Beachtung der Prinzipien des intertemporalen Verfahrensrechts die Zulässigkeit der am 18. Dezember 2007 zulässigerweise eingelegten Berufung nicht.
17 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Streitbefangen im erstinstanzlichen Verfahren war, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, der Bewilligungszeitraum April bis Dezember 2005. Dies folgt daraus, dass der Beklagte die Hilfegewährung zunächst durch den Bewilligungsbescheid vom 23. Dezember 2004 für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2005 geregelt hat; in dem Bescheid ist entsprechend § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ein Bewilligungszeitraum von 12 Monaten genannt. Die Änderungsbescheide vom 17. März 2005 und vom 31. März 2005 nehmen bezüglich des Bewilligungszeitraumes Bezug auf den Bescheid vom 23. Dezember 2004 und regeln damit grundsätzlich denselben Leistungszeitraum. Allerdings ist die streitige Nutzungspauschale erst ab dem Umzug zum 1. April 2005 angefallen, weshalb allein der Zeitraum von April bis Dezember 2005 streitbefangen war. Im Umfang der teilweisen Klagerücknahme im Berufungsverfahren (Leistungsmonat April 2005) ist der angefochtene Gerichtsbescheid wirkungslos geworden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Aufl., § 102 Rdnr. 9 m.w.N.).
18 
Hinsichtlich des streitig gebliebenen Leistungszeitraums (Mai bis Dezember 2005) hat das SG den Beklagten zu Recht zur Gewährung höherer Unterkunftskosten verurteilt. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den besonderen Voraussetzungen des Vierten Kapitels des SGB XII Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger erfüllt. Dieser ist aufgrund seiner psychischen Erkrankung dauerhaft erwerbsgemindert und auch hilfebedürftig, da er nach Aktenlage im streitbefangenen Zeitraum ein monatliches Einkommen von lediglich 154,- EUR (Kindergeld) hatte und weder über Barvermögen oberhalb des Freibetrags nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.d. F. des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I. S. 3022, 3060) von 2600,- EUR noch über sonstiges Vermögens verfügte; die Hilfebedürftigkeit ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.
19 
Zeitlich vor dem streitbefangenen Bescheid vom 31. März 2008 ist zwar unter dem 17. März 2008 ein weiterer Bescheid ergangen, welcher den Bewilligungsbescheid vom 23. Dezember 2004 (Bewilligung ab 1. Januar 2005 für 12 Monate) geändert und die streitige monatliche Nutzungspauschale von 75,- EUR von den übernahmefähigen Unterkunftskosten ausgeschlossen hat. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden (§ 77 SGG). Allerdings ist im Änderungsbescheid vom 31. März 2005 neben der geregelten Direktauszahlung der Miete an den Vermieter zugleich eine Neufestsetzung der Höhe der Leistungen für den Zeitraum Mai bis Dezember 2005 zu sehen. Dies kommt durch die Formulierung im Bescheid, dass hierdurch alle vorgehenden Bescheide über die Höhe der Gewährung von Hilfe nach dem SGB XII aufgehoben werden, soweit sie sich auf gleiche Zeiträume beziehen, sowie durch dessen Anlage „Bedarfsberechnung ab dem Monat 05/05“ hinreichend zum Ausdruck. Diese Auslegung wird schließlich durch den Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2005 bestätigt, welcher sich ebenfalls zu den im Bescheid vom 31. März 2005 festgesetzten Unterkunftskosten und insbesondere der streitbefangenen Nutzungspauschale - und nicht lediglich zur Direktauszahlung der Unterkunftskosten an den Vermieter - verhält.
20 
Der Bescheid vom 31. März 2005 lässt durch die Bezeichnung als „Änderung der Bewilligung“ auch mit hinreichender Klarheit erkennen, dass hierdurch in eine zuvor erfolgte Leistungsbewilligung eingegriffen wird (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch). Allerdings ist darin keine zutreffende Anpassung der Bewilligung an die geänderten Verhältnisse erfolgt, da in die Unterkunftskosten zu Unrecht der „Zuschlag Nutzungsgebühr für Einrichtung“ in Höhe von 75,- EUR monatlich nicht einbezogen wurde.
21 
Materiell-rechtlich hängt der Anspruch des Klägers davon ab, ob es sich bei der Nutzungspauschale um Aufwendungen für die Unterkunft handelt und bejahendenfalls die Aufwendungen für die Unterkunft unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls angemessen sind (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 29 SGB XII). Beides ist nach der Überzeugung des Senats zu bejahen.
22 
Das Vorliegen eines (Unter-) Mietverhältnisses i.S.d. §§ 535 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwischen dem ZfP und dem Kläger unterliegt nach der Überzeugung des Senats keinen Zweifeln. Das Mietverhältnis besteht zwar im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens durch das ZfP. Dieses Nutzungsverhältnis ist einem Mietverhältnis allerdings zumindest gleichzustellen (vgl. entsprechend zum Wohngeldgesetz Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 14. August 1992 - 8 C 39/91 -; s. auch OVG Bremen, Urteil vom 13. September 2000 - 2 A 324/99 - ) gegeben. Denn sowohl nach dem Inhalt des Mietvertrages vom 22. Februar 2005 als auch nach der tatsächlichen Ausgestaltung liegt nach den Feststellungen des Senats ein Mietverhältnis vor, welches im Kern durch die Gebrauchsüberlassung einer möblierten Wohnung zur eigenverantwortlichen Nutzung geprägt ist, welchem der Betreuungsaspekt untergeordnet ist (vgl. zu den Unterkunftskosten beim betreuten Seniorenwohnen, Beschluss des Senats vom 8. September 2005 - L 7 SO 2708/05 ER-B; zur Abgrenzung des betreuten Wohnens zur Heimunterbringung s. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juni 2006 - L 13 AS 2297/06 ER-B - m.w.N. ). Die im Erörterungstermin am 3. April 2008 vom Berichterstatter informatorisch angehörte Frau Ba., Diplom-Sozialarbeiterin im Zentrum für Psychiatrie (ZfP) W. und zuständige Betreuungsperson für Herrn Ge., hat hierzu nachvollziehbar und überzeugend angegeben, es handele sich bei der Wohnung des Klägers um eine ganz normale Privatwohnung, die in einem Mietshaus mit fünf weiteren Wohnungen gelegen sei und der Stadt R. gehöre; diese sei vom ZfP gemietet und an Herrn Ge. untervermietet worden. Der Kläger führe dort ein völlig selbständiges Leben. Er führe den Haushalt, koche und putze selbst, erledige auch Einkäufe des täglichen Lebens eigenständig und lebe wie jeder andere Mensch auch. Die Betreuung durch sie als einzige Betreuungsperson des Klägers bestehe darin, dass sie diesen regelmäßig an zwei festen Tagen in der Woche, dienstags und donnerstags jeweils nachmittags besuche. Sie besprächen dann, was zu erledigen sei und unternähmen dann meist etwas zusammen (Spaziergänge, Café-Besuch, Einkaufen etc.). Im Übrigen komme der Kläger selbständig und ohne Fremdunterstützung zurecht. Wenn es ihm schlecht gehe, habe er die Möglichkeit, den ambulanten psychiatrischen Pflegedienst des ZfP anzurufen, wovon er - soweit sie wisse - seit Mietbeginn aber erst einmal Gebrauch gemacht habe. Hiervon ausgehend lässt sich nach der Überzeugung des Senats am Vorliegen der Überlassung von Mietraum zur eigenständigen Lebensführung und damit am Vorliegen eines regulären Mietverhältnisses nicht zweifeln.
23 
Die dafür anfallenden Unterkunftskosten sind auch angemessen und daher nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 SGB XII in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ist nach der zu § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ergangenen Rechtsprechung, welche entsprechend im Rahmen von § 29 Abs. 1 SGB XII heranzuziehen ist, die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnrn. 19 ff. und - B 7b AS 14/06 R - BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnrn. 24 ff.). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24; so auch die ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B -; Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 - Breithaupt 2007, 62; Beschluss vom 27. September 2006 - L 7 AS 4739/06 ER-B - ZFSH/SGB 2007, 31). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiterem Faktor im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 20). Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ decken muss, sodass im Einzelfall - je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete, bei größeren Städten u.U. sogar eine Unterteilung in mehrere kleinere Gebiete geboten sein kann (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 21; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Da sich der Wohnstandard nach dem konkreten Wohnort richtet, kann dem Hilfebedürftigen ein Umzug in eine andere Wohngemeinde mit niedrigerem Mietniveau regelmäßig nicht abverlangt werden, zumal ihm eine Aufgabe seines sozialen Umfeldes grundsätzlich nicht zuzumuten ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 26). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 21. September 2006 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005 und 27. September 2006 a.a.O.; ferner Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51; unklar BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 20). Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 22; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 25; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER- B - und vom 27. Dezember 2005 a.a.O.).
24 
Feststehen muss jedoch in jedem Fall vor der Prüfung von Unterkunftsalternativen, dass die Aufwendungen für die vom Hilfebedürftigen angemietete Wohnung unangemessen hoch sind. Als aussagekräftige Erkenntnisquellen kommen insoweit örtliche Mietspiegel oder Mietdatenbanken (§§ 558c ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in Betracht; fehlen derartige Erkenntnismöglichkeiten, werden die Grundsicherungsträger gehalten sein, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene auf empirischer Basis tragfähige grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 23; Hess. Landessozialgericht , Urteil vom 12. März 2007 - L 9 AS 260/06 - ; Berlit jurisPR-SozR 5/2007 Anm. 1). Die bloß punktuelle oder sporadische Auswertung von Zeitungsanzeigen oder Internetangeboten reicht als Datenmaterial jedenfalls nicht aus; die Datenerhebung muss vielmehr vollständig und fortlaufend erfolgen, wobei auch Mietlisten kommunaler Wohnungsbauträger und für die Leistungsberechtigten erstellte Mietbescheinigungen einzubeziehen sein dürften (vgl. Beschluss des Senats vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - ; Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2007 a.a.O.). Die für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten tabellarischen pauschalierten Höchstbeträge des § 8 WoGG stellen dagegen keine valide Grundlage für die Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft dar; sie können allenfalls als ein gewisser Richtwert Berücksichtigung finden, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 23; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Mögliche Unbilligkeiten der Pauschalierung werden bei einem Rückgriff auf derartige Tabellen freilich in den Blick zu nehmen und ggf. durch Zuschläge zu Gunsten des Hilfebedürftigen auszugleichen sein (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 20; Senatsbeschluss vom 6. September 2007 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B - ; Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2007 - a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. April 2007 - L 7 AS 494/05 - ).
25 
Hiervon ausgehend gehört die streitige Nutzungspauschale, die der Kläger an das ZfP als seinen Vermieter für die Nutzung der von diesen bereitgestellten Wohnungseinrichtung zu zahlen hat, zu den Aufwendungen für die Unterkunft gemäß § 29 SGB XII, welche sich auch unter Einbeziehung der Nutzungspauschale als angemessen darstellen.
26 
Wie Frau Ba. im Erörterungstermin am 3. April 2008 angegeben hat, ist die Nutzungspauschale von 75,- EUR in den älteren Mietverträgen des ZfP mit Patienten wie dem Kläger pauschal kalkuliert worden. Die Nutzungspauschale decke, wie bereits im Schreiben des ZfP vom 20. Oktober 2005 an das SG ausgeführt worden sei, sowohl die anfallenden Instandsetzungen von Möbelstücken und Elektrogeräten ab als auch die Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses und bei Auszug. Auch Beschädigungen, Zerstörungen sowie Ersatzbeschaffungen von Mobiliar würden dadurch abschließend abgegolten; es komme bei psychisch kranken Menschen vor, dass diese Mobiliar zerstörten oder beschädigen. Mit diesen Zweckrichtungen zählt die Nutzungspauschale zu den übernahmefähigen Kosten der Unterkunft. Soweit sich die Nutzungspauschale als mietvertraglich geschuldete Entschädigung bzw. Vergütung für die Nutzung der vom Vermieter bereitgestellten Wohnungseinrichtung in Form des Mobiliars und der Haushalts- und sonstigen Elektrogeräte darstellt, gehört diese zu den Aufwendungen für die Unterkunft nach § 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Zur Mietsache i.S. des § 535 Abs. 1 S. 1 BGB gehören alle Bestandteile der Mietsache, vorliegend also auch die Wohnungseinrichtung. Die Vergütung bzw. Entschädigung für die Nutzung der Einrichtung ist folglich Teil der Miete bzw. des Mietzinses, den der Kläger an den Vermieter zu zahlen hat. Denn die Miete deckt alle Leistungen des Vermieters ab. Damit stellt sich auch eine solche Nutzungsentschädigung zivilrechtlich als Teil des Mietzinses dar (vgl. entsprechend zur Entschädigung für die Nutzung einer Kücheneinrichtung, LSG Nordrhein-Westfalen (NRW), Urteil vom 13. Dezember 2007 - L 7 AS 19/07 - zu § 22 SGB II; ebenso im Erg. LSG Bayern, Urteil vom 17. Februar 2006 - L 7 AS 6/06 -; a.A. SG Aachen, Urteil vom 29. Mai 2006 - S 11 AS 11/06 - ; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rn. 37: "Aufwendungen für Hausrat"; vgl. ferner auch LSG NRW, Beschluss vom 30. November 2005 - L 19 B 80/05 AS ER -; LSG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2005 und 23. Juni 2005 - L 9 B 131/05 AS und L 9 B 23/05 AS ER -; ).
27 
Nichts Anderes gilt, wenn und soweit die Nutzungspauschale (auch) als Vorauszahlung auf die Instandhaltung und Reparatur der Wohnung, einschließlich Schönheitsreparaturen, erhoben wird. Das BSG hat unlängst im Urteil vom 19. März 2008 (B 11b AS 31/06 R; bislang nur als Pressemitteilung vorliegend) entschieden, dass mietvertraglich vereinbarte Zuschläge für Schönheitsreparaturen zu den Kosten i.S. des § 22 Abs. 1 SGB II gehören und insoweit kein in der Regelleistung enthaltener Anteil für "Instandhaltung und Reparatur der Wohnung" in Abzug zu bringen ist. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat auch für den Anwendungsbereich des § 29 SGB XII an. Der Senat teilt nicht die Argumentation des Beklagten, wonach Aufwendungen für Reparaturen von Einrichtungsgegenständen grundsätzlich bereits mit dem Regelsatz abgegolten sind und der Hilfeempfänger daher gehalten sei, hierfür monatliche Ansparungen aus dem Regelsatz vorzunehmen. Wie der Senat bereits entschieden hat, sind Kosten für Schönheitsreparaturen nicht bereits im Regelsatz nach § 28 SGB XII enthalten. Mit dem im Eckregelsatz nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (RSV) enthaltenen Anteil für Reparaturkosten lassen sich die erforderlichen, turnusmäßig geschuldeten Schönheitsreparaturen schon bei einer Eigenvornahme regelmäßig nicht finanzieren; erst Recht scheidet eine Fremddurchführung durch Fachkräfte aus, die z. B. bei Personen mit körperlichen und sonstigen Gebrechen erforderlich sein kann (Urteil vom 23. November 2006 - L 7 SO 4415/05 -, NVwZ-RR 2007, 255; Berlit in NDV 2006, 5, 12, 15; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. November 2005 - L 8 SO 118/05 ER ). Eine Kürzung bzw. abweichende Festlegung des Regelsatzes nach § 28 Abs. 1 Satz 2 ist daher wegen der Kosten von Schönheitsreparaturen nicht gerechtfertigt.
28 
Die vom Beklagten gesehene Gefahr von „Doppelzahlungen“ für mietvertraglich geschuldete Schönheitsreparaturen ist jedenfalls aufgrund des rückwirkend zum Vertragsbeginn (1. April 2005) geschlossenen, diesbezüglich klarstellenden Änderungsvertrag zum Mietvertrag vom 2. April 2008 ausgeschlossen. Abgesehen davon hat Frau Ba. für den Beklagten hierzu nachvollziehbar ausgeführt, der Mietvertrag des ZfP mit dem Kläger sei einer der ersten seiner Art des ZfP gewesen. Sie hätten dafür einfach einen Mustermietvertrag genommen und dabei einen Fehler gemacht, indem sie die formularmäßigen Regelungen über Schönheitsreparaturen während der Mietzeit und bei Auszug nicht gestrichen hätten. Es sei aber nie beabsichtigt gewesen, dem Kläger Schönheitsreparaturen gesondert in Rechnung zu stellen; diese seien nach dem Willen der Vertragschließenden über die monatliche Nutzungspauschale abschließend abgegolten.
29 
Auch die weitere Argumentation des Beklagten, insbesondere der Einwand, Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung seien nur in Form einer einmaligen Beihilfe nach § 31 SGB XII übernahmefähig und nicht als laufende Leistungen im Rahmen des § 29 SGB XII, überzeugt nicht. Dabei wird verkannt, dass die Nutzungspauschale als solche - mit sämtlichen aufgeführten Zweckrichtungen - nicht zur Disposition des Klägers steht und daher zu den (laufenden) Kosten der Unterkunft im Sinne des § 29 SGB XII zu rechnen ist (vgl. entsprechend zu einer sog. Betreuungspauschale, Beschluss des Senats vom 8. September 2005, a.a.O.; dazu BVerwGE 100, 136, 138; 115, 256, 258). Eine unterkunftsbezogene Nutzungspauschale wie die vorliegende darf daher - sofern, wie hier, nicht zur Disposition des Leistungsberechtigten stehend - regelmäßig nicht aus den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Unterkunftskosten herausgerechnet werden, es sei denn, die allgemeinen Grundsätze über die sozialhilferechtliche Angemessenheit der Unterkunftskosten unter Berücksichtigung des Wunschrechts nach § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SGB XII ließen eine abweichende Beurteilung zu (vgl. BVerwGE 97, 110, 112 ff.; 115, 256, 259). Dazu, dass die vorliegenden Unterkunftskosten indes in ihrer Gesamtheit (vgl. hierzu nochmals BVerwGE 115, 256, 259; Berlit in LPK-SGB XII § 29 Rdnr. 16), d.h. auch unter Berücksichtigung des vorstehenden Kostenfaktors, nicht angemessen sind, hat der Beklagte indessen nichts vorgebracht; derartige Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Beteiligten haben im Erörterungstermin vom 3. April 2008 übereinstimmend bestätigt, dass die Mietobergrenze in R. für eine Einzelperson bei 260,- EUR liegt, also exakt dem Betrag, welcher sich vorliegend aus der Summe der Kaltmiete für die Wohnung (185,- EUR) und der Nutzungspauschale für die Einrichtung (75,- EUR) errechnet. Dafür, dass diese von beiden Beteiligten für angemessen angesehene Mietobergrenze oberhalb der Angemessenheitsgrenze des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII liegt, fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten, zumal beispielsweise der IVD-Preisspiegel für Immobilien in Baden-Württemberg für das Jahr 2005 (im Internet verfügbar unter www.hem-baden.de/sites/download/aktuell_8_2005.pdf) bei Neuvermietungen in R. eine Preisspanne von 5,1 - 6,1 EUR Wohnungsmiete/qm zugrunde legt. In dieser Spanne bewegt sich die vorliegend vom Kläger zu zahlende Quadratmetermiete von 5,77 EUR (260,- EUR geteilt durch 45 qm). Unter diesen Umständen ist eine Kürzung der insgesamt als angemessen anzusehenden Unterkunftskosten des Klägers unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt veranlasst.
30 
Dieses Ergebnis rechtfertigt sich schließlich auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und zwar auch mit Blick auf die Bestimmung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, die eine einmalige Beihilfe für eine Wohnungserstausstattung normiert, welche zusätzlich zu den angemessenen Unterkunftskosten zu gewähren ist. Verfügt der Kläger also im vorliegenden Fall über keine Wohnungsausstattung (mehr), hätte er bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf eine solche Beihilfe gehabt, die zusätzlich zu den fortlaufend zu zahlenden angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen gewesen wäre. Umso mehr ist die Übernahme einer Nutzungspauschale für Mobiliar und Haushaltsgeräte - ohne Anrechnung auf den Regelsatz - gerechtfertigt, wenn und soweit dadurch die Angemessenheit der Unterkunftskosten in ihrer Gesamtheit gewahrt bleibt.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Frage, ob eine vom Hilfeempfänger zu zahlende Nutzungspauschale, die als Entgelt für die Nutzung einer vollmöblierten Wohnung sowie als Zuschlag für Schönheitsreparaturen und Instandsetzungen erhoben wird, in vollem Umfang zu den Aufwendungen der Unterkunft gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehört, betrifft eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, aber im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts einer solchen Klärung bedarf (§ 160 Abs. 2 Nr. l SGG).

Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Apr. 2008 - L 7 SO 5988/07

Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Apr. 2008 - L 7 SO 5988/07

Referenzen - Gesetze

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Apr. 2008 - L 7 SO 5988/07 zitiert 22 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags


(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und s

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 90 Einzusetzendes Vermögen


(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung1.eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage od

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 19 Leistungsberechtigte


(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. (2)

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 28 Ermittlung der Regelbedarfe


(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. (2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Abs

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 77


Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 2 Nachrang der Sozialhilfe


(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozia

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 42 Bedarfe


Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen: 1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,2. die zusätzlichen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles


(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt. (2) Wünschen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 29 Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze


(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortge

Wohngeldgesetz - WoGG | § 8 Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen


(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 44 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum


(1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit §

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 31 Einmalige Bedarfe


(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie3. Anschaffung und Reparaturen von orthopäd

Referenzen - Urteile

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Apr. 2008 - L 7 SO 5988/07 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Apr. 2008 - L 7 SO 5988/07 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 06. Sept. 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B

bei uns veröffentlicht am 06.09.2007

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Juli 2007 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 11.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Nov. 2006 - L 7 SO 4415/05

bei uns veröffentlicht am 23.11.2006

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. September 2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestan

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 27. Sept. 2006 - L 7 AS 4739/06 ER-B

bei uns veröffentlicht am 27.09.2006

Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. August 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe   1  Die unter Beacht

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Sept. 2006 - L 7 SO 380/06

bei uns veröffentlicht am 21.09.2006

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt eine höher

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 28. Juni 2006 - L 13 AS 2297/06 ER-B

bei uns veröffentlicht am 28.06.2006

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B

bei uns veröffentlicht am 23.05.2006

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Dezember 2005 abgeändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 22. November 2005 vorläufi

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 08. Sept. 2005 - L 7 SO 2708/05 ER-B

bei uns veröffentlicht am 08.09.2005

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 1. Juni 2005 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 1. Mai 2005 bis zum bestands
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Apr. 2008 - L 7 SO 5988/07.

Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 26. März 2009 - S 8 AS 1073/09 ER

bei uns veröffentlicht am 26.03.2009

Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an den Antragsteller vorläufig ab dem 12.03.2009 bis zur Bestands- oder Rechtskraft einer Entscheidung über die Höhe der dem Antragsteller für den Zeitrau

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Feb. 2009 - L 7 SO 1131/07

bei uns veröffentlicht am 19.02.2009

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger ein Fünftel seiner außergerichtlichen Kosten des Klageverfahr

Sozialgericht Freiburg Urteil, 30. Juni 2008 - S 2 AS 5218/07

bei uns veröffentlicht am 30.06.2008

Tenor 1. Der Bescheid vom 10.05.2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20.07.2008 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2007 sowie der Änderungsbescheid vom 19.03.2008 werden abgeändert und der Beklagte verurteilt,

Referenzen

(1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42 Nummer 5.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht.

(3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.

(4) Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. Für Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
werden gesondert erbracht.

(2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.

(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42 Nummer 5.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht.

(3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.

(4) Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. Für Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 1. Juni 2005 abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 1. Mai 2005 bis zum bestandskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis 31. Dezember 2005, vorläufig ein weiteres Betreuungsentgelt von monatlich EUR 38,07 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet, im Übrigen jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Gemäß § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge nach den Abs. 1 und 2 SGG schon vor Klageerhebung zulässig.
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung , 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 13 ff.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 ; Puttler in Sodan/Zietow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B -, 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - ; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Zietow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).
Hier ist bereits bei summarischer Prüfung ein Anordnungsanspruch zu bejahen. Zunächst geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller gegen den Bescheid vom 26. April 2005 rechtzeitig (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) Widerspruch eingelegt hat. Dabei kann es im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen bleiben, ob das vom Antragsteller zu den Akten des Beschwerdeverfahrens (wie schon zuvor des Verfahrens S 12 SO 2960/05 ER) gereichte Widerspruchsschreiben vom 19. Mai 2005 überhaupt fristgerecht bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, was diese in Abrede stellt. Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, was ggf. im weiteren Verfahrensverlauf noch abzuklären wäre, dürfte zumindest in dem im Verfahren des SG (S 12 SO 2343/05 ER) am 18. Mai 2005 zu den Akten gelangten Schreiben des Antragstellers vom selben Tage der Widerspruch zu sehen sein (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 78 Nrn. 3 und 5 ). Jedenfalls dürfte mit der Antragsgegnerin davon auszugehen sein, dass der vorgenannte Verwaltungsakt - schon in Ansehung des vom Antragsteller mit dem weiteren Widerspruchsschreiben vom 26. April 2005 angefochtenen ganz anderen Regelungsgegenstandes (Miete für die alte Wohnung) - nicht über § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens wegen des Bescheides vom 11. April 2005 geworden ist. Auch in der Sache spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Begehrens des Antragstellers in der Hauptsache.
Umstritten ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein, ob das monatliche Betreuungsentgelt von EUR 137,77, das der Antragsteller nach seinem Umzug in eine Wohnung im Betreuten Seniorenwohnen ab 1. Mai 2005 auf der Grundlage des § 3 des Wohnungsmietvertrages vom 14./15. April 2005 i.V.m. § 3 Ziff. 1 Buchst. a des Betreuungsvertrages vom 25. April 2005 zu zahlen hat (vgl. zum regelmäßig mietvertraglichen Charakter derartiger Einrichtungen Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Auflage, vor § 535 Rdnr. 105 m.w.N.), von der Antragsgegnerin in voller Höhe zu übernehmen ist. Durch den Bescheid vom 26. April 2005 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller (in teilweiser Abänderung des Bescheides vom 11. April 2005) ab 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich EUR 744,42 bewilligt, wobei sie neben dem Regelbedarf (§ 42 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), dem Mehrbedarf (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 30 Abs. 5 SGB XII), der Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (§ 42 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 32 SGB XII) und der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 29 SGB XII) auch einen sonstigen laufenden Bedarf in Form einer „Betreuungspauschale“ - diese allerdings lediglich in Höhe von EUR 99,70 - anerkannt hat. Derzeit nicht gedeckt ist mithin der aus dem Betreuungsentgelt resultierende Rest von EUR 38,07; auch dieser Betrag ist indes von der Antragsgegnerin, da ebenfalls zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 41 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII gehörend, bei der hier gebotenen zusammenfassenden Würdigung zu übernehmen. Darauf, dass der vorgenannte Restbetrag durch den Regelsatz des § 42 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB XII abgegolten ist, hat sich die Antragsgegnerin selbst nicht berufen. Sie sieht sich allerdings durch die Sozialhilferichtlinien sowie den Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 30. Juni 1999 an einer vollen Kostenübernahme gehindert. Sie splittet die „Betreuungspauschale“ in eine eigentliche „Betreuungspauschale“ von EUR 63,91 sowie in eine „Notrufpauschale“ von EUR 35,79 und ist weiter der Auffassung, dass die erstgenannte dieser beiden Positionen im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu übernehmen sei, während sie die „Notrufpauschale“ nur „freiwillig“ leiste. Dem vermag sich der Senat schon vom Ansatz her nicht anzuschließen.
Mit dem Antragsteller ist auch der Senat der Ansicht, dass das monatliche Betreuungsentgelt in Höhe von EUR 137,77 einen Kostenfaktor darstellt, der für jenen unausweichlich ist. Der Antragsteller ist nach § 5 Abs. 3 des Mietvertrags vor Beginn des Mietverhältnisses zum Abschluss eines Betreuungsvertrags mit dem Träger der Betreuung verpflichtet gewesen. Das mit diesem im Betreuungsvertrag vereinbarte Betreuungsentgelt von EUR 137,70 ist nach § 3 des Mietvertrags Bestandteil der Miete (Gesamtmiete EUR 508,00); der Antragsteller wäre mithin selbst ohne Inanspruchnahme der Dienste mietvertraglich zur Zahlung verpflichtet (vgl. hierzu Landgericht Krefeld NJW-RR 2001, 225; Bultmann DW 2004, 42, 43). Da das Betreuungsentgelt sonach nicht zur Disposition des Antragstellers steht, ist diese Position nach Auffassung des Senats zu den Kosten der Unterkunft im Sinne des § 29 SGB XII zu rechnen (vgl. dazu BVerwGE 100, 136, 138; 115, 256, 258). Diese Nebenkosten erwachsen dem Antragsteller zwangsläufig selbst dann, wenn es in Stuttgart auch Anbieter von Seniorenwohnungen mit niedrigeren Betreuungsentgelten gibt. Der Kostenfaktor des Betreuungsentgelts der konkret angemieteten Wohnung darf daher - sofern, wie hier, nicht zur Disposition des Leistungsberechtigten stehend - regelmäßig nicht aus den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Unterkunftskosten herausgerechnet werden, es sei denn, die allgemeinen Grundsätze über die sozialhilferechtliche Angemessenheit der Unterkunftskosten unter Berücksichtigung des Wunschrechts nach § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SGB XII ließen eine abweichende Beurteilung zu (vgl. BVerwGE 97, 110, 112 ff.; 115, 256, 259). Dazu, dass die vorliegenden Unterkunftskosten indes in ihrer Gesamtheit (vgl. hierzu nochmals BVerwGE 115, 256, 259; Berlit in LPK-SGB XII § 29 Rdnr. 16), d.h. auch unter Berücksichtigung des vorstehenden Kostenfaktors, nicht angemessen sind, hat die Antragsgegnerin selbst nichts vorgebracht; derartige Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich, zumal diese jedenfalls für die alte Wohnung Unterkunftskosten von insgesamt EUR 536,03 für angemessen erachtet hatte. Ob die Antragsgegnerin, namentlich nachdem die Seniorenwohnung dem Antragsteller von ihrem Amt für Liegenschaften und Wohnen - unter Androhung der Streichung aus der Vormerkungsliste im Fall nicht rechtzeitiger Meldung beim Vermieter oder Ablehnung ohne triftigen Grund - vorgeschlagen worden war, weitergehende Beratungspflichten im Rahmen des § 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch getroffen hätten (vgl. hierzu BVerwG Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 11; ferner Paul ZfS 2005, 145, 149), kommt es deshalb vorliegend nicht weiter an.
Der Anordnungsgrund, nämlich die besondere Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, ergibt sich bereits daraus, dass die Grundsicherungsleistung ohne die volle Übernahme des Betreuungsentgelts auf jeden Fall das Existenzminimum unterschreitet. In Anbetracht der existentiellen Bedeutung der vorliegend in Rede stehenden Leistung für den Antragsteller, die ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache, auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes, unzumutbar erscheinen lässt, sowie der hohen Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs seines Begehrens in einem derartigen Verfahren ist hier eine Ausnahme von dem in Rechtsprechung und Literatur diskutierten - vom Senat insbesondere für den Bereich der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und dem SGB XII in dieser Schärfe ohnehin bezweifelten - generellen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig, a.a.O. § 86b Rdnr. 31; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. § 123 Rdnr. 58 ) zu machen (vgl. dazu BVerwG Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Februar 1999 - 2 EO 816/98 - ; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O.; Berlit, info also 2005, 3, 8 f.).
Allerdings war der Zeitraum der einstweiligen Anordnung auf die Zeit bis zum bestandkräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2005 zu begrenzen. Die zeitliche Begrenzung zum Endtermin berücksichtigt, dass die dem Antragsteller bewilligten Grundsicherungsleistungen bis zum vorgenannten Datum zeitlich befristet sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat mit Blick auf das ganz überwiegende Obsiegen des Antragstellers eine Kostenquotelung nicht für angemessen erachtet.
10 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

