Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. Sept. 2018 - Au 3 K 16.1061

bei uns veröffentlicht am18.09.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 13.6.2016 wird in Nr. 1 - 4.3 und Nr. 6 aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung, Detailuntersuchungen und Gefährdungsabschätzungen schädlicher Bodenveränderungen durchführen zu lassen.

1. Die Klägerin und der Kläger im Verfahren Au 3 K 16.1089 sind ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts * vom 2.6.2004, Geschäfts-Nr., Erben der Erblasserin *. Die Erblasserin war die Ehefrau und Alleinerbin nach, dem Inhaber der Einzelfirma * -Werke * in *. Dieses Unternehmen, das auf Molkereiproduktenfabrikation und Großhandel ausgerichtet war, wurde im ersten Drittel des 20. Jahrhunderts gegründet und bis zum Verkauf im Jahre 1987 als Einzelfirma geführt.

Eine durchgeführte historische Erhebung ergab, dass sich auf dem Grundstück Flur-Nr. ... der Gemarkung ... eine Werkstatt der Firma, in der die betriebseigene Lkw-Flotte gewartet wurde, und auf dem Grundstück Flur-Nr. ... Garagen mit Wohn- und Arbeitsräumen befanden. Am 8. Dezember 1967 wurde auf dem Grundstück Flur-Nr. ...  eine Eigenverbrauchstankstelle mit einem unterirdischen Tankbehälter (25.000 Liter Fassungsvermögen) in einem betonierten Tankraum und einem oberirdischen Tankbehälter (etwa 1000 Liter Fassungsvermögen) mit einer einfachen Zapfsäule ohne Abschaltautomatik errichtet. Diese Eigenverbrauchstankstelle war seit 1967 für den betriebseigenen Fuhrpark der Firma ... -Werke in Betrieb. Die Abmeldung der Tankstelle erfolgte im Jahr 1991.

Im Mai 1987 wurde zwischen ... als Alleininhaber der Firma ... -Werke ... und der Firma ... KG ein Unternehmenskaufvertrag geschlossen. Kaufgegenstand war die Einzelfirma ... -Werke, soweit nicht in § 3 des Vertrags Teile vom Kauf ausgenommen wurden. Im Übrigen wurde das Unternehmen im Ganzen in die neu gebildete Firma ... GmbH & Co. KG übertragen. Die Veräußerung der Einzelfirma erfolgte zunächst durch die Gründung der Firma ... GmbH, deren Alleingesellschafterin die Firma ... KG war. Diese neu gegründete Gesellschaft trat als weitere persönlich haftende Gesellschafterin in die Einzelfirma ... -Werke ... ein, sodass zunächst eine OHG entstand. Gleichzeitig schied ... als persönlich haftender Gesellschafter aus der OHG aus und trat als Kommanditist bei. Die Firma ... KG trat ebenfalls als Kommanditist ein, sodass schließlich die Firma ... GmbH & Co. KG entstand. Die Beteiligung stellte sich dann wie folgt dar: Die Firma ... GmbH war persönlich haftende Gesellschafterin und die Firma ... KG und ... waren Kommanditisten mit einer Haftungssumme von jeweils 2 Mio. DM. Die unternehmerische Alleinbestimmung lag ab diesem Zeitpunkt bei der Firma ... KG, die auch das Personal und die laufenden Verträge des Unternehmens übernommen hat. ... erhielt fortan eine Festvergütung, die sich aus einer Verzinsung seines Kapitals bestimmte. Die Grundstücke Flur-Nr. ... und ... waren nicht Kaufgegenstand, sondern verblieben im Privatbesitz des ...

Nach dem Tod von ... im Jahr 1988 ging dessen gesamtes Vermögen einschließlich der streitgegenständlichen Grundstücke Flur-Nr. ... und ... auf seine Ehefrau ... als Alleinerbin über. Diese verstarb im Dezember 2003. Mit notariellen Testamenten vom 20. Juli 1995 und 7. September 1999 sowie mit handschriftlichen Testamenten vom 17. September 1999 und 5. Juni 2003 setzte sie die Klägerin als ihre Cousine zu 2/3 und den Kläger im Verfahren Au 3 K 16.1089 als ihren Neffen aus der Familie ihres verstorbenen Mannes zu 1/3 zu ihren Erben ein. Die notariellen Testamente enthielten darüber hinaus noch eine Vielzahl von Vermächtnissen, die sich insgesamt auf rund 65% der Erbmasse beliefen und den Zweck hatten, aus der Familie der Erblasserin herrührendes Vermögen ihren eigenen Verwandten und von ... herrührendes Vermögen dessen Verwandten zuzuwenden.

Das Grundstück Flur-Nr., auf dem sich die Betriebstankstelle befand, wurde in Form eines Vermächtnisses den Geschwistern, ... und ... zu gleichen Teilen zugeteilt. Das Grundstück Flur-Nr. ... wurde dem Kläger im Verfahren Au 3 K 16.1089 vermacht. Mit notarieller Urkunde vom 27. Juli und 27. August 2014 wurden die Vermächtnisse erfüllt. Das Grundstück Flur-Nr. ... wurde noch zu Lebzeiten an, eine Nichte von, übertragen. ... kaufte die ¼ -Anteile seiner Geschwister am Grundstück Flur-Nr., das im Jahr 2012 an ihn aufgelassen wurde.

Im Oktober 2014 wurden im Zuge von Straßenbaumaßnahmen in der Gemeinde ... im Bereich des ...wegs, der die Grundstücke Flur-Nr. ... und ... erschließt, erhebliche schädliche Bodenveränderungen durch Mineralölkohlenwassserstoffe (MKW), insbesondere Diesel, festgestellt. Daraufhin beauftragte die Gemeinde ein privates Sachverständigenbüro mit der Vornahme orientierender Untersuchungen. Ziel war unter anderem, den Schadensumfang zu ermitteln, um Hinweise auf die Schadensquelle zu erhalten. Nach Zwischenberichten vom 29. Oktober 2014 und 13. November 2014 ergab der Schlussbericht vom 17. Dezember 2014, dass Mineralölkohlenwasserstoffe in einer Größenordnung von bis zu 6.600 mg/kg im Boden über dem Grundwasser sowie bis zu 3.770 mg/l im Grundwasser nachgewiesen sind. Des Weiteren wurde ermittelt, dass die Lage der ehemaligen Tankstelle mit dem Hauptschadensbereich identisch ist und die Kontamination im Grundwasserschwankungsbereich liegt. Außerdem wurde festgestellt, dass mit einem Öleintritt von Norden/Osten (Flur-Nr. ...) oder auch Westen (Flur-Nr. ...) zu rechnen ist. und nach Osten (Flur-Nr. ...) und Norden (Flur-Nrn. ...) bis in eine Tiefe von 3,0-4,0m noch Ölkontaminationen vorhanden sind, sodass weiterhin ein Risiko in Bezug auf die Ausbreitung des Ölschadens entlang der ...straße nach Norden bzw. Nordosten (Grundwasserfließrichtung) bestehe. Es wurde schließlich festgestellt, dass eine Detailuntersuchung zwingend erforderlich sei.

Der Sachverständige des Wasserwirtschaftsamtes ... hat mit Schreiben vom 21. November 2014 zu diesen Berichten Stellung genommen und Vorgaben für die aus fachlicher Sicht umgehend zu veranlassenden weiteren Schritte gemacht. Insbesondere wurde eine weiterführende Detailuntersuchung vorgeschlagen, in deren Rahmen unter anderem die Menge und räumliche Verteilung von Schadstoffen, Mobilität/Mobilisierbarkeit der Schadstoffanteile sowie die Ausbreitungsmöglichkeiten der Schadstoffe im Boden und im Grundwasser zu ermitteln seien. Außerdem wurden als weitere Maßnahmen u.a. eine Abteufung weiterer Kleinrammbohrungen auf den Grundstücken Flur-Nr., ... und ... bis zum Erreichen des Grundwasserspiegels zur vollständigen Abgrenzung des Ölschadens sowie zur Ermittlung der Schadstoffgehalte im Belastungszentrum einschließlich horizontbezogener Entnahmen von Bodenproben mit KW-Analytik und die Errichtung von zumindest drei permanenten Grundwassermessstellen im unmittelbaren Zu- und Abstrombereich des Schadenszentrums, Überprüfung der hydraulischen Kenndaten sowie Entnahme repräsentativer Grundwasserpump- und -schöpfproben einschließlich Laboranalytik auf bedeutsame Basisparameter und Kohlenwasserstoffe vorgeschlagen.

Nachdem eine Einigung über die Vornahme von Detailuntersuchungen mit den beteiligten Grundstückseigentümern und der Firma ... GmbH & Co. KG nicht erzielt werde konnte, erfolgte im Auftrag des Landratsamts ... die o.g. historische Untersuchung mit dem Ziel, die Betreiber- und Nutzungsverhältnisse der Anlagen am ...weg sowie mögliche Schadensursachen zu ermitteln. Nach dem Schlussbericht der historischen Erkundung vom 15. Juli 2015 ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die schädlichen Bodenveränderungen durch Mineralölkohlenwasserstoffe im Bereich des ...weges auf den ehemaligen Betrieb der Eigenverbrauchtankstelle (Flur-Nr. ...) der Einzelfirma ... -Werke ... zurückzuführen sind. Es wurde wiederum eine Detailuntersuchung zur abschließenden Gefährdungsabschätzung und zur weiteren Sachverhaltsermittlung vorgeschlagen. Das Wasserwirtschaftsamt hat hierzu mit Schreiben vom 29. Mai 2015 Stellung genommen und ausgeführt, dass die vorgeschlagene Untersuchungskonzeption mit den Vorschlägen in der Stellungnahme vom 21. November 2014 konform sei.

Am 14. September 2015 fand erneut ein Treffen im Landratsamt ... statt, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Nachdem mit den beteiligten Grundstückseigentümern und der Firma ... GmbH & Co. KG wiederum keine Einigung über die Auftragsvergabe erzielt werden konnte, wurde anschließend die Klägerin zum vorgesehenen Erlass bodenschutzrechtlicher Verfügungen angehört.

2. Mit Bescheid vom 13. Juni 2016 erließ das Landratsamt ... schließlich folgende Anordnungen:

1. Frau ... und Herr ... werden als Gesamtschuldner verpflichtet, folgende Maßnahmen durchzuführen:

1.1 Detailuntersuchungen gemäß den Vorschlägen des Gutachters, ... vom 08.12.2014 sowie gemäß den ergänzenden Fachvorgaben des Wasserwirtschaftsamtes, Schreiben vom 21.11.2014 (Gz. ...). Insbesondere ist der genaue Schadensumfang durch weitergehende Untersuchungen zu ermitteln sowie zumindest drei Grundwassermessstellen zu errichten und zu beproben. 1.2 Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser aufbauend auf den Ergebnissen der Detailuntersuchung (siehe Nr. 1.1.) mit fachlich begründeten Vorschlägen zum weiteren Vorgehen.

2. Frau ... und Herr ... werden als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Landratsamt ... eine Auftragsbestätigung eines fachlich geeigneten Ingenieurbüros zur Durchführung der in Nr. 1 angeordneten Maßnahmen vorzulegen.

3. Frau,, und Herr,, werden als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Landratsamt ... den zusammenfassenden Untersuchungs- und Ergebnisbericht in dreifacher Ausfertigung in Papierform vorzulegen.

4.1. Falls Frau ... und Herr ... die in Nr. 1 festgelegten Verpflichtungen bis sieben Monate nach Eintritt der Bestandskraft der Anordnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 Euro gesamtschuldnerisch zur Zahlung fällig.

4.2 Falls Frau,, und Herr,, die in Nr. 2 festgelegte Verpflichtung bis zwei Monate nach Eintritt der Bestandskraft der Anordnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 Euro gesamtschuldnerisch zur Zahlung fällig.

4.3 Falls Frau ... und Herr ... die in Nr. 3 festgelegte Verpflichtung bis acht Monate nach Eintritt der Bestandskraft der Anordnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro gesamtschuldnerisch zur Zahlung fällig.

5.1 Die Gemeinde ... wird als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... Gmkg. ... verpflichtet, die Maßnahmen zur Durchführung der Detailuntersuchungen gemäß Nr. 1 dieses Bescheides zu dulden.

5.2 Herr, ...straße,, wird als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gmkg. ... verpflichtet, die Maßnahmen zur Durchführung der Detailuntersuchungen gemäß Nr. 1 dieses Bescheids zu dulden.

5.3 Frau, ...straße,, wird als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gmkg. * verpflichtet, die Maßnahmen zur Durchführung der Detailuntersuchungen gemäß Nr. 1 dieses Bescheids zu dulden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Firma * GmbH & Co. KG nicht als Gesamtrechtsnachfolgerin angesehen werden könne, zumal das betroffene Grundstück Flur-Nr. * nicht von der Übergabe erfasst gewesen sei. Handlungsverantwortlicher sei der Inhaber der Einzelfirma * gewesen. Da dieser nicht mehr lebe, könnten nur noch dessen Gesamtrechtsnachfolger für die Durchführung der Maßnahmen herangezogen werden. * sei von seiner Ehefrau * und diese ausweislich des Erbscheins von der Klägerin und dem Kläger im Verfahren Au 3 K 16.1089 beerbt worden. Das Landratsamt habe von der Gültigkeit der Urkunde ausgehen müssen, weil das Erbe angenommen und die Urkunde auch über 10 Jahre so akzeptiert worden sei. Die Heranziehung eines Zustandsverantwortlichen sei nur für das jeweilige Grundstück möglich und deswegen seien entsprechende Anordnungen an diese nur bedingt sinnvoll, weil sich der Schaden über mehrere Grundstücke erstrecke. Solange sachnähere Handlungsverantwortliche bzw. dessen Gesamtrechtsnachfolger für die Gesamtmaßnahmen herangezogen werden könnten, seien hier Einzelanordnungen an Zustandsverantwortliche nachrangig.

3. Hiergegen hat die Klägerin am 21. Juli 2016 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erhoben. Sie hat zuletzt beantragt,

Der Bescheid des Landratsamts * vom 13.06.2016 wird in Nr. 1 bis 4.3 sowie Nr. 6 aufgehoben.

Zur Begründung wird von der Klägerin angeführt, dass sie und der Kläger im Verfahren Au 3 K 16.1089 nicht als Gesamtrechtsnachfolger herangezogen werden könnten, weil die einzige Gesamtrechtsnachfolgerin des Verursachers * seine Ehefrau, die Erblasserin, sei und nicht auch noch deren spätere Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers anzusehen seien. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 BBodSchG, der von „dessen Gesamtrechtsnachfolger“ spreche. Im Erbrecht seien nur die unmittelbaren Erben Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und es gebe keine Ketten-Gesamtrechtsnachfolge. Die Figur der sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge, die das Gesellschaftsrecht kenne, könne vorliegend nicht übertragen werden. Dies würde ansonsten eine Ewigkeitshaftung der künftigen Erbengenerationen begründen. Sinn und Zweck der Einfügung des Gesamtrechtsnachfolgers in das Gesetz sei aber allein gewesen, die bis dahin umstrittene Rechtsfrage, ob eine Rechtsnachfolge in die abstrakte Verhaltensverantwortlichkeit möglich sei, zu klären. Die Erblasserin selbst sei aber zu keinem Zeitpunkt Verursacherin gewesen, weil sie nie (Mit-) Betreiberin der Molkerei gewesen, von deren Betrieb die schädlichen Bodenverunreinigungen ausgegangen seien.

Darüber hinaus sei aber auch das Auswahlermessen bezüglich der Störer fehlerhaft erfolgt. Die maßgeblichen Entscheidungskriterien - Notwendigkeit effektiver Gefahrenbeseitigung, örtliche Schadensnähe, möglichst einfaches und endgültiges Erreichen des gewünschten Erfolgs, Anteil der Verursachung, persönliche und sachliche Leistungsfähigkeit, Grad von Nachteilen für den Maßnahmeadressaten - würden bei der Klägerin nicht vorliegen. Es könne nämlich niemand alleine aus Effektivitätsgründen in Anspruch genommen werden. Die Klägerin habe schon keinen Anteil an der Verursachung. Auch sei die örtliche Schadensnähe zu verneinen, weil ihr das betroffene Grundstück nie gehört habe und sie in 20 km Entfernung wohne. Mit 82 Jahren sei die Klägerin überdies mit der Beauftragung eines Detailgutachtens völlig überfordert. Zudem habe sie nur eine kleine landwirtschaftliche Rente mit geringen Einnahmen aus Verpachtung und sei deshalb im Hinblick auf die sachliche Leistungsfähigkeit nicht geeignet. Letzten Endes sei der Grad von Nachteilen für die Klägerin nicht zumutbar, da sie aufgrund ihres hohen Alters und dreier erlittener Herzinfarkte gesundheitlich gefährdet sei.

Von einer Inanspruchnahme der Zustandsstörer sei ermessensfehlerhaft abgesehen worden. Das Landratsamt * habe nämlich ausgeführt, solange sachnähere Handlungsverantwortliche bzw. dessen Gesamtrechtsnachfolger herangezogen werden könnten, seien Einzelanordnungen gegenüber Zustandsverantwortlichen nachrangig. Es sei aber vielmehr von einer Gleichrangigkeit der Verantwortlichen in § 4 Abs. 3 BBodSchG auszugehen. Zudem könne das Ermessen nicht pauschal dahingehend ausgeübt werden, Einzelanordnungen gegenüber Zustandsverantwortlichen als nachrangig anzusehen. Es werde außerdem ermessensfehlerhaft davon ausgegangen, dass sich die Zustandsverantwortlichkeit auf das eigene Grundstück beschränke. Das Grundstückseigentum sei aber nur Anknüpfungspunkt für die Zustandshaftung, die Reichweite der zu treffenden Maßnahme sei dadurch aber nicht begrenzt.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die bodenschutzrechtliche Inanspruchnahme der Klägerin als sukzessive Gesamtrechtsnachfolgerin des Verursachers sei rechtmäßig und ermessensfehlerfrei. Die Störerauswahl sei unter Berücksichtigung der Effektivität der Inanspruchnahme der Grundstückseigentümer erfolgt. Durch den Unternehmenskauf habe lediglich ein Schuldbeitritt der Firma * GmbH & Co.KG, jedoch keine Gesamtrechtsnachfolge stattgefunden. Das Landratsamt treffe keine Pflicht, den Erbschein auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen.

5. Mit Beschluss vom 27. Februar 2017 wurde der Antrag auf Beiladung des Eigentümers des Grundstücks Flur-Nr. * abgelehnt. Die Beschwerde hiergegen wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Mai 2017 zurück.

6. In der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beklagten ausgeführt, dass auch folgende Aspekte die Inanspruchnahme der Gesamtrechtsnachfolger begründeten: Nach der amtlichen Gesetzesbegründung sei die Haftung des Verhaltensstörers bzw. seines Gesamtrechtsnachfolgers grundsätzlich vorrangig. Die Auswirkungen der Bodenverunreinigung auf dem zentralen Grundstück auf die benachbarten Grundstücke seien noch nicht ausermittelt. Die Haftung des Zustandsstörers sei grundsätzlich auf den Wert seines Grundstücks beschränkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18. September 2018 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts * vom 13. Juni 2016 ist in den Nr. 1 bis 4.3 sowie Nr. 6 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dieser Bescheid ist deshalb antragsgemäß in den genannten Nummern aufzuheben.

I.

Der angefochtene Bescheid, mit dem das Landratsamt die Klägerin zu einer auf das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) gestützten Detailuntersuchung (Nr. 1.1 des angegriffen Bescheids) und zu einer Gefährdungsabschätzung (Nr. 1.2 des angegriffenen Bescheids) verpflichtet hat, ist rechtswidrig, weil das Landratsamt bei seiner Auswahl unter den potentiell in Anspruch zu nehmenden Verpflichteten ermessensfehlerhaft den Eigentümer des hauptbetroffenen Grundstücks Fl.-Nr., von dem die festgestellten Bodenverunreinigungen ausgegangen sind, ausgeschieden hat (hierzu 2.). Dieser Ermessensfehler wurde auch nicht im Gerichtsverfahren durch das Nachschieben von Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO behoben (hierzu 3.). Die Nebenanordnungen in Nr. 2 und 3, die Androhung der Zwangsgelder in Nr. 4.1 bis 4.3 sowie die Kostenentscheidung in Nr. 6 des angegriffenen Bescheides sind deswegen ebenfalls rechtswidrig (hierzu 4.).

1. Das Landratsamt hat die streitgegenständliche Verpflichtung der Klägerin zur Durchführung einer Detailuntersuchung und Gefährdungsabschätzung auf § 9 Abs. 2 BBodSchG gestützt. Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführen müssen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht.

Das Landratsamt ist auf der Grundlage der vorliegenden Stellungnahmen des Sachverständigen * und des Wasserwirtschaftsamtes * sowie der historischen Erkundung der Firma *gesellschaft zu Recht davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung einer Detailuntersuchung und Gefährdungsabschätzung vorliegen. Auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG kann nicht nur die Vornahme der eigentlichen Detailuntersuchungen, sondern auch die Vorlage einer aus den Untersuchungsergebnissen abgeleiteten Gefährdungsabschätzung verlangt werden.

2. Der Heranziehung der Klägerin auf der Grundlage der § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG liegt eine ermessensfehlerhafte Auswahl der Verpflichteten durch das Landratsamt zugrunde.

a) Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG vor, ist eine derartige Anordnung dann rechtmäßig, wenn sie an eine solche natürliche oder juristischer Person gerichtet ist, die nach dem Gesetz für die jeweilige bodenschutzrechtliche Maßnahme in Anspruch genommen werden darf, und wenn unter gegebenenfalls mehreren möglichen Verpflichteten eine nach dem Maßstab von Art. 40 BayVwVfG und § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerfreie Auswahl getroffen worden ist. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG kann die Anordnung an eine der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen gerichtet werden, die Pflichten zur Gefahrenabwehr haben. Dies sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG). Ferner derjenige, der aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person, der ein belastetes Grundstück gehört, einzustehen hat, und auch derjenige, der das Eigentum an einem belasteten Grundstück aufgibt (§ 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG).

Das Gesetz bestimmt in § 4 Absatz 3 Satz 1 BBodSchG keine Rangfolge der dort genannten potentiell Verantwortlichen. Es gibt insbesondere keinen generellen abstrakten Vorrang des Handlungsstörers vor dem Zustandsstörer. Weil bei lange zurück liegenden Altlastenursachen ein noch existenter und vor allem solventer Verursacher oft nicht mehr identifizierbar ist, darf in solchen Fällen auch der Zustandsstörer in Anspruch genommen werden, wenn der Handlungsstörer nicht ohne unangemessenen und unzumutbaren Verwaltungsaufwand greifbar ist oder wenn aus faktischen, rechtlichen oder finanziellen Gründen eine Gefahrenbeseitigung durch ihn nicht gewährleistet ist. Ein Ermessensfehler liegt aber u.a. immer dann vor, wenn nicht alle in Betracht kommenden Störer in die Auswahl einbezogen werden oder bei einer Vielzahl von in Betracht kommenden Verursachern einer ausgewählt wird, ohne den Verursachungsbeiträgen der anderen nachzugehen (BayVGH, U.v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099 -, NVwZ-RR 2018, 606/607 f., m.w.N.)

Ferner liegt ein Ermessensfehler vor, wenn sachfremde Erwägungen, die von der Norm nicht gedeckt sind, angestellt werden oder wenn an sich entscheidungserhebliche Gesichtspunkte missachtet werden (sog. Ermessensdefizit). Als sachfremde Erwägungen werden solche tatsächlich oder rechtlichen Umstände angesehen, die nach dem Zweck der Ermächtigungsnorm für die Entscheidung keine Bedeutung haben. Von einem Ermessensdefizit ist auszugehen, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht komplett oder ordnungsgemäß aufgeklärt hat und es in Folge dessen an entscheidungserheblichen Tatsachen mindestens partiell fehlt. Insofern setzt die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens bei der Störerauswahl stets voraus, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt einschließlich aller ernsthaft in Betracht kommenden Störer und ihre jeweilige Verantwortlichkeit sowie deren Möglichkeiten zur Beseitigung der Bodenverunreinigung zutreffend ermittelt und zur Grundlage der Störerauswahl gemacht wurden (VG Gelsenkirchen, B.v. 10.1.2018 - 9 L 3015/17 - juris Rn. 49, 53). Ob diese Grundsätze bei der Auswahlentscheidung beachtet wurden, unterliegt in dem durch § 114 VwGO gezogenen Rahmen der gerichtlichen Überprüfung.

b) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG in den Kreis der potentiell Verantwortlichen einbezogen hat, obwohl sie nicht unmittelbar Erbin des Verursachers ist, sondern nur Erbin der inzwischen verstorbenen Ehefrau, die ihrerseits unmittelbare Erbin des Verursachers war. Ob diese Konstellation der sogenannten „sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge durch Erbfolge“ von der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG umfasst ist, ist - soweit ersichtlich -obergerichtlich noch nicht entschieden, sondern ausdrücklich offen gelassen worden (VGH Mannheim, U.v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 49 f.; OVG Lüneburg, U.v.31.05.2016 - 7 LB 59/16 - juris Rn. 69 ff.).

aa) Den Streitstand referiert umfänglich VGH Mannheim, U.v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 49 f.:

Die Gesetzesmaterialien verhalten sich nicht ausdrücklich zur sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge im Gesellschafts- oder Erbrecht. Die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers war im ursprünglichen Entwurf des Bundesbodenschutzgesetzes nicht enthalten und wurde auf Betreiben des Bundesrats durch Vorschlag des Vermittlungsausschusses nachträglich eingefügt. Die Aufnahme des Gesamtrechtsnachfolgers in den Kreis der Verpflichteten sollte einerseits dem Verursacherprinzip stärker Rechnung tragen; zum anderen sollte für den Anwendungsbereich des Gesetzes die bislang umstrittene Rechtsfrage geklärt werden, ob eine Gesamtrechtsnachfolge in die abstrakte Verhaltensverantwortlichkeit stattfindet (vgl. BT-Drs. 13/6701 S. 51). Gleichwohl könnte die vom Gesetzgeber beabsichtigte Stärkung des Verursacherprinzips für die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers sprechen, dass auch nachfolgende Erbengenerationen heranzuziehen sind. Denn der dieses Prinzip tragende Gedanke, dass aus dem Vermögen des Verursachers die Kosten der Sanierung zu begleichen sind, greift grundsätzlich auch dann, wenn dieses Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein- oder mehrmals übergegangen ist. Hinzu kommt, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nicht zwischen der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge juristischer Personen und der Gesamtrechtsnachfolge bei natürlichen Personen durch Erbfall differenziert. Bei der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aber ohne weiteres von einer sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge aus (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 a.a.O.; Senatsurteil vom 18.12.2007 a.a.O.; Senatsurteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, VBlBW 2005, 388). Bedenken gegen die Inanspruchnahme der nachfolgenden Erbengenerationen könnte dadurch Rechnung getragen werden, dass die Haftung der Erben - ähnlich wie beim Zustandsstörer - verfassungskonform auf den Wert des übernommenen Vermögens begrenzt wird.

Für die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung spricht hingegen, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BBodSchG („Der Verursacher und dessen Gesamtrechtsnachfolger…“) auf den (oder die) Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers Bezug nimmt. Nach allgemeiner Auffassung ist der Begriff des Gesamtrechtsnachfolgers zivilrechtlich geprägt. Die Vererblichkeit öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen als solche bestimmt sich zwar nach öffentlichem Recht (vgl. Leipold in Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 3. Auflage, Band 9, Erbrecht, Einleitung Rn. 86 ff.; § 1967 Rn. 75 ff.); wann ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, beantwortet sich aber unter Rückgriff auf das Zivilrecht (BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 11.12.2000 - 10 S 1188/00 - VBlBW 2001, 281 m.w.N.; Bickel; Bundes - Bodenschutzgesetz, Kommentar, 3.Aufl. Rn. 23; Frenz, BBodSchG Kommentar, 1. Aufl., § 4 Abs. 3 Rn. 57). Gesamtrechtsnachfolger ist diejenige natürliche oder juristische Person, die kraft gesetzlicher Anordnung oder vertraglicher Vereinbarung in die gesamten Rechte und Pflichten einer anderen Person eintritt. Die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG durch Gesamtrechtsnachfolge knüpft an jenen zivilrechtlichen Vorgang an, setzt also den Eintritt einer Rechtsnachfolge im Sinne des Zivilrechts voraus (Senatsbeschluss vom 11.12.2000 - a.a.O. m.w.N.; HessVGH, Urt. v. 09.09.1999 - 8 UE 656/95 - juris). Im Fall der Erbfolge tritt die Gesamtrechtsnachfolge durch den Erbfall ein (vgl. §§ 1922, 1967 BGB). Damit ist nur der unmittelbare Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers; eine „sukzessive Gesamtrechtsnachfolge“ der zweiten und weiterer Erbengenerationen kennt das Erbrecht - unbeschadet eventueller Ausnahmen bei Vor- und Nacherbschaft - hingegen nicht. Zivilrechtlich gesehen ist die zweite Erbengeneration mithin nicht Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers. Auch Sinn und Zweck der Regelung erfordern nicht zwingend eine zeitlich unbegrenzte Haftung der nachfolgenden Erbengenerationen, zumal sich die Erbfolge unter natürlichen Personen in wesentlichen Punkten von der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge unterscheidet. Der innere Grund für die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers, das gefahrenabwehrrechtliche Verursacherprinzip, ist bei der Erbfolge nicht ohne weiteres tragfähig, weil die Erben gerade nicht die Verursacher der Bodenverunreinigung sind; vielmehr wird ihnen ein Verhalten des Verursachers zugerechnet (vgl. Spieth/Wolfers, NVwZ 1999, 355, 360; Joachim/Lange, ZEV 2011, 53). Die Gefahrennähe geht mit den ferneren Erbengenerationen zunehmend verloren. Ist Zurechnungsgrund aber nicht das eigene Verhalten, sondern die Übernahme des Vermögens des Verursachers, wäre verfassungsrechtlich wohl eine Begrenzung der Haftung auf das vom Verursacher übernommene Vermögen geboten (vgl. Spieth/Wolfers, NVwZ 1999, 355, 360; Joachim/Lange, ZEV 2011, 53); dies würde es mit sich bringen, dass die Behörde über den Verbleib des Vermögens - zwar nicht erfolglose, aber typischerweise aufwendige - Nachforschungen anstellen müsste, was dem Grundsatz der effektiven und raschen Gefahrenabwehr zuwiderliefe. Auch die Intention des Gesetzgebers, es den verantwortlichen Unternehmen durch die Sanierungspflichtigkeit der Gesamtrechtsnachfolger zu erschweren, sich der Verantwortung für Altlasten durch das Herbeiführen einer rechtsgeschäftlichen Gesamtrechtsnachfolge zu Lasten der Allgemeinheit zu entziehen, greift bei einer Gesamtrechtsnachfolge, die durch den Tod einer natürlichen Person eintritt, naturgemäß nicht ein. Anders als im Handels- und Gesellschaftsrecht passt auch der Gedanke der freiwilligen Risikoübernahme nicht. Im Unterschied zur gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge tritt die Gesamtrechtsnachfolge im Erbfall kraft Gesetzes ein. Die Möglichkeit zur Ausschlagung der Erbschaft ist zeitlich eng begrenzt (vgl. § 1944 BGB). Ansonsten kann der Erbe seine Haftung nur durch einen Antrag auf Nachlassverwaltung beschränken (§ 1981 BGB). Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Antrag der zweiten und den nachfolgenden Erbengenerationen zumutbar ist, sind auch dem gewisse Grenzen gesetzt (Siegmann in Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 3. Auflage, Band 9 Erbrecht § 1981 Rn. 2 Fn. 4). Eine Gleichbehandlung des Erbfalls mit der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge ist mithin nicht zwingend geboten.

bb) Die Kammer erachtet die Gründe, die für die Einbeziehung der nachfolgenden Erbengenerationen in den Kreis der potentiell Pflichtigen im Wege der sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge sprechen, für überzeugender. Zum einen entspricht es dem Verursacherprinzip, das Vermögen des Verursachers, das im Wege der sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge übergegangen ist, zur Beseitigung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten heranzuziehen. Dabei ist zu sehen, dass das so übergegangene Vermögen des Verursachers geringer ausgefallen wäre, wenn dieser die notwendigen und oft kostspieligen Vorkehrungen gegen die eingetretenen schädlichen Bodenveränderungen getroffen hätte. Zudem überzeugt es nicht, dass der in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG enthaltene Begriff des Gesamtrechtsnachfolgers zivilrechtlich geprägt sein soll, da sich der Übergang der Verhaltensstörerhaftung nach dieser bodenschutzrechtlichen Bestimmung und damit nach öffentlichem Recht richten soll. Zum anderen ist letztlich kein wesentlicher Unterschied zur gesellschaftlichen Gesamtrechtsnachfolge zu erkennen, für die die sukzessive Gesamtrechtsnachfolge bedenkenlos anerkannt ist (bspw. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 7 C 3/05 -, BVerwGE 125, 325; VGH Mannheim, U.v. 18.12.2007 - 10 S 2351/06 - juris). Überdies wird dadurch verhindert, dass sich potentiell Pflichtige durch die Möglichkeiten der Testamentsgestaltung der Polizeipflichtigkeit entziehen könnten.

cc) Gleichwohl verkennt das Gericht nicht, dass bei zunehmender Zahl von Erbfällen, die zwischen dem ursprünglichen Verursacher und dem als Gesamtrechtsnachfolger potentiell Pflichtigen liegen, einerseits die der Inanspruchnahme zugrundeliegende Verbindung aus dem Verursacherprinzip zunehmend schwächer wird und andererseits der Verwaltungsaufwand für die Identifizierung der Gesamtrechtsnachfolger und des in die Haftung einbeziehbaren Vermögens immer mehr zunimmt, je mehr Erbfolgen zwischen dem Verursacher und dem sukzessiven Gesamtrechtsnachfolger liegen. Diese Erkenntnis muss aber nicht dazu führen, die nachfolgenden Erbengenerationen a priori aus der Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG auszuschließen. Vielmehr können diese Umstände im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bei der Störauswahl adäquat berücksichtigt werden.

c) Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Firma * GmbH & Co. KG aus dem Kreis der potentiell Pflichtigen ausgeschieden wurde; insoweit liegt kein Ermessensfehler vor. Das Landratsamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Firma * GmbH & Co. KG auch in Ansehung des Unternehmenskaufes nicht als Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers in die Adressatenauswahl einzubeziehen war. Denn ein derartiger Unternehmenskaufvertrag stellt einen gesetzlichen Schuldbeitritt dar, der gerade keine Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG ist (vgl. Giesberts/Hilf, BeckOK UmweltR, 47. Edition 1.7.2018, § 4 BBodSchG Rn. 27). Dass die Firma * GmbH & Co. KG nicht als Handlungstörer in die Störerauswahl einbezogen wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass die Eigenverbrauchstankstelle nach dem Unternehmenskauf faktisch von der Firma * GmbH & Co. KG mehr als geringfügig weiterbetrieben worden wäre, obwohl die relevanten Grundstücke nicht in den Unternehmenskauf einbezogen waren und im Eigentum des * verblieben, konnte bei der durchgeführten historischen Untersuchung nicht hinreichend sicher festgestellt werden.

d) Der Heranziehung der Klägerin auf der Grundlage der § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG liegt keine ermessensfehlerfreie Auswahl der Verpflichteten durch das Landratsamt zugrunde, weil die Inanspruchnahme der Zustandsverantwortlichen mit unzutreffenden Erwägungen ausgeschlossen wurde und damit im Sinne der oben dargelegten Kriterien ermessensfehlerhaft war.

Zwar hat das Landratsamt vorliegend zunächst sowohl die Klägerin und den Kläger im Verfahren Au 3 K 16.1089 als (sukzessive) Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers * als auch die betroffenen Grundstückseigentümer als Zustandsverantwortliche in die Störerauswahl einbezogen. Anschließend wurde jedoch die Inanspruchnahme der Zustandsverantwortlichen mit unzutreffenden Erwägungen - und damit ermessensfehlerhaft - ausgeschlossen. Das Landratsamt erachtete die Inanspruchnahme der Zustandsverantwortlichen deshalb nicht für wirtschaftlich, zielführend und insgesamt effizient, weil sich der Schaden über mehrere Grundstücke erstrecke, die Zustandsverantwortlichen aber nur für ihr jeweiliges Grundeigentum herangezogen werden könnten. Diese der behördlichen Auswahlentscheidung zugrunde liegende rechtliche Überlegung ist jedoch nicht tragfähig. Denn das Eigentum am Grundstück bildet lediglich den Anknüpfungspunkt für die Zustandshaftung, begrenzt aber nicht die Reichweite der vom Pflichtigen zu treffenden Maßnahmen. Eine Beschränkung der Pflichten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz auf den räumlichen Bereich des Grundstücks würde nämlich der Tatsache, dass das Grundwasser typischerweise fließt, mithin nicht örtlich gebunden ist, und die Verbreitung von Schadstoffen damit nicht an Grundstücksgrenzen Halt macht, nicht Rechnung tragen. Im Übrigen ließen sich eine parzellengenaue Aufteilung der Handlungspflichten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz auch schwerlich mit dem Gebot zur effektiven Gefahrenabwehr in Einklang bringen (vgl. zum Ganzen mit ausführlicher und überzeugender Begründung VG Ansbach, U.v. 20.4.2016 - An 9 K 15.02552 - juris Rn. 105 f.). Der zivilrechtlich begrenzten Verfügungsmacht des einzelnen Grundstückseigentümers kann durch die Anordnung von Duldungspflichten gegenüber den anderen Grundstückseigentümern Rechnung getragen werden (vgl. die Duldungsanordnungen unter 5.1, 5.2 und 5.3 des angefochtenen Bescheids).

3. Dieser Ermessensfehler wurde vorliegend auch nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO durch die seitens des Landratsamtes in der mündlichen Verhandlung angestellten ergänzenden Erwägungen behoben.

a) Die ergänzenden Ausführungen des Landratsamts zur Störerauswahl sind in die rechtliche Prüfung einzubeziehen. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des angefochtenen Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BayVwVfG kann die erforderliche Begründung eines Verwaltungsakts bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Ergänzung von Ermessenserwägungen durch die Behörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO, sofern im einschlägigen materiellen Recht und Verwaltungsverfahrensrecht dafür eine Rechtsgrundlage eröffnet ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. BVerwG, B.v. 30.4.2010 - 9 B 42.10 - NVwZ-RR 2010, 550; BVerwG, U.v. 5.5.1989 - 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351/363 ff.). Damit ist allerdings kein uneingeschränktes Nachschieben von Ermessenserwägungen eröffnet, insbesondere nicht deren vollständige Nachholung oder Auswechslung, sondern nur die Ergänzung einer zumindest ansatzweise bereits vorhandenen Ermessensentscheidung (BVerwG, U.v. 5.5.1998 a.a.O). So liegt es hier. Das Landratsamt hat im angegriffenen Bescheid Ermessenserwägungen zur Störerauswahl angestellt. Die Zustandsverantwortlichen sind auch zunächst in den Kreis der potentiellen Pflichtigen einbezogen, dann aber letztlich aus nicht tragfähigen rechtlichen Erwägungen ausgeschlossen worden. Demnach konnte das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung seine Erwägungen, weshalb es eine Heranziehung der Zustandsverantwortlichen nicht zielführend erachtet, noch ergänzen.

b) Allerdings sind auch die in der mündlichen Verhandlung angestellten ergänzenden Erwägungen des Landratsamts ermessensfehlerhaft.

aa) Soweit das Landratsamt sich in der mündlichen Verhandlung darauf gestützt hat, dass es eine Rangfolge der heranzuziehenden Störer gebe, wonach die Haftung des Verhaltensstörers bzw. seines Gesamtrechtsnachfolgers grundsätzlich oder im Regelfall gegenüber der Heranziehung des Zustandsstörers vorrangig sei, steht dies im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Nach dieser Rechtsprechung bestimmt § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG gerade keine Rangfolge der dort genannten potentiellen Verantwortlichen. Es gibt insbesondere keinen generellen abstrakten Vorrang des Handlungsstörers vor dem Zustandsstörer (BVerwG, B.v. 16.2.2017 - 7 B 16/16 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099 - NVwZ-RR 2018, 606/607, jeweils m.w.N.). Dies gilt erst recht im Verhältnis zwischen einem sukzessiven Gesamtrechtsnachfolger des Verhaltensstörers und einem Zustandsstörer. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die behördliche Auswahlentscheidung allein die Effektivität der Maßnahme zur Beseitigung der schädlichen Bodenveränderung maßgeblich (BVerwG, B.v. 7.8.2013 - 7 B 9/13 - juris; BVerwG, B.v. 16.2.2017 - 7 B 16/16 - Rn. 6 juris).

Nichts anderes ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 3 BBodSchG. Denn auch wenn dort davon die Rede ist, dass die Reihenfolge der Verantwortlichen in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG im Regelfall die Rangfolge der Verpflichtung angebe, wird dies in den nächsten Sätzen dahingehend relativiert, dass die Effektivität der Gefahrenabwehr als Grund, von dieser Rangfolge abzuweichen, in den Vordergrund gerückt wird (BT-Drs. 13/6701 S. 35). Damit steht die Gesetzesbegründung, die ja ohnehin nur einer der bei der Auslegung der Norm in den Blick zu nehmenden Faktoren ist, der zitierten Rechtsprechung nicht entgegen. Überdies ergibt sich aus der zitierten Stelle jedenfalls im Hinblick auf ein etwaiges Rangverhältnis von Gesamtrechtsnachfolger und Zustandsverantwortlichem schon deshalb nichts, weil die Gesetzesbegründung den Gesamtrechtsnachfolger noch gar nicht im Blick hatte. Der Gesamtrechtsnachfolger wurde erst später im Gesetzgebungsverfahren in die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG aufgenommen.

bb) Soweit sich das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung ergänzend darauf gestützt hat, dass vorliegend deshalb die Gesamtrechtsnachfolger des Handlungsstörers vorrangig heranzuziehen gewesen seien, weil man sich noch im Stadium vor den Detailuntersuchungen befinde, keine Gefährdungsabschätzung vorliege und die Auswirkungen der Bodenverunreinigung auf dem zentralen Grundstück auf die benachbarten Grundstücke noch nicht ausermittelt seien, ist darauf hinzuweisen, dass es für das Verfahrensstadium vor der Detailuntersuchung gerade typisch ist, dass der Sachverhalt noch nicht vollständig ermittelt ist. Weshalb die Heranziehung der Gesamtrechtsnachfolger aber deshalb effektiver sein soll als die Heranziehung der Zustandsverantwortlichen, erschließt sich für das Gericht nicht. Zur Klarstellung wird angemerkt, dass es im vorliegenden Fall denkbar erscheint, dass sowohl die beiden Gesamtrechtsnachfolger des Verhaltensstörers als auch der Eigentümer des hauptsächlich betroffenen Grundstücks Fl.-Nr. * gemeinsam als Gesamtschuldner zur Gefahrenabwehr nach dem Bodenschutzrecht herangezogen werden.

cc) Soweit das Landratsamt seine Auswahlentscheidung schließlich darauf stützen will, die Haftung des Zustandsstörers sei grundsätzlich auf den Wert seines Grundstücks beschränkt, handelt es sich im Hinblick auf die Anordnung der Detailuntersuchung und Gefährdungsabschätzung ebenfalls um eine nicht stichhaltige Erwägung. Zwar ist richtig, dass die bodenschutzrechtliche Haftung des Zustandsverantwortlichen aus verfassungsrechtlichen Gründen auf den Wert des Grundstücks beschränkt ist (vgl. BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 - BVerfGE 102, 1). Angesichts dessen, dass die voraussichtlichen Kosten der angeordneten Detailuntersuchungen nach eigener Einschätzung des Landratsamtes voraussichtlich zwischen 15.000,- und 30.000,- EUR liegen werden, erscheint es fernliegend, dass diese Kosten den Wert der einzelnen Grundstücke der Zustandsverantwortlichen übersteigen, zumal diese innerorts gelegen sind und damit jedenfalls nach der Sanierung bebaubar sein dürften. Etwas anderes wurde auch beklagtenseits nicht geltend gemacht.

Ob diese Erwägung bei der künftigen Entscheidung des Landratsamts über die Pflicht zur tatsächlichen Sanierung tragfähig ist, ist im vorliegenden Verfahren, in dem es nur um die Detailuntersuchung und Gefährdungsabschätzung geht, nicht zu entscheiden.

4. Da der angegriffene Bescheid aufgrund dieses Ermessensfehlers in Ziffer 1.1 und 1.2 aufzuheben war, sind auch die darauf fußenden Nebenanordnungen der Ziffern 2 und 3 des Bescheides, die Zwangsgeldandrohungen der Nr. 4.1 bis 4.3 und die Kostenentscheidung der Nr. 6 des Bescheids rechtswidrig und daher aufzuheben.

II.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. Sept. 2018 - Au 3 K 16.1061

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung, Detailuntersuchungen und Gefährdungsabschätzungen schädlicher Bodenveränderungen durchführen zu lassen.

1. Der Kläger und die Klägerin im Verfahren Au 3 K 16.1061 sind ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts ... vom 02.06.2004, Geschäfts-Nr., Erben der Erblasserin ... Die Erblasserin war die Ehefrau und Alleinerbin nach, dem Inhaber der Einzelfirma ... -Werke ... in ... Dieses Unternehmen, das auf Molkereiproduktenfabrikation und Großhandel ausgerichtet war, wurde im ersten Drittel des 20. Jahrhunderts gegründet und bis zum Verkauf im Jahre 1987 als Einzelfirma geführt.

Eine durchgeführte historische Erhebung ergab, dass sich auf dem Grundstück Flur-Nr. ... der Gemarkung ... eine Werkstatt der Firma, in der die betriebseigene Lkw-Flotte gewartet wurde, und auf dem Grundstück Flur-Nr. ... Garagen mit Wohn- und Arbeitsräumen befanden. Am 8. Dezember 1967 wurde auf dem Grundstück Flur-Nr. ... eine Eigenverbrauchstankstelle mit einem unterirdischen Tankbehälter (25.000 Liter Fassungsvermögen) in einem betonierten Tankraum und einem oberirdischen Tankbehälter (etwa 1000 Liter Fassungsvermögen) mit einer einfachen Zapfsäule ohne Abschaltautomatik errichtet. Diese Eigenverbrauchstankstelle war seit 1967 für den betriebseigenen Fuhrpark der Firma ... -Werke in Betrieb. Die Abmeldung der Tankstelle erfolgte im Jahr 1991.

Im Mai 1987 wurde zwischen ... als Alleininhaber der Firma ... -Werke ... und der Firma ... KG ein Unternehmenskaufvertrag geschlossen. Kaufgegenstand war die Einzelfirma ...-Werke, soweit nicht in § 3 des Vertrags Teile vom Kauf ausgenommen wurden. Im Übrigen wurde das Unternehmen im Ganzen in die neu gebildete Firma ... GmbH & Co. KG übertragen. Die Veräußerung der Einzelfirma erfolgte zunächst durch die Gründung der Firma ... GmbH, deren Alleingesellschafterin die Firma ... KG war. Diese neu gegründete Gesellschaft trat als weitere persönlich haftende Gesellschafterin in die Einzelfirma ...-Werke ... ein, sodass zunächst eine OHG entstand. Gleichzeitig schied ... als persönlich haftender Gesellschafter aus der OHG aus und trat als Kommanditist bei. Die Firma ... KG trat ebenfalls als Kommanditist ein, sodass schließlich die Firma ... GmbH & Co. KG entstand. Die Beteiligung stellte sich dann wie folgt dar: Die Firma ... GmbH war persönlich haftende Gesellschafterin und die Firma ... KG und ... waren Kommanditisten mit einer Haftungssumme von jeweils 2 Mio. DM. Die unternehmerische Alleinbestimmung lag ab diesem Zeitpunkt bei der Firma ... KG, die auch das Personal und die laufenden Verträge des Unternehmens übernommen hat. ... erhielt fortan eine Festvergütung, die sich aus einer Verzinsung seines Kapitals bestimmte. Die Grundstücke Flur-Nr. ... und ... waren nicht Kaufgegenstand, sondern verblieben im Privatbesitz des ...

Nach dem Tod von ... im Jahr 1988 ging dessen gesamtes Vermögen einschließlich der streitgegenständlichen Grundstücke Flur-Nr. ... und ... auf seine Ehefrau ... als Alleinerbin über. Diese verstarb im Dezember 2003. Mit notariellen Testamenten vom 20. Juli 1995 und 7. September 1999 sowie mit handschriftlichen Testamenten vom 17. September 1999 und 5. Juni 2003 setzte sie die Klägerin im Verfahren Au 3 K 16.1061 als ihre Cousine zu 2/3 und den Kläger als ihren Neffen aus der Familie ihres verstorbenen Mannes zu 1/3 zu ihren Erben ein. Die notariellen Testamente enthielten darüber hinaus noch eine Vielzahl von Vermächtnissen, die sich insgesamt auf rund 65% der Erbmasse beliefen und den Zweck hatten, aus der Familie der Erblasserin herrührendes Vermögen ihren eigenen Verwandten und von ... herrührendes Vermögen dessen Verwandten zuzuwenden.

Das Grundstück Flur-Nr..., auf dem sich die Betriebstankstelle befand, wurde in Form eines Vermächtnisses den Geschwistern,, ... und ... zu gleichen Teilen zugeteilt. Das Grundstück Flur-Nr. ... wurde dem Kläger vermacht. Mit notarieller Urkunde vom 27. Juli und 27. August 2014 wurden die Vermächtnisse erfüllt. Das Grundstück Flur-Nr. ... wurde noch zu Lebzeiten an, eine Nichte von, übertragen. ... kaufte die ¼ -Anteile seiner Geschwister am Grundstück Flur-Nr., das im Jahr 2012 an ihn aufgelassen wurde.

Im Oktober 2014 wurden im Zuge von Straßenbaumaßnahmen in der Gemeinde ... im Bereich des ...wegs, der die Grundstücke Flur-Nr. ... und ... erschließt, erhebliche schädliche Bodenveränderungen durch Mineralölkohlenwassserstoffe (MKW), insbesondere Diesel, festgestellt. Daraufhin beauftragte die Gemeinde ein privates Sachverständigenbüro mit der Vornahme orientierender Untersuchungen. Ziel war unter anderem, den Schadensumfang zu ermitteln, um Hinweise auf die Schadensquelle zu erhalten. Nach Zwischenberichten vom 29. Oktober 2014 und 13. November 2014 ergab der Schlussbericht vom 17. Dezember 2014, dass Mineralölkohlenwasserstoffe in einer Größenordnung von bis zu 6.600 mg/kg im Boden über dem Grundwasser sowie bis zu 3.770 mg/l im Grundwasser nachgewiesen sind. Des Weiteren wurde ermittelt, dass die Lage der ehemaligen Tankstelle mit dem Hauptschadensbereich identisch ist und die Kontamination im Grundwasserschwankungsbereich liegt. Außerdem wurde festgestellt, dass mit einem Öleintritt von Norden/Osten (Flur-Nr. ...) oder auch Westen (Flur-Nr. ...) zu rechnen ist. und nach Osten (Flur-Nr. ...) und Norden (Flur-Nrn.,, ...) bis in eine Tiefe von 3,0-4,0m noch Ölkontaminationen vorhanden sind, sodass weiterhin ein Risiko in Bezug auf die Ausbreitung des Ölschadens entlang der ...straße nach Norden bzw. Nordosten (Grundwasserfließrichtung) bestehe. Es wurde schließlich festgestellt, dass eine Detailuntersuchung zwingend erforderlich sei.

Der Sachverständige des Wasserwirtschaftsamtes ... hat mit Schreiben vom 21. November 2014 zu diesen Berichten Stellung genommen und Vorgaben für die aus fachlicher Sicht umgehend zu veranlassenden weiteren Schritte gemacht. Insbesondere wurde eine weiterführende Detailuntersuchung vorgeschlagen, in deren Rahmen unter anderem die Menge und räumliche Verteilung von Schadstoffen, Mobilität/Mobilisierbarkeit der Schadstoffanteile sowie die Ausbreitungsmöglichkeiten der Schadstoffe im Boden und im Grundwasser zu ermitteln seien. Außerdem wurden als weitere Maßnahmen u.a. eine Abteufung weiterer Kleinrammbohrungen auf den Grundstücken Flur-Nr.,,, ... und ... bis zum Erreichen des Grundwasserspiegels zur vollständigen Abgrenzung des Ölschadens sowie zur Ermittlung der Schadstoffgehalte im Belastungszentrum einschließlich horizontbezogener Entnahmen von Bodenproben mit KW-Analytik und die Errichtung von zumindest drei permanenten Grundwassermessstellen im unmittelbaren Zu- und Abstrombereich des Schadenszentrums, Überprüfung der hydraulischen Kenndaten sowie Entnahme repräsentativer Grundwasserpump- und -schöpfproben einschließlich Laboranalytik auf bedeutsame Basisparameter und Kohlenwasserstoffe vorgeschlagen.

