Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Sept. 2006 - L 7 SO 380/06

bei uns veröffentlicht am21.09.2006

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt eine höhere monatliche Leistung der Grundsicherung. Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anerkennung der tatsächlichen Miete für die von der Klägerin bewohnte Wohnung.
Die 1928 geborene Klägerin lebt seit 1973 im Gebäude S.-Straße 8 in B.. Sie war dort zunächst in einer 3 1/2-Zimmerwohnung mit ca. 97 m² mit ihrem Ehemann und vier aus der Ehe hervorgegangenen Kindern. Die Ehe wurde 1983 geschieden. In der Folgezeit verblieb die Klägerin in dieser Wohnung, auch nachdem der zuletzt mit ihr alleine dort lebende Sohn A. im Februar 2001 ausgezogen war. Zum September 2001 zog die Klägerin im selben Gebäude in eine 2-Zimmerwohnung mit 64 m², für die eine Kaltmiete von zunächst 432,40 EUR vereinbart wurde. Die Klägerin bezieht seit Jahren Sozialhilfeleistungen. Zunächst beruhte die Leistungsgewährung auf dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und anschließend für die Jahre 2003 und 2004 auf dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001 (BGBl I, 1310) und schließlich ab Januar 2005 auf der Grundlage der §§ 41 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Klägerin erhält von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg eine Altersrente von derzeit 294,66 EUR monatlich (netto). Weiteres Einkommen hat sie nach ihren Angaben nicht.
Bereits im September 2001 überprüfte das Landratsamt die Höhe der Miete und teilte der Klägerin mit, dass ihre damals noch bewohnte 3 1/2-Zimmerwohnung unter sozialhilferechtlichen Aspekten zu groß und zu teuer sei. Die Kosten der Unterkunft wurden zu dieser Zeit noch in voller Höhe anerkannt, da im Hinblick auf die damalige nervenärztliche Behandlung und das Alter der Klägerin sowie auf die Tatsache, dass sie bereits seit 28 Jahren in der Wohnung lebt, ein Umzug als nicht zumutbar angesehen wurde. Als die Klägerin im Jahre 2003 mitgeteilt hatte, dass sie in eine kleinere Wohnung (im selben Haus) umziehe, wurde die Angelegenheit erneut überprüft und auch in Gesprächen mit der Klägerin darauf hingewiesen, dass die neue Wohnung zwar kleiner, aber immer noch unangemessen teuer sei, weshalb die vollen Kosten nicht übernommen werden könnten. Die Folge der Überprüfungen der Beklagten war sogar eine Einstellung der Leistungen nach dem BSHG ab dem September 2003. Damals bezog die Klägerin noch Wohngeld, wodurch nach Auffassung des Beklagten der Unterkunftsbedarf insgesamt zusammen mit dem Renteneinkommen in der sozialhilferechtlich anzuerkennenden Höhe gedeckt war.
Bei der Bewilligung von Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz wurde seit September 2003 nicht mehr die volle Kaltmiete in Höhe von 432,40 EUR anerkannt, sondern nur noch der vom Beklagten anerkannte Betrag einer angemessenen Kaltmiete in Höhe von 229,95 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus einer Wohnungsgröße von 45 m² und einem Mietzins von 5,11 EUR pro Quadratmeter. Dieselbe Berechnung lag auch den Folgebescheiden für die Zeit von April 2004 bis Dezember 2004 zu Grunde.
Im Zusammenhang mit der Diskussion über die Notwendigkeit eines Umzuges hatte die Klägerin im Jahr 2003 geltend gemacht, sie habe sich vergeblich um eine kleinere Wohnung bemüht. Sie sei im Hause U.-Str. nicht auf die anderen Mieter angewiesen und sei auch bereit umzuziehen. Sie sei allerdings seelisch angeschlagen.
Auf ihren Antrag vom November 2004 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 1. März 2005 Grundsicherung für die Zeit von Januar bis einschließlich Dezember 2005 in einer Gesamthöhe von 321,29 EUR monatlich. Bei der Berechnung wurden Kosten der Unterkunft in Höhe von 234,95 EUR (darin enthalten 5,00 EUR Betriebskosten für Gartenpflege und Gemeinschaftsantenne) berücksichtigt sowie Heizkosten von 36,00 EUR. Dem Gesamtbedarf von 615,95 EUR (der sich aus dem Regelbedarf und den genannten Kosten der Unterkunft zusammensetzt) wurde das Renteneinkommen in Höhe von 294,66 EUR gegenübergestellt, woraus sich ein Zahlbetrag von 321,29 EUR ergab. Hiergegen erhob die Klägerin am 11. März 2005 Widerspruch. Sie machte geltend, sie könne ja nichts dafür, dass die Miete so teuer sei. Sie sei laufend auf der Suche nach einer kleineren Wohnung. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2005 wies der Beklagte diesen Widerspruch zurück und stützte sich im Wesentlichen darauf, die Sach- und Rechtslage habe sich durch die Einführung des SGB XII hinsichtlich der Beurteilung der Kosten der Unterkunft nicht geändert. Vom Sozialhilfeträger würden weiterhin lediglich die sozialhilferechtlich angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen. Im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gelte als sozialhilferechtlich angemessen für einen Einpersonenhaushalt eine monatliche Kaltmiete von 229,95 EUR zuzüglich sozialhilferechtlich angemessener Nebenkosten. Dies errechne sich auf der Grundlage einer Wohnfläche von 45 m² und einem angemessenen Quadratmeterpreis von 5,11 EUR. Dies entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Freiburg. Gemessen an diesen Zahlen sei die Kaltmiete von 432,40 EUR eindeutig zu hoch. Von den Nebenkosten (neben den genannten Betriebskosten laut Mietvertrag 68,00 EUR für Heizung und Warmwasser und 10,00 EUR sonstige Nebenkosten) würden Heizkosten in Höhe von monatlich 36,00 EUR anerkannt. Dies werde ebenfalls anhand der Wohnfläche von 45 m² und unter Zugrundelegung eines angemessenen Verbrauchs von 0,80 EUR pro Quadratmeter errechnet.
Hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig zum Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, sie sei gehbehindert und könne nur im Erdgeschoß wohnen. Eine billigere Wohnung habe sie bisher nicht bekommen.
Das SG hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Klage durch Gerichtsbescheid vom 16. Januar 2006 abgewiesen. In der Begründung der Entscheidung heißt es, die Mietkosten der Klägerin seien nicht angemessen im Sinne der §§ 42, 29 SGB XII. Sowohl die vom Beklagten angenommenen Größe der angemessenen Wohnung als auch der zugrunde gelegte Quadratmeterpreis sei nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die in Freiburg teureren Preise sei die Kammer davon überzeugt, dass im Umland Wohnraum für 5,11 EUR pro Quadratmeter zu erhalten sei. Im Falle der Klägerin könnten auch nicht mehr vorübergehend die höheren Kosten berücksichtigt werden, weil sie bereits lange vor Inkrafttreten des SGB XII nur Leistungen unter Berücksichtigung der angemessenen (niedrigeren) Unterkunftskosten erhalten habe.
Während des gerichtlichen Verfahrens setzte der Beklagte mit Bescheid vom 16. Januar 2006 wieder unter Anerkennung der niedrigen Kaltmiete die Leistungen der Grundsicherung für das Jahr 2006 auf 329,79 EUR monatlich fest.
10 
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die am 24. Januar 2006 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegte Berufung. Die Klägerin trägt vor, sie sei bemüht, eine billigere Wohnung zu finden. Dies sei jedoch erfolglos. Sie finde keine Wohnung, die so wenig koste wie es die Beklagte verlange. Die Nachbarn seien ältere Leute. Sie würden allerdings beim Putzen des Treppenhauses, beim Schneeräumen und beim Heruntertragen des Mülls helfen, wenn sie selber nicht könne.
11 
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
12 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2005 sowie des Bescheides vom 16. Januar 2006 zu verurteilen, ihr für die Jahre 2005 und 2006 höhere Leistungen der Grundsicherung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 510,40 EUR (Miete 432,40 EUR und Nebenkosten 78,00 EUR) zu gewähren.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des behandelnden Hausarztes Dr. B., der mitgeteilt hat, die Klägerin sei seit 1992 regelmäßig im Abstand von ein bis zwei Monaten in seiner Behandlung. Sie klage über Gelenk-, Rücken-, Herzbeschwerden und Angststörung. Er habe neben einem Lymphödem beider Beine, einer Adipositas, einer Gastritis, einem degenerativen Wirbelsäulenschaden, einer Polyarthrosis und einer Hypertonie auch Depressionen und eine Angststörung diagnostiziert. Die Klägerin sei ständig auf fremde Hilfe angewiesen. Ein Umzug wirke sich sicherlich negativ auf ihren Gesundheitszustand aus (insbesondere auch durch die psychische Veränderung).
16 
Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Erhebung von lokalen Wohnungsangeboten in zwei Anzeigenblättern (Badische Zeitung/Schnapp und Zypresse). Der Senat hat schließlich den Mietspiegel der Stadt Freiburg beigezogen sowie zwei Untersuchungen zum Wohnungsmarkt in Freiburg (Thomas Willmann in: Statistische Monatshefte Baden-Württemberg 2005, S. 53 ff. und Klaus Nagel/Sabine Hübers, Januar 2003, Immobilienmarkt Übersicht Freiburg Stadt und Umland).
