Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 30. Jan. 2015 - B 3 E 15.50003

bei uns veröffentlicht am30.01.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller, irakischer Staatsangehöriger, assyrischer Volkszugehörigkeit und katholisch-christlicher Religionszugehörigkeit, flog nach eigenen Angaben mit einem Touristenvisum nach Spanien und reiste am ...Februar 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier beantragte er am 26. Februar 2014 die Anerkennung als Asylberechtigter.

Die VIS- Antragsauskunft ergab, dass der Antragsteller in Bagdad ein spanisches Visum für die Schengen Staaten, gültig vom ... Februar 2014 bis ... Februar 2014, erhalten hatte. Am ... Mai 2014 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen nach der Dublin-III-VO an Spanien gerichtet. Spanien erklärte mit Schreiben vom ... Juli 2014 seine Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages. Mit Bescheid vom 18. Juli 2014 wurde die Unzulässigkeit des Asylantrages festgestellt und die Abschiebung des Antragsstellers nach Spanien angeordnet. Der Bescheid wurde am 8. August 2014 bestandskräftig; die darin enthaltene Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG wurde bereits am 1. August 2014 bestandskräftig. Die gegen diesen Bescheid am 10. Oktober 2014 erhobene Klage (B 3 K 14.50080) wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Oktober 2014 wieder zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 wandte sich der Antragsteller, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, an die Ausländerbehörde des Landratsamtes Bamberg und stellte den Antrag, bezüglich seines Herkunftsstaates Irak das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2014 ließ der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth einen Antrag nach § 123 VwGO stellen (B 3 E 14.735) und beantragte, dem Freistaat Bayern bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde des Landratsamtes Bamberg zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller fortzusetzen. Der Eilantrag wurde durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 4. November 2014 abgelehnt.

Der Antragsteller, der am ... Oktober 2014 - dem Tag seiner geplanten Luftabschiebung nach Spanien - unbekannt verzog, beantragte am 14. November 2014 erneut die Durchführung eines Asylverfahrens und stellte durch seinen Bevollmächtigten einen ausschließlich auf die Gewährung subsidiären Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränkten Schutzantrag.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Januar 2015, dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 21. Januar 2015 zugestellt, wurde der Antrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Spanien angeordnet. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der erneute Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens unzulässig sei. Aufgrund des erteilten Visums sei nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO Spanien für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Es seien keine systemischen Mängel im spanischen Asylverfahren erkennbar. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Die Abschiebungsanordnung nach Spanien beruhe auf § 34a Abs. 1 AsylVfG.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21. Januar 2015 Klage erheben. Die Klage wird beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth unter dem Aktenzeichen B 3 K 15.50004 geführt. Gleichzeitig stellte der Antragsteller folgende Anträge:

1. Der Antragsgegnerin wird es im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens untersagt, den Antragsteller nach Spanien abzuschieben.

2. Dem Kläger und Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Unterfertigten gewährt, gegebenenfalls mit den Beschränkungen des § 121 ZPO.

Der Antragsteller erstrebe nicht (mehr) die Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling, sondern ausschließlich die Gewährung subsidiären Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Dublin-III-VO sei bei einer Beschränkung des Schutzbegehrens auf § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht anwendbar, so dass die Antragsgegnerin ausschließlich für das Schutzbegehren zuständig sei. Hierzu werde insbesondere auf das aktuelle Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. März 2014 verwiesen (Az.: 8 A 445/14). Der Antragsteller leide als Christ unter der Bedrohung durch islamische Fanatiker. Die christliche Religionszugehörigkeit sei ein unverfügbares persönliches Merkmal des Antragstellers. Im Jahr 2013 sein es zu mehreren Morddrohungen gegenüber seiner gesamten Familie gekommen. Er und seine Familie seien aufgefordert worden, zum Islam zu konvertieren. Der Antragsteller habe sich geweigert, die Konversion der Familie in die Wege zu leiten. Daraufhin sei es zu einem Überfall im Haus seiner Familie gekommen. Dabei hätten fremde Männer mit Eisenstangen auf die Familienmitglieder eingeschlagen. Der Sohn des Antragstellers sei in der Schule gegen den Kopf und die Schläfe geschlagen worden. In einer Entscheidung vom 8. Februar 2007 habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine Gruppenverfolgung von Christen im Irak durch islamistische Fanatiker bejaht. Diese Rechtsprechung sei angesichts der militärischen Erfolge der ISIS-Terroristen auch heute noch aktuell.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die Gerichtsakten der Verfahren B 3 E 14.735, B 3 K 15.50004 und B 3 K 14.50080 Bezug genommen.

