Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 02. März 2016 - 7 L 1017/15

ECLI:ECLI:DE:VGAC:2016:0302.7L1017.15.00
bei uns veröffentlicht am02.03.2016

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25. November 2015 gegen die Ordnungsverfügung des Antrags-gegners vom 12. November 2015 wird hin-sichtlich Ziffer 1 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 3 angeordnet.

    Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.


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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 02. März 2016 - 7 L 1017/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 02. März 2016 - 7 L 1017/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 02. März 2016 - 7 L 1017/15 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 16. Dez. 2015 - AN 2 S 15.01933

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid der F.-A.-Universität E.-N. vom 21. September 2015 wird aufgehoben. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festg

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 22. Feb. 2016 - 7 L 72/16

bei uns veröffentlicht am 22.02.2016

Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.     Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. 1G r ü n d e : 2I. 3Der sinngemäß gestellte Antra

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 09. März 2015 - 23 K 3952/14

bei uns veröffentlicht am 09.03.2015

Tenor Der Bescheid der Landwirtschaftskammer NRW - Tierseuchenkasse - vom 16. Mai 2014 wird insoweit aufgehoben, als darin mehr als 2,00 Euro pro Rind festgesetzt worden sind. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Ko

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Apr. 2013 - 1 M 19/13

bei uns veröffentlicht am 03.04.2013

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 28. Januar 2013, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt ist,

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Sept. 2011 - 1 S 2554/11

bei uns veröffentlicht am 27.09.2011

Tenor Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. August 2011 - 4 K 1583/11 - geändert. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beschlagnahmeanordnung vom 12.08.2011 durch die Antragsgegneri

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.


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Tenor

Der Bescheid der Landwirtschaftskammer NRW - Tierseuchenkasse - vom 16. Mai 2014 wird insoweit aufgehoben, als darin mehr als 2,00 Euro pro Rind festgesetzt worden sind.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 28. Januar 2013, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt ist, ist begründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die begehrte aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 13. Dezember 2012 gegen die Regelungen der Ziffn. 1 - 4 im Bescheid des Antragsgegners vom 12. November 2012 wieder herzustellen. Denn die Vollzugsanordnung des Antragsgegners in Ziff. 5 des vorgenannten Bescheides genügt nicht den an sie zu stellenden formellen Anforderungen.

3

Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, also in denen - wie hier - die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet wird, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Zu Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass es einer auf den konkreten Einzelfall abstellenden Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses bedarf, das erkennen lässt, warum das Aussetzungsinteresse des Betroffenen dahinter zurückzustehen hat.

4

Die Begründung in Ziff. 5 des Bescheides vom 12. November 2012 genügt diesen Anforderungen nicht. Sie lässt nicht erkennen, dass sie das Ergebnis einer Abwägung der im konkreten Fall betroffenen öffentlichen und privaten Interessen ist und welche Gründe für ein Überwiegen des öffentlichen Interesses, d. h. für ein besonderes Vollziehungsinteresse sprechen.

5

Die Begründung zu Ziff. 5 des angefochtenen Bescheides (Seite 6), die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im öffentlichen Interesse, verkennt, dass es eines „besonderen“ öffentlichen Interesses bedarf, also das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Betroffenen überwiegen muss und es deshalb nicht ausreicht, Aspekte des öffentlichen Interesses lediglich aufzuzählen, ohne sie gegen die privaten Interessen des Betroffenen abzuwägen und die Gründe zu benennen, weshalb sie sich gegen letztere durchsetzen. Nur eine solche Interessenabwägung und Darlegung der Gründe für ein besonderes - weil das Aussetzungsinteresse überwiegend ist - Vollziehungsinteresse wird dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Es hat die Funktion, die Behörde dazu anzuhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu sein, dem Betroffenen die Einschätzung der Erfolgsaussicht eines Aussetzungsantrages zu ermöglichen und dem Gericht - unbeschadet der in materiell-rechtlicher Hinsicht zu treffenden eigenen Abwägungsentscheidung im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO - aufgrund der Kenntnis der verwaltungsbehördlichen Erwägungen für die Vollziehungsanordnung eine ordnungsgemäße Rechtskontrolle zu ermöglichen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27. September 2011 - 1 S 2554/11 -, juris).

6

Hiervon ausgehend genügt es nicht, dass sich der Antragsgegner auf die Sicherung der Daseinsvorsorge als im öffentlichen Interesse liegend bezieht. Der Antragsgegner legt weder nachvollziehbar dar, weshalb ohne die einstweilige Durchführung der angeordneten Sanierungsmaßnahmen die Weiterbenutzung der öffentlichen Infrastruktur infrage steht, noch weshalb dieser Aspekt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Daher reicht es auch nicht aus, dass - worauf wohl das Verwaltungsgericht abstellt - im Gefahrenabwehrrecht die Überlegungen zum Verfügungserlass oftmals mit jenen zum Sofortvollzug übereinstimmen.