17 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die Akten des SG und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die entsprechend § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und statthaft (§ 143 SGG), weil sie wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der streitige Differenzbetrag für das Jahr 2005 übersteigt außerdem die Wertgrenze von 500,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1SGG) deutlich. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, soweit sie lediglich 229,50 EUR Kaltmiete und 5,00 EUR Betriebskosten als Kosten der Unterkunft bei der Errechnung des anzuerkennenden Bedarfs der Klägerin berücksichtigen. Ein Anspruch auf höhere Leistungen unter Anerkennung der tatsächlichen Kaltmiete besteht nicht.
19 
Als Empfängerin von Leistungen der Grundsicherung gemäß § 41 SGB XII hat die Klägerin nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für die Unterkunft in Form eines Geldleistungsanspruches in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht (Abs. 1 Satz 1). Übersteigen die Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie … als Bedarf anzuerkennen (Satz 2). Dies gilt solange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 3).
20 
Der Senat kommt im Falle der Klägerin aufgrund der durchgeführten Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die hier geltend gemachten tatsächlichen Unterkunftskosten den angemessenen Umfang übersteigen, der vom Beklagten zutreffend angesetzt worden ist.
21 
Die Angemessenheit der Unterkunftskosten richtet sich nach den konkreten Verhältnissen des Falles. Ihre Bestimmung hat die reale Lage auf dem maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt ebenso zu berücksichtigen wie Größe und Zusammensetzung der die Unterkunft nutzenden Bedarfsgemeinschaft. Außerdem wird die Angemessenheit auch bestimmt durch den „Wohnstandard“, der Leistungsberechtigten nach dem SGB XII zuzubilligen ist (Berlit in LPK - SGB XII, 7. Auflage, § 29 Rdnr. 25). Bei dieser Angemessenheitsprüfung ist nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren wie Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards oder Quadratmeterpreis abzustellen. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B und vom 31. Juli 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B; so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - zu der § 29 SGB XII entsprechenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch). Die Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. neben den genannten Entscheidungen Hessisches LSG, Beschlüsse vom 8. März 2006 - L 9 AS 59/05 ER -, info also 2006, 125 und vom 28. März 2006 - L 7 AS 121 und 122/05 ER - und im gleichen Sinne LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. August 2005 - L 19 B 28/05 AS ER - ) hat in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu dem früher dieses Problem in gleicher Weise regelnden § 12 Abs. 1 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung zurückgegriffen (BVerwG, Urteile vom 17. November 1994 - 5 C 11/93 -, BVerwGE 97, 110, vom 30. Mai 1996 - 5 C 14/95 -, BVerwGE 101, 149 und vom 28. April 2005 - 5 C 15/04 - , NVwZ 2005, 1197). Diese so genannte Produkttheorie (vgl. Berlit a.a.O. § 29 Rdnr. 34 m.w.N.) ist auch hier anzuwenden.
22 
Bei der Beurteilung der maßgeblichen Wohnungsgröße ist demnach für Alleinstehende wie die Klägerin - in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht (so schon BVerwGE 97, 110 <112>) eine Wohnfläche von 45 m² als angemessen anzusehen. Diese entspricht den in Baden-Württemberg zugrunde gelegten Wohnflächen, die im Wohnungsbindungsrecht für öffentlich geförderte Sozialwohnungen Anwendung finden (vgl. Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002, GABl S. 240 in der Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004, GABl S. 248). In Anwendung dieser Kriterien ist festzustellen, dass die Wohnung der Klägerin mit 64 m² deutlich über der genannten Grenze liegt.
23 
Was den zweiten, den maßgeblichen Wert bestimmenden Faktor, den Mietpreis pro Quadratmeter angeht, so ist zur Bestimmung der Angemessenheit auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort der Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen (vgl. die oben zitierte ständige Rechtsprechung des Senats; siehe auch Berlit a.a.O. § 29 Rdnr. 32 f ) und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln (vgl. die zitierten Beschlüsse des Senats, ferner BVerwGE 97, 110 <113> und 101, 194, jeweils m.w.N.).
24 
Der angemessene Kaltmietzins beträgt nach der Überzeugung des Senats in der Umgebung des Wohnortes der Klägerin nicht 6,75 EUR, wie ihn sie derzeit tatsächlich bezahlt (432,40 EUR für 64 m²). Er liegt vielmehr- wie der Beklagte zu Recht annimmt - nicht über 5,11 EUR pro Quadratmeter. Das ergibt sich aus Folgendem:
25 
Die vom Senat herangezogene Immobilienmarktübersicht Freiburg Stadt und Umland vom Januar 2003 weist für die Stadt Freiburg und das Umland bei Wohnungen in einer einfachen Lage für Erstvermietungen Preise zwischen 5,00 EUR und 6,00 EUR auf. Im Mietspiegel der Stadt Freiburg 2004 werden die durchschnittlichen Mieten bei 75 m² Wohnfläche im unteren Bereich mit 4,80 EUR beziffert. Die Differenz beruht auf der Tatsache, dass der Mietspiegel die durchschnittlichen Bestandsmieten wiedergibt, während für Erstvermietungen in der Regel von höheren Zahlen auszugehen ist. Den Zahlen ist aber zu entnehmen, dass sogar in Freiburg Wohnungen in diesem Preisniveau vorhanden sind. Die oben erwähnte Immobilienübersicht 2003 zeigt ein vergleichbares Bild: Für Wohnungen in einfacher Lage in Freiburg werden dort 4,50 EUR bis 6,00 EUR angegeben. Im Umland (March, Gottenheim, Schallstadt, Emmendingen, Endingen und Bötzingen) liegen die entsprechenden Werte bei 5,00 EUR bis 6,00 EUR bzw. in Umkirch sogar nur bei 4,00 EUR bis 5,00 EUR.
26 
Die ebenfalls beigezogene Untersuchung über den Wohnungsmarkt in Freiburg 2004 von T. W., die auf einer Auswertung von Wohnungsanzeigen in Freiburger Zeitungen beruht, kommt zu dem Ergebnis, dass gerade im Umland um Freiburg die Preise seit 2002 sich kaum geändert haben und dass die Mieten (Ausnahme Einzelzimmer) deutlich (zwischen 1,30 EUR und 1,70 EUR) günstiger sind als in der Stadt.
27 
Diesem allgemeinen Befund entspricht eine aktuelle Analyse des Wohnungsmarktes in Freiburg und Umgebung, die die örtlichen Anzeigenblätter und im Internet abrufbare Anzeigenblätter oder Immobilienanbieter in den Blick nimmt.
28 
So enthält die Online-Ausgabe der Badischen Zeitung vom 8. August 2006 allein drei Wohnungen mit ca. 45 m², die unter dem vom Beklagten anerkannten Preisniveau liegen. Unter demselben Datum wird in den Online-Anzeigen der lokalen Zeitschrift Zypresse eine Wohnung mit 42 m² angeboten, die mit 255,00 EUR für 47 m² in dem vom Beklagten zugrunde gelegten Bereich liegt. Die im Verfahren verwerteten Vermietungsangebote aus der Badischen Zeitung vom 4. Mai 2006, dem Anzeigenblatt Zypresse vom 19., 26. und 29. April und 10. Mai 2006 und dem lokalen Anzeigenblatt Schnapp vom 20. April und 4. Mai 2006 enthalten insgesamt 16 Wohnungen, die in etwa der zumutbaren Größe und dem hier streitigen Quadratmeterpreis entsprechen.
29 
Draus folgt, dass es Wohnungen in dem hier maßgeblichen unteren Preissegment tatsächlich gibt und diese auch auf dem örtlichen Wohnungsmarkt angeboten werden. Es ist der Klägerin daher grundsätzlich möglich, ein solche zu finden und dorthin umzuziehen.
30 
Ein Umzug ist ihr auch zumutbar; insbesondere sprechen keine zwingenden gesundheitlichen Gründe dagegen. Die Auskunft des vom Senat gehörten Hausarztes Dr. B. ist unbestimmt gehalten und kann eine mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartende Gesundheitsgefährdung oder -verschlechterung im Falle eines Umzuges nicht belegen. Die Klägerin selber hat auch nicht dargetan, dass sie gerade auf die Wohnung in dem seit längeren bewohnten Haus und einer dort für sie bedeutsamen Hausgemeinschaft angewiesen ist. Im Jahr 2003 hat sie dies dem Beklagten gegenüber sogar ausdrücklich verneint. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren und gegenüber dem Senat hat sie hierzu nichts Entgegenstehendes vorgebracht. Sie hat vielmehr mehrfach ihre Umzugsbereitschaft betont, ohne allerdings je Belege für die angeblichen Suchanstrengungen zu präsentieren. Die im Berufungsverfahren angegebenen Nachbarschaftshilfen gehen nicht über das allgemein in Mehrfamilienhäusern Übliche hinaus. Besonders enge Beziehungen zu Mitbewohnern bestehen nicht. Im Vordergrund stand und steht für die Klägerin die Beziehung zu ihren Kindern, die jedoch unabhängig von der konkreten Wohnung ist.
31 
Psychisch konnte sich die Klägerin seit September 2003 auf einen Umzug oder die Notwendigkeit einer anderweitigen Deckung der überschießenden Kosten der Unterkunft einstellen. Wegen dieser Vorgeschichte könnte im Übrigen auch für den hier streitigen Zeitraum ab Januar 2005 die Übergangsregelung des § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII mit dem Anspruch auf Übernahme unangemessener Kosten bis zu sechs Monaten nicht zum Tragen kommen.
32 
Insgesamt ist festzustellen, dass der Klägerin ein Umzug möglich und zumutbar war, weshalb ein Anspruch auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft als die angemessenen nicht besteht.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
18 
