Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 17. Apr. 2015 - 9 K 441/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die am geborene Klägerin zu 1. sowie die am geborene Klägerin zu 2. und die am geborene Klägerin zu 3. besitzen wie ihre Mutter sowohl die deutsche als auch die syrische Staatsangehörigkeit. Ihr Vater ist Syrer. Sie begehren Ausnahmegenehmigungen zum Besuch der L. G. Akademie in C. , die sie seit Anfang des Schuljahres 2013/2014 besuchen.
3Die L. G. Akademie ist eine saudi-arabische Schule, die nach zwölfjährigem Schulbesuch zum saudi-arabischen Abitur führt. Unterrichtet wird in arabischer Sprache. Deutsch und Englisch sind obligatorische Fremdsprachen in allen Klassenstufen. Seit August 2014 ist sie autorisiert, das International Baccalaureat Diplom-Programm anzubieten.
4Vor dem Besuch der L. G. Akademie besuchten die Klägerinnen bis ins Jahr 2011 die Islamitische Basisschool F. X. in I. /NL und in dem Zeitraum von 2011 bis 2013 die C1. N. School bzw. die in C1. .
5Unter dem 27. Mai 2010 erklärte das Schulamt für die Städteregion Aachen sein Einverständnis zum Besuch der Basisschool F. X. durch die Klägerinnen.
6Mit Anträgen vom 12. Oktober 2013 begehrten die Eltern Ausnahmegenehmigungen zum Besuch der L. G. Akademie für die Klägerinnen.
7Durch Bescheid vom 7. Februar 2014 lehnte die Bezirksregierung Köln die Anträge ab und forderte die Eltern der Klägerinnen auf, diese an einer deutschen allgemeinbildenden Schule anzumelden, und eine entsprechende Schulbescheinigung bis zum 28. Februar 2014 vorzulegen.
8Die Klägerinnen haben am 6. März 2014 Klage erhoben. Sie machen im Wesentlichen geltend, ihr Vater habe als Kind in Syrien einen schweren Unfall erlitten, der zur Amputation der rechten Hand geführt habe. Er sei dadurch schwer traumatisiert. Sie hätten psychische Auffälligkeiten entwickelt und Symptome einer Traumatisierung gezeigt, deren Ursache möglicherweise in der Erkrankung des Vaters und in dem Wechsel von Syrien in ein anderes Land liege. Eine Abklärung solle in Deutschland erfolgen. Nach der Diagnose und einem Therapievorschlag sei kein weiterer Aufenthalt in Deutschland geplant. Ein deutscher Abschluss werde weder angestrebt noch benötigt. Eine Integration sei nicht möglich, da sie sehr wenig Deutsch sprächen. Sie seien vorübergehend in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt, da ein gesundheitlicher Notstand dies notwendig gemacht habe, und hätten auf die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen vertraut. Diese sei Voraussetzung für einen vorübergehenden Verbleib in Deutschland gewesen. Die gesamte Familie plane, ihren Wohnsitz in Deutschland aufzugeben und ins Ausland zurückzukehren. Die Mutter habe dort bessere Chancen, einen dauerhaften Arbeitsplatz zu finden. Insbesondere für die Klägerin zu 3. sei ein Wechsel unzumutbar, da auf einer deutschen Schule das Klassenziel nicht erreicht werden und keine Integration stattfinden könne. Der Beklagte habe sein Auswahlermessen in keiner Weise ausgeübt; er habe keine differenzierten Ermessenserwägungen bezüglich der Klägerinnen angestellt.