 
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Das den Gegenstand der Beschwerde bildende Begehren der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz zielt darauf ab, dass der Antragsgegner der Antragstellerin ab 10. Januar 2006, dem Tag der Rechtshängigkeit des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz, monatlich 82,78 EUR für eine Servicepauschale leistet. Rechtsgrund dieser Servicepauschale ist der zwischen der Antragstellerin sowie ihrem Leistungen der Grundsicherung beziehenden Ehemann und dem A.-S.-Bund Ortsverband S. („ASB“) geschlossene Service- und Betreuungsvertrag vom 26. März 2004. Die Antragstellerin und ihr Ehemann sind aufgrund eines mit der S. Wohnungs- und Städtebaugesellschaft mbH („SWSG“) am 23. März 2004 geschlossenen Mietvertrags Mieter einer Zweizimmerwohnung mit Küche und Bad (Wohnfläche 52,30 qm) in der Seniorenwohnanlage W. Straße in S.-M.; hierfür ist eine monatliche Warmmiete von 404,09 EUR zu zahlen. Die Seniorenwohnanlage wird durch den „ASB“ aufgrund eines zwischen diesem und der „SWSG“ geschlossenen Rahmenvertrags betreut. In einer Anlage zum Mietvertrag von 23. März 2004 haben die Mietvertragsparteien festgehalten, dass die altengerecht bzw. rollstuhlgerecht ausgestattete Wohnung dem Mieter nur solange überlassen wird, als er auf eine dementsprechende Wohnung angewiesen ist, die Wohnung nur im Zusammenhang mit dem Betreuungsvertrag des „ASB“ vermietet wird und die Verträge nur gemeinsam abgeschlossen/gekündigt werden können; außerdem ist festgehalten, dass die Nichterfüllung des Betreuungsvertrags zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Die Antragstellerin und ihr Ehemann sind nach dem Service- und Betreuungsvertrag gesamtschuldnerisch verpflichtet, dem „ASB“ für einen obligatorischen Grundservice und die Vorhaltung eines Hausnotrufs/Servicetelefons eine monatliche Vergütung zu leisten; diese hat bis 31. Dezember 2005 165,56 EUR betragen und beläuft sich ab 1. Januar 2006 auf 167,17 EUR. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin zuletzt im bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 15. November 2005 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2006 wie auch zuvor für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von 506,54 EUR bewilligt; darin sind als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zwar 195,54 EUR, aber nicht der von der Antragstellerin mit der Hälfte begehrte Anteil an der Servicepauschale enthalten. Im allein vom Antragsgegner angegriffenen Beschluss hat das Sozialgericht diesen für die Zeit ab 10. Januar 2006 vorläufig zur hälftigen Übernahme der Servicepauschale in Höhe von 82,78 EUR und befristet für die Dauer von sechs Monaten verpflichtet.
Die das Rechtsschutzinteresse für das Begehren des einstweiligen Rechtsschutzes erst begründende Vorbefassung des Antragsgegners ist zu bejahen. Der Antragsgegner hat auf den unter Vorlage einer Mahnung des „ASB“ am 5. September 2005 gestellten mündlichen Antrag der Antragstellerin, die Kosten der Servicepauschale ganz oder teilweise zu übernehmen, dem „ASB“ am gleichen Tag mitgeteilt, eine Kostenübernahme sehe das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) generell nicht vor. Er hat sodann in seinen bestandskräftig gewordenen Bewilligungen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ohne die Servicepauschale bewilligt. Die Antragstellerin hat nachfolgend am 9. Januar 2006 den Antrag gestellt, für die Zukunft unter teilweiser Zurücknahme der letzten Bewilligung vom 15. Dezember 2005 die Kosten der Servicepauschale zu übernehmen. Damit war die für den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung erforderliche Vorbefassung der Behörde, die schon zuvor und auch jetzt unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, gegeben; ein im Übrigen bis heute nicht ergangener Bescheid brauchte deshalb nicht abgewartet zu werden. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil sie im Ergebnis weiteres Alg II in Höhe von 82,78 EUR monatlich begehrt, welches ihr der Antragsgegner vorenthalte; ein solcher Betrag des zum Wohnen Notwendigen begründet angesichts dessen, dass die Antragstellerin über keinerlei Einkommen und Vermögen verfügt, sie vielmehr auf das Alg II angewiesen ist, ohne weiteres die besondere Dringlichkeit. Angesichts dessen, dass die Antragstellerin aufgrund der Anlage zum Mietvertrag Gefahr läuft, dass die „SWSG“ bei Nichtzahlung der dem „ASB“ geschuldeten Vergütung den Mietvertrag kündigt, drohen der Antragstellerin, ungeachtet des fraglichen Rechts zu einer solchen Kündigung, schwere nicht wieder gutzumachende Nachteile, wenn sie auf den Ausgang des Verwaltungsverfahrens und eines nachfolgenden Gerichtsverfahrens verwiesen würde.
Ein nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens anzubringender Hauptsacherechtsbehelf ist weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet. Allein die Tatsache, dass die Antragstellerin den letzten die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2006 erfassenden Bewilligungsbescheid hat bestandskräftig werden lassen, macht den von ihr nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellten und auf die Zeit ab 10. Januar 2006 beschränkten Antrag nicht erfolglos. Denn es ist offen und braucht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt zu werden, ob § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X für das Alg II Anwendung findet. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (vgl. BVerwGE 68, 285; Buchholz 435.12 § 44 SGB X Nr. 10), dass § 44 SGB X auf das Leistungsrecht des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) nicht anwendbar ist. Dies ist damit begründet worden, dass nach dem BSHG Sozialhilfe Nothilfe ist und ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen grundsätzlich einen gegenwärtigen Bedarf voraussetzt, so dass grundsätzlich kein Anspruch auf Hilfe für die Vergangenheit besteht. Ungeachtet dessen, ob und welche im Sozialhilferecht geltenden Strukturprinzipien (vgl. hierzu Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, S. 17 f; Eicher, SGB II, § 44 Rz. 3 f) auch für das SGB II gültig sind, ist jedenfalls § 40 Abs. 1 SGB II zu beachten, der in seinem Satz 1 bestimmt, dass - was wegen § 1 Satz 2 SGB X bei Ausführung des SGB II durch Arbeitsgemeinschaften besonders geregelt werden musste - für das Verfahren nach dem SGB II das SGB X gilt und in Satz 2 Nr. 1 außerdem § 330 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) für entsprechend anwendbar erklärt, demzufolge für die Fälle der nachträglichen Unvereinbarkeit einer Rechtsnorm mit dem Grundgesetz (GG) durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder einer anderweitigen Auslegung in ständiger Rechtsprechung § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur mit einer Modifizierung anzuwenden ist. Dies könnte als gewichtiges Argument dafür angesehen werden, dass § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X grundsätzlich auch für das regelmäßig für sechs Monate im Voraus zu bewilligende (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) Alg II gelten soll (ebenso Pilz in Gagel, SGB III, § 40 SGB II Rz. 4; Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 40 Rz. 3 f; Conradis in LPK-SGB II § 40 Rz. 4). Gegen die Heranziehung von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind um so weniger Bedenken angebracht, wenn mit dem Zugunstenantrag keine zusätzlichen nachträglichen Leistungen für die Vergangenheit, sondern lediglich solche für die Zukunft erstrebt werden.
Materiell-rechtlich hängt der Anspruch der Antragstellerin davon ab, ob es sich bei den Kosten für die Servicepauschale um Aufwendungen für die Unterkunft handelt und bejahendenfalls die Aufwendungen für die Unterkunft unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls angemessen sind (vgl. § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II). Der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat zu dem mit § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II im Wesentlichen überstimmenden § 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Zwölfen Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) entschieden, dass die für einen Mieter einer Wohnung in einer betreuten Seniorenwohnanlage unausweichliche und nicht zu seiner Disposition stehende Betreuungspauschale zu den Kosten der Unterkunft im Sinn des § 29 SGB XII zu rechnen ist (Beschluss vom 8. September 2005 - L 7 SO 2708/05 ER-B in FEVS 57, 172 f sowie in Juris). Es spricht viel dafür, dass diese Rechtsauffassung auch auf die Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II zu übertragen ist und die Servicepauschale für die Antragstellerin ebenfalls unausweichlich ist und nicht zu ihrer Disposition steht. Zwar enthält hier der Mietvertrag selbst keine Regelung, dass die dem „ASB“ geschuldete Vergütung für die den Grundservice einschließlich Vorhaltung und Leistung des Hausnotrufs/Servicetelefons abdeckende (vgl. § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Service- und Betreuungsvertrags) Servicepauschale Bestandteil der Miete ist. Angesichts dessen, dass nach der Anlage zum Mietvertrag die Wohnung aber nur im Zusammenhang mit dem Betreuungsvertrag des „ASB“ vermietet wird und die Verträge nur gemeinsam abgeschlossen/gekündigt werden können, dürfte es sich beim Mietvertrag und Betreuungsvertrag um ein einheitliches Rechtsgeschäft handeln (vgl. z.B. Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. Januar 2002 - 8 S 148/01 - abgedruckt in Juris); beide Verträge dürften eine rechtliche Einheit bilden. Auch vorliegend sind die Kosten für die Servicepauschale für die Antragstellerin und deren Ehemann, wollten sie die Wohnung mieten, unausweichlich und stehen nicht zu ihrer Disposition. Denn sie ist bei Abschluss des Mietvertrags zum Abschluss des Betreuungsvertrags mit dem „ASB“ verpflichtet und muss diesem den obligatorischen Grundservice, welcher auch die Kosten für die Vorhaltung und Leistung des Hausnotrufs/Servicetelefons umfasst (vgl. § 9 Abs. 2 des Service- und Betreuungsvertrags), vergüten. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, bei den Kosten der Servicepauschale handle es sich um die zur Miete geschuldeten Betriebskosten im Sinn von § 2 Nr. 17 der Verordnung der Bundesregierung über die Aufstellung von Betriebskosten (BetrKV) vom 25. November 2003 (BGBl. I 2003, 2346), wird dem nicht gefolgt werden können. In Ziffer 3 des Mietvertrags sind die Betriebskosten einzeln und abschließend aufgeführt, ohne dass aber die Servicepauschale erwähnt wird. Begrifflich dürfte die Servicepauschale nicht zu dem den Eigentümer oder Erbbauberechtigten laufend entstehenden Betriebskosten (vgl. § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BetrKV) zählen.
An der Beurteilung der Servicepauschale als Kosten der Unterkunft dürfte sich auch dadurch nichts ändern, wenn das einheitliche Rechtsgeschäft den Bestimmungen des mit Wirkung zum 1. Januar 2002 durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes (HeimG) vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960) grundlegend novellierten HeimG unterfiele. Zwar begründet nach § 1 Abs. 2 Satz 1 HeimG die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, allein nicht die Anwendung des HeimG. Dies gilt nach § 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. An letzterem könnten deshalb Zweifel bestehen, weil die dem „ASB“ geschuldete Servicepauschale für den obligatorisch von diesem abzunehmenden Grundservice in Höhe von 167,17 EUR monatlich deutlich mehr als 20 % der Bruttomiete in Höhe von 404,09 EUR ausmacht und deshalb im Verhältnis zur Miete nicht mehr von untergeordneter Bedeutung sein dürfte (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. April 2005 - III ZR 293/04 - FamRZ 2005, 1076, 1078 und in Juris; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 13. April 2006 - 33 Wx 42/06 - abgedruckt in Juris). Auch wenn der Antragsgegner hierzu nichts eingewandt hat, ist sodann zu prüfen, ob unter Einbeziehung der Servicepauschale die Kosten der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen und ob vorliegend eine Aufteilung der Kosten der Servicepauschale nach Kopfteilen erfolgen darf. Zutreffend hat das Sozialgericht zur Angemessenheit die Auffassung vertreten, dass für die Frage der Angemessenheit ermittelt werden müsse, ob der Mietzins für eine behinderten- und altengerechte Wohnung des betreuten Wohnens angemessen ist. Wenn der Bedarf für die Wohnung in einer betreuten Wohnanlage und die hierfür ausgelösten zusätzlichen Kosten der Servicepauschale wesentlich auf das vorgerückte Alter des 75 Jahre alten und Grundsicherungsleistungen in Anspruch nehmenden Ehemanns der Antragstellerin und dessen eventuelle Behinderungen zurückzuführen sind, muss auch überlegt werden, ob die deshalb entstehenden zusätzlichen Aufwendungen ausschließlich diesem zuzuordnen sind und die Kosten der Servicepauschale nicht nach Kopfzahl (vgl. BVerwGE 79, 17 f; BSGE 87, 228, 236; Senatsbeschluss vom 9. Mai 2006 - L 13 AS 1298/06 ER-B) aufgeteilt werden dürfen.
Die wegen des offenen Verfahrensausgangs vorzunehmende Güter- und Folgenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsacherechtsbehelf aber erfolglos bliebe (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2005 - L 13 AS 3390/05 ER-B unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Würde eine einstweilige Anordnung nicht erlassen, hätte jedoch das Verwaltungs- und ein Gerichtsverfahren Erfolg, würden der Antragstellerin von den von ihr mitgetragenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung 82,78 EUR monatlich vorenthalten. Gerade die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung soll dem Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Dasein sichern und wird vom Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsgebot sowie von Art. 2 Abs. 2 GG erfasst. Bei dem Betrag von 82,78 EUR kann auch keine Rede davon sein, dass der Antragstellerin eine Verletzung von Rechten lediglich in einem Randbereich droht. Würde die einstweilige Anordnung hingegen erlassen, bliebe das Verfahren aber erfolglos, hätte diese zwar Leistungen erhalten, die ihr nicht zustehen, die sie aber, zumal weil nur vorläufig gewährt, wieder zurückzahlen muss. Diese Folgen fallen gegenüber den zuerst genannten Nachteilen weniger ins Gewicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt eine höhere monatliche Leistung der Grundsicherung. Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anerkennung der tatsächlichen Miete für die von der Klägerin bewohnte Wohnung.
Die 1928 geborene Klägerin lebt seit 1973 im Gebäude S.-Straße 8 in B.. Sie war dort zunächst in einer 3 1/2-Zimmerwohnung mit ca. 97 m² mit ihrem Ehemann und vier aus der Ehe hervorgegangenen Kindern. Die Ehe wurde 1983 geschieden. In der Folgezeit verblieb die Klägerin in dieser Wohnung, auch nachdem der zuletzt mit ihr alleine dort lebende Sohn A. im Februar 2001 ausgezogen war. Zum September 2001 zog die Klägerin im selben Gebäude in eine 2-Zimmerwohnung mit 64 m², für die eine Kaltmiete von zunächst 432,40 EUR vereinbart wurde. Die Klägerin bezieht seit Jahren Sozialhilfeleistungen. Zunächst beruhte die Leistungsgewährung auf dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und anschließend für die Jahre 2003 und 2004 auf dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001 (BGBl I, 1310) und schließlich ab Januar 2005 auf der Grundlage der §§ 41 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Klägerin erhält von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg eine Altersrente von derzeit 294,66 EUR monatlich (netto). Weiteres Einkommen hat sie nach ihren Angaben nicht.
Bereits im September 2001 überprüfte das Landratsamt die Höhe der Miete und teilte der Klägerin mit, dass ihre damals noch bewohnte 3 1/2-Zimmerwohnung unter sozialhilferechtlichen Aspekten zu groß und zu teuer sei. Die Kosten der Unterkunft wurden zu dieser Zeit noch in voller Höhe anerkannt, da im Hinblick auf die damalige nervenärztliche Behandlung und das Alter der Klägerin sowie auf die Tatsache, dass sie bereits seit 28 Jahren in der Wohnung lebt, ein Umzug als nicht zumutbar angesehen wurde. Als die Klägerin im Jahre 2003 mitgeteilt hatte, dass sie in eine kleinere Wohnung (im selben Haus) umziehe, wurde die Angelegenheit erneut überprüft und auch in Gesprächen mit der Klägerin darauf hingewiesen, dass die neue Wohnung zwar kleiner, aber immer noch unangemessen teuer sei, weshalb die vollen Kosten nicht übernommen werden könnten. Die Folge der Überprüfungen der Beklagten war sogar eine Einstellung der Leistungen nach dem BSHG ab dem September 2003. Damals bezog die Klägerin noch Wohngeld, wodurch nach Auffassung des Beklagten der Unterkunftsbedarf insgesamt zusammen mit dem Renteneinkommen in der sozialhilferechtlich anzuerkennenden Höhe gedeckt war.
Bei der Bewilligung von Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz wurde seit September 2003 nicht mehr die volle Kaltmiete in Höhe von 432,40 EUR anerkannt, sondern nur noch der vom Beklagten anerkannte Betrag einer angemessenen Kaltmiete in Höhe von 229,95 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus einer Wohnungsgröße von 45 m² und einem Mietzins von 5,11 EUR pro Quadratmeter. Dieselbe Berechnung lag auch den Folgebescheiden für die Zeit von April 2004 bis Dezember 2004 zu Grunde.
Im Zusammenhang mit der Diskussion über die Notwendigkeit eines Umzuges hatte die Klägerin im Jahr 2003 geltend gemacht, sie habe sich vergeblich um eine kleinere Wohnung bemüht. Sie sei im Hause U.-Str. nicht auf die anderen Mieter angewiesen und sei auch bereit umzuziehen. Sie sei allerdings seelisch angeschlagen.
Auf ihren Antrag vom November 2004 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 1. März 2005 Grundsicherung für die Zeit von Januar bis einschließlich Dezember 2005 in einer Gesamthöhe von 321,29 EUR monatlich. Bei der Berechnung wurden Kosten der Unterkunft in Höhe von 234,95 EUR (darin enthalten 5,00 EUR Betriebskosten für Gartenpflege und Gemeinschaftsantenne) berücksichtigt sowie Heizkosten von 36,00 EUR. Dem Gesamtbedarf von 615,95 EUR (der sich aus dem Regelbedarf und den genannten Kosten der Unterkunft zusammensetzt) wurde das Renteneinkommen in Höhe von 294,66 EUR gegenübergestellt, woraus sich ein Zahlbetrag von 321,29 EUR ergab. Hiergegen erhob die Klägerin am 11. März 2005 Widerspruch. Sie machte geltend, sie könne ja nichts dafür, dass die Miete so teuer sei. Sie sei laufend auf der Suche nach einer kleineren Wohnung. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2005 wies der Beklagte diesen Widerspruch zurück und stützte sich im Wesentlichen darauf, die Sach- und Rechtslage habe sich durch die Einführung des SGB XII hinsichtlich der Beurteilung der Kosten der Unterkunft nicht geändert. Vom Sozialhilfeträger würden weiterhin lediglich die sozialhilferechtlich angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen. Im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gelte als sozialhilferechtlich angemessen für einen Einpersonenhaushalt eine monatliche Kaltmiete von 229,95 EUR zuzüglich sozialhilferechtlich angemessener Nebenkosten. Dies errechne sich auf der Grundlage einer Wohnfläche von 45 m² und einem angemessenen Quadratmeterpreis von 5,11 EUR. Dies entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Freiburg. Gemessen an diesen Zahlen sei die Kaltmiete von 432,40 EUR eindeutig zu hoch. Von den Nebenkosten (neben den genannten Betriebskosten laut Mietvertrag 68,00 EUR für Heizung und Warmwasser und 10,00 EUR sonstige Nebenkosten) würden Heizkosten in Höhe von monatlich 36,00 EUR anerkannt. Dies werde ebenfalls anhand der Wohnfläche von 45 m² und unter Zugrundelegung eines angemessenen Verbrauchs von 0,80 EUR pro Quadratmeter errechnet.
Hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig zum Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, sie sei gehbehindert und könne nur im Erdgeschoß wohnen. Eine billigere Wohnung habe sie bisher nicht bekommen.
Das SG hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Klage durch Gerichtsbescheid vom 16. Januar 2006 abgewiesen. In der Begründung der Entscheidung heißt es, die Mietkosten der Klägerin seien nicht angemessen im Sinne der §§ 42, 29 SGB XII. Sowohl die vom Beklagten angenommenen Größe der angemessenen Wohnung als auch der zugrunde gelegte Quadratmeterpreis sei nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die in Freiburg teureren Preise sei die Kammer davon überzeugt, dass im Umland Wohnraum für 5,11 EUR pro Quadratmeter zu erhalten sei. Im Falle der Klägerin könnten auch nicht mehr vorübergehend die höheren Kosten berücksichtigt werden, weil sie bereits lange vor Inkrafttreten des SGB XII nur Leistungen unter Berücksichtigung der angemessenen (niedrigeren) Unterkunftskosten erhalten habe.
Während des gerichtlichen Verfahrens setzte der Beklagte mit Bescheid vom 16. Januar 2006 wieder unter Anerkennung der niedrigen Kaltmiete die Leistungen der Grundsicherung für das Jahr 2006 auf 329,79 EUR monatlich fest.
10 
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die am 24. Januar 2006 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegte Berufung. Die Klägerin trägt vor, sie sei bemüht, eine billigere Wohnung zu finden. Dies sei jedoch erfolglos. Sie finde keine Wohnung, die so wenig koste wie es die Beklagte verlange. Die Nachbarn seien ältere Leute. Sie würden allerdings beim Putzen des Treppenhauses, beim Schneeräumen und beim Heruntertragen des Mülls helfen, wenn sie selber nicht könne.
11 
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
12 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2005 sowie des Bescheides vom 16. Januar 2006 zu verurteilen, ihr für die Jahre 2005 und 2006 höhere Leistungen der Grundsicherung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 510,40 EUR (Miete 432,40 EUR und Nebenkosten 78,00 EUR) zu gewähren.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des behandelnden Hausarztes Dr. B., der mitgeteilt hat, die Klägerin sei seit 1992 regelmäßig im Abstand von ein bis zwei Monaten in seiner Behandlung. Sie klage über Gelenk-, Rücken-, Herzbeschwerden und Angststörung. Er habe neben einem Lymphödem beider Beine, einer Adipositas, einer Gastritis, einem degenerativen Wirbelsäulenschaden, einer Polyarthrosis und einer Hypertonie auch Depressionen und eine Angststörung diagnostiziert. Die Klägerin sei ständig auf fremde Hilfe angewiesen. Ein Umzug wirke sich sicherlich negativ auf ihren Gesundheitszustand aus (insbesondere auch durch die psychische Veränderung).
16 
Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Erhebung von lokalen Wohnungsangeboten in zwei Anzeigenblättern (Badische Zeitung/Schnapp und Zypresse). Der Senat hat schließlich den Mietspiegel der Stadt Freiburg beigezogen sowie zwei Untersuchungen zum Wohnungsmarkt in Freiburg (Thomas Willmann in: Statistische Monatshefte Baden-Württemberg 2005, S. 53 ff. und Klaus Nagel/Sabine Hübers, Januar 2003, Immobilienmarkt Übersicht Freiburg Stadt und Umland).
17 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die Akten des SG und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die entsprechend § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und statthaft (§ 143 SGG), weil sie wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der streitige Differenzbetrag für das Jahr 2005 übersteigt außerdem die Wertgrenze von 500,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1SGG) deutlich. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, soweit sie lediglich 229,50 EUR Kaltmiete und 5,00 EUR Betriebskosten als Kosten der Unterkunft bei der Errechnung des anzuerkennenden Bedarfs der Klägerin berücksichtigen. Ein Anspruch auf höhere Leistungen unter Anerkennung der tatsächlichen Kaltmiete besteht nicht.
19 
Als Empfängerin von Leistungen der Grundsicherung gemäß § 41 SGB XII hat die Klägerin nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für die Unterkunft in Form eines Geldleistungsanspruches in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht (Abs. 1 Satz 1). Übersteigen die Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie … als Bedarf anzuerkennen (Satz 2). Dies gilt solange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 3).
20 
Der Senat kommt im Falle der Klägerin aufgrund der durchgeführten Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die hier geltend gemachten tatsächlichen Unterkunftskosten den angemessenen Umfang übersteigen, der vom Beklagten zutreffend angesetzt worden ist.
21 
Die Angemessenheit der Unterkunftskosten richtet sich nach den konkreten Verhältnissen des Falles. Ihre Bestimmung hat die reale Lage auf dem maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt ebenso zu berücksichtigen wie Größe und Zusammensetzung der die Unterkunft nutzenden Bedarfsgemeinschaft. Außerdem wird die Angemessenheit auch bestimmt durch den „Wohnstandard“, der Leistungsberechtigten nach dem SGB XII zuzubilligen ist (Berlit in LPK - SGB XII, 7. Auflage, § 29 Rdnr. 25). Bei dieser Angemessenheitsprüfung ist nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren wie Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards oder Quadratmeterpreis abzustellen. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B und vom 31. Juli 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B; so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - zu der § 29 SGB XII entsprechenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch). Die Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. neben den genannten Entscheidungen Hessisches LSG, Beschlüsse vom 8. März 2006 - L 9 AS 59/05 ER -, info also 2006, 125 und vom 28. März 2006 - L 7 AS 121 und 122/05 ER - und im gleichen Sinne LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. August 2005 - L 19 B 28/05 AS ER - ) hat in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu dem früher dieses Problem in gleicher Weise regelnden § 12 Abs. 1 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung zurückgegriffen (BVerwG, Urteile vom 17. November 1994 - 5 C 11/93 -, BVerwGE 97, 110, vom 30. Mai 1996 - 5 C 14/95 -, BVerwGE 101, 149 und vom 28. April 2005 - 5 C 15/04 - , NVwZ 2005, 1197). Diese so genannte Produkttheorie (vgl. Berlit a.a.O. § 29 Rdnr. 34 m.w.N.) ist auch hier anzuwenden.
22 
Bei der Beurteilung der maßgeblichen Wohnungsgröße ist demnach für Alleinstehende wie die Klägerin - in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht (so schon BVerwGE 97, 110 <112>) eine Wohnfläche von 45 m² als angemessen anzusehen. Diese entspricht den in Baden-Württemberg zugrunde gelegten Wohnflächen, die im Wohnungsbindungsrecht für öffentlich geförderte Sozialwohnungen Anwendung finden (vgl. Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002, GABl S. 240 in der Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004, GABl S. 248). In Anwendung dieser Kriterien ist festzustellen, dass die Wohnung der Klägerin mit 64 m² deutlich über der genannten Grenze liegt.
23 
Was den zweiten, den maßgeblichen Wert bestimmenden Faktor, den Mietpreis pro Quadratmeter angeht, so ist zur Bestimmung der Angemessenheit auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort der Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen (vgl. die oben zitierte ständige Rechtsprechung des Senats; siehe auch Berlit a.a.O. § 29 Rdnr. 32 f ) und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln (vgl. die zitierten Beschlüsse des Senats, ferner BVerwGE 97, 110 <113> und 101, 194, jeweils m.w.N.).
24 
Der angemessene Kaltmietzins beträgt nach der Überzeugung des Senats in der Umgebung des Wohnortes der Klägerin nicht 6,75 EUR, wie ihn sie derzeit tatsächlich bezahlt (432,40 EUR für 64 m²). Er liegt vielmehr- wie der Beklagte zu Recht annimmt - nicht über 5,11 EUR pro Quadratmeter. Das ergibt sich aus Folgendem:
25 
Die vom Senat herangezogene Immobilienmarktübersicht Freiburg Stadt und Umland vom Januar 2003 weist für die Stadt Freiburg und das Umland bei Wohnungen in einer einfachen Lage für Erstvermietungen Preise zwischen 5,00 EUR und 6,00 EUR auf. Im Mietspiegel der Stadt Freiburg 2004 werden die durchschnittlichen Mieten bei 75 m² Wohnfläche im unteren Bereich mit 4,80 EUR beziffert. Die Differenz beruht auf der Tatsache, dass der Mietspiegel die durchschnittlichen Bestandsmieten wiedergibt, während für Erstvermietungen in der Regel von höheren Zahlen auszugehen ist. Den Zahlen ist aber zu entnehmen, dass sogar in Freiburg Wohnungen in diesem Preisniveau vorhanden sind. Die oben erwähnte Immobilienübersicht 2003 zeigt ein vergleichbares Bild: Für Wohnungen in einfacher Lage in Freiburg werden dort 4,50 EUR bis 6,00 EUR angegeben. Im Umland (March, Gottenheim, Schallstadt, Emmendingen, Endingen und Bötzingen) liegen die entsprechenden Werte bei 5,00 EUR bis 6,00 EUR bzw. in Umkirch sogar nur bei 4,00 EUR bis 5,00 EUR.
26 
Die ebenfalls beigezogene Untersuchung über den Wohnungsmarkt in Freiburg 2004 von T. W., die auf einer Auswertung von Wohnungsanzeigen in Freiburger Zeitungen beruht, kommt zu dem Ergebnis, dass gerade im Umland um Freiburg die Preise seit 2002 sich kaum geändert haben und dass die Mieten (Ausnahme Einzelzimmer) deutlich (zwischen 1,30 EUR und 1,70 EUR) günstiger sind als in der Stadt.
27 
Diesem allgemeinen Befund entspricht eine aktuelle Analyse des Wohnungsmarktes in Freiburg und Umgebung, die die örtlichen Anzeigenblätter und im Internet abrufbare Anzeigenblätter oder Immobilienanbieter in den Blick nimmt.
28 
So enthält die Online-Ausgabe der Badischen Zeitung vom 8. August 2006 allein drei Wohnungen mit ca. 45 m², die unter dem vom Beklagten anerkannten Preisniveau liegen. Unter demselben Datum wird in den Online-Anzeigen der lokalen Zeitschrift Zypresse eine Wohnung mit 42 m² angeboten, die mit 255,00 EUR für 47 m² in dem vom Beklagten zugrunde gelegten Bereich liegt. Die im Verfahren verwerteten Vermietungsangebote aus der Badischen Zeitung vom 4. Mai 2006, dem Anzeigenblatt Zypresse vom 19., 26. und 29. April und 10. Mai 2006 und dem lokalen Anzeigenblatt Schnapp vom 20. April und 4. Mai 2006 enthalten insgesamt 16 Wohnungen, die in etwa der zumutbaren Größe und dem hier streitigen Quadratmeterpreis entsprechen.
29 
Draus folgt, dass es Wohnungen in dem hier maßgeblichen unteren Preissegment tatsächlich gibt und diese auch auf dem örtlichen Wohnungsmarkt angeboten werden. Es ist der Klägerin daher grundsätzlich möglich, ein solche zu finden und dorthin umzuziehen.
30 
Ein Umzug ist ihr auch zumutbar; insbesondere sprechen keine zwingenden gesundheitlichen Gründe dagegen. Die Auskunft des vom Senat gehörten Hausarztes Dr. B. ist unbestimmt gehalten und kann eine mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartende Gesundheitsgefährdung oder -verschlechterung im Falle eines Umzuges nicht belegen. Die Klägerin selber hat auch nicht dargetan, dass sie gerade auf die Wohnung in dem seit längeren bewohnten Haus und einer dort für sie bedeutsamen Hausgemeinschaft angewiesen ist. Im Jahr 2003 hat sie dies dem Beklagten gegenüber sogar ausdrücklich verneint. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren und gegenüber dem Senat hat sie hierzu nichts Entgegenstehendes vorgebracht. Sie hat vielmehr mehrfach ihre Umzugsbereitschaft betont, ohne allerdings je Belege für die angeblichen Suchanstrengungen zu präsentieren. Die im Berufungsverfahren angegebenen Nachbarschaftshilfen gehen nicht über das allgemein in Mehrfamilienhäusern Übliche hinaus. Besonders enge Beziehungen zu Mitbewohnern bestehen nicht. Im Vordergrund stand und steht für die Klägerin die Beziehung zu ihren Kindern, die jedoch unabhängig von der konkreten Wohnung ist.
31 
Psychisch konnte sich die Klägerin seit September 2003 auf einen Umzug oder die Notwendigkeit einer anderweitigen Deckung der überschießenden Kosten der Unterkunft einstellen. Wegen dieser Vorgeschichte könnte im Übrigen auch für den hier streitigen Zeitraum ab Januar 2005 die Übergangsregelung des § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII mit dem Anspruch auf Übernahme unangemessener Kosten bis zu sechs Monaten nicht zum Tragen kommen.
32 
Insgesamt ist festzustellen, dass der Klägerin ein Umzug möglich und zumutbar war, weshalb ein Anspruch auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft als die angemessenen nicht besteht.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
18 
Die entsprechend § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und statthaft (§ 143 SGG), weil sie wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der streitige Differenzbetrag für das Jahr 2005 übersteigt außerdem die Wertgrenze von 500,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1SGG) deutlich. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, soweit sie lediglich 229,50 EUR Kaltmiete und 5,00 EUR Betriebskosten als Kosten der Unterkunft bei der Errechnung des anzuerkennenden Bedarfs der Klägerin berücksichtigen. Ein Anspruch auf höhere Leistungen unter Anerkennung der tatsächlichen Kaltmiete besteht nicht.
