Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Sept. 2015 - AN 11 S 15.50351

bei uns veröffentlicht am15.09.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen sind Mutter und Tochter. Sie sind armenische Staatsangehörige und begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer unter dem Aktenzeichen AN 11 K 15.50365 erhobenen Klage gegen die in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamts vom 18. August 2015 angeordnete Abschiebung nach Österreich.

Die Antragstellerinnen reisten eigenen Angaben zufolge am 20. Januar 2015 in Deutschland ein. Am 11. März 2015 stellten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Zirndorf (Bundesamt), zur Niederschrift einen Asylantrag. Ausweislich der auf Blatt 6 der Bundesamtsakte enthaltenen Niederschrift zu diesem Asylantrag, die von der Antragstellerin zu 1) unterschrieben worden war, besitzen beide Antragstellerinnen Sprachkenntnisse in Armenisch und Russisch. Aufgrund eines EURODAC-Treffers bezüglich Österreichs stellte das Bundesamt für die Antragstellerinnen am 15. April 2015 ein Übernahmeersuchen an die Republik Österreich. Diese stimmte der Übernahme der Antragstellerinnen mit Schreiben vom 20. April 2015 unter Bezugnahme auf Art. 18.1.b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin-III-VO) zu.

Am 8. Juli 2015 wurde in Zirndorf mit der Antragstellerin zu 1) ein persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens geführt. Ausweislich dessen hielten sich ihre Eltern und ihr ... geborener Bruder in .../Österreich auf. Diese hätten dort Asyl beantragt. Sie habe mit ihrer Tochter 2009 ihr Herkunftsland erstmalig verlassen und sei über Russland und Österreich ins Bundesgebiet eingereist. In Russland hätten sie sich bis Juli 2014 aufgehalten, anschließend sechs Monate in Österreich. Ins Bundesgebiet sei sie am 20. Januar 2015 eingereist. Die Einreise sei über Österreich erfolgt. Dort seien sie am 27. Juli 2014 eingereist und hätten sich dort sechs Monate im Flüchtlingslager in ... aufgehalten. Sie hätten in Österreich internationalen Schutz beantragt. Auf die Frage (Ziffer 5.4), ob sie neue Gründe und Beweismittel habe, die nicht in dem früheren Verfahren geltend gemacht worden seien und die ein neues Asylverfahren rechtfertigen sollten, antwortete die Antragstellerin zu 1) mit nein. Ausweislich der Niederschrift wurde das Gespräch unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers in der Sprache Armenisch geführt. Das Gespräch dauerte von 13:20 Uhr bis 13:40 Uhr. Ausweislich Seite 4 der Niederschrift wurde der Inhalt der Niederschrift vom Dolmetscher der Antragstellerin zu 1) rückübersetzt. Verständigungsschwierigkeiten seien keine aufgetreten. Ein Exemplar der Niederschrift sei der Antragstellerin übergeben worden. Die inhaltliche Richtigkeit der Niederschrift wurde von der Antragstellerin zu 1) mit ihrer Unterschrift bestätigt.

Am gleichen Tag fand ab 13:40 Uhr eine Zweitbefragung der Antragstellerin zu 1) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens statt. Dieses wurde ausweislich der in den Bundesamtsakten befindlichen Niederschrift (Bl. 86 bis 88) ebenfalls in der Sprache Armenisch durchgeführt. Als Staaten, in die sie nicht überstellt werden wolle, gab die Antragstellerin zu 1) Österreich an. Zur Begründung nannte sie, dass in Österreich ihr Bruder lebe, der mit ihrem Lebenspartner nicht einverstanden sei. Er möchte sie nach Armenien schicken, sie möchte mit ihrem Partner zusammenbleiben, deswegen seien sie in Deutschland. Das Ende des Gesprächs ist in der Niederschrift mit 13:50 Uhr vermerkt. Der Inhalt wurde ausweislich der Niederschrift vom Dolmetscher der Antragstellerin zu 1) rückübersetzt. Verständigungsschwierigkeiten seien keine aufgetreten. Die inhaltliche Richtigkeit der Niederschrift wurde von der Antragstellerin zu 1) wiederum mit ihrer Unterschrift bestätigt.

Mit Bescheid vom 18. August 2015 lehnte das Bundesamt die Anträge der Antragstellerinnen als unzulässig ab (Ziffer 1), ordnete die Abschiebung nach Österreich an (Ziffer 2) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 0 Monate ab dem Tag der Ausreise (Ziffer 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Einwand im persönlichen Gespräch, dass der Bruder der Antragstellerin zu 1) in Österreich lebe und mit dem Lebensgefährten der Antragstellerin zu 1) nicht einverstanden sei, der Bruder die Antragstellerin zu 1) nach Armenien schicken wolle, diese aber mit ihrem Partner zusammenbleiben möchte, nicht zu einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen könne. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen. Der Bescheid wurde ausweislich der in den Bundesamtsakten befindlichen Kopie der Postzustellungsurkunde den Antragstellerinnen am 21. August 2015 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt.

Mit am 25. August 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach abgegebenen Schriftsatz vom gleichen Tag stellten die Antragstellerinnen den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung wurde angegeben, dass Klageerhebung geplant sei. Der Bescheid nehme Bezug auf die Befragung vom 8. Juli 2015. Das Protokoll gebe weder die Befragungssituation noch die tatsächlichen Gründe, weshalb die Antragstellerinnen nicht nach Österreich möchten, korrekt wieder.