Nachdem eine Einigung über die Vornahme von Detailuntersuchungen mit den beteiligten Grundstückseigentümern und der Firma ... GmbH & Co. KG nicht erzielt werde konnte, erfolgte im Auftrag des Landratsamts ... die o.g. historische Untersuchung mit dem Ziel, die Betreiber- und Nutzungsverhältnisse der Anlagen am ...weg sowie mögliche Schadensursachen zu ermitteln. Nach dem Schlussbericht der historischen Erkundung vom 15. Juli 2015 ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die schädlichen Bodenveränderungen durch Mineralölkohlenwasserstoffe im Bereich des ...weges auf den ehemaligen Betrieb der Eigenverbrauchtankstelle (Flur-Nr. ...) der Einzelfirma ...-Werke ... zurückzuführen sind. Es wurde wiederum eine Detailuntersuchung zur abschließenden Gefährdungsabschätzung und zur weiteren Sachverhaltsermittlung vorgeschlagen. Das Wasserwirtschaftsamt hat hierzu mit Schreiben vom 29. Mai 2015 Stellung genommen und ausgeführt, dass die vorgeschlagene Untersuchungskonzeption mit den Vorschlägen in der Stellungnahme vom 21. November 2014 konform sei.

Am 14. September 2015 fand erneut ein Treffen im Landratsamt ... statt, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Nachdem mit den beteiligten Grundstückseigentümern und der Firma ... GmbH & Co. KG wiederum keine Einigung über die Auftragsvergabe erzielt werden konnte, wurde anschließend der Kläger zum vorgesehenen Erlass bodenschutzrechtlicher Verfügungen angehört.

2. Mit Bescheid vom 13. Juni 2016 erließ das Landratsamt ... schließlich folgende Anordnungen:

1. Frau ... und Herr ... werden als Gesamtschuldner verpflichtet, folgende Maßnahmen durchzuführen:

1.1 Detailuntersuchungen gemäß den Vorschlägen des Gutachters, ... vom 08.12.2014 sowie gemäß den ergänzenden Fachvorgaben des Wasserwirtschaftsamtes, Schreiben vom 21.11.2014 (Gz. ...). Insbesondere ist der genaue Schadensumfang durch weitergehende Untersuchungen zu ermitteln sowie zumindest drei Grundwassermessstellen zu errichten und zu beproben. 1.2 Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser aufbauend auf den Ergebnissen der Detailuntersuchung (siehe Nr. 1.1.) mit fachlich begründeten Vorschlägen zum weiteren Vorgehen.

2. Frau ..., und Herr ..., werden als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Landratsamt ... eine Auftragsbestätigung eines fachlich geeigneten Ingenieurbüros zur Durchführung der in Nr. 1 angeordneten Maßnahmen vorzulegen.

3. Frau ..., und Herr ..., werden als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Landratsamt ... den zusammenfassenden Untersuchungs- und Ergebnisbericht in dreifacher Ausfertigung in Papierform vorzulegen.

4.1. Falls Frau ..., und Herr ..., die in Nr. 1 festgelegten Verpflichtungen bis sieben Monate nach Eintritt der Bestandskraft der Anordnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 Euro gesamtschuldnerisch zur Zahlung fällig.

4.2 Falls Frau ... und Herr ... die in Nr. 2 festgelegte Verpflichtung bis zwei Monate nach Eintritt der Bestandskraft der Anordnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 Euro gesamtschuldnerisch zur Zahlung fällig.

4.3 Falls Frau ... und Herr ... die in Nr. 3 festgelegte Verpflichtung bis acht Monate nach Eintritt der Bestandskraft der Anordnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro gesamtschuldnerisch zur Zahlung fällig.

5.1 Die Gemeinde ... wird als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... Gmkg. ... verpflichtet, die Maßnahmen zur Durchführung der Detailuntersuchungen gemäß Nr. 1 dieses Bescheides zu dulden.

5.2 Herr, ...straße,, wird als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gmkg. ... verpflichtet, die Maßnahmen zur Durchführung der Detailuntersuchungen gemäß Nr. 1 dieses Bescheids zu dulden.

5.3 Frau, ...straße,, wird als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gmkg. ... verpflichtet, die Maßnahmen zur Durchführung der Detailuntersuchungen gemäß Nr. 1 dieses Bescheids zu dulden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Firma ... GmbH & Co. KG nicht als Gesamtrechtsnachfolgerin angesehen werden könne, zumal das betroffene Grundstück Flur-Nr. ... nicht von der Übergabe erfasst gewesen sei. Handlungsverantwortlicher sei der Inhaber der Einzelfirma ... gewesen. Da dieser nicht mehr lebe, könnten nur noch dessen Gesamtrechtsnachfolger für die Durchführung der Maßnahmen herangezogen werden. ... sei von seiner Ehefrau ... und diese ausweislich des Erbscheins vom Kläger und der Klägerin im Verfahren Au 3 K 16.1061 beerbt worden. Das Landratsamt habe von der Gültigkeit der Urkunde ausgehen müssen, weil das Erbe angenommen und die Urkunde auch über 10 Jahre so akzeptiert worden sei. Die Heranziehung eines Zustandsverantwortlichen sei nur für das jeweilige Grundstück möglich und deswegen seien entsprechende Anordnungen an diese nur bedingt sinnvoll, weil sich der Schaden über mehrere Grundstücke erstrecke. Solange sachnähere Handlungsverantwortliche bzw. dessen Gesamtrechtsnachfolger für die Gesamtmaßnahmen herangezogen werden könnten, seien hier Einzelanordnungen an Zustandsverantwortliche nachrangig.

3. Hiergegen hat der Kläger am 27. Juli 2016 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erhoben. Er hat zuletzt beantragt,

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 13.06.2016 wird in Nr. 1 bis 4.3 sowie Nr. 6 aufgehoben.

Der Kläger führt zur Begründung an, dass das Landratsamt ... rechtsfehlerhaft davon ausgehe, aufgrund des Erbscheins die Klägerin im Verfahren Au 3 K 16.1061 und ihn als Gesamtrechtsnachfolger des Inhabers der Einzelfirma ...-Werke ... heranziehen zu können. Es werde nämlich nicht berücksichtigt, dass die Tankstelle noch nach Betriebsübergabe weiterbenutzt worden sei. Das Landratsamt ... habe hinsichtlich des Weiterbetriebs der Dieseltankstelle den Sachverhalt ermessensfehlerhaft nicht weiter aufgeklärt. Zudem sei unzutreffend darauf abgestellt worden, dass nur Teile des Betriebs verkauft worden seien, wobei Kaufgegenstand laut § 1 des Vertrags aber das gesamte Unternehmen gewesen sei. Die heutige Fa. ... GmbH sei als Gesamtrechtsnachfolger der Einzelfirma von Herrn ... anzusehen. Außerdem sei die Frage der Verhaltensverantwortlichkeit bezüglich einer betrieblichen Tätigkeit mit der Tätigkeit der Privatperson ... vermengt worden.

Weiter gehe das Landratsamt ... bei der Heranziehung der Erben als Gesamtrechtsnachfolger von einer sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge aus. Dies sei rechtsfehlerhaft, da ansonsten eine Ewigkeitshaftung begründet würde. Fraglich erscheine, ob die Regelung des § 4 Abs. 3 BBodSchG auch die zweite, dritte oder gar vierte Erbengeneration erfasse. Bei Zugrundelegung des zivilrechtlichen Begriffs der Gesamtrechtsnachfolge ergebe sich, dass die Frage der Verantwortlichkeit an den zivilrechtlichen Vorgang des Eintritts einer Rechtsnachfolge geknüpft sei. Im Fall der Erbfolge trete die Gesamtrechtsnachfolge durch den Erbfall ein, womit nur der unmittelbare Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers werde. Die zweite Erbengeneration sei damit nicht Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers.

Schließlich hätte das Landratsamt ... die materiell-erbrechtliche Lage nachprüfen müssen. Es sei davon auszugehen, dass der Erbschein unrichtig sei, weil die Erblasserin testamentarisch Vermächtnisse und Vorausvermächtnisse getroffen habe, die teilweise Prozentsätzen desjenigen Vermögens der Erblasserin entsprechen würden, die mit der Quote des Klägers vergleichbar seien bzw. diese sogar übersteigen würden. Deswegen hätte - wenn das Landratsamt ... vorliegend auf die Gesamtrechtsnachfolge der Privatperson ... abstellen wolle - die erbrechtliche Lage vor Heranziehung geprüft werden müssen. Unberücksichtigt sei geblieben, dass der Kläger nie Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks gewesen sei. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass sich aus den Testamenten ergebe, dass die Vermächtnisnehmer und der jetzige Eigentümer des Grundstücks Flur-Nr. ... für finanzielle Aufwände haften sollten.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die bodenschutzrechtliche Inanspruchnahme des Klägers als sukzessiver Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers sei rechtmäßig und ermessensfehlerfrei. Die Störerauswahl sei unter Berücksichtigung der Effektivität der Inanspruchnahme der Grundstückseigentümer erfolgt. Durch den Unternehmenskauf habe lediglich ein Schuldbeitritt der Firma ... GmbH & Co.KG, jedoch keine Gesamtrechtsnachfolge stattgefunden. Das Landratsamt treffe keine Pflicht, den Erbschein auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen.

5. Mit Beschluss vom 27. Februar 2017 wurde der Antrag auf Beiladung des Eigentümers des Grundstücks Flur-Nr. ... abgelehnt. Die Beschwerde hiergegen wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Mai 2017 zurück.

6. In der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beklagten ausgeführt, dass auch folgende Aspekte die Inanspruchnahme der Gesamtrechtsnachfolger begründeten: Nach der amtlichen Gesetzesbegründung sei die Haftung des Verhaltensstörers bzw. seines Gesamtrechtsnachfolgers grundsätzlich vorrangig. Die Auswirkungen der Bodenverunreinigung auf dem zentralen Grundstück auf die benachbarten Grundstücke seien noch nicht ausermittelt. Die Haftung des Zustandsstörers sei grundsätzlich auf den Wert seines Grundstücks beschränkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18. September 2018 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 13. Juni 2016 ist in den Nr. 1 bis 4.3 sowie Nr. 6 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dieser Bescheid ist deshalb antragsgemäß in den genannten Nummern aufzuheben.

I.

Der angefochtene Bescheid, mit dem das Landratsamt den Kläger zu einer auf das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) gestützten Detailuntersuchung (Nr. 1.1 des angegriffen Bescheids) und zu einer Gefährdungsabschätzung (Nr. 1.2 des angegriffenen Bescheids) verpflichtet hat, ist rechtswidrig, weil das Landratsamt bei seiner Auswahl unter den potentiell in Anspruch zu nehmenden Verpflichteten ermessensfehlerhaft den Eigentümer des hauptbetroffenen Grundstücks Fl.-Nr., von dem die festgestellten Bodenverunreinigungen ausgegangen sind, ausgeschieden hat (hierzu 2.). Dieser Ermessensfehler wurde auch nicht im Gerichtsverfahren durch das Nachschieben von Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO behoben (hierzu 3.). Die Nebenanordnungen in Nr. 2 und 3, die Androhung der Zwangsgelder in Nr. 4.1 bis 4.3 sowie die Kostenentscheidung in Nr. 6 des angegriffenen Bescheides sind deswegen ebenfalls rechtswidrig (hierzu 4.).

1. Das Landratsamt hat die streitgegenständliche Verpflichtung des Klägers zur Durchführung einer Detailuntersuchung und Gefährdungsabschätzung auf § 9 Abs. 2 BBodSchG gestützt. Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführen müssen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht.

Das Landratsamt ist auf der Grundlage der vorliegenden Stellungnahmen des Sachverständigen ... und des Wasserwirtschaftsamtes ... sowie der historischen Erkundung der Firma ... zu Recht davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung einer Detailuntersuchung und Gefährdungsabschätzung vorliegen. Auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG kann nicht nur die Vornahme der eigentlichen Detailuntersuchungen, sondern auch die Vorlage einer aus den Untersuchungsergebnissen abgeleiteten Gefährdungsabschätzung verlangt werden.

2. Der Heranziehung des Klägers auf der Grundlage der § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG liegt eine ermessensfehlerhafte Auswahl der Verpflichteten durch das Landratsamt zugrunde.

a) Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG vor, ist eine derartige Anordnung dann rechtmäßig, wenn sie an eine solche natürliche oder juristische Person gerichtet ist, die nach dem Gesetz für die jeweilige bodenschutzrechtliche Maßnahme in Anspruch genommen werden darf, und wenn unter gegebenenfalls mehreren möglichen Verpflichteten eine nach dem Maßstab von Art. 40 BayVwVfG und § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerfreie Auswahl getroffen worden ist. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG kann die Anordnung an eine der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen gerichtet werden, die Pflichten zur Gefahrenabwehr haben. Dies sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG). Ferner derjenige, der aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person, der ein belastetes Grundstück gehört, einzustehen hat, und auch derjenige, der das Eigentum an einem belasteten Grundstück aufgibt (§ 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG).

Das Gesetz bestimmt in § 4 Absatz 3 Satz 1 BBodSchG keine Rangfolge der dort genannten potentiell Verantwortlichen. Es gibt insbesondere keinen generellen abstrakten Vorrang des Handlungsstörers vor dem Zustandsstörer. Weil bei lange zurück liegenden Altlastenursachen ein noch existenter und vor allem solventer Verursacher oft nicht mehr identifizierbar ist, darf in solchen Fällen auch der Zustandsstörer in Anspruch genommen werden, wenn der Handlungsstörer nicht ohne unangemessenen und unzumutbaren Verwaltungsaufwand greifbar ist oder wenn aus faktischen, rechtlichen oder finanziellen Gründen eine Gefahrenbeseitigung durch ihn nicht gewährleistet ist. Ein Ermessensfehler liegt aber u.a. immer dann vor, wenn nicht alle in Betracht kommenden Störer in die Auswahl einbezogen werden oder bei einer Vielzahl von in Betracht kommenden Verursachern einer ausgewählt wird, ohne den Verursachungsbeiträgen der anderen nachzugehen (BayVGH, U.v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099 -, NVwZ-RR 2018, 606/607 f., m.w.N.)

Ferner liegt ein Ermessensfehler vor, wenn sachfremde Erwägungen, die von der Norm nicht gedeckt sind, angestellt werden oder wenn an sich entscheidungserhebliche Gesichtspunkte missachtet werden (sog. Ermessensdefizit). Als sachfremde Erwägungen werden solche tatsächlich oder rechtlichen Umstände angesehen, die nach dem Zweck der Ermächtigungsnorm für die Entscheidung keine Bedeutung haben. Von einem Ermessensdefizit ist auszugehen, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht komplett oder ordnungsgemäß aufgeklärt hat und es in Folge dessen an entscheidungserheblichen Tatsachen mindestens partiell fehlt. Insofern setzt die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens bei der Störerauswahl stets voraus, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt einschließlich aller ernsthaft in Betracht kommenden Störer und ihre jeweilige Verantwortlichkeit sowie deren Möglichkeiten zur Beseitigung der Bodenverunreinigung zutreffend ermittelt und zur Grundlage der Störerauswahl gemacht wurden (VG Gelsenkirchen, B.v. 10.1.2018 - 9 L 3015/17 - juris Rn. 49, 53). Ob diese Grundsätze bei der Auswahlentscheidung beachtet wurden, unterliegt in dem durch § 114 VwGO gezogenen Rahmen der gerichtlichen Überprüfung.

b) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt den Kläger als Gesamtrechtsnachfolger im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG in den Kreis der potentiell Verantwortlichen einbezogen hat, obwohl er nicht unmittelbar Erbe des Verursachers ist, sondern nur Erbe der inzwischen verstorbenen Ehefrau, die ihrerseits unmittelbare Erbin des Verursachers war. Ob diese Konstellation der sogenannten „sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge durch Erbfolge“ von der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG umfasst ist, ist - soweit ersichtlich -obergerichtlich noch nicht entschieden, sondern ausdrücklich offen gelassen worden (VGH Mannheim, U.v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 49 f.; OVG Lüneburg, U.v. 31.05.2016 - 7 LB 59/16 - juris Rn. 69 ff.).

aa) Den Streitstand referiert umfänglich VGH Mannheim, U.v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 49 f.:

Die Gesetzesmaterialien verhalten sich nicht ausdrücklich zur sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge im Gesellschafts- oder Erbrecht. Die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers war im ursprünglichen Entwurf des Bundesbodenschutzgesetzes nicht enthalten und wurde auf Betreiben des Bundesrats durch Vorschlag des Vermittlungsausschusses nachträglich eingefügt. Die Aufnahme des Gesamtrechtsnachfolgers in den Kreis der Verpflichteten sollte einerseits dem Verursacherprinzip stärker Rechnung tragen; zum anderen sollte für den Anwendungsbereich des Gesetzes die bislang umstrittene Rechtsfrage geklärt werden, ob eine Gesamtrechtsnachfolge in die abstrakte Verhaltensverantwortlichkeit stattfindet (vgl. BT-Drs. 13/6701 S. 51). Gleichwohl könnte die vom Gesetzgeber beabsichtigte Stärkung des Verursacherprinzips für die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers sprechen, dass auch nachfolgende Erbengenerationen heranzuziehen sind. Denn der dieses Prinzip tragende Gedanke, dass aus dem Vermögen des Verursachers die Kosten der Sanierung zu begleichen sind, greift grundsätzlich auch dann, wenn dieses Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein- oder mehrmals übergegangen ist. Hinzu kommt, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nicht zwischen der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge juristischer Personen und der Gesamtrechtsnachfolge bei natürlichen Personen durch Erbfall differenziert. Bei der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aber ohne weiteres von einer sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge aus (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 a.a.O.; Senatsurteil vom 18.12.2007 a.a.O.; Senatsurteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, VBlBW 2005, 388). Bedenken gegen die Inanspruchnahme der nachfolgenden Erbengenerationen könnte dadurch Rechnung getragen werden, dass die Haftung der Erben - ähnlich wie beim Zustandsstörer - verfassungskonform auf den Wert des übernommenen Vermögens begrenzt wird.

Für die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung spricht hingegen, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BBodSchG („Der Verursacher und dessen Gesamtrechtsnachfolger…“) auf den (oder die) Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers Bezug nimmt. Nach allgemeiner Auffassung ist der Begriff des Gesamtrechtsnachfolgers zivilrechtlich geprägt. Die Vererblichkeit öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen als solche bestimmt sich zwar nach öffentlichem Recht (vgl. Leipold in Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 3. Auflage, Band 9, Erbrecht, Einleitung Rn. 86 ff.; § 1967 Rn. 75 ff.); wann ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, beantwortet sich aber unter Rückgriff auf das Zivilrecht (BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 11.12.2000 - 10 S 1188/00 - VBlBW 2001, 281 m.w.N.; Bickel; Bundes - Bodenschutzgesetz, Kommentar, 3.Aufl. Rn. 23; Frenz, BBodSchG Kommentar, 1. Aufl., § 4 Abs. 3 Rn. 57). Gesamtrechtsnachfolger ist diejenige natürliche oder juristische Person, die kraft gesetzlicher Anordnung oder vertraglicher Vereinbarung in die gesamten Rechte und Pflichten einer anderen Person eintritt. Die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG durch Gesamtrechtsnachfolge knüpft an jenen zivilrechtlichen Vorgang an, setzt also den Eintritt einer Rechtsnachfolge im Sinne des Zivilrechts voraus (Senatsbeschluss vom 11.12.2000 - a.a.O. m.w.N.; HessVGH, Urt. v. 09.09.1999 - 8 UE 656/95 - juris). Im Fall der Erbfolge tritt die Gesamtrechtsnachfolge durch den Erbfall ein (vgl. §§ 1922, 1967 BGB). Damit ist nur der unmittelbare Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers; eine „sukzessive Gesamtrechtsnachfolge“ der zweiten und weiterer Erbengenerationen kennt das Erbrecht - unbeschadet eventueller Ausnahmen bei Vor- und Nacherbschaft - hingegen nicht. Zivilrechtlich gesehen ist die zweite Erbengeneration mithin nicht Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers. Auch Sinn und Zweck der Regelung erfordern nicht zwingend eine zeitlich unbegrenzte Haftung der nachfolgenden Erbengenerationen, zumal sich die Erbfolge unter natürlichen Personen in wesentlichen Punkten von der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge unterscheidet. Der innere Grund für die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers, das gefahrenabwehrrechtliche Verursacherprinzip, ist bei der Erbfolge nicht ohne weiteres tragfähig, weil die Erben gerade nicht die Verursacher der Bodenverunreinigung sind; vielmehr wird ihnen ein Verhalten des Verursachers zugerechnet (vgl. Spieth/Wolfers, NVwZ 1999, 355, 360; Joachim/Lange, ZEV 2011, 53). Die Gefahrennähe geht mit den ferneren Erbengenerationen zunehmend verloren. Ist Zurechnungsgrund aber nicht das eigene Verhalten, sondern die Übernahme des Vermögens des Verursachers, wäre verfassungsrechtlich wohl eine Begrenzung der Haftung auf das vom Verursacher übernommene Vermögen geboten (vgl. Spieth/Wolfers, NVwZ 1999, 355, 360; Joachim/Lange, ZEV 2011, 53); dies würde es mit sich bringen, dass die Behörde über den Verbleib des Vermögens - zwar nicht erfolglose, aber typischerweise aufwendige - Nachforschungen anstellen müsste, was dem Grundsatz der effektiven und raschen Gefahrenabwehr zuwiderliefe. Auch die Intention des Gesetzgebers, es den verantwortlichen Unternehmen durch die Sanierungspflichtigkeit der Gesamtrechtsnachfolger zu erschweren, sich der Verantwortung für Altlasten durch das Herbeiführen einer rechtsgeschäftlichen Gesamtrechtsnachfolge zu Lasten der Allgemeinheit zu entziehen, greift bei einer Gesamtrechtsnachfolge, die durch den Tod einer natürlichen Person eintritt, naturgemäß nicht ein. Anders als im Handels- und Gesellschaftsrecht passt auch der Gedanke der freiwilligen Risikoübernahme nicht. Im Unterschied zur gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge tritt die Gesamtrechtsnachfolge im Erbfall kraft Gesetzes ein. Die Möglichkeit zur Ausschlagung der Erbschaft ist zeitlich eng begrenzt (vgl. § 1944 BGB). Ansonsten kann der Erbe seine Haftung nur durch einen Antrag auf Nachlassverwaltung beschränken (§ 1981 BGB). Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Antrag der zweiten und den nachfolgenden Erbengenerationen zumutbar ist, sind auch dem gewisse Grenzen gesetzt (Siegmann in Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 3. Auflage, Band 9 Erbrecht § 1981 Rn. 2 Fn. 4). Eine Gleichbehandlung des Erbfalls mit der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge ist mithin nicht zwingend geboten.

bb) Die Kammer erachtet die Gründe, die für die Einbeziehung der nachfolgenden Erbengenerationen in den Kreis der potentiell Pflichtigen im Wege der sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge sprechen, für überzeugender. Zum einen entspricht es dem Verursacherprinzip, das Vermögen des Verursachers, das im Wege der sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge übergegangen ist, zur Beseitigung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten heranzuziehen. Dabei ist zu sehen, dass das so übergegangene Vermögen des Verursachers geringer ausgefallen wäre, wenn dieser die notwendigen und oft kostspieligen Vorkehrungen gegen die eingetretenen schädlichen Bodenveränderungen getroffen hätte. Zudem überzeugt es nicht, dass der in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG enthaltene Begriff des Gesamtrechtsnachfolgers zivilrechtlich geprägt sein soll, da sich der Übergang der Verhaltensstörerhaftung nach dieser bodenschutzrechtlichen Bestimmung und damit nach öffentlichem Recht richten soll. Zum anderen ist letztlich kein wesentlicher Unterschied zur gesellschaftlichen Gesamtrechtsnachfolge zu erkennen, für die die sukzessive Gesamtrechtsnachfolge bedenkenlos anerkannt ist (bspw. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 7 C 3/05 -, BVerwGE 125, 325; VGH Mannheim, U.v. 18.12.2007 - 10 S 2351/06 - juris). Überdies wird dadurch verhindert, dass sich potentiell Pflichtige durch die Möglichkeiten der Testamentsgestaltung der Polizeipflichtigkeit entziehen könnten.

cc) Gleichwohl verkennt das Gericht nicht, dass bei zunehmender Zahl von Erbfällen, die zwischen dem ursprünglichen Verursacher und dem als Gesamtrechtsnachfolger potentiell Pflichtigen liegen, einerseits die der Inanspruchnahme zugrundeliegende Verbindung aus dem Verursacherprinzip zunehmend schwächer wird und andererseits der Verwaltungsaufwand für die Identifizierung der Gesamtrechtsnachfolger und des in die Haftung einbeziehbaren Vermögens immer mehr zunimmt, je mehr Erbfolgen zwischen dem Verursacher und dem sukzessiven Gesamtrechtsnachfolger liegen. Diese Erkenntnis muss aber nicht dazu führen, die nachfolgenden Erbengenerationen a priori aus der Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG auszuschließen. Vielmehr können diese Umstände im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bei der Störauswahl adäquat berücksichtigt werden.

c) Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Firma ... GmbH & Co. KG aus dem Kreis der potentiell Pflichtigen ausgeschieden wurde; insoweit liegt kein Ermessensfehler vor. Das Landratsamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Firma ... GmbH & Co. KG auch in Ansehung des Unternehmenskaufes nicht als Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers in die Adressatenauswahl einzubeziehen war. Denn ein derartiger Unternehmenskaufvertrag stellt einen gesetzlichen Schuldbeitritt dar, der gerade keine Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG ist (vgl. Giesberts/Hilf, BeckOK UmweltR, 47. Edition 1.7.2018, § 4 BBodSchG Rn. 27). Dass die Firma ... GmbH & Co. KG nicht als Handlungstörer in die Störerauswahl einbezogen wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass die Eigenverbrauchstankstelle nach dem Unternehmenskauf faktisch von der Firma ... GmbH & Co. KG mehr als geringfügig weiterbetrieben worden wäre, obwohl die relevanten Grundstücke nicht in den Unternehmenskauf einbezogen waren und im Eigentum des ... verblieben, konnte bei der durchgeführten historischen Untersuchung nicht hinreichend sicher festgestellt werden.

d) Der Heranziehung des Klägers auf der Grundlage der § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG liegt keine ermessensfehlerfreie Auswahl der Verpflichteten durch das Landratsamt zugrunde, weil die Inanspruchnahme der Zustandsverantwortlichen mit unzutreffenden Erwägungen ausgeschlossen wurde und damit im Sinne der oben dargelegten Kriterien ermessensfehlerhaft war.

Zwar hat das Landratsamt vorliegend zunächst sowohl den Kläger und die Klägerin im Verfahren Au 3 K 16.1061 als (sukzessive) Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers ... als auch die betroffenen Grundstückseigentümer als Zustandsverantwortliche in die Störerauswahl einbezogen. Anschließend wurde jedoch die Inanspruchnahme der Zustandsverantwortlichen mit unzutreffenden Erwägungen - und damit ermessensfehlerhaft - ausgeschlossen. Das Landratsamt erachtete die Inanspruchnahme der Zustandsverantwortlichen deshalb nicht für wirtschaftlich, zielführend und insgesamt effizient, weil sich der Schaden über mehrere Grundstücke erstrecke, die Zustandsverantwortlichen aber nur für ihr jeweiliges Grundeigentum herangezogen werden könnten. Diese der behördlichen Auswahlentscheidung zugrunde liegende rechtliche Überlegung ist jedoch nicht tragfähig. Denn das Eigentum am Grundstück bildet lediglich den Anknüpfungspunkt für die Zustandshaftung, begrenzt aber nicht die Reichweite der vom Pflichtigen zu treffenden Maßnahmen. Eine Beschränkung der Pflichten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz auf den räumlichen Bereich des Grundstücks würde nämlich der Tatsache, dass das Grundwasser typischerweise fließt, mithin nicht örtlich gebunden ist, und die Verbreitung von Schadstoffen damit nicht an Grundstücksgrenzen Halt macht, nicht Rechnung tragen. Im Übrigen ließen sich eine parzellengenaue Aufteilung der Handlungspflichten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz auch schwerlich mit dem Gebot zur effektiven Gefahrenabwehr in Einklang bringen (vgl. zum Ganzen mit ausführlicher und überzeugender Begründung VG Ansbach, U.v. 20.4.2016 - An 9 K 15.02552 - juris Rn. 105 f.). Der zivilrechtlich begrenzten Verfügungsmacht des einzelnen Grundstückseigentümers kann durch die Anordnung von Duldungspflichten gegenüber den anderen Grundstückseigentümern Rechnung getragen werden (vgl. die Duldungsanordnungen unter 5.1, 5.2 und 5.3 des angefochtenen Bescheids).

3. Dieser Ermessensfehler wurde vorliegend auch nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO durch die seitens des Landratsamtes in der mündlichen Verhandlung angestellten ergänzenden Erwägungen behoben.

a) Die ergänzenden Ausführungen des Landratsamts zur Störerauswahl sind in die rechtliche Prüfung einzubeziehen. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des angefochtenen Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BayVwVfG kann die erforderliche Begründung eines Verwaltungsakts bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Ergänzung von Ermessenserwägungen durch die Behörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO, sofern im einschlägigen materiellen Recht und Verwaltungsverfahrensrecht dafür eine Rechtsgrundlage eröffnet ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. BVerwG, B.v. 30.4.2010 - 9 B 42.10 - NVwZ-RR 2010, 550; BVerwG, U.v. 5.5.1989 - 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351/363 ff.). Damit ist allerdings kein uneingeschränktes Nachschieben von Ermessenserwägungen eröffnet, insbesondere nicht deren vollständige Nachholung oder Auswechslung, sondern nur die Ergänzung einer zumindest ansatzweise bereits vorhandenen Ermessensentscheidung (BVerwG, U.v. 5.5.1998 a.a.O). So liegt es hier. Das Landratsamt hat im angegriffenen Bescheid Ermessenserwägungen zur Störerauswahl angestellt. Die Zustandsverantwortlichen sind auch zunächst in den Kreis der potentiellen Pflichtigen einbezogen, dann aber letztlich aus nicht tragfähigen rechtlichen Erwägungen ausgeschlossen worden. Demnach konnte das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung seine Erwägungen, weshalb es eine Heranziehung der Zustandsverantwortlichen nicht zielführend erachtet, noch ergänzen.

b) Allerdings sind auch die in der mündlichen Verhandlung angestellten ergänzenden Erwägungen des Landratsamts ermessensfehlerhaft.

aa) Soweit das Landratsamt sich in der mündlichen Verhandlung darauf gestützt hat, dass es eine Rangfolge der heranzuziehenden Störer gebe, wonach die Haftung des Verhaltensstörers bzw. seines Gesamtrechtsnachfolgers grundsätzlich oder im Regelfall gegenüber der Heranziehung des Zustandsstörers vorrangig sei, steht dies im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Nach dieser Rechtsprechung bestimmt § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG gerade keine Rangfolge der dort genannten potentiellen Verantwortlichen. Es gibt insbesondere keinen generellen abstrakten Vorrang des Handlungsstörers vor dem Zustandsstörer (BVerwG, B.v. 16.2.2017 - 7 B 16/16 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099 -, NVwZ-RR 2018, 606/607, jeweils m.w.N.). Dies gilt erst recht im Verhältnis zwischen einem sukzessiven Gesamtrechtsnachfolger des Verhaltensstörers und einem Zustandsstörer. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die behördliche Auswahlentscheidung allein die Effektivität der Maßnahme zur Beseitigung der schädlichen Bodenveränderung maßgeblich (BVerwG, B.v. 7.8.2013 - 7 B 9/13 - juris; BVerwG, B.v. 16.2.2017 - 7 B 16/16 - Rn. 6 juris).

Nichts anderes ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 3 BBodSchG. Denn auch wenn dort davon die Rede ist, dass die Reihenfolge der Verantwortlichen in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG im Regelfall die Rangfolge der Verpflichtung angebe, wird dies in den nächsten Sätzen dahingehend relativiert, dass die Effektivität der Gefahrenabwehr als Grund, von dieser Rangfolge abzuweichen, in den Vordergrund gerückt wird (BT-Drs. 13/6701 S. 35). Damit steht die Gesetzesbegründung, die ja ohnehin nur einer der bei der Auslegung der Norm in den Blick zu nehmenden Faktoren ist, der zitierten Rechtsprechung nicht entgegen. Überdies ergibt sich aus der zitierten Stelle jedenfalls im Hinblick auf ein etwaiges Rangverhältnis von Gesamtrechtsnachfolger und Zustandsverantwortlichem schon deshalb nichts, weil die Gesetzesbegründung den Gesamtrechtsnachfolger noch gar nicht im Blick hatte. Der Gesamtrechtsnachfolger wurde erst später im Gesetzgebungsverfahren in die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG aufgenommen.

bb) Soweit sich das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung ergänzend darauf gestützt hat, dass vorliegend deshalb die Gesamtrechtsnachfolger des Handlungsstörers vorrangig heranzuziehen gewesen seien, weil man sich noch im Stadium vor den Detailuntersuchungen befinde, keine Gefährdungsabschätzung vorliege und die Auswirkungen der Bodenverunreinigung auf dem zentralen Grundstück auf die benachbarten Grundstücke noch nicht ausermittelt seien, ist darauf hinzuweisen, dass es für das Verfahrensstadium vor der Detailuntersuchung gerade typisch ist, dass der Sachverhalt noch nicht vollständig ermittelt ist. Weshalb die Heranziehung der Gesamtrechtsnachfolger aber deshalb effektiver sein soll als die Heranziehung der Zustandsverantwortlichen, erschließt sich für das Gericht nicht. Zur Klarstellung wird angemerkt, dass es im vorliegenden Fall denkbar erscheint, dass sowohl die beiden Gesamtrechtsnachfolger des Verhaltensstörers als auch der Eigentümer des hauptsächlich betroffenen Grundstücks Fl.-Nr. ... gemeinsam als Gesamtschuldner zur Gefahrenabwehr nach dem Bodenschutzrecht herangezogen werden.

cc) Soweit das Landratsamt seine Auswahlentscheidung schließlich darauf stützen will, die Haftung des Zustandsstörers sei grundsätzlich auf den Wert seines Grundstücks beschränkt, handelt es sich im Hinblick auf die Anordnung der Detailuntersuchung und Gefährdungsabschätzung ebenfalls um eine nicht stichhaltige Erwägung. Zwar ist richtig, dass die bodenschutzrechtliche Haftung des Zustandsverantwortlichen aus verfassungsrechtlichen Gründen auf den Wert des Grundstücks beschränkt ist (vgl. BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 - BVerfGE 102, 1). Angesichts dessen, dass die voraussichtlichen Kosten der angeordneten Detailuntersuchungen nach eigener Einschätzung des Landratsamtes voraussichtlich zwischen 15.000,- und 30.000,- EUR liegen werden, erscheint es fernliegend, dass diese Kosten den Wert der einzelnen Grundstücke der Zustandsverantwortlichen übersteigen, zumal diese innerorts gelegen sind und damit jedenfalls nach der Sanierung bebaubar sein dürften. Etwas anderes wurde auch beklagtenseits nicht geltend gemacht.

Ob diese Erwägung bei der künftigen Entscheidung des Landratsamts über die Pflicht zur tatsächlichen Sanierung tragfähig ist, ist im vorliegenden Verfahren, in dem es nur um die Detailuntersuchung und Gefährdungsabschätzung geht, nicht zu entscheiden.

4. Da der angegriffene Bescheid aufgrund dieses Ermessensfehlers in Ziffer 1.1 und 1.2 aufzuheben war, sind auch die darauf fußenden Nebenanordnungen der Ziffern 2 und 3 des Bescheides, die Zwangsgeldandrohungen der Nr. 4.1 bis 4.3 und die Kostenentscheidung der Nr. 6 des Bescheids rechtswidrig und daher aufzuheben.

II.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 ff. ZPO.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Tenor

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. September 2015 und der Bescheid des Landratsamts Landshut vom 13. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. Februar 2017 werden aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen trägt die Beigeladene selbst.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Die Kläger wehren sich gegen eine bodenschutzrechtliche Verpflichtung zu Untersuchungen auf den ihnen gehörenden Grundstücken FlNr. 661/2 und 661/5 der Gemarkung T … Auf diesen Grundstücken sowie dem weiteren Grundstück FlNr. 661/3 wurde mindestens seit 1967 eine Kiesgrube betrieben; der Kies wurde zunächst von der Firma des Herrn J … B … sen. („KG S …“, dann „J … B … Kiesgruben - Erdbau, O …“) abgebaut. Die Ausbeutung der Grube war bis 1978 weitgehend abgeschlossen. Parallel zum Abbau und auch noch nach 1978 wurde die Kiesgrube verfüllt. Ab 1984 wurde die Kiesgrube von der aufgrund eines Gesellschaftsvertrags vom Januar 1984 gegründeten Beigeladenen genutzt. Alleiniger Geschäftsführer der Beigeladenen war seit ihrer Gründung im Jahr 1984 der – im Jahr 2008 verstorbene – Herr J … B … jun.; ihm folgte seine Ehefrau M … A … B … in der alleinigen Geschäftsführung nach. Im August 1987 (Kaufdatum) wurde der auf dem Grundstück FlNr. 661/3 liegende Teil der ehemaligen Kiesgrube (etwa 1/3 von deren ursprünglicher Fläche) an die Gebrüder K … (Fa. I … K … GmbH & Co.KG – nachfolgend: Fa. K … ) verkauft, die das Gelände für Ablagerungen nutzten. Anlässlich der Übergabe des Grundstücks FlNr. 661/2 von Herrn J … B … sen. und seiner Ehefrau P … B … an die Kläger (diese sind der andere Sohn und die Schwiegertochter von J. und P. B ) wurde im Jahr 1988 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten des damaligen Geschäftsführers der Beigeladenen, Herrn J … B … jun. zur Nutzung der Kiesgrube auf der FlNr. 661/2 als „Müllkippe“ ins Grundbuch eingetragen.

Feststellungen des Landratsamts Landshut zufolge gab es bereits seit 1967 auf dem Kiesgrubengelände nicht nur Verfüllungen durch den Betreiber der Kiesgrube, sondern auch Ablagerungen durch unbekannte Dritte. Für den Zeitraum zwischen 1981 und 1991 sind Ablagerungen verschiedenster Materialien auf den streitgegenständlichen Grundstücken aktenkundig, darunter auch gefährliche Abfälle (u.a. Öltank, alte Ölöfen). Weil das ehemalige Kiesgrubengelände etwa 500 m oberhalb und in Fließrichtung der Grundwassernutzungsanlage „S …“ der Stadt Landshut liegt und wegen der befürchteten Gefahr für die Trinkwasserversorgung, verlangte das Wasserwirtschaftsamt Landshut bereits 1988, einen Grundwasserbeobachtungsbrunnen zu erstellen. Im Herbst 1994 wurden zwei Grundwassermessstellen angelegt, im Juli 1998 zwei weitere Messstellen. Seit Juni 2002 wurden regelmäßig (zuvor unregelmäßig) Grundwassermessungen vorgenommen. Dabei wurden mehrfach Überschreitungen der Stufe 1-Werte, bei Arsen sogar des Stufe 2-Wertes nach dem Merkblatt 3.8/1 des Landesamts für Wasserwirtschaft vom 31. Oktober 2001 (nachfolgend: Merkblatt 3.8/1) festgestellt.

2. Wegen dieser Überschreitungen forderte das Wasserwirtschaftsamt wiederholt (zuletzt unter dem 23.10.2013), dass auf dem streitgegenständlichen Gelände eine Detailuntersuchung vorgenommen werde. Das Landratsamt verpflichtete daraufhin mit Bescheid vom 1. August 2012, der nach erfolgloser Anfechtungsklage bestandskräftig wurde (VG Regensburg, U.v. 25.2.2013 – RN 8 K 12.1344), die im vorliegenden Verfahren Beigeladene, ein Konzept für eine Detailuntersuchung zu erstellen. Dem kam die vorliegend Beigeladene nach, erklärte jedoch, zur Durchführung dieser Untersuchung aus finanziellen Gründen nur bis zu einer Kostenbelastung von 5.000 € in der Lage zu sein. Nach Prüfung dieses Einwands und nach vorheriger Anhörung der Kläger im vorliegenden Verfahren verpflichtete das Landratsamt die Kläger als Grundstückseigentümer mit dem streitgegenständlichen zwangsmittelbewehrten Bescheid vom 13. März 2015, im Wesentlichen auf der Grundlage des bereits erstellten Konzepts eine Detailuntersuchung für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser auf ihren Grundstücken FlNr. 661/2 und 661/5 der Gemarkung T …, Altlastenkatasternr. 274 001 08, vornehmen zu lassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage hat das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 14. September 2015 abgewiesen.

3. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Kläger die Berufung zugelassen.

Unter dem 24. Februar 2017 erließ das Landratsamt Landshut einen Änderungsbescheid, in dem es den letzten Satz unter Nr. 1.1 des Bescheids vom 13. März 2015 („Das Konzept ist dann zu erstellen und vorzulegen“) aufhob (Nr. 1 Buchst. a des Änderungsbescheids vom 24.2.2017); zudem wurde der Bescheid vom 13. März 2015 in Bezug auf den vorgenannten zitierten Satz mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Nr. 1 Buchst. b des Änderungsbescheids).

In der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2018 übergab der Beklagte dem Gericht und den Prozessbeteiligten einen vom selben Tag datierenden Schriftsatz des Landratsamts, demzufolge die Ermessenserwägungen in der Begründung des angefochtenen Bescheids (in der Fassung des Änderungsbescheids) um weitere, im Schriftsatz wörtlich ausgeführte Erwägungen ergänzt würden.

Die Kläger haben beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. September 2015 und den Bescheid des Landratsamts Landshut vom 13. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24. Februar 2017 aufzuheben.

Der Beklagte und die Beigeladene haben jeweils beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat am 25. Januar 2018 über die Berufung der Kläger mündlich verhandelt. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsverfahrensakte und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Gründe

Die zugelassene Berufung ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts Landshut vom 13. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24. Februar 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Dieser Bescheid sowie das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. September 2015, mit dem die Anfechtungsklage der Kläger abgewiesen worden ist, sind deshalb aufzuheben.

Der angefochtene Bescheid, mit dem das Landratsamt die Kläger zu einer auf das Bundes-Bodenschutzgesetz gestützten Detailuntersuchung verpflichtet hat, ist rechtswidrig, weil das Landratsamt bei seiner Auswahl unter den potentiell in Anspruch zu nehmenden Verpflichteten ermessensfehlerhaft nicht die erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolgerin (§ 1922 Abs. 1 BGB) eines weiteren in Betracht kommenden Pflichtigen einbezogen hat (unten 2). Dieser Ermessensfehler konnte auch nicht im Gerichtsverfahren durch das Nachschieben von Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO behoben werden (unten 3).

1. Das Landratsamt hat die streitgegenständliche Verpflichtung der Kläger zur Durchführung einer Detailuntersuchung auf § 9 Abs. 2 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) gestützt. Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführen müssen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht.

Unabhängig von den Voraussetzungen für die Anordnung als solche (hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung bzw. einer Altlast) ist eine derartige Anordnung nur dann rechtmäßig, wenn sie an eine solche natürliche oder juristische Person gerichtet ist, die nach dem Gesetz für die jeweilige bodenschutzrechtliche Maßnahme in Anspruch genommen werden darf, und wenn unter ggf. mehreren möglichen Verpflichteten eine nach dem Maßstab von Art. 40 BayVwVfG und § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerfreie Auswahl getroffen worden ist. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG kann die Anordnung an eine der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen gerichtet werden, die Pflichten zur Gefahrenabwehr haben. Dies sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück, ferner derjenige, der aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person, der ein belastetes Grundstück gehört, einzustehen hat, und auch derjenige, der das Eigentum an einem belasteten Grundstück aufgibt.

Das Gesetz bestimmt in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG keine Rangfolge der dort genannten potentiell Verantwortlichen (vgl. hierzu z.B. BVerfG, B.v. 26.2.2000 - 1 BvR 242/91; BayVGH B.v. 31.8.2006 - 22 CS 06.2055; BayVGH B.v. 22.3.2001 - 22 ZS 01.731; VGH BW, B.v. 25.10.1999 - 8 S 2407/99, VGH BW, B.v. 3.9.2002 - 10 S 957/02). Es gibt insbesondere keinen generellen abstrakten Vorrang des Handlungsstörers vor dem Zustandsstörer. Ein wichtiges Kriterium bei der Störerauswahl ist das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Gefahrenabwehr (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2009 - 22 ZB 08.1820 - juris; BayVGH, B.v. 17.2.2005 - 22 ZB 04.3472 - juris Rn. 14; NdsOVG, U.v. 31.5.2016 - 7 LB 59/15 - NuR 2016, 701 - juris Rn. 73); neben - und je nach Fallgestaltung auch in Konkurrenz und in einem Interessenskonflikt oder im Gleichklang mit diesem Kriterium der effektiven Gefahrenabwehr - stehen andere öffentlich-rechtliche Grundprinzipien wie das Verursacherprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. zum Auswahlermessen die Darstellung in Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, Rn. 87 ff.). Weil bei lange zurück liegenden Altlastenursachen ein noch existenter und vor allem solventer Verursacher oft nicht mehr identifizierbar ist, darf in solchen Fällen auch der Zustandsstörer dann in Anspruch genommen werden, wenn der Handlungsstörer nicht ohne unangemessenen und unzumutbaren Verwaltungsaufwand greifbar ist oder wenn aus faktischen, rechtlichen oder finanziellen Gründen eine Gefahrenbeseitigung durch ihn nicht gewährleistet ist. Ein Ermessensfehler liegt aber u.a. immer dann vor, wenn nicht alle in Betracht kommenden Störer in die Auswahl einbezogen werden oder bei einer Vielzahl von in Betracht kommenden Verursachern einer ausgewählt wird, ohne den Verursachungsbeiträgen der anderen nachzugehen.

Bei der Auswahl zwischen Zustands- und Verhaltensverantwortlichem darf auch der Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers einer Bodenverunreinigung als Sanierungspflichtiger nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Insoweit ist nicht nur der Gesamtrechtsnachfolger desjenigen in den Blick zu nehmen, der aktuell bzw. beim Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge - gewissermaßen eine „juristische Sekunde“ vorher - Verursacher ist bzw. gewesen ist. Vielmehr kann Verursacher auch derjenige sein, der z.B. als Pächter eines Grundstücks auch Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück gewesen ist, heute aber dort nicht mehr residiert (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005 Rn. 88d). In Bezug auf den Gesamtrechtsnachfolger ist außerdem durch die Rechtsprechung geklärt, dass der erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolger selbst für die Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes (am 1.3.1999) herangezogen werden darf (BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 7 C 3/05 - NVwZ 2006, 928). Die Sanierungspflichten nach § 4 BBodSchG sind - ebenso wie diejenigen Pflichten, deren Verletzung gegebenenfalls zum Sanierungserfordernis geführt hat - regelmäßig nicht höchstpersönlich, da sie auch von Dritten erfüllt werden können; sie sind damit auch gesamtrechtsnachfolgefähig (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 7 C 3/05 - BVerwGE 125, 325, juris, insb. Rn. 19 bis 27). Der Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers übernimmt kraft Gesetzes alle Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers (vgl. u.a. NdsOVG, U.v. 31.05.2016 - 7 LB 59/15 - juris Rn. 72, 73).

2. Vorliegend hat sich das Landratsamt bei seiner Ermessensentscheidung, die Kläger als Eigentümer und Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen, erkennbar durch das vorangegangene, rechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2013 - RN 8 K 12.1344 - leiten lassen, mit dem das Verwaltungsgericht die mit Bescheid vom 1. August 2012 angeordnete Verpflichtung der Beigeladenen als Handlungsstörerin (lediglich) zur Erstellung eines Konzepts für eine Detailuntersuchung als rechtens angesehen und hierbei mit Rücksicht auf den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses ausgeführt hat, dass die zwischenzeitliche Verschlechterung der Vermögenssituation der Beigeladenen entscheidungsunerheblich sei. Vor diesem Hintergrund ist zwar verständlich und nachvollziehbar, dass das Landratsamt vor der Anordnung der nächsten „Stufe“ der bodenschutzrechtlich veranlassten Maßnahmen (nämlich der Durchführung der Detailuntersuchung) der geringen finanziellen Leistungskraft der Beigeladenen unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Gefahrenabwehr besonderes Augenmerk geschenkt hat. Allerdings hat hierdurch das Landratsamt nach Aktenlage aus den Augen verloren, dass auch eine Verhaltensverantwortlichkeit nicht nur der Beigeladenen als Gesellschaft, sondern des (inzwischen verstorbenen) Alleingeschäftsführers dieser Gesellschaft und Ehemanns von Frau M … A … B … in Betracht zu ziehen ist mit der Folge, dass Frau M … A … B … als erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Ehemanns in den Kreis der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG Pflichtigen, unter denen nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahl zu treffen ist, einbezogen werden muss.

2.1. Es konnte im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (13.03.2015) nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass Herr J … B … jun. nicht als (ehemaliger) Verhaltensstörer in Betracht kam.

2.1.1. Herr J … B … jun. ist als Verhaltensstörer, in dessen Haftung nach seinem Ableben die Erbin Frau M … A … B … als Gesamtrechtsnachfolgerin eingetreten ist, in die Störerauswahl einzubeziehen, weil er seit der Gründung der Beigeladenen im Jahr 1984 deren Alleingeschäftsführer war.

Die juristische Person GmbH handelt durch ihre gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer) als Organe. Deren Handlungen werden dem Unternehmen als eigene Handlungen zugerechnet und begründen die sog. Organhaftung. Neben der Haftung der juristischen Person gibt es aber auch Fälle persönlicher Haftung des Geschäftsführers im Außenverhältnis. So können Leitungspersonen juristischer Personen persönlich als Verursacher schädlicher Bodenveränderungen (wegen eigener Ablagerung oder wegen Unterlassens von hinreichenden Sicherungsmaßnahmen gegen Ablagerungen durch Dritte) ordnungspflichtig sein. Anknüpfungspunkt für einen Zugriff auf den Betreffenden ist, dass er (auch) in seiner Person die Voraussetzungen der Verhaltensverantwortlichkeit erfüllt, etwa indem er persönlich die zur schädlichen Bodenveränderung führenden Umstände gesteuert hat. Sind diese Voraussetzungen gegeben, steht der persönlichen Inanspruchnahme des Betreffenden nicht entgegen, dass sein Handeln unter Umständen auch der juristischen Person zugerechnet werden kann mit der Folge, dass die juristische Person ordnungsrechtlich für sein Handeln einzustehen hat. Eine derartige Zurechnung ist nicht ausschließlich in dem Sinne, dass sie den Handelnden von seiner eigenen Verantwortlichkeit befreit (vgl. OVG NW, U.v. 21.11.2012 - 16 A 85/09 - juris Rn. 37). Nach diesen Maßstäben kommt eine persönliche Verantwortlichkeit des damaligen Alleingeschäftsführers Herrn J … B … jun. in Betracht. Zwar verweisen der Beklagte und die Beigelade darauf, dass bis zum Ausscheiden des Herrn J … B … sen. (am 19.3.1992) dieser alleine „Inhaber der Entscheidungsverantwortung“ in der GmbH gehabt habe und dass die Eltern von Herr J … B … jun. die (knapp über 50% liegende) Anteilsmehrheit in der Gesellschaft gehabt hätten, dass Herr J … B … sen. außerdem bei Angelegenheiten wegen der Kiesgrube der alleinige Ansprechpartner für die Behörden gewesen sei (was sich aus einem Schreiben des Landratsamts an Herrn J … B … sen. vom 25.10.1991 ergebe). Diese erst später ins Verfahren eingebrachten Aspekte besagen aber schon in tatsächlicher Hinsicht nicht, dass Herr J … B … jun. nicht aktiv oder durch Unterlassen zu Bodenverunreinigungen beigetragen hätte. Einzelne Schriftstücke aus der Korrespondenz des Landratsamts an Herrn J … B … sen., der auch Bürgermeister war, sind als Beleg gegen eine Verantwortung des Alleingeschäftsführers ebenso wenig geeignet wie einzelne Ortsbesichtigungen, an denen Herr J … B … sen. teilgenommen hat.

