Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Juni 2017 - AN 9 K 15.01072

21.06.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Juni 2016 verpflichtet, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist in Ziffer 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von einer Bankfiliale zur Wettannahmestelle.

1. Die Klägerin betreibt seit dem 14. Januar 2012 im Erdgeschoss des Anwesens …, … (Grundstück FlNr. …, Gemarkung …), eine - von ihr so bezeichnete - Wettvermittlungsstelle, deren Nutzfläche etwa 177 m2 beträgt.

Für das betreffende Gebäude hat die Beklagte mit Bescheid vom 30. Oktober 1970 die Baugenehmigung für die „Errichtung eines Wohn- und Geschäftsgebäudes und bauliche Änderungen im Rückgebäude“ erteilt. Nach den Bauvorlagen wurden im Erdgeschoss eine Bankfiliale und in den Obergeschossen Wohnnutzung genehmigt.

Am 17. Januar 2012 wurde bei einer bauaufsichtlichen Kontrolle durch die Beklage festgestellt, dass die Räume im Erdgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses als „Wettbüro“ genutzt werden und entsprechende Werbeanlagen angebracht worden waren.

Nachdem die Beklagte die Klägerin zur Beseitigung der Werbeanlagen und zur Beendigung der Nutzung als Wettbüro aufgefordert hatte, untersagte sie mit Bescheid vom 5. Juli 2012 der Klägerin die Nutzung der Räume im Erdgeschoss des Anwesens … als Wettbüro und bestimmte, dass die Nutzung innerhalb einer Frist von einem Monat ab Unanfechtbarkeit des Bescheids einzustellen ist (Nr. 1). Weiter wurde angeordnet, die im Einzelnen bezeichneten Werbeanlagen innerhalb einer Frist von einem Monat ab Unanfechtbarkeit des Bescheids zu beseitigen (Nr. 2). Für den Fall der Nichteinhaltung „dieser Fristen“ wurde ein Zwangsgeld von insgesamt 14.200,00 EUR angedroht, das im Einzelnen aufgegliedert wurde. Auf den Inhalt des Bescheids insgesamt wird verwiesen.

Die fristgerecht erhobene Klage gegen diesen Bescheid wurde mit Urteil des VG Ansbach vom 15. Mai 2013 abgewiesen (AN 9 K 12.01411). Der hiergegen fristgerecht erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 2016 abgelehnt (9 ZB 13.1991). Auf den Inhalt beider Entscheidungen wird verwiesen.

2. Mit Bauantrag vom 3. Dezember 2012, eingegangen bei der Baubehörde der Beklagten am 7. Dezember 2012, beantragte die Klägerin die Erteilung der Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Teilfläche einer Bankfiliale in eine Wettannahmestelle im Erdgeschoss des Anwesens … in … (…). Nach den vorgelegten Plänen soll die Wettannahmestelle im südwestlichen Teil des Erdgeschosses errichtet werden, der Zugang soll durch einen im südwestlichen Teil des Erdgeschosses gelegenen Windfang mit einer Fläche laut Angabe in den Plänen von 13 m2 erfolgen, die Wettannahmestelle soll eine Fläche von 60,87 m2 laut Angabe in den Plänen haben und über eine weitere Tür in der westlichen Außenwand zum rückwärtigen Grundstücksbereich verfügen. In dem Lageplan sowie in dem Plan „EG Grundriss“ sind zwei runde Stehtische sowie eine Theke enthalten, entlang der südlichen Wand sollen laut dortiger Bezeichnung drei „Quotenmonitore“ aufgestellt werden. In den zu diesem Bauantrag vorgelegten Plänen (Lageplan, Grundriss EG) ist im nördlichen Bereich des Erdgeschosses ein Gastraum eingezeichnet, dessen Zugang ebenfalls durch den Windfang erfolgen soll und der über eine Fläche laut Eintrag in den Plänen von 71,64 m2 verfügen soll. Die Theke des Gastraums stellt die durch die Zwischenwand unterbrochene Fortsetzung der Theke der Wettannahmestelle dar, im Gastraum sollen hinter der Theke ein Fernseher sowie entlang der nördlichen Gebäudewand drei weitere Fernseher aufgestellt werden, sowie zwei Spielautomaten im nördlichen Bereich des Erdgeschosses gegenüber von den dort untergebrachten Toiletten sowie einem kleinen Lagerraum. Laut Einzeichnung soll der Gastraum über 40 Sitzplätze verfügen, die Fenster des Gastraums sowie des Windfangs sollen mit einer einheitlichen durchgehenden Werbeanlage und der Aufschrift „Bistro Soccer Home“, die südlich angrenzende Zugangstür zum Windfang mit einem 50 cm großen Werbeaufdruck für den Wettveranstalter … versehen werden.

Laut der in den Bauvorlagen enthaltenen Betriebsbeschreibung vom 29. November 2012 soll die Wettannahmestelle von 10.00 Uhr bis 23.00 Uhr geöffnet sein und „wie eine Lottoannahmestelle ausschließlich der Vorbereitung der Wettabgabe am Schalter (Studieren der Wettprogramme, Ausfüllen der Lesekarte) sowie dem eigentlichen Wettvorgang (Einlesen der Lesekarte mittels Scanner durch Ladenpersonal am Schalter, Zahlung des Wetteinsatzes, Aushändigung der Wettquittung) dienen und keinerlei Aufenthaltsfunktion haben“. Die Wettkunden könnten sich auch Wettgewinne auszahlen lassen. Die Wettprogramme würden in der Betriebsstätte in Papierform vorgehalten, zusätzlich würden aktuelle Wettquoten an drei Flachbildschirmen angezeigt, Sportereignisse würden nicht übertragen. Dem Kunden würden keinerlei Sitzmöglichkeiten eingeräumt, es seien nur zwei Stehtische als Schreibunterlage vorhanden. Es finde weder ein Ausschank von Getränken noch ein Verkauf von Waren statt.

Mit Bauantrag vom 3. Dezember 2012, bei der Baubehörde der Beklagen eingegangen am 7. Dezember 2012, reichte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Teilfläche einer Bankfiliale in Bistro ein (…). Die zu diesem Vorhaben vorgelegten Pläne waren im Bauantrag für die Wettannahmestelle (…) vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 zog die Klägerin daraufhin den Bauantrag für die Nutzungsänderung einer Teilfläche der Bankfiliale in ein Bistro (…) zurück, das entsprechende Bauantragsverfahren wurde mit Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2014 eingestellt.

Im Baugenehmigungsverfahren … kam die Beklagte in ihrer planungsrechtlichen Stellungnahme nach § 36 BauGB zu der Auffassung, das vorliegende Gebiet zwischen …, … sowie … und … sei als allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO einzuordnen, dort sei eine Vergnügungsstätte, wie in der vorliegend zur Genehmigung gestellten Wettannahmestelle, die mit dem Bistro eine funktionelle Einheit bilde, planungsrechtlich nicht zulässig.

Laut Aktenvermerk der Bauordnungsbehörde der Beklagten vom 20. Dezember 2012 ist das Anwesen … Bestandteil des denkmalgeschützten Ensembles „…“, das Anwesen sei gleichzeitig an die Einzeldenkmäler … und … angebaut. Im Erdgeschoss des Gebäudes seien alle Schaufenster fast vollständig blickdicht beklebt, zum Teil mit weißer Folie, zum Teil mit grellroten Blockstreifen am oberen und unteren Bereich des Fensters, zudem seien weiße Beschriftungen in zum Teil quadratischen grellroten Aufklebern und figürlich dargestellte Personen in annähernder Lebensgröße aufgebracht. Wegen der erheblichen Beeinträchtigung des Ensembles durch diese Beklebungen sei eine denkmalrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 DSchG nicht erteilbar.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2014 teilte die Beklagte den Klägervertretern mit, das Vorhaben im Verfahren …, Nutzungsänderung eines Teilbereichs der Bankfiliale als Wettannahmestelle mit Anbringung von Werbeanlagen (Schaufensterbeklebungen), sei nicht genehmigungsfähig, da es sich vorliegend um eine Vergnügungsstätte bestehend aus dem Bistro und der Wettannahmestelle als funktionale Einheit handele und eine solche im hier vorliegenden allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig wäre.

Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2014 führten die Klägervertreter insofern aus, die Genehmigung für das zweite Bauvorhaben, das Bistro, sei später beantragt worden und hätte nach dem Prioritätsprinzip erst später bearbeitet werden können, so dass die Genehmigung des hier gegenständlichen Bauvorhabens nicht wegen des weiteren Bauantrags abgelehnt werden könne. Zwischenzeitlich sei das zweite Bauvorhaben jedoch aufgegeben und der Baugenehmigungsantrag für das Bistro zurückgenommen. Damit seien alle genannten Gründe für die Ablehnung der Baugenehmigung entfallen. Die verbleibende Nutzung als ladenmäßige Wettannahmestelle sei selbst in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Dem stehe auch die Größe des Vorhabens nicht entgegen. In der geplanten Ladenannahmestelle gebe es nichts, was die Kunden zum Verweilen animieren würde, außerhalb der Ladenannahmestelle sei insofern nichts vorhanden.

Mit weiterer planungsrechtlicher Stellungnahme nach § 36 BauGB vom 23. Juni 2014 stellte die Beklagte fest, die beiden Baugenehmigungsanträge seien zeitgleich bei der Behörde eingegangen. Bei der beantragten Wettannahmestelle handele es sich auch für sich betrachtet auf Grund der Größe um eine Vergnügungsstätte, darüber hinaus sei eine Öffnungszeit bis 23.00 Uhr keine übliche Ladensöffnungszeit. Es bleibe immer noch die Größe der Wettannahmestelle von 60,87 m2. Die Tatsache, dass im Grundriss lediglich zwei Stehtische, drei Monitore und eine Kasse dargestellt seien, bedeute nicht automatisch, dass für diesen, eine ladenmäßige Wettannahmestelle überdimensionierten Raum keine Aufenthaltsqualität vorliege. Schließlich könnte weiteres Mobiliar später aufgestellt werden, der Raum sei jedenfalls dazu geeignet.

Bei einer Ortseinsicht am 1. Juni 2015 wurde durch Mitarbeiter der Baubehörde festgestellt, dass die Wettannahmestelle im gesamten Erdgeschossbereich des Anwesens betrieben werde. Auf den gefertigten Lichtbildern sind eine Vielzahl von Monitoren, teils mit Sportübertragungen, teils mit Ergebnislisten sowie eine am Vordach über dem Eingang angebrachte Werbeanlage für die Firma … ersichtlich.

Mit Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2015 wurde für das genannte Vorhaben im Verfahren … die Genehmigung versagt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das genehmigungspflichtige Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig, da die beantragte Nutzung als Wettannahmestelle im konkreten Fall eine Vergnügungsstätte darstelle, die im vorliegenden allgemeinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig sei. Im Bescheid wurde das zur Beurteilung herangezogene Gebiet eingegrenzt und die dort vorhandenen Nutzungen dargestellt. Weiter wurde ausgeführt, dass es sich allein schon auf Grund der Größe von 60,87 m2 bei dem geplanten Wettbüro um eine Vergnügungsstätte handele. Insofern wurde auf ein Urteil der Kammer vom 30. April 2015 im Verfahren AN 9 K 13.02205 und die dortigen Ausführungen verwiesen. Auch die in den Plänen dargestellten Werbeanlagen seien als untergeordnete Nebenanlagen des Hauptvorhabens aus dem gleichen Grund nicht genehmigungsfähig. Zudem seien sie in den Plänen zwar dargestellt, aber hinsichtlich der Ausführung nicht vollständig beschrieben. Zudem seien die ursprünglich angebrachten und in den Plänen dargestellten Werbeanlagen zwischenzeitlich vor Ort verändert worden.

Gegen den den Klägervertretern am 29. Juni 2015 zugestellten Bescheid ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 8. Juli 2015, eingegangen beim Gericht am selben Tag, Klage erheben mit dem sinngemäßen Antrag,

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 12. Juni 2015 (…) die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Teilfläche im Erdgeschoss des Anwesens … in eine ladenmäßige Wettannahmestelle zu erteilen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 18. August 2015 zunächst die Entwicklung der stationären Wettvermittlung in Bayern seit 1999 aus Sicht der Klägervertreter dargestellt und in Bezug auf den konkreten Standort ausgeführt, nur wegen der von den Behörden bis zu den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2010 betriebenen, glücksspielrechtlich motivierten Ablehnung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Wettbüros und der Hoffnung, auf Grund dieser Entscheidungen werde eine vernünftigere Regulierung des Wettmarktes anstatt einer pauschalen Ablehnung zukünftig erfolgen, sei die vorhandene Situation erklärbar, an einem Standort wie dem gegenständlichen mit einer großdimensionierten Grundfläche würde heute mit Sicherheit kein Wettbüro mehr ohne Baugenehmigung entstehen und auch andernorts in … vermutlich nicht mehr. Als sich herausgestellt habe, dass die Genehmigung des faktischen Wettbürobetriebs wegen der Einstufung durch die Beklagte als Vergnügungsstätte und mit der umstrittenen Einstufung der näheren Umgebung wohl nur in einem Jahre dauernden Verwaltungsprozess würde erstritten werden können, habe die Klägerin als Alternativkonzept zwei Baugenehmigungsanträge, die eine Aufteilung des bisherigen Wettbüros in eine Wettannahmestelle und ein Bistro vorsahen, eingereicht. Die Beklagte habe erst nach erheblicher Zeit einen funktionalen Zusammenhang beider Nutzungen behauptet, nach Rücknahme des Genehmigungsantrags für das Bistro in einer weiteren Stellungnahme vom 23. Juni 2014 überraschenderweise festgestellt, dass die Wettannahmestelle auch isoliert betrachtet als Vergnügungsstätte einzustufen sei. Erst nach einem weiteren Jahr sei dann schließlich der angefochtene Ablehnungsbescheid ergangen. Hätte die Beklagte die Klägerin frühzeitig darauf hingewiesen, dass die Fläche der Wettannahmestelle zu groß wäre, so wäre bereits damals, etwa schon im Januar 2013, eine Umplanung erfolgt, eine Genehmigung hätte mithin schon seit über zwei Jahren vorliegen können. Das vorliegende Bauvorhaben sei im Gegensatz zu dem dem Urteil der Kammer vom 30. April 2015 zugrundeliegenden Fall dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin ganz bewusst keine Vergnügungsstättennutzung genehmigt haben wolle. Dementsprechend sei das Stadtplanungsamt auch zutreffend nicht von einer Vergnügungsstätte ausgegangen. In der Betriebsstätte seien drei explizit als Quotenmonitore bezeichnete Bildschirme eingezeichnet, eine Präsentation von Live-Sport sei nicht Bestandteil des Bauvorhabens. Es seien keinerlei Sitzmöbel eingezeichnet, in der Betriebsbeschreibung werde eine Aufenthaltsfunktion explizit verneint. Das Bauvorhaben sei unabhängig von der planungsrechtlichen Bewertung in der näheren Umgebung zulässig, da es sich um ein Ladengeschäft handele, wie es in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei. Der Begriff des Ladens schließe bauplanungsrechtlich auch ladenmäßig betriebene Gewerbebetriebe ohne Bezug zum Handel ein. Insofern wäre für die hier zur Genehmigung gestellte Nutzung eine Genehmigungspflicht gar nicht gegeben, da sich diese noch im Rahmen der Variationsbreite der 1970 erteilten Genehmigung für eine Bankfiliale bewege. Allein die beabsichtigte Trennung der bisher einheitlichen Ladenfläche in zwei Gewerbeeinheiten mache die Stellung eines Baugenehmigungsantrags notwendig, etwa wegen der Stellplatzfrage. Die Größe der Bistrofläche sei allein deshalb nicht noch größer ausgefallen mit gleichzeitiger Verkleinerung der Wettannahmestelle, damit nicht zusätzliche Stellplätze dort nötig gewesen wären. Die Größe der Räume stehe der Einstufung als Laden nicht entgegen. Die Baubehörde habe sich an den eingereichten Bauantrag zu halten, mit dem gerade eine ladenmäßige Wettannahmestelle ohne Mobiliar, das Verweilqualität herstelle, geplant sei. Wenn der Ablehnungsbescheid demgegenüber von einer planwidrigen, zwar theoretisch möglichen, vom Bauantragsteller aber nicht gewollten Alternativnutzung ausgehe, so sei dies nicht zulässig. Tatsächlich sei es vor allem der Live-Sport im Fernsehen, der Verweilanreize setze, solches sei hier gerade nicht vorgesehen. Die Klägerin wolle keinerlei Aufenthaltsfunktion für ihre Wettannahmestelle, die drei Flachbildschirme sollten ausschließlich für die Anzeigen für Wettquoten dienen. Die Aufstellung weiterer Bildschirme oder Mobiliar ebenso wie die Übertragung von Sportereignissen wären auch nach der Erteilung einer Baugenehmigung formell und materiell illegal. Die Größe der Fläche von ca. 60 m2 spreche nicht gegen die Ladenqualität, da es zahlreiche Ladengeschäfte mit größerer Fläche gebe. So sei z.B. die vorhandene Bankfiliale deutlich größer gewesen. So wie sich auch in einer großen Bankfiliale Kunden nur aufhielten, um dort Bankgeschäfte zu tätigen und dies von niemand bezweifelt werde, so könnten anderslautende Verdächtigungen bei einer Wettannahmestelle nicht dem Vorhaben entgegengehalten werden. Sollte wider Erwarten tatsächlich eine Aufenthaltsqualität von Personen wahrgenommen werden und diese längerfristig zu ihrem Vergnügen in der Annahmestelle verweilen, so wäre dies eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Es finde auch faktisch kein längerer Aufenthalt in der Ladenwettannahmestelle statt, insofern wurde auf Erhebungen eines nicht näher bezeichneten Dortmunder Wettvermittlers abgestellt, wonach die mittlere Aufenthaltsdauer der Kunden sich bei etwa sechs bis sieben Minuten bewege. Diese Aufenthaltsdauer wurde in Beziehung zur Aufenthaltsdauer von Kunden in einer Buchhandlung, in kleineren Supermärkten oder ähnlichen Nutzungen gestellt. Weiter sei festgestellt worden, dass nur eine verschwindende Mehrheit von vier Kunden unter den 36, die sich länger als 15 Minuten in der Wettannahmestelle aufgehalten hätten, sich so verhalten hätten, wie es der Erwartung der Bauaufsichtsämter entspreche, sie hätten nämlich die Quotenmonitore betrachtet, aber nicht mehr gewettet. Auch die Ladenöffnungszeit bis 23.00 Uhr stehe der Ladenqualität nicht entgegen, da der Begriff des Ladens weiter als der ladenschlussrechtliche Ladensbegriff reiche und auch ladenmäßig betriebene Dienstleistungsbetriebe mit eingeschlossen würden. Im Übrigen könnten in anderen Bundesländern Ladengeschäfte bis 24.00 Uhr oder sogar rund um die Uhr betrieben werden, ohne dass sie planungsrechtliche Zweifel an der Zulässigkeit der entsprechenden Nutzungen auslöse. Das Vorhaben habe entgegen der Auffassung der Beklagten auch keinen Anreiz auf ein breites Zielpublikum, da es allein in … mindestens 20 Wettvermittlungsstellen geben dürfte. Die Einschätzung des Gebietscharakters durch die Beklagte sei unzutreffend, vorliegend handele es sich um ein Mischgebiet. Insofern wurden vorhandene Nutzungen dargelegt und ausgeführt, diese belegten, dass in dem von der Beklagten herangezogenen Areal eine Reihe von Betrieben vorhanden sei, die nicht allein der Gebietsversorgung dienten oder bei denen dies zumindest zweifelhaft sei. Gehe man aber von einem Mischgebiet aus, so sei selbst eine Vergnügungsstätte dort entweder generell zulässig oder zumindest ausnahmsweise genehmigungsfähig. Gerade das konkret zur Genehmigung gestellte Vorhaben stelle einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb dar, sollte die Öffnungszeit hier problematisch sein, wäre allenfalls die Forderung nach verkürzten Öffnungszeiten im Hinblick auf § 15 BauNVO gerechtfertigt. Schließlich werde darauf hingewiesen, dass der Ablehnungsbescheid vom 12. Juni 2015 ohne vorherige Anhörung etwa ein Jahr nach Rücknahme des Bauantrags für das Bistro ergangen sei. Damit sei der Klägerin die Möglichkeit genommen worden, als Reaktion auf die Bedenken der Beklagten eine Umplanung vorzunehmen, was die Klägerin sicherlich getan hätte. Selbst wenn man also das Bauvorhaben wegen der Größe der Grundfläche für nicht genehmigungsfähig hielte, könnte die Klage nicht vollumfänglich abgewiesen werden, vielmehr müsste der Ablehnungsbescheid im Hinblick auf Art. 28 BayVwVfG aufgehoben werden, damit die Klägerin die Chance bekäme, die Fläche soweit zu reduzieren, dass kein Widerspruch mehr zum Bauplanungsrecht bestünde. Weiter werde angeregt, für einen solchen Fall die Verfahrenskosten trotz des nur teilweisen Unterliegens der Beklagten entsprechend § 155 Abs. 4 VwGO und in Anwendung des Rechtsgedankens des § 161 Abs. 3 VwGO dieser vollumfänglich aufzuerlegen.

