Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 09. Apr. 2018 - B 1 S 18.52

bei uns veröffentlicht am09.04.2018

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Sperrung der B 22 im Bereich des W. Bergs für Motorräder jeweils an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen.

Am 16.08.2017 traf das Landratsamt Bamberg die folgende, hier streitgegenständliche Anordnung:

1. Die B 22 wird im Bereich des W. Bergs jeweils an Samstagen, Sonntagen sowie an Feiertagen für Motorräder gesperrt. Mofas und Kleinkrafträder bleiben von der Sperrung ausgenommen.

2. Diese verkehrsrechtliche Maßnahme stellt einen „Pilotversuch“ dar und wird daher zunächst bis zum 31.12.2018 befristet.

3. Die Verkehrszeichen 255 mit den Zusatzbeschriftungen laut Beschilderungsplan sind bei Abschnitt 940 Station 3,710 und Abschnitt 940 Station 5,960 jeweils doppelseitig aufzustellen.

4. Die Standorte der großflächigen Hinweisbeschilderung und der Umleitungsbeschilderung (Verkehrszeichen 455.1-10/20 und 455.2) ergeben sich aus dem beigefügten Beschilderungsplan, der Bestandteil dieser Anordnung ist.

5. Die B 22 ist Umleitungsstrecke für die BAB A 70. Im Fall einer Ausleitung des Verkehrs von der BAB A 70 auf diesen Streckenbereich der B 22 sind daher die in Ziffer 3 genannten Schilder von der freiwilligen Feuerwehr W. abzudecken.

Zur Begründung dieser Anordnung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der W. Berg habe insbesondere in den letzten 15 Jahren für Motorradfahrer einen ganz besonderen Anreiz, da die kurvenreiche (Renn-)Strecke zum Austesten des fahrerischen Könnens verleite, mit der Folge, dass hier seit Jahren eine Vielzahl von Unfällen mit Toten und Schwerverletzten zu verzeichnen sei. In der Bilanz der Unfallkommission werde die Bergstrecke seit deren Bestehen als „Super-Dauerbrenner“ geführt. Um der Problematik der schweren Unfälle entgegenzuwirken, sei ab dem Jahr 2006 im Hinblick auf eine verkehrssichere bauliche Ausgestaltung des W. Bergs alles Erdenkliche realisiert worden (Aufbringung einer neuen Fahrbahndecke zur Verbesserung der Querneigung und Griffigkeit, Anbringungen von Schutzeinrichtungen mit Unterfahrschutz, Beseitigung von Gefahrenstellen im Seitenraum und Kurvenverbreiterungen, teilweise Zurücknahme des Baumbestandes, die Leitpfosten seien enger gestellt worden, es seien zusätzliche aufgelöste Richtungstafeln aufgestellt und eine durchgehende Mittellinie markiert worden). Im Jahr 2008 habe das Landratsamt mit Zustimmung der Regierung in den Kurvenbereichen zudem eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h angeordnet sowie ein Überholverbot für die gesamte Bergstrecke und an verschiedenen Stellen auch Halteverbote verfügt. Diese Maßnahmen hätten in den Jahren 2008 bis 2010 zunächst auch Wirkung gezeigt. Ab dem Jahr 2011 sei allerdings wieder ein Anstieg der Unfallzahlen zu verzeichnen gewesen, mit einer Spitze in den Jahren 2013 und 2014. Ende 2014 seien daraufhin weitere bauliche Maßnahmen beschlossen worden, um die Strecke für „Rennbiker“ unattraktiv zu machen. So seien die Aufenthaltsplätze/Kamera-standorte für die Zuschauer von waghalsigen Fahrmanövern insbesondere im Bereich der sogenannten „Applauskurve“ beseitigt und der Parkplatz oberhalb des W. Bergs aufgelassen worden. Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 30.03.2016 habe das Landratsamt eine Geschwindigkeitsbeschränkung für die gesamte Bergstrecke auf 50 km/h, die Markierung einer Doppelsperrlinie in der Straßenmitte und die Aufstellung von Trägertafeln mit dem Hinweis „Motorradunfallstrecke W. Berg“ verfügt. Darüber hinaus seien weitere Maßnahmen der Unfallkommission diskutiert worden, wie das Aufstellen von sogenannten „Bischofsmützen“ und das Einlegen von Reflektoren im Bereich der doppelten Mittellinienmarkierung sowie das Aufbringen von Rüttelstreifen. Man sei hierbei aber – insbesondere wegen der negativen Erfahrungen bei vergleichbaren Motorradstrecken – zu dem Ergebnis gelangt, dass sich derartige Einbauten bei Fahrfehlern eher nachteilig auswirkten und daher nicht zur Ausführung gelangen sollten. Auch der Errichtung von stationären Geschwindigkeitsmessanlagen sei nicht näher getreten worden, da dies nicht als zielführend erachtet worden sei. Aufgrund der nach wie vor gegebenen Gefahrensituation sei festzustellen, dass sich alle bisher durchgeführten baulichen und verkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht als ausreichend erwiesen bzw. allenfalls zu einem kurzfristigen Erfolg geführt hätten. Auch die in den letzten Jahren ohnehin schon verstärke Überwachung durch die Polizei verhindere nicht, dass außerhalb der Überwachungszeiten erneut gerast werde.

Die Zahlen belegten, dass an Wochenenden und an Feiertagen der Anteil des Kradverkehrs am Gesamt-Kfz-Verkehr überdurchschnittlich hoch sei, auch im Vergleich zu anderen Landstraßen im Landkreis Bamberg. Die Anzahl an Verkehrsunfällen am W. Berg, die in erster Linie von Motorradfahrern verursacht worden seien (überhöhte Geschwindigkeit, unzulässiges Überholen, unangemessenes Kurvenverhalten), sei seit dem Jahr 2013 wieder angestiegen. Erst vor kurzem (27./28.05.2017) hätten sich auf der Bergstrecke wiederum mehrere schwere Unfälle, verursacht durch Motorradfahrer, ereignet. Durch das teilweise unangepasste Fahrverhalten der Motorradfahrer in diesem Teilbereich der B 22 bestehe daher eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs. Nach Auffassung der Unfallkommission sei es nunmehr zwingend geboten, die Strecke vorerst probeweise auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Straßenverkehrsordnung (StVO) an den Wochenenden und Feiertagen für Motorräder zu sperren. Da gerade an diesen Tagen der W. Berg in hohem Maße mit Motorrädern befahren werde und sich die meisten Unfälle auch an diesen Tagen ereignet hätten, erscheine eine Beschränkung der probeweisen Sperrung auf diese Tage als ausreichend. In der zunächst festgelegten „Probezeit“ bis zum 31.12.2018 solle festgestellt werden, ob sich eine Streckensperrung lediglich am Wochenende und an Feiertagen als geeignete und ausreichende Maßnahme erweise, die Unfallsituation am W. Berg spürbar zu entschärfen. Mildere Mittel, die erfolgversprechend erschienen, seien bei dieser kurvenreichen Strecke nicht erkennbar bzw. bereits ausgeschöpft. Die zeitliche Beschränkung der Sperrung des W. Bergs, die zur Eindämmung der derzeit für alle Verkehrsteilnehmer bestehenden besonderen Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko der Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteige, vorgesehen sei, entspreche somit der Regelung in § 45 Abs. 9 StVO.

Die zunächst als „Pilotversuch“ vorgesehene zeitlich beschränkte Sperrung dieses Teilbereichs der B 22 für Motorräder sei bei der Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalles verhältnismäßig, da sie geeignet sei, die Unfälle in diesem Streckenbereich zu reduzieren. In den meisten Fällen seien Motorradfahrer Verursacher der in diesem Bereich zu verzeichnenden Unfälle gewesen. Da das Unfallrisiko bedingt durch die hohe Anzahl an Motorradfahrern an den Wochenenden und Feiertagen am größten sei, genüge eine zeitliche Beschränkung der Sperrung auf diese Tage. Auch wenn es sich bei einem Motorrad um ein allgemein zugelassenes Verkehrsmittel handle und nicht alle Motorradfahrer der Gruppe der sich über alle Regeln hinwegsetzenden Zweiradfahrer angehörten, sei die Maßnahme aus Gründen der Verkehrssicherheit mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots vereinbar und angemessen. Die Interessen der Motorradfahrer an der Mobilität und Freizeitgestaltung müssten daher hinter den Interessen der Allgemeinheit an einer sicheren und geordneten Verkehrslage zurückstehen. Die Gruppe der Motorradfahrer werde durch diese Einschränkung des Gemeingebrauchs auch nicht nachhaltig in ihrem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt. Die zeitlich beschränkte Sperrung des W. Bergs beruhe auf verfassungsrechtlichen Schranken, denen die freie Entfaltung der Persönlichkeit bzw. das Recht auf Mobilität und Freizeitgestaltung zur Aufrechterhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung unterworfen sei. Es handle sich bei der zeitlich beschränkten Sperrung der Teilstrecke der B 22 auch nicht um einen Eingriff in die straßenrechtliche Widmung, da die Straße weiterhin Verkehrszwecken diene. Als geeignet und zumutbar als Ausweichstrecke für Motorräder werde die Kreisstraße BA 30 über Kübelstein nach Ludwag und ab dort die Staatsstraße 2187 über Zeckendorf nach Scheßlitz angesehen. Es werde davon ausgegangen, dass infolge der Streckensperrung die Anzahl der Motorradfahrer in diesem Bereich an den Wochenenden zurückgehen werde. Trotzdem werde die Gefahr einer Verlagerung des Motorradverkehrs auf andere Strecken bzw. andere Tage nicht verkannt. Daher diene der Pilotversuch auch der Feststellung, welche Auswirkungen die Sperrung des W. Bergs auf die genannte Ausweichstrecke habe.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11.01.2018 – bei Gericht eingegangen am 15.01.2018 – ließ der Antragsteller gegen die aufgrund der verkehrsbehördlichen Anordnung im Bereich der B 22 W. Berg aufgestellten Verkehrszeichen 255 einschließlich der teilweise angebrachten Zusatzzeichen Klage erheben (B 1 K 18.53). Zugleich wurde um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die angegriffene Verfügung, mit der die Straße durch die besagte Beschilderung gesperrt werden solle, sei offensichtlich rechtswidrig und schränke den Antragsteller auch über die Maßen in seinen Rechten ein. Der Antragsteller sei klagebefugt, da er als Verkehrsteilnehmer Adressat eines belastenden Verwaltungsakts in Form eines behördlichen Verbots geworden sei. Er habe am Samstag, den 16.12.2017, gegen 13:15 Uhr mit seinem Krad die B 22 befahren. Durch die entsprechende Beschilderung sei er daran gehindert gewesen, weiter als bis zu diesem Verkehrsschild zu fahren. Somit sei er zum Adressaten eines Verwaltungsakts geworden und als solcher klagebefugt. Als Ermächtigungsgrundlage komme allenfalls § 45 StVO in Betracht. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Streckensperrung seien offensichtlich nicht gegeben. Weder Gründe der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs noch der Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen würden diese Maßnahme gebieten. Der Antragsgegner meine, dass es sich bei der Strecke am W. Berg um einen Unfallschwerpunkt handele, dass dies am Fahrverhalten der Motorradfahrer liege und dass dieses nur durch eine Streckensperrung geändert werden könnte. Über die Voraussetzungen einer Streckensperrung für Motorräder habe kürzlich das Verwaltungsgericht Osnabrück zu befinden gehabt (vorgelegt wurde ein Urteil vom 12.12.2017, Az. 6 A 126/15). Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO könnten die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Diese Befugnis werde durch § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO dahingehend modifiziert, dass Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden dürften, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteige. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.

Im Übrigen sei die streitige Anordnung als unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft anzusehen. Es werde bestritten, dass ein Unfallschwerpunkt vorliege. Eine Streckensperrung stelle einen massiven Eingriff in die grundrechtlich garantierten Rechte der betroffenen Verkehrsteilnehmer dar. Eine Straße – insbesondere eine Bundesstraße – sei grundsätzlich für den gesamten Verkehr freizuhalten. Sofern in diesem Bereich in der Vergangenheit Geschwindigkeitskontrollen von den zuständigen Behörden durchgeführt worden seien, hätten diese keinen besonders hohen Anteil der ausgesperrten Verkehrsteilnehmer ergeben. Es sei auch nicht ersichtlich, dass Maßnahmen der allgemeinen Verkehrsüberwachung mit der gebotenen Nachhaltigkeit ergriffen worden seien. Insbesondere seien keine mehrtägigen, ununterbrochenen Geschwindigkeitsmessungen an dem betreffenden Straßenabschnitt durchgeführt worden. Auch mildere Maßnahmen seien nicht hinreichend in den Blick genommen worden. Insbesondere sei nicht ernsthaft erwogen worden, ob der Einbau von sogenannten Rüttelstreifen (quer zur Fahrbahn) eine geeignete Maßnahme darstelle, um den Verkehrsteilnehmer an den besonders gefährlichen Stellen zu einer Reduzierung der Geschwindigkeit zu veranlassen. Nach einer entsprechenden Untersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen seien derartige Rüttelstreifen durchaus geeignet, die gefahrene Geschwindigkeit zu reduzieren und damit die Fahrsicherheit zu verbessern. Da offensichtlich keine Beweisführung vorliege, die das Motorrad als „Störenfried“ entlarve, sei ein einseitiges Fahrverbot für zweirädrige Vehikel mit Verbrennungsmotor offensichtlich nicht zulässig. Der Antragsteller sei persönlich betroffen. Er besitze einen Motorradführerschein und habe die konkrete Absicht gehabt, die gesperrte Straße auch tatsächlich zu befahren. Um die Sperrung zu umgehen, müsse er nun erhebliche Umwege in Kauf nehmen. Da die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig sei, überwiege das Interesse des Betroffenen das von der Behörde geltend gemachte besondere Vollzugsinteresse.

Mit Schriftsatz vom 06.02.2018 hat das Landratsamt Bamberg die einschlägigen Akten vorgelegt und beantragte,

den Antrag abzuweisen.

Entgegen den Ausführungen des Antragstellers sei die B 22 östlich von W. sehr wohl ein Unfallschwerpunkt. Wie dem beigefügten aktuellen Ausdruck aus der digitalen Unfallkarte 2012/2014 der Zentralstelle für Verkehrssicherheit im Straßenbau (ZVS) zu entnehmen sei, werde der W. Berg in der Unfallstatistik des Straßennetzes der Bayerischen Straßenbauverwaltung sogar als „Super-Dauerbrenner“ bezeichnet. Diese Bezeichnung erhielten in Bayern nur Unfallstrecken, die ohne Unterbrechung in den maßgeblichen Dreijahreszeiträumen mehrmals hintereinander die Kriterien als Unfallschwerpunkt erfüllten. Ein Unfallschwerpunkt sei außerorts bei drei oder mehr Unfällen mit schwerem Personenschaden (Tote bzw. Schwerverletzte) innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren gegeben. In den Jahren von 2007 bis 2017 habe es insgesamt 58 Verkehrsunfälle mit Personenschäden mit 3 Toten, 32 Schwerverletzten und 31 Leichtverletzten gegeben. Auffällig sei, dass in den Jahren 2014 bis 2017 der Unfall mit Todesfolge und nahezu alle Unfälle mit Personenschäden durch Motorräder (Krafträder und Leichtkrafträder) und überhöhter Geschwindigkeit verursacht worden seien. Zudem habe es weitere Kleinunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Schäden gegeben. Dementsprechend werde das Unfallgeschehen am W. Berg von den zuständigen Behörden bereits seit über 15 Jahren intensiv beobachtet. Während dieser Zeit seien daher auch schon unterschiedliche Maßnahmen ergriffen und weitere diskutiert worden, um diesen Unfallschwerpunkt zu entschärfen. Abschließend sei anzumerken, dass das Unfallgeschehen am W. Berg viel schwerwiegender sei als das auf dem vom Verwaltungsgericht Osnabrück im vorgelegten Urteil zu beurteilenden Straßenabschnitt.

Die zuständigen Behörden hätten entgegen der Behauptung der Gegenseite alle zumutbaren Mittel ausgeschöpft. Die einzelnen bisher ergriffenen baulichen und straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen seien auf Seite 2 der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 16.08.2017 aufgeführt. Der Vortrag, dass Maßnahmen der allgemeinen Verkehrsüberwachung nicht mit der notwendigen Intensität durchgeführt worden seien, sei eine bloße Behauptung und entbehre jeder Tatsachengrundlage. Die Polizei habe in den letzten Jahren sehr viele Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt und diese auf die Motorradsaison und auf die Wochenenden konzentriert. Insgesamt seien in den Jahren 2017: 87, 2016: 56, 2015: 70, 2014: 56, 2013: 40, 2012: 38, 2011: 42 und 2010: 30 Stunden kontrolliert worden. Das Argument, dass die Geschwindigkeitsüberwachungen in der Vergangenheit keinen besonders hohen Anteil der ausgesperrten Verkehrsteilnehmer (also Motorradfahrer) ergeben habe, könne nicht durchdringen. Es sei vielmehr so, dass am W. Berg Hochgeschwindigkeitsmotorradfahrer den Berg mehrfach hintereinander rauf- und runterführen. Zudem könne aus technischen und rechtlichen Gründen nur an einer Stelle mit einem Handmessgerät die Geschwindigkeit gemessen werden. Insoweit sei von der Polizei das Phänomen zu beobachten, dass die Geschwindigkeitsmessung schnell „verbrannt“ sei, da die Information über aktuell stattfindende Messungen zügig verbreitet würde. Fest aufgestellte Geschwindigkeitsmesseinrichtungen seien als nicht effektiv verworfen worden (wird ausgeführt). Am W. Berg seien alle sinnvollen baulichen Veränderungen durchgeführt worden, um eine dauerhafte Reduktion der Unfallzahlen und Unfallopfer zu erreichen. Insoweit werde auf die als Anlage B5 vorgelegte Kurzübersicht sowie Seite 2 der verkehrsrechtlichen Anordnung verwiesen. Der von der Gegenseite geforderte Einbau von Rüttelstreifen als milderes Mittel sei als nicht zielführend verworfen worden. Aufgrund der seinerzeit bekannten Erfahrungen, die bei den Pilotstrecken Kesselberg, Sudelfeld und Amorbach gemacht worden seien, sei man übereingekommen, diese am W. Berg nicht aufzubringen. So hätten die Rüttelstreifen bei den Pilotstrecken weder zu einer merklichen Verminderung der Frequentierung der Strecken durch Motorradfahrer noch zu einer Reduzierung der gefahrenen Geschwindigkeiten beigetragen. Eine drastischere Ausformung der Rüttelstreifen (vor allem in die Höhe) sei im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (z.B. Radfahrer) nicht in Betracht gezogen worden. Zudem seien alle straßenverkehrsrechtlichen milderen Mittel bereits ergriffen worden. Soweit der Kläger und Antragsteller geltend mache, dass er nunmehr erhebliche Umwege zu fahren habe, sei dies nicht nachzuvollziehen.