19 
Als Empfängerin von Leistungen der Grundsicherung gemäß § 41 SGB XII hat die Klägerin nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für die Unterkunft in Form eines Geldleistungsanspruches in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht (Abs. 1 Satz 1). Übersteigen die Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie … als Bedarf anzuerkennen (Satz 2). Dies gilt solange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 3).
20 
Der Senat kommt im Falle der Klägerin aufgrund der durchgeführten Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die hier geltend gemachten tatsächlichen Unterkunftskosten den angemessenen Umfang übersteigen, der vom Beklagten zutreffend angesetzt worden ist.
21 
Die Angemessenheit der Unterkunftskosten richtet sich nach den konkreten Verhältnissen des Falles. Ihre Bestimmung hat die reale Lage auf dem maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt ebenso zu berücksichtigen wie Größe und Zusammensetzung der die Unterkunft nutzenden Bedarfsgemeinschaft. Außerdem wird die Angemessenheit auch bestimmt durch den „Wohnstandard“, der Leistungsberechtigten nach dem SGB XII zuzubilligen ist (Berlit in LPK - SGB XII, 7. Auflage, § 29 Rdnr. 25). Bei dieser Angemessenheitsprüfung ist nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren wie Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards oder Quadratmeterpreis abzustellen. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B und vom 31. Juli 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B; so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - zu der § 29 SGB XII entsprechenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch). Die Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. neben den genannten Entscheidungen Hessisches LSG, Beschlüsse vom 8. März 2006 - L 9 AS 59/05 ER -, info also 2006, 125 und vom 28. März 2006 - L 7 AS 121 und 122/05 ER - und im gleichen Sinne LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. August 2005 - L 19 B 28/05 AS ER - ) hat in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu dem früher dieses Problem in gleicher Weise regelnden § 12 Abs. 1 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung zurückgegriffen (BVerwG, Urteile vom 17. November 1994 - 5 C 11/93 -, BVerwGE 97, 110, vom 30. Mai 1996 - 5 C 14/95 -, BVerwGE 101, 149 und vom 28. April 2005 - 5 C 15/04 - , NVwZ 2005, 1197). Diese so genannte Produkttheorie (vgl. Berlit a.a.O. § 29 Rdnr. 34 m.w.N.) ist auch hier anzuwenden.
22 
Bei der Beurteilung der maßgeblichen Wohnungsgröße ist demnach für Alleinstehende wie die Klägerin - in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht (so schon BVerwGE 97, 110 <112>) eine Wohnfläche von 45 m² als angemessen anzusehen. Diese entspricht den in Baden-Württemberg zugrunde gelegten Wohnflächen, die im Wohnungsbindungsrecht für öffentlich geförderte Sozialwohnungen Anwendung finden (vgl. Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002, GABl S. 240 in der Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004, GABl S. 248). In Anwendung dieser Kriterien ist festzustellen, dass die Wohnung der Klägerin mit 64 m² deutlich über der genannten Grenze liegt.
23 
Was den zweiten, den maßgeblichen Wert bestimmenden Faktor, den Mietpreis pro Quadratmeter angeht, so ist zur Bestimmung der Angemessenheit auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort der Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen (vgl. die oben zitierte ständige Rechtsprechung des Senats; siehe auch Berlit a.a.O. § 29 Rdnr. 32 f ) und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln (vgl. die zitierten Beschlüsse des Senats, ferner BVerwGE 97, 110 <113> und 101, 194, jeweils m.w.N.).
24 
Der angemessene Kaltmietzins beträgt nach der Überzeugung des Senats in der Umgebung des Wohnortes der Klägerin nicht 6,75 EUR, wie ihn sie derzeit tatsächlich bezahlt (432,40 EUR für 64 m²). Er liegt vielmehr- wie der Beklagte zu Recht annimmt - nicht über 5,11 EUR pro Quadratmeter. Das ergibt sich aus Folgendem:
25 
Die vom Senat herangezogene Immobilienmarktübersicht Freiburg Stadt und Umland vom Januar 2003 weist für die Stadt Freiburg und das Umland bei Wohnungen in einer einfachen Lage für Erstvermietungen Preise zwischen 5,00 EUR und 6,00 EUR auf. Im Mietspiegel der Stadt Freiburg 2004 werden die durchschnittlichen Mieten bei 75 m² Wohnfläche im unteren Bereich mit 4,80 EUR beziffert. Die Differenz beruht auf der Tatsache, dass der Mietspiegel die durchschnittlichen Bestandsmieten wiedergibt, während für Erstvermietungen in der Regel von höheren Zahlen auszugehen ist. Den Zahlen ist aber zu entnehmen, dass sogar in Freiburg Wohnungen in diesem Preisniveau vorhanden sind. Die oben erwähnte Immobilienübersicht 2003 zeigt ein vergleichbares Bild: Für Wohnungen in einfacher Lage in Freiburg werden dort 4,50 EUR bis 6,00 EUR angegeben. Im Umland (March, Gottenheim, Schallstadt, Emmendingen, Endingen und Bötzingen) liegen die entsprechenden Werte bei 5,00 EUR bis 6,00 EUR bzw. in Umkirch sogar nur bei 4,00 EUR bis 5,00 EUR.
26 
Die ebenfalls beigezogene Untersuchung über den Wohnungsmarkt in Freiburg 2004 von T. W., die auf einer Auswertung von Wohnungsanzeigen in Freiburger Zeitungen beruht, kommt zu dem Ergebnis, dass gerade im Umland um Freiburg die Preise seit 2002 sich kaum geändert haben und dass die Mieten (Ausnahme Einzelzimmer) deutlich (zwischen 1,30 EUR und 1,70 EUR) günstiger sind als in der Stadt.
27 
Diesem allgemeinen Befund entspricht eine aktuelle Analyse des Wohnungsmarktes in Freiburg und Umgebung, die die örtlichen Anzeigenblätter und im Internet abrufbare Anzeigenblätter oder Immobilienanbieter in den Blick nimmt.
28 
So enthält die Online-Ausgabe der Badischen Zeitung vom 8. August 2006 allein drei Wohnungen mit ca. 45 m², die unter dem vom Beklagten anerkannten Preisniveau liegen. Unter demselben Datum wird in den Online-Anzeigen der lokalen Zeitschrift Zypresse eine Wohnung mit 42 m² angeboten, die mit 255,00 EUR für 47 m² in dem vom Beklagten zugrunde gelegten Bereich liegt. Die im Verfahren verwerteten Vermietungsangebote aus der Badischen Zeitung vom 4. Mai 2006, dem Anzeigenblatt Zypresse vom 19., 26. und 29. April und 10. Mai 2006 und dem lokalen Anzeigenblatt Schnapp vom 20. April und 4. Mai 2006 enthalten insgesamt 16 Wohnungen, die in etwa der zumutbaren Größe und dem hier streitigen Quadratmeterpreis entsprechen.
29 
Draus folgt, dass es Wohnungen in dem hier maßgeblichen unteren Preissegment tatsächlich gibt und diese auch auf dem örtlichen Wohnungsmarkt angeboten werden. Es ist der Klägerin daher grundsätzlich möglich, ein solche zu finden und dorthin umzuziehen.
30 
Ein Umzug ist ihr auch zumutbar; insbesondere sprechen keine zwingenden gesundheitlichen Gründe dagegen. Die Auskunft des vom Senat gehörten Hausarztes Dr. B. ist unbestimmt gehalten und kann eine mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartende Gesundheitsgefährdung oder -verschlechterung im Falle eines Umzuges nicht belegen. Die Klägerin selber hat auch nicht dargetan, dass sie gerade auf die Wohnung in dem seit längeren bewohnten Haus und einer dort für sie bedeutsamen Hausgemeinschaft angewiesen ist. Im Jahr 2003 hat sie dies dem Beklagten gegenüber sogar ausdrücklich verneint. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren und gegenüber dem Senat hat sie hierzu nichts Entgegenstehendes vorgebracht. Sie hat vielmehr mehrfach ihre Umzugsbereitschaft betont, ohne allerdings je Belege für die angeblichen Suchanstrengungen zu präsentieren. Die im Berufungsverfahren angegebenen Nachbarschaftshilfen gehen nicht über das allgemein in Mehrfamilienhäusern Übliche hinaus. Besonders enge Beziehungen zu Mitbewohnern bestehen nicht. Im Vordergrund stand und steht für die Klägerin die Beziehung zu ihren Kindern, die jedoch unabhängig von der konkreten Wohnung ist.
31 
Psychisch konnte sich die Klägerin seit September 2003 auf einen Umzug oder die Notwendigkeit einer anderweitigen Deckung der überschießenden Kosten der Unterkunft einstellen. Wegen dieser Vorgeschichte könnte im Übrigen auch für den hier streitigen Zeitraum ab Januar 2005 die Übergangsregelung des § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII mit dem Anspruch auf Übernahme unangemessener Kosten bis zu sechs Monaten nicht zum Tragen kommen.
32 
Insgesamt ist festzustellen, dass der Klägerin ein Umzug möglich und zumutbar war, weshalb ein Anspruch auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft als die angemessenen nicht besteht.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. August 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Kläger, der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Beschluss des SG vom 31. August 2006 ist nicht zu beanstanden, soweit dem Begehren der Kläger nicht entsprochen worden ist. Im Beschwerdeverfahren dagegen nicht zu überprüfen ist der die Kläger begünstigende Beschlussausspruch, mir dem der Beklagte vorläufig zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Zugrundelegung einer Kaltmiete von 427,50 Euro bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens S 3 AS 5652/06 verpflichtet worden ist, nachdem dieser selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da es den Klägern ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse a.a.O.).
Die Voraussetzungen für die von den Klägern im Beschwerdeverfahren über die erstinstanzliche Entscheidung hinaus weitergehend erstrebte einstweilige Anordnung sind bei der vorliegend gebotenen Prüfung nicht gegeben. Bereits der Anordnungsanspruch ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Als Rechtsgrundlage für die von den Klägern begehrte Zusicherung zur vollen Übernahme der Aufwendungen für die mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 zu einer „Grundnutzungsgebühr“ von monatlich 450,00 Euro angemietete Wohnung in S., B.-Straße Nr. (Baujahr 1960) ist die Vorschrift des § 22 Abs. 2 SGB II heranzuziehen. Satz 1 a.a.O. regelt, dass vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen soll. Der kommunale Träger ist nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind; letztgenannte Vorschrift begründet einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Zusicherung, wenn die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind. Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist indessen von den Klägern nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht.
Der Kläger zu 2 hat den „Dauernutzungsvertrag“ mit der Baugenossenschaft e.G. am 5. Juli 2006 abgeschlossen, obwohl der Beklagte mit Bescheid vom 30. Juni 2006 eine Zusicherung zur Übernahme der beantragten Kosten bereits abgelehnt hatte. Sonach käme ein Anspruch auf die volle Übernahme der Grundnutzungsgebühr von 450,00 Euro (zuzüglich vereinbarter Betriebskostenvorauszahlungen) nur in Betracht, wenn der Umzug erforderlich wäre und die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen wären. Zwar spricht viel für die Auffassung des SG, dass den Klägern ein Verbleiben in der Wohnung in der K.-Straße Nr. in Stuttgart, die eine Wohnfläche von 55 m² aufweist, aufgrund der Geburt der Klägerin zu 3 (geb. 2006) auf längere Zeit nicht zumutbar ist, sodass ein Umzug notwendig erscheint. Jedoch lässt sich das Merkmal der Angemessenheit der Kosten der neuen Unterkunft - über den vom Beklagten mittlerweile akzeptierten Betrag einer monatlichen Kaltmiete von 427,50 Euro hinaus - mit der hier gebotenen Wahrscheinlichkeit nicht feststellen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen sind die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die grundsicherungsrechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B - und vom 31. Juli 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B -; ferner zum Bundessozialhilfegesetz Bundesverwaltungsgericht NVwZ 2005, 197, 198; Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51); im Rahmen der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind darüber hinaus die Größe und Zusammensetzung der unterkunftsnutzenden Bedarfsgemeinschaft sowie der den Leistungsberechtigten zuzubilligende „Wohnstandard“ (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 -). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohngröße kann typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückgegriffen werden (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2006 - L 7 SO 4224/05 - und vom 21. September 2006 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005 und 31. Juli 2006 a.a.O.; ferner BVerwGE 97, 110, 112 f.). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist indes nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren wie Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards oder Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 21. September 2006 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005 und 31. Juli 2006 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 4. Juli 2006 - L 7 SO 2007/06 ER-B- ; ferner Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. März 2006 - 426/06 ER-B - ; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B -; BVerwG Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51). Da der Hilfebedürftige indes einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER- B - und vom 27. Dezember 2005 a.a.O.; BVerwGE 101, 194, 197 f.; BVerwG NJW 2005, 310, 311). Dass die von den Klägern angemietete Wohnung in jeder Hinsicht diesen Grundsätzen entspricht, ist von ihnen nicht nachvollziehbar dargetan.
Der Größe nach als angemessen anzusehen ist in Baden-Württemberg bei einem Haushalt mit drei Haushaltsangehörigen - wie den Klägern - eine Gesamtwohnfläche von bis zu 75 m² oder drei Wohnräume (vgl. Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002, GABl. 240). Zwar hält die mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 angemietete Dreizimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 69,30 m² diese Wohnraum- und -flächenbegrenzung ein. Dass aber darüber hinaus die für die Wohnung zu zahlende Kaltmiete je Quadratmeter - dies sind bei einer Grundnutzungsgebühr von 450,00 Euro und einer Wohnfläche von 69,30 m² etwa 6,49 EUR - nach den bei den Klägern zu berücksichtigenden Verhältnissen grundsicherungsrechtlich angemessen sei, ist von ihnen in dem im vorliegenden Verfahren gebotenen Maß nicht substanziiert dargelegt. So lässt sich bereits dem Mietspiegel 2005/2006 der Stadt S. entnehmen, dass sich die Vergleichsmieten für einfache Wohnungen mit einfacher Ausstattung bis Baujahr 1960 bei einer Wohnfläche von 61 bis 90 m² zwischen 5,00 bis 5,80 Euro pro Quadratmeter bewegen. Darüber hinaus ergibt sich aus den vom Senat am 26. September 2006 aus dem Internet ( www.immobilienscout24.de; gomeo.de/immobilien ) entnommenen Mietwohnungsangeboten, dass in S. Dreizimmerwohnungen durchaus sogar unter dem vom SG seiner Entscheidung zugrunde gelegten Betrag von 5,70 Euro/m² angeboten werden. Beispielhaft angeführt seien folgende Angebote für Dreizimmerwohnungen: B.-Straße in Kaltmiete 382,25 Euro bei 69,50 m², W.-Straße in 390,00 Euro bei 72,00 m², D.-Straße in 404,34 Euro bei 73,25 m².
Dass Umzugsalternativen nicht bestünden, ist von den Klägern ebenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Ihr Vortrag im Schreiben vom 22. September 2006 bringt nichts Neues; deshalb wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss entsprechend § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Sonach vermag sich der Senat bei der hier gebotenen Prüfung vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht zu überzeugen. Auch die grundsätzlich nur unter dem Gebot der pflichtgemäßem Ermessensausübung stehende Regelung in Satz 1 a.a.O. vermag dem Begehren der Kläger nicht zum Erfolg zu verhelfen; Gesichtspunkte für eine Ermessensreduzierung auf nur eine richtige Entscheidung sind von den Klägern weder dargetan noch sonst wie ersichtlich. Da nach allem die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft nicht ausreichend glaubhaft gemacht ist, sind hinsichtlich des hier in Rede stehenden Umzugs auch die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 SGB II zur Übernahme weiterer damit zusammenhängender Kosten, welche die Kläger im vorliegenden Verfahren jedenfalls nicht ausdrücklich begehrt haben, nicht gegeben. Mangels eines Anordnungsanspruchs entfällt auch der Anordnungsgrund für das Beschwerdebegehren.
10 
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Juli 2007 geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 11. Mai 2007 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis 31. Januar 2008 vorläufig höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung einer monatlichen Kaltmiete von 290,00 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und in dem aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da es dem Antragsteller ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht NVw Z 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller vorzunehmen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 1997, 479; NVwZ 2005, 927; ferner Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung , 2. Auflage, § 123 Rdnrn. 79, 96, 100; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, Rdnrn. 15, 25). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - a.a.O.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 78; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 62 ).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweilige Anordnung, die der Antragsteller erst ab Rechtshängigkeit des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erstrebt (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - ), sind vorliegend erfüllt. Zwar erscheint der vom Antragsteller beim SG im Klageverfahren S 14 AS 2040/07 zulässig eingelegte Hauptsacherechtsbehelf gegenwärtig weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet; in Anbetracht der besonderen Dringlichkeit der Sache sowie der Komplexität der Sach- und Rechtslage ist dem Senat eine abschließende Prüfung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes indes nicht möglich. Allerdings ist ein Anordnungsgrund vorliegend gegeben, denn der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er nicht über anrechenbares Einkommen und Vermögen im Sinne der §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 11, 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) verfügt, er vielmehr zur Bedarfsdeckung darauf angewiesen ist, dass der Antragsgegner die Kosten der Unterkunft in voller Höhe übernimmt. Die deshalb unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG bei einem offenen Verfahrensausgang vorzunehmende Güter- und Folgenabwägung fällt hier zugunsten des Antragstellers aus.
Als Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller begehrten Leistungen für Unterkunft ist die Vorschrift des § 22 Abs. 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 ) heranzuziehen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen so lange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die vorgenannte Frist dürfte in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum bereits abgelaufen sein, nachdem der Antragsgegner den Antragsteller zuletzt im Bescheid vom 8. September 2006 zur Kostensenkung aufgefordert hatte (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 29; BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - Rdnr. 24 ). Allerdings vermag der Senat im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu klären, ob die Kosten der Unterkunft für die vom Antragsteller bewohnte Wohnung in S. angemessen oder unangemessen sind.
Der Antragsteller hat ausweislich des zum 1. Juli 2003 abgeschlossenen Mietvertrags für seine möblierte Zwei-Zimmerwohnung (Wohnfläche ca. 45 m²) eine monatliche Kaltmiete von 290,00 Euro zu entrichten; diese Aufwendungen wären vom Antragsgegner nur dann in voller Höhe zu übernehmen, wenn sie angemessen wären. Dies steht derzeit jedoch noch nicht fest. Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ist die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnrn. 19 ff.; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnrn. 24 ff.). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24; so auch die ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B -; Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 - Breithaupt 2007, 62; Beschluss vom 27. September 2006 - L 7 AS 4739/06 ER-B - ZFSH/SGB 2007, 31). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiteren Faktors im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2007 a.a.O. Rdnr. 20). Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ decken muss, sodass im Einzelfall - je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete, bei größeren Städten u.U. sogar eine Unterteilung in mehrere kleinere Gebiete geboten sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - a.a.O. Rdnr. 21; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Da sich der Wohnstandard nach dem konkreten Wohnort richtet, kann dem Hilfebedürftigen ein Umzug in eine andere Wohngemeinde mit niedrigerem Mietniveau regelmäßig nicht abverlangt werden, zumal ihm eine Aufgabe seines sozialen Umfeldes grundsätzlich nicht zuzumuten ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 26). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 21. September 2006 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005 und 27. September 2006 a.a.O.; ferner Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51; unklar BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 20). Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 22; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 25; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER- B - und vom 27. Dezember 2005 a.a.O.).
Feststehen muss jedoch in jedem Fall vor der Prüfung von Unterkunftsalternativen, dass die Aufwendungen für die vom Hilfebedürftigen angemietete Wohnung unangemessen hoch sind. Als aussagekräftige Erkenntnisquellen kommen insoweit örtliche Mietspiegel oder Mietdatenbanken (§§ 558c ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in Betracht; fehlen derartige Erkenntnismöglichkeiten, werden die Grundsicherungsträger gehalten sein, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene auf empirischer Basis tragfähige grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 23; Hess. Landessozialgericht , Urteil vom 12. März 2007 - L 9 AS 260/06 - ; Berlit jurisPR-SozR 5/2007 Anm. 1). Die bloß punktuelle oder sporadische Auswertung von Zeitungsanzeigen oder Internetangeboten reicht als Datenmaterial jedenfalls nicht aus; die Datenerhebung muss vielmehr vollständig und fortlaufend erfolgen, wobei auch Mietlisten kommunaler Wohnungsbauträger und für die Leistungsberechtigten erstellte Mietbescheinigungen einzubeziehen sein dürften (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2007 a.a.O.). Die für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten tabellarischen pauschalierten Höchstbeträge des § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) stellen dagegen keine valide Grundlage für die Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft dar; sie können allenfalls als ein gewisser Richtwert Berücksichtigung finden, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 23; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Mögliche Unbilligkeiten der Pauschalierung werden bei einem Rückgriff auf derartige Tabellen freilich in den Blick zu nehmen und ggf. durch Zuschläge zu Gunsten des Hilfebedürftigen auszugleichen sein (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B - ; Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2007 - a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. April 2007 - L 7 AS 494/05 - ).
Unter Beachtung der soeben dargestellten Grundsätze ist eine Erfolgsaussicht für das Begehren des Antragstellers im Hauptsacheverfahren weder offensichtlich zu bejahen noch zu verneinen. Zwar hält die vom Antragsteller seit 1. Juli 2003 angemietete Zwei-Zimmerwohnung die in Baden-Württemberg bei alleinstehenden Personen zu beachtende Wohnraum- und Wohnflächenbegrenzung von bis zu 45 m² ein (vgl. Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 in der Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 ). Zweifelhaft könnte allerdings sein, ob die für die Wohnung zu zahlende Kaltmiete je Quadratmeter - dies sind bei einer Kaltmiete von 290,00 Euro und einer Wohnfläche von 45 m² etwa 6,44 EUR - nach den beim Antragsteller zu berücksichtigenden Verhältnissen grundsicherungsrechtlich angemessen ist; dies lässt sich bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht eindeutig klären. Mietspiegel für S. oder den näheren Umkreis, z.B. A., existieren nicht, wobei ohnehin noch weiter aufzuklären wäre, ob die Ortschaften in der Umgebung von S. grundsicherungsrechtlich als Vergleichsmaßstab mit herangezogen werden könnten. Auch die von den Beteiligten im Verlauf des Verfahrens zu den Akten gereichten Wohnungsanzeigen sind nicht hinreichend aussagekräftig. Der Antragsgegner hat für S. mit den Schriftsätzen vom 20. Juni und 6. Juli 2007 überhaupt nur sechs Inserate aus dem Zeitraum August 2006 bis Mai 2007 vorgelegt, wobei bei drei der dort angebotenen Wohnungen die Wohnungsgröße nicht mitgeteilt war und zwei weitere Wohnungen nur Wohnflächen von 30 m² bzw. 27 m² aufwiesen; letztere Wohnungsgrößen begegnen aber nach Auffassung des Senats erheblichen Bedenken hinsichtlich der Untergrenze des dem Antragsteller zumutbaren Wohnraums (vgl. hierzu auch Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2007 a.a.O.). Die des Weiteren mit diesen Schriftsätzen allein eingereichte Mietbescheinigung vom 1. September 2004 für eine seit März 2000 vermietete Wohnung in S. dürfte, was das aktuelle Mietniveau in diesem Ort oder etwaigen Vergleichsgebieten betrifft, möglicherweise ohnehin überholt sein. Die mit Schriftsätzen des Antragsgegners vom 30. und 31. August 2007 übersandten insgesamt weiteren acht Anzeigen über für angemessen erachteten Wohnraum aus dem Zeitraum von August 2006 bis Juni 2007 (zwei Unterkünfte dürften zudem jeweils zweimal inseriert worden sein) beziehen sich nur auf A. (drei Wohnungen) und R. (eine Wohnung); bei einem Angebot ist der Wohnort überhaupt nicht ersichtlich. Darüber hinaus dürfte sich - soweit die Wohnungsgröße in den Annoncen überhaupt mitgeteilt ist (was für das Wohnungsangebot in R. fehlt) - lediglich eine Wohnung („A. und B. Bote“ vom 16. Dezember 2006) in dem Antragsteller zumutbaren Wohnflächenbereich bewegen; auch die mit dem Schriftsatz vom 31. August 2007 eingereichte Mietbescheinigung für eine Wohnung in A. vom 29. Mai 2006 betrifft eine Wohnung mit einer wohl nicht berücksichtigungsfähigen Wohnfläche von lediglich 32,66 m², die zuvor mit Schriftsatz vom 30. August 2007 für Kappelrodeck übermittelte Mietbescheinigung vom 29. Mai 2006 dagegen eine Wohnung mit 50 m². Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 22. August 2007 vorgelegten insgesamt acht Wohnungsanzeigen sind ebenfalls nicht aufschlussreich; sie beziehen sich auf Wohnungen, die entweder zu groß sind oder in Wohnorten liegen, die als Vergleichsgebiete von vornherein ausscheiden dürften (z.B. B.-B. und B.). Ferner dürfte der IVD-Preisspiegel 2007 für Immobilien in Baden-Württemberg (abrufbar unter www.ivd-sued.net) für die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten - wie der Antragsteller zu Recht angeführt hat - schon deswegen keine genügenden Anhaltspunkte liefern, weil darin lediglich die Preisspannen für Wohnungen mit einer Fläche von 60 bis 100 m² aufgelistet sind, derartige Wohnungen aber, was gerichtsbekannt ist, in aller Regel geringere Quadratmetermieten aufweisen als die für den Antragsteller allein in Betracht kommenden kleineren Wohnungen. Eigene Internet-Recherchen des Senats (www.immobilienscout24.de; www.my-next-home.de, ivd.immonet.de) am 5. September 2007 sind sowohl für S. als auch für A. mit Bezug auf Mietangebote für Wohnraum mit einer Wohnfläche zwischen 35 und 45 m² ergebnislos geblieben.
Soweit sich der Antragsgegner hinsichtlich des von ihm für S. für angemessen erachteten Quadratmeterpreises von 4,29 Euro für die Kaltmiete auf Umfragen bei der Wohngeldstelle des Landratsamts O. -Kreis beruft und von den dort für S. (offenbar 21 Wohnungen) ermittelten Mietpreisen pro m² noch zusätzlich 0,70 Euro in Abzug bringt, sind diese Angaben nicht zureichend und deshalb für den Senat gleichfalls nicht hilfreich. Bereits das SG hat in seinem unter den Beteiligten des hiesigen Verfahrens ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 20. Juni 2006 (S 9 AS 5198/05) - ebenso wie im Übrigen schon das LSG Baden-Württemberg im Beschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O. - beanstandet, dass die von dem Antragsgegner angewandte Methode zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten keine verlässlichen Schlüsse auf das aktuelle Niveau der Zugangsmieten zulässt, weil weder zwischen Wohnungen verschiedener Größe unterschieden wird noch der Zeitpunkt der Datenerhebung erkennbar ist und ferner die Schätzungsgrundlagen für den Abschlag von 0,70 Euro nicht nachvollziehbar sind. Auf all das ist der Antragsgegner während des vorliegenden Verfahrens indessen zu keinem Zeitpunkt eingegangen. Wäre andererseits die Angemessenheitsgrenze für die Kosten der Unterkunft mangels valider Erkenntnismöglichkeiten in Anlehnung an die rechte Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG zuzüglich eines Zuschlages von 10% zu bilden (so LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. April 2007 a.a.O.), so läge die Miete für die vom Antragsteller bewohnte Wohnung unter Berücksichtigung der sowohl für den O. -Kreis als auch die Stadt A. maßgeblichen Mietenstufe 2 (vgl. Wohngeldverordnung vom 19. Oktober 2001 ) mit 290,00 Euro gegenüber 308,00 Euro sogar noch unter dieser Grenze.
10 
Nach allem lässt sich beim gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht feststellen, ob der Antragsteller in einer unangemessen teuren Wohnung wohnt. Deshalb bedarf es keines weiteren Eingehens darauf, ob der Vorhalt des Antragsgegners zutrifft, dass der Antragsteller bislang keine ausreichenden Bemühungen um eine Kostensenkung unternommen hat; dies wäre vielmehr erst zu prüfen, wenn die Unangemessenheit der Unterkunftskosten feststünde. Unerörtert bleiben kann derzeit ferner die Frage, wie die Kosten der Unterkunft bei möblierten Wohnungen zu behandeln sind (vgl. hierzu Berlit NDV 2006, 5, 14 f.; Sozialgericht Fulda, Beschluss vom 11. November 2005 - S 7 SO 40/05 ER - ).
11 
Dem vorstehend beschriebenen Aufklärungsbedarf kann der Senat im vorliegenden Eilverfahren nicht nachkommen. Es ist deshalb eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen, die hier zu Gunsten des Antragstellers den Ausschlag gibt. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsachebehelf dagegen erfolglos bliebe (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O.). Im Rahmen dieser Abwägung vorrangig zu berücksichtigen ist, dass mit den Leistungen für Unterkunft das grundgesetzlich garantierte menschenwürdige Dasein sichergestellt werden soll. Würde die einstweilige Anordnung nicht erlassen, hätte aber der Hauptsacherechtsbehelf Erfolg, so wären dem Antragsteller Aufwendungen für die Unterkunft von monatlich nahezu 100,00 Euro vorenthalten worden; bei dieser Größenordnung kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass eine Rechtsverletzung nur in Randbereichen drohe. Würde die einstweilige Anordnung dagegen erlassen, während der Hauptsacherechtsbehelf erfolglos bliebe, hätte der Antragsteller zwar Leistungen erhalten, die ihm nicht zustünden. Der Nachteil bestünde alsdann für den Antragsgegner ggf. darin, dass der Antragsteller seiner Rückzahlungsverpflichtung nicht nachkommen könnte und die Forderung damit uneinbringlich wäre. Diese etwaig zu befürchtenden Folgen haben indes angesichts der hier tangierten grundrechtlichen Belange des Antragstellers zurückzustehen und fallen deshalb weniger ins Gewicht.
12 
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war deshalb stattzugeben. Allerdings hat der Senat von dem ihm nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zustehenden freien Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht, dass er den Zeitraum der einstweiligen Anordnung auf die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2008 begrenzt hat. Die zeitliche Begrenzung zum Endtermin berücksichtigt, dass die dem Antragsteller mit Bescheid vom 22. Januar 2007 bewilligten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zum vorgenannten Datum zeitlich befristet sind. Bis dahin dürfte insbesondere auch dem Antragsgegner genügend Zeit verbleiben, ggf. seinen bisherigen Standpunkt mit Blick auf zwischenzeitlich gewonnene Erkenntnisse zu überprüfen.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat mit Blick auf das ganz überwiegende Obsiegen des Antragstellers eine Kostenquotelung nicht für angemessen erachtet.
14 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