Mit Schreiben vom 16. September 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben solle hier in einem Bereich realisiert werden, der einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO entspreche. Hierzu wurde auf die Klageerwiderung im Verfahren AN 9 K 12.01411 und die dortigen Ausführungen verwiesen. Die Beklagte habe dort eine bei einer Ortseinsicht am 20. Dezember 2012 erstellte Nutzungsaufstellung in einem Lageplan vorgelegt. In dem maßgeblichen Karree seien im Erdgeschossbereich vereinzelt gewerbliche Nutzungen anzutreffen, etwa Lotto und Schreibwaren, Metzger mit kleinem Imbiss, Supermarkt, Vereinslokal mit drei Spielgeräten, Stadtteilbüro, Optiker, Telenetzshop, Gaststätten, ein Schneider und ein kleiner Sanitärbetrieb. Bis auf den kleinen Sanitärbetrieb, der nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig sei, handele es sich hier um allgemein nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässige Vorhaben. Die Filiale der … im Anwesen … befinde sich außerhalb des oben beschriebenen Umgriffs, sie sei auch als Laden nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO einzustufen, nicht aber als Anlage für Verwaltung. Dort würden Bankdienstleistungen im beschränkten Umfang angeboten. Das von der Klägerin genannte Obst- und Gemüsehandelshaus … auf den Grundstücken … sei ein der Versorgung des Gebiets dienender Laden. Mit einer Verkaufsfläche von ca. 330 m2 liege das Obst- und Gemüsegeschäft weit unterhalb der Grenze der Großflächigkeit eines Einzelhandelbetriebs. Dieser Betrieb sei nach seiner Lage und seiner objektiven Beschaffenheit geeignet, in nicht unerheblichem Umfang zur Versorgung der Menschen im Gebiet beizutragen, insofern sei es unschädlich, wenn der Laden außerdem von Kunden besucht werde, die außerhalb des Wohngebiets wohnten. Auch die vom Klägervertreter genannten Nutzungen Textilgeschäft, das Geschäft „…“ und das Optikerfachgeschäft … könnten von Kunden außerhalb des Wohngebiets aufgesucht werden, ohne dass deswegen diese kleinen Fachgeschäfte ihre funktionale Zuordnung zum maßgeblichen Wohngebiet verlören. Die Beklagte folge bei der Einstufung der Wettannahmestelle als Vergnügungsstätte der Auffassung des Verwaltungsgerichts Saarlandes im Urteil vom 19. November 2014 (5 K 2185/13), der auch die erkennende Kammer im Urteil vom 30. April 2015, AN 9 K 13.02205, folge. Auch habe der 15. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9) erkannt, dass das Fehlen von Sitzgelegenheiten nicht die Annahme einer Vergnügungsstätte hindere. Auch ohne eine Live-Übertragung von Sportereignissen könne eine Vergnügungsstätte vorliegen. Im Übrigen sei auch die Gestaltung der Bewerbung der Wettannahmestelle nicht unproblematisch, auch insofern sei bereits im Verfahren AN 9 K 12.01411 vorgetragen worden, dass diese Werbung sowohl das Teil eines Ensembles darstellende Denkmal … beeinträchtige und nach der Werbeanlagensatzung der Beklagten unzulässig wäre.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 teilte die Beklagte mit, der Klägerin sei mit Bescheid vom 17. Mai 2016 (…) eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Bankfiliale zur Wettannahmestelle und Lager erteilt worden, die entsprechende Bauakte wurde vorgelegt. In den dort enthaltenen Plänen ist im südlichen Bereich des Erdgeschosses des gegenständlichen Gebäudes eine nach den Plänen 28,78 m2 große Wettannahmestelle, deren Zugang durch einen östlich davon gelegenen Windfang erfolgt, genehmigt worden. Der gesamte Bereich nördlich davon ist als „Lager für Wettannahmestelle“ mit einer Größe von 127,20 m2 Nutzfläche dargestellt, die im nördlichen Bereich befindlichen Personaltoiletten und der Abstellraum sind gegenüber der früheren Planung baulich unverändert geblieben, aber jetzt ausdrücklich als Personal-WC bezeichnet.

In der mündlichen Verhandlung am 21. Dezember 2016 teilte der Klägervertreter mit, dass die Klägerin an dem gegenständlichen Bauantrag festhalte, auch wenn inzwischen für ein flächenmäßig kleineres Vorhaben eine Baugenehmigung erteilt worden sei. Das Verfahren wurde sodann zur weiteren Sachaufklärung vertagt.

Am 11. April 2017 nahm die Kammer durch den Berichterstatter das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein.

In der weiteren mündlichen Verhandlung am 12. April 2017 führte der Klägervertreter aus, die Klage auf Erteilung der Baugenehmigung für die Nutzungsänderung habe keine Werbeanlagen umfassen sollen, sie richte sich auch nur insofern gegen den Ablehnungsbescheid. Weiter erklärte der Klägervertreter, dass der Klageantrag ohne den Begriff „ladenmäßige“ gestellt werden solle. Der Beklagtenvertreter machte Ausführungen zur Genehmigungssituation insbesondere der Nutzungen in den Anwesen …, … und … Nachdem die Baugenehmigungen für einige weitere Anwesen in der näheren Umgebung des Vorhabens nicht vorlagen, wurde das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung vertagt.

Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2017 teilte der Beklagtenvertreter die baurechtliche Genehmigungssituation für die Anwesen …, … sowie … mit und legte jeweils Auszüge aus den Bauakten vor.

Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2017 führte der Klägervertreter weiter aus, die Feststellungen der Beklagten zur gastronomischen Nutzung bestimmter Objekte in der näheren Umgebung sprächen deutlich gegen die Einstufung als allgemeines Wohngebiet. In der Gaststätte „…“ werde offensichtlich eine Nachtöffnung bereits seit 1996 geduldet, auch wenn die Beklagte dies als formal ungenehmigt betrachte. Der Vollzug sei solange ausgesetzt, wie keine Missstände oder Beschwerden bekannt würden. Auch im Fall des Imbisses … liege eine langjährige Duldung vor, hier sei infolge des Verlusts von Bauvorlagen eine Prüfung, ob die Nachtöffnung nicht von einer Baugenehmigung abgedeckt werde, nicht möglich, so dass eine bauordnungsrechtliche Unterbindung der Nachtöffnung aus Rechtsgründen ausgeschlossen sei. Auch bei der Betriebsstätte … sei davon auszugehen, dass Nachtöffnungen dieser ebenfalls stark durch das Automatenspiel geprägten Gaststätte geduldet würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, auch die der beigezogenen Verfahren AN 9 K 12.01411, AN 9 K 15.02345, AN 9 K 16.00304 und AN 9 S. 16.00305, wegen der mündlichen Verhandlungen und der Beweisaufnahme auf die Niederschriften vom 21. Dezember 2016, 11. April 2017 und 12. April 2017 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung gegen die Beklagte.

Gegenstand des Verfahrens ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung für eine Wettannahmestelle gemäß den zum Bauantrag vom 3. Dezember 2012 eingereichten, mit dem Ablehnungsstempel der Beklagten vom 12. Juni 2015 versehenen Bauvorlagen, insbesondere Plänen, jedoch ohne jegliche Werbeanlagen, die nach den Angaben des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2017 nicht von der Klage umfasst sein sollen. Dass der Klägerin von der Beklagten für einen Teil der vom gegenständlichen Vorhaben umfassten Räume mit Bescheid vom 17. Mai 2016 die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Bankfiliale zur Wettannahmestelle erteilt worden ist, steht weder der Zulässigkeit der Klage noch der Geltendmachung des von der Klägerin behaupteten Genehmigungsanspruchs für die streitgegenständliche bauliche Anlage entgegen, da es einem Bauwerber unbenommen bleibt, auch mehrere, miteinander nicht vereinbare Bauvorhaben auf dem gleichen Grundstück genehmigen zu lassen, zumal das Vorhaben gemäß der Baugenehmigung vom 17. Mai 2016 nach den Feststellungen im Augenschein am 11. April 2017 sowie den Angaben der Beteiligten bis heute nicht umgesetzt wurde und damit einer Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens nicht entgegensteht.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für dieses Vorhaben, da es den im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Baurechtsnormen entspricht und keine weiteren Ablehnungsgründe von der Beklagten nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BayBO zur Begründung der Ablehnung angeführt wurden.

Der angefochtene Bescheid vom 12. Juni 2015, der die Erteilung der Baugenehmigung ausschließlich aus planungsrechtlichen Gründen ablehnt, ist demgemäß rechtswidrig.

Zwar geht die Beklagte zutreffender Weise davon aus, dass es sich bei dem hier gegenständlichen Vorhaben um eine Vergnügungsstätte im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handelt (1), allerdings handelt es bei der hier maßgeblichen näheren Umgebung des Baugrundstücks nicht um ein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO, sondern um eine Gemengelage, die insbesondere im Bereich des Baugrundstücks und südlich davon auch deutliche gewerbliche Prägung aufweist und in der im Übrigen auch mindestens eine weitere Vergnügungsstätte vorhanden ist (2). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB stehen der Zulässigkeit des hier gegenständlichen Vorhabens nicht entgegen (3).

1. Wie auch die Beklagte im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt hat, worauf ergänzend Bezug genommen wird, handelt es sich bei der gegenständlichen Wettannahmestelle um eine Vergnügungsstätte, nicht aber um ein Ladengeschäft bzw. einen nicht störenden Gewerbebetrieb. Dafür sprechen nach Auffassung der Kammer nicht nur die Öffnungszeit, die über eine ladenübliche Öffnungszeit hinausgeht, und die Größe, sondern insbesondere auch das Vorhandensein von Quotenmonitoren, die nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris) zur Einstufung als Live-Wett-Büro und damit als Vergnügungsstätte führen, weil die Wettangebote und Ergebnisse live mitverfolgt werden können und damit, anders als bei einer bloßen Wettannahmestelle, ein erhöhter Anreiz für wiederholte Wetten und Verbleiben am Ort geschaffen wird. Dass die Klägerin wiederholt vortragen ließ, eine Vergnügungsstätte nicht betreiben zu wollen, steht dieser Einstufung ebenso wenig entgegen wie der Einwand des Klägervertreters, der Bauantrag mit den Bauvorlagen stamme aus dem Jahr 2012, während die einschlägigen Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erst im Jahr 2016 ergangen seien. Denn zum einen hätte die Klägerin ja bis zur Entscheidung des Gerichts Bauvorlagen etwa durch Beseitigung der Quotenmonitore ändern können, zum anderen lässt die Einzeichnung in den Bauvorlagen und die Bezeichnung als Quotenmonitor objektiv die Einschätzung zu, dass dort Live-Wetten möglich sein sollen (vgl. auch BayVGH, B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris). Generelle Angaben zur Kundenauswertung über Verweildauer der Kunden bei anderen Vorhaben sind dabei ebenso wenig entscheidungsrelevant wie es eine Mindestfläche für das Vorhandensein einer Vergnügungsstätte gibt (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris). Hier zeigt gerade der Vergleich des gegenständlichen Vorhabens mit dem von der Beklagten mit Bescheid vom 17. Mai 2016 genehmigten Vorhaben, dass das geplante Wettbüro mit einer Fläche von mehr als 60 m2 und der in den Bauvorlagen dargestellten Einrichtung, insbesondere den Quotenmonitoren, sich in maßgeblicher Weise von der genehmigten kleinen Wettannahmestelle entsprechend den mit Bescheid vom 17. Mai 2016 genehmigten Bauvorlagen unterscheidet.

Dabei teilt das Gericht in Übereinstimmung mit den Parteien die Auffassung, dass es sich im Hinblick auf die Größe und Ausstattung und die daraus resultierende Attraktivität des Wettbüros nicht um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt.

2. Die Kammer geht davon aus, dass sich die hier maßgebliche Umgebung um das Baugrundstück nicht in den Typenkatalog der §§ 2 bis 11 BauNVO einstufen lässt, so dass kein Baugebiet im Sinne dieser Vorschriften vorliegt, sondern eine Gemengelage, bei der die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB zu prüfen ist. Dabei geht die Kammer insbesondere auch auf Grund der Ergebnisse des Augenscheins davon aus, dass die hier maßgebliche Umgebung für die Bestimmung des Gebietstyps, d.h. das Umfeld, das auf das Bauvorhaben einwirkt bzw. auf das das Bauvorhaben Auswirkungen hat, aus dem Bereich beidseits der … von den Anwesen … westlich und … östlich der … im Norden bis zum Anwesen … östlich der … im Süden sowie dem Bereich südlich der …, östlich der … und nördlich der …, also dem Karree, in dem sich das Baugrundstück befindet, besteht. Die Einbeziehung der Nutzungen entlang der … ergibt sich dabei nach Auffassung der Kammer daraus, dass sich die optische Wirkung des Bauvorhabens dort auswirkt sowie der von diesem ausgelöste Verkehr sich entlang der … bewegt, wobei auf Grund des leichten Versatzes der Bereich südlich der … hier wohl nicht mehr einzubeziehen ist, während die unmittelbar nördlich am … gelegenen Gebäude … bis … noch im Blickbereich liegen. Die Einbeziehung des Blockinnenbereichs bis zur … erscheint der Kammer auch deshalb als angezeigt, weil sich der von einem Vorhaben ausgelöste Parksuchverkehr häufig um das Straßengeviert herum bewegt, in dem sich das Baugrundstück befindet; hinzu kommt, dass hier durch die rückwärtige Tür des Wettbüros ein Zugang zum rückwärtigen Bereich für die Kunden und Nutzer geschaffen ist, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Auswirkungen des Wettbüros sich ausschließlich auf die Straßenfront beziehen. Auch die Planungsbehörde der Beklagten hat diesen Blockinnenbereich als nähere Umgebung in die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit einbezogen.

Innerhalb des so eingegrenzten Bereichs befinden sich neben der insbesondere in den Obergeschossen, aber auch in den Anwesen etwa …, … und …, …, … und … oder in der … vorhandenen reinen Wohngebäuden zahlreiche gewerbliche Nutzungen, vorwiegend im Erdgeschossbereich. Darunter sind Nutzungen wie die große Geschäftsstelle der Sparkasse am …, die sich über mehrere Gebäude und zwei Geschosse erstreckt, oder dem Obstgeschäft …, das drei Gebäude auf drei Buchgrundstücken ausschließlich gewerblich nutzt, aber auch gastronomische Nutzungen in den Anwesen …, und …, die wegen der genehmigten oder geduldeten Betriebszeit in einem allgemeinen Wohngebiet unverträglich wären.

Dies gilt insbesondere für das Anwesen …, in dem auf Grund der Baugenehmigung von 1903 eine Gaststätte betrieben werden darf, ohne dass zeitliche Beschränkungen durch eine Betriebsbeschreibung oder Auflagen vorhanden wären. Auf Grund der geltenden Verordnung der Stadt … über die Sperrzeit für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten vom 23. Mai 2007 gilt für diese Gaststätte die gemäß § 8 Abs. 1 GastV generell geltende Sperrzeit von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr, da die verlängerte Sperrzeit nach § 1 der Sperrzeitverordnung der Beklagten auf diesen Betrieb nicht anwendbar ist. Hinzu kommt, dass für diesen Betrieb in der Tekturgenehmigung vom 18. November 1994 in Auflage Nr. 5 Immissionsrichtwerte für den gesamten vom Betrieb dieser Gaststätte ausgehenden Lärm von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) für die Nachbarschaft festgesetzt wurden, was den Werten für ein Misch- oder Dorfgebiet, nicht aber für ein allgemeines Wohngebiet entspricht. Das in Auflage Nr. 4 dieses Bescheids vorgeschriebene Schalldämmmaß für die Decke über dem gesamten Gaststättenbereich wurde im letzten Satz dieser Auflage ausgesetzt, solange keine Missstände bekannt würden, was bisher soweit ersichtlich auch nicht geschehen ist. Wie der Augenschein ergeben hat, wird die Gaststätte auch tatsächlich von 10.00 Uhr bis 5.00 Uhr früh betrieben in Form einer Art Bar mit Cafe, so dass es sich insoweit um eine Vergnügungsstätte, nicht aber um eine in einem allgemeinen Wohngebiet verträgliche Gaststätte handelt.

Im Anwesen … wird nach den Feststellungen beim Augenschein ein Sportcafe betrieben, in dem nach der Fensterbeklebung wohl Wetten angenommen als auch türkische Spartensender für Sportübertragungen gezeigt werden. Gegen diese Nutzung ist soweit ersichtlich von der Beklagten bisher nicht eingeschritten worden, obwohl nach den vorgelegten Unterlagen für das Erdgeschoss dieses Gebäudes lediglich die Baugenehmigung für einen türkischen Kulturverein, nicht aber für einen Gaststättenbetrieb und keinesfalls für ein mögliches Wettbüro, vorliegt. Darauf kam es aber hier entscheidungserheblich ebenso wenig an wie auf die Nutzung des Imbisses im Anwesen …, der laut Aufkleber täglich bis 5.00 Uhr Früh und Sonntag bis 24.00 Uhr geöffnet sein soll. Auch hier ist von einem Einschreiten der Beklagten nichts bekannt, obwohl laut den vorgelegten Unterlagen die Baugenehmigung nur eine Gaststättennutzung bis 22.00 Uhr erlaubt.

Allein schon wegen der genehmigten Nutzung im Anwesen … scheidet hier das Vorliegen eines allgemeinen Wohngebietes aus, da nach der Zweckbestimmung des § 4 BauNVO ein Wohngebiet vorwiegend dem Wohnen dient, weshalb insbesondere der Schutz der Nachtruhe in diesem Gebiet besondere Bedeutung hat (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Anm. 20 zu § 4 BauNVO). Gegen das Vorliegen eines allgemeinen Wohngebietes im hier maßgeblichen Bereich spricht darüber hinaus auch die gewerbliche Prägung zahlreicher Grundstücke beidseits der … im hier gegenständlichen Bereich, insbesondere durch den Obstladen auf drei Buchgrundstücken, sowie die beiden großen Bankfilialen der … und der …, aber auch durch die praktisch durchgehende gewerbliche Nutzung der Erdgeschosse in diesem Bereich, die selbst bei einer Heranziehung nur der Nutzungen beidseits der … ohne den rückwärtigen Blockinnenbereich westlich davon das Vorliegen eines allgemeinen Wohngebietes ausschlössen.

Ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO liegt hier nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht vor. Zwar wären die hier vorhandenen Nutzungen einschließlich der Gaststätten sowie der Vergnügungsstätte in der … in einem Mischgebiet generell oder zumindest ausnahmsweise zulässig, allerdings spricht das deutliche Überwiegen der Wohnnutzung, insbesondere auch die rein wohngenutzten Gebäude im Bereich des hier gegenständlichen Karrees gegen eine gleichwertige und gleichgewichtige Verteilung von Wohnen und Gewerbe und damit gegen ein Mischgebiet. Selbst wenn man aber vom Vorliegen eines Mischgebietes etwa bei einer Beschränkung der maßgeblichen Umgebung auf den Bereich unmittelbar beidseits der … ausginge, stünde dies der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der gegenständlichen Nutzung nicht entgegen, da im Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO Vergnügungsstätten im überwiegend gewerblich geprägten Bereich generell und nach § 6 Abs. 3 BauNVO im übrigen Bereich ausnahmsweise zulässig sind, wobei planungsrechtliche Gründe für die Ablehnung der hier geplanten Vergnügungsstätte nicht ersichtlich sind.

Die hier vorliegende Gemengelage ist durch Gewerbe, insbesondere beidseits der … und dort überwiegend in den Erdgeschossen, aber auch durch die gastronomischen Nutzungen, insbesondere die an der südlich der … gelegenen, geprägt, aber auch durch umfangreiche Wohnnutzung sowie durch die vorhandene und genehmigte Vergnügungsstätte in der …

3. Das hier gegenständliche Vorhaben fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB sowohl nach Art als auch nach Maß der baulichen Nutzung und den übrigen Kriterien in dieser Vorschrift in die in der Umgebung vorhandene Bau- und Nutzungsstruktur ein. So ist bereits eine Vergnügungsstätte in der … vorhanden und genehmigt, deren Öffnungszeit und deren Belästigungsgrad für die Umgebung über den vom gegenständlichen Vorhaben im Hinblick auf die Art der Nutzung und die Betriebszeiten zu erwartenden hinausgehen dürfte. Damit ist das geplante Vorhaben in der hier maßgeblichen Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, zumal es sich um eine Nutzungsänderung innerhalb eines vorhandenen Gebäudes handelt, für das dort bisher eine gewerbliche Nutzung als Bankfiliale genehmigt war. Nachdem Werbeanlagen nicht Gegenstand der Klage sind, ist auch eine Beeinträchtigung des Ortsbilds nicht zu befürchten. Aber auch eine fehlende Rücksichtnahme auf die in der Umgebung vorhandenen Nutzungen, etwa auf die in den Obergeschossen des Gebäudes vorhandene Wohnnutzung, ist nicht zu erwarten. Eine solche Auswirkung auf die Wohnnutzung in den Obergeschossen des Gebäudes wurde weder von der Beklagten vorgetragen noch ist sie ersichtlich, dafür sprechen auch die Art des Betriebs, sowie der separate Eingang. Damit aber ist das Verfahren nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig.

Nachdem weitere Ablehnungsgründe von der Beklagten im angefochtenen Bescheid nicht herangezogen wurden, bleibt das Bauplanungsrecht alleiniger Prüfungsgegenstand auch im gerichtlichen Verfahren. Daneben sind sonstige Ablehnungsgründe nicht ersichtlich, insbesondere ist im Hinblick auf den Verzicht auf jegliche Werbeanlagen im Rahmen der gegenständlichen Baugenehmigung und im gerichtlichen Verfahren eine Beeinträchtigung in der Umgebung befindlicher denkmalrechtlich geschützter Gebäude nicht zu befürchten.

Damit war der Klage stattzugeben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert wurde von der Kammer in Anlehnung an die Regelungen im Streitwertkatalog für Spielhallen festgesetzt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Juni 2017 - AN 9 K 15.01072

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Juni 2017 - AN 9 K 15.01072

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Juni 2017 - AN 9 K 15.01072 zitiert 11 §§.

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Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

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Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)


(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutz

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Juni 2017 - AN 9 K 15.01072 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Apr. 2015 - AN 9 K 13.02205

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Unte

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2016 - 9 ZB 13.1991

bei uns veröffentlicht am 13.05.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2016 - 9 ZB 14.1146

bei uns veröffentlicht am 15.01.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 33.133,80 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2016 - 9 ZB 14.1147

bei uns veröffentlicht am 19.07.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.412 Euro festgesetzt.
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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Nov. 2018 - AN 9 K 16.00641

bei uns veröffentlicht am 14.11.2018

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Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Juli 2018 - M 23 K 17.4023

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Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Juli 2017 verpflichtet, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des G

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten mit Bescheid vom 5. Juli 2012 angeordneten und zwangsgeldbewehrten Verfügungen zur Untersagung der Nutzung von Räumen als Wettbüro (Nr. 1 des Bescheidstenors) und zur Beseitigung von auf diese Nutzung hinweisenden Werbeanlagen am Gebäude (Nr. 2 des Bescheidstenors). Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 15. Mai 2013 ab. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe rechtsirrig unterstellt, dass die Nutzungsuntersagungsverfügung dem Bestimmtheitsgebot genüge, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.

Das Verwaltungsgericht hat die Bestimmtheit der Nutzungsuntersagungsverfügung nicht unterstellt, sondern zu Recht bejaht, weil sich die Nutzungsuntersagung ersichtlich auf eine konkrete, der Klägerin bekannte Nutzung als „Wettbüro“ bezieht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen. Unter Wettbüros in diesem Sinn fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Dass die Beklagte die Nutzung als Wettbüro untersagt hat, weil sie dieses als Vergnügungsstätte eingestuft hat, folgt aus der Bescheidsbegründung („Bei der Nutzung als Wettbüro handelt es sich um eine gewerbliche Nutzung, welche als Vergnügungsstätte einzustufen ist“, S. 4 des Bescheids; „die Zulassung des Wettbüros im allgemeinen Wohngebiet widerspricht den Grundzügen der Planung, da eine Vergnügungsstätte dem Zweck des Wohngebiets widerspricht“; „des Weiteren ist aufgrund des hier vorhandenen Einleitungsbeschlusses des neuen Bebauungsplanes Nr. 4570, der Vergnügungsstätten - somit auch das Wettbüro - ausschließen soll, eine derartige Nutzung nicht möglich“, beide S. 5 des Bescheids etc.). Damit ist die nach Ansicht der Klägerin entscheidende Frage, ob auch eine in nicht vergnügungsstättenartiger Weise betriebene Form der Wettvermittlung untersagt wurde, beantwortet. Für eine Interpretation der angefochtenen Nutzungsuntersagungsverfügung, im Sinn des Zulassungsvorbringens der Klägerin, dass ggf. „auch ein nichtvergnügungsstättenartiger Betrieb untersagt werde“, besteht danach kein Raum.

Im Übrigen führt das Verwaltungsgericht weiter zutreffend aus, dass es nicht Aufgabe einer Nutzungsuntersagungsverfügung ist, andere mögliche Nutzungen einer Anlage zu bestimmen. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Das Auffinden zulässiger Nutzungen, die - wie hier - von der Nutzungsuntersagungsverfügung nicht umfasst sind, ist auch nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Bauherrn, die konkreten Nutzungsentscheidungen zu treffen (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand September 2015, Art. 76 Rn. 297 m. w. N.).

b) Die Darlegungen der Klägerin zu der ihrer Ansicht nach nicht wirksamen Korrektur eines Ermessensfehlgebrauchs hinsichtlich der Nutzungsuntersagungsverfügung führen nicht zur Zulassung der Berufung.

aa) Mit Schriftsatz vom 25. November 2013 hat die Antragsgegnerin im Zulassungsverfahren ihre Ermessenserwägungen (nochmals) ergänzt. Für eine Nutzungsuntersagung genüge grundsätzlich die formelle Illegalität der Nutzung. Auf die materielle Rechtmäßigkeit komme es regelmäßig nicht an. Etwas anderes gelte nur dann, wenn das genehmigungspflichtige Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig sei. Letzteres sei jedoch nicht der Fall (es folgen Ausführungen zur materiellen Unzulässigkeit des Vorhabens). Jedenfalls mit diesen Ausführungen der Beklagten, denen die Klägerin nicht entgegen getreten ist, ist ihrem Einwand die Grundlage entzogen, die Beklagte habe nicht deutlich gemacht, dass es sich bei ihren Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nur um ein prozessuales Vorbringen, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst handle und nicht hinreichend bestimmt sei, mit welcher „neuen“ Begründung die behördliche Entscheidung letztlich aufrecht erhalten bleibe.

bb) Die Ergänzung der Ermessenserwägungen durch die Beklagte im Zulassungsverfahren ist zulässig und gemäß § 114 Satz 2 VwGO auch beachtlich. Die Voraussetzungen für die materiell-rechtliche und verwaltungsverfahrensrechtliche Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen liegen vor.

(1) Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts „auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen“. Zweck dieser Bestimmung ist es, klarzustellen, dass ein materiell- und verwaltungsverfahrensrechtlich zulässiges Nachholen von Ermessenserwägungen nicht an prozessualen Hindernissen scheitert (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46/12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 34 m. w. N.). Ergänzende Erwägungen in diesem Sinn sind bereits im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen. Insbesondere beurteilt sich die Frage, ob ein dargelegter Grund für die Zulassung der Berufung besteht, nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Zulassungsantrag nach materiellem Recht maßgeblichen Sach- und Rechtslage (vgl. OVG NW, B. v. 29.4.2011 - 18 A 1491/10 - NVwZ-RR 2011, 623; ebs. BayVGH, B. v. 19.7.2013 - 8 ZB 12.404 - juris Rn. 8; ebs. OVG Berlin-Bbg, B. v. 6.12.2013 - OVG 10 N 24.11 - juris Rn. 10; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 24a, jeweils m. w. N.).

(2) Ausweislich des Wortlauts ihrer Antragserwiderungsschrift vom 25. November 2013 zur „Ergänzung der Ermessenserwägungen“ (S. 3) hat die Beklagte die Begründung des Bescheids vom 5. Juli 2012 zur Untersagung der Nutzung als Wettbüro neu gefasst; der neue Wortlaut tritt nach dem erklärten Willen der Beklagten an die Stelle der bisherigen Bescheidsbegründung.

(a) Gegen den von der Beklagten vorgenommenen Austausch ihrer wesentlichen Ermessenserwägungen in der Bescheidsbegründung ist in materiell-rechtlicher und verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern. Da die Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO nach Maßgabe des materiellen Rechts ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist (vgl. BayVGH, U. v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - NVwZ-RR 2015, 607 = juris Rn. 24 m. w. N.), sind im gerichtlichen Verfahren Veränderungen der Sachlage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz und Veränderungen der Rechtslage bis zum Ergehen der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 113 Rn. 48 m. w. N.; BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 33). Das hat zur Folge, dass die Behörde die Rechtmäßigkeit der Verfügung ständig verfahrensbegleitend kontrollieren und ihre Entscheidung ggf. aktualisieren muss (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2011 - 1 C 14.10 - BVerwGE 141, 253 = juris Rn. 10; Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 294). In verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht kommt der Austausch auch wesentlicher Ermessenserwägungen in Betracht, soweit die Begründung nur für die Zukunft geändert wird. Denn so wie die Behörde die Untersagung mit neuer Begründung neu erlassen könnte, kann sie das Verbot auch mit geänderter Begründung für die Zukunft erlassen (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 10.12 - BVerwGE 147, 47 = juris Rn. 64 m. w. N.; BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 33, 39). So liegt es hier. Dass die Beklagte die Begründung der Untersagung (nur) mit Wirkung für die Zukunft geändert hat, ergibt sich aus ihrer der Ergänzung vorangestellten Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und ihrem prozessualen Verteidigungsvorbringen, wonach mit der vorstehenden Ergänzung der Ermessenserwägungen die Frage der Ermessensfehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Bescheids in seiner ursprünglichen Fassung nicht mehr entscheidungserheblich ist (vgl. S. 6 der Antragserwiderungsschrift). Im Austausch der Ermessenserwägungen durch die Beklagte ist vorliegend auch keine Änderung des Wesens der ursprünglich verfügten Nutzungsuntersagungsverfügung zu sehen; der Regelungsgegenstand, der Tenor, und damit auch die Intention, die den öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechende Nutzung als „Wettbüro“ zu untersagen, sowie die Rechtsgrundlage bleiben gleich. Davon abgesehen ist die Nutzungsuntersagung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - wie bereits ausgeführt wurde - stets auf eine Anpassung an jeweils veränderte Umstände angelegt. Des Weiteren wird durch die Änderung mit Wirkung für die Zukunft die Rechtsverteidigung der Klägerin nicht beeinträchtigt, weil sich ihr Prozessverhalten angesichts des maßgeblichen Zeitpunkts der jeweils aktuellen Sach- und Rechtslage ohnehin auf zukunftsbezogene Veränderungen einstellen muss (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 33).

(b) Die nachgeschobenen Ermessenserwägungen sind schriftlich abgefasst (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2011, a. a. O. juris Rn. 18) und genügen auch den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 35 ff.). Die Beklagte hat klargestellt, dass die angefochtene Nutzungsuntersagung geändert wird, indem sie die Begründung „wie folgt“ neu fasst und diese an die Stelle der bisherigen Ausführungen treten lässt (vgl. S. 3 der Antragserwiderung vom 25.11.2013). Die so geänderte Nutzungsuntersagungsverfügung stellt mit ihrer neuen Begründung nunmehr - zutreffend - allein darauf ab, dass für die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung die formelle Illegalität der Nutzung ausreicht und erläutert ebenfalls zutreffend, dass das genehmigungspflichtige Vorhaben der Klägerin nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Unschädlich ist dabei, dass die Beklagte insoweit an ihre ursprüngliche Beurteilung der materiellen Illegalität des Vorhabens anknüpft.

(c) Weitergehende Anforderungen ergeben sich aus § 114 Satz 2 VwGO nicht. Diese Vorschrift regelt nicht die Voraussetzungen für die materiell-rechtliche und verwaltungsverfahrensrechtliche Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen, sondern betrifft nur ihre Geltendmachung im Prozess (BVerwG, U. v. 13.12.2011, a. a. O., juris Rn. 9; U. v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 34 m. w. N.).

(4) Die Klägerin hatte ausreichend Gelegenheit, sich zu den im Zulassungsverfahren nachgeschobenen Ermessenserwägungen durch die Beklagte zu äußern. Hiervon hat sie keinen Gebrauch gemacht.

(5) Die Nutzungsuntersagungsverfügung mit den ursprünglichen Erwägungen entfaltete mangels eines bis zum Nachschieben der Ermessenserwägungen durch Schriftsatz vom 25. November 2013 angeordneten Sofortvollzugs keine vollziehbaren Wirkungen. Bis zur Anordnung des Sofortvollzugs durch den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2015 konnte die Klägerin ihre illegal aufgenommene Nutzung fortführen. Bereits aus diesem Grund bedarf es keiner Klärung der Frage, ob die Nutzungsuntersagungsverfügung auch bis zu deren Änderung im Zulassungsverfahren rechtmäßig war.

c) Nachdem die Beklagte ihre die Nutzungsuntersagung begründenden Ermessenserwägungen zulässig und beachtlich nachgeschoben hat, kommt es nicht darauf an, ob die weitere selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, das durch Art. 76 Satz 2 BayBO eingeräumte Ermessen sei im Sinn einer Nutzungsuntersagung vorgezeichnet, zutrifft.

d) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die angeordnete Beseitigung der Werbeanlagen (Beklebungen an den Schaufenstern und der Eingangstüre, Werbeträger an der Eingangsüberdachung) nicht zu beanstanden ist, weil die Werbeanlagen nach der Werbeanlagensatzung im denkmalrechtlichen Ensemble unzulässig sind.

Das Zulassungsvorbringen der Klägerin, wonach sich das moderne Wohn- und Geschäftshaus auf dem Baugrundstück in seiner Bauweise so deutlich von dem denkmalgeschützten Altbestand rechts davon unterscheide, dass hier eine klare Zäsur vorliege, die es ausschließe, es als Teil eines Ensembles anzusehen, niemand würde ein solch modernes Anwesen ernsthaft als Teil eines Baudenkmals betrachten und ein denkmalrechtlicher Schutz der Nachbargebäude sei angesichts der klaren Zäsur nicht zu begründen, lässt keine ernstlichen Zweifel an dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts aufkommen.

aa) Das Verwaltungsgericht hat nicht auf den Denkmalwert der benachbarten Gebäude abgestellt, sondern auf die Lage des gegenständlichen Gebäudes im denkmalrechtlichen Ensemble „Schweinauer Straße“ sowie auf die Regelungen in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) und d) der Werbeanlagensatzung der Beklagten vom 8. August 2012 (WaS). Danach sind in denkmalrechtlichen Ensembles i. S. d. Art. 1 Abs. 3 DSchG u. a. bedruckte oder beklebte Platten an Gebäuden sowie Fenster- und Schaufensterbeklebungen mit einem Beklebungsanteil über 50 v. H. der Fensterfläche und damit die gegenständlichen Werbeanlagen unzulässig. Mit diesen Ausführungen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander.

bb) Soweit die Klägerin einen auffälligen Kontrast des modernen Wohn- und Geschäftshauses zum „denkmalgeschützten Altbestand“ geltend macht, verkennt sie den Inhalt des denkmalrechtlichen Ensemblebegriffs. Nach Art. 1 Abs. 3 DSchG kann zu den Baudenkmälern auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) gehören, und zwar auch dann, wenn nicht jede einzelne dazugehörige bauliche Anlage die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DSchG (Denkmalbegriff) erfüllt, aber das Orts-, Platz- oder Straßenbild insgesamt erhaltungswürdig ist. Baudenkmal i. S. d. Art. 1 Abs. 3 DSchG ist danach das Ensemble selbst und nicht nur der „denkmalrechtliche Altbestand“. Ensemble ist die aus einer Mehrheit baulicher Anlagen bestehende Umgebung, deren Gesamteindruck ein in denkmalpflegerischer Sicht erhaltungswürdiges Orts-, Platz oder Straßenbild erkennen lässt. Die Zugehörigkeit einer baulichen Anlage zu einem denkmalrechtlichen Ensemble setzt deshalb gerade nicht voraus, dass sie selbst die Denkmalanforderungen erfüllt (Art. 1 Abs. 3 DSchG). Auch ein „modernes Wohn- und Geschäftshaus“ kann danach wie hier Bestandteil eines denkmalrechtlichen Ensembles sein.

2. Die geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Art liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Insoweit kann auf die Ausführungen zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen verwiesen werden. Besondere Schwierigkeiten im Sinn offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 27) haben sich dabei nicht ergeben.

a) Soweit es die Bestimmtheit der Nutzungsuntersagungsverfügung betrifft, ergibt sich aus den Bescheidsgründen eindeutig, dass die Nutzung des Wettbüros als Vergnügungsstätte untersagt wurde. Was unter einem Wettbüro in diesem Sinne zu verstehen ist, ist geklärt.

b) Die Zulässigkeit des Austauschs wesentlicher Ermessenserwägungen und dessen Berücksichtigung nach § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ist in rechtlicher Hinsicht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. insb. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46/12 - BVerwGE 147, 81 und BVerwG, U. v. 13.12.2011 - 1 C 14.10 - BVerwGE 141, 253). Die Anwendung der sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall bereitet keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten.

c) Die Frage, ob fehlerhafte Erwägungen auch in Fällen des intendierten Ermessens zur Rechtswidrigkeit einer Untersagungsverfügung führen, ist nicht entscheidungserheblich.

3. Die Rechtsache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Die Frage, ob eine Heilung bislang fehlerhafter Ermessenserwägungen möglich ist, wenn nicht deutlich gemacht wird, dass sich die Behörde nicht bloß prozessual verteidigen, sondern den Inhalt der Verfügung ändern will, bedarf keiner Klärung im Berufungsverfahren. Die Beklagte hat ihre Ermessenserwägungen im Zulassungsverfahren in einer den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG genügenden Weise ergänzt und insbesondere deutlich gemacht, dass sie den Inhalt der angefochtenen Nutzungsuntersagung ändern will.

b) Die Frage, ob in Fällen eines intendierten Ermessens fehlerhafte Erwägungen unbeachtlich sind, ist ebenfalls nicht klärungsfähig, weil sie sich nach den zuvor gemachten Ausführungen im Berufungsverfahren nicht stellen würde.

