Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 24. Okt. 2014 - B 2 S 14.50076
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwaltes ..., wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist somalischer Staatsangehöriger und reiste am
Mit Bescheid vom
Mit Schriftsatz seiner nunmehrigen Bevollmächtigten vom
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem der klagenden Seite die Abschiebung nach Bulgarien angedroht wird, anzuordnen,
ferner wird beantragt, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterfertigten zu bewilligen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragsteller in Bulgarien insgesamt 52 Tage in Haft genommen worden sei und mit Essen schlecht versorgt worden sei. Aus der Behördenakte seien zwei sogenannte „EURODAC-Treffer“ bereits am 31.03.2014 ersichtlich. Eine Anfrage im Dublin-Verfahren an Bulgarien sei erst am 31.07.2014 erfolgt. Es sei kein ordnungsgemäßes Verfahren nach der Dublin-III-Verordnung durchgeführt worden, diese habe seit 01.01.2014 Gültigkeit. Aus Art. 4 und 5 dieser Verordnung ergebe sich, dass ein persönliches Gespräch stattzufinden habe, in dem auf das Dublin-Verfahren hinzuweisen sei, der Antragsteller sei auch über seine Rechte in dem Verfahren zu informieren. Der Bescheid sei auch deshalb fehlerhaft, weil ein Aufnahmegesuch, Art. 21 Abs. 1 Satz 2 der Dublin-III-VO innerhalb von zwei Monaten nicht gestellt worden sei. Damit sei Bulgarien nicht durch Verfristung zuständig geworden, weshalb der streitgegenständliche Bescheid aufzuheben sei. Bei dem in der Behördenakte enthaltenen Gesuch vom 28.04.2014 handele es sich nicht um ein Aufnahmeverfahren nach Art. 21 Dublin-III-VO, sondern um ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Dublin-III-VO. Dies sei jedoch das falsche Verfahren, da ein EURODAC-Treffer mit der Nr. BG2 vorgelegen habe, so dass das Wiederaufnahmegesuch die falsche Form sei.
Die Anordnung der Abschiebung nach Bulgarien sei auch deshalb rechtswidrig, weil es aufgrund systematischer Mängel in Bulgarien zurzeit nicht möglich sei, ein ordnungsgemäßes Asylverfahren zu gewährleisten. Dies ergebe sich aus zahlreichen (im Einzelnen zitierten) Berichten bzw. Gerichtsentscheidungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anordnen, wenn sie - wie hier - nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - keine aufschiebende Wirkung hat.
Die angegriffene Abschiebungsandrohung stellt sich unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar, so dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung zurückzutreten hat.
Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers dürfte das Verwaltungsverfahren, insbesondere was die zu beachtenden Fristen anbelangt, ordnungsgemäß abgelaufen sein. Das in der Behördenakte (Blatt 40 und 41) enthaltene verschlüsselte Ersuchen dürfte als Aufnahmegesuch im Sinn des Art. 21 Dublin-III-VO auslegbar sein, im Übrigen dürfte selbst dann, wenn es sich fälschlicherweise, so wie vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragen, um ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Dublin-III-VO handeln sollte, der Antragsteller hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt sein, da nicht erkennbar ist, inwieweit die entsprechenden Verfahrensvorschriften zum Schutz des Antragstellers bestimmt sein sollten. Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung, dass hinsichtlich erforderlicher Belehrungen ein Verfahrensverstoß vorliege. Aus den Blättern 16 bis 18 ergibt sich, dass der Antragsteller auch in seiner Heimatsprache über das sogenannte Dublin-III-Verfahren unterrichtet wurde.
Auch inhaltlich ist der streitgegenständliche Bescheid nicht zu beanstanden. Nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG wird die Abschiebung ohne das Erfordernis einer vorherigen Androhung und Fristsetzung insbesondere dann angeordnet, wenn der Ausländer in einen aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Abschiebungsanordnung stellt sich als Festsetzung eines Zwangsmittels dar, das erst ergehen darf, wenn alle Voraussetzungen für die Abschiebung erfüllt sind. Dies ist in erster Linie die Zuständigkeit des anderen Staates, daneben muss aber auch feststehen, dass die Abschiebung in den zuständigen Staat nicht aus anderen Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist.
Die notwendigen Voraussetzungen liegen hier im Hinblick auf die beabsichtigte Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien vor.
Maßgeblich für die Frage der Zuständigkeit ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO), weil der Antragsteller nach dem
Die Antragsgegnerin geht zutreffend davon aus, dass Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (§ 27 a AsylVfG). Bulgarien hat zwar seine Bereitschaft zur Aufnahme des Antragstellers nicht direkt erklärt, nach Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO gilt jedoch die Zustimmung als erteilt, da innerhalb einer Frist von zwei Monaten auf das entsprechende Aufnahmegesuch keine Antwort erteilt wurde.