1.
nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird,
2.
nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird,
3.
bis zum Letzten
a)
des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder
b)
des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.
Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den
1.
der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird,
2.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird,
3.
der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird,
4.
der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder
5.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird.

(2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Dezember 2005 abgeändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 22. November 2005 vorläufig und bis längstens 30. September 2006 höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung einer monatlichen Kaltmiete von 282 EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Instanzen zu erstatten.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig und überwiegend sachlich begründet.
Der Antragsteller hat entgegen dem angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts einen im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Antragsgegner ab 22. November 2005 vorläufig verpflichtet wird, ihm höheres Arbeitslosengeld II (Alg II) unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von monatlich 282 EUR statt der vom Antragsgegner zu Grunde gelegten 216,45 EUR zu gewähren.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus (zum Folgenden vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B m.w.N.). Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen ist, von einer in die Gegenwart fortfolgenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens. Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfG in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - abgedruckt in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde.
Der Anordnungsgrund ist hier nur für die Zeit ab Rechtshängigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens am 22. November 2005 zu bejahen, weil der Antragsteller im Ergebnis für die Unterkunft weiteres Alg II in Höhe von monatlich 65,55 EUR begehrt, welches der Antragsgegner ihm vorenthalte; ein solcher Betrag des zum Wohnen Notwendigen begründet, zumal der Antragsteller nach dem Inhalt der Akten im streitbefangenen Zeitraum über keinerlei Einkommen und Vermögen verfügt, er vielmehr auf die Kosten für die Unterkunft angewiesen ist, ohne weiteres die besondere Dringlichkeit. Für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Antrags auf Erlass der einstweiligen Anordnung, nämlich wie vom Antragsteller begehrt, schon ab 1. Oktober 2005 ist indes ein in die Gegenwart fortwirkender Nachholbedarf nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht und die Beschwerde unbegründet.
Mit der zulässigen Klage wegen des Bescheids vom 31. Oktober 2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 19. November 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2006 begehrt der Antragsteller, dass der Antragsgegner verurteilt wird, ihm ab 1. Oktober 2005 höheres Alg unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von 282 EUR statt 216,45 EUR zu gewähren. Mit dem die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 betreffenden Bescheid vom 31. Oktober 2005 hat der Antragsgegner dem Antragsteller Alg II für Oktober in Höhe von 653,45 EUR, für November 2005 wegen einer Aufrechnung lediglich in Höhe von 542,89 EUR und ab Dezember 2005 wieder in Höhe von 653,45 EUR bewilligt; der Änderungsbescheid vom 19. November 2005 betrifft die Zeit vom 1. November 2005 bis 31. März 2006 bei im Übrigen gleichen Zahlbeträgen wie im Bescheid vom 31. Oktober 2005. In beiden Bescheiden setzt sich der festgestellte Zahlbetrag des Alg II (vgl. § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II) aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für den allein stehenden Antragsteller in Höhe von 345 EUR (vgl. § 20 Abs. 2 SGB II) und den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zusammen. Der Antragsgegner hat für letztere 308,45 EUR monatlich zugrunde gelegt. Dieser Betrag setzt sich aus der vom Antragsgegner für angemessen gehaltenen Kaltmiete mit 216,45 EUR, den Nebenkosten mit 31,20 EUR und den Aufwendungen für Heizung mit 60,80 EUR zusammen. Vom 1. Januar bis 30. September 2005 hatte der Antragsgegner für das Alg II - teilweise unter Anrechnung von Einkommen - neben der Regelleistung Kosten für Kaltmiete in Höhe von 282 EUR einschließlich Nebenkosten in Höhe von 31,20 EUR und Heizungsaufwendungen in Höhe von 60,80 EUR, also insgesamt 374 EUR monatlich zu Grunde gelegt. Der seit 1. November 2002 in einer angemieteten 76 qm großen Zweizimmerwohnung mit Küche, Bad und Flur wohnende Antragsteller hat nach dem Mietvertrag hierfür 282 EUR Kaltmiete zuzüglich Nebenkosten und Heizung in Höhe von 92 EUR, insgesamt also 374 EUR zu zahlen. Der Streit zwischen den Beteiligten geht allein darüber, ob dem Antragsteller auch ab 1. Oktober 2005 Alg II unter Berücksichtigung der vertraglich geschuldeten Kaltmiete von 282 EUR statt der vom Antragsgegner für angemessen gehaltenen 216,45 EUR zusteht.
Der zulässige Hauptsacherechtsbehelf mit diesem Inhalt ist weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet. Für den Anordnungsanspruch ist auszugehen von § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II und § 22 Abs. 1 SGB II. Nach der erstgenannten Bestimmung erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige wie der Antragsteller als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. In Bezug auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung enthält § 22 Abs. 1 SGB II eine nähere Regelung. Nach seinem Satz 1 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Satz 2 als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft müssen danach nur übernommen werden, soweit diese angemessen sind. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang, kommt eine Übernahme nur unter den Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Betracht. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist ein gerichtlich in vollem Umfang überprüfbarer unbestimmbarer Rechtsbegriff, hinsichtlich dessen dem Leistungsträger kein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Berlit in LPK-SGB II § 22 Rdnr 23; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 39). Der Begriff der Angemessenheit der Unterkunftskosten bedarf der Konkretisierung, wobei sich die Angemessenheit grundsätzlich auf den Kaltmietzins einschließlich der um die Kosten der Warmwasserzubereitung bereinigten Nebenkosten und ohne Heizkosten bezieht und bei dessen Begriffsbestimmung von den in der bisherigen sozialhilferechtlichen Praxis entwickelten Maßstäben ausgegangen werden kann (zu letzterem vgl. Entwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt BT-Drs. 15/1516 Seite 57.); eine § 22 Abs. 1 SGB II weitgehend entsprechende Regelung findet sich in § 29 Abs. 1 des Zwölfen Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Kriterien für die Angemessenheit der Unterkunftskosten sind die Größe der Unterkunft und der Wohnstandard, wobei grundsätzlich maßgebend für die Angemessenheit die örtlichen Verhältnisse sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 97, 110, 112 f.; 101, 194, 197 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51). Hinsichtlich der Unterkunftsgröße kann auf die Verwaltungsvorschriften zur Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau zurückgegriffen werden (vgl. BVerwGE 92, 1, 3; 97, 110, 112 f.), die für die berücksichtigungsfähige Wohnungsgröße und Raumzahl nach der Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen unterscheidet; für allein stehende Personen sind dies in Baden-Württemberg 45 qm. Bezüglich des Wohnstandards ist auf den ein einfaches und bescheidenes Leben ermöglichenden unteren Bereich der am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Miete abzustellen (BVerwGE 97, 110, 112 f.; 101, 194, 197 f.; BVerwG Buchholz 436.0 a.a.O.). Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der angemessen Wohnungsgröße und dem noch angemessenen Mietzins je qm zu ermitteln (BVerwG Buchholz 436.0 a.a.O.).
Bezogen auf den Fall bedeutet dies, dass die vom Antragsteller allein bewohnte 76 qm große Wohnung unangemessen groß ist und für die angemessenen Unterkunftskosten nur eine 45 qm große Wohnung berücksichtigt werden kann. Besonderheiten des Einzelfalles, die eine Überschreitung der Wohnungsgröße rechtfertigen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Dass der Antragsteller, um gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zu genügen, tatsächlich jetzt noch 50 Ordner im DIN A 4 Format aufbewahren muss und diese neben der von ihm genutzten EDV auf 45 qm nicht unterbringen kann, ist nicht glaubhaft gemacht. Was die Ermittlung des nach den örtlichen Verhältnissen angemessen Kaltmietzinses angeht, den der Antragsgegner mit 4,81 EUR/qm annimmt, ist der Senat der Auffassung, dass damit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes oder des Hauptsacheverfahrens ein hinreichender verlässlicher Schluss, dabei handle es sich um den nach dem örtlichen Wohnungsmarkt angemessenen Mietzins für eine 45 qm große Wohnung, nicht möglich ist. Der Antragsgegner ermittelte den Kaltmietzins für den Wohnort K. aus 390 der ihm von der Wohngeldstelle übermittelten Daten zu Mietzins und Größe von Wohnungen, für die Wohngeld gezahlt wird; daraus ergab sich ein durchschnittlicher Mietzins pro qm von 5,51 EUR, wobei der Antragsgegner zur Ermittlung der Kaltmiete wegen der nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) berücksichtigten Umlagen, Zuschläge und Vergütungen einen Abschlag von 0,70 EUR macht und deshalb zu einem Mietzins von 4,81 EUR/qm gelangt. Diese Methode zur Feststellung des angemessenen Mietzinses sieht der Senat nicht als aussagekräftige Erkenntnismöglichkeit an, um daraus verlässliche Schlüsse für das aktuelle Niveau von Zugangsmieten ziehen zu können. Die statistischen Daten zum Mietzins beziehen sich vornehmlich auf bereits bestehende Mietverhältnisse und nicht nur auf kleine Wohnungen, sondern auch auf mittlere und große Wohnungen. Dass für kleinere Wohnungen und bei Neuvermietungen höhere Mietpreise verlangt werden, als für mittlere und große Wohnungen sowie gegenüber bereits bestehenden Mietverhältnissen ist aber gerichtsbekannt. Außerdem ist den Daten nicht zu entnehmen, wann diese erhoben wurden. Die Schätzungsgrundlagen für den Abschlag von 0,70 EUR sind ebenfalls nicht erkennbar. Nachdem für K. kein Mietspiegel existiert, muss das Sozialgericht die angemessene Miete in K. für eine Wohnung in der dem Antragsteller zugebilligten Größe ermitteln. Dafür können Wohnungsmarktanzeigen ausgewertet sowie Makler und bestimmte Organisationen wie Mieter- und Haus- und Grundbesitzerverein befragt werden. Wenn hierdurch hinreichend sichere Erkenntnisse nicht möglich sind, kann ggf. auch auf die Höchstbetragswerte zu § 8 WoGG zurückgegriffen werden, wobei Interpolationen der Werte oder Zuschläge für Neuvermietungen bei angespannter Wohnungsmarktlage zu überlegen sind (vgl. Berlit in LPK-SGB II § 22 Rdnr. 36, derselbe in LPK-SGB XII § 29 Rdnr. 38 jeweils m.w.N. und in NDV 2006, 5, 9; a.A. offenbar Hessisches LSG, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - L 9 AS 48/05 ER - abgedruckt in Juris). Ist der angemessene Kaltmietzins ermittelt, muss aber weiter geprüft werden, ob dem Hilfebedürftigen in K. die bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist; besteht eine solche Unterkunftsalternative im Einzelfall ungeachtet fortgesetzter und intensiver Suchbemühungen nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich genutzte Unterkunft als konkret angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 97, 110, 115 f.; 101, 194, 98, 200). Dieser Hinweis erfolgt deshalb, weil Internetrecherchen bei Scout 24 und Immonet während der gesamten Dauer des Beschwerdeverfahrens für K. keine Angebote von Ein- bis Zwei-Zimmer-Wohnungen in der angemessenen Größe von 45 qm oder geringfügig darunter bzw. darüber ergeben haben. Die städtische Wohnbaugesellschaft Kehl hielt im Internet ebenfalls keine Angebote bereit.
Die wegen des offenen Verfahrensausgangs vorzunehmende Güter- und Folgenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsacherechtsbehelf aber erfolglos bliebe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 2005 - 1 BvR 276/05 - NJW 2005, 1418 f.). Würde eine einstweilige Anordnung nicht erlassen, hätte jedoch die Klage des Antragstellers Erfolg, würden diesem von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung 65,55 EUR monatlich vorenthalten. Nicht nur die Regelleistung, sondern gerade auch die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung sollen dem Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Dasein sichern und werden vom Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsgebot sowie von Art. 2 Abs. 2 GG erfasst. Angesichts dessen, dass dem Antragsteller monatlich 64,55 EUR des zum Leben und Wohnen Notwendigen vorenthalten werden, kann auch keine Rede davon aus, dass ihm eine Verletzung von Rechten lediglich in einem Randbereich droht. Würde die einstweilige Anordnung hingegen erlassen, bliebe die Klage des Antragstellers aber erfolglos, hätte dieser zwar Leistungen erhalten, die ihm nicht zustehen, die er aber wieder zurückzahlen muss. Diese Folgen fallen gegenüber den zuerst genannten Nachteilen weniger ins Gewicht.
Der Senat macht von seiner nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 ZPO eingeräumten Gestaltungsbefugnis dahingehend Gebrauch, dass er die Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung auf den im Tenor ersichtlichen Umfang begrenzt.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG, wobei das geringfügige Unterliegen des Antragstellers nicht ins Gewicht fällt.
11 
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. September 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, (Auszugs-) Renovierungs- und sonstige Aufwendungen der Klägerin im Rahmen der Kosten der Unterkunft zu übernehmen.
Die am ... 1941 geborene Klägerin erhält eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie leidet an einer chronifizierten Depression. Vom Versorgungsamt wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt. Die Klägerin bezog seit Oktober 2003 ergänzend Leistungen der Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz sowie bis Ende 2004 Wohngeld. Seit 1. Januar 2005 erhält sie von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die Klägerin wohnte aufgrund Mietvertrags vom 1. April 1985 in einer Dreizimmerwohnung (77 m²) der G. -Wohnungsgenossenschaft R. (GWG), für die sie eine Grundmiete in Höhe von 311,26 Euro zu zahlen hatte; hiervon wurden von den zuständigen Trägern jeweils nur „angemessene Unterkunftskosten" in Höhe von 225,- Euro berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der zu hohen Mietkosten sowie aus persönlichen Gründen kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit der GWG am 30. November 2004 zum 28. Februar 2005. Am 12. Januar 2005 schloss die Klägerin einen Mietvertrag über eine Zweizimmerwohnung in L. ab. Die (Kalt-) Miete für diese Wohnung beträgt 230,- Euro.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 suchte die Klägerin bei der Beklagten um eine Zusage für die Übernahme der Auszugsrenovierungskosten für die alte Wohnung und die Umzugskosten nach. Dem Antrag fügte sie u. a. einen Kostenvoranschlag für Renovierungskosten der Firma p. in Höhe von 2.376,75 Euro bei sowie ein Protokoll der GWG über voraussichtliche Kosten für Schönheitsreparaturen in Höhe von 3.366,- Euro und ein ärztliches Attest von Dr. R. vom 24. Januar 2005, wonach es ihr wegen einer schweren chronifizierten Depression nicht möglich sei, mehrere Kostenvoranschläge einzuholen. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 16. Dezember 2004, in welchem sie darauf verwies, eine Übernahme der Renovierungskosten für die alte Wohnung sei nur möglich, wenn die künftige Wohnung innerhalb der im Landkreis geltenden Mietobergrenzen liege; nur dann könne einem Umzug zugestimmt werden. Mit Schreiben vom 15. Februar 2005 mahnte die Klägerin eine Kostenzusage bei der Beklagten an.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2005 lehnte die Beklagte die Übernahme der Renovierungskosten ab. Eine mündliche oder schriftliche Zusage für die Übernahme sei nicht erfolgt. Eine Anfrage wegen der Übernahme dieser Kosten im Juni 2003 habe eine andere Wohnung betroffen. Im Dezember 2004 sei die Klägerin schriftlich darauf hingewiesen worden, dass über die Übernahme der Renovierungskosten erst entschieden werden könne, wenn die Angemessenheit der Miete geklärt sei. Der aktuelle Mietvertrag sei erst im Januar 2005 eingereicht worden. Aufgrund der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2005 sei eine Übernahme der Renovierungskosten als einmalige Beihilfe nicht mehr möglich. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 25. Februar 2005, mit welchem diese vorbrachte, die neuen Gesetze seien grundgesetzkonform auszulegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, ab dem 1. Januar 2005 seien keine einmaligen Hilfen mehr möglich. Renovierungskosten gehörten nicht zu den Unterkunftskosten. Hierfür könne auch kein Sonderbedarf festgestellt werden. Aus den Regelleistungen seien Ansparungen zu machen für in regelmäßigen Abständen wiederkehrende Kosten.
Dagegen hat die Klägerin am 23. Juni 2005 Klage erhoben mit der Begründung, der Umzug sei auch im Interesse der Beklagten erfolgt. Diese handle nunmehr treuwidrig. Die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, die Renovierungsarbeiten selbst durchzuführen. Auch die ursprüngliche Vermieterin vertrete diese Auffassung. Kein Vermieter werde mehr einen Sozialhilfebezieher aufnehmen, wenn die Frage der Renovierungskosten nicht gesichert sei. Diese Kosten könnten nicht dem Regelbedarf zugeordnet werden.
Mit Mahnbescheid vom 9. August 2005 forderte die GWG von der Klägerin Kosten in Höhe von 3.666,40 Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Ausgaben der GWG für die von ihr selbst veranlasste Renovierung, Mietausfällen wegen verspäteter Renovierung für die Monate März und April, sowie Mahnkosten und Mahngebühren.
Mit Urteil vom 15. September 2005 hat das Sozialgericht Reutlingen (SG) den Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2005 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die Kosten der Renovierung der vormaligen Wohnung in der N. Straße in R. nebst Folgekosten zu bewilligen und die entstandenen Kosten laut Mahnbescheid vom 9. August 2005 in Höhe von 3.666,40 Euro (Renovierungskosten, Miete wegen verspäteter Renovierung und Mahnkosten) an die GWG Reutlingen zu zahlen. Zur Begründung wird ausgeführt, Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Renovierungskosten sei § 29 Abs. l Satz l SGB XII. Leistungen für die Unterkunft würden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Zu Unrecht gehe die Beklagte davon aus, dass mit der Einführung des SGB XII Renovierungskosten als einmalige Leistungen nicht mehr von den Sozialhilfeträgern zu erbringen und diese Kosten von den Sozialhilfebedürftigen aus den erhöhten Regelsätzen anzusparen seien. Dieser Schluss werde daraus hergeleitet, dass eine dem § 21 Abs. l a Nr. 5 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vom Wortlaut her entsprechende Regelung im SGB XII nicht mehr existiere; nach dieser Bestimmung seien einmalige Leistungen zur Instandhaltung der Wohnung gewährt worden. Diese Regelung sei nicht in das SGB XII übernommen worden. Allerdings sei die Regelungssystematik im Hinblick auf die Gewährung von Unterkunftskosten insgesamt geändert worden. Nach dem BSHG sei bei den Unterkunftskosten zwischen den einmaligen Leistungen und den laufenden Leistungen, die nach § 22 BSHG i.V.m. § 3 der zu § 22 BSHG ergangenen Verordnung gewährt worden seien, unterschieden worden. Nach § 3 dieser Verordnung seien laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt worden. Diese Formulierung sei nicht in vollem Umfang in § 29 Abs. l Satz l SGB XII übernommen worden. In § 29 Abs. l Satz l SGB XII fehle die einschränkende Formulierung „laufende". Daraus sei zu schließen, dass § 29 Abs. l Satz l SGB XII nicht nur die regelmäßig anfallenden, laufenden Kosten, also die Miete oder Zinsbelastungen erfasse, sondern auch nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen. Der Gesetzgeber habe die von § 3 der Verordnung zu § 22 BSGH abweichende Formulierung in § 29 Abs. l Satz l SGB XII bewusst gewählt. Vom Wortlaut her sei § 29 Abs. l Satz l SGB XII umfassend. Zwar lasse sich aus § 29 Abs. l Satz 2 i.V.m. Satz 3 SGB XII schließen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung vorrangig an laufende Aufwendungen gedacht haben möge. Dies sei in der Praxis auch der hauptsächliche Anwendungsbereich dieser Norm. Aus dem Regelungszusammenhang könne jedoch nicht geschlossen werden, dass unter § 29 Abs. l Satz l SGB XII nur laufende Leistungen fallen sollten. Dies ergebe sich auch nicht bei Beachtung von § 29 Abs. l Satz 7 SGB XII. Die dort ausdrücklich genannten Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen fielen im Vorfeld der Beschaffung einer Unterkunft an und könnten daher nicht ohne Weiteres unter § 29 Abs. l Satz l SGB XII eingeordnet werden. Hingegen seien Renovierungskosten bei Auszug genauso wie regelmäßig anfallende Kosten für Schönheitsreparaturen der bereits inne gehabten Unterkunft zuzuordnen. Dabei werde nicht verkannt, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des Sozialhilferechts unter anderem das Ziel verfolgt habe, im Zusammenhang mit der Anhebung der Regelsätze einmalige Leistungen weitgehend „zurückzufahren". Der früher umfassendere Katalog einmaliger Leistungen in § 21 Abs. la BSHG, der in der Formulierung Einmalleistungen für „besondere Anlässe" auch noch eine Art Öffnungsklausel enthalten habe, sei deutlich reduziert worden. In § 31 Abs. l SGB XII fänden sich nur noch wenige Anlässe für die Erbringung von Leistungen bei „einmaligen Bedarfen". Die für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nunmehr gebrauchte Formulierung erlaube jedoch die Einbeziehung von unterkunftsbezogenen einmaligen Bedarfen neben der ausdrücklichen Regelung in § 31 SGB XII. Ein anderes Ergebnis würde der Lebenswirklichkeit nicht standhalten. Es bleibe zu hoffen, dass durch die Anhebung der Regelsätze Sozialhilfebedürftige bei entsprechender wirtschaftlicher Verhaltensweise in die Lage versetzt würden, früher vorgesehene einmalige Leistungen für Bekleidung, Lernmittel oder Hausrat nunmehr aus „Angespartem" selbst beschaffen zu können. Bei den Kosten, die für eine Instandhaltung der Wohnung anfallen können, erscheine dieses Ziel jedoch utopisch. Diese Kosten gingen, wie sich im Falle der Klägerin zeige, häufig in die Tausende. Dem stehe eine Erhöhung der Regelsatzleistungen in Baden-Württemberg von 297 auf 345 Euro, also um 48 Euro monatlich gegenüber. Die Klägerin hätte, um die Kosten der Firma p. tragen zu können, 50 Monate den Erhöhungsbetrag in vollem Umfang auf die Seite legen müssen. Sie hätte für vier Jahre kein Geld gehabt, um die tatsächlich weggefallenen Leistungen für Einmalbedarfe beispielsweise für Kleidung und Hausrat auszugleichen. Zu beachten sei, dass die hier getroffene Entscheidung nicht als Grundsatz dergestalt verstanden werden dürfe, dass bei Sozialhilfebedürftigen stets Renovierungskosten während eines Mietverhältnisses oder bei Auszug oder Einzug vom Sozialhilfeträger zu übernehmen seien. Wie bei allen anderen Leistungen nach dem SGB XII gelte hier der Grundsatz des Nachrangs gemäß § 2 SGB XII. Sozialhilfe erhalte nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalte. Für weite Bevölkerungskreise sei es üblich, Renovierungsarbeiten in der Wohnung selbst und/oder mit Hilfe von Angehörigen und Bekannten durchzuführen. Somit seien Kosten für Renovierungen regelmäßig nicht vom Sozialhilfeträger zu erstatten. Sei der Betroffene, wie hier die Klägerin, aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage, die Wohnung selbst zu renovieren und stünden hier auch keine dritten Personen zur Verfügung, die dies unentgeltlich täten, habe der Sozialhilfeträger in angemessenem Umfang die Kosten, jedenfalls wenn er den Umzug befürworte, zu übernehmen. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben gewesen. Die Beklagte sei vorliegend zur Kostenübernahme verpflichtet gewesen, da sie rechtzeitig Kenntnis von dem anfallenden Bedarf gehabt habe. Die Kostenübernahme sei in Höhe der nunmehr von der GWG geltend gemachten Gesamtforderung gerechtfertigt. Bei dieser Gesamtforderung sei bereits ein der Klägerin zustehender Geschäftsanteil abgezogen. Zwar umfasse die Gesamtforderung nunmehr auch Mietzahlungen wegen verspäteter Renovierung und Mahnkosten/Gebühren. Die Klägerin sei jedoch im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als wenn von der Beklagten rechtzeitig die Kostenübernahme zugesagt worden und erfolgt wäre. Dann wären diese Kosten nicht entstanden. Im Übrigen werde vertreten, dass doppelte Mietaufwendungen auch als Wohnungsbeschaffungskosten übernommen werden könnten. Auch in der Literatur werde die Auffassung geteilt, dass im Gegensatz zu § 3 Abs. l der Verordnung zu § 22 BSHG in Bezug auf die Unterkunft alle laufenden und einmaligen Bedarfe zusammengefasst und dass damit auch notwendige einmalige Leistungen umfasst seien. Zu den mietvertraglich geschuldeten Kosten gehörten auch die notwendigen Aufwendungen für turnusmäßig anfallende Schönheitsreparaturen, soweit sie rechtmäßig auf den Mieter überwälzt seien, sowie Aufwendungen für wohnungsbezogene Kleinreparaturen, Einzugs- oder Auszugsrenovierungen, soweit sie an die Stelle der regelmäßig anfallenden Schönheitsreparaturen träten. Sie seien den Kosten der Unterkunft zuzurechnen; diese seien als Bedarf aber nur bei einem notwendigem Auszug anzuerkennen.
Gegen das ihr am 12. Oktober 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19. Oktober 2005 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt mit der Begründung, aus § 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII folge kein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Renovierungskosten. Durch die Eingliederung des Sozialhilferechts in das SGB XII sei auch die Regelungssystematik geändert worden. Einmalige Leistungen seien bis auf wenige Ausnahmen in den Regelsatz einbezogen. Damit solle es den Hilfeempfängern anheim gestellt werden, größere Beträge aus dem Regelsatz anzusparen. Eine Einzelbetrachtung für Fälle, in denen dies „utopisch“ sei, wie es das SG für den vorliegenden Fall annehme, sei gerade nicht vorgesehen. Die in § 31 SGB XII genannten Leistungen, aber eben nur diese, würden unabhängig vom Regelsatz gewährt. Nach der Gesetzesbegründung entspreche § 29 Abs. 1 SGB XII dem bisherigen § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung. Dass der Gesetzgeber das Wort „laufende“ nicht in § 29 SGB XII übernommen habe, mache deutlich, dass andere als die ausdrücklich genannten Leistungen vom Regelsatz abgedeckt sein sollten.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. September 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend und führt dazu aus, § 29 SGB XII umfasse nicht nur die regelmäßig anfallenden, laufenden Kosten wie Miete oder Zinsbelastung, sondern auch nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen. Zwar lasse sich aus dessen Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 schließen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung vorrangig an laufende Aufwendungen gedacht haben möge. Aus dem Regelungszusammenhang könne jedoch nicht geschlossen werden, dass unter § 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII nur laufende Leistungen fallen sollten. Dies ergebe sich auch nicht bei Beachtung von Abs. 1 S. 7 der Vorschrift. Die dort genannten Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten und Mietkautionen fielen im Vorfeld der Beschaffung einer Unterkunft an und könnten daher nicht ohne Weiteres unter Abs. 1 Satz 1 eingeordnet werden. Demgegenüber seien Renovierungskosten bei Auszug genauso wie regelmäßig anfallende Kosten für Schönheitsreparaturen der bereits inne gehabten Unterkunft zuzuordnen. Die Kosten der Schönheitsreparaturen, zu denen die Klägerin ausweislich des vorgelegten Mietvertrages vom 1. April 1985 in Verbindung mit den dazu gehörenden allgemeinen Vertragsbestimmungen mietvertraglich verpflichtet, aber gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, seien daher von der Beklagten zu übernehmen. Gegen den Mahnbescheid der GWG sei Widerspruch erhoben worden. Das Verfahren werde aber von der GWG, an welcher die Beklagte beteiligt sei, derzeit nicht weiter betrieben; diese warte wohl den Ausgang des sozialgerichtlichen Verfahrens ab. Die tatsächlich angefallen Renovierungskosten in Form von Malerarbeiten beliefen sich ausweislich einer Rechnung der Fa. Ro. GmbH auf 3546,76 Euro. Das vorliegende Berufungsverfahren solle aber auf die Frage beschränkt werden, ob die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet sei, die Kosten der Auszugsrenovierung zu übernehmen.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
17 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,- Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Beklagte verurteilt, die Auszugsrenovierungskosten einschließlich entstandener sonstiger Kosten zu übernehmen.
18 
Die Beklagte ist für den in Rede stehenden Hilfefall der örtlich zuständige Sozialhilfeträger, ungeachtet dessen, dass die Klägerin zum 1. Februar 2005 eine andere Wohnung in L. (Landkreis R.) angemietet und bezogen hat, bevor der vorliegende Hilfefall geregelt war. Für die Hilfeleistung für eine Auszugsrenovierung ist regelmäßig der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zu renovierende Wohnung liegt. Daran ändert es nichts, wenn der Hilfesuchende aus diesem Bezirk fortzieht, bevor der Hilfefall tatsächlich geregelt ist.
19 
Entsprechendes hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bereits unter Geltung des BSHG zu der dortigen Bestimmung des § 97 Abs. 1 Satz 1 entschieden. Danach war für die Sozialhilfe örtlich zuständig derjenige Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält. Für die Frage, auf welchen Zeitpunkt es bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ankommt, wurde auf den das Sozialhilferecht prägenden Grundsatz abgestellt, dass die Sozialhilfe dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben. Ab wann eine "gegenwärtige" Notlage angenommen werden kann, richtet sich dabei nach der jeweiligen Eigenart des geltend gemachten Bedarfs (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1994 - 5 C 47.91 -, NVwZ 1995, 78 = FEVS 45, 89 ). Als maßgeblicher Zeitpunkt des Eintritts des Bedarfs wurde nicht der angesehen, in dem für den Hilfesuchenden effektiv Leistungen zu erbringen oder Kosten aufzuwenden sind, sondern der, in dem im wohlverstandenen Interesse des Hilfesuchenden über die Hilfe zu entscheiden war (Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Aufl. 1992, § 97 Rdnr. 6). Entsprechend hat die Rechtsprechung angenommen, dass der Bedarf aus der Renovation einer Wohnung bei Auszug aus derselben regelmäßig entsteht, bevor die Wohnung endgültig verlassen wird, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Hilfesuchende seinen tatsächlichen Aufenthalt noch am Ort dieser Wohnung hat. Hiervon ausgehend wurde für eine Auszugsrenovierung regelmäßig die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers angenommen, in dessen Bezirk die zu renovierende Wohnung liegt und zwar auch dann, wenn der Hilfesuchende aus diesem Bezirk fortzieht, bevor der Hilfefall tatsächlich geregelt ist (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1994, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. August 1996 - 6 S 763/96 -).
20 
Die vorgenannte, zu § 97 BSHG entwickelte Argumentation hat entsprechend für die Nachfolgevorschrift des § 98 SGB XII zu gelten. Nach deren Abs. 1 Satz 1 ist für die Sozialhilfe örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Nach Satz 2 ist für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Aus der vorliegend einschlägigen Bestimmung des § 98 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ergibt sich eine Fixierung der örtlichen Zuständigkeit des einmal zuständig gewordenen Sozialhilfeträgers für die Regelung derjenigen Bedarfslagen, die in seinem Verantwortungsbereich während der Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfesuchenden nicht nur entstanden und ihm zur Kenntnis gelangt sind, sondern von ihm auch durch Erledigung des Hilfefalles hätten beseitigt werden können. Die Zuständigkeit der Beklagten zur Regelung des Hilfefalles ist danach vor dem Auszug der Klägerin am 10. Februar 2005 begründet worden. Die Klägerin hat dem Sozialamt der Beklagten bereits am 13. Dezember 2004 schriftlich mitgeteilt, dass sie den bestehenden Mietvertrag mit der GWG zum 28. Februar 2005 gekündigt habe und um Übernahme der Renovierungskosten gebeten. Hierzu hat sie ergänzend unter dem 27. Januar 2005 einen Kostenvoranschlag der Fa. D. GmbH für Umzugskosten in Höhe von 520,- Euro vorgelegt; ein allgemeinärztliches Attest von Dr. R. vom 24. Januar 2005 bestätigt, dass der Klägerin sich außerstande sah, mehrere Kostenvoranschläge einzuholen; es liege eine schwere chronifizierte Depression vor. Damit war der Bedarf zur Auszugsrenovierung spätestens im Januar 2005 "gegenwärtig", mithin noch zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe war. Dass die Klägerin bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides über Renovierungskosten vom 16. Februar 2005 aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten verzogen war, lässt deren einmal begründete Zuständigkeit nicht entfallen.
21 
Der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten der Auszugsrenovierung einschließlich sonstiger Kosten besteht auch in der Sache. Als Empfängerin von Leistungen der Grundsicherung hat die Klägerin gemäß §§ 41, 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Zu den Unterkunftskosten in diesem Sinne gehören Kosten der Auszugsrenovierung jedenfalls dann, wenn der Hilfeempfänger hierzu mietvertraglich verpflichtet ist und die Renovierungskosten im Zusammenhang mit einem notwendigen Umzug anfallen, z. B. in eine kostenangemessene Unterkunft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. April 1989 - 6 S 3281 -, FEVS 39, 73). Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt und werden von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt: Die Klägerin war ausweislich des Mietvertrages vom 1. April 1985 i. V. m. Nr. 5 Abs. 6 und Nr. 13 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 der allgemeinen Vertragsbestimmungen, die gemäß § 6 Bestandteil des Mietvertrages sind, verpflichtet, Schönheitsreparaturen in ihrer früheren Wohnung nach einem bestimmten Fristenplan durchzuführen, spätestens aber bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen bzw. bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung der GWG die Kosten für die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen zu erstatten sowie für den durch die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen entstandenen Schaden aufzukommen. Unzweifelhaft ist auch, dass der Umzug in die deutlich kostengünstigere Wohnung in L., durch den sich die bisherigen monatlichen (Netto-) Mietkosten von 369,49 Euro auf 230,- Euro reduzierten, sozialhilferechtlich notwendig war, indem er einen Wechsel in eine kostenangemessene Unterkunft darstellte (zur Angemessenheit der Unterkunftskosten i.S. der sog. Produkttheorie, vgl. ständige Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 -, Beschlüsse vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B und vom 31. Juli 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B; so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - zu der § 29 SGB XII entsprechenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch; vgl. zur entsprechenden Bestimmung des § 22 SGB II zuletzt BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -).
22 
Die Beklagte sieht sich zu Unrecht durch die gesetzliche Neuregelung ab 1. Januar 2005 an einer Übernahme der Auszugsrenovierungskosten gehindert. Bereits nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (zu § 12 Abs. 1 BSHG) gehören zu den Kosten der Unterkunft nicht nur der Mietzins, sondern auch die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, zu denen der Mieter nach dem Mietvertrag verpflichtet ist. Dies umfasst auch die Kosten der Auszugsrenovierung, wenn der Mieter hierzu - wie hier - nach dem Mietvertrag verpflichtet ist. Denn während bei turnusmäßiger Renovierung der Renovierungsbedarf mit der Zeit des Bewohnens ständig anwächst und als zu deckender Bedarf erst im Zeitpunkt der turnusgemäßen Renovierung eintritt, ist die Auszugsrenovierung ein Bedarf, der mit dem Auszug entsteht. Die Auszugsrenovierung kann indessen nur dann als sozialhilferechtlicher Bedarf anerkannt werden, wenn der Auszug sozialhilferechtlich gerechtfertigt ist, was indessen vorliegend - wie ausgeführt - unzweifelhaft der Fall ist.
23 
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind notwendige Auszugsrenovierungskosten im oben genannten Sinne auch unter Geltung des SGB XII den Kosten der Unterkunft zuzurechnen, die vom Sozialhilfeträger - im Regelfall - in vollem Umfang zu übernehmen sind. Eine dahin gehende weite Auslegung des Begriffs der Leistungen für die „Unterkunft“ i. S. d § 29 Abs. 1 XII ist schon mit Blick auf das übrige Leistungssystem des SGB XII veranlasst. Denn Kosten für Schönheitsreparaturen sind nicht bereits im Regelsatz nach § 28 SGB XII enthalten. Mit dem im Eckregelsatz nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (RSV) enthaltenen Anteil für Reparaturkosten lassen sich die erforderlichen, turnusmäßig geschuldeten Schönheitsreparaturen schon bei einer Eigenvornahme nicht finanzieren; erst Recht scheidet eine Fremddurchführung durch Fachkräfte aus, die z. B. bei Personen mit körperlichen und sonstigen Gebrechen erforderlich sein kann (Berlit in NDV 2006, 5, 12, 15; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. November 2005 - L 8 SO 118/05 ER ). Die Kosten einer Auszugsrenovierung gehören zum Unterkunftsbedarf i. S. von § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, für die der Sozialhilfeträger im Rahmen der Angemessenheit und unter dem Vorbehalt des Nachrangs der Sozialhilfe (vgl. § 2 SGB XII), auf den das SG zutreffend hingewiesen hat, aufzukommen hat, sofern diese mietvertraglich (wirksam) vereinbart ist (vgl. Gerenkamp in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 22 SGB II, Rdnr. 20). Die angemessenen Unterkunftskosten i. S. von § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen nämlich nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen (ebenso Berlit in LPK-SGB XII, § 29 Rdnr. 17; ders. in NDV 2006, a.a.O.; offen gelassen von Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII § 29 Rdnr. 57; ebenso zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. September 2006 - L 9 AS 409/06 ER - NDV-RD 2006, 109-110; Rothkegel in Gagel SGB III, § 22 SGB II Rdnr. 57; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 18 - so auch schon zum Sozialhilferecht BVerwG, Urteil vom 30. April 1992, a.a.O.; a. A. offenbar Kalhorn in Hauck/Noftz SGB II, § 22 Rdnr. 27, der derartige Kosten zu den Umzugskosten rechnen will, hierfür indessen keine Begründung gibt). Denn weder der Wortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII noch dessen Sinn und Zweck gebieten eine Begrenzung auf laufende Leistungen für die Unterkunft, wie dies beispielsweise in § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des BSHG (Regelsatzverordnung) normiert war. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung im Kontext mit § 21 Abs. 1a Nr. 5 BSHG zu sehen war, der - im Gegensatz zum SGB XII - die Möglichkeit einer Beihilfe für die Instandhaltung der Wohnung eröffnete, spricht der Umstand, dass die Kosten für Schönheitsreparaturen - wie ausgeführt - realistischerweise nicht aus dem im Regelsatz enthaltenen Wohnungs- und Reparaturkostenanteil bestritten oder angespart werden können, sogar dezidiert gegen eine solche Interpretation. Maßgeblich ist vielmehr (allein), dass es sich hierbei um notwendige Renovierungsarbeiten im oben beschriebenen Sinne handelt.
24 
Im Ergebnis zutreffend hat das SG auch für die „Folgekosten“ wegen nachträglicher Ausführung der Schönheitsreparaturen durch die Vermieterin (Mietausfall für März und April 2005, Mahnkosten und Gebühren) eine Einstandspflicht der Beklagten angenommen. Allerdings bedarf es hierfür keines Rückgriffs auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Denn diese Kosten sind von den „Aufwendungen“ für die Unterkunft ohne Weiteres umfasst. Dazu gehören neben den Kosten der Schönheitsreparaturen auch vertragliche Schadensersatzansprüche, denen sich die Klägerin seitens der früheren Vermieterin wegen der nachträglichen Ausführung der Schönheitsreparaturen ausgesetzt sieht. Unter Aufwendungen in diesem Sinne fallen alle (Geld-) Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte in der Bedarfszeit für die Nutzung einer bestimmten Unterkunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat (Berlit in LPK-SGB XII, § 29 Rdnr. 12). Damit sind auch Ersatzansprüche als andere unterkunftsbezogene Aufwendungen erfasst, jedenfalls soweit diese bei ordnungsgemäßer Wohnnutzung entstanden sind (vgl. aber zu Ersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache, BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 1996 - 5 B 24.96 - FEVS 47, 289).
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers für Schönheitsreparaturen im Rahmen der Kosten der Unterkunft betrifft eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, aber im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts einer solchen Klärung bedarf (§ 160 Abs. 2 Nr. l SGG).

