Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 25. Juli 2016 - 9 K 1184/16.A

ECLI:ECLI:DE:VGAC:2016:0725.9K1184.16A.00
bei uns veröffentlicht am25.07.2016

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. April 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Februar 2014 aufzuheben und den am 11. Mai 2016 erfolgten Vollzug der Abschiebungsanordnung vom 5. Februar 2014 (Überstellung des Klägers nach Italien) rückgängig zu machen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 25. Juli 2016 - 9 K 1184/16.A

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34a Abschiebungsanordnung


(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 71 Folgeantrag


(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltung

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge


(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Verhandlung durch den abgelehnten Richter


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen (§ 34a Absatz 2 Sa

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 8 Heilung von Zustellungsmängeln


Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist

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Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Dez. 2015 - M 12 K 15.50788

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Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... Mai 2014 aufzuheben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 22. Dez. 2015 - 4 A 15/15

bei uns veröffentlicht am 22.12.2015

Tatbestand 1 Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im August 2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 08.02.2005 ablehnte. Er wurde i

Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid, 31. Aug. 2015 - 24 K 5369/15

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Tenor Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. Juli 2015 wird aus Gründen der Klarstellung aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Vollstreckungsschuldner kan

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 11. Dez. 2014 - 1 B 1196/14

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Gründe 1 Die auf § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO gestützte Anhörungsrüge des Antragstellers hat keinen Erfolg. 2 Der Antragsteller hat nicht im Sinne von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Okt. 2014 - 18 B 104/14

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Tenor Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Rücküberstellung der Antragstellerin nach Deutschland zu verpflichten, wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Ver
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Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Feb. 2017 - M 9 K 16.50076

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Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom … Januar 2016 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

Gründe

1

Die auf § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO gestützte Anhörungsrüge des Antragstellers hat keinen Erfolg.

2

Der Antragsteller hat nicht im Sinne von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorliegen und das Gericht mit seinem Beschluss vom 06.11.2014 (Az.: 1 A 1140/14 MD) den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

3

Der in Art. 103 Abs. 1 GG oder einfachem Verfahrensrecht verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können (vgl. im Folgenden: OVG LSA, B. v. 14.05.2010 - 3 L 184/10 und 3 L 260/08 -, nicht veröffentlicht). Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht dabei, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (std. Rspr. d. BVerfG, u. a. B. v. 14.06.1960 - 2 BvR 96/60 -, BVerfGE 11, 218 [220]; B. v. 30.10.1990 - 2 BvR 562/88 -, BVerfGE 83, 24 [35]). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings erst dann verletzt, wenn das Gericht gegen den vorbezeichneten Grundsatz, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erkennbar verstoßen hat. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen worden ist (vgl. BVerfG, B. v. 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 133 [146]; B. v. 17.11.1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]), ist die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichts zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens und des In-Erwägung-Ziehens desselben erst dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (vgl. BVerfG, B. v. 19.07.1967 - 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267 [274]; B. v. 25.05.1993 - 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 [375]). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Gericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind“ (vgl. BVerfG, B. v. 17.11.1992, a. a. O.).

4

Im vorliegenden Fall ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass das beschließende Gericht der ihm obliegenden Verpflichtung nach Art. 103 Abs. 1 GG oder einfachem Verfahrensrecht, das Vorbringen des Antragstellers in seinem Antrag vom 21.10.2014 (1 B 1140/14 MD) zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist.

5

Vielmehr hat sich das Gericht in dem gerügten Beschluss mit dem Vorbringen des Antragstellers im Verfahren 1 B 1140/14 MD auseinandergesetzt und dessen Relevanz in der gebotenen Weise erörtert. Dabei konnte das Gericht sich darauf beschränken, sich mit den Gründen zu befassen, die von dem Antragsteller bislang dargelegt wurden und die Gründe anzuführen, die insoweit für die richterliche Überzeugungsbildung – hier die Ablehnung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – leitend gewesen sind.

6

Entgegen der Ansicht des Antragstellers war das Gericht nicht nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, eine Stellungnahme des Antragstellers zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27.10.2014 nebst Anlagen abzuwarten, in dem sie vortrug, die Überstellungsfrist habe sich verlängert weil sich der Antragsteller der für den 02.09.2014 vorgesehenen Überstellung durch Untertauchen entzogen habe und die Antragsgegnerin den italienischen Behörden dies unter dem 02.09.2014 mitgeteilt habe. Denn der anwaltlich vertretene Antragsteller war bereits im Zeitpunkt der Stellung des Abänderungsantrages 1 B 1140/14 MD vom 21.10.2014 in der Lage gewesen, zu einer etwaigen Verlängerung der Überstellungsfrist durch die Antragsgegnerin Stellung zu nehmen. Denn ihm war der geplante Überstellungstermin vom 02.09.2014 offensichtlich bekannt und es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller auf der Grundlage des ärztlichen Attestes vom 01.09.2014 nicht als reisefähig angesehen hat. Als gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter musste der Antragsteller bei dieser Sachlage damit rechnen, dass die Antragsgegnerin durch eine entsprechende Mitteilung an die italienischen Behörden versucht, die Überstellungsfrist zu verlängern. Die war vorliegend umso mehr geboten, weil der Antragsteller seinen Abänderungsantrag vom 21.10.2014 ausschließlich mit dem Ablauf der Überstellungsfrist begründet hat.

7

Darüber hinaus war sein Vorbringen, er habe den Überstellungstermin am 02.09.2014 nicht wahrnehmen können, weil er seit dem 01.09.2014 krankheitsbedingt nicht von B-Stadt nach Ascherleben habe reisen können und nicht, weil er nicht untergetaucht sei, nicht entscheidungserheblich. Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO kann die Überstellungsfrist auf achtzehn Monate verlängert werden, wenn der Asylbewerber flüchtig ist. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ein Asylbewerber nicht erst dann flüchtig im Sinne dieser Vorschrift, wenn er seine Wohnung (dauerhaft) verlässt, den Ort wechselt bzw. untertaucht und sich dadurch den Zugriff der Behörden entzieht, Die Formulierung „flüchtig ist“ knüpft an die Überstellung des Asylbewerbers an. Dies erlaubt es, auch den Sachverhalt vom Wortlaut und –sinn erfasst anzusehen, in dem sich der Asylbewerber seiner Überstellung durch sein Nichterscheinen entzieht. In einem solchen Fall hat nicht der Mitgliedstaat, sondern der Asylbewerber den Ablauf der Frist zu vertreten. Zumindest ist dem Asylbewerber dann der Ablauf der Sechs-Monats-Frist zuzurechnen, wenn er vorsätzlich und unentschuldigt zu seiner Überstellung nicht erschienen ist (vgl. VG B-Stadt, B. v. 13.01.2011 – 33 L 530.10 A -, juris, Rdnr. 22; VG Potsdam, U. v. 04.06.2014 -, juris, Rdnr. 16). Für diese Auslegung des Merkmals „flüchtig ist“ spricht, dass die Regelungen zur Überstellungsfrist Sanktionscharakter haben, und ein Staat der die sechs Monate betragende Überstellungsfrist missachtet, nunmehr zuständig sein soll. Es kann aber keine Rede davon sein, dass die Bundesrepublik Deutschland die Frist missachtet hat, wenn der Asylbewerber zu seiner Überstellung nicht erscheint (vgl. – allerdings mit den Voraussetzungen des vorsätzlichen und unentschuldigten Nichterscheinens zur Überstellung: VG B-Stadt, B. v. 13.01.2014 – a. a. O, Rdnr. 23).

