Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Okt. 2014 - AN 9 K 13.01902

bei uns veröffentlicht am22.10.2014
nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 9 ZB 14.2679, 07.01.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich als Grundstücksnachbarn gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses.

Das Grundstück des Beigeladenen (Fl. Nr. ..., Gemarkung ...) grenzt südlich im rückwärtigen Bereich unmittelbar an das Grundstück der Kläger (Fl. Nr. ..., Gemarkung ...) - ebenfalls Gartenbereich- an. Das Wohnhaus der Kläger wurde vom Voreigentümer des klägerischen Grundstücks im Jahre 1967 fertig gestellt (Baugenehmigung vom ...für das damalige Grundstück Fl. Nr. ..., Gemarkung ...).

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit 17. März 1971 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Nr. ...“. Der Bebauungsplan enthält als zeichnerische Festsetzungen auch rückwärtige Baugrenzen, die im maßgeblichen Bereich in einer Linie von West nach Ost mit 3,50 m als „Breite der Straßen-, Wege- und Vorgartenflächen“ einheitlich entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenzen der nördlich und südlich befindlichen Grundstücke verlaufen. Einzige Ausnahme hiervon ist ein Vorsprung, der sich im Bereich der rückwärtigen Baugrenze beim Grundstück des Beigeladenen befindet und die Baugrenze dort im Abstand von der im Bebauungsplan eingezeichneten von West nach Ost fortlaufenden geraden Linie der „Grundstücksgrenzen“ in einem Abstand bei der nordwestlichen Grundstücksecke von etwa 8 m bis zur nordöstlichen Grundstücksecke von etwa 3,50 m einzeichnet. Im Bebauungsplan ist zusätzlich zu der als fortlaufende rückwärtige Grundstücksgrenzlinie der südlich und nördlich davon liegenden Grundstücke eine weitere Linie eingezeichnet, die mit der Einzeichnung „3,50 m“ parallel zur festgesetzten Baugrenze im Bereich des Grundstücks des Beigeladenen verläuft.

Eine Archivrecherche des Vermessungsamts ... ergab, dass der Grenzverlauf sich zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans wie folgt darstellt: Die südliche Grundstücksgrenze der Fl. Nr. ... (heute klägerisches Grundstück) verlief entsprechend der südlichen Grundstücksgrenzen der westlich liegenden Grundstücke (Auszug aus der Flurkarte aus dem Jahr 1969; Blatt 82 der BayVGH - Akte).

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2013 erteilte das Landratsamt dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses (E+D). Es befreite dabei im Einvernehmen mit dem ... von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Nr. ...“ insoweit, als das Wohnhaus die nördliche Baugrenze „um ca. 40 m²“ überschreitet. Nach dem Inhalt der mit einem Prüfvermerk vom 17. Dezember 2013 versehenen Bauvorlagen verlief die nordöstliche Ecke des genehmigten Einfamilienhauses um etwa 5,20 m und dessen nordwestliche Ecke um etwa 1,80 m jenseits der festgesetzten Baugrenze, so dass die nördliche Außenwand des Wohnhauses (Länge 11,72 m) die nördliche Baugrenze im Mittel um etwa

3,50 m überschreitet. Der Abstand der nördlichen Außenwand zur Grenze des Grundstücks der Kläger beträgt nach dem Inhalt der geprüften Bauvorlagen (mindestens) 3,50 m.

In den Gründen des Baugenehmigungsbescheides ist u. a. ausgeführt: Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes habe erteilt werden können, weil die Abweichung städtebaulich vertretbar sei und die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Die Abweichung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Nach dem Gebot der Rücksichtnahme habe die Baugenehmigungsbehörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens eine Abwägung zwischen den für eine Befreiung sprechenden öffentlichen und privaten Belangen einerseits sowie den nachbarlichen Interessen andererseits vorzunehmen. Letztere träten dabei insbesondere dann zurück, wenn die Befreiung nur zu einer unbedeutenden Verschlechterung der bauplanungsrechtlichen Situation der Nachbarschaft führe. Unzumutbare Beeinträchtigungen und damit eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme seien nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan setze u. a. eine nördliche Baugrenze fest. Die Planungsabsicht der Gemeinde bei Aufstellung des Bebauungsplans durch die Festsetzung der Baugrenze sei es gewesen, zur nördlichen Grundstücksgrenze einen Mindestabstand von 3,50 m sicherzustellen. Diese Planungsabsicht wäre auch nach der Befreiung von der Einhaltung der nördlichen Baugrenze erfüllt, weil das Bauvorhaben einen Abstand zur neuen Grundstücksgrenze von 3,60 m einhalte. Die entscheidende Tatsache dafür sei, dass sich die Grundstücksgrenzen seit der Aufstellung des Bebauungsplanes verändert hätten. Somit sei es unter Berücksichtigung der Interessen des Beigeladenen an einer möglichst effizienten Bebauung und der Nachbarn an der Einhaltung des Planungsziels des Bebauungsplanes durchaus angemessen, eine Befreiung von der Einhaltung der nördlichen Baugrenze zu gewähren. Im Übrigen würden auch keine unmittelbar drittschützenden Rechte durch das Bauvorhaben verletzt, da alle Abstandsflächen eingehalten würden.

Hiergegen erhoben die Kläger am 4. November 2013 Klage und begehrten gleichzeitig vorläufigen Rechtsschutz (AN 9 S 13.01901). Zur Begründung ihrer Klage ließen sie vortragen:

Die angefochtene Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Sie hätte nicht erteilt werden dürfen, weil die Baugrenze zugunsten der Kläger nachbarschützend sei. Das ergebe sich aus deren besonderen Verlauf. Während die Baugrenze an sämtlichen westlich des Grundstücks der Kläger vorhandenen Grundstücke in einer nahezu parallelen Linienführung verlaufe, die jeweils einen Abstand der Baugrenze zur jeweiligen Grundstücksgrenze von zweimal 3,50 m vorgesehen habe, springe sie bei dem Grundstück der Kläger zurück und sichere so einen Grenzabstand von 10 m. Das belege schon der Beweis des ersten Anscheins, dass diese zurückgesetzte Baugrenze gerade dem Eigentümer des Anwesens Fl. Nr. ... einen großzügigen Abstand zu seiner Terrasse gewähren solle. Beim damaligen Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. ... habe es sich um ein verdientes Gemeinderatsmitglied gehandelt. Es sei den Klägern auch nicht vermittelbar, warum sie hier weniger Wert sein sollten als der Voreigentümer. Der Beklagte werde keine Begründung liefern können, warum die Baugrenze gerade unmittelbar vor dem ehemaligen Anwesen des Voreigentümers der Kläger so deutlich zurückgesetzt wurde als die, dass die Baugrenze hier einen deutlichen Abstand der benachbarten Bebauung zum Anwesen des Voreigentümers der Kläger dienen sollte. Aus den Baugenehmigungsunterlagen des Voreigentümers der Kläger aus dem Jahre 1966 ergebe sich, dass sich das klägerische Haus deutlich weiter nach Süden ausgedehnt habe als sämtliche benachbarte Häuser. Zum damaligen Zeitpunkt habe es den jetzigen Bebauungsplan „Nr. 3“ noch nicht gegeben, es habe sich damals der Bebauungsplan „Nr. 1“ in Aufstellung befunden, der später auch in Kraft getreten sei und der unmittelbar südlich vom klägerischen Anwesen geendet habe (Blatt 45 der BayVGH - Akte). Erst ab dem Jahre 1970 sei dann der nunmehr maßgebliche Bebauungsplan „Nr. 3“ in Kraft getreten, der insbesondere das Baugebiet nach Süden hin erweitert habe und somit die Interessen der Altbewohner, somit insbesondere auch des Voreigentümers der Kläger, besonders berücksichtigen musste. Nur durch das Zurücksetzen der Baugrenze vor der Terrasse des Voreigentümers der Kläger habe sichergestellt werden können, dass auch dieser von der Terrassenwand seines Anwesens her einen ähnlich großen Abstand zur künftigen Bebauung haben konnte wie sämtliche westlich anschließenden Nachbarn aus dem Bereich des alten Bebauungsplanes „Nr. 1“. Schon diese historische Betrachtung belege, dass hier nicht zufällig die Baugrenze gezogen worden sei, sondern dass sich diese aus der im Jahr 1970 vorhandenen Altbebauung und somit insbesondere auch aus der Position des klägerischen Anwesens ergeben habe.

Im Übrigen werde auf die Rechtsprechung in Baden- Württemberg verwiesen, wonach für seitliche und hintere Baugrenzen regelmäßig von einer nachbarschützenden Wirkung von Baugrenzen auszugehen sei (vgl. z. B. VGH BW, B. v. 17.12.2009 - 8 S 1669/09 - juris). Darüber hinaus werde eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots geltend gemacht. Durch das Bauvorhaben des Beigeladenen werde nicht nur das klägerische Haus beschattet, sondern auch insbesondere deren Südterrasse. Das Bauvorhaben sei 12 m breit, die Giebelwand rage zum klägerischen Anwesen hin. Das künftige Schlafzimmer des Beigeladenen zeige mit seinem Fenster genau auf die Terrasse der Kläger hin. Das Bauvorhaben wirke für das Anwesen der Kläger erdrückend.

Der Kläger beantragt,

die dem Beigeladenen erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 2. Oktober 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine Befreiung von der Festsetzung der nördlichen (hinteren) Baugrenze habe erteilt werden können, weil alle Tatbestandsmerkmale des § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt seien. Die Befreiung sei auch ermessensgerecht. Es seien die Belange der Nachbarn an der Einhaltung der Baugrenze und die des Bauherrn an einer möglichst effizienten Bebauung seines Grundstücks, das durch die Teilung eine neue nördliche Grundstücksgrenze aufweise, berücksichtigt worden. Die Befreiung habe erteilt werden können, weil nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt würden und auch keine sonstigen öffentlichen Belange beeinträchtigt würden. Weder die schriftliche Begründung des Bebauungsplans noch die zeichnerischen Festsetzungen ließen eine nachbarschützende Funktion der rückwärtigen Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen erkennen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass Veranlassung für den Rücksprung der Baugrenze eine seinerzeit geplante Grundstücksteilung gewesen sei und der Verlauf der Baugrenze der im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellten neuen Grundstücksgrenze angepasst werden sollte. Gegen eine drittschützende Wirkung der hinteren Baugrenzen zugunsten der Kläger spreche schließlich auch die Bemaßung, worauf im Bescheid vom 2. Oktober 2013 zutreffend abgestellt worden sei. Laut Plan verliefen die Baugrenzen jeweils in 3,5 m Entfernung zur jeweiligen Grundstücksgrenze. Dies deute darauf hin, dass aus Sicht des Plangebers dieser Abstand gewollt gewesen sei. Ein solcher Abstand werde aber vom Vorhaben des Beigeladenen eingehalten, das sogar um einen 10 cm größeren Abstand einhalte. Im Hinblick auf die Ausführungen zum Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot fehle es bereits an einem substantiierten Vortrag der Kläger.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 (AN 9 S 13.01901) lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Kläger nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Die erteilte Befreiung verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Bei summarischer Prüfung spreche - unter Berücksichtigung der Bebauungsplanbegründung und unter Würdigung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen - nichts dafür, dass die im Bereich des Vorhabengrundstücks festgesetzte nördliche Baugrenze nach dem Willen des Plangebers dem Schutz des Nachbarn dienen solle.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kläger wies der Bayer. Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. Mai 2014 (9 CS 14.84) zurück.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte sowie die Akte des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 9 CS 14.84 Bezug genommen, hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2013 verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach ständiger Rechtsprechung können sich Dritte gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

1. Die Kläger rügen ohne Erfolg, das Landratsamt habe in rechtswidriger Weise von der im Bebauungsplan „Nr. ...“ festgesetzten nördlichen Baugrenze befreit und dadurch ihre Nachbarrechte verletzt. Der im Bereich des Vorhabensgrundstücks festgesetzten nördlichen Baugrenze kommt nicht der von den Klägern geltend gemachte nachbarschützende Charakter zu.

Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Hinsichtlich des Nachbarschutzes ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird oder von nicht drittschützenden Festsetzungen.

Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, kann der Nachbar beanspruchen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB im konkreten Fall erfüllt sind und das Befreiungsermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt wurde. Befreit die Bauaufsichtsbehörde demgegenüber von Festsetzungen eines Bebauungsplans, die nicht dem Nachbarschutz dienen, kann ein Nachbar lediglich beanspruchen, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Befreiung seine Interessen hinreichend würdigt, mithin die gebotene Rücksicht auf seine Belange nimmt. Darüber hinaus hat ein Nachbar im Falle einer nicht nachbarschützenden Festsetzung weder ein Abwehrrecht gegen eine lediglich objektiv rechtswidrige Befreiung, noch einen umfassenden Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 -NVwZ-RR 1999,8; BayVGH, B. v. 2.2.2012 - 14 CS 11.2284 - juris).

Vorliegend hat das Landratsamt für das Bauvorhaben des Beigeladenen eine Befreiung von einer im Bebauungsplan festgesetzten rückwärtigen Baugrenze erteilt.

Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) haben - anders als die Festsetzung von Baugebieten - nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung (BVerwG, U. v. 23.6.1995 - 4 B 52.95 - juris). Ob sie (auch) darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt deshalb vom Willen der Gemeinde als Planungsträgerin ab (BVerwG, B. v.19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris). Es ist daher durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris; König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 23 Rn. 35). Anhaltspunkte für eine Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung können sich aus der Begründung (§ 9 Abs. 8 BauGB) und den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, vor allem den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen ergeben. Letztlich ausschlaggebend ist jedoch eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs. Ein Nachbarschutz vermittelndes „Austauschverhältnis“ kann etwa dann gegeben sein, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt sind, dass im Innern eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zugute kommende unbebaute („grüne“) Fläche entsteht (BayVGH, B. v. 27.4.2009 - 14 ZB 08.1172 - juris) [„rückwärtiger Ruhebereich“].

Der einschlägige Bebauungsplan äußert sich auch unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Begründung nicht ausdrücklich zum Schutzumfang der verfahrensgegenständlichen Festsetzung. Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen lassen ebenfalls nicht erkennen, dass der Eigentümer des klägerischen Grundstücks nach dem Willen des Satzungsgebers in der Weise erheblich hätte begünstigt werden sollen, dass ihm im Vergleich zum Grundstück des Beigeladenen sowie zu den westlich angrenzenden Grundstücken eine einklagbare Rechtsposition zugute kommen sollte, die ihn im Hinblick auf die im Bebauungsplan eingezeichnete Abstandsflächentiefe von 3,50 m zur gemeinsamen rückwärtigen Grundstücksgrenze erheblich besser stellt. Für eine solche Ungleichbehandlung der im Sinne eines gemeinschaftlichen Austauschverhältnisses sich benachbart gegenüberliegenden Grundstücke fehlte auch jegliche Rechtfertigung.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss vom 28. Mai 2014 (9 CS 14.84) ausführlich und in überzeugender Weise dargelegt, dass auch unter Würdigung des Vorbringens der Kläger sowie der von den Klägern vorgelegten Unterlagen der hier maßgeblichen Baugrenzenfestsetzung keine nachbarschützende Wirkung beigemessen werden kann. Da die Kläger ihren Vortrag im Klageverfahren über das Beschwerdeverfahren hinaus nicht ergänzt haben und der Bayer. Verwaltungsgerichtshof im o. g. Beschluss erschöpfend auf den klägerischen Vortrag im Einzelnen eingegangen ist, schließt sich die Kammer in vollem Umfang den rechtlichen Ausführungen im Beschluss vom 19. Dezember 2013 an. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dort u. a. folgendes ausgeführt:

„Ein derartiges (Anm.: im Hinblick auf die Baugrenzenfestsetzung Nachbarschutz vermittelndes) „Austauschverhältnis“ ist im vorliegenden Fall auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar. Die Antragsteller berufen sich für den nachbarschützenden Charakter der Bauraumfestsetzung insbesondere auf den besonderen Verlauf der Baugrenze im Bereich der betroffenen Grundstücke. Dieser spreche dafür, dass die nördliche Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen mit Rücksicht auf ihr Grundstück so gezogen worden sei. Während nämlich die Baugrenze an sämtlichen zwischen ... und ... im Westen benachbarten Grundstücken in einer nahezu parallelen Linienführung verlaufe, die jeweils einen Abstand von 2 x 3,50 m vorsehe, springe sie gerade vor ihrem Grundstück deutlich zurück und sichere damit für ihr Anwesen einen Grenzabstand von 10 m. Daraus werde deutlich, dass dieses Anwesen, das früher im Eigentum von Herrn K. gestanden habe, gegen eine zu nahe Bebauung habe geschützt werden sollen. Nur durch das Zurücksetzen der Baugrenze vor der Terrasse von Herrn K. habe sichergestellt werden können, dass auch vor dieser Terrassenwand ein ähnlich großer Abstand zur künftigen Bebauung gegeben sei wie bei sämtlichen westlich anschließenden Nachbarn.

Eine derartige Planungsabsicht der Gemeinde ist dem Bebauungsplan indes nicht zu entnehmen. In der Planzeichnung ist die Breite der „Straßen-, Wege- und Vorgartenflächen“ zwischen den beiden Bauraumfestsetzungen südlich der ... und nördlich der ...ausdrücklich mit jeweils 3,5 m bemaßt, so dass sich zwischen diesen beiden Bauräumen eine nicht überbaubare Fläche mit einer Mindesttiefe von insgesamt 7,0 m ergibt. Die Bemaßung orientiert sich hierbei grundsätzlich offensichtlich an den bei Erlass des Bebauungsplans bestehenden Grundstücksgrenzen, wie sich der Planzeichnung und dessen Legende (siehe dort „Hinweise“) ohne weiteres entnehmen lässt. Dies gilt auch für das Grundstück der Antragsteller. Denn auch dort entsprach die seinerzeitige Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück der Antragsteller und dem des Beigeladenen in ihrem Verlauf den bestehenden Grundstücksgrenzen der westlich wie auch der östlich (jenseits der ...) gelegenen Grundstücke. Dies wird bereits aus der Planzeichnung hinreichend deutlich und zudem durch die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen des Vermessungsamts bestätigt. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Gemeinde mit dieser Maßangabe - entsprechend dem damals geltenden Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayBO in der Fassung der Bay. Bauordnung vom 21. August 1969 (GVBl. S. 263) - durch Bebauungsplan eine von Art. 6 Abs. 3 und 4 BayBO 1969 abweichende Mindestabstandsfläche von 3,5 m festsetzen wollte.

Wenn die nördliche Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen abweichend von deren sonstigem Verlauf nach Süden zurückspringt, beruht dies augenscheinlich darauf, dass seinerzeit eine Veränderung der bestehenden Grundstücksgrenzen im Raume stand und sich die Baugrenze in diesem Bereich daher an der künftigen und nicht - wie sonst üblich - an der bestehenden Grundstücksgrenze orientieren sollte. Denn auch vor dieser Baugrenze findet sich ausdrücklich eine Bemaßung von 3,50 m. Die Ausweitung der nicht überbaubaren Fläche in diesem Bereich ist daher lediglich eine Folge der seinerzeit angedachten Veränderungen, für einen Nachbarschutz zugunsten der Antragsteller lässt sich hieraus aber nichts ableiten. Vielmehr kann daraus eher entnommen werden, dass der von den Antragstellern reklamierte tiefere Freibereich südlich vor ihrer Terrasse ursprünglich auf ihrem eigenen Grundstück verwirklicht werden sollte. Letztlich wird dies durch das eigene Vorbringen der Antragsteller bestätigt. Danach seien ihr Grundstück und das Grundstück des Beigeladenen seinerzeit eigentumsmäßig in einer Hand gewesen und erst nach dem Tod des damaligen Eigentümers, des Herrn K., entsprechend dem jetzigen Grundstückszuschnitt geteilt und an sie einerseits und den Beigeladenen andererseits verkauft worden.

Wenn die Antragsteller des Weiteren darauf verweisen, durch das Zurücksetzen der Baugrenze vor ihrem Anwesen habe sichergestellt werden sollen, dass auch vor ihrem Anwesen ein ähnlich großer Abstand zur künftigen Bebauung gegeben sei wie bei sämtlichen westlich anschließenden Nachbarn, so geben die Bebauungsplanfestsetzungen auch insoweit nichts her. Denn die Antragsteller verkennen, dass die im Bebauungsplan eingetragene Darstellung der Baukörper nur ein unverbindlicher Vorschlag, aber keine verbindliche Festsetzung ist. Die westlichen Nachbarn der Antragsteller sind rechtlich nicht gehindert, ihre Gebäude innerhalb dieses Bauraumgefüges anders zu situieren oder z. B. einen Gebäudebestand nach Süden zu erweitern, so dass wie beim Bestandsgebäude der Antragsteller der festgesetzte Bauraum in seiner gesamten Tiefe ausgenutzt wird. In diesem Fall wäre zwischen den beiden Häuserzeilen lediglich ein Abstand von insgesamt 7,0 m gegeben. Nur soweit es um die Wahrung dieses im Bebauungsplan festgesetzten Mindestabstands geht, kann ein nachbarliches Austauschverhältnis angenommen werden.