Gründe

 
16 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
17 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,- Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Beklagte verurteilt, die Auszugsrenovierungskosten einschließlich entstandener sonstiger Kosten zu übernehmen.
18 
Die Beklagte ist für den in Rede stehenden Hilfefall der örtlich zuständige Sozialhilfeträger, ungeachtet dessen, dass die Klägerin zum 1. Februar 2005 eine andere Wohnung in L. (Landkreis R.) angemietet und bezogen hat, bevor der vorliegende Hilfefall geregelt war. Für die Hilfeleistung für eine Auszugsrenovierung ist regelmäßig der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zu renovierende Wohnung liegt. Daran ändert es nichts, wenn der Hilfesuchende aus diesem Bezirk fortzieht, bevor der Hilfefall tatsächlich geregelt ist.
19 
Entsprechendes hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bereits unter Geltung des BSHG zu der dortigen Bestimmung des § 97 Abs. 1 Satz 1 entschieden. Danach war für die Sozialhilfe örtlich zuständig derjenige Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält. Für die Frage, auf welchen Zeitpunkt es bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ankommt, wurde auf den das Sozialhilferecht prägenden Grundsatz abgestellt, dass die Sozialhilfe dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben. Ab wann eine "gegenwärtige" Notlage angenommen werden kann, richtet sich dabei nach der jeweiligen Eigenart des geltend gemachten Bedarfs (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1994 - 5 C 47.91 -, NVwZ 1995, 78 = FEVS 45, 89 ). Als maßgeblicher Zeitpunkt des Eintritts des Bedarfs wurde nicht der angesehen, in dem für den Hilfesuchenden effektiv Leistungen zu erbringen oder Kosten aufzuwenden sind, sondern der, in dem im wohlverstandenen Interesse des Hilfesuchenden über die Hilfe zu entscheiden war (Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Aufl. 1992, § 97 Rdnr. 6). Entsprechend hat die Rechtsprechung angenommen, dass der Bedarf aus der Renovation einer Wohnung bei Auszug aus derselben regelmäßig entsteht, bevor die Wohnung endgültig verlassen wird, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Hilfesuchende seinen tatsächlichen Aufenthalt noch am Ort dieser Wohnung hat. Hiervon ausgehend wurde für eine Auszugsrenovierung regelmäßig die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers angenommen, in dessen Bezirk die zu renovierende Wohnung liegt und zwar auch dann, wenn der Hilfesuchende aus diesem Bezirk fortzieht, bevor der Hilfefall tatsächlich geregelt ist (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1994, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. August 1996 - 6 S 763/96 -).
20 
Die vorgenannte, zu § 97 BSHG entwickelte Argumentation hat entsprechend für die Nachfolgevorschrift des § 98 SGB XII zu gelten. Nach deren Abs. 1 Satz 1 ist für die Sozialhilfe örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Nach Satz 2 ist für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Aus der vorliegend einschlägigen Bestimmung des § 98 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ergibt sich eine Fixierung der örtlichen Zuständigkeit des einmal zuständig gewordenen Sozialhilfeträgers für die Regelung derjenigen Bedarfslagen, die in seinem Verantwortungsbereich während der Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfesuchenden nicht nur entstanden und ihm zur Kenntnis gelangt sind, sondern von ihm auch durch Erledigung des Hilfefalles hätten beseitigt werden können. Die Zuständigkeit der Beklagten zur Regelung des Hilfefalles ist danach vor dem Auszug der Klägerin am 10. Februar 2005 begründet worden. Die Klägerin hat dem Sozialamt der Beklagten bereits am 13. Dezember 2004 schriftlich mitgeteilt, dass sie den bestehenden Mietvertrag mit der GWG zum 28. Februar 2005 gekündigt habe und um Übernahme der Renovierungskosten gebeten. Hierzu hat sie ergänzend unter dem 27. Januar 2005 einen Kostenvoranschlag der Fa. D. GmbH für Umzugskosten in Höhe von 520,- Euro vorgelegt; ein allgemeinärztliches Attest von Dr. R. vom 24. Januar 2005 bestätigt, dass der Klägerin sich außerstande sah, mehrere Kostenvoranschläge einzuholen; es liege eine schwere chronifizierte Depression vor. Damit war der Bedarf zur Auszugsrenovierung spätestens im Januar 2005 "gegenwärtig", mithin noch zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe war. Dass die Klägerin bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides über Renovierungskosten vom 16. Februar 2005 aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten verzogen war, lässt deren einmal begründete Zuständigkeit nicht entfallen.
21 
Der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten der Auszugsrenovierung einschließlich sonstiger Kosten besteht auch in der Sache. Als Empfängerin von Leistungen der Grundsicherung hat die Klägerin gemäß §§ 41, 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Zu den Unterkunftskosten in diesem Sinne gehören Kosten der Auszugsrenovierung jedenfalls dann, wenn der Hilfeempfänger hierzu mietvertraglich verpflichtet ist und die Renovierungskosten im Zusammenhang mit einem notwendigen Umzug anfallen, z. B. in eine kostenangemessene Unterkunft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. April 1989 - 6 S 3281 -, FEVS 39, 73). Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt und werden von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt: Die Klägerin war ausweislich des Mietvertrages vom 1. April 1985 i. V. m. Nr. 5 Abs. 6 und Nr. 13 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 der allgemeinen Vertragsbestimmungen, die gemäß § 6 Bestandteil des Mietvertrages sind, verpflichtet, Schönheitsreparaturen in ihrer früheren Wohnung nach einem bestimmten Fristenplan durchzuführen, spätestens aber bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen bzw. bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung der GWG die Kosten für die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen zu erstatten sowie für den durch die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen entstandenen Schaden aufzukommen. Unzweifelhaft ist auch, dass der Umzug in die deutlich kostengünstigere Wohnung in L., durch den sich die bisherigen monatlichen (Netto-) Mietkosten von 369,49 Euro auf 230,- Euro reduzierten, sozialhilferechtlich notwendig war, indem er einen Wechsel in eine kostenangemessene Unterkunft darstellte (zur Angemessenheit der Unterkunftskosten i.S. der sog. Produkttheorie, vgl. ständige Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 -, Beschlüsse vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B und vom 31. Juli 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B; so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - zu der § 29 SGB XII entsprechenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch; vgl. zur entsprechenden Bestimmung des § 22 SGB II zuletzt BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -).
22 
Die Beklagte sieht sich zu Unrecht durch die gesetzliche Neuregelung ab 1. Januar 2005 an einer Übernahme der Auszugsrenovierungskosten gehindert. Bereits nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (zu § 12 Abs. 1 BSHG) gehören zu den Kosten der Unterkunft nicht nur der Mietzins, sondern auch die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, zu denen der Mieter nach dem Mietvertrag verpflichtet ist. Dies umfasst auch die Kosten der Auszugsrenovierung, wenn der Mieter hierzu - wie hier - nach dem Mietvertrag verpflichtet ist. Denn während bei turnusmäßiger Renovierung der Renovierungsbedarf mit der Zeit des Bewohnens ständig anwächst und als zu deckender Bedarf erst im Zeitpunkt der turnusgemäßen Renovierung eintritt, ist die Auszugsrenovierung ein Bedarf, der mit dem Auszug entsteht. Die Auszugsrenovierung kann indessen nur dann als sozialhilferechtlicher Bedarf anerkannt werden, wenn der Auszug sozialhilferechtlich gerechtfertigt ist, was indessen vorliegend - wie ausgeführt - unzweifelhaft der Fall ist.
23 
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind notwendige Auszugsrenovierungskosten im oben genannten Sinne auch unter Geltung des SGB XII den Kosten der Unterkunft zuzurechnen, die vom Sozialhilfeträger - im Regelfall - in vollem Umfang zu übernehmen sind. Eine dahin gehende weite Auslegung des Begriffs der Leistungen für die „Unterkunft“ i. S. d § 29 Abs. 1 XII ist schon mit Blick auf das übrige Leistungssystem des SGB XII veranlasst. Denn Kosten für Schönheitsreparaturen sind nicht bereits im Regelsatz nach § 28 SGB XII enthalten. Mit dem im Eckregelsatz nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (RSV) enthaltenen Anteil für Reparaturkosten lassen sich die erforderlichen, turnusmäßig geschuldeten Schönheitsreparaturen schon bei einer Eigenvornahme nicht finanzieren; erst Recht scheidet eine Fremddurchführung durch Fachkräfte aus, die z. B. bei Personen mit körperlichen und sonstigen Gebrechen erforderlich sein kann (Berlit in NDV 2006, 5, 12, 15; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. November 2005 - L 8 SO 118/05 ER ). Die Kosten einer Auszugsrenovierung gehören zum Unterkunftsbedarf i. S. von § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, für die der Sozialhilfeträger im Rahmen der Angemessenheit und unter dem Vorbehalt des Nachrangs der Sozialhilfe (vgl. § 2 SGB XII), auf den das SG zutreffend hingewiesen hat, aufzukommen hat, sofern diese mietvertraglich (wirksam) vereinbart ist (vgl. Gerenkamp in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 22 SGB II, Rdnr. 20). Die angemessenen Unterkunftskosten i. S. von § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen nämlich nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen (ebenso Berlit in LPK-SGB XII, § 29 Rdnr. 17; ders. in NDV 2006, a.a.O.; offen gelassen von Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII § 29 Rdnr. 57; ebenso zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. September 2006 - L 9 AS 409/06 ER - NDV-RD 2006, 109-110; Rothkegel in Gagel SGB III, § 22 SGB II Rdnr. 57; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 18 - so auch schon zum Sozialhilferecht BVerwG, Urteil vom 30. April 1992, a.a.O.; a. A. offenbar Kalhorn in Hauck/Noftz SGB II, § 22 Rdnr. 27, der derartige Kosten zu den Umzugskosten rechnen will, hierfür indessen keine Begründung gibt). Denn weder der Wortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII noch dessen Sinn und Zweck gebieten eine Begrenzung auf laufende Leistungen für die Unterkunft, wie dies beispielsweise in § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des BSHG (Regelsatzverordnung) normiert war. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung im Kontext mit § 21 Abs. 1a Nr. 5 BSHG zu sehen war, der - im Gegensatz zum SGB XII - die Möglichkeit einer Beihilfe für die Instandhaltung der Wohnung eröffnete, spricht der Umstand, dass die Kosten für Schönheitsreparaturen - wie ausgeführt - realistischerweise nicht aus dem im Regelsatz enthaltenen Wohnungs- und Reparaturkostenanteil bestritten oder angespart werden können, sogar dezidiert gegen eine solche Interpretation. Maßgeblich ist vielmehr (allein), dass es sich hierbei um notwendige Renovierungsarbeiten im oben beschriebenen Sinne handelt.
24 
Im Ergebnis zutreffend hat das SG auch für die „Folgekosten“ wegen nachträglicher Ausführung der Schönheitsreparaturen durch die Vermieterin (Mietausfall für März und April 2005, Mahnkosten und Gebühren) eine Einstandspflicht der Beklagten angenommen. Allerdings bedarf es hierfür keines Rückgriffs auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Denn diese Kosten sind von den „Aufwendungen“ für die Unterkunft ohne Weiteres umfasst. Dazu gehören neben den Kosten der Schönheitsreparaturen auch vertragliche Schadensersatzansprüche, denen sich die Klägerin seitens der früheren Vermieterin wegen der nachträglichen Ausführung der Schönheitsreparaturen ausgesetzt sieht. Unter Aufwendungen in diesem Sinne fallen alle (Geld-) Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte in der Bedarfszeit für die Nutzung einer bestimmten Unterkunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat (Berlit in LPK-SGB XII, § 29 Rdnr. 12). Damit sind auch Ersatzansprüche als andere unterkunftsbezogene Aufwendungen erfasst, jedenfalls soweit diese bei ordnungsgemäßer Wohnnutzung entstanden sind (vgl. aber zu Ersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache, BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 1996 - 5 B 24.96 - FEVS 47, 289).
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers für Schönheitsreparaturen im Rahmen der Kosten der Unterkunft betrifft eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, aber im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts einer solchen Klärung bedarf (§ 160 Abs. 2 Nr. l SGG).

(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
werden gesondert erbracht.

(2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.

(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
werden gesondert erbracht.

(2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.

(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42 Nummer 5.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht.

(3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.

(4) Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. Für Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 1. Juni 2005 abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 1. Mai 2005 bis zum bestandskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis 31. Dezember 2005, vorläufig ein weiteres Betreuungsentgelt von monatlich EUR 38,07 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet, im Übrigen jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Gemäß § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge nach den Abs. 1 und 2 SGG schon vor Klageerhebung zulässig.
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung , 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 13 ff.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 ; Puttler in Sodan/Zietow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B -, 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - ; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Zietow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).
Hier ist bereits bei summarischer Prüfung ein Anordnungsanspruch zu bejahen. Zunächst geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller gegen den Bescheid vom 26. April 2005 rechtzeitig (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) Widerspruch eingelegt hat. Dabei kann es im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen bleiben, ob das vom Antragsteller zu den Akten des Beschwerdeverfahrens (wie schon zuvor des Verfahrens S 12 SO 2960/05 ER) gereichte Widerspruchsschreiben vom 19. Mai 2005 überhaupt fristgerecht bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, was diese in Abrede stellt. Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, was ggf. im weiteren Verfahrensverlauf noch abzuklären wäre, dürfte zumindest in dem im Verfahren des SG (S 12 SO 2343/05 ER) am 18. Mai 2005 zu den Akten gelangten Schreiben des Antragstellers vom selben Tage der Widerspruch zu sehen sein (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 78 Nrn. 3 und 5 ). Jedenfalls dürfte mit der Antragsgegnerin davon auszugehen sein, dass der vorgenannte Verwaltungsakt - schon in Ansehung des vom Antragsteller mit dem weiteren Widerspruchsschreiben vom 26. April 2005 angefochtenen ganz anderen Regelungsgegenstandes (Miete für die alte Wohnung) - nicht über § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens wegen des Bescheides vom 11. April 2005 geworden ist. Auch in der Sache spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Begehrens des Antragstellers in der Hauptsache.
Umstritten ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein, ob das monatliche Betreuungsentgelt von EUR 137,77, das der Antragsteller nach seinem Umzug in eine Wohnung im Betreuten Seniorenwohnen ab 1. Mai 2005 auf der Grundlage des § 3 des Wohnungsmietvertrages vom 14./15. April 2005 i.V.m. § 3 Ziff. 1 Buchst. a des Betreuungsvertrages vom 25. April 2005 zu zahlen hat (vgl. zum regelmäßig mietvertraglichen Charakter derartiger Einrichtungen Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Auflage, vor § 535 Rdnr. 105 m.w.N.), von der Antragsgegnerin in voller Höhe zu übernehmen ist. Durch den Bescheid vom 26. April 2005 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller (in teilweiser Abänderung des Bescheides vom 11. April 2005) ab 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich EUR 744,42 bewilligt, wobei sie neben dem Regelbedarf (§ 42 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), dem Mehrbedarf (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 30 Abs. 5 SGB XII), der Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (§ 42 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 32 SGB XII) und der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 29 SGB XII) auch einen sonstigen laufenden Bedarf in Form einer „Betreuungspauschale“ - diese allerdings lediglich in Höhe von EUR 99,70 - anerkannt hat. Derzeit nicht gedeckt ist mithin der aus dem Betreuungsentgelt resultierende Rest von EUR 38,07; auch dieser Betrag ist indes von der Antragsgegnerin, da ebenfalls zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 41 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII gehörend, bei der hier gebotenen zusammenfassenden Würdigung zu übernehmen. Darauf, dass der vorgenannte Restbetrag durch den Regelsatz des § 42 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB XII abgegolten ist, hat sich die Antragsgegnerin selbst nicht berufen. Sie sieht sich allerdings durch die Sozialhilferichtlinien sowie den Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 30. Juni 1999 an einer vollen Kostenübernahme gehindert. Sie splittet die „Betreuungspauschale“ in eine eigentliche „Betreuungspauschale“ von EUR 63,91 sowie in eine „Notrufpauschale“ von EUR 35,79 und ist weiter der Auffassung, dass die erstgenannte dieser beiden Positionen im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu übernehmen sei, während sie die „Notrufpauschale“ nur „freiwillig“ leiste. Dem vermag sich der Senat schon vom Ansatz her nicht anzuschließen.
Mit dem Antragsteller ist auch der Senat der Ansicht, dass das monatliche Betreuungsentgelt in Höhe von EUR 137,77 einen Kostenfaktor darstellt, der für jenen unausweichlich ist. Der Antragsteller ist nach § 5 Abs. 3 des Mietvertrags vor Beginn des Mietverhältnisses zum Abschluss eines Betreuungsvertrags mit dem Träger der Betreuung verpflichtet gewesen. Das mit diesem im Betreuungsvertrag vereinbarte Betreuungsentgelt von EUR 137,70 ist nach § 3 des Mietvertrags Bestandteil der Miete (Gesamtmiete EUR 508,00); der Antragsteller wäre mithin selbst ohne Inanspruchnahme der Dienste mietvertraglich zur Zahlung verpflichtet (vgl. hierzu Landgericht Krefeld NJW-RR 2001, 225; Bultmann DW 2004, 42, 43). Da das Betreuungsentgelt sonach nicht zur Disposition des Antragstellers steht, ist diese Position nach Auffassung des Senats zu den Kosten der Unterkunft im Sinne des § 29 SGB XII zu rechnen (vgl. dazu BVerwGE 100, 136, 138; 115, 256, 258). Diese Nebenkosten erwachsen dem Antragsteller zwangsläufig selbst dann, wenn es in Stuttgart auch Anbieter von Seniorenwohnungen mit niedrigeren Betreuungsentgelten gibt. Der Kostenfaktor des Betreuungsentgelts der konkret angemieteten Wohnung darf daher - sofern, wie hier, nicht zur Disposition des Leistungsberechtigten stehend - regelmäßig nicht aus den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Unterkunftskosten herausgerechnet werden, es sei denn, die allgemeinen Grundsätze über die sozialhilferechtliche Angemessenheit der Unterkunftskosten unter Berücksichtigung des Wunschrechts nach § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SGB XII ließen eine abweichende Beurteilung zu (vgl. BVerwGE 97, 110, 112 ff.; 115, 256, 259). Dazu, dass die vorliegenden Unterkunftskosten indes in ihrer Gesamtheit (vgl. hierzu nochmals BVerwGE 115, 256, 259; Berlit in LPK-SGB XII § 29 Rdnr. 16), d.h. auch unter Berücksichtigung des vorstehenden Kostenfaktors, nicht angemessen sind, hat die Antragsgegnerin selbst nichts vorgebracht; derartige Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich, zumal diese jedenfalls für die alte Wohnung Unterkunftskosten von insgesamt EUR 536,03 für angemessen erachtet hatte. Ob die Antragsgegnerin, namentlich nachdem die Seniorenwohnung dem Antragsteller von ihrem Amt für Liegenschaften und Wohnen - unter Androhung der Streichung aus der Vormerkungsliste im Fall nicht rechtzeitiger Meldung beim Vermieter oder Ablehnung ohne triftigen Grund - vorgeschlagen worden war, weitergehende Beratungspflichten im Rahmen des § 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch getroffen hätten (vgl. hierzu BVerwG Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 11; ferner Paul ZfS 2005, 145, 149), kommt es deshalb vorliegend nicht weiter an.
Der Anordnungsgrund, nämlich die besondere Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, ergibt sich bereits daraus, dass die Grundsicherungsleistung ohne die volle Übernahme des Betreuungsentgelts auf jeden Fall das Existenzminimum unterschreitet. In Anbetracht der existentiellen Bedeutung der vorliegend in Rede stehenden Leistung für den Antragsteller, die ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache, auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes, unzumutbar erscheinen lässt, sowie der hohen Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs seines Begehrens in einem derartigen Verfahren ist hier eine Ausnahme von dem in Rechtsprechung und Literatur diskutierten - vom Senat insbesondere für den Bereich der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und dem SGB XII in dieser Schärfe ohnehin bezweifelten - generellen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig, a.a.O. § 86b Rdnr. 31; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. § 123 Rdnr. 58 ) zu machen (vgl. dazu BVerwG Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Februar 1999 - 2 EO 816/98 - ; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O.; Berlit, info also 2005, 3, 8 f.).
Allerdings war der Zeitraum der einstweiligen Anordnung auf die Zeit bis zum bestandkräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2005 zu begrenzen. Die zeitliche Begrenzung zum Endtermin berücksichtigt, dass die dem Antragsteller bewilligten Grundsicherungsleistungen bis zum vorgenannten Datum zeitlich befristet sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat mit Blick auf das ganz überwiegende Obsiegen des Antragstellers eine Kostenquotelung nicht für angemessen erachtet.
10 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

