Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Sept. 2018 - RN 5 K 17.1888

bei uns veröffentlicht am13.09.2018

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Zuwendungsbescheides durch den Beklagten, in dem ihm die Zuwendung in Höhe von 12.500,00 EUR aus dem 10.000-Häuser-Programm, Programmteil „EnergieSystemHaus“ bewilligt worden war.

Mit elektronischem Antrag vom 01.03.2016, postalisch beim Beklagten eingegangen am 06.06.2016, stellte der Kläger einen Antrag auf Förderung für den energieeffizienten Neubau eines Wohngebäudes nach den Förderrichtlinien zur Durchführung des Bayerischen 10.000-Häuser-Programms vom 29.07.2015 (AIIMBl. S. 399) in der Fassung vom 04.04.2016. Der Kläger erklärte unter anderem, dass zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch kein Auftrag für eine Bauleistung bzw. Anlagetechnik erteilt wurde und dass mit dem Vorhaben zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch nicht begonnen worden sei, d.h. dass bis dahin noch kein Auftrag für bauliche Maßnahmen am Gebäude vergeben wurde.

Mit Zuwendungsbescheid vom 08.02.2017 wurde dem Kläger eine Zuwendung in Höhe von 12.500 € im Wege der Festbetragsfinanzierung zweckgebunden zur Finanzierung von Aufwendungen für eine Netzdienliche Photovoltaik mit Energiemanagement- und Speichersystem sowie für Maßnahmen zur Erreichung eines bestimmten Heizwärmebedarf-Niveaus im Investitionsobjekt … in … gewährt. Der Zuwendungsbetrag setzte sich dabei aus dem TechnikBonus in Höhe von 8.000 € und dem EnergieeffizienzBonus in Höhe von 4.500 € zusammen. Laut Zuwendungsbescheid muss die Maßnahme innerhalb von 30 Monaten nach Bestätigung des elektronischen Antrags, spätestens bis zum 01.09.2018 abgeschlossen sein (Ziffer 2.1). Das Vorhaben sollte im Umsetzungszeitraum vom 01.03.2016 bis 01.09.2019 durchgeführt werden (Ziffer 2.3). Nach Ziffer 4 des Bescheids erfolgt die Auszahlung erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises.

Mit Datum vom 16.02.2017, postalisch eingegangen bei dem Beklagten am 21.04.2017, reichte der Kläger den Verwendungsnachweis ein. Diesem beigelegt war eine Auftragsbestätigung der Firma … GmbH, datiert vom 11.04.2016, die die Auftragsbestätigung vom 05.04.2016 ersetzte und auf Seite 2 den Passus „Gemäß Bestellung, Haussteckbrief, Anlage 1 sowie der Planung vom 25.02.2016 zum Hausvertrag vom 27.02.2016“ enthielt. Auf Bitten des Beklagten übersandte der Kläger dann auch den „Hausvertrag vom 27.02.2016“, der die Überschrift „Bestellung eines … Hauses“ trug und unter den einzutragenden Personalien der Bauherren folgende Passage enthält:

„Der Bauherr bietet der Firma … GmbH […] den Abschluss eines Werkvertrags über die Lieferung und Errichtung eines … Hauses an. An dieses Angebot hält sich der Bauherr sechs Wochen nach Unterzeichnung dieser Bestellung gebunden.“

Unter Punkt 1. „Vertragsgegenstand“ ist folgendes geregelt:

„Vertragsgegenstand ist der Bau eines … Hauses entsprechend den, in dieser Bestellung angebotenen und durch Bestätigung getroffenen Vereinbarungen, beschrieben durch die Bau- und Lieferbeschreibung und eventuell individuell vereinbarte Zusatzleistungen.“

Mit Schreiben vom 30.08.2017 wurde der Kläger zur beabsichtigten Rücknahme angehört. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 25.09.2017 gegeben.

Mit Bescheid vom 02.10.2017 nahm der Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 08.02.2017 mit Wirkung für die Vergangenheit in voller Höhe zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zuwendungsbescheid zurückzunehmen gewesen sei, da die Voraussetzungen für eine Förderung aufgrund des vorzeitigen Maßnahmebeginns nicht gegeben gewesen seien. Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG könne ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden. Gemäß Tz. 6.1 der Förderrichtlinien zur Durchführung des 10.000-Häuser-Programms dürfe im Programmteil „EnergieSystemHaus“ mit der Durchführung der zu fördernden Maßnahme nicht vor Eingang des elektronischen Förderungsantrags bei der Bewilligungsstelle begonnen werden. Als Maßnahmenbeginn gelte die Unterzeichnung des ersten Auftrags für Bauleistungen (z.B. Bauvertrag, siehe Merkblatt A). Förderfähig sei die Maßnahme demnach nur, wenn der erste Auftrag nach dem Eingang des elektronischen Förderantrags bei der Bewilligungsbehörde erteilt wurde. Laut dem Verwendungsnachweis sei der erste Auftrag aber bereits am 27.02.2016 und damit vor elektronischer Antragstellung erteilt worden. Mit der Unterzeichnung dieser Bestellung habe sich der Kläger aber bereits an die Firma … gebunden. Außerdem könne sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er bereits im Antragsverfahren schriftlich darauf hingewiesen worden sei, dass zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch kein Auftrag für eine Bauleistung bzw. Anlagentechnik erteilt gewesen sein dürfe. Aus diesem Grund habe der Kläger wissen müssen, dass der spätere Erlass des Zuwendungsbescheids zu Unrecht erfolgt gewesen sei, da aufgrund seines Handelns eine wesentliche Fördervoraussetzung entfallen gewesen sei. Zudem seien keine besonderen schutzwürdigen Gründe für den Bestand des Zuwendungsbescheids vorgelegen, sodass in diesem Fall neben dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch der Grundsatz der Gleichbehandlung sowie das Interesse an einem einheitlichen und rechtmäßigen Vollzug der Förderrichtlinie für eine Rücknahme des Zuwendungsbescheids gesprochen haben. Im Übrigen wird auf den Bescheid und seinen Inhalt verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 27.10.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben.

Der Kläger trägt vor, dass zwar das Formular „Bestellung eines … Hauses“ unterzeichnet worden sei, jedoch mit der Vereinbarung eines Sonderkündigungsrechts. Demnach sollte der Vertrag zwischen dem Kläger und der Firma … nur zustande kommen bzw. hätte vom Kläger einseitig gekündigt werden können, wenn die Immobilie des Klägers und seiner Ehefrau in der … in … nicht bis zum 31.08.2016 verkauft worden wäre (1), der Kauf des Grundstücks zur Errichtung des neuen … Hauses nicht zustande gekommen wäre (2) oder das Bankinstitut des Klägers und seiner Ehefrau die Finanzierung der Baumaßnahme nicht bestätigen würde (3). Das Sonderkündigungsrecht „Verkauf Altimmobilie“ sei schriftlich vereinbart worden. Die Kündigungsmöglichkeiten zu 2. und 3. seien mündlich vereinbart worden. Im Ergebnis sei zwischen dem Kläger und den Vertretern der Firma … klar und vereinbart gewesen, dass die Unterzeichnung des Formulars „Bestellung eines … Hauses“ durch den Kläger und seine Ehefrau am 27.02.2016 nur deswegen erforderlich gewesen sei, damit die Beantragung der Fördermittel durch die Firma … mit den wesentlichen Fakten der Bauausführung und Energietechnik erfolgen haben können. Ohne Festlegung und Vorabplanung hätte der Förderantrag nicht gestellt werden können. Unabhängig von der Auftragsbestätigung der Firma … GmbH haben es der Kläger und seine Ehefrau in der Hand gehabt, die Bestellung vom 27.02.2016 wirksam oder unwirksam werden zu lassen. Im Ergebnis handele es sich somit um einen Vorvertrag bzw. um einen kostenlosen Auftrag zur Planung und Anbahnung eines Bauvertrages und zur kostenlosen Unterstützung bei der Stellung der Förderanträge. Es sei lediglich die Grundlage geschaffen worden, dass die Firma … die zur Antragstellung erforderlichen technischen Daten und Planungen zur Verfügung gestellt bekommt und den Förderantrag einreichen könne. Die Unterschrift am 27.02.2016 stelle somit eine Vorbereitung eines möglichen Hauskaufvertrages dar. Mit Urteil des VG Potsdam vom 26.02.2013, Az. 3 K 1414/10, sei ausgeführt, dass bei Baumaßnahmen Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Investitionsvorhaben gelten. Keinesfalls handele sich bei dem am 27.02.2016 unterzeichneten Formular um eine darüberhinausgehende Verpflichtung des Klägers. Ein förderschädlicher Maßnahmebeginn vor dem 01.03.2016 sei daher nicht zu bejahen. Erst nach dem 01.03.2016 sei das Grundstück für das Bauvorhaben des Klägers erworben (17.03.2016) und der Verkauf der Altimmobilie (31.03.2016) erfolgt. Bis dahin und darüber hinaus bis zum 05.04.2016 habe kein wirksamer Vertrag zwischen dem Kläger und der Firma … GmbH bestanden. Erst am 02.04.2016 seien die Planungen im Wohnhaus des Klägers mit dem Architekten und einem Mitarbeiter der Firma … konkret besprochen und geplant worden. Auf Grundlage dieser Besprechung sei dann der Bauantrag angefertigt worden. Auf Grundlage dieses Bauantragsgespräch sei dann am 05.04.2016 die Auftragsbestätigung seitens der Firma … erfolgt.

Der Kläger beantragt,

Der Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 02.10.2017, Az. 20E-4755.2-2-140-5, wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Auftragsbestätigung der Firma … und dem vom Kläger am 27.02.2016 unterzeichneten Bestellformular der Firma … unstrittig hervor gehe, dass der Kläger vor elektronischer Antragstellung den Auftrag für die Herstellung und Lieferung eines …-Hauses getätigt habe, sodass ein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn vorläge. Bei der Bestellung am 27.02.16 handele es sich nicht um einen Planungsvertrag. Die förderunschädliche Planungsphase sei zu diesem Zeitpunkt bereits weit überschritten gewesen. Der Kläger habe mit der rechtsverbindlichen Bestellung bereits vollendete Tatsachen in Bezug auf die Errichtung eines …-Effizienzhauses 40 geschaffen. Neben dem Preis für das Haus sei bei der Bestellung unter anderem ein konkreter Haustyp festgelegt sowie der Bestellung eine Bauund Lieferbeschreibung, eine Aufstellung über Zusatz- und Minderleistungen und ein Haussteckbrief zugrunde gelegt worden. Außerdem seien bereits Regelungen hinsichtlich der Energieeffizienz sowie der Heiztechnik getroffen und die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher vereinbart worden. Durch diese detaillierte Festlegung habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er das in der Bestellung genannte Haus sowie das Heiz-/Speichersystem ungeachtet der Förderung realisieren könne und wolle. Er habe zu diesem Zeitpunkt seine Entscheidung bezüglich der Durchführung der Maßnahme bereits getroffen. Mit einem Vorvertrag, um die Grunddaten für die Förderantragstellung zu halten, habe dies nichts zu tun.

Zudem können auch Sonderkündigungsrechte einen förderschädlichen Maßnahmebeginn nicht rückgängig machen. Bei dem Sonderkündigungsrecht handele es sich nicht um eine aufschiebende Bedingung oder einen Vorbehalt, bei dem unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit bestehe, dass der Zeitpunkt des Maßnahmebeginns nach hinten verschoben werde. Im Falle eines Kündigungsrechts werde der Vertragsschluss nicht aufgeschoben, sondern der Kläger habe sich bereits vorab vertraglich gebunden. Dadurch habe er mit der Maßnahme begonnen. Die Verbindlichkeit der Bestellung vom 27.02.2016 ergebe sich bereits aus der Formulierung des Sonderkündigungsrechts. Nach dem Wortlaut des vorliegenden Sonderkündigungsrechts „Verkauf Altimmobilie“ erhält der Bauherr das Recht den „aufgrund obiger Bestellung zustande gekommenen Vertrag“ unter bestimmten Voraussetzungen wieder zu kündigen. Damit sei in dem von beiden Seiten unterzeichneten Sonderkündigungsrecht ausdrücklich die Formulierung des schon abgeschlossenen Vertrages gewählt worden. Außerdem sei in den Kündigungsrechten keinerlei Bezug zu den Fördermitteln nach dem 10.000-Häuser-Programm hergestellt worden. Das einzig schriftlich vorliegende Sonderkündigungsrecht „Verkauf Altimmobilie“ habe zweifelsohne nichts mit der Nichtgewährung der in Rede stehenden Fördermittel zu tun. Die angeblich mündlich vereinbarten Sonderkündigungsrechte können bei der Beurteilung dieses Verfahrens keine Rolle spielen, da ihr Inhalt weder für die Vertragsparteien dokumentiert, noch nachprüfbar sei. Doch auch bei einer schriftlichen Vereinbarung seien diese Kündigungsrechte inhaltlich nicht einschlägig, da sie keinerlei Bezug zum 10.000-Häuser-Programm aufweisen. Auch das Sonderkündigungsrecht „Finanzierung“ erfasse nicht den Fall der Nichtgewährung öffentlicher Fördermittel. Hinzu komme, dass das Sonderkündigungsrecht „Finanzierung“ dem Bauherrn nur dann eine Kündigungsmöglichkeit gewähre, wenn die Firma … nicht innerhalb von vier Wochen eine anderweitige Finanzierung und angemessene Konditionen sicherstellt. Somit biete das Sonderkündigungsrecht dem Bauherrn keine Möglichkeit, sich einseitig vom Vertrag zu lösen. Der Kläger könne sich zudem auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er im Rahmen des Antragsverfahrens angegeben habe, dass er noch keinen Auftrag erteilt habe und diese Angaben unrichtig gewesen seien. Daher habe er die Rechtswidrigkeit des später erlassenen Zuwendungsbescheides gekannt. Sollte er dies nicht erkannt haben, habe er zumindest grob fahrlässig gehandelt. Der vorzeitige Maßnahmebeginn falle in seinen Verantwortungsbereich und bei Zweifeln bzw. bei fehlendem Verständnis der Fördervorgaben hätte er sich an die Bewilligungsbehörde wenden können und müssen.

Mit Beschluss vom 26.06.2018 wurde die Firma … GmbH zum Verfahren beigeladen.

Der Beigeladene führt aus, dass der Rücknahmebescheid vom 02.10.2017 rechtswidrig sei und nimmt Bezug auf die Ausführungen der Klägerseite, insbesondere auf die Ausführungen in der Klagebegründung vom 05.04.2018. Ein rechtswirksamer Bauvertrag sei vor der Auftragsbestätigung und deren Zugang am 05.04.2016 nicht zustande gekommen. Für die Frage des Maßnahmebeginns könne letztendlich nur ausschlaggebend sein, wann der Bauvertrag wirksam zustande gekommen sei. Nachdem ein Vertrag frühestens mit Angebot und Annahme zustande kommen könne und die Auftragsbestätigung als Annahme im Rechtssinne zu werten sei, liege ein Maßnahmebeginn vor dem 05.04.2016 nicht vor. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass die Auslegung der in dieser und ähnlicher Form in vielen Subventionsvorschriften enthaltenen Klauseln zum Maßnahmbeginn an ihrem Sinn und Zweck auszurichten seien. So soll der Zuwendungsgeber bei seiner Entscheidung über die Bewilligung der Zuwendung nicht durch vom Antragsteller geschaffene vollendete Tatsachen in seiner Entscheidungsfreiheit beeinflusst werden und die Einwirkungsmöglichkeiten des Zuwendungsgebers auf eine wirtschaftliche und zweckmäßige Ausgestaltung des Vorhabens erhalten bleiben, denn ein vorzeitiger Maßnahmebeginn sei grundsätzlich ein Indiz dafür, dass die Maßnahme auch ohne die Zuwendung realisiert werden würde. Das Merkblatt A sei aber aus Empfängersicht nur so zu verstehen, dass damit nichts anderes als der rechtswirksame Abschluss eines Bauvertrags gemeint sein könne. Denn erst dann gebe ein Antragsteller zu erkennen, dass er das Projekt auf jeden Fall und ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren möchte und könne. Zudem seien die Unterlagen zur Frage, wie das Merkblatt A mit seinen Erklärungen und dem Antragsformular zu verstehen sei, unklar und widersprüchlich und können auch aus diesem Grund nicht zu einem vorzeitigen Maßnahmebeginn führen. Den Empfängern und Antragstellern, mithin dem Kläger, könne keinesfalls ein Vorwurf gemacht werden, wenn sich die Antragsunterlagen im Detail zur Frage des Maßnahmebeginns widersprechen oder diese unklar sind. Insoweit genieße jedenfalls aus diesem Gesichtspunkt heraus das Vertrauen des Klägers auf den Zuwendungsbescheid einen entsprechenden Bestandsschutz.

Mit Schriftsatz vom 29.03.2018 erklärte der Beklagte sein Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Mit Schriftsatz vom 26.06.2018 erklärte auch der Kläger sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Mit Schriftsatz vom 11.07.2018 erklärte sich auch der Beigeladene mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, sowie auf die den Vorgang betreffenden Behördenakten, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

I.

Der Rücknahmebescheid vom 02.10.2017, mit dem der Beklagte seinen Zuwendungsbescheid vom 08.02.2016 in voller Höhe aufhob, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für den Rücknahmebescheid vom 02.10.2017 ist Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, da der Zuwendungsbescheid vom 08.02.2017 - ausgehend vom Zeitpunkt seines Erlasses - wegen Verstoßes gegen Art. 23 und 44 BayHO i.V.m. den einschlägigen Richtlinien rechtswidrig war. Denn der Kläger hatte und hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung aus dem 10.000-Häuser-Programm in Höhe von 12.500,00 €. Der Kläger durfte auch nicht in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsaktes, der eine einmalige Geldleistung gewährte, vertrauen (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayVwVfG).

Nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sofern es sich - wie hier - um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist bei der Rücknahme die Vertrauensschutzregelung des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayVwVfG zu berücksichtigen. Ein Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Das Vertrauen ist dabei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht und eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Auf Vertrauen kann sich der Betroffene nicht berufen, wenn die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 BayVwVfG vorliegen, insbesondere wenn der begünstigte Verwaltungsakt durch im Wesentlichen unrichtige Angaben erwirkt wurde (Nr. 2) oder der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG).

Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige Maßnahmen des Freistaates Bayern. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien.

Maßgebend für den Zuwendungsbescheid waren ausweislich des Zuwendungsbescheids vom 08.02.2017 (vgl. Ziffer 1.2) insbesondere die Förderrichtlinien zur Durchführung des Bayerischen 10.000-Häuser-Programms vom 29. Juli 2015, dort vor allem Ziffer 6.1 der Richtlinie und die anliegenden Merkblätter A „Allgemeines“, E „EnergieeffiziensBonus“ und T3 „TechnikBonus“ in der jeweils geltenden Fassung, der Förderantrag „EnergieSystemHaus“, elektronisch eingegangen am 01.03.2016, postalisch eingegangen am 06.06.2016, die Online-Bestätigung zum Antrag „Energieeffizient Bauen (KfW Nr. 153) sowie die Bestätigung der Hausbank über die KfW-Förderung.

Der Förderbescheid vom 08.02.2017 war schon deshalb rechtswidrig, weil der Kläger entgegen der Vorgabe nach Ziffer 6.1 der Richtlinie vor dem Eingang des elektronischen Förderantrags bei der zuständigen Bewilligungsstelle und vor der Bestätigung des Eingangs der Bewilligungsstelle mit der Maßnahme begonnen hat.

a) Als Maßnahmenbeginn gilt nach Ziffer 6.1 der Richtlinie der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (vgl. ebenso Nr. 1.3 VV zur Art. 44 BayHO), konkret hier die Unterzeichnung bzw. Vergabe des ersten Auftrags (vgl. Merkblatt A sowie Nr. 3b des Onlineantrages).

Der Kläger nahm die elektronische Antragstellung auf der Antragsplattform am 01.03.2016 vor. Die verbindliche Auftragserteilung an die … GmbH, d.h. die Bestellung des …-Hauses datiert aber auf den 27.02.2016 und fand daher bereits vor der elektronischen Antragstellung statt. In der - hier aber noch nicht anwendbaren - Neufassung der Förderrichtlinien vom 24. Januar 2018 ist mittlerweile ausdrücklich festgelegt, dass mit der Maßnahme nicht vor dem bestätigten Eingang des elektronischen Förderantrags begonnen werden darf und dass der maßgebliche Zeitpunkt grundsätzlich die bindende Willenserklärung des Antragstellers zum Vertragsschluss ist (vgl. hier Ziffer 6.1 Satz 3 und 5 der RL n.F.). Die nunmehr ausdrücklich in den Richtlinien verschriftlichten Voraussetzungen galten indes schon vorher und entsprachen der schon zuvor geübten Verwaltungspraxis, sodass die Neufassung der Richtlinien insoweit als deklaratorische Klarstellung anzusehen ist (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 16. April 2018 - W 8 K 18.34, Rn. 36).

Der Kläger hat mit Datum vom 27.02.2016 ausdrücklich „die Bestellung eines …-Hauses“ unterschrieben (vgl. Bl. 84 und 85 der Behördenakte). Diese Bestellung stellt dabei einen Antrag des Klägers dar, § 145 BGB. Dies ergibt sich durch Auslegung dieser Erklärung gemäß §§ 133, 157 BGB, da die Baufirma als Erklärungsempfängerin nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte diese als Angebot auf Abschluss eines Vertrags zur Lieferung und Erstellung eines Fertighauses verstehen musste (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 133 Rn. 9 und VG Augsburg, Urteil vom 17. Juli 2018 - Au 8 K 17.1909 -, Rn. 35, juris). Dies geht auch aus dem Bestellformular der Baufirma vom Juli 2015 hervor, wonach der Bauherr der Firma … GmbH […] den Abschluss eines Werkvertrags über die Lieferung und Errichtung eines … Hauses anbietet und sich der Bauherr an dieses Angebot sechs Wochen nach Unterzeichnung dieser Bestellung gebunden hält (vgl. Blatt 84 der Behördenakte).

b) Wenn der Kläger und der Beigeladene nun auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Juli 2018 - Au 8 K 17.1909 - verweisen, in dem das VG Augsburg für das Vorliegen eines förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginns auf den Abschluss des Vertrags mit Eingang der Auftragsbestätigung der Firma … und nicht auf die Abgabe des Angebots abstellen, so kann dem nicht gefolgt werden.

Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen nämlich keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Sie begründen nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht, und kann lediglich überprüfen, ob die ausgeübte Verwaltungspraxis den vorgenannten Grundsätzen genügt (BayVGH v. 28.10.1999 - 19 B 96.3964). Für die gerichtliche Überprüfung der Erteilung einer Förderung bzw. ihres Widerrufs ist deshalb entscheidend, wie die Behörden des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden sind (vgl. BVerwG NJW 1996, 1766 (1767)). Entscheidender Anknüpfungspunkt für den Selbstbindungsgrundsatz ist letztlich also „die tatsächliche Handhabung der Verwaltungsvorschriften in der Verwaltungspraxis zur maßgeblichen Zeit” (vgl. BVerwG DVBl. 1996, 814; ähnlich Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG § 40 Rn. 105, 111; BVerwG DÖV 2012, 780). Für den Zuwendungsbereich bedeutet dies vor allem, dass die zuständige Bewilligungsbehörde durch regelmäßige Wiederholung bestimmter Förderentscheidungen eine bestimmte Förderpraxis entwickelt. Diese bindet sie bei vergleichbaren Entscheidungen auch in Parallelverfahren und ist Maßstab für deren gerichtliche Kontrolle. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 GG auch zu Lasten von Zuwendungsempfängern Anwendung finden. Versagt eine Behörde regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung bzw. nimmt die Behörde einen Zuwendungsbescheid regelmäßig wegen fehlender Fördervoraussetzungen zurück, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistung gewährt oder Leistungen trotz fehlender Fördervoraussetzungen belässt, so dass in einem solchen Fall die Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig ist (vgl. Müller/Richter/ Ziekow, Handbuch Zuwendungsrecht, A. Grundlagen Rn. 91, beck-online).

Der Beklagte trägt glaubhaft vor, dass es ständige Verwaltungspraxis war und ist, im Bereich der Energiesystemhäuser in Bezug auf den vorzeitigen Maßnahmebeginn stets auf die Auftragserteilung durch den Bauherrn abzustellen (vgl. Blatt 64 und 111 der Gerichtsakte). Nichts anderes geht auch aus den vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Energie und Technologie erlassenen Vollzugshinweisen zum 10.000-Häuserprogramm - Vorzeitiger Maßnahmebeginn (vgl. Blatt 115 der Gerichtsakte) hervor. Dort heißt es wie folgt:

„Auf dem zum Programmteil „EnergieSystem-Haus“ zugehörigen Merkblatt A sowie im Förderantrag wird der Maßnahmebeginn als Erteilung des ersten Auftrags für Bauleistungen definiert. In der ständigen Förderpraxis der Bewilligungsbehörden wird auf die Definition im Merkblatt A abgestellt und der Maßnahmebeginn mit der Auftragserteilung durch den Antragsteller definiert. Diese Förderpraxis ist durch das bayerische Haushaltsrecht gedeckt.“

Zwar führen die Vollzugshinweise weiterhin aus, dass grundsätzlich sowohl das Abstellen auf den Zeitpunkt der Abgabe des bindenden Angebots durch den Kunden als auch das Abstellen auf den Zeitpunkt der Annahme dieses Angebots durch den Fertighaushersteller und damit auf den Vertragsschluss haushaltsrechtlich zulässig sei. Wie zuvor bereits dargelegt, kommt es jedoch entscheidend auf die gängige Förderpraxis der zuständigen Bewilligungsbehörden an. So heißt es in den Vollzugshinweisen weiter:

„Aus folgenden Gründen ist beim Beginn der vorzeitigen Maßnahme auf das Angebot zum Abschluss des jeweiligen Werklieferungsvertrags abzustellen:

- Bei der Prüfung der Unterlagen kann auf das Datum der Auftragserteilung und damit auf die bindende Willensbekundung des Antragstellers abgestellt werden. Der Maßnahmebeginn hängt somit nicht von einer weiteren Willenserklärung (Annahme des Angebots durch die (Fertighaus-)Firma) ab, dessen Zeitpunkt der Antragsteller nicht beeinflussen kann.“

- Missbrauchsmöglichkeiten durch Vertragsgestaltungen werden so vermieden.

Dieses Vorgehen erleichtert den Bewilligungsstellen zudem die Bearbeitung der Anträge, da so ein einheitlichen Vorgehen gewährleistet werden kann.“

Insofern hat sich der Beklagte durch seine ständige Förderpraxis selbst gebunden und muss bereits aus Gleichbehandlungsgründen (Art. 3 Abs. 1 GG) auch beim Kläger auf den Zeitpunkt der verbindlichen Auftragserteilung durch den Bauherrn abstellen.

c) Ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Abgabe des Angebots des Bauherrn widerspricht auch nicht Sinn und Zweck der Förderrichtlinie bzw. der Vorbeginnklausel.

Sinn und Zweck des Verbots des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist zum einen der Schutz des Antragstellers vor finanziellen Nachteilen sowie die Sicherung einer Einwirkungsmöglichkeit der Bewilligungsbehörde. Zudem soll die Förderung einen Anreizeffekt haben. Ein Antragsteller, der vor Erteilung eines Förderbescheides mit der Realisierung beginnt, gibt zu erkennen, dass er das Projekt ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren will und kann (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2016 - 22 ZB 16.2037 - VPR 2017, 23). Zudem soll die Bewilligungsbehörde nicht bereits vor vollendete Tatsachen gestellt werden (vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 16. April 2018 - W 8 K 18.34 -, Rn. 40, juris).