4. Auch die Divergenzrügen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

a) Die gerügte Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2011 und vom 20. Juni 2013 (1 C 14.10 und 8 C 46.12 zur Form, Handhabung und Bestimmtheit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen) ist wegen der zulässigen und beachtlichen Ergänzung der Ermessenserwägungen im Zulassungsverfahren weggefallen (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 124 Rn. 41 m. w. N.).

b) Die gerügte Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 (8 C 10.12), wonach ein intendiertes Ermessen zwar eine nähere Begründung der Ermessensausübung erübrigen, aber keine fehlerhafte Begründung heilen kann, rechtfertigt eine Zulassung der Berufung mangels Entscheidungserheblichkeit nicht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O, § 124 Rn. 44 m. w. N.).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung der Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens K. ..., als Wettbüro.

Der Kläger betreibt als Pächter im Erdgeschoss des Gebäudes K. ..., Gemarkung/Fl.Nr. ... auf einer Gesamtfläche von ca. 47,5 qm ein Wettbüro in Räumlichkeiten, die mit Baugenehmigung vom 15. September 1970 als „Cafe“ baurechtlich genehmigt wurden. Das maßgebliche Grundstück befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs eines einfachen Bebauungsplans.

Im Rahmen einer Ortseinsicht durch den Außendienst der Bauordnungsbehörde der Beklagten wurde am 1. Februar 2012 festgestellt, dass die als „Cafe“ baurechtlich genehmigte Einheit im o.g. Anwesen als „Wettannahmestelle“ genutzt und betrieben wird. Nach Angaben des Klägers, der Pächter der Räumlichkeiten ist, besteht die Nutzung als Wettbüro seit November 2011. Nach den Feststellungen im Rahmen der Ortseinsicht sind die Räumlichkeiten u. a. mit drei Flachbildschirmen, vier Spielautomaten, Sitzgelegenheiten sowie einer Kasse für die Wettannahme ausgestattet. Es wurden verschiedene Wettprogramme angeboten und auf den Tischen waren Wettscheine ausgelegt. An den Schaufenstern und an der Eingangstüre befanden sich Beklebungen mit der Aufschrift „...“ und „...“.

Nach der Gewerbeanmeldung des Klägers besteht der Betrieb seit dem 30. Januar 2012. Die Betriebstätigkeit wurde mit „Sportcafe „...“ mit der Abgabe von alkoholfreien Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle sowie Vermittlung von Sportwetten“ umschrieben.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 wurde der Kläger sowie die Eigentümerin der Räumlichkeiten aufgefordert, die Nutzung bis zum 29. Juli 2013 aufzugeben. Nach Akteneinsicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers teilte er mit Schreiben vom 28. August, 19. September und 30. September 2013 mit, dass unter Bezugnahme auf eine bauplanungsrechtliche Einschätzung der Bauordnungsbehörde der Beklagten für das Grundstück Gemarkung ... ..., Fl.Nr. ..., L.-straße ...vom Mai 2011, Az.: ... die Umgebungsbebauung einem Mischgebiet entspreche und die ausgeübte Nutzung daher genehmigungsfähig sei.

Im Rahmen einer Ortseinsicht der Beklagten vom 16. September 2013 wurde festgestellt, dass die Nutzung als Wettbüro weiterhin fortbesteht.

Mit Schreiben vom 13. November 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Umgebungsbebauung durch das Stadtplanungsamt der Beklagten erneut begutachtet worden sei. Danach handele es sich bei der Umgebungsbebauung gerade nicht um ein Mischgebiet sondern um ein allgemeines Wohngebiet, in dem ein Wettbüro als eine Vergnügungsstätte nicht zulässig sei. Der Kläger wurde zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung angehört.

Mit Bescheid vom 22. November 2013 wurde der Kläger verpflichtet, die Nutzung als Wettbüro der im Erdgeschoss des Anwesens K. ... befindlichen Räumlichkeiten innerhalb eines Monats ab Unanfechtbarkeit des Bescheides aufzulassen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Nutzung als Wettbüro sei nicht genehmigt und nicht genehmigungsfähig, da die nähere Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspreche. In dieser Umgebung nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO sei das als Vergnügungsstätte zu qualifizierende Wettbüro nicht zulässig. Der im Anwesen L.-straße ... befindliche metallverarbeitende Betrieb habe als atypischer Einzelfall keine gebietsprägende Wirkung. Im Umfeld des Wettbüros dominiere die Wohnnutzung, so dass selbst bei Qualifizierung als Mischgebiet die Vergnügungsstätte nicht zulässig wäre. Die Wohnnutzung werde durch das Vorhaben unzumutbar gestört. Darüber hinaus sei durch die Wettbüronutzung ein Trading-Down-Effekt zu befürchten.

Der Bescheid wurde per Empfangsbekenntnis den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2. Dezember 2013 zugestellt.

Mit einem am 23. Dezember 2013 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenen Schriftsatz vom 19. Dezember 2013 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 13. November 2013 Klage erhoben.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Bescheid der Beklagten vom 22. November 2013 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Zwar sei die Nutzungsänderung von einem Cafe zu einer Wettannahmestelle gemäß Art. 55 BayBO genehmigungspflichtig und das Vorhaben somit zunächst formell illegal. Allerdings werde die Einreichung eines Bauantrags vom Kläger in nächster Zeit versichert. Die formelle Illegalität reiche für eine Nutzungsuntersagung nicht aus, wenn das Vorhaben, wie vorliegend, offensichtlich genehmigungsfähig sei. Bei dem hier in Rede stehenden tatsächlichen Baugebiet entlang des K.- unter Einbeziehung der J.-straße, der B.-straße bis hin zur L.-straße handele es sich nicht um ein allgemeines Wohngebiet. Vielmehr entspreche die Eigenart der näheren Umgebung i. S. v. § 34 BauGB einem faktischen Mischgebiet. Diese Einschätzung habe die Beklagte auch bezüglich eines in unmittelbarer Nähe befindlichen Grundstückes (L.-straße ..., Gemarkung ... ..., Fl.Nr. ...) so nachweislich getroffen. Neben der Wohnnutzung fänden sich in dem Gebiet auch etliche Handwerksbetriebe, Ladengeschäfte, Gaststätten und Ähnliches. Dieses Gebiet sei überwiegend von diesen gewerblichen Nutzungen geprägt, so dass das klägerische Vorhaben gemäß §§ 30 Abs. 3, 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig sei. Dies gelte unabhängig davon, ob das Vorhaben als Vergnügungsstätte oder aber als Ladengeschäft zu qualifizieren sei. Der Einschätzung der Beklagten, es handele sich bei der Wettannahmestelle des Klägers um eine Vergnügungsstätte i. S. v. § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO werde vorsorglich entgegengetreten.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 22. November 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 17. Januar 2014,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, eine Genehmigung für die Nutzung als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte liege nicht vor. Die Nutzung sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, da die nähere Umgebung als allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO einzustufen sei. Dies ergebe sich bereits aus der Fotodokumentation des Klägers über die nähere Umgebung. Auch sei im gerichtlichen Verfahren AN 3 K 09.00911, AN 3 E 09.00694 und AN 3 S 09.00695 zu einem Bauvorhaben im K. ... die Einstufung der Umgebungsbebauung als allgemeines Wohngebiet erfolgt. Die anlässlich eines Bauvorhabens auf dem Anwesen L.-straße ... im Jahr 2011 getroffene Feststellung des Stadtplanungsamtes, sei nicht korrekt gewesen. Im Übrigen wird auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen.

Am 30. April 2015 hat die Kammer Beweis durch Einnahme eines Augenscheins am Vorhabensgrundstück und in dessen näherer Umgebung erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Hinsichtlich des Verlaufs von Augenschein und mündlicher Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, da der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22. November 2013 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung einer Anlage untersagt werden, wenn sie öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Eine Nutzung von Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vor, wenn das Vorhaben ohne Baugenehmigung ausgeführt wird (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 -; U.v. 5.12.2005 - 1 B 03.2567 - juris). Die Nutzungsuntersagung hat gleichsam einer Baueinstellung die Funktion, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen. Über die formell rechtswidrige Nutzung hinaus ist daher nicht zu prüfen, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 -; B.v. 30.8.2007 - 1 CS 07.1253 -; BayVGH, B.v. 4.8.2004 - 15 CS 04.2648 - jeweils juris).

Nach diesen Vorgaben ist die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung nicht zu beanstanden. Die Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten als Wettbüro steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, da es sich um eine nicht genehmigte, aber baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung handelt (vgl. nachfolgend 1.). Die Anordnung der Nutzungsuntersagung weist keine Ermessensfehler auf (vgl. nachfolgend 2.), sie ist insbesondere verhältnismäßig, da die geänderte Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. nachfolgend 2.1.). Auch die Auswahl des in Anspruch genommenen Adressaten ist nicht zu beanstanden (vgl. nachfolgend 2.2.). Die Androhung eines Zwangsgeldes begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. nachfolgend 3.).

1. Die im Erdgeschoss des Gebäudes K. ..., Gemarkung ..., Fl.Nr. ..., ..., ausgeübte Nutzung als Wettbüro ist in formeller Hinsicht rechtswidrig, da die erforderliche Nutzungsänderungsgenehmigung nach Art. 55 Abs. 1 BayBO nicht vorliegt.

Nach dem Grundsatz in Art. 55 Abs. 1 BayBO bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in Art. 56 bis 58, 72 und 73 BayBO nichts anderes bestimmt ist. Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne des Art. 55 Abs. 1 BayBO liegt vor, wenn durch die Verwirklichung des Vorhabens im Wege einer neuen Zweckbestimmung die einer jeden Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und für die geänderte Nutzung andere bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Anforderungen in Betracht kommen können als für die bisherige Nutzung (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - BayVBl. 2012, 86; U.v. 18.5.1982 - 1 B 179/79 -, BayVBl. 1983, 656). Der bauordnungsrechtliche Begriff der Nutzungsänderung stimmt mit dem bauplanungsrechtlichen Begriff der Nutzung im Sinne des § 29 BauGB überein (vgl. BVerwG, U.v. 11.11.1988 - 4 C 50/87 -, NVwZ-RR 1989, 340). Eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB ist ebenfalls ein Vorhaben, durch dessen Verwirklichung die bisherige Variationsbreite der genehmigten Nutzung verlassen wird und bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfähigkeit unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt.

Die Änderung der Nutzung von einem Cafe in ein Wettbüro ist nicht nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO verfahrensfrei zulässig, da für die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht kommen, als für die bisherige Nutzung. Nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO ist die Änderung der Nutzung von Anlagen verfahrensfrei, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach Art. 60 Satz 1 und Art. 62 BayBO als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen oder die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Art. 57 Abs. 1 und 2 BayBO verfahrensfrei wäre. Eine Verfahrensfreiheit nach dieser Bestimmung scheidet bereits dann aus, wenn es möglich erscheint, dass an die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen zu stellen sind als an die bisherige Nutzung. Dies ergibt sich eindeutig aus der Gesetzesformulierung, wonach es darauf ankommt, ob für die neue Nutzung andere Vorschriften „in Betracht kommen“. Ob an die neue Nutzung tatsächlich weitergehende oder andere öffentlich-rechtliche Anforderungen zu stellen sind, ist im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.

Hinsichtlich der von einem Cafe in ein Wettbüro geänderten Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten kommen andere öffentlich-rechtliche Anforderungen nach Art. 60 Satz 1 BayBO, insbesondere bauplanungsrechtlicher Art, in Betracht als für die bisherige Nutzung.

Eine Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinn liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2011 - 4 C 10/09 - DVBl 2011, 358, m. w. N.). Die Variationsbreite der bisherigen Nutzung wird dabei auch dann überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird (vgl. BVerwG a. a. O.).

Für die streitgegenständlichen Räumlichkeiten wurde mit der Baugenehmigung vom 15. September 1970 eine Nutzung als „Cafe“ genehmigt. Die Variationsbreite dieser genehmigten Nutzung wird durch die zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Nutzungsuntersagung ausgeübte und aktuelle Nutzung als Wettbüro überschritten, da die beiden Nutzungen einer unterschiedlichen planungsrechtlichen Beurteilung unterliegen.

Die baurechtlich genehmigte Nutzung als „Cafe“ stellt sich als eine gebietsversorgende Schankwirtschaft im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dar. Gebietsversorgend ist eine Schankwirtschaft dann, wenn sie nach Standort, Größe, Raumeinteilung, Ausstattung und betrieblicher Konzeption geeignet ist, überwiegend von den Bewohnern des Gebietes aufgesucht zu werden und damit dem Gebiet funktional zugeordnet ist. Im Hinblick auf die Lage und die Größe der Räumlichkeiten ist für die vormalige Nutzung als Cafe von einer gebietsversorgenden Schankwirtschaft auszugehen.

Demgegenüber handelt es sich bei der nunmehr ausgeübten streitgegenständlichen Nutzung als Wettbüro um eine Nutzung, die als Vergnügungsstätte zu qualifizieren ist.

Die Nutzungsart „Wettbüro“ beschreibt keinen feststehenden Betriebstyp und kann bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise keiner der in der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungsarten eindeutig zugeordnet werden (OVG NRW, B.v. 18.10.2005 - 10 B 1600/05 - juris; vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO-Komm., 11. A. 2008, § 4a RdNr. 23.69). Wettbüros unterscheiden sich gleichwohl deutlich von den Ladengeschäften der Toto-Lotto-Annahmen, die gleichzeitig Zeitungen, Schreib- und Tabakwaren verkaufen (vgl. Fickert/Fieseler a. a. O., Rn. 23.69). In Abgrenzung zu einem Ladengeschäft oder einem sonstigen Gewerbebetrieb ist Kennzeichen einer Vergnügungsstätte, dass sie als besondere Art von Gewerbebetrieb durch die kommerzielle Unterhaltung der Besucher geprägt wird und dabei in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache des Sexual-, Spiel- oder Geselligkeitstriebs einer bestimmten gewinnbringenden Freizeitunterhaltung dient (vgl. Fickert/Fieseler, a. a. O. Rn. 22). Als bauplanungsrechtlicher Nutzungsbegriff sind Vergnügungsstätten durch kommerzielle Freizeitgestaltung und Amüsierbetrieb gekennzeichnet (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB-Komm., Stand 01/2011, § 4a BauNVO Rd.Nr. 69, Stand 01/2013, § 6 BauNVO RdNr. 42). In Abgrenzung zum gewerberechtlichen oder steuerrechtlichen Begriff einer Vergnügungsstätte gewinnt baurechtlich das Merkmal der städtebaurechtlichen Relevanz, mithin die Frage der mit der Nutzungsart verbundenen Auswirkungen an Bedeutung (Fickert/Fieseler, a. a. O., Rn. 22.1).

Beim Begriff des „Ladens“ handelt es sich um einen eigenständigen planungsrechtlichen Nutzungsbegriff, der in den Baugebietskatalogen der Baunutzungsverordnung den Wohngebieten zugewiesen ist und üblicherweise Verkaufsstellen bezeichnet, die sich aufgrund ihrer geringen Größe sowie eines eingeschränkten Warensortiments von Waren- und Kaufhäusern unterscheiden. Hierunter fallen auch ladenmäßig betriebene Gewerbebetriebe ohne Bezug zum Handel wie etwa Videoverleihe, Annahmestellen für Reinigungen oder auch Lotto- und Toto-Annahmestellen, die häufig im Verbund mit einer Verkaufsstelle (Kiosk) betrieben werden (vgl. VG München, U.v. 18.11.2013 - M 8 K 12.6444 - juris mit Verweis auf König/Rösner/Stock, BauNVO-Komm., 2. Aufl. 2003, § 4 RdNr. 21 m. w. N.).

Als „Wettbüros“ werden gemeinhin Betriebe bezeichnet, in denen zwischen dem Kunden, dem Wettbüro als Vermittler und dem häufig im europäischen Ausland ansässigen Wettunternehmen Sportwetten oder Wetten auf diverse sonstige Ereignisse abgeschlossen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich bei der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel (vgl. BVerfG, U. v. 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276/304 ff.). Die suchtfördernde Wirkung von Spielhallen und Wettbüros begründet daher zu berücksichtigende negative Auswirkungen auf die Umgebungsbebauung und damit eine besondere städtebauliche Relevanz. Ein „Wettbüro“ lässt sich in verschiedenen Formen betreiben, die sich unter Zulässigkeitsgesichtspunkten deutlich voneinander abheben und auch gegenüber einer Ladennutzung wesentliche Unterschiede aufweisen können (vgl. OVG NRW, B.v. 18.10.2005 - 10 B 1600/05 - juris RdNr. 4). Unter Berücksichtigung der städtebaulich relevanten Auswirkung der Nutzung können Wettbüros je nach konkreter Ausgestaltung als Vergnügungsstätte zu bewerten sein (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - juris RdNr. 4; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635).

Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Ladengeschäft bzw. Gewerbebetrieb und einer Vergnügungsstätte sind neben der Ausgestaltung der Räumlichkeiten, das nach der Betriebskonzeption vorgehaltene Freizeitangebot, das jeweilige Zielpublikum sowie die jeweiligen Öffnungszeiten, da insoweit differierende Auswirkungen auf die Umgebung zu erwarten und damit eine andere städtebauliche Relevanz gegeben ist. Bieten die Räumlichkeiten, insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen sowie das Vorhalten von Sitzgelegenheiten oder Stehtischen Gelegenheit zum geselligen Aufenthalt, unterscheidet sich ein Wettbüro wesentlich von einer herkömmlichen ladenmäßig betriebenen Lotto-Toto-Annahmestelle (vgl. VG München, B.v. 12.10.2012 - M 8 S 12.3745 -; VG Ansbach, U.v. 9.4.2014 - AN 9 K 13.01367 - jeweils juris).

Nach der obergerichtlichen Verwaltungsrechtsprechung ist entscheidend für die Charakterisierung einer Lokalität als Wettbüro, dass die Räumlichkeiten, insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen, Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mit zu verfolgen und Sportwetten oder ähnliche Wetten abzuschließen (vgl. OVG NRW, B.v. 6.2.2014 - 2 A 2261/13 -; VGH Hessen, B.v. 19.9.2006 - 3 TG 2161/06 -; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 -; BayVGH, B.v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 -; VGH Baden-Württem-berg, B.v. 1.2.2007 - 8 S 2606/06 - und B.v. 15.10.2013 - 2 S 2514/12 - jeweils juris). Von einer bloßen Wettannahmestelle kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein Wetten abzuschließen oder Wettergebnisse abzuwarten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz a. a. O.). Bei einer Ausgestaltung der Räumlichkeiten mit Bildschirmen zur Verfolgung der Wettangebote bzw. -ergebnisse oder Sportereignisse, Aufenthaltsgelegenheiten durch eine entsprechende Größe sowie entsprechendes Mobiliar (Sitzgelegenheiten, Stehtische oder Ähnliches) sowie der möglichen Abgabe von Getränken, können Wettbüros bauplanungsrechtlich nicht dem Nutzungstyp „Laden“ oder „Gewerbebetrieb“ zugeordnet werden. Sie sind vielmehr als Vergnügungsstätte zu qualifizieren, da sie unter Ansprache des Spieltriebs ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorhalten (vgl. VGH Hessen, B.v. 25.8.2008 - 3 UZ 2566/07 - NVwZ-RR 2009, 143; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 14.4.2011 a. a. O.). Wettbüros sind somit jedenfalls dann als Vergnügungsstätten zu qualifizieren, wenn sie nicht nur Gelegenheit zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen bieten, sondern zu einem wesentlichen Teil auch der Unterhaltung, dem Aufenthalt und dem geselligen Austausch dienen (vgl. VGH Baden-Württemberg v. 1.2.2007 a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz vom 14.4.2011 a. a. O.; VG Ansbach, U.v. 9.4.2014 - AN 9 K 13.01321 - und U.v. 15.5.2013 - AN 9 K 12.01411 und AN 9 K 12.01101 -; VG München, U.v. 10.11.2014 - M 8 K 14.389 - und B.v. 24.9.2012 - M 8 KS 12.3890 -; VG Augsburg, U.v. 13.11.2014 - AU 5 K 13.858 - und U.v. 30.1.2014 - AU 5 K 13.777 - jeweils juris). Als wesentliches Indiz für die eine Vergnügungsstätte kennzeichnende kommerzielle Unterhaltung der Besucher ist die jeweilige räumliche Ausgestaltung, die zu einem längeren Aufenthalt in geselligem Beisammensein animiert. Insbesondere das gemeinsame Verfolgen von Wettangeboten und -ergebnissen sowie gegebenenfalls Sportereignissen sind als wesentliche Elemente anzusehen, um die Spieler nach der getätigten Wette zum weiteren Verbleib in den Räumlichkeiten zu animieren. Auf die Ausstattung mit Sitzmöbeln oder Ähnlichem und das Angebot von Getränken sowie auf die konkrete Bezeichnung des Vorhabens kann es dabei nicht maßgeblich ankommen (vgl. ebenso VGH Baden-Württemberg, B.v. 1.2.2007 - 8 S 2606/06 -; VG Saarland, U.v. 19.11.2014 - 5 K 2185/13 - jeweils juris m. w. N.). Wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten und des „fließenden Übergangs“ zu einer Vergnügungsstätte gilt es, einer missbräuchlichen Nutzung vorzubeugen, so dass etwaig verbleibende (Rest-) Zweifel hinsichtlich der Qualifizierung als Vergnügungsstätte zulasten des Bauherrn gehen (vgl. VG Berlin, U.v. 28.4.2014 - 19 K 146.13 - juris).