Die von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen sind ebenfalls nicht geeignet, die behauptete nachbarschützende Wirkung der nördlichen Baugrenze im Bereich des Baugrundstücks zu belegen. Unterlagen, die aus der Zeit vor Einleitung des maßgeblichen Bebauungsplanverfahrens stammen (hier der Baugenehmigung für das Anwesen der Kläger vom 20.4.1966), kann - wenn überhaupt - für die Auslegung von Festsetzungen eines Bebauungsplans nur eine sehr beschränkte Aussagekraft zukommen. …“

Auch aus der vom Klägervertreter zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes. Zwar geht der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg davon aus, dass regelmäßig Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen- oder Baulinienfestsetzungen hinsichtlich der seitlichen oder hinteren Baugrenze zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn bestehen (vgl. VGH BW, B. v. 25.6.1993 - 3 S 1045/93, juris; B. v. 17.12.2009 - 8 S 1669/09 - juris). Jedoch wird auch dort letztlich ausschlaggebend auf die im konkreten Fall gegebenen Umstände abgestellt (vgl. VGH BW, B. v. 19.2.2003 - 5 S 5/03 - juris). Die hinter dieser Rechtsprechung stehende Regelannahme beruht auf der Vermutung, dass der gemeindliche Satzungsgeber mittels Festlegung von Baugrenzen die Eigentümer gegenüberliegender Grundstücke mit einer wechselseitigen Abstandspflicht belasten wollte. An einem solchen Austauschverhältnis im Sinne einer Wechselseitigkeit fehlt es aber vorliegend im Hinblick auf die von der gemeinsamen Grundstücksgrenze unterschiedlich weit entfernt festgesetzte Baugrenze.

2. Somit können sich die Kläger allein auf das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme berufen. Eine Verletzung dieses drittschützenden Rücksichtnahmegebots liegt nicht vor.

Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben des § 31 Abs. 2 BauGB zu entnehmenden Gebots der Rücksichtnahme zu beantworten (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - juris). Maßgebend sind demnach die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was billigerweise beiden Seiten zumutbar oder unzumutbar ist. Bloße Lästigkeiten lösen einen Schutzanspruch nicht aus; erforderlich ist eine qualifizierte Störung (vgl. BVerwG, U. v. 6.10.1989 - 4 C 14/87- NJW 1990, 1192).

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs hat das Landratsamt in den Gründen des angefochtenen Bescheids zur Abwägung zwischen den für eine Befreiung sprechenden öffentlichen sowie privaten Belangen mit den nachbarlichen Interessen zu Recht ausgeführt, dass unzumutbare Beeinträchtigungen für die Kläger nicht ersichtlich sind. Das schon deshalb nicht, weil das genehmigte sowie nach Art und Maß der baulichen Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechende Wohnbauvorhaben (E + D) zum Grundstück der Kläger hin einen Grenzabstand von mindestens 3,5 m wahrt. Das entspricht dem Abstand der für die westlich angrenzenden Grundstücke festgesetzten rückwärtigen Baugrenze zur Grenze der nördlich vorhandenen Grundstücke und übersteigt das Maß der zum Grundstück der Kläger nach Bauordnungsrecht zu wahrenden Abstandsfläche von 3 m (Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 und 5, Abs. 6 Satz 1 BayBO) Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass das Vorhaben die Kläger im vorgenannten Sinn qualifiziert stört. Von einer „erdrückenden Wirkung“ des Vorhabens auf das Anwesen der Kläger kann angesichts eines Abstands zwischen den beiden Gebäuden von mehr als 10 m und der vergleichsweise bescheidenen Dimensionierung des Vorhabens des Beigeladenen ersichtlich nicht die Rede sein (BayVGH, B. v. 28. Mai 2014, a. a. O.).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Da sich der Beigeladene nicht durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§154 Abs. 3 VwGO) waren ihm keine Kosten aufzuerlegen. Seine außergerichtlichen Aufwendungen sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Okt. 2014 - AN 9 K 13.01902

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Okt. 2014 - AN 9 K 13.01902

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Okt. 2014 - AN 9 K 13.01902 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2014 - 9 CS 14.84

bei uns veröffentlicht am 28.05.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der S

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Dez. 2009 - 8 S 1669/09

bei uns veröffentlicht am 17.12.2009

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Juli 2009 - 5 K 628/09 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschl

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Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Juli 2009 - 5 K 628/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 07.10.2008 in Gestalt der Baugenehmigung vom 09.04.2009 zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit vier Wohneinheiten, einer Büroeinheit sowie einer Tiefgarage anzuordnen, abgelehnt, weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung die angefochtene Baugenehmigung keine Rechte der Antragsteller verletzt. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts keinen Anlass.
1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht zu Lasten der Antragsteller § 5 Abs. 2 Satz 2 LBO verletzt. Nach dieser Vorschrift dürfen Abstandsflächen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen, bei beidseitig anbaubaren Flächen jedoch nur bis zu deren Mitte. Die Antragsteller machen in diesem Zusammenhang geltend, dass die vor dem Vorhaben teilweise auf der ... - einer beidseitig anbaubaren öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne der genannten Vorschrift - liegenden Abstandsflächen mit den Bezeichnungen AF 3 bis 5 die Mittellinie der ... überschritten und damit gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 LBO verstießen.
Dieses Vorbringen führt nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. Dabei bedarf es keiner abschließenden Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang die genannten Abstandsflächen die ... über die Mittellinie hinaus in Anspruch nehmen. Denn nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO ist nicht die gesamte Tiefe der Abstandsfläche nachbarschützend, sondern lediglich ein bestimmter Teil hiervon. Im Falle des Vorhabens der Beigeladenen beträgt der nachbarschützende Teil 0,4 der Wandhöhe (§ 5 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 LBO). Der danach nachbarschützende Teil der Abstandsflächen vor dem Vorhaben der Beigeladenen erreicht die Mittellinie der ... nicht; anderes macht auch die Beschwerde selbst nicht geltend.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde wird das Ausmaß der Ansprüche des Nachbarn hinsichtlich der Tiefe der einzuhaltenden Abstandsflächen auch nicht durch § 5 Abs. 2 Satz 2 LBO erweitert. Die Antragsteller meinen, sie könnten als Nachbarn eine Überschreitung der Mittellinie einer öffentlichen Verkehrsfläche auch insoweit geltend machen, als diese Mittellinie nicht vom nachbarschützenden Teil der Abstandsfläche, sondern nur von deren in objektiv-rechtlicher Hinsicht einzuhaltenden Tiefe (§ 5 Abs. 7 Satz 1 LBO) erreicht wird. Darin ist den Antragstellern nicht zu folgen (im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.02.1992 - 3 S 3026/91 - VBlBW 1992, 295). Ihre Auffassung findet im Gesetz keine Stütze, denn § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO legt den nachbarschützenden Teil der Abstandsflächen fest, ohne dabei zwischen bestimmten Typen von Abstandsflächen zu unterscheiden. Namentlich eine Differenzierung des Umfangs des Nachbarschutzes von Abstandsflächen auf privaten Grundstücken einerseits und auf öffentlichen Verkehrsflächen andererseits, wie sie die Antragsteller wohl für richtig halten, lässt sich dem Gesetzeswortlaut ebenso wenig entnehmen wie den Materialien zu den Vorschriften der Landesbauordnung über die nachbarschützende Tiefe der Abstandsflächen (vgl. LT-Drucks. 9/1067). Angesichts dieser Sonderregelungen der Landesbauordnung führt die von der Beschwerde erwähnte Auslegung der Abstandsflächenvorschriften anderer Länder in der Rechtsprechung der für das jeweilige Landesrecht zuständigen Oberverwaltungsgerichte nicht zu einem anderen Ergebnis. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, weshalb der aus den Abstandsflächenvorschriften folgende Nachbarschutz zugunsten der Eigentümer von Grundstücken, die an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzen, weiter reichen sollte als die Rechtsposition der Eigentümer anderer Grundstücke.
2. Eine Verletzung von Rechten der Antragsteller folgt auch nicht daraus, dass die Baugenehmigung unter Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von den Baulinien, die in den Bebauungsplänen Nr. 2 und 15 der Antragsgegnerin aus den Jahren 1901 und 1906 festgesetzt wurden, erteilt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die in diesen Plänen festgesetzten Baulinien keine nachbarschützende Wirkung zugunsten der Antragsteller entfalten (a) und die von der Antragsgegnerin erteilte Befreiung das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt (b).
a) Die genannten Baulinien entfalten keine Schutzwirkung zugunsten der Antragsteller. Grundsätzlich dienen Baulinien oder Baugrenzen öffentlichen Belangen, und es bedarf besonderer Anhaltspunkte dafür, dass sie über die städtebaulichen Gesichtspunkte hinaus Rechte des Nachbarn schützen sollen. Derartige Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen oder Baulinien können sich regelmäßig hinsichtlich der seitlichen oder hinteren Baugrenze zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn ergeben. Denn zu dem an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn wird ein nachbarrechtliches Austauschverhältnis begründet, das zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur wechselseitigen Beachtung der festgesetzten Baulinien oder Baugrenzen verpflichtet. Das gilt aber nicht für eine vordere, straßenseitige Baulinie oder Baugrenze. Dieser kommt lediglich die Funktion zu, die Anordnung der Gebäude zur Straße aus städtebaulichen Gründen zu gestalten. Einer vorderen, straßenseitigen Baugrenze oder Baulinie kommt daher regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung zu. Nur dann, wenn aus dem Bebauungsplan im Einzelfall zu entnehmen ist, dass mit der Baulinien- oder Baugrenzenfestsetzung - auch - ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis begründet und nach dem Willen des Ortsgesetzgebers ein gegenseitiges Verhältnis der Rücksichtnahme geschaffen werden sollte, kann einer vorderen, straßenseitigen Baugrenze oder Baulinie nachbarschützende Wirkung beizumessen sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.10.1999 - 5 S 2014/99 - VBlBW 2000, 112). Anhaltspunkte für eine derartige Zielsetzung der hier maßgeblichen Baulinien sind nicht erkennbar. Für die von den Antragstellern angenommene Schutzwirkung der Baulinien zugunsten ihres Grundstücks fehlen nachvollziehbare Anhaltspunkte in den Bebauungsplänen Nr. 2 und 15. Soweit die Antragsteller die Auffassung vertreten, diese Baulinien sollten jedenfalls zum Teil eine freie Sichtbeziehung von Gebäuden auf ihrem Grundstück ermöglichen, handelt es sich um Vermutungen ohne gesicherte tatsächliche Grundlage, zumal die Bebauungspläne Nr. 2 und 15 keine baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Antragsteller erkennen lassen. Vielmehr ist - wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen hat - das erste Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller im Jahre 1909 genehmigt worden, so dass die Annahme einer Schutzwirkung der Baulinien zugunsten von Gebäuden auf dem Grundstück der Antragsteller fern liegt.
b) Soweit die Antragsgegnerin von den in Rede stehenden, nicht nachbarschützenden Festsetzungen eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt hat, erfolgte dies nicht unter Verstoß gegen eine gerade dem Schutz der Antragsteller dienende Rechtsvorschrift. Anhaltspunkte hierfür lassen sich der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht entnehmen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Nachbar bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans über den Anspruch auf Würdigung nachbarlicher Interessen hinaus keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8 m.w.N.). Das damit den rechtlichen Maßstab bildende Rücksichtnahmegebot ist durch die Erteilung der Befreiung nicht verletzt worden. Dass diese zu einer Gefährdung des Grundstücks der Antragsteller durch einen Einsturz der Platane auf dem Grundstück der Beigeladenen führen könnte, stellt lediglich eine Vermutung der Antragsteller dar; abgesehen davon könnte eine derartige Verletzung des Eigentums der Antragsteller - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - allenfalls zivilrechtliche Ansprüche gegen die Beigeladene begründen.
Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot folgt auch nicht daraus, dass den Antragstellern durch die Realisierung des Vorhabens eine Fläche entzogen würde, die - wie sie meinen - abstandsflächenrechtlich als Teil ihres Grundstücks anzusehen ist. Dies leiten sie daraus ab, dass ihrer Auffassung nach durch die Befreiung im Bereich der ... eine beidseitig anbaubare Verkehrsfläche im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 LBO entstehe und sie deswegen bei einem Vorhaben auf ihrem Grundstück mit der Abstandsfläche die Straßenmitte nicht überschreiten dürften. Abgesehen von der Frage, ob es sich bei der derzeit in keiner Weise konkretisierten Möglichkeit, mit einer Anbaufläche die gesamte öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch nehmen zu können, überhaupt um eine schutzwürdige und im Rahmen des Rücksichtnahmegebots berücksichtigungsfähige bodenordnungsrechtliche Rechtsposition handelt, stellt die Verschlechterung der Möglichkeit, eine öffentliche Verkehrsfläche mit Abstandsflächen in Anspruch zu nehmen, deswegen keine unzumutbare Belastung dar, weil etwaige Härten im Hinblick auf die notwendige Tiefe der Abstandsflächen vor einem zukünftigen Vorhaben der Antragsteller im Wege einer Entscheidung nach § 6 Abs. 4 oder § 56 LBO ausgeglichen werden könnten.
3. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt ferner keine subjektiven Rechte der Antragsteller aus § 34 Abs. 1 BauGB. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Baugenehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstieße. Doch pflichtet der Senat dem Verwaltungsgericht darin bei, dass das Vorhaben der Beigeladenen mit den rechtlichen Anforderungen des Rücksichtnahmegebots auch über die bereits unter 2. erörterten Aspekte hinaus im Einklang steht. Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Vorhaben im Hinblick auf die Maßzahlen der baulichen Nutzung die entsprechenden Werte der vorhandenen Bebauung überschreiten mag. Allein dies führt jedoch noch nicht zu einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens gegenüber den Antragstellern. Eine solche liegt auch aus Sicht des Senats deswegen nicht vor, weil zwischen dem Vorhaben und dem Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller auch nach deren Angaben ein Abstand von mindestens zehn Metern liegt. Hinzu kommt, dass sich das Vorhaben nicht direkt gegenüber dem Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller befindet und dass das Gebäude der Antragsteller etwas höher liegt als das Vorhaben der Beigeladenen. Die Gesamtbetrachtung dieser Umstände führt dazu, dass eine erdrückende Wirkung oder eine sonstige Unzumutbarkeit des Vorhabens zu Lasten der Antragsteller nicht feststellbar ist.
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4. Eine Verletzung eigener Rechte der Antragsteller folgt auch nicht - über das Rücksichtnahmegebot hinaus - daraus, dass die Baugenehmigung gegen eine Verpflichtung zum Erhalt der Platane auf dem Grundstück der Beigeladenen verstieße.
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a) Insoweit teilt der Senat zunächst die erheblichen Zweifel des Verwaltungsgerichts an der Existenz eines subjektiven öffentlichen Rechts der Antragsteller, das auf den Erhalt der Platane bezogen wäre. So lässt sich zunächst nicht feststellen, dass mit der Verpflichtungserklärung der Antragsgegnerin vom 06.05.1981, die gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen abgegeben wurde, oder dem im Jahre 1982 abgeschlossenen Vergleich zwischen der Antragsgegnerin und verschiedenen Anwohnern der ... und ... Rechte gerade der Antragsteller begründet werden sollten, die als von der Antragsgegnerin nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften der Erteilung der Baugenehmigung entgegenstehen könnten. Dazu bedarf es keiner Entscheidung der vom Senat (Urteil vom 22.05.2000 - 8 S 314/00 - NuR 2001, 583) schon bisher offen gelassenen Frage, ob zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO auch Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag oder einer Verpflichtungserklärung, wie sie die Antragsgegnerin gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen abgegeben hat, gehören. Denn jedenfalls ist den genannten Vereinbarungen ein auf die Begründung eines Anspruchs gerade der Antragsteller auf Erhalt der Platane, der gegebenenfalls die Versagung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben auf dem Grundstück der Beigeladenen einschlösse, nicht zu entnehmen. Der Wortlaut dieser Vereinbarungen gibt hierfür - wie das Verwaltungsgericht ausführlich und zutreffend dargelegt hat - ebenso wenig einen Anhaltspunkt wie sonstige Umstände. Soweit die Antragsteller auf die Umstände bei der Errichtung des Bürgerzentrums „Graf-Zeppelin-Haus“ hinweisen, mag es sich dabei um Motive der seinerzeit Betroffenen handeln; eine rechtliche Bindung der Antragsgegnerin zu Lasten der Beigeladenen folgt daraus nicht.
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b) Nichts anderes folgt aus den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... „Uferstraße West und Uferzentrum“ der Beigeladenen vom 24. März 1980. Nach Nr. 7 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen dieses Plans sind zwar die in den Plan eingetragenen Einzelbäume, zu denen auch die Platane gehört, zu erhalten oder bei Abgang durch gleichartige Bäume zu ersetzen. Nicht ersichtlich ist jedoch, dass diese, auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 25b BBauG ergangene Festsetzung Nachbarschutz zugunsten der Antragsteller entfalten würde. Anhaltspunkte hierfür, die sich aus dem Plan selbst oder seiner Begründung ergeben könnten, zeigt auch die Beschwerdebegründung nicht auf.
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Unabhängig davon ist die Antragsgegnerin auch ihren aus der erwähnten Festsetzung jedenfalls in objektiv-rechtlicher Hinsicht folgenden Pflichten nachgekommen. Denn die Beigeladene ist von der Antragsgegnerin mit der Baugenehmigung verpflichtet worden, die im gutachtlichen Erläuterungsbericht vom 27.09.2008 geforderten Maßnahmen zum Schutz und zur nachhaltigen Sicherung des Baumes „zwingend umzusetzen“. Damit ist der sich aus dem Bebauungsplan ergebenden Erhaltungspflicht Genüge getan. Dass die Antragsteller die danach gebotenen Maßnahmen für nicht ausreichend erachten, steht der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht entgegen. Es ist weder dargelegt noch erkennbar, woraus sich eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Anordnung gerade der von den Antragstellern für richtig gehaltenen Maßnahmen ergeben könnte, zumal das Bauplanungsrecht nur ausnahmsweise einen Planvollziehungsanspruch gewährt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.01.2009 - 5 S 149/08, ESVGH 59, 181).
14 
5. Soweit die Antragsteller ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse der Beigeladenen geltend machen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass daraus eine Verletzung eigener Rechte der Antragsteller folgen könnte.
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6. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag der Antragsteller bedarf es nicht. Dieser ist nur für den Fall einer „isolierten Weitergeltung“ der unter dem 07.10.2008 erteilten Baugenehmigung gestellt. Hiervon ist indessen aus den von den Antragstellern selbst dargelegten Gründen nicht auszugehen; vielmehr wird diese früher erteilte Baugenehmigung durch die Genehmigung vom 09.04.2009 ergänzt und modifiziert. Die Baugenehmigung soll ersichtlich nur in dieser Gestalt, die sie durch den Bescheid vom 09.04.2009 gefunden hat, rechtlich wirksam sein.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Grundstücksnachbarn gegen den Bescheid des Landratsamts R. (im Folgenden: Landratsamt) vom 2. Oktober 2013, der dem Beigeladenen die Errichtung eines Wohnhauses auf dem südlich an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück Fl.Nr. .../... der Gemarkung L. (im Folgenden Baugrundstück) baurechtlich genehmigt.

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit 17. März 1971 rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Nr. 3 für L.“.

Die Baugenehmigung enthält eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Überschreitung der nördlichen Baugrenze mit dem Wohnhaus um ca. 40 m². Nach den genehmigten Bauvorlagen liegt die östliche Ecke des genehmigten Einfamilienhauses um etwa 5,20 m und dessen nördliche Ecke um etwa 1,20 m außerhalb des festgesetzten Bauraums, so dass die nördliche Außenwand des Vorhabens (Länge 11,72 m) die nördliche Baugrenze im Mittel um etwa 3,20 m überschreitet. Der Abstand dieser Außenwand zur Grenze des Grundstücks der Antragsteller beträgt nach den geprüften Bauvorlagen (mindestens) 3,50 m. Nach den Angaben auf der Schnurgerüstabsteckung vom 6. November 2013 wurde das Gebäude auf Wunsch des Bauherrn mit einem Grenzabstand von 3,70 m statt 3,50 m abgesteckt. Das Landratsamt erklärte sich mit diesem Abstand einverstanden; auf die Einreichung einer Tektur wurde im Hinblick darauf, dass die Abweichung gegenüber dem genehmigten Bauantrag geringfügig ist und sich der Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze nicht verringert, sondern um das genannte Maß von 0,20 m vergrößert, verzichtet.

Zur Begründung der erteilten Befreiung wird in der Baugenehmigung unter Bezugnahme auf Art. 63 Abs. 2 BayBO ausgeführt, die Befreiung habe erteilt werden können, weil die Abweichung städtebaulich vertretbar sei und die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Die Abweichung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Die Befreiung führe nur zu einer unbedeutenden Verschlechterung der bauplanungsrechtlichen Situation der Nachbarschaft. Unzumutbare Beeinträchtigungen und damit eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme seien nicht ersichtlich. Planungsabsicht der Gemeinde bei Festsetzung der nördlichen Baugrenze sei es gewesen, zur nördlichen Grundstücksgrenze einen Mindestabstand von 3,50 m sicherzustellen. Diese Planungsabsicht werde auch durch die erteilte Befreiung erfüllt. Die entscheidende Tatsache hierfür sei, dass sich die Grundstücksgrenzen seit der Aufstellung des Bebauungsplans verändert hätten. Somit sei es unter Berücksichtigung der Interessen des (Bau-)Antragstellers an einer möglichst effizienten Bebauung und der Nachbarn an der Einhaltung des Planungsziels des Bebauungsplans durchaus angemessen, eine Befreiung von der Einhaltung der nördlichen Baugrenze zu gewähren.