Mit am 31. August 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach abgegebenen Schriftsatz vom gleichen Tag ließen die Antragstellerinnen Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 18. August 2015 erheben, die beim Gericht unter dem Aktenzeichen AN 11 K 15.50365 geführt wird, und über die noch nicht entschieden wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Befragung entgegen der Angabe des Protokolls nicht in armenischer, sondern in russischer Sprache durchgeführt worden sei. Sie verstehe zwar einigermaßen gut einfache russische Sätze, beherrsche die Sprache aber keineswegs ausreichend genug, um ihre Situation angemessen darstellen zu können. Daneben stelle sich der tatsächliche Sachverhalt weitaus drastischer als im Protokoll wiedergegeben dar. Der Bruder der Antragstellerin zu 1) habe zusammen mit ihrem Cousin massiven Druck und Freiheitsberaubung ausgeübt, um sie gefügig zu machen. Gegen Ende 2014 sei sie dreimal in der Wohnung der Familie, die damals in ..., in der Nähe von ... bei ... gelegen habe, in einem Zimmer eingesperrt und wie eine Gefangene gehalten worden. Einmal für vier, dann für drei, und schließlich sogar für acht Tage. Am Ende der letzten Phase habe sie versucht, durch ein Fenster zu entkommen, sei einige Meter hinunter in den Garten gefallen und habe sich an vier Stellen den linken Fuß gebrochen. Im Krankenhaus sei ihr dringend zu einer Operation geraten worden. Ihr Bruder habe erheblichen Druck auf sie ausgeübt, einen operativen Eingriff abzulehnen. Zu diesem Zeitpunkt habe ein Test ergeben, dass sie seit kurzem von ihrem Verlobten schwanger sei. Vermutlich durch den Sturz habe sie einen Abgang erlitten und den Fötus verloren. Die Verletzung des Fußes verursache immer noch erhebliche Schmerzen. Herr Dr. ... in ... habe ebenfalls zu einem Eingriff geraten, eine Kostenübernahme sei jedoch abgelehnt worden. Der pathologische Befund sei nachprüfbar. Ihr Bruder und ihr Cousin seien gegenüber ihrem Verlobten erheblich gewaltbereit. Die armenische Community in Österreich sei außerordentlich gut vernetzt. Eine Rückreise dorthin und ihre Zuweisung in ein Flüchtlingslager würden den dort anwesenden Armeniern wahrscheinlich nicht lange verborgen bleiben. Sie habe Grund, um ihre Unversehrtheit und womöglich um ihr Leben zu fürchten. Ehrenmorde gebe es nicht nur bei muslimischen Migrantinnen, sondern auch bei anderen ethnischen Gruppen, wie bei Armeniern (unter Bezugnahme auf einen Artikel aus „Die Presse“ vom 14.1.2009). Schließlich sei die Befragung auch unangemessen kurz gewesen. Sie habe um 13:40 Uhr begonnen und 10 Minuten später geendet. In diesem Zeitraum sei sie zudem über weitere Sachverhalte befragt worden.

Die Antragstellerinnen beantragen sinngemäß:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. August 2015 (Abschiebungsanordnung nach Österreich) wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin beantragt

Ablehnung des Antrags.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Bundesamtsakten sowie das Verfahren AN 11 K 15.50365 Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zwar zulässig, aber unbegründet, da die durch § 80 Abs. 5 VwGO dem erkennenden Gericht eingeräumte Ermessensentscheidung zulasten der Antragstellerinnen ausfällt. Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist die Abwägung zwischen dem Suspensivinteresse der Antragstellerinnen und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Diese Abwägung ist im Regelfall anhand der in summarischer Prüfung beurteilten Erfolgsaussichten der im Hauptsacheverfahren angestrebten Anfechtungsklage vorzunehmen (BVerwG vom 23.1.2015, 7 VR 6/14, Rn. 8, juris).

Der Antrag ist zwar zulässig. Nach dem Wortlaut des Antrags wird zwar die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage hinsichtlich des gesamten Bescheids vom 18. August 2015 begehrt, statthaft ist dieser Antrag jedoch nur hinsichtlich der in Ziffer 2 des Bescheids vom 18. August 2015 verfügten Abschiebung nach Österreich. Denn nur insoweit kommt der inzwischen erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zu. Hinsichtlich der übrigen Ziffern des streitgegenständlichen Bescheides ist eine Anfechtungsklage schon gar nicht statthaft, weshalb hier eine Anordnung einer aufschiebenden Wirkung von vornherein nicht in Frage kommt. Dem Antrag fehlt auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, da der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist, denn die Klage, die beim Verwaltungsgericht Ansbach unter dem Aktenzeichen AN 11 K 15.50365 geführt wird, wurde innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist nach § 74 AsylVfG erhoben. Insofern gilt keine Klagefrist von einer Woche, da Streitgegenstand keine Abschiebungsandrohung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG (Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet) ist.

Die in der Hauptsache von den Antragstellerinnen bezüglich Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides verfolgte Anfechtungsklage weist nach der vom Gericht angestellten Interessenabwägung nach summarischer Prüfung keine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit auf. Daher überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aufschiebungsinteresse der Antragstellerinnen.

Es ergeben sich zunächst keine Verfahrensfehler. Ein Verfahrensfehler kann zunächst nicht daraus abgeleitet werden, dass, wie die Antragstellerinnen behaupten, die Befragung zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates auf Russisch durchgeführt worden sei. Denn diese Behauptung wird durch den Wortlaut der in den Bundesamtsakten befindlichen Niederschrift über diese Befragung widerlegt. Dort ist eindeutig festgehalten, dass die Befragung auf Armenisch unter Hinzuziehung eines Dolmetschers durchgeführt wurde. Dies wurde von der Antragstellerin zu 1) zudem zusammen mit der Bestätigung, dass Verständigungsschwierigkeiten nicht aufgetreten sind, mit ihrer Unterschrift bestätigt. Aber auch wenn die Befragung tatsächlich nicht auf Armenisch, sondern auf Russisch durchgeführt worden wäre, folgt daraus kein Verfahrensfehler, der die Antragstellerinnen in ihren eigenen Rechten verletzen würde: Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Antragstellerin zu 1) in der Niederschrift über ihren Asylantrag angegeben hat, dass sie neben Armenisch auch Russisch spricht. Dies ist auch plausibel, da sie 1977 geboren ist und bei Zerfall der Sowjetunion damit etwa 14 Jahre alt war. Sie kann damit aller Wahrscheinlichkeit nach auf ca. acht Jahre Schulbesuch in der Sowjetunion zurückblicken, in der der Unterricht der russischen Sprache ein maßgebliches Unterrichtsfach auch in der früheren Sozialistischen Sowjetrepublik Armenien war. Daher ist davon auszugehen, dass sie auch der Befragung in russischer Sprache folgen konnte.

Nicht zu beanstanden ist auch die in der Klagebegründung beanstandete Dauer der Befragung von nur 10 Minuten. Insoweit ist zunächst anzumerken, dass es sich dabei um die Dauer des zweiten Teils der Befragung zu den Gründen, warum eine Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat Österreich nicht erfolgen solle, handelt. Auch die in der Klagebegründung vorgebrachte detailliertere Schilderung weist keine rechtlich relevanten Aspekte auf, die es unmöglich erscheinen ließen, die maßgeblichen Gründe innerhalb von knapp 10 Minuten darzustellen. Ergänzend wird insoweit auf die Ausführungen weiter unten verwiesen.