Gemessen an diesen Vorgaben erscheint es nicht zweifelhaft, dass es sich bei dem vom Kläger betriebenen Wettbüro um eine Vergnügungsstätte handelt. Durch das Aufstellen zahlreicher Bildschirme, einer größeren Anzahl von Sitzgelegenheiten und der Abgabe von Getränken wurde ersichtlich ein auf ein längeres Verweilen der Wettkunden abzielendes Ambiente geschaffen. Auch die gewerberechtlich angemeldete Betriebsbeschreibung „Sportcafe „...“ mit Abgabe von alkoholfreien Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle und Vermittlung von Sportwetten“ lässt erkennen, dass der Betrieb ersichtlich nicht lediglich darauf angelegt ist, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszubezahlen, sondern vielmehr auch dem Zweck dient, u. a. die Sportereignisse, auf die die Kunden gewettet haben, auf den Bildschirmen zu verfolgen.

Bei der streitgegenständlichen Nutzung handelt es sich somit um eine Vergnügungsstätte, an die andere bauplanungsrechtliche Anforderungen zu stellen sind als an die genehmigte Nutzung. Die erfolgte Nutzungsänderung von einem Cafe in ein Wettbüro weist damit auch die für ein Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB erforderliche bodenrechtliche Relevanz auf.

Die erfolgte Nutzungsänderung ist genehmigungspflichtig nach Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO. Mangels Vorliegens der erforderlichen Baugenehmigung ist das Vorhaben formell baurechtswidrig; die ausgeübte Nutzung steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von Art. 76 S. 2 BayBO.

2. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei innerhalb der gesetzten Grenzen und unter Berücksichtigung des Zwecks der Eingriffsermächtigung ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO).

Das dem Beklagten eingeräumte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmäßige Zustände herzustellen, bestimmt (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris; BayVGH, U.v. 5.12.2005 - 1 B 03.3567 - juris RdNr. 26). Die Bauaufsichtsbehörde muss dabei in einer Weise vorgehen, mit der die ihr obliegende Aufgabe, für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen, möglichst effektiv erfüllt wird. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor, muss im Regelfall nicht näher begründet werden, weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2005 a. a. O.). Eine weitergehende Begründung der Ermessenserwägung ist somit entbehrlich, da es sich bei den durch Art. 76 Satz 2 BayBO eingeräumten Entschließungsermessen um ein sogenanntes intendiertes Ermessen handelt, die Vorschrift daher für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne, nämlich hin zur Nutzungsuntersagung ausgeht, und besondere Gründe vorliegen müssen, um ausnahmsweise eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen.

Nach diesen Vorgaben ist die Ermessensbetätigung der Beklagten nicht zu beanstanden.

Die angeordnete Nutzungsuntersagung ist verhältnismäßig, insbesondere da das genehmigungspflichtige Vorhaben nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. nachfolgend 2.1.). Auch die Auswahl des in Anspruch genommenen Adressaten ist nicht zu beanstanden (vgl. nachfolgend 2.2.).

2.1. Die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung erweist sich auch insoweit nicht als unverhältnismäßig, als das genehmigungspflichtige Vorhaben nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist.

Eine offensichtlich materiell rechtmäßige Nutzung zu untersagen, ohne den Bauherrn vergeblich nach Art. 76 S. 3 BayBO zur Stellung eines Bauantrages aufgefordert zu haben, wäre nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes unverhältnismäßig (vgl. BayVGH, B. v. 30.8.2007 - 1 CS 07.1253 - juris; BayVGH, B. v. 4.8.2004 - 15 CS 04.2648 - BayVBl 2005, 369).

Einer abschließenden Aussage über die materielle Rechtmäßigkeit des Vorhabens steht bereits entgegen, dass es mangels Vorliegens von Bauantragsunterlagen mit einer detaillierten Betriebsbeschreibung schon an einer eindeutigen und prüffähigen Darstellung des Vorhabens, anhand dessen die Genehmigungsfähigkeit zu prüfen wäre, fehlt. Gleichwohl lässt sich bezüglich der ausgeübten Nutzung als Wettbüro auch ohne Bauantragsunterlagen feststellen, dass diese Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist.

Das streitgegenständliche Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans und ist bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der aufgrund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB).

Als für das Vorhaben maßgebliche „nähere Umgebung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des betroffenen Grundstücks prägt oder beeinflusst (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, S. 369 ff. sowie zuletzt BVerwG, B.v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - juris Rn. 7 m.w.N; ; B.v. 28.7.2004 - 2 B 03.54 - juris; B.v. 2.5.2006 - 2 B 05.787 - juris; B.v. 2.10.2014 - 15 ZB 13.819 - juris Rn. 6). Auch für die Beurteilung eines Bereichs als faktisches Baugebiet ist die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblich (BVerwG, B.v. 11.2.2000 - 4 B 1/00 = juris Rn. 16).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Augenschein stellt sich die nähere Umgebung des streitgegenständlichen Vorhabens als allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO dar.

Die maßgebende nähere Umgebung reicht soweit, wie einerseits die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst und andererseits die Ausführung des Vorhabens sich auf die Umgebung auswirken kann (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2000 - 4 B 1/00 - juris). Die Grenze der näheren Umgebung lässt sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern ist nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das Vorhabensgrundstück eingebettet ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris). Ob eine Straße insoweit eine trennende oder verbindende Wirkung hat, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2012 - 15 ZB 11.460 - juris).

Die maßgebende nähere Umgebung wird für das streitgegenständliche Vorhaben im Wesentlichen durch den K., dessen beiderseitige Bebauung bis zur L-straße, die L-straße und die P. Straße sowie in Verbindung zum K. die J.-straße bestimmt. Die J.-straße weist als stark frequentierte Verkehrsachse hinsichtlich der gegenüberliegenden Straßenseite eine trennende Wirkung auf. Nach den Erkenntnissen im Augenschein ist die nähere Umgebung in dem Straßengeviert K.P. Straße, L-straße und J.-straße durch überwiegende Wohnnutzung geprägt. In der unmittelbaren Umgebung im K. finden sich abgesehen von der Wohnnutzung in den Erdgeschossen ein Schreibwarenladen, Ladengeschäfte für Zoobedarf und Schmuckdesign, eine soziale Betreuungseinrichtung für Kinder, ein Friseursalon sowie zwei Gaststätten. Die oberen Stockwerke der drei- bis viergeschossigen Gebäude sind wohngenutzt. In der P. Straße hat der Augenschein ergeben, dass neben einer Bäckerei, einer Gaststätte, einer Sanitärfirma, einer psychologischen Praxis sowie einer Zahnarztpraxis der Straßenzug durch Wohnnutzung geprägt ist. In der L-straße findet sich eine Büronutzung durch einen Immobilienmakler, eine Gaststätte sowie im Rückgebäude des Anwesens Nr. ... ein metallverarbeitender Betrieb. Im Übrigen ist der Straßenzug ebenfalls durch Wohnnutzung geprägt.

Die in den Erdgeschossen der Umgebungsbebauung anzufindende gewerbliche Nutzung stellt sich im Wesentlichen als der Versorgung des Gebietes dienenden Läden bzw. Gaststätten dar. Der im Rückgebäude des Anwesens L-straße ... befindliche metallverarbeitende Betrieb weist insoweit keine gebietsprägende Wirkung auf, zumal auch in den Rückgebäuden die Wohnnutzung vorherrscht. Abgesehen von teilweise gewerblichen Nutzungen in den Erdgeschossen einiger Gebäude sind in den Obergeschossen nahezu aller Gebäude Wohneinheiten untergebracht, so dass die Wohnnutzung die gewerblichen Einheiten im Erdgeschoss jeweils dominiert. Einige Anwesen der näheren Umgebung sind ausschließlich wohngenutzt. Insgesamt ergibt sich damit ein die Annahme eines faktischen Mischgebiets ausschließendes Übergewichts der Wohnnutzung gegenüber der nicht wesentlich störenden gewerblichen Nutzung.

Entgegen der klägerischen Auffassung liegt somit kein faktisches Mischgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO vor. Nach § 6 Abs. 1 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Das von § 6 Abs. 1 BauNVO geforderte gleichwertige nebeneinander zweier Nutzungsarten setzt zum einen wechselseitige Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren Bedürfnisse voraus; es bedeutet zum anderen aber auch, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen darf (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1996 - 4 B 51/96 - juris m. w. N.). Eine solche Situation ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da die Wohnnutzung in der maßgebenden näheren Umgebung gegenüber der gewerblichen Nutzung (einschließlich Laden- und Büronutzung) deutlich überwiegt. Die nähere Umgebung ist daher als faktisches allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO zu qualifizieren.

Das streitgegenständliche Vorhaben ist - wie ausgeführt - planungsrechtlich als Vergnügungsstätte zu beurteilen und im allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Das Vorhaben ist auch nicht gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 i. V. m. § 31 Abs. 2 BauGB befreiungsfähig, da bei einer Befreiung hinsichtlich der Art der Nutzung im Regelfall bereits der Gebietscharakter als solcher tangiert wird. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, als Vergnügungsstätten und Wohnnutzungen als grundsätzlich nicht kompatibel anzusehen sind.

Auch wenn man die Umgebungsbebauung als Mischgebiet qualifizieren wollte, wäre das Vorhaben nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNV0 nicht zulässig, da der maßgebliche Gebietsteil, mithin die Umgebungsbebauung des streitgegenständlichen Vorhabens nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzung, sondern durch Wohnnutzung geprägt ist.

Selbst bei einer Qualifizierung der maßgeblichen näheren Umgebungsbebauung als eine durch Wohnnutzung dominierte Gemengelage, würde sich das dann nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben nicht einfügen, da es sich nicht innerhalb des aus dieser Umgebung hervorgehenden Rahmens hält und aufgrund der negativen städtebaulichen Auswirkung von Vergnügungsstätten die dem hier streitigen Wettbüro und dem sich ergebenden Spannungsverhältnis zur Wohnnutzung als rücksichtslos darstellen würde (vgl. VG Berlin, U.v. 5.12.2013 - 13 K 2.13 - juris).

Die streitgegenständliche Nutzung stellt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung somit nicht als offensichtlich genehmigungsfähig dar, so dass sich die angeordnete Nutzungsuntersagung insoweit als verhältnismäßig erweist.

2.2. Auch die Störerauswahl der Beklagten ist nicht zu beanstanden.

Bauaufsichtsrechtliche Anordnungen ergehen gegenüber derjenigen Person, die die sicherheitsrechtliche Verantwortung für den baurechtswidrigen Zustand trägt. Mangels spezialgesetzlicher Regelungen in der Bayerischen Bauordnung ist für die Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Adressaten auf die allgemeinen sicherheitsrechtlichen Grundsätze, insbesondere auf Art. 9 LStVG zurückzugreifen. Danach kann die Anordnung gegenüber dem sogenannten Handlungsstörer, dem Zustandsstörer oder dem Nichtstörer ergehen. Handlungsstörer ist derjenige, dessen Verhalten die Gefahr oder die Störung verursacht hat (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG). Zustandsstörer im Sinne von Art. 9 Abs. 2 LStVG ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder der Eigentümer einer Sache oder einer Immobilie, deren Zustand Grund für die Gefahr oder die Störung ist.

Handlungsstörer ist bezogen auf die Nutzungsuntersagung also derjenige, der für die formell und materiell rechtswidrige Nutzung unmittelbar verantwortlich ist. Dies gilt in gleicher Weise für eine Person, die sich gegenüber der Bauaufsichtsbehörde als diejenige Person geriert, und der Hinweis auf die Verantwortlichkeit anderer Personen für den baurechtswidrigen Zustand unterbleibt (vgl. Simon/Busse, BayBO-Komm., Art. 76 RdNr. 164). Die baurechtswidrige Nutzung der Räumlichkeiten ist vorliegend dadurch veranlasst, dass der Kläger als Pächter der Räumlichkeiten durch die Ausübung des auf ihn persönlich angemeldeten Gewerbes „Sportcafe „...“ mit der Abgabe von alkoholfreien Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle sowie Vermittlung von Sportwetten“ betreibt, so dass eine Nutzungsänderung der genehmigten Cafe-Nutzung in eine Nutzung als Wettbüro erfolgte. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Kläger schuldrechtlich hierzu berechtigt war. Ebenso wenig ist eine Duldungsanordnung gegenüber dem Eigentümer Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung einer Nutzungsuntersagung gegenüber dem Kläger als Handlungs- und auch Zustandsstörer (vgl. VG München, U.v. 23.6.2009 - M 1 K 09.421 - juris).

Bei einer Mehrheit von Störern hat die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über deren Inanspruchnahme zu entscheiden. Gesetzliche Richtschnur für die fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens unter mehreren Störern sind die Umstände des Einzelfalles, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auch das Gebot der schnellen und effektiven Gefahrenbeseitigung. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Handlungsstörer durch seine Tätigkeit mehr zur Störung der Rechtsordnung beiträgt als etwa der Grundstückseigentümer als Zustandsstörer, wird es dabei regelmäßig sachgerecht sein, den Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2001 - 1 ZB 01.664 - juris). Nach dem Grundsatz der effektiven Bekämpfung des rechtswidrigen Zustandes ist es ermessensfehlerfrei, den Kläger als Mieter der Räumlichkeiten in Anspruch zu nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris).

Die verfahrensgegenständliche Nutzungsuntersagung gegenüber dem Kläger stellt sich danach nicht als unverhältnismäßig dar. Zur Herstellung rechtmäßiger Zustände ist derzeit ein geeignetes schonenderes Mittel der Gefahrenabwehr nicht ersichtlich. Der Kläger hat im Übrigen den formell illegalen Betrieb des Wettbüros und damit auch die mit der Nutzungsuntersagung verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen selbst zu vertreten.

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG oder eine willkürliche Vorgehensweise der Beklagten ist nicht ersichtlich.

Die angefochtene Nutzungsuntersagung der Beklagten mit Bescheid 22. November 2013 erweist sich somit als ermessensgerecht.

3. Auch das angedrohte Zwangsgeld (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 VwZVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken, nachdem die durchzusetzende Unterlassungspflicht rechtmäßig angeordnet wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung der Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens K. ..., als Wettbüro.

Der Kläger betreibt als Pächter im Erdgeschoss des Gebäudes K. ..., Gemarkung/Fl.Nr. ... auf einer Gesamtfläche von ca. 47,5 qm ein Wettbüro in Räumlichkeiten, die mit Baugenehmigung vom 15. September 1970 als „Cafe“ baurechtlich genehmigt wurden. Das maßgebliche Grundstück befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs eines einfachen Bebauungsplans.

Im Rahmen einer Ortseinsicht durch den Außendienst der Bauordnungsbehörde der Beklagten wurde am 1. Februar 2012 festgestellt, dass die als „Cafe“ baurechtlich genehmigte Einheit im o.g. Anwesen als „Wettannahmestelle“ genutzt und betrieben wird. Nach Angaben des Klägers, der Pächter der Räumlichkeiten ist, besteht die Nutzung als Wettbüro seit November 2011. Nach den Feststellungen im Rahmen der Ortseinsicht sind die Räumlichkeiten u. a. mit drei Flachbildschirmen, vier Spielautomaten, Sitzgelegenheiten sowie einer Kasse für die Wettannahme ausgestattet. Es wurden verschiedene Wettprogramme angeboten und auf den Tischen waren Wettscheine ausgelegt. An den Schaufenstern und an der Eingangstüre befanden sich Beklebungen mit der Aufschrift „...“ und „...“.

Nach der Gewerbeanmeldung des Klägers besteht der Betrieb seit dem 30. Januar 2012. Die Betriebstätigkeit wurde mit „Sportcafe „...“ mit der Abgabe von alkoholfreien Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle sowie Vermittlung von Sportwetten“ umschrieben.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 wurde der Kläger sowie die Eigentümerin der Räumlichkeiten aufgefordert, die Nutzung bis zum 29. Juli 2013 aufzugeben. Nach Akteneinsicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers teilte er mit Schreiben vom 28. August, 19. September und 30. September 2013 mit, dass unter Bezugnahme auf eine bauplanungsrechtliche Einschätzung der Bauordnungsbehörde der Beklagten für das Grundstück Gemarkung ... ..., Fl.Nr. ..., L.-straße ...vom Mai 2011, Az.: ... die Umgebungsbebauung einem Mischgebiet entspreche und die ausgeübte Nutzung daher genehmigungsfähig sei.

Im Rahmen einer Ortseinsicht der Beklagten vom 16. September 2013 wurde festgestellt, dass die Nutzung als Wettbüro weiterhin fortbesteht.

Mit Schreiben vom 13. November 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Umgebungsbebauung durch das Stadtplanungsamt der Beklagten erneut begutachtet worden sei. Danach handele es sich bei der Umgebungsbebauung gerade nicht um ein Mischgebiet sondern um ein allgemeines Wohngebiet, in dem ein Wettbüro als eine Vergnügungsstätte nicht zulässig sei. Der Kläger wurde zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung angehört.

Mit Bescheid vom 22. November 2013 wurde der Kläger verpflichtet, die Nutzung als Wettbüro der im Erdgeschoss des Anwesens K. ... befindlichen Räumlichkeiten innerhalb eines Monats ab Unanfechtbarkeit des Bescheides aufzulassen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Nutzung als Wettbüro sei nicht genehmigt und nicht genehmigungsfähig, da die nähere Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspreche. In dieser Umgebung nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO sei das als Vergnügungsstätte zu qualifizierende Wettbüro nicht zulässig. Der im Anwesen L.-straße ... befindliche metallverarbeitende Betrieb habe als atypischer Einzelfall keine gebietsprägende Wirkung. Im Umfeld des Wettbüros dominiere die Wohnnutzung, so dass selbst bei Qualifizierung als Mischgebiet die Vergnügungsstätte nicht zulässig wäre. Die Wohnnutzung werde durch das Vorhaben unzumutbar gestört. Darüber hinaus sei durch die Wettbüronutzung ein Trading-Down-Effekt zu befürchten.

Der Bescheid wurde per Empfangsbekenntnis den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2. Dezember 2013 zugestellt.