Die Antragsteller erhoben gegen die Baugenehmigung Klage und beantragten gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle stillzulegen.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Die erteilte Befreiung verletze die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Bei summarischer Prüfung spreche - unter Berücksichtigung der Bebauungsplanbegründung und unter Würdigung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen - nichts dafür, dass die im Bereich des Vorhabengrundstücks festgesetzte nördliche Baugrenze dem Schutz des Nachbarn dienen solle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Für ihre Auffassung, dass die Baugrenze, von der hier befreit worden ist, eine nachbarschützende Zielsetzung habe, berufen sie sich hierbei im Wesentlichen auf den besonderen Verlauf der Baugrenze im Bereich der betroffenen Grundstücke. Dies werde auch durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten weiteren Unterlagen belegt. Selbst wenn eine nachbarschützende Wirkung der Baugrenze verneint werde, verstoße das Bauvorhaben jedenfalls gegen das Rücksichtnahmegebot. Das Vorhaben beschatte nicht nur ihr Haus, sondern vor allem auch dessen Südterrasse, insbesondere in der kalten Jahreszeit. Das Bauvorhaben sei 12 m breit, die Giebelwand rage zu ihrem Anwesen hin. Das künftige Schlafzimmer des Beigeladenen zeige mit seinem Fenster genau auf ihre Terrasse. Das Bauvorhaben wirke auf ihr Anwesen erdrückend.

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2013 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamts vom 2. Oktober 2013 sowie den sofortigen Baustopp des Bauvorhabens des Beigeladenen anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Durch eine Archivrecherche des Vermessungsamts habe der Grenzverlauf zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans geklärt werden können. Die entscheidende südliche Grundstücksgrenze des Grundstücks der Antragsteller sei entsprechend der südlichen Grundstücksgrenzen der westlich liegenden Grundstücke verlaufen. Weder die schriftliche Begründung des Bebauungsplans noch die zeichnerischen Festsetzungen ließen eine nachbarschützende Funktion der rückwärtigen Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen erkennen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass Veranlassung für den Rücksprung der Baugrenze eine seinerzeit geplante Grundstücksteilung gewesen sei und der Verlauf der Baugrenze der im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellten neuen Grundstücksgrenze angepasst werden sollte.

Die Antragsteller treten dieser Sichtweise entgegen. Die Ausführungen des Antragsgegners belegten vielmehr die Richtigkeit ihres Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten des Landratsamts Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die Anfechtungsklage der Antragsteller voraussichtlich unbegründet. Die dargelegten, allein zu prüfenden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Beschwerdegründe zeigen keine Gesichtspunkte auf, die zur Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führen würden.

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach die Festsetzung einer nördlichen Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen, von der hier eine Befreiung erteilt worden ist, nicht dem Nachbarschutz dient, ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung im Wesentlichen damit begründet, dass der nachbarschützende Charakter dieser Festsetzung zum einen nicht unmittelbar aus § 9 BauGB oder den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung folge, zum andern auch nicht dem Planungswillen der Gemeinde zu entnehmen sei. Zu dessen Ermittlung hat das Verwaltungsgericht hierbei auf die Begründung und die entsprechenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans abgestellt (BA S. 6).

Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs. Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) haben danach - anders als die Festsetzung von Baugebieten - nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung. Ob sie (auch) darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt deshalb vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95, juris Rn. 3). Es ist daher durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943, juris; König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, Rn. 35 zu § 23, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Anhaltspunkte für eine Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung können sich aus der Begründung (§ 9 Abs. 8 BauGB) und den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, vor allem den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen ergeben. Letztlich ausschlaggebend ist jedoch eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs. Ein Nachbarschutz vermittelndes „Austauschverhältnis“ kann etwa dann gegeben sein, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt sind, dass im Innern eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zugute kommende unbebaute („grüne“) Fläche entsteht (BayVGH, B. v. 27.4.2009 - 14 ZB 08.1172 [„rückwärtiger Ruhebereich“].

Ein derartiges „Austauschverhältnis“ ist im vorliegenden Fall auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar. Die Antragsteller berufen sich für den nachbarschützenden Charakter der Bauraumfestsetzung insbesondere auf den besonderen Verlauf der Baugrenze im Bereich der betroffenen Grundstücke. Dieser spreche dafür, dass die nördliche Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen mit Rücksicht auf ihr Grundstück so gezogen worden sei. Während nämlich die Baugrenze an sämtlichen zwischen R.-straße und R.-straße im Westen benachbarten Grundstücken in einer nahezu parallelen Linienführung verlaufe, die jeweils einen Abstand von 2 x 3,50 m vorsehe, springe sie gerade vor ihrem Grundstück deutlich zurück und sichere damit für ihr Anwesen einen Grenzabstand von 10 m. Daraus werde deutlich, dass dieses Anwesen, das früher im Eigentum von Herrn K. gestanden habe, gegen eine zu nahe Bebauung habe geschützt werden sollen. Nur durch das Zurücksetzen der „Baulinie“ (gemeint: Baugrenze; zur Abgrenzung von Baugrenze und Baulinie vgl. § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO) vor der Terrasse von Herrn K. habe sichergestellt werden können, dass auch vor dieser Terrassenwand ein ähnlich großer Abstand zur künftigen Bebauung gegeben sei wie bei sämtlichen westlich anschließenden Nachbarn.

Eine derartige Planungsabsicht der Gemeinde ist dem Bebauungsplan indes nicht zu entnehmen. In der Planzeichnung ist die Breite der „Straßen-, Wege- und Vorgartenflächen“ zwischen den beiden Bauraumfestsetzungen südlich der R.-straße und nördlich der R.-straße ausdrücklich mit jeweils 3,5 m bemaßt, so dass sich zwischen diesen beiden Bauräumen eine nicht überbaubare Fläche mit einer Mindesttiefe von insgesamt 7,0 m ergibt. Die Bemaßung orientiert sich hierbei grundsätzlich offensichtlich an den bei Erlass des Bebauungsplans bestehenden Grundstücksgrenzen, wie sich der Planzeichnung und dessen Legende (siehe dort „Hinweise“) ohne weiteres entnehmen lässt. Dies gilt auch für das Grundstück der Antragsteller. Denn auch dort entsprach die seinerzeitige Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück der Antragsteller und dem des Beigeladenen in ihrem Verlauf den bestehenden Grundstücksgrenzen der westlich wie auch der östlich (jenseits der S... Straße) gelegenen Grundstücke. Dies wird bereits aus der Planzeichnung hinreichend deutlich und zudem durch die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen des Vermessungsamts bestätigt. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Gemeinde mit dieser Maßangabe - entsprechend dem damals geltenden Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayBO in der Fassung der Bay. Bauordnung vom 21. August 1969 (GVBl. S. 263) - durch Bebauungsplan eine von Art. 6 Abs. 3 und 4 BayBO 1969 abweichende Mindestabstandsfläche von 3,5 m festsetzen wollte.

Wenn die nördliche Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen abweichend von deren sonstigem Verlauf nach Süden zurückspringt, beruht dies augenscheinlich darauf, dass seinerzeit eine Veränderung der bestehenden Grundstücksgrenzen im Raume stand und sich die Baugrenze in diesem Bereich daher an der künftigen und nicht - wie sonst üblich - an der bestehenden Grundstücksgrenze orientieren sollte. Denn auch vor dieser Baugrenze findet sich ausdrücklich eine Bemaßung von 3,50 m. Die Ausweitung der nicht überbaubaren Fläche in diesem Bereich ist daher lediglich eine Folge der seinerzeit angedachten Veränderungen, für einen Nachbarschutz zugunsten der Antragsteller lässt sich hieraus aber nichts ableiten. Vielmehr kann daraus eher entnommen werden, dass der von den Antragstellern reklamierte tiefere Freibereich südlich vor ihrer Terrasse ursprünglich auf ihrem eigenen Grundstück verwirklicht werden sollte. Letztlich wird dies durch das eigene Vorbringen der Antragsteller bestätigt. Danach seien ihr Grundstück und das Grundstück des Beigeladenen seinerzeit eigentumsmäßig in einer Hand gewesen und erst nach dem Tod des damaligen Eigentümers, des Herrn K., entsprechend dem jetzigen Grundstückszuschnitt geteilt und an sie einerseits und den Beigeladenen andererseits verkauft worden.

Wenn die Antragsteller des Weiteren darauf verweisen, durch das Zurücksetzen der Baugrenze vor ihrem Anwesen habe sichergestellt werden sollen, dass auch vor ihrem Anwesen ein ähnlich großer Abstand zur künftigen Bebauung gegeben sei wie bei sämtlichen westlich anschließenden Nachbarn, so geben die Bebauungsplanfestsetzungen auch insoweit nichts her. Denn die Antragsteller verkennen, dass die im Bebauungsplan eingetragene Darstellung der Baukörper nur ein unverbindlicher Vorschlag, aber keine verbindliche Festsetzung ist. Die westlichen Nachbarn der Antragsteller sind rechtlich nicht gehindert, ihre Gebäude innerhalb dieses Bauraumgefüges anders zu situieren oder z. B. einen Gebäudebestand nach Süden zu erweitern, so dass wie beim Bestandsgebäude der Antragsteller der festgesetzte Bauraum in seiner gesamten Tiefe ausgenutzt wird. In diesem Fall wäre zwischen den beiden Häuserzeilen lediglich ein Abstand von insgesamt 7,0 m gegeben. Nur soweit es um die Wahrung dieses im Bebauungsplan festgesetzten Mindestabstands geht, kann ein nachbarliches Austauschverhältnis angenommen werden.

Die von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen sind ebenfalls nicht geeignet, die behauptete nachbarschützende Wirkung der nördlichen Baugrenze im Bereich des Baugrundstücks zu belegen. Unterlagen, die aus der Zeit vor Einleitung des maßgeblichen Bebauungsplanverfahrens stammen (hier der Baugenehmigung für das Anwesen der Antragsteller vom 20.4.1966), kann - wenn überhaupt - für die Auslegung von Festsetzungen eines Bebauungsplans nur eine sehr beschränkte Aussagekraft zukommen. Dass das Bestandsgebäude der Antragsteller seinerzeit im Bebauungsplanaufstellungsverfahren im Rahmen der erforderlichen Abwägung widerstreitender Belange bei den Beschlüssen des Gemeinderats eine Rolle gespielt hätte, wird seitens der Antragsteller nicht vorgetragen. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Bebauungsplan äußere sich auch unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Begründung nicht ausdrücklich zum Schutzumfang der verfahrensgegenständlichen Festsetzung, sind die Antragsteller nicht entgegen getreten. Den unter verschiedenen Blickwinkeln angestellten historischen Betrachtungen in der Beschwerdebegründung lässt sich nichts entnehmen, was für die hier entscheidungserhebliche Frage relevant sein könnte. Eine Darlegungs- und Beweislast des Antragsgegners für eine nicht nachbarschützende Wirkung der Baugrenze gibt es nicht.