All dies tritt jedoch bereits mit der Abgabe des bindenden Angebots des Bauherrn ein, da sich der Bauherr nicht mehr einseitig von seinem Antrag lösen kann (vgl. § 145 BGB) und es damit allein in der Sphäre des Vertragspartners, hier im Fall also der … GmbH liegt, wann diese das Angebot annimmt, sodass es schließlich zu einem rechtswirksamen Vertragsschluss kommt. Weder der Bauherr, noch die Bewilligungsbehörde haben nach Abgabe des verbindlichen Angebots noch Einfluss darauf, ob und wann der Werkvertrag mit der Baufirma zustande kommt. Wenn das VG Augsburg ausführt, dass ein Empfänger erst dann zu erkennen gibt, dass er das Vorhaben auch ohne staatliche Zuwendungen verwirklichen will, wenn „er eine rechtliche Bindung eintritt“, so ist dem zwar zuzustimmen (VG Augsburg, Urteil vom 17. Juli 2018 - Au 8 K 17.1909 -, Rn. 33, juris). Genau diese rechtlich relevante Bindung ist für den Bauherrn - und nur auf diesen ist nach Sinn und Zweck der Vorbeginnklausel beim vorzeitigen Maßnahmebeginn abzustellen - aber bereits mit Abgabe des für ihn verbindlichen Angebots eingetreten. Unerheblich ist dagegen, wann und ob sich auch der Vertragspartner rechtlich bindet, da der Empfänger bereits mit Abgabe seines verbindlichen Angebots zu erkennen gibt, dass er das Vorhaben - ggf. auch ohne staatliche Zuwendungen - verwirklichen möchte und sich nicht mehr einseitig lösen kann.

Nach dem Sinn und Zweck der Vorbeginnklausel ist demgemäß hinsichtlich der rechtlichen Bindung allein auf den Bauherrn abzustellen und damit schon die rechtsverbindliche Bestellung bzw. Auftragsvergabe erfasst, die der Betreffende nicht mehr einseitig rückgängig machen kann (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 16. April 2018 - W 8 K 18.34 -, Rn. 40, juris).

d) An der rechtlichen Bindung des Klägers ändert auch das schriftlich vereinbarte Sonderkündigungsrecht „Verkauf Altimmobilie“ sowie die angeblich mündlich vereinbarten Sonderkündigungsrechte „Finanzierung“ und „Kauf des zu bebauenden Grundstücks“ nichts.

Denn sowohl das schriftlich vereinbarte Sonderkündigungsrecht „Verkauf Altimmobilie“ sowie die angeblich mündlich vereinbarten Sonderkündigungsrechte „Finanzierung“ und „Kauf des zu bebauenden Grundstücks“ stehen in keinerlei Bezug zu der Gewährung von Fördermitteln nach dem 10.000-Häuser-Programm. Die Nichtgewährung der hier gegenständlichen Förderung stellt keinen Kündigungsgrund im Sinne dieser Sonderkündigungsrechte dar.

Keinem der Sonderkündigungsrechte sowie den vorliegenden Unterlagen kann entnommen werden, dass die Bestellung und/oder der Vertragsschluss in Abhängigkeit von der Gewährung der Förderung geschlossen sein sollte (vgl. SächsOVG, B.v. 12.12.2016 - 1 A 311/15 - juris). Eine auch die Förderung erfassende Einschränkung der verbindlichen Willenserklärung muss, damit das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nicht praktisch leerläuft, ausdrücklich und eindeutig für den Fall der Nichtgewährung von Fördermittel vereinbart werden und in der Bestellung bereits enthalten sein (NdsOVG, U.v. 13.9.2012 - 8 LB 58/12 - BauR 2013, 640). Dies entsprach auch der gängigen Verwaltungspraxis des Beklagten bei Fertighäusern (vgl. Vollzugshinweise des StMWi, Blatt 116 der Gerichtsakte), wonach eine Einschränkung des verbindlichen Angebots nur dann als förderunschädlich anzuerkennen ist, wenn sie sich ausdrücklich auf die Gewährung von Fördermitteln bezieht und im bindenden Angebot des Antragstellers mit enthalten war.

2. Der rechtswidrige Zuwendungsbescheid vom 08.02.2016 konnte auch ohne Verstoß gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG) vom Beklagten zurückgenommen werden.

Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauen berufen, weil er die Zuwendung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG). Der Kläger hat in seinen am 01.03.2016 elektronisch übermittelten Antrag erklärt, dass zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch kein Auftrag für eine Bauleistung erteilt worden sei (Blatt 3 der Behördenakte) und dass mit dem Vorhaben zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch nicht begonnen worden sei, d.h. es sei bis dahin noch kein Auftrag für bauliche Maßnahmen am Gebäude vergeben worden (Blatt 5 der Behördenakte), obwohl er kurz zuvor am 27.02. die ihn rechtlich bindende Bestellung bei der Firma … GmbH aufgegeben hat. Der Kläger bestätigte bei seiner Antragstellung zudem, dass er die einschlägigen Richtlinien und Merkblätter zur Kenntnis genommen hat (Blatt 5 der Behördenakte).

Vor diesem Hintergrund greift auch Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG. Danach kann sich der Begünstigte auf ein schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Kläger bestätigte bei seiner Antragstellung, dass er die einschlägigen Richtlinien und Merkblätter zur Kenntnis genommen hat und dass ihm bekannt sei, dass zu Unrecht - insbesondere aufgrund unzutreffender Angaben oder wegen Nichtbeachtung der geltenden Richtlinien und Bestimmungen der Zuschusszusage - erhaltene Zuschüsse zurückzuzahlen sind (Blatt 5 der Behördenakte).

Selbst wenn man dem Kläger zugutehalten möchte, dass der Maßnahmebeginn zum Zeitpunkt seiner Antragstellung in der Förderrichtlinie entgegen der Definition im Antragsformular und im Merkblatt A noch „mit Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags“ definiert war, so hätte es dem Kläger bei Zweifeln oblegen, sich vor Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde Klarheit zu verschaffen, ob durch die Bestellung bereits ein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn vorgelegen hat (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 2012 - 4 A 1055/09 -, NVwZ-RR2012, 671, juris, und Beschluss vom 8. Januar 2013 - 4 A 149/12 -; auch: OVG Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2004 - 2 A 680/03 -, Rn. 11, juris). Die Obliegenheit, sich bei Unklarheiten über die konkreten Bedingungen der Auszahlung, der Verwendung und der Abwicklung der Zuwendung bei der zuwendenden Stelle zu informieren, folgt aus der Eigenart des Zuwendungsverhältnisses. Dieses ist dadurch geprägt, dass der Zuwendungsempfänger Steuergelder, die dem haushaltsrechtlichen Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unterfallen, letztlich für eigene Zwecke ausgibt. Diese besondere Qualität weist ein Zuwendungsverhältnis auch grundsätzlich und unabhängig davon auf, ob es sich bei dem jeweiligen Zuwendungsempfänger ebenfalls um eine öffentliche Stelle handelt oder nicht (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. August 2013 - 12 A 1751/12 -, Rn. 11, juris).

Zudem konnte der Kläger auch als juristischer Laie offensichtlich nicht davon ausgehen, dass er sich noch nicht rechtlich gebunden hatte, obwohl er gleichzeitig Sonderkündigungsrechte vereinbarte. Der Kläger hätte bei Betrachtung des Bestellformulars für das …-Haus vom 27.02.2018 erkennen müssen, dass er damit bereits ein rechtsverbindliches Angebot abgegeben hatte und sich nicht mehr einseitig von dieser Verpflichtung lösen konnte.

3. Der Beklagte hat schließlich auch ermessensfehlerfrei von seiner Rücknahmemöglichkeit Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO). Die angeführten Ermessenserwägungen des Beklagten sind jedoch nicht zu beanstanden.

Der Beklagte führt im Rücknahmebescheid vom 02.10.2016 zutreffend aus, dass bei der Entscheidung über die Rücknahme des Zuwendungsbescheids die auf die Durchsetzung des Haushaltsrechts gerichteten öffentlichen Interessen gegen die wirtschaftlichen Interessen des Zuwendungsempfängers abzuwägen seien. Weiterhin führt der Beklagte aus, dass der Kläger als Zuwendungsempfänger gegen die Förderabgaben verstoßen habe, indem er vor der elektronischen Antragstellung mit der geförderten Maßnahme begonnen und ein …-Haus bestellt habe. Diese Voraussetzungen seien dem Kläger bekannt gewesen, sodass sein Interesse am Bestand des Bewilligungsbescheides nicht dem öffentlichen Interesse an einem einheitlichen und rechtmäßigen Vollzug der Förderrichtlinie überwiegen könne. Der Beklagte hebe Zuwendungsbescheide in gleich gelagerten Fällen regelmäßig auf bzw. lehne Förderanträge ab, wenn bereits vorzeitig mit der Maßnahme begonnen wurde. Hierbei werde beim vorzeitigen Maßnahmebeginn bayernweit einheitlich auf die Auftragserteilung abgestellt. Nachdem auch keine besonderen schutzwürdigen Gründe für den Bestand des Zuwendungsbescheides vorliegen, spreche in diesem Fall neben dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch der Grundsatz der Gleichbehandlung sowie das Interesse an einem einheitlichen und rechtmäßigen Vollzug der Förderrichtlinie dafür, den rechtswidrigen Zuwendungsbescheid wieder zurückzunehmen und die fehlgeleiteten Fördermittel förderfähig Maßnahmen zuzuleiten.

Diese vom Beklagten angeführten Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Ermessensausübung deckt sich mit der Verwaltungspraxis des Beklagten. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Zudem ist nach Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG in den Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Demnach entfällt nicht nur die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, sondern es erfolgt zudem eine Ermessensreduzierung. Anders wäre es nur bei einem atypischen Ausnahmefall (vgl. Kopp, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 48 Rn. 127b und 127c). Für einen solch atypischen Ausnahmefall ist, wie der Beklagte ausgeführt hat, aber nichts ersichtlich. Vielmehr hat der Beklagte plausibel darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit der Haushaltsführung und der Grundsatz der Gleichbehandlung für die Rücknahme sprechen.

Da auch sonst keine Mängel des streitgegenständlichen Bescheides ersichtlich sind, war die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

II.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Kostenpflicht der Beigeladenen nach § 154 Abs. 3 VwGO besteht nicht, da sie keinen Antrag gestellt hat. Mangels (erfolgreicher) Antragstellung entsprach es auch nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Sept. 2018 - RN 5 K 17.1888

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Sept. 2018 - RN 5 K 17.1888 zitiert 15 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 145 Bindung an den Antrag


Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 40 Ermessen


Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Sept. 2018 - RN 5 K 17.1888 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2016 - 22 ZB 16.2037

bei uns veröffentlicht am 06.12.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwer

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Apr. 2018 - W 8 K 18.34

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Juli 2018 - Au 8 K 17.1909

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Tenor I. Der Rücknahmebescheid der Regierung von ... vom 7. Dezember 2017 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. D

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Aug. 2013 - 12 A 1751/12

bei uns veröffentlicht am 14.08.2013

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 927.994,76 € festgesetzt. 1Der Senat ist nach dem Geschäftsverteilu
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Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Apr. 2019 - M 31 K 17.5785

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Zuwendungsbescheides durch den Beklagten (vertreten durch die Regierung von U.), in dem ihm die Zuwendung in Höhe von 11.000,00 EUR aus dem 10.000-Häuser-Programm, Programmteil „EnergieSystemHaus“ bewilligt worden war.

Der Kläger beantragte mit einem elektronischen Antrag eine Förderung aus dem bayerischen 10.000-Häuser-Programm, Programmteil „EnergieSystemHaus“ für den energieeffizienten Neubau eines Wohngebäudes. Am 15. Juli 2016 wurde eine elektronische Eingangsbestätigung an den Kläger versandt. In dem Antrag machte der Kläger verschiedene Angaben zu den technischen Neben- und Mindestanforderungen. Der Kläger erklärte unter anderem, dass mit dem Vorhaben zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch nicht begonnen worden sei.

Mit Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 wurde dem Kläger als Projektförderung im Sinne von Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ein Zuschuss in Höhe von 11.000,00 EUR im Wege der Festbetragsfinanzierung bewilligt.

Am 23. Oktober 2017 ging der Verwendungsnachweis bei der Regierung von U. ein. Als Datum der Auftragsvergabe war der 12. Juli 2016 angegeben.

Nach Anhörung hob die Regierung von U. mit Bescheid vom 5. Dezember 2017 den Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 in voller Höhe auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG könne ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden. Gemäß Tz. 6.1 der Förderrichtlinien zur Durchführung des 10.000-Häuser-Programms dürfe im Programmteil „EnergieSystemHaus“ mit der Durchführung der zu fördernden Maßnahme nicht vor Eingang des elektronischen Förderungsantrags bei der Bewilligungsstelle begonnen werden. Als Maßnahmenbeginn gelte der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Ein Antragsteller, der vor Erteilung eines Förderbescheides bzw. ohne Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns mit der Realisierung eines Projekts beginne, gebe zu erkennen, dass er das Projekt ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren wolle und könne. In einem solchen Fall widerspreche die Gewährung einer Förderung den Vorgaben des Art. 23 BayHO. Der Kläger habe bereits am 12. Juli 2016 ein K-Haus bestellt. Der Förderantrag sei erst am 15. Juli 2016 bei der Regierung von U. eingegangen. Vor Erhalt der Bestätigungs-E-Mail hätte der Kläger den Werkvertrag nicht unterschreiben dürfen. Bei dem dem Werkvertrag beigefügten Kündigungsrecht handele es sich nach der Formulierung nicht um einen Vorbehalt, sondern um ein Rücktrittsrecht. Im Fall des Klägers sei der 12. Juli 2016 relevant. Damit liege eine Vorzeitigkeit vor und das Rücktrittsrecht sei daher nicht relevant. Zusätzlich sei nach einem Telefonat am 30. November 2017 mit dem Ingenieurbüro davon auszugehen, dass die technischen Neben- und Mindestanforderungen für die Variante Kompressionswärmepumpe (insbesondere den Neigungswinkel der PV-Anlage um 45° bis 90°) nicht erfüllt würden und die Anlage nicht förderfähig sei. Ein schutzwürdiges Vertrauen liege nicht vor. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass die Auftragserteilung eines Fachbetriebes erst nach Eingang des elektronischen Antrags bei der Bewilligungsbehörde erfolgen dürfe und dass die technischen Neben- und Mindestanforderungen einzuhalten seien. Der Zuwendungsempfänger habe den Erlass des Zuwendungsbescheides durch die Angabe unrichtiger Angaben erwirkt. Der Zuwendungsbescheid werde unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessen zurückgenommen.

II.

1. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2018, bei Gericht eingegangen am 8. Januar 2018, ließ der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben. Zur Klagebegründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe in Zusammenarbeit mit seiner K-Beraterin als Privatmann am 12. Juli 2016 den elektronischen Förderantrag zum 10.000-Häuser-Programm gestellt. Nachdem die E-Mail-Adresse des Klägers fehlerhaft auf dem elektronischen Förderung vermerkt und eine Richtigstellung dieser am Folgetag an die IT-Abteilung der Antragsplattform versandt worden sei, habe der Kläger am 15. Juli „2017“ (richtig wohl: 2016) den Aktivierungslink erhalten, um seinen Online-Förderantrag nunmehr bestätigen zu können. Zwischenzeitlich habe der Kläger am 12. Juli „2017“ (richtig wohl: 2016) ein Angebot an die K GmbH abgegeben. Die Annahme des Angebots sei in rechtserheblicher Weise erst mit Schreiben vom 30. September 2016 erfolgt. Ein Rücknahmebescheid hätte nicht nach Art. 48 BayVwVfG ergehen dürfen, da der Zuwendungsbescheid nicht in rechtswidriger Weise erlassen worden sei. Lediglich ein Widerruf nach Art. 49 BayVwVfG wäre in Frage gekommen. Der Kläger sei in seinem Vertrauen schutzwürdig.

Mit Schriftsatz vom 6. April 2018 ließ der Kläger im Wesentlichen noch vorbringen: Der Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 sei rechtmäßig. Bei dem sogenannten „Sonderkündigungsrecht“ handele es sich um einen Vorbehalt, der letztlich als aufschiebende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB zu werten sei. Es komme erst dann zum wirksamen Vertrag, sollte die Bedingung, Finanzierbarkeit der angestrebten Bauleistung, gesichert sein. Der Bauherr habe einen Anspruch auf Bearbeitung des Bauvorhabens erst dann, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen sei. Der Anspruch entstehe erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. Für die rechtliche Einordnung spreche, dass die Firma in ihrem Schreiben vom 30. März 2016 die Rechtskraft des Vertragsschlusses erst mit Ausräumung des Vorbehalts der Finanzierung erklärt habe. Außerdem sei der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am „12.06.2017“ (richtig wohl: 12.7.2016) rein faktisch nicht in der Lage gewesen, Bauarbeiten verbindlich durchführen zu lassen. Er habe den Kaufvertrag erst am 21. Oktober 2016 geschlossen, die Baugenehmigung sei erst am 23. September 2016 erlassen worden. Der Bauvertrag sei erst mit verbindlichem Verzicht auf den Vorbehalt am 26. September 2016 wirksam geworden. Der elektronische Förderantrag stamme vom 15. Juli 2016.

Der Beklagte stütze sich hinsichtlich der Förderungsunwürdigkeit auf eine nebulöse Aussage des Ingenieurbüros, dass die Dachneigung nicht zwischen 45° und 90° liege. Der Rücknahmebescheid leide an einem formellen Fehler. Eine Anhörung zu diesem Punkt sei unterblieben. Wolle die Behörde gemäß Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG von einer Anhörung absehen, müsse sie im Rahmen des Verfahrens unter Abwägung aller dafür bzw. dagegen sprechenden Gesichtspunkte besonders entscheiden und die Entscheidung auch begründen.

Des Weiteren habe der Kläger auf den Bestand des Zuwendungsbescheides vertrauen dürfen. Sein Vertrauen sei schutzwürdig (Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG). Die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG müsse sich auf die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts beziehen. Die bloße Kenntnis der Tatsachen oder Vorgänge, die die Rechtswidrigkeit begründeten, genüge nicht. Die Vertragsgestaltung mit der Einsetzung eines Sonderkündigungsrechts sei für einen juristischen Laien nicht offensichtlich gewesen. Dass es sich hierbei um ein komplexes rechtliches Gebilde handele, zeige bereits der Umstand, dass der Beklagte und der Kläger völlig unterschiedlicher Meinung im Hinblick auf die Rechtsfolgen des sogenannten „Sonderkündigungsrechts“ seien. Der Kläger habe im vorliegenden streitgegenständlichen Sachverhalt gerade darauf vertrauen dürfen, dass sich der Beklagte im Rahmen der Subventionsgewährung und aufgrund des erlassenen Zuwendungsbescheides rechtmäßig verhalten habe und der Zuwendungsbescheid rechtsfehlerfrei ergangen sei. Der Kläger habe, nachdem das Haus nunmehr am 31. Mai 2017 fertiggestellt worden sei, auf die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides vertraut und entsprechend die zugesicherten 11.000,00 EUR in seine Planung miteinbezogen, folglich eine Vermögensdisposition getroffen.

2. Die Regierung von U. wendete sich für den Beklagten mit Schriftsatz vom 7. Februar 2018 gegen die Klage. Zur Begründung der Klageerwiderung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe vor Bestätigung des Eingangs des elektronischen Förderantrags und der damit verbundenen Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn mit der zu fördernden Maßnahme begonnen. Gemäß Tz. 6.1 der Richtlinie zur Durchführung des 10.000-Häuser-Programms in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zu Art. 44 BayHO (Ziffer 1.3) dürfe mit der Maßnahme nicht vor Bestätigung des Eingangs des elektronischen Antrags bei der Bewilligungsstelle begonnen werden. Auf dem zum Programmteil zugehörigen Merkblatt werde auf S. 6 unter Tz. 3b des Förderantrags der Maßnahmenbeginn als Erteilung des ersten Auftrags für Bauleistungen definiert. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Es handele sich um eine freiwillige Maßnahme des Freistaates Bayern. Die Gewährung der Zuwendung stehe im billigen Ermessen und erfolge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch könne sich nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Praxis ergeben. Der Kläger habe im Verwendungsnachweis als Datum der Auftragsvergabe den 12. Juli 2016 angegeben. Dieser entspreche dem Tag der Bestellung des K-Hauses. Der Eingang des elektronischen Förderantrages und die damit verbundene Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn seien erst am 15. Juli 2016 erfolgt. Die Versagung einer Zuwendung bei rechtsverbindlicher Bestellung eines Fertighauses entspreche der ständigen Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde und dem Sinn und Zweck solcher Förderklauseln. Sinn und Zweck des Verbots des vorzeitigen Maßnahmenbeginns lägen im Schutz des Antragstellers vor finanziellen Nachteilen sowie der Sicherung einer Einwirkungsmöglichkeit der Bewilligungsbehörde. Ein Antragsteller, der vor Erteilung eines Förderbescheides mit der Realisierung beginne, gebe zu erkennen, dass er das Projekt ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren wolle und könne. Zudem solle die Bewilligungsbehörde nicht bereits vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Nach dem Sinn und Zweck derartiger Vorbeginnklauseln werde auch die rechtsverbindliche Bestellung erfasst.

Die Behauptung des Klägers, dass er den Bestätigungs-Link erst verspätet am 15. Juli 2016 aufgrund eines Tippfehlers in seiner E-Mail-Adresse erhalten habe, rechtfertige keine andere Bewertung. Der Kläger hätte gemäß den eindeutigen Vorgaben in der Richtlinie zunächst die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Förderantrags abwarten müssen.

An der Bewertung ändere das eingeräumte „Sonderkündigungsrecht Finanzierung“ nichts. Eine Einschränkung der verbindlichen Willenserklärung müsse, damit das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nicht praktisch leerlaufe, ausdrücklich und eindeutig für den Fall der Nichtgewährung von Fördermitteln vereinbart werden und in der Bestellung bereits enthalten sein. Das eingeräumte Sonderkündigungsrecht sei nicht auf die Nichtgewährung der Förderung, sondern darauf bezogen, dass die Finanzierung des Bauvorhabens nicht gesichert sei. Das Kündigungsrecht sei vielmehr in dem Fall einschlägig, dass eine bereits gesicherte Finanzierung nachträglich wegfalle.

Darüber hinaus erfülle die seitens des Klägers errichtete Photovoltaikanlage nicht die der Förderung zugrundeliegenden Mindestanforderungen in der vom Kläger gewählten Technikvariante. In Kombination mit einer Photovoltaikanlage müsse die PV-Anlage einen Neigungswinkel zwischen 45° und 90° aufweisen. Gemäß dem Telefonat mit dem Energieberater werde diese Anforderung von der seitens des Klägers errichteten Anlage nicht erfüllt.

Gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG könne sich der Begünstigte auf ein schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Kläger habe bestätigt, dass er mit der Maßnahme noch nicht begonnen habe. Bei Zweifeln hätte es dem Kläger oblegen, sich vor Unterzeichnung der Erklärung und vor der rechtsverbindlichen Bestellung bei der Bewilligungsbehörde Klarheit zu verschaffen. Er habe durch sein Verhalten die erforderliche Sorgfalt im groben Maße verletzt. Der Kläger sei bereits im Antragsformular sowie auf S. 3 des Merkblatts auf die technischen Anforderungen zum Vollzug auf die gewählte Technikvariante hingewiesen worden. Die Rücknahme des Zuwendungsbescheides entspreche der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Zudem sei nach „Art. 48 Abs. 3 Satz 4 BayVwVfG“ (richtig wohl: … Abs. 2 …) in den Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt in der Regel zurückzunehmen.

3. In der mündlichen Verhandlung am 16. April 2018 beantragte der Klägerbevollmächtigte, den Bescheid der Regierung von U. vom 5. Dezember 2017 aufzuheben.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung: Er habe die Wärmeanlagen anders gebaut, als beantragt, und zwar mit einer besseren Wärmepumpe. Infolgedessen sei auch der Neigungswinkel nicht eingehalten. Er habe das im Antrag falsch angekreuzt. Der Beklagtenvertreter erläuterte: Der Neigungswinkel betreffe nur den Technikbonus von 2.000,00 EUR. Allerdings hingen der Energieeffizienzbonus und der Technikbonus zusammen. Beides könne nicht getrennt beantragt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

Der Aufhebungsbescheid vom 5. Dezember 2017, mit dem die Regierung von U. ihren Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 in voller Höhe aufhob, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Regierung von U. hat in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Dezember 2017 die Sach- und Rechtslage zutreffend dargestellt und die maßgeblichen Umstände im Wesentlichen berücksichtigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 2017, die die Regierung von U. in ihrer Klageerwiderung vom 7. Februar 2018 noch ergänzt und vertieft hat, Bezug genommen und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Klagevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.

Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:

Der streitgegenständliche Bescheid vom 5. Dezember 2017 ist formell rechtmäßig.

Insbesondere liegt kein durchgreifender Anhörungsmangel gemäß Art. 28 BayVwVfG betreffend den Neigungswinkel der Photovoltaikanlage vor. Zwar ist insofern die erforderliche Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG unterblieben. Weiter kann offenbleiben, ob von einer Anhörung ermessensfehlerfrei gemäß Art. 28 Abs. 2 VwGO abgesehen werden konnte. Jedenfalls ist eine Heilung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG eingetreten. Danach kann eine fehlende Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Wenn auch für eine funktionsgerechte Anhörung allein der Austausch von Schriftsätzen nicht ausreicht, hat die Regierung von U. jedenfalls in der mündlichen Verhandlung klar zu erkennen gegeben, dass sie sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerseite zum Neigungswinkel nicht zu einer Änderung der Entscheidung veranlasst sieht. Der Kläger hat insoweit vorgebracht, der Neigungswinkel sei nicht eingehalten worden, er habe die Wärmeanlage anders gebaut, als beantragt, und zwar mit einer besseren Wärmepumpe. Daraufhin hat die Regierung von U. plausibel klargestellt, dass sie nur über eine Förderung entscheiden könne, die auch beantragt sei, und dass es nicht gehe, dass der Betreffende irgendeine Maßnahme verwirkliche und dann nachher erst geprüft und entschieden werde, ob diese gefördert werden könne. Die Richtlinien sähen konkrete Verfahren zur Förderung vor, die eingehalten werden müssten.

Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung explizit eingeräumt hat, den förderrechtlich notwendigen Neigungswinkel nicht eingehalten zu haben, kommt es nicht darauf an, dass die betreffende Feststellung der Regierung von U. bislang nur auf einen Aktenvermerk zu einem Telefonat mit dem Energieberater beruhte. Weiteres substanzielles Vorbringen zum Neigungswinkel, das von der Regierung von U. im Rahmen der Anhörung zu würdigen gewesen wäre, erfolgte nicht.

Der Aufhebungsbescheid vom 5. Dezember 2017 ist auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für den Aufhebungsbescheid vom 5. Dezember 2017 ist Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, weil der Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 – ausgehend vom Zeitpunkt seines Erlasses – rechtswidrig war (vorzeitiger Maßnahmenbeginn, falscher Neigungswinkel). Der Kläger durfte auch nicht in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsaktes, der eine einmalige Geldleistung gewährte, vertrauen (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayVwVfG).

Nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sofern es sich – wie hier – um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist bei der Rücknahme die Vertrauensschutzregelung des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayVwVfG zu berücksichtigen. Ein Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Das Vertrauen ist dabei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht und eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Auf Vertrauen kann sich der Betroffene nicht berufen, wenn die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 BayVwVfG vorliegen, insbesondere wenn der begünstigte Verwaltungsakt durch im Wesentlichen unrichtige Angaben erwirkt wurde (Nr. 2) oder der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG).

Die Rücknahmevorschrift des Art. 48 BayVwVfG ist die korrekte einschlägige Rechtsgrundlage, da der aufzuhebende Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 wegen Verstoßes gegen Art. 23 und 44 BayHO i.V.m. den einschlägigen Richtlinien rechtswidrig war. Denn der Kläger hatte und hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung aus dem 10.000-Häuser-Programm in Höhe von 11.000,00 EUR.

Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige Maßnahmen des Freistaates Bayern. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien.

Vorliegend sind insbesondere einschlägig: Förderrichtlinien zur Durchführung des Bayerischen 10.000-Häuser-Programms vom 29. Juli 2015, insbesondere Tz. 6.1 (RL), die Verwaltungsvorschrift zu Art. 44 BayHO, insbesondere 1.3 (VV), das Merkblatt A zu EnergieBonusBayern vom 29. Juli 2015, Programmteil EnergieSystemHaus sowie das Merkblatt T1 zu Programmteil EnergieSystemHaus, TechnikBonus – Wärmepumpe vom 29. Juli 2015.