In rechtlicher Hinsicht hatte Herr J … B … jun. als Alleingeschäftsführer die Obliegenheit und kraft seines Amtes auch die Rechtsmacht, die Geschäfte der Gesellschaft rechtskonform zu führen, insbesondere Rechtsverstöße Dritter (und seien es auch Mitgesellschafter) zu unterbinden. Gelingt dies einem Alleingeschäftsführer nicht, weil es ihm z.B. an Durchsetzungsfähigkeit mangelt (die vorliegend in der Persönlichkeit der handelnden Akteure und/oder in verwandtschaftlichen Verflechtungen begründet gewesen sein könnte), so ist von ihm zu verlangen, dass er sein Amt als Geschäftsführer aufgibt. Tut er dies nicht, bleibt er aber zugleich untätig und nimmt die Gesetzesverstöße, die zu schädlichen Bodenveränderungen führen können, wissentlich hin, so kann er nicht darauf verweisen, es habe ja lediglich „die GmbH“, nicht aber er selbst gehandelt. Die Feststellung einer - an den überkommenen polizeirechtlichen Begriff des Verursachers anknüpfenden - Verhaltensverantwortlichen (vgl. hierzu BT-Drs.. 13/6701, S. 34; Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, § 4 Rn. 39) mag in denjenigen Fällen schwieriger sein, in denen eine Gesellschaft mehrere rechtlich in leitender Verantwortung stehende Personen hat, so dass es erforderlich wird, für jede Führungsperson zu untersuchen, ob und in welchem Ausmaß sie durch pflichtwidriges Tun oder Unterlassen einen erheblichen Verursachungsbeitrag geleistet hat. Bei einem Alleingeschäftsführer stellen sich derartige Abgrenzungsschwierigkeiten im Regelfall nicht.

2.1.2. Herr J … B … jun. war zudem aufgrund des vom 16. Dezember 1987 datierenden Übergabevertrags zwischen Herrn J … B … sen. und seiner Ehefrau P … B … und den Klägern persönlich Inhaber einer am 16. März 1988 ins Grundbuch eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bezüglich des mitübergebenen Grundstücks FlNr. 661/2 der Gemarkung T … Gemäß § 1090 Abs. 1 BGB ist Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung des Grundstücks erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann. Der Angabe, in welchen „einzelnen Beziehungen“ ein Grundstück benutzt werden darf, kommt somit entscheidende Bedeutung für Inhalt und Umfang der Berechtigung zu; der Nutzungszweck wird demzufolge ins Grundbuch eingetragen. Im vorliegenden Fall lautete dieser Eintrag nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck - UA - S. 2) dahingehend, dass die Dienstbarkeit zur „Benutzung als Müllkippe“ berechtige. Außerdem verschafft die - nach unwidersprochenem Vortrag der Kläger im Übergabevertrag enthaltene - Vereinbarung dem Berechtigten, Herrn J … B … jun., „das alleinige Recht, die ehemalige Kiesgrube als Kippe für seinen Gewerbebetrieb zu nutzen. Herr J … B … ist verpflichtet, die ehemalige Kiesgrube im Laufe der Zeit aufzufüllen und für die landwirtschaftliche Benutzung zu rekultivieren, wobei ein Zeitplan ausdrücklich nicht fixiert wird. Die Entscheidung über den Abschluss der Rekultivierung und auch darüber, ob die Auffüllung und Rekultivierung in Teilabschnitten erfolgt, steht im freien Ermessen des Berechtigten“. Aufgrund dieses Rechts zur Nutzung gehört diese Dienstbarkeit zum Grundtypus der sog. „Benutzungsdienstbarkeit“; sie erschöpft sich nicht darin, als sog. „Unterlassungsdienstbarkeit“ lediglich den Grundstückseigentümer von einzelnen Handlungen - die ihm kraft seines Eigentums ohne eine solche Dienstbarkeit zustünden - auszuschließen (vgl. zu den verschiedenen Typen einer Grunddienstbarkeit: online-Kommentar von Staudinger/Reymann (2017) BGB § 1090 Rn. 8). Die Herrn J … B … jun. eingeräumte Dienstbarkeit stellte ins ausschließliche und in keiner Weise beschränkte Ermessen des Berechtigten, ob die Phase der Rekultivierung zur landwirtschaftlichen Nutzung der Phase einer Nutzung (lediglich) als „Kippe für den Gewerbetrieb“ nachfolgen sollte oder auch parallel neben einer solchen gewerblichen Nutzung hätte geschehen dürfen, so dass z.B. Teilbereiche der ehemaligen Kiesgrube als „Kippe“ hätten benutzt werden können, während andere Teilbereiche dagegen schon rekultiviert worden wären. Ausschließlich der Berechtigte, Herr J … B … jun., durfte aufgrund der Dienstbarkeit auch darüber entscheiden, wann der gesamte Vorgang - sowohl in Bezug auf die Nutzung als „Kippe“ wie auch hinsichtlich der fachgerechten Kultivierung - abgeschlossen werden sollte.

Aufgrund der aktenkundigen Umstände konnte im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses davon ausgegangen werden, dass Herr J … B … jun. bis Anfang der 90er Jahre von seiner beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die ehemalige Kiesgrube als „Kippe“ für seinen Gewerbebetrieb zu nutzen, Gebrauch gemacht und boden- und grundwasserschädliches Material entweder selbst oder als handelndes Organ der Beigeladenen in die ehemalige Kiesgrube eingebracht hat. Es musste daher sowohl in zeitlicher Hinsicht (bezogen auf den Zeitraum der bodenschädlichen Verfüllungen) als auch in Bezug auf das Ausmaß der schädlichen Ablagerungen in Betracht gezogen werden, dass Herr J … B … jun. einen nicht nur untergeordneten Verursachungsbeitrag zu den denjenigen schädlichen Bodenveränderungen geleistet hat, deren Ausmaß mit der Detailuntersuchung näher ermittelt werden soll. Soweit diesbezüglich das Landratsamt in der in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2018 übergebenen Bescheidergänzung mit Schriftsatz vom selben Tag darauf verweist, dass die am Grundstück FlNr. 661/2 bestellte Dienstbarkeit nur einen Teil der Grube betreffe, so ändert sich dadurch die Bewertung nicht entscheidend. Denn das Grundstücks FlNr. 661/2 bildete den Plänen zufolge den weitaus größten Teil, in etwa 2/3, des ehemaligen Kiesgrubengeländes (bestehend aus den FlNrn. 661/2, 661/3 und 661/5).

2.2. Das Landratsamt hat im angefochtenen Bescheid die Möglichkeit, dass eine Inanspruchnahme von Frau A … M … B … als erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolgerin des (mittlerweile verstorbenen) Handlungsstörers Herrn J … B … jun. in Betracht kommen könnte, nicht in seine Erwägungen einbezogen.

Die Ausführungen des Landratsamts im angefochtenen Bescheid vom 13. März 2015 (beginnend mit dem einschlägigen Text unter Nr. 3 ab S. 5) lauten - soweit es um die Störerauswahl geht - auszugsweise folgendermaßen:

„3. Herr J … und Frau A … B … sind als Grundstückseigentümer Adressaten der

Anordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG. Sie bieten als Eigentümer auch die Gewähr für die Durchführung der Maßnahmen.

Als Eigentümer können sie aufgrund der Verhältnismäßigkeit bis zum Verkehrswert der unbelasteten Grundstücke herangezogen werden.

Eine Bewertung durch den Vorsitzenden des Gutachterausschusses am Landratsamt …

Die Anordnung ergeht im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens an Herrn J … und Frau A … B …, da der nach den im Bodenschutz geltenden Grundsätzen der Verhaltensverantwortlichkeit heranzuziehende Verursacher der Bodenverunreinigung wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist. Der Verursacher, die Firma B … GmbH, hat mit den Jahresabschlüssen 2011 - 2013 und weiteren Unterlagen belegt, dass eine …

Die historische Erkundung des Büros F … vom Mai 2001 zeigt, dass die Verfüllung der bis 1978 weitgehend ausgebeuteten Kiesgrube bereits Ende der 1960er Jahre begann und bis 1996 andauerte. Anhand von Luftbildauswertungen von 1963 bis 1996 lässt sich der Fortgang der Verfüllung gut nachvollziehen.

Aufgrund der sachlichen Nähe zur Gefahrenquelle sind Herr J … und Frau A … B … zur Gefahrenabwehr als Zustandsstörer heranzuziehen“.

Hieraus ergibt sich, dass das Landratsamt für seine Störerauswahl zwar einen Zeitraum als relevant angesehen hat, der Verfüllungen bis ins Jahr 1996 umfasste, also ca. 12 Jahre der Alleingeschäftsführertätigkeit von Herrn J … B … jun. (1984 bis 1996) und ca. 8 Jahre seiner Stellung als Inhaber der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (1988 bis 1996) betroffen hat, dass das Landratsamt aber dennoch die Pflichtigkeit der Gesamtrechtsnachfolgerin dieses Handlungsstörers nicht erkannt hat oder zumindest der Verantwortlichkeit des Herrn J … B … jun. keine Bedeutung beigemessen hat (lediglich ergänzend ist anzumerken, dass in diesen Erwägungen zur Störerauswahl auch die Fa. der Gebrüder K … nicht vorkommt).

Für sich genommen zutreffend weist der Beklagte (Schriftsatz vom 3.3.2017, S. 2) zwar darauf hin, dass tatsächlich stattgefundene Ermessenserwägungen nicht in allen Details auch in dem Bescheid, für den sie maßgeblich gewesen sind, ausführlich wiedergegeben werden müssen. Der Umstand also, dass in einem Bescheid nicht alle Ermessenserwägungen dargestellt sind, bedeutet nicht zwingend, dass die nicht dargestellten Erwägungen auch tatsächlich nicht stattgefunden haben. Vielmehr, so der Beklagte im Ansatz zu Recht, kommt in Betracht, dass sich die konkrete Ermessensauswahl in Zusammenschau mit den Akten vollständig nachvollziehen lässt, weil in den Akten Anhaltspunkte für derartige, im Bescheid nicht anklingende Erwägungen zu finden sein könnten. Allerdings sind an einen derartigen „Nachvollzug“ der Ermessensausübung mittels des Inhalts der Verwaltungsverfahrensakte strenge Anforderungen zu stellen, da in der Praxis denkbar - und nicht ganz ungewöhnlich - ist, dass Erwägungen, die noch kurz vor Fertigung eines Bescheidentwurfs maßgeblich gewesen und in den Akten enthalten sind, innerhalb weniger Tage (nicht immer aus erkennbarem Grund) anders bewertet und nicht mehr als maßgeblich angesehen werden und deshalb im Bescheid keinen Niederschlag finden. Erforderlich wäre daher, dass aus bestimmten Anhaltspunkten in den Akten deutlich erkennbar wird, dass bestimmte Gründe - bei Vorliegen von Anknüpfungspunkten im Bescheid - die Behördenentscheidung mit beeinflusst haben. Derartige Anhaltspunkte hat der Beklagte vorliegend nicht aufzuzeigen vermocht; sie sind auch nicht erkennbar.

Im Gegenteil gibt es Anhaltspunkte für ein Versäumnis des Beklagten in Bezug auf die Prüfung, ob Frau M … A … B … als Gesamtrechtsnachfolgerin des Verhaltensstörers Herrn J … B … jun. herangezogen werden kann und soll. So wird im bestandskräftigen Bescheid vom 1. August 2012, mit dem der Beigeladenen die Erstellung eines Konzepts für eine Detailuntersuchung aufgegeben wurde, in lediglich einem Halbsatz auf S. 5 zwar ausgeführt, „neben der Verantwortlichkeit der bereits verstorbenen natürlichen Personen J … B … sen. und J … B … jun.“ bestehe jedenfalls auch eine Verantwortlichkeit der Firma (B … GmbH), der die seit ihrer Gründung im Jahr 1984 erfolgten Verfüllungen zuzurechnen seien. Im nachfolgenden Satz, mit dem in diesem Bescheid die Ausführungen zur Störerauswahl enden, meint das Landratsamt sodann, „es steht der Behörde frei, unter mehreren Verursachern und anderen Sanierungspflichtigen (z.B. den Grundstückseigentümern) zu wählen“. In der ersten Instanz (Schriftsatz vom 4.9.2015, S. 2 unter Nr. 3) hat sich das Landratsamt mit einer Inanspruchnahme von Frau M … A … B … („M …“ B.) ausschließlich unter dem Blickwinkel von deren Funktion als Geschäftsführerin der GmbH befasst und in diesem Zusammenhang ausgeführt „Das Privatvermögen der Gesellschafter bleibt unberührt. Frau M … B … als Geschäftsführerin haftet damit nicht mit ihrem Privatvermögen“. Im Berufungszulassungsverfahren führte der Beklagte aus (Schriftsatz vom 30.3.2016, S. 3):

„Ausweislich der Erkenntnisse des Landratsamtes bestand kein Anlass, eine Verantwortlichkeit von M … A … B … im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolgerhaftung des Verursachers zu untersuchen, da der verstorbene J … B … jun. nicht als Verursacher i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 1. Variante BBodSchG in Betracht kam. Die eigentliche Handlungsstörerin und damit Verursacher war die juristische Person Firma B … GmbH. … Ein irgendwie gearteter Verursachungsbeitrag des J … B … jun. kommt nicht in Betracht, da nach Abschluss der behördlichen Sachverhaltsermittlung feststeht, dass innerhalb der Firma B … GmbH von deren Gründung an bis zum Ausscheiden des J … B … sen. am 19.3.1992 allein dieser auf der gegenständlichen Kiesgrube der Inhaber der Entscheidungsverantwortung und wie bereits die Beigeladene vorgetragen hat, der alleinige Ansprechpartner für die Behörden (s. Schriftsatz der Beigeladenen vom 17.12.2015) war. … Folglich kann eine persönliche Verhaltensstörerhaftung durch aktives, unmittelbar gefahrbegründendes Verhalten des Geschäftsführers J … B … jun. frühestens erst ab dem 19.3.1992 in Betracht kommen - ein Zeitpunkt, in dem die gefahrbegründende Verfülltätigkeit schon abgeschlossen war. J … B … jun. als Verursacher im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 1. Var. BBodSchG schied nach Erkenntnissen der Behörde aus, daher kam auch dessen Gesamtrechtsnachfolgerin nicht in Betracht und musste nicht in die Ermessenserwägungen der Störerauswahl des Bescheides mit aufgenommen werden.“

Der bei einem solchen Sachverhalt und angesichts der Alleingeschäftsführerstellung von Herrn J … B … jun. sich aufdrängenden Frage, wer den angeblich alleinigen „Inhaber der Entscheidungsverantwortung“, Herrn J … B … sen., beauftragt hat oder hat gewähren lassen, ist das Landratsamt nicht nachgegangen.

2.3. Die Störerauswahl durch den Beklagten ist somit ermessensfehlerhaft, weil das Landratsamt es unterlassen hat, eine Inanspruchnahme von Frau M … A … B … als erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolgerin des Verhaltensstörers Herrn J … B … jun. zu prüfen. Es kommt daher vorliegend nicht darauf an, ob der Beklagte, wenn er die Verantwortlichkeit des Herrn J … B … jun. als Alleingeschäftsführer der GmbH und als Inhaber der nur ihn berechtigenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zutreffend erfasst und die Inanspruchnahme seiner erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolgerin erwogen hätte, dieselbe Entscheidung hätte fehlerfrei treffen können.

Der Fehler bei der Störerauswahl wäre nur dann unschädlich, wenn das Ermessen dahingehend auf Null reduziert gewesen wäre, dass das Ergebnis der Ermessensausübung - also die angefochtene Verpflichtung der Kläger - auch ohne die Defizite der Entscheidungsfindung dasselbe hätte sein müssen, oder wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2010 - 22 CS 10.439 - BayVBl 2011, 762, juris, Rn. 14). Das ist hier nicht der Fall. Denn ein Großteil der Gesichtspunkte, die das Landratsamt bei einer Störerauswahl unter Vermeidung der beschriebenen Defizite hätte berücksichtigen müssen, waren dem Landratsamt, wie der Vortrag im Zulassungsverfahren und im Berufungsverfahren gezeigt hat, im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits bekannt - sie wurden lediglich nicht oder nicht ausreichend verwertet. Es kann vorliegend auch nicht mit Erfolg ins Feld geführt werden, dass angesichts des Gebots möglichst effektiver Gefahrenabwehr gerade in der Phase der Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG im Vergleich zu der eigentlichen Sanierung regelmäßig weniger strenge Maßstäbe an die Ausübung des Auswahlermessens bei mehreren potentiellen Adressaten anzulegen seien und dass insbesondere die Anforderungen an die Erforschung des Sachverhalts nicht überspannt werden dürfen (vgl. dazu BVerwG, U.v. 25.9.2008 - 7 C 5.08 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 - juris Rn. 17). Das vom Verwaltungsgerichtshof gerade in der zuletzt genannten Entscheidung (BayVGH, B.v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 - juris Rn. 15) angeführte Argument, die Behörde dürfe sich bei tatsächlich ungeklärter oder rechtlich ungesicherter Verhaltensverantwortlichkeit im Interesse einer alsbaldigen Durchführung der Untersuchungsmaßnahmen an den Zustandsverantwortlichen halten, wäre vorliegend nicht einschlägig. Denn eine unklare oder ungesicherte Verhaltensverantwortlichkeit war nicht der Grund dafür, dass eine Inanspruchnahme der Gesamtrechtsnachfolgerin des Verhaltensstörers nicht erwogen wurde.

Ob diejenigen Gesichtspunkte, die der Beklagte im Lauf des Zulassungsverfahrens und des Berufungsverfahrens zur Rechtfertigung seiner Ermessensentscheidung (namentlich hinsichtlich der Störerauswahl) vorgebracht hat, den angefochtenen Bescheid oder - bei erneuter Entscheidung - dasselbe Ergebnis zu tragen, braucht der Verwaltungsgerichtshof nicht zu entscheiden.

3. Der Ermessensfehler konnte vorliegend nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO behoben werden.

Zwar dürfen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Ermessenserwägungen nachgeschoben werden. Begründet wird dies damit, dass bereits der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) das Gericht verpflichte, angefochtene Hoheitsakte von Amts wegen unter allen denkbaren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten zu überprüfen, dass § 114 Satz 2 VwGO der Prozessökonomie diene, dass der Gesetzgeber mit dieser zum 1. Januar 1997 eingeführten Regelung die schon zuvor anerkannten Möglichkeiten des prozessualen Nachschiebens von Gründen nicht habe verkürzen wollen und dass sich die Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen letztlich aus dem materiellen Recht, nicht aber aus § 114 Satz 2 VwGO ergebe, der lediglich die prozessuale Seite des Nachschiebens von Gründen betreffe (zur Bedeutung der Vorschrift vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 84 bis 87). Einigkeit besteht in Rechtsprechung und Schrifttum, dass ein nach § 114 Satz 2 VwGO zulässiges Nachschieben von Ermessenserwägungen dann nicht (mehr) vorliegt, wenn dadurch der Verwaltungsakt in seinem Wesen verändert oder der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 89 bis 92).

So kann z.B. ein Nachschieben erst nach geraumer Zeit die Rechtsverteidigung erschweren, wenn der Betroffene die bisherige Verteidigung vollkommen umstellen muss oder wenn ein jetzt erstmals erheblicher Sachverhalt kaum mehr aufklärbar wäre (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 92). Eine zeitdauerbedingte Erschwernis ist vorliegend wohl nicht anzunehmen, denn der Zeitraum zwischen dem Bescheiderlass (13.3.2015) und dem im Februar 2016 den Beteiligten gegebenen Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs auf den Gesichtspunkt der Gesamtrechtsnachfolge ist nicht bedeutend. Eine Erschwernis der Rechtsverteidigung liegt allerdings darin, dass die erstmaligen Ermessenserwägungen des Landratsamts zur Inanspruchnahme der Frau M … A … B … als erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolgerin eines Verhaltensstörers (Herrn J … B … jun.) auch eine umfangreiche Befassung der Kläger mit den konträr bewerteten Vermögensverhältnissen von Frau M … A … B … erfordert, die der Beklagte noch in der ersten Instanz (Schriftsatz vom 4.9.2015, S. 2 unter Nr. 3) für rechtlich unmaßgeblich gehalten hat, zu denen er aber in seiner ergänzenden Begründung vom 25. Januar 2018 Ausführungen gemacht hat und die Beigeladene als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 15. Februar 2017 eine vom selben Tag datierende Stellungnahme des Steuerberaters von Frau M … A … B … vorgelegt hat.

Unabhängig davon leidet der angefochtene Bescheid an einem partiellen, einen wesentlichen Gesichtspunkt betreffenden Ermessensausfall, der einem Nachschieben von Ermessensgründen mit „heilender Wirkung“ gemäß § 114 Satz 2 VwGO nicht zugänglich ist. Dieser Ermessensausfall liegt darin, dass vom Beklagten in Bezug auf einen - nicht von vornherein ausscheidbaren - nach § 4 Abs. 3 BBodSchG Pflichtigen überhaupt keine Erwägungen dazu angestellt worden sind, ob und warum dieser Pflichtige ggf. nicht in Anspruch genommen wird. Eine Begründung, die solche Erwägungen erstmals überhaupt enthält, geht über ein nach § 114 Satz 2 VwGO zulässiges Nachschieben weiterer Ermessensgründe hinaus (in diese Richtung tendierend auch OVG NW, U.v. 21.11.2012 - 16 A 85/09 - juris Rn. 58 und 59; OVG Berlin-Bbg, U.v. 24.2.2011 - 11 B 10.09 - juris, Rn. 51). Es handelt sich nämlich im Grunde nicht lediglich um eine Anreicherung der bisher schon gegebenen Begründung dafür, weshalb die Behörde dieselben, vom angegriffenen Bescheid Betroffenen (vorliegend die Kläger) auch unter Berücksichtigung neuer, zusätzlicher wertender Ermessenselemente als Diejenigen ansehe, die berechtigterweise in Anspruch genommen werden dürften und demzufolge zu Recht Adressaten des angefochtenen belastenden Verwaltungsakts seien. Erwägt vielmehr die für den Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuständige Behörde, ob ein anderer nach § 4 Abs. 3 BBodSchG Pflichtiger in Betracht kommt und für die fachlich gebotene Maßnahme in Anspruch genommen werden soll, so erfordert dies (auch) eine abwägende Gegenüberstellung der bisher Betroffenen einerseits mit dem - möglicherweise „vorzugswürdigen“ - anderen Adressaten eines ggf. neu zu erlassenden belastenden Verwaltungsakts andererseits. Diese Einbeziehung eines weiteren Pflichtigen in die Auswahlentscheidung führt zu einer neuen (zusätzlichen) Ermessensentschließung darüber, ob die bisherige Wahl des Adressaten auch bei Berücksichtigung eines anderen potentiell in Anspruch zu Nehmenden Bestand haben kann (zur Maßgeblichkeit der Unterscheidung zwischen - zulässiger - bloßer Ergänzung defizitärer Erwägungen und - grds. unzulässiger - neuer Ermessensentschließung vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 90). In Bezug auf einen bisher nicht in die Auswahl einbezogenen „Störer“ handelt es sich vorliegend um den - nach § 114 Satz 2 VwGO nicht gedeckten - Austausch der Begründung für die Störerauswahl (vgl. auch OVG Schleswig, U.v. 12.9.2000 - 4 L 87/00 - NordÖR 2002, 122, juris Rn. 45 und 47).

Der angefochtene Bescheid und das Urteil des Verwaltungsgerichts, das diesen Bescheid bestätigt hat, waren daher aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Zu den Kosten des Verfahrens gehören nach Zulassung der Berufung und Entscheidung im Berufungsverfahren die Kosten beider Instanzen; der Grundsatz der Kosteneinheit kommt zum Tragen. Die Beigeladene hat im Bewusstsein dieses auf beide Instanzen bezogenen Kostenrisikos einen Antrag gestellt (§ 154 Abs. 3 VwGO); es ist sachgerecht, ihr die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Einen Kostenanspruch gegen einen anderen Beteiligten hat sie nicht, sie muss folglich ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Oktober 2002 - 1 K 836/00 - geändert. Die Anordnung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 19.02.1999 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.02.2000 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine vom Beklagten angeordnete Grundwasseruntersuchung und die Erstellung eines Sanierungsplans zur Verhinderung weiterer Salzeintragungen in den Boden und das Grundwasser durch Versickerung von Niederschlagswasser im Bereich einer Kaliabraumhalde.
Mehrere Rechtsvorgängerinnen der Klägerin bauten von 1922/23 bis zur Einstellung des Betriebes 1973 in einem aus drei Schächten bestehenden Bergwerk Kalisalze ab. Seit 1923 wurden bei der Produktion anfallende salzhaltige Reststoffe mit behördlicher Duldung beim Schacht B auf Halde abgelagert. Eine Untergrundbefestigung besteht nicht. Durch die Versickerung des Niederschlagswassers im Bereich der Halde löst sich Salz und wird in den Boden und das Grundwasser gespült. Die Halde bestand ursprünglich aus Schlamm und Rückständen, mittlerweile aber zu 80 % aus Steinsalz und hat eine Ausdehnung von ca. 3,6 ha Fläche mit einer Höhe von bis zu 40 m und einem derzeitigen Volumen von ca. 350.000 bis 400.000 t Abraummaterial mit einem Anteil von ca. 200.000 bis 250.000 t Chlorid.
Erste Betreiberin war die Gewerkschaft B. Mit Beschluss der Gewerkenversammlung vom 23.11.1970 wurde die Gewerkschaft B gemäß §§ 63 ff. des Umwandlungsgesetzes in die Firma K. GmbH umgewandelt; Alleingesellschafterin war seinerzeit die Firma x GmbH. Letztere übernahm mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16.12.1970 die Firma K. GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Am 27.08.1971 erfolgte eine Umwandlung in eine Aktiengesellschaft (x AG). Im Jahr 1972 wurde das Vermögen der Aktiengesellschaft auf die Aktionärin y AG übertragen. Noch im selben Jahr wurde deren Änderung in x-AG, K., beschlossen. Am 09.03.1994 entstand aus dieser unter Änderung von Firma und Sitz die x Beteiligungs AG; letztere hat zwischen Erlass des Widerspruchsbescheids und Erhebung der Klage auf die Klägerin umfirmiert.
Der Betrieb des Bergwerks wurde zum 31.04.1973 eingestellt. Am 13.09.1973 wurde dem zuständigen Landesbergamt die Stilllegung des Betriebs unter Vorlegung eines Abschlussbetriebsplanes angekündigt. Mit Verfügung vom 20.08.1974 wurde der Abschlussbetriebsplan unter Bedingungen und Auflagen zugelassen. Bezüglich der Niederschlagsversickerung enthält der Abschlussbetriebsplan keine besonderen Bestimmungen. Unter dem Punkt 3.6 Halden befindet sich lediglich der Passus: „Am unteren Böschungsteil der am Schaft I, II befindlichen Halde wurden eine Anzahl von Stauden und Sträuchern gepflanzt, die eine teilweise bereits eingetretene Selbstbegrünung unterstützen sollen. Am oberen Teil der Halde muss die im Laufe der Zeit eintretende Verbesserung der oberen Tonschichten abgewartet werden.“ In der Folgezeit wurde das ehemalige Bergwerksgelände an verschiedene private Eigentümer veräußert; die heutigen Eigentümer des Haldengeländes erwarben es im Jahre 1985. Am Haldenkörper wurden teilweise Abgrabungen und Aufschüttungen vorgenommen, das ehemalige Bergwerksgelände wurde teilweise bebaut. Am Haldenkörper bildeten sich im Laufe der Zeit Klüfte und Erosionsrinnen, so dass Niederschlagswasser mit großer Geschwindigkeit abläuft.
Am 13.07.1988 wurde das Bergwerk aus der Bergaufsicht entlassen.
Das Problem des Salzeintrags in den Boden war den zuständigen Behörden und der Betreiberin des Bergwerks bereits in den sechziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts bekannt. Dabei stand jedoch nicht die B Halde in Verdacht, sondern eine nahe gelegene Kiesgrube, in die salzhaltige schlammige Produktionsrückstände eingeleitet worden waren. Der Umfang der Salzeintragung durch die Halde und die dadurch entstehende massive Belastung des nicht bodennahen Untergrundwassers wurden jedoch erst gegen Ende der achtziger Jahre bei historischen Erkundungen bekannt. Im Jahre 1991 wurden von behördlicher Seite in der Nähe der Halde zwei Grundwassermessstellen in 31 und 42 m Tiefe angelegt. Die im Abstrom der Halde gelegene Messstelle A wies bei Beprobungen im Jahre 1991 einen Wert von 1220 mg/l Chlorid, 1996 von 1122 mg/l und 1999 von 1094 mg/l Chlorid auf. Teilweise wurden sogar höhere Werte gemessen.
Seit Anfang 1990 verhandelten die Beteiligten unter Einschaltung von Sachverständigen und Vermittlung von Fachbehörden über eine mögliche Sanierung der Halde mit dem Ziel, den Salzeintrag in den Boden zu stoppen oder zumindest zu verringern. Diese Verhandlungen blieben jedoch ohne Erfolg.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 19.02.1999 verpflichtete der Beklagte die x Beteiligungs-AG zur Durchführung von Grundwasseruntersuchungsmaßnahmen und der Erstellung eines Sanierungsplans. Die Grundwasseruntersuchungen sollten eine halbjährige Beprobung einer bereits bestehenden Grundwassermessstelle auf die Parameter Natrium, Kalium und Chlor beinhalteten. Für den Sanierungsplan wurden einzelne Erörterungspunkte und technische Maßstäbe vorgegeben. Das Landratsamt führte zur Begründung seines Bescheides aus: Die x Beteiligungs-AG sei als Gesamtrechtsnachfolgerin der Bergwerksbetreiberin für die von der Halde ausgehende Grundwassergefährdung polizeirechtlich verantwortlich. Rechtsgrundlage seien die §§ 22, 25 und 27 des Landesabfallgesetzes. Die x Beteiligungs-AG habe durch die Haldenablagerung die Grundwassergefahr verursacht. Die seinerzeit erteilte bergrechtliche Genehmigung des Kaliabbaus stehe der Inanspruchnahme nicht entgegen, da die Genehmigung nur insoweit Legalisierungswirkung entfalten könne, als eine Gefährdung aufgrund des damaligen Standes von Wissenschaft und Technik absehbar gewesen sei. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Auch der bergrechtliche Abschlussbetriebsplan stelle keine abschließende Regelung dar, die die Heranziehung der x Beteiligungs-AG als Handlungsstörerin hindere. Eine Heranziehung des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer komme wegen dessen mangelnder Leistungsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt effektiver Gefahrenabwehr nicht in Frage.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 29.02.2000 zurück. Dabei stützte es die angeordneten Maßnahmen auf das zwischenzeitlich in Kraft getretene Bundes-Bodenschutzgesetz. Zur Begründung führte es weiter aus, das Bundesberggesetz sei nach der Entlassung der Bergwerksbetreiberin aus der Bergaufsicht nicht anwendbar.
10 
Gegen diese Bescheide hat die Klägerin am 03.04.2000 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Haldenablagerung sei durch die jeweiligen bergrechtlichen Betriebspläne genehmigt gewesen und auch durch den Abschlussbetriebsplan genehmigt worden. Durch dieses behördlich genehmigte Verhalten habe sie die polizeiliche Gefahrengrenze daher nicht überschritten; eine Inanspruchnahme als Verhaltensstörerin komme somit nicht in Betracht. Außerdem sei der Bescheid nicht hinreichend bestimmt genug, weil der räumliche Geltungsbereich für den Sanierungsplan nicht erkennbar sei. Im Übrigen habe die Behörde die Möglichkeit, die Klägerin in Anspruch zu nehmen, verwirkt, weil sie trotz Kenntnis der Salzeintragung die genannten Genehmigungen erteilt und die Klägerin über Jahre nicht zur Gefahrenabwehr herangezogen habe.
11 
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat vorgetragen, nunmehr finde das Bundes-Bodenschutzgesetz Anwendung. Das Bundesberggesetz sei im vorliegenden Fall nicht mehr anwendbar, nachdem das Werk B mit Bescheid des ehemaligen Landesbergamtes vom 13.07.1988 aus der Bergaufsicht entlassen worden sei. Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme seien die §§ 4 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 13 Abs. 1, 2 BBodSchG, wonach die Klägerin auch als Gesamtnachfolgerin der Firmen, die die Kalihalde betrieben hätten, in Anspruch genommen werden könne. Die Tatbestandsvoraussetzungen seien erfüllt, und die Verfügung sei ermessensfehlerfrei. Schließlich kämen weder Betriebs- noch Abschlussbetriebsplan legalisierende Wirkung zu. Auch könne die Klägerin für sich weder das Rechtsinstitut der Verwirkung noch das der Verjährung in Anspruch nehmen, da in beiden Fällen ordnungsrechtliche Pflichten nicht Gegenstand eines Rechts- oder Anspruchsverlustes sein könnten.
12 
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage mit Urteil vom 16.10.2002 abgewiesen. In den Urteilsgründen hat es ausgeführt, die Kalihalde unterliege nach Entlassung aus der Bergaufsicht nicht mehr den Regelungen des Bundesberggesetzes, maßgeblich sei vielmehr das Bundes-Bodenschutzgesetz. Es liege eine Altlast im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Form eines Altstandorts vor. Die Klägerin sei als Gesamtrechtsnachfolgerin der Bergbau betreibenden Gesellschaft und Verursacherin der Altlast auch nach § 4 Abs. 3 BBodSchG verantwortlich. Die bergrechtlichen Betriebsplanzulassungen stellten keine die Polizeipflichtigkeit hindernden Genehmigungen dar, weil es sich ihrem Rechtscharakter nach nur um schlichte Präventionskontrollen handle, die den Bergwerksbetreiber nicht vor repressiven Maßnahmen der Aufsichtsbehörde schützten. Noch während der Geltung der Bergaufsicht habe die Bergaufsichtsbehörde nach Genehmigung des Abschlussbetriebsplans jederzeit nachträgliche Maßnahmen nach § 71 BBergG anordnen können. Der Abschlussbetriebsplan entfalte daher auch keine Sperrwirkung gegenüber polizeilichen Anordnungen nach Entlassung aus der Bergaufsicht. Zudem sei die Problematik der Salzeintragungen im Abschlussbetriebsplan erkennbar nicht abschließend geregelt worden; vielmehr werde dort bezüglich der Halde ausdrücklich ausgeführt, dass die weitere Entwicklung der Haldenbefestigung noch abgewartet werden müsse. Im Übrigen habe auch die Klägerin wegen ihrer Kenntnis der Salzeintragungen nicht darauf vertrauen können, dass eine polizeiliche Inanspruchnahme nicht mehr erfolge. Eine Verwirkung der Möglichkeit polizeilichen Einschreitens liege trotz der früheren Kenntnis der Salzeintragung nicht vor, weil der Umfang und die Schädlichkeit dieser Belastungen erst später erkannt worden seien. Es liege auch keine sog. Uraltlast vor, für die nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen allein aufgrund des Zeitmoments eine Haftung nicht mehr in Frage komme. Die bergbautypische Gefahr, die sich hier 14 Jahre nach der Entlassung aus der Bergaufsicht realisiert habe, rechtfertige es nicht, die Klägerin als Nachfolgerin der ehemaligen Betreiberin des Bergwerks von der Verantwortung freizustellen.
13 
Das Urteil ist den Beteiligten am 14.11.2002 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 06.12.2002 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen am 30.12.2002 begründet.
14 
Der Senat hat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 01.07.2003, zugestellt am 09.07.2003, zugelassen. Die Klägerin hat ihre Berufungsanträge am 16.07.2003 eingereicht und die Berufung innerhalb der vom Vorsitzenden auf rechtzeitigen Antrag verlängerten Frist am 30.09.2003 begründet. Die Klägerin führt noch aus, das Bundes-Bodenschutzgesetz sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die in § 4 Abs. 3 BBodSchG unbeschränkt angeordnete Rechtsnachfolgehaftung verstoße zudem gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsgebot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Gegebenenfalls bedürfe es daher der Vorlage dieses Gesetzes an das Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle. Es gebe auch sonst keine Rechtsnachfolge in die abstrakte Polizeipflicht, so dass sie grundsätzlich nicht für eventuell polizeiwidriges Verhalten ihrer Rechtsvorgängerin haften müsse. Die Haldenlagerung sei durch die bergrechtlichen Betriebspläne und den Abschlussbetriebsplan genehmigt gewesen, so dass aufgrund der Legalisierungswirkung dieser Pläne eine polizeiliche Inanspruchnahme nicht mehr erfolgen dürfe. Die behördliche Erlaubnis der Haldenablagerung enthalte insofern eine Sperrwirkung gegenüber dem allgemeinen Polizeirecht. Außerdem seien die festgestellten Salzeinträge nicht maßgeblich ihrer Rechtsvorgängerin zuzurechnen, sondern vielmehr durch die nachträglichen Abgrabungen an der Halde durch Dritte verursacht worden, die vorrangig zur Sanierung heranzuziehen seien. Die angegriffene Verfügung genüge auch nicht dem Bestimmtheitsgebot, weil die Flächen, für die der Sanierungsplan erstellt werden solle, nicht mit der genauen Angabe ihrer Flurstücksnummern bezeichnet worden seien, so dass für die Klägerin unklar bleibe, für welche Bereiche der Halde ein Sanierungsplan erstellt werden solle. Schließlich sei die Eingriffsbefugnis des Beklagten verwirkt, weil die Klägerin aufgrund der erteilten Genehmigungen und des Zeitablaufs darauf habe vertrauen können, nicht mehr zur Gefahrenabwehr herangezogen zu werden.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Oktober 2002 - 1 K 836/00 - zu ändern und die Anordnung des Landratsamts Breisgau/Hochschwarzwald vom 19.02.1999 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.02.2000 aufzuheben.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Er bekräftigt und vertieft sein bisheriges Vorbringen.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg, des Landratsamts Breisgau/Hochschwarzwald, des Regierungspräsidiums Freiburg und des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
I. Der von der Klägerin nachgereichte Schriftsatz vom 28.02.2005 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§§ 125 Abs. 1, 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Denn die darin befindlichen Informationen betreffen keine Kernfrage des Rechtsstreits, sondern enthalten lediglich Anhaltspunkte dafür, dass die dem Grunde nach unstreitige Gesamtrechtsnachfolge im Jahr 1972 durch eine mit der Klägerin rechtsidentische Aktiengesellschaft eventuell auf einer anderen Rechtsgrundlage erfolgt ist als bisher angenommen (s. unten II 2 b). Auch die Beteiligten haben daher keinen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gestellt. Hinzu kommt, dass die mit der Gesamtrechtsnachfolge verbundene Problematik sich ganz unabhängig von der durch die nachgereichten Informationen betroffenen Rechtsnachfolge bereits im Jahr 1970 gestellt hat (s. unten II 2 b).
22 
II. Die zugelassene Berufung ist auch ansonsten zulässig. Sie ist auch begründet. Die Anfechtungsklage hat Erfolg, da die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind und die Klägerin deshalb in ihren Rechten verletzen (§§ 125 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23 
1. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass Ermächtigungsgrundlage für die angegriffenen Maßnahmen die im Lauf des Widerspruchsverfahrens in Kraft getretenen §§ 4 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 13 BBodSchG sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin werden die der Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes nicht durch Vorschriften des Bergrechtes verdrängt (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG). Denn Bergrecht ist auf den vorliegenden Fall nicht (mehr) anwendbar. Der Senat geht davon aus, dass der ehemalige Bergwerksbetrieb der Regie des Bundesberggesetzes zu keiner Zeit unterlag (§ 169 Abs. 2 Satz 1 BBergG), weil die Produktion zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1310) am 01.01.1982 bereits endgültig eingestellt war. Dass die Entlassung aus der Bergaufsicht erst später erfolgte, dürfte in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen; hierauf kommt es aber letztlich nicht an. Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass Vorschriften des Bundesberggesetzes zur Anwendung kommen konnten, so unterliegt die streitgegenständliche Abraumhalde jedenfalls seit der Entlassung aus der Bergaufsicht am 13.07.1988 nicht mehr der Bergaufsicht. Nach § 69 Abs. 2 BBergG endet die Bergaufsicht nach Durchführung des Abschlussbetriebsplanes (§ 53 BBergG) oder entsprechender Anordnungen der zuständigen Behörden (§ 71 Abs. 3 BBergG) zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, dass durch den Betrieb Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden. Durch die entsprechende behördliche Mitteilung ändern sich die Behördenzuständigkeit und das anwendbare Recht. Die Bergaufsicht dient dem Ziel, im Rahmen einer Betriebsaufsicht die Erfüllung der Betriebsplanpflichten des Bergbautreibenden durch die Fachbehörde zu kontrollieren (vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzthum BBergG 1983, § 69 RdNr. 30; Boldt/Weller BBergG 1984, § 69 RdNr. 17). Mit der Durchführung des Abschlussbetriebsplans und Entlassung aus der Bergaufsicht endet daher die Anwendbarkeit des Bergrechts (so auch VGH BW, Urteil vom 29.03.2000, NVwZ-RR 2000, 589). Die Bergaufsicht lebt auch nicht wieder auf, wenn die Bergbehörde einmal das Ende der Bergaufsicht festgestellt hat, und - entgegen der dabei zugrunde gelegten „allgemeinen Erfahrung“ - doch noch eine auf den Bergbaubetrieb zurückgehende Gefahr auftritt (Boldt/Weller, a.a.O., § 69 RdNr. 19).
24 
Der Anwendbarkeit des Bodenschutzrechts steht auch nicht das Wasserrecht entgegen. Denn im vorliegenden Fall geht es um Maßnahmen zur Abklärung einer Sanierung der Abraumhalde, von der Gefahren nicht nur für das Grundwasser, sondern auch für den Boden ausgehen. Dass auch das Grundwasser zu den geschützten Rechtsgütern des Bundes-Bodenschutzgesetzes zählt, ergibt sich bereits aus § 1 Satz 2 BBodSchG, wonach es Zweck des Gesetzes ist, schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, den Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren. Dem entspricht die in § 4 Abs. 3 BBodSchG getroffene Regelung, wonach (u. a.) Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern zu sanieren haben. Die wasserrechtlichen Anforderungen bleiben auch bei Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes gewahrt; § 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG bestimmt insoweit, dass sich die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen nach dem Wasserrecht richten.
25 
2. Es ist nicht sicher, ob die Klägerin als Verursacherin einer schädlichen Bodenveränderung i. S. von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG in Frage kommt.
26 
a) Für die in diesem Zusammenhang zunächst maßgebliche Frage nach eigenen Verursachungsbeiträgen der Klägerin ist nur der Zeitraum zwischen August 1972 und der Betriebsschließung im April 1973 in Betracht zu ziehen. Insoweit geht der Senat davon aus, dass die seit August 1972 als Betreiberin des Betriebs im Handelsregister eingetragene y AG mit der Klägerin identisch ist. Denn die spätere Änderung im Jahr 1972 in x AG, K., beruhte auf Satzungsänderungen (§§ 179-181 AktG) und war nur formwandelnd, ohne ein Erlöschen der Aktiengesellschaft zu bewirken. Entsprechendes gilt für die Änderung von Firma (§ 4 AktG) und Sitz (§ 5 AktG) im März 1994 in x Beteiligungs-AG und für die Umfirmierung in die Klägerin nach Erlass des Widerspruchsbescheids. Verursachungsbeiträge der Klägerin aus dieser Zeit kommen als Anknüpfungspunkt für § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG grundsätzlich in Betracht, ungeachtet dessen, dass sie schon vor dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes am 01.03.1999 erfolgt sind. Denn wegen der bis heute andauernden Fortwirkung früheren Handelns geht es insoweit um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche unechte (retrospektive) Rückwirkung (BGH, Urteil vom 02.04.2004, NVwZ 2004, 1267, 1268 m. w. Nachw.; vgl. auch Urteil des Senats vom 27.09.1996, VBlBW 1997, 110, zur insoweit vergleichbaren Situation unter der Anwendbarkeit von §§ 22 ff. LAbfG).
27 
b) Für die Zeit vor August 1972 kommt eine direkte Verursachung durch die Klägerin dagegen nicht in Betracht, weil die Vermögensübernahme der vorher existenten x AG durch die Aktionärin y AG zu einem Erlöschen der vorherigen Betreiberin mit einer Gesamtrechtsnachfolge führte. Dabei bedarf keiner Klärung, ob Erlöschen und Gesamtrechtsnachfolge, wie aus dem Handelsregister (HRB xxxx, AG K. ) zu entnehmen, nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.11.1969 (BGBl. I S. 2081, vgl. die dortigen § 15 Abs. 1, § 5 S. 2 UmwG a. F.) erfolgten oder ob Erlöschen und Gesamtrechtsnachfolge sich aus einer Verschmelzung durch Aufnahme in die y AG nach den damals geltenden §§ 339 ff. AktG i. d. F. vom 06.09.1965 (BGBl. I S. 1089) ergaben. Denn das Erlöschen der Vorgängerfirma ist jedenfalls unstreitig und wird auch durch die vorliegende Kopie des Handelsregisterauszugs belegt.
28 
Eine Zurechnung der Verursachungsbeiträge der letzten oder einer vorherigen Rechtsvorgängerin zu Lasten der Klägerin ist im vorliegenden Fall abzulehnen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind zwar auch die Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen können. Der Wortlaut dieser Vorschrift erfasst damit auch Rechtsnachfolgetatbestände, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01.03.1999 eingetreten sind. Das entspricht auch systematischer Auslegung (vgl. von Mutius/Nolte, DÖV 2000, 1, 3 m. w. Nachw.; Schlabach/Heck, VBlBW 2001, 46, 50) sowie der Intention des Gesetzgebers, vor allem dem Verursacherprinzip stärker Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 02.04.2004, NVwZ 2004, 1267, 1268, unter Hinweis u. a. auf die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, S. 19, 46, 51). Doch bedarf diese Vorschrift einer verfassungskonformen begrenzenden Auslegung derart, dass jedenfalls Rechtsnachfolgetatbestände vor Mitte der achtziger Jahre des letzten Jahrhunderts hiervon nicht erfasst sind; einer Aussetzung des Verfahrens und einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG bedarf es unter diesen Umständen nicht, weil bereits im Wege der Auslegung des einfachen Rechts Konflikte mit dem Grundgesetz vermieden werden.
29 
Dies ergibt sich aus Folgendem: § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG führt, soweit er Gesamtrechtsnachfolgen vor dem 01.03.1999 genügen lässt, zu einer Rückwirkung. Anders als im Bereich der Verursachung, wo wegen der Folgewirkungen der früheren Handlungen bis in die Gegenwart von einer nur unechten Rückwirkung ausgegangen werden kann (s. oben II 2 a), stellt die Erstreckung von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG auf Gesamtrechtsnachfolgen vor dem 01.03.1999 einen Fall echter (retroaktiver) Rückwirkung (vgl. dazu z. B. BVerfGE 95, 64, 86 f.) dar. Denn die Gesamtrechtsnachfolge als maßgeblicher Anknüpfungstatbestand - hierauf ist in diesem Zusammenhang der Blick zu richten, nicht auf das fortbestehende Gefahrenpotenzial als solches (so zu Recht Nolte, NVwZ 2000, 1135, 1136) - war vor dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes abgeschlossen. Grundsätzlich erlaubt die Verfassung nur ein belastendes Gesetz, dessen Rechtsfolgen frühestens mit Verkündung der Norm eintreten. Der Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 109, 133, 181; 72, 200, 242; 97, 67, 78 f.). Das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte begrenzen die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpfen. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Der Bürger muss die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können. Die Verfassung erlaubt grundsätzlich nur ein belastendes Gesetz, dessen Rechtsfolgen frühestens mit Verkündung der Norm eintreten. Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten (sog. Rückbewirkung von Rechtsfolgen oder echte Rückwirkung) ist grundsätzlich unzulässig. Es bedarf einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolgen eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens nachträglich belastend ändert (BVerfGE 109, 133, 180; 105, 17, 36 f.)
30 
Als Ausnahme vom Rückwirkungsverbot kommt vorliegend eine „unklare und verworrene Rechtslage“ in Betracht. Die Frage, ob eine Gesamtrechtsnachfolge in abstrakte Polizeipflichten angenommen werden kann, ist umstritten. Zum Teil wird davon ausgegangen, das Polizei- und Ordnungsrecht normiere subjektive öffentlich-rechtliche Pflichten, die beim Eingreifen einer entsprechenden formalgesetzlichen Grundlage einem Übergang auf den Gesamtrechtsnachfolger zugänglich seien (vgl. Brandt, Altlastenrecht, 1993, Rn. 74; Schink, GewArch 1996, 50, 60 f.). Eine Unterlassungs- bzw. Abwehrpflicht aufgrund des materiellen Polizeirechts löse unmittelbar eine konkrete Unterlassungs- bzw. Beseitigungspflicht aus, die vergleichbar den Ansprüchen aus gesetzlichen Schuldverhältnissen auf den Rechtsnachfolger übergehen könne (vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehrrecht, 9. Aufl. 1986, S. 297 ff.; Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl. 2002, Rn. 456). Die Gegenmeinung verneint die Gesamtrechtsnachfolge in die abstrakte polizeiliche Verhaltensverantwortlichkeit, weil die Verantwortlichkeit an die Person des unmittelbaren Verursachers der Gefahr gebunden sei (vgl. Papier, DVBl. 1996, 125, 128) bzw. unter Hinweis darauf, dass das Bestehen einer materiellen Polizeipflicht noch keine konkrete Handlungspflicht begründe; sie entstehe vielmehr erst durch eine konkretisierende Polizeiverfügung (Papier, DVBl. 1996, 125, 127 f.; Kothe, VerwArch 1997, 456, 475 ff.) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es ohne ausdrückliche Normierung keine Rechtsgrundlage für einen Übergang der noch nicht durch Bescheid konkretisierten, abstrakten Verursachungshaftung auf den Rechtsnachfolger gibt (vgl. Beschluss vom 03.09.2002, NVwZ-RR 2003, 103; vom 11.12.2000, VBlBW 2001, 281 = NVwZ-RR 2002, 16; Beschluss vom 04.08.1995, VBlBW 1995, 486 = NVwZ 1996, 1036; vgl. zur Diskussion im Wasserrecht mit ähnlichem Ergebnis auch BayVGH, NVwZ-RR 2004, 648 m. w. Nachw.).
31 
Allerdings kann eine hinsichtlich der Rechtsnachfolge in abstrakte Polizeipflichten unklare Rechtslage erst ab Mitte der achtziger Jahre des letzten Jahrhunderts angenommen werden, als die Altlastenproblematik Aktualität gewann (vgl. Papier, DVBl. 1996, 125, 131 ff.; Mutius/Nolte, DÖV 2000, 1, 4, jeweils m. w. Nachw.; ähnlich BGH, Urteil vom 02.04.2004, NVwZ 2004, 1267, 1268, in dem die Erstreckung von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG jedenfalls auf Rechtsnachfolgetatbestände nach Mitte der achtziger Jahre für verfassungskonform erachtet wird). Seit diesem Zeitraum konnte sich ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Regelungen nicht mehr bilden. Vorher war lediglich eine Rechtsnachfolge in die Zustandshaftung für den Sonderfall bauaufsichtlicher Beseitigungsverfügungen diskutiert und bejaht worden (vgl. dazu Papier, DVBl 1996, 125, 133).
32 
Die hier in Rede stehenden Gesamtrechtsnachfolgen im Jahr 1972 und schon vorher im Jahr 1970 - Übernahme der K. GmbH durch deren Alleingesellschafterin x GmbH aufgrund Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 16.12.1970 gemäß §§ 24 und 5 S. 2 UmwG a. F. - sind daher nicht unter dem Aspekt einer unklaren und verworrenen Rechtslage von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG erfasst.
33 
Anhaltspunkte dafür, dass andere Ausnahmen vom Rückwirkungsverbot greifen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere besteht für die Verantwortlichmachung des Gesamtrechtsnachfolgers auch kein Bedarf in Gestalt zwingender Gründe des Allgemeinwohls (vgl. dazu auch Papier, DVBl 1996, 125, 131). Auch wenn sicher anzunehmen ist - zumal nach Einfügung von Art. 20a GG ins Grundgesetz -, dass die Sanierung von Altlasten überragenden Belange des Gemeinwohls entspricht, kann daraus nicht gefolgert werden, dass damit auch alle denkbaren legislatorischen Eingriffe, die diesem Gemeinwohlziel dienen, legitimiert sind. Die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers müsste vielmehr unerlässlich sein, um dem Gemeinwohlziel der Altlastensanierung überhaupt Rechnung tragen zu können. Das kann jedoch schon angesichts des umfassenden Kreises von Pflichtigen, auf die sich § 4 Abs. 3 (Verursacher und Grundstückseigentümer) i. V. m. § 4 Abs. 6 BBodSchG (ehemalige Grundstückseigentümer) erstreckt, nicht angenommen werden (so zutreffend von Mutius/Nolte, DÖV 2000, 1, 4; Papier, DVBl 1996, 125, 131). Auch die übrigen theoretisch denkbaren, vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Rechtfertigungsgründe für eine ausnahmsweise zulässige echte Rückwirkung (Bagatellvorbehalt, die Tatsache, dass bisherige Regelungen wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig waren, oder der Umstand, dass der Bürger mit einer Neuregelung rechnen musste), kommen hier nicht in Betracht (vgl. dazu auch Papier, DVBl 1996, 125, 129 m. w. Nachw.).
34 
Soweit der Beklagte - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verdeutlicht - einen Ausnahmetatbestand darin sieht, dass sich auch im vorliegenden Fall ein schützenswertes Vertrauen nicht habe bilden können, weil die Klägerin als Rechtsnachfolgerin volle Kenntnis von den Ablagerungen hatte und damit auch deren Gefahrenpotenzial ermessen konnte, tritt der Senat dieser Einschätzung nicht bei. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob eine Erweiterung der vom Bundesverfassungsgericht bezeichneten Ausnahmefälle verfassungsrechtlich überhaupt zulässig wäre. Denn es geht bei dem Vortrag des Beklagten - die sachliche Richtigkeit seiner Annahmen unterstellt - (nur) um die fehlende Schutzwürdigkeit eines Vertrauens darauf, dass aus früher erfolgten Ablagerungen keine Rechtsfolgen für die Zukunft abgeleitet werden dürften; damit ist aber der (unproblematische) Bereich der unechten Rückwirkung wegen Fortwirkung früheren Handelns betroffen (s. oben II 2 a). Hiervon ist aber das im vorliegenden Fall maßgebliche Vertrauen des Gesamtrechtsnachfolgers, nicht für Verhaltensweisen seines Rechtsvorgängers haftbar gemacht zu werden (so zu Recht von Mutius/Nolte, DÖV 2000, 1, 4), zu unterscheiden; für eine fehlende Schutzwürdigkeit hinsichtlich dieses Aspekts finden sich indessen keine Anhaltspunkte.
35 
c) Daher erfasst § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nicht die Rechtsnachfolge durch die Klägerin im Jahr 1972, und es kommt für die Frage der durch sie bewirkten Verursachung maßgeblich darauf an, ob innerhalb der letzten Monate des Betriebs von ihr selbst ein hinreichend großer Verursachungsbeitrag erbracht wurde. Der Senat geht dabei in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass, wenn verschiedene Anlagenbetreiber nacheinander zu einer Verunreinigung des Bodens und Grundwassers des von ihnen betrieblich genutzten Grundstücks beigetragen haben, auch derjenige von ihnen zu Altlastenerkundungs- und -sanierungsmaßnahmen herangezogen werden kann, der den möglicherweise geringeren Beitrag zu der Verunreinigung geleistet hat; Voraussetzung ist lediglich, dass sein Anteil an der Verunreinigung auch für sich betrachtet ein Einschreiten der zuständigen Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen würde (vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 03.09.2002, NVwZ 2003, 103, 105 m. w. Nachw.). Diese Frage kann hier aber letztlich offen bleiben, weil es auf sie im vorliegenden Fall nicht mehr entscheidungserheblich ankommt.
36 
3. Denn selbst wenn man einen solchen hinreichenden Verursachungsbeitrag der Klägerin annimmt, verletzen die angefochtene Ermessensentscheidung des Landratsamts und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums die Rechte der Klägerin aus einem anderen Grund. Die Entscheidung des Landratsamts ist nämlich jedenfalls deshalb rechtsfehlerhaft, weil es seinen Erwägungen zu Unrecht eine Verantwortlichkeit der Klägerin für die in der gesamten Zeit der Haldenbeschickung erfolgten Verursachungsbeiträge zugrundegelegt hat, und zwar aufgrund der - wie ausgeführt, unrichtigen - Annahme, dass die Klägerin für das Verhalten ihrer Rechtsvorgänger seit Beginn der Ablagerungen in den 20-er Jahren des letzten Jahrhunderts insgesamt einzustehen habe. Dieser Mangel ist durch den Widerspruchsbescheid nicht korrigiert worden. Selbst wenn - was an dieser Stelle unterstellt werden soll - der von der Klägerin selbst erbrachte Verursachungsanteil hinreichend groß wäre, um sie in Haftung nehmen zu können, hätte es ausdrücklicher Ermessenserwägungen dazu bedurft, weshalb man sie für die verlangten Maßnahmen in vollem Umfang haftbar machen wollte. Daran ändert nichts, dass es vorliegend noch nicht um die Anordnung der Sanierung insgesamt, sondern erst um (gegenüber der Sanierung erheblich weniger kostenintensive) vorbereitende Maßnahmen ging. Denn die für die Inanspruchnahme gegebene behördliche Begründung einer Gesamtverantwortlichkeit lässt eine Auslegung derart, dass jedenfalls die konkrete Inanspruchnahme im Hinblick auf den eigenen Verursachungsanteil der Klägerin als angemessen anzusehen sei, nicht zu.
37 
III. Obwohl es nach dem Vorstehenden auf die weiteren Fragen nicht mehr ankommt, sieht sich der Senat noch zu folgenden Bemerkungen veranlasst:
38 
Eine Heranziehung der Klägerin, soweit sie bei fehlerfreier Ermessensausübung erfolgt, würde voraussichtlich nicht daran scheitern, dass die angefochtenen behördlichen Verfügungen nicht ausreichend bestimmt wären. Vielmehr sind diese Bescheide inhaltlich wohl hinreichend konkretisiert. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Gegenstand des angeordneten Sanierungsgutachtens hinreichend bestimmt. Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Klägerin, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, seit 1990 mit dem Beklagten über die Möglichkeit einer Sanierung der Halde verhandelt hat. Sie hat in diesem Zusammenhang eine Vorstudie für eine mögliche Sanierung vorgelegt, in der die Halde zeichnerisch dargestellt ist. Für die Klägerin, auf deren Kenntnisse es ankommt, war die Verfügung daher bestimmt genug, um sie ausführen zu können. Zudem wird die flächenmäßige Ausdehnung des zu sanierenden Gebiets teilweise durch den vorzulegenden Sanierungsplan selbst bestimmt. Zweck und Aufgabe der gutachterlichen Vorbereitung der Sanierung ist es, Möglichkeiten und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen zu erkunden. Welche Bereiche der Halde im Einzelnen für eine erfolgreiche Sanierung in die Sanierungsmaßnahmen einzubeziehen sind, ist daher Inhalt des angeforderten Gutachtens. Dass die betroffenen Flurstücknummern nicht erwähnt sind, ist im vorliegenden Zusammenhang daher unbeachtlich.
39 
Einer Inanspruchnahme der Klägerin dürfte wohl auch nicht eine Legalisierungswirkung bergrechtlicher Genehmigungen entgegenstehen. Ob die für gewerbe- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen entwickelten Grundsätze einer Legalisierungswirkung auf die bergrechtliche Zulassung von Betriebsplänen anwendbar sind, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten (vgl. offen lassend m. w. Nachw. Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 28.03.2000, NVwZ-RR 2000, 589, 590). Diese Frage bedarf indessen keiner abschließenden Erörterung. Selbst wenn die streitgegenständliche Halde von Rechtsvorgängerinnen der Klägerin mit Duldung der seinerzeit zuständigen Behörden angelegt worden ist, können die Betriebspläne eine Legalisierungswirkung nur entfalten, soweit die Behörde die Anlage der Halde ausdrücklich gestattet hat. Eine solche Gestattung ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Im Übrigen steht einer Inanspruchnahme der Klägerin eine eventuelle Legalisierungswirkung der Betriebspläne auch deshalb nicht entgegen, weil die Bergbehörde auch durch die bergrechtlichen Betriebspläne nicht gehindert war, jederzeit nachträgliche Anordnungen zur Gefahrenabwehr zu erlassen. Dass die Überwachungsbehörde die möglicherweise erkennbare Gefahr zur Zeit der Zulassung der Betriebsplanung nicht gesehen hat, vermag den Betreiber nicht zu entpflichten, denn das ist gerade der Hauptanwendungsfall für eine nachträgliche Anordnung (vgl. VGH Bad.-Württ, Urteil vom 29.03.2000, NVwZ-RR 2000, 589, 590).
40 
Auch dem Abschlussbetriebsplan dürfte keine Legalisierungswirkung in dem Sinne zukommen, dass mit seiner Erfüllung der Bergwerksbetreiber aus der ordnungsrechtlichen Haftung entlassen ist. Ziel und Aufgabe des Abschlussbetriebsplanes ist es vielmehr, dass die Fachbehörde aufgrund ihrer speziellen Kenntnisse eine Prognoseentscheidung über die Gefährlichkeit des stillzulegenden Bergwerks trifft, um die notwendigen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Betriebes treffen zu können. Die Durchführung des Abschlussbetriebsplans bezweckt jedoch nicht, das Risiko von nachträglich durch den stillgelegten Bergwerksbetrieb entstehenden - und aufgrund der jeder Prognose inne wohnenden Unwägbarkeiten nicht absehbaren - Gefahren auf die Allgemeinheit oder den Grundstückseigentümer abzuwälzen. Die Entlassung aus der Bergaufsicht, die viele Jahre nach der Betriebseinstellung liegen kann, zeigt lediglich auf, dass die Behörde im Weg einer Prognose davon ausgeht, dass eine besondere gesteigerte Gefahr, die eine gesonderte bergrechtliche Überwachung bisher erforderlich machte, nicht mehr vorliegt. Eine Haftungsfreistellung des Betreibers ist damit jedoch nicht verbunden (VGH Bad-Württ., Urteil vom 29.03.2000, NVwZ-RR 2000, 589, 590).
41 
Die Heranziehung der Klägerin - ihre grundsätzliche Zulässigkeit unterstellt - dürfte auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft sein, weil der Haldenbetrieb insgesamt für die Salzauswaschungen wohl nur etwa zur Hälfte verantwortlich ist, worauf die Klägerin unter Hinweis auf einen entsprechenden Aktenvermerk des Landratsamtes hingewiesen hat. Dass auf die spätere Überplanung und Bebauung des Haldenbereichs wesentliche (vielleicht sogar überwiegende) Verursachungsanteile zurückzuführen sein können, hindert weder die Annahme einer rechtlich relevanten Verursachung (s. dazu II 2 c), noch steht es einer entsprechenden Ermessensausübung zu Lasten der Klägerin entgegen. Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass das von der Halde ausgehende Gefährdungspotenzial nur einen kleinen Teil der aus Kaliablagerungen und -salzeinträgen in Boden und Grundwasser herrührenden Umweltproblematik ausmacht, die sich in einem viel umfassenderen, auch Staatsgrenzen überschreitenden Ausmaß darstellt.
42 
Auch eine Verjährung dürfte entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in Betracht kommen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, welche eine Verjährungsfrist für die Befugnis bestimmt, von einer polizeirechtlichen Ermächtigung Gebrauch zu machen, existiert nicht. Entsprechendes gilt für die Befugnis aus einer bodenschutzrechtlichen Ermächtigung. Die Verpflichtungen des Verursachers einer Bodenverunreinigung unterliegen keiner Verjährung (vgl. Beschluss des Senats vom 03.09.2002, NVwZ-RR 2003, 103, u. Beschluss des Senats vom 04.03.1996, NVwZ-RR 1996, 387).
43 
Schließlich dürfte dem Verwaltungsgericht auch darin beizupflichten sein, dass eine Verwirkung - sofern sie denn grundsätzlich im Fall einer Verhaltenshaftung in Frage kommen sollte - jedenfalls mangels einer Vertrauensgrundlage und eines Vertrauenstatbestandes nicht in Betracht kommt.
44 
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Denn die Frage einer verfassungskonformen Beschränkung des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG auf Gesamtrechtsnachfolgetatbestände erst ab Mitte der achtziger Jahre des 20. Jahrhunderts hat grundsätzliche Bedeutung.