Auch soweit die Beschwerde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Bad.-Württ. VGH) verweist, ergibt sich daraus nichts anderes. Zwar geht der Bad.-Württ. VGH davon aus, dass sich Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen- oder Baulinienfestsetzungen regelmäßig hinsichtlich der seitlichen oder hinteren Baugrenze zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn ergeben (vgl. (Bad.-Württ. VGH, B. v. 25.6.1993 - 3 S 1045/93, juris; B. v. 17.12.2009 - 8 S 1669/09, juris Rn. 6). Jedoch stellt auch er letztlich ausschlaggebend auf die im konkreten Fall gegebenen Umstände ab (vgl. (Bad.-Württ. VGH, B. v. 19.2.2003 - 5 S 5/03, juris Rn. 6).

Dass das Vorhaben der Beigeladenen unter Berücksichtigung des sonach anzulegenden Maßstabs den Antragstellern gegenüber nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (siehe BA S. 7) und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Von einer „erdrückenden Wirkung“ des Vorhabens auf das Anwesen der Antragsteller kann angesichts eines Abstands zwischen den beiden Gebäuden von mehr als 10 m und der vergleichsweise bescheidenen Dimensionierung des Vorhabens des Beigeladenen ersichtlich nicht die Rede sein.

Die Antragsteller haben gemäß § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Da sich der Beigeladene im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat, besteht kein Anlass, etwaige ihm entstandene außergerichtliche Kosten den Antragstellern aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013, Homepage des BVerwG, Tzn. 1.5, 9.7.1).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Grundstücksnachbarn gegen den Bescheid des Landratsamts R. (im Folgenden: Landratsamt) vom 2. Oktober 2013, der dem Beigeladenen die Errichtung eines Wohnhauses auf dem südlich an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück Fl.Nr. .../... der Gemarkung L. (im Folgenden Baugrundstück) baurechtlich genehmigt.

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit 17. März 1971 rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Nr. 3 für L.“.

Die Baugenehmigung enthält eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Überschreitung der nördlichen Baugrenze mit dem Wohnhaus um ca. 40 m². Nach den genehmigten Bauvorlagen liegt die östliche Ecke des genehmigten Einfamilienhauses um etwa 5,20 m und dessen nördliche Ecke um etwa 1,20 m außerhalb des festgesetzten Bauraums, so dass die nördliche Außenwand des Vorhabens (Länge 11,72 m) die nördliche Baugrenze im Mittel um etwa 3,20 m überschreitet. Der Abstand dieser Außenwand zur Grenze des Grundstücks der Antragsteller beträgt nach den geprüften Bauvorlagen (mindestens) 3,50 m. Nach den Angaben auf der Schnurgerüstabsteckung vom 6. November 2013 wurde das Gebäude auf Wunsch des Bauherrn mit einem Grenzabstand von 3,70 m statt 3,50 m abgesteckt. Das Landratsamt erklärte sich mit diesem Abstand einverstanden; auf die Einreichung einer Tektur wurde im Hinblick darauf, dass die Abweichung gegenüber dem genehmigten Bauantrag geringfügig ist und sich der Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze nicht verringert, sondern um das genannte Maß von 0,20 m vergrößert, verzichtet.

Zur Begründung der erteilten Befreiung wird in der Baugenehmigung unter Bezugnahme auf Art. 63 Abs. 2 BayBO ausgeführt, die Befreiung habe erteilt werden können, weil die Abweichung städtebaulich vertretbar sei und die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Die Abweichung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Die Befreiung führe nur zu einer unbedeutenden Verschlechterung der bauplanungsrechtlichen Situation der Nachbarschaft. Unzumutbare Beeinträchtigungen und damit eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme seien nicht ersichtlich. Planungsabsicht der Gemeinde bei Festsetzung der nördlichen Baugrenze sei es gewesen, zur nördlichen Grundstücksgrenze einen Mindestabstand von 3,50 m sicherzustellen. Diese Planungsabsicht werde auch durch die erteilte Befreiung erfüllt. Die entscheidende Tatsache hierfür sei, dass sich die Grundstücksgrenzen seit der Aufstellung des Bebauungsplans verändert hätten. Somit sei es unter Berücksichtigung der Interessen des (Bau-)Antragstellers an einer möglichst effizienten Bebauung und der Nachbarn an der Einhaltung des Planungsziels des Bebauungsplans durchaus angemessen, eine Befreiung von der Einhaltung der nördlichen Baugrenze zu gewähren.

Die Antragsteller erhoben gegen die Baugenehmigung Klage und beantragten gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle stillzulegen.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Die erteilte Befreiung verletze die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Bei summarischer Prüfung spreche - unter Berücksichtigung der Bebauungsplanbegründung und unter Würdigung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen - nichts dafür, dass die im Bereich des Vorhabengrundstücks festgesetzte nördliche Baugrenze dem Schutz des Nachbarn dienen solle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Für ihre Auffassung, dass die Baugrenze, von der hier befreit worden ist, eine nachbarschützende Zielsetzung habe, berufen sie sich hierbei im Wesentlichen auf den besonderen Verlauf der Baugrenze im Bereich der betroffenen Grundstücke. Dies werde auch durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten weiteren Unterlagen belegt. Selbst wenn eine nachbarschützende Wirkung der Baugrenze verneint werde, verstoße das Bauvorhaben jedenfalls gegen das Rücksichtnahmegebot. Das Vorhaben beschatte nicht nur ihr Haus, sondern vor allem auch dessen Südterrasse, insbesondere in der kalten Jahreszeit. Das Bauvorhaben sei 12 m breit, die Giebelwand rage zu ihrem Anwesen hin. Das künftige Schlafzimmer des Beigeladenen zeige mit seinem Fenster genau auf ihre Terrasse. Das Bauvorhaben wirke auf ihr Anwesen erdrückend.

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2013 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamts vom 2. Oktober 2013 sowie den sofortigen Baustopp des Bauvorhabens des Beigeladenen anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Durch eine Archivrecherche des Vermessungsamts habe der Grenzverlauf zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans geklärt werden können. Die entscheidende südliche Grundstücksgrenze des Grundstücks der Antragsteller sei entsprechend der südlichen Grundstücksgrenzen der westlich liegenden Grundstücke verlaufen. Weder die schriftliche Begründung des Bebauungsplans noch die zeichnerischen Festsetzungen ließen eine nachbarschützende Funktion der rückwärtigen Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen erkennen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass Veranlassung für den Rücksprung der Baugrenze eine seinerzeit geplante Grundstücksteilung gewesen sei und der Verlauf der Baugrenze der im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellten neuen Grundstücksgrenze angepasst werden sollte.

Die Antragsteller treten dieser Sichtweise entgegen. Die Ausführungen des Antragsgegners belegten vielmehr die Richtigkeit ihres Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten des Landratsamts Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die Anfechtungsklage der Antragsteller voraussichtlich unbegründet. Die dargelegten, allein zu prüfenden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Beschwerdegründe zeigen keine Gesichtspunkte auf, die zur Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führen würden.

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach die Festsetzung einer nördlichen Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen, von der hier eine Befreiung erteilt worden ist, nicht dem Nachbarschutz dient, ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung im Wesentlichen damit begründet, dass der nachbarschützende Charakter dieser Festsetzung zum einen nicht unmittelbar aus § 9 BauGB oder den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung folge, zum andern auch nicht dem Planungswillen der Gemeinde zu entnehmen sei. Zu dessen Ermittlung hat das Verwaltungsgericht hierbei auf die Begründung und die entsprechenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans abgestellt (BA S. 6).

Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs. Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) haben danach - anders als die Festsetzung von Baugebieten - nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung. Ob sie (auch) darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt deshalb vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95, juris Rn. 3). Es ist daher durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943, juris; König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, Rn. 35 zu § 23, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Anhaltspunkte für eine Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung können sich aus der Begründung (§ 9 Abs. 8 BauGB) und den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, vor allem den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen ergeben. Letztlich ausschlaggebend ist jedoch eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs. Ein Nachbarschutz vermittelndes „Austauschverhältnis“ kann etwa dann gegeben sein, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt sind, dass im Innern eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zugute kommende unbebaute („grüne“) Fläche entsteht (BayVGH, B. v. 27.4.2009 - 14 ZB 08.1172 [„rückwärtiger Ruhebereich“].

Ein derartiges „Austauschverhältnis“ ist im vorliegenden Fall auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar. Die Antragsteller berufen sich für den nachbarschützenden Charakter der Bauraumfestsetzung insbesondere auf den besonderen Verlauf der Baugrenze im Bereich der betroffenen Grundstücke. Dieser spreche dafür, dass die nördliche Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen mit Rücksicht auf ihr Grundstück so gezogen worden sei. Während nämlich die Baugrenze an sämtlichen zwischen R.-straße und R.-straße im Westen benachbarten Grundstücken in einer nahezu parallelen Linienführung verlaufe, die jeweils einen Abstand von 2 x 3,50 m vorsehe, springe sie gerade vor ihrem Grundstück deutlich zurück und sichere damit für ihr Anwesen einen Grenzabstand von 10 m. Daraus werde deutlich, dass dieses Anwesen, das früher im Eigentum von Herrn K. gestanden habe, gegen eine zu nahe Bebauung habe geschützt werden sollen. Nur durch das Zurücksetzen der „Baulinie“ (gemeint: Baugrenze; zur Abgrenzung von Baugrenze und Baulinie vgl. § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO) vor der Terrasse von Herrn K. habe sichergestellt werden können, dass auch vor dieser Terrassenwand ein ähnlich großer Abstand zur künftigen Bebauung gegeben sei wie bei sämtlichen westlich anschließenden Nachbarn.