Aufgrund der geschilderten Umstände sei die verkehrsrechtliche Anordnung vom 16.08.2017 rechtmäßig. Die auf Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO angeordnete zeitlich beschränkte Sperrung des W. Bergs entspreche der Regelung in § 45 Abs. 9 StVO. Insgesamt seien die Ermessensgesichtspunkte in der verkehrsrechtlichen Anordnung umfassend ausgeführt worden. Da die verkehrsrechtliche Anordnung vom 16.08.2017 offensichtlich rechtmäßig sei, könne der Klage auch keine aufschiebende Wirkung beigemessen werden. Zudem widerspräche die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage dem Sinn und Zweck und somit dem Charakter der Sperrung als vorübergehende Probemaßnahme.

Dem trat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 15.02.2018 nochmals entgegen. Entgegen der Ansicht der Gegenseite seien die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück sehr wohl auch auf die hier in Rede stehende Streckensperrung anwendbar. Die Rechtslage sei die gleiche. Die angegriffene Maßnahme sei ebenfalls offensichtlich rechtswidrig. Zur Problematik Unfallschwerpunkt wurde ausgeführt, es werde aus dem Vortrag der Antragsgegnerseite und aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, dass die genannten Verkehrsunfälle der Gruppe der Motorradfahrer anzulasten seien. Es werde nicht differenziert. Insbesondere werde nicht unterschieden, ob die Motorradfahrer, wenn sie an einem Unfall beteiligt gewesen seien, diesen tatsächlich auch schuldhaft verursacht hätten. Den vorgelegten Zahlen sei zu entnehmen, dass der weit überwiegende Teil der Unfälle auf Unfälle mit Pkw-Beteiligung entfalle. Dies entspreche im Übrigen auch der tatsächlichen Frequentierung der Straße, die ausweislich der von der Antragsgegnerseite vorgelegten Zahlen zum weit überwiegenden Teil von Autofahrern genutzt werde. Auf die Idee, die Strecke für Pkw zu sperren, komme man seitens des Antragsgegners nicht. Problematisch erschienen auch die Ausführungen der Polizeiinspektion Bamberg. Dort scheine der die Geschwindigkeit übertretende „normale Autofahrer“ weniger „schlimm“ als der die Geschwindigkeit übertretende Motorradfahrer. Man gewinne sogar den Eindruck, als meine der Verfasser, es müsse der gemeine Autofahrer davor geschützt werden, in Geschwindigkeitskontrollen zu geraten, die es dort nur deshalb gebe, weil die Motorradfahrer rasen würden. Auch angesichts der tatsächlichen Zahlen sei dies aber eine insbesondere der gesetzlichen Intention nicht entsprechende Sicht der Dinge. Weil die Geschwindigkeitsmessungen in den Jahren 2014 bis 2017 eine abnehmende Quote der Motorradfahrer an der Gesamtzahl der Geschwindigkeitsverstöße begehenden Verkehrsteilnehmer zeige, sei diese Sicht darüber hinaus auch unabhängig von der rechtlichen Problematik aus tatsächlichen Gründen nicht nachvollziehbar. Besonders deutlich werde dies im Jahr 2017, wo 76 Geschwindigkeitsverstöße begangen von Autofahrern nur 20 Geschwindigkeitsverstößen von Motorradfahrern gegenüberstünden. Die Klägerseite bleibe bei ihrer Ansicht, dass keineswegs alle zumutbaren Mittel ausgeschöpft worden seien. Diese Ansicht werde durch den Vortrag des Antragsgegners eher noch gestärkt. Es sei nicht richtig, dass aus technischen und rechtlichen Gründen nur an einer Stelle mit einem Handlasermessgerät gemessen werden könne. Darüber hinaus sei es auch nicht belegt, dass „Hochgeschwindigkeitsmotorradfahrer“ den Berg mehrfach hintereinander rauf- und runterfahren würden und bei jedem Durchgang die Geschwindigkeit erhöhten, was immer wieder zu einem Unfall führe. Diese Behauptung werde bestritten. Gleiches betreffe die Behauptung, dass die Geschwindigkeitsmessung schnell verbrannt sein solle. Auch die Behauptung, dass fest aufgestellte Geschwindigkeitsmesseinrichtungen nicht effektiv seien, sei nicht richtig. Ausweislich der Stellungnahme der Polizeiinspektion Bamberg Land sei es vielmehr so, dass die stationäre Geschwindigkeitsmessung deshalb verworfen worden sei, weil „in Bayern generell keine festen stationären Geschwindigkeitsmessanlagen außerorts aufgestellt würden und dies deshalb auch am W. Berg nicht möglich sei“. Dies erscheine aber als fragwürdige Begründung. Rein rechtlich seien stationäre Geschwindigkeitsmesseinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften auch in Bayern möglich. Entgegen der Behauptung des Landratsamts wären diese auch effektiv. Auch die weitere Behauptung, dass alle sinnvollen baulichen Veränderungen ausgeführt worden seien, sei nicht belegt. Es zeige sich, dass das Gegenteil richtig sei. Die auf Seite 2 der Anordnung vom 16.08.2017 genannten baulichen Maßnahmen seien nur angedacht, aber nicht ausgeführt worden. Die Behauptung, dass diese Einrichtungen bei den Pilotstrecken weder zu einer merklichen Verminderung der Frequentierung der Strecken durch Motorradfahrer noch zu einer Reduzierung der gefahrenen Geschwindigkeiten beigetragen hätten, werde ausdrücklich bestritten. Das Gegenteil sei richtig. Bezug genommen wurde auf eine Darstellung des Landesbetriebs Straßenbau NRW. Als weitere bauliche Maßnahme stünden darüber hinaus die in dem Artikel genannten flexiblen Fahrbahnteiler zur Verfügung. Es handele sich hierbei um mobile und flexible Elemente, die die Strecke ebenfalls unattraktiv für Raser machten, die die Kurven mit hoher Geschwindigkeit und extremer Schräglage nehmen wollten. Bestritten werde, dass eine drastischere Ausformung der Rüttelstreifen vor allem in der Höhe eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zur Folge hätte. Insbesondere für Radfahrer ergebe sich eine diesbezügliche Gefährdung bei entsprechend angepasster Geschwindigkeit nicht. Der Ansicht, dass alle milderen Mittel bereits ergriffen worden seien, könne keinesfalls zugestimmt werden. Dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage dem Sinn und Zweck der Sperrung als Probemaßnahme widersprechen solle, sei nicht recht nachvollziehbar. Folge man der Ansicht des Antragsgegners, gäbe es gegen Pilotversuche überhaupt keinen effektiven Rechtsschutz.

Mit Schreiben des Gerichts vom 02.03.2018 wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers nach telefonischer Rücksprache Akteneinsicht in die übersandten Behördenakten, auch den Ordner „Anlage 4.1“ zur Stellungnahme der Polizei vom 22.01.2018, gewährt sowie nochmals die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die verkehrsrechtliche Anordnung des Landratsamts Bamberg sowie die infolgedessen vorgenommene Beschilderung ist zulässig. Die gegen Verkehrszeichen zu erhebende Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO hat entsprechend § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung, sodass einstweiliger Rechtsschutz in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist (vgl. hierzu z.B. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 33. EL Juni 2017, § 80 Rn. 150 ff.; König in Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 41 StVO Rn. 247, jeweils m.w.N.).

2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der vorliegende Antrag abzulehnen, da die Klage des Antragstellers nach summarischer Überprüfung aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der getroffenen Verkehrsreglung wiegt insoweit schwerer als das Suspensivinteresse des Antragstellers. Das Gericht folgt zunächst den Gründen der Anordnung vom 16.08.2017 und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Gründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend hierzu ist zum Antragsvorbringen sowie zur Sache noch das Folgende auszuführen:

a) Das Landratsamt Bamberg hat das streitgegenständliche Verkehrsverbot vorliegend auf § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO gestützt. Diese sog. „Experimentierklausel“ erlaubt unter anderem Anordnungen zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen. Vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst werden jedoch nur Fälle, in denen nicht die Frage zweifelhaft ist, ob überhaupt eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs vorliegt, sondern solche, in denen zu klären ist, welche konkreten Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr geeignet und erforderlich sind. Zu einem Gefahrerforschungseingriff ermächtigt § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO gerade nicht. Demzufolge ist eine Gefahrenlage i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 StVO erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 26.02.2015 – 11 ZB 14.2491 – juris Rn. 20; VG München, U.v. 29.09.2014 – M 23 K 32; Hentschel a.a.O., § 45 StVO Rn. 32 m.w.N.). § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigt und sich damit als „qualifizierte Gefahrenlage“ darstellt (VG München, U.v. 06.07.2017 – M 23 K 16.1305 – juris Rn. 40).

Eine derartige Gefahrenlage liegt – anders als in dem der Entscheidung des VG Osnabrück vom 12.12.2017 zugrundeliegenden Sachverhalt – auf dem hier streitgegenständlichen Streckenabschnitt der B 22 vor. In den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ist hinreichend dokumentiert, dass die Strecke am W. Berg aufgrund der örtlichen Verhältnisse in besonderem Maße von Motorradfahrern frequentiert wird und dass es dort zu einer Vielzahl von Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Kraftradfahren gekommen ist. Die Unfallmeldungen aus den Jahren 2014 bis 2017 (Anlage 1 zur Stellungnahme der Polizeiinspektion Bamberg-Land vom 22.01.2018) beschreiben die auf der Strecke stattgefundenen Unfälle, an denen Motorradfahrer beteiligt gewesen sind. Auch in den vom Landratsamt Bamberg als Anlage B3 übersandten Tabellen werden die Unfälle in diesem Zeitraum dargestellt. Aus den Unfallmeldungen geht außerdem hervor, dass bei routinemäßigen Kontrollen der Leitplanken Beschädigungen am Unterfahrschutz festgestellt worden sind (vgl. z.B. die Unfallmeldungen vom 30.03.2017), was auf eine gewisse Dunkelziffer von Unfällen hindeutet.

Soweit antragstellerseits vorgebracht wird, aus den vorgelegten Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass die Unfälle der Gruppe der Motorradfahrer anzulasten seien, kann dies nicht nachvollzogen werden. Beispielsweise bei den acht aufgeführten Unfällen des Jahres 2017 handelt es sich um fünf Unfälle, an denen Motorradfahrer allein beteiligt waren, einen Fall, in dem eine Leichtkraftradfahrerin in den Gegenverkehr kam, einen Fall, in dem ein Leichtkraftradfahrer auf einen Traktor aufgefahren ist und einen Zusammenstoß zweier Kraftradfahrer im Begegnungsverkehr.

b) In der vorliegenden verkehrsrechtlichen Anordnung ist auch ein konkretes Erprobungsziel bestimmt und formuliert (vgl. BayVGH, B.v. 26.02.2015 – 11 ZB 14.2491 – juris Rn. 20; VG München, U.v. 06.07.2017 – M 23 K 16.1305 – juris Rn. 41). Wie auf Seite 3 (letzter Absatz) der Anordnung vom 16.08.2017 ausgeführt wird, soll festgestellt werden, ob sich eine Streckensperrung lediglich am Wochenende und an Feiertagen als geeignete und ausreichende Maßnahme erweist, um die Unfallsituation am W. Berg spürbar zu entschärfen.

c) Die Anordnung der (probeweisen) Streckensperrung für Motorräder an Wochenenden und Feiertagen erweist sich auch als verhältnismäßig. Während die Frage, ob die in § 45 Abs. 1 StVO genannten Gründe vorliegen, in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliegen, besteht hinsichtlich des Ob und des Wie des Eingreifens nur ein beschränkt nachprüfbarer Ermessensspielraum (König a.a.O., § 45 StVO Rn. 28a m.w.N.). Mildere Mittel, die gleichermaßen erfolgversprechend sind, sind nicht ersichtlich. Dies gilt vor allem für die vom Landratsamt Bamberg in Betracht gezogenen, jedoch ausgesonderten Möglichkeiten.

Was die Aufstellung von Fahrbahnteilern angeht, ist diese Möglichkeit insbesondere wegen negativer Erfahrungen auf anderen Strecken verworfen worden. Wie sich aus der Behördenakte ergibt, hat beispielsweise das Landratsamt Augsburg mitgeteilt, dass Motorradfahrer an Leitschwellen mit Warnbaken hängen blieben und diese daher gerade für Motorradfahrer in Kurven ein besonderes Sicherheitsrisiko darstellen (Bl. 259 der Behördenakte). Dass das Landratsamt derartige Maßnahmen letztlich verworfen hat, kann somit nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Entsprechendes gilt für sog. „Markierungsknöpfe“, die beispielsweise auf der B 47 bei Amorbach bereits getestet worden sind und mit denen negative Erfahrungen gemacht worden sind (vgl. hierzu Bl. 265 ff. der Behördenakte).

Auch bei dem Aufbringen von sog. „Rüttelstreifen“ handelt es sich nicht um eine Maßnahme, die unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorrangig gewesen wäre. Diese Maßnahme hat das Landratsamt Bamberg unter Rekurs auf die andernorts gemachten Erfahrungen als nicht in ausreichendem Maße erfolgversprechend angesehen. Wie sich aus der Stellungnahme der Polizeiinspektion Bamberg-Land vom 22.01.2018 (Bl. 47 ff. der Gerichtsakte) ergibt, haben Rüttelstreifen auf anderen Strecken (Kesselberg, Sudelfeld und Amorbach) weder zu einer merklichen Verminderung der Frequentierung der Strecken noch zu einer Reduzierung der gefahrenen Geschwindigkeiten beigetragen (vgl. auch die hierzu wiederum als Anlage 4 beigefügten Vermerke über den Besprechungstermin vom 07.11.2014 und Ortstermin vom 27.11.2014). Darüber hinaus müssen sog. „Rüttelstreifen“, worauf auch im vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgelegten Artikel hingewiesen wird, ausreichend von Gefahrenstellen entfernt sein. Rüttelstreifen sollten hiernach „nur auf Geraden zum Einsatz kommen“ (S. 2 des Ausdrucks). Auch in dem von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen herausgegebenen „Merkblatt zur Verbesserung der Verkehrssicherheit auf Motorradstrecken“ (MVMot) aus dem Jahr 2007 (abrufbar unter: www.landesverkehrswacht.de/fileadmin/downloads/Harz/Harz_2016/FGSV_314_MVMot.pdf) wird darauf hingewiesen, dass der Einsatz von Rüttelstreifen nur mit etwa 50 Metern Sicherheitsabstand zur Kurve erfolgen dürfe (dort S. 24; hierzu auch VG Köln, U.v. 08.11.2013 – 18 K 4473/12 – juris Rn. 59). Gerade in Kurvenbereichen, insbesondere im (unfallträchtigen) Bereich der S-Kurve, kommt ein Einsatz von Rüttelstreifen zur Geschwindigkeitsreduktion und in der Folge zur wirksamen Vermeidung von Unfallereignissen somit nicht in Betracht.

Soweit vorgebracht wird, dass als milderes Mittel hier Geschwindigkeitskontrollen vorrangig seien, ist auszuführen, dass in der Vergangenheit bereits zahlreiche Geschwindigkeitskontrollen stattgefunden haben. Dies hat die Polizei schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und hierzu insbesondere darauf hingewiesen, dass aus dem vorliegenden Datenmaterial (Leitpfostenmessungen) ersichtlich ist, dass wenn die Polizei vor Ort ist, weniger Motorradfahrer die Strecke am W. Berg befahren und „Schnellfahrer“ sehr bald zurückkehren, sobald die Polizei ihre Kontrolle beendet hat (vgl. die Stellungnahme der Polizeiinspektion Bamberg-Land vom 22.01.2018, S. 4/5). Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat dies lediglich pauschal bestritten und auch nach genommener Akteneinsicht hierzu nichts mehr vorgetragen. Außerdem sind Geschwindigkeitskontrollen nicht in gleichem Maße effektiv wie ein Verkehrsverbot, zumal die Polizei eine lückenlose Kontrolle der gefahrenen Geschwindigkeiten nicht leisten kann.

Was stationäre Geschwindigkeitsmessungen als eventuelles milderes Mittel gegenüber einer (zeitweisen) Streckensperrung für Motorräder anbelangt, kann die verkehrsrechtliche Anordnung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Die Aufstellung solcher Anlagen ist mehrfach erwogen und schließlich abgelehnt worden, weil stationäre Geschwindigkeitsmessanlagen nur punktuell wirken und insbesondere in Kurvenbereichen nicht angebracht werden können (vgl. z.B. die Stellungnahme der Polizeiinspektion Bamberg-Land vom 22.01.2018, S. 4). Außerdem hat auch das Polizeipräsidium Oberfranken in der Stellungnahme vom 29.03.2017 (Bl. 280 f. der Behördenakte) zu bedenken gegeben, dass (abgesehen davon, dass bei Motorradfahrern Front- und Heckfotos notwendig sind) der Ermittlungsaufwand sehr hoch und regelmäßig nicht erfolgreich wäre. Die Aufstellung stationärer Geschwindigkeitsmessanlagen kann daher nicht als milderes Mittel gleicher Wirksamkeit angesehen werden (ebenso VG Köln a.a.O., Rn. 66).

Weiterhin stellt es sich nicht als unverhältnismäßig dar, dass vorliegend eine Sperrung der Strecke für Motorräder und nicht für andere Verkehrsteilnehmer erfolgt ist. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist die Beteiligung der Motorräder an den Unfallereignissen in der Vergangenheit hinreichend dokumentiert, sodass das Landratsamt rechtmäßigerweise die Gruppe der Motorräder und nicht etwa die der PKW ausgeschlossen hat.

Als Ausdruck der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hat das Landratsamt Bamberg hier probeweise nur an Wochenenden und Feiertagen (und nicht etwa an allen Tagen) ein Verkehrsverbot für Motorräder angeordnet, um zu eruieren, ob hierdurch dem Unfallvorkommen wirksam begegnet werden kann. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass – wie die vorgelegten Aufstellungen zeigen – Unfälle zum größten Teil an eben diesen Tagen stattgefunden haben.

d) Die Straßenverkehrsbehörde hat die vorliegende Erprobungsmaßnahme auch zeitlich befristet (vgl. Wolf in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 45 StVO Rn. 18 m.w.N. aus der Rspr.). Die hier vorgenommene Befristung bis zum 31.12.2018 erweist sich angesichts des konkreten Erprobungsziels als angemessen. Diesbezüglich ist insbesondere zu berücksichtigen, dass gerade das Fahrverhalten und Verkehrsaufkommen von Motorrädern starken witterungsbedingten Schwankungen unterliegt, weswegen es geboten ist, einen hinreichend langen Zeitraum in den Blick zu nehmen. Zum anderen ist zu bedenken, dass die Bekanntgabe der verkehrsrechtlichen Anordnung durch das Aufstellen der Verkehrszeichen vorliegend erst am 19.10.2017 vollzogen worden ist (Schreiben des Staatlichen Bauamts Bamberg vom 23.10.2017, Bl. 347 der Behördenakte), sodass eine Erprobung erst ab diesem Zeitpunkt stattfinden konnte.

e) Ein auf Wochenenden und Feiertage beschränktes Streckenverbot für Motorräder wäre, was bei einer Erprobung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Alt. 2 StVO (im Gegensatz zur Erforschung) notwendig ist, auch als endgültige Maßnahme rechtmäßig (vgl. König a.a.O., § 45 StVO Rn. 32 m.w.N.). Ein derartiges Verbot für Krafträder kann auf Grundlage von § 45 StVO angeordnet werden (s. Zeichen 255, Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO).

f) Schließlich handelt es sich bei der hiesigen Maßnahme nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO auch um eine im Rahmen der Widmung mögliche verkehrsrechtliche Regelung (vgl. VG München, U.v. 06.07.2017 – M 23 K 16.1305 – juris Rn. 44; König a.a.O.). Vorliegend werden lediglich Krafträder an bestimmten Tagen von der Straßenbenutzung der streitgegenständlichen Teilstrecke der B 22 ausgenommen, wobei die Maßnahme außerdem befristet ist (vgl. hierzu Rebler, BayVBl. 2005, 394/397 f. m.w.N.).

g) Nach alledem wird sich die erhobene Klage in der Hauptsache voraussichtlich als erfolglos erweisen. Auch sonst ist im Rahmen der Interessenabwägung kein überwiegendes Interesse des Antragstellers vorgetragen oder sonst ersichtlich, weswegen es ihm nicht zumutbar sein sollte, die (befristete) straßenverkehrsrechtliche Anordnung vorübergehend (bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache) hinzunehmen.

