Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 26. Sept. 2016 - 4 K 1145/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren am 25. G. 1981 in Al Kalyubi, Ägypten geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Am 5. September 2011 wurde er in Tyros, Griechenland nach der Verordnung Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (sog. EURODAC-Verordnung) erkennungsdienstlich behandelt. Er reiste zu einem nicht näher bekannten Datum im Oktober 2012 in die Bundesrepublik ein und stellte am 12. November 2012 einen Asylantrag. Im Asylverfahren gab er an, er sei im Februar 2012 mit einem gefälschten Reisepass von Alexandria, Ägypten nach Syrien und von dort aus über die Türkei und Frankreich nach Deutschland gereist. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) mit Bescheid vom 07. Mai 2013, bestandskräftig seit dem 24. Mai 2013, als offensichtlich unbegründet ab und drohte ihm die Abschiebung nach Ägypten an. Seither wird er geduldet.
3Der Beklagte setzte dem Kläger am 14. Juni 2013 eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 26. Juni 2013. Diese ließ der Kläger fruchtlos verstreichen. Am 01. Juli 2013 sprach der Kläger ohne Dolmetscher und mit durchgestrichenem Passersatzpapier-Antrag für Ägypten bei dem Beklagten vor und wurde zur erneuten Vorsprache mit Dolmetscher am darauffolgenden Tag aufgefordert. Am 02. Juli 2013 erschien der Kläger erneut bei dem Beklagten ohne Dolmetscher. Auf die Aufforderung des Mitarbeiters des Beklagten, den Passersatzpapier-Antrag für Ägypten auszufüllen, gab er sinngemäß an, er könne es nicht, da er kein Araber, sondern Afrikaner sei. Am 03. Juli 2013 sprach er abermals ohne Dolmetscher und mit durchgestrichenem Passersatzpapier-Antrag für Ägypten bei dem Beklagten vor. Er wurde erneut zur Vorsprache mit Dolmetscher aufgefordert.
4Unter dem 10. Juli 2013 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Beklagten und teilte diesem mit, dass der Kläger wegen der veränderten politischen Verhältnisse in Ägypten nicht zur freiwilligen Ausreise nach Ägypten bereit sei und er einen Asylfolgeantrag stellen werde. Seither spricht der Kläger (nahezu) täglich bei dem Beklagten zwecks Duldungsverlängerung vor und wird fortwährend zur Mitwirkung an der Passersatzpapier-Beschaffung aufgefordert.
5Der Beklagte beantragte am 24. Juli 2013 bei der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt Köln im Wege der Amtshilfe die Einleitung eines Passersatzpapier-Verfahrens für Ägypten.
6Am 19. August 2013 sprach der Kläger bei dem Beklagten zwecks Duldungsverlängerung erneut ohne Dolmetscher vor. Ein zufällig anwesender Herr Khaschab erklärte sich bereit, für den Kläger zu dolmetschen. Auf Befragen erklärte der Kläger gegenüber dem Mitarbeiter des Beklagten: „Ich fülle den Antrag nicht aus. Denn sonst werde ich abgeschoben. Ich will nicht zurück. Es ist mir egal, was das Gesetz verlangt. Es ist mir auch egal, ob ich deshalb angezeigt werde.“.
7Im Rahmen einer weiteren Vorsprache zwecks Duldungsverlängerung am 02. Dezember 2013, die in Begleitung eines Dolmetschers erfolgte, gab der Kläger an: „Ich heiße C. N. L. , geb. am 25. G. 1981 in Kalyub. Ich habe die ägyptische Staatsangehörigkeit. Zuletzt habe ich in Kalyub gelebt. Die Adresse kann ich nicht angeben, da es nur ein kleiner Ort ist ohne Straßennamen. Gearbeitet habe ich in Kairo. Kairo ist mit dem Auto ca. eine Stunde entfernt. Meine Eltern leben noch in Kalyub. Sie haben kein Telefon. Ich habe einen Bekannten in Kairo, den kann ich anrufen und so Kontakt zu meinen Eltern aufnehmen. Ich habe jedoch seit meiner Einreise Ende 2012 keinen Kontakt mehr. Kalyub ist kleiner als F. . Circa 50.000 Einwohner. (…) Ich war circa 11 Jahre in der Schule und habe ein Diplom als Kaufmann / Handel. Ich habe noch zwei Schwestern und vier Brüder. Die Geschwister leben zusammen mit meinem Vater im gleichen Ort. Zu meiner Sicherheit möchte ich zu meinen Geschwistern keinen Kontakt aufnehmen. Wie meine Brüder heißen will ich nicht angeben. Auch wie meine Schwestern heißen will ich nicht sagen. Ich bin ohne Pass aus Ägypten ausgereist. Meine Identitätsnachweise, Urkunden, Zeugnisse etc. sind noch bei meinem Vater. Ich lasse mir diese Unterlagen nicht schicken, weil ich dann damit abgeschoben werden könnte.“. Auf nochmalige Nachfrage des Mitarbeiters des Beklagten erklärte der Kläger ausdrücklich, dass er sich die Unterlagen und Nachweise schicken lassen könne, er dies aber nicht tun werde, um so seine Ausreise bzw. Abschiebung zu verhindern.
8Mit Schreiben vom 4. Februar 2014 forderte der Beklagte den Kläger zur Mitwirkung bei der Passersatzpapierbeschaffung und Vorlage von Identitätsnachweisen auf. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass er selbstständig unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten habe, um sich einen Reisepass oder Passersatzpapier zu beschaffen. Hierzu gehöre nicht nur die Kontaktaufnahme zu Verwandten, Freunden oder den Behörden des Heimatlandes. Gegebenenfalls sei auch die Einschaltung einer Mittelsperson oder eines Rechtsanwaltes im Herkunftsland einzubeziehen. Des Weiteren könne auch der Vertrauensanwalt der deutschen Botschaft im Heimatland eingeschaltet werden. Nötigenfalls müsse der Kläger wiederholt eigeneständig mit dem zuständigen Generalkonsulat in Frankfurt am Main vorsprechen. Über die von ihm eingeleiteten Maßnahmen seien dem Beklagten unaufgefordert Nachweise vorzulegen. Auf die Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 1 und 5, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG sowie die Möglichkeit der Ausweisung nach § 55 AufenthG wurde hingewiesen. Dem Kläger wurde eine Frist zur Ausfüllung des Passersatzpapier-Antrags bis zum 19. Februar 2014 und eine weitere Frist zur Vorlage konkreter Belege über die Ausreisebereitschaft bzw. die ernsthafte Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Passersatzpapier-Beschaffung bis zum 16. April 2014 gesetzt. Für den Fall der nicht fristgerechten Mitwirkung in dem vorgenannten Sinne wurde dem Kläger die Ausweisung nach § 55 AufenthG angedroht und auf die Möglichkeit der Kürzung von Sozialleistungen sowie Erstattung einer Strafanzeige hingewiesen.
9Mit Schreiben vom 05. Mai 2014 hörte der Beklagte den Kläger zu der seinerseits beabsichtigten Ausweisung an und gab ihm letztmalig Gelegenheit zur Vorlage eines Passes, Passersatzes oder sonstiger belastbarer Identitätsnachweise mit Frist bis zum 12. Mai 2014.
10Mit Ordnungsverfügung vom 21. Mai 2014 wies der Beklagte den Kläger im Ermessenswege aus dem Bundesgebiet aus und befristete die Wirkung der Ausweisung auf ein Jahr nach Ausreise. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger habe trotz mehrfacher Aufforderungen und Belehrungen über die Rechtsfolgen bis heute keinerlei Identitätsnachweise vorgelegt oder an der Beschaffung von Passersatzpapieren mitgewirkt, obwohl er hierzu ausländerrechtlich gemäß § 48 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 AufenthG verpflichtet und ihm dies nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren auch möglich sei. Er habe weder Identitätsnachweise noch Nachweise darüber vorgelegt, dass er sich um die Beschaffung entsprechender Dokumente bei den Behörden und/oder seinen Familienangehörigen im Heimatland oder bei dem Generalkonsulat in Frankfurt am Main bemüht habe. Die Nichtmitwirkung sei nach seiner Einlassung auch offenkundig in der Absicht erfolgt, die freiwillige Ausreise bzw. Abschiebung zu vereiteln. Darüber hinaus sei die Ausweisung auch gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG gerechtfertigt, weil er Sozialleistungen beziehe und diesen Leistungsbezug durch sein andauerndes Verhalten (Nichtmitwirkung an der Identitätsaufklärung und Beschaffung von Passersatzpapieren) zu vertreten habe. Bei der vorzunehmenden Ermessensentscheidung seien das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung und das private Interesse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegeneinander abzuwägen. Hierbei sei festzustellen, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiege. Der Kläger verfüge über keine schützenswerten Beziehungen im Bundesgebiet, er habe insbesondere keinerlei persönliche oder wirtschaftliche Bindungen in Deutschland aufgebaut. Die Ausweisung sei auch verhältnismäßig, insbesondere zur Abschreckung anderer Ausländer und zur Entlastung der Sozialsysteme sowie zur Verhinderung einer Aufenthaltsverfestigung erforderlich. Die Wirkung der Ausweisung sei auf ein Jahr zu befristen. Diese Frist sei mit Blick auf das nur geringe Gewicht des Ausweisungsgrundes verhältnismäßig. Denn nach Vorlage eines Passersatzes und der damit verbundenen Klärung der Identität fiele das spezialpräventive Ausweisungsinteresse weg. Gleichzeitig verfolge die Ausweisung aber auch generalpräventive Zwecke, namentlich die Abhaltung anderer Ausländer von der Nachahmung, sodass eine weitere Verkürzung der Frist nicht angezeigt sei.
11Der Kläger hat am 20. Juni 2014 Klage erhoben.
12Zu deren Begründung trägt er vor: Der Vorwurf, er wirke an den Maßnahmen zur Aufklärung seiner Identität nicht mit, treffe nicht zu. Er sei weder im Besitz von Personaldokumenten noch könne er sich solche schicken lassen. Denn er habe keinerlei Kontakt mehr zu seinen Verwandten im Heimatland. Er verweigere das Ausfüllen des Passersatzpapier-Antrags aus Angst vor einer Rückkehr nach Ägypten und den dortigen politischen Unruhen.
13Der Kläger beantragt,
14die Ordnungsverfügung vom 21. Mai 2014 in der Gestalt der Befristungsentscheidung vom 12. September 2016 aufzuheben,
15hilfsweise, den Beklagten unter Abänderung der Befristungsentscheidung vom 12. September 2016 zu verpflichten, das mit der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu befristen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend führt er aus: Soweit der Kläger für seine Weigerung der Rückkehr nach Ägypten die dortigen politischen Unruhen anführe, sei die Ausländerbehörde gemäß § 42 AsylG an die negative Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gebunden. Einen Asylfolgeantrag habe der Kläger nicht gestellt.
19Zwecks Einleitung eines Passersatzpapier-Verfahrens beabsichtigte die Zentrale Ausländerbehörde der Stadt Köln, den Kläger jeweils am 05. März 2015, am 26. März 2015 und am 21. Mai 2015 dem ägyptischen Generalkonsulat vorzuführen. Zu sämtlichen Vorführungen erschien der Kläger nicht. Bei seiner Vorsprache zwecks Duldungsverlängerung am 22. Mai 2015 gab der Kläger an, er habe keine Lust gehabt, mitzufahren, weil er Probleme mit dem Konsulat habe. Auch ein für den 20. August 2015 geplanter Vorführversuch scheiterte, da der Kläger nicht erschien.
20Mit Ordnungsverfügung vom 01. Dezember 2015 ordnete der Beklagte das persönliche Erscheinen des Klägers am 03. Dezember 2015 um 11 Uhr zum Zwecke der Anhörung für die Beschaffung von Passersatzpapieren an. Gleichzeitig wurde für den Fall der Nichterfüllung das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges angedroht und die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung angeordnet.
21Der Kläger wurde am 03. Dezember 2015 dem ägyptischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main vorgeführt. Ausweislich des Vorführungsprotokolls gab der Kläger als sein Geburtsdatum den 09. Juni 1996 an. Die Konsularbeamten hielten diese Angaben für Falschangaben. Sie gaben gegenüber dem Beklagten ferner an, dass sie davon ausgehen, dass es sich bei dem Kläger um einen ägyptischen Staatsangehörigen handele.
22Auf den Hinweis der Einzelrichterin hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 12. September 2016 eine Ermessensentscheidung über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes getroffen.
23Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung eingehend angehört worden. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
25Entscheidungsgründe
26Die Einzelrichterin war zur Entscheidung befugt, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragen hat.
27Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
28I. Die in der angefochtenen Ordnungsverfügung ausgesprochene Ausweisung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
29Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 -, BVerwGE 130, 20 = juris, Rn. 12.
31Die vom Beklagten noch auf der Grundlage von § 55 AufenthG a. F. verfügte Ausweisung findet nunmehr ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG in der Fassung vom 31. Juli 2016.
32Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG n. F. wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei der Abwägung nach Absatz 1 nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet einerseits und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat andererseits, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. In den §§ 54 und 55 AufenthG werden bestimmte Ausweisungsinteressen und Bleibeinteressen im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG konkretisiert und – als besonders schwerwiegend (Abs. 1) oder schwerwiegend (Abs. 2) – gewichtet.
33Danach ist die Ausweisung – anstelle des bisherigen dreistufigen Ausweisungssystems der Ist-, Regel- und Ermessensausweisung – nunmehr als Ergebnis einer umfassenden und ergebnisoffenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Ausreise des Ausländers (Ausweisungsinteresse) und dem Interesse des Ausländers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet (Bleibeinteresse) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgestaltet. Nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG setzt die Ausweisung tatbestandlich zunächst voraus, dass der weitere Aufenthalt des Ausländers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung" ist im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts zu verstehen. Die Gefährdung dieser Schutzgüter bemisst sich ebenfalls nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen. Erforderlich ist somit die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten wird (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49).
34Des Weiteren ist auf der Tatbestandsseite des § 53 Abs. 1 AufenthG eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse einerseits und dem Bleibeinteresse des Ausländers andererseits erforderlich. Bei dieser Abwägung sind neben den in § 53 Abs. 2 AufenthG – nicht abschließend – genannten Kriterien auch die Kriterien zugrundezulegen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung heranzieht (sog. "Boultif/Üner-Kriterien", vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 50). Hierzu zählen
35- 36
die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten,
- 37
das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten und bei Einreise,
- 38
der Charakter (rechtmäßig oder geduldet) und die Dauer des Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll,
- 39
die seit Begehung der Straftaten verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, insbesondere im Strafvollzug,
- 40
die Staatsangehörigkeit aller betroffenen Personen,
- 41
die familiäre Situation des Ausländers (z.B. Dauer der Ehe, tatsächliches bzw. intaktes Familienleben),
- 42
die Kenntnis des Ehepartners von der Straftat bei Eingehen der familiären Beziehung,
- 43
ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und ggf. deren Alter,
- 44
das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen ein Familienangehöriger voraussichtlich im Staat ausgesetzt wäre, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll,
- 45
die Belange und das Wohl der Kinder,
- 46
die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland sowie
- 47
die Dauer des Aufenthaltsverbots.
Vgl. EGMR, Urteile vom 2. August 2001 - Nr. 54273/00 - (Boultif), InfAuslR 2001,476; vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99 - (Üner), NVwZ 2007,1279 = juris, Rn. 40; vom 23. Juni 2008 - Nr. 1683/04 - (Maslov II), InfAuslR 2008, 333; vom 25. März 2010 - 40601/05 - (Mutlag), InfAuslR 2010, 325 = juris, Rn. 54; und vom 13. Oktober 2011 - Nr. 41548/06 - (Trabelsi), juris, Rn. 55; vom 22. Januar 2013 - Nr. 66837/11 - (E.), juris, Rn. 29.
49In die Abwägung sind ferner die in den §§ 54 und 55 AufenthG typisierten, allerdings nicht abschließend aufgezählten Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen. Das Vorliegen eines der in § 54 AufenthG normierten Interessen führt allerdings noch nicht zur Ausweisung des Betroffenen. Erst die Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, ob das Interesse an der Ausreise letztendlich überwiegt. Die in § 54 Abs. 1 und 2 AufenthG typisierten Interessen können im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände auch weniger oder mehr Gewicht entfalten (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.).
50Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stellt dabei keine Ermessensentscheidung dar, sondern ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49). Die Ausweisungsentscheidung kann – mit Ausnahme bei den in § 53 Abs. 3 AufenthG genannten Personengruppen, bei denen eine Ausweisung nur aus spezialpräventiven Gründen aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen verfügt werden darf – grundsätzlich auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, wenn nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles das Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49).
