Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Juli 2018 - Au 8 K 17.1909

bei uns veröffentlicht am17.07.2018

Tenor

I. Der Rücknahmebescheid der Regierung von ... vom 7. Dezember 2017 wird aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Rücknahmebescheid im Rahmen des bayerischen 10.000-Häuser-Programms.

Am 29. September 2015 unterzeichnete der Kläger ein mit der Überschrift „Auftrag zur Lieferung und Erstellung Ihres ...-Hauses“ bezeichnetes Dokument über die Lieferung und Erstellung eines Fertighauses der Baufirma. Am gleichen Tag wurde dem Kläger unter anderem schriftlich ein kostenfreies Rücktrittsrecht „Öffentliche Mittel“ eingeräumt. Dieses setzt voraus, dass die Förderstelle einen entsprechenden Antrag des Klägers auf Gewährung öffentlicher Mittel für das Vertragsobjekt aus sachlichen Gründen nicht bewilligt. Den „Auftragsunterlagen“ wurden insbesondere folgende „Vertragsbedingungen“ der Baufirma zur Lieferung und Erstellung eines Fertighauses beigefügt:

㤠1 Vertragsabschluss

Angebot des Bauherrn (nachfolgend Auftraggeber) - Annahme durch ... - Haus (nachfolgend Auftragnehmer)

1. Der Auftraggeber gibt sein vollständiges und abschließendes Angebot unterschriftlich im Formular „Auftrag zur Lieferung und Erstellung eines ... - Hauses“ ab. Er ist an dieses Angebot ab der Abgabe für vier Wochen unwiderruflich gebunden. Der Vertrag kommt zustande mit dem Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) des Angebots durch den Auftragnehmer.“

Dem vom Kläger am 29. September 2015 unterschriebene „Auftrag zur Lieferung und Erstellung“ waren die Anlagen Nr. 1 bis Nr. 15 beigefügt, die zum Bestandteil des Auftrags gemacht wurden. Der Anlage Nummer 6 ist zu entnehmen, dass ein Vertrag erst rechtsverbindlich abgeschlossen werden darf, wenn der elektronische Förderantrag beim Beklagten eingegangen ist. Zudem wurde von der Baufirma in dieser Anlage bestätigt, dass ein Vertrag zur Lieferung und Herstellung eines Hauses erst dann zustande komme, wenn der Kläger das Dokument „Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn“ erhalten habe. Bis zu diesem Zeitpunkt könne der Kläger jederzeit kostenlos von der Realisierung des Bauvorhabens Abstand nehmen. Die Anlage Nummer 6 wurde am 25. Oktober 2015 vom Kläger unterzeichnet.

Mit Formblatt vom 13. Oktober 2015 beantragte der Kläger elektronisch eine Förderung seines Bauvorhabens im Rahmen des bayerischen 10.000-Häuser-Programms. Am gleichen Tag erhielt der Kläger vom Beklagten eine Bestätigungsmail mit der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn.

Mit Einschreiben vom 22. Oktober 2015 wurde dem Kläger ein mit der Überschrift „Auftragsbestätigung“ versehenes Dokument der Baufirma übersendet. In diesem Schreiben bezieht sich die Baufirma auf das als „Auftrag zur Lieferung und Erstellung Ihres ...-Hauses“ bezeichnete Dokument vom 29. September 2015.

Mit Bescheid vom 10. Juni 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger Zuwendungen in Höhe von 8.000,00 € für eine netzdienliche Photovoltaikanlage (TechnikBonus).

Bei der Prüfung des Verwendungsnachweises vom 6. September 2017 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger die Baufirma am 29. September 2015 mit der Lieferung und Erstellung eines Fertighauses beauftragt haben soll. Mit Schreiben vom 8. November 2017 kündigte der Beklagte einen Rücknahmebescheid an und räumte dem Kläger eine Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 7. Dezember 2017 ein.

Nach umfangreichem E-Mail-Verkehr legte die Baufirma die oben genannte Vertragsanlage Nummer 6 mit EMail vom 7. Dezember 2017 vor (Bl. 228 ff. der Behördenakten).

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2017 nahm der Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 10. Juni 2016 zurück.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger bereits vor der elektronischen Antragstellung mit der Durchführung der Maßnahme begonnen habe. Gemäß den Förderrichtlinien zur Durchführung des bayerischen 10.000-Häuser-Programms dürfe mit Maßnahmen nicht vor dem Eingang des elektronischen Förderantrags bei der Bewilligungsstelle begonnen werden. Dabei sei der Maßnahmenbeginn mit der Unterzeichnung des ersten Auftrags für Bauleistungen definiert. Den nachgereichten Unterlagen könne entnommen werden, dass bereits am 29. September 2015 ein Auftrag erteilt worden sei. Da die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erst am 13. Oktober 2015 erfolgt sei, liege ein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn vor. Der Zuwendungsbescheid vom 10. Juni 2016 sei damit rechtswidrig und könne zurückgenommen werden. Auf entgegenstehenden Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, da er im Rahmen der elektronischen Antragstellung unrichtige Angaben hinsichtlich einer Auftragserteilung gemacht habe. Eine vertragliche Bindung habe bereits am 29. September 2015 vorgelegen. Auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, der Grundsatz der Gleichbehandlung sowie das öffentliche Interesse an einem einheitlichen und rechtmäßigen Vollzug der Förderrichtlinien würden dafür sprechen, den rechtswidrigen Zuwendungsbescheid zurückzunehmen.

Auf den Bescheid wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2017 ließ der Kläger zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben.

Zur Begründung wurde im Einzelnen ausgeführt, dass der Rücknahmebescheid vom 7. Dezember 2017 rechtswidrig sei. Der Zuwendungsbescheid vom 10. Juni 2016 sei rechtmäßig ergangen. Ein Auftrag für Bauleistungen sei entgegen den Ausführungen des Beklagten nicht bereits am 29. September 2015, sondern frühestens am 1. Dezember 2015 erteilt worden. Zwar habe der Kläger am 29. September 2015 einen Auftrag zur Lieferung und Erstellung eines Hauses unterzeichnet. Bestandteil dieses Auftrages seien jedoch auch die unter d) aufgeführten Anlagen Nr. 1 bis Nr. 15 gewesen. Nach Anlage Nummer 6 des „Auftrags“ vom 29. September dürfe ein Vertrag erst rechtsverbindlich abgeschlossen werden, wenn der elektronische Förderantrag bei der Bewilligungsstelle eingegangen sei. Darüber hinaus bestätige die Baufirma, dass ein Vertrag zur Lieferung und Herstellung eines Hauses erst dann zustande komme, wenn der Kläger das Dokument „Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn“ erhalten habe. Bis zu diesem Zeitpunkt könne der Kläger jederzeit kostenlos von der Realisierung des Bauvorhabens Abstand nehmen. Dies sei von der Baufirma mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 noch einmal gegenüber dem Kläger bestätigt worden. Selbst wenn man von einer rechtsverbindlichen Unterzeichnung eines Auftrags am 29. September 2015 ausgehen würde, würde eine Auslegung des Merkblatts A zum Förderprogramm nicht zu dem Ergebnis führen, dass ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn vorläge. Die Auslegung des Begriffs „Maßnahmenbeginn“ sei mithilfe von Sinn und Zweck der jeweiligen Subventionsvorschriften vorzunehmen. Telos dieser Normen sei es, einerseits die Einwirkungsmöglichkeiten des Zuwendungsgebers auf eine wirtschaftliche und zweckmäßige Ausgestaltung des Vorhabens zu sichern, andererseits den Antragsteller vor finanziellen Nachteilen zu schützen. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 2. Juni 2016 (VG München, U.v. 2.6.2016 – M 15 K 13.5005 – juris) sei ersichtlich, dass erst der Abschluss eines Vertrages, in dem der Antragsteller fest und zwingend gebunden werde, für den Maßnahmenbeginn maßgeblich sei. Der Teilsatz „Unterzeichnung des ersten Auftrages für Bauleistungen“ des Merkblatts A könne daher nur so verstanden werden, dass der rechtswirksame Abschluss eines Bauvertrages gemeint sei. Denn erst dann gebe ein Antragsteller zu erkennen, dass er das Projekt auf jeden Fall und ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren wolle. Damit könne hinsichtlich des Maßnahmenbeginns frühestens auf die Auftragsbestätigung vom 1. Dezember 2015 abgestellt werden. Auch die Formulierung „Auftrag für bauliche Maßnahmen“ im Formular des Förderantrags spreche dafür, dass es hinsichtlich des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nicht auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Auftrages, sondern auf den rechtsverbindlichen Abschluss des Auftrages ankomme. Darüber hinaus sei hinsichtlich des Maßnahmenbeginns auch nicht auf die Gesamtmaßnahme abzustellen, sondern auf das tatsächlich geförderte Projekt. Der Kläger könne sich sehr wohl auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Eine klägerische Vermögensdisposition sei darin zu sehen, dass der Bauvertrag endgültig bestandskräftig geworden sei. Dem Kläger könne nicht vorgeworfen werden, Unterlagen nicht bereits früher an den Beklagten übersandt zu haben. Es sei zu keinem Zeitpunkt nach den Auftragsunterlagen gefragt worden. Auch der Umstand, dass der Kläger rechtlicher Laie sei, müsse berücksichtigt werden. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt den Zuwendungsbescheid durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt. Die Rechtswidrigkeit dessen hätte er nicht erkennen können.

Ergänzend wurde mit Schriftsatz vom 18. Juni 2018 geltend gemacht, dass auf Grund des vereinbarten kostenfreien Rücktrittsrechts für den Kläger eine vertragliche Bindung im Zeitpunkt der Auftragserteilung am 29. September 2015 nicht vorgelegen habe.

Auf die Klagebegründung und die ergänzenden Schriftsätze wird verwiesen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 7. Dezember 2017 aufzuheben.

Der Beklagte trat dem mit Schriftsatz vom 18. Mai 2017 entgegen und hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte die Anlage Nummer 6 erst nach Erlass und Versand des Rücknahmebescheides erhalten habe. Dieser Anlage lasse sich weder eine Unterschrift noch ein Eingangsstempel der Baufirma entnehmen. Die vertragliche Bindung am 29. September 2015 sei somit ohne Vorbehalt erfolgt. Im Programmteil EnergieSystemHaus werde hinsichtlich der Beurteilung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns auf eine vertragliche Bindung des Zuwendungsempfängers durch die Auftragserteilung abgestellt. Die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens werde durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. April 2018 (W 8 K 18.34) bestätigt. Danach müsse eine Einschränkung der verbindlichen Willenserklärung ausdrücklich und eindeutig für den Fall der Nichtgewährung der Zuwendung vereinbart und bereits in der Bestellung enthalten sein. Vertrauensschutztatbestände zugunsten des Klägers würden nicht eingreifen. Der Kläger sei mehrfach auf die Definition des vorzeitigen Maßnahmenbeginns hingewiesen worden. Das Merkblatt A werde bei elektronischer Antragstellung zusammen mit den Richtlinien und dem Förderantrag dem jeweiligen Antragsteller per E-Mail zugesendet. Da der Kläger den Förderantrag erhalten habe, müsse er auch die E-Mail mit diesem Merkblatt erhalten haben. Darüber hinaus habe der Kläger auf der Antragsplattform aktiv bestätigt, dass er die einschlägigen Merkblätter kenne und zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch keinen Auftrag für eine Bauleistung beziehungsweise Anlagentechnik erteilt habe. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des später erlassenen Zuwendungsbescheides hätte der Kläger zumindest grob fahrlässig gehandelt. Vom Beklagten seien mehrfach die vollständigen Vertragsunterlagen inklusive aller Anlagen angefordert worden. Dem Kläger könne damit der Vorwurf gemacht werden, die vollständigen Unterlagen nicht bereits früher übersandt zu haben. Die Abfrage des Datums der ersten Auftragsvergabe erfolge erst nach Durchführung der Maßnahme im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens, da davon ausgegangen werde, dass gemäß den Erklärungen des Antragstellers kein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn und damit auch noch keine Auftragsunterlagen vorliegen könnten. Dem klägerseits angeführten Aufhebungsbescheid der Regierung von Unterfranken liege eine Fallkonstellation zugrunde, die mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbar sei.

Auf die Klageerwiderung und den ergänzenden Schriftsatz vom 6. Juli 2018 wird Bezug genommen.

In der Sache wurde am 17. Juli 2018 mündlich vor Gericht verhandelt. Das Gericht hat den von der Klagepartei genannten Zeugen aufgrund Beschlusses vom 17. Juli 2018 zu sämtlichen Umständen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss zwischen dem Kläger und der Baufirma über die Errichtung des Einfamilienhauses des Klägers vernommen. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme sowie auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 17. Juli 2018 wird im Einzelnen Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Behördenakten.

Gründe

I.

Die auf Aufhebung des Bescheids vom 7. Dezember 2017 gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 7. Dezember 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Beklagte stützt die Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 10. Juni 2016, mit dem dem Kläger eine einmalige Zuwendung in Höhe von 8.000,00 € für eine netzdienliche Photovoltaikanlage im Rahmen des bayerischen 10.000-Häuser-Programms gewährt wurde, auf Art. 48 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).

Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch nach Unanfechtbarkeit zurückgenommen werden. Soweit durch den Verwaltungsakt ein rechtlicher erheblicher Vorteil begründet wurde, insbesondere eine – wie vorliegend – einmalige Geldleistung gewährt wurde, müssen die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG erfüllt sein.

2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme nach Art. 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG liegen nicht vor, der Zuwendungsbescheid vom 10. Juni 2016 ist entgegen der Auffassung des Beklagten rechtmäßig. Allein die Unterzeichnung des „Auftrags über die Lieferung und Erstellung eines Fertighauses“ der Baumfirma am 29. September 2015 durch den Kläger stellt keinen förderschädlichen Maßnahmenbeginn dar.

a) Nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 23 BayHO dürfen staatliche Zuwendungen nur dann gewährt werden, wenn ein erhebliches staatliches Interesse an der Zweckerfüllung besteht, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Einen Verstoß gegen Art. 23 BayHO stellt es dar, wenn Zuwendungen einem Empfänger gewährt werden, der das erhebliche staatliche Interesse an der Zweckerfüllung auch befriedigt, ohne dass ihm hierfür staatliche Zuwendungen gewährt werden. Ein solcher Empfänger gibt zu erkennen, dass er das Vorhaben auch ohne staatliche Zuwendungen verwirklichen will (BayVGH, B.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – juris Rn. 18). Zusätzlich zu diesem förderrechtlichen Grundsatz soll durch die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns sichergestellt werden, dass der Staat regelmäßig die Möglichkeit hat, auf die Ausgestaltung des Vorhabens Einfluss zu nehmen, um so die Erreichung des staatlicherseits erwünschten Zwecks sicherzustellen. Bei einem förderschädlichen Maßnahmenbeginn vor der Prüfung der Maßnahme wäre diese Einflussmöglichkeit nicht mehr gegeben (VG München, U.v. 2.6.2016 – M 15 K 13.5005 – juris Rn. 50; VG Würzburg, U.v. 16.4.2018 – W 8 K 18.34 – juris Rn. 40).

Dementsprechend bestimmt Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO, dass Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligt werden dürfen, die noch nicht begonnen worden sind. Nach Nr. 1.3.1 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO ist als Vorhabenbeginn grundsätzlich der Abschluss eines der Bauausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten.

Auch gemäß Ziffer 6.1 Satz 1 und 3 der Förderrichtlinien zur Durchführung des bayerischen 10.000-Häuser-Programms in Form der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 29. Juli 2015 (Az.: 91-9151/3/1), zuletzt geändert am 4. April 2016 (Az.: 91-9151/3/5), darf „mit der Durchführung der zu fördernden Maßnahme nicht vor dem Eingang des elektronischen Förderantrags bei der Bewilligungsstelle begonnen werden. […] Als Maßnahmenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags“.

b) Ein solcher der Ausführung zuzurechnender Lieferungs- oder Leistungsvertrag wurde vom Kläger am 29. September 2015 nicht abgeschlossen. Der in den Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO sowie in den Förderrichtlinien zur Durchführung des bayerischen 10.000-Häuser-Programms verwendete Begriff des „Abschlusses“ eines Vertrags ist dahingehend zu verstehen, dass ein Vertrag geschlossen werden muss. Dafür sprechen der Wortlaut der gerade genannten Regelungen sowie auch die oben dargelegten förderrechtlichen Grundsätze. Erst wenn eine rechtliche Bindung eintritt, gibt ein Empfänger zu erkennen, dass er das Vorhaben auch ohne staatliche Zuwendungen verwirklichen will.

Der Vertrag über die Lieferung und Herstellung eines Fertighauses zwischen dem Kläger und der Baufirma ist jedoch nicht am 29. September 2015 zu Stande gekommen, sondern erst mit dem Zugang des als „Auftragsbestätigung“ versendeten Dokuments vom 22. Oktober 2015 beim Kläger (Bl. 173 der Behördenakte).

Unabhängig davon, wie der geschlossene Vertrag rechtlich zu qualifizieren ist, kommt ein Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Antrag und Annahme, zu Stande, §§ 145 ff. BGB. Das Dokument „Auftrag zur Lieferung und Erstellung Ihres ... - Hauses“ vom 29. September 2015 stellt einen Antrag des Klägers dar, § 145 BGB. Dies ergibt sich durch Auslegung dieser Erklärung gemäß §§ 133, 157 BGB, da die Baufirma als Erklärungsempfängerin nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte diese als Angebot auf Abschluss eines Vertrags zur Lieferung und Erstellung eines Fertighauses verstehen musste (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 133 Rn. 9). Dies ergibt sich insbesondere auch aus § 1 Nr. 1 Satz 1 der „Vertragsbedingungen“ der Baufirma vom Juli 2015. Danach gibt der Auftraggeber „sein vollständiges und abschließendes Angebot unterschriftlich im Formular „Auftrag zur Lieferung und Erstellung eines ...-Hauses“ ab“.

Dieses Angebot nahm die Baufirma durch die „Auftragsbestätigung“ vom 22. Oktober 2015 (Bl. 173 der Behördenakte) an. Nicht maßgeblich war somit das klägerseits angeführte Dokument vom 1. Dezember 2015. Die „Auftragsbestätigung“ vom 22. Oktober 2015 stellt die Annahmeerklärung (§ 147 BGB) dar, da der Kläger als Erklärungsempfänger diese nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Annahme seines Angebots auf Abschluss eines Vertrags zur Lieferung und Erstellung eines Fertighauses verstehen musste (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, § 133 Rn. 9). Dies ergibt sich wiederum insbesondere aus § 1 Nr. 1 Satz 3 der „Vertragsbedingungen“ der Baufirma vom Juli 2015. Danach kommt der Vertrag zu Stande mit dem „Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) des Angebots durch den Auftragsnehmer“. Wann vorliegend dem Kläger die „Auftragsbestätigung“ zugegangen ist, kann dahinstehen. Da die „Auftragsbestätigung“ vom 22. Oktober 2015 datiert, ist es auf jeden Fall nach dem 13. Oktober 2015 zu einem Zugang i.S.d. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB gekommen. Damit ist der zwischen dem Kläger und der Baufirma geschlossene Vertrag auch erst nach der Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn vom 13. Oktober 2015 zu Stande gekommen. Ein förderschädlicher frühzeitiger Maßnahmenbeginn liegt somit nicht vor.

c) Diesem Ergebnis steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass gemäß § 1 Nr. 1 Satz 2 der „Vertragsbedingungen“ der Baufirma vom Juli 2015 der Auftraggeber an sein Angebot „ab der Abgabe für vier Wochen unwiderruflich gebunden“ ist. Diese Bindung gibt nur die Gesetzeslage wieder. Gemäß § 145 BGB ist derjenige, der einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat. Nach § 146 BGB erlischt der Antrag, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 BGB rechtzeitig angenommen wird. Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf, § 147 Abs. 2 BGB.

Da der Kläger eine Gebundenheit an seinen Antrag vom 29. September 2015 ausweislich der Vertragsunterlagen nicht ausgeschlossen hat und eine Ablehnung des Antrags durch die Baufirma nicht erfolgt ist, war der Kläger bis zum Verstreichen der Annahmefrist an seinen Antrag gebunden. Die Dauer der Annahmefrist ergibt sich aus § 147 Abs. 2 BGB, da der Antrag postalisch gegenüber einem Abwesenden erfolgte. Bei einem Antrag auf Abschluss eines Vertrages zur Lieferung und Herstellung eines Fertighauses kann der Antragende den Eingang einer Antwort unter regelmäßigen Umständen (zumindest) innerhalb von vier Wochen erwarten. Die Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB setzt sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrags an den Erklärungsempfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegzeit sowie der Zeit für die Rückübermittlung der Antwort an den Antragenden (Ellenberger in Palandt, BGB, § 147 Rn. 6). Hier beträgt die Bearbeitungs- und Überlegzeit der Baufirma nach glaubwürdiger Aussage des in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2018 vernommenen Zeugen vier bis sechs Wochen. Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass es sich bei einem Wohnhaus um ein größeres und komplexeres Vorhaben handelt, sowie der Tatsache, dass die Baufirma unter anderem die Kalkulationen des Vertragsvermittlers überprüfen muss, als angemessen. Somit begründet § 1 Nr. 1 Satz 2 der „Vertragsbedingungen“ der Baufirma vom Juli 2015 keine weitergehende Bindung als sie ohnehin von Gesetzes wegen schon besteht.

d) Von den vorstehenden Ausführungen ist auch unter Berücksichtigung der Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Würzburg (VG Würzburg, U.v. 16.4.2018 – W 8 K 18.34 – juris) zum förderschädlichen frühzeitigen Maßnahmenbeginn nicht abzuweichen.

Zwar führt das Verwaltungsgericht Würzburg in seinem Urteil aus, dass „nach dem Sinn und Zweck der Vorbeginnklausel schon die rechtsverbindliche Bestellung (Auftragsvergabe) erfasst ist, die der Betreffende nicht mehr einseitig rückgängig machen kann“ (VG Würzburg, U.v. 16.4.2018 – W 8 K 18.34 – juris Rn. 40). Dieser Auffassung schließt sich das entscheidende Gericht jedoch für den vorliegenden Sachverhalt nicht an. Wie oben bereits ausgeführt ist für das Vorliegen eines förderschädlichen Maßnahmenbeginns allein der Abschluss eines Vertrags maßgeblich und nicht die bloße Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Vertrags. Ziffer 6.1 Satz 5 der Förderrichtlinien zur Durchführung des bayerischen 10.000-Häuser-Programms in Form der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 16. März 2017 (Az.: 91-9151/8/1), zuletzt geändert am 24. Januar 2018 (AllMBl. S. 189), die für den Zeitpunkt des förderschädlichen Maßnahmenbeginns nun ausdrücklich auf die „Abgabe einer bindende[n] Willenserklärung des Antragstellers zum Vertragsschluss“ abstellt, kann mangels Anwendbarkeit nicht in die streitgegenständliche Fassung der Förderrichtlinien zur Durchführung des bayerischen 10.000-Häuser-Programms (Stand: 4. April 2016) hineingelesen werden. Zudem stellt auch das vom Beklagten in Bezug genommene Merkblatt A bei der Definition des Maßnahmenbeginns auf die „Unterzeichnung des ersten Auftrags für Bauleistungen (z.B. Bauvertrag)“ ab. In einer Gesamtbetrachtung dieses Merkblatts A sowie Nr. 1.3.1 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO und Ziffer 6.1 Satz 1 und 3 der Förderrichtlinien zur Durchführung des bayerischen 10.000-Häuser-Programms in Form der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 29. Juli 2015 (Az.: 91-9151/3/1), zuletzt geändert am 4. April 2016 (Az.: 91-9151/3/5) ist allein der Abschluss eines rechtsverbindlichen Vertrags maßgeblich für den Zeitpunkt des Maßnahmenbeginns. Im Übrigen würden diesbezügliche Zweifel zu Lasten des Beklagten gehen.

Dem steht auch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 2016 (BayVGH, B.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – juris) nicht entgegen. Unter Berücksichtigung des Urteils der Vorinstanz (VG München, U.v. 2.6.2016 – M 15 K 13.5005 – juris) ist mit dem Begriff der „Auftragsvergabe“ (BayVGH, B.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – juris Rn. 3, 12, 16 u.a.) der Abschluss eines Vertrags (VG München, U.v. 2.6.2016 – M 15 K 13.5005 – juris Rn. 49, 54) gemeint. Ein derartiger rechtsverbindlicher Vertragsabschluss ist vorliegend jedoch, wie oben im Einzelnen dargelegt, nicht gegeben.

3. Auch die Voraussetzungen für einen Widerruf des Zuwendungsbescheids vom 10. Juni 2016 gemäß Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG liegen nicht vor. Da der Kläger die Leistung nicht erhalten hat, scheidet Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG begrifflich schon aus. Auch Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG liegt nicht vor, da mit dem Zuwendungsbescheid vom 10. Juni 2016 keine Auflage verbunden war, gegen die der Kläger verstoßen hat.

Nach alledem war der Bescheid der Regierung von ... vom 7. Dezember 2017 aufzuheben.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Juli 2018 - Au 8 K 17.1909

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Zuwendungsbescheides durch den Beklagten (vertreten durch die Regierung von U.), in dem ihm die Zuwendung in Höhe von 11.000,00 EUR aus dem 10.000-Häuser-Programm, Programmteil „EnergieSystemHaus“ bewilligt worden war.

Der Kläger beantragte mit einem elektronischen Antrag eine Förderung aus dem bayerischen 10.000-Häuser-Programm, Programmteil „EnergieSystemHaus“ für den energieeffizienten Neubau eines Wohngebäudes. Am 15. Juli 2016 wurde eine elektronische Eingangsbestätigung an den Kläger versandt. In dem Antrag machte der Kläger verschiedene Angaben zu den technischen Neben- und Mindestanforderungen. Der Kläger erklärte unter anderem, dass mit dem Vorhaben zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch nicht begonnen worden sei.

Mit Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 wurde dem Kläger als Projektförderung im Sinne von Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ein Zuschuss in Höhe von 11.000,00 EUR im Wege der Festbetragsfinanzierung bewilligt.

Am 23. Oktober 2017 ging der Verwendungsnachweis bei der Regierung von U. ein. Als Datum der Auftragsvergabe war der 12. Juli 2016 angegeben.

Nach Anhörung hob die Regierung von U. mit Bescheid vom 5. Dezember 2017 den Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 in voller Höhe auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG könne ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden. Gemäß Tz. 6.1 der Förderrichtlinien zur Durchführung des 10.000-Häuser-Programms dürfe im Programmteil „EnergieSystemHaus“ mit der Durchführung der zu fördernden Maßnahme nicht vor Eingang des elektronischen Förderungsantrags bei der Bewilligungsstelle begonnen werden. Als Maßnahmenbeginn gelte der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Ein Antragsteller, der vor Erteilung eines Förderbescheides bzw. ohne Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns mit der Realisierung eines Projekts beginne, gebe zu erkennen, dass er das Projekt ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren wolle und könne. In einem solchen Fall widerspreche die Gewährung einer Förderung den Vorgaben des Art. 23 BayHO. Der Kläger habe bereits am 12. Juli 2016 ein K-Haus bestellt. Der Förderantrag sei erst am 15. Juli 2016 bei der Regierung von U. eingegangen. Vor Erhalt der Bestätigungs-E-Mail hätte der Kläger den Werkvertrag nicht unterschreiben dürfen. Bei dem dem Werkvertrag beigefügten Kündigungsrecht handele es sich nach der Formulierung nicht um einen Vorbehalt, sondern um ein Rücktrittsrecht. Im Fall des Klägers sei der 12. Juli 2016 relevant. Damit liege eine Vorzeitigkeit vor und das Rücktrittsrecht sei daher nicht relevant. Zusätzlich sei nach einem Telefonat am 30. November 2017 mit dem Ingenieurbüro davon auszugehen, dass die technischen Neben- und Mindestanforderungen für die Variante Kompressionswärmepumpe (insbesondere den Neigungswinkel der PV-Anlage um 45° bis 90°) nicht erfüllt würden und die Anlage nicht förderfähig sei. Ein schutzwürdiges Vertrauen liege nicht vor. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass die Auftragserteilung eines Fachbetriebes erst nach Eingang des elektronischen Antrags bei der Bewilligungsbehörde erfolgen dürfe und dass die technischen Neben- und Mindestanforderungen einzuhalten seien. Der Zuwendungsempfänger habe den Erlass des Zuwendungsbescheides durch die Angabe unrichtiger Angaben erwirkt. Der Zuwendungsbescheid werde unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessen zurückgenommen.

II.

1. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2018, bei Gericht eingegangen am 8. Januar 2018, ließ der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben. Zur Klagebegründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe in Zusammenarbeit mit seiner K-Beraterin als Privatmann am 12. Juli 2016 den elektronischen Förderantrag zum 10.000-Häuser-Programm gestellt. Nachdem die E-Mail-Adresse des Klägers fehlerhaft auf dem elektronischen Förderung vermerkt und eine Richtigstellung dieser am Folgetag an die IT-Abteilung der Antragsplattform versandt worden sei, habe der Kläger am 15. Juli „2017“ (richtig wohl: 2016) den Aktivierungslink erhalten, um seinen Online-Förderantrag nunmehr bestätigen zu können. Zwischenzeitlich habe der Kläger am 12. Juli „2017“ (richtig wohl: 2016) ein Angebot an die K GmbH abgegeben. Die Annahme des Angebots sei in rechtserheblicher Weise erst mit Schreiben vom 30. September 2016 erfolgt. Ein Rücknahmebescheid hätte nicht nach Art. 48 BayVwVfG ergehen dürfen, da der Zuwendungsbescheid nicht in rechtswidriger Weise erlassen worden sei. Lediglich ein Widerruf nach Art. 49 BayVwVfG wäre in Frage gekommen. Der Kläger sei in seinem Vertrauen schutzwürdig.

Mit Schriftsatz vom 6. April 2018 ließ der Kläger im Wesentlichen noch vorbringen: Der Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 sei rechtmäßig. Bei dem sogenannten „Sonderkündigungsrecht“ handele es sich um einen Vorbehalt, der letztlich als aufschiebende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB zu werten sei. Es komme erst dann zum wirksamen Vertrag, sollte die Bedingung, Finanzierbarkeit der angestrebten Bauleistung, gesichert sein. Der Bauherr habe einen Anspruch auf Bearbeitung des Bauvorhabens erst dann, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen sei. Der Anspruch entstehe erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. Für die rechtliche Einordnung spreche, dass die Firma in ihrem Schreiben vom 30. März 2016 die Rechtskraft des Vertragsschlusses erst mit Ausräumung des Vorbehalts der Finanzierung erklärt habe. Außerdem sei der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am „12.06.2017“ (richtig wohl: 12.7.2016) rein faktisch nicht in der Lage gewesen, Bauarbeiten verbindlich durchführen zu lassen. Er habe den Kaufvertrag erst am 21. Oktober 2016 geschlossen, die Baugenehmigung sei erst am 23. September 2016 erlassen worden. Der Bauvertrag sei erst mit verbindlichem Verzicht auf den Vorbehalt am 26. September 2016 wirksam geworden. Der elektronische Förderantrag stamme vom 15. Juli 2016.

Der Beklagte stütze sich hinsichtlich der Förderungsunwürdigkeit auf eine nebulöse Aussage des Ingenieurbüros, dass die Dachneigung nicht zwischen 45° und 90° liege. Der Rücknahmebescheid leide an einem formellen Fehler. Eine Anhörung zu diesem Punkt sei unterblieben. Wolle die Behörde gemäß Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG von einer Anhörung absehen, müsse sie im Rahmen des Verfahrens unter Abwägung aller dafür bzw. dagegen sprechenden Gesichtspunkte besonders entscheiden und die Entscheidung auch begründen.

Des Weiteren habe der Kläger auf den Bestand des Zuwendungsbescheides vertrauen dürfen. Sein Vertrauen sei schutzwürdig (Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG). Die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG müsse sich auf die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts beziehen. Die bloße Kenntnis der Tatsachen oder Vorgänge, die die Rechtswidrigkeit begründeten, genüge nicht. Die Vertragsgestaltung mit der Einsetzung eines Sonderkündigungsrechts sei für einen juristischen Laien nicht offensichtlich gewesen. Dass es sich hierbei um ein komplexes rechtliches Gebilde handele, zeige bereits der Umstand, dass der Beklagte und der Kläger völlig unterschiedlicher Meinung im Hinblick auf die Rechtsfolgen des sogenannten „Sonderkündigungsrechts“ seien. Der Kläger habe im vorliegenden streitgegenständlichen Sachverhalt gerade darauf vertrauen dürfen, dass sich der Beklagte im Rahmen der Subventionsgewährung und aufgrund des erlassenen Zuwendungsbescheides rechtmäßig verhalten habe und der Zuwendungsbescheid rechtsfehlerfrei ergangen sei. Der Kläger habe, nachdem das Haus nunmehr am 31. Mai 2017 fertiggestellt worden sei, auf die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides vertraut und entsprechend die zugesicherten 11.000,00 EUR in seine Planung miteinbezogen, folglich eine Vermögensdisposition getroffen.

2. Die Regierung von U. wendete sich für den Beklagten mit Schriftsatz vom 7. Februar 2018 gegen die Klage. Zur Begründung der Klageerwiderung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe vor Bestätigung des Eingangs des elektronischen Förderantrags und der damit verbundenen Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn mit der zu fördernden Maßnahme begonnen. Gemäß Tz. 6.1 der Richtlinie zur Durchführung des 10.000-Häuser-Programms in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zu Art. 44 BayHO (Ziffer 1.3) dürfe mit der Maßnahme nicht vor Bestätigung des Eingangs des elektronischen Antrags bei der Bewilligungsstelle begonnen werden. Auf dem zum Programmteil zugehörigen Merkblatt werde auf S. 6 unter Tz. 3b des Förderantrags der Maßnahmenbeginn als Erteilung des ersten Auftrags für Bauleistungen definiert. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Es handele sich um eine freiwillige Maßnahme des Freistaates Bayern. Die Gewährung der Zuwendung stehe im billigen Ermessen und erfolge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch könne sich nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Praxis ergeben. Der Kläger habe im Verwendungsnachweis als Datum der Auftragsvergabe den 12. Juli 2016 angegeben. Dieser entspreche dem Tag der Bestellung des K-Hauses. Der Eingang des elektronischen Förderantrages und die damit verbundene Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn seien erst am 15. Juli 2016 erfolgt. Die Versagung einer Zuwendung bei rechtsverbindlicher Bestellung eines Fertighauses entspreche der ständigen Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde und dem Sinn und Zweck solcher Förderklauseln. Sinn und Zweck des Verbots des vorzeitigen Maßnahmenbeginns lägen im Schutz des Antragstellers vor finanziellen Nachteilen sowie der Sicherung einer Einwirkungsmöglichkeit der Bewilligungsbehörde. Ein Antragsteller, der vor Erteilung eines Förderbescheides mit der Realisierung beginne, gebe zu erkennen, dass er das Projekt ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren wolle und könne. Zudem solle die Bewilligungsbehörde nicht bereits vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Nach dem Sinn und Zweck derartiger Vorbeginnklauseln werde auch die rechtsverbindliche Bestellung erfasst.

Die Behauptung des Klägers, dass er den Bestätigungs-Link erst verspätet am 15. Juli 2016 aufgrund eines Tippfehlers in seiner E-Mail-Adresse erhalten habe, rechtfertige keine andere Bewertung. Der Kläger hätte gemäß den eindeutigen Vorgaben in der Richtlinie zunächst die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Förderantrags abwarten müssen.

An der Bewertung ändere das eingeräumte „Sonderkündigungsrecht Finanzierung“ nichts. Eine Einschränkung der verbindlichen Willenserklärung müsse, damit das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nicht praktisch leerlaufe, ausdrücklich und eindeutig für den Fall der Nichtgewährung von Fördermitteln vereinbart werden und in der Bestellung bereits enthalten sein. Das eingeräumte Sonderkündigungsrecht sei nicht auf die Nichtgewährung der Förderung, sondern darauf bezogen, dass die Finanzierung des Bauvorhabens nicht gesichert sei. Das Kündigungsrecht sei vielmehr in dem Fall einschlägig, dass eine bereits gesicherte Finanzierung nachträglich wegfalle.

Darüber hinaus erfülle die seitens des Klägers errichtete Photovoltaikanlage nicht die der Förderung zugrundeliegenden Mindestanforderungen in der vom Kläger gewählten Technikvariante. In Kombination mit einer Photovoltaikanlage müsse die PV-Anlage einen Neigungswinkel zwischen 45° und 90° aufweisen. Gemäß dem Telefonat mit dem Energieberater werde diese Anforderung von der seitens des Klägers errichteten Anlage nicht erfüllt.

Gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG könne sich der Begünstigte auf ein schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Kläger habe bestätigt, dass er mit der Maßnahme noch nicht begonnen habe. Bei Zweifeln hätte es dem Kläger oblegen, sich vor Unterzeichnung der Erklärung und vor der rechtsverbindlichen Bestellung bei der Bewilligungsbehörde Klarheit zu verschaffen. Er habe durch sein Verhalten die erforderliche Sorgfalt im groben Maße verletzt. Der Kläger sei bereits im Antragsformular sowie auf S. 3 des Merkblatts auf die technischen Anforderungen zum Vollzug auf die gewählte Technikvariante hingewiesen worden. Die Rücknahme des Zuwendungsbescheides entspreche der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Zudem sei nach „Art. 48 Abs. 3 Satz 4 BayVwVfG“ (richtig wohl: … Abs. 2 …) in den Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt in der Regel zurückzunehmen.

3. In der mündlichen Verhandlung am 16. April 2018 beantragte der Klägerbevollmächtigte, den Bescheid der Regierung von U. vom 5. Dezember 2017 aufzuheben.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung: Er habe die Wärmeanlagen anders gebaut, als beantragt, und zwar mit einer besseren Wärmepumpe. Infolgedessen sei auch der Neigungswinkel nicht eingehalten. Er habe das im Antrag falsch angekreuzt. Der Beklagtenvertreter erläuterte: Der Neigungswinkel betreffe nur den Technikbonus von 2.000,00 EUR. Allerdings hingen der Energieeffizienzbonus und der Technikbonus zusammen. Beides könne nicht getrennt beantragt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

Der Aufhebungsbescheid vom 5. Dezember 2017, mit dem die Regierung von U. ihren Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 in voller Höhe aufhob, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Regierung von U. hat in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Dezember 2017 die Sach- und Rechtslage zutreffend dargestellt und die maßgeblichen Umstände im Wesentlichen berücksichtigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 2017, die die Regierung von U. in ihrer Klageerwiderung vom 7. Februar 2018 noch ergänzt und vertieft hat, Bezug genommen und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Klagevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.

Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:

Der streitgegenständliche Bescheid vom 5. Dezember 2017 ist formell rechtmäßig.

Insbesondere liegt kein durchgreifender Anhörungsmangel gemäß Art. 28 BayVwVfG betreffend den Neigungswinkel der Photovoltaikanlage vor. Zwar ist insofern die erforderliche Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG unterblieben. Weiter kann offenbleiben, ob von einer Anhörung ermessensfehlerfrei gemäß Art. 28 Abs. 2 VwGO abgesehen werden konnte. Jedenfalls ist eine Heilung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG eingetreten. Danach kann eine fehlende Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Wenn auch für eine funktionsgerechte Anhörung allein der Austausch von Schriftsätzen nicht ausreicht, hat die Regierung von U. jedenfalls in der mündlichen Verhandlung klar zu erkennen gegeben, dass sie sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerseite zum Neigungswinkel nicht zu einer Änderung der Entscheidung veranlasst sieht. Der Kläger hat insoweit vorgebracht, der Neigungswinkel sei nicht eingehalten worden, er habe die Wärmeanlage anders gebaut, als beantragt, und zwar mit einer besseren Wärmepumpe. Daraufhin hat die Regierung von U. plausibel klargestellt, dass sie nur über eine Förderung entscheiden könne, die auch beantragt sei, und dass es nicht gehe, dass der Betreffende irgendeine Maßnahme verwirkliche und dann nachher erst geprüft und entschieden werde, ob diese gefördert werden könne. Die Richtlinien sähen konkrete Verfahren zur Förderung vor, die eingehalten werden müssten.

Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung explizit eingeräumt hat, den förderrechtlich notwendigen Neigungswinkel nicht eingehalten zu haben, kommt es nicht darauf an, dass die betreffende Feststellung der Regierung von U. bislang nur auf einen Aktenvermerk zu einem Telefonat mit dem Energieberater beruhte. Weiteres substanzielles Vorbringen zum Neigungswinkel, das von der Regierung von U. im Rahmen der Anhörung zu würdigen gewesen wäre, erfolgte nicht.