7

Soweit der Antragsgegner bei einer Verzögerung der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen infolge der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs eine Verschlechterung des Zustands der Strecke für möglich hält, die Sicherheit des jetzigen Streckenzustandes nicht mehr gewährleistet werden könne, die Strecke einem weiteren Verfall ausgesetzt sei und die Aussichten auf eine erfolgreiche Instandsetzung beim jetzigen Zustand besser seien als zu einem späteren Zeitpunkt, lassen die angeführten Gründe (für ein öffentliches Interesse an der Vollziehungsanordnung) keine Abwägung mit dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin erkennen. Deren Aussetzungsinteresse besteht hier nicht nur in einem zeitlichen Aufschub der angeordneten Maßnahmen, sondern zwecks Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes darin, von der Schaffung vollendeter Tatsachen verschont zu bleiben, die mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sind und in tatsächlicher, zumindest aber in wirtschaftlicher Hinsicht und damit faktisch nicht rückgängig zu machen sind. Die Erhaltung des Suspensiveffektes dient vorliegend dazu, durch effektiven Rechtsschutz eine unangemessene Vorwegnahme der Hauptsache zu vermeiden. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzuges in Ziff. 5 des angefochtenen Bescheides lässt nicht erkennen, dass und warum die vom Antragsgegner angeführten Gründe für eine mögliche Zustandsverschlechterung der Strecke das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegen. In diesem Zusammenhang stellt sich im Übrigen auch die Frage, warum die bisher von Kilometer 33,1 bis Kilometer 33,8 praktizierte Langsamfahrstelle nicht auf den Sanierungsbereich erweitert werden konnte bzw. warum eine Langsamfahrstelle insgesamt für den Zeitraum des Suspensiveffektes (vgl. § 80 b VwGO) als nicht (mehr) ausreichend anzusehen ist.

8

Soweit der Antragsgegner unter Verweis auf die Betriebssicherungspflicht der Antragstellerin bei einem fortdauernd schlechten Zustand der Infrastruktur erwartet, dass „früher oder später entsprechende Gefährdungen von der Schieneninfrastruktur ausgehen“, lässt die Begründung nicht erkennen, inwiefern von der betroffenen Gleisanlage bzw. dem Schotterfang eine derart schwerwiegende konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin dahinter zurückzustehen hat. Der Begründung mangelt es insoweit an substantiierten Angaben, die eine konkrete schwerwiegende Gefahrenlage plausibel machen und aufzeigen, weshalb eine sofortige Gefahrenabwehr nur durch die Vollziehungsanordnung, nicht aber durch weniger einschneidende (vorübergehende) Maßnahmen, wie z. B. das Langsamfahrgebot oder - hinsichtlich von der Brücke fallenden Schotters - durch eine Durchgangssperre oder Anbringung eines Fangnetzes, realisiert werden kann. Auch in Bezug auf mögliche von der Schieneninfrastruktur ausgehende Gefährdungen lässt die Begründung der Vollziehungsanordnung keine Abwägung der betroffenen Interessen erkennen oder führt Umstände an, die eine Vollziehungsanordnung als notwendige und allein in Betracht kommende Gefahrenabwehrmaßnahme plausibel machen.

9

In Bezug auf die angeordnete Gleisbegehung zur Feststellung des materiellen Gleiszustandes gemäß Ziff. 4 des Bescheides vom 12. November 2012 fehlt es schließlich an jeglicher Begründung für die Vollziehungsanordnung. Denn die Begründung in Ziff. 5 des angefochtenen Bescheides bezieht sich lediglich auf die angeordneten Sanierungsmaßnahmen.

10

Von dem Begründungserfordernis konnte vorliegend auch nicht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO abgesehen werden. Denn es handelt sich bei den Anordnungen gemäß Ziffn. 1 - 4 des Bescheides vom 12. November 2012 weder um Notstandsmaßnahmen noch wurden sie als solche bezeichnet.

11

Eine fehlende oder unzureichende Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann im Hinblick auf die Warn- und Appellfunktion des Schriftlichkeitserfordernisses auch nicht mit heilender Wirkung nachgeholt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27. September 2011, a. a. O.), so dass es auf die ergänzenden Ausführungen des Antragsgegners im erstinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich ankommt. Soweit der Antragsgegner im Übrigen mit seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 28. Dezember 2012 von seiner bisherigen Begründung eines erhöhten Sanierungsaufwandes durch Zeitablauf sowie dem Argument, dass die Eisenbahninfrastruktur in ferner Zukunft unsicher werden könnte, abgerückt ist und stattdessen eine Beschneidung von Zugangsrechten Dritter als Grund für die Vollziehungsanordnung reklamiert, findet auch insoweit die gebotene Interessenabwägung mit dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nicht statt. Der einleitende Hinweis, dass Sanierungsmaßnahmen nicht beliebig verschleppt werden könnten, spricht zudem für eine Verkennung des anzulegenden Maßstabes und der Umstände, die das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin begründen.