II.

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren haben keinen Erfolg.

1.

Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die mit dem Antrag nach § 123 VwGO beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den in der nachfolgenden Nummer 2 dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

2.

Der Eilantrag nach § 123 VwGO ist unzulässig und hat auch in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

a)

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist nicht statthaft und damit bereits unzulässig.

Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in den Fällen der §§ 80 und 80a VwGO ausgeschlossen. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO anordnen. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylVfG hat eine Anfechtungsklage gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG keine aufschiebende Wirkung. Nach § 34a Abs. 2 AsylVfG ist in diesem Fall ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der statthafte Rechtsbehelf.

Vorliegend richtet sich die Klage in der Hauptsache (B 3 K 15.50004) gegen die im Bescheid vom 7. Januar 2015 enthaltene Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG. Vorläufiger Rechtsschutz wird in diesem Fall durch das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt, weshalb ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO unstatthaft ist.

b)

Im Übrigen ist der Antrag unbegründet, weil der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.

Bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG feststellt, weil diese für eine Entscheidung über das Schutzbegehren des Antragstellers nicht zuständig ist. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist die Dublin-III-VO vorliegend anwendbar, weil der Antrag auf Gewährung subsidiären nationalen Abschiebungsschutzes aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Antragstellers als „Antrag auf internationalen Schutz“ i. S. d. Art. 2 Buchst. b Dublin-III-VO auszulegen ist.

aa)

Die Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers ergibt sich aus Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO, weil dem Antragsteller ein spanisches Visum erteilt und die Überstellungsfrist bis zum... Januar 2016 verlängert wurde.

bb)

Die Zuständigkeit Spaniens ist vorliegend auch nicht deshalb entfallen, weil der Antragsteller seinen Asylantrag auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG beschränkt hat.

Zwar findet die die Dublin-III-VO grundsätzlich keine Anwendung auf solche Sachverhalte, bei denen ein Schutzbegehren von vornherein oder auch nachträglich auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG beschränkt worden ist. Denn nach Art. 1 der Dublin-III-VO gilt diese Verordnung nur für „Anträge auf internationalen Schutz“. Nach Art. 2 Buchst. b) Dublin-III-VO wird ein „Antrag auf internationalen Schutz“ definiert als Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU. Nach dieser Vorschrift liegt ein solcher Antrag vor, wenn der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, es sei denn, der Antragsteller ersucht ausdrücklich um einen anderweitigen Schutz, der gesondert beantragt werden kann. Ein auf § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG beschränktes Schutzbegehren kann gesondert beantragt werden und stellt daher grundsätzlich keinen „Antrag auf internationalen Schutz“ i. S. d. Dublin-III-VO dar. Werden somit von der Dublin-III-VO Anträge auf subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht erfasst, kann diese bei einer ausschließlichen Beschränkung auf subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG auch grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung kommen.

Die fehlende Anwendbarkeit der Dublin-III-VO auf Begehren subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG birgt aber die Problematik einer Umgehung bevorstehender Abschiebungen durch nachträgliche Beschränkungen des Schutzbegehrens in sich, so dass das durch die Verordnung begründete Konzept auf die Mitgliedstaaten verteilter Zuständigkeiten unterlaufen werden kann. Bei der Auslegung des Schutzbegehrens ist daher sowohl nach nationalem Recht wie auch im Rahmen der Anwendung der Verordnung auf das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers abzustellen. Der gestellte Antrag ist objektiv auszulegen, so dass es sowohl für die innerstaatliche Rechtsanwendung als auch für die Anwendbarkeit der Verordnung allein auf die inhaltliche Bedeutung, die der Antragsteller seinem Schutzbegehren beimisst, nicht ankommen kann. Macht der Schutzsuchende daher unter formaler Berufung auf § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Wirklichkeit ein Schutzersuchen vor Verfolgung geltend, liegt ein Asylantrag bzw. ein „Antrag auf internationalen Schutz“ i. S. d. Dublin-III-VO vor (vgl. VG Trier, B. v. 20.12.2011 - 5 L 1595/11.TR - juris Rn. 5 sowie VG Bremen, B. v. 21.11.2011 - 5 V 1698/11.A - juris Rn. 15 zur Dublin-II-VO). Ergibt sich mithin aus dem tatsächlichen Vorbringen, dass der Antragsteller letztlich internationalen Schutz vor Verfolgung i. S. d. Genfer Flüchtlingskonvention sucht, kann auch die formale Beschränkung des Antrags auf die Vorschriften des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG eine Abschiebung in den für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaat nicht hindern (VG Bremen, B. v. 21.11.2011 a. a. O.).