Der Aufhebungsbescheid vom 5. Dezember 2017 ist auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für den Aufhebungsbescheid vom 5. Dezember 2017 ist Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, weil der Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 – ausgehend vom Zeitpunkt seines Erlasses – rechtswidrig war (vorzeitiger Maßnahmenbeginn, falscher Neigungswinkel). Der Kläger durfte auch nicht in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsaktes, der eine einmalige Geldleistung gewährte, vertrauen (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayVwVfG).

Nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sofern es sich – wie hier – um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist bei der Rücknahme die Vertrauensschutzregelung des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayVwVfG zu berücksichtigen. Ein Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Das Vertrauen ist dabei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht und eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Auf Vertrauen kann sich der Betroffene nicht berufen, wenn die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 BayVwVfG vorliegen, insbesondere wenn der begünstigte Verwaltungsakt durch im Wesentlichen unrichtige Angaben erwirkt wurde (Nr. 2) oder der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG).

Die Rücknahmevorschrift des Art. 48 BayVwVfG ist die korrekte einschlägige Rechtsgrundlage, da der aufzuhebende Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 wegen Verstoßes gegen Art. 23 und 44 BayHO i.V.m. den einschlägigen Richtlinien rechtswidrig war. Denn der Kläger hatte und hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung aus dem 10.000-Häuser-Programm in Höhe von 11.000,00 EUR.

Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige Maßnahmen des Freistaates Bayern. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien.

Vorliegend sind insbesondere einschlägig: Förderrichtlinien zur Durchführung des Bayerischen 10.000-Häuser-Programms vom 29. Juli 2015, insbesondere Tz. 6.1 (RL), die Verwaltungsvorschrift zu Art. 44 BayHO, insbesondere 1.3 (VV), das Merkblatt A zu EnergieBonusBayern vom 29. Juli 2015, Programmteil EnergieSystemHaus sowie das Merkblatt T1 zu Programmteil EnergieSystemHaus, TechnikBonus – Wärmepumpe vom 29. Juli 2015.

Der Förderbescheid vom 13. März 2017 war schon deshalb rechtswidrig, weil der Kläger entgegen der Vorgabe nach Tz. 6.1 RL vor dem Eingang des elektronischen Förderantrags bei der zuständigen Bewilligungsstelle und vor der Bestätigung des Eingangs der Bewilligungsstelle mit der Maßnahme begonnen hat. Als Maßnahmenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (vgl. ebenso Nr. 1.3 VV zur Art. 44 BayHO), konkret hier die Erteilung/Unterzeichnung des ersten Auftrags (vgl. Merkblatt A sowie Tz. 3 des Onlineantrages).

Der Kläger hat insoweit eingeräumt, dass die elektronische Antragstellung auf der Antragsplattform am 12. Juli 2016 erfolgte. Wegen einer fehlerhaften Eingabe der E-Mail-Adresse sei der Aktivierungslink zur Bestätigung des Onlineantrages sowie eine E-Mail mit der Bestätigung der Antragstellung, mit der der Antrag als eingegangen und gestellt gilt und die die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn enthält, erst am 15. Juli 2016 erfolgt. Die verbindliche Auftragserteilung an die K GmbH datiert aber auf den 12. Juli 2016 und war daher vorher.

In der – hier aber noch nicht anwendbaren – Neufassung der Förderrichtlinien vom 24. Januar 2018 ist mittlerweile ausdrücklich festgelegt, dass mit der Maßnahme nicht vor dem bestätigten Eingang des elektronischen Förderantrags begonnen werden darf und dass der maßgebliche Zeitpunkt grundsätzlich die bindende Willenserklärung des Antragstellers zum Vertragsschluss ist (vgl. hier Tz. 6.1 Satz 3 und 5 RL n.F.). Die nunmehr ausdrücklich in den Richtlinien verschriftlichten Voraussetzungen galten indes schon vorher und entsprachen wie von der Beklagtenseite unbestritten ausgeführt der schon zuvor geübten Verwaltungspraxis, sodass die Neufassung der Richtlinien insoweit als deklaratorische Klarstellung anzusehen ist.

Außerdem erklärte die Klägerseite selbst, aufgrund einer fehlerhaften Eingabe der E-Mail-Adresse auf der Antragsplattform erst am 15. Juli 2016 den Aktivierungslink erhalten zu haben, um den Onlineförderantrag bestätigen zu können. Auch im Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 ist ausdrücklich auf den elektronisch am 15. Juli 2016 eingegangenen Förderantrag Bezug genommen sowie weiter auf die betreffenden Richtlinien und Merkblätter konkret verwiesen.

Der Kläger hat auch schon am 12. Juli 2016 vorzeitig mit der Maßnahme begonnen, weil er der Firma K GmbH zu diesem Zeitpunkt einen verbindlichen Auftrag erteilt hat.

Maßgeblich für den Maßnahmenbeginn ist die Erteilung/Unterzeichnung des ersten Auftrages, wie sich aus Merkblatt A sowie aus dem Onlineantrag unter Nr. 3.b. ergibt. Im Onlineantrag hat der Kläger ausdrücklich erklärt, dass zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch nicht mit dem Vorhaben begonnen wurde, d.h. es sei bis dahin noch kein Auftrag für bauliche Maßnahmen am Gebäude vergeben worden.

Nach dem Sinn und Zweck der Vorbeginnklausel wird schon die rechtsverbindliche Bestellung (Auftragsvergabe) erfasst, die der Betreffende nicht mehr einseitig rückgängig machen kann (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – VPR 2017, 23). Die entspricht nach unbestrittener Aussage der Regierung von U. auch der ständigen Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde. Sinn und Zweck des Verbots des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist zum einen der Schutz des Antragstellers vor finanziellen Nachteilen sowie die Sicherung einer Einwirkungsmöglichkeit der Bewilligungsbehörde. Ein Antragsteller, der vor Erteilung eines Förderbescheides mit der Realisierung beginnt, gibt zu erkennen, dass er das Projekt ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren will und kann (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – VPR 2017, 23). Zudem soll die Bewilligungsbehörde nicht bereits vor vollendete Tatsachen gestellt werden (vgl. auch Tz. 6.1 Satz 5 RL n.F., wonach nun ausdrücklich verschriftlicht ist, dass maßgeblicher Zeitpunkt grundsätzlich die bindende Willenserklärung des Antragstellers zum Vertragsschluss ist).

Der Kläger hat mit Datum vom 12. Juli 2016 ausdrücklich „die Bestellung eine K-Hauses“ ebenso unterschrieben wie die Vertreterin der Firma K GmbH (vgl. Bl. 45 und 46 der Behördenakte). Diese Bestellung ist verbindlich und für den Kläger – ebenso wie für die Firma – ab 12. Juli 2016 verpflichtend gewesen. Lediglich die Ausführungsmodalitäten waren besonders geregelt.

An der rechtlichen Bindung des Klägers ändern auch das eingeräumte „Sonderkündigungsrecht Finanzierung“ in der Anlage 4 zu der Bestellung vom 12. Juli 2016 sowie das „Sonderkündigungsrecht Baugenehmigung“ (Anlage 5 zur Bestellung vom 12. Juli 2016) nichts. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerseite handelt es sich dabei nicht um eine aufschiebende Bedingung in Form eines Vorbehalts, wonach ein wirksamer Vertragsschluss erst dann zustande komme, wenn die Finanzierbarkeit der angestrebten Bauleistung gesichert sei, da der Bauherr einen Anspruch auf Bearbeitung des Bauvorhabens erst dann habe, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen sei. Vielmehr hat sich der Kläger schon zweifelsfrei gebunden und kann sich – außer bei finanziellen oder baurechtlichen Problemen (unter ganz bestimmten, hier nicht gegebenen Voraussetzungen) – nicht mehr einseitig lösen. Die Nichtgewährung der hier gegenständlichen Förderung ist kein Grund im Sinne des Sonderkündigungsrechts.

Für die Verbindlichkeit der Bestellung spricht schon die Formulierung im Sonderkündigungsrecht, wonach der Bauherr das Recht erhält, den „aufgrund obiger Bestellung zustande gekommenen Bauvertrag“ bis längstens zum 12. Dezember 2016 unter bestimmten Voraussetzungen zu kündigen. In dem von beiden Seiten unterschriebenen Sonderkündigungsrecht wird ausdrücklich die Formulierung des schon zustande gekommenen Bauvertrages gewählt. Dem Gericht erschließt sich nicht, wie aus der Sicht der Firma K GmbH bzw. eines objektiven Empfängers daraus geschlossen werden sollte, dass trotz der – ebenso wie bei der zugrunde liegenden “Bestellung“ – von beiden Seiten unterzeichneten Sonderkündigungsrechts eine rechtliche Verbindlichkeit nicht entstanden sein sollte. Vielmehr haben sich beide Seiten gebunden. Allerdings war die K GmbH zunächst nicht verpflichtet, schon mit der Bearbeitung des Bauvorhabens zu beginnen. Dem Kläger eröffnete das Sonderkündigungsrecht Finanzierung die Möglichkeit, sich nachträglich wieder vom Vertrag zu lösen, und zwar (nur) unter der konkreten Voraussetzung, dass die Finanzierung aus kaufmännischen und vom Bauherr nicht verschuldeten Gründen scheitert und zusätzlich der Kündigungserklärung ein Finanzierungsplan einer renommierten Bank beigefügt wird, aus dem hervorgeht, dass das Bauvorhaben unter kaufmännischen Gesichtspunkten nicht finanzierbar ist. Des Weiteren stand das Kündigungsrecht kumulativ unter der Bedingung, dass die Firma K GmbH nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Kündigung eine anderweitige Finanzierung unter angemessenen und hinnehmbaren Konditionen sicherstellt.

Bei der Auslegung der Vereinbarung zum Sonderkündigungsrecht ist die Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (objektiver Empfängerhorizont) maßgeblich. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist, wobei insbesondere der Wortlaut, der mit Erklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Beteiligten und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. §§ 133, 157 BGB und BGH, U.v. 16.10.2012 – X ZR 37/12 – BGHZ 195, 126 sowie BVerwG, B.v. 22.5.2017 – 8 B 57/16 – Buchholz 428.43 DDR-EErfG Nr. 8 m.w.N). Davon ausgehend sprechen sowohl der Wortlaut des Sonderkündigungsrechts als auch – wie in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde – der Zweck, eine bestimmte Ausführung der Baumaßnahme zu einem festgelegten Preis verbindlich zu vereinbaren, für eine rechtlich verpflichtende Bindung für beide Seiten.

Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass das Sonderkündigungsrecht Finanzierung überhaupt den Fall der Nichtgewährung der Förderung in Höhe von 11.000,00 EUR erfasst, gerade bei einem Gesamtvolumen des Vorhabens von 340.186,85 EUR (davon Eigenmittel: 314.186,85 EUR einschließlich Darlehen in Höhe von 100.000,00 EUR). Die im Sonderkündigungsrecht kumulativ aufgeführten Konditionen (Finanzierungsplan der Bank sowie fehlende anderweitige Finanzierung über die K GmbH und Fehlen des Verschuldens des Kläger) sprechen gegen einen hier relevanten Vorbehalt bzw. eine aufschiebende Bedingung der Art, dass der Kläger für den Fall der Versagung der beantragten Förderung gegenüber der K GmbH rechtlich nicht gebunden wäre, sondern berechtigt wäre, das Vorhaben nicht auszuführen. Das eingeräumte Sonderkündigungsrecht ist nicht auf die Nichtgewährung der Förderung, sondern auf die fehlende bzw. wegfallende Sicherstellung der Finanzierung des Bauvorhabens insgesamt bezogen. Dem Sonderkündigungsrecht sowie den vorliegenden Unterlagen kann nicht entnommen werden, dass die Bestellung und/oder der Vertragsschluss in Abhängigkeit von der Gewährung der Förderung geschlossen sein sollte (vgl. SächsOVG, B.v. 12.12.2016 – 1 A 311/15 – juris). Eine auch die Förderung erfassende Einschränkung der verbindlichen Willenserklärung muss, damit das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nicht praktisch leerläuft, ausdrücklich und eindeutig für den Fall der Nichtgewährung von Fördermittel vereinbart werden und in der Bestellung bereits enthalten sein (NdsOVG, U.v. 13.9.2012 – 8 LB 58/12 – BauR 2013, 640). Daran fehlt es hier.

Das Sonderkündigungsrecht erfasst auch deshalb nicht die möglicherweise unterbleibende Förderung, da die Voraussetzungen dafür von vornherein nicht vorlagen und nicht eintreten konnten, weil der Kläger selbst eingeräumt hat, zum einen aus Versehen – also aus einem ihm zuzurechnenden Fehlverhalten – die falsche E-Mail-Adresse angegeben zu haben, sodass der Onlineantrag samt Bestätigung erst am 15. Juli 2016 als gestellt betrachtet werden kann. Zum anderen hat er auch durch die Nichteinhaltung des beantragten Neigungswinkels – wie noch auszuführen sein wird – die Nichterteilung der Förderung bzw. deren Rücknahme verschuldet. Schon bei der Bestellung (Bl. 45 der Behördenakte) ist von einer Dachneigung von 25° die Rede, während der Onlineantrag ausdrücklich einen Neigungswinkel zwischen 45° und 90° als technische Anforderung enthält.

Des Weiteren ist unerheblich, dass der Bauantrag erst am 30. August 2016 gestellt und die Baugenehmigung am 23. September 2016 erlassen sowie der notarielle Kaufvertrag über das betreffende Grundstück erst am 21. Oktober 2016 geschlossen wurde. Nach den förderrechtlichen Vorgaben ist maßgeblich auf die für den Kläger verbindliche Auftragsvergabe an die K GmbH abzustellen.

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen und für sich selbst tragend ist der Zuwendungsbescheid auch deshalb wegen Verstoßes gegen die einschlägigen förderrechtlichen Vorgaben rechtswidrig, weil der Kläger – wie bereits angedeutet – ein anderes Vorhaben verwirklicht hat, als er beantragt hat. Der Kläger hat insbesondere die technischen Neben- und Mindestanforderungen nicht eingehalten, wonach die „PV-Anlage … mit einem Neigungswinkel zwischen 45° und 90° montiert sein (optimaler Winterbetrieb)“ müsse, wie im Förderantrag unter Tz. 2b sowie im Merkblatt T 1.4, S. 3 ausdrücklich verlangt ist. In der verbindlichen Bestellung bei der Firma vom 12. Juli 2016 ist demgegenüber eine Dachneigung von 25° aufgeführt (vgl. Bl. 41 und 45 der Behördenakte). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, er habe die Wärmeanlagen anders gebaut, als beantragt, und zwar mit einer besseren Wärmepumpe. Infolgedessen sei auch der Neigungswinkel nicht eingehalten. Er habe das im Antrag falsch angekreuzt.

Der Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 bezieht sich indes ausdrücklich auf den am 15. Juli 2016 eingegangenen elektronischen Förderantrag sowie auf die einschlägigen Richtlinien zur Durchführung des 10.000-Häuser-Programms und die dazu anliegenden Merkblätter als maßgebend für den Zuwendungsbescheid. Die vom Kläger bei der Firma bestellte und konkret verwirklichte Baumaßnahme ist in der von ihm ausgeführten Form nicht Gegenstand der Förderung gewesen.

Die Ausführung der baulichen Maßnahme mit dem falschen Neigungswinkel macht den Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 nicht nur teilweise, sondern vollständig rechtswidrig. Der Beklagtenvertreter hat dazu in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert, dass der Neigungswinkel zwar nur den Technikbonus in Höhe von 2.000,00 EUR betrifft, allerdings hingen der Energieeffizienzbonus und der Technikbonus zusammen. Beides könne nicht getrennt voneinander beantragt werden. Vielmehr ist die beantragte Maßnahme als Einheit anzusehen und werde in der beantragten Form bewilligt. Der Beklagtenvertreter hat verdeutlicht, dass vom Antrag abweichende Ausführungen gerade nicht beantragt seien. Für diese anderen Ausführungen hätte vielmehr ein eigener Förderantrag gestellt werden müssen.

Der rechtswidrige Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 konnte auch ohne Verstoß gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG) von der Regierung von U. zurückgenommen werden.

Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauen berufen, weil er die Zuwendung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG). Der Kläger hat ausgehend von der bestätigten Antragstellung am 15. Juli 2016 erklärt, dass noch keine verbindliche Auftragserteilung vorliege, obwohl er am 12. Juli 2016 – wie oben ausgeführt – die rechtlich bindende Bestellung bei der Firma K GmbH aufgegeben hat. Des Weiteren hat der Kläger den Antrag für eine Anlage mit einem Neigungswinkel der Photovoltaikanlage zwischen 45° und 90° gestellt, obwohl er tatsächlich eine Dachkonstruktion mit einer Neigung von 25° beauftragt hat. Der Kläger hat die Unrichtigkeit des angegebenen Neigungswinkels auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt. Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Gericht nicht, wie sich der Kläger, obwohl er ausdrücklich eine Wärmeanlage mit einem anderen Neigungswinkel bestellt und gebaut hat, als er in seinem Förderantrag angegeben hatte, auf Vertrauensschutz berufen können will.

Der Kläger hat bei seiner Antragstellung zudem ausdrücklich bestätigt, dass zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch kein Auftrag erteilt worden sei und dass er die einschlägigen Richtlinien und Merkblätter zur Kenntnis genommen hat.

Vor diesem Hintergrund greift auch Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG. Danach kann sich der Begünstigte auf ein schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Kläger hat bei der Antragstellung ausdrücklich bestätigt, dass er mit der Maßnahme (= verbindliche Auftragserteilung) noch nicht begonnen hat. Der Kläger hat die Kenntnisnahme der einschlägigen Richtlinien usw. ausdrücklich erklärt. Der vorzeitige Maßnahmenbeginn fällt in den Verantwortungsbereich des Klägers und begründet kein schutzwürdiges Vertrauen (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – VPR 2017, 23). Selbst wenn der Kläger die einschlägigen Richtlinien und Nebenbestimmungen in ihren Einzelheiten nicht gelesen haben sollte, wäre ihm dies als grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Bei Zweifeln hätte es dem Kläger oblegen, sich vor Unterzeichnung des Vertrages und der damit verbundenen rechtsverbindlichen Bestellung bei der Bewilligungsbehörde Klarheit zu verschaffen. Der Kläger hat so durch sein Verhalten die erforderliche Sorgfalt in grobem Maße verletzt. Auch bezüglich des Sonderkündigungsrechts hätte es für den Kläger als Laien offensichtlich sein müssen, dass er – wie oben ausgeführt – jedenfalls sich selbst, auch im eigenen Interesse, rechtlich gebunden hatte und sich nicht mehr einseitig von der Verpflichtung lösen konnte. Der Kläger wurde des Weiteren bereits im Antragsformular sowie unter T1.4 auf Seite 3 des Merkblatts T1 (Programmteil EnergieSystemHaus, TechnikBonus – Wärmepumpe) auf die technischen Anforderungen zum Vollzug auf die gewählte Technikvariante, einschließlich des dafür erforderlichen Neigungswinkels der Photovoltaikanlage, hingewiesen, sodass er sich auch eine Abweichung davon als mindestens grob fahrlässig vorhalten lassen muss.

Der Hinweis der Klägerseite, dass die bloße Kenntnis der Tatsache und Vorgänge, die die Rechtswidrigkeit begründeten, nicht reichten, sondern dass der Kläger Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsaktes haben müsse, ist entgegenzuhalten, dass der Kläger sich vorwerfen lassen muss, einerseits sehenden Auges eine Bestellung mit einem Dach von 25° Neigung unterschrieben zu haben und sich insoweit gegen über der K GmbH verpflichtet zu haben, und andererseits gleichwohl einen Förderantrag bezogen auf eine Neigung der Photovoltaikanlage von 45° bis 90° gestellt zu haben. Auch hinsichtlich des Sonderkündigungsrechts sieht es das Gericht als Schutzbehauptung an, dass sich der Kläger persönlich angeblich nicht verpflichtet gefühlt habe. Denn dies widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und Lebenswirklichkeit. Dem Kläger musste klar sein, dass er sich rechtlich gebunden hat und unter nur ganz engen Voraussetzungen bei einem Fehlschlag der Finanzierung insgesamt (sowie hier nicht relevanten baurechtlichen Problemen) – und nicht schon beim Ausfall eines relativ kleinen Nebenpostens wie der Förderung in Höhe von 11.000,00 EUR – hätte lösen können. So gesehen drängt es sich vielmehr auf, dass bei einem alleinigen Wegfall einer Förderung in Höhe von 11.000,00 EUR bei dem gegebenen Gesamtvolumen des Vorhabens eine Loslösung von der vertraglichen Bindung von vornherein nicht in Betracht kommt.

Die Regierung von U. hat schließlich auch ermessensfehlerfrei von ihrer Rücknahmemöglichkeit Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Regierung von U. konnte die Ermessenserwägung auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO). Die angeführten Ermessenserwägungen der Regierung von U. sind nicht zu beanstanden. Die Ermessensausübung deckt sich mit der Verwaltungspraxis der Regierung von U.. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Zudem ist nach Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG in den Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Demnach entfällt nicht nur die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, sondern es erfolgt zudem eine Ermessensreduzierung. Anders wäre es nur bei einem atypischen Ausnahmefall (vgl. Kopp, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 48 Rn. 127b und 127c). Für einen solchen atypischen Ausnahmefall ist nichts ersichtlich. Vielmehr hat die Regierung von U. plausibel darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit der Haushaltsführung für die Rücknahme spricht. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn stellt zudem eine restriktiv zu handhabende Ausnahme dar, sodass auch bei einem Versehen aufgrund eines Fehlers (Angabe einer unkorrekten E-Mail-Adresse für Rückbestätigung, aber verbindliche Bestellung ohne vorherige Antragsbestätigung des Klägers) und einem nur kurzzeitig vorherigen Maßnahmenbeginn die Rücknahme ermessensfehlerfrei erfolgen konnte. Diese Ermessensausübung entspricht der geübten Verwaltungspraxis der Regierung von U..

Darüber hinaus bleibt die Ausführung der Maßnahme mit einer anderen Wärmeanlage und mit einem falschen Neigungswinkel, sodass letztlich eine nichtbeantragte Maßnahme verwirklicht wurde. Vor diesem Hintergrund muss das Interesse des Klägers zurücktreten. Sein Vertrauen ist nicht schutzwürdig, selbst wenn er die Fördermittel bei seiner Vermögensdispositionen miteinbezogen hat (vgl. Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Denn wenn er sehenden Auges eine verbindliche Bestellung unterschreibt, bevor sein Onlineantrag rückbestätigt ist, und dabei zudem und vor allem eine andere Ausführungsvariante wählt, die von den von ihm ausdrücklich beantragten und bestätigten technischen Anforderungen abweicht, kann der Kläger nicht darauf vertrauen, gleichwohl eine Förderung zu erhalten und behalten zu dürfen. Die Regierung von U. hat in der mündlichen Verhandlung zu Recht verdeutlicht, dass die vom Kläger verwirklichte Maßnahme so nicht beantragt und auch nicht bewilligt wurde. Sie hat zu Recht klargestellt, dass nicht irgendwas beantragt und dann etwas anderes gebaut werden kann und dann im Nachhinein beurteilt werden kann, ob nicht doch – selbst wenn die Maßnahme, wie vom Kläger behauptet, wirksamer sein sollte als ursprünglich geplant – die Förderung oder ein Teil davon behalten werden könnte. Dies widerspricht jeglichen förderrechtlichen Gepflogenheiten. Vor diesem Hintergrund wäre unter Gesamtwürdigung aller Umstände sogar zu erwägen, ob nicht eine Ermessensreduzierung auf Null in Hinsicht auf eine Rücknahme vorliegt. Der letztgenannte Aspekt kann aber dahingestellt bleiben, weil jedenfalls eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung der Regierung von U. vorliegt.

Da auch sonst keine Mängel des streitgegenständlichen Bescheides ersichtlich sind, war die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme eines zu ihren Gunsten ergangenen Zuwendungsbescheids.

Das Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe (TFZ) des Beklagten bewilligte mit Bescheid vom 4. Juli 2012 eine von der Klägerin beantragte Zuwendung für das Projekt „Biomasseheizwerk E.“ als Zuschuss in Höhe von höchstens 200.000 EUR im Wege der Festbetragsfinanzierung.

Mit Bescheid des TFZ vom 3. April 2013 wurde der Zuwendungsbescheid vom 4. Juli 2012 insgesamt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 48 Abs. 1, 2 Satz 1 BayVwVfG seien erfüllt. Der Bewilligungsbescheid vom 4. Juli 2012 sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen für eine Förderung nicht vorgelegen hätten. Eine am 13. Oktober 2011 erfolgte Gesamtauftragsvergabe der Klägerin für das „Fernwärmeprojekt E.“ stelle einen Verstoß gegen das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns dar. Zum Zeitpunkt dieser Auftragsvergabe habe ausdrücklich nur die Zustimmung vom 7. Oktober 2011 zum vorzeitigen Maßnahmebeginn für eine Teilmaßnahme vorgelegen, nicht für das gesamte Fernwärmeprojekt. Gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG könne sich die Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, wenn sie den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Im Förderantrag vom 5. Dezember 2011 sei lediglich auf den genehmigten Baubeginn einer Teilmaßnahme hingewiesen und nicht mitgeteilt worden, dass bereits das gesamte Nahwärmenetz sowie die Biomasseheizzentrale vergeben worden seien.

Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2013 Klage, die das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 2. Juni 2016 abwies.

Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO erfüllt sind.

1. Aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 4. Oktober 2016 ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; in Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m. w. N.). Gemessen daran sind hier keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

b) Die Klägerin meint, ursächlich für ihr „fördermittelschädliches Vorgehen“ sei eine fehlerhafte bzw. unvollständige Beratung durch Mitarbeiter des Beklagten gewesen; im Falle einer ordnungsgemäßen Beratung wäre es für die Klägerin möglich gewesen, dieses zur Rücknahme des Förderbescheides führende Vorgehen zu vermeiden. Im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung am 22. August 2011 hätten Vertreter der Klägerin gegenüber Mitarbeitern des TFZ unter anderem auf die bereits erfolgte Ausschreibung und den bevorstehenden Zuschlag für das Gesamtprojekt sowie auf die Notwendigkeit des bevorstehenden Baubeginns in einem bestimmten Baugebiet hingewiesen. Ein weiterer Gesprächsteilnehmer von Seiten des Beklagten habe dazu mitgeteilt, dass ein vorzeitiger Baubeginn „fördermittelunschädlich“ sei, soweit der vorzeitige Baubeginn genehmigt werde. Diese Aussagen hätten die betreffenden Teilnehmer der Besprechung als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigt. Diese Darlegungen vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils zu erwecken.

Das Verwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung (UA S. 21 und 22) unter anderem ausgeführt, der hier zu entscheidende Fall weise keine Besonderheiten auf, aufgrund derer der ungenehmigte vorzeitige Maßnahmebeginn ausnahmsweise als unschädlich angesehen werden könnte. Die Klägerin habe wissen müssen, dass ein Maßnahmebeginn durch die Vergabe des Gesamtauftrags ohne vorherige Zustimmung des TFZ förderschädlich sei. Sie sei in der Besprechung am 22. August 2011 auch von Vertretern des Beklagten auf diesen Umstand hingewiesen worden. Eine in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigte Aussage eines Beklagtenvertreters, wonach der Auftrag nach der Submission nicht vergeben werden dürfe, bevor nicht eine Genehmigung zum Maßnahmebeginn vorliege, könne sich nach der Gesamtschau aller Umstände nur auf die gesamte Maßnahme beziehen, weshalb die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn für die Teilmaßnahme in einem Baugebiet auch nicht als Rechtfertigung für die Vergabe des gesamten Auftrags angeführt werden könne.

Die Klägerin hat zunächst den Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts (UA S. 19 und 20), dass eine Auftragsvergabe grundsätzlich einen förderschädlichen Maßnahmebeginn darstellt, nicht infrage gestellt. Aus ihren Darlegungen ergibt sich weiter nicht, dass sie entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder unzureichend auf die Förderschädlichkeit einer Vergabe des gesamten Auftrags hingewiesen wurde, welche durch eine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn für eine Teilmaßnahme nicht ausgeräumt werden konnte. Die Klägerin hat insbesondere nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Bewertung der im Rahmen der Besprechung vom 22. August 2011 getätigten Aussagen die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) überschritten hätte (vgl. dazu BayVGH, B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u. a. - Rn. 11 m. w. N. u. B. v. 6.10.2014 - 22 ZB 14.1079 - Rn. 21). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Beweisergebnisses rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (BayVGH a. a. O. und B. v. 20.5.2015 - 22 ZB 14.2827 - juris, Rn. 19, m. w. N.). Dass die Beweiswürdigung objektiv willkürlich gewesen wäre, gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hätte (vgl. BayVGH. B. v. 14.3.2013, a. a. O.), zeigt die Klägerin nicht auf.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen (UA S. 22), dass E-Mail-Verkehr zwischen den Beteiligten aus der Zeit vom 23. bis 30. September 2011 belege, dass der Klägerseite die Problematik des vorzeitigen Maßnahmebeginns bekannt gewesen sei. Die Klägerin hat sich mit dieser Bewertung, die ebenfalls ihrer Behauptung einer unzureichenden Beratung widerspricht, nicht auseinandergesetzt.

Unabhängig hiervon hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung auch festgestellt (UA S. 16 und 17), dass die Klägerin im Rahmen der Antragstellung für die zunächst gewährte Förderung schriftlich bestätigt hat, von der hier einschlägigen Richtlinie des damaligen Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 12. Januar 2010 zur Förderung der CO2-Vermeidung durch Biomasseheizanlagen (sogenannte BioKlima-Richtlinie) des Beklagten Kenntnis genommen zu haben, einschließlich der Maßgabe, dass mit der Durchführung der Investitionen erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides bzw. nach schriftlicher Zustimmung des TFZ zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begonnen werden darf. Im Antragsformular sei u. a. nochmals darauf hingewiesen worden, dass ein vorzeitiger Maßnahmebeginn, wozu bereits der Abschluss eines der Ausführung zugrunde liegenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags rechne, ohne schriftliche Zustimmung des TFZ einen Förderausschluss zur Folge habe. Die Klägerin hat hiergegen nichts erinnert. Angesichts dieser ausdrücklichen Hinweise ist nicht ersichtlich, worauf die Annahme gestützt werden könnte, dass die Förderschädlichkeit der Erteilung des Gesamtauftrags bereits durch eine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn für eine Teilmaßnahme ausgeräumt werden konnte. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass im Falle einer derart eingeschränkten Zustimmung nur eine Auftragsvergabe beschränkt auf die betreffende Teilmaßnahme in Einklang mit den Förderrichtlinien gestanden hätte.

Zudem ist ein Kausalzusammenhang zwischen einer im Rahmen der Besprechung vom 22. August 2011 erfolgten Beratung durch Mitarbeiter des Beklagten einerseits und der Ausgestaltung der nach Angaben der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Ausschreibung der Gesamtprojekts andererseits aufgrund der Darlegungen der Klägerin nicht ersichtlich. Die Klägerin hat selbst darauf hingewiesen, dass das eingeleitete Vergabeverfahren nicht mehr geändert und an die Bedingungen des später erlassenen Fördermittelbescheids angepasst werden konnte.

c) Erhebliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, bereits zum Zeitpunkt der Zustimmung zum vorzeitigen Beginn für zwei Teilmaßnahmen (mit Schreiben vom 7.10.2011 und vom 13.12.2011) sei dem Beklagten die „bereits erfolgte Vergabe“ des Gesamtprojekts bekannt gewesen. Die Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns für die Gesamtbaumaßnahme (Schreiben vom 2.3.2012) belege zudem, dass hier ein vorzeitiger Beginn mit der Gesamtbaumaßnahme möglich gewesen wäre, d. h. bereits vor der Auftragserteilung für die Gesamtmaßnahme am 13. Oktober 2011. Auch wäre es zulässig gewesen, bereits vor dem Zuschlag im Vergabeverfahren den vorzeitigen Baubeginn für die Gesamtmaßnahme zu bewilligen. Der Beklagte habe dies offensichtlich nicht für notwendig erachtet, sondern es für ausreichend befunden, dass für die jeweiligen Teilbaumaßnahmen der vorzeitige Baubeginn genehmigt werde. Diese Darlegungen der Klägerin sind nicht nachvollziehbar.

Eine Kenntnis von dem laufenden Vergabeverfahren zum Zeitpunkt der ausgesprochenen Zustimmungen zum vorzeitigen Baubeginn bedeutet nicht auch, dass anzunehmen war, dass die Klägerin vor Erteilung der erforderlichen Zustimmungen einen Auftrag erteilen würde. Bereits in der schriftlichen Zustimmung zum vorzeitigen Beginn einer Teilmaßnahme vom 7. Oktober 2011 wurde die Klägerin u. a. darauf hingewiesen, dass die Gesamtmaßnahme „E.“ bis dahin noch nicht bezüglich der Fördervoraussetzungen geprüft werden konnte und der Beginn der Teilmaßnahme somit auf das eigene Risiko der Klägerin erfolgte. Ein gleichlautender Hinweis war auch im Zustimmungsschreiben vom 13. Dezember 2011 enthalten. Auch die später erfolgte Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Gesamtmaßnahme vom 2. März 2012 belegt, dass die Klägerin nicht davon ausgehen konnte, dass die Zustimmungen hinsichtlich zweier Teilmaßnahmen bereits die Auftragserteilung für die Gesamtmaßnahme im Einklang mit den Förderrichtlinien zugelassen hätte.

Die Förderschädlichkeit einer vorzeitigen Auftragsvergabe würde auch nicht dadurch ausgeräumt, dass zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe die materiellen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt gewesen wären. Wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 17) zutreffend ausführt, gibt ein Antragsteller, der vor Erteilung eines Förderbescheids bzw. ohne Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns mit der Realisierung eines Projektes beginnt, zu erkennen, dass er das Projekt auf jeden Fall und ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren will und kann. In einem solchen Fall widerspräche die Gewährung einer Förderung den Vorgaben des Art. 23 BayHO (BayVGH, B. v. 12.9.2000 - 4 ZB 97.3544 - Rn. 8). Danach dürfen Zuwendungen an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung nur veranschlagt werden, wenn der Staat an der Erfüllung bestimmter Zwecke durch diese Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.

d) Erhebliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus der Behauptung der Klägerin, die strittige Rücknahmeentscheidung sei deshalb ermessensfehlerhaft, weil dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass einerseits in Teilbereichen mit den tatsächlichen Baumaßnahmen vorzeitig hätte begonnen werden müssen und dass andererseits im Hinblick auf die bereits erfolgte Ausschreibung des Gesamtvorhabens nur eine Vergabe des Gesamtprojekts möglich gewesen sei.

Die Klägerin trägt vor, Vertreter der Beklagten hätten in der Besprechung am 22. August 2011 nicht darauf hingewiesen, dass für die Gesamtvergabe des Auftrags eine gesonderte bzw. zusätzliche Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn erforderlich ist. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass wegen der bevorstehenden Auftragsvergabe kein Verstoß gegen die Förderrichtlinie von Seiten des Beklagten geltend gemacht würde. Sie habe das bereits eingeleitete Vergabeverfahren für die Gesamtbaumaßnahme zum Zeitpunkt der Einreichung des Fördermittelantrags auch nicht mehr ändern und an die Bedingungen des später erlassenen Fördermittelbescheids anpassen können. Diese Darlegungen sind bereits nicht schlüssig.

Beinhaltet ein Gesamtvorhaben verschiedene Teilmaßnahmen, so ist es zulässig und grundsätzlich auch praxisüblich, die Leistungen in entsprechenden Teillosen zu vergeben (vgl. § 5 Abs. 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen [VOB] Teil A - VOB/A 2016 - BAnz AT 01.07.2016 B4, welcher unverändert § 5 Abs. 2 der VOB/A 2009 in der ab 11.6.2010 gültigen Fassung vom 31.7.2009 entspricht). Eine etwaige Kenntnis von Mitarbeitern des TFZ von dem bereits laufenden Vergabeverfahren bedeutet daher nicht auch, dass diese zwangsläufig davon ausgehen mussten, dass vor dem Umsetzungsbeginn einer Teilmaßnahme die Durchführung des Gesamtvorhabens beauftragt werden musste. Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, der Geschäftsführer der Beigeladenen habe in der gemeinsamen Besprechung am 22. August 2011 auf das laufende Vergabeverfahren für den Gesamtauftrag hingewiesen. Sie hat dagegen nicht konkret dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern Mitarbeitern des TFZ die genauere Ausgestaltung der Vergabemodalitäten bekannt war, u. a. hinsichtlich einer denkbaren Aufteilung des Gesamtauftrags in Teillose.

Auch die schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Beginn einer Teilmaßnahme vom 7. Oktober 2011 hat der Klägerin deutlich vor Augen geführt, dass diese Entscheidung hinsichtlich der Gesamtmaßnahme gerade keine Aussage enthielt und offensichtlich erst recht insoweit keine Freigabewirkung entfalten sollte. In diesem Schreiben heißt es, dass grundsätzlich der vorzeitige Beginn einer Maßnahme zum Ausschluss einer Förderung führe; die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Teilmaßnahme habe zur Folge, dass die Durchführung der betreffenden Maßnahmen förderunschädlich sei. Spätestens daraus musste die Klägerin im Umkehrschluss erkennen, dass ein Beginn der von dieser Zustimmung nicht erfassten Gesamtmaßnahme zu diesem Zeitpunkt förderschädlich sein musste. Auf eine von ihr eventuell anderslautend verstandene Aussage in der Besprechung vom 22. August 2011 konnte die Klägerin gerade auch angesichts der eindeutigen und wiederholten schriftlichen Hinweise nicht vertrauen.

Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung im Übrigen, wie oben bereits ausgeführt (Nr. 1 b), aufgrund seiner Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass die Klägerin insbesondere auch in der Besprechung am 22. August 2011 darauf hingewiesen wurde, dass der Auftrag für die Gesamtmaßnahme nach der Submission nicht vergeben werden dürfe, bevor nicht eine Genehmigung für den vorzeitigen Beginn des Gesamtvorhabens vorliege. Wie oben gleichfalls näher erläutert, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht, dass hierdurch die rechtlichen Grenzen einer zulässigen Beweiswürdigung überschritten worden wären.

Unabhängig davon liegt es, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (UA S. 21), im Verantwortungsbereich des Maßnahmeträgers, rechtzeitig die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit seines Projekts zu schaffen. Diese Bewertung wird durch die Darlegungen in der Antragsbegründung nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Zu diesem Verantwortungsbereich gehört auch die Ausgestaltung von Beschaffungsvorgängen im Einklang mit den Vorgaben von Förderrichtlinien und erst recht die Frage der Vereinbarkeit unterschiedlicher Förderwege (hier z. B. im Hinblick auf Förderbedingungen der KfW). Die Einleitung eines Vergabeverfahrens für das Gesamtvorhaben vor Abklärung der hier einschlägigen Fördervoraussetzungen lag damit in der Risikosphäre der Klägerin. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, inwieweit ein mögliches Vertrauen der Klägerin in die Förderunschädlichkeit einer Auftragsvergabe infolge der frühzeitigen Ausschreibung für das Gesamtvorhaben in der Ermessenentscheidung über die Rücknahme des Zuwendungsbescheids hätte berücksichtigt werden dürfen. Andernfalls würde die beschriebene Risikozuordnung unterlaufen. Nach alledem lässt die Begründung des Zulassungsantrags nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf den Bestand der staatlichen Förderungsgewährung schließen.

2. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass die Streitsache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit die von der Klägerin angesprochenen Aspekte des Vertrauensschutzes, aus der sich besondere rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollen, vorliegend entscheidungserheblich sind. Die von ihr formulierte Frage, ob ein „faktisch unzweifelhaft begründetes“ Vertrauen wegen fehlender Rechtskenntnis ausgeschlossen sein kann, stellt sich nach der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zur Bewertung gelangt, dass die Klägerin die Förderschädlichkeit des Maßnahmebeginns kannte (UA S. 24). Legt man diese - nach dem oben (unter Nr. 1) Gesagten von der Klägerin nicht erfolgreich in Zweifel gezogene - Beurteilung zugrunde, so ist unklar, auf welcher Grundlage die Klägerin trotz vorzeitigen Beginns mit der Gesamtmaßnahme auf den Bestand des Förderbescheides vertraut haben sollte.

3. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Aus Sicht der Klägerin ist klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen eine Falschberatung bzw. eine unvollständige Beratung von Gemeinden im Fördermittelrecht bei der Entscheidung über die Rücknahme des Zuwendungsbescheides im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen ist. Das Verwaltungsgericht hat jedoch dem angefochtenen Urteil (UA S. 25) die Beurteilung zugrunde gelegt, dass sich im vorliegenden Fall für eine Falschberatung der Klägerin durch Mitarbeiter des Beklagten gerade keinerlei Anhaltspunkte ergeben, ohne dass die Klägerin diese Beurteilung mit Erfolg in Zweifel gezogen hätte.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Streitwert: §§ 47, 52 Abs. 1, 3 Satz 1 GKG.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 3. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2013, mit dem das beklagte Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für nachwachsende Rohstoffe (TFZ) die Förderung des Projekts „Biomasseheizwerk ...“ zurückgenommen hat.