12

Im Falle eines formellen Fehlers gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist nicht die Vollziehungsanordnung der Behörde aufzuheben, sondern der Suspensiveffekt des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs wieder herzustellen. Die Aufhebung der Vollziehungsanordnung ist im Gesetz weder vorgesehen noch besteht für sie ein praktisches Bedürfnis. Am Erlass einer neuen, formell fehlerfreien Vollziehungsanordnung ist die Behörde weder gehindert noch auf eine Änderung dieses Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO angewiesen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 2. Dezember 1993 - 4 M 10/93 -, juris).

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

14

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren und unter Aufhebung der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren zugleich für die erste Instanz beruht auf §§ 63 Abs. 3, 39, 47, 40, 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Das erstinstanzliche und das Beschwerdeverfahren haben mehrere Streitgegenstände zum Gegenstand, die wertmäßig zusammen zu rechnen sind (§ 39 Abs. 1 GKG). Da der Sach- und Streitgegenstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bewertung der Maßnahmen in Ziffn. 1 bis 4 des angefochtenen Bescheides vom 12. November 2012 bietet, wird jede Einzelanordnung gemäß § 52 Abs. 2 GKG mit dem Auffangwert von 5.000,00 € bemessen. Eine Reduzierung des Streitwertes wegen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist nicht geboten, da das Verfahren eine (faktische) Vorwegnahme der Hauptsache betrifft.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. August 2011 - 4 K 1583/11 - geändert. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beschlagnahmeanordnung vom 12.08.2011 durch die Antragsgegnerin wird aufgehoben.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) sind begründet.
Die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO mündlich durch die Antragsgegnerin getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Beschlag-nahmeanordnung vom 12.08.2011, bestätigt durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 15.08.2011, kann keinen Bestand haben, weil die Antragsgegnerin entgegen dem zwingenden Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung bei deren Anordnung nicht schriftlich begründet hat. Sie leidet daher an einem formellen Mangel, der zu ihrer Aufhebung nötigt, ohne dass es darauf ankommt, ob ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 25.08.1976 - X 1318/76 -, NJW 1977, 165 sowie Beschluss v. 17.07.1990 - 10 S 1121/90 -, juris m.w.N). Durch das Nachbringen der schriftlichen Begründung in der Verfügung vom 15.08.2011 kann der Formmangel nicht geheilt werden.
Die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bestimmt, dass die sofortige Vollziehung „besonders angeordnet wird“. Notwendig ist eine entsprechende behördliche Willensentschließung, die dem Betroffenen kundgetan wird. Dafür reicht weder die tatsächliche Vollziehung oder Einleitung der Vollstreckung eines Verwaltungsakts noch die Annahme einer konkludenten Anordnung. Die Entscheidung über die sofortige Vollziehbarkeit muss ausdrücklich erfolgen. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts muss gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich begründet werden. Auch die Offensichtlichkeit der Gründe, die einen Sofortvollzug gebieten, rechtfertigt in aller Regel keine Ausnahme vom Begründungszwang, wie die ausdrückliche Regelung in § 80 Abs. 3 S. 2 VwGO zeigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse v. 25.8.1976, a.a.O. und v. 17.07.1990, a.a.O., m.w.N.). Von dem besonderen Begründungserfordernis darf nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO, also bei sog. Notstandsmaßnahmen, abgesehen werden. Diese Bestimmungen weichen deutlich vom Begründungsgebot bei Verwaltungsakten und den dortigen Ausnahmen (§ 39 VwVfG) ab. Eine dem § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vergleichbare Vorschrift fehlt in § 80 Abs. 3 VwGO. Angesichts dieser Rechtslage handelt es sich bei § 80 Abs. 3 VwGO um eine abschließende Spezialregelung. Das - danach zwingende - Begründungserfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verfolgt drei Funktionen. Die Behörde selbst wird angehalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu sein. Diese Warnfunktion soll zu einer sorgfältigen Prüfung des Interesses an der sofortigen Vollziehung veranlassen. Der Betroffene wird über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgebend gewesen sind, unterrichtet. Er kann danach die Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags gemäß § 80 Abs. 4 VwGO abschätzen. Dem Gericht erlaubt die Kenntnis der verwaltungsbehördlichen Erwägungen für die sofortige Vollziehbarkeit eine ordnungsgemäße Rechtskontrolle.
Diese Vorgaben sind durch die Antragsgegnerin nur unzureichend beachtet worden.
Die Beschlagnahme der Fahrzeuge der Antragsteller wurde nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG durch die Antragsgegnerin als der zuständigen Ortspolizeibehörde (§ 60 Abs. 1 PolG) am 12.08.2011 mündlich angeordnet. Zur Begründung erklärte die Antragsgegnerin, die Beschlagnahme sei erforderlich, um weitere Besetzungen von Grundstücken zu verhindern. Zugleich wurde von ihr mündlich die sofortige Vollziehung der Maßnahme erklärt. Die Beschlagnahme wurde durch den Polizeivollzugsdienst sofort vollstreckt. Den Antragstellern wurde vor Ort gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 und 2 PolG Bescheinigungen über den Vollzug der Beschlagnahme ausgestellt, in denen als Grund für die Beschlagnahme „Verhinderung weiterer Besetzungen von Grundstücken“ genannt worden ist; die Bescheinigungen weisen die Antragsgegnerin als anordnende Behörde aus.