Die Abschiebungsanordnung nach Österreich ist aber auch materiell rechtmäßig. Dessen Rechtsgrundlage ist vorliegend § 34a AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat an, wenn der Ausländer in einen nach § 27a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll. In Anwendung des § 27a AsylVfG ist vorliegend Österreich für die Prüfung des in Deutschland gestellten Asylantrags der Antragstellerinnen zuständig. Die Antragstellerinnen haben gegenüber dem Bundesamt selbst angegeben, dass sie vor ihrer Einreise nach Deutschland in Österreich einen Asylantrag gestellt haben. Dementsprechend hat auch die Republik Österreich der Übernahme der Antragstellerinnen mit Schreiben vom 20. April 2015 zugestimmt. Damit ist die Republik Österreich nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gründe dafür, dass die Republik Österreich nicht der zuständige Mitgliedstaat sein sollte, wurden seitens der Antragstellerinnen weder gegenüber dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht noch sind solche anderweitig ersichtlich.

Allerdings sind nach der Rechtsprechung unter anderem des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (u. a. B. v. 12.3.2014, Az. 10 CE 14.427, juris) vom Bundesamt im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende Vollzugshindernisse wie z. B. fehlende Reisefähigkeit zu prüfen. Mit der im Klageverfahren vorgebrachten Bedrohung durch den Bruder und Cousin der Antragstellerin zu 1) machen die Antragstellerinnen sinngemäß ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG wegen einer ihnen in Österreich drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung geltend. Soweit wie hier die Gefahr von so genannten nichtstaatlichen Akteuren, konkret Familienangehörigen der Antragstellerinnen, ausgeht, ist für die Bejahung eines derartigen Abschiebungsverbotes aber nach der Rechtsprechung erforderlich, dass der Zielstaat der Abschiebung nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor diesem Schaden zu bieten (vgl. mit ausführlichen Nachweisen Huber, AufenthG, § 60, Rn. 95). Dass die Republik Österreich nicht willens oder nicht in der Lage wäre, den Antragstellerinnen Schutz vor einer Bedrohung durch ihre Familienangehörigen zu gewähren, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Insbesondere haben die Antragstellerinnen auch nicht dargetan, dass sie sich überhaupt schon an die österreichischen Behörden mit der Bitte um Schutz vor ihren Familienangehörigen gewandt hätten. Nach dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes maßgeblichen summarischen Prüfungsmaßstab liegen daher die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nicht vor.

Nach alledem ist der Eilantrag daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist nach § 76 Abs. 4 AsylVfG durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu fassen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 80 AsylVfG.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Sept. 2015 - AN 11 S 15.50351

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Sept. 2015 - AN 11 S 15.50351

Referenzen - Gesetze

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Sept. 2015 - AN 11 S 15.50351 zitiert 5 §§.

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Sept. 2015 - AN 11 S 15.50351 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt. Gründe

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 23. Jan. 2015 - 7 VR 6/14

bei uns veröffentlicht am 23.01.2015

Gründe I 1 Der Antragsteller ist Eigentümer von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundst

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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

I

1

Der Antragsteller ist Eigentümer von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die an die Eisenbahnstrecke 6207 Grenze Deutschland/Polen - Roßlau grenzen. Er begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin für das Vorhaben „Ausbau und Elektrifizierung Knappenrode - Horka - Grenze D/Pl, Genehmigungsabschnitt 2a, Bf. Niesky (a) - Bf. Knappenrode (a)“, Bahn-km 29,900 - km 64,302 vom 31. März 2014. Gegenwärtig ist auf dem auf zwei Gleise ausgelegten Planum ein - nicht elektrifiziertes - Gleis verlegt, das mit einer Geschwindigkeit von bis zu 100 km/h befahren werden kann. Die beigeladenen Vorhabenträgerinnen möchten die Strecke zweigleisig ausbauen und elektrifizieren. Hierfür sollen u.a. die Oberbauanlagen, der Unterbau, die Entwässerungsanlagen sowie Stützbauwerke, Eisenbahnüberführungen und Bahnübergänge neu gebaut bzw. geändert werden. Personennahverkehrszüge sollen künftig mit bis zu 160 km/h, Güterzüge mit bis zu 100 oder 120 km/h verkehren können.

2

Nach öffentlicher Auslegung der Planungsunterlagen hat der Antragsteller Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben; er hat vor allem geltend gemacht, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf die Natur nicht hinreichend untersucht worden seien. Die Antragsgegnerin hat nach Vorlage eines ergänzenden Gutachtens zur Kollisionsbetroffenheit von Wölfen (Anlage 9.5) sowie weiterer Anträge auf Ausnahmen gemäß § 45 BNatSchG in Bezug auf Fledermäuse (Anlagen 9.6 und 9.7) den Plan für das Vorhaben unter Zurückweisung der Einwendungen festgestellt. Sie hat den Beigeladenen aufgegeben, zur Sicherstellung, dass es für die aasfressenden Arten Wolf, Rot- und Schwarzmilan sowie Seeadler zu keinen signifikant erhöhten Kollisionsrisiken kommt, ein Risikomanagement mit integriertem Monitoring unverzüglich im Anschluss an das bereits durchgeführte bzw. laufende Monitoring durchzuführen (PFB A.4.26 Buchst. g bis i).

3

Mit seiner Klage (BVerwG 7 A 5.14) begehrt der Kläger im Hauptantrag die Aufhebung, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weiter hilfsweise die Verpflichtung, den Planfeststellungsbeschluss so zu ergänzen, dass seine nicht erledigten Einwendungen berücksichtigt werden.

II

4

Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. lfd. Nr. 14 der Anlage zu § 18e Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439) zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 120 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) (Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts) für die Entscheidung über den Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig.

5

1. Der Antrag ist statthaft. Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat gemäß § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG keine aufschiebende Wirkung, weil in Nr. 1 b) lfd. Nr. 11 der Anlage (zu § 1) des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes - Bundesschienenwegeausbaugesetz - vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874) zuletzt geändert durch Art. 309 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) für das Vorhaben ein vordringlicher Bedarf festgestellt wird.

6

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

7

a) Der Prüfungsmaßstab für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 4a Abs. 3 UmwRG. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 52 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) ist anwendbar; der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG. Die in § 4a UmwRG enthaltenen Maßgaben zur Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung gelten gemäß § 4a Abs. 4 UmwRG nicht nur für Verbandsklagen nach § 2 UmwRG, sondern auch für Rechtsbehelfe von natürlichen und juristischen Personen nach der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. BT-Drs. 17/10957 S. 18).