Systemische Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien liegen nicht vor. Die von den Bevollmächtigten des Antragstellers angeführte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung berücksichtigt überwiegend nicht den Bericht des UNHCR von April 2014, in dem Bulgarien eine Verbesserung der Umstände bescheinigt wurde. Deshalb geht die aktuelle Rechtsprechung fast durchgehend davon aus, dass systemische Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien nicht bestehen (VG Bremen, Urteil vom 16.07.2014, Az. 1 K 152/14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2014, Az. 17 L 1194/14.A; VG Ansbach, Urteil vom 10.07.2014, Az. 11 K 14.30366; VG München, Beschluss vom 07.05.2014, Az. M 11 S 14.50163; VG Berlin, Beschluss vom 06.05.2014, Az. 9 L 147.14.A; der Beschluss des VG Cottbus
Dass in der Person des Antragstellers Umstände vorlägen, die einer Rückführung nach Bulgarien entgegenstünden, ist weder vorgetragen noch erkennbar.
Die Kostenentscheidung des nach § 83 b AsylVfG gerichtskostenfreien Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Wegen der Ablehnung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe keinen Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -).
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 24. Okt. 2014 - B 2 S 14.50076
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 24. Okt. 2014 - B 2 S 14.50076
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 24. Okt. 2014 - B 2 S 14.50076 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
Gründe:
2Der am 21. Mai 2014 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage (17 K 3429/14.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 12. Mai 2014 insoweit anzuordnen, als in Ziffer 2. des Bescheides die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet wird,
4hat keinen Erfolg.
5A. Er ist zulässig (I.), jedoch unbegründet (II.).
6I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist – wie sich auch aus § 34a Abs. 2 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) ergibt – der statthafte Rechtsbehelf. Die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, dessen Aufhebung im Hauptsacheverfahren im Wege der Anfechtungsklage von dem Betroffenen verfolgt werden kann,
7vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris Rn.28 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2013 - 17 K 4548/12.A -, juris.
8Der erhobenen Anfechtungsklage – 17 K 3429/14.A – kommt entgegen § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 AsylVfG.
9Die Antragstellung bei Gericht am 21. Mai 2014 ist auch innerhalb der Wochenfrist ab Bekanntgabe – hier: 14. Mai 2014 – erfolgt, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG.
10II. Der Antrag ist unbegründet.
11Das öffentliche Vollzugsinteresse an der sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung überwiegt bei einer an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierten Abwägung das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet.
12Die Abschiebungsanordnung ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) abgeschoben werden (1.), ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 1. Alt. AsylVfG an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (2.).
13Diese Voraussetzungen liegen vor.
141. Bulgarien ist „sicherer Drittstaat“ im Sinne von § 26a AsylVfG. Nach § 26a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylVfG kann sich ein Ausländer nicht auf Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) berufen, wenn er aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist ist.
15a. Der Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG und der §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylVfG geht nicht die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III VO) vor. Denn diese findet auf Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union – hier in Bulgarien – subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU) zuerkannt worden ist, keine Anwendung,
16vgl. noch zur Vorgängerregelung Dublin II VO Nr. 343/2003: VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2013 – 6 L 104/13.A –, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 K 7204/12.A –, juris; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: November 2013, § 27a AsylVfG Rn. 34.
17Die Dublin III VO unterscheidet ausdrücklich zwischen „Antragsteller“, Art. 2 lit. c Dublin III VO und „Begünstigter internationalen Schutzes“, Art. 2 lit f Dublin III VO. Antragsteller im Sinne der Verordnung ist danach derjenige, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, wohingegen „Begünstigter internationalen Schutzes“ derjenige ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde. Das Verfahren zur Bestimmung des für eine Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates wird nach Art. 20 Abs. 1 Dublin III VO (nur) eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Dieses Verfahren ist indes nicht mehr einschlägig, wenn der Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dortigem Antrag auf internationalen Schutz den subsidiären Schutzstatus – wie hier die Antragstellerin in Bulgarien mit Entscheidung vom 13. November 2013 – erhalten hat. Dementsprechend sieht auch Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d Dublin III VO keine Pflicht des zuständigen Mitgliedsstaates im Falle des positiven Bescheides über einen Antrag auf internationalen Schutz vor. Für eine Ausübung des in Art. 17 Abs. 1 der Dublin III VO geregelten Selbsteintrittsrechts der Mitgliedstaaten ist dann ebenfalls von vornherein kein Raum mehr.
18b. Bulgarien ist nach dem im Eilverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein „sicherer Drittstaat“ im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG.
19aa. Der vorgenannten Verfassungsnorm liegt das „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat zugrunde. Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und den Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt. Damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung,
20vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 22 BvR 2315/93 -, juris Rn. 181.
21Dieses nationale Konzept steht im Einklang mit dem hinter der Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (vgl. Art. 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) stehenden „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“. Selbiges beruht auf der Annahme, alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, beachteten die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU, der GFK sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Unter diesen Bedingungen muss die - freilich widerlegbare - Vermutung gelten, die Behandlung der Antragsteller bzw. als schutzberechtigt anerkannter Ausländer stehe in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den genannten Rechten,
22vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 10 ff., 75, 78, 80.
