Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 01. Okt. 2015 - AN 6 K 14.01989
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die im Zeitraum vom
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat ein Drittel, die Klägerin zwei Drittel der Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar; insoweit kann die Klägerin die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.026 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
die Beklagte zu verpflichten, ihr Kosten der Jugendhilfe in Höhe von 107.963,17 EUR für die Zeit vom
Gründe
§ 86 c Satz 1 SGB VIII verpflichtet den ursprünglich zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger zur Weiterleistung solange, bis die Hilfegewährung durch einen nunmehr zuständig gewordenen örtlichen Jugendhilfeträger tatsächlich fortgesetzt wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kindsmutter in … tatsächlich einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, da es auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in … (bis zum 3.9.2010) nicht zu einer Fallübernahme durch die Stadt … kam, diese jedoch im Nachhinein ihre Kostenerstattungspflicht anerkannt hat. Dies hatte zur Folge, dass die Klägerin beim Umzug der Kindsmutter nach … ab 4. September 2010 immer noch gemäß § 86 c Satz 1 SGB VIII zur Weiterleistung verpflichtet war. Aus dieser Pflicht zur Fortführung der jugendhilferechtlichen Leistung ergibt sich der Kostenerstattungsanspruch aus § 89 c SGB VIII. Die Vorschrift regelt, dass Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII aufgewendet hat, vom örtlichen Träger zu erstatten sind, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Die Kindsmutter hat sich bei weiteren Umzügen innerhalb … auch innerhalb des gesamten Kostenerstattungszeitraumes in … aufgehalten.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 01. Okt. 2015 - AN 6 K 14.01989
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(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
- 1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder - 2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder - 3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
- 1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder - 2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder - 3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer
- 1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt, - 2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht, - 3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn
- 1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, - 2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden, - 3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie - 4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
- 1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat, - 2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder - 3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.
(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag
- 1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie - 2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.
(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.
(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.
(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.
(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer
- 1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt, - 2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht, - 3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn
- 1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, - 2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden, - 3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie - 4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
- 1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat, - 2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder - 3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.
(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag
- 1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie - 2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.
(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.
(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.
(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.
(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte für den Jugendhilfefall F. nach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden ist.
- 2
-
Die 1998 geborene F. lebte bei ihrer allein personensorgeberechtigten Mutter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt D. hatte. Mitte Juli 2002 wurde der Mutter das Sorgerecht entzogen und das Jugendamt der Stadt D. als Vormund eingesetzt.
- 3
-
Am 20. September 2002 wurde F. in einer im Nachbarkreis des Beklagten gelegenen Einrichtung untergebracht. Am 1. Dezember 2002 wurde sie im Anschluss an den in dieser Einrichtung üblichen Aufenthalt im einrichtungseigenen Clearingzentrum von den Eheleuten H. in deren Haushalt aufgenommen. Die Eheleute H. wohnen im Gebiet des Beklagten. Herr H. ist bei der Einrichtung als pädagogische Fachkraft angestellt. Seine Frau ist Leiterin eines Kindergartens. Das Jugendamt der Stadt D. gewährte für die Unterbringung der F. auf der Grundlage des § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII Hilfe zur Erziehung.
- 4
-
Nach dem Tod der Mutter Mitte August 2005 übernahm die Klägerin, in deren Gebiet der Vater der F. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Hilfefall und zahlte ab dem 1. Mai 2006 die Unterbringungskosten.
- 5
-
Mitte Mai 2007 bat die Klägerin den Beklagten unter Hinweis auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute H. um Übernahme des Hilfefalles gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII. Die Eheleute H. seien Pflegepersonen im Sinne dieser Vorschrift. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (vgl. Urteil vom 7. Juni 2005 - 12 A 2677/02 - JAmt 2006, 95) sei im Rahmen des § 86 Abs. 6 SGB VIII auf die Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zurückzugreifen. Entscheidend für eine Pflegeperson in diesem Sinne sei, dass die gewährte Leistung auf eine dauerhafte Einbindung des Kindes oder Jugendlichen in eine andere (Pflege-)Familie und die damit typischerweise einhergehende Ausbildung besonderer persönlicher und familiärer Bindungen zwischen dem Kind oder Jugendlichen und den Pflegeeltern als den zentralen und längerfristig zur Verfügung stehenden Bezugspersonen abziele. Diese Voraussetzungen erfülle auch die konkret gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Unterbringung der F. im Haushalt der Eheleute H. Unerheblich sei, dass diese Unterbringung auf § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII gestützt werde.
- 6
-
Der Beklagte lehnte die Übernahme des Hilfefalls ab. Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII sei nur, wer der Sache nach Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII leiste. Dies täten die Eheleute H. nicht. Für die hier in Rede stehende institutionalisierte Unterbringung nach § 34 SGB VIII sehe das Gesetz einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nicht vor.
- 7
-
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Definition des Begriffs der Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII hat es sich der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2008 - 7 A 10444/08 - JAmt 2009, 92) angeschlossen. Danach sei der in § 86 Abs. 6 SGB VIII verwandte Begriff der Pflegeperson mit dem in § 44 SGB VIII legal definierten Begriff der Pflegeperson identisch. Da der Anwendungsbereich des § 44 SGB VIII seit der Neufassung dieser Vorschrift durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe - KICK - vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729) von denen des § 43 SGB VIII und des § 45 bzw. § 48a SGB VIII abzugrenzen sei, sei Pflegeperson im Sinne des § 44 SGB VIII und damit auch des § 86 Abs. 6 SGB VIII nur, wer der Sache nach Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII leiste. Eine solche liege in Abgrenzung von familienähnlich ausgestalteten Hilfeformen nach § 34 SGB VIII vor, wenn das Kind oder der Jugendliche vom Jugendamt an die betreuende Person selbst vermittelt worden sei, die deshalb umfassend allein persönlich verantwortlich sei. Ergänzend könne darauf abgestellt werden, dass die Bewilligung der Hilfe ihre Rechtsgrundlage in § 33 SGB VIII finde, für die Betreuung Leistungen nach § 39 SGB VIII, insbesondere in Form von Pauschalbeträgen, unmittelbar an die betreuende Person erbracht würden und der betreuenden Person für das betreute Kind oder den betreuten Jugendlichen eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 SGB VIII erteilt worden sei. Ausgehend von diesen Kriterien sei hier keine Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII gegeben. Denn die Klägerin habe die Einrichtung und nicht unmittelbar die Eheleute H. mit der Betreuung der F. betraut. Sollten diese als Betreuungsfamilie ausfallen, müsste die Einrichtung eine anderweitige Betreuung der F. sicherstellen. Darüber hinaus werde die gewährte Hilfe auf § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII als Rechtsgrundlage gestützt. Außerdem habe die Klägerin die Kosten für die Inanspruchnahme der Betreuungsfamilie direkt mit der Einrichtung entsprechend der geschlossenen Entgeltvereinbarung in Form von Tagessätzen - ebenso wie das Taschengeld - abgerechnet.
- 8
-
Mit ihrer Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie rügt eine Verletzung des § 86 Abs. 6 SGB VIII i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG.
- 9
-
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
- 10
-
Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage unter Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) abgewiesen. Es hat den Begriff der Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII zu eng ausgelegt, soweit es angenommen hat, Pflegeperson im Sinne dieser Vorschrift sei nur, wer der Sache nach Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII leiste. Dieser Begriff wird vielmehr allein durch die Merkmale der Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ausgefüllt (1.). Da die Eheleute H. die Kriterien dieser Vorschrift und die weiteren Voraussetzungen der Zuständigkeitsbestimmung des § 86 Abs. 6 SGB VIII erfüllen (2.) ist - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - festzustellen, dass der Beklagte für den Jugendhilfefall F. örtlich zuständig ist.