Gemessen an diesen Grundsätzen stellt sich die Beschränkung des Asylantrags des Antragstellers auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG als eine unzulässige und rechtsmissbräuchliche Umgehung der für die Prüfung von Asylanträgen geltenden europarechtlichen Zuständigkeitsvorschriften dar, weil sich aus dem tatsächlichen Vorbringen des Antragstellers ergibt, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i. S. d. § 3 AsylVfG ersucht. Denn der Antragsteller macht geltend, dass er im Irak wegen seiner christlichen Religionszugehörigkeit von islamistischen Fanatikern bedroht und körperlich geschlagen worden sei. Dieser Vortrag zielt auf die Geltendmachung einer Verfolgung des Antragstellers wegen des flüchtlingsrelevanten Merkmals der Religion i. S. d. des § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG bzw. des Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU ab. Ein solches Schutzersuchen ist deshalb - trotz formaler Berufung auf § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG - als Antrag auf internationalen Schutz i. S. d. Dublin-III-VO und der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ist damit anwendbar, so dass Spanien für die (materielle) Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zuständig ist.

cc)

Wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO), wurden seitens des Antragstellers nicht genannt und sind für das Gericht nach den vorliegenden Erkenntnissen auch nicht ersichtlich. Das Gericht nimmt insoweit auf die ausführlichen Darlegungen im Beschluss des VG Aachen vom 30. Juni 2014 (Az. 4 L 398/14.A, Juris Rn. 20 ff.) und im Beschluss des VG Potsdam vom 23. Juni 2014 (Az. 6 L 551/14.A, Juris Rn. 10 ff.) Bezug und macht sie zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG analog). Deshalb ergibt sich für die Antragsgegnerin auch keine Pflicht zur Fortsetzung der Zuständigkeitsprüfung (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO).

Da die Antragsgegnerin somit unter Anwendung der Dublin-III-VO nicht für die Prüfung des tatsächlich geltend gemachten Schutzbegehrens des Antragstellers zuständig ist, fehlt es dem Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin an einem Anordnungsanspruch, so dass der Eilantrag des Antragstellers nicht nur unzulässig, sondern auch unbegründet ist.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 30. Jan. 2015 - B 3 E 15.50003

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich nach Rücknahme ihrer Asylanträge gegen die Abschiebung nach Spanien.

2

Die Kläger sind irakische Staatsbürger syrisch-orthodoxen Glaubens mit arabischer Volkszugehörigkeit und stammen aus Mosul. Der Kläger zu 1) ist der Ehemann der Klägerin zu 2), die Klägerin zu 3) ist ihr gemeinsames minderjähriges Kind. Sie reisten nach eigenen Angaben am ... September 2013 ins Bundesgebiet ein und stellten hier am ... September 2013 einen Asylantrag. Eine Abfrage des Visa-Informationssystems (VIS) vom ... September 2013 ergab, dass der Kläger zu 1) über das Kurzaufenthalts-Schengen-Visum Nr. ESP... verfügt, das am ... September 2013 von der spanischen Botschaft in Jordanien ausgestellt wurde und vom ... bis ... September 2013 gültig ist.

3

Am ... September 2013 hörte die Beklagte die Kläger zu 1) und zu 2) zu ihren persönlichen Verhältnissen und dem Reiseweg an: […]

4

Am ... November 2013 richtete die Beklagte ein Übernahmeersuchen an Spanien gemäß Art. 9 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin II-VO oder Dublin II-Verordnung), weil die Kläger gemeinsam mit einem weiteren volljährigen Kind, für das ein separater Antrag gestellt worden sei (s. Verfahren ...), mit einem spanischen Visum in den Schengen-Raum eingereist seien. Mit zwei separaten Schreiben vom ... Januar 2014 nahmen die spanischen Behörden gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin II-VO das Übernahmegesuch an.

5

Mit Bescheid vom ... Januar 2014, den Klägern gemäß Postzustellungsurkunde am ... Januar 2014 zugestellt, stellte die Beklagte fest, dass die Asylanträge der Kläger unzulässig seien und ordnete die Abschiebung nach Spanien an. Wegen des von den spanischen Behörden erteilten Einreisevisums sei Spanien gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Beklagte veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Es gebe auch keine systemischen Mängel im spanischen Asylverfahren.