8

Der ist bereits deshalb flüchtig, weil er sich im Zeitpunkt seiner Überstellung nicht in der Gemeinschaftsunterkunft in A-Stadt aufgehalten hat, in der entsprechend seiner Duldungsbescheinigung vom 30.06.2014 seinen Wohnsitz zu nehmen hatte. Dass er im Zeitpunkt der vorgesehenen Überstellung auf der Grundlage des § 51 AsylVfG bereits in ein anderes Bundesland umverteilt worden war, ist nicht zu ersehen. Dem vom Antragsteller vorgelegten „Einigungspapier Oranienplatz“ und dem Beschluss des Berliner Senats vom 27.05.2014 kann an solche Umverteilungsentscheidung des Antragstellers nach B-Stadt nicht entnommen werden. Auch hat das Land B-Stadt entgegen der Ansicht des Antragstellers weder durch das Einigungspapier noch dem Senatsbeschluss rechtsverbindlich die Übernahme der Zuständigkeit für den Antragsteller zugesichert.

9

Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem daraus abgeleiteten „Vorrang des Gesetzes“ darf die Verwaltung nicht von bestehenden Gesetzen abweichen. Unabhängig von Form (z. B. Verwaltungsakt, Verwaltungsvertrag oder Rechtsnorm) und Wirkung (begünstigend oder belastend) ihres Handelns ist die Verwaltung stets an sämtliche bestehende - nationale und unmittelbar anwendbare europäische - Rechtsnormen gebunden. Die länderübergreifende Verteilung von Ausländern ist - wie ausgeführt - in § 51 AsylVfG geregelt. Eine länderübergreifende (Um)Verteilung von Ausländern unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AsylVfG - oder gar in Widerspruch zu diesen - verstößt gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes. Bei verständiger Würdigung des „Einigungspapiers Oranienplatz“ ist allerdings davon auszugehen, dass die Ausländerbehörde B-Stadt von der einzelfallbezogenen Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AsylVfG nicht dispendiert werden sollte (VG Magdeburg, B. v. 02.12.2014 – 2 B 287/14 MD -, S. 6 d. BA.).

10

In Ziffer 4 des Einigungspapiers heißt es, nach Erfüllung bestimmter - dort näher genannter - Zusagen durch die registrierten Flüchtlinge erfolge „auf Antrag eine umfassende Prüfung der Einzelfallverfahren im Rahmen aller rechtlichen Möglichkeiten (Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung, Anträge auf Umverteilung nach § 51 AsylVfG, etc.) […] In diesem Sinne wird die Ausländerbehörde die Antragstellerinnen und Antragsteller während des Verfahrens beratend unterstützen. […] Für die Zeit der Prüfung der jeweiligen Einzelfallverfahren bleibt die Abschiebung ausgesetzt“. Danach liegt es schon nach dem Wortlaut des Einigungspapiers fern, dass hierdurch ohne Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall die Ergreifung bestimmter aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen - wie etwa die Umverteilung nach B-Stadt - in Aussicht gestellt werden sollte. Vielmehr sprechen die Hinweise auf die „(umfassende) Prüfung der Einzelfallverfahren“ und der den Betroffenen „bei ihren Einzelverfahren“ gewährten Unterstützung sowie der Verweis auf den zu beachtenden „Rahmen aller rechtlicher Möglichkeiten“ dafür, dass eine ausländerbehördliche Prüfung der aufenthaltsrechtlichen Stellung im jeweiligen Einzelfall erfolgen soll, ohne dass die Ausländerbehörde dabei von vornherein auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt ist (VG Magdeburg, B. v. 02.12.2014 – 2 B 287/14 MD -, S. 6 d. BA.).

11

Diese Auslegung wird durch die Presseerklärung der Senatskanzlei B-Stadt vom 18. März 2014 (http://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/politik-aktuell/2014/meldung.91447.php; zuletzt abgerufen am 2. Dezember 2014) anlässlich der Senatspressekonferenz vom gleichen Tag gestützt. Dort heißt es u. a.: „Der Berliner Senat hat im Konflikt um das Flüchtlingscamp auf dem Oranienplatz und die Besetzung der Gerhart-Hauptmann-Schule in Kreuzberg ein Lösungsangebot vorgelegt. In Einzelfallverfahren soll geprüft werden, ob die Betroffenen in der Stadt bleiben können.“ In diesem Sinne wird dort auch der Berliner Senator für Inneres und Sport Frank Henkel zitiert. Aus Sicht seiner Partei sei es u. a. wichtig gewesen, dass es „für die Flüchtlinge ‚keine Sonderbehandlung‘ gebe, sondern in jedem Fall der Einzelfall geprüft werde.“ Dies deckt sich mit der dort ebenfalls wiedergegebenen Aussage der Berliner Integrationssenatorin Dilek Kolat, Maximalforderungen nach einem Bleiberecht für alle habe sie aufgrund der Rechtslage nicht entsprechen können. Vereinbart worden sei, dass die Flüchtlinge die Zelte auf dem Oranienplatz selbst abbauten. Zugleich sei ihnen Unterstützung, darunter Rechtsberatung, in ihren Verfahren zugesichert worden (VG Magdeburg, B. v. 02.12.2014 – 2 B 287/14 MD -, S. 6 f- d. BA.).

12

Aus der unterlassenen Durchsetzung der räumlichen Beschränkung durch die Ausländerbehörde lässt sich nicht ableiten, dass das Land B-Stadt konkludent eine Umverteilung des Antragstellers vorgenommen hat. Das bloße Schweigen einer Behörde oder die behördliche Duldung eines bestimmten Verhaltens oder Zustandes kann nicht als Verwaltungsakt angesehen werden, es sei denn, es lägen besondere Umstände vor, die zweifelsfrei für das Gegenteil sprechen. Dies ist nicht der Fall. Dass Unterlassen einer zwangsweise Räumung des Oranienplatzes und aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen gegenüber den Campbewohnern beruhte nicht auf der Annahme der Zuständigkeit für die Flüchtlinge oder auf einem politischen Willen zur Zuständigkeit, sondern auf offenkundigen Unstimmigkeiten über das weitere Vorgehen innerhalb des Berliner Senats und darüber hinaus sowie auf dem Bestreben nach einer gewaltlosen Lösung des Konflikts, was letztlich zum „Einigungspapier Oranienplatz“ geführt hat (VG Magdeburg, B. v. 02.12.2014 – 2 B 287/14 MD -, S. 7 f. d. BA.)..