Die Klägerin, deren Alleingesellschafterin die Gemeinde ... ist, betreibt als gemeindliches Unternehmen auf dem Gemeindegebiet ein Fernwärmenetz für ca. 160 Haushalte und erzeugt Wärme und Strom mittels einer Biomasseanlage (Holzhackschnitzel). Für die Neuerrichtung dieses Wärmenetzes im Winter 2011 wurden der Klägerin bereits durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Fördermittel bewilligt. Mit der Erstellung der technischen Unterlagen für den Förderantrag war das Ingenieurbüro ... GmbH, Beigeladene in diesem Verfahren, beauftragt.

Im Sommer 2011 erkundigte sich die Klägerin beim TFZ nach der Möglichkeit einer Förderung gemäß der Richtlinie des bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Förderung CO2-Vermeidung durch Biomasseheizanlagen (BioKlima-Richtlinie) vom 12. Januar 2010.

Zuständige Bewilligungsbehörde für die Förderung nach der BioKlima-Richtlinie war das TFZ. Das ... e.V. (... e. V.) war auf Seiten des Beklagten zuständig für die fachliche Projektbegutachtung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und nahm fachlich zu technischen Fragen, insbesondere zu Technik, Ökologie und Ökonomie der Projekte Stellung.

Mit Schreiben vom 12. August 2011 sandte das TFZ der Beigeladenen eine Infomappe mit Antragsunterlagen zu und wies darauf hin, dass bei Konkretisierung des geplanten Projekts um eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem TFZ zu einer Projektbesprechung gebeten werde.

Mit Email vom 18. August 2011 an das TFZ bestätigte der Geschäftsführer der Beigeladenen einen Besprechungstermin am 22. August 2011, an dem auf Seiten der Klägerin auch der Bürgermeister der Gemeinde ..., gleichzeitig Geschäftsführer der Klägerin, teilnehmen sollte. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass KfW-Mittel bereits beantragt und bewilligt worden seien und dass beabsichtigt sei, zusätzliche Fördermittel im Rahmen des Förderprogramms „Bio Klima“ in Anspruch zu nehmen; die Möglichkeiten zur Erreichung dieses Ziels sollten in einem gemeinsamen Gespräch ausgelotet werden.

Mit Email vom 25. August 2011 an das TFZ nahm der Geschäftsführer der Beigeladenen Bezug auf die Besprechung am 22. August 2011 und übermittelte Informationen, u. a. zur Belegungsdichte und der Länge der Fernleitungen.

Mit Schreiben vom 20. September 2011 - eingegangen beim TFZ am 21. September 2011 - reichte die Beigeladene einen nicht unterschriebenen Förderantrag der Klägerin auf einen „Investitionszuschuss“ für ein Biomasseheizwerk ab einer kalkulierten CO2-Einsparung von 500 Tonnen in 7 Jahren nach dem Programm „Bio Klima“ ein. Unter Nr. 11 des Antragsformulars war angekreuzt, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahme beginn gestellt. Zur Begründung hierzu war handschriftlich vermerkt, dass der Förderbetrag zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit benötigt werde. Im Begleitschreiben wurde darauf hingewiesen, dass fehlende Unterlagen sowie die Unterschrift des Bürgermeisters und Geschäftsführers der Klägerin noch nachgereicht werden müssten.

In einer Email vom 23. September 2011 an die Beigeladene, die in „cc“ auch an den Geschäftsführer der Klägerin ging, teilte das TFZ mit, dass bei einer ersten Durchsicht der Antragsunterlagen aufgefallen sei, dass die Einhaltung der Wärmebelegungsdichte äußerst fraglich sei. Außerdem könne der Förderantrag erst dann ... e. V. zur fachlichen Prüfung weitergeleitet werden, wenn die offenen Fragen geklärt seien. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahme beginn könne erst erteilt werden, wenn nach fachlicher Prüfung durch ... e. V. feststehe, dass die Förderauflagen sicher eingehalten würden.

Hierauf antwortete der Geschäftsführer der Beigeladenen per Email vom 29. September 2011, dass aus Zeitgründen lediglich in der ...-straße mit der Leitungsverlegung begonnen werden müsse, da diese zur Beheizung der neu gebauten Häuser erforderlich sei. Die Leitung würde über ein separates Heizmobil gespeist. Er hoffe, dass diese Maßnahme nicht als vorzeitiger Baubeginn gewertet werden müsse und bitte um Mitteilung, ob hierdurch das Procedere des Förderantrags beeinflusst werde.

Mit Email vom 30. September 2011 teilte das TFZ dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beigeladenen unter Hinweis auf Seite 1 des Förderantrags und Nr. 4.3 der Bio Klima-Richtlinie mit, dass mit der Maßnahme vor der schriftlichen Zustimmung des TFZ nicht begonnen werden dürfe. Bereits eine Vergabe der Teiltrasse vor schriftlicher Zustimmung des TFZ habe den Gesamtausschluss der Förderung zur Folge. Der Gemeinde müsse diese Vorgehensweise, auf die auch in der Besprechung vom 22. August 2011 hingewiesen worden sei, bekannt sein, da dies bei allen bayerischen Förderprogrammen so gehandhabt werde.

Mit Email vom 4. Oktober 2011 beantragte der Geschäftsführer der Klägerin beim TFZ den vorzeitigen Baubeginn für die „Leitungsverlegung ...-straße“.

Mit Email vom 5. Oktober 2011 an das TFZ beantragte die Klägerin den vorzeitigen Baubeginn für das Baugebiet „...“. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass im Antrag vom 4. Oktober 2011 eine falsche Straßenbezeichnung verwendet worden sei und dieser Antrag vernichtet werden solle.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011, am selben Tag per Telefax vorab übersandt, wurde ein vom Geschäftsführer der Klägerin unterschriebener Förderantrag übermittelt, in dem unter Nr. 11 erklärt wurde, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden sei und Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gestellt werde.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 erteilte das TFZ der Klägerin die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Teilmaßnahme „Nahwärmeleitung ins Baugebiet ...“. In Nr. 3 dieses Schreibens wurde darauf hingewiesen, dass die „Gesamtmaßnahme ...“ bislang hinsichtlich der Fördervoraussetzungen noch nicht habe geprüft werden können und der Beginn der Teilmaßnahme somit auf eigenes Risiko erfolge.

Am 13. Oktober 2011 erteilte die Klägerin der Firma ... GmbH den Auftrag für das Fernwärmeprojekt ... laut Angebot vom ... August 2011, der Leistungsbeschreibung vom ... August 2011 und den geprüften Ausschreibungsergebnissen der Beigeladenen zum Angebotspreis von 4.521.421,98 € brutto.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2011 wurde der Förderantrag abgelehnt, da die Mindestwärmebelegungsdichte von 1,5 MWh pro Meter Trasse nicht eingehalten werden könne und die vorgelegten Unterlagen mangels Vollständigkeit nicht bearbeitet werden könnten.

In der Email eines Mitarbeiters der Beigeladenen an das TFZ vom 22. November 2011 wurde unter Bezugnahme auf einen nicht näher bezeichneten Termin in den Räumen des TFZ um die „Baufreigabe der ...-straße“ gebeten.

Hierzu antwortete das TFZ mit Email vom 23. November 2011, dass die Erteilung eines vorzeitigen Maßnahme Beginns für den Bereich ...-straße erst erfolgen könne, wenn alle wesentlichen Unterlagen vorlägen und nach kursorischer Prüfung die Einhaltung der Förderkriterien gegeben sei. Ein vorzeitiger Maßnahme beginn habe den Verlust der Förderung zur Folge.

Mit Förderantrag vom 5. Dezember 2011, eingegangen beim TFZ am 9. Dezember 2011, beantragte die Klägerin nochmals die Förderung der Maßnahme auf Grundlage der Bio Klima-Richtlinie. Unter Nr. 11 des Antragsformulars wurde erklärt, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden sei. Handschriftlich wurde u. a. der bereits genehmigte Baubeginn „...“ vermerkt. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns und der Freigabe zum Weiterbau „der ...-straße“ gestellt.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 stimmte das TFZ dem vorzeitigen Beginn der Teilmaßnahme „Nahwärmeleitung ...-straße“ zu. In Nr. 3 dieses Schreibens wurde darauf hingewiesen, dass die „Gesamtmaßnahme ...“ bislang hinsichtlich der Fördervoraussetzungen noch nicht habe geprüft werden können und der Beginn der Teilmaßnahme somit auf eigenes Risiko erfolge.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2012 wies das TFZ die Klägerin darauf hin, dass noch Wärmeliefervorverträge für eine Wärmeabnahme von ca. 500 MWh fehlten und diese baldmöglichst vorgelegt würden, damit der Förderantrag zur fachlichen Begutachtung an ... e. V weitergeleitet werden könne. Diese Wärmelieferverträge wurden durch die Beigeladene mit Schreiben vom 26. Januar 2012, eingegangen beim TFZ am 30. Januar 2012, vorgelegt.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2012 teilte das TFZ der Klägerin mit, dass die nachgeforderten Unterlagen eingegangen und zur Begutachtung an ... e. V weitergeleitet worden seien. Sobald die Stellungnahme von ... e. V vorliege, könne über den Förderantrag entschieden werden.

Mit Stellungnahme vom 2. März 2012 teilte ... e. V. dem TFZ mit, dass die Prüfung der vorgelegten Unterlagen ergeben habe, dass die Fördervoraussetzungen erfüllt seien und eine Förderung empfohlen werden könne.

Mit Schreiben vom 2. März 2012 erteilte das TFZ der Klägerin die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Maßnahme „Biomasseheizwerk ...“.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2012 bewilligte das TFZ der Klägerin eine Projektförderung als Zuschuss in Höhe von höchstens 200.000 € im Wege der Festbetragsfinanzierung. In Nr. 5 des Bescheids wurden die als Anlage beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P) bis auf die Nrn. 3.1 und 3.2 zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides erklärt. Nr. 10 des Bescheids enthält den Hinweis, dass dem vorzeitigen Beginn der Teilmaßnahme „Nahwärmeleitung ...-straße“ mit Schreiben vom 12. Dezember 2011, und dem vorzeitigen Beginn der Gesamtmaßnahme mit Schreiben vom 2. März 2012 zugestimmt worden sei. Im Bescheid wurde ferner darauf hingewiesen, dass die für die Auszahlung der Förderung erforderlichen Unterlagen über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) einzureichen seien.

Mit Schreiben vom 27. September 2012, korrigiert mit Schreiben vom 22. Oktober 2012, legte die Klägerin der LfL über die Beigeladene einen Teil-Verwendungs-nachweis über Ausgaben in Höhe von 2.555.189,77 € vor.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 und vom 8. November 2012 übermittelte das LfL dem TFZ den Teil-Verwendungsnachweis der Klägerin. Das Schreiben vom 19. Oktober 2012 enthält den Hinweis, dass der Auftrag laut den Rechnungsbelegen der Firma ... GmbH bereits am 13. Oktober 2011, also vor der Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Maßnahme am 2. März 2012, erteilt worden sei und damit ein begründeter Verdacht auf einen „VZ-Verstoß“ vorliege. Offensichtlich sei auch mit den baulichen Maßnahmen bereits vor Erteilung des VZ begonnen worden. Das TFZ werde daher gebeten, die Zuwendungsempfängerin diesbezüglich anzuhören und zu klären, ob ein Verstoß gegen die Förderbedingungen vorliege.

Mit Schreiben vom 2. November 2012 wies das TFZ die Klägerin darauf hin, dass aufgrund einiger mit dem Teil-Verwendungsnachweis eingereichter Rechnungen der Verdacht bestehe, dass die Klägerin den Gesamtauftrag am 13. Oktober 2011 erteilt habe, obwohl der Beklagte erst am 2. März 2012 dem vorzeitigen Beginn der Gesamtmaßnahme zugestimmt habe. Das TFZ beabsichtige daher, aufgrund einer förderschädlichen Vergabe der Gesamtmaßnahme vor schriftlicher Zustimmung den Bewilligungsbescheid vom 4. Juli 2012 nach Art. 48 Abs. 1 und 2 BayVwVfG zurückzunehmen.

Mit Schreiben vom 13. November 2012 wies die Klägerin darauf hin, dass das TFZ bereits am 7. Oktober 2011 der Teilmaßnahme „...“ zugestimmt habe. Die Firma ..., die am 13. Oktober 2011 und damit nach der Zustimmung zur Teilmaßnahme „...“ mit der Durchführung der Gesamtmaßnahme beauftragt worden sei, habe nach der Auftragserteilung mit den Arbeiten im Gebiet „...“ begonnen.

Diesem Schreiben lag als Anlage eine Kopie des Auftragsschreibens vom 13. Oktober 2011 an die ... GmbH bei.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 beantragte die Klägerin beim TFZ die Auszahlung eines Teilbetrags von 100.000,- €. Am 7. Februar 2012 fragte sie schriftlich nach, ob noch Informationen oder Unterlagen zur Prüfung des Auszahlungsantrags benötigt würden.

Am 18. Februar 2013 bat der Geschäftsführer der Klägerin bei ... e.V. um einen Gesprächstermin, da ihm telefonisch mitgeteilt worden sei, dass sämtliche Zuwendungen gestrichen würden. Er wies nochmals darauf hin, dass aufgrund des im Winter 2011 beantragten und auch genehmigten vorzeitigen Maßnahmebeginns nur in diesem Straßenabschnitt gebaut worden sei. Der Fehler der Klägerin sei gewesen, dass sie das gesamte Projekt ausgeschrieben und vergeben habe.

Mit Bescheid vom 3. April 2013 hat das TFZ den Zuwendungsbescheid vom 4. Juli 2012 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Zuwendungsbescheid sei rechtswidrig sei, da die Voraussetzungen für eine Förderung nicht vorgelegen hätten. Die Erteilung des Auftrags der Klägerin an die Fa. ... GmbH am 13. Oktober 2011 stelle einen Verstoß gegen das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns dar. Als Vorhabensbeginn sei grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung habe nur eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn für die Teiltrasse „...“ vorgelegen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, da der Förderbescheid durch unrichtige Angaben erwirkt worden sei. Im Förderantrag vom 5. Dezember 2011 sei angegeben worden, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden sei; es sei lediglich auf den Beginn der Teilmaßnahme „...“ hingewiesen worden. Im Antragsformular sei auf die Förderschädlichkeit eines vorzeitigen Maßnahmebeginns ohne vorherige schriftliche Zustimmung hingewiesen worden.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom ... April 2013 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 3. April 2013 Widerspruch einlegen lasen. Dieser wurde damit begründet, dass schon in der Besprechung vom 22. August 2011 auf die bereits erfolgte Ausschreibung des Gesamtprojekts und den bevorstehenden Zuschlag im Vergabeverfahren hingewiesen worden sei. Dabei sei erörtert worden, dass im Baugebiet „...“ zeitnah mit der Maßnahme begonnen werden müsse, da einige Häuser in diesem Baugebiet im Hinblick auf die bevorstehende Erschließung mit dem Fernwärmenetz auf eine Heizungsanlage verzichtet hätten. Seitens des Beklagten sei mitgeteilt worden, dass bei Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns durch die Behörde ein vorzeitiger Beginn förderunschädlich sei. Für die Baumaßnahme im Gebiet „...“ sei am 7. Oktober 2011 die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt worden. Dem Beklagten sei zudem bekannt gewesen, dass der vorzeitige Baubeginn im Gebiet „...“ die Vergabe der Gesamtmaßnahme erfordert habe. Es sei besprochen worden, dass die Vergabe der Gesamtmaßnahme fördermittelkonform sei, soweit vor Baubeginn im Gebiet „...“ eine vorzeitige Genehmigung für die Teilbaumaßnahme vorliege. Die Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, dass mit der Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn im Bereich „...“ die Auftragsvergabe für die Gesamtmaßnahme nicht als Verstoß gegen die Bioklima-Richtlinie gewertet werde. Zudem sei es der Klägerin auch nicht möglich gewesen, das bereits eingeleitete Vergabeverfahren zu ändern und die Ausschreibung auf den Umfang der bereits genehmigten Baumaßnahme zu reduzieren sowie die übrigen Leistungen der Gesamtbaumaßnahme erst nach Erlass des Förderbescheids zu vergeben. Hiergegen habe insbesondere der Umstand gesprochen, dass die Klägerin aufgrund der Förderbedingungen der KfW-Bank verpflichtet gewesen sei, die Gesamtmaßnahme zu vergeben. Wäre die Klägerin durch die Mitarbeiter des Beklagten richtig beraten worden, hätte sie bereits vor Vergabe des Gesamtauftrags einen Antrag auf vorzeitigen Baubeginn für die Gesamtmaßnahme gestellt.

Die betreffenden Mitarbeiter des TFZ und von ... e. V. wurden zum Inhalt der Besprechung am 22. August 2011 befragt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2013 hat das TFZ den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Begründet wurde dies mit der Förderschädlichkeit des vorzeitigen Maßnahmebeginns durch Erteilung des Auftrags für die Gesamtmaßnahme am 13. Oktober 2011. Der Klägerin sei bereits mit Email vom 30. September 2011 mitgeteilt worden, dass schon die Vergabe und nicht erst der tatsächliche Baubeginn vor einer schriftlichen Zustimmung des TFZ den Ausschluss der Förderung zur Folge habe. Es sei auch dem TFZ nicht bekannt gewesen, dass die Klägerin die Gesamtmaßnahme habe vergeben müssen. Die Klägerin habe den Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn vom 5. Oktober 2011 lediglich auf die Versorgung des Neubaugebiets „...“ gestützt. Es sei auch nicht richtig, dass eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn der Gesamtmaßnahme schon vor der Auftragsvergabe möglich gewesen wäre, da eine solche sowohl einen vollständigen Förderantrag als auch eine positive fachliche Stellungnahme seitens ... e.V. vorausgesetzt hätte. Hierauf sei die Klägerin auch mit Email vom 23. September 2011 hingewiesen worden. Im Zeitpunkt der Vergabe des Gesamtauftrags am 13. Oktober 2011 sei der eingereichte Förderantrag jedoch noch unvollständig gewesen.

Demzufolge könne auch nicht von einer Falschberatung der Klägerin seitens des TFZ oder ... e.V. ausgegangen werden. Im Übrigen sei unbeachtlich, ob es der Klägerin überhaupt möglich gewesen wäre, den Leistungsumfang nachträglich zu begrenzen, da nach Nr. 12.3 der BioKlima-Richtline die Nrn. 3.1 und 3.2 der ANBest-P nicht anwendbar seien und damit die Einhaltung der Vergabevorschriften und die Durchführung des Vergabeverfahrens weder Fördervoraussetzung noch Gegenstand der Antragsprüfung gewesen seien.

Die Klägerin hat am ... Oktober 2013 durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen lassen,

den Bescheid des Beklagten vom 3. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2013 aufzuheben.

Die Klage wurde - ergänzend zum bereits im Widerspruchsverfahren gemachten Vortrag - damit begründet, dass im Rahmen der Besprechung in den Räumen des TFZ am 22. August 2011 auf den Stand des Vergabeverfahrens und die Dringlichkeit der Baumaßnahmen im Baugebiet „...“ hingewiesen worden sei. Den Mitarbeitern des Beklagten sei es im Zeitpunkt der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn für die Arbeiten im Baugebiet „...“ bewusst gewesen, dass die Arbeiten in diesem Baugebiet die Vergabe der Gesamtmaßnahme erforderten. Die jeweiligen Anträge auf vorzeitigen Maßnahmebeginn „...“ und „...-straße“ seien zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgestimmt gewesen. Der Förderantrag sei unter vollständiger Offenlegung des Sachverhalts gestellt worden. Die Klägerin habe daher darauf vertrauen dürfen, dass wegen der Auftragsvergabe kein Verstoß gegen die BioKlima-Richtlinie geltend gemacht werde. Durch die nachträgliche Prüfung des Förderantrags und die dann erteilte Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns der Gesamtmaßnahme seien die formellen Vorgaben der BioKlima-Richtlinie geheilt worden. In jedem Fall aber hätte die Klägerin bei zutreffender Beratung durch die Mitarbeiter des TFZ und von ... e.V. bereits vor der Auftragsvergabe einen Antrag auf vorzeitigen Baubeginn für die Gesamtmaßnahme gestellt, der jederzeit möglich und verbescheidungsfähig gewesen wäre.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid wird vorgetragen: Die Behauptung, dass die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn hinsichtlich der Gesamtmaßnahme materiell-rechtlich jederzeit möglich gewesen sei wäre, sei nicht zutreffd. Diese hätte nämlich das Vorliegen eines vollständigen Förderantrags und eine positive fachliche Stellungnahme von ... e.V. zu diesem Antrag vorausgesetzt. Hierauf sei die Klägerin mehrfach hingewiesen worden. Ein vollständiger Förderantrag, der eine Prüfung der Gesamtmaßnahme ermöglicht habe, sei erst am 30. Januar 2012 vorgelegt worden. Nach dessen Prüfung und positiver fachlicher Bewertung durch ... e.V. sei dann die mit Antrag vom 5. Dezember 2011 beantragte Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn für die Gesamtmaßnahme durch Schreiben vom 2. März 2012 bewilligt worden. Ein Vertrauensschutz der Klägerin in den Bestand des Bewilligungsbescheids komme gerade aufgrund der ausdrücklichen Erklärungen der Klägerin im Antrag, mit der Maßnahme noch nicht begonnen zu haben, nicht in Betracht.

Die zum Verfahren mit Beschluss vom 20. Oktober 2015 beigeladene ... GmbH, die für die Klägerin die technischen Unterlagen für den Förderantrag erstellt hat, ließ durch ihren Bevollmächtigten ausführen, dass es sowohl dem TFZ als auch ... e.V. bereits im Gespräch vom 22. August 2011 hätte bekannt gewesen sein müssen, dass realistischerweise nur eine Gesamtvergabe in Betracht komme, wenn das Projekt durchgeführt werden solle. Dann sei es aber dem Beklagten nicht möglich, nachträglich einen vorher bekannten Sachverhalt zur Begründung des Rücknahmebescheids heranzuziehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 3. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2013, mit dem der Zuwendungsbescheid vom 4. Juli 2012 zur Förderung des Projekts „Biomasseheizwerk ...“ zurückgenommen wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, zurückgenommen werden, wenn sich der Begünstigte nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Der Zuwendungsbescheid vom 4. Juli 2012 war rechtswidrig, denn die Klägerin hat bereits vor Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns der Gesamtmaßnahme dadurch in förderschädlicher Weise mit der Gesamtmaßnahme begonnen, dass sie der Firma ... GmbH mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 den rechtlich verbindlichen Auftrag erteilt hat, die Baumaßnahmen für die Gesamtmaßnahme „Fernwärmeprojekt ...“ entsprechend dem abgegebenen Angebot durchzuführen. Damit liegt ein Verstoß gegen Art. 23 und 44 Abs. 1 BayHO vor.

Nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 23 BayHO dürfen staatliche Zuwendungen nur dann gewährt werden, wenn ein erhebliches staatliches Interesse an der Zweckerfüllung besteht, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO (VV zu Art. 44 BayHO) bestimmt, dass Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligt werden dürfen, die noch nicht begonnen worden sind. Nach Nr. 1.3.1 VV zu Art.44 BayHO ist als Vorhabensbeginn grundsätzlich der Abschluss eines der Bauausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten. Diese Regelungen, die nach Nr. 12.1 der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Förderung der CO2-Vermeidung durch Biomasseheizanlagen (BioKlima-Richtlinie) vom 12. Januar 2010 für anwendbar erklärt worden sind, entsprechen dem gesetzlichen Rahmen der Subventionsgewährung (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 23 BayHO). Auch die BioKlima- Richtlinie selbst weist in Nr. 4.3 darauf hin, dass mit dem Vorhaben vor Bewilligung nicht begonnen werden darf und als Vorhabensbeginn bereits der Abschluss eines der Bauausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags gilt. Auch im Antragsformular für das Förderprogramm „BioKlima“ wird auf Seite 1 unten links ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Durchführung der Maßnahme erst nach Bewilligung begonnen werden darf und dass ein vorzeitiger Maßnahmebeginn, wozu bereits der Abschluss eines der Ausführung zugrundeliegenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags rechnet (exemplarisch werden Bestellung, Kaufvertrag, Werkvertrag aufgeführt), ohne schriftliche Zustimmung des Technologie- und Förderzentrums (TFZ) einen Förderausschluss zur Folge hat. Das Antragsformular enthält in Nr. 12. die Erklärung des jeweiligen Antragstellers, dass er von der BioKlima-Richtlinie Kenntnis genommen und diese beachtet hat. Auch in den auf Seite 7 des Antragsformulars enthaltenen Erklärungen bestätigt der jeweilige Antragsteller, mit der Maßnahme noch nicht begonnen zu haben, und dass ihm bekannt ist, dass mit der Durchführung der Investitionen erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids bzw. nach schriftlicher Zustimmung des TFZ zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begonnen werden darf.

Hintergrund dieses förderrechtlichen Grundsatzes ist, dass die Förderung die Schaffung staatlicherseits erwünschter Projekte ermöglichen soll. Ein Antragsteller, der ohne Förderbescheid bzw. ohne Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns mit der Realisierung eines Projektes beginnt, gibt zu erkennen, dass er das Projekt auf jeden Fall und ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren will und kann (BayVGH, B.v. 12.9.2000 - 4 ZB 97.3544 - juris Rn. 8). Darüber hinaus soll durch die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns sichergestellt werden, dass der Staat regelmäßig die Möglichkeit hat, auf die Ausgestaltung des Vorhabens Einfluss zu nehmen, um so die Erreichung des staatlicherseits erwünschten Zwecks sicherzustellen. Bei einem förderunschädlichen Maßnahmebeginn vor Prüfung der Maßnahme wäre diese Einflussnahmemöglichkeit nicht mehr gegeben. Das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns entspricht der Vorgabe des Art. 23 BayHO und stellt einen allgemeinen förderrechtlichen Grundsatz dar (BayVGH, a. a. O.).

Der Beklagte hat bei der Förderung von Biomasseheizwerken Wert darauf gelegt, dass eine Förderung nur gewährt wird, wenn mit der Maßnahme erst nach Erlass des Förderbescheids oder nach Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns begonnen wurde. Die BioKlima-Richtlinie vom 12. Oktober 2010 schreibt in Nr. 4.3 ausdrücklich vor, dass vor Bewilligung mit dem Vorhaben noch nicht begonnen werden darf, und dass eine eventuelle Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn schriftlich zu beantragen ist und ausschließlich schriftlich erteilt wird.

Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Zuwendungsgeber ein solches Verfahren vorgegeben hat. Im Bereich der leistenden Verwaltung ist es allgemein anerkannt, dass dem Gesetzgeber und der Verwaltung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, dessen Grenze durch das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG und die Vorgaben des Haushaltsrechts gezogen wird. Soweit keine gesetzlichen Regelungen bestehen, ist die Verwaltung grundsätzlich frei, Regelungen, etwa über Objekte, Empfänger oder Verfahren der Zuwendung sowie deren Umfang, zu treffen. Dies geschieht üblicherweise durch interne Richtlinien (hier: Vollzugsbekanntmachung „BioKlima-Richtlinie“), die in Form der Selbstbindung über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) Außenwirkung entfalten.

Nach Nr. 1.3.1 VV zu Art. 44 BayHO ist als Vorhabensbeginn grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Hier hat die Klägerin den Auftrag für die Gesamtmaßnahme am 13. Oktober 2011 vergeben und damit vor der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns der Gesamtmaßnahme am 2. März 2012. Dass sich die Auftragserteilung auf die gesamten von der beauftragten Firma ... GmbH durchzuführenden Arbeiten bezog, ergibt sich eindeutig aus der Bezugnahme des Auftragsschreibens der Klägerin vom 13. Oktober 2011 auf die Leistungsbeschreibung vom 11. August 2011 und das Angebot der Baufirma vom ... August 2011. Das von der Klägerin vorgelegte Leistungsverzeichnis bezieht sich eindeutig auf die Errichtung des Fernwärmenetzes im gesamten Maßnahmegebiet. Auch die im Auftragsschreiben genannte Auftragssumme in Höhe von 4.521.421,98 € brutto zeigt eindeutig, dass am 13. Oktober 2011 die Arbeiten im gesamten Maßnahmegebiet beauftragt worden sind. Die Klägerin selbst hat in ihrem Schreiben vom 14. Februar 2013 an ... e.V. auch die Vergabe der Gesamtmaßnahme am 13. Oktober 2011 eingeräumt.

Die Klägerin ist damit bereits vor Erteilung der Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn hinsichtlich der gesamten Maßnahme eine vertragliche Verpflichtung eingegangen, denn sie war durch die Auftragsvergabe gebunden. Eine rechtliche Möglichkeit, sich im Falle der Nichterteilung der entsprechenden Zustimmung vom Vertrag lösen zu können, bestand nicht. Daher spielt es auch keine Rolle, ob die Baufirma von der Klägerin darauf hingewiesen worden ist, dass sie nur die Arbeiten im Baugebiet „...“ durchführen dürfe, für die vom TFZ am 7. Oktober 2011 die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn dieser ausdrücklich als Teilmaßnahme bezeichneten Arbeiten erteilt worden war. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Firma ... - wie von der Klägerin im Schreiben vom 14. Februar 2013 an ... e.V. behauptet - mit dem Weiterbau in den Straßenzügen, die nicht von den Zustimmungen zum vorzeitigen Maßnahmebeginn vom 7. Oktober 2011 („...“) und vom 13. Dezember 2011 („...-straße“) erfasst waren, bis zur Genehmigung des vorzeitigen Beginns der Gesamtmaßnahme gewartet hat. Abgesehen davon war der Auftrag für die Gesamtmaßnahme auch schon vor Erteilung der Genehmigung des vorzeitigen Beginns der Maßnahmen an der ...-straße erteilt.

Der Maßnahmebeginn vor dem Erlass des Zuwendungsbescheids oder vor Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn für die gesamte Maßnahme führt zum Verlust der Förderfähigkeit (vgl. Nr. 1.3 VV zu Art. 44 BayHO). Einem Zuwendungsempfänger, der ein Vorhaben begonnen hat, ehe die Zuwendung bewilligt ist oder ehe der Zuwendungsgeber wenigstens dem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt hat, gleichwohl noch Zuwendungen zu gewähren, würde gegen Art. 44 i. V. m. Art. 23 BayHO verstoßen. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn, die in der hier einschlägigen BioKlima-Richtlinie in Nr. 4.3 ausdrücklich vorgesehen ist, stellt bereits die Ausnahme von der Regel dar, dass schon begonnene oder gar vollendete Maßnahmen nicht gefördert werden dürfen. Der Hinweis des Beklagten in seinem Schreiben vom 2. März 2012, mit dem die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn für die Gesamtmaßnahme erteilt worden ist, betont zwar, dass damit noch keine Förderzusage verbunden sei. Faktisch bedeutet indes die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns der gesamten Maßnahme das Einverständnis mit der Planung und die Aussage, dass die Maßnahme grundsätzlich förderfähig ist. Deshalb ist es förderschädlich, wenn vorher mit der Maßnahme begonnen wird. Es würde das System der staatlichen Förderung von Vorhaben sprengen, könnte sich der Staat nicht mehr auf das Erfordernis der Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns vor Maßnahmebeginn berufen.

Dies hat umso mehr zu gelten, wenn - wie hier - im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Gesamtmaßnahme und damit des vorzeitigen Maßnahmebeginns noch gar nicht absehbar ist, ob die Gesamtmaßnahme überhaupt förderfähig ist.

Der Beklagte hatte in den Schreiben, mit denen er dem vorzeitigen Maßnahmebeginn für das Gebiet „...“ (Schreiben vom 7. Oktober 2011) und „...-straße“ (Schreiben vom 13. Dezember 2011) zugestimmt hat, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gesamtmaßnahme bislang bzgl. der Fördervoraussetzungen noch nicht abschließend habe geprüft werden können, weil noch Unterlagen fehlten, und somit der Beginn der (jeweiligen) Teilmaßnahme auf eigenes Risiko der Klägerin erfolge. Es war also nicht so, dass im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Gesamtmaßnahme eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn nur eine bloße Förmelei gewesen wäre, die von der Klägerin jederzeit hätte beantragt werden und von der Behörde jederzeit hätte erteilt werden können. Vielmehr hätte ein entsprechender Antrag mangels Prüffähigkeit der Maßnahme sogar abgelehnt werden müssen. Erst nach der Prüfung der vollständigen Unterlagen, die von der Klägerin am 30. Januar 2012 eingereicht worden sind, und der entsprechenden Bestätigung von ... e.V. am 2. März 2012 stand die Förderfähigkeit der gesamten Maßnahme fest.

Der gesamte Schriftverkehr und auch die Einlassungen der Klägerseite und des Beigeladenenvertreters in der mündlichen Verhandlung zeigen, dass es der Klägerin von Anfang an klar war, dass aufgrund der engen zeitlichen Rahmenbedingungen die Förderfähigkeit der Maßnahme nach der BioKlima-Richtlinie schwierig sein würde. Es liegt aber im Verantwortungsbereich des Maßnahmeträgers, rechtzeitig die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit seines Projekts zu schaffen.

Der hier zu entscheidende Fall weist auch keine solchen Besonderheiten auf, dass der ungenehmigte vorzeitige Maßnahmebeginn ausnahmsweise als unschädlich angesehen werden könnte. Dass ein Maßnahmebeginn durch die Vergabe des Gesamtauftrags ohne vorherige Zustimmung des TFZ förderschädlich ist, musste der Klägerin bekannt gewesen sein. Möglicherweise wurde der Auftrag in voller Kenntnis der Rechtslage vergeben, da - worauf die Klägerin selbst mehrfach hinweist - nach den Förderbedingungen der KfW eine Vergabe der Gesamtmaßnahme notwendig war und die Klägerin sonst Gefahr gelaufen wäre, diese Fördersumme in Höhe von 887.380,- € (vgl. Finanzierungsplan im Antrag vom 5. Dezember 2011 unter Nr. 3.2) zu verlieren.

Die Klägerin wurde auch von den Vertretern des Beklagten auf die Förderschädlichkeit eines vorzeitigen Maßnahmebeginns hingewiesen. Herr D. (TFZ) und Herr P. (... e.V.) haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in der Besprechung am 22. August 2011 auf die Förderschädlichkeit eines vorzeitigen Maßnahmebeginns hingewiesen worden sei. Herr L., der ehemalige Geschäftsführer der Beigeladenen, hat zudem in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass von der Beklagtenseite am 22. August 2011 erklärt worden sei, dass der Auftrag nach der Submission nicht vergeben werden dürfe, bevor nicht eine Genehmigung zum Maßnahmebeginn vorliege. Diese Aussage kann sich nach der Gesamtschau aller Umstände nur auf die gesamte Maßnahme beziehen, weshalb die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn für die Teilmaßnahme „...“ auch nicht als Rechtfertigung für die Vergabe des gesamten Auftrags angeführt werden kann.

Auch der Email-Verkehr zwischen dem 23. September 2011 und dem 30. September 2011 belegt, dass der Klägerseite die Problematik des vorzeitigen Maßnahmebeginns bekannt war. So wurde vom TFZ in der Email vom 23. September 2011 darauf hingewiesen, dass eine fachliche Prüfung der Gesamtmaßnahme noch nicht möglich sei, da wesentliche Unterlagen noch fehlten; erst bei Klärung der offenen Fragen, insbesondere auch zur Wärmebelegungsdichte, könnten die Unterlagen an ... e.V. zur Prüfung weitergeleitet werden. Zudem sei eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erst möglich, wenn nach der fachlichen Prüfung durch ... e.V. feststehe, dass die Förderauflagen sicher eingehalten werden könnten. In der Email vom 30. September 2011, die sich auf die Anfrage der Klägerin zur Leitungsverlegung im Baugebiet „...“ bezog, wies das TFZ nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bereits eine Vergabe der Teiltrasse vor einer schriftlichen Zustimmung des TFZ den Gesamtausschluss der Förderung zur Folge habe.

Dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten, es sei dem Beklagten bei der Besprechung am 22. August 2011 bekannt gewesen, dass der vorzeitige Baubeginn „...“ die Vergabe der Gesamtmaßnahme voraussetze, kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Denn zum einen hat der Beklagte mit Email vom 30. September 2011 nochmals klargestellt, dass bereits die Vergabe einer Teilmaßnahme ohne vorherige Zustimmung zum Förderausschluss führe. Diese Email, die ausdrücklich auf die Besprechung vom 22. August 2011 Bezug nimmt, blieb von der Klägerin unkommentiert und unwidersprochen, was ein Indiz dafür ist, dass der Klägerin sehr wohl bekannt war, dass die vorzeitige Vergabe der Gesamtmaßnahme vor einer entsprechenden Zustimmung den Ausschluss der Förderung zur Folge hat. Dies zeigt im Übrigen auch die Nachfrage des Vertreters der Beigeladenen in der Email vom 29. September 2011, ob die Leitungsverlegung in der ...-straße (gemeint war das Gebiet „...“) als vorzeitiger Baubeginn gewertet werde. Zum anderen hat das TFZ in der Besprechung auch darauf hingewiesen, dass für die Beantwortung vergaberechtlicher Fragen die Zuständigkeit beim Auftragsberatungszentrum (ABZ) liege.

Es fällt allein in den Verantwortungsbereich der Klägerin, die Einhaltung der Fördervoraussetzungen sicherzustellen. Darauf, ob es ihr vergaberechtlich möglich gewesen wäre, den Umfang der Ausschreibung auf der Grundlage des Leistungsverzeichnisses vom August 2011 nachträglich noch zu beschränken, kommt es damit ebenso wenig an wie auf eine mögliche Kenntnis des Beklagten von den zeitlichen Aspekten des Vergabeverfahrens.

Anders wäre es allenfalls, wenn eine schriftliche Zusage vorgelegen hätte, dass unter den gegebenen Umständen auch eine Vergabe der Gesamtmaßnahme förderunschädlich sei. Ein solche existiert aber nicht.

Auch für einen Verzicht des für die Förderung zuständigen TFZ auf die Einhaltung der Fördervoraussetzungen gibt es keinerlei Anhaltspunkte, da seitens des TFZ nach der Besprechung vom 22. August 2011 mehrfach aktenkundig auf die Förderschädlichkeit des vorzeitigen Beginns der Gesamtmaßnahme hingewiesen worden ist.

Hinzu kommt, dass die Klägerin selbst in ihrem Antragsformular vom 5. Oktober 2011 und vom 5. Dezember 2011 ausdrücklich erklärt hat, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden sei. Für das TFZ bestand auch aufgrund der zuvor erfolgten Hinweise auf die Rechtslage kein Anlass, an der Erklärung der Klägerin zu zweifeln, zumal diese durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben hat, sich der Problematik des vorzeitigen Maßnahmebeginns durchaus bewusst zu sein.

Der Rücknahme des rechtswidrigen Zuwendungsbescheids steht auch kein schützenswertes Vertrauen der Klägerin im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayVwVfG auf den Bestand des Bewilligungsbescheids entgegen. Das Institut des Vertrauensschutzes soll den Bürger unter gewissen Voraussetzungen in seinem Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit und den Bestand von Maßnahmen der Verwaltung schützen. Demgegenüber kann sich eine Behörde grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz gegenüber einer anderen Behörde berufen. Offen bleiben kann, ob sich die Klägerin als kommunale Gesellschaft, deren Alleingesellschafterin eine Gemeinde ist (vgl. Internetauftritt der Klägerin) überhaupt auf einen Vertrauensschutz berufen kann. Bei Gemeinden gibt es grundsätzlich keinen Vertrauensschutz, da Gemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden sind (BayVGH, U.v. 6.4.2011 - 4 B 00.334 - juris). Jedenfalls würde ein Vertrauensschutz der Klägerin daran scheitern, dass sie wiederholt auf das Erfordernis eines vorzeitigen Maßnahmebeginns hingewiesen worden ist. Die Klägerin hat in allen Antragsformularen, die von ihr eingereicht worden sind, erklärt, dass sie mit der Maßnahme noch nicht begonnen habe (vgl. Nr. 11 des jeweiligen Antragsformulars). Im Rahmen dieser Erklärung wird ausdrücklich Bezug genommen auf die Erläuterungen auf Seite 1 des Antragsformulars, in denen ausdrücklich auf die Förderschädlichkeit des vorzeitigen Maßnahmebeginns hingewiesen wird. Gerade auch der Antrag vom 5. Dezember 2011 belegt die Kenntnis der Klägerin von der Förderschädlichkeit, da sie in Nr. 11 erneut erklärt, mit der Maßnahme noch nicht begonnen zu haben, wobei sie ausdrücklich den Baubeginn „...“, für den die Zustimmung des TFZ zum vorzeitigen Maßnahmebeginn vorlag, angeführt und gleichzeitig die Freigabe zum Weiterbau in der ...-straße beantragt hat. Darüber hinaus ist die Klägerin mehrfach vor einem vorzeitigen Maßnahmebeginn gewarnt worden. Insbesondere durch Email des TFZ vom 30. September 2011 und auch in der Besprechung am 22. August 2011 ist sie auf die Förderschädlichkeit eines vorzeitigen Maßnahmebeginns hingewiesen worden.