51Ausgehend von diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Ausweisung des Klägers nach § 53 Abs. 1 AufenthG erfüllt. Der Kläger, der nicht zu einer der in § 53 Abs. 3 AufenthG genannten besonders geschützten Personengruppen zählt, stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (1.), und auch die Interessenabwägung fällt zu seinen Lasten aus (2.).
521. Die weitere Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Er verstößt mit seinem Verhalten seit nunmehr fast 3 ½ Jahren gegen seine ausländerrechtlichen Pflichten aus § 3 (Passpflicht), § 48 Abs. 1 und 3 (ausweisrechtliche Pflichten), § 50 (Ausreisepflicht) AufenthG und damit gegen die geltende Rechtsordnung.
53Obwohl er durch den Beklagten wiederholt auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen worden ist, weigert er sich beharrlich, an der Identitätsfeststellung und Passersatzpapier-Beschaffung mitzuwirken, um auf diese Weise eine freiwillige Ausreise bzw. Abschiebung infolge seiner vollziehbaren Ausreiseverpflichtung zu verhindern.
54In Bezug auf die Mitwirkungsobliegenheiten eines Ausländers ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW, der sich die Kammer angeschlossen hat, geklärt, dass es die ureigene Angelegenheit eines Ausländers ist, seine Identität aufzuklären und sich bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung um die Ausstellung eines Ausweispapiers zu bemühen. Der Besitz eines gültigen Passes zählt zu den Obliegenheiten eines Ausländers (vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG). Jener ist ferner Regelvoraussetzung für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels (vgl. § 5 Abs. 1 AufenthG). Zudem verdeutlicht § 48 Abs. 3 S. 1 AufenthG, dass ein Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen hat. Diese müssen sich neben dem Bemühen um einen Pass oder Passersatz auch auf die Beschaffung sonstiger Urkunden und Dokumente unabhängig vom Aussteller richten, sofern sie zu dem Zweck geeignet sind, die Ausländerbehörde bei der Geltendmachung und Durchsetzung einer Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen.
55Deshalb hat ein ausreisepflichtiger Ausländer – wie der Kläger nach unanfechtbarem Abschluss seines Asylverfahrens – alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur Beschaffung eines gültigen Passes bzw. Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten. Dabei hat er – und nicht die Ausländerbehörde – sich ggf. unter Einschaltung von Mittelspersonen in seinem Heimatland um erforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen, wobei es grundsätzlich auch zumutbar ist, einen Rechtsanwalt im Herkunftsstaat zu beauftragen. Erwartet werden muss in diesem Zusammenhang, dass mit der größtmöglichen Sorgfalt in nachvollziehbarer Weise Nachforschungen angestellt werden. Deren Art und Umfang bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Jedenfalls nach dem Fehlschlagen sonstiger Anstrengungen ist es zum Nachweis der Ernsthaftigkeit solcher Bemühungen grundsätzlich unerlässlich, insoweit bereits in Deutschland einen Rechtsanwalt zu beauftragen. In Einzelfällen mag auch die unmittelbare Beauftragung einer amtlichen Stelle des Herkunftslandes durch den Ausländer ausreichen, sofern dies nachprüfbar belegt ist und auf Grund der Erkenntnislage eine ernsthafte Bearbeitung der Anfrage erwartet werden darf. Dabei gehört es zu den naheliegenden und deshalb regelmäßig zu nutzenden Möglichkeiten, die Adressen dieser Stellen und der Rechtsanwälte im Herkunftsland ggf. über die Botschaft des Herkunftslandes in Deutschland oder über die dortige deutsche Auslandsvertretung zu erfragen. Jedoch ist es dem Ausländer unbenommen, vor der Einschaltung von Rechtsanwälten andere, möglicherweise kostengünstigere Bemühungen und Nachforschungen durchzuführen und dadurch bis zum Feststehen ihres Fehlschlagens seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Gegebenenfalls kann sich aufgrund der der Ausländerbehörde gemäß § 82 Abs. 3 AufenthG obliegenden Hinweispflicht das Erfordernis ergeben, dem Ausländer konkrete Möglichkeiten für die von ihm erwarteten Nachforschungen aufzuzeigen.
56Vgl. zu § 25 Abs. 5 AufenthG: in ständiger Rechtsprechung nur OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2008 – 18 E 471/08 – juris – Rn. 5 ff., m.w.N.; und vom 18. September 2006 – 18 A 2388/06 – juris – Rn. 3 ff.; zu § 104a Abs. 1 AufenthG: OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2009 – 18 A 3049/08 – juris – Rn. 26 ff.; zu § 11 BeschVerfV, der dem § 60a Abs. 6 AufenthG vorausging: OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 18 B 1772/05 – juris – Rn. 43 ff.; zur Konkretisierung der Mitwirkungspflichten durch die Ausländerbehörde auch: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 1 C 18.09 – juris – Rn. 17.
57Gemessen an diesen Maßstäben genügt der Kläger seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Klärung seiner Identität und Beschaffung eines Passersatzpapieres in keiner Weise. Er verweigert seit Jahren vorsätzlich das Ausfüllen des ägyptischen Passersatzpapier-Antrags, um seine Abschiebung zu verhindern. Dies hat er anlässlich seiner Vorsprache bei dem Beklagten am 19. August 2013 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, als er gegenüber dem Mitarbeiter des Beklagten wörtlich angegeben hat:
58„Ich fülle den Antrag nicht aus. Denn sonst werde ich abgeschoben. Ich will nicht zurück. Es ist mir egal, was das Gesetz verlangt. Es ist mir auch egal, ob ich deshalb angezeigt werde.“.
59Es steht auch zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass es dem Kläger möglich ist, an der Aufklärung seiner Identität und der Beschaffung von Passersatzpapieren mitzuwirken. Denn wie er anlässlich seiner Vorsprache bei dem Beklagten am 02. Dezember 2013 deutlich zu verstehen gegeben hat, ist er durchaus in der Lage, die zur Aufklärung seiner Identität erforderlichen Dokumente zu beschaffen. Dort hat er – ausweislich des entsprechenden Aktenvermerks des Mitarbeiters des Beklagten – wörtlich angegeben:
60„Ich heiße C. N. L. , geb. am 25. Februar 1981 in Kalyub. Ich habe die ägyptische Staatsangehörigkeit. Zuletzt habe ich in Kalyub gelebt. Die Adresse kann ich nicht angeben, da es nur ein kleiner Ort ist ohne Straßennamen. Gearbeitet habe ich in Kairo. Kairo ist mit dem Auto ca. eine Stunde entfernt. Meine Eltern leben noch in Kalyub. Sie haben kein Telefon. Ich habe einen Bekannten in Kairo, den kann ich anrufen und so Kontakt zu meinen Eltern aufnehmen. Ich habe jedoch seit meiner Einreise Ende 2012 keinen Kontakt mehr. Kalyub ist kleiner als F. . Circa 50.000 Einwohner. (…) Ich war circa 11 Jahre in der Schule und habe ein Diplom als Kaufmann / Handel. Ich habe noch zwei Schwestern und vier Brüder. Die Geschwister leben zusammen mit meinem Vater im gleichen Ort. Zu meiner Sicherheit möchte ich zu meinen Geschwistern keinen Kontakt aufnehmen. Wie meine Brüder heißen will ich nicht angeben. Auch wie meine Schwestern heißen will ich nicht sagen. Ich bin ohne Pass aus Ägypten ausgereist. Meine Identitätsnachweise, Urkunden, Zeugnisse etc. sind noch bei meinem Vater. Ich lasse mir diese Unterlagen nicht schicken, weil ich dann damit abgeschoben werden könnte.“.
61Auf nochmalige Nachfrage des Mitarbeiters des Beklagten erklärte der Kläger ausdrücklich, dass er sich die Unterlagen und Nachweise schicken lassen könne, dies aber nicht tun werde, um so die Ausreise oder Abschiebung zu verhindern.
62Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, derartige Aussagen nie getroffen, sondern – im Gegenteil – gegenüber dem Beklagten erklärt zu haben, sich um die Erlangung der erforderlichen Identitätsnachweise zu bemühen, ist diese Einlassung als unglaubhaft zurückzuweisen. Denn es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass der sachbearbeitende Mitarbeiter des Beklagten nicht der Wahrheit entsprechende Aktenvermerke über die Aussagen des Klägers erstellt haben soll.
63Mit Blick darauf vermag die Einzelrichterin auch dem neuerlichen, erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Vortrag des Klägers, er sei Sohn eines Palästinensers, stamme gebürtig aus Rafah, einem Ort an der ägyptisch-palästinensischen Grenze, und habe nie Personaldokumente besessen, keinen Glauben zu schenken. Denn es erschließt sich der Einzelrichterin nicht, weshalb der Kläger – entspräche sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung der Wahrheit – diese Angaben nicht bereits früher, insbesondere gegenüber dem Bundesamt oder seinem Prozessbevollmächtigten gemacht hat. Die pauschale Behauptung, er habe diese Angaben aus Angst um sein Leben nicht früher gemacht, ist unglaubhaft. Denn gerade das Asylverfahren dient dazu, dem Asylantragsteller Schutz vor zielstaatsbezogener Verfolgung im Heimatland zu gewähren und seine Angaben vertraulich zu behandeln. Selbiges gilt in Bezug auf das Verhältnis zu seinem Prozessbevollmächtigten, der der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.
64Gegen eine Glaubwürdigkeit des Klägers in Bezug auf seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung spricht auch, dass er es bereits im Asyl- und im ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren mit der Wahrheit nicht immer ganz genau genommen hat. So hat er gegenüber dem Bundesamt vorsätzlich falsche Angaben über seinen Reiseweg nach Deutschland gemacht. Dort hat er angegeben, er sei im Februar 2012 mit einem gefälschten Reisepass von Alexandria, Ägypten nach Syrien und von dort aus über die Türkei und Frankreich nach Deutschland gereist. Tatsächlich wurde er am 5. September 2011 in Tyros, Griechenland nach der sog. EURODAC-Verordnung erkennungsdienstlich behandelt. Damit steht fest, dass seine Angaben zum Reiseweg nicht der Wahrheit entsprachen. Auch gegenüber den Konsularbeamten des ägyptischen Generalkonsulats in Frankfurt am Main hat er anlässlich seiner Vorführung am 03. Dezember 2015 falsche Angaben hinsichtlich seines Geburtsdatums gemacht. Dort hat er angegeben, am 09. Juni 1996 geboren zu sein, wohingegen er gegenüber sämtlichen anderen öffentlichen Stellen seit seiner Einreise fortwährend und auch in der mündlichen Verhandlung – insoweit glaubhaft – behauptet hat, sein Geburtstag sei der 25. Februar 1981. Die Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe gegenüber den Konsularbeamten seinen Geburtstag nicht mit dem 09. Juni 1996 angegeben und er wisse nicht, woher man diese Aussage nehme, ist mit Blick auf den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aktenvermerk unglaubhaft. Denn insoweit ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb die mit der Sache befassten Beamten einen nicht der Wahrheit entsprechenden Vermerk erstellt haben sollten.
652. Bei der nach § 53 Abs. 1 AufenthG des Weiteren vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt auch das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers sein persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.
66Das Ausweisungsinteresse wiegt gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG schwer. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 schwer, wenn der Ausländer in einem Verwaltungsverfahren, das – wie hier – von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im Inland trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde. Der Kläger wirkt bis heute, wie dargelegt, vorsätzlich nicht an Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und Passersatzpapier-Beschaffung trotz bestehender Rechtspflicht hierzu (vgl. § 3 (Passpflicht), § 48 Abs. 1 und 3 (ausweisrechtliche Pflichten), § 50 (Ausreisepflicht) AufenthG) mit, obwohl der Beklagte ihn mehrfach hierauf und auf die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung hingewiesen hat. Die Mitwirkung ist ihm auch möglich: Sämtliche Identitätsnachweise, Urkunden, Zeugnisse sind nach seinen Angaben gegenüber dem Beklagten am 02. Dezember 2013 noch bei seinem Vater. Er könnte sich diese Dokumente auch zuschicken lassen, wenn er wollte, unterlässt dies aber vorsätzlich, um seine Ausreise / Abschiebung zu verhindern.
67Dem Ausweisungsinteresse ist auch deshalb ein besonderes Gewicht beizumessen, weil dem Beklagten eine Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht ohne die Mitwirkung des Klägers wesentlich erschwert bzw. sogar unmöglich gemacht wird. Der Beklagte hat – wie der streitgegenständliche Fall eindrucksvoll belegt – bei einer derart hartnäckigen Weigerung des Ausländers an der Mitwirkung bei der Identitätsaufklärung und Passersatzpapier-Beschaffung nur sehr begrenzte Möglichkeiten, seinerseits Passersatzpapiere für den Kläger zu beschaffen und so die vollziehbare Ausreisepflicht durchzusetzen. Dies wiederum birgt aber immer auch die Gefahr einer Aufenthaltsverfestigung. Denn in einem solchen Fall des jahrelang nur geduldeten und damit rechtswidrigen Aufenthalts droht zugleich immer auch eine Verfestigung des Aufenthaltsrechts des Ausländers durch die Schaffung neuer aufenthaltsrechtsbegründender Fakten (etwa durch die Heirat einer deutschen Staatsangehörigen oder durch die Geburt eines deutschen Kindes). Gleichzeitig werden im Falle des Klägers die Sozialkassen nicht unerheblich belastet. Denn dem sich der Mitwirkung an der Identitätsaufklärung und Passersatzpapier-Beschaffung verweigernde (nur) geduldete Ausländer darf gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden. Folge dessen ist, dass der Ausländer in dieser Zeit Sozialleistungen in Anspruch nehmen muss und er mithin der öffentlichen Hand zur Last fällt.
68Demgegenüber steht dem Kläger kein schutzwürdiges Bleibeinteresse zur Seite: Er war zu keiner Zeit in Besitz eines Aufenthaltstitels. Sein Aufenthalt war vielmehr seit bestandskräftigem negativem Abschluss seines Asylverfahrens, d. h. seit dem 24. Mai 2013 nur geduldet. Eine tiefgreifende Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet einhergehend mit einer gleichzeitigen Entwurzelung vom Heimatland, die die Aufenthaltsbeendigung im Lichte von Art. 8 EMRK und dem damit geschützten Recht auf Privatleben als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnte, ist ebenfalls nicht festzustellen. Der Kläger hat keinerlei persönliche Bindungen in Deutschland, insbesondere befinden sich keine Familienangehörigen (legal aufhältigen Kinder oder Ehegatten) im Bundesgebiet. Er ist weder wirtschaftlich, kulturell noch sozial in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert. Demgegenüber besitzt er familiäre Bindungen in Ägypten, namentlich sein Vater, seine zwei Schwestern nebst Ehemännern und vier Brüder leben nach wie vor in seinem Heimatort. Zudem hat er rund 30 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland verbracht und ist mithin mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut.
69Ein besonderes typisiertes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 AufenthG liegt nicht vor. Auch jenseits der in § 55 AufenthG gesetzlich vertypten Bleibeinteressen ist ein schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers nicht festzustellen.
70Im Rahmen der abschließenden Abwägung der gegenläufigen Interessen hat nach Würdigung aller vorstehenden Umstände sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das lediglich als sehr gering zu veranschlagende Bleibeinteresse des Klägers hinter dem schwerwiegenden öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zurückzutreten. Die Ausweisung erweist sich sowohl zum Zwecke der Abwehr der vom Kläger ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit (fortwährender Verstoß gegen ausländerrechtliche Pflichten) als auch zur Abschreckung anderer Ausländer aufgrund des schwerwiegenden Ausweisungsinteresses als geeignet, erforderlich sowie angemessen im engeren Sinne.
71Dem Kläger ist es zuzumuten, sich wieder in die Verhältnisse seines Heimatlandes zu reintegrieren und sich dort eine neue Lebensgrundlage aufzubauen.
72Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die schwierigen politischen Verhältnisse und eine daraus für ihn folgende bedrohenden Lage verweist und damit der Sache nach zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse geltend macht, ist die Ausländerbehörde und im Anschluss daran auch das Verwaltungsgericht gemäß § 42 S. 1 AsylG an die negative Entscheidung des Bundesamtes gebunden.
73Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte das mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbot – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter II. ergibt – rechtmäßig auf ein Jahr befristet hat, so dass eine Rückkehr oder zumindest Besuche des Klägers in Deutschland nach Ablauf dieser Frist nicht mehr gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen sind und damit auch unter diesem Gesichtspunkt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
74II. Soweit der Kläger die Aufhebung bzw. hilfsweise die erneute Befristung des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots begehrt, ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig (vgl. § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO),
75vgl. zur statthaften Klageart bei der Befristung der Wirkungen der Ausweisung: BVerwG, Urteile vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, BVerwGE 151, 361 = juris, Rn. 10, und vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 -, InfAuslR 2014, 223 = juris, Rn. 7,
76aber unbegründet.
77Dem Kläger steht der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht zu. Auch kann er die mit dem Hilfsantrag begehrte Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Entscheidung über das Einreise-und Aufenthaltsverbot unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht verlangen (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 und 2 VwGO).
78Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts.
79Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, BVerwGE 151, 361 = juris, Rn. 10.
80Anspruchsgrundlage sowohl für den Aufhebungsanspruch als auch für das hilfsweise geltend gemachte Begehren auf erneute Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist § 11 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG in der Fassung vom 31. Juli 2016.
81Nach § 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG ist das mit einer Ausweisung einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise (vgl. § 11 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Im Falle der Ausweisung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 AufenthG gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen. Gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG). Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten (vgl. § 11 Abs. 3 S. 3 AufenthG).
82Aufgrund der Neuregelung in § 11 Abs. 2 AufenthG, die der Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zu den sich aus Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ergebenden Anforderungen dient, steht einem ausgewiesenen Ausländer nunmehr ausdrücklich ein strikter Rechtsanspruch auf Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gleichzeitig mit der Ausweisung zu („ob"). Nach der Neufassung von § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG steht die Entscheidung über die Länge der Frist – anders als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl. I, S. 2258 – a.F.), die insoweit von einer rechtlich gebundenen Entscheidung ausging,
83vgl. BVerwG, Urteile vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 -, InfAuslR 2014, 223 = juris, Rn. 11; vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, BVerwGE 143, 277 = juris, Rn. 34; und vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 -, BVerwGE 142, 29 = juris, Rn. 31 ff. –
84nunmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Die Kammer folgt insoweit nicht der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung, dass der Ausländerbehörde auch nach Inkrafttreten der Neuregelung bei der Entscheidung über die Länge der Frist kein Ermessen zustehe, sondern weiterhin eine – gerichtlich voll überprüfbare – gebundene Entscheidung ergehen müsse.
85Vgl. hierzu ausführlich: Kammerurteil vom 12. Mai 2016 - 4 K 600/14 -, juris, Rn 150 ff.; ebenso: OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2016 - 18 A 610/14 -, juris, Rn. 85 ff.; BayVGH, Urteil vom 25. August 2015 - 10 B 13.715 -, juris, Rn. 54 ff.; VG Aachen, Urteil vom 13. April 2016 - 8 K 613/14 -, juris, Rn. 98 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2016 - 27 K 2552/14 -, juris, Rn. 163 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2016 - AN 5 K 15.00416 -, juris, Rn. 62; VG Oldenburg, Urteil vom 11. Januar 2016 - 11 A 892/15 -, juris, Rn. 34 ff.; Zeitler, in: HTK-AuslR, § 11 AufenthG, Abs. 3, Rn. 2 f.; a.A. für gebundene Entscheidung: VGH BW, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 11 S 1857/15 -, juris, Rn. 25 ff.; offen gelassen: BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2016 - 10 ZB 15.1998 -, juris, Rn. 12; VG Berlin, Urteil vom 29. Februar 2016 - 21 K 447.15 -, juris, Rn. 45.
86Die vom Beklagten demnach zu Recht getroffene Ermessensentscheidung bezüglich der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. § 114 S. 1 VwGO).
87Zunächst begegnet es keinen Bedenken, dass der Beklagte die Ermessensausübung erst im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 12. September 2016 und noch nicht in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vorgenommen hat. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung war dem Beklagten durch die damals geltenden Vorschriften noch kein Ermessen bei der Bemessung der Fristlänge eingeräumt. Der Beklagte durfte die nach Neufassung des § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG erstmals erforderliche Ermessensentscheidung auch in zulässiger Weise im gerichtlichen Verfahren nachholen (vgl. § 114 S. 2 VwGO).
88Vgl. zur Zulässigkeit der erstmaligen Nachholung einer Ermessensentscheidung bei der Ausweisung: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 -, juris, Rn. 8 ff.
89Die vom Beklagten vorgenommene Befristung des Einreise- und Ausreiseverbots auf ein Jahr ist auch hinsichtlich der Fristlänge nicht zu beanstanden.
90Für die Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann auch nach der Neufassung des § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgegriffen werden. Dies lässt sich aus den Regelungen des § 11 Abs. 4 S. 1 bis 3 AufenthG ableiten, die nunmehr eine spezielle Rechtsgrundlage u. a. zur nachträglichen Verkürzung der (bestandskräftigen) Frist sowie zur Aufhebung des (bestandskräftigen) Einreise- und Aufenthaltsverbots enthalten, soweit dort als Voraussetzung dafür das Vorliegen von Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. die Erreichung des Zwecks des Einreise- und Aufenthaltsverbots oder die Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers genannt werden.
91Vgl. ebenso: OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2016 - 18 A 610714 -, juris, Rn. 100; VGH BW, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 11 S 1857/15 -, juris, Rn. 33.
92Bei der Bestimmung der Länge der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist sind – in einem ersten Schritt – das Gewicht des Ausweisungsinteresses und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Bei einer aus generalpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung kommt es darauf an, wie lange von ihr eine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer ausgeht. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber – in einem zweiten Schritt – an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und an den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in §§ 53 Abs. 2, 55 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen und in einem sich ggf. anschließenden gerichtlichen Verfahren unter Kontrolle zu halten.
93Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 -, InfAuslR 2014, 223 = juris, Rn. 12; vom 14. Mai 2013 - 1 C 13.12 -, InfAuslR 2013, 186 = juris, Rn. 32 f.; vom 13. Dezember 2012 - 1 C 14.12 -, InfAuslR 2013, 141 = juris, Rn. 14 f.; und vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, BVerwGE 143, 277 = juris, Rn. 42 f.; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2016 - 18 A 610/14 -, juris, Rn. 85 ff.
94Gemessen daran erweist sich die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Ausreise nicht als ermessensfehlerhaft.
95Zunächst hat der Beklagte die rechtlichen Grenzen des § 11 Abs. 3 S. 2 und 3 AufenthG eingehalten.
96Ermessensfehler sind nicht zu erkennen, insbesondere liegt kein Ermessensfehlgebrauch vor. Der Beklagte hat das Gewicht des Ausweisungsinteresses und die mit der Ausweisung verfolgten general- und spezialpräventiven Zwecke bei der Bemessung der Länge der Frist hinreichend berücksichtigt.
97Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass nur eine „Befristung auf Null“ (d. h. Fristanfang und -ende mit der Ausreise des Klägers) rechtmäßig wäre, sind nicht ersichtlich. Hierfür ist auch nichts vorgetragen.
98Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 26. Sept. 2016 - 4 K 1145/14
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 26. Sept. 2016 - 4 K 1145/14
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 26. Sept. 2016 - 4 K 1145/14 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält, - 2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn - a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist, - b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und - c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
- 3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist, - 4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt, - 5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist, - 6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, - 6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet, - 7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder - 8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.
(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 - a)
in das Bundesgebiet einreist oder - b)
sich darin aufhält,
- 1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder - 2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.
(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.
(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, - 4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder - 5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
- 1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, - 3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, - 4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält, - 5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder - 6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.
(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,
- 1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und - 2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
- 1.
ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder - 2.
die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.
(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.
(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.
(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.
(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, - 4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder - 5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
- 1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, - 3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, - 4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält, - 5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder - 6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Über den späteren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, ohne dass es einer Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, - 4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder - 5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
- 1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, - 3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, - 4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält, - 5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder - 6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, - 4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder - 5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
- 1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, - 3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, - 4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält, - 5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder - 6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, - 4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder - 5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
- 1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, - 3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, - 4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält, - 5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder - 6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,
- 1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und - 2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
- 1.
ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder - 2.
die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.
(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.
(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.
(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.
(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.
(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.
(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.
(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.
(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen
- 1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und - 2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er
- 1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt, - 2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt, - 3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist, - 4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat, - 5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und - 6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.
(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.
(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei
- 1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen, - 2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, - 3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist, - 4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen, - 5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.
(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, - 4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder - 5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
- 1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, - 3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, - 4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält, - 5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder - 6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.
Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Über den späteren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, ohne dass es einer Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
10 B 13.715
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 25. August 2014
(VG München, Entscheidung vom 21. Juli 2011, Az.: M 23 K 10.1455)
10. Senat
Sachgebietsschlüssel: 600
Hauptpunkte:
- Ausweisung eines wegen Betäubungsmitteldelikten mehrfach verurteilten, Nigerianers, - Beziehungen des Ausländers zu seinen vier nichtehelichen Kindern von drei unterschiedlichen Müttern, - Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
gegen
Landeshauptstadt München,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
dieser vertreten durch KVR HA II Ausländerangelegenheiten, Ruppertstr. 19, 80337 München,
- Beklagte -
beteiligt:
Landesanwaltschaft Bayern, als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,
wegen Ausweisung;
hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 10. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Eich, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Martini ohne weitere mündliche Verhandlung
am 25. August 2014
folgendes Urteil:
I.
Unter Aufhebung der Nr. 2 des Bescheids der Beklagten vom 3. März 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. Juli 2014 wird die Beklagte verpflichtet, über die Länge der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt drei Viertel der Kosten des Berufungsverfahrens, die Beklagte trägt ein Viertel.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Der 30-jährige Kläger ist in L. als jüngstes von vier Kindern seiner türkischen Eltern geboren und selbst türkischer Staatsangehörigkeit. Seine Familie lebt seit mehr als 40 Jahren in L. . Sein Vater arbeitete bis zu einem Arbeitsunfall 1992 als Textilarbeiter und sodann bis 1998 in einem Getränkeshop. Bei einem Verkehrsunfall im Jahr 1998 wurde der Vater von einer Straßenbahn angefahren und ist seitdem nicht mehr arbeitsfähig und pflegebedürftig. In der Folgezeit bezogen die Eltern und der Kläger die Erwerbsunfähigkeitsrente des Vaters ergänzende Sozialhilfe. Die deutlich älteren Brüder des Klägers sind verheiratet und leben in eigenen Haushalten.
3Nach dem Besuch der Grundschule wechselte der Kläger 1996 auf die u. -N. -Realschule in L. . Im Jahre 1997 wurde er von dort verwiesen und wechselte auf die B. -T. Realschule in L. , wurde aber im Jahre 1998 auch von dort verwiesen und besuchte fortan die T1. -Hauptschule in L. , von der er im Oktober 2001 aus der 10. Klasse heraus (ohne Abschluss) abermals verwiesen wurde.
4Dem Kläger wurde erstmals im August 1997 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die im Januar 2003 bis zum 18. Mai 2003 verlängert wurde.
5Der Kläger wurde wie folgt rechtskräftig verurteilt:
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1. Mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 15. Mai 2002 (4 Js 254/02) wurde er wegen Raubes sowie Diebstahls in sieben Fällen (Tatbeschreibung siehe unten) zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die zunächst auf die Berufung des Klägers hin mit Urteil des Landgerichts L. vom 6. November 2002 zur Bewährung ausgesetzt wurde, woraufhin der Kläger noch am selben Tage aus der Untersuchungshaft entlassen wurde; die Aussetzung wurde jedoch wegen gröblichen und beharrlichen Verstoßes gegen seine Bewährungsauflagen (Teilnahme an einem Anti-Aggressionstraining und an schulischer Ausbildung sowie Kontakthaltung mit seinem Bewährungshelfer) mit Beschluss vom 3. Juni 2003 widerrufen und der Kläger noch am selben Tage wieder inhaftiert.
28. Dezember 2001: Im Zusammenhang mit Streitigkeiten über Geldschulden anlässlich der Beendigung seiner Beziehung mit seiner Freundin entriss der Kläger der Freundin in deren Wohnung gewaltsam das Portmonee, entfernte sich aus der Wohnung und hob mit der im Portmonee befindlichen EC-Karte und der ihm bekannten Geheimnummer von einem Bankautomaten 200 DM ab. Geld, Portmonee und EC-Karte gab der Kläger der Geschädigten später zurück.
918./19. Januar 2002: Der Kläger schlug mit einem Nothammer die Schaufensterscheibe eines Secondhand-Ladens ein und entwendete sodann ca. drei Handys und acht PSP2-Spiele.
107./8. Februar 2002: Der Kläger schlug mit einer Stahlkugel eine Scheibe eines Geschäftes ein und entwendete mehrere Rasierapparate.
119./10. Februar 2002: Der Kläger schlug erneut eine Scheibe des vorgenannten Geschäftes ein und entwendete wiederum mehrere Rasierapparate, die zusammen mit denjenigen aus der vorangegangenen Tat einen Wert von knapp 1000 Euro hatten.
1211./12. Februar 2002: Der Kläger schlug mit einer Stahlkugel eine Scheibe eines Asia-Shops ein und entwendete Teleskopschlagstöcke, Messer und Schwerter im Gesamtwert von über 2000 Euro.
1313./14. Februar 2002: Der Kläger schlug mit einem Nothammer ein Loch in die Fensterscheibe eines Geschäfts und entwendete vier Schreckschusswaffen.
1416./17. Februar 2002: Der Kläger schlug mit einer Stahlkugel die Scheibe eines Kiosks ein und entwendete mehrere Stangen Zigaretten sowie drei Flaschen Wodka.
1522. Februar 2002: Der Kläger schlug mit einer Stahlkugel eine Scheibe des Geschäfts aus der Tat vom 13./14. Februar 2002 ein, entnahm eine silberne Pistole, die er jedoch liegen liess, als sich mehrere Autos näherten. Kurz nachdem er diesen Tatort verlassen hatte, konnte er festgenommen werden.
16Zu den persönlichen Verhältnissen des Klägers stellte das Amtsgericht überdies fest: Nach dem Unfall des Vaters habe der Kläger immer höhere Ansprüche in Bezug auf persönliche Freiheiten, Finanzen und Ausgehzeiten entwickelt und sei zunehmend ungeduldig und aggressiv geworden. Die älteren Brüder hätten auf sein Verhalten in den letzten Jahren mit Stockschlägen und Züchtigungen reagiert. Seine Mutter sei nicht in der Lage gewesen, ihm Grenzen aufzuzeigen und diese durchzusetzen. So sei der Angeklagte aggressiv und laut geworden, wenn ihm ein Wunsch nicht erfüllt worden sei. In diesem Zusammenhang habe er auch seiner Mutter körperlich zugesetzt und sie bestohlen. Am 3. Dezember 2001 sei es zu einer Eskalation gekommen, als seine Freundin, die zuvor über drei Monate lang mit dem Kläger in dessen Zimmer gewohnt hätte, die Wohnung auf Wunsch der Mutter habe verlassen sollen. Es habe sich ein lautstarker Streit entwickelt, in dessen Verlauf der Kläger auf einen seiner Brüder mit dem Messer losgegangen sei. Die hinzugerufene Polizei habe die Situation entschärfen und dem Kläger das Messer abnehmen können.
17Im Rahmen der Strafzumessung führte das Amtsgericht aus: Eine Aussetzung der erstmals gegen den Kläger verhängten Jugendstrafe zur Bewährung habe nicht erfolgen können. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger allein durch die vorliegende Verurteilung ausreichend beeindruckt sein könne, um nicht erneut Straftaten zu begehen. Der Kläger lebe, nachdem er von seiner Mutter aufgrund seines aggressiven und tätlichen Verhaltens der Wohnung verwiesen worden sei, bei einem Freund. Dort gehe er einem geregelten Tagesablauf nicht nach und entwickle auch keine Perspektive für sein zukünftiges Leben. Er lebe in den Tag hinein und das einzige, was einer gewissen Kontinuität unterworfen gewesen sei, seien die von ihm begangenen Straftaten gewesen.
18Das Landgericht ergänzte in tatsächlicher Hinsicht die Feststellungen insbesondere wie folgt: Der Kläger habe sich nach seiner Inhaftierung zunächst wenig einsichtig und zugänglich gezeigt. Erst nach Ablauf von drei Monaten sei er bereit gewesen, über sein Verhalten zu reflektieren und seine Fehler einzusehen. Es sei sodann zu einer langsamen Annäherung mit seiner Mutter gekommen, die ihn zuletzt regelmäßig besucht habe. Der Kläger habe sich mit seiner Mutter ausgesprochen und sie sei aufgrund seiner Verhaltensveränderung bereit, ihn wieder im elterlichen Haushalt aufzunehmen. Auch mit seinen Brüdern habe er sich ausgesöhnt. Der Kläger, der in der Untersuchungshaft von April bis Juli 2002 ein Berufskolleg besucht habe, möchte in Zukunft den Hauptschulabschluss schaffen und eine Berufsausbildung absolvieren.