 
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Das den Gegenstand der Beschwerde bildende Begehren der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz zielt darauf ab, dass der Antragsgegner der Antragstellerin ab 10. Januar 2006, dem Tag der Rechtshängigkeit des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz, monatlich 82,78 EUR für eine Servicepauschale leistet. Rechtsgrund dieser Servicepauschale ist der zwischen der Antragstellerin sowie ihrem Leistungen der Grundsicherung beziehenden Ehemann und dem A.-S.-Bund Ortsverband S. („ASB“) geschlossene Service- und Betreuungsvertrag vom 26. März 2004. Die Antragstellerin und ihr Ehemann sind aufgrund eines mit der S. Wohnungs- und Städtebaugesellschaft mbH („SWSG“) am 23. März 2004 geschlossenen Mietvertrags Mieter einer Zweizimmerwohnung mit Küche und Bad (Wohnfläche 52,30 qm) in der Seniorenwohnanlage W. Straße in S.-M.; hierfür ist eine monatliche Warmmiete von 404,09 EUR zu zahlen. Die Seniorenwohnanlage wird durch den „ASB“ aufgrund eines zwischen diesem und der „SWSG“ geschlossenen Rahmenvertrags betreut. In einer Anlage zum Mietvertrag von 23. März 2004 haben die Mietvertragsparteien festgehalten, dass die altengerecht bzw. rollstuhlgerecht ausgestattete Wohnung dem Mieter nur solange überlassen wird, als er auf eine dementsprechende Wohnung angewiesen ist, die Wohnung nur im Zusammenhang mit dem Betreuungsvertrag des „ASB“ vermietet wird und die Verträge nur gemeinsam abgeschlossen/gekündigt werden können; außerdem ist festgehalten, dass die Nichterfüllung des Betreuungsvertrags zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Die Antragstellerin und ihr Ehemann sind nach dem Service- und Betreuungsvertrag gesamtschuldnerisch verpflichtet, dem „ASB“ für einen obligatorischen Grundservice und die Vorhaltung eines Hausnotrufs/Servicetelefons eine monatliche Vergütung zu leisten; diese hat bis 31. Dezember 2005 165,56 EUR betragen und beläuft sich ab 1. Januar 2006 auf 167,17 EUR. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin zuletzt im bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 15. November 2005 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2006 wie auch zuvor für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von 506,54 EUR bewilligt; darin sind als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zwar 195,54 EUR, aber nicht der von der Antragstellerin mit der Hälfte begehrte Anteil an der Servicepauschale enthalten. Im allein vom Antragsgegner angegriffenen Beschluss hat das Sozialgericht diesen für die Zeit ab 10. Januar 2006 vorläufig zur hälftigen Übernahme der Servicepauschale in Höhe von 82,78 EUR und befristet für die Dauer von sechs Monaten verpflichtet.
Die das Rechtsschutzinteresse für das Begehren des einstweiligen Rechtsschutzes erst begründende Vorbefassung des Antragsgegners ist zu bejahen. Der Antragsgegner hat auf den unter Vorlage einer Mahnung des „ASB“ am 5. September 2005 gestellten mündlichen Antrag der Antragstellerin, die Kosten der Servicepauschale ganz oder teilweise zu übernehmen, dem „ASB“ am gleichen Tag mitgeteilt, eine Kostenübernahme sehe das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) generell nicht vor. Er hat sodann in seinen bestandskräftig gewordenen Bewilligungen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ohne die Servicepauschale bewilligt. Die Antragstellerin hat nachfolgend am 9. Januar 2006 den Antrag gestellt, für die Zukunft unter teilweiser Zurücknahme der letzten Bewilligung vom 15. Dezember 2005 die Kosten der Servicepauschale zu übernehmen. Damit war die für den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung erforderliche Vorbefassung der Behörde, die schon zuvor und auch jetzt unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, gegeben; ein im Übrigen bis heute nicht ergangener Bescheid brauchte deshalb nicht abgewartet zu werden. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil sie im Ergebnis weiteres Alg II in Höhe von 82,78 EUR monatlich begehrt, welches ihr der Antragsgegner vorenthalte; ein solcher Betrag des zum Wohnen Notwendigen begründet angesichts dessen, dass die Antragstellerin über keinerlei Einkommen und Vermögen verfügt, sie vielmehr auf das Alg II angewiesen ist, ohne weiteres die besondere Dringlichkeit. Angesichts dessen, dass die Antragstellerin aufgrund der Anlage zum Mietvertrag Gefahr läuft, dass die „SWSG“ bei Nichtzahlung der dem „ASB“ geschuldeten Vergütung den Mietvertrag kündigt, drohen der Antragstellerin, ungeachtet des fraglichen Rechts zu einer solchen Kündigung, schwere nicht wieder gutzumachende Nachteile, wenn sie auf den Ausgang des Verwaltungsverfahrens und eines nachfolgenden Gerichtsverfahrens verwiesen würde.
Ein nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens anzubringender Hauptsacherechtsbehelf ist weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet. Allein die Tatsache, dass die Antragstellerin den letzten die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2006 erfassenden Bewilligungsbescheid hat bestandskräftig werden lassen, macht den von ihr nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellten und auf die Zeit ab 10. Januar 2006 beschränkten Antrag nicht erfolglos. Denn es ist offen und braucht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt zu werden, ob § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X für das Alg II Anwendung findet. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (vgl. BVerwGE 68, 285; Buchholz 435.12 § 44 SGB X Nr. 10), dass § 44 SGB X auf das Leistungsrecht des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) nicht anwendbar ist. Dies ist damit begründet worden, dass nach dem BSHG Sozialhilfe Nothilfe ist und ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen grundsätzlich einen gegenwärtigen Bedarf voraussetzt, so dass grundsätzlich kein Anspruch auf Hilfe für die Vergangenheit besteht. Ungeachtet dessen, ob und welche im Sozialhilferecht geltenden Strukturprinzipien (vgl. hierzu Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, S. 17 f; Eicher, SGB II, § 44 Rz. 3 f) auch für das SGB II gültig sind, ist jedenfalls § 40 Abs. 1 SGB II zu beachten, der in seinem Satz 1 bestimmt, dass - was wegen § 1 Satz 2 SGB X bei Ausführung des SGB II durch Arbeitsgemeinschaften besonders geregelt werden musste - für das Verfahren nach dem SGB II das SGB X gilt und in Satz 2 Nr. 1 außerdem § 330 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) für entsprechend anwendbar erklärt, demzufolge für die Fälle der nachträglichen Unvereinbarkeit einer Rechtsnorm mit dem Grundgesetz (GG) durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder einer anderweitigen Auslegung in ständiger Rechtsprechung § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur mit einer Modifizierung anzuwenden ist. Dies könnte als gewichtiges Argument dafür angesehen werden, dass § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X grundsätzlich auch für das regelmäßig für sechs Monate im Voraus zu bewilligende (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) Alg II gelten soll (ebenso Pilz in Gagel, SGB III, § 40 SGB II Rz. 4; Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 40 Rz. 3 f; Conradis in LPK-SGB II § 40 Rz. 4). Gegen die Heranziehung von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind um so weniger Bedenken angebracht, wenn mit dem Zugunstenantrag keine zusätzlichen nachträglichen Leistungen für die Vergangenheit, sondern lediglich solche für die Zukunft erstrebt werden.
Materiell-rechtlich hängt der Anspruch der Antragstellerin davon ab, ob es sich bei den Kosten für die Servicepauschale um Aufwendungen für die Unterkunft handelt und bejahendenfalls die Aufwendungen für die Unterkunft unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls angemessen sind (vgl. § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II). Der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat zu dem mit § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II im Wesentlichen überstimmenden § 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Zwölfen Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) entschieden, dass die für einen Mieter einer Wohnung in einer betreuten Seniorenwohnanlage unausweichliche und nicht zu seiner Disposition stehende Betreuungspauschale zu den Kosten der Unterkunft im Sinn des § 29 SGB XII zu rechnen ist (Beschluss vom 8. September 2005 - L 7 SO 2708/05 ER-B in FEVS 57, 172 f sowie in Juris). Es spricht viel dafür, dass diese Rechtsauffassung auch auf die Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II zu übertragen ist und die Servicepauschale für die Antragstellerin ebenfalls unausweichlich ist und nicht zu ihrer Disposition steht. Zwar enthält hier der Mietvertrag selbst keine Regelung, dass die dem „ASB“ geschuldete Vergütung für die den Grundservice einschließlich Vorhaltung und Leistung des Hausnotrufs/Servicetelefons abdeckende (vgl. § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Service- und Betreuungsvertrags) Servicepauschale Bestandteil der Miete ist. Angesichts dessen, dass nach der Anlage zum Mietvertrag die Wohnung aber nur im Zusammenhang mit dem Betreuungsvertrag des „ASB“ vermietet wird und die Verträge nur gemeinsam abgeschlossen/gekündigt werden können, dürfte es sich beim Mietvertrag und Betreuungsvertrag um ein einheitliches Rechtsgeschäft handeln (vgl. z.B. Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. Januar 2002 - 8 S 148/01 - abgedruckt in Juris); beide Verträge dürften eine rechtliche Einheit bilden. Auch vorliegend sind die Kosten für die Servicepauschale für die Antragstellerin und deren Ehemann, wollten sie die Wohnung mieten, unausweichlich und stehen nicht zu ihrer Disposition. Denn sie ist bei Abschluss des Mietvertrags zum Abschluss des Betreuungsvertrags mit dem „ASB“ verpflichtet und muss diesem den obligatorischen Grundservice, welcher auch die Kosten für die Vorhaltung und Leistung des Hausnotrufs/Servicetelefons umfasst (vgl. § 9 Abs. 2 des Service- und Betreuungsvertrags), vergüten. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, bei den Kosten der Servicepauschale handle es sich um die zur Miete geschuldeten Betriebskosten im Sinn von § 2 Nr. 17 der Verordnung der Bundesregierung über die Aufstellung von Betriebskosten (BetrKV) vom 25. November 2003 (BGBl. I 2003, 2346), wird dem nicht gefolgt werden können. In Ziffer 3 des Mietvertrags sind die Betriebskosten einzeln und abschließend aufgeführt, ohne dass aber die Servicepauschale erwähnt wird. Begrifflich dürfte die Servicepauschale nicht zu dem den Eigentümer oder Erbbauberechtigten laufend entstehenden Betriebskosten (vgl. § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BetrKV) zählen.
An der Beurteilung der Servicepauschale als Kosten der Unterkunft dürfte sich auch dadurch nichts ändern, wenn das einheitliche Rechtsgeschäft den Bestimmungen des mit Wirkung zum 1. Januar 2002 durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes (HeimG) vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960) grundlegend novellierten HeimG unterfiele. Zwar begründet nach § 1 Abs. 2 Satz 1 HeimG die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, allein nicht die Anwendung des HeimG. Dies gilt nach § 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. An letzterem könnten deshalb Zweifel bestehen, weil die dem „ASB“ geschuldete Servicepauschale für den obligatorisch von diesem abzunehmenden Grundservice in Höhe von 167,17 EUR monatlich deutlich mehr als 20 % der Bruttomiete in Höhe von 404,09 EUR ausmacht und deshalb im Verhältnis zur Miete nicht mehr von untergeordneter Bedeutung sein dürfte (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. April 2005 - III ZR 293/04 - FamRZ 2005, 1076, 1078 und in Juris; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 13. April 2006 - 33 Wx 42/06 - abgedruckt in Juris). Auch wenn der Antragsgegner hierzu nichts eingewandt hat, ist sodann zu prüfen, ob unter Einbeziehung der Servicepauschale die Kosten der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen und ob vorliegend eine Aufteilung der Kosten der Servicepauschale nach Kopfteilen erfolgen darf. Zutreffend hat das Sozialgericht zur Angemessenheit die Auffassung vertreten, dass für die Frage der Angemessenheit ermittelt werden müsse, ob der Mietzins für eine behinderten- und altengerechte Wohnung des betreuten Wohnens angemessen ist. Wenn der Bedarf für die Wohnung in einer betreuten Wohnanlage und die hierfür ausgelösten zusätzlichen Kosten der Servicepauschale wesentlich auf das vorgerückte Alter des 75 Jahre alten und Grundsicherungsleistungen in Anspruch nehmenden Ehemanns der Antragstellerin und dessen eventuelle Behinderungen zurückzuführen sind, muss auch überlegt werden, ob die deshalb entstehenden zusätzlichen Aufwendungen ausschließlich diesem zuzuordnen sind und die Kosten der Servicepauschale nicht nach Kopfzahl (vgl. BVerwGE 79, 17 f; BSGE 87, 228, 236; Senatsbeschluss vom 9. Mai 2006 - L 13 AS 1298/06 ER-B) aufgeteilt werden dürfen.
Die wegen des offenen Verfahrensausgangs vorzunehmende Güter- und Folgenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsacherechtsbehelf aber erfolglos bliebe (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2005 - L 13 AS 3390/05 ER-B unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Würde eine einstweilige Anordnung nicht erlassen, hätte jedoch das Verwaltungs- und ein Gerichtsverfahren Erfolg, würden der Antragstellerin von den von ihr mitgetragenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung 82,78 EUR monatlich vorenthalten. Gerade die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung soll dem Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Dasein sichern und wird vom Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsgebot sowie von Art. 2 Abs. 2 GG erfasst. Bei dem Betrag von 82,78 EUR kann auch keine Rede davon sein, dass der Antragstellerin eine Verletzung von Rechten lediglich in einem Randbereich droht. Würde die einstweilige Anordnung hingegen erlassen, bliebe das Verfahren aber erfolglos, hätte diese zwar Leistungen erhalten, die ihr nicht zustehen, die sie aber, zumal weil nur vorläufig gewährt, wieder zurückzahlen muss. Diese Folgen fallen gegenüber den zuerst genannten Nachteilen weniger ins Gewicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt eine höhere monatliche Leistung der Grundsicherung. Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anerkennung der tatsächlichen Miete für die von der Klägerin bewohnte Wohnung.
Die 1928 geborene Klägerin lebt seit 1973 im Gebäude S.-Straße 8 in B.. Sie war dort zunächst in einer 3 1/2-Zimmerwohnung mit ca. 97 m² mit ihrem Ehemann und vier aus der Ehe hervorgegangenen Kindern. Die Ehe wurde 1983 geschieden. In der Folgezeit verblieb die Klägerin in dieser Wohnung, auch nachdem der zuletzt mit ihr alleine dort lebende Sohn A. im Februar 2001 ausgezogen war. Zum September 2001 zog die Klägerin im selben Gebäude in eine 2-Zimmerwohnung mit 64 m², für die eine Kaltmiete von zunächst 432,40 EUR vereinbart wurde. Die Klägerin bezieht seit Jahren Sozialhilfeleistungen. Zunächst beruhte die Leistungsgewährung auf dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und anschließend für die Jahre 2003 und 2004 auf dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001 (BGBl I, 1310) und schließlich ab Januar 2005 auf der Grundlage der §§ 41 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Klägerin erhält von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg eine Altersrente von derzeit 294,66 EUR monatlich (netto). Weiteres Einkommen hat sie nach ihren Angaben nicht.
Bereits im September 2001 überprüfte das Landratsamt die Höhe der Miete und teilte der Klägerin mit, dass ihre damals noch bewohnte 3 1/2-Zimmerwohnung unter sozialhilferechtlichen Aspekten zu groß und zu teuer sei. Die Kosten der Unterkunft wurden zu dieser Zeit noch in voller Höhe anerkannt, da im Hinblick auf die damalige nervenärztliche Behandlung und das Alter der Klägerin sowie auf die Tatsache, dass sie bereits seit 28 Jahren in der Wohnung lebt, ein Umzug als nicht zumutbar angesehen wurde. Als die Klägerin im Jahre 2003 mitgeteilt hatte, dass sie in eine kleinere Wohnung (im selben Haus) umziehe, wurde die Angelegenheit erneut überprüft und auch in Gesprächen mit der Klägerin darauf hingewiesen, dass die neue Wohnung zwar kleiner, aber immer noch unangemessen teuer sei, weshalb die vollen Kosten nicht übernommen werden könnten. Die Folge der Überprüfungen der Beklagten war sogar eine Einstellung der Leistungen nach dem BSHG ab dem September 2003. Damals bezog die Klägerin noch Wohngeld, wodurch nach Auffassung des Beklagten der Unterkunftsbedarf insgesamt zusammen mit dem Renteneinkommen in der sozialhilferechtlich anzuerkennenden Höhe gedeckt war.
Bei der Bewilligung von Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz wurde seit September 2003 nicht mehr die volle Kaltmiete in Höhe von 432,40 EUR anerkannt, sondern nur noch der vom Beklagten anerkannte Betrag einer angemessenen Kaltmiete in Höhe von 229,95 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus einer Wohnungsgröße von 45 m² und einem Mietzins von 5,11 EUR pro Quadratmeter. Dieselbe Berechnung lag auch den Folgebescheiden für die Zeit von April 2004 bis Dezember 2004 zu Grunde.
Im Zusammenhang mit der Diskussion über die Notwendigkeit eines Umzuges hatte die Klägerin im Jahr 2003 geltend gemacht, sie habe sich vergeblich um eine kleinere Wohnung bemüht. Sie sei im Hause U.-Str. nicht auf die anderen Mieter angewiesen und sei auch bereit umzuziehen. Sie sei allerdings seelisch angeschlagen.
Auf ihren Antrag vom November 2004 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 1. März 2005 Grundsicherung für die Zeit von Januar bis einschließlich Dezember 2005 in einer Gesamthöhe von 321,29 EUR monatlich. Bei der Berechnung wurden Kosten der Unterkunft in Höhe von 234,95 EUR (darin enthalten 5,00 EUR Betriebskosten für Gartenpflege und Gemeinschaftsantenne) berücksichtigt sowie Heizkosten von 36,00 EUR. Dem Gesamtbedarf von 615,95 EUR (der sich aus dem Regelbedarf und den genannten Kosten der Unterkunft zusammensetzt) wurde das Renteneinkommen in Höhe von 294,66 EUR gegenübergestellt, woraus sich ein Zahlbetrag von 321,29 EUR ergab. Hiergegen erhob die Klägerin am 11. März 2005 Widerspruch. Sie machte geltend, sie könne ja nichts dafür, dass die Miete so teuer sei. Sie sei laufend auf der Suche nach einer kleineren Wohnung. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2005 wies der Beklagte diesen Widerspruch zurück und stützte sich im Wesentlichen darauf, die Sach- und Rechtslage habe sich durch die Einführung des SGB XII hinsichtlich der Beurteilung der Kosten der Unterkunft nicht geändert. Vom Sozialhilfeträger würden weiterhin lediglich die sozialhilferechtlich angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen. Im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gelte als sozialhilferechtlich angemessen für einen Einpersonenhaushalt eine monatliche Kaltmiete von 229,95 EUR zuzüglich sozialhilferechtlich angemessener Nebenkosten. Dies errechne sich auf der Grundlage einer Wohnfläche von 45 m² und einem angemessenen Quadratmeterpreis von 5,11 EUR. Dies entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Freiburg. Gemessen an diesen Zahlen sei die Kaltmiete von 432,40 EUR eindeutig zu hoch. Von den Nebenkosten (neben den genannten Betriebskosten laut Mietvertrag 68,00 EUR für Heizung und Warmwasser und 10,00 EUR sonstige Nebenkosten) würden Heizkosten in Höhe von monatlich 36,00 EUR anerkannt. Dies werde ebenfalls anhand der Wohnfläche von 45 m² und unter Zugrundelegung eines angemessenen Verbrauchs von 0,80 EUR pro Quadratmeter errechnet.
Hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig zum Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, sie sei gehbehindert und könne nur im Erdgeschoß wohnen. Eine billigere Wohnung habe sie bisher nicht bekommen.
Das SG hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Klage durch Gerichtsbescheid vom 16. Januar 2006 abgewiesen. In der Begründung der Entscheidung heißt es, die Mietkosten der Klägerin seien nicht angemessen im Sinne der §§ 42, 29 SGB XII. Sowohl die vom Beklagten angenommenen Größe der angemessenen Wohnung als auch der zugrunde gelegte Quadratmeterpreis sei nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die in Freiburg teureren Preise sei die Kammer davon überzeugt, dass im Umland Wohnraum für 5,11 EUR pro Quadratmeter zu erhalten sei. Im Falle der Klägerin könnten auch nicht mehr vorübergehend die höheren Kosten berücksichtigt werden, weil sie bereits lange vor Inkrafttreten des SGB XII nur Leistungen unter Berücksichtigung der angemessenen (niedrigeren) Unterkunftskosten erhalten habe.
Während des gerichtlichen Verfahrens setzte der Beklagte mit Bescheid vom 16. Januar 2006 wieder unter Anerkennung der niedrigen Kaltmiete die Leistungen der Grundsicherung für das Jahr 2006 auf 329,79 EUR monatlich fest.
10 
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die am 24. Januar 2006 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegte Berufung. Die Klägerin trägt vor, sie sei bemüht, eine billigere Wohnung zu finden. Dies sei jedoch erfolglos. Sie finde keine Wohnung, die so wenig koste wie es die Beklagte verlange. Die Nachbarn seien ältere Leute. Sie würden allerdings beim Putzen des Treppenhauses, beim Schneeräumen und beim Heruntertragen des Mülls helfen, wenn sie selber nicht könne.
11 
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
12 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2005 sowie des Bescheides vom 16. Januar 2006 zu verurteilen, ihr für die Jahre 2005 und 2006 höhere Leistungen der Grundsicherung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 510,40 EUR (Miete 432,40 EUR und Nebenkosten 78,00 EUR) zu gewähren.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des behandelnden Hausarztes Dr. B., der mitgeteilt hat, die Klägerin sei seit 1992 regelmäßig im Abstand von ein bis zwei Monaten in seiner Behandlung. Sie klage über Gelenk-, Rücken-, Herzbeschwerden und Angststörung. Er habe neben einem Lymphödem beider Beine, einer Adipositas, einer Gastritis, einem degenerativen Wirbelsäulenschaden, einer Polyarthrosis und einer Hypertonie auch Depressionen und eine Angststörung diagnostiziert. Die Klägerin sei ständig auf fremde Hilfe angewiesen. Ein Umzug wirke sich sicherlich negativ auf ihren Gesundheitszustand aus (insbesondere auch durch die psychische Veränderung).
16 
Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Erhebung von lokalen Wohnungsangeboten in zwei Anzeigenblättern (Badische Zeitung/Schnapp und Zypresse). Der Senat hat schließlich den Mietspiegel der Stadt Freiburg beigezogen sowie zwei Untersuchungen zum Wohnungsmarkt in Freiburg (Thomas Willmann in: Statistische Monatshefte Baden-Württemberg 2005, S. 53 ff. und Klaus Nagel/Sabine Hübers, Januar 2003, Immobilienmarkt Übersicht Freiburg Stadt und Umland).
17 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die Akten des SG und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die entsprechend § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und statthaft (§ 143 SGG), weil sie wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der streitige Differenzbetrag für das Jahr 2005 übersteigt außerdem die Wertgrenze von 500,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1SGG) deutlich. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, soweit sie lediglich 229,50 EUR Kaltmiete und 5,00 EUR Betriebskosten als Kosten der Unterkunft bei der Errechnung des anzuerkennenden Bedarfs der Klägerin berücksichtigen. Ein Anspruch auf höhere Leistungen unter Anerkennung der tatsächlichen Kaltmiete besteht nicht.
19 
Als Empfängerin von Leistungen der Grundsicherung gemäß § 41 SGB XII hat die Klägerin nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für die Unterkunft in Form eines Geldleistungsanspruches in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht (Abs. 1 Satz 1). Übersteigen die Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie … als Bedarf anzuerkennen (Satz 2). Dies gilt solange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 3).
20 
Der Senat kommt im Falle der Klägerin aufgrund der durchgeführten Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die hier geltend gemachten tatsächlichen Unterkunftskosten den angemessenen Umfang übersteigen, der vom Beklagten zutreffend angesetzt worden ist.
21 
Die Angemessenheit der Unterkunftskosten richtet sich nach den konkreten Verhältnissen des Falles. Ihre Bestimmung hat die reale Lage auf dem maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt ebenso zu berücksichtigen wie Größe und Zusammensetzung der die Unterkunft nutzenden Bedarfsgemeinschaft. Außerdem wird die Angemessenheit auch bestimmt durch den „Wohnstandard“, der Leistungsberechtigten nach dem SGB XII zuzubilligen ist (Berlit in LPK - SGB XII, 7. Auflage, § 29 Rdnr. 25). Bei dieser Angemessenheitsprüfung ist nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren wie Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards oder Quadratmeterpreis abzustellen. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B und vom 31. Juli 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B; so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - zu der § 29 SGB XII entsprechenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch). Die Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. neben den genannten Entscheidungen Hessisches LSG, Beschlüsse vom 8. März 2006 - L 9 AS 59/05 ER -, info also 2006, 125 und vom 28. März 2006 - L 7 AS 121 und 122/05 ER - und im gleichen Sinne LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. August 2005 - L 19 B 28/05 AS ER - ) hat in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu dem früher dieses Problem in gleicher Weise regelnden § 12 Abs. 1 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung zurückgegriffen (BVerwG, Urteile vom 17. November 1994 - 5 C 11/93 -, BVerwGE 97, 110, vom 30. Mai 1996 - 5 C 14/95 -, BVerwGE 101, 149 und vom 28. April 2005 - 5 C 15/04 - , NVwZ 2005, 1197). Diese so genannte Produkttheorie (vgl. Berlit a.a.O. § 29 Rdnr. 34 m.w.N.) ist auch hier anzuwenden.
22 
Bei der Beurteilung der maßgeblichen Wohnungsgröße ist demnach für Alleinstehende wie die Klägerin - in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht (so schon BVerwGE 97, 110 <112>) eine Wohnfläche von 45 m² als angemessen anzusehen. Diese entspricht den in Baden-Württemberg zugrunde gelegten Wohnflächen, die im Wohnungsbindungsrecht für öffentlich geförderte Sozialwohnungen Anwendung finden (vgl. Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002, GABl S. 240 in der Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004, GABl S. 248). In Anwendung dieser Kriterien ist festzustellen, dass die Wohnung der Klägerin mit 64 m² deutlich über der genannten Grenze liegt.
23 
Was den zweiten, den maßgeblichen Wert bestimmenden Faktor, den Mietpreis pro Quadratmeter angeht, so ist zur Bestimmung der Angemessenheit auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort der Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen (vgl. die oben zitierte ständige Rechtsprechung des Senats; siehe auch Berlit a.a.O. § 29 Rdnr. 32 f ) und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln (vgl. die zitierten Beschlüsse des Senats, ferner BVerwGE 97, 110 <113> und 101, 194, jeweils m.w.N.).
24 
Der angemessene Kaltmietzins beträgt nach der Überzeugung des Senats in der Umgebung des Wohnortes der Klägerin nicht 6,75 EUR, wie ihn sie derzeit tatsächlich bezahlt (432,40 EUR für 64 m²). Er liegt vielmehr- wie der Beklagte zu Recht annimmt - nicht über 5,11 EUR pro Quadratmeter. Das ergibt sich aus Folgendem:
25 
Die vom Senat herangezogene Immobilienmarktübersicht Freiburg Stadt und Umland vom Januar 2003 weist für die Stadt Freiburg und das Umland bei Wohnungen in einer einfachen Lage für Erstvermietungen Preise zwischen 5,00 EUR und 6,00 EUR auf. Im Mietspiegel der Stadt Freiburg 2004 werden die durchschnittlichen Mieten bei 75 m² Wohnfläche im unteren Bereich mit 4,80 EUR beziffert. Die Differenz beruht auf der Tatsache, dass der Mietspiegel die durchschnittlichen Bestandsmieten wiedergibt, während für Erstvermietungen in der Regel von höheren Zahlen auszugehen ist. Den Zahlen ist aber zu entnehmen, dass sogar in Freiburg Wohnungen in diesem Preisniveau vorhanden sind. Die oben erwähnte Immobilienübersicht 2003 zeigt ein vergleichbares Bild: Für Wohnungen in einfacher Lage in Freiburg werden dort 4,50 EUR bis 6,00 EUR angegeben. Im Umland (March, Gottenheim, Schallstadt, Emmendingen, Endingen und Bötzingen) liegen die entsprechenden Werte bei 5,00 EUR bis 6,00 EUR bzw. in Umkirch sogar nur bei 4,00 EUR bis 5,00 EUR.
26 
Die ebenfalls beigezogene Untersuchung über den Wohnungsmarkt in Freiburg 2004 von T. W., die auf einer Auswertung von Wohnungsanzeigen in Freiburger Zeitungen beruht, kommt zu dem Ergebnis, dass gerade im Umland um Freiburg die Preise seit 2002 sich kaum geändert haben und dass die Mieten (Ausnahme Einzelzimmer) deutlich (zwischen 1,30 EUR und 1,70 EUR) günstiger sind als in der Stadt.
27 
Diesem allgemeinen Befund entspricht eine aktuelle Analyse des Wohnungsmarktes in Freiburg und Umgebung, die die örtlichen Anzeigenblätter und im Internet abrufbare Anzeigenblätter oder Immobilienanbieter in den Blick nimmt.
28 
So enthält die Online-Ausgabe der Badischen Zeitung vom 8. August 2006 allein drei Wohnungen mit ca. 45 m², die unter dem vom Beklagten anerkannten Preisniveau liegen. Unter demselben Datum wird in den Online-Anzeigen der lokalen Zeitschrift Zypresse eine Wohnung mit 42 m² angeboten, die mit 255,00 EUR für 47 m² in dem vom Beklagten zugrunde gelegten Bereich liegt. Die im Verfahren verwerteten Vermietungsangebote aus der Badischen Zeitung vom 4. Mai 2006, dem Anzeigenblatt Zypresse vom 19., 26. und 29. April und 10. Mai 2006 und dem lokalen Anzeigenblatt Schnapp vom 20. April und 4. Mai 2006 enthalten insgesamt 16 Wohnungen, die in etwa der zumutbaren Größe und dem hier streitigen Quadratmeterpreis entsprechen.
29 
Draus folgt, dass es Wohnungen in dem hier maßgeblichen unteren Preissegment tatsächlich gibt und diese auch auf dem örtlichen Wohnungsmarkt angeboten werden. Es ist der Klägerin daher grundsätzlich möglich, ein solche zu finden und dorthin umzuziehen.
30 
Ein Umzug ist ihr auch zumutbar; insbesondere sprechen keine zwingenden gesundheitlichen Gründe dagegen. Die Auskunft des vom Senat gehörten Hausarztes Dr. B. ist unbestimmt gehalten und kann eine mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartende Gesundheitsgefährdung oder -verschlechterung im Falle eines Umzuges nicht belegen. Die Klägerin selber hat auch nicht dargetan, dass sie gerade auf die Wohnung in dem seit längeren bewohnten Haus und einer dort für sie bedeutsamen Hausgemeinschaft angewiesen ist. Im Jahr 2003 hat sie dies dem Beklagten gegenüber sogar ausdrücklich verneint. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren und gegenüber dem Senat hat sie hierzu nichts Entgegenstehendes vorgebracht. Sie hat vielmehr mehrfach ihre Umzugsbereitschaft betont, ohne allerdings je Belege für die angeblichen Suchanstrengungen zu präsentieren. Die im Berufungsverfahren angegebenen Nachbarschaftshilfen gehen nicht über das allgemein in Mehrfamilienhäusern Übliche hinaus. Besonders enge Beziehungen zu Mitbewohnern bestehen nicht. Im Vordergrund stand und steht für die Klägerin die Beziehung zu ihren Kindern, die jedoch unabhängig von der konkreten Wohnung ist.
31 
Psychisch konnte sich die Klägerin seit September 2003 auf einen Umzug oder die Notwendigkeit einer anderweitigen Deckung der überschießenden Kosten der Unterkunft einstellen. Wegen dieser Vorgeschichte könnte im Übrigen auch für den hier streitigen Zeitraum ab Januar 2005 die Übergangsregelung des § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII mit dem Anspruch auf Übernahme unangemessener Kosten bis zu sechs Monaten nicht zum Tragen kommen.
32 
Insgesamt ist festzustellen, dass der Klägerin ein Umzug möglich und zumutbar war, weshalb ein Anspruch auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft als die angemessenen nicht besteht.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
18 
Die entsprechend § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und statthaft (§ 143 SGG), weil sie wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der streitige Differenzbetrag für das Jahr 2005 übersteigt außerdem die Wertgrenze von 500,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1SGG) deutlich. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, soweit sie lediglich 229,50 EUR Kaltmiete und 5,00 EUR Betriebskosten als Kosten der Unterkunft bei der Errechnung des anzuerkennenden Bedarfs der Klägerin berücksichtigen. Ein Anspruch auf höhere Leistungen unter Anerkennung der tatsächlichen Kaltmiete besteht nicht.