Auch Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung durch den Beklagten bei der Entscheidung über die Rücknahme des Zuwendungsbescheids sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat in den Ermessenserwägungen alle relevanten Gesichtspunkte eingestellt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere waren der von der Klägerseite behauptete Umstand einer Falschberatung sowie die angebliche Kenntnis des Beklagten von den konkreten Umständen (bevorstehende Submission, Voraussetzungen der Kfw-Förderung) keine im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden Belange. Für eine Falschberatung der Klägerin durch Mitarbeiter des Beklagten ergeben sich keinerlei Hinweise. Auch der Umstand, dass bei der Besprechung am 22. August 2011 dem Beklagten möglicherweise mitgeteilt worden ist, dass das Vergabeverfahren bereits läuft, spielt im Rahmen der Ermessenserwägungen keine Rolle. Es liegt nicht im Verantwortungsbereich des Beklagten, zu prüfen, ob es der Klägerin vergaberechtlich möglich war, nur für die Teilmaßnahme, zu der eine Zustimmung zum Maßnahmebeginn vorlag, Verträge abzuschließen. Wie bereits ausgeführt, wurde durch den Beklagten mehrfach auf die Förderschädlichkeit einer Vergabe vor Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn hingewiesen. Außerdem war es bei der Besprechung am 22. August 2011 aus Sicht des Beklagten nicht auszuschließen, dass noch vor der Vergabe der Gesamtmaßnahme eine Zustimmung zum Maßnahmebeginn für die Gesamtmaßnahme möglich sein würde. Diese hing allein von der Vorlage vollständiger und damit prüffähiger Unterlagen durch die Klägerin ab. Dass die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Gesamtmaßnahme nach Vorlage der vollständigen Unterlagen, die vom TFZ mehrfach angefragt worden sind, zügig möglich gewesen wäre, wenn die Klägerin die erforderlichen Unterlagen früher vorgelegt hätte, zeigt die mit Schreiben vom 2. März 2012 erteilte Zustimmung, die schon ca. einen Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen erfolgt ist. Es liegt allein im Verantwortungsbereich der Klägerin, dass der Beklagte dem vorzeitigen Maßnahmebeginn nicht schon vor Vergabe des Auftrags für die Gesamtmaßnahme zustimmen konnte. Daher wäre, selbst wenn der Beklagte über das laufende Vergabeverfahren und den engen zeitlichen Rahmen für die Klägerin informiert gewesen wäre, dies kein beim Ermessen hinsichtlich der Rücknahme einzustellender Belang.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 200.000,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Zuwendungsbescheides durch den Beklagten (vertreten durch die Regierung von U.), in dem ihm die Zuwendung in Höhe von 11.000,00 EUR aus dem 10.000-Häuser-Programm, Programmteil „EnergieSystemHaus“ bewilligt worden war.

Der Kläger beantragte mit einem elektronischen Antrag eine Förderung aus dem bayerischen 10.000-Häuser-Programm, Programmteil „EnergieSystemHaus“ für den energieeffizienten Neubau eines Wohngebäudes. Am 15. Juli 2016 wurde eine elektronische Eingangsbestätigung an den Kläger versandt. In dem Antrag machte der Kläger verschiedene Angaben zu den technischen Neben- und Mindestanforderungen. Der Kläger erklärte unter anderem, dass mit dem Vorhaben zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch nicht begonnen worden sei.

Mit Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 wurde dem Kläger als Projektförderung im Sinne von Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ein Zuschuss in Höhe von 11.000,00 EUR im Wege der Festbetragsfinanzierung bewilligt.

Am 23. Oktober 2017 ging der Verwendungsnachweis bei der Regierung von U. ein. Als Datum der Auftragsvergabe war der 12. Juli 2016 angegeben.

Nach Anhörung hob die Regierung von U. mit Bescheid vom 5. Dezember 2017 den Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 in voller Höhe auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG könne ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden. Gemäß Tz. 6.1 der Förderrichtlinien zur Durchführung des 10.000-Häuser-Programms dürfe im Programmteil „EnergieSystemHaus“ mit der Durchführung der zu fördernden Maßnahme nicht vor Eingang des elektronischen Förderungsantrags bei der Bewilligungsstelle begonnen werden. Als Maßnahmenbeginn gelte der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Ein Antragsteller, der vor Erteilung eines Förderbescheides bzw. ohne Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns mit der Realisierung eines Projekts beginne, gebe zu erkennen, dass er das Projekt ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren wolle und könne. In einem solchen Fall widerspreche die Gewährung einer Förderung den Vorgaben des Art. 23 BayHO. Der Kläger habe bereits am 12. Juli 2016 ein K-Haus bestellt. Der Förderantrag sei erst am 15. Juli 2016 bei der Regierung von U. eingegangen. Vor Erhalt der Bestätigungs-E-Mail hätte der Kläger den Werkvertrag nicht unterschreiben dürfen. Bei dem dem Werkvertrag beigefügten Kündigungsrecht handele es sich nach der Formulierung nicht um einen Vorbehalt, sondern um ein Rücktrittsrecht. Im Fall des Klägers sei der 12. Juli 2016 relevant. Damit liege eine Vorzeitigkeit vor und das Rücktrittsrecht sei daher nicht relevant. Zusätzlich sei nach einem Telefonat am 30. November 2017 mit dem Ingenieurbüro davon auszugehen, dass die technischen Neben- und Mindestanforderungen für die Variante Kompressionswärmepumpe (insbesondere den Neigungswinkel der PV-Anlage um 45° bis 90°) nicht erfüllt würden und die Anlage nicht förderfähig sei. Ein schutzwürdiges Vertrauen liege nicht vor. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass die Auftragserteilung eines Fachbetriebes erst nach Eingang des elektronischen Antrags bei der Bewilligungsbehörde erfolgen dürfe und dass die technischen Neben- und Mindestanforderungen einzuhalten seien. Der Zuwendungsempfänger habe den Erlass des Zuwendungsbescheides durch die Angabe unrichtiger Angaben erwirkt. Der Zuwendungsbescheid werde unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessen zurückgenommen.

II.

1. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2018, bei Gericht eingegangen am 8. Januar 2018, ließ der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben. Zur Klagebegründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe in Zusammenarbeit mit seiner K-Beraterin als Privatmann am 12. Juli 2016 den elektronischen Förderantrag zum 10.000-Häuser-Programm gestellt. Nachdem die E-Mail-Adresse des Klägers fehlerhaft auf dem elektronischen Förderung vermerkt und eine Richtigstellung dieser am Folgetag an die IT-Abteilung der Antragsplattform versandt worden sei, habe der Kläger am 15. Juli „2017“ (richtig wohl: 2016) den Aktivierungslink erhalten, um seinen Online-Förderantrag nunmehr bestätigen zu können. Zwischenzeitlich habe der Kläger am 12. Juli „2017“ (richtig wohl: 2016) ein Angebot an die K GmbH abgegeben. Die Annahme des Angebots sei in rechtserheblicher Weise erst mit Schreiben vom 30. September 2016 erfolgt. Ein Rücknahmebescheid hätte nicht nach Art. 48 BayVwVfG ergehen dürfen, da der Zuwendungsbescheid nicht in rechtswidriger Weise erlassen worden sei. Lediglich ein Widerruf nach Art. 49 BayVwVfG wäre in Frage gekommen. Der Kläger sei in seinem Vertrauen schutzwürdig.

Mit Schriftsatz vom 6. April 2018 ließ der Kläger im Wesentlichen noch vorbringen: Der Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 sei rechtmäßig. Bei dem sogenannten „Sonderkündigungsrecht“ handele es sich um einen Vorbehalt, der letztlich als aufschiebende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB zu werten sei. Es komme erst dann zum wirksamen Vertrag, sollte die Bedingung, Finanzierbarkeit der angestrebten Bauleistung, gesichert sein. Der Bauherr habe einen Anspruch auf Bearbeitung des Bauvorhabens erst dann, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen sei. Der Anspruch entstehe erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. Für die rechtliche Einordnung spreche, dass die Firma in ihrem Schreiben vom 30. März 2016 die Rechtskraft des Vertragsschlusses erst mit Ausräumung des Vorbehalts der Finanzierung erklärt habe. Außerdem sei der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am „12.06.2017“ (richtig wohl: 12.7.2016) rein faktisch nicht in der Lage gewesen, Bauarbeiten verbindlich durchführen zu lassen. Er habe den Kaufvertrag erst am 21. Oktober 2016 geschlossen, die Baugenehmigung sei erst am 23. September 2016 erlassen worden. Der Bauvertrag sei erst mit verbindlichem Verzicht auf den Vorbehalt am 26. September 2016 wirksam geworden. Der elektronische Förderantrag stamme vom 15. Juli 2016.

Der Beklagte stütze sich hinsichtlich der Förderungsunwürdigkeit auf eine nebulöse Aussage des Ingenieurbüros, dass die Dachneigung nicht zwischen 45° und 90° liege. Der Rücknahmebescheid leide an einem formellen Fehler. Eine Anhörung zu diesem Punkt sei unterblieben. Wolle die Behörde gemäß Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG von einer Anhörung absehen, müsse sie im Rahmen des Verfahrens unter Abwägung aller dafür bzw. dagegen sprechenden Gesichtspunkte besonders entscheiden und die Entscheidung auch begründen.

Des Weiteren habe der Kläger auf den Bestand des Zuwendungsbescheides vertrauen dürfen. Sein Vertrauen sei schutzwürdig (Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG). Die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG müsse sich auf die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts beziehen. Die bloße Kenntnis der Tatsachen oder Vorgänge, die die Rechtswidrigkeit begründeten, genüge nicht. Die Vertragsgestaltung mit der Einsetzung eines Sonderkündigungsrechts sei für einen juristischen Laien nicht offensichtlich gewesen. Dass es sich hierbei um ein komplexes rechtliches Gebilde handele, zeige bereits der Umstand, dass der Beklagte und der Kläger völlig unterschiedlicher Meinung im Hinblick auf die Rechtsfolgen des sogenannten „Sonderkündigungsrechts“ seien. Der Kläger habe im vorliegenden streitgegenständlichen Sachverhalt gerade darauf vertrauen dürfen, dass sich der Beklagte im Rahmen der Subventionsgewährung und aufgrund des erlassenen Zuwendungsbescheides rechtmäßig verhalten habe und der Zuwendungsbescheid rechtsfehlerfrei ergangen sei. Der Kläger habe, nachdem das Haus nunmehr am 31. Mai 2017 fertiggestellt worden sei, auf die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides vertraut und entsprechend die zugesicherten 11.000,00 EUR in seine Planung miteinbezogen, folglich eine Vermögensdisposition getroffen.

2. Die Regierung von U. wendete sich für den Beklagten mit Schriftsatz vom 7. Februar 2018 gegen die Klage. Zur Begründung der Klageerwiderung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe vor Bestätigung des Eingangs des elektronischen Förderantrags und der damit verbundenen Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn mit der zu fördernden Maßnahme begonnen. Gemäß Tz. 6.1 der Richtlinie zur Durchführung des 10.000-Häuser-Programms in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zu Art. 44 BayHO (Ziffer 1.3) dürfe mit der Maßnahme nicht vor Bestätigung des Eingangs des elektronischen Antrags bei der Bewilligungsstelle begonnen werden. Auf dem zum Programmteil zugehörigen Merkblatt werde auf S. 6 unter Tz. 3b des Förderantrags der Maßnahmenbeginn als Erteilung des ersten Auftrags für Bauleistungen definiert. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Es handele sich um eine freiwillige Maßnahme des Freistaates Bayern. Die Gewährung der Zuwendung stehe im billigen Ermessen und erfolge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch könne sich nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Praxis ergeben. Der Kläger habe im Verwendungsnachweis als Datum der Auftragsvergabe den 12. Juli 2016 angegeben. Dieser entspreche dem Tag der Bestellung des K-Hauses. Der Eingang des elektronischen Förderantrages und die damit verbundene Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn seien erst am 15. Juli 2016 erfolgt. Die Versagung einer Zuwendung bei rechtsverbindlicher Bestellung eines Fertighauses entspreche der ständigen Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde und dem Sinn und Zweck solcher Förderklauseln. Sinn und Zweck des Verbots des vorzeitigen Maßnahmenbeginns lägen im Schutz des Antragstellers vor finanziellen Nachteilen sowie der Sicherung einer Einwirkungsmöglichkeit der Bewilligungsbehörde. Ein Antragsteller, der vor Erteilung eines Förderbescheides mit der Realisierung beginne, gebe zu erkennen, dass er das Projekt ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren wolle und könne. Zudem solle die Bewilligungsbehörde nicht bereits vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Nach dem Sinn und Zweck derartiger Vorbeginnklauseln werde auch die rechtsverbindliche Bestellung erfasst.

Die Behauptung des Klägers, dass er den Bestätigungs-Link erst verspätet am 15. Juli 2016 aufgrund eines Tippfehlers in seiner E-Mail-Adresse erhalten habe, rechtfertige keine andere Bewertung. Der Kläger hätte gemäß den eindeutigen Vorgaben in der Richtlinie zunächst die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Förderantrags abwarten müssen.

An der Bewertung ändere das eingeräumte „Sonderkündigungsrecht Finanzierung“ nichts. Eine Einschränkung der verbindlichen Willenserklärung müsse, damit das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nicht praktisch leerlaufe, ausdrücklich und eindeutig für den Fall der Nichtgewährung von Fördermitteln vereinbart werden und in der Bestellung bereits enthalten sein. Das eingeräumte Sonderkündigungsrecht sei nicht auf die Nichtgewährung der Förderung, sondern darauf bezogen, dass die Finanzierung des Bauvorhabens nicht gesichert sei. Das Kündigungsrecht sei vielmehr in dem Fall einschlägig, dass eine bereits gesicherte Finanzierung nachträglich wegfalle.

Darüber hinaus erfülle die seitens des Klägers errichtete Photovoltaikanlage nicht die der Förderung zugrundeliegenden Mindestanforderungen in der vom Kläger gewählten Technikvariante. In Kombination mit einer Photovoltaikanlage müsse die PV-Anlage einen Neigungswinkel zwischen 45° und 90° aufweisen. Gemäß dem Telefonat mit dem Energieberater werde diese Anforderung von der seitens des Klägers errichteten Anlage nicht erfüllt.

Gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG könne sich der Begünstigte auf ein schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Kläger habe bestätigt, dass er mit der Maßnahme noch nicht begonnen habe. Bei Zweifeln hätte es dem Kläger oblegen, sich vor Unterzeichnung der Erklärung und vor der rechtsverbindlichen Bestellung bei der Bewilligungsbehörde Klarheit zu verschaffen. Er habe durch sein Verhalten die erforderliche Sorgfalt im groben Maße verletzt. Der Kläger sei bereits im Antragsformular sowie auf S. 3 des Merkblatts auf die technischen Anforderungen zum Vollzug auf die gewählte Technikvariante hingewiesen worden. Die Rücknahme des Zuwendungsbescheides entspreche der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Zudem sei nach „Art. 48 Abs. 3 Satz 4 BayVwVfG“ (richtig wohl: … Abs. 2 …) in den Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt in der Regel zurückzunehmen.

3. In der mündlichen Verhandlung am 16. April 2018 beantragte der Klägerbevollmächtigte, den Bescheid der Regierung von U. vom 5. Dezember 2017 aufzuheben.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung: Er habe die Wärmeanlagen anders gebaut, als beantragt, und zwar mit einer besseren Wärmepumpe. Infolgedessen sei auch der Neigungswinkel nicht eingehalten. Er habe das im Antrag falsch angekreuzt. Der Beklagtenvertreter erläuterte: Der Neigungswinkel betreffe nur den Technikbonus von 2.000,00 EUR. Allerdings hingen der Energieeffizienzbonus und der Technikbonus zusammen. Beides könne nicht getrennt beantragt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

Der Aufhebungsbescheid vom 5. Dezember 2017, mit dem die Regierung von U. ihren Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 in voller Höhe aufhob, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Regierung von U. hat in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Dezember 2017 die Sach- und Rechtslage zutreffend dargestellt und die maßgeblichen Umstände im Wesentlichen berücksichtigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 2017, die die Regierung von U. in ihrer Klageerwiderung vom 7. Februar 2018 noch ergänzt und vertieft hat, Bezug genommen und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Klagevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.

Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:

Der streitgegenständliche Bescheid vom 5. Dezember 2017 ist formell rechtmäßig.

Insbesondere liegt kein durchgreifender Anhörungsmangel gemäß Art. 28 BayVwVfG betreffend den Neigungswinkel der Photovoltaikanlage vor. Zwar ist insofern die erforderliche Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG unterblieben. Weiter kann offenbleiben, ob von einer Anhörung ermessensfehlerfrei gemäß Art. 28 Abs. 2 VwGO abgesehen werden konnte. Jedenfalls ist eine Heilung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG eingetreten. Danach kann eine fehlende Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Wenn auch für eine funktionsgerechte Anhörung allein der Austausch von Schriftsätzen nicht ausreicht, hat die Regierung von U. jedenfalls in der mündlichen Verhandlung klar zu erkennen gegeben, dass sie sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerseite zum Neigungswinkel nicht zu einer Änderung der Entscheidung veranlasst sieht. Der Kläger hat insoweit vorgebracht, der Neigungswinkel sei nicht eingehalten worden, er habe die Wärmeanlage anders gebaut, als beantragt, und zwar mit einer besseren Wärmepumpe. Daraufhin hat die Regierung von U. plausibel klargestellt, dass sie nur über eine Förderung entscheiden könne, die auch beantragt sei, und dass es nicht gehe, dass der Betreffende irgendeine Maßnahme verwirkliche und dann nachher erst geprüft und entschieden werde, ob diese gefördert werden könne. Die Richtlinien sähen konkrete Verfahren zur Förderung vor, die eingehalten werden müssten.

Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung explizit eingeräumt hat, den förderrechtlich notwendigen Neigungswinkel nicht eingehalten zu haben, kommt es nicht darauf an, dass die betreffende Feststellung der Regierung von U. bislang nur auf einen Aktenvermerk zu einem Telefonat mit dem Energieberater beruhte. Weiteres substanzielles Vorbringen zum Neigungswinkel, das von der Regierung von U. im Rahmen der Anhörung zu würdigen gewesen wäre, erfolgte nicht.

Der Aufhebungsbescheid vom 5. Dezember 2017 ist auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für den Aufhebungsbescheid vom 5. Dezember 2017 ist Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, weil der Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 – ausgehend vom Zeitpunkt seines Erlasses – rechtswidrig war (vorzeitiger Maßnahmenbeginn, falscher Neigungswinkel). Der Kläger durfte auch nicht in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsaktes, der eine einmalige Geldleistung gewährte, vertrauen (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayVwVfG).

Nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sofern es sich – wie hier – um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist bei der Rücknahme die Vertrauensschutzregelung des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayVwVfG zu berücksichtigen. Ein Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Das Vertrauen ist dabei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht und eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Auf Vertrauen kann sich der Betroffene nicht berufen, wenn die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 BayVwVfG vorliegen, insbesondere wenn der begünstigte Verwaltungsakt durch im Wesentlichen unrichtige Angaben erwirkt wurde (Nr. 2) oder der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG).

Die Rücknahmevorschrift des Art. 48 BayVwVfG ist die korrekte einschlägige Rechtsgrundlage, da der aufzuhebende Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 wegen Verstoßes gegen Art. 23 und 44 BayHO i.V.m. den einschlägigen Richtlinien rechtswidrig war. Denn der Kläger hatte und hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung aus dem 10.000-Häuser-Programm in Höhe von 11.000,00 EUR.

Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige Maßnahmen des Freistaates Bayern. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien.

Vorliegend sind insbesondere einschlägig: Förderrichtlinien zur Durchführung des Bayerischen 10.000-Häuser-Programms vom 29. Juli 2015, insbesondere Tz. 6.1 (RL), die Verwaltungsvorschrift zu Art. 44 BayHO, insbesondere 1.3 (VV), das Merkblatt A zu EnergieBonusBayern vom 29. Juli 2015, Programmteil EnergieSystemHaus sowie das Merkblatt T1 zu Programmteil EnergieSystemHaus, TechnikBonus – Wärmepumpe vom 29. Juli 2015.

Der Förderbescheid vom 13. März 2017 war schon deshalb rechtswidrig, weil der Kläger entgegen der Vorgabe nach Tz. 6.1 RL vor dem Eingang des elektronischen Förderantrags bei der zuständigen Bewilligungsstelle und vor der Bestätigung des Eingangs der Bewilligungsstelle mit der Maßnahme begonnen hat. Als Maßnahmenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (vgl. ebenso Nr. 1.3 VV zur Art. 44 BayHO), konkret hier die Erteilung/Unterzeichnung des ersten Auftrags (vgl. Merkblatt A sowie Tz. 3 des Onlineantrages).

Der Kläger hat insoweit eingeräumt, dass die elektronische Antragstellung auf der Antragsplattform am 12. Juli 2016 erfolgte. Wegen einer fehlerhaften Eingabe der E-Mail-Adresse sei der Aktivierungslink zur Bestätigung des Onlineantrages sowie eine E-Mail mit der Bestätigung der Antragstellung, mit der der Antrag als eingegangen und gestellt gilt und die die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn enthält, erst am 15. Juli 2016 erfolgt. Die verbindliche Auftragserteilung an die K GmbH datiert aber auf den 12. Juli 2016 und war daher vorher.

In der – hier aber noch nicht anwendbaren – Neufassung der Förderrichtlinien vom 24. Januar 2018 ist mittlerweile ausdrücklich festgelegt, dass mit der Maßnahme nicht vor dem bestätigten Eingang des elektronischen Förderantrags begonnen werden darf und dass der maßgebliche Zeitpunkt grundsätzlich die bindende Willenserklärung des Antragstellers zum Vertragsschluss ist (vgl. hier Tz. 6.1 Satz 3 und 5 RL n.F.). Die nunmehr ausdrücklich in den Richtlinien verschriftlichten Voraussetzungen galten indes schon vorher und entsprachen wie von der Beklagtenseite unbestritten ausgeführt der schon zuvor geübten Verwaltungspraxis, sodass die Neufassung der Richtlinien insoweit als deklaratorische Klarstellung anzusehen ist.

Außerdem erklärte die Klägerseite selbst, aufgrund einer fehlerhaften Eingabe der E-Mail-Adresse auf der Antragsplattform erst am 15. Juli 2016 den Aktivierungslink erhalten zu haben, um den Onlineförderantrag bestätigen zu können. Auch im Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 ist ausdrücklich auf den elektronisch am 15. Juli 2016 eingegangenen Förderantrag Bezug genommen sowie weiter auf die betreffenden Richtlinien und Merkblätter konkret verwiesen.

Der Kläger hat auch schon am 12. Juli 2016 vorzeitig mit der Maßnahme begonnen, weil er der Firma K GmbH zu diesem Zeitpunkt einen verbindlichen Auftrag erteilt hat.

Maßgeblich für den Maßnahmenbeginn ist die Erteilung/Unterzeichnung des ersten Auftrages, wie sich aus Merkblatt A sowie aus dem Onlineantrag unter Nr. 3.b. ergibt. Im Onlineantrag hat der Kläger ausdrücklich erklärt, dass zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch nicht mit dem Vorhaben begonnen wurde, d.h. es sei bis dahin noch kein Auftrag für bauliche Maßnahmen am Gebäude vergeben worden.

Nach dem Sinn und Zweck der Vorbeginnklausel wird schon die rechtsverbindliche Bestellung (Auftragsvergabe) erfasst, die der Betreffende nicht mehr einseitig rückgängig machen kann (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – VPR 2017, 23). Die entspricht nach unbestrittener Aussage der Regierung von U. auch der ständigen Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde. Sinn und Zweck des Verbots des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist zum einen der Schutz des Antragstellers vor finanziellen Nachteilen sowie die Sicherung einer Einwirkungsmöglichkeit der Bewilligungsbehörde. Ein Antragsteller, der vor Erteilung eines Förderbescheides mit der Realisierung beginnt, gibt zu erkennen, dass er das Projekt ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren will und kann (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – VPR 2017, 23). Zudem soll die Bewilligungsbehörde nicht bereits vor vollendete Tatsachen gestellt werden (vgl. auch Tz. 6.1 Satz 5 RL n.F., wonach nun ausdrücklich verschriftlicht ist, dass maßgeblicher Zeitpunkt grundsätzlich die bindende Willenserklärung des Antragstellers zum Vertragsschluss ist).

Der Kläger hat mit Datum vom 12. Juli 2016 ausdrücklich „die Bestellung eine K-Hauses“ ebenso unterschrieben wie die Vertreterin der Firma K GmbH (vgl. Bl. 45 und 46 der Behördenakte). Diese Bestellung ist verbindlich und für den Kläger – ebenso wie für die Firma – ab 12. Juli 2016 verpflichtend gewesen. Lediglich die Ausführungsmodalitäten waren besonders geregelt.

An der rechtlichen Bindung des Klägers ändern auch das eingeräumte „Sonderkündigungsrecht Finanzierung“ in der Anlage 4 zu der Bestellung vom 12. Juli 2016 sowie das „Sonderkündigungsrecht Baugenehmigung“ (Anlage 5 zur Bestellung vom 12. Juli 2016) nichts. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerseite handelt es sich dabei nicht um eine aufschiebende Bedingung in Form eines Vorbehalts, wonach ein wirksamer Vertragsschluss erst dann zustande komme, wenn die Finanzierbarkeit der angestrebten Bauleistung gesichert sei, da der Bauherr einen Anspruch auf Bearbeitung des Bauvorhabens erst dann habe, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen sei. Vielmehr hat sich der Kläger schon zweifelsfrei gebunden und kann sich – außer bei finanziellen oder baurechtlichen Problemen (unter ganz bestimmten, hier nicht gegebenen Voraussetzungen) – nicht mehr einseitig lösen. Die Nichtgewährung der hier gegenständlichen Förderung ist kein Grund im Sinne des Sonderkündigungsrechts.

Für die Verbindlichkeit der Bestellung spricht schon die Formulierung im Sonderkündigungsrecht, wonach der Bauherr das Recht erhält, den „aufgrund obiger Bestellung zustande gekommenen Bauvertrag“ bis längstens zum 12. Dezember 2016 unter bestimmten Voraussetzungen zu kündigen. In dem von beiden Seiten unterschriebenen Sonderkündigungsrecht wird ausdrücklich die Formulierung des schon zustande gekommenen Bauvertrages gewählt. Dem Gericht erschließt sich nicht, wie aus der Sicht der Firma K GmbH bzw. eines objektiven Empfängers daraus geschlossen werden sollte, dass trotz der – ebenso wie bei der zugrunde liegenden “Bestellung“ – von beiden Seiten unterzeichneten Sonderkündigungsrechts eine rechtliche Verbindlichkeit nicht entstanden sein sollte. Vielmehr haben sich beide Seiten gebunden. Allerdings war die K GmbH zunächst nicht verpflichtet, schon mit der Bearbeitung des Bauvorhabens zu beginnen. Dem Kläger eröffnete das Sonderkündigungsrecht Finanzierung die Möglichkeit, sich nachträglich wieder vom Vertrag zu lösen, und zwar (nur) unter der konkreten Voraussetzung, dass die Finanzierung aus kaufmännischen und vom Bauherr nicht verschuldeten Gründen scheitert und zusätzlich der Kündigungserklärung ein Finanzierungsplan einer renommierten Bank beigefügt wird, aus dem hervorgeht, dass das Bauvorhaben unter kaufmännischen Gesichtspunkten nicht finanzierbar ist. Des Weiteren stand das Kündigungsrecht kumulativ unter der Bedingung, dass die Firma K GmbH nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Kündigung eine anderweitige Finanzierung unter angemessenen und hinnehmbaren Konditionen sicherstellt.

Bei der Auslegung der Vereinbarung zum Sonderkündigungsrecht ist die Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (objektiver Empfängerhorizont) maßgeblich. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist, wobei insbesondere der Wortlaut, der mit Erklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Beteiligten und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. §§ 133, 157 BGB und BGH, U.v. 16.10.2012 – X ZR 37/12 – BGHZ 195, 126 sowie BVerwG, B.v. 22.5.2017 – 8 B 57/16 – Buchholz 428.43 DDR-EErfG Nr. 8 m.w.N). Davon ausgehend sprechen sowohl der Wortlaut des Sonderkündigungsrechts als auch – wie in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde – der Zweck, eine bestimmte Ausführung der Baumaßnahme zu einem festgelegten Preis verbindlich zu vereinbaren, für eine rechtlich verpflichtende Bindung für beide Seiten.

Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass das Sonderkündigungsrecht Finanzierung überhaupt den Fall der Nichtgewährung der Förderung in Höhe von 11.000,00 EUR erfasst, gerade bei einem Gesamtvolumen des Vorhabens von 340.186,85 EUR (davon Eigenmittel: 314.186,85 EUR einschließlich Darlehen in Höhe von 100.000,00 EUR). Die im Sonderkündigungsrecht kumulativ aufgeführten Konditionen (Finanzierungsplan der Bank sowie fehlende anderweitige Finanzierung über die K GmbH und Fehlen des Verschuldens des Kläger) sprechen gegen einen hier relevanten Vorbehalt bzw. eine aufschiebende Bedingung der Art, dass der Kläger für den Fall der Versagung der beantragten Förderung gegenüber der K GmbH rechtlich nicht gebunden wäre, sondern berechtigt wäre, das Vorhaben nicht auszuführen. Das eingeräumte Sonderkündigungsrecht ist nicht auf die Nichtgewährung der Förderung, sondern auf die fehlende bzw. wegfallende Sicherstellung der Finanzierung des Bauvorhabens insgesamt bezogen. Dem Sonderkündigungsrecht sowie den vorliegenden Unterlagen kann nicht entnommen werden, dass die Bestellung und/oder der Vertragsschluss in Abhängigkeit von der Gewährung der Förderung geschlossen sein sollte (vgl. SächsOVG, B.v. 12.12.2016 – 1 A 311/15 – juris). Eine auch die Förderung erfassende Einschränkung der verbindlichen Willenserklärung muss, damit das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nicht praktisch leerläuft, ausdrücklich und eindeutig für den Fall der Nichtgewährung von Fördermittel vereinbart werden und in der Bestellung bereits enthalten sein (NdsOVG, U.v. 13.9.2012 – 8 LB 58/12 – BauR 2013, 640). Daran fehlt es hier.

Das Sonderkündigungsrecht erfasst auch deshalb nicht die möglicherweise unterbleibende Förderung, da die Voraussetzungen dafür von vornherein nicht vorlagen und nicht eintreten konnten, weil der Kläger selbst eingeräumt hat, zum einen aus Versehen – also aus einem ihm zuzurechnenden Fehlverhalten – die falsche E-Mail-Adresse angegeben zu haben, sodass der Onlineantrag samt Bestätigung erst am 15. Juli 2016 als gestellt betrachtet werden kann. Zum anderen hat er auch durch die Nichteinhaltung des beantragten Neigungswinkels – wie noch auszuführen sein wird – die Nichterteilung der Förderung bzw. deren Rücknahme verschuldet. Schon bei der Bestellung (Bl. 45 der Behördenakte) ist von einer Dachneigung von 25° die Rede, während der Onlineantrag ausdrücklich einen Neigungswinkel zwischen 45° und 90° als technische Anforderung enthält.

Des Weiteren ist unerheblich, dass der Bauantrag erst am 30. August 2016 gestellt und die Baugenehmigung am 23. September 2016 erlassen sowie der notarielle Kaufvertrag über das betreffende Grundstück erst am 21. Oktober 2016 geschlossen wurde. Nach den förderrechtlichen Vorgaben ist maßgeblich auf die für den Kläger verbindliche Auftragsvergabe an die K GmbH abzustellen.

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen und für sich selbst tragend ist der Zuwendungsbescheid auch deshalb wegen Verstoßes gegen die einschlägigen förderrechtlichen Vorgaben rechtswidrig, weil der Kläger – wie bereits angedeutet – ein anderes Vorhaben verwirklicht hat, als er beantragt hat. Der Kläger hat insbesondere die technischen Neben- und Mindestanforderungen nicht eingehalten, wonach die „PV-Anlage … mit einem Neigungswinkel zwischen 45° und 90° montiert sein (optimaler Winterbetrieb)“ müsse, wie im Förderantrag unter Tz. 2b sowie im Merkblatt T 1.4, S. 3 ausdrücklich verlangt ist. In der verbindlichen Bestellung bei der Firma vom 12. Juli 2016 ist demgegenüber eine Dachneigung von 25° aufgeführt (vgl. Bl. 41 und 45 der Behördenakte). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, er habe die Wärmeanlagen anders gebaut, als beantragt, und zwar mit einer besseren Wärmepumpe. Infolgedessen sei auch der Neigungswinkel nicht eingehalten. Er habe das im Antrag falsch angekreuzt.

Der Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 bezieht sich indes ausdrücklich auf den am 15. Juli 2016 eingegangenen elektronischen Förderantrag sowie auf die einschlägigen Richtlinien zur Durchführung des 10.000-Häuser-Programms und die dazu anliegenden Merkblätter als maßgebend für den Zuwendungsbescheid. Die vom Kläger bei der Firma bestellte und konkret verwirklichte Baumaßnahme ist in der von ihm ausgeführten Form nicht Gegenstand der Förderung gewesen.

Die Ausführung der baulichen Maßnahme mit dem falschen Neigungswinkel macht den Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 nicht nur teilweise, sondern vollständig rechtswidrig. Der Beklagtenvertreter hat dazu in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert, dass der Neigungswinkel zwar nur den Technikbonus in Höhe von 2.000,00 EUR betrifft, allerdings hingen der Energieeffizienzbonus und der Technikbonus zusammen. Beides könne nicht getrennt voneinander beantragt werden. Vielmehr ist die beantragte Maßnahme als Einheit anzusehen und werde in der beantragten Form bewilligt. Der Beklagtenvertreter hat verdeutlicht, dass vom Antrag abweichende Ausführungen gerade nicht beantragt seien. Für diese anderen Ausführungen hätte vielmehr ein eigener Förderantrag gestellt werden müssen.

Der rechtswidrige Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 konnte auch ohne Verstoß gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG) von der Regierung von U. zurückgenommen werden.

Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauen berufen, weil er die Zuwendung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG). Der Kläger hat ausgehend von der bestätigten Antragstellung am 15. Juli 2016 erklärt, dass noch keine verbindliche Auftragserteilung vorliege, obwohl er am 12. Juli 2016 – wie oben ausgeführt – die rechtlich bindende Bestellung bei der Firma K GmbH aufgegeben hat. Des Weiteren hat der Kläger den Antrag für eine Anlage mit einem Neigungswinkel der Photovoltaikanlage zwischen 45° und 90° gestellt, obwohl er tatsächlich eine Dachkonstruktion mit einer Neigung von 25° beauftragt hat. Der Kläger hat die Unrichtigkeit des angegebenen Neigungswinkels auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt. Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Gericht nicht, wie sich der Kläger, obwohl er ausdrücklich eine Wärmeanlage mit einem anderen Neigungswinkel bestellt und gebaut hat, als er in seinem Förderantrag angegeben hatte, auf Vertrauensschutz berufen können will.

Der Kläger hat bei seiner Antragstellung zudem ausdrücklich bestätigt, dass zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch kein Auftrag erteilt worden sei und dass er die einschlägigen Richtlinien und Merkblätter zur Kenntnis genommen hat.

Vor diesem Hintergrund greift auch Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG. Danach kann sich der Begünstigte auf ein schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Kläger hat bei der Antragstellung ausdrücklich bestätigt, dass er mit der Maßnahme (= verbindliche Auftragserteilung) noch nicht begonnen hat. Der Kläger hat die Kenntnisnahme der einschlägigen Richtlinien usw. ausdrücklich erklärt. Der vorzeitige Maßnahmenbeginn fällt in den Verantwortungsbereich des Klägers und begründet kein schutzwürdiges Vertrauen (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – VPR 2017, 23). Selbst wenn der Kläger die einschlägigen Richtlinien und Nebenbestimmungen in ihren Einzelheiten nicht gelesen haben sollte, wäre ihm dies als grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Bei Zweifeln hätte es dem Kläger oblegen, sich vor Unterzeichnung des Vertrages und der damit verbundenen rechtsverbindlichen Bestellung bei der Bewilligungsbehörde Klarheit zu verschaffen. Der Kläger hat so durch sein Verhalten die erforderliche Sorgfalt in grobem Maße verletzt. Auch bezüglich des Sonderkündigungsrechts hätte es für den Kläger als Laien offensichtlich sein müssen, dass er – wie oben ausgeführt – jedenfalls sich selbst, auch im eigenen Interesse, rechtlich gebunden hatte und sich nicht mehr einseitig von der Verpflichtung lösen konnte. Der Kläger wurde des Weiteren bereits im Antragsformular sowie unter T1.4 auf Seite 3 des Merkblatts T1 (Programmteil EnergieSystemHaus, TechnikBonus – Wärmepumpe) auf die technischen Anforderungen zum Vollzug auf die gewählte Technikvariante, einschließlich des dafür erforderlichen Neigungswinkels der Photovoltaikanlage, hingewiesen, sodass er sich auch eine Abweichung davon als mindestens grob fahrlässig vorhalten lassen muss.

Der Hinweis der Klägerseite, dass die bloße Kenntnis der Tatsache und Vorgänge, die die Rechtswidrigkeit begründeten, nicht reichten, sondern dass der Kläger Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsaktes haben müsse, ist entgegenzuhalten, dass der Kläger sich vorwerfen lassen muss, einerseits sehenden Auges eine Bestellung mit einem Dach von 25° Neigung unterschrieben zu haben und sich insoweit gegen über der K GmbH verpflichtet zu haben, und andererseits gleichwohl einen Förderantrag bezogen auf eine Neigung der Photovoltaikanlage von 45° bis 90° gestellt zu haben. Auch hinsichtlich des Sonderkündigungsrechts sieht es das Gericht als Schutzbehauptung an, dass sich der Kläger persönlich angeblich nicht verpflichtet gefühlt habe. Denn dies widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und Lebenswirklichkeit. Dem Kläger musste klar sein, dass er sich rechtlich gebunden hat und unter nur ganz engen Voraussetzungen bei einem Fehlschlag der Finanzierung insgesamt (sowie hier nicht relevanten baurechtlichen Problemen) – und nicht schon beim Ausfall eines relativ kleinen Nebenpostens wie der Förderung in Höhe von 11.000,00 EUR – hätte lösen können. So gesehen drängt es sich vielmehr auf, dass bei einem alleinigen Wegfall einer Förderung in Höhe von 11.000,00 EUR bei dem gegebenen Gesamtvolumen des Vorhabens eine Loslösung von der vertraglichen Bindung von vornherein nicht in Betracht kommt.

Die Regierung von U. hat schließlich auch ermessensfehlerfrei von ihrer Rücknahmemöglichkeit Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Regierung von U. konnte die Ermessenserwägung auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO). Die angeführten Ermessenserwägungen der Regierung von U. sind nicht zu beanstanden. Die Ermessensausübung deckt sich mit der Verwaltungspraxis der Regierung von U.. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Zudem ist nach Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG in den Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Demnach entfällt nicht nur die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, sondern es erfolgt zudem eine Ermessensreduzierung. Anders wäre es nur bei einem atypischen Ausnahmefall (vgl. Kopp, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 48 Rn. 127b und 127c). Für einen solchen atypischen Ausnahmefall ist nichts ersichtlich. Vielmehr hat die Regierung von U. plausibel darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit der Haushaltsführung für die Rücknahme spricht. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn stellt zudem eine restriktiv zu handhabende Ausnahme dar, sodass auch bei einem Versehen aufgrund eines Fehlers (Angabe einer unkorrekten E-Mail-Adresse für Rückbestätigung, aber verbindliche Bestellung ohne vorherige Antragsbestätigung des Klägers) und einem nur kurzzeitig vorherigen Maßnahmenbeginn die Rücknahme ermessensfehlerfrei erfolgen konnte. Diese Ermessensausübung entspricht der geübten Verwaltungspraxis der Regierung von U..