9Die Klägerinnen beantragen,
10den Bescheid des Beklagten vom 7. Februar 2014 aufzuheben sowie
11den Beklagten zu verpflichten, für sie jeweils eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch der L. G. Akademie in C. zu erteilen,
12hilfsweise,
13den Beklagten zu verpflichten, ihnen jeweils eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch der L. G. Akademie in C. befristet auf ein Jahr zu erteilen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er trägt vor, die schlechten Deutschkenntnisse seien gerade ein Grund dafür, dass die Klägerinnen eine deutsche Schule besuchen müssten. Internationale Förderklassen seien zur Ermöglichung eines zügigen Anschlusses an den Stand der Regelklassen eingerichtet. Auch die Klägerin zu 3. sei in ihrer Schullaufbahn noch nicht so weit fortgeschritten, dass ein Wechsel auf eine deutsche Schule unmöglich wäre; sie sei bis zum 31. Juli 2018 schulpflichtig, so dass noch ausreichend Zeit verbleibe, Deutsch in Wort und Schrift zu erlernen und sich in die deutsche Kultur, Gesellschaft und Lebensverhältnisse zu integrieren. Zusagen hinsichtlich der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung habe er nicht gemacht. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 34 Abs. 5 SchulG NRW sei nicht gegeben. Ein etwaiges Ermessen übe er entsprechend einem Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. Juni 2005 aus.
17Die Kammer hat durch Beschluss vom 4. Februar 2015 Prozesskostenhilfe bewilligt.
18Durch Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren 9 K 669/14 ist die Klage der Schwestern des Klägers auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Besuch der L. G. Akademie ebenfalls abgewiesen worden.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorganges der Bezirksregierung Köln.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage hat keinen Erfolg.
22Der Hauptantrag ist unbegründet
23Die Ablehnung der Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist mangels entsprechender Ansprüche der Klägerinnen rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
24Nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW ist eine Ausnahme von dem in dessen Abs. 1 normierten Grundsatz, dass die Schulpflicht durch Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen ist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, insbesondere dann, wenn die Schülerin oder der Schüler a) sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält oder b) eine ausländische oder internationale Ergänzungsschule besucht, deren Eignung das Ministerium nach § 118 Abs. 3 SchulG NRW festgestellt hat.
25Die in lit. a) und b) genannten Regelbeispiele liegen nicht vor.
26Zum einen ist ein nur vorübergehender Aufenthalt der Klägerinnen in Deutschland weder nachgewiesen, noch bestehen hierfür hinreichende Anhaltspunkte. Insbesondere kann von einem vorübergehenden Aufenthalt nicht mit Blick auf die Kopie eines Arbeitsvertrages über ein am 1. Januar 2018 beginnendes Arbeitsverhältnis der Mutter ausgegangen werden; dies gilt auch, wenn dieses wie vorgetragen möglicherweise auch früher beginnen kann. Unterlagen wie beispielsweise ein Mietvertrag für eine zukünftige Wohnung im Ausland oder eine aktuelle bzw. zeitnah anstehende Berufstätigkeit außerhalb Deutschlands liegen nicht vor.
27Zum anderen handelt es sich bei der L. G. Akademie nicht um eine anerkannte Ergänzungsschule. Eine Entscheidung über die Anerkennung steht aus.
28Ob ansonsten ein wichtiger Grund vorliegt, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Anders als der am 31. Juli 2005 außer Kraft getretene § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen (SchulPflG), der lediglich die Zuständigkeit für die Erteilung einer Ausnahme regelte, normiert § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG auf der Rechtsvoraussetzungsseite einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen tatbestandliche Erfüllung ein Erteilungsermessen erst eröffnet.
29Vgl. Urteile der Kammer vom 29. Juni 2012 - 9 K 810/12 -, NRWE und vom 4. April 2014 - 9 K 2036/13 -, NRWE.
30Ein wichtiger Grund kann nicht allein in dem Wunsch gesehen werden, eine ausländische Schule zu besuchen. Vielmehr ist er anzunehmen, wenn bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer deutschen Schule mit dem Individualinteresse an der Ausnahme hiervon es im Einzelfall nicht gerechtfertigt erscheint, dass die Schüler und ihre Eltern die für sie mit der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule verbundenen nachteiligen Folgen hinnehmen müssen.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 4074/06 -, juris.