Diese Bescheinigung ersetzt die erforderliche Begründung nicht. Sie dient vielmehr der Beweissicherung für den Betroffenen und soll es ihm ermöglichen, einen (eventuellen) späteren Anspruch auf Rückgabe der beschlagnahmten Sache mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen. Sie muss daher die beschlagnahmten Sachen hinreichend genau bezeichnen und die Polizeibehörde erkennen lassen, die die Beschlagnahme angeordnet hat (Belz/Mußmann, Polizeirecht für Baden-Württemberg, 7. Auflage, § 33 RdNr. 12).
Von dem Begründungserfordernis kann nicht ausnahmsweise nach Maßgabe des § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO abgewichen werden. Danach gilt das Begründungserfordernis nach Satz 1 dann nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft (§ 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Dies war hier indes nicht der Fall. Auch wenn die Maßnahme aus der Sicht der Antragsgegnerin eilbedürftig war, handelte es sich weder um eine Notstandsmaßnahme, noch wurde sie als solche bezeichnet.
Über den Begründungsmangel kann auch nicht deshalb hinweggesehen werden, weil es sich um eine Maßnahme gehandelt hat, die sofort vollstreckt werden sollte. Der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten (§ 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) erfasst ausdrücklich nur Verwaltungsakte des Polizeivollzugsdienstes im institutionellen Sinne, die sich nach Landesrecht bestimmen. Dieses Privileg ist einem Bedürfnis der Praxis geschuldet (vgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 2010, § 80 RdNr. 122), erstreckt sich aber nicht auf - unaufschiebbare - Anordnungen und Maßnahmen der sog. Verwaltungspolizei (Ordnungs- bzw. Sicherheitsbehörden). Auch mit Blick darauf, dass für Maßnahmen nach § 33 PolG neben den Polizeibehörden (§ 60 Abs. 1 PolG) auch der Polizeivollzugsdienst (§ 60 Abs. 3 PolG) zuständig ist, ergibt sich nichts anderes. Da nach § 60 Abs. 3 PolG für die meisten der sog. polizeilichen Standardmaßnahmen neben der Zuständigkeit der Polizeibehörde eine eigene Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes besteht, werden diese auch bei unaufschiebbaren Maßnahmen im Regelfall tätig werden, sodass ihnen das Privileg des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu Gute kommt und damit auch aus diesem Grunde eine Ausnahme vom Begründungserfordernis für die Ortspolizeibehörde nicht gerechtfertigt erscheint.
Durch die nach Vollzug der Maßnahme ergangene Verfügung vom 15.08.2011, die unter Ziff. 7 auch eine schriftliche Begründung der sofortigen Vollziehung enthält, ist der Begründungsmangel nicht geheilt worden.
10 
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (Beschluss v. 25.08.1976, a.a.O. und Beschluss v. 17.07.1990, a.a.O.) und auch nach der überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 80 RdNr. 44, Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. § 80, RdNr. 179, jeweils m.w.N.; BayVGH, Beschluss. v. 24.02.1988, BayVBl. 1989, 117) kann eine fehlende oder unzureichende Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht mit heilender Wirkung nachgeholt werden. Der Gegenauffassung (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 01.03.1995, NVwZ-RR 1995, 572; HessVGH Beschluss v. 17.5.1984, DÖV 1985, 75; OVG NRW, Beschluss v. 26.6.1985, NJW 1986, 1894), die dem Gründe der Prozessökonomie entgegenhält und ein Nachholen der Begründung jedenfalls bis zur Stellung eines Eilantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erlaubt, ist mit Blick darauf, dass es sich bei § 80 Abs. 3 VwGO um eine abschließende Sonderregelung handelt, nicht zu folgen. Mit der Warn- und Appellfunktion des Schriftlichkeitserfordernisses wäre es nicht vereinbar, wenn eine fehlende Begründung mit heilender Wirkung nachgeholt werden könnte (vgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 80 RdNr. 174 ff. m.w.N; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 17.07.1990, a.a.O; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Auflage, § 80 RdNr. 48, m.w.N.).
11 
In der Verfügung vom 15.08.2011 kann schließlich nicht eine neue Anordnung einer sofortigen Vollziehung mit diesmal gesetzeskonformer Begründung gesehen werden. Eine solche Annahme scheitert - ungeachtet der Frage, ob vor Aufhebung des Sofortvollzugs dieser überhaupt neu angeordnet werden kann - bereits daran, dass sich dies dem Inhalt der Verfügung nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit (vgl. § 37 Abs. 1 LVwVfG) entnehmen lässt.
12 
Sowohl der Eingang des Entscheidungssatzes („zu der am 12.08.2011 auf mündliche Anordnung der Polizeibehörde erfolgten Beschlagnahme Ihres Fahrzeugs ergeht folgende Verfügung“) als auch der erste Satz der Begründung („Die am 12.08.2011 auf Anordnung der Polizeibehörde erfolgte Beschlagnahme Ihres Fahrzeugs... wird wie folgt begründet:“) weisen vielmehr darauf hin, dass es sich wohl um eine nachträgliche Bestätigung der Beschlagnahme, die rechtlich zulässig ist, sowie um eine allerdings in rechtlicher Hinsicht - nicht zulässige (a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 01.03.1995 - 11 B 10640/95 -) - nachträgliche Bestätigung und Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung handeln soll, ungeachtet der ebenfalls beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung. Insoweit bestehende Unklarheiten gehen zu Lasten der Antragsgegnerin.
13 
Mit dem Wegfall der Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt dem Widerspruch der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 1 VwGO wieder die aufschiebende Wirkung zu. Für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist daher kein Raum. Es bedarf vielmehr ggfs. einer erneuten, formgemäßen Anordnung.
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 39 GKG.
15 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid der F.-A.-Universität E.-N. vom 21. September 2015 wird aufgehoben.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Sofortvollzugsanordnung seiner Exmatrikulation durch die F.-A.-Universität E.-N. (FAU) im Bescheid vom 21. September 2015.