Darüber hinaus bleibt die Ausführung der Maßnahme mit einer anderen Wärmeanlage und mit einem falschen Neigungswinkel, sodass letztlich eine nichtbeantragte Maßnahme verwirklicht wurde. Vor diesem Hintergrund muss das Interesse des Klägers zurücktreten. Sein Vertrauen ist nicht schutzwürdig, selbst wenn er die Fördermittel bei seiner Vermögensdispositionen miteinbezogen hat (vgl. Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Denn wenn er sehenden Auges eine verbindliche Bestellung unterschreibt, bevor sein Onlineantrag rückbestätigt ist, und dabei zudem und vor allem eine andere Ausführungsvariante wählt, die von den von ihm ausdrücklich beantragten und bestätigten technischen Anforderungen abweicht, kann der Kläger nicht darauf vertrauen, gleichwohl eine Förderung zu erhalten und behalten zu dürfen. Die Regierung von U. hat in der mündlichen Verhandlung zu Recht verdeutlicht, dass die vom Kläger verwirklichte Maßnahme so nicht beantragt und auch nicht bewilligt wurde. Sie hat zu Recht klargestellt, dass nicht irgendwas beantragt und dann etwas anderes gebaut werden kann und dann im Nachhinein beurteilt werden kann, ob nicht doch – selbst wenn die Maßnahme, wie vom Kläger behauptet, wirksamer sein sollte als ursprünglich geplant – die Förderung oder ein Teil davon behalten werden könnte. Dies widerspricht jeglichen förderrechtlichen Gepflogenheiten. Vor diesem Hintergrund wäre unter Gesamtwürdigung aller Umstände sogar zu erwägen, ob nicht eine Ermessensreduzierung auf Null in Hinsicht auf eine Rücknahme vorliegt. Der letztgenannte Aspekt kann aber dahingestellt bleiben, weil jedenfalls eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung der Regierung von U. vorliegt.

Da auch sonst keine Mängel des streitgegenständlichen Bescheides ersichtlich sind, war die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Zuwendungsbescheides durch den Beklagten (vertreten durch die Regierung von U.), in dem ihm die Zuwendung in Höhe von 11.000,00 EUR aus dem 10.000-Häuser-Programm, Programmteil „EnergieSystemHaus“ bewilligt worden war.

Der Kläger beantragte mit einem elektronischen Antrag eine Förderung aus dem bayerischen 10.000-Häuser-Programm, Programmteil „EnergieSystemHaus“ für den energieeffizienten Neubau eines Wohngebäudes. Am 15. Juli 2016 wurde eine elektronische Eingangsbestätigung an den Kläger versandt. In dem Antrag machte der Kläger verschiedene Angaben zu den technischen Neben- und Mindestanforderungen. Der Kläger erklärte unter anderem, dass mit dem Vorhaben zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch nicht begonnen worden sei.

Mit Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 wurde dem Kläger als Projektförderung im Sinne von Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ein Zuschuss in Höhe von 11.000,00 EUR im Wege der Festbetragsfinanzierung bewilligt.

Am 23. Oktober 2017 ging der Verwendungsnachweis bei der Regierung von U. ein. Als Datum der Auftragsvergabe war der 12. Juli 2016 angegeben.

Nach Anhörung hob die Regierung von U. mit Bescheid vom 5. Dezember 2017 den Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 in voller Höhe auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG könne ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden. Gemäß Tz. 6.1 der Förderrichtlinien zur Durchführung des 10.000-Häuser-Programms dürfe im Programmteil „EnergieSystemHaus“ mit der Durchführung der zu fördernden Maßnahme nicht vor Eingang des elektronischen Förderungsantrags bei der Bewilligungsstelle begonnen werden. Als Maßnahmenbeginn gelte der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Ein Antragsteller, der vor Erteilung eines Förderbescheides bzw. ohne Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns mit der Realisierung eines Projekts beginne, gebe zu erkennen, dass er das Projekt ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren wolle und könne. In einem solchen Fall widerspreche die Gewährung einer Förderung den Vorgaben des Art. 23 BayHO. Der Kläger habe bereits am 12. Juli 2016 ein K-Haus bestellt. Der Förderantrag sei erst am 15. Juli 2016 bei der Regierung von U. eingegangen. Vor Erhalt der Bestätigungs-E-Mail hätte der Kläger den Werkvertrag nicht unterschreiben dürfen. Bei dem dem Werkvertrag beigefügten Kündigungsrecht handele es sich nach der Formulierung nicht um einen Vorbehalt, sondern um ein Rücktrittsrecht. Im Fall des Klägers sei der 12. Juli 2016 relevant. Damit liege eine Vorzeitigkeit vor und das Rücktrittsrecht sei daher nicht relevant. Zusätzlich sei nach einem Telefonat am 30. November 2017 mit dem Ingenieurbüro davon auszugehen, dass die technischen Neben- und Mindestanforderungen für die Variante Kompressionswärmepumpe (insbesondere den Neigungswinkel der PV-Anlage um 45° bis 90°) nicht erfüllt würden und die Anlage nicht förderfähig sei. Ein schutzwürdiges Vertrauen liege nicht vor. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass die Auftragserteilung eines Fachbetriebes erst nach Eingang des elektronischen Antrags bei der Bewilligungsbehörde erfolgen dürfe und dass die technischen Neben- und Mindestanforderungen einzuhalten seien. Der Zuwendungsempfänger habe den Erlass des Zuwendungsbescheides durch die Angabe unrichtiger Angaben erwirkt. Der Zuwendungsbescheid werde unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessen zurückgenommen.

II.

1. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2018, bei Gericht eingegangen am 8. Januar 2018, ließ der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben. Zur Klagebegründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe in Zusammenarbeit mit seiner K-Beraterin als Privatmann am 12. Juli 2016 den elektronischen Förderantrag zum 10.000-Häuser-Programm gestellt. Nachdem die E-Mail-Adresse des Klägers fehlerhaft auf dem elektronischen Förderung vermerkt und eine Richtigstellung dieser am Folgetag an die IT-Abteilung der Antragsplattform versandt worden sei, habe der Kläger am 15. Juli „2017“ (richtig wohl: 2016) den Aktivierungslink erhalten, um seinen Online-Förderantrag nunmehr bestätigen zu können. Zwischenzeitlich habe der Kläger am 12. Juli „2017“ (richtig wohl: 2016) ein Angebot an die K GmbH abgegeben. Die Annahme des Angebots sei in rechtserheblicher Weise erst mit Schreiben vom 30. September 2016 erfolgt. Ein Rücknahmebescheid hätte nicht nach Art. 48 BayVwVfG ergehen dürfen, da der Zuwendungsbescheid nicht in rechtswidriger Weise erlassen worden sei. Lediglich ein Widerruf nach Art. 49 BayVwVfG wäre in Frage gekommen. Der Kläger sei in seinem Vertrauen schutzwürdig.

Mit Schriftsatz vom 6. April 2018 ließ der Kläger im Wesentlichen noch vorbringen: Der Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 sei rechtmäßig. Bei dem sogenannten „Sonderkündigungsrecht“ handele es sich um einen Vorbehalt, der letztlich als aufschiebende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB zu werten sei. Es komme erst dann zum wirksamen Vertrag, sollte die Bedingung, Finanzierbarkeit der angestrebten Bauleistung, gesichert sein. Der Bauherr habe einen Anspruch auf Bearbeitung des Bauvorhabens erst dann, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen sei. Der Anspruch entstehe erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. Für die rechtliche Einordnung spreche, dass die Firma in ihrem Schreiben vom 30. März 2016 die Rechtskraft des Vertragsschlusses erst mit Ausräumung des Vorbehalts der Finanzierung erklärt habe. Außerdem sei der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am „12.06.2017“ (richtig wohl: 12.7.2016) rein faktisch nicht in der Lage gewesen, Bauarbeiten verbindlich durchführen zu lassen. Er habe den Kaufvertrag erst am 21. Oktober 2016 geschlossen, die Baugenehmigung sei erst am 23. September 2016 erlassen worden. Der Bauvertrag sei erst mit verbindlichem Verzicht auf den Vorbehalt am 26. September 2016 wirksam geworden. Der elektronische Förderantrag stamme vom 15. Juli 2016.

Der Beklagte stütze sich hinsichtlich der Förderungsunwürdigkeit auf eine nebulöse Aussage des Ingenieurbüros, dass die Dachneigung nicht zwischen 45° und 90° liege. Der Rücknahmebescheid leide an einem formellen Fehler. Eine Anhörung zu diesem Punkt sei unterblieben. Wolle die Behörde gemäß Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG von einer Anhörung absehen, müsse sie im Rahmen des Verfahrens unter Abwägung aller dafür bzw. dagegen sprechenden Gesichtspunkte besonders entscheiden und die Entscheidung auch begründen.

Des Weiteren habe der Kläger auf den Bestand des Zuwendungsbescheides vertrauen dürfen. Sein Vertrauen sei schutzwürdig (Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG). Die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG müsse sich auf die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts beziehen. Die bloße Kenntnis der Tatsachen oder Vorgänge, die die Rechtswidrigkeit begründeten, genüge nicht. Die Vertragsgestaltung mit der Einsetzung eines Sonderkündigungsrechts sei für einen juristischen Laien nicht offensichtlich gewesen. Dass es sich hierbei um ein komplexes rechtliches Gebilde handele, zeige bereits der Umstand, dass der Beklagte und der Kläger völlig unterschiedlicher Meinung im Hinblick auf die Rechtsfolgen des sogenannten „Sonderkündigungsrechts“ seien. Der Kläger habe im vorliegenden streitgegenständlichen Sachverhalt gerade darauf vertrauen dürfen, dass sich der Beklagte im Rahmen der Subventionsgewährung und aufgrund des erlassenen Zuwendungsbescheides rechtmäßig verhalten habe und der Zuwendungsbescheid rechtsfehlerfrei ergangen sei. Der Kläger habe, nachdem das Haus nunmehr am 31. Mai 2017 fertiggestellt worden sei, auf die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides vertraut und entsprechend die zugesicherten 11.000,00 EUR in seine Planung miteinbezogen, folglich eine Vermögensdisposition getroffen.

2. Die Regierung von U. wendete sich für den Beklagten mit Schriftsatz vom 7. Februar 2018 gegen die Klage. Zur Begründung der Klageerwiderung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe vor Bestätigung des Eingangs des elektronischen Förderantrags und der damit verbundenen Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn mit der zu fördernden Maßnahme begonnen. Gemäß Tz. 6.1 der Richtlinie zur Durchführung des 10.000-Häuser-Programms in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zu Art. 44 BayHO (Ziffer 1.3) dürfe mit der Maßnahme nicht vor Bestätigung des Eingangs des elektronischen Antrags bei der Bewilligungsstelle begonnen werden. Auf dem zum Programmteil zugehörigen Merkblatt werde auf S. 6 unter Tz. 3b des Förderantrags der Maßnahmenbeginn als Erteilung des ersten Auftrags für Bauleistungen definiert. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Es handele sich um eine freiwillige Maßnahme des Freistaates Bayern. Die Gewährung der Zuwendung stehe im billigen Ermessen und erfolge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch könne sich nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Praxis ergeben. Der Kläger habe im Verwendungsnachweis als Datum der Auftragsvergabe den 12. Juli 2016 angegeben. Dieser entspreche dem Tag der Bestellung des K-Hauses. Der Eingang des elektronischen Förderantrages und die damit verbundene Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn seien erst am 15. Juli 2016 erfolgt. Die Versagung einer Zuwendung bei rechtsverbindlicher Bestellung eines Fertighauses entspreche der ständigen Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde und dem Sinn und Zweck solcher Förderklauseln. Sinn und Zweck des Verbots des vorzeitigen Maßnahmenbeginns lägen im Schutz des Antragstellers vor finanziellen Nachteilen sowie der Sicherung einer Einwirkungsmöglichkeit der Bewilligungsbehörde. Ein Antragsteller, der vor Erteilung eines Förderbescheides mit der Realisierung beginne, gebe zu erkennen, dass er das Projekt ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren wolle und könne. Zudem solle die Bewilligungsbehörde nicht bereits vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Nach dem Sinn und Zweck derartiger Vorbeginnklauseln werde auch die rechtsverbindliche Bestellung erfasst.

Die Behauptung des Klägers, dass er den Bestätigungs-Link erst verspätet am 15. Juli 2016 aufgrund eines Tippfehlers in seiner E-Mail-Adresse erhalten habe, rechtfertige keine andere Bewertung. Der Kläger hätte gemäß den eindeutigen Vorgaben in der Richtlinie zunächst die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Förderantrags abwarten müssen.

An der Bewertung ändere das eingeräumte „Sonderkündigungsrecht Finanzierung“ nichts. Eine Einschränkung der verbindlichen Willenserklärung müsse, damit das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nicht praktisch leerlaufe, ausdrücklich und eindeutig für den Fall der Nichtgewährung von Fördermitteln vereinbart werden und in der Bestellung bereits enthalten sein. Das eingeräumte Sonderkündigungsrecht sei nicht auf die Nichtgewährung der Förderung, sondern darauf bezogen, dass die Finanzierung des Bauvorhabens nicht gesichert sei. Das Kündigungsrecht sei vielmehr in dem Fall einschlägig, dass eine bereits gesicherte Finanzierung nachträglich wegfalle.

Darüber hinaus erfülle die seitens des Klägers errichtete Photovoltaikanlage nicht die der Förderung zugrundeliegenden Mindestanforderungen in der vom Kläger gewählten Technikvariante. In Kombination mit einer Photovoltaikanlage müsse die PV-Anlage einen Neigungswinkel zwischen 45° und 90° aufweisen. Gemäß dem Telefonat mit dem Energieberater werde diese Anforderung von der seitens des Klägers errichteten Anlage nicht erfüllt.

Gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG könne sich der Begünstigte auf ein schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Kläger habe bestätigt, dass er mit der Maßnahme noch nicht begonnen habe. Bei Zweifeln hätte es dem Kläger oblegen, sich vor Unterzeichnung der Erklärung und vor der rechtsverbindlichen Bestellung bei der Bewilligungsbehörde Klarheit zu verschaffen. Er habe durch sein Verhalten die erforderliche Sorgfalt im groben Maße verletzt. Der Kläger sei bereits im Antragsformular sowie auf S. 3 des Merkblatts auf die technischen Anforderungen zum Vollzug auf die gewählte Technikvariante hingewiesen worden. Die Rücknahme des Zuwendungsbescheides entspreche der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Zudem sei nach „Art. 48 Abs. 3 Satz 4 BayVwVfG“ (richtig wohl: … Abs. 2 …) in den Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt in der Regel zurückzunehmen.

3. In der mündlichen Verhandlung am 16. April 2018 beantragte der Klägerbevollmächtigte, den Bescheid der Regierung von U. vom 5. Dezember 2017 aufzuheben.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung: Er habe die Wärmeanlagen anders gebaut, als beantragt, und zwar mit einer besseren Wärmepumpe. Infolgedessen sei auch der Neigungswinkel nicht eingehalten. Er habe das im Antrag falsch angekreuzt. Der Beklagtenvertreter erläuterte: Der Neigungswinkel betreffe nur den Technikbonus von 2.000,00 EUR. Allerdings hingen der Energieeffizienzbonus und der Technikbonus zusammen. Beides könne nicht getrennt beantragt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

Der Aufhebungsbescheid vom 5. Dezember 2017, mit dem die Regierung von U. ihren Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 in voller Höhe aufhob, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Regierung von U. hat in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Dezember 2017 die Sach- und Rechtslage zutreffend dargestellt und die maßgeblichen Umstände im Wesentlichen berücksichtigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 2017, die die Regierung von U. in ihrer Klageerwiderung vom 7. Februar 2018 noch ergänzt und vertieft hat, Bezug genommen und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Klagevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.

Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:

Der streitgegenständliche Bescheid vom 5. Dezember 2017 ist formell rechtmäßig.

Insbesondere liegt kein durchgreifender Anhörungsmangel gemäß Art. 28 BayVwVfG betreffend den Neigungswinkel der Photovoltaikanlage vor. Zwar ist insofern die erforderliche Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG unterblieben. Weiter kann offenbleiben, ob von einer Anhörung ermessensfehlerfrei gemäß Art. 28 Abs. 2 VwGO abgesehen werden konnte. Jedenfalls ist eine Heilung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG eingetreten. Danach kann eine fehlende Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Wenn auch für eine funktionsgerechte Anhörung allein der Austausch von Schriftsätzen nicht ausreicht, hat die Regierung von U. jedenfalls in der mündlichen Verhandlung klar zu erkennen gegeben, dass sie sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerseite zum Neigungswinkel nicht zu einer Änderung der Entscheidung veranlasst sieht. Der Kläger hat insoweit vorgebracht, der Neigungswinkel sei nicht eingehalten worden, er habe die Wärmeanlage anders gebaut, als beantragt, und zwar mit einer besseren Wärmepumpe. Daraufhin hat die Regierung von U. plausibel klargestellt, dass sie nur über eine Förderung entscheiden könne, die auch beantragt sei, und dass es nicht gehe, dass der Betreffende irgendeine Maßnahme verwirkliche und dann nachher erst geprüft und entschieden werde, ob diese gefördert werden könne. Die Richtlinien sähen konkrete Verfahren zur Förderung vor, die eingehalten werden müssten.

Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung explizit eingeräumt hat, den förderrechtlich notwendigen Neigungswinkel nicht eingehalten zu haben, kommt es nicht darauf an, dass die betreffende Feststellung der Regierung von U. bislang nur auf einen Aktenvermerk zu einem Telefonat mit dem Energieberater beruhte. Weiteres substanzielles Vorbringen zum Neigungswinkel, das von der Regierung von U. im Rahmen der Anhörung zu würdigen gewesen wäre, erfolgte nicht.

Der Aufhebungsbescheid vom 5. Dezember 2017 ist auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für den Aufhebungsbescheid vom 5. Dezember 2017 ist Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, weil der Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 – ausgehend vom Zeitpunkt seines Erlasses – rechtswidrig war (vorzeitiger Maßnahmenbeginn, falscher Neigungswinkel). Der Kläger durfte auch nicht in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsaktes, der eine einmalige Geldleistung gewährte, vertrauen (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayVwVfG).

Nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sofern es sich – wie hier – um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist bei der Rücknahme die Vertrauensschutzregelung des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayVwVfG zu berücksichtigen. Ein Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Das Vertrauen ist dabei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht und eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Auf Vertrauen kann sich der Betroffene nicht berufen, wenn die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 BayVwVfG vorliegen, insbesondere wenn der begünstigte Verwaltungsakt durch im Wesentlichen unrichtige Angaben erwirkt wurde (Nr. 2) oder der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG).

Die Rücknahmevorschrift des Art. 48 BayVwVfG ist die korrekte einschlägige Rechtsgrundlage, da der aufzuhebende Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 wegen Verstoßes gegen Art. 23 und 44 BayHO i.V.m. den einschlägigen Richtlinien rechtswidrig war. Denn der Kläger hatte und hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung aus dem 10.000-Häuser-Programm in Höhe von 11.000,00 EUR.

Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige Maßnahmen des Freistaates Bayern. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien.

Vorliegend sind insbesondere einschlägig: Förderrichtlinien zur Durchführung des Bayerischen 10.000-Häuser-Programms vom 29. Juli 2015, insbesondere Tz. 6.1 (RL), die Verwaltungsvorschrift zu Art. 44 BayHO, insbesondere 1.3 (VV), das Merkblatt A zu EnergieBonusBayern vom 29. Juli 2015, Programmteil EnergieSystemHaus sowie das Merkblatt T1 zu Programmteil EnergieSystemHaus, TechnikBonus – Wärmepumpe vom 29. Juli 2015.

Der Förderbescheid vom 13. März 2017 war schon deshalb rechtswidrig, weil der Kläger entgegen der Vorgabe nach Tz. 6.1 RL vor dem Eingang des elektronischen Förderantrags bei der zuständigen Bewilligungsstelle und vor der Bestätigung des Eingangs der Bewilligungsstelle mit der Maßnahme begonnen hat. Als Maßnahmenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (vgl. ebenso Nr. 1.3 VV zur Art. 44 BayHO), konkret hier die Erteilung/Unterzeichnung des ersten Auftrags (vgl. Merkblatt A sowie Tz. 3 des Onlineantrages).

Der Kläger hat insoweit eingeräumt, dass die elektronische Antragstellung auf der Antragsplattform am 12. Juli 2016 erfolgte. Wegen einer fehlerhaften Eingabe der E-Mail-Adresse sei der Aktivierungslink zur Bestätigung des Onlineantrages sowie eine E-Mail mit der Bestätigung der Antragstellung, mit der der Antrag als eingegangen und gestellt gilt und die die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn enthält, erst am 15. Juli 2016 erfolgt. Die verbindliche Auftragserteilung an die K GmbH datiert aber auf den 12. Juli 2016 und war daher vorher.

In der – hier aber noch nicht anwendbaren – Neufassung der Förderrichtlinien vom 24. Januar 2018 ist mittlerweile ausdrücklich festgelegt, dass mit der Maßnahme nicht vor dem bestätigten Eingang des elektronischen Förderantrags begonnen werden darf und dass der maßgebliche Zeitpunkt grundsätzlich die bindende Willenserklärung des Antragstellers zum Vertragsschluss ist (vgl. hier Tz. 6.1 Satz 3 und 5 RL n.F.). Die nunmehr ausdrücklich in den Richtlinien verschriftlichten Voraussetzungen galten indes schon vorher und entsprachen wie von der Beklagtenseite unbestritten ausgeführt der schon zuvor geübten Verwaltungspraxis, sodass die Neufassung der Richtlinien insoweit als deklaratorische Klarstellung anzusehen ist.

Außerdem erklärte die Klägerseite selbst, aufgrund einer fehlerhaften Eingabe der E-Mail-Adresse auf der Antragsplattform erst am 15. Juli 2016 den Aktivierungslink erhalten zu haben, um den Onlineförderantrag bestätigen zu können. Auch im Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 ist ausdrücklich auf den elektronisch am 15. Juli 2016 eingegangenen Förderantrag Bezug genommen sowie weiter auf die betreffenden Richtlinien und Merkblätter konkret verwiesen.

Der Kläger hat auch schon am 12. Juli 2016 vorzeitig mit der Maßnahme begonnen, weil er der Firma K GmbH zu diesem Zeitpunkt einen verbindlichen Auftrag erteilt hat.

Maßgeblich für den Maßnahmenbeginn ist die Erteilung/Unterzeichnung des ersten Auftrages, wie sich aus Merkblatt A sowie aus dem Onlineantrag unter Nr. 3.b. ergibt. Im Onlineantrag hat der Kläger ausdrücklich erklärt, dass zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch nicht mit dem Vorhaben begonnen wurde, d.h. es sei bis dahin noch kein Auftrag für bauliche Maßnahmen am Gebäude vergeben worden.

Nach dem Sinn und Zweck der Vorbeginnklausel wird schon die rechtsverbindliche Bestellung (Auftragsvergabe) erfasst, die der Betreffende nicht mehr einseitig rückgängig machen kann (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – VPR 2017, 23). Die entspricht nach unbestrittener Aussage der Regierung von U. auch der ständigen Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde. Sinn und Zweck des Verbots des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist zum einen der Schutz des Antragstellers vor finanziellen Nachteilen sowie die Sicherung einer Einwirkungsmöglichkeit der Bewilligungsbehörde. Ein Antragsteller, der vor Erteilung eines Förderbescheides mit der Realisierung beginnt, gibt zu erkennen, dass er das Projekt ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren will und kann (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – VPR 2017, 23). Zudem soll die Bewilligungsbehörde nicht bereits vor vollendete Tatsachen gestellt werden (vgl. auch Tz. 6.1 Satz 5 RL n.F., wonach nun ausdrücklich verschriftlicht ist, dass maßgeblicher Zeitpunkt grundsätzlich die bindende Willenserklärung des Antragstellers zum Vertragsschluss ist).

Der Kläger hat mit Datum vom 12. Juli 2016 ausdrücklich „die Bestellung eine K-Hauses“ ebenso unterschrieben wie die Vertreterin der Firma K GmbH (vgl. Bl. 45 und 46 der Behördenakte). Diese Bestellung ist verbindlich und für den Kläger – ebenso wie für die Firma – ab 12. Juli 2016 verpflichtend gewesen. Lediglich die Ausführungsmodalitäten waren besonders geregelt.

An der rechtlichen Bindung des Klägers ändern auch das eingeräumte „Sonderkündigungsrecht Finanzierung“ in der Anlage 4 zu der Bestellung vom 12. Juli 2016 sowie das „Sonderkündigungsrecht Baugenehmigung“ (Anlage 5 zur Bestellung vom 12. Juli 2016) nichts. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerseite handelt es sich dabei nicht um eine aufschiebende Bedingung in Form eines Vorbehalts, wonach ein wirksamer Vertragsschluss erst dann zustande komme, wenn die Finanzierbarkeit der angestrebten Bauleistung gesichert sei, da der Bauherr einen Anspruch auf Bearbeitung des Bauvorhabens erst dann habe, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen sei. Vielmehr hat sich der Kläger schon zweifelsfrei gebunden und kann sich – außer bei finanziellen oder baurechtlichen Problemen (unter ganz bestimmten, hier nicht gegebenen Voraussetzungen) – nicht mehr einseitig lösen. Die Nichtgewährung der hier gegenständlichen Förderung ist kein Grund im Sinne des Sonderkündigungsrechts.

Für die Verbindlichkeit der Bestellung spricht schon die Formulierung im Sonderkündigungsrecht, wonach der Bauherr das Recht erhält, den „aufgrund obiger Bestellung zustande gekommenen Bauvertrag“ bis längstens zum 12. Dezember 2016 unter bestimmten Voraussetzungen zu kündigen. In dem von beiden Seiten unterschriebenen Sonderkündigungsrecht wird ausdrücklich die Formulierung des schon zustande gekommenen Bauvertrages gewählt. Dem Gericht erschließt sich nicht, wie aus der Sicht der Firma K GmbH bzw. eines objektiven Empfängers daraus geschlossen werden sollte, dass trotz der – ebenso wie bei der zugrunde liegenden “Bestellung“ – von beiden Seiten unterzeichneten Sonderkündigungsrechts eine rechtliche Verbindlichkeit nicht entstanden sein sollte. Vielmehr haben sich beide Seiten gebunden. Allerdings war die K GmbH zunächst nicht verpflichtet, schon mit der Bearbeitung des Bauvorhabens zu beginnen. Dem Kläger eröffnete das Sonderkündigungsrecht Finanzierung die Möglichkeit, sich nachträglich wieder vom Vertrag zu lösen, und zwar (nur) unter der konkreten Voraussetzung, dass die Finanzierung aus kaufmännischen und vom Bauherr nicht verschuldeten Gründen scheitert und zusätzlich der Kündigungserklärung ein Finanzierungsplan einer renommierten Bank beigefügt wird, aus dem hervorgeht, dass das Bauvorhaben unter kaufmännischen Gesichtspunkten nicht finanzierbar ist. Des Weiteren stand das Kündigungsrecht kumulativ unter der Bedingung, dass die Firma K GmbH nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Kündigung eine anderweitige Finanzierung unter angemessenen und hinnehmbaren Konditionen sicherstellt.

Bei der Auslegung der Vereinbarung zum Sonderkündigungsrecht ist die Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (objektiver Empfängerhorizont) maßgeblich. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist, wobei insbesondere der Wortlaut, der mit Erklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Beteiligten und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. §§ 133, 157 BGB und BGH, U.v. 16.10.2012 – X ZR 37/12 – BGHZ 195, 126 sowie BVerwG, B.v. 22.5.2017 – 8 B 57/16 – Buchholz 428.43 DDR-EErfG Nr. 8 m.w.N). Davon ausgehend sprechen sowohl der Wortlaut des Sonderkündigungsrechts als auch – wie in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde – der Zweck, eine bestimmte Ausführung der Baumaßnahme zu einem festgelegten Preis verbindlich zu vereinbaren, für eine rechtlich verpflichtende Bindung für beide Seiten.

Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass das Sonderkündigungsrecht Finanzierung überhaupt den Fall der Nichtgewährung der Förderung in Höhe von 11.000,00 EUR erfasst, gerade bei einem Gesamtvolumen des Vorhabens von 340.186,85 EUR (davon Eigenmittel: 314.186,85 EUR einschließlich Darlehen in Höhe von 100.000,00 EUR). Die im Sonderkündigungsrecht kumulativ aufgeführten Konditionen (Finanzierungsplan der Bank sowie fehlende anderweitige Finanzierung über die K GmbH und Fehlen des Verschuldens des Kläger) sprechen gegen einen hier relevanten Vorbehalt bzw. eine aufschiebende Bedingung der Art, dass der Kläger für den Fall der Versagung der beantragten Förderung gegenüber der K GmbH rechtlich nicht gebunden wäre, sondern berechtigt wäre, das Vorhaben nicht auszuführen. Das eingeräumte Sonderkündigungsrecht ist nicht auf die Nichtgewährung der Förderung, sondern auf die fehlende bzw. wegfallende Sicherstellung der Finanzierung des Bauvorhabens insgesamt bezogen. Dem Sonderkündigungsrecht sowie den vorliegenden Unterlagen kann nicht entnommen werden, dass die Bestellung und/oder der Vertragsschluss in Abhängigkeit von der Gewährung der Förderung geschlossen sein sollte (vgl. SächsOVG, B.v. 12.12.2016 – 1 A 311/15 – juris). Eine auch die Förderung erfassende Einschränkung der verbindlichen Willenserklärung muss, damit das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nicht praktisch leerläuft, ausdrücklich und eindeutig für den Fall der Nichtgewährung von Fördermittel vereinbart werden und in der Bestellung bereits enthalten sein (NdsOVG, U.v. 13.9.2012 – 8 LB 58/12 – BauR 2013, 640). Daran fehlt es hier.

Das Sonderkündigungsrecht erfasst auch deshalb nicht die möglicherweise unterbleibende Förderung, da die Voraussetzungen dafür von vornherein nicht vorlagen und nicht eintreten konnten, weil der Kläger selbst eingeräumt hat, zum einen aus Versehen – also aus einem ihm zuzurechnenden Fehlverhalten – die falsche E-Mail-Adresse angegeben zu haben, sodass der Onlineantrag samt Bestätigung erst am 15. Juli 2016 als gestellt betrachtet werden kann. Zum anderen hat er auch durch die Nichteinhaltung des beantragten Neigungswinkels – wie noch auszuführen sein wird – die Nichterteilung der Förderung bzw. deren Rücknahme verschuldet. Schon bei der Bestellung (Bl. 45 der Behördenakte) ist von einer Dachneigung von 25° die Rede, während der Onlineantrag ausdrücklich einen Neigungswinkel zwischen 45° und 90° als technische Anforderung enthält.

Des Weiteren ist unerheblich, dass der Bauantrag erst am 30. August 2016 gestellt und die Baugenehmigung am 23. September 2016 erlassen sowie der notarielle Kaufvertrag über das betreffende Grundstück erst am 21. Oktober 2016 geschlossen wurde. Nach den förderrechtlichen Vorgaben ist maßgeblich auf die für den Kläger verbindliche Auftragsvergabe an die K GmbH abzustellen.

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen und für sich selbst tragend ist der Zuwendungsbescheid auch deshalb wegen Verstoßes gegen die einschlägigen förderrechtlichen Vorgaben rechtswidrig, weil der Kläger – wie bereits angedeutet – ein anderes Vorhaben verwirklicht hat, als er beantragt hat. Der Kläger hat insbesondere die technischen Neben- und Mindestanforderungen nicht eingehalten, wonach die „PV-Anlage … mit einem Neigungswinkel zwischen 45° und 90° montiert sein (optimaler Winterbetrieb)“ müsse, wie im Förderantrag unter Tz. 2b sowie im Merkblatt T 1.4, S. 3 ausdrücklich verlangt ist. In der verbindlichen Bestellung bei der Firma vom 12. Juli 2016 ist demgegenüber eine Dachneigung von 25° aufgeführt (vgl. Bl. 41 und 45 der Behördenakte). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, er habe die Wärmeanlagen anders gebaut, als beantragt, und zwar mit einer besseren Wärmepumpe. Infolgedessen sei auch der Neigungswinkel nicht eingehalten. Er habe das im Antrag falsch angekreuzt.

Der Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 bezieht sich indes ausdrücklich auf den am 15. Juli 2016 eingegangenen elektronischen Förderantrag sowie auf die einschlägigen Richtlinien zur Durchführung des 10.000-Häuser-Programms und die dazu anliegenden Merkblätter als maßgebend für den Zuwendungsbescheid. Die vom Kläger bei der Firma bestellte und konkret verwirklichte Baumaßnahme ist in der von ihm ausgeführten Form nicht Gegenstand der Förderung gewesen.

Die Ausführung der baulichen Maßnahme mit dem falschen Neigungswinkel macht den Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 nicht nur teilweise, sondern vollständig rechtswidrig. Der Beklagtenvertreter hat dazu in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert, dass der Neigungswinkel zwar nur den Technikbonus in Höhe von 2.000,00 EUR betrifft, allerdings hingen der Energieeffizienzbonus und der Technikbonus zusammen. Beides könne nicht getrennt voneinander beantragt werden. Vielmehr ist die beantragte Maßnahme als Einheit anzusehen und werde in der beantragten Form bewilligt. Der Beklagtenvertreter hat verdeutlicht, dass vom Antrag abweichende Ausführungen gerade nicht beantragt seien. Für diese anderen Ausführungen hätte vielmehr ein eigener Förderantrag gestellt werden müssen.

Der rechtswidrige Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 konnte auch ohne Verstoß gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG) von der Regierung von U. zurückgenommen werden.

Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauen berufen, weil er die Zuwendung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG). Der Kläger hat ausgehend von der bestätigten Antragstellung am 15. Juli 2016 erklärt, dass noch keine verbindliche Auftragserteilung vorliege, obwohl er am 12. Juli 2016 – wie oben ausgeführt – die rechtlich bindende Bestellung bei der Firma K GmbH aufgegeben hat. Des Weiteren hat der Kläger den Antrag für eine Anlage mit einem Neigungswinkel der Photovoltaikanlage zwischen 45° und 90° gestellt, obwohl er tatsächlich eine Dachkonstruktion mit einer Neigung von 25° beauftragt hat. Der Kläger hat die Unrichtigkeit des angegebenen Neigungswinkels auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt. Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Gericht nicht, wie sich der Kläger, obwohl er ausdrücklich eine Wärmeanlage mit einem anderen Neigungswinkel bestellt und gebaut hat, als er in seinem Förderantrag angegeben hatte, auf Vertrauensschutz berufen können will.

Der Kläger hat bei seiner Antragstellung zudem ausdrücklich bestätigt, dass zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch kein Auftrag erteilt worden sei und dass er die einschlägigen Richtlinien und Merkblätter zur Kenntnis genommen hat.

Vor diesem Hintergrund greift auch Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG. Danach kann sich der Begünstigte auf ein schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Kläger hat bei der Antragstellung ausdrücklich bestätigt, dass er mit der Maßnahme (= verbindliche Auftragserteilung) noch nicht begonnen hat. Der Kläger hat die Kenntnisnahme der einschlägigen Richtlinien usw. ausdrücklich erklärt. Der vorzeitige Maßnahmenbeginn fällt in den Verantwortungsbereich des Klägers und begründet kein schutzwürdiges Vertrauen (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – VPR 2017, 23). Selbst wenn der Kläger die einschlägigen Richtlinien und Nebenbestimmungen in ihren Einzelheiten nicht gelesen haben sollte, wäre ihm dies als grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Bei Zweifeln hätte es dem Kläger oblegen, sich vor Unterzeichnung des Vertrages und der damit verbundenen rechtsverbindlichen Bestellung bei der Bewilligungsbehörde Klarheit zu verschaffen. Der Kläger hat so durch sein Verhalten die erforderliche Sorgfalt in grobem Maße verletzt. Auch bezüglich des Sonderkündigungsrechts hätte es für den Kläger als Laien offensichtlich sein müssen, dass er – wie oben ausgeführt – jedenfalls sich selbst, auch im eigenen Interesse, rechtlich gebunden hatte und sich nicht mehr einseitig von der Verpflichtung lösen konnte. Der Kläger wurde des Weiteren bereits im Antragsformular sowie unter T1.4 auf Seite 3 des Merkblatts T1 (Programmteil EnergieSystemHaus, TechnikBonus – Wärmepumpe) auf die technischen Anforderungen zum Vollzug auf die gewählte Technikvariante, einschließlich des dafür erforderlichen Neigungswinkels der Photovoltaikanlage, hingewiesen, sodass er sich auch eine Abweichung davon als mindestens grob fahrlässig vorhalten lassen muss.

Der Hinweis der Klägerseite, dass die bloße Kenntnis der Tatsache und Vorgänge, die die Rechtswidrigkeit begründeten, nicht reichten, sondern dass der Kläger Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsaktes haben müsse, ist entgegenzuhalten, dass der Kläger sich vorwerfen lassen muss, einerseits sehenden Auges eine Bestellung mit einem Dach von 25° Neigung unterschrieben zu haben und sich insoweit gegen über der K GmbH verpflichtet zu haben, und andererseits gleichwohl einen Förderantrag bezogen auf eine Neigung der Photovoltaikanlage von 45° bis 90° gestellt zu haben. Auch hinsichtlich des Sonderkündigungsrechts sieht es das Gericht als Schutzbehauptung an, dass sich der Kläger persönlich angeblich nicht verpflichtet gefühlt habe. Denn dies widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und Lebenswirklichkeit. Dem Kläger musste klar sein, dass er sich rechtlich gebunden hat und unter nur ganz engen Voraussetzungen bei einem Fehlschlag der Finanzierung insgesamt (sowie hier nicht relevanten baurechtlichen Problemen) – und nicht schon beim Ausfall eines relativ kleinen Nebenpostens wie der Förderung in Höhe von 11.000,00 EUR – hätte lösen können. So gesehen drängt es sich vielmehr auf, dass bei einem alleinigen Wegfall einer Förderung in Höhe von 11.000,00 EUR bei dem gegebenen Gesamtvolumen des Vorhabens eine Loslösung von der vertraglichen Bindung von vornherein nicht in Betracht kommt.

Die Regierung von U. hat schließlich auch ermessensfehlerfrei von ihrer Rücknahmemöglichkeit Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Regierung von U. konnte die Ermessenserwägung auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO). Die angeführten Ermessenserwägungen der Regierung von U. sind nicht zu beanstanden. Die Ermessensausübung deckt sich mit der Verwaltungspraxis der Regierung von U.. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Zudem ist nach Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG in den Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Demnach entfällt nicht nur die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, sondern es erfolgt zudem eine Ermessensreduzierung. Anders wäre es nur bei einem atypischen Ausnahmefall (vgl. Kopp, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 48 Rn. 127b und 127c). Für einen solchen atypischen Ausnahmefall ist nichts ersichtlich. Vielmehr hat die Regierung von U. plausibel darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit der Haushaltsführung für die Rücknahme spricht. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn stellt zudem eine restriktiv zu handhabende Ausnahme dar, sodass auch bei einem Versehen aufgrund eines Fehlers (Angabe einer unkorrekten E-Mail-Adresse für Rückbestätigung, aber verbindliche Bestellung ohne vorherige Antragsbestätigung des Klägers) und einem nur kurzzeitig vorherigen Maßnahmenbeginn die Rücknahme ermessensfehlerfrei erfolgen konnte. Diese Ermessensausübung entspricht der geübten Verwaltungspraxis der Regierung von U..

Darüber hinaus bleibt die Ausführung der Maßnahme mit einer anderen Wärmeanlage und mit einem falschen Neigungswinkel, sodass letztlich eine nichtbeantragte Maßnahme verwirklicht wurde. Vor diesem Hintergrund muss das Interesse des Klägers zurücktreten. Sein Vertrauen ist nicht schutzwürdig, selbst wenn er die Fördermittel bei seiner Vermögensdispositionen miteinbezogen hat (vgl. Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Denn wenn er sehenden Auges eine verbindliche Bestellung unterschreibt, bevor sein Onlineantrag rückbestätigt ist, und dabei zudem und vor allem eine andere Ausführungsvariante wählt, die von den von ihm ausdrücklich beantragten und bestätigten technischen Anforderungen abweicht, kann der Kläger nicht darauf vertrauen, gleichwohl eine Förderung zu erhalten und behalten zu dürfen. Die Regierung von U. hat in der mündlichen Verhandlung zu Recht verdeutlicht, dass die vom Kläger verwirklichte Maßnahme so nicht beantragt und auch nicht bewilligt wurde. Sie hat zu Recht klargestellt, dass nicht irgendwas beantragt und dann etwas anderes gebaut werden kann und dann im Nachhinein beurteilt werden kann, ob nicht doch – selbst wenn die Maßnahme, wie vom Kläger behauptet, wirksamer sein sollte als ursprünglich geplant – die Förderung oder ein Teil davon behalten werden könnte. Dies widerspricht jeglichen förderrechtlichen Gepflogenheiten. Vor diesem Hintergrund wäre unter Gesamtwürdigung aller Umstände sogar zu erwägen, ob nicht eine Ermessensreduzierung auf Null in Hinsicht auf eine Rücknahme vorliegt. Der letztgenannte Aspekt kann aber dahingestellt bleiben, weil jedenfalls eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung der Regierung von U. vorliegt.