32Der Vorrang der Erfüllung der Schulpflicht an einer deutschen Schule dient dem öffentlichen Interesse an dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Nach § 2 Abs. 1 SchulG NRW unterrichtet und erzieht die Schule junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung (Satz 1). Sie verwirklicht die in Art. 7 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerf) bestimmten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele (Satz 2). Schülerinnen und Schüler werden nach § 2 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW befähigt, verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilzunehmen und ihr eigenes Leben zu gestalten. Bildung und Erziehung in deutschen Schulen schaffen mithin auch die Grundlage für eine Integration in die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland. Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, dass an einer ausländischen Schule die deutsche Sprache unterrichtet wird. Für die Gewichtung des öffentlichen Interesses kommt es unter anderem darauf an, ob das schulpflichtige Kind ein Mindestmaß an deutscher Bildung und Erziehung erfahren hat, weil es bereits eine deutsche Schule im Inland oder im Ausland oder aber eine ausländische Schule besucht hat, deren Bildungs- und Erziehungsziele weitgehend oder jedenfalls teilweise mit den Bildungs- und Erziehungszielen deutscher Schulen vergleichbar sind.
33Vgl. zu § 1 Abs. 2 SchulPflG: OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 19 B 1953/03 -, juris.
34Gemessen an diesen Anforderungen liegt für keine der Klägerinnen ein wichtiger Grund vor.
35Maßgeblich für dieses Abwägungsergebnis ist, dass die Klägerinnen zu keinem Zeitpunkt eine deutsche Schule besucht haben, so dass dem dargestellten Unterrichtsauftrag der Schulen und ihrem Auftrag zur Integration in die gesellschaftlichen Verhältnisse Deutschlands als Land des Aufenthaltes Vorrang einzuräumen ist.
36Ob ausnahmsweise ein wichtiger Grund vorliegt, wenn ein ausländischer Schulabschluss unmittelbar bevorsteht, kann dahinstehen, weil diese Konstellation bei keiner der Klägerinnen vorliegt.
37Die Klägerinnen zu 1. und 2., die elf und 13 Jahre alt sind und zum jetzigen Zeitpunkt die siebte und achte Klasse des zwölfjährigen Ausbildungsgangs der L. G. Akademie besuchen, stehen nicht unmittelbar vor dem Schulabschluss.
38Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht hinsichtlich der fünfzehnjährigen Klägerin zu 3. geboten, weil ihre dortige Ausbildung bis zum saudi-arabischen Abitur noch zwei Schuljahre umfasst und sie gemäß §§ 7 Abs. 1, 38 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW bis zum Ende des Schuljahres 2017/2018 schulpflichtig ist.
39Der Wechsel ins nordrhein-westfälische Schulsystem ist den Klägerinnen zumutbar. Zum einen ergibt sich aus den für die Klägerinnen vorgelegten Attesten keine Unzumutbarkeit des Schulwechsels. Zum anderen ist es im allgemeinen nicht unzumutbar, bei der Eingliederung in das nordrhein-westfälische Schulsystem in eine niedrigere Jahrgangsstufe zurückzugehen.
40Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. April 2006 - 19 B 232/06 - und vom 13. April 2006 - 19 B 240/06 -.
41Gründe, die ein Abweichen von diesem Grundsatz erfordern könnten, sind für keine Klägerin ersichtlich. Die Klägerinnen können internationale Förderklassen besuchen, die es auch an zum Abitur führenden Schulen in Aachen gibt.
42Die Klägerinnen können auch keinen Vertrauensschutz daraus herleiten, dass ihnen im Jahre 2010 eine Genehmigung zum Besuch der Basisschule F. X. in den Niederlanden erteilt worden ist. Die Ausnahmegenehmigung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW wird für eine bestimmte Schule erteilt. Eine Bindungswirkung besteht bei einem Schulwechsel insbesondere dann nicht, wenn von einer Schule im Ausland zu einer ausländischen Schule im Inland und außerdem in eine andere Schulform gewechselt werden soll.