Der Antragsteller war seit dem 1. April 2011 im Bachelorstudiengang Maschinenbau an der FAU eingeschrieben. Mit Schreiben vom 10. September 2015 beantragte er unter Vorlage eines ärztlichen Attestes wegen krankheitsbedingter Studierunfähigkeit die Beurlaubung für das Sommersemester 2015. Diese lehnte die FAU mit Bescheid vom 16. September 2015 ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wurde hiergegen am 21. Oktober 2015 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erhoben (AN 2 K 15.01979), über die noch nicht entschieden ist.

Mit Schreiben vom 21. September 2015 wurde dem Antragsteller von der FAU außerdem mitgeteilt, dass seine Exmatrikulation nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 4 Bayerisches Hochschulgesetz zum Ende des Sommersemesters 2015 (30.9.2015) verfügt werde, da er sich auch auf eine Erinnerungsmail vom 21. Juli 2015 nicht zum Weiterstudium für das Wintersemester 2015/16 angemeldet habe. Weiter ist in dem Schreiben ausgeführt:

„Die sofortige Vollziehung des Exmatrikulationsbescheides gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird, als im öffentlichen Interesse liegend, angeordnet. Die Anordnung begründen wir wie folgt:

Es besteht über das allgemeine, jedem Gesetz innewohnende öffentliche Interesse am Vollzug hinaus ein besonderes Interesse am sofortigen Vollzug der Exmatrikulation. …“

Dem Bescheid war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.

Mit Schreiben vom 28. September 2015 erhob der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten hiergegen Widerspruch und beantragte bei der FAU die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 4 VwGO.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2015 wies die FAU den Widerspruch als unstatthaft und deshalb unzulässig zurück und verwies den Antragsteller für die Aussetzung der sofortigen Vollziehung an das Gericht. Dem Widerspruchsbescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung dahingehend beigefügt, dass Klage innerhalb eines Monats zum Verwaltungsgericht Ansbach gegen die FAU erhoben werden könne.

Mit Schriftsätzen vom 20. Oktober 2015 erhob der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Exmatrikulationsbescheid und stellte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sinngemäß den Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Exmatrikulationsbescheid vom 21. September 2015 wiederherzustellen.

Zur Begründung bezog sich die Antragstellerseite auf die aus ihrer Sicht rechtswidrige Ablehnung der Beurlaubung des Antragstellers. Der Antragsteller habe wegen enormer Arbeitsbelastung in einer von seinem Vater gegründeten Firmengruppe und damit zusammenhängendem Erschöpfungssyndrom das Sommersemester 2015 nicht absolvieren und auch entsprechende Anträge nicht rechtzeitig stellen können.

Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 beantragte die FAU für den Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen

und teilte mit, dass die Exmatrikulation unabhängig von der Entscheidung über die Beurlaubung erfolgt sei, ihren Grund vielmehr in der fehlenden Rückmeldung zum Wintersemester 2015/16 habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakte in den Verfahren zur Exmatrikulation und Beurlaubung verwiesen.

II.

Der Antrag ist zulässig und aufgrund der unzureichenden Begründung der Sofortvollzugsanordnung im Bescheid vom 21. September 2015 auch begründet. Die Anordnung war damit aufzuheben, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsacheklage ankäme.