6

Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am ... Februar 2014 Klage erhoben. Spanien sei kein sicherer Drittstaat. Außerdem hätten die Kläger mit anwaltlichen Schreiben vom 10. Februar 2014 ihre Asylanträge auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränkt. Sie begehrten weder die Feststellung von Abschiebehindernissen nach § 3 AsylVfG noch nach § 4 AsylVfG. Dadurch sei nach Inkrafttreten der Dublin III-Verordnung die Beklagte zuständig. Mit Schreiben vom 4. März 2014 nahmen die Kläger klarstellend die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte, bzw. als Flüchtlinge zurück.

7

Die Kläger beantragen nach Rücknahme der Klage im Übrigen,

8

den Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2014 aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Rücknahme des Asylantrages nach der Zustimmung zum Übernahmegesuch führe nicht zur Unanwendbarkeit der Dublin II-Verordnung. Die Kastrati-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sei auf diesen Fall nicht anwendbar. Außerdem sei die Rücknahme wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unwirksam, weil sich die Kläger noch immer auf politische Verfolgungsgründe stützen. […]

Entscheidungsgründe

12

[…]

13

Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2014 ist im Hinblick auf die Feststellung, dass die Asylanträge unzulässig seien (dazu 1.) und die Abschiebungsanordnung (dazu 2.) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

14

1. Die Feststellung zu 1) im angefochtenen Bescheid, dass die Asylanträge unzulässig seien, ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. AsylVfG kann die Beklagte ihre Feststellung nicht auf § 27a AsylVfG stützten. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften (jetzt: Europäische Union) oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Unzulässigkeitsentscheidung eines Asylantrags setzt einen (noch) wirksamen Asylantrag voraus. Dies ergibt sich aus § 32 AsylVfG, nach dem das Verfahren durch deklaratorischen Bescheid einzustellen ist, wenn der Antrag zurückgenommen worden ist. Die Kläger haben ihre Asylanträge vom ... September 2013 mit anwaltlichem Schreiben vom ... Februar 2014, das als Rücknahme zu verstehen ist (dazu 1.1), wirksam (dazu 1.2) zurückgenommen.

15

1.1 Die Auslegung des Schreibens vom ... Februar 2014, ergibt, dass damit der Asylantrag konkludent zurückgenommen wurde. Die Kläger haben ausdrücklich beantragt, nur noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Sie erklärten, nicht mehr die Anerkennung als Asylberechtigte oder Flüchtlinge anzustreben. Sie wünschten auch nicht mehr die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 3 AsylVfG oder 4 AsylVfG, sondern ausschließlich die Gewährung (mitgliedstaatlichen) subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Damit haben sie ihren Antrag so beschränkt, dass er nicht mehr unter § 13 Abs. 1 AsylVfG fällt. Danach sind nämlich nur die unionsrechtlich verbürgten Abschiebungsverbote erfasst, die sich aus der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylVfG) oder der Feststellung von unionalem subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylVfG) ergeben. Ein auf die Gewährung von mitgliedstaatlichen Abschiebungsverboten gestützter Antrag ist kein Asylantrag mehr (vgl. BR-Drs. 218/13 vom 22.3.2013, S. 21). Ihr Vorliegen ist vielmehr bei Rücknahme des Asylantrags von Amts wegen zu prüfen.

16

Zwar haben die Kläger mit weiterem Schreiben vom ... März 2014 ausdrücklich nur die Rücknahme des Antrages auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. als Flüchtlinge

17

– nicht jedoch die Rücknahme des Antrags auf unionalen subsidiären Schutz – erklärt. Damit sollten jedoch keine Rechtswirkungen ausgelöst werden, die von denen abweichen, die von dem Schreiben vom ... Februar 2014 ausgingen, da das Schreiben vom ... März 2014 ausdrücklich nur der „Klarstellung“ diente.