43Die Anmeldeaufforderung ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
44Sie findet ihre Ermächtigung in § 41 Abs. 5 SchulG NRW, weil die Eltern ihrer sich aus § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ergebenden Verpflichtung zur Anmeldung der Klägerinnen bei einer deutschen Schule nicht nachgekommen sind.
45Vgl. in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 - 19 B 685 und 686/14 -.
46Dass die gesetzte Frist aufgrund des Suspensiveffekts nicht eingehalten werden musste, führt nicht auf eine Rechtswidrigkeit der Anmeldeaufforderung. Es handelt sich nämlich nicht um einen nach § 63 Abs. 1 VwVG NRW vorgeschriebenen Bestandteil einer Zwangsmittelandrohung, sondern lediglich um einen Aufschub der zwangsweisen Durchsetzung eines (Grund-)Verwaltungsaktes.
47Vgl. hierzu: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Auflage 2012, § 36 Rn 16.
48Die zwangsweise Durchsetzung wird lediglich angekündigt.
49Der Hilfsantrag erweist sich mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzung des § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW ebenfalls als unbegründet
50Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
51Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
52Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 17. Apr. 2015 - 9 K 441/14
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 17. Apr. 2015 - 9 K 441/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 13. Juni 2013 verpflichtet, der Klägerin zu 1. eine Ausnahmegenehmigung für den Besuch der Q. -E. -Sekundarschule in F. /C. und den Klägern zu 2. und 3. für ihre Tochter X. eine Ausnahmegenehmigung für den Besuch des S. -T. -J. in F. /C. zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Kläger zu 2. und 3. sind die Eltern der am 25. Februar 1996 geborenen Klägerin zu 1. sowie der am 23. Juli 1998 geborenen Tochter X. . Sie und die Töchter sind kongolesische Staatsangehörige.
3Die Klägerin zu 1. besuchte bis zur neunten Klasse die Gesamtschule in M. . X. war bis 2012 auf der Realschule Q1. in F1. .
4Mit gesonderten Anträgen vom 27. März 2013 beantragten die Kläger zu 2. und 3. Ausnahmegenehmigungen zum Besuch ausländischer Schulen für ihre Töchter. Die Q. -E. -Sekundarschule in F. /C. bescheinigte für die Klägerin zu 1. den Schulbesuch im Schuljahr 2012/2013 im vierten Jahr. Für X. wurde eine Bescheinigung des S. -T1. - . in F. /C. beigefügt, wonach sie dort die Unterrichtsform "Beruflicher Unterricht" während des Schuljahres 2012/2013 besuchte.
5Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung der Anträge nahmen die Kläger zu 2. und 3. unter dem 16. Mai 2013 dahin gehend Stellung, dass sich ihre Töchter in den besuchten Schulen nicht wohlgefühlt und daher nur mäßige Leistungen erbracht hätten. Seitdem sie die jeweiligen Schulen in F. besuchten, seien ihre Leistungen deutlich besser geworden. Viele ihrer Mitschülerinnen hätten den gleichen Migrationshintergrund; deren Eltern stammten auch aus der Demokratischen Republik Kongo. Es sei ihr Wunsch, dass ihre Töchter weiterhin intensiv Französisch lernen könnten, weil dies für Kongolesen die Verkehrssprache schlechthin sei. Auf Schulen in M. bzw. F1. sei dies nicht gewährleistet, weil dort Englisch die erste Fremdsprache sei. Darüber hinaus seien in den Schulen in F. die jeweiligen Schülerzahlen pro Klasse erheblich kleiner als in den vorher besuchten Schulen. Wenn ihre Töchter wieder in Deutschland zur Schule gehen müssten, würde dies für sie einen Rückschritt bedeuten, weil sie den Anschluss sicherlich nicht schaffen würden.