8

Gemäß § 4a Abs. 3 UmwRG ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Mit dieser Regelung knüpft § 4a Abs. 3 UmwRG an die allgemeinen für Anträge auf gerichtliche Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs geltenden Maßstäbe an. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es - wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. § 4a Abs. 3 UmwRG modifiziert diesen Prüfungsmaßstab nur bezogen auf die gebotene Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, an dem Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung ändert sich hingegen nichts (BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2014 - 7 VR 1.14 - juris Rn. 10 f. und vom 16. Oktober 2014 - 7 VR 2.14 u.a. - Rn. 10).

9

b) Ob und inwieweit der Antragsteller mit seinen Einwendungen gemäß § 18a Nr. 7 AEG präkludiert ist, kann offenbleiben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Unionsrechtskonformität der einschlägigen gesetzlichen Präklusionsregelungen zwar schon mehrfach geprüft und bejaht (vgl. Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149; Beschluss vom 17. Juni 2011 - 7 B 79.10 - Buchholz 406.254 URG Nr. 3), die Europäische Kommission hält diese Regelungen aber für unionsrechtswidrig und hat deswegen beim Gerichtshof der Europäischen Union ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet (Rs. C-137/14). Von einer eindeutig geklärten Bedeutung der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen im Sinne eines „acte clair“ kann hiernach nicht mehr ausgegangen werden. Eine Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann derzeit nicht mehr tragend auf das Rechtsinstitut der Präklusion gestützt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2014 - 7 VR 2.14 u.a. - Rn. 13 und vom 29. Oktober 2014 - 7 VR 4.13 - juris Rn. 8).

10

c) Der Antragsteller wird nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unabhängig von der Anwendbarkeit der Präklusionsvorschriften weder die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen können.

11

aa) Der Antragsteller hat allerdings einen so genannten Vollüberprüfungsanspruch. Ein von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffener kann eine gerichtliche Überprüfung des Plans auf seine objektive Rechtmäßigkeit verlangen (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 23 f. m.w.N.; Beschluss vom 24. Mai 2012 - 7 VR 4.12 - juris Rn. 12). Der Antragsteller ist von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses betroffen. Ob er sich, soweit seine Flurstücke a und b vorübergehend als Baustelleneinrichtungsfläche in Anspruch genommen werden sollen, auf sein Eigentumsgrundrecht berufen kann, obwohl er sich beim Erwerb des Grundstücks den Beigeladenen gegenüber zur unentgeltlichen Duldung der Baustelleneinrichtung verpflichtet hat, ist allerdings zweifelhaft. Sein Eigentum ist jedoch unabhängig davon unmittelbar betroffen, soweit ein schmaler Streifen seiner an die Bahntrasse grenzenden Grundstücke mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden soll, um den dort erforderlichen Rückschnitt der Gehölze sicherzustellen.

12

Der Anspruch des von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffenen unterliegt allerdings Einschränkungen (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24). Nicht jeder objektiv-rechtliche Fehler, der einer Planung anhaftet, führt zur (vollständigen oder teilweisen) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Diese Rechtsfolge scheidet vielmehr aus, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1990 - 4 B 249.89 - NVwZ-RR 1991, 118 <127> und Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110 S. 82). Dem entspricht es, dass ein behaupteter Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nur dann der Anfechtungsklage eines Eigentumsbetroffenen zum Erfolg verhelfen kann, wenn dieser Verstoß kausal gerade für seine Eigentumsinanspruchnahme ist (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <382>). Schließlich können behauptete Verstöße gegen zwingende Vorschriften des nationalen oder unionsrechtlichen Naturschutzrechts, namentlich der Habitat- und Vogelschutzrichtlinie, dann nicht zu einem Erfolg eines Anfechtungsbegehrens führen, wenn die Planung lediglich an Mängeln leidet, die für die Sachentscheidung nicht von Einfluss gewesen oder durch eine schlichte Planergänzung zu beheben sind im Sinne von § 17e Abs. 6 FStrG (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 ).

13

Der Vortrag des Antragstellers ist überwiegend bereits nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschusses zu wecken. Soweit die objektive Rechtmäßigkeit offen ist, dürfte der in Rede stehende Verstoß jedenfalls nicht kausal für die Inanspruchnahme des Eigentums des Antragstellers sein.

14

bb) Die Rüge, dass die zu beurteilenden Naturschutzräume und Arten fehlerhaft erfasst worden seien (II. 1 der Antragsschrift), wird im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht durchgreifen.

15

(1) Der Antragsteller meint, dass die bei Bahn-km 47 zwischen dem Bärwalder See und dem FFH-Gebiet „Schloßteichgebiet Klitten“ gelegenen Feuchtgebiete „Große Wulschine“ und „Syterteich“ in ihrem Wirkungszusammenhang mit dem Biosphärenreservat „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ insbesondere als Brut-, Schlaf- und Nahrungsgebiet der im Biosphärenreservat beheimateten Tierarten, nicht hinreichend untersucht worden seien (S. 4 f., 14 f. der Antragsschrift; S. 5 f. des Schriftsatzes vom 8. Oktober 2014).

16

Ein Untersuchungsdefizit dürfte insoweit nicht vorliegen. Der Prüfung der Verträglichkeit des Vorhabens mit dem Europäischen Vogelschutzgebiet Biosphärenreservat „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ dürfte ein zutreffender räumlicher Umgriff zugrunde gelegt worden sein. Das Schutzregime des Art. 6 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7) - FFH-RL beschränkt sich flächenmäßig grundsätzlich auf das Schutzgebiet in seinen administrativen Grenzen. Das Schutzkonzept der Habitatrichtlinie beruht auf zwei Säulen, nämlich zum einen dem ubiquitären Artenschutz (Art. 12 FFH-RL) und zum anderen dem besonderen Gebietsschutz (Art. 6 FFH-RL). Letzterer knüpft an die Unterschutzstellung einer bestimmten Fläche an. Ausgehend hiervon wäre es verfehlt, gebietsexterne Flächen, die von im Gebiet ansässigen Vorkommen geschützter Tierarten zur Nahrungssuche genutzt werden, in den Gebietsschutz einzubeziehen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich das Konzept des Gebietsschutzes auf die Errichtung eines Schutzgebietsnetzes richtet. Hierfür ist der Schutz der Austauschbeziehungen zwischen verschiedenen Gebieten und Gebietsteilen unverzichtbar. Beeinträchtigungen dieser Austauschbeziehungen, z.B. durch Unterbrechung von Flugrouten und Wanderkorridoren, unterfallen mithin dem Schutzregime des Gebietsschutzes. Besonderheiten ergeben sich außerdem, wenn Gebiete fehlerhaft zu klein abgegrenzt worden sind (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 32 bis 34).