Die entsprechend § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und statthaft (§ 143 SGG), weil sie wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der streitige Differenzbetrag für das Jahr 2005 übersteigt außerdem die Wertgrenze von 500,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1SGG) deutlich. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, soweit sie lediglich 229,50 EUR Kaltmiete und 5,00 EUR Betriebskosten als Kosten der Unterkunft bei der Errechnung des anzuerkennenden Bedarfs der Klägerin berücksichtigen. Ein Anspruch auf höhere Leistungen unter Anerkennung der tatsächlichen Kaltmiete besteht nicht.
19 
Als Empfängerin von Leistungen der Grundsicherung gemäß § 41 SGB XII hat die Klägerin nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für die Unterkunft in Form eines Geldleistungsanspruches in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht (Abs. 1 Satz 1). Übersteigen die Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie … als Bedarf anzuerkennen (Satz 2). Dies gilt solange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 3).
20 
Der Senat kommt im Falle der Klägerin aufgrund der durchgeführten Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die hier geltend gemachten tatsächlichen Unterkunftskosten den angemessenen Umfang übersteigen, der vom Beklagten zutreffend angesetzt worden ist.
21 
Die Angemessenheit der Unterkunftskosten richtet sich nach den konkreten Verhältnissen des Falles. Ihre Bestimmung hat die reale Lage auf dem maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt ebenso zu berücksichtigen wie Größe und Zusammensetzung der die Unterkunft nutzenden Bedarfsgemeinschaft. Außerdem wird die Angemessenheit auch bestimmt durch den „Wohnstandard“, der Leistungsberechtigten nach dem SGB XII zuzubilligen ist (Berlit in LPK - SGB XII, 7. Auflage, § 29 Rdnr. 25). Bei dieser Angemessenheitsprüfung ist nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren wie Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards oder Quadratmeterpreis abzustellen. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B und vom 31. Juli 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B; so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - zu der § 29 SGB XII entsprechenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch). Die Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. neben den genannten Entscheidungen Hessisches LSG, Beschlüsse vom 8. März 2006 - L 9 AS 59/05 ER -, info also 2006, 125 und vom 28. März 2006 - L 7 AS 121 und 122/05 ER - und im gleichen Sinne LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. August 2005 - L 19 B 28/05 AS ER - ) hat in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu dem früher dieses Problem in gleicher Weise regelnden § 12 Abs. 1 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung zurückgegriffen (BVerwG, Urteile vom 17. November 1994 - 5 C 11/93 -, BVerwGE 97, 110, vom 30. Mai 1996 - 5 C 14/95 -, BVerwGE 101, 149 und vom 28. April 2005 - 5 C 15/04 - , NVwZ 2005, 1197). Diese so genannte Produkttheorie (vgl. Berlit a.a.O. § 29 Rdnr. 34 m.w.N.) ist auch hier anzuwenden.
22 
Bei der Beurteilung der maßgeblichen Wohnungsgröße ist demnach für Alleinstehende wie die Klägerin - in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht (so schon BVerwGE 97, 110 <112>) eine Wohnfläche von 45 m² als angemessen anzusehen. Diese entspricht den in Baden-Württemberg zugrunde gelegten Wohnflächen, die im Wohnungsbindungsrecht für öffentlich geförderte Sozialwohnungen Anwendung finden (vgl. Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002, GABl S. 240 in der Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004, GABl S. 248). In Anwendung dieser Kriterien ist festzustellen, dass die Wohnung der Klägerin mit 64 m² deutlich über der genannten Grenze liegt.
23 
Was den zweiten, den maßgeblichen Wert bestimmenden Faktor, den Mietpreis pro Quadratmeter angeht, so ist zur Bestimmung der Angemessenheit auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort der Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen (vgl. die oben zitierte ständige Rechtsprechung des Senats; siehe auch Berlit a.a.O. § 29 Rdnr. 32 f ) und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln (vgl. die zitierten Beschlüsse des Senats, ferner BVerwGE 97, 110 <113> und 101, 194, jeweils m.w.N.).
24 
Der angemessene Kaltmietzins beträgt nach der Überzeugung des Senats in der Umgebung des Wohnortes der Klägerin nicht 6,75 EUR, wie ihn sie derzeit tatsächlich bezahlt (432,40 EUR für 64 m²). Er liegt vielmehr- wie der Beklagte zu Recht annimmt - nicht über 5,11 EUR pro Quadratmeter. Das ergibt sich aus Folgendem:
25 
Die vom Senat herangezogene Immobilienmarktübersicht Freiburg Stadt und Umland vom Januar 2003 weist für die Stadt Freiburg und das Umland bei Wohnungen in einer einfachen Lage für Erstvermietungen Preise zwischen 5,00 EUR und 6,00 EUR auf. Im Mietspiegel der Stadt Freiburg 2004 werden die durchschnittlichen Mieten bei 75 m² Wohnfläche im unteren Bereich mit 4,80 EUR beziffert. Die Differenz beruht auf der Tatsache, dass der Mietspiegel die durchschnittlichen Bestandsmieten wiedergibt, während für Erstvermietungen in der Regel von höheren Zahlen auszugehen ist. Den Zahlen ist aber zu entnehmen, dass sogar in Freiburg Wohnungen in diesem Preisniveau vorhanden sind. Die oben erwähnte Immobilienübersicht 2003 zeigt ein vergleichbares Bild: Für Wohnungen in einfacher Lage in Freiburg werden dort 4,50 EUR bis 6,00 EUR angegeben. Im Umland (March, Gottenheim, Schallstadt, Emmendingen, Endingen und Bötzingen) liegen die entsprechenden Werte bei 5,00 EUR bis 6,00 EUR bzw. in Umkirch sogar nur bei 4,00 EUR bis 5,00 EUR.
26 
Die ebenfalls beigezogene Untersuchung über den Wohnungsmarkt in Freiburg 2004 von T. W., die auf einer Auswertung von Wohnungsanzeigen in Freiburger Zeitungen beruht, kommt zu dem Ergebnis, dass gerade im Umland um Freiburg die Preise seit 2002 sich kaum geändert haben und dass die Mieten (Ausnahme Einzelzimmer) deutlich (zwischen 1,30 EUR und 1,70 EUR) günstiger sind als in der Stadt.
27 
Diesem allgemeinen Befund entspricht eine aktuelle Analyse des Wohnungsmarktes in Freiburg und Umgebung, die die örtlichen Anzeigenblätter und im Internet abrufbare Anzeigenblätter oder Immobilienanbieter in den Blick nimmt.
28 
So enthält die Online-Ausgabe der Badischen Zeitung vom 8. August 2006 allein drei Wohnungen mit ca. 45 m², die unter dem vom Beklagten anerkannten Preisniveau liegen. Unter demselben Datum wird in den Online-Anzeigen der lokalen Zeitschrift Zypresse eine Wohnung mit 42 m² angeboten, die mit 255,00 EUR für 47 m² in dem vom Beklagten zugrunde gelegten Bereich liegt. Die im Verfahren verwerteten Vermietungsangebote aus der Badischen Zeitung vom 4. Mai 2006, dem Anzeigenblatt Zypresse vom 19., 26. und 29. April und 10. Mai 2006 und dem lokalen Anzeigenblatt Schnapp vom 20. April und 4. Mai 2006 enthalten insgesamt 16 Wohnungen, die in etwa der zumutbaren Größe und dem hier streitigen Quadratmeterpreis entsprechen.
29 
Draus folgt, dass es Wohnungen in dem hier maßgeblichen unteren Preissegment tatsächlich gibt und diese auch auf dem örtlichen Wohnungsmarkt angeboten werden. Es ist der Klägerin daher grundsätzlich möglich, ein solche zu finden und dorthin umzuziehen.
30 
Ein Umzug ist ihr auch zumutbar; insbesondere sprechen keine zwingenden gesundheitlichen Gründe dagegen. Die Auskunft des vom Senat gehörten Hausarztes Dr. B. ist unbestimmt gehalten und kann eine mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartende Gesundheitsgefährdung oder -verschlechterung im Falle eines Umzuges nicht belegen. Die Klägerin selber hat auch nicht dargetan, dass sie gerade auf die Wohnung in dem seit längeren bewohnten Haus und einer dort für sie bedeutsamen Hausgemeinschaft angewiesen ist. Im Jahr 2003 hat sie dies dem Beklagten gegenüber sogar ausdrücklich verneint. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren und gegenüber dem Senat hat sie hierzu nichts Entgegenstehendes vorgebracht. Sie hat vielmehr mehrfach ihre Umzugsbereitschaft betont, ohne allerdings je Belege für die angeblichen Suchanstrengungen zu präsentieren. Die im Berufungsverfahren angegebenen Nachbarschaftshilfen gehen nicht über das allgemein in Mehrfamilienhäusern Übliche hinaus. Besonders enge Beziehungen zu Mitbewohnern bestehen nicht. Im Vordergrund stand und steht für die Klägerin die Beziehung zu ihren Kindern, die jedoch unabhängig von der konkreten Wohnung ist.
31 
Psychisch konnte sich die Klägerin seit September 2003 auf einen Umzug oder die Notwendigkeit einer anderweitigen Deckung der überschießenden Kosten der Unterkunft einstellen. Wegen dieser Vorgeschichte könnte im Übrigen auch für den hier streitigen Zeitraum ab Januar 2005 die Übergangsregelung des § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII mit dem Anspruch auf Übernahme unangemessener Kosten bis zu sechs Monaten nicht zum Tragen kommen.
32 
Insgesamt ist festzustellen, dass der Klägerin ein Umzug möglich und zumutbar war, weshalb ein Anspruch auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft als die angemessenen nicht besteht.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Sept. 2006 - L 7 SO 380/06

Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Sept. 2006 - L 7 SO 380/06

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Sept. 2006 - L 7 SO 380/06 zitiert 10 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 41 Leistungsberechtigte


(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen n

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 42 Bedarfe


Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen: 1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,2. die zusätzlichen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 29 Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze


(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortge

Referenzen - Urteile

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Sept. 2006 - L 7 SO 380/06 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Sept. 2006 - L 7 SO 380/06 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 25. Jan. 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B

bei uns veröffentlicht am 25.01.2006

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 05. Oktober 2005 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 01. Juli 2005 - unter Anrech
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Sept. 2006 - L 7 SO 380/06.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Juli 2008 - L 7 AS 1300/08

bei uns veröffentlicht am 17.07.2008

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Februar 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, den Klägern für die Zeit vom 1. bis 31. Mai 2007 weitere

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Apr. 2008 - L 7 SO 5988/07

bei uns veröffentlicht am 17.04.2008

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 12. November 2007 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 06. Sept. 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B

bei uns veröffentlicht am 06.09.2007

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Juli 2007 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 11.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Nov. 2006 - L 7 SO 4415/05

bei uns veröffentlicht am 23.11.2006

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. September 2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestan

Referenzen

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 05. Oktober 2005 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 01. Juli 2005 - unter Anrechnung der bereits erfolgten Zahlungen - Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 401,18 EUR zu gewähren

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis längstens 30. April 2006.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und Beschwerdeverfahren.