13

Eine länderübergreifende Umverteilung des Antragstellers nach B-Stadt kommt auch nicht konkludent dadurch zum Ausdruck, dass die auf dem Oranienplatz campierenden Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünfte eingewiesen wurden und ihnen im „Einigungspapier Oranienplatz“ Unterstützung und Beratung bei ihren Einzelverfahren und der Entwicklung ihrer beruflichen Perspektiven zugesagt wurde. Diese Leistungen und Zusagen sind Teil der konsensualen Beilegung des Konflikts um das Protestcamp und damit im Kontext des „Einigungspapiers Oranienplatz“ zu bewerten. Danach handelt es sich um begleitende Leistungen zu den vereinbarten Einzelfallprüfungen, die deren Ergebnis nicht präjudizieren. So heißt es unter Nr. 4 des Einigungspapiers, die Ausländerbehörde werde „die Antragstellerinnen und Antragsteller während des Verfahrens beratend unterstützen. […] Die auf der Liste benannten Personen erhalten bei ihren Einzelverfahren Unterstützung durch den Unterstützungspool, der von den Wohlfahrtsverbänden Caritas und Diakonie sowie der Integrationsbeauftragten des Landes B-Stadt sichergestellt wird.“ (Hervorhebung nicht im Original). Zwar ist Nr. 5 des Einigungspapiers, wonach die Flüchtlinge Unterstützung und Begleitung bei der Entwicklung ihrer beruflichen Perspektiven erhalten, insoweit offener formuliert; insbesondere fehlt es an einer ausdrücklichen Beschränkung auf die Zeit der Einzelfallprüfung. Doch kann diese Aussage - hierfür spricht die Zusammenschau mit Nr. 4 - auch so verstanden werden, dass die - längerfristige - Unterstützung abhängig vom Ergebnis der Einzelfallprüfung auch vorzeitig beendet werden kann. Jedenfalls lässt sich aus der offenen Formulierung von Nr. 5 des Einigungspapiers nicht der Wille zur Übernahme von Asylbewerbern unabhängig vom Ergebnis der vereinbarten Einzelfallprüfung ableiten (VG Magdeburg, B. v. 02.12.2014 – 2 B 287/14 MD -, S. 8 d. BA.).

14

Die dargelegten Gründe gegen eine konkludente Umverteilung des Antragstellers sprechen entgegen der Ansicht des Antragstellers auch gegen die Annahme einer „konkludenten Zweitduldung“ durch die Ausländerbehörde. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf eine länderübergreifende Umverteilung im Wege der „Zweitduldung“. Das von einigen Obergerichten befürwortete Institut der „Zweitduldung“ wurde entwickelt, um nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens geduldeten Ausländern einen länderübergreifenden Wohnsitzwechsel - insbesondere zur Herstellung oder Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft - zu ermöglichen, deren Rechte nicht durch - vorübergehende - Verlassenserlaubnisse nach § 12 Abs. 5 AufenthG gewahrt werden können. Die nach § 56 Abs. 3 AsylVfG räumlich beschränkte „Erstduldung“ soll danach mit der von der aufnehmenden Ausländerbehörde zu erteilenden „Zweitduldung“ gegenstandslos werden. Diese auf das Schließen einer Regelungslücke abzielenden Erwägungen greifen hier offensichtlich nicht ein, weil das Asylverfahren des Antragstellers noch nicht abgeschlossen ist (vgl. VG Magdeburg, B. v. 02.12.2014 – 2 B 287/14 MD -, S. 8 f. d. BA. m. w. N.).

15

Darüber hinaus hat der Antragsteller seine Überstellung verhindert, indem vorsätzlich und unentschuldigt nicht zur Abschiebung erschienen ist. Die Antragsgegnerin hat sich um eine fristgemäße Überstellung des Antragstellers bemüht, die letztlich nur daran gescheitert ist, dass der Antragsteller vorsätzlich und unentschuldigt nicht zum Überstellungstermin erschienen ist. Dem Antragsteller war der Termin zu seiner Überstellung offensichtlich bekannt, Mit Schreiben vom 01.09.2014 teilte er dem Salzlandkreis mit, er könne sich entgegen der Aufforderung des Landkreises vom 12.08.2014 nicht in der Gemeinschaftsunterkunft Dr.-Wilhelm-Feit-Str. 26 in A-Stadt einfinden. Sein Fernbleiben ist auch nicht entschuldigt. Der Antragsteller legte dem Salzlandkreis zwar ein ärztliches Attest vom 01.09.2014 vor, dass ihm bescheinigt, mindestens bis zum 05.09.2014 nicht wege- oder reisefähig zu sein. Dem Attest kann jedoch nicht entnommen, weshalb der Antragsteller wegen einer Durchfallerkrankung nicht wege- oder reisfähig war.

16

Unerheblich ist vorliegend, dass die Antragsgegnerin in dem Formular, mit dem sie die italienischen Behörden davon unterrichtet hat, dass sie die Überstellung des Antragstellers innerhalb der sechs Monate betragenden Frist nicht vornehmen kann, den Grund hierfür mit dem im Formular vorgesehenen Begriff „untergetaucht“ nicht zutreffend beschreibt. Maßgeblich ist allein, dass sie die italienischen Behörden tatsächlich über eine Fristverlängerung aus den Gründen des Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO informiert hat (VG B-Stadt, B. v. 13.01.2014 – a. a. O., Rdnr. 27).

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.


(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im August 2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 08.02.2005 ablehnte. Er wurde in dem Bescheid aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats zu verlassen. Ihm wurde die zwangsweise Abschiebung angedroht. Eine gegen den Bescheid erhobene Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 25.08.2005 ab. Das Urteil wurde rechtskräftig. Ab dem 18.07.2005 war er für die Ausländerbehörde unbekannten Aufenthalts.

2

Am 14.02.2007 wurde der Kläger am Aachener Hauptbahnhof kontrolliert, nachdem er aus einem Zug aus Belgien ausgestiegen war. Er hatte einen Zugfahrschein für die Strecke von Paris nach B-Stadt.

3

Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte der Kläger am 16.02.2007 einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid vom 16.03.2007 stellte das Bundesamt fest, dass dem Antragsteller in der Bundesrepublik kein Asylrecht zustehe und ordnete die Abschiebung nach Frankreich an. Am 03.04.2007 wurde der Kläger nach Frankreich überstellt.

4

Mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 09.08.2011 beantragte der Kläger die Befristung der Wiedereinreisesperre. Am 24.07.2012 stellte der Kläger einen weiteren Asylfolgeantrag. Der Beklagte erteilte ihm eine Duldung. Die Wohnsitznahme wurde nur im Kreisgebiet gestattet. Am 14.02.2013 schloss er die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen. Einen Antrag auf Änderung der Wohnsitzbestimmung nach B-Stadt lehnte der Beklagte ab, weil die Ausländerbehörde B-Stadt ihr Einvernehmen nicht erteilt hatte.

5

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 13.03.2013 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Änderung des Bescheides vom 08.02.2005 ab. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung wurde ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

6

Zum 03.03.2013 meldete der Kläger seinen Hauptwohnsitz in B-Stadt an.

7

Am 24.04.2013 beantragte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte erneut die Befristung der Wirkung der Abschiebung und stellte einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG.

8

Mit Bescheid vom 08.10.2013 befristete der Beklagte die Wirkung der Abschiebung vom 03.04.2007, indem sie die Wirkung der Sperrfrist auf 3 Monate nach freiwilliger Ausreise festsetzte. Zur Begründung hieß es: Die begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG könne nur erteilt werden, wenn die zurzeit unbefristete Sperrwirkung der Abschiebung vom 03.04.2007 befristet werde. Aufgrund der illegalen Wiedereinreise und der Nichtbeachtung der Wohnsitzauflage habe der Kläger deutlich gemacht, dass er die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht beachte. Daher sei eine Sperrfrist zu verhängen, die ihn dazu anhalte, sich künftig an die Gesetze zu halten. Dem Antrag, die Wirkung der Abschiebung zu befristen, sei zu entsprechen, da im Hinblick auf die Eheschließung auch das private Interesse des Klägers an einer erneuten Einreise zu berücksichtigen sei.