17

Die „Große Wulschine“ und der „Syterteich“ sind weder Teil des Biosphärenreservats noch eines der Natura 2000-Gebiete im Untersuchungsraum. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass die genannten Flächen im Hinblick auf die in Anhang II der FFH-RL oder in Art. 4 Abs. 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 S. 7) aufgeführten, in den Gebieten unter Schutz gestellten Arten wesentlich für den Austausch zwischen den Schutzgebieten oder zwischen Teilen dieser Gebiete seien oder dass sie in eines dieser Gebiete hätten einbezogen werden müssen. Dann aber gibt es keinen Grund, die Verträglichkeitsprüfung auf gebietsexterne Brut-, Schlaf- oder Nahrungshabitate einer im Schutzgebiet beheimateten Tierart zu erstrecken. Im Übrigen ist in der Verträglichkeitsprüfung für das Europäische Vogelschutzgebiet Biosphärenreservat „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ nicht verkannt worden, dass die Gefährdung der geschützten aasfressenden Vogelarten (Schwarzmilan, Rotmilan, Seeadler) steigt, wenn es an der Bahntrasse vermehrt zu Wildunfällen kommt (Anlage 9.3.6 S. 40 f.). Welche über die Bedeutung als Quell- und Zielgebiet für Wildwechsel hinausgehende Funktion der „Großen Wulschine“ und des „Syterteichs“ für das Vogelschutzgebiet zukommen sollte, hat der Antragsteller weder dargelegt noch ist dies ersichtlich.

18

Die artenschutzrechtliche Prüfung ist im Übrigen - wie im Planfeststellungsbeschluss dargelegt (S. 91 f.) - auf die „Große Wulschine“ und den „Syterteich“ erstreckt worden. Auch in der Umweltverträglichkeitsstudie sind die Wildwechsel kartiert worden (Anlage 9.2.10). Das Querungskonzept (Anlage 9.1.6) weist westlich von Klitten zwischen km 47 und 48 und damit im Bereich der „Großen Wulschine“ Hauptwildwechsel aus. Auch insoweit ist für ein Ermittlungsdefizit nichts ersichtlich.

19

(2) Der Antragsteller macht weiter geltend, der Staatsbetrieb Sachsenforst habe in seiner Einwendung (BVerwG 7 A 5.14, Anlage K 4 der Klageschrift) eine ausführliche Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf den regionalen Biotop- und Habitatverbund vermisst. Die Fachgespräche mit den Naturschutzbehörden, auf die sich die Antragsgegnerin bei der Zurückweisung dieser Einwendung berufe (PFB S. 211), hätten u.a. im hier zu beurteilenden Bereich der betroffenen Schutzräume nicht zu einvernehmlichen Einschätzungen geführt; die Öffentlichkeit und die anderen Einwender seien an diesen Gesprächen nicht beteiligt worden (S. 15 der Antragsschrift).

20

Welche Biotop- und Habitatverbindungen im Hinblick auf welche Schutzgüter näher hätten untersucht werden müssen, legt der Antragsteller nicht dar; dies ist auch nicht ersichtlich. Die in der Stellungnahme des Staatsbetriebs Sachsenforst angesprochene Barrierewirkung der Trasse und des geplanten Betriebs (Anlage K 4 der Klageschrift, S. 4) ist untersucht worden (vgl. Anlage 9.1 S. 51 bis 56; Anlage 9.1.6 und Anlage 9.2.10 ). Mit diesen Untersuchungen setzt sich der Antragsteller nicht auseinander.

21

(3) Der Antragsteller rügt, dass die Verträglichkeit des Vorhabens mit dem FFH-Gebiet „Separate Fledermausquartiere und -habitate in der Lausitz“ nicht geprüft worden sei. Angesichts der zugelassenen artenschutzrechtlichen Ausnahmen könnten erhebliche Beeinträchtigungen des Erhaltungszustands des FFH-Gebiets nicht ausgeschlossen werden (S. 15 f. der Antragsschrift).

22

Auch insoweit spricht gegenwärtig jedenfalls Überwiegendes dafür, dass eine Verträglichkeitsprüfung für dieses FFH-Gebiet nicht erforderlich war. Wie bereits dargelegt (oben 2 c) bb) (1)), beschränkt sich das Schutzregime des Art. 6 FFH-RL flächenmäßig grundsätzlich auf das FFH-Gebiet in seinen administrativen Grenzen. Ob die dargelegten Maßstäbe, soweit es um Flugkorridore zu einer im FFH-Gebiet geschützten Fortpflanzungsstätte geht, im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 (BVerwGE 148, 373) zu modifizieren sind - dort ging es um die Anforderungen an die Ermittlung etwaiger Beeinträchtigungen der im FFH-Gebiet „Segeberger Kalkberghöhlen“ geschützten Fledermausquartiere durch den Bau der Autobahn A 20 -, muss der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Beteiligten haben hierzu bislang nicht Stellung genommen.