19 
Als Empfängerin von Leistungen der Grundsicherung gemäß § 41 SGB XII hat die Klägerin nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für die Unterkunft in Form eines Geldleistungsanspruches in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht (Abs. 1 Satz 1). Übersteigen die Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie … als Bedarf anzuerkennen (Satz 2). Dies gilt solange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 3).
20 
Der Senat kommt im Falle der Klägerin aufgrund der durchgeführten Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die hier geltend gemachten tatsächlichen Unterkunftskosten den angemessenen Umfang übersteigen, der vom Beklagten zutreffend angesetzt worden ist.
21 
Die Angemessenheit der Unterkunftskosten richtet sich nach den konkreten Verhältnissen des Falles. Ihre Bestimmung hat die reale Lage auf dem maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt ebenso zu berücksichtigen wie Größe und Zusammensetzung der die Unterkunft nutzenden Bedarfsgemeinschaft. Außerdem wird die Angemessenheit auch bestimmt durch den „Wohnstandard“, der Leistungsberechtigten nach dem SGB XII zuzubilligen ist (Berlit in LPK - SGB XII, 7. Auflage, § 29 Rdnr. 25). Bei dieser Angemessenheitsprüfung ist nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren wie Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards oder Quadratmeterpreis abzustellen. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B und vom 31. Juli 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B; so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - zu der § 29 SGB XII entsprechenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch). Die Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. neben den genannten Entscheidungen Hessisches LSG, Beschlüsse vom 8. März 2006 - L 9 AS 59/05 ER -, info also 2006, 125 und vom 28. März 2006 - L 7 AS 121 und 122/05 ER - und im gleichen Sinne LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. August 2005 - L 19 B 28/05 AS ER - ) hat in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu dem früher dieses Problem in gleicher Weise regelnden § 12 Abs. 1 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung zurückgegriffen (BVerwG, Urteile vom 17. November 1994 - 5 C 11/93 -, BVerwGE 97, 110, vom 30. Mai 1996 - 5 C 14/95 -, BVerwGE 101, 149 und vom 28. April 2005 - 5 C 15/04 - , NVwZ 2005, 1197). Diese so genannte Produkttheorie (vgl. Berlit a.a.O. § 29 Rdnr. 34 m.w.N.) ist auch hier anzuwenden.
22 
Bei der Beurteilung der maßgeblichen Wohnungsgröße ist demnach für Alleinstehende wie die Klägerin - in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht (so schon BVerwGE 97, 110 <112>) eine Wohnfläche von 45 m² als angemessen anzusehen. Diese entspricht den in Baden-Württemberg zugrunde gelegten Wohnflächen, die im Wohnungsbindungsrecht für öffentlich geförderte Sozialwohnungen Anwendung finden (vgl. Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002, GABl S. 240 in der Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004, GABl S. 248). In Anwendung dieser Kriterien ist festzustellen, dass die Wohnung der Klägerin mit 64 m² deutlich über der genannten Grenze liegt.
23 
Was den zweiten, den maßgeblichen Wert bestimmenden Faktor, den Mietpreis pro Quadratmeter angeht, so ist zur Bestimmung der Angemessenheit auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort der Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen (vgl. die oben zitierte ständige Rechtsprechung des Senats; siehe auch Berlit a.a.O. § 29 Rdnr. 32 f ) und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln (vgl. die zitierten Beschlüsse des Senats, ferner BVerwGE 97, 110 <113> und 101, 194, jeweils m.w.N.).
24 
Der angemessene Kaltmietzins beträgt nach der Überzeugung des Senats in der Umgebung des Wohnortes der Klägerin nicht 6,75 EUR, wie ihn sie derzeit tatsächlich bezahlt (432,40 EUR für 64 m²). Er liegt vielmehr- wie der Beklagte zu Recht annimmt - nicht über 5,11 EUR pro Quadratmeter. Das ergibt sich aus Folgendem:
25 
Die vom Senat herangezogene Immobilienmarktübersicht Freiburg Stadt und Umland vom Januar 2003 weist für die Stadt Freiburg und das Umland bei Wohnungen in einer einfachen Lage für Erstvermietungen Preise zwischen 5,00 EUR und 6,00 EUR auf. Im Mietspiegel der Stadt Freiburg 2004 werden die durchschnittlichen Mieten bei 75 m² Wohnfläche im unteren Bereich mit 4,80 EUR beziffert. Die Differenz beruht auf der Tatsache, dass der Mietspiegel die durchschnittlichen Bestandsmieten wiedergibt, während für Erstvermietungen in der Regel von höheren Zahlen auszugehen ist. Den Zahlen ist aber zu entnehmen, dass sogar in Freiburg Wohnungen in diesem Preisniveau vorhanden sind. Die oben erwähnte Immobilienübersicht 2003 zeigt ein vergleichbares Bild: Für Wohnungen in einfacher Lage in Freiburg werden dort 4,50 EUR bis 6,00 EUR angegeben. Im Umland (March, Gottenheim, Schallstadt, Emmendingen, Endingen und Bötzingen) liegen die entsprechenden Werte bei 5,00 EUR bis 6,00 EUR bzw. in Umkirch sogar nur bei 4,00 EUR bis 5,00 EUR.
26 
Die ebenfalls beigezogene Untersuchung über den Wohnungsmarkt in Freiburg 2004 von T. W., die auf einer Auswertung von Wohnungsanzeigen in Freiburger Zeitungen beruht, kommt zu dem Ergebnis, dass gerade im Umland um Freiburg die Preise seit 2002 sich kaum geändert haben und dass die Mieten (Ausnahme Einzelzimmer) deutlich (zwischen 1,30 EUR und 1,70 EUR) günstiger sind als in der Stadt.
27 
Diesem allgemeinen Befund entspricht eine aktuelle Analyse des Wohnungsmarktes in Freiburg und Umgebung, die die örtlichen Anzeigenblätter und im Internet abrufbare Anzeigenblätter oder Immobilienanbieter in den Blick nimmt.
28 
So enthält die Online-Ausgabe der Badischen Zeitung vom 8. August 2006 allein drei Wohnungen mit ca. 45 m², die unter dem vom Beklagten anerkannten Preisniveau liegen. Unter demselben Datum wird in den Online-Anzeigen der lokalen Zeitschrift Zypresse eine Wohnung mit 42 m² angeboten, die mit 255,00 EUR für 47 m² in dem vom Beklagten zugrunde gelegten Bereich liegt. Die im Verfahren verwerteten Vermietungsangebote aus der Badischen Zeitung vom 4. Mai 2006, dem Anzeigenblatt Zypresse vom 19., 26. und 29. April und 10. Mai 2006 und dem lokalen Anzeigenblatt Schnapp vom 20. April und 4. Mai 2006 enthalten insgesamt 16 Wohnungen, die in etwa der zumutbaren Größe und dem hier streitigen Quadratmeterpreis entsprechen.
29 
Draus folgt, dass es Wohnungen in dem hier maßgeblichen unteren Preissegment tatsächlich gibt und diese auch auf dem örtlichen Wohnungsmarkt angeboten werden. Es ist der Klägerin daher grundsätzlich möglich, ein solche zu finden und dorthin umzuziehen.
30 
Ein Umzug ist ihr auch zumutbar; insbesondere sprechen keine zwingenden gesundheitlichen Gründe dagegen. Die Auskunft des vom Senat gehörten Hausarztes Dr. B. ist unbestimmt gehalten und kann eine mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartende Gesundheitsgefährdung oder -verschlechterung im Falle eines Umzuges nicht belegen. Die Klägerin selber hat auch nicht dargetan, dass sie gerade auf die Wohnung in dem seit längeren bewohnten Haus und einer dort für sie bedeutsamen Hausgemeinschaft angewiesen ist. Im Jahr 2003 hat sie dies dem Beklagten gegenüber sogar ausdrücklich verneint. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren und gegenüber dem Senat hat sie hierzu nichts Entgegenstehendes vorgebracht. Sie hat vielmehr mehrfach ihre Umzugsbereitschaft betont, ohne allerdings je Belege für die angeblichen Suchanstrengungen zu präsentieren. Die im Berufungsverfahren angegebenen Nachbarschaftshilfen gehen nicht über das allgemein in Mehrfamilienhäusern Übliche hinaus. Besonders enge Beziehungen zu Mitbewohnern bestehen nicht. Im Vordergrund stand und steht für die Klägerin die Beziehung zu ihren Kindern, die jedoch unabhängig von der konkreten Wohnung ist.
31 
Psychisch konnte sich die Klägerin seit September 2003 auf einen Umzug oder die Notwendigkeit einer anderweitigen Deckung der überschießenden Kosten der Unterkunft einstellen. Wegen dieser Vorgeschichte könnte im Übrigen auch für den hier streitigen Zeitraum ab Januar 2005 die Übergangsregelung des § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII mit dem Anspruch auf Übernahme unangemessener Kosten bis zu sechs Monaten nicht zum Tragen kommen.
32 
Insgesamt ist festzustellen, dass der Klägerin ein Umzug möglich und zumutbar war, weshalb ein Anspruch auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft als die angemessenen nicht besteht.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. August 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Kläger, der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Beschluss des SG vom 31. August 2006 ist nicht zu beanstanden, soweit dem Begehren der Kläger nicht entsprochen worden ist. Im Beschwerdeverfahren dagegen nicht zu überprüfen ist der die Kläger begünstigende Beschlussausspruch, mir dem der Beklagte vorläufig zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Zugrundelegung einer Kaltmiete von 427,50 Euro bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens S 3 AS 5652/06 verpflichtet worden ist, nachdem dieser selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da es den Klägern ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse a.a.O.).
Die Voraussetzungen für die von den Klägern im Beschwerdeverfahren über die erstinstanzliche Entscheidung hinaus weitergehend erstrebte einstweilige Anordnung sind bei der vorliegend gebotenen Prüfung nicht gegeben. Bereits der Anordnungsanspruch ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Als Rechtsgrundlage für die von den Klägern begehrte Zusicherung zur vollen Übernahme der Aufwendungen für die mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 zu einer „Grundnutzungsgebühr“ von monatlich 450,00 Euro angemietete Wohnung in S., B.-Straße Nr. (Baujahr 1960) ist die Vorschrift des § 22 Abs. 2 SGB II heranzuziehen. Satz 1 a.a.O. regelt, dass vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen soll. Der kommunale Träger ist nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind; letztgenannte Vorschrift begründet einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Zusicherung, wenn die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind. Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist indessen von den Klägern nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht.
Der Kläger zu 2 hat den „Dauernutzungsvertrag“ mit der Baugenossenschaft e.G. am 5. Juli 2006 abgeschlossen, obwohl der Beklagte mit Bescheid vom 30. Juni 2006 eine Zusicherung zur Übernahme der beantragten Kosten bereits abgelehnt hatte. Sonach käme ein Anspruch auf die volle Übernahme der Grundnutzungsgebühr von 450,00 Euro (zuzüglich vereinbarter Betriebskostenvorauszahlungen) nur in Betracht, wenn der Umzug erforderlich wäre und die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen wären. Zwar spricht viel für die Auffassung des SG, dass den Klägern ein Verbleiben in der Wohnung in der K.-Straße Nr. in Stuttgart, die eine Wohnfläche von 55 m² aufweist, aufgrund der Geburt der Klägerin zu 3 (geb. 2006) auf längere Zeit nicht zumutbar ist, sodass ein Umzug notwendig erscheint. Jedoch lässt sich das Merkmal der Angemessenheit der Kosten der neuen Unterkunft - über den vom Beklagten mittlerweile akzeptierten Betrag einer monatlichen Kaltmiete von 427,50 Euro hinaus - mit der hier gebotenen Wahrscheinlichkeit nicht feststellen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen sind die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die grundsicherungsrechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B - und vom 31. Juli 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B -; ferner zum Bundessozialhilfegesetz Bundesverwaltungsgericht NVwZ 2005, 197, 198; Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51); im Rahmen der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind darüber hinaus die Größe und Zusammensetzung der unterkunftsnutzenden Bedarfsgemeinschaft sowie der den Leistungsberechtigten zuzubilligende „Wohnstandard“ (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 -). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohngröße kann typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückgegriffen werden (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2006 - L 7 SO 4224/05 - und vom 21. September 2006 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005 und 31. Juli 2006 a.a.O.; ferner BVerwGE 97, 110, 112 f.). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist indes nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren wie Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards oder Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 21. September 2006 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005 und 31. Juli 2006 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 4. Juli 2006 - L 7 SO 2007/06 ER-B- ; ferner Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. März 2006 - 426/06 ER-B - ; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B -; BVerwG Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51). Da der Hilfebedürftige indes einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER- B - und vom 27. Dezember 2005 a.a.O.; BVerwGE 101, 194, 197 f.; BVerwG NJW 2005, 310, 311). Dass die von den Klägern angemietete Wohnung in jeder Hinsicht diesen Grundsätzen entspricht, ist von ihnen nicht nachvollziehbar dargetan.
Der Größe nach als angemessen anzusehen ist in Baden-Württemberg bei einem Haushalt mit drei Haushaltsangehörigen - wie den Klägern - eine Gesamtwohnfläche von bis zu 75 m² oder drei Wohnräume (vgl. Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002, GABl. 240). Zwar hält die mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 angemietete Dreizimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 69,30 m² diese Wohnraum- und -flächenbegrenzung ein. Dass aber darüber hinaus die für die Wohnung zu zahlende Kaltmiete je Quadratmeter - dies sind bei einer Grundnutzungsgebühr von 450,00 Euro und einer Wohnfläche von 69,30 m² etwa 6,49 EUR - nach den bei den Klägern zu berücksichtigenden Verhältnissen grundsicherungsrechtlich angemessen sei, ist von ihnen in dem im vorliegenden Verfahren gebotenen Maß nicht substanziiert dargelegt. So lässt sich bereits dem Mietspiegel 2005/2006 der Stadt S. entnehmen, dass sich die Vergleichsmieten für einfache Wohnungen mit einfacher Ausstattung bis Baujahr 1960 bei einer Wohnfläche von 61 bis 90 m² zwischen 5,00 bis 5,80 Euro pro Quadratmeter bewegen. Darüber hinaus ergibt sich aus den vom Senat am 26. September 2006 aus dem Internet ( www.immobilienscout24.de; gomeo.de/immobilien ) entnommenen Mietwohnungsangeboten, dass in S. Dreizimmerwohnungen durchaus sogar unter dem vom SG seiner Entscheidung zugrunde gelegten Betrag von 5,70 Euro/m² angeboten werden. Beispielhaft angeführt seien folgende Angebote für Dreizimmerwohnungen: B.-Straße in Kaltmiete 382,25 Euro bei 69,50 m², W.-Straße in 390,00 Euro bei 72,00 m², D.-Straße in 404,34 Euro bei 73,25 m².
Dass Umzugsalternativen nicht bestünden, ist von den Klägern ebenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Ihr Vortrag im Schreiben vom 22. September 2006 bringt nichts Neues; deshalb wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss entsprechend § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Sonach vermag sich der Senat bei der hier gebotenen Prüfung vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht zu überzeugen. Auch die grundsätzlich nur unter dem Gebot der pflichtgemäßem Ermessensausübung stehende Regelung in Satz 1 a.a.O. vermag dem Begehren der Kläger nicht zum Erfolg zu verhelfen; Gesichtspunkte für eine Ermessensreduzierung auf nur eine richtige Entscheidung sind von den Klägern weder dargetan noch sonst wie ersichtlich. Da nach allem die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft nicht ausreichend glaubhaft gemacht ist, sind hinsichtlich des hier in Rede stehenden Umzugs auch die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 SGB II zur Übernahme weiterer damit zusammenhängender Kosten, welche die Kläger im vorliegenden Verfahren jedenfalls nicht ausdrücklich begehrt haben, nicht gegeben. Mangels eines Anordnungsanspruchs entfällt auch der Anordnungsgrund für das Beschwerdebegehren.
10 
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Juli 2007 geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 11. Mai 2007 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis 31. Januar 2008 vorläufig höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung einer monatlichen Kaltmiete von 290,00 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und in dem aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da es dem Antragsteller ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht NVw Z 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller vorzunehmen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 1997, 479; NVwZ 2005, 927; ferner Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung , 2. Auflage, § 123 Rdnrn. 79, 96, 100; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, Rdnrn. 15, 25). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - a.a.O.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 78; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 62 ).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweilige Anordnung, die der Antragsteller erst ab Rechtshängigkeit des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erstrebt (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - ), sind vorliegend erfüllt. Zwar erscheint der vom Antragsteller beim SG im Klageverfahren S 14 AS 2040/07 zulässig eingelegte Hauptsacherechtsbehelf gegenwärtig weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet; in Anbetracht der besonderen Dringlichkeit der Sache sowie der Komplexität der Sach- und Rechtslage ist dem Senat eine abschließende Prüfung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes indes nicht möglich. Allerdings ist ein Anordnungsgrund vorliegend gegeben, denn der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er nicht über anrechenbares Einkommen und Vermögen im Sinne der §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 11, 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) verfügt, er vielmehr zur Bedarfsdeckung darauf angewiesen ist, dass der Antragsgegner die Kosten der Unterkunft in voller Höhe übernimmt. Die deshalb unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG bei einem offenen Verfahrensausgang vorzunehmende Güter- und Folgenabwägung fällt hier zugunsten des Antragstellers aus.
Als Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller begehrten Leistungen für Unterkunft ist die Vorschrift des § 22 Abs. 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 ) heranzuziehen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen so lange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die vorgenannte Frist dürfte in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum bereits abgelaufen sein, nachdem der Antragsgegner den Antragsteller zuletzt im Bescheid vom 8. September 2006 zur Kostensenkung aufgefordert hatte (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 29; BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - Rdnr. 24 ). Allerdings vermag der Senat im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu klären, ob die Kosten der Unterkunft für die vom Antragsteller bewohnte Wohnung in S. angemessen oder unangemessen sind.
Der Antragsteller hat ausweislich des zum 1. Juli 2003 abgeschlossenen Mietvertrags für seine möblierte Zwei-Zimmerwohnung (Wohnfläche ca. 45 m²) eine monatliche Kaltmiete von 290,00 Euro zu entrichten; diese Aufwendungen wären vom Antragsgegner nur dann in voller Höhe zu übernehmen, wenn sie angemessen wären. Dies steht derzeit jedoch noch nicht fest. Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ist die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnrn. 19 ff.; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnrn. 24 ff.). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24; so auch die ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B -; Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 - Breithaupt 2007, 62; Beschluss vom 27. September 2006 - L 7 AS 4739/06 ER-B - ZFSH/SGB 2007, 31). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiteren Faktors im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2007 a.a.O. Rdnr. 20). Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ decken muss, sodass im Einzelfall - je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete, bei größeren Städten u.U. sogar eine Unterteilung in mehrere kleinere Gebiete geboten sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - a.a.O. Rdnr. 21; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Da sich der Wohnstandard nach dem konkreten Wohnort richtet, kann dem Hilfebedürftigen ein Umzug in eine andere Wohngemeinde mit niedrigerem Mietniveau regelmäßig nicht abverlangt werden, zumal ihm eine Aufgabe seines sozialen Umfeldes grundsätzlich nicht zuzumuten ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 26). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 21. September 2006 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005 und 27. September 2006 a.a.O.; ferner Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51; unklar BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 20). Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 22; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 25; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER- B - und vom 27. Dezember 2005 a.a.O.).
Feststehen muss jedoch in jedem Fall vor der Prüfung von Unterkunftsalternativen, dass die Aufwendungen für die vom Hilfebedürftigen angemietete Wohnung unangemessen hoch sind. Als aussagekräftige Erkenntnisquellen kommen insoweit örtliche Mietspiegel oder Mietdatenbanken (§§ 558c ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in Betracht; fehlen derartige Erkenntnismöglichkeiten, werden die Grundsicherungsträger gehalten sein, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene auf empirischer Basis tragfähige grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 23; Hess. Landessozialgericht , Urteil vom 12. März 2007 - L 9 AS 260/06 - ; Berlit jurisPR-SozR 5/2007 Anm. 1). Die bloß punktuelle oder sporadische Auswertung von Zeitungsanzeigen oder Internetangeboten reicht als Datenmaterial jedenfalls nicht aus; die Datenerhebung muss vielmehr vollständig und fortlaufend erfolgen, wobei auch Mietlisten kommunaler Wohnungsbauträger und für die Leistungsberechtigten erstellte Mietbescheinigungen einzubeziehen sein dürften (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2007 a.a.O.). Die für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten tabellarischen pauschalierten Höchstbeträge des § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) stellen dagegen keine valide Grundlage für die Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft dar; sie können allenfalls als ein gewisser Richtwert Berücksichtigung finden, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 23; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Mögliche Unbilligkeiten der Pauschalierung werden bei einem Rückgriff auf derartige Tabellen freilich in den Blick zu nehmen und ggf. durch Zuschläge zu Gunsten des Hilfebedürftigen auszugleichen sein (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B - ; Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2007 - a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. April 2007 - L 7 AS 494/05 - ).
Unter Beachtung der soeben dargestellten Grundsätze ist eine Erfolgsaussicht für das Begehren des Antragstellers im Hauptsacheverfahren weder offensichtlich zu bejahen noch zu verneinen. Zwar hält die vom Antragsteller seit 1. Juli 2003 angemietete Zwei-Zimmerwohnung die in Baden-Württemberg bei alleinstehenden Personen zu beachtende Wohnraum- und Wohnflächenbegrenzung von bis zu 45 m² ein (vgl. Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 in der Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 ). Zweifelhaft könnte allerdings sein, ob die für die Wohnung zu zahlende Kaltmiete je Quadratmeter - dies sind bei einer Kaltmiete von 290,00 Euro und einer Wohnfläche von 45 m² etwa 6,44 EUR - nach den beim Antragsteller zu berücksichtigenden Verhältnissen grundsicherungsrechtlich angemessen ist; dies lässt sich bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht eindeutig klären. Mietspiegel für S. oder den näheren Umkreis, z.B. A., existieren nicht, wobei ohnehin noch weiter aufzuklären wäre, ob die Ortschaften in der Umgebung von S. grundsicherungsrechtlich als Vergleichsmaßstab mit herangezogen werden könnten. Auch die von den Beteiligten im Verlauf des Verfahrens zu den Akten gereichten Wohnungsanzeigen sind nicht hinreichend aussagekräftig. Der Antragsgegner hat für S. mit den Schriftsätzen vom 20. Juni und 6. Juli 2007 überhaupt nur sechs Inserate aus dem Zeitraum August 2006 bis Mai 2007 vorgelegt, wobei bei drei der dort angebotenen Wohnungen die Wohnungsgröße nicht mitgeteilt war und zwei weitere Wohnungen nur Wohnflächen von 30 m² bzw. 27 m² aufwiesen; letztere Wohnungsgrößen begegnen aber nach Auffassung des Senats erheblichen Bedenken hinsichtlich der Untergrenze des dem Antragsteller zumutbaren Wohnraums (vgl. hierzu auch Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2007 a.a.O.). Die des Weiteren mit diesen Schriftsätzen allein eingereichte Mietbescheinigung vom 1. September 2004 für eine seit März 2000 vermietete Wohnung in S. dürfte, was das aktuelle Mietniveau in diesem Ort oder etwaigen Vergleichsgebieten betrifft, möglicherweise ohnehin überholt sein. Die mit Schriftsätzen des Antragsgegners vom 30. und 31. August 2007 übersandten insgesamt weiteren acht Anzeigen über für angemessen erachteten Wohnraum aus dem Zeitraum von August 2006 bis Juni 2007 (zwei Unterkünfte dürften zudem jeweils zweimal inseriert worden sein) beziehen sich nur auf A. (drei Wohnungen) und R. (eine Wohnung); bei einem Angebot ist der Wohnort überhaupt nicht ersichtlich. Darüber hinaus dürfte sich - soweit die Wohnungsgröße in den Annoncen überhaupt mitgeteilt ist (was für das Wohnungsangebot in R. fehlt) - lediglich eine Wohnung („A. und B. Bote“ vom 16. Dezember 2006) in dem Antragsteller zumutbaren Wohnflächenbereich bewegen; auch die mit dem Schriftsatz vom 31. August 2007 eingereichte Mietbescheinigung für eine Wohnung in A. vom 29. Mai 2006 betrifft eine Wohnung mit einer wohl nicht berücksichtigungsfähigen Wohnfläche von lediglich 32,66 m², die zuvor mit Schriftsatz vom 30. August 2007 für Kappelrodeck übermittelte Mietbescheinigung vom 29. Mai 2006 dagegen eine Wohnung mit 50 m². Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 22. August 2007 vorgelegten insgesamt acht Wohnungsanzeigen sind ebenfalls nicht aufschlussreich; sie beziehen sich auf Wohnungen, die entweder zu groß sind oder in Wohnorten liegen, die als Vergleichsgebiete von vornherein ausscheiden dürften (z.B. B.-B. und B.). Ferner dürfte der IVD-Preisspiegel 2007 für Immobilien in Baden-Württemberg (abrufbar unter www.ivd-sued.net) für die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten - wie der Antragsteller zu Recht angeführt hat - schon deswegen keine genügenden Anhaltspunkte liefern, weil darin lediglich die Preisspannen für Wohnungen mit einer Fläche von 60 bis 100 m² aufgelistet sind, derartige Wohnungen aber, was gerichtsbekannt ist, in aller Regel geringere Quadratmetermieten aufweisen als die für den Antragsteller allein in Betracht kommenden kleineren Wohnungen. Eigene Internet-Recherchen des Senats (www.immobilienscout24.de; www.my-next-home.de, ivd.immonet.de) am 5. September 2007 sind sowohl für S. als auch für A. mit Bezug auf Mietangebote für Wohnraum mit einer Wohnfläche zwischen 35 und 45 m² ergebnislos geblieben.
Soweit sich der Antragsgegner hinsichtlich des von ihm für S. für angemessen erachteten Quadratmeterpreises von 4,29 Euro für die Kaltmiete auf Umfragen bei der Wohngeldstelle des Landratsamts O. -Kreis beruft und von den dort für S. (offenbar 21 Wohnungen) ermittelten Mietpreisen pro m² noch zusätzlich 0,70 Euro in Abzug bringt, sind diese Angaben nicht zureichend und deshalb für den Senat gleichfalls nicht hilfreich. Bereits das SG hat in seinem unter den Beteiligten des hiesigen Verfahrens ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 20. Juni 2006 (S 9 AS 5198/05) - ebenso wie im Übrigen schon das LSG Baden-Württemberg im Beschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O. - beanstandet, dass die von dem Antragsgegner angewandte Methode zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten keine verlässlichen Schlüsse auf das aktuelle Niveau der Zugangsmieten zulässt, weil weder zwischen Wohnungen verschiedener Größe unterschieden wird noch der Zeitpunkt der Datenerhebung erkennbar ist und ferner die Schätzungsgrundlagen für den Abschlag von 0,70 Euro nicht nachvollziehbar sind. Auf all das ist der Antragsgegner während des vorliegenden Verfahrens indessen zu keinem Zeitpunkt eingegangen. Wäre andererseits die Angemessenheitsgrenze für die Kosten der Unterkunft mangels valider Erkenntnismöglichkeiten in Anlehnung an die rechte Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG zuzüglich eines Zuschlages von 10% zu bilden (so LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. April 2007 a.a.O.), so läge die Miete für die vom Antragsteller bewohnte Wohnung unter Berücksichtigung der sowohl für den O. -Kreis als auch die Stadt A. maßgeblichen Mietenstufe 2 (vgl. Wohngeldverordnung vom 19. Oktober 2001 ) mit 290,00 Euro gegenüber 308,00 Euro sogar noch unter dieser Grenze.
10 
Nach allem lässt sich beim gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht feststellen, ob der Antragsteller in einer unangemessen teuren Wohnung wohnt. Deshalb bedarf es keines weiteren Eingehens darauf, ob der Vorhalt des Antragsgegners zutrifft, dass der Antragsteller bislang keine ausreichenden Bemühungen um eine Kostensenkung unternommen hat; dies wäre vielmehr erst zu prüfen, wenn die Unangemessenheit der Unterkunftskosten feststünde. Unerörtert bleiben kann derzeit ferner die Frage, wie die Kosten der Unterkunft bei möblierten Wohnungen zu behandeln sind (vgl. hierzu Berlit NDV 2006, 5, 14 f.; Sozialgericht Fulda, Beschluss vom 11. November 2005 - S 7 SO 40/05 ER - ).
11 
Dem vorstehend beschriebenen Aufklärungsbedarf kann der Senat im vorliegenden Eilverfahren nicht nachkommen. Es ist deshalb eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen, die hier zu Gunsten des Antragstellers den Ausschlag gibt. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsachebehelf dagegen erfolglos bliebe (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O.). Im Rahmen dieser Abwägung vorrangig zu berücksichtigen ist, dass mit den Leistungen für Unterkunft das grundgesetzlich garantierte menschenwürdige Dasein sichergestellt werden soll. Würde die einstweilige Anordnung nicht erlassen, hätte aber der Hauptsacherechtsbehelf Erfolg, so wären dem Antragsteller Aufwendungen für die Unterkunft von monatlich nahezu 100,00 Euro vorenthalten worden; bei dieser Größenordnung kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass eine Rechtsverletzung nur in Randbereichen drohe. Würde die einstweilige Anordnung dagegen erlassen, während der Hauptsacherechtsbehelf erfolglos bliebe, hätte der Antragsteller zwar Leistungen erhalten, die ihm nicht zustünden. Der Nachteil bestünde alsdann für den Antragsgegner ggf. darin, dass der Antragsteller seiner Rückzahlungsverpflichtung nicht nachkommen könnte und die Forderung damit uneinbringlich wäre. Diese etwaig zu befürchtenden Folgen haben indes angesichts der hier tangierten grundrechtlichen Belange des Antragstellers zurückzustehen und fallen deshalb weniger ins Gewicht.
12 
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war deshalb stattzugeben. Allerdings hat der Senat von dem ihm nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zustehenden freien Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht, dass er den Zeitraum der einstweiligen Anordnung auf die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2008 begrenzt hat. Die zeitliche Begrenzung zum Endtermin berücksichtigt, dass die dem Antragsteller mit Bescheid vom 22. Januar 2007 bewilligten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zum vorgenannten Datum zeitlich befristet sind. Bis dahin dürfte insbesondere auch dem Antragsgegner genügend Zeit verbleiben, ggf. seinen bisherigen Standpunkt mit Blick auf zwischenzeitlich gewonnene Erkenntnisse zu überprüfen.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat mit Blick auf das ganz überwiegende Obsiegen des Antragstellers eine Kostenquotelung nicht für angemessen erachtet.
14 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