23Diese Annahmen zugrunde gelegt, greift die „sichere Drittstaatenregelung“ (nur) dann nicht, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, der Ausländer sei von einem Sonderfall betroffen, der von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ nicht aufgefangen werde,
24vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 –, juris Rn. 52 f., 60 zum „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“; BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris Rn. 189 zum „Konzept der normativen Vergewisserung“.
25Von einem solchen Fall ist dann auszugehen, wenn es ernst zu nehmende und durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in dem Mitgliedstaat, in den abgeschoben werden soll, in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz gewährt wird.
26Der Bezugspunkt für die Beurteilung des hinreichenden Schutzes hängt davon ab, ob der Ausländer bereits einen Schutzstatus in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, erhalten hat oder nicht. Nur in letzterem Fall ist darauf abzustellen, ob das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein,
27vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 78 f., 84 ff. und 94.
28Hat der Ausländer indes – wie hier – bereits einen Schutzstatus erhalten, ist darauf abzustellen, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ob für den Inhaber des Schutzstatus insoweit dann eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 Grundrechtecharta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.
29Dass die Verhältnisse in Bulgarien diesbezüglich hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen - hier gewährten - subsidiären Schutz dergestalt zurückbleiben, ist nach der gebotenen summarischen Prüfung zu dem für die Entscheidung nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu erkennen.
30Der Inhalt des subsidiären Schutzstatus wird unionsrechtlich vorgegeben durch die Regelungen in Art. 20 bis 35 der Richtlinie 2011/95/EU. So gelten einheitliche Vorgaben etwa für die Erteilung des Aufenthaltstitels (Art. 24 Abs. 2) und der Reisedokumente (Art. 25 Abs. 2). Einem anerkannten subsidiär Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung (Art. 26), zur Bildung (Art. 27), zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen (Art. 29) und medizinischer Versorgung (Art. 30) dieselben Rechte wie den jeweiligen Staatsangehörigen zu.
31Danach ist im Hinblick auf Bulgarien zwar anzuerkennen, dass die Lebensbedingungen (auch) für Personen mit subsidiärem Schutzstatus dort nach den gegebenen Erkenntnissen prekär sind. Weder ist aber eine Verletzung der in Art. 26, 27, 29, 30 der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote erkennbar, noch herrschen in Bulgarien derart handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigten, anerkannt subsidiär Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und der Antragstellerin müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK zu gelten. Dieses Mindestmaß erreichen die Verhältnisse, denen anerkannt subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien ausgesetzt sind, nicht.
32Der UNHCR schildert in seinem Bericht „Current Situation of Asylum in Bulgaria“ aus April 2014 unter 2.7 zwar Schwierigkeiten anerkannter Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien. So bestünde eine Lücke bei der Gesundheitsversorgung in der Zeit zwischen Anerkennung als Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte aufgrund der Änderung ihres Status im System. Sie hätten außerdem – wie die bulgarischen Staatsangehörigen auch – einen monatlichen Beitrag von umgerechnet 8,70 Euro für die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen, von der indes Medikamente und psychologische Betreuung nicht eingeschlossen seien. Berichtet wird außerdem von Schwierigkeiten, eine gesicherte Beschäftigung zu erlangen. Neben der schwierigen wirtschaftlichen Situation seien einige strukturelle Hindernisse wie etwa die fehlende Anerkennung von Vorkenntnissen zu überwinden. Es fehle an gezielter Unterstützung. Außerdem mangele es an geeignetem und bezahlbarem Wohnraum. Auch die für eine erfolgreiche Integration erforderliche Bildung der Schutzberechtigten, insbesondere der Kinder, sei verbesserungswürdig.
33In den vorbezeichneten Defiziten ist eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nicht zu erkennen. Denn Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht etwa dazu, Schutzberechtigten ein Recht auf Unterkunft zu geben oder sie finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen,
34vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30969/09 –, juris Rn. 249.
35Generell reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten,
36vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10 –, juris.
37Art. 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst,
38vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2013 – 17 L 660/13.A –, juris Rn. 43, m.w.N.
39Die Antragstellerin muss sich daher auf den in Bulgarien für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard – somit auch auf den medizinischen Behandlungs- und Medikamentationsstandard – verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht,
40vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2013 – 17 L 660/13.A –, juris Rn. 42, s.a. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris (noch zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG).
41Sonstige, eine andere Würdigung begründende, speziell auf bereits anerkannt subsidiär Schutzberechtigte bezogene Erkenntnisse liegen dem Gericht nicht vor und werden auch von der Antragstellerin selbst nicht vorgetragen.