6Durch Bescheid vom 13. Juni 2013 lehnte die Bezirksregierung Köln die Anträge ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, für den Besuch einer ausländischen Schule könne die Schulaufsichtsbehörde eine Ausnahmegenehmigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilen. Ein Wechsel an eine deutsche Schule würde für die Töchter keine unzumutbare Härte darstellen, da sie bereits das Schulsystem in Nordrhein-Westfalen kennen würden und sich auch hier wieder integrieren könnten. Das Erlernen der Fremdsprache Französisch sei kein Grund, eine Ausnahme zu erteilen, da dies auch im deutschen Schulsystem möglich sei. Dass Französisch die Verkehrssprache im Herkunftsland sei, könne bei der Wahl der Fremdsprache nicht berücksichtigt werden.
7Die Kläger haben am 12. Juni 2013 Klage erhoben. Sie machen geltend, bei der Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung sei zu berücksichtigen, dass einerseits die allgemeine Schulpflicht für alle Kinder und Jugendliche eine bestimmte Mindestbildung gewährleisten solle, andererseits die grundsätzliche Verpflichtung auch ausländischer Kinder zum Besuch einer deutschen Schule, insbesondere im Primarbereich, den Willen des Gesetzgebers zur Integration ausdrücke. Bei ausländischen Kindern, die eine nicht anerkannte ausländische oder nicht anerkannte internationale Ergänzungsschule besuchten, sei im Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit das individuelle Interesse, Bindungen an die heimatliche Kultur und Sprache aufrechtzuerhalten, dem öffentlichen Interesse an der Integration zuwiderlaufe bzw. vorgehen könne (Nr. 3.14 des Runderlasses "Ausnahmegenehmigungen zum Besuch ausländischer oder internationaler Schulen" des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. Juni 2005). Bei den besuchten Schulen handele es sich jeweils um grenznahe ausländische Schulen im Sinne von Nr. 1.4 des Erlasses. Auch bestehe ein individuelles berechtigtes Interesse daran, die schulische Laufbahn der Klägerin zu 1. sowie der Tochter X. in einer bilingualen Schulform fortzusetzen, wie sie in den besuchten belgischen Schulen angeboten werde. Es stehe nicht zu befürchten, dass durch den Besuch der belgischen Schulen ein Mindeststandard an Bildung nicht erreicht werden könne. Vielmehr sollten mit dem Besuch der belgischen Schulen höherwertige Schulabschlüsse erlangt werden, als sie mit Blick auf die seitens der deutschen Schulen ausgesprochenen Empfehlungen vorgesehen seien. Auch sei nicht vorstellbar, dass durch den Besuch der belgischen Schulen die von ihnen bereits zurückgelegte Integration gefährdet sei oder sogar verlorengehen könnte.
8Die Klägerin zu 1. beantragt,
9den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. Juni 2013 zu verpflichten, ihr eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch ausländischer Schule für den Besuch der Q. -E. -Sekundarschule in F. /C. zu erteilen,
10hilfsweise,
11den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. Juni 2013 zu verpflichten, ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch ausländischer Schulen für den Besuch der Q. -E. -Sekundarschule in F. /C. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
12Die Kläger zu 2. und 3 beantragen,
13den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. Juni 2013 zu verpflichten, ihnen eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch ausländischer Schule für den Besuch des S. -T. -J. in F. /C. für ihre Tochter X. zu erteilen,
14hilfsweise,
15ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch ausländischer Schulen für den Besuch des S. -T. -J. in F. /C. für ihre Tochter X. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er erwidert, bei der Einzelfallentscheidung über eine solche Ausnahme übe er sein Ermessen gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. Juni 2005 aus. Ein wichtiger Grund für eine Ausnahme liege nicht vor, weil Ausreisepläne nicht bekannt seien. Insbesondere für die Zukunft der Kinder in Deutschland sei das Erlernen der deutschen Sprache unerlässlich. Hier könne gerade der Schulalltag mit dem täglichen Umgang mit Mitschülern eine wichtige Unterstützung liefern. Darüber hinaus existierten in Nordrhein-Westfalen zahlreiche Schulen, in denen bilingualer Unterricht auch in Französisch angeboten werde. Bildung und Erziehung an deutschen Schulen schüfen unter anderem die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration in die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse Deutschlands. Der Vorrang der Erfüllung der Schulpflicht in deutschen Schulen müsse als Ausgestaltung des staatlichen Erziehungsauftrags geachtet werden. Ausnahmen hiervon seien nur in Einzelfällen möglich.