Da auch sonst keine Mängel des streitgegenständlichen Bescheides ersichtlich sind, war die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme eines zu ihren Gunsten ergangenen Zuwendungsbescheids.

Das Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe (TFZ) des Beklagten bewilligte mit Bescheid vom 4. Juli 2012 eine von der Klägerin beantragte Zuwendung für das Projekt „Biomasseheizwerk E.“ als Zuschuss in Höhe von höchstens 200.000 EUR im Wege der Festbetragsfinanzierung.

Mit Bescheid des TFZ vom 3. April 2013 wurde der Zuwendungsbescheid vom 4. Juli 2012 insgesamt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 48 Abs. 1, 2 Satz 1 BayVwVfG seien erfüllt. Der Bewilligungsbescheid vom 4. Juli 2012 sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen für eine Förderung nicht vorgelegen hätten. Eine am 13. Oktober 2011 erfolgte Gesamtauftragsvergabe der Klägerin für das „Fernwärmeprojekt E.“ stelle einen Verstoß gegen das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns dar. Zum Zeitpunkt dieser Auftragsvergabe habe ausdrücklich nur die Zustimmung vom 7. Oktober 2011 zum vorzeitigen Maßnahmebeginn für eine Teilmaßnahme vorgelegen, nicht für das gesamte Fernwärmeprojekt. Gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG könne sich die Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, wenn sie den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Im Förderantrag vom 5. Dezember 2011 sei lediglich auf den genehmigten Baubeginn einer Teilmaßnahme hingewiesen und nicht mitgeteilt worden, dass bereits das gesamte Nahwärmenetz sowie die Biomasseheizzentrale vergeben worden seien.

Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2013 Klage, die das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 2. Juni 2016 abwies.

Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO erfüllt sind.

1. Aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 4. Oktober 2016 ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; in Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m. w. N.). Gemessen daran sind hier keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

b) Die Klägerin meint, ursächlich für ihr „fördermittelschädliches Vorgehen“ sei eine fehlerhafte bzw. unvollständige Beratung durch Mitarbeiter des Beklagten gewesen; im Falle einer ordnungsgemäßen Beratung wäre es für die Klägerin möglich gewesen, dieses zur Rücknahme des Förderbescheides führende Vorgehen zu vermeiden. Im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung am 22. August 2011 hätten Vertreter der Klägerin gegenüber Mitarbeitern des TFZ unter anderem auf die bereits erfolgte Ausschreibung und den bevorstehenden Zuschlag für das Gesamtprojekt sowie auf die Notwendigkeit des bevorstehenden Baubeginns in einem bestimmten Baugebiet hingewiesen. Ein weiterer Gesprächsteilnehmer von Seiten des Beklagten habe dazu mitgeteilt, dass ein vorzeitiger Baubeginn „fördermittelunschädlich“ sei, soweit der vorzeitige Baubeginn genehmigt werde. Diese Aussagen hätten die betreffenden Teilnehmer der Besprechung als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigt. Diese Darlegungen vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils zu erwecken.

Das Verwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung (UA S. 21 und 22) unter anderem ausgeführt, der hier zu entscheidende Fall weise keine Besonderheiten auf, aufgrund derer der ungenehmigte vorzeitige Maßnahmebeginn ausnahmsweise als unschädlich angesehen werden könnte. Die Klägerin habe wissen müssen, dass ein Maßnahmebeginn durch die Vergabe des Gesamtauftrags ohne vorherige Zustimmung des TFZ förderschädlich sei. Sie sei in der Besprechung am 22. August 2011 auch von Vertretern des Beklagten auf diesen Umstand hingewiesen worden. Eine in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigte Aussage eines Beklagtenvertreters, wonach der Auftrag nach der Submission nicht vergeben werden dürfe, bevor nicht eine Genehmigung zum Maßnahmebeginn vorliege, könne sich nach der Gesamtschau aller Umstände nur auf die gesamte Maßnahme beziehen, weshalb die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn für die Teilmaßnahme in einem Baugebiet auch nicht als Rechtfertigung für die Vergabe des gesamten Auftrags angeführt werden könne.

Die Klägerin hat zunächst den Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts (UA S. 19 und 20), dass eine Auftragsvergabe grundsätzlich einen förderschädlichen Maßnahmebeginn darstellt, nicht infrage gestellt. Aus ihren Darlegungen ergibt sich weiter nicht, dass sie entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder unzureichend auf die Förderschädlichkeit einer Vergabe des gesamten Auftrags hingewiesen wurde, welche durch eine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn für eine Teilmaßnahme nicht ausgeräumt werden konnte. Die Klägerin hat insbesondere nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Bewertung der im Rahmen der Besprechung vom 22. August 2011 getätigten Aussagen die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) überschritten hätte (vgl. dazu BayVGH, B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u. a. - Rn. 11 m. w. N. u. B. v. 6.10.2014 - 22 ZB 14.1079 - Rn. 21). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Beweisergebnisses rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (BayVGH a. a. O. und B. v. 20.5.2015 - 22 ZB 14.2827 - juris, Rn. 19, m. w. N.). Dass die Beweiswürdigung objektiv willkürlich gewesen wäre, gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hätte (vgl. BayVGH. B. v. 14.3.2013, a. a. O.), zeigt die Klägerin nicht auf.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen (UA S. 22), dass E-Mail-Verkehr zwischen den Beteiligten aus der Zeit vom 23. bis 30. September 2011 belege, dass der Klägerseite die Problematik des vorzeitigen Maßnahmebeginns bekannt gewesen sei. Die Klägerin hat sich mit dieser Bewertung, die ebenfalls ihrer Behauptung einer unzureichenden Beratung widerspricht, nicht auseinandergesetzt.

Unabhängig hiervon hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung auch festgestellt (UA S. 16 und 17), dass die Klägerin im Rahmen der Antragstellung für die zunächst gewährte Förderung schriftlich bestätigt hat, von der hier einschlägigen Richtlinie des damaligen Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 12. Januar 2010 zur Förderung der CO2-Vermeidung durch Biomasseheizanlagen (sogenannte BioKlima-Richtlinie) des Beklagten Kenntnis genommen zu haben, einschließlich der Maßgabe, dass mit der Durchführung der Investitionen erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides bzw. nach schriftlicher Zustimmung des TFZ zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begonnen werden darf. Im Antragsformular sei u. a. nochmals darauf hingewiesen worden, dass ein vorzeitiger Maßnahmebeginn, wozu bereits der Abschluss eines der Ausführung zugrunde liegenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags rechne, ohne schriftliche Zustimmung des TFZ einen Förderausschluss zur Folge habe. Die Klägerin hat hiergegen nichts erinnert. Angesichts dieser ausdrücklichen Hinweise ist nicht ersichtlich, worauf die Annahme gestützt werden könnte, dass die Förderschädlichkeit der Erteilung des Gesamtauftrags bereits durch eine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn für eine Teilmaßnahme ausgeräumt werden konnte. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass im Falle einer derart eingeschränkten Zustimmung nur eine Auftragsvergabe beschränkt auf die betreffende Teilmaßnahme in Einklang mit den Förderrichtlinien gestanden hätte.

Zudem ist ein Kausalzusammenhang zwischen einer im Rahmen der Besprechung vom 22. August 2011 erfolgten Beratung durch Mitarbeiter des Beklagten einerseits und der Ausgestaltung der nach Angaben der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Ausschreibung der Gesamtprojekts andererseits aufgrund der Darlegungen der Klägerin nicht ersichtlich. Die Klägerin hat selbst darauf hingewiesen, dass das eingeleitete Vergabeverfahren nicht mehr geändert und an die Bedingungen des später erlassenen Fördermittelbescheids angepasst werden konnte.

c) Erhebliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, bereits zum Zeitpunkt der Zustimmung zum vorzeitigen Beginn für zwei Teilmaßnahmen (mit Schreiben vom 7.10.2011 und vom 13.12.2011) sei dem Beklagten die „bereits erfolgte Vergabe“ des Gesamtprojekts bekannt gewesen. Die Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns für die Gesamtbaumaßnahme (Schreiben vom 2.3.2012) belege zudem, dass hier ein vorzeitiger Beginn mit der Gesamtbaumaßnahme möglich gewesen wäre, d. h. bereits vor der Auftragserteilung für die Gesamtmaßnahme am 13. Oktober 2011. Auch wäre es zulässig gewesen, bereits vor dem Zuschlag im Vergabeverfahren den vorzeitigen Baubeginn für die Gesamtmaßnahme zu bewilligen. Der Beklagte habe dies offensichtlich nicht für notwendig erachtet, sondern es für ausreichend befunden, dass für die jeweiligen Teilbaumaßnahmen der vorzeitige Baubeginn genehmigt werde. Diese Darlegungen der Klägerin sind nicht nachvollziehbar.

Eine Kenntnis von dem laufenden Vergabeverfahren zum Zeitpunkt der ausgesprochenen Zustimmungen zum vorzeitigen Baubeginn bedeutet nicht auch, dass anzunehmen war, dass die Klägerin vor Erteilung der erforderlichen Zustimmungen einen Auftrag erteilen würde. Bereits in der schriftlichen Zustimmung zum vorzeitigen Beginn einer Teilmaßnahme vom 7. Oktober 2011 wurde die Klägerin u. a. darauf hingewiesen, dass die Gesamtmaßnahme „E.“ bis dahin noch nicht bezüglich der Fördervoraussetzungen geprüft werden konnte und der Beginn der Teilmaßnahme somit auf das eigene Risiko der Klägerin erfolgte. Ein gleichlautender Hinweis war auch im Zustimmungsschreiben vom 13. Dezember 2011 enthalten. Auch die später erfolgte Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Gesamtmaßnahme vom 2. März 2012 belegt, dass die Klägerin nicht davon ausgehen konnte, dass die Zustimmungen hinsichtlich zweier Teilmaßnahmen bereits die Auftragserteilung für die Gesamtmaßnahme im Einklang mit den Förderrichtlinien zugelassen hätte.

Die Förderschädlichkeit einer vorzeitigen Auftragsvergabe würde auch nicht dadurch ausgeräumt, dass zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe die materiellen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt gewesen wären. Wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 17) zutreffend ausführt, gibt ein Antragsteller, der vor Erteilung eines Förderbescheids bzw. ohne Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns mit der Realisierung eines Projektes beginnt, zu erkennen, dass er das Projekt auf jeden Fall und ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren will und kann. In einem solchen Fall widerspräche die Gewährung einer Förderung den Vorgaben des Art. 23 BayHO (BayVGH, B. v. 12.9.2000 - 4 ZB 97.3544 - Rn. 8). Danach dürfen Zuwendungen an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung nur veranschlagt werden, wenn der Staat an der Erfüllung bestimmter Zwecke durch diese Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.

d) Erhebliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus der Behauptung der Klägerin, die strittige Rücknahmeentscheidung sei deshalb ermessensfehlerhaft, weil dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass einerseits in Teilbereichen mit den tatsächlichen Baumaßnahmen vorzeitig hätte begonnen werden müssen und dass andererseits im Hinblick auf die bereits erfolgte Ausschreibung des Gesamtvorhabens nur eine Vergabe des Gesamtprojekts möglich gewesen sei.

Die Klägerin trägt vor, Vertreter der Beklagten hätten in der Besprechung am 22. August 2011 nicht darauf hingewiesen, dass für die Gesamtvergabe des Auftrags eine gesonderte bzw. zusätzliche Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn erforderlich ist. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass wegen der bevorstehenden Auftragsvergabe kein Verstoß gegen die Förderrichtlinie von Seiten des Beklagten geltend gemacht würde. Sie habe das bereits eingeleitete Vergabeverfahren für die Gesamtbaumaßnahme zum Zeitpunkt der Einreichung des Fördermittelantrags auch nicht mehr ändern und an die Bedingungen des später erlassenen Fördermittelbescheids anpassen können. Diese Darlegungen sind bereits nicht schlüssig.

Beinhaltet ein Gesamtvorhaben verschiedene Teilmaßnahmen, so ist es zulässig und grundsätzlich auch praxisüblich, die Leistungen in entsprechenden Teillosen zu vergeben (vgl. § 5 Abs. 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen [VOB] Teil A - VOB/A 2016 - BAnz AT 01.07.2016 B4, welcher unverändert § 5 Abs. 2 der VOB/A 2009 in der ab 11.6.2010 gültigen Fassung vom 31.7.2009 entspricht). Eine etwaige Kenntnis von Mitarbeitern des TFZ von dem bereits laufenden Vergabeverfahren bedeutet daher nicht auch, dass diese zwangsläufig davon ausgehen mussten, dass vor dem Umsetzungsbeginn einer Teilmaßnahme die Durchführung des Gesamtvorhabens beauftragt werden musste. Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, der Geschäftsführer der Beigeladenen habe in der gemeinsamen Besprechung am 22. August 2011 auf das laufende Vergabeverfahren für den Gesamtauftrag hingewiesen. Sie hat dagegen nicht konkret dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern Mitarbeitern des TFZ die genauere Ausgestaltung der Vergabemodalitäten bekannt war, u. a. hinsichtlich einer denkbaren Aufteilung des Gesamtauftrags in Teillose.

Auch die schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Beginn einer Teilmaßnahme vom 7. Oktober 2011 hat der Klägerin deutlich vor Augen geführt, dass diese Entscheidung hinsichtlich der Gesamtmaßnahme gerade keine Aussage enthielt und offensichtlich erst recht insoweit keine Freigabewirkung entfalten sollte. In diesem Schreiben heißt es, dass grundsätzlich der vorzeitige Beginn einer Maßnahme zum Ausschluss einer Förderung führe; die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Teilmaßnahme habe zur Folge, dass die Durchführung der betreffenden Maßnahmen förderunschädlich sei. Spätestens daraus musste die Klägerin im Umkehrschluss erkennen, dass ein Beginn der von dieser Zustimmung nicht erfassten Gesamtmaßnahme zu diesem Zeitpunkt förderschädlich sein musste. Auf eine von ihr eventuell anderslautend verstandene Aussage in der Besprechung vom 22. August 2011 konnte die Klägerin gerade auch angesichts der eindeutigen und wiederholten schriftlichen Hinweise nicht vertrauen.

Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung im Übrigen, wie oben bereits ausgeführt (Nr. 1 b), aufgrund seiner Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass die Klägerin insbesondere auch in der Besprechung am 22. August 2011 darauf hingewiesen wurde, dass der Auftrag für die Gesamtmaßnahme nach der Submission nicht vergeben werden dürfe, bevor nicht eine Genehmigung für den vorzeitigen Beginn des Gesamtvorhabens vorliege. Wie oben gleichfalls näher erläutert, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht, dass hierdurch die rechtlichen Grenzen einer zulässigen Beweiswürdigung überschritten worden wären.

Unabhängig davon liegt es, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (UA S. 21), im Verantwortungsbereich des Maßnahmeträgers, rechtzeitig die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit seines Projekts zu schaffen. Diese Bewertung wird durch die Darlegungen in der Antragsbegründung nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Zu diesem Verantwortungsbereich gehört auch die Ausgestaltung von Beschaffungsvorgängen im Einklang mit den Vorgaben von Förderrichtlinien und erst recht die Frage der Vereinbarkeit unterschiedlicher Förderwege (hier z. B. im Hinblick auf Förderbedingungen der KfW). Die Einleitung eines Vergabeverfahrens für das Gesamtvorhaben vor Abklärung der hier einschlägigen Fördervoraussetzungen lag damit in der Risikosphäre der Klägerin. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, inwieweit ein mögliches Vertrauen der Klägerin in die Förderunschädlichkeit einer Auftragsvergabe infolge der frühzeitigen Ausschreibung für das Gesamtvorhaben in der Ermessenentscheidung über die Rücknahme des Zuwendungsbescheids hätte berücksichtigt werden dürfen. Andernfalls würde die beschriebene Risikozuordnung unterlaufen. Nach alledem lässt die Begründung des Zulassungsantrags nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf den Bestand der staatlichen Förderungsgewährung schließen.

2. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass die Streitsache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit die von der Klägerin angesprochenen Aspekte des Vertrauensschutzes, aus der sich besondere rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollen, vorliegend entscheidungserheblich sind. Die von ihr formulierte Frage, ob ein „faktisch unzweifelhaft begründetes“ Vertrauen wegen fehlender Rechtskenntnis ausgeschlossen sein kann, stellt sich nach der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zur Bewertung gelangt, dass die Klägerin die Förderschädlichkeit des Maßnahmebeginns kannte (UA S. 24). Legt man diese - nach dem oben (unter Nr. 1) Gesagten von der Klägerin nicht erfolgreich in Zweifel gezogene - Beurteilung zugrunde, so ist unklar, auf welcher Grundlage die Klägerin trotz vorzeitigen Beginns mit der Gesamtmaßnahme auf den Bestand des Förderbescheides vertraut haben sollte.

3. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Aus Sicht der Klägerin ist klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen eine Falschberatung bzw. eine unvollständige Beratung von Gemeinden im Fördermittelrecht bei der Entscheidung über die Rücknahme des Zuwendungsbescheides im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen ist. Das Verwaltungsgericht hat jedoch dem angefochtenen Urteil (UA S. 25) die Beurteilung zugrunde gelegt, dass sich im vorliegenden Fall für eine Falschberatung der Klägerin durch Mitarbeiter des Beklagten gerade keinerlei Anhaltspunkte ergeben, ohne dass die Klägerin diese Beurteilung mit Erfolg in Zweifel gezogen hätte.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Streitwert: §§ 47, 52 Abs. 1, 3 Satz 1 GKG.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 3. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2013, mit dem das beklagte Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für nachwachsende Rohstoffe (TFZ) die Förderung des Projekts „Biomasseheizwerk ...“ zurückgenommen hat.

Die Klägerin, deren Alleingesellschafterin die Gemeinde ... ist, betreibt als gemeindliches Unternehmen auf dem Gemeindegebiet ein Fernwärmenetz für ca. 160 Haushalte und erzeugt Wärme und Strom mittels einer Biomasseanlage (Holzhackschnitzel). Für die Neuerrichtung dieses Wärmenetzes im Winter 2011 wurden der Klägerin bereits durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Fördermittel bewilligt. Mit der Erstellung der technischen Unterlagen für den Förderantrag war das Ingenieurbüro ... GmbH, Beigeladene in diesem Verfahren, beauftragt.

Im Sommer 2011 erkundigte sich die Klägerin beim TFZ nach der Möglichkeit einer Förderung gemäß der Richtlinie des bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Förderung CO2-Vermeidung durch Biomasseheizanlagen (BioKlima-Richtlinie) vom 12. Januar 2010.

Zuständige Bewilligungsbehörde für die Förderung nach der BioKlima-Richtlinie war das TFZ. Das ... e.V. (... e. V.) war auf Seiten des Beklagten zuständig für die fachliche Projektbegutachtung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und nahm fachlich zu technischen Fragen, insbesondere zu Technik, Ökologie und Ökonomie der Projekte Stellung.

Mit Schreiben vom 12. August 2011 sandte das TFZ der Beigeladenen eine Infomappe mit Antragsunterlagen zu und wies darauf hin, dass bei Konkretisierung des geplanten Projekts um eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem TFZ zu einer Projektbesprechung gebeten werde.

Mit Email vom 18. August 2011 an das TFZ bestätigte der Geschäftsführer der Beigeladenen einen Besprechungstermin am 22. August 2011, an dem auf Seiten der Klägerin auch der Bürgermeister der Gemeinde ..., gleichzeitig Geschäftsführer der Klägerin, teilnehmen sollte. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass KfW-Mittel bereits beantragt und bewilligt worden seien und dass beabsichtigt sei, zusätzliche Fördermittel im Rahmen des Förderprogramms „Bio Klima“ in Anspruch zu nehmen; die Möglichkeiten zur Erreichung dieses Ziels sollten in einem gemeinsamen Gespräch ausgelotet werden.

Mit Email vom 25. August 2011 an das TFZ nahm der Geschäftsführer der Beigeladenen Bezug auf die Besprechung am 22. August 2011 und übermittelte Informationen, u. a. zur Belegungsdichte und der Länge der Fernleitungen.

Mit Schreiben vom 20. September 2011 - eingegangen beim TFZ am 21. September 2011 - reichte die Beigeladene einen nicht unterschriebenen Förderantrag der Klägerin auf einen „Investitionszuschuss“ für ein Biomasseheizwerk ab einer kalkulierten CO2-Einsparung von 500 Tonnen in 7 Jahren nach dem Programm „Bio Klima“ ein. Unter Nr. 11 des Antragsformulars war angekreuzt, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahme beginn gestellt. Zur Begründung hierzu war handschriftlich vermerkt, dass der Förderbetrag zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit benötigt werde. Im Begleitschreiben wurde darauf hingewiesen, dass fehlende Unterlagen sowie die Unterschrift des Bürgermeisters und Geschäftsführers der Klägerin noch nachgereicht werden müssten.

In einer Email vom 23. September 2011 an die Beigeladene, die in „cc“ auch an den Geschäftsführer der Klägerin ging, teilte das TFZ mit, dass bei einer ersten Durchsicht der Antragsunterlagen aufgefallen sei, dass die Einhaltung der Wärmebelegungsdichte äußerst fraglich sei. Außerdem könne der Förderantrag erst dann ... e. V. zur fachlichen Prüfung weitergeleitet werden, wenn die offenen Fragen geklärt seien. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahme beginn könne erst erteilt werden, wenn nach fachlicher Prüfung durch ... e. V. feststehe, dass die Förderauflagen sicher eingehalten würden.

Hierauf antwortete der Geschäftsführer der Beigeladenen per Email vom 29. September 2011, dass aus Zeitgründen lediglich in der ...-straße mit der Leitungsverlegung begonnen werden müsse, da diese zur Beheizung der neu gebauten Häuser erforderlich sei. Die Leitung würde über ein separates Heizmobil gespeist. Er hoffe, dass diese Maßnahme nicht als vorzeitiger Baubeginn gewertet werden müsse und bitte um Mitteilung, ob hierdurch das Procedere des Förderantrags beeinflusst werde.

Mit Email vom 30. September 2011 teilte das TFZ dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beigeladenen unter Hinweis auf Seite 1 des Förderantrags und Nr. 4.3 der Bio Klima-Richtlinie mit, dass mit der Maßnahme vor der schriftlichen Zustimmung des TFZ nicht begonnen werden dürfe. Bereits eine Vergabe der Teiltrasse vor schriftlicher Zustimmung des TFZ habe den Gesamtausschluss der Förderung zur Folge. Der Gemeinde müsse diese Vorgehensweise, auf die auch in der Besprechung vom 22. August 2011 hingewiesen worden sei, bekannt sein, da dies bei allen bayerischen Förderprogrammen so gehandhabt werde.

Mit Email vom 4. Oktober 2011 beantragte der Geschäftsführer der Klägerin beim TFZ den vorzeitigen Baubeginn für die „Leitungsverlegung ...-straße“.

Mit Email vom 5. Oktober 2011 an das TFZ beantragte die Klägerin den vorzeitigen Baubeginn für das Baugebiet „...“. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass im Antrag vom 4. Oktober 2011 eine falsche Straßenbezeichnung verwendet worden sei und dieser Antrag vernichtet werden solle.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011, am selben Tag per Telefax vorab übersandt, wurde ein vom Geschäftsführer der Klägerin unterschriebener Förderantrag übermittelt, in dem unter Nr. 11 erklärt wurde, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden sei und Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gestellt werde.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 erteilte das TFZ der Klägerin die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Teilmaßnahme „Nahwärmeleitung ins Baugebiet ...“. In Nr. 3 dieses Schreibens wurde darauf hingewiesen, dass die „Gesamtmaßnahme ...“ bislang hinsichtlich der Fördervoraussetzungen noch nicht habe geprüft werden können und der Beginn der Teilmaßnahme somit auf eigenes Risiko erfolge.

Am 13. Oktober 2011 erteilte die Klägerin der Firma ... GmbH den Auftrag für das Fernwärmeprojekt ... laut Angebot vom ... August 2011, der Leistungsbeschreibung vom ... August 2011 und den geprüften Ausschreibungsergebnissen der Beigeladenen zum Angebotspreis von 4.521.421,98 € brutto.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2011 wurde der Förderantrag abgelehnt, da die Mindestwärmebelegungsdichte von 1,5 MWh pro Meter Trasse nicht eingehalten werden könne und die vorgelegten Unterlagen mangels Vollständigkeit nicht bearbeitet werden könnten.

In der Email eines Mitarbeiters der Beigeladenen an das TFZ vom 22. November 2011 wurde unter Bezugnahme auf einen nicht näher bezeichneten Termin in den Räumen des TFZ um die „Baufreigabe der ...-straße“ gebeten.

Hierzu antwortete das TFZ mit Email vom 23. November 2011, dass die Erteilung eines vorzeitigen Maßnahme Beginns für den Bereich ...-straße erst erfolgen könne, wenn alle wesentlichen Unterlagen vorlägen und nach kursorischer Prüfung die Einhaltung der Förderkriterien gegeben sei. Ein vorzeitiger Maßnahme beginn habe den Verlust der Förderung zur Folge.

Mit Förderantrag vom 5. Dezember 2011, eingegangen beim TFZ am 9. Dezember 2011, beantragte die Klägerin nochmals die Förderung der Maßnahme auf Grundlage der Bio Klima-Richtlinie. Unter Nr. 11 des Antragsformulars wurde erklärt, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden sei. Handschriftlich wurde u. a. der bereits genehmigte Baubeginn „...“ vermerkt. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns und der Freigabe zum Weiterbau „der ...-straße“ gestellt.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 stimmte das TFZ dem vorzeitigen Beginn der Teilmaßnahme „Nahwärmeleitung ...-straße“ zu. In Nr. 3 dieses Schreibens wurde darauf hingewiesen, dass die „Gesamtmaßnahme ...“ bislang hinsichtlich der Fördervoraussetzungen noch nicht habe geprüft werden können und der Beginn der Teilmaßnahme somit auf eigenes Risiko erfolge.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2012 wies das TFZ die Klägerin darauf hin, dass noch Wärmeliefervorverträge für eine Wärmeabnahme von ca. 500 MWh fehlten und diese baldmöglichst vorgelegt würden, damit der Förderantrag zur fachlichen Begutachtung an ... e. V weitergeleitet werden könne. Diese Wärmelieferverträge wurden durch die Beigeladene mit Schreiben vom 26. Januar 2012, eingegangen beim TFZ am 30. Januar 2012, vorgelegt.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2012 teilte das TFZ der Klägerin mit, dass die nachgeforderten Unterlagen eingegangen und zur Begutachtung an ... e. V weitergeleitet worden seien. Sobald die Stellungnahme von ... e. V vorliege, könne über den Förderantrag entschieden werden.

Mit Stellungnahme vom 2. März 2012 teilte ... e. V. dem TFZ mit, dass die Prüfung der vorgelegten Unterlagen ergeben habe, dass die Fördervoraussetzungen erfüllt seien und eine Förderung empfohlen werden könne.

Mit Schreiben vom 2. März 2012 erteilte das TFZ der Klägerin die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Maßnahme „Biomasseheizwerk ...“.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2012 bewilligte das TFZ der Klägerin eine Projektförderung als Zuschuss in Höhe von höchstens 200.000 € im Wege der Festbetragsfinanzierung. In Nr. 5 des Bescheids wurden die als Anlage beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P) bis auf die Nrn. 3.1 und 3.2 zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides erklärt. Nr. 10 des Bescheids enthält den Hinweis, dass dem vorzeitigen Beginn der Teilmaßnahme „Nahwärmeleitung ...-straße“ mit Schreiben vom 12. Dezember 2011, und dem vorzeitigen Beginn der Gesamtmaßnahme mit Schreiben vom 2. März 2012 zugestimmt worden sei. Im Bescheid wurde ferner darauf hingewiesen, dass die für die Auszahlung der Förderung erforderlichen Unterlagen über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) einzureichen seien.

Mit Schreiben vom 27. September 2012, korrigiert mit Schreiben vom 22. Oktober 2012, legte die Klägerin der LfL über die Beigeladene einen Teil-Verwendungs-nachweis über Ausgaben in Höhe von 2.555.189,77 € vor.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 und vom 8. November 2012 übermittelte das LfL dem TFZ den Teil-Verwendungsnachweis der Klägerin. Das Schreiben vom 19. Oktober 2012 enthält den Hinweis, dass der Auftrag laut den Rechnungsbelegen der Firma ... GmbH bereits am 13. Oktober 2011, also vor der Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Maßnahme am 2. März 2012, erteilt worden sei und damit ein begründeter Verdacht auf einen „VZ-Verstoß“ vorliege. Offensichtlich sei auch mit den baulichen Maßnahmen bereits vor Erteilung des VZ begonnen worden. Das TFZ werde daher gebeten, die Zuwendungsempfängerin diesbezüglich anzuhören und zu klären, ob ein Verstoß gegen die Förderbedingungen vorliege.

Mit Schreiben vom 2. November 2012 wies das TFZ die Klägerin darauf hin, dass aufgrund einiger mit dem Teil-Verwendungsnachweis eingereichter Rechnungen der Verdacht bestehe, dass die Klägerin den Gesamtauftrag am 13. Oktober 2011 erteilt habe, obwohl der Beklagte erst am 2. März 2012 dem vorzeitigen Beginn der Gesamtmaßnahme zugestimmt habe. Das TFZ beabsichtige daher, aufgrund einer förderschädlichen Vergabe der Gesamtmaßnahme vor schriftlicher Zustimmung den Bewilligungsbescheid vom 4. Juli 2012 nach Art. 48 Abs. 1 und 2 BayVwVfG zurückzunehmen.

Mit Schreiben vom 13. November 2012 wies die Klägerin darauf hin, dass das TFZ bereits am 7. Oktober 2011 der Teilmaßnahme „...“ zugestimmt habe. Die Firma ..., die am 13. Oktober 2011 und damit nach der Zustimmung zur Teilmaßnahme „...“ mit der Durchführung der Gesamtmaßnahme beauftragt worden sei, habe nach der Auftragserteilung mit den Arbeiten im Gebiet „...“ begonnen.

Diesem Schreiben lag als Anlage eine Kopie des Auftragsschreibens vom 13. Oktober 2011 an die ... GmbH bei.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 beantragte die Klägerin beim TFZ die Auszahlung eines Teilbetrags von 100.000,- €. Am 7. Februar 2012 fragte sie schriftlich nach, ob noch Informationen oder Unterlagen zur Prüfung des Auszahlungsantrags benötigt würden.

Am 18. Februar 2013 bat der Geschäftsführer der Klägerin bei ... e.V. um einen Gesprächstermin, da ihm telefonisch mitgeteilt worden sei, dass sämtliche Zuwendungen gestrichen würden. Er wies nochmals darauf hin, dass aufgrund des im Winter 2011 beantragten und auch genehmigten vorzeitigen Maßnahmebeginns nur in diesem Straßenabschnitt gebaut worden sei. Der Fehler der Klägerin sei gewesen, dass sie das gesamte Projekt ausgeschrieben und vergeben habe.

Mit Bescheid vom 3. April 2013 hat das TFZ den Zuwendungsbescheid vom 4. Juli 2012 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Zuwendungsbescheid sei rechtswidrig sei, da die Voraussetzungen für eine Förderung nicht vorgelegen hätten. Die Erteilung des Auftrags der Klägerin an die Fa. ... GmbH am 13. Oktober 2011 stelle einen Verstoß gegen das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns dar. Als Vorhabensbeginn sei grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung habe nur eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn für die Teiltrasse „...“ vorgelegen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, da der Förderbescheid durch unrichtige Angaben erwirkt worden sei. Im Förderantrag vom 5. Dezember 2011 sei angegeben worden, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden sei; es sei lediglich auf den Beginn der Teilmaßnahme „...“ hingewiesen worden. Im Antragsformular sei auf die Förderschädlichkeit eines vorzeitigen Maßnahmebeginns ohne vorherige schriftliche Zustimmung hingewiesen worden.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom ... April 2013 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 3. April 2013 Widerspruch einlegen lasen. Dieser wurde damit begründet, dass schon in der Besprechung vom 22. August 2011 auf die bereits erfolgte Ausschreibung des Gesamtprojekts und den bevorstehenden Zuschlag im Vergabeverfahren hingewiesen worden sei. Dabei sei erörtert worden, dass im Baugebiet „...“ zeitnah mit der Maßnahme begonnen werden müsse, da einige Häuser in diesem Baugebiet im Hinblick auf die bevorstehende Erschließung mit dem Fernwärmenetz auf eine Heizungsanlage verzichtet hätten. Seitens des Beklagten sei mitgeteilt worden, dass bei Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns durch die Behörde ein vorzeitiger Beginn förderunschädlich sei. Für die Baumaßnahme im Gebiet „...“ sei am 7. Oktober 2011 die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt worden. Dem Beklagten sei zudem bekannt gewesen, dass der vorzeitige Baubeginn im Gebiet „...“ die Vergabe der Gesamtmaßnahme erfordert habe. Es sei besprochen worden, dass die Vergabe der Gesamtmaßnahme fördermittelkonform sei, soweit vor Baubeginn im Gebiet „...“ eine vorzeitige Genehmigung für die Teilbaumaßnahme vorliege. Die Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, dass mit der Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn im Bereich „...“ die Auftragsvergabe für die Gesamtmaßnahme nicht als Verstoß gegen die Bioklima-Richtlinie gewertet werde. Zudem sei es der Klägerin auch nicht möglich gewesen, das bereits eingeleitete Vergabeverfahren zu ändern und die Ausschreibung auf den Umfang der bereits genehmigten Baumaßnahme zu reduzieren sowie die übrigen Leistungen der Gesamtbaumaßnahme erst nach Erlass des Förderbescheids zu vergeben. Hiergegen habe insbesondere der Umstand gesprochen, dass die Klägerin aufgrund der Förderbedingungen der KfW-Bank verpflichtet gewesen sei, die Gesamtmaßnahme zu vergeben. Wäre die Klägerin durch die Mitarbeiter des Beklagten richtig beraten worden, hätte sie bereits vor Vergabe des Gesamtauftrags einen Antrag auf vorzeitigen Baubeginn für die Gesamtmaßnahme gestellt.

Die betreffenden Mitarbeiter des TFZ und von ... e. V. wurden zum Inhalt der Besprechung am 22. August 2011 befragt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2013 hat das TFZ den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Begründet wurde dies mit der Förderschädlichkeit des vorzeitigen Maßnahmebeginns durch Erteilung des Auftrags für die Gesamtmaßnahme am 13. Oktober 2011. Der Klägerin sei bereits mit Email vom 30. September 2011 mitgeteilt worden, dass schon die Vergabe und nicht erst der tatsächliche Baubeginn vor einer schriftlichen Zustimmung des TFZ den Ausschluss der Förderung zur Folge habe. Es sei auch dem TFZ nicht bekannt gewesen, dass die Klägerin die Gesamtmaßnahme habe vergeben müssen. Die Klägerin habe den Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn vom 5. Oktober 2011 lediglich auf die Versorgung des Neubaugebiets „...“ gestützt. Es sei auch nicht richtig, dass eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn der Gesamtmaßnahme schon vor der Auftragsvergabe möglich gewesen wäre, da eine solche sowohl einen vollständigen Förderantrag als auch eine positive fachliche Stellungnahme seitens ... e.V. vorausgesetzt hätte. Hierauf sei die Klägerin auch mit Email vom 23. September 2011 hingewiesen worden. Im Zeitpunkt der Vergabe des Gesamtauftrags am 13. Oktober 2011 sei der eingereichte Förderantrag jedoch noch unvollständig gewesen.

Demzufolge könne auch nicht von einer Falschberatung der Klägerin seitens des TFZ oder ... e.V. ausgegangen werden. Im Übrigen sei unbeachtlich, ob es der Klägerin überhaupt möglich gewesen wäre, den Leistungsumfang nachträglich zu begrenzen, da nach Nr. 12.3 der BioKlima-Richtline die Nrn. 3.1 und 3.2 der ANBest-P nicht anwendbar seien und damit die Einhaltung der Vergabevorschriften und die Durchführung des Vergabeverfahrens weder Fördervoraussetzung noch Gegenstand der Antragsprüfung gewesen seien.

Die Klägerin hat am ... Oktober 2013 durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen lassen,

den Bescheid des Beklagten vom 3. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2013 aufzuheben.

Die Klage wurde - ergänzend zum bereits im Widerspruchsverfahren gemachten Vortrag - damit begründet, dass im Rahmen der Besprechung in den Räumen des TFZ am 22. August 2011 auf den Stand des Vergabeverfahrens und die Dringlichkeit der Baumaßnahmen im Baugebiet „...“ hingewiesen worden sei. Den Mitarbeitern des Beklagten sei es im Zeitpunkt der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn für die Arbeiten im Baugebiet „...“ bewusst gewesen, dass die Arbeiten in diesem Baugebiet die Vergabe der Gesamtmaßnahme erforderten. Die jeweiligen Anträge auf vorzeitigen Maßnahmebeginn „...“ und „...-straße“ seien zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgestimmt gewesen. Der Förderantrag sei unter vollständiger Offenlegung des Sachverhalts gestellt worden. Die Klägerin habe daher darauf vertrauen dürfen, dass wegen der Auftragsvergabe kein Verstoß gegen die BioKlima-Richtlinie geltend gemacht werde. Durch die nachträgliche Prüfung des Förderantrags und die dann erteilte Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns der Gesamtmaßnahme seien die formellen Vorgaben der BioKlima-Richtlinie geheilt worden. In jedem Fall aber hätte die Klägerin bei zutreffender Beratung durch die Mitarbeiter des TFZ und von ... e.V. bereits vor der Auftragsvergabe einen Antrag auf vorzeitigen Baubeginn für die Gesamtmaßnahme gestellt, der jederzeit möglich und verbescheidungsfähig gewesen wäre.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid wird vorgetragen: Die Behauptung, dass die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn hinsichtlich der Gesamtmaßnahme materiell-rechtlich jederzeit möglich gewesen sei wäre, sei nicht zutreffd. Diese hätte nämlich das Vorliegen eines vollständigen Förderantrags und eine positive fachliche Stellungnahme von ... e.V. zu diesem Antrag vorausgesetzt. Hierauf sei die Klägerin mehrfach hingewiesen worden. Ein vollständiger Förderantrag, der eine Prüfung der Gesamtmaßnahme ermöglicht habe, sei erst am 30. Januar 2012 vorgelegt worden. Nach dessen Prüfung und positiver fachlicher Bewertung durch ... e.V. sei dann die mit Antrag vom 5. Dezember 2011 beantragte Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn für die Gesamtmaßnahme durch Schreiben vom 2. März 2012 bewilligt worden. Ein Vertrauensschutz der Klägerin in den Bestand des Bewilligungsbescheids komme gerade aufgrund der ausdrücklichen Erklärungen der Klägerin im Antrag, mit der Maßnahme noch nicht begonnen zu haben, nicht in Betracht.

Die zum Verfahren mit Beschluss vom 20. Oktober 2015 beigeladene ... GmbH, die für die Klägerin die technischen Unterlagen für den Förderantrag erstellt hat, ließ durch ihren Bevollmächtigten ausführen, dass es sowohl dem TFZ als auch ... e.V. bereits im Gespräch vom 22. August 2011 hätte bekannt gewesen sein müssen, dass realistischerweise nur eine Gesamtvergabe in Betracht komme, wenn das Projekt durchgeführt werden solle. Dann sei es aber dem Beklagten nicht möglich, nachträglich einen vorher bekannten Sachverhalt zur Begründung des Rücknahmebescheids heranzuziehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 3. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2013, mit dem der Zuwendungsbescheid vom 4. Juli 2012 zur Förderung des Projekts „Biomasseheizwerk ...“ zurückgenommen wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, zurückgenommen werden, wenn sich der Begünstigte nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Der Zuwendungsbescheid vom 4. Juli 2012 war rechtswidrig, denn die Klägerin hat bereits vor Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns der Gesamtmaßnahme dadurch in förderschädlicher Weise mit der Gesamtmaßnahme begonnen, dass sie der Firma ... GmbH mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 den rechtlich verbindlichen Auftrag erteilt hat, die Baumaßnahmen für die Gesamtmaßnahme „Fernwärmeprojekt ...“ entsprechend dem abgegebenen Angebot durchzuführen. Damit liegt ein Verstoß gegen Art. 23 und 44 Abs. 1 BayHO vor.

Nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 23 BayHO dürfen staatliche Zuwendungen nur dann gewährt werden, wenn ein erhebliches staatliches Interesse an der Zweckerfüllung besteht, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO (VV zu Art. 44 BayHO) bestimmt, dass Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligt werden dürfen, die noch nicht begonnen worden sind. Nach Nr. 1.3.1 VV zu Art.44 BayHO ist als Vorhabensbeginn grundsätzlich der Abschluss eines der Bauausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten. Diese Regelungen, die nach Nr. 12.1 der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Förderung der CO2-Vermeidung durch Biomasseheizanlagen (BioKlima-Richtlinie) vom 12. Januar 2010 für anwendbar erklärt worden sind, entsprechen dem gesetzlichen Rahmen der Subventionsgewährung (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 23 BayHO). Auch die BioKlima- Richtlinie selbst weist in Nr. 4.3 darauf hin, dass mit dem Vorhaben vor Bewilligung nicht begonnen werden darf und als Vorhabensbeginn bereits der Abschluss eines der Bauausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags gilt. Auch im Antragsformular für das Förderprogramm „BioKlima“ wird auf Seite 1 unten links ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Durchführung der Maßnahme erst nach Bewilligung begonnen werden darf und dass ein vorzeitiger Maßnahmebeginn, wozu bereits der Abschluss eines der Ausführung zugrundeliegenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags rechnet (exemplarisch werden Bestellung, Kaufvertrag, Werkvertrag aufgeführt), ohne schriftliche Zustimmung des Technologie- und Förderzentrums (TFZ) einen Förderausschluss zur Folge hat. Das Antragsformular enthält in Nr. 12. die Erklärung des jeweiligen Antragstellers, dass er von der BioKlima-Richtlinie Kenntnis genommen und diese beachtet hat. Auch in den auf Seite 7 des Antragsformulars enthaltenen Erklärungen bestätigt der jeweilige Antragsteller, mit der Maßnahme noch nicht begonnen zu haben, und dass ihm bekannt ist, dass mit der Durchführung der Investitionen erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids bzw. nach schriftlicher Zustimmung des TFZ zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begonnen werden darf.

Hintergrund dieses förderrechtlichen Grundsatzes ist, dass die Förderung die Schaffung staatlicherseits erwünschter Projekte ermöglichen soll. Ein Antragsteller, der ohne Förderbescheid bzw. ohne Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns mit der Realisierung eines Projektes beginnt, gibt zu erkennen, dass er das Projekt auf jeden Fall und ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren will und kann (BayVGH, B.v. 12.9.2000 - 4 ZB 97.3544 - juris Rn. 8). Darüber hinaus soll durch die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns sichergestellt werden, dass der Staat regelmäßig die Möglichkeit hat, auf die Ausgestaltung des Vorhabens Einfluss zu nehmen, um so die Erreichung des staatlicherseits erwünschten Zwecks sicherzustellen. Bei einem förderunschädlichen Maßnahmebeginn vor Prüfung der Maßnahme wäre diese Einflussnahmemöglichkeit nicht mehr gegeben. Das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns entspricht der Vorgabe des Art. 23 BayHO und stellt einen allgemeinen förderrechtlichen Grundsatz dar (BayVGH, a. a. O.).

Der Beklagte hat bei der Förderung von Biomasseheizwerken Wert darauf gelegt, dass eine Förderung nur gewährt wird, wenn mit der Maßnahme erst nach Erlass des Förderbescheids oder nach Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns begonnen wurde. Die BioKlima-Richtlinie vom 12. Oktober 2010 schreibt in Nr. 4.3 ausdrücklich vor, dass vor Bewilligung mit dem Vorhaben noch nicht begonnen werden darf, und dass eine eventuelle Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn schriftlich zu beantragen ist und ausschließlich schriftlich erteilt wird.

Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Zuwendungsgeber ein solches Verfahren vorgegeben hat. Im Bereich der leistenden Verwaltung ist es allgemein anerkannt, dass dem Gesetzgeber und der Verwaltung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, dessen Grenze durch das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG und die Vorgaben des Haushaltsrechts gezogen wird. Soweit keine gesetzlichen Regelungen bestehen, ist die Verwaltung grundsätzlich frei, Regelungen, etwa über Objekte, Empfänger oder Verfahren der Zuwendung sowie deren Umfang, zu treffen. Dies geschieht üblicherweise durch interne Richtlinien (hier: Vollzugsbekanntmachung „BioKlima-Richtlinie“), die in Form der Selbstbindung über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) Außenwirkung entfalten.

Nach Nr. 1.3.1 VV zu Art. 44 BayHO ist als Vorhabensbeginn grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Hier hat die Klägerin den Auftrag für die Gesamtmaßnahme am 13. Oktober 2011 vergeben und damit vor der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns der Gesamtmaßnahme am 2. März 2012. Dass sich die Auftragserteilung auf die gesamten von der beauftragten Firma ... GmbH durchzuführenden Arbeiten bezog, ergibt sich eindeutig aus der Bezugnahme des Auftragsschreibens der Klägerin vom 13. Oktober 2011 auf die Leistungsbeschreibung vom 11. August 2011 und das Angebot der Baufirma vom ... August 2011. Das von der Klägerin vorgelegte Leistungsverzeichnis bezieht sich eindeutig auf die Errichtung des Fernwärmenetzes im gesamten Maßnahmegebiet. Auch die im Auftragsschreiben genannte Auftragssumme in Höhe von 4.521.421,98 € brutto zeigt eindeutig, dass am 13. Oktober 2011 die Arbeiten im gesamten Maßnahmegebiet beauftragt worden sind. Die Klägerin selbst hat in ihrem Schreiben vom 14. Februar 2013 an ... e.V. auch die Vergabe der Gesamtmaßnahme am 13. Oktober 2011 eingeräumt.

Die Klägerin ist damit bereits vor Erteilung der Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn hinsichtlich der gesamten Maßnahme eine vertragliche Verpflichtung eingegangen, denn sie war durch die Auftragsvergabe gebunden. Eine rechtliche Möglichkeit, sich im Falle der Nichterteilung der entsprechenden Zustimmung vom Vertrag lösen zu können, bestand nicht. Daher spielt es auch keine Rolle, ob die Baufirma von der Klägerin darauf hingewiesen worden ist, dass sie nur die Arbeiten im Baugebiet „...“ durchführen dürfe, für die vom TFZ am 7. Oktober 2011 die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn dieser ausdrücklich als Teilmaßnahme bezeichneten Arbeiten erteilt worden war. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Firma ... - wie von der Klägerin im Schreiben vom 14. Februar 2013 an ... e.V. behauptet - mit dem Weiterbau in den Straßenzügen, die nicht von den Zustimmungen zum vorzeitigen Maßnahmebeginn vom 7. Oktober 2011 („...“) und vom 13. Dezember 2011 („...-straße“) erfasst waren, bis zur Genehmigung des vorzeitigen Beginns der Gesamtmaßnahme gewartet hat. Abgesehen davon war der Auftrag für die Gesamtmaßnahme auch schon vor Erteilung der Genehmigung des vorzeitigen Beginns der Maßnahmen an der ...-straße erteilt.

Der Maßnahmebeginn vor dem Erlass des Zuwendungsbescheids oder vor Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn für die gesamte Maßnahme führt zum Verlust der Förderfähigkeit (vgl. Nr. 1.3 VV zu Art. 44 BayHO). Einem Zuwendungsempfänger, der ein Vorhaben begonnen hat, ehe die Zuwendung bewilligt ist oder ehe der Zuwendungsgeber wenigstens dem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt hat, gleichwohl noch Zuwendungen zu gewähren, würde gegen Art. 44 i. V. m. Art. 23 BayHO verstoßen. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn, die in der hier einschlägigen BioKlima-Richtlinie in Nr. 4.3 ausdrücklich vorgesehen ist, stellt bereits die Ausnahme von der Regel dar, dass schon begonnene oder gar vollendete Maßnahmen nicht gefördert werden dürfen. Der Hinweis des Beklagten in seinem Schreiben vom 2. März 2012, mit dem die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn für die Gesamtmaßnahme erteilt worden ist, betont zwar, dass damit noch keine Förderzusage verbunden sei. Faktisch bedeutet indes die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns der gesamten Maßnahme das Einverständnis mit der Planung und die Aussage, dass die Maßnahme grundsätzlich förderfähig ist. Deshalb ist es förderschädlich, wenn vorher mit der Maßnahme begonnen wird. Es würde das System der staatlichen Förderung von Vorhaben sprengen, könnte sich der Staat nicht mehr auf das Erfordernis der Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns vor Maßnahmebeginn berufen.

Dies hat umso mehr zu gelten, wenn - wie hier - im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Gesamtmaßnahme und damit des vorzeitigen Maßnahmebeginns noch gar nicht absehbar ist, ob die Gesamtmaßnahme überhaupt förderfähig ist.

Der Beklagte hatte in den Schreiben, mit denen er dem vorzeitigen Maßnahmebeginn für das Gebiet „...“ (Schreiben vom 7. Oktober 2011) und „...-straße“ (Schreiben vom 13. Dezember 2011) zugestimmt hat, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gesamtmaßnahme bislang bzgl. der Fördervoraussetzungen noch nicht abschließend habe geprüft werden können, weil noch Unterlagen fehlten, und somit der Beginn der (jeweiligen) Teilmaßnahme auf eigenes Risiko der Klägerin erfolge. Es war also nicht so, dass im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Gesamtmaßnahme eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn nur eine bloße Förmelei gewesen wäre, die von der Klägerin jederzeit hätte beantragt werden und von der Behörde jederzeit hätte erteilt werden können. Vielmehr hätte ein entsprechender Antrag mangels Prüffähigkeit der Maßnahme sogar abgelehnt werden müssen. Erst nach der Prüfung der vollständigen Unterlagen, die von der Klägerin am 30. Januar 2012 eingereicht worden sind, und der entsprechenden Bestätigung von ... e.V. am 2. März 2012 stand die Förderfähigkeit der gesamten Maßnahme fest.

Der gesamte Schriftverkehr und auch die Einlassungen der Klägerseite und des Beigeladenenvertreters in der mündlichen Verhandlung zeigen, dass es der Klägerin von Anfang an klar war, dass aufgrund der engen zeitlichen Rahmenbedingungen die Förderfähigkeit der Maßnahme nach der BioKlima-Richtlinie schwierig sein würde. Es liegt aber im Verantwortungsbereich des Maßnahmeträgers, rechtzeitig die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit seines Projekts zu schaffen.

Der hier zu entscheidende Fall weist auch keine solchen Besonderheiten auf, dass der ungenehmigte vorzeitige Maßnahmebeginn ausnahmsweise als unschädlich angesehen werden könnte. Dass ein Maßnahmebeginn durch die Vergabe des Gesamtauftrags ohne vorherige Zustimmung des TFZ förderschädlich ist, musste der Klägerin bekannt gewesen sein. Möglicherweise wurde der Auftrag in voller Kenntnis der Rechtslage vergeben, da - worauf die Klägerin selbst mehrfach hinweist - nach den Förderbedingungen der KfW eine Vergabe der Gesamtmaßnahme notwendig war und die Klägerin sonst Gefahr gelaufen wäre, diese Fördersumme in Höhe von 887.380,- € (vgl. Finanzierungsplan im Antrag vom 5. Dezember 2011 unter Nr. 3.2) zu verlieren.

Die Klägerin wurde auch von den Vertretern des Beklagten auf die Förderschädlichkeit eines vorzeitigen Maßnahmebeginns hingewiesen. Herr D. (TFZ) und Herr P. (... e.V.) haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in der Besprechung am 22. August 2011 auf die Förderschädlichkeit eines vorzeitigen Maßnahmebeginns hingewiesen worden sei. Herr L., der ehemalige Geschäftsführer der Beigeladenen, hat zudem in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass von der Beklagtenseite am 22. August 2011 erklärt worden sei, dass der Auftrag nach der Submission nicht vergeben werden dürfe, bevor nicht eine Genehmigung zum Maßnahmebeginn vorliege. Diese Aussage kann sich nach der Gesamtschau aller Umstände nur auf die gesamte Maßnahme beziehen, weshalb die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn für die Teilmaßnahme „...“ auch nicht als Rechtfertigung für die Vergabe des gesamten Auftrags angeführt werden kann.

Auch der Email-Verkehr zwischen dem 23. September 2011 und dem 30. September 2011 belegt, dass der Klägerseite die Problematik des vorzeitigen Maßnahmebeginns bekannt war. So wurde vom TFZ in der Email vom 23. September 2011 darauf hingewiesen, dass eine fachliche Prüfung der Gesamtmaßnahme noch nicht möglich sei, da wesentliche Unterlagen noch fehlten; erst bei Klärung der offenen Fragen, insbesondere auch zur Wärmebelegungsdichte, könnten die Unterlagen an ... e.V. zur Prüfung weitergeleitet werden. Zudem sei eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erst möglich, wenn nach der fachlichen Prüfung durch ... e.V. feststehe, dass die Förderauflagen sicher eingehalten werden könnten. In der Email vom 30. September 2011, die sich auf die Anfrage der Klägerin zur Leitungsverlegung im Baugebiet „...“ bezog, wies das TFZ nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bereits eine Vergabe der Teiltrasse vor einer schriftlichen Zustimmung des TFZ den Gesamtausschluss der Förderung zur Folge habe.

Dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten, es sei dem Beklagten bei der Besprechung am 22. August 2011 bekannt gewesen, dass der vorzeitige Baubeginn „...“ die Vergabe der Gesamtmaßnahme voraussetze, kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Denn zum einen hat der Beklagte mit Email vom 30. September 2011 nochmals klargestellt, dass bereits die Vergabe einer Teilmaßnahme ohne vorherige Zustimmung zum Förderausschluss führe. Diese Email, die ausdrücklich auf die Besprechung vom 22. August 2011 Bezug nimmt, blieb von der Klägerin unkommentiert und unwidersprochen, was ein Indiz dafür ist, dass der Klägerin sehr wohl bekannt war, dass die vorzeitige Vergabe der Gesamtmaßnahme vor einer entsprechenden Zustimmung den Ausschluss der Förderung zur Folge hat. Dies zeigt im Übrigen auch die Nachfrage des Vertreters der Beigeladenen in der Email vom 29. September 2011, ob die Leitungsverlegung in der ...-straße (gemeint war das Gebiet „...“) als vorzeitiger Baubeginn gewertet werde. Zum anderen hat das TFZ in der Besprechung auch darauf hingewiesen, dass für die Beantwortung vergaberechtlicher Fragen die Zuständigkeit beim Auftragsberatungszentrum (ABZ) liege.

Es fällt allein in den Verantwortungsbereich der Klägerin, die Einhaltung der Fördervoraussetzungen sicherzustellen. Darauf, ob es ihr vergaberechtlich möglich gewesen wäre, den Umfang der Ausschreibung auf der Grundlage des Leistungsverzeichnisses vom August 2011 nachträglich noch zu beschränken, kommt es damit ebenso wenig an wie auf eine mögliche Kenntnis des Beklagten von den zeitlichen Aspekten des Vergabeverfahrens.

Anders wäre es allenfalls, wenn eine schriftliche Zusage vorgelegen hätte, dass unter den gegebenen Umständen auch eine Vergabe der Gesamtmaßnahme förderunschädlich sei. Ein solche existiert aber nicht.

Auch für einen Verzicht des für die Förderung zuständigen TFZ auf die Einhaltung der Fördervoraussetzungen gibt es keinerlei Anhaltspunkte, da seitens des TFZ nach der Besprechung vom 22. August 2011 mehrfach aktenkundig auf die Förderschädlichkeit des vorzeitigen Beginns der Gesamtmaßnahme hingewiesen worden ist.

Hinzu kommt, dass die Klägerin selbst in ihrem Antragsformular vom 5. Oktober 2011 und vom 5. Dezember 2011 ausdrücklich erklärt hat, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden sei. Für das TFZ bestand auch aufgrund der zuvor erfolgten Hinweise auf die Rechtslage kein Anlass, an der Erklärung der Klägerin zu zweifeln, zumal diese durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben hat, sich der Problematik des vorzeitigen Maßnahmebeginns durchaus bewusst zu sein.

Der Rücknahme des rechtswidrigen Zuwendungsbescheids steht auch kein schützenswertes Vertrauen der Klägerin im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayVwVfG auf den Bestand des Bewilligungsbescheids entgegen. Das Institut des Vertrauensschutzes soll den Bürger unter gewissen Voraussetzungen in seinem Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit und den Bestand von Maßnahmen der Verwaltung schützen. Demgegenüber kann sich eine Behörde grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz gegenüber einer anderen Behörde berufen. Offen bleiben kann, ob sich die Klägerin als kommunale Gesellschaft, deren Alleingesellschafterin eine Gemeinde ist (vgl. Internetauftritt der Klägerin) überhaupt auf einen Vertrauensschutz berufen kann. Bei Gemeinden gibt es grundsätzlich keinen Vertrauensschutz, da Gemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden sind (BayVGH, U.v. 6.4.2011 - 4 B 00.334 - juris). Jedenfalls würde ein Vertrauensschutz der Klägerin daran scheitern, dass sie wiederholt auf das Erfordernis eines vorzeitigen Maßnahmebeginns hingewiesen worden ist. Die Klägerin hat in allen Antragsformularen, die von ihr eingereicht worden sind, erklärt, dass sie mit der Maßnahme noch nicht begonnen habe (vgl. Nr. 11 des jeweiligen Antragsformulars). Im Rahmen dieser Erklärung wird ausdrücklich Bezug genommen auf die Erläuterungen auf Seite 1 des Antragsformulars, in denen ausdrücklich auf die Förderschädlichkeit des vorzeitigen Maßnahmebeginns hingewiesen wird. Gerade auch der Antrag vom 5. Dezember 2011 belegt die Kenntnis der Klägerin von der Förderschädlichkeit, da sie in Nr. 11 erneut erklärt, mit der Maßnahme noch nicht begonnen zu haben, wobei sie ausdrücklich den Baubeginn „...“, für den die Zustimmung des TFZ zum vorzeitigen Maßnahmebeginn vorlag, angeführt und gleichzeitig die Freigabe zum Weiterbau in der ...-straße beantragt hat. Darüber hinaus ist die Klägerin mehrfach vor einem vorzeitigen Maßnahmebeginn gewarnt worden. Insbesondere durch Email des TFZ vom 30. September 2011 und auch in der Besprechung am 22. August 2011 ist sie auf die Förderschädlichkeit eines vorzeitigen Maßnahmebeginns hingewiesen worden.

Auch Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung durch den Beklagten bei der Entscheidung über die Rücknahme des Zuwendungsbescheids sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat in den Ermessenserwägungen alle relevanten Gesichtspunkte eingestellt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere waren der von der Klägerseite behauptete Umstand einer Falschberatung sowie die angebliche Kenntnis des Beklagten von den konkreten Umständen (bevorstehende Submission, Voraussetzungen der Kfw-Förderung) keine im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden Belange. Für eine Falschberatung der Klägerin durch Mitarbeiter des Beklagten ergeben sich keinerlei Hinweise. Auch der Umstand, dass bei der Besprechung am 22. August 2011 dem Beklagten möglicherweise mitgeteilt worden ist, dass das Vergabeverfahren bereits läuft, spielt im Rahmen der Ermessenserwägungen keine Rolle. Es liegt nicht im Verantwortungsbereich des Beklagten, zu prüfen, ob es der Klägerin vergaberechtlich möglich war, nur für die Teilmaßnahme, zu der eine Zustimmung zum Maßnahmebeginn vorlag, Verträge abzuschließen. Wie bereits ausgeführt, wurde durch den Beklagten mehrfach auf die Förderschädlichkeit einer Vergabe vor Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn hingewiesen. Außerdem war es bei der Besprechung am 22. August 2011 aus Sicht des Beklagten nicht auszuschließen, dass noch vor der Vergabe der Gesamtmaßnahme eine Zustimmung zum Maßnahmebeginn für die Gesamtmaßnahme möglich sein würde. Diese hing allein von der Vorlage vollständiger und damit prüffähiger Unterlagen durch die Klägerin ab. Dass die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Gesamtmaßnahme nach Vorlage der vollständigen Unterlagen, die vom TFZ mehrfach angefragt worden sind, zügig möglich gewesen wäre, wenn die Klägerin die erforderlichen Unterlagen früher vorgelegt hätte, zeigt die mit Schreiben vom 2. März 2012 erteilte Zustimmung, die schon ca. einen Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen erfolgt ist. Es liegt allein im Verantwortungsbereich der Klägerin, dass der Beklagte dem vorzeitigen Maßnahmebeginn nicht schon vor Vergabe des Auftrags für die Gesamtmaßnahme zustimmen konnte. Daher wäre, selbst wenn der Beklagte über das laufende Vergabeverfahren und den engen zeitlichen Rahmen für die Klägerin informiert gewesen wäre, dies kein beim Ermessen hinsichtlich der Rücknahme einzustellender Belang.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 200.000,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme eines zu ihren Gunsten ergangenen Zuwendungsbescheids.

Das Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe (TFZ) des Beklagten bewilligte mit Bescheid vom 4. Juli 2012 eine von der Klägerin beantragte Zuwendung für das Projekt „Biomasseheizwerk E.“ als Zuschuss in Höhe von höchstens 200.000 EUR im Wege der Festbetragsfinanzierung.

Mit Bescheid des TFZ vom 3. April 2013 wurde der Zuwendungsbescheid vom 4. Juli 2012 insgesamt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 48 Abs. 1, 2 Satz 1 BayVwVfG seien erfüllt. Der Bewilligungsbescheid vom 4. Juli 2012 sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen für eine Förderung nicht vorgelegen hätten. Eine am 13. Oktober 2011 erfolgte Gesamtauftragsvergabe der Klägerin für das „Fernwärmeprojekt E.“ stelle einen Verstoß gegen das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns dar. Zum Zeitpunkt dieser Auftragsvergabe habe ausdrücklich nur die Zustimmung vom 7. Oktober 2011 zum vorzeitigen Maßnahmebeginn für eine Teilmaßnahme vorgelegen, nicht für das gesamte Fernwärmeprojekt. Gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG könne sich die Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, wenn sie den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Im Förderantrag vom 5. Dezember 2011 sei lediglich auf den genehmigten Baubeginn einer Teilmaßnahme hingewiesen und nicht mitgeteilt worden, dass bereits das gesamte Nahwärmenetz sowie die Biomasseheizzentrale vergeben worden seien.

Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2013 Klage, die das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 2. Juni 2016 abwies.

Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO erfüllt sind.

1. Aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 4. Oktober 2016 ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; in Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m. w. N.). Gemessen daran sind hier keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

b) Die Klägerin meint, ursächlich für ihr „fördermittelschädliches Vorgehen“ sei eine fehlerhafte bzw. unvollständige Beratung durch Mitarbeiter des Beklagten gewesen; im Falle einer ordnungsgemäßen Beratung wäre es für die Klägerin möglich gewesen, dieses zur Rücknahme des Förderbescheides führende Vorgehen zu vermeiden. Im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung am 22. August 2011 hätten Vertreter der Klägerin gegenüber Mitarbeitern des TFZ unter anderem auf die bereits erfolgte Ausschreibung und den bevorstehenden Zuschlag für das Gesamtprojekt sowie auf die Notwendigkeit des bevorstehenden Baubeginns in einem bestimmten Baugebiet hingewiesen. Ein weiterer Gesprächsteilnehmer von Seiten des Beklagten habe dazu mitgeteilt, dass ein vorzeitiger Baubeginn „fördermittelunschädlich“ sei, soweit der vorzeitige Baubeginn genehmigt werde. Diese Aussagen hätten die betreffenden Teilnehmer der Besprechung als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigt. Diese Darlegungen vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils zu erwecken.

Das Verwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung (UA S. 21 und 22) unter anderem ausgeführt, der hier zu entscheidende Fall weise keine Besonderheiten auf, aufgrund derer der ungenehmigte vorzeitige Maßnahmebeginn ausnahmsweise als unschädlich angesehen werden könnte. Die Klägerin habe wissen müssen, dass ein Maßnahmebeginn durch die Vergabe des Gesamtauftrags ohne vorherige Zustimmung des TFZ förderschädlich sei. Sie sei in der Besprechung am 22. August 2011 auch von Vertretern des Beklagten auf diesen Umstand hingewiesen worden. Eine in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigte Aussage eines Beklagtenvertreters, wonach der Auftrag nach der Submission nicht vergeben werden dürfe, bevor nicht eine Genehmigung zum Maßnahmebeginn vorliege, könne sich nach der Gesamtschau aller Umstände nur auf die gesamte Maßnahme beziehen, weshalb die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn für die Teilmaßnahme in einem Baugebiet auch nicht als Rechtfertigung für die Vergabe des gesamten Auftrags angeführt werden könne.

Die Klägerin hat zunächst den Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts (UA S. 19 und 20), dass eine Auftragsvergabe grundsätzlich einen förderschädlichen Maßnahmebeginn darstellt, nicht infrage gestellt. Aus ihren Darlegungen ergibt sich weiter nicht, dass sie entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder unzureichend auf die Förderschädlichkeit einer Vergabe des gesamten Auftrags hingewiesen wurde, welche durch eine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn für eine Teilmaßnahme nicht ausgeräumt werden konnte. Die Klägerin hat insbesondere nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Bewertung der im Rahmen der Besprechung vom 22. August 2011 getätigten Aussagen die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) überschritten hätte (vgl. dazu BayVGH, B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u. a. - Rn. 11 m. w. N. u. B. v. 6.10.2014 - 22 ZB 14.1079 - Rn. 21). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Beweisergebnisses rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (BayVGH a. a. O. und B. v. 20.5.2015 - 22 ZB 14.2827 - juris, Rn. 19, m. w. N.). Dass die Beweiswürdigung objektiv willkürlich gewesen wäre, gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hätte (vgl. BayVGH. B. v. 14.3.2013, a. a. O.), zeigt die Klägerin nicht auf.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen (UA S. 22), dass E-Mail-Verkehr zwischen den Beteiligten aus der Zeit vom 23. bis 30. September 2011 belege, dass der Klägerseite die Problematik des vorzeitigen Maßnahmebeginns bekannt gewesen sei. Die Klägerin hat sich mit dieser Bewertung, die ebenfalls ihrer Behauptung einer unzureichenden Beratung widerspricht, nicht auseinandergesetzt.

Unabhängig hiervon hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung auch festgestellt (UA S. 16 und 17), dass die Klägerin im Rahmen der Antragstellung für die zunächst gewährte Förderung schriftlich bestätigt hat, von der hier einschlägigen Richtlinie des damaligen Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 12. Januar 2010 zur Förderung der CO2-Vermeidung durch Biomasseheizanlagen (sogenannte BioKlima-Richtlinie) des Beklagten Kenntnis genommen zu haben, einschließlich der Maßgabe, dass mit der Durchführung der Investitionen erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides bzw. nach schriftlicher Zustimmung des TFZ zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begonnen werden darf. Im Antragsformular sei u. a. nochmals darauf hingewiesen worden, dass ein vorzeitiger Maßnahmebeginn, wozu bereits der Abschluss eines der Ausführung zugrunde liegenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags rechne, ohne schriftliche Zustimmung des TFZ einen Förderausschluss zur Folge habe. Die Klägerin hat hiergegen nichts erinnert. Angesichts dieser ausdrücklichen Hinweise ist nicht ersichtlich, worauf die Annahme gestützt werden könnte, dass die Förderschädlichkeit der Erteilung des Gesamtauftrags bereits durch eine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn für eine Teilmaßnahme ausgeräumt werden konnte. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass im Falle einer derart eingeschränkten Zustimmung nur eine Auftragsvergabe beschränkt auf die betreffende Teilmaßnahme in Einklang mit den Förderrichtlinien gestanden hätte.

Zudem ist ein Kausalzusammenhang zwischen einer im Rahmen der Besprechung vom 22. August 2011 erfolgten Beratung durch Mitarbeiter des Beklagten einerseits und der Ausgestaltung der nach Angaben der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Ausschreibung der Gesamtprojekts andererseits aufgrund der Darlegungen der Klägerin nicht ersichtlich. Die Klägerin hat selbst darauf hingewiesen, dass das eingeleitete Vergabeverfahren nicht mehr geändert und an die Bedingungen des später erlassenen Fördermittelbescheids angepasst werden konnte.

c) Erhebliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, bereits zum Zeitpunkt der Zustimmung zum vorzeitigen Beginn für zwei Teilmaßnahmen (mit Schreiben vom 7.10.2011 und vom 13.12.2011) sei dem Beklagten die „bereits erfolgte Vergabe“ des Gesamtprojekts bekannt gewesen. Die Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns für die Gesamtbaumaßnahme (Schreiben vom 2.3.2012) belege zudem, dass hier ein vorzeitiger Beginn mit der Gesamtbaumaßnahme möglich gewesen wäre, d. h. bereits vor der Auftragserteilung für die Gesamtmaßnahme am 13. Oktober 2011. Auch wäre es zulässig gewesen, bereits vor dem Zuschlag im Vergabeverfahren den vorzeitigen Baubeginn für die Gesamtmaßnahme zu bewilligen. Der Beklagte habe dies offensichtlich nicht für notwendig erachtet, sondern es für ausreichend befunden, dass für die jeweiligen Teilbaumaßnahmen der vorzeitige Baubeginn genehmigt werde. Diese Darlegungen der Klägerin sind nicht nachvollziehbar.

Eine Kenntnis von dem laufenden Vergabeverfahren zum Zeitpunkt der ausgesprochenen Zustimmungen zum vorzeitigen Baubeginn bedeutet nicht auch, dass anzunehmen war, dass die Klägerin vor Erteilung der erforderlichen Zustimmungen einen Auftrag erteilen würde. Bereits in der schriftlichen Zustimmung zum vorzeitigen Beginn einer Teilmaßnahme vom 7. Oktober 2011 wurde die Klägerin u. a. darauf hingewiesen, dass die Gesamtmaßnahme „E.“ bis dahin noch nicht bezüglich der Fördervoraussetzungen geprüft werden konnte und der Beginn der Teilmaßnahme somit auf das eigene Risiko der Klägerin erfolgte. Ein gleichlautender Hinweis war auch im Zustimmungsschreiben vom 13. Dezember 2011 enthalten. Auch die später erfolgte Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Gesamtmaßnahme vom 2. März 2012 belegt, dass die Klägerin nicht davon ausgehen konnte, dass die Zustimmungen hinsichtlich zweier Teilmaßnahmen bereits die Auftragserteilung für die Gesamtmaßnahme im Einklang mit den Förderrichtlinien zugelassen hätte.

Die Förderschädlichkeit einer vorzeitigen Auftragsvergabe würde auch nicht dadurch ausgeräumt, dass zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe die materiellen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt gewesen wären. Wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 17) zutreffend ausführt, gibt ein Antragsteller, der vor Erteilung eines Förderbescheids bzw. ohne Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns mit der Realisierung eines Projektes beginnt, zu erkennen, dass er das Projekt auf jeden Fall und ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren will und kann. In einem solchen Fall widerspräche die Gewährung einer Förderung den Vorgaben des Art. 23 BayHO (BayVGH, B. v. 12.9.2000 - 4 ZB 97.3544 - Rn. 8). Danach dürfen Zuwendungen an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung nur veranschlagt werden, wenn der Staat an der Erfüllung bestimmter Zwecke durch diese Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.

d) Erhebliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus der Behauptung der Klägerin, die strittige Rücknahmeentscheidung sei deshalb ermessensfehlerhaft, weil dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass einerseits in Teilbereichen mit den tatsächlichen Baumaßnahmen vorzeitig hätte begonnen werden müssen und dass andererseits im Hinblick auf die bereits erfolgte Ausschreibung des Gesamtvorhabens nur eine Vergabe des Gesamtprojekts möglich gewesen sei.

Die Klägerin trägt vor, Vertreter der Beklagten hätten in der Besprechung am 22. August 2011 nicht darauf hingewiesen, dass für die Gesamtvergabe des Auftrags eine gesonderte bzw. zusätzliche Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn erforderlich ist. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass wegen der bevorstehenden Auftragsvergabe kein Verstoß gegen die Förderrichtlinie von Seiten des Beklagten geltend gemacht würde. Sie habe das bereits eingeleitete Vergabeverfahren für die Gesamtbaumaßnahme zum Zeitpunkt der Einreichung des Fördermittelantrags auch nicht mehr ändern und an die Bedingungen des später erlassenen Fördermittelbescheids anpassen können. Diese Darlegungen sind bereits nicht schlüssig.

Beinhaltet ein Gesamtvorhaben verschiedene Teilmaßnahmen, so ist es zulässig und grundsätzlich auch praxisüblich, die Leistungen in entsprechenden Teillosen zu vergeben (vgl. § 5 Abs. 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen [VOB] Teil A - VOB/A 2016 - BAnz AT 01.07.2016 B4, welcher unverändert § 5 Abs. 2 der VOB/A 2009 in der ab 11.6.2010 gültigen Fassung vom 31.7.2009 entspricht). Eine etwaige Kenntnis von Mitarbeitern des TFZ von dem bereits laufenden Vergabeverfahren bedeutet daher nicht auch, dass diese zwangsläufig davon ausgehen mussten, dass vor dem Umsetzungsbeginn einer Teilmaßnahme die Durchführung des Gesamtvorhabens beauftragt werden musste. Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, der Geschäftsführer der Beigeladenen habe in der gemeinsamen Besprechung am 22. August 2011 auf das laufende Vergabeverfahren für den Gesamtauftrag hingewiesen. Sie hat dagegen nicht konkret dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern Mitarbeitern des TFZ die genauere Ausgestaltung der Vergabemodalitäten bekannt war, u. a. hinsichtlich einer denkbaren Aufteilung des Gesamtauftrags in Teillose.

Auch die schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Beginn einer Teilmaßnahme vom 7. Oktober 2011 hat der Klägerin deutlich vor Augen geführt, dass diese Entscheidung hinsichtlich der Gesamtmaßnahme gerade keine Aussage enthielt und offensichtlich erst recht insoweit keine Freigabewirkung entfalten sollte. In diesem Schreiben heißt es, dass grundsätzlich der vorzeitige Beginn einer Maßnahme zum Ausschluss einer Förderung führe; die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Teilmaßnahme habe zur Folge, dass die Durchführung der betreffenden Maßnahmen förderunschädlich sei. Spätestens daraus musste die Klägerin im Umkehrschluss erkennen, dass ein Beginn der von dieser Zustimmung nicht erfassten Gesamtmaßnahme zu diesem Zeitpunkt förderschädlich sein musste. Auf eine von ihr eventuell anderslautend verstandene Aussage in der Besprechung vom 22. August 2011 konnte die Klägerin gerade auch angesichts der eindeutigen und wiederholten schriftlichen Hinweise nicht vertrauen.

Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung im Übrigen, wie oben bereits ausgeführt (Nr. 1 b), aufgrund seiner Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass die Klägerin insbesondere auch in der Besprechung am 22. August 2011 darauf hingewiesen wurde, dass der Auftrag für die Gesamtmaßnahme nach der Submission nicht vergeben werden dürfe, bevor nicht eine Genehmigung für den vorzeitigen Beginn des Gesamtvorhabens vorliege. Wie oben gleichfalls näher erläutert, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht, dass hierdurch die rechtlichen Grenzen einer zulässigen Beweiswürdigung überschritten worden wären.

Unabhängig davon liegt es, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (UA S. 21), im Verantwortungsbereich des Maßnahmeträgers, rechtzeitig die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit seines Projekts zu schaffen. Diese Bewertung wird durch die Darlegungen in der Antragsbegründung nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Zu diesem Verantwortungsbereich gehört auch die Ausgestaltung von Beschaffungsvorgängen im Einklang mit den Vorgaben von Förderrichtlinien und erst recht die Frage der Vereinbarkeit unterschiedlicher Förderwege (hier z. B. im Hinblick auf Förderbedingungen der KfW). Die Einleitung eines Vergabeverfahrens für das Gesamtvorhaben vor Abklärung der hier einschlägigen Fördervoraussetzungen lag damit in der Risikosphäre der Klägerin. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, inwieweit ein mögliches Vertrauen der Klägerin in die Förderunschädlichkeit einer Auftragsvergabe infolge der frühzeitigen Ausschreibung für das Gesamtvorhaben in der Ermessenentscheidung über die Rücknahme des Zuwendungsbescheids hätte berücksichtigt werden dürfen. Andernfalls würde die beschriebene Risikozuordnung unterlaufen. Nach alledem lässt die Begründung des Zulassungsantrags nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf den Bestand der staatlichen Förderungsgewährung schließen.

2. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass die Streitsache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit die von der Klägerin angesprochenen Aspekte des Vertrauensschutzes, aus der sich besondere rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollen, vorliegend entscheidungserheblich sind. Die von ihr formulierte Frage, ob ein „faktisch unzweifelhaft begründetes“ Vertrauen wegen fehlender Rechtskenntnis ausgeschlossen sein kann, stellt sich nach der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zur Bewertung gelangt, dass die Klägerin die Förderschädlichkeit des Maßnahmebeginns kannte (UA S. 24). Legt man diese - nach dem oben (unter Nr. 1) Gesagten von der Klägerin nicht erfolgreich in Zweifel gezogene - Beurteilung zugrunde, so ist unklar, auf welcher Grundlage die Klägerin trotz vorzeitigen Beginns mit der Gesamtmaßnahme auf den Bestand des Förderbescheides vertraut haben sollte.

3. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Aus Sicht der Klägerin ist klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen eine Falschberatung bzw. eine unvollständige Beratung von Gemeinden im Fördermittelrecht bei der Entscheidung über die Rücknahme des Zuwendungsbescheides im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen ist. Das Verwaltungsgericht hat jedoch dem angefochtenen Urteil (UA S. 25) die Beurteilung zugrunde gelegt, dass sich im vorliegenden Fall für eine Falschberatung der Klägerin durch Mitarbeiter des Beklagten gerade keinerlei Anhaltspunkte ergeben, ohne dass die Klägerin diese Beurteilung mit Erfolg in Zweifel gezogen hätte.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Streitwert: §§ 47, 52 Abs. 1, 3 Satz 1 GKG.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 3. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2013, mit dem das beklagte Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für nachwachsende Rohstoffe (TFZ) die Förderung des Projekts „Biomasseheizwerk ...“ zurückgenommen hat.

Die Klägerin, deren Alleingesellschafterin die Gemeinde ... ist, betreibt als gemeindliches Unternehmen auf dem Gemeindegebiet ein Fernwärmenetz für ca. 160 Haushalte und erzeugt Wärme und Strom mittels einer Biomasseanlage (Holzhackschnitzel). Für die Neuerrichtung dieses Wärmenetzes im Winter 2011 wurden der Klägerin bereits durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Fördermittel bewilligt. Mit der Erstellung der technischen Unterlagen für den Förderantrag war das Ingenieurbüro ... GmbH, Beigeladene in diesem Verfahren, beauftragt.

Im Sommer 2011 erkundigte sich die Klägerin beim TFZ nach der Möglichkeit einer Förderung gemäß der Richtlinie des bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Förderung CO2-Vermeidung durch Biomasseheizanlagen (BioKlima-Richtlinie) vom 12. Januar 2010.

Zuständige Bewilligungsbehörde für die Förderung nach der BioKlima-Richtlinie war das TFZ. Das ... e.V. (... e. V.) war auf Seiten des Beklagten zuständig für die fachliche Projektbegutachtung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und nahm fachlich zu technischen Fragen, insbesondere zu Technik, Ökologie und Ökonomie der Projekte Stellung.

Mit Schreiben vom 12. August 2011 sandte das TFZ der Beigeladenen eine Infomappe mit Antragsunterlagen zu und wies darauf hin, dass bei Konkretisierung des geplanten Projekts um eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem TFZ zu einer Projektbesprechung gebeten werde.

Mit Email vom 18. August 2011 an das TFZ bestätigte der Geschäftsführer der Beigeladenen einen Besprechungstermin am 22. August 2011, an dem auf Seiten der Klägerin auch der Bürgermeister der Gemeinde ..., gleichzeitig Geschäftsführer der Klägerin, teilnehmen sollte. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass KfW-Mittel bereits beantragt und bewilligt worden seien und dass beabsichtigt sei, zusätzliche Fördermittel im Rahmen des Förderprogramms „Bio Klima“ in Anspruch zu nehmen; die Möglichkeiten zur Erreichung dieses Ziels sollten in einem gemeinsamen Gespräch ausgelotet werden.

Mit Email vom 25. August 2011 an das TFZ nahm der Geschäftsführer der Beigeladenen Bezug auf die Besprechung am 22. August 2011 und übermittelte Informationen, u. a. zur Belegungsdichte und der Länge der Fernleitungen.