Mit einem am 23. Dezember 2013 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenen Schriftsatz vom 19. Dezember 2013 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 13. November 2013 Klage erhoben.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Bescheid der Beklagten vom 22. November 2013 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Zwar sei die Nutzungsänderung von einem Cafe zu einer Wettannahmestelle gemäß Art. 55 BayBO genehmigungspflichtig und das Vorhaben somit zunächst formell illegal. Allerdings werde die Einreichung eines Bauantrags vom Kläger in nächster Zeit versichert. Die formelle Illegalität reiche für eine Nutzungsuntersagung nicht aus, wenn das Vorhaben, wie vorliegend, offensichtlich genehmigungsfähig sei. Bei dem hier in Rede stehenden tatsächlichen Baugebiet entlang des K.- unter Einbeziehung der J.-straße, der B.-straße bis hin zur L.-straße handele es sich nicht um ein allgemeines Wohngebiet. Vielmehr entspreche die Eigenart der näheren Umgebung i. S. v. § 34 BauGB einem faktischen Mischgebiet. Diese Einschätzung habe die Beklagte auch bezüglich eines in unmittelbarer Nähe befindlichen Grundstückes (L.-straße ..., Gemarkung ... ..., Fl.Nr. ...) so nachweislich getroffen. Neben der Wohnnutzung fänden sich in dem Gebiet auch etliche Handwerksbetriebe, Ladengeschäfte, Gaststätten und Ähnliches. Dieses Gebiet sei überwiegend von diesen gewerblichen Nutzungen geprägt, so dass das klägerische Vorhaben gemäß §§ 30 Abs. 3, 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig sei. Dies gelte unabhängig davon, ob das Vorhaben als Vergnügungsstätte oder aber als Ladengeschäft zu qualifizieren sei. Der Einschätzung der Beklagten, es handele sich bei der Wettannahmestelle des Klägers um eine Vergnügungsstätte i. S. v. § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO werde vorsorglich entgegengetreten.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 22. November 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 17. Januar 2014,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, eine Genehmigung für die Nutzung als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte liege nicht vor. Die Nutzung sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, da die nähere Umgebung als allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO einzustufen sei. Dies ergebe sich bereits aus der Fotodokumentation des Klägers über die nähere Umgebung. Auch sei im gerichtlichen Verfahren AN 3 K 09.00911, AN 3 E 09.00694 und AN 3 S 09.00695 zu einem Bauvorhaben im K. ... die Einstufung der Umgebungsbebauung als allgemeines Wohngebiet erfolgt. Die anlässlich eines Bauvorhabens auf dem Anwesen L.-straße ... im Jahr 2011 getroffene Feststellung des Stadtplanungsamtes, sei nicht korrekt gewesen. Im Übrigen wird auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen.

Am 30. April 2015 hat die Kammer Beweis durch Einnahme eines Augenscheins am Vorhabensgrundstück und in dessen näherer Umgebung erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Hinsichtlich des Verlaufs von Augenschein und mündlicher Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, da der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22. November 2013 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung einer Anlage untersagt werden, wenn sie öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Eine Nutzung von Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vor, wenn das Vorhaben ohne Baugenehmigung ausgeführt wird (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 -; U.v. 5.12.2005 - 1 B 03.2567 - juris). Die Nutzungsuntersagung hat gleichsam einer Baueinstellung die Funktion, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen. Über die formell rechtswidrige Nutzung hinaus ist daher nicht zu prüfen, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 -; B.v. 30.8.2007 - 1 CS 07.1253 -; BayVGH, B.v. 4.8.2004 - 15 CS 04.2648 - jeweils juris).

Nach diesen Vorgaben ist die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung nicht zu beanstanden. Die Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten als Wettbüro steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, da es sich um eine nicht genehmigte, aber baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung handelt (vgl. nachfolgend 1.). Die Anordnung der Nutzungsuntersagung weist keine Ermessensfehler auf (vgl. nachfolgend 2.), sie ist insbesondere verhältnismäßig, da die geänderte Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. nachfolgend 2.1.). Auch die Auswahl des in Anspruch genommenen Adressaten ist nicht zu beanstanden (vgl. nachfolgend 2.2.). Die Androhung eines Zwangsgeldes begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. nachfolgend 3.).

1. Die im Erdgeschoss des Gebäudes K. ..., Gemarkung ..., Fl.Nr. ..., ..., ausgeübte Nutzung als Wettbüro ist in formeller Hinsicht rechtswidrig, da die erforderliche Nutzungsänderungsgenehmigung nach Art. 55 Abs. 1 BayBO nicht vorliegt.

Nach dem Grundsatz in Art. 55 Abs. 1 BayBO bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in Art. 56 bis 58, 72 und 73 BayBO nichts anderes bestimmt ist. Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne des Art. 55 Abs. 1 BayBO liegt vor, wenn durch die Verwirklichung des Vorhabens im Wege einer neuen Zweckbestimmung die einer jeden Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und für die geänderte Nutzung andere bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Anforderungen in Betracht kommen können als für die bisherige Nutzung (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - BayVBl. 2012, 86; U.v. 18.5.1982 - 1 B 179/79 -, BayVBl. 1983, 656). Der bauordnungsrechtliche Begriff der Nutzungsänderung stimmt mit dem bauplanungsrechtlichen Begriff der Nutzung im Sinne des § 29 BauGB überein (vgl. BVerwG, U.v. 11.11.1988 - 4 C 50/87 -, NVwZ-RR 1989, 340). Eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB ist ebenfalls ein Vorhaben, durch dessen Verwirklichung die bisherige Variationsbreite der genehmigten Nutzung verlassen wird und bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfähigkeit unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt.

Die Änderung der Nutzung von einem Cafe in ein Wettbüro ist nicht nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO verfahrensfrei zulässig, da für die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht kommen, als für die bisherige Nutzung. Nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO ist die Änderung der Nutzung von Anlagen verfahrensfrei, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach Art. 60 Satz 1 und Art. 62 BayBO als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen oder die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Art. 57 Abs. 1 und 2 BayBO verfahrensfrei wäre. Eine Verfahrensfreiheit nach dieser Bestimmung scheidet bereits dann aus, wenn es möglich erscheint, dass an die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen zu stellen sind als an die bisherige Nutzung. Dies ergibt sich eindeutig aus der Gesetzesformulierung, wonach es darauf ankommt, ob für die neue Nutzung andere Vorschriften „in Betracht kommen“. Ob an die neue Nutzung tatsächlich weitergehende oder andere öffentlich-rechtliche Anforderungen zu stellen sind, ist im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.

Hinsichtlich der von einem Cafe in ein Wettbüro geänderten Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten kommen andere öffentlich-rechtliche Anforderungen nach Art. 60 Satz 1 BayBO, insbesondere bauplanungsrechtlicher Art, in Betracht als für die bisherige Nutzung.

Eine Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinn liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2011 - 4 C 10/09 - DVBl 2011, 358, m. w. N.). Die Variationsbreite der bisherigen Nutzung wird dabei auch dann überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird (vgl. BVerwG a. a. O.).

Für die streitgegenständlichen Räumlichkeiten wurde mit der Baugenehmigung vom 15. September 1970 eine Nutzung als „Cafe“ genehmigt. Die Variationsbreite dieser genehmigten Nutzung wird durch die zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Nutzungsuntersagung ausgeübte und aktuelle Nutzung als Wettbüro überschritten, da die beiden Nutzungen einer unterschiedlichen planungsrechtlichen Beurteilung unterliegen.

Die baurechtlich genehmigte Nutzung als „Cafe“ stellt sich als eine gebietsversorgende Schankwirtschaft im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dar. Gebietsversorgend ist eine Schankwirtschaft dann, wenn sie nach Standort, Größe, Raumeinteilung, Ausstattung und betrieblicher Konzeption geeignet ist, überwiegend von den Bewohnern des Gebietes aufgesucht zu werden und damit dem Gebiet funktional zugeordnet ist. Im Hinblick auf die Lage und die Größe der Räumlichkeiten ist für die vormalige Nutzung als Cafe von einer gebietsversorgenden Schankwirtschaft auszugehen.

Demgegenüber handelt es sich bei der nunmehr ausgeübten streitgegenständlichen Nutzung als Wettbüro um eine Nutzung, die als Vergnügungsstätte zu qualifizieren ist.

Die Nutzungsart „Wettbüro“ beschreibt keinen feststehenden Betriebstyp und kann bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise keiner der in der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungsarten eindeutig zugeordnet werden (OVG NRW, B.v. 18.10.2005 - 10 B 1600/05 - juris; vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO-Komm., 11. A. 2008, § 4a RdNr. 23.69). Wettbüros unterscheiden sich gleichwohl deutlich von den Ladengeschäften der Toto-Lotto-Annahmen, die gleichzeitig Zeitungen, Schreib- und Tabakwaren verkaufen (vgl. Fickert/Fieseler a. a. O., Rn. 23.69). In Abgrenzung zu einem Ladengeschäft oder einem sonstigen Gewerbebetrieb ist Kennzeichen einer Vergnügungsstätte, dass sie als besondere Art von Gewerbebetrieb durch die kommerzielle Unterhaltung der Besucher geprägt wird und dabei in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache des Sexual-, Spiel- oder Geselligkeitstriebs einer bestimmten gewinnbringenden Freizeitunterhaltung dient (vgl. Fickert/Fieseler, a. a. O. Rn. 22). Als bauplanungsrechtlicher Nutzungsbegriff sind Vergnügungsstätten durch kommerzielle Freizeitgestaltung und Amüsierbetrieb gekennzeichnet (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB-Komm., Stand 01/2011, § 4a BauNVO Rd.Nr. 69, Stand 01/2013, § 6 BauNVO RdNr. 42). In Abgrenzung zum gewerberechtlichen oder steuerrechtlichen Begriff einer Vergnügungsstätte gewinnt baurechtlich das Merkmal der städtebaurechtlichen Relevanz, mithin die Frage der mit der Nutzungsart verbundenen Auswirkungen an Bedeutung (Fickert/Fieseler, a. a. O., Rn. 22.1).

Beim Begriff des „Ladens“ handelt es sich um einen eigenständigen planungsrechtlichen Nutzungsbegriff, der in den Baugebietskatalogen der Baunutzungsverordnung den Wohngebieten zugewiesen ist und üblicherweise Verkaufsstellen bezeichnet, die sich aufgrund ihrer geringen Größe sowie eines eingeschränkten Warensortiments von Waren- und Kaufhäusern unterscheiden. Hierunter fallen auch ladenmäßig betriebene Gewerbebetriebe ohne Bezug zum Handel wie etwa Videoverleihe, Annahmestellen für Reinigungen oder auch Lotto- und Toto-Annahmestellen, die häufig im Verbund mit einer Verkaufsstelle (Kiosk) betrieben werden (vgl. VG München, U.v. 18.11.2013 - M 8 K 12.6444 - juris mit Verweis auf König/Rösner/Stock, BauNVO-Komm., 2. Aufl. 2003, § 4 RdNr. 21 m. w. N.).

Als „Wettbüros“ werden gemeinhin Betriebe bezeichnet, in denen zwischen dem Kunden, dem Wettbüro als Vermittler und dem häufig im europäischen Ausland ansässigen Wettunternehmen Sportwetten oder Wetten auf diverse sonstige Ereignisse abgeschlossen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich bei der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel (vgl. BVerfG, U. v. 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276/304 ff.). Die suchtfördernde Wirkung von Spielhallen und Wettbüros begründet daher zu berücksichtigende negative Auswirkungen auf die Umgebungsbebauung und damit eine besondere städtebauliche Relevanz. Ein „Wettbüro“ lässt sich in verschiedenen Formen betreiben, die sich unter Zulässigkeitsgesichtspunkten deutlich voneinander abheben und auch gegenüber einer Ladennutzung wesentliche Unterschiede aufweisen können (vgl. OVG NRW, B.v. 18.10.2005 - 10 B 1600/05 - juris RdNr. 4). Unter Berücksichtigung der städtebaulich relevanten Auswirkung der Nutzung können Wettbüros je nach konkreter Ausgestaltung als Vergnügungsstätte zu bewerten sein (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - juris RdNr. 4; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635).

Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Ladengeschäft bzw. Gewerbebetrieb und einer Vergnügungsstätte sind neben der Ausgestaltung der Räumlichkeiten, das nach der Betriebskonzeption vorgehaltene Freizeitangebot, das jeweilige Zielpublikum sowie die jeweiligen Öffnungszeiten, da insoweit differierende Auswirkungen auf die Umgebung zu erwarten und damit eine andere städtebauliche Relevanz gegeben ist. Bieten die Räumlichkeiten, insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen sowie das Vorhalten von Sitzgelegenheiten oder Stehtischen Gelegenheit zum geselligen Aufenthalt, unterscheidet sich ein Wettbüro wesentlich von einer herkömmlichen ladenmäßig betriebenen Lotto-Toto-Annahmestelle (vgl. VG München, B.v. 12.10.2012 - M 8 S 12.3745 -; VG Ansbach, U.v. 9.4.2014 - AN 9 K 13.01367 - jeweils juris).

Nach der obergerichtlichen Verwaltungsrechtsprechung ist entscheidend für die Charakterisierung einer Lokalität als Wettbüro, dass die Räumlichkeiten, insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen, Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mit zu verfolgen und Sportwetten oder ähnliche Wetten abzuschließen (vgl. OVG NRW, B.v. 6.2.2014 - 2 A 2261/13 -; VGH Hessen, B.v. 19.9.2006 - 3 TG 2161/06 -; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 -; BayVGH, B.v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 -; VGH Baden-Württem-berg, B.v. 1.2.2007 - 8 S 2606/06 - und B.v. 15.10.2013 - 2 S 2514/12 - jeweils juris). Von einer bloßen Wettannahmestelle kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein Wetten abzuschließen oder Wettergebnisse abzuwarten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz a. a. O.). Bei einer Ausgestaltung der Räumlichkeiten mit Bildschirmen zur Verfolgung der Wettangebote bzw. -ergebnisse oder Sportereignisse, Aufenthaltsgelegenheiten durch eine entsprechende Größe sowie entsprechendes Mobiliar (Sitzgelegenheiten, Stehtische oder Ähnliches) sowie der möglichen Abgabe von Getränken, können Wettbüros bauplanungsrechtlich nicht dem Nutzungstyp „Laden“ oder „Gewerbebetrieb“ zugeordnet werden. Sie sind vielmehr als Vergnügungsstätte zu qualifizieren, da sie unter Ansprache des Spieltriebs ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorhalten (vgl. VGH Hessen, B.v. 25.8.2008 - 3 UZ 2566/07 - NVwZ-RR 2009, 143; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 14.4.2011 a. a. O.). Wettbüros sind somit jedenfalls dann als Vergnügungsstätten zu qualifizieren, wenn sie nicht nur Gelegenheit zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen bieten, sondern zu einem wesentlichen Teil auch der Unterhaltung, dem Aufenthalt und dem geselligen Austausch dienen (vgl. VGH Baden-Württemberg v. 1.2.2007 a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz vom 14.4.2011 a. a. O.; VG Ansbach, U.v. 9.4.2014 - AN 9 K 13.01321 - und U.v. 15.5.2013 - AN 9 K 12.01411 und AN 9 K 12.01101 -; VG München, U.v. 10.11.2014 - M 8 K 14.389 - und B.v. 24.9.2012 - M 8 KS 12.3890 -; VG Augsburg, U.v. 13.11.2014 - AU 5 K 13.858 - und U.v. 30.1.2014 - AU 5 K 13.777 - jeweils juris). Als wesentliches Indiz für die eine Vergnügungsstätte kennzeichnende kommerzielle Unterhaltung der Besucher ist die jeweilige räumliche Ausgestaltung, die zu einem längeren Aufenthalt in geselligem Beisammensein animiert. Insbesondere das gemeinsame Verfolgen von Wettangeboten und -ergebnissen sowie gegebenenfalls Sportereignissen sind als wesentliche Elemente anzusehen, um die Spieler nach der getätigten Wette zum weiteren Verbleib in den Räumlichkeiten zu animieren. Auf die Ausstattung mit Sitzmöbeln oder Ähnlichem und das Angebot von Getränken sowie auf die konkrete Bezeichnung des Vorhabens kann es dabei nicht maßgeblich ankommen (vgl. ebenso VGH Baden-Württemberg, B.v. 1.2.2007 - 8 S 2606/06 -; VG Saarland, U.v. 19.11.2014 - 5 K 2185/13 - jeweils juris m. w. N.). Wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten und des „fließenden Übergangs“ zu einer Vergnügungsstätte gilt es, einer missbräuchlichen Nutzung vorzubeugen, so dass etwaig verbleibende (Rest-) Zweifel hinsichtlich der Qualifizierung als Vergnügungsstätte zulasten des Bauherrn gehen (vgl. VG Berlin, U.v. 28.4.2014 - 19 K 146.13 - juris).

Gemessen an diesen Vorgaben erscheint es nicht zweifelhaft, dass es sich bei dem vom Kläger betriebenen Wettbüro um eine Vergnügungsstätte handelt. Durch das Aufstellen zahlreicher Bildschirme, einer größeren Anzahl von Sitzgelegenheiten und der Abgabe von Getränken wurde ersichtlich ein auf ein längeres Verweilen der Wettkunden abzielendes Ambiente geschaffen. Auch die gewerberechtlich angemeldete Betriebsbeschreibung „Sportcafe „...“ mit Abgabe von alkoholfreien Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle und Vermittlung von Sportwetten“ lässt erkennen, dass der Betrieb ersichtlich nicht lediglich darauf angelegt ist, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszubezahlen, sondern vielmehr auch dem Zweck dient, u. a. die Sportereignisse, auf die die Kunden gewettet haben, auf den Bildschirmen zu verfolgen.

Bei der streitgegenständlichen Nutzung handelt es sich somit um eine Vergnügungsstätte, an die andere bauplanungsrechtliche Anforderungen zu stellen sind als an die genehmigte Nutzung. Die erfolgte Nutzungsänderung von einem Cafe in ein Wettbüro weist damit auch die für ein Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB erforderliche bodenrechtliche Relevanz auf.

Die erfolgte Nutzungsänderung ist genehmigungspflichtig nach Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO. Mangels Vorliegens der erforderlichen Baugenehmigung ist das Vorhaben formell baurechtswidrig; die ausgeübte Nutzung steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von Art. 76 S. 2 BayBO.

2. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei innerhalb der gesetzten Grenzen und unter Berücksichtigung des Zwecks der Eingriffsermächtigung ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO).

Das dem Beklagten eingeräumte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmäßige Zustände herzustellen, bestimmt (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris; BayVGH, U.v. 5.12.2005 - 1 B 03.3567 - juris RdNr. 26). Die Bauaufsichtsbehörde muss dabei in einer Weise vorgehen, mit der die ihr obliegende Aufgabe, für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen, möglichst effektiv erfüllt wird. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor, muss im Regelfall nicht näher begründet werden, weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2005 a. a. O.). Eine weitergehende Begründung der Ermessenserwägung ist somit entbehrlich, da es sich bei den durch Art. 76 Satz 2 BayBO eingeräumten Entschließungsermessen um ein sogenanntes intendiertes Ermessen handelt, die Vorschrift daher für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne, nämlich hin zur Nutzungsuntersagung ausgeht, und besondere Gründe vorliegen müssen, um ausnahmsweise eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen.

Nach diesen Vorgaben ist die Ermessensbetätigung der Beklagten nicht zu beanstanden.

Die angeordnete Nutzungsuntersagung ist verhältnismäßig, insbesondere da das genehmigungspflichtige Vorhaben nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. nachfolgend 2.1.). Auch die Auswahl des in Anspruch genommenen Adressaten ist nicht zu beanstanden (vgl. nachfolgend 2.2.).

2.1. Die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung erweist sich auch insoweit nicht als unverhältnismäßig, als das genehmigungspflichtige Vorhaben nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist.

Eine offensichtlich materiell rechtmäßige Nutzung zu untersagen, ohne den Bauherrn vergeblich nach Art. 76 S. 3 BayBO zur Stellung eines Bauantrages aufgefordert zu haben, wäre nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes unverhältnismäßig (vgl. BayVGH, B. v. 30.8.2007 - 1 CS 07.1253 - juris; BayVGH, B. v. 4.8.2004 - 15 CS 04.2648 - BayVBl 2005, 369).