Gründe

 
21 
I. Der von der Klägerin nachgereichte Schriftsatz vom 28.02.2005 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§§ 125 Abs. 1, 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Denn die darin befindlichen Informationen betreffen keine Kernfrage des Rechtsstreits, sondern enthalten lediglich Anhaltspunkte dafür, dass die dem Grunde nach unstreitige Gesamtrechtsnachfolge im Jahr 1972 durch eine mit der Klägerin rechtsidentische Aktiengesellschaft eventuell auf einer anderen Rechtsgrundlage erfolgt ist als bisher angenommen (s. unten II 2 b). Auch die Beteiligten haben daher keinen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gestellt. Hinzu kommt, dass die mit der Gesamtrechtsnachfolge verbundene Problematik sich ganz unabhängig von der durch die nachgereichten Informationen betroffenen Rechtsnachfolge bereits im Jahr 1970 gestellt hat (s. unten II 2 b).
22 
II. Die zugelassene Berufung ist auch ansonsten zulässig. Sie ist auch begründet. Die Anfechtungsklage hat Erfolg, da die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind und die Klägerin deshalb in ihren Rechten verletzen (§§ 125 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23 
1. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass Ermächtigungsgrundlage für die angegriffenen Maßnahmen die im Lauf des Widerspruchsverfahrens in Kraft getretenen §§ 4 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 13 BBodSchG sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin werden die der Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes nicht durch Vorschriften des Bergrechtes verdrängt (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG). Denn Bergrecht ist auf den vorliegenden Fall nicht (mehr) anwendbar. Der Senat geht davon aus, dass der ehemalige Bergwerksbetrieb der Regie des Bundesberggesetzes zu keiner Zeit unterlag (§ 169 Abs. 2 Satz 1 BBergG), weil die Produktion zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1310) am 01.01.1982 bereits endgültig eingestellt war. Dass die Entlassung aus der Bergaufsicht erst später erfolgte, dürfte in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen; hierauf kommt es aber letztlich nicht an. Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass Vorschriften des Bundesberggesetzes zur Anwendung kommen konnten, so unterliegt die streitgegenständliche Abraumhalde jedenfalls seit der Entlassung aus der Bergaufsicht am 13.07.1988 nicht mehr der Bergaufsicht. Nach § 69 Abs. 2 BBergG endet die Bergaufsicht nach Durchführung des Abschlussbetriebsplanes (§ 53 BBergG) oder entsprechender Anordnungen der zuständigen Behörden (§ 71 Abs. 3 BBergG) zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, dass durch den Betrieb Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden. Durch die entsprechende behördliche Mitteilung ändern sich die Behördenzuständigkeit und das anwendbare Recht. Die Bergaufsicht dient dem Ziel, im Rahmen einer Betriebsaufsicht die Erfüllung der Betriebsplanpflichten des Bergbautreibenden durch die Fachbehörde zu kontrollieren (vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzthum BBergG 1983, § 69 RdNr. 30; Boldt/Weller BBergG 1984, § 69 RdNr. 17). Mit der Durchführung des Abschlussbetriebsplans und Entlassung aus der Bergaufsicht endet daher die Anwendbarkeit des Bergrechts (so auch VGH BW, Urteil vom 29.03.2000, NVwZ-RR 2000, 589). Die Bergaufsicht lebt auch nicht wieder auf, wenn die Bergbehörde einmal das Ende der Bergaufsicht festgestellt hat, und - entgegen der dabei zugrunde gelegten „allgemeinen Erfahrung“ - doch noch eine auf den Bergbaubetrieb zurückgehende Gefahr auftritt (Boldt/Weller, a.a.O., § 69 RdNr. 19).
24 
Der Anwendbarkeit des Bodenschutzrechts steht auch nicht das Wasserrecht entgegen. Denn im vorliegenden Fall geht es um Maßnahmen zur Abklärung einer Sanierung der Abraumhalde, von der Gefahren nicht nur für das Grundwasser, sondern auch für den Boden ausgehen. Dass auch das Grundwasser zu den geschützten Rechtsgütern des Bundes-Bodenschutzgesetzes zählt, ergibt sich bereits aus § 1 Satz 2 BBodSchG, wonach es Zweck des Gesetzes ist, schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, den Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren. Dem entspricht die in § 4 Abs. 3 BBodSchG getroffene Regelung, wonach (u. a.) Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern zu sanieren haben. Die wasserrechtlichen Anforderungen bleiben auch bei Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes gewahrt; § 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG bestimmt insoweit, dass sich die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen nach dem Wasserrecht richten.
25 
2. Es ist nicht sicher, ob die Klägerin als Verursacherin einer schädlichen Bodenveränderung i. S. von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG in Frage kommt.
26 
a) Für die in diesem Zusammenhang zunächst maßgebliche Frage nach eigenen Verursachungsbeiträgen der Klägerin ist nur der Zeitraum zwischen August 1972 und der Betriebsschließung im April 1973 in Betracht zu ziehen. Insoweit geht der Senat davon aus, dass die seit August 1972 als Betreiberin des Betriebs im Handelsregister eingetragene y AG mit der Klägerin identisch ist. Denn die spätere Änderung im Jahr 1972 in x AG, K., beruhte auf Satzungsänderungen (§§ 179-181 AktG) und war nur formwandelnd, ohne ein Erlöschen der Aktiengesellschaft zu bewirken. Entsprechendes gilt für die Änderung von Firma (§ 4 AktG) und Sitz (§ 5 AktG) im März 1994 in x Beteiligungs-AG und für die Umfirmierung in die Klägerin nach Erlass des Widerspruchsbescheids. Verursachungsbeiträge der Klägerin aus dieser Zeit kommen als Anknüpfungspunkt für § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG grundsätzlich in Betracht, ungeachtet dessen, dass sie schon vor dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes am 01.03.1999 erfolgt sind. Denn wegen der bis heute andauernden Fortwirkung früheren Handelns geht es insoweit um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche unechte (retrospektive) Rückwirkung (BGH, Urteil vom 02.04.2004, NVwZ 2004, 1267, 1268 m. w. Nachw.; vgl. auch Urteil des Senats vom 27.09.1996, VBlBW 1997, 110, zur insoweit vergleichbaren Situation unter der Anwendbarkeit von §§ 22 ff. LAbfG).
27 
b) Für die Zeit vor August 1972 kommt eine direkte Verursachung durch die Klägerin dagegen nicht in Betracht, weil die Vermögensübernahme der vorher existenten x AG durch die Aktionärin y AG zu einem Erlöschen der vorherigen Betreiberin mit einer Gesamtrechtsnachfolge führte. Dabei bedarf keiner Klärung, ob Erlöschen und Gesamtrechtsnachfolge, wie aus dem Handelsregister (HRB xxxx, AG K. ) zu entnehmen, nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.11.1969 (BGBl. I S. 2081, vgl. die dortigen § 15 Abs. 1, § 5 S. 2 UmwG a. F.) erfolgten oder ob Erlöschen und Gesamtrechtsnachfolge sich aus einer Verschmelzung durch Aufnahme in die y AG nach den damals geltenden §§ 339 ff. AktG i. d. F. vom 06.09.1965 (BGBl. I S. 1089) ergaben. Denn das Erlöschen der Vorgängerfirma ist jedenfalls unstreitig und wird auch durch die vorliegende Kopie des Handelsregisterauszugs belegt.
28 
Eine Zurechnung der Verursachungsbeiträge der letzten oder einer vorherigen Rechtsvorgängerin zu Lasten der Klägerin ist im vorliegenden Fall abzulehnen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind zwar auch die Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen können. Der Wortlaut dieser Vorschrift erfasst damit auch Rechtsnachfolgetatbestände, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01.03.1999 eingetreten sind. Das entspricht auch systematischer Auslegung (vgl. von Mutius/Nolte, DÖV 2000, 1, 3 m. w. Nachw.; Schlabach/Heck, VBlBW 2001, 46, 50) sowie der Intention des Gesetzgebers, vor allem dem Verursacherprinzip stärker Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 02.04.2004, NVwZ 2004, 1267, 1268, unter Hinweis u. a. auf die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, S. 19, 46, 51). Doch bedarf diese Vorschrift einer verfassungskonformen begrenzenden Auslegung derart, dass jedenfalls Rechtsnachfolgetatbestände vor Mitte der achtziger Jahre des letzten Jahrhunderts hiervon nicht erfasst sind; einer Aussetzung des Verfahrens und einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG bedarf es unter diesen Umständen nicht, weil bereits im Wege der Auslegung des einfachen Rechts Konflikte mit dem Grundgesetz vermieden werden.
29 
Dies ergibt sich aus Folgendem: § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG führt, soweit er Gesamtrechtsnachfolgen vor dem 01.03.1999 genügen lässt, zu einer Rückwirkung. Anders als im Bereich der Verursachung, wo wegen der Folgewirkungen der früheren Handlungen bis in die Gegenwart von einer nur unechten Rückwirkung ausgegangen werden kann (s. oben II 2 a), stellt die Erstreckung von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG auf Gesamtrechtsnachfolgen vor dem 01.03.1999 einen Fall echter (retroaktiver) Rückwirkung (vgl. dazu z. B. BVerfGE 95, 64, 86 f.) dar. Denn die Gesamtrechtsnachfolge als maßgeblicher Anknüpfungstatbestand - hierauf ist in diesem Zusammenhang der Blick zu richten, nicht auf das fortbestehende Gefahrenpotenzial als solches (so zu Recht Nolte, NVwZ 2000, 1135, 1136) - war vor dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes abgeschlossen. Grundsätzlich erlaubt die Verfassung nur ein belastendes Gesetz, dessen Rechtsfolgen frühestens mit Verkündung der Norm eintreten. Der Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 109, 133, 181; 72, 200, 242; 97, 67, 78 f.). Das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte begrenzen die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpfen. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Der Bürger muss die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können. Die Verfassung erlaubt grundsätzlich nur ein belastendes Gesetz, dessen Rechtsfolgen frühestens mit Verkündung der Norm eintreten. Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten (sog. Rückbewirkung von Rechtsfolgen oder echte Rückwirkung) ist grundsätzlich unzulässig. Es bedarf einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolgen eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens nachträglich belastend ändert (BVerfGE 109, 133, 180; 105, 17, 36 f.)
30 
Als Ausnahme vom Rückwirkungsverbot kommt vorliegend eine „unklare und verworrene Rechtslage“ in Betracht. Die Frage, ob eine Gesamtrechtsnachfolge in abstrakte Polizeipflichten angenommen werden kann, ist umstritten. Zum Teil wird davon ausgegangen, das Polizei- und Ordnungsrecht normiere subjektive öffentlich-rechtliche Pflichten, die beim Eingreifen einer entsprechenden formalgesetzlichen Grundlage einem Übergang auf den Gesamtrechtsnachfolger zugänglich seien (vgl. Brandt, Altlastenrecht, 1993, Rn. 74; Schink, GewArch 1996, 50, 60 f.). Eine Unterlassungs- bzw. Abwehrpflicht aufgrund des materiellen Polizeirechts löse unmittelbar eine konkrete Unterlassungs- bzw. Beseitigungspflicht aus, die vergleichbar den Ansprüchen aus gesetzlichen Schuldverhältnissen auf den Rechtsnachfolger übergehen könne (vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehrrecht, 9. Aufl. 1986, S. 297 ff.; Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl. 2002, Rn. 456). Die Gegenmeinung verneint die Gesamtrechtsnachfolge in die abstrakte polizeiliche Verhaltensverantwortlichkeit, weil die Verantwortlichkeit an die Person des unmittelbaren Verursachers der Gefahr gebunden sei (vgl. Papier, DVBl. 1996, 125, 128) bzw. unter Hinweis darauf, dass das Bestehen einer materiellen Polizeipflicht noch keine konkrete Handlungspflicht begründe; sie entstehe vielmehr erst durch eine konkretisierende Polizeiverfügung (Papier, DVBl. 1996, 125, 127 f.; Kothe, VerwArch 1997, 456, 475 ff.) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es ohne ausdrückliche Normierung keine Rechtsgrundlage für einen Übergang der noch nicht durch Bescheid konkretisierten, abstrakten Verursachungshaftung auf den Rechtsnachfolger gibt (vgl. Beschluss vom 03.09.2002, NVwZ-RR 2003, 103; vom 11.12.2000, VBlBW 2001, 281 = NVwZ-RR 2002, 16; Beschluss vom 04.08.1995, VBlBW 1995, 486 = NVwZ 1996, 1036; vgl. zur Diskussion im Wasserrecht mit ähnlichem Ergebnis auch BayVGH, NVwZ-RR 2004, 648 m. w. Nachw.).
31 
Allerdings kann eine hinsichtlich der Rechtsnachfolge in abstrakte Polizeipflichten unklare Rechtslage erst ab Mitte der achtziger Jahre des letzten Jahrhunderts angenommen werden, als die Altlastenproblematik Aktualität gewann (vgl. Papier, DVBl. 1996, 125, 131 ff.; Mutius/Nolte, DÖV 2000, 1, 4, jeweils m. w. Nachw.; ähnlich BGH, Urteil vom 02.04.2004, NVwZ 2004, 1267, 1268, in dem die Erstreckung von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG jedenfalls auf Rechtsnachfolgetatbestände nach Mitte der achtziger Jahre für verfassungskonform erachtet wird). Seit diesem Zeitraum konnte sich ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Regelungen nicht mehr bilden. Vorher war lediglich eine Rechtsnachfolge in die Zustandshaftung für den Sonderfall bauaufsichtlicher Beseitigungsverfügungen diskutiert und bejaht worden (vgl. dazu Papier, DVBl 1996, 125, 133).
32 
Die hier in Rede stehenden Gesamtrechtsnachfolgen im Jahr 1972 und schon vorher im Jahr 1970 - Übernahme der K. GmbH durch deren Alleingesellschafterin x GmbH aufgrund Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 16.12.1970 gemäß §§ 24 und 5 S. 2 UmwG a. F. - sind daher nicht unter dem Aspekt einer unklaren und verworrenen Rechtslage von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG erfasst.
33 
Anhaltspunkte dafür, dass andere Ausnahmen vom Rückwirkungsverbot greifen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere besteht für die Verantwortlichmachung des Gesamtrechtsnachfolgers auch kein Bedarf in Gestalt zwingender Gründe des Allgemeinwohls (vgl. dazu auch Papier, DVBl 1996, 125, 131). Auch wenn sicher anzunehmen ist - zumal nach Einfügung von Art. 20a GG ins Grundgesetz -, dass die Sanierung von Altlasten überragenden Belange des Gemeinwohls entspricht, kann daraus nicht gefolgert werden, dass damit auch alle denkbaren legislatorischen Eingriffe, die diesem Gemeinwohlziel dienen, legitimiert sind. Die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers müsste vielmehr unerlässlich sein, um dem Gemeinwohlziel der Altlastensanierung überhaupt Rechnung tragen zu können. Das kann jedoch schon angesichts des umfassenden Kreises von Pflichtigen, auf die sich § 4 Abs. 3 (Verursacher und Grundstückseigentümer) i. V. m. § 4 Abs. 6 BBodSchG (ehemalige Grundstückseigentümer) erstreckt, nicht angenommen werden (so zutreffend von Mutius/Nolte, DÖV 2000, 1, 4; Papier, DVBl 1996, 125, 131). Auch die übrigen theoretisch denkbaren, vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Rechtfertigungsgründe für eine ausnahmsweise zulässige echte Rückwirkung (Bagatellvorbehalt, die Tatsache, dass bisherige Regelungen wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig waren, oder der Umstand, dass der Bürger mit einer Neuregelung rechnen musste), kommen hier nicht in Betracht (vgl. dazu auch Papier, DVBl 1996, 125, 129 m. w. Nachw.).
34 
Soweit der Beklagte - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verdeutlicht - einen Ausnahmetatbestand darin sieht, dass sich auch im vorliegenden Fall ein schützenswertes Vertrauen nicht habe bilden können, weil die Klägerin als Rechtsnachfolgerin volle Kenntnis von den Ablagerungen hatte und damit auch deren Gefahrenpotenzial ermessen konnte, tritt der Senat dieser Einschätzung nicht bei. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob eine Erweiterung der vom Bundesverfassungsgericht bezeichneten Ausnahmefälle verfassungsrechtlich überhaupt zulässig wäre. Denn es geht bei dem Vortrag des Beklagten - die sachliche Richtigkeit seiner Annahmen unterstellt - (nur) um die fehlende Schutzwürdigkeit eines Vertrauens darauf, dass aus früher erfolgten Ablagerungen keine Rechtsfolgen für die Zukunft abgeleitet werden dürften; damit ist aber der (unproblematische) Bereich der unechten Rückwirkung wegen Fortwirkung früheren Handelns betroffen (s. oben II 2 a). Hiervon ist aber das im vorliegenden Fall maßgebliche Vertrauen des Gesamtrechtsnachfolgers, nicht für Verhaltensweisen seines Rechtsvorgängers haftbar gemacht zu werden (so zu Recht von Mutius/Nolte, DÖV 2000, 1, 4), zu unterscheiden; für eine fehlende Schutzwürdigkeit hinsichtlich dieses Aspekts finden sich indessen keine Anhaltspunkte.
35 
c) Daher erfasst § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nicht die Rechtsnachfolge durch die Klägerin im Jahr 1972, und es kommt für die Frage der durch sie bewirkten Verursachung maßgeblich darauf an, ob innerhalb der letzten Monate des Betriebs von ihr selbst ein hinreichend großer Verursachungsbeitrag erbracht wurde. Der Senat geht dabei in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass, wenn verschiedene Anlagenbetreiber nacheinander zu einer Verunreinigung des Bodens und Grundwassers des von ihnen betrieblich genutzten Grundstücks beigetragen haben, auch derjenige von ihnen zu Altlastenerkundungs- und -sanierungsmaßnahmen herangezogen werden kann, der den möglicherweise geringeren Beitrag zu der Verunreinigung geleistet hat; Voraussetzung ist lediglich, dass sein Anteil an der Verunreinigung auch für sich betrachtet ein Einschreiten der zuständigen Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen würde (vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 03.09.2002, NVwZ 2003, 103, 105 m. w. Nachw.). Diese Frage kann hier aber letztlich offen bleiben, weil es auf sie im vorliegenden Fall nicht mehr entscheidungserheblich ankommt.
36 
3. Denn selbst wenn man einen solchen hinreichenden Verursachungsbeitrag der Klägerin annimmt, verletzen die angefochtene Ermessensentscheidung des Landratsamts und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums die Rechte der Klägerin aus einem anderen Grund. Die Entscheidung des Landratsamts ist nämlich jedenfalls deshalb rechtsfehlerhaft, weil es seinen Erwägungen zu Unrecht eine Verantwortlichkeit der Klägerin für die in der gesamten Zeit der Haldenbeschickung erfolgten Verursachungsbeiträge zugrundegelegt hat, und zwar aufgrund der - wie ausgeführt, unrichtigen - Annahme, dass die Klägerin für das Verhalten ihrer Rechtsvorgänger seit Beginn der Ablagerungen in den 20-er Jahren des letzten Jahrhunderts insgesamt einzustehen habe. Dieser Mangel ist durch den Widerspruchsbescheid nicht korrigiert worden. Selbst wenn - was an dieser Stelle unterstellt werden soll - der von der Klägerin selbst erbrachte Verursachungsanteil hinreichend groß wäre, um sie in Haftung nehmen zu können, hätte es ausdrücklicher Ermessenserwägungen dazu bedurft, weshalb man sie für die verlangten Maßnahmen in vollem Umfang haftbar machen wollte. Daran ändert nichts, dass es vorliegend noch nicht um die Anordnung der Sanierung insgesamt, sondern erst um (gegenüber der Sanierung erheblich weniger kostenintensive) vorbereitende Maßnahmen ging. Denn die für die Inanspruchnahme gegebene behördliche Begründung einer Gesamtverantwortlichkeit lässt eine Auslegung derart, dass jedenfalls die konkrete Inanspruchnahme im Hinblick auf den eigenen Verursachungsanteil der Klägerin als angemessen anzusehen sei, nicht zu.
37 
III. Obwohl es nach dem Vorstehenden auf die weiteren Fragen nicht mehr ankommt, sieht sich der Senat noch zu folgenden Bemerkungen veranlasst:
38 
Eine Heranziehung der Klägerin, soweit sie bei fehlerfreier Ermessensausübung erfolgt, würde voraussichtlich nicht daran scheitern, dass die angefochtenen behördlichen Verfügungen nicht ausreichend bestimmt wären. Vielmehr sind diese Bescheide inhaltlich wohl hinreichend konkretisiert. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Gegenstand des angeordneten Sanierungsgutachtens hinreichend bestimmt. Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Klägerin, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, seit 1990 mit dem Beklagten über die Möglichkeit einer Sanierung der Halde verhandelt hat. Sie hat in diesem Zusammenhang eine Vorstudie für eine mögliche Sanierung vorgelegt, in der die Halde zeichnerisch dargestellt ist. Für die Klägerin, auf deren Kenntnisse es ankommt, war die Verfügung daher bestimmt genug, um sie ausführen zu können. Zudem wird die flächenmäßige Ausdehnung des zu sanierenden Gebiets teilweise durch den vorzulegenden Sanierungsplan selbst bestimmt. Zweck und Aufgabe der gutachterlichen Vorbereitung der Sanierung ist es, Möglichkeiten und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen zu erkunden. Welche Bereiche der Halde im Einzelnen für eine erfolgreiche Sanierung in die Sanierungsmaßnahmen einzubeziehen sind, ist daher Inhalt des angeforderten Gutachtens. Dass die betroffenen Flurstücknummern nicht erwähnt sind, ist im vorliegenden Zusammenhang daher unbeachtlich.
39 
Einer Inanspruchnahme der Klägerin dürfte wohl auch nicht eine Legalisierungswirkung bergrechtlicher Genehmigungen entgegenstehen. Ob die für gewerbe- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen entwickelten Grundsätze einer Legalisierungswirkung auf die bergrechtliche Zulassung von Betriebsplänen anwendbar sind, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten (vgl. offen lassend m. w. Nachw. Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 28.03.2000, NVwZ-RR 2000, 589, 590). Diese Frage bedarf indessen keiner abschließenden Erörterung. Selbst wenn die streitgegenständliche Halde von Rechtsvorgängerinnen der Klägerin mit Duldung der seinerzeit zuständigen Behörden angelegt worden ist, können die Betriebspläne eine Legalisierungswirkung nur entfalten, soweit die Behörde die Anlage der Halde ausdrücklich gestattet hat. Eine solche Gestattung ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Im Übrigen steht einer Inanspruchnahme der Klägerin eine eventuelle Legalisierungswirkung der Betriebspläne auch deshalb nicht entgegen, weil die Bergbehörde auch durch die bergrechtlichen Betriebspläne nicht gehindert war, jederzeit nachträgliche Anordnungen zur Gefahrenabwehr zu erlassen. Dass die Überwachungsbehörde die möglicherweise erkennbare Gefahr zur Zeit der Zulassung der Betriebsplanung nicht gesehen hat, vermag den Betreiber nicht zu entpflichten, denn das ist gerade der Hauptanwendungsfall für eine nachträgliche Anordnung (vgl. VGH Bad.-Württ, Urteil vom 29.03.2000, NVwZ-RR 2000, 589, 590).
40 
Auch dem Abschlussbetriebsplan dürfte keine Legalisierungswirkung in dem Sinne zukommen, dass mit seiner Erfüllung der Bergwerksbetreiber aus der ordnungsrechtlichen Haftung entlassen ist. Ziel und Aufgabe des Abschlussbetriebsplanes ist es vielmehr, dass die Fachbehörde aufgrund ihrer speziellen Kenntnisse eine Prognoseentscheidung über die Gefährlichkeit des stillzulegenden Bergwerks trifft, um die notwendigen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Betriebes treffen zu können. Die Durchführung des Abschlussbetriebsplans bezweckt jedoch nicht, das Risiko von nachträglich durch den stillgelegten Bergwerksbetrieb entstehenden - und aufgrund der jeder Prognose inne wohnenden Unwägbarkeiten nicht absehbaren - Gefahren auf die Allgemeinheit oder den Grundstückseigentümer abzuwälzen. Die Entlassung aus der Bergaufsicht, die viele Jahre nach der Betriebseinstellung liegen kann, zeigt lediglich auf, dass die Behörde im Weg einer Prognose davon ausgeht, dass eine besondere gesteigerte Gefahr, die eine gesonderte bergrechtliche Überwachung bisher erforderlich machte, nicht mehr vorliegt. Eine Haftungsfreistellung des Betreibers ist damit jedoch nicht verbunden (VGH Bad-Württ., Urteil vom 29.03.2000, NVwZ-RR 2000, 589, 590).
41 
Die Heranziehung der Klägerin - ihre grundsätzliche Zulässigkeit unterstellt - dürfte auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft sein, weil der Haldenbetrieb insgesamt für die Salzauswaschungen wohl nur etwa zur Hälfte verantwortlich ist, worauf die Klägerin unter Hinweis auf einen entsprechenden Aktenvermerk des Landratsamtes hingewiesen hat. Dass auf die spätere Überplanung und Bebauung des Haldenbereichs wesentliche (vielleicht sogar überwiegende) Verursachungsanteile zurückzuführen sein können, hindert weder die Annahme einer rechtlich relevanten Verursachung (s. dazu II 2 c), noch steht es einer entsprechenden Ermessensausübung zu Lasten der Klägerin entgegen. Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass das von der Halde ausgehende Gefährdungspotenzial nur einen kleinen Teil der aus Kaliablagerungen und -salzeinträgen in Boden und Grundwasser herrührenden Umweltproblematik ausmacht, die sich in einem viel umfassenderen, auch Staatsgrenzen überschreitenden Ausmaß darstellt.
42 
Auch eine Verjährung dürfte entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in Betracht kommen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, welche eine Verjährungsfrist für die Befugnis bestimmt, von einer polizeirechtlichen Ermächtigung Gebrauch zu machen, existiert nicht. Entsprechendes gilt für die Befugnis aus einer bodenschutzrechtlichen Ermächtigung. Die Verpflichtungen des Verursachers einer Bodenverunreinigung unterliegen keiner Verjährung (vgl. Beschluss des Senats vom 03.09.2002, NVwZ-RR 2003, 103, u. Beschluss des Senats vom 04.03.1996, NVwZ-RR 1996, 387).
43 
Schließlich dürfte dem Verwaltungsgericht auch darin beizupflichten sein, dass eine Verwirkung - sofern sie denn grundsätzlich im Fall einer Verhaltenshaftung in Frage kommen sollte - jedenfalls mangels einer Vertrauensgrundlage und eines Vertrauenstatbestandes nicht in Betracht kommt.
44 
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Denn die Frage einer verfassungskonformen Beschränkung des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG auf Gesamtrechtsnachfolgetatbestände erst ab Mitte der achtziger Jahre des 20. Jahrhunderts hat grundsätzliche Bedeutung.

Sonstige Literatur

 
46 
Rechtsmittelbelehrung
47 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
48 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird.
49 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
50 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
51 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
52 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
53 
Beschluss vom 22. Februar 2005
54 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 72 Nr. 1 (Umkehrschluss aus zweitem Halbsatz) GKG i. V. m. §§ 25 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. auf 30.000.-- EUR festgesetzt (wie Verwaltungsgericht).
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

(1) Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt.

(2) Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.

(3) (weggefallen)

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Tenor

Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2003 - 18 K 724/01 - ist insoweit unwirksam.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2003 - 18 K 724/01 - teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Ziffer 1 sowie die Ziffer 3 (soweit hierin der Klägerin weitere Erkundungsmaßnahmen aufgegeben werden) der Anordnung des Landratsamts Heilbronn vom 03.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.01.2001 richtet.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt ¾, der Beklagte ¼ der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung des Landratsamts H., mit der ihr bezogen auf das Grundstück Flst.Nr. 2629/1 in B. verschiedene Erkundungsmaßnahmen sowie die Erstellung eines Sanierungsplanes aufgegeben wurden.
Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. 2629/1 in B. war bis zum 27.07.1981 die 1906 von den Gemeinden B. und M. sowie weiteren Privatpersonen gegründete „...“ (im Folgenden: „Gaswerk AG“). Die Gaswerk AG hatte auf dem Grundstück ab dem Jahre 1906 ein zur Gasversorgung von B. und M. dienendes Gaswerk errichtet. Von 1909 bis zum 31.03.1976 hatte die Gaswerk AG das Grundstück mit Gaswerk an die „...“ (im Folgenden CV-GmbH) mit Sitz in A. verpachtet. Auch nach Beendigung des Pachtverhältnisses hatte die CV-GmbH bis zur Einstellung des Gaswerkbetriebs am 15.12.1980 aufgrund eines Betriebsführungsvertrags das Gaswerk weitergeführt. Die Gaswerk AG war im Jahre 1981 aufgelöst und ihr Erlöschen am 12.10.1982 in das Handelsregister eingetragen worden. Die Klägerin war aufgrund Verschmelzung im Jahre 1982 Rechtsnachfolgerin der CV-GmbH geworden. Bis zu diesem Zeitpunkt war sie alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH gewesen. Der Beschluss über die Vermögensübertragung war am 05.11.1982 in das Handelsregister eingetragen worden.
Mit notariellem Vertrag vom 27.07.1981 hatte die Gaswerk AG das Grundstück an Frau ... S. verkauft. In Ziff. 5 des Kaufvertrages war insbesondere ein vollständiger Gewährleistungsausschluss hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit des Grundstücks vereinbart worden. Durch notariellen Vertrag vom 25.04.1994 hatte Frau S. Herrn ... V. ein ins Einzelne näher bezeichnetes Erbbaurecht eingeräumt gehabt. Herr V. hatte aufgrund des Vertrags das Grundstück in der Folgezeit in Besitz genommen. Durch notariellen Vertrag vom 29.04.1994 hatte Frau S. sodann das Grundstück ihrem Sohn ... S. geschenkt.
Im Rahmen des Altlastenprogramms des Landes Baden-Württemberg wurden ab 1991 in Bezug auf das Gaswerk historische und orientierende Erkundungen durchgeführt, weil vermutet wurde, dass von der altlastenverdächtigen Fläche Umweltgefahren ausgehen könnten. Im Zuge einer derartigen orientierenden Erkundung stellte das von der Stadt B. beauftragte ... (im Folgenden: BWU) fest, dass sich auf dem Grundstück eine bis dahin unbekannte Teergrube befand, in der noch ungefähr 90 m³ Teer/Öl-Wassergemisch standen. In einem unter dem 10.03.1994 vom BWU erstatteten Gutachten wurde darauf hingewiesen, dass in fast der Hälfte aller Bodenproben auf dem Gaswerksgrundstück mit teertypischen Stoffen und Schwermetallen stark verunreinigte Bodenabschnitte gefunden worden seien. Die Verunreinigungen beträfen vorwiegend die obersten Bodenschichten bis zu einer Tiefe von 1,5 bis 2 m. In Einzelfällen seien auch Verunreinigungen bis zu einer Tiefe von 6 m festgestellt worden. Als besonders problematisch müsse die Teergrube eingestuft werden. In den hoch belasteten Abschnitten des Untersuchungsgeländes bestehe die Gefahr, dass Schadstoffe bei Wasserzutritt mobilisiert und in größere Tiefen verfrachtet werden könnten. Ob bereits eine Grundwasserbelastung durch teerstämmige Schadstoffe eingetreten sei, lasse sich nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht beantworten. Es wurde empfohlen, die Teergrube zu entleeren und zu reinigen. Darüber hinaus sollten weitere und genauere Erkundungs- und Sondierungsuntersuchungen auf dem Gaswerksgelände durchgeführt werden.
Mit Anordnung vom 03.02.1999 gab das Landratsamt H. der Klägerin - gestützt auf die §§ 24, 25 Abs. 2 und 27 LAbfG - auf, unter Einschaltung eines Fachbüros die Teergrube zu leeren und zu reinigen, das Teer/Öl-Wasser-Gemisch ordnungsgemäß zu entsorgen, im Einzelnen näher beschriebene Maßnahmen zur Erkundung der hydrogeologischen Verhältnisse, der bereits eingetretenen Grundwasserverunreinigungen und der näheren Abgrenzung der Bodenverunreinigung durchzuführen sowie auf der Grundlage dieser Untersuchungen sodann einen Sanierungsplan, der die Maßnahmen zur Verhütung, Verminderung und ggf. Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohl der Allgemeinheit enthalten soll, zu erstellen.
Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Klägerin sei Rechtsnachfolgerin der CV-GmbH. Diese sei im Jahre 1982 erloschen. Ihr Vermögen sei gemäß den §§ 24 und 25 UmwG 1969 auf die Klägerin übergegangen. Die CV-GmbH sei Betreiberin des Gaswerks gewesen. Die festgestellten Verunreinigungen seien für den Betrieb eines Gaswerks typisch. So habe die CV-GmbH bis 1962 Gas durch das Verkoken von Kohle erzeugt, wodurch organische Rückstände, insbesondere Teer, angefallen seien. Ab 1963 sei aufgrund der am 05.12.1962 erteilten Baugenehmigung die Gasherstellung durch eine Spaltanlage mittels Verdampfung und Spaltung eines Buton-Propan-Gemisches erfolgt. Dieser Sachverhalt begründe die Handlungsstörereigenschaft der CV-GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin geworden sei.
Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2001 als unbegründet zurück, wobei als Rechtsgrundlage nunmehr das zwischenzeitlich in Kraft getretene Bundesbodenschutzgesetz herangezogen wurde.
Die Klägerin hat am 07.02.2001 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und u.a. geltend gemacht: Das Landratsamt H. gehe zu Unrecht von einer Haftung der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH aus. Vor dem Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes sei zumindest in Baden-Württemberg die Gesamtrechtsnachfolge in eine abstrakte, nicht durch einen Verwaltungsakt konkretisierte Verhaltensverantwortlichkeit abgelehnt worden. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG angeordnete Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers stelle deshalb eine echte Rückwirkung dar mit der Folge, dass die Vorschrift in verfassungskonformer Auslegung auf vor dem 01.03.1999 eingetretene Altfälle nicht anwendbar sei.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
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Durch Urteil vom 31.10.2003 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart unter Zulassung der Berufung die angegriffenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: § 4 Abs. 3 BBodSchG gelte nach Wortlaut und Systematik auch für vor dem 01.03.1999 eingetretene Rechtsnachfolgetatbestände, könne aber für das vorliegende Verfahren wegen einer unzulässigen echten Rückwirkung keine Anwendung finden. Eine echte Rückwirkung sei nur ausnahmsweise verfassungsgemäß. Als Ausnahme vom Rückwirkungsverbot komme im vorliegenden Fall eine unklare bzw. verworrene Rechtslage in Betracht. Vor Beginn der sog. Altlastendiskussion Mitte der 80er Jahre sei jedoch eine generelle Übergangsfähigkeit bloß abstrakter Pflichten eines Verhaltensstörers abgelehnt worden. Bei verfassungskonformer Auslegung dürften daher Rechtsnachfolgetatbestände, die vor Mitte der 80er Jahre eingetreten seien, von § 4 Abs. 3 BBodSchG nicht erfasst werden.
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Gegen das am 14.11.2003 zugestellte, die Berufung zulassende Urteil hat der Beklagte am 09.12.2003 Berufung eingelegt und diese nach erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um 14 Tage am 27.01.2004 begründet. Selbst wenn man dem Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts Stuttgart folgen wolle, dass in Baden-Württemberg bislang eine Rechtsnachfolge in die lediglich abstrakte Verursachungshaftung nicht anerkannt gewesen sei, so sei doch zu berücksichtigen, dass hier ein untypischer Fall der Gesamtrechtsnachfolge vorgelegen habe. Die ... sei alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH gewesen. Zum Zeitpunkt der Übernahme habe die ... in der CV-GmbH das alleinige Sagen gehabt. Die CV-GmbH habe das Gaswerk bis zum Jahre 1976 aufgrund eines Pachtvertrages und im Anschluss daran aufgrund eines Betriebsführungsvertrages geführt. Die Klägerin habe somit nicht nur als Rechtsnachfolgerin der Handlungsstörerin, sondern gewissermaßen mittelbar durch die CV-GmbH die Schäden verursacht. In einem solchen Fall sei es, wie der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 28.11.1988 ausgeführt habe, weder mit dem Umwandlungsrecht noch mit dem Umweltrecht vereinbar, dass sich die Muttergesellschaft, die das alleinige Sagen gehabt habe, allein durch die Verschmelzung mit der Tochtergesellschaft aus dieser Störerhaftung befreie. Selbst wenn man von einem Fall der echten Rückwirkung ausgehe, so wäre eine solche ausnahmsweise aus überwiegenden Gemeinwohlinteressen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Mit Schriftsatz vom 14.12.2007 hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen zur Störerauswahl ergänzt.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Ziffer 2 des Bescheids vom 03.02.1999 aufgehoben, nachdem bereits ein wesentlicher Teil der Untersuchungen im Frühjahr 2002 durch das BWU auf Veranlassung des Landratsamts H. durchgeführt worden waren. Die Beteiligten haben daraufhin insoweit übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
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Der Beklagte beantragt nunmehr,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2003 - 18 K 724/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Auch wenn man mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 16.03.2006 (7 C 3.05) davon ausgehe, dass die Bestimmungen des Bundesbodenschutzgesetzes für die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers eines Verursachers auch für die Zeit vor dessen Inkrafttreten Geltung beanspruchten, so seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Polizeipflichtigkeit der CV-GmbH nicht hinreichend sicher festgestellt. Die Polizeipflicht der CV-GmbH werde mit allgemein gehaltenen Ausführungen begründet, wonach bis 1962 Gas durch Verkoken von Kohle hergestellt worden und dabei organische Rückstände, insbesondere Teer, angefallen seien. Die pauschalen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung genügten den Anforderungen an die Feststellung der Verhaltensverantwortlichkeit nicht. Es müssten Feststellungen zur Frage getroffen werden, ob und wann die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Gefahrenschwelle überschritten und damit eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast verursacht gehabt habe. Es müsse auch die Rechtsnorm, aus der die Gefahrenschwelle abgeleitet werde, ausdrücklich benannt werden. Auch die Legalisierungswirkung von Genehmigungen sei eindeutig zu ermitteln. Nach einem weiteren Gutachten des BWU vom 02.05.2002 könne die Frage nicht eindeutig beantwortet werden, ob es sich bei der noch existierenden und gefüllten Teergrube überhaupt um die Schadstoffquelle für die Verunreinigung des Grundwassers handele. Nicht geklärt sei außerdem, wann und von wem die Teergrube angelegt worden sei. Als Zeitraum für die Anlegung der Teergrube komme der gesamte Zeitraum von 1906 bis zum Zeitpunkt der Einstellung des Verkokens von Kohle im Jahre 1962, möglicherweise aber auch noch danach, in Betracht. Offen sei auch, ob die Teergrube von der CV-GmbH angelegt worden sei. Wahrscheinlich sei die Teergrube bereits bei der Errichtung des Gaswerks im Jahre 1906 durch die Gaswerk AG angelegt worden. Für die Errichtung einer Anlage zum Ablagern von Teergemischen, die nicht hinreichend abgedichtet sei, sei dann aber nicht die CV-GmbH verantwortlich gewesen. Es sei nicht hinreichend sicher festgestellt, dass diese Grube überhaupt von der CV-GmbH befüllt worden sei. Es fehle an Ausführungen zu einem gefahrauslösenden Verstoß der CV-GmbH gegen wasserrechtliche Vorschriften. Es sei davon auszugehen, dass die Teergrube als Teil des Gaswerks eine genehmigte Anlage zum Ablagern von Produktionsrückständen sei. Die Legalisierungswirkung der Genehmigung für das Gaswerk umfasse damit das Ablagern von teerhaltigen Gemischen in dieser Grube. Ein polizeiliches Einschreiten aufgrund der ordnungsrechtlichen Generalklausel gegen die CV-GmbH wäre deshalb zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Gehe man davon aus, dass die Teergrube rechtmäßig errichtet worden und die Ablagerung von Teer-Wasser-Gemisch in dieser Grube rechtmäßig gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Gefahrenschwelle durch das nicht erwiesene Versickern von Teer-Wasser-Gemisch in das Grundwasser erst nach Einstellung des Betriebs des Gaswerks im Jahre 1980 überschritten worden sei. Die Verhaltensverantwortlichkeit für Vorsorgemaßnahmen träfe in diesem Fall ausschließlich die Gaswerk AG. Auch hinsichtlich möglicher Grundwasserverunreinigungen durch die Versickerung von Abwasser stehe nicht fest, dass durch die Tätigkeit der CV-GmbH die Gefahrenschwelle überschritten worden sei.
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Abgesehen davon hätten die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Untersuchungsanordnung nach §§ 9 Abs. 2 BBodSchG sowie für die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen und für die Vorlage eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 1 BBodSchG zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht vorgelegen. Bestehe der Anfangsverdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, so sei es zunächst nach § 9 Abs. 1 BBodSchG Sache der Behörde, die notwendigen Maßnahmen zur Sachverhaltsermittlung zu ergreifen. Nur in atypischen Ausnahmefällen könne der Verdachtsbetroffene herangezogen werden. Erst wenn die Amtsermittlung mit dem Ergebnis geendet habe, dass konkrete Anhaltspunkte i.S.v. § 9 Abs. 2 BBodSchG vorlägen, gehe die Ermittlungspflicht auf die dort genannten Pflichtigen über. Gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 1 BBodSchV begründeten der Umgang mit Schadstoffen bzw. der Eintrag von Schadstoffen durch Abwasser oder durch Austreten von Wasser Anhaltspunkte i.S.d. § 9 Abs. 1 BBodSchG, die gemäß § 3 Abs. 3 BBodSchV zunächst eine orientierende Untersuchung notwendig machten. Konkrete Anhaltspunkte i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG lägen in der Regel vor, wenn die Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung überschritten seien oder eine Überschreitung aufgrund einer Sickerwasserprobe zu erwarten sei. Der Beklagte habe nicht dargelegt, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast bestehe, der die Anordnung rechtfertige. Die Anordnung stütze sich auf die Erkundung des ehemaligen Gaswerkgeländes durch das BWU vom 25.02.1994. Hiernach seien jedoch im Jahre 1994 keine konkreten Anhaltspunkte festgestellt worden, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung rechtfertigten. Die im Gutachten 1994 festgestellten Werte lägen unterhalb der Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung. Der Beklagte habe später selbst erkannt, dass die orientierende Untersuchung aus dem Jahre 1994 keine taugliche Grundlage für eine Untersuchungsanordnung gegenüber der Klägerin gewesen sei. Er habe deshalb einen weiteren Gutachterauftrag an das BWU erteilt, dem dieses mit dem Gutachten vom 07.05.2002 nachgekommen sei. Auf S. 4 des daraufhin erstellten Gutachtens sei ausdrücklich eingeräumt worden, dass die Ergebnisse der 1993 durchgeführten Erkundung für die Bestätigung oder Ausräumung des Gefahrenverdachts nicht ausgereicht hätten.
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Nach § 13 Abs. 1 BBodSchG könne die Behörde bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 BBodSchG erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig sei oder von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgingen, die notwendigen Sanierungsuntersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen. Eine Altlast setze voraus, dass durch die Altablagerung oder den Standort eine schädliche Bodenveränderung oder eine sonstige Gefahr für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden könnten. Dies habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht festgestanden. § 13 BBodSchG gehe davon aus, dass zunächst aufgrund einer Gefahrenabschätzung und -Erforschung der Handlungsbedarf festgestellt werde. Erst wenn durch diese auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 und 2 BBodSchG durchgeführten Maßnahmen der Handlungsbedarf konkretisiert sei, könnten die sehr kostenintensiven Sanierungsuntersuchungen über die Erstellung des Sanierungsplans gefordert werden. Im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids hätten die Voraussetzungen einer Altlast i.S.d. § 13 Abs. 1 BBodSchG nicht vorgelegen. Das Gutachten vom 07.05.2002 könne die Ziff. 3 der Anordnung nicht rechtfertigen. Dort werde auf S. 19 ausgeführt, es seien weitere Boden- und Grundwasserproben notwendig, um anhand einer zuverlässigen Gefährdungsabschätzung über den Sanierungsbedarf und den Sanierungsumfang entscheiden zu können. Die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen und der Vorlage eines Sanierungsplans seien damit rechtswidrig.
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Das Entschließungs- und Auswahlermessen habe der Beklagte schon deshalb fehlerhaft ausgeübt, weil das Ermessen aufgrund eines unzureichend festgestellten Sachverhalts erfolgt sei. Seien mehrere Sanierungspflichtige vorhanden, so habe die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welcher Störer herangezogen werden. Im vorliegenden Fall sei das Grundstück von der ursprünglichen Eigentümerin, der Gaswerk AG, mit Kaufvertrag vom 27.07.1981 an Frau S. veräußert worden. Unter Ziff. 5 des Kaufvertrags sei die Haftung für die Bodenbeschaffenheit des Grundstücks ausdrücklich ausgeschlossen worden. Auch in dem Vertrag über die Einräumung des Erbbaurechtes sei unter Ziff. 17 eine Gewährleistung für Sachmängel wegen Kontaminationen der Gebäude und des Grund und Bodens ausgeschlossen worden. Neben der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH kämen somit der Eigentümer des Grundstücks Herr ... S. sowie der Erbbauberechtigte, soweit er zugleich Inhaber der tatsächlichen Gewalt sei, als Sanierungspflichtiger in Betracht. Weder in der Anordnung vom 03.02.1999 noch im Widerspruchsbescheid vom 22.01.2001 finde sich eine Aussage darüber, ob der Erbbauberechtigte in Betracht zu ziehen sei. Insoweit liege ein Ermessensausfall vor. Im Übrigen sei auch die Auswahl hinsichtlich der weiteren in Betracht kommenden Störer nicht hinreichend begründet. Der Beklagte begründe die Störerauswahl pauschal mit dem Verursacherprinzip. Dies sei schon deshalb nicht zutreffend, weil die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin selbst keine gefahrbegründenden Handlungen vorgenommen habe. Die Erwägung, die CV-GmbH und damit letztlich die Klägerin, hätten aus dem die Gefahr verursachende jahrzehntelang im Betrieb der Anlage die betriebswirtschaftlichen Vorteile gezogen, sei angesichts der vorliegenden Aufsichtsratprotokolle nicht haltbar. Der Betrieb der Anlage sei unrentabel gewesen. Dies habe auch zur Kündigung des Pachtvertrags durch die CV-GmbH und zur Fortführung des Gaswerks durch die Gaswerk AG, die ab 1976 die wirtschaftlichen Risiken des Betriebs allein getragen habe, geführt. Die CV-GmbH habe nur ein Entgelt für die Betriebsführung in Höhe von 12.000,- DM jährlich erhalten. Die Aussage, Herr S. sei weder in finanzieller noch in technischer Hinsicht zur effektiven Beseitigung der Gefahr in der Lage, werde nicht näher begründet. Er könne sich aber zur Gefahrbeseitigung auch der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. Zur dessen finanziellen Situation werde nichts ausgesagt. Ein Ermessensfehler liege auch deshalb vor, weil der Beklagte die Heranziehung der Stadt Brackenheim als ehemalige Mehrheitsgesellschafterin der Gaswerk AG nur mit der Bemerkung verneine, die Voraussetzungen einer Heranziehung lägen nicht vor. Der Beklagte setze sich nicht mit den Grundsätzen der Durchgriffshaftung auseinander. Der Beklagte habe nicht geprüft, ob die Stadt B. infolge ihrer beherrschenden Stellung innerhalb der Gaswerk AG Verhaltensstörerin sei.
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Im Übrigen seien die Ansprüche in entsprechender Anwendung des § 197 Abs. 1 BGB verjährt. Wenn grundsätzlich die Möglichkeit der Gesamtrechtsnachfolge in abstrakte polizeiliche Pflichten bejaht werde, und die maßgeblichen Nachfolgetatbestände aus dem Zivilrecht abzuleiten seien (§§ 1922, 1967 BGB, §§ 20 Abs. 1 und 174 UmwG), so bestehe durchaus eine vergleichbare Rechtslage wie bei einem zivilrechtlichen Anspruch mit der Folge, dass auch die Verjährungsvorschriften entsprechend anzuwenden seien. In jedem Fall sei aber der Anspruch verwirkt, denn der Beklagte habe am 30.10.1979 eine Anordnung hinsichtlich der Versickerung von Kühlwasser getroffen. In dieser Anordnung sei eine Wasserprobe erwähnt worden, die auf Kosten der CV-GmbH untersucht worden sei. Weitere Anordnungen seien damals ausdrücklich vorbehalten geblieben. Nach Erlass der Anordnung habe der Beklagte keine weiteren Schritte mehr unternommen. Im Hinblick hierauf habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin damit rechnen dürfen, zeitnah in Anspruch genommen zu werden und habe umgekehrt im Hinblick auf die Untätigkeit der Beklagten darauf vertrauen dürfen, künftig nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.
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Schließlich müssten die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16.02.2000 zur Zustandshaftung entwickelten Grundsätze auf die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers entsprechend übertragen werden.
24 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
25 
Dem Senat lagen die vom Landratsamt Heilbronn geführten Verwaltungsakten (3 Bände), die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor.