Der Förderbescheid vom 13. März 2017 war schon deshalb rechtswidrig, weil der Kläger entgegen der Vorgabe nach Tz. 6.1 RL vor dem Eingang des elektronischen Förderantrags bei der zuständigen Bewilligungsstelle und vor der Bestätigung des Eingangs der Bewilligungsstelle mit der Maßnahme begonnen hat. Als Maßnahmenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (vgl. ebenso Nr. 1.3 VV zur Art. 44 BayHO), konkret hier die Erteilung/Unterzeichnung des ersten Auftrags (vgl. Merkblatt A sowie Tz. 3 des Onlineantrages).

Der Kläger hat insoweit eingeräumt, dass die elektronische Antragstellung auf der Antragsplattform am 12. Juli 2016 erfolgte. Wegen einer fehlerhaften Eingabe der E-Mail-Adresse sei der Aktivierungslink zur Bestätigung des Onlineantrages sowie eine E-Mail mit der Bestätigung der Antragstellung, mit der der Antrag als eingegangen und gestellt gilt und die die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn enthält, erst am 15. Juli 2016 erfolgt. Die verbindliche Auftragserteilung an die K GmbH datiert aber auf den 12. Juli 2016 und war daher vorher.

In der – hier aber noch nicht anwendbaren – Neufassung der Förderrichtlinien vom 24. Januar 2018 ist mittlerweile ausdrücklich festgelegt, dass mit der Maßnahme nicht vor dem bestätigten Eingang des elektronischen Förderantrags begonnen werden darf und dass der maßgebliche Zeitpunkt grundsätzlich die bindende Willenserklärung des Antragstellers zum Vertragsschluss ist (vgl. hier Tz. 6.1 Satz 3 und 5 RL n.F.). Die nunmehr ausdrücklich in den Richtlinien verschriftlichten Voraussetzungen galten indes schon vorher und entsprachen wie von der Beklagtenseite unbestritten ausgeführt der schon zuvor geübten Verwaltungspraxis, sodass die Neufassung der Richtlinien insoweit als deklaratorische Klarstellung anzusehen ist.

Außerdem erklärte die Klägerseite selbst, aufgrund einer fehlerhaften Eingabe der E-Mail-Adresse auf der Antragsplattform erst am 15. Juli 2016 den Aktivierungslink erhalten zu haben, um den Onlineförderantrag bestätigen zu können. Auch im Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 ist ausdrücklich auf den elektronisch am 15. Juli 2016 eingegangenen Förderantrag Bezug genommen sowie weiter auf die betreffenden Richtlinien und Merkblätter konkret verwiesen.

Der Kläger hat auch schon am 12. Juli 2016 vorzeitig mit der Maßnahme begonnen, weil er der Firma K GmbH zu diesem Zeitpunkt einen verbindlichen Auftrag erteilt hat.

Maßgeblich für den Maßnahmenbeginn ist die Erteilung/Unterzeichnung des ersten Auftrages, wie sich aus Merkblatt A sowie aus dem Onlineantrag unter Nr. 3.b. ergibt. Im Onlineantrag hat der Kläger ausdrücklich erklärt, dass zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch nicht mit dem Vorhaben begonnen wurde, d.h. es sei bis dahin noch kein Auftrag für bauliche Maßnahmen am Gebäude vergeben worden.

Nach dem Sinn und Zweck der Vorbeginnklausel wird schon die rechtsverbindliche Bestellung (Auftragsvergabe) erfasst, die der Betreffende nicht mehr einseitig rückgängig machen kann (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – VPR 2017, 23). Die entspricht nach unbestrittener Aussage der Regierung von U. auch der ständigen Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde. Sinn und Zweck des Verbots des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist zum einen der Schutz des Antragstellers vor finanziellen Nachteilen sowie die Sicherung einer Einwirkungsmöglichkeit der Bewilligungsbehörde. Ein Antragsteller, der vor Erteilung eines Förderbescheides mit der Realisierung beginnt, gibt zu erkennen, dass er das Projekt ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren will und kann (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – VPR 2017, 23). Zudem soll die Bewilligungsbehörde nicht bereits vor vollendete Tatsachen gestellt werden (vgl. auch Tz. 6.1 Satz 5 RL n.F., wonach nun ausdrücklich verschriftlicht ist, dass maßgeblicher Zeitpunkt grundsätzlich die bindende Willenserklärung des Antragstellers zum Vertragsschluss ist).

Der Kläger hat mit Datum vom 12. Juli 2016 ausdrücklich „die Bestellung eine K-Hauses“ ebenso unterschrieben wie die Vertreterin der Firma K GmbH (vgl. Bl. 45 und 46 der Behördenakte). Diese Bestellung ist verbindlich und für den Kläger – ebenso wie für die Firma – ab 12. Juli 2016 verpflichtend gewesen. Lediglich die Ausführungsmodalitäten waren besonders geregelt.

An der rechtlichen Bindung des Klägers ändern auch das eingeräumte „Sonderkündigungsrecht Finanzierung“ in der Anlage 4 zu der Bestellung vom 12. Juli 2016 sowie das „Sonderkündigungsrecht Baugenehmigung“ (Anlage 5 zur Bestellung vom 12. Juli 2016) nichts. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerseite handelt es sich dabei nicht um eine aufschiebende Bedingung in Form eines Vorbehalts, wonach ein wirksamer Vertragsschluss erst dann zustande komme, wenn die Finanzierbarkeit der angestrebten Bauleistung gesichert sei, da der Bauherr einen Anspruch auf Bearbeitung des Bauvorhabens erst dann habe, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen sei. Vielmehr hat sich der Kläger schon zweifelsfrei gebunden und kann sich – außer bei finanziellen oder baurechtlichen Problemen (unter ganz bestimmten, hier nicht gegebenen Voraussetzungen) – nicht mehr einseitig lösen. Die Nichtgewährung der hier gegenständlichen Förderung ist kein Grund im Sinne des Sonderkündigungsrechts.

Für die Verbindlichkeit der Bestellung spricht schon die Formulierung im Sonderkündigungsrecht, wonach der Bauherr das Recht erhält, den „aufgrund obiger Bestellung zustande gekommenen Bauvertrag“ bis längstens zum 12. Dezember 2016 unter bestimmten Voraussetzungen zu kündigen. In dem von beiden Seiten unterschriebenen Sonderkündigungsrecht wird ausdrücklich die Formulierung des schon zustande gekommenen Bauvertrages gewählt. Dem Gericht erschließt sich nicht, wie aus der Sicht der Firma K GmbH bzw. eines objektiven Empfängers daraus geschlossen werden sollte, dass trotz der – ebenso wie bei der zugrunde liegenden “Bestellung“ – von beiden Seiten unterzeichneten Sonderkündigungsrechts eine rechtliche Verbindlichkeit nicht entstanden sein sollte. Vielmehr haben sich beide Seiten gebunden. Allerdings war die K GmbH zunächst nicht verpflichtet, schon mit der Bearbeitung des Bauvorhabens zu beginnen. Dem Kläger eröffnete das Sonderkündigungsrecht Finanzierung die Möglichkeit, sich nachträglich wieder vom Vertrag zu lösen, und zwar (nur) unter der konkreten Voraussetzung, dass die Finanzierung aus kaufmännischen und vom Bauherr nicht verschuldeten Gründen scheitert und zusätzlich der Kündigungserklärung ein Finanzierungsplan einer renommierten Bank beigefügt wird, aus dem hervorgeht, dass das Bauvorhaben unter kaufmännischen Gesichtspunkten nicht finanzierbar ist. Des Weiteren stand das Kündigungsrecht kumulativ unter der Bedingung, dass die Firma K GmbH nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Kündigung eine anderweitige Finanzierung unter angemessenen und hinnehmbaren Konditionen sicherstellt.

Bei der Auslegung der Vereinbarung zum Sonderkündigungsrecht ist die Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (objektiver Empfängerhorizont) maßgeblich. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist, wobei insbesondere der Wortlaut, der mit Erklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Beteiligten und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. §§ 133, 157 BGB und BGH, U.v. 16.10.2012 – X ZR 37/12 – BGHZ 195, 126 sowie BVerwG, B.v. 22.5.2017 – 8 B 57/16 – Buchholz 428.43 DDR-EErfG Nr. 8 m.w.N). Davon ausgehend sprechen sowohl der Wortlaut des Sonderkündigungsrechts als auch – wie in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde – der Zweck, eine bestimmte Ausführung der Baumaßnahme zu einem festgelegten Preis verbindlich zu vereinbaren, für eine rechtlich verpflichtende Bindung für beide Seiten.

Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass das Sonderkündigungsrecht Finanzierung überhaupt den Fall der Nichtgewährung der Förderung in Höhe von 11.000,00 EUR erfasst, gerade bei einem Gesamtvolumen des Vorhabens von 340.186,85 EUR (davon Eigenmittel: 314.186,85 EUR einschließlich Darlehen in Höhe von 100.000,00 EUR). Die im Sonderkündigungsrecht kumulativ aufgeführten Konditionen (Finanzierungsplan der Bank sowie fehlende anderweitige Finanzierung über die K GmbH und Fehlen des Verschuldens des Kläger) sprechen gegen einen hier relevanten Vorbehalt bzw. eine aufschiebende Bedingung der Art, dass der Kläger für den Fall der Versagung der beantragten Förderung gegenüber der K GmbH rechtlich nicht gebunden wäre, sondern berechtigt wäre, das Vorhaben nicht auszuführen. Das eingeräumte Sonderkündigungsrecht ist nicht auf die Nichtgewährung der Förderung, sondern auf die fehlende bzw. wegfallende Sicherstellung der Finanzierung des Bauvorhabens insgesamt bezogen. Dem Sonderkündigungsrecht sowie den vorliegenden Unterlagen kann nicht entnommen werden, dass die Bestellung und/oder der Vertragsschluss in Abhängigkeit von der Gewährung der Förderung geschlossen sein sollte (vgl. SächsOVG, B.v. 12.12.2016 – 1 A 311/15 – juris). Eine auch die Förderung erfassende Einschränkung der verbindlichen Willenserklärung muss, damit das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nicht praktisch leerläuft, ausdrücklich und eindeutig für den Fall der Nichtgewährung von Fördermittel vereinbart werden und in der Bestellung bereits enthalten sein (NdsOVG, U.v. 13.9.2012 – 8 LB 58/12 – BauR 2013, 640). Daran fehlt es hier.

Das Sonderkündigungsrecht erfasst auch deshalb nicht die möglicherweise unterbleibende Förderung, da die Voraussetzungen dafür von vornherein nicht vorlagen und nicht eintreten konnten, weil der Kläger selbst eingeräumt hat, zum einen aus Versehen – also aus einem ihm zuzurechnenden Fehlverhalten – die falsche E-Mail-Adresse angegeben zu haben, sodass der Onlineantrag samt Bestätigung erst am 15. Juli 2016 als gestellt betrachtet werden kann. Zum anderen hat er auch durch die Nichteinhaltung des beantragten Neigungswinkels – wie noch auszuführen sein wird – die Nichterteilung der Förderung bzw. deren Rücknahme verschuldet. Schon bei der Bestellung (Bl. 45 der Behördenakte) ist von einer Dachneigung von 25° die Rede, während der Onlineantrag ausdrücklich einen Neigungswinkel zwischen 45° und 90° als technische Anforderung enthält.

Des Weiteren ist unerheblich, dass der Bauantrag erst am 30. August 2016 gestellt und die Baugenehmigung am 23. September 2016 erlassen sowie der notarielle Kaufvertrag über das betreffende Grundstück erst am 21. Oktober 2016 geschlossen wurde. Nach den förderrechtlichen Vorgaben ist maßgeblich auf die für den Kläger verbindliche Auftragsvergabe an die K GmbH abzustellen.

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen und für sich selbst tragend ist der Zuwendungsbescheid auch deshalb wegen Verstoßes gegen die einschlägigen förderrechtlichen Vorgaben rechtswidrig, weil der Kläger – wie bereits angedeutet – ein anderes Vorhaben verwirklicht hat, als er beantragt hat. Der Kläger hat insbesondere die technischen Neben- und Mindestanforderungen nicht eingehalten, wonach die „PV-Anlage … mit einem Neigungswinkel zwischen 45° und 90° montiert sein (optimaler Winterbetrieb)“ müsse, wie im Förderantrag unter Tz. 2b sowie im Merkblatt T 1.4, S. 3 ausdrücklich verlangt ist. In der verbindlichen Bestellung bei der Firma vom 12. Juli 2016 ist demgegenüber eine Dachneigung von 25° aufgeführt (vgl. Bl. 41 und 45 der Behördenakte). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, er habe die Wärmeanlagen anders gebaut, als beantragt, und zwar mit einer besseren Wärmepumpe. Infolgedessen sei auch der Neigungswinkel nicht eingehalten. Er habe das im Antrag falsch angekreuzt.

Der Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 bezieht sich indes ausdrücklich auf den am 15. Juli 2016 eingegangenen elektronischen Förderantrag sowie auf die einschlägigen Richtlinien zur Durchführung des 10.000-Häuser-Programms und die dazu anliegenden Merkblätter als maßgebend für den Zuwendungsbescheid. Die vom Kläger bei der Firma bestellte und konkret verwirklichte Baumaßnahme ist in der von ihm ausgeführten Form nicht Gegenstand der Förderung gewesen.

Die Ausführung der baulichen Maßnahme mit dem falschen Neigungswinkel macht den Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 nicht nur teilweise, sondern vollständig rechtswidrig. Der Beklagtenvertreter hat dazu in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert, dass der Neigungswinkel zwar nur den Technikbonus in Höhe von 2.000,00 EUR betrifft, allerdings hingen der Energieeffizienzbonus und der Technikbonus zusammen. Beides könne nicht getrennt voneinander beantragt werden. Vielmehr ist die beantragte Maßnahme als Einheit anzusehen und werde in der beantragten Form bewilligt. Der Beklagtenvertreter hat verdeutlicht, dass vom Antrag abweichende Ausführungen gerade nicht beantragt seien. Für diese anderen Ausführungen hätte vielmehr ein eigener Förderantrag gestellt werden müssen.

Der rechtswidrige Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 konnte auch ohne Verstoß gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG) von der Regierung von U. zurückgenommen werden.

Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauen berufen, weil er die Zuwendung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG). Der Kläger hat ausgehend von der bestätigten Antragstellung am 15. Juli 2016 erklärt, dass noch keine verbindliche Auftragserteilung vorliege, obwohl er am 12. Juli 2016 – wie oben ausgeführt – die rechtlich bindende Bestellung bei der Firma K GmbH aufgegeben hat. Des Weiteren hat der Kläger den Antrag für eine Anlage mit einem Neigungswinkel der Photovoltaikanlage zwischen 45° und 90° gestellt, obwohl er tatsächlich eine Dachkonstruktion mit einer Neigung von 25° beauftragt hat. Der Kläger hat die Unrichtigkeit des angegebenen Neigungswinkels auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt. Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Gericht nicht, wie sich der Kläger, obwohl er ausdrücklich eine Wärmeanlage mit einem anderen Neigungswinkel bestellt und gebaut hat, als er in seinem Förderantrag angegeben hatte, auf Vertrauensschutz berufen können will.

Der Kläger hat bei seiner Antragstellung zudem ausdrücklich bestätigt, dass zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch kein Auftrag erteilt worden sei und dass er die einschlägigen Richtlinien und Merkblätter zur Kenntnis genommen hat.

Vor diesem Hintergrund greift auch Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG. Danach kann sich der Begünstigte auf ein schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Kläger hat bei der Antragstellung ausdrücklich bestätigt, dass er mit der Maßnahme (= verbindliche Auftragserteilung) noch nicht begonnen hat. Der Kläger hat die Kenntnisnahme der einschlägigen Richtlinien usw. ausdrücklich erklärt. Der vorzeitige Maßnahmenbeginn fällt in den Verantwortungsbereich des Klägers und begründet kein schutzwürdiges Vertrauen (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – VPR 2017, 23). Selbst wenn der Kläger die einschlägigen Richtlinien und Nebenbestimmungen in ihren Einzelheiten nicht gelesen haben sollte, wäre ihm dies als grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Bei Zweifeln hätte es dem Kläger oblegen, sich vor Unterzeichnung des Vertrages und der damit verbundenen rechtsverbindlichen Bestellung bei der Bewilligungsbehörde Klarheit zu verschaffen. Der Kläger hat so durch sein Verhalten die erforderliche Sorgfalt in grobem Maße verletzt. Auch bezüglich des Sonderkündigungsrechts hätte es für den Kläger als Laien offensichtlich sein müssen, dass er – wie oben ausgeführt – jedenfalls sich selbst, auch im eigenen Interesse, rechtlich gebunden hatte und sich nicht mehr einseitig von der Verpflichtung lösen konnte. Der Kläger wurde des Weiteren bereits im Antragsformular sowie unter T1.4 auf Seite 3 des Merkblatts T1 (Programmteil EnergieSystemHaus, TechnikBonus – Wärmepumpe) auf die technischen Anforderungen zum Vollzug auf die gewählte Technikvariante, einschließlich des dafür erforderlichen Neigungswinkels der Photovoltaikanlage, hingewiesen, sodass er sich auch eine Abweichung davon als mindestens grob fahrlässig vorhalten lassen muss.

Der Hinweis der Klägerseite, dass die bloße Kenntnis der Tatsache und Vorgänge, die die Rechtswidrigkeit begründeten, nicht reichten, sondern dass der Kläger Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsaktes haben müsse, ist entgegenzuhalten, dass der Kläger sich vorwerfen lassen muss, einerseits sehenden Auges eine Bestellung mit einem Dach von 25° Neigung unterschrieben zu haben und sich insoweit gegen über der K GmbH verpflichtet zu haben, und andererseits gleichwohl einen Förderantrag bezogen auf eine Neigung der Photovoltaikanlage von 45° bis 90° gestellt zu haben. Auch hinsichtlich des Sonderkündigungsrechts sieht es das Gericht als Schutzbehauptung an, dass sich der Kläger persönlich angeblich nicht verpflichtet gefühlt habe. Denn dies widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und Lebenswirklichkeit. Dem Kläger musste klar sein, dass er sich rechtlich gebunden hat und unter nur ganz engen Voraussetzungen bei einem Fehlschlag der Finanzierung insgesamt (sowie hier nicht relevanten baurechtlichen Problemen) – und nicht schon beim Ausfall eines relativ kleinen Nebenpostens wie der Förderung in Höhe von 11.000,00 EUR – hätte lösen können. So gesehen drängt es sich vielmehr auf, dass bei einem alleinigen Wegfall einer Förderung in Höhe von 11.000,00 EUR bei dem gegebenen Gesamtvolumen des Vorhabens eine Loslösung von der vertraglichen Bindung von vornherein nicht in Betracht kommt.

Die Regierung von U. hat schließlich auch ermessensfehlerfrei von ihrer Rücknahmemöglichkeit Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Regierung von U. konnte die Ermessenserwägung auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO). Die angeführten Ermessenserwägungen der Regierung von U. sind nicht zu beanstanden. Die Ermessensausübung deckt sich mit der Verwaltungspraxis der Regierung von U.. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Zudem ist nach Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG in den Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Demnach entfällt nicht nur die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, sondern es erfolgt zudem eine Ermessensreduzierung. Anders wäre es nur bei einem atypischen Ausnahmefall (vgl. Kopp, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 48 Rn. 127b und 127c). Für einen solchen atypischen Ausnahmefall ist nichts ersichtlich. Vielmehr hat die Regierung von U. plausibel darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit der Haushaltsführung für die Rücknahme spricht. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn stellt zudem eine restriktiv zu handhabende Ausnahme dar, sodass auch bei einem Versehen aufgrund eines Fehlers (Angabe einer unkorrekten E-Mail-Adresse für Rückbestätigung, aber verbindliche Bestellung ohne vorherige Antragsbestätigung des Klägers) und einem nur kurzzeitig vorherigen Maßnahmenbeginn die Rücknahme ermessensfehlerfrei erfolgen konnte. Diese Ermessensausübung entspricht der geübten Verwaltungspraxis der Regierung von U..

Darüber hinaus bleibt die Ausführung der Maßnahme mit einer anderen Wärmeanlage und mit einem falschen Neigungswinkel, sodass letztlich eine nichtbeantragte Maßnahme verwirklicht wurde. Vor diesem Hintergrund muss das Interesse des Klägers zurücktreten. Sein Vertrauen ist nicht schutzwürdig, selbst wenn er die Fördermittel bei seiner Vermögensdispositionen miteinbezogen hat (vgl. Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Denn wenn er sehenden Auges eine verbindliche Bestellung unterschreibt, bevor sein Onlineantrag rückbestätigt ist, und dabei zudem und vor allem eine andere Ausführungsvariante wählt, die von den von ihm ausdrücklich beantragten und bestätigten technischen Anforderungen abweicht, kann der Kläger nicht darauf vertrauen, gleichwohl eine Förderung zu erhalten und behalten zu dürfen. Die Regierung von U. hat in der mündlichen Verhandlung zu Recht verdeutlicht, dass die vom Kläger verwirklichte Maßnahme so nicht beantragt und auch nicht bewilligt wurde. Sie hat zu Recht klargestellt, dass nicht irgendwas beantragt und dann etwas anderes gebaut werden kann und dann im Nachhinein beurteilt werden kann, ob nicht doch – selbst wenn die Maßnahme, wie vom Kläger behauptet, wirksamer sein sollte als ursprünglich geplant – die Förderung oder ein Teil davon behalten werden könnte. Dies widerspricht jeglichen förderrechtlichen Gepflogenheiten. Vor diesem Hintergrund wäre unter Gesamtwürdigung aller Umstände sogar zu erwägen, ob nicht eine Ermessensreduzierung auf Null in Hinsicht auf eine Rücknahme vorliegt. Der letztgenannte Aspekt kann aber dahingestellt bleiben, weil jedenfalls eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung der Regierung von U. vorliegt.

Da auch sonst keine Mängel des streitgegenständlichen Bescheides ersichtlich sind, war die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

I. Der Rücknahmebescheid der Regierung von ... vom 7. Dezember 2017 wird aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Rücknahmebescheid im Rahmen des bayerischen 10.000-Häuser-Programms.

Am 29. September 2015 unterzeichnete der Kläger ein mit der Überschrift „Auftrag zur Lieferung und Erstellung Ihres ...-Hauses“ bezeichnetes Dokument über die Lieferung und Erstellung eines Fertighauses der Baufirma. Am gleichen Tag wurde dem Kläger unter anderem schriftlich ein kostenfreies Rücktrittsrecht „Öffentliche Mittel“ eingeräumt. Dieses setzt voraus, dass die Förderstelle einen entsprechenden Antrag des Klägers auf Gewährung öffentlicher Mittel für das Vertragsobjekt aus sachlichen Gründen nicht bewilligt. Den „Auftragsunterlagen“ wurden insbesondere folgende „Vertragsbedingungen“ der Baufirma zur Lieferung und Erstellung eines Fertighauses beigefügt:

㤠1 Vertragsabschluss

Angebot des Bauherrn (nachfolgend Auftraggeber) - Annahme durch ... - Haus (nachfolgend Auftragnehmer)

1. Der Auftraggeber gibt sein vollständiges und abschließendes Angebot unterschriftlich im Formular „Auftrag zur Lieferung und Erstellung eines ... - Hauses“ ab. Er ist an dieses Angebot ab der Abgabe für vier Wochen unwiderruflich gebunden. Der Vertrag kommt zustande mit dem Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) des Angebots durch den Auftragnehmer.“

Dem vom Kläger am 29. September 2015 unterschriebene „Auftrag zur Lieferung und Erstellung“ waren die Anlagen Nr. 1 bis Nr. 15 beigefügt, die zum Bestandteil des Auftrags gemacht wurden. Der Anlage Nummer 6 ist zu entnehmen, dass ein Vertrag erst rechtsverbindlich abgeschlossen werden darf, wenn der elektronische Förderantrag beim Beklagten eingegangen ist. Zudem wurde von der Baufirma in dieser Anlage bestätigt, dass ein Vertrag zur Lieferung und Herstellung eines Hauses erst dann zustande komme, wenn der Kläger das Dokument „Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn“ erhalten habe. Bis zu diesem Zeitpunkt könne der Kläger jederzeit kostenlos von der Realisierung des Bauvorhabens Abstand nehmen. Die Anlage Nummer 6 wurde am 25. Oktober 2015 vom Kläger unterzeichnet.

Mit Formblatt vom 13. Oktober 2015 beantragte der Kläger elektronisch eine Förderung seines Bauvorhabens im Rahmen des bayerischen 10.000-Häuser-Programms. Am gleichen Tag erhielt der Kläger vom Beklagten eine Bestätigungsmail mit der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn.

Mit Einschreiben vom 22. Oktober 2015 wurde dem Kläger ein mit der Überschrift „Auftragsbestätigung“ versehenes Dokument der Baufirma übersendet. In diesem Schreiben bezieht sich die Baufirma auf das als „Auftrag zur Lieferung und Erstellung Ihres ...-Hauses“ bezeichnete Dokument vom 29. September 2015.

Mit Bescheid vom 10. Juni 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger Zuwendungen in Höhe von 8.000,00 € für eine netzdienliche Photovoltaikanlage (TechnikBonus).

Bei der Prüfung des Verwendungsnachweises vom 6. September 2017 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger die Baufirma am 29. September 2015 mit der Lieferung und Erstellung eines Fertighauses beauftragt haben soll. Mit Schreiben vom 8. November 2017 kündigte der Beklagte einen Rücknahmebescheid an und räumte dem Kläger eine Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 7. Dezember 2017 ein.

Nach umfangreichem E-Mail-Verkehr legte die Baufirma die oben genannte Vertragsanlage Nummer 6 mit EMail vom 7. Dezember 2017 vor (Bl. 228 ff. der Behördenakten).

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2017 nahm der Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 10. Juni 2016 zurück.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger bereits vor der elektronischen Antragstellung mit der Durchführung der Maßnahme begonnen habe. Gemäß den Förderrichtlinien zur Durchführung des bayerischen 10.000-Häuser-Programms dürfe mit Maßnahmen nicht vor dem Eingang des elektronischen Förderantrags bei der Bewilligungsstelle begonnen werden. Dabei sei der Maßnahmenbeginn mit der Unterzeichnung des ersten Auftrags für Bauleistungen definiert. Den nachgereichten Unterlagen könne entnommen werden, dass bereits am 29. September 2015 ein Auftrag erteilt worden sei. Da die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erst am 13. Oktober 2015 erfolgt sei, liege ein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn vor. Der Zuwendungsbescheid vom 10. Juni 2016 sei damit rechtswidrig und könne zurückgenommen werden. Auf entgegenstehenden Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, da er im Rahmen der elektronischen Antragstellung unrichtige Angaben hinsichtlich einer Auftragserteilung gemacht habe. Eine vertragliche Bindung habe bereits am 29. September 2015 vorgelegen. Auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, der Grundsatz der Gleichbehandlung sowie das öffentliche Interesse an einem einheitlichen und rechtmäßigen Vollzug der Förderrichtlinien würden dafür sprechen, den rechtswidrigen Zuwendungsbescheid zurückzunehmen.

Auf den Bescheid wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2017 ließ der Kläger zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben.