- 11
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1. Nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII wird, abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn das Kind oder der Jugendliche zwei Jahre bei der Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist. Der in § 86 Abs. 6 SGB VIII verwendete Begriff der Pflegeperson wird in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gesetzlich definiert. Danach ist Pflegeperson, wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinen Haushalt aufnimmt. Diese gesetzliche Begriffsbestimmung ist so allgemein gehalten, dass sie - obgleich sie nicht im Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches Achtes Buch steht - grundsätzlich für den gesamten Anwendungsbereich des Kinder- und Jugendhilferechts Geltung beansprucht. Sie ist als solche auch von dem engeren systematischen Zusammenhang des § 44 SGB VIII gelöst, sodass sie wegen ihrer Stellung in der Vorschrift über die Erlaubnis zur Vollzeitpflege nicht auf solche Personen beschränkt ist, die der Sache nach Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege im Sinne des § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII leisten (1.1). Eine derartige Einschränkung ergibt sich auch nicht aus der Verwendung des Begriffs im speziellen Regelungskontext der örtlichen Zuständigkeit (1.2).
- 12
-
1.1 Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII enthält eine leistungsunabhängige Begriffsbestimmung. Die Erläuterung des Begriffs der Pflegeperson ist nach Wortlaut und systematischer Stellung der Regelung über den Erlaubnisvorbehalt bei Vollzeitpflege vorangestellt. Die Qualifikation einer Person als Pflegeperson ist (notwendige) Voraussetzung für eine nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 Satz 2 erforderliche und unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 SGB VIII zu versagende Erlaubnis. Sie ist nicht erst die Folge einer im Einzelfall für die Vollzeitpflege auf der Grundlage des § 44 SGB VIII erteilten Erlaubnis.
- 13
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1.2 Zwar dürfte es sich bei der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in der Praxis um den Regelfall des § 86 Abs. 6 SGB VIII handeln, der auch dem Gesetzgeber als Leitbild gedient hat (vgl. z.B. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen - Bundeskinderschutzgesetz - vom 15. April 2011, BTDrucks 17/6256 S. 28). Dafür spricht auch die an § 86 Abs. 6 SGB VIII anknüpfende Kostenerstattungsregelung des § 89a SGB VIII, die mit "Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege" überschrieben ist. Jedoch ist der Begriff der Pflegeperson im Anwendungsbereich des § 86 Abs. 6 SGB VIII deshalb nicht zwangsläufig auf solche Personen begrenzt. Die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII ist in § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht erwähnt. Auch Systematik sowie Gesetzeszweck enthalten keinen Anhaltspunkt, dass der Begriff der Pflegeperson in § 86 Abs. 6 SGB VIII an die Gewährung dieser speziellen Leistung gebunden ist. Vielmehr entspricht es, auch angesichts der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 86 Abs. 6 SGB VIII, dem gesetzgeberischen Anliegen, für den Begriff der Pflegeperson allein auf die Merkmale der Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII abzustellen.
- 14
-
Nach dem Regelungskonzept des § 86 SGB VIII ist der Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII als Folge der Begründung eines neuen familiär oder familienähnlich strukturierten Pflegeverhältnisses veranlasst. Die Vorschrift des § 86 SGB VIII orientiert sich am Wohl des Kindes oder Jugendlichen (vgl. § 1 Abs. 1 und 3 SGB VIII) als Ausgangspunkt und Ziel jeder Jugendhilfemaßnahme und soll eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherstellen (Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 9 jeweils Rn. 23). Zu diesem Zweck knüpft sie die örtliche Zuständigkeit losgelöst von der konkreten Leistung an eine räumliche Nähe zu dem Ort, an dem das Kind oder der Jugendliche (primär) seinen Lebensmittelpunkt hat. Sie ist mithin eine rein aufenthaltsbezogene Bestimmung. Dabei berücksichtigt sie, dass ein Kind oder Jugendlicher aus rechtlicher und pädagogischer Sicht im Zusammenhang mit den Personen zu sehen ist, die für es oder ihn die Erziehungsverantwortung innehaben (vgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, Vor § 86 Rn. 7). Dementsprechend bindet § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt(sort) der Eltern bzw. des maßgeblichen Elternteils (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), weil diese bzw. dieser im Regelfall auch die Nähe zur Lebenswelt des Kindes oder Jugendlichen vermitteln bzw. vermittelt. § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII durchbricht diese Regel in den Fällen, in denen ein Kind oder Jugendlicher auf Dauer in eine andere Familie eingebunden ist (vgl. BTDrucks 11/5948 S. 104). Lebt ein Kind oder Jugendlicher längere Zeit mit anderen Personen in einer familienähnlich strukturierten Gemeinschaft zusammen, verschiebt sich gewöhnlich dessen Lebensmittelpunkt. Das Kind oder der Jugendliche bildet typischerweise (auch) zu den dort als zentrale und langfristig zur Verfügung stehenden Bezugspersonen persönliche und familiäre Bindungen aus. In Anerkennung dieser allgemeinen psychosozialen Realität will § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit - abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII - an den gewöhnlichen Aufenthalt dieser Bezugspersonen binden. Dadurch wird die im Interesse des Kindes oder Jugendlichen liegende enge und kontinuierliche Zusammenarbeit des Jugendamtes mit der Person oder den Personen ermöglicht und begünstigt, die faktisch die Funktion der Eltern wahrnimmt oder wahrnehmen.
- 15
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Für den erforderlichen familiären oder familienähnlichen Charakter ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Kind oder der Jugendliche gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII über Tag und Nacht in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen wird. Denn eine derartige Aufnahme ist ihrer Art nach typischerweise auf die Begründung familiärer oder familienähnlicher Beziehungen angelegt. Haushalt im Sinne dieser Vorschrift ist der private Haushalt der Pflegeperson. Die Pflegeperson muss also den Haushalt eigenverantwortlich führen. Eine Haushaltsaufnahme über Tag und Nacht ist gegeben, wenn das Kind oder der Jugendliche dort sein Zuhause hat. Das Kind oder der Jugendliche muss sich grundsätzlich durchgängig und nicht nur zeitweise im Haushalt der Pflegeperson aufhalten. Eine zeitweilige auswärtige Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen von vorübergehender Dauer (z.B. zur Schul- oder Berufsausbildung) ist dabei unschädlich, sofern es oder er im Rahmen der Möglichkeiten regelmäßig in den Haushalt der Pflegeperson zurückkehrt.
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Die darüber hinaus geforderte Beständigkeit der Beziehung wird hingegen allein aus einem zweijährigen Aufenthalt bei der Pflegeperson und der positiven Prognose zum weiteren Verbleib bei dieser Person hergeleitet. Dem liegt die Erfahrung zugrunde, dass sich persönliche und emotionale Bindungen mit der Dauer des Zusammenlebens verfestigen. Für die Bestimmung der Zuständigkeit nicht erforderlich ist hingegen die Feststellung, dass eine derartige Verfestigung im konkreten Pflegeverhältnis tatsächlich eingetreten ist und sich eine der Eltern-Kind-Beziehung vergleichbare Bindung entwickelt hat. Denn die Bewertung der tatsächlichen Qualität von Bindungen in einem konkreten Pflegeverhältnis hängt im Wesentlichen von inneren Tatsachen ab und kann mit beträchtlichen Unsicherheiten belastet sein. Dies steht dem Bedürfnis nach Zuständigkeits- und Rechtssicherheit entgegen. Der Träger der örtlichen Jugendhilfe, der gegenwärtig zur Gewährung der Jugendhilfeleistung berechtigt und verpflichtet ist und dem damit die Verantwortung für die Gewährung einer einzelnen Jugendhilfemaßnahme zukommt, muss sich ohne intensivere Nachforschungen und Entscheidungen klar und eindeutig bestimmen lassen (vgl. BTDrucks 11/5948 S. 104).