Eine derartige Planungsabsicht der Gemeinde ist dem Bebauungsplan indes nicht zu entnehmen. In der Planzeichnung ist die Breite der „Straßen-, Wege- und Vorgartenflächen“ zwischen den beiden Bauraumfestsetzungen südlich der R.-straße und nördlich der R.-straße ausdrücklich mit jeweils 3,5 m bemaßt, so dass sich zwischen diesen beiden Bauräumen eine nicht überbaubare Fläche mit einer Mindesttiefe von insgesamt 7,0 m ergibt. Die Bemaßung orientiert sich hierbei grundsätzlich offensichtlich an den bei Erlass des Bebauungsplans bestehenden Grundstücksgrenzen, wie sich der Planzeichnung und dessen Legende (siehe dort „Hinweise“) ohne weiteres entnehmen lässt. Dies gilt auch für das Grundstück der Antragsteller. Denn auch dort entsprach die seinerzeitige Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück der Antragsteller und dem des Beigeladenen in ihrem Verlauf den bestehenden Grundstücksgrenzen der westlich wie auch der östlich (jenseits der S... Straße) gelegenen Grundstücke. Dies wird bereits aus der Planzeichnung hinreichend deutlich und zudem durch die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen des Vermessungsamts bestätigt. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Gemeinde mit dieser Maßangabe - entsprechend dem damals geltenden Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayBO in der Fassung der Bay. Bauordnung vom 21. August 1969 (GVBl. S. 263) - durch Bebauungsplan eine von Art. 6 Abs. 3 und 4 BayBO 1969 abweichende Mindestabstandsfläche von 3,5 m festsetzen wollte.

Wenn die nördliche Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen abweichend von deren sonstigem Verlauf nach Süden zurückspringt, beruht dies augenscheinlich darauf, dass seinerzeit eine Veränderung der bestehenden Grundstücksgrenzen im Raume stand und sich die Baugrenze in diesem Bereich daher an der künftigen und nicht - wie sonst üblich - an der bestehenden Grundstücksgrenze orientieren sollte. Denn auch vor dieser Baugrenze findet sich ausdrücklich eine Bemaßung von 3,50 m. Die Ausweitung der nicht überbaubaren Fläche in diesem Bereich ist daher lediglich eine Folge der seinerzeit angedachten Veränderungen, für einen Nachbarschutz zugunsten der Antragsteller lässt sich hieraus aber nichts ableiten. Vielmehr kann daraus eher entnommen werden, dass der von den Antragstellern reklamierte tiefere Freibereich südlich vor ihrer Terrasse ursprünglich auf ihrem eigenen Grundstück verwirklicht werden sollte. Letztlich wird dies durch das eigene Vorbringen der Antragsteller bestätigt. Danach seien ihr Grundstück und das Grundstück des Beigeladenen seinerzeit eigentumsmäßig in einer Hand gewesen und erst nach dem Tod des damaligen Eigentümers, des Herrn K., entsprechend dem jetzigen Grundstückszuschnitt geteilt und an sie einerseits und den Beigeladenen andererseits verkauft worden.

Wenn die Antragsteller des Weiteren darauf verweisen, durch das Zurücksetzen der Baugrenze vor ihrem Anwesen habe sichergestellt werden sollen, dass auch vor ihrem Anwesen ein ähnlich großer Abstand zur künftigen Bebauung gegeben sei wie bei sämtlichen westlich anschließenden Nachbarn, so geben die Bebauungsplanfestsetzungen auch insoweit nichts her. Denn die Antragsteller verkennen, dass die im Bebauungsplan eingetragene Darstellung der Baukörper nur ein unverbindlicher Vorschlag, aber keine verbindliche Festsetzung ist. Die westlichen Nachbarn der Antragsteller sind rechtlich nicht gehindert, ihre Gebäude innerhalb dieses Bauraumgefüges anders zu situieren oder z. B. einen Gebäudebestand nach Süden zu erweitern, so dass wie beim Bestandsgebäude der Antragsteller der festgesetzte Bauraum in seiner gesamten Tiefe ausgenutzt wird. In diesem Fall wäre zwischen den beiden Häuserzeilen lediglich ein Abstand von insgesamt 7,0 m gegeben. Nur soweit es um die Wahrung dieses im Bebauungsplan festgesetzten Mindestabstands geht, kann ein nachbarliches Austauschverhältnis angenommen werden.

Die von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen sind ebenfalls nicht geeignet, die behauptete nachbarschützende Wirkung der nördlichen Baugrenze im Bereich des Baugrundstücks zu belegen. Unterlagen, die aus der Zeit vor Einleitung des maßgeblichen Bebauungsplanverfahrens stammen (hier der Baugenehmigung für das Anwesen der Antragsteller vom 20.4.1966), kann - wenn überhaupt - für die Auslegung von Festsetzungen eines Bebauungsplans nur eine sehr beschränkte Aussagekraft zukommen. Dass das Bestandsgebäude der Antragsteller seinerzeit im Bebauungsplanaufstellungsverfahren im Rahmen der erforderlichen Abwägung widerstreitender Belange bei den Beschlüssen des Gemeinderats eine Rolle gespielt hätte, wird seitens der Antragsteller nicht vorgetragen. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Bebauungsplan äußere sich auch unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Begründung nicht ausdrücklich zum Schutzumfang der verfahrensgegenständlichen Festsetzung, sind die Antragsteller nicht entgegen getreten. Den unter verschiedenen Blickwinkeln angestellten historischen Betrachtungen in der Beschwerdebegründung lässt sich nichts entnehmen, was für die hier entscheidungserhebliche Frage relevant sein könnte. Eine Darlegungs- und Beweislast des Antragsgegners für eine nicht nachbarschützende Wirkung der Baugrenze gibt es nicht.

Auch soweit die Beschwerde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Bad.-Württ. VGH) verweist, ergibt sich daraus nichts anderes. Zwar geht der Bad.-Württ. VGH davon aus, dass sich Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen- oder Baulinienfestsetzungen regelmäßig hinsichtlich der seitlichen oder hinteren Baugrenze zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn ergeben (vgl. (Bad.-Württ. VGH, B. v. 25.6.1993 - 3 S 1045/93, juris; B. v. 17.12.2009 - 8 S 1669/09, juris Rn. 6). Jedoch stellt auch er letztlich ausschlaggebend auf die im konkreten Fall gegebenen Umstände ab (vgl. (Bad.-Württ. VGH, B. v. 19.2.2003 - 5 S 5/03, juris Rn. 6).

Dass das Vorhaben der Beigeladenen unter Berücksichtigung des sonach anzulegenden Maßstabs den Antragstellern gegenüber nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (siehe BA S. 7) und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Von einer „erdrückenden Wirkung“ des Vorhabens auf das Anwesen der Antragsteller kann angesichts eines Abstands zwischen den beiden Gebäuden von mehr als 10 m und der vergleichsweise bescheidenen Dimensionierung des Vorhabens des Beigeladenen ersichtlich nicht die Rede sein.

Die Antragsteller haben gemäß § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Da sich der Beigeladene im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat, besteht kein Anlass, etwaige ihm entstandene außergerichtliche Kosten den Antragstellern aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013, Homepage des BVerwG, Tzn. 1.5, 9.7.1).