Entscheidungsgründe

 
26 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VWGO eingestellt.
27 
Im Übrigen hat die zulässige, insbesondere fristgerecht eingereichte und begründete Berufung des Beklagten nur zum Teil in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in Bezug auf die Ziffer 1 sowie den ersten Teil der Ziffer 3 (soweit hierin der Klägerin weitere Erkundungsmaßnahmen aufgegeben werden) der Anordnung des Landratsamts H. vom 03.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.01.2001 abweisen müssen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Soweit der Klägerin im zweiten Teil der Ziffer 3 die Erstellung eines Sanierungsplans aufgegeben wurde, ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
28 
1. Abweichend von den vom Landratsamt noch herangezogenen Rechtsgrundlagen des Landesabfallgesetzes sind nach den insoweit zutreffenden Ausführungen im insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid die Vorschriften des am 01.03.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) v. 17.03.1998 zugrunde zu legen.
29 
a) Ausgehend hiervon ist Rechtsgrundlage der in Ziffer 1 der Anordnung der Klägerin aufgegebenen Entleerung und Reinigung der Teergrube § 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 (§ 2 Abs. 7 Nr. 1) BBodSchG. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG ist der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung (vgl. § 2 Abs. 3 BBodSchG) oder Altlast (vgl. 2 Abs. 5 BBodSchG) verpflichtet, den Boden bzw. Altlasten so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Dem Verursacher werden dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt gleichgestellt. Nach § 10 Abs. 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde die zur Erfüllung der vorgenannten Pflicht die notwendigen (d.h. alle geeigneten, erforderlichen und auch verhältnismäßigen) Maßnahmen treffen.
30 
Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine vor sicherlich vielen Jahrzehnten errichtete Teergrube auf Dauer vollständig dicht sein bzw. bleiben könnte, dient die Maßnahme (als eine solche zu Sanierungszwecken) der endgültigen Beseitigung einer Schadstoffquelle, die geeignet ist, permanent schädliche Bodenveränderungen hervorzurufen. Darüber hinaus liegt eine zu beseitigende Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG vor. Dass die angeordnete Maßnahme notwendig ist, bedarf nach Auffassung des Senats keiner weiteren Darlegung.
31 
Zutreffende Rechtsgrundlage für Anordnung der Beseitigung des Inhalts der Teergrube ist § 21 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG. Die Verpflichtung zur Führung der entsprechenden Nachweise einer ordnungsgemäßen Beseitigung beruht auf § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 26 Nachweisverordnung (i.d.F. v. 10.09.1996).
32 
b) aa) Zutreffende Rechtsgrundlage für die der Klägerin in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen auf das Grundwasser bezogenen weiteren Erkundungsmaßnahmen ist § 9 Abs. 2 BBodSchG, wie dies im Übrigen auch in Bezug auf die nunmehr erledigte Ziffer 2 der Anordnung der Fall war. Nach § 9 Abs. 2 BBodSchG kann die zuständige Behörde, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht, anordnen, dass die verantwortliche(n) Person(en) die notwendigen Untersuchungen zur Gefahrabschätzungen durchzuführen haben. Hat die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 BBodSchG im Regelfall zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn (nur) Anhaltspunkte, d.h. auch lediglich ein mehr oder weniger vager Verdacht (sog. Anfangsverdacht), für eine schädliche Bodenverunreinigung oder eine Altlast vorliegen, ohne insoweit einen Verantwortlichen einbeziehen und mit den erforderlichen weiteren Maßnahmen der Gefahrabschätzung belasten zu können, so stellt Absatz 2 demgegenüber in zweifacher Hinsicht qualifizierte Anforderungen an den bestehenden Gefahrenverdacht. So müssen sich zum einen die Anhaltspunkte, namentlich aufgrund von nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen konkretisiert haben, zum zweiten müssen hinreichende Verdachtsmomente zutage getreten sein. Der zuständigen Behörde müssen somit eindeutige und nachprüfbare tatsächliche Indizien vorliegen, die auf das zweite Moment, nämlich den hinreichenden Verdacht führen. Hinreichender Verdacht ist in diesem Zusammenhang äquivalent mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“. Dabei ist aber zu beachten, dass sich dieser hinreichende Verdacht nur auf den Tatbestand der Bodenveränderung bezieht, die ihrerseits nach § 2 Abs. 3 BBodSchG bereits dann anzunehmen ist, wenn sie (nur) geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Vergleichbares gilt gem. § 2 Abs. 5 BBodSchG für eine Altlast. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bzw. ein hinreichender Verdacht ist nur dann zu bejahen, wenn sich die Hinweise auf eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast soweit verdichtet haben, dass mehr als eine bloße, insbesondere spekulative Möglichkeit gegeben ist, weil bei allen noch bei der Behörde bestehenden Unsicherheiten in Ansehung und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes (vgl. § 1 BBodSchG) die für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung bzw. Altlast sprechenden Umstände und Anhaltspunkte größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Mit dieser Formel kann auch in sachgerechter Weise dem allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatz Rechnung getragen werden, dass die Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit umgekehrt proportional zu der Größe des Schadens bzw. der Bedeutung der infrage stehenden Rechtsgüter sind, ohne dass damit allerdings die Ebene des „Konkreten“ vollständig verlassen werden darf (vgl. etwa BVerwG, U.v. 27.10.1978 - I C 91.76 - E 57, 61; B. v. 17.10.1984 - 1 B 61.84 - DÖV 1985, 111; v. 19.3.1990 - 1 B 27.90 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 122; vgl. auch BT-Drs. 13/6701, 40).
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Diese naturgemäß weitgehend abstrakten Beschreibungen zur Abgrenzung zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 9 BBodSchG werden durch § 3 Abs. 1 und 2 BBodSchV einerseits und § 3 Abs. 4 BBodSchV andererseits konkretisiert. Nach § 3 Abs. 4 BBodSchV liegen konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen, in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist.
34 
bb) Den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 BBodSchG liegt demgegenüber eine gesetzessystematisch klare Abgrenzung zwischen sog. Maßnahmen der Gefahrenabschätzung, denen noch die Gefahrermittlungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 vorgeschaltet sein können, einerseits und - ausschließlich bei sog. Altlasten - den sog. sanierungsvorbereitenden Untersuchungen, denen dann die eigentliche förmliche Sanierungsplanung nachfolgt, andererseits zugrunde. Diese Differenzierung ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung, weil die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG von besonderen qualifizierten Anforderungen abhängig gemacht werden, die ohne eine solche Trennung möglicherweise nicht genügend in den Blick genommen werden könnten (vgl. in diesem Zusammenhang Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall und Bodenschutzrecht, § 13 BBodSchG, Stand Dezember 2000, Rdn. 55 f.; vgl. auch HessVGH, B.v. 23.08.2004 - 6 TG 1119 - NVwZ 2005, 718). Diese Differenzierung wird sodann in den Bestimmungen der BBodSchV weiter entfaltet. Nach § 3 Abs. 4 S. 2 BBodSchV sollen im Falle des Bestehens eines hinreichenden Verdachts im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG sog. Detailuntersuchungen durchgeführt werden. Bei der Detailuntersuchung handelt es sich somit eindeutig um eine Maßnahme im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG. Nach § 3 Abs. 5 BBodSchV soll bei einer Detailuntersuchung auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben, und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist (vgl. auch Ziffer 1.2 des Anhangs 1 zur BBodSchV). Diese Detailuntersuchungen sind anschließend gem. § 4 Abs. 4 BBodSchV einer Bewertung dahin gehend zu unterziehen, ob und in welchem Umfang Sanierungs- bzw. Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 bzw. Abs. 8 BBodSchG erforderlich sind. Sofern die Sanierung nicht nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 BBodSchG erfolgen soll, kann diese auch auf der Grundlage des § 10 BBodSchG „formlos“ angeordnet werden (vgl. auch § 5 BBodSchV). Insofern ist eine trennscharfe Abgrenzung zwischen (noch) erkundungsvorbereitenden und (schon) sanierungsvorbereitenden Maßnahmen nicht erforderlich, da für Letztere keine gegenüber § 9 Abs. 2 BBodSchG erhöhten tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen aufgestellt sind. Sofern nach dem Willen der Behörde eine förmliche und qualifizierte Sanierungsplanung im Sinne des § 13 Abs. 1 BBodSchG durchgeführt werden soll, können dieser allerdings spezifische Sanierungsuntersuchungen vorangehen (vgl. § 6 BBodSchV i.V.m. Ziffer 1 der Anhang 3 zur BBodSchV), aufgrund derer die für die Sanierung in Betracht kommenden geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ermittelt werden sollen. Diese Untersuchungen sollen nach Ziffer 1 Abs. 2 des Anhangs 3 u.a. unter Verwendung der nach § 3 BBodSchV gewonnenen Daten erfolgen. Dieses ist aber nur und erst dann möglich, wenn die Detailuntersuchungen und die darauf aufbauenden Bewertung bereits zur Feststellung eines qualifizierten Sanierungsbedarf bei einer Altlast geführt haben. Mit anderen Worten: Zum Zeitpunkt des Erlasses einer Anordnung von sanierungsvorbereitenden Untersuchungen muss aufgrund einer sachgerechten Prognosestellung das Erfordernis einer qualifizierten Sanierungsplanung bereits feststehen und nur deren konkrete Ausgestaltung offen sein (vgl. BayVGH, B.v. 15.01.2003 - 22 CS 02.3223 - NVwZ 2003, 1137; OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582; Fluck, a.a.O., § 13 Rdn. 55). Dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass bei der späteren Durchführung der Sanierungsuntersuchungen sich herausstellen kann, dass ein qualifizierter Sanierungsbedarf doch nicht besteht.
35 
cc) Im vorliegenden Fall wurden im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 (S. 5 f. sowie Anl. 1 S. 8 f.) an den Sondierungen Nr. 9, 10, 13, 26, 27, 32 und 33 Werte für das kanzerogene und stark wassergefährdende Benz(o)pyren in Höhe von 76,5, 147, 29,4, 84,7, 104, 125 bzw. 31,8 mg/kg gemessen, die immerhin teilweise um den Faktor 10 über dem Prüfwert (für den Wirkungspfad Boden - Mensch) von 12 mg/kg nach Anhang 2 Nr. 1.4 zur BBodSchV lagen. Insoweit bestanden entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus konkrete Anhaltspunkte für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast. Denn Benz(o)pyren macht einen wesentlichen und signifikanten Bestandteil von Steinkohleteer aus (vgl. etwa Brockhaus, Enzyklopädie, 19. Aufl., Stichwort „Benzopyren“), der hier im Rahmen der Gasgewinnung bis zum Jahre 1962 eingesetzt worden war. Dass hier noch keine Untersuchungen des Grundwassers bzw. der wasserführenden Schichten vorgenommen worden waren und daher kein Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV (für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser) vorliegen konnte (vgl. Anhang 2 Nr. 3.2 a BBodSchV), steht einem Überwechseln von einer amtswegigen Erkundung zu einer solchen durch die Klägerin nicht entgegen, selbst wenn man davon ausgeht, dass wegen der vom Landratsamt angestrebten grundwasserbezogenen Erkundungsmaßnahmen der Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 1.4 (und dessen Erfüllung) insoweit keine unmittelbare Relevanz im Rahmen des § 3 Abs. 4 BBodSchV haben kann. Denn nach § 3 Abs. 4 BBodSchV begründet eine Überschreitung eines Prüfwerts lediglich eine Regelvermutung. Eine derartige Regelvermutung schließt es aber nicht aus, aufgrund anderer Umstände und einer aufgrund dieser vorzunehmenden Gesamtschau die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht zu bejahen.
36 
Dieses ist hier zur Überzeugung des Senats der Fall gewesen. So wurden neben der bereits erwähnten Überschreitung des Prüfwerts nach Anhang 2 Nr. 1.4 im Zuge der durch das BWU vorgenommenen orientierenden Erkundungen, wie sie dem Gutachten vom 25.02.1994 zugrunde lagen, nicht nur oberflächlich erhebliche Teerreste gefunden bzw. ein signifikanter Teergeruch (vgl. etwa Sondierung Nr. 1, 2, 7, 9, 10, 11, 13, 19 ) festgestellt, sondern auch bereits in unterhalb der Oberfläche liegenden Bodenschichten deutliche Gehalte an Teer in Phase festgestellt (vgl. etwa Sondierung Nr. 26, 27 und 28; vgl. weiter die in auch in größeren Tiefen wahrgenommenen Teergerüche, etwa in den Sondierungen 32, 33 und 34). Schließlich haben die Gutachter von den in den Sondierungen Nr. 27 und 34 entnommenen Bodenproben Eluate gefertigt, die jeweils, z.T. auch erheblich die damals angewandten Prüfparameter für PAK überschritten. Nimmt man noch den Umstand hinzu, dass auf dem Gelände eine seit Jahrzehnten befüllte Teergrube festgestellt worden war, so ist das Landratsamt aufgrund dieser Gesamtschau zu Recht mittels der Anordnungen Ziffer 2 und 3 (1. Teil) aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 BBodSchG in den des Absatzes 2 gewechselt und hat die weitere Erkundung der Klägerin auferlegt. Ohne dass es hiernach noch entscheidend darauf ankäme, weist der Senat allerdings gerade im Hinblick auf die weiteren in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen Untersuchungen darauf hin, dass die im Rahmen der im Frühjahr 2002 durch das Landratsamt veranlassten Grundwassererprobungen bei sechs Proben Werte von PAK ergaben, die erheblich über dem Prüfwert von 0,20 ng/l nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV lagen. Ausgehend hiervon ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt in Ziffer 3 der Anordnung weitere Erkundungsmaßnahmen zur Eingrenzung der Verunreinigungen und zur Verdichtung des von der BWU entwickelten Sondierungsraster für erforderlich gehalten hat.
37 
dd) Allerdings ergeben sich infolge der während des Widerspruchsverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen Besonderheiten, auf die noch näher einzugehen ist. Die §§ 24, 25 und 27 des Landesabfallgesetzes (in der bis 28.12.2004 geltenden Fassung), die der Ausgangsverfügung noch zugrunde lagen, kannten zwar auch eine Differenzierung zwischen Untersuchungs- bzw. Erkundungsmaßnahmen einerseits und sanierungsvorbereitenden Untersuchungsmaßnahmen bzw. einer speziellen Sanierungsplanung bei einer Altlast anderseits. Dabei war aber schon die Legaldefinition der Altlast nach § 22 Abs. 4 LAbfG nicht identisch mit der Begrifflichkeit des Bundesbodenschutzgesetzes und wesentlich weiter. Die Sanierungsplanung nach § 27 LAbfG wurde auch nicht von vergleichbar qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht. Darüber hinaus war auch die Trennung zwischen Erkundungen und sanierungsvorbereitenden Untersuchungen in Bezug auf einen förmlichen und qualifizierten Sanierungsplan nicht in der nunmehr vorgesehenen Striktheit gesetzlich durchgeführt worden, vielmehr war nur bestimmt, dass der Sanierungsplan die Funktion haben sollte, eine spätere Sanierung vorzubereiten.
38 
Aus den insoweit maßgeblichen Ausführungen im gesamten Widerspruchsbescheid lässt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass sich das Regierungspräsidium überhaupt der verschärften und wesentlich stärker differenzierenden Rechtsänderung in Bezug auf die Anordnungen von Sanierungsuntersuchungen und förmliche Sanierungsplanungen bewusst war, geschweige denn eine eigenständige erstmalige Prüfung dieser Voraussetzung vorgenommen haben könnte.
39 
Inhalt und Umfang der in Ziffer 3 angesprochenen und niedergelegten Erkundungsmaßnahmen sprechen nach Auffassung des Senats zweifelsfrei dafür, dass es sich insoweit um Maßnahmen handeln soll, die nach dem oben Gesagten dem Bereich der Detailuntersuchungen zuzuordnen sind. Denn es sollen zum einen vertikale und horizontale Abgrenzungen vorgenommen und noch Stichproben bei nicht beprobten Abschnitten genommen werden, eine Maßnahme, die ebenfalls der Abgrenzung dient, was aber, wie ausgeführt, ein Charakteristikum von Detailuntersuchungen ausmacht. Die Klägerin hat nicht zu Unrecht auf das zweite Gutachten des BWU vom 25.02.2002 verwiesen, aus dem sich deutlich ablesen lässt, wie vorläufig selbst zu diesem (späteren) Zeitpunkt noch der Kenntnisstand über die Lokalisierung der Schadstoffquellen und deren Umfang bzw. Ausbreitung war (vgl. dort S. 18 f.), was aber einen Eintritt bereits in die Phase einer förmlichen Sanierungsplanung ausschließen muss. In diesem Zusammenhang ist weiter die (erledigte) Ziffer 2 der Anordnung in den Blick zu nehmen. Die hier angeordneten, auf das Grundwasser bezogenen Erkundungsmaßnahmen beruhen auf den Aussagen des Gutachtens des BWU vom 25.02.1994 (S. 44 ff.), das zu der Feststellung gelangt war, es gebe noch keine Erkenntnisse hinsichtlich einer eingetretenen Grundwasserbelastung, weshalb insoweit ein weiterer „Erkundungsbedarf“ bestehe, der im Übrigen auch darin liege, dass darüber hinaus noch eine räumliche Eingrenzung der Schadstoffeinträge im Boden erfolgen müsse. Als einziger bereits konkretisierter Sanierungsbedarf wird der Sache nach die Entleerung der gefüllten Teergrube angesprochen. Gerade auch die Ziffer 2 der Anordnung diente, da bislang insoweit noch keinerlei Erkenntnisse vorliegen, zweifelsfrei der Gefahrabschätzung (auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG). Dem steht auch nicht entgegen, dass etwa grundwasserbezogene Erkundungsmaßnahmen (vgl. insoweit ausdrücklich Ziffer 2.1.3 und Ziffer 3 des Anh. 1 zur BBodSchV) nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 BBodSchG gedeckt wären (zweifelnd allerdings zu Unrecht OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582). Wenn das Gesetz (vgl. § 1) nämlich umfassend auch den Schutz und die Sanierung von Gewässern in den Blick nimmt, so kommt eine Gefahrabschätzung in vielen Fällen nicht umhin, auch gewässerbezogene Untersuchungen durchzuführen.
40 
Auch wenn in Ziffer 3 der Ausgangsanordnung - abgesehen von der Aufstellung eines Sanierungsplans - die angeordneten Maßnahmen sowohl der Untersuchungs- wie auch der Sanierungsphase zugeordnet werden (vgl. die Formulierung „zur weiteren Erkundung und zur Vorbereitung der Sanierung“; vgl. auch Seite 18 der Anordnung), sieht der Senat keinen rechtlich durchgreifenden Hinderungsgrund, diese Maßnahmen (nur) als Untersuchungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG zu verstehen und an dieser Rechtsgrundlage zu messen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG qualitativ grundsätzlich andere und abweichende Ermessenserwägungen hätte anstellen müssen, als er diese bei der angenommenen Doppelfunktionalität noch auf der Grundlage der §§ 24 und 25 LAbfG angestellt hatte.
41 
Waren hiernach auch nach der Vorstellung der zuständigen Behörden zunächst noch weitere erkundende Detailuntersuchungen durchzuführen, so ist damit allerdings die Annahme unvereinbar, es stünde bereits dem Grunde nach das Erfordernis gerade einer förmlichen Sanierungsplanung fest und nicht nur ein allgemeiner (unspezifischer) Sanierungsbedarf. Abgesehen davon ist mit Rücksicht hierauf für den Senat auch nicht erkennbar, dass insoweit auch eine der besonderen weiteren Voraussetzungen (sog. komplexe Altlast oder besondere Schadensneigung) zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids objektiv vorgelegen haben könnte.
42 
2. Die Klägerin ist als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH auch verantwortlich und daher grundsätzlich zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet. Der Umstand, dass die schädigenden Ereignisse bereits vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes und vor dem Eintritt der Rechtsnachfolge verursacht wurden, steht dem nicht entgegen, wie das BVerwG im Urteil vom 16.03.2006 (7 C 3.05 - NVwZ 2006, 928), auf das der Senat im Einzelnen Bezug nimmt, ausgeführt hat. Spätere Nutzer des Grundstücks scheiden hier von vornherein aus, insbesondere auch in Bezug auf die von der BWU festgestellten sonstigen Bodenveränderungen (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Heilbronn vom 08.07.1999, vgl. AS 102 der Behördenakten). Bei dieser Sachlage besteht für den Senat kein Anhalt dafür, dass neben der CV-GmbH, die spätestens seit 1909 und sodann bis zum 1976 in der Eigenschaft als Pächterin des Grundstücks den Betrieb eigenverantwortlich geführt und betrieben hatte, für die gesamte Produktion und damit für den Umgang mit allen Einsatzstoffen wie allen Produktionsrückständen und auch für die Teerwanne und ihren Inhalt verantwortlich war, für die maßgeblichen Bodenverunreinigungen noch ein weiterer Verursacher in Betracht zu ziehen sein könnte. Was die im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 beschriebenen Bodenverunreinigungen betrifft, ist dies gerade deshalb in jeder Hinsicht plausibel, weil in diesem Zusammenhang eine signifikante Häufung von Benzo(a)pyren festgestellt wurde, dieser Stoff aber, worauf bereits hingewiesen wurde, einen wesentlichen Bestandteil von Steinkohleteer ausmacht. Bei dieser Ausgangslage war das Landratsamt nicht gehalten, nähere Überlegungen und Ermittlungen anzustellen, „ob und wann die CV-GmbH die Gefahrenschwelle durch ihr Verhalten überschritten haben könnte“. Es liegt auch für den Senat auf der Hand, dass, jedenfalls was die hier zu beurteilenden weiteren Erkundungsmaßnahmen (nach § 9 Abs. 2 BBodSchG) betrifft, die CV-GmbH bis spätestens 1976 alle wesentlichen Bedingungen dafür gesetzt hat, dass ihr weitere Erkundungsmaßnahmen hätten aufgegeben werden können. Was die Teergrube betrifft, so besteht für den Senat kein vernünftiger Zweifel, dass sie jedenfalls von der CV-GmbH betrieben wurde, auch wenn diese möglicherweise nicht von ihr errichtet worden war. Da nicht ersichtlich ist, dass nach der Umstellung der Produktion im Jahre 1963 weiter Teer in nennenswertem Umfang angefallen war, ist auch nicht ersichtlich, dass die Grube erst nach 1976 befüllt worden sein könnte.
43 
3. a) Ein rechtlich relevanter, die Verantwortlichkeit ausschließender Genehmigungs- bzw. Legalisierungstatbestand steht der Klägerin bzw. stand der CV-GmbH nicht zur Seite. Allerdings ist der frühere Genehmigungsbestand nur unvollständig nachzuvollziehen. Die nach § 16 GewO a.F. erforderliche Genehmigung für die Errichtung des Gaswerks ist nach den Feststellungen des Landratsamts Heilbronn nicht mehr vorhanden wie auch möglicherweise erteilte weitere Änderungsgenehmigungen. Vorhanden ist lediglich eine Genehmigung des Landratsamts H. vom 02.03.1944 zum Einbau eines „Horizontal-Retortenofens“, die keine Regelung über die Abwasserbeseitigung enthält. Weiter liegt noch vor eine baurechtliche und gewerberechtliche Genehmigung des Landratsamts Heilbronn vom 05.12.1962 zum Umbau des Gaswerks sowie zum Bau und Betrieb einer Spaltgas-Erzeugungsanlage, nach der Abwasser und Regenwasser in die öffentliche Straßendole einzuleiten sind. Es bestehen hiernach jedoch - von der bei der Klägerin liegenden materiellen Beweislast ganz abgesehen - für den Senat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Betreiberin des Gaswerks zu irgendeinem Zeitpunkt eine spezifische und ausdrückliche Erlaubnis erteilt worden sein könnte, etwa mit wassergefährdenden Stoffen (auch nur mittelbar) auf das Grundwasser einzuwirken, zumal auch § 2 WürttWG (v. 01.12.1900) in Bezug auf das Grundwasser keine Genehmigungstatbestände, sondern allenfalls eine Möglichkeit des Einschreitens vorgesehen hatte. Die jeweiligen bau- und gewerberechtlichen Genehmigungen erfassen demgegenüber keine derartigen Einwirkungen und können daher auch eine Verhaltensverantwortlichkeit nicht ausschließen (vgl. VGHBW, B.v. 14.12.1989 - 1 S 2719/89 - NVwZ 1990, 781 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 26.07.1991 - 22 CS 90.400 - NVwZ 1992, 905). Wäre allerdings die festgestellte Teergrube zu irgendeinem Zeitpunkt baurechtlich genehmigt worden, so könnte zu erwägen sein, dass die Fa. CV-GmbH nach Einstellung der Produktion im Jahre 1962 zunächst befugt gewesen war, die Teergrube weiter im befüllten Zustand zu belassen, jedenfalls solange sie noch die erforderliche Dichtigkeit aufwies. Zwar geht das Landratsamt sicherlich realistisch und lebensnah davon aus, dass die Teergrube heute nicht mehr dicht ist, allerdings lässt sich nicht feststellen, wann dieser Zustand eingetreten sein könnte, insbesondere ob dies vor der Beendigung des Pachtverhältnisses im Jahre 1976 der Fall war. Ob die CV-GmbH danach bis zur endgültigen Betriebseinstellung noch eine polizeirechtliche Haftung traf, blieb in der mündlichen Verhandlung offen, weil weder die Klägerin noch das Landratsamt über nähere Informationen hinsichtlich des Betriebsführungsvertrags verfügen, insbesondere diesen nicht im Besitz haben. Damit ist - vorbehaltlich einer Überprüfung, ob der Vertrag nicht noch bei der Stadt B... aufgefunden werden kann - letztlich nicht abschließend geklärt, ob die CV-GmbH in dieser Zeit auch den für die Begründung der Störereigenschaft erforderlichen Einfluss auf die Gestaltung der Betriebsabläufe hatte, um jedenfalls Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 6 Abs. 3 bwPolG gewesen zu sein (vgl. VGHBW, U.v. 15.05.2001 - 10 S 32/00 - NVwZ 2001, 1297). Gleichermaßen ungeklärt geblieben ist auch, ob eine entsprechende Genehmigung für die Teergrube jemals erteilt worden war. Weitere Aufklärungsansätze haben sich insoweit auch nicht ergeben. Da die Klägerin für einen derartigen sie begünstigenden Legalisierungstatbestand die materielle Beweislast trägt, muss der Senat davon ausgehen, dass eine solche Genehmigung nicht erteilt worden war. Unter diesen Umständen kann der Klägerin aber nicht zugute kommen, dass die Grube unter Umständen zum Zeitpunkt der Umstellung der Produktion 1962/1963 noch dicht war. Insbesondere durfte die CV-GmbH nach Umstellung die gefüllte, aber ungenehmigte Grube nicht auf unabsehbare Zeit sich selbst und damit dem Verfall überlassen. Vielmehr war sie als Betreiberin verpflichtet, die Grube unverzüglich stillzulegen und den Inhalt ordnungsgemäß zu entsorgen.
44 
b) Allerdings kommen hier als weitere Verantwortliche der augenblickliche Grundstückeigentümer Herr ... S. sowie der Inhaber der tatsächlichen Gewalt Herr V., der zugleich Erbbauberechtigter ist (vgl. zu der zu verneinenden Frage, ob die Erbbauberechtigung allein eine Verantwortlichkeit zu begründen vermag VGHBW, B.v. 15.05.1997 - 8 S 272/97 - NJW 1998, 624), in Betracht.
45 
c) Keine Verantwortlichkeit liegt hingegen von vornherein bei der Stadt B., als Mehrheitsaktionärin der Gaswerk AG, die zumindest seit dem Jahre 1974 60,59 % des Grundkapitals gehalten hatte (vgl. AS 49 der Behördenakten). Ein Durchgriff auf einen Allein- oder Mehrheitsaktionär kommt nach § 4 Abs. 3 S. 3 BBodSchG aber nur dann in Betracht, wenn dieser aus einem handelsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein belastetes Grundstück gehört. Diese abschließende Regelung einer sog. Durchgriffshaftung greift hier schon deshalb nicht, weil die juristische Person, nämlich die Gaswerk AG, zu existieren aufgehört hat und daher auch kein Grundstück mehr besitzt. Abgesehen davon müsste nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur sog. Durchgriffshaftung, auf die hier abzustellen ist, ein „existenzvernichtender Eingriff“ des alleinigen Gesellschafters oder beherrschenden Mehrheitsgesellschafters durch Entzug von Vermögensrechten vorgelegen haben (vgl. BGH, Urt. V. 17.09.2001 - II ZR 178/99 - NJW 2001, 3622; v. 13.12.2004 - II ZR 206/02 - NJW-RR 2005, 335), wofür hier nichts ersichtlich ist.
46 
d) Die in der Anordnung des Landratsamts sowie die im Widerspruchsbescheid angestellten Überlegungen zur konkreten Auswahlentscheidung zwischen den hiernach in Betracht kommenden Störern bzw. Verantwortlichen, die weder durch § 4 Abs. 3 noch durch § 9 Abs. 2 S. 1 BBodSchG gesetzlich unmittelbar determiniert wird, sind nicht zu beanstanden, auch wenn bei der Ermessensentscheidung möglicherweise (zunächst) übersehen wurde, dass auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, Herr V., hätte herangezogen werden könnte. Nach den in dieser Hinsicht völlig unzweideutigen Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden stand bei der Ermessenentscheidung im Vordergrund, dass die Klägerin, auch wenn sie nur Gesamtrechtsnachfolgerin der Verhaltensstörerin CV-GmbH ist, gleichwohl bei einer wertenden und zurechnenden Betrachtungsweise der Gefahrverursachung wesentlich näher steht als der heutige Grundstückseigentümer. Dieser zutreffende zentrale Ausgangspunkt der Überlegungen ist nicht zu beanstanden und sachgerecht. Denn selbst wenn die Klägerin das schadenstiftende Verhalten nicht unmittelbar steuernd verursacht haben sollte (vgl. hierzu aber noch unter 6), so ist deren Nähe hierzu infolge der vollständigen Übernahme sämtlicher Vermögenswerte bzw. der damit einhergehenden Möglichkeiten, die hiermit verbundenen betriebswirtschaftlichen Vorteile zu realisieren, wesentlich größer als beim Eigentümer und noch viel mehr als beim bloßen Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herrn V.). Unerheblich ist dabei, ob, wie durch die Klägerin vorgetragen, im konkreten Fall der Betrieb letztlich nicht rentabel gewesen sein soll.
47 
Abgesehen und unabhängig davon konnte der Beklagte diesen Gesichtspunkt - ohne Verletzung der Aufklärungspflicht - schon deshalb nicht berücksichtigen, weil er bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids von der Klägerin nicht vorgetragen worden war. Nach dem insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid war im Übrigen verstärkend und insoweit nur ergänzend für die Störerauswahl der Gesichtspunkt von Bedeutung, dass die große, nach Auffassung des Senats keiner näheren Begründung bedürfende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin eine effektive Störungsbeseitigung garantiere, während den technischen Aspekten der Störungsbeseitigung mit guten Gründen keine Bedeutung mehr beigemessen wurde, da sich die Klägerin wie auch der Eigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ohnehin fachkundiger Hilfe bedienen müssen. Da der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herr V.) wie gezeigt, der Schadensverursachung gegenüber eher noch weiter entfernt steht und auch nicht ersichtlich ist, dass dieser als Lackier- und Malereibetrieb auch nur annähernd mit der Klägerin vergleichbar wirtschaftlich leistungsfähig ist, kann der Senat hinreichend sicher ausschließen, dass bei Berücksichtung von Herrn V. in der Sache eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Im Übrigen hat das Landratsamt in seinem Schriftsatz vom 14.12.2007 in diesem Sinne seine Ermessenserwägungen auf der Grundlage des § 114 S. 2 VwGO in nicht zu beanstandender Weise ergänzt.
48 
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen die Verpflichtungen des Verantwortlichen einer Bodenverunreinigung keiner Verjährung (vgl. B.v. 04.03.1996 - 10 S 2687/05 - NVwZ-RR 1996, 387; v. 03.09.2002 - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 2003, 103). Zu einer anderen abweichenden Sicht besteht entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Veranlassung, wenn die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers infrage steht. So ist für den Senat nach wie vor schon nicht ersichtlich, dass überhaupt eine einen Analogieschluss erfordernde bewusste oder unbewusste Lücke vorliegen könnte. Denn immerhin kann nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber in § 24 Abs. 2 BBodSchG für die in einem unmittelbaren Kontext stehenden Folgeansprüche, nämlich etwaige Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Störern, gerade eine ins Einzelne gehende Verjährungsregelung getroffen hat. Hieraus und aus dem weiteren Schweigen des Gesetzgebers kann nicht der hinreichend sichere Schluss gezogen werden, er habe die Problematik überhaupt nicht erkannt oder zwar erkannt, aber die Regelung bewusst offen gelassen, um sie einer Entscheidung durch eine nachfolgende gerichtliche Spruchpraxis zu überlassen. Im Übrigen wird zu Recht darauf hingewiesen, dass es mit dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Gefahrabklärung bzw. Sanierung (allgemeiner ausgedrückt: einer Störungsbeseitigung) unvereinbar wäre, die Verjährung vor einer konkreten Kenntnis der zuständigen Behörde von der Notwendigkeit eines Einschreitens in Lauf zu setzen mit der Folge, dass die Verjährung zu diesem Zeitpunkt je nach der konkreten Fallgestaltung unter Umständen bereits eingetreten sein könnte, wie dies ausdrücklich in § 199 Abs. 2 bis 4 BGB vorgesehen ist (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, § 4 Rdn. 197 f.). Trüge man dem aber Rechnung und würde man, was allein mit dem so beschriebenen öffentlichen Interesse vereinbar wäre, die Verjährungsfrist erst dann in Lauf setzen, wenn die Behörde positive Kenntnis vom Erfordernis eines Einschreitens bzw. einem Sanierungsbedarf erlangt hat, so wäre vorliegend eine Verjährung offensichtlich noch gar nicht eingetreten.
49 
5. Unzuträglichkeiten, die auf eine unvertretbare Säumnis der zuständigen Behörde zurückzuführen sind, kann im jeweiligen Einzelfall aus gegebenem Anlass durch die Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Instituts der Verwirkung begegnet werden, das seinen Rechtfertigung in den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben findet, wobei allerdings nicht abschließend geklärt ist und vom Senat auch offen gelassen werden kann, ob hier nicht eine Beschränkung auf verzichtbare Rechte erfolgen muss (vgl. Ossenbühl, NVwZ 1995, 547 einerseits, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 53 Rdn. 44 andererseits jew. m.w.N.). Dass hier eine Verwirkung eingetreten sein könnte, ist für den Senat aber nicht ersichtlich. So ist zum einen schon nicht erkennbar, welchen Vertrauenstatbestand das zuständige Landratsamt geschaffen haben könnte. Zum anderen und unabhängig hiervon findet sich im Vorbringen der Klägerin kein Ansatz für die Annahme, sie habe tatsächlich darauf vertraut, der Beklagte werde das Recht nicht mehr ausüben, und daraufhin Maßnahmen ergriffen bzw. ins Werk gesetzt, aufgrund derer die verspätete Geltendmachung des Rechts durch den Beklagten bei der Klägerin zu unzumutbaren Nachteilen führen würde.
50 
Was die Teergrube und die diesbezüglich angeordneten Maßnahmen betrifft, scheidet die Schaffung eines Vertrauenstatbestands schon deshalb aus, weil diese erst im Laufe des Jahres 1990 überhaupt von den zuständigen Behörden entdeckt worden war. Was die sonstigen festgestellten Bodenverunreinigungen betrifft, kann entgegen der Auffassung der Klägerin aus den im Jahre 1979 dem Landratsamt Heilbronn zur Kenntnis gelangten Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Umgang mit Kühlwasser bei der Spaltanlage und deren Behandlung durch die zuständigen Behörden nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin darauf hätten vertrauen dürfen, die zuständigen Behörden würden über die Anordnung vom 30.10.1979 hinaus keine weiteren Maßnahmen ergreifen. Diese Schlussfolgerung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Wasserwirtschaftsamt im Zusammenhang mit der Feststellung der Unregelmäßigkeiten immerhin Untersuchungen angestellt hatte, ob die nahe liegende Wasserfassung „Siehdichfür“ kontaminiert worden war, diese Untersuchungen aber mit einem negativen Ergebnis endeten (vgl. Aktennotiz des Wasserwirtschaftsamt vom 15.10.1979 und dessen Schreiben an das Landratsamt Heilbronn vom 11.03.1980). Zu weiteren Ermittlungen bestand nach dem damaligen Sach- und Kenntnisstand - aus zumindest vertretbaren Gründen - keine Veranlassung. Allerdings kann nicht übersehen werden, dass sich das Wasserwirtschaftsamt nach dessen Aktenvermerk vom 15.10.1979 zum damaligen Zeitpunkt immerhin die Frage gestellt hatte, was denn mit den früher im Rahmen der Verkokung angefallenen Rückständen geschehen sein könnte. Auf eine diesbezügliche Frage an den Gasmeister Weber vermochte dieser keine näheren Auskünfte zu geben. Wenn das Wasserwirtschaftsamt im Folgenden ausführt, Anzeichen dafür, dass diese Rückstände auf dem Betriebsgelände verblieben seien, hätten sich nicht ergeben, so mag hierin eine wenig professionelle Leichtgläubigkeit zum Ausdruck kommen, was allerdings letztlich nicht abschließend beantwortet werden kann, weil nichts näheres darüber bekannt ist, welche konkreten Überprüfungsmaßnahmen damals überhaupt durchgeführt worden waren. Entscheidend ist aber letztlich wiederum, dass für den Senat nicht ersichtlich ist, dass im Hinblick auf bzw. durch diesen Vorgang - gewissermaßen als Kehrseite hiervon - überhaupt ein entsprechender Vertrauenstatbestand bei der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin geschaffen worden sein könnte, denn im Vordergrund standen damals allein die Vorkommnisse in Bezug auf die gegen die der Genehmigung vom 05.12.1962 widersprechenden Versickerungen von Kühlwasser. Nur insoweit war auch in der Anordnung vom 30.10. 1979 der Erlass von weiteren Maßnahmen vorbehalten worden. Wenn überhaupt, so hätte nur in Bezug auf diesen Sachverhaltskomplex ein schutzwürdiges Vertrauen entwickelt werden können.
51 
Unabhängig davon ist aber schließlich festzuhalten, dass nichts dafür ersichtlich ist, auf Seiten der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin könnte gerade - auf dieses Unterlassen aufbauend - ein konkretes Vertrauen gebildet und dieses dann darüber hinaus auch noch betätigt worden sein.
52 
Schließlich ist - abgesehen hiervon - auch nichts dafür ersichtlich, dass eine Inanspruchnahme der Klägerin für sie unzumutbare Folgen und Belastungen zeitigen würde. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten gegenüber dem Verwaltungsgericht hätten sich die Gesamtkosten aller angeordneten Maßnahmen auf etwa 150.000,- EUR belaufen (vgl. den Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts vom 31.10.2003). Dieser Betrag wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert in Frage gestellt. Da eine Sanierungsplanung, wie ausgeführt, gegenwärtig von der Klägerin nicht gefordert werden kann und das Landratsamt mittlerweile auch die gesamten Kosten der von Ziffer 2 der Anordnung umfassten Maßnahmen trägt, ist die verbleibende Kostenbelastung von einer Größenordnung, die der Klägerin ohne weiteres zuzumuten ist, auch wenn sie - ein bei ihr entstandenes Vertrauen einmal unterstellt - keine Rückstellungen gebildet haben sollte, wie in der Berufungsverhandlung vorgetragen wurde.
53 
6. Der Senat kann schließlich die Frage offen lassen, ob den vielfältigen Stimmen in der Literatur zu folgen sein könnte, wonach auch auf die Fälle einer Gesamtrechtsnachfolge in die Verhaltensstörerhaftung die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B.v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. - NJW 2000, 2573) zur verfassungsunmittelbaren Begrenzung der Inanspruchnahme des Zustandsstörers entwickelten Grundsätze zumindest sinngemäß zu übertragen seien (vgl. etwa Knopp DÖV 2001, 441 <452>), und demzufolge für den Regelfall eine Orientierung am Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens für richtig zu halten.
54 
Denn jedenfalls in einer Fallkonstellation, wie sie vorliegend dem Senat unterbreitet ist, gibt es keine tragfähigen Gründe für eine diesbezügliche Beschränkung einer übergegangenen Verantwortlichkeit. Die hier zu beurteilenden Rechtsverhältnisse stellen sich in der Weise dar, dass die Klägerin alleinige Gesellschafterin der handlungsverantwortlichen CV-GmbH war und diese im Jahre 1982 durch eine Verschmelzung nach den §§ 2 ff. UmwG von der Klägerin übernommen wurde. Bei dieser Sachlage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Klägerin vor Eintritt der Verschmelzung in der Lage war, maßgeblichen Einfluss auf die CV-GmbH und deren gesellschaftliche Aktivitäten, insbesondere deren Betriebsführung zu nehmen, ist für den Senat kein rechtfertigender Grund (insbesondere auch verfassungsrechtlicher Natur) dafür erkennbar, allein an den förmlichen Umstand einer Rechtsnachfolge (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) eine haftungsbeschränkende Rechtsfolge zu knüpfen. Denn eine Haftungsbeschränkung kann mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allein durch die Überlegung gerechtfertigt werden, dass der Rechtsnachfolger zu den Handlungen bzw. Verursachungsbeiträgen des Rechtsvorgängers in keiner Verantwortungsbeziehung gestanden hat, diese vielmehr ausschließlich durch das übernommene Vermögen und daher beschränkt auf dieses vermittelt wird.
55 
Selbst wenn man aber hier anderer Ansicht sein und eine Haftungsbeschränkung auch insoweit für richtig halten wollte, ergäbe sich kein abweichendes Ergebnis. Die Klägerin hat - abgesehen von den in beiden Instanzen unterbreiteten Rechtsausführungen - nicht den geringsten Anhaltspunkt in tatsächlicher Hinsicht dafür vorgetragen, dass die voraussichtlichen mit der Ausführung der Anordnung verbundenen Kosten von 150.000,- EUR, die, wie dargelegt, ohnehin in dieser Höhe nicht auf die Klägerin zukommen werden, den Wert des übergegangenen Vermögens übersteigen werden. Anhaltspunkte für eine solche Sachlage sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Da nur der Gesamtrechtsnachfolger überhaupt nähere Einzelheiten in Bezug auf den früheren Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens kennen kann, hätte die Klägerin über bloße abstrakte Rechtsausführungen hinaus im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. § 24 LVwVfG und § 86 Abs. 1 VwGO) ein Mindestmaß an Tatsachenvortrag erbringen müssen, um weitere von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen überhaupt anzustoßen. Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn die Anhaltspunkte einer Unzumutbarkeit offen zu Tage gelegen hätten, sei es dass die voraussichtlichen Kosten von solcher Höhe sein würden, dass eine Unzumutbarkeit typischerweise anzunehmen und nur im Ausnahmefall zu verneinen gewesen wäre, sei es dass das übernommene Vermögen bzw. Unternehmen für Außenstehende erkennbar von so geringer Größe wäre, dass eine völlig unzureichende Deckung sich hätte aufdrängen müssen. Eine derartige Sachlage war hier jedoch zu keinem Zeitpunkt gegeben. Ein von Verfassungs wegen geforderter Automatismus derart, dass die zuständige Behörde ausnahmslos auch ohne greifbare vorgetragene oder anderweitig erkennbar gewordene Anhaltspunkte in eine Überprüfung eintreten und losgelöst von konkreten, eine entsprechende Vermögenslage zumindest nahe legende Tatsachen bereits Ermessen ausüben muss, kann der Senat auch dem Beschluss des BVerfG vom 16.02.2000 nicht entnehmen. Das BVerfG verweist zwar auf das Erfordernis eines Vorbehalts (vgl. unter B II 2 d), verhält sich aber nicht im Einzelnen zu der vorgelagerten Frage nach Umfang und Grenzen der Mitwirkungspflicht einerseits und der Amtsaufklärungspflicht andererseits. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass ihr ein weiterer Vortrag auch gar nicht möglich ist, weil diesbezüglich Dokumente und Unterlagen nicht mehr vorhanden sind.
56 
Bei dieser Ausgangslage kann der Senat offen lassen, ob nach den vom BVerfG entwickelten Grundsätzen der Klägerin nach den konkreten Umständen der Übernahme der CV-GmbH nicht ohnehin eine gesteigertes Maß an wirtschaftlichen Aufwendungen zumutbar wäre. Denn die Klägerin war immerhin alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH mit der Folge, dass sie über die Einzelheiten der jahrelangen Betriebsführung durch diese vertraut gewesen sein musste, sich jedenfalls ohne weiteres hätte kundig machen können. Dabei muss der Zustand des Betriebsgeländes so viel Zweifel aufgeworfen haben, dass die Eigentümerin beim Verkauf des Grundstücks am 27.07.1981 sich veranlasst sah, in Ziffer 5 des notariellen Kaufvertrags jede Gewährleistung hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit auszuschließen. Dass die CV-GmbH und die Klägerin bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses bzw. bis zur endgültigen Einstellung des Gaswerkbetriebs am 15.12.1980 über wesentlich weniger Informationen als die Gaswerks AG verfügt haben sollte, ist angesichts der mindestens seit 1909 bestehenden tatsächlichen Herrschaftsgewalt nicht anzunehmen.
57 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 1 und 161 Abs. 2 VwGO. Im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung sah es der Senat als gerechtfertigt an, die anteiligen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da sie, wie sich aus vorhergehenden Ausführungen ergibt, unterlegen wäre. Zwar hat das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung Ziffer 2 der Anordnung aufgehoben und im prozessualen Sinn dadurch die Erledigung herbeigeführt, ein Umstand, der in der Regel eine Kostenbelastung der Behörde rechtfertigt, wenn die Aufhebung nicht durch eine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage veranlasst worden war (vgl. etwa Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 161 Rdn. 21 m.w.N.). Der Billigkeit kann aber auch - ausnahmsweise - eine hiervon abweichende Kostenbelastung der Adressatin einer Anordnung entsprechen. Im vorliegenden Fall lag der Aufhebung zugrunde, dass es dem Landratsamt daran gelegen war, mit Rücksicht auf die lange Dauer des Widerspruchs- und Klageverfahrens die erforderlichen weiteren Erkundungen voran zu bringen, weshalb es auf eigene Kosten (und nicht etwa im Wege der Ersatzvornahme zu Lasten der Klägerin) zu wesentlichen Teilen die geforderten Maßnahme selbst hat ausführen lassen. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Landratsamt diesen Weg deshalb gegangen sein könnte, weil es damals - lange Zeit vor Ergehen des angegriffenen Urteils - durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Vorgehens bekommen und im Wesentlichen allein deshalb diesen Weg beschritten haben könnte, erachtet es der Senat als billig, wenn die Klägerin die anteiligen Verfahrenskosten trägt.
58 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
59 
Beschluss vom 18. Dezember 2007
60 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs.1 auf 150.000,- EUR festgesetzt.
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VWGO eingestellt.
27 
Im Übrigen hat die zulässige, insbesondere fristgerecht eingereichte und begründete Berufung des Beklagten nur zum Teil in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in Bezug auf die Ziffer 1 sowie den ersten Teil der Ziffer 3 (soweit hierin der Klägerin weitere Erkundungsmaßnahmen aufgegeben werden) der Anordnung des Landratsamts H. vom 03.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.01.2001 abweisen müssen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Soweit der Klägerin im zweiten Teil der Ziffer 3 die Erstellung eines Sanierungsplans aufgegeben wurde, ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
28 
1. Abweichend von den vom Landratsamt noch herangezogenen Rechtsgrundlagen des Landesabfallgesetzes sind nach den insoweit zutreffenden Ausführungen im insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid die Vorschriften des am 01.03.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) v. 17.03.1998 zugrunde zu legen.
29 
a) Ausgehend hiervon ist Rechtsgrundlage der in Ziffer 1 der Anordnung der Klägerin aufgegebenen Entleerung und Reinigung der Teergrube § 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 (§ 2 Abs. 7 Nr. 1) BBodSchG. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG ist der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung (vgl. § 2 Abs. 3 BBodSchG) oder Altlast (vgl. 2 Abs. 5 BBodSchG) verpflichtet, den Boden bzw. Altlasten so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Dem Verursacher werden dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt gleichgestellt. Nach § 10 Abs. 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde die zur Erfüllung der vorgenannten Pflicht die notwendigen (d.h. alle geeigneten, erforderlichen und auch verhältnismäßigen) Maßnahmen treffen.
30 
Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine vor sicherlich vielen Jahrzehnten errichtete Teergrube auf Dauer vollständig dicht sein bzw. bleiben könnte, dient die Maßnahme (als eine solche zu Sanierungszwecken) der endgültigen Beseitigung einer Schadstoffquelle, die geeignet ist, permanent schädliche Bodenveränderungen hervorzurufen. Darüber hinaus liegt eine zu beseitigende Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG vor. Dass die angeordnete Maßnahme notwendig ist, bedarf nach Auffassung des Senats keiner weiteren Darlegung.