3. Somit ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 46.15 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 09. Apr. 2018 - B 1 S 18.52

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 09. Apr. 2018 - B 1 S 18.52

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 09. Apr. 2018 - B 1 S 18.52 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen


(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie1.zur Durchführung von A

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 41 Vorschriftzeichen


(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeich

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis


(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen1.von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);2.vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobah

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 09. Apr. 2018 - B 1 S 18.52 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 09. Apr. 2018 - B 1 S 18.52 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Juli 2017 - M 23 K 16.1305

bei uns veröffentlicht am 06.07.2017

Tenor I. Die verkehrsrechtliche Anordnung vom 21. Mai 2015 mit der die Absperrschranke am „…“ angeordnet wurde, wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Absperrschranke und das Verkehrszeichen 250 zu ent

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2015 - 11 ZB 14.2491

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Grü
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 23. Juli 2018 - 3 L 619/18.MZ

bei uns veröffentlicht am 23.07.2018

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 5. Juli 2018 gegen die in Umsetzung der verkehrsbehördlichen Anordnung des Antragsgegners vom 7. März 2018 auf der L ... zwischen S. und O. aufgestellten Verkehrszeichen

Referenzen

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um eine bis 5. Juni 2015 befristet angeordnete Tonnagebeschränkung (Zeichen 253 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO mit Zusatzzeichen gemäß Anhang zur StVO 1052-33 „7,5 t“ und 1020-30 „Anlieger frei“) für die Gemeindeverbindungsstraße B304/Ried-Surbrunn auf dem Gemeindegebiet der Beklagten. Diese Straße wurde im Jahr 1987 mit einer asphaltierten Breite von insgesamt 4,54 Metern zzgl. je 1,0 Meter Bankett in der Bauklasse V ausgebaut (Anliegerstraße, befahrbarer Wohnweg, Fußgängerzone (ohne Busverkehr)).

Der Kläger betreibt in der an die Beklagte angrenzenden Gemeinde Schnaitsee einen Kiesabbau. Dafür erteilte ihm das Landratsamt Traunstein unter der Firma G. am 19. Oktober 2011 eine bis 31. Dezember 2016 befristete Genehmigung. Regelungen zum Zu- und Abfahrtsverkehr sind in dem Genehmigungsbescheid nicht enthalten. Für die Errichtung und den Betrieb einer Kiesbrechanlage erteilte das Landratsamt Traunstein dem Kläger am 14. Juni 2012 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. In der genehmigten Betriebsbeschreibung ist ausgeführt, dass ein Liefer- und Werksverkehr von bis zu 60 Lastkraftwagen pro Tag (60 Anfahrten und 60 Abfahrten) zu erwarten sei und 20% des Verkehrs über die Gemeindeverbindungsstraße B304/Ried-Surbrunn abgewickelt werde.

Die Genehmigung der Brechanlage wurde auf § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gestützt, da der von der Gemeinde Schnaitsee beschlossene Bebauungsplan „Sondergebiet Kiesabbau Hochschatzen“ noch nicht in Kraft getreten war. Im Bebauungsplanverfahren erhob die Beklagte Bedenken gegen die ausreichende Tragfähigkeit der streitgegenständlichen Gemeindeverbindungsstraße. Im Erläuterungsbericht zum Bebauungsplan ist ausgeführt, dass 20% des Verkehrs über die streitgegenständliche Straße abgewickelt werden könnten.

Verkehrszählungen mittels eines Seitenradars durch die Beklagte im Jahr 2011 ergaben, dass in einer Woche 560 Lastkraftwagen und Langzüge (Fahrzeugkombinationen über 12 Meter Länge) die Gemeindeverbindungsstraße befuhren, dabei an einem Tag 159 Langzüge. Daraufhin gab die Beklagte ein Sachverständigengutachten zur Befahrbarkeit der Straße mit schweren Lastkraftwagen in Auftrag.

Das Gutachten der B+P Baustoffprüfung Ingenieurgesellschaft mbH vom 26. März 2012 kam zu dem Ergebnis, dass die Straße angesichts der vorhandenen Fahrbahnbreite und des Ausbauzustands zum Befahren mit schweren Lkw ungeeignet sei. Ein ordnungsgemäßer Begegnungsverkehr mit schweren Lastkraftwagen und anderen Fahrzeugen sei nicht möglich, ein Fahrzeug müsse stets in das Bankett ausweichen. Das Bankett werde dadurch nachhaltig geschädigt. Die Dimensionierung der Asphaltschicht sei nicht für das Befahren der Straße mit schweren Lastkraftwagen ausgelegt. Zurzeit sei die Straße noch ausreichend standfest. Bei Zunahme des Schwerverkehrs sei aber in absehbarer Zeit mit Rissschäden zu rechnen. Es werde vorgeschlagen, eine Gewichtsbeschränkung auf 7,5 Tonnen anzuordnen.

Ein ergänzendes Gutachten des Professor Dr.-Ing. E. vom 10. Juli 2012 kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Fahrbahnaufbau für die tatsächlich auftretende Beanspruchung zu dünn hergestellt sei und keinesfalls in der bisherigen Form belastet werden sollte, da sonst mit erheblichen Schäden zu rechnen sei. Eine Gewichtsbeschränkung sei sinnvoll, solange die Straße nicht ausgebaut werde.

Weitere Messungen mit dem Seitenradar im Frühjahr 2012 ergaben in der Woche vom 9. bis 15. Mai 507 Lastkraftwagen und Langzüge sowie in der Zeit vom 26. März bis 5. April 604 Lastkraftwagen und Langzüge. Demgegenüber wurden in der Woche vom 8. bis 15. März nur 223 Langzüge und Lastkraftwagen und in der Woche vom 1. bis 8. März 139 Langzüge und Lastkraftwagen festgestellt.

Am 19. April 2013 erließ die Beklagte eine verkehrsrechtliche Anordnung, mit der die streitgegenständliche Gemeindeverbindungsstraße auf dem Gemeindegebiet der Beklagten für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen, ausgenommen Anliegerverkehr, gesperrt werden sollte. Sie stützte die Anordnung auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 StVO. In der Folgezeit stellte die Beklagte die Verkehrszeichen aber nicht auf, weil sich u. a. die Gemeinde Schnaitsee weigerte, auf ihrem Gemeindegebiet entsprechende Vorwegweisungen aufzustellen und das Wenden von schweren Lastkraftwagen auf der streitgegenständlichen Gemeindeverbindungsstraße an der Gemeindegrenze nicht möglich ist.

Nach zahlreichen Besprechungen mit der Regierung von Oberbayern, den Landratsämtern Rosenheim und Traunstein sowie den angrenzenden Gemeinden, verfügte die Beklagte mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 29. Januar 2014 erneut die Sperrung der Gemeindeverbindungsstraße für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, ausgenommen Anliegerverkehr (Nr. 1) als Verkehrsversuch für die Dauer von einem Jahr (Nr. 2). Die Verkehrsregelung stützt sich auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO. Es sollten das Verkehrsverhalten und die Verkehrsabläufe untersucht werden, um herauszufinden, welcher anteilige Verkehr im Vergleich zu den jetzigen Verkehrsströmen stattfindet. Auch sollte geklärt werden, ob der Verkehr dauerhaft von den anderen Straßen aufgenommen werden könne bzw. könne parallel nach anderen Lösungen gesucht werden.

Die Beklagte stellte die Verkehrszeichen am 17. Februar 2014 auf. Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Februar 2014 Klage erhoben und Eilantrag gestellt. Er macht geltend, er sei als Verkehrsteilnehmer, als Grundstückseigentümer und als Gewerbetreibender, dem Genehmigungen zum Kiesabbau und für eine Kiesbrechanlage erteilt worden seien, in seinen Rechten verletzt. Die Parteien erklärten das Eilverfahren übereinstimmend für erledigt, nachdem die Polizei gebeten wurde, Verstöße nicht zu ahnden. Die Verkehrsschilder blieben stehen.

Nach richterlichem Hinweis ersetzte die Beklagte die Anordnung vom 29. Januar 2014 durch die Anordnung vom 5. Juni 2014. Es wurde erneut die Sperrung der Straße für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, ausgenommen Anliegerverkehr, verfügt und in Nr. 2 die Dauer des Verkehrsversuchs auf ein Jahr festgesetzt. Die Begründung und Abwägung wurde erheblich erweitert. Auf Seite 10 der Anordnung wird abschließend festgestellt, dass zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße ein Verkehrsverbot erforderlich sei, von dem der Anliegerverkehr ausgenommen werden sollte. Die Maßnahmen seien zur Verhütung von außerordentlichen Schäden im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO, zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StVO und zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO erforderlich und angemessen. Sie seien für die betroffenen Verkehrsteilnehmer zumutbar, insbesondere auch für den Verkehr der Firma des Klägers, da ausreichend andere Verkehrsverbindungen zur Verfügung stünden.

Im Juli 2014 wurden weitere Verkehrszählungen vorgenommen. Es wurden dabei als höchste Belastungen 126 Langzüge und Lastkraftwagen in der Zeit vom 9. bis 17. Juli und 124 Langzüge und Lastkraftwagen in der Woche vom 24. bis 30. Juli festgestellt.

Eine vom Verwaltungsgericht vorgeschlagene Einigung zwischen den Parteien kam nicht zustande. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. September 2014 die im Zuge der verkehrsrechtlichen Anordnung der Beklagten vom 5. Juni 2014 aufgestellten Verkehrszeichen aufgehoben und angeordnet, diese zu beseitigen.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Kläger entgegen tritt. Die Beklagte macht geltend, das Erstgericht unterstelle rechtsfehlerhaft, dass der Kläger als Verkehrsteilnehmer klagebefugt sei. Die Anordnung des Verkehrsversuchs sei auch geeignet und verhältnismäßig. Unzutreffend gehe das Gericht davon aus, dass die Anordnung nicht auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 5 StVO gestützt werden könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und des Eilverfahrens M 23 S 14.673 sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515 m. w. N.). Stützt sich das erstinstanzliche Urteil auf mehrere voneinander unabhängige tragende Begründungen, so muss für jeden Grund ein Berufungszulassungsgrund gegeben sein (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 5).

a) Die Beklagte macht geltend, das Erstgericht habe rechtsfehlerhaft unterstellt, dass der Kläger als Verkehrsteilnehmer klagebefugt sei, weil schon nicht erkennbar sei, ob der Kläger als Privatperson oder als Gewerbetreibender auftrete. Dies begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, denn der Kläger ist als Verkehrsteilnehmer klagebefugt und hat dieses Recht auch geltend gemacht. Der Kläger hat unter seinem Namen Klage erhoben und dabei seine Rechte als Verkehrsteilnehmer, als Grundstückseigentümer und als Gewerbetreibender als verletzt gerügt. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2014 im Eilverfahren M 23 S 14.673, auf den er zur Begründung seiner Klage verwiesen hat, und mit Schriftsatz vom 4. Juli 2014 im Verfahren M 23 K 14.674, von dem das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 31. Juli 2014 abgetrennt wurde, hat er ausdrücklich ausgeführt, er sei in seinem Recht als Verkehrsteilnehmer auf Nutzung der Gemeindeverbindungsstraße, in seinem Recht auf Gemeingebrauch an der Gemeindeverbindungsstraße nach Art. 14 Abs. 2 BayStrWG und in seinen Rechten als eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb, und damit in seinem Grundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Dass er dabei nicht unter seiner Firma aufgetreten ist, ist unschädlich. Die Firma eines Kaufmanns ist nach § 17 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Nach § 17 Abs. 2 HGB kann ein Kaufmann unter seiner Firma klagen. Er muss dies aber nicht, denn die Firma ist nur der Name und die Prozess- und Urteilswirkungen treffen stets den klagenden Inhaber (Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 17 Rn. 45). Eine weitere Aufklärung durch das Verwaltungsgericht war nicht veranlasst. Macht ein Kläger unterschiedliche Rechtspositionen geltend, so reicht es für die Klagebefugnis aus, wenn die Verletzung eines dieser Rechte möglich ist (Kopp/Schenke, a. a. O. § 42 Rn. 59).

b) Die Beklagte rügt des Weiteren, dass keine ordnungsgemäße Prozessvollmacht für den Kläger als Privatperson vorgelegt worden sei und deshalb ernstliche Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestünden. Ob die am 31. Januar 2014 unter der Firma des Klägers ausgestellte Prozessvollmacht die Klageerhebung für den Kläger als Verkehrsteilnehmer und Grundstückseigentümer umfasst hat, kann jedoch offen bleiben. Ein Mangel der Vollmacht wurde von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nicht gerügt. Mit der Klageerwiderung vom 14. März 2014 wurde lediglich die Unzulässigkeit der Klage behauptet, da diese von dem Kläger persönlich und nicht unter dem Namen seiner Firma eingelegt worden sei, obwohl die Kiesabbaugenehmigung der Firma des Klägers erteilt wurde. Nach § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO ist ein Mangel der Vollmacht nur dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Es bestand daher im erstinstanzlichen Verfahren kein Anlass, die Vollmacht zu überprüfen. Nunmehr wurde mit Schriftsatz vom 4. Februar 2015 eine von dem Kläger persönlich ausgestellte Vollmacht nachgereicht. Ein eventueller Mangel der Bevollmächtigung wurde damit nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 89 Abs. 2 ZPO geheilt (Kopp/Schenke, a. a. O. § 67 Rn. 50) und kann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht begründen.

c) Soweit die Beklagte meint, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil die Bestandsaufnahme vor der Durchführung des Verkehrsversuchs mittels Verkehrszählungen und Einholung eines Gutachtens entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ausreichend durchgeführt worden sei und sich die Dauer des Verkehrsversuchs bis Juni 2015 als verhältnismäßig erweise, kann sie damit nicht durchdringen. Voraussetzung für die Durchführung eines Verkehrsversuchs nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO ist, dass zum einen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO festgestellt ist und zum anderen der Verkehrsversuch geeignet und erforderlich zur Erreichung des angestrebten Ermittlungsziels ist (vgl. OVG NW, B.v. 19.12.1995 - 25 B 2750/95 - NZV 1996, 214). Das bedeutet, dass ein konkretes Ziel formuliert werden muss, das mit dem Verkehrsversuch erreicht werden soll. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO auch deshalb verneint, weil vor Erlass der Anordnung keine Klarheit über das Erprobungsziel bestanden habe und der Verkehrsversuch damit nicht geeignet und erforderlich sei. Damit setzt sich die Beklagte nicht auseinander, sondern wiederholt nur unter Hinweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, dass die Anordnung erlassen worden sei, um das Verkehrsverhalten und die Verkehrsabläufe zu untersuchen sowie um verkehrsregelnde Maßnahmen zu erproben. Dabei handelt es sich nur um eine Wiederholung des Gesetzestextes, der zwei unterschiedliche Alternativen umfasst (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 45 Rn. 32). Die Antragsbegründung legt nicht ausreichend dar, auf welche Alternative des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO der Verkehrsversuch gestützt wird, welche konkreten Ermittlungsziele dem Verkehrsversuch zugrunde lagen, und aus welchen Gründen die getroffene Maßnahme sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als geeignet und erforderlich zur Erreichung dieser Ziele erweist.

Im Übrigen zeigt die Beklagte auch keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht als unverhältnismäßig angesehenen Dauer des Verkehrsversuchs auf. Sie beruft sich darauf, dass eine maximale Dauer von einem Jahr von der Rechtsprechung als zulässig angesehen werde und die Zeit ab Aufstellung nicht habe berücksichtigt werden können, da keine sinnvolle Durchführung des Verkehrsversuchs möglich gewesen sei, solange von Vollzugsmaßnahmen abgesehen worden sei. Damit ist aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen die im Rahmen des Verkehrsversuchs geplanten Maßnahmen tatsächlich über ein Jahr durchgeführt werden müssen, um das Erprobungsziel zu erreichen. Darüber hinaus ist nicht ausreichend dargelegt, weshalb die ab Aufstellung der Verkehrszeichen gewonnen Daten nicht verwertet werden konnten. Augenscheinlich war nur geplant, weitere Verkehrszählungen an der streitgegenständlichen Gemeindeverbindungsstraße durchzuführen und diese dann auszuwerten, denn die Gemeinde Schnaitsee verweigert die Mitwirkung an Zählungen an den Straßen auf ihrem Gemeindegebiet. Nach Aktenlage erfolgten im April und Juli 2014 Messungen mit dem Seitenradargerät. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2014 trug die Beklagte selbst vor, mit der Durchführung des Verkehrsversuchs sei unmittelbar nach Erlass der Anordnung begonnen worden. Dies sei durch die Vorlage der Aufzeichnungen aus dem Zeitraum 16. bis 25. April 2014 belegt. Damit ging die Beklagte noch nach Erlass der nunmehr streitgegenständlichen Anordnung selbst davon aus, dass trotz ausgesetztem Vollzug Maßnahmen durchgeführt werden konnten.

Die Zählungen im Juli 2014 haben auch ergeben, dass durch die Sperrung der Straße für Kraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht (ausgenommen Anliegerverkehr) eine erhebliche Reduzierung des Lastwagenverkehrs gegenüber den Zählungen in den Jahren 2011 bis 2013 erreicht werden konnte, obwohl die Polizei zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich weiterhin diesbezügliche Verkehrsverstöße nicht geahndet hat. Aus welchen Gründen die Erhebungen vom April und Juli 2014 nicht innerhalb wesentlich kürzerer Zeit hätte ausgewertet werden können, ist nicht ersichtlich.

d) Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil die Anordnung nach Ansicht der Beklagten auch auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 5 StVO gestützt werden konnte. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Anordnung sei nach verständiger Auslegung ausschließlich auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO gestützt und die Nrn. 2 und 5 seien nur als zusätzliche Stütze, aber nicht als eigene Rechtsgrundlage anzusehen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht, sondern macht nur geltend, die Voraussetzungen der Nrn. 2 und 5 würden vorliegen.