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Für eine von den Voraussetzungen der Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII unabhängige Begriffsbestimmung spricht zudem, dass die Zweijahresfrist des § 86 Abs. 6 SGB VIII üblicherweise auch bei solchen Zeiten angerechnet wird, in denen das Kind oder der Jugendliche bei einer Pflegeperson lebt, ohne dass eine Leistung der Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII erbracht wird (vgl. z.B. Wiesner a.a.O. § 86 Rn. 35 f.; Reisch, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Januar 2010, KJHG Art. 1 Erl. § 86 Rn. 74; Krug, in: Krug/Riehle, SGB VIII, Stand Dezember 2008, § 86 S. 19; W. Schellhorn, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII/KJHG, 3. Aufl. 2007, § 86 Rn. 49; Kunkel, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 86 Rn. 49; Grube, in: Hauck, SGB VIII, Stand November 2004, K § 86 Rn. 29; VG Darmstadt, Urteil vom 25. September 2001 - 6 E 1879/00 (4) - ZfJ 2002, 360; VG Freiburg, Beschluss vom 24. Juli 2001 - 8 K 1273/00 - JAmt 2001, 600).
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2. In Anwendung der vorstehenden Begriffsbestimmung sind die Eheleute H. Pflegepersonen im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII. Sie haben die F. - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - über Tag und Nacht in ihren Haushalt aufgenommen. Auch die weiteren Voraussetzungen dieser Zuständigkeitsregelung sind - was unter den Beteiligten ebenfalls nicht im Streit steht - erfüllt. Nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) lebt die Hilfeempfängerin seit dem 1. Dezember 2002 und damit mehr als zwei Jahre bei den im Bereich des Beklagten wohnenden Eheleuten H. und wird auch voraussichtlich bei diesen bis zu ihrer Verselbständigung verbleiben.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Tatbestand
- 1
-
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte für den Jugendhilfefall F. nach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden ist.
- 2
-
Die 1998 geborene F. lebte bei ihrer allein personensorgeberechtigten Mutter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt D. hatte. Mitte Juli 2002 wurde der Mutter das Sorgerecht entzogen und das Jugendamt der Stadt D. als Vormund eingesetzt.
- 3
-
Am 20. September 2002 wurde F. in einer im Nachbarkreis des Beklagten gelegenen Einrichtung untergebracht. Am 1. Dezember 2002 wurde sie im Anschluss an den in dieser Einrichtung üblichen Aufenthalt im einrichtungseigenen Clearingzentrum von den Eheleuten H. in deren Haushalt aufgenommen. Die Eheleute H. wohnen im Gebiet des Beklagten. Herr H. ist bei der Einrichtung als pädagogische Fachkraft angestellt. Seine Frau ist Leiterin eines Kindergartens. Das Jugendamt der Stadt D. gewährte für die Unterbringung der F. auf der Grundlage des § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII Hilfe zur Erziehung.
- 4
-
Nach dem Tod der Mutter Mitte August 2005 übernahm die Klägerin, in deren Gebiet der Vater der F. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Hilfefall und zahlte ab dem 1. Mai 2006 die Unterbringungskosten.
- 5
-
Mitte Mai 2007 bat die Klägerin den Beklagten unter Hinweis auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute H. um Übernahme des Hilfefalles gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII. Die Eheleute H. seien Pflegepersonen im Sinne dieser Vorschrift. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (vgl. Urteil vom 7. Juni 2005 - 12 A 2677/02 - JAmt 2006, 95) sei im Rahmen des § 86 Abs. 6 SGB VIII auf die Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zurückzugreifen. Entscheidend für eine Pflegeperson in diesem Sinne sei, dass die gewährte Leistung auf eine dauerhafte Einbindung des Kindes oder Jugendlichen in eine andere (Pflege-)Familie und die damit typischerweise einhergehende Ausbildung besonderer persönlicher und familiärer Bindungen zwischen dem Kind oder Jugendlichen und den Pflegeeltern als den zentralen und längerfristig zur Verfügung stehenden Bezugspersonen abziele. Diese Voraussetzungen erfülle auch die konkret gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Unterbringung der F. im Haushalt der Eheleute H. Unerheblich sei, dass diese Unterbringung auf § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII gestützt werde.
- 6
-
Der Beklagte lehnte die Übernahme des Hilfefalls ab. Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII sei nur, wer der Sache nach Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII leiste. Dies täten die Eheleute H. nicht. Für die hier in Rede stehende institutionalisierte Unterbringung nach § 34 SGB VIII sehe das Gesetz einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nicht vor.
- 7
-
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Definition des Begriffs der Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII hat es sich der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2008 - 7 A 10444/08 - JAmt 2009, 92) angeschlossen. Danach sei der in § 86 Abs. 6 SGB VIII verwandte Begriff der Pflegeperson mit dem in § 44 SGB VIII legal definierten Begriff der Pflegeperson identisch. Da der Anwendungsbereich des § 44 SGB VIII seit der Neufassung dieser Vorschrift durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe - KICK - vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729) von denen des § 43 SGB VIII und des § 45 bzw. § 48a SGB VIII abzugrenzen sei, sei Pflegeperson im Sinne des § 44 SGB VIII und damit auch des § 86 Abs. 6 SGB VIII nur, wer der Sache nach Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII leiste. Eine solche liege in Abgrenzung von familienähnlich ausgestalteten Hilfeformen nach § 34 SGB VIII vor, wenn das Kind oder der Jugendliche vom Jugendamt an die betreuende Person selbst vermittelt worden sei, die deshalb umfassend allein persönlich verantwortlich sei. Ergänzend könne darauf abgestellt werden, dass die Bewilligung der Hilfe ihre Rechtsgrundlage in § 33 SGB VIII finde, für die Betreuung Leistungen nach § 39 SGB VIII, insbesondere in Form von Pauschalbeträgen, unmittelbar an die betreuende Person erbracht würden und der betreuenden Person für das betreute Kind oder den betreuten Jugendlichen eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 SGB VIII erteilt worden sei. Ausgehend von diesen Kriterien sei hier keine Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII gegeben. Denn die Klägerin habe die Einrichtung und nicht unmittelbar die Eheleute H. mit der Betreuung der F. betraut. Sollten diese als Betreuungsfamilie ausfallen, müsste die Einrichtung eine anderweitige Betreuung der F. sicherstellen. Darüber hinaus werde die gewährte Hilfe auf § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII als Rechtsgrundlage gestützt. Außerdem habe die Klägerin die Kosten für die Inanspruchnahme der Betreuungsfamilie direkt mit der Einrichtung entsprechend der geschlossenen Entgeltvereinbarung in Form von Tagessätzen - ebenso wie das Taschengeld - abgerechnet.
- 8
-
Mit ihrer Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie rügt eine Verletzung des § 86 Abs. 6 SGB VIII i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG.
- 9
-
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage unter Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) abgewiesen. Es hat den Begriff der Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII zu eng ausgelegt, soweit es angenommen hat, Pflegeperson im Sinne dieser Vorschrift sei nur, wer der Sache nach Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII leiste. Dieser Begriff wird vielmehr allein durch die Merkmale der Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ausgefüllt (1.). Da die Eheleute H. die Kriterien dieser Vorschrift und die weiteren Voraussetzungen der Zuständigkeitsbestimmung des § 86 Abs. 6 SGB VIII erfüllen (2.) ist - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - festzustellen, dass der Beklagte für den Jugendhilfefall F. örtlich zuständig ist.
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1. Nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII wird, abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn das Kind oder der Jugendliche zwei Jahre bei der Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist. Der in § 86 Abs. 6 SGB VIII verwendete Begriff der Pflegeperson wird in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gesetzlich definiert. Danach ist Pflegeperson, wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinen Haushalt aufnimmt. Diese gesetzliche Begriffsbestimmung ist so allgemein gehalten, dass sie - obgleich sie nicht im Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches Achtes Buch steht - grundsätzlich für den gesamten Anwendungsbereich des Kinder- und Jugendhilferechts Geltung beansprucht. Sie ist als solche auch von dem engeren systematischen Zusammenhang des § 44 SGB VIII gelöst, sodass sie wegen ihrer Stellung in der Vorschrift über die Erlaubnis zur Vollzeitpflege nicht auf solche Personen beschränkt ist, die der Sache nach Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege im Sinne des § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII leisten (1.1). Eine derartige Einschränkung ergibt sich auch nicht aus der Verwendung des Begriffs im speziellen Regelungskontext der örtlichen Zuständigkeit (1.2).