Gründe

 
I. Der Antragsteller begehrt die Übernahme höherer Kosten für Unterkunft und Heizung.
Der am ... geborene und noch verheiratete Antragsteller bewohnt seit Juli 1998 eine in H. gelegene Drei-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 76 m 2 , für die er eine Kaltmiete von monatlich 450,00 EUR entrichtet. Den Mietvertrag für diese Wohnung haben sowohl er als auch seine Ehefrau unterschrieben. Seit 01.03.2004 bewohnt er die Wohnung alleine, da er ab diesem Zeitpunkt von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebt. Der Antragsteller ist seit längerem arbeitslos. Er bezog bis 09.03.2000 Arbeitslosengeld und bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe.
Am 17.09.2004 beantragte er bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Mit Bescheid vom 07.12.2004 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 in Höhe von monatlich 899,29 EUR. Hierbei wurden für die Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich 554,29 EUR berücksichtigt. Der Bescheid enthielt folgenden Hinweis: „ Ihre Grund-/Kaltmiete ist höher als der Betrag, der aufgrund ihrer persönlichen und örtlichen Verhältnisse angemessen ist. Die Miete ist nur so lange in voller Höhe als Bedarf zu berücksichtigen, als es ihnen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, deren Höhe durch einen Wohnungswechsel durch Vermietung bzw. Untervermietung oder auf andere Weise zu senken. Hierfür wird Ihnen eine Frist von längstens 6 Monaten eingeräumt. Spätestens nach Ablauf dieser Frist kann nur noch die angemessene Miete von monatlich 239,85 EUR berücksichtigt werden. Ihre Betriebs- und Nebenkosten, jedoch ohne Heizungskosten sind höher, als der Betrag, der aufgrund ihrer Wohnungsgröße angemessen ist. Für längstens 6 Monate zahle ich Ihnen monatlich 35,06 EUR. Spätestens nach Ablauf dieser Frist können nur noch die angemessenen Betriebs-/Nebenkosten gezahlt werden. Ihre Heizungskosten sind höher, als der Betrag, der aufgrund Ihrer Wohnungsgröße angemessen ist. Für längstens 6 Monate zahle ich Ihnen monatlich 69,29 EUR. Spätestens nach Ablauf der Frist können nur noch die angemessenen Heizungskosten in Höhe von 43,65 EUR gezahlt werden." Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid wurden nicht eingelegt.
Mit Bescheid vom 31.03.2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.09.2005 und zwar in Höhe von 883,17 EUR vom 01.04.2005 bis 30.06.2005 und in Höhe von 647,38 EUR vom 01.07.2005 bis 30.09.2005. Hierbei wurden für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.06.2005 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 538,17 EUR und für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.09.2005 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 302,38 EUR monatlich berücksichtigt.
Hiergegen erhob der Antragsteller, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 27.04.2005 Widerspruch und machte geltend, er habe eigentlich Anspruch auf eine Versicherungsleistung, nachdem er jahrelang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung eingezahlt habe. Für die inzwischen eingetretene - altersbedingte - Arbeitslosigkeit sei er nicht verantwortlich. Nachdem seine Ehefrau ihn verlassen habe und aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei, sei er allein für die Erhaltung des Wohnraums verantwortlich. Unterstützung erhalte er hierfür von der Ehefrau nicht, auch erhalte er keine Unterhaltsleistungen. Bis zu einem Abschluss des Rechtsstreits bezüglich der Unterhaltsleistungen sei er unbedingt auf Unterstützung des Arbeitsamtes angewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Überstiegen die Kosten der Unterkunft den angemessenen Umfang, so seien diese in tatsächlicher Höhe in der Regel längstens für 6 Monate als Bedarf zu berücksichtigen. Die Netto-Kaltmiete betrage laut Mietvertrag 449,94 EUR (880,00 DM). Die Wohnung habe eine Größe von 76 m 2 . Für eine Person sei in H. bei einer maximalen Wohnungsgröße von 45 m 2 eine Netto-Kaltmiete in Höhe von 239,85 EUR angemessen. Da eine Garage nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehöre, jedoch in der Netto-Kaltmiete des Antragstellers auch Kosten für eine Garage in Höhe von 20,45 EUR enthalten seien, müsse diese von der Netto-Kaltmiete in Abzug gebracht werden, so dass eine Netto-Kaltmiete in Höhe von 429,49 EUR verbleibe. Sowohl die Größe der Wohnung als auch die Netto-Kaltmiete seien nach § 21 Abs. 1 SGB II völlig unangemessen. Die Netto-Kaltmiete liege weit über dem in Heilbronn vom Gemeinderat festgelegten Höchstbetrag, weshalb diese lediglich für 6 Monate in tatsächlicher Höhe als Bedarf und ab 01.07.2005 nur noch in angemessener Höhe berücksichtigt werden könne. Der Antragsteller sei hierauf auch mit Bescheid vom 07.12.2004 hingewiesen worden. Die sechsmonatige Frist nach § 22 Abs. 1 SGB II sei somit eingeräumt worden. Ein Nachweis, dass der Antragsteller sich darum bemüht habe, eine günstigere Wohnung zu finden, liege nicht vor. Vielmehr wolle der Antragsteller nach eigener Aussage aus der jetzigen Wohnung gar nicht ausziehen und sich deshalb auch nicht um eine angemessene Unterkunft bemühen. Bezüglich des Unterhaltsanspruches gegen die Ehefrau sei nicht absehbar, wann das Unterhaltsverfahren abgeschlossen sein werde und ob und ggf. in welcher Höhe der Antragsteller tatsächlich Unterhalt erhalten werde. Deshalb könnten die Kosten der Unterkunft nicht weiter in tatsächlicher Höhe als Bedarf anerkannt werden.
Der Antragsteller hat, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 29.07.2005 Klage beim Sozialgericht H. (SG) erhoben und am 04.08.2005 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG eingereicht mit dem Ziel, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 883,17 EUR ab 01.07.2005 zu bewilligen.
Zur Begründung hat er geltend gemacht, er sei außerstande, die Miete für die von ihm bewohnte Drei -Zimmer-Wohnung zu bezahlen. Er habe im Monat August bislang nur einen Teilbetrag von 100,00 EUR an die Vermieterin überweisen können, obwohl nach dem Mietvertrag monatlich 541,97 EUR zu bezahlen seien. Er sei dadurch in wirtschaftliche Not geraten, insbesondere müsse er befürchten, durch Kündigung der Vermieterin das Dach über dem Kopf zu verlieren. Er verfüge über keinerlei weitere finanzielle Mittel. Außerdem würden die ihm zur Verfügung stehenden Mittel deutlich unter dem Existenzminimum, wie es im SGB II definiert werde, liegen. Sämtliche Bemühungen, zu dem ihm von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Zuschuss für Wohnung und Heizung einen Vermieter zu finden, seien erfolglos gewesen. Selbst die Stadtsiedlung Heilbronn sei - abgesehen von der langen Warteliste - nicht in der Lage, ihm angemessenen Wohnraum anzubieten, so lange nur 302,38 EUR aufgebracht werden könnten.
Auf Aufforderung des SG, die Angaben zur Suche einer angemessenen Wohnung näher zu substantiieren, hat der Antragsteller eine Erklärung eingereicht, in der er angibt, er wisse, dass er Recht auf Trennungsunterhalt bekommen werde, jedoch nicht, wie lange dies noch dauern könne. Ein beantragtes Darlehen beim Sozialamt sei abgelehnt worden.
10 
Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, zur Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Leistungsrecht des SGB II seien die sozialhilferechtlichen Grundsätze heranzuziehen. Als angemessen anzusehen seien danach in der Regel die Unterkunftskosten, die nach Abzug von Aufwendungen für Heizung, Warmwasserversorgung und anderer Mietnebenkosten die in den Durchführungsverordnungen der Länder zum Wohnungsbindungsgesetz nach Familiengrößen gestaffelten Wohnraumflächen multipliziert mit den jeweils örtlichen Mietpreisen im unteren Bereich nicht übersteigen. Für den Stadtkreis Heilbronn sei auf Grundlage des Mietspiegels vom 01.09.1998 für allein stehende Personen eine maximale Wohnfläche von 45 m 2 mit angemessenen Unterkunftskosten inklusive kalter Nebenkosten in Höhe von 301,00 EUR als angemessen festgelegt worden. Diese Werte beruhten auf Mittelwerten der im Mietspiegel genannten Preisspannen. Für die Angemessenheitsbetrachtung sei auf den unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Weiterhin werde die Angemessenheit bestimmt durch den „Wohnstandard", der Hilfebedürftigen zuzubilligen sei. Hier seien Unterkünfte einzustellen, die nach Lage, Wohnbausubstanz und Erhaltungszustand, Zuschnitt der Räume und Ausstattung für ein „einfaches und bescheidenes Leben" erforderlich, aber auch hinreichend seien und die einem bescheidenen Ausstattungsstandard entsprechen. Übersteige die Netto-Kaltmiete die Mietobergrenzen, könnten je nach der Besonderheit des Einzelfalls die Mietobergrenzen um bis zu 10 % überschritten werden. Die tatsächlichen Aufwendungen des Antragstellers für die 76 m 2 große Drei-Zimmer-Wohnung in Höhe von 449,94 EUR seien derart unangemessen, dass sie selbst die angemessenen Beträge für einen Drei-Personen-Haushalt überschritten. Dem Antragsteller seien die unangemessenen Aufwendungen für sechs Monate bewilligt worden mit dem Hinweis, dass danach nur noch die angemessenen Beträge übernommen werden könnten. Ihm seien Vorschläge zur Kostensenkung unterbreitet worden mit der Aufforderung, sich nach einem günstigeren Wohnraum umzusehen. Bei der Tatsache, dass der Antragsteller 61 Jahre alt sei, handele es sich nicht um eine vom Durchschnitt abweichende besondere Belastungssituation. Auch sei sein Leistungsbezug voraussichtlich nicht nur von kurzer Dauer, da nicht absehbar sei, wann das Unterhaltsverfahren abgeschlossen und wie hoch der Unterhalt tatsächlich sein werde. Außerdem beziehe der Antragsteller seit Jahren Leistungen der Arbeitsagentur, eine diesbezügliche Änderung sei nicht ersichtlich. Einem Leistungsberechtigten sei es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zuzumuten, kontinuierlich und konsequent allen Angeboten nachzugehen und das Ergebnis der Bemühungen unter Benennung von Art, Ort, Zeit und beteiligten Personen nachvollziehbar zu belegen. Die pauschalen Aussagen des Antragstellerbevollmächtigten reichten daher nicht aus. Der Antragsteller habe keinerlei Eigenbemühungen um eine günstigere Unterkunft dargelegt oder nachgewiesen. Nachdem der Antragsteller es kategorisch abgelehnt habe, sich nach einer anderen Wohnung umzusehen, verwundere die Aussage des Prozessbevollmächtigten, dass angemessener Wohnraum nicht zu erlangen sei. Nach Aktenlage habe der Antragsteller dies vielmehr überhaupt nicht versucht. Außerdem sei durchaus Wohnraum zu den von der Antragsgegnerin als angemessen angesehenen Kosten vorhanden. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin beispielhaft Wohnungsangebote aus der H. Stimme vom 17.09.2005, 24.09.2005 und aus „www.immobilienscout 24.de" aufgeführt.
11 
Das Gericht hat zum Vortrag des Antragstellers die Stadtsiedlung H. schriftlich angehört. Diese hat mit Schreiben vom 21.09.2005 mitgeteilt, sie habe derzeit einen Wohnungsbestand von 3722 Wohneinheiten. Hiervon seien ca. 725 Wohnungen mit einer Wohnfläche bis 47,77 m 2 , die mitunter zu einer Kaltmiete von ca. 239,85 EUR vermietet seien. Sie hätten derzeit ca. 2000 Interessenten, die sie als Wohnungssuchende vorgemerkt habe. Die durchschnittliche Wartezeit werde nicht ausgewertet, so dass sie hierzu keine Angaben machen könne. Der Antragsteller habe sich heute als Wohnungssuchender vormerken lassen.
12 
Mit Beschluss vom 05.10.2005, dem Antragsteller zugestellt am 07.10.2005, hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
13 
Am 19.10.2005 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, seit Monaten könne er seine Miete nicht mehr bezahlen. Er sei mit seiner Vermieterin lediglich übereingekommen, bei einer für ihn positiven Entscheidung des Senats die Beträge unverzüglich an die Vermieterin weiterzuleiten. Auch die von der Stadtsiedlung H. angebotenen Wohnungen lägen sämtlich über einem Quadratmeterpreis von 5,33 EUR. Es gebe auf dem H. Wohnungsmarkt keine Wohnungen, die unter diesem Preis zu erhalten sind. Die Antragsgegnerin werde entsprechende Nachweise nicht erbringen können.