9

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 14.10.2013 Widerspruch. Die Befristung sei rechtswidrig, weil sie unter die Bedingung einer erneuten freiwilligen Ausreise gestellt worden sei. Die Sperrfrist beginne mit der Ausreise, womit die erstmalige Ausreise, und nicht eine weitere Ausreise nach unerlaubter Wiedereinreise gemeint sei. Im Rahmen der Befristungsentscheidung könne nicht verlangt werden, erneut auszureisen.

10

Mit Bescheid vom 16.04.2014, zugestellt am 22.04.2014, wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch zurück: Im Rahmen der nachträglichen Befristung habe sich die Ausländerbehörde an den schutzwürdigen Belangen des Klägers orientiert und insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie Art. 2 Abs. 1 und 6 GG sowie Art. 8 EMRK einbezogen. Der Antragsteller verstoße weiter gegen das Aufenthaltsgesetz, da er sich nicht in der Gemeinschaftsunterkunft aufhalte und sein Aufenthaltsort unbekannt sei. Vor diesem Hintergrund sei die Befristung sehr entgegenkommend. Bis heute sei der Kläger nicht freiwillig ausgereist. Die Frist beginne erst mit der Ausreise.

11

Am 21.05.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren.

12

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

13
1. den Bescheid des Beklagten vom 08.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Sperrwirkung der Abschiebung vom 03.04.2007 ohne Bedingung mit sofortiger Wirkung aufzuheben,
14
2. hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er nimmt Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend vor: Mittlerweile sei geklärt, dass die Befristungsentscheidung von Amts wegen erfolgen müsse und nicht von einem entsprechenden Antrag abhängig sei. Die Sperrwirkung der Abschiebung habe bislang nicht dazu geführt, dass der Kläger bereit wäre, sich gesetzeskonform zu verhalten. Angesichts der illegalen Wiedereinreise in das Bundesgebiet und der kontinuierlichen Missachtung der Wohnsitzbeschränkung sei derzeit noch keine Aufhebung der Sperrwirkung der Abschiebung durch eine Befristung auf null Monate möglich. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Kläger ohne die Sperrwirkung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG haben dürfte. Die Befristung sei unter Berücksichtigung der familiären Situation des Klägers angemessen. Die Ausreisefrist habe nicht bereits mit der Abschiebung nach Frankreich begonnen, da der Lauf der Frist mit der Ausreise nach Zugang der Befristungsentscheidung beginne. Für die Befristungsentscheidung komme es im Übrigen durchaus darauf an, inwieweit die Ausreise freiwillig erfolgt sei.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorliegenden Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

19

Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung; die Beteiligten haben sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt.

20

Mit dem Klageantrag zu 1. begehrt der Kläger zunächst die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 08.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2014. Der weiter unter 1. gefasste Klageantrag ist so auszulegen (§ 88 VwGO), dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass die erfolge Überstellung nach Frankreich kein Einreise- und Aufenthaltsverbot auslöst, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Wirkungen des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf null Monate zu befristen. Ferner begehrt der Kläger mit dem Klageantrag zu 2., den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

21

Dem Kläger geht es ersichtlich darum, ihm einen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ohne (erneute) vorherige Ausreise und zeitliche Sperre der Wiedereinreise zu ermöglichen. In Rechtsprechung und Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG keine (Wieder-)Einreise- und Ausreisesperre nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auslöst (vgl. OVG Schl.-Holst., Beschluss vom 06.03.2014 – 1 LA 21/14 -, juris; VG Düsseldorf, GB vom 31.08.2005 – 24 K 5369/15 -, juris; Funke-Kaiser in: GK AufenthG, § 11 Rdnr. 19). Vor diesem Hintergrund ist das Hauptbegehren des Klägers als Antrag auf Feststellung auszulegen, dass die Überstellung kein Einreise- und Aufenthaltsverbot entfaltet (vgl. hierzu VG B-Stadt, Urteil vom 13.10.2014 – 11 K 68.14 -, juris). Geht man hingegen davon aus, dass grundsätzlich ein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht, kann der Kläger hilfsweise sein Ziel auch dadurch erreichen, dass der Beklagte verpflichtet wird, ihm einen Befristungsanspruch auf null Monate ohne vorherige Ausreise zuzuerkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.2014 - 1 C 2.13 -, NVwZ 2014, 223). In diesem Antrag ist hilfsweise auch eine Verpflichtung zur Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO enthalten. Mit einem solchen Antrag kann der Kläger sein Klageziel auch verfolgen, wenn die Wirkungen der Abschiebung bereits entfallen sein sollten (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, NVwZ 2015, 1210), etwa weil die Frist so zu bemessen ist, dass sie unter Anrechnung der nach seiner Abschiebung außerhalb des Bundesgebiets verbrachten Zeiten bereits abgelaufen ist. Dieses Ziel kann der Kläger in einem Hilfsantrag verfolgen. Ferner bleibt es bei dem ausdrücklich in der Klageschrift formulierten zweiten Hilfsantrag, der auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet ist.

22

Die so verstandene Klage ist zulässig, aber nur begründet, soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 08.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2014 und eine Neubescheidung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots begehrt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Überstellung nach Frankreich keine Sperrwirkung entfaltet. Er kann vom Beklagten auch nicht beanspruchen, die Wirkungen des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf null Monate zu befristen oder ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

23

Die Anträge richten sich gegen den richtigen Beklagten. Die Neuregelung des § 75 Nr. 12 AufenthG durch das am 01.08.2015 in Kraft getretene Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 (BGBl. I S. 1386) hat nicht dazu geführt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für Entscheidungen über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG zuständig geworden und dadurch ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 02. November 1973 – IV C 55.70 –, BVerwGE 44, 148). Durch die mit Art. 3 Nr. 18 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) eingefügte Regelung des § 104 Abs. 12 AufenthG ist klargestellt, dass die Ausländerbehörden im Falle von Abschiebungsandrohungen nach §§ 34 und 35 AsylG und Abschiebungsanordnungen nach § 34 a AsylG, die bereits vor dem 01.08.2015 erlassen oder angeordnet worden sind, für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG zuständig bleiben.

24

Der Antrag festzustellen, dass die Überstellung nach Frankreich am 03.04.2007 kein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auslöst, ist unbegründet.

25

Die zwangsweise Durchführung einer Abschiebungsanordnung des Bundesamtes nach § 34a AsylVfG a. F. bzw. AsylG n. F. zur Überstellung eines Drittstaatsangehörigen in einen Mitgliedstaat begründet ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

26

Bei der zwangsweisen Rückführung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG a. F. bzw. AsylG handelt es sich um eine Abschiebung i. S. des § 11 Abs. 1 AufenthG. § 34 a AsylVfG bzw. AsylG verwendet den Begriff der Abschiebung („abgeschoben werden“). Zudem regelt § 75 Nr. 12 AsylG in der seit dem 01.08.2015 geltenden Fassung vom 27.07.2015 (BGBl. I S 1386) die Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ausdrücklich für die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG im Fall einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylG. Aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes ergibt sich demnach kein Zweifel an der Anwendbarkeit des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG im Falle einer zwangsweisen Überstellung nach einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylG bzw. AsylVfG.