31 
Zutreffende Rechtsgrundlage für Anordnung der Beseitigung des Inhalts der Teergrube ist § 21 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG. Die Verpflichtung zur Führung der entsprechenden Nachweise einer ordnungsgemäßen Beseitigung beruht auf § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 26 Nachweisverordnung (i.d.F. v. 10.09.1996).
32 
b) aa) Zutreffende Rechtsgrundlage für die der Klägerin in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen auf das Grundwasser bezogenen weiteren Erkundungsmaßnahmen ist § 9 Abs. 2 BBodSchG, wie dies im Übrigen auch in Bezug auf die nunmehr erledigte Ziffer 2 der Anordnung der Fall war. Nach § 9 Abs. 2 BBodSchG kann die zuständige Behörde, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht, anordnen, dass die verantwortliche(n) Person(en) die notwendigen Untersuchungen zur Gefahrabschätzungen durchzuführen haben. Hat die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 BBodSchG im Regelfall zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn (nur) Anhaltspunkte, d.h. auch lediglich ein mehr oder weniger vager Verdacht (sog. Anfangsverdacht), für eine schädliche Bodenverunreinigung oder eine Altlast vorliegen, ohne insoweit einen Verantwortlichen einbeziehen und mit den erforderlichen weiteren Maßnahmen der Gefahrabschätzung belasten zu können, so stellt Absatz 2 demgegenüber in zweifacher Hinsicht qualifizierte Anforderungen an den bestehenden Gefahrenverdacht. So müssen sich zum einen die Anhaltspunkte, namentlich aufgrund von nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen konkretisiert haben, zum zweiten müssen hinreichende Verdachtsmomente zutage getreten sein. Der zuständigen Behörde müssen somit eindeutige und nachprüfbare tatsächliche Indizien vorliegen, die auf das zweite Moment, nämlich den hinreichenden Verdacht führen. Hinreichender Verdacht ist in diesem Zusammenhang äquivalent mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“. Dabei ist aber zu beachten, dass sich dieser hinreichende Verdacht nur auf den Tatbestand der Bodenveränderung bezieht, die ihrerseits nach § 2 Abs. 3 BBodSchG bereits dann anzunehmen ist, wenn sie (nur) geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Vergleichbares gilt gem. § 2 Abs. 5 BBodSchG für eine Altlast. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bzw. ein hinreichender Verdacht ist nur dann zu bejahen, wenn sich die Hinweise auf eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast soweit verdichtet haben, dass mehr als eine bloße, insbesondere spekulative Möglichkeit gegeben ist, weil bei allen noch bei der Behörde bestehenden Unsicherheiten in Ansehung und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes (vgl. § 1 BBodSchG) die für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung bzw. Altlast sprechenden Umstände und Anhaltspunkte größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Mit dieser Formel kann auch in sachgerechter Weise dem allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatz Rechnung getragen werden, dass die Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit umgekehrt proportional zu der Größe des Schadens bzw. der Bedeutung der infrage stehenden Rechtsgüter sind, ohne dass damit allerdings die Ebene des „Konkreten“ vollständig verlassen werden darf (vgl. etwa BVerwG, U.v. 27.10.1978 - I C 91.76 - E 57, 61; B. v. 17.10.1984 - 1 B 61.84 - DÖV 1985, 111; v. 19.3.1990 - 1 B 27.90 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 122; vgl. auch BT-Drs. 13/6701, 40).
33 
Diese naturgemäß weitgehend abstrakten Beschreibungen zur Abgrenzung zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 9 BBodSchG werden durch § 3 Abs. 1 und 2 BBodSchV einerseits und § 3 Abs. 4 BBodSchV andererseits konkretisiert. Nach § 3 Abs. 4 BBodSchV liegen konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen, in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist.
34 
bb) Den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 BBodSchG liegt demgegenüber eine gesetzessystematisch klare Abgrenzung zwischen sog. Maßnahmen der Gefahrenabschätzung, denen noch die Gefahrermittlungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 vorgeschaltet sein können, einerseits und - ausschließlich bei sog. Altlasten - den sog. sanierungsvorbereitenden Untersuchungen, denen dann die eigentliche förmliche Sanierungsplanung nachfolgt, andererseits zugrunde. Diese Differenzierung ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung, weil die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG von besonderen qualifizierten Anforderungen abhängig gemacht werden, die ohne eine solche Trennung möglicherweise nicht genügend in den Blick genommen werden könnten (vgl. in diesem Zusammenhang Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall und Bodenschutzrecht, § 13 BBodSchG, Stand Dezember 2000, Rdn. 55 f.; vgl. auch HessVGH, B.v. 23.08.2004 - 6 TG 1119 - NVwZ 2005, 718). Diese Differenzierung wird sodann in den Bestimmungen der BBodSchV weiter entfaltet. Nach § 3 Abs. 4 S. 2 BBodSchV sollen im Falle des Bestehens eines hinreichenden Verdachts im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG sog. Detailuntersuchungen durchgeführt werden. Bei der Detailuntersuchung handelt es sich somit eindeutig um eine Maßnahme im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG. Nach § 3 Abs. 5 BBodSchV soll bei einer Detailuntersuchung auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben, und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist (vgl. auch Ziffer 1.2 des Anhangs 1 zur BBodSchV). Diese Detailuntersuchungen sind anschließend gem. § 4 Abs. 4 BBodSchV einer Bewertung dahin gehend zu unterziehen, ob und in welchem Umfang Sanierungs- bzw. Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 bzw. Abs. 8 BBodSchG erforderlich sind. Sofern die Sanierung nicht nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 BBodSchG erfolgen soll, kann diese auch auf der Grundlage des § 10 BBodSchG „formlos“ angeordnet werden (vgl. auch § 5 BBodSchV). Insofern ist eine trennscharfe Abgrenzung zwischen (noch) erkundungsvorbereitenden und (schon) sanierungsvorbereitenden Maßnahmen nicht erforderlich, da für Letztere keine gegenüber § 9 Abs. 2 BBodSchG erhöhten tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen aufgestellt sind. Sofern nach dem Willen der Behörde eine förmliche und qualifizierte Sanierungsplanung im Sinne des § 13 Abs. 1 BBodSchG durchgeführt werden soll, können dieser allerdings spezifische Sanierungsuntersuchungen vorangehen (vgl. § 6 BBodSchV i.V.m. Ziffer 1 der Anhang 3 zur BBodSchV), aufgrund derer die für die Sanierung in Betracht kommenden geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ermittelt werden sollen. Diese Untersuchungen sollen nach Ziffer 1 Abs. 2 des Anhangs 3 u.a. unter Verwendung der nach § 3 BBodSchV gewonnenen Daten erfolgen. Dieses ist aber nur und erst dann möglich, wenn die Detailuntersuchungen und die darauf aufbauenden Bewertung bereits zur Feststellung eines qualifizierten Sanierungsbedarf bei einer Altlast geführt haben. Mit anderen Worten: Zum Zeitpunkt des Erlasses einer Anordnung von sanierungsvorbereitenden Untersuchungen muss aufgrund einer sachgerechten Prognosestellung das Erfordernis einer qualifizierten Sanierungsplanung bereits feststehen und nur deren konkrete Ausgestaltung offen sein (vgl. BayVGH, B.v. 15.01.2003 - 22 CS 02.3223 - NVwZ 2003, 1137; OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582; Fluck, a.a.O., § 13 Rdn. 55). Dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass bei der späteren Durchführung der Sanierungsuntersuchungen sich herausstellen kann, dass ein qualifizierter Sanierungsbedarf doch nicht besteht.
35 
cc) Im vorliegenden Fall wurden im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 (S. 5 f. sowie Anl. 1 S. 8 f.) an den Sondierungen Nr. 9, 10, 13, 26, 27, 32 und 33 Werte für das kanzerogene und stark wassergefährdende Benz(o)pyren in Höhe von 76,5, 147, 29,4, 84,7, 104, 125 bzw. 31,8 mg/kg gemessen, die immerhin teilweise um den Faktor 10 über dem Prüfwert (für den Wirkungspfad Boden - Mensch) von 12 mg/kg nach Anhang 2 Nr. 1.4 zur BBodSchV lagen. Insoweit bestanden entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus konkrete Anhaltspunkte für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast. Denn Benz(o)pyren macht einen wesentlichen und signifikanten Bestandteil von Steinkohleteer aus (vgl. etwa Brockhaus, Enzyklopädie, 19. Aufl., Stichwort „Benzopyren“), der hier im Rahmen der Gasgewinnung bis zum Jahre 1962 eingesetzt worden war. Dass hier noch keine Untersuchungen des Grundwassers bzw. der wasserführenden Schichten vorgenommen worden waren und daher kein Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV (für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser) vorliegen konnte (vgl. Anhang 2 Nr. 3.2 a BBodSchV), steht einem Überwechseln von einer amtswegigen Erkundung zu einer solchen durch die Klägerin nicht entgegen, selbst wenn man davon ausgeht, dass wegen der vom Landratsamt angestrebten grundwasserbezogenen Erkundungsmaßnahmen der Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 1.4 (und dessen Erfüllung) insoweit keine unmittelbare Relevanz im Rahmen des § 3 Abs. 4 BBodSchV haben kann. Denn nach § 3 Abs. 4 BBodSchV begründet eine Überschreitung eines Prüfwerts lediglich eine Regelvermutung. Eine derartige Regelvermutung schließt es aber nicht aus, aufgrund anderer Umstände und einer aufgrund dieser vorzunehmenden Gesamtschau die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht zu bejahen.
36 
Dieses ist hier zur Überzeugung des Senats der Fall gewesen. So wurden neben der bereits erwähnten Überschreitung des Prüfwerts nach Anhang 2 Nr. 1.4 im Zuge der durch das BWU vorgenommenen orientierenden Erkundungen, wie sie dem Gutachten vom 25.02.1994 zugrunde lagen, nicht nur oberflächlich erhebliche Teerreste gefunden bzw. ein signifikanter Teergeruch (vgl. etwa Sondierung Nr. 1, 2, 7, 9, 10, 11, 13, 19 ) festgestellt, sondern auch bereits in unterhalb der Oberfläche liegenden Bodenschichten deutliche Gehalte an Teer in Phase festgestellt (vgl. etwa Sondierung Nr. 26, 27 und 28; vgl. weiter die in auch in größeren Tiefen wahrgenommenen Teergerüche, etwa in den Sondierungen 32, 33 und 34). Schließlich haben die Gutachter von den in den Sondierungen Nr. 27 und 34 entnommenen Bodenproben Eluate gefertigt, die jeweils, z.T. auch erheblich die damals angewandten Prüfparameter für PAK überschritten. Nimmt man noch den Umstand hinzu, dass auf dem Gelände eine seit Jahrzehnten befüllte Teergrube festgestellt worden war, so ist das Landratsamt aufgrund dieser Gesamtschau zu Recht mittels der Anordnungen Ziffer 2 und 3 (1. Teil) aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 BBodSchG in den des Absatzes 2 gewechselt und hat die weitere Erkundung der Klägerin auferlegt. Ohne dass es hiernach noch entscheidend darauf ankäme, weist der Senat allerdings gerade im Hinblick auf die weiteren in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen Untersuchungen darauf hin, dass die im Rahmen der im Frühjahr 2002 durch das Landratsamt veranlassten Grundwassererprobungen bei sechs Proben Werte von PAK ergaben, die erheblich über dem Prüfwert von 0,20 ng/l nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV lagen. Ausgehend hiervon ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt in Ziffer 3 der Anordnung weitere Erkundungsmaßnahmen zur Eingrenzung der Verunreinigungen und zur Verdichtung des von der BWU entwickelten Sondierungsraster für erforderlich gehalten hat.
37 
dd) Allerdings ergeben sich infolge der während des Widerspruchsverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen Besonderheiten, auf die noch näher einzugehen ist. Die §§ 24, 25 und 27 des Landesabfallgesetzes (in der bis 28.12.2004 geltenden Fassung), die der Ausgangsverfügung noch zugrunde lagen, kannten zwar auch eine Differenzierung zwischen Untersuchungs- bzw. Erkundungsmaßnahmen einerseits und sanierungsvorbereitenden Untersuchungsmaßnahmen bzw. einer speziellen Sanierungsplanung bei einer Altlast anderseits. Dabei war aber schon die Legaldefinition der Altlast nach § 22 Abs. 4 LAbfG nicht identisch mit der Begrifflichkeit des Bundesbodenschutzgesetzes und wesentlich weiter. Die Sanierungsplanung nach § 27 LAbfG wurde auch nicht von vergleichbar qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht. Darüber hinaus war auch die Trennung zwischen Erkundungen und sanierungsvorbereitenden Untersuchungen in Bezug auf einen förmlichen und qualifizierten Sanierungsplan nicht in der nunmehr vorgesehenen Striktheit gesetzlich durchgeführt worden, vielmehr war nur bestimmt, dass der Sanierungsplan die Funktion haben sollte, eine spätere Sanierung vorzubereiten.
38 
Aus den insoweit maßgeblichen Ausführungen im gesamten Widerspruchsbescheid lässt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass sich das Regierungspräsidium überhaupt der verschärften und wesentlich stärker differenzierenden Rechtsänderung in Bezug auf die Anordnungen von Sanierungsuntersuchungen und förmliche Sanierungsplanungen bewusst war, geschweige denn eine eigenständige erstmalige Prüfung dieser Voraussetzung vorgenommen haben könnte.
39 
Inhalt und Umfang der in Ziffer 3 angesprochenen und niedergelegten Erkundungsmaßnahmen sprechen nach Auffassung des Senats zweifelsfrei dafür, dass es sich insoweit um Maßnahmen handeln soll, die nach dem oben Gesagten dem Bereich der Detailuntersuchungen zuzuordnen sind. Denn es sollen zum einen vertikale und horizontale Abgrenzungen vorgenommen und noch Stichproben bei nicht beprobten Abschnitten genommen werden, eine Maßnahme, die ebenfalls der Abgrenzung dient, was aber, wie ausgeführt, ein Charakteristikum von Detailuntersuchungen ausmacht. Die Klägerin hat nicht zu Unrecht auf das zweite Gutachten des BWU vom 25.02.2002 verwiesen, aus dem sich deutlich ablesen lässt, wie vorläufig selbst zu diesem (späteren) Zeitpunkt noch der Kenntnisstand über die Lokalisierung der Schadstoffquellen und deren Umfang bzw. Ausbreitung war (vgl. dort S. 18 f.), was aber einen Eintritt bereits in die Phase einer förmlichen Sanierungsplanung ausschließen muss. In diesem Zusammenhang ist weiter die (erledigte) Ziffer 2 der Anordnung in den Blick zu nehmen. Die hier angeordneten, auf das Grundwasser bezogenen Erkundungsmaßnahmen beruhen auf den Aussagen des Gutachtens des BWU vom 25.02.1994 (S. 44 ff.), das zu der Feststellung gelangt war, es gebe noch keine Erkenntnisse hinsichtlich einer eingetretenen Grundwasserbelastung, weshalb insoweit ein weiterer „Erkundungsbedarf“ bestehe, der im Übrigen auch darin liege, dass darüber hinaus noch eine räumliche Eingrenzung der Schadstoffeinträge im Boden erfolgen müsse. Als einziger bereits konkretisierter Sanierungsbedarf wird der Sache nach die Entleerung der gefüllten Teergrube angesprochen. Gerade auch die Ziffer 2 der Anordnung diente, da bislang insoweit noch keinerlei Erkenntnisse vorliegen, zweifelsfrei der Gefahrabschätzung (auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG). Dem steht auch nicht entgegen, dass etwa grundwasserbezogene Erkundungsmaßnahmen (vgl. insoweit ausdrücklich Ziffer 2.1.3 und Ziffer 3 des Anh. 1 zur BBodSchV) nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 BBodSchG gedeckt wären (zweifelnd allerdings zu Unrecht OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582). Wenn das Gesetz (vgl. § 1) nämlich umfassend auch den Schutz und die Sanierung von Gewässern in den Blick nimmt, so kommt eine Gefahrabschätzung in vielen Fällen nicht umhin, auch gewässerbezogene Untersuchungen durchzuführen.
40 
Auch wenn in Ziffer 3 der Ausgangsanordnung - abgesehen von der Aufstellung eines Sanierungsplans - die angeordneten Maßnahmen sowohl der Untersuchungs- wie auch der Sanierungsphase zugeordnet werden (vgl. die Formulierung „zur weiteren Erkundung und zur Vorbereitung der Sanierung“; vgl. auch Seite 18 der Anordnung), sieht der Senat keinen rechtlich durchgreifenden Hinderungsgrund, diese Maßnahmen (nur) als Untersuchungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG zu verstehen und an dieser Rechtsgrundlage zu messen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG qualitativ grundsätzlich andere und abweichende Ermessenserwägungen hätte anstellen müssen, als er diese bei der angenommenen Doppelfunktionalität noch auf der Grundlage der §§ 24 und 25 LAbfG angestellt hatte.
41 
Waren hiernach auch nach der Vorstellung der zuständigen Behörden zunächst noch weitere erkundende Detailuntersuchungen durchzuführen, so ist damit allerdings die Annahme unvereinbar, es stünde bereits dem Grunde nach das Erfordernis gerade einer förmlichen Sanierungsplanung fest und nicht nur ein allgemeiner (unspezifischer) Sanierungsbedarf. Abgesehen davon ist mit Rücksicht hierauf für den Senat auch nicht erkennbar, dass insoweit auch eine der besonderen weiteren Voraussetzungen (sog. komplexe Altlast oder besondere Schadensneigung) zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids objektiv vorgelegen haben könnte.
42 
2. Die Klägerin ist als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH auch verantwortlich und daher grundsätzlich zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet. Der Umstand, dass die schädigenden Ereignisse bereits vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes und vor dem Eintritt der Rechtsnachfolge verursacht wurden, steht dem nicht entgegen, wie das BVerwG im Urteil vom 16.03.2006 (7 C 3.05 - NVwZ 2006, 928), auf das der Senat im Einzelnen Bezug nimmt, ausgeführt hat. Spätere Nutzer des Grundstücks scheiden hier von vornherein aus, insbesondere auch in Bezug auf die von der BWU festgestellten sonstigen Bodenveränderungen (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Heilbronn vom 08.07.1999, vgl. AS 102 der Behördenakten). Bei dieser Sachlage besteht für den Senat kein Anhalt dafür, dass neben der CV-GmbH, die spätestens seit 1909 und sodann bis zum 1976 in der Eigenschaft als Pächterin des Grundstücks den Betrieb eigenverantwortlich geführt und betrieben hatte, für die gesamte Produktion und damit für den Umgang mit allen Einsatzstoffen wie allen Produktionsrückständen und auch für die Teerwanne und ihren Inhalt verantwortlich war, für die maßgeblichen Bodenverunreinigungen noch ein weiterer Verursacher in Betracht zu ziehen sein könnte. Was die im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 beschriebenen Bodenverunreinigungen betrifft, ist dies gerade deshalb in jeder Hinsicht plausibel, weil in diesem Zusammenhang eine signifikante Häufung von Benzo(a)pyren festgestellt wurde, dieser Stoff aber, worauf bereits hingewiesen wurde, einen wesentlichen Bestandteil von Steinkohleteer ausmacht. Bei dieser Ausgangslage war das Landratsamt nicht gehalten, nähere Überlegungen und Ermittlungen anzustellen, „ob und wann die CV-GmbH die Gefahrenschwelle durch ihr Verhalten überschritten haben könnte“. Es liegt auch für den Senat auf der Hand, dass, jedenfalls was die hier zu beurteilenden weiteren Erkundungsmaßnahmen (nach § 9 Abs. 2 BBodSchG) betrifft, die CV-GmbH bis spätestens 1976 alle wesentlichen Bedingungen dafür gesetzt hat, dass ihr weitere Erkundungsmaßnahmen hätten aufgegeben werden können. Was die Teergrube betrifft, so besteht für den Senat kein vernünftiger Zweifel, dass sie jedenfalls von der CV-GmbH betrieben wurde, auch wenn diese möglicherweise nicht von ihr errichtet worden war. Da nicht ersichtlich ist, dass nach der Umstellung der Produktion im Jahre 1963 weiter Teer in nennenswertem Umfang angefallen war, ist auch nicht ersichtlich, dass die Grube erst nach 1976 befüllt worden sein könnte.
43 
3. a) Ein rechtlich relevanter, die Verantwortlichkeit ausschließender Genehmigungs- bzw. Legalisierungstatbestand steht der Klägerin bzw. stand der CV-GmbH nicht zur Seite. Allerdings ist der frühere Genehmigungsbestand nur unvollständig nachzuvollziehen. Die nach § 16 GewO a.F. erforderliche Genehmigung für die Errichtung des Gaswerks ist nach den Feststellungen des Landratsamts Heilbronn nicht mehr vorhanden wie auch möglicherweise erteilte weitere Änderungsgenehmigungen. Vorhanden ist lediglich eine Genehmigung des Landratsamts H. vom 02.03.1944 zum Einbau eines „Horizontal-Retortenofens“, die keine Regelung über die Abwasserbeseitigung enthält. Weiter liegt noch vor eine baurechtliche und gewerberechtliche Genehmigung des Landratsamts Heilbronn vom 05.12.1962 zum Umbau des Gaswerks sowie zum Bau und Betrieb einer Spaltgas-Erzeugungsanlage, nach der Abwasser und Regenwasser in die öffentliche Straßendole einzuleiten sind. Es bestehen hiernach jedoch - von der bei der Klägerin liegenden materiellen Beweislast ganz abgesehen - für den Senat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Betreiberin des Gaswerks zu irgendeinem Zeitpunkt eine spezifische und ausdrückliche Erlaubnis erteilt worden sein könnte, etwa mit wassergefährdenden Stoffen (auch nur mittelbar) auf das Grundwasser einzuwirken, zumal auch § 2 WürttWG (v. 01.12.1900) in Bezug auf das Grundwasser keine Genehmigungstatbestände, sondern allenfalls eine Möglichkeit des Einschreitens vorgesehen hatte. Die jeweiligen bau- und gewerberechtlichen Genehmigungen erfassen demgegenüber keine derartigen Einwirkungen und können daher auch eine Verhaltensverantwortlichkeit nicht ausschließen (vgl. VGHBW, B.v. 14.12.1989 - 1 S 2719/89 - NVwZ 1990, 781 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 26.07.1991 - 22 CS 90.400 - NVwZ 1992, 905). Wäre allerdings die festgestellte Teergrube zu irgendeinem Zeitpunkt baurechtlich genehmigt worden, so könnte zu erwägen sein, dass die Fa. CV-GmbH nach Einstellung der Produktion im Jahre 1962 zunächst befugt gewesen war, die Teergrube weiter im befüllten Zustand zu belassen, jedenfalls solange sie noch die erforderliche Dichtigkeit aufwies. Zwar geht das Landratsamt sicherlich realistisch und lebensnah davon aus, dass die Teergrube heute nicht mehr dicht ist, allerdings lässt sich nicht feststellen, wann dieser Zustand eingetreten sein könnte, insbesondere ob dies vor der Beendigung des Pachtverhältnisses im Jahre 1976 der Fall war. Ob die CV-GmbH danach bis zur endgültigen Betriebseinstellung noch eine polizeirechtliche Haftung traf, blieb in der mündlichen Verhandlung offen, weil weder die Klägerin noch das Landratsamt über nähere Informationen hinsichtlich des Betriebsführungsvertrags verfügen, insbesondere diesen nicht im Besitz haben. Damit ist - vorbehaltlich einer Überprüfung, ob der Vertrag nicht noch bei der Stadt B... aufgefunden werden kann - letztlich nicht abschließend geklärt, ob die CV-GmbH in dieser Zeit auch den für die Begründung der Störereigenschaft erforderlichen Einfluss auf die Gestaltung der Betriebsabläufe hatte, um jedenfalls Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 6 Abs. 3 bwPolG gewesen zu sein (vgl. VGHBW, U.v. 15.05.2001 - 10 S 32/00 - NVwZ 2001, 1297). Gleichermaßen ungeklärt geblieben ist auch, ob eine entsprechende Genehmigung für die Teergrube jemals erteilt worden war. Weitere Aufklärungsansätze haben sich insoweit auch nicht ergeben. Da die Klägerin für einen derartigen sie begünstigenden Legalisierungstatbestand die materielle Beweislast trägt, muss der Senat davon ausgehen, dass eine solche Genehmigung nicht erteilt worden war. Unter diesen Umständen kann der Klägerin aber nicht zugute kommen, dass die Grube unter Umständen zum Zeitpunkt der Umstellung der Produktion 1962/1963 noch dicht war. Insbesondere durfte die CV-GmbH nach Umstellung die gefüllte, aber ungenehmigte Grube nicht auf unabsehbare Zeit sich selbst und damit dem Verfall überlassen. Vielmehr war sie als Betreiberin verpflichtet, die Grube unverzüglich stillzulegen und den Inhalt ordnungsgemäß zu entsorgen.
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b) Allerdings kommen hier als weitere Verantwortliche der augenblickliche Grundstückeigentümer Herr ... S. sowie der Inhaber der tatsächlichen Gewalt Herr V., der zugleich Erbbauberechtigter ist (vgl. zu der zu verneinenden Frage, ob die Erbbauberechtigung allein eine Verantwortlichkeit zu begründen vermag VGHBW, B.v. 15.05.1997 - 8 S 272/97 - NJW 1998, 624), in Betracht.
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c) Keine Verantwortlichkeit liegt hingegen von vornherein bei der Stadt B., als Mehrheitsaktionärin der Gaswerk AG, die zumindest seit dem Jahre 1974 60,59 % des Grundkapitals gehalten hatte (vgl. AS 49 der Behördenakten). Ein Durchgriff auf einen Allein- oder Mehrheitsaktionär kommt nach § 4 Abs. 3 S. 3 BBodSchG aber nur dann in Betracht, wenn dieser aus einem handelsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein belastetes Grundstück gehört. Diese abschließende Regelung einer sog. Durchgriffshaftung greift hier schon deshalb nicht, weil die juristische Person, nämlich die Gaswerk AG, zu existieren aufgehört hat und daher auch kein Grundstück mehr besitzt. Abgesehen davon müsste nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur sog. Durchgriffshaftung, auf die hier abzustellen ist, ein „existenzvernichtender Eingriff“ des alleinigen Gesellschafters oder beherrschenden Mehrheitsgesellschafters durch Entzug von Vermögensrechten vorgelegen haben (vgl. BGH, Urt. V. 17.09.2001 - II ZR 178/99 - NJW 2001, 3622; v. 13.12.2004 - II ZR 206/02 - NJW-RR 2005, 335), wofür hier nichts ersichtlich ist.
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d) Die in der Anordnung des Landratsamts sowie die im Widerspruchsbescheid angestellten Überlegungen zur konkreten Auswahlentscheidung zwischen den hiernach in Betracht kommenden Störern bzw. Verantwortlichen, die weder durch § 4 Abs. 3 noch durch § 9 Abs. 2 S. 1 BBodSchG gesetzlich unmittelbar determiniert wird, sind nicht zu beanstanden, auch wenn bei der Ermessensentscheidung möglicherweise (zunächst) übersehen wurde, dass auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, Herr V., hätte herangezogen werden könnte. Nach den in dieser Hinsicht völlig unzweideutigen Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden stand bei der Ermessenentscheidung im Vordergrund, dass die Klägerin, auch wenn sie nur Gesamtrechtsnachfolgerin der Verhaltensstörerin CV-GmbH ist, gleichwohl bei einer wertenden und zurechnenden Betrachtungsweise der Gefahrverursachung wesentlich näher steht als der heutige Grundstückseigentümer. Dieser zutreffende zentrale Ausgangspunkt der Überlegungen ist nicht zu beanstanden und sachgerecht. Denn selbst wenn die Klägerin das schadenstiftende Verhalten nicht unmittelbar steuernd verursacht haben sollte (vgl. hierzu aber noch unter 6), so ist deren Nähe hierzu infolge der vollständigen Übernahme sämtlicher Vermögenswerte bzw. der damit einhergehenden Möglichkeiten, die hiermit verbundenen betriebswirtschaftlichen Vorteile zu realisieren, wesentlich größer als beim Eigentümer und noch viel mehr als beim bloßen Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herrn V.). Unerheblich ist dabei, ob, wie durch die Klägerin vorgetragen, im konkreten Fall der Betrieb letztlich nicht rentabel gewesen sein soll.
47 
Abgesehen und unabhängig davon konnte der Beklagte diesen Gesichtspunkt - ohne Verletzung der Aufklärungspflicht - schon deshalb nicht berücksichtigen, weil er bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids von der Klägerin nicht vorgetragen worden war. Nach dem insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid war im Übrigen verstärkend und insoweit nur ergänzend für die Störerauswahl der Gesichtspunkt von Bedeutung, dass die große, nach Auffassung des Senats keiner näheren Begründung bedürfende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin eine effektive Störungsbeseitigung garantiere, während den technischen Aspekten der Störungsbeseitigung mit guten Gründen keine Bedeutung mehr beigemessen wurde, da sich die Klägerin wie auch der Eigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ohnehin fachkundiger Hilfe bedienen müssen. Da der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herr V.) wie gezeigt, der Schadensverursachung gegenüber eher noch weiter entfernt steht und auch nicht ersichtlich ist, dass dieser als Lackier- und Malereibetrieb auch nur annähernd mit der Klägerin vergleichbar wirtschaftlich leistungsfähig ist, kann der Senat hinreichend sicher ausschließen, dass bei Berücksichtung von Herrn V. in der Sache eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Im Übrigen hat das Landratsamt in seinem Schriftsatz vom 14.12.2007 in diesem Sinne seine Ermessenserwägungen auf der Grundlage des § 114 S. 2 VwGO in nicht zu beanstandender Weise ergänzt.
48 
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen die Verpflichtungen des Verantwortlichen einer Bodenverunreinigung keiner Verjährung (vgl. B.v. 04.03.1996 - 10 S 2687/05 - NVwZ-RR 1996, 387; v. 03.09.2002 - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 2003, 103). Zu einer anderen abweichenden Sicht besteht entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Veranlassung, wenn die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers infrage steht. So ist für den Senat nach wie vor schon nicht ersichtlich, dass überhaupt eine einen Analogieschluss erfordernde bewusste oder unbewusste Lücke vorliegen könnte. Denn immerhin kann nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber in § 24 Abs. 2 BBodSchG für die in einem unmittelbaren Kontext stehenden Folgeansprüche, nämlich etwaige Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Störern, gerade eine ins Einzelne gehende Verjährungsregelung getroffen hat. Hieraus und aus dem weiteren Schweigen des Gesetzgebers kann nicht der hinreichend sichere Schluss gezogen werden, er habe die Problematik überhaupt nicht erkannt oder zwar erkannt, aber die Regelung bewusst offen gelassen, um sie einer Entscheidung durch eine nachfolgende gerichtliche Spruchpraxis zu überlassen. Im Übrigen wird zu Recht darauf hingewiesen, dass es mit dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Gefahrabklärung bzw. Sanierung (allgemeiner ausgedrückt: einer Störungsbeseitigung) unvereinbar wäre, die Verjährung vor einer konkreten Kenntnis der zuständigen Behörde von der Notwendigkeit eines Einschreitens in Lauf zu setzen mit der Folge, dass die Verjährung zu diesem Zeitpunkt je nach der konkreten Fallgestaltung unter Umständen bereits eingetreten sein könnte, wie dies ausdrücklich in § 199 Abs. 2 bis 4 BGB vorgesehen ist (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, § 4 Rdn. 197 f.). Trüge man dem aber Rechnung und würde man, was allein mit dem so beschriebenen öffentlichen Interesse vereinbar wäre, die Verjährungsfrist erst dann in Lauf setzen, wenn die Behörde positive Kenntnis vom Erfordernis eines Einschreitens bzw. einem Sanierungsbedarf erlangt hat, so wäre vorliegend eine Verjährung offensichtlich noch gar nicht eingetreten.
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5. Unzuträglichkeiten, die auf eine unvertretbare Säumnis der zuständigen Behörde zurückzuführen sind, kann im jeweiligen Einzelfall aus gegebenem Anlass durch die Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Instituts der Verwirkung begegnet werden, das seinen Rechtfertigung in den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben findet, wobei allerdings nicht abschließend geklärt ist und vom Senat auch offen gelassen werden kann, ob hier nicht eine Beschränkung auf verzichtbare Rechte erfolgen muss (vgl. Ossenbühl, NVwZ 1995, 547 einerseits, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 53 Rdn. 44 andererseits jew. m.w.N.). Dass hier eine Verwirkung eingetreten sein könnte, ist für den Senat aber nicht ersichtlich. So ist zum einen schon nicht erkennbar, welchen Vertrauenstatbestand das zuständige Landratsamt geschaffen haben könnte. Zum anderen und unabhängig hiervon findet sich im Vorbringen der Klägerin kein Ansatz für die Annahme, sie habe tatsächlich darauf vertraut, der Beklagte werde das Recht nicht mehr ausüben, und daraufhin Maßnahmen ergriffen bzw. ins Werk gesetzt, aufgrund derer die verspätete Geltendmachung des Rechts durch den Beklagten bei der Klägerin zu unzumutbaren Nachteilen führen würde.
50 
Was die Teergrube und die diesbezüglich angeordneten Maßnahmen betrifft, scheidet die Schaffung eines Vertrauenstatbestands schon deshalb aus, weil diese erst im Laufe des Jahres 1990 überhaupt von den zuständigen Behörden entdeckt worden war. Was die sonstigen festgestellten Bodenverunreinigungen betrifft, kann entgegen der Auffassung der Klägerin aus den im Jahre 1979 dem Landratsamt Heilbronn zur Kenntnis gelangten Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Umgang mit Kühlwasser bei der Spaltanlage und deren Behandlung durch die zuständigen Behörden nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin darauf hätten vertrauen dürfen, die zuständigen Behörden würden über die Anordnung vom 30.10.1979 hinaus keine weiteren Maßnahmen ergreifen. Diese Schlussfolgerung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Wasserwirtschaftsamt im Zusammenhang mit der Feststellung der Unregelmäßigkeiten immerhin Untersuchungen angestellt hatte, ob die nahe liegende Wasserfassung „Siehdichfür“ kontaminiert worden war, diese Untersuchungen aber mit einem negativen Ergebnis endeten (vgl. Aktennotiz des Wasserwirtschaftsamt vom 15.10.1979 und dessen Schreiben an das Landratsamt Heilbronn vom 11.03.1980). Zu weiteren Ermittlungen bestand nach dem damaligen Sach- und Kenntnisstand - aus zumindest vertretbaren Gründen - keine Veranlassung. Allerdings kann nicht übersehen werden, dass sich das Wasserwirtschaftsamt nach dessen Aktenvermerk vom 15.10.1979 zum damaligen Zeitpunkt immerhin die Frage gestellt hatte, was denn mit den früher im Rahmen der Verkokung angefallenen Rückständen geschehen sein könnte. Auf eine diesbezügliche Frage an den Gasmeister Weber vermochte dieser keine näheren Auskünfte zu geben. Wenn das Wasserwirtschaftsamt im Folgenden ausführt, Anzeichen dafür, dass diese Rückstände auf dem Betriebsgelände verblieben seien, hätten sich nicht ergeben, so mag hierin eine wenig professionelle Leichtgläubigkeit zum Ausdruck kommen, was allerdings letztlich nicht abschließend beantwortet werden kann, weil nichts näheres darüber bekannt ist, welche konkreten Überprüfungsmaßnahmen damals überhaupt durchgeführt worden waren. Entscheidend ist aber letztlich wiederum, dass für den Senat nicht ersichtlich ist, dass im Hinblick auf bzw. durch diesen Vorgang - gewissermaßen als Kehrseite hiervon - überhaupt ein entsprechender Vertrauenstatbestand bei der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin geschaffen worden sein könnte, denn im Vordergrund standen damals allein die Vorkommnisse in Bezug auf die gegen die der Genehmigung vom 05.12.1962 widersprechenden Versickerungen von Kühlwasser. Nur insoweit war auch in der Anordnung vom 30.10. 1979 der Erlass von weiteren Maßnahmen vorbehalten worden. Wenn überhaupt, so hätte nur in Bezug auf diesen Sachverhaltskomplex ein schutzwürdiges Vertrauen entwickelt werden können.
51 
Unabhängig davon ist aber schließlich festzuhalten, dass nichts dafür ersichtlich ist, auf Seiten der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin könnte gerade - auf dieses Unterlassen aufbauend - ein konkretes Vertrauen gebildet und dieses dann darüber hinaus auch noch betätigt worden sein.
52 
Schließlich ist - abgesehen hiervon - auch nichts dafür ersichtlich, dass eine Inanspruchnahme der Klägerin für sie unzumutbare Folgen und Belastungen zeitigen würde. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten gegenüber dem Verwaltungsgericht hätten sich die Gesamtkosten aller angeordneten Maßnahmen auf etwa 150.000,- EUR belaufen (vgl. den Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts vom 31.10.2003). Dieser Betrag wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert in Frage gestellt. Da eine Sanierungsplanung, wie ausgeführt, gegenwärtig von der Klägerin nicht gefordert werden kann und das Landratsamt mittlerweile auch die gesamten Kosten der von Ziffer 2 der Anordnung umfassten Maßnahmen trägt, ist die verbleibende Kostenbelastung von einer Größenordnung, die der Klägerin ohne weiteres zuzumuten ist, auch wenn sie - ein bei ihr entstandenes Vertrauen einmal unterstellt - keine Rückstellungen gebildet haben sollte, wie in der Berufungsverhandlung vorgetragen wurde.
53 
6. Der Senat kann schließlich die Frage offen lassen, ob den vielfältigen Stimmen in der Literatur zu folgen sein könnte, wonach auch auf die Fälle einer Gesamtrechtsnachfolge in die Verhaltensstörerhaftung die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B.v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. - NJW 2000, 2573) zur verfassungsunmittelbaren Begrenzung der Inanspruchnahme des Zustandsstörers entwickelten Grundsätze zumindest sinngemäß zu übertragen seien (vgl. etwa Knopp DÖV 2001, 441 <452>), und demzufolge für den Regelfall eine Orientierung am Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens für richtig zu halten.
54 
Denn jedenfalls in einer Fallkonstellation, wie sie vorliegend dem Senat unterbreitet ist, gibt es keine tragfähigen Gründe für eine diesbezügliche Beschränkung einer übergegangenen Verantwortlichkeit. Die hier zu beurteilenden Rechtsverhältnisse stellen sich in der Weise dar, dass die Klägerin alleinige Gesellschafterin der handlungsverantwortlichen CV-GmbH war und diese im Jahre 1982 durch eine Verschmelzung nach den §§ 2 ff. UmwG von der Klägerin übernommen wurde. Bei dieser Sachlage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Klägerin vor Eintritt der Verschmelzung in der Lage war, maßgeblichen Einfluss auf die CV-GmbH und deren gesellschaftliche Aktivitäten, insbesondere deren Betriebsführung zu nehmen, ist für den Senat kein rechtfertigender Grund (insbesondere auch verfassungsrechtlicher Natur) dafür erkennbar, allein an den förmlichen Umstand einer Rechtsnachfolge (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) eine haftungsbeschränkende Rechtsfolge zu knüpfen. Denn eine Haftungsbeschränkung kann mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allein durch die Überlegung gerechtfertigt werden, dass der Rechtsnachfolger zu den Handlungen bzw. Verursachungsbeiträgen des Rechtsvorgängers in keiner Verantwortungsbeziehung gestanden hat, diese vielmehr ausschließlich durch das übernommene Vermögen und daher beschränkt auf dieses vermittelt wird.
55 
Selbst wenn man aber hier anderer Ansicht sein und eine Haftungsbeschränkung auch insoweit für richtig halten wollte, ergäbe sich kein abweichendes Ergebnis. Die Klägerin hat - abgesehen von den in beiden Instanzen unterbreiteten Rechtsausführungen - nicht den geringsten Anhaltspunkt in tatsächlicher Hinsicht dafür vorgetragen, dass die voraussichtlichen mit der Ausführung der Anordnung verbundenen Kosten von 150.000,- EUR, die, wie dargelegt, ohnehin in dieser Höhe nicht auf die Klägerin zukommen werden, den Wert des übergegangenen Vermögens übersteigen werden. Anhaltspunkte für eine solche Sachlage sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Da nur der Gesamtrechtsnachfolger überhaupt nähere Einzelheiten in Bezug auf den früheren Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens kennen kann, hätte die Klägerin über bloße abstrakte Rechtsausführungen hinaus im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. § 24 LVwVfG und § 86 Abs. 1 VwGO) ein Mindestmaß an Tatsachenvortrag erbringen müssen, um weitere von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen überhaupt anzustoßen. Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn die Anhaltspunkte einer Unzumutbarkeit offen zu Tage gelegen hätten, sei es dass die voraussichtlichen Kosten von solcher Höhe sein würden, dass eine Unzumutbarkeit typischerweise anzunehmen und nur im Ausnahmefall zu verneinen gewesen wäre, sei es dass das übernommene Vermögen bzw. Unternehmen für Außenstehende erkennbar von so geringer Größe wäre, dass eine völlig unzureichende Deckung sich hätte aufdrängen müssen. Eine derartige Sachlage war hier jedoch zu keinem Zeitpunkt gegeben. Ein von Verfassungs wegen geforderter Automatismus derart, dass die zuständige Behörde ausnahmslos auch ohne greifbare vorgetragene oder anderweitig erkennbar gewordene Anhaltspunkte in eine Überprüfung eintreten und losgelöst von konkreten, eine entsprechende Vermögenslage zumindest nahe legende Tatsachen bereits Ermessen ausüben muss, kann der Senat auch dem Beschluss des BVerfG vom 16.02.2000 nicht entnehmen. Das BVerfG verweist zwar auf das Erfordernis eines Vorbehalts (vgl. unter B II 2 d), verhält sich aber nicht im Einzelnen zu der vorgelagerten Frage nach Umfang und Grenzen der Mitwirkungspflicht einerseits und der Amtsaufklärungspflicht andererseits. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass ihr ein weiterer Vortrag auch gar nicht möglich ist, weil diesbezüglich Dokumente und Unterlagen nicht mehr vorhanden sind.
56 
Bei dieser Ausgangslage kann der Senat offen lassen, ob nach den vom BVerfG entwickelten Grundsätzen der Klägerin nach den konkreten Umständen der Übernahme der CV-GmbH nicht ohnehin eine gesteigertes Maß an wirtschaftlichen Aufwendungen zumutbar wäre. Denn die Klägerin war immerhin alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH mit der Folge, dass sie über die Einzelheiten der jahrelangen Betriebsführung durch diese vertraut gewesen sein musste, sich jedenfalls ohne weiteres hätte kundig machen können. Dabei muss der Zustand des Betriebsgeländes so viel Zweifel aufgeworfen haben, dass die Eigentümerin beim Verkauf des Grundstücks am 27.07.1981 sich veranlasst sah, in Ziffer 5 des notariellen Kaufvertrags jede Gewährleistung hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit auszuschließen. Dass die CV-GmbH und die Klägerin bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses bzw. bis zur endgültigen Einstellung des Gaswerkbetriebs am 15.12.1980 über wesentlich weniger Informationen als die Gaswerks AG verfügt haben sollte, ist angesichts der mindestens seit 1909 bestehenden tatsächlichen Herrschaftsgewalt nicht anzunehmen.
57 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 1 und 161 Abs. 2 VwGO. Im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung sah es der Senat als gerechtfertigt an, die anteiligen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da sie, wie sich aus vorhergehenden Ausführungen ergibt, unterlegen wäre. Zwar hat das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung Ziffer 2 der Anordnung aufgehoben und im prozessualen Sinn dadurch die Erledigung herbeigeführt, ein Umstand, der in der Regel eine Kostenbelastung der Behörde rechtfertigt, wenn die Aufhebung nicht durch eine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage veranlasst worden war (vgl. etwa Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 161 Rdn. 21 m.w.N.). Der Billigkeit kann aber auch - ausnahmsweise - eine hiervon abweichende Kostenbelastung der Adressatin einer Anordnung entsprechen. Im vorliegenden Fall lag der Aufhebung zugrunde, dass es dem Landratsamt daran gelegen war, mit Rücksicht auf die lange Dauer des Widerspruchs- und Klageverfahrens die erforderlichen weiteren Erkundungen voran zu bringen, weshalb es auf eigene Kosten (und nicht etwa im Wege der Ersatzvornahme zu Lasten der Klägerin) zu wesentlichen Teilen die geforderten Maßnahme selbst hat ausführen lassen. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Landratsamt diesen Weg deshalb gegangen sein könnte, weil es damals - lange Zeit vor Ergehen des angegriffenen Urteils - durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Vorgehens bekommen und im Wesentlichen allein deshalb diesen Weg beschritten haben könnte, erachtet es der Senat als billig, wenn die Klägerin die anteiligen Verfahrenskosten trägt.
58 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
59 
Beschluss vom 18. Dezember 2007
60 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs.1 auf 150.000,- EUR festgesetzt.
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 13.6.2016 wird in Nr. 1 - 4.3 und Nr. 6 aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung, Detailuntersuchungen und Gefährdungsabschätzungen schädlicher Bodenveränderungen durchführen zu lassen.

1. Der Kläger und die Klägerin im Verfahren Au 3 K 16.1061 sind ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts ... vom 02.06.2004, Geschäfts-Nr., Erben der Erblasserin ... Die Erblasserin war die Ehefrau und Alleinerbin nach, dem Inhaber der Einzelfirma ... -Werke ... in ... Dieses Unternehmen, das auf Molkereiproduktenfabrikation und Großhandel ausgerichtet war, wurde im ersten Drittel des 20. Jahrhunderts gegründet und bis zum Verkauf im Jahre 1987 als Einzelfirma geführt.

Eine durchgeführte historische Erhebung ergab, dass sich auf dem Grundstück Flur-Nr. ... der Gemarkung ... eine Werkstatt der Firma, in der die betriebseigene Lkw-Flotte gewartet wurde, und auf dem Grundstück Flur-Nr. ... Garagen mit Wohn- und Arbeitsräumen befanden. Am 8. Dezember 1967 wurde auf dem Grundstück Flur-Nr. ... eine Eigenverbrauchstankstelle mit einem unterirdischen Tankbehälter (25.000 Liter Fassungsvermögen) in einem betonierten Tankraum und einem oberirdischen Tankbehälter (etwa 1000 Liter Fassungsvermögen) mit einer einfachen Zapfsäule ohne Abschaltautomatik errichtet. Diese Eigenverbrauchstankstelle war seit 1967 für den betriebseigenen Fuhrpark der Firma ... -Werke in Betrieb. Die Abmeldung der Tankstelle erfolgte im Jahr 1991.

Im Mai 1987 wurde zwischen ... als Alleininhaber der Firma ... -Werke ... und der Firma ... KG ein Unternehmenskaufvertrag geschlossen. Kaufgegenstand war die Einzelfirma ...-Werke, soweit nicht in § 3 des Vertrags Teile vom Kauf ausgenommen wurden. Im Übrigen wurde das Unternehmen im Ganzen in die neu gebildete Firma ... GmbH & Co. KG übertragen. Die Veräußerung der Einzelfirma erfolgte zunächst durch die Gründung der Firma ... GmbH, deren Alleingesellschafterin die Firma ... KG war. Diese neu gegründete Gesellschaft trat als weitere persönlich haftende Gesellschafterin in die Einzelfirma ...-Werke ... ein, sodass zunächst eine OHG entstand. Gleichzeitig schied ... als persönlich haftender Gesellschafter aus der OHG aus und trat als Kommanditist bei. Die Firma ... KG trat ebenfalls als Kommanditist ein, sodass schließlich die Firma ... GmbH & Co. KG entstand. Die Beteiligung stellte sich dann wie folgt dar: Die Firma ... GmbH war persönlich haftende Gesellschafterin und die Firma ... KG und ... waren Kommanditisten mit einer Haftungssumme von jeweils 2 Mio. DM. Die unternehmerische Alleinbestimmung lag ab diesem Zeitpunkt bei der Firma ... KG, die auch das Personal und die laufenden Verträge des Unternehmens übernommen hat. ... erhielt fortan eine Festvergütung, die sich aus einer Verzinsung seines Kapitals bestimmte. Die Grundstücke Flur-Nr. ... und ... waren nicht Kaufgegenstand, sondern verblieben im Privatbesitz des ...

Nach dem Tod von ... im Jahr 1988 ging dessen gesamtes Vermögen einschließlich der streitgegenständlichen Grundstücke Flur-Nr. ... und ... auf seine Ehefrau ... als Alleinerbin über. Diese verstarb im Dezember 2003. Mit notariellen Testamenten vom 20. Juli 1995 und 7. September 1999 sowie mit handschriftlichen Testamenten vom 17. September 1999 und 5. Juni 2003 setzte sie die Klägerin im Verfahren Au 3 K 16.1061 als ihre Cousine zu 2/3 und den Kläger als ihren Neffen aus der Familie ihres verstorbenen Mannes zu 1/3 zu ihren Erben ein. Die notariellen Testamente enthielten darüber hinaus noch eine Vielzahl von Vermächtnissen, die sich insgesamt auf rund 65% der Erbmasse beliefen und den Zweck hatten, aus der Familie der Erblasserin herrührendes Vermögen ihren eigenen Verwandten und von ... herrührendes Vermögen dessen Verwandten zuzuwenden.

Das Grundstück Flur-Nr..., auf dem sich die Betriebstankstelle befand, wurde in Form eines Vermächtnisses den Geschwistern,, ... und ... zu gleichen Teilen zugeteilt. Das Grundstück Flur-Nr. ... wurde dem Kläger vermacht. Mit notarieller Urkunde vom 27. Juli und 27. August 2014 wurden die Vermächtnisse erfüllt. Das Grundstück Flur-Nr. ... wurde noch zu Lebzeiten an, eine Nichte von, übertragen. ... kaufte die ¼ -Anteile seiner Geschwister am Grundstück Flur-Nr., das im Jahr 2012 an ihn aufgelassen wurde.