42In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die zur Frage der Ausgestaltung des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien ergangene Rechtsprechung und die hierzu dem Gericht vorliegenden Berichte etwa des UNHCR, von Amnesty International und Asylum Information Database nicht heranzuziehen sind. Denn diese betreffen maßgeblich die Einhaltung der Mindeststandards für Asylbewerber und die Ausgestaltung des Asylverfahrens, also den Zugang zum Asyl- bzw. Flüchtlingsschutz bzw. die Durchführung des Verfahrens, nicht aber die Umsetzung des gewährten internationalen Schutzes.
43bb. Die Antragstellerin gehört auch nicht zu einer gegebenenfalls besonders schutzbedürftigen Personengruppe.
44Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen kann es zwar im Einzelfall aus individuellen, in der Person der Antragstellerin liegenden und damit von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ von vornherein nicht erfassten Gründen – wenn auch nur vorübergehend – geboten sein, von Überstellungen in den anderen Mitgliedstaat abzusehen.
45Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls kann geben, ob die Antragstellerin eine Personen mit besonderen Bedürfnissen gemäß Art. 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU ist und sie nach einer Einzelfallprüfung entsprechend eingestuft wurde. Allein die Minderjährigkeit der siebzehnjährigen Antragtellerin zu 3. begründet eine solche besondere Schutzbedürftigkeit nicht. Sie soll gemeinsam mit den Eltern, den Antragstellern zu 1. und 2. im Parallelverfahren 17 L 1193/14.A, nach Bulgarien zurückgeführt werden; Anhaltspunkte für -hinreichend beachtliche- Erkrankungen bei ihr sowie ihren Eltern, denen es jedenfalls zugemutet werden kann, den Lebensunterhalt und die Versorgung der Familie zu sichern, sind weder vorgebracht noch ersichtlich.
46cc. Schließlich liegt auch keine (weitere) der vom Bundesverfassungsgericht zur Abschiebungsanordnung nach §§ 34a Abs. 1, 26a AsylVfG gebildeten Fallgruppen zur Bestimmung der Ausnahmen vom „Konzept der normativen Vergewisserung“ vor,
47vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 ‑ 2 BvR 1938/93 –, juris Rn. 189.
48Weder droht der Antragstellerin in Bulgarien die Todesstrafe, noch besteht die erhebliche konkrete Gefahr dafür, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überstellung nach Bulgarien dort Opfer eines Verbrechens würde, welches zu verhindern nicht in der Macht Bulgariens stünde. Zudem ist nicht ersichtlich, dass Bulgarien selbst zum Verfolgerstaat werden würde.
492. Ebenso steht – nach dem im Eilverfahren angelegten Maßstab der summarischen Prüfung – fest, dass die Abschiebung im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG durchgeführt werden kann. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz sind weder vorgetragen noch sonst aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ersichtlich.
50Sofern im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vom Antragsgegner auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe zu prüfen wären,
51vgl. so OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris Rn. 4,
52stünden solche hier mangels Ersichtlichkeit und entsprechenden Vortrages der Aufenthaltsbeendigung ebenfalls nicht entgegen. Hinreichend konkrete Umstände, aus denen sich etwa eine Reiseunfähigkeit ergäbe, sind nicht geltend gemacht. Für sonstige Abschiebungshindernisse sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
53B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert beruht auf § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
54Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Der Kläger, ein im Jahr 1994 geborener afghanischer Staatsangehöriger, begehrt Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung nach Bulgarien im Rahmen des sog. Dublinverfahrens.
Er reiste am ... 2013 illegal mit der Bahn von Österreich kommend in das Bundesgebiet ein und wurde von Beamten der PI Fahndung ...-... aufgegriffen. Am ...2013 stellte er hier Asylantrag. Bei seiner Befragung zur Vorbereitung der Anhörung bei der Außenstelle Zirndorf des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am ... 2013 (Bl. 30 ff. der Bundesamtsakte = BA) gab er an, Tadschike aus Afghanistan zu sein und mit seinen Eltern und Geschwistern in den Iran geflohen zu sein. Den Iran habe er vor ca. 15 Monaten verlassen. Er habe bereits in der Türkei, Bulgarien, Ungarn und Österreich Asyl beantragt, überall dort, wo er von der Polizei aufgegriffen worden sei. In Österreich habe man ihn schon abschieben wollen. Die Voraussetzungen in den anderen Ländern seien aber sehr schlecht. Er möchte deshalb in Deutschland bleiben.
Für Bulgarien lag ein EURODAC-Treffer vor, wonach er dort am ... 2013 einen Asylantrag gestellt habe (Bl. 45 BA). Am ... 2014 stellte das BAMF ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien (Bl. 45 ff. BA), das am ... 2014 nach Art. 18 Abs. 1 b der Dublin-III-Verord-nung angenommen wurde (Bl. 54 BA).
Mit Bescheid vom 13. Februar 2014 (Bl. 56 ff. BA) entschied das BAMF, der Asylantrag des Klägers ist unzulässig (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 2).
Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Bulgarien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 b Dublin III VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Es werde davon ausgegangen, dass in Bulgarien keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung der EuGH vorliegen. Diese Beurteilung werde von verschiedenen deutschen Verwaltungsgerichten geteilt.