27

Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur bezweifelt, ob dieses Verständnis der Regelung mit der Richtlinie 2008/115 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2009 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) in Einklang steht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie durch Rückkehrentscheidungen ausgelöst. Abschiebungen würden nach Art. 3 Nr. 5, Art. 8 Abs. 1 und 3 der Rückführungsrichtlinie als Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung verstanden. Die Rückführungsrichtlinie gehe davon aus, dass der Abschiebung eine förmliche Festsetzung durch eine Rückkehrentscheidung zugrunde liege. Rückkehr meine gemäß Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie primär die Rückkehr in das Herkunftsland. Keine Rückkehrentscheidungen im europarechtlichen Sinne seien Maßnahmen, die als „Überstellung“ eingeordnet würden (vgl. VG Düsseldorf, GB vom 31.08.2005 – 24 K 5369/15 -, juris; Funke-Kaiser in: GK AufenthG, § 11 Rdnr. 19; ähnlich: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.03.2014 – 1 LA 21/14 -, juris).

28

Aus diesen Erwägungen kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Rückführungsrichtlinie eine nationale Regelung verbietet, die auch die zwangsweise Überstellung eines illegal aus einem Drittstaat eingereisten Asylbewerbers in den Drittstaat als Rückführung einordnet und daran ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot knüpft. Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie versteht als „Rückkehr“ die Rückreise von Drittstaatsangehörigen nicht nur in deren Herkunftsland, sondern auch in ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückkehrabkommen oder anderen Vereinbarungen (2. Spiegelstrich). In dem vom OVG Schleswig-Holstein (a. a. O.) entschiedenen Fall griff diese Regelung nur deshalb nicht ein, weil die Entscheidung über subsidiären Schutz noch offen war und sich der dortige Kläger aus diesem Grund nicht i. S. des Art. 2 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie illegal in Deutschland aufgehalten hat. Im Übrigen kann auch eine Abschiebungsanordnung i. S. des § 34 a AsylG bzw. AsylVfG a. F. als Rückkehrentscheidung i. S. des Art. 8 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie verstanden werden. Aus der in Art. 8 Abs. 3 der Rückführungsrichtlinie gewählten Formulierung „kann“ lässt sich nicht darauf schließen, dass die Mitgliedstaaten gezwungen sind, neben der Rückkehrentscheidung noch eine weitere förmliche Entscheidung zur Vollstreckung vorzusehen.

29

Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 17.09.2015 (1 C 26.14, juris) davon aus, dass eine vollzogene Abschiebung eines Asylantragstellers, dessen Abschiebung nach § 34 a AsylVfG angeordnet wurde, eine Einreisesperre nach § 11 AufenthG begründet (Rdnr. 24). Das Gericht hat zwar darauf hingewiesen, dass eine bei Erlass der Abschiebungsanordnung festgesetzte Sperrfrist nach § 11 AufenthG keine Geltung für Fälle der Überstellung ohne Verwaltungszwang nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a Dublin-DVO besitzt und allein die Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG noch kein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG bewirkt. Es hat jedoch keinen Zweifel daran geäußert, dass eine vollzogene Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG auslöst (Rdnr. 26).

30

Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch darauf, die Wirkungen des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf null Monate zu befristen. Der Beklagte ist jedoch verpflichtet, über die Befristung des durch die Abschiebung vom 03.04.2007 begründeten Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, weil die Entscheidung des Beklagten, die Wirkung der Sperrfrist auf 3 Monate nach freiwilliger Ausreise festzusetzen, rechtswidrig ist.

31

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung eines geltend gemachten Anspruchs auf eine Herabsetzung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, NVwZ 2015, 1210) bzw. bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Über den geltend gemachten Anspruch ist daher aufgrund der aktuellen Rechtslage zu entscheiden.

32

Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten. Nach § 11 Abs. 2 ist das Verbot von Amts wegen zu befristen. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten.

33

Der Umstand, dass über die Länge der Frist seit Inkrafttreten der Neuregelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden wird, steht mit Europarecht, insbesondere der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG in Einklang. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seinem Urteil vom 14.02.2012 (- 1 C 7/11 -, BVerwGE 142, 29) zu § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i. d. seinerzeit geltenden Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 22.11.2011 (BGBl. I S. 2258) zur Begründung seiner Auffassung, dass der Ausländerbehörde bei der Bemessung der Dauer der Befristung kein Ermessen zusteht, auch die unionsrechtliche Prägung der Regelung herangezogen. Daraus ist jedoch nicht zu folgern, dass die Rückkehr zu einer Ermessensregelung mit Unionsrecht nicht in Einklang steht.

34

Die Dauer des Einreiseverbots wird gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Die Dauer des Einreiseverbots kann jedoch nach Satz 2 der Vorschrift fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Verfahrensrechtlich garantiert Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie, dass gegen Entscheidungen nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie, also Rückkehrentscheidungen sowie ggf. Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung, ein wirksamer Rechtsbehelf eingelegt werden kann. Zudem ist bei der Auslegung der Regelung zu berücksichtigen, dass die Befristung im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK besondere Bedeutung für die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung hat (BVerwG, Urteil vom 14.02.2012, a. a. O.).

35

Diesen Anforderungen wird auch die Ermessensregelung des § 11 Abs. 3 AufenthG n. F. gerecht. Die Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG über die Dauer der Sperrfrist entspricht den unionsrechtlichen Vorgaben nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG. Auch bei Ermessensentscheidungen sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 08.05.2014 - 1 C 3.13 -, BVerwGE 149, 320). Gegen Ermessensentscheidungen besteht auch wirksamer Rechtsschutz. Den Betroffenen stehen gegen die Entscheidung über die Dauer der Befristung nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung offen. Die von der Behörde getroffene Ermessensentscheidung ist vom Verwaltungsgericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Die gerichtliche Kontrolle umfasst - gerade bei ausländerrechtlichen Entscheidungen - die Frage, ob die Behörde unter Berücksichtigung auch der persönlichen Umstände nach den Gegebenheiten des Einzelfalls den Zweck der gesetzlichen Regelung, die Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, Beschluss vom 13.02.1996 – 1 B 20/96 –, Buchholz 402.240, § 12 AuslG 1990, Nr. 8) sowie die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen (vgl. etwa OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 05.12.2006 - 7 A 10924/06 -, NVwZ-RR 2007, 488) beachtet hat.