14 
Mit Bescheid vom 10.10.2005 hat die Agentur für Arbeit H. dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 345,- EUR für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.03.2006 bewilligt.
15 
Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.12.2005 vorgetragen hatte, dass ihm wegen Zahlungsverzuges die Stromzufuhr für seine Wohnung abgeschaltet worden sei und er deshalb seine Küchengeräte, sein Rundfunkgerät, sein Fernsehgerät und sein Telefon nicht mehr benutzen könne, hat der Senatsvorsitzende mit Beschluss vom 13.12.2005, geändert durch Beschluss vom 23.12.2005, die Antragsgegnerin in Form einer Zwischenentscheidung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig zusätzlich zu den von der Agentur für Arbeit gewährten Leistungen und den für Dezember 2005 bereits gewährten Kosten der Unterkunft in Höhe von 322,88 EUR einen weiteren Betrag von einmalig 270,00 EUR für den Monat Dezember 2005 zur Begleichung der Wohnkosten zu gewähren.
16 
Auf Anforderung des Senats hat der Antragsteller am 12.01.2006 das am 29.12.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts H. - Familiengericht - in Kopie vorgelegt. Danach ist die Ehefrau des Antragsteller verurteilt worden, an diesen ab 01.10.2004 monatlich im Voraus einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 35,00 EUR zu bezahlen. Die weitergehende Klage des Antragstellers ist abgewiesen worden. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. In dem Urteil ist zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt worden, dass er eigene Einkünfte aus der Reparatur von Waschmaschinen und aus dem eBay-Handel habe. Mit Schriftsatz vom 18.01.2006, beim Senat eingegangen am 19.01.2006, hat der Antragsteller ferner eine Bescheinigung seiner Vermieterin vom 10.01.2006 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass für die Monate Juli 2005 bis Januar 2006 Mietrückstände in Höhe von insgesamt 4.283,99 EUR aufgelaufen sind. Die Vermieterin führt in diesem Schreiben ferner aus, wenn der Antragsteller die Rückstände nicht umgehend bezahle, sehe sie sich leider gezwungen, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Ferner hat der Antragsteller die „Sperrbescheinigung 5626“ der H. Versorgungs GmbH vom 07.11.2005 vorgelegt. Danach hat die Versorgungsgesellschaft die Anlage aufgrund offener Forderungen gesperrt.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Beschluss des Sozialgerichts H. vom 05. Oktober 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller ab Antragstellung Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 538,17 EUR monatlich zu gewähren.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Beschwerde des Antragsteller zurückzuweisen.
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Die Antragsgegnerin hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die die Senatsakten sowie die Akten des SG S 8 AS 2417/05 ER und S 8 AS 2354/05 und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.
23 
II. Die gemäß den §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und teilweise begründet. Der Antragsteller hat nach Auffassung des Senats für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.04.2006 Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von vorläufig 401,18 EUR. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit zu Unrecht abgelehnt.
24 
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
25 
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
26 
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237; BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
27 
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
28 
Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers ist nach Ansicht des Senats teilweise gegeben. Seine Klage beim SG hat in der Hauptsache insoweit Aussicht auf Erfolg, als ihm voraussichtlich die Kosten für Unterkunft und Heizung für die von ihm derzeit bewohnte Wohnung für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.04.2006 in Höhe von monatlich 401,18 EUR zu gewähren sind.
29 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden, wenn wie hier eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II nicht besteht, von den Kreisen und den kreisfreien Städten (kommunale Träger) erbracht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen vermindert zunächst die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; nur soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger (§ 19 Satz 2 SGB II).
30 
Was unter angemessenen Aufwendungen für eine Wohnung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Der Senat ist der Ansicht, dass zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Wohnung nach § 22 SGB II bzw § 29 SGB XII die vom Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilferecht entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind. Danach sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f). Erscheinen dem kommunalen Träger die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (BVerwG Urteil vom 28.04.2005 NVwZ 2005, 1197 RdNr. 11). In welcher genauen Höhe Aufwendungen für eine Unterkunft nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Mietpreissituation auf dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen regionalen Wohnungsmarkt, angemessen sind, bemisst sich anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen (BVerwG Urteil vom 31.08.2004 NJW 2005, 310 RdNr. 16).
31 
Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist idR das Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (vgl LSG für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.08.2005- - L 19 B 28/05 AS ER). Dabei ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m 2 als angemessen anzusehen (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 idF der VwV vom 22.01.2004 ). Hiervon ist zutreffend auch die Antragsgegnerin ausgegangen. Der angemessene Kaltmietzins beträgt nach Ansicht des Senats allerdings nicht wie von der Antragsgegnerin angenommen 5,33 EUR/m 2 , sondern 6,87 EUR/m 2 . Dabei handelt es sich um den Wert der unteren Spanne für Wohnungen ab Baujahr 1983 im Mietspiegel der Stadt H. (http://www.stadt-h.de/bau_wohn/mietspiegel/_files/Mietspiegel2003.pdf) mit Stand vom 01.06.2003. Dies ergibt für die 45m 2 einen Betrag von 309, 15 EUR, der vorläufig von der Antragsgegnerin zu zahlen ist. Die endgültige Höhe des dem Antragsteller zustehenden Betrages für Mietaufwendungen ist im Hauptsacheverfahren anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen (z.B. aktueller Mietspiegel) zu klären. Der von der Antragsgegnerin für angemessen erachtete Betrag ist niedriger als der niedrigste Wert nach dem Mietspiegel 2003 für Wohnungen unter 50 m 2 , so dass anzunehmen ist, dass derart günstige Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich nicht in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen. Für die Höhe der Nebenkosten wird (wiederum vorläufig) ein Betrag von insgesamt 92,03 EUR angesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Heizkosten in Höhe von 52,65 EUR (vgl. Bl. 38 der Verwaltungsakten) und sonstigen Nebenkosten in Höhe von 39,38 EUR. Diese Beträge wurden von der Antragsgegnerin als für eine Person angemessen erachtet und werden vom Senat als plausibel übernommen. Auch insoweit bleibt die endgültige Festlegung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Insoweit sind die vom Senat für angemessen erachteten Kosten der Unterkunft und Heizung als Abschlagszahlung zu werten.
32 
Die Frage, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist bzw. welche Anforderungen erfüllt sein müssen, um von einer konkreten Unterkunftsalternative ausgehen zu können, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin zumindest in den Fällen kein konkretes Wohnungsangebot nachweisen muss, in denen der Hilfebedürftige ersichtlich nichts unternimmt, um eine kostengünstigere Wohnung zu finden, sondern erkennbar darauf spekuliert, die derzeitige unangemessen große Wohnung mit Hilfe öffentlicher Gelder behalten zu können. So hat sich der Antragsteller z.B. erst am 21.09.2005 bei der Stadtsiedlung H. in die Warteliste aufnehmen lassen, obwohl ihm bereits am 07.12.2004 dargelegt worden ist, dass seine Unterkunftskosten nicht angemessen sind. Gegenüber der Antragsgegnerin hat er telefonisch am 22.06.2005 und 30.06.2005 die Auffassung vertreten, dass er nicht umziehen müsse und auch aus seinem Schreiben vom 29.09.2005 an das SG ergibt sich, dass er hofft, von seiner getrennt lebenden Ehefrau soviel Unterhalt zu bekommen, dass er sich die jetzige Wohnung weiterhin leisten kann. Bei dieser Sachlage macht dass Aufzeigen einer konkreten Unterkunftsalternative durch die Antragsgegnerin keinen Sinn. Die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten scheidet daher aus. Es kann nur noch darum gehen, welcher Betrag der Höhe nach angemessen ist.
33 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Leistungsgewährung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens besteht nicht. Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Dieser zeitliche Rahmen kann auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Maßstab für eine zeitliche Begrenzung herangezogen werden, wobei eine längere Bewilligung als sechs Monate ab dem Datum der Beschlussfassung des Gerichts kaum in Betracht kommen dürfte, da Hilfebedürftigkeit für einen derart langen Zeitraum im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur in Ausnahmenfällen im Voraus wird festgestellt werden können. Dagegen kann es im Einzelfall sachgerecht sein, die Verpflichtung zur Leistungsgewährung nur für einen deutlich kürzeren Zeitraum auszusprechen. Damit wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung in regelmäßigeren Abständen neu überprüft werden können. Der Senat betrachtet es im vorliegenden Fall als angemessen, die einstweilige Anordnung bis 30.04.2006 zu begrenzen, weil im Hauptsacheverfahren die Angemessenheit der Unterkunftskosten noch geklärt werden muss und außerdem nicht auszuschließen ist, dass sich der Antragsteller bis dahin erfolgreich um eine andere Wohnung bemüht hat.
34 
Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (04.08.2005) kommt zwar grundsätzlich nicht in Frage. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B). Der Antragsteller hat jedoch erhebliche Mietrückstände und damit einen Nachholbedarf nachgewiesen, der es erlaubt, die Leistungen bereits ab 01.07.2005 zu gewähren. Bis zum 30.06.2005 hat er einschließlich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 883,17 EUR erhalten.
35 
Die Antragsgegnerin ist nicht berechtigt, die vom Senat festgelegten Beträge mit angeblichen Überzahlungen für die Zeit vom April bis Juni 2005 zu verrechnen, wie sie dies im Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 getan hat. Solche Überzahlungen liegen nicht vor. Die Verrechnung stellt nur den Versuch dar, die mit Bescheid vom 31.03.2005 zuerkannten Beträge nachträglich zu korrigieren. Die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme die Bescheides im Widerspruchsverfahren liegen aber nicht vor, so dass auch eine Verrechnung ausscheidet.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat sieht es im Hinblick auf das teilweise Obsiegen des Antragstellers als sachgerecht an, dass die Antragsgegnerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und Beschwerdeverfahren trägt.
37 
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 05. Oktober 2005 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 01. Juli 2005 - unter Anrechnung der bereits erfolgten Zahlungen - Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 401,18 EUR zu gewähren