- 12
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1.1 Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII enthält eine leistungsunabhängige Begriffsbestimmung. Die Erläuterung des Begriffs der Pflegeperson ist nach Wortlaut und systematischer Stellung der Regelung über den Erlaubnisvorbehalt bei Vollzeitpflege vorangestellt. Die Qualifikation einer Person als Pflegeperson ist (notwendige) Voraussetzung für eine nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 Satz 2 erforderliche und unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 SGB VIII zu versagende Erlaubnis. Sie ist nicht erst die Folge einer im Einzelfall für die Vollzeitpflege auf der Grundlage des § 44 SGB VIII erteilten Erlaubnis.
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1.2 Zwar dürfte es sich bei der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in der Praxis um den Regelfall des § 86 Abs. 6 SGB VIII handeln, der auch dem Gesetzgeber als Leitbild gedient hat (vgl. z.B. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen - Bundeskinderschutzgesetz - vom 15. April 2011, BTDrucks 17/6256 S. 28). Dafür spricht auch die an § 86 Abs. 6 SGB VIII anknüpfende Kostenerstattungsregelung des § 89a SGB VIII, die mit "Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege" überschrieben ist. Jedoch ist der Begriff der Pflegeperson im Anwendungsbereich des § 86 Abs. 6 SGB VIII deshalb nicht zwangsläufig auf solche Personen begrenzt. Die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII ist in § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht erwähnt. Auch Systematik sowie Gesetzeszweck enthalten keinen Anhaltspunkt, dass der Begriff der Pflegeperson in § 86 Abs. 6 SGB VIII an die Gewährung dieser speziellen Leistung gebunden ist. Vielmehr entspricht es, auch angesichts der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 86 Abs. 6 SGB VIII, dem gesetzgeberischen Anliegen, für den Begriff der Pflegeperson allein auf die Merkmale der Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII abzustellen.
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Nach dem Regelungskonzept des § 86 SGB VIII ist der Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII als Folge der Begründung eines neuen familiär oder familienähnlich strukturierten Pflegeverhältnisses veranlasst. Die Vorschrift des § 86 SGB VIII orientiert sich am Wohl des Kindes oder Jugendlichen (vgl. § 1 Abs. 1 und 3 SGB VIII) als Ausgangspunkt und Ziel jeder Jugendhilfemaßnahme und soll eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherstellen (Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 9 jeweils Rn. 23). Zu diesem Zweck knüpft sie die örtliche Zuständigkeit losgelöst von der konkreten Leistung an eine räumliche Nähe zu dem Ort, an dem das Kind oder der Jugendliche (primär) seinen Lebensmittelpunkt hat. Sie ist mithin eine rein aufenthaltsbezogene Bestimmung. Dabei berücksichtigt sie, dass ein Kind oder Jugendlicher aus rechtlicher und pädagogischer Sicht im Zusammenhang mit den Personen zu sehen ist, die für es oder ihn die Erziehungsverantwortung innehaben (vgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, Vor § 86 Rn. 7). Dementsprechend bindet § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt(sort) der Eltern bzw. des maßgeblichen Elternteils (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), weil diese bzw. dieser im Regelfall auch die Nähe zur Lebenswelt des Kindes oder Jugendlichen vermitteln bzw. vermittelt. § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII durchbricht diese Regel in den Fällen, in denen ein Kind oder Jugendlicher auf Dauer in eine andere Familie eingebunden ist (vgl. BTDrucks 11/5948 S. 104). Lebt ein Kind oder Jugendlicher längere Zeit mit anderen Personen in einer familienähnlich strukturierten Gemeinschaft zusammen, verschiebt sich gewöhnlich dessen Lebensmittelpunkt. Das Kind oder der Jugendliche bildet typischerweise (auch) zu den dort als zentrale und langfristig zur Verfügung stehenden Bezugspersonen persönliche und familiäre Bindungen aus. In Anerkennung dieser allgemeinen psychosozialen Realität will § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit - abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII - an den gewöhnlichen Aufenthalt dieser Bezugspersonen binden. Dadurch wird die im Interesse des Kindes oder Jugendlichen liegende enge und kontinuierliche Zusammenarbeit des Jugendamtes mit der Person oder den Personen ermöglicht und begünstigt, die faktisch die Funktion der Eltern wahrnimmt oder wahrnehmen.
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Für den erforderlichen familiären oder familienähnlichen Charakter ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Kind oder der Jugendliche gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII über Tag und Nacht in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen wird. Denn eine derartige Aufnahme ist ihrer Art nach typischerweise auf die Begründung familiärer oder familienähnlicher Beziehungen angelegt. Haushalt im Sinne dieser Vorschrift ist der private Haushalt der Pflegeperson. Die Pflegeperson muss also den Haushalt eigenverantwortlich führen. Eine Haushaltsaufnahme über Tag und Nacht ist gegeben, wenn das Kind oder der Jugendliche dort sein Zuhause hat. Das Kind oder der Jugendliche muss sich grundsätzlich durchgängig und nicht nur zeitweise im Haushalt der Pflegeperson aufhalten. Eine zeitweilige auswärtige Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen von vorübergehender Dauer (z.B. zur Schul- oder Berufsausbildung) ist dabei unschädlich, sofern es oder er im Rahmen der Möglichkeiten regelmäßig in den Haushalt der Pflegeperson zurückkehrt.
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Die darüber hinaus geforderte Beständigkeit der Beziehung wird hingegen allein aus einem zweijährigen Aufenthalt bei der Pflegeperson und der positiven Prognose zum weiteren Verbleib bei dieser Person hergeleitet. Dem liegt die Erfahrung zugrunde, dass sich persönliche und emotionale Bindungen mit der Dauer des Zusammenlebens verfestigen. Für die Bestimmung der Zuständigkeit nicht erforderlich ist hingegen die Feststellung, dass eine derartige Verfestigung im konkreten Pflegeverhältnis tatsächlich eingetreten ist und sich eine der Eltern-Kind-Beziehung vergleichbare Bindung entwickelt hat. Denn die Bewertung der tatsächlichen Qualität von Bindungen in einem konkreten Pflegeverhältnis hängt im Wesentlichen von inneren Tatsachen ab und kann mit beträchtlichen Unsicherheiten belastet sein. Dies steht dem Bedürfnis nach Zuständigkeits- und Rechtssicherheit entgegen. Der Träger der örtlichen Jugendhilfe, der gegenwärtig zur Gewährung der Jugendhilfeleistung berechtigt und verpflichtet ist und dem damit die Verantwortung für die Gewährung einer einzelnen Jugendhilfemaßnahme zukommt, muss sich ohne intensivere Nachforschungen und Entscheidungen klar und eindeutig bestimmen lassen (vgl. BTDrucks 11/5948 S. 104).
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Für eine von den Voraussetzungen der Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII unabhängige Begriffsbestimmung spricht zudem, dass die Zweijahresfrist des § 86 Abs. 6 SGB VIII üblicherweise auch bei solchen Zeiten angerechnet wird, in denen das Kind oder der Jugendliche bei einer Pflegeperson lebt, ohne dass eine Leistung der Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII erbracht wird (vgl. z.B. Wiesner a.a.O. § 86 Rn. 35 f.; Reisch, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Januar 2010, KJHG Art. 1 Erl. § 86 Rn. 74; Krug, in: Krug/Riehle, SGB VIII, Stand Dezember 2008, § 86 S. 19; W. Schellhorn, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII/KJHG, 3. Aufl. 2007, § 86 Rn. 49; Kunkel, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 86 Rn. 49; Grube, in: Hauck, SGB VIII, Stand November 2004, K § 86 Rn. 29; VG Darmstadt, Urteil vom 25. September 2001 - 6 E 1879/00 (4) - ZfJ 2002, 360; VG Freiburg, Beschluss vom 24. Juli 2001 - 8 K 1273/00 - JAmt 2001, 600).
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2. In Anwendung der vorstehenden Begriffsbestimmung sind die Eheleute H. Pflegepersonen im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII. Sie haben die F. - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - über Tag und Nacht in ihren Haushalt aufgenommen. Auch die weiteren Voraussetzungen dieser Zuständigkeitsregelung sind - was unter den Beteiligten ebenfalls nicht im Streit steht - erfüllt. Nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) lebt die Hilfeempfängerin seit dem 1. Dezember 2002 und damit mehr als zwei Jahre bei den im Bereich des Beklagten wohnenden Eheleuten H. und wird auch voraussichtlich bei diesen bis zu ihrer Verselbständigung verbleiben.