Nur hilfsweise hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Anordnung in der vorliegenden Form auch nicht auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 5 StVO gestützt werden könnte, weil solchen Gefahren mit einer einjährigen Dauer eines Verkehrsverbots nicht effektiv begegnet werden könnte. Auch damit setzt sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht auseinander. Die Frage, ob die Anordnung angesichts des Ausbauzustands der Gemeindeverbindungsstraße dauerhaft auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 5 StVO gestützt werden kann, hat sich im vorliegenden Verfahren nicht gestellt, denn die verkehrsrechtliche Anordnung vom 5. Juni 2014 ist als Verkehrsversuch bezeichnet und auf ein Jahr befristet.

e) Soweit die Begründung des Zulassungsantrags so zu verstehen sein sollte, dass die Beklagte geltend machen möchte, es würden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, weil hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage festgestellt wurde, der Kläger sei als Verkehrsteilnehmer klagebefugt und es deshalb auf seine gewerblichen Individualinteressen nicht ankomme, demgegenüber aber in der Begründetheit ausgeführt wird, das Konzept des Verkehrsversuchs müsse nachvollziehbar sein, um die Einschränkungen des Klägers in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu rechtfertigen, kann dies nicht zur Zulassung der Berufung führen. Der Kläger kann als Verkehrsteilnehmer eine Verletzung seiner Rechte gelten machen, wenn die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO nicht gegeben sind (BVerwG, U.v. 27.1.1993 - 11 C 35/92 - BVerwGE 92, 32). Sind die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen gegeben, kann ein Verkehrsteilnehmer nur geltend machen, seine Interessen seien in der behördlichen Ermessensausübung rechtsfehlerhaft abgewogen worden (BVerwG, U.v. 27.1.1993 a. a. O.). Hier hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für die Anordnung eines Verkehrsversuchs aus verschiedenen Gründen nicht vorliegen und der Kläger schon deshalb als Verkehrsteilnehmer in seinen Rechten verletzt ist. Dabei war die Frage, ob das Konzept des Verkehrsversuchs die Interessen des klägerischen Gewerbebetriebs ausreichend berücksichtigt, nur ein Teilaspekt hinsichtlich der rechtssatzmäßigen Voraussetzungen der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 5. Juni 2014. Darüber hinaus war es für das erstinstanzliche Gericht nicht entscheidungserheblich, ob die Interessen des Klägers als Grundstückseigentümer und Gewerbetreibender in der behördlichen Ermessensausübung rechtsfehlerfrei abgewogen wurden und ob er durch die rechtswidrige Anordnung überhaupt in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 GG verletzt ist.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, a. a. O. Anh. § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

Tenor

I. Die verkehrsrechtliche Anordnung vom 21. Mai 2015 mit der die Absperrschranke am „…“ angeordnet wurde, wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Absperrschranke und das Verkehrszeichen 250 zu entfernen sowie das Verkehrszeichen 260 mit den Zusatzzeichen 1020-30 und 1026-36 aufzustellen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Sperrung der Wegeverbindung des „… …“ in die „… Straße“ durch die Beklagte.

Die Klägerin ist Anliegerin der „…Straße“, welche südwestlich von dem „… …“ abzweigt und als Tempo-30-Zone beschildert ist. Die „…Straße“ führt über die …-Straße südwestlich des „… …“ in die „… Straße“. Der „… … stellt eine Verbindung von der „…“ zur „… Straße“ dar.

Aufgrund von Gemeinderatsbeschlüssen vom 13. Januar und 25. Februar 2009 ordnete die Beklagte für den „… Weg“ eine Sperrung für Fahrzeuge über 7,5 t mit Ausnahme von landwirtschaftlichem Verkehr und Lieferverkehr an. Hintergrund hierfür waren Beschwerden von Anlieger des „… …“ über starken Durchgangsverkehr auf diesem.

Der Gemeinderat der Beklagten befürwortete am 7. April 2014 die Sperrung des „V … …“ für den Durchgangsverkehr, um den gewünschten Verkehrsfluss über den Kreisverkehr an der „… Straße“ entsprechend zu kanalisieren. Es handle sich zwar um einen massiven Eingriff in den laufenden Verkehr, sei aber eine wichtige Erziehungsmaßnahme, um den Durchgangsverkehr über den Kreisverkehr in der Ortsmitte zu lenken.

Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 7. April 2014 ordnete die Beklagte an, dass „zur Erforschung des Verkehrsverhaltens der … … im Einmündungsbereich der … Straße vorübergehend für ein Jahr voll gesperrt wird und an dem Abzweig zur …Straße ein Sackgassenschild aufgestellt wird“ (I. der Anordnung). Im Vollzug dieser Anordnung werde „von der Gemeinde S. das Verkehrszeichen nach Bild Nr. 260 StVO „Verbot für Krafträder und Kraftwagen“ aufgestellt sowie Zeichen 600 Absperrschranke mit Blinklichtern errichtet. An der Abzweigung …Straße wird das Zeichen 357 Sackgasse aufgestellt“ (II. der Anordnung).

Entgegen diesem Wortlaut wurde in der Bekanntmachung vom 25. April 2014 im Gemeindeblatt der Beklagten unter Punkt I. ausgeführt, dass „aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ der „… …“ im Einmündungsbereich der „… …“ voll gesperrt werde.

Im Folgenden erfolgte die entsprechende Straßensperrung.

Aufgrund von Beschwerden der Anwohner der „…-Straße“ beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 2. März 2015, dass im Einmündungsbereich „… …“ sowie an der Einmündung „…Straße/ …Straße“ jeweils das Durchfahrverbotsschild 260 (Verbot für Kraftfahrzeuge) mit Zusatzschild 1026-30 „Anlieger frei“ aufgestellt werden solle, damit auch die „O. K. Straße“ vom Durchfahrtsverkehr freigehalten werde.

Am 11. März 2015 erließ die Beklagte eine verkehrsrechtliche Anordnung, mit der angeordnet wurde, dass „aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs die Orts Straße …Straße und … … für Krafträder, Mofas, Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge gesperrt“ werde; „ausgenommen ist der Anliegerverkehr“ (I. der Anordnung). „Im Vollzug dieser Anordnung wird von der Gemeinde Siegsdorf Verkehrszeichen nach Bild-Nr. 260 Straßenverkehrsordnung „Verbot für Kraftfahrzeuge“ mit dem Zusatzschild 1020 „Anlieger Verkehr frei“ aufgestellt. Beginn der Sperrung … … Abzweig … bis …Straße Abzweig …Straße“ (II. der Anordnung).

Am 25. März 2015 führte die Beklagte eine (weitere) Verkehrszählung am … …“ durch.

Das Landratsamt T. teilte der Beklagten mit Schreiben vom 10. April 2015 mit, dass einer dauerhaften Sperrung des „… …“ für den motorisierten Kraftfahrzeugverkehr, ausgenommen für Anlieger, öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen könnten. Der dauerhafte Ausschluss bestimmter Verkehrsarten auf einer Gemeinde Straße sei von der Straßenverkehrsordnung nicht abgedeckt.

Am 13. April 2015 wurde der Gemeinderat der Beklagten über das Ergebnis der Verkehrszählung informiert. Vor der Sperrung des „… …“ seien über 1.300 Fahrzeuge gemessen worden, nunmehr 356 Fahrten. Dies bedeute eine Reduzierung des Fahrzeugverkehrs im „… … aufgrund der Sperrung um über 70%. Damit könne eindeutig festgestellt werden, dass sich die Verkehrsbelastung im „… …“ und der „…-Straße“ nunmehr in einem erträglichen Niveau bewege. 95% der registrierten Fahrten hätten unter 40 km/h stattgefunden. Von Raserei könne damit keine Rede sein. Eine Beschlussfassung ist nicht dokumentiert.

Am 21. Mai 2015 erließ die Beklagte mit der Unterschrift des Ersten Bürgermeisters zwei verkehrsrechtliche Anordnungen. Unter dem Aktenzeichen 140-16/Ge wurde verfügt, dass „aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs die Orts Straße …-Straße und … … für Krafträder, Mofas, Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge gesperrt wird; ausgenommen ist der Anliegersowie landwirtschaftliche Verkehr“ (I. der Anordnung). „Im Vollzug dieser Anordnung werden von der Gemeinde S. Verkehrszeichen nach Bild-Nr. 260 StVO „Verbot für Kraftfahrzeuge“ mit den Zusatzschildern 1020 „Anlieger Verkehr frei“ und 1026-36 „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ aufgestellt. Beginn der Sperrung … … Abzweig … bis …Straße Abzweig …Straße“ (II. der Anordnung). Der verkehrsrechtlichen Anordnung war ein entsprechender Beschilderungsplan beigefügt.

Des Weiteren wurde mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom gleichen Tag unter dem Aktenzeichen 140-16/01/GE angeordnet, dass „zur Erforschung des Verkehrsverhaltens der … … im Einmündungsbereich der … Straße voll gesperrt wird; an dem Abzweig zur …-Straße wird ein Sackgassenschild aufgestellt“ (I. der Anordnung). „Im Vollzug dieser Anordnung wird von der Gemeinde S. das Verkehrszeichen nach Bild-Nr. 260 StVO „Verbot für Krafträder und Kraftwagen“ aufgestellt sowie Zeichen 600 Absperrschranke mit Blinklichtern errichtet. An der Abzweigung …-Straße wird das Zeichen 357 Sackgasse aufgestellt“ (II. der Anordnung). Ein Beschilderungsplan war der Anordnung nicht beigefügt.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und beantragte die Öffnung des „… …“. Eine Reaktion der Beklagten hierauf erfolgte zumindest nach Aktenlage nicht.

Mit Schreiben vom 17. März 2016, eingegangen am 18. März 2016, erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,

Die beklagte Gemeinde Siegsdorf wird verurteilt, an der Einmündung der Gemeinde Straße „… …“ in die „… Straße“ die Absperrschranke (Zeichen 600 gemäß Anlage 4 zu § 43 Abs. 1 StVO) zu entfernen und durch das Zeichen „Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260 gemäß Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) mit den Zusatzschildern „Anlieger frei“ und „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ zu ersetzen.

Zur Begründung führte die Klägerin insbesondere aus, dass die Absperrschranke bewirke, dass ortsauswärtsfahrende Fahrzeuge vom „… …“ in die „…-Straße“ abbiegen würden, um von dort aus in die „… Straße“ zu gelangen. Somit entstehe auf der „…Straße“, die als reine Anliegerstraße dienen solle, eine erheblich größere Verkehrsbelastung als es vorher der Fall gewesen sei, als die Absperrschranke noch nicht aufgestellt und der „… …“ in seiner ganzen Länge befahrbar gewesen sei. Dies ergäbe auch die Verkehrszählung, die teils von der Gemeinde und teils von den Anliegern durchgeführt worden sei. Hinzu komme, dass es sich zu einem erheblichen Anteil um Durchgangsverkehr handle, nicht nur um Anliegerverkehr. Außerdem würden Messungen ergeben, dass die auf der „…-Straße“ bestehende Tempo-30-Zone von etwa der Hälfte der Fahrzeuge nicht beachtet werde. Durch diese Umstände sei sie als Anliegerin stark beeinträchtigt. Insbesondere bewirke das erhöhte Verkehrsaufkommen einen erheblichen Wertverlust der angrenzenden Grundstücke. Die vollständige Sperrung durch das Zeichen 600 sei rechtswidrig und nicht zulässig. Keine der Voraussetzungen für das Aufstellen der Absperrschranke treffe zu; vielmehr solle diese Sperrung eine Dauerlösung darstellen. Das Zeichen 600 sei aber zur Erreichung dieses Zwecks nicht das geeignete Mittel.

Mit Schreiben vom 7. April 2016, 10. Mai und 7. Juni 2017 legte die Beklagte die Akten und weitere Unterlagen vor und führte insbesondere aus, dass der „… …“ von der Breite und der Dichte der angrenzenden Bebauung her eine Anliegerstraße darstelle. Die hohe Verkehrsbelastung habe die Gemeinde dazu veranlasst, im Jahr 2014 den „… … für den Durchgangsverkehr zu sperren. Der Umweg über den Kreisverkehr betrage gerade einmal 250 m; dies sei aus Sicht der Gemeinde jedem zuzumuten und stelle keine Behinderung dar. Eine Wertminderung des Grundstücks der Klägerin könne nicht nachvollzogen werden. Der Vorschlag der Klägerin, den „… …“ nur mit Zeichen 260 zu beschildern, führe in der Praxis nicht zu dem Ergebnis, welches seitens der Gemeinde erzielt werden solle, nämlich der deutlichen Reduzierung des Verkehrs im „… …“.

Mit Schreiben vom 18. August 2016 erwiderte die Klägerin auf das Schreiben der Beklagten und ergänzte ihren Antrag dahingehend,

dass außer der Absperrschranke (Zeichen 600) auch das Zeichen „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ (Zeichen 250 gemäß Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) zu entfernen sei.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 bestellte sich der Bevollmächtigte für die Klägerin.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 erwiderten die Bevollmächtigten der Beklagten auf die Klage und führten insbesondere aus, dass die Ermächtigungsgrundlage für die getroffene Anordnung der Sperrung des „… …“ § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO in Verbindung mit § 45 Abs. 9 StVO darstelle. Aufgrund der hohen Verkehrszahlen für den „… …“, der durch ein reines Wohngebiet führe, sei die Beklagte gezwungen, zum Schutz der Wohnbevölkerung eine verkehrsrechtliche Anordnung zu treffen. Nach pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens könne diese Anordnung auch nur in einer tatsächlichen, physischen Sperrung des „… …“ für den Durchgangsverkehr münden. Denn die reine Anordnung von Verkehrszeichen sei nach Erfahrungswerten der Verkehrsbehörde nicht wirksam. Es zeige sich, dass vielfach diese reinen Anordnungen durch Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern ignoriert würden und der beabsichtigte Zweck nicht zu erreichen sei. Der Verkehr führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung mit Abgasen und Lärm, die im reinen Wohngebiet nicht hinnehmbar sei. Das Rechtsgut des Schutzes der Wohnbevölkerung werde erheblich beeinträchtigt. Gemäß der Verkehrszählung aus dem Jahr 2012 würden 1.200 Fahrzeuge pro Tag die Straße benutzen. Dies übersteige das allgemeine Maß der Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung erheblich. Es lägen auch besondere örtliche Verhältnisse vor, da der „… …“ aufgrund seines Ausbauzustandes zum schnellen Abkürzen einlade.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 bestellten sich die Bevollmächtigten formell für die Beklagte und beantragten,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht führte am 6. Juli 2017 Beweiserhebung mittels Augenschein durch. Hierbei wurde insbesondere festgestellt, dass etwa 10 m hinter der Abzweigung des „… …“ von der „… Straße“ aneinander gekettete Sperrbarken mit jeweils fünf Lichtern angebracht sind. Diese Sperrbarken sind beweglich; sie sperren die gesamte Straßenbreite. Vor den Barken steht mittig das Verkehrszeichen 250 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO. Im Übrigen entspricht die Beschilderung den verkehrsrechtlichen Anordnungen vom 21. Mai 2015.

Die mündliche Verhandlung schloss sich an. Der Bevollmächtigte der Klägerin übergab einen Schriftsatz datiert vom 5. Juli 2017.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf das Protokoll über den Augenschein und die mündliche Verhandlung des Gerichts vom 6. Juli 2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Anordnung vom 21. Mai 2015 (Az. 140-16/01/GE), mit der die Absperrschranke am „… …“ angeordnet wurde, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie war daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Des Weiteren war die Beklagte zu verpflichten, im Wege der Folgenbeseitigung die entsprechende Beschilderung zu beseitigen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und eine Beschilderung gemäß der weiteren verkehrsrechtlichen Anordnung vom 21. Mai 2015 (Az.: 140-16/Ge) mit der die „…Straße“ sowie der „… …“ mit Ausnahme von Anliegern sowie von landwirtschaftlichem Verkehr gesperrt wurde und welche zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsen ist, zu beschildern (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Klagebefugnis dann zu bejahen, wenn das Klagevorbringen es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Maßnahme eigene Rechte des Klägers verletzt. Ein Verkehrsteilnehmer kann dabei als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtsatzmäßigen Voraussetzungen für eine – auch ihn treffende – Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben. Im Rahmen der behördlichen Ermessensausübung kann er verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen, abgewogen werden (vgl. BVerwG, U.v. 27.01.1993 – 11 C 35/92; U.v. 21.8.2003 – 3 C 15/03 – jeweils juris). Da die Klägerin von der Sperrung der Straße als Verkehrsteilnehmerin ebenfalls betroffen ist, ist die Klagebefugnis daher zu bejahen. Inwieweit sich darüber hinaus eine Klagebefugnis der Klägerin durch einen angeblichen Wertverlust ihres Grundstücks ergeben könnte, konnte daher offen bleiben. Macht ein Kläger unterschiedliche Rechtspositionen geltend, so reicht es für die Klagebefugnis aus, wenn die Verletzung eines dieser Rechte möglich ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 42 Rn. 59).

Auch die Klagefrist ist eingehalten. Zwar bestanden wohl bereits entsprechende verkehrsrechtliche Anordnungen und Beschilderungen seit 2014, die Neuanordnung vom 21. Mai 2015 stellt jedoch einen Zweitbescheid im Sinne einer erneuten verkehrsrechtlichen Anordnung dar, die der Klägerin die Möglichkeit der Anfechtungsklage innerhalb der Jahresfrist (§§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO) neu eröffnet (vgl. BayVGH B.v. 4.12.2014 – 11 ZB 14.189 – juris Rn. 8). Die Klägerin hat auch vor Klagerhebung erfolglos einen Antrag bei der Beklagten auf Aufhebung gestellt; Rechtsschutzbedürfnis ist damit gegeben.

Für die rechtliche Beurteilung von Verkehrszeichen als Verwaltungsakt in Dauerwirkung kommt es maßgebend auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2010 – 3 C 42/09 – juris Rn. 14 m.w.N).

Die Anordnung der dauerhaften Sperrung der Wegeverbindung der „… Straße“ in den „… …“ ist mangels Rechtsgrundlage nach dem Straßenverkehrsrecht rechtswidrig.

Die Beklagte ist grundsätzlich für den Erlass verkehrsrechtlicher Anordnungen an Gemeindestraßen in ihrem Gemeindegebiet zuständig, §§ 45, 44 StVO i.V.m. Art. 2 und 3 Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk). Da gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 b der Geschäftsordnung der Beklagten der Erste Bürgermeister für Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises zuständig ist, dürfte er befugt gewesen sein, auch ohne Beschluss des Gemeinderats grundsätzlich eine verkehrsrechtliche Anordnung zu erlassen. Auch das Fehlen eines Beschilderungsplans bzgl. dieser verkehrsrechtlichen Anordnung dürfte unschädlich sein, da die Anordnung insoweit hinreichend bestimmt und eindeutig ist; wenngleich irrtümlich in der Anordnung das Zeichen „260“ statt des Zeichens „250“ genannt wurde. Mangels insoweit eigener Rechtsverletzung der Klägerin kann auch offen bleiben, ob und in welchem Umfang vor Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung die Polizei gehört wurde (vgl. I. zu § 45 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung – VwV-StVO).