Nachdem die FAU die mit Bescheid vom 21. September 2015 verfügte Exmatrikulation des Antragstellers mit gleichem Schreiben gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zum Verwaltungsgericht Ansbach statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Dem Antrag fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller gleichzeitig mit dem Verfahren gegen seine Exmatrikulation auch eine Klage auf Beurlaubung für das Sommersemester 2015 erhoben hat und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er sein Studium für das Sommersemester 2015 aussetzen will bzw. ausgesetzt hat. Zum einen wirkt die Exmatrikulation prinzipiell dauerhaft; sie beendet nämlich den Mitgliedschaftsstatus in der FAU, während das Beurlaubungsbegehren des Antragstellers sich nur auf das Sommersemester 2015 bezieht, das zwischenzeitlich auch bereits abgelaufen ist. Zum anderen entfallen während der Beurlaubung nicht sämtliche Rechte und Pflichten eines Studierenden, so dass ein Interesse am Fortbestehen des Mitgliedschaftsstatus auch während der Beurlaubungsphase anzuerkennen ist.

Eine besondere Eilbedürftigkeit muss im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Antragsteller nicht geltend gemacht werden, so dass die Zulässigkeit des Antrags auch dann nicht in Frage gestellt ist, wenn der Antragsteller im derzeit laufenden Wintersemester 2015/2016 eine weitere Beurlaubung anstreben sollte oder faktisch keine Studienleistungen erbringen sollte.

Der Antrag ist auch begründet.

Der beklagte Freistaat Bayern ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr.1 VwGO analog i. V. m. Art. 12 Abs. 3 Nr. 5 BayHSchG passivlegitimiert.

Die Sofortvollzugsanordnung leidet in formeller Hinsicht an dem Mangel der nicht ausreichenden Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Einer Sofortvollzugsanordnung mit entsprechender Begründung hat es im vorliegenden Fall bedurft, da die Exmatrikulation nicht bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zwar die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Bei der Anordnung der Exmatrikulation wegen nicht gezahlter Studiengebühren handelt es sich jedoch nicht unmittelbar um eine kostenmäßige Verfügung im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, so dass § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht eingreift.

Eine kraft Gesetzes bestehende Sofortvollzugsanordnung ist auch nicht in § 12a Abs. 1 Halbsatz 2 der Satzung der FAU über die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation (ImmaS) zu sehen, wonach die Rechtsfolgen der Exmatrikulation zum Ende des Semesters eintreten. Eine derartige Bedeutung kommt § 12a ImmaS nicht zu. Der Sofortvollzug einer Maßnahme kann formell auch nicht durch Satzung, sondern nur durch förmliches Gesetz (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 VwGO) oder Verwaltungsakt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) angeordnet werden.

Der Sofortvollzugsanordnung im Einzelfall durch den Antragsgegner hat es somit bedurft. Die Begründung der FAU hierzu im Bescheid vom 21. September 2015 ist jedoch unzureichend und entspricht nicht den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Es genügt hierfür nicht, dass überhaupt eine Begründung vorhanden ist. Vielmehr bedarf es grundsätzlich einer konkreten Auseinandersetzung im Einzelfall zwischen den öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung der Anordnung und den privaten Interessen des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs.

Die Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat eine doppelte Funktion. Zum einen kommt ihr eine Warnfunktion für die Behörde zu; ihr soll der Ausnahmecharakter der Sofortvollzugsanordnung vor Augen geführt werden und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse gegeben ist, das es rechtfertigt, das Prinzip der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen nach § 80 Abs. 1 VwGO zu durchbrechen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Rn. 84). Zum anderen hat die Vorschrift Unterrichtungsfunktion und soll den Betroffenen in die Lage versetzen, zu entscheiden, ob ein Eilrechtsbehelf aussichtsreich sein wird (Kopp/Schenke, a. o. O.). Um diese Funktionen zu erfüllen, genügen pauschale, formelhafte Formulierungen der Begründungspflicht grundsätzlich nicht. Erforderlich ist vielmehr eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte Darlegung. Bei gleichartigen Tatbeständen können ausnahmsweise auch gleiche oder typisierte Begründungen ausreichend sein (Kopp/Schenke, a. o. O., Rn. 85). Bei der von der FAU verwendeten Formulierung handelt es sich jedoch um eine leere Formel, die nicht über die Wiedergabe des Gesetzestextes des § 80 Abs. 1 Nr. 4 VwGO hinausgeht und weder einen Bezug zum Einzelfall noch zur konkreten Art der Grundverfügung, der Exmatrikulation, herstellt. Dies genügt der Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht. Die Anordnung war deshalb aufzuheben, unabhängig davon, ob der Anfechtungsklage in der Hauptsache Erfolgsaussichten zukommen.

Da hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage jedenfalls nicht unerhebliche Zweifel bestehen, da es für die Rechtmäßigkeit der Exmatrikulation nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 4 BayHSchG und § 11 Abs. 3 ImmaS grundsätzlich ausreicht, wenn die bei der Rückmeldung fälligen Gebühren und Beiträge nicht gezahlt bzw. nachgewiesen werden, konnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nicht angeordnet werden, da es hierfür einer zugunsten des Antragstellers ausfallenden inhaltlichen Interessenabwägung des Gerichts bedurft hätte.