Einer abschließenden Aussage über die materielle Rechtmäßigkeit des Vorhabens steht bereits entgegen, dass es mangels Vorliegens von Bauantragsunterlagen mit einer detaillierten Betriebsbeschreibung schon an einer eindeutigen und prüffähigen Darstellung des Vorhabens, anhand dessen die Genehmigungsfähigkeit zu prüfen wäre, fehlt. Gleichwohl lässt sich bezüglich der ausgeübten Nutzung als Wettbüro auch ohne Bauantragsunterlagen feststellen, dass diese Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist.

Das streitgegenständliche Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans und ist bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der aufgrund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB).

Als für das Vorhaben maßgebliche „nähere Umgebung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des betroffenen Grundstücks prägt oder beeinflusst (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, S. 369 ff. sowie zuletzt BVerwG, B.v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - juris Rn. 7 m.w.N; ; B.v. 28.7.2004 - 2 B 03.54 - juris; B.v. 2.5.2006 - 2 B 05.787 - juris; B.v. 2.10.2014 - 15 ZB 13.819 - juris Rn. 6). Auch für die Beurteilung eines Bereichs als faktisches Baugebiet ist die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblich (BVerwG, B.v. 11.2.2000 - 4 B 1/00 = juris Rn. 16).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Augenschein stellt sich die nähere Umgebung des streitgegenständlichen Vorhabens als allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO dar.

Die maßgebende nähere Umgebung reicht soweit, wie einerseits die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst und andererseits die Ausführung des Vorhabens sich auf die Umgebung auswirken kann (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2000 - 4 B 1/00 - juris). Die Grenze der näheren Umgebung lässt sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern ist nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das Vorhabensgrundstück eingebettet ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris). Ob eine Straße insoweit eine trennende oder verbindende Wirkung hat, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2012 - 15 ZB 11.460 - juris).

Die maßgebende nähere Umgebung wird für das streitgegenständliche Vorhaben im Wesentlichen durch den K., dessen beiderseitige Bebauung bis zur L-straße, die L-straße und die P. Straße sowie in Verbindung zum K. die J.-straße bestimmt. Die J.-straße weist als stark frequentierte Verkehrsachse hinsichtlich der gegenüberliegenden Straßenseite eine trennende Wirkung auf. Nach den Erkenntnissen im Augenschein ist die nähere Umgebung in dem Straßengeviert K.P. Straße, L-straße und J.-straße durch überwiegende Wohnnutzung geprägt. In der unmittelbaren Umgebung im K. finden sich abgesehen von der Wohnnutzung in den Erdgeschossen ein Schreibwarenladen, Ladengeschäfte für Zoobedarf und Schmuckdesign, eine soziale Betreuungseinrichtung für Kinder, ein Friseursalon sowie zwei Gaststätten. Die oberen Stockwerke der drei- bis viergeschossigen Gebäude sind wohngenutzt. In der P. Straße hat der Augenschein ergeben, dass neben einer Bäckerei, einer Gaststätte, einer Sanitärfirma, einer psychologischen Praxis sowie einer Zahnarztpraxis der Straßenzug durch Wohnnutzung geprägt ist. In der L-straße findet sich eine Büronutzung durch einen Immobilienmakler, eine Gaststätte sowie im Rückgebäude des Anwesens Nr. ... ein metallverarbeitender Betrieb. Im Übrigen ist der Straßenzug ebenfalls durch Wohnnutzung geprägt.

Die in den Erdgeschossen der Umgebungsbebauung anzufindende gewerbliche Nutzung stellt sich im Wesentlichen als der Versorgung des Gebietes dienenden Läden bzw. Gaststätten dar. Der im Rückgebäude des Anwesens L-straße ... befindliche metallverarbeitende Betrieb weist insoweit keine gebietsprägende Wirkung auf, zumal auch in den Rückgebäuden die Wohnnutzung vorherrscht. Abgesehen von teilweise gewerblichen Nutzungen in den Erdgeschossen einiger Gebäude sind in den Obergeschossen nahezu aller Gebäude Wohneinheiten untergebracht, so dass die Wohnnutzung die gewerblichen Einheiten im Erdgeschoss jeweils dominiert. Einige Anwesen der näheren Umgebung sind ausschließlich wohngenutzt. Insgesamt ergibt sich damit ein die Annahme eines faktischen Mischgebiets ausschließendes Übergewichts der Wohnnutzung gegenüber der nicht wesentlich störenden gewerblichen Nutzung.

Entgegen der klägerischen Auffassung liegt somit kein faktisches Mischgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO vor. Nach § 6 Abs. 1 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Das von § 6 Abs. 1 BauNVO geforderte gleichwertige nebeneinander zweier Nutzungsarten setzt zum einen wechselseitige Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren Bedürfnisse voraus; es bedeutet zum anderen aber auch, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen darf (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1996 - 4 B 51/96 - juris m. w. N.). Eine solche Situation ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da die Wohnnutzung in der maßgebenden näheren Umgebung gegenüber der gewerblichen Nutzung (einschließlich Laden- und Büronutzung) deutlich überwiegt. Die nähere Umgebung ist daher als faktisches allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO zu qualifizieren.

Das streitgegenständliche Vorhaben ist - wie ausgeführt - planungsrechtlich als Vergnügungsstätte zu beurteilen und im allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Das Vorhaben ist auch nicht gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 i. V. m. § 31 Abs. 2 BauGB befreiungsfähig, da bei einer Befreiung hinsichtlich der Art der Nutzung im Regelfall bereits der Gebietscharakter als solcher tangiert wird. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, als Vergnügungsstätten und Wohnnutzungen als grundsätzlich nicht kompatibel anzusehen sind.

Auch wenn man die Umgebungsbebauung als Mischgebiet qualifizieren wollte, wäre das Vorhaben nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNV0 nicht zulässig, da der maßgebliche Gebietsteil, mithin die Umgebungsbebauung des streitgegenständlichen Vorhabens nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzung, sondern durch Wohnnutzung geprägt ist.

Selbst bei einer Qualifizierung der maßgeblichen näheren Umgebungsbebauung als eine durch Wohnnutzung dominierte Gemengelage, würde sich das dann nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben nicht einfügen, da es sich nicht innerhalb des aus dieser Umgebung hervorgehenden Rahmens hält und aufgrund der negativen städtebaulichen Auswirkung von Vergnügungsstätten die dem hier streitigen Wettbüro und dem sich ergebenden Spannungsverhältnis zur Wohnnutzung als rücksichtslos darstellen würde (vgl. VG Berlin, U.v. 5.12.2013 - 13 K 2.13 - juris).

Die streitgegenständliche Nutzung stellt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung somit nicht als offensichtlich genehmigungsfähig dar, so dass sich die angeordnete Nutzungsuntersagung insoweit als verhältnismäßig erweist.

2.2. Auch die Störerauswahl der Beklagten ist nicht zu beanstanden.

Bauaufsichtsrechtliche Anordnungen ergehen gegenüber derjenigen Person, die die sicherheitsrechtliche Verantwortung für den baurechtswidrigen Zustand trägt. Mangels spezialgesetzlicher Regelungen in der Bayerischen Bauordnung ist für die Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Adressaten auf die allgemeinen sicherheitsrechtlichen Grundsätze, insbesondere auf Art. 9 LStVG zurückzugreifen. Danach kann die Anordnung gegenüber dem sogenannten Handlungsstörer, dem Zustandsstörer oder dem Nichtstörer ergehen. Handlungsstörer ist derjenige, dessen Verhalten die Gefahr oder die Störung verursacht hat (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG). Zustandsstörer im Sinne von Art. 9 Abs. 2 LStVG ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder der Eigentümer einer Sache oder einer Immobilie, deren Zustand Grund für die Gefahr oder die Störung ist.

Handlungsstörer ist bezogen auf die Nutzungsuntersagung also derjenige, der für die formell und materiell rechtswidrige Nutzung unmittelbar verantwortlich ist. Dies gilt in gleicher Weise für eine Person, die sich gegenüber der Bauaufsichtsbehörde als diejenige Person geriert, und der Hinweis auf die Verantwortlichkeit anderer Personen für den baurechtswidrigen Zustand unterbleibt (vgl. Simon/Busse, BayBO-Komm., Art. 76 RdNr. 164). Die baurechtswidrige Nutzung der Räumlichkeiten ist vorliegend dadurch veranlasst, dass der Kläger als Pächter der Räumlichkeiten durch die Ausübung des auf ihn persönlich angemeldeten Gewerbes „Sportcafe „...“ mit der Abgabe von alkoholfreien Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle sowie Vermittlung von Sportwetten“ betreibt, so dass eine Nutzungsänderung der genehmigten Cafe-Nutzung in eine Nutzung als Wettbüro erfolgte. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Kläger schuldrechtlich hierzu berechtigt war. Ebenso wenig ist eine Duldungsanordnung gegenüber dem Eigentümer Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung einer Nutzungsuntersagung gegenüber dem Kläger als Handlungs- und auch Zustandsstörer (vgl. VG München, U.v. 23.6.2009 - M 1 K 09.421 - juris).

Bei einer Mehrheit von Störern hat die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über deren Inanspruchnahme zu entscheiden. Gesetzliche Richtschnur für die fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens unter mehreren Störern sind die Umstände des Einzelfalles, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auch das Gebot der schnellen und effektiven Gefahrenbeseitigung. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Handlungsstörer durch seine Tätigkeit mehr zur Störung der Rechtsordnung beiträgt als etwa der Grundstückseigentümer als Zustandsstörer, wird es dabei regelmäßig sachgerecht sein, den Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2001 - 1 ZB 01.664 - juris). Nach dem Grundsatz der effektiven Bekämpfung des rechtswidrigen Zustandes ist es ermessensfehlerfrei, den Kläger als Mieter der Räumlichkeiten in Anspruch zu nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris).

Die verfahrensgegenständliche Nutzungsuntersagung gegenüber dem Kläger stellt sich danach nicht als unverhältnismäßig dar. Zur Herstellung rechtmäßiger Zustände ist derzeit ein geeignetes schonenderes Mittel der Gefahrenabwehr nicht ersichtlich. Der Kläger hat im Übrigen den formell illegalen Betrieb des Wettbüros und damit auch die mit der Nutzungsuntersagung verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen selbst zu vertreten.

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG oder eine willkürliche Vorgehensweise der Beklagten ist nicht ersichtlich.

Die angefochtene Nutzungsuntersagung der Beklagten mit Bescheid 22. November 2013 erweist sich somit als ermessensgerecht.

3. Auch das angedrohte Zwangsgeld (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 VwZVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken, nachdem die durchzusetzende Unterlassungspflicht rechtmäßig angeordnet wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 33.133,80 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Baueinstellungsverfügung des Landratsamts M... vom 10. Oktober 2013 und gegen dessen Nutzungsuntersagungsverfügung vom 2. Dezember 2013. Das Landratsamt hatte festgestellt, dass Bauarbeiten zum Zweck der Einrichtung eines Wettbüros in einem Ladengeschäft durchgeführt und trotz Baueinstellung fortgeführt wurden. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen mit Urteil vom 25. März 2014 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Einwand, der Kläger wolle keine Vergnügungsstätte betreiben, deshalb liege auch keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufkommen.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Kläger nicht bloß die Einrichtung einer Wettannahmestelle beabsichtigte, sondern eines Wettbüros, das aufgrund der konkreten Umstände als Vergnügungsstätte zu qualifizieren sei. Diese Beurteilung ist schon angesichts der beabsichtigten Vermittlung von Live-Wetten nicht ernstlich zweifelhaft und auch hinreichend durch Tatsachen belegt (vgl. Fotografie der Folie an der Schaufensterfront vom 26.11.2013 in der Behördenakte des Landratsamts, Az. S-298-13-2, Bl. 26, „..., Sportwetten, Livewetten“, „täglich von 10 bis 23 Uhr“).

Nach Darlegung des Klägers im Zulassungsverfahren vermittle er Wetten für den Veranstalter „...“. Bei den installierten vier Flachbildschirmen handle es sich um „Quoten-Monitore“, auf denen „Zahlen, Quoten und gegebenenfalls Spielstände“ bzw. „Wettquoten und die Ergebnisse der Sportereignisse“ angezeigt würden. Für die Abgabe einer Wette sei die aktuelle Quote („Live-Quote“) zwingend erforderlich. Damit sei es bei dem Angebot von „Live-Wetten“ auch erforderlich, dass die aktuellen Spielstände angezeigt würden. Allein das Vorhandensein von automatisierten Wettterminals mit der Möglichkeit, Sportereignisse „live zu bewetten“, führe nicht zu der Bewertung des Betriebs als Vergnügungsstätte. Diese Rechtsansicht des Klägers geht fehl.

Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen kommt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht der Art nach als Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen. Unter Wettbüros in diesem Sinn fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris Rn. 14 m. w. N., OVG Berlin-Bbg, U. v. 6.10.2015 - 10 B 1.14 - juris Rn. 42 m. w. N.).

Die Vermittlung von Live-Wetten in einer Wettvermittlungsstelle überschreitet die Schwelle zur Vergnügungsstätte. Denn Live-Wetten bieten anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten und verleiten den Kunden damit zu einem Verweilen bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse, während dessen der Kunde die aktuellen Quoten und die Ergebnisse der Wettkämpfe auf Monitoren verfolgen und ggf. seine weiteren Wetten danach ausrichten kann. Die hier durch Schaufensterwerbung und das Anbringen der Monitore zum Ausdruck kommende Bereitschaft zur Vermittlung von Live-Wetten dient daher, anders als eine bloße Wettannahmestelle, überwiegend der kommerziellen Unterhaltung. Dass es nach dem Vorbringen des Klägers an Sitzgelegenheiten oder TV-Bildschirmen zur Übertragung von Sportereignissen fehle, keine Getränke ausgeschenkt oder Speisen verkauft würden und es weder Unterhaltungsspiele gebe noch ein allgemeiner Internetzugang zur Verfügung gestellt werde, hindert nicht die Annahme einer Vergnügungsstätte. Die Ausstattung eines Wettbüros mit Sitzgruppen oder TV-Bildschirmen, das Bereitstellen von Getränken und Speisen oder das Vorhalten von Unterhaltungsspielen sind weitere Indizien für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte, aber keine unabdingbare Voraussetzung hierfür. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Größe des Betriebs. Die Größe eines Betriebs ist ein Kriterium zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten. Eine Vergnügungsstätte liegt aber nicht erst ab einer bestimmten Flächengröße vor (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015, a. a. O., juris Rn. 15 m. w. N.). Der „Verweilcharakter“, den der Kläger dem Vorhaben abzusprechen sucht, folgt demnach nicht aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten.

b) Der Vortrag, es liege keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, weil die Baugenehmigung für ein Ladengeschäft (Elektrogeschäft) ausgenutzt werde, geht nach vorstehenden Ausführungen ins Leere. Der Wechsel von einer Ladennutzung in eine Vergnügungsstätte ist nach Art. 55 Abs. 1 BayBO baugenehmigungspflichtig, weil für die beabsichtigte Nutzung eines Ladenlokals als Vergnügungsstätte andere öffentlich-rechtliche, insbesondere städtebauliche Anforderungen in Betracht kommen als für einen Einzelhandelsbetrieb und auch sonst kein verfahrensfreies Vorhaben vorliegt (vgl. Art. 57 Abs. 4, Art. 58 BayBO).

Davon abgesehen ist die Einrichtung einer bloßen Wettannahmestelle nach den konkreten Umständen ebenfalls baugenehmigungspflichtig, weil die gegenständliche Wettvermittlungsstelle, anders als ein Einzelhandelsbetrieb, täglich und bis in die Nachtstunden geöffnet sein soll (vgl. Fotografie der Folie an der Schaufensterfront vom 26.11.2013 in der Behördenakte des Landratsamts Bl. 26, Az. S-298-13-2-, „..., Sportwetten, Livewetten“, „täglich von 10 bis 23 Uhr“). Insoweit wäre neben der bauordnungsrechtlichen Stellplatzfrage für eine Wettannahmestelle (hier: Stellplatzsatzung; vgl. Stellungnahme/Versagung des Einvernehmens vom 2.4.2013 des Marktes E... im Vorbescheidsverfahren) auch den im Rahmen des städtebaulichen Rücksichtnahmegebots zu beachtenden Lärmschutzbelangen im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens nachzugehen (vgl. Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. Art. 60 Satz 1 BayBO).

Ob darüber hinaus der Vortrag des Beklagten zutrifft, dass das vormals vorhandene Elektrogeschäft in weitere gewerbliche Teileinheiten unterteilt worden sei und damit auch Aspekte des Brandschutzes neu aufgeworfen würden, kann offen bleiben.

c) Die Annahme des Klägers, die Nutzungsuntersagungsverfügung sei rechtswidrig, weil die aufgenommene Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig sei, trifft nicht zu. Gleiches gilt hinsichtlich der Baueinstellungsverfügung.

Der Kläger geht vom Vorliegen eines faktischen Mischgebiets aus (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO). Innerhalb eines Mischgebiets sind Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur in den Teilen des Gebiets zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO). Dass diese Voraussetzung am Standort des Vorhabens gegeben wäre, legt der Kläger nicht substantiiert dar. Ist das Vorhaben nur ausnahmsweise zulassungsfähig (§ 6 Abs. 3 BauNVO), kann von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit nicht die Rede sein. Selbst wenn lediglich eine Wettannahmestelle geplant wäre, würde aus den zuvor in Nr. 1 Buchst. b genannten Gründen nichts anderes gelten. Schon angesichts der offenen Stellplatzfrage und der beabsichtigten täglichen Öffnungszeiten bis 23 Uhr wäre auch eine Wettannahmestelle nicht offensichtlich genehmigungsfähig.

Hiervon ausgehend kann offen bleiben, ob der Zulassung des Vorhabens auch die Veränderungssperre des Markts E... entgegensteht.

d) Der Einwand, der Kläger sei nicht der richtige Adressat der Nutzungsuntersagungsverfügung, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erkennen. Gleiches gilt hinsichtlich der Baueinstellungsverfügung vom 10. Oktober 2013.

Das Verwaltungsgericht hat (im Rahmen der Baueinstellungsverfügung) zutreffend darauf hingewiesen, dass hier eine Mehrheit von Störern in Betracht kommt und die Auswahlentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich der Störereigenschaft des Klägers hat das Verwaltungsgericht auf dessen Erklärung abgestellt, er sei Bauherr. Damit sei der Kläger auch der richtige Adressat. Der Kläger könne sich als Bauherr der ihm obliegenden Verpflichtungen nicht durch Vermietung und Verpachtung entziehen. Das ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Der Vortrag des Klägers, er sei nicht danach gefragt worden, ob er „Bauherr“ sei, geht an den tatsächlichen Verhältnissen vorbei. Wie der Beklagte zu Recht vorträgt, unterscheidet auch der Kläger nicht trennscharf zwischen der vermeintlichen Nutzerin (... ... GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter nach Aktenlage der Kläger ist, vgl. Registerauszüge vom 2.8.2013 und vom 9.9.2013, Bl. 47 f. der Behördenakte des Landratsamts, Az. S-298-13-2) und seiner Person, wenn er z. B. für sich in Anspruch nimmt, „der Betrieb des Klägers“ erfolge auf Grundlage einer Baugenehmigung (vgl. S. 13 a.E. der Zulassungsbegründung; ebs. Klagebegründung vom 18.3.2014 S. 10, „Der Betrieb des Klägers“). Des Weiteren hatte der Kläger ausweislich des Feststellungsbogens für die Baukontrolle vom 10. Oktober 2013 angegeben, mehrere Wettbüros zu betreiben, die ohne Baugenehmigung geduldet würden und ihm auch vorliegend von öffentlichen Stellen empfohlen worden sei, eine Gewerbeanmeldung durchzuführen und dass dadurch das Betreiben eines Wettbüros geduldet würde (vgl. Bl 1 der Behördenakte des Landratsamts, Az. S-298-13-2). Auch im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens hatte sich der Kläger als verantwortlicher Bauherr ausgegeben (vgl. z. B. Schriftsatz vom 30.10.2013 an das Landratsamt, wonach „das Lokal als ladenmäßige Wettannahmestelle geführt“ werden solle mit Grundrisszeichnung vom 29.9.2013 in Anlage, in der als „Bauherr“ der Kläger genannt ist, Bl. 18 ff. der Behördenakte des Landratsamts, Az. S-298-13-2). Schließlich hatte der Kläger bereits unter dem Datum 8. März 2013 einen Vorbescheidsantrag zur Nutzungsänderung des Ladens in eine „Annahmestelle für Lotto, Toto, Sportwetten“ gestellt. Es trifft daher zu, dass der Kläger durchweg als Bauherr aufgetreten ist und sich auch selbst als solcher bezeichnet hat. Als Bauherr ist der Kläger aber für das Vorhaben (handlungs-) verantwortlich und gehalten, vor Baubeginn und Nutzungsaufnahme den erforderlichen Bauantrag zu stellen und die Erteilung der Genehmigung abzuwarten (vgl. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Auflage 2012, Art. 50 Rn. 2 BayBO; Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand September 2015, Art. 76, Rn. 295 f, 163 ff. m. w. N.). Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Baueinstellungsverfügung aber auch die Nutzungsuntersagungsverfügung an den Kläger gerichtet hat.

f) Entgegen der Annahmen des Klägers begegnen weder die Zwangsgeldandrohung zur Baueinstellungsverfügung noch die Zwangsgeldandrohung zur Nutzungsuntersagungsverfügung rechtlichen Bedenken.