23

Das FFH-Gebiet „Separate Fledermausquartiere und -habitate in der Lausitz“ umfasst neben drei flächenhaften Fledermausvorkommen 13 Einzelstandorte, darunter die Teilflächen 5 „Lohsa, Kirche“ und 6 „Niesky, Rote Schule (Mittelschule II)“. An beiden Standorten befinden sich Wochenstuben des Großen Mausohrs (Anlage 9.2.6 S. 3). Dass diese Wochenstuben durch mittelbare Einwirkungen des Vorhabens, insbesondere durch Lärm, beeinträchtigt werden, kann angesichts ihrer Entfernung von der Trasse - bei der Kirche von Lohsa ist diese Distanz mit etwa 450 m am kürzesten (vgl. Schriftsatz der Beigeladenen vom 2. Dezember 2014 S. 3) - ausgeschlossen werden. Dass die Unterschutzstellung nicht auf die Wochenstuben in der Kirche beziehungsweise der Schule hätte beschränkt werden dürfen, sondern jenseits der Trasse liegende Nahrungshabitate und damit die trassenquerenden Austauschbeziehungen zwischen der Wochenstube und dem Nahrungshabitat in das FFH-Regime hätten einbezogen werden müssen (vgl. Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 32), macht der Antragsteller nicht geltend; angesichts der Einbettung der Wochenstuben in ohne Querung der Trasse erreichbare Naturräume liegt dies auch nicht nahe. Dass zwischen den Teilflächen des FFH-Gebiets Austauschbeziehungen bestehen, die durch die Trasse beeinträchtigt werden könnten, dürfte ebenfalls auszuschließen sein. Nordöstlich der Trasse liegt allein die Teilfläche „Lohsa, Kirche“; alle anderen Teilflächen liegen südwestlich der Trasse. Anhaltspunkte dafür, dass sich auch in den der Kirche von Lohsa am nächsten gelegenen, etwa 6 km entfernten Teilflächen 7 „Knappenrode, Ernst-Thälmannstr. 1“ und 8 „Knappenrode, Ernst-Thälmannstr. 5“ Quartiere des Großen Mausohrs befinden könnten, sind nicht ersichtlich. Aus den Planunterlagen (Anlage 9.2.6 S. 3; vgl. auch Anlage 9.2.13 S. 14) ergibt sich lediglich, dass das Gebiet westlich des Bahnhofs Knappenrode als Jagdhabitat für die Wochenstuben in den Kirchen von Lohsa und Großsärchen von Bedeutung sein kann; Quartiere des Großen Mausohrs sind für die Teilflächen 7 und 8 nicht festgestellt worden. Die Wochenstuben des Großen Mausohrs in der „Roten Schule“ in Niesky liegen von der Lohsaer Kirche mit etwa 30 km so weit entfernt, dass jedenfalls regelmäßige, stark frequentierte Austauschbeziehungen nicht bestehen dürften. Soweit die Trasse Trennwirkungen für die Wochenstube des Großen Mausohrs in der Kirche von Lohsa in Bezug auf die südwestlich der Trasse gelegenen Jagdhabitate bzw. für die Wochenstube in der „Roten Schule“ in Niesky für die nordöstlich der Trasse gelegenen Jagdhabitate hervorruft, dürften diese außerhalb des FFH-Gebiets auf die Fledermäuse einwirkenden Beeinträchtigungen nicht an den Bestimmungen des Habitatrechts, sondern denen des allgemeinen Artenschutzrechts zu messen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - juris Rn. 73 ). Dass die Unterschutzstellung der Wochenstuben des Großen Mausohrs auf den Teilflächen 5 und 6 des FFH-Gebiets „Separate Fledermausquartiere und -habitate in der Lausitz“ durch diese Beeinträchtigungen funktionslos werden könnte, liegt angesichts der Größe der ohne Querung der Trasse erreichbaren Naturräume in der Umgebung der Wochenstuben fern; anderenfalls hätten die Nahrungshabitate jenseits der Trasse in das FFH-Gebiet einbezogen werden müssen.

24

Artenschutzrechtlich sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die Fledermausvorkommen in seinem Einwirkungsbereich untersucht worden. Insoweit zeigt der Antragsteller Defizite nicht auf.

25

cc) Auch die Rüge, dass die Verträglichkeitsprüfungen zu den FFH- und SPA-Gebieten fehlerhaft seien (II. 2 der Antragsschrift), wird nach summarischer Prüfung jedenfalls nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Nichtvollziehbarkeit führen.

26

Der Antragsteller meint, dass eine Gefährdung des in den FFH-Gebieten „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ (PFB S. 244 ff.), „Spreetal und Heiden zwischen Uhyst und Spremberg“ (PFB S. 250) und „Teiche bei Moholz“ (PFB S. 250) geschützten Wolfs durch das vorgesehene Risikomanagement nicht habe ausgeschlossen werden dürfen. Das u.a. von Prof. Herzog (TU Dresden) erstellte ergänzende Gutachten (Anlage 9.5) sei in methodischer Hinsicht nicht brauchbar (S. 10 f., 16 f. der Antragsschrift).

27

Den Einwendungen gegen das ergänzende Gutachten kann im Eilverfahren nicht nachgegangen werden. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich. Denn unabhängig von diesem Gutachten spricht bei summarischer Prüfung Überwiegendes für die Annahme, dass der - als schlecht eingestufte (Anlage 9.3 S. 39) - Erhaltungszustand des Wolfs trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben und sich jedenfalls nicht weiter verschlechtern wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2013 - 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254 Rn. 28 und vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 41). Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen dargelegt, dass sich seit Einreichen der Unterlagen die Ausbreitung des Wolfs im hier zu betrachtenden Gebiet rasant entwickelt habe. Diese Entwicklung sei trotz der unfallbedingten Verluste zu verzeichnen, die auf Straßen wesentlich häufiger seien als an Bahnstrecken (PFB S. 244 f., 248 f.). Da das Kollisionsrisiko nur auf einer von insgesamt drei Bahnstrecken im Gebiet erhöht wird und auch dort nicht mehr als 173 Züge pro Tag, d.h. durchschnittlich 7,2 Züge pro Stunde prognostiziert sind (Anlage 1 S. 12), erscheint es plausibel, dass die im Vergleich zu den übrigen Unfallgefahren und sonstigen Mortalitätsrisiken geringe vorhabenbedingte Erhöhung des Kollisionsrisikos nicht geeignet sein wird, die Entwicklung hin zu einem günstigeren Erhaltungszustand des Wolfs in den hier in Rede stehenden FFH-Gebieten aufzuhalten. Eine Barrierewirkung des Vorhabens im Sinne der Studie von Righetti, also in dem Sinne, dass die Wölfe kaum oder überhaupt nicht mehr versuchen, die Trasse zu überqueren (vgl. Protokoll der Erörterung vom 15. August 2011, S. 20 ), durfte die Antragsgegnerin ausschließen, ohne den Autor der Studie mit dieser Fragestellung zu befassen. Dass die nur zweigleisige, nicht besonders stark belegte Strecke eine solche Wirkung auf Wölfe entfalten könnte, haben im Erörterungstermin auch die Vertreter der Naturschutzbehörden nicht in Betracht gezogen; diskutiert wurde allein, wie stark die „Filterwirkung“ der Trasse sein werde (vgl. Protokoll der Erörterung vom 15. August 2011, S. 20 bis 24 ).

28

Um Erkenntnislücken zu schließen und daraus resultierende Prognoseunsicherheiten in Bezug auf eine Gefährdung der Wölfe und anderer Aasfresser (Seeadler, Milane) durch Fallwild an der Strecke auszuräumen, hat die Antragsgegnerin zudem ein Risikomanagement mit integriertem Monitoring angeordnet (PFB A.4.26 Buchst. g bis i, Anlage 9.4). Das Monitoring soll die Entwicklung des Wildunfallgeschehens einschließlich des Aasanfalls nach Inbetriebnahme der Strecke im Vergleich zur Ausgangssituation beobachten. Sollte sich herausstellen, dass sich durch erhöhtes Wildunfallgeschehen oder aus sonstigen Gründen ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für die aasfressenden Arten abzeichnet, sollen Maßnahmen, also Vergrämungseinrichtungen und die Einzäunung von Streckenabschnitten mit Öffnungen - wie in den Lageplänen dargestellt - durchgeführt werden. Die Wirksamkeit der Maßnahmen soll fünf Jahre lang geprüft werden. Für den Fall ihrer Erfolglosigkeit hat sich die Planfeststellungsbehörde vorbehalten, in einem ergänzenden Verfahren mit entsprechender Öffentlichkeitsbeteiligung über die Errichtung von niveaufreien Querungsmöglichkeiten gegebenenfalls in Verbindung mit Einzäunungen von Streckenabschnitten zu entscheiden (PFB A.4.26 Buchst. i).