(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer
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eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt, - 2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht, - 3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn
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der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, - 2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden, - 3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie - 4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
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in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat, - 2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder - 3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.
(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag
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die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie - 2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.
(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.
(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.
(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.
(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden, sich gegenseitig ergänzen und in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien ihren Bedürfnissen, Wünschen und Interessen entsprechend zusammenwirken. Dabei sollen selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a beteiligt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die die Förderung von Kindern selbst organisieren wollen, sollen beraten und unterstützt werden.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte für den Jugendhilfefall F. nach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden ist.
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Die 1998 geborene F. lebte bei ihrer allein personensorgeberechtigten Mutter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt D. hatte. Mitte Juli 2002 wurde der Mutter das Sorgerecht entzogen und das Jugendamt der Stadt D. als Vormund eingesetzt.
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Am 20. September 2002 wurde F. in einer im Nachbarkreis des Beklagten gelegenen Einrichtung untergebracht. Am 1. Dezember 2002 wurde sie im Anschluss an den in dieser Einrichtung üblichen Aufenthalt im einrichtungseigenen Clearingzentrum von den Eheleuten H. in deren Haushalt aufgenommen. Die Eheleute H. wohnen im Gebiet des Beklagten. Herr H. ist bei der Einrichtung als pädagogische Fachkraft angestellt. Seine Frau ist Leiterin eines Kindergartens. Das Jugendamt der Stadt D. gewährte für die Unterbringung der F. auf der Grundlage des § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII Hilfe zur Erziehung.
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Nach dem Tod der Mutter Mitte August 2005 übernahm die Klägerin, in deren Gebiet der Vater der F. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Hilfefall und zahlte ab dem 1. Mai 2006 die Unterbringungskosten.
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Mitte Mai 2007 bat die Klägerin den Beklagten unter Hinweis auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute H. um Übernahme des Hilfefalles gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII. Die Eheleute H. seien Pflegepersonen im Sinne dieser Vorschrift. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (vgl. Urteil vom 7. Juni 2005 - 12 A 2677/02 - JAmt 2006, 95) sei im Rahmen des § 86 Abs. 6 SGB VIII auf die Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zurückzugreifen. Entscheidend für eine Pflegeperson in diesem Sinne sei, dass die gewährte Leistung auf eine dauerhafte Einbindung des Kindes oder Jugendlichen in eine andere (Pflege-)Familie und die damit typischerweise einhergehende Ausbildung besonderer persönlicher und familiärer Bindungen zwischen dem Kind oder Jugendlichen und den Pflegeeltern als den zentralen und längerfristig zur Verfügung stehenden Bezugspersonen abziele. Diese Voraussetzungen erfülle auch die konkret gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Unterbringung der F. im Haushalt der Eheleute H. Unerheblich sei, dass diese Unterbringung auf § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII gestützt werde.
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Der Beklagte lehnte die Übernahme des Hilfefalls ab. Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII sei nur, wer der Sache nach Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII leiste. Dies täten die Eheleute H. nicht. Für die hier in Rede stehende institutionalisierte Unterbringung nach § 34 SGB VIII sehe das Gesetz einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nicht vor.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Definition des Begriffs der Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII hat es sich der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2008 - 7 A 10444/08 - JAmt 2009, 92) angeschlossen. Danach sei der in § 86 Abs. 6 SGB VIII verwandte Begriff der Pflegeperson mit dem in § 44 SGB VIII legal definierten Begriff der Pflegeperson identisch. Da der Anwendungsbereich des § 44 SGB VIII seit der Neufassung dieser Vorschrift durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe - KICK - vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729) von denen des § 43 SGB VIII und des § 45 bzw. § 48a SGB VIII abzugrenzen sei, sei Pflegeperson im Sinne des § 44 SGB VIII und damit auch des § 86 Abs. 6 SGB VIII nur, wer der Sache nach Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII leiste. Eine solche liege in Abgrenzung von familienähnlich ausgestalteten Hilfeformen nach § 34 SGB VIII vor, wenn das Kind oder der Jugendliche vom Jugendamt an die betreuende Person selbst vermittelt worden sei, die deshalb umfassend allein persönlich verantwortlich sei. Ergänzend könne darauf abgestellt werden, dass die Bewilligung der Hilfe ihre Rechtsgrundlage in § 33 SGB VIII finde, für die Betreuung Leistungen nach § 39 SGB VIII, insbesondere in Form von Pauschalbeträgen, unmittelbar an die betreuende Person erbracht würden und der betreuenden Person für das betreute Kind oder den betreuten Jugendlichen eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 SGB VIII erteilt worden sei. Ausgehend von diesen Kriterien sei hier keine Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII gegeben. Denn die Klägerin habe die Einrichtung und nicht unmittelbar die Eheleute H. mit der Betreuung der F. betraut. Sollten diese als Betreuungsfamilie ausfallen, müsste die Einrichtung eine anderweitige Betreuung der F. sicherstellen. Darüber hinaus werde die gewährte Hilfe auf § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII als Rechtsgrundlage gestützt. Außerdem habe die Klägerin die Kosten für die Inanspruchnahme der Betreuungsfamilie direkt mit der Einrichtung entsprechend der geschlossenen Entgeltvereinbarung in Form von Tagessätzen - ebenso wie das Taschengeld - abgerechnet.
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Mit ihrer Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie rügt eine Verletzung des § 86 Abs. 6 SGB VIII i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG.
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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage unter Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) abgewiesen. Es hat den Begriff der Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII zu eng ausgelegt, soweit es angenommen hat, Pflegeperson im Sinne dieser Vorschrift sei nur, wer der Sache nach Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII leiste. Dieser Begriff wird vielmehr allein durch die Merkmale der Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ausgefüllt (1.). Da die Eheleute H. die Kriterien dieser Vorschrift und die weiteren Voraussetzungen der Zuständigkeitsbestimmung des § 86 Abs. 6 SGB VIII erfüllen (2.) ist - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - festzustellen, dass der Beklagte für den Jugendhilfefall F. örtlich zuständig ist.
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1. Nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII wird, abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn das Kind oder der Jugendliche zwei Jahre bei der Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist. Der in § 86 Abs. 6 SGB VIII verwendete Begriff der Pflegeperson wird in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gesetzlich definiert. Danach ist Pflegeperson, wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinen Haushalt aufnimmt. Diese gesetzliche Begriffsbestimmung ist so allgemein gehalten, dass sie - obgleich sie nicht im Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches Achtes Buch steht - grundsätzlich für den gesamten Anwendungsbereich des Kinder- und Jugendhilferechts Geltung beansprucht. Sie ist als solche auch von dem engeren systematischen Zusammenhang des § 44 SGB VIII gelöst, sodass sie wegen ihrer Stellung in der Vorschrift über die Erlaubnis zur Vollzeitpflege nicht auf solche Personen beschränkt ist, die der Sache nach Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege im Sinne des § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII leisten (1.1). Eine derartige Einschränkung ergibt sich auch nicht aus der Verwendung des Begriffs im speziellen Regelungskontext der örtlichen Zuständigkeit (1.2).
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1.1 Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII enthält eine leistungsunabhängige Begriffsbestimmung. Die Erläuterung des Begriffs der Pflegeperson ist nach Wortlaut und systematischer Stellung der Regelung über den Erlaubnisvorbehalt bei Vollzeitpflege vorangestellt. Die Qualifikation einer Person als Pflegeperson ist (notwendige) Voraussetzung für eine nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 Satz 2 erforderliche und unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 SGB VIII zu versagende Erlaubnis. Sie ist nicht erst die Folge einer im Einzelfall für die Vollzeitpflege auf der Grundlage des § 44 SGB VIII erteilten Erlaubnis.