19Hinsichtlich der Strafzumessung sei – so das Landgericht weiter – zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er in vollem Umfang geständig gewesen sei, die geraubten/gestohlenen Gegenstände zum Teil zurückgegeben habe und ihn die inzwischen mehr als acht Monate währende Untersuchungshaft stark beeindruckt habe. Zulasten des Klägers müsse sich demgegenüber auswirken, dass er eine Vielzahl erheblicher Straftaten begangen habe und die Beute dabei erheblich gewesen sei. Aufgrund der zwischen den Instanzen erfolgten positiven Entwicklung könne die tat- und schuldangemessene Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden, da nunmehr zu erwarten sei, dass der Angeklagte im Verlauf der Untersuchungshaft eine Einsicht dahingehend entwickelt habe, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenden Lebenswandel führen werde. Hierfür spreche auch, dass er während der Haft an einer schulischen Ausbildung teilgenommen, in der Hafteinrichtung eine verantwortungsvolle Tätigkeit übernommen und auch an einer Anti-Aggressionsgruppe und einer Streitgruppe teilgenommen habe.
20Anknüpfend an diese Verurteilung mahnte die Beklagte den Kläger ausländerrechtlich unter dem 30. Januar 2003 ab, wies aber darauf hin, dass die Verurteilung derzeit nicht zum Anlass ausländerrechtlicher Maßnahmen genommen werde.
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2. Mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 5. November 2003 (4 Js 579/03) wurde er wegen Bedrohung unter Einbeziehung der Jugendstrafe aus dem zuvor genannten Urteil zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, die nach der – am 3. Juni 2003 aufgenommenen – Verbüßung von zwei Dritteln in der Annahme eines beim Kläger durch den Strafvollzug nachhaltig bewirkten Eindrucks und angesichts seiner Bemühungen zur Erlangung der Fachoberschulreife aus der Haft heraus mit Beschluss vom 5. Februar 2004 ab dem 13. Februar 2004 zur Bewährung ausgesetzt wurde.
13. Mai 2003: Der Kläger verlangte von seiner Mutter die Herausgabe eines Geldbetrages von 175 Euro, um seinen Pass verlängern zu lassen. Als seine Mutter dies mangels ausreichender finanzieller Mittel verweigerte, holte der Kläger aus der Küche ein Küchenmesser und hielt es ihr drohend mit den Worten entgegen: „Ich will innerhalb von 2 Tagen mein Geld, ansonsten schneide ich Dir die Kehle durch!“.
24Im Rahmen der Strafzumessung führte das Gericht aus: Für eine Strafaussetzung zur Bewährung sei kein Raum gewesen. Der Kläger habe sich als krasser Bewährungsversager erwiesen und aus seiner Vorverurteilung offensichtlich nicht die notwendigen Schlüsse gezogen.
25Auf seine Anhörung vom 30. Januar 2004 zur beabsichtigten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis teilte der Kläger mit, dass er in der Haft in letzter Zeit viel dazu gelernt habe, mit der Hilfe seines großen Bruders weiter an sich arbeiten, künftig ein ordentliches Leben führen und auch kurzfristig seine Ausweisangelegenheiten erledigen werde. Nach seiner Haftentlassung hielt er zunächst keinen Kontakt zur Ausländerbehörde, sprach erst wieder am 4. November 2004 dort vor, beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und führte hierzu aus, dass er nach seiner Inhaftierung zunächst nicht zurecht gekommen sei, er aber dann eingesehen habe, dass es so nicht weitergehen könne, daraufhin wieder bei seiner Mutter habe einziehen dürfen, den Kontakt zur Bewährungshilfe aufgenommen und sich um seine Passangelegenheit gekümmert habe; des Weiteren besuche er seit September 2004 regelmäßig die Abendrealschule – Weiterbildungskolleg der Stadt L. , wolle sich beim Arbeitsamt melden und eine Arbeitsstelle suchen.
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3. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 1. Oktober 2004 (3 Js 960/04) wurde der Kläger wegen Erschleichens von Leistungen (unentgeltliche Benutzung der Krefelder Straßenbahn am 17. Mai 2004) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.
Am 1. Februar 2005 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er infolge von Meinungsverschiedenheiten mit dem Biologielehrer über Fehlzeiten von der Schule abgegangen sei und derzeit weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung mache. Am 24. März 2005 wurde der Kläger von Amts wegen nach unbekannt verzogen abgemeldet.
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4. Sodann wurde der Kläger mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts L. vom 23. September 2005 (27 Js 1547/04) wegen Körperverletzung unter Einbeziehung der Verurteilung vom 5. November 2003 zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt, die der Kläger ab dem 26. April 2006 unter zweimaliger zwischenzeitlicher Aussetzung zur Bewährung (vom 27. Februar bis zum 12. Oktober 2007 und vom 16. Mai 2008 bis zum 31. Juli 2009) und deren jeweiligen Widerrufs letztlich bis zum 16. September 2009 verbüßte.
22. März 2005: Der Kläger hatte mit einem Mädchen Streit in einem L1. Internetcafé und versetzte ihr in diesem Zusammenhang eine Ohrfeige. Als er von einem unbeteiligten Zeugen befragt wurde, wie er dazu komme, ein Mädchen zu schlagen, nahm er dies zum Anlass, dem völlig überraschten Zeugen mit der Faust mindestens zweimal ins Gesicht zu schlagen, wodurch dieser zu Boden ging, einen doppelten Unterkieferbruch erlitt und zehn Tage stationär behandelt werden musste.
32Im Rahmen der Strafzumessung führte das Gericht aus: Der Kläger wisse nach wie vor nicht, mit seinen Aggressionen umzugehen. Zu seinen Lasten sei gewürdigt worden, dass er einschlägig vorbelastet sei und auch aus der längeren Haft nicht die nötigen Konsequenzen gezogen habe. Schließlich müsse auch sein äußerst brutales Vorgehen Berücksichtigung finden. Wie wenig er im übrigen bereit sei, sich an Regeln und Normen zu halten, zeige auch das negative Bewährungsverhalten des Klägers, der den Kontakt zur Bewährungshilfe nach einem Gespräch im Januar 2005 abgebrochen und drei nachfolgenden Einladungen nicht mehr Folge geleistet habe.
33Der im Dezember 2006 aus der Haft heraus erfolgten Ankündigung, sich unverzüglich nach seiner Entlassung mit der Ausländerbehörde in Verbindung zu setzen, kam der Kläger in der Folgezeit nicht nach. Nach Angaben seiner Mutter war er zwischenzeitlich wieder bei ihr in der L2.-----straße 0x wohnhaft. Einer dort im März 2009 hinterlassenen Aufforderung zur Anmeldung kam er jedoch nicht nach und hielt auch ansonsten weiterhin über Jahre hinweg keinen Kontakt mit der Ausländerbehörde. In dieser Zeit wurden gegen ihn zahlreiche strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt, unter anderem wegen Unterschlagung, gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Bedrohung, räuberischer Erpressung, Hausfriedensbruch, Diebstahls, Beleidigung und Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, die jedoch zu keiner weiteren Verurteilung führten.
34Zum 21. Februar 2011 meldete sich der Kläger bei der Meldebehörde mit einer neuen Wohnung in der J. Straße 000 an und sprach nach Einladung und Erinnerung erstmals wieder am 25. März 2011 bei der Ausländerbehörde vor. Dabei gab er an: Er sei seit 2005 immer wieder mit Unterbrechungen in Haft gewesen, habe sich ansonsten in L. bei Freunden oder bei der Familie aufgehalten, zu seinen Eltern aber nur sehr wenig Kontakt gehabt. Er habe versucht, mithilfe seiner Freunde Arbeit zu finden, aber ohne Nationalpass und Aufenthaltserlaubnis nichts erreichen können. In der JVA habe er seinen Schweißerschein gemacht und wolle Arbeit in dieser Richtung finden.- Daraufhin wurde dem Kläger am 25. März 2011 eine Duldung mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ ausgehändigt.
35Am 4. Mai 2011 wurde der Kläger jedoch wieder von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet und hielt erneut keinen Kontakt zur Ausländerbehörde. Am 22. August 2011 wurde der Kläger wegen unentschuldigten Nichterscheinens in einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung erneut inhaftiert, am 28. September 2011 wieder entlassen.
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5. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts L. vom 12. Oktober 2011 (15 Js 169/11) wurde der Kläger wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.
25. November 2010: Der Kläger schlug auf dem T2.-------platz in L. den Geschädigten mit der Faust ins Gesicht. Der Geschädigte erlitt eine geschwollene linke Wange.
39Am 1. Dezember 2011 wurde der Kläger in Untersuchungshaft genommen, am 6. Januar 2012 wieder entlassen.
40Am 23. November 2012 stellte der Außendienst der Beklagten fest, dass der Kläger wieder bei seinen Eltern in der L2.-----straße 0x wohnhaft ist. Mit dieser Adresse wurde der Kläger sodann von Amts wegen rückwirkend zum 5. Mai 2011 angemeldet.
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6. Sodann wurde der Kläger mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 25. August 2012 (31 Js 424/11) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und Sachbeschädigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt, aus der mit Beschluss des Amtsgerichts L. vom 20. Februar 2013 zusammen mit der mit Urteil vom 12. Oktober 2011 verhängten Geldstrafe eine Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen zu je 20 Euro gebildet wurde, hinsichtlich derer der Kläger zunächst vom 4. bis zum 12. Februar 2014 eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßte; die dadurch noch nicht verbüßte Geldstrafe i.H.v. 2060 Euro wurde sodann durch Freunde beglichen.
2. April 2011: In der Nacht hatte der Kläger auf dem V. in L. 1,62 g Marihuana in seinem Gewahrsam, obwohl ihm bewusst war, dass er zum Besitz nicht berechtigt war. Kurz zuvor trat er auf dem T3. gegen die Beifahrertür eines vorbeifahrenden Fahrzeuges, an dem ein Schaden von 2325,33 Euro entstand. Um 3:50 Uhr befand sich im Blut des Klägers eine Alkoholkonzentration von 2,06 Promille, so dass er beide Handlungen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat.
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7. Mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 22. Februar 2013 (4 Js 642/12) wurde der Kläger wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
22. September 2012: Im Rahmen eines Wortwechsels mit dem Betreiber der vom Kläger besuchten Gaststätte, für deren Rechnung er ca. 10 Euro zu wenig Geld bei sich hatte, schlug der Kläger dem Betreiber unvermittelt mit voller Wucht die Faust auf den linken Mundwinkel, um zu verhindern, dass dieser seine offene Forderung weiter durchsetzte. Der Betreiber erlitt zwei Platzwunden am Kopf und verlor drei Zähne, deren Wiederherstellung einen Aufwand von 2500 Euro erforderte.
47Zur Strafzumessung führte das Gericht aus: Aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere des einschlägigen strafrechtlichen Vorlebens des Klägers sowie des erheblichen Gewalteinsatzes sei auch unter Berücksichtigung einer erheblichen alkoholischen Enthemmung die Annahme eines minder schweren Falles der räuberischen Erpressung nicht vertretbar gewesen, zumal der Kläger eingeräumt habe, er wisse, dass er unter Alkoholeinfluss gewalttätig werde. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne seien die zulasten des Klägers sprechenden und gegen die Annahme eines minder schweren Falles ausschlaggebenden Umstände nur noch in abgeschwächter Form zu berücksichtigen, zu seinen Gunsten aber in vollem Umfang, dass er die Tat unter Beschönigung eingeräumt habe. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe habe – wenn auch mit Bedenken – noch zur Bewährung ausgesetzt werden können. Dem Kläger sei allerdings deutlich vor Augen geführt worden, dass er bei neuerlichen Straftaten, insbesondere im Bereich von Gewaltdelikten, mit dem Widerruf der Strafaussetzung und gegebenenfalls auch mit der Verhängung von Freiheitsstrafen rechnen müsse, deren Vollstreckung dann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könne.
48Am 28. Februar 2014 holte die Beklagte beim Sozialversicherungsträger die telefonische Auskunft ein, dass der Kläger in den vergangenen fünf Jahren weder sozialversicherungspflichtig, noch in Form eines so genannten Minijobs beschäftigt gewesen sei.
49Nach Anhörung, auf die der Kläger die unverzügliche Ausstellung der deklaratorischen Bescheinigung über sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht beantragte, wies die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 13. März 2014 – dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am Folgetage gegen Empfangsbekenntnis zugestellt – unter Annahme erhöhten Ausweisungsschutzes nach nationalem Recht und nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB) nach Ermessen aus dem Bundesgebiet aus, lehnte seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, drohte ihm für den Fall, dass er nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung ausreist, die Abschiebung in sein Heimatland Türkei an und befristete das mit der Ausweisung und einer durchgeführten Abschiebung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von fünf Jahren ab Ausreise. Zur Begründung führte sie unter anderem aus: Durch Verwirklichung eines Ausweisungstatbestandes nach § 53 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) durch Verurteilung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren im Jahr 2005 sei ein schwerwiegender Ausweisungsgrund gegeben. Dies zeige sich auch konkret im betreffenden Strafurteil und dem Strafmaß. Darüber hinaus habe der Kläger in der Folgezeit weitere schwere Straftaten begangen, die zu weiteren Verurteilungen, letztlich zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten geführt hätten. Nach alledem liege unzweifelhaft sowohl einzelfallbezogen als auch in der Gesamtschau ein gravierender Ausweisungsanlass vor. Bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Klägers und seines bislang dargelegten Verhaltens bestehe auch die hinreichend konkrete Gefahr, dass er erneut einschlägige oder im Gewicht vergleichbare Verfehlungen begehe und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die Wiederholungsgefahr, die vom Kläger für wichtigste Rechtsgüter ausgehe, ergebe sich sowohl aus der Schwere der abgeurteilten Taten als aus der Tatbegehung und Dauerhaftigkeit schon deutlich. Im Verlauf der letzten elf Jahre sei der Kläger regelmäßig und wiederholt durch die Begehung neuer Straftaten aufgefallen. Auch längere Zeiten der Inhaftierung hätten niemals zu seiner Resozialisierung führen können. Eine Vielzahl seiner Taten seien unter dem Einfluss von Alkohol begangen worden und zeugten von erheblicher Brutalität. Mehrere Menschen seien von ihm zum Teil schwer verletzt worden, ohne dass eine Kompensation des Schadens erfolgt sei. Vielmehr habe der Kläger im Rahmen der letzten mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2013 erklärt, dass er unter Alkoholeinfluss nun einmal keine Kontrolle mehr über sich habe. Auch die letztlich eingestellten Verfahren ließen in der Gesamtschau erkennen, dass der Kläger über Jahre hinweg die Zeiten außerhalb des Strafvollzugs vor allem dazu genutzt habe, seine Aggressionen gegen seine Mitmenschen und des Öfteren gegen seine Lebensgefährtinnen zu richten. Bereits die abgeurteilten Straftaten aus dem Jahre 2002 stünden symptomatisch für seinen späteren Werdegang als jugendlicher und erwachsener Intensivstraftäter. Durch seine an- und fortdauernden Verstöße gegen geltendes Recht, die vollkommene Ignoranz gegenüber den hiesigen Behörden und die völlige Verweigerung der Partizipation am wirtschaftlichen und/oder gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland zeige er deutlich seine rechtsfeindliche Gesinnung auf. Jedes Vertrauen in eine Zäsur seines Lebenswandels seitens der Justiz oder der Ausländerbehörde sei vom Kläger untergraben worden. Er habe mehrfach während laufender Bewährung versagt. Trotz seines wiederholt beteuerten Wissens um sein erhöhtes Aggressionspotenzial unter Alkoholeinfluss trinke der Kläger – wie sich aus seiner Facebook-Seite und aus polizeilichen Erkenntnisberichten ergebe – weiterhin. Er gehe keiner Beschäftigung nach, lebe in den Tag hinein und sei für die Rechtsordnung nicht mehr erreichbar. Den schwerwiegenden und spezialpräventiven Ausweisungsgründen stehe das Interesse des Klägers an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber, das sich insbesondere daraus ergebe, dass er sich langjährig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, in der Haft einen Hauptschulabschluss erlangt habe und hier über familiäre Bindungen zu seinen Eltern und Geschwistern verfüge. Eine qualifizierte Berufsausbildung oder eine längerfristige Beschäftigung habe er aber niemals ausgeübt, so dass eine wirtschaftliche Integration nicht erfolgt sei. Seine Eingliederung im Bundesgebiet habe er durch Straffälligkeit und Inhaftierung wissentlich und willentlich selbst zur Disposition gestellt. Die Folgen der Ausweisung für seine Familienangehörigen seien ebenfalls nicht geeignet, von einer Ausweisung abzusehen. Sein Vater werde von seiner Mutter gepflegt, ohne dass eine Teilhabe an der Pflege durch den Kläger ersichtlich sei. Angesichts der Schwere der Straftaten und der vom Kläger ausgehenden Gefahren für elementare Rechtsgüter überwiege daher das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung. Schließlich sei auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt und seine Ausweisung auch mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), insbesondere mit Art. 8 vereinbar. Dass keinerlei soziale und soziokulturelle Beziehungen mehr zum Staat seiner Staatsangehörigkeit bestünden, sei vorliegend nicht gegeben. Angesichts der von ihm verfassten Facebook-Einträge und seiner Angaben auf einem Anmeldebogen für das Arbeitsamt L. verfüge der Kläger auch über türkische Sprachkenntnisse. Die festgesetzte Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren sei unter Berücksichtigung der gefährdeten Rechtsgüter und der hohen Rückfallgefahr nicht überhöht, sondern lediglich der Relativierung unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts hinsichtlich seiner Geburt und seines seitdem augenscheinlich ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie der familiären Bindungen zu seinen hier lebenden Eltern und Geschwistern geschuldet.