1.
nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird,
2.
nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird,
3.
bis zum Letzten
a)
des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder
b)
des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.
Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den
1.
der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird,
2.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird,
3.
der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird,
4.
der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder
5.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird.

(2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Dezember 2005 abgeändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 22. November 2005 vorläufig und bis längstens 30. September 2006 höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung einer monatlichen Kaltmiete von 282 EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Instanzen zu erstatten.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig und überwiegend sachlich begründet.
Der Antragsteller hat entgegen dem angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts einen im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Antragsgegner ab 22. November 2005 vorläufig verpflichtet wird, ihm höheres Arbeitslosengeld II (Alg II) unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von monatlich 282 EUR statt der vom Antragsgegner zu Grunde gelegten 216,45 EUR zu gewähren.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus (zum Folgenden vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B m.w.N.). Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen ist, von einer in die Gegenwart fortfolgenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens. Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfG in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - abgedruckt in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde.
Der Anordnungsgrund ist hier nur für die Zeit ab Rechtshängigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens am 22. November 2005 zu bejahen, weil der Antragsteller im Ergebnis für die Unterkunft weiteres Alg II in Höhe von monatlich 65,55 EUR begehrt, welches der Antragsgegner ihm vorenthalte; ein solcher Betrag des zum Wohnen Notwendigen begründet, zumal der Antragsteller nach dem Inhalt der Akten im streitbefangenen Zeitraum über keinerlei Einkommen und Vermögen verfügt, er vielmehr auf die Kosten für die Unterkunft angewiesen ist, ohne weiteres die besondere Dringlichkeit. Für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Antrags auf Erlass der einstweiligen Anordnung, nämlich wie vom Antragsteller begehrt, schon ab 1. Oktober 2005 ist indes ein in die Gegenwart fortwirkender Nachholbedarf nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht und die Beschwerde unbegründet.
Mit der zulässigen Klage wegen des Bescheids vom 31. Oktober 2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 19. November 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2006 begehrt der Antragsteller, dass der Antragsgegner verurteilt wird, ihm ab 1. Oktober 2005 höheres Alg unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von 282 EUR statt 216,45 EUR zu gewähren. Mit dem die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 betreffenden Bescheid vom 31. Oktober 2005 hat der Antragsgegner dem Antragsteller Alg II für Oktober in Höhe von 653,45 EUR, für November 2005 wegen einer Aufrechnung lediglich in Höhe von 542,89 EUR und ab Dezember 2005 wieder in Höhe von 653,45 EUR bewilligt; der Änderungsbescheid vom 19. November 2005 betrifft die Zeit vom 1. November 2005 bis 31. März 2006 bei im Übrigen gleichen Zahlbeträgen wie im Bescheid vom 31. Oktober 2005. In beiden Bescheiden setzt sich der festgestellte Zahlbetrag des Alg II (vgl. § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II) aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für den allein stehenden Antragsteller in Höhe von 345 EUR (vgl. § 20 Abs. 2 SGB II) und den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zusammen. Der Antragsgegner hat für letztere 308,45 EUR monatlich zugrunde gelegt. Dieser Betrag setzt sich aus der vom Antragsgegner für angemessen gehaltenen Kaltmiete mit 216,45 EUR, den Nebenkosten mit 31,20 EUR und den Aufwendungen für Heizung mit 60,80 EUR zusammen. Vom 1. Januar bis 30. September 2005 hatte der Antragsgegner für das Alg II - teilweise unter Anrechnung von Einkommen - neben der Regelleistung Kosten für Kaltmiete in Höhe von 282 EUR einschließlich Nebenkosten in Höhe von 31,20 EUR und Heizungsaufwendungen in Höhe von 60,80 EUR, also insgesamt 374 EUR monatlich zu Grunde gelegt. Der seit 1. November 2002 in einer angemieteten 76 qm großen Zweizimmerwohnung mit Küche, Bad und Flur wohnende Antragsteller hat nach dem Mietvertrag hierfür 282 EUR Kaltmiete zuzüglich Nebenkosten und Heizung in Höhe von 92 EUR, insgesamt also 374 EUR zu zahlen. Der Streit zwischen den Beteiligten geht allein darüber, ob dem Antragsteller auch ab 1. Oktober 2005 Alg II unter Berücksichtigung der vertraglich geschuldeten Kaltmiete von 282 EUR statt der vom Antragsgegner für angemessen gehaltenen 216,45 EUR zusteht.
Der zulässige Hauptsacherechtsbehelf mit diesem Inhalt ist weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet. Für den Anordnungsanspruch ist auszugehen von § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II und § 22 Abs. 1 SGB II. Nach der erstgenannten Bestimmung erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige wie der Antragsteller als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. In Bezug auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung enthält § 22 Abs. 1 SGB II eine nähere Regelung. Nach seinem Satz 1 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Satz 2 als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft müssen danach nur übernommen werden, soweit diese angemessen sind. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang, kommt eine Übernahme nur unter den Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Betracht. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist ein gerichtlich in vollem Umfang überprüfbarer unbestimmbarer Rechtsbegriff, hinsichtlich dessen dem Leistungsträger kein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Berlit in LPK-SGB II § 22 Rdnr 23; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 39). Der Begriff der Angemessenheit der Unterkunftskosten bedarf der Konkretisierung, wobei sich die Angemessenheit grundsätzlich auf den Kaltmietzins einschließlich der um die Kosten der Warmwasserzubereitung bereinigten Nebenkosten und ohne Heizkosten bezieht und bei dessen Begriffsbestimmung von den in der bisherigen sozialhilferechtlichen Praxis entwickelten Maßstäben ausgegangen werden kann (zu letzterem vgl. Entwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt BT-Drs. 15/1516 Seite 57.); eine § 22 Abs. 1 SGB II weitgehend entsprechende Regelung findet sich in § 29 Abs. 1 des Zwölfen Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Kriterien für die Angemessenheit der Unterkunftskosten sind die Größe der Unterkunft und der Wohnstandard, wobei grundsätzlich maßgebend für die Angemessenheit die örtlichen Verhältnisse sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 97, 110, 112 f.; 101, 194, 197 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51). Hinsichtlich der Unterkunftsgröße kann auf die Verwaltungsvorschriften zur Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau zurückgegriffen werden (vgl. BVerwGE 92, 1, 3; 97, 110, 112 f.), die für die berücksichtigungsfähige Wohnungsgröße und Raumzahl nach der Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen unterscheidet; für allein stehende Personen sind dies in Baden-Württemberg 45 qm. Bezüglich des Wohnstandards ist auf den ein einfaches und bescheidenes Leben ermöglichenden unteren Bereich der am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Miete abzustellen (BVerwGE 97, 110, 112 f.; 101, 194, 197 f.; BVerwG Buchholz 436.0 a.a.O.). Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der angemessen Wohnungsgröße und dem noch angemessenen Mietzins je qm zu ermitteln (BVerwG Buchholz 436.0 a.a.O.).
Bezogen auf den Fall bedeutet dies, dass die vom Antragsteller allein bewohnte 76 qm große Wohnung unangemessen groß ist und für die angemessenen Unterkunftskosten nur eine 45 qm große Wohnung berücksichtigt werden kann. Besonderheiten des Einzelfalles, die eine Überschreitung der Wohnungsgröße rechtfertigen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Dass der Antragsteller, um gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zu genügen, tatsächlich jetzt noch 50 Ordner im DIN A 4 Format aufbewahren muss und diese neben der von ihm genutzten EDV auf 45 qm nicht unterbringen kann, ist nicht glaubhaft gemacht. Was die Ermittlung des nach den örtlichen Verhältnissen angemessen Kaltmietzinses angeht, den der Antragsgegner mit 4,81 EUR/qm annimmt, ist der Senat der Auffassung, dass damit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes oder des Hauptsacheverfahrens ein hinreichender verlässlicher Schluss, dabei handle es sich um den nach dem örtlichen Wohnungsmarkt angemessenen Mietzins für eine 45 qm große Wohnung, nicht möglich ist. Der Antragsgegner ermittelte den Kaltmietzins für den Wohnort K. aus 390 der ihm von der Wohngeldstelle übermittelten Daten zu Mietzins und Größe von Wohnungen, für die Wohngeld gezahlt wird; daraus ergab sich ein durchschnittlicher Mietzins pro qm von 5,51 EUR, wobei der Antragsgegner zur Ermittlung der Kaltmiete wegen der nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) berücksichtigten Umlagen, Zuschläge und Vergütungen einen Abschlag von 0,70 EUR macht und deshalb zu einem Mietzins von 4,81 EUR/qm gelangt. Diese Methode zur Feststellung des angemessenen Mietzinses sieht der Senat nicht als aussagekräftige Erkenntnismöglichkeit an, um daraus verlässliche Schlüsse für das aktuelle Niveau von Zugangsmieten ziehen zu können. Die statistischen Daten zum Mietzins beziehen sich vornehmlich auf bereits bestehende Mietverhältnisse und nicht nur auf kleine Wohnungen, sondern auch auf mittlere und große Wohnungen. Dass für kleinere Wohnungen und bei Neuvermietungen höhere Mietpreise verlangt werden, als für mittlere und große Wohnungen sowie gegenüber bereits bestehenden Mietverhältnissen ist aber gerichtsbekannt. Außerdem ist den Daten nicht zu entnehmen, wann diese erhoben wurden. Die Schätzungsgrundlagen für den Abschlag von 0,70 EUR sind ebenfalls nicht erkennbar. Nachdem für K. kein Mietspiegel existiert, muss das Sozialgericht die angemessene Miete in K. für eine Wohnung in der dem Antragsteller zugebilligten Größe ermitteln. Dafür können Wohnungsmarktanzeigen ausgewertet sowie Makler und bestimmte Organisationen wie Mieter- und Haus- und Grundbesitzerverein befragt werden. Wenn hierdurch hinreichend sichere Erkenntnisse nicht möglich sind, kann ggf. auch auf die Höchstbetragswerte zu § 8 WoGG zurückgegriffen werden, wobei Interpolationen der Werte oder Zuschläge für Neuvermietungen bei angespannter Wohnungsmarktlage zu überlegen sind (vgl. Berlit in LPK-SGB II § 22 Rdnr. 36, derselbe in LPK-SGB XII § 29 Rdnr. 38 jeweils m.w.N. und in NDV 2006, 5, 9; a.A. offenbar Hessisches LSG, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - L 9 AS 48/05 ER - abgedruckt in Juris). Ist der angemessene Kaltmietzins ermittelt, muss aber weiter geprüft werden, ob dem Hilfebedürftigen in K. die bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist; besteht eine solche Unterkunftsalternative im Einzelfall ungeachtet fortgesetzter und intensiver Suchbemühungen nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich genutzte Unterkunft als konkret angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 97, 110, 115 f.; 101, 194, 98, 200). Dieser Hinweis erfolgt deshalb, weil Internetrecherchen bei Scout 24 und Immonet während der gesamten Dauer des Beschwerdeverfahrens für K. keine Angebote von Ein- bis Zwei-Zimmer-Wohnungen in der angemessenen Größe von 45 qm oder geringfügig darunter bzw. darüber ergeben haben. Die städtische Wohnbaugesellschaft Kehl hielt im Internet ebenfalls keine Angebote bereit.
Die wegen des offenen Verfahrensausgangs vorzunehmende Güter- und Folgenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsacherechtsbehelf aber erfolglos bliebe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 2005 - 1 BvR 276/05 - NJW 2005, 1418 f.). Würde eine einstweilige Anordnung nicht erlassen, hätte jedoch die Klage des Antragstellers Erfolg, würden diesem von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung 65,55 EUR monatlich vorenthalten. Nicht nur die Regelleistung, sondern gerade auch die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung sollen dem Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Dasein sichern und werden vom Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsgebot sowie von Art. 2 Abs. 2 GG erfasst. Angesichts dessen, dass dem Antragsteller monatlich 64,55 EUR des zum Leben und Wohnen Notwendigen vorenthalten werden, kann auch keine Rede davon aus, dass ihm eine Verletzung von Rechten lediglich in einem Randbereich droht. Würde die einstweilige Anordnung hingegen erlassen, bliebe die Klage des Antragstellers aber erfolglos, hätte dieser zwar Leistungen erhalten, die ihm nicht zustehen, die er aber wieder zurückzahlen muss. Diese Folgen fallen gegenüber den zuerst genannten Nachteilen weniger ins Gewicht.
Der Senat macht von seiner nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 ZPO eingeräumten Gestaltungsbefugnis dahingehend Gebrauch, dass er die Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung auf den im Tenor ersichtlichen Umfang begrenzt.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG, wobei das geringfügige Unterliegen des Antragstellers nicht ins Gewicht fällt.
11 
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. September 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, (Auszugs-) Renovierungs- und sonstige Aufwendungen der Klägerin im Rahmen der Kosten der Unterkunft zu übernehmen.
Die am ... 1941 geborene Klägerin erhält eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie leidet an einer chronifizierten Depression. Vom Versorgungsamt wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt. Die Klägerin bezog seit Oktober 2003 ergänzend Leistungen der Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz sowie bis Ende 2004 Wohngeld. Seit 1. Januar 2005 erhält sie von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die Klägerin wohnte aufgrund Mietvertrags vom 1. April 1985 in einer Dreizimmerwohnung (77 m²) der G. -Wohnungsgenossenschaft R. (GWG), für die sie eine Grundmiete in Höhe von 311,26 Euro zu zahlen hatte; hiervon wurden von den zuständigen Trägern jeweils nur „angemessene Unterkunftskosten" in Höhe von 225,- Euro berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der zu hohen Mietkosten sowie aus persönlichen Gründen kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit der GWG am 30. November 2004 zum 28. Februar 2005. Am 12. Januar 2005 schloss die Klägerin einen Mietvertrag über eine Zweizimmerwohnung in L. ab. Die (Kalt-) Miete für diese Wohnung beträgt 230,- Euro.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 suchte die Klägerin bei der Beklagten um eine Zusage für die Übernahme der Auszugsrenovierungskosten für die alte Wohnung und die Umzugskosten nach. Dem Antrag fügte sie u. a. einen Kostenvoranschlag für Renovierungskosten der Firma p. in Höhe von 2.376,75 Euro bei sowie ein Protokoll der GWG über voraussichtliche Kosten für Schönheitsreparaturen in Höhe von 3.366,- Euro und ein ärztliches Attest von Dr. R. vom 24. Januar 2005, wonach es ihr wegen einer schweren chronifizierten Depression nicht möglich sei, mehrere Kostenvoranschläge einzuholen. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 16. Dezember 2004, in welchem sie darauf verwies, eine Übernahme der Renovierungskosten für die alte Wohnung sei nur möglich, wenn die künftige Wohnung innerhalb der im Landkreis geltenden Mietobergrenzen liege; nur dann könne einem Umzug zugestimmt werden. Mit Schreiben vom 15. Februar 2005 mahnte die Klägerin eine Kostenzusage bei der Beklagten an.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2005 lehnte die Beklagte die Übernahme der Renovierungskosten ab. Eine mündliche oder schriftliche Zusage für die Übernahme sei nicht erfolgt. Eine Anfrage wegen der Übernahme dieser Kosten im Juni 2003 habe eine andere Wohnung betroffen. Im Dezember 2004 sei die Klägerin schriftlich darauf hingewiesen worden, dass über die Übernahme der Renovierungskosten erst entschieden werden könne, wenn die Angemessenheit der Miete geklärt sei. Der aktuelle Mietvertrag sei erst im Januar 2005 eingereicht worden. Aufgrund der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2005 sei eine Übernahme der Renovierungskosten als einmalige Beihilfe nicht mehr möglich. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 25. Februar 2005, mit welchem diese vorbrachte, die neuen Gesetze seien grundgesetzkonform auszulegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, ab dem 1. Januar 2005 seien keine einmaligen Hilfen mehr möglich. Renovierungskosten gehörten nicht zu den Unterkunftskosten. Hierfür könne auch kein Sonderbedarf festgestellt werden. Aus den Regelleistungen seien Ansparungen zu machen für in regelmäßigen Abständen wiederkehrende Kosten.
Dagegen hat die Klägerin am 23. Juni 2005 Klage erhoben mit der Begründung, der Umzug sei auch im Interesse der Beklagten erfolgt. Diese handle nunmehr treuwidrig. Die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, die Renovierungsarbeiten selbst durchzuführen. Auch die ursprüngliche Vermieterin vertrete diese Auffassung. Kein Vermieter werde mehr einen Sozialhilfebezieher aufnehmen, wenn die Frage der Renovierungskosten nicht gesichert sei. Diese Kosten könnten nicht dem Regelbedarf zugeordnet werden.
Mit Mahnbescheid vom 9. August 2005 forderte die GWG von der Klägerin Kosten in Höhe von 3.666,40 Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Ausgaben der GWG für die von ihr selbst veranlasste Renovierung, Mietausfällen wegen verspäteter Renovierung für die Monate März und April, sowie Mahnkosten und Mahngebühren.
Mit Urteil vom 15. September 2005 hat das Sozialgericht Reutlingen (SG) den Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2005 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die Kosten der Renovierung der vormaligen Wohnung in der N. Straße in R. nebst Folgekosten zu bewilligen und die entstandenen Kosten laut Mahnbescheid vom 9. August 2005 in Höhe von 3.666,40 Euro (Renovierungskosten, Miete wegen verspäteter Renovierung und Mahnkosten) an die GWG Reutlingen zu zahlen. Zur Begründung wird ausgeführt, Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Renovierungskosten sei § 29 Abs. l Satz l SGB XII. Leistungen für die Unterkunft würden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Zu Unrecht gehe die Beklagte davon aus, dass mit der Einführung des SGB XII Renovierungskosten als einmalige Leistungen nicht mehr von den Sozialhilfeträgern zu erbringen und diese Kosten von den Sozialhilfebedürftigen aus den erhöhten Regelsätzen anzusparen seien. Dieser Schluss werde daraus hergeleitet, dass eine dem § 21 Abs. l a Nr. 5 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vom Wortlaut her entsprechende Regelung im SGB XII nicht mehr existiere; nach dieser Bestimmung seien einmalige Leistungen zur Instandhaltung der Wohnung gewährt worden. Diese Regelung sei nicht in das SGB XII übernommen worden. Allerdings sei die Regelungssystematik im Hinblick auf die Gewährung von Unterkunftskosten insgesamt geändert worden. Nach dem BSHG sei bei den Unterkunftskosten zwischen den einmaligen Leistungen und den laufenden Leistungen, die nach § 22 BSHG i.V.m. § 3 der zu § 22 BSHG ergangenen Verordnung gewährt worden seien, unterschieden worden. Nach § 3 dieser Verordnung seien laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt worden. Diese Formulierung sei nicht in vollem Umfang in § 29 Abs. l Satz l SGB XII übernommen worden. In § 29 Abs. l Satz l SGB XII fehle die einschränkende Formulierung „laufende". Daraus sei zu schließen, dass § 29 Abs. l Satz l SGB XII nicht nur die regelmäßig anfallenden, laufenden Kosten, also die Miete oder Zinsbelastungen erfasse, sondern auch nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen. Der Gesetzgeber habe die von § 3 der Verordnung zu § 22 BSGH abweichende Formulierung in § 29 Abs. l Satz l SGB XII bewusst gewählt. Vom Wortlaut her sei § 29 Abs. l Satz l SGB XII umfassend. Zwar lasse sich aus § 29 Abs. l Satz 2 i.V.m. Satz 3 SGB XII schließen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung vorrangig an laufende Aufwendungen gedacht haben möge. Dies sei in der Praxis auch der hauptsächliche Anwendungsbereich dieser Norm. Aus dem Regelungszusammenhang könne jedoch nicht geschlossen werden, dass unter § 29 Abs. l Satz l SGB XII nur laufende Leistungen fallen sollten. Dies ergebe sich auch nicht bei Beachtung von § 29 Abs. l Satz 7 SGB XII. Die dort ausdrücklich genannten Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen fielen im Vorfeld der Beschaffung einer Unterkunft an und könnten daher nicht ohne Weiteres unter § 29 Abs. l Satz l SGB XII eingeordnet werden. Hingegen seien Renovierungskosten bei Auszug genauso wie regelmäßig anfallende Kosten für Schönheitsreparaturen der bereits inne gehabten Unterkunft zuzuordnen. Dabei werde nicht verkannt, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des Sozialhilferechts unter anderem das Ziel verfolgt habe, im Zusammenhang mit der Anhebung der Regelsätze einmalige Leistungen weitgehend „zurückzufahren". Der früher umfassendere Katalog einmaliger Leistungen in § 21 Abs. la BSHG, der in der Formulierung Einmalleistungen für „besondere Anlässe" auch noch eine Art Öffnungsklausel enthalten habe, sei deutlich reduziert worden. In § 31 Abs. l SGB XII fänden sich nur noch wenige Anlässe für die Erbringung von Leistungen bei „einmaligen Bedarfen". Die für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nunmehr gebrauchte Formulierung erlaube jedoch die Einbeziehung von unterkunftsbezogenen einmaligen Bedarfen neben der ausdrücklichen Regelung in § 31 SGB XII. Ein anderes Ergebnis würde der Lebenswirklichkeit nicht standhalten. Es bleibe zu hoffen, dass durch die Anhebung der Regelsätze Sozialhilfebedürftige bei entsprechender wirtschaftlicher Verhaltensweise in die Lage versetzt würden, früher vorgesehene einmalige Leistungen für Bekleidung, Lernmittel oder Hausrat nunmehr aus „Angespartem" selbst beschaffen zu können. Bei den Kosten, die für eine Instandhaltung der Wohnung anfallen können, erscheine dieses Ziel jedoch utopisch. Diese Kosten gingen, wie sich im Falle der Klägerin zeige, häufig in die Tausende. Dem stehe eine Erhöhung der Regelsatzleistungen in Baden-Württemberg von 297 auf 345 Euro, also um 48 Euro monatlich gegenüber. Die Klägerin hätte, um die Kosten der Firma p. tragen zu können, 50 Monate den Erhöhungsbetrag in vollem Umfang auf die Seite legen müssen. Sie hätte für vier Jahre kein Geld gehabt, um die tatsächlich weggefallenen Leistungen für Einmalbedarfe beispielsweise für Kleidung und Hausrat auszugleichen. Zu beachten sei, dass die hier getroffene Entscheidung nicht als Grundsatz dergestalt verstanden werden dürfe, dass bei Sozialhilfebedürftigen stets Renovierungskosten während eines Mietverhältnisses oder bei Auszug oder Einzug vom Sozialhilfeträger zu übernehmen seien. Wie bei allen anderen Leistungen nach dem SGB XII gelte hier der Grundsatz des Nachrangs gemäß § 2 SGB XII. Sozialhilfe erhalte nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalte. Für weite Bevölkerungskreise sei es üblich, Renovierungsarbeiten in der Wohnung selbst und/oder mit Hilfe von Angehörigen und Bekannten durchzuführen. Somit seien Kosten für Renovierungen regelmäßig nicht vom Sozialhilfeträger zu erstatten. Sei der Betroffene, wie hier die Klägerin, aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage, die Wohnung selbst zu renovieren und stünden hier auch keine dritten Personen zur Verfügung, die dies unentgeltlich täten, habe der Sozialhilfeträger in angemessenem Umfang die Kosten, jedenfalls wenn er den Umzug befürworte, zu übernehmen. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben gewesen. Die Beklagte sei vorliegend zur Kostenübernahme verpflichtet gewesen, da sie rechtzeitig Kenntnis von dem anfallenden Bedarf gehabt habe. Die Kostenübernahme sei in Höhe der nunmehr von der GWG geltend gemachten Gesamtforderung gerechtfertigt. Bei dieser Gesamtforderung sei bereits ein der Klägerin zustehender Geschäftsanteil abgezogen. Zwar umfasse die Gesamtforderung nunmehr auch Mietzahlungen wegen verspäteter Renovierung und Mahnkosten/Gebühren. Die Klägerin sei jedoch im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als wenn von der Beklagten rechtzeitig die Kostenübernahme zugesagt worden und erfolgt wäre. Dann wären diese Kosten nicht entstanden. Im Übrigen werde vertreten, dass doppelte Mietaufwendungen auch als Wohnungsbeschaffungskosten übernommen werden könnten. Auch in der Literatur werde die Auffassung geteilt, dass im Gegensatz zu § 3 Abs. l der Verordnung zu § 22 BSHG in Bezug auf die Unterkunft alle laufenden und einmaligen Bedarfe zusammengefasst und dass damit auch notwendige einmalige Leistungen umfasst seien. Zu den mietvertraglich geschuldeten Kosten gehörten auch die notwendigen Aufwendungen für turnusmäßig anfallende Schönheitsreparaturen, soweit sie rechtmäßig auf den Mieter überwälzt seien, sowie Aufwendungen für wohnungsbezogene Kleinreparaturen, Einzugs- oder Auszugsrenovierungen, soweit sie an die Stelle der regelmäßig anfallenden Schönheitsreparaturen träten. Sie seien den Kosten der Unterkunft zuzurechnen; diese seien als Bedarf aber nur bei einem notwendigem Auszug anzuerkennen.
Gegen das ihr am 12. Oktober 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19. Oktober 2005 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt mit der Begründung, aus § 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII folge kein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Renovierungskosten. Durch die Eingliederung des Sozialhilferechts in das SGB XII sei auch die Regelungssystematik geändert worden. Einmalige Leistungen seien bis auf wenige Ausnahmen in den Regelsatz einbezogen. Damit solle es den Hilfeempfängern anheim gestellt werden, größere Beträge aus dem Regelsatz anzusparen. Eine Einzelbetrachtung für Fälle, in denen dies „utopisch“ sei, wie es das SG für den vorliegenden Fall annehme, sei gerade nicht vorgesehen. Die in § 31 SGB XII genannten Leistungen, aber eben nur diese, würden unabhängig vom Regelsatz gewährt. Nach der Gesetzesbegründung entspreche § 29 Abs. 1 SGB XII dem bisherigen § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung. Dass der Gesetzgeber das Wort „laufende“ nicht in § 29 SGB XII übernommen habe, mache deutlich, dass andere als die ausdrücklich genannten Leistungen vom Regelsatz abgedeckt sein sollten.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. September 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend und führt dazu aus, § 29 SGB XII umfasse nicht nur die regelmäßig anfallenden, laufenden Kosten wie Miete oder Zinsbelastung, sondern auch nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen. Zwar lasse sich aus dessen Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 schließen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung vorrangig an laufende Aufwendungen gedacht haben möge. Aus dem Regelungszusammenhang könne jedoch nicht geschlossen werden, dass unter § 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII nur laufende Leistungen fallen sollten. Dies ergebe sich auch nicht bei Beachtung von Abs. 1 S. 7 der Vorschrift. Die dort genannten Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten und Mietkautionen fielen im Vorfeld der Beschaffung einer Unterkunft an und könnten daher nicht ohne Weiteres unter Abs. 1 Satz 1 eingeordnet werden. Demgegenüber seien Renovierungskosten bei Auszug genauso wie regelmäßig anfallende Kosten für Schönheitsreparaturen der bereits inne gehabten Unterkunft zuzuordnen. Die Kosten der Schönheitsreparaturen, zu denen die Klägerin ausweislich des vorgelegten Mietvertrages vom 1. April 1985 in Verbindung mit den dazu gehörenden allgemeinen Vertragsbestimmungen mietvertraglich verpflichtet, aber gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, seien daher von der Beklagten zu übernehmen. Gegen den Mahnbescheid der GWG sei Widerspruch erhoben worden. Das Verfahren werde aber von der GWG, an welcher die Beklagte beteiligt sei, derzeit nicht weiter betrieben; diese warte wohl den Ausgang des sozialgerichtlichen Verfahrens ab. Die tatsächlich angefallen Renovierungskosten in Form von Malerarbeiten beliefen sich ausweislich einer Rechnung der Fa. Ro. GmbH auf 3546,76 Euro. Das vorliegende Berufungsverfahren solle aber auf die Frage beschränkt werden, ob die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet sei, die Kosten der Auszugsrenovierung zu übernehmen.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
17 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,- Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Beklagte verurteilt, die Auszugsrenovierungskosten einschließlich entstandener sonstiger Kosten zu übernehmen.
18 
Die Beklagte ist für den in Rede stehenden Hilfefall der örtlich zuständige Sozialhilfeträger, ungeachtet dessen, dass die Klägerin zum 1. Februar 2005 eine andere Wohnung in L. (Landkreis R.) angemietet und bezogen hat, bevor der vorliegende Hilfefall geregelt war. Für die Hilfeleistung für eine Auszugsrenovierung ist regelmäßig der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zu renovierende Wohnung liegt. Daran ändert es nichts, wenn der Hilfesuchende aus diesem Bezirk fortzieht, bevor der Hilfefall tatsächlich geregelt ist.
19 
Entsprechendes hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bereits unter Geltung des BSHG zu der dortigen Bestimmung des § 97 Abs. 1 Satz 1 entschieden. Danach war für die Sozialhilfe örtlich zuständig derjenige Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält. Für die Frage, auf welchen Zeitpunkt es bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ankommt, wurde auf den das Sozialhilferecht prägenden Grundsatz abgestellt, dass die Sozialhilfe dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben. Ab wann eine "gegenwärtige" Notlage angenommen werden kann, richtet sich dabei nach der jeweiligen Eigenart des geltend gemachten Bedarfs (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1994 - 5 C 47.91 -, NVwZ 1995, 78 = FEVS 45, 89 ). Als maßgeblicher Zeitpunkt des Eintritts des Bedarfs wurde nicht der angesehen, in dem für den Hilfesuchenden effektiv Leistungen zu erbringen oder Kosten aufzuwenden sind, sondern der, in dem im wohlverstandenen Interesse des Hilfesuchenden über die Hilfe zu entscheiden war (Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Aufl. 1992, § 97 Rdnr. 6). Entsprechend hat die Rechtsprechung angenommen, dass der Bedarf aus der Renovation einer Wohnung bei Auszug aus derselben regelmäßig entsteht, bevor die Wohnung endgültig verlassen wird, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Hilfesuchende seinen tatsächlichen Aufenthalt noch am Ort dieser Wohnung hat. Hiervon ausgehend wurde für eine Auszugsrenovierung regelmäßig die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers angenommen, in dessen Bezirk die zu renovierende Wohnung liegt und zwar auch dann, wenn der Hilfesuchende aus diesem Bezirk fortzieht, bevor der Hilfefall tatsächlich geregelt ist (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1994, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. August 1996 - 6 S 763/96 -).
20 
Die vorgenannte, zu § 97 BSHG entwickelte Argumentation hat entsprechend für die Nachfolgevorschrift des § 98 SGB XII zu gelten. Nach deren Abs. 1 Satz 1 ist für die Sozialhilfe örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Nach Satz 2 ist für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Aus der vorliegend einschlägigen Bestimmung des § 98 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ergibt sich eine Fixierung der örtlichen Zuständigkeit des einmal zuständig gewordenen Sozialhilfeträgers für die Regelung derjenigen Bedarfslagen, die in seinem Verantwortungsbereich während der Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfesuchenden nicht nur entstanden und ihm zur Kenntnis gelangt sind, sondern von ihm auch durch Erledigung des Hilfefalles hätten beseitigt werden können. Die Zuständigkeit der Beklagten zur Regelung des Hilfefalles ist danach vor dem Auszug der Klägerin am 10. Februar 2005 begründet worden. Die Klägerin hat dem Sozialamt der Beklagten bereits am 13. Dezember 2004 schriftlich mitgeteilt, dass sie den bestehenden Mietvertrag mit der GWG zum 28. Februar 2005 gekündigt habe und um Übernahme der Renovierungskosten gebeten. Hierzu hat sie ergänzend unter dem 27. Januar 2005 einen Kostenvoranschlag der Fa. D. GmbH für Umzugskosten in Höhe von 520,- Euro vorgelegt; ein allgemeinärztliches Attest von Dr. R. vom 24. Januar 2005 bestätigt, dass der Klägerin sich außerstande sah, mehrere Kostenvoranschläge einzuholen; es liege eine schwere chronifizierte Depression vor. Damit war der Bedarf zur Auszugsrenovierung spätestens im Januar 2005 "gegenwärtig", mithin noch zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe war. Dass die Klägerin bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides über Renovierungskosten vom 16. Februar 2005 aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten verzogen war, lässt deren einmal begründete Zuständigkeit nicht entfallen.
21 
Der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten der Auszugsrenovierung einschließlich sonstiger Kosten besteht auch in der Sache. Als Empfängerin von Leistungen der Grundsicherung hat die Klägerin gemäß §§ 41, 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Zu den Unterkunftskosten in diesem Sinne gehören Kosten der Auszugsrenovierung jedenfalls dann, wenn der Hilfeempfänger hierzu mietvertraglich verpflichtet ist und die Renovierungskosten im Zusammenhang mit einem notwendigen Umzug anfallen, z. B. in eine kostenangemessene Unterkunft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. April 1989 - 6 S 3281 -, FEVS 39, 73). Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt und werden von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt: Die Klägerin war ausweislich des Mietvertrages vom 1. April 1985 i. V. m. Nr. 5 Abs. 6 und Nr. 13 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 der allgemeinen Vertragsbestimmungen, die gemäß § 6 Bestandteil des Mietvertrages sind, verpflichtet, Schönheitsreparaturen in ihrer früheren Wohnung nach einem bestimmten Fristenplan durchzuführen, spätestens aber bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen bzw. bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung der GWG die Kosten für die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen zu erstatten sowie für den durch die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen entstandenen Schaden aufzukommen. Unzweifelhaft ist auch, dass der Umzug in die deutlich kostengünstigere Wohnung in L., durch den sich die bisherigen monatlichen (Netto-) Mietkosten von 369,49 Euro auf 230,- Euro reduzierten, sozialhilferechtlich notwendig war, indem er einen Wechsel in eine kostenangemessene Unterkunft darstellte (zur Angemessenheit der Unterkunftskosten i.S. der sog. Produkttheorie, vgl. ständige Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 -, Beschlüsse vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B und vom 31. Juli 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B; so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - zu der § 29 SGB XII entsprechenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch; vgl. zur entsprechenden Bestimmung des § 22 SGB II zuletzt BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -).
22 
Die Beklagte sieht sich zu Unrecht durch die gesetzliche Neuregelung ab 1. Januar 2005 an einer Übernahme der Auszugsrenovierungskosten gehindert. Bereits nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (zu § 12 Abs. 1 BSHG) gehören zu den Kosten der Unterkunft nicht nur der Mietzins, sondern auch die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, zu denen der Mieter nach dem Mietvertrag verpflichtet ist. Dies umfasst auch die Kosten der Auszugsrenovierung, wenn der Mieter hierzu - wie hier - nach dem Mietvertrag verpflichtet ist. Denn während bei turnusmäßiger Renovierung der Renovierungsbedarf mit der Zeit des Bewohnens ständig anwächst und als zu deckender Bedarf erst im Zeitpunkt der turnusgemäßen Renovierung eintritt, ist die Auszugsrenovierung ein Bedarf, der mit dem Auszug entsteht. Die Auszugsrenovierung kann indessen nur dann als sozialhilferechtlicher Bedarf anerkannt werden, wenn der Auszug sozialhilferechtlich gerechtfertigt ist, was indessen vorliegend - wie ausgeführt - unzweifelhaft der Fall ist.
23 
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind notwendige Auszugsrenovierungskosten im oben genannten Sinne auch unter Geltung des SGB XII den Kosten der Unterkunft zuzurechnen, die vom Sozialhilfeträger - im Regelfall - in vollem Umfang zu übernehmen sind. Eine dahin gehende weite Auslegung des Begriffs der Leistungen für die „Unterkunft“ i. S. d § 29 Abs. 1 XII ist schon mit Blick auf das übrige Leistungssystem des SGB XII veranlasst. Denn Kosten für Schönheitsreparaturen sind nicht bereits im Regelsatz nach § 28 SGB XII enthalten. Mit dem im Eckregelsatz nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (RSV) enthaltenen Anteil für Reparaturkosten lassen sich die erforderlichen, turnusmäßig geschuldeten Schönheitsreparaturen schon bei einer Eigenvornahme nicht finanzieren; erst Recht scheidet eine Fremddurchführung durch Fachkräfte aus, die z. B. bei Personen mit körperlichen und sonstigen Gebrechen erforderlich sein kann (Berlit in NDV 2006, 5, 12, 15; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. November 2005 - L 8 SO 118/05 ER ). Die Kosten einer Auszugsrenovierung gehören zum Unterkunftsbedarf i. S. von § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, für die der Sozialhilfeträger im Rahmen der Angemessenheit und unter dem Vorbehalt des Nachrangs der Sozialhilfe (vgl. § 2 SGB XII), auf den das SG zutreffend hingewiesen hat, aufzukommen hat, sofern diese mietvertraglich (wirksam) vereinbart ist (vgl. Gerenkamp in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 22 SGB II, Rdnr. 20). Die angemessenen Unterkunftskosten i. S. von § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen nämlich nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen (ebenso Berlit in LPK-SGB XII, § 29 Rdnr. 17; ders. in NDV 2006, a.a.O.; offen gelassen von Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII § 29 Rdnr. 57; ebenso zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. September 2006 - L 9 AS 409/06 ER - NDV-RD 2006, 109-110; Rothkegel in Gagel SGB III, § 22 SGB II Rdnr. 57; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 18 - so auch schon zum Sozialhilferecht BVerwG, Urteil vom 30. April 1992, a.a.O.; a. A. offenbar Kalhorn in Hauck/Noftz SGB II, § 22 Rdnr. 27, der derartige Kosten zu den Umzugskosten rechnen will, hierfür indessen keine Begründung gibt). Denn weder der Wortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII noch dessen Sinn und Zweck gebieten eine Begrenzung auf laufende Leistungen für die Unterkunft, wie dies beispielsweise in § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des BSHG (Regelsatzverordnung) normiert war. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung im Kontext mit § 21 Abs. 1a Nr. 5 BSHG zu sehen war, der - im Gegensatz zum SGB XII - die Möglichkeit einer Beihilfe für die Instandhaltung der Wohnung eröffnete, spricht der Umstand, dass die Kosten für Schönheitsreparaturen - wie ausgeführt - realistischerweise nicht aus dem im Regelsatz enthaltenen Wohnungs- und Reparaturkostenanteil bestritten oder angespart werden können, sogar dezidiert gegen eine solche Interpretation. Maßgeblich ist vielmehr (allein), dass es sich hierbei um notwendige Renovierungsarbeiten im oben beschriebenen Sinne handelt.
24 
Im Ergebnis zutreffend hat das SG auch für die „Folgekosten“ wegen nachträglicher Ausführung der Schönheitsreparaturen durch die Vermieterin (Mietausfall für März und April 2005, Mahnkosten und Gebühren) eine Einstandspflicht der Beklagten angenommen. Allerdings bedarf es hierfür keines Rückgriffs auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Denn diese Kosten sind von den „Aufwendungen“ für die Unterkunft ohne Weiteres umfasst. Dazu gehören neben den Kosten der Schönheitsreparaturen auch vertragliche Schadensersatzansprüche, denen sich die Klägerin seitens der früheren Vermieterin wegen der nachträglichen Ausführung der Schönheitsreparaturen ausgesetzt sieht. Unter Aufwendungen in diesem Sinne fallen alle (Geld-) Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte in der Bedarfszeit für die Nutzung einer bestimmten Unterkunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat (Berlit in LPK-SGB XII, § 29 Rdnr. 12). Damit sind auch Ersatzansprüche als andere unterkunftsbezogene Aufwendungen erfasst, jedenfalls soweit diese bei ordnungsgemäßer Wohnnutzung entstanden sind (vgl. aber zu Ersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache, BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 1996 - 5 B 24.96 - FEVS 47, 289).
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers für Schönheitsreparaturen im Rahmen der Kosten der Unterkunft betrifft eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, aber im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts einer solchen Klärung bedarf (§ 160 Abs. 2 Nr. l SGG).

Gründe

 
16 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
17 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,- Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Beklagte verurteilt, die Auszugsrenovierungskosten einschließlich entstandener sonstiger Kosten zu übernehmen.
18 
Die Beklagte ist für den in Rede stehenden Hilfefall der örtlich zuständige Sozialhilfeträger, ungeachtet dessen, dass die Klägerin zum 1. Februar 2005 eine andere Wohnung in L. (Landkreis R.) angemietet und bezogen hat, bevor der vorliegende Hilfefall geregelt war. Für die Hilfeleistung für eine Auszugsrenovierung ist regelmäßig der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zu renovierende Wohnung liegt. Daran ändert es nichts, wenn der Hilfesuchende aus diesem Bezirk fortzieht, bevor der Hilfefall tatsächlich geregelt ist.
19 
Entsprechendes hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bereits unter Geltung des BSHG zu der dortigen Bestimmung des § 97 Abs. 1 Satz 1 entschieden. Danach war für die Sozialhilfe örtlich zuständig derjenige Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält. Für die Frage, auf welchen Zeitpunkt es bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ankommt, wurde auf den das Sozialhilferecht prägenden Grundsatz abgestellt, dass die Sozialhilfe dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben. Ab wann eine "gegenwärtige" Notlage angenommen werden kann, richtet sich dabei nach der jeweiligen Eigenart des geltend gemachten Bedarfs (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1994 - 5 C 47.91 -, NVwZ 1995, 78 = FEVS 45, 89 ). Als maßgeblicher Zeitpunkt des Eintritts des Bedarfs wurde nicht der angesehen, in dem für den Hilfesuchenden effektiv Leistungen zu erbringen oder Kosten aufzuwenden sind, sondern der, in dem im wohlverstandenen Interesse des Hilfesuchenden über die Hilfe zu entscheiden war (Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Aufl. 1992, § 97 Rdnr. 6). Entsprechend hat die Rechtsprechung angenommen, dass der Bedarf aus der Renovation einer Wohnung bei Auszug aus derselben regelmäßig entsteht, bevor die Wohnung endgültig verlassen wird, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Hilfesuchende seinen tatsächlichen Aufenthalt noch am Ort dieser Wohnung hat. Hiervon ausgehend wurde für eine Auszugsrenovierung regelmäßig die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers angenommen, in dessen Bezirk die zu renovierende Wohnung liegt und zwar auch dann, wenn der Hilfesuchende aus diesem Bezirk fortzieht, bevor der Hilfefall tatsächlich geregelt ist (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1994, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. August 1996 - 6 S 763/96 -).
20 
Die vorgenannte, zu § 97 BSHG entwickelte Argumentation hat entsprechend für die Nachfolgevorschrift des § 98 SGB XII zu gelten. Nach deren Abs. 1 Satz 1 ist für die Sozialhilfe örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Nach Satz 2 ist für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Aus der vorliegend einschlägigen Bestimmung des § 98 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ergibt sich eine Fixierung der örtlichen Zuständigkeit des einmal zuständig gewordenen Sozialhilfeträgers für die Regelung derjenigen Bedarfslagen, die in seinem Verantwortungsbereich während der Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfesuchenden nicht nur entstanden und ihm zur Kenntnis gelangt sind, sondern von ihm auch durch Erledigung des Hilfefalles hätten beseitigt werden können. Die Zuständigkeit der Beklagten zur Regelung des Hilfefalles ist danach vor dem Auszug der Klägerin am 10. Februar 2005 begründet worden. Die Klägerin hat dem Sozialamt der Beklagten bereits am 13. Dezember 2004 schriftlich mitgeteilt, dass sie den bestehenden Mietvertrag mit der GWG zum 28. Februar 2005 gekündigt habe und um Übernahme der Renovierungskosten gebeten. Hierzu hat sie ergänzend unter dem 27. Januar 2005 einen Kostenvoranschlag der Fa. D. GmbH für Umzugskosten in Höhe von 520,- Euro vorgelegt; ein allgemeinärztliches Attest von Dr. R. vom 24. Januar 2005 bestätigt, dass der Klägerin sich außerstande sah, mehrere Kostenvoranschläge einzuholen; es liege eine schwere chronifizierte Depression vor. Damit war der Bedarf zur Auszugsrenovierung spätestens im Januar 2005 "gegenwärtig", mithin noch zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe war. Dass die Klägerin bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides über Renovierungskosten vom 16. Februar 2005 aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten verzogen war, lässt deren einmal begründete Zuständigkeit nicht entfallen.
21 
Der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten der Auszugsrenovierung einschließlich sonstiger Kosten besteht auch in der Sache. Als Empfängerin von Leistungen der Grundsicherung hat die Klägerin gemäß §§ 41, 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Zu den Unterkunftskosten in diesem Sinne gehören Kosten der Auszugsrenovierung jedenfalls dann, wenn der Hilfeempfänger hierzu mietvertraglich verpflichtet ist und die Renovierungskosten im Zusammenhang mit einem notwendigen Umzug anfallen, z. B. in eine kostenangemessene Unterkunft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. April 1989 - 6 S 3281 -, FEVS 39, 73). Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt und werden von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt: Die Klägerin war ausweislich des Mietvertrages vom 1. April 1985 i. V. m. Nr. 5 Abs. 6 und Nr. 13 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 der allgemeinen Vertragsbestimmungen, die gemäß § 6 Bestandteil des Mietvertrages sind, verpflichtet, Schönheitsreparaturen in ihrer früheren Wohnung nach einem bestimmten Fristenplan durchzuführen, spätestens aber bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen bzw. bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung der GWG die Kosten für die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen zu erstatten sowie für den durch die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen entstandenen Schaden aufzukommen. Unzweifelhaft ist auch, dass der Umzug in die deutlich kostengünstigere Wohnung in L., durch den sich die bisherigen monatlichen (Netto-) Mietkosten von 369,49 Euro auf 230,- Euro reduzierten, sozialhilferechtlich notwendig war, indem er einen Wechsel in eine kostenangemessene Unterkunft darstellte (zur Angemessenheit der Unterkunftskosten i.S. der sog. Produkttheorie, vgl. ständige Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 -, Beschlüsse vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B und vom 31. Juli 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B; so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - zu der § 29 SGB XII entsprechenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch; vgl. zur entsprechenden Bestimmung des § 22 SGB II zuletzt BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -).
22 
Die Beklagte sieht sich zu Unrecht durch die gesetzliche Neuregelung ab 1. Januar 2005 an einer Übernahme der Auszugsrenovierungskosten gehindert. Bereits nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (zu § 12 Abs. 1 BSHG) gehören zu den Kosten der Unterkunft nicht nur der Mietzins, sondern auch die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, zu denen der Mieter nach dem Mietvertrag verpflichtet ist. Dies umfasst auch die Kosten der Auszugsrenovierung, wenn der Mieter hierzu - wie hier - nach dem Mietvertrag verpflichtet ist. Denn während bei turnusmäßiger Renovierung der Renovierungsbedarf mit der Zeit des Bewohnens ständig anwächst und als zu deckender Bedarf erst im Zeitpunkt der turnusgemäßen Renovierung eintritt, ist die Auszugsrenovierung ein Bedarf, der mit dem Auszug entsteht. Die Auszugsrenovierung kann indessen nur dann als sozialhilferechtlicher Bedarf anerkannt werden, wenn der Auszug sozialhilferechtlich gerechtfertigt ist, was indessen vorliegend - wie ausgeführt - unzweifelhaft der Fall ist.
23 
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind notwendige Auszugsrenovierungskosten im oben genannten Sinne auch unter Geltung des SGB XII den Kosten der Unterkunft zuzurechnen, die vom Sozialhilfeträger - im Regelfall - in vollem Umfang zu übernehmen sind. Eine dahin gehende weite Auslegung des Begriffs der Leistungen für die „Unterkunft“ i. S. d § 29 Abs. 1 XII ist schon mit Blick auf das übrige Leistungssystem des SGB XII veranlasst. Denn Kosten für Schönheitsreparaturen sind nicht bereits im Regelsatz nach § 28 SGB XII enthalten. Mit dem im Eckregelsatz nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (RSV) enthaltenen Anteil für Reparaturkosten lassen sich die erforderlichen, turnusmäßig geschuldeten Schönheitsreparaturen schon bei einer Eigenvornahme nicht finanzieren; erst Recht scheidet eine Fremddurchführung durch Fachkräfte aus, die z. B. bei Personen mit körperlichen und sonstigen Gebrechen erforderlich sein kann (Berlit in NDV 2006, 5, 12, 15; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. November 2005 - L 8 SO 118/05 ER ). Die Kosten einer Auszugsrenovierung gehören zum Unterkunftsbedarf i. S. von § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, für die der Sozialhilfeträger im Rahmen der Angemessenheit und unter dem Vorbehalt des Nachrangs der Sozialhilfe (vgl. § 2 SGB XII), auf den das SG zutreffend hingewiesen hat, aufzukommen hat, sofern diese mietvertraglich (wirksam) vereinbart ist (vgl. Gerenkamp in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 22 SGB II, Rdnr. 20). Die angemessenen Unterkunftskosten i. S. von § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen nämlich nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen (ebenso Berlit in LPK-SGB XII, § 29 Rdnr. 17; ders. in NDV 2006, a.a.O.; offen gelassen von Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII § 29 Rdnr. 57; ebenso zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. September 2006 - L 9 AS 409/06 ER - NDV-RD 2006, 109-110; Rothkegel in Gagel SGB III, § 22 SGB II Rdnr. 57; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 18 - so auch schon zum Sozialhilferecht BVerwG, Urteil vom 30. April 1992, a.a.O.; a. A. offenbar Kalhorn in Hauck/Noftz SGB II, § 22 Rdnr. 27, der derartige Kosten zu den Umzugskosten rechnen will, hierfür indessen keine Begründung gibt). Denn weder der Wortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII noch dessen Sinn und Zweck gebieten eine Begrenzung auf laufende Leistungen für die Unterkunft, wie dies beispielsweise in § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des BSHG (Regelsatzverordnung) normiert war. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung im Kontext mit § 21 Abs. 1a Nr. 5 BSHG zu sehen war, der - im Gegensatz zum SGB XII - die Möglichkeit einer Beihilfe für die Instandhaltung der Wohnung eröffnete, spricht der Umstand, dass die Kosten für Schönheitsreparaturen - wie ausgeführt - realistischerweise nicht aus dem im Regelsatz enthaltenen Wohnungs- und Reparaturkostenanteil bestritten oder angespart werden können, sogar dezidiert gegen eine solche Interpretation. Maßgeblich ist vielmehr (allein), dass es sich hierbei um notwendige Renovierungsarbeiten im oben beschriebenen Sinne handelt.
24 
Im Ergebnis zutreffend hat das SG auch für die „Folgekosten“ wegen nachträglicher Ausführung der Schönheitsreparaturen durch die Vermieterin (Mietausfall für März und April 2005, Mahnkosten und Gebühren) eine Einstandspflicht der Beklagten angenommen. Allerdings bedarf es hierfür keines Rückgriffs auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Denn diese Kosten sind von den „Aufwendungen“ für die Unterkunft ohne Weiteres umfasst. Dazu gehören neben den Kosten der Schönheitsreparaturen auch vertragliche Schadensersatzansprüche, denen sich die Klägerin seitens der früheren Vermieterin wegen der nachträglichen Ausführung der Schönheitsreparaturen ausgesetzt sieht. Unter Aufwendungen in diesem Sinne fallen alle (Geld-) Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte in der Bedarfszeit für die Nutzung einer bestimmten Unterkunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat (Berlit in LPK-SGB XII, § 29 Rdnr. 12). Damit sind auch Ersatzansprüche als andere unterkunftsbezogene Aufwendungen erfasst, jedenfalls soweit diese bei ordnungsgemäßer Wohnnutzung entstanden sind (vgl. aber zu Ersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache, BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 1996 - 5 B 24.96 - FEVS 47, 289).
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers für Schönheitsreparaturen im Rahmen der Kosten der Unterkunft betrifft eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, aber im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts einer solchen Klärung bedarf (§ 160 Abs. 2 Nr. l SGG).

(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
werden gesondert erbracht.

(2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.

(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
werden gesondert erbracht.

(2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.

(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.