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1.2 Zwar dürfte es sich bei der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in der Praxis um den Regelfall des § 86 Abs. 6 SGB VIII handeln, der auch dem Gesetzgeber als Leitbild gedient hat (vgl. z.B. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen - Bundeskinderschutzgesetz - vom 15. April 2011, BTDrucks 17/6256 S. 28). Dafür spricht auch die an § 86 Abs. 6 SGB VIII anknüpfende Kostenerstattungsregelung des § 89a SGB VIII, die mit "Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege" überschrieben ist. Jedoch ist der Begriff der Pflegeperson im Anwendungsbereich des § 86 Abs. 6 SGB VIII deshalb nicht zwangsläufig auf solche Personen begrenzt. Die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII ist in § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht erwähnt. Auch Systematik sowie Gesetzeszweck enthalten keinen Anhaltspunkt, dass der Begriff der Pflegeperson in § 86 Abs. 6 SGB VIII an die Gewährung dieser speziellen Leistung gebunden ist. Vielmehr entspricht es, auch angesichts der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 86 Abs. 6 SGB VIII, dem gesetzgeberischen Anliegen, für den Begriff der Pflegeperson allein auf die Merkmale der Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII abzustellen.
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Nach dem Regelungskonzept des § 86 SGB VIII ist der Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII als Folge der Begründung eines neuen familiär oder familienähnlich strukturierten Pflegeverhältnisses veranlasst. Die Vorschrift des § 86 SGB VIII orientiert sich am Wohl des Kindes oder Jugendlichen (vgl. § 1 Abs. 1 und 3 SGB VIII) als Ausgangspunkt und Ziel jeder Jugendhilfemaßnahme und soll eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherstellen (Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 9 jeweils Rn. 23). Zu diesem Zweck knüpft sie die örtliche Zuständigkeit losgelöst von der konkreten Leistung an eine räumliche Nähe zu dem Ort, an dem das Kind oder der Jugendliche (primär) seinen Lebensmittelpunkt hat. Sie ist mithin eine rein aufenthaltsbezogene Bestimmung. Dabei berücksichtigt sie, dass ein Kind oder Jugendlicher aus rechtlicher und pädagogischer Sicht im Zusammenhang mit den Personen zu sehen ist, die für es oder ihn die Erziehungsverantwortung innehaben (vgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, Vor § 86 Rn. 7). Dementsprechend bindet § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt(sort) der Eltern bzw. des maßgeblichen Elternteils (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), weil diese bzw. dieser im Regelfall auch die Nähe zur Lebenswelt des Kindes oder Jugendlichen vermitteln bzw. vermittelt. § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII durchbricht diese Regel in den Fällen, in denen ein Kind oder Jugendlicher auf Dauer in eine andere Familie eingebunden ist (vgl. BTDrucks 11/5948 S. 104). Lebt ein Kind oder Jugendlicher längere Zeit mit anderen Personen in einer familienähnlich strukturierten Gemeinschaft zusammen, verschiebt sich gewöhnlich dessen Lebensmittelpunkt. Das Kind oder der Jugendliche bildet typischerweise (auch) zu den dort als zentrale und langfristig zur Verfügung stehenden Bezugspersonen persönliche und familiäre Bindungen aus. In Anerkennung dieser allgemeinen psychosozialen Realität will § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit - abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII - an den gewöhnlichen Aufenthalt dieser Bezugspersonen binden. Dadurch wird die im Interesse des Kindes oder Jugendlichen liegende enge und kontinuierliche Zusammenarbeit des Jugendamtes mit der Person oder den Personen ermöglicht und begünstigt, die faktisch die Funktion der Eltern wahrnimmt oder wahrnehmen.
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Für den erforderlichen familiären oder familienähnlichen Charakter ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Kind oder der Jugendliche gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII über Tag und Nacht in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen wird. Denn eine derartige Aufnahme ist ihrer Art nach typischerweise auf die Begründung familiärer oder familienähnlicher Beziehungen angelegt. Haushalt im Sinne dieser Vorschrift ist der private Haushalt der Pflegeperson. Die Pflegeperson muss also den Haushalt eigenverantwortlich führen. Eine Haushaltsaufnahme über Tag und Nacht ist gegeben, wenn das Kind oder der Jugendliche dort sein Zuhause hat. Das Kind oder der Jugendliche muss sich grundsätzlich durchgängig und nicht nur zeitweise im Haushalt der Pflegeperson aufhalten. Eine zeitweilige auswärtige Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen von vorübergehender Dauer (z.B. zur Schul- oder Berufsausbildung) ist dabei unschädlich, sofern es oder er im Rahmen der Möglichkeiten regelmäßig in den Haushalt der Pflegeperson zurückkehrt.
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Die darüber hinaus geforderte Beständigkeit der Beziehung wird hingegen allein aus einem zweijährigen Aufenthalt bei der Pflegeperson und der positiven Prognose zum weiteren Verbleib bei dieser Person hergeleitet. Dem liegt die Erfahrung zugrunde, dass sich persönliche und emotionale Bindungen mit der Dauer des Zusammenlebens verfestigen. Für die Bestimmung der Zuständigkeit nicht erforderlich ist hingegen die Feststellung, dass eine derartige Verfestigung im konkreten Pflegeverhältnis tatsächlich eingetreten ist und sich eine der Eltern-Kind-Beziehung vergleichbare Bindung entwickelt hat. Denn die Bewertung der tatsächlichen Qualität von Bindungen in einem konkreten Pflegeverhältnis hängt im Wesentlichen von inneren Tatsachen ab und kann mit beträchtlichen Unsicherheiten belastet sein. Dies steht dem Bedürfnis nach Zuständigkeits- und Rechtssicherheit entgegen. Der Träger der örtlichen Jugendhilfe, der gegenwärtig zur Gewährung der Jugendhilfeleistung berechtigt und verpflichtet ist und dem damit die Verantwortung für die Gewährung einer einzelnen Jugendhilfemaßnahme zukommt, muss sich ohne intensivere Nachforschungen und Entscheidungen klar und eindeutig bestimmen lassen (vgl. BTDrucks 11/5948 S. 104).
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Für eine von den Voraussetzungen der Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII unabhängige Begriffsbestimmung spricht zudem, dass die Zweijahresfrist des § 86 Abs. 6 SGB VIII üblicherweise auch bei solchen Zeiten angerechnet wird, in denen das Kind oder der Jugendliche bei einer Pflegeperson lebt, ohne dass eine Leistung der Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII erbracht wird (vgl. z.B. Wiesner a.a.O. § 86 Rn. 35 f.; Reisch, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Januar 2010, KJHG Art. 1 Erl. § 86 Rn. 74; Krug, in: Krug/Riehle, SGB VIII, Stand Dezember 2008, § 86 S. 19; W. Schellhorn, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII/KJHG, 3. Aufl. 2007, § 86 Rn. 49; Kunkel, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 86 Rn. 49; Grube, in: Hauck, SGB VIII, Stand November 2004, K § 86 Rn. 29; VG Darmstadt, Urteil vom 25. September 2001 - 6 E 1879/00 (4) - ZfJ 2002, 360; VG Freiburg, Beschluss vom 24. Juli 2001 - 8 K 1273/00 - JAmt 2001, 600).
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2. In Anwendung der vorstehenden Begriffsbestimmung sind die Eheleute H. Pflegepersonen im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII. Sie haben die F. - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - über Tag und Nacht in ihren Haushalt aufgenommen. Auch die weiteren Voraussetzungen dieser Zuständigkeitsregelung sind - was unter den Beteiligten ebenfalls nicht im Streit steht - erfüllt. Nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) lebt die Hilfeempfängerin seit dem 1. Dezember 2002 und damit mehr als zwei Jahre bei den im Bereich des Beklagten wohnenden Eheleuten H. und wird auch voraussichtlich bei diesen bis zu ihrer Verselbständigung verbleiben.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen
- 1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt, - 2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises, - 3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad, - 4.
bis zur Dauer von acht Wochen, - 5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches, - 6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.
(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen
- 1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt, - 2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises, - 3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad, - 4.
bis zur Dauer von acht Wochen, - 5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches, - 6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.