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Juli 2009 - 5 K 628/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 07.10.2008 in Gestalt der Baugenehmigung vom 09.04.2009 zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit vier Wohneinheiten, einer Büroeinheit sowie einer Tiefgarage anzuordnen, abgelehnt, weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung die angefochtene Baugenehmigung keine Rechte der Antragsteller verletzt. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts keinen Anlass.
1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht zu Lasten der Antragsteller § 5 Abs. 2 Satz 2 LBO verletzt. Nach dieser Vorschrift dürfen Abstandsflächen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen, bei beidseitig anbaubaren Flächen jedoch nur bis zu deren Mitte. Die Antragsteller machen in diesem Zusammenhang geltend, dass die vor dem Vorhaben teilweise auf der ... - einer beidseitig anbaubaren öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne der genannten Vorschrift - liegenden Abstandsflächen mit den Bezeichnungen AF 3 bis 5 die Mittellinie der ... überschritten und damit gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 LBO verstießen.
Dieses Vorbringen führt nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. Dabei bedarf es keiner abschließenden Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang die genannten Abstandsflächen die ... über die Mittellinie hinaus in Anspruch nehmen. Denn nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO ist nicht die gesamte Tiefe der Abstandsfläche nachbarschützend, sondern lediglich ein bestimmter Teil hiervon. Im Falle des Vorhabens der Beigeladenen beträgt der nachbarschützende Teil 0,4 der Wandhöhe (§ 5 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 LBO). Der danach nachbarschützende Teil der Abstandsflächen vor dem Vorhaben der Beigeladenen erreicht die Mittellinie der ... nicht; anderes macht auch die Beschwerde selbst nicht geltend.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde wird das Ausmaß der Ansprüche des Nachbarn hinsichtlich der Tiefe der einzuhaltenden Abstandsflächen auch nicht durch § 5 Abs. 2 Satz 2 LBO erweitert. Die Antragsteller meinen, sie könnten als Nachbarn eine Überschreitung der Mittellinie einer öffentlichen Verkehrsfläche auch insoweit geltend machen, als diese Mittellinie nicht vom nachbarschützenden Teil der Abstandsfläche, sondern nur von deren in objektiv-rechtlicher Hinsicht einzuhaltenden Tiefe (§ 5 Abs. 7 Satz 1 LBO) erreicht wird. Darin ist den Antragstellern nicht zu folgen (im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.02.1992 - 3 S 3026/91 - VBlBW 1992, 295). Ihre Auffassung findet im Gesetz keine Stütze, denn § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO legt den nachbarschützenden Teil der Abstandsflächen fest, ohne dabei zwischen bestimmten Typen von Abstandsflächen zu unterscheiden. Namentlich eine Differenzierung des Umfangs des Nachbarschutzes von Abstandsflächen auf privaten Grundstücken einerseits und auf öffentlichen Verkehrsflächen andererseits, wie sie die Antragsteller wohl für richtig halten, lässt sich dem Gesetzeswortlaut ebenso wenig entnehmen wie den Materialien zu den Vorschriften der Landesbauordnung über die nachbarschützende Tiefe der Abstandsflächen (vgl. LT-Drucks. 9/1067). Angesichts dieser Sonderregelungen der Landesbauordnung führt die von der Beschwerde erwähnte Auslegung der Abstandsflächenvorschriften anderer Länder in der Rechtsprechung der für das jeweilige Landesrecht zuständigen Oberverwaltungsgerichte nicht zu einem anderen Ergebnis. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, weshalb der aus den Abstandsflächenvorschriften folgende Nachbarschutz zugunsten der Eigentümer von Grundstücken, die an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzen, weiter reichen sollte als die Rechtsposition der Eigentümer anderer Grundstücke.
2. Eine Verletzung von Rechten der Antragsteller folgt auch nicht daraus, dass die Baugenehmigung unter Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von den Baulinien, die in den Bebauungsplänen Nr. 2 und 15 der Antragsgegnerin aus den Jahren 1901 und 1906 festgesetzt wurden, erteilt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die in diesen Plänen festgesetzten Baulinien keine nachbarschützende Wirkung zugunsten der Antragsteller entfalten (a) und die von der Antragsgegnerin erteilte Befreiung das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt (b).
a) Die genannten Baulinien entfalten keine Schutzwirkung zugunsten der Antragsteller. Grundsätzlich dienen Baulinien oder Baugrenzen öffentlichen Belangen, und es bedarf besonderer Anhaltspunkte dafür, dass sie über die städtebaulichen Gesichtspunkte hinaus Rechte des Nachbarn schützen sollen. Derartige Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen oder Baulinien können sich regelmäßig hinsichtlich der seitlichen oder hinteren Baugrenze zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn ergeben. Denn zu dem an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn wird ein nachbarrechtliches Austauschverhältnis begründet, das zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur wechselseitigen Beachtung der festgesetzten Baulinien oder Baugrenzen verpflichtet. Das gilt aber nicht für eine vordere, straßenseitige Baulinie oder Baugrenze. Dieser kommt lediglich die Funktion zu, die Anordnung der Gebäude zur Straße aus städtebaulichen Gründen zu gestalten. Einer vorderen, straßenseitigen Baugrenze oder Baulinie kommt daher regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung zu. Nur dann, wenn aus dem Bebauungsplan im Einzelfall zu entnehmen ist, dass mit der Baulinien- oder Baugrenzenfestsetzung - auch - ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis begründet und nach dem Willen des Ortsgesetzgebers ein gegenseitiges Verhältnis der Rücksichtnahme geschaffen werden sollte, kann einer vorderen, straßenseitigen Baugrenze oder Baulinie nachbarschützende Wirkung beizumessen sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.10.1999 - 5 S 2014/99 - VBlBW 2000, 112). Anhaltspunkte für eine derartige Zielsetzung der hier maßgeblichen Baulinien sind nicht erkennbar. Für die von den Antragstellern angenommene Schutzwirkung der Baulinien zugunsten ihres Grundstücks fehlen nachvollziehbare Anhaltspunkte in den Bebauungsplänen Nr. 2 und 15. Soweit die Antragsteller die Auffassung vertreten, diese Baulinien sollten jedenfalls zum Teil eine freie Sichtbeziehung von Gebäuden auf ihrem Grundstück ermöglichen, handelt es sich um Vermutungen ohne gesicherte tatsächliche Grundlage, zumal die Bebauungspläne Nr. 2 und 15 keine baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Antragsteller erkennen lassen. Vielmehr ist - wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen hat - das erste Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller im Jahre 1909 genehmigt worden, so dass die Annahme einer Schutzwirkung der Baulinien zugunsten von Gebäuden auf dem Grundstück der Antragsteller fern liegt.
b) Soweit die Antragsgegnerin von den in Rede stehenden, nicht nachbarschützenden Festsetzungen eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt hat, erfolgte dies nicht unter Verstoß gegen eine gerade dem Schutz der Antragsteller dienende Rechtsvorschrift. Anhaltspunkte hierfür lassen sich der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht entnehmen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Nachbar bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans über den Anspruch auf Würdigung nachbarlicher Interessen hinaus keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8 m.w.N.). Das damit den rechtlichen Maßstab bildende Rücksichtnahmegebot ist durch die Erteilung der Befreiung nicht verletzt worden. Dass diese zu einer Gefährdung des Grundstücks der Antragsteller durch einen Einsturz der Platane auf dem Grundstück der Beigeladenen führen könnte, stellt lediglich eine Vermutung der Antragsteller dar; abgesehen davon könnte eine derartige Verletzung des Eigentums der Antragsteller - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - allenfalls zivilrechtliche Ansprüche gegen die Beigeladene begründen.
Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot folgt auch nicht daraus, dass den Antragstellern durch die Realisierung des Vorhabens eine Fläche entzogen würde, die - wie sie meinen - abstandsflächenrechtlich als Teil ihres Grundstücks anzusehen ist. Dies leiten sie daraus ab, dass ihrer Auffassung nach durch die Befreiung im Bereich der ... eine beidseitig anbaubare Verkehrsfläche im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 LBO entstehe und sie deswegen bei einem Vorhaben auf ihrem Grundstück mit der Abstandsfläche die Straßenmitte nicht überschreiten dürften. Abgesehen von der Frage, ob es sich bei der derzeit in keiner Weise konkretisierten Möglichkeit, mit einer Anbaufläche die gesamte öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch nehmen zu können, überhaupt um eine schutzwürdige und im Rahmen des Rücksichtnahmegebots berücksichtigungsfähige bodenordnungsrechtliche Rechtsposition handelt, stellt die Verschlechterung der Möglichkeit, eine öffentliche Verkehrsfläche mit Abstandsflächen in Anspruch zu nehmen, deswegen keine unzumutbare Belastung dar, weil etwaige Härten im Hinblick auf die notwendige Tiefe der Abstandsflächen vor einem zukünftigen Vorhaben der Antragsteller im Wege einer Entscheidung nach § 6 Abs. 4 oder § 56 LBO ausgeglichen werden könnten.
3. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt ferner keine subjektiven Rechte der Antragsteller aus § 34 Abs. 1 BauGB. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Baugenehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstieße. Doch pflichtet der Senat dem Verwaltungsgericht darin bei, dass das Vorhaben der Beigeladenen mit den rechtlichen Anforderungen des Rücksichtnahmegebots auch über die bereits unter 2. erörterten Aspekte hinaus im Einklang steht. Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Vorhaben im Hinblick auf die Maßzahlen der baulichen Nutzung die entsprechenden Werte der vorhandenen Bebauung überschreiten mag. Allein dies führt jedoch noch nicht zu einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens gegenüber den Antragstellern. Eine solche liegt auch aus Sicht des Senats deswegen nicht vor, weil zwischen dem Vorhaben und dem Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller auch nach deren Angaben ein Abstand von mindestens zehn Metern liegt. Hinzu kommt, dass sich das Vorhaben nicht direkt gegenüber dem Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller befindet und dass das Gebäude der Antragsteller etwas höher liegt als das Vorhaben der Beigeladenen. Die Gesamtbetrachtung dieser Umstände führt dazu, dass eine erdrückende Wirkung oder eine sonstige Unzumutbarkeit des Vorhabens zu Lasten der Antragsteller nicht feststellbar ist.
10 
4. Eine Verletzung eigener Rechte der Antragsteller folgt auch nicht - über das Rücksichtnahmegebot hinaus - daraus, dass die Baugenehmigung gegen eine Verpflichtung zum Erhalt der Platane auf dem Grundstück der Beigeladenen verstieße.
11 
a) Insoweit teilt der Senat zunächst die erheblichen Zweifel des Verwaltungsgerichts an der Existenz eines subjektiven öffentlichen Rechts der Antragsteller, das auf den Erhalt der Platane bezogen wäre. So lässt sich zunächst nicht feststellen, dass mit der Verpflichtungserklärung der Antragsgegnerin vom 06.05.1981, die gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen abgegeben wurde, oder dem im Jahre 1982 abgeschlossenen Vergleich zwischen der Antragsgegnerin und verschiedenen Anwohnern der ... und ... Rechte gerade der Antragsteller begründet werden sollten, die als von der Antragsgegnerin nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften der Erteilung der Baugenehmigung entgegenstehen könnten. Dazu bedarf es keiner Entscheidung der vom Senat (Urteil vom 22.05.2000 - 8 S 314/00 - NuR 2001, 583) schon bisher offen gelassenen Frage, ob zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO auch Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag oder einer Verpflichtungserklärung, wie sie die Antragsgegnerin gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen abgegeben hat, gehören. Denn jedenfalls ist den genannten Vereinbarungen ein auf die Begründung eines Anspruchs gerade der Antragsteller auf Erhalt der Platane, der gegebenenfalls die Versagung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben auf dem Grundstück der Beigeladenen einschlösse, nicht zu entnehmen. Der Wortlaut dieser Vereinbarungen gibt hierfür - wie das Verwaltungsgericht ausführlich und zutreffend dargelegt hat - ebenso wenig einen Anhaltspunkt wie sonstige Umstände. Soweit die Antragsteller auf die Umstände bei der Errichtung des Bürgerzentrums „Graf-Zeppelin-Haus“ hinweisen, mag es sich dabei um Motive der seinerzeit Betroffenen handeln; eine rechtliche Bindung der Antragsgegnerin zu Lasten der Beigeladenen folgt daraus nicht.
12 
b) Nichts anderes folgt aus den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... „Uferstraße West und Uferzentrum“ der Beigeladenen vom 24. März 1980. Nach Nr. 7 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen dieses Plans sind zwar die in den Plan eingetragenen Einzelbäume, zu denen auch die Platane gehört, zu erhalten oder bei Abgang durch gleichartige Bäume zu ersetzen. Nicht ersichtlich ist jedoch, dass diese, auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 25b BBauG ergangene Festsetzung Nachbarschutz zugunsten der Antragsteller entfalten würde. Anhaltspunkte hierfür, die sich aus dem Plan selbst oder seiner Begründung ergeben könnten, zeigt auch die Beschwerdebegründung nicht auf.
13 
Unabhängig davon ist die Antragsgegnerin auch ihren aus der erwähnten Festsetzung jedenfalls in objektiv-rechtlicher Hinsicht folgenden Pflichten nachgekommen. Denn die Beigeladene ist von der Antragsgegnerin mit der Baugenehmigung verpflichtet worden, die im gutachtlichen Erläuterungsbericht vom 27.09.2008 geforderten Maßnahmen zum Schutz und zur nachhaltigen Sicherung des Baumes „zwingend umzusetzen“. Damit ist der sich aus dem Bebauungsplan ergebenden Erhaltungspflicht Genüge getan. Dass die Antragsteller die danach gebotenen Maßnahmen für nicht ausreichend erachten, steht der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht entgegen. Es ist weder dargelegt noch erkennbar, woraus sich eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Anordnung gerade der von den Antragstellern für richtig gehaltenen Maßnahmen ergeben könnte, zumal das Bauplanungsrecht nur ausnahmsweise einen Planvollziehungsanspruch gewährt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.01.2009 - 5 S 149/08, ESVGH 59, 181).
14 
5. Soweit die Antragsteller ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse der Beigeladenen geltend machen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass daraus eine Verletzung eigener Rechte der Antragsteller folgen könnte.
15 
6. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag der Antragsteller bedarf es nicht. Dieser ist nur für den Fall einer „isolierten Weitergeltung“ der unter dem 07.10.2008 erteilten Baugenehmigung gestellt. Hiervon ist indessen aus den von den Antragstellern selbst dargelegten Gründen nicht auszugehen; vielmehr wird diese früher erteilte Baugenehmigung durch die Genehmigung vom 09.04.2009 ergänzt und modifiziert. Die Baugenehmigung soll ersichtlich nur in dieser Gestalt, die sie durch den Bescheid vom 09.04.2009 gefunden hat, rechtlich wirksam sein.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
17 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.