36

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 14.02.2012 (a. a. O.) nicht die Auffassung vertreten, dass eine in das Ermessen der Behörde gestellte Entscheidung über die Dauer der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots unionsrechtlichen Vorgaben widerspricht. Vielmehr hat es ausdrücklich erklärt, die Bemessung der Befristung stehe „seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011“ nicht mehr im Ermessen der Ausländerbehörde. In der Rechtsprechung wurde an der Auffassung, dass die Dauer der Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008 in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt sei, noch festgehalten, als die Richtlinie 2008/115/EG nach Ablauf des 24.12.2010 mangels fristgerechter Umsetzung unmittelbar anwendbar war (vgl. etwa VG B-Stadt, Urteil vom 22.02.2011 - 35 K 317.10 -, juris). Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht nicht als europarechtswidrig bezeichnet, sondern lediglich erklärt, daran sei angesichts der Rechtslage seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 nicht mehr festzuhalten. Zur Begründung seiner Auffassung, dass es sich bei der Bemessung der Dauer der Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG 2011 um eine gebundene Entscheidung handele, hat das Bundesverwaltungsgericht auf die „Gesamtschau“ der verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Regelungen sowie auf „den Hintergrund des insoweit offenen Wortlauts“ des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i. d. Fassung des Gesetzes vom 22.11.2011 Bezug genommen. Hat sich der Gesetzgeber nunmehr unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des „offenen Wortlauts“ der bisherigen Regelung dazu entschieden, dass über die Dauer der Sperrfrist im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörden zu entscheiden ist (vgl. BT-Drucks. 642/14 vom 29.12.2014, S. 39), so ist dies europarechtlich nicht zu beanstanden.

37

Die Entscheidung des Beklagten, die Wirkung der Sperrfrist auf 3 Monate nach freiwilliger Ausreise festzusetzen, steht jedoch nicht mit den gesetzlichen Regelungen des § 11 AufenthG alter wie neuer Fassung in Einklang. Nach der Gesetzeslage ist es unzulässig, den Lauf der Frist von einer erneuten Ausreise des Ausländers abhängig zu machen (so auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.11.2012 - 11 S 2307/11 -, juris; Hamb. OVG, Beschluss vom 15.08.1991 - Bs VII 67/91 -, InfAuslR 1992, 250). § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG a. F.) bestimmt zwar, dass die Frist erst mit der Ausreise beginnt, worunter sowohl die freiwillige wie auch die erzwungene Ausreise fällt (BVerwG, Urteil vom 17.01.2012 - 1 C 1.11 - BVerwGE 141, 325). Bei der Abschiebung vom 03.04.2007 handelt es sich jedoch bereits um eine Ausreise, die das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG bewirkt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 1 C 26.14 -, juris [Rdnr. 27]). Hat die zu setzende Frist bereits mit der Abschiebung vom 03.04.2007 begonnen, so kann für den Fristbeginn auch nach (unerlaubter) Wiedereinreise nicht eine vorhergehende weitere Ausreise verlangt werden. Die Erwägungen im Ausgangsbescheid vom 08.10.2013 und im Widerspruchsbescheid vom 16.04.2014 beziehen sich auch nicht auf einen Fristbeginn mit dem Zeitpunkt der Abschiebung am 03.04.2007. Vielmehr wird in dem Widerspruchsbescheid ausdrücklich ausgeführt, dass die Sperrfrist erst mit der (erneuten) Ausreise beginne.

38

Auch wenn die Entscheidung über die Befristung fehlerhaft ist, hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf null Monate herabgesetzt wird. Da die Fristsetzung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG n. F. im Ermessen der Behörde steht, würde ein solcher Anspruch nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts geltenden Sach- und Rechtslage eine Ermessensreduzierung auf Null voraussetzen. Das wäre der Fall, wenn die Frist zwingend so kurz zu bemessen ist, dass sie bereits im Zeitpunkt der Wiedereinreise abgelaufen war. Ein Anspruch auf vollständige Beseitigung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG kann sich auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, etwa weil schützenswerte familiäre Belange im Sinne von Art. 6 GG dies erfordern (BVerwG, Urteil vom 06.03.2014 – 1 C 2/13 –, NVwZ 2014, 335).

39

Unter diese Voraussetzungen liegt eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor. Nach der für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG n. F., die § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG a. F. entspricht, darf die Frist fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Es steht nicht fest, dass die grundsätzlich maßgebliche Grenze von fünf Jahren nach der Abschiebung am 03.04.2007 im Zeitpunkt der Wiedereinreise bereits überschritten war. Der Kläger hat nicht bewiesen und nicht einmal näher dargelegt, wann er nach seiner Abschiebung wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Jedenfalls hat der Kläger bereits im Jahr 2011 Kontakt zu seiner damaligen Prozessbevollmächtigten aufgenommen, denn diese hat am 11.08.2011 für den Kläger eine Befristung der Wiedereinreisesperre beantragt. Auch wenn der Kläger seinen Asylfolgeantrag erst im Juli 2012 gestellt hat, ist nicht sicher, dass er sich nicht bereits zuvor in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat. Hierzu hat er keinerlei Angaben gemacht.

40

Auch aus den individuellen Umständen, insbesondere der Eheschließung, ergibt sich jedenfalls nicht zwingend, dass jede Ermessensentscheidung, die - auch für einen kurzen Zeitraum - mit einem weiterhin bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot verbunden ist, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig ist. Greifbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Kläger und seiner Ehefrau eine vorübergehende Trennung oder ein vorübergehender gemeinsamer Aufenthalt in der Türkei nicht zumutbar ist, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

41

Ist der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides demnach rechtswidrig, ohne dass der Kläger einen Anspruch auf die von ihm begehrte positive Entscheidung hat, so hat das Gericht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO den Beklagten zu verpflichten, über die Befristung, deren Länge gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu bestimmen ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

42

Der mit dem Klageantrag zu 2. gestellte Hilfsantrag, der darauf gerichtet ist, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, ist unbegründet. Das Gericht geht zwar davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erfüllt sind. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weil für ihn - wie bereits ausgeführt - ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht, das gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG die Erteilung eines Aufenthaltstitels ausschließt.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, 2. Alt. VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.


Tenor

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. Juli 2015 wird aus Gründen der Klarstellung aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichts-bescheides vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.


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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... Mai 2014 aufzuheben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheids vom ... Mai 2014, mit dem die Überstellung des Klägers nach Ungarn im Rahmen des so genannten „Dublin-Verfahrens“ angeordnet wurde.

Der am ... geborene Kläger ist eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Mali. Er reiste - wieder nach eigenen Angaben - am 28. Juli 2013 ins Bundesgebiet ein (Bl. 26 der Behördenakte) und stellte am 12. August 2013 einen Asylantrag (Bl. 3 der Behördenakte). Bei der Anhörung gab der Kläger an, er sei über Marokko, die Türkei (1 Woche), Griechenland (2 Jahre und 2 Monate), Mazedonien (1 Monat), Serbien (1Monat), Ungarn (1 Monat) und Österreich nach Deutschland gereist (Bl. 44 der Behördenakte).

Es ergab sich ein EURODAC-Treffer für Ungarn (HU1...; Bl. 31 der Behördenakte).

Auf ein Übernahmeersuchen der Beklagten vom 27. Dezember 2013 (Bl. 31 der Behördenakte) hat Ungarn am 7. Januar 2014 der Übernahme des Klägers zugestimmt. Darin ist ausgeführt, dass der Kläger in Ungarn am 29. Juni 2013 einen Asylantrag gestellt hat (Bl. 35 der Behördenakte).

Mit Bescheid vom ... Mai 2014 lehnte das Bundesamt der Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 2; Bl. 63 der Behördenakte). Der Bescheid wurde mit Schreiben vom 28. Mai 2014 zugestellt (Bl. 68 der Behördenakte).