18

1.2 Die Antragsrücknahme ist nicht wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn die Ausübung eines individuellen Rechts als treuwidrig beanstandet wird (Palandt/Grüneberg, 72. Auflage 2013, § 242 Rn. 40). Dieser Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage 2013, § 79 Rn. 33). Vorliegend kommt die Fallgruppe des widersprüchlichen Verhaltens in Betracht, weil sich die Kläger trotz Antragsrücknahme auf Verfolgungsgründe berufen könnten, wegen deren man Flüchtlingsschutz oder subsidiären unionalen Schutz erlangen könnte. Grundsätzlich lässt die Rechtsordnung widersprüchliches Verhalten zu. Erst wenn besondere Umstände hinzukommen, etwa wenn bei der anderen Seite ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, kann das widersprüchliche Verhalten unwirksam sein (Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rn. 55). Solche besonderen Umstände sind nicht ersichtlich. Zunächst ist schon nicht klar, auf welche Verfolgungsgründe sich die Kläger konkret berufen, weil sie bisher zu ihrem Verfolgungsschicksal nicht angehört wurden. Es ist auch nicht so, dass die Kläger durch die Rücknahme des Asylantrags etwas erreichen würden, das ihnen die Rechtsordnung nicht zuerkennen will. Zwar würden sie durch die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Deutschland ein Aufenthaltsrecht erlangen, obwohl nach der Dublin II-Verordnung ein anderer Mitgliedstaat der EU für die Prüfung des Asylantrags zuständig wäre. Die Rechtsposition, die sie in Deutschland erlangen können, ist jedoch eine andere als bei Durchführung eines Asylverfahrens in Spanien, da § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG rein mitgliedstaatliche Vorschriften sind. Auch auf Deutschland bezogen können sie nicht Dasselbe erlangen wie bei Durchführung eines Asylverfahrens. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die bei Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG erteilt werden soll, gewährt den Inhabern nicht dieselben Rechte wie den Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG, die beispielsweise die Erwerbstätigkeit gestattet (§ 25 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Den Angehörigen von Schutzsuchenden, zu deren Gunsten ein mitgliedstaatliches Abschiebungsverbot festgestellt wurde, ist es verwehrt, sich auf den Familienflüchtlingsschutz bzw. subsidiären Familienschutz (§ 26 AsylVfG) zu berufen. Es lässt sich dem Gesetz auch nicht entnehmen, dass keine Situation eintreten soll, bei der nur über das Bestehen ausgewählter Schutzgründe entschieden wird. Im Gegenteil lässt § 13 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG die Beschränkung des Asylantrags auf die Zuerkennung internationalen Schutzes ausdrücklich zu. Wieso vor diesem Hintergrund die Beschränkung des Schutzbegehrens auf andere Abschiebungsverbote rechtsmissbräuchlich sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal das Bestehen dieser Abschiebungsverbote nach Rücknahme des Asylantrages von Amts wegen zu prüfen ist (§ 32 Satz 1 AsylVfG). Ein Rechtsmissbrauch ist auch nicht darin zu sehen, dass durch die Rücknahme des Asylantrags die Dublin II-Verordnung unanwendbar wird. Die Herbeiführung einer von der Rechtsordnung gewollten Rechtsfolge (dazu sogleich) kann nämlich nicht rechtsmissbräuchlich sein.

19

Die Kläger erlangen durch die Rücknahme des Asylantrags auch keinen Vorteil, den sie ohne Stellung des Asylantrages nicht erhalten hätten. Hätten sie nämlich keinen Asylantrag gestellt und sogleich um die Feststellung der mitgliedstaatlichen Abschiebungsverbote ersucht, wären die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ebenfalls zu prüfen gewesen. Der einzige Unterschied besteht darin, dass dies im zuerst genannten Fall durch die Ausländerbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg erfolgt wäre, während dies hier der Beklagten obliegt. Da die Ausländerbehörde gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG die Beklagte an der Entscheidung beteiligten müsste, würde die unterschiedliche Zuständigkeit in der Sache keinen Unterschied machen.

20

2. Die Anordnung der Abschiebung nach Spanien ist rechtswidrig, weil Spanien kein für die Durchführung des Asylverfahrens zuständiger Staat im Sinne von § 27a AsylVfG ist. Zwar war Spanien nach der Dublin II-Verordnung, die hier zunächst anwendbar war (dazu 2.1), ursprünglich zuständig (dazu 2.2). Die Zuständigkeit ist jedoch mit Rücknahme des Asylbegehrens entfallen (dazu 2.3).

21

2.1 Die Dublin II-Verordnung findet auf den vorliegenden Fall noch Anwendung, obwohl sie inzwischen durch Art. 48 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO oder Dublin III-Verordnung) aufgehoben worden ist. Die Dublin III-Verordnung ist (nur) auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden; sie gilt jedoch – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung – ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme und Wiederaufnahme von Antragstellern, Art. 49 UAbs. 2 Satz 1 Dublin III-VO. Art. 49 UAbs. 2 Satz 2 Dublin III-VO stellt klar, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wurde, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin II-VO erfolgt. Die Kläger haben ihre Asylanträge bei der Beklagten am ... September 2013 und damit vor dem 1. Januar 2014 gestellt. Das an Spanien gerichtete Übernahmeersuchen datiert vom ... November 2013 und ist mithin ebenfalls vor dem maßgeblichen Stichtag ergangen.