29

Ob das Risikomanagement mit integriertem Monitoring in dieser Ausgestaltung ausreichend ist, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Seeadler- und Milanpopulationen in den zu ihrem Schutz ausgewiesenen Schutzgebieten hinreichend sicher auszuschließen, kann der Prüfung im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Entsprechendes gilt für die Wolfspopulation falls es trotz der vorstehenden Erwägungen, die für deren fortdauernde Stabilität sprechen, eines derartigen Schutzkonzepts auch für diese Art bedürfen sollte. Dass die vorbehaltenen Maßnahmen - Vergrämungseinrichtungen, Zäunung und Errichtung von Querungshilfen - Wildunfälle mit Aasanfall wirksam verhindern können, hat der Antragsteller nicht in Frage gestellt. Auch in der Anhörung der Träger öffentlicher Belange ist dies nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich gefordert worden, derartige Maßnahmen bereits im Planfeststellungsbeschluss anzuordnen (Protokoll der Erörterung vom 15. August 2011, S. 21 ). Etwaige Mängel der getroffenen Regelung ließen mithin das Planungskonzept unberührt; sie könnten durch schlichte Planergänzung ausgeräumt werden. Das schließt es aus, ihretwegen den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben oder für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären (§ 18e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 AEG entsprechend; vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - juris Rn. 82 ).

30

dd) Soweit der Antragsteller geltend macht, das Risikomanagement sei auch nicht geeignet, einen Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) auszuschließen (II. 2.d) der Antragsschrift), gelten die Ausführungen zum Habitatschutz entsprechend. Das Tötungsverbot erfasst verkehrsbedingte Tierverluste infolge von Verkehrswegebaumaßnahmen allein dann, wenn sich das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten in signifikanter Weise erhöht. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen. Für die fachliche Beurteilung ist der Planfeststellungsbehörde eine Einschätzungsprärogative eingeräumt (BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 65 ff., 91 und vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 99). Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass - jedenfalls für bestimmte Streckenabschnitte mit starkem Wildwechsel - bereits im Planfeststellungsbeschluss Schutzmaßnahmen angeordnet werden müssen, um eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos für die genannten aasfressenden Arten auszuschließen, könnte dies im Wege einer Planergänzung nachgeholt werden.

31

ee) Schließlich werden auch die Einwendungen gegen die erteilten Ausnahmen nach § 34 Abs. 3 bis 5, § 45 Abs. 7 BNatSchG (II. 3 der Antragsschrift) nach summarischer Prüfung ohne Erfolg bleiben.

32

(1) Der Antragsteller meint, die Planfeststellungsbehörde habe bei der Bejahung zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG (PFB S. 254) die negativen Auswirkungen auf Erholung und Tourismus übersehen; die Entwicklung des Gebiets zu einem Vorranggebiet für Tourismus und Erholung sei im Landesentwicklungsplan Sachsen 2003 und im Regionalplan Oberlausitz - Niederschlesien als Ziel vorgesehen (S. 18 f. der Antragsschrift).

33

Insoweit übersieht der Antragsteller, dass der zweigleisige Ausbau und die Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke Hoyerswerda - Horka - Grenze D/Pl ihrerseits ein Ziel der Landesplanung waren und sind (zu Z 10.3 des LEP 2003 vgl. Anlage 1 S. 8; jetzt Z 3.3.9 Satz 2 LEP 2013). Auch der Landesentwicklungsplan bejaht mithin ein öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens, welches das gegenläufige Interesse an der Entwicklung der Oberlausitz für Tourismus und Erholung überwiegt.

34

(2) Die Einwendungen gegen die Alternativenprüfung sind nicht geeignet, einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder Feststellung seiner Nichtvollziehbarkeit zu begründen. Der vom Antragsteller in Betracht gezogene Ausbau der derzeitigen Ausweichstrecke über Cottbus wäre ein anderes Projekt, das nicht - wie im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege vorgesehen - Hoyerswerda und Horka verbindet und auch nicht als Ausbau der zwischen diesen Orten vorhandenen Strecke verstanden werden könnte. Die nach seiner Auffassung außerdem als Alternative in Betracht zu ziehende Geschwindigkeitsreduzierung würde jedenfalls an der Erforderlichkeit des Rückschnitts an der Trasse und damit an der Inanspruchnahme seines Eigentums nichts ändern. Soweit er eine Geschwindigkeitsbegrenzung zum Schutz seines Jagdausübungsrechts fordert, käme allenfalls ein Anspruch auf Planergänzung in Betracht.

35

(3) Die Forderung nach weitergehenden vorgezogenen Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen hat der Antragsteller nicht weiter substantiiert (S. 19 f. der Antragsschrift). Im Hinblick auf welche betroffenen Arten derartige Maßnahmen erforderlich sein sollten, bleibt offen. Soweit er auf Seeadler und Milane verweist, geht die Planfeststellungsbehörde davon aus, dass durch das Risikomanagement mit integriertem Monitoring eine erhebliche Beeinträchtigung der entsprechenden Populationen im SPA-Gebiet „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ ausgeschlossen wird (PFB S. 251). Wie bereits dargelegt (2.c) cc)), könnten etwaige Schutzlücken jedenfalls im Wege der Planergänzung ausgeräumt werden. Eine Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG hat die Planfeststellungsbehörde nur vorsorglich vorgenommen (PFB S. 262). Für das artenschutzrechtliche Tötungsverbot gilt Entsprechendes.

36

(4) Der Antragsteller legt auch nicht dar, warum die Planfeststellungsbehörde bei der Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG die Kommission hätte unterrichten sollen. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG muss eine Stellungnahme der Kommission nur eingeholt werden, wenn von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensräume oder prioritäre Arten betroffen werden und die Ausnahme auf andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gestützt werden soll als solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt. Prioritär geschützt ist von den hier betroffenen Arten nur der Wolf, für den eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustands aufgrund des Risikomanagements mit integriertem Monitoring ausgeschlossen wurde (PFB S. 244 ff., 250). Im Übrigen hat die Planfeststellungsbehörde bei der vorsorglichen Ausnahmeprüfung auf öffentliche Interessen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen abgestellt (PFB S. 261).