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis längstens 30. April 2006.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und Beschwerdeverfahren.

Gründe

 
I. Der Antragsteller begehrt die Übernahme höherer Kosten für Unterkunft und Heizung.
Der am ... geborene und noch verheiratete Antragsteller bewohnt seit Juli 1998 eine in H. gelegene Drei-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 76 m 2 , für die er eine Kaltmiete von monatlich 450,00 EUR entrichtet. Den Mietvertrag für diese Wohnung haben sowohl er als auch seine Ehefrau unterschrieben. Seit 01.03.2004 bewohnt er die Wohnung alleine, da er ab diesem Zeitpunkt von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebt. Der Antragsteller ist seit längerem arbeitslos. Er bezog bis 09.03.2000 Arbeitslosengeld und bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe.
Am 17.09.2004 beantragte er bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Mit Bescheid vom 07.12.2004 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 in Höhe von monatlich 899,29 EUR. Hierbei wurden für die Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich 554,29 EUR berücksichtigt. Der Bescheid enthielt folgenden Hinweis: „ Ihre Grund-/Kaltmiete ist höher als der Betrag, der aufgrund ihrer persönlichen und örtlichen Verhältnisse angemessen ist. Die Miete ist nur so lange in voller Höhe als Bedarf zu berücksichtigen, als es ihnen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, deren Höhe durch einen Wohnungswechsel durch Vermietung bzw. Untervermietung oder auf andere Weise zu senken. Hierfür wird Ihnen eine Frist von längstens 6 Monaten eingeräumt. Spätestens nach Ablauf dieser Frist kann nur noch die angemessene Miete von monatlich 239,85 EUR berücksichtigt werden. Ihre Betriebs- und Nebenkosten, jedoch ohne Heizungskosten sind höher, als der Betrag, der aufgrund ihrer Wohnungsgröße angemessen ist. Für längstens 6 Monate zahle ich Ihnen monatlich 35,06 EUR. Spätestens nach Ablauf dieser Frist können nur noch die angemessenen Betriebs-/Nebenkosten gezahlt werden. Ihre Heizungskosten sind höher, als der Betrag, der aufgrund Ihrer Wohnungsgröße angemessen ist. Für längstens 6 Monate zahle ich Ihnen monatlich 69,29 EUR. Spätestens nach Ablauf der Frist können nur noch die angemessenen Heizungskosten in Höhe von 43,65 EUR gezahlt werden." Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid wurden nicht eingelegt.
Mit Bescheid vom 31.03.2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.09.2005 und zwar in Höhe von 883,17 EUR vom 01.04.2005 bis 30.06.2005 und in Höhe von 647,38 EUR vom 01.07.2005 bis 30.09.2005. Hierbei wurden für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.06.2005 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 538,17 EUR und für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.09.2005 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 302,38 EUR monatlich berücksichtigt.
Hiergegen erhob der Antragsteller, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 27.04.2005 Widerspruch und machte geltend, er habe eigentlich Anspruch auf eine Versicherungsleistung, nachdem er jahrelang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung eingezahlt habe. Für die inzwischen eingetretene - altersbedingte - Arbeitslosigkeit sei er nicht verantwortlich. Nachdem seine Ehefrau ihn verlassen habe und aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei, sei er allein für die Erhaltung des Wohnraums verantwortlich. Unterstützung erhalte er hierfür von der Ehefrau nicht, auch erhalte er keine Unterhaltsleistungen. Bis zu einem Abschluss des Rechtsstreits bezüglich der Unterhaltsleistungen sei er unbedingt auf Unterstützung des Arbeitsamtes angewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Überstiegen die Kosten der Unterkunft den angemessenen Umfang, so seien diese in tatsächlicher Höhe in der Regel längstens für 6 Monate als Bedarf zu berücksichtigen. Die Netto-Kaltmiete betrage laut Mietvertrag 449,94 EUR (880,00 DM). Die Wohnung habe eine Größe von 76 m 2 . Für eine Person sei in H. bei einer maximalen Wohnungsgröße von 45 m 2 eine Netto-Kaltmiete in Höhe von 239,85 EUR angemessen. Da eine Garage nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehöre, jedoch in der Netto-Kaltmiete des Antragstellers auch Kosten für eine Garage in Höhe von 20,45 EUR enthalten seien, müsse diese von der Netto-Kaltmiete in Abzug gebracht werden, so dass eine Netto-Kaltmiete in Höhe von 429,49 EUR verbleibe. Sowohl die Größe der Wohnung als auch die Netto-Kaltmiete seien nach § 21 Abs. 1 SGB II völlig unangemessen. Die Netto-Kaltmiete liege weit über dem in Heilbronn vom Gemeinderat festgelegten Höchstbetrag, weshalb diese lediglich für 6 Monate in tatsächlicher Höhe als Bedarf und ab 01.07.2005 nur noch in angemessener Höhe berücksichtigt werden könne. Der Antragsteller sei hierauf auch mit Bescheid vom 07.12.2004 hingewiesen worden. Die sechsmonatige Frist nach § 22 Abs. 1 SGB II sei somit eingeräumt worden. Ein Nachweis, dass der Antragsteller sich darum bemüht habe, eine günstigere Wohnung zu finden, liege nicht vor. Vielmehr wolle der Antragsteller nach eigener Aussage aus der jetzigen Wohnung gar nicht ausziehen und sich deshalb auch nicht um eine angemessene Unterkunft bemühen. Bezüglich des Unterhaltsanspruches gegen die Ehefrau sei nicht absehbar, wann das Unterhaltsverfahren abgeschlossen sein werde und ob und ggf. in welcher Höhe der Antragsteller tatsächlich Unterhalt erhalten werde. Deshalb könnten die Kosten der Unterkunft nicht weiter in tatsächlicher Höhe als Bedarf anerkannt werden.
Der Antragsteller hat, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 29.07.2005 Klage beim Sozialgericht H. (SG) erhoben und am 04.08.2005 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG eingereicht mit dem Ziel, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 883,17 EUR ab 01.07.2005 zu bewilligen.
Zur Begründung hat er geltend gemacht, er sei außerstande, die Miete für die von ihm bewohnte Drei -Zimmer-Wohnung zu bezahlen. Er habe im Monat August bislang nur einen Teilbetrag von 100,00 EUR an die Vermieterin überweisen können, obwohl nach dem Mietvertrag monatlich 541,97 EUR zu bezahlen seien. Er sei dadurch in wirtschaftliche Not geraten, insbesondere müsse er befürchten, durch Kündigung der Vermieterin das Dach über dem Kopf zu verlieren. Er verfüge über keinerlei weitere finanzielle Mittel. Außerdem würden die ihm zur Verfügung stehenden Mittel deutlich unter dem Existenzminimum, wie es im SGB II definiert werde, liegen. Sämtliche Bemühungen, zu dem ihm von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Zuschuss für Wohnung und Heizung einen Vermieter zu finden, seien erfolglos gewesen. Selbst die Stadtsiedlung Heilbronn sei - abgesehen von der langen Warteliste - nicht in der Lage, ihm angemessenen Wohnraum anzubieten, so lange nur 302,38 EUR aufgebracht werden könnten.
Auf Aufforderung des SG, die Angaben zur Suche einer angemessenen Wohnung näher zu substantiieren, hat der Antragsteller eine Erklärung eingereicht, in der er angibt, er wisse, dass er Recht auf Trennungsunterhalt bekommen werde, jedoch nicht, wie lange dies noch dauern könne. Ein beantragtes Darlehen beim Sozialamt sei abgelehnt worden.
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Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, zur Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Leistungsrecht des SGB II seien die sozialhilferechtlichen Grundsätze heranzuziehen. Als angemessen anzusehen seien danach in der Regel die Unterkunftskosten, die nach Abzug von Aufwendungen für Heizung, Warmwasserversorgung und anderer Mietnebenkosten die in den Durchführungsverordnungen der Länder zum Wohnungsbindungsgesetz nach Familiengrößen gestaffelten Wohnraumflächen multipliziert mit den jeweils örtlichen Mietpreisen im unteren Bereich nicht übersteigen. Für den Stadtkreis Heilbronn sei auf Grundlage des Mietspiegels vom 01.09.1998 für allein stehende Personen eine maximale Wohnfläche von 45 m 2 mit angemessenen Unterkunftskosten inklusive kalter Nebenkosten in Höhe von 301,00 EUR als angemessen festgelegt worden. Diese Werte beruhten auf Mittelwerten der im Mietspiegel genannten Preisspannen. Für die Angemessenheitsbetrachtung sei auf den unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Weiterhin werde die Angemessenheit bestimmt durch den „Wohnstandard", der Hilfebedürftigen zuzubilligen sei. Hier seien Unterkünfte einzustellen, die nach Lage, Wohnbausubstanz und Erhaltungszustand, Zuschnitt der Räume und Ausstattung für ein „einfaches und bescheidenes Leben" erforderlich, aber auch hinreichend seien und die einem bescheidenen Ausstattungsstandard entsprechen. Übersteige die Netto-Kaltmiete die Mietobergrenzen, könnten je nach der Besonderheit des Einzelfalls die Mietobergrenzen um bis zu 10 % überschritten werden. Die tatsächlichen Aufwendungen des Antragstellers für die 76 m 2 große Drei-Zimmer-Wohnung in Höhe von 449,94 EUR seien derart unangemessen, dass sie selbst die angemessenen Beträge für einen Drei-Personen-Haushalt überschritten. Dem Antragsteller seien die unangemessenen Aufwendungen für sechs Monate bewilligt worden mit dem Hinweis, dass danach nur noch die angemessenen Beträge übernommen werden könnten. Ihm seien Vorschläge zur Kostensenkung unterbreitet worden mit der Aufforderung, sich nach einem günstigeren Wohnraum umzusehen. Bei der Tatsache, dass der Antragsteller 61 Jahre alt sei, handele es sich nicht um eine vom Durchschnitt abweichende besondere Belastungssituation. Auch sei sein Leistungsbezug voraussichtlich nicht nur von kurzer Dauer, da nicht absehbar sei, wann das Unterhaltsverfahren abgeschlossen und wie hoch der Unterhalt tatsächlich sein werde. Außerdem beziehe der Antragsteller seit Jahren Leistungen der Arbeitsagentur, eine diesbezügliche Änderung sei nicht ersichtlich. Einem Leistungsberechtigten sei es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zuzumuten, kontinuierlich und konsequent allen Angeboten nachzugehen und das Ergebnis der Bemühungen unter Benennung von Art, Ort, Zeit und beteiligten Personen nachvollziehbar zu belegen. Die pauschalen Aussagen des Antragstellerbevollmächtigten reichten daher nicht aus. Der Antragsteller habe keinerlei Eigenbemühungen um eine günstigere Unterkunft dargelegt oder nachgewiesen. Nachdem der Antragsteller es kategorisch abgelehnt habe, sich nach einer anderen Wohnung umzusehen, verwundere die Aussage des Prozessbevollmächtigten, dass angemessener Wohnraum nicht zu erlangen sei. Nach Aktenlage habe der Antragsteller dies vielmehr überhaupt nicht versucht. Außerdem sei durchaus Wohnraum zu den von der Antragsgegnerin als angemessen angesehenen Kosten vorhanden. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin beispielhaft Wohnungsangebote aus der H. Stimme vom 17.09.2005, 24.09.2005 und aus „www.immobilienscout 24.de" aufgeführt.
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Das Gericht hat zum Vortrag des Antragstellers die Stadtsiedlung H. schriftlich angehört. Diese hat mit Schreiben vom 21.09.2005 mitgeteilt, sie habe derzeit einen Wohnungsbestand von 3722 Wohneinheiten. Hiervon seien ca. 725 Wohnungen mit einer Wohnfläche bis 47,77 m 2 , die mitunter zu einer Kaltmiete von ca. 239,85 EUR vermietet seien. Sie hätten derzeit ca. 2000 Interessenten, die sie als Wohnungssuchende vorgemerkt habe. Die durchschnittliche Wartezeit werde nicht ausgewertet, so dass sie hierzu keine Angaben machen könne. Der Antragsteller habe sich heute als Wohnungssuchender vormerken lassen.
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Mit Beschluss vom 05.10.2005, dem Antragsteller zugestellt am 07.10.2005, hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