22

2.2 Bis zur Rücknahme des Asylantrags war Spanien im nach Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung in einem Mitgliedstaat gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO zuständig. Danach ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, der das gültige Visum, das der Asylbewerber besitzt, ausgestellt hat, es sei denn, es wurde in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt. Als die Kläger am ... September 2013 erstmals in der Europäischen Union einen Asylantrag stellten, war das Visum, mit dem sie eingereist sind und das bis zum ... September 2013 galt, noch nicht ungültig geworden. Dafür, dass das Visum in Vertretung oder mit Zustimmung der Beklagten ausgestellt worden sein könnte, ist nichts ersichtlich.

23

2.3 Durch die Rücknahme des Asylantrags vom ... Februar 2014 ist die Anwendbarkeit der Dublin II-Verordnung – und damit auch die Zuständigkeit Spaniens – rückwirkend entfallen. Die Rücknahme eines einzigen in der EU gestellten Asylantrags führt auch dann zur Unanwendbarkeit der Dublin II-Verordnung, wenn sie nach der Zustimmung des an sich zuständigen Mitgliedstaats zum Aufnahmeersuchen des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, erfolgt (im Ergebnis ebenso VG München, Urt. v. 9.9.2010 2 K 09.50582, juris, Rn. 14 ff.; VG Frankfurt, Beschl. v. 6.7.2011, 7 L 1757/11, juris, Rn. 5, 12 ff.; VG Ansbach, Beschl. v. 15.9.2011, 9 E 11.30233, juris, Rn. 23; VG Sigmaringen, Beschl. v. 16.3.2012, 1 K 459/12, juris Rn. 7 ff.; VG Regensburg, Urt. v. 2.8.2012, 7 K 12.30025, juris, Rn. 17 ff.; VG Frankfurt, Urt. v. 12.12.2012, 1 K 2973/12, juris, Rn. 21; a. A. die unten genannten Entscheidungen sowie wohl auch Marx, ZAR 2014, 5, 5). Dies ergibt die Auslegung des Urteils des EuGH vom 3. Mai 2012 in der Rs. C-620/10 (Kastrati). In jenem Verfahren ging es um einen Ausländer, der mit einem französischen Visum in die Union eingereist war und in Schweden seinen einzigen Asylantrag gestellt hatte. Noch bevor die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen Schwedens zustimmten, nahm er diesen Asylantrag zurück. Der EuGH entschied, dass die Dublin II-Verordnung nicht mehr anzuwenden sei, wenn der Asylantrag zurückgenommen wurde, bevor der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme des Antragstellers zugestimmt hat. Da der EuGH in der Regel die ihm vorgelegten Rechtsfragen nur insoweit beantwortet, wie es für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens erforderlich ist, kann man allein aus der Formulierung der Antwort auf die Vorlagefrage nicht den Umkehrschluss ziehen, dass im vorliegenden Fall, in dem die Rücknahme nach Zustimmung der Übernahme erfolgte, die Rücknahme unerheblich sei (so aber VG Minden, Beschl. v. 18.7.2012, 1 L 268/12, juris, Rn. 17; VG Augsburg, Urt. v. 11.1.2013, 6 K 12.30358, juris, Rn. 32). Dies gilt hier gerade auch deshalb, weil der EuGH die vom vorlegenden Gericht offen gestellte Frage, ob es für die Folgen der Rücknahme des Asylantrags von Bedeutung sei, in welchem Stadium der Bearbeitung des Asylantrags die Rücknahme erfolge (Rn. 35 des Urteils), nur in dem für das Ausgangsverfahren streitentscheidenden Umfang beantwortet hat.