37

(5) Warum die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf das SPA-Gebiet Biosphärenreservat „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“, das als Europäisches Vogelschutzgebiet ausgewiesen ist, eine Ausnahmeentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG für den Wolf hätte treffen sollen (Antragsschrift S. 20), ist nicht ersichtlich. Zu Seeadler und Milanen kann auf die Ausführungen unter cc) verwiesen werden. Gleiches gilt, soweit sich der Antragsteller erneut gegen das Risikomanagement wendet.

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d) Ausgehend von den geringen oder im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet „Separate Fledermausquartiere und -habitate in der Lausitz“ jedenfalls nicht überwiegenden Erfolgsaussichten der auf Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klage ist das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Verwirklichung des dem vordringlichen Bedarf zugeordneten Vorhabens höher zu gewichten als das Interesse des Antragstellers an einem Aufschub der Bauarbeiten. Selbst wenn sich im Hauptsacheverfahren ergeben sollte, dass die Verträglichkeit des Vorhabens mit dem FFH-Gebiet „Separate Fledermausquartiere und -habitate in der Lausitz“ hätte geprüft werden müssen, ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass sich hieraus ein unüberwindliches Zulassungshindernis ergeben könnte. Etwaige Defizite im Hinblick auf den Schutz der aasfressenden Tierarten (Wolf, Milane, Seeadler) können - wie dargelegt - im Wege der Planergänzung und damit auch noch nach Verwirklichung des Vorhabens beseitigt werden. Dass die genannten Tierarten bis dahin durch Kollisionen mit den verkehrenden Zügen erheblich geschädigt worden sein könnten, liegt, da die prognostizierte Zahl von Zügen erst im Laufe einiger Jahre erreicht werden wird, fern.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert wurde wie bei einem drittbetroffenen Privaten festgesetzt. Für den Kläger, der unmittelbar in seinem Eigentum betroffen ist und eine volle Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangt, hat die Sache jedenfalls keine geringere Bedeutung als für einen nur mittelbar betroffenen Anlieger. Die Wertminderung seiner Grundstücke dürfte über diesen Betrag aber auch nicht hinausgehen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegnerin vorläufig untersagt werden soll, Abschiebungsmaßnahmen aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2014 sowie aus der Zurückschiebungsverfügung der Bundespolizeiinspektion R. vom 2. Dezember 2013 bzw. Abschiebungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin bis zur Entscheidung über diesen Antrag durchzuführen.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, weil sich aus ihrem Vorbringen nicht ergibt, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung oder Zurückschiebung zusteht.

Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin die Vollziehung der Abschiebung aus der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 zu untersagen, bleibt ohne Erfolg. Insoweit ist

die Antragsgegnerin auch passivlegitimiert. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 10. Februar 2014 (Az. M 12 S7 14.30227) vertretenen Auffassung hat das Bundesamt im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (st. Rspr. des Senats; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris Rn. 4; B.v. 20.11.2012 - 10 CE 12.2428 - juris Rn. 4; NdsOVG, U.v. 4.7.2012 - 2 LB 163/10 - juris Rn. 41; OVG Berlin-Bbg, B.v. 1.2.2012 - 2 S 6/12 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - juris Rn. 4). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Bei nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretenden Abschiebungshindernissen hat das Bundesamt gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von der Vollziehung der Abschiebungsanordnung abzusehen (OVG NRW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4).

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufige Aussetzung der mit Bescheid vom 20. Januar 2014 angeordneten Abschiebung ist allerdings unzulässig. Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG verweist § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ausdrücklich auf das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist somit gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft. Die Antragstellerin kann insoweit im noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (Az. M 12 S7 14.30364) effektiven Rechtsschutz erlangen. In diesem Verfahren macht die Antragstellerin ebenfalls geltend, dass in ihrer Person sowohl inlandsbezogene als auch zielstaats-bezogene Abschiebungshindernisse vorliegen. Käme das Verwaltungsgericht in diesem Verfahren bei summarischer Prüfung zum Ergebnis, dass die geltend gemachten Abschiebungshindernisse vorlägen, so hätte es die aufschiebende Wirkung der Klage (M 12 K 14.30132) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 anzuordnen, so dass die Abschiebungsanordnung bis zu einer anderweitigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollziehbar wäre. Damit hätte die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Vollzugsmaßnahmen aus der Abschiebungsanordnung vom 20. Januar 2014 zu unterlassen, vollständig erreicht.

Im Übrigen handelt es sich bei einer Rechtsstreitigkeit über die Entscheidung des Bundesamtes nach § 34a Abs. 1 AsylVfG um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit i. S. d. § 80 AsylVfG, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.

Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, Abschiebungsmaßnahmen aus der Zurückschiebungsverfügung vom 2. Dezember 2013 durchzuführen, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Für eine diesbezügliche einstweilige Anordnung fehlt (wohl schon) das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Zurückschiebungsverfügung durch die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 auf andere Weise erledigt hat (s. § 43 Abs. 2 VwVfG).

Eine Zurückschiebungsanordnung auf der Grundlage von § 57 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG stellt einen belastenden anfechtbaren Verwaltungsakt dar (Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AufenthaltsG, Stand August 2013, § 57 Rn. 17), der durch die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 13. Januar 2014 und die Entscheidung des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 obsolet geworden ist und sich deshalb dadurch erledigt hat. Rechtsgrundlage für eine mögliche Abschiebung der Antragstellerin nach Ungarn ist damit ausschließlich die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Zurückschiebungsanordnung noch Rechtswirkungen entfaltet, hätte es die Antragstellerin versäumt, gegen die Zurückschiebungsverfügung als belastenden Verwaltungsakt entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung Rechtsmittel einzulegen, so dass die Zurückschiebungsverfügung bestandskräftig geworden wäre. Vorläufigen Rechtsschutz hätte die Antragstellerin im Übrigen auch nur im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zurückschiebungsverfügung erlangen können. Daher stünde auch § 123 Abs. 5 VwGO einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO entgegen.

Soweit das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 20. Februar 2014 davon ausgegangen sein sollte, dass der Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Abschiebung unabhängig von der asylverfahrensrechtlichen Streitigkeit aus § 34a AsylVfG als (zusätzliche) ausländerrechtliche Streitigkeit auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG zu behandeln sei, hilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass der auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG gerichtete Eilantrag in einem solchen Fall gegen den Rechtsträger der zuständigen Ausländerbehörde und nicht gegen die Antragsgegnerin zu richten gewesen wäre. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich daher jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.