Zur Begründung wurde im Einzelnen ausgeführt, dass der Rücknahmebescheid vom 7. Dezember 2017 rechtswidrig sei. Der Zuwendungsbescheid vom 10. Juni 2016 sei rechtmäßig ergangen. Ein Auftrag für Bauleistungen sei entgegen den Ausführungen des Beklagten nicht bereits am 29. September 2015, sondern frühestens am 1. Dezember 2015 erteilt worden. Zwar habe der Kläger am 29. September 2015 einen Auftrag zur Lieferung und Erstellung eines Hauses unterzeichnet. Bestandteil dieses Auftrages seien jedoch auch die unter d) aufgeführten Anlagen Nr. 1 bis Nr. 15 gewesen. Nach Anlage Nummer 6 des „Auftrags“ vom 29. September dürfe ein Vertrag erst rechtsverbindlich abgeschlossen werden, wenn der elektronische Förderantrag bei der Bewilligungsstelle eingegangen sei. Darüber hinaus bestätige die Baufirma, dass ein Vertrag zur Lieferung und Herstellung eines Hauses erst dann zustande komme, wenn der Kläger das Dokument „Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn“ erhalten habe. Bis zu diesem Zeitpunkt könne der Kläger jederzeit kostenlos von der Realisierung des Bauvorhabens Abstand nehmen. Dies sei von der Baufirma mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 noch einmal gegenüber dem Kläger bestätigt worden. Selbst wenn man von einer rechtsverbindlichen Unterzeichnung eines Auftrags am 29. September 2015 ausgehen würde, würde eine Auslegung des Merkblatts A zum Förderprogramm nicht zu dem Ergebnis führen, dass ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn vorläge. Die Auslegung des Begriffs „Maßnahmenbeginn“ sei mithilfe von Sinn und Zweck der jeweiligen Subventionsvorschriften vorzunehmen. Telos dieser Normen sei es, einerseits die Einwirkungsmöglichkeiten des Zuwendungsgebers auf eine wirtschaftliche und zweckmäßige Ausgestaltung des Vorhabens zu sichern, andererseits den Antragsteller vor finanziellen Nachteilen zu schützen. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 2. Juni 2016 (VG München, U.v. 2.6.2016 – M 15 K 13.5005 – juris) sei ersichtlich, dass erst der Abschluss eines Vertrages, in dem der Antragsteller fest und zwingend gebunden werde, für den Maßnahmenbeginn maßgeblich sei. Der Teilsatz „Unterzeichnung des ersten Auftrages für Bauleistungen“ des Merkblatts A könne daher nur so verstanden werden, dass der rechtswirksame Abschluss eines Bauvertrages gemeint sei. Denn erst dann gebe ein Antragsteller zu erkennen, dass er das Projekt auf jeden Fall und ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren wolle. Damit könne hinsichtlich des Maßnahmenbeginns frühestens auf die Auftragsbestätigung vom 1. Dezember 2015 abgestellt werden. Auch die Formulierung „Auftrag für bauliche Maßnahmen“ im Formular des Förderantrags spreche dafür, dass es hinsichtlich des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nicht auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Auftrages, sondern auf den rechtsverbindlichen Abschluss des Auftrages ankomme. Darüber hinaus sei hinsichtlich des Maßnahmenbeginns auch nicht auf die Gesamtmaßnahme abzustellen, sondern auf das tatsächlich geförderte Projekt. Der Kläger könne sich sehr wohl auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Eine klägerische Vermögensdisposition sei darin zu sehen, dass der Bauvertrag endgültig bestandskräftig geworden sei. Dem Kläger könne nicht vorgeworfen werden, Unterlagen nicht bereits früher an den Beklagten übersandt zu haben. Es sei zu keinem Zeitpunkt nach den Auftragsunterlagen gefragt worden. Auch der Umstand, dass der Kläger rechtlicher Laie sei, müsse berücksichtigt werden. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt den Zuwendungsbescheid durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt. Die Rechtswidrigkeit dessen hätte er nicht erkennen können.

Ergänzend wurde mit Schriftsatz vom 18. Juni 2018 geltend gemacht, dass auf Grund des vereinbarten kostenfreien Rücktrittsrechts für den Kläger eine vertragliche Bindung im Zeitpunkt der Auftragserteilung am 29. September 2015 nicht vorgelegen habe.

Auf die Klagebegründung und die ergänzenden Schriftsätze wird verwiesen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 7. Dezember 2017 aufzuheben.

Der Beklagte trat dem mit Schriftsatz vom 18. Mai 2017 entgegen und hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte die Anlage Nummer 6 erst nach Erlass und Versand des Rücknahmebescheides erhalten habe. Dieser Anlage lasse sich weder eine Unterschrift noch ein Eingangsstempel der Baufirma entnehmen. Die vertragliche Bindung am 29. September 2015 sei somit ohne Vorbehalt erfolgt. Im Programmteil EnergieSystemHaus werde hinsichtlich der Beurteilung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns auf eine vertragliche Bindung des Zuwendungsempfängers durch die Auftragserteilung abgestellt. Die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens werde durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. April 2018 (W 8 K 18.34) bestätigt. Danach müsse eine Einschränkung der verbindlichen Willenserklärung ausdrücklich und eindeutig für den Fall der Nichtgewährung der Zuwendung vereinbart und bereits in der Bestellung enthalten sein. Vertrauensschutztatbestände zugunsten des Klägers würden nicht eingreifen. Der Kläger sei mehrfach auf die Definition des vorzeitigen Maßnahmenbeginns hingewiesen worden. Das Merkblatt A werde bei elektronischer Antragstellung zusammen mit den Richtlinien und dem Förderantrag dem jeweiligen Antragsteller per E-Mail zugesendet. Da der Kläger den Förderantrag erhalten habe, müsse er auch die E-Mail mit diesem Merkblatt erhalten haben. Darüber hinaus habe der Kläger auf der Antragsplattform aktiv bestätigt, dass er die einschlägigen Merkblätter kenne und zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch keinen Auftrag für eine Bauleistung beziehungsweise Anlagentechnik erteilt habe. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des später erlassenen Zuwendungsbescheides hätte der Kläger zumindest grob fahrlässig gehandelt. Vom Beklagten seien mehrfach die vollständigen Vertragsunterlagen inklusive aller Anlagen angefordert worden. Dem Kläger könne damit der Vorwurf gemacht werden, die vollständigen Unterlagen nicht bereits früher übersandt zu haben. Die Abfrage des Datums der ersten Auftragsvergabe erfolge erst nach Durchführung der Maßnahme im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens, da davon ausgegangen werde, dass gemäß den Erklärungen des Antragstellers kein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn und damit auch noch keine Auftragsunterlagen vorliegen könnten. Dem klägerseits angeführten Aufhebungsbescheid der Regierung von Unterfranken liege eine Fallkonstellation zugrunde, die mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbar sei.

Auf die Klageerwiderung und den ergänzenden Schriftsatz vom 6. Juli 2018 wird Bezug genommen.

In der Sache wurde am 17. Juli 2018 mündlich vor Gericht verhandelt. Das Gericht hat den von der Klagepartei genannten Zeugen aufgrund Beschlusses vom 17. Juli 2018 zu sämtlichen Umständen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss zwischen dem Kläger und der Baufirma über die Errichtung des Einfamilienhauses des Klägers vernommen. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme sowie auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 17. Juli 2018 wird im Einzelnen Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Behördenakten.

Gründe

I.

Die auf Aufhebung des Bescheids vom 7. Dezember 2017 gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 7. Dezember 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Beklagte stützt die Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 10. Juni 2016, mit dem dem Kläger eine einmalige Zuwendung in Höhe von 8.000,00 € für eine netzdienliche Photovoltaikanlage im Rahmen des bayerischen 10.000-Häuser-Programms gewährt wurde, auf Art. 48 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).

Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch nach Unanfechtbarkeit zurückgenommen werden. Soweit durch den Verwaltungsakt ein rechtlicher erheblicher Vorteil begründet wurde, insbesondere eine – wie vorliegend – einmalige Geldleistung gewährt wurde, müssen die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG erfüllt sein.

2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme nach Art. 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG liegen nicht vor, der Zuwendungsbescheid vom 10. Juni 2016 ist entgegen der Auffassung des Beklagten rechtmäßig. Allein die Unterzeichnung des „Auftrags über die Lieferung und Erstellung eines Fertighauses“ der Baumfirma am 29. September 2015 durch den Kläger stellt keinen förderschädlichen Maßnahmenbeginn dar.

a) Nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 23 BayHO dürfen staatliche Zuwendungen nur dann gewährt werden, wenn ein erhebliches staatliches Interesse an der Zweckerfüllung besteht, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Einen Verstoß gegen Art. 23 BayHO stellt es dar, wenn Zuwendungen einem Empfänger gewährt werden, der das erhebliche staatliche Interesse an der Zweckerfüllung auch befriedigt, ohne dass ihm hierfür staatliche Zuwendungen gewährt werden. Ein solcher Empfänger gibt zu erkennen, dass er das Vorhaben auch ohne staatliche Zuwendungen verwirklichen will (BayVGH, B.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – juris Rn. 18). Zusätzlich zu diesem förderrechtlichen Grundsatz soll durch die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns sichergestellt werden, dass der Staat regelmäßig die Möglichkeit hat, auf die Ausgestaltung des Vorhabens Einfluss zu nehmen, um so die Erreichung des staatlicherseits erwünschten Zwecks sicherzustellen. Bei einem förderschädlichen Maßnahmenbeginn vor der Prüfung der Maßnahme wäre diese Einflussmöglichkeit nicht mehr gegeben (VG München, U.v. 2.6.2016 – M 15 K 13.5005 – juris Rn. 50; VG Würzburg, U.v. 16.4.2018 – W 8 K 18.34 – juris Rn. 40).

Dementsprechend bestimmt Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO, dass Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligt werden dürfen, die noch nicht begonnen worden sind. Nach Nr. 1.3.1 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO ist als Vorhabenbeginn grundsätzlich der Abschluss eines der Bauausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten.

Auch gemäß Ziffer 6.1 Satz 1 und 3 der Förderrichtlinien zur Durchführung des bayerischen 10.000-Häuser-Programms in Form der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 29. Juli 2015 (Az.: 91-9151/3/1), zuletzt geändert am 4. April 2016 (Az.: 91-9151/3/5), darf „mit der Durchführung der zu fördernden Maßnahme nicht vor dem Eingang des elektronischen Förderantrags bei der Bewilligungsstelle begonnen werden. […] Als Maßnahmenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags“.

b) Ein solcher der Ausführung zuzurechnender Lieferungs- oder Leistungsvertrag wurde vom Kläger am 29. September 2015 nicht abgeschlossen. Der in den Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO sowie in den Förderrichtlinien zur Durchführung des bayerischen 10.000-Häuser-Programms verwendete Begriff des „Abschlusses“ eines Vertrags ist dahingehend zu verstehen, dass ein Vertrag geschlossen werden muss. Dafür sprechen der Wortlaut der gerade genannten Regelungen sowie auch die oben dargelegten förderrechtlichen Grundsätze. Erst wenn eine rechtliche Bindung eintritt, gibt ein Empfänger zu erkennen, dass er das Vorhaben auch ohne staatliche Zuwendungen verwirklichen will.

Der Vertrag über die Lieferung und Herstellung eines Fertighauses zwischen dem Kläger und der Baufirma ist jedoch nicht am 29. September 2015 zu Stande gekommen, sondern erst mit dem Zugang des als „Auftragsbestätigung“ versendeten Dokuments vom 22. Oktober 2015 beim Kläger (Bl. 173 der Behördenakte).

Unabhängig davon, wie der geschlossene Vertrag rechtlich zu qualifizieren ist, kommt ein Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Antrag und Annahme, zu Stande, §§ 145 ff. BGB. Das Dokument „Auftrag zur Lieferung und Erstellung Ihres ... - Hauses“ vom 29. September 2015 stellt einen Antrag des Klägers dar, § 145 BGB. Dies ergibt sich durch Auslegung dieser Erklärung gemäß §§ 133, 157 BGB, da die Baufirma als Erklärungsempfängerin nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte diese als Angebot auf Abschluss eines Vertrags zur Lieferung und Erstellung eines Fertighauses verstehen musste (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 133 Rn. 9). Dies ergibt sich insbesondere auch aus § 1 Nr. 1 Satz 1 der „Vertragsbedingungen“ der Baufirma vom Juli 2015. Danach gibt der Auftraggeber „sein vollständiges und abschließendes Angebot unterschriftlich im Formular „Auftrag zur Lieferung und Erstellung eines ...-Hauses“ ab“.

Dieses Angebot nahm die Baufirma durch die „Auftragsbestätigung“ vom 22. Oktober 2015 (Bl. 173 der Behördenakte) an. Nicht maßgeblich war somit das klägerseits angeführte Dokument vom 1. Dezember 2015. Die „Auftragsbestätigung“ vom 22. Oktober 2015 stellt die Annahmeerklärung (§ 147 BGB) dar, da der Kläger als Erklärungsempfänger diese nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Annahme seines Angebots auf Abschluss eines Vertrags zur Lieferung und Erstellung eines Fertighauses verstehen musste (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, § 133 Rn. 9). Dies ergibt sich wiederum insbesondere aus § 1 Nr. 1 Satz 3 der „Vertragsbedingungen“ der Baufirma vom Juli 2015. Danach kommt der Vertrag zu Stande mit dem „Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) des Angebots durch den Auftragsnehmer“. Wann vorliegend dem Kläger die „Auftragsbestätigung“ zugegangen ist, kann dahinstehen. Da die „Auftragsbestätigung“ vom 22. Oktober 2015 datiert, ist es auf jeden Fall nach dem 13. Oktober 2015 zu einem Zugang i.S.d. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB gekommen. Damit ist der zwischen dem Kläger und der Baufirma geschlossene Vertrag auch erst nach der Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn vom 13. Oktober 2015 zu Stande gekommen. Ein förderschädlicher frühzeitiger Maßnahmenbeginn liegt somit nicht vor.

c) Diesem Ergebnis steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass gemäß § 1 Nr. 1 Satz 2 der „Vertragsbedingungen“ der Baufirma vom Juli 2015 der Auftraggeber an sein Angebot „ab der Abgabe für vier Wochen unwiderruflich gebunden“ ist. Diese Bindung gibt nur die Gesetzeslage wieder. Gemäß § 145 BGB ist derjenige, der einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat. Nach § 146 BGB erlischt der Antrag, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 BGB rechtzeitig angenommen wird. Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf, § 147 Abs. 2 BGB.

Da der Kläger eine Gebundenheit an seinen Antrag vom 29. September 2015 ausweislich der Vertragsunterlagen nicht ausgeschlossen hat und eine Ablehnung des Antrags durch die Baufirma nicht erfolgt ist, war der Kläger bis zum Verstreichen der Annahmefrist an seinen Antrag gebunden. Die Dauer der Annahmefrist ergibt sich aus § 147 Abs. 2 BGB, da der Antrag postalisch gegenüber einem Abwesenden erfolgte. Bei einem Antrag auf Abschluss eines Vertrages zur Lieferung und Herstellung eines Fertighauses kann der Antragende den Eingang einer Antwort unter regelmäßigen Umständen (zumindest) innerhalb von vier Wochen erwarten. Die Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB setzt sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrags an den Erklärungsempfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegzeit sowie der Zeit für die Rückübermittlung der Antwort an den Antragenden (Ellenberger in Palandt, BGB, § 147 Rn. 6). Hier beträgt die Bearbeitungs- und Überlegzeit der Baufirma nach glaubwürdiger Aussage des in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2018 vernommenen Zeugen vier bis sechs Wochen. Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass es sich bei einem Wohnhaus um ein größeres und komplexeres Vorhaben handelt, sowie der Tatsache, dass die Baufirma unter anderem die Kalkulationen des Vertragsvermittlers überprüfen muss, als angemessen. Somit begründet § 1 Nr. 1 Satz 2 der „Vertragsbedingungen“ der Baufirma vom Juli 2015 keine weitergehende Bindung als sie ohnehin von Gesetzes wegen schon besteht.

d) Von den vorstehenden Ausführungen ist auch unter Berücksichtigung der Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Würzburg (VG Würzburg, U.v. 16.4.2018 – W 8 K 18.34 – juris) zum förderschädlichen frühzeitigen Maßnahmenbeginn nicht abzuweichen.

Zwar führt das Verwaltungsgericht Würzburg in seinem Urteil aus, dass „nach dem Sinn und Zweck der Vorbeginnklausel schon die rechtsverbindliche Bestellung (Auftragsvergabe) erfasst ist, die der Betreffende nicht mehr einseitig rückgängig machen kann“ (VG Würzburg, U.v. 16.4.2018 – W 8 K 18.34 – juris Rn. 40). Dieser Auffassung schließt sich das entscheidende Gericht jedoch für den vorliegenden Sachverhalt nicht an. Wie oben bereits ausgeführt ist für das Vorliegen eines förderschädlichen Maßnahmenbeginns allein der Abschluss eines Vertrags maßgeblich und nicht die bloße Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Vertrags. Ziffer 6.1 Satz 5 der Förderrichtlinien zur Durchführung des bayerischen 10.000-Häuser-Programms in Form der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 16. März 2017 (Az.: 91-9151/8/1), zuletzt geändert am 24. Januar 2018 (AllMBl. S. 189), die für den Zeitpunkt des förderschädlichen Maßnahmenbeginns nun ausdrücklich auf die „Abgabe einer bindende[n] Willenserklärung des Antragstellers zum Vertragsschluss“ abstellt, kann mangels Anwendbarkeit nicht in die streitgegenständliche Fassung der Förderrichtlinien zur Durchführung des bayerischen 10.000-Häuser-Programms (Stand: 4. April 2016) hineingelesen werden. Zudem stellt auch das vom Beklagten in Bezug genommene Merkblatt A bei der Definition des Maßnahmenbeginns auf die „Unterzeichnung des ersten Auftrags für Bauleistungen (z.B. Bauvertrag)“ ab. In einer Gesamtbetrachtung dieses Merkblatts A sowie Nr. 1.3.1 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO und Ziffer 6.1 Satz 1 und 3 der Förderrichtlinien zur Durchführung des bayerischen 10.000-Häuser-Programms in Form der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 29. Juli 2015 (Az.: 91-9151/3/1), zuletzt geändert am 4. April 2016 (Az.: 91-9151/3/5) ist allein der Abschluss eines rechtsverbindlichen Vertrags maßgeblich für den Zeitpunkt des Maßnahmenbeginns. Im Übrigen würden diesbezügliche Zweifel zu Lasten des Beklagten gehen.

Dem steht auch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 2016 (BayVGH, B.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – juris) nicht entgegen. Unter Berücksichtigung des Urteils der Vorinstanz (VG München, U.v. 2.6.2016 – M 15 K 13.5005 – juris) ist mit dem Begriff der „Auftragsvergabe“ (BayVGH, B.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – juris Rn. 3, 12, 16 u.a.) der Abschluss eines Vertrags (VG München, U.v. 2.6.2016 – M 15 K 13.5005 – juris Rn. 49, 54) gemeint. Ein derartiger rechtsverbindlicher Vertragsabschluss ist vorliegend jedoch, wie oben im Einzelnen dargelegt, nicht gegeben.

3. Auch die Voraussetzungen für einen Widerruf des Zuwendungsbescheids vom 10. Juni 2016 gemäß Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG liegen nicht vor. Da der Kläger die Leistung nicht erhalten hat, scheidet Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG begrifflich schon aus. Auch Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG liegt nicht vor, da mit dem Zuwendungsbescheid vom 10. Juni 2016 keine Auflage verbunden war, gegen die der Kläger verstoßen hat.

Nach alledem war der Bescheid der Regierung von ... vom 7. Dezember 2017 aufzuheben.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme eines zu ihren Gunsten ergangenen Zuwendungsbescheids.

Das Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe (TFZ) des Beklagten bewilligte mit Bescheid vom 4. Juli 2012 eine von der Klägerin beantragte Zuwendung für das Projekt „Biomasseheizwerk E.“ als Zuschuss in Höhe von höchstens 200.000 EUR im Wege der Festbetragsfinanzierung.

Mit Bescheid des TFZ vom 3. April 2013 wurde der Zuwendungsbescheid vom 4. Juli 2012 insgesamt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 48 Abs. 1, 2 Satz 1 BayVwVfG seien erfüllt. Der Bewilligungsbescheid vom 4. Juli 2012 sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen für eine Förderung nicht vorgelegen hätten. Eine am 13. Oktober 2011 erfolgte Gesamtauftragsvergabe der Klägerin für das „Fernwärmeprojekt E.“ stelle einen Verstoß gegen das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns dar. Zum Zeitpunkt dieser Auftragsvergabe habe ausdrücklich nur die Zustimmung vom 7. Oktober 2011 zum vorzeitigen Maßnahmebeginn für eine Teilmaßnahme vorgelegen, nicht für das gesamte Fernwärmeprojekt. Gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG könne sich die Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, wenn sie den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Im Förderantrag vom 5. Dezember 2011 sei lediglich auf den genehmigten Baubeginn einer Teilmaßnahme hingewiesen und nicht mitgeteilt worden, dass bereits das gesamte Nahwärmenetz sowie die Biomasseheizzentrale vergeben worden seien.

Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2013 Klage, die das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 2. Juni 2016 abwies.

Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO erfüllt sind.

1. Aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 4. Oktober 2016 ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; in Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m. w. N.). Gemessen daran sind hier keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

b) Die Klägerin meint, ursächlich für ihr „fördermittelschädliches Vorgehen“ sei eine fehlerhafte bzw. unvollständige Beratung durch Mitarbeiter des Beklagten gewesen; im Falle einer ordnungsgemäßen Beratung wäre es für die Klägerin möglich gewesen, dieses zur Rücknahme des Förderbescheides führende Vorgehen zu vermeiden. Im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung am 22. August 2011 hätten Vertreter der Klägerin gegenüber Mitarbeitern des TFZ unter anderem auf die bereits erfolgte Ausschreibung und den bevorstehenden Zuschlag für das Gesamtprojekt sowie auf die Notwendigkeit des bevorstehenden Baubeginns in einem bestimmten Baugebiet hingewiesen. Ein weiterer Gesprächsteilnehmer von Seiten des Beklagten habe dazu mitgeteilt, dass ein vorzeitiger Baubeginn „fördermittelunschädlich“ sei, soweit der vorzeitige Baubeginn genehmigt werde. Diese Aussagen hätten die betreffenden Teilnehmer der Besprechung als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigt. Diese Darlegungen vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils zu erwecken.

Das Verwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung (UA S. 21 und 22) unter anderem ausgeführt, der hier zu entscheidende Fall weise keine Besonderheiten auf, aufgrund derer der ungenehmigte vorzeitige Maßnahmebeginn ausnahmsweise als unschädlich angesehen werden könnte. Die Klägerin habe wissen müssen, dass ein Maßnahmebeginn durch die Vergabe des Gesamtauftrags ohne vorherige Zustimmung des TFZ förderschädlich sei. Sie sei in der Besprechung am 22. August 2011 auch von Vertretern des Beklagten auf diesen Umstand hingewiesen worden. Eine in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigte Aussage eines Beklagtenvertreters, wonach der Auftrag nach der Submission nicht vergeben werden dürfe, bevor nicht eine Genehmigung zum Maßnahmebeginn vorliege, könne sich nach der Gesamtschau aller Umstände nur auf die gesamte Maßnahme beziehen, weshalb die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn für die Teilmaßnahme in einem Baugebiet auch nicht als Rechtfertigung für die Vergabe des gesamten Auftrags angeführt werden könne.

Die Klägerin hat zunächst den Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts (UA S. 19 und 20), dass eine Auftragsvergabe grundsätzlich einen förderschädlichen Maßnahmebeginn darstellt, nicht infrage gestellt. Aus ihren Darlegungen ergibt sich weiter nicht, dass sie entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder unzureichend auf die Förderschädlichkeit einer Vergabe des gesamten Auftrags hingewiesen wurde, welche durch eine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn für eine Teilmaßnahme nicht ausgeräumt werden konnte. Die Klägerin hat insbesondere nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Bewertung der im Rahmen der Besprechung vom 22. August 2011 getätigten Aussagen die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) überschritten hätte (vgl. dazu BayVGH, B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u. a. - Rn. 11 m. w. N. u. B. v. 6.10.2014 - 22 ZB 14.1079 - Rn. 21). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Beweisergebnisses rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (BayVGH a. a. O. und B. v. 20.5.2015 - 22 ZB 14.2827 - juris, Rn. 19, m. w. N.). Dass die Beweiswürdigung objektiv willkürlich gewesen wäre, gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hätte (vgl. BayVGH. B. v. 14.3.2013, a. a. O.), zeigt die Klägerin nicht auf.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen (UA S. 22), dass E-Mail-Verkehr zwischen den Beteiligten aus der Zeit vom 23. bis 30. September 2011 belege, dass der Klägerseite die Problematik des vorzeitigen Maßnahmebeginns bekannt gewesen sei. Die Klägerin hat sich mit dieser Bewertung, die ebenfalls ihrer Behauptung einer unzureichenden Beratung widerspricht, nicht auseinandergesetzt.

Unabhängig hiervon hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung auch festgestellt (UA S. 16 und 17), dass die Klägerin im Rahmen der Antragstellung für die zunächst gewährte Förderung schriftlich bestätigt hat, von der hier einschlägigen Richtlinie des damaligen Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 12. Januar 2010 zur Förderung der CO2-Vermeidung durch Biomasseheizanlagen (sogenannte BioKlima-Richtlinie) des Beklagten Kenntnis genommen zu haben, einschließlich der Maßgabe, dass mit der Durchführung der Investitionen erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides bzw. nach schriftlicher Zustimmung des TFZ zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begonnen werden darf. Im Antragsformular sei u. a. nochmals darauf hingewiesen worden, dass ein vorzeitiger Maßnahmebeginn, wozu bereits der Abschluss eines der Ausführung zugrunde liegenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags rechne, ohne schriftliche Zustimmung des TFZ einen Förderausschluss zur Folge habe. Die Klägerin hat hiergegen nichts erinnert. Angesichts dieser ausdrücklichen Hinweise ist nicht ersichtlich, worauf die Annahme gestützt werden könnte, dass die Förderschädlichkeit der Erteilung des Gesamtauftrags bereits durch eine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn für eine Teilmaßnahme ausgeräumt werden konnte. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass im Falle einer derart eingeschränkten Zustimmung nur eine Auftragsvergabe beschränkt auf die betreffende Teilmaßnahme in Einklang mit den Förderrichtlinien gestanden hätte.

Zudem ist ein Kausalzusammenhang zwischen einer im Rahmen der Besprechung vom 22. August 2011 erfolgten Beratung durch Mitarbeiter des Beklagten einerseits und der Ausgestaltung der nach Angaben der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Ausschreibung der Gesamtprojekts andererseits aufgrund der Darlegungen der Klägerin nicht ersichtlich. Die Klägerin hat selbst darauf hingewiesen, dass das eingeleitete Vergabeverfahren nicht mehr geändert und an die Bedingungen des später erlassenen Fördermittelbescheids angepasst werden konnte.

c) Erhebliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, bereits zum Zeitpunkt der Zustimmung zum vorzeitigen Beginn für zwei Teilmaßnahmen (mit Schreiben vom 7.10.2011 und vom 13.12.2011) sei dem Beklagten die „bereits erfolgte Vergabe“ des Gesamtprojekts bekannt gewesen. Die Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns für die Gesamtbaumaßnahme (Schreiben vom 2.3.2012) belege zudem, dass hier ein vorzeitiger Beginn mit der Gesamtbaumaßnahme möglich gewesen wäre, d. h. bereits vor der Auftragserteilung für die Gesamtmaßnahme am 13. Oktober 2011. Auch wäre es zulässig gewesen, bereits vor dem Zuschlag im Vergabeverfahren den vorzeitigen Baubeginn für die Gesamtmaßnahme zu bewilligen. Der Beklagte habe dies offensichtlich nicht für notwendig erachtet, sondern es für ausreichend befunden, dass für die jeweiligen Teilbaumaßnahmen der vorzeitige Baubeginn genehmigt werde. Diese Darlegungen der Klägerin sind nicht nachvollziehbar.