19Die Kammer hat durch Beschluss vom 10. Oktober 2013 Prozesskostenhilfe bewilligt.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Köln.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage ist begründet.
23Die Ablehnung der Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist angesichts entsprechender Ansprüche der Kläger rechtswidrig und verletzt diese in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
24Nach § 34 Abs. 5 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) ist eine Ausnahme von dem in dessen Abs. 1 normierten Grundsatz, dass die Schulpflicht durch Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen ist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, insbesondere dann, wenn die Schülerin oder der Schüler a) sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält oder b) eine ausländische oder internationale Ergänzungsschule besucht, deren Eignung das Ministerium nach § 118 Abs. 3 SchulG festgestellt hat.
25Die in lit. a) und b) genannten Regelbeispiele liegen nicht vor; insbesondere ist ein nur vorübergehender Aufenthalt der Klägerin zu 1. und ihrer Schwester in Deutschland weder vorgetragen noch ersichtlich.
26Ob ansonsten ein wichtiger Grund vorliegt, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Anders als der am 31. Juli 2005 außer Kraft getretene § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen (SchulPflG), der lediglich die Zuständigkeit für die Erteilung einer Ausnahme regelte, normiert § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG auf der Rechtsvoraussetzungsseite einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen tatbestandliche Erfüllung ein Erteilungsermessen erst eröffnet.
27Ein wichtiger Grund kann nicht allein in dem Wunsch gesehen werden, eine Schule im grenznahen Ausland zu besuchen. Vielmehr ist er anzunehmen, wenn bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer deutschen Schule mit dem Individualinteresse an der Ausnahme hiervon es im Einzelfall nicht gerechtfertigt erscheint, dass die Schüler und ihre Eltern die für sie mit der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule verbundenen nachteiligen Folgen hinnehmen müssen.
28Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 4074/06 -, juris.
29Der Vorrang der Erfüllung der Schulpflicht an einer deutschen Schule dient dem öffentlichen Interesse an dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Nach § 2 Abs. 1 SchulG unterrichtet und erzieht die Schule junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung (Satz 1). Sie verwirklicht die in Art. 7 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen [LVerf] bestimmten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele (Satz 2). Schülerinnen und Schüler werden nach § 2 Abs. 4 Satz 3 SchulG befähigt, verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilzunehmen und ihr eigenes Leben zu gestalten. Bildung und Erziehung in deutschen Schulen schaffen mithin auch die Grundlage für eine Integration in die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland. Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, dass an einer ausländischen Schule die deutsche Sprache unterrichtet wird. Für die Gewichtung des öffentlichen Interesses kommt es unter anderem darauf an, ob das schulpflichtige Kind ein Mindestmaß an deutscher Bildung und Erziehung erfahren hat, weil es bereits eine deutsche Schule im Inland oder im Ausland oder aber eine ausländische Schule besucht hat, deren Bildungs- und Erziehungsziele weitgehend oder jedenfalls teilweise mit den Bildungs- und Erziehungszielen deutscher Schulen vergleichbar sind.
30vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 19 B 1953/03 -, juris zu § 1 Abs. 2 SchulPflG unter Verneinung einer weitergehenden gesetzlichen Regelungsnotwendigkeit; Urteile der Kammer vom 29. Juni 2012 - 9 K 810/12 - sowie - 9 K 877/12 - (letzteres nicht rechtskräftig).