(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.
Tatbestand
- 1
-
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte für den Jugendhilfefall F. nach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden ist.
- 2
-
Die 1998 geborene F. lebte bei ihrer allein personensorgeberechtigten Mutter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt D. hatte. Mitte Juli 2002 wurde der Mutter das Sorgerecht entzogen und das Jugendamt der Stadt D. als Vormund eingesetzt.
- 3
-
Am 20. September 2002 wurde F. in einer im Nachbarkreis des Beklagten gelegenen Einrichtung untergebracht. Am 1. Dezember 2002 wurde sie im Anschluss an den in dieser Einrichtung üblichen Aufenthalt im einrichtungseigenen Clearingzentrum von den Eheleuten H. in deren Haushalt aufgenommen. Die Eheleute H. wohnen im Gebiet des Beklagten. Herr H. ist bei der Einrichtung als pädagogische Fachkraft angestellt. Seine Frau ist Leiterin eines Kindergartens. Das Jugendamt der Stadt D. gewährte für die Unterbringung der F. auf der Grundlage des § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII Hilfe zur Erziehung.
- 4
-
Nach dem Tod der Mutter Mitte August 2005 übernahm die Klägerin, in deren Gebiet der Vater der F. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Hilfefall und zahlte ab dem 1. Mai 2006 die Unterbringungskosten.
- 5
-
Mitte Mai 2007 bat die Klägerin den Beklagten unter Hinweis auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute H. um Übernahme des Hilfefalles gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII. Die Eheleute H. seien Pflegepersonen im Sinne dieser Vorschrift. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (vgl. Urteil vom 7. Juni 2005 - 12 A 2677/02 - JAmt 2006, 95) sei im Rahmen des § 86 Abs. 6 SGB VIII auf die Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zurückzugreifen. Entscheidend für eine Pflegeperson in diesem Sinne sei, dass die gewährte Leistung auf eine dauerhafte Einbindung des Kindes oder Jugendlichen in eine andere (Pflege-)Familie und die damit typischerweise einhergehende Ausbildung besonderer persönlicher und familiärer Bindungen zwischen dem Kind oder Jugendlichen und den Pflegeeltern als den zentralen und längerfristig zur Verfügung stehenden Bezugspersonen abziele. Diese Voraussetzungen erfülle auch die konkret gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Unterbringung der F. im Haushalt der Eheleute H. Unerheblich sei, dass diese Unterbringung auf § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII gestützt werde.
- 6
-
Der Beklagte lehnte die Übernahme des Hilfefalls ab. Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII sei nur, wer der Sache nach Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII leiste. Dies täten die Eheleute H. nicht. Für die hier in Rede stehende institutionalisierte Unterbringung nach § 34 SGB VIII sehe das Gesetz einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nicht vor.
- 7
-
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Definition des Begriffs der Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII hat es sich der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2008 - 7 A 10444/08 - JAmt 2009, 92) angeschlossen. Danach sei der in § 86 Abs. 6 SGB VIII verwandte Begriff der Pflegeperson mit dem in § 44 SGB VIII legal definierten Begriff der Pflegeperson identisch. Da der Anwendungsbereich des § 44 SGB VIII seit der Neufassung dieser Vorschrift durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe - KICK - vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729) von denen des § 43 SGB VIII und des § 45 bzw. § 48a SGB VIII abzugrenzen sei, sei Pflegeperson im Sinne des § 44 SGB VIII und damit auch des § 86 Abs. 6 SGB VIII nur, wer der Sache nach Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII leiste. Eine solche liege in Abgrenzung von familienähnlich ausgestalteten Hilfeformen nach § 34 SGB VIII vor, wenn das Kind oder der Jugendliche vom Jugendamt an die betreuende Person selbst vermittelt worden sei, die deshalb umfassend allein persönlich verantwortlich sei. Ergänzend könne darauf abgestellt werden, dass die Bewilligung der Hilfe ihre Rechtsgrundlage in § 33 SGB VIII finde, für die Betreuung Leistungen nach § 39 SGB VIII, insbesondere in Form von Pauschalbeträgen, unmittelbar an die betreuende Person erbracht würden und der betreuenden Person für das betreute Kind oder den betreuten Jugendlichen eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 SGB VIII erteilt worden sei. Ausgehend von diesen Kriterien sei hier keine Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII gegeben. Denn die Klägerin habe die Einrichtung und nicht unmittelbar die Eheleute H. mit der Betreuung der F. betraut. Sollten diese als Betreuungsfamilie ausfallen, müsste die Einrichtung eine anderweitige Betreuung der F. sicherstellen. Darüber hinaus werde die gewährte Hilfe auf § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII als Rechtsgrundlage gestützt. Außerdem habe die Klägerin die Kosten für die Inanspruchnahme der Betreuungsfamilie direkt mit der Einrichtung entsprechend der geschlossenen Entgeltvereinbarung in Form von Tagessätzen - ebenso wie das Taschengeld - abgerechnet.
- 8
-
Mit ihrer Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie rügt eine Verletzung des § 86 Abs. 6 SGB VIII i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG.
- 9
-
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
- 10
-
Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage unter Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) abgewiesen. Es hat den Begriff der Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII zu eng ausgelegt, soweit es angenommen hat, Pflegeperson im Sinne dieser Vorschrift sei nur, wer der Sache nach Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII leiste. Dieser Begriff wird vielmehr allein durch die Merkmale der Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ausgefüllt (1.). Da die Eheleute H. die Kriterien dieser Vorschrift und die weiteren Voraussetzungen der Zuständigkeitsbestimmung des § 86 Abs. 6 SGB VIII erfüllen (2.) ist - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - festzustellen, dass der Beklagte für den Jugendhilfefall F. örtlich zuständig ist.
- 11
-
1. Nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII wird, abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn das Kind oder der Jugendliche zwei Jahre bei der Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist. Der in § 86 Abs. 6 SGB VIII verwendete Begriff der Pflegeperson wird in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gesetzlich definiert. Danach ist Pflegeperson, wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinen Haushalt aufnimmt. Diese gesetzliche Begriffsbestimmung ist so allgemein gehalten, dass sie - obgleich sie nicht im Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches Achtes Buch steht - grundsätzlich für den gesamten Anwendungsbereich des Kinder- und Jugendhilferechts Geltung beansprucht. Sie ist als solche auch von dem engeren systematischen Zusammenhang des § 44 SGB VIII gelöst, sodass sie wegen ihrer Stellung in der Vorschrift über die Erlaubnis zur Vollzeitpflege nicht auf solche Personen beschränkt ist, die der Sache nach Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege im Sinne des § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII leisten (1.1). Eine derartige Einschränkung ergibt sich auch nicht aus der Verwendung des Begriffs im speziellen Regelungskontext der örtlichen Zuständigkeit (1.2).
- 12
-
1.1 Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII enthält eine leistungsunabhängige Begriffsbestimmung. Die Erläuterung des Begriffs der Pflegeperson ist nach Wortlaut und systematischer Stellung der Regelung über den Erlaubnisvorbehalt bei Vollzeitpflege vorangestellt. Die Qualifikation einer Person als Pflegeperson ist (notwendige) Voraussetzung für eine nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 Satz 2 erforderliche und unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 SGB VIII zu versagende Erlaubnis. Sie ist nicht erst die Folge einer im Einzelfall für die Vollzeitpflege auf der Grundlage des § 44 SGB VIII erteilten Erlaubnis.
- 13
-
1.2 Zwar dürfte es sich bei der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in der Praxis um den Regelfall des § 86 Abs. 6 SGB VIII handeln, der auch dem Gesetzgeber als Leitbild gedient hat (vgl. z.B. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen - Bundeskinderschutzgesetz - vom 15. April 2011, BTDrucks 17/6256 S. 28). Dafür spricht auch die an § 86 Abs. 6 SGB VIII anknüpfende Kostenerstattungsregelung des § 89a SGB VIII, die mit "Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege" überschrieben ist. Jedoch ist der Begriff der Pflegeperson im Anwendungsbereich des § 86 Abs. 6 SGB VIII deshalb nicht zwangsläufig auf solche Personen begrenzt. Die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII ist in § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht erwähnt. Auch Systematik sowie Gesetzeszweck enthalten keinen Anhaltspunkt, dass der Begriff der Pflegeperson in § 86 Abs. 6 SGB VIII an die Gewährung dieser speziellen Leistung gebunden ist. Vielmehr entspricht es, auch angesichts der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 86 Abs. 6 SGB VIII, dem gesetzgeberischen Anliegen, für den Begriff der Pflegeperson allein auf die Merkmale der Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII abzustellen.