Im Oktober 2014 wurden im Zuge von Straßenbaumaßnahmen in der Gemeinde ... im Bereich des ...wegs, der die Grundstücke Flur-Nr. ... und ... erschließt, erhebliche schädliche Bodenveränderungen durch Mineralölkohlenwassserstoffe (MKW), insbesondere Diesel, festgestellt. Daraufhin beauftragte die Gemeinde ein privates Sachverständigenbüro mit der Vornahme orientierender Untersuchungen. Ziel war unter anderem, den Schadensumfang zu ermitteln, um Hinweise auf die Schadensquelle zu erhalten. Nach Zwischenberichten vom 29. Oktober 2014 und 13. November 2014 ergab der Schlussbericht vom 17. Dezember 2014, dass Mineralölkohlenwasserstoffe in einer Größenordnung von bis zu 6.600 mg/kg im Boden über dem Grundwasser sowie bis zu 3.770 mg/l im Grundwasser nachgewiesen sind. Des Weiteren wurde ermittelt, dass die Lage der ehemaligen Tankstelle mit dem Hauptschadensbereich identisch ist und die Kontamination im Grundwasserschwankungsbereich liegt. Außerdem wurde festgestellt, dass mit einem Öleintritt von Norden/Osten (Flur-Nr. ...) oder auch Westen (Flur-Nr. ...) zu rechnen ist. und nach Osten (Flur-Nr. ...) und Norden (Flur-Nrn.,, ...) bis in eine Tiefe von 3,0-4,0m noch Ölkontaminationen vorhanden sind, sodass weiterhin ein Risiko in Bezug auf die Ausbreitung des Ölschadens entlang der ...straße nach Norden bzw. Nordosten (Grundwasserfließrichtung) bestehe. Es wurde schließlich festgestellt, dass eine Detailuntersuchung zwingend erforderlich sei.

Der Sachverständige des Wasserwirtschaftsamtes ... hat mit Schreiben vom 21. November 2014 zu diesen Berichten Stellung genommen und Vorgaben für die aus fachlicher Sicht umgehend zu veranlassenden weiteren Schritte gemacht. Insbesondere wurde eine weiterführende Detailuntersuchung vorgeschlagen, in deren Rahmen unter anderem die Menge und räumliche Verteilung von Schadstoffen, Mobilität/Mobilisierbarkeit der Schadstoffanteile sowie die Ausbreitungsmöglichkeiten der Schadstoffe im Boden und im Grundwasser zu ermitteln seien. Außerdem wurden als weitere Maßnahmen u.a. eine Abteufung weiterer Kleinrammbohrungen auf den Grundstücken Flur-Nr.,,, ... und ... bis zum Erreichen des Grundwasserspiegels zur vollständigen Abgrenzung des Ölschadens sowie zur Ermittlung der Schadstoffgehalte im Belastungszentrum einschließlich horizontbezogener Entnahmen von Bodenproben mit KW-Analytik und die Errichtung von zumindest drei permanenten Grundwassermessstellen im unmittelbaren Zu- und Abstrombereich des Schadenszentrums, Überprüfung der hydraulischen Kenndaten sowie Entnahme repräsentativer Grundwasserpump- und -schöpfproben einschließlich Laboranalytik auf bedeutsame Basisparameter und Kohlenwasserstoffe vorgeschlagen.

Nachdem eine Einigung über die Vornahme von Detailuntersuchungen mit den beteiligten Grundstückseigentümern und der Firma ... GmbH & Co. KG nicht erzielt werde konnte, erfolgte im Auftrag des Landratsamts ... die o.g. historische Untersuchung mit dem Ziel, die Betreiber- und Nutzungsverhältnisse der Anlagen am ...weg sowie mögliche Schadensursachen zu ermitteln. Nach dem Schlussbericht der historischen Erkundung vom 15. Juli 2015 ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die schädlichen Bodenveränderungen durch Mineralölkohlenwasserstoffe im Bereich des ...weges auf den ehemaligen Betrieb der Eigenverbrauchtankstelle (Flur-Nr. ...) der Einzelfirma ...-Werke ... zurückzuführen sind. Es wurde wiederum eine Detailuntersuchung zur abschließenden Gefährdungsabschätzung und zur weiteren Sachverhaltsermittlung vorgeschlagen. Das Wasserwirtschaftsamt hat hierzu mit Schreiben vom 29. Mai 2015 Stellung genommen und ausgeführt, dass die vorgeschlagene Untersuchungskonzeption mit den Vorschlägen in der Stellungnahme vom 21. November 2014 konform sei.

Am 14. September 2015 fand erneut ein Treffen im Landratsamt ... statt, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Nachdem mit den beteiligten Grundstückseigentümern und der Firma ... GmbH & Co. KG wiederum keine Einigung über die Auftragsvergabe erzielt werden konnte, wurde anschließend der Kläger zum vorgesehenen Erlass bodenschutzrechtlicher Verfügungen angehört.

2. Mit Bescheid vom 13. Juni 2016 erließ das Landratsamt ... schließlich folgende Anordnungen:

1. Frau ... und Herr ... werden als Gesamtschuldner verpflichtet, folgende Maßnahmen durchzuführen:

1.1 Detailuntersuchungen gemäß den Vorschlägen des Gutachters, ... vom 08.12.2014 sowie gemäß den ergänzenden Fachvorgaben des Wasserwirtschaftsamtes, Schreiben vom 21.11.2014 (Gz. ...). Insbesondere ist der genaue Schadensumfang durch weitergehende Untersuchungen zu ermitteln sowie zumindest drei Grundwassermessstellen zu errichten und zu beproben. 1.2 Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser aufbauend auf den Ergebnissen der Detailuntersuchung (siehe Nr. 1.1.) mit fachlich begründeten Vorschlägen zum weiteren Vorgehen.

2. Frau ..., und Herr ..., werden als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Landratsamt ... eine Auftragsbestätigung eines fachlich geeigneten Ingenieurbüros zur Durchführung der in Nr. 1 angeordneten Maßnahmen vorzulegen.

3. Frau ..., und Herr ..., werden als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Landratsamt ... den zusammenfassenden Untersuchungs- und Ergebnisbericht in dreifacher Ausfertigung in Papierform vorzulegen.

4.1. Falls Frau ..., und Herr ..., die in Nr. 1 festgelegten Verpflichtungen bis sieben Monate nach Eintritt der Bestandskraft der Anordnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 Euro gesamtschuldnerisch zur Zahlung fällig.

4.2 Falls Frau ... und Herr ... die in Nr. 2 festgelegte Verpflichtung bis zwei Monate nach Eintritt der Bestandskraft der Anordnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 Euro gesamtschuldnerisch zur Zahlung fällig.

4.3 Falls Frau ... und Herr ... die in Nr. 3 festgelegte Verpflichtung bis acht Monate nach Eintritt der Bestandskraft der Anordnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro gesamtschuldnerisch zur Zahlung fällig.

5.1 Die Gemeinde ... wird als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... Gmkg. ... verpflichtet, die Maßnahmen zur Durchführung der Detailuntersuchungen gemäß Nr. 1 dieses Bescheides zu dulden.

5.2 Herr, ...straße,, wird als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gmkg. ... verpflichtet, die Maßnahmen zur Durchführung der Detailuntersuchungen gemäß Nr. 1 dieses Bescheids zu dulden.

5.3 Frau, ...straße,, wird als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gmkg. ... verpflichtet, die Maßnahmen zur Durchführung der Detailuntersuchungen gemäß Nr. 1 dieses Bescheids zu dulden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Firma ... GmbH & Co. KG nicht als Gesamtrechtsnachfolgerin angesehen werden könne, zumal das betroffene Grundstück Flur-Nr. ... nicht von der Übergabe erfasst gewesen sei. Handlungsverantwortlicher sei der Inhaber der Einzelfirma ... gewesen. Da dieser nicht mehr lebe, könnten nur noch dessen Gesamtrechtsnachfolger für die Durchführung der Maßnahmen herangezogen werden. ... sei von seiner Ehefrau ... und diese ausweislich des Erbscheins vom Kläger und der Klägerin im Verfahren Au 3 K 16.1061 beerbt worden. Das Landratsamt habe von der Gültigkeit der Urkunde ausgehen müssen, weil das Erbe angenommen und die Urkunde auch über 10 Jahre so akzeptiert worden sei. Die Heranziehung eines Zustandsverantwortlichen sei nur für das jeweilige Grundstück möglich und deswegen seien entsprechende Anordnungen an diese nur bedingt sinnvoll, weil sich der Schaden über mehrere Grundstücke erstrecke. Solange sachnähere Handlungsverantwortliche bzw. dessen Gesamtrechtsnachfolger für die Gesamtmaßnahmen herangezogen werden könnten, seien hier Einzelanordnungen an Zustandsverantwortliche nachrangig.

3. Hiergegen hat der Kläger am 27. Juli 2016 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erhoben. Er hat zuletzt beantragt,

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 13.06.2016 wird in Nr. 1 bis 4.3 sowie Nr. 6 aufgehoben.

Der Kläger führt zur Begründung an, dass das Landratsamt ... rechtsfehlerhaft davon ausgehe, aufgrund des Erbscheins die Klägerin im Verfahren Au 3 K 16.1061 und ihn als Gesamtrechtsnachfolger des Inhabers der Einzelfirma ...-Werke ... heranziehen zu können. Es werde nämlich nicht berücksichtigt, dass die Tankstelle noch nach Betriebsübergabe weiterbenutzt worden sei. Das Landratsamt ... habe hinsichtlich des Weiterbetriebs der Dieseltankstelle den Sachverhalt ermessensfehlerhaft nicht weiter aufgeklärt. Zudem sei unzutreffend darauf abgestellt worden, dass nur Teile des Betriebs verkauft worden seien, wobei Kaufgegenstand laut § 1 des Vertrags aber das gesamte Unternehmen gewesen sei. Die heutige Fa. ... GmbH sei als Gesamtrechtsnachfolger der Einzelfirma von Herrn ... anzusehen. Außerdem sei die Frage der Verhaltensverantwortlichkeit bezüglich einer betrieblichen Tätigkeit mit der Tätigkeit der Privatperson ... vermengt worden.

Weiter gehe das Landratsamt ... bei der Heranziehung der Erben als Gesamtrechtsnachfolger von einer sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge aus. Dies sei rechtsfehlerhaft, da ansonsten eine Ewigkeitshaftung begründet würde. Fraglich erscheine, ob die Regelung des § 4 Abs. 3 BBodSchG auch die zweite, dritte oder gar vierte Erbengeneration erfasse. Bei Zugrundelegung des zivilrechtlichen Begriffs der Gesamtrechtsnachfolge ergebe sich, dass die Frage der Verantwortlichkeit an den zivilrechtlichen Vorgang des Eintritts einer Rechtsnachfolge geknüpft sei. Im Fall der Erbfolge trete die Gesamtrechtsnachfolge durch den Erbfall ein, womit nur der unmittelbare Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers werde. Die zweite Erbengeneration sei damit nicht Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers.

Schließlich hätte das Landratsamt ... die materiell-erbrechtliche Lage nachprüfen müssen. Es sei davon auszugehen, dass der Erbschein unrichtig sei, weil die Erblasserin testamentarisch Vermächtnisse und Vorausvermächtnisse getroffen habe, die teilweise Prozentsätzen desjenigen Vermögens der Erblasserin entsprechen würden, die mit der Quote des Klägers vergleichbar seien bzw. diese sogar übersteigen würden. Deswegen hätte - wenn das Landratsamt ... vorliegend auf die Gesamtrechtsnachfolge der Privatperson ... abstellen wolle - die erbrechtliche Lage vor Heranziehung geprüft werden müssen. Unberücksichtigt sei geblieben, dass der Kläger nie Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks gewesen sei. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass sich aus den Testamenten ergebe, dass die Vermächtnisnehmer und der jetzige Eigentümer des Grundstücks Flur-Nr. ... für finanzielle Aufwände haften sollten.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die bodenschutzrechtliche Inanspruchnahme des Klägers als sukzessiver Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers sei rechtmäßig und ermessensfehlerfrei. Die Störerauswahl sei unter Berücksichtigung der Effektivität der Inanspruchnahme der Grundstückseigentümer erfolgt. Durch den Unternehmenskauf habe lediglich ein Schuldbeitritt der Firma ... GmbH & Co.KG, jedoch keine Gesamtrechtsnachfolge stattgefunden. Das Landratsamt treffe keine Pflicht, den Erbschein auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen.

5. Mit Beschluss vom 27. Februar 2017 wurde der Antrag auf Beiladung des Eigentümers des Grundstücks Flur-Nr. ... abgelehnt. Die Beschwerde hiergegen wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Mai 2017 zurück.

6. In der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beklagten ausgeführt, dass auch folgende Aspekte die Inanspruchnahme der Gesamtrechtsnachfolger begründeten: Nach der amtlichen Gesetzesbegründung sei die Haftung des Verhaltensstörers bzw. seines Gesamtrechtsnachfolgers grundsätzlich vorrangig. Die Auswirkungen der Bodenverunreinigung auf dem zentralen Grundstück auf die benachbarten Grundstücke seien noch nicht ausermittelt. Die Haftung des Zustandsstörers sei grundsätzlich auf den Wert seines Grundstücks beschränkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18. September 2018 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 13. Juni 2016 ist in den Nr. 1 bis 4.3 sowie Nr. 6 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dieser Bescheid ist deshalb antragsgemäß in den genannten Nummern aufzuheben.

I.

Der angefochtene Bescheid, mit dem das Landratsamt den Kläger zu einer auf das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) gestützten Detailuntersuchung (Nr. 1.1 des angegriffen Bescheids) und zu einer Gefährdungsabschätzung (Nr. 1.2 des angegriffenen Bescheids) verpflichtet hat, ist rechtswidrig, weil das Landratsamt bei seiner Auswahl unter den potentiell in Anspruch zu nehmenden Verpflichteten ermessensfehlerhaft den Eigentümer des hauptbetroffenen Grundstücks Fl.-Nr., von dem die festgestellten Bodenverunreinigungen ausgegangen sind, ausgeschieden hat (hierzu 2.). Dieser Ermessensfehler wurde auch nicht im Gerichtsverfahren durch das Nachschieben von Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO behoben (hierzu 3.). Die Nebenanordnungen in Nr. 2 und 3, die Androhung der Zwangsgelder in Nr. 4.1 bis 4.3 sowie die Kostenentscheidung in Nr. 6 des angegriffenen Bescheides sind deswegen ebenfalls rechtswidrig (hierzu 4.).

1. Das Landratsamt hat die streitgegenständliche Verpflichtung des Klägers zur Durchführung einer Detailuntersuchung und Gefährdungsabschätzung auf § 9 Abs. 2 BBodSchG gestützt. Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführen müssen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht.

Das Landratsamt ist auf der Grundlage der vorliegenden Stellungnahmen des Sachverständigen ... und des Wasserwirtschaftsamtes ... sowie der historischen Erkundung der Firma ... zu Recht davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung einer Detailuntersuchung und Gefährdungsabschätzung vorliegen. Auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG kann nicht nur die Vornahme der eigentlichen Detailuntersuchungen, sondern auch die Vorlage einer aus den Untersuchungsergebnissen abgeleiteten Gefährdungsabschätzung verlangt werden.

2. Der Heranziehung des Klägers auf der Grundlage der § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG liegt eine ermessensfehlerhafte Auswahl der Verpflichteten durch das Landratsamt zugrunde.

a) Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG vor, ist eine derartige Anordnung dann rechtmäßig, wenn sie an eine solche natürliche oder juristische Person gerichtet ist, die nach dem Gesetz für die jeweilige bodenschutzrechtliche Maßnahme in Anspruch genommen werden darf, und wenn unter gegebenenfalls mehreren möglichen Verpflichteten eine nach dem Maßstab von Art. 40 BayVwVfG und § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerfreie Auswahl getroffen worden ist. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG kann die Anordnung an eine der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen gerichtet werden, die Pflichten zur Gefahrenabwehr haben. Dies sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG). Ferner derjenige, der aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person, der ein belastetes Grundstück gehört, einzustehen hat, und auch derjenige, der das Eigentum an einem belasteten Grundstück aufgibt (§ 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG).

Das Gesetz bestimmt in § 4 Absatz 3 Satz 1 BBodSchG keine Rangfolge der dort genannten potentiell Verantwortlichen. Es gibt insbesondere keinen generellen abstrakten Vorrang des Handlungsstörers vor dem Zustandsstörer. Weil bei lange zurück liegenden Altlastenursachen ein noch existenter und vor allem solventer Verursacher oft nicht mehr identifizierbar ist, darf in solchen Fällen auch der Zustandsstörer in Anspruch genommen werden, wenn der Handlungsstörer nicht ohne unangemessenen und unzumutbaren Verwaltungsaufwand greifbar ist oder wenn aus faktischen, rechtlichen oder finanziellen Gründen eine Gefahrenbeseitigung durch ihn nicht gewährleistet ist. Ein Ermessensfehler liegt aber u.a. immer dann vor, wenn nicht alle in Betracht kommenden Störer in die Auswahl einbezogen werden oder bei einer Vielzahl von in Betracht kommenden Verursachern einer ausgewählt wird, ohne den Verursachungsbeiträgen der anderen nachzugehen (BayVGH, U.v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099 -, NVwZ-RR 2018, 606/607 f., m.w.N.)

Ferner liegt ein Ermessensfehler vor, wenn sachfremde Erwägungen, die von der Norm nicht gedeckt sind, angestellt werden oder wenn an sich entscheidungserhebliche Gesichtspunkte missachtet werden (sog. Ermessensdefizit). Als sachfremde Erwägungen werden solche tatsächlich oder rechtlichen Umstände angesehen, die nach dem Zweck der Ermächtigungsnorm für die Entscheidung keine Bedeutung haben. Von einem Ermessensdefizit ist auszugehen, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht komplett oder ordnungsgemäß aufgeklärt hat und es in Folge dessen an entscheidungserheblichen Tatsachen mindestens partiell fehlt. Insofern setzt die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens bei der Störerauswahl stets voraus, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt einschließlich aller ernsthaft in Betracht kommenden Störer und ihre jeweilige Verantwortlichkeit sowie deren Möglichkeiten zur Beseitigung der Bodenverunreinigung zutreffend ermittelt und zur Grundlage der Störerauswahl gemacht wurden (VG Gelsenkirchen, B.v. 10.1.2018 - 9 L 3015/17 - juris Rn. 49, 53). Ob diese Grundsätze bei der Auswahlentscheidung beachtet wurden, unterliegt in dem durch § 114 VwGO gezogenen Rahmen der gerichtlichen Überprüfung.

b) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt den Kläger als Gesamtrechtsnachfolger im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG in den Kreis der potentiell Verantwortlichen einbezogen hat, obwohl er nicht unmittelbar Erbe des Verursachers ist, sondern nur Erbe der inzwischen verstorbenen Ehefrau, die ihrerseits unmittelbare Erbin des Verursachers war. Ob diese Konstellation der sogenannten „sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge durch Erbfolge“ von der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG umfasst ist, ist - soweit ersichtlich -obergerichtlich noch nicht entschieden, sondern ausdrücklich offen gelassen worden (VGH Mannheim, U.v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 49 f.; OVG Lüneburg, U.v. 31.05.2016 - 7 LB 59/16 - juris Rn. 69 ff.).

aa) Den Streitstand referiert umfänglich VGH Mannheim, U.v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 49 f.:

Die Gesetzesmaterialien verhalten sich nicht ausdrücklich zur sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge im Gesellschafts- oder Erbrecht. Die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers war im ursprünglichen Entwurf des Bundesbodenschutzgesetzes nicht enthalten und wurde auf Betreiben des Bundesrats durch Vorschlag des Vermittlungsausschusses nachträglich eingefügt. Die Aufnahme des Gesamtrechtsnachfolgers in den Kreis der Verpflichteten sollte einerseits dem Verursacherprinzip stärker Rechnung tragen; zum anderen sollte für den Anwendungsbereich des Gesetzes die bislang umstrittene Rechtsfrage geklärt werden, ob eine Gesamtrechtsnachfolge in die abstrakte Verhaltensverantwortlichkeit stattfindet (vgl. BT-Drs. 13/6701 S. 51). Gleichwohl könnte die vom Gesetzgeber beabsichtigte Stärkung des Verursacherprinzips für die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers sprechen, dass auch nachfolgende Erbengenerationen heranzuziehen sind. Denn der dieses Prinzip tragende Gedanke, dass aus dem Vermögen des Verursachers die Kosten der Sanierung zu begleichen sind, greift grundsätzlich auch dann, wenn dieses Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein- oder mehrmals übergegangen ist. Hinzu kommt, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nicht zwischen der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge juristischer Personen und der Gesamtrechtsnachfolge bei natürlichen Personen durch Erbfall differenziert. Bei der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aber ohne weiteres von einer sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge aus (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 a.a.O.; Senatsurteil vom 18.12.2007 a.a.O.; Senatsurteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, VBlBW 2005, 388). Bedenken gegen die Inanspruchnahme der nachfolgenden Erbengenerationen könnte dadurch Rechnung getragen werden, dass die Haftung der Erben - ähnlich wie beim Zustandsstörer - verfassungskonform auf den Wert des übernommenen Vermögens begrenzt wird.

Für die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung spricht hingegen, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BBodSchG („Der Verursacher und dessen Gesamtrechtsnachfolger…“) auf den (oder die) Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers Bezug nimmt. Nach allgemeiner Auffassung ist der Begriff des Gesamtrechtsnachfolgers zivilrechtlich geprägt. Die Vererblichkeit öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen als solche bestimmt sich zwar nach öffentlichem Recht (vgl. Leipold in Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 3. Auflage, Band 9, Erbrecht, Einleitung Rn. 86 ff.; § 1967 Rn. 75 ff.); wann ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, beantwortet sich aber unter Rückgriff auf das Zivilrecht (BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 11.12.2000 - 10 S 1188/00 - VBlBW 2001, 281 m.w.N.; Bickel; Bundes - Bodenschutzgesetz, Kommentar, 3.Aufl. Rn. 23; Frenz, BBodSchG Kommentar, 1. Aufl., § 4 Abs. 3 Rn. 57). Gesamtrechtsnachfolger ist diejenige natürliche oder juristische Person, die kraft gesetzlicher Anordnung oder vertraglicher Vereinbarung in die gesamten Rechte und Pflichten einer anderen Person eintritt. Die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG durch Gesamtrechtsnachfolge knüpft an jenen zivilrechtlichen Vorgang an, setzt also den Eintritt einer Rechtsnachfolge im Sinne des Zivilrechts voraus (Senatsbeschluss vom 11.12.2000 - a.a.O. m.w.N.; HessVGH, Urt. v. 09.09.1999 - 8 UE 656/95 - juris). Im Fall der Erbfolge tritt die Gesamtrechtsnachfolge durch den Erbfall ein (vgl. §§ 1922, 1967 BGB). Damit ist nur der unmittelbare Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers; eine „sukzessive Gesamtrechtsnachfolge“ der zweiten und weiterer Erbengenerationen kennt das Erbrecht - unbeschadet eventueller Ausnahmen bei Vor- und Nacherbschaft - hingegen nicht. Zivilrechtlich gesehen ist die zweite Erbengeneration mithin nicht Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers. Auch Sinn und Zweck der Regelung erfordern nicht zwingend eine zeitlich unbegrenzte Haftung der nachfolgenden Erbengenerationen, zumal sich die Erbfolge unter natürlichen Personen in wesentlichen Punkten von der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge unterscheidet. Der innere Grund für die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers, das gefahrenabwehrrechtliche Verursacherprinzip, ist bei der Erbfolge nicht ohne weiteres tragfähig, weil die Erben gerade nicht die Verursacher der Bodenverunreinigung sind; vielmehr wird ihnen ein Verhalten des Verursachers zugerechnet (vgl. Spieth/Wolfers, NVwZ 1999, 355, 360; Joachim/Lange, ZEV 2011, 53). Die Gefahrennähe geht mit den ferneren Erbengenerationen zunehmend verloren. Ist Zurechnungsgrund aber nicht das eigene Verhalten, sondern die Übernahme des Vermögens des Verursachers, wäre verfassungsrechtlich wohl eine Begrenzung der Haftung auf das vom Verursacher übernommene Vermögen geboten (vgl. Spieth/Wolfers, NVwZ 1999, 355, 360; Joachim/Lange, ZEV 2011, 53); dies würde es mit sich bringen, dass die Behörde über den Verbleib des Vermögens - zwar nicht erfolglose, aber typischerweise aufwendige - Nachforschungen anstellen müsste, was dem Grundsatz der effektiven und raschen Gefahrenabwehr zuwiderliefe. Auch die Intention des Gesetzgebers, es den verantwortlichen Unternehmen durch die Sanierungspflichtigkeit der Gesamtrechtsnachfolger zu erschweren, sich der Verantwortung für Altlasten durch das Herbeiführen einer rechtsgeschäftlichen Gesamtrechtsnachfolge zu Lasten der Allgemeinheit zu entziehen, greift bei einer Gesamtrechtsnachfolge, die durch den Tod einer natürlichen Person eintritt, naturgemäß nicht ein. Anders als im Handels- und Gesellschaftsrecht passt auch der Gedanke der freiwilligen Risikoübernahme nicht. Im Unterschied zur gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge tritt die Gesamtrechtsnachfolge im Erbfall kraft Gesetzes ein. Die Möglichkeit zur Ausschlagung der Erbschaft ist zeitlich eng begrenzt (vgl. § 1944 BGB). Ansonsten kann der Erbe seine Haftung nur durch einen Antrag auf Nachlassverwaltung beschränken (§ 1981 BGB). Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Antrag der zweiten und den nachfolgenden Erbengenerationen zumutbar ist, sind auch dem gewisse Grenzen gesetzt (Siegmann in Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 3. Auflage, Band 9 Erbrecht § 1981 Rn. 2 Fn. 4). Eine Gleichbehandlung des Erbfalls mit der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge ist mithin nicht zwingend geboten.

bb) Die Kammer erachtet die Gründe, die für die Einbeziehung der nachfolgenden Erbengenerationen in den Kreis der potentiell Pflichtigen im Wege der sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge sprechen, für überzeugender. Zum einen entspricht es dem Verursacherprinzip, das Vermögen des Verursachers, das im Wege der sukzessiven Gesamtrechtsnachfolge übergegangen ist, zur Beseitigung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten heranzuziehen. Dabei ist zu sehen, dass das so übergegangene Vermögen des Verursachers geringer ausgefallen wäre, wenn dieser die notwendigen und oft kostspieligen Vorkehrungen gegen die eingetretenen schädlichen Bodenveränderungen getroffen hätte. Zudem überzeugt es nicht, dass der in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG enthaltene Begriff des Gesamtrechtsnachfolgers zivilrechtlich geprägt sein soll, da sich der Übergang der Verhaltensstörerhaftung nach dieser bodenschutzrechtlichen Bestimmung und damit nach öffentlichem Recht richten soll. Zum anderen ist letztlich kein wesentlicher Unterschied zur gesellschaftlichen Gesamtrechtsnachfolge zu erkennen, für die die sukzessive Gesamtrechtsnachfolge bedenkenlos anerkannt ist (bspw. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 7 C 3/05 -, BVerwGE 125, 325; VGH Mannheim, U.v. 18.12.2007 - 10 S 2351/06 - juris). Überdies wird dadurch verhindert, dass sich potentiell Pflichtige durch die Möglichkeiten der Testamentsgestaltung der Polizeipflichtigkeit entziehen könnten.

cc) Gleichwohl verkennt das Gericht nicht, dass bei zunehmender Zahl von Erbfällen, die zwischen dem ursprünglichen Verursacher und dem als Gesamtrechtsnachfolger potentiell Pflichtigen liegen, einerseits die der Inanspruchnahme zugrundeliegende Verbindung aus dem Verursacherprinzip zunehmend schwächer wird und andererseits der Verwaltungsaufwand für die Identifizierung der Gesamtrechtsnachfolger und des in die Haftung einbeziehbaren Vermögens immer mehr zunimmt, je mehr Erbfolgen zwischen dem Verursacher und dem sukzessiven Gesamtrechtsnachfolger liegen. Diese Erkenntnis muss aber nicht dazu führen, die nachfolgenden Erbengenerationen a priori aus der Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG auszuschließen. Vielmehr können diese Umstände im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bei der Störauswahl adäquat berücksichtigt werden.

c) Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Firma ... GmbH & Co. KG aus dem Kreis der potentiell Pflichtigen ausgeschieden wurde; insoweit liegt kein Ermessensfehler vor. Das Landratsamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Firma ... GmbH & Co. KG auch in Ansehung des Unternehmenskaufes nicht als Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers in die Adressatenauswahl einzubeziehen war. Denn ein derartiger Unternehmenskaufvertrag stellt einen gesetzlichen Schuldbeitritt dar, der gerade keine Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG ist (vgl. Giesberts/Hilf, BeckOK UmweltR, 47. Edition 1.7.2018, § 4 BBodSchG Rn. 27). Dass die Firma ... GmbH & Co. KG nicht als Handlungstörer in die Störerauswahl einbezogen wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass die Eigenverbrauchstankstelle nach dem Unternehmenskauf faktisch von der Firma ... GmbH & Co. KG mehr als geringfügig weiterbetrieben worden wäre, obwohl die relevanten Grundstücke nicht in den Unternehmenskauf einbezogen waren und im Eigentum des ... verblieben, konnte bei der durchgeführten historischen Untersuchung nicht hinreichend sicher festgestellt werden.

d) Der Heranziehung des Klägers auf der Grundlage der § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG liegt keine ermessensfehlerfreie Auswahl der Verpflichteten durch das Landratsamt zugrunde, weil die Inanspruchnahme der Zustandsverantwortlichen mit unzutreffenden Erwägungen ausgeschlossen wurde und damit im Sinne der oben dargelegten Kriterien ermessensfehlerhaft war.

Zwar hat das Landratsamt vorliegend zunächst sowohl den Kläger und die Klägerin im Verfahren Au 3 K 16.1061 als (sukzessive) Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers ... als auch die betroffenen Grundstückseigentümer als Zustandsverantwortliche in die Störerauswahl einbezogen. Anschließend wurde jedoch die Inanspruchnahme der Zustandsverantwortlichen mit unzutreffenden Erwägungen - und damit ermessensfehlerhaft - ausgeschlossen. Das Landratsamt erachtete die Inanspruchnahme der Zustandsverantwortlichen deshalb nicht für wirtschaftlich, zielführend und insgesamt effizient, weil sich der Schaden über mehrere Grundstücke erstrecke, die Zustandsverantwortlichen aber nur für ihr jeweiliges Grundeigentum herangezogen werden könnten. Diese der behördlichen Auswahlentscheidung zugrunde liegende rechtliche Überlegung ist jedoch nicht tragfähig. Denn das Eigentum am Grundstück bildet lediglich den Anknüpfungspunkt für die Zustandshaftung, begrenzt aber nicht die Reichweite der vom Pflichtigen zu treffenden Maßnahmen. Eine Beschränkung der Pflichten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz auf den räumlichen Bereich des Grundstücks würde nämlich der Tatsache, dass das Grundwasser typischerweise fließt, mithin nicht örtlich gebunden ist, und die Verbreitung von Schadstoffen damit nicht an Grundstücksgrenzen Halt macht, nicht Rechnung tragen. Im Übrigen ließen sich eine parzellengenaue Aufteilung der Handlungspflichten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz auch schwerlich mit dem Gebot zur effektiven Gefahrenabwehr in Einklang bringen (vgl. zum Ganzen mit ausführlicher und überzeugender Begründung VG Ansbach, U.v. 20.4.2016 - An 9 K 15.02552 - juris Rn. 105 f.). Der zivilrechtlich begrenzten Verfügungsmacht des einzelnen Grundstückseigentümers kann durch die Anordnung von Duldungspflichten gegenüber den anderen Grundstückseigentümern Rechnung getragen werden (vgl. die Duldungsanordnungen unter 5.1, 5.2 und 5.3 des angefochtenen Bescheids).

3. Dieser Ermessensfehler wurde vorliegend auch nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO durch die seitens des Landratsamtes in der mündlichen Verhandlung angestellten ergänzenden Erwägungen behoben.

a) Die ergänzenden Ausführungen des Landratsamts zur Störerauswahl sind in die rechtliche Prüfung einzubeziehen. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des angefochtenen Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BayVwVfG kann die erforderliche Begründung eines Verwaltungsakts bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Ergänzung von Ermessenserwägungen durch die Behörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO, sofern im einschlägigen materiellen Recht und Verwaltungsverfahrensrecht dafür eine Rechtsgrundlage eröffnet ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. BVerwG, B.v. 30.4.2010 - 9 B 42.10 - NVwZ-RR 2010, 550; BVerwG, U.v. 5.5.1989 - 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351/363 ff.). Damit ist allerdings kein uneingeschränktes Nachschieben von Ermessenserwägungen eröffnet, insbesondere nicht deren vollständige Nachholung oder Auswechslung, sondern nur die Ergänzung einer zumindest ansatzweise bereits vorhandenen Ermessensentscheidung (BVerwG, U.v. 5.5.1998 a.a.O). So liegt es hier. Das Landratsamt hat im angegriffenen Bescheid Ermessenserwägungen zur Störerauswahl angestellt. Die Zustandsverantwortlichen sind auch zunächst in den Kreis der potentiellen Pflichtigen einbezogen, dann aber letztlich aus nicht tragfähigen rechtlichen Erwägungen ausgeschlossen worden. Demnach konnte das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung seine Erwägungen, weshalb es eine Heranziehung der Zustandsverantwortlichen nicht zielführend erachtet, noch ergänzen.

b) Allerdings sind auch die in der mündlichen Verhandlung angestellten ergänzenden Erwägungen des Landratsamts ermessensfehlerhaft.

aa) Soweit das Landratsamt sich in der mündlichen Verhandlung darauf gestützt hat, dass es eine Rangfolge der heranzuziehenden Störer gebe, wonach die Haftung des Verhaltensstörers bzw. seines Gesamtrechtsnachfolgers grundsätzlich oder im Regelfall gegenüber der Heranziehung des Zustandsstörers vorrangig sei, steht dies im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Nach dieser Rechtsprechung bestimmt § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG gerade keine Rangfolge der dort genannten potentiellen Verantwortlichen. Es gibt insbesondere keinen generellen abstrakten Vorrang des Handlungsstörers vor dem Zustandsstörer (BVerwG, B.v. 16.2.2017 - 7 B 16/16 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099 -, NVwZ-RR 2018, 606/607, jeweils m.w.N.). Dies gilt erst recht im Verhältnis zwischen einem sukzessiven Gesamtrechtsnachfolger des Verhaltensstörers und einem Zustandsstörer. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die behördliche Auswahlentscheidung allein die Effektivität der Maßnahme zur Beseitigung der schädlichen Bodenveränderung maßgeblich (BVerwG, B.v. 7.8.2013 - 7 B 9/13 - juris; BVerwG, B.v. 16.2.2017 - 7 B 16/16 - Rn. 6 juris).

Nichts anderes ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 3 BBodSchG. Denn auch wenn dort davon die Rede ist, dass die Reihenfolge der Verantwortlichen in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG im Regelfall die Rangfolge der Verpflichtung angebe, wird dies in den nächsten Sätzen dahingehend relativiert, dass die Effektivität der Gefahrenabwehr als Grund, von dieser Rangfolge abzuweichen, in den Vordergrund gerückt wird (BT-Drs. 13/6701 S. 35). Damit steht die Gesetzesbegründung, die ja ohnehin nur einer der bei der Auslegung der Norm in den Blick zu nehmenden Faktoren ist, der zitierten Rechtsprechung nicht entgegen. Überdies ergibt sich aus der zitierten Stelle jedenfalls im Hinblick auf ein etwaiges Rangverhältnis von Gesamtrechtsnachfolger und Zustandsverantwortlichem schon deshalb nichts, weil die Gesetzesbegründung den Gesamtrechtsnachfolger noch gar nicht im Blick hatte. Der Gesamtrechtsnachfolger wurde erst später im Gesetzgebungsverfahren in die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG aufgenommen.

bb) Soweit sich das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung ergänzend darauf gestützt hat, dass vorliegend deshalb die Gesamtrechtsnachfolger des Handlungsstörers vorrangig heranzuziehen gewesen seien, weil man sich noch im Stadium vor den Detailuntersuchungen befinde, keine Gefährdungsabschätzung vorliege und die Auswirkungen der Bodenverunreinigung auf dem zentralen Grundstück auf die benachbarten Grundstücke noch nicht ausermittelt seien, ist darauf hinzuweisen, dass es für das Verfahrensstadium vor der Detailuntersuchung gerade typisch ist, dass der Sachverhalt noch nicht vollständig ermittelt ist. Weshalb die Heranziehung der Gesamtrechtsnachfolger aber deshalb effektiver sein soll als die Heranziehung der Zustandsverantwortlichen, erschließt sich für das Gericht nicht. Zur Klarstellung wird angemerkt, dass es im vorliegenden Fall denkbar erscheint, dass sowohl die beiden Gesamtrechtsnachfolger des Verhaltensstörers als auch der Eigentümer des hauptsächlich betroffenen Grundstücks Fl.-Nr. ... gemeinsam als Gesamtschuldner zur Gefahrenabwehr nach dem Bodenschutzrecht herangezogen werden.

cc) Soweit das Landratsamt seine Auswahlentscheidung schließlich darauf stützen will, die Haftung des Zustandsstörers sei grundsätzlich auf den Wert seines Grundstücks beschränkt, handelt es sich im Hinblick auf die Anordnung der Detailuntersuchung und Gefährdungsabschätzung ebenfalls um eine nicht stichhaltige Erwägung. Zwar ist richtig, dass die bodenschutzrechtliche Haftung des Zustandsverantwortlichen aus verfassungsrechtlichen Gründen auf den Wert des Grundstücks beschränkt ist (vgl. BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 - BVerfGE 102, 1). Angesichts dessen, dass die voraussichtlichen Kosten der angeordneten Detailuntersuchungen nach eigener Einschätzung des Landratsamtes voraussichtlich zwischen 15.000,- und 30.000,- EUR liegen werden, erscheint es fernliegend, dass diese Kosten den Wert der einzelnen Grundstücke der Zustandsverantwortlichen übersteigen, zumal diese innerorts gelegen sind und damit jedenfalls nach der Sanierung bebaubar sein dürften. Etwas anderes wurde auch beklagtenseits nicht geltend gemacht.

Ob diese Erwägung bei der künftigen Entscheidung des Landratsamts über die Pflicht zur tatsächlichen Sanierung tragfähig ist, ist im vorliegenden Verfahren, in dem es nur um die Detailuntersuchung und Gefährdungsabschätzung geht, nicht zu entscheiden.

4. Da der angegriffene Bescheid aufgrund dieses Ermessensfehlers in Ziffer 1.1 und 1.2 aufzuheben war, sind auch die darauf fußenden Nebenanordnungen der Ziffern 2 und 3 des Bescheides, die Zwangsgeldandrohungen der Nr. 4.1 bis 4.3 und die Kostenentscheidung der Nr. 6 des Bescheids rechtswidrig und daher aufzuheben.

II.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 ff. ZPO.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Gründe

I

1

Die Klage richtet sich gegen die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen auf einem Grundstück, das im Eigentum der Kläger steht. Das Grundstück gehörte zwischen 1861 und 1902 zum Betriebsgelände einer Chemiefabrik. Nach der Verlagerung der Produktion auf anderweitige Flächen wurde das Gelände mit Wohnhäusern bebaut.

2

Nachdem im Jahr 2008 eine Strahlenbelastung des Geländes festgestellt worden war, ordnete die Beklagte mit Bescheid vom 23. März 2012 - ergänzt durch Bescheid vom 10. März 2014 - die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen an. Die Klage und die Berufung der Kläger blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt: Rechtsgrundlage der angefochtenen Sanierungsanordnung sei § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften seien erfüllt. Die Heranziehung der Kläger zur Sanierung der Altlast auf ihrem Grundstück begegne keinen rechtlichen Bedenken. Bei mehreren in Betracht kommenden Störern sei nach pflichtgemäßem Ermessen über die Inanspruchnahme zu entscheiden. Dabei sei nicht zu beanstanden, wenn die Behörde bei der Auswahl des Pflichtigen im Interesse einer möglichst effektiven Gefahrenabwehr diejenige Person heranziehe, die zweifelsfrei als Störer feststehe, gleichzeitig aber solche Personen nicht in Anspruch nehme, deren Störereigenschaft rechtlich unsicher sei. Müsse die Behörde damit rechnen, dass ein Störer erst nach langwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen mit unsicherem Ausgang bestimmt werden könne, sei sie berechtigt, diese möglichen Störer im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen hintanzustellen. Daran gemessen habe die Beklagte zu Recht weder die Beigeladene noch die Erben des Verursachers der Altlast herangezogen, weil erhebliche Zweifel an ihrer Sanierungsverantwortlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG bestünden.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.

II

4

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

5

Die sinngemäß gestellte Frage,

ob die Behörde bei der Auswahl unter mehreren Personen, die als Pflichtige im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG in Betracht kommen, sich dafür entscheiden darf, diejenigen nicht in Anspruch zu nehmen, deren Störereigenschaft rechtlich unsicher ist,

ist - soweit sie einer grundsätzlichen Beantwortung zugänglich ist - bereits geklärt. Sie lässt sich auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts beantworten und ist danach zu bejahen.

6

Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist für die behördliche Auswahlentscheidung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Art. 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) allein die Effektivität der Maßnahme zur Beseitigung der schädlichen Bodenveränderung maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2008 - 7 B 12.08 - Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 6 Rn. 5 und vom 7. August 2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 21). Diese Rechtsprechung entspricht dem erklärten Willen des Gesetzgebers, wonach die Behörde den Zustandsstörer heranziehen kann, wenn eine schnelle und effektive Beseitigung der eingetretenen Störung nur durch ihn erreicht werden kann (vgl. BT-Drs. 13/6701 S. 35).

7

Ein an den Gesichtspunkt effektiven Behördenhandelns anknüpfendes Verständnis des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere muss der Zustandsverantwortliche nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen als stets nachrangig Haftender angesehen werden, dessen Inanspruchnahme nur dann ermessensfehlerfrei erfolgen könnte, wenn Verursacher der Gefahr nicht oder nicht mehr vorhanden oder zur Gefahrenbeseitigung außer Stande sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 21 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 315/99 - BVerfGE 102, 1 <19>). Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet damit entgegen der Auffassung der Beschwerde die zur Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes berufenen Behörden nicht, im Rahmen ihres Auswahlermessens unabhängig von den Gegebenheiten des jeweiligen Sachverhalts die Frage, wer neben dem Grundstückseigentümer als weiterer Pflichtiger im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG anzusehen ist, in jedem Fall abschließend zu beantworten.

8

Ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die an der Effektivität der Maßnahme orientierte Ermessensausübung führt nicht zu einem Verstoß gegen die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Es bleibt dem als Zustandsstörer Herangezogenen unbenommen, im Verwaltungsprozess geltend zu machen, dass einer Haftung anderer Personen - anders als von der Behörde angenommen - keine rechtlichen oder tatsächlichen Unsicherheiten entgegenstehen und die Ermessensausübung aus diesem Grunde fehlerhaft sein könnte.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. September 2015 und der Bescheid des Landratsamts Landshut vom 13. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. Februar 2017 werden aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen trägt die Beigeladene selbst.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Die Kläger wehren sich gegen eine bodenschutzrechtliche Verpflichtung zu Untersuchungen auf den ihnen gehörenden Grundstücken FlNr. 661/2 und 661/5 der Gemarkung T … Auf diesen Grundstücken sowie dem weiteren Grundstück FlNr. 661/3 wurde mindestens seit 1967 eine Kiesgrube betrieben; der Kies wurde zunächst von der Firma des Herrn J … B … sen. („KG S …“, dann „J … B … Kiesgruben - Erdbau, O …“) abgebaut. Die Ausbeutung der Grube war bis 1978 weitgehend abgeschlossen. Parallel zum Abbau und auch noch nach 1978 wurde die Kiesgrube verfüllt. Ab 1984 wurde die Kiesgrube von der aufgrund eines Gesellschaftsvertrags vom Januar 1984 gegründeten Beigeladenen genutzt. Alleiniger Geschäftsführer der Beigeladenen war seit ihrer Gründung im Jahr 1984 der – im Jahr 2008 verstorbene – Herr J … B … jun.; ihm folgte seine Ehefrau M … A … B … in der alleinigen Geschäftsführung nach. Im August 1987 (Kaufdatum) wurde der auf dem Grundstück FlNr. 661/3 liegende Teil der ehemaligen Kiesgrube (etwa 1/3 von deren ursprünglicher Fläche) an die Gebrüder K … (Fa. I … K … GmbH & Co.KG – nachfolgend: Fa. K … ) verkauft, die das Gelände für Ablagerungen nutzten. Anlässlich der Übergabe des Grundstücks FlNr. 661/2 von Herrn J … B … sen. und seiner Ehefrau P … B … an die Kläger (diese sind der andere Sohn und die Schwiegertochter von J. und P. B ) wurde im Jahr 1988 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten des damaligen Geschäftsführers der Beigeladenen, Herrn J … B … jun. zur Nutzung der Kiesgrube auf der FlNr. 661/2 als „Müllkippe“ ins Grundbuch eingetragen.

Feststellungen des Landratsamts Landshut zufolge gab es bereits seit 1967 auf dem Kiesgrubengelände nicht nur Verfüllungen durch den Betreiber der Kiesgrube, sondern auch Ablagerungen durch unbekannte Dritte. Für den Zeitraum zwischen 1981 und 1991 sind Ablagerungen verschiedenster Materialien auf den streitgegenständlichen Grundstücken aktenkundig, darunter auch gefährliche Abfälle (u.a. Öltank, alte Ölöfen). Weil das ehemalige Kiesgrubengelände etwa 500 m oberhalb und in Fließrichtung der Grundwassernutzungsanlage „S …“ der Stadt Landshut liegt und wegen der befürchteten Gefahr für die Trinkwasserversorgung, verlangte das Wasserwirtschaftsamt Landshut bereits 1988, einen Grundwasserbeobachtungsbrunnen zu erstellen. Im Herbst 1994 wurden zwei Grundwassermessstellen angelegt, im Juli 1998 zwei weitere Messstellen. Seit Juni 2002 wurden regelmäßig (zuvor unregelmäßig) Grundwassermessungen vorgenommen. Dabei wurden mehrfach Überschreitungen der Stufe 1-Werte, bei Arsen sogar des Stufe 2-Wertes nach dem Merkblatt 3.8/1 des Landesamts für Wasserwirtschaft vom 31. Oktober 2001 (nachfolgend: Merkblatt 3.8/1) festgestellt.

2. Wegen dieser Überschreitungen forderte das Wasserwirtschaftsamt wiederholt (zuletzt unter dem 23.10.2013), dass auf dem streitgegenständlichen Gelände eine Detailuntersuchung vorgenommen werde. Das Landratsamt verpflichtete daraufhin mit Bescheid vom 1. August 2012, der nach erfolgloser Anfechtungsklage bestandskräftig wurde (VG Regensburg, U.v. 25.2.2013 – RN 8 K 12.1344), die im vorliegenden Verfahren Beigeladene, ein Konzept für eine Detailuntersuchung zu erstellen. Dem kam die vorliegend Beigeladene nach, erklärte jedoch, zur Durchführung dieser Untersuchung aus finanziellen Gründen nur bis zu einer Kostenbelastung von 5.000 € in der Lage zu sein. Nach Prüfung dieses Einwands und nach vorheriger Anhörung der Kläger im vorliegenden Verfahren verpflichtete das Landratsamt die Kläger als Grundstückseigentümer mit dem streitgegenständlichen zwangsmittelbewehrten Bescheid vom 13. März 2015, im Wesentlichen auf der Grundlage des bereits erstellten Konzepts eine Detailuntersuchung für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser auf ihren Grundstücken FlNr. 661/2 und 661/5 der Gemarkung T …, Altlastenkatasternr. 274 001 08, vornehmen zu lassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage hat das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 14. September 2015 abgewiesen.

3. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Kläger die Berufung zugelassen.

Unter dem 24. Februar 2017 erließ das Landratsamt Landshut einen Änderungsbescheid, in dem es den letzten Satz unter Nr. 1.1 des Bescheids vom 13. März 2015 („Das Konzept ist dann zu erstellen und vorzulegen“) aufhob (Nr. 1 Buchst. a des Änderungsbescheids vom 24.2.2017); zudem wurde der Bescheid vom 13. März 2015 in Bezug auf den vorgenannten zitierten Satz mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Nr. 1 Buchst. b des Änderungsbescheids).

In der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2018 übergab der Beklagte dem Gericht und den Prozessbeteiligten einen vom selben Tag datierenden Schriftsatz des Landratsamts, demzufolge die Ermessenserwägungen in der Begründung des angefochtenen Bescheids (in der Fassung des Änderungsbescheids) um weitere, im Schriftsatz wörtlich ausgeführte Erwägungen ergänzt würden.

Die Kläger haben beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. September 2015 und den Bescheid des Landratsamts Landshut vom 13. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24. Februar 2017 aufzuheben.

Der Beklagte und die Beigeladene haben jeweils beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat am 25. Januar 2018 über die Berufung der Kläger mündlich verhandelt. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsverfahrensakte und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Gründe

Die zugelassene Berufung ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts Landshut vom 13. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24. Februar 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Dieser Bescheid sowie das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. September 2015, mit dem die Anfechtungsklage der Kläger abgewiesen worden ist, sind deshalb aufzuheben.

Der angefochtene Bescheid, mit dem das Landratsamt die Kläger zu einer auf das Bundes-Bodenschutzgesetz gestützten Detailuntersuchung verpflichtet hat, ist rechtswidrig, weil das Landratsamt bei seiner Auswahl unter den potentiell in Anspruch zu nehmenden Verpflichteten ermessensfehlerhaft nicht die erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolgerin (§ 1922 Abs. 1 BGB) eines weiteren in Betracht kommenden Pflichtigen einbezogen hat (unten 2). Dieser Ermessensfehler konnte auch nicht im Gerichtsverfahren durch das Nachschieben von Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO behoben werden (unten 3).

1. Das Landratsamt hat die streitgegenständliche Verpflichtung der Kläger zur Durchführung einer Detailuntersuchung auf § 9 Abs. 2 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) gestützt. Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführen müssen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht.

Unabhängig von den Voraussetzungen für die Anordnung als solche (hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung bzw. einer Altlast) ist eine derartige Anordnung nur dann rechtmäßig, wenn sie an eine solche natürliche oder juristische Person gerichtet ist, die nach dem Gesetz für die jeweilige bodenschutzrechtliche Maßnahme in Anspruch genommen werden darf, und wenn unter ggf. mehreren möglichen Verpflichteten eine nach dem Maßstab von Art. 40 BayVwVfG und § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerfreie Auswahl getroffen worden ist. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG kann die Anordnung an eine der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen gerichtet werden, die Pflichten zur Gefahrenabwehr haben. Dies sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück, ferner derjenige, der aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person, der ein belastetes Grundstück gehört, einzustehen hat, und auch derjenige, der das Eigentum an einem belasteten Grundstück aufgibt.

Das Gesetz bestimmt in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG keine Rangfolge der dort genannten potentiell Verantwortlichen (vgl. hierzu z.B. BVerfG, B.v. 26.2.2000 - 1 BvR 242/91; BayVGH B.v. 31.8.2006 - 22 CS 06.2055; BayVGH B.v. 22.3.2001 - 22 ZS 01.731; VGH BW, B.v. 25.10.1999 - 8 S 2407/99, VGH BW, B.v. 3.9.2002 - 10 S 957/02). Es gibt insbesondere keinen generellen abstrakten Vorrang des Handlungsstörers vor dem Zustandsstörer. Ein wichtiges Kriterium bei der Störerauswahl ist das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Gefahrenabwehr (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2009 - 22 ZB 08.1820 - juris; BayVGH, B.v. 17.2.2005 - 22 ZB 04.3472 - juris Rn. 14; NdsOVG, U.v. 31.5.2016 - 7 LB 59/15 - NuR 2016, 701 - juris Rn. 73); neben - und je nach Fallgestaltung auch in Konkurrenz und in einem Interessenskonflikt oder im Gleichklang mit diesem Kriterium der effektiven Gefahrenabwehr - stehen andere öffentlich-rechtliche Grundprinzipien wie das Verursacherprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. zum Auswahlermessen die Darstellung in Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, Rn. 87 ff.). Weil bei lange zurück liegenden Altlastenursachen ein noch existenter und vor allem solventer Verursacher oft nicht mehr identifizierbar ist, darf in solchen Fällen auch der Zustandsstörer dann in Anspruch genommen werden, wenn der Handlungsstörer nicht ohne unangemessenen und unzumutbaren Verwaltungsaufwand greifbar ist oder wenn aus faktischen, rechtlichen oder finanziellen Gründen eine Gefahrenbeseitigung durch ihn nicht gewährleistet ist. Ein Ermessensfehler liegt aber u.a. immer dann vor, wenn nicht alle in Betracht kommenden Störer in die Auswahl einbezogen werden oder bei einer Vielzahl von in Betracht kommenden Verursachern einer ausgewählt wird, ohne den Verursachungsbeiträgen der anderen nachzugehen.