24

Bei Anwendung der vom EuGH in der Kastrati-Entscheidung getroffenen Aussagen zur Anwendung der Dublin II-Verordnung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass es für die Rechtsfolgen der Rücknahme eines einzigen in der EU gestellten Asylantrags keinen Unterschied macht, ob der aufnehmende Staat der Übernahme bereits zugestimmt hat oder nicht. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der EuGH hält in der Kastrati-Entscheidung zunächst fest, dass in dem Fall, in dem ein Asylbewerber seinen einzigen Asylantrag zurücknimmt, bevor der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme zugestimmt hat, der Hauptzweck der Dublin II-Verordnung nicht mehr erreicht werden könne. Der Hauptzweck läge in der Ermittlung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten (Rn. 42 des Urteils [Hervorhebung hinzugefügt]). Weiter hält der EuGH fest, dass die Situation, in der der Asylbewerber seinen Antrag zurückgenommen hat, ohne in zumindest einem anderen Mitgliedstaat einen solchen Antrag gestellt zu haben, nicht geregelt sei (Rn. 43 des Urteils). Zwar enthielten Art. 4 Abs. 5 UAbs. 2 und Art. 16 Abs. 3 UAbs. 4 Dublin II-VO grundsätzlich abschließende Regelungen für die Fälle, in denen die Verpflichtung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates erlösche, einen Antragsteller, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, aufzunehmen oder wiederaufzunehmen. Sie setzten aber das Vorliegen eines Asylantrags voraus, den der zuständige Mitgliedstaat prüfen müsse, zu prüfen im Begriff sei oder bereits beschieden habe (Rn. 45 des Urteils). Hieraus muss gefolgert werden, dass für die Fälle, in denen es nach der Rücknahme gerade keinen Asylantrag mehr gibt, den der an sich zuständige Mitgliedstaat „prüfen muss, zu prüfen im Begriff ist oder bereits beschieden hat“, die genannten Ausnahmevorschriften nicht abschließend sein können. Der EuGH teilt sodann mit, dass „das Gleiche“ für Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO gelte (Rn. 46 des Urteils). Dies ist so zu verstehen, dass die dort geregelte sog. „Versteinerungsklausel“ ebenfalls voraussetzt, dass es einen Asylantrag gibt, den der zuständige Mitgliedstaat „prüfen muss, zu prüfen im Begriff ist oder bereits beschieden hat“.

25

Hieraus folgt für das erkennende Gericht, dass auch im vorliegenden Fall der Rücknahme des Asylantrags nach Zustimmung zum Übernahmeersuchen die Anwendbarkeit der Dublin II-Verordnung nachträglich wegfällt, weil bei allen vom EuGH in der Kastrati-Entscheidung angeführten Gründen und Gesichtspunkten der Zeitpunkt der Rücknahme des Asylantrages keine Rolle spielt. Nimmt ein Asylbewerber – wie im vorliegenden Fall – seinen Asylantrag nach der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates zurück, kann der vom EuGH identifizierte Hauptzweck der Dublin II-Verordnung ebenfalls nicht mehr erfüllt werden. Zwar steht mit Zustimmung zum Übernahmegesuch der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat fest (hierauf abstellend VG Hamburg, Beschl. v. 12.2.2014, 10 A 5062/13). Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist jedoch kein Selbstzweck. Sie erfolgt nämlich, „um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers zu gewährleisten“. Wenn der Antragsteller durch Rücknahme des Asylantrages zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine Prüfung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaften nicht mehr wünscht, bedarf es auch nicht mehr der Ermittlung des hierfür zuständigen Mitgliedstaats. Wenn dessen Ermittlung nur erfolgt, um dem Antragsteller effektiven Zugang zur materiellen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten, kann der Hauptzweck der Verordnung auch dann nicht mehr erfüllt werden, wenn der (einzige) Asylantrag nach Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates zurückgenommen wird.

26

Dass die Anwendbarkeit der Dublin II-Verordnung im vorliegenden Fall durch die Rücknahme des Asylantrags nicht wegfällt, ergibt sich nicht aus der Versteinerungsklausel des Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO (so VG Karlsruhe, Urt. v. 13.4.2011, 3 K 2110/10, juris, Rn. 29; VG Trier, Beschl. v. 20.12.2011, 5 L 1595/11, juris, Rn. 5). Diese Norm setzt nämlich – wie der EuGH ausgeführt hat – voraus, dass es überhaupt einen Asylantrag gibt, den der zuständige Mitgliedstaat prüfen muss, zu prüfen im Begriff ist oder bereits beschieden hat. Dies ist jedoch auch hier nach der Rücknahme nicht mehr der Fall.

27

Dass der Schutzsuchende es bei der hier vertretenen Ansicht noch im gerichtlichen Verfahren in der Hand hat, die Verteilungsregeln der Dublin II-Verordnung außer Kraft zu setzen, führt zu keiner anderen Auslegung. Die Generalanwältin T. hat in ihren Schlussanträgen vom 12. Januar 2012 zwar die Verhinderung des Missbrauchs durch Mehrfachanträge als ein wesentliches Ziel der Dublin II-Verordnung identifiziert und den Grundsatz betont, dass der Mitgliedstaat zuständig sein solle, der am stärksten an der Einreise des Ausländers beteiligt war (Rn. 24 der Schlussanträge). Diese Ziele und Grundsätze würden am besten gewahrt, wenn die Anwendbarkeit der Dublin II-Verordnung durch eine Antragsrücknahme nicht mehr ausgeschlossen werden könnte (wobei auch in diesem Fall der Zeitpunkt der Rücknahme unerheblich wäre, siehe den Vorschlag der Generalanwältin für die Antwort auf die zweite Vorlagefrage, Rn. 54 der Schlussanträge). Der EuGH hat sich bei seiner Entscheidung jedoch gerade nicht von den Überlegungen der Generalanwältin leiten lassen, sondern das Begehren des Schutzsuchenden als „den Hauptzweck“ der Dublin II-Verordnung ins Zentrum seiner Überlegungen gerückt (Rn. 42 des Urteils). Hiervon ausgehend ist es konsequent, die Anwendbarkeit der Verordnung bei Rücknahme eines einzigen in der Union gestellten Asylantrags unabhängig von dessen Zeitpunkt entfallen zu lassen.