31Auch gemessen an diesen Anforderungen liegt ein wichtiger Grund bezüglich der Klägerin zu 1. bereits deswegen vor, weil sie mit dem Schuljahr 2013/2014 das fünfte und damit vorletzte Jahr der sechsjährigen Sekundarschule abschließen wird. Darüber hinaus endet ihre Schulpflicht nach § 38 Abs. 3 Satz 1 SchulG mit Ablauf dieses Schuljahres, womit die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung entfallen wird.
32Von daher kann offen bleiben, ob dem öffentlichen Interesse an einer Integration in die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse Deutschlands hinsichtlich der Klägerin zu 1. genügt ist, weil sie bis zur neunten Klasse Schulen in Deutschland besucht hat.
33Vgl. in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2003, a.a.O.
34Für die Klägerin zu 1. und ihre Schwester X. ist dem hinter dem Erfordernis eines wichtigen Grundes stehenden öffentlichen Integrationsinteresse aber auch mit Blick auf die Besonderheit genügt, dass sie Schulen im grenznahen Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens besuchen, in der Deutsch Unterrichtssprache und Französisch erste Fremdsprache ist.
35Vgl. "Das Bildungswesen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft und ein Konzept der Mehrsprachigkeit", www.rml2future.eu/NR/...BC 21.../BildungswesenDGBelgienSenster.pdf; Schriftenreihe des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, Band 3, "Unterricht und Ausbildung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens", S. 31, 37, www.bildungsserver.be/PortalData/21/ .../WEB_Band3-2Auflage.pdf.
36Zudem ist in der Gemeinsamen Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung von schulischen Bildungsabschlüssen und Berechtigungen zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und dem Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2009 eingangs das außerordentlichen Interesse beider Seiten betont, in einem zusammenwachsenden Europa die Mobilität von Schülerinnen und Schülern und deren Familien durch eine Vereinfachung der Anerkennung schulischer Bildungsabschlüsse und ein Erleichterung des Wechsels zwischen den unterschiedlichen Schulsystemen zu fördern. Die so genannten Äquivalenzlisten (Stand: 31. Januar 2013) regeln den Wechsel für Schülerinnen und Schüler, die aus Nordrhein-Westfalen in die Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens wechseln bis zur Klasse 10 der jeweiligen Schulform und umgekehrt bis zu Klasse 10 des dortigen Primar- bzw. Sekundarbereichs. Im allgemeinen und technischen Sekundarunterricht kann zudem das Abitur erworben werden.
37Vgl. "Vom Krabbelalter bis zum Abitur - Schulsysteme im Dreiländereck", S. 15, www.grensinfopunt.eu/down/Schulsysteme_in_der_ EMR.pdf.
38Das Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts in der Deutschsprachigen Gemeinschaft berechtigt ohne Einschränkung zur Immatrikulation an deutschen Universitäten und Hochschulen,
39vgl. http://anabin.kmk.org/no_cache/filter/schulabschluesse-mit-hochschulzugang.html#land_gewaehlt,
40während sich bei Zeugnissen der oberen Sekundarschule der französischen Gemeinschaft eine Einschränkung für Ingenieurwissenschaften findet.
41Vgl. http://anabin.kmk.org/no_cache/filter/schulabschluesse-mit- hochschulzugang.html
42Mit Blick auf den Besuch von Schulen mit deutscher Unterrichtsprache in einem deutschsprachigen Umfeld, der Äquivalenzregelungen und der Gleichwertigkeit des Abiturs ist dem Integrationserfordernis genügt.
43Vor diesem Hintergrund ist das Ermessen dahin gehend reduziert, die Ausnahmegenehmigungen zu erteilen. Dies gilt für die Klägerin zu 1. schon deswegen, weil es ihr nicht zuzumuten ist, die Sekundarschule nicht abzuschließen. Hinsichtlich der Kläger zu 2. und 3. fällt mangels entgegenstehender öffentlicher Interessen das sich aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LVerf ergebende Elternrecht, die Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, ins Gewicht.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.
45Die Berufung wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, welche Bedeutung dem Besuch einer Schule mit deutscher Unterrichtssprache in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens im Rahmen des § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW zukommt, zugelassen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.