50Mit der hiergegen gerichteten Klage vom 14. April 2014 trägt der Kläger vor: Er sei das Kind eines türkischen Arbeitnehmers in Deutschland, der alle Stufen des Erwerbs einer Rechtsstellung nach Art. 6 ARB durchlaufen habe, so dass er nach Art. 7 ARB selbst ein entsprechendes Aufenthaltsrecht besitze. Er habe nicht nur einen Hauptschulabschluss, sondern auch eine Berufsausbildung als Schweißer erfolgreich absolviert. Wenn auch ein Großteil der Pflege von seiner Mutter geleistet werde, helfe er bei der täglichen Pflege seines schwerbehinderten Vaters mit. Seine Straffälligkeit in der Vergangenheit solle nicht in Abrede gestellt werden. Ihm sei jedoch durch die Beklagte über viele Jahre hinweg, wenigstens seit 2004 großes Unrecht geschehen, das ursächlich oder jedenfalls mitbegründend für seine offensichtliche Haltlosigkeit, seine eher mäßige Integration und durchaus auch für die wiederholt vorgekommenen Straftaten sei. So habe ihm die Beklagte letztmalig bis 2004 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und damals seinen Reisepass einbehalten, obwohl sie hierzu mangels seiner Ausreisepflicht auch nach § 50 AufenthG nicht berechtigt gewesen sei. Ohne Pass bekomme man in der Praxis keinerlei Arbeit mehr. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte ihm in der Folge über Jahre hinweg nur noch Duldungen ausgestellt habe, teilweise sogar mit der Auflage, dass eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei. Später habe die Beklagte ihm nicht einmal mehr Duldungsbescheinigungen ausgestellt, obwohl er mit einem Arbeitsangebot dort vorgesprochen habe. Nur wenige dieser Vorsprachen seien in der Ausländerakte dokumentiert. Außerdem halte die Beklagte ihm in der angegriffenen Verfügung längst Verjährtes, eigentlich Straffreies, Eingestelltes, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Verbrauchtes und sogar nicht mehr im aktuellen Bundeszentralregisterauszug Verzeichnetes entgegen. Des Weiteren habe die Beklagte sich illegal Erkenntnisse aus seinem Facebook-Konto beschafft und diese zur Untermauerung einer angeblichen Wiederholungsgefahr gegen ihn verwendet. Eine nationale Aufenthaltserlaubnis habe er bei der Beklagten im übrigen niemals beantragt, sondern lediglich im Jahre 2004 die Ausstellung der deklaratorischen Bescheinigung über sein ohnehin bestehendes Aufenthaltsrecht nach dem ARB. Er sei völlig mittellos, ohne Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, und obendrein nicht krankenversichert, sondern völlig auf die Unterstützung seiner Eltern und von Freunden angewiesen.
51Mit der Klage legt der Kläger ein Zeugnis der Schweißtechnischen Lehranstalt B1. vom 30. April 2007 über eine bestandene Prüfung zum Kehlnahtschweißer nach einem Fortbildungslehrgang vor.
52Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte in einem Erörterungstermin vom 17. März 2015 die Vollziehung aus ihrem Bescheid vom 13. März 2014 vorbehaltlich einer Änderung der Sach- und Rechtslage ausgesetzt, woraufhin ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren (Az.: 27 L 900/14) von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 2015, S. 1386) hat sie mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2015 hinsichtlich der Befristung der Sperrwirkung folgende Ermessenserwägungen nachgetragen: Es werde nicht verkannt, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren worden sei und sein gesamtes Leben hier verbracht habe. Zudem habe er aus der Strafhaft heraus einen Schulabschluss erlangt. Eine nachfolgende wirtschaftliche Integration sei nicht zu erkennen. Die Ankündigung des Klägers im Erörterungstermin zur Aufnahme einer Ausbildung sei anschließend dahingehend relativiert worden, ein Praktikum aufzunehmen. Eine sozialpflichtige Beschäftigung liege bis heute nicht vor. Auch bestünden keine schützenswerten familiären Bindungen im Bundesgebiet. Darüber hinausgehende private Bindungen, die von Art. 8 EMRK geschützt seien, bestünden vornehmlich zu seiner Mutter und seinen Geschwistern. Die von Seiten des Klägers ausgehende Gefahr setze sich fort. Er erhalte seine völlige Ignoranz gegenüber Regeln und Pflichten aufrecht. Dies gelte insbesondere auch für das laufende Bewährungsverfahren. Außerdem seien nach Erlass der Ausweisungsverfügung weitere Vorwürfe wegen Nachstellungen und Misshandlungen gegenüber Frauen bzw. kurzzeitigen Lebensabschnittsgefährtinnen erhoben worden. Dem Kläger sei es aufgrund seiner massiven Straffälligkeit und der von ihm ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuzumuten, sich in die Gegeben- und Gepflogenheiten seines Heimatlandes einzufinden. Selbst unter dem Druck eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und dem Damoklesschwert der Ausweisung bzw. drohenden Abschiebung gelinge es ihm nicht, auch nur während dieses Verfahrens eine wirtschaftliche Integration zu beginnen und sich straffrei zu halten. Für eine Zäsur seines Verhaltens lägen keine Anhaltspunkte vor. Soweit der Kläger geltend macht, dass sein Verhalten jedenfalls auch auf einem rechtswidrigen Verwaltungshandeln wenigstens seit 2004 beruhe, sei festzustellen, dass ihm nach mehrjährigem Kontaktabbruch zu den hiesigen Behörden lediglich im Jahr 2011 eine einzige – im Hinblick auf die erworbenen Rechte nach Art. 7 ARB – irrtümliche Duldung erteilt wurde und er sodann abermals den Kontakt abgebrochen habe. Die in der Ausweisung dargestellte Strafbiografie, die Einschätzungen und Beurteilungen der Strafgerichte, das Bewährungsversagen, die hohe Wiederholungsgefahr und Rückfallgeschwindigkeit, das Persönlichkeitsbild und die fehlenden Anhaltspunkte für einen Persönlichkeitswandel belegten eine Gefährlichkeit des Klägers bis zu seiner Abschiebung, so dass eine Befristung auch jenseits der fünf Jahre in Betracht gekommen wäre. Ein Großteil der Straftaten habe er nicht als Jugendlicher oder Heranwachsender begangen, sondern in einem Alter, in dem eine nachhaltige Nachreifung in dem hier erforderlichen Maße nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden könne. Von einer höheren Sperrwirkung sei ausschließlich im Hinblick auf die privaten Bindungen des Klägers und die lange Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet abgesehen worden.
53Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
54- 1.55
die im Bescheid der Beklagten vom 13. März 2014 verfügte Ausweisung aufzuheben,
- 2.56
die im Bescheid der Beklagten vom 13. März 2014 verfügte Abschiebungsandrohung aufzuheben und
- 3.57
die im Bescheid der Beklagten vom 13. März 2014 unter Fristsetzung von 30 Tagen ab Zustellung verfügte Ausreiseaufforderung aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
59die Klage abzuweisen.
60Sie nimmt zur Begründung auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung Bezug und trägt ergänzend vor: Die zitierten Facebook-Einträge seien am 11. März 2014 frei öffentlich zugänglich und für keinen Nutzerkreis eingeschränkt gewesen. Durch entsprechende Rechtsprechung sei geklärt, dass von den Einträgen ohne Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen Kenntnis genommen werden könne, wenn der Betroffene selbst die Information öffentlich ins Netz stelle; auch einer Verwertung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens stehe unter diesen Umständen nichts entgegen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 18 B 1159/13).
61Am 15. September 2014 hat eine ehemalige Freundin des Klägers, Frau Z. H. gegen den Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung und Nötigung Strafanzeige gestellt und hierzu folgendes angegeben: Sie habe am 4. September 2014 den Kläger in seiner Wohnung in der L2.-----straße besucht. Er sei betrunken gewesen, ausgerastet, habe sie mehrmals von hinten getreten, ihr an den Hals gegriffen und sie gewürgt, so dass sie noch jetzt Schmerzen beim Schlucken habe. Nachdem andere Personen die Polizei verständigt hätten, sei sie auf Anforderung der Beamten, in ihre Wohnung gegangen. Als sie am nächsten Tag nachhause gegangen sei, habe der Kläger schon vor dem Haus gewartet, sie getreten und geschubst und ihr dann mit der Faust ins Gesicht geschlagen, so dass sie gegen die Briefkästen geprallt sei. Die Polizei sei gekommen und habe den Kläger mitgenommen. Sie sei zu einer Freundin gegangen. Als sie am nächsten Tag in ihre Wohnung gekommen sei, sei die Tür aufgebrochen und die Wohnung verwüstet gewesen, wovon der Kläger ihr Bilder auf ihr Handy geschickt habe. Seit dem 11. September erhalte sie etwa 100 SMS oder Anrufe von ihm, in denen er ihr deutlich mache, dass alles nur noch schlimmer würde, wenn sie Anzeige erstatte. Er habe ihr Fotos von einer Pistole geschickt, sie beleidigt und ihre Freundin und sie bedroht, sie umzubringen. Am 14. September sei sie mit ihrem Auto nachhause gefahren, wo vor dem Haus bereits der Kläger mit einem anderen Mann in einem Auto gewartet und sie anschließend verfolgt habe. Sie werde erstmal bei einer Freundin wohnen und beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen.
62Mit Beschluss des Familiengerichts L. vom 16. September 2014 ist dem Kläger auf Antrag der Frau Z. H. befristet bis 16. Dezember 2014 unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verboten worden, diese zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln, sich ihrer Wohnung weniger als 20 m zu nähern und mit ihr – auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln – Verbindung aufzunehmen (68 F 261/14).
63Mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 hat die Staatsanwaltschaft L. das betreffende strafrechtliche Ermittlungsverfahren 5 Js 899/14 eingestellt, die Geschädigte auf den Privatklageweg verwiesen und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung mit dem Hinweis darauf verneint, dass es sich um eine Beziehungstat handele.
64Zum 1. April 2015 hat sich der Kläger zu seiner aktuellen Meldeadresse in der T4.----straße 00 in L. umgemeldet.
65Der Kläger hat bei der Beklagten zuletzt am 29. Juni 2015 vorgesprochen, woraufhin ihm eine Duldung bis zum 28. September 2015 ausgehändigt worden ist.
66Mit Beschluss vom 2. November 2015 hat das Landgericht L3. (166 StVK 142/14 BEW) die mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 22. Februar 2013 im Verfahren 4 Js 642/12 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, dabei festgestellt, dass die Leistungen, die der Kläger im Bewährungsverfahren erbracht hat, dergestalt auf die Strafe angerechnet werden, dass ein Zeitraum von drei Monaten als verbüßt gilt, und zur Begründung ausgeführt, dass von den auferlegten Arbeitsstunden trotz Aufforderung durch die Gerichtshilfe nach wie vor sechs unentschuldigt nicht erbracht seien und der Kläger auch zum gerichtlichen Anhörungstermin vom 2. November 2015 nicht erschienen sei.
67Zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 19. Januar 2016 ist der Kläger nicht erschienen.
68Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten einschließlich der von ihr beigezogenen Strafakten sowie des vom Gericht beigezogenen Bewährungsheftes des Landgerichts L3. zum Verfahren 166 StVK 142/14 BEW Bezug genommen.
69Entscheidungsgründe:
70Das Gericht kann in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2016 nicht vertreten war. Denn der Kläger ist zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen und gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Möglichkeit einer Entscheidung trotz Abwesenheit hingewiesen worden (Blatt 116, 118 und 121 der Gerichtsakte).
71Die Klage ist dahingehend auszulegen, dass sie darauf gerichtet ist,
72die Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung im Bescheid der Beklagten vom 13. März 2014 aufzuheben,
73hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Abänderung ihres Bescheides vom 13. März 2014 in der Gestalt der Erklärung vom 1. Oktober 2015 zu verpflichten, das mit der Ausweisung und einer Abschiebung nach § 11 Abs. 1 AufenthG verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sofort zu befristen.
74Mit der Klage wendet sich der Kläger zwar ausdrücklich lediglich gegen die im Bescheid der Beklagten vom 13. März 2014 verfügte Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung sowie Ausreiseaufforderung. Zum einen ist die Klage der Sache nach aber auf die Sicherstellung eines weiteren Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet oder aber zumindest auf die Begrenzung der mit der Ausweisung und einer Abschiebung gesetzlich verbundenen Folgen und damit sinngemäß neben der Aufhebung der Ausweisung und Abschiebungsandrohung hilfsweise auch auf die Abänderung der Befristungsentscheidung gerichtet. Zum andern enthält der Bescheid vom 13. März 2014 keine (anfechtbare) Ausreiseaufforderung, der es im übrigen auch nicht bedarf. Im Bescheid vom 13. März 2014 wird lediglich die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Ausreiseverpflichtung (§ 50 AufenthG) festgestellt. Der Hinweis auf die Ausreisepflicht stellt jedoch mangels Regelungsgehaltes keinen Verwaltungsakt dar.
75Vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 11. Februar 2003 – 3 EO 387/02 –, EZAR 040 Nr. 6; Hailbronner, Ausländerrecht – Kommentar, Stand: November 2015, § 50 Rn. 4; vgl. dazu, dass selbst eine ausdrückliche Ausreiseaufforderung nicht die Ausreisepflicht begründet, sondern nur die jeder Abschiebungsandrohung immanente Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebietes unterstreicht: BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1993 – 1 B 149.92 –, juris (Rn. 6).
76Die Fristsetzung ist Teil der Abschiebungsandrohung (vgl. § 59 Abs. 1 AufenthG).
77Die so verstandene zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag (I.) als auch mit dem Hilfsantrag (II.) unbegründet.
78I. Die mit Bescheid der Beklagten vom 13. März 2014 verfügte Ausweisung (1.) und Abschiebungsandrohung (2.) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
791. Die Ausweisung, für deren Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist,
80vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2007 – 1 C 45.06 –, juris (Rn. 14 ff.) und vom 13. Januar 2009 – 1 C 2.08 –, juris (Rn. 12),
81findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 bis 3, 54 f. AufenthG in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 2015 S. 1722) (a). Dass § 53 Abs. 1 AufenthG insoweit eine (gerichtlich voll überprüfbare) gebundene Entscheidung vorsieht, steht auch nicht in Widerspruch zu Art. 8 EMRK und Art. 14 ARB – diese gebieten keine Ermessensentscheidung über die Ausweisung des Klägers (b). Ebenso wenig dürfte das Erfordernis einer Ermessensentscheidung aus den Stillhalteklauseln des Art. 13 ARB bzw. Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (ZP) folgen, was jedoch offen bleiben kann, da die Beklagte Ermessen ausgeübt hat und ihre Entscheidung ermessensfehlerfrei ist (c).
82a) Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird unter anderem ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dabei setzt die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen voraus, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten wird.
83Vgl. die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 49.