IV.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylVfG, §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, weil aus dem Urteil nichts – auch nicht vorläufig – vollstreckt werden kann.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

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Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag führt nicht zum Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht Trier ist gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO örtlich zuständig, da sich der Wohnsitz des Antragstellers derzeit in Ingelheim befindet.

3

Der Antrag ist auch zutreffend gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichtet, da diese den Antragsteller am 05. Dezember 2011 beim Ausstieg aus einem ICE auf der Strecke Paris - Frankfurt am Main in Saarbrücken aufgegriffen hat und diesem die Einreise gemäß § 18 Abs. 2 AsylVfG verweigert hat. Die Antragsgegnerin zu 2) ist in die Übermittlung des Rücknahmeantrages an Italien eingebunden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt eine doppelte Antragsgegnerschaft besteht, da sowohl das Bundesamt als auch die Bundespolizei Bundesbehörden sind und zum Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Inneren gehören und die Antragsgegnerschaft sich aufgrund einer bei Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entsprechenden Anwendbarkeit des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nach dem Rechtsträgerprinzip richtet.

4

Der Antrag ist jedoch nach § 34 a Abs. 2 AsylVfG unstatthaft. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor. Der Antragsteller soll in den gemäß § 27 a AsylVfG für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständigen Staat Italien abgeschoben werden. Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich aus Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festigung der Kriterien und des Verfahrens zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin II-VO).

5

Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht deshalb entfallen, weil der Antragsteller seinen in Italien gestellten Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland auf die Gewährung subsidiären Schutzes beschränkt hat. Zum einen ist nach Artikel 5 Abs. 2 Dublin II-VO für die Bestimmung des für den Asylantrag zuständigen Mitgliedsstaates von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedsstaat stellt. Die Zuständigkeitsbegründung Italiens fand durch den Asylantrag des Antragstellers am 29. November 2011 statt. Die Rücknahme des Asylantrages beseitigt dessen konstitutive Wirkung für die Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin II-VO daher ebenso wenig wie die Rücknahme des Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. hierzu: VG Karlsruhe, Urteil vom 13. April 2011 - A 3 K 2110/10 -). Zum anderen ist bei der Auslegung des Begehrens auf das tatsächliche Vorbringen abzustellen. Macht der Schutzsuchende unter formaler Berufung auf § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Wirklichkeit ein Schutzersuchen vor Verfolgung geltend, liegt ein Asylantrag vor (VG Bremen, Beschluss vom 21. November 2011 - 5 V 1698/11.A -). Eine solche inhaltliche Beschränkung lässt sich dem pauschalen Vorbringen des Antragstellers gegenüber der Bundespolizei im Schriftsatz vom 12. Dezember 2011 allerdings nicht entnehmen. Darüber hinaus stellt auch ein Antrag nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einen Antrag auf internationalen Schutz dar.

6

Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass seine Rückschiebung nach Italien deshalb nicht in Betracht kommt, weil ihm dort kein hinreichender Rechtsschutz gewährt werde, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Vielmehr hält die Einzelrichterin an der Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt noch einmal Beschluss vom 31. Oktober 2011 - 5 L 1399/11.TR -) fest, dass Asylsuchende, die sich vor ihrer Einreise nach Deutschland bereits in Italien aufgehalten haben, aufgrund der Bestimmungen der Dublin II-VO des Artikel 16 a Abs. 2 GG der §§ 26 a, 27 a AsylVfG ihr Asylbegehren in Italien verfolgen müssen, soweit nichts für die Annahme eines Ausnahmefalles im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts spricht, was vorliegend indes nicht geltend gemacht ist und wofür auch keine Anhaltspunkte vorhanden sind.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

8

Aufgrund der fehlenden Erfolgsaussicht des vorstehenden Antrags war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.

9

Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 80 AsylVfG.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.