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StVO haben sie das gleiche Recht u.a. zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen (Nr. 3) bzw. zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen (Nr. 6).

Gemäß der insoweit eindeutigen Formulierung in der streitgegenständlichen verkehrsrechtlichen Anordnung dient diese „der Erforschung des Verkehrsverhaltens“. Die verkehrsrechtliche Anordnung beruht daher (ausschließlich) auf § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 StVO. Soweit in der Bekanntmachung der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 7. April 2014 Gründe der Sicherheit und Ordnung genannt werden, ist dies – unabhängig von der Widersprüchlichkeit zum Wortlaut der dort zu Grunde liegenden verkehrsrechtlichen Anordnung – irrelevant, da die streitgegenständlichen Anordnung, auch wenn sie die damalige Anordnung im Regelungsgehalt lediglich wiederholt, einen Zweitbescheid darstellt, der alleine für sich zu bewerten ist. Denn die Beklagte hat erkennbar auf Grund einer neuen Erkenntnisgrundlage eine weitere, zukünftige Regelung treffen wollen (vgl. BayVGH B.v. 4.12.2014 – 11 ZB 14.189 – juris Rn. 8).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 StVO liegen jedoch mehrfach nicht vor.

Die sog. „Experimentierklausel“ erlaubt der Straßenverkehrsbehörde verkehrsrechtliche Anordnungen zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen. Erfasst werden sollen mit dieser Vorschrift Fälle, in denen nicht die Frage zweifelhaft ist, ob überhaupt eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs vorliegt, sondern solche, in denen noch geklärt werden muss, welche Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr geeignet und erforderlich sind. Vorausgesetzt ist also eine Gefahrenlage im Sinn des Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 StVO. Einen Gefahrenerforschungseingriff ermöglicht § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 nicht (BayVGH, B.v. 26.02.2015 – 11 ZB 14.2491 – juris Rn. 20; VG München, U.v. 29.9.2014 – M 23 K 14.3323 – juris Rn. 36; vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 45 Rn. 32; Münchner Kommentar, Straßenverkehrsrecht Band 1 Auflage 2016, § 45 Rn. 35; Bachmeier/Müller/Starkgraff, Verkehrsrecht, 2. Auflage, § 45 Rn. 46; Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, § 45 Rn. 18).

§ 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die – erstens – auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und – zweitens – das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigt und sich damit als „qualifizierte Gefahrenlage“ darstellt. Eine solche tatbestandlich vorausgesetzte Gefahr im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO dürfte im vorliegenden Fall nicht vorliegen, zumindest sind keinerlei konkreten Erkenntnisse hierzu vorgelegt worden. Lediglich das Feststellen von Verkehrszahlen mit einem möglicherweise hohen Verkehrsaufkommen kann für sich alleine das Vorliegen einer straßenverkehrsrechtlichen Gefahr nicht begründen. Hierfür bedarf es vielmehr weitergehende Ermittlungen, etwa zur möglichen gesundheitsrelevanten Beeinträchtigung der Anwohner durch Lärm und Abgase oder auch der qualifizierten Gefahrenlage im Straßenverkehr im Einzelnen. Dies wurde im vorliegenden Fall jedoch weder ermittelt noch dokumentiert. Eine Maßnahme nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO scheidet daher bereits mangels Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage gem. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO aus. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass bereits durch die – unabhängig von ihrer tatsächlichen Rechtmäßigkeit – bestandskräftige Anordnung vom 21. Mai 2015, mit der die „…-Straße“ sowie der „… … mit Ausnahme von Anliegern und landwirtschaftlichem Verkehr gesperrt wurden, eine deutliche Verkehrsreduzierung erreicht werden konnte. Sofern lediglich aufgrund einer Missachtung dieser bestehenden verkehrsrechtlichen Anordnung noch eine Gefahrenlage gesehen werden sollte, dürften zumindest zunächst ausreichende Kontrollen bzw. sonstige Maßnahmen zur Durchsetzung dieser verkehrsrechtlichen Anordnungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.

Des Weiteren müsste das Erforschungsziel im Rahmen von verkehrsrechtlichen Anordnungen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO konkret bestimmt sein, woran es hier aber fehlt. Tatsächlich geht es der Beklagten hier auch nicht um die Erforschung eines bestimmten Verkehrsverhaltens, sondern – wie sich insbesondere aus den Protokollen der Gemeinderatssitzungen ergibt – um eine „Umerziehung“ der Verkehrsteilnehmer.

Sollte es sich um eine Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Alt. 2 StVO handeln, so wäre Voraussetzung hierfür darüber hinaus, dass diese (erprobte) Maßnahme dauerhaft rechtlich zulässig ist. Hieran fehlt es jedoch ebenfalls, da die angeordnete Absperrschranke als Verkehrseinrichtung im Sinne von Zeichen 600 der Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 StVO lediglich für Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen dienen kann, was vorliegend nicht der Fall ist.

Schließlich wäre ein Verkehrsversuch grundsätzlich nur zeitlich befristet möglich. Zwar wird von der Rechtsprechung eine maximale Dauer von bis zu einem Jahr als zulässig angesehen (vgl. BayVGH, B.v. 26.02.2015 – 11 ZB 14.2491 – juris Rn. 21). Im vorliegenden Fall ist eine zeitliche Befristung jedoch gerade nicht geplant. Vielmehr soll die ursprünglich bereits im Jahr 2014 beschlossene vorübergehende Sperrung dauerhaft fortgesetzt werden.

Letztlich müssen Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO von der straßenrechtlichen Widmung gedeckt sein (vgl. Hentschel/König/Dauer, StVO, a.a.O.; Bachmeier/Müller/Starkgraff, Verkehrsrecht, a.a.O.). Die vorgenommene dauerhafte Sperrung einer Wegeverbindung dürfte jedoch den Rahmen straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen überschreiten. Insoweit ist der Vorrang des Straßenrechts vor dem Straßenverkehrsrecht zu beachten (vgl. hierzu Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand Oktober 2015, Art. 14 Rn. 22ff.). Die dauerhafte Kappung einer Wegeverbindung dürfte eine tatsächliche Änderung eines Straßenverlaufs zumindest des gesamten motorisierten Verkehrs darstellen und damit dem Straßenrecht unterliegen. Die Beklagte dürfte, sollte sie eine Sperrung weiterhin durchsetzen wollen, gehalten sein, im Rahmen straßenrechtlicher Planungen ggf. ein anderweitiges Verkehrskonzept zu entwickeln und straßenrechtlich umsetzen.

Soweit sich die Bevollmächtigten der Beklagten im vorbereitenden gerichtlichen Verfahren darauf berufen, dass die verkehrsrechtliche Anordnung auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zu stützen sei, führt auch dies nicht zum Erfolg. Unabhängig davon, dass sich aus den vorliegenden Behördenakten eindeutig ergibt, dass Rechtsgrundlage ausschließlich § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO sein sollte und ein Austausch von Rechtsgrundlagen bei Ermessensentscheidungen wie im vorliegenden Fall grundsätzlich ausgeschlossen ist, da das Ermessen in diesen Fällen unterschiedlicher Zweckverfolgung regelmäßig nicht sachgerecht ausgeübt werden kann, liegen zu der vorgetragenen Beeinträchtigung der Anlieger mit Lärm und Abgasen – wie bereits oben erwähnt – keinerlei belastbaren Erkenntnisse vor.

Die Sperrung der Wegeverbindung des „… …“ zur „… Straße“ auf Grundlage der streitgegenständlichen straßenverkehrsrechtlichen Anordnung ist somit rechtswidrig.

Die verkehrsrechtliche Anordnung vom 21. Mai 2015 (Az. 140-16701/GE) war daher aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die entsprechende Beschilderung aufzuheben und eine Beschilderung entsprechend der bestandskräftigen verkehrsrechtlichen Anordnung vom 21. Mai 2015 (Az. 140-16/Ge = Straßensperrung mit Ausnahme von Anliegern sowie landwirtschaftlichem Verkehr) anzubringen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um eine bis 5. Juni 2015 befristet angeordnete Tonnagebeschränkung (Zeichen 253 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO mit Zusatzzeichen gemäß Anhang zur StVO 1052-33 „7,5 t“ und 1020-30 „Anlieger frei“) für die Gemeindeverbindungsstraße B304/Ried-Surbrunn auf dem Gemeindegebiet der Beklagten. Diese Straße wurde im Jahr 1987 mit einer asphaltierten Breite von insgesamt 4,54 Metern zzgl. je 1,0 Meter Bankett in der Bauklasse V ausgebaut (Anliegerstraße, befahrbarer Wohnweg, Fußgängerzone (ohne Busverkehr)).

Der Kläger betreibt in der an die Beklagte angrenzenden Gemeinde Schnaitsee einen Kiesabbau. Dafür erteilte ihm das Landratsamt Traunstein unter der Firma G. am 19. Oktober 2011 eine bis 31. Dezember 2016 befristete Genehmigung. Regelungen zum Zu- und Abfahrtsverkehr sind in dem Genehmigungsbescheid nicht enthalten. Für die Errichtung und den Betrieb einer Kiesbrechanlage erteilte das Landratsamt Traunstein dem Kläger am 14. Juni 2012 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. In der genehmigten Betriebsbeschreibung ist ausgeführt, dass ein Liefer- und Werksverkehr von bis zu 60 Lastkraftwagen pro Tag (60 Anfahrten und 60 Abfahrten) zu erwarten sei und 20% des Verkehrs über die Gemeindeverbindungsstraße B304/Ried-Surbrunn abgewickelt werde.

Die Genehmigung der Brechanlage wurde auf § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gestützt, da der von der Gemeinde Schnaitsee beschlossene Bebauungsplan „Sondergebiet Kiesabbau Hochschatzen“ noch nicht in Kraft getreten war. Im Bebauungsplanverfahren erhob die Beklagte Bedenken gegen die ausreichende Tragfähigkeit der streitgegenständlichen Gemeindeverbindungsstraße. Im Erläuterungsbericht zum Bebauungsplan ist ausgeführt, dass 20% des Verkehrs über die streitgegenständliche Straße abgewickelt werden könnten.

Verkehrszählungen mittels eines Seitenradars durch die Beklagte im Jahr 2011 ergaben, dass in einer Woche 560 Lastkraftwagen und Langzüge (Fahrzeugkombinationen über 12 Meter Länge) die Gemeindeverbindungsstraße befuhren, dabei an einem Tag 159 Langzüge. Daraufhin gab die Beklagte ein Sachverständigengutachten zur Befahrbarkeit der Straße mit schweren Lastkraftwagen in Auftrag.

Das Gutachten der B+P Baustoffprüfung Ingenieurgesellschaft mbH vom 26. März 2012 kam zu dem Ergebnis, dass die Straße angesichts der vorhandenen Fahrbahnbreite und des Ausbauzustands zum Befahren mit schweren Lkw ungeeignet sei. Ein ordnungsgemäßer Begegnungsverkehr mit schweren Lastkraftwagen und anderen Fahrzeugen sei nicht möglich, ein Fahrzeug müsse stets in das Bankett ausweichen. Das Bankett werde dadurch nachhaltig geschädigt. Die Dimensionierung der Asphaltschicht sei nicht für das Befahren der Straße mit schweren Lastkraftwagen ausgelegt. Zurzeit sei die Straße noch ausreichend standfest. Bei Zunahme des Schwerverkehrs sei aber in absehbarer Zeit mit Rissschäden zu rechnen. Es werde vorgeschlagen, eine Gewichtsbeschränkung auf 7,5 Tonnen anzuordnen.

Ein ergänzendes Gutachten des Professor Dr.-Ing. E. vom 10. Juli 2012 kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Fahrbahnaufbau für die tatsächlich auftretende Beanspruchung zu dünn hergestellt sei und keinesfalls in der bisherigen Form belastet werden sollte, da sonst mit erheblichen Schäden zu rechnen sei. Eine Gewichtsbeschränkung sei sinnvoll, solange die Straße nicht ausgebaut werde.

Weitere Messungen mit dem Seitenradar im Frühjahr 2012 ergaben in der Woche vom 9. bis 15. Mai 507 Lastkraftwagen und Langzüge sowie in der Zeit vom 26. März bis 5. April 604 Lastkraftwagen und Langzüge. Demgegenüber wurden in der Woche vom 8. bis 15. März nur 223 Langzüge und Lastkraftwagen und in der Woche vom 1. bis 8. März 139 Langzüge und Lastkraftwagen festgestellt.

Am 19. April 2013 erließ die Beklagte eine verkehrsrechtliche Anordnung, mit der die streitgegenständliche Gemeindeverbindungsstraße auf dem Gemeindegebiet der Beklagten für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen, ausgenommen Anliegerverkehr, gesperrt werden sollte. Sie stützte die Anordnung auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 StVO. In der Folgezeit stellte die Beklagte die Verkehrszeichen aber nicht auf, weil sich u. a. die Gemeinde Schnaitsee weigerte, auf ihrem Gemeindegebiet entsprechende Vorwegweisungen aufzustellen und das Wenden von schweren Lastkraftwagen auf der streitgegenständlichen Gemeindeverbindungsstraße an der Gemeindegrenze nicht möglich ist.

Nach zahlreichen Besprechungen mit der Regierung von Oberbayern, den Landratsämtern Rosenheim und Traunstein sowie den angrenzenden Gemeinden, verfügte die Beklagte mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 29. Januar 2014 erneut die Sperrung der Gemeindeverbindungsstraße für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, ausgenommen Anliegerverkehr (Nr. 1) als Verkehrsversuch für die Dauer von einem Jahr (Nr. 2). Die Verkehrsregelung stützt sich auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO. Es sollten das Verkehrsverhalten und die Verkehrsabläufe untersucht werden, um herauszufinden, welcher anteilige Verkehr im Vergleich zu den jetzigen Verkehrsströmen stattfindet. Auch sollte geklärt werden, ob der Verkehr dauerhaft von den anderen Straßen aufgenommen werden könne bzw. könne parallel nach anderen Lösungen gesucht werden.

Die Beklagte stellte die Verkehrszeichen am 17. Februar 2014 auf. Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Februar 2014 Klage erhoben und Eilantrag gestellt. Er macht geltend, er sei als Verkehrsteilnehmer, als Grundstückseigentümer und als Gewerbetreibender, dem Genehmigungen zum Kiesabbau und für eine Kiesbrechanlage erteilt worden seien, in seinen Rechten verletzt. Die Parteien erklärten das Eilverfahren übereinstimmend für erledigt, nachdem die Polizei gebeten wurde, Verstöße nicht zu ahnden. Die Verkehrsschilder blieben stehen.

Nach richterlichem Hinweis ersetzte die Beklagte die Anordnung vom 29. Januar 2014 durch die Anordnung vom 5. Juni 2014. Es wurde erneut die Sperrung der Straße für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, ausgenommen Anliegerverkehr, verfügt und in Nr. 2 die Dauer des Verkehrsversuchs auf ein Jahr festgesetzt. Die Begründung und Abwägung wurde erheblich erweitert. Auf Seite 10 der Anordnung wird abschließend festgestellt, dass zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße ein Verkehrsverbot erforderlich sei, von dem der Anliegerverkehr ausgenommen werden sollte. Die Maßnahmen seien zur Verhütung von außerordentlichen Schäden im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO, zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StVO und zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO erforderlich und angemessen. Sie seien für die betroffenen Verkehrsteilnehmer zumutbar, insbesondere auch für den Verkehr der Firma des Klägers, da ausreichend andere Verkehrsverbindungen zur Verfügung stünden.

Im Juli 2014 wurden weitere Verkehrszählungen vorgenommen. Es wurden dabei als höchste Belastungen 126 Langzüge und Lastkraftwagen in der Zeit vom 9. bis 17. Juli und 124 Langzüge und Lastkraftwagen in der Woche vom 24. bis 30. Juli festgestellt.

Eine vom Verwaltungsgericht vorgeschlagene Einigung zwischen den Parteien kam nicht zustande. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. September 2014 die im Zuge der verkehrsrechtlichen Anordnung der Beklagten vom 5. Juni 2014 aufgestellten Verkehrszeichen aufgehoben und angeordnet, diese zu beseitigen.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Kläger entgegen tritt. Die Beklagte macht geltend, das Erstgericht unterstelle rechtsfehlerhaft, dass der Kläger als Verkehrsteilnehmer klagebefugt sei. Die Anordnung des Verkehrsversuchs sei auch geeignet und verhältnismäßig. Unzutreffend gehe das Gericht davon aus, dass die Anordnung nicht auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 5 StVO gestützt werden könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und des Eilverfahrens M 23 S 14.673 sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515 m. w. N.). Stützt sich das erstinstanzliche Urteil auf mehrere voneinander unabhängige tragende Begründungen, so muss für jeden Grund ein Berufungszulassungsgrund gegeben sein (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 5).

a) Die Beklagte macht geltend, das Erstgericht habe rechtsfehlerhaft unterstellt, dass der Kläger als Verkehrsteilnehmer klagebefugt sei, weil schon nicht erkennbar sei, ob der Kläger als Privatperson oder als Gewerbetreibender auftrete. Dies begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, denn der Kläger ist als Verkehrsteilnehmer klagebefugt und hat dieses Recht auch geltend gemacht. Der Kläger hat unter seinem Namen Klage erhoben und dabei seine Rechte als Verkehrsteilnehmer, als Grundstückseigentümer und als Gewerbetreibender als verletzt gerügt. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2014 im Eilverfahren M 23 S 14.673, auf den er zur Begründung seiner Klage verwiesen hat, und mit Schriftsatz vom 4. Juli 2014 im Verfahren M 23 K 14.674, von dem das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 31. Juli 2014 abgetrennt wurde, hat er ausdrücklich ausgeführt, er sei in seinem Recht als Verkehrsteilnehmer auf Nutzung der Gemeindeverbindungsstraße, in seinem Recht auf Gemeingebrauch an der Gemeindeverbindungsstraße nach Art. 14 Abs. 2 BayStrWG und in seinen Rechten als eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb, und damit in seinem Grundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Dass er dabei nicht unter seiner Firma aufgetreten ist, ist unschädlich. Die Firma eines Kaufmanns ist nach § 17 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Nach § 17 Abs. 2 HGB kann ein Kaufmann unter seiner Firma klagen. Er muss dies aber nicht, denn die Firma ist nur der Name und die Prozess- und Urteilswirkungen treffen stets den klagenden Inhaber (Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 17 Rn. 45). Eine weitere Aufklärung durch das Verwaltungsgericht war nicht veranlasst. Macht ein Kläger unterschiedliche Rechtspositionen geltend, so reicht es für die Klagebefugnis aus, wenn die Verletzung eines dieser Rechte möglich ist (Kopp/Schenke, a. a. O. § 42 Rn. 59).