- 14
-
Nach dem Regelungskonzept des § 86 SGB VIII ist der Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII als Folge der Begründung eines neuen familiär oder familienähnlich strukturierten Pflegeverhältnisses veranlasst. Die Vorschrift des § 86 SGB VIII orientiert sich am Wohl des Kindes oder Jugendlichen (vgl. § 1 Abs. 1 und 3 SGB VIII) als Ausgangspunkt und Ziel jeder Jugendhilfemaßnahme und soll eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherstellen (Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 9 jeweils Rn. 23). Zu diesem Zweck knüpft sie die örtliche Zuständigkeit losgelöst von der konkreten Leistung an eine räumliche Nähe zu dem Ort, an dem das Kind oder der Jugendliche (primär) seinen Lebensmittelpunkt hat. Sie ist mithin eine rein aufenthaltsbezogene Bestimmung. Dabei berücksichtigt sie, dass ein Kind oder Jugendlicher aus rechtlicher und pädagogischer Sicht im Zusammenhang mit den Personen zu sehen ist, die für es oder ihn die Erziehungsverantwortung innehaben (vgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, Vor § 86 Rn. 7). Dementsprechend bindet § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt(sort) der Eltern bzw. des maßgeblichen Elternteils (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), weil diese bzw. dieser im Regelfall auch die Nähe zur Lebenswelt des Kindes oder Jugendlichen vermitteln bzw. vermittelt. § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII durchbricht diese Regel in den Fällen, in denen ein Kind oder Jugendlicher auf Dauer in eine andere Familie eingebunden ist (vgl. BTDrucks 11/5948 S. 104). Lebt ein Kind oder Jugendlicher längere Zeit mit anderen Personen in einer familienähnlich strukturierten Gemeinschaft zusammen, verschiebt sich gewöhnlich dessen Lebensmittelpunkt. Das Kind oder der Jugendliche bildet typischerweise (auch) zu den dort als zentrale und langfristig zur Verfügung stehenden Bezugspersonen persönliche und familiäre Bindungen aus. In Anerkennung dieser allgemeinen psychosozialen Realität will § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit - abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII - an den gewöhnlichen Aufenthalt dieser Bezugspersonen binden. Dadurch wird die im Interesse des Kindes oder Jugendlichen liegende enge und kontinuierliche Zusammenarbeit des Jugendamtes mit der Person oder den Personen ermöglicht und begünstigt, die faktisch die Funktion der Eltern wahrnimmt oder wahrnehmen.
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-
Für den erforderlichen familiären oder familienähnlichen Charakter ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Kind oder der Jugendliche gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII über Tag und Nacht in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen wird. Denn eine derartige Aufnahme ist ihrer Art nach typischerweise auf die Begründung familiärer oder familienähnlicher Beziehungen angelegt. Haushalt im Sinne dieser Vorschrift ist der private Haushalt der Pflegeperson. Die Pflegeperson muss also den Haushalt eigenverantwortlich führen. Eine Haushaltsaufnahme über Tag und Nacht ist gegeben, wenn das Kind oder der Jugendliche dort sein Zuhause hat. Das Kind oder der Jugendliche muss sich grundsätzlich durchgängig und nicht nur zeitweise im Haushalt der Pflegeperson aufhalten. Eine zeitweilige auswärtige Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen von vorübergehender Dauer (z.B. zur Schul- oder Berufsausbildung) ist dabei unschädlich, sofern es oder er im Rahmen der Möglichkeiten regelmäßig in den Haushalt der Pflegeperson zurückkehrt.
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Die darüber hinaus geforderte Beständigkeit der Beziehung wird hingegen allein aus einem zweijährigen Aufenthalt bei der Pflegeperson und der positiven Prognose zum weiteren Verbleib bei dieser Person hergeleitet. Dem liegt die Erfahrung zugrunde, dass sich persönliche und emotionale Bindungen mit der Dauer des Zusammenlebens verfestigen. Für die Bestimmung der Zuständigkeit nicht erforderlich ist hingegen die Feststellung, dass eine derartige Verfestigung im konkreten Pflegeverhältnis tatsächlich eingetreten ist und sich eine der Eltern-Kind-Beziehung vergleichbare Bindung entwickelt hat. Denn die Bewertung der tatsächlichen Qualität von Bindungen in einem konkreten Pflegeverhältnis hängt im Wesentlichen von inneren Tatsachen ab und kann mit beträchtlichen Unsicherheiten belastet sein. Dies steht dem Bedürfnis nach Zuständigkeits- und Rechtssicherheit entgegen. Der Träger der örtlichen Jugendhilfe, der gegenwärtig zur Gewährung der Jugendhilfeleistung berechtigt und verpflichtet ist und dem damit die Verantwortung für die Gewährung einer einzelnen Jugendhilfemaßnahme zukommt, muss sich ohne intensivere Nachforschungen und Entscheidungen klar und eindeutig bestimmen lassen (vgl. BTDrucks 11/5948 S. 104).
- 17
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Für eine von den Voraussetzungen der Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII unabhängige Begriffsbestimmung spricht zudem, dass die Zweijahresfrist des § 86 Abs. 6 SGB VIII üblicherweise auch bei solchen Zeiten angerechnet wird, in denen das Kind oder der Jugendliche bei einer Pflegeperson lebt, ohne dass eine Leistung der Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII erbracht wird (vgl. z.B. Wiesner a.a.O. § 86 Rn. 35 f.; Reisch, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Januar 2010, KJHG Art. 1 Erl. § 86 Rn. 74; Krug, in: Krug/Riehle, SGB VIII, Stand Dezember 2008, § 86 S. 19; W. Schellhorn, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII/KJHG, 3. Aufl. 2007, § 86 Rn. 49; Kunkel, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 86 Rn. 49; Grube, in: Hauck, SGB VIII, Stand November 2004, K § 86 Rn. 29; VG Darmstadt, Urteil vom 25. September 2001 - 6 E 1879/00 (4) - ZfJ 2002, 360; VG Freiburg, Beschluss vom 24. Juli 2001 - 8 K 1273/00 - JAmt 2001, 600).
- 18
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2. In Anwendung der vorstehenden Begriffsbestimmung sind die Eheleute H. Pflegepersonen im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII. Sie haben die F. - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - über Tag und Nacht in ihren Haushalt aufgenommen. Auch die weiteren Voraussetzungen dieser Zuständigkeitsregelung sind - was unter den Beteiligten ebenfalls nicht im Streit steht - erfüllt. Nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) lebt die Hilfeempfängerin seit dem 1. Dezember 2002 und damit mehr als zwei Jahre bei den im Bereich des Beklagten wohnenden Eheleuten H. und wird auch voraussichtlich bei diesen bis zu ihrer Verselbständigung verbleiben.
(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen
- 1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt, - 2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises, - 3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad, - 4.
bis zur Dauer von acht Wochen, - 5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches, - 6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.
(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer
- 1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt, - 2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht, - 3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn
- 1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, - 2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden, - 3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie - 4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
- 1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat, - 2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder - 3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.
(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag
- 1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie - 2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.
(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.
(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.
(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.
(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer
- 1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt, - 2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht, - 3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn
- 1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, - 2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden, - 3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie - 4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
- 1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat, - 2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder - 3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.
(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag
- 1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie - 2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.
(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.
(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.
(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.
(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer
- 1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt, - 2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht, - 3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn
- 1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, - 2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden, - 3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie - 4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
- 1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat, - 2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder - 3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.
(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag
- 1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie - 2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.
(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.
(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.
(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.
(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.