Da auch die Aufhebung der Sofortvollzugsanordnung dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers gerecht wird, hat der Antragsgegner die Kosten des damit erfolgreichen Antrags gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr.2 GKG.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 28. Januar 2013, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt ist, ist begründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die begehrte aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 13. Dezember 2012 gegen die Regelungen der Ziffn. 1 - 4 im Bescheid des Antragsgegners vom 12. November 2012 wieder herzustellen. Denn die Vollzugsanordnung des Antragsgegners in Ziff. 5 des vorgenannten Bescheides genügt nicht den an sie zu stellenden formellen Anforderungen.

3

Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, also in denen - wie hier - die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet wird, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Zu Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass es einer auf den konkreten Einzelfall abstellenden Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses bedarf, das erkennen lässt, warum das Aussetzungsinteresse des Betroffenen dahinter zurückzustehen hat.

4

Die Begründung in Ziff. 5 des Bescheides vom 12. November 2012 genügt diesen Anforderungen nicht. Sie lässt nicht erkennen, dass sie das Ergebnis einer Abwägung der im konkreten Fall betroffenen öffentlichen und privaten Interessen ist und welche Gründe für ein Überwiegen des öffentlichen Interesses, d. h. für ein besonderes Vollziehungsinteresse sprechen.

5

Die Begründung zu Ziff. 5 des angefochtenen Bescheides (Seite 6), die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im öffentlichen Interesse, verkennt, dass es eines „besonderen“ öffentlichen Interesses bedarf, also das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Betroffenen überwiegen muss und es deshalb nicht ausreicht, Aspekte des öffentlichen Interesses lediglich aufzuzählen, ohne sie gegen die privaten Interessen des Betroffenen abzuwägen und die Gründe zu benennen, weshalb sie sich gegen letztere durchsetzen. Nur eine solche Interessenabwägung und Darlegung der Gründe für ein besonderes - weil das Aussetzungsinteresse überwiegend ist - Vollziehungsinteresse wird dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Es hat die Funktion, die Behörde dazu anzuhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu sein, dem Betroffenen die Einschätzung der Erfolgsaussicht eines Aussetzungsantrages zu ermöglichen und dem Gericht - unbeschadet der in materiell-rechtlicher Hinsicht zu treffenden eigenen Abwägungsentscheidung im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO - aufgrund der Kenntnis der verwaltungsbehördlichen Erwägungen für die Vollziehungsanordnung eine ordnungsgemäße Rechtskontrolle zu ermöglichen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27. September 2011 - 1 S 2554/11 -, juris).

6

Hiervon ausgehend genügt es nicht, dass sich der Antragsgegner auf die Sicherung der Daseinsvorsorge als im öffentlichen Interesse liegend bezieht. Der Antragsgegner legt weder nachvollziehbar dar, weshalb ohne die einstweilige Durchführung der angeordneten Sanierungsmaßnahmen die Weiterbenutzung der öffentlichen Infrastruktur infrage steht, noch weshalb dieser Aspekt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Daher reicht es auch nicht aus, dass - worauf wohl das Verwaltungsgericht abstellt - im Gefahrenabwehrrecht die Überlegungen zum Verfügungserlass oftmals mit jenen zum Sofortvollzug übereinstimmen.

7

Soweit der Antragsgegner bei einer Verzögerung der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen infolge der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs eine Verschlechterung des Zustands der Strecke für möglich hält, die Sicherheit des jetzigen Streckenzustandes nicht mehr gewährleistet werden könne, die Strecke einem weiteren Verfall ausgesetzt sei und die Aussichten auf eine erfolgreiche Instandsetzung beim jetzigen Zustand besser seien als zu einem späteren Zeitpunkt, lassen die angeführten Gründe (für ein öffentliches Interesse an der Vollziehungsanordnung) keine Abwägung mit dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin erkennen. Deren Aussetzungsinteresse besteht hier nicht nur in einem zeitlichen Aufschub der angeordneten Maßnahmen, sondern zwecks Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes darin, von der Schaffung vollendeter Tatsachen verschont zu bleiben, die mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sind und in tatsächlicher, zumindest aber in wirtschaftlicher Hinsicht und damit faktisch nicht rückgängig zu machen sind. Die Erhaltung des Suspensiveffektes dient vorliegend dazu, durch effektiven Rechtsschutz eine unangemessene Vorwegnahme der Hauptsache zu vermeiden. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzuges in Ziff. 5 des angefochtenen Bescheides lässt nicht erkennen, dass und warum die vom Antragsgegner angeführten Gründe für eine mögliche Zustandsverschlechterung der Strecke das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegen. In diesem Zusammenhang stellt sich im Übrigen auch die Frage, warum die bisher von Kilometer 33,1 bis Kilometer 33,8 praktizierte Langsamfahrstelle nicht auf den Sanierungsbereich erweitert werden konnte bzw. warum eine Langsamfahrstelle insgesamt für den Zeitraum des Suspensiveffektes (vgl. § 80 b VwGO) als nicht (mehr) ausreichend anzusehen ist.