b) Die Beklagte rügt des Weiteren, dass keine ordnungsgemäße Prozessvollmacht für den Kläger als Privatperson vorgelegt worden sei und deshalb ernstliche Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestünden. Ob die am 31. Januar 2014 unter der Firma des Klägers ausgestellte Prozessvollmacht die Klageerhebung für den Kläger als Verkehrsteilnehmer und Grundstückseigentümer umfasst hat, kann jedoch offen bleiben. Ein Mangel der Vollmacht wurde von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nicht gerügt. Mit der Klageerwiderung vom 14. März 2014 wurde lediglich die Unzulässigkeit der Klage behauptet, da diese von dem Kläger persönlich und nicht unter dem Namen seiner Firma eingelegt worden sei, obwohl die Kiesabbaugenehmigung der Firma des Klägers erteilt wurde. Nach § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO ist ein Mangel der Vollmacht nur dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Es bestand daher im erstinstanzlichen Verfahren kein Anlass, die Vollmacht zu überprüfen. Nunmehr wurde mit Schriftsatz vom 4. Februar 2015 eine von dem Kläger persönlich ausgestellte Vollmacht nachgereicht. Ein eventueller Mangel der Bevollmächtigung wurde damit nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 89 Abs. 2 ZPO geheilt (Kopp/Schenke, a. a. O. § 67 Rn. 50) und kann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht begründen.

c) Soweit die Beklagte meint, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil die Bestandsaufnahme vor der Durchführung des Verkehrsversuchs mittels Verkehrszählungen und Einholung eines Gutachtens entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ausreichend durchgeführt worden sei und sich die Dauer des Verkehrsversuchs bis Juni 2015 als verhältnismäßig erweise, kann sie damit nicht durchdringen. Voraussetzung für die Durchführung eines Verkehrsversuchs nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO ist, dass zum einen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO festgestellt ist und zum anderen der Verkehrsversuch geeignet und erforderlich zur Erreichung des angestrebten Ermittlungsziels ist (vgl. OVG NW, B.v. 19.12.1995 - 25 B 2750/95 - NZV 1996, 214). Das bedeutet, dass ein konkretes Ziel formuliert werden muss, das mit dem Verkehrsversuch erreicht werden soll. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO auch deshalb verneint, weil vor Erlass der Anordnung keine Klarheit über das Erprobungsziel bestanden habe und der Verkehrsversuch damit nicht geeignet und erforderlich sei. Damit setzt sich die Beklagte nicht auseinander, sondern wiederholt nur unter Hinweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, dass die Anordnung erlassen worden sei, um das Verkehrsverhalten und die Verkehrsabläufe zu untersuchen sowie um verkehrsregelnde Maßnahmen zu erproben. Dabei handelt es sich nur um eine Wiederholung des Gesetzestextes, der zwei unterschiedliche Alternativen umfasst (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 45 Rn. 32). Die Antragsbegründung legt nicht ausreichend dar, auf welche Alternative des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO der Verkehrsversuch gestützt wird, welche konkreten Ermittlungsziele dem Verkehrsversuch zugrunde lagen, und aus welchen Gründen die getroffene Maßnahme sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als geeignet und erforderlich zur Erreichung dieser Ziele erweist.

Im Übrigen zeigt die Beklagte auch keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht als unverhältnismäßig angesehenen Dauer des Verkehrsversuchs auf. Sie beruft sich darauf, dass eine maximale Dauer von einem Jahr von der Rechtsprechung als zulässig angesehen werde und die Zeit ab Aufstellung nicht habe berücksichtigt werden können, da keine sinnvolle Durchführung des Verkehrsversuchs möglich gewesen sei, solange von Vollzugsmaßnahmen abgesehen worden sei. Damit ist aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen die im Rahmen des Verkehrsversuchs geplanten Maßnahmen tatsächlich über ein Jahr durchgeführt werden müssen, um das Erprobungsziel zu erreichen. Darüber hinaus ist nicht ausreichend dargelegt, weshalb die ab Aufstellung der Verkehrszeichen gewonnen Daten nicht verwertet werden konnten. Augenscheinlich war nur geplant, weitere Verkehrszählungen an der streitgegenständlichen Gemeindeverbindungsstraße durchzuführen und diese dann auszuwerten, denn die Gemeinde Schnaitsee verweigert die Mitwirkung an Zählungen an den Straßen auf ihrem Gemeindegebiet. Nach Aktenlage erfolgten im April und Juli 2014 Messungen mit dem Seitenradargerät. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2014 trug die Beklagte selbst vor, mit der Durchführung des Verkehrsversuchs sei unmittelbar nach Erlass der Anordnung begonnen worden. Dies sei durch die Vorlage der Aufzeichnungen aus dem Zeitraum 16. bis 25. April 2014 belegt. Damit ging die Beklagte noch nach Erlass der nunmehr streitgegenständlichen Anordnung selbst davon aus, dass trotz ausgesetztem Vollzug Maßnahmen durchgeführt werden konnten.

Die Zählungen im Juli 2014 haben auch ergeben, dass durch die Sperrung der Straße für Kraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht (ausgenommen Anliegerverkehr) eine erhebliche Reduzierung des Lastwagenverkehrs gegenüber den Zählungen in den Jahren 2011 bis 2013 erreicht werden konnte, obwohl die Polizei zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich weiterhin diesbezügliche Verkehrsverstöße nicht geahndet hat. Aus welchen Gründen die Erhebungen vom April und Juli 2014 nicht innerhalb wesentlich kürzerer Zeit hätte ausgewertet werden können, ist nicht ersichtlich.

d) Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil die Anordnung nach Ansicht der Beklagten auch auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 5 StVO gestützt werden konnte. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Anordnung sei nach verständiger Auslegung ausschließlich auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO gestützt und die Nrn. 2 und 5 seien nur als zusätzliche Stütze, aber nicht als eigene Rechtsgrundlage anzusehen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht, sondern macht nur geltend, die Voraussetzungen der Nrn. 2 und 5 würden vorliegen.

Nur hilfsweise hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Anordnung in der vorliegenden Form auch nicht auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 5 StVO gestützt werden könnte, weil solchen Gefahren mit einer einjährigen Dauer eines Verkehrsverbots nicht effektiv begegnet werden könnte. Auch damit setzt sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht auseinander. Die Frage, ob die Anordnung angesichts des Ausbauzustands der Gemeindeverbindungsstraße dauerhaft auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 5 StVO gestützt werden kann, hat sich im vorliegenden Verfahren nicht gestellt, denn die verkehrsrechtliche Anordnung vom 5. Juni 2014 ist als Verkehrsversuch bezeichnet und auf ein Jahr befristet.

e) Soweit die Begründung des Zulassungsantrags so zu verstehen sein sollte, dass die Beklagte geltend machen möchte, es würden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, weil hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage festgestellt wurde, der Kläger sei als Verkehrsteilnehmer klagebefugt und es deshalb auf seine gewerblichen Individualinteressen nicht ankomme, demgegenüber aber in der Begründetheit ausgeführt wird, das Konzept des Verkehrsversuchs müsse nachvollziehbar sein, um die Einschränkungen des Klägers in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu rechtfertigen, kann dies nicht zur Zulassung der Berufung führen. Der Kläger kann als Verkehrsteilnehmer eine Verletzung seiner Rechte gelten machen, wenn die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO nicht gegeben sind (BVerwG, U.v. 27.1.1993 - 11 C 35/92 - BVerwGE 92, 32). Sind die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen gegeben, kann ein Verkehrsteilnehmer nur geltend machen, seine Interessen seien in der behördlichen Ermessensausübung rechtsfehlerhaft abgewogen worden (BVerwG, U.v. 27.1.1993 a. a. O.). Hier hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für die Anordnung eines Verkehrsversuchs aus verschiedenen Gründen nicht vorliegen und der Kläger schon deshalb als Verkehrsteilnehmer in seinen Rechten verletzt ist. Dabei war die Frage, ob das Konzept des Verkehrsversuchs die Interessen des klägerischen Gewerbebetriebs ausreichend berücksichtigt, nur ein Teilaspekt hinsichtlich der rechtssatzmäßigen Voraussetzungen der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 5. Juni 2014. Darüber hinaus war es für das erstinstanzliche Gericht nicht entscheidungserheblich, ob die Interessen des Klägers als Grundstückseigentümer und Gewerbetreibender in der behördlichen Ermessensausübung rechtsfehlerfrei abgewogen wurden und ob er durch die rechtswidrige Anordnung überhaupt in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 GG verletzt ist.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, a. a. O. Anh. § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Die verkehrsrechtliche Anordnung vom 21. Mai 2015 mit der die Absperrschranke am „…“ angeordnet wurde, wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Absperrschranke und das Verkehrszeichen 250 zu entfernen sowie das Verkehrszeichen 260 mit den Zusatzzeichen 1020-30 und 1026-36 aufzustellen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Sperrung der Wegeverbindung des „… …“ in die „… Straße“ durch die Beklagte.

Die Klägerin ist Anliegerin der „…Straße“, welche südwestlich von dem „… …“ abzweigt und als Tempo-30-Zone beschildert ist. Die „…Straße“ führt über die …-Straße südwestlich des „… …“ in die „… Straße“. Der „… … stellt eine Verbindung von der „…“ zur „… Straße“ dar.

Aufgrund von Gemeinderatsbeschlüssen vom 13. Januar und 25. Februar 2009 ordnete die Beklagte für den „… Weg“ eine Sperrung für Fahrzeuge über 7,5 t mit Ausnahme von landwirtschaftlichem Verkehr und Lieferverkehr an. Hintergrund hierfür waren Beschwerden von Anlieger des „… …“ über starken Durchgangsverkehr auf diesem.

Der Gemeinderat der Beklagten befürwortete am 7. April 2014 die Sperrung des „V … …“ für den Durchgangsverkehr, um den gewünschten Verkehrsfluss über den Kreisverkehr an der „… Straße“ entsprechend zu kanalisieren. Es handle sich zwar um einen massiven Eingriff in den laufenden Verkehr, sei aber eine wichtige Erziehungsmaßnahme, um den Durchgangsverkehr über den Kreisverkehr in der Ortsmitte zu lenken.

Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 7. April 2014 ordnete die Beklagte an, dass „zur Erforschung des Verkehrsverhaltens der … … im Einmündungsbereich der … Straße vorübergehend für ein Jahr voll gesperrt wird und an dem Abzweig zur …Straße ein Sackgassenschild aufgestellt wird“ (I. der Anordnung). Im Vollzug dieser Anordnung werde „von der Gemeinde S. das Verkehrszeichen nach Bild Nr. 260 StVO „Verbot für Krafträder und Kraftwagen“ aufgestellt sowie Zeichen 600 Absperrschranke mit Blinklichtern errichtet. An der Abzweigung …Straße wird das Zeichen 357 Sackgasse aufgestellt“ (II. der Anordnung).

Entgegen diesem Wortlaut wurde in der Bekanntmachung vom 25. April 2014 im Gemeindeblatt der Beklagten unter Punkt I. ausgeführt, dass „aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ der „… …“ im Einmündungsbereich der „… …“ voll gesperrt werde.

Im Folgenden erfolgte die entsprechende Straßensperrung.

Aufgrund von Beschwerden der Anwohner der „…-Straße“ beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 2. März 2015, dass im Einmündungsbereich „… …“ sowie an der Einmündung „…Straße/ …Straße“ jeweils das Durchfahrverbotsschild 260 (Verbot für Kraftfahrzeuge) mit Zusatzschild 1026-30 „Anlieger frei“ aufgestellt werden solle, damit auch die „O. K. Straße“ vom Durchfahrtsverkehr freigehalten werde.

Am 11. März 2015 erließ die Beklagte eine verkehrsrechtliche Anordnung, mit der angeordnet wurde, dass „aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs die Orts Straße …Straße und … … für Krafträder, Mofas, Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge gesperrt“ werde; „ausgenommen ist der Anliegerverkehr“ (I. der Anordnung). „Im Vollzug dieser Anordnung wird von der Gemeinde Siegsdorf Verkehrszeichen nach Bild-Nr. 260 Straßenverkehrsordnung „Verbot für Kraftfahrzeuge“ mit dem Zusatzschild 1020 „Anlieger Verkehr frei“ aufgestellt. Beginn der Sperrung … … Abzweig … bis …Straße Abzweig …Straße“ (II. der Anordnung).

Am 25. März 2015 führte die Beklagte eine (weitere) Verkehrszählung am … …“ durch.

Das Landratsamt T. teilte der Beklagten mit Schreiben vom 10. April 2015 mit, dass einer dauerhaften Sperrung des „… …“ für den motorisierten Kraftfahrzeugverkehr, ausgenommen für Anlieger, öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen könnten. Der dauerhafte Ausschluss bestimmter Verkehrsarten auf einer Gemeinde Straße sei von der Straßenverkehrsordnung nicht abgedeckt.

Am 13. April 2015 wurde der Gemeinderat der Beklagten über das Ergebnis der Verkehrszählung informiert. Vor der Sperrung des „… …“ seien über 1.300 Fahrzeuge gemessen worden, nunmehr 356 Fahrten. Dies bedeute eine Reduzierung des Fahrzeugverkehrs im „… … aufgrund der Sperrung um über 70%. Damit könne eindeutig festgestellt werden, dass sich die Verkehrsbelastung im „… …“ und der „…-Straße“ nunmehr in einem erträglichen Niveau bewege. 95% der registrierten Fahrten hätten unter 40 km/h stattgefunden. Von Raserei könne damit keine Rede sein. Eine Beschlussfassung ist nicht dokumentiert.

Am 21. Mai 2015 erließ die Beklagte mit der Unterschrift des Ersten Bürgermeisters zwei verkehrsrechtliche Anordnungen. Unter dem Aktenzeichen 140-16/Ge wurde verfügt, dass „aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs die Orts Straße …-Straße und … … für Krafträder, Mofas, Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge gesperrt wird; ausgenommen ist der Anliegersowie landwirtschaftliche Verkehr“ (I. der Anordnung). „Im Vollzug dieser Anordnung werden von der Gemeinde S. Verkehrszeichen nach Bild-Nr. 260 StVO „Verbot für Kraftfahrzeuge“ mit den Zusatzschildern 1020 „Anlieger Verkehr frei“ und 1026-36 „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ aufgestellt. Beginn der Sperrung … … Abzweig … bis …Straße Abzweig …Straße“ (II. der Anordnung). Der verkehrsrechtlichen Anordnung war ein entsprechender Beschilderungsplan beigefügt.

Des Weiteren wurde mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom gleichen Tag unter dem Aktenzeichen 140-16/01/GE angeordnet, dass „zur Erforschung des Verkehrsverhaltens der … … im Einmündungsbereich der … Straße voll gesperrt wird; an dem Abzweig zur …-Straße wird ein Sackgassenschild aufgestellt“ (I. der Anordnung). „Im Vollzug dieser Anordnung wird von der Gemeinde S. das Verkehrszeichen nach Bild-Nr. 260 StVO „Verbot für Krafträder und Kraftwagen“ aufgestellt sowie Zeichen 600 Absperrschranke mit Blinklichtern errichtet. An der Abzweigung …-Straße wird das Zeichen 357 Sackgasse aufgestellt“ (II. der Anordnung). Ein Beschilderungsplan war der Anordnung nicht beigefügt.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und beantragte die Öffnung des „… …“. Eine Reaktion der Beklagten hierauf erfolgte zumindest nach Aktenlage nicht.

Mit Schreiben vom 17. März 2016, eingegangen am 18. März 2016, erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,

Die beklagte Gemeinde Siegsdorf wird verurteilt, an der Einmündung der Gemeinde Straße „… …“ in die „… Straße“ die Absperrschranke (Zeichen 600 gemäß Anlage 4 zu § 43 Abs. 1 StVO) zu entfernen und durch das Zeichen „Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260 gemäß Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) mit den Zusatzschildern „Anlieger frei“ und „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ zu ersetzen.

Zur Begründung führte die Klägerin insbesondere aus, dass die Absperrschranke bewirke, dass ortsauswärtsfahrende Fahrzeuge vom „… …“ in die „…-Straße“ abbiegen würden, um von dort aus in die „… Straße“ zu gelangen. Somit entstehe auf der „…Straße“, die als reine Anliegerstraße dienen solle, eine erheblich größere Verkehrsbelastung als es vorher der Fall gewesen sei, als die Absperrschranke noch nicht aufgestellt und der „… …“ in seiner ganzen Länge befahrbar gewesen sei. Dies ergäbe auch die Verkehrszählung, die teils von der Gemeinde und teils von den Anliegern durchgeführt worden sei. Hinzu komme, dass es sich zu einem erheblichen Anteil um Durchgangsverkehr handle, nicht nur um Anliegerverkehr. Außerdem würden Messungen ergeben, dass die auf der „…-Straße“ bestehende Tempo-30-Zone von etwa der Hälfte der Fahrzeuge nicht beachtet werde. Durch diese Umstände sei sie als Anliegerin stark beeinträchtigt. Insbesondere bewirke das erhöhte Verkehrsaufkommen einen erheblichen Wertverlust der angrenzenden Grundstücke. Die vollständige Sperrung durch das Zeichen 600 sei rechtswidrig und nicht zulässig. Keine der Voraussetzungen für das Aufstellen der Absperrschranke treffe zu; vielmehr solle diese Sperrung eine Dauerlösung darstellen. Das Zeichen 600 sei aber zur Erreichung dieses Zwecks nicht das geeignete Mittel.

Mit Schreiben vom 7. April 2016, 10. Mai und 7. Juni 2017 legte die Beklagte die Akten und weitere Unterlagen vor und führte insbesondere aus, dass der „… …“ von der Breite und der Dichte der angrenzenden Bebauung her eine Anliegerstraße darstelle. Die hohe Verkehrsbelastung habe die Gemeinde dazu veranlasst, im Jahr 2014 den „… … für den Durchgangsverkehr zu sperren. Der Umweg über den Kreisverkehr betrage gerade einmal 250 m; dies sei aus Sicht der Gemeinde jedem zuzumuten und stelle keine Behinderung dar. Eine Wertminderung des Grundstücks der Klägerin könne nicht nachvollzogen werden. Der Vorschlag der Klägerin, den „… …“ nur mit Zeichen 260 zu beschildern, führe in der Praxis nicht zu dem Ergebnis, welches seitens der Gemeinde erzielt werden solle, nämlich der deutlichen Reduzierung des Verkehrs im „… …“.