Insbesondere trifft die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu, dass das Fristsetzungserfordernis des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwVZG auf die hier gegenständlichen Unterlassungspflichten, die unzulässigen Bauarbeiten bzw. die illegal aufgenommene Nutzung nicht weiter fortzuführen, keine unmittelbare Anwendung findet (vgl. BayVGH, B. v. 15.6.2000 - 4 B 98.775 - BayVBl 2001, 3297 = juris Rn. 21; vgl. auch Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Auflage 2014, § 13 Rn. 3 a.E. m. w. N.). Es widerspräche geradezu dem Zweck der Baueinstellung, tatsächliche Veränderungen bis zu einer abschließenden Entscheidung im Baugenehmigungsverfahren zu verhindern, wenn dem Bauherrn eine Frist eingeräumt würde, innerhalb der er die Bauarbeiten - sanktionslos - fortführen könnte (vgl. Decker, a. a. O., Art. 75 Rn. 78 m. w. N.). Die Anweisung von Personen, die den Bau im Auftrag des Bauherrn ausführen, kann - wie im Bescheid verfügt - „sofort“ erfolgen.

Auch hinsichtlich der Nutzungsuntersagungsverfügung wird dem Kläger kein Handeln abverlangt, das er nicht „sofort“ erfüllen könnte (vgl. Decker, a. a. O., Art. 76 Rn. 299 m. w. N.). Die Verpflichtung, den Betrieb eines Wettbüros zu unterlassen, erfordert keine positive Handlung, die hier die Setzung einer Übergangsfrist erforderte. Insbesondere trifft es nicht zu, dass - wenn der Kläger nichts machte - der Betrieb von sich aus weiterlaufen würde. Im Gegenteil: Der Betrieb des Wettbüros erfordert nicht nur das tägliche Öffnen des Wettbüros, um den Kunden den Zugang zu ermöglichen, sondern gleichermaßen das Erbringen der angebotenen Dienstleistungen. Die Türen zum Wettbüro verschlossen zu halten, erfordert, sie nach Schließung nicht wieder zum Zweck des Wettbetriebs zu öffnen. Angesichts der Geschäftsführerstellung des Klägers bei der vorgeblich das Wettbüro betreibenden ... ... GmbH sind auch insoweit keine Gründe ersichtlich, die die Setzung einer Frist zur Aufgabe der illegal aufgenommenen Nutzung nahelegen könnten. Im Übrigen musste dem Kläger schon aus Anlass seines Vorbescheidsantrags, der Veränderungssperre und der Baueinstellungsverfügung vom 10. Oktober 2013 bewusst gewesen sein, dass sein Vorhaben nach Auffassung der öffentlichen Stellen unzulässig ist. Auch hiervon ausgehend musste dem Kläger, der die vorgehenden behördlichen Hinweise und Anordnungen ignoriert und sich bewusst darüber hinweggesetzt hat, aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine Übergangsfrist eingeräumt werden.

2. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachten rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO) auf.

a) Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der Überprüfung von Nutzungsuntersagungsverfügungen die Unwirksamkeit von bauleitplanerischen Satzungen zu beachten ist, würde sich im Berufungsverfahren nicht stellen.

aa) In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinn von Art. 76 Satz 2 BayBO‚ der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt‚ bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vorliegt‚ wenn das Vorhaben - wie hier - ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Die Nutzungsuntersagung hat - insoweit einer Baueinstellung entsprechend - die Funktion‚ den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen; es muss daher nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung grundsätzlich nicht untersagt werden‚ wenn sie o f f e n s i c h t l i c h genehmigungsfähig ist; eine offensichtlich materiell rechtmäßige Nutzung zu untersagen‚ ohne den Bauherrn vorher vergeblich nach Art. 76 Satz 3 BayBO aufgefordert zu haben‚ einen Bauantrag zu stellen‚ wäre unverhältnismäßig (vgl. BayVGH, B. v. 23.5.2014 - 9 CS 14.451 - juris Rn. 12 und B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 12.2378 - juris Rn. 5 f jeweils m. w. N.).

Hiervon ausgehend ist das Vorhaben des Klägers auch unter Außerachtlassung der Veränderungssperre nicht „offensichtlich genehmigungsfähig“, weil weder ersichtlich noch dargelegt ist, dass es im vom Kläger angenommenen faktischen Mischgebiet zugelassen werden kann und auch im Fall einer bloßen Wettannahmestelle keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit vorliegt (vgl. vorstehend Nr. 1 Buchst. b und c).

bb) Im Übrigen führt auch ein sich aus städtebaulichen Satzungen ergebendes Zulassungshindernis für ein Vorhaben im Regelfall dazu, dass das jeweilige Vorhaben nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Ob etwas anderes gilt, wenn die jeweilige Rechtsvorschrift offenkundig und nach jeder Betrachtungsweise unwirksam ist, kann dahinstehen. Die Darlegungen des Klägers, es lägen keine besonderen Umstände vor, die den Erlass einer erneuten Veränderungssperre rechtfertigen könnten und es werde eine reine Verhinderungsplanung verfolgt, erfordern jedenfalls eine eingehende Würdigung und Bewertung des Planverfahrens, die über den Rahmen einer Offensichtlichkeitsprüfung hinausgeht.

b) Die Rechtsfrage, ob „bei einem Bauantrag über eine Wettannahmestelle mit ca. 50 Quadratmetern Nutzfläche für Besucher und einem Tresen, keinen TV-Bildschirmen, keinen Sitzgelegenheiten, keinen Geldspielgeräten oder anderen Spielgeräten, keinem Getränkeausschank und keinem Speiseangebot eine Vergnügungsstätte vorliegt“, ist - wörtlich verstanden - nicht klärungsfähig. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von einem Wettbüro i. S. d. Rechtsprechung ausgegangen und nicht von einer bloßen „Wettannahmestelle“.

Die sinngemäß gestellte Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Wettvermittlungsstelle die Schwelle zur Vergnügungsstätte überschreitet, ist hier nicht entscheidungserheblich. Das Vorhaben wäre selbst dann, wenn es eine bloße Wettannahmestelle umfasste, genehmigungspflichtig und deshalb mangels zuvor erteilter Baugenehmigung formell rechtswidrig (vgl. vorstehend Nr. 1 Buchst. b und c)

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.412 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung einer Nutzungsänderung von einem Laden zu einem Ladengeschäft für „Lotto-, Toto- Wettannahmen“. Die Beklagte hat den Bauantrag mit Bescheid vom 3. September 2013 abgelehnt, weil das Vorhaben nicht ausreichend erschlossen sei und als Vergnügungsstätte nicht über die nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung erforderliche Anzahl an Stellplätzen verfüge. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. März 2014 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Der Kläger wendet sich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einstufung seines Vorhabens als Vergnügungsstätte. Er beruft sich für seine Rechtsansicht auf den Wortlaut des Bauantrags und die Rechtsprechung zur „Qualifizierung eines Geschäftsbetriebs, der Sportwetten vermittelt“. Das zur Begründung seiner Rechtsansicht Dargelegte lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.

a) Das Vorbringen, wonach das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf den (Anm.: bereits aufgenommenen) „angeblichen“ aktuellen Betrieb des Ladenlokals und nicht auf den allein maßgeblichen Bauantrag abgestellt habe, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

aa) Soweit sich der Kläger auf den Wortlaut seines Bauantrags beruft, ist das Zulassungsvorbringen unschlüssig. Denn der Vortrag im Zulassungsverfahren zur „Qualifizierung eines Geschäftsbetriebs, der Sportwetten vermittelt“ lässt sich mit dem Wortlaut des im klägerischen Bauantrag bezeichneten Vorhabens als „Ladengeschäft für Lotto-, Toto- Wettannahmen“ nicht in Einklang bringen. Da Lotto ein Losspiel ist, bei dem auf bestimmte Zahlen getippt wird, unterfällt es schon nicht dem Begriff der Sportwette. Toto ist zwar eine Sportwette, der Begriff „Lotto- und Toto- Wettannahme“ bezeichnet aber im Allgemeinen die für den Deutschen Lotto- und Totoblock bzw. die Lottogesellschaften der Bundesländer spielvermittelnden Annahmestellen, in denen in der Regel gleichzeitig Zeitungen, Schreib- und Tabakwaren verkauft werden (vgl. OVG NW, U. v. 27.1.2016 - 7 A 1899.14 - juris Rn. 34 f.; Fickert/Fieseler, BauNVO. 12. Auflage 2014, § 4a Rn. 23.69 m. w. N.; König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2013, § 4 Rn. 21). Dass der Kläger beabsichtigt, tatsächlich den Betrieb einer derartigen Lotto- und Toto- Wettannahmestelle aufzunehmen, wird im Zulassungsvorbringen nicht dargelegt.

bb) Wird mit dem Zulassungsvorbringen davon ausgegangen, dass der Kläger den Laden als Vermittlungsstelle für Sportwetten nutzen will und sein Bauantrag dahin zu verstehen sei, so wäre der Bauantrag ohne die Berücksichtigung sonstiger Umstände nicht genehmigungsfähig. Denn zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Vermittlungsstelle für Sportwetten bedarf es konkreter Angaben zu den angebotenen Wettmöglichkeiten und zur Ausstattung des Betriebs, weil eine Vermittlungsstelle für Sportwetten - anders als die klassische Annahmestelle für Lotto und Toto - in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ihrer Art als Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte betrieben werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 23; BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand Februar 2016, § 6 BauNVO Rn. 43, jeweils m. w. N.). Derartige konkretisierende Angaben fehlen jedoch im Bauantrag und in den Bauvorlagen. Die Darstellung einer Theke und die Beschreibung des Betriebs, „die Leute können dort ihre Scheine ausfüllen und abgeben“, reicht nicht, um den Vergnügungsstättencharakter des Vorhabens mit der zu fordernden Bestimmtheit ausschließen zu können.

cc) Angesichts der wenig aussagekräftigen Angaben im klägerischen Bauantrag begegnet es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht sonstige objektive Umstände, insbesondere den bereits ohne Genehmigung aufgenommenen Betrieb zur Auslegung des mit dem klägerischen Bauantrag verfolgten Begehrens herangezogen hat. Denn mit der noch vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens aufgenommenen Nutzung eines Wettbüros gibt der Kläger als Bauherr hier eindeutig zu erkennen, welche Art von Betrieb er genehmigt haben will.

(1) Der Kläger führt zwar zutreffend aus, dass das im Bauantrag und in den Bauvorlagen zur Genehmigung gestellte Vorhaben Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens ist (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 64 Rn. 21 m. w. N.). Er verkennt aber, dass auch Bauanträge der Auslegung zugänglich sind. Als empfangsbedürftige Willenserklärung des öffentlichen Rechts sind für die Wirksamkeit des Bauantrags mangels besonderer Rechtsvorschriften die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts über Willenserklärungen - etwa zur Auslegung - entsprechend anzuwenden. Maßgebend ist demnach nicht allein der Wortlaut des im Bauantrag bezeichneten Vorhabens im buchstäblichen Sinn, sondern der erklärte Wille, wie er bei objektiver Würdigung zu verstehen ist (§ 133 BGB entsprechend). Etwas im Bauantrag nicht oder anders Bezeichnetes ist deshalb dann nicht maßgeblich, wenn sich durch objektive Umstände eine anderweitige Deutung ergibt (vgl. Gaßner ebd., Art. 64 Rn. 9, 13 ff.; Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 22 Rn. 45 ff. m. w. N.). So liegt es offenkundig hier. Mit der Ausstattung des Ladenlokals und dessen Nutzungsaufnahme als Wettbüro bekundet der Kläger nachvollziehbar, welches Vorhaben er mit seinem Bauantrag tatsächlich (und nicht nur „angeblich“) verfolgt.

(2) Noch während des laufenden Genehmigungsverfahrens wurde u. a. für das gegenständliche Ladenlokal in der Landingstraße 11 in der Ausgabe der Sonntagszeitung „P.“ vom 1. September 2013 eine ganzseitige Anzeige zur Neueröffnung von „T...-Shops“ veröffentlicht („Öffnungszeiten: Mo-So 10:00 - 23:00 Uhr“), in denen auch „Live Sky Übertragungen“ („1 + 2. Bundesliga, Europäische Ligen, Championsleague & Euroleague“) ausgestrahlt werden. Anlässlich einer daraufhin von der Beklagten am 5. September 2013 durchgeführten Ortseinsicht wurde festgestellt, dass in dem bereits in Betrieb genommenen Wettbüro an den Wänden des Ladenlokals acht Bildschirme und an den Schaufenstern entsprechende Werbungen („T...“, „Sportwetten“, „Livewetten“, „Bundesliga Live“) angebracht wurden. Auf den bei der Ortsbesichtigung von außen gefertigten Fotografien sind neben Monitoren bzw. Bildschirmen mehrere Tische und Stühle im Laden zu sehen. Weiterhin hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. März 2014 tags zuvor gefertigte Lichtbilder übergeben, die zeigen, dass das Ladenlokal nach wie vor im bisher ausgeübten Umfang als Wettbüro betrieben wurde. Hiervon ausgehend ist der vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss gerechtfertigt, dass die Nutzung der Wettvermittlungsstelle im tatsächlich vorhandenen Umfang Gegenstand des klägerischen Genehmigungsantrags sein soll.

Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen, „maßgeblich ist allein der Bauantrag und nicht eine angebliche Nutzung der Geschäftsräume“, beschränkt sich auf die Vorhabenbezeichnung im Bauantrag als „Lotto-, Toto- Wettannahmestelle“ und die fehlende Darstellung der vorgefundenen Einrichtung in den Bauvorlagen. Der Kläger legt aber weder dar, wie die aufgenommene weitergehende Nutzung des Ladenlokals als Wettbüro im Zusammenhang mit dem laufenden Genehmigungsverfahren sonst interpretiert oder erklärt werden könnte, noch distanziert er sich von der formell und materiell illegal aufgenommenen Nutzung. Es wird auch nicht dargelegt, dass sich seit der Nutzungsaufnahme des Wettbüros hieran etwas geändert hätte. Dass die aufgenommene Vermittlung von Live-Wetten, die angebrachten Monitore und Werbeanlagen, die Sitzgruppen und die beworbenen Fernsehübertragungen im Bauantrag und in den Bauvorlagen nicht beschrieben oder dargestellt sind, mag ggf. die Unbestimmtheit des Bauantrags für eine Sportwettvermittlung belegen, nicht aber, dass der Kläger die Aufnahme einer bloßen Wettannahmestelle ohne Monitore, Sitzgelegenheiten und Sportübertragungen beabsichtigt hat. Auch die nichtssagende Beschreibung des Vorhabens, „die Leute können dort ihre Scheine ausfüllen und abgeben“, schließt die tatsächlich verfolgte Absicht, das beantragte Vorhaben als Vergnügungsstätte zu betreiben, nicht aus; in Wettbüros werden ebenfalls Wettscheine ausgefüllt und abgegeben.

b) Angesichts dieser tatsächlichen Umstände, die bei der Auslegung des klägerischen Bauantrags zu berücksichtigen waren, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben eine Vergnügungsstätte zum Gegenstand hat.

aa) Das Zulassungsvorbringen, eine für die Dauer eines Monats durchgeführte Kundenauswertung an anderer Stelle in einem vergleichbaren Fall habe eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer pro Besucher von unter 5 Minuten ergeben, was gegen einen Verweilcharkter spreche, führt schon deshalb zu keiner vom Verwaltungsgericht abweichenden Bewertung, weil die Kundenauswertung mangels näherer Angaben weder auf ihre Plausibilität noch auf ihre Übertragbarkeit hin überprüfbar ist. Insbesondere fehlte es von vornherein an der Vergleichbarkeit der Untersuchung, wenn das Untersuchungsobjekt eine bloße Wettannahmestelle zum Gegenstand hat. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger ein Ambiente geschaffen hat, welches jedenfalls auf ein längeres Verweilen der Wettkunden abzielt.

bb) Davon abgesehen gibt es keine allgemeingültige zeitliche Grenze für den durchschnittlichen Kundenaufenthalt, die zur Abgrenzung der typisierenden Nutzungsbegriffe des Gewerbebetriebs und der Vergnügungsstätte herangezogen werden könnte. Der Verweilcharakter eines Wettbüros - wie hier (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris Rn. 14, jeweils m. w. N.) - folgt aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 8 m. w. N.). Eine derartige Möglichkeit besteht vorliegend. Ein bestimmter Mindestzeitraum des Verweilens, ab dem erst vom Vorliegen einer Vergnügungsstätte ausgegangen werden kann, ist aber ebenso wenig zu fordern wie eine möglichst angenehme oder gesellige Atmosphäre (vgl. zum „geselligen Beisammensein“ auch Fickert/Fieseler, a. a. O. § 4a Rn. 22.6). Auch die jeweilige Ausstattung eines Wettbüros mit Sitzgruppen oder TV-Bildschirmen, das Bereitstellen von Getränken und Speisen oder das Vorhalten von Unterhaltungsspielen etc. sind lediglich Indizien für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte, aber keine unabdingbare Voraussetzung hierfür. Die Größe eines Betriebs ist schließlich ein Kriterium zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten. Eine Vergnügungsstätte liegt aber nicht erst ab einer bestimmten Flächengröße vor (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2016, a. a. O.).

c) Entgegen dem Vorbringen des Klägers verfügt das zu Recht als Vergnügungsstätte beurteilte Vorhaben demnach nicht über eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen, weil für „sonstige Vergnügungsstätten“ nach § 2 i. V. m. Nr. 7.3 der Anlage 1 der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung der Beklagten mindestens 3 Stellplätze vorhanden sein müssen, an denen es fehlt. Ob es dem Vorhaben auch an einer ausreichenden wegemäßigen Erschließung fehlt, bedarf keiner Klärung.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, „sind bei der (gerichtlichen) Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Bauantrags die Bauvorlagen im Sinne des Art. 64 Abs. 2 Satz 1 maßgeblich oder die aktuelle Nutzung der Räumlichkeiten, für die der Bauantrag gestellt worden ist“, lässt sich für den gegenständlichen Fall nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen klären. Von einem Berufungsverfahren ist daher kein weiterer Ertrag zu erwarten (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2016 - 9 ZB 15.2027 - juris Rn. 16).

3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Rechtsfrage, „liegt bei einem Bauantrag über eine Wettannahmestelle mit ca. 34 Quadratmetern Nutzfläche für Besucher und einem Tresen, keinen TV-Bildschirmen, keinen Sitzgelegenheiten, keinen Geldspielgeräten oder anderen Spielgeräten, keinem Getränkeausschank und keinem Speiseangebot eine Vergnügungsstätte vor“, ist nicht klärungsfähig, weil der Bauantrag des Klägers nach Vorstehendem als Antrag auf Genehmigung eines Wettbüros im tatsächlich ausgeübten Umfang auszulegen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.