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages für die Bearbeitung gem. Art. 16 Abs. 1 Buchstb.c Dublin II VO zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 3 Dublin II VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Am ... Juni 2014 hat der Prozessbevollmächtigte seine Bevollmächtigung gegenüber dem Bundesamt angezeigt und Akteneinsicht beantragt (Bl. 75 der Behördenakte). Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 wurde dem Prozessbevollmächtigten ein Ausdruck der elektronischen Akte übersandt (Bl. 78 der Behördenakte).

Am ... September 2015 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen den Bescheid vom ... Mai 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag

den Bescheid der Beklagten vom ... Mai 2015 aufzuheben.

Die Klage wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Abschiebung des Klägers sei nicht vollzogen worden. Am ... Juli 2014 habe der Prozessbevollmächtigte die Aufhebung des Bescheides vom ... Mai 2014 beantragt. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 1. September 2014 bestätigt, dass die Überstellungsfrist abgelaufen sei, eine Aufhebung des Bescheides sei bisher nicht erfolgt. Der Prozessbevollmächtigte habe unter Fristsetzung nochmals an den Aufhebungsantrag hingewiesen.

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Die Beklagte stellte,

keinen Antrag

und äußerte sich auch nicht zur Sache.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Verwaltungsstreitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten mit Schreiben vom ... Oktober 2015 (Klägerbevollmächtigter) und 24. Juni 2015 (Beklagte) auf eine solche verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist im Hinblick auf den von der Klägerseite mit Schriftsätzen vom ... Juli 2014 und ... November 2014 gestellten und ohne Reaktion der Beklagten gebliebenen Antrag als Verpflichtungsklage in Gestalt der Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässig. Insbesondere ist auch die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 75 Satz 2 VwGO gegeben. Der Klägerbevollmächtigte hat am ... Juli 2014 und ... November 2014, mithin vor 17 bzw. 13 Monaten, einen Antrag auf Aufhebung des Bescheides beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gestellt (Anlage 1 zur Klage), über den bis heute nicht entschieden ist. Das Bundesamt hat sich zum Vorliegen eines Grundes für die verzögerte Bearbeitung und Entscheidung auch im Klageverfahren nicht geäußert. Auch wenn gerichtsbekannt ist, dass das Bundesamt durch die stark erhöhten Asylbewerberzahlen überlastet ist, reicht dies nicht aus, um einen zureichenden Grund für die Nichtverbescheidung anzunehmen. Es handelt sich nicht um eine kurzfristig erhöhte Geschäftsbelastung, sondern um eine permanente Überlastung der Behörde. In einem solchen Fall ist es Aufgabe des zuständigen Bundesministeriums bzw. der Behördenleitung, für hinreichenden Ersatz zu sorgen und entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen (vgl. VG Dresden, U.v. 13.2.2015 - A 2 K 3657/14 - juris; VG Düsseldorf, U.v. 30.10.2014 - 24 K 992/14.A - juris; VG Braunschweig, U.v. 8.9.2014 - 8 A 618/13 - juris). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Behörde wie hier keine Perspektive für eine Entscheidung aufzeigt, so dass auf zunächst unbestimmte Zeit offenbleibt, wann überhaupt über den gestellten Antrag entscheiden wird.

Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne) einen Anspruch darauf, die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom ... Mai 2014 aufzuheben. Dieser Bescheid ist im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung rechtswidrig. Sein Fortbestand verletzt den Kläger in eigenen Rechten, das Ermessen der Beklagten im Rahmen der Entscheidung über das Wiederaufgreifen ist „auf Null“ reduziert.

1. Vorliegend ist die Verordnung (EU) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II VO) nach Art. 29 Abs. 2 anwendbar. Nach Art. 49 Abs. 2 Dublin III VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) gilt die Dublin III VO erst für Aufnahmegesuche, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden. Das Wiederaufnahmegesuch der Beklagten wurde vorliegend am 27. Dezember 2013 und damit vor dem 1. Januar 2014 gestellt (Bl. 31 der Behördenakte; vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 11 ZB 14.30177 - juris Rn. 8). Gem. Art. 19 Abs. 3 Dublin II VO erfolgt die Überstellung eines Antragstellers aus dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.

2. Diese sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 19 Abs. 3 Dublin II VO, die nach den Feststellungen der Beklagten (Bl. 67 der Behördenakte) am 9. Juli 2014 abgelaufen sein soll, ist verstrichen.

3. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Dublin II VO). Ein Tatbestand, der nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Dublin II VO ausnahmsweise zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist führt, wurde weder von der Beklagten vorgetragen, noch ist ein solcher ersichtlich.

Der Asylantrag des Klägers ist damit nicht mehr nach § 27a AsylG wegen Unzuständigkeit der Beklagten unzulässig. Folglich kommt auch eine Anordnung der Abschiebung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat nach § 34a AsylG nicht mehr in Betracht. Dass Ungarn sich entgegen der europarechtlichen Bestimmungen nicht auf den Fristablauf berufen wird und ausnahmsweise dennoch zur Übernahme des Klägers bereit ist, wurde weder mitgeteilt noch kann hiervon grundsätzlich ausgegangen werden (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2015 - 13a ZB 15.50005 - juris Rn. 4). Denn eine rein theoretische Überstellungsmöglichkeit, die nicht durch konkrete aussagekräftige und auch eine überschaubare zeitliche Dimension der Überstellung umfassende Fakten untermauert wird, kann nicht genügen, da andernfalls das dem Dublinsystem immanente Beschleunigungsgebot verletzt wird. Der angefochtene Bescheid ist damit rechtswidrig (geworden).

4. Der streitgegenständliche Bescheid des BAMF kann nach inzwischen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung auch nicht in eine ablehnende Entscheidung nach § 71a AsylG umgedeutet werden, wie dies teilweise von der Beklagten in anderen Dublin-Verfahren nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist vertreten wurde (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 11 ZB 14.50053 - juris Rn. 17; B.v. 23.1.2015 - 13a ZB 14.50071 - juris Rn. 8 ff.).

5. Das Gericht folgt auch nicht der teilweise vertretenen Auffassung, nach Eintritt der Überstellungsfrist würde sich ein BAMF-Bescheid, mit dem ein Asylantrag wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats für unzulässig erklärt und die Abschiebung in diesen Mitgliedstaat angeordnet wurde, nach § 43 Abs. 2 VwVfG durch Zeitablauf erledigen (so: BayVGH, B.v. 30.3.2015 - 21 ZB 15.50025 - juris Rn. 2; VG Potsdam, U.v. 25.2.2015 - 6 K 1344/14.A - juris). Es erscheint theoretisch nicht ausgeschlossen, dass trotz Ablaufs der Überstellungsfrist - mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats - auf der Grundlage des angefochtenen Bescheids noch eine Überstellung nach Ungarn stattfinden könnte. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 10.12.2013 - C-394/12 - NVwZ 2014, 208) ist davon auszugehen, dass sich Asylbewerber nicht auf die Versäumung von Fristen berufen können. Denn die Dublin-Verordnungen gewähren ihnen keinen subjektiv einklagbaren Rechtsanspruch darauf, dass ihr Asylantrag in einem bestimmten Mitgliedsstaat geprüft wird, den sie für zuständig halten. Die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das Zuständigkeitssystem nur insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung der Asylgewährung verpflichtet sein muss. Die Überstellungsfrist dient nicht dem Schutz der Asylbewerber, sondern wie die sonstigen Fristbestimmungen allein den objektiven Zwecken einer sachgerechten Verteilung der mit der Durchführung der Asylverfahren verbundenen Lasten in Abstimmung mit dem um Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedsstaat. Die Dublin-Verordnungen enthalten auch insoweit vor allem Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten untereinander. Die Annahme des gleichsam „automatischen“ Eintritts der Unwirksamkeit nach § 43 Abs. 2 VwVfG bereits mit Ablauf der Überstellungsfrist erscheint hiermit nicht vereinbar.