84Umstände, die ein Interesse an der Ausreise, d.h. ein Ausweisungsinteresse begründen,
85vgl. zu dieser begrifflichen Gleichsetzung Cziersky-Reis in: Hofmann, NomosKommentar – Ausländerrecht (NK-AuslR), 2. Aufl., § 53 Rn. 16,
86benennt und bewertet das Gesetz als schwer bzw. besonders schwer in § 54 AufenthG. Umstände, aus denen sich ein Interesse des Ausländers an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, werden in § 53 Abs. 2 und § 55 AufenthG angeführt und in letztgenannter Vorschrift als schwer bzw. besonders schwer bewertet. Die Aufzählung von Umständen in § 54 f. AufenthG, die zur Annahme eines Ausweisungs- bzw. Bleibeinteresses führen können, ist jedoch nicht abschließend. Insbesondere sollen in die Abwägung die Kriterien mit einbezogen werden, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) insoweit zu Art. 8 EMRK entwickelt worden sind: Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthaltes im Gastland, seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, Staatsangehörigkeit der Betroffenen, familiäre Situation und Dauer einer etwaigen Ehe, etwaige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat bei Aufnahme der Beziehung, etwaige aus der Ehe hervorgegangene Kinder, ihr Alter und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte und/oder die Kinder im Abschiebezielland begegnen können, sowie Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gaststaat und zum Abschiebezielland.
87Vgl. die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.; vgl. zu diesen sog. Boultif/Üner-Kriterien: EGMR, Urteil vom 2. August 2001 – Individualbeschwerde Nr. 54273/00
Dabei werden in den jeweiligen Abs. 1 und 2 der §§ 54 f. AufenthG die Ausweisungs- bzw. Bleibeinteressen nur allgemein als schwer bzw. besonders schwer typisiert, ohne dabei im Sinne eines Automatismus bzw. Schemas die letztliche Interessenabwägung zu bestimmen. Erforderlich und maßgeblich ist stets eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles, die nach dem Gesetzeswortlaut gerichtlich voll überprüfbar ist.
89Vgl. auch die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.
90Für bestimmte Personengruppen, so auch für Ausländer mit einem Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei wird der Ausweisungstatbestand durch § 53 Abs. 3 AufenthG in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
91vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – C-371/08
dahingehend eingeschränkt, dass die Ausweisung nur erfolgen darf, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Mit der erstgenannten Voraussetzung darf jedenfalls für diese Personengruppe eine Ausweisung nur auf spezialpräventive Gründe gestützt werden.
93Vgl. die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.
94Mit dem zweiten Erfordernis der Unerlässlichkeit der Ausweisung ist keine weitere Verschärfung der Ausweisungsvoraussetzungen verbunden, sondern wird entsprechend den genannten Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes
95vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – C-371/08
lediglich die besondere Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hervorgehoben.
97Vgl. Neidhardt, HTK-AuslR, § 53 AufenthG Abs. 3 01/2016 Nr. 3.3.
98Im übrigen bedarf es auch insoweit einer umfassenden Interessenabwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung der in §§ 53 Abs. 2, 54 f. AufenthG exemplarisch genannten Umstände des Einzelfalls.
99Gegen die Anwendung von §§ 54 f. AufenthG in diesen Fällen Cziersky-Reis in: Hofmann, NK-AuslR, 2. Aufl., § 53 Rn. 37, der allerdings die gesetzliche Typisierung in den Abs. 1 und 2 der §§ 53 f. AufenthG mit einem schematischen Punktesystem gleichsetzt, in dem man ein schweres Interesse mit fünf Punkten und ein besonders schweres Interesse mit zehn Punkten bewertet und im Rahmen der Schlussbetrachtung noch einmal bis zu zehn Punkte addiert oder abzieht (§ 53 Rn. 29 a.E.), im übrigen aber auch hinsichtlich Assoziationsberechtigter eine Abwägung im Einzelfall nach § 53 Abs. 1 AufenthG für erforderlich erachtet (Art. 14 ARB Rn. 10).
100Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen der § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG für die Ausweisung des Klägers erfüllt. Das persönliche Verhalten des Klägers stellt gegenwärtig im Sinne des § 53 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AufenthG eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und ein Ausweisungsinteresse begründet (aa), das das Bleibeinteresse des Klägers (bb) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles überwiegt, so dass seine Ausweisung unerlässlich ist (cc).
101aa) Die vom Kläger in den vergangenen 15 Jahren begangenen Straftaten, die zu den in seinem aktuellen Strafregisterauszug angeführten und oben dargestellten sieben Verurteilungen geführt haben, begründen unter Berücksichtigung seines übrigen Verhaltens auch gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG, das der Gesetzgeber in § 54 AufenthG teils als schwer, teils als besonders schwer einstuft. Es besteht ein entsprechend gewichtiger Ausweisungsanlass und eine konkrete Wiederholungsgefahr.
102Insbesondere die zuletzt geahndete Straftat des Klägers vom 22. September 2012 – das Verbrechen der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung –, wegen derer er mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 22. Februar 2013 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden ist, bildet einen Ausweisungsanlass von entsprechend schwerem Gewicht. Die in dem angefochtenen Bescheid im Einzelnen beschriebene Tat richtet sich mit der körperlichen Unversehrtheit, dem Schutz des Vermögens und der Willensentschließungsfreiheit gegen sehr hohe Rechtsgüter und berührt damit ein Grundinteresse der Gesellschaft. Diese Rechtsgüter hat der Kläger in massiver Weise verletzt, wie sich aus dem strafrichterlichen Urteil, dessen Feststellungen von der Beklagten im angegriffenen Bescheid wiedergegeben und gewürdigt worden sind, ergibt.
103Hinsichtlich des Klägers besteht auch heute noch die konkrete Gefahr der Begehung weiterer schwerer Straftaten gegen bedeutende Rechtsgüter. Bei der Prüfung der individuellen Wiederholungsgefahr im Rahmen einer Ausweisung trifft das Verwaltungsgericht eine eigenständige Prognoseentscheidung. Dabei gelten nicht an Resozialisierungsgesichtspunkten, sondern an strengeren Kriterien orientierte und darüber hinaus eine längerfristige Gefahrenprognose erfordernde gefahrenabwehrrechtliche Maßstäbe.
104Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008 – 18 A 1145/07 –, juris (Rn. 8).
105Für die Feststellung der Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.
106Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 –, juris (Rn. 15), vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris (Rn. 16), vom 2. September 2009 – 1 C 2.09 –, juris (Rn. 17) und vom 3. August 2004 – 1 C 30.02 –, juris (Rn. 26); OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2003 – 18 B 2436/02 –, juris (Rn. 6).
107Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, der Entscheidung des Gerichts.
108Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2011 – 10 B 30.10 –, juris (Rn. 6) und Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6.00 –, juris (Rn. 16).
109Nach diesen Maßstäben ist die Einschätzung der Beklagten, dass von dem Kläger eine erhebliche Wiederholungsgefahr ausgeht, nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat in der angefochtenen Ordnungsverfügung zutreffend gewürdigt, dass dies sowohl aus der Schwere der abgeurteilten Straftaten als auch aus der Tatbegehung und der Dauerhaftigkeit sowie der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Klägers und fehlender Anhaltspunkte für eine Zäsur seines Lebenswandels folgt. Das Gericht folgt den Ausführungen der Beklagten auf den Seiten 19-22 ihrer Ordnungsverfügung vom 13. März 2014 und sieht daher gemäß § 117 Abs. 5 VwGO insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.
110Ergänzend und vertiefend ist zur Frage der Wiederholungsgefahr folgendes auszuführen:
111Ausgangspunkt der Prognose ist die zuvor genannte Anlasstat, die darin bestand, dass der Kläger dem Betreiber einer von ihm besuchten Gaststätte unvermittelt mit voller Wucht die Faust auf den linken Mundwinkel schlug, um zu verhindern dass dieser seine offene Forderung, für deren Begleichung dem Kläger ca. 10 Euro fehlten, durchsetzte. Infolge des Angriffs erlitt der Betreiber der Gaststätte zwei Platzwunden am Kopf und verlor drei Zähne, deren Wiederherstellung einen Aufwand von 2500 Euro erforderte. Dieser massive und brutale Einsatz roher körperlicher Gewalt gegen besonders sensible Körperregionen mit schweren gesundheitlichen Folgen, seine Plötzlichkeit und der ihm zu Grunde liegende vergleichsweise geringfügige Anlass sprechen bereits für eine besondere Gefährlichkeit des Klägers. Dass die Tat nach den Feststellungen des Amtsgerichts zur Strafzumessung unter erheblicher alkoholischer Enthemmung erfolgte, steigert diese Gefährlichkeit noch. Wie der Kläger in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 22. Februar 2013 eingeräumt hat, ist es so, „dass bei ihm unter Alkoholeinfluss eine Sicherung durchbrennt“ (Bl. 68 des Teilbandes 4 der Beiakte Heft 3). Dass es sich bei dem erheblichen Alkoholgenuss vor der Tat vom 22. September 2012 nicht um einen Einzelfall handelt, wird daran deutlich, dass er auch nach den beiden Straftaten vom 2. April 2011, die zu seiner Verurteilung vom 25. August 2012 geführt haben, eine Blutalkoholkonzentration von 2,06 Promille aufwies und nach Angaben seiner Ex-Freundin auch am 4. September 2014 bei dem ersten angezeigten Angriff auf sie betrunken war. Dies alles legt die Annahme nahe, dass es auch in Zukunft, insbesondere unter zu erwartendem weiteren Alkoholkonsum seitens des Klägers zur Begehung von Straftaten gegen wichtige Rechtsgüter kommt.
112Dem steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht L. in seinem Urteil vom 22. Februar 2013 die verhängte erhebliche Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zunächst gemäß § 56 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) zur Bewährung ausgesetzt hat. Denn zum einen stellt eine solche Strafaussetzung zur Bewährung namentlich nach § 56 StGB zwar eine wesentliche Entscheidungsgrundlage dar, bindet die Ausländerbehörde und das Verwaltungsgericht aber insbesondere bei einer – hier erfolgten – Verurteilung wegen einer Gewalttat nicht.
113Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. August 2010 – 2 BvR 130/10 –, juris (Rn. 36); BVerwG, Urteil vom 31. März 1998 – 1 C 28/97 –, juris (Rn. 20); BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1978 – 1 C 91.76 –, juris (Rn. 14 ff.).
114Zum anderen ist diese Strafaussetzung zur Bewährung auch inzwischen durch das Landgericht L3. mit Beschluss vom 2. November 2015 widerrufen worden, nachdem der Kläger von dem ihm im Bewährungsbeschluss auferlegten Arbeitsstunden trotz Aufforderung durch die Gerichtshilfe nach wie vor sechs Stunden unentschuldigt nicht erbracht hatte und auch zum gerichtlichen Anhörungstermin nicht erschienen war.
115Die Annahme einer beachtlichen Wiederholungsgefahr wird dadurch bekräftigt, dass der Kläger auch vor der Anlasstat bereits vielfach, insbesondere mit mehreren erheblichen Gewaltdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. So bestehen folgende Vorverurteilungen:
116- 117
zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 15. Mai 2002 wegen Raubes sowie Diebstahls in sieben Fällen,
- 118
zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 5. November 2003 wegen Bedrohung unter Einbeziehung der zuvor genannten Verurteilung,
- 119
zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen mit Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 1. Oktober 2004 wegen Erschleichens von Leistungen,
- 120
zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 23. September 2005 wegen Körperverletzung unter Einbeziehung der Verurteilung vom 5. November 2003,
- 121
zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 12. Oktober 2011 wegen Körperverletzung und
- 122
zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen mit Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 25. August 2012 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und Sachbeschädigung, die sodann mit der zuvor genannten Geldstrafe zu einer Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen zusammengefasst wurde.
Entgegen der Einschätzung des Klägers sind sämtliche dieser Verurteilungen noch zu berücksichtigen. Sie sind alle im aktuellen Zentralregisterauszug des Klägers vom 13. November 2015 enthalten und unterliegen gemäß § 51 Abs. 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG) keinem Verwertungsverbot,
124vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 – 1 C 17.94 –, juris (Rn. 25); OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2001 – 18 A 4647/99 –, juris (Rn. 30),
125da gemäß §§ 46, 47 BZRG die Tilgungsfrist in keinem Fall abgelaufen ist. Auch ist insbesondere die Verurteilung vom 15. Mai 2002 noch nicht zur Begründung eines Ausweisungsinteresses verbraucht. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass der behördlicherseits erklärte „Verzicht“ auf die Ausweisung grundsätzlich zu einem „Verbrauch“ des Ausweisungsgrundes führen und ein derartiger Fall dann gegeben sein kann, wenn die Ausländerbehörde dem Betroffenen in voller Kenntnis vom Vorliegen eines Ausweisungsgrundes den weiteren Aufenthalt im Wege der Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ermöglicht. Der dem betroffenen Ausländer dadurch vermittelte Vertrauensschutz steht jedoch schon von sich heraus unter dem Vorbehalt, dass sich die für die behördliche Entscheidung maßgeblichen Umstände nicht ändern.
126Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 – 1 C 26.03 –, juris (Rn. 21); BVerwG, Urteil vom 16. November 1999 – 1 C 11.99 –, juris (Rn. 20); OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2001 – 18 A 4647/99 –, juris (Rn. 31 ff.).
127Abgesehen davon hat die Beklagte einen entsprechenden Vorbehalt anlässlich der letztmaligen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers am 30. Januar 2003 im Wege der Abmahnung auch erklärt. In dieser Abmahnung vom 30. Januar 2003 ist der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Verurteilung vom 15. Mai 2002 „derzeit nicht zum Anlass ausländerrechtlicher Maßnahmen genommen (wird)“, aber „strafrechtliche Verurteilungen bei der Beurteilung der aufenthaltsrechtlichen Situation eines Ausländers zu berücksichtigen (sind)“ und „in Häufung aber auch bei schwerwiegenden Straftaten im Einzelfall (…) zur Aufenthaltsbeendigung führen (können)“. Damit hat die Beklagte deutlich gemacht, dass die betreffende Verurteilung für sich allein nicht zum Anlass für eine Ausweisung genommen wird, im – hier eingetretenen – Fall weiterer Straftaten insoweit aber noch berücksichtigt werden kann, so dass der Kläger auf ihre Unverwertbarkeit nicht vertrauen durfte.
128Bei der somit wie oben beschrieben vollumfänglich zu berücksichtigenden Strafbiografie des Klägers tritt insbesondere erneut seine unvermittelte rohe Gewalt gegen unbekannte wie auch gegen nahestehende Personen sowie seine erhebliche kriminelle Energie auch bei Übergriffen auf Eigentum und Vermögen anderer zu Tage. Das von ihm ausgehende Gefährdungspotenzial wird speziell an der Tat vom 13. Mai 2003 deutlich, die der Verurteilung vom 5. November 2003 zugrundelag, als der Kläger nach der Weigerung seiner Mutter, ihm 175 Euro für eine Passverlängerung zu geben, gezielt ein Messer aus der Küche holte und seiner Mutter damit drohte, ihr die Kehle durchzuschneiden, wenn sie ihm nicht innerhalb von zwei Tagen sein Geld gibt. Ausweislich der Feststellungen des Amtsgerichts L. im vorangegangenen Urteil vom 15. Mai 2002 handelte es sich insoweit auch nicht um den ersten Angriff auf Familienangehörige mit einem Messer; so war der Kläger bereits anlässlich eines Streits über den Verbleib seiner Freundin in der Wohnung der Familie am 3. Dezember 2001 auf einen seiner Brüder mit dem Messer losgegangen. Der Kläger wird in diesem Zusammenhang als ungeduldig, aggressiv und fordernd beschrieben. Die hohe Aggressivität des Klägers, seine niedrige Hemmschwelle und erhebliche Brutalität wird auch an seinem nächsten Gewaltdelikt vom 22. März 2005 deutlich, das zu seiner Verurteilung vom 23. September 2005 geführt hat. Nachdem der Kläger in einem L1. Internetcafé einem Mädchen, mit dem er in Streit geraten war, eine Ohrfeige versetzt hatte, schlug er einem Zeugen, der ihn auf den Vorfall ansprach, völlig überraschend mit der Faust mindestens zweimal ins Gesicht, wodurch dieser zu Boden ging, einen doppelten Unterkieferbruch erlitt und zehn Tage stationär behandelt werden musste. Gleiches gilt letztlich auch für die Tat vom 25. November 2010, bei der er dem Geschädigten ebenfalls mit der Faust ins Gesicht schlug und die zu seiner nächsten Verurteilung am 12. Oktober 2011 führte. Für die erhebliche kriminelle Energie, die vom Kläger ausgeht, spricht schließlich auch die Serie von insgesamt sieben Einbruchsdiebstählen, die der Kläger binnen nur etwas mehr als eines Monats Anfang des Jahres 2002 beging. Dabei schlug er abwechselnd mit einem Nothammer bzw. einer Stahlkugel Fensterscheiben von Geschäften in L. ein und entwendete aus der Auslage teils hochwertige Gegenstände wie Handys, mehrere Rasierapparate im Wert von knapp 1000 Euro, Teleskopschlagstöcke, Messer und Schwerter im Gesamtwert von über 2000 Euro sowie vier Schreckschusswaffen. Ebenfalls von erheblicher Gewalteinwirkung gegenüber Sachen gezeichnet ist schließlich seine – der Verurteilung vom 25. August 2012 zu Grunde liegende – Tat vom 2. April 2011, bei der er gegen die Beifahrertür eines vorbeifahrenden Fahrzeuges trat und dadurch ein Schaden von mehr als 2000 Euro verursachte. Dies alles macht deutlich, dass es dem Kläger an Respekt vor anderen, ihrer körperlichen Unversehrtheit, ihrem Eigentum und Vermögen mangelt und von ihm insbesondere, aber nicht ausschließlich unter Alkoholeinfluss gegenüber sowohl ihm nahestehenden Personen als auch Dritten in Alltagssituationen unvorhersehbar und ohne Schutzmöglichkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit immer wieder schwere Angriffe mit gravierenden Folgen ausgehen. Hierfür spricht auch die Frequenz seiner Straffälligkeit in den letzten 14 Jahren, in denen es allein zu sieben Verurteilungen wegen 15 Tathandlungen gekommen ist. Die längere Unterbrechung an abgeurteilten Straftaten zwischen 2005 und 2010 beruht nicht zuletzt darauf, dass er in dieser Zeit nach jeweils neuerlicher Aussetzung zur Bewährung allein dreimal zur Verbüßung seiner dreijährigen Jugendstrafe aus dem Urteil vom 23. September 2005 angetreten ist.