Eine Kenntnis von dem laufenden Vergabeverfahren zum Zeitpunkt der ausgesprochenen Zustimmungen zum vorzeitigen Baubeginn bedeutet nicht auch, dass anzunehmen war, dass die Klägerin vor Erteilung der erforderlichen Zustimmungen einen Auftrag erteilen würde. Bereits in der schriftlichen Zustimmung zum vorzeitigen Beginn einer Teilmaßnahme vom 7. Oktober 2011 wurde die Klägerin u. a. darauf hingewiesen, dass die Gesamtmaßnahme „E.“ bis dahin noch nicht bezüglich der Fördervoraussetzungen geprüft werden konnte und der Beginn der Teilmaßnahme somit auf das eigene Risiko der Klägerin erfolgte. Ein gleichlautender Hinweis war auch im Zustimmungsschreiben vom 13. Dezember 2011 enthalten. Auch die später erfolgte Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Gesamtmaßnahme vom 2. März 2012 belegt, dass die Klägerin nicht davon ausgehen konnte, dass die Zustimmungen hinsichtlich zweier Teilmaßnahmen bereits die Auftragserteilung für die Gesamtmaßnahme im Einklang mit den Förderrichtlinien zugelassen hätte.

Die Förderschädlichkeit einer vorzeitigen Auftragsvergabe würde auch nicht dadurch ausgeräumt, dass zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe die materiellen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt gewesen wären. Wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 17) zutreffend ausführt, gibt ein Antragsteller, der vor Erteilung eines Förderbescheids bzw. ohne Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns mit der Realisierung eines Projektes beginnt, zu erkennen, dass er das Projekt auf jeden Fall und ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren will und kann. In einem solchen Fall widerspräche die Gewährung einer Förderung den Vorgaben des Art. 23 BayHO (BayVGH, B. v. 12.9.2000 - 4 ZB 97.3544 - Rn. 8). Danach dürfen Zuwendungen an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung nur veranschlagt werden, wenn der Staat an der Erfüllung bestimmter Zwecke durch diese Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.

d) Erhebliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus der Behauptung der Klägerin, die strittige Rücknahmeentscheidung sei deshalb ermessensfehlerhaft, weil dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass einerseits in Teilbereichen mit den tatsächlichen Baumaßnahmen vorzeitig hätte begonnen werden müssen und dass andererseits im Hinblick auf die bereits erfolgte Ausschreibung des Gesamtvorhabens nur eine Vergabe des Gesamtprojekts möglich gewesen sei.

Die Klägerin trägt vor, Vertreter der Beklagten hätten in der Besprechung am 22. August 2011 nicht darauf hingewiesen, dass für die Gesamtvergabe des Auftrags eine gesonderte bzw. zusätzliche Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn erforderlich ist. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass wegen der bevorstehenden Auftragsvergabe kein Verstoß gegen die Förderrichtlinie von Seiten des Beklagten geltend gemacht würde. Sie habe das bereits eingeleitete Vergabeverfahren für die Gesamtbaumaßnahme zum Zeitpunkt der Einreichung des Fördermittelantrags auch nicht mehr ändern und an die Bedingungen des später erlassenen Fördermittelbescheids anpassen können. Diese Darlegungen sind bereits nicht schlüssig.

Beinhaltet ein Gesamtvorhaben verschiedene Teilmaßnahmen, so ist es zulässig und grundsätzlich auch praxisüblich, die Leistungen in entsprechenden Teillosen zu vergeben (vgl. § 5 Abs. 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen [VOB] Teil A - VOB/A 2016 - BAnz AT 01.07.2016 B4, welcher unverändert § 5 Abs. 2 der VOB/A 2009 in der ab 11.6.2010 gültigen Fassung vom 31.7.2009 entspricht). Eine etwaige Kenntnis von Mitarbeitern des TFZ von dem bereits laufenden Vergabeverfahren bedeutet daher nicht auch, dass diese zwangsläufig davon ausgehen mussten, dass vor dem Umsetzungsbeginn einer Teilmaßnahme die Durchführung des Gesamtvorhabens beauftragt werden musste. Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, der Geschäftsführer der Beigeladenen habe in der gemeinsamen Besprechung am 22. August 2011 auf das laufende Vergabeverfahren für den Gesamtauftrag hingewiesen. Sie hat dagegen nicht konkret dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern Mitarbeitern des TFZ die genauere Ausgestaltung der Vergabemodalitäten bekannt war, u. a. hinsichtlich einer denkbaren Aufteilung des Gesamtauftrags in Teillose.

Auch die schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Beginn einer Teilmaßnahme vom 7. Oktober 2011 hat der Klägerin deutlich vor Augen geführt, dass diese Entscheidung hinsichtlich der Gesamtmaßnahme gerade keine Aussage enthielt und offensichtlich erst recht insoweit keine Freigabewirkung entfalten sollte. In diesem Schreiben heißt es, dass grundsätzlich der vorzeitige Beginn einer Maßnahme zum Ausschluss einer Förderung führe; die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Teilmaßnahme habe zur Folge, dass die Durchführung der betreffenden Maßnahmen förderunschädlich sei. Spätestens daraus musste die Klägerin im Umkehrschluss erkennen, dass ein Beginn der von dieser Zustimmung nicht erfassten Gesamtmaßnahme zu diesem Zeitpunkt förderschädlich sein musste. Auf eine von ihr eventuell anderslautend verstandene Aussage in der Besprechung vom 22. August 2011 konnte die Klägerin gerade auch angesichts der eindeutigen und wiederholten schriftlichen Hinweise nicht vertrauen.

Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung im Übrigen, wie oben bereits ausgeführt (Nr. 1 b), aufgrund seiner Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass die Klägerin insbesondere auch in der Besprechung am 22. August 2011 darauf hingewiesen wurde, dass der Auftrag für die Gesamtmaßnahme nach der Submission nicht vergeben werden dürfe, bevor nicht eine Genehmigung für den vorzeitigen Beginn des Gesamtvorhabens vorliege. Wie oben gleichfalls näher erläutert, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht, dass hierdurch die rechtlichen Grenzen einer zulässigen Beweiswürdigung überschritten worden wären.

Unabhängig davon liegt es, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (UA S. 21), im Verantwortungsbereich des Maßnahmeträgers, rechtzeitig die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit seines Projekts zu schaffen. Diese Bewertung wird durch die Darlegungen in der Antragsbegründung nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Zu diesem Verantwortungsbereich gehört auch die Ausgestaltung von Beschaffungsvorgängen im Einklang mit den Vorgaben von Förderrichtlinien und erst recht die Frage der Vereinbarkeit unterschiedlicher Förderwege (hier z. B. im Hinblick auf Förderbedingungen der KfW). Die Einleitung eines Vergabeverfahrens für das Gesamtvorhaben vor Abklärung der hier einschlägigen Fördervoraussetzungen lag damit in der Risikosphäre der Klägerin. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, inwieweit ein mögliches Vertrauen der Klägerin in die Förderunschädlichkeit einer Auftragsvergabe infolge der frühzeitigen Ausschreibung für das Gesamtvorhaben in der Ermessenentscheidung über die Rücknahme des Zuwendungsbescheids hätte berücksichtigt werden dürfen. Andernfalls würde die beschriebene Risikozuordnung unterlaufen. Nach alledem lässt die Begründung des Zulassungsantrags nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf den Bestand der staatlichen Förderungsgewährung schließen.

2. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass die Streitsache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit die von der Klägerin angesprochenen Aspekte des Vertrauensschutzes, aus der sich besondere rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollen, vorliegend entscheidungserheblich sind. Die von ihr formulierte Frage, ob ein „faktisch unzweifelhaft begründetes“ Vertrauen wegen fehlender Rechtskenntnis ausgeschlossen sein kann, stellt sich nach der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zur Bewertung gelangt, dass die Klägerin die Förderschädlichkeit des Maßnahmebeginns kannte (UA S. 24). Legt man diese - nach dem oben (unter Nr. 1) Gesagten von der Klägerin nicht erfolgreich in Zweifel gezogene - Beurteilung zugrunde, so ist unklar, auf welcher Grundlage die Klägerin trotz vorzeitigen Beginns mit der Gesamtmaßnahme auf den Bestand des Förderbescheides vertraut haben sollte.

3. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Aus Sicht der Klägerin ist klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen eine Falschberatung bzw. eine unvollständige Beratung von Gemeinden im Fördermittelrecht bei der Entscheidung über die Rücknahme des Zuwendungsbescheides im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen ist. Das Verwaltungsgericht hat jedoch dem angefochtenen Urteil (UA S. 25) die Beurteilung zugrunde gelegt, dass sich im vorliegenden Fall für eine Falschberatung der Klägerin durch Mitarbeiter des Beklagten gerade keinerlei Anhaltspunkte ergeben, ohne dass die Klägerin diese Beurteilung mit Erfolg in Zweifel gezogen hätte.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Streitwert: §§ 47, 52 Abs. 1, 3 Satz 1 GKG.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Zuwendungsbescheides durch den Beklagten (vertreten durch die Regierung von U.), in dem ihm die Zuwendung in Höhe von 11.000,00 EUR aus dem 10.000-Häuser-Programm, Programmteil „EnergieSystemHaus“ bewilligt worden war.

Der Kläger beantragte mit einem elektronischen Antrag eine Förderung aus dem bayerischen 10.000-Häuser-Programm, Programmteil „EnergieSystemHaus“ für den energieeffizienten Neubau eines Wohngebäudes. Am 15. Juli 2016 wurde eine elektronische Eingangsbestätigung an den Kläger versandt. In dem Antrag machte der Kläger verschiedene Angaben zu den technischen Neben- und Mindestanforderungen. Der Kläger erklärte unter anderem, dass mit dem Vorhaben zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch nicht begonnen worden sei.

Mit Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 wurde dem Kläger als Projektförderung im Sinne von Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ein Zuschuss in Höhe von 11.000,00 EUR im Wege der Festbetragsfinanzierung bewilligt.

Am 23. Oktober 2017 ging der Verwendungsnachweis bei der Regierung von U. ein. Als Datum der Auftragsvergabe war der 12. Juli 2016 angegeben.

Nach Anhörung hob die Regierung von U. mit Bescheid vom 5. Dezember 2017 den Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 in voller Höhe auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG könne ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden. Gemäß Tz. 6.1 der Förderrichtlinien zur Durchführung des 10.000-Häuser-Programms dürfe im Programmteil „EnergieSystemHaus“ mit der Durchführung der zu fördernden Maßnahme nicht vor Eingang des elektronischen Förderungsantrags bei der Bewilligungsstelle begonnen werden. Als Maßnahmenbeginn gelte der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Ein Antragsteller, der vor Erteilung eines Förderbescheides bzw. ohne Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns mit der Realisierung eines Projekts beginne, gebe zu erkennen, dass er das Projekt ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren wolle und könne. In einem solchen Fall widerspreche die Gewährung einer Förderung den Vorgaben des Art. 23 BayHO. Der Kläger habe bereits am 12. Juli 2016 ein K-Haus bestellt. Der Förderantrag sei erst am 15. Juli 2016 bei der Regierung von U. eingegangen. Vor Erhalt der Bestätigungs-E-Mail hätte der Kläger den Werkvertrag nicht unterschreiben dürfen. Bei dem dem Werkvertrag beigefügten Kündigungsrecht handele es sich nach der Formulierung nicht um einen Vorbehalt, sondern um ein Rücktrittsrecht. Im Fall des Klägers sei der 12. Juli 2016 relevant. Damit liege eine Vorzeitigkeit vor und das Rücktrittsrecht sei daher nicht relevant. Zusätzlich sei nach einem Telefonat am 30. November 2017 mit dem Ingenieurbüro davon auszugehen, dass die technischen Neben- und Mindestanforderungen für die Variante Kompressionswärmepumpe (insbesondere den Neigungswinkel der PV-Anlage um 45° bis 90°) nicht erfüllt würden und die Anlage nicht förderfähig sei. Ein schutzwürdiges Vertrauen liege nicht vor. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass die Auftragserteilung eines Fachbetriebes erst nach Eingang des elektronischen Antrags bei der Bewilligungsbehörde erfolgen dürfe und dass die technischen Neben- und Mindestanforderungen einzuhalten seien. Der Zuwendungsempfänger habe den Erlass des Zuwendungsbescheides durch die Angabe unrichtiger Angaben erwirkt. Der Zuwendungsbescheid werde unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessen zurückgenommen.

II.

1. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2018, bei Gericht eingegangen am 8. Januar 2018, ließ der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben. Zur Klagebegründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe in Zusammenarbeit mit seiner K-Beraterin als Privatmann am 12. Juli 2016 den elektronischen Förderantrag zum 10.000-Häuser-Programm gestellt. Nachdem die E-Mail-Adresse des Klägers fehlerhaft auf dem elektronischen Förderung vermerkt und eine Richtigstellung dieser am Folgetag an die IT-Abteilung der Antragsplattform versandt worden sei, habe der Kläger am 15. Juli „2017“ (richtig wohl: 2016) den Aktivierungslink erhalten, um seinen Online-Förderantrag nunmehr bestätigen zu können. Zwischenzeitlich habe der Kläger am 12. Juli „2017“ (richtig wohl: 2016) ein Angebot an die K GmbH abgegeben. Die Annahme des Angebots sei in rechtserheblicher Weise erst mit Schreiben vom 30. September 2016 erfolgt. Ein Rücknahmebescheid hätte nicht nach Art. 48 BayVwVfG ergehen dürfen, da der Zuwendungsbescheid nicht in rechtswidriger Weise erlassen worden sei. Lediglich ein Widerruf nach Art. 49 BayVwVfG wäre in Frage gekommen. Der Kläger sei in seinem Vertrauen schutzwürdig.

Mit Schriftsatz vom 6. April 2018 ließ der Kläger im Wesentlichen noch vorbringen: Der Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 sei rechtmäßig. Bei dem sogenannten „Sonderkündigungsrecht“ handele es sich um einen Vorbehalt, der letztlich als aufschiebende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB zu werten sei. Es komme erst dann zum wirksamen Vertrag, sollte die Bedingung, Finanzierbarkeit der angestrebten Bauleistung, gesichert sein. Der Bauherr habe einen Anspruch auf Bearbeitung des Bauvorhabens erst dann, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen sei. Der Anspruch entstehe erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. Für die rechtliche Einordnung spreche, dass die Firma in ihrem Schreiben vom 30. März 2016 die Rechtskraft des Vertragsschlusses erst mit Ausräumung des Vorbehalts der Finanzierung erklärt habe. Außerdem sei der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am „12.06.2017“ (richtig wohl: 12.7.2016) rein faktisch nicht in der Lage gewesen, Bauarbeiten verbindlich durchführen zu lassen. Er habe den Kaufvertrag erst am 21. Oktober 2016 geschlossen, die Baugenehmigung sei erst am 23. September 2016 erlassen worden. Der Bauvertrag sei erst mit verbindlichem Verzicht auf den Vorbehalt am 26. September 2016 wirksam geworden. Der elektronische Förderantrag stamme vom 15. Juli 2016.

Der Beklagte stütze sich hinsichtlich der Förderungsunwürdigkeit auf eine nebulöse Aussage des Ingenieurbüros, dass die Dachneigung nicht zwischen 45° und 90° liege. Der Rücknahmebescheid leide an einem formellen Fehler. Eine Anhörung zu diesem Punkt sei unterblieben. Wolle die Behörde gemäß Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG von einer Anhörung absehen, müsse sie im Rahmen des Verfahrens unter Abwägung aller dafür bzw. dagegen sprechenden Gesichtspunkte besonders entscheiden und die Entscheidung auch begründen.

Des Weiteren habe der Kläger auf den Bestand des Zuwendungsbescheides vertrauen dürfen. Sein Vertrauen sei schutzwürdig (Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG). Die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG müsse sich auf die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts beziehen. Die bloße Kenntnis der Tatsachen oder Vorgänge, die die Rechtswidrigkeit begründeten, genüge nicht. Die Vertragsgestaltung mit der Einsetzung eines Sonderkündigungsrechts sei für einen juristischen Laien nicht offensichtlich gewesen. Dass es sich hierbei um ein komplexes rechtliches Gebilde handele, zeige bereits der Umstand, dass der Beklagte und der Kläger völlig unterschiedlicher Meinung im Hinblick auf die Rechtsfolgen des sogenannten „Sonderkündigungsrechts“ seien. Der Kläger habe im vorliegenden streitgegenständlichen Sachverhalt gerade darauf vertrauen dürfen, dass sich der Beklagte im Rahmen der Subventionsgewährung und aufgrund des erlassenen Zuwendungsbescheides rechtmäßig verhalten habe und der Zuwendungsbescheid rechtsfehlerfrei ergangen sei. Der Kläger habe, nachdem das Haus nunmehr am 31. Mai 2017 fertiggestellt worden sei, auf die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides vertraut und entsprechend die zugesicherten 11.000,00 EUR in seine Planung miteinbezogen, folglich eine Vermögensdisposition getroffen.

2. Die Regierung von U. wendete sich für den Beklagten mit Schriftsatz vom 7. Februar 2018 gegen die Klage. Zur Begründung der Klageerwiderung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe vor Bestätigung des Eingangs des elektronischen Förderantrags und der damit verbundenen Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn mit der zu fördernden Maßnahme begonnen. Gemäß Tz. 6.1 der Richtlinie zur Durchführung des 10.000-Häuser-Programms in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zu Art. 44 BayHO (Ziffer 1.3) dürfe mit der Maßnahme nicht vor Bestätigung des Eingangs des elektronischen Antrags bei der Bewilligungsstelle begonnen werden. Auf dem zum Programmteil zugehörigen Merkblatt werde auf S. 6 unter Tz. 3b des Förderantrags der Maßnahmenbeginn als Erteilung des ersten Auftrags für Bauleistungen definiert. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Es handele sich um eine freiwillige Maßnahme des Freistaates Bayern. Die Gewährung der Zuwendung stehe im billigen Ermessen und erfolge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch könne sich nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Praxis ergeben. Der Kläger habe im Verwendungsnachweis als Datum der Auftragsvergabe den 12. Juli 2016 angegeben. Dieser entspreche dem Tag der Bestellung des K-Hauses. Der Eingang des elektronischen Förderantrages und die damit verbundene Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn seien erst am 15. Juli 2016 erfolgt. Die Versagung einer Zuwendung bei rechtsverbindlicher Bestellung eines Fertighauses entspreche der ständigen Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde und dem Sinn und Zweck solcher Förderklauseln. Sinn und Zweck des Verbots des vorzeitigen Maßnahmenbeginns lägen im Schutz des Antragstellers vor finanziellen Nachteilen sowie der Sicherung einer Einwirkungsmöglichkeit der Bewilligungsbehörde. Ein Antragsteller, der vor Erteilung eines Förderbescheides mit der Realisierung beginne, gebe zu erkennen, dass er das Projekt ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren wolle und könne. Zudem solle die Bewilligungsbehörde nicht bereits vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Nach dem Sinn und Zweck derartiger Vorbeginnklauseln werde auch die rechtsverbindliche Bestellung erfasst.

Die Behauptung des Klägers, dass er den Bestätigungs-Link erst verspätet am 15. Juli 2016 aufgrund eines Tippfehlers in seiner E-Mail-Adresse erhalten habe, rechtfertige keine andere Bewertung. Der Kläger hätte gemäß den eindeutigen Vorgaben in der Richtlinie zunächst die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Förderantrags abwarten müssen.

An der Bewertung ändere das eingeräumte „Sonderkündigungsrecht Finanzierung“ nichts. Eine Einschränkung der verbindlichen Willenserklärung müsse, damit das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nicht praktisch leerlaufe, ausdrücklich und eindeutig für den Fall der Nichtgewährung von Fördermitteln vereinbart werden und in der Bestellung bereits enthalten sein. Das eingeräumte Sonderkündigungsrecht sei nicht auf die Nichtgewährung der Förderung, sondern darauf bezogen, dass die Finanzierung des Bauvorhabens nicht gesichert sei. Das Kündigungsrecht sei vielmehr in dem Fall einschlägig, dass eine bereits gesicherte Finanzierung nachträglich wegfalle.

Darüber hinaus erfülle die seitens des Klägers errichtete Photovoltaikanlage nicht die der Förderung zugrundeliegenden Mindestanforderungen in der vom Kläger gewählten Technikvariante. In Kombination mit einer Photovoltaikanlage müsse die PV-Anlage einen Neigungswinkel zwischen 45° und 90° aufweisen. Gemäß dem Telefonat mit dem Energieberater werde diese Anforderung von der seitens des Klägers errichteten Anlage nicht erfüllt.

Gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG könne sich der Begünstigte auf ein schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Kläger habe bestätigt, dass er mit der Maßnahme noch nicht begonnen habe. Bei Zweifeln hätte es dem Kläger oblegen, sich vor Unterzeichnung der Erklärung und vor der rechtsverbindlichen Bestellung bei der Bewilligungsbehörde Klarheit zu verschaffen. Er habe durch sein Verhalten die erforderliche Sorgfalt im groben Maße verletzt. Der Kläger sei bereits im Antragsformular sowie auf S. 3 des Merkblatts auf die technischen Anforderungen zum Vollzug auf die gewählte Technikvariante hingewiesen worden. Die Rücknahme des Zuwendungsbescheides entspreche der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Zudem sei nach „Art. 48 Abs. 3 Satz 4 BayVwVfG“ (richtig wohl: … Abs. 2 …) in den Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt in der Regel zurückzunehmen.

3. In der mündlichen Verhandlung am 16. April 2018 beantragte der Klägerbevollmächtigte, den Bescheid der Regierung von U. vom 5. Dezember 2017 aufzuheben.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung: Er habe die Wärmeanlagen anders gebaut, als beantragt, und zwar mit einer besseren Wärmepumpe. Infolgedessen sei auch der Neigungswinkel nicht eingehalten. Er habe das im Antrag falsch angekreuzt. Der Beklagtenvertreter erläuterte: Der Neigungswinkel betreffe nur den Technikbonus von 2.000,00 EUR. Allerdings hingen der Energieeffizienzbonus und der Technikbonus zusammen. Beides könne nicht getrennt beantragt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

Der Aufhebungsbescheid vom 5. Dezember 2017, mit dem die Regierung von U. ihren Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 in voller Höhe aufhob, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Regierung von U. hat in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Dezember 2017 die Sach- und Rechtslage zutreffend dargestellt und die maßgeblichen Umstände im Wesentlichen berücksichtigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 2017, die die Regierung von U. in ihrer Klageerwiderung vom 7. Februar 2018 noch ergänzt und vertieft hat, Bezug genommen und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Klagevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.

Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:

Der streitgegenständliche Bescheid vom 5. Dezember 2017 ist formell rechtmäßig.

Insbesondere liegt kein durchgreifender Anhörungsmangel gemäß Art. 28 BayVwVfG betreffend den Neigungswinkel der Photovoltaikanlage vor. Zwar ist insofern die erforderliche Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG unterblieben. Weiter kann offenbleiben, ob von einer Anhörung ermessensfehlerfrei gemäß Art. 28 Abs. 2 VwGO abgesehen werden konnte. Jedenfalls ist eine Heilung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG eingetreten. Danach kann eine fehlende Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Wenn auch für eine funktionsgerechte Anhörung allein der Austausch von Schriftsätzen nicht ausreicht, hat die Regierung von U. jedenfalls in der mündlichen Verhandlung klar zu erkennen gegeben, dass sie sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerseite zum Neigungswinkel nicht zu einer Änderung der Entscheidung veranlasst sieht. Der Kläger hat insoweit vorgebracht, der Neigungswinkel sei nicht eingehalten worden, er habe die Wärmeanlage anders gebaut, als beantragt, und zwar mit einer besseren Wärmepumpe. Daraufhin hat die Regierung von U. plausibel klargestellt, dass sie nur über eine Förderung entscheiden könne, die auch beantragt sei, und dass es nicht gehe, dass der Betreffende irgendeine Maßnahme verwirkliche und dann nachher erst geprüft und entschieden werde, ob diese gefördert werden könne. Die Richtlinien sähen konkrete Verfahren zur Förderung vor, die eingehalten werden müssten.

Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung explizit eingeräumt hat, den förderrechtlich notwendigen Neigungswinkel nicht eingehalten zu haben, kommt es nicht darauf an, dass die betreffende Feststellung der Regierung von U. bislang nur auf einen Aktenvermerk zu einem Telefonat mit dem Energieberater beruhte. Weiteres substanzielles Vorbringen zum Neigungswinkel, das von der Regierung von U. im Rahmen der Anhörung zu würdigen gewesen wäre, erfolgte nicht.

Der Aufhebungsbescheid vom 5. Dezember 2017 ist auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für den Aufhebungsbescheid vom 5. Dezember 2017 ist Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, weil der Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 – ausgehend vom Zeitpunkt seines Erlasses – rechtswidrig war (vorzeitiger Maßnahmenbeginn, falscher Neigungswinkel). Der Kläger durfte auch nicht in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsaktes, der eine einmalige Geldleistung gewährte, vertrauen (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayVwVfG).

Nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sofern es sich – wie hier – um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist bei der Rücknahme die Vertrauensschutzregelung des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayVwVfG zu berücksichtigen. Ein Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Das Vertrauen ist dabei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht und eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Auf Vertrauen kann sich der Betroffene nicht berufen, wenn die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 BayVwVfG vorliegen, insbesondere wenn der begünstigte Verwaltungsakt durch im Wesentlichen unrichtige Angaben erwirkt wurde (Nr. 2) oder der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG).

Die Rücknahmevorschrift des Art. 48 BayVwVfG ist die korrekte einschlägige Rechtsgrundlage, da der aufzuhebende Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 wegen Verstoßes gegen Art. 23 und 44 BayHO i.V.m. den einschlägigen Richtlinien rechtswidrig war. Denn der Kläger hatte und hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung aus dem 10.000-Häuser-Programm in Höhe von 11.000,00 EUR.

Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige Maßnahmen des Freistaates Bayern. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien.

Vorliegend sind insbesondere einschlägig: Förderrichtlinien zur Durchführung des Bayerischen 10.000-Häuser-Programms vom 29. Juli 2015, insbesondere Tz. 6.1 (RL), die Verwaltungsvorschrift zu Art. 44 BayHO, insbesondere 1.3 (VV), das Merkblatt A zu EnergieBonusBayern vom 29. Juli 2015, Programmteil EnergieSystemHaus sowie das Merkblatt T1 zu Programmteil EnergieSystemHaus, TechnikBonus – Wärmepumpe vom 29. Juli 2015.

Der Förderbescheid vom 13. März 2017 war schon deshalb rechtswidrig, weil der Kläger entgegen der Vorgabe nach Tz. 6.1 RL vor dem Eingang des elektronischen Förderantrags bei der zuständigen Bewilligungsstelle und vor der Bestätigung des Eingangs der Bewilligungsstelle mit der Maßnahme begonnen hat. Als Maßnahmenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (vgl. ebenso Nr. 1.3 VV zur Art. 44 BayHO), konkret hier die Erteilung/Unterzeichnung des ersten Auftrags (vgl. Merkblatt A sowie Tz. 3 des Onlineantrages).

Der Kläger hat insoweit eingeräumt, dass die elektronische Antragstellung auf der Antragsplattform am 12. Juli 2016 erfolgte. Wegen einer fehlerhaften Eingabe der E-Mail-Adresse sei der Aktivierungslink zur Bestätigung des Onlineantrages sowie eine E-Mail mit der Bestätigung der Antragstellung, mit der der Antrag als eingegangen und gestellt gilt und die die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn enthält, erst am 15. Juli 2016 erfolgt. Die verbindliche Auftragserteilung an die K GmbH datiert aber auf den 12. Juli 2016 und war daher vorher.

In der – hier aber noch nicht anwendbaren – Neufassung der Förderrichtlinien vom 24. Januar 2018 ist mittlerweile ausdrücklich festgelegt, dass mit der Maßnahme nicht vor dem bestätigten Eingang des elektronischen Förderantrags begonnen werden darf und dass der maßgebliche Zeitpunkt grundsätzlich die bindende Willenserklärung des Antragstellers zum Vertragsschluss ist (vgl. hier Tz. 6.1 Satz 3 und 5 RL n.F.). Die nunmehr ausdrücklich in den Richtlinien verschriftlichten Voraussetzungen galten indes schon vorher und entsprachen wie von der Beklagtenseite unbestritten ausgeführt der schon zuvor geübten Verwaltungspraxis, sodass die Neufassung der Richtlinien insoweit als deklaratorische Klarstellung anzusehen ist.