Aktuelle und verlässliche Berichte wie der Bericht von AIDA vom 25. April 2013 zeigten, dass Asylbewerber in Bulgarien Zugang zu den im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen hätten. Diese Leistungen beinhalteten Nahrung, Unterkunft, Sozialhilfe, medizinische Versorgung und psychologische Betreuung. Asylbewerber könnten die Asylentscheidung gerichtlich durch zwei Instanzen überprüfen lassen. Dublin-entscheidungen und beschleunigte Verfahren seien durch eine Instanz gerichtlich überprüfbar. Auch der Bericht des UNHCR, Sofia von 2013 enthalte keine Hinweise darauf, dass die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien den menschenrechtlichen Mindeststandards nicht genügen würden. Es sei davon auszugehen, dass nach Bulgarien zurückgeführten Personen eine Unterkunft zugeteilt werde, sofern ein Asylantrag gestellt werde bzw. das Asylverfahren noch weitergeführt werden solle. Andernfalls würden zwar keine staatlichen Leistungen erbracht, was aber keinen systemischen Mangel begründe, weil dies die Asylbewerber selbst zu vertreten hätten. Leistungen würden aber ohne Einschränkungen gewährt, wenn der Asylbewerber zur vulnerablen Gruppe zugeordnet werde. Diese Situation sei bereits im Bericht des US Department Of State von 2012 bestätigt worden. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft; Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Bulgarien als zuständigem Mitgliedsstaat innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III VO festgesetzten Fristen durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach Bulgarien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.
Dieser Bescheid wurde dem Kläger mit PZU am 21. Februar 2014 persönlich zugestellt (Bl. 68 BA).
Mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 7. März 2014 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,
festzustellen, dass der Asylantrag des Klägers zulässig und die Beklagteverpflichtet ist, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1, hilfsweise Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen
und weiter gleichzeitig Eilantrag stellen (AN 11 S 14.30365) und dort beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Der Asylantrag des Klägers sei zulässig. Die Durchführung des Asylverfahrens in Bulgarien könne dem Kläger nicht zugemutet werden. Es sei nicht gewährleistet, dass das Asylverfahren in Bulgarien den Kriterien des EuGH entspreche. Es sei durchaus zu erwarten, dass das Asylverfahren in menschenrechtsverachtender Weise durchgeführt werde und daher sowohl in Bezug auf die Aufnahmebedingungen als auch hinsichtlich des Asylverfahrens nicht hinnehmbar sei. Weiter erlaube es auch die gesundheitliche Situation des Klägers nicht, dass das Asylverfahren in Bulgarien fortgesetzt werde. Er unterziehe sich aktuell einer stetigen Behandlung. Aktuelle ärztliche Atteste hierzu würden nachgereicht. Der Kläger widerspreche der Fortsetzung des Asylverfahrens in Bulgarien und habe hierzu auch keine Zustimmung erteilt. Zur Glaubhaftmachung werde auf die Anhörung des Klägers verwiesen. Eine vorherige Aufsuchung eines Rechtsanwalts sei nicht möglich gewesen, so dass Wiedereinsetzung zu gewähren sei.
Mit Telefax vom 21. März 2014 wurde unter Wiederholung dieses Vorbringens die Klage begründet.
Mit Schreiben vom 11. März 2014 beantragte das BAMF,
die Klage abzuweisen und den Antrag abzulehnen.
Der Eilantrag sei verfristet.
Mit Beschluss vom 13. März 2014 AN 11 S 14.30365 wurde der gestellte Eilantrag abgelehnt. Auf die dortigen Gründe wird verwiesen.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Wegen der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2014 wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Bundesamtsakte verwiesen.
Gründe
Die hier erhobene überobligatorisch sinngemäß entsprechend § 88 VwGO ausgelegte Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des BAMF vom 13. Februar 2014 ist entsprechend dem gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2014 als (isolierte) Anfechtungsklage zwar statthaft (vgl. zuletzt VG Ansbach U.v. 29.5.2013 AN 11 K 13.30197 m. w. N.) und auch nicht wegen Verfristung unzulässig, wobei offen bleiben kann, ob vorliegend eine einwöchige Klagefrist entsprechend § 74 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG gilt, wozu das Gericht neigt, weil selbst bei Richtigkeit dieser Auffassung jedenfalls die Rechtsbehelfsbelehrung des BAMF eine zweiwöchige Klagefrist vorsieht und damit unrichtig im Sinn des § 58 Abs. 2 VwGO erteilt wäre (1). Sie ist aber jedenfalls unbegründet (2).
1. Nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG sind Eilanträge gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Einwochenfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, wonach auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben ist, wenn der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche zu stellen ist, dürfte nach Auffassung des Gerichts auch für die Klageerhebung im Fall des § 34 a Abs. 1 AsylVfG gelten, weil diese Fristbestimmung hier analog anzuwenden wäre (offen gelassen von VG Göttingen, B.v. 17.10.2013 - 2 B 844/13 - juris). Der Verweis auf den gesetzlichen Klammerzusatz (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG) dürfte dabei keine Ausschließlichkeit bedeuten. Die Fristbestimmung bezieht sich zwar ausdrücklich auf die Fälle der Unbeachtlichkeit oder offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags nach § 36 Abs. 1 AsylVfG. Sie dürfte nach Sinn, Zweck und Gesetzessystematik aber in anderen beschleunigten Verfahren nach dem AsylVfG ebenfalls anzuwenden sein, wenn neben der Klage auch ein Eilantrag zu stellen ist (Hofmann/Hoffmann § 74 AsylVfG Rn. 20), was wiederum dann der Fall ist, wenn für den Eilantrag eine Wochenfrist einzuhalten ist. Hierzu zählt aber auch § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, wonach die Klage gegen die Abschiebungsanordnung in sog. Dublinverfahren innerhalb einer Wochenfrist zu erheben ist. Dies kann hier aber dahinstehen, weil insoweit die Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend der Praxis des BAMF dem nicht folgt und daher aus diesem Blickwinkel als unrichtig im Sinn des § 58 Abs. 2 VwGO anzusehen wäre.
Nach diesen Grundsätzen wurde vorliegend zwar die nach Auffassung des Gerichts hier an sich beachtliche einwöchige Klagefrist nicht eingehalten. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids des BAMF vom 13. Februar 2014 (Bl. 56 ff. BA) erfolgte nämlich ausweislich der PZU (Bl. 68 BA) am 21. Februar 2014. Die mit Telefax vom 7. März 2014 erhobene Klage ging also erst nach Fristablauf bei Gericht ein. Ein Wiedereinsetzungsantrag wegen der Fristversäumung der Klagefrist wurde innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses ebenfalls nicht gestellt. Dies kann letztlich aber dahinstehen, da die Rechtsbehelfsbelehrung (Bl. 63 BA) nicht auf eine einwöchige Klagefrist hinweist, sondern die zweiwöchige Klagefrist vorsieht. Diese zweiwöchige Klagefrist wurde hier aber eingehalten, erst recht die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO.
2. Die erhobene Anfechtungsklage ist jedenfalls unbegründet, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Bei der hier gebotenen Prüfung ergeben sich keine Verfahrensfehler eindeutig unheilbarer oder zwingender Art und es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtsanwendung im Einzelfall.
Vorliegend ist Bulgarien für die Prüfung des in Deutschland gestellten Asylantrags des Klägers zuständig, weshalb dieser Asylantrag zu Recht als unzulässig angesehen wurde. Auch nach den eigenen Angaben des Klägers bei seiner Befragung am... 2013 (Bl. 30 ff. BA) hat er in Bulgarien einen Asylantrag gestellt. Mit Fax vom ... 2014 (Bl. 44 ff. BA) stellte das BAMF über DubliNET formularmäßig ein Aufnahmegesuch bei der zuständigen bulgarischen Stelle, die mit Fax vom ... 2014 (Bl. 54 BA) die Aufnahmebereitschaft des Antragstellers erklärte. Damit ist entsprechend Art. 7 Abs. 2 bzw. 13, 3 Abs. 2, 18 Abs. 1 b, 23 der Neufassung der Dublin-Verordnung die Zuständigkeit für die Prüfung des am ... 2013 in Deutschland gestellten Asylantrags des Antragstellers auf den Mitgliedstaat Bulgarien übergegangen.
Nach den vorstehenden Ausführungen und insbesondere der hier zu beachtenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere vom 8. und 23.9.2009, vom 22.12.2009 und vom 25.1.2011, sowie EGMR vom 21.1.2011 unter Aufgabe der Entscheidung vom 2.12.2008, und zuletzt des EuGH vom 21.12.2011, zitiert jeweils nach juris) galt auch der frühere Ausschluss des Eilrechtsschutzes nach § 34a Abs. 2 AsylVfG a. F. nur in den Grenzen des Konzepts der sog. normativen Vergewisserung (BVerfG a. a. O.). Zum einen wurde aber schon vom Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang als offen und Anlass zu einer entsprechend eingehenden Untersuchung gebend angesehen, wenn vorgetragen wird, dass das Asylsystem eines Mitgliedsstaates - insbesondere, aber nicht nur aus Gründen der Überforderung - defizitär ist, insbesondere die dortigen Aufnahme- und Unterbringungsbedingungen europäischen Mindeststandards nicht genügen. Zum anderen ist maßgebliches Unionsrecht zu beachten. Unionsrecht steht nämlich der Geltung einer entsprechenden unwiderlegbaren Vermutung entgegen. Asylbewerber dürfen nicht an einen nach der einschlägigen Dublin-Verordnung an sich zuständigen Mitgliedsstaat überstellt werden, wenn nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass dieser tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (EuGH a. a. O.).