129Aus dem letztgenannten Umstand wird auch deutlich, dass der Kläger die zahlreichen ihm gebotenen Gelegenheiten zu einer Änderung seines Lebenswandels nicht genutzt hat. Die Strafgerichte haben insgesamt fünfmal die Verbüßung von Jugend- und Freiheitsstrafen des Klägers zur Bewährung ausgesetzt und auch die Beklagte hat den Kläger bereits im Januar 2003 ausländerrechtlich ermahnt. Trotzdem ist der Kläger immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch mehrfache Gefängnisaufenthalte zur Verbüßung von Jugend-, Untersuchungs- und Hauptverhandlungshaft bzw. Ersatzfreiheitsstrafe haben insoweit keine Verhaltensveränderung bewirkt. Zwischenzeitliche Einschätzungen der Strafgerichte, dass die Haft ihn stark beeindruckt habe und sein Verhalten Anzeichen von Reflexion und Bereitschaft zu beruflicher Entwicklung zeige, haben sich nicht bestätigt. Der Kläger hat in der Folgezeit vielmehr Bewährungsauflagen vielfach missachtet, den weiteren Besuch der Abendrealschule Anfang 2005 allein wegen Meinungsverschiedenheiten mit einem Lehrer über Fehlzeiten abgebrochen und weitere Straftaten begangen. Nachdem ihn bereits das Amtsgericht L. im Urteil vom 5. November 2003 als krassen Bewährungsversager bezeichnet hatte, stellte dasselbe Gericht in seinem Urteil vom 23. September 2005 fest, dass sein negatives Bewährungsverhalten zeige, wie wenig er bereit sei, sich an Regeln und Normen zu halten. Auch die letzte ihm eingeräumte Strafaussetzung zur Bewährung im Urteil vom 22. Februar 2013 hat das Landgericht L3. nun mit Beschluss vom 2. November 2015 widerrufen, nachdem der Kläger von den auferlegten Arbeitsstunden trotz Aufforderung durch die Gerichtshilfe nach wie vor sechs Stunden unentschuldigt nicht erbracht hatte und dem gerichtlichen Anhörungstermin vom 2. November 2015 – ebenso wie der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht – ferngeblieben war.
130Dem entspricht es, dass der Kläger den Kontakt zur Ausländerbehörde teilweise über Jahre hinweg nicht gehalten hat. Nach Ablauf der letzten ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis im Mai 2003 und der ersten Entlassung aus der Jugendhaft im Februar 2004 sprach der Kläger erst im November 2004 wieder bei der Beklagten vor, musste jedoch bereits im März 2005 nach unbekannt verzogen abgemeldet werden. Der Ankündigung von Dezember 2006 aus der Haft heraus zur unverzüglichen Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde nach seiner Entlassung im Februar 2007 ist der Kläger nicht nachgekommen, hat sich vielmehr sodann mehr als vier Jahre lang gar nicht mehr bei der Ausländerbehörde gemeldet. Im Mai 2011 ist er erneut von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet und im November 2012 rückwirkend wieder mit der Adresse seiner Eltern angemeldet worden. Bis zur Anhörung zur streitbefangenen Ausweisung hat er jedoch weiterhin keinen Kontakt zur Ausländerbehörde gehalten und diesen nach Erteilung der auf drei Monate befristeten letzten Duldung vom 29. Juni 2015 bis zur mündlichen Verhandlung erneut abgebrochen. Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, dass ihm seitens der Beklagten über viele Jahre hinweg großes Unrecht geschehen sei, das nicht nur für seine mäßige Integration, sondern auch für seine Straffälligkeit jedenfalls mitbegründend sei, so vermag ihn dies nicht zu entlasten. Selbst wenn das Verhalten der Ausländerbehörde im Einzelfall sein Assoziationsrecht nicht hinreichend berücksichtigt haben sollte, gab ihm dies nicht das Recht, den Kontakt zu ihr weitestgehend abzubrechen. Ihm war es zuzumuten, gegen ein etwaiges Fehlverhalten der Beklagten auch insoweit um Rechtsschutz nachzusuchen und den Kontakt im Übrigen aufrechtzuerhalten. Jedenfalls aber war ein solches Fehlverhalten nicht ansatzweise dafür ursächlich, dass der Kläger andere Menschen mit dem Messer bedroht, ihnen mit der Faust ins Gesicht schlägt oder ihre Autotüren eintritt. Der dahingehende Einwand bestätigt allenfalls die weiterhin unzureichende Selbstreflexion des Klägers.
131Dementsprechend lässt sich hinsichtlich des Klägers auch nach der Anlasstat keine nachhaltige Verhaltensänderung feststellen. Das im Februar 2013 vor dem Strafgericht abgelegte Geständnis erweist sich ebenso wie die bekundete Reue insoweit als nicht tragfähig, als der Kläger zum einen auch nach mehreren vorangegangenen Taten Geständnisse abgelegt hatte, ohne daraus entsprechende Konsequenzen für das eigene Verhalten in Zukunft zu ziehen, und zum anderen auch dieses Geständnis wie bereits zuvor dasjenige zur Tat aus dem Jahre 2005 wie vom Amtsgericht festgestellt nur unter Beschönigungen erfolgte. Hier wie dort gab der Kläger nicht nachvollziehbar an, sich irgendwie angegriffen gefühlt zu haben. Damit hat der Kläger erkennbar versucht, die Verantwortung für das Geschehene von sich auf andere abzuwälzen, anstatt zur Tat zu stehen und sein Verhalten in Zukunft zu ändern. Das Verhalten des Klägers in der Folgezeit bestätigt vielmehr die Annahme einer hohen von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr. So hat der Kläger nach den Angaben seiner Ex-Freundin in ihrer Strafanzeige vom 15. September 2014, denen er – soweit ersichtlich – bis heute nicht inhaltlich entgegengetreten ist und in deren Folge das Familiengericht L. am nächsten Tag auch eine entsprechende Unterlassensanordnung erlassen hat, sie beim Besuch in seiner Wohnung am 4. September 2014 mehrmals von hinten getreten, ihr an den Hals gegriffen und sie gewürgt, am nächsten Tag vor ihrem Haus getreten, geschubst und mit der Faust ins Gesicht geschlagen, sodann ihre Wohnung verwüstet, ihr über Handy mit dem Tode gedroht und sie verfolgt. Auch unter dem Eindruck der streitbefangenen Ausweisung und einer drohenden Abschiebung hat der Kläger seine Einstellung zur Rechtsordnung im allgemeinen und zu fundamentalen Rechten seiner Mitmenschen im besonderen mithin nicht geändert.
132Die Wiederholungsgefahr wird hinsichtlich des Klägers weiter dadurch verstärkt, dass er im Bundesgebiet nicht nur über keine beachtliche soziale, sondern auch über keine wirtschaftliche und persönliche Integration in nennenswertem Umfang verfügt, worauf im Rahmen der Abwägung noch näher einzugehen sein wird.
133Das sich aus der somit hohen Wiederholungsgefahr der Begehung von schweren Straftaten gegen wichtige Rechtsgüter ergebende Ausweisungsinteresse wiegt nach der gesetzgeberischen Wertung im Hinblick auf die Verurteilung des Klägers vom 23. September 2005 zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren besonders schwer (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) sowie im Hinblick auf die Verurteilung vom 22. Februar 2013 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) und im Hinblick auf die den beiden Verurteilungen vom 12. Oktober 2011 und 25. August 2012 zu Grunde liegenden weiteren, nicht geringfügigen Straftaten der Körperverletzung, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und der Sachbeschädigung (§ 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG) schwer.
134bb) Ein Bleibeinteresse des Klägers im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG ergibt sich im Hinblick auf die in Abs. 2 angeführten Umstände dagegen daraus, dass er 1985 in Deutschland geboren und hier aufgewachsen ist, sich seit seiner Geburt, d.h. seit über 30 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hier während der Haft seinen Hauptschulabschluss nachgeholt hat und seine Eltern und seine älteren Brüder in Deutschland leben. Entsprechend der Regelung in § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in Bezug auf im Bundesgebiet geborene Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mit mindestens fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet dürfte auch das Bleibeinteresse des Klägers, der unstreitig ein Assoziationsrecht nach Art. 7 ARB besitzt, grundsätzlich besonders schwer wiegen.
135cc) Wiegen beide Interessen nach der gesetzlichen Wertung in §§ 54 f. AufenthG abstrakt besonders schwer, ergibt die Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, dass das öffentliche Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt und seine Ausweisung zur Wahrung eines Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich ist.
136Im Rahmen der Abwägung sind zugunsten des Ausländers einerseits die in § 55 AufenthG hervorgehobenen Bleibeinteressen zu berücksichtigen, aber auch, wie bereits ausgeführt, die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthaltes und seine schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet. Außerdem sind die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, in die Abwägung einzustellen (vgl. § 53 Abs. 2 AufenthG). Die von Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange sind dabei entsprechend ihrem Gewicht und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländern, zumal wenn diese über keine Bindungen an das Land ihrer Staatsangehörigkeit verfügen.
137Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2009 – 1 C 25.08 –, juris (Rn. 23); OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 –, juris (Rn. 81).
138Auch nach der Rechtsprechung des EGMR gewährt Art. 8 EMRK im Gastland geborenen und aufgewachsenen Ausländern der sogenannten zweiten Generation kein absolutes Bleiberecht. Ob ein Ausländer der zweiten Generation ausgewiesen werden kann, ist letztlich anhand einer einzelfallbezogenen Würdigung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers und deren Abwägung gegeneinander zu ermitteln. In die Verhältnismäßigkeitsprüfung sind auch hierbei als Kriterien einzustellen: Die Art und Schwere der von dem Ausländer begangenen Straftaten; die Dauer seines Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit; die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielstaat der Ausweisung sowie die familiäre Situation des Ausländers, etwa die Dauer des Fortbestehens seiner Ehe und andere Faktoren, aus denen ein wirksames Beziehungs- bzw. Familienleben hervorgeht und ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte im Zeitpunkt des Eingehens der familiären Beziehung von der Begehung der Straftaten wusste.
139Vgl. EGMR, Urteil vom 12. Januar 2010 – Individualbeschwerde Nr. 47486/06 (Khan) –, InfAuslR 2010, 369; OVG NRW, a.a.O. (Rn. 83).
140Die Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet stellt nach obigen Ausführungen eine hohe Gefahr für grundlegende Rechtsgüter der Gesellschaft, insbesondere für die körperliche Unversehrtheit, die Willensentschließungsfreiheit sowie Eigentum und Vermögen anderer dar. Angesichts der Schwere und Häufigkeit der von ihm in den letzten 15 Jahren begangenen Straftaten, insbesondere der Brutalität seiner mehrfachen körperlichen Übergriffe in unterschiedlichsten Situationen, seines wiederholt zu Tage getretenen Alkoholkonsums und der dadurch bedingten Enthemmung, der bis heute fehlenden Anhaltspunkte für eine nachhaltige Verhaltensänderung trotz Ermahnungen, wiederholter Inhaftierungen und zahlreicher Gelegenheiten zur Bewährung und sogar der mangelhaften Bereitschaft zur bloßen Kontakthaltung mit der Ausländer- und Meldebehörde sowie dem Verwaltungsgericht aber auch den Bewährungshelfern und den Strafgerichten selbst nach seiner Ausweisung und Androhung seiner Abschiebung besteht eine hohe Gefahr, dass der Kläger in Zukunft erneut schwere Straftaten insbesondere im Bereich der Gewaltdelikte begeht.
141Demgegenüber ist der Kläger zwar in Deutschland geboren und aufgewachsen, hat sich seit seiner Geburt, d.h. seit mehr als 30 Jahren hier rechtmäßig aufgehalten und den Hauptschulabschluss erworben. Im übrigen ist jedoch seine persönliche und wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet denkbar gering. Er spricht zwar die deutsche Sprache, hat jedoch nach dem Erwerb des Hauptschulabschlusses, den er auch erst nach dreimaliger Schulverweisung während der Haft nachgeholt hat, die weitere Schulausbildung auf der Abendrealschule freiwillig aufgegeben und soweit ersichtlich entgegen seinen Ausführungen in der Klagebegründung auch keine Berufsausbildung absolviert. Belegt hat der Kläger insoweit lediglich die im April 2007 bestandene Prüfung zum Kehlnahtschweißer nach einem bloßen Fortbildungslehrgang. Nach den von der Beklagten eingeholten Auskünften war der Kläger jedenfalls in den vergangenen knapp sieben Jahren auch weder sozialversicherungspflichtig noch im Rahmen eines so genannten Minijobs beschäftigt. Soweit der Kläger hierzu einwendet, dass ihm die Beklagte über Jahre hinweg nur noch – teilweise noch nicht einmal zu einer Erwerbstätigkeit berechtigende – Duldungen ausgestellt und später sogar nicht einmal mehr diese ausgestellt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Ausländerakte lediglich unter dem 25. März 2011 eine einzelne Duldung mit einem Verbot der Erwerbstätigkeit entnehmen lässt, es im übrigen aber der Kläger selbst war, der trotz entsprechender Bemühungen der Ausländerbehörde den Kontakt insoweit über Jahre hinweg schlicht abgebrochen und damit die Bescheinigung der Zulässigkeit einer Erwerbstätigkeit verhindert hat und im Übrigen auch jüngst nach Erteilung einer Duldung mit Beschäftigungserlaubnis, auf die sich die Beteiligten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geeinigt hatten, weder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen noch den Kontakt zur Ausländerbehörde gehalten hat. In persönlicher Hinsicht ist der Kläger ledig und kinderlos. Im Übrigen verfügt er über schützenswerte persönliche Bindungen im Bundesgebiet soweit ersichtlich nur zu seinen Eltern und Brüdern, die ihn jedoch auch zuvor von seinen vielfachen Straftaten trotz entsprechender Bemühungen nicht haben abhalten können. Dafür, dass der Kläger tatsächlich wie mit der Klage geltend gemacht bei der täglichen Pflege seines seit langem schwerbehinderten Vaters mithilft, ist nichts ersichtlich, zumal der Kläger nach eigenen Angaben im März 2011 über viele Jahre hinweg noch nicht einmal in engerer Verbindung zu seinen Eltern stand, sondern mit ihnen nur sehr wenig Kontakt hatte. Abgesehen von dieser geringen Integration im Bundesgebiet ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger aus dem Land seiner Staatsangehörigkeit, der Türkei, entwurzelt ist. Er ist jedenfalls bis zum 16. Lebensjahr im Haushalt seiner türkischen Eltern aufgewachsen und hat sich auch danach zunächst noch häufiger dort aufgehalten, so dass davon auszugehen ist, dass er im türkischen Kulturkreis groß geworden ist. Auch verfügt er ausweislich eines bereits im November 2004 bei der Beklagten vorgelegten Anmeldebogens bei der damaligen Bundesanstalt für Arbeit über muttersprachliche Türkischkenntnisse. Trotz der zweifelsohne bestehenden Schwierigkeiten dürfte daher für den Kläger gerade auch angesichts seines noch geringen Alters der Aufbau einer Existenz in der Türkei realisierbar sein.