Mit Schreiben vom 18. August 2016 erwiderte die Klägerin auf das Schreiben der Beklagten und ergänzte ihren Antrag dahingehend,

dass außer der Absperrschranke (Zeichen 600) auch das Zeichen „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ (Zeichen 250 gemäß Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) zu entfernen sei.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 bestellte sich der Bevollmächtigte für die Klägerin.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 erwiderten die Bevollmächtigten der Beklagten auf die Klage und führten insbesondere aus, dass die Ermächtigungsgrundlage für die getroffene Anordnung der Sperrung des „… …“ § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO in Verbindung mit § 45 Abs. 9 StVO darstelle. Aufgrund der hohen Verkehrszahlen für den „… …“, der durch ein reines Wohngebiet führe, sei die Beklagte gezwungen, zum Schutz der Wohnbevölkerung eine verkehrsrechtliche Anordnung zu treffen. Nach pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens könne diese Anordnung auch nur in einer tatsächlichen, physischen Sperrung des „… …“ für den Durchgangsverkehr münden. Denn die reine Anordnung von Verkehrszeichen sei nach Erfahrungswerten der Verkehrsbehörde nicht wirksam. Es zeige sich, dass vielfach diese reinen Anordnungen durch Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern ignoriert würden und der beabsichtigte Zweck nicht zu erreichen sei. Der Verkehr führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung mit Abgasen und Lärm, die im reinen Wohngebiet nicht hinnehmbar sei. Das Rechtsgut des Schutzes der Wohnbevölkerung werde erheblich beeinträchtigt. Gemäß der Verkehrszählung aus dem Jahr 2012 würden 1.200 Fahrzeuge pro Tag die Straße benutzen. Dies übersteige das allgemeine Maß der Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung erheblich. Es lägen auch besondere örtliche Verhältnisse vor, da der „… …“ aufgrund seines Ausbauzustandes zum schnellen Abkürzen einlade.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 bestellten sich die Bevollmächtigten formell für die Beklagte und beantragten,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht führte am 6. Juli 2017 Beweiserhebung mittels Augenschein durch. Hierbei wurde insbesondere festgestellt, dass etwa 10 m hinter der Abzweigung des „… …“ von der „… Straße“ aneinander gekettete Sperrbarken mit jeweils fünf Lichtern angebracht sind. Diese Sperrbarken sind beweglich; sie sperren die gesamte Straßenbreite. Vor den Barken steht mittig das Verkehrszeichen 250 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO. Im Übrigen entspricht die Beschilderung den verkehrsrechtlichen Anordnungen vom 21. Mai 2015.

Die mündliche Verhandlung schloss sich an. Der Bevollmächtigte der Klägerin übergab einen Schriftsatz datiert vom 5. Juli 2017.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf das Protokoll über den Augenschein und die mündliche Verhandlung des Gerichts vom 6. Juli 2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Anordnung vom 21. Mai 2015 (Az. 140-16/01/GE), mit der die Absperrschranke am „… …“ angeordnet wurde, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie war daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Des Weiteren war die Beklagte zu verpflichten, im Wege der Folgenbeseitigung die entsprechende Beschilderung zu beseitigen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und eine Beschilderung gemäß der weiteren verkehrsrechtlichen Anordnung vom 21. Mai 2015 (Az.: 140-16/Ge) mit der die „…Straße“ sowie der „… …“ mit Ausnahme von Anliegern sowie von landwirtschaftlichem Verkehr gesperrt wurde und welche zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsen ist, zu beschildern (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Klagebefugnis dann zu bejahen, wenn das Klagevorbringen es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Maßnahme eigene Rechte des Klägers verletzt. Ein Verkehrsteilnehmer kann dabei als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtsatzmäßigen Voraussetzungen für eine – auch ihn treffende – Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben. Im Rahmen der behördlichen Ermessensausübung kann er verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen, abgewogen werden (vgl. BVerwG, U.v. 27.01.1993 – 11 C 35/92; U.v. 21.8.2003 – 3 C 15/03 – jeweils juris). Da die Klägerin von der Sperrung der Straße als Verkehrsteilnehmerin ebenfalls betroffen ist, ist die Klagebefugnis daher zu bejahen. Inwieweit sich darüber hinaus eine Klagebefugnis der Klägerin durch einen angeblichen Wertverlust ihres Grundstücks ergeben könnte, konnte daher offen bleiben. Macht ein Kläger unterschiedliche Rechtspositionen geltend, so reicht es für die Klagebefugnis aus, wenn die Verletzung eines dieser Rechte möglich ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 42 Rn. 59).

Auch die Klagefrist ist eingehalten. Zwar bestanden wohl bereits entsprechende verkehrsrechtliche Anordnungen und Beschilderungen seit 2014, die Neuanordnung vom 21. Mai 2015 stellt jedoch einen Zweitbescheid im Sinne einer erneuten verkehrsrechtlichen Anordnung dar, die der Klägerin die Möglichkeit der Anfechtungsklage innerhalb der Jahresfrist (§§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO) neu eröffnet (vgl. BayVGH B.v. 4.12.2014 – 11 ZB 14.189 – juris Rn. 8). Die Klägerin hat auch vor Klagerhebung erfolglos einen Antrag bei der Beklagten auf Aufhebung gestellt; Rechtsschutzbedürfnis ist damit gegeben.

Für die rechtliche Beurteilung von Verkehrszeichen als Verwaltungsakt in Dauerwirkung kommt es maßgebend auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2010 – 3 C 42/09 – juris Rn. 14 m.w.N).

Die Anordnung der dauerhaften Sperrung der Wegeverbindung der „… Straße“ in den „… …“ ist mangels Rechtsgrundlage nach dem Straßenverkehrsrecht rechtswidrig.

Die Beklagte ist grundsätzlich für den Erlass verkehrsrechtlicher Anordnungen an Gemeindestraßen in ihrem Gemeindegebiet zuständig, §§ 45, 44 StVO i.V.m. Art. 2 und 3 Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk). Da gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 b der Geschäftsordnung der Beklagten der Erste Bürgermeister für Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises zuständig ist, dürfte er befugt gewesen sein, auch ohne Beschluss des Gemeinderats grundsätzlich eine verkehrsrechtliche Anordnung zu erlassen. Auch das Fehlen eines Beschilderungsplans bzgl. dieser verkehrsrechtlichen Anordnung dürfte unschädlich sein, da die Anordnung insoweit hinreichend bestimmt und eindeutig ist; wenngleich irrtümlich in der Anordnung das Zeichen „260“ statt des Zeichens „250“ genannt wurde. Mangels insoweit eigener Rechtsverletzung der Klägerin kann auch offen bleiben, ob und in welchem Umfang vor Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung die Polizei gehört wurde (vgl. I. zu § 45 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung – VwV-StVO).

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StVO haben sie das gleiche Recht u.a. zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen (Nr. 3) bzw. zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen (Nr. 6).

Gemäß der insoweit eindeutigen Formulierung in der streitgegenständlichen verkehrsrechtlichen Anordnung dient diese „der Erforschung des Verkehrsverhaltens“. Die verkehrsrechtliche Anordnung beruht daher (ausschließlich) auf § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 StVO. Soweit in der Bekanntmachung der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 7. April 2014 Gründe der Sicherheit und Ordnung genannt werden, ist dies – unabhängig von der Widersprüchlichkeit zum Wortlaut der dort zu Grunde liegenden verkehrsrechtlichen Anordnung – irrelevant, da die streitgegenständlichen Anordnung, auch wenn sie die damalige Anordnung im Regelungsgehalt lediglich wiederholt, einen Zweitbescheid darstellt, der alleine für sich zu bewerten ist. Denn die Beklagte hat erkennbar auf Grund einer neuen Erkenntnisgrundlage eine weitere, zukünftige Regelung treffen wollen (vgl. BayVGH B.v. 4.12.2014 – 11 ZB 14.189 – juris Rn. 8).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 StVO liegen jedoch mehrfach nicht vor.

Die sog. „Experimentierklausel“ erlaubt der Straßenverkehrsbehörde verkehrsrechtliche Anordnungen zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen. Erfasst werden sollen mit dieser Vorschrift Fälle, in denen nicht die Frage zweifelhaft ist, ob überhaupt eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs vorliegt, sondern solche, in denen noch geklärt werden muss, welche Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr geeignet und erforderlich sind. Vorausgesetzt ist also eine Gefahrenlage im Sinn des Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 StVO. Einen Gefahrenerforschungseingriff ermöglicht § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 nicht (BayVGH, B.v. 26.02.2015 – 11 ZB 14.2491 – juris Rn. 20; VG München, U.v. 29.9.2014 – M 23 K 14.3323 – juris Rn. 36; vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 45 Rn. 32; Münchner Kommentar, Straßenverkehrsrecht Band 1 Auflage 2016, § 45 Rn. 35; Bachmeier/Müller/Starkgraff, Verkehrsrecht, 2. Auflage, § 45 Rn. 46; Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, § 45 Rn. 18).

§ 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die – erstens – auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und – zweitens – das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigt und sich damit als „qualifizierte Gefahrenlage“ darstellt. Eine solche tatbestandlich vorausgesetzte Gefahr im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO dürfte im vorliegenden Fall nicht vorliegen, zumindest sind keinerlei konkreten Erkenntnisse hierzu vorgelegt worden. Lediglich das Feststellen von Verkehrszahlen mit einem möglicherweise hohen Verkehrsaufkommen kann für sich alleine das Vorliegen einer straßenverkehrsrechtlichen Gefahr nicht begründen. Hierfür bedarf es vielmehr weitergehende Ermittlungen, etwa zur möglichen gesundheitsrelevanten Beeinträchtigung der Anwohner durch Lärm und Abgase oder auch der qualifizierten Gefahrenlage im Straßenverkehr im Einzelnen. Dies wurde im vorliegenden Fall jedoch weder ermittelt noch dokumentiert. Eine Maßnahme nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO scheidet daher bereits mangels Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage gem. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO aus. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass bereits durch die – unabhängig von ihrer tatsächlichen Rechtmäßigkeit – bestandskräftige Anordnung vom 21. Mai 2015, mit der die „…-Straße“ sowie der „… … mit Ausnahme von Anliegern und landwirtschaftlichem Verkehr gesperrt wurden, eine deutliche Verkehrsreduzierung erreicht werden konnte. Sofern lediglich aufgrund einer Missachtung dieser bestehenden verkehrsrechtlichen Anordnung noch eine Gefahrenlage gesehen werden sollte, dürften zumindest zunächst ausreichende Kontrollen bzw. sonstige Maßnahmen zur Durchsetzung dieser verkehrsrechtlichen Anordnungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.

Des Weiteren müsste das Erforschungsziel im Rahmen von verkehrsrechtlichen Anordnungen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO konkret bestimmt sein, woran es hier aber fehlt. Tatsächlich geht es der Beklagten hier auch nicht um die Erforschung eines bestimmten Verkehrsverhaltens, sondern – wie sich insbesondere aus den Protokollen der Gemeinderatssitzungen ergibt – um eine „Umerziehung“ der Verkehrsteilnehmer.

Sollte es sich um eine Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Alt. 2 StVO handeln, so wäre Voraussetzung hierfür darüber hinaus, dass diese (erprobte) Maßnahme dauerhaft rechtlich zulässig ist. Hieran fehlt es jedoch ebenfalls, da die angeordnete Absperrschranke als Verkehrseinrichtung im Sinne von Zeichen 600 der Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 StVO lediglich für Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen dienen kann, was vorliegend nicht der Fall ist.

Schließlich wäre ein Verkehrsversuch grundsätzlich nur zeitlich befristet möglich. Zwar wird von der Rechtsprechung eine maximale Dauer von bis zu einem Jahr als zulässig angesehen (vgl. BayVGH, B.v. 26.02.2015 – 11 ZB 14.2491 – juris Rn. 21). Im vorliegenden Fall ist eine zeitliche Befristung jedoch gerade nicht geplant. Vielmehr soll die ursprünglich bereits im Jahr 2014 beschlossene vorübergehende Sperrung dauerhaft fortgesetzt werden.

Letztlich müssen Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO von der straßenrechtlichen Widmung gedeckt sein (vgl. Hentschel/König/Dauer, StVO, a.a.O.; Bachmeier/Müller/Starkgraff, Verkehrsrecht, a.a.O.). Die vorgenommene dauerhafte Sperrung einer Wegeverbindung dürfte jedoch den Rahmen straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen überschreiten. Insoweit ist der Vorrang des Straßenrechts vor dem Straßenverkehrsrecht zu beachten (vgl. hierzu Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand Oktober 2015, Art. 14 Rn. 22ff.). Die dauerhafte Kappung einer Wegeverbindung dürfte eine tatsächliche Änderung eines Straßenverlaufs zumindest des gesamten motorisierten Verkehrs darstellen und damit dem Straßenrecht unterliegen. Die Beklagte dürfte, sollte sie eine Sperrung weiterhin durchsetzen wollen, gehalten sein, im Rahmen straßenrechtlicher Planungen ggf. ein anderweitiges Verkehrskonzept zu entwickeln und straßenrechtlich umsetzen.

Soweit sich die Bevollmächtigten der Beklagten im vorbereitenden gerichtlichen Verfahren darauf berufen, dass die verkehrsrechtliche Anordnung auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zu stützen sei, führt auch dies nicht zum Erfolg. Unabhängig davon, dass sich aus den vorliegenden Behördenakten eindeutig ergibt, dass Rechtsgrundlage ausschließlich § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO sein sollte und ein Austausch von Rechtsgrundlagen bei Ermessensentscheidungen wie im vorliegenden Fall grundsätzlich ausgeschlossen ist, da das Ermessen in diesen Fällen unterschiedlicher Zweckverfolgung regelmäßig nicht sachgerecht ausgeübt werden kann, liegen zu der vorgetragenen Beeinträchtigung der Anlieger mit Lärm und Abgasen – wie bereits oben erwähnt – keinerlei belastbaren Erkenntnisse vor.

Die Sperrung der Wegeverbindung des „… …“ zur „… Straße“ auf Grundlage der streitgegenständlichen straßenverkehrsrechtlichen Anordnung ist somit rechtswidrig.

Die verkehrsrechtliche Anordnung vom 21. Mai 2015 (Az. 140-16701/GE) war daher aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die entsprechende Beschilderung aufzuheben und eine Beschilderung entsprechend der bestandskräftigen verkehrsrechtlichen Anordnung vom 21. Mai 2015 (Az. 140-16/Ge = Straßensperrung mit Ausnahme von Anliegern sowie landwirtschaftlichem Verkehr) anzubringen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

Tenor

I. Die verkehrsrechtliche Anordnung vom 21. Mai 2015 mit der die Absperrschranke am „…“ angeordnet wurde, wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Absperrschranke und das Verkehrszeichen 250 zu entfernen sowie das Verkehrszeichen 260 mit den Zusatzzeichen 1020-30 und 1026-36 aufzustellen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Sperrung der Wegeverbindung des „… …“ in die „… Straße“ durch die Beklagte.

Die Klägerin ist Anliegerin der „…Straße“, welche südwestlich von dem „… …“ abzweigt und als Tempo-30-Zone beschildert ist. Die „…Straße“ führt über die …-Straße südwestlich des „… …“ in die „… Straße“. Der „… … stellt eine Verbindung von der „…“ zur „… Straße“ dar.

Aufgrund von Gemeinderatsbeschlüssen vom 13. Januar und 25. Februar 2009 ordnete die Beklagte für den „… Weg“ eine Sperrung für Fahrzeuge über 7,5 t mit Ausnahme von landwirtschaftlichem Verkehr und Lieferverkehr an. Hintergrund hierfür waren Beschwerden von Anlieger des „… …“ über starken Durchgangsverkehr auf diesem.

Der Gemeinderat der Beklagten befürwortete am 7. April 2014 die Sperrung des „V … …“ für den Durchgangsverkehr, um den gewünschten Verkehrsfluss über den Kreisverkehr an der „… Straße“ entsprechend zu kanalisieren. Es handle sich zwar um einen massiven Eingriff in den laufenden Verkehr, sei aber eine wichtige Erziehungsmaßnahme, um den Durchgangsverkehr über den Kreisverkehr in der Ortsmitte zu lenken.

Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 7. April 2014 ordnete die Beklagte an, dass „zur Erforschung des Verkehrsverhaltens der … … im Einmündungsbereich der … Straße vorübergehend für ein Jahr voll gesperrt wird und an dem Abzweig zur …Straße ein Sackgassenschild aufgestellt wird“ (I. der Anordnung). Im Vollzug dieser Anordnung werde „von der Gemeinde S. das Verkehrszeichen nach Bild Nr. 260 StVO „Verbot für Krafträder und Kraftwagen“ aufgestellt sowie Zeichen 600 Absperrschranke mit Blinklichtern errichtet. An der Abzweigung …Straße wird das Zeichen 357 Sackgasse aufgestellt“ (II. der Anordnung).

Entgegen diesem Wortlaut wurde in der Bekanntmachung vom 25. April 2014 im Gemeindeblatt der Beklagten unter Punkt I. ausgeführt, dass „aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ der „… …“ im Einmündungsbereich der „… …“ voll gesperrt werde.

Im Folgenden erfolgte die entsprechende Straßensperrung.

Aufgrund von Beschwerden der Anwohner der „…-Straße“ beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 2. März 2015, dass im Einmündungsbereich „… …“ sowie an der Einmündung „…Straße/ …Straße“ jeweils das Durchfahrverbotsschild 260 (Verbot für Kraftfahrzeuge) mit Zusatzschild 1026-30 „Anlieger frei“ aufgestellt werden solle, damit auch die „O. K. Straße“ vom Durchfahrtsverkehr freigehalten werde.

Am 11. März 2015 erließ die Beklagte eine verkehrsrechtliche Anordnung, mit der angeordnet wurde, dass „aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs die Orts Straße …Straße und … … für Krafträder, Mofas, Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge gesperrt“ werde; „ausgenommen ist der Anliegerverkehr“ (I. der Anordnung). „Im Vollzug dieser Anordnung wird von der Gemeinde Siegsdorf Verkehrszeichen nach Bild-Nr. 260 Straßenverkehrsordnung „Verbot für Kraftfahrzeuge“ mit dem Zusatzschild 1020 „Anlieger Verkehr frei“ aufgestellt. Beginn der Sperrung … … Abzweig … bis …Straße Abzweig …Straße“ (II. der Anordnung).

Am 25. März 2015 führte die Beklagte eine (weitere) Verkehrszählung am … …“ durch.

Das Landratsamt T. teilte der Beklagten mit Schreiben vom 10. April 2015 mit, dass einer dauerhaften Sperrung des „… …“ für den motorisierten Kraftfahrzeugverkehr, ausgenommen für Anlieger, öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen könnten. Der dauerhafte Ausschluss bestimmter Verkehrsarten auf einer Gemeinde Straße sei von der Straßenverkehrsordnung nicht abgedeckt.

Am 13. April 2015 wurde der Gemeinderat der Beklagten über das Ergebnis der Verkehrszählung informiert. Vor der Sperrung des „… …“ seien über 1.300 Fahrzeuge gemessen worden, nunmehr 356 Fahrten. Dies bedeute eine Reduzierung des Fahrzeugverkehrs im „… … aufgrund der Sperrung um über 70%. Damit könne eindeutig festgestellt werden, dass sich die Verkehrsbelastung im „… …“ und der „…-Straße“ nunmehr in einem erträglichen Niveau bewege. 95% der registrierten Fahrten hätten unter 40 km/h stattgefunden. Von Raserei könne damit keine Rede sein. Eine Beschlussfassung ist nicht dokumentiert.