Einen solchen Fall hat der Kläger in der Antragsschrift zwar sinngemäß geltend gemacht, aber ausgehend vom vorgenannten beschränkten Prüfungsmaßstab (vgl. VGH BW, B.v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 und OVG SA, B.v. 4.7.2013 - 4 L 169/12, insoweit vgl. auch BVerwG, B.v. 1.9.2013 - 10 B 17.13, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 und B.v. 6.6.2014 - 10 B35.14 - jeweils juris) schon nicht glaubhaft gemacht. Er ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.
Ausgangspunkt für die Betrachtung des Asylsystems und der Aufnahmeumstände von Asylbewerbern in Bulgarien bildet zunächst der ausführliche National Country Report Bulgaria der Asylum Information Databasa (AIDA) vom 25. April 2013 in der Fassung vom 25. November 2013, verfasst von Frau Savova (unter www.asylumineurope.org). Dort ist das Asylverfahren in Bulgarien umfassend analysiert, die Aufnahmesituation wird beschreiben und die Haftgründe für Asylbewerber werden genannt. Systemische Mängel im vorgenannten Sinn oder Hinweise auf eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung von Asylbewerbern ergeben sich daraus nach Ansicht des Gerichts nicht (ebenso VG Ansbach, B.v. 5.6.2013 - AN 9 E 13.30363, VG Potsdam, B.v. 14.11.2013 - 6 L 787/13.A und U.v. 4.2.2014 - 6 K 3905/13.A, andere Auffassung VG Magdeburg, B.v. 4.11.2013 - 9 B 306/13 und B.v. 22.1.2014 - 9 B 362/13 - jeweils juris). Vorliegend ist besonders und speziell die Situation von Asylbewerbern zu untersuchen, die in Bulgarien Asylantrag gestellt haben, dann in einen Mitgliedsstaat der EU ausgereist sind und von diesem im Dublinverfahren wieder nach Bulgarien überstellt werden. Für diesen Fall macht der vorgenannte Bericht auf S. 18 Ausführungen. Danach haben Asylbewerber, die aus anderen Mitgliedsstaaten der EU nach Bulgarien zurückkehren, grundsätzlich keine Hindernisse beim Zugang zum Asylverfahren aufgrund ihrer Rückkehr. Wenn jedoch die Statusentscheidung in der ersten Instanz bereits in Abwesenheit getroffen und endgültig wurde, werden Asylbewerber als endgültig zurückgewiesen betrachtet und mit ihrer Ankunft in Abschiebungslagern für irreguläre Einwanderer festgehalten. Diese Sach- und Rechtslage bestätigt auch der dem Gericht vorliegende Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 Observations on thecurrentsituationofasylum in Bulgaria, dort unter 2.2 einschließlich update vom 7. Februar 2014 (www.asylumin-europe.org), kommt jedoch zu der Einschätzung, dass für diese Personengruppe kein gesicherter Zugang zum Asylverfahren mehr garantiert sei. Wenn nämlich der Asylbewerber vor seiner Ausreise aus Bulgarien zur Anhörung binnen zehn Tagen nach der entsprechenden Ladung nicht erschienen sei, würde sein Gesuch suspendiert. Nur falls er innerhalb von drei Monaten nach dieser Suspension nach Bulgarien zurückkehrt, würde seine Sache wieder eröffnet und sachlich untersucht mit der Folge, bei Verfügbarkeit einen Platz in einer offenen Aufnahmeeinrichtung zu erhalten, wobei die Aufnahmeumstände dort gegenwärtig als inadäquat angesehen würden. Auch würde sein Gesuch nur bei Vorliegen von neuen Gründen nicht zurückgewiesen. Dieses Zeitfenster von drei Monaten würde aber bei Dublinrückkehrern vielfach nicht einzuhalten sein und daher nur einer begrenzten Zahl zur Verfügung stehen. Andernfalls wäre der Asylbewerber von Abschiebung bedroht. In dieser Zeit wird keine staatliche Unterstützung gewährt, es sei denn der Asylbewerber würde als verletzlich (wohl schutzwürdige Personengruppe) angesehen. Andernfalls würde er zeitlich ausgedehnt in Haft bleiben mit der Folge inadäquater staatlicher Sicherheiten. Zusammenfassend kommt der UNHCR zum Ergebnis, dass Asylbewerber in Bulgarien einer wirklichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt seien, abgeleitet aus systemischen Mängeln der Aufnahmeumstände und des Asylverfahrens, weshalb Überstellungen nach Bulgarien bis zu einer Nachprüfung der Situation zum 1. April 2014 auch quasi als Zeichen der Solidarität unterbleiben sollten. Unstreitig hat die massive Flüchtlingswelle aus Syrien in besonderem Maße Bulgarien betroffen. Dort stellten im Jahr 2013 über 9000 Flüchtlinge einen Asylantrag, über 4000 davon aus Syrien. In Anbetracht einer jährlichen Antragszahl von 1000 seit dem EU-Beitritt Bulgariens im Jahr 2007 ist Bulgarien mit dieser Massenaufnahme