Mit Schreiben vom 20. September 2011 - eingegangen beim TFZ am 21. September 2011 - reichte die Beigeladene einen nicht unterschriebenen Förderantrag der Klägerin auf einen „Investitionszuschuss“ für ein Biomasseheizwerk ab einer kalkulierten CO2-Einsparung von 500 Tonnen in 7 Jahren nach dem Programm „Bio Klima“ ein. Unter Nr. 11 des Antragsformulars war angekreuzt, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahme beginn gestellt. Zur Begründung hierzu war handschriftlich vermerkt, dass der Förderbetrag zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit benötigt werde. Im Begleitschreiben wurde darauf hingewiesen, dass fehlende Unterlagen sowie die Unterschrift des Bürgermeisters und Geschäftsführers der Klägerin noch nachgereicht werden müssten.

In einer Email vom 23. September 2011 an die Beigeladene, die in „cc“ auch an den Geschäftsführer der Klägerin ging, teilte das TFZ mit, dass bei einer ersten Durchsicht der Antragsunterlagen aufgefallen sei, dass die Einhaltung der Wärmebelegungsdichte äußerst fraglich sei. Außerdem könne der Förderantrag erst dann ... e. V. zur fachlichen Prüfung weitergeleitet werden, wenn die offenen Fragen geklärt seien. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahme beginn könne erst erteilt werden, wenn nach fachlicher Prüfung durch ... e. V. feststehe, dass die Förderauflagen sicher eingehalten würden.

Hierauf antwortete der Geschäftsführer der Beigeladenen per Email vom 29. September 2011, dass aus Zeitgründen lediglich in der ...-straße mit der Leitungsverlegung begonnen werden müsse, da diese zur Beheizung der neu gebauten Häuser erforderlich sei. Die Leitung würde über ein separates Heizmobil gespeist. Er hoffe, dass diese Maßnahme nicht als vorzeitiger Baubeginn gewertet werden müsse und bitte um Mitteilung, ob hierdurch das Procedere des Förderantrags beeinflusst werde.

Mit Email vom 30. September 2011 teilte das TFZ dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beigeladenen unter Hinweis auf Seite 1 des Förderantrags und Nr. 4.3 der Bio Klima-Richtlinie mit, dass mit der Maßnahme vor der schriftlichen Zustimmung des TFZ nicht begonnen werden dürfe. Bereits eine Vergabe der Teiltrasse vor schriftlicher Zustimmung des TFZ habe den Gesamtausschluss der Förderung zur Folge. Der Gemeinde müsse diese Vorgehensweise, auf die auch in der Besprechung vom 22. August 2011 hingewiesen worden sei, bekannt sein, da dies bei allen bayerischen Förderprogrammen so gehandhabt werde.

Mit Email vom 4. Oktober 2011 beantragte der Geschäftsführer der Klägerin beim TFZ den vorzeitigen Baubeginn für die „Leitungsverlegung ...-straße“.

Mit Email vom 5. Oktober 2011 an das TFZ beantragte die Klägerin den vorzeitigen Baubeginn für das Baugebiet „...“. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass im Antrag vom 4. Oktober 2011 eine falsche Straßenbezeichnung verwendet worden sei und dieser Antrag vernichtet werden solle.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011, am selben Tag per Telefax vorab übersandt, wurde ein vom Geschäftsführer der Klägerin unterschriebener Förderantrag übermittelt, in dem unter Nr. 11 erklärt wurde, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden sei und Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gestellt werde.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 erteilte das TFZ der Klägerin die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Teilmaßnahme „Nahwärmeleitung ins Baugebiet ...“. In Nr. 3 dieses Schreibens wurde darauf hingewiesen, dass die „Gesamtmaßnahme ...“ bislang hinsichtlich der Fördervoraussetzungen noch nicht habe geprüft werden können und der Beginn der Teilmaßnahme somit auf eigenes Risiko erfolge.

Am 13. Oktober 2011 erteilte die Klägerin der Firma ... GmbH den Auftrag für das Fernwärmeprojekt ... laut Angebot vom ... August 2011, der Leistungsbeschreibung vom ... August 2011 und den geprüften Ausschreibungsergebnissen der Beigeladenen zum Angebotspreis von 4.521.421,98 € brutto.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2011 wurde der Förderantrag abgelehnt, da die Mindestwärmebelegungsdichte von 1,5 MWh pro Meter Trasse nicht eingehalten werden könne und die vorgelegten Unterlagen mangels Vollständigkeit nicht bearbeitet werden könnten.

In der Email eines Mitarbeiters der Beigeladenen an das TFZ vom 22. November 2011 wurde unter Bezugnahme auf einen nicht näher bezeichneten Termin in den Räumen des TFZ um die „Baufreigabe der ...-straße“ gebeten.

Hierzu antwortete das TFZ mit Email vom 23. November 2011, dass die Erteilung eines vorzeitigen Maßnahme Beginns für den Bereich ...-straße erst erfolgen könne, wenn alle wesentlichen Unterlagen vorlägen und nach kursorischer Prüfung die Einhaltung der Förderkriterien gegeben sei. Ein vorzeitiger Maßnahme beginn habe den Verlust der Förderung zur Folge.

Mit Förderantrag vom 5. Dezember 2011, eingegangen beim TFZ am 9. Dezember 2011, beantragte die Klägerin nochmals die Förderung der Maßnahme auf Grundlage der Bio Klima-Richtlinie. Unter Nr. 11 des Antragsformulars wurde erklärt, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden sei. Handschriftlich wurde u. a. der bereits genehmigte Baubeginn „...“ vermerkt. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns und der Freigabe zum Weiterbau „der ...-straße“ gestellt.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 stimmte das TFZ dem vorzeitigen Beginn der Teilmaßnahme „Nahwärmeleitung ...-straße“ zu. In Nr. 3 dieses Schreibens wurde darauf hingewiesen, dass die „Gesamtmaßnahme ...“ bislang hinsichtlich der Fördervoraussetzungen noch nicht habe geprüft werden können und der Beginn der Teilmaßnahme somit auf eigenes Risiko erfolge.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2012 wies das TFZ die Klägerin darauf hin, dass noch Wärmeliefervorverträge für eine Wärmeabnahme von ca. 500 MWh fehlten und diese baldmöglichst vorgelegt würden, damit der Förderantrag zur fachlichen Begutachtung an ... e. V weitergeleitet werden könne. Diese Wärmelieferverträge wurden durch die Beigeladene mit Schreiben vom 26. Januar 2012, eingegangen beim TFZ am 30. Januar 2012, vorgelegt.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2012 teilte das TFZ der Klägerin mit, dass die nachgeforderten Unterlagen eingegangen und zur Begutachtung an ... e. V weitergeleitet worden seien. Sobald die Stellungnahme von ... e. V vorliege, könne über den Förderantrag entschieden werden.

Mit Stellungnahme vom 2. März 2012 teilte ... e. V. dem TFZ mit, dass die Prüfung der vorgelegten Unterlagen ergeben habe, dass die Fördervoraussetzungen erfüllt seien und eine Förderung empfohlen werden könne.

Mit Schreiben vom 2. März 2012 erteilte das TFZ der Klägerin die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Maßnahme „Biomasseheizwerk ...“.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2012 bewilligte das TFZ der Klägerin eine Projektförderung als Zuschuss in Höhe von höchstens 200.000 € im Wege der Festbetragsfinanzierung. In Nr. 5 des Bescheids wurden die als Anlage beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P) bis auf die Nrn. 3.1 und 3.2 zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides erklärt. Nr. 10 des Bescheids enthält den Hinweis, dass dem vorzeitigen Beginn der Teilmaßnahme „Nahwärmeleitung ...-straße“ mit Schreiben vom 12. Dezember 2011, und dem vorzeitigen Beginn der Gesamtmaßnahme mit Schreiben vom 2. März 2012 zugestimmt worden sei. Im Bescheid wurde ferner darauf hingewiesen, dass die für die Auszahlung der Förderung erforderlichen Unterlagen über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) einzureichen seien.

Mit Schreiben vom 27. September 2012, korrigiert mit Schreiben vom 22. Oktober 2012, legte die Klägerin der LfL über die Beigeladene einen Teil-Verwendungs-nachweis über Ausgaben in Höhe von 2.555.189,77 € vor.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 und vom 8. November 2012 übermittelte das LfL dem TFZ den Teil-Verwendungsnachweis der Klägerin. Das Schreiben vom 19. Oktober 2012 enthält den Hinweis, dass der Auftrag laut den Rechnungsbelegen der Firma ... GmbH bereits am 13. Oktober 2011, also vor der Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Maßnahme am 2. März 2012, erteilt worden sei und damit ein begründeter Verdacht auf einen „VZ-Verstoß“ vorliege. Offensichtlich sei auch mit den baulichen Maßnahmen bereits vor Erteilung des VZ begonnen worden. Das TFZ werde daher gebeten, die Zuwendungsempfängerin diesbezüglich anzuhören und zu klären, ob ein Verstoß gegen die Förderbedingungen vorliege.

Mit Schreiben vom 2. November 2012 wies das TFZ die Klägerin darauf hin, dass aufgrund einiger mit dem Teil-Verwendungsnachweis eingereichter Rechnungen der Verdacht bestehe, dass die Klägerin den Gesamtauftrag am 13. Oktober 2011 erteilt habe, obwohl der Beklagte erst am 2. März 2012 dem vorzeitigen Beginn der Gesamtmaßnahme zugestimmt habe. Das TFZ beabsichtige daher, aufgrund einer förderschädlichen Vergabe der Gesamtmaßnahme vor schriftlicher Zustimmung den Bewilligungsbescheid vom 4. Juli 2012 nach Art. 48 Abs. 1 und 2 BayVwVfG zurückzunehmen.

Mit Schreiben vom 13. November 2012 wies die Klägerin darauf hin, dass das TFZ bereits am 7. Oktober 2011 der Teilmaßnahme „...“ zugestimmt habe. Die Firma ..., die am 13. Oktober 2011 und damit nach der Zustimmung zur Teilmaßnahme „...“ mit der Durchführung der Gesamtmaßnahme beauftragt worden sei, habe nach der Auftragserteilung mit den Arbeiten im Gebiet „...“ begonnen.

Diesem Schreiben lag als Anlage eine Kopie des Auftragsschreibens vom 13. Oktober 2011 an die ... GmbH bei.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 beantragte die Klägerin beim TFZ die Auszahlung eines Teilbetrags von 100.000,- €. Am 7. Februar 2012 fragte sie schriftlich nach, ob noch Informationen oder Unterlagen zur Prüfung des Auszahlungsantrags benötigt würden.

Am 18. Februar 2013 bat der Geschäftsführer der Klägerin bei ... e.V. um einen Gesprächstermin, da ihm telefonisch mitgeteilt worden sei, dass sämtliche Zuwendungen gestrichen würden. Er wies nochmals darauf hin, dass aufgrund des im Winter 2011 beantragten und auch genehmigten vorzeitigen Maßnahmebeginns nur in diesem Straßenabschnitt gebaut worden sei. Der Fehler der Klägerin sei gewesen, dass sie das gesamte Projekt ausgeschrieben und vergeben habe.

Mit Bescheid vom 3. April 2013 hat das TFZ den Zuwendungsbescheid vom 4. Juli 2012 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Zuwendungsbescheid sei rechtswidrig sei, da die Voraussetzungen für eine Förderung nicht vorgelegen hätten. Die Erteilung des Auftrags der Klägerin an die Fa. ... GmbH am 13. Oktober 2011 stelle einen Verstoß gegen das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns dar. Als Vorhabensbeginn sei grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung habe nur eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn für die Teiltrasse „...“ vorgelegen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, da der Förderbescheid durch unrichtige Angaben erwirkt worden sei. Im Förderantrag vom 5. Dezember 2011 sei angegeben worden, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden sei; es sei lediglich auf den Beginn der Teilmaßnahme „...“ hingewiesen worden. Im Antragsformular sei auf die Förderschädlichkeit eines vorzeitigen Maßnahmebeginns ohne vorherige schriftliche Zustimmung hingewiesen worden.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom ... April 2013 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 3. April 2013 Widerspruch einlegen lasen. Dieser wurde damit begründet, dass schon in der Besprechung vom 22. August 2011 auf die bereits erfolgte Ausschreibung des Gesamtprojekts und den bevorstehenden Zuschlag im Vergabeverfahren hingewiesen worden sei. Dabei sei erörtert worden, dass im Baugebiet „...“ zeitnah mit der Maßnahme begonnen werden müsse, da einige Häuser in diesem Baugebiet im Hinblick auf die bevorstehende Erschließung mit dem Fernwärmenetz auf eine Heizungsanlage verzichtet hätten. Seitens des Beklagten sei mitgeteilt worden, dass bei Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns durch die Behörde ein vorzeitiger Beginn förderunschädlich sei. Für die Baumaßnahme im Gebiet „...“ sei am 7. Oktober 2011 die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt worden. Dem Beklagten sei zudem bekannt gewesen, dass der vorzeitige Baubeginn im Gebiet „...“ die Vergabe der Gesamtmaßnahme erfordert habe. Es sei besprochen worden, dass die Vergabe der Gesamtmaßnahme fördermittelkonform sei, soweit vor Baubeginn im Gebiet „...“ eine vorzeitige Genehmigung für die Teilbaumaßnahme vorliege. Die Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, dass mit der Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn im Bereich „...“ die Auftragsvergabe für die Gesamtmaßnahme nicht als Verstoß gegen die Bioklima-Richtlinie gewertet werde. Zudem sei es der Klägerin auch nicht möglich gewesen, das bereits eingeleitete Vergabeverfahren zu ändern und die Ausschreibung auf den Umfang der bereits genehmigten Baumaßnahme zu reduzieren sowie die übrigen Leistungen der Gesamtbaumaßnahme erst nach Erlass des Förderbescheids zu vergeben. Hiergegen habe insbesondere der Umstand gesprochen, dass die Klägerin aufgrund der Förderbedingungen der KfW-Bank verpflichtet gewesen sei, die Gesamtmaßnahme zu vergeben. Wäre die Klägerin durch die Mitarbeiter des Beklagten richtig beraten worden, hätte sie bereits vor Vergabe des Gesamtauftrags einen Antrag auf vorzeitigen Baubeginn für die Gesamtmaßnahme gestellt.

Die betreffenden Mitarbeiter des TFZ und von ... e. V. wurden zum Inhalt der Besprechung am 22. August 2011 befragt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2013 hat das TFZ den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Begründet wurde dies mit der Förderschädlichkeit des vorzeitigen Maßnahmebeginns durch Erteilung des Auftrags für die Gesamtmaßnahme am 13. Oktober 2011. Der Klägerin sei bereits mit Email vom 30. September 2011 mitgeteilt worden, dass schon die Vergabe und nicht erst der tatsächliche Baubeginn vor einer schriftlichen Zustimmung des TFZ den Ausschluss der Förderung zur Folge habe. Es sei auch dem TFZ nicht bekannt gewesen, dass die Klägerin die Gesamtmaßnahme habe vergeben müssen. Die Klägerin habe den Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn vom 5. Oktober 2011 lediglich auf die Versorgung des Neubaugebiets „...“ gestützt. Es sei auch nicht richtig, dass eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn der Gesamtmaßnahme schon vor der Auftragsvergabe möglich gewesen wäre, da eine solche sowohl einen vollständigen Förderantrag als auch eine positive fachliche Stellungnahme seitens ... e.V. vorausgesetzt hätte. Hierauf sei die Klägerin auch mit Email vom 23. September 2011 hingewiesen worden. Im Zeitpunkt der Vergabe des Gesamtauftrags am 13. Oktober 2011 sei der eingereichte Förderantrag jedoch noch unvollständig gewesen.

Demzufolge könne auch nicht von einer Falschberatung der Klägerin seitens des TFZ oder ... e.V. ausgegangen werden. Im Übrigen sei unbeachtlich, ob es der Klägerin überhaupt möglich gewesen wäre, den Leistungsumfang nachträglich zu begrenzen, da nach Nr. 12.3 der BioKlima-Richtline die Nrn. 3.1 und 3.2 der ANBest-P nicht anwendbar seien und damit die Einhaltung der Vergabevorschriften und die Durchführung des Vergabeverfahrens weder Fördervoraussetzung noch Gegenstand der Antragsprüfung gewesen seien.

Die Klägerin hat am ... Oktober 2013 durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen lassen,

den Bescheid des Beklagten vom 3. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2013 aufzuheben.

Die Klage wurde - ergänzend zum bereits im Widerspruchsverfahren gemachten Vortrag - damit begründet, dass im Rahmen der Besprechung in den Räumen des TFZ am 22. August 2011 auf den Stand des Vergabeverfahrens und die Dringlichkeit der Baumaßnahmen im Baugebiet „...“ hingewiesen worden sei. Den Mitarbeitern des Beklagten sei es im Zeitpunkt der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn für die Arbeiten im Baugebiet „...“ bewusst gewesen, dass die Arbeiten in diesem Baugebiet die Vergabe der Gesamtmaßnahme erforderten. Die jeweiligen Anträge auf vorzeitigen Maßnahmebeginn „...“ und „...-straße“ seien zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgestimmt gewesen. Der Förderantrag sei unter vollständiger Offenlegung des Sachverhalts gestellt worden. Die Klägerin habe daher darauf vertrauen dürfen, dass wegen der Auftragsvergabe kein Verstoß gegen die BioKlima-Richtlinie geltend gemacht werde. Durch die nachträgliche Prüfung des Förderantrags und die dann erteilte Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns der Gesamtmaßnahme seien die formellen Vorgaben der BioKlima-Richtlinie geheilt worden. In jedem Fall aber hätte die Klägerin bei zutreffender Beratung durch die Mitarbeiter des TFZ und von ... e.V. bereits vor der Auftragsvergabe einen Antrag auf vorzeitigen Baubeginn für die Gesamtmaßnahme gestellt, der jederzeit möglich und verbescheidungsfähig gewesen wäre.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid wird vorgetragen: Die Behauptung, dass die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn hinsichtlich der Gesamtmaßnahme materiell-rechtlich jederzeit möglich gewesen sei wäre, sei nicht zutreffd. Diese hätte nämlich das Vorliegen eines vollständigen Förderantrags und eine positive fachliche Stellungnahme von ... e.V. zu diesem Antrag vorausgesetzt. Hierauf sei die Klägerin mehrfach hingewiesen worden. Ein vollständiger Förderantrag, der eine Prüfung der Gesamtmaßnahme ermöglicht habe, sei erst am 30. Januar 2012 vorgelegt worden. Nach dessen Prüfung und positiver fachlicher Bewertung durch ... e.V. sei dann die mit Antrag vom 5. Dezember 2011 beantragte Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn für die Gesamtmaßnahme durch Schreiben vom 2. März 2012 bewilligt worden. Ein Vertrauensschutz der Klägerin in den Bestand des Bewilligungsbescheids komme gerade aufgrund der ausdrücklichen Erklärungen der Klägerin im Antrag, mit der Maßnahme noch nicht begonnen zu haben, nicht in Betracht.

Die zum Verfahren mit Beschluss vom 20. Oktober 2015 beigeladene ... GmbH, die für die Klägerin die technischen Unterlagen für den Förderantrag erstellt hat, ließ durch ihren Bevollmächtigten ausführen, dass es sowohl dem TFZ als auch ... e.V. bereits im Gespräch vom 22. August 2011 hätte bekannt gewesen sein müssen, dass realistischerweise nur eine Gesamtvergabe in Betracht komme, wenn das Projekt durchgeführt werden solle. Dann sei es aber dem Beklagten nicht möglich, nachträglich einen vorher bekannten Sachverhalt zur Begründung des Rücknahmebescheids heranzuziehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 3. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2013, mit dem der Zuwendungsbescheid vom 4. Juli 2012 zur Förderung des Projekts „Biomasseheizwerk ...“ zurückgenommen wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, zurückgenommen werden, wenn sich der Begünstigte nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Der Zuwendungsbescheid vom 4. Juli 2012 war rechtswidrig, denn die Klägerin hat bereits vor Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns der Gesamtmaßnahme dadurch in förderschädlicher Weise mit der Gesamtmaßnahme begonnen, dass sie der Firma ... GmbH mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 den rechtlich verbindlichen Auftrag erteilt hat, die Baumaßnahmen für die Gesamtmaßnahme „Fernwärmeprojekt ...“ entsprechend dem abgegebenen Angebot durchzuführen. Damit liegt ein Verstoß gegen Art. 23 und 44 Abs. 1 BayHO vor.

Nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 23 BayHO dürfen staatliche Zuwendungen nur dann gewährt werden, wenn ein erhebliches staatliches Interesse an der Zweckerfüllung besteht, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO (VV zu Art. 44 BayHO) bestimmt, dass Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligt werden dürfen, die noch nicht begonnen worden sind. Nach Nr. 1.3.1 VV zu Art.44 BayHO ist als Vorhabensbeginn grundsätzlich der Abschluss eines der Bauausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten. Diese Regelungen, die nach Nr. 12.1 der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Förderung der CO2-Vermeidung durch Biomasseheizanlagen (BioKlima-Richtlinie) vom 12. Januar 2010 für anwendbar erklärt worden sind, entsprechen dem gesetzlichen Rahmen der Subventionsgewährung (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 23 BayHO). Auch die BioKlima- Richtlinie selbst weist in Nr. 4.3 darauf hin, dass mit dem Vorhaben vor Bewilligung nicht begonnen werden darf und als Vorhabensbeginn bereits der Abschluss eines der Bauausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags gilt. Auch im Antragsformular für das Förderprogramm „BioKlima“ wird auf Seite 1 unten links ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Durchführung der Maßnahme erst nach Bewilligung begonnen werden darf und dass ein vorzeitiger Maßnahmebeginn, wozu bereits der Abschluss eines der Ausführung zugrundeliegenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags rechnet (exemplarisch werden Bestellung, Kaufvertrag, Werkvertrag aufgeführt), ohne schriftliche Zustimmung des Technologie- und Förderzentrums (TFZ) einen Förderausschluss zur Folge hat. Das Antragsformular enthält in Nr. 12. die Erklärung des jeweiligen Antragstellers, dass er von der BioKlima-Richtlinie Kenntnis genommen und diese beachtet hat. Auch in den auf Seite 7 des Antragsformulars enthaltenen Erklärungen bestätigt der jeweilige Antragsteller, mit der Maßnahme noch nicht begonnen zu haben, und dass ihm bekannt ist, dass mit der Durchführung der Investitionen erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids bzw. nach schriftlicher Zustimmung des TFZ zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begonnen werden darf.

Hintergrund dieses förderrechtlichen Grundsatzes ist, dass die Förderung die Schaffung staatlicherseits erwünschter Projekte ermöglichen soll. Ein Antragsteller, der ohne Förderbescheid bzw. ohne Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns mit der Realisierung eines Projektes beginnt, gibt zu erkennen, dass er das Projekt auf jeden Fall und ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren will und kann (BayVGH, B.v. 12.9.2000 - 4 ZB 97.3544 - juris Rn. 8). Darüber hinaus soll durch die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns sichergestellt werden, dass der Staat regelmäßig die Möglichkeit hat, auf die Ausgestaltung des Vorhabens Einfluss zu nehmen, um so die Erreichung des staatlicherseits erwünschten Zwecks sicherzustellen. Bei einem förderunschädlichen Maßnahmebeginn vor Prüfung der Maßnahme wäre diese Einflussnahmemöglichkeit nicht mehr gegeben. Das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns entspricht der Vorgabe des Art. 23 BayHO und stellt einen allgemeinen förderrechtlichen Grundsatz dar (BayVGH, a. a. O.).

Der Beklagte hat bei der Förderung von Biomasseheizwerken Wert darauf gelegt, dass eine Förderung nur gewährt wird, wenn mit der Maßnahme erst nach Erlass des Förderbescheids oder nach Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns begonnen wurde. Die BioKlima-Richtlinie vom 12. Oktober 2010 schreibt in Nr. 4.3 ausdrücklich vor, dass vor Bewilligung mit dem Vorhaben noch nicht begonnen werden darf, und dass eine eventuelle Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn schriftlich zu beantragen ist und ausschließlich schriftlich erteilt wird.

Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Zuwendungsgeber ein solches Verfahren vorgegeben hat. Im Bereich der leistenden Verwaltung ist es allgemein anerkannt, dass dem Gesetzgeber und der Verwaltung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, dessen Grenze durch das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG und die Vorgaben des Haushaltsrechts gezogen wird. Soweit keine gesetzlichen Regelungen bestehen, ist die Verwaltung grundsätzlich frei, Regelungen, etwa über Objekte, Empfänger oder Verfahren der Zuwendung sowie deren Umfang, zu treffen. Dies geschieht üblicherweise durch interne Richtlinien (hier: Vollzugsbekanntmachung „BioKlima-Richtlinie“), die in Form der Selbstbindung über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) Außenwirkung entfalten.

Nach Nr. 1.3.1 VV zu Art. 44 BayHO ist als Vorhabensbeginn grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Hier hat die Klägerin den Auftrag für die Gesamtmaßnahme am 13. Oktober 2011 vergeben und damit vor der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns der Gesamtmaßnahme am 2. März 2012. Dass sich die Auftragserteilung auf die gesamten von der beauftragten Firma ... GmbH durchzuführenden Arbeiten bezog, ergibt sich eindeutig aus der Bezugnahme des Auftragsschreibens der Klägerin vom 13. Oktober 2011 auf die Leistungsbeschreibung vom 11. August 2011 und das Angebot der Baufirma vom ... August 2011. Das von der Klägerin vorgelegte Leistungsverzeichnis bezieht sich eindeutig auf die Errichtung des Fernwärmenetzes im gesamten Maßnahmegebiet. Auch die im Auftragsschreiben genannte Auftragssumme in Höhe von 4.521.421,98 € brutto zeigt eindeutig, dass am 13. Oktober 2011 die Arbeiten im gesamten Maßnahmegebiet beauftragt worden sind. Die Klägerin selbst hat in ihrem Schreiben vom 14. Februar 2013 an ... e.V. auch die Vergabe der Gesamtmaßnahme am 13. Oktober 2011 eingeräumt.

Die Klägerin ist damit bereits vor Erteilung der Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn hinsichtlich der gesamten Maßnahme eine vertragliche Verpflichtung eingegangen, denn sie war durch die Auftragsvergabe gebunden. Eine rechtliche Möglichkeit, sich im Falle der Nichterteilung der entsprechenden Zustimmung vom Vertrag lösen zu können, bestand nicht. Daher spielt es auch keine Rolle, ob die Baufirma von der Klägerin darauf hingewiesen worden ist, dass sie nur die Arbeiten im Baugebiet „...“ durchführen dürfe, für die vom TFZ am 7. Oktober 2011 die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn dieser ausdrücklich als Teilmaßnahme bezeichneten Arbeiten erteilt worden war. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Firma ... - wie von der Klägerin im Schreiben vom 14. Februar 2013 an ... e.V. behauptet - mit dem Weiterbau in den Straßenzügen, die nicht von den Zustimmungen zum vorzeitigen Maßnahmebeginn vom 7. Oktober 2011 („...“) und vom 13. Dezember 2011 („...-straße“) erfasst waren, bis zur Genehmigung des vorzeitigen Beginns der Gesamtmaßnahme gewartet hat. Abgesehen davon war der Auftrag für die Gesamtmaßnahme auch schon vor Erteilung der Genehmigung des vorzeitigen Beginns der Maßnahmen an der ...-straße erteilt.

Der Maßnahmebeginn vor dem Erlass des Zuwendungsbescheids oder vor Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn für die gesamte Maßnahme führt zum Verlust der Förderfähigkeit (vgl. Nr. 1.3 VV zu Art. 44 BayHO). Einem Zuwendungsempfänger, der ein Vorhaben begonnen hat, ehe die Zuwendung bewilligt ist oder ehe der Zuwendungsgeber wenigstens dem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt hat, gleichwohl noch Zuwendungen zu gewähren, würde gegen Art. 44 i. V. m. Art. 23 BayHO verstoßen. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn, die in der hier einschlägigen BioKlima-Richtlinie in Nr. 4.3 ausdrücklich vorgesehen ist, stellt bereits die Ausnahme von der Regel dar, dass schon begonnene oder gar vollendete Maßnahmen nicht gefördert werden dürfen. Der Hinweis des Beklagten in seinem Schreiben vom 2. März 2012, mit dem die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn für die Gesamtmaßnahme erteilt worden ist, betont zwar, dass damit noch keine Förderzusage verbunden sei. Faktisch bedeutet indes die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns der gesamten Maßnahme das Einverständnis mit der Planung und die Aussage, dass die Maßnahme grundsätzlich förderfähig ist. Deshalb ist es förderschädlich, wenn vorher mit der Maßnahme begonnen wird. Es würde das System der staatlichen Förderung von Vorhaben sprengen, könnte sich der Staat nicht mehr auf das Erfordernis der Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns vor Maßnahmebeginn berufen.

Dies hat umso mehr zu gelten, wenn - wie hier - im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Gesamtmaßnahme und damit des vorzeitigen Maßnahmebeginns noch gar nicht absehbar ist, ob die Gesamtmaßnahme überhaupt förderfähig ist.

Der Beklagte hatte in den Schreiben, mit denen er dem vorzeitigen Maßnahmebeginn für das Gebiet „...“ (Schreiben vom 7. Oktober 2011) und „...-straße“ (Schreiben vom 13. Dezember 2011) zugestimmt hat, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gesamtmaßnahme bislang bzgl. der Fördervoraussetzungen noch nicht abschließend habe geprüft werden können, weil noch Unterlagen fehlten, und somit der Beginn der (jeweiligen) Teilmaßnahme auf eigenes Risiko der Klägerin erfolge. Es war also nicht so, dass im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Gesamtmaßnahme eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn nur eine bloße Förmelei gewesen wäre, die von der Klägerin jederzeit hätte beantragt werden und von der Behörde jederzeit hätte erteilt werden können. Vielmehr hätte ein entsprechender Antrag mangels Prüffähigkeit der Maßnahme sogar abgelehnt werden müssen. Erst nach der Prüfung der vollständigen Unterlagen, die von der Klägerin am 30. Januar 2012 eingereicht worden sind, und der entsprechenden Bestätigung von ... e.V. am 2. März 2012 stand die Förderfähigkeit der gesamten Maßnahme fest.

Der gesamte Schriftverkehr und auch die Einlassungen der Klägerseite und des Beigeladenenvertreters in der mündlichen Verhandlung zeigen, dass es der Klägerin von Anfang an klar war, dass aufgrund der engen zeitlichen Rahmenbedingungen die Förderfähigkeit der Maßnahme nach der BioKlima-Richtlinie schwierig sein würde. Es liegt aber im Verantwortungsbereich des Maßnahmeträgers, rechtzeitig die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit seines Projekts zu schaffen.

Der hier zu entscheidende Fall weist auch keine solchen Besonderheiten auf, dass der ungenehmigte vorzeitige Maßnahmebeginn ausnahmsweise als unschädlich angesehen werden könnte. Dass ein Maßnahmebeginn durch die Vergabe des Gesamtauftrags ohne vorherige Zustimmung des TFZ förderschädlich ist, musste der Klägerin bekannt gewesen sein. Möglicherweise wurde der Auftrag in voller Kenntnis der Rechtslage vergeben, da - worauf die Klägerin selbst mehrfach hinweist - nach den Förderbedingungen der KfW eine Vergabe der Gesamtmaßnahme notwendig war und die Klägerin sonst Gefahr gelaufen wäre, diese Fördersumme in Höhe von 887.380,- € (vgl. Finanzierungsplan im Antrag vom 5. Dezember 2011 unter Nr. 3.2) zu verlieren.

Die Klägerin wurde auch von den Vertretern des Beklagten auf die Förderschädlichkeit eines vorzeitigen Maßnahmebeginns hingewiesen. Herr D. (TFZ) und Herr P. (... e.V.) haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in der Besprechung am 22. August 2011 auf die Förderschädlichkeit eines vorzeitigen Maßnahmebeginns hingewiesen worden sei. Herr L., der ehemalige Geschäftsführer der Beigeladenen, hat zudem in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass von der Beklagtenseite am 22. August 2011 erklärt worden sei, dass der Auftrag nach der Submission nicht vergeben werden dürfe, bevor nicht eine Genehmigung zum Maßnahmebeginn vorliege. Diese Aussage kann sich nach der Gesamtschau aller Umstände nur auf die gesamte Maßnahme beziehen, weshalb die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn für die Teilmaßnahme „...“ auch nicht als Rechtfertigung für die Vergabe des gesamten Auftrags angeführt werden kann.

Auch der Email-Verkehr zwischen dem 23. September 2011 und dem 30. September 2011 belegt, dass der Klägerseite die Problematik des vorzeitigen Maßnahmebeginns bekannt war. So wurde vom TFZ in der Email vom 23. September 2011 darauf hingewiesen, dass eine fachliche Prüfung der Gesamtmaßnahme noch nicht möglich sei, da wesentliche Unterlagen noch fehlten; erst bei Klärung der offenen Fragen, insbesondere auch zur Wärmebelegungsdichte, könnten die Unterlagen an ... e.V. zur Prüfung weitergeleitet werden. Zudem sei eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erst möglich, wenn nach der fachlichen Prüfung durch ... e.V. feststehe, dass die Förderauflagen sicher eingehalten werden könnten. In der Email vom 30. September 2011, die sich auf die Anfrage der Klägerin zur Leitungsverlegung im Baugebiet „...“ bezog, wies das TFZ nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bereits eine Vergabe der Teiltrasse vor einer schriftlichen Zustimmung des TFZ den Gesamtausschluss der Förderung zur Folge habe.

Dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten, es sei dem Beklagten bei der Besprechung am 22. August 2011 bekannt gewesen, dass der vorzeitige Baubeginn „...“ die Vergabe der Gesamtmaßnahme voraussetze, kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Denn zum einen hat der Beklagte mit Email vom 30. September 2011 nochmals klargestellt, dass bereits die Vergabe einer Teilmaßnahme ohne vorherige Zustimmung zum Förderausschluss führe. Diese Email, die ausdrücklich auf die Besprechung vom 22. August 2011 Bezug nimmt, blieb von der Klägerin unkommentiert und unwidersprochen, was ein Indiz dafür ist, dass der Klägerin sehr wohl bekannt war, dass die vorzeitige Vergabe der Gesamtmaßnahme vor einer entsprechenden Zustimmung den Ausschluss der Förderung zur Folge hat. Dies zeigt im Übrigen auch die Nachfrage des Vertreters der Beigeladenen in der Email vom 29. September 2011, ob die Leitungsverlegung in der ...-straße (gemeint war das Gebiet „...“) als vorzeitiger Baubeginn gewertet werde. Zum anderen hat das TFZ in der Besprechung auch darauf hingewiesen, dass für die Beantwortung vergaberechtlicher Fragen die Zuständigkeit beim Auftragsberatungszentrum (ABZ) liege.

Es fällt allein in den Verantwortungsbereich der Klägerin, die Einhaltung der Fördervoraussetzungen sicherzustellen. Darauf, ob es ihr vergaberechtlich möglich gewesen wäre, den Umfang der Ausschreibung auf der Grundlage des Leistungsverzeichnisses vom August 2011 nachträglich noch zu beschränken, kommt es damit ebenso wenig an wie auf eine mögliche Kenntnis des Beklagten von den zeitlichen Aspekten des Vergabeverfahrens.

Anders wäre es allenfalls, wenn eine schriftliche Zusage vorgelegen hätte, dass unter den gegebenen Umständen auch eine Vergabe der Gesamtmaßnahme förderunschädlich sei. Ein solche existiert aber nicht.

Auch für einen Verzicht des für die Förderung zuständigen TFZ auf die Einhaltung der Fördervoraussetzungen gibt es keinerlei Anhaltspunkte, da seitens des TFZ nach der Besprechung vom 22. August 2011 mehrfach aktenkundig auf die Förderschädlichkeit des vorzeitigen Beginns der Gesamtmaßnahme hingewiesen worden ist.

Hinzu kommt, dass die Klägerin selbst in ihrem Antragsformular vom 5. Oktober 2011 und vom 5. Dezember 2011 ausdrücklich erklärt hat, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden sei. Für das TFZ bestand auch aufgrund der zuvor erfolgten Hinweise auf die Rechtslage kein Anlass, an der Erklärung der Klägerin zu zweifeln, zumal diese durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben hat, sich der Problematik des vorzeitigen Maßnahmebeginns durchaus bewusst zu sein.

Der Rücknahme des rechtswidrigen Zuwendungsbescheids steht auch kein schützenswertes Vertrauen der Klägerin im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayVwVfG auf den Bestand des Bewilligungsbescheids entgegen. Das Institut des Vertrauensschutzes soll den Bürger unter gewissen Voraussetzungen in seinem Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit und den Bestand von Maßnahmen der Verwaltung schützen. Demgegenüber kann sich eine Behörde grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz gegenüber einer anderen Behörde berufen. Offen bleiben kann, ob sich die Klägerin als kommunale Gesellschaft, deren Alleingesellschafterin eine Gemeinde ist (vgl. Internetauftritt der Klägerin) überhaupt auf einen Vertrauensschutz berufen kann. Bei Gemeinden gibt es grundsätzlich keinen Vertrauensschutz, da Gemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden sind (BayVGH, U.v. 6.4.2011 - 4 B 00.334 - juris). Jedenfalls würde ein Vertrauensschutz der Klägerin daran scheitern, dass sie wiederholt auf das Erfordernis eines vorzeitigen Maßnahmebeginns hingewiesen worden ist. Die Klägerin hat in allen Antragsformularen, die von ihr eingereicht worden sind, erklärt, dass sie mit der Maßnahme noch nicht begonnen habe (vgl. Nr. 11 des jeweiligen Antragsformulars). Im Rahmen dieser Erklärung wird ausdrücklich Bezug genommen auf die Erläuterungen auf Seite 1 des Antragsformulars, in denen ausdrücklich auf die Förderschädlichkeit des vorzeitigen Maßnahmebeginns hingewiesen wird. Gerade auch der Antrag vom 5. Dezember 2011 belegt die Kenntnis der Klägerin von der Förderschädlichkeit, da sie in Nr. 11 erneut erklärt, mit der Maßnahme noch nicht begonnen zu haben, wobei sie ausdrücklich den Baubeginn „...“, für den die Zustimmung des TFZ zum vorzeitigen Maßnahmebeginn vorlag, angeführt und gleichzeitig die Freigabe zum Weiterbau in der ...-straße beantragt hat. Darüber hinaus ist die Klägerin mehrfach vor einem vorzeitigen Maßnahmebeginn gewarnt worden. Insbesondere durch Email des TFZ vom 30. September 2011 und auch in der Besprechung am 22. August 2011 ist sie auf die Förderschädlichkeit eines vorzeitigen Maßnahmebeginns hingewiesen worden.

Auch Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung durch den Beklagten bei der Entscheidung über die Rücknahme des Zuwendungsbescheids sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat in den Ermessenserwägungen alle relevanten Gesichtspunkte eingestellt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere waren der von der Klägerseite behauptete Umstand einer Falschberatung sowie die angebliche Kenntnis des Beklagten von den konkreten Umständen (bevorstehende Submission, Voraussetzungen der Kfw-Förderung) keine im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden Belange. Für eine Falschberatung der Klägerin durch Mitarbeiter des Beklagten ergeben sich keinerlei Hinweise. Auch der Umstand, dass bei der Besprechung am 22. August 2011 dem Beklagten möglicherweise mitgeteilt worden ist, dass das Vergabeverfahren bereits läuft, spielt im Rahmen der Ermessenserwägungen keine Rolle. Es liegt nicht im Verantwortungsbereich des Beklagten, zu prüfen, ob es der Klägerin vergaberechtlich möglich war, nur für die Teilmaßnahme, zu der eine Zustimmung zum Maßnahmebeginn vorlag, Verträge abzuschließen. Wie bereits ausgeführt, wurde durch den Beklagten mehrfach auf die Förderschädlichkeit einer Vergabe vor Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn hingewiesen. Außerdem war es bei der Besprechung am 22. August 2011 aus Sicht des Beklagten nicht auszuschließen, dass noch vor der Vergabe der Gesamtmaßnahme eine Zustimmung zum Maßnahmebeginn für die Gesamtmaßnahme möglich sein würde. Diese hing allein von der Vorlage vollständiger und damit prüffähiger Unterlagen durch die Klägerin ab. Dass die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Gesamtmaßnahme nach Vorlage der vollständigen Unterlagen, die vom TFZ mehrfach angefragt worden sind, zügig möglich gewesen wäre, wenn die Klägerin die erforderlichen Unterlagen früher vorgelegt hätte, zeigt die mit Schreiben vom 2. März 2012 erteilte Zustimmung, die schon ca. einen Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen erfolgt ist. Es liegt allein im Verantwortungsbereich der Klägerin, dass der Beklagte dem vorzeitigen Maßnahmebeginn nicht schon vor Vergabe des Auftrags für die Gesamtmaßnahme zustimmen konnte. Daher wäre, selbst wenn der Beklagte über das laufende Vergabeverfahren und den engen zeitlichen Rahmen für die Klägerin informiert gewesen wäre, dies kein beim Ermessen hinsichtlich der Rücknahme einzustellender Belang.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 200.000,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.