Bei der Auswahl zwischen Zustands- und Verhaltensverantwortlichem darf auch der Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers einer Bodenverunreinigung als Sanierungspflichtiger nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Insoweit ist nicht nur der Gesamtrechtsnachfolger desjenigen in den Blick zu nehmen, der aktuell bzw. beim Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge - gewissermaßen eine „juristische Sekunde“ vorher - Verursacher ist bzw. gewesen ist. Vielmehr kann Verursacher auch derjenige sein, der z.B. als Pächter eines Grundstücks auch Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück gewesen ist, heute aber dort nicht mehr residiert (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005 Rn. 88d). In Bezug auf den Gesamtrechtsnachfolger ist außerdem durch die Rechtsprechung geklärt, dass der erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolger selbst für die Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes (am 1.3.1999) herangezogen werden darf (BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 7 C 3/05 - NVwZ 2006, 928). Die Sanierungspflichten nach § 4 BBodSchG sind - ebenso wie diejenigen Pflichten, deren Verletzung gegebenenfalls zum Sanierungserfordernis geführt hat - regelmäßig nicht höchstpersönlich, da sie auch von Dritten erfüllt werden können; sie sind damit auch gesamtrechtsnachfolgefähig (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 7 C 3/05 - BVerwGE 125, 325, juris, insb. Rn. 19 bis 27). Der Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers übernimmt kraft Gesetzes alle Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers (vgl. u.a. NdsOVG, U.v. 31.05.2016 - 7 LB 59/15 - juris Rn. 72, 73).

2. Vorliegend hat sich das Landratsamt bei seiner Ermessensentscheidung, die Kläger als Eigentümer und Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen, erkennbar durch das vorangegangene, rechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2013 - RN 8 K 12.1344 - leiten lassen, mit dem das Verwaltungsgericht die mit Bescheid vom 1. August 2012 angeordnete Verpflichtung der Beigeladenen als Handlungsstörerin (lediglich) zur Erstellung eines Konzepts für eine Detailuntersuchung als rechtens angesehen und hierbei mit Rücksicht auf den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses ausgeführt hat, dass die zwischenzeitliche Verschlechterung der Vermögenssituation der Beigeladenen entscheidungsunerheblich sei. Vor diesem Hintergrund ist zwar verständlich und nachvollziehbar, dass das Landratsamt vor der Anordnung der nächsten „Stufe“ der bodenschutzrechtlich veranlassten Maßnahmen (nämlich der Durchführung der Detailuntersuchung) der geringen finanziellen Leistungskraft der Beigeladenen unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Gefahrenabwehr besonderes Augenmerk geschenkt hat. Allerdings hat hierdurch das Landratsamt nach Aktenlage aus den Augen verloren, dass auch eine Verhaltensverantwortlichkeit nicht nur der Beigeladenen als Gesellschaft, sondern des (inzwischen verstorbenen) Alleingeschäftsführers dieser Gesellschaft und Ehemanns von Frau M … A … B … in Betracht zu ziehen ist mit der Folge, dass Frau M … A … B … als erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Ehemanns in den Kreis der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG Pflichtigen, unter denen nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahl zu treffen ist, einbezogen werden muss.

2.1. Es konnte im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (13.03.2015) nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass Herr J … B … jun. nicht als (ehemaliger) Verhaltensstörer in Betracht kam.

2.1.1. Herr J … B … jun. ist als Verhaltensstörer, in dessen Haftung nach seinem Ableben die Erbin Frau M … A … B … als Gesamtrechtsnachfolgerin eingetreten ist, in die Störerauswahl einzubeziehen, weil er seit der Gründung der Beigeladenen im Jahr 1984 deren Alleingeschäftsführer war.

Die juristische Person GmbH handelt durch ihre gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer) als Organe. Deren Handlungen werden dem Unternehmen als eigene Handlungen zugerechnet und begründen die sog. Organhaftung. Neben der Haftung der juristischen Person gibt es aber auch Fälle persönlicher Haftung des Geschäftsführers im Außenverhältnis. So können Leitungspersonen juristischer Personen persönlich als Verursacher schädlicher Bodenveränderungen (wegen eigener Ablagerung oder wegen Unterlassens von hinreichenden Sicherungsmaßnahmen gegen Ablagerungen durch Dritte) ordnungspflichtig sein. Anknüpfungspunkt für einen Zugriff auf den Betreffenden ist, dass er (auch) in seiner Person die Voraussetzungen der Verhaltensverantwortlichkeit erfüllt, etwa indem er persönlich die zur schädlichen Bodenveränderung führenden Umstände gesteuert hat. Sind diese Voraussetzungen gegeben, steht der persönlichen Inanspruchnahme des Betreffenden nicht entgegen, dass sein Handeln unter Umständen auch der juristischen Person zugerechnet werden kann mit der Folge, dass die juristische Person ordnungsrechtlich für sein Handeln einzustehen hat. Eine derartige Zurechnung ist nicht ausschließlich in dem Sinne, dass sie den Handelnden von seiner eigenen Verantwortlichkeit befreit (vgl. OVG NW, U.v. 21.11.2012 - 16 A 85/09 - juris Rn. 37). Nach diesen Maßstäben kommt eine persönliche Verantwortlichkeit des damaligen Alleingeschäftsführers Herrn J … B … jun. in Betracht. Zwar verweisen der Beklagte und die Beigelade darauf, dass bis zum Ausscheiden des Herrn J … B … sen. (am 19.3.1992) dieser alleine „Inhaber der Entscheidungsverantwortung“ in der GmbH gehabt habe und dass die Eltern von Herr J … B … jun. die (knapp über 50% liegende) Anteilsmehrheit in der Gesellschaft gehabt hätten, dass Herr J … B … sen. außerdem bei Angelegenheiten wegen der Kiesgrube der alleinige Ansprechpartner für die Behörden gewesen sei (was sich aus einem Schreiben des Landratsamts an Herrn J … B … sen. vom 25.10.1991 ergebe). Diese erst später ins Verfahren eingebrachten Aspekte besagen aber schon in tatsächlicher Hinsicht nicht, dass Herr J … B … jun. nicht aktiv oder durch Unterlassen zu Bodenverunreinigungen beigetragen hätte. Einzelne Schriftstücke aus der Korrespondenz des Landratsamts an Herrn J … B … sen., der auch Bürgermeister war, sind als Beleg gegen eine Verantwortung des Alleingeschäftsführers ebenso wenig geeignet wie einzelne Ortsbesichtigungen, an denen Herr J … B … sen. teilgenommen hat.

In rechtlicher Hinsicht hatte Herr J … B … jun. als Alleingeschäftsführer die Obliegenheit und kraft seines Amtes auch die Rechtsmacht, die Geschäfte der Gesellschaft rechtskonform zu führen, insbesondere Rechtsverstöße Dritter (und seien es auch Mitgesellschafter) zu unterbinden. Gelingt dies einem Alleingeschäftsführer nicht, weil es ihm z.B. an Durchsetzungsfähigkeit mangelt (die vorliegend in der Persönlichkeit der handelnden Akteure und/oder in verwandtschaftlichen Verflechtungen begründet gewesen sein könnte), so ist von ihm zu verlangen, dass er sein Amt als Geschäftsführer aufgibt. Tut er dies nicht, bleibt er aber zugleich untätig und nimmt die Gesetzesverstöße, die zu schädlichen Bodenveränderungen führen können, wissentlich hin, so kann er nicht darauf verweisen, es habe ja lediglich „die GmbH“, nicht aber er selbst gehandelt. Die Feststellung einer - an den überkommenen polizeirechtlichen Begriff des Verursachers anknüpfenden - Verhaltensverantwortlichen (vgl. hierzu BT-Drs.. 13/6701, S. 34; Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, § 4 Rn. 39) mag in denjenigen Fällen schwieriger sein, in denen eine Gesellschaft mehrere rechtlich in leitender Verantwortung stehende Personen hat, so dass es erforderlich wird, für jede Führungsperson zu untersuchen, ob und in welchem Ausmaß sie durch pflichtwidriges Tun oder Unterlassen einen erheblichen Verursachungsbeitrag geleistet hat. Bei einem Alleingeschäftsführer stellen sich derartige Abgrenzungsschwierigkeiten im Regelfall nicht.

2.1.2. Herr J … B … jun. war zudem aufgrund des vom 16. Dezember 1987 datierenden Übergabevertrags zwischen Herrn J … B … sen. und seiner Ehefrau P … B … und den Klägern persönlich Inhaber einer am 16. März 1988 ins Grundbuch eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bezüglich des mitübergebenen Grundstücks FlNr. 661/2 der Gemarkung T … Gemäß § 1090 Abs. 1 BGB ist Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung des Grundstücks erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann. Der Angabe, in welchen „einzelnen Beziehungen“ ein Grundstück benutzt werden darf, kommt somit entscheidende Bedeutung für Inhalt und Umfang der Berechtigung zu; der Nutzungszweck wird demzufolge ins Grundbuch eingetragen. Im vorliegenden Fall lautete dieser Eintrag nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck - UA - S. 2) dahingehend, dass die Dienstbarkeit zur „Benutzung als Müllkippe“ berechtige. Außerdem verschafft die - nach unwidersprochenem Vortrag der Kläger im Übergabevertrag enthaltene - Vereinbarung dem Berechtigten, Herrn J … B … jun., „das alleinige Recht, die ehemalige Kiesgrube als Kippe für seinen Gewerbebetrieb zu nutzen. Herr J … B … ist verpflichtet, die ehemalige Kiesgrube im Laufe der Zeit aufzufüllen und für die landwirtschaftliche Benutzung zu rekultivieren, wobei ein Zeitplan ausdrücklich nicht fixiert wird. Die Entscheidung über den Abschluss der Rekultivierung und auch darüber, ob die Auffüllung und Rekultivierung in Teilabschnitten erfolgt, steht im freien Ermessen des Berechtigten“. Aufgrund dieses Rechts zur Nutzung gehört diese Dienstbarkeit zum Grundtypus der sog. „Benutzungsdienstbarkeit“; sie erschöpft sich nicht darin, als sog. „Unterlassungsdienstbarkeit“ lediglich den Grundstückseigentümer von einzelnen Handlungen - die ihm kraft seines Eigentums ohne eine solche Dienstbarkeit zustünden - auszuschließen (vgl. zu den verschiedenen Typen einer Grunddienstbarkeit: online-Kommentar von Staudinger/Reymann (2017) BGB § 1090 Rn. 8). Die Herrn J … B … jun. eingeräumte Dienstbarkeit stellte ins ausschließliche und in keiner Weise beschränkte Ermessen des Berechtigten, ob die Phase der Rekultivierung zur landwirtschaftlichen Nutzung der Phase einer Nutzung (lediglich) als „Kippe für den Gewerbetrieb“ nachfolgen sollte oder auch parallel neben einer solchen gewerblichen Nutzung hätte geschehen dürfen, so dass z.B. Teilbereiche der ehemaligen Kiesgrube als „Kippe“ hätten benutzt werden können, während andere Teilbereiche dagegen schon rekultiviert worden wären. Ausschließlich der Berechtigte, Herr J … B … jun., durfte aufgrund der Dienstbarkeit auch darüber entscheiden, wann der gesamte Vorgang - sowohl in Bezug auf die Nutzung als „Kippe“ wie auch hinsichtlich der fachgerechten Kultivierung - abgeschlossen werden sollte.

Aufgrund der aktenkundigen Umstände konnte im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses davon ausgegangen werden, dass Herr J … B … jun. bis Anfang der 90er Jahre von seiner beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die ehemalige Kiesgrube als „Kippe“ für seinen Gewerbebetrieb zu nutzen, Gebrauch gemacht und boden- und grundwasserschädliches Material entweder selbst oder als handelndes Organ der Beigeladenen in die ehemalige Kiesgrube eingebracht hat. Es musste daher sowohl in zeitlicher Hinsicht (bezogen auf den Zeitraum der bodenschädlichen Verfüllungen) als auch in Bezug auf das Ausmaß der schädlichen Ablagerungen in Betracht gezogen werden, dass Herr J … B … jun. einen nicht nur untergeordneten Verursachungsbeitrag zu den denjenigen schädlichen Bodenveränderungen geleistet hat, deren Ausmaß mit der Detailuntersuchung näher ermittelt werden soll. Soweit diesbezüglich das Landratsamt in der in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2018 übergebenen Bescheidergänzung mit Schriftsatz vom selben Tag darauf verweist, dass die am Grundstück FlNr. 661/2 bestellte Dienstbarkeit nur einen Teil der Grube betreffe, so ändert sich dadurch die Bewertung nicht entscheidend. Denn das Grundstücks FlNr. 661/2 bildete den Plänen zufolge den weitaus größten Teil, in etwa 2/3, des ehemaligen Kiesgrubengeländes (bestehend aus den FlNrn. 661/2, 661/3 und 661/5).

2.2. Das Landratsamt hat im angefochtenen Bescheid die Möglichkeit, dass eine Inanspruchnahme von Frau A … M … B … als erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolgerin des (mittlerweile verstorbenen) Handlungsstörers Herrn J … B … jun. in Betracht kommen könnte, nicht in seine Erwägungen einbezogen.

Die Ausführungen des Landratsamts im angefochtenen Bescheid vom 13. März 2015 (beginnend mit dem einschlägigen Text unter Nr. 3 ab S. 5) lauten - soweit es um die Störerauswahl geht - auszugsweise folgendermaßen:

„3. Herr J … und Frau A … B … sind als Grundstückseigentümer Adressaten der

Anordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG. Sie bieten als Eigentümer auch die Gewähr für die Durchführung der Maßnahmen.

Als Eigentümer können sie aufgrund der Verhältnismäßigkeit bis zum Verkehrswert der unbelasteten Grundstücke herangezogen werden.

Eine Bewertung durch den Vorsitzenden des Gutachterausschusses am Landratsamt …

Die Anordnung ergeht im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens an Herrn J … und Frau A … B …, da der nach den im Bodenschutz geltenden Grundsätzen der Verhaltensverantwortlichkeit heranzuziehende Verursacher der Bodenverunreinigung wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist. Der Verursacher, die Firma B … GmbH, hat mit den Jahresabschlüssen 2011 - 2013 und weiteren Unterlagen belegt, dass eine …

Die historische Erkundung des Büros F … vom Mai 2001 zeigt, dass die Verfüllung der bis 1978 weitgehend ausgebeuteten Kiesgrube bereits Ende der 1960er Jahre begann und bis 1996 andauerte. Anhand von Luftbildauswertungen von 1963 bis 1996 lässt sich der Fortgang der Verfüllung gut nachvollziehen.

Aufgrund der sachlichen Nähe zur Gefahrenquelle sind Herr J … und Frau A … B … zur Gefahrenabwehr als Zustandsstörer heranzuziehen“.

Hieraus ergibt sich, dass das Landratsamt für seine Störerauswahl zwar einen Zeitraum als relevant angesehen hat, der Verfüllungen bis ins Jahr 1996 umfasste, also ca. 12 Jahre der Alleingeschäftsführertätigkeit von Herrn J … B … jun. (1984 bis 1996) und ca. 8 Jahre seiner Stellung als Inhaber der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (1988 bis 1996) betroffen hat, dass das Landratsamt aber dennoch die Pflichtigkeit der Gesamtrechtsnachfolgerin dieses Handlungsstörers nicht erkannt hat oder zumindest der Verantwortlichkeit des Herrn J … B … jun. keine Bedeutung beigemessen hat (lediglich ergänzend ist anzumerken, dass in diesen Erwägungen zur Störerauswahl auch die Fa. der Gebrüder K … nicht vorkommt).

Für sich genommen zutreffend weist der Beklagte (Schriftsatz vom 3.3.2017, S. 2) zwar darauf hin, dass tatsächlich stattgefundene Ermessenserwägungen nicht in allen Details auch in dem Bescheid, für den sie maßgeblich gewesen sind, ausführlich wiedergegeben werden müssen. Der Umstand also, dass in einem Bescheid nicht alle Ermessenserwägungen dargestellt sind, bedeutet nicht zwingend, dass die nicht dargestellten Erwägungen auch tatsächlich nicht stattgefunden haben. Vielmehr, so der Beklagte im Ansatz zu Recht, kommt in Betracht, dass sich die konkrete Ermessensauswahl in Zusammenschau mit den Akten vollständig nachvollziehen lässt, weil in den Akten Anhaltspunkte für derartige, im Bescheid nicht anklingende Erwägungen zu finden sein könnten. Allerdings sind an einen derartigen „Nachvollzug“ der Ermessensausübung mittels des Inhalts der Verwaltungsverfahrensakte strenge Anforderungen zu stellen, da in der Praxis denkbar - und nicht ganz ungewöhnlich - ist, dass Erwägungen, die noch kurz vor Fertigung eines Bescheidentwurfs maßgeblich gewesen und in den Akten enthalten sind, innerhalb weniger Tage (nicht immer aus erkennbarem Grund) anders bewertet und nicht mehr als maßgeblich angesehen werden und deshalb im Bescheid keinen Niederschlag finden. Erforderlich wäre daher, dass aus bestimmten Anhaltspunkten in den Akten deutlich erkennbar wird, dass bestimmte Gründe - bei Vorliegen von Anknüpfungspunkten im Bescheid - die Behördenentscheidung mit beeinflusst haben. Derartige Anhaltspunkte hat der Beklagte vorliegend nicht aufzuzeigen vermocht; sie sind auch nicht erkennbar.

Im Gegenteil gibt es Anhaltspunkte für ein Versäumnis des Beklagten in Bezug auf die Prüfung, ob Frau M … A … B … als Gesamtrechtsnachfolgerin des Verhaltensstörers Herrn J … B … jun. herangezogen werden kann und soll. So wird im bestandskräftigen Bescheid vom 1. August 2012, mit dem der Beigeladenen die Erstellung eines Konzepts für eine Detailuntersuchung aufgegeben wurde, in lediglich einem Halbsatz auf S. 5 zwar ausgeführt, „neben der Verantwortlichkeit der bereits verstorbenen natürlichen Personen J … B … sen. und J … B … jun.“ bestehe jedenfalls auch eine Verantwortlichkeit der Firma (B … GmbH), der die seit ihrer Gründung im Jahr 1984 erfolgten Verfüllungen zuzurechnen seien. Im nachfolgenden Satz, mit dem in diesem Bescheid die Ausführungen zur Störerauswahl enden, meint das Landratsamt sodann, „es steht der Behörde frei, unter mehreren Verursachern und anderen Sanierungspflichtigen (z.B. den Grundstückseigentümern) zu wählen“. In der ersten Instanz (Schriftsatz vom 4.9.2015, S. 2 unter Nr. 3) hat sich das Landratsamt mit einer Inanspruchnahme von Frau M … A … B … („M …“ B.) ausschließlich unter dem Blickwinkel von deren Funktion als Geschäftsführerin der GmbH befasst und in diesem Zusammenhang ausgeführt „Das Privatvermögen der Gesellschafter bleibt unberührt. Frau M … B … als Geschäftsführerin haftet damit nicht mit ihrem Privatvermögen“. Im Berufungszulassungsverfahren führte der Beklagte aus (Schriftsatz vom 30.3.2016, S. 3):

„Ausweislich der Erkenntnisse des Landratsamtes bestand kein Anlass, eine Verantwortlichkeit von M … A … B … im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolgerhaftung des Verursachers zu untersuchen, da der verstorbene J … B … jun. nicht als Verursacher i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 1. Variante BBodSchG in Betracht kam. Die eigentliche Handlungsstörerin und damit Verursacher war die juristische Person Firma B … GmbH. … Ein irgendwie gearteter Verursachungsbeitrag des J … B … jun. kommt nicht in Betracht, da nach Abschluss der behördlichen Sachverhaltsermittlung feststeht, dass innerhalb der Firma B … GmbH von deren Gründung an bis zum Ausscheiden des J … B … sen. am 19.3.1992 allein dieser auf der gegenständlichen Kiesgrube der Inhaber der Entscheidungsverantwortung und wie bereits die Beigeladene vorgetragen hat, der alleinige Ansprechpartner für die Behörden (s. Schriftsatz der Beigeladenen vom 17.12.2015) war. … Folglich kann eine persönliche Verhaltensstörerhaftung durch aktives, unmittelbar gefahrbegründendes Verhalten des Geschäftsführers J … B … jun. frühestens erst ab dem 19.3.1992 in Betracht kommen - ein Zeitpunkt, in dem die gefahrbegründende Verfülltätigkeit schon abgeschlossen war. J … B … jun. als Verursacher im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 1. Var. BBodSchG schied nach Erkenntnissen der Behörde aus, daher kam auch dessen Gesamtrechtsnachfolgerin nicht in Betracht und musste nicht in die Ermessenserwägungen der Störerauswahl des Bescheides mit aufgenommen werden.“

Der bei einem solchen Sachverhalt und angesichts der Alleingeschäftsführerstellung von Herrn J … B … jun. sich aufdrängenden Frage, wer den angeblich alleinigen „Inhaber der Entscheidungsverantwortung“, Herrn J … B … sen., beauftragt hat oder hat gewähren lassen, ist das Landratsamt nicht nachgegangen.

2.3. Die Störerauswahl durch den Beklagten ist somit ermessensfehlerhaft, weil das Landratsamt es unterlassen hat, eine Inanspruchnahme von Frau M … A … B … als erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolgerin des Verhaltensstörers Herrn J … B … jun. zu prüfen. Es kommt daher vorliegend nicht darauf an, ob der Beklagte, wenn er die Verantwortlichkeit des Herrn J … B … jun. als Alleingeschäftsführer der GmbH und als Inhaber der nur ihn berechtigenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zutreffend erfasst und die Inanspruchnahme seiner erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolgerin erwogen hätte, dieselbe Entscheidung hätte fehlerfrei treffen können.

Der Fehler bei der Störerauswahl wäre nur dann unschädlich, wenn das Ermessen dahingehend auf Null reduziert gewesen wäre, dass das Ergebnis der Ermessensausübung - also die angefochtene Verpflichtung der Kläger - auch ohne die Defizite der Entscheidungsfindung dasselbe hätte sein müssen, oder wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2010 - 22 CS 10.439 - BayVBl 2011, 762, juris, Rn. 14). Das ist hier nicht der Fall. Denn ein Großteil der Gesichtspunkte, die das Landratsamt bei einer Störerauswahl unter Vermeidung der beschriebenen Defizite hätte berücksichtigen müssen, waren dem Landratsamt, wie der Vortrag im Zulassungsverfahren und im Berufungsverfahren gezeigt hat, im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits bekannt - sie wurden lediglich nicht oder nicht ausreichend verwertet. Es kann vorliegend auch nicht mit Erfolg ins Feld geführt werden, dass angesichts des Gebots möglichst effektiver Gefahrenabwehr gerade in der Phase der Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG im Vergleich zu der eigentlichen Sanierung regelmäßig weniger strenge Maßstäbe an die Ausübung des Auswahlermessens bei mehreren potentiellen Adressaten anzulegen seien und dass insbesondere die Anforderungen an die Erforschung des Sachverhalts nicht überspannt werden dürfen (vgl. dazu BVerwG, U.v. 25.9.2008 - 7 C 5.08 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 - juris Rn. 17). Das vom Verwaltungsgerichtshof gerade in der zuletzt genannten Entscheidung (BayVGH, B.v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 - juris Rn. 15) angeführte Argument, die Behörde dürfe sich bei tatsächlich ungeklärter oder rechtlich ungesicherter Verhaltensverantwortlichkeit im Interesse einer alsbaldigen Durchführung der Untersuchungsmaßnahmen an den Zustandsverantwortlichen halten, wäre vorliegend nicht einschlägig. Denn eine unklare oder ungesicherte Verhaltensverantwortlichkeit war nicht der Grund dafür, dass eine Inanspruchnahme der Gesamtrechtsnachfolgerin des Verhaltensstörers nicht erwogen wurde.

Ob diejenigen Gesichtspunkte, die der Beklagte im Lauf des Zulassungsverfahrens und des Berufungsverfahrens zur Rechtfertigung seiner Ermessensentscheidung (namentlich hinsichtlich der Störerauswahl) vorgebracht hat, den angefochtenen Bescheid oder - bei erneuter Entscheidung - dasselbe Ergebnis zu tragen, braucht der Verwaltungsgerichtshof nicht zu entscheiden.

3. Der Ermessensfehler konnte vorliegend nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO behoben werden.

Zwar dürfen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Ermessenserwägungen nachgeschoben werden. Begründet wird dies damit, dass bereits der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) das Gericht verpflichte, angefochtene Hoheitsakte von Amts wegen unter allen denkbaren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten zu überprüfen, dass § 114 Satz 2 VwGO der Prozessökonomie diene, dass der Gesetzgeber mit dieser zum 1. Januar 1997 eingeführten Regelung die schon zuvor anerkannten Möglichkeiten des prozessualen Nachschiebens von Gründen nicht habe verkürzen wollen und dass sich die Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen letztlich aus dem materiellen Recht, nicht aber aus § 114 Satz 2 VwGO ergebe, der lediglich die prozessuale Seite des Nachschiebens von Gründen betreffe (zur Bedeutung der Vorschrift vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 84 bis 87). Einigkeit besteht in Rechtsprechung und Schrifttum, dass ein nach § 114 Satz 2 VwGO zulässiges Nachschieben von Ermessenserwägungen dann nicht (mehr) vorliegt, wenn dadurch der Verwaltungsakt in seinem Wesen verändert oder der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 89 bis 92).

So kann z.B. ein Nachschieben erst nach geraumer Zeit die Rechtsverteidigung erschweren, wenn der Betroffene die bisherige Verteidigung vollkommen umstellen muss oder wenn ein jetzt erstmals erheblicher Sachverhalt kaum mehr aufklärbar wäre (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 92). Eine zeitdauerbedingte Erschwernis ist vorliegend wohl nicht anzunehmen, denn der Zeitraum zwischen dem Bescheiderlass (13.3.2015) und dem im Februar 2016 den Beteiligten gegebenen Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs auf den Gesichtspunkt der Gesamtrechtsnachfolge ist nicht bedeutend. Eine Erschwernis der Rechtsverteidigung liegt allerdings darin, dass die erstmaligen Ermessenserwägungen des Landratsamts zur Inanspruchnahme der Frau M … A … B … als erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolgerin eines Verhaltensstörers (Herrn J … B … jun.) auch eine umfangreiche Befassung der Kläger mit den konträr bewerteten Vermögensverhältnissen von Frau M … A … B … erfordert, die der Beklagte noch in der ersten Instanz (Schriftsatz vom 4.9.2015, S. 2 unter Nr. 3) für rechtlich unmaßgeblich gehalten hat, zu denen er aber in seiner ergänzenden Begründung vom 25. Januar 2018 Ausführungen gemacht hat und die Beigeladene als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 15. Februar 2017 eine vom selben Tag datierende Stellungnahme des Steuerberaters von Frau M … A … B … vorgelegt hat.

Unabhängig davon leidet der angefochtene Bescheid an einem partiellen, einen wesentlichen Gesichtspunkt betreffenden Ermessensausfall, der einem Nachschieben von Ermessensgründen mit „heilender Wirkung“ gemäß § 114 Satz 2 VwGO nicht zugänglich ist. Dieser Ermessensausfall liegt darin, dass vom Beklagten in Bezug auf einen - nicht von vornherein ausscheidbaren - nach § 4 Abs. 3 BBodSchG Pflichtigen überhaupt keine Erwägungen dazu angestellt worden sind, ob und warum dieser Pflichtige ggf. nicht in Anspruch genommen wird. Eine Begründung, die solche Erwägungen erstmals überhaupt enthält, geht über ein nach § 114 Satz 2 VwGO zulässiges Nachschieben weiterer Ermessensgründe hinaus (in diese Richtung tendierend auch OVG NW, U.v. 21.11.2012 - 16 A 85/09 - juris Rn. 58 und 59; OVG Berlin-Bbg, U.v. 24.2.2011 - 11 B 10.09 - juris, Rn. 51). Es handelt sich nämlich im Grunde nicht lediglich um eine Anreicherung der bisher schon gegebenen Begründung dafür, weshalb die Behörde dieselben, vom angegriffenen Bescheid Betroffenen (vorliegend die Kläger) auch unter Berücksichtigung neuer, zusätzlicher wertender Ermessenselemente als Diejenigen ansehe, die berechtigterweise in Anspruch genommen werden dürften und demzufolge zu Recht Adressaten des angefochtenen belastenden Verwaltungsakts seien. Erwägt vielmehr die für den Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuständige Behörde, ob ein anderer nach § 4 Abs. 3 BBodSchG Pflichtiger in Betracht kommt und für die fachlich gebotene Maßnahme in Anspruch genommen werden soll, so erfordert dies (auch) eine abwägende Gegenüberstellung der bisher Betroffenen einerseits mit dem - möglicherweise „vorzugswürdigen“ - anderen Adressaten eines ggf. neu zu erlassenden belastenden Verwaltungsakts andererseits. Diese Einbeziehung eines weiteren Pflichtigen in die Auswahlentscheidung führt zu einer neuen (zusätzlichen) Ermessensentschließung darüber, ob die bisherige Wahl des Adressaten auch bei Berücksichtigung eines anderen potentiell in Anspruch zu Nehmenden Bestand haben kann (zur Maßgeblichkeit der Unterscheidung zwischen - zulässiger - bloßer Ergänzung defizitärer Erwägungen und - grds. unzulässiger - neuer Ermessensentschließung vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 90). In Bezug auf einen bisher nicht in die Auswahl einbezogenen „Störer“ handelt es sich vorliegend um den - nach § 114 Satz 2 VwGO nicht gedeckten - Austausch der Begründung für die Störerauswahl (vgl. auch OVG Schleswig, U.v. 12.9.2000 - 4 L 87/00 - NordÖR 2002, 122, juris Rn. 45 und 47).

Der angefochtene Bescheid und das Urteil des Verwaltungsgerichts, das diesen Bescheid bestätigt hat, waren daher aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Zu den Kosten des Verfahrens gehören nach Zulassung der Berufung und Entscheidung im Berufungsverfahren die Kosten beider Instanzen; der Grundsatz der Kosteneinheit kommt zum Tragen. Die Beigeladene hat im Bewusstsein dieses auf beide Instanzen bezogenen Kostenrisikos einen Antrag gestellt (§ 154 Abs. 3 VwGO); es ist sachgerecht, ihr die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Einen Kostenanspruch gegen einen anderen Beteiligten hat sie nicht, sie muss folglich ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die bodenschutzrechtliche Anordnung des Beklagten vom 27. Dezember 2005, mit der ihm Maßnahmen zur Bodenerkundung, u.a. Rammkernsondierungen und die Einrichtung von Grundwassermessstellen, auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück aufgegeben wurden. Dieses stand mit kurzfristiger Unterbrechung bis 1985 im Eigentum der Eheleute W., die es an die Mutter des Klägers veräußerten, der im Jahre 2002 das Grundstück erwarb. Von 1948 bis 1981 betrieb Herr Albert W. dort eine Färberei und eine chemische Reinigung, die bis zur Einstellung des Betriebs im Jahre 1983 von Herrn Konrad S. fortgeführt wurde. Anlässlich eines Neuanschlusses des Grundstückes an die öffentliche Entwässerungseinrichtung wurden auf dem Grundstück im Jahre 1983 in einer Abwassergrube hohe Konzentrationen von chlorierten Kohlenwasserstoffen festgestellt und kontaminiertes Erdreich teilweise beseitigt; im Rahmen flächendeckender historischer Ermittlungen mit Ortsbegehungen in den Jahren 1998/2000 ist der Beklagte auf die Belastungen erneut aufmerksam geworden. Die früheren Betreiber der Färberei und der chemischen Reinigung sind zwischenzeitlich verstorben.

2

Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hob das Verwaltungsgericht die Anordnung auf, weil der Beklagte ermessensfehlerhaft nicht erwogen habe, dass neben dem Zustandsstörer auch Gesamtrechtsnachfolger der ursprünglichen Verursacher des Schadens zu Erkundungsmaßnahmen hätten herangezogen werden können. Unter Abänderung dieses Urteils hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen. Die bodenschutzrechtliche Inanspruchnahme eines wirtschaftlich leistungsfähigen Zustandsstörers entspreche dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr und sei jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unklar sei, ob auch Erben des Gesamtrechtsnachfolgers des Handlungsstörers in Anspruch genommen werden können; die Zulässigkeit einer Heranziehung sukzessiver Gesamtrechtsnachfolger sei zweifelhaft. Behördliche Überwachungsdefizite begründeten keine eigene Störerhaftung der Behörde.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II.

4

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

5

1. Die Revision ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

6

a) Bezogen auf die Frage,

ob fehlerhaftes behördliches Unterlassen mit der Folge einer Ausweitung der Kontamination bzw. des Schadens im Altlastenrecht eine eigene Störerhaftung der Behörde begründen kann und ob diese geeignet ist, die Haftung des Handlungsstörers (richtig: Zustandsstörers) zu überlagern bzw. auszuschließen,

hat die Beschwerde es schon versäumt, einen bundesrechtlich relevanten Klärungsbedarf hinreichend deutlich darzulegen. Sie wirft die Frage auf unter Hinweis auf eine langjährige behördliche Untätigkeit in der Zeit nach den 1984 getroffenen Anordnungen bis hin zu den im Jahre 2000 aufgenommenen Ermittlungen, die zu der angefochtenen, auf § 9 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) gestützten Ordnungsverfügung geführt haben. Das Bundes-Bodenschutzgesetz ist erst am 1. März 1999 und damit gegen Ende dieser Zeitspanne in Kraft getreten. Angesichts dessen hätte es näherer Erläuterung bedurft, aus welchen dem Bundesrecht zugehörigen Vorschriften sich die vom Berufungsgericht in Abrede gestellte behördliche Garantenstellung ergeben soll, die Grundlage einer an ein Unterlassen anknüpfenden Verhaltensverantwortlichkeit sein könnte.

7

Unabhängig davon lässt sich eine behördliche Garantenstellung nach den Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes anhand der üblichen Auslegungsmethoden ohne Weiteres verneinen, so dass es insoweit zur Klärung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Die Regelungen dieses Gesetzes über die behördlichen Aufgaben und Befugnisse zur Gefahrenerforschung und -abwehr begründen weder nach ihrem Wortlaut oder noch nach ihrem Sinn und Zweck eine solche Rechtsstellung. Ziel der Regelungen ist eine möglichst effektive Abwehr der von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen ausgehenden Gefahren. Als Mittel zur Zielerreichung sieht das Gesetz die Inanspruchnahme von Verhaltens- oder Zustandsverantwortlichen vor. Diese Handlungsmöglichkeit bleibt im Interesse effektiver Zielverfolgung von etwaigen behördlichen Versäumnissen in der Vergangenheit unberührt. Mit diesem gesetzlichen Regelungskonzept, nach dem der Behörde - abgesehen von der Aufgabe nach § 9 Abs. 1 BBodSchG - allein die Heranziehung der Verantwortlichen zur Erfüllung ihrer Ordnungspflichten, nicht hingegen eigene Maßnahmen zur Gefahrenerforschung und -abwehr obliegen, vertrüge es sich nicht, sie selbst aufgrund von Versäumnissen, die ihr dabei unterlaufen sind, als ordnungspflichtig anzusehen.

8

b) Die weiteren Fragen,

ob eine Behörde, die infolge langjähriger Untätigkeit es versäumt hat, eine ihr bekannte erhebliche Bodenkontamination hinreichend zu überprüfen und Gefahrenabwehr- und Sanierungsmaßnahmen zu veranlassen, die weiter versäumt hat, die Verursacher der Kontamination und deren Erben zu Lebzeiten in die Haftung zu nehmen, einen in Unkenntnis der Altlasten ein Grundstück erwerbenden Eigentümer auf Altlastensanierung in Anspruch nehmen kann und ob die Inanspruchnahme des Eigentümers in derartigen Fällen verfassungsgemäß unzumutbar ist, und

ob die Inanspruchnahme eines ohne Kenntnis von Altlasten ein Grundstück erwerbenden Grundstückseigentümers treuwidrig, rechtsmissbräuchlich oder unverhältnismäßig ist, wenn die Behörde selbst durch langjährige Untätigkeit die Ursache dafür gesetzt hat, dass im Boden vorhandene Altlasten in den Grundwasserbereich vordringen konnten und es im Übrigen versäumt, zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Kontamination ihr bekannte und greifbare Verursacher und deren Erben in Anspruch zu nehmen und ob die Behörde die Befugnis, in solchen Fällen gegenüber einem aktuellen Grundstückseigentümer als Zustandsstörer nach den bodenschutzrechtlichen Vorschriften einzuschreiten, verwirkt hat bzw. die Inanspruchnahme des Zustandsstörers in solchen Fällen treuwidrig, rechtsmissbräuchlich oder unverhältnismäßig ist,

rechtfertigen ebenso wenig die Zulassung der Revision. Sie sind in der Rechtsprechung geklärt.

9

Die sicherheitsrechtlichen Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers, im Bodenschutzrecht geregelt in den Bestimmungen zur vorsorgenden Zustandsverantwortlichkeit in § 4 Abs. 2 BBodSchG sowie zur Sanierungsverantwortlichkeit bei eingetretenen schädlichen Bodenveränderungen in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG, sind eine zulässige Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Ziel der Vorschriften ist es, unbeschadet der Haftung des Verursachers eine effektive Gefahrenabwehr auch durch den Eigentümer als Herrn der Sache sicherzustellen. Der Eigentümer hat regelmäßig die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, auf die Sache und damit auch auf die Gefahrenquelle einzuwirken. Die Zustandsverantwortlichkeit findet in der durch die Sachherrschaft vermittelten Einwirkungsmöglichkeit auf die Gefahren ihren legitimierenden Grund. Der Eigentümer kann überdies aus der Sache Nutzen ziehen. Auch dies rechtfertigt es, ihn zur Beseitigung von Gefahren, die von der Sache für die Allgemeinheit ausgehen, zu verpflichten (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 315/99 - BVerfGE 102, 1 <17 f.>). Angesichts dieser Zielrichtung der Zustandsstörerhaftung ist es ohne Bedeutung, ob der Eigentümer bei Erwerb des Grundstücks in Bezug auf das Vorhandensein einer schädlichen Bodenveränderung gut- oder bösgläubig war und von welcher Person oder aufgrund welcher Umstände die schädliche Bodenveränderung herbeigeführt wurde; er hat vielmehr lagebedingte Nachteile seines Grundstücks zu tragen, wie sie sich im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten tatsächlich darstellen (stRspr; vgl. Beschluss vom 31. Juli 1998 - BVerwG 1 B 229.97 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 66 S. 16 m.w.N. = juris Rn. 4). Mit Rücksicht auf das gesetzlich verfolgte Ziel effektiver Gefahrenabwehr kann von einer Unzumutbarkeit oder Rechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme als Zustandsstörer auch dann nicht ausgegangen werden, wenn sich die Behörde über einen längeren Zeitraum über das Ausmaß einer schädlichen Bodenveränderung im Unklaren gewesen und daher nicht eingeschritten ist.

10

Dass ordnungsrechtliche Befugnisse zur Gefahrenabwehr nicht verwirkt werden können, entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats (Beschluss vom 28. Februar 2008 - BVerwG 7 B 12.08 - Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 6 Rn. 7; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 1. April 2008 - 10 S 1388/06 - NVwZ-RR 2008, 696 <699> m.w.N.). Die Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eines Zustands- oder Verhaltensverantwortlichen bemisst sich im Übrigen nicht nach starren zeitlichen Grenzen. In seinem Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 7 C 3.05 - BVerwGE 125, 325 Rn. 32 = Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 5 Rn. 32) hat der beschließende Senat die Rechtmäßigkeit der Konkretisierung einer Handlungsverantwortlichkeit im Jahre 1999 "ohne Weiteres" für den Fall bejaht, dass die Behörden erst Ende der 1980er Jahre die Bedeutung einer bereits in den 1960er Jahren bekannt gewordenen Grundwasserverunreinigung erkannt hatten. Nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall der Konkretisierung der Zustandsverantwortlichkeit nach Ablauf von mehr als 20 Jahren seit der erstmaligen behördlichen Kenntnisnahme von einer schädlichen Bodenveränderung im Jahre 1983, deren Ausmaß ursprünglich unterschätzt und erst im Rahmen der 1998 einsetzenden flächendeckenden historischen Erhebungen altlastverdächtiger Flächen erkannt worden ist. Nicht nur ist es für die Erfüllung der Voraussetzungen der Zustandsverantwortlichkeit unerheblich, auf welche Umstände der Gefahrenzustand zurückzuführen ist, auch der zeitliche Rahmen, in dem es zu einer Konkretisierung der Zustandsverantwortlichkeit kommt, ist bei Fehlen besonderer Umstände ohne Bedeutung, da der Eigentümer ausschließlich aufgrund seiner Rechtsstellung pflichtig gemacht wird. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist allein das Ausmaß dessen, was dem Eigentümer zur Gefahrenabwehr abverlangt wird, zu beschränken, und zwar im Grundsatz auf den Verkehrswert des betroffenen Grundstücks nach Durchführung der Sanierung (BVerfG a.a.O. S. 20); hierauf hat der Verwaltungsgerichtshof bereits hingewiesen.

11

c) Soweit die Beschwerde Fragen zur Nachrangigkeit der Haftung des Zustandsstörers, zur Haftung eines sukzessiven Gesamtrechtsnachfolgers und zur Verjährung ordnungsrechtlicher Ansprüche aufwirft und als rechtsgrundsätzlich bezeichnet, erweist sie sich insoweit bereits als unzulässig, da sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt. Insbesondere fehlt jeweils die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f., vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 23. Januar 2001 - BVerwG 6 B 35.00 - juris Rn. 3).

12

2. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf Verfahrensmängel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

13

a) Weil der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung die Mitverursachung der Behörde für die Grundwasserkontamination übergangen habe, sieht sich der Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt; er erhebt in diesem Zusammenhang weiter die Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung und wendet das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung, einen Verstoß gegen die Denkgesetze, eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und einen Fall der Aktenwidrigkeit ein.

14

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) scheidet aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in den Gründen seiner Entscheidung (UA S. 27) zur Frage einer Verantwortlichkeit der Behörde durch Unterlassen geäußert. Auch aus Rechtsgründen hat er aber einer vorzeitigen Kenntnis der Behörde über die schädliche Bodenveränderung keine Bedeutung beigemessen, weil es allein deswegen und aufgrund ihrer gesetzlichen Zuständigkeit zu keiner eine polizeirechtliche Störerhaftung der Behörde begründenden Garantenstellung kommen kann. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers zur möglichen Ausweitung des Kontaminationsschadens und zum Übergriff auf das Schutzgut Wasser infolge Nichteinschreitens der Behörde war für den Verwaltungsgerichtshof daher ersichtlich nicht entscheidungserheblich. Die im Weiteren unterlassene Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen in den Entscheidungsgründen rechtfertigt deshalb nicht die Annahme einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Beschluss vom 26. Mai 1999 - BVerwG 6 B 65.98 - NVwZ-RR 1999, 745, juris Rn. 9 m.w.N.).

15

Entsprechendes gilt für die erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO). Da sich Maß und Ziel der gerichtlichen Sachaufklärung nach der materiellrechtlichen Ansicht des Gerichts bestimmen, musste der Verwaltungsgerichtshof dem von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltenen Umstand einer Ausweitung des Kontaminationsschadens nach 1983 nicht weiter nachgehen.

16

Von einer Überraschungsentscheidung kann nicht ausgegangen werden. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn ein Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - juris Rn. 23 m.w.N. § 86 abs. 3 vwgo nr. 37 nicht abgedruckt>). Die Frage nach dem Ausgangspunkt, dem Umfang und der Entwicklung der Bodenverunreinigungen war von Anfang an Gegenstand gegensätzlichen Vorbringens. Bereits der Widerspruchsbescheid (S. 9) setzt sich mit dem Vorhalt auseinander, dass durch pflichtwidrige Untätigkeit der Behörde dem Kläger ein Schaden entstanden sei. Im Berufungsverfahren haben die Beteiligten diese Frage weiterhin kontrovers diskutiert. Allein der Umstand, dass das Berufungsgericht insoweit zu anderen Ergebnissen gekommen ist, als der Kläger sie für richtig hält, begründet den Vorwurf einer Überraschungsentscheidung nicht.

17

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit der Annahme, dass sich die schädliche Bodenveränderung ab 1983/1984 nicht mehr wesentlich vergrößert habe, auch nicht gegen Denkgesetze verstoßen. Ein solcher Verstoß liegt nicht schon dann vor, wenn das Tatsachengericht - nach Meinung der Beschwerde - im Rahmen der Tatsachenwürdigung unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (Urteil vom 20. Oktober 1987 a.a.O. juris Rn. 16; Beschluss vom 3. Januar 2012 - BVerwG 2 B 72.11 - juris Rn. 8). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

18

Die Rüge, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, betrifft den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffes (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben (Beschluss vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 S. 2 f. = juris Rn. 6). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss "zweifelsfrei" sein (vgl. Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <340> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 S. 36 f.; Beschluss vom 28. März 2013 - BVerwG 4 B 15.12 - juris Rn. 22). Diese Voraussetzungen sind durch die Beschwerde nicht dargetan. Hinzu kommt, dass das diesbezügliche Vorbringen des Klägers weiteren Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht entspricht. Denn wird gerügt, das Gericht habe bei seiner Überzeugungsbildung gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen, müssen die Aktenteile, aus denen der Verstoß abgeleitet wird, genau bezeichnet werden (Beschluss vom 12. Februar 2001 - BVerwG 9 B 3.01 - juris Rn. 7). Auch hieran fehlt es.

19

b) Der weitere Vorhalt, der Verwaltungsgerichtshof habe den Aspekt der Amtshaftung im Rahmen der Urteilsbegründung nicht aufgegriffen, begründet ebenso keinen Verfahrensmangel.

20

In Bezug auf die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt dies bereits daraus, dass das Tatsachengericht nicht jedes - aus seiner rechtlichen Sicht auch nebensächliches - Vorbringen ausdrücklich in seiner Entscheidungsbegründung abhandeln muss (Urteil vom 20. Oktober 1987 a.a.O. Rn. 19). Abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof das Vorbringen des Klägers zur Amtspflichtverletzung in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegeben hat und schon deshalb die Annahme fern liegt, er habe das diesbezügliche Vorbringen übergangen, ist er in den Entscheidungsgründen auch auf die Überwachungspflichten der Behörde (UA S. 27 f.) eingegangen, hat diese aber als dem Schutz der Allgemeinheit vor Schäden, nicht hingegen dem Schutz der zu überwachenden Personen vor einer Inanspruchnahme als Zustandsstörer und der daraus folgenden Belastung mit Kosten für Beseitigungsmaßnahmen dienend erachtet (UA S. 28). Damit hat er implizit eine Amtspflicht zugunsten des Klägers als Grundlage der Amtshaftung verneint. Inwiefern dem Gericht in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen die ihm obliegende Ermittlungspflicht zu Last fallen sollte, erschließt sich nicht. Auch der erneute Einwand einer Überraschungsentscheidung geht fehl; der Beklagte hatte bereits in seiner Berufungsbegründung (S. 7) im Zusammenhang mit der vom Kläger geltend gemachten Amtspflichtverletzung die Frage aufgeworfen und Zweifel geäußert, ob eine Amtspflicht insoweit auch gegenüber Dritten besteht. Soweit der Verwaltungsgerichtshof dem gefolgt ist, begründet dies keine Überraschungsentscheidung.

21

c) Ein Verfahrensfehler im Sinne eines Verstoßes gegen Denkgesetze verbindet sich auch nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtmäßigkeit der Nichtinanspruchnahme des Herrn S. und dessen Erben. Die Erwägungen zur Störerauswahl sind grundsätzlich dem materiellen Recht zuzurechnen. Sie liefern hier schon deshalb keinen Ansatz für die erhobene Verfahrensrüge, weil es der Rechtsprechung des beschließenden Senats entspricht, dass die Inanspruchnahme eines Verhaltensverantwortlichen die Erheblichkeit seines Verursachungsbeitrags voraussetzt (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 7 C 3.05 - Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 5 Rn. 14, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 125, 325). Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Sinne eines gesetzlich angeordneten Rangverhältnisses der Zustandsverantwortliche stets als nachrangig Haftender anzusehen ist, dessen Inanspruchnahme nur dann ermessensfehlerfrei erfolgen könnte, wenn Handlungsverantwortliche nicht mehr vorhanden oder zur Gefahrenbeseitigung außer Stande sind (BVerfG a.a.O. S. 19). Maßgeblich für die behördliche Auswahlentscheidung ist vielmehr allein die Effektivität der Maßnahme zur Beseitigung der schädlichen Bodenveränderung.

22

3. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

23

Eine Divergenz liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr; vgl. Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 m.w.N.). Dieses Darlegungserfordernis erfüllt die Beschwerde nicht, soweit sie auf das Urteil des beschließenden Senats vom 16. März 2006 (a.a.O.) verweist und ohne die nötige Substantiierung lediglich behauptet, dass das angegriffene Urteil hiervon abweiche.

Gründe

I

1

Die Klage richtet sich gegen die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen auf einem Grundstück, das im Eigentum der Kläger steht. Das Grundstück gehörte zwischen 1861 und 1902 zum Betriebsgelände einer Chemiefabrik. Nach der Verlagerung der Produktion auf anderweitige Flächen wurde das Gelände mit Wohnhäusern bebaut.

2

Nachdem im Jahr 2008 eine Strahlenbelastung des Geländes festgestellt worden war, ordnete die Beklagte mit Bescheid vom 23. März 2012 - ergänzt durch Bescheid vom 10. März 2014 - die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen an. Die Klage und die Berufung der Kläger blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt: Rechtsgrundlage der angefochtenen Sanierungsanordnung sei § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften seien erfüllt. Die Heranziehung der Kläger zur Sanierung der Altlast auf ihrem Grundstück begegne keinen rechtlichen Bedenken. Bei mehreren in Betracht kommenden Störern sei nach pflichtgemäßem Ermessen über die Inanspruchnahme zu entscheiden. Dabei sei nicht zu beanstanden, wenn die Behörde bei der Auswahl des Pflichtigen im Interesse einer möglichst effektiven Gefahrenabwehr diejenige Person heranziehe, die zweifelsfrei als Störer feststehe, gleichzeitig aber solche Personen nicht in Anspruch nehme, deren Störereigenschaft rechtlich unsicher sei. Müsse die Behörde damit rechnen, dass ein Störer erst nach langwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen mit unsicherem Ausgang bestimmt werden könne, sei sie berechtigt, diese möglichen Störer im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen hintanzustellen. Daran gemessen habe die Beklagte zu Recht weder die Beigeladene noch die Erben des Verursachers der Altlast herangezogen, weil erhebliche Zweifel an ihrer Sanierungsverantwortlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG bestünden.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.

II

4

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

5

Die sinngemäß gestellte Frage,

ob die Behörde bei der Auswahl unter mehreren Personen, die als Pflichtige im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG in Betracht kommen, sich dafür entscheiden darf, diejenigen nicht in Anspruch zu nehmen, deren Störereigenschaft rechtlich unsicher ist,

ist - soweit sie einer grundsätzlichen Beantwortung zugänglich ist - bereits geklärt. Sie lässt sich auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts beantworten und ist danach zu bejahen.

6

Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist für die behördliche Auswahlentscheidung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Art. 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) allein die Effektivität der Maßnahme zur Beseitigung der schädlichen Bodenveränderung maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2008 - 7 B 12.08 - Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 6 Rn. 5 und vom 7. August 2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 21). Diese Rechtsprechung entspricht dem erklärten Willen des Gesetzgebers, wonach die Behörde den Zustandsstörer heranziehen kann, wenn eine schnelle und effektive Beseitigung der eingetretenen Störung nur durch ihn erreicht werden kann (vgl. BT-Drs. 13/6701 S. 35).

7

Ein an den Gesichtspunkt effektiven Behördenhandelns anknüpfendes Verständnis des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere muss der Zustandsverantwortliche nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen als stets nachrangig Haftender angesehen werden, dessen Inanspruchnahme nur dann ermessensfehlerfrei erfolgen könnte, wenn Verursacher der Gefahr nicht oder nicht mehr vorhanden oder zur Gefahrenbeseitigung außer Stande sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 21 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 315/99 - BVerfGE 102, 1 <19>). Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet damit entgegen der Auffassung der Beschwerde die zur Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes berufenen Behörden nicht, im Rahmen ihres Auswahlermessens unabhängig von den Gegebenheiten des jeweiligen Sachverhalts die Frage, wer neben dem Grundstückseigentümer als weiterer Pflichtiger im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG anzusehen ist, in jedem Fall abschließend zu beantworten.

8

Ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die an der Effektivität der Maßnahme orientierte Ermessensausübung führt nicht zu einem Verstoß gegen die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Es bleibt dem als Zustandsstörer Herangezogenen unbenommen, im Verwaltungsprozess geltend zu machen, dass einer Haftung anderer Personen - anders als von der Behörde angenommen - keine rechtlichen oder tatsächlichen Unsicherheiten entgegenstehen und die Ermessensausübung aus diesem Grunde fehlerhaft sein könnte.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.