schlichtweg überfordert, was zu nicht mehr ausreichenden Kapazitäten in den Aufnahmeeinrichtungen, wesentlich längeren Verfahren, steigenden Kosten für dieses nicht unbedingt reiche Mitgliedsland und damit einer verstärkten Abneigung der Bevölkerung gegenüber Asylbewerbern führt. Zur Bewältigung dieser Flüchtlingskrise wird Bulgarien aber von der EU finanziell, logistisch und personell unterstützt (vgl. Pressemitteilung der EU Kommission vom 23.10.2013), insbesondere wurden Hilfen im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens zur Verfügung gestellt hat und es hat Bulgarien zwischenzeitlich mit dem EASO einen bis September 2014 befristeten Einsatzplan auch zur Unterstützung der Entscheidung im Asylverfahren vereinbart (vgl. Pressemitteilung des EASO vom 17.10.2013). Damit kann zumindest mittel- und langfristig eine Besserung der vom UNHCR zu Recht als inadäquat bezeichneten aktuellen Zustände erreicht werden. Die bulgarische Regierung hat sich ersichtlich von Beginn an dem Problem nicht verschlossen, sondern arbeitet konstruktiv mit dem UNHCR und dem EASO zusammen. Bei dieser Sachlage sind die aktuelle Lageeinschätzung des UNHCR und das daraus abgeleitete Begehren einer momentanen Aussetzung von Überstellungen nach Bulgarien wohl auch als Solidaritätsappell aufgrund der aktuell unbefriedigenden Zustände gedacht. Abgesehen von einer möglichen politischen Entscheidung, wie sie offenbar in Belgien und Dänemark bereits getroffen wurde, dürften sich aber systemische Mängel im strengen Sinn aus der Berichterstattung des UNHCR nicht ergeben bzw. absehbar behoben werden können. Dies gilt auch für das Asylverfahren, wenn rücküberstellte Asylbewerber ein Asylverfahren nur unter den erschwerten Voraussetzungen eines Folgeverfahrens durchführen können, was sich daraus rechtfertigt, dass sie während des laufenden Verfahrens, insbesondere vor einer Anhörung, ihr Aufnahmeland verlassen haben und sie es daher selbst zu vertreten haben, dass eine sachliche Prüfung im Ausgangsverfahren nicht erfolgen kann. Im Übrigen gibt es nach dem Dublinkonzept nunmehr eine hierfür kompetente Stelle, nämlich das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen EASO (vgl. auch die Erwägungsgründe 8, 22 und 23 und Art. 33 der Neufassung der Dublin-Verordnung), die systemische Mängel im Asylsystem in Bulgarien feststellen müsste, dann der Kommission entsprechende Informationen und Empfehlungen liefern müsste. Soweit ersichtlich wurde in diesem Zusammenhang jedenfalls eine Empfehlung, von Überstellungen nach Bulgarien zumindest befristet abzusehen, aber nicht ausgesprochen. Auch wenn nicht entscheidungserheblich darauf abzustellen wäre, so hat doch der Kläger selbst - ausgehend vom vorgenannten Prüfungsmaßstab -auch nicht substantiiert, den vom UNHCR beschriebenen Mängeln bisher ausgesetzt gewesen zu sein. In der Klage- und Antragsschrift hat der Kläger insoweit konkret nichts vortragen lassen. Im Übrigen dürften auch die Gründe für eine Verhängung von sog. Asylhaft überwiegend mit der EU-Aufnahmerichtlinie und wohl auch der Neufassung der Dublin-Verordnung selbst übereinstimmen (vgl. auch EuGH, U.v. 30.5.2013 - C-534/11- juris). Eine entsprechende tatsächliche Bewertung erfolgt - abgesehen von dem dort abweichenden Prüfungsmaßstab - auch nicht in den Gründen der anderslautenden, oben zitierten Rechtsprechung. Dass Verwaltungsgerichte in vergleichbaren Fällen zu anderen Ergebnissen kommen, ist nicht zuletzt vor allem auf den dort angenommenen Prüfungsmaßstab zurückzuführen. Schließlich gehört der Kläger als alleinstehender, junger Mann ersichtlich auch nicht zu einer ggfs. gefährdeten Personengruppe.
Dies alles führt dazu, dass sich die Abschiebung nach Bulgarien nicht als rechtswidrig erweist. Auch weitere Gründe, die ausnahmsweise einen Selbsteintritt Deutschlands nach Art. 17 Abs.1 der Neufassung der Dublin-Verordnung rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich, noch wurden sie substantiiert vorgetragen.
Insbesondere hat der Kläger auch keine krankheitsbedingte vorübergehende oder gar dauerhafte Reiseunfähigkeit glaubhaft gemacht und auch bei seiner Befragung am ... 2013 eine Krankheit nicht vorgetragen, insbesondere wurden auch aussagekräftige ärztliche Atteste nicht vorgelegt.
Nach alledem ist dieKlage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.