8

Soweit der Antragsgegner unter Verweis auf die Betriebssicherungspflicht der Antragstellerin bei einem fortdauernd schlechten Zustand der Infrastruktur erwartet, dass „früher oder später entsprechende Gefährdungen von der Schieneninfrastruktur ausgehen“, lässt die Begründung nicht erkennen, inwiefern von der betroffenen Gleisanlage bzw. dem Schotterfang eine derart schwerwiegende konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin dahinter zurückzustehen hat. Der Begründung mangelt es insoweit an substantiierten Angaben, die eine konkrete schwerwiegende Gefahrenlage plausibel machen und aufzeigen, weshalb eine sofortige Gefahrenabwehr nur durch die Vollziehungsanordnung, nicht aber durch weniger einschneidende (vorübergehende) Maßnahmen, wie z. B. das Langsamfahrgebot oder - hinsichtlich von der Brücke fallenden Schotters - durch eine Durchgangssperre oder Anbringung eines Fangnetzes, realisiert werden kann. Auch in Bezug auf mögliche von der Schieneninfrastruktur ausgehende Gefährdungen lässt die Begründung der Vollziehungsanordnung keine Abwägung der betroffenen Interessen erkennen oder führt Umstände an, die eine Vollziehungsanordnung als notwendige und allein in Betracht kommende Gefahrenabwehrmaßnahme plausibel machen.

9

In Bezug auf die angeordnete Gleisbegehung zur Feststellung des materiellen Gleiszustandes gemäß Ziff. 4 des Bescheides vom 12. November 2012 fehlt es schließlich an jeglicher Begründung für die Vollziehungsanordnung. Denn die Begründung in Ziff. 5 des angefochtenen Bescheides bezieht sich lediglich auf die angeordneten Sanierungsmaßnahmen.

10

Von dem Begründungserfordernis konnte vorliegend auch nicht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO abgesehen werden. Denn es handelt sich bei den Anordnungen gemäß Ziffn. 1 - 4 des Bescheides vom 12. November 2012 weder um Notstandsmaßnahmen noch wurden sie als solche bezeichnet.

11

Eine fehlende oder unzureichende Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann im Hinblick auf die Warn- und Appellfunktion des Schriftlichkeitserfordernisses auch nicht mit heilender Wirkung nachgeholt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27. September 2011, a. a. O.), so dass es auf die ergänzenden Ausführungen des Antragsgegners im erstinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich ankommt. Soweit der Antragsgegner im Übrigen mit seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 28. Dezember 2012 von seiner bisherigen Begründung eines erhöhten Sanierungsaufwandes durch Zeitablauf sowie dem Argument, dass die Eisenbahninfrastruktur in ferner Zukunft unsicher werden könnte, abgerückt ist und stattdessen eine Beschneidung von Zugangsrechten Dritter als Grund für die Vollziehungsanordnung reklamiert, findet auch insoweit die gebotene Interessenabwägung mit dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nicht statt. Der einleitende Hinweis, dass Sanierungsmaßnahmen nicht beliebig verschleppt werden könnten, spricht zudem für eine Verkennung des anzulegenden Maßstabes und der Umstände, die das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin begründen.

12

Im Falle eines formellen Fehlers gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist nicht die Vollziehungsanordnung der Behörde aufzuheben, sondern der Suspensiveffekt des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs wieder herzustellen. Die Aufhebung der Vollziehungsanordnung ist im Gesetz weder vorgesehen noch besteht für sie ein praktisches Bedürfnis. Am Erlass einer neuen, formell fehlerfreien Vollziehungsanordnung ist die Behörde weder gehindert noch auf eine Änderung dieses Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO angewiesen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 2. Dezember 1993 - 4 M 10/93 -, juris).

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

14

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren und unter Aufhebung der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren zugleich für die erste Instanz beruht auf §§ 63 Abs. 3, 39, 47, 40, 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Das erstinstanzliche und das Beschwerdeverfahren haben mehrere Streitgegenstände zum Gegenstand, die wertmäßig zusammen zu rechnen sind (§ 39 Abs. 1 GKG). Da der Sach- und Streitgegenstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bewertung der Maßnahmen in Ziffn. 1 bis 4 des angefochtenen Bescheides vom 12. November 2012 bietet, wird jede Einzelanordnung gemäß § 52 Abs. 2 GKG mit dem Auffangwert von 5.000,00 € bemessen. Eine Reduzierung des Streitwertes wegen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist nicht geboten, da das Verfahren eine (faktische) Vorwegnahme der Hauptsache betrifft.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.