142Bei alledem ist die Ausweisung des Klägers zur Bekämpfung der von ihm ausgehenden hohen Gefahr der Begehung weiterer schwerer Straftaten nicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch im engeren Sinne verhältnismäßig und damit unerlässlich.
143b) Dass die Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG eine (gerichtlich voll überprüfbare) gebundene Entscheidung darstellt, steht auch nicht in Widerspruch zu Art. 8 EMRK und Art. 14 ARB – diese Vorschriften gebieten keine Ermessensentscheidung über die Ausweisung des Klägers.
144Es besteht weder für ARB-Berechtigte nach Art. 14 ARB noch allgemein für Ausländer nach Art. 8 EMRK ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung über ihre Ausweisung.
145Vgl. Cziersky-Reis in: Hofmann, NK-AuslR, 2. Aufl., Art. 14 Rn. 10; a.A. Marx, „Zur Reform des Ausweisungsrechts“, ZAR 2015, 245 (246 f.); Hailbronner, Ausländerrecht – Kommentar, Stand: November 2015, § 5 Rn. 26.
146Art. 14 ARB erfordert lediglich eine „Einzelfallprüfung“ ohne Automatismen und unter Berücksichtigung sowohl des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als auch der Grundrechte des Betroffenen.
147Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – C-371/08
Vergleichbar verlangt Art. 8 EMRK insoweit lediglich, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Interessen geschaffen wird und die Ausweisung zu dem verfolgten berechtigten Ziel verhältnismäßig ist.
149Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2007 – Individualbeschwerde Nr. 31753/02
Die vom Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit angenommene Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung bezog sich ausschließlich auf das alte Ausweisungsrecht mit seiner schematischen Einteilung in Fälle der Ist-, Regel- und Ermessensausweisung nach § 53 ff. AufenthG a.F., das für die ersten beiden Stufen einen Automatismus oder jedenfalls eine Vermutung zur Ausweisung begründete und der Ausländerbehörde nur auf der letztgenannten Stufe die notwendige Flexibilität bot, um den besonderen Umständen des konkreten Falles ausreichend Rechnung tragen zu können.
151Vgl. bzgl. Art. 14 ARB BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 – 1 C 29.02 –, juris, (Rn. 16 f.) in Anknüpfung an die Rechtsprechung in Bezug auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger in BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 – 1 C 30.02 –, juris (Rn. 16 ff.); vgl. bzgl. Art. 8 EMRK BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10.07 –, juris (Rn. 22 ff.).
152Dieses dreistufige System wird mit der Neuregelung, die stets eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls erfordert, aber gerade überwunden.
153Vgl. die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 49.
154c) Eine Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Vornahme einer Ermessensentscheidung über die Ausweisung eines Assoziationsberechtigten dürfte sich auch nicht aus den Stillhalteklauseln des Art. 13 ARB und Art. 41 Abs. 1 ZP ergeben.
155So auch Neidhardt, HTK-AuslR, § 53 AufenthG Abs. 3 01/2016 Nr. 4, a.A. Cziersky-Reis in: Hofmann, NK-AuslR, 2. Aufl., § 53 Rn. 42 und Oberhäuser in: Hofmann, NK-AuslR, 2. Aufl., Art. 13 ARB Rn. 22; differenzierend Welte, „Die neue Verhältnismäßigkeitsausweisung“, InfAuslR 2015, 426.
156Gemäß Art. 13 ARB dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Nach Art. 41 Abs. 1 ZP werden die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen. Es spricht einiges dafür, dass das neue Ausweisungsrecht in §§ 53 ff. AufenthG weder eine neue Beschränkung der Bedingungen für den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt noch eine neue Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für entsprechende türkische Staatsangehörige darstellt.
157Jedenfalls die Bedingungen für den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt dürfte die Ausweisung eines Ausländers nach § 53 Abs. 1 AufenthG bereits nicht betreffen. Vielmehr dient letztere ausschließlich dazu, den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet zum Schutz vor einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland und ohne jeden Bezug zur Beschäftigungspolitik zu beenden.
158So zur früheren Regelung des § 47 AuslG: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März 2001 – 10 S 536/01 –, juris (Rn. 3); Armbruster, HTK-AuslR, ARB 1/80 Art. 13 10/2015 Nr. 4.
159Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass sich auch Art. 13 ARB auf Maßnahmen bezieht, die sich nicht unmittelbar gegen den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt, sondern allgemein zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen den Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet richten, ist weder hinsichtlich des Arbeitsmarktes noch hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs ersichtlich, dass das neue Ausweisungsrecht in §§ 53 ff. AufenthG eine entsprechende neue Beschränkung darstellt. Insbesondere lässt sich hierzu nicht anführen, dass eine – nach früherer Rechtslage gebotene – Ermessensentscheidung für den Betroffenen immer günstiger ist als eine zwingende Ausweisung wie sie nunmehr § 53 Abs. 1 AufenthG vorsieht.
160So aber: Cziersky-Reis in: Hofmann, NK-AuslR, 2. Aufl., § 53 Rn. 42.
161Denn diese Feststellung trifft in ihrer Allgemeinheit nicht zu. Sie lässt sich auch nicht der hierzu zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 2000 – 10 B 99.1889 –, juris (Rn. 30 f.) entnehmen, in dem in Bezug auf die Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 ZP ausgeführt wird, dass diese Vorschrift der Anwendung der Tatbestände der Ist- und Regelausweisung in § 47 des früheren Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (AuslG) entgegensteht. Denn auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zur Feststellung einer Verschlechterung insoweit nicht allein auf den Unterschied zwischen gebundener und Ermessensentscheidung abgestellt, sondern darauf, dass § 47 AuslG eine einzelfallbezogene Abwägung, d.h. eine Einzelfallentscheidung jedenfalls grundsätzlich nicht vorsah. Abgesehen davon ist diese Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Februar 2002 – 1 C 21.00 –, juris (insbesondere Rn. 14 ff.) mit der Feststellung aufgehoben worden, dass sich aus dem Umstand, dass der Ausländerbehörde nach § 47 AuslG bei der Entscheidung über die Ausweisung im Regelfall kein Rechtsfolgeermessen bleibt, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs gerade kein Verstoß gegen das Stillhaltegebot ergibt. Der Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts darauf, dass bei der maßgeblichen Prüfung der Verhältnisse nach den unterschiedlichen Rechtslagen die Rechtsprechung zu den einschlägigen früheren Vorschriften und eine mit dieser in Einklang stehende Verwaltungspraxis zu berücksichtigen sind, macht jedenfalls deutlich, dass insoweit nicht lediglich formal an den Unterschied zwischen gebundener und Ermessensentscheidung angeknüpft werden kann, sondern eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des gesamten Systems der betreffenden staatlichen Maßnahme, der hierzu ergangenen Rechtsprechung sowie der einschlägigen Verwaltungspraxis erfolgen muss.
162Vgl. zur Notwendigkeit einer solchen „Gesamtschau“ auch: Neidhardt, HTK-AuslR, § 53 AufenthG Abs. 3 01/2016 Nr. 4.
163Nach dieser Gesamtbetrachtung dürfte das neue Ausweisungsrecht, das auch in Bezug auf Assoziationsberechtigte – wie bisher erst durch die von der Rechtsprechung geforderte „Umgehung“ des dreistufigen Ausweisungsrechts mit den ihm eigenen Schematisierungen – nunmehr zwingend eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gebietet, die zudem anders als früher jetzt auch gerichtlich voll überprüfbar ist, keine Verschlechterung der Rechtslage darstellen.
164So auch: Neidhardt, HTK-AuslR, § 53 AufenthG Abs. 3 01/2016 Nr. 4.
165Abgesehen davon spricht einiges dafür, dass Art. 13 ARB der gebundenen Entscheidung über die Ausweisung des Klägers nach § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG auch deswegen nicht entgegenstehen dürfte, weil auch diese Vorschrift als Teil des 1. Abschnitts des Kapitels II des Assoziationsratsbeschlusses gemäß Art. 14 ARB ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Beschränkungen gilt, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind,
166vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2001 – 18 B 116/01 –, juris (Rn. 15 ff.); Armbruster, HTK-AuslR, ARB 1/80 Art. 13 10/2015 Nr. 4,
167und der Kläger die sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes daraus ergebenden Voraussetzungen für eine Ausweisung Assoziationsberechtigter,
168vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – C-371/08
die der Gesetzgeber in § 53 Abs. 3 AufenthG im Wesentlichen übernommen hat, nach obigen Ausführungen erfüllt.
170Unabhängig davon hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 13. März 2014 jedoch – auf der Grundlage des alten Ausweisungsrechts – tatsächlich eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über die Ausweisung des Klägers getroffen. Die Ausweisung des nicht verheiraten und kinderlosen Klägers verstößt nicht gegen höherrangiges Recht – insbesondere nicht gegen Art. 8 EMRK und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Beklagte hat die Interessen des Klägers in nicht zu beanstandender Weise gegen das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abgewogen und alle zugunsten des Klägers sprechenden Umstände (Geburt im Bundesgebiet, rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland seit gut 30 Jahren, Erwerb des Hauptschulabschlusses und Kontakt zu seinen hier lebenden Eltern und Brüdern) berücksichtigt, jedoch den vom Kläger begangenen Straftaten angesichts der durch sie verletzten gewichtigen Rechtsgüter und der konkreten Tatbegehung sowie der bestehenden Wiederholungsgefahr ein größeres Gewicht beigemessen. Sie hat auch bedacht, dass eine Ausreise in die Türkei für den Kläger sicherlich zu Problemen privater Art führen wird. Diese hat sie jedoch – in nicht zu beanstandender Weise – nicht als unüberbrückbar eingeschätzt, sodass sie es als zumutbar eingestuft hat, dass der Kläger sich in die Verhältnisse seines Heimatlandes integriert und sich dort eine Existenzgrundlage schafft.
1712. Die Rechtmäßigkeit der mit der Ausweisung verbundenen Abschiebungsandrohung folgt aus § 59 AufenthG. Die Länge der eingeräumten Ausreisefrist von 30 Tagen wahrt den in § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG vorgegeben Rahmen zwischen sieben und 30 Tagen.
172II. Auch die Ablehnung einer kürzeren Frist für das mit der Ausweisung vom 13. März 2014 und einer Abschiebung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG, die mit der Befristung auf fünf Jahre mit dem genannten Bescheid der Beklagten in der Fassung ihrer Erklärung vom 1. Oktober 2015 einhergeht, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 und 2 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine kürzere Befristung bzw. eine neue Entscheidung der Beklagten über die Bemessung der Frist.
173Nach § 11 Abs. 2 S. 1 bis 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt und im Fall der Ausweisung mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen ist. Gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG sieht vor, dass die Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Nach § 11 Abs. 3 S. 3 AufenthG soll diese Frist zehn Jahre nicht überschreiten.
174Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur früheren Regelung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in § 11 Abs. 1 S. 3 und 4 AufenthG a.F. hat die Ausländerbehörde auch bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG n.F. zum einen das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck zu berücksichtigen. Dabei bedarf es insbesondere der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrundeliegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Zum anderen muss sich die Frist aber an höherrangigem Recht, das heißt verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK messen lassen. Insoweit sind insbesondere auch die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG a.F., § 53 Abs. 2 AufenthG n.F. genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
175Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 14.12 –, juris (Rn. 14 f.).
176Die Beklagte hat diese Vorgaben beachtet, das ihr hinsichtlich der Länge der Frist eingeräumte – nicht auf eine kürzere Befristung reduzierte – Ermessen erkannt und bei seiner Ausübung weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 S. 1 VwGO).
177Die Beklagte hat mit der Befristung auf fünf Jahre die in § 11 Abs. 3 S. 2 und 3 AufenthG gezogenen zeitlichen Grenzen nicht überschreiten. Auch lässt die erstmalige Ermessensentscheidung der Beklagten zur Befristung, die erst im Laufe des Klageverfahrens zum 1. August 2015 durch die Neufassung des § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG eingeräumt worden ist und deshalb mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2015 in zulässiger Weise nachgeschoben werden durfte,
178vgl. zur entsprechenden Konstellation infolge der Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 1 C 14.10 –, juris (Rn. 8 ff.),
179keine Ermessensfehler erkennen. Die Beklagte hat in ihrer Ermessensentscheidung zur Länge der Befristung alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und angemessen gewichtet. Sie hat alle persönlichen Belange des Klägers – insbesondere seine Geburt in Deutschland, seinen seitdem andauernden Aufenthalt im Bundesgebiet, den Erwerb eines Schulabschlusses aus der Haft heraus sowie seine geschützten privaten Bindungen vornehmlich zu seiner Mutter und seinen Geschwistern – einbezogen und gewichtet. Dem gegenübergestellt hat sie die öffentlichen Interessen an der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes und dabei hervorgehoben, dass das Gewicht der Ausweisungsgründe und der bedrohten Rechtsgüter schwer wiege. Ihre auf der Grundlage der in der Ausweisungsverfügung dargestellten Strafbiografie des Klägers, der Einschätzungen und Beurteilungen der Strafgerichte, des Bewährungsversagens, der Rückfallgeschwindigkeit, des Persönlichkeitsbildes des Klägers und der fehlenden Anhaltspunkte für einen Persönlichkeitswandel angesichts des erneuten Verstoßes gegen Bewährungsauflagen hinsichtlich der Verurteilung vom 22. Februar 2013, der Vorwürfe wegen Nachstellungen und Misshandlungen gegenüber seiner Ex-Freundin, die zum Erlass einer einstweiligen Anordnung führten, und der weiterhin unzureichenden Mitwirkung im ausländerrechtlichen Verfahren vorgenommene Einschätzung einer jedenfalls für die nächsten fünf Jahre von ihm ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung ist trotz seines noch geringen Alters nicht zu beanstanden, wie sich aus obigen Ausführungen zur Ausweisung ergibt. Danach fehlt es hinsichtlich des Klägers derzeit – wie die Beklagte abschließend feststellt – an einem belastbaren Kriterium für eine Unterschreitung der Frist von fünf Jahren. Sollte es hinsichtlich des Klägers entgegen der aktuell negativen Prognose in der Zukunft zu einer nachhaltigen Läuterung seiner Person mit einer nachgewiesenen deutlichen Reduzierung seiner Aggressivität und Brutalität und einer erkennbaren Akzeptanz gesellschaftlicher Regeln kommen, besteht die Möglichkeit einer späteren Verkürzung der Frist gemäß § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG.
180Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
181Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 5 K 15.00416
Im Namen des Volkes
Urteil
28. Januar 2016
5. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 0600
Hauptpunkte: Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls nach § 53 Abs. 1 AufenthG n. F., besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, hier: Verurteilung wegen unerlaubten, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; besonders schwerwiegende Bleibeinteressen, hier: Niederlassungserlaubnis, ausgeübtes Personensorgerecht für minderjährigen Deutschen, faktischer Inländer
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
... - Kläger -
bevollmächtigt: ...
gegen
..., Einwohneramt EP/2
vertreten durch den Oberbürgermeister ...
- Beklagte -
beteiligt: Regierung ..., als Vertretung des öffentlichen Interesses (Z 2)
wegen Ausländerrechts
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 5. Kammer, durch ... und durch die ehrenamtliche Richterin ... den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. Januar 2016 am 28. Januar 2016 folgendes
Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand:
1. Amtsgericht ..., Beschluss vom 14. Februar 2005: Einstellung eines Verfahrens wegen Sachbeschädigung und gemeinschaftlicher Sachbeschädigung nach § 47 JGG nach Erbringung von Arbeitsleistungen;
2. Amtsgericht ..., Urteil vom 16. August 2006: Freizeitarrest wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit versuchter Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch;
3. Amtsgericht ..., Urteil vom 9. Januar 2008: vier Tage Kurzarrest und 50 Stunden gemeinnützige Arbeit wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen;
4. Amtsgericht ..., Urteil vom 5. März 2008: unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts ... vom 9. Januar 2008 zwei Freizeitarreste und 50 Stunden gemeinnützige Arbeit wegen Leistungserschleichung in zwei Fällen;
5. Amtsgericht ..., Urteil vom 1. April 2009: eine Woche Dauerarrest wegen Körperverletzung;
6. Landgericht ..., Urteil vom 3. Juli 2014: sechs Jahre Freiheitsstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2015 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2015 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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Ludwigstraße 23, 80539 München; |
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Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in |
in Ansbach: |
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einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Mai 2015 - 5 K 3589/13 - geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.