Außerdem erklärte die Klägerseite selbst, aufgrund einer fehlerhaften Eingabe der E-Mail-Adresse auf der Antragsplattform erst am 15. Juli 2016 den Aktivierungslink erhalten zu haben, um den Onlineförderantrag bestätigen zu können. Auch im Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 ist ausdrücklich auf den elektronisch am 15. Juli 2016 eingegangenen Förderantrag Bezug genommen sowie weiter auf die betreffenden Richtlinien und Merkblätter konkret verwiesen.

Der Kläger hat auch schon am 12. Juli 2016 vorzeitig mit der Maßnahme begonnen, weil er der Firma K GmbH zu diesem Zeitpunkt einen verbindlichen Auftrag erteilt hat.

Maßgeblich für den Maßnahmenbeginn ist die Erteilung/Unterzeichnung des ersten Auftrages, wie sich aus Merkblatt A sowie aus dem Onlineantrag unter Nr. 3.b. ergibt. Im Onlineantrag hat der Kläger ausdrücklich erklärt, dass zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch nicht mit dem Vorhaben begonnen wurde, d.h. es sei bis dahin noch kein Auftrag für bauliche Maßnahmen am Gebäude vergeben worden.

Nach dem Sinn und Zweck der Vorbeginnklausel wird schon die rechtsverbindliche Bestellung (Auftragsvergabe) erfasst, die der Betreffende nicht mehr einseitig rückgängig machen kann (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – VPR 2017, 23). Die entspricht nach unbestrittener Aussage der Regierung von U. auch der ständigen Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde. Sinn und Zweck des Verbots des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist zum einen der Schutz des Antragstellers vor finanziellen Nachteilen sowie die Sicherung einer Einwirkungsmöglichkeit der Bewilligungsbehörde. Ein Antragsteller, der vor Erteilung eines Förderbescheides mit der Realisierung beginnt, gibt zu erkennen, dass er das Projekt ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren will und kann (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – VPR 2017, 23). Zudem soll die Bewilligungsbehörde nicht bereits vor vollendete Tatsachen gestellt werden (vgl. auch Tz. 6.1 Satz 5 RL n.F., wonach nun ausdrücklich verschriftlicht ist, dass maßgeblicher Zeitpunkt grundsätzlich die bindende Willenserklärung des Antragstellers zum Vertragsschluss ist).

Der Kläger hat mit Datum vom 12. Juli 2016 ausdrücklich „die Bestellung eine K-Hauses“ ebenso unterschrieben wie die Vertreterin der Firma K GmbH (vgl. Bl. 45 und 46 der Behördenakte). Diese Bestellung ist verbindlich und für den Kläger – ebenso wie für die Firma – ab 12. Juli 2016 verpflichtend gewesen. Lediglich die Ausführungsmodalitäten waren besonders geregelt.

An der rechtlichen Bindung des Klägers ändern auch das eingeräumte „Sonderkündigungsrecht Finanzierung“ in der Anlage 4 zu der Bestellung vom 12. Juli 2016 sowie das „Sonderkündigungsrecht Baugenehmigung“ (Anlage 5 zur Bestellung vom 12. Juli 2016) nichts. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerseite handelt es sich dabei nicht um eine aufschiebende Bedingung in Form eines Vorbehalts, wonach ein wirksamer Vertragsschluss erst dann zustande komme, wenn die Finanzierbarkeit der angestrebten Bauleistung gesichert sei, da der Bauherr einen Anspruch auf Bearbeitung des Bauvorhabens erst dann habe, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen sei. Vielmehr hat sich der Kläger schon zweifelsfrei gebunden und kann sich – außer bei finanziellen oder baurechtlichen Problemen (unter ganz bestimmten, hier nicht gegebenen Voraussetzungen) – nicht mehr einseitig lösen. Die Nichtgewährung der hier gegenständlichen Förderung ist kein Grund im Sinne des Sonderkündigungsrechts.

Für die Verbindlichkeit der Bestellung spricht schon die Formulierung im Sonderkündigungsrecht, wonach der Bauherr das Recht erhält, den „aufgrund obiger Bestellung zustande gekommenen Bauvertrag“ bis längstens zum 12. Dezember 2016 unter bestimmten Voraussetzungen zu kündigen. In dem von beiden Seiten unterschriebenen Sonderkündigungsrecht wird ausdrücklich die Formulierung des schon zustande gekommenen Bauvertrages gewählt. Dem Gericht erschließt sich nicht, wie aus der Sicht der Firma K GmbH bzw. eines objektiven Empfängers daraus geschlossen werden sollte, dass trotz der – ebenso wie bei der zugrunde liegenden “Bestellung“ – von beiden Seiten unterzeichneten Sonderkündigungsrechts eine rechtliche Verbindlichkeit nicht entstanden sein sollte. Vielmehr haben sich beide Seiten gebunden. Allerdings war die K GmbH zunächst nicht verpflichtet, schon mit der Bearbeitung des Bauvorhabens zu beginnen. Dem Kläger eröffnete das Sonderkündigungsrecht Finanzierung die Möglichkeit, sich nachträglich wieder vom Vertrag zu lösen, und zwar (nur) unter der konkreten Voraussetzung, dass die Finanzierung aus kaufmännischen und vom Bauherr nicht verschuldeten Gründen scheitert und zusätzlich der Kündigungserklärung ein Finanzierungsplan einer renommierten Bank beigefügt wird, aus dem hervorgeht, dass das Bauvorhaben unter kaufmännischen Gesichtspunkten nicht finanzierbar ist. Des Weiteren stand das Kündigungsrecht kumulativ unter der Bedingung, dass die Firma K GmbH nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Kündigung eine anderweitige Finanzierung unter angemessenen und hinnehmbaren Konditionen sicherstellt.

Bei der Auslegung der Vereinbarung zum Sonderkündigungsrecht ist die Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (objektiver Empfängerhorizont) maßgeblich. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist, wobei insbesondere der Wortlaut, der mit Erklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Beteiligten und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. §§ 133, 157 BGB und BGH, U.v. 16.10.2012 – X ZR 37/12 – BGHZ 195, 126 sowie BVerwG, B.v. 22.5.2017 – 8 B 57/16 – Buchholz 428.43 DDR-EErfG Nr. 8 m.w.N). Davon ausgehend sprechen sowohl der Wortlaut des Sonderkündigungsrechts als auch – wie in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde – der Zweck, eine bestimmte Ausführung der Baumaßnahme zu einem festgelegten Preis verbindlich zu vereinbaren, für eine rechtlich verpflichtende Bindung für beide Seiten.

Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass das Sonderkündigungsrecht Finanzierung überhaupt den Fall der Nichtgewährung der Förderung in Höhe von 11.000,00 EUR erfasst, gerade bei einem Gesamtvolumen des Vorhabens von 340.186,85 EUR (davon Eigenmittel: 314.186,85 EUR einschließlich Darlehen in Höhe von 100.000,00 EUR). Die im Sonderkündigungsrecht kumulativ aufgeführten Konditionen (Finanzierungsplan der Bank sowie fehlende anderweitige Finanzierung über die K GmbH und Fehlen des Verschuldens des Kläger) sprechen gegen einen hier relevanten Vorbehalt bzw. eine aufschiebende Bedingung der Art, dass der Kläger für den Fall der Versagung der beantragten Förderung gegenüber der K GmbH rechtlich nicht gebunden wäre, sondern berechtigt wäre, das Vorhaben nicht auszuführen. Das eingeräumte Sonderkündigungsrecht ist nicht auf die Nichtgewährung der Förderung, sondern auf die fehlende bzw. wegfallende Sicherstellung der Finanzierung des Bauvorhabens insgesamt bezogen. Dem Sonderkündigungsrecht sowie den vorliegenden Unterlagen kann nicht entnommen werden, dass die Bestellung und/oder der Vertragsschluss in Abhängigkeit von der Gewährung der Förderung geschlossen sein sollte (vgl. SächsOVG, B.v. 12.12.2016 – 1 A 311/15 – juris). Eine auch die Förderung erfassende Einschränkung der verbindlichen Willenserklärung muss, damit das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nicht praktisch leerläuft, ausdrücklich und eindeutig für den Fall der Nichtgewährung von Fördermittel vereinbart werden und in der Bestellung bereits enthalten sein (NdsOVG, U.v. 13.9.2012 – 8 LB 58/12 – BauR 2013, 640). Daran fehlt es hier.

Das Sonderkündigungsrecht erfasst auch deshalb nicht die möglicherweise unterbleibende Förderung, da die Voraussetzungen dafür von vornherein nicht vorlagen und nicht eintreten konnten, weil der Kläger selbst eingeräumt hat, zum einen aus Versehen – also aus einem ihm zuzurechnenden Fehlverhalten – die falsche E-Mail-Adresse angegeben zu haben, sodass der Onlineantrag samt Bestätigung erst am 15. Juli 2016 als gestellt betrachtet werden kann. Zum anderen hat er auch durch die Nichteinhaltung des beantragten Neigungswinkels – wie noch auszuführen sein wird – die Nichterteilung der Förderung bzw. deren Rücknahme verschuldet. Schon bei der Bestellung (Bl. 45 der Behördenakte) ist von einer Dachneigung von 25° die Rede, während der Onlineantrag ausdrücklich einen Neigungswinkel zwischen 45° und 90° als technische Anforderung enthält.

Des Weiteren ist unerheblich, dass der Bauantrag erst am 30. August 2016 gestellt und die Baugenehmigung am 23. September 2016 erlassen sowie der notarielle Kaufvertrag über das betreffende Grundstück erst am 21. Oktober 2016 geschlossen wurde. Nach den förderrechtlichen Vorgaben ist maßgeblich auf die für den Kläger verbindliche Auftragsvergabe an die K GmbH abzustellen.

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen und für sich selbst tragend ist der Zuwendungsbescheid auch deshalb wegen Verstoßes gegen die einschlägigen förderrechtlichen Vorgaben rechtswidrig, weil der Kläger – wie bereits angedeutet – ein anderes Vorhaben verwirklicht hat, als er beantragt hat. Der Kläger hat insbesondere die technischen Neben- und Mindestanforderungen nicht eingehalten, wonach die „PV-Anlage … mit einem Neigungswinkel zwischen 45° und 90° montiert sein (optimaler Winterbetrieb)“ müsse, wie im Förderantrag unter Tz. 2b sowie im Merkblatt T 1.4, S. 3 ausdrücklich verlangt ist. In der verbindlichen Bestellung bei der Firma vom 12. Juli 2016 ist demgegenüber eine Dachneigung von 25° aufgeführt (vgl. Bl. 41 und 45 der Behördenakte). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, er habe die Wärmeanlagen anders gebaut, als beantragt, und zwar mit einer besseren Wärmepumpe. Infolgedessen sei auch der Neigungswinkel nicht eingehalten. Er habe das im Antrag falsch angekreuzt.

Der Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 bezieht sich indes ausdrücklich auf den am 15. Juli 2016 eingegangenen elektronischen Förderantrag sowie auf die einschlägigen Richtlinien zur Durchführung des 10.000-Häuser-Programms und die dazu anliegenden Merkblätter als maßgebend für den Zuwendungsbescheid. Die vom Kläger bei der Firma bestellte und konkret verwirklichte Baumaßnahme ist in der von ihm ausgeführten Form nicht Gegenstand der Förderung gewesen.

Die Ausführung der baulichen Maßnahme mit dem falschen Neigungswinkel macht den Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 nicht nur teilweise, sondern vollständig rechtswidrig. Der Beklagtenvertreter hat dazu in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert, dass der Neigungswinkel zwar nur den Technikbonus in Höhe von 2.000,00 EUR betrifft, allerdings hingen der Energieeffizienzbonus und der Technikbonus zusammen. Beides könne nicht getrennt voneinander beantragt werden. Vielmehr ist die beantragte Maßnahme als Einheit anzusehen und werde in der beantragten Form bewilligt. Der Beklagtenvertreter hat verdeutlicht, dass vom Antrag abweichende Ausführungen gerade nicht beantragt seien. Für diese anderen Ausführungen hätte vielmehr ein eigener Förderantrag gestellt werden müssen.

Der rechtswidrige Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 konnte auch ohne Verstoß gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG) von der Regierung von U. zurückgenommen werden.

Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauen berufen, weil er die Zuwendung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG). Der Kläger hat ausgehend von der bestätigten Antragstellung am 15. Juli 2016 erklärt, dass noch keine verbindliche Auftragserteilung vorliege, obwohl er am 12. Juli 2016 – wie oben ausgeführt – die rechtlich bindende Bestellung bei der Firma K GmbH aufgegeben hat. Des Weiteren hat der Kläger den Antrag für eine Anlage mit einem Neigungswinkel der Photovoltaikanlage zwischen 45° und 90° gestellt, obwohl er tatsächlich eine Dachkonstruktion mit einer Neigung von 25° beauftragt hat. Der Kläger hat die Unrichtigkeit des angegebenen Neigungswinkels auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt. Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Gericht nicht, wie sich der Kläger, obwohl er ausdrücklich eine Wärmeanlage mit einem anderen Neigungswinkel bestellt und gebaut hat, als er in seinem Förderantrag angegeben hatte, auf Vertrauensschutz berufen können will.

Der Kläger hat bei seiner Antragstellung zudem ausdrücklich bestätigt, dass zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch kein Auftrag erteilt worden sei und dass er die einschlägigen Richtlinien und Merkblätter zur Kenntnis genommen hat.

Vor diesem Hintergrund greift auch Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG. Danach kann sich der Begünstigte auf ein schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Kläger hat bei der Antragstellung ausdrücklich bestätigt, dass er mit der Maßnahme (= verbindliche Auftragserteilung) noch nicht begonnen hat. Der Kläger hat die Kenntnisnahme der einschlägigen Richtlinien usw. ausdrücklich erklärt. Der vorzeitige Maßnahmenbeginn fällt in den Verantwortungsbereich des Klägers und begründet kein schutzwürdiges Vertrauen (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – VPR 2017, 23). Selbst wenn der Kläger die einschlägigen Richtlinien und Nebenbestimmungen in ihren Einzelheiten nicht gelesen haben sollte, wäre ihm dies als grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Bei Zweifeln hätte es dem Kläger oblegen, sich vor Unterzeichnung des Vertrages und der damit verbundenen rechtsverbindlichen Bestellung bei der Bewilligungsbehörde Klarheit zu verschaffen. Der Kläger hat so durch sein Verhalten die erforderliche Sorgfalt in grobem Maße verletzt. Auch bezüglich des Sonderkündigungsrechts hätte es für den Kläger als Laien offensichtlich sein müssen, dass er – wie oben ausgeführt – jedenfalls sich selbst, auch im eigenen Interesse, rechtlich gebunden hatte und sich nicht mehr einseitig von der Verpflichtung lösen konnte. Der Kläger wurde des Weiteren bereits im Antragsformular sowie unter T1.4 auf Seite 3 des Merkblatts T1 (Programmteil EnergieSystemHaus, TechnikBonus – Wärmepumpe) auf die technischen Anforderungen zum Vollzug auf die gewählte Technikvariante, einschließlich des dafür erforderlichen Neigungswinkels der Photovoltaikanlage, hingewiesen, sodass er sich auch eine Abweichung davon als mindestens grob fahrlässig vorhalten lassen muss.

Der Hinweis der Klägerseite, dass die bloße Kenntnis der Tatsache und Vorgänge, die die Rechtswidrigkeit begründeten, nicht reichten, sondern dass der Kläger Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsaktes haben müsse, ist entgegenzuhalten, dass der Kläger sich vorwerfen lassen muss, einerseits sehenden Auges eine Bestellung mit einem Dach von 25° Neigung unterschrieben zu haben und sich insoweit gegen über der K GmbH verpflichtet zu haben, und andererseits gleichwohl einen Förderantrag bezogen auf eine Neigung der Photovoltaikanlage von 45° bis 90° gestellt zu haben. Auch hinsichtlich des Sonderkündigungsrechts sieht es das Gericht als Schutzbehauptung an, dass sich der Kläger persönlich angeblich nicht verpflichtet gefühlt habe. Denn dies widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und Lebenswirklichkeit. Dem Kläger musste klar sein, dass er sich rechtlich gebunden hat und unter nur ganz engen Voraussetzungen bei einem Fehlschlag der Finanzierung insgesamt (sowie hier nicht relevanten baurechtlichen Problemen) – und nicht schon beim Ausfall eines relativ kleinen Nebenpostens wie der Förderung in Höhe von 11.000,00 EUR – hätte lösen können. So gesehen drängt es sich vielmehr auf, dass bei einem alleinigen Wegfall einer Förderung in Höhe von 11.000,00 EUR bei dem gegebenen Gesamtvolumen des Vorhabens eine Loslösung von der vertraglichen Bindung von vornherein nicht in Betracht kommt.

Die Regierung von U. hat schließlich auch ermessensfehlerfrei von ihrer Rücknahmemöglichkeit Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Regierung von U. konnte die Ermessenserwägung auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO). Die angeführten Ermessenserwägungen der Regierung von U. sind nicht zu beanstanden. Die Ermessensausübung deckt sich mit der Verwaltungspraxis der Regierung von U.. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Zudem ist nach Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG in den Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Demnach entfällt nicht nur die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, sondern es erfolgt zudem eine Ermessensreduzierung. Anders wäre es nur bei einem atypischen Ausnahmefall (vgl. Kopp, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 48 Rn. 127b und 127c). Für einen solchen atypischen Ausnahmefall ist nichts ersichtlich. Vielmehr hat die Regierung von U. plausibel darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit der Haushaltsführung für die Rücknahme spricht. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn stellt zudem eine restriktiv zu handhabende Ausnahme dar, sodass auch bei einem Versehen aufgrund eines Fehlers (Angabe einer unkorrekten E-Mail-Adresse für Rückbestätigung, aber verbindliche Bestellung ohne vorherige Antragsbestätigung des Klägers) und einem nur kurzzeitig vorherigen Maßnahmenbeginn die Rücknahme ermessensfehlerfrei erfolgen konnte. Diese Ermessensausübung entspricht der geübten Verwaltungspraxis der Regierung von U..

Darüber hinaus bleibt die Ausführung der Maßnahme mit einer anderen Wärmeanlage und mit einem falschen Neigungswinkel, sodass letztlich eine nichtbeantragte Maßnahme verwirklicht wurde. Vor diesem Hintergrund muss das Interesse des Klägers zurücktreten. Sein Vertrauen ist nicht schutzwürdig, selbst wenn er die Fördermittel bei seiner Vermögensdispositionen miteinbezogen hat (vgl. Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Denn wenn er sehenden Auges eine verbindliche Bestellung unterschreibt, bevor sein Onlineantrag rückbestätigt ist, und dabei zudem und vor allem eine andere Ausführungsvariante wählt, die von den von ihm ausdrücklich beantragten und bestätigten technischen Anforderungen abweicht, kann der Kläger nicht darauf vertrauen, gleichwohl eine Förderung zu erhalten und behalten zu dürfen. Die Regierung von U. hat in der mündlichen Verhandlung zu Recht verdeutlicht, dass die vom Kläger verwirklichte Maßnahme so nicht beantragt und auch nicht bewilligt wurde. Sie hat zu Recht klargestellt, dass nicht irgendwas beantragt und dann etwas anderes gebaut werden kann und dann im Nachhinein beurteilt werden kann, ob nicht doch – selbst wenn die Maßnahme, wie vom Kläger behauptet, wirksamer sein sollte als ursprünglich geplant – die Förderung oder ein Teil davon behalten werden könnte. Dies widerspricht jeglichen förderrechtlichen Gepflogenheiten. Vor diesem Hintergrund wäre unter Gesamtwürdigung aller Umstände sogar zu erwägen, ob nicht eine Ermessensreduzierung auf Null in Hinsicht auf eine Rücknahme vorliegt. Der letztgenannte Aspekt kann aber dahingestellt bleiben, weil jedenfalls eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung der Regierung von U. vorliegt.

Da auch sonst keine Mängel des streitgegenständlichen Bescheides ersichtlich sind, war die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Tenor

I. Der Rücknahmebescheid der Regierung von ... vom 7. Dezember 2017 wird aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Rücknahmebescheid im Rahmen des bayerischen 10.000-Häuser-Programms.

Am 29. September 2015 unterzeichnete der Kläger ein mit der Überschrift „Auftrag zur Lieferung und Erstellung Ihres ...-Hauses“ bezeichnetes Dokument über die Lieferung und Erstellung eines Fertighauses der Baufirma. Am gleichen Tag wurde dem Kläger unter anderem schriftlich ein kostenfreies Rücktrittsrecht „Öffentliche Mittel“ eingeräumt. Dieses setzt voraus, dass die Förderstelle einen entsprechenden Antrag des Klägers auf Gewährung öffentlicher Mittel für das Vertragsobjekt aus sachlichen Gründen nicht bewilligt. Den „Auftragsunterlagen“ wurden insbesondere folgende „Vertragsbedingungen“ der Baufirma zur Lieferung und Erstellung eines Fertighauses beigefügt:

㤠1 Vertragsabschluss

Angebot des Bauherrn (nachfolgend Auftraggeber) - Annahme durch ... - Haus (nachfolgend Auftragnehmer)

1. Der Auftraggeber gibt sein vollständiges und abschließendes Angebot unterschriftlich im Formular „Auftrag zur Lieferung und Erstellung eines ... - Hauses“ ab. Er ist an dieses Angebot ab der Abgabe für vier Wochen unwiderruflich gebunden. Der Vertrag kommt zustande mit dem Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) des Angebots durch den Auftragnehmer.“

Dem vom Kläger am 29. September 2015 unterschriebene „Auftrag zur Lieferung und Erstellung“ waren die Anlagen Nr. 1 bis Nr. 15 beigefügt, die zum Bestandteil des Auftrags gemacht wurden. Der Anlage Nummer 6 ist zu entnehmen, dass ein Vertrag erst rechtsverbindlich abgeschlossen werden darf, wenn der elektronische Förderantrag beim Beklagten eingegangen ist. Zudem wurde von der Baufirma in dieser Anlage bestätigt, dass ein Vertrag zur Lieferung und Herstellung eines Hauses erst dann zustande komme, wenn der Kläger das Dokument „Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn“ erhalten habe. Bis zu diesem Zeitpunkt könne der Kläger jederzeit kostenlos von der Realisierung des Bauvorhabens Abstand nehmen. Die Anlage Nummer 6 wurde am 25. Oktober 2015 vom Kläger unterzeichnet.

Mit Formblatt vom 13. Oktober 2015 beantragte der Kläger elektronisch eine Förderung seines Bauvorhabens im Rahmen des bayerischen 10.000-Häuser-Programms. Am gleichen Tag erhielt der Kläger vom Beklagten eine Bestätigungsmail mit der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn.

Mit Einschreiben vom 22. Oktober 2015 wurde dem Kläger ein mit der Überschrift „Auftragsbestätigung“ versehenes Dokument der Baufirma übersendet. In diesem Schreiben bezieht sich die Baufirma auf das als „Auftrag zur Lieferung und Erstellung Ihres ...-Hauses“ bezeichnete Dokument vom 29. September 2015.

Mit Bescheid vom 10. Juni 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger Zuwendungen in Höhe von 8.000,00 € für eine netzdienliche Photovoltaikanlage (TechnikBonus).

Bei der Prüfung des Verwendungsnachweises vom 6. September 2017 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger die Baufirma am 29. September 2015 mit der Lieferung und Erstellung eines Fertighauses beauftragt haben soll. Mit Schreiben vom 8. November 2017 kündigte der Beklagte einen Rücknahmebescheid an und räumte dem Kläger eine Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 7. Dezember 2017 ein.

Nach umfangreichem E-Mail-Verkehr legte die Baufirma die oben genannte Vertragsanlage Nummer 6 mit EMail vom 7. Dezember 2017 vor (Bl. 228 ff. der Behördenakten).

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2017 nahm der Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 10. Juni 2016 zurück.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger bereits vor der elektronischen Antragstellung mit der Durchführung der Maßnahme begonnen habe. Gemäß den Förderrichtlinien zur Durchführung des bayerischen 10.000-Häuser-Programms dürfe mit Maßnahmen nicht vor dem Eingang des elektronischen Förderantrags bei der Bewilligungsstelle begonnen werden. Dabei sei der Maßnahmenbeginn mit der Unterzeichnung des ersten Auftrags für Bauleistungen definiert. Den nachgereichten Unterlagen könne entnommen werden, dass bereits am 29. September 2015 ein Auftrag erteilt worden sei. Da die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erst am 13. Oktober 2015 erfolgt sei, liege ein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn vor. Der Zuwendungsbescheid vom 10. Juni 2016 sei damit rechtswidrig und könne zurückgenommen werden. Auf entgegenstehenden Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, da er im Rahmen der elektronischen Antragstellung unrichtige Angaben hinsichtlich einer Auftragserteilung gemacht habe. Eine vertragliche Bindung habe bereits am 29. September 2015 vorgelegen. Auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, der Grundsatz der Gleichbehandlung sowie das öffentliche Interesse an einem einheitlichen und rechtmäßigen Vollzug der Förderrichtlinien würden dafür sprechen, den rechtswidrigen Zuwendungsbescheid zurückzunehmen.

Auf den Bescheid wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2017 ließ der Kläger zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben.

Zur Begründung wurde im Einzelnen ausgeführt, dass der Rücknahmebescheid vom 7. Dezember 2017 rechtswidrig sei. Der Zuwendungsbescheid vom 10. Juni 2016 sei rechtmäßig ergangen. Ein Auftrag für Bauleistungen sei entgegen den Ausführungen des Beklagten nicht bereits am 29. September 2015, sondern frühestens am 1. Dezember 2015 erteilt worden. Zwar habe der Kläger am 29. September 2015 einen Auftrag zur Lieferung und Erstellung eines Hauses unterzeichnet. Bestandteil dieses Auftrages seien jedoch auch die unter d) aufgeführten Anlagen Nr. 1 bis Nr. 15 gewesen. Nach Anlage Nummer 6 des „Auftrags“ vom 29. September dürfe ein Vertrag erst rechtsverbindlich abgeschlossen werden, wenn der elektronische Förderantrag bei der Bewilligungsstelle eingegangen sei. Darüber hinaus bestätige die Baufirma, dass ein Vertrag zur Lieferung und Herstellung eines Hauses erst dann zustande komme, wenn der Kläger das Dokument „Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn“ erhalten habe. Bis zu diesem Zeitpunkt könne der Kläger jederzeit kostenlos von der Realisierung des Bauvorhabens Abstand nehmen. Dies sei von der Baufirma mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 noch einmal gegenüber dem Kläger bestätigt worden. Selbst wenn man von einer rechtsverbindlichen Unterzeichnung eines Auftrags am 29. September 2015 ausgehen würde, würde eine Auslegung des Merkblatts A zum Förderprogramm nicht zu dem Ergebnis führen, dass ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn vorläge. Die Auslegung des Begriffs „Maßnahmenbeginn“ sei mithilfe von Sinn und Zweck der jeweiligen Subventionsvorschriften vorzunehmen. Telos dieser Normen sei es, einerseits die Einwirkungsmöglichkeiten des Zuwendungsgebers auf eine wirtschaftliche und zweckmäßige Ausgestaltung des Vorhabens zu sichern, andererseits den Antragsteller vor finanziellen Nachteilen zu schützen. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 2. Juni 2016 (VG München, U.v. 2.6.2016 – M 15 K 13.5005 – juris) sei ersichtlich, dass erst der Abschluss eines Vertrages, in dem der Antragsteller fest und zwingend gebunden werde, für den Maßnahmenbeginn maßgeblich sei. Der Teilsatz „Unterzeichnung des ersten Auftrages für Bauleistungen“ des Merkblatts A könne daher nur so verstanden werden, dass der rechtswirksame Abschluss eines Bauvertrages gemeint sei. Denn erst dann gebe ein Antragsteller zu erkennen, dass er das Projekt auf jeden Fall und ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren wolle. Damit könne hinsichtlich des Maßnahmenbeginns frühestens auf die Auftragsbestätigung vom 1. Dezember 2015 abgestellt werden. Auch die Formulierung „Auftrag für bauliche Maßnahmen“ im Formular des Förderantrags spreche dafür, dass es hinsichtlich des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nicht auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Auftrages, sondern auf den rechtsverbindlichen Abschluss des Auftrages ankomme. Darüber hinaus sei hinsichtlich des Maßnahmenbeginns auch nicht auf die Gesamtmaßnahme abzustellen, sondern auf das tatsächlich geförderte Projekt. Der Kläger könne sich sehr wohl auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Eine klägerische Vermögensdisposition sei darin zu sehen, dass der Bauvertrag endgültig bestandskräftig geworden sei. Dem Kläger könne nicht vorgeworfen werden, Unterlagen nicht bereits früher an den Beklagten übersandt zu haben. Es sei zu keinem Zeitpunkt nach den Auftragsunterlagen gefragt worden. Auch der Umstand, dass der Kläger rechtlicher Laie sei, müsse berücksichtigt werden. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt den Zuwendungsbescheid durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt. Die Rechtswidrigkeit dessen hätte er nicht erkennen können.