Am 21. Mai 2015 erließ die Beklagte mit der Unterschrift des Ersten Bürgermeisters zwei verkehrsrechtliche Anordnungen. Unter dem Aktenzeichen 140-16/Ge wurde verfügt, dass „aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs die Orts Straße …-Straße und … … für Krafträder, Mofas, Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge gesperrt wird; ausgenommen ist der Anliegersowie landwirtschaftliche Verkehr“ (I. der Anordnung). „Im Vollzug dieser Anordnung werden von der Gemeinde S. Verkehrszeichen nach Bild-Nr. 260 StVO „Verbot für Kraftfahrzeuge“ mit den Zusatzschildern 1020 „Anlieger Verkehr frei“ und 1026-36 „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ aufgestellt. Beginn der Sperrung … … Abzweig … bis …Straße Abzweig …Straße“ (II. der Anordnung). Der verkehrsrechtlichen Anordnung war ein entsprechender Beschilderungsplan beigefügt.

Des Weiteren wurde mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom gleichen Tag unter dem Aktenzeichen 140-16/01/GE angeordnet, dass „zur Erforschung des Verkehrsverhaltens der … … im Einmündungsbereich der … Straße voll gesperrt wird; an dem Abzweig zur …-Straße wird ein Sackgassenschild aufgestellt“ (I. der Anordnung). „Im Vollzug dieser Anordnung wird von der Gemeinde S. das Verkehrszeichen nach Bild-Nr. 260 StVO „Verbot für Krafträder und Kraftwagen“ aufgestellt sowie Zeichen 600 Absperrschranke mit Blinklichtern errichtet. An der Abzweigung …-Straße wird das Zeichen 357 Sackgasse aufgestellt“ (II. der Anordnung). Ein Beschilderungsplan war der Anordnung nicht beigefügt.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und beantragte die Öffnung des „… …“. Eine Reaktion der Beklagten hierauf erfolgte zumindest nach Aktenlage nicht.

Mit Schreiben vom 17. März 2016, eingegangen am 18. März 2016, erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,

Die beklagte Gemeinde Siegsdorf wird verurteilt, an der Einmündung der Gemeinde Straße „… …“ in die „… Straße“ die Absperrschranke (Zeichen 600 gemäß Anlage 4 zu § 43 Abs. 1 StVO) zu entfernen und durch das Zeichen „Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260 gemäß Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) mit den Zusatzschildern „Anlieger frei“ und „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ zu ersetzen.

Zur Begründung führte die Klägerin insbesondere aus, dass die Absperrschranke bewirke, dass ortsauswärtsfahrende Fahrzeuge vom „… …“ in die „…-Straße“ abbiegen würden, um von dort aus in die „… Straße“ zu gelangen. Somit entstehe auf der „…Straße“, die als reine Anliegerstraße dienen solle, eine erheblich größere Verkehrsbelastung als es vorher der Fall gewesen sei, als die Absperrschranke noch nicht aufgestellt und der „… …“ in seiner ganzen Länge befahrbar gewesen sei. Dies ergäbe auch die Verkehrszählung, die teils von der Gemeinde und teils von den Anliegern durchgeführt worden sei. Hinzu komme, dass es sich zu einem erheblichen Anteil um Durchgangsverkehr handle, nicht nur um Anliegerverkehr. Außerdem würden Messungen ergeben, dass die auf der „…-Straße“ bestehende Tempo-30-Zone von etwa der Hälfte der Fahrzeuge nicht beachtet werde. Durch diese Umstände sei sie als Anliegerin stark beeinträchtigt. Insbesondere bewirke das erhöhte Verkehrsaufkommen einen erheblichen Wertverlust der angrenzenden Grundstücke. Die vollständige Sperrung durch das Zeichen 600 sei rechtswidrig und nicht zulässig. Keine der Voraussetzungen für das Aufstellen der Absperrschranke treffe zu; vielmehr solle diese Sperrung eine Dauerlösung darstellen. Das Zeichen 600 sei aber zur Erreichung dieses Zwecks nicht das geeignete Mittel.

Mit Schreiben vom 7. April 2016, 10. Mai und 7. Juni 2017 legte die Beklagte die Akten und weitere Unterlagen vor und führte insbesondere aus, dass der „… …“ von der Breite und der Dichte der angrenzenden Bebauung her eine Anliegerstraße darstelle. Die hohe Verkehrsbelastung habe die Gemeinde dazu veranlasst, im Jahr 2014 den „… … für den Durchgangsverkehr zu sperren. Der Umweg über den Kreisverkehr betrage gerade einmal 250 m; dies sei aus Sicht der Gemeinde jedem zuzumuten und stelle keine Behinderung dar. Eine Wertminderung des Grundstücks der Klägerin könne nicht nachvollzogen werden. Der Vorschlag der Klägerin, den „… …“ nur mit Zeichen 260 zu beschildern, führe in der Praxis nicht zu dem Ergebnis, welches seitens der Gemeinde erzielt werden solle, nämlich der deutlichen Reduzierung des Verkehrs im „… …“.

Mit Schreiben vom 18. August 2016 erwiderte die Klägerin auf das Schreiben der Beklagten und ergänzte ihren Antrag dahingehend,

dass außer der Absperrschranke (Zeichen 600) auch das Zeichen „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ (Zeichen 250 gemäß Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) zu entfernen sei.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 bestellte sich der Bevollmächtigte für die Klägerin.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 erwiderten die Bevollmächtigten der Beklagten auf die Klage und führten insbesondere aus, dass die Ermächtigungsgrundlage für die getroffene Anordnung der Sperrung des „… …“ § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO in Verbindung mit § 45 Abs. 9 StVO darstelle. Aufgrund der hohen Verkehrszahlen für den „… …“, der durch ein reines Wohngebiet führe, sei die Beklagte gezwungen, zum Schutz der Wohnbevölkerung eine verkehrsrechtliche Anordnung zu treffen. Nach pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens könne diese Anordnung auch nur in einer tatsächlichen, physischen Sperrung des „… …“ für den Durchgangsverkehr münden. Denn die reine Anordnung von Verkehrszeichen sei nach Erfahrungswerten der Verkehrsbehörde nicht wirksam. Es zeige sich, dass vielfach diese reinen Anordnungen durch Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern ignoriert würden und der beabsichtigte Zweck nicht zu erreichen sei. Der Verkehr führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung mit Abgasen und Lärm, die im reinen Wohngebiet nicht hinnehmbar sei. Das Rechtsgut des Schutzes der Wohnbevölkerung werde erheblich beeinträchtigt. Gemäß der Verkehrszählung aus dem Jahr 2012 würden 1.200 Fahrzeuge pro Tag die Straße benutzen. Dies übersteige das allgemeine Maß der Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung erheblich. Es lägen auch besondere örtliche Verhältnisse vor, da der „… …“ aufgrund seines Ausbauzustandes zum schnellen Abkürzen einlade.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 bestellten sich die Bevollmächtigten formell für die Beklagte und beantragten,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht führte am 6. Juli 2017 Beweiserhebung mittels Augenschein durch. Hierbei wurde insbesondere festgestellt, dass etwa 10 m hinter der Abzweigung des „… …“ von der „… Straße“ aneinander gekettete Sperrbarken mit jeweils fünf Lichtern angebracht sind. Diese Sperrbarken sind beweglich; sie sperren die gesamte Straßenbreite. Vor den Barken steht mittig das Verkehrszeichen 250 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO. Im Übrigen entspricht die Beschilderung den verkehrsrechtlichen Anordnungen vom 21. Mai 2015.

Die mündliche Verhandlung schloss sich an. Der Bevollmächtigte der Klägerin übergab einen Schriftsatz datiert vom 5. Juli 2017.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf das Protokoll über den Augenschein und die mündliche Verhandlung des Gerichts vom 6. Juli 2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Anordnung vom 21. Mai 2015 (Az. 140-16/01/GE), mit der die Absperrschranke am „… …“ angeordnet wurde, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie war daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Des Weiteren war die Beklagte zu verpflichten, im Wege der Folgenbeseitigung die entsprechende Beschilderung zu beseitigen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und eine Beschilderung gemäß der weiteren verkehrsrechtlichen Anordnung vom 21. Mai 2015 (Az.: 140-16/Ge) mit der die „…Straße“ sowie der „… …“ mit Ausnahme von Anliegern sowie von landwirtschaftlichem Verkehr gesperrt wurde und welche zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsen ist, zu beschildern (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Klagebefugnis dann zu bejahen, wenn das Klagevorbringen es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Maßnahme eigene Rechte des Klägers verletzt. Ein Verkehrsteilnehmer kann dabei als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtsatzmäßigen Voraussetzungen für eine – auch ihn treffende – Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben. Im Rahmen der behördlichen Ermessensausübung kann er verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen, abgewogen werden (vgl. BVerwG, U.v. 27.01.1993 – 11 C 35/92; U.v. 21.8.2003 – 3 C 15/03 – jeweils juris). Da die Klägerin von der Sperrung der Straße als Verkehrsteilnehmerin ebenfalls betroffen ist, ist die Klagebefugnis daher zu bejahen. Inwieweit sich darüber hinaus eine Klagebefugnis der Klägerin durch einen angeblichen Wertverlust ihres Grundstücks ergeben könnte, konnte daher offen bleiben. Macht ein Kläger unterschiedliche Rechtspositionen geltend, so reicht es für die Klagebefugnis aus, wenn die Verletzung eines dieser Rechte möglich ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 42 Rn. 59).

Auch die Klagefrist ist eingehalten. Zwar bestanden wohl bereits entsprechende verkehrsrechtliche Anordnungen und Beschilderungen seit 2014, die Neuanordnung vom 21. Mai 2015 stellt jedoch einen Zweitbescheid im Sinne einer erneuten verkehrsrechtlichen Anordnung dar, die der Klägerin die Möglichkeit der Anfechtungsklage innerhalb der Jahresfrist (§§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO) neu eröffnet (vgl. BayVGH B.v. 4.12.2014 – 11 ZB 14.189 – juris Rn. 8). Die Klägerin hat auch vor Klagerhebung erfolglos einen Antrag bei der Beklagten auf Aufhebung gestellt; Rechtsschutzbedürfnis ist damit gegeben.

Für die rechtliche Beurteilung von Verkehrszeichen als Verwaltungsakt in Dauerwirkung kommt es maßgebend auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2010 – 3 C 42/09 – juris Rn. 14 m.w.N).

Die Anordnung der dauerhaften Sperrung der Wegeverbindung der „… Straße“ in den „… …“ ist mangels Rechtsgrundlage nach dem Straßenverkehrsrecht rechtswidrig.

Die Beklagte ist grundsätzlich für den Erlass verkehrsrechtlicher Anordnungen an Gemeindestraßen in ihrem Gemeindegebiet zuständig, §§ 45, 44 StVO i.V.m. Art. 2 und 3 Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk). Da gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 b der Geschäftsordnung der Beklagten der Erste Bürgermeister für Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises zuständig ist, dürfte er befugt gewesen sein, auch ohne Beschluss des Gemeinderats grundsätzlich eine verkehrsrechtliche Anordnung zu erlassen. Auch das Fehlen eines Beschilderungsplans bzgl. dieser verkehrsrechtlichen Anordnung dürfte unschädlich sein, da die Anordnung insoweit hinreichend bestimmt und eindeutig ist; wenngleich irrtümlich in der Anordnung das Zeichen „260“ statt des Zeichens „250“ genannt wurde. Mangels insoweit eigener Rechtsverletzung der Klägerin kann auch offen bleiben, ob und in welchem Umfang vor Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung die Polizei gehört wurde (vgl. I. zu § 45 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung – VwV-StVO).

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StVO haben sie das gleiche Recht u.a. zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen (Nr. 3) bzw. zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen (Nr. 6).

Gemäß der insoweit eindeutigen Formulierung in der streitgegenständlichen verkehrsrechtlichen Anordnung dient diese „der Erforschung des Verkehrsverhaltens“. Die verkehrsrechtliche Anordnung beruht daher (ausschließlich) auf § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 StVO. Soweit in der Bekanntmachung der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 7. April 2014 Gründe der Sicherheit und Ordnung genannt werden, ist dies – unabhängig von der Widersprüchlichkeit zum Wortlaut der dort zu Grunde liegenden verkehrsrechtlichen Anordnung – irrelevant, da die streitgegenständlichen Anordnung, auch wenn sie die damalige Anordnung im Regelungsgehalt lediglich wiederholt, einen Zweitbescheid darstellt, der alleine für sich zu bewerten ist. Denn die Beklagte hat erkennbar auf Grund einer neuen Erkenntnisgrundlage eine weitere, zukünftige Regelung treffen wollen (vgl. BayVGH B.v. 4.12.2014 – 11 ZB 14.189 – juris Rn. 8).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 StVO liegen jedoch mehrfach nicht vor.

Die sog. „Experimentierklausel“ erlaubt der Straßenverkehrsbehörde verkehrsrechtliche Anordnungen zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen. Erfasst werden sollen mit dieser Vorschrift Fälle, in denen nicht die Frage zweifelhaft ist, ob überhaupt eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs vorliegt, sondern solche, in denen noch geklärt werden muss, welche Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr geeignet und erforderlich sind. Vorausgesetzt ist also eine Gefahrenlage im Sinn des Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 StVO. Einen Gefahrenerforschungseingriff ermöglicht § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 nicht (BayVGH, B.v. 26.02.2015 – 11 ZB 14.2491 – juris Rn. 20; VG München, U.v. 29.9.2014 – M 23 K 14.3323 – juris Rn. 36; vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 45 Rn. 32; Münchner Kommentar, Straßenverkehrsrecht Band 1 Auflage 2016, § 45 Rn. 35; Bachmeier/Müller/Starkgraff, Verkehrsrecht, 2. Auflage, § 45 Rn. 46; Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, § 45 Rn. 18).

§ 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die – erstens – auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und – zweitens – das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigt und sich damit als „qualifizierte Gefahrenlage“ darstellt. Eine solche tatbestandlich vorausgesetzte Gefahr im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO dürfte im vorliegenden Fall nicht vorliegen, zumindest sind keinerlei konkreten Erkenntnisse hierzu vorgelegt worden. Lediglich das Feststellen von Verkehrszahlen mit einem möglicherweise hohen Verkehrsaufkommen kann für sich alleine das Vorliegen einer straßenverkehrsrechtlichen Gefahr nicht begründen. Hierfür bedarf es vielmehr weitergehende Ermittlungen, etwa zur möglichen gesundheitsrelevanten Beeinträchtigung der Anwohner durch Lärm und Abgase oder auch der qualifizierten Gefahrenlage im Straßenverkehr im Einzelnen. Dies wurde im vorliegenden Fall jedoch weder ermittelt noch dokumentiert. Eine Maßnahme nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO scheidet daher bereits mangels Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage gem. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO aus. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass bereits durch die – unabhängig von ihrer tatsächlichen Rechtmäßigkeit – bestandskräftige Anordnung vom 21. Mai 2015, mit der die „…-Straße“ sowie der „… … mit Ausnahme von Anliegern und landwirtschaftlichem Verkehr gesperrt wurden, eine deutliche Verkehrsreduzierung erreicht werden konnte. Sofern lediglich aufgrund einer Missachtung dieser bestehenden verkehrsrechtlichen Anordnung noch eine Gefahrenlage gesehen werden sollte, dürften zumindest zunächst ausreichende Kontrollen bzw. sonstige Maßnahmen zur Durchsetzung dieser verkehrsrechtlichen Anordnungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.

Des Weiteren müsste das Erforschungsziel im Rahmen von verkehrsrechtlichen Anordnungen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO konkret bestimmt sein, woran es hier aber fehlt. Tatsächlich geht es der Beklagten hier auch nicht um die Erforschung eines bestimmten Verkehrsverhaltens, sondern – wie sich insbesondere aus den Protokollen der Gemeinderatssitzungen ergibt – um eine „Umerziehung“ der Verkehrsteilnehmer.

Sollte es sich um eine Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Alt. 2 StVO handeln, so wäre Voraussetzung hierfür darüber hinaus, dass diese (erprobte) Maßnahme dauerhaft rechtlich zulässig ist. Hieran fehlt es jedoch ebenfalls, da die angeordnete Absperrschranke als Verkehrseinrichtung im Sinne von Zeichen 600 der Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 StVO lediglich für Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen dienen kann, was vorliegend nicht der Fall ist.

Schließlich wäre ein Verkehrsversuch grundsätzlich nur zeitlich befristet möglich. Zwar wird von der Rechtsprechung eine maximale Dauer von bis zu einem Jahr als zulässig angesehen (vgl. BayVGH, B.v. 26.02.2015 – 11 ZB 14.2491 – juris Rn. 21). Im vorliegenden Fall ist eine zeitliche Befristung jedoch gerade nicht geplant. Vielmehr soll die ursprünglich bereits im Jahr 2014 beschlossene vorübergehende Sperrung dauerhaft fortgesetzt werden.

Letztlich müssen Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO von der straßenrechtlichen Widmung gedeckt sein (vgl. Hentschel/König/Dauer, StVO, a.a.O.; Bachmeier/Müller/Starkgraff, Verkehrsrecht, a.a.O.). Die vorgenommene dauerhafte Sperrung einer Wegeverbindung dürfte jedoch den Rahmen straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen überschreiten. Insoweit ist der Vorrang des Straßenrechts vor dem Straßenverkehrsrecht zu beachten (vgl. hierzu Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand Oktober 2015, Art. 14 Rn. 22ff.). Die dauerhafte Kappung einer Wegeverbindung dürfte eine tatsächliche Änderung eines Straßenverlaufs zumindest des gesamten motorisierten Verkehrs darstellen und damit dem Straßenrecht unterliegen. Die Beklagte dürfte, sollte sie eine Sperrung weiterhin durchsetzen wollen, gehalten sein, im Rahmen straßenrechtlicher Planungen ggf. ein anderweitiges Verkehrskonzept zu entwickeln und straßenrechtlich umsetzen.

Soweit sich die Bevollmächtigten der Beklagten im vorbereitenden gerichtlichen Verfahren darauf berufen, dass die verkehrsrechtliche Anordnung auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zu stützen sei, führt auch dies nicht zum Erfolg. Unabhängig davon, dass sich aus den vorliegenden Behördenakten eindeutig ergibt, dass Rechtsgrundlage ausschließlich § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO sein sollte und ein Austausch von Rechtsgrundlagen bei Ermessensentscheidungen wie im vorliegenden Fall grundsätzlich ausgeschlossen ist, da das Ermessen in diesen Fällen unterschiedlicher Zweckverfolgung regelmäßig nicht sachgerecht ausgeübt werden kann, liegen zu der vorgetragenen Beeinträchtigung der Anlieger mit Lärm und Abgasen – wie bereits oben erwähnt – keinerlei belastbaren Erkenntnisse vor.

Die Sperrung der Wegeverbindung des „… …“ zur „… Straße“ auf Grundlage der streitgegenständlichen straßenverkehrsrechtlichen Anordnung ist somit rechtswidrig.

Die verkehrsrechtliche Anordnung vom 21. Mai 2015 (Az. 140-16701/GE) war daher aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die entsprechende Beschilderung aufzuheben und eine Beschilderung entsprechend der bestandskräftigen verkehrsrechtlichen Anordnung vom 21. Mai 2015 (Az. 140-16/Ge = Straßensperrung mit Ausnahme von Anliegern sowie landwirtschaftlichem Verkehr) anzubringen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.