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Am 19.10.2005 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, seit Monaten könne er seine Miete nicht mehr bezahlen. Er sei mit seiner Vermieterin lediglich übereingekommen, bei einer für ihn positiven Entscheidung des Senats die Beträge unverzüglich an die Vermieterin weiterzuleiten. Auch die von der Stadtsiedlung H. angebotenen Wohnungen lägen sämtlich über einem Quadratmeterpreis von 5,33 EUR. Es gebe auf dem H. Wohnungsmarkt keine Wohnungen, die unter diesem Preis zu erhalten sind. Die Antragsgegnerin werde entsprechende Nachweise nicht erbringen können.
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Mit Bescheid vom 10.10.2005 hat die Agentur für Arbeit H. dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 345,- EUR für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.03.2006 bewilligt.
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Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.12.2005 vorgetragen hatte, dass ihm wegen Zahlungsverzuges die Stromzufuhr für seine Wohnung abgeschaltet worden sei und er deshalb seine Küchengeräte, sein Rundfunkgerät, sein Fernsehgerät und sein Telefon nicht mehr benutzen könne, hat der Senatsvorsitzende mit Beschluss vom 13.12.2005, geändert durch Beschluss vom 23.12.2005, die Antragsgegnerin in Form einer Zwischenentscheidung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig zusätzlich zu den von der Agentur für Arbeit gewährten Leistungen und den für Dezember 2005 bereits gewährten Kosten der Unterkunft in Höhe von 322,88 EUR einen weiteren Betrag von einmalig 270,00 EUR für den Monat Dezember 2005 zur Begleichung der Wohnkosten zu gewähren.
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Auf Anforderung des Senats hat der Antragsteller am 12.01.2006 das am 29.12.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts H. - Familiengericht - in Kopie vorgelegt. Danach ist die Ehefrau des Antragsteller verurteilt worden, an diesen ab 01.10.2004 monatlich im Voraus einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 35,00 EUR zu bezahlen. Die weitergehende Klage des Antragstellers ist abgewiesen worden. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. In dem Urteil ist zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt worden, dass er eigene Einkünfte aus der Reparatur von Waschmaschinen und aus dem eBay-Handel habe. Mit Schriftsatz vom 18.01.2006, beim Senat eingegangen am 19.01.2006, hat der Antragsteller ferner eine Bescheinigung seiner Vermieterin vom 10.01.2006 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass für die Monate Juli 2005 bis Januar 2006 Mietrückstände in Höhe von insgesamt 4.283,99 EUR aufgelaufen sind. Die Vermieterin führt in diesem Schreiben ferner aus, wenn der Antragsteller die Rückstände nicht umgehend bezahle, sehe sie sich leider gezwungen, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Ferner hat der Antragsteller die „Sperrbescheinigung 5626“ der H. Versorgungs GmbH vom 07.11.2005 vorgelegt. Danach hat die Versorgungsgesellschaft die Anlage aufgrund offener Forderungen gesperrt.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Beschluss des Sozialgerichts H. vom 05. Oktober 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller ab Antragstellung Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 538,17 EUR monatlich zu gewähren.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Beschwerde des Antragsteller zurückzuweisen.
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Die Antragsgegnerin hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die die Senatsakten sowie die Akten des SG S 8 AS 2417/05 ER und S 8 AS 2354/05 und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.
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II. Die gemäß den §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und teilweise begründet. Der Antragsteller hat nach Auffassung des Senats für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.04.2006 Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von vorläufig 401,18 EUR. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit zu Unrecht abgelehnt.
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Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
25 
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
26 
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237; BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
27 
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
28 
Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers ist nach Ansicht des Senats teilweise gegeben. Seine Klage beim SG hat in der Hauptsache insoweit Aussicht auf Erfolg, als ihm voraussichtlich die Kosten für Unterkunft und Heizung für die von ihm derzeit bewohnte Wohnung für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.04.2006 in Höhe von monatlich 401,18 EUR zu gewähren sind.
29 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden, wenn wie hier eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II nicht besteht, von den Kreisen und den kreisfreien Städten (kommunale Träger) erbracht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen vermindert zunächst die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; nur soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger (§ 19 Satz 2 SGB II).
30 
Was unter angemessenen Aufwendungen für eine Wohnung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Der Senat ist der Ansicht, dass zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Wohnung nach § 22 SGB II bzw § 29 SGB XII die vom Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilferecht entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind. Danach sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f). Erscheinen dem kommunalen Träger die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (BVerwG Urteil vom 28.04.2005 NVwZ 2005, 1197 RdNr. 11). In welcher genauen Höhe Aufwendungen für eine Unterkunft nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Mietpreissituation auf dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen regionalen Wohnungsmarkt, angemessen sind, bemisst sich anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen (BVerwG Urteil vom 31.08.2004 NJW 2005, 310 RdNr. 16).
31 
Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist idR das Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (vgl LSG für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.08.2005- - L 19 B 28/05 AS ER). Dabei ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m 2 als angemessen anzusehen (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 idF der VwV vom 22.01.2004 ). Hiervon ist zutreffend auch die Antragsgegnerin ausgegangen. Der angemessene Kaltmietzins beträgt nach Ansicht des Senats allerdings nicht wie von der Antragsgegnerin angenommen 5,33 EUR/m 2 , sondern 6,87 EUR/m 2 . Dabei handelt es sich um den Wert der unteren Spanne für Wohnungen ab Baujahr 1983 im Mietspiegel der Stadt H. (http://www.stadt-h.de/bau_wohn/mietspiegel/_files/Mietspiegel2003.pdf) mit Stand vom 01.06.2003. Dies ergibt für die 45m 2 einen Betrag von 309, 15 EUR, der vorläufig von der Antragsgegnerin zu zahlen ist. Die endgültige Höhe des dem Antragsteller zustehenden Betrages für Mietaufwendungen ist im Hauptsacheverfahren anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen (z.B. aktueller Mietspiegel) zu klären. Der von der Antragsgegnerin für angemessen erachtete Betrag ist niedriger als der niedrigste Wert nach dem Mietspiegel 2003 für Wohnungen unter 50 m 2 , so dass anzunehmen ist, dass derart günstige Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich nicht in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen. Für die Höhe der Nebenkosten wird (wiederum vorläufig) ein Betrag von insgesamt 92,03 EUR angesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Heizkosten in Höhe von 52,65 EUR (vgl. Bl. 38 der Verwaltungsakten) und sonstigen Nebenkosten in Höhe von 39,38 EUR. Diese Beträge wurden von der Antragsgegnerin als für eine Person angemessen erachtet und werden vom Senat als plausibel übernommen. Auch insoweit bleibt die endgültige Festlegung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Insoweit sind die vom Senat für angemessen erachteten Kosten der Unterkunft und Heizung als Abschlagszahlung zu werten.
32 
Die Frage, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist bzw. welche Anforderungen erfüllt sein müssen, um von einer konkreten Unterkunftsalternative ausgehen zu können, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin zumindest in den Fällen kein konkretes Wohnungsangebot nachweisen muss, in denen der Hilfebedürftige ersichtlich nichts unternimmt, um eine kostengünstigere Wohnung zu finden, sondern erkennbar darauf spekuliert, die derzeitige unangemessen große Wohnung mit Hilfe öffentlicher Gelder behalten zu können. So hat sich der Antragsteller z.B. erst am 21.09.2005 bei der Stadtsiedlung H. in die Warteliste aufnehmen lassen, obwohl ihm bereits am 07.12.2004 dargelegt worden ist, dass seine Unterkunftskosten nicht angemessen sind. Gegenüber der Antragsgegnerin hat er telefonisch am 22.06.2005 und 30.06.2005 die Auffassung vertreten, dass er nicht umziehen müsse und auch aus seinem Schreiben vom 29.09.2005 an das SG ergibt sich, dass er hofft, von seiner getrennt lebenden Ehefrau soviel Unterhalt zu bekommen, dass er sich die jetzige Wohnung weiterhin leisten kann. Bei dieser Sachlage macht dass Aufzeigen einer konkreten Unterkunftsalternative durch die Antragsgegnerin keinen Sinn. Die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten scheidet daher aus. Es kann nur noch darum gehen, welcher Betrag der Höhe nach angemessen ist.
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Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Leistungsgewährung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens besteht nicht. Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Dieser zeitliche Rahmen kann auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Maßstab für eine zeitliche Begrenzung herangezogen werden, wobei eine längere Bewilligung als sechs Monate ab dem Datum der Beschlussfassung des Gerichts kaum in Betracht kommen dürfte, da Hilfebedürftigkeit für einen derart langen Zeitraum im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur in Ausnahmenfällen im Voraus wird festgestellt werden können. Dagegen kann es im Einzelfall sachgerecht sein, die Verpflichtung zur Leistungsgewährung nur für einen deutlich kürzeren Zeitraum auszusprechen. Damit wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung in regelmäßigeren Abständen neu überprüft werden können. Der Senat betrachtet es im vorliegenden Fall als angemessen, die einstweilige Anordnung bis 30.04.2006 zu begrenzen, weil im Hauptsacheverfahren die Angemessenheit der Unterkunftskosten noch geklärt werden muss und außerdem nicht auszuschließen ist, dass sich der Antragsteller bis dahin erfolgreich um eine andere Wohnung bemüht hat.
34 
Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (04.08.2005) kommt zwar grundsätzlich nicht in Frage. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B). Der Antragsteller hat jedoch erhebliche Mietrückstände und damit einen Nachholbedarf nachgewiesen, der es erlaubt, die Leistungen bereits ab 01.07.2005 zu gewähren. Bis zum 30.06.2005 hat er einschließlich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 883,17 EUR erhalten.
35 
Die Antragsgegnerin ist nicht berechtigt, die vom Senat festgelegten Beträge mit angeblichen Überzahlungen für die Zeit vom April bis Juni 2005 zu verrechnen, wie sie dies im Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 getan hat. Solche Überzahlungen liegen nicht vor. Die Verrechnung stellt nur den Versuch dar, die mit Bescheid vom 31.03.2005 zuerkannten Beträge nachträglich zu korrigieren. Die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme die Bescheides im Widerspruchsverfahren liegen aber nicht vor, so dass auch eine Verrechnung ausscheidet.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat sieht es im Hinblick auf das teilweise Obsiegen des Antragstellers als sachgerecht an, dass die Antragsgegnerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und Beschwerdeverfahren trägt.
37 
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.