6. Der Kläger hat aus § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auch einen Anspruch gegen die Beklagte darauf, diese zu verpflichten, den Bescheid vom... Mai 2014 aufzuheben.

a) Zunächst ist festzustellen, dass in der neueren obergerichtliche Rechtsprechung mittlerweile hinreichend geklärt ist, dass statthafte Klageart gegen eine Feststellung nach § 27a AsylG die Anfechtungsklage ist (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 11 ZB 14.50053 - juris m. w. N.; OVG NRW, B.v.16.6.2015 - 13 A 221/15.A - juris m. w. N.; vgl. auch VGH BW, U.v. 29.4.2015 - A 11 S 121/15 - juris Rn. 35 ff., 43). Ein darüber hinaus gehender Verpflichtungsantrag, nach dem das Gericht das Asylbegehren materiell am Maßstab von Art. 16a GG, § 3 AsylG, § 4 AsylG und /oder § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu prüfen hätte, wäre hingegen in der vorliegenden prozessualen Situation nicht statthaft und daher unzulässig. Die Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin II- bzw. Dublin III-VO ist der Prüfung des Asylantrags vorgelagert und von dem Verfahren zur inhaltlichen Prüfung des Asylverfahrens zu unterscheiden. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 5.9.2013 - 10 C 1.13 - juris) im vergleichbaren Fall einer Einstellungsverfügung durch das Bundesamt nach §§ 32, 33 AsylG die vom Kläger beantragte (bloße) Aufhebung des Einstellungsbescheids für ausreichend erachtet mit der Folge, dass die Sachentscheidung zunächst dem Bundesamt vorbehalten bleibt. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass das Verwaltungsgericht zwar die Sache grundsätzlich spruchreif zu machen habe, dies aber nicht ausnahmslos gelte. Es könne nicht generell Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamts, das mit der Sache noch gar nicht befasst gewesen sei und demgemäß auch eine Entscheidung über das Asylbegehren noch gar nicht habe treffen können, über den Asylanspruch zu befinden. § 113 Abs. 3 VwGO lasse sich jedenfalls der Rechtsgedanke entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssten, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben könnten, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete - Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylgesetz stehe im Falle versäumter Sachentscheidung durch das Bundesamt der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme. Darüber hinaus ginge dem Asylantragsteller eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien wie persönliche Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG) und Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ausgestattet sei. Die Regelungen des Asylgesetzes ließen darauf schließen, dass die sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen sei und nicht generell eine Pflicht zum „Durchentscheiden“ angenommen werden könne. Diese Ausführungen können auf vorliegende Konstellation übertragen werden (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2015 - 13a ZB 14.50043 - juris Rn. 6).

b) Zwar kann ein Asylbewerber einer Rücküberstellung im Dublin-Verfahren grundsätzlich nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta ausgesetzt zu werden (grundlegend: EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 - juris). Die Regelungen der Dublin -Verordnungen richten sich als zwischenstaatliche Regelungen vorrangig an den Mitgliedstaat und begründen keine subjektiven Rechte der Asylbewerber auf Prüfung des Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland wegen Ablaufs der Überstellungsfrist (OVG SH, B.v. 24.2.2015 - 2 LA 15/15). Eine subjektive Rechtsstellung des Klägers ergibt sich hier aber aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO. Der Kläger hat ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Durchführung eines Asylverfahrens und die Prüfung seines Asylbegehrens in einem der Mitgliedstaaten. Dieser Anspruch wird vereitelt, wenn eine Überstellung in den ursprünglich für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat nicht erfolgte und nach Ablauf der Überstellungsfrist auch nach allen vorliegenden Erkenntnissen nicht mehr erfolgen kann, die nunmehr zuständige Behörde aber weiterhin von der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 27a AsylG ausgeht. Für die Rechtsverletzung des Klägers kommt es nicht darauf an, ob der Fristablauf nunmehr ein subjektives Recht auf Durchführung des Asylverfahrens im Bundesgebiet begründet. Denn durch den Fristablauf und die tatsächlich fehlende Überstellung wird das Verfahren in den Zustand zurückversetzt, in dem es sich bei Antragstellung in Deutschland befunden hat. Damit lebt die Pflicht der Beklagten zur Behandlung des Asylantrags wieder auf. Im Anschluss daran muss die Beklagte prüfen, ob es sich um einen Erst- oder um einen Zweitantrag handelt (vgl. VG Würzburg, U.v. 27.11.2014 - W 3 K 13.30553 - juris). Wenn also wegen Ablaufs der Überstellungsfrist allein die Zuständigkeit der Beklagten (sei es für ein „klassisches“ Erstverfahren, sei es für einen Zweitantrag nach § 71a AsylG) bleibt, muss der Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens als notwendiger Bestandteil des materiellen Asylanspruchs gegenüber dem dann zuständigen Staat geltend gemacht werden können (so auch: VG Regensburg, U. v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - juris Rn. 20).

c) Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG von der Beklagten fordern, sein Asylverfahren wiederaufzugreifen und den bestandskräftigen Bescheid vom... Mai 2014 aufzuheben. Auch wenn es sich insoweit grundsätzlich um eine Ermessensentscheidung der Beklagten handelt, ist das Ermessen der Beklagten insoweit „auf Null“ reduziert: Wie bereits dargelegt, liegt dem europäischen Zuständigkeitssystem zugrunde, dass die Antragsteller ein durchsetzbares Recht haben müssen, dass die Anträge jedenfalls von einem Mitglied- oder Vertragsstaat zeitnah geprüft werden, konkret inzwischen von der Beklagten. Der Fortbestand der anderslautenden Entscheidung der Beklagten verletzt den Kläger - wie dargelegt - in eigenen Rechten. Eine andere Sichtweise würde dem Grundanliegen des gemeinsamen europäischen Asylsystems widersprechen. Dieses darf um seiner Effektivität willen nicht so ausgelegt und angewandt werden, dass die betroffenen Antragsteller in keinem Staat eine Prüfung ihres Schutzgesuchs erhalten können und ggf. ohne den im Unionsrecht vorgesehenen förmlichen Schutzstatus bleiben. Raum für eine andere Entscheidung der Beklagten als die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids bleibt vor diesem Hintergrund nicht.

Im Übrigen bleibt anzumerken, dass nach Kenntnis des Gerichts die Beklagte in vergleichbaren Fallkonstellationen durchaus eine Aufhebung entsprechender Bescheide vornimmt und somit sogar eine entsprechende ermessensbindende Verwaltungspraxis vorliegend dürfte. Dass dies im vorliegenden Verfahren nicht entsprechend erfolgte, dürfte - mangels anderer bekannt gewordener Gründe - wohl allein in einer Überlastung des BAMF begründet liegen.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Rücküberstellung der Antragstellerin nach Deutschland zu verpflichten, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.


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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.