Ergänzend wurde mit Schriftsatz vom 18. Juni 2018 geltend gemacht, dass auf Grund des vereinbarten kostenfreien Rücktrittsrechts für den Kläger eine vertragliche Bindung im Zeitpunkt der Auftragserteilung am 29. September 2015 nicht vorgelegen habe.

Auf die Klagebegründung und die ergänzenden Schriftsätze wird verwiesen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 7. Dezember 2017 aufzuheben.

Der Beklagte trat dem mit Schriftsatz vom 18. Mai 2017 entgegen und hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte die Anlage Nummer 6 erst nach Erlass und Versand des Rücknahmebescheides erhalten habe. Dieser Anlage lasse sich weder eine Unterschrift noch ein Eingangsstempel der Baufirma entnehmen. Die vertragliche Bindung am 29. September 2015 sei somit ohne Vorbehalt erfolgt. Im Programmteil EnergieSystemHaus werde hinsichtlich der Beurteilung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns auf eine vertragliche Bindung des Zuwendungsempfängers durch die Auftragserteilung abgestellt. Die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens werde durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. April 2018 (W 8 K 18.34) bestätigt. Danach müsse eine Einschränkung der verbindlichen Willenserklärung ausdrücklich und eindeutig für den Fall der Nichtgewährung der Zuwendung vereinbart und bereits in der Bestellung enthalten sein. Vertrauensschutztatbestände zugunsten des Klägers würden nicht eingreifen. Der Kläger sei mehrfach auf die Definition des vorzeitigen Maßnahmenbeginns hingewiesen worden. Das Merkblatt A werde bei elektronischer Antragstellung zusammen mit den Richtlinien und dem Förderantrag dem jeweiligen Antragsteller per E-Mail zugesendet. Da der Kläger den Förderantrag erhalten habe, müsse er auch die E-Mail mit diesem Merkblatt erhalten haben. Darüber hinaus habe der Kläger auf der Antragsplattform aktiv bestätigt, dass er die einschlägigen Merkblätter kenne und zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch keinen Auftrag für eine Bauleistung beziehungsweise Anlagentechnik erteilt habe. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des später erlassenen Zuwendungsbescheides hätte der Kläger zumindest grob fahrlässig gehandelt. Vom Beklagten seien mehrfach die vollständigen Vertragsunterlagen inklusive aller Anlagen angefordert worden. Dem Kläger könne damit der Vorwurf gemacht werden, die vollständigen Unterlagen nicht bereits früher übersandt zu haben. Die Abfrage des Datums der ersten Auftragsvergabe erfolge erst nach Durchführung der Maßnahme im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens, da davon ausgegangen werde, dass gemäß den Erklärungen des Antragstellers kein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn und damit auch noch keine Auftragsunterlagen vorliegen könnten. Dem klägerseits angeführten Aufhebungsbescheid der Regierung von Unterfranken liege eine Fallkonstellation zugrunde, die mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbar sei.

Auf die Klageerwiderung und den ergänzenden Schriftsatz vom 6. Juli 2018 wird Bezug genommen.

In der Sache wurde am 17. Juli 2018 mündlich vor Gericht verhandelt. Das Gericht hat den von der Klagepartei genannten Zeugen aufgrund Beschlusses vom 17. Juli 2018 zu sämtlichen Umständen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss zwischen dem Kläger und der Baufirma über die Errichtung des Einfamilienhauses des Klägers vernommen. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme sowie auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 17. Juli 2018 wird im Einzelnen Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Behördenakten.

Gründe

I.

Die auf Aufhebung des Bescheids vom 7. Dezember 2017 gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 7. Dezember 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Beklagte stützt die Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 10. Juni 2016, mit dem dem Kläger eine einmalige Zuwendung in Höhe von 8.000,00 € für eine netzdienliche Photovoltaikanlage im Rahmen des bayerischen 10.000-Häuser-Programms gewährt wurde, auf Art. 48 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).

Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch nach Unanfechtbarkeit zurückgenommen werden. Soweit durch den Verwaltungsakt ein rechtlicher erheblicher Vorteil begründet wurde, insbesondere eine – wie vorliegend – einmalige Geldleistung gewährt wurde, müssen die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG erfüllt sein.

2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme nach Art. 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG liegen nicht vor, der Zuwendungsbescheid vom 10. Juni 2016 ist entgegen der Auffassung des Beklagten rechtmäßig. Allein die Unterzeichnung des „Auftrags über die Lieferung und Erstellung eines Fertighauses“ der Baumfirma am 29. September 2015 durch den Kläger stellt keinen förderschädlichen Maßnahmenbeginn dar.

a) Nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 23 BayHO dürfen staatliche Zuwendungen nur dann gewährt werden, wenn ein erhebliches staatliches Interesse an der Zweckerfüllung besteht, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Einen Verstoß gegen Art. 23 BayHO stellt es dar, wenn Zuwendungen einem Empfänger gewährt werden, der das erhebliche staatliche Interesse an der Zweckerfüllung auch befriedigt, ohne dass ihm hierfür staatliche Zuwendungen gewährt werden. Ein solcher Empfänger gibt zu erkennen, dass er das Vorhaben auch ohne staatliche Zuwendungen verwirklichen will (BayVGH, B.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – juris Rn. 18). Zusätzlich zu diesem förderrechtlichen Grundsatz soll durch die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns sichergestellt werden, dass der Staat regelmäßig die Möglichkeit hat, auf die Ausgestaltung des Vorhabens Einfluss zu nehmen, um so die Erreichung des staatlicherseits erwünschten Zwecks sicherzustellen. Bei einem förderschädlichen Maßnahmenbeginn vor der Prüfung der Maßnahme wäre diese Einflussmöglichkeit nicht mehr gegeben (VG München, U.v. 2.6.2016 – M 15 K 13.5005 – juris Rn. 50; VG Würzburg, U.v. 16.4.2018 – W 8 K 18.34 – juris Rn. 40).

Dementsprechend bestimmt Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO, dass Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligt werden dürfen, die noch nicht begonnen worden sind. Nach Nr. 1.3.1 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO ist als Vorhabenbeginn grundsätzlich der Abschluss eines der Bauausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten.

Auch gemäß Ziffer 6.1 Satz 1 und 3 der Förderrichtlinien zur Durchführung des bayerischen 10.000-Häuser-Programms in Form der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 29. Juli 2015 (Az.: 91-9151/3/1), zuletzt geändert am 4. April 2016 (Az.: 91-9151/3/5), darf „mit der Durchführung der zu fördernden Maßnahme nicht vor dem Eingang des elektronischen Förderantrags bei der Bewilligungsstelle begonnen werden. […] Als Maßnahmenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags“.

b) Ein solcher der Ausführung zuzurechnender Lieferungs- oder Leistungsvertrag wurde vom Kläger am 29. September 2015 nicht abgeschlossen. Der in den Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO sowie in den Förderrichtlinien zur Durchführung des bayerischen 10.000-Häuser-Programms verwendete Begriff des „Abschlusses“ eines Vertrags ist dahingehend zu verstehen, dass ein Vertrag geschlossen werden muss. Dafür sprechen der Wortlaut der gerade genannten Regelungen sowie auch die oben dargelegten förderrechtlichen Grundsätze. Erst wenn eine rechtliche Bindung eintritt, gibt ein Empfänger zu erkennen, dass er das Vorhaben auch ohne staatliche Zuwendungen verwirklichen will.

Der Vertrag über die Lieferung und Herstellung eines Fertighauses zwischen dem Kläger und der Baufirma ist jedoch nicht am 29. September 2015 zu Stande gekommen, sondern erst mit dem Zugang des als „Auftragsbestätigung“ versendeten Dokuments vom 22. Oktober 2015 beim Kläger (Bl. 173 der Behördenakte).

Unabhängig davon, wie der geschlossene Vertrag rechtlich zu qualifizieren ist, kommt ein Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Antrag und Annahme, zu Stande, §§ 145 ff. BGB. Das Dokument „Auftrag zur Lieferung und Erstellung Ihres ... - Hauses“ vom 29. September 2015 stellt einen Antrag des Klägers dar, § 145 BGB. Dies ergibt sich durch Auslegung dieser Erklärung gemäß §§ 133, 157 BGB, da die Baufirma als Erklärungsempfängerin nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte diese als Angebot auf Abschluss eines Vertrags zur Lieferung und Erstellung eines Fertighauses verstehen musste (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 133 Rn. 9). Dies ergibt sich insbesondere auch aus § 1 Nr. 1 Satz 1 der „Vertragsbedingungen“ der Baufirma vom Juli 2015. Danach gibt der Auftraggeber „sein vollständiges und abschließendes Angebot unterschriftlich im Formular „Auftrag zur Lieferung und Erstellung eines ...-Hauses“ ab“.

Dieses Angebot nahm die Baufirma durch die „Auftragsbestätigung“ vom 22. Oktober 2015 (Bl. 173 der Behördenakte) an. Nicht maßgeblich war somit das klägerseits angeführte Dokument vom 1. Dezember 2015. Die „Auftragsbestätigung“ vom 22. Oktober 2015 stellt die Annahmeerklärung (§ 147 BGB) dar, da der Kläger als Erklärungsempfänger diese nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Annahme seines Angebots auf Abschluss eines Vertrags zur Lieferung und Erstellung eines Fertighauses verstehen musste (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, § 133 Rn. 9). Dies ergibt sich wiederum insbesondere aus § 1 Nr. 1 Satz 3 der „Vertragsbedingungen“ der Baufirma vom Juli 2015. Danach kommt der Vertrag zu Stande mit dem „Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) des Angebots durch den Auftragsnehmer“. Wann vorliegend dem Kläger die „Auftragsbestätigung“ zugegangen ist, kann dahinstehen. Da die „Auftragsbestätigung“ vom 22. Oktober 2015 datiert, ist es auf jeden Fall nach dem 13. Oktober 2015 zu einem Zugang i.S.d. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB gekommen. Damit ist der zwischen dem Kläger und der Baufirma geschlossene Vertrag auch erst nach der Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn vom 13. Oktober 2015 zu Stande gekommen. Ein förderschädlicher frühzeitiger Maßnahmenbeginn liegt somit nicht vor.

c) Diesem Ergebnis steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass gemäß § 1 Nr. 1 Satz 2 der „Vertragsbedingungen“ der Baufirma vom Juli 2015 der Auftraggeber an sein Angebot „ab der Abgabe für vier Wochen unwiderruflich gebunden“ ist. Diese Bindung gibt nur die Gesetzeslage wieder. Gemäß § 145 BGB ist derjenige, der einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat. Nach § 146 BGB erlischt der Antrag, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 BGB rechtzeitig angenommen wird. Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf, § 147 Abs. 2 BGB.

Da der Kläger eine Gebundenheit an seinen Antrag vom 29. September 2015 ausweislich der Vertragsunterlagen nicht ausgeschlossen hat und eine Ablehnung des Antrags durch die Baufirma nicht erfolgt ist, war der Kläger bis zum Verstreichen der Annahmefrist an seinen Antrag gebunden. Die Dauer der Annahmefrist ergibt sich aus § 147 Abs. 2 BGB, da der Antrag postalisch gegenüber einem Abwesenden erfolgte. Bei einem Antrag auf Abschluss eines Vertrages zur Lieferung und Herstellung eines Fertighauses kann der Antragende den Eingang einer Antwort unter regelmäßigen Umständen (zumindest) innerhalb von vier Wochen erwarten. Die Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB setzt sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrags an den Erklärungsempfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegzeit sowie der Zeit für die Rückübermittlung der Antwort an den Antragenden (Ellenberger in Palandt, BGB, § 147 Rn. 6). Hier beträgt die Bearbeitungs- und Überlegzeit der Baufirma nach glaubwürdiger Aussage des in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2018 vernommenen Zeugen vier bis sechs Wochen. Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass es sich bei einem Wohnhaus um ein größeres und komplexeres Vorhaben handelt, sowie der Tatsache, dass die Baufirma unter anderem die Kalkulationen des Vertragsvermittlers überprüfen muss, als angemessen. Somit begründet § 1 Nr. 1 Satz 2 der „Vertragsbedingungen“ der Baufirma vom Juli 2015 keine weitergehende Bindung als sie ohnehin von Gesetzes wegen schon besteht.

d) Von den vorstehenden Ausführungen ist auch unter Berücksichtigung der Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Würzburg (VG Würzburg, U.v. 16.4.2018 – W 8 K 18.34 – juris) zum förderschädlichen frühzeitigen Maßnahmenbeginn nicht abzuweichen.

Zwar führt das Verwaltungsgericht Würzburg in seinem Urteil aus, dass „nach dem Sinn und Zweck der Vorbeginnklausel schon die rechtsverbindliche Bestellung (Auftragsvergabe) erfasst ist, die der Betreffende nicht mehr einseitig rückgängig machen kann“ (VG Würzburg, U.v. 16.4.2018 – W 8 K 18.34 – juris Rn. 40). Dieser Auffassung schließt sich das entscheidende Gericht jedoch für den vorliegenden Sachverhalt nicht an. Wie oben bereits ausgeführt ist für das Vorliegen eines förderschädlichen Maßnahmenbeginns allein der Abschluss eines Vertrags maßgeblich und nicht die bloße Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Vertrags. Ziffer 6.1 Satz 5 der Förderrichtlinien zur Durchführung des bayerischen 10.000-Häuser-Programms in Form der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 16. März 2017 (Az.: 91-9151/8/1), zuletzt geändert am 24. Januar 2018 (AllMBl. S. 189), die für den Zeitpunkt des förderschädlichen Maßnahmenbeginns nun ausdrücklich auf die „Abgabe einer bindende[n] Willenserklärung des Antragstellers zum Vertragsschluss“ abstellt, kann mangels Anwendbarkeit nicht in die streitgegenständliche Fassung der Förderrichtlinien zur Durchführung des bayerischen 10.000-Häuser-Programms (Stand: 4. April 2016) hineingelesen werden. Zudem stellt auch das vom Beklagten in Bezug genommene Merkblatt A bei der Definition des Maßnahmenbeginns auf die „Unterzeichnung des ersten Auftrags für Bauleistungen (z.B. Bauvertrag)“ ab. In einer Gesamtbetrachtung dieses Merkblatts A sowie Nr. 1.3.1 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO und Ziffer 6.1 Satz 1 und 3 der Förderrichtlinien zur Durchführung des bayerischen 10.000-Häuser-Programms in Form der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 29. Juli 2015 (Az.: 91-9151/3/1), zuletzt geändert am 4. April 2016 (Az.: 91-9151/3/5) ist allein der Abschluss eines rechtsverbindlichen Vertrags maßgeblich für den Zeitpunkt des Maßnahmenbeginns. Im Übrigen würden diesbezügliche Zweifel zu Lasten des Beklagten gehen.

Dem steht auch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 2016 (BayVGH, B.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – juris) nicht entgegen. Unter Berücksichtigung des Urteils der Vorinstanz (VG München, U.v. 2.6.2016 – M 15 K 13.5005 – juris) ist mit dem Begriff der „Auftragsvergabe“ (BayVGH, B.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – juris Rn. 3, 12, 16 u.a.) der Abschluss eines Vertrags (VG München, U.v. 2.6.2016 – M 15 K 13.5005 – juris Rn. 49, 54) gemeint. Ein derartiger rechtsverbindlicher Vertragsabschluss ist vorliegend jedoch, wie oben im Einzelnen dargelegt, nicht gegeben.

3. Auch die Voraussetzungen für einen Widerruf des Zuwendungsbescheids vom 10. Juni 2016 gemäß Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG liegen nicht vor. Da der Kläger die Leistung nicht erhalten hat, scheidet Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG begrifflich schon aus. Auch Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG liegt nicht vor, da mit dem Zuwendungsbescheid vom 10. Juni 2016 keine Auflage verbunden war, gegen die der Kläger verstoßen hat.

Nach alledem war der Bescheid der Regierung von ... vom 7. Dezember 2017 aufzuheben.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Zuwendungsbescheides durch den Beklagten (vertreten durch die Regierung von U.), in dem ihm die Zuwendung in Höhe von 11.000,00 EUR aus dem 10.000-Häuser-Programm, Programmteil „EnergieSystemHaus“ bewilligt worden war.

Der Kläger beantragte mit einem elektronischen Antrag eine Förderung aus dem bayerischen 10.000-Häuser-Programm, Programmteil „EnergieSystemHaus“ für den energieeffizienten Neubau eines Wohngebäudes. Am 15. Juli 2016 wurde eine elektronische Eingangsbestätigung an den Kläger versandt. In dem Antrag machte der Kläger verschiedene Angaben zu den technischen Neben- und Mindestanforderungen. Der Kläger erklärte unter anderem, dass mit dem Vorhaben zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch nicht begonnen worden sei.

Mit Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 wurde dem Kläger als Projektförderung im Sinne von Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ein Zuschuss in Höhe von 11.000,00 EUR im Wege der Festbetragsfinanzierung bewilligt.

Am 23. Oktober 2017 ging der Verwendungsnachweis bei der Regierung von U. ein. Als Datum der Auftragsvergabe war der 12. Juli 2016 angegeben.

Nach Anhörung hob die Regierung von U. mit Bescheid vom 5. Dezember 2017 den Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 in voller Höhe auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG könne ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden. Gemäß Tz. 6.1 der Förderrichtlinien zur Durchführung des 10.000-Häuser-Programms dürfe im Programmteil „EnergieSystemHaus“ mit der Durchführung der zu fördernden Maßnahme nicht vor Eingang des elektronischen Förderungsantrags bei der Bewilligungsstelle begonnen werden. Als Maßnahmenbeginn gelte der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Ein Antragsteller, der vor Erteilung eines Förderbescheides bzw. ohne Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns mit der Realisierung eines Projekts beginne, gebe zu erkennen, dass er das Projekt ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren wolle und könne. In einem solchen Fall widerspreche die Gewährung einer Förderung den Vorgaben des Art. 23 BayHO. Der Kläger habe bereits am 12. Juli 2016 ein K-Haus bestellt. Der Förderantrag sei erst am 15. Juli 2016 bei der Regierung von U. eingegangen. Vor Erhalt der Bestätigungs-E-Mail hätte der Kläger den Werkvertrag nicht unterschreiben dürfen. Bei dem dem Werkvertrag beigefügten Kündigungsrecht handele es sich nach der Formulierung nicht um einen Vorbehalt, sondern um ein Rücktrittsrecht. Im Fall des Klägers sei der 12. Juli 2016 relevant. Damit liege eine Vorzeitigkeit vor und das Rücktrittsrecht sei daher nicht relevant. Zusätzlich sei nach einem Telefonat am 30. November 2017 mit dem Ingenieurbüro davon auszugehen, dass die technischen Neben- und Mindestanforderungen für die Variante Kompressionswärmepumpe (insbesondere den Neigungswinkel der PV-Anlage um 45° bis 90°) nicht erfüllt würden und die Anlage nicht förderfähig sei. Ein schutzwürdiges Vertrauen liege nicht vor. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass die Auftragserteilung eines Fachbetriebes erst nach Eingang des elektronischen Antrags bei der Bewilligungsbehörde erfolgen dürfe und dass die technischen Neben- und Mindestanforderungen einzuhalten seien. Der Zuwendungsempfänger habe den Erlass des Zuwendungsbescheides durch die Angabe unrichtiger Angaben erwirkt. Der Zuwendungsbescheid werde unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessen zurückgenommen.

II.

1. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2018, bei Gericht eingegangen am 8. Januar 2018, ließ der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben. Zur Klagebegründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe in Zusammenarbeit mit seiner K-Beraterin als Privatmann am 12. Juli 2016 den elektronischen Förderantrag zum 10.000-Häuser-Programm gestellt. Nachdem die E-Mail-Adresse des Klägers fehlerhaft auf dem elektronischen Förderung vermerkt und eine Richtigstellung dieser am Folgetag an die IT-Abteilung der Antragsplattform versandt worden sei, habe der Kläger am 15. Juli „2017“ (richtig wohl: 2016) den Aktivierungslink erhalten, um seinen Online-Förderantrag nunmehr bestätigen zu können. Zwischenzeitlich habe der Kläger am 12. Juli „2017“ (richtig wohl: 2016) ein Angebot an die K GmbH abgegeben. Die Annahme des Angebots sei in rechtserheblicher Weise erst mit Schreiben vom 30. September 2016 erfolgt. Ein Rücknahmebescheid hätte nicht nach Art. 48 BayVwVfG ergehen dürfen, da der Zuwendungsbescheid nicht in rechtswidriger Weise erlassen worden sei. Lediglich ein Widerruf nach Art. 49 BayVwVfG wäre in Frage gekommen. Der Kläger sei in seinem Vertrauen schutzwürdig.

Mit Schriftsatz vom 6. April 2018 ließ der Kläger im Wesentlichen noch vorbringen: Der Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 sei rechtmäßig. Bei dem sogenannten „Sonderkündigungsrecht“ handele es sich um einen Vorbehalt, der letztlich als aufschiebende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB zu werten sei. Es komme erst dann zum wirksamen Vertrag, sollte die Bedingung, Finanzierbarkeit der angestrebten Bauleistung, gesichert sein. Der Bauherr habe einen Anspruch auf Bearbeitung des Bauvorhabens erst dann, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen sei. Der Anspruch entstehe erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. Für die rechtliche Einordnung spreche, dass die Firma in ihrem Schreiben vom 30. März 2016 die Rechtskraft des Vertragsschlusses erst mit Ausräumung des Vorbehalts der Finanzierung erklärt habe. Außerdem sei der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am „12.06.2017“ (richtig wohl: 12.7.2016) rein faktisch nicht in der Lage gewesen, Bauarbeiten verbindlich durchführen zu lassen. Er habe den Kaufvertrag erst am 21. Oktober 2016 geschlossen, die Baugenehmigung sei erst am 23. September 2016 erlassen worden. Der Bauvertrag sei erst mit verbindlichem Verzicht auf den Vorbehalt am 26. September 2016 wirksam geworden. Der elektronische Förderantrag stamme vom 15. Juli 2016.

Der Beklagte stütze sich hinsichtlich der Förderungsunwürdigkeit auf eine nebulöse Aussage des Ingenieurbüros, dass die Dachneigung nicht zwischen 45° und 90° liege. Der Rücknahmebescheid leide an einem formellen Fehler. Eine Anhörung zu diesem Punkt sei unterblieben. Wolle die Behörde gemäß Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG von einer Anhörung absehen, müsse sie im Rahmen des Verfahrens unter Abwägung aller dafür bzw. dagegen sprechenden Gesichtspunkte besonders entscheiden und die Entscheidung auch begründen.

Des Weiteren habe der Kläger auf den Bestand des Zuwendungsbescheides vertrauen dürfen. Sein Vertrauen sei schutzwürdig (Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG). Die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG müsse sich auf die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts beziehen. Die bloße Kenntnis der Tatsachen oder Vorgänge, die die Rechtswidrigkeit begründeten, genüge nicht. Die Vertragsgestaltung mit der Einsetzung eines Sonderkündigungsrechts sei für einen juristischen Laien nicht offensichtlich gewesen. Dass es sich hierbei um ein komplexes rechtliches Gebilde handele, zeige bereits der Umstand, dass der Beklagte und der Kläger völlig unterschiedlicher Meinung im Hinblick auf die Rechtsfolgen des sogenannten „Sonderkündigungsrechts“ seien. Der Kläger habe im vorliegenden streitgegenständlichen Sachverhalt gerade darauf vertrauen dürfen, dass sich der Beklagte im Rahmen der Subventionsgewährung und aufgrund des erlassenen Zuwendungsbescheides rechtmäßig verhalten habe und der Zuwendungsbescheid rechtsfehlerfrei ergangen sei. Der Kläger habe, nachdem das Haus nunmehr am 31. Mai 2017 fertiggestellt worden sei, auf die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides vertraut und entsprechend die zugesicherten 11.000,00 EUR in seine Planung miteinbezogen, folglich eine Vermögensdisposition getroffen.

2. Die Regierung von U. wendete sich für den Beklagten mit Schriftsatz vom 7. Februar 2018 gegen die Klage. Zur Begründung der Klageerwiderung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe vor Bestätigung des Eingangs des elektronischen Förderantrags und der damit verbundenen Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn mit der zu fördernden Maßnahme begonnen. Gemäß Tz. 6.1 der Richtlinie zur Durchführung des 10.000-Häuser-Programms in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zu Art. 44 BayHO (Ziffer 1.3) dürfe mit der Maßnahme nicht vor Bestätigung des Eingangs des elektronischen Antrags bei der Bewilligungsstelle begonnen werden. Auf dem zum Programmteil zugehörigen Merkblatt werde auf S. 6 unter Tz. 3b des Förderantrags der Maßnahmenbeginn als Erteilung des ersten Auftrags für Bauleistungen definiert. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Es handele sich um eine freiwillige Maßnahme des Freistaates Bayern. Die Gewährung der Zuwendung stehe im billigen Ermessen und erfolge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch könne sich nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Praxis ergeben. Der Kläger habe im Verwendungsnachweis als Datum der Auftragsvergabe den 12. Juli 2016 angegeben. Dieser entspreche dem Tag der Bestellung des K-Hauses. Der Eingang des elektronischen Förderantrages und die damit verbundene Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn seien erst am 15. Juli 2016 erfolgt. Die Versagung einer Zuwendung bei rechtsverbindlicher Bestellung eines Fertighauses entspreche der ständigen Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde und dem Sinn und Zweck solcher Förderklauseln. Sinn und Zweck des Verbots des vorzeitigen Maßnahmenbeginns lägen im Schutz des Antragstellers vor finanziellen Nachteilen sowie der Sicherung einer Einwirkungsmöglichkeit der Bewilligungsbehörde. Ein Antragsteller, der vor Erteilung eines Förderbescheides mit der Realisierung beginne, gebe zu erkennen, dass er das Projekt ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren wolle und könne. Zudem solle die Bewilligungsbehörde nicht bereits vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Nach dem Sinn und Zweck derartiger Vorbeginnklauseln werde auch die rechtsverbindliche Bestellung erfasst.

Die Behauptung des Klägers, dass er den Bestätigungs-Link erst verspätet am 15. Juli 2016 aufgrund eines Tippfehlers in seiner E-Mail-Adresse erhalten habe, rechtfertige keine andere Bewertung. Der Kläger hätte gemäß den eindeutigen Vorgaben in der Richtlinie zunächst die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Förderantrags abwarten müssen.

An der Bewertung ändere das eingeräumte „Sonderkündigungsrecht Finanzierung“ nichts. Eine Einschränkung der verbindlichen Willenserklärung müsse, damit das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nicht praktisch leerlaufe, ausdrücklich und eindeutig für den Fall der Nichtgewährung von Fördermitteln vereinbart werden und in der Bestellung bereits enthalten sein. Das eingeräumte Sonderkündigungsrecht sei nicht auf die Nichtgewährung der Förderung, sondern darauf bezogen, dass die Finanzierung des Bauvorhabens nicht gesichert sei. Das Kündigungsrecht sei vielmehr in dem Fall einschlägig, dass eine bereits gesicherte Finanzierung nachträglich wegfalle.

Darüber hinaus erfülle die seitens des Klägers errichtete Photovoltaikanlage nicht die der Förderung zugrundeliegenden Mindestanforderungen in der vom Kläger gewählten Technikvariante. In Kombination mit einer Photovoltaikanlage müsse die PV-Anlage einen Neigungswinkel zwischen 45° und 90° aufweisen. Gemäß dem Telefonat mit dem Energieberater werde diese Anforderung von der seitens des Klägers errichteten Anlage nicht erfüllt.

Gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG könne sich der Begünstigte auf ein schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Kläger habe bestätigt, dass er mit der Maßnahme noch nicht begonnen habe. Bei Zweifeln hätte es dem Kläger oblegen, sich vor Unterzeichnung der Erklärung und vor der rechtsverbindlichen Bestellung bei der Bewilligungsbehörde Klarheit zu verschaffen. Er habe durch sein Verhalten die erforderliche Sorgfalt im groben Maße verletzt. Der Kläger sei bereits im Antragsformular sowie auf S. 3 des Merkblatts auf die technischen Anforderungen zum Vollzug auf die gewählte Technikvariante hingewiesen worden. Die Rücknahme des Zuwendungsbescheides entspreche der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Zudem sei nach „Art. 48 Abs. 3 Satz 4 BayVwVfG“ (richtig wohl: … Abs. 2 …) in den Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt in der Regel zurückzunehmen.

3. In der mündlichen Verhandlung am 16. April 2018 beantragte der Klägerbevollmächtigte, den Bescheid der Regierung von U. vom 5. Dezember 2017 aufzuheben.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung: Er habe die Wärmeanlagen anders gebaut, als beantragt, und zwar mit einer besseren Wärmepumpe. Infolgedessen sei auch der Neigungswinkel nicht eingehalten. Er habe das im Antrag falsch angekreuzt. Der Beklagtenvertreter erläuterte: Der Neigungswinkel betreffe nur den Technikbonus von 2.000,00 EUR. Allerdings hingen der Energieeffizienzbonus und der Technikbonus zusammen. Beides könne nicht getrennt beantragt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

Der Aufhebungsbescheid vom 5. Dezember 2017, mit dem die Regierung von U. ihren Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 in voller Höhe aufhob, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Regierung von U. hat in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Dezember 2017 die Sach- und Rechtslage zutreffend dargestellt und die maßgeblichen Umstände im Wesentlichen berücksichtigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 2017, die die Regierung von U. in ihrer Klageerwiderung vom 7. Februar 2018 noch ergänzt und vertieft hat, Bezug genommen und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Klagevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.

Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:

Der streitgegenständliche Bescheid vom 5. Dezember 2017 ist formell rechtmäßig.

Insbesondere liegt kein durchgreifender Anhörungsmangel gemäß Art. 28 BayVwVfG betreffend den Neigungswinkel der Photovoltaikanlage vor. Zwar ist insofern die erforderliche Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG unterblieben. Weiter kann offenbleiben, ob von einer Anhörung ermessensfehlerfrei gemäß Art. 28 Abs. 2 VwGO abgesehen werden konnte. Jedenfalls ist eine Heilung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG eingetreten. Danach kann eine fehlende Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Wenn auch für eine funktionsgerechte Anhörung allein der Austausch von Schriftsätzen nicht ausreicht, hat die Regierung von U. jedenfalls in der mündlichen Verhandlung klar zu erkennen gegeben, dass sie sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerseite zum Neigungswinkel nicht zu einer Änderung der Entscheidung veranlasst sieht. Der Kläger hat insoweit vorgebracht, der Neigungswinkel sei nicht eingehalten worden, er habe die Wärmeanlage anders gebaut, als beantragt, und zwar mit einer besseren Wärmepumpe. Daraufhin hat die Regierung von U. plausibel klargestellt, dass sie nur über eine Förderung entscheiden könne, die auch beantragt sei, und dass es nicht gehe, dass der Betreffende irgendeine Maßnahme verwirkliche und dann nachher erst geprüft und entschieden werde, ob diese gefördert werden könne. Die Richtlinien sähen konkrete Verfahren zur Förderung vor, die eingehalten werden müssten.

Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung explizit eingeräumt hat, den förderrechtlich notwendigen Neigungswinkel nicht eingehalten zu haben, kommt es nicht darauf an, dass die betreffende Feststellung der Regierung von U. bislang nur auf einen Aktenvermerk zu einem Telefonat mit dem Energieberater beruhte. Weiteres substanzielles Vorbringen zum Neigungswinkel, das von der Regierung von U. im Rahmen der Anhörung zu würdigen gewesen wäre, erfolgte nicht.

Der Aufhebungsbescheid vom 5. Dezember 2017 ist auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für den Aufhebungsbescheid vom 5. Dezember 2017 ist Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, weil der Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 – ausgehend vom Zeitpunkt seines Erlasses – rechtswidrig war (vorzeitiger Maßnahmenbeginn, falscher Neigungswinkel). Der Kläger durfte auch nicht in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsaktes, der eine einmalige Geldleistung gewährte, vertrauen (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayVwVfG).

Nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sofern es sich – wie hier – um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist bei der Rücknahme die Vertrauensschutzregelung des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayVwVfG zu berücksichtigen. Ein Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Das Vertrauen ist dabei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht und eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Auf Vertrauen kann sich der Betroffene nicht berufen, wenn die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 BayVwVfG vorliegen, insbesondere wenn der begünstigte Verwaltungsakt durch im Wesentlichen unrichtige Angaben erwirkt wurde (Nr. 2) oder der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG).

Die Rücknahmevorschrift des Art. 48 BayVwVfG ist die korrekte einschlägige Rechtsgrundlage, da der aufzuhebende Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 wegen Verstoßes gegen Art. 23 und 44 BayHO i.V.m. den einschlägigen Richtlinien rechtswidrig war. Denn der Kläger hatte und hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung aus dem 10.000-Häuser-Programm in Höhe von 11.000,00 EUR.

Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige Maßnahmen des Freistaates Bayern. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien.

Vorliegend sind insbesondere einschlägig: Förderrichtlinien zur Durchführung des Bayerischen 10.000-Häuser-Programms vom 29. Juli 2015, insbesondere Tz. 6.1 (RL), die Verwaltungsvorschrift zu Art. 44 BayHO, insbesondere 1.3 (VV), das Merkblatt A zu EnergieBonusBayern vom 29. Juli 2015, Programmteil EnergieSystemHaus sowie das Merkblatt T1 zu Programmteil EnergieSystemHaus, TechnikBonus – Wärmepumpe vom 29. Juli 2015.

Der Förderbescheid vom 13. März 2017 war schon deshalb rechtswidrig, weil der Kläger entgegen der Vorgabe nach Tz. 6.1 RL vor dem Eingang des elektronischen Förderantrags bei der zuständigen Bewilligungsstelle und vor der Bestätigung des Eingangs der Bewilligungsstelle mit der Maßnahme begonnen hat. Als Maßnahmenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (vgl. ebenso Nr. 1.3 VV zur Art. 44 BayHO), konkret hier die Erteilung/Unterzeichnung des ersten Auftrags (vgl. Merkblatt A sowie Tz. 3 des Onlineantrages).

Der Kläger hat insoweit eingeräumt, dass die elektronische Antragstellung auf der Antragsplattform am 12. Juli 2016 erfolgte. Wegen einer fehlerhaften Eingabe der E-Mail-Adresse sei der Aktivierungslink zur Bestätigung des Onlineantrages sowie eine E-Mail mit der Bestätigung der Antragstellung, mit der der Antrag als eingegangen und gestellt gilt und die die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn enthält, erst am 15. Juli 2016 erfolgt. Die verbindliche Auftragserteilung an die K GmbH datiert aber auf den 12. Juli 2016 und war daher vorher.

In der – hier aber noch nicht anwendbaren – Neufassung der Förderrichtlinien vom 24. Januar 2018 ist mittlerweile ausdrücklich festgelegt, dass mit der Maßnahme nicht vor dem bestätigten Eingang des elektronischen Förderantrags begonnen werden darf und dass der maßgebliche Zeitpunkt grundsätzlich die bindende Willenserklärung des Antragstellers zum Vertragsschluss ist (vgl. hier Tz. 6.1 Satz 3 und 5 RL n.F.). Die nunmehr ausdrücklich in den Richtlinien verschriftlichten Voraussetzungen galten indes schon vorher und entsprachen wie von der Beklagtenseite unbestritten ausgeführt der schon zuvor geübten Verwaltungspraxis, sodass die Neufassung der Richtlinien insoweit als deklaratorische Klarstellung anzusehen ist.

Außerdem erklärte die Klägerseite selbst, aufgrund einer fehlerhaften Eingabe der E-Mail-Adresse auf der Antragsplattform erst am 15. Juli 2016 den Aktivierungslink erhalten zu haben, um den Onlineförderantrag bestätigen zu können. Auch im Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 ist ausdrücklich auf den elektronisch am 15. Juli 2016 eingegangenen Förderantrag Bezug genommen sowie weiter auf die betreffenden Richtlinien und Merkblätter konkret verwiesen.

Der Kläger hat auch schon am 12. Juli 2016 vorzeitig mit der Maßnahme begonnen, weil er der Firma K GmbH zu diesem Zeitpunkt einen verbindlichen Auftrag erteilt hat.

Maßgeblich für den Maßnahmenbeginn ist die Erteilung/Unterzeichnung des ersten Auftrages, wie sich aus Merkblatt A sowie aus dem Onlineantrag unter Nr. 3.b. ergibt. Im Onlineantrag hat der Kläger ausdrücklich erklärt, dass zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch nicht mit dem Vorhaben begonnen wurde, d.h. es sei bis dahin noch kein Auftrag für bauliche Maßnahmen am Gebäude vergeben worden.

Nach dem Sinn und Zweck der Vorbeginnklausel wird schon die rechtsverbindliche Bestellung (Auftragsvergabe) erfasst, die der Betreffende nicht mehr einseitig rückgängig machen kann (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – VPR 2017, 23). Die entspricht nach unbestrittener Aussage der Regierung von U. auch der ständigen Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde. Sinn und Zweck des Verbots des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist zum einen der Schutz des Antragstellers vor finanziellen Nachteilen sowie die Sicherung einer Einwirkungsmöglichkeit der Bewilligungsbehörde. Ein Antragsteller, der vor Erteilung eines Förderbescheides mit der Realisierung beginnt, gibt zu erkennen, dass er das Projekt ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren will und kann (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – VPR 2017, 23). Zudem soll die Bewilligungsbehörde nicht bereits vor vollendete Tatsachen gestellt werden (vgl. auch Tz. 6.1 Satz 5 RL n.F., wonach nun ausdrücklich verschriftlicht ist, dass maßgeblicher Zeitpunkt grundsätzlich die bindende Willenserklärung des Antragstellers zum Vertragsschluss ist).

Der Kläger hat mit Datum vom 12. Juli 2016 ausdrücklich „die Bestellung eine K-Hauses“ ebenso unterschrieben wie die Vertreterin der Firma K GmbH (vgl. Bl. 45 und 46 der Behördenakte). Diese Bestellung ist verbindlich und für den Kläger – ebenso wie für die Firma – ab 12. Juli 2016 verpflichtend gewesen. Lediglich die Ausführungsmodalitäten waren besonders geregelt.

An der rechtlichen Bindung des Klägers ändern auch das eingeräumte „Sonderkündigungsrecht Finanzierung“ in der Anlage 4 zu der Bestellung vom 12. Juli 2016 sowie das „Sonderkündigungsrecht Baugenehmigung“ (Anlage 5 zur Bestellung vom 12. Juli 2016) nichts. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerseite handelt es sich dabei nicht um eine aufschiebende Bedingung in Form eines Vorbehalts, wonach ein wirksamer Vertragsschluss erst dann zustande komme, wenn die Finanzierbarkeit der angestrebten Bauleistung gesichert sei, da der Bauherr einen Anspruch auf Bearbeitung des Bauvorhabens erst dann habe, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen sei. Vielmehr hat sich der Kläger schon zweifelsfrei gebunden und kann sich – außer bei finanziellen oder baurechtlichen Problemen (unter ganz bestimmten, hier nicht gegebenen Voraussetzungen) – nicht mehr einseitig lösen. Die Nichtgewährung der hier gegenständlichen Förderung ist kein Grund im Sinne des Sonderkündigungsrechts.

Für die Verbindlichkeit der Bestellung spricht schon die Formulierung im Sonderkündigungsrecht, wonach der Bauherr das Recht erhält, den „aufgrund obiger Bestellung zustande gekommenen Bauvertrag“ bis längstens zum 12. Dezember 2016 unter bestimmten Voraussetzungen zu kündigen. In dem von beiden Seiten unterschriebenen Sonderkündigungsrecht wird ausdrücklich die Formulierung des schon zustande gekommenen Bauvertrages gewählt. Dem Gericht erschließt sich nicht, wie aus der Sicht der Firma K GmbH bzw. eines objektiven Empfängers daraus geschlossen werden sollte, dass trotz der – ebenso wie bei der zugrunde liegenden “Bestellung“ – von beiden Seiten unterzeichneten Sonderkündigungsrechts eine rechtliche Verbindlichkeit nicht entstanden sein sollte. Vielmehr haben sich beide Seiten gebunden. Allerdings war die K GmbH zunächst nicht verpflichtet, schon mit der Bearbeitung des Bauvorhabens zu beginnen. Dem Kläger eröffnete das Sonderkündigungsrecht Finanzierung die Möglichkeit, sich nachträglich wieder vom Vertrag zu lösen, und zwar (nur) unter der konkreten Voraussetzung, dass die Finanzierung aus kaufmännischen und vom Bauherr nicht verschuldeten Gründen scheitert und zusätzlich der Kündigungserklärung ein Finanzierungsplan einer renommierten Bank beigefügt wird, aus dem hervorgeht, dass das Bauvorhaben unter kaufmännischen Gesichtspunkten nicht finanzierbar ist. Des Weiteren stand das Kündigungsrecht kumulativ unter der Bedingung, dass die Firma K GmbH nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Kündigung eine anderweitige Finanzierung unter angemessenen und hinnehmbaren Konditionen sicherstellt.

Bei der Auslegung der Vereinbarung zum Sonderkündigungsrecht ist die Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (objektiver Empfängerhorizont) maßgeblich. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist, wobei insbesondere der Wortlaut, der mit Erklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Beteiligten und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. §§ 133, 157 BGB und BGH, U.v. 16.10.2012 – X ZR 37/12 – BGHZ 195, 126 sowie BVerwG, B.v. 22.5.2017 – 8 B 57/16 – Buchholz 428.43 DDR-EErfG Nr. 8 m.w.N). Davon ausgehend sprechen sowohl der Wortlaut des Sonderkündigungsrechts als auch – wie in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde – der Zweck, eine bestimmte Ausführung der Baumaßnahme zu einem festgelegten Preis verbindlich zu vereinbaren, für eine rechtlich verpflichtende Bindung für beide Seiten.

Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass das Sonderkündigungsrecht Finanzierung überhaupt den Fall der Nichtgewährung der Förderung in Höhe von 11.000,00 EUR erfasst, gerade bei einem Gesamtvolumen des Vorhabens von 340.186,85 EUR (davon Eigenmittel: 314.186,85 EUR einschließlich Darlehen in Höhe von 100.000,00 EUR). Die im Sonderkündigungsrecht kumulativ aufgeführten Konditionen (Finanzierungsplan der Bank sowie fehlende anderweitige Finanzierung über die K GmbH und Fehlen des Verschuldens des Kläger) sprechen gegen einen hier relevanten Vorbehalt bzw. eine aufschiebende Bedingung der Art, dass der Kläger für den Fall der Versagung der beantragten Förderung gegenüber der K GmbH rechtlich nicht gebunden wäre, sondern berechtigt wäre, das Vorhaben nicht auszuführen. Das eingeräumte Sonderkündigungsrecht ist nicht auf die Nichtgewährung der Förderung, sondern auf die fehlende bzw. wegfallende Sicherstellung der Finanzierung des Bauvorhabens insgesamt bezogen. Dem Sonderkündigungsrecht sowie den vorliegenden Unterlagen kann nicht entnommen werden, dass die Bestellung und/oder der Vertragsschluss in Abhängigkeit von der Gewährung der Förderung geschlossen sein sollte (vgl. SächsOVG, B.v. 12.12.2016 – 1 A 311/15 – juris). Eine auch die Förderung erfassende Einschränkung der verbindlichen Willenserklärung muss, damit das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nicht praktisch leerläuft, ausdrücklich und eindeutig für den Fall der Nichtgewährung von Fördermittel vereinbart werden und in der Bestellung bereits enthalten sein (NdsOVG, U.v. 13.9.2012 – 8 LB 58/12 – BauR 2013, 640). Daran fehlt es hier.

Das Sonderkündigungsrecht erfasst auch deshalb nicht die möglicherweise unterbleibende Förderung, da die Voraussetzungen dafür von vornherein nicht vorlagen und nicht eintreten konnten, weil der Kläger selbst eingeräumt hat, zum einen aus Versehen – also aus einem ihm zuzurechnenden Fehlverhalten – die falsche E-Mail-Adresse angegeben zu haben, sodass der Onlineantrag samt Bestätigung erst am 15. Juli 2016 als gestellt betrachtet werden kann. Zum anderen hat er auch durch die Nichteinhaltung des beantragten Neigungswinkels – wie noch auszuführen sein wird – die Nichterteilung der Förderung bzw. deren Rücknahme verschuldet. Schon bei der Bestellung (Bl. 45 der Behördenakte) ist von einer Dachneigung von 25° die Rede, während der Onlineantrag ausdrücklich einen Neigungswinkel zwischen 45° und 90° als technische Anforderung enthält.

Des Weiteren ist unerheblich, dass der Bauantrag erst am 30. August 2016 gestellt und die Baugenehmigung am 23. September 2016 erlassen sowie der notarielle Kaufvertrag über das betreffende Grundstück erst am 21. Oktober 2016 geschlossen wurde. Nach den förderrechtlichen Vorgaben ist maßgeblich auf die für den Kläger verbindliche Auftragsvergabe an die K GmbH abzustellen.

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen und für sich selbst tragend ist der Zuwendungsbescheid auch deshalb wegen Verstoßes gegen die einschlägigen förderrechtlichen Vorgaben rechtswidrig, weil der Kläger – wie bereits angedeutet – ein anderes Vorhaben verwirklicht hat, als er beantragt hat. Der Kläger hat insbesondere die technischen Neben- und Mindestanforderungen nicht eingehalten, wonach die „PV-Anlage … mit einem Neigungswinkel zwischen 45° und 90° montiert sein (optimaler Winterbetrieb)“ müsse, wie im Förderantrag unter Tz. 2b sowie im Merkblatt T 1.4, S. 3 ausdrücklich verlangt ist. In der verbindlichen Bestellung bei der Firma vom 12. Juli 2016 ist demgegenüber eine Dachneigung von 25° aufgeführt (vgl. Bl. 41 und 45 der Behördenakte). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, er habe die Wärmeanlagen anders gebaut, als beantragt, und zwar mit einer besseren Wärmepumpe. Infolgedessen sei auch der Neigungswinkel nicht eingehalten. Er habe das im Antrag falsch angekreuzt.

Der Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 bezieht sich indes ausdrücklich auf den am 15. Juli 2016 eingegangenen elektronischen Förderantrag sowie auf die einschlägigen Richtlinien zur Durchführung des 10.000-Häuser-Programms und die dazu anliegenden Merkblätter als maßgebend für den Zuwendungsbescheid. Die vom Kläger bei der Firma bestellte und konkret verwirklichte Baumaßnahme ist in der von ihm ausgeführten Form nicht Gegenstand der Förderung gewesen.

Die Ausführung der baulichen Maßnahme mit dem falschen Neigungswinkel macht den Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 nicht nur teilweise, sondern vollständig rechtswidrig. Der Beklagtenvertreter hat dazu in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert, dass der Neigungswinkel zwar nur den Technikbonus in Höhe von 2.000,00 EUR betrifft, allerdings hingen der Energieeffizienzbonus und der Technikbonus zusammen. Beides könne nicht getrennt voneinander beantragt werden. Vielmehr ist die beantragte Maßnahme als Einheit anzusehen und werde in der beantragten Form bewilligt. Der Beklagtenvertreter hat verdeutlicht, dass vom Antrag abweichende Ausführungen gerade nicht beantragt seien. Für diese anderen Ausführungen hätte vielmehr ein eigener Förderantrag gestellt werden müssen.

Der rechtswidrige Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 konnte auch ohne Verstoß gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG) von der Regierung von U. zurückgenommen werden.

Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauen berufen, weil er die Zuwendung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG). Der Kläger hat ausgehend von der bestätigten Antragstellung am 15. Juli 2016 erklärt, dass noch keine verbindliche Auftragserteilung vorliege, obwohl er am 12. Juli 2016 – wie oben ausgeführt – die rechtlich bindende Bestellung bei der Firma K GmbH aufgegeben hat. Des Weiteren hat der Kläger den Antrag für eine Anlage mit einem Neigungswinkel der Photovoltaikanlage zwischen 45° und 90° gestellt, obwohl er tatsächlich eine Dachkonstruktion mit einer Neigung von 25° beauftragt hat. Der Kläger hat die Unrichtigkeit des angegebenen Neigungswinkels auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt. Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Gericht nicht, wie sich der Kläger, obwohl er ausdrücklich eine Wärmeanlage mit einem anderen Neigungswinkel bestellt und gebaut hat, als er in seinem Förderantrag angegeben hatte, auf Vertrauensschutz berufen können will.

Der Kläger hat bei seiner Antragstellung zudem ausdrücklich bestätigt, dass zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch kein Auftrag erteilt worden sei und dass er die einschlägigen Richtlinien und Merkblätter zur Kenntnis genommen hat.

Vor diesem Hintergrund greift auch Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG. Danach kann sich der Begünstigte auf ein schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Kläger hat bei der Antragstellung ausdrücklich bestätigt, dass er mit der Maßnahme (= verbindliche Auftragserteilung) noch nicht begonnen hat. Der Kläger hat die Kenntnisnahme der einschlägigen Richtlinien usw. ausdrücklich erklärt. Der vorzeitige Maßnahmenbeginn fällt in den Verantwortungsbereich des Klägers und begründet kein schutzwürdiges Vertrauen (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – VPR 2017, 23). Selbst wenn der Kläger die einschlägigen Richtlinien und Nebenbestimmungen in ihren Einzelheiten nicht gelesen haben sollte, wäre ihm dies als grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Bei Zweifeln hätte es dem Kläger oblegen, sich vor Unterzeichnung des Vertrages und der damit verbundenen rechtsverbindlichen Bestellung bei der Bewilligungsbehörde Klarheit zu verschaffen. Der Kläger hat so durch sein Verhalten die erforderliche Sorgfalt in grobem Maße verletzt. Auch bezüglich des Sonderkündigungsrechts hätte es für den Kläger als Laien offensichtlich sein müssen, dass er – wie oben ausgeführt – jedenfalls sich selbst, auch im eigenen Interesse, rechtlich gebunden hatte und sich nicht mehr einseitig von der Verpflichtung lösen konnte. Der Kläger wurde des Weiteren bereits im Antragsformular sowie unter T1.4 auf Seite 3 des Merkblatts T1 (Programmteil EnergieSystemHaus, TechnikBonus – Wärmepumpe) auf die technischen Anforderungen zum Vollzug auf die gewählte Technikvariante, einschließlich des dafür erforderlichen Neigungswinkels der Photovoltaikanlage, hingewiesen, sodass er sich auch eine Abweichung davon als mindestens grob fahrlässig vorhalten lassen muss.

Der Hinweis der Klägerseite, dass die bloße Kenntnis der Tatsache und Vorgänge, die die Rechtswidrigkeit begründeten, nicht reichten, sondern dass der Kläger Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsaktes haben müsse, ist entgegenzuhalten, dass der Kläger sich vorwerfen lassen muss, einerseits sehenden Auges eine Bestellung mit einem Dach von 25° Neigung unterschrieben zu haben und sich insoweit gegen über der K GmbH verpflichtet zu haben, und andererseits gleichwohl einen Förderantrag bezogen auf eine Neigung der Photovoltaikanlage von 45° bis 90° gestellt zu haben. Auch hinsichtlich des Sonderkündigungsrechts sieht es das Gericht als Schutzbehauptung an, dass sich der Kläger persönlich angeblich nicht verpflichtet gefühlt habe. Denn dies widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und Lebenswirklichkeit. Dem Kläger musste klar sein, dass er sich rechtlich gebunden hat und unter nur ganz engen Voraussetzungen bei einem Fehlschlag der Finanzierung insgesamt (sowie hier nicht relevanten baurechtlichen Problemen) – und nicht schon beim Ausfall eines relativ kleinen Nebenpostens wie der Förderung in Höhe von 11.000,00 EUR – hätte lösen können. So gesehen drängt es sich vielmehr auf, dass bei einem alleinigen Wegfall einer Förderung in Höhe von 11.000,00 EUR bei dem gegebenen Gesamtvolumen des Vorhabens eine Loslösung von der vertraglichen Bindung von vornherein nicht in Betracht kommt.

Die Regierung von U. hat schließlich auch ermessensfehlerfrei von ihrer Rücknahmemöglichkeit Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Regierung von U. konnte die Ermessenserwägung auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO). Die angeführten Ermessenserwägungen der Regierung von U. sind nicht zu beanstanden. Die Ermessensausübung deckt sich mit der Verwaltungspraxis der Regierung von U.. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Zudem ist nach Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG in den Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Demnach entfällt nicht nur die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, sondern es erfolgt zudem eine Ermessensreduzierung. Anders wäre es nur bei einem atypischen Ausnahmefall (vgl. Kopp, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 48 Rn. 127b und 127c). Für einen solchen atypischen Ausnahmefall ist nichts ersichtlich. Vielmehr hat die Regierung von U. plausibel darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit der Haushaltsführung für die Rücknahme spricht. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn stellt zudem eine restriktiv zu handhabende Ausnahme dar, sodass auch bei einem Versehen aufgrund eines Fehlers (Angabe einer unkorrekten E-Mail-Adresse für Rückbestätigung, aber verbindliche Bestellung ohne vorherige Antragsbestätigung des Klägers) und einem nur kurzzeitig vorherigen Maßnahmenbeginn die Rücknahme ermessensfehlerfrei erfolgen konnte. Diese Ermessensausübung entspricht der geübten Verwaltungspraxis der Regierung von U..

Darüber hinaus bleibt die Ausführung der Maßnahme mit einer anderen Wärmeanlage und mit einem falschen Neigungswinkel, sodass letztlich eine nichtbeantragte Maßnahme verwirklicht wurde. Vor diesem Hintergrund muss das Interesse des Klägers zurücktreten. Sein Vertrauen ist nicht schutzwürdig, selbst wenn er die Fördermittel bei seiner Vermögensdispositionen miteinbezogen hat (vgl. Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Denn wenn er sehenden Auges eine verbindliche Bestellung unterschreibt, bevor sein Onlineantrag rückbestätigt ist, und dabei zudem und vor allem eine andere Ausführungsvariante wählt, die von den von ihm ausdrücklich beantragten und bestätigten technischen Anforderungen abweicht, kann der Kläger nicht darauf vertrauen, gleichwohl eine Förderung zu erhalten und behalten zu dürfen. Die Regierung von U. hat in der mündlichen Verhandlung zu Recht verdeutlicht, dass die vom Kläger verwirklichte Maßnahme so nicht beantragt und auch nicht bewilligt wurde. Sie hat zu Recht klargestellt, dass nicht irgendwas beantragt und dann etwas anderes gebaut werden kann und dann im Nachhinein beurteilt werden kann, ob nicht doch – selbst wenn die Maßnahme, wie vom Kläger behauptet, wirksamer sein sollte als ursprünglich geplant – die Förderung oder ein Teil davon behalten werden könnte. Dies widerspricht jeglichen förderrechtlichen Gepflogenheiten. Vor diesem Hintergrund wäre unter Gesamtwürdigung aller Umstände sogar zu erwägen, ob nicht eine Ermessensreduzierung auf Null in Hinsicht auf eine Rücknahme vorliegt. Der letztgenannte Aspekt kann aber dahingestellt bleiben, weil jedenfalls eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung der Regierung von U. vorliegt.

Da auch sonst keine Mängel des streitgegenständlichen Bescheides ersichtlich sind, war die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 927.